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Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3625
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 ist außerdem von der ehemaligen
Tschechoslowakei am 7. Mai 1992 ratifiziert worden. Die Slowakei und
die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k haben dem Generalsekretariat des Europarats
mit Noten vom 1. Januar 1993 notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g e r
der ehemaligen Tschechoslowakei als durch das Protokoll Nr. 9 vom 6. Novem-
ber 1990 gebunden betrachten. Das Protokoll wird daher für die
Slowakei und die Tschechische Republik am 1. Oktober 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 508).
Bonn, den 12. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 30. September 1994
Das Generalsekretariat des Europarats hat durch Note
vom 13. Juli 1993 mitgeteilt, daß das Ministerkomittee
des Europarats auf der 496. Tagung der Ministervertreter
am 30. Juni 1993 beschlossen hat, daß die SI o w a k e i
und die Tschechische Republik mit Wirkung vom
1. Januar 1993 als Vertragsparteien des Europäischen
Übereinkommens vom 27. Januar 19TT zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) zu betrachten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. Juni 1992 (BGBI. II S. 454).
Bonn, den 30. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 30. September 1994
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Polen am 1. März 1994
Ungarn am 1. Juli 1994
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
,,The Republic of Hungary hereby an- .Die Republik Ungam gibt hiermit bekannt,
nounces that on the basis of Article 13 of the daß sie auf der Grundlage des Artikels 13
European Charter of Local Self-Govem- der Europäischen Charta der kommunalen
ment and taking the decrees of the Hun- Selbstverwaltung und unter Berücksichti-
garian Law into consideration it declares on gung der ungarischen Rechtsvorschriften
the suffrage of the self-govemmental bodies folgende Erklärung zur Wahl der Selbstver-
as follows: waltungsorgane abgibt:
Hungary, at present, is able to proYide Ungam kann derzeit die Wahl der Mitglie-
only partly the election of the mernbers of der der allgemeinen Versammlungen der
the capital and county generaJ assemblies Hauptstadt und der Komitate unter den
among the self-govemmental bodies on the Selb6tverwaltungsorganen auf der Grund-
basis of the direct suffrage, because of the lage des unmittebaren Wahlrechts wegen
following decrees of the Hungarian Law: folgender ungarischer Rechtsvorschriften
nur teilweise vorsehen:
- Each of the district bodies of representa- - Jedes Bezirksvertretungsorgan wählt ei-
tives elects a representative into the nen Vertreter in die Allgemeine Ver-
General Assembty of the Capital. 66 sammlung der Hauptstadt. 66 weitere
more members of the body of represen-, Mitglieder dieses Vertretungsorgans wer-
tatives are elected directty on Jist by the den von den Wählem der Hauptstadt
voters of the capital. - unmittelbar nach Liste gewählt.
- The members of the County General As- - Die Mitglieder der Allgemeinen Ver-
sembly are elected by the delegates sammlung des Komitats werden von den
elected by the mernbers of the body of Delegierten gewählt, die von den Mitglie-
representatives of a community self- dem des Vertretungsorgans einer kom-
govemment.• munalen Selbstverwaltung gewählt wer-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 22).
Bonn, den 30. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3627
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 30. September 1994
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1994 zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen
(BGBI. 1994 II S. 638) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 29 Abs. 4 für
Deutschland am 1. November 1994
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 22. Juli 1994 bei dem
Generalsekretariat des Europarats hinterlegt worden.
Im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch-
land die folgende Erklärung abgegeben:
„Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Rechtsstreit anhängig, in dem
möglicherweise die Frage von Bedeutung ist, ob die Europäischen Gemeinschaf-
ten zum Erlaß der Fernsehrichtlinie berechtigt waren.
Die Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, daß die Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde zu dem Übereinkommen nicht zugleich ihre Zustimmung zu einem
Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen präjudiziert."
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Heiliger Stuhl am 1. Mai 1993
Italien am 1. Mai 1993
Malta am 1. Mai 1993
Norwegen am 1. November 1993
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2
Polen am 1. Mai 1993
San Marino am 1. Mai 1993
Schweiz am 1. Mai 1993
nach Maßgabe des bei Hintertegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2
Türkei am 1. Mai 1994
Vereinigtes Königreich am 1. Mai 1993
Zypern am 1. Mai 1993.
Es wird außerdem für
Finnland am 1. Dezember 1994
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Annahmeurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2
in Kraft treten.
Bonn, den 30. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundeegesetzblatt Tell l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu ~ichen sind.
Bundesgeeetzbla Tell II enthllt
a) vOlkerrechtlic:he Oberelnk0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1usenen Rechtsvonlchriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachunge,
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betragt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und polltlsche Rechte
sowie des Fakultatlvprotokolls hierzu
Vom 4. Oktober 1994
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Georgien am 3. August 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum
Internationalen Pakt Ober bürgerliche und politische Rech-
te (BGBI. 1992 II S. 1246) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 17. August 1994
Georgien am 3. August 1994
Lettland am 22. September 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 30. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II
S. 311) und vom 12. August 1994 (BGBI. II S. 2461 ).
Bonn, den 4. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Europäischen Obereinkommen vom 6. November 1990
über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
Vom 25. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Rom am 6. November 1990 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europäischen übereinkommen Ober die allgemeine Gleichwer-
tigkeit der Studienzeiten an Universitäten wird zugestimmt. Das übereinkommen
wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 25. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der B.undesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K.H. Laerman,o
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3607
Europäisches Übereinkommen
über die allgemeine Gleichwertigkeit
der Studienzeiten an Universitäten
European Convention
on the General Equivalence
of Periods of University Study
(Übersetzung)
The member States of the Council of Europe and the other Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertrags-
States party to the European Cultural Convention, signatory staaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Überein-
hereto, kommen unterzeichnen -
Consldering that the alm of the Council of Europe is to achieve a in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine
greater unity between its members; engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedem herbeizuführen;
Having regard to the European Convention on the Equivalence im Hinblick auf das am 15. Dezember 1956 in Paris zur Unter-
of Periocts of University Study, opened for signature In Paris on zeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die
15 December 1956, which applies to the field of modem Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten, das für den
languages; Bereich der lebenden Sprachen gilt;
Convinced that an important contributlon would be made to überzeugt, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verstän-
European understanding if a larger number of students In all digung geleistet werden würde, wenn eine größere Zahl von
disciplines could spend periods of study abroad and lf examina- Studierenden aller Fachrichtungen Studienzeiten im Ausland ver-
tions passed and courses taken by such students during these bringen könnte und wenn die von diesen Studierenden während
periods .of study could be recognised by their institution of ori- dieser Studienzeiten bestandenen Prüfungen und besuchten
gin; Lehrveranstaltungen von ih~r Herkunftshochschule anerkannt
worden;
Being resolved to establish, for this purpose, the principfe of the entschlossen, zu diesem Zweck den Grundsatz der allgemei-
general equivalence of periods of university study, nen Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten festzule-
gen -
Have agreed as follows: sind wie folgt Obereingekommen:
Artlcle 1 Artikel 1
For the purpose of the present Convention, the term ·institutions FOr die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet der Aus-
of higher education" shall denote: druck „Hochschulen"
a. universities; a) Universitäten;
b. other institutions of higher education recognised for the pur- b) andere Hochschulen, die für den Zweck dieses Übereinkom-
pose of this Conventlon by the competent authorities of the mens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei aner-
Party in whose territory they are situated. kannt sind, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.
Artlcle 2 Artlkel2
1. Parties shall, to the extent that the State is the competent ( 1) Soweit in ihrem Hoheitsgebiet der Staat die zuständige
authority in the matter in their territory, recognise any period of Behörde in diesem Bereich ist, erkennen die Vertragsparteien
study spent by a student in an Institution of higher education of jede Studienzeit, die ein Studierender an einer Hochschule einer
another Party as equivalent to a similar period spent in his or her anderen Vertragspartei verbringt, als gleichwertig mit einer ent-
Institution of origin, provided: sprechenden Studienzeit an seiner Herkunftshochschule an, vor-
ausgesetzt,
- that there has been a prevlous agreement between, on the one - daß zwischen der Herkunftshochschule oder der zuständigen
hand, the Institution of higher educatlon of origin or the compe- Behörde der Vertragspartei, In deren Hoheitsgebiet diese
tent authority of the Party where this Institution is situated and, Hochschule sich befindet, einerseits und der Hochschule oder
on the other hand, the Institution of hlgher education or the zuständigen Behörde der Vertragspartei, In deren Hoheitsge-
competent authority of the Party on the territory of whlch the biet die Studienzeit verbracht worden tst, andererseits eine
period of study has taken place; diesbezügliche Vereinbarung geschlossen wurde;
- that the authorlties of the Institution of higher education where - daß die Behörden der Hochschule, an der die Studienzeit
the period of study has taken place have issued to the student a verbracht worden ist, dem Studierenden eine Bescheinigung
certificate attesting that he or she has completed the said ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit
period of study to their satisfaction. in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
3608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
2. The length of the period of study referred to in the previous ·(2) Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht,
paragraph shall be detennined by the competent authorities of the wird von den zuständigen Behörden der Vertragspartei festge-
Party on the territory of which the institution of higher education of setzt, in deren Hoheitsgebiet die Herkunftshochschule sich be-
origin is situated. · · findet.
Artlcle 3 Artikel 3
To the extent that the institutions of higher education are them- Soweit in ihrem Hoheitsgebiet die Hochschulen selbst die zu-
selves the competent authority in the matter on their territory, ständige Behörde in diesem Bereich sind, übennitteln die Vertrags-
Parties shall transmit the text of the present Convention to the parteien den Wortlaut dieses Übereinkommens den Behörden
authorities of these institutions and shall encourage the favourable dieser Hochschulen und legen ihnen nahe, die in Artikel 2 nieder-
consideration and application by them of the principles mentioned gelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung
in Article 2. zu bringen.
Artlcle 4 Artikel 4
The provisions of this Convention shall not affect those of the Dieses Übereinkommen läßt das am 15. Dezember 1956 in
European Convention on the Equivalence of Periods of University Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkom-
Study, opened for signature in Paris on 15 December 1956. men über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitä-
ten unberührt.
Artlcle 5 Artikel 5
1. This Convention shall be open for signature by the member (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des
States of the Council of Europa and the other States Parties to the Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen
European Cultural Convention, which may express their consent Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zu-
to be bound by: stimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a. signature without reservation as to ratificatlon, acceptance or a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder
approval; or Genehmigung unterzeichnen oder
b. signature, subject to ratification, acceptance or approvaJ, fol- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
lowed by ratification, acceptance or approval. Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, anneh-
men oder genehmigen.
2. Instruments of ratificatlon, acceptance or approval shall be (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
deposited with the Secretary General of the Council of Europa. werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Article.6 Artikel 6
1. This Convention shall enter into force on the first day of the (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in
month following the expiration of a period of one month after the Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag
date on which two member States of the Council of Europa have folgt, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 5
expressed their consent to be bound by the Convention in accord- ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen
ance with the provisions of Article 5. gebunden zu sein.
2. In respect of any member State which subsequently expres- (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung aus-
ses its consent to be bound by it, the Convention shall enter into drückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am
force on the first day of the month following the expiration of a ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
period of one month after the date of signature or the deposit of einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der
the instrument of ratification, acceptance or approval. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artlcle 7 Artikel 7
1. After the entry into force of this Convention, the Committee of (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Mini-
Ministers of the Council of Europa may invite any State not a sterkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20
member of the Council and the European Economic Community to Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit
accede to this Convention, by a decision taken by the majority und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten,
provided for in Article 20.d of the Statute of the Council of Europa die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Be-
and by the unanimous vote of the representatives of the Contract- schluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates und die Europäische
ing States entitled to sit on the Committee. Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizu-
.treten.
2. In respect of any acceding State or, should it accede, the (2) Für jeden beitretenden Staat oder, falls sie beitritt, die
European Economic Community, the Convention shall enter into Europäische Wirtschaftsgemeinschaft tritt das Übereinkommen
force on the first day of the month following the expiratlon of a am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
period of one month after the date of deposit of the instrument of von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim
accession with the Secretary General of the Council of Europa. Generalsekretär des Europarats folgt.
Artlcle 8 Artikel 8
1. Any State may, at the time of signature or when depositing its (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
instrument of ratificatlon, acceptance, approval or accession, spe- Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
cify the territory or territories to which this Convention shall ap- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete be-
ply. zeichnen, auf die dieses übereinkommen Anwendung findet.
2. Any State may, at any later date, by a declaration addressed (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Gene-
to the Secretary General of the Council of Europa, extend the ralsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3609
application of this Convention to any other territory specified in the dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung be-
declaration. In respect of such territory the Convention shall enter zeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für
into force on the first day of the month following the expiration of a dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
period of one month after the date of receipt of such declaration by einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung
the Secretary General. beim Generalsekretär folgt.
3. Any declaration made under the two preceding paragraphs (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung
may, in respect of any territory specified in such declaration, be kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch
withdrawn by a notification addressed to the Secretary General. eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenom-
The withdrawal shall become effective on the first day of the men werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats
month following the expiration of a period of one month after the wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach
date of receipt of such notification by the Secretary General. Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
ArtJcle 9 ArtJkel 9
1. Any Party may, at any time, denounce this Convention by (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit
means of a notification addressed to the Secretary General of the durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Council of Europa. Notifikation kündigen.
2. Such denunciation shall become effective on the first day of (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der
the month following the expiration of a period of six months after auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der
the date of receipt of the notification by the Secretary General. Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artlcle 10 Artikel 10
The Secretary General of the Council of Europa shall notify the Der Generalsekretär des Europarats notlfiziert den Mitglied-
member States of the Council, the other Parties to the European staaten des Rates, den anderen Vertragsparteien des Europäi-
Cultural Convention, any State which has acceded and the Euro- schen Kulturabkommens, jedem Staat, der diesem Übereinkom-
pean Economic Community, if it has acceded to this Convention, men beigetreten ist, und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
of: schaft, wenn sie diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a. any signature; a) jede Unterzeichnung;
b. the deposit of any instrument of ratification, acceptance, ap- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
proval or accession; gungs- oder Beitrittsurkunde;
c. any date of entry into force of this Convention in accordance c) jeden Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens
with Articles 6 and 7; nach den Artikeln 6 und 7;
d. any other act, notification or communication relating to this d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusam-
Convention. menhang mit diesem Übereinkommen.
In witness whereof the undersigned, being duly authorised Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
thereto, have signed this Convention. zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Done at Rome, this 6th day of November 1990, in English and Geschehen zu Rom am 6. November 1990 in englischer und
in French, both texts being equally authentic, in a single copy französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
which shall be deposited in the archives of the Council of Europa. bindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinter-
The Secretary General of the Council of Europa shall transmit legt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen
certified copies to each member State of the Council of Europa, to Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des
the other States party to the European Cultural Convention, and to Europäischen Kulturabkommens und allen Staaten oder der Euro-
any State or to the European Economic Community invited to päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem
accede to this Convention. Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschrif-
ten.
3610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
zweiundzwanzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(22. ADR-Ausnahmeverordnung - 22. ADR-AusnV)
Vom 27. Oktober 1994
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II
S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 1O 602 getroffenen Verein-
barungen Nummer 293 bis 312 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung
vom 6. Juli 1994 (BGBI. 1994 II S. 1020) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die
Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
(1) Zu den Vereinbarungen Nummer 202, 226, 245, 265, 275 und 283 über
Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind Ände-
rungen vereinbart worden. Diese Anderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie
werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nummer 10, 28, 29, 59, 60, 78, 88, 100, 129, 139, 140,
1n, 1as, 193,194,195,210,213,214,216,224,233,238,239,240,246,247,
248,249,250,251,252,255,262,263,264,266,267,270,271,274,276,279,
289, 291 und 292 treten außerKraft.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3611
Anlage 1
(zu§ 1)
Vereinbarung Nr. 293 Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
(1) Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs 8.1a Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-
bzw. Rn. 212 475 des Anhangs 8.1b zur Anlage B des ber 1994.
ADA darf Kohle, pulverförrilig, körnig oder in Stücken
Vereinbarung Nr. 295
(UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff
der Klasse 4.2, Ziffer 1b) auch unter nachfolgenden Bedin- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und
gungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen) und Tankcon- 2201 der Anlage Ades ADA sowie der Rn. 212 210 des
tainern befördert werden: Anhangs 8.1 b des ADA ist das der Klasse 2 Ziffer 5c)
zuzuordnende Trifluorethylen (R 1123) zur Beförderung in
1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe
Flaschen mit einem Fassungsraum von 50 Liter nach
darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechni-
Rn. 2212 Abs. 1a) zugelassen.
scher Maßnahmen, daß heißt, glimmnestfreie Ver-
ladung und dichter Verschluß des Tanks, um höch-
stens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit 1. Sonstige Vorschriften
höchstens 80 °c betragen. Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, der
Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskon- Kennzeichnung und des Betriebs müssen die Flaschen
trolle unter Überdruck (z. 8. mit Druckluft) zu setzen. den für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 5c) geltenden Vorschrif-
ten der Rn. 2202 und 2220 entsprechen.
Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck
vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, Der Füllfaktor darf 0,82 kg/1 nicht übersteigen.
ist vor Entladung in die Tanks ein Schutzgas (lnertgas) Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen der
einzuleiten. Flaschen nach Absatz 1 sind mit einem Überdruck von
2. Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe mindestens 25 MPa (250 bar) vorzunehmen.
in Tanks der Anlagen A und B des ADA bleiben unbe- Darüber hinaus sind alle sonstigen Vorschriften des ADA
rührt. für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 5c) zu beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 1O 602 2. Angaben Im Beförderungspapier
des ADA (D 293)". Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, aufzunehmen:
Luxemburg, den Niederlanden sowie Österreich bis auf .,Trifluorethylen, 2, ADA".
Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens je-
doch bis zum 31. Dezember 1996. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
vermerken:
Vereinbarung Nr. 294 „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2400, ADA (D 295)".
2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Klasse 4.1 des ADA und Rn. 3102 und 3105 des An- desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf
hangs A.1 des ADA dürfen die entzündbaren festen Stoffe durch eine der Vertragsparteien.
der Klasse 4.1, die unter die in der Anlage zu dieser
Vereinbarung wiedergegebenen Bestimmungen fallen 1 ), Vereinbarung Nr. 296
auch unter den folgenden Bedingungen im gren~über-
schreitenden Straßenverkehr befördert werden: (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131
des Anhangs B.1 a des ADA darf bei Tanks zur Beförde-
Die Beförderung der entzündbaren festen Stoffe erfolgt rung von Ethylalkohol und seinen wässerigen Lösungen
nach den Bedingungen der vorgenannten Anlage 1 ) unter mit mehr als 70 % Alkohol der Ziffer 3b) sowie wässeriger
der Voraussetzung, daß diese Bedingungen in vollem Lösungen von Ethylalkohol mit einer Konzentration von
Umfang eingehalten werden. mehr als 24 % aber nicht mehr als 70 % der Ziffer 31 c) der
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Klasse 3 die innere Absperreinrichtung durch eine äußere
zu vermerken: Absperreinrichtung, die mit einem zusätzlichen Schutz
versehen ist, ersetzt werden.
"Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602 des
ADA (D 294)". (2) Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1 a über
den Bau dieser Tanks und alle anderen Vorschriften des
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der ADA über die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwen-
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, den.
Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Nor-
wegen, Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken:
') In Deutschland kann die Anlage zur Vereinbarung Nr. 294 beim Bundesministerium
für Verkehr, Referat A 13, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn, kostenlos bezogen „Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA
werden. (0 296)".
3612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- - Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen 1 )
desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe
durch eine der Vertragsparteien. Nummer 624 von 1988. Die Fallhöhe muß je-
doch 1,70 m betragen.
Vereinbarung Nr. 297 Weitere Anforderungen:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2219 - Stapeldruckprüfung nach Anhang A.5 Rn. 3555
Abs. 10 des ADA darf Bortrichlorid als Stoff der Klasse 2, mit einem Auflagegewicht von mindestens
Ziffer 3at) in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von 100 kg;
höchstens 50 1 gemäß Rn. 2212 Abs. 1 a) im grenzüber-
- Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus
schreitenden Straßenverkehr befördert werden. Die son-
Metall nach den Bedingungen für Stoffe der
stigen für Stoffe der Ziffer 3at) geltenden Vorschriften sind
Verpackungsgruppe I in Anhang A.5 Rn. 3553.
einzuhalten.
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich
Glasampullen nicht beschädigt und die Dose aus
zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
Metall nicht durchstoßen ist.
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
1.1.4 Zulassung und Kennzeichnung
(D 297)".
1.1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
A.5 Rn. 3500 Abs. 3 und 3550 zugelassen sein, die
desrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf
Verwendung anderer als der in Nr. 1.1.1 genann-
durch eine der Vertragsparteien.
ten Innenverpackungen bedarf der Zustimmung
der im Versandland zuständigen Behörde.
Vereinbarung Nr. 298
1.1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2601 stellte Außenverpackung muß wie folgt gekenn-
Bern. 2 zur Ziffer 17 Buchstabe a dürfen Analysen-Stan- zeichnet sein:
dards mit 2,3,7,8-Tetrachtordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-
TCDD) unter nachfolgenden Bedingungen als Stoffe der - mit dem Symbol „RIO/ADA",
Klasse 6.1 befördert werden: - mit der Code-Nr. ., 1A2" oder „ 1B2",
- mit der Bezeichnung „TCDD",
1. Verpackung
- mit dem Buchstaben „s•,
1.1 Verpackung für gelöste Analysen-Standards
- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden
1.1.1 Innenverpackung Ziffern),
Das 2,3,7,8-TCDD ist in Konzentrationen bis zu
- mit dem Kurzzeichen des Staates, in dem die
höchstens 55 mg/kg (55 ppm-parts per million) mit
Bauart der Verpackung zugelassen worden
geeigneten organischen Lösemitteln (z. B. Toluol,
ist,
lsooktan, Nonan, Methanol, 2,2,4-Trimethylpen- ·
tan) in Mengen bis zu höchstens 1,2 ml in Glas- - entweder aus einer Registrier-Nummer und
ampullen zu füllen. Höchstens 3 zugeschmolzene dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers
Glasampullen sind - einzeln eingeschweißt in oder aus einer anderen Kennzeichnung der
einen Beutel aus Kunststoffolie - mit geeigneten Verpackung, wie sie von der zuständigen Be-
Saugstoffen, deren Mengen genügen muß, um hörde des Versandlandes festgesetzt wurde.
200 % der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise wie
eine dicht verschlossene Dose aus Metall einzu- folgt zu fassen:
setzen.
..RID/ADR/1A2/TCDD/S/87/D/BAM999".
1.1.2 Außenverpackung
Je eine solche Dose aus Metall ist mit widerstands- 1.2 Verpackung für reine Analysen-Standards
fähigen Polsterstoffen (z.B. Phenolharzschaum) in _1.2.1 Das reine kristalline 2,3,7,8-TCDD ist in Mengen
ein Faß aus Metall der Kodierung 1A2 oder 1B2 bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle nach den
einzusetzen. Die Fässer müssen eine sichere Ver- in Nr. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Vorschriften zu
schlußeinrichtung aufweisen, die sich nicht von verpacken. Als Polsterstoff nach Nr. 1.1.2 ist
selbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet werden Phenolharzschaum zu verwenden.
kann und einem etwaigen Druckanstieg im Inneren 1.2.2 Bauartprüfung
der Verpackung standhält.
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müs-
1.1.3 Bauartprüfung sen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Ein-
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müs- wirkungen der folgenden mechanischen Belastun-
sen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Ein- gen widerstanden haben:
wirkungen der folgenden mechanischen Belastun- - Fallversuch III nach IAEO-Empfehlungen 1) für
gen widerstanden haben: die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe
- Fallversuch I nach IAEO-Empfehlungen 1) für Nummer 627 c) von 1988, mit dem Fall einer
die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das
Nummer 627 a) von 1988; Prüfmuster;
') Die IAEO-Empfehlungen können beim Bundeeamt fOr Strahlenschutz, ') Die IAEO-Emptehlungen können beim Bundesamt fOr Strahlenschutz,
Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, bezogen werden. Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, bezogen werden.
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3613
- Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen ') - höchstens 8 Volumen-% Hexafluorpropylen
für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe - höchstens 1 Volumen-% Hexafluorcyclopropan
Nummer 624 von 1988.
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die 2. Verpackung sowie Bau, Ausrüstung und PrO-
Glasampullen nicht beschädigt und die Dose aus fu~ .
Metall nicht durchstoßen ist.
2.1 Soweit nicht nachfolgend besondere Bestimmun-
1.2.3 Zulassung und Kennzeichnung gen festgelegt sind, sind für das Gasgemisch die
Hinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung sind für Gase der Rn. 2201 Ziffer 4 a) geltenden Vor-
die Vorschriften der Nr. 1.1.4 sinngemäß anzu- schriften des ADA entsprechend anzuwenden.
wenden. 2.2 Die Behälter müssen aus ferritlschen Stählen, die
Ventile aus ferritischen Stählen oder Messing 58
2. Sonstige Vorschriften hergestellt sein. ·
2.1 Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahrzettel 2.3 Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe an-
nach Anhang A.9 Muster Nr. 6.1 und 12 zu kenn- zuwendenden Prüfdrucks und des Höchstgewichts
zeichnen. der Füllung je Liter Fassungsraum gelten die fol-
2.2 Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen genden Werte:
Gütern oder sonstigen Gütern Ist nicht zugelas- Höchstgewicht der Füllung
sen. je Liter Fassungsraum (Füllfaktor): 1, 13 kg
2.3 Eine Sendung nach dieser Vereinbarung darf aus Mindestprüfdruck (Überdruck):
höchstens 1O Versandstücken bestehen. Gefäße nach
2.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie Rn. 2212 Abs. 1 a) und b): 2,0 MPa (20 bar)
nicht verkanten, umfallen, verrutschen oder durch Tanks nach Anhang B.1a und B.1b der Anlage B
andere Gegenstände beschädigt werden können. des ADA
2.5 Der Empfänger hat dem Absender den Eingang a) ohne wärmeisolierende
der Sendung zu bestätigen. Schutzeinrichtung: 1,8 MPa (18 bar)
2.6 Bei der Beförderung sind die erforderlichen Maß- b) mit wärmeisolierender
nahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Schutzeinrichtung: 1,6 MPa (16 bar)
Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern
sie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stel- 3. Sonstige Vorschriften
len befinden.
3.1 Die orangefarbenen Tafeln sind unabhängig
2.7 Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17 a) von der beförderten Menge entsprechend der
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu- Rn. 1O 500 des ADA mit der Nummer 20/3163 zu
wenden. kennzeichnen.
3.2 Beim Transport sind unabhängig von der be-
3. Angaben Im Beförderungspapier
förderten Menge Unfallmerkblätter entsprechend
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Anga- Rn. 1O 385 des ADA mitzuführen.
ben Ist zu vermerken: .,2,3,7,8-TCDD-Analysen-
Standards, gelöst (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17a), 3.3 Die sonstigen für Gase der Rn. 2201 Ziffer 4a)
ADA" und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 geltenden Vorschriften des ADA sind entspre-
des ADA (D 298)8. chend anzuwenden.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
4. Angaben Im Bef6rderungapapler
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Norwegen,
Österreich, Polen, Schweden sowie der Schweiz bis auf Im Beförderungspapier ist zusAtzJich zu den sonst
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen:
Vereinbarung Nr. 299 .,Hexafluorpropylenoxid (HFPO-MF), 2, ADA•.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und Außerdem hat der Absender im Beförderungs-
2201 der Anlage A des ADA darf das Gasgemisch Hexa- papier zu vermerken:
fluorpropylenoxld (HFPO-MF) unter nachfolgenden Be- .Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR
dingungen als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a) befördert (D299r.
werden:
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Polen bis auf Widerruf
1. · Zusammensetzung des Gasgemisches durch eine der Vertragsparteien.
Die Zusammensetzung des Gasgemisches muß
den folgenden Bedingungen entsprechen:
Vereinbarung Nr. 300
- mindestens 92 Volumen-% Hexafluorpropylen-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 a der
oxid
Anlage A des ADA unterliegen Geräte, die nicht brenn-
') Die IAEO-Empfehlungen können beim Bundesamt fOr Strahlenschutz, bare, nicht giftige oder nicht ätzende Gase mit einer kriti-
Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, bezogen werden. schen Temperatur gleich oder höher als-10 °c enthalten,
3614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen nicht Vereinbarung Nr. 302
den Vorschriften des ADA.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200
Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADA, der Rn. 211 21 O
1. Verpackung des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs
Die Druckbehälter in den Geräten müssen hinsichtlich B.1 b dürfen Gasgemische mit 40 Masse-% bis 50 Mas-
Werkstoffen, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung den se-% Chlordifluormethan (R 22) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit
Vorschriften des Versandlandes in der jeweils geltenden 50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan (R 142b)
Fassung entsprechen. der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) in
Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 a), in Gefäßen gemäß
2. Sonstige Vorschriften Rn. 2212· Abs. 1 b) und e) und in Tanks (einschließlich
Tankcontainern) gemäß Rn. 2212 Abs. 1 c) und Anhän-
Der Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf, gen 8.1 a und B.1 b unter folgenden Bedingungen befördert
bezogen auf + 15 °C nicht höher sein als 200 Kilopascal werden:
(2 bar). Die vom Gasdruck beaufschlagten Geräte oder
Geräteteile müssen mit einem Prüfdruck von mindestens 1. Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit
dem 1,5-fachen oberen Betriebsdruck geprüft sein. einem Überdruck von mindestens
..
- 2,9 MPa (29 bar) für Flaschen und Gefäße sowie
3. Angaben Im Beförderungspapier Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat - 2,7 MPa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser
der Absender im Beförderungspapier zu verme~en: von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz und
„Kein Gut der Klasse 2" sowie "Beförderung vereinbart - 2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser
nach Rn. 2010 des ADA (D 300)". von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- durchzuführen.
desrepublik Deutschland und
2. Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf ·
a) Belgien, Dänemark, Norwegen, Schweden, der 0,99 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Schweiz, der Slowakischen Republik sowie der Tsche-
chischen Republik bis auf Widerruf durch eine der 3. Die Bezeichnung des Gasgemisches
Vertragsparteien, - auf den Flaschen und Gefäßen nach Rn. 2218
b) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar- Abs. 1 a),
teien und mit der Maßgabe, daß im Absatz 1 die Ziffer 1 an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und Abs. 2
folgende Fassung erhält: sowie 211 262,
1. Verpackung - an den Tankcontainern nach Rn. 212 260 Abs. 1
Die Druckbehälter In den Geräten müssen hinsichtlich und Abs. 2 sowie 212 262
Werkstoffen, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung !len muß lauten:
· Vorschriften des Versandlandes oder Bestimmungslan-
des in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. "40 Masse-% bis 50 Masse-% Chlordifluormethan mit
50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan" oder
„40 Masse-% bis 50 Masse-% R 22 mit 50 Masse-% bis
Vereinbarung Nr. 301 60 Masse-% R 142b".
(1) Abweichend von den Vorschriften der· Rn. 2553,
4. Die gemäß Rn. 10 500 Abs. 2 und 3 der Anlage B des
2554 und 2555 der Klasse 5.2 des ADA dürfen die in
ADA anzubringenden Kennzeichnungsnummern sind:
dieser Vereinbarung genannten organischen Peroxide der
Klasse 5.2 auch unter folgenden Bedingungen im grenz- - 20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr,
überschreitenden Straßenverkehr befördert werden: - 1078 für die Nummer zur Kennzeichnung des
(2) Verpackungen einschließlich Großpackmitteln (IBC) Stoffes.
mit Stoffen der Ziffern 1b), 3b), Sb), 7b), 9b), 11b), 13b),
5. Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) gelten-
15b), 17b) oder 19b) der Klasse 5.2, aus denen geringe
den Vorschriften des ADA sind entsprechend anzu-
Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungsein-
wenden.
richtung nach Rn. 3500 Abs. 8 oder Rn. 3601 Abs. 6 zu
versehen. (2) Der Absender hat im Beförderungspapier das Gas-
(3) Der Absender hat zusätzlich zu den nach Rn. 2561 gemisch gemäß Rn. 2226 Abs. 1 b) Satz 1 und 2 zu be-
des ADA erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im zeichnen.
Beförderungspapier einzutragen: Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
~Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des vermerken:
ADA (D 301)". „Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des
(4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der ADA (D 302)".
Bundesrepublik Deutschland und Finnland, Italien, den
(3) Diese Vereinbarung gilt Im Verkehr zwischen der
Nieder1anden, Norwegen, Osterreich, Polen, Schweden,
Bundesrepublik Deutschland und
der Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechi-
schen Republik sowie dem Vereinigten Königreich bis auf a) Dänemark, Finnland, Italien, Norwegen, Österreich so-
Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens je- wie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Ver-
doch bis zum 31. Dezember 1994. tragsparteien,
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3615
b) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- Oxidierend
parteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember Gase, die hauptsächlich durch die Lieferung von
1996. - Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe ebenso
Vereinbarung Nr. 303 stark oder stärker verursachen und begünstigen
können als Luft. Die Oxidationsfählgkeit wird ent-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 weder durch Prüfungen oder durch Berechnungs-
Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADA dürfen die Gase methoden bestimmt, die von der ISO angenommen
und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in worden sind (siehe ISO 10156/1990).
Rn. 2201 des ADA aufgeführt sind, unter den folgenden
Bedingungen Im grenzüberschreitenden Straßenverkehr Giftig
befördert werden: Gase,
1.1 Die Gase und Gasgemische sind den folgenden a) die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in
n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zu- bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine
zuordnen: · Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
- 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), b) von denen angenommen wird, daß sie giftig
4a), 5a) und 6a); oder ätzend in bezug auf den Menschen sind,
- 1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar, n.a.g., weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Abs. 3
der Ziffern 2bt) und 2ct); einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von
- 1954 verdichtetes Gas, brennbar, n.a.g., der 3
höchstens 5 000 mVm (ppm) aufweisen.
Ziffern 2b) und 2c);
- 1955 verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer Bem.
2at): Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obenge-
- 1956 verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a); nannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit
- 3156 verdichtetes Gas, oxidierend (brandför- der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
dernd), n.a.g., der Ziffer 2a); Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließ-
- 3160 verflüssigtes Gas, giftig, brennbar, n.a.g., lich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf
der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), Set), folgende Berechnungsmethode verwendet wer-
6bt) und 6ct); den:
- 3161 verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g., der 1
Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), Sb), Sc), 6b) und LC50 giftig (Gemisch) =
n
6c); }; .
- 3162 verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern
3at), 4at), 5at) und 6at); wobei
- 3163 verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a),
fi = Molbruch des iaen Bestandteils des Gemisches
4a), Sa) und 6a).
Ti = Giftigkeitskennzahl des iaen Bestandteils des
1.2 Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200, Absatz 2
Gemisches (der TrWert entspricht dem
und 3 sowie die folgenden Kriterien:
LC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung
Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasge- steht).
mische
Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftig-
Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gas- keitskennzahl durch die Verwendung des niedrig-
gemische, die in der Atmosphäre normalerweise sten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen
Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. physiologischen und chemischen Wirkungen oder
Brennbar - wenn dies die einzige praktische Möglichkeit ist -
durch einen Versuch bestimmt.
Gase, die bei 20°c und einem Standarddruck von
101,3 l<Pa c) Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung
von Ätzwlrkung und Giftigkeit als giftig an_ge-
a) in einer Mischung mit höchstens 13 Vol.-% Gas sehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Atz-
in Luft brennbar sind oder wirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug
b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenz~ auf den Menschen bekannt ist, daß das Ge-
einen Explosionsbereich mit Luft von minde- misch schädlich für die Haut, die Augen oder
stens 12 Prozentpunkten besitzen. die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert
der Atzenden Bestandteile des Gemisches bei
Die Brennbarkeit sollte durch Versuche oder
der Berechnung mit der folgenden Formel höch-
durch Berechnungen festgestellt werden. Dies
stens 5 000 mVm3 (ppm) beträgt:
muß in Übereinstimmung mit den von der ISO
angenommenen Methoden (siehe ISO 10156/ LC50 ätzend (Gemisch)=
1
1990) erfolgen. n fei
I.
[Stehen fOr die Anwendung dieser Methoden i= 1 Tei
nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen wobei
Prüfungen ·nach vergleichbaren Methoden, die
fc1 = Molbruch des ;,., ätzenden Bestandteils
von der zuständigen Behörde 1) anerkannt sind,
des Gemisches
angewendet werden.]
') Die zustAndige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Materiattorschung
Tc1 = Giftigkeitskennzahl des i1en ätzenden Be-
und -prüfung, Unter den Elchen 87, 12205 Berlin standteils des Gemisches (der Tci·Wert
3616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
entspricht LC 50-Wert, soweit dieser zur 26 für verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g.,
Verfügung steht). 3162 der Ziffern 3at), 4at), 5at) und 6at);
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen 20 für verflüssigtes Gas, n.a.g.,
nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die 3163 der Ziffern 3a), 4a), Sa) und 6a).
erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller 1.6 Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungsteile
Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die
z. 8. Zerfall, Disproportionierung oder Polimeri- von den Gasen und Gasgemischen angegriffen
sation, unter normalen Beförderungsbedingungen werden können.
getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbe-
sondere dafür gesorgt werden, daß Gefäße und 1.7 Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müs-
Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reak- sen durchgeführt werden:
tionen begünstigen. a) alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung
1.3 Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füll- von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt),
grade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tank- 3at), 3ct) und 5at);
containern werden nach folgenden Randnummern b) alle fünf Jahre bei Gefäßen ~ur Beförderung
bestimmt: sonstiger Gase oder Gasgemische.
a) für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungs- 1.8 Abweichend von den Bestimmungen der Rn.
raum von höchstens 1 000 1: Werte, wie in 211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden
Rn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu Prüfungen von Tanks zur Beförderung von Gasen
dieser Randnummer des ADA angegeben; und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und
5bt) alle drei Jahre durchzuführen.
b) für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den
Fußnoten zu dieser Randnummer des ADA 1.9 Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und
angegeben; Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct),
5bt) und Set) muß auf 50 Liter begrenzt sein.
c) für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251
und in den Fußnoten zu dieser Randnummer 1.10 Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der
des ADA angegeben. Gase und Gasgemische müssen Verpackungen,
Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit
Diese Werte sind durch Versuche zu ermitteln. Bei Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien,
Tanks und TankGontainern sind diese Werte durch die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben
2
einen von der zuständigen Behörde ) anerkannten (leer, ungereinigt) versehen sein mit
Sachverständigen festzulegen.
- einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brenn-
1.4 Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum bare Stoffe,
von höchstens 1 000 1 müssen jederzeit für die
beförderten Gase und Gasgemische geeignet - einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige
sein. Stoffe,
1.5 Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit - einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für
orangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den giftige, ätzende Stoffe,
folgenden Nummern zur Kennzeichnung der Ge- - einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für
fahr und des Stoffes versehen sein: oxidierende Stoffe,
20 für Gas als Kältemittel, n.a.g., - einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für
1078 der Ziffern 3a), 4a), Sa) und 6a); · brennbare, giftige Stoffe,
- 236 für verdichtes Gas, giftig, brennbar, n.a.g., - einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für
1953 der Ziffern 2bt) und 2ct); brennbare, giftige, ätzende Stoffe,
23 für verdichtes Gas, brennbar, n.a.g., - einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die
1954 der Ziffern 2b) und 2c); keine brennbaren, giftigen, ätzenden oder oxi-
26 für verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., dierenden Stoffe sind,
1955 der Ziffer 2at); - Gefahrzetteln nach Muster 6. 1 und 05 für Ge-
20 für verdichtetes Gas, n.a.g., mische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die
1956 der Ziffer 2a); Stickstoffdioxid enthalten.
25 für verdichtetes Gas, oxidierend (brand- 1.11 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die
3156 fördernd), folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, die
n.a.g., der Ziffer 2a); die angegebenen Mengen überschreiten:
- 236 für verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g., - Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1 000 kg,
3160 der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), Set), - Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10 000 kg.
6bt) und 6ct);
1.12 Die Vorschriften der Rn. 21407 sind für Gase der
23 für verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g., Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.
3161 der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), Sb), Sc), 6b)
1.13 Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase
und 6c);
und Gasgemische entsprechend anzuwenden.
") Die zuständige Behörde in Oeulschland ist die Physlkali8ch-Technlsche Bundes-
1.14 Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförde-
anstalt, Postfach 33 45, 38023 Braunschweig rung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3617
keine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel - Flaschen und Gefäße die Vorschriften der Rn. 2202 und
haben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genann- 2220,
ten Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig. - Tankcontainer die Vorschriften des Anhangs B.1 b,
1.15 Die Verbote in Rn. 2212 Abs. 3, 211 210 und - Tankfahrzeuge die Vorschriften des Anhangs B.1 a
212 210 gelten für die Gase und Gasgemische
ohne Ausnahme. soweit sie für Stoffe der Ziffer 3a) der Klasse 2 gelten,
erfüllen.
1.16 Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemi-
sche der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des ADA Die erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfun-
sind entsprechend anzuwenden. gen müssen mit einem Überdruck von mindestens
1.17 Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebe- - 1,0 MPa (1 0 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks mit
nen Angaben die Kennzeichnungsnummer und die einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,
in Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.-Bezeichnung, ge- - 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser von
folgt von dem chemischen Namen des Gases oder mehr als 1,5 m ohne Wärmeisolierung,
Gasgemisches und folgenden zusätzlichen Wort-
laut im Beförderungspapier einzutragen: - 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks, Gefäßen und Flaschen mit
Wärmeisolierung
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602
durchgeführt werden.
des ADA (D 303)".
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Der Füllungsgrad darf bei Tanks, Gefäßen und Flaschen
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden, der 1,32 kg je Liter Fassungsraum nicht überschreiten.
Slowakischen Republik, der Schweiz sowie dem Vereinig- Der Stoff darf nur unter trockenen Bedingungen und nur in
ten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- trockene Behälter gefüllt werden.
parteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der neuen Die Kennzeichnung von Tankfahrzeugen oder Tankcontai-
Klasse 2. nern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 muß
Vereinbarung Nr. 304 Rn. 10 500 des ADA entsprechen, und sie muß die folgen-
den Kennzeichnungsnummern enthalten:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2433
Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie 3520 und 3521 der Anlage A - 20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
des ADA dürfen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffer 31 a) und - 3163 für die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes.
32a) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr auch zu-
sammengesetzte Verpackungen verwendet werden, bei Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3a) geltenden
denen die Außenverpackung aus einem Faß aus Stahl Vorschriften des ADA sind entsprechend einzuhalten.
nach Rn. 3520 (1A2) bzw. aus Aluminium nach Rn. 3521
2. Eintragungen Im Beförderungspapier
( 1B2) besteht.
Der Absender hat zusätzlich zu den sonst vorgeschriebe-
Die Bruttomasse dieser Verpackung darf 125 kg nicht
nen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes im Beför-
überschreiten.
derungspapier aufzunehmen:
Ein Versandstück darf mehrere Innenverpackungen ent-
,,Dekafluorbutan, 2, ADA".
halten.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
vermerken:
zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des
.,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 304)".
ADA (D 305)".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Frankreich, Österreich, der
desrepublik Deutschland und Belgien sowie Österreich bis
Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Wider-
auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
ruf durch eine der Vertragsparteien.
Vereinbarung Nr. 305 Vereinbarung Nr. 306
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2400 und
2201 der Anlage A des ADA sowie der Rn. 211 210 des der Bemerkung 1 zu Abschnitt C in Rn. 2401 der Anlage A
Anhangs B.1 a und der Rn. 212 21 0 des Anhangs B.1 b darf des ADA darf 2-Amino-4,6-dinitrophenol (Pikraminsäure)
Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3a) der Klasse 2 des mit einem Wasseranteil von mindestens 30-Masse-% als
ADA in Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 21 a) unter Beachtung der für
diese Stoffe geltenden Vorschriften im grenzüberschrei-
- Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1 a) tenden Straßenverkehr befördert werden.
- Gefäßen nach Rn. 2212 Abs. 1b) (2) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten:
- Tanks nach Rn. 2212c) und den Anhängen B·.1a und ,,Pikraminsäure, wasserfeucht, 4.1, Ziffer 21 a), ADA".
B.1b
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
befördert werden. vermerken:
1. Sonstige Bestimmungen ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA (D 306)".
Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, der (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Kennzeichnung und des Betriebes müssen desrepublik Deutschland und Dänemark, Finnland, Nor-
3618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
wegen, der Schweiz, der Slowakischen Republik sowie der kischen Republik sowie dem Vereinigten Königreich bis
Tschechischen Republik bis auf Widerruf durch eine der auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
Vertragsparteien. jedoch bis zum 31. Dezember 1994.
Vereinbarung Nr. 307
Vereinbarung Nr. 309
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 43 111
darf Ferrosilicium der Ziffer 1Sc) auch in loser Schüttung (1} Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2507 der
·in gedeckten oder geschlossenen Fahrzeugen befördert Anlage A des ADA dürfen feste Stoffe der Klasse 5.1 Zif-
werden. fer 11 b} unter folgenden Bedingungen auch in Säcken aus
Papier im grenzüberschreitenden Straßenverkehr beför-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
dert werden:
zu vermerken:
1. Die Stoffe müssen in Säcken aus mehrtagigem wasser-
,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D &17)".
beständigen Papier (5M2) nach Rn. 3536 verpackt sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
2. Die Säcke sind als geschlossene Ladung oder auf
desrepublik Deutschland und Norwegen sowie Schweden
Paletten zu befestigen.
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-
stens jedoch bis zum Inkrafttreten der Änderungen zur 3. Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2 Ziffer 11 b) gel-
Rn. 43 111 des ADA am 1. Januar 1995. tenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Vereinbarung Nr. 308 zu den nach dem ADA vorgeschriebenen Angaben zu
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2602 und vermerken:
2605 sowie von Anhang A.6 der Anlage A des ADA, darf .Betorderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 309t.
Natriumcyanid der Klasse 6.1 Ziffer 41 a) auch In metalle-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
nen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder in Groß-
desrepublik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf
packmittteln (IBC) aus Holz mit staubdichter lnnenausklei-
durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
dung nach Rn. 3627 unter folgenden Bedingungen beför-
Inkrafttreten der Änderung zur Rn. 2507 des ADA am
dert werden:
1. Januar 1995.
1. Bauartprüfung, Zulassung und Kennzeichnung Vereinbarung Nr. 31 O
Es gelten die Vorschriften des Anhangs A.6 der An-
lage A des ADA mit den im Dokument TRANS/WP (1) A~elchend von den Vorschriften der Rn. 2600 und
15/126/Add.11 vom 14. Juni 1993 bekanntgegebenen 2601 der Anlage Ades ADA Ist Molybdäntrioxid der Klas-
Änderungen. se 6.1 Ziffer 68c) den Vorschriften der Anlagen A und B
des ADA nicht unterstellt.
1. 1 Bauartprüfung
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich
Die Großpackmittel (IBC) müssen einer Bauartprüfung zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
nach Anhang A.6 mit Erfolg unterzogen worden sein.
Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs- „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des
gruppe I anzuwenden. ADA (D 310)".
1.2 Zulassung (3} Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Die Bauart der Großpackmittel (IBC) muß gemäß An- desrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf
hang A.6 ADA zugelassen sein. durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis
zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die
1.3 Kennzeichnung Klasse 6.1.
Jedes aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte
Großpackmittel (IBC) muß die vorgeschriebene Kenn- Vereinbarung Nr. 311
zeichnung tragen. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2473
Abs. 3 Sätze 1 und 3, Rn. 3520, 3527, 3528, 3529 sowie
2. Sonstige Vorschriften 3532 der Anlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 4.3
2.1 Die Beförderung ist nur als geschlossene Ladung Ziffern 3a), 21 a), 23a) und 25a) auch verpackt sein In
zugelassen: zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit
luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas
2.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 41 a). mit einer Füllmenge von höchstens 1 Liter, die einzeln mit
· geltenden Vorschriften sind anzuwenden. Polsterstoffen in Blechgefäße einzubetten sind. Als Außen-
verpackung sind zugelassen Fässer aus Stahl mit ab-
3. Angaben Im Bef6rderungapapler nehmbarem Deckel nach Rn. 3520, Kisten aus Naturholz
Zusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen nach Rn. 3527, Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528,
Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder
vermerken: Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532. Der Inhalt
je Versandstück darf 30 Liter nicht übersteigen .
• Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA
(D 308t. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- zu den sonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen
desrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Italien, Angaben zu vermerken:
Luxemburg, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowa- ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA (D 311 )".
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3619
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der
desrepublik Deutschland und Österreich, der Schweiz so- Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20
wie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung
eine der Vertragsparteien. kein Verstopfen der Einrichtungen durch fest gewordenes
Ammoniumnitrat möglich ist.
Vereinbarung Nr. 312 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu den sonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 532 Angaben zu vermerken:
des Anhangs B.1a und Rn. 212 532 des Anhangs B.1b der
Anlage B des ADA sind Tanks für Stoffe der Rn. 2501 "Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D 312)".
Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20 (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so desrepublik Deutschland und Luxemburg, Portugal, der
beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik so-
Überdruck bilden kann und die das Ausfließen von Flüssig- wie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch
keit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere eine der Vertragsparteien.
3620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anlage 2
(zu§ 2)
lnderungen
der Vereinbarungen Nr. 202, 226, 245, 265, 275 und 283
1. Die Vereinbarung Nr. 202 (BGBI. 1985 II S. 605, 607)
wird wie folgt gefaßt:
„Vereinbarung Nr. 202
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
mem 2200 und 2201 der Anlage A des ADA dürfen die
in der folgenden Tabelle aufgeführten Gasgemische:
Mindeet- H6ch8tw
prQf- Druck der
Ud. Gaagemiach Ziffer druck FOlung
Nr. In bar In bar
(Übefdruck) (Überdruck)
1. 2 3 4 5
1 0 bis 15 Vol.-%
Arsenwasserstoff in Wasserstoff 2bt) 225 150 1 )
2 0 bis 15 Vol.-%
Arsenwasserstoff in Stickstoff 2bt) 225 150 1 )
3 Obis 15 Vol.-%
Arsenwasserstoff in Edelgasen (außer Xenon) 2bt) 225 150 1
)
4 O bis 1o Vol.-%
Diboran in Wasserstoff 2ct) 225 150 1 )
5 o bis 10 Vol.-%
Diboran In Stickstoff 2ct) 225 150 1 )
6 Obis 10 Vol.-%
Diboran In Edelgasen (außer Xenon) 2ct) 225 150 1)
7 Obis 15 Vol.-%
Phosphorwasserstoff in Wasserstoff 2bt) 225 150 1)
8 0 bis 15 Vol.-%
Phosphorwasserstoff in Stickstoff 2bt) 225 150 1 )
9 o bis 15 Vol.-%
Phosphorwasserstoff in Edelgasen (außer Xenon) 2bt) 225 150 1 )
10 O bis 20 Vol.-%
Siliciumwasserstoff in Wasserstoff 2bt) 225 150')
11 O bis 20 Vol.-%
Siliciumwasserstoff in Stickstoff 2bt) 225 150 1 )
12 o bis 20 Vol.-%
Slliciumwasserstoff in Edelgasen (außer Xenon) 2bt) 225 150 1
)
') Der FOlldruck Ist eo zu wAhlen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition fOr verdichtete Gase nach Randnummer 2201 Buchstabe A enl8pricht; z. B.
- Gemillch mit 5 Vol.-% Araenwasaenslof 150 bar
- Gemlach mit 7 Vol.-% Arsenwasserstoff 140 bar
- Gernlach mit 10 Vol.-% Arsenwaseeralof 100 bar
- Gemlach mit 15 Vol.-% Araenwasaerstof 50 bar
unter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen 1. Verpackung und Füllung der Gefiße
Mindestprüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebe- 1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem
nen höchsten Drücke der Füllung im internationalen Fassungsraum von höchstens 50 Utem zu ver-
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen als Stof- packen. Der Fassungsraum muß auf den Stahlfla-
fe der Klasse 2 befördert werden: schen angegeben sein. Die Vorschriften für Stoffe
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3621
der Ziffern 2bt) und 2ct) der Klasse 2 sind zu 2. Die Vereinbarung Nr. 226 (BGBI. 1987 II S. 503, 508;
beachten. BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird wie folgt gefaßt:
1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in „Vereinbarung Nr. 226
Flaschen aus austenitischen Chromnickelstählen
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200,
oder aus Vergütungsstählen verpackt werden.
2201, 2203, 2212 und 2222 der Anlage Ades ADA darf
1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus man- Stickstoff der Klasse 2 Ziffer 1a) auch in als in Hydro-
ganhaltigem Stahl verwendet, so sind diese bei speichem bezeichneten Gefäßen unter folgenden Be-
der Prüfung einer besonders sorgfältigen inneren dingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Untersuchung zu unterziehen.
1. Verpackung
2. Gasflaschenventll
1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau,
Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil
Ausrüstung und Kennzeichnung einem techni-
ausgerüstet sein, das
schen Regelwerk entsprechen, das von der zu-
2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen ständigen Behörde anerkannt ist.
oder aus Messing mit einem Kupfergehalt von
1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ),
höchstens 58 % hergestellt ist, aus Sperrholz (Typ 4D), aus Hotzfaserwerkstoffen
2.2 in einem Temperaturbereich von - 20 °C bis (Typ 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Schaum-
+ 90 °c gegen Über- und Unterdruck gasdicht ist, stoffen - nicht wiederverwendbar - (Typ 4H 1) ge-
2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit mäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADA als
dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus Außenverpackung zu verpacken.
Metall hat,
2. Baumusterprüfung
2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden
Die Eignung der Verpackungen mit lnnenverpak-
kann,
kung(en) muß durch eine Baumusterprüfung nach
2.5 mit einem Innengewinde W 21,8 x ½•• links ver- den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A
sehen ist. des ADA nachgewiesen sein. Es sind die Bedin-
2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II an-
Ventils durch die Mutter verschlossen und das zuwenden.
Ventil durch eine Kappe geschützt sein.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3. Prüfung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß An-
3. 1 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre hang A.5 zugelassen sein.
einer wiederkehrenden Prüfung durch einen be-
hördlich anerkannten Sachverständigen zu unter- 3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-
stellte Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5
ziehen.
gekennzeichnet sein.
3.2 Anläßlich der wiederkehrenden Prüfung sind die
Flaschen einer strengen Innenprüfung zu unter- 4. Sonstige Vorschriften
ziehen.
4. 1 Die Gefäße müssen während der Beförderung her-
4. Gefahrzettel metisch dicht verschlossen sein.
Die Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Ge- 4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 °c darf den auf
fahrzettel nach Anhang A.9, Muster 3 und 6.1, zur dem Gefäß angegebenen, höchstzulässigen Be-
Anlage A des ADA gekennzeichnet sein. triebsdruck und, sofern dieser Wert niedriger liegt,
zwei Drittel (%) des Prüfdrucks, für den das Gefäß
5. Sonstige Vorschriften bemessen und mit dem es geprüft wurde, nicht
Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung überschreiten.
gefähr1icher Güter aller Klassen des Kapitels t gel- 4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem
ten entsprechend. Femer sind die Sondervorschrif- Zustand zusammenfaltbare Kisten aus Aluminium),
ten der Rn. 21171, 21 212, 21 240, 21 251, rollbaren Klelncontalnem oder Gitterboxpaletten
21 260, 21 353 und 21 414 mit der Maßgabe zu verpackt, so kann auf die Außenverpackung gemäß
beachten, daß die Gasgemische als Stoffe der Ziffer 1.2 verzichtet werden, wenn
Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der Spalte 3
- die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe
der Tabelle aufgeführt sind.
gegen Bewegungen gegeneinander und gegen
(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die die Wände der Gefäße gesichert sind,
folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
- bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich
,, ... , Klasse 2, ADA".
eine geeignete, widerstandsfähige Abdeckung
Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu (z.B. Holzpalette) auf den Hydrospeichem be-
vermerken: festigt wird.
,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 202)". (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der lich zu vermerken:
Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
Widerruf durch eine der Vertragsparteien." (D 226)".
3622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 80 Vol.-% Stickstoff der Klasse 2, Rn. 2201 F, Ziffer 12,
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Frank- im internationalen Straßenverkehr gemäß Rn. 2212
reich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Abs. 1 Buchstabe d in Flaschenbündeln unter folgen-
Osterreich, Polen, Schweden, der Schweiz, der Slowa- den Bedingungen befördert werden:
kischen Republik, der Tschechischen Republik sowie 5.1 Für die Gemische mit 10 Vol.-% Fluor darf der
dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine Fülldruck bei 15 °c nicht mehr als 15 MPa
der Vertragsparteien." (150 bar) und die Masse des reinen Fluors je
Flasche nicht mehr als 1 200 g betragen.
3. In der Vereinbarung Nr. 245 (BGBI. 1989 II S. 450, 454; 5.2 Für die Gemische mit 20 Vol.-% Fluor darf der
BGBI. 1991 II S. 590, 598; BGBI. 1992 II S. 1070, 1086) Fülldruck bei 15 °C nicht mehr als 10 MPa
wird der Absatz 2 wie folgt Qefaßt· (100 bar) und die Masse des reinen Fluors je
•(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Flasche nicht mehr als 1 600 g betragen .
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Luxem- 6. Die wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen
burg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Spa- müssen alle 2 Jahre vorgenommen werden."
nien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien." 5. In der Vereinbarung Nr. 275 (BGBI, 1992 II S. 1070,
1071) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
4. In der Vereinbarung Nr. 265 (BGBI. 1991 II S. 590, 593) ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt: Bundesrepublik Deutschland und den Nieder1anden,
,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Österreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten König-
Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Frank- reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-
reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien teien."
und mit der Maßgabe, daß der Absatz 1 sowie in
Absatz 1 die Ziffer 5 (neu: 5.1 bis 6) folgende Fassung 6. In der Vereinbarung Nr. 283 (BGBI. 1992 II S. 1070,
erhalten: 1080) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2212 ,.(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Abs. 3 Buchstabe c der Anlage A des ADR dürfen Bundesrepublik Deutschland und Norwegen, Öster-
Gasgemische aus 10 Vol.-% Fluor und 90 Vol.-% Stick- reich, Polen sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch
stoff sowie Gasgemische aus 20 Vol.-% Fluor und eine der Vertragsparteien."
-- ------ -------------------
...
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3623
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle hierzu
und über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 9
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 12. September 1994
1.
Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953), ergänzt durch das Protokoll Nr. 2
vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112), ist in ihrer durch das Protokoll
Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das Protokoll Nr. 5
vom 20. Januar 1966 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) geänderten Fassung nach
ihrem Artikel 66 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Rumänien am 20. Juni 1994
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Juni
1994 abgegebenen Erklärung, wonach Rumänien die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention
mit Wirkung vom 20. Juni 1994
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das
Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) und die Artikel 1
bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu
der genannten Konvention.
Slowenien am 28. Juni 1994
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 28. Juni
1994 abgegebenen Erklärung, wonach Slowenien die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 28. Juni 1994
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf die
Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der genann-
ten Konvention.
II.
Ru m ä n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats ferner den folgenden
V o r b e h a I t zu der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten notifiziert:
(Übersetzung)
«L'article 5 de la Convention n'emptkhera .,Artikel 5 der Konvention steht der Anwen-
pas l'application par la Roumanie des dis- dung des Artikels 1 des Dekrets Nr. 976
positions de l'article 1 du Decret n° 976 du vom 23. Oktober 1968, das die militärische
23 octobre 1968, qui r6git le systeme disci- Disziplinarordnung regelt, durch Rumänien
plinaire militaire, a condition que la duree de nicht im Wege, sofern die Dauer der Frei-
la privation de liberte ne depasse pas les heitsentziehung die in den geltenden
delais prevus par 1a legislation en vigueur. Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen
nicht überschreitet.
L'article 1 du Decret n° 976/1968 du 23 oc- Artikel 1 des Dekrets Nr. 976/1968 vom
tobre 1968 prevoit: «Pour les manquements 23. Oktober 1968 sieht folgendes vor: ,Bei
a la discipline militaire, prevus par les regle- Verstößen gegen die militärische Disziplin,
ments militaires, les commandants et les die in den Militärvorschriften vorgesehen
3624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
chefs peuvent appliquer aux militaires la sind, können die Kommandeure und Vorge-
sanction disciplinaire d'arrestation jusqu'a setzten gegen Soldaten eine Disziplinar-
15 jours.»» strafe von bis zu 15 Tagen Arrest verhän-
gen."'
III.
Das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6 Abs 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Rumänien am 20. Juni 1994
Slowenien am 28. Juni 1994.
R u m ä n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats ferner die folgende
Erklärung zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls notifiziert:
(Übersetzung)
•La Roumanie interprete l'article 2 du pre- ,,Rumänien legt Artikel 2 des ersten Zusatz-
mier Protocole additionnel a la Convention protokolls zur Konvention so aus, daß ne-
comme ne pas imposant d'obligations finan- ben den Verpflichtungen, die durch inner-
cieres supplementaires concemant les insti- staatliches Recht begründet sind, weitere
tutions d'enseignement prive, autres que finanzielle Verpflichtungen in bezug auf Pri-
celles etablies par la loi interne.» vatschulen nicht auferlegt werden.•
IV.
Das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Rumänien am 20. Juni 1994
Slowenien am 28. Juni 1994.
V.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Irland am 1. Juli 1994
Rumänien am 1. Juli 1994
Slowenien am 1. Juli 1994.
VI.
Nach§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1994 zu dem Protokoll Nr. 9 vom
6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (BGBI. 1994 II S. 490) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Deutschland am 1. November 1994
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 7. Juli 1994 bei dem General-
sekretariat des Europarats hinterlegt worden.
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 wird ferner für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Finnland am 1. Oktober 1994
Irland am 1. Oktober 1994
Italien am 1. Oktober 1994
Luxemburg am 1. Oktober 1994
Niederlande, am 1. Oktober 1994
für das Königreich in Europa,
die Niederländischen Antillen und Aruba
Norwegen am 1. Oktober 1994
Österreich am 1. Oktober 1994
Rumänien am 1. Oktober 1994
Slowenien am 1. Oktober 1994
Ungam am 1. Oktober 1994.
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Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3625
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 ist außerdem von der ehemaligen
Tschechoslowakei am 7. Mai 1992 ratifiziert worden. Die Slowakei und
die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k haben dem Generalsekretariat des Europarats
mit Noten vom 1. Januar 1993 notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g e r
der ehemaligen Tschechoslowakei als durch das Protokoll Nr. 9 vom 6. Novem-
ber 1990 gebunden betrachten. Das Protokoll wird daher für die
Slowakei und die Tschechische Republik am 1. Oktober 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 508).
Bonn, den 12. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 30. September 1994
Das Generalsekretariat des Europarats hat durch Note
vom 13. Juli 1993 mitgeteilt, daß das Ministerkomittee
des Europarats auf der 496. Tagung der Ministervertreter
am 30. Juni 1993 beschlossen hat, daß die SI o w a k e i
und die Tschechische Republik mit Wirkung vom
1. Januar 1993 als Vertragsparteien des Europäischen
Übereinkommens vom 27. Januar 19TT zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) zu betrachten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. Juni 1992 (BGBI. II S. 454).
Bonn, den 30. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 30. September 1994
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Polen am 1. März 1994
Ungarn am 1. Juli 1994
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
,,The Republic of Hungary hereby an- .Die Republik Ungam gibt hiermit bekannt,
nounces that on the basis of Article 13 of the daß sie auf der Grundlage des Artikels 13
European Charter of Local Self-Govem- der Europäischen Charta der kommunalen
ment and taking the decrees of the Hun- Selbstverwaltung und unter Berücksichti-
garian Law into consideration it declares on gung der ungarischen Rechtsvorschriften
the suffrage of the self-govemmental bodies folgende Erklärung zur Wahl der Selbstver-
as follows: waltungsorgane abgibt:
Hungary, at present, is able to proYide Ungam kann derzeit die Wahl der Mitglie-
only partly the election of the mernbers of der der allgemeinen Versammlungen der
the capital and county generaJ assemblies Hauptstadt und der Komitate unter den
among the self-govemmental bodies on the Selb6tverwaltungsorganen auf der Grund-
basis of the direct suffrage, because of the lage des unmittebaren Wahlrechts wegen
following decrees of the Hungarian Law: folgender ungarischer Rechtsvorschriften
nur teilweise vorsehen:
- Each of the district bodies of representa- - Jedes Bezirksvertretungsorgan wählt ei-
tives elects a representative into the nen Vertreter in die Allgemeine Ver-
General Assembty of the Capital. 66 sammlung der Hauptstadt. 66 weitere
more members of the body of represen-, Mitglieder dieses Vertretungsorgans wer-
tatives are elected directty on Jist by the den von den Wählem der Hauptstadt
voters of the capital. - unmittelbar nach Liste gewählt.
- The members of the County General As- - Die Mitglieder der Allgemeinen Ver-
sembly are elected by the delegates sammlung des Komitats werden von den
elected by the mernbers of the body of Delegierten gewählt, die von den Mitglie-
representatives of a community self- dem des Vertretungsorgans einer kom-
govemment.• munalen Selbstverwaltung gewählt wer-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 22).
Bonn, den 30. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994 3627
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 30. September 1994
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1994 zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen
(BGBI. 1994 II S. 638) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 29 Abs. 4 für
Deutschland am 1. November 1994
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 22. Juli 1994 bei dem
Generalsekretariat des Europarats hinterlegt worden.
Im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch-
land die folgende Erklärung abgegeben:
„Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Rechtsstreit anhängig, in dem
möglicherweise die Frage von Bedeutung ist, ob die Europäischen Gemeinschaf-
ten zum Erlaß der Fernsehrichtlinie berechtigt waren.
Die Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, daß die Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde zu dem Übereinkommen nicht zugleich ihre Zustimmung zu einem
Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen präjudiziert."
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Heiliger Stuhl am 1. Mai 1993
Italien am 1. Mai 1993
Malta am 1. Mai 1993
Norwegen am 1. November 1993
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2
Polen am 1. Mai 1993
San Marino am 1. Mai 1993
Schweiz am 1. Mai 1993
nach Maßgabe des bei Hintertegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2
Türkei am 1. Mai 1994
Vereinigtes Königreich am 1. Mai 1993
Zypern am 1. Mai 1993.
Es wird außerdem für
Finnland am 1. Dezember 1994
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Annahmeurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2
in Kraft treten.
Bonn, den 30. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
3628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bunde8druckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundeegesetzblatt Tell l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu ~ichen sind.
Bundesgeeetzbla Tell II enthllt
a) vOlkerrechtlic:he Oberelnk0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1usenen Rechtsvonlchriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachunge,
b) Zolltarlfvorschrlften.
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gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und polltlsche Rechte
sowie des Fakultatlvprotokolls hierzu
Vom 4. Oktober 1994
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Georgien am 3. August 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum
Internationalen Pakt Ober bürgerliche und politische Rech-
te (BGBI. 1992 II S. 1246) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 17. August 1994
Georgien am 3. August 1994
Lettland am 22. September 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 30. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II
S. 311) und vom 12. August 1994 (BGBI. II S. 2461 ).
Bonn, den 4. Oktober 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel