Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 403
Verordnung
zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Kraftfahrzeug-,,Sealed-Beam"-Schelnwerfer (SB-Scheinwerfer)
für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5)
Vom 15. Mal 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeug-"Sealed-Beam..-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für
europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides wird
hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 3 der Regelung wird mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-
licht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 5 (BGBI. 1969 II S. 1729, 1803) ist am 27. Oktober
1992 außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel t
genannte Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt.
(4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben:
Bonn, den 15. Mai 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Verordnung
zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hlnslchtllch der Bremsen
(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13)
Vom 15. Mal 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857),
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Änderung 6 zur Revision 2 der ECE-Aegelung Nr. 13 über einheitliche Bedingun-
gen fOr die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich
der Bremsen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung wird mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung ver- .
öffentlicht. *)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. November 1990 in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Anderung 6 zur Revision 2 der ECE-Regetung Nr. 13 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen dt;ls Verlags übersandt.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 405
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten
von Kraftfahrzeugen und Ihren Anhängern
(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37)
Vom 15. Mai 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die '
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie die Berichtigung 1 der Revision 2
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 2 der Regelung und
ihrer Berichtigung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 1992 in Kraft. Die
ECE-Regelung Nr. 37 (BGBI. 1978 II 5. 413) ist mit Wirkung vom selben Tage
außer Kraft getreten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte ECE-Regelung Nr. 37 Revision 2 für die Bundesrepublik Deutschland
außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt be-
kanntzugeben.
Bonn, den 15. Mai 1995
Der Bundesminister fur Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Eklndesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Demokratischen Volksrepublik Korea
Vom 26. Januar 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Korea gerichteten Verbalnote vom 3. November 1994 festgestellt,
~ daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen
Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990
erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus. daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik
Korea abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der
Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1995 (BGBI. II S. 322).
Bonn, den 26. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 7. November 1949 über die Herstellung diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Koreanischen Volks-
republik
2. Abkommen vom 27. Januar 1955 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
nebst Protokoll vom selben Tag
3. Vertrag vom 29. Dezember 1961 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über Handel und Seeschiffahrt
(GBI. 1962 1S. 67)
4. Bauleistungsvertrag vom 9. Dezember _1966 für den Bau der Residenz der Botschaft
der Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik
5. Bauleistungsvertrag vom 28. Juni 1967 für den Bau der drei Wohnhäuser der Botschaft
der Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik
6. Vereinbarung vom 4. Mai 1970 zwischen der Botschaft der Deutschen Demokratischen
Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen Republik und dem Projektierungs-
büro der Stadt Pjöngjang
7. Bauleistungsvertrag vom 7. Juni 1971 für den Bau des 2. Abschnittes der Botschafts-
gebäude der Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokra-
tischen Republik
8. Vertrag vom 28. September 1971 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil-,
Familien- und Strafsachen (GBI. 1972 1 S. 17, 154)
9. Protokoll vom 12. Juli 1972 zwischen dem Ministerium für Außenwirtschaft der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Komitee für Außenwirtschaft der Koreani-
schen Volksdemokratischen Republik über die Allgemeinen Bedingungen der Entsen-
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 407
dung von Fachkräften zur Durchführung von Montagen und anderen technischen
Dienstleistungen zwischen den Außenhandelsorganisationen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
1O. Übergabe- und Übemahmeprotokoll vom 21. April 1973 der Gebäude für die Botschaft
der Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik
11. Abkommen vom 4. Mai 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
12. Vereinbarung vom 14. Juli 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
zur Realisierung des Artikels 8 des Abkommens vom 29. Oktober 1965 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Koreani-
schen Volksdemokratischen Republik über die gegenseitige Verleihung von Nutzungs-
rechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden der Botschaften
beider Länder
nebst Übergabe-Übernahmeprotokoll vom selben Tag
13. Abkommen vom 9. November 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die Bildung eines Beratenden Ausschusses zwischen der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokrati-
schen Republik für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Fragen
14. Abkommen vom 23. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die Gewährung eines Finanzkredites
15. Abkommen vom 12. Mai 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die
gegenseitige Aufnahme und Ausbildung von Studenten und Hochschulabsolventen
(Aspiranten und Zusatzstudenten)
16. Konsularvertrag vom 11. Dezember 19TT zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik (GBI. 1979 II S. 31)
17. Protokoll vom 10. April 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die
Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in
der Deutschen Demokratischen Republik und in der Koreanischen Volksdemokrati-
schen Republik ausgestellt beziehungsweise verliehen werden
18. Abkommen vom 9. Oktober 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
19. Abkommen vom 30. Oktober 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über den Luftverkehr
20. Abkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
21. Vereinbarung vom 10. Juli 1979 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik
22. Vereinbarung vom 20. April 1983 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volksstreitkräfte der
Koreanischen Demokratischen Volksrepublik über den Urlauberaustausch
23. Vertrag vom 1. Juni 1984 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik (GBI. 1984 II S. 21)
24. Plan vom 20. September 1985 der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik für die Jahre 1986 -1990
25. Abkommen vom 25. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Durchführung der Hauptinstandsetzung
von Flugzeugen MiG-21 und ihren Triebwerken in der Koreanischen Volksdemokrati-
schen Republik bis 1990
26. Abkommen vom 29. Mai 1986 zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Außenhandelsbank der Koreanischen Volksdemokratischen
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Republik über die gegenseitige Bereitstellung von Zahlungsmitteln in der nationalen
Währung der Deutschen Demokratischen Republik und in der nationalen Währung der
Koreanischen Volksdemokratischen Republik zur Ausstattung der Bürger im gegensei-
tigen Reiseverkehr in die Koreanische Volksdemokratische Republik und die Deutsche
Demokratische Republik und den dabei anzuwendenden Verrechnungsmodus
27. Vereinbarung vom 23. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Bildung der
Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet der Koreawissenschaften
28. Vereinbarung vom 23. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-
wesen der Deutschen Demokratischen Repubfik und dem Komitee für Bildung der
Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet der Germanistik
29. Vereinbarung vom 19. September 1986 zwischen dem Ministerium für Nationale
Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volks-
streitkräfte der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit
auf militärischem Gebiet
30. Protokoll vom 14. Oktober 1986 der ersten Sitzung des Konsultativkomitees für die
Realisierung der Übereinkunft zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Durchführung einer Generalüberholung
der Flugzeuge MiG-21 und ihrer Motoren in der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik
31. Plan vom 17. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1987 bis 1990
32. Abkommen vom 29. September 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Repu-
blik über die Ausbildung von Militärkadem der Koreanischen Volksarmee in der
Deutschen Demokratischen Repubtik
33. Plan vom 1. März 1988 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet des Gesundheitswesens in den Jahren 1988 bis 1990
34. Vereinbarung vom 12. Mai 1988 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volksstreitkräfte der
Koreanischen Demokratischen Volksrepublik über Nahkampf- und Karateausbildung
35. Abkommen vom 22. September 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Repu-
blik über die Ausbildung von Militärkadem· der Koreanischen Volksarmee in der
Deutschen Demokratischen Republik
36. Abkommen vom 19. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
37. Protokoll vom 11. November 1988 der XI. Tagung des Beratenden Ausschusses
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Koreanischen Volksdemokratischen Republik für wirtschaftliche und wissenschaft-
lich-technische Fragen
38. Abkommen vom 21. März 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
über die Zusammenarbeit auf Gebieten der Produktion und Instandsetzung spezieller
Technik
39. Vereinbarung vom 2. Mai 1989 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Atomenergie der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der staatlichen Kontrolle des Schutzes vor den Gefahren bei der
friedlichen Anwendung der Atomenergie
40. Vereinbarung vom 15. Juni 1989 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Staatlichen Hauptverwaltung für Touris-
mus der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die Entwicklung der tou-
ristischen Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Koreanischen Volksdemokratischen Republik
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 199~ 409
Bekanntmachung ·
des deutsch-ecuadorianlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Aprll 1995
Das in Bonn am 17. März 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 17. März 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn den 6. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
und ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wie-
die Regierung der Republik Ecuador - deraufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben ein Dar-
lehen bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zu erhalten. ·
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador, (3) falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
vertiefen, men zur Durchführung und Betreuung des im Absatz 1 aufgeführ-
ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
die Grundlage dieses Abkommens ist, dung.
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Ecuador beizutragen -
und der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
(5) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein
Artikel 1 Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder
der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, das die be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
es der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, an-
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben dernfalls ein Darlehen gewährt werden.
"Sozialer Notinvestitionsfonds FISE" einen Finanzierungsbeitrag
bis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
Artikel 2
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen Vor- dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
trags erfüllt. anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Ecuador erhoben werden. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Artikel 6
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Verkehrsunternehmen mit Sitz -1n der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Bonn am 17. März 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schäfer
Für die Regierung der Republik Ecuador
Marcelo Ourini
Sixto Duran Ballen
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Aprll 1995
Das in Guatemala-Stadt am 31. März 1995 unterzeich-
nete Abkommen .Sozialinvestitionsfonds (FIS)" zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 31. März 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 411
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sozialinvestitionsfonds/FIS)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
und nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Guatemala -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Guatemala,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
der Republik Guatemala beizutragen - und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in
Guatemala erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Personen und Gütern im See- und Luftverkehr, den Passagieren
es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
"Sozialinvestitionsfonds (FIS)" men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
ein Darlehen von bis zu 30 000 000,- (in Worten: dreißig Millionen gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förde- gen.
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. der in Artikel 2 genannte Vertrag.
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
Artikel 6
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guatemala durch andere Vorhaben er- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
setzt werden. Kraft.
Geschehen zu Guatemala-Stadt am 31. März 1995 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbifldlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neukirch
Für die Regierung der Republik Guatemala
Ana de Molina
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 24. April 1995
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Ägypten am 5. März 1995
Bahrain am 28. März 1995
Chile am 22. März 1995
Korea, Demokratische Volksrepublik am 5. März 1995
Kuwait am 28. März 1995
Libanon am 15. März 1995
Mali am 28. März 1995
Russische Föderation am 28. März 1995
Salomonen am 28. März 1995
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
• ... in pursuance of Article 14 (2) of the said •... in Anwendung des Artikels 14 Absatz 2
Convention ... the Govemment of Solomon des genannten Übereinkommens erkennt
lslands shall recognise as compulsory, ar- die Regierung der Salomonen ein Schieds-
bitration, in accordance with procedures to verfahren nach Verfahren, die von der Kon-
be adopted by the Conference of the Parties ferenz der Vertragsparteien so bald wie
as soon as practicable in an annex on arbit- möglich in einer Anlage über ein Schieds-
ration." verfahren beschlossen werden, als obliga-
torisch an.•
Saudi Arabien am 28. März 1995
Thailand am 28. März 1995
Venezuela am 28. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. März 1995 (BGBI. II S. 316), die dahingehend berichtigt wird, daß das
Rahmenübereinkommen für Malaysia am 11. Oktober 1994 in Kraft getreten
ist.
Bonn, den 24. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 413
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
Vom 25. April 1995
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 6. November 1990 über die allgemeine Gleichwertig-
keit der Studienzeiten an Universitäten (BGBI. 1994 II S. 3606) wird bekanntge-
macht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Deutschland am 1. März 1995
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 6. Januar 1995 bei dem
Generalsekretariat des Europarats hinterlegt worden.
Im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch-
land die folgende Er k I ä r u n g abgegeben:
"Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Anerkennungen nach diesem
übereinkommen sich nur auf den akademischen Bereich beziehen und nicht auf den
Zugang zum Beruf. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb bei der Zulassung zu
Prüfungen, die auch den Zugang zu einem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften
reglementierten Beruf eröffnen oder vor dem Zugang zu einem solchen Beruf abzulegen
sind, Anerkennungen nach dem Übereinkommen nur insoweit vornehmen, als sie den
Anforderungen in den Prüfungsordnungen der Bundesrepublik Deutschland entspre-
chen. u
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 1. November 1991
Frankreich am 1. April 1991
Irland am 1. Januar 1991
Italien am 1. März 1994
Liechtenstein am 1. Juli 1991
Malta am 1. Mai 1991
Niederlande am 1. September 1993
für das Königreich in Europa,
die Niederländischen Antillen und Aruba
Norwegen am 1. Januar 1991
Österreich am 1. März 1992
Polen am 1. Dezember 1994
Schweden am 1. Oktober 1991
Schweiz ) 1
am 1.Juni 1991
Zypern am 1. Februar 1992.
III.
Die Schweiz hat bei der Unterzeichnung des Übereinkommens ohne Vorbe-
halt der Ratifikation am 25. April 1991 die folgende Er k I ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Conseil federal suisse declare que la "Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d' e- daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
') Vgl. Erklärung in Abschnitt III.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
ducation, teile qu'elle decoule de la Consti- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tution federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
sont reservees quant a l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention. » schulautonomie vorbehalten bleiben."
Bonn, den 25. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 25. Aprll 1995
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1994 zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion
von Kinofilmen (BGBI. 1994 II S. 3566) wird bekanntgemacht, daß das überein-
kommen nach seinem Artikel 17 für
Deutschland am 1. Juli 1995
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. März 1995 bei dem
Generalsekretariat des Europarats hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 1. April 1994
Lettland am 1. April 1994
Osterreich am 1. Januar 1995
Russische Föderation am 1. Juli 1994
Schweden am 1. April 1994
Schweiz am 1. April 1994
Vereinigtes Königreich am 1. April 1994.
Es wird außerdem für folgende Staaten in Kraft treten:
Niederlande am 1. Juli 1995
Slowakei am 1. Mai 1995.
Bonn, den 25. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 26. April 1995
Let t I an d ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (BGBI. II S. 131) beigetreten. Der Beitritt Lettlands ist nach Artikel 4 der Satzung
am 10. Februar 1995
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Lettlands wurde auf 3 festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung
ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am
1O. Februar 1995 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 in der derzeit gültigen Fassung wird
nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (BGBI. II S. 131 ).
Bonn, den 26. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 ,,Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivants: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Andorra 2 Andorre 2 Andorra 2
Austria 6 Autriche 6 Österreich 6
Belgium 7 Belgique 7 Belgien 7
Bulgaria 6 Bulgarie 6 Bulgarien 6
Cyprus 3 Chypre 3 Zypern 3
Czech Republic 7 Republique tcheque 7 Tschechische Republik 7
Denmark 5 Danemark 5 Dänemark 5
Estonia 3 Estonie 3 Estland 3
Finland 5 Finlande 5 Finnland 5
France 18 France 18 Frankreich 18
Germany 18 Allemagne 18 Deutschland 18
Greece 7 Crece 7 Griechenland 7
Hungary 7 Hongrie 7 Ungarn 7
lceland 3 lslande 3 Island 3
lreland 4 lrlande 4 Irland 4
ltaly 18 ltalie 18 Italien 18
Latvia 3 Lettonie 3 Lettland 3
Liechtenstein 2 Liechtenstein 2 Liechtenstein 2
Lithuania 4 Lituanie 4 Litauen 4
Luxembourg 3 Luxembourg 3 Luxemburg 3
Malta 3 Malte 3 Malta 3
Netherlands 7 Pays-Bas 7 Niederlande 7
Norway 5 Norvege 5 Norwegen 5
Poland 12 Pologne 12 Polen 12
Portugal 7 Portugal 7 Portugal 7
Romania 10 Roumanie 10 Rumänien 10
SanMarino 2 Saint-Marin 2 SanMarino 2
Slovakia 5 Slovaquie 5 Slowakei 5
Slovenia 3 Slovenie 3 Slowenien 3
Spain 12 Espagne 12 Spanien 12
Sweden 6 Suede 6 Schweden 6
Switzerland 6 Suisse 6 Schweiz 6
Turkey 12 Turquie 12 Türkei 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich
and Northern lreland 18" et d'lrlande du Nord 18• Großbritannien und Nordirland 18"
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 27. April 1995
Tu r km e n ist an hat dem Generaldirektor der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum am 1. März 1995 die
Weiteranwendung des Vertrags vom 19. Juni 1970
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag -
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) noti-
fiziert.
Diese Bekantmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 16. März 1978 (BGBI. II S. 485) und
vom 8. März 1995 (BGBI.U S. 266).
Bonn, den 27. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 28. Aprll 1995
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Estland am 1. April 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Republic of Estonia shall comply with "Die Republik Estland wird alle Artikel der
all articles of the Charter in the territory Charta in dem in ihrem Zuständigkeitsbe-
under its jurisdiction." reich liegenden Hoheitsgebiet einhalten.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. September 1994 (BGBI. II S. 3626).
Bonn, den 28. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 27. April 1995
Tu r km e n ist an hat dem Generaldirektor der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum am 1. März 1995 die
Weiteranwendung des Vertrags vom 19. Juni 1970
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag -
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) noti-
fiziert.
Diese Bekantmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 16. März 1978 (BGBI. II S. 485) und
vom 8. März 1995 (BGBI.U S. 266).
Bonn, den 27. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 28. Aprll 1995
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Estland am 1. April 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Republic of Estonia shall comply with "Die Republik Estland wird alle Artikel der
all articles of the Charter in the territory Charta in dem in ihrem Zuständigkeitsbe-
under its jurisdiction." reich liegenden Hoheitsgebiet einhalten.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. September 1994 (BGBI. II S. 3626).
Bonn, den 28. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
-----------
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 28. April 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)
wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Bosnien-Herzegowina am 30. Juni 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3692).
Bonn, den 28. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls über den Beitritt der Griechischen Republik
zur Westeuropäischen Union
und des Dokuments zur assoziierten Mitgliedschaft der Republik Island,
des Königreichs Norwegen und der Republik Türkei In der WEU
Vom 2. Mal 1995
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 über den Beitritt der
Griechischen Republik zur Westeuropäischen Union und über die assoziierte
Mitgliedschaft der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Republik
Türkei in der Westeuropäischen Union (BGBI. 1994 II S. 782) wird bekannt-
gemacht, daß das Protokoll vom 20. November 1992 über den Beitritt der
Griechischen Republik zur Westeuropäischen Union nach seinem Artikel III
am 6. März 1995
für
Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Belgien
Frankreich
Griechenland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 13. September 1994 bei der belgi-
schen Regierung hinterlegt worden.
-----------
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 28. April 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)
wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Bosnien-Herzegowina am 30. Juni 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3692).
Bonn, den 28. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls über den Beitritt der Griechischen Republik
zur Westeuropäischen Union
und des Dokuments zur assoziierten Mitgliedschaft der Republik Island,
des Königreichs Norwegen und der Republik Türkei In der WEU
Vom 2. Mal 1995
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 über den Beitritt der
Griechischen Republik zur Westeuropäischen Union und über die assoziierte
Mitgliedschaft der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Republik
Türkei in der Westeuropäischen Union (BGBI. 1994 II S. 782) wird bekannt-
gemacht, daß das Protokoll vom 20. November 1992 über den Beitritt der
Griechischen Republik zur Westeuropäischen Union nach seinem Artikel III
am 6. März 1995
für
Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Belgien
Frankreich
Griechenland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 13. September 1994 bei der belgi-
schen Regierung hinterlegt worden.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
II.
Ferner wird bekanntgemacht, daß das Dokument vom 20. November 1992 zur
assoziierten Mitgliedschaft der Republik Island, des Königreichs Norwegen und
der Republik Türkei in der WEU nach seiner Nummer 5 ebenfalls
am 6. März 1995
für
Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Belgien
Frankreich
Griechenland
Island
Italien
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Portugal
Spanien
Türkei
Vereinigtes Königreich.
Bonn, den 2. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 2. Mal 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem
Artikel 10 für
Bosnien-Herzegowina am 29. Dezember 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBI. II
s. 3868).
Bonn, den 2. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 419
Bekanntmachung
von Übereinkünften über die Durchführung
des deutsch-polnischen Umweltschutzpilotprojektes
,,Abwasserbehandlungsanlage Gubln-Guben"
Vom 2. Mal 1995
Das Abkommen vom 11. April 1995 zwischen dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und
dem Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der
Republik Polen über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotpro-
jekts ,,Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben" ist nebst dem Zuwendungs-
vertrag zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Przedsi~biorstwo oczyszcza-
nia sciek6w Gubin-Guben Sp6tka z o.o. sowie der Stadt Gubin nach seinem
Artikel 4
am 11. April 1995
in Kraft getreten.
Die genannten Vertragstexte sowie ein begleitendes Protokoll über die Beteili-
gung des polnischen Nationalfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft an
dem Projekt und über die Freistellung der im Rahmen des Projekts in die Republik
Polen einzuführenden Lieferungen und Leistungen von Zöllen, Zollgebühren oder
Steuern, werden nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 2. Mai 1995
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Umweltschutz,
Natürliche Ressourcen und Forstwesen
der Republik Polen
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
,,Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben"
Das Bundesministerium in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes und durch
der Bundesrepublik Deutschland Unterstützung bei der Realisierung von gemeinsamen Umwelt-
schutzpilotprojekten zu festigen und zu vertiefen,
und
der Minister für Umweltschutz, eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für den Umwelt-
Natürliche Ressourcen und Forstwesen schutz in Europa,
der Republik Polen -
in der Absicht, zur Verminderung von Umweltbelastungen in der
im folgenden Vertragsparteien genannt, Grenzregion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen, insbesondere zur Reduzierung der Schadstoff-
im Rahmen der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen belastung von Lausitzer Neiße und Oder, beizutragen -
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen, sind wie folgt übereingekommen:
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Artikel 1 für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage einzubringen
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags- hat. Ferner stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
parteien bei der Förderung von Umweltschutzinvestitionen auf und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland die Finan-
dem Gebiet der Republik Polen aus Mitteln des Bundesministe- zierung der im Rahmen des Ausbildungsprogramms für Maßnah-
riums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes- men in Deutschland anfallenden Kosten in Höhe von bis zu
republik Deutschland für das Projekt ,,Abwasserbehandlungs- 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark)
anlage Gubin-Guben•. sicher. Die vom Zuwendungsgeber geleisteten Zahlungen erfol-
gen zugunsten des nach § 12 Gesellschaftsvertrag von der Stadt
(2) Gegenstand der Förderung ist die Errichtung einer Abwas- Gubin zu erbringenden Nachschusses für die Inbetriebnahme der
serbehandlungsanlage nach der besten verfügbaren Technik in Abwasserbehandlungsanlage.
Gubin, zu der der Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband
und die Stadt Gubin am 4. November 1994 einen Vertrag zur (2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Zusammenarbeit abgeschlossen und mit Gesellschaftsvertrag schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
vom 5. Dezember 1994 eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- einen Zuwendungsvertrag mit der Gesellschaft. Der Zuwendungs-
tung unter der Firma .Przedsitblorstwo oczyszczania 6ciek6w vertrag Ist Anlage zu diesem Abkommen.
Gubin-Guben Sp6fka z o.o.• (Unternehmen der Abwasserbehand-
lung Gubin-Guben GmbH) mit Sitz in Gubin (im folgenden Gesell-
schaft genannt) gegründet haben. Gegenstand der Förderung ist Artikel 3
ferner die Durchführung eines Ausbildungsprogramms für das (1) Sollte die Gesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr aus
Personal der Abwasserbehandlungsanlage. dem Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nach-
(3) In der Abwasserbehandlungsanlage wird Abwasser grenz- zukommen, so sorgt der Minister für Umweltschutz, Natürliche
überschreitend aus dem Einzugsgebiet des Gubener Wasser- und Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen für die Erfüllung
Abwasserzweckverbands und aus dem Einzugsgebiet der Stadt dieser Pflichten. Sofern die sich aus Nummer 21 des Zuwen-
Gubin behandelt; zudem wird der anfallende Klärschlamm dauer- dungsvertrags ergebenden Verpflichtungen dennoch nicht einge-
haft ordnungsgemäß vorbehandelt und entsorgt. halten werden, tritt der Minister für Umweltschutz, Natürliche
Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen hilfsweise in die
(4) Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß die
Verpflichtungen der Stadt Gubin ein und läßt gegebenenfalls
Ziele dieses Abkommens eine ergänzende Förderung aus Mitteln
Entscheidungen nach Nummer 22 des Zuwendungsvertrags ge-
der Europäischen Gemeinschaften erfahren.
gen sich gelten.
Artikel 2 (2) Der Minister für Umweltschutz, Natür1iche Ressourcen und
Forstwesen der Republik Polen sorgt ferner dafür, daß die im
(1) Zur Förderung der Maßnahmen nach Artikel 1 gewährt das
Zuwendungsvertrag festgelegten Prüfungsrechte wahrgenommen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
werden können.
heit der Bundesrepublik Deutschland der Gesellschaft eine Zu-
wendung in Höhe von bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs
Millionen Deutsche Mark) zu den Kosten der Errichtung der Ab- Artikel 4
wasserbehandlungsanlage in Gubin. Die Zuwendung dient als Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Nachschuß, den die Stadt Gubin nach § 12 Gesellschaftsvertrag Kraft.
Geschehen zu Gubin am 11. April 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Klinkert
Für den Minister
für Umweltschutz, Natür1iche Ressourcen und Forstwesen
der Republik Polen
Lestaw Puczniewski
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 421
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben"
Das Bundesministerium wendungsempfängerin wird dem Zuwendungsgeber eine
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ausfertigung des mit dem Generalunternehmer zu schließen-
der Bundesrepublik Deutschland den kommerziellen Vertrags vor Unterzeichnung in deut-
(im folgenden Zuwendungsgeber genannt) scher Sprache zur Zustimmung vorlegen. Der Zuwendungs-
geber unterrichtet die Zuwendungsempfängerin über erfolgte
und
Zahlungen.
Przedsi~biorstwo oczyszczania sciek6w
5. Die Zuwendungsempfängerin sorgt dafür, daß durch die zu
Gubin-Guben Sp61ka z o.o.
errichtende Abwasserbehandlungsanlage die in Anhang 1 zu
(Unternehmen der Abwasserbehandlung
diesem Vertrag bestimmten Emissionswerte bei Anwendung
Gubin-Guben GmbH) mit dem Sitz
der dort genannten Probenahme- und Untersuchungsverfah-
in Gubin, Republik Polen,
ren nicht überschritten werden. Dies ist durch kontinuiertiche
(im folgenden Zuwendungsempfängerin genannt)
Messungen aufgrund eines mit dem Zuwendungsgeber ab-
und die Stadt Gubin gestimmten Meßprogramms nachzuweisen. Die dabei erhal-
tenen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren. Die
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: Zuwendungsempfängerin wird dem Zuwendungsgeber ein
Konzept zur Entsorgung des vorbehandelten Klärschlamms
1. Die Zuwendungsempfängerin wird in Gubin eine Abwasser- spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Abwasser-
behandlungsanlage nach der besten verfügbaren Technik behandlungsanlage in deutscher Sprache zur Zustimmung
errichten und das Abwasser aus dem Einzugsgebiet der vorlegen und es befolgen. Es werden dabei mindestens die
Stadt Gubin und des Gubener Wasser- und Abwasserzweck- in Anhang 2 festgelegten Anforderungen eingehalten. Auch
verbandes (GWAZ) reinigen sowie den Klärschlamm ord- die Einhaltung des Klärschlammentsorgungskonzepts ist
nungsgemäß entsorgen. laufend zu dokumentieren.
2. Die Zuwendungsempfängerin übernimmt neben dem Bau 6. Die Inbetriebnahme der Anlage ist spätestens für den
auch den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage. Grund- 31. Dezember 1996 vorgesehen. Spätestens ab dem 1. Juli
lage hierfür sind der am 4. November 1994 geschlossene 1997 dürfen die unter Nummer 5 genannten Emissionswerte
"Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Gubin nicht überschritten werden (endgültige Inbetriebnahme).
und dem Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband 7. Die Zuwendungsempfängerin weist nach, daß sie ihre im
(GWAZ)• (Zusammenarbeitsvertrag) sowie der am 5. De- Rahmen der Projektrealisierung entstehenden Pflichten er-
zember 1994 vor der Notarin Adriana Miskiewicz (Urkunden- füllt. Hierzu legt sie auf Anforderung Originalunterlagen vor.
rolle A Nr. 4331/1994) geschlossene Gesellschaftsvertrag Zahlungen an Unternehmen nach Nummer 4 erfolgen erst,
der Przedsi~biorstwo oczyszczania sciek6w Gubin-Guben wenn die Zuwendungsempfängerin den Nachweis erbracht
Sp6fka z o.o. (Unternehmen der Abwasserbehandlung hat, daß die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist
Gubin-Guben GmbH). und die Unternehmen nach Nummer 4 nach den Vorgaben
des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 3 dieses
Bau und Betrieb Vertrags zu leistenden Zahlungen ihm Sicherheit gewährt
der Abwasserbehandlungsanlage und die Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben .. Die
Zuwendungsempfängerin unterrichtet den Zuwendungsge-
3. Der Zuwendungsgeber gewährt eine Zuwendung in Höhe
ber, wenn durch Störungen bei den Lieferungen und Leistun-
von bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut-
gen eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwendig
sche Mark) für die in Devisen zu zahlenden Kosten des Baus
der Abwasserbehandlungsanlage. Die Zuwendung dient als wird.
Nachschuß, den die Stadt Gubin nach § 12 Gesellschaftsver- 8. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die
trag für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage ein- Errichtung der Anlage erforderlichen Lieferungen und Lei-
zubringen hat. stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden. Weiter-
hin garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die mit der
4. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt
Realisierung des Projekts geplanten Emissionsminderungen
durch unmittelbare Zahlung an den von der Zuwendungs-
und damit die Umweltentlastungen auf beiden Seiten der
empfängerin beauftragten Generaluntemehmer oder an
Grenze für eine Dauer von mindestens 25 Jahren durch
Unternehmen, die durch diesen mit Lieferungen oder Lei-
sachgerechten Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung
stungen nach Nummer 3 beauftragt werden. Die Zahlungen
der Abwasserbehandlungsanlage erreicht werden. Während
werden nach den in dem entsprechenden kommerziellen
dieser Zeit werden Folgeinvestitionen, die zur Gewährlei-
Vertrag festgelegten Bedingungen auf die ersten Fälligkeiten
geleistet. Der Generalunternehmer wird im internationalen stung der unter Nummer 1, Nummer 5 und Nummer 8 ge-
nannten Ziele erforderlich sind, von der Zuwendungsempfän-
Wettbewerb durch die ZuwendungsempfAngerin ermittelt.
gerin vorgenommen.
Die hierzu erstellten Unterlagen werden dem Zuwendungs-
geber vor Durchführung des Wettbewerbs in deutscher 9. Vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zum Ablauf eines Jah-
Sprache zur Zustimmung vorgelegt. Vertreter oder Beauf- res nach endgültiger Inbetriebnahme der Abwasserbehand-
tragte des Zuwendungsgebers erhalten das Recht, an den lungsanlage unterrichtet die Zuwendungsempfängerin den
Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin zu berufen- Zuwendungsgeber monatlich über den Verlauf des Investi-
den Auswahlkommission beratend teilzunehmen. Die Zu- tionsvorhabens. Sie erteilt dabei dem Zuwendungsgeber alle
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
notwendigen Auskünfte und sorgt dafür, daß Vertreter des mern in Polen entstehenden Aufwendungen für die gesamte
Zuwendungsgebers und seine Beauftragten sowie Vertreter Zeit der Ausbildung sowie Regreßansprüche der Zuwen-
des Bundesrechnungshofs der Bundesrepublik Deutschland dungsempfängerin gegen die Programmteilnehmer für den
zur Prüfung der Verwendung der Zuwendung bei der Zuwen- Fall vorsehen, daß sie nicht mindestens zwei Jahre nach
dungsempfängerin Zugang zu der Anlage und Einsicht in die Inbetriebnahme auf der geförderten Anlage tätig sind. Die
entsprechenden Betriebsunterlagen sowie alle mit dem Pro- Regreßforderungen müssen jeweils mindestens das Sechs-
jekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen erhalten. fache des Monatsgehalts betragen. Die Zuwendungsemp-
10. Innerhalb des unter Nummer 8 genannten Zeitraums stellt fängerin legt dem Zuwendungsgeber ein Muster des zu ver-
die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf wendenden Vertrags vorab zur Zustimmung vor. Verein-
Wunsch die notwendigen Informationen und Unterlagen über nahmte Regreßzahlungen sind in voller Höhe an den Zuwen-
die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere dungsgeber zurückzuzahlen, soweit sie nicht unverzüglich
über die Einhaltung der in den Anhängen genannten Um- für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für weitere Mitarbei-
weltstandards, zur Verfügung. Sie gewährt für diesen Zeit- ter der Abwasserbehandlungsanlage eingesetzt werden. Die
raum Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauf- bestehende Sozialabsicherung wird dem Zuwendungsgeber
tragten freien Zugang zu der Anlage und Einsichtnahme in vor Beginn des in Deutschland durchzuführenden Pro-
die entsprechenden Betriebsunterlagen. grammteils durch Originalunterlagen nachgewiesen.
11. Spätestens sechs Monate nach endgültiger Inbetriebnahme 18. Ein und zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Abwasserbe-
der Anlage legt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwen- handlungsanlage teilt die Zuwendungsempfängerin dem Zu-
dungsgeber einen Projektbericht vor. wendungsgeber schriftlich mit, welche Teilnehmer des Aus-
. bildungsprogramms noch auf der Abwasserbehandlungsan-
lage tätig sind. Die Zuwendungsempfängerin informiert den
Ausbildungsprogramm
Zuwendungsgeber innerhalb der zwei Jahre schriftlich über
12. Um eine fachgerechte Inbetriebnahme der Abwasserbe- etwaige Regreßfälle und weist die ordnungsgemäße Verein-
handlungsanlage und deren ordnungsgemäßen Betrieb ent- nahmung und gegebenenfalls Verausgabung der Regreß-
sprechend den Nummern 5 und 8 sicherzustellen, wird das zahlungen nach.
auf der Anlage einzusetzende Personal w~rend der Bau-
19. Auf Wunsch des Zuwendungsgebers ermöglicht die Zuwen-
phase ausgebildet. Hierzu wird ein Ausbildungsprogramm
dungsempfängerin ihm oder seinen Beauftragten, die Mittei-
durchgeführt, das teilweise in Polen und teilweise in Deutsch-
lungen nach Nummer 18 zu prüfen. Ferner gelten die unter
land stattfindet. Hierbei erworbenes abwassertechnisches
den Nummern 9 und 10 geregelten Prüfrechte des Zuwen-
Wissen soll in der Zukunft auch für die Aus- und Weiter-
dungsgebers und seiner Beauftragten sowie des Bundes-
bildung weiteren abwassertechnischen Personals genutzt
rechnungshofs der Bundesrepublik Deutschland in den dort
werden.
genannten Zeiträumen auch für Prüfungen, die sich auf das
13. Fachliche Inhalte, organisatorischer Ablauf und Finanzierung Ausbildungsprogramm beziehen.
des Ausbildungsprogramms werden in einem verbindlichen
Programm zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungs-
empfängerin einvernehmlich festgelegt. Mit der Durchfüh- Gemeinsame Schlußbestlmmungen
rung des in Deutschland stattfindenden Teils des Programms
wird vom Zuwendungsgeber ein Projektträger betraut. 20. Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich, die zur Reali-
sierung des Projekts notwendigen behördlichen Genehmi-
14. Nach den im Programm enthaltenen Regelungen stellt der gungen rechtzeitig einzuholen.
Zuwendungsgeber die Finanzierung sämtlicher Kosten für
die in Deutschland stattfindenden Ausbildungsmaßnahmen 21. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
in Höhe von bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshundert- tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
tausend Deutsche Mark) sicher. Einzelheiten werden unmit- verantworten hat, ganz oder teilweise nicht eingehalten, wird
telbar zwischen dem Zuwendungsgeber und dem nach Num- die Zuwendungsempfängerin geleistete Zahlungen ganz
mer 13 mit der Durchführung des in Deutschland stattfinden- oder teilweise zurückerstatten und mit einem Zinssatz von
den Programmteils betrauten Projektträger geregelt. Die vom 6 % (in Worten: sechs vom Hundert) pro Jahr verzinsen. Der
Zuwendungsgeber geleisteten Zahlungen erfolgen zugun- Zuschuß ist ganz zurückzuzahlen, wenn einvernehmlich oder
sten des nach § 12 Gesellschaftsvertrag von der Stadt Gubin nach Nummer 22 festgestellt wird, daß das unter Nummer 1
zu erbringenden Nachschusses für die Inbetriebnahme der dieses Vertrags festgelegte Projektziel nicht erreichbar ist.
Abwasserbehandlungsanlage. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der jeweiligen
Auszahlung und endet mit Ablauf des Tags, an dem die
15. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren Rückzahlung erfolgt ist.
für die nach Deutschland zu entsendenden Programmteil-
nehmer mit dem Zuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zu- Sollte die Zuwendungsempfängerin diesen Verpflichtungen
wendungsgeber spätestens zwei Monate vor Beginn des in nicht nachkommen, verpflichtet sich die Stadt Gubin, dem
Deutschland durchzuführenden Programmteils eine Über- Zuwendungsgeber die im Zuwendungsvertrag festgelegte
sicht über sämtliche möglichen Programmteilnehmer zur Zuwendung verzinst zurückzuzahlen.
~erfügung. 22. Jede Streitigkeit, die sich aus der Auslegung oder der Durch-
16. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die Pro- führung dieses Vertrags ergibt und die nicht einvernehmlich
grammteilnehmer vor Beginn ihres Aufenthalts in Deutsch- beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Vertrags-
land über grundlegende Kenntnisse der Abwassertechnik parteien einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Entscheidung
sowie der deutschen Sprache verfügen. Die Kosten hierfür des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien verbind-
sowie für den in Polen stattfindenden Programmteil werden lich.
von der Zuwendungsempfängerin übernommen. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede
17. Die Zuwendungsempfängerin stellt ferner sicher, daß die Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden
Programmteilnehmer vor Beginn des in Deutschland durch- Schiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen
zuführenden Programmteils Arbeitsverträge erhalten, in de- können. die Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen
nen gewährleistet ist, daß die Programmteilnehmer nach Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die
Abschluß des Ausbildungsprogramms tatsächlich langfristig Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche
auf der Abwasserbehandlungsanlage zum Einsatz kommen. Kompetenz und Unparteilichkeit besitzt; er führt den Vorsitz
Die Arbeitsverträge müssen Sozialabsicherungen, angemes- im Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kostenregelung
sene Leistungen zur Finanzierung der den Programmteilneh- unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der Inter-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 423
nationalen Handelskammer, Genf, in der jeweils neuesten 23. Dieser Vertrag wird am Tag seiner Unterzeichnung wirk-
Fassung. sam.
Der Ort des Schiedsgerichtsverfahens und die dafür gelten-
den Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf- Dieser Zuwendungsvertrag wird in deutscher und in polnischer
nahme des Schiedsverfahrens vereinbart. Sprache gleichlautend ausgefertigt.
Gubin, den 11. April 1995
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Klinkert
Für die Przedsi~biorstwo oczyszczania
sciek6w Gubin-Guben Sp61ka z o.o.
unter Vorlage einer Niederschrift
eines legitimierenden Gesellschafterbeschlusses
Janusz Stanislawski
Für die Stadt Gubin
Czes!aw Fiedorowicz
Anhang 1
Wasser-Emissionsanforderungen an den Ablauf der Abwasserbehand-
lungsanlage Gubln
In der 2-Std. Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden
Untersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:
mg/1
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 ) 20
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 90
Phosphor, gesamt 2
Stickstoff gesamt, als Summe aus NO2 , NO3 und NH4 18
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen 10
Die Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgender
Verfahren bestimmt:
BSB5 DIN38409-H51
CSB DIN 38 409- H 41
Phosphor, gesamt DIN 38 405 - D 11 - 4
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen .DIN 38 406- E - 5- 2
Stickstoff anorganisch, gesamt als Summe aus
NO2 - DIN38405-D 10
NO3- DIN38405-D 19
NH4- DIN 38 406- E - 5- 2
· Die Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im
Ablauf des biologischen Reaktors.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Anhang 2
Anforderungen an die Klärschlammentsorgung bei der Abwasserbehand-
lungsanlage In Gubln
Die Entsorgung der in Gubin anfallenden Klärschlämme vollzieht sich im Rahmen eines von
der Zuwendungsempfängerin entwickelten Langfrist-Konzepts. Dieses Konzept, das neben
einem Höchstmaß an landwirtschaftlicher Verwertung auch altemative Klärschlamm-Ent-
sorgungswege, z. B. eine umweltfreundliche thermische Behandlung in Großkraftwerken
vorsieht, wird dem Zuwendungsgeber zur Zustimmung von der Zuwendungsempfängerin
vorgelegt. Unabhängig von den hierin enthaltenen Vorgaben sind an die Entsorgung des in
Gubin anfallenden Klärschlamms folgende Anforderungen zu richten:
1) Die Kläranlagenbetreiberin trifft geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der aus häus-
lichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden Schadstoffeinleitun-
gen.
2) Der zur Entsorgung gelangende Klärschlamm wird - durch mechanische, chemisch-
physikalische und/oder thermische Verfahren - auf eine Trockensubstanz von minde-
stens 35 % entwässert. Ausnahmen sind bei einer landwirtschaftlichen Verwertung des
Klärschlamms möglich, sofern die Bestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs
eingehalten werden.
3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.
4) Das bei der Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwasser wird der Kläranlage
vollständig wieder zugeführt.
5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils
gültigen Fassung - derzeit 86/278/EWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der
deutschen Klärschlammverordnung - derzeit AbfKlärV vom 15. 4. 1992 - einge-
halten.
Protokoll
Bei der Unterzeichnung des deutsch-polnischen Abkommens über die Durchführung des
gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts ,.Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben" hat
der Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland darüber unterrichtet, daß er zur intemen Absicherung von möglichen Rück-
zahlungsforderungen, die sich aus Artikel 3 des oben genannten Abkommens ergeben
könnten, eine Vereinbarung über die Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Stadt
Gubin und dem polnischen Nationalfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zu
schließen beabsichtige.
In der Vereinbarung wird festgelegt werden, daß die oben genannten Zahlungspflichten
des Ministers für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen
vom Nationalfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft ausgeglichen werden.
Die Lieferungen und Leistungen, die in die Republik Polen in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Artikels 4 des Zuwendungsvertrags zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der
Przedsi~biorstwo oczyszczania sciek6w Gubin-Guben Sp6fka z o.o. und der Stadt Gubin für
die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts ,.Abwasserbehandlungsanlage Gubin-
Guben" eingeführt werden, werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-
einstimmung mit geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Republik Polen belastet.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
republik Deutschland nahm dies zustimmend zur Kenntnis.
Gubin, den 11. April 1995
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Klinkert
Für den Minister
für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen
der Republik Polen
LesJaw Puczniewski
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 425
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe In Strafsachen
Vom 5. Mal 1995
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Euro-
päischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Portugal am 27. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. E ite 1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 5. Mal 1995
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 4. Januar 1995 die R ü c k n a h m e der bei Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über
die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) erklärten
Vorbehalte bezüglich des Geschworenendienstes auf der Insel Man und Mont-
serrat, der Entlohnung der Frauen im Verwaltungsdienst von Gibraltar sowie des
Postens eines Bailiff auf Guemsey notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17), vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 197511 S. 112)
und vom 6. September 1994 (BGBI. II S. 2536).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 425
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe In Strafsachen
Vom 5. Mal 1995
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Euro-
päischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Portugal am 27. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. E ite 1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 5. Mal 1995
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 4. Januar 1995 die R ü c k n a h m e der bei Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über
die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) erklärten
Vorbehalte bezüglich des Geschworenendienstes auf der Insel Man und Mont-
serrat, der Entlohnung der Frauen im Verwaltungsdienst von Gibraltar sowie des
Postens eines Bailiff auf Guemsey notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17), vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 197511 S. 112)
und vom 6. September 1994 (BGBI. II S. 2536).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 5. Mal 1995
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 1994 notifiziert, daß sie sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des inter-
nationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. April 1991 (BGBI. II S. 718) und vom 31. Januar 1995 (BGBI. II S. 203).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer nicht Internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll II -
Vom 5. Mal 1995
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19TT zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte - Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Honduras am 16. August 1995
Kap Verde am 16. September 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3875).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 5. Mal 1995
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 1994 notifiziert, daß sie sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des inter-
nationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. April 1991 (BGBI. II S. 718) und vom 31. Januar 1995 (BGBI. II S. 203).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer nicht Internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll II -
Vom 5. Mal 1995
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19TT zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte - Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Honduras am 16. August 1995
Kap Verde am 16. September 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3875).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995 427
Bekanntmachu~9
ü~r den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 198711 S. 389) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Mali am 7. Dezember 1994
Mongolei am 22. Januar 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-
gebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: mongol) (Übersetzung) (Original: Mongolisch)
1. La Mongolie appliquera la Convention 1. Die Mongolei wird das Übereinkommen
a
sur la base de la reciprocite, la recon- auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
naissance et a l'execution des seules nur auf die Anerkennung und Voll-
sentences arbitrales rendues sur le terri- streckung solcher Schiedssprüche an-
toire d'un autre Etat contractant. wenden, die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaats ergangen sind.
2. La Mongolie appliquera la Convention 2. Die Mongolei wird das Übereinkommen
uniquement aux differends issus de rap- nur auf Streitigkeiten aus solchen
ports de droit, contractuels ou non con- Rechtsverhältnissen, sei es vertrag-
tractuels, qui sont consideres comme licher oder nichtvertraglicher Art, an-
commerciaux par la loi nationale de wenden, die nach dem innerstaatlichen
Mongolie. Recht als Handelssachen angesehen
werden.
Portugal am 16. Januar 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-
gebenen Erklärung:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: portugais) (Übersetzung) (Original: Portugiesisch)
Le Portugal limitera l'application de la Portugal wird die Anwendung des Über-
Convention, sur la base de la reciprocite, einkommens auf der Grundlage der Gegen-
aux sentences arbitrales rendues sur le ter- seitigkeit auf Schiedssprüche beschränken,
ritoire d'un autre Etat lie par ladite Conven- die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates
tion. ergangen sind, der durch das genannte
Übereinkommen gebunden ist.
Senegal am 15. Januar 1995
Simbabwe am 28. Dezember 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Januar 1995 (BGBI. II S. 274).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht ·
Vom 5. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 24. April 1995
Litauen am 18. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. März 1995 (BGBI. II S. 295).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Berichtigung
der Veröffentlichung des Abkommens vom 18. Juni 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba
über den Luftverkehr
Vom 8. Mal 1995
Das nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1994 II S. 2448) veröffentlichte Ab-
kommen vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kuba Ober den Luftverkehr
ist wie folgt zu berichtigen:
Der Name des Unterzeichners für die Republik Kuba
lautet richtig: Rogelio M. Acevedo Gonzalez.
Bonn, den 8. Mai 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Graumann
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht ·
Vom 5. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 24. April 1995
Litauen am 18. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. März 1995 (BGBI. II S. 295).
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Berichtigung
der Veröffentlichung des Abkommens vom 18. Juni 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba
über den Luftverkehr
Vom 8. Mal 1995
Das nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1994 II S. 2448) veröffentlichte Ab-
kommen vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kuba Ober den Luftverkehr
ist wie folgt zu berichtigen:
Der Name des Unterzeichners für die Republik Kuba
lautet richtig: Rogelio M. Acevedo Gonzalez.
Bonn, den 8. Mai 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Graumann