Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3697
Löschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die gen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der
übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall Europäischen Gemeinschaft, werden durch dieses Abkommen
der Erforder1ichkeit zu löschen. nicht berührt.
7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten
Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung Artikel 18
und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän- erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
derung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. treten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer
Artikel 17
Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle tritt das
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren jeweili- Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der
gen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter den Verpflichtun- anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
M. Carstens
Für die Regierung der Republik Georgien
Tsch i kwaidse
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 26. August 1994
Die R e p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf am
14. Februar 1994 die Weiteranwendung des Buda-
pester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für
die Zwecke von Patentverfahren, geändert am 26. Sep-
tember 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 18. März 1981 (BGBI. II S. 157) und
vom 25. April 1994 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 26. August 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei
Vom 13. Oktober 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch an die Regierungen
der Slowakei und der Tschechischen Republik gerichtete Verbalnote vom
29. April 1994 sowie aufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Bonn vom 19. bis 21. Januar 1994
stattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. April 1994 (BGBI. II S. 726) und vom 29. August 1994 (BGBI. II S. 2654).
Bonn, den 13. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Regierungsabkommen vom 28. Februar 1957 über wissenschaftlich-technische und
ökonomische Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der
Ausrüstungen der Armee und Entwicklung neuer Militärtechnik zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik
2. Vertrag vom 25. November 1959 über Handel und Schiffahrt zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik (GBI.1960I S. 259;
437)
3. Abkommen vom 27. August 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
4. Vereinbarung vom 27. August 1983 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderati-
ven Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik über die Durchführung gemeinsamer phytosanitärer Untersuchungen
5. Regierungsprotokoll vom 13. Juni 1990 über gegenseitige Lieferungen spezieller Aus-
rüstungen im Jahr 1990 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3699
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung
einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 13. Oktober 1994
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Belarus am 29. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im' Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. April 1993 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 13. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 14. Oktober 1994
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) ist
nach seinem Artikel 95 für
Liechtenstein am 23. September 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juni 1994 (BGBI. II S. 974).
Bonn, den 14. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3699
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung
einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 13. Oktober 1994
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Belarus am 29. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im' Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. April 1993 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 13. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 14. Oktober 1994
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) ist
nach seinem Artikel 95 für
Liechtenstein am 23. September 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juni 1994 (BGBI. II S. 974).
Bonn, den 14. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
3700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des zweiten Fakultatlvprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Oktober 1994
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992
II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Schweiz am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung VOIJl 17. Juni 1994 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 14. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien
Vom 18. Oktober 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch an die Regierung
von Rumänien gerichtete Verbalnoten vom 22. März 1994 und vom 28. April 1994
sowie aufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) in Bukarest vom 21. bis 22. Mai 1991 stattgefundenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 71) wird
dahingehend berichtigt, daß das unter Nummer 2 aufgeführte Datum des Abkom-
mens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den internationalen Stra-
ßenverkehr nebst Protokoll vom selben Tag richtig „16. Juli 1968" lauten muß.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. April 1994 (BGBI. II S. 723) und vom 13. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3698).
Bonn, den 18. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des zweiten Fakultatlvprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Oktober 1994
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992
II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Schweiz am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung VOIJl 17. Juni 1994 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 14. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien
Vom 18. Oktober 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch an die Regierung
von Rumänien gerichtete Verbalnoten vom 22. März 1994 und vom 28. April 1994
sowie aufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) in Bukarest vom 21. bis 22. Mai 1991 stattgefundenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 71) wird
dahingehend berichtigt, daß das unter Nummer 2 aufgeführte Datum des Abkom-
mens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den internationalen Stra-
ßenverkehr nebst Protokoll vom selben Tag richtig „16. Juli 1968" lauten muß.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. April 1994 (BGBI. II S. 723) und vom 13. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3698).
Bonn, den 18. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3701
Anlage
1. Vereinbarung vom 7. April 1972 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Streitkräfte Rumä-
niens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Militärtechnik und auf militärtech-
nisch-ökonomischem Gebiet
2. Abkommen vom 7. November 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über gegen-
seitige Lieferung spezieller Ausrüstungen in den Jahren 1986 bis 1990
3. Abkommen vom 10. April 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquiva-
lenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 19. Oktober 1994
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II 5. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Kirgisistan am 5. Juli 1994
in Kraft getreten; Kirgisistan hat seine Beitrittsurkunde am
5. Juli 1994 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1994 (BGBI. II 5. 323).
Bonn, den 19. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 20. Oktober 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Kroatien am 15. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Mai 1994 (BGBI. II S. 753).
Bonn, den 20. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von Ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 20. Oktober 1994
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die
Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-
brachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Kroatien am 15. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Mai 1994 (BGBI. II S. 797).
Bonn, den 20. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 20. Oktober 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Kroatien am 15. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Mai 1994 (BGBI. II S. 753).
Bonn, den 20. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von Ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 20. Oktober 1994
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die
Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-
brachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Kroatien am 15. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Mai 1994 (BGBI. II S. 797).
Bonn, den 20. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3703
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Vom 21. Oktober 1994
Nach Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Januar 1994
zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur
Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin (BGBI.
1994 II S. 26, 40) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Deutschland am 13. September 1994
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Sep-
tember 1994 beim Auswärtigen Amt hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere
Staaten am 13. September 1994 in Kraft getreten:
Frankreich
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 21. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zlvllstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltszeugnissen
Vom 24. Oktober 1994
Die Schweizerische Botschaft in Bonn hat mit der Verbalnote vom 18. Juli 1994
nach Artikel 8 Abs. 2 Nr. 3 des Abkommens vom 4. November 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-
urkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-
zeugnissen (BGBI. 1988 II S. 126) die Änderung der Angaben zu Artikel 8 Abs. 2
Nr. 1 des Abkommens (Bekanntmachung vom 3. August 1988, BGBI. II S. 697,
701) mitgeteilt.
Die Verbalnote der Schweizerischen Botschaft mit der ihr beigefügten Anlage
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schnapauff
3704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Schweizerische Botschaft
Nr. 72/94
Die Schweizerische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-
land und beehrt sich, unter Bezugnahme auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personen-
standsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. Novem-
ber 1985 mitzuteilen, daß die schweizerische Vertragspartei am 1. Juli 1994 eine Änderung
der in de Anlage 1 des Abkommens erwähnten Vorschriften erlassen hat. Ihr Wortlaut liegt
dieser N, ,te bei. Der Zweck der neuen Vorschriften ist es, die rechtliche Gleichstellung von
Mann un j Frau zu gewährleisten.
Die s, hweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der
Bundesrc ,publik Deutschland ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, fon 18. Juli 1994
An das
Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit
der schweizerischen Zivllstandsbeamtln
oder des schweizerischen Zlvllstandsbeamten
zur Ausstellung des Ehefählgkeltszeugnlsses
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses gilt
folgendes:
1. Wohnen beide Verlobte in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-
keit - wahlweise die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zuständig, in deren
oder in dessen Kreis die Braut oder der Bräutigam Wohnsitz hat.
2. Wohnt entweder die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit - die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstands-
beamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis die Braut beziehungsweise der
Bräutigam Wohnsitz hat.
3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist die Zivilstandsbeamtin oder der
Zivilstandsbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis der Heimatort des schweize-
rischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte Schweizer Bürgerin oder Bürger, so
kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivil-
standsbeamten des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams gerichtet werden; das
von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähig-
keitszeugnis gilt für beide Verlobte.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3705
Bekanntmachung
des deutsch-maledivlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Oktober 1994
Das in Male am 26. September 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malediven
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26. September 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malediven
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Artikel 2 genannte
Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4 800 000,-
und
DM (in Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)
die Regierung der Republik Malediven - zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malediven, Artikel 2
(1) Der Finanzierungsbeitrag wird für die Sanierung des Abwas-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sersystems Male verwendet.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Regierung der Republik Malediven durch andere Vorhaben er-
die Grundlage dieses Abkommens ist, setzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Malediven beizutragen -
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags, die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
Artikel
des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
der Regierung der Republik Malediven, von der Kreditanstalt für liegt.
3706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Regierung der Republik Malediven zu einem späteren Zeitpunkt Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- benenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-
ung des in Artikel 2 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt kehr~unternehmen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
. Artikel 6
Artikel 4 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik Malediven stellt sicher, daß die ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht mit Steuern und sonstigen zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Abgaben belastet wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluß wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
und der Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
trags stehen. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzierungsver-
Artikel 5 trag.
Die Regierung der Republik Malediven überläßt bei den sich
Artikel 7
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- Kraft.
Geschehen zu Male am 26. September 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Michael Schmidt
Für die Regierung der Republik Malediven
Ahmed Abdulla
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 25. Oktober 1994
B o s n i e n - He r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 12. Januar 1994 notifiziert, daß
es sich als einer der Rechtsnachfolger des ehemali-
gen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag
der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Zoll-
abkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II
S. 837, 922) gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntma-
chung vom 25. April 1962, BGBI. II S. 805).
Diese Bekanntmachung erget:lt im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juni 1993 (BGBI. II S. 932).
Bonn, den 25. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3707
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 26. Mai 1989
über den Beitritt des Königreichs· Spanien und der Portugiesischen Republik
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen In Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland
Vom 25. Oktober 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 zu dem Übereinkom-
men vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zum Übereinkommen Ober die gerichtliche Zuständig-
keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Grie-
chenland (BGBI. 199411 S. 518) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen
nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für
Deutschland am 1. Dezember 1994
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 14. September 1994 bei dem
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Februar 1991
Griechenland am 1. Juli 1992
Irland am 1. Dezember 1993
Italien am 1. Mai 1992
Luxemburg am 1. Februar 1992
Niederlande am 1. Februar 1991
Portugal am 1. Juli 1992
Spanien am 1. Februar 1991
Vereinigtes Königreich am 1. DezerTJber 1991 .
Bonn, den 25. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erfasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Norwegen
Vom 25. Oktober 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Norwegen gerichteten
Verbalnote vom 13. April 1994 sowie der Antwortnote der norwegischen Regie-
rung vom 3. Juni 1994 festgestellt, daß das
Abkommen vom 26. Mai 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen Ober den Luftverkehr
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Norwegen abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Dezerflber 1991 (BGBI. 1992 II S. 68) und vom 18. Oktober 1994 (BGBI. II
s. 3700).
Bonn, den 25. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-georgischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr
Vom 10. Mal 1994
Das in Bonn am 25. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Georgien
über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr ist nach
seinem Artikel 18
am 7. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Mai 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Georgien
über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gelten und Bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-
gelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch
und
für Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
die Regierung der Republik Georgien - werden.
(2) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen
haben folgendes vereinbart:
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
Artikel fünf Jahren erteilt werden.
Dieses Abkommen regelt die Beförderung von Personen und (3) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der
Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien im Tran- der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider
sit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet Vertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Be-
ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt triebs.
sind.
(4) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie An-
träge gemäß Absatz 3 sind bei der zuständigen Behörde der
Personenverkehr Vertragspartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unter-
Artikel 2 nehmen seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stel-
lungnahme des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be- Verkehrsministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu
förderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen übersenden.
auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für
Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten. (5) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen insbeson-
dere folgende Angaben enthalten:
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. des antragstellenden Unternehmens;
2. Art des Verkehrs;
3. Beantragte Genehmigungsdauer;
Artikel 3
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich,
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
wöchentlich);
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent- 5. Fahrplan;
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3695
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber- gangsort zurückzubringen.
gangsstellen);
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
8. Länge der Tagesfahrtstrecke; die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
stattet.
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).
tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an
die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er
Artikel 4 soll mindestens sechs Wochen vor Aufnahme des Verkehrs ge-
stellt werden.
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- Angaben enthalten:
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu 2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-
4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
müssen Leerfahrten sein. 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr
7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen
zenden Kraftomnibusse.
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück- (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. verkehre nach Absatz 2 werden in der nach Artikel 14 gebildeten
Gemischten Kommission vereinbart.
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige Artikel 6
Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll 60 Tage Nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 3
vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden. und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 noch anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des
die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Ge-
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh- nehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen eines Linien-
rend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über verkehrs kann der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung
die Dauer des Aufenthalts enthalten. erteilt ist, Vertragsunternehmer beider Vertragsparteien einset-
zen. Diese brauchen in der Genehmigung nicht genannt zu sein,
(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pen- müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung
delverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Be- mit sich führen.
hörden werden in der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten
Kommission abgestimmt.
Güterverkehr
(6} Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das Artikel 7
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenzbehör- Für Beförderungen im Straßengüterverkehr zwischen dem Ho-
den abzustempeln ist. heitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist
und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechselver-
Artikel 5 kehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linien- Vertragspartei ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde
verkehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendel- dieser Vertragspartei erforderlich.
verkehr im Sinne von Artikel 4 ist.
Artikel 8
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur
für ihn selbst und ist nicht übertragbar.
a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe (2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-
befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rund- zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mit-
fahrten mit geschlossenen Türen), geführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort
seiner Zulassung.
oder
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten
werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere
rückfahrten),
Hin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen
oder Zeitraum (Fahrtgenehmigung).
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem- (4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen
selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn
3696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Be-
verkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hierfür besondere hörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-
Genehmigungen erteilt werden. zeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-
(5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von
gangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates
liegenden Orten durchzuführen. a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-
tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
(6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterver-
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio- b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
nal üblichen Muster entsprechen muß.
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
Artikel 9 Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von: de der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr
ausgeschlossen hat.
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder
Unterrichtung im Wechsel- und Transitverkehr (z. B. Messe- (3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar
und Ausstellungsgut); von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,
in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, ist.
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechsel- und Tran-
ten einander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts über
sitverkehr;
die getroffenen Maßnahmen.
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
Artikel 14
4. Leichen;
Vertreter der Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-
5. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen
sion; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um die
sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-
ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewähr-
besondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
leisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission
(2) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission kann unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur
weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen. Anpassung dieses Abkommens an die Verkehrsentwicklung so-
wie an geänderte Rechtsvorschriften.
Artikel 10
Artikel 15
(1) Die für Unternehmer der Republik Georgien erforderlichen
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver- Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden
kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und der zuständigen nach den Artikeln 3, 4, 5, 10 und 13 dieses Abkommens mit.
Stelle der Republik Georgien ausgegeben.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erforder- Artikel 16
lichen Genehmigungen werden durch das Verkehrsministerium Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des in-
der Republik Georgien erteilt und von dem Bundesministerium für nerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt wer-
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm den, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
beauftragten Behörden ausgegeben.
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Artikel 11
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
(1) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-
vereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und des
suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
Transitverkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertrags-
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
partei jährlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen. Die
vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Bedarfsfall nach 3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Straf-
Abstimmung beider Seiten geändert werden. verfolgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Über-
mittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung
(2) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der
der übermittelnden Stelle erfolgen.
Gemischten Kommission vereinbart.
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Allgemeine Bestimmungen Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-
Artikel 12 ligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu
Genehmigungen, Kontrolldokumente und die sonst erforder- beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht
lichen Dokumente sind bei allen diesem Abkommen unterliegen- übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies
den Fahrten vom Fahrer mitzuführen, auf Verlangen Vertretern dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
der zuständigen Kontrollbehörden vorzuzeigen und zur Prüfung die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen.
auszuhändigen. 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
Artikel 13
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs- ergibt, daß das öff~ntliche Interesse, die Auskunft nicht zu
und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim- erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
mungen einzuhalten. lung überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung richtet sich
im übrigen nach nationalem Recht.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits- 6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die die nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3697
Löschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die gen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der
übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall Europäischen Gemeinschaft, werden durch dieses Abkommen
der Erforder1ichkeit zu löschen. nicht berührt.
7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten
Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung Artikel 18
und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän- erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
derung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. treten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer
Artikel 17
Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle tritt das
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren jeweili- Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der
gen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter den Verpflichtun- anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
M. Carstens
Für die Regierung der Republik Georgien
Tsch i kwaidse
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 26. August 1994
Die R e p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf am
14. Februar 1994 die Weiteranwendung des Buda-
pester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für
die Zwecke von Patentverfahren, geändert am 26. Sep-
tember 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 18. März 1981 (BGBI. II S. 157) und
vom 25. April 1994 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 26. August 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei
Vom 13. Oktober 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch an die Regierungen
der Slowakei und der Tschechischen Republik gerichtete Verbalnote vom
29. April 1994 sowie aufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Bonn vom 19. bis 21. Januar 1994
stattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. April 1994 (BGBI. II S. 726) und vom 29. August 1994 (BGBI. II S. 2654).
Bonn, den 13. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Regierungsabkommen vom 28. Februar 1957 über wissenschaftlich-technische und
ökonomische Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der
Ausrüstungen der Armee und Entwicklung neuer Militärtechnik zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik
2. Vertrag vom 25. November 1959 über Handel und Schiffahrt zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik (GBI.1960I S. 259;
437)
3. Abkommen vom 27. August 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
4. Vereinbarung vom 27. August 1983 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderati-
ven Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik über die Durchführung gemeinsamer phytosanitärer Untersuchungen
5. Regierungsprotokoll vom 13. Juni 1990 über gegenseitige Lieferungen spezieller Aus-
rüstungen im Jahr 1990 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3699
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung
einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 13. Oktober 1994
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Belarus am 29. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im' Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. April 1993 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 13. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 14. Oktober 1994
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) ist
nach seinem Artikel 95 für
Liechtenstein am 23. September 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juni 1994 (BGBI. II S. 974).
Bonn, den 14. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
3700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des zweiten Fakultatlvprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Oktober 1994
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992
II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Schweiz am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung VOIJl 17. Juni 1994 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 14. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien
Vom 18. Oktober 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch an die Regierung
von Rumänien gerichtete Verbalnoten vom 22. März 1994 und vom 28. April 1994
sowie aufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) in Bukarest vom 21. bis 22. Mai 1991 stattgefundenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 71) wird
dahingehend berichtigt, daß das unter Nummer 2 aufgeführte Datum des Abkom-
mens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den internationalen Stra-
ßenverkehr nebst Protokoll vom selben Tag richtig „16. Juli 1968" lauten muß.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. April 1994 (BGBI. II S. 723) und vom 13. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3698).
Bonn, den 18. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3701
Anlage
1. Vereinbarung vom 7. April 1972 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Streitkräfte Rumä-
niens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Militärtechnik und auf militärtech-
nisch-ökonomischem Gebiet
2. Abkommen vom 7. November 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über gegen-
seitige Lieferung spezieller Ausrüstungen in den Jahren 1986 bis 1990
3. Abkommen vom 10. April 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquiva-
lenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 19. Oktober 1994
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II 5. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Kirgisistan am 5. Juli 1994
in Kraft getreten; Kirgisistan hat seine Beitrittsurkunde am
5. Juli 1994 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1994 (BGBI. II 5. 323).
Bonn, den 19. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 20. Oktober 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Kroatien am 15. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Mai 1994 (BGBI. II S. 753).
Bonn, den 20. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von Ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 20. Oktober 1994
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die
Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-
brachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Kroatien am 15. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Mai 1994 (BGBI. II S. 797).
Bonn, den 20. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3703
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Vom 21. Oktober 1994
Nach Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Januar 1994
zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur
Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin (BGBI.
1994 II S. 26, 40) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Deutschland am 13. September 1994
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Sep-
tember 1994 beim Auswärtigen Amt hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere
Staaten am 13. September 1994 in Kraft getreten:
Frankreich
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 21. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zlvllstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltszeugnissen
Vom 24. Oktober 1994
Die Schweizerische Botschaft in Bonn hat mit der Verbalnote vom 18. Juli 1994
nach Artikel 8 Abs. 2 Nr. 3 des Abkommens vom 4. November 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-
urkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-
zeugnissen (BGBI. 1988 II S. 126) die Änderung der Angaben zu Artikel 8 Abs. 2
Nr. 1 des Abkommens (Bekanntmachung vom 3. August 1988, BGBI. II S. 697,
701) mitgeteilt.
Die Verbalnote der Schweizerischen Botschaft mit der ihr beigefügten Anlage
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schnapauff
3704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Schweizerische Botschaft
Nr. 72/94
Die Schweizerische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-
land und beehrt sich, unter Bezugnahme auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personen-
standsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. Novem-
ber 1985 mitzuteilen, daß die schweizerische Vertragspartei am 1. Juli 1994 eine Änderung
der in de Anlage 1 des Abkommens erwähnten Vorschriften erlassen hat. Ihr Wortlaut liegt
dieser N, ,te bei. Der Zweck der neuen Vorschriften ist es, die rechtliche Gleichstellung von
Mann un j Frau zu gewährleisten.
Die s, hweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der
Bundesrc ,publik Deutschland ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, fon 18. Juli 1994
An das
Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit
der schweizerischen Zivllstandsbeamtln
oder des schweizerischen Zlvllstandsbeamten
zur Ausstellung des Ehefählgkeltszeugnlsses
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses gilt
folgendes:
1. Wohnen beide Verlobte in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-
keit - wahlweise die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zuständig, in deren
oder in dessen Kreis die Braut oder der Bräutigam Wohnsitz hat.
2. Wohnt entweder die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit - die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstands-
beamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis die Braut beziehungsweise der
Bräutigam Wohnsitz hat.
3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist die Zivilstandsbeamtin oder der
Zivilstandsbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis der Heimatort des schweize-
rischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte Schweizer Bürgerin oder Bürger, so
kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivil-
standsbeamten des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams gerichtet werden; das
von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähig-
keitszeugnis gilt für beide Verlobte.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3705
Bekanntmachung
des deutsch-maledivlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Oktober 1994
Das in Male am 26. September 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malediven
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26. September 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malediven
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Artikel 2 genannte
Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4 800 000,-
und
DM (in Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)
die Regierung der Republik Malediven - zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malediven, Artikel 2
(1) Der Finanzierungsbeitrag wird für die Sanierung des Abwas-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sersystems Male verwendet.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Regierung der Republik Malediven durch andere Vorhaben er-
die Grundlage dieses Abkommens ist, setzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Malediven beizutragen -
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags, die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
Artikel
des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
der Regierung der Republik Malediven, von der Kreditanstalt für liegt.
3706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Regierung der Republik Malediven zu einem späteren Zeitpunkt Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- benenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-
ung des in Artikel 2 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt kehr~unternehmen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
. Artikel 6
Artikel 4 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik Malediven stellt sicher, daß die ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht mit Steuern und sonstigen zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Abgaben belastet wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluß wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
und der Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
trags stehen. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzierungsver-
Artikel 5 trag.
Die Regierung der Republik Malediven überläßt bei den sich
Artikel 7
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- Kraft.
Geschehen zu Male am 26. September 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Michael Schmidt
Für die Regierung der Republik Malediven
Ahmed Abdulla
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 25. Oktober 1994
B o s n i e n - He r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 12. Januar 1994 notifiziert, daß
es sich als einer der Rechtsnachfolger des ehemali-
gen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag
der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Zoll-
abkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II
S. 837, 922) gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntma-
chung vom 25. April 1962, BGBI. II S. 805).
Diese Bekanntmachung erget:lt im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juni 1993 (BGBI. II S. 932).
Bonn, den 25. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994 3707
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 26. Mai 1989
über den Beitritt des Königreichs· Spanien und der Portugiesischen Republik
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen In Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland
Vom 25. Oktober 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 zu dem Übereinkom-
men vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zum Übereinkommen Ober die gerichtliche Zuständig-
keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Grie-
chenland (BGBI. 199411 S. 518) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen
nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für
Deutschland am 1. Dezember 1994
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 14. September 1994 bei dem
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Februar 1991
Griechenland am 1. Juli 1992
Irland am 1. Dezember 1993
Italien am 1. Mai 1992
Luxemburg am 1. Februar 1992
Niederlande am 1. Februar 1991
Portugal am 1. Juli 1992
Spanien am 1. Februar 1991
Vereinigtes Königreich am 1. DezerTJber 1991 .
Bonn, den 25. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
3708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erfasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bunclesgesetzbl4tter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundeunzelger Verlegegea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM. Postvertrtebu10 · Z 1998 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Norwegen
Vom 25. Oktober 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Norwegen gerichteten
Verbalnote vom 13. April 1994 sowie der Antwortnote der norwegischen Regie-
rung vom 3. Juni 1994 festgestellt, daß das
Abkommen vom 26. Mai 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen Ober den Luftverkehr
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Norwegen abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Dezerflber 1991 (BGBI. 1992 II S. 68) und vom 18. Oktober 1994 (BGBI. II
s. 3700).
Bonn, den 25. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann