369
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998
1995 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1995 Nr.15
Tag Inhalt Seite
31. 3. 95 Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Feststellung des Erlöschens
des deutsch-österreichischen Abkommens über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstlei-
stungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundes-
republik Deutschland ..............•.•........••.•...................•............... 371
6. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokolle hierzu .............................•..................................... 373
6. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ................... . 373
1a 4. 95 Bekanntmachung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen mit Sitz in der Republik Bosnien und Herze-
gowina zur Ausführung von Werkverträgen .........•..................................... 374
11. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Karibischen Entwick-
lungsbank ....................................................................... . 377
11. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des
Walfangs und des dazugehörigen Protokolls ............................................. . 380
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt. ............................................................... . 383
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ............................ . 384
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 384
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die .~bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen_ ............ . 385
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris .......................................... . 385
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ................... . 386
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ......................•.•..•.•......•......... 386
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) .•..............................•.••.•.•..•.•.•......... 387
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 388
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls .......•.......•..•.••..•....•............... 389
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen ...•.•....•............ 389
18. 4.· 95 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ......... . 390
18. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ......... . 392
Fortsetzung nächste Seite
369
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998
1995 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1995 Nr.15
Tag Inhalt Seite
31. 3. 95 Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Feststellung des Erlöschens
des deutsch-österreichischen Abkommens über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstlei-
stungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundes-
republik Deutschland ..............•.•........••.•...................•............... 371
6. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokolle hierzu .............................•..................................... 373
6. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ................... . 373
1a 4. 95 Bekanntmachung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen mit Sitz in der Republik Bosnien und Herze-
gowina zur Ausführung von Werkverträgen .........•..................................... 374
11. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Karibischen Entwick-
lungsbank ....................................................................... . 377
11. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des
Walfangs und des dazugehörigen Protokolls ............................................. . 380
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt. ............................................................... . 383
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ............................ . 384
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 384
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die .~bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen_ ............ . 385
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris .......................................... . 385
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ................... . 386
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ......................•.•..•.•......•......... 386
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) .•..............................•.••.•.•..•.•.•......... 387
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 388
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls .......•.......•..•.••..•....•............... 389
13. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen ...•.•....•............ 389
18. 4.· 95 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ......... . 390
18. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ......... . 392
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--·--------
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Tag Inhalt Seite
18. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion.............................................................................. 395
20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . 396
25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
uneriaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 396
25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 397
25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
26. 4. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-zentralafrikanischen Wirtschafts-
abkommens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 371
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
über die Feststellung des Erlöschens
des deutsch-österreichischen Abkommens über die Umsatzbesteuerung
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden
Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland
Vom 31. März 1995
In Bonn ist durch Verbalnotenwechsel vom 5. Januar/
16. Februar 1995 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich eine Vereinbarung über die Feststellung des
Erlöschens des Abkommens vom 11. Oktober 1972 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen
Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepu-
blik Deutschland (BGBI. 1973 II S. 1281) zum 1. Januar
1995 geschlossen worden. Die Vereinbarung ist mit dem
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik
Österreich zur Europäischen Union
am 1. Januar 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. März 1995
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Forst
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Auswärtiges Amt Bonn, den 5. Januar 1995
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Österreich unter Bezug-
nahme auf die Erörterungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundes-
republik Deutschland und dem Bundesministerium fOr Finanzen der Republik Österreich
den Austausch von Verbalnoten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich über die Feststellung des Erlöschens des
Abkommens vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepu-
blik Deutschland vorzuschlagen:
Das Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsver-
kehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundes-
republik Deutschland ist mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik
Österreich zur Europäischen Union erloschen.
Falls sich die Regierung der Republik Osterreich mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Osterreich zum Ausdruck bringende Antwort-
note der österreichischen Botschaft eine einvernehmliche Feststellung Ober das Erlöschen
des eingangs erwähnten Abkommens vom 11. Oktober 1972 darstellen. Die Feststellung
wird mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik Osterreich zur Europäi-
schen Union wirksam.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der Republik Österreich
Johanniterstraße 2
53113 Bonn
Österreichische Botschaft Bonn, am 16. Februar 1995
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und
beehrt sich, in Beantwortung der geschätzten Verbalnote AZ: 220 505 BV OST 15 vom
5. Januar 1995 zu bestätigen, daß das Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des
Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg
und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Beitritts der Republik Osterreich zur Europäischen Union erloschen ist.
Die Regierung der Republik Österreich ist weiters damit einverstanden, daß gegenständ-
licher Notenwechsel die einvernehmliche Feststellung Ober das Erlöschen des eingangs
erwähnten Abkommens vom 11. Oktober 1972 darstellt und daß diese Feststellung mit dem
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union
wirksam wurde.
Die österreichische Botschaft benützt gerne diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt
die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
An das
Auswärtige Amt
der Bundesrepublik
Deutschland
Bonn
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 373
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 6. Aprll 1995
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind
jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für die
Russische Föderation am 9. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 6. Juli 1973 (BGBI. II S. 967),
14. August 1992 (BGBI. II S. 1016) und vom 4. Oktober
1994 (BGBI. II S. 3649).
Bonn, den 6. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 6. April 1995
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
intemationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-
gen für die Eintragung von Marken in der in Genf am
13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979
geänderten Fassung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799)
wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Island am 9. April 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. Januar 1995 (BGBI. II S. 189).
Bonn, den 6. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenberg
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen
mit Sitz in der Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von Werkverträgen
Vom 10. April 1995
Die in Bonn am 20. Februar 1995 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien und
Herzegowina über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
bosnisch-herzegowinischer Unternehmen mit Sitz in der
Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von
Werkverträgen ist nach ihrem Artiket 12 Abs. 1
am 20. Februar 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. April 1995
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen
mit Sitz in der Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gowinischen Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Bosnien und
und Herzegowina und einem in der Bundesrepublik Deutschland an-
sässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit ent-
die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina - sandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitser-
laubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden markts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3 Absatz 3
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, und Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung bleiben unberührt.
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh- Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutschland
mer aus bosnisch-herzegowinischen Unternehmen zur Absiche- entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-bosni-
rung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte sche-herzegowinische Unternehmenskooperationen in Drittstaa-
Grundlage zu stellen, ten auszuführen sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuer-
fest- und Schornsteinbaus.
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen
zusammenarbeitenden deutschen und bosnisch-herzeg9wini-
schen Unternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine Artikel 2
ordnungsgemäße Entsendung von Arbeitnehmern bosnisch-her- (1) Die Zahl der Werkvertragsacbeitnehmer wird auf 990 fest-
zegowinischer Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundes- gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 570 und im Isolierbau bis zu
republik Deutschland zu gewährleisten - 70 Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Die angegebenen
Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Ar-
Artikel 1 beitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern
(1) Bosnisch-herzegowinische Arbeitnehmer, die auf der ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis erteilt, so-
Grundlage eines Werkvertrags zwischen einem bosnisch-herze- weit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 375
Artikel 3 (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer- eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-
den vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Republik nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren
Bosnien und Herzegowina auf die bosnisch-herzegowinischen erteilt werden.
Unternehmen verteilt. Um die Einhaltung der festgelegten Zahlen (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche
der Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustellen, wird von der bos- Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. In
nisch-herzegowinischen Seite eine zuständige Stelle benannt, die begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für meh-
die einzelnen Werkverträge registriert und bewilligt. rere Werkverträge erteilt werden. Das bosnisch-herzegowinische
(2) Bei der Verteilung werden nur Untemehmen berücksichtigt, Unternehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungs-
die aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und per- dauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines
sonellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifikation anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für
ihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag die Bearbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen,
eigenständig auszuführen. das für zuständig erklärt wird. Das Arbeitsamt veranlaßt, daß eine
entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-
land achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen- (4) Einzelnen Arbeitnehmem mit führender oder Verwaltungs-
arbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von
Republik Bosnien und Herzegowina darauf, daß es nicht zu einer vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach
regionalen und sektoralen Konzentration von Werkvertragsarbeit- Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.
nehmem in einem Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Be-
reich eines Wirtschaftszweigs kommt. Die in Satz 1 genannten
Stellen achten insbesondere darauf, daß Werkvertragsarbeitneh- Artikel 7
mer nicht zugelassen werden, wenn in dem in der Bundesrepublik Einern Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer
Deutschland ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbei- beschäftigt werden soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,
ten oder kurzarbeiten sollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-
die Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen, über raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren
das übliche Maß hinaus von Arbeitslosigkeit betroffen ist. Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum be-
trägt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der
Arbeitnehmer nicht länger als neun Monate in der Bundesrepublik
Artikel 4 Deutschland beschäftigt war.
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie
folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:
Artikel 8
Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die
(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik
festgelegten Zahlen um jeweils 5 vom Hundert für jeden vollen
Deutschland erteilt auf Antrag des bosnisch-herzegowinischen
Prozentpunkt, um den sich die Arbeitslosenquote in den letzten
Arbeitgebers dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. So-
zwölf Monaten verringert hat. Bei einer Verschlechterung der
bald das Visum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesre-
Arbeitsmarktlage verringern sich die Zahlen entsprechend. Für die
publik Deutschland einreisen. Nach der Einreise hat er sich unver-
Anpassung sind jeweils die Arbeitslosenquoten am 30. Juni des
züglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländer-
laufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen. Die Änderun-
behörde zu melden.
gen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksich-
tigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitneh-
Zahl zehn ohne Rest teilbar sind. mers unverzüglich bei dem für zuständig erklärten Arbeitsamt zu
beantragen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestellten
Artikel 9
Zahlen dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Repu-
blik Bosnien und Herzegowina jeweils bis zum 31. August eines Für die Erstattung von Kosten und für die Erhebung von Gebüh-
Jahres mit. ren finden die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwen-
dung.
Artikel 5
Artikel 10
( 1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung
der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
gen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent- desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und So-
spricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für zialordnung der Republik Bosnien und Herzegowina arbeiten im
vergleichbare Tätigkeiten vorsehen. Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung
dieser Vereinbarung wird eine gemischte deutsch-bosnisch-her-
(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über
zegowinische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die
die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und den
mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.
Widerruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werk-
vertrags ist rechtzeitig bei dem für zuständig erklärten Landes-
arbeitsamt einzureichen. Artikel 11
Bosnisch-herzegowinische Arbeitnehmer, die zur Beschäfti-
Artikel 6
gung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen werden,
(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung
Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer überlassen werden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das bos-
der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die nisch-herzegowinische Untemehmen von der Verteilung nach
Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für
Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub- seine Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entspre-
nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest, chend ist zu verfahren, soweit bosnisch-herzegowinische Unter-
daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre nehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3
dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine
Jahren erteilt. Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn zahlen, den deutsche Artikel 13
Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel _5
(1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung
Absatz 1). Die bosnisch-herzegowinische Vergabestelle und die
vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
für die Genehmigung der Werkverträge zuständige Stelle der
Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der
Bundesanstalt für Arbeit werden die bosnisch-herzegowinischen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Ent-
Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer
sendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Orgarnsationen der
anhand eines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschrif-
assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik
ten unterrichten. Der Empfang des Merkblatts ist von den Unter-
Jugoslawien und ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik
nehmern schriftlich zu bestätigen.
Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 4110. September 1990 im
Arti kef 12 Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bosnien und Herzegowina außer Kraft.
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft. (2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 24. August 1988, der
Änderungsvereinbarung vom 4110. September 1990 sowie des
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Briefwechsels vom 22. ApriV17. Juni 1992 an Arbeitnehmer bos-
sen.
nisch-herzegowinischer Unternehmen erteilten Arbeitser1aub-
(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum nisse bleiben von der Regelung des Absatzes 1 unberührt. Die
31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. aufgrund der Vereinbarung, der Änderungsvereinbarung sowie
Die aufgrund dieser Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse des Briefwechsels beschäftigten Arbeitnehmer werden auf die
bleiben von der Kündigung unberührt. nach dieser Vereinbarung festgelegten Zahlen angerechnet.
Geschehen zu Bonn am 20. Februar 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ernst Jörg v. Studnitz
Horst Günther
Für die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina
Muharem Cero
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 377
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank
Vom 11. April 1995
1.
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1989 zu dem Übereinkom-
men vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank
(BGBI. 1989 II S. 298) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 27. Oktober 1989
in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde war am 25. Mai 1989 bei dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen hinterlegt worden. Bei der Hinterlegung hat die Bundesrepublik
Deutschland folgende Erklärung abgegeben:
"1. Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Karibische Entwicklungsbank
im Fall eines Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der
Bank gehörendes oder für diese eingesetztes oder von einem Gouverneur, Direktor,
Stellvertreter, leitenden oder sonstigen Bediensteten der Bank oder einem Sachver-
ständigen, der im Auftrag der Bank tätig ist, geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde,
nach Artikel 57 des Übereinkommens die Immunität von der Gerichtsbarkeit und Voll-
streckung aufhebt;
2. daß die Vorrechte gemäß Artikel 54 Buchstabe b in bezug auf Reiseerleichterungen in
dem Rahmen gewährt werden, wie sie den Beamten der Weltbank in der Bundesrepu-
blik Deutschland zustehen;
3. die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften vor,
diejenigen Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern, die von der Karibischen
Entwicklungsbank an Mitarbeiter gezahlt werden, die Deutsche im Sinne des Arti-
kels 116 des Grundgesetzes sind und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben;
4. die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Vorschrift gemäß Artikel 55
Absatz 2 hinsichtlich der Befreiung von Steuern, die lediglich Gebühren für Dienstlei-
stungen öffentlicher Versorgungsunternehmen darstellen, auf alle Gebühren, die staatli-
che Stellen der Bundesrepublik Deutschland für Dienstleistungen erheben, ausgedehnt
wird;
5. die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Bank die Steuerbefreiungen
nach Artikel 55 Absatz 3 nicht in Anspruch nimmt."
Das übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für:
Anguilla*) am 4. Mai 1982
Anguilla war dem Übereinkommen ursprünglich bereits am 26. Januar 1970
als Teil von St. Kitts (St. Christopher)-Nevis-Anguilla beigetreten
Antigua*) am 30. Januar 1970
Bahamas*) am 28. Januar 1970
Barbados am 26. Januar 1970
Britische Jungferninseln am 31.Januar1970
Dominica am 26.Januar1970
Frankreich am 11. Mai 1984
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
••En adherant a l'accord portant creation nAnläßlich ihres Beitritts zu dem Überein-
de la Banque de Developpement des Ca- kommen zur Errichtung der Karibischen
raibes, la Republique Fran~aise rappelle Entwicklungsbank weist die Französische
que les departements de la Guyane, de la Republik darauf hin, daß die Departements
Martinique et de_ la Guadeloupe sont parties Guayana, Martinique und Guadeloupe Be-
integrantes du territoire franc,ais et que, part standteile des französischen Hoheitsge-
suite, elle est un etat de la region des Ca- biets sind und die Französische Republik
ra·1bes. « folglich ein Staat der Karibischen Region
ist."
•) Siehe Abschnitt II.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Grenada*) am 26.Januar1970
Guyana am 26.Januar1970
Belize am 26.Januar1970
Italien am 2. November 1988
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"In accordance with article 55, paragraph 5 „Die italienische Regierung behält sich und
of the Agreement, the ltalian Government ihren politischen Untergliederungen nach
reserves for itself and its political subdivi- Artikel 55 Absatz 5 des Übereinkommens
sions the right to exclude from the tax ex- das Recht vor, Bedienstete, die italienische
emption for remuneration employees who Staatsangehörige sind, und Ausländer mit
are ltalian nationals and aliens who are ständigem Aufenthalt in Italien von der Be-
permanently resident in ltaly." freiung von der Besteuerung der Gehälter
und Vergütung auszunehmen."
und mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The ltalian Government hereby declares ,.Diese Erklärung schließt die in dem Über-
that the immunities provided for by the einkommen zur Errichtung der Karibischen
Agreement shall be conditional on the re- Entwicklungsbank vorgesehenen lmmunitä-
quirements of maintaining public order and ten nicht aus. In Anerkennung der Berechti-
national security. gung und Befugnis der italienischen Regie-
rung, unter außerordentlichen Umständen
This declaration does not exclude the im-
betreffend die öffentliche Ordnung und die
munities provided for in the Agreement es-
nationale Sicherheit außergewöhnliche
tablishing the Caribbean Development
Maßnahmen zu treffen, ist die Erklärung nur
Bank. lt is only intended as a safeguard
als ein Instrument der Absicherung gegen-
instrument in respect of Bank representa-
über Vertretern der Bank gedacht. Unter
tives, recognizing the ltalian Government's
solchen Umständen würde die Regierung
authority and power to take exceptional
von Italien den Vertretern der Bank eine
measures in case of extraordinary circum-
nicht weniger günstige Behandlung gewäh-
stances regarding public order and national
ren, als sie von Italien den in vergleichba-
security. In those circumstances, the Gov-
rem Rang stehenden Vertretern, leitenden
ernment of ltaly would give treatment to the
und sonstigen Bediensteten anderer Mit-
Bank's representatives no less favourable
glieder der Bank entsprechend Artikel 54
than what is accorded by ltaly to represen-
Buchstaben b und c des Übereinkommens
tatives, officials and employees of compar-
zur Errichtung der Bank gewährt wird. Diese
able rank of any other member of the Bank
Erklärung ist daher kein Vorbehalt. Die
as contemplated by article 54 (B) and (C) of
Möglichkeit, daß sie jemals praktische Be-
the Agreement establishing the Bank.
deutung haben wird, ist in der Tat sehr
Therefore, this declaration is not a reserva-
gering. Sie wird nämlich nur anwendbar
tion. The possibility that this declaration will
sein, wenn während des Aufenthalts von
ever have practical relevance is indeed very
Vertretern der Bank in Italien, die nicht
remote. In fact, it will be applicable only
-Staatsangehörige Italiens sind, außeror-
when extraordinary events occur during the
dentliche Ereignisse eintreten."
stay in ltaly of representatives of the Bank
who are not citizens or nationals of ltaly."
Jamaika am 26.Januar1970
Kaimaninseln am 27.Januar1970
Kanada am 26.Januar1970
Kolumbien am 22. November 1974
Mexiko am 7. Mai 1982
Montserrat*) am 28.Januar1970
St. Kitts und Nevis*) am 26.Januar1970
St. Lucia*) am 26.Januar1970
St. Vincent*) am 26.Januar1970
Trinidad und Tobago am 26.Januar1970
Turks- und Caicosinseln*) am 26.Januar1970
Vereinigtes Königreich am 23.Januar1970
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"(a) In the United Kingdom the immunity "(a) Im Vereinigten Königreich gilt die durch
conferred by paragraph 1 of article 49 and Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 54 Buchsta-
•) Siehe Abschnitt II.
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 379
subparagraph (a) of article 54 of the Agree- be a des Übereinkommens gewährte Immu-
ment shall not apply in relation to a civil nität nicht in bezug auf eine zivilrechtliche
action arising out of an accident caused by Klage, die sich aus einem Unfall ergibt, der
a motor vehicle belonging to the Bank or von einem der Bank gehörenden oder in
operated on its behalf or to a traffic offence ihrem Namen betriebenen Kraftfahrzeug
committed by the driver of such a vehicle. verursacht wurde, oder in bezug auf eine
Zuwiderhandlung gegen die Verkehrs-
vorschriften, die vom Führer eines solchen
Fahrzeugs begangen wurde.
(b) As Bank telegrams and telephone calls (b) Da Banktelegramme und -ferngesprä-
are not defined as Government telegrams che in Anhang 2 des Internationalen Fern-
and telephone calls in Annex 2 to the Inter- meldevertrages (Montreux, 1965) nicht als
national Telecommunication Convention Staatstelegramme und -gespräche definiert
(Montreux, 1965) and are therefore not en- sind und daher nicht nach dem Vertrag An-
titled by the Convention to the privileges spruch auf die darin für Staatstelegramme
thereby conferred on Government tele- und -gespräche gewährten Vorrechte ha-
grams and telephone calls, the Government ben, erklärt die Regierung des Vereinigten
of the United Kingdom, having regard to Königreichs im Hinblick auf ihre Verpflich-
their obligations under the International tungen aufgrund des Internationalen
Telecommunication Convention, declare Fernmeldevertrags, daß die durch Artikel 53
that the privileges conferred by article 53 of des Übereinkommens gewährten Vorrechte
the Agreement shall be correspondingly re- im Vereinigten Königreich entsprechend
stricted in the United Kingdom but, subject eingeschränkt sind, jedoch mit der Maßga-
thereto, shall be not less favourable than be, daß sie nicht weniger günstig sind als
the United Kingdom affords to international diejenigen, die das Vereinigte Königreich
financial institutions of which it is a member. internationalen Finanzinstitutionen gewährt,
deren Mitglied es ist.
(c) The exemption referred to in paragraph 6 (c) Die in Artikel 55 Absatz 6 Buchstabe b
(b) of Article 55 of the Agreement shall not des Übereinkommens genannte Befreiung
extend to any bearer instrument issued by gilt nicht für Inhaberpapiere, die von der
the Bank in the United Kingdom or issued Bank im Vereinigten Königreich ausgege-
elsewhere by the Bank and transferred in ben oder von der Bank anderswo ausgege-
the United Kingdom." ben und in das Vereinigte Königreich trans-
feriert werden.•
II.
Erklärungen
Die Ratifikationsurkunden der mit*) gekennzeichneten Vertragsparteien enthal-
ten alle eine im Einklang mit Artikel 63 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 des Über-
einkommens abgegebene Erklärung, daß das Vorrecht nach Artikel 53 im
Hoheitsgebiet der betreffenden Regierung auf eine Behandlung beschränkt ist,
die nicht. weniger günstig ist als die, welche diese Regierung internationalen
Finanzinstitutionen gewährt, deren Mitglied sie ist.
Bonn, den 11. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
zur Regelung des Walfangs und des dazugehörigen Protokolls
Vom 11. April 1995
1.
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1982 zu dem Internationalen
Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs (BGBI.
1982 II S. 558) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel X Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Juli 1982
in Kraft getreten ist. Am selben Tag ist das Protokoll vom 19. November 1956 zu
dem Übereinkommen nach seinem Artikel III Abs. 4 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten; die Beitrittsurkunde war am 2. Juli 1982 bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.
Das ü b e reinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 18. September 1981
Antigua und Barbuda am 21. Juli 1982
Argentinien am 18. Mai 1960
Australien am 1O. November 1948
Belize am 15. Juli 1982
Brasilien am 9. Mai 1950
Chile am 6. Juli 1979
China am 24. September 1980
Costa Rica am 24. Juli 1981
Dänemark am 23. Mai 1950
Dominica am 9. Juli 1981
Finnland am 23. Februar 1983
Frankreich am 3. Dezember 1948
Grenada am 7. April 1993
Indien am 9. März 1981
Irland am 2.Januar1985
Island am 10. November 1948
Jamaika am 15. Juli 1981
Japan am 21. April 1951
Kanada am 25. Februar 1949
Kenia am 2. Dezember 1981
Korea, Republik am 29. Dezember 1978
Mauritius am 17.Juni 1983
Mexiko am 30.Juni 1949
Monaco am 15. März 1982
Neuseeland am 2. August 1949
Niederlande (das Königreich in Europa am 1O. November 1948
und die Niederländischen Antillen)
Norwegen am 10. November 1948
Oman am 15. Juli 1980
Panama am 10. Novembef 1948
Peru am 18.Januar1979
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
•Acting on instructions from the Peruvian ,,Auf Weisung des peruanischen Außenmi-
Foreign Ministry, in depositing the instru- nisteriums wünsche ich bei der Hinterle-
ment of ratification I wish to leave on record gung der Ratifikationsurkunde die Erklärung
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
zur Regelung des Walfangs und des dazugehörigen Protokolls
Vom 11. April 1995
1.
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1982 zu dem Internationalen
Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs (BGBI.
1982 II S. 558) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel X Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Juli 1982
in Kraft getreten ist. Am selben Tag ist das Protokoll vom 19. November 1956 zu
dem Übereinkommen nach seinem Artikel III Abs. 4 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten; die Beitrittsurkunde war am 2. Juli 1982 bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.
Das ü b e reinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 18. September 1981
Antigua und Barbuda am 21. Juli 1982
Argentinien am 18. Mai 1960
Australien am 1O. November 1948
Belize am 15. Juli 1982
Brasilien am 9. Mai 1950
Chile am 6. Juli 1979
China am 24. September 1980
Costa Rica am 24. Juli 1981
Dänemark am 23. Mai 1950
Dominica am 9. Juli 1981
Finnland am 23. Februar 1983
Frankreich am 3. Dezember 1948
Grenada am 7. April 1993
Indien am 9. März 1981
Irland am 2.Januar1985
Island am 10. November 1948
Jamaika am 15. Juli 1981
Japan am 21. April 1951
Kanada am 25. Februar 1949
Kenia am 2. Dezember 1981
Korea, Republik am 29. Dezember 1978
Mauritius am 17.Juni 1983
Mexiko am 30.Juni 1949
Monaco am 15. März 1982
Neuseeland am 2. August 1949
Niederlande (das Königreich in Europa am 1O. November 1948
und die Niederländischen Antillen)
Norwegen am 10. November 1948
Oman am 15. Juli 1980
Panama am 10. Novembef 1948
Peru am 18.Januar1979
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
•Acting on instructions from the Peruvian ,,Auf Weisung des peruanischen Außenmi-
Foreign Ministry, in depositing the instru- nisteriums wünsche ich bei der Hinterle-
ment of ratification I wish to leave on record gung der Ratifikationsurkunde die Erklärung
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 381
the staternent of my Govemment that this meiner Regierung zu Protokoll zu geben,
cannot be interpreted as detrimental to or daß dies nicht als Beeinträchtigung oder
restrictive of the sovereignty and jurisdiction Einschränkung der Souveränität und Ho-
which Peru exercises up to a limit of two heitsgewalt ausgelegt werden kann, die
hundred miles off ;ts coast." Peru bis zu einer Grenze von 200 Meilen
vor·seiner Küste ausübt."
Die Bundesrepublik Deutschland hat hiergegen durch Erklärung vom 27. Mai
1983 folgenden formellen Einwand erhoben:
.,Nach Auffassung der Bundesregierung kann nach geltendem Völkerrecht kein Küsten-
staat jenseits seines Küstenmeeres von maximal 12 sm Breite uneingeschränkte Souverä-
nität und Hoheitsgewalt ausüben."
Philippinen am 10. August 1981
Salomonen am 18. Juli 1985
Schweden am 28. Januar 1949
Schweiz. am 29. Mai 1980
Senegal am 15. Juli 1982
Seychellen am 19. März 1979
Sowjetunion, ehemalige, am 10. November 1948
deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen von der Ru s -
s i s c h e n F öder a t i o n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992 über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften
und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die
Russische Föderation, BGBI. II S. 1016)
Spanien am 6. Juli 1979
St. Christoph und Nevis am 24.Juni 1992
St. Lucia am 29.Juni 1981
St. Vincent und die Grenadinen am 22. Juli 1981
Südafrika am 10. November 1948
Venezuela am 11. Juli 1991
Vereinigtes Königreich am 10. November 1948
Vereinigte Staaten am 10. November 1948
Uruguay am 15. Juli 1981
II.
Das Pro t ok o 11 ist für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 18. September 1981
Argentinien am 18. Mai 1960
Australien am 4. Mai 1959
Brasilien am 4. Mai 1959
Chile am 21. Januar 1992
China am 24. September 1980
Costa Rica am 24. Juli 1981
Dänemark am 4. Mai 1959
Dominica am 9. Juli 1981
Frankreich am 4. Mai 1959
Indien am 9. März 1981
Island am 4. Mai 1959
Jamaika am 15. Juli 1981
Japan am 4. Mai 1959
Kanada am 4. Mai 1959
Kenia am 2. Dezember 1981
Korea, Republik am 29. Dezember 1978
Mexiko am 4. Mai 1959
Monaco am 15. März 1982
Neuseeland am 4. Mai 1959
Niederlande (das Königreich in Europa am 4. Mai 1959
und die Niederländischen Antillen)
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 381
the staternent of my Govemment that this meiner Regierung zu Protokoll zu geben,
cannot be interpreted as detrimental to or daß dies nicht als Beeinträchtigung oder
restrictive of the sovereignty and jurisdiction Einschränkung der Souveränität und Ho-
which Peru exercises up to a limit of two heitsgewalt ausgelegt werden kann, die
hundred miles off ;ts coast." Peru bis zu einer Grenze von 200 Meilen
vor·seiner Küste ausübt."
Die Bundesrepublik Deutschland hat hiergegen durch Erklärung vom 27. Mai
1983 folgenden formellen Einwand erhoben:
.,Nach Auffassung der Bundesregierung kann nach geltendem Völkerrecht kein Küsten-
staat jenseits seines Küstenmeeres von maximal 12 sm Breite uneingeschränkte Souverä-
nität und Hoheitsgewalt ausüben."
Philippinen am 10. August 1981
Salomonen am 18. Juli 1985
Schweden am 28. Januar 1949
Schweiz. am 29. Mai 1980
Senegal am 15. Juli 1982
Seychellen am 19. März 1979
Sowjetunion, ehemalige, am 10. November 1948
deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen von der Ru s -
s i s c h e n F öder a t i o n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992 über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften
und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die
Russische Föderation, BGBI. II S. 1016)
Spanien am 6. Juli 1979
St. Christoph und Nevis am 24.Juni 1992
St. Lucia am 29.Juni 1981
St. Vincent und die Grenadinen am 22. Juli 1981
Südafrika am 10. November 1948
Venezuela am 11. Juli 1991
Vereinigtes Königreich am 10. November 1948
Vereinigte Staaten am 10. November 1948
Uruguay am 15. Juli 1981
II.
Das Pro t ok o 11 ist für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 18. September 1981
Argentinien am 18. Mai 1960
Australien am 4. Mai 1959
Brasilien am 4. Mai 1959
Chile am 21. Januar 1992
China am 24. September 1980
Costa Rica am 24. Juli 1981
Dänemark am 4. Mai 1959
Dominica am 9. Juli 1981
Frankreich am 4. Mai 1959
Indien am 9. März 1981
Island am 4. Mai 1959
Jamaika am 15. Juli 1981
Japan am 4. Mai 1959
Kanada am 4. Mai 1959
Kenia am 2. Dezember 1981
Korea, Republik am 29. Dezember 1978
Mexiko am 4. Mai 1959
Monaco am 15. März 1982
Neuseeland am 4. Mai 1959
Niederlande (das Königreich in Europa am 4. Mai 1959
und die Niederländischen Antillen)
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Norwegen am 4. Mai 1959
Oman am 15. Juli 1980
Panama am 4. Mai 1959
Peru am 27. Dezember 1979
Philippinen am 10. August 1981
Salomonen am 18. Juli 1985
Schweden am 4. Mai 1959
Schweiz am 29. Mai 1980
Seychellen am 19. März 1979
Sowjetunion, ehemalige am 4. Mai 1959
Spanien am 6. Juli 1979
St. Christoph und Nevis am 24.Juni 1992
St. Lucia am 29.Juni 1981
St. Vincent und die Grenadinen am 22. Juli 1981
Südafrika am 4. Mai 1959
Vereinigtes Königreich am 4. Mai 1959
Vereinigte Staaten am 4. Mai 1959
Uruguay am 15. Juli 1981
III.
Br a s i I i e n hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 27. Dezember 1965 gekündigt und ist ihm mit Wirkung
vom 4. Januar 1974 wieder beigetreten.
Die N i e de r I an de hatten das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls
vom 19. November 1956 letztmalig am 24. Dezember 1969 gekündigt und sind
ihm mit Wirkung vom 14. Juni 1977 wieder beigetreten.
Schweden hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 17. Dezember 1963 gekündigt und ist ihm mit Wirkung
vom 15. Juni 1979 wieder beigetreten.
Ne u s e e I an d hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 1. Oktober 1968 gekündigt und ist ihm mit Wirkung vom
15. Juni 1976 wieder beigetreten.
Norwegen hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 29. Dezember 1958 gekündigt und ist ihm mit Wirkung
vom 23. September 1960 wieder beigetreten.
IV.
Die nachstehend aufgeführten Staaten haben das Übereinkommen wie folgt
gekündigt:
Ägypten am 29. November 1988
Belize am 30. Dezember 1987
Dominica am 1. Juli 1982
Island am 27. Dezember 1991
Jamaika am 2. September 1983
Kanada am 24.Juni 1981
Mauritius am 27. August 1987
Panama am 7. Februar 1979
Philippinen am 7. Dezember 1987
Uruguay am 15. Oktober 1990
Gemäß Artikel XI des Übereinkommen ist die Kündigung für
Ägypten am 30. Juni 1989
Belize
Dominica
.. am
am
30.Juni
30.Juni
1988
1983
Island am 30.Juni 1992
Jamaika am 30.Juni 1984
Kanada am 30.Juni 1984
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Norwegen am 4. Mai 1959
Oman am 15. Juli 1980
Panama am 4. Mai 1959
Peru am 27. Dezember 1979
Philippinen am 10. August 1981
Salomonen am 18. Juli 1985
Schweden am 4. Mai 1959
Schweiz am 29. Mai 1980
Seychellen am 19. März 1979
Sowjetunion, ehemalige am 4. Mai 1959
Spanien am 6. Juli 1979
St. Christoph und Nevis am 24.Juni 1992
St. Lucia am 29.Juni 1981
St. Vincent und die Grenadinen am 22. Juli 1981
Südafrika am 4. Mai 1959
Vereinigtes Königreich am 4. Mai 1959
Vereinigte Staaten am 4. Mai 1959
Uruguay am 15. Juli 1981
III.
Br a s i I i e n hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 27. Dezember 1965 gekündigt und ist ihm mit Wirkung
vom 4. Januar 1974 wieder beigetreten.
Die N i e de r I an de hatten das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls
vom 19. November 1956 letztmalig am 24. Dezember 1969 gekündigt und sind
ihm mit Wirkung vom 14. Juni 1977 wieder beigetreten.
Schweden hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 17. Dezember 1963 gekündigt und ist ihm mit Wirkung
vom 15. Juni 1979 wieder beigetreten.
Ne u s e e I an d hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 1. Oktober 1968 gekündigt und ist ihm mit Wirkung vom
15. Juni 1976 wieder beigetreten.
Norwegen hatte das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls vom
19. November 1956 am 29. Dezember 1958 gekündigt und ist ihm mit Wirkung
vom 23. September 1960 wieder beigetreten.
IV.
Die nachstehend aufgeführten Staaten haben das Übereinkommen wie folgt
gekündigt:
Ägypten am 29. November 1988
Belize am 30. Dezember 1987
Dominica am 1. Juli 1982
Island am 27. Dezember 1991
Jamaika am 2. September 1983
Kanada am 24.Juni 1981
Mauritius am 27. August 1987
Panama am 7. Februar 1979
Philippinen am 7. Dezember 1987
Uruguay am 15. Oktober 1990
Gemäß Artikel XI des Übereinkommen ist die Kündigung für
Ägypten am 30. Juni 1989
Belize
Dominica
.. am
am
30.Juni
30.Juni
1988
1983
Island am 30.Juni 1992
Jamaika am 30.Juni 1984
Kanada am 30.Juni 1984
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 383
Mauritius am 30. Juni 1988
Panama am 30.Juni 1980
die Philippinen am 30.Juni 1988
Uruguay am 30.Juni 1991
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Juni 1983 (BGBI. II S. 450) und vom 25. September 1985 (BGBI. II S. 1134),
die insoweit berichtigt werden.
Bonn, den 11. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 12. April 1995
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für
Le~land am 10. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBI. II
s. 175).
Bonn, den 12. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 12. April 1995
1.
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Georgien· am 25. November 1994
Namibia am 28. Dezember 1994.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 12. Dezember 1994 notifiziert, daß sie sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. September 1991, dem Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Februar
1993, BGBI. II S. 715).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1994 (BGBI. II S. 2532).
Bonn, den 12. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 12. April 1995
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 197611 S. 1477; 197811 S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Kirgisistan am 5. Januar 1995
Libanon am 15. März 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1994 (BGBI. II
s. 3767).
Bonn.den 12.Ap~ 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
----------------------------------
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 12. April 1995
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursa-
chen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem
Übereinkommen sind nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4
für
Uruguay am 6. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 70).
Bonn.den 12Ap~ 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris
Vom 12. April 1995
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Aserbaidschan am 28. Februar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1995 (BGBI. II S. 230). •
Bonn.den 12.Ap~ 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
----------------------------------
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 12. April 1995
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursa-
chen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem
Übereinkommen sind nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4
für
Uruguay am 6. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 70).
Bonn.den 12Ap~ 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris
Vom 12. April 1995
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Aserbaidschan am 28. Februar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1995 (BGBI. II S. 230). •
Bonn.den 12.Ap~ 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultatlvprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 12. April 1995
Das Zweite Fakuttativprotokoll vom 15. Dezember 1989
zu dem Internationalen Pakt Ober bürgerliche und politi-
sche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992
II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Namibia am 28. Februar 1995
Seychellen am 15. März 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II
s. 3700).
Bonn, den 12. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 13. Aprll 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Bosnien-Herzegowina am 30. Juni 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994 (BGBI. II
s. 3702).
Bonn, den 13. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 387
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 13. April 1995
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 17. Juni 1994
Liechtenstein am 28. Dezember 1994
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung:
(Übersetzung)
..... la Principaute de Liechtenstein inter- "' .. das Fürstentum Liechtenstein legt Arti-
prete les articles 4 et 5, paragraphe 1, de la kel 4 und 5 Absatz 1 des Übereinkommens
Convention dans le sens que la Principaute in dem Sinne aus, daß das Fürstentum
a
de Liechtenstein s'engage remplir les ob- Liechtenstein sich verpflichtet, die darin ent-
ligations qui y sont contenues dans les haltenen Verpflichtungen unter den in sei-
conditions prevues par sa legislation inter- nem innerstaatlichen Recht vorgesehenen
ne, ... » Voraussetzungen zu erfüllen ... "
Sudan am 9. November 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1995 (BGBI. II S. 222).
Bonn.den 13. Ap~ 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Genungsberelch
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 13. Aprll 1995
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 Ober Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Kirgisistan am 6. November 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für
Äthiopien am 10. November 1994
Mauritius am 11.Januar1995
in Kraft getreten.
III.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Absatz 4 Buchstabe a
seiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur
Änderung des Einheits-Übereinko.mmens von 1961 Ober Suchtstoffe für
Äthiopien mit Wirkung vom 1O. November 1994
Kirgisistan mit Wirkung vom 6. November 1994
Mauritius mit Wirkung vom 11. Januar 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1994 (BGBI. II S. 3860).
Bonn, den 13. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 389
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 13. Aprll 1995
1.
Die Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem Artikel 6
für
Bosnien-Herzegowina am 29. Dezember 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17) ist nach seinem Arti-
kel 5 Abs. 3 für
Bosnien-Herzegowina am 30.Januar1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBI. II S. 3870).
Bonn, den 13. April 1995 ·
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die akademische Anerkennung
von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 13. Aprll 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Dezember
1959 über die akademische Anerkennung von akademi-
schen Graden und Hochschulzeugnissen (BGBI. 1969 II
S. 2057) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 4 für
Bosnien-Herzegowina am 30. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1994 (BGBI. II
s. 3862).
Bonn, den 13. April 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des/ deutsch-ivorlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1995
Das in Abidjan am 6. Februar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Cöte
d'lvoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Februar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1995
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Gesundheitswesen II" und andere)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte
aa) "Ländliches Gesundheitswesen II" ein Darlehen bis zu
d'lvoire,
8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu bb) "Strukturhilfe I" ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in
vertiefen, Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
cc) "Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung/Re-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen habilitierung", in Abänderung der Ergebnisniederschrift
die Grundlage dieses Abkommens ist, der deutsch-ivorischen Regierungsverhandlungen vom 23.
Juni 1994, die ein Darlehen bis zu 14 500 000,- DM (in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Worten: vierzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen, Mark) vorsehen, ein Darlehen bis zu 12 900 000,- DM (in
Worten: zwölf Millionen neunhunderttausend Deutsche
unter Bezugnahme auf die Ergebnisnie~erschrift der Verhand- Mark),
lungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-
menarbeit vom 23. Juni 1994 in Abidjan - dd) "Kreditlinie für ein Agrarkreditsystem" ein Darlehen bis zu
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
sind wie folgt übereingekommen: Mark)
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des/ deutsch-ivorlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1995
Das in Abidjan am 6. Februar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Cöte
d'lvoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Februar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1995
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Gesundheitswesen II" und andere)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte
aa) "Ländliches Gesundheitswesen II" ein Darlehen bis zu
d'lvoire,
8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu bb) "Strukturhilfe I" ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in
vertiefen, Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
cc) "Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung/Re-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen habilitierung", in Abänderung der Ergebnisniederschrift
die Grundlage dieses Abkommens ist, der deutsch-ivorischen Regierungsverhandlungen vom 23.
Juni 1994, die ein Darlehen bis zu 14 500 000,- DM (in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Worten: vierzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen, Mark) vorsehen, ein Darlehen bis zu 12 900 000,- DM (in
Worten: zwölf Millionen neunhunderttausend Deutsche
unter Bezugnahme auf die Ergebnisnie~erschrift der Verhand- Mark),
lungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-
menarbeit vom 23. Juni 1994 in Abidjan - dd) "Kreditlinie für ein Agrarkreditsystem" ein Darlehen bis zu
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
sind wie folgt übereingekommen: Mark)
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 391
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Artikel 2
festgestellt worden ist;
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
b) die unter Doppelbuchstabe cc für das Vorhaben „Sektorbezo- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
genes Programm Wasserversorgung/Rehabilitierung" einge~ das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sparten Mittel in Höhe von 1 600 000,- DM (in Worten: eine Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Million sechshunderttausend Deutsche Mark) werden für das und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung VIII" eingesetzt; in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
untertiegen.
c) für die Vorhaben
(2) Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire, soweit sie nicht
aa) ,,Sektorbezogenes Programm Gesundheit'' einen Finan-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
zierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
zehn Millionen Deutsche Mark), von Verbindlichkeiten der Oartehensnehmer aufgrund der nach
bb) ,,Programm Familienplanung" einen Finanzierungsbeitrag Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deut-
sche Mark) Artikel 3
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. der Fami- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
lienplanung (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus- und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei- träge in der Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.
trags erfüllen.
Artikel 4
(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire übertäßt bei den sich
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
rung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
aufbau, Frankfurt (Main), für dieses Vorhaben bis zur Höhe des Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dartehen zu erhalten. Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
ersetzt werden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnetes Vorhaben
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk- Artikel 5
tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
fung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische ~etriebe
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
lehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1 ge-
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge nannten Verträge.
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Artikel 6
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die Be- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
stimmungen dieses Abkommens Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 6. Februar 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Wasserberg
Für die Regierung der Republik Cöte d'lvoire
Niamien
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 391
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Artikel 2
festgestellt worden ist;
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
b) die unter Doppelbuchstabe cc für das Vorhaben „Sektorbezo- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
genes Programm Wasserversorgung/Rehabilitierung" einge~ das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sparten Mittel in Höhe von 1 600 000,- DM (in Worten: eine Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Million sechshunderttausend Deutsche Mark) werden für das und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung VIII" eingesetzt; in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
untertiegen.
c) für die Vorhaben
(2) Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire, soweit sie nicht
aa) ,,Sektorbezogenes Programm Gesundheit'' einen Finan-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
zierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
zehn Millionen Deutsche Mark), von Verbindlichkeiten der Oartehensnehmer aufgrund der nach
bb) ,,Programm Familienplanung" einen Finanzierungsbeitrag Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deut-
sche Mark) Artikel 3
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. der Fami- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
lienplanung (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus- und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei- träge in der Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.
trags erfüllen.
Artikel 4
(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire übertäßt bei den sich
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
rung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
aufbau, Frankfurt (Main), für dieses Vorhaben bis zur Höhe des Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dartehen zu erhalten. Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
ersetzt werden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnetes Vorhaben
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk- Artikel 5
tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
fung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische ~etriebe
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
lehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1 ge-
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge nannten Verträge.
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Artikel 6
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die Be- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
stimmungen dieses Abkommens Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 6. Februar 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Wasserberg
Für die Regierung der Republik Cöte d'lvoire
Niamien
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ivorlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Aprll 1995
Das in Abidjan am 6. Februar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung· der Republik Cöte
d'lvoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Februar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung Provinzstädte VIII" und andere)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das Vorhaben „Wasserversorgung von Provinzstädten VIII"
ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn
und
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
b) für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte aa) ,.Förderung von Grund- und Sekundarschulen" einen
d'lvoire, Finanzierungsbeitrag bis zu 7 500 000,- DM (in Worten:
sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
bb) "Sektorprogramm Forsr einen Finanzierungsbeitrag bis
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun-
vertiefen,
derttausend Deutsche Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
die Grundlage dieses Abkommens ist, festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der
sozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. des Umwelt-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schutzes (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus-
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen, setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrages erfüllen.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Ver- (2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten
handlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
Zusammenarbeit vom 11. November 1993 in Bonn - licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder-
sind wie folgt übereingekommen: aufbau, Frankfurt (Main) für dieses Vorhaben ein Darlehen bis zur
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages zu erhalten.
Artikel (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt land und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire durch andere
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) Vorhaben ersetzt werden.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ivorlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Aprll 1995
Das in Abidjan am 6. Februar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung· der Republik Cöte
d'lvoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Februar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung Provinzstädte VIII" und andere)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das Vorhaben „Wasserversorgung von Provinzstädten VIII"
ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn
und
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
b) für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte aa) ,.Förderung von Grund- und Sekundarschulen" einen
d'lvoire, Finanzierungsbeitrag bis zu 7 500 000,- DM (in Worten:
sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
bb) "Sektorprogramm Forsr einen Finanzierungsbeitrag bis
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun-
vertiefen,
derttausend Deutsche Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
die Grundlage dieses Abkommens ist, festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der
sozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. des Umwelt-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schutzes (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus-
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen, setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrages erfüllen.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Ver- (2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten
handlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
Zusammenarbeit vom 11. November 1993 in Bonn - licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder-
sind wie folgt übereingekommen: aufbau, Frankfurt (Main) für dieses Vorhaben ein Darlehen bis zur
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages zu erhalten.
Artikel (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt land und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire durch andere
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) Vorhaben ersetzt werden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995 393
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk- Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.
tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
fung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Artikel 4
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan- Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zu erhalten, findet dieses erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Abkommen Anwendung. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der lehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die
unterliegen. weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-
träge.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 6. Februar 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Wasserberg
Für die Regierung der Republik Cöte d'lvoire
Niamien