3834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Barbados am 18. Oktober 1994
Kuwait am 20. Oktober 1994
Nepal am 4. Oktober 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3690).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 17. November 1994
Das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank in der Fassung der Änderungen vom 17. Mai 1979 (BGBI.
1981 II S. 254) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe bin Verbindung mit
Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens für
Benin am 7. Mai 1982
in Kraft getreten; es ist nach seinem Artikel 64 Abs. 2 für
Namibia am 2. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 1990 (BGBl.11 S. 1355) und vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441). Diese
wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Benin berichtigt und dahingehend
ergänzt, daß die vorerwähnten für Benin maßgeblichen lnkrafttretensbestimmun-
gen auch auf die in der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 angeführten weiteren
regionalen Vertragsparteien Anwendung finden.
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Barbados am 18. Oktober 1994
Kuwait am 20. Oktober 1994
Nepal am 4. Oktober 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3690).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 17. November 1994
Das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank in der Fassung der Änderungen vom 17. Mai 1979 (BGBI.
1981 II S. 254) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe bin Verbindung mit
Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens für
Benin am 7. Mai 1982
in Kraft getreten; es ist nach seinem Artikel 64 Abs. 2 für
Namibia am 2. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 1990 (BGBl.11 S. 1355) und vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441). Diese
wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Benin berichtigt und dahingehend
ergänzt, daß die vorerwähnten für Benin maßgeblichen lnkrafttretensbestimmun-
gen auch auf die in der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 angeführten weiteren
regionalen Vertragsparteien Anwendung finden.
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1992
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 26. September 1994
Australien am 28. September 1994
Barbados am 18. Oktober 1994
Kuwait am 20. Oktober 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3689).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m a n n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI.
1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Nepal am 4. Oktober 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3687).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1992
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 26. September 1994
Australien am 28. September 1994
Barbados am 18. Oktober 1994
Kuwait am 20. Oktober 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3689).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m a n n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI.
1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Nepal am 4. Oktober 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3687).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 18. November 1994
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen am 28. Mai 1993 notifiziert, daß sie sich als
einer der Rechtsnachfolger der Tschechoslowakei
mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung
der Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschif-
fen (BGBI. 1973 II S. 1417) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 28. August 1974 (BGBI. II S. 1233),
vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1127) und vom
19. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3691 ).
Bonn, den 18. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 21. November 1994
1.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach -
folger des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag
der Erfangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Abkommen vom 21. Novem-
ber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II
S. 979) gebunden betrachtet.
Nach Maßgabe der Notifikation wendet B o s n i e n - H e r z e g o w i n a das Ab-
kommen auf folgende Sonderorganisationen an (vgl. die Bekanntmachungen
vom 16. April 1966, BGBI. II S. 288, 327; vom 11. Juli 1973, BGBI. II S. 1033 und
vom 24. Oktober 1979, BGBI. II S. 1157):
- Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)
- Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (Anlage II)
- Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (Anlage IV)
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Weltgesundheitsorganisation (Anlage VII)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3837
- Weltpostverein (Anlage VIII)
- Internationale Fernmelde-Union (Anlage IX)
- Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage XVI).
II.
Mit Zirkularnote vom 21. Oktober 1994 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die R u s s i s c h e F öder a t i o n die Bestimmungen des
Abkommens nach Artikel XI Abs. 43 mit Wirkung vom 29. Juni 1994 auf die
folgenden weiteren Sonderorganisationen anwendet (vgl. die Bekanntmachungen
vom 5. Januar 1967, BGBI. II 5. 740 und vom 11. Juli 1973, BGBI. II 5. 1033):
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV).
III.
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
·1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unab-
hängigkeit, als durch das Abkommen gebunden betrachtet (vgl. die Bekannt-
machungen vom 27. April 1967, BGBI. II S. 1670; vom 21. Juni 1989, BGBI. II
S. 559 und vom 16. September 1991, BGBI. II 5. 1059) und dieses auf folgende
Sonderorganisationen anwendet:
- Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)
- Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (Anlage II)
- Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)
- Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (Anlage IV)
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Weltgesundheitsorganisation (Anlage VII)
- Weltpostverein (Anlage VIII)
- Internationale Fernmelde-Union {Anlage IX)
- Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI)
- Internationale Seeschiffahrts-Organisation (Anlage XII)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
- Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1993 (BGBI. II 5. 1193).
Bonn, den 21. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Im Ausland
Vom 21. November 1994
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
28. Mai 1993 beziehungsweise am 30. September 1993
ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom
20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) notifiziert.
Dementsprechend sind die S I o w a k e i und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschecho-
slowakei, Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ge-
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen _vom 20. November 1959 (BGBI. II
S. 1377) und vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3658).
Bonn, den 21. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~fl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für gei~tiges Eigentum
Vom 22. November 1994
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295; 1984 II S. 799;
1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Laos,
Demokratische Volksrepublik am 17. Januar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. II
s. 3124).
Bonn, den 22. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Im Ausland
Vom 21. November 1994
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
28. Mai 1993 beziehungsweise am 30. September 1993
ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom
20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) notifiziert.
Dementsprechend sind die S I o w a k e i und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschecho-
slowakei, Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ge-
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen _vom 20. November 1959 (BGBI. II
S. 1377) und vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3658).
Bonn, den 21. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~fl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für gei~tiges Eigentum
Vom 22. November 1994
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295; 1984 II S. 799;
1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Laos,
Demokratische Volksrepublik am 17. Januar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. II
s. 3124).
Bonn, den 22. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3839
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Änderungsprotokolls hierzu
Vom 22. November 1994
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 beziehungsweise am 30. De-
zember 1994 notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei als durch folgende Übereinkünfte gebunden betrachten:
a) Internationale Übereinkunft vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels (RGBI. 1924 II S. 180),
b) Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, unterzeich-
net am 30. September 1921 in Genf, in der Fassung des am 12. November
1947 am Sitz der Vereinten Nationen, New York, zur Unterzeichnung oder
Annahme aufgelegten Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1490),
c) Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung der am 30. September 1921
in Genf geschlossenen Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und
Kinderhandels und des am 11. Oktober 1933 in Genf geschlossenen Überein-
kommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (BGBI.
1972 II S. 1074, 1081).
Dementsprechend sind die Slowakei und die Tschechische Republik mit Wir-
kung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschecho-
slowakei, Vertragsparteien dieser Übereinkünfte geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Juli 1924 (RGBI. II S. 202), vom 22. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1677),
vom 25. April 1974 (BGBI. II S. 675), vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 216) und vom
28. September 1994 (BGBI. II S. 3602).
Bonn, den 22. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr,
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen,
der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 23. November 1994
1.
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Mai 1994
die Rücknahme seines Vorbehalts zu Artikel 52 des Übereinkommens
vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811)
notifiziert.
II.
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Mai 1994
die R ü c k nahm e seines Vorbehalts zu Artikel 44 des Übereinkommens vom
8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)
notifiziert.
3840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 19n II s. 809, 986) notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Zusatzübereinkommens geworden.
IV.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 19n II S. 809, 1006) notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Zusatzübereinkommens geworden.
V.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkie-
rungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 19n II S. 809, 1026) notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Protokolls geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1979 (BGBI. II S. 932), vom 5. September 1984 (BGBI. II S. 943), vom
20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1138), vom 4. Mai 1993 (BGBI. II S. 861) und vom
22. September 1994 (BGBI. II S. 3563).
Bonn, den 23. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3841
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Änderungsprotokolls hierzu sowie
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 23. November 1994
1.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der R echt s n ach f o 1-
g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch folgende Übereinkommen gebunden
betrachtet:
a) Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des am 25. September 1926 in
Genf unterzeichneten Übereinkommens über die Sklaverei (BGBI. 1972 II
s. 1069),
b) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 (BGBI. 1972 II S. 1473),
c) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203).
II.
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
ehemaligen Tschechoslowakei, als durch folgende Übereinkommen gebunden
betrachtet:
a) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II
s. 63),
b) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. April 1931 (RGBI. II S. 233), vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407), vom
27. September 1973 (BGBI. II S. 1508), vom 25. April 1974 (BGBI. II S. 672), vom
26. April 1993 (BGBI. II S. 859) und vom 30. September 1994 (BGBI. II
s. 3604).
Bonn, den 23. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. November 1994
Das in Daressalam am 28. Oktober 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 6
am 28. Oktober 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs-
und Gesundheitseinrichtungen" und zehn weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-
Republik Tansania, haben
a) ,,Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs- und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Gesundheitseinrichtungen"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (12 000 000,- DM)
vertiefen,
b) "Fahrbahnverstärkung Straße Mkumbara-Same"
(9 000 000,- DM)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, c) ,,Instandsetzung der Straße Mombo-Lushoto"
(1 000 000,- DM)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
d) ,,Wasserkraftwerk Kihansi"
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, (28 000 000,- DM)
unter Bezugnahme auf das Protokoll f:ter Regierungsverhand- e) .,Sektorprogramm städtische Wasserversorgung"
lungen vom 8. Juni 1994 - (12 500 000,- DM)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3843
f) "Distriktgesundheitsvorhaben Mtwara-Region" (5) Die in Absatz 1 und die in Absatz 3 unter den Buchstaben a
(3 000 000,- DM) bis c genannten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen
g) .,Ingenieurfakultät Daressalam" den Vertragsparteien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(2 500 000,- DM)
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 68 000 000,- DM (in Artikel 2
Worten: achtundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest- dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
gestellt worden ist. das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania darüber der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
hinaus, für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII" der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 2 000 000,- (in unterliegen.
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 3
(3) Reprogrammierung
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern
Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kreditan-
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
stalt für Wiederaufbau für die Vorhaben
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
a) Tanzania Railways Corporation ten Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-
(DM 17 500 000,-) den können.
b) Wasserversorgung Uroki-Hai District
(DM 8 000 000,-) Artikel 4
c) Fahrbahnverstärkung/Straße Mkumbara-Same Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
(DM 2 056 007,37) den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Finanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Der für das Vorhaben
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
„Ngombezi Sisal Estates Project" im Regierungsabkommen vom
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
2. Januar 1987 vorgesehene Betrag von DM 15 000 000,- wird
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
deshalb um DM 1O 556 007 ,37 gekürzt und reprogrammiert. Die
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligur.g dieser Verkehrsun-
im Regierungsabkommen vom 26. September 1990 vorgesehe-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nen Beträge für die Vorhaben „Mufindi" (DM 10 000 000,-) und
„National Bank of Commerce" (DM 3 000 000,-) sowie der im
Regierungsabkommen vom 27. November 1992 vorgesehene, Artikel 5
durch Vereinbarung vom 21. Oktober 1994 gekürzte Betrag von
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
DM 4 000 000,- für das Vorhaben "Kleinwasserkraftwerk Mbinga"
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
werden deshalb reprogrammiert. Die gekürzten und reprogram-
zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
mierten Beträge von insgesamt DM 27 556 007 ,37 werden für die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
unter den Buchstaben a bis c genannten Vorhaben verwendet.
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
Artikel 6
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 28. Oktober 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ruenger
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Nkoma
3844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen
sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Vom 2. Dezember 1994
Das in Bonn am 3. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-
blik über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und
Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in beson-
deren Fällen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1
am 1. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Dezember 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen
sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Grenzzonen
die Regierung der Tschechischen Republik - (1) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind:
- auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die
von dem Wunsch geleitet, den Personenverkehr zwischen den
Landkreise, die die gemeinsame Staatsgrenze berühren, sowie
Grenzzonen der beiden Staaten und in besonderJm Fällen zu
die darin gelegenen kreisfreien Städte,
erleichtern -
- auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik der Be-
haben folgendes vereinbart: reich, der durch eine in einer Entfernung von 25 km von der
gemeinsamen Staatsgrenze landeinwärts liegende Linie be-
grenzt wird; wenn diese Linie das Gebiet einer Gemeinde
Artikel durchschneidet, gehört das gesamte Gemeindegebiet zur
Gegenstand Grenzzone.
( 1) Dieses Abkommen regelt Erleichterungen für den Grenz- (2) Aus kulturellen, touristischen oder anderen wichtigen Grün-
übertritt und Aufenthalt von Personen in Grenzzonen der Bundes- den können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen
republik Deutschland und der Tschechischen Republik. Die Er~ weitere Gemeinden in die Grenzzonen einbeziehen.
leichterungen bestehen in der Berechtigung, die gemeinsame (3) Die Vertragsparteien tauschen durch diplomatische Noten
Staatsgrenze innerhalb von Touristenzonen und an besonders die Verzeichnisse der Gebietskörperschaften aus, die gemäß den
zugelassenen Stellen zu überschreiten und sich in der Grenzzone Absätzen 1 und 2 die Grenzzonen bilden.
des anderen Staates für einen befristeten Zeitraum aufzuhalten.
Besonders zugelassene Stellen sind solche, an denen Wander-
wege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen. Artikel 3
(2) Dieses Abkommen regelt ferner Erleichterungen für den Grenzübertritt auf Wanderwegen
Grenzübertritt außerhalb von Grenzübergängen und der für sie
(1) Die Vertragsparteien werden grenzüberschreitende Wan-
festgesetzten Öffnungszeiten in besonderen Fällen.
derwege zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, Ski-, Reit-
(3) Die Benutzung der Grenzwege in ihrer ganzen Breite stellt und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen- und Krankenfahr-
keinen Grenzübertritt im Sinne dieses Abkommens dar und bedarf stuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Stellen, an denen die
deshalb nicht der sonst erforderlichen Grenzübertrittsdokumente. Wanderwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen, sowie ihre
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3845
Zweckbestimmung und den Zeitpunkt ihrer Zulassung. Gleichzei- (2) Die Einzelheiten über das Verfahren der Rückübernahme
tig unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei von Personen nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behör-
schriftlich über den Verlauf der Wanderwege auf dem Hoheitsge- den der Vertragsparteien in einer Durchführungsvereinbarung
biet ihres Staates. festgelegt.
(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten Artikel 8
sowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden
Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Zollbestimmungen
Union der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze auf grenz- (1) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-
überschreitenden Wanderwegen im Rahmen der in Absatz 1 rungsmitteln durch Personen, die die Staatsgrenze im Rahmen
genannten Zweckbestimmungen überschreiten und sich bis zu dieses Abkommens überschreiten, wird durch die in beiden Staa-
sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, ten geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
wenn sie ein gültiges Grenzübertrittsdokument mitführen.
(2) Abgabenbefreiungen werden nach Maßgabe dieser Rechts-
vorschriften gewährt für Waren ohne kommerziellen Charakter,
die von Personen nach Absatz 1 anläßlich einer Reise und eines
Artikel 4
Aufenthalts in der Grenzzone des anderen Staates ausschließlich
Grenzübertritt in Touristenzonen zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Verlauf der Reise oder
(1) Die Vertragsparteien werden innerhalb der Grenzzonen als einfache Berufsausrüstung zur vorübergehenden Verwendung
Touristenzonen zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, ein- und ausgeführt werden.
Ski-, Reit- und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen,- und (3) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-
Krankenfahrstuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Zweckbe- rungsmitteln kommerziellen Charakters ist außerhalb der zugelas-
stimmung und den Zeitpunkt der Zulassung einer Touristenzone senen Gren?übergänge und festgesetzten Öffnungszeiten nur
und legen den Umfang der Touristenzone und den Grenzabschnitt zulässig, wenn vorher eine Genehmigung durch die zuständigen
fest, der die Touristenzone durchschneidet. Behörden der beiden Vertragsparteien erteilt worden ist.
(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten
sowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden
Artikel 9
Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze innerhalb Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Touristenzonen im Rahmen der in Absatz 1 genannten
Durch dieses Abkommen werden die in den beiden Staaten
Zweckbestimmungen überall überschreiten und sich darin bis zu
geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über
sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein gültiges Grenzübertritts-
dokument mit sich führen. a) die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Ab-
schiebung,
Artikel 5 b) Flüchtlinge und Asylgewährung,
Grenzübertritt in besonderen Fällen c) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
(1) Personen und Personengruppen, die in keinem der beiden d) Verbote und Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr sowie
Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen den Transit von Waren einschließlich Beförderungsmitteln,
Union der Visumspflicht unterliegen, kann bewilligt werden, die insbesondere aus dem Veterinär-, Phytosanitär-, Waffen-,
Staatsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und Munitions-, Sprengstoff- und Schadstoffsektor sowie dem Be-
der für sie festgesetzten Öffnungszeiten zur Wahrnehmung ge- reich der gesundheitsgefährdenden Stoffe, der Kulturgüter
sellschaftlicher, religiöser, kultureller, sportlicher oder sonstiger und der Gegenstände von musealem Wert,
Interessen zu überschreiten, wenn dies zur Wahrnehmung dieser
e) die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Devisen,
Interessen unentbehrlich ist und öffentliche Belange nicht entge-
genstehen. f) den Natur- und Landschaftsschutz
(2) Die Bewilligung des Grenzübertritts nach Absatz 1 wird von nicht berührt.
der zuständigen Behörde der Vertragspartei im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich Artikel 10
erteilt. Für Personengruppen wird sie auf den jeweils Verantwort- Aussetzung der Durchführung des Abkommens
lichen ausgestellt. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen
werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Beim Grenzübertritt sind ein (1) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkom-
gültiges Grenzübertrittsdokument und die nach diesem Absatz mens aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder
erteilte Bewilligung mitzuführen. Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichti-
gen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. So-
weit die Durchführung dieses Abkommens ausgesetzt wird, wer-
Artikel 6 den die Vertragsparteien Artikel 7 für die Dauer von 30 Tagen
über den Tag hinaus anwenden, an dem die Durchführung dieses
Grenzkontrolle
Abkommens ausgesetzt worden ist.
Personen, die im Rahmen dieses Abkommens die Staatsgren-
(2) Die Vertragspartei, die die Durchführung des Abkommens
ze überschreiten, unterliegen der grenzpolizeilichen und der zoll-
aussetzen oder wieder aufnehmen will, hat die andere Vertrags-
rechtlichen Kontrolle.
partei darüber vorher schriftlich auf diplomatischem Wege zu
unterrichten.
Artikel 7
Artikel 11
Rückübernahme von Personen
Schi u ßbesti mm u ngen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verpflichten
sich, Personen, die aufgrund dieses Abkommens in das Hoheits- (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind und die der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien das Abkommen
unterzeichnet haben.
a) die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren
b) sich dort rechtswidrig aufhalten,
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils drei
zurückzunehmen. weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspar-
3846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
tei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs- (3) Artikel 7 wird für die Dauer von 30 Tagen über den Tag
dauer durch diplomatische Note gekündigt wird. hinaus angewendet, an dem dieses Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 3. November 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kastrup
Kanther
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Jan Ruml
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 6. Dezember 1994
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Be-
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher-
heit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Estland am 21 . Januar 1994
in Kraft getreten.
Estland hat seine Beitrittsurkunden am 10. Januar 1994
in London, am 14. Januar 1994 in Moskau und am
22. Dezember ~ 993 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. II S. 2355).
Bonn, den 6. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verordnung
zur Inkraftsetzung
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund
- des § 3 Abs. 1, 2 und 5 und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), § 4 Abs. 1
geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung
gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen,
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985
verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am
15. Februar, am 17. Mai und am 24. November 1994 beschlossene Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) *) und die von der
Moselkommission in Trier am 14. September 1994 beschlossene Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt.
Sie werden als Anlage 1 *) und Anlage 2 veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten,- AuBerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Randnummern 210 284, 210 411,
21 0 415, 321 225 Abs. 1 Buchstabe g und Abs. 10, Randnummern 321 226,
331 225 Abs. 1 Buchstabe g und Abs. 10 und Randnummer 331 226 der Anlage 1
auf dem Rhein am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverord-
nung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 19TT
(BGBI. 1 S. 1911 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 1992 (BGBI. 1
S. 860), auf dem Rhein außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt auf der Mosel mit der in Absatz 1 bestimmten
Ausnahme am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die in Absatz 1 Satz 2
genannte Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt auf der Mosel außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
") Die Anlagen A. B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 11
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3831
Anlage 1
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
(ADNR)
Artikel 1
Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A, B 1 und B 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen gefährliche
Güter auf dem Rhein befördert werden dürfen.
Artikel 2
Beförderung gefährlicher Güter
1. Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf dem Rhein nicht
befördert werden.
2. Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B 1 oder B 2 für die
Beförderung der betreffenden Güter festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 3
Anordnungen vorübergehender Art
1. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls schon vor einer zu erwartenden Änderung dieser Verordnung
durch Anordnungen vorübergehender Art Maßnahmen treffen, um gefährliche Güter, die nach Anlage A von der
Beförderung ausgeschlossen sind, zur Beförderung zuzulassen oder für die in Anlage A oder B 1 oder B 2 genannten
Güter von den Anlagen A und B 1 oder B 2 abweichende Bedingungen festzusetzen.
2. Diese Anordnungen sind zu veröffentlichen und gelten höchstens fünf Jahre. Sie dürfen nicht verlängert werden. Sie
werden gleichzeitig in allen Rheinuferstaaten und Belgien in Kraft gesetzt und unter den gleichen Bedingungen
aufgehoben.
Artikel 4
Ausnahmegenehmigungen
1. Jede zuständige Behörde kann auf Grund des von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt festgelegten
Verfahrens Güter zur Beförderung in Tankschiffen zulassen, die noch nicht in Anhang 4 der Anlage B 2 aufgenommen
worden sind.
Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten ohne staatliche oder geographische Einschränkung auf
dem Rhein. Sie gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich früherer Aufhebung. Sie können mit Zustimmung der
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Die zuständige Behörde teilt die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die Ablehnungen und die erteilten Aus-
nahmegenehmigungen unverzüglich der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.
2. In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit gewährleistet ist, jede zuständige Behörde Güter zur Beförderung
zulassen, die auf Grund der Anlage A von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für die dort genannten Güter
weniger strenge Bedingungen festsetzen als in den Anlagen A und B 1 oder B 2 vorgesehen.
Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten nur für das Gebiet des Staates, zu dem die zuständige
Behörde gehört, die sie ausgestellt hat. Sie gelten höchstens drei Jahre, vorbehaltlich früherer Aufhebung. Wenn die
Beförderung mehrere Staatsgebiete berührt, haben sich die zuständigen Behörden gegenseitig zu verständigen,
damit soweit wie möglich gleiche Bedingungen für die betreffenden Güter festgesetzt werden.
Die zuständige Behörde teilt die Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der Zentralkommission für die Rheinschiff-
fahrt mit.
3832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 5
Gleichwertigkeit und Abweichungen
1. Schreiben die Vorschriften der Anlage B 1 oder B 2 vor, daß bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen
auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder daß bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte
Anordnungen zu treffen sind, so kann die zuständige Behörde gestatten, daß auf diesem Schiff andere Werkstoffe,
Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder daß andere bauliche Maßnahmen oder
andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie auf Grund von Empfehlungen, die auf Beschluß der Zentralkommis-
sion für die Rheinschiffahrt beruhen, als gleichwertig anerkannt sind.
2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine zuständige Behörde auf Grund einer Empfehlung,
die auf Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beruht, für ein Schiff mit technischen Neuerungen, die
von den Bestimmungen der Anlage B 1 oder B 2 abweichen, ein Zulassungszeugnis ausstellen, sofern diese
Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulassungszeugnis
einzutragen.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
1. Die nach den früheren Vorschriften ausgestellten Zulassungszeugnisse bleiben bis zu dem im Zulassungszeugnis
aufgeführten Ablaufdatum gültig.
2. Im übrigen gelten die in Anlage B 1 oder B 2 aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
Artikel 7
Bescheinigung über Ausnahmegenehmigungen, Gleichwertigkeiten
und nach den Übergangsvorschriften zulässige Abweichungen
1. Über Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleichwertigkeiten auf Grund der Artikel 4 und 5 dieser Verord-
nung ist eine Urkunde auszustellen, die an Bord mitgeführt werden muß.
2. Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleichwertigkeiten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die
Ausrüstung des Schiffes beziehen, müssen ausdrücklich und ausschließlich im Zulassungszeugnis vermerkt werden.
Das gleiche gilt für Schiffe, auf welche die Übergangsvorschriften nach Artikel 6 Nummer 2 dieser Verordnung
Anwendung finden.
Artikel 8
Überwachung
1. Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
2. Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen haben den Bediensteten der zuständigen Behörden die
erforderliche Unterstützung zu geben, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen
können.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3833
Anlage 2
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
Artikel 1
(1) Auf alle Beförderungen gefährlicher Güter, die den Rhein berühren, ist die Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR mit seinen Anlagen) anzuwenden.
(2) Auf die übrigen Beförderungen gefährlicher Güter auf der Mosel sind das ADNR und seine Anlagen ebenfalls
anzuwenden. Für diese Beförderung kann jedoch das Recht des Moseluferstaates, in dem die Beförderung beginnt und
endet, zulassen, daß an Stelle der in den Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR enthaltenen Vorschriften
über Bau und Ausrüstung die entsprechenden Vorschriften dieses Moseluferstaates angewendet werden. In diesem Fall
stellt die zuständige Behörde ein Zeugnis über die Eignung des Schiffes zur Beförderung des jeweiligen gefährlichen
Gutes aus. Dieses Zeugnis muß an Stelle des in den Anlagen 8 1 und B 2 zum ADNR vorgesehenen Zulassungs-
zeugnisses an Bord mitgeführt werden.
Artikel 2
Bei der Anwendung dieser Verordnung werden die Bezugnahmen des ADNR und seiner Anlagen auf den Rhein
und die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ersetzt durch Bezugnahmen auf die Mosel und die Moselschiffahrtspolizei-
verordnung.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden können auf Beschluß der Moselkommission Anordnungen vorübergehender Art erlassen,
die von den Vorschriften der Anlagen A, B 1 und B 2 zum ADNR abweichen, wenn noch vor einer Änderung dieser
Verordnung, des ADNR oder seiner Anlagen Maßnahmen notwendig erscheinen. Die Anordnungen sind zu veröffent-
lichen und gelten so lange, bis die Moselkommission etwas anderes beschließt.
Artikel 4
Erteilte Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Artikels 4 des ADNR sind unverzüglich an Stelle der Zentral-
kommission für die Rheinschiffahrt der Moselkommission mitzuteilen.
Artikel 5
Vorrichtungen nach Artikel 5 Abs. 1 des ADNR (Gleichwertigkeit), denen die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
nicht zugestimmt hat, dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Stellungnahme der Moselkommission zugelassen
werden.
3834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Barbados am 18. Oktober 1994
Kuwait am 20. Oktober 1994
Nepal am 4. Oktober 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3690).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 17. November 1994
Das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank in der Fassung der Änderungen vom 17. Mai 1979 (BGBI.
1981 II S. 254) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe bin Verbindung mit
Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens für
Benin am 7. Mai 1982
in Kraft getreten; es ist nach seinem Artikel 64 Abs. 2 für
Namibia am 2. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 1990 (BGBl.11 S. 1355) und vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441). Diese
wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Benin berichtigt und dahingehend
ergänzt, daß die vorerwähnten für Benin maßgeblichen lnkrafttretensbestimmun-
gen auch auf die in der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 angeführten weiteren
regionalen Vertragsparteien Anwendung finden.
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1992
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 26. September 1994
Australien am 28. September 1994
Barbados am 18. Oktober 1994
Kuwait am 20. Oktober 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3689).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m a n n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. November 1994
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI.
1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Nepal am 4. Oktober 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3687).
Bonn, den 17. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 18. November 1994
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen am 28. Mai 1993 notifiziert, daß sie sich als
einer der Rechtsnachfolger der Tschechoslowakei
mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung
der Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschif-
fen (BGBI. 1973 II S. 1417) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 28. August 1974 (BGBI. II S. 1233),
vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1127) und vom
19. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3691 ).
Bonn, den 18. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 21. November 1994
1.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach -
folger des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag
der Erfangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Abkommen vom 21. Novem-
ber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II
S. 979) gebunden betrachtet.
Nach Maßgabe der Notifikation wendet B o s n i e n - H e r z e g o w i n a das Ab-
kommen auf folgende Sonderorganisationen an (vgl. die Bekanntmachungen
vom 16. April 1966, BGBI. II S. 288, 327; vom 11. Juli 1973, BGBI. II S. 1033 und
vom 24. Oktober 1979, BGBI. II S. 1157):
- Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)
- Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (Anlage II)
- Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (Anlage IV)
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Weltgesundheitsorganisation (Anlage VII)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3837
- Weltpostverein (Anlage VIII)
- Internationale Fernmelde-Union (Anlage IX)
- Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage XVI).
II.
Mit Zirkularnote vom 21. Oktober 1994 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die R u s s i s c h e F öder a t i o n die Bestimmungen des
Abkommens nach Artikel XI Abs. 43 mit Wirkung vom 29. Juni 1994 auf die
folgenden weiteren Sonderorganisationen anwendet (vgl. die Bekanntmachungen
vom 5. Januar 1967, BGBI. II 5. 740 und vom 11. Juli 1973, BGBI. II 5. 1033):
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV).
III.
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
·1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unab-
hängigkeit, als durch das Abkommen gebunden betrachtet (vgl. die Bekannt-
machungen vom 27. April 1967, BGBI. II S. 1670; vom 21. Juni 1989, BGBI. II
S. 559 und vom 16. September 1991, BGBI. II 5. 1059) und dieses auf folgende
Sonderorganisationen anwendet:
- Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)
- Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (Anlage II)
- Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)
- Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (Anlage IV)
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Weltgesundheitsorganisation (Anlage VII)
- Weltpostverein (Anlage VIII)
- Internationale Fernmelde-Union {Anlage IX)
- Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI)
- Internationale Seeschiffahrts-Organisation (Anlage XII)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
- Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1993 (BGBI. II 5. 1193).
Bonn, den 21. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Im Ausland
Vom 21. November 1994
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
28. Mai 1993 beziehungsweise am 30. September 1993
ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom
20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) notifiziert.
Dementsprechend sind die S I o w a k e i und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschecho-
slowakei, Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ge-
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen _vom 20. November 1959 (BGBI. II
S. 1377) und vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3658).
Bonn, den 21. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~fl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für gei~tiges Eigentum
Vom 22. November 1994
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295; 1984 II S. 799;
1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Laos,
Demokratische Volksrepublik am 17. Januar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. II
s. 3124).
Bonn, den 22. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3839
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Änderungsprotokolls hierzu
Vom 22. November 1994
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 beziehungsweise am 30. De-
zember 1994 notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei als durch folgende Übereinkünfte gebunden betrachten:
a) Internationale Übereinkunft vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels (RGBI. 1924 II S. 180),
b) Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, unterzeich-
net am 30. September 1921 in Genf, in der Fassung des am 12. November
1947 am Sitz der Vereinten Nationen, New York, zur Unterzeichnung oder
Annahme aufgelegten Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1490),
c) Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung der am 30. September 1921
in Genf geschlossenen Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und
Kinderhandels und des am 11. Oktober 1933 in Genf geschlossenen Überein-
kommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (BGBI.
1972 II S. 1074, 1081).
Dementsprechend sind die Slowakei und die Tschechische Republik mit Wir-
kung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschecho-
slowakei, Vertragsparteien dieser Übereinkünfte geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Juli 1924 (RGBI. II S. 202), vom 22. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1677),
vom 25. April 1974 (BGBI. II S. 675), vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 216) und vom
28. September 1994 (BGBI. II S. 3602).
Bonn, den 22. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr,
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen,
der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 23. November 1994
1.
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Mai 1994
die Rücknahme seines Vorbehalts zu Artikel 52 des Übereinkommens
vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811)
notifiziert.
II.
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Mai 1994
die R ü c k nahm e seines Vorbehalts zu Artikel 44 des Übereinkommens vom
8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)
notifiziert.
3840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 19n II s. 809, 986) notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Zusatzübereinkommens geworden.
IV.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai
1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 19n II S. 809, 1006) notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Zusatzübereinkommens geworden.
V.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkie-
rungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 19n II S. 809, 1026) notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Protokolls geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1979 (BGBI. II S. 932), vom 5. September 1984 (BGBI. II S. 943), vom
20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1138), vom 4. Mai 1993 (BGBI. II S. 861) und vom
22. September 1994 (BGBI. II S. 3563).
Bonn, den 23. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3841
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Änderungsprotokolls hierzu sowie
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 23. November 1994
1.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der R echt s n ach f o 1-
g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch folgende Übereinkommen gebunden
betrachtet:
a) Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des am 25. September 1926 in
Genf unterzeichneten Übereinkommens über die Sklaverei (BGBI. 1972 II
s. 1069),
b) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 (BGBI. 1972 II S. 1473),
c) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203).
II.
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
ehemaligen Tschechoslowakei, als durch folgende Übereinkommen gebunden
betrachtet:
a) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II
s. 63),
b) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. April 1931 (RGBI. II S. 233), vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407), vom
27. September 1973 (BGBI. II S. 1508), vom 25. April 1974 (BGBI. II S. 672), vom
26. April 1993 (BGBI. II S. 859) und vom 30. September 1994 (BGBI. II
s. 3604).
Bonn, den 23. November 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. November 1994
Das in Daressalam am 28. Oktober 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 6
am 28. Oktober 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs-
und Gesundheitseinrichtungen" und zehn weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-
Republik Tansania, haben
a) ,,Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs- und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Gesundheitseinrichtungen"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (12 000 000,- DM)
vertiefen,
b) "Fahrbahnverstärkung Straße Mkumbara-Same"
(9 000 000,- DM)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, c) ,,Instandsetzung der Straße Mombo-Lushoto"
(1 000 000,- DM)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
d) ,,Wasserkraftwerk Kihansi"
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, (28 000 000,- DM)
unter Bezugnahme auf das Protokoll f:ter Regierungsverhand- e) .,Sektorprogramm städtische Wasserversorgung"
lungen vom 8. Juni 1994 - (12 500 000,- DM)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3843
f) "Distriktgesundheitsvorhaben Mtwara-Region" (5) Die in Absatz 1 und die in Absatz 3 unter den Buchstaben a
(3 000 000,- DM) bis c genannten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen
g) .,Ingenieurfakultät Daressalam" den Vertragsparteien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(2 500 000,- DM)
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 68 000 000,- DM (in Artikel 2
Worten: achtundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest- dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
gestellt worden ist. das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania darüber der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
hinaus, für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII" der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 2 000 000,- (in unterliegen.
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 3
(3) Reprogrammierung
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern
Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kreditan-
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
stalt für Wiederaufbau für die Vorhaben
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
a) Tanzania Railways Corporation ten Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-
(DM 17 500 000,-) den können.
b) Wasserversorgung Uroki-Hai District
(DM 8 000 000,-) Artikel 4
c) Fahrbahnverstärkung/Straße Mkumbara-Same Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
(DM 2 056 007,37) den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Finanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Der für das Vorhaben
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
„Ngombezi Sisal Estates Project" im Regierungsabkommen vom
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
2. Januar 1987 vorgesehene Betrag von DM 15 000 000,- wird
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
deshalb um DM 1O 556 007 ,37 gekürzt und reprogrammiert. Die
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligur.g dieser Verkehrsun-
im Regierungsabkommen vom 26. September 1990 vorgesehe-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nen Beträge für die Vorhaben „Mufindi" (DM 10 000 000,-) und
„National Bank of Commerce" (DM 3 000 000,-) sowie der im
Regierungsabkommen vom 27. November 1992 vorgesehene, Artikel 5
durch Vereinbarung vom 21. Oktober 1994 gekürzte Betrag von
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
DM 4 000 000,- für das Vorhaben "Kleinwasserkraftwerk Mbinga"
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
werden deshalb reprogrammiert. Die gekürzten und reprogram-
zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
mierten Beträge von insgesamt DM 27 556 007 ,37 werden für die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
unter den Buchstaben a bis c genannten Vorhaben verwendet.
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
Artikel 6
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 28. Oktober 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ruenger
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Nkoma
3844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen
sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Vom 2. Dezember 1994
Das in Bonn am 3. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-
blik über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und
Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in beson-
deren Fällen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1
am 1. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Dezember 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen
sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Grenzzonen
die Regierung der Tschechischen Republik - (1) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind:
- auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die
von dem Wunsch geleitet, den Personenverkehr zwischen den
Landkreise, die die gemeinsame Staatsgrenze berühren, sowie
Grenzzonen der beiden Staaten und in besonderJm Fällen zu
die darin gelegenen kreisfreien Städte,
erleichtern -
- auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik der Be-
haben folgendes vereinbart: reich, der durch eine in einer Entfernung von 25 km von der
gemeinsamen Staatsgrenze landeinwärts liegende Linie be-
grenzt wird; wenn diese Linie das Gebiet einer Gemeinde
Artikel durchschneidet, gehört das gesamte Gemeindegebiet zur
Gegenstand Grenzzone.
( 1) Dieses Abkommen regelt Erleichterungen für den Grenz- (2) Aus kulturellen, touristischen oder anderen wichtigen Grün-
übertritt und Aufenthalt von Personen in Grenzzonen der Bundes- den können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen
republik Deutschland und der Tschechischen Republik. Die Er~ weitere Gemeinden in die Grenzzonen einbeziehen.
leichterungen bestehen in der Berechtigung, die gemeinsame (3) Die Vertragsparteien tauschen durch diplomatische Noten
Staatsgrenze innerhalb von Touristenzonen und an besonders die Verzeichnisse der Gebietskörperschaften aus, die gemäß den
zugelassenen Stellen zu überschreiten und sich in der Grenzzone Absätzen 1 und 2 die Grenzzonen bilden.
des anderen Staates für einen befristeten Zeitraum aufzuhalten.
Besonders zugelassene Stellen sind solche, an denen Wander-
wege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen. Artikel 3
(2) Dieses Abkommen regelt ferner Erleichterungen für den Grenzübertritt auf Wanderwegen
Grenzübertritt außerhalb von Grenzübergängen und der für sie
(1) Die Vertragsparteien werden grenzüberschreitende Wan-
festgesetzten Öffnungszeiten in besonderen Fällen.
derwege zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, Ski-, Reit-
(3) Die Benutzung der Grenzwege in ihrer ganzen Breite stellt und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen- und Krankenfahr-
keinen Grenzübertritt im Sinne dieses Abkommens dar und bedarf stuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Stellen, an denen die
deshalb nicht der sonst erforderlichen Grenzübertrittsdokumente. Wanderwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen, sowie ihre
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3845
Zweckbestimmung und den Zeitpunkt ihrer Zulassung. Gleichzei- (2) Die Einzelheiten über das Verfahren der Rückübernahme
tig unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei von Personen nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behör-
schriftlich über den Verlauf der Wanderwege auf dem Hoheitsge- den der Vertragsparteien in einer Durchführungsvereinbarung
biet ihres Staates. festgelegt.
(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten Artikel 8
sowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden
Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Zollbestimmungen
Union der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze auf grenz- (1) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-
überschreitenden Wanderwegen im Rahmen der in Absatz 1 rungsmitteln durch Personen, die die Staatsgrenze im Rahmen
genannten Zweckbestimmungen überschreiten und sich bis zu dieses Abkommens überschreiten, wird durch die in beiden Staa-
sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, ten geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
wenn sie ein gültiges Grenzübertrittsdokument mitführen.
(2) Abgabenbefreiungen werden nach Maßgabe dieser Rechts-
vorschriften gewährt für Waren ohne kommerziellen Charakter,
die von Personen nach Absatz 1 anläßlich einer Reise und eines
Artikel 4
Aufenthalts in der Grenzzone des anderen Staates ausschließlich
Grenzübertritt in Touristenzonen zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Verlauf der Reise oder
(1) Die Vertragsparteien werden innerhalb der Grenzzonen als einfache Berufsausrüstung zur vorübergehenden Verwendung
Touristenzonen zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, ein- und ausgeführt werden.
Ski-, Reit- und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen,- und (3) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-
Krankenfahrstuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Zweckbe- rungsmitteln kommerziellen Charakters ist außerhalb der zugelas-
stimmung und den Zeitpunkt der Zulassung einer Touristenzone senen Gren?übergänge und festgesetzten Öffnungszeiten nur
und legen den Umfang der Touristenzone und den Grenzabschnitt zulässig, wenn vorher eine Genehmigung durch die zuständigen
fest, der die Touristenzone durchschneidet. Behörden der beiden Vertragsparteien erteilt worden ist.
(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten
sowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden
Artikel 9
Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze innerhalb Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Touristenzonen im Rahmen der in Absatz 1 genannten
Durch dieses Abkommen werden die in den beiden Staaten
Zweckbestimmungen überall überschreiten und sich darin bis zu
geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über
sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein gültiges Grenzübertritts-
dokument mit sich führen. a) die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Ab-
schiebung,
Artikel 5 b) Flüchtlinge und Asylgewährung,
Grenzübertritt in besonderen Fällen c) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
(1) Personen und Personengruppen, die in keinem der beiden d) Verbote und Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr sowie
Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen den Transit von Waren einschließlich Beförderungsmitteln,
Union der Visumspflicht unterliegen, kann bewilligt werden, die insbesondere aus dem Veterinär-, Phytosanitär-, Waffen-,
Staatsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und Munitions-, Sprengstoff- und Schadstoffsektor sowie dem Be-
der für sie festgesetzten Öffnungszeiten zur Wahrnehmung ge- reich der gesundheitsgefährdenden Stoffe, der Kulturgüter
sellschaftlicher, religiöser, kultureller, sportlicher oder sonstiger und der Gegenstände von musealem Wert,
Interessen zu überschreiten, wenn dies zur Wahrnehmung dieser
e) die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Devisen,
Interessen unentbehrlich ist und öffentliche Belange nicht entge-
genstehen. f) den Natur- und Landschaftsschutz
(2) Die Bewilligung des Grenzübertritts nach Absatz 1 wird von nicht berührt.
der zuständigen Behörde der Vertragspartei im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich Artikel 10
erteilt. Für Personengruppen wird sie auf den jeweils Verantwort- Aussetzung der Durchführung des Abkommens
lichen ausgestellt. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen
werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Beim Grenzübertritt sind ein (1) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkom-
gültiges Grenzübertrittsdokument und die nach diesem Absatz mens aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder
erteilte Bewilligung mitzuführen. Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichti-
gen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. So-
weit die Durchführung dieses Abkommens ausgesetzt wird, wer-
Artikel 6 den die Vertragsparteien Artikel 7 für die Dauer von 30 Tagen
über den Tag hinaus anwenden, an dem die Durchführung dieses
Grenzkontrolle
Abkommens ausgesetzt worden ist.
Personen, die im Rahmen dieses Abkommens die Staatsgren-
(2) Die Vertragspartei, die die Durchführung des Abkommens
ze überschreiten, unterliegen der grenzpolizeilichen und der zoll-
aussetzen oder wieder aufnehmen will, hat die andere Vertrags-
rechtlichen Kontrolle.
partei darüber vorher schriftlich auf diplomatischem Wege zu
unterrichten.
Artikel 7
Artikel 11
Rückübernahme von Personen
Schi u ßbesti mm u ngen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verpflichten
sich, Personen, die aufgrund dieses Abkommens in das Hoheits- (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind und die der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien das Abkommen
unterzeichnet haben.
a) die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren
b) sich dort rechtswidrig aufhalten,
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils drei
zurückzunehmen. weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspar-
3846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
tei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs- (3) Artikel 7 wird für die Dauer von 30 Tagen über den Tag
dauer durch diplomatische Note gekündigt wird. hinaus angewendet, an dem dieses Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 3. November 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kastrup
Kanther
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Jan Ruml
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 6. Dezember 1994
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Be-
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher-
heit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Estland am 21 . Januar 1994
in Kraft getreten.
Estland hat seine Beitrittsurkunden am 10. Januar 1994
in London, am 14. Januar 1994 in Moskau und am
22. Dezember ~ 993 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. II S. 2355).
Bonn, den 6. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3847
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarlfe
sowie über die Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
nach dem Internationalen Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 8. Dezember 1994
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 7. Dezem-
ber 1994 beschlossen, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Gebührensätze
und Transatlantiktarife neu festgelegt und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
von FS-Streckengebühren erhoben werden.
Die Beschlüsse (Nr. 26 und Nr. 27) werden hiermit bekanntgemacht nach
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom
12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen -Übereinkommens über die
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezem-
ber 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über
Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2
Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-Verordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1
S. 629), geändert durch Verordnung vom 10. September 1986 (BGBI. 1S. 1524).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Mai 1994 (BGBI. II S. 743).
Bonn, den 8. Dezember 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
von Elm
Beschluß Nr. 26
zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife
für den am 1. Januar 1995 beginnenden Erhebungszeitraum
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-Strek-
kengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1 (a) und 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1 (a),
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze und Transatlantik-
tarife werden genehmigt und treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 7. Dezember 1994
Eng. Jorge Manuel Mendes Antas
Präsident der erweiterten Kommission
3848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gebührensätze {Basissätze)
(ab 1. Januar 1995)
Nationaler Verwaltungs- Globaler
Staaten Gebührensatz kostensatz Gebührensatz
(1) (2) (3) = (1) + (2)
Belgien/Luxemburg 71,95 ECU 72,28 ECU
Deutschland 79,51 ECU 79,84 ECU
Frankreich 65,84 ECU 66,17 ECU
Vereinigtes Königreich 81,09 ECU 81,42 ECU
Niedertande 50,33 ECU 50,66 ECU
Irland 27,62 ECU 27,95 ECU
Schweiz 83,30 ECU 83,63 ECU
Portugal - Lisboa 39,88 ECU 40,21 ECU
Osterreich 69,42 ECU 69,75 ECU
Spanien
- Kontinent 46,80 ECU 0,33 ECU 47,13 ECU
- Kanarische Inseln 49,90 ECU 50,23 ECU
Portugal - Santa Maria 13,95 ECU 14,28 ECU
Griechenland 16,88 ECU 17,21 ECU
Türkei 30,98 ECU 31,31 ECU
Malta 36,88 ECU 37,21 ECU
Zypern 24,30 ECU 24,63 ECU
Ungarn 18,54 ECU 18,87 ECU
Norwegen 53,83 ECU 54,16 ECU
Dänemark 54,77 ECU 55,10 ECU
Slowenien 68,85 ECU 69,18 ECU
Angewandter Wechselkurs:
ECU 1 = BEF 39,5323 ECU 1 = ESP 158,232
= DEM 1,91818 = GRD 289,751
= FRF 6,57349 = TRL 37 876,5
= GBP 0,790531 = MTL 0,455484
= NLG 2, 15151 = CYP 0,585537
= IEP 0,800096 = HUF 122,810
= CHF 1,61858 = NOK 8,38725
= PTE 197,036 = DKK 7,53595
= ATS 13,4948 = SIT 152,185
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3849
Tarife ab 1. Januar 1995
für Flüge gemäß Artikel 8 der Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins
(50 metrische Tonnen)
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
ZONEI
- zwischen 14° WL und 110° WL Frankfurt 1 232, 15
und nördlich von 55° NB K0benhavn 535,30
ausgenommen Island London 797,69
Paris 1 067,67
Prestwick 417,68
ZONE 11
- zwischen 40° WL und 110° WL Abidjan 184,93
und zwischen 28° NB und 55° NB Amman 1 707,75
Amsterdam 773,08
Athinai 1 174,02
Bäle-Mulhouse 950,98
Banjul 179,21
Barcelona 760,43
Belfast 187,82
Berlin 1 049,79
Birmingham 452,84
Bordeaux 547,50
Bristol 455,74
Bruxelles 789,73
Bucuresti 1 676,62
Budapest 1 453,89
Cairo 1 149,21
Cardiff 320,05
Casablanca 397,71
Dakar 179,07
Dublin 148,81
Düsseldorf 916,46
East Midlands 499,18
Frankfurt 1 025,46
Geneva 916,60
Glasgow 272,59
Hamburg 930,81
Helsinki 547,21
lstanbul/Atatürk 1 626,71
Jeddah 1 171,61
Johannesburg, Jan Smuts 179,50
Kiev 984,77
K0benhavn 727,30
"- Köln-Bonn 921,90
Lagos 180,Q?
Las Palmas, Gran Canaria 539,92
Leeds and Bradford 446,26
Lille 696,58
Lisboa 434,74
London 539,91
Luxembourg 910,47
Lyon 804,14
Maastricht 846,49
Madrid 569,06
Malaga 666,34
Manchester 411,72
Manston 609,70
Marseille 963,60
Milano 1 016,74
Monrovia 179,21
Moskva 513,50
München 1 233,84
Nantes 486,05
3850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
Napoli-Capodichino 1 062,24
Newcastle 428,05
Nice 1 029,20
Oostende 681,23
Oslo 499,84
Paris 711,07
Ponta Delgada, A«tores 185,93
Porto 309,87
Praha 1 222,66
Prestwick 272,59
Riyadh 1 557,86
Roma 1 159,37
Sal 1., Cabo Verde 179,07
Santa Maria, A«tores 198,92
Santiago, Espaiia 263,23
Shannon 106,21
Sofia 1 544,94
Stockholm 434,55
Stuttgart 1 076,60
Tel-Aviv 1 504,32
Tenerife 498,71
Timisoara/Giarmata 1 676,62
Torino 1 065,53
Toulouse-Blagnac 702,96
Warszawa 891,57
Wien 1 452,46
Zürich 1 053,01
ZONE III
- westlich von 110° WL und Amsterdam 891,29
zwischen 28° NB und 55° NB Düsseldorf 985,83
Frankfurt 1 038,21
Geneva 1 244,55
Glasgow 372,90
Kebenhavn 613,94
London 750,46
Luxembourg 1 093,97
Madrid 428,17
Manchester 592,91
Milano 1 049, 10
München 1 460,71
Paris 883,76
Prestwick 372,90
Roma 1 049,10
Shannon 101,18
Zürich 1 322,46
ZONE IV
- westlich von 40° WL Amsterdam 795,89
und zwischen 20° NB und 28° NB Barcelona 910,98
einschließlich Mexiko Berlin 971,75
Bruxelles 804,38
Düsseldorf 949,62
Frankfurt 1 014,88
Hamburg 975,26
Helsinki 542,53
Köln-Bonn 884,41
Las Palmas, Gran Canaria 634,20
Lisboa 508,57
London 574,92
Madrid 628,93
Manchester 395,70
MiJano 964,63
München 1 219,25
Paris 697,72
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3851
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
Praha 1 217,32
Roma 1 126, 11
Sal 1., Cabo Verde 116,95
Santa Maria, At;ores 200,06
Santiago, Espaiia 486,88
Shannon 207,79
Wien 1 422,59
Zürich 1 035,92
ZONE V
- westlich von 40° WL Amsterdam 1 010, 15
und zwischen Äquator und 20° NB Barcelona 944,22
Bordeaux 785,02
Bruxelles 900,68
Düsseldorf 1 029,55
Frankfurt 1146,92
Glasgow 421,60
Hamburg 1 101,21
Helsinki 960,84
Köln-Bonn 1 130,92
Las Palmas, Gran Canaria 648,15
Lisboa 603,34
London 818,34
Lyon 1 048,37
Madrid 766,73
Manchester 569,29
Marseille 1 191,68
Milano 1 161,26
München 1 271,57
Nantes 755,23
Paris 902,35
Porto 586,82
Porto Santo, Madeira 388,51
Prestwick 421,60
Roma 1 305,55
Santa Maria, A<;ores 261,75
Santiago, Espana 590,89
Shannon 328,64
Tenerife 643, 13
Toulouse-Blagnac 1 015,45
Wien 1 293,45
Zürich 1 247,78
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3852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung; soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und cfte zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postvertriebsstück• Z 1998 A. Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Beschluß Nr. 27
über die Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 1995 beginnenden Erhebungszeitraum
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-Strek-
kengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men Ober die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 (e) und Artikel 6 Ab-
satz 1 (a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbeson-
dere auf deren Artikel 11 ;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbesondere
auf deren Artikel 6, ·
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Der Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab
1. Januar 1995 erhoben werden, beträgt
9,25 % pro Jahr.
Geschehen zu Lissabon am 7. Dezember 1994
E n g. J o r g e M a n u e I M e n d e s A n t a s
Präsident der erweiterten Kommission