3126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten
und der Slowakischen Republik
Vom 7. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in _Brüssel am 4„ Oktober 1993 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Slowakischen Republik andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag
enthaltenen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefüg-
ten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr
beigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
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Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3127
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Slowakischen Republik andererseits
Inhaltsverzeichnis
Artikel
Präambel
Titel I Politischer Dialog 2- 5
Titel II Allgemeine Grundsätze 6- 7
Titel III Freier Warenverkehr 8
Kapitel I Gewerbliche Waren 9- 18
Kapitel II Landwirtschaft 19- 22
Kapitel III Fischerei 23- 24
Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen 25- 37
Titel IV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,
Dienstleistungsverkehr
Kapitel I Freizügigkeit der Arbeitnehmer 38- 44
t
Kapitel II Niederlassungsrecht 45- 55
Kapitel III Dienstleistungsverkehr 56- 58
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen 59
Titel V Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige
wirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der
Rechtsvorschriften
Kapitel I laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 60- 63
Kapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen 64- 68
Kapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften 69- 71
Titel VI Wirtschaftliche Zusammenarbeit 72- 96
Titel VII Kulturelle Zusammenarbeit 97
Titel VIII finanzielle Zusammenarbeit 98-103
Titel IX Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen 104-124
Das Königreich Belgien, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
das Königreich Dänemark,
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
die Bundesrepublik Deutschland, zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
die Griechische Republik,
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und
das Königreich Spanien,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
die Französische Republik,
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-
Irland, gemeinschaft,
die Italienische Republik,
nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,
das Großherzogtum Luxemburg,
einerseits,
das Königreich der Niederlande,
und die Slowakische Republik
die Portugiesische Republik,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, andererseits,
3128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
eingedenk der Bedeutung der bestehenden Bindungen zwi- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Slowaki- fangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reform zu
schen Republik sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen leisten und der Slowakischen Republik zu helfen, die wirtschaft-
Werte, lichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Slowakische unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-
Republik diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaft-
Gegenseitigkeit enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen liche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger
wollen, die die Teilnahme der Slowakischen Republik an dem Basis zu schaffen,
europäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die
Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergan- in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und der Slowa-
genheit hergestellt wurden, vor allem mit dem am 7. Mai 1990 kischen Republik für den freien Handel und insbesondere für die
unterzeichneten Abkommen über den Handel und die handelspo-
Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus
litische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Ge- dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
meinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderati-
ven Republik und mit dem am 1. März 1992 in Kraft getretenen
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-
Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tsche-
les zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik
chischen und Slowakischen Föderativen Republik,
und in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assozia-
in der Erkenntnis, daß die Auflösung der Tschechischen und tion durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirk-
Slowakischen Föderativen Republik mit Wirkung vom 1. Januar licht werden sollten,
1993 und vor dem Inkrafttreten des am 16. Dezember 1991 unter-
zeichneten Europa-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik es ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung
erforderlich gemacht hat, getrennte Europa-Abkommen mit der von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-
Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik zu tung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläß-
schließen, lich sind,
in Anbetracht der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qua- in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen
lität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in der Slowaki- und einen Informationsaustausch zu entwickeln,
schen Republik bietet,
in der Erkenntnis, daß die Slowakische Republik letztlich die
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Asso-
gliedstaaten sowie der Slowakischen Republik für die Stärkung ziation nach Auffassung der Vertragsparteien der Slowakischen
der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Republik bei der Verwirklichung dieses Ziels helfen wird -
Grundlage der Assoziation bilden,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und ha-
in der Erkenntnis, daß in der Slowakischen Republik eine neue ben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
politische Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und
der Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheiten- Das Königreich Belgien:
rechte sowie eines Mehrparteiensystems mit freien und demokra-
das Königreich Dänemark:
tischen Wahlen entstanden ist,
die Bundesrepublik Deutschland:
in Anerkennung der Bereitschaft der Gemeinschaft, zur Festi- die Griechische Republik:
gung dieser neuen demokratischen Ordnung beizutragen und die
Schaffung einer neuen Wirtschaftsordnung in der Slowakischen das Königreich Spanien:
Republik auf der Grundlage der Prinzipien der freien Marktwirt- die Französische Republik:
schaft zu unterstützen,
lrfand:
in Anbetracht der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und die Italienische Republik:
ihrer Mitgliedstaaten sowie der Slowakischen Republik zur vollen
das Großherzogtum Luxemburg:
Verwirklichung der Grundsätze und Bestimmungen der Schlußak-
te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa das Königreich der Niederfande:
(KSZE), der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von die Portugiesische Republik:
Wien und Madrid und der Pariser Charta für ein neues Europa,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirfand:
in Erkenntnis der Bedeutung dieses Europa-Abkommens, nach- die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
stehend ,.Abkommen" genannt, für den Aufbau eines auf Zusam- die Europäische Atomgemeinschaft und
menarbeit beruhenden Systems der Stabilität in Europa, in dem die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl:
die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler bildet,
die Slowakische Republik:
in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-
den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-
----·
einerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, wirt- nen Vollmachten
schaftlichen und rechtlichen Reformen in der Slowakischen
Republik andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für wie folgt übereingekommen:
die Zusammenarbeit und die Annäherung der Systeme der
Vertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der
Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn, Artikel 1
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse seits und der Slowakischen Republik andererseits wird eine Asso-
aufzunehmen, ziation gegründet.
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(2) Ziel dieses Abkommens ist es, werden, sowie Informationsaustausch im Hinblick auf die Errei-
chung der Ziele nach Artikel 2;
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-
fen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi- - alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,
schen den Vertragsparteien ermöglicht; Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs leisten
können.
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-
ziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fOrdem und so
die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand Artikel 5
in der Slowakische Republik zu begünstigen; Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
- eine Grundlage für die finanzielle und technische Hilfe zu Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-
schaffen, die die Gemeinschaft der Slowakischen Republik führt.
gewährt;
- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration der
Slowakischen Republik in die Gemeinschaft zu bieten. Zu Titel II
diesem Zweck wird die Slowakische Republik auf die Erfüllung Allgemeine Grundsätze
der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten;
- die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu för- Artikel 6
dern.
Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der
Titel 1 Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die
Grundsätze der Marktwirtschaft sind Richtschnur der Innen- und
Politischer Dialog Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile
dieser Assoziation.
Artikel 2
Artikel 7
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
scher Dialog eingerichtet, der ausgebaut und intensiviert werden ( 1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens
soll als wirksames Mittel, um die Annäherung zwischen der Ge- zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von
meinschaft und der Slowakischen Republik zu begleiten und zu grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt
festigen, den politischen und wirtschaftlichen Wandel in diesem mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
Land zu unterstützen und zur Herstellung dauerhafter Solidaritäts-
(2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung des
beziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit beizutra-
Abkommens und die Fortschritte bei der Umgestaltung der Wirt-
gen. Der politische Dialog und die Zusammenarbeit auf der
schaft der Slowakischen Republik nach den in der Präambel
Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und Bestrebungen
aufgestellten Grundsätzen.
- werden die volle Integration der Slowakischen Republik in die
(3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt
Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise
der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der
Annäherung an die Gemeinschaft erleichtern. Die wirtschaftli-
zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die
che Annäherung gemäß diesem Abkommen wird zu mehr
zweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei
politischer Konvergenz führen;
berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prü-
- werden in zunehmendem Maße eine Konvergenz der Stand- fung.
punkte in internationalen Fragen herbeiführen, insbesondere
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten zwei Stufen
solcher Fragen, die erhebliche Folgen für die eine oder die
gelten nicht für Titel III.
andere Vertragspartei haben können;
- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien
in Sicherheitsfragen bei.
Titel III
Artikel3 Freier Warenverkehr
Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assoziations-
rat statt. Dieser ist allgemein für alle Fr~gen zuständig, die die Artikel 8
Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen. ( 1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik errichten
im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den
Artikel 4 Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) schrittweise eine Freihandelszone innerhalb einer Über-
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog gangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
Abkommens.
eingeführt:
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
- gegebenenfalls Treffen zwischen dem Präsidenten der Slowa- Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
kischen Republik einerseits und dem Präsidenten des Europäi-
schen Rates und dem Präsidenten der Kommission der Euro- (3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in
päischen Gemeinschaften andererseits; diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen
vorgenommen werden, der Zollsatz, der am 29. Februar 1992 von
- Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di- der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik tat-
rektoren) zwischen Beamten der Slowakischen Republik einer- sächlich erga omnes angewandt wurde.
seits. und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen
Gemeinschaften und der Kommission andererseits; (4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-
senkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen
- volle Nutzung diplomatischer Kanäle; aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Run-
- Einbeziehung der Slowakischen Republik in die Gruppe der de im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten
Länder, die regelmäßig über die im Rahmen der Europäischen Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkungen
Politischen Zusammenarbeit erörterten Fragen unterrichtet an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
3130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(5) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik teilen - Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
einander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit. Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
verbleibenden Zölle beseitigt.
Kapitel 1
(4) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf die in An-
Gewerbliche Waren hang VII aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden
schrittweise wie folgt gesenkt:
Artikel 9 - Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs- Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
waren der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik, die - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17 Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
genannten Waren.
- Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Artikel 10
- Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren der verbleibenden Zölle beseitigt.
Slowakischen Republik, die nicht in den Anhängen II und III
aufgeführt sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens (5) Die in der Slowakischen Republik geltenden mengenmäßi-
beseitigt. gen Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Gemein-
schaft werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufge-
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II hoben, ausgenommen für die in Anhang VIII aufgeführten Waren,
aufgeführten Ursprungswaren der Slowakischen Republik werden für die sie bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise aufgeho-
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens um 20 v. H. ben werden.
des Ausgangszollsatzes und ein Jahr danach um weitere 20 v. H.
des Ausgangszollsatzes verringert. Die Zölle müssen zum Ende (6) In der Slowakischen Republik geltende Maßnahmen mit
des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Abkommens vollständig beseitigt sein. werden für Ursprungswaren der Gemeinschaft mit Inkrafttreten
dieses Abkommens beseitigt.
(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren der
Slowakischen Republik werden die Einfuhrzölle im Rahmen von
jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausge- Artikel 12
setzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedin- Die Bestimmungen über- den Abbau der Einfuhrzölle gelten
gungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle auch für die Finanzzölle.
für die betreffenden Waren zum Ende des dritten Jahres nach
dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens vollständig Artikel 13
beseitigt sind.
Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik beseitigen mit
Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorge- dem Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ein-
nannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, vom Zeitpunkt fuhrabgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle.
des lnkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkun-
gen um 15 v. H. schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des dritten
Jahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt. Artikel 14
(4) Die in der Gemeinschaft geltenden mengenmäßigen Ein- (1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik beseitigen
fuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden untereinander schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften
vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an für Ur- Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhr-
sprungswaren der Slowakischen Republik aufgehoben. zölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die Slo-
Artikel 11 wakische Republik und alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden
von der Gemeinschaft mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
(1) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf die in An-
aufgehoben.
hang IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens beseitigt. (3) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die Ge-
meinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden von
(2) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf Ursprungs-
der Slowakischen Republik mit dem Inkrafttreten dieses Abkom-
waren der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden
mens aufgehoben, ausgenommen die in Anhang IX aufgeführten
schrittweise wie folgt gesenkt: Beschränkungen, die spätestens bis zum Ende des fünften Jahres
- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben werden.
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Artikel 15
Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die mit der anderen Vertragspartei schneller als in Artikel 10 und 11
verbleibenden Zölle beseitigt. vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und
(3) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf die in An- die. Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
hang VI aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-
schrittweise wie folgt gesenkt: sprechen.
- Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Artikel 16
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten
Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Textilwaren.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3131
Artikel 17 Artikel 22
Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten,
Stahl fallenden Erzeugnisse. wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste
Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru-
fen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-
gen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-
Artikel 18
kels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-
die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführ- ne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig
ten Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik eine land- erachtet.
wirtschaftliche Komponente beibehält.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
die Slowakische Republik bei den Abgaben auf die in Anhang X Kapitel III
aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine land-
wirtschaftliche Komponente einführt. Fischerei
Artikel 23
Kapitel II Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-
nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der Slowakischen
Landwirtschaft
Republik, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die
gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.
Artikel 19
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und In der Artikel 24
Slowakischen Republik. Für die in Anhang XV aufgeführten Fischereierzeugnisse mit
(2) Unter „landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind die Erzeug- Ursprung in der Slowakischen Republik werden zum Zeitpunkt
nisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten des lnkrafttretens dieses Abkommens die in jenem Anhang vorge-
Nomenklatur fallen und in Anhang I aufgeführt sind, nicht sehenen Zollsenkungen vorgenommen. Artikel 21 Absatz 5 gilt
aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der sinngemäß für Fischereierzeugnisse.
Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
Kapitel IV
Artikel 20 Gemeinsame Bestimmungen
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 25
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten
Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3
Artikel 21 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
Artikel 26
für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-
schen Republik auf, die aufgrund der Verordnung (EWG) (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an
Nr. 288/82 des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung werden im Handel zwischen· der Gemeinschaft und der Slowaki-
dieses Abkommens gültigen Fassung noch gelten. schen Republik weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Ab-
(2) Für die in Anhang XI a oder Anhang XI b aufgeführten gaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden
erhöht.
landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-
schen Republik gelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses (2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an
Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen im Rahmen der werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Slowaki-
Gemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten Zölle unter den schen Republik weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Aus-
in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. fuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einge-
(3) Für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung führt noch die bestehenden einschränkender gestaltet.
in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten keine (3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be-
mengenmäßigen Beschränkungen. schränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die
(4) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik gewähren Fortsetzung der Agrarpolitik der Slowakischen Republik und der
einander die in den Anhängen XII, XIII und XIV aufgeführten Gemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen
Zugeständnisse auf der Basis der Ausgewogenheit und Gegen- dieser Politik.
seitigkeit im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.
Artikel 27
(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit
(1) Die beiden Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-
oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder
lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der
mittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-
Gemeinschaft und der agrarpolitischen Bestimmungen der Slowa-
artigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-
kischen Republik sowie der Folgen der multilateralen Handelsver-
nachteiligen.
handlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommens (GATT) prüfen die Gemeinschaft und die Slowakische (2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar-
Republik im Assoziationsrat für jede Ware auf der Basis von teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische
Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
gegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse. unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
3132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 28 - in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder
(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun- schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
Region bewirken könnten,
gen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem
Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir- so können die Gemeinschaft und die Slowakische Republik, je
ken. nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraus-
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver- setzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 34 geeignete
Maßnahmen treffen.
tragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-
unionen oder_Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen
wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels- Artikel 32
politik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden Führt die Befolgung der in den Artikeln 14 und 26 enthaltenen
insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein- Bestimmungen
schaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
Slowakischen Republik Rechnung getragen wird. ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
Artikel 29
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und Artikel 26
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-
Absatz 1 können vor der Slowakischen Republik in Form höherer
rende Vertragspartei wesentlichen Ware
Zollsätze eingeführt werden.
und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte
ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-
Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be-
Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle der Slo- seitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
wakischen Republik auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dür- länger rechtfertigen.
fen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ur-
sprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz si- Artikel 33
chern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Die Mitgliedstaaten und die Slowakische Republik formen alle
Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende
Kapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-
übersteigen. gen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Slowakischen Republik ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat
Assoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten wird über die zur Erreichung dieses Zieles erlassenen Maßnah-
spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft. men unterrichtet.
Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt Artikel 34
werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
(1) Legt die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik für
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei-
die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwie-
cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen
rigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um
sind.
schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu
Die Slowakische Republik unterrichtet den Assoziationsrat über erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
etwaige Ausnahmeregelungen, die sie einzuführen beabsichtigt;
(2) Die Gemeinschaft bzw. die Slowakische Republik stellt in
auf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger
den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 vor Einführung der darin
Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnah-
vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3
men und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einfüh-
Buchstabe d dem Assoziationsrat so schnell wie möglich alle
rung derartiger Regelungen übermittelt die Slowakische Republik
zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Ver-
dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß
tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der
Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
anderen Zeitplan beschließen. Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich
notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-
Artikel 30 lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags- stand regelmäßiger Konsultationen.
partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit
a) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich
den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von
aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter
rat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen
den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34
Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Wenn innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorlage an ihn
Artikel 31 der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei-
nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden
Bedingungen eingeführt, daß ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah-
- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen
konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder rigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3133
b) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den ten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitglied-
Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen- staates während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis die-
den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur- ses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh-
de im Sinne von Artikel VI des GA1T innerhalb von dreißig mer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sin-
Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dum- ne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts ande-
ping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende res bestimmen.
Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei ge-
(2) Die Slowakische Republik gewährt vorbehaltlich der dort
eignete Maßnahmen treffen.
geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die
c) Bezüglich des Artikels 32 werden die Schwierigkeiten, die sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und in ihrem Gebiet recht-
aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations- mäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in
rat zur Prüfung vorgelegt. diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung
wie in Absatz 1 vorgesehen.
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu
ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen
nach der Vorlage an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die Artikel 39
ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. Sicherheit für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der Slowaki-
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges schen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig
Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort recht-
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die Slowaki- mäßig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat
sche Republik, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen geltenden Bedingungen und Modalitäten
ist, in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen so- staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.
wie Maßnahmen vorläufiger Art treffen; der Assoziationsrat Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-
wird hiervon unverzüglich unterrichtet. nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-
lienangehörigen zusammengerechnet;
Artikel 35
- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
Artikel 36 Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des
Schuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit-
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
gliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz - erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für
der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder ihre vorgenannten Familienangehörigen.
Pflanzen, nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, des nationa-
(2) Die Slowakische Republik gewährt den Arbeitnehmern, die
len Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und in ihrem Gebiet recht-
logischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-
mäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften
ziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-
Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 zwei-
lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder
ter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen entspricht.
Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-
dels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 40
(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-
Artikel 37 mungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Zieles
Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel fest.
zwischen der Slowakischen Republik einerseits und Spanien und (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-
Portugal andererseits. menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1
genannten Bestimmungen bietet.
Titel IV
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Artikel 41
Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim-
mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
Kapitel 1 ralen Abkommen zwischen der Slowakischen R~publik und den
Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere
Freizügigkeit der Arbeitnehmer Behandlung der Staatsangehörigen der Slowakischen Republik
oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.
Artikel 38
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Artikel 42
Bedingungen und Modalitäten (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-
- wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowaki- gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der
schen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmä- Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeit-
ßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich nehmer
der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung - sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung Beschäftigung für Arbeitnehmer der Slowakischen Republik,
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt; die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen ge-
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- währen, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert wer-
haften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig- den;
3134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß (4) Im Sinne dieses Abkommens
ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
a) bedeutet "Niederlassung"
(2) _Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme
serungen, einschließlich Er1eichterungen für den Zugang zur Be-
und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf
rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere
und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der
von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die
Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-
schaft.
schäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die
Artikel 43 Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-
beitsmarkt der anderen Vertragspartei.
Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten
zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für dieje-
zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück- nigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit
sichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in ausüben;
der Slowakischen Republik und die Beschäftigungssituation in der ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und
Gemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung
aus. und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
Artikel 44 sungen und Agenturen;
Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte- b) bedeutet .Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Ge-
potentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in der Slowa- sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-
kischen Republik leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim liert wird;
Aufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in c) umfassen "Erwerbstätigkeiten• insbesondere gewerbliche Tä-
der Slowakischen Republik, wie in Artikel 88 vorgesehen. tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-
ten und freiberufliche Tätigkeiten.
(5) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffern i
Kapitel II und ii genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für
Niederlassungsrecht eine beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in
den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschaftszweigen
und für die Einbeziehung der in Anhang XVlc aufgeführten Berei-
Artikel 45 che oder Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2 und 3
( 1) Die Slowakische Republik erleichtert während der in Arti- dieses Artikels. Diese Anhänge können durch Beschluß des Asso-
kel 7 genannten Übergangszeit Gesellschaften und Staatsange- ziationsrates geändert werden.
hörigen der Gemeinschaft die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffern i und ii genannten Übergangs-
in ihrem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt sie zeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag der
i) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlas- Slowakischen Republik und falls notwendig eine Verlängerung der
sung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Ge- Ausnahmeregelung für bestimmte in den Anhängen XVla und
meinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als XVlb aufgeführte Bereiche oder Themen für einen begrenzten
die Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen und Ge- Zeitraum beschließen.
sellschaften; ausgenommen sind die in den Anhängen XVI a (6) Die Bestimmungen über die Niederlassung und die Ge-
und XVI b aufgeführten Wirtschaftszweige und Themen, bei schäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der
denen eine solche Behandlung spätestens am Ende der in Gemeinschaft und der Slowakischen Republik in den Absätzen 1,
Artikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird; und 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für die in Anhang XVlc
ii) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäftstä- aufgeführten Bereiche oder Themen.
tigkeit der in der Slowakischen Republik niedergelassenen (7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet der Slowaki-
Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft schen Republik niedergelassene Gesellschaften der Gemein-
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Be- schaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf
handlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehö- Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und
rigen. hinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen
iii) Unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffern i und ii wird die Nutzfläche und der Forstwirtschaft das Recht auf Pacht, sofern
unter Ziffern i und ii vorgesehene lnländerbehandlung für diese Rechte unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkei-
Staatsangehörige der Gemeinschaft, die in der Slowakischen ten, für die sie sich niedergelassen haben, erforderlich sind.
Republik eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, erst vom Die Slowakische Republik gewährt in der Slowakischen Republik
Beginn des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab- niedergelassenen Zweigniederlassungen und Agenturen von Ge-
kommens an gewährt. sellschaften der Gemeinschaft diese Rechte spätestens am Ende
(2) Die Slowakische Republik erläßt während der in Absatz 1 des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, so-
genannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder fern dies für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich
Maßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätig- niedergelassen haben, erforderlich ist.
keit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft Die Slowakische Republik gewährt Staatsangehörigen der Ge-
in ihrem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber ihren eigenen meinschaft, die eine selbständige Tätigkeit in der Slowakischen
Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken. Republik ausüben, diese Rechte spätestens am Ende der in
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Artikel 7 genannten Übergangszeit, sofern dies für die Ausübung
Abkommens an für die Niederlassung von Gesellschaften und der Erwerbstätigkeiten, für die sich niedergelassen haben, erfor-
Staatsangehörigen der Slowakischen Republik eine Behandlung, derlich ist.
die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen
Gesellschaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäfts- Artikel 46
tätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Gesellschaften und (1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in
Staatsangehörigen der Slowakischen Republik eine Behandlung, Anhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-
die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen tragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-
Gesellschaften und Staatsangehörigen. schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3135
soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri- (4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,
gen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell- daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,
schaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen. um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang
(2) Hinsichtlich der in Anhang XVla aufgeführten Finanzdienst- von Drittländern zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses
leistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver- Abkommens umgangen werden.
tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der
Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen
Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon- Artikel 50
toinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen- Als „Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens gel-
über denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge- ten die in Anhang XVla aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-
schäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy- tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVla erweitern
stems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften oder ändern.
und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Grün-
den der Staatsangehörigkeit benachteiligen. Artikel 51
Die Slowakische Republik kann während der ersten sechs
Artikel 47 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise für
die in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschafts-
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri- zweige während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Maß-
gen der Slowakischen Republik die Aufnahme und Ausübung nahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels
reglementierter Berufstätigkeiten in der Slowakischen Republik über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehöri-
beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der gen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien
Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung
der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem - eine Umstrukturierung durchführen oder
Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen. - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere
schwerwiegende soziale Probleme in der Slowakischen Repu-
Artikel 48 blik hervorrufen, oder
Artikel 46 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die - einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der
und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, Slowakischen Republik in einem bestimmten Wirtschafts- und
die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Industriezweig in der Slowakischen Republik erfahren oder
Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni- - sich in der Slowakischen Republik erst im Aufbau befinden.
scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen
und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der Derartige Maßnahmen:
in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der i) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des sechsten Jah-
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge- res nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise
rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über für die in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirt-
das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen schaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten Über-
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in gangszeit außer Kraft und
Anhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-
rechtlichen Gründen ergibt. ii) sind vertretbar und notwendig, um Abhilfe zu schaffen, und
iii) betreffen nur die Niederlassungen, die in der Slowakischen
Republik nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen ge-
Artikel 49
gründet werden sollen, und bewirken keine Diskriminierung
(1) Als "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehLV1gsweise „Ge- der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsange-
sellschaft der Slowakischen Republik" im Sinne dieses Abkom- hörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer be-
mens gilt eine Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechts- stimmten Maßnahme bereits in der Slowakischen Republik
vorschriften eines Mitgliedstaates beziehungsweise der Slowaki- niedergelassen waren, gegenüber den Gesellschaften oder
schen Republik gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Staatsangehörigen der Slowakischen Republik.
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ge-
Der Assoziationsrat kann ausnahmsweise auf Antrag der Slowaki-
biet der Gemeinschaft beziehungsweise der Slowakischen Repu-
schen Republik und falls notwendig eine Verlängerung der unter
blik hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa-
Ziffer i genannten Frist für einen bestimmten Wirtschaftszweig für
tes beziehungsweise der Slowakischen Republik gegründete Ge-
einen begrenzten Zeitraum beschließen.
sellschaft oder Firma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz im
Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Slowakischen Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-
Republik, so müssen ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und währt die Slowakische Republik, soweit möglich, den Gesellschaf-
kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitglieder- ten und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbe-
staaten beziehungsweise der Slowakischen Republik aufweisen. handlung und in keinem Fall eine weniger günstige Behandlung
als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus einem Dritt-
(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch im
land.
internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts-
gesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Slowaki- Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die Slowaki-
schen Republik, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungswei- sche Republik den Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen
se der Slowakischen Republik niedergelassen sind und von Monat nach der Notifizierung der von der Slowakischen Republik
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates beziehungsweise der geplanten konkreten Maßnahmen im Assoziationsrat in Kraft,
Slowakischen Republik kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in sofern kein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der So-
diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Slowakischen Repu- fortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert die
blik gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert Slowakische Republik den Assoziationsrat sofort nach ihrer Ein-
sind. führung.
(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise Die Slowakische Republik kann derartige Maßnahmen nach Ab-
der Slowakischen Republik im Sinne dieses Abkommens gilt jede lauf des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens
natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitglied- beziehungsweise für die in den Anhängen XVla und XVlb aufge-
staaten oder der Slowakischen Republik besitzt. führten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten
3136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und Kapitel 111
unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.
Dienstleistungsverkehr
zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik
Artikel 52
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver- Artikel 56
kehr sowie den Seekabotageverkehr.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder
Artikel 53 Staatsangehörige der Gemeinschaft oder der Slowakischen Re-
publik zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjeni-
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig- gen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
ten der von der Tschechischen Republik beziehungsweise der
Gemeinschaft zugestandenen Niederlassungsrechte berechtigt, (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme- und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-
landes im Gebiet der Slowakischen Republik beziehungsweise parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,
der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Toch- die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer
tergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehö- als Personal In Schlüsselpositionen im ~inne des Artikels 53
rigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-
der Slowakischen Republik besitzt, sofern es sich dabei um in sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat- der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik sind und um
zes 2 handelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß
ihren Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die AufenthaJts- und von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersu-
Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweili- chen, sofern diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt
gen Beschäftigungszeitraum. sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün- (3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur
stigten der Niederlassungsrechte, nachstehend "Organisation" schrittweisen Durchführung von Absatz 1.
genannt, sind
Artikel 57
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-
ganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-
von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren meinschaft und der Slowakischen Republik gelten anstelle des
Kompetenzen gehören: Artikels 56 die folgenden Bestimmungen:
- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder 1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich
Unterabteilung der Organisation; die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und wirksam anzuwenden.
Verwaltungskräfte; a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder nen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der
sonstiger Personalentscheidungen; anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt
wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konfe-
b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen renz-Rfederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den
- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer
spezifische technische Kenntnisse erfordern; Basis beachten.
- Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver- b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den
fahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind. freien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs
mit trockenen und flüssigen Massengütern.
Dieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger
Berufe umfassen. 2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1
Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde- a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-
stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge- kommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-
stellt worden sein. gen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-
stand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder
der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-
Artikel 54
nen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die betreffenden Drittland hätten;
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-
b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-
heit gerechtfertigt sind.
rungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
licher Befugnisse verbunden sind.
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-
strativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die
Artikel 55 Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be-
Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für wirken könnten.
Gesellschaften, die von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
der Slowakischen Republik und von Gesellschaften oder Staats- 3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-
angehörigen der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise
oder sich in deren ausschließlichem Miteigentum befinden. Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährlei-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3137
sten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu- diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien
gang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver- Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-
kehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom- schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-
mens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ~nd. kommens hergestellt worden sind.
4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die
Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem Artikel 61
Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
( 1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
restriktiver oder diskriminierender sind.
die Mitgliedstaaten beziehungsweise die Slowakische Republik
5. Während der Übergangszeit gleicht die Slowakische Republik vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr
ihre Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die
technischen und sonstigen Bestimmungen an die geltenden gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landver- wurden, und Investitionen, die gemäß Titel IV Kapitel II getätigt
kehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegen- werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitio-
seitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und nen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. Unbeschadet
den Personen- und Güterverkehr erleichtert. der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitalverkehr
und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende des fünf-
6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-
ten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens für alle Investi-
chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie
tionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsange-
die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der
hörigen gewähr1eistet, die sich in der Slowakischen Republik mit
Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf-
einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Titel IV Kapitel II
fen werden können.
nieder1assen.
Artikel 58
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten
Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise die
Artikel 54. Slowakische Republik vom Ende des fünften Jahres nach Inkraft-
treten dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen
Kapitel IV
Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-
Allgemeine Bestimmungen hängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen
der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik einführen und
Artikel 59 die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.
(1) Für die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die (3) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen
daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Republik zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleich-
Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedin- tern.
gungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung Artikel 62
von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer
Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus (1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
einer Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die
oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An- erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Über-
wendung von Artikel 54. nahme der Rechtsvorschriften derGemeinschaft über den freien
Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Titels IV
werden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti- (2) Bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses
gung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei- Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die
stungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über
insbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande- den Kapitalverkehr.
ren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom- Artikel 63
mens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig Ist als die
Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der
Behandlung, die aufgrund eines künftigen Allgemeinen Handels-
und Dienstleistungsabkommens (GATS) gewährt wird. Slowakischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Übereinkom-
mens über den lntemationalen Währungsfonds darf die Slowaki-
(3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt sche Republik im Geltungsbereich dieses Kapitels und unbescha-
als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar, det des Artikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche Be-
daß gemäß Kapitel II des Titels IV in der Slowakischen Republik schränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Auf-
niedergelassene Gesellschaften und Staatsangehörige der Ge- nahme kurz- oder mittelfristiger Dar1ehen anwenden, soweit sol-
meinschaft von öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die che Beschränkungen der Slowakischen Republik für die Gewäh-
die Slowakische Republik im öffentlichen Bildungswesen, im Ge- rung derartiger Dar1ehen aufer1egt werden und entsprechend dem
sundheitswesen sowie im sozialen und kulturellen Bereich ge- Status der Slowakischen Republik im IWF zulässig sind.
währt.
Die Slowakische Republik wendet diese Beschränkungen in einer
nicht diskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so
Titel V wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Slo-
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb wakische Republik unterrichtet den Assoziationsrat unverzüglich
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen, von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.
Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel II
Kapitel 1
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 64
Artikel 60
(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah- Slowakischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-
lungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
3138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang
von Untemehmensvereinigungen und aufeinander abge- mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen
stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein- Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-
oder bewirken; handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung
finden.
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder der Slowakischen (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-
Republik oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
ein oder mehrere Unternehmen; Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-
schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-
iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-
nisses.
stimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-
werb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
Artikel 65
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft-
treten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbe- (1) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
stimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß der Durch- lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
führungsvorschriften werden Verhaltensweisen, die mit Absatz 1 der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik kann die Ge-
unvereinbar sind, von den Vertragsparteien in ihrem Gebiet ge- meinschaft beziehungsweise die Slowakische Republik unter den
mäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften behandelt. Dies gilt un- Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
beschadet des Absatzes 6. restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die
Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über
(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt
Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden
nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der Slo- schrittweise in dem Maße gelockert, in dem sich die Zahlungsbi-
wakischen Republik gewährten staatlichen Beihilfen un- lanzsituation bessert; sie werden aufgehoben, sobald die Verhält-
ter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß nisse ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Die Ge-
die Slowakische Republik den Gebieten der Gemein- meinschaft beziehungsweise die Slowakische Republik unterrich-
schaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Ver- tet die andere Vertragspartei unverzüglich von der Einführung
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- solcher Maßnahmen und übermittelt, wenn irgend möglich, einen
meinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat be- Zeitplan für ihre Aufhebung.
schließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen La-
ge der Slowakischen Republik, ob dieser Zeitraum um (2) Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, keine restrikti-
weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist. ven Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen.
b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der ande- Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung
ren Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen
sich daraus ergebenden Einnahmen.
Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf
Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf
Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertrags-
partei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Artikel 66
Beihilfen.
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-
(5) Hinsichtlich der in Titel III Kapitel II und III genannten men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
Waren wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr
- gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht; nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die
Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 schaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein- Grundsätze des abschließenden Dokuments des Bonner Treffens
schaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge- in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit
stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung der Unternehmer, beachtet werden.
(EWG) Nr. 26/1962 des Rates.
(6) Wenn die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik der
Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 Artikel 67
dieses Artikels unvereinbar ist und (1) Die Slowakische Republik wird den Schutz der Rechte an
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter
in angemessener Weise geregelt ist, und verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten
dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten,
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleich-
Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen bare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes
eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen (2) Im gleichen Zeitraum beantragt die Slowakische Republik
droht, den Beitritt zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente vom 5. Oktober 1973. Die Slowakische
kann sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig Republik wird auch allen anderen in Anhang XVII Absatz 1 aufge-
Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen führten multilateralen Übereinkommen über den Schutz der
geeignete Maßnahmen treffen. Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so tum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von
können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das ihnen de facto angewandt werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3139
Artikel 68 Titel VI
(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli- Wirtschaftliche Zusammenarbeit
chen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung
und Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein
Artikel 72
anstrebenswertes Ziel.
(1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik entwickeln
(2) Gesellschaften der Slowakischen Republik im Sinne von
eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Entwick-
Artikel 49 wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemein-
lungs- und Wachstumspotential der Slowakischen Republik zu
schaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter
steigern. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die Wirt-
Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die
schaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum
Bedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttre-
Vorteil beider Vertragsparteien gestärkt werden.
ten dieses Abkommens gewährt werden.
(2) Politische und andere Maßnahmen zur Förderung der wirt-
Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird
schaftlichen und sozialen Entwicklung der Slowakischen Repu-
spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit
blik bauen auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick-
Zugang zu den Vergabeverfahren in der Slowakischen Republik
lung auf. Bei diesen Maßnahmen sollten Umweltbelange von
unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die
Anfang an vollauf berücksichtigt werden; ferner sollten sie den
Bedingungen, die Gesellschaften der Slowakischen Republik ge-
Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rech-
währt werden.
nung tragen.
Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II in
(3) Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit sollten daher Maßnah-
der Slowakischen Republik niedergelassen sind, haben vom In-
men im Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, ein-
krafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfah-
schließlich Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Ver-
ren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die
kehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr, stehen.
Bedingungen, die Gesellschaften der Slowakischen Republik ge-
währt werden. (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen die
die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-
Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die
blick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön-
Slowakische Republik vor Ende der Übergangszeit allen Gesell-
nen.
schaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren
in der Slowakischen Republik gewähren kann.
Artikel 73
(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von
Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Slowaki- Industrielle Zusammenarbeit
schen Republik wie auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im (1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung der Modernisie-
Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die rung und Umstrukturierung der staatlichen und privaten Industrie
Artikel 38 bis 59. der Slowakischen Republik wie auch die industrielle Zusammen-
arbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten vor allem im
Kapitel 111
Hinblick auf die Stärkung des Privatsektors.
Angleichung der Rechtsvorschriften
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt
- der Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem
Artikel 69
Zusammenhang prüft der Assoziationsrat vor allem die Proble-
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der me des Kohle- und Stahlsektors sowie die Fragen im Zusam-
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Slowakischen menhang mit der Umstellung der Rüstungsindustrie;
Republik an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vorausset-
- der Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-
zung für die wirtschaftliche Integration der Slowakischen Republik
tumsbereichen.
in die Gemeinschaft darstellt. Die Slowakische Republik wird sich
darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit (3) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-
dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gemacht werden. tigen die von der Slowakischen Republik aufgestellten Prioritäten.
Die Initiativen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rah-
Artikel 70 menbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Management-
fähigkeiten zu verbessern und die Transparenz der Märkte und
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere Bedingungen für Unternehmen zu fördern; gegebenenfalls schlie-
folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, ßen solche Maßnahmen technische Hilfe ein.
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges
Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-
dienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und Artikel 74
des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucher- Investitionsförderung und Investitionsschutz
schutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen,
Vorschriften im Bereich der Kernenergie, Verkehr und Umwelt. (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti-
gen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen
die für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau de;
Artikel 71
Slowakischen Republik wesentlich sind.
Die Gemeinschaft leistet der Slowakischen Republik technische
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:
Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können
unter anderem gehören: - die Verbesserung der industriellen Rahmenbedingungen für
Investitionen in der Slowakischen Republik;
- Austausch von Sachverständigen;
- die Ausdehnung von lnvestitionsförderungs- und Investitions-
rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, insbesondere
schutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und die Slowaki-
über einschlägige Rechtsvorschriften;
sche Republik;
- Veranstaltung von Seminaren;
- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-
- Ausbildungsmaßnahmen; transfer;
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts- die weitere Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftli-
rechts. chen Infrastruktur; ·
3140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im (2) Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem folgende Bereiche
Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und erfolgt im Einklang mit den von den Vertragsparteien gemein-
und anderen Veranstaltungen. · sam festzulegenden Modalitäten:
- Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Slowa-
Artikel 75 kischen Republik;
Industrienormen und Konformitätsprüfung - Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einschließlich der Ausbildung von Führungskräften der Privat-
die einschlägigen Vorschriften der Slowakischen Republik voll wirtschaft sowie höherer Beamter, insbesondere auf noch fest-
in Einklang mit den technischen Regelwerken der Gemein- zulegenden vorrangigen Gebieten;
schaft und den europäischen Normen und Konformitätsprü- - Zusammenarbeit zwischen Universitäten, zwischen Universitä-
fungsverfahren zu bringen. ten und Firmen und Mobilitätsmaßnahmen für Lehrer, Schüler
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes und Studenten, Verwaltungskräfte und Jugendliche;
angestrebt werden: - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der dien an geeigneten Lehranstalten;
Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi- - gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen.
tätsprüfungsverfahren;
(3) Im Bereich der Übersetzung zielt die Zusammenarbeit vor-
- soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti- rangig ab auf die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern
ge Anerkennung in diesen Bereichen; und die Verbreitung der Sprachnormen und der Terminologie der
- Förderung der Teilnahme der Slowakischen Republik an den Gemeinschaft.
Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI, Artikel 78
EOTC).
Landwirtschaft und Agroindustrie
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft der Slowaki-
schen Republik technische Hilfe. (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die
Modernisierung der Landwirtschaft und der Agroindustrie. Insbe-
sondere geht es um:
Artikel 76
- Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik triebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der - Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver-
Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
- Austausch von Informationen pber die jeweilige Politik und die
jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech- - Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete
nik; Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des
Einsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit
- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi- Produktionsmitteln;
nare und Workshops);
- Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe
- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft- und ihrer Vermarktungstechniken;
lichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und
Know-how; - Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher - Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-
und Fachleute beider Seiten; schaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-
schen dem Privatsektor der Gemeinschaft und der Slowaki-
- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer schen Republik;
Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz
des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen; - Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit
von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen An-
- Teilnahme der Slowakischen Republik an Gemeinschaftspro- gleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung
grammen im Einklang mit Absatz 3. von Ausbildungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrol-
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet. len.
(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die (2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-
Entwicklung der Zusammenarbeit fest. bracht, technische Hilfe.
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der
Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird Artikel 79
durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzli- Energie
chen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-
(1) Nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten die Ver-
sen werden.
tragsparteien im Hinblick auf die schrittweise Integration der Ener-
Artikel 77 giemärkte der Slowakischen Republik und der Gemeinschaft zu-
sammen. Besondere Beachtung schenken sie den Vorschlägen
Allgemeine und berufliche Bildung der Gemeinschaft für eine Europäische Energiecharta und der
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das parallelen Integration ihrer Energiemärkte mit denen der anderen
Niveau der Allgemeinbildung und der beruflichen Qualifikationen mittel- und osteuropäischen Länder.
in der Slowakischen Republik unter Berücksichtigung der Prioritä- (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem, soweit ange-
ten der Slowakischen Republik anzuheben. Institutionelle Rah- bracht, technische Hilfe in den folgenden Bereichen:
men und Pläne für die Zusammenarbeit werden auf der Basis der
Europäischen Stiftung für Berufsausbildung des des TEMPUS- - die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik auf nationaler
Programms entwickelt. Die Beteiligung der Slowakischen Repu- und regionaler Ebene;
blik an anderen Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem - stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der Er-
Zusammenhang gleichfalls erwogen werden. leichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3141
- Untersuchungen im Hinblick auf die Modernisierung der Ener- - die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-
gieinfrastruktur; denerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und
Tierwelt; die Wiederherstellung des ökologischen Gleichge-
- bessere Verteilung und Verbesserung und Diversifizierung der
wichts auf dem lande;
Versorgung;
- die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla-
- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;
nung;
- Entwicklung der Energieressourcen;
- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-
- globale Klimaveränderungen und deren Verhinderung;
nutzung;
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
- Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des Ener-
gieverbrauchs; - internationale Umweltschutzübereinkommen.
- Kernenergiesektor; (3) Die Zusammenarbeit erfolgt durch:
- die Bereiche Strom und Gas, auch unter Berücksichtigung der - Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf
Möglichkeit des Verbunds der Versorgungsnetze; dem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien; Ent-
- Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen- wicklung von Umweltinformationssystemen;
arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors, worunter auch - Ausbildungsprogramme;
die Förderung von Joint Ventures fallen kann;
- gemeinsame Forschungsarbeiten;
- Transfer von Technologie und Know-how, wozu, soweit ange-
- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);
bracht, auch die Förderung und Vermarktung wirksamer Ener-
gie-Technologien gehören kann. - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der
Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die
Gemeinschaft) und auf internationaler Ebene;
Artikel 80
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-
Nukleare Sicherheit
fragen und Klimaveränderungen.
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf eine sichere Nutzung der
Kernenergie.
Artikel 82
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende
Bereiche: Verkehr
- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma- (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-
nagement im Nuklearsektor; sammenarbeit, um der Slowakischen Republik folgendes zu er-
möglichen:
- Strahlenschutz, einschließlich der Überwachung der Umwelt-
verstrahlung; - Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
Probleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung - Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des
von spaltbarem Material; Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-
strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
- Entsorgung radioaktiver Abfälle;
- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch die
- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken; Slowakische Republik im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-
- Dekontaminierung. und kombinierten Verkehr;
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und - Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-
Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 76 meinschaft vergleichbar sind.
ein.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
Artikel 81 - Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-
nik;
Umwelt
- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch;
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit beim Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge- - Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Infrastruktur in
sundheit, die sie zur Priorität erhoben haben. der Slowakischen Republik.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft: (3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:
- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Sy- - bauliche und Modernisierungsmaßnahmen im Straßenverkehr
stem zur Erfassung von Informationen über den Zustand der einschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedin-
Umwelt; gungen;
- die Bekämpfung der regionalen und grenzüberschreitenden - Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich
Luftverschmutzung; Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-
hörden;
- die langfristige, wirksame und umweltschonende Energiege-
winnung und -nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen; Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei-
Entwicklung entsprechender Technologien und Gewinnungs- senbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken
verfahren; von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-
dungen;
- a,e Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-
mikalien; Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
- die wirksame Verhütung und Verringerung der Wasserver- - Förderung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße, des
schmutzung, insbesondere der Verschmutzung von Trinkwas- Containerverkehrs, des Güterumschlags und des Baus von
serquellen und grenzüberschreitenden Wasserläufen; Terminals;
- die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung - Erneuerung der tecnnischen Ausrüstung im Verkehr, um die
von Abfällen (einschließlich radioaktiver Abfälle); Standards der Gemeinschaft zu erreichen;
3142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- Förderung von gemeinsamen Technologie- und Forschungs- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in
programmen im Einklang mit Artikel 76; der Slowakischen Republik leistungsfähige Systeme der Rech-
- Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Durchführung einer nungsprüfung nach den in der Gemeinschaft üblichen Methoden
Verkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft und Verfahren zu entwickeln.
vereinbar ist. a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:
- Einrichtung eines unabhängigen Obersten Rechnungs-
Artikel 83 hofes in der Slowakischen Republik;
Telekommunikation - Einrichtung interner Rechnungsprüfungsstellen in Behör-
(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam- den;
menarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe- - Austausch relevanter Information über Rechnungsprü-
sondere folgende Maßnahmen ein: fungssysteme;
- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Tele- Vereinheitlichung der Rechnungsprüfungsunter1agen;
kommunikation;
- Ausbildung und Beratung.
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie
Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen b) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei technische
für Sachverständige beider Seiten; Hilfe.
Artikel 85
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
Währungspolitik
- Technologietransfer;
Auf Antrag der Behörden der Slowakischen Republik leistet die
- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-
Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen der Slowaki-
gen Einrichtungen beider Seiten;
schen Republik zur Einführung der vollen Konvertierbarkeit der
- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und Krone und zur schrittweisen Annäherung ihrer Politik an die Politik
Harmonisierungskonzepte; des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu ge-
hört ein informeller Informationsaustausch über die Grundsätze
- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-
und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems.
tungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden
Artikel 86
vorrangigen Bereiche:
Geldwäsche
- Modernisierung des Telekommunikationsnetzes der Slowaki-
schen Republik und Einbeziehung in die europäischen und (1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,
internationalen Netze; in jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindern, daß
ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im
- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-
allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht
nen;
werden.
- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
waltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und
wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
und Planung, Beschaffungsgrundsätze; cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
sind.
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.
Artikel 87
Artikel 84 Regionalentwicklung
Banken, Versicherungen, (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
andere Finanzdienstleistungen Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
und Rechnungsprüfung (2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen ergriffen
(1) •Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, werden:
einen angemessenen Rahmen für die Entwicklung des Sektors - Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und
der Banken, der Versicherungen und der sonstigen Finanzdienst- lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-
leistungen in der Slowakischen Republik zu schaffen und auszu- nungspolitik;
bauen.
- Hilfe für die Slowakische Republik bei der Ausarbeitung dieser
a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf: Politik;
- Die Einführung eines allgemeinen Rechnungswesens, das gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im
mit den europäischen Normen vereinbar ist; Bereich der Wirtschaftsentwicklung;
- Ausbau und Umstrukturierung des Sektors der Banken Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-
und der sonstigen Finanzdienstleistungen; gebieten zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen
- Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Republik und sonstigen Gebieten der Slowakischen Republik
Banken und Finanzdienstleistungen; mit einem starken Regionalgefälle;
Vorbereitung der Übersetzung der Rechtsvorschriften der - gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für
Gemeinschaft und der Slowakischen Republik; Zusammenarbeit und Hilfe;
Vorbereitung von terminologischen Glossaren; - Austausch von Beamten oder Sachverständigen;
Informationsaustausch, insbesondere über geplante - technische Hilfe;
Rechtsvorschriften. - Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-
b) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich
Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen. Seminaren.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3143
Artikel 88 - Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgem in
der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
richtung. der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden
(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Zusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC-NET),
entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).
Ziel, das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-
(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere
beitsplatz unter Ausrichtung am Schutzniveau in der Gemein-
für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für
schaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere
die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen
folgendes:
Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Handel.
- technische Hilfe;
- Austausch von Sachverständigen; Artikel 91
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen; Information und Kommunikation
- Informationsaustausch sowie Verwaltungs- und sonstige rele- Im Bereich der Information und Kommunikation treffen die Ge-
vante Hilfe für Firmen, Ausbildungsmaßnahmen. meinschaft und die Slowakische Republik geeignete Maßnahmen
zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang
(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemein-
menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-
schaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für
besserung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdien-
interessierte Kreise in der Slowakischen Republik vermitteln; dazu
sten, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-
gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken
rung der lokalen Entwicklung zur Unterstützung der industriellen
der Gemeinschaft.
Umstrukturierung.
Sie umfaßt auch Maßnahmen wie die Durchführung von Studien, Artikel 92
die Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbil- Verbraucherschutz
dungsmaßnahmen.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die
(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems der Slowaki-
zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche- schen Republik mit dem der Gemeinschaft zu erreichen.
rungssystem an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld
anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen (2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen
sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen. der bestehenden Möglichkeiten:
- Austausch von Informationen und Sachverständigen;
Artikel 89 - Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;
Fremdenverkehr - Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
Artikel 93
menarbeit; dies schließt insbesondere folgendes ein:
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
Zoll
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem
Netze, Datenbanken usw.;
Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und Zollregelung der Slowakischen Republik an die der Gemeinschaft
Seminare; zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberali-
- regionale Fremdenverkehrsprojekte wie grenzübergreifende sierungsmaßnahmen zu erleichtern.
Projekte, Städtepartnerschaften usw.; (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
- Gedankenaustausch und Gewährleistung eines angemesse- Informationsaustausch;
nen Informationsaustausches über zentrale Fremdenverkehrs-
- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur zwischen
themen von beiderseitigem Interesse;
den Vertragsparteien;
- Förderung des lnfrastrukturausbaus als Anreiz für Investitionen
- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren
im Fremdenverkehrssektor.
der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik;
- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-
Artikel 90 kehr;
Kleine und mittlere Unternehmen - Veranstaltung von Seminaren und Praktika.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen des privaten
Sektors und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemein- (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
schaft und der Slowakischen Republik. gemäß diesem Abkommen und Insbesondere gemäß Artikel 96
wird die Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden in Zollan-
(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis- gelegenheiten zwischen den Vertragsparteien durch das Protokoll
sen in folgenden Bereichen: Nr. 6 geregelt.
- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu- Artikel 94
erlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung
und Erweiterung von KMU sowie für grenzubergreifende Zu- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
sammenarbeit; (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-
- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspe- lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und
zifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften, rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und
Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie Überwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von
Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er- Privatunternehmen in der Slowakischen Republik benötigt wer-
bringen; den.
3144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde- Titel VII
re im Hinblick auf folgendes zusammen:
Kulturelle Zusammenarbeit
- Ausbau des statistischen Dienstes der Slowakischen Repu-
blik;
Artikel 97
- Angleichung an die international (und insbesondere in der
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-
fikationen; menarbeit zu fördern. Soweit angebracht, werden die von der
Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten
- Bere~~stellung 9er erforderlichen Daten für die Unterstützung durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf die
und Uberwachung der Wirtschaftsreform; Slowakische Republik ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von
- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da- gemeinsamem Interesse entwickelt.
ten für die Privatwirtschaft; Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:
- Gewährleistung des Datenschutzes; - Übersetzung literarischer Werke;
- Austausch von statistischen Informationen. - Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten
(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische (architektonisches und kulturelles Erbe);
Hilfe geleistet. - Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti-
gen;
Artikel 95 - europabezogene Kulturveranstaltungen.
Wi rtsc h a ftsw issen sc haften (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
suellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere können sich
(1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik erleichtern
die audiovisuellen Medien in der Slowakischen Republik an den
den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine
Aktionen beteiligen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-
MEDIA-Programms 1991-1995 durchgeführt werden; dabei sind
chen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Durchführung der
die Verfahren, die von den für die Verwaltung der jeweiligen
Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.
Aktion zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Bestim-
(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und die Slowa- mungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemein-
kische Republik schaften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Programms
zu beachten.
- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-
schaftsaussichten und die Entw!cklungsstrategien · austau- Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-
schen, soweit dies angebracht ist; mentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-
dungen, die technischen Normen und die Förderung der europäi-
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse schen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit ange-
einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der bracht, harmonisieren.
Instrumente für deren Durchführung analysieren;
- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen- Titel VIII
arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge-
dehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften Finanzielle Zusammenarbeit
und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in
der Slowakischen Republik fördern, um den Transfer von Artikel 98
Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu be-
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang
schleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese
mit den Artikeln 99, 100, 102 und 103 und unbeschadet des
Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
Artikels 101 erhält die Slowakische Republik vorübergehend Fi-
nanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und
Darlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitions-
Artikel 96 bank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank.
Drogen
Artikel 99
(1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die
Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Diese Finanzhilfe umfaßt:
Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels - die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Programms gemäß
mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in ihrer geänder-
Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte. ten Fassung für die Dauer ihrer Anwendbarkeit; danach werden
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen Zuschüsse der Gemeinschaft entweder im Rahmen des
Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein- PHARE-Programms auf Mehrjahresbasis oder eines neuen
schließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak- Mehrjahresfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemein-
tionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam- schaft nach Konsultationen mit der Slowakischen Republik und
menarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß- unter Berücksichtigung der Artikel 102 und 103 festgelegt
nahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren. wird;
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien - das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum
schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol- Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen
genden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler mit der Slowakischen Republik wird die Gemeinschaft den
Rechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und Informa- Höchstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darle-
tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Perso- hen der Europäischen Investitionsbank an die Slowakische
nalausbildung und Forschung; Verhütung der mißbräuchlichen Republik für die folgenden Jahre festlegen.
Verwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstel-
lung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. Artikel 100
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
einbeziehen. werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3145
Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich- (3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.
ten den Assoziationsrat. (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-
Artikel 101 glied der Regierung der Slowakischen Republik nach Maßgabe
(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti- der Geschäftsordnung.
gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag der Slowaki- (5) Soweit angebracht, nimmt die Europäische Investitionsbank
schen Republik und in Koordinierung mit den internationalen als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrates teil.
Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prü-
fen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um Artikel 106
- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver- Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
tierbarkeit der Währung der Slowakischen Republik einzufüh- vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse
ren und aufrechtzuerhalten; zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-
- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und Struktur- lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-
anpassung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe. führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-
lungen abgeben. ·
(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß die Slowakische
Republik der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden
Programme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
seiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemein-
schaft finden, daß die Slowakische Republik an diesen Program- Artikel 107
men festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanz-
mittel aus privaten Quellen erreicht wird. (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat
mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung
(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe dieses Abkommens befassen.
und die Erfüllung der von der Slowakischen Republik im Zusam-
menhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unter- (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß
richtet. beilegen.
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die
Artikel 102 zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-
derlich sind.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend
dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand der Slowa- (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
kischen Republik sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten den, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines
und der Aufnahmekapazität der Wirtschaft der Slowakischen Re- Schiedsrichters notifizieren; die andere Partei ist verpflichtet, bin-
publik, der Rückzahlungskapazität sowie der Erzielung von Fort- nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für
schritten bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Umstruk- die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und
turierung in der Slowakischen Republik. die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Artikel 103 Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds-
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein- spruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen
Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder, 'Artikel 108
einschließlich G-24, und internationale Finanzorganisationen, ins-
besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale (1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-
glieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-
seits und Vertreter der Regierung der Slowakischen Republik
andererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um
hohe Beamte handelt.
Titel IX
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise
Institutionelle, Allgemeine und Schlußbestimmungen und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.
Artikel 104 (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-
dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 106.
jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies
erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-
Artikel 109
men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen
Fragen von gemeinsamem Interesse. Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-
pen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-
Artikel 105 stützen.
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-
der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis- mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger
sion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.
der Regierung der Slowakischen Republik ernannten Mitgliedern
andererseits. Artikel 110
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß- Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-
gabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des Parlaments
3146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
der Slowakischen Republik und des Europäischen Parlaments zu nierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder
einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Firmen der Slowakischen Republik.
Zeitabständen, die er selbst festlegt.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen
Artikel 111 anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus gleichartigen Situation befinden.
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab-
geordneten des Parlaments der Slowakischen Republik anderer- Artikel 116
seits. Für Ursprungswaren der Slowakischen Republik gilt bei der
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge- Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie
schäftsordnung fest. die Mitgliedstaaten einander gewähren.
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß Die Behandlung, die der Slowakischen Republik gemäß Titel IV
führt abwechselnd das Europäische Parlament und das Parla- und Titel V Kapitel I gewährt wird, darf nicht günstiger sein als
ment der Slowakischen Republik nach Maßgabe der Geschäfts- diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
ordnung.
Artikel 117
Artikel 112
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso- ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß dieses Abkommens erreicht werden.
die erbetenen Informationen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be- Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
schlüsse des Assoziationsrats unterrichtet. nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Abgesehen von besonders dringlichen Fällen unterbreitet sie vor
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen
Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-
an den Assoziationsrat richten.
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
Artikel 113 finden.
Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese
Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge- Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert
genüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerich- und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von
te und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen kön- Konsultationen im Assoziationsrat.
nen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
Artikel 118
merziellem Eigentum, geltend zu machen.
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
Artikel 114 sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-
mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags- aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
partei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, ren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- andererseits gewährt werden.
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
interessen widerspricht; Artikel 119
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition Die Protokolle Nm. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und die Anhänge 1
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent- bis XVII sind Bestandteil dieses Abkommens.
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
Artikel 120
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Waren nicht beeinträchtigen; Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli- an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung
oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen Artikel 121
zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
Sicherheit für notwendig erachtet. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Artikel 115
Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Slowakischen Repu-
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen: blik andererseits.
- bewirken die von der Slowakischen Republik gegenüber der Artikel 122
Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminie- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-
oder deren Gesellschaften oder Firmen; derländischer, portugiesischer, spanischer und slowakischer
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Slowaki- Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
schen Republik angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi- lich ist.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3147
Artikel 123 und Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am
21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Slowakischen
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
Republik bzw. der Tschechischen Republik unterzeichneten Zu-
eigenen Verfahren genehmigt.
satzprotokolle (ABI. Nr. L 25 vom 29. Januar 1994, S. 11 ), mit
Dieses Abkommen tritt· am ersten Tag des zweiten Monats in Wirkung vom 1. März 1992 Bestimmungen in Kraft gesetzt worden
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander sind, die den Bestimmungen einiger Teile des Abkommens und
den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert damit des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Europa-Abkom-
haben. mens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 7. Mai der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, ins-
1990 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäi- besondere den Bestimmungen über den Warenverkehr, gleichwer-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemein- tig sind, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen
schaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Umständen für Titel 111, die Artikel 64, 66 und 67 des Abkommens
Republik über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche und die Protokolle Nm. 1 (mit Ausnahme seines Artikels 3), 2, 3, 4,
Zusammenarbeit und das am 28. Juni 1991 in Brüssel paraphierte 5 und 6 unter "Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens" zu
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und verstehen ist:
Stahl und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Re- - der 1. März 1992 für die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des
publik bis zu dessen Inkrafttreten. Abkommens wirksam werdenden Verpflichtungen und
- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens
wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden
Artikel 124 unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-
legt ist.
(1) Angesichts der Tatsache, daß durch das am 16. Dezember
1991 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Han- (2) Tritt das Abkommen nach dem 1. Januar eines Jahres in
delsfragen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Kraft, so gilt das Protokoll Nr. 7.
3148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Liste der Anhänge
Artikel 9 Absatz 1 Definition der industriellen und landwirtschaftlichen Waren
Artikel 19 Absatz 2
II Artikel 1O Absatz 2 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
III Artikel 10 Absatz 3 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
IV Artikel 11 Absatz 1 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik
V Artikel 11 Absatz 2 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik
VI Artikel 11 Absatz 3 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik
VII Artikel 11 Absatz 4 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik
VIII Artikel 11 Absatz 5 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik: Mengenmäßige
Ausfuhrbeschränkungen
IX Artikel 14 Absatz 3 Ausfuhrlizenzen unterliegende Waren der Slowakischen
Republik
X Artikel 18 Absatz 1 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 18 Absatz 2 Landwirtschaftliche Komponente
XIa Artikel 21 Absatz 2 Landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft
XIb Artikel 21 Absatz 2 Landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft
XII Artikel 21 Absatz 4 Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern
in die Gemeinschaft
XIII Artikel 21 Absatz 4 Landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft
XIV Artikel 21 Absatz 4 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Slowakischen
Republik
XV Artikel 24 Fischereizugeständnisse der Gemeinschaft
XVIa Titel IV Kapitel II Niederlassung: ,,Finanzdienstleistungen"
XVIb Artikel 45 Absarz 1 Niederlassung: Sektoren, die unter die Regelung „bis Ende der
Ziffer i Übergangszeit" fallen
Artikel 45 Absatz 5
Artikel 51 Ziffcr i
XVIc Artikel 45 Niederlassung: ,,Ausgenommene Sektoren"
Absätze 5 und 6
XVII Artikel 67 Absatz 2 Geistiges Eigentum
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3149
Anhang I
Liste der in den Artikeln 9 und 19 des Abkommens genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
- - anderes:
3502 10 91 - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 - - - anderes
ex 3502 90 - andere:
- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
- - - Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 - - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 90 59 - - - - andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Kork-
mehl
5201 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
3501 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
3150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II
Liste der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Waren
KN-Code 1993
7202 21 10
7202 21 90
7202 29 00
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3151
Anhang III
Liste der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren
Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingent plafonds kontingent plafonds
KN-Code 1993 (') (') (2) (') KN-Code 1993 (') (') (2) (3)
(in ECU) (in ECU) (in ECU) (in ECU)
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
2523 2 537,760 3901 20 00 131,250
2817 00 00 604,200 3904 10 00 2 257,500
28181000 28,630 3904 21 00
3904 22 00
2823 00 00 25,810
3912 20 19 5,250
28271000 1,160 3912 20 90
2831 10 00 4,150
3920 20 21 1 283,040
28319000
3920 20 29
2833 22 00 1,140
3903 45,200
2833 25 00 28,900 3915 20 00
2835 23 00 450 3920 30 00
3920 99 50
2836 60 00 9,870
4011 40 40,790
2902 50 00 93,710 4011 50 10
2902 60 00 745,680 40115090
4013 20 00
2903 22 00 186,120
4013 90 10
2903 61 00 4,170
4011 10 00 2 898,000
2905 31 00 3 929,310 4011 20
2907 11 00 3 470,350 40113090
4011 91
2907 15 00 6,610 4011 99
2909 41 00 1 091,970 4012 10 30
4012 10 50
291711 00 1,980 4012 10 80
2918 14 00 69,300 4012 20 90
4012 90 10
2921 19 30 2,550
4012 90 90
2921 41 00 22,250 4013 10 10
2933 71 00 4013 10 90
1 188,720
4013 90 90
2936 22 00 1 039,500
4202 12 11 1 050,000
2936 28 00
4202 12 19
2936 29 90
42022210
29414000 873,280 4202 32 10
3102 10 10 267,330 4202 92 11
42029218
3102 30 10 1 060,290
3102 30 90 4202 11 10 1 575,000
4202 11 90
3102 40 10 750,200 4202 12 91
3102 40 90 4202 12 99
3102 80 00 676,000 4202 19 91
4202 19 99
3102 10 90 91,080 4202 21 00
3102 21 00 4202 22 90
31022900 4202 29 00
3102 50 90 4202 31 00
3102 60 00 4202 32 90
3102 70 00 4202 39 00
3102 90 00 4202 91 10
3105 2 028,600 4202 91 80
4202 92 91
3206 42 00 1,010
4202 92 98
3605 00 00 11,760 4202 99
3152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingcnt plafonds kontingcnt plafonds
KN-Codc 1993 (') C) (2) (3) KN-Codc 1993 (') (3) (1) (')
(in ECU) (in ECU) (in ECU) (in ECU)
(1) (2) (3) (]) (2) (3)
4203 10 00 430,000 7217 21 00
4203 21 00 7217 22 00
4203 29 91 7217 23 00
4203 29 99 7217 29 00
4203 30 00
7304 10 10 2 480,700
4203 40 00
7304 10 30
4203 29 10 992,400 7304 10 90
4411 2 000,000 7304 20 91
7304 20 99
6401 180,180 73043191
6402 73043199
6403 948,750 7304 39 10
7304 39 51
6404 363,990 7304 39 59
6405 90 10 7304 39 91
6908 881,590 7304 39 93
7304 39 99
6911 5,780
73044190
7004 14,200 7304 49 10
7304 49 91
7005 8,820
7304 49 99
7010 90 21 1 949,600 73045111
7010 90 31 7304 51 19
7010 90 41 7304 51 91
7010 90 43 7304 51 99
7010 90 45 7304 59 10
7010 90 47 7304 59 31
7010 90 51 7304 59 39
7010 90 53 7304 59 91
70109055 7304 59 93
7010 90 57 7304 59 99
7010 90 61 7304 90 90 (')
70109067
7010 90 71 7305 11 00
7010 90 77 7305 12 00
7010 90 81 7305 19 00
7010 90 87 7305 20 10
7010 90 99 7305 20 90
7305 31 00
7013 409,500 7305 39 00
7019 10 51 563,500 7305 90 00
7306 10 11
7207 19 39 45,300 7306 10 19
7207 20 79 7306 10 90
7216 60 11 7306 20 00
7216 60 19 7306 30 21
72166090 7306 30 29
7216 90 50 7306 30 51
7216 90 60 7306 30 59
7216 90 91 7306 30 71
7216 90 93 7306 30 78
72169095 7306 30 90
7216 90 97 7306 40 91
72169098 7306 40 99
72171110 573,900 7306 50 91
72171191 7306 50 99
7217 11 99 7306 60 31
7217 12 10 7306 60 39
7217 12 90 7306 60 90
7217 13 11 7306 90 00C)
7217 13 19
7317 659,250
7217 13 91
7217 13 99 7318 15 81 415,500
7217 19 10
8532 430,500
7217 19 90
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3153
Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingent plafonds kontingent plafonds
KN-Code 1993 (') C) (2) C) KN-Code 1993 (1) C) (2) C)
(in ECU) (in ECU) (in ECU) (in ECU)
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
8539 10 90 187,400 9403 10 10 22 120,320
8539 21 30 9403 10 51
8539 21 91 9403 10 59
8539 21 99 9403 10 91
8539 22 10 9403 10 93
8539 22 90 9403 10 99
8539 29 31 9403 20 91
8539 29 39 9403 20 99
8539 29 91 9403 30 11
8539 29 99 9403 30 19
9403 30 91
8540 11 10 26,460
9403 30 99
8540 11 30
9403 40 00
8540 11 50
9403 50 00
8540 11 80
9403 60 10
8701 20 36,380 9403 60 30
8701 90 3 741,660 9403 60 90
9403 70 90
8703 21 10 804,830 9403 90 10
8703 22 11 9403 90 30
8703 22 19 9403 90 90
8703 23 11
8703 23 19 9405 91 19 10,500
8703 31 10
8703 32 11 (') Für Einfuhren über diese Kontingente hinaus wendet die Gemeinschaft die Zollsätze
8703 32 19 an, die sich aus dem Abkommen ergeben.
8703 33 11*10---- (4) (') Für Einfuhren über diese Plafonds hinaus kann die Gemeinschaft die Zollsätze wieder-
einführen, die sich aus dem Abkommen ergeben.
8703 33 19*10---- C)
(') Diese Beträge werden wie folgt erhöht:
8703 90 90* 11---- (")
- um 20 v. H. zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens
8704 22 91 2 469,600 - um weitere 20 v. H. am 1. Januar 1993
- um weitere 10 v. H. am 1. Juli 1993
8704 22 99 - um weitere 30 v. H. am 1. Januar 1994.
8704 23 91 (') Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis 3 000 cm'.
8704 23 99 (') Andere Fahrzeuge, neu, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel
oder Halbdieselmotor) mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis 3 000 cm'.
9401 20 00 5 285,160
(') Andere Fahrzeuge als mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von nicht mehr als
9401 30 10
3000cm'.
9401 30 90
(') Vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderungen
9401 40 00 die Bestimmungen der Beschlüsse l/93(C) und l/93(S) des Gemischten Ausschusses
9401 50 00 gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel
9401 61 00 und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR, geändert durch die am
21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik bzw. der
9401 69 00 Tschechischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. L 25 vom 29. Januar
9401 71 00 1994, s. 11).
9401 79 00
9401 80 00
9401 90 90
3154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
Liste der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Waren
2501 00 2906 11
2513 21 2906 12
2520 20 2906 14
2522 10 2906 19
2522 20 2906 21
2522 30 2906 29
2907 12
2703 00 290713
2707 10 2907 14
2707 20 2907 19
2707 30 2907 21
2707 40 2908 90
2707 50 2911 00
2707 60 2912 12
2707 91 2912 29
2711 12 2912 49
2711 13 2914 21
271114 2914 23
2711 19 2914 29
2712 90 2914 30
2713 90 2915 32
2713 90 2917 12
2715 00 291714
2932 21
2803 00 2935 00
2804 80 2936 21
2806 10 2936 22
2809 20 2936 23
2811 21 2936 24
2811 29 2936 25
2816 10 2936 26
2816 20 2936 90
2816 30 2937 10
2818 20 2937 21
2818 30 2937 22
2822 00 2937 29
2824 10 2937 91
2824 20 2937 99
2824 90 2938 10
2827 37 2938 90
2829 11 2939 21
2830 30 2939 29
2832 10 2939 30
2832 20 2939 70
2832 30 2941 20
2833 11 2941 40
2833 22 2941 so
2833 23 2941 90
2833 29
2833 30 3002 10
2836 20 3002 90
2836 40 3003 10
2836 60 3003 31
2836 91 3005 90
2836 92 3006 10
2840 20 3006 20
2841 30 3006 30
2841 40 3006 50
2841 90
2843 29 3101 00
2844 10 3105 10
2844 30 3105 90
2846 10
2846 90 3201 10
2847 00 3201 20
2849 20 3201 30
2851 00 3201 90
3204 12
2903 21 3204 13
2905 17 3214 10
2905 22 3214 90
2905 29 3215 90
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3155
330111 3912 20
3301 12 3912 31
3301 13 3912 90
3301 14 3913 90
3301 19 3920 72
3301 21 3920 73
3301 22 3920 91
3301 23
3301 24 4001 30
3301 25 4005 10
3301 26 4005 20
3301 29 4005 91
3301 90 4006 10
4006 90
3401 19 4007 00
3401 20 4009 so
3402 11 4010 99
3402 12 4014 16
3402 13 4014 90
3402 19
3402 20 4104 10
3402 90 4104 21
3403 11 4104 22
3403 91 4104 29
3403 99 4104 31
3405 30 4104 39
3405 40 4105 11
3405 90 4105 12
4105 19
3501 10 4105 20
3502 10 4106 11
3502 90 4106 12
4106 19
3603 00 4106 20
3604 10 4107 10
3606 10 4107 90
3606 90 4108 00
4109 00
3702 10
3702 31 4203 10
3702 32 4203 21
3702 39 4203 30
3702 41 4203 40
3702 42 4204 00
3702 43 4206 90
3702 44
3702 51 4302 11
3702 52 4302 12
3702 53 4302 13
3702 54 4302 19
3702 55 4302 20
3702 56 4302 30
3702 91
3702 92 4401 21
3702 93 4401 27
3702 94 440410
3702 95 4404 20
3704 00 4405 00
3705 10 4407 10
3705 20 4407 99
3705 90 4408 10
4408 20
3801 90 4408 90
3803 00 4412 11
3804 00 4416 00
3807 00 4418 so
3808 90
3809 92 4501 90
3812 20 4502 00
3816 00 4503 10
3823 10 4504 10
4504 90
3904 69
3904 90 4601 10
3907 10
3907 20 4802 10
3907 40 4802 60
3907 60 4806 30
3912 11 4806 40
3912 12 4814 30
3156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
4905 10 6305 31 91
4907 00 6305 31 99
5002 00 6402 11
5004 00
5005 00 6501 00
6505 10
5107 10 6507 00
5107 20
5108 10 6703 00
5108 20 6704 11
5109 10 6704 19
5109 90 6704 20
5113 00 6704 90
5203 00 6804 10
5205 25 6804 21
5205 45 6804 22
5206 45 6804 23
5207 10 6804 30
5207 90 6805 10
6805 30
5306 10 6806 10
5306 20 6806 20
6806 90
5406 10 6811 30
5406 20 6812 20
5407 20 11 6814 10
5407 41 6814 90
5407 42 6815 20
5407 43
5407 44 6901 00
5407 51 6905 10
5407 52 6905 90
5407 53 6906 00
5407 54
5407 60 7001 00
5407 71 7002 10
5407 72 7002 20
5407 73 7002 31
5407 74 7002 32
5407 81 7018 10
5407 82
7101 10
5407 83
7101 21
5407 84
7101 22
5407 91
7102 21
5407 92
7102 29
5407 93
7102 31
5407 94
7102 39
5408 21
7103 10
5408 22
7103 91
5408 23 7103 99
5408 24 7104 10
5408 31 7106 92
7107 00
5508 11 7108 13
5511 10 7108 20
5511 20 7109 00
5511 30 7110 19
7110 29
5601 10 7110 39
5601 21 7110 49
5601 22 7111 00
5601 29 7116 10
5604 90 7116 20
5902 90 7201 10
5910 00 720120
5911 10 7201 30
5911 20 7201 40
7203 10
610341 7203 90
6111 10 7204 50
6116 93 7205 21
6117 80 7205 29
6206 10 7505 11
6212 90 7505 12
6214 90 7505 21
6216 00 7505 22
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3157
750610 8406 11
7506 20 840619
750711 840690
750712 841111
7507 20 841112
8411 21
7606 92 841122
760900 8411 81
7613 00 8411 82
7614 10 8411 91
7614 90 8411 99
8412 10
780110 8412 31
7801 91 8412 39
780199 8412 80
7802 00 841610
7804 11 8416 20
780419 8416 30
8416 90
790600 8418 50
8418 61
8003 00 8418 69
8004 00 8419 11
8005 10 842111
800700 842112
842119
8101 10 8421 21
8101 92 842122
8101 93 8421 29
8101 99 8421 39
8102 10 8421 91
8102 92 8421 99
8102 93 8422 20
8102 99 8422 30
8104 30 8422 40
8104 90 8422 90
8105 90 8423 90
810790 8432 90
8108 90 8433 90
8109 90 8434 10
8112 11 8434 20
8112 19 8434 90
8112 40 8435 90
8112 99 8436 91
8113 00 8436 99
8438 10
8201 20 8438 20
8201 60 8438 40
8201 90 8438 50
8202 10 8438 60
8202 20 8440 10
8202 31 8440 90
8202 32 8441 10
8202 40 8441 20
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8203 30 8441 90
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8205 30 8442 20
8206 00 8442 30
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8208 20 8442 50
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8208 40 8443 40
8208 90 8443 50
821110 8443 60
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8445 13
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8311 30 8445 90
8447 90
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8401 30 8448 32
8401 40 8448 33
8405 10 8448 39
8405 90 8448 41
2
3158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
8448 42 852110
8448 49 8521 90
8448 51 8522 10
8448 59 8523 11
8449 00 8523 12
8450 90 8523 13
8453 10 8523 20
8453 20 8523 90
8453 90 8524 10
8455 30 8524 21
8456 20 8524 22
8456 30 8524 23
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8460 39 8526 91
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8461 30 8527 19
8461 90 8527 21
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8527 31
8463 30
8527 32
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8527 39
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8480 79 8541 10
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8485 90 8541 50
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8508 90
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8509 20
8609 00
8509 30
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8516 90 8708 70
8517 20 8708 80
8517 90 8708 91
8518 30 8708 92
851921 8708 99
8519 29 8710 00
8519 31
8519 39 8802 11
8519 40 8802 12
8519 91 8802 50
8519 99 8803 30
8520 10
8520 20 8908 00
8520 31
8520 39 900110
8520 90 9001 20
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3159
9001 30 9025 11
900140 9025 19
9001 50 9025 80
9001 90 9025 90
9003 11 902610
9003 19 9026 20
9003 90 9026 80
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9004 90 9027 10
9005 10 9027 30
9005 80 9027 40
9005 90 9027 50
900610 9027 80
900620 9028 20
9006 30 9028 90
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9006 53 903020
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9006 61 903140
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9006 69 9031 90
9006 91 903210
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9007 91
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9102 12
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9102 19
9011 20
9102 21
9011 80
9102 29
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9102 99
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9017 90 911012
9018 11 9110 19
9018 19 9110 90
9018 32 911110
9018 39 9111 20
9018 50 9111 80
9018 90 9111 90
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9021 11 9112 90
9021 19 9113 10
9021 21 9113 20
9021 29 9113 90
9021 30 9114 10
9021 40 9114 20
9021 50 9114 30
9021 90 911440
9022 19 9114 90
9022 21
9022 29 920210
9022 30 9202 90
9022 90 9203 00
3160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
9204 10
9204 20
9205 10
9205 90
9206 00
9209 10
9209 20
9209 93
9209 94
9209 99
9301 00
9303 10
9303 90
9305 10
9305 21
9305 29
9305 90
9306 30
9306 90
9307 00
9403 70
9405 91
9507 20
9601 10
9602 00
9603 10
9603 40
9604 00
960891
960910
9609 20
961100
9614 10
9614 20
9614 90
9615 11
9615 19
9616 10
Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3161
Anhang V
Liste der in Artikel t t Absatz 2 genannten Waren
2505 10 2827 60
2519 90 2828 10
2520 10 2828 90
2523 10 282919
2523 21 2829 90
2523 29 2830 10
2523 30 2830 20
2523 90 2830 90
283110
2620 20 2831 90
2833 19
2707 99 2833 21
2708 10 2833 24
2708 20 2833 25
2712 10 2833 26
2712 20 2833 27
2714 90 2833 40
2834 10
2801 10 2834 21
2804 10 2834 22
2804 21 2834 29
2804 29 2835 10
2804 30 2835 21
2804 40 2835 22
2804 50 2835 23
2804 61 2835 24
2804 69 2835 25
2806 20 2835 26
2807 00 2835 29
2808 00 2835 39
2811 11 283610
2811 19 2836 30
2811 22 2836 50
2812 10 2836 70
2812 90 2836 93
2815 12 2836 99
2815 20 283711
2815 30 283719
2818 10 2838 00
281910 283911
2819 90 2839 19
2820 10 2839 20
2820 90 2839 90
282110 2840 11
2821 20 2840 19
2823 00 2840 30
2825 10 284110
2825 20 2841 20
2825 30 2841 50
2825 40 284160
2825 50 2841 70
2825 60 2842 10
2825 70 2842 90
2825 80 2843 10
2826 11 2843 21
2826 12 2843 30
2826 19 2843 90
2826 20 2844 20
2826 30 2844 40
2826 90 2844 50
282710 2845 10
2827 20 2845 90
2827 32 284810
2827 33 2848 90
2827 34 2849 90
2827 35 2850 00
2827 36
2827 38 2901 10
2827 39 2901 21
2827 41 290122
2827 49 290123
2827 51 2901 24
2827 59 290129
3162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
2902 19 2914 70
2902 20 2915 11
2902 30 2915 12
2902 41 2915 13
2902 42 2915 21
2902 43 2915 23
2902 44 2915 24
2902 50 2915 29
2902 70 2915 35
2902 90 2915 39
2903 11 2915 40
2903 12 2915 so
2903 13 2915 60
2903 15 2915 70
2903 16 2915 90
2903 19 2916 13
2903 22 2916 14
2903 23 2916 15
2903 29 2916 19
2903 30 2916 20
2903 51 2916 31
2903 59 2916 32
2903 61 2916 33
2903 69 2916 39
2904 10 2917 11
2904 20 291713
2904 90 2917 19
2905 12 2917 20
2905 16 291731
2905 19 2917 32
2905 21 2917 33
2905 31 2917 34
2905 32 2917 36
2905 39 2917 37
2905 41 2917 39
2905 42 2918 11
2905 43 2918 12
2905 44 2918 13
2905 49 2918 15
2905 50 2918 16
290613 2918 17
2907 15 2918 19
2907 22 2918 21
2907 23 2918 22
2907 29 2918 23
2907 30 2918 29
2908 10 2918 30
2908 20 2918 90
2909 11 2919 00
2909 19 2920 10
2909 20 2920 90
2909 30 2921 11
2909 41 292112
2909 42 2921 19
2909 43 2921 21
2909 44 2921 22
2909 49 2921 29
2909 50 2921 30
2909 60 2921 42
2910 10 2921 43
2910 20 2921 44
2910 30 2921 45
2910 90 2921 49
2912 11 2921 51
2912 13 2921 59
2912 19 2922 11
2912 21 2922 12
2912 30 2922 13
2912 41 2922 19
2912 42 2922 21
2912 50 2922 22
2912 60 2922 29
2913 00 2922 30
2914 19 2922 41
2914 22 2922 42
2914 41 2922 49
2914 49 2922 50
2914 50 2923 10
2914 61 2923 20
2914 69 2923 90
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3163
2924 10 3204 14
2924 21 3204 15
2924 29 3204 16
2925 11 3204 17
2925 19 3204 19
2925 20 3204 20
2926 20 3204 90
2926 90 3205 00
2927 00 3206 10
2928 00 3206 20
2929 90 3206 30
2930 10 3206 41
2930 20 3206 42
2930 30 3206 43
2930 40 3206 49
2930 90 3206 50
2931 00 3207 10
2932 11 3207 20
2932 12 3207 30
2932 19 3208 10
2932 29 3208 20
2932 90 3208 90
2933 11 3209 10
2933 19 3209 90
2933 21 3210 00
2933 29 3211 00
2933 31 3212 10
2933 39 3212 90
2933 40 3213 10
2933 St 3213 90
2933 59 3215 11
2933 69 3215 19
2933 71
2933 79 3301 30
2933 90 3302 10
2934 10 3302 90
2934 20 3303 00
2934 30 3304 10
2934 90
3304 20
293610
3304 30
2936 27
3304 91
2936 28
3304 99
2936 29
3305 10
2937 92
3305 20
293910
2939 40 3305 30
2939 so 3305 90
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2939 90 3306 90
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2941 30 3307 30
2942 00 3307 41
3307 49
3001 10 3307 90
3001 20
3001 90 3401 11
3003 20 3403 19
3003 39 3404 10
3003 40 3404 20
3003 90 3404 90
3004 10 3405 10
3004 20 3405 20
3004 31 3406 00
3004 32 3407 00
3004 39
3004 40 3501 90
3004 50 3503 00
3004 90 3504 00
300510 3505 10
3006 40 3505 20
3006 60 3506 10
3506 91
3102 10 3506 99
3102 29 3507 10
3102 50 3507 90
3104 30
3105 51 3601 00
3604 90
3202 10 3605 00
3202 90
3204 11 3701 10
3164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
3701 20 3909 10
3701 30 3909 20
3701 91 3909 30
3701 99 3909 40
3702 20 3909 so
3703 10 3910 00
3703 20 3911 10
3703 90 3911 90
3706 10 3912 39
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3901 90 3923 so
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3907 99 4009 20
3908 10 4009 30
3908 90 4009 40
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3165
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4601 99 5003 90
3166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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5210 12
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511119 5210 31
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5209 39 5403 42
5209 41 5403 49
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5209 49 5404 90
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3167
5405 00 5514 31
5407 10 5514 32
5407 20 5514 33
ausgenommen 5407 20 1 1 5514 39
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5509 31
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5509 41
5516 91
5509 42
5516 92
5509 51
5516 93
5509 52
5516 94
5509 53
5509 59
5602 10
5509 61
5602 21
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5512 29
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5512 99 5701 90
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5513 29 5702 59
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5513 41
5513 42 5801 10
551343 5801 21
5513 49 5801 22
5514 11 5801 23
5514 12 5801 24
5514 13 5801 25
5514 19 5801 26
5514 21 5801 31
5514 22 5801 32
5514 23 5801 33
5514 29 5801 34
3168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
5801 35 6107 19
5801 36 6110 10
5801 90 6110 90
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5802 19 6111 90
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5802 30 6113 00
5803 10 6114 10
5803 90 6114 30
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5808 10 6117 20
5808 90 6117 90
5810 10
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6001 29 6211 43
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6002 92 6215 10
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6002 99 6215 90
6217 10
6101 30 6217 90
6101 90
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6103 33 6301 90
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6103 43 6302 40
6103 49 6303 12
6104 11 6303 19
6104 19 6304 11
6104 21 6304 91
6104 31 6305 10
6104 41 6305 31
6104 51 ausgenommen 6305 31 91
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6106 10 00 6305 39
6106 20 00 6305 90
6106 90 10 6306 11
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3169
630612 6812 70
630619 6812 90
6306 21 6813 10
6306 22 6813 90
6306 29 6815 10
6306 31 6815 91
6306 39 6815 99
6306 41
6306 49 6902 10
6306 91 6902 20
6306 99 6902 90
6307 10 6903 10
6307 20 6903 20
6308 00 6903 90
6904 10
6403 11 6904 90
6403 20 690710
6403 30 690790
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6403 59 6909 11
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6404 11 6909 90
6405 10 6910 10
6406 10 6910 90
6406 20 6912 00
6406 91 6913 10
6406 99 6913 90
6914 90
6502 00
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6506 91 7009 92
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701110
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681 t 90 7217 39
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6812 40 721911
6812 50 7219 12
6812 60 721913
3170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
7219 14 8203 10
7219 21 8204 11
7219 22 8204 12
7219 23 8204 20
721924 8205 10
721931 8205 20
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Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3171
8407 10 8423 81
8407 21 8423 82
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8422 19 8433 51
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8423 20 8433 53
8423 30 8433 59
3172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
8433 60 8460 21
8435 10 8460 29
8436 10 8460 40
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Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3173
8480 41 8512 20
8480 49 8512 30
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8511 80 8544 49
8511 90 8544 51
8512 10 8544 59
3174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
8544 60 8716 31
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8716 20 9108 11
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3175
9108 12 9504 10
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9108 99 9504 90
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9207 10 9505 90
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9401 69
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9402 10 9603 50
9402 90 9603 90
9403 10 9605 00
9403 20 9606 10
9403 80 9606 21
9403 90 9606 22
9404 10 9606 29
9404 21 9606 30
9404 29 9607 11
9404 30 960719
9404 90 9607 20
9405 10 9608 10
9405 20 9608 20
9405 30 9608 31
9405 40 9608 39
9405 50 9608 40
9405 60 960850
9405 92 9608 60
9405 99 9608 99
9406 00 9609 90
9610 00
9501 00 9612 10
9502 10 9612 20
9502 91 9613 10
9502 99 9613 20
9503 10 9613 30
9503 20 9613 80
9503 30 9613 90
950341 9615 90
9503 49 9616 20
9503 50 9617 00
9503 60 9618 00
9503 70
9503 80 9701 90
9503 90
3176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang VI
Liste der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Waren
2710 00 4805 22
2710 00 4805 23
4805 29
2814 20 4805 50
281700 4805 60
2835 31 4805 70
2837 20 4805 80
2849 10 4806 20
4807 10
2902 11 4808 10
2902 60 4809 20
2903 14 4811 10
2903 62 4816 10
2905 15 4816 20
2907 11 4818 10
2915 22 481910
2915 31
4819 20
2915 33
4819 30
2915 34
481940
2916 11
2916 12 4819 50
2918 14 4819 60
2921 41 4820 20
4820 30
3102 21 4820 40
3102 40 4820 50
3102 80 4820 90
3102 90 4822 10
3105 20 4822 90
3105 59 4823 20
3105 60
5208 31
3207 40 5208 32
5208 33
3602 00 5208 39
5208 41
3802 10 5208 42
3808 10 5208 43
3808 20 5208 49
3808 30 5209 32
5209 42
3904 10 5211 42
3906 10
3915 10 5301 10
3915 20 5301 21
3915 30 5309 11
3915 90 5309 19
3920 51
3920 62 5503 40
4010 10 5603 00
4010 91 5605 00
4011 10 5607 41
4011 20 5607 49
4012 10
5607 50
4012 20
5607 90
4012 90
4418 10 5702 32
4418 20 5702 42
4418 90 5702 52
5702 92
4707 10 5703 10
4707 20 5703 20
4707 30 5703 30
4707 90 5703 90
5705 00
4802 40
4802 51 5806 20
4802 52 5806 32
4802 53 5806 39
4804 41 5806 40
4804 42 5807 10
4804 49 5807 90
4804 51
4804 52 591131
4804 59 5911 32
4805 21 5911 40
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 31n
5911 90 6201 19
6201 91
610110 6201 92
6101 20 6201 93
6102 10 6201 99
6102 20 6202 11
6102 90 6202 12
6103 11 6202 13
6103 19 6202 19
6103 21 6202 91
6103 22 6202 92
6103 31 6202 93
6103 32 6202 99
610342 6203 11
6104 12 6203 12
6104 13 6203 19
6104 22 6203 21
6104 23 6203 22
6104 29 6203 25
6104 32 6203 29
6104 33 6203 31
6104 39 6203 32
6104 42 6203 33
6104 43 6203 39
6104 44 6203 41
6104 49 6203 42
6104 52 6203 43
6104 53 6203 49
6104 59 6204 11
6104 62 6204 12
6104 63 6204 13
6104 69 6204 19
6105 10 6204 21
6105 20 6204 22
6105 90 6204 23
6106 90 _6204 31
ausgenommen 6106 90 10 6204 32
6107 11 6204 33
6107 12 620441
6107 21 6204 42
6107 22 6204 43
6107 29 6204 44
6107 91 6204 49
6107 92 6204 St
6107 99 6204 52
6108 11 6204 53
6108 19 6204 61
6108 21 6204 62
6108 22 6204 63
6108 29 6204 69
6108 31 6205 10
6108 32 6205 90
6108 39 6207 11
610891 6207 19
6108 92 6207 21
6108 99 6207 22
6109 10 6207 29
6109 90 6207 91
6110 20 6207 99
6110 30 6208 19
6111 20 6208 21
6112 11 6208 91
6112 12 6209 30
6112 19 6210 10
6112 31 6210 40
6112 39 6211 11
611241 6211 20
6112 49 6211 32
61J420 6211 33
6115 11 6211 39
611512
6115 20 6302 21
6115 91 6302 22
6115 92 6302 29
6115 93 6302 31
6115 99 6302 32
6302 39
6201 11 6302 52
6201 12 6302 53
6201 13 6302 59
3178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
6302 60 7202 91
6302 91 7202 92
6302 92 7202 99
6302 93 7208 11
6302 99 7208 12
6303 11 7208 13
6303 91 7208 14
6303 92 7208 21
6303 99 7208 22
6304 19 7208 23
6304 92 7208 24
6304 93 7208 31
6304 99 7208 32
6305 20 7208 33
6307 90 7208 34
7208 35
6401 10 7208 41
640191 7208 42
640192 7208 43
6401 99 7208 44
6402 19 7208 45
6402 20 7208 90
6402 30 7209 11
6402 91 7209 12
6402 99 7209 13
6403 19 7209 14
6403 40 7209 21
6403 91 7209 22
6404 19 7209 23
6404 20 7209 24
6405 20 7209 34
6405 90 7209 34 31
7209 34 32
6908 90 7209 34 33
6911 10 7209 41
6911 90 7209 42
6914 10 7209 43
7209 44
7003 11 7209 90
7003 19 721011
7003 20 7210 12
7003 30 7210 20
7004 10 7210 31
7004 90 7210 39
7005 10 7210 41
7005 21 7210 49
7005 29 7210 50
7005 30 7210 60
7006 00 7210 70
7007 11 7210 90
7007 19 7211 11
7007 21 7211 12
7007 29 7211 21
7011 20 7211 22
7012 00 7211 29
7013 10 7211 30
7013 21 7211 41
7013 29 7212 10
7013 31 7212 21
7013 32 7212 29
7013 39 7212 30
7013 91 7212 40
7013 99 7212 50
7212 60
711311 7213 10
7113 19 7213 20
7113 20 721331
7114 11 7213 39
7114 19 7213 41
7114 20 7213 49
7214 10
7202 11 7214 20
7202 19 7214 30
7202 21 7214 40
7202 29 7214 50
7202 30 7214 60
7202 41 7215 10
7202 49 7215 20
7202 70 7215 30
7202 80 7215 40
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3179
7215 90 731441
7216 10 7314 42
7216 21 7314 49
7216 22 7314 50
7216 31 7315 11
7216 32 7315 12
7216 33 7315 19
7216 40 7315 20
7216 50 7315 81
7216 60 7315 82
7216 90 7315 89
7217 11 7315 90
7217 12 7317 00
7217 13 7318 11
7217 19 7318 12
7217 21 7318 13
7217 22 7318 14
7217 23 7318 15
7217 29 7318 16
7217 32 7318 19
7217 33 7318 29
7225 10 7319 20
7225 30 7319 30
7228 80 7319 90
7320 10
7301 10 7320 20
7301 20 7320 90
7302 10 7321 11
7302 20 732112
7303 20 732113
7302 40 7321 81
7302 90 7321 82
7303 00 7321 83
7304 10 7321 90
7304 20 7322 11
7304 31 7322 19
7304 39 7322 90
7304 41 7323 10
7304 49 7323 91
7304 51 7323 92
7304 59 7323 92
7305 11 7323 94
7305 12 7323 99
7305 19 7324 10
7305 20 7324 21
7305 31 7324 29
7305 39 7324 90
7305 90 7325 10
7306 10 7325 91
7306 20 7325 99
7306 30 7326 11
7306 40 7326 19
7306 50 7326 20
7306 60 7326 90
7306 90
7307 21 740610
7307 22 7406 20
7307 23 7407 21
7307 29 7408 19
7307 91 7408 22
7307 92 7410 11
7307 93 7410 12
7307 99 7410 21
7308 10 7410 22
7308 20 7411 10
7308 30 7411 21
7308 40 741122
7308 90 7411 29
7309 00 7412 10
7310 10 7412 20
7310 21 7413 00
7310 29 7415 10
7311 00 7415 21
7312 10 7415 31
7312 90 7415 32
7313 00 7415 39
731411 7417 00
7314 19 7418 10
7314 20 7418 20
7314 30 7419 91
3180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
7419 99 8506 11
8518 22
7504 00 8519 10
7508 00 8522 90
8535 10
7603 10 8535 21
7603 20 8535 29
7604 10 8535 30
7604 21 8535 40
7604 29 8535 90
760511 8536 10
7605 19 8536 20
7605 21 8536 30
7605 29 8536 41
760611 8536 49
7606 12 8536 50
7606 91 8536 61
7607 11 8536 69
7607 19 8536 90
7607 20 8539 21
7608 10 8539 22
7608 20 8539 29
7610 10 8539 31
7610 90 8546 20
7611 00
7612 10 8702 JO
7612 90 8703 21 90
7615 10 8703 22 90
7615 20 8703 23 90
7616 10 8703 24 90
7616 90 8703 31 90
8703 32 90
7803 00 8703 33 90
7804 20 8703 90
7805 00 8704 10
7806 00 8704 21
8704 22
7903 10 8704 23
7903 90 8704 31
7904 00 8704 32
7905 00 8704 90
7907 10
7907 90 9023 00
9024 10
8005 20 9024 80
8006 00 9029 10
8215 10 9201 10
8215 20 920120
8215 91 9201 90
8215 99
9403 30
843621 9403 40
8452 40 9403 50
8465 96 9403 60
8465 99
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3181
Anhang VII
Liste der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Waren
(Neue Personenwagen)
8703 21 10
8703 22 11
8703 22 19
8703 23 11
8703 23 19
8703 24 10
8703 31 10
8703 32 11
8703 32 19
8703 33 1t
8703 33 19
3182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang VIII
Liste der Einfuhrlizenzen unte~liegenden Waren
NichtautomatiJche Lizenzen bei festen Einfuhrkontingenten
Code Warenbezeichnung Menge Einheit
2612 Uranerze und ihre Konzentrate 1 Tonnen
2844 10 00 Natürliches und angereichertes Uran 1 Tonnen
2844 20
4707 Abfälle und Ausschuß von Papier 1 Tonnen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3183
Anhang IX
Liste der Ausfuhrlizenzen unterliegenden Waren 1)
Mineralische Stoffe
2505 Natürliche Sande
2507 00 Kaolin, Güteklasse „Sedlec" t. Qualität Tonnen
2517 10 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine 1 000 m 1
2523 21 00 Weißer Zement Tonnen
2523 29 00 Grauer Zement Tonnen
2523 90 90
2620 11 00 Rückstände aus der Herstellung von Zink und Schrott aus Zink Tonnen
7902 00 00
2620 20 00 Rückstände aus der Herstellung von Blei und Schrott aus Blei Tonnen
7802 00
2620 30 00 Rückstände aus der Herstellung von Kupfer und Schrott aus Kupfer Tonnen
7404 00
2620 40 00 Rückstände aus der Herstellung von Aluminium und Schrott aus Tonnen
7602 00 Aluminium
2701 Steinkohle, Energetik Tonnen
2701 Steinkohle, zur Verkokung geeignet Tonnen
2702 Braunkohle, einschließlich agglomerierte Braunkohle Tonnen
2704 00 Koks (aus metallurgischen Kokereien) Tonnen
2704 00 Koks (aus Grubenkokereien) Tonnen
2710 00 27 Motorenbenzin Tonnen
2710 00 29
2710 00 32
2710 00 34
2710 00 36
27100059 Dieselöl Tonnen
2710 00 11 Leichte Heizöle Tonnen
2710 00 15
2710 00 39
2710 00 61 Schwere Heizöle Tonnen
2710 00 65
2710 00 69
2710 00 71
2710 00 72
2710 00 74
2710 00 76
2710 00 77
2710 00 78
2716 00 00 Elektrischer Strom Megawatt-
stunde
') Die Lizenzen sind zur Überwachung der Ausfuhren bestimmt. Jede Beschränkung infolge von Schwierigkeiten auf dem Markt der Slowakischen
Republik für eine in der Liste aufgeführte Ware ist durch einen Ad-hoc-Beschluß der Slowakischen Republik einzuführen und der Gemeinschaft
sofort mitzuteilen.
3184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien,
einschließlich pharmazeutische Erzeugnisse
2207 Ethylalkohol {natürlich und synthetisch) Hektoliter
3002 90 10 Menschliches Blut Kronen/kg
3002 10 Antisera und andere Blutfraktionen Kronen/kg
3003 Arzneiwaren Kronen/kg
3004
3102 40 Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Tonne
Calciumcarbonat
Häute, Felle und Leder
4101 10 Rohe Häute und Felle von Rindern Tonnen
41012
4101 30
4102 Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern Tonnen
4103 90 00 Rohe Häute und Felle von Schweinen Tonnen
Holz und Holzwaren
4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, 1 000 m>
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht 1 000 m>
mehr als 3 % Rinde)
4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht 1 000 m>
mehr als 3 % Rind
440122 00 Anderes Holz in Form von Plättchen (anderes als Nadelholz) 1 000 m>
4403 20 00 Stangen aus Rohholz 1 000 m>
4403 91 00
4403 92 00
4403 99 10
4403 99 90
4403 20 00 Andere Stangen aus Faserholz von Nadelbäumen 1 000 m>
4403 91 00 Andere Stangen aus Faserholz von Laubbäumen 1 000 m>
4403 92 00
4403 9910
4403 99 90
4403 20 00 Rundlinge, industriell, aus Nadelholz 1 000 m>
4403 9100 Rundlinge, industriell, aus Laubholz 1 000 m>
4403 92 00
44039910
4403 99 90
4406 Bahnschwellen aus Rohholz, auch gebraucht 1 000 m'
440710 Dimensionsholz für Paletten 1 000 m>
4407 91
440792
4407 99
440710 Nadelschnittholz, nicht bearbeitet 1 000 m'
4407 91 Schnittholz von Laubbäumen, nicht bearbeitet 1 000 m'
4407 92
4407 99
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3185
Halbstoffe aus Holz, Papier und Waren da.raus
4703 21 00 Gebleichte Halbstoffe aus Holz Tonnen
4703 29 00
4704 21 00
4704 29 00
Edelmetalle und Waren daraus
7106 Silber und Rückstände davon g
7108 1
Gold und Rückstände davon g
Unedle Metalle und Waren da.raus
7201 Roheisen und nichtlegierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) Tonnen
7206
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, einschließlich Abfall- Tonnen
blöcke
7207-7216 Flachgewalzte Erzeugnisse (ausgenommen USA und Spanien) Tonnen
7218-7229
7301-7302
7304-7306 Rohre aus Stahl (ausgenommen USA) Tonnen
Instrumente und Geräte
9201-9202 1 Musikinstrumente Stück
9204-9205
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
9705 00 00 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Stück
Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von
geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völker-
kundlichem oder münzkundlichem \\'ert
9706 00 00 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Verbot) Stück
3186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang X
In Artikel 18 genannte Waren, für welche die Gemeinschaft bei der Zollfestsetzung
eine landwirtschaftliche Komponente beibehält und die Slowakische Republik bei der
Zollfestsetzung eine landwirtschaftliche Komponente einführen kann
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 Mannitol
2905 44 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der
Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
380910 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärken oder
Stärkederivaten
3823 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3187
Anhang Xla
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren 1
)
Die Abschöpfung für die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die
den Betrag für das Jahr 2 um 50 v. H. überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr 5 gelten vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 bzw. vom 1. Juli 1995 bis zum
30. Juni 1996.
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Menge (in Tonnen)
0207 10 51 Enten, ...
0207 10 55
0207 23 11 120 130 140 150 160
020710 59
0207 23 19
ex 0207 39 55
ex 0207 43 15
ex 0207 39 73
ex 0207 43 53
ex 0207 39 77
ex 0207 43 63
0207 10 71 Gänse, ...
0207 23 51
0207 10 79 200 220 240 260 280
0207 23 59
0207 39 53
0207 43 11
0207 39 61
0207 43 23
ex 0207 39 65
ex 0207 43 31
ex 0207 39 67
ex 0207 43 41
0207 39 71
0207 43 51
0207 39 75
0207 43 61
ex 0207 39 81
ex 0207 43 71
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präfcrenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystcm in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
3188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang Xlb
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren 1
)
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
01011910 P{erde, lebend, zum Schlachten 2) frei
010119 90 Andere 12
0203 11 90 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von frei
0203 12 90 Hausschweinen
020319 90
0203 2190
0203 22 90
0203 29 90
0207 31 Fettlebern von Gänsen oder Enten frei')
02075010
0208 10 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von 7
Hauskaninchen
020810 90 Andere als Hauskaninchen frei
0208 20 00 Froschschenkel
0208 90 10 Von Haustauben 5
0208 90 20 Von Wild, ausgenommen von Kaninchen und Hasen frei
0208 90 40
0409 00 00 Natürlicher Honig 25
0602 40 90 Veredelte Rosen 6
0603 90 00 Schnittblumen, andere 7
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und 7
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder
anders bearbeitet:
ex 0604 10 90 frisch
0604 91 10
0604 91 90
07070019 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober) 16
07114000 Gurken und Cornichons 12
0712 20 00 Speisezwiebeln 8
ex 0712 90 90 Meerrettich (Cochlearia armoracia) frei
ex 0809 20 20 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli 11 4 )
ex 0809 20 60 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April 11
0809 40 90 Schlehen 7
0810 20 10 Himbeeren 5 ) 9
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch 5 ) 9
0810 30 30 Rote Johannisbeeren, frisch') 9
0810 30 90 Andere Beeren 5 ) 5
0811 10 90 Erdbeeren') 13
ex 08112019 Himbeeren, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT 5 ) 18
08112031 Himbeeren 5) 14
0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren') 10
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3189
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
0811 20 51 Rote Johannisbeeren 5) 10
200190 20 Früchte der Gattung .Capsicum"', mit brennendem Geschmack 5
2007 9910 Pflaumenmus und Pflaumenpaste 2) 24
2007 99 31 Konfitüre, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen 25
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbt:zeichnung nur richtungweisend,
wobei für du Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das
Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zu,ammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
') Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.
') Geltender Mindestzollsatz: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.
Anhang zu Anhang XI b
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
t. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Waren festgelegt:
0810 20 10 Himbeeren
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren
0810 30 30 Rote Johannisbeeren
0810 30 90 Andere Beeren
081110 90 Erdbeeren
ex 08112019 Himbeeren
08112031 Himbeeren
08112039 Schwarze Johannisbeeren
08112051 Rote Johannisbeeren
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit der Slowakischen Republik unter
Berücksichtigung von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft
festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in Absatz 1
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhr-
preis für das jeweilige Erzeugnis;
- in einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Absatz 1
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 % des Mindestein-
fuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Mengen nicht
weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,
daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus der Slowakischen Republik eingeführten
Erzeugnisses eingehalten wird.
3
3190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XII
Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft
t. Ist die Anzahl der Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Bilanzen
festgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen, der Slowakischen
Republik und der Tschechischen Republik ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der
Referenzmenge und der im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anzahl Tiere zu eröffnen. Die Referenzmen-
ge beträgt:
- 1992: 217 800,
- 1993: 237 600,
- 1994: 257 400,
- 1995: 277 200,
- 1996: 297 000.
Die für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 % des vollen
Abschöpfungsbetrags festgesetzt.
Diese Regelung gilt für lebende Rinder zum Mästen oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht von
160 kg bis 300 kg.
2. Geht aus Vorausschätzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr 425 000
Stück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen des Abkom-
mens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen treffen.
In diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Absatz t
genannten Regelungen fallen, auf Jungkälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 kg beschränkt.
Für solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingeführt werden, damit im fraglichen Jahr für regelmäßige
Versorgung gesorgt ist.
Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3191
Anhang XIII
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren 1)
Für die Menge~ die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes- mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204-eingeführt werden,
werden die Zölle und Abschöpfungen am 1. März 1992 um 20 v. H., am 1. Januar 1993 um 40 v. H. und am l. Juli 1993 um 60 v. H.
herabgesetzt.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die
den Betrag für das Jahr 2 um 50 % überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr 5 gelten vom l. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 bzw. vom l. Juli 1995 bis zum
30. Juni 1996.
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Menge (in Tonnen)
0201 Fleisch von Rindern, frisch, 1000 1080 1170 1250 1330
0202 gekühlt oder gefroren•)
0104 10 30 Schafe und Ziegen, lebend 2) 670 920 1170 1420 1670
010410 80
. 01042010
0104 20 90
0204 Fleisch von Schafen oder 670 920 1170 1420 1670
Ziegen2)s)
0103 92 19 Hausschweine, lebend 1560 1700 1 870 2000 2130
0203 11 10 Fleisch von Hausschweinen
0203 21 10
0203 12
0203 22
0203 19 55 ')
0203 29 55 ))
0203 19 11
0203 19 13
0203 19 15
0203 19 59
0203 29 11
0203 2913
0203 29 15
0203 29 59
0207 10 11 Hühnerkörper, frisch, gekühlt 900 990 1070 1160 1250
0207 10 15 oder gefroren
0207 2110
0207 10 19
0207 21 90
0207 39 21 Teile von Hühnern 400 440 470 510 550
0207 41 41
0207 39 23
0207 41 51
0207 3911 Teile von Hühnern, entbeint 500 550 600 640 690
0207 41 10
0207 22 10 Truthühner 320 350 380 420 450
0207 22 90
0207 39 31
0207 39 41
0207 42 10
0207 42 41
0402 10 19 Magermilch in Pulverform 850 920 1 020 1090 1 160
0402 21 19 Vollmilch in Pulverform
0402 21 91 Vollmilch in Pulverform
0405 00 11 Butter 350 385 420 460 490
0405 00 19
3192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Menge (in Tonnen)
ex 0406 40 00 Niva 500 550 600 650 700
ex 0406 90 Moravsky, Primator, Otava
Javor, Uzeny, Kashkaval
Akawi, lstarnbul, Jade),
Hermelin, Ostepek, Koliba, Inovec
0407 00 Eier von Hausgeflügel, in der Schale 1 780 1 950 2100 2 270 2 430
0408 11 10 Eigelb, getrocknet•) 100 110 120 130 140
0408 19 11 Eigelb, flüssig•)
0408 19 19 Eigelb, gefroren•)
0408 91 10 Eigelb, andere, getrocknet 1 ) 700 765 850 910 980
0408 99 10 Andere als getrocknet 7)
1003 00 20 Gerste zum Herstellen von Malz 10 000 10 800 11 700 12 600 13 600
1101 00 00 Weizenmehl 10 000 11 000 11 750 12 750 13 500
110710 99 Malz, ungeröstet, anderes als von Weizen 10 000 10 900 11 800 12 700 13 600
16024110 Schinken von Hausschweinen, 150 165 180 195 210
zubereitet/haltbar gemacht
1602 42 10 Schultern von Hausschweinen,
zubereitet/haltbar gemacht
1602 49 Andere, von Hausschweinen
1210 Hopfen Menge 500 550 580 630 680
Zoll 7,2 5,4 3,6 3,6 3,6
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
diese, Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
2
) Die Bedingungen des Abkommens von 1982 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der CSFR über den Handel im Schaf- und Ziegensektor, ergänzt durch das Abkommen
von 1990, gelten, mit Ausnahme der Waren nach Absatz l und der Mengen nach Absatz 2 des Abkommens von 1982, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu ersetzen
sind.
') Ausgenommen Filets, einzeln aufgemachL
') Erh.üt die Slowakische Republik in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemalige UdSSR oder andere
Länder als Ungarn, Polen und <lie Tschechische Republik, denen G-24-Hilfe g~ährt wird, so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem
betreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 925 t betragen.
') Erh.üt die Slowakische Republilt in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemali~ UdSSR oder andere
Länder als Ungarn, Polen und die Tschechische Republik, denen G-24-Hilfe g~ährt wird, so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem
betreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 535 t betragen.
') Als Flüssigeigelbäquivalent: 1 kg Trockeneigelb= 2,12 kg Flüssigeigelb.
') Als Flüssigeiäquivalent (1 kg Trockenei= 3,9 kg Flüssigei).
Anhang XIV
1
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren )
Für Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse:
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) % (t) % (t) % (t) % (t} %
020319 55 Fleisch von Schweinen unbeschränkt 27 unbeschränkt 24 unbeschränkt 21 unbeschränkt 18 unbeschränkt 15
0203 29 55 unbeschränkt 27 unbeschränkt 24 unbeschränkt 21 unbeschränkt 18 unbeschränkt 15
z:"
ex 0402 Milch in Pulverform 2)
~
040310 02 1
Joghurt unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5
040310 04 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5
CC
~
040310 06 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 a.
0403 10 12 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 (1)
~
0403 1014 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5
0403 1016 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 ~
040310 22
04031024
040310 26
040310 32
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
5
5
ig
040310 34 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 :?
040310 36 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5
04039011
04039013
unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
15
unbeschränkt 15
15
unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 i
~
unbeschränkt 15 unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
04039019 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
1
0403 90 31 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 33 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 39 15 15
-
unbeschränkt 15 unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 ~
0403 9051 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 53
0403 90 59
unbeschränkt
unbeschränkt
15
15
unbeschränkt
unbeschränkt
15
15
unbeschränkt
unbeschränkt
15
15
unbeschränkt
unbeschränkt
15
15
unbeschränkt
unbeschränkt
15
15 ~
0403 90 61 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 9063 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 69 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0405 00 Butter 100 30 115 26 130 22,5 145 18,8 160 15
w
....
~
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 w
....
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
...
<O
(t) % {t) % (t) % {t) % (t) %
0406 10 Frischkäse 9 8 7 6 5
0406 20 Käse, gerieben oder in Pulverform 9 8 7 6 5
0406 30 39 Schmelzkäse 9 8 7 6 5
0406 40 00 Käse mit Schimmelbildung im Teig 9 8 7 6 5
0406 90 23 Edamer 9 8 7 6 5
0406 90 31 Feta, vom Schaf 9 8 7 6 5
0406 90 33 Feta, andere 9 8 7 6 5
0406 90 35 Kefalotyri 500 9 575 8 650 7 725 6 800 5
0406 90 63 Fiore Sardo, Pecorino 9 8 7 6 5
0406 90 73 Provolone 9 8 7 6 5
0406 90 75 Asiago, usw. 9 8 7 6 5
CD
0406 90 77 Danbo, usw. 9 8 7 6 5 C
~
0406 90 81 Cantal, usw. 9 8 7 6 5 a.
(t)
0406 90 85 Kefalograviera, Kasseri 9 8 7 6 5 (/)
(Cl
ex 0406 90 89 Brie, Camembert 9 8 7 6 5 (t)
(/)
0408 11 Eigelb von Vogeleiern, getrocknet unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 ~
er
0408 91 Vogeleier, getrocknet unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17
~
0504 00 00 Därme, Blasen, usw. unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 c...
n>
::r
(0
0602 20 Bäume, Sträucher u. Büsche unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 n>
~
0602 30 00 Rhododendren und Azaleen unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
0602 40 Rosen unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 ...
(Cl
(0
0602 91 00 Pilzmycel unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
0603 10 11 Rosen unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 ;f
~
0603 10 13 Nelken unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17
0603 10 21 Gladiolen unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17
0603 10 25 Chrysanthemen unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 =
0603 10 29 andere Schnittblumen unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17
0701 10 00 Saatkartoffeln unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
0701 90 Kartoffein, andere 2)
ex 0702 00 Tomaten, frisch z)
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge, Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) % (t) % (t) % (t) % (t) %
0704 10 10 Blumenkohl und unbeschränkt 13,5 unbeschränkt 12 unbeschränkt 10,5 unbeschränkt 9 unbeschränkt 7,5
0749 10 90 Brokkoli 3)
07049010 Weißkohl und Rotkohl') unbeschränkt 13,5 unbeschränkt 12 unbeschränkt 10,5 unbeschränkt 9 unbeschränkt 7,5
0704 90 90 anderer unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7
07051110 ~opfsalat unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7
0708 90 00 andere Hülsenfrüchte unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7
0709 20 00 Spargel unbeschränkt 6 unbeschränkt 6 unbeschränkt 6 unbeschränkt 6 unbeschränkt 6
0709 51 90 Pilze, andere )
3
unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
z::"'
07096010 Gemüsepaprika oder Paprika ohne unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
brennenden Geschmack') ~
1
0709 60 99 andere unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5 -t
07099010 Salate, ausgen. Lactuca sativa sowie unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7 ~
Chicoree 3) 0.
0710 2100 Erbsen, gefroren 3 ) unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5 ...
(1)
0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, gefroren unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 >
C
08021190
0802 12
0802 22
Mandeln in d. Schale, andere
Mandeln ohne Schale
Haselnüsse ohne Schale
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
0
1g
0802 40 00 Eßkastanien unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0802 90 50 Pinienkerne unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ?
0804 20
0804 40
Feigen
Avocadofrüchte
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0 ~
0805 10 Orangen unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
0805 20 Mandarinen usw. unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0805 30 10
0806 10 15
0806 20
Zitronen (Citrus limon)
Tafeltrauben, andere')
Weintrauben, getrocknet
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
20
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
17,5
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
15
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
12,5
0
unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
0
10
0
i.......
08071010
0808 10 31
Wassermelonen
Äpfel, Golden Delicious )3
unbeschränkt
unbeschränkt
9,9
15
unbeschränkt 8,8 unbeschränkt 7,7 unbeschränkt 6,6 unbeschränkt 5,5 ~
unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10
0808 10 33 Äpfel, Granny Smith unbeschränkt 15 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10
080810 39 andere unbeschränkt 15 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10
080910 00 Aprikosen 3) unbeschränkt 9 unbeschränkt 10 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
1
0809 20 40 Kirschen, andere ) unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
0809 30 Pfirsiche unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
08094011 Pflaumen 3) unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
0810 90 andere Früchte, frisch unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0813 Früchte, getrocknet, andere unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten usw. unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
...
~
w
CO
UI
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 w
....
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
1
(t} % (t} % (t} % (t} % (t} %
0904 20 Früchte der Gattung Capsicum unbeschränkt 8,1 unbeschränkt 7,2 unbeschränkt 6,3 unbeschränkt 5,4 unbeschränkt 4,5
100110 00 Hartweizen unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1005 10 Mais zur Aussaat unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3
1005 90 00 Mais, anderer 500 10 550 8,75 600 7,5 650 6,25 700 5
1006 30 Reis unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1202 10 Erdnüsse, ungeschält unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1202 20 Erdnüsse, geschält unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
1207 50 Senfsamen unbeschränkt 7 unbeschränkt 7 unbeschränkt 7 unbeschränkt 7 unbeschränkt 7
1211 90 Pflanzen, andere unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 CJ
C:
1212 10 99 Johannisbrotkerne, andere unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 :::,
a.
CD
C/)
150710 90 Sojaöl, anderes, roh unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 CO
CD
1507 90 90 anderes als rohes Sojaöl unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
~
1508 10 90 Erdnußöl, roh unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 N
1509 10 Olivenöl, nicht behandelt unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 CT
1509 90 00 Olivenöl, anderes unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
1512 11 91 Sonnenblumenöl unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 '-
~
1512 19 91 Sonnenblumenöl, anderes unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 :,-
1513 11 Kokosöl, roh 2) ca
~
1513 19 andere 2) :::,
CO
1515 11 00 Leinöl, roh 2) _,_
1515 90 andere pflanzliche Fette und 2) <O
Öle 'ß
2)
~
1516 10 Tierische Fette und Öle
1516 20 Pflanzliche Fette und Öle 2)
=
1601 00 91 Rohwürste, getrocknet 18 16 14 12 10
1601 00 99 andere Würste, gekocht 18 16 14 12 10
ex 1602 20 90 Pasteten verschiedener Größen 18 16 14 12 10
16024110 Schinken und Teile davon, von 18 16 14 12 10
Hausschweinen
160242 10 Schultern und Teile davon, von 18 16 14 12 10
1> 110 126 147 163 180
Hausschweinen
ex 1602 49 19 verarbeitetes Schweinefleisch in Dosen 18 16 14 12 10
1602 49 30 anderes Fleisch, einschließlich 27 20 20 18 15
Mischungen
1602 50 Fleisch von Rindern, zubereitet und 27 24 21 18 15
haltbar gemacht
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) % (t) % (t) % (t) % (t) %
2002 10 Tomaten, zubereitet oder haltbar unbeschränkt 16,2 unbeschränkt 14,4 unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 10,8 unbeschränkt 9
gemacht
2002 90 Tomaten, zubereitet oder haltbar unbeschränkt 16,2 unbeschränkt 14,4 unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 10,8 unbeschränkt 9
gemacht, andere
2005 60 Spargel unbeschränkt 8 unbeschränkt 8 unbeschränkt 8 unbeschränkt 8 unbeschränkt 8
2005 70 00 Oliven unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
2005 90 50 Artischocken unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
2005 90 90 andere unbeschränkt 19,8 unbeschränkt 17,6 unbeschränkt 15,4 unbeschränkt 13,2 unbeschränkt 11
2008 30 Zitrusfrüchte unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
2008 50 Aprikosen unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5 01
0
2008 70 Pfirsiche unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5 1
2008 92 Mischungen von Früchten unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
~
(0
2009 11 Orangensaft, gefroren unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 Q.
200919 Orangensaft, anderer unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
2009 20 Saft aus Pampelmusen und Grapefruits unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 )>
C
2009 30 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
ungemischt 3 unbeschränkt 2,5 P>
2009 60 Traubensaft unbeschränkt 4,5 unbeschränkt 4 unbeschränkt 3,5 unbeschränkt 12 unbeschränkt 10 ~
2009 70 Apfelsaft unbeschränkt 18 unbeschränkt 16 unbeschränkt 14 unbeschränkt g,
:::,
2303 10 Rückstände von der Stärkegewinnung unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ?
Q.
und ähnliche Rückstände CD
:::,
2304 00 00 Ölkuchen aus der Gewinnung von Sojaöl unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 1\)
2307 00 Weinstein, roh unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 !:::>
2309 90 Tierfutter unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 0
2401 Tabak, unverarbeitet 1 000 4 1000 4 1 000 4 1000 4 1 000 4
1...
""'
(0
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben
werden, 10 ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. f
') 1993 zu überprüfen.
') Saisonaler Zollsatz.
....CO
w
.....
3198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XV
Liste der in Artikel 24 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz%
03019919 Andere Süßwasserfische, lebend frei
0302 70 00 Lebern oder Rogen, frisch oder gekühlt frei
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3199
Anhang XVIa
Niederlassung: ,,Finanzdienstleistungen (Titel IV Kapitel 11)9
Definitionen:
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-
leistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen
folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung}
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-
tätigkeiten
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Ver-
sicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-
schaft;
2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, der
Hypothekarkredite, des Factoring und der Handelsfinanzierung;
3. Finanzierungs-Leasing;
4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich der Kredit- und
Zahlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Kreditzusagen;
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem
Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of
Deposit) usw.);
b) Fremdwährungen;
c) abgeleitete Produkte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf) Terminkon-
trakte und Optionen;
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zins-
ausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;
e) übertragbare Wertpapiere;
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der
Edelmetalle;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich der Übernahme
und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder
privat) und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-
sionen;
8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,
alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds
sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services)
im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Pro-
dukten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;
11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten
Tätigkeiten, einschließlich der Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der
Anlage- und PortefeuiUeforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen und
Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-
beitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer
von Finanzdienstleistungen.
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der
Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden;
3200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen
Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft
übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von
Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen
ausgeübt werden können;
c) Tatigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen
Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbrin-
gern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrich-
tungen ausgeübt werden können.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3201
Anhang XVIb
Niederlassung: Sektoren,
die unter die Regelung .bis Ende der Übergangszeit" fallen
(Artikel 45 Absatz t Ziffer i und Artikel 45 Absatz 5 sowie Artikel 51 Ziffer i)
Rüstungs- und Verteidigungsproduktion;
- Stahlherstellung;
- Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;
- Eigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;
- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressour-
cen.
3202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XVIc
Niederlassung: ,.Ausgenommene Sektoren"
(Artikel 45 Absätze 5 und 6)
- Erwerb und Verkauf natürlicher Ressourcen;
- Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen;
- Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3203
Anhang XVII
1. Artikel 67 Absatz 2 betrifft das folgende multilaterale übereinkommen: Proto-
koll zum Madrider übereinkommen betreffend die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere
multilaterale Übereinkommen anwendbar ist.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus den
folgenden multilateralen übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(Pariser Fassung von 1971);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
{Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977,
geändert 1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren {1977, geändert
1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige
Eigentum sind Vertragsparteien: die Slowakische Republik, die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, jeweils soweit sie für die
Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig
sind, die unter diese übereinkommen oder unter Artikel 76 Absatz 1 fallen.
5. Dieser Anhang und Artikel 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten
unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer
Mitgiedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigen-
tums.
3204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verzeichnis der Protokolle
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen.
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Slowakischen Republik und der Ge-
meinschaft mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs .Erzeugnisse mit Ursprung in• oder
„Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen der Slowakischen
Republik und Spanien und Portugal
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträ-
gen
Protokoll Nr. 8 über die Rechtsnachfolge der Slowakischen Republik hinsichtlich
der Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Gemeinschaft) und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik betreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3205
Protokoll Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung
zum Europa-Abkommen (,,Abkommen•)
Artikel 1 (2) Die Zollsätze der Slowakischen Republik, die für Direktein-
fuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel SO bis 63) des
Dieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht,
Zolltarifs der Slowakischen Republik mit Ursprung in der Gemein-
für Textilwaren und Bekleidung (nachstehend •Textilwaren• ge- schaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 gelten, werden gemäß Arti-
nannt) des Anhangs I des am 17. Dezember 1992 paraphierten und kel 11 des Abkommens schrittweise beseitigt.
seit 1. Januar 1993 angewendeten Zusatzprotokolls zum Europa-
Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Euro- (3) Die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slo- Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien
wakischen Föderativen Republik und, soweit es um zolltarifliche bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbei-
Aspekte geht, für Abschnitt XI (Kapitel SO bis 63) der Kombinierten tung in der Slowakischen Republik gelten, werden zum Zeitpunkt
Nomenklatur der Gemeinschaft beziehungsweise des Zolltarifs der des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.
Slowakischen Republik. (4) Die Artikel 12 und 13 des Abkommens finden im Handel mit
Textilwaren zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 2
Artikel 3
(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Einfuhren von Textil-
waren des Abschnitts XI (Kapitel SO bis 63) der Kombinierten No- :Vom 1.Januar 1993 an werden die Mengenvereinbarungen und
menklatur mit Ursprung in der Slowakischen Republik im Sinne des andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwa-
Protokolls Nr. 4 gelten, werden in jährlich gleicher Höhe wie folgt ren mit Ursprung in der Slowakischen Republik, die in die Gemein-
gesenkt, so daß sie am Ende eines Zeitraums von fünf Jahren vom schaft ausgeführt werden, und mit Ursprung in der Gemeinschaft,
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an gerechnet vollstän- die in die Slowakische Republik ausgeführt werden, geregelt durch
dig beseitigt sind: das am 17. Dezember 1992 paraphierte und seit 1. Januar 1993
angewendete Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den
- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus- Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
gangszollsatzes; meinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll- Republik, einschließlich insbesondere der dazugehörigen Vereinbar-
satzes; ten Niederschrift Nr. S, geändert durch das am 17. September 1993
paraphierte Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zwi-
- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Slowaki-
satzes; schen Republik.
- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll- Artikel 4
satzes;
Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an werden
- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll- - außer in den im Abkommen und den dazugehörigen Protokollen
satzes; vorgesehenen Fällen - keine neuen mengenmäßigen Beschränkun-
- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt. gen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
3206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 2
über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen
(,.Abkommen")
Artikel 1 Artikel 6
Dieses Protokoll gilt für die in Anlage I des EGKS-Vertrags EG KS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft wer-
aufgeführten und als solche im Gemeinsamen Zolltarif(~·) gekenn- den ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zollfrei in
zeichneten Erzeugnisse. die Slowakische Republik eingeführt.
Artikel 7
Kapitel I (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
EG KS-Stahlerzeugnisse schaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-
schen Republik werden spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten
des Abkommens aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die für die
Artikel 2(1) Erzeugnisse und Regionen im Anhang IV geltenden Beschränkun-
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse gen, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
mit Ursprung in der Slowakischen Republik werden schrittweise aufgehoben werden.
nach folgendem Zeitplan beseitigt: (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Slowaki-
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder schen Republik für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der
Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt. Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden nach
Maßgabe des Artikels 11 Absatz 5 des Abkommens aufgehoben.
2. Weitere Senkungen auf 60 %, 40 %, 20 % und 0 % des Aus-
gangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, vierten
und fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.
Kapitel III
Artikel 3
Gemeinsame Vorschriften
Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf EGKS-Stahl-
erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise
Artikel 8
nach folgendem Zeitplan beseitigt:
(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der
1. Für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse
Slowakischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-
werden die Zölle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkom-
mäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
mens beseitigt.
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zu-
2. Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse
sammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unter-
werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 des
nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-
Abkommens beseitigt.
tensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Ein-
3. Für die in Anhang III dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnis- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
se werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 des oder bewirken;
Abkommens beseitigt.
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Slowakischen
Artikel 4 Republik oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- oder mehrere Unternehmen;
schaft für ECKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki- iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den
schen Republik werden zum Zeitpunkt des Inkraf ttretens des Ab- aufgrund des EG KS-Vertrags zulässigen Beihilfen.
kommens aufgehoben.
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Slowaki- stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
schen Republik für EG KS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der keln 65 und 66 des ECKS-Vertrags, Artikel 85 des EWG-Vertrags
Gemeinschaft wie auch die Maßnahmen gleicher Wirkung werden und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens aufgehoben. abgeleiteten Recht ergehen.
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-
ten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-
Kapitel II gen zu den Absätzen 1 und 2.
EG KS-Kohleerzeugnisse (4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Slowakische Re-
publik während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Artikel 5 Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii für EGKS-Stahl-
erzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturie-
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EG KS-Kohleerzeugnisse
rung gewähren kann, sofern
mit Ursprung in der Slowakischen Republik werden schrittweise
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben; - das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstruktu-
hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen rierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu
im Anhang IV geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre normalen Marktbedingungen führt,
nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden. - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung
dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die
(*) ABI. Nr. L 247 ,·om 10. 9. 1990. Beihilfen schrittweise verringert werden und
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3207
- das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so
und Kapazitätsabbau in der Slowakischen Republik verbunden können derartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit den
ist. Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente
(S} Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli- eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden
chen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmäßigen Aus- und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
tausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und
Zweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukturierungs-
plans. Artikel 9
Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens gelten für den Handel
{6} Wenn die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik der mit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien.
Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, in
der durch Absatz 4 ergänzten Fassung, unvereinbar ist und
Artikel 10
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assozia-
tionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.
Interesse der anderen Vertragspartei oder einem ihrer inländi-
schen Wirtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht
oder zu verursachen droht, (') Vom t.Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderun-
gen die Bestimmungen der Beschlüsse 1/93(C) und 1/93(S) des Gemischten Ausschus-
kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn im ses gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über
Wege von Konsultationen, die höchstens 30 Arbeitstage dauern, Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR, geändert durch
die am 21. Dezember 1993 von der Gemeinschah und der Slowakischen Republik bzw.
keine Lösung gefunden wird. Derartige Konsultationen finden bin- der Tschechischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. L 25 vom
nen 30 Tagen nach Eingang des förmlichen Antrags statt. 29. Januar 1994, S. 11).
3208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang I
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls
genannten Waren
KN-Code
720110
720120
720130
720140
720310
720390
720450
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3209
Protokoll Nr. 3
über den Handel zwischen der Slowakischen Republik und der Gemeinschaft
mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1 (2) Die landwirtschaftliche Komponente darf nicht höher sein als
die Abgabe, die sich aus der Anwendung der in der Slowakischen
Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwirt-
Republik für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in
schaftlichen Erzeugnissen, die in bestimmten nicht unter Anhang II
der Gemeinschaft geltenden Einfuhrabgaben auf die als zur Herstel-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
lung verwendet geltenden Mengen dieser Erzeugnisse ergibt.
schaft fallenden Waren enthalten sind, steht das Abkommen folgen-
dem nicht entgegen: (3) Die landwirtschaftliche Komponente kann in einer der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Formen erhoben werden.
- für die im Anhang aufgeführten Waren der Erhebung einer
landwirtschaftlichen Komponente der Zollbelastung; Sie kann später insbesondere zur Berücksichtigung der Änderungen
der Agrarpolitik der Slowakischen Republik in eine der in Artikel 2
- der Anwendung inländischer Maßnahmen zum Ausgleich der
Absatz 1 genannten anderen Abgabenarten umgewandelt werden.
Preisunterschiede, die sich aus der Agrarpolitik ergeben;
- der Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr. Artikel 5
(1) Bis zum 31. Dezember 1994 erhebt die Slowakische Republik
Artikel 2 bei der Einfuhr der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren
(1) Die in Artikel 1 genannte landwirtschaftliche Komponente der die am 1.Januar 1992 geltenden Abgaben.
Zollbelastung kann als beweglicher Teilbetrag, als Pauschalbetrag (2) Vom 1. Januar 1995 an wird die nichdandwirtschaftliche Kom-
oder als Wertzoll erhoben werden. ponente im Sinne des Artikels 4 nach dem in Tabelle 2 des Anhangs
Diese Komponente ist auf die in den Waren enthaltenen Mengen festgelegten Zeitplan verringert.
landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse beschränkt. Die vom 1. Januar 1995 an geltenden Abgaben werden vom Assozia-
(2) Bei der Festlegung der landwirtschaftlichen Komponente wer- tionsrat gemäß Artikel 6 Absatz 1 endgültig festgelegt.
den die gemäß Artikel 21 des Abkommens erlassenen Maßnahmen
berücksichtigt. Artikel 6
(3) Die Anwendung der Ausfuhrmaßnahmen ist beschränkt auf (1) Die Slowakische Republik notifiziert dem Assoziationsrat
Maßnahmen, die gegenüber allen Ländern gelten, die nicht Vertrags- nach Artikel 104 des Abkommens vor dem 1. Oktober 1994 die
partei des Abkommens sind. gemäß Artikel 4 ermittelten landwirtschaftlichen Komponenten; der
Assoziationsrat setzt nach Prüfung dieser Angaben die mit Wirkung
(4) Die nichtlandwirtschaftliche Komponente wird nach Maßgabe
vom 1. Januar 1995 geltenden endgültigen Abgaben fest.
dieses Protokolls schrittweise verringert.
(2) Nach Ablauf der ersten Stufe der Übergangszeit prüft der
Assoziationsrat die Möglichkeit, die in Artikel 2 Absatz 1 genannte
Artikel 3 landwirtschaftliche Komponente durch Ausgleichsbeträge zu er-
(1) Die Einfuhrabgaben, die in der Gemeinschaft auf die in setzen, die unter Zugrundelegung der tatsächlich verwendeten Men-
Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki- gen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der tatsächlichen Unter-
schen Republik gelten, werden nach dem dort festgelegten Zeitplan schiede zwischen den Preisniveaus der Vertragsparteien bei land-
verringert. wirtschaftlichen Grunderzeugnissen berechnet werden. Er erstellt in
diesem Fall das Verzeichnis der Waren, auf die diese Beträge zu
(2) Die in T ahelle 1 aufgeführten beweglichen Teilbeträge können erheben sind, und das Verzeichnis der landwirtschaftlichen Grund-
in eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten anderen Abgabenarten erzeugnisse.
umgewandelt werden.
(3) Der Assoziationsrat kann auch prüfen, ob das Verzeichnis der
unter dieses Protokoll fallenden Waren zu erweitern ist. Er erläßt
Artikel 4 gegebenenfalls die erforderlichen Bestimmungen über die betreffen-
(1) Die Slowakische Republik ermittelt die landwirtschaftliche den Waren.
Komponente bis zum 1. Juli 1994 gemäß den Artikeln 1 und 2. (4) Die Slowakische Republik und die Gemeinschaft teilen einan-
Die nichtlandwirtschaftliche Komponente wird ermittelt, indem der die Preisniveaus bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen
von den am l. Januar 1992 geltenden Abgaben die landwirtschaft- mit, die für den Preisausgleich gemäß Artikel 1 berücksichtigt wer-
liche Komponente nach Unterabsatz 1 abgezogen wird. den.
3210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls genannten Waren
und der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze
720610 3,3
720690 2,8
720711 4
720712 4
720719 4
720720 3,9
721119 4
721149 4
721190 4
721350 3,8
721810 3,8
721890 3,8
721911 3,8
721912 3,8
721913 3,8
721914 3,8
721921 3,8
721922 3,8
721923 3,8
721924 3,8
721931 3,8
721932 3,8
721933 3,8
721934 3,8
721935 3,8
721990 3,8
722011 3,8
722012 3,8
722020 3,8
722090 3,8
722100 3,8
722210 3,8
722230 3,8
722240 3,8
722410 3,8
722490 3,8
722520 3,8
722540 3,8
722550 3,8
722590 3,8
722610 3,8
722620 3,8
722691 3,8
722692 3,8
722699 3,8
722710 3,8
722720 3,8
722790 3,8
722810 3,8
722820 3,8
722830 3,8
722860 3,8
722870 3,8
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3211
Anhang III
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls genannten Waren
und der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze
720211 5 721060 9,3
720299 5,5 721070 7,5
720811 5,9 721090 9,3
720812 5,9 721111 6
720813 5,9 721112 6,3
720814 5,9 721121 6
720821 5,9 721122 6
720822 5,9 721129 6
720823 5,9 72J130 5,7
720824 5,9 721141 5,7
720831 6,1 721210 5,4
720832 6,1 721221 5,4
720833 6,1 721229 5,4
720834 6,1 721230 6,5
720835 8,5 721240 5,4
720841 6,8 721250 6,4
720842 6,1 721260 6,5
720843 6,1 721310 5,4
720844 6,1 721320 5,1
720845 6,1 721331 7,3
720890 6,1 721339 7
720911 6,1 721341 7,1
720912 6,1 721349 7
720913 6,1 721420 5,9
720914 6,1 721430 5,9
720921 6,1 721440 7
720922 6,1 721450 7
720923 6,1 721460 7
720924 6,1 721590 6,3
720931 6,1 721610 6,5
720932 6,1 721621 6,5
720933 8,5 721622 6,5
720934 6,1 721631 6,5
720941 6,1 721632 9,3
720942 6,1 721633 6,5
720943 8,5 721640 6,5
720944 6,1 721650 6,5
720990 5,6 721690 9,3
721011 5,6 722510 5,9
721012 5,6 722530 5,9
721020 5,6 722880 7
721031 5,6 730110 9,3
721039 7,5 730210 6,8
721041 5,6 730220 8
721049 5,6 730240 8
721050 5,6 730290 8
3212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
zu Protokoll Nr. 2
Erzeugnisse und Regionen,
die in Artikel 7 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind
Erzeugnisse
In Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführte „Kohleerzeugnisse" und im Gemeinsamen Zoll-
tarif 1) als solche gekennzeichnete Erzeugnisse.
Regionen
Alle Regionen:
- der Bundesrepublik Deutschland,
- des Königreichs Spanien
') ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3213
Anhang
zu Protokoll Nr. 3
Tabelle 1: Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Slowakischen Republik
Zollsatz
KN-Code W arcnbezeichnung anwendbar
Ausgangs- nach einem endgültiger
Inkrafttreten nach ...
zollsatz Jahr Zollsatz
Jahren'-')
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,
Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch
eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,
Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13 +MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis·99 ten, Nüssen oder Kakao
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zu-
bereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-
schiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle so-
wie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Marga-
rine:
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
10 bis 15 GHT
1517 90 - andere:
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13 +MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
10 bis 15 GHT
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-
lieh weiße Schokolade)
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
1704 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
und 19 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX23 MAX23 MAX23 MAX23
berechnet) von weniger als 60 GHT
1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB 0+MOB O+MOB 0+MOB 0
und 99 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 18 MAXl8 MAX23 MAX 18
berechnet) von 60 GHT oder mehr
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 9 9 9 9 0
Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne
Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 - - weiße Schokolade 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+ADS/Z +AD S/Z +ADSll. +AD S/Z
1704 90 51 -- andere 6+MOB J+MOB O+MOB O+MOB 1
bis 99 MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD srz +AD S/Z +AD S/Z +·AD S/Z
1803 Kakaomasse, auch entfettet 11 8,8 6,6 0 4
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 8 6,4 4,8 0 4
4
) In dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angegeben, nach der der endgültige Zollsatz gilt.
3214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(t) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder 9 7,2 5,4 0 4
anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Le-
bensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln:
1806 10 10 - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-
nem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet}
oder lsoglucose (als Saccharose berech-
net} von weniger als 65 GHT:
- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder Isoglucose (als Saccha-
rose berechnet} von wemger als
5GHT:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3 0 0 0 0
zuckert
- - - - andere 10 8 6 0 4
- - - andere:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
zuckert
- - - - andere l0+MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet} oder lsoglucose (als Saccharo-
se berechnet} von 65 GHT oder mehr,
jedoch weniger als 80 GHT:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3 + r-.tOB 0+MOB 0+MOB 0 + !\1OB 0
zuckert
- -- andere 10 + MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder Isoglucose (als Saccharo-
se berechnet) von 80 GHT oder mehr:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
zuckert
--- andere 10 +MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1806 20 - Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen
oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr
als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als
Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form,
in Behältnissen oder unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,5 + MOB 0+MOB O+MOB 1
31 GHT oder mehr oder mit einem Ge- MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
samtgehalt an Kakaobutter und Milchfett +AD S/Z + AD SIZ +AD SIZ +AD SIZ
von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter 9+MOB 4,5 + MOB 0+MOB 0+MOB 1
und Milchfett von 25 GHT oder mehr, MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
jedoch weniger als 31 GHT + AD S/Z + AD S/Z + AD S/Z +AD S/Z
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3215
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
-- andere:
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,5+MOB _0+MOB 0+MOB 1
18 GHT oder mehr MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1806 20 70 - - - ,.Chocolate-milk-crumb" genannte Zu- 19 + MOB 12,7+ MOB 6,3+MOB 0+MOB 2
bereitungen
1806 20 90 - -- andere 9+MOB 4,S+MOB O+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder
Riegeln:
1806 31 - - gefüllt 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD SIZ
1806 32 - - nicht gefüllt 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1806 90 - andere:
1806 90 11 - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB O+MOB 1
bis 39 MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre- 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
chende kakaohaltige Zubereitungen auf MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
der Grundlage von Zuckeraustauschstof- + AD S/Z + AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
fen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
einem Inhalt von 1 kg oder weniger MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+ADS/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
--- andere 12+MOB 6+MOB O+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her- 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB t
stellen von Getränken MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD SIZ +AD S/Z
1806 90 90 -- andere: 12+MOB 6+MOB 0+MOB O+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als
50 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-
halt an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kin- 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
dem, in Aufmachungen für den Einzel ver-
kauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
- - Malzextrakt:
1901 90 11 - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von 8+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB 1
90 GHT oder mehr
3216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
19019019 - -- andere 8+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1901 90 90 - - andere:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0
Mehl aus Hülsenfrüchten, in Form von
in der Sonne getrockneter Scheiben aus
Teig (sog. ,,Papad")
- - - andere 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - - Eier enthaltend 12 + MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1902 19 -- andere 12 + MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 - - andere 13 + MOB 7,5 + MOB O+MOB 0+MOB 1
bis 99
1902 30 - andere Teigwaren 10 + MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB t
1902 40 - Couscous:
190240 10 - - nicht zubereitet 12 + MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1902 40 90 - - anderer 10 + MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,
in Form von Flocken, Graupen, Perlen,
Krümeln und dergleichen:
- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus 10 + MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
Kartoffein oder anderen Stärken
- anderer 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten
von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-
derer Weise zubereitet:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Rösten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt
1904 90 - andere:
- - Reis 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
- - andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB O+MOB 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren
verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
T eigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-
liehe Waren:
1905 10 - Knäckebrot 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
MAX24 MAX24 MAX24 MAX24
+AD S/2 +AD S/2 + AD S/2 +AD S/2
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Wa- 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
ren
ex 1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;
Waffeln:
1905 30 11 13 + MOB 6,5+MOB O+MOB O+MOB 1
bis 59 MAX35 MAX35 MAX35 MAX35
und 99 + AD S/2 + AD S/2 + AD S/2 +AD S/2
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3217
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
-- andere:
- - - Waffeln:
1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX30 MAX30 MAX30 MAX30
+AD F/M +AD F/M +AD F/M +AD F/M
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB 1
geröstete Waren
1905 90 - andere:
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen) 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
MAX20 MAX20 MAX20 MAX20
+AD F/M +ADF/M +AD F/M +AD F/M
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete T eigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
-- andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, 4+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Käse oder Früchten, auch mit einem
Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-
gen auf den Trockenstoff, von jeweils
5 GHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
mehr als 10 GHT MAX30 MAX30 MAX30 MAX30
+AD F/M +AD F/M +AD F/M +AD F/M
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex- 13 +MOB 6,5+MOB 0+MOB O+MOB 1
und 55 trudierte und expandierte Erzeugnisse, MAX30 MAX30 MAX30 MAX30
gesalzen oder aromatisiert +AD F/M +AD F/M +AD F/M +AD F/M
--- andere:
1905 90 60 ---- gesüßt 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX35 MAX35 MAX35 MAX35
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1905 90 90 ---- andere 13 +MOB 6,5+MOB O+MOB 0+MOB 1
MAX30 MAX30 MAX30 MAX30
+AD F/M +AD F/M +AD F/M +AD F/M
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage vort Kaffee, Tee oder Mate; gerö-
stete Zichorien und andere geröstete Kaffee-
mittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-
zentrate hieraus:
210110 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee und Zubereitungen auf der Grund-
lage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate oder auf der Grundlage von Kaffee:
- - Zubereitungen:
21011099 --- andere 13 +MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB l
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
3218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil lt
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2101 20 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-
cose enthaltend, oder weniger als 1,5
GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,
S GHT Saccharose oder lsoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0 0
Tee oder Mate
--- andere 6 4,4 4,4 4,4 0
2101 20 90 -- andere 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-
röstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel:
21013011 - - - geröstete Zichorienwurzeln 18 12,9 7,7 7,7 1
21013019 --- andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
gerösteten Zichorienwurzeln oder aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln:
21013091 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln 22 15,3 8,6 8,6 1
2101 30 99 --- andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere
Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen Vaccine der Position 3002);
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekultu- 8 7,4 7,4 7,4 0
ren)
2102 10 31 - - Backhefen 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB
bis 39
2102 10 90 -- andere 10 8,8 8,8 8,8 0
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend:
- - Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder 6 3 3 3 0
ähnlichen Aufmachungen, oder in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder we-
niger
2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 3 3 3 3 0
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würz-
soßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-
mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 8,2 4,4 4,4 1
-- andere 5 4,4 4,4 4,4 0
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von 6 6 6 6 0
Tomatenmark
-- andere 16 11,5 7 7
Nr. 50 - Tag der Ausga_be: Bonn, den 20. Oktober 1994 3219
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf- 7 6,5 6,5 6,5 0
mehl)
2103 90 - andere:
2103 90 90 - - andere:
- - - Tomaten enthaltend:
- --- auf der Grundlage von Tomaten- 7 5,9 5,9 5,9 0
ketchup
-- -- andere 12 9 5,9 5,9 1
--- andere:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 9 5,9 5,9 1
- - - - andere 5 5 5 5 0
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen:
- - Tomaten enthaltend 11 9 7 7 1
- - andere 11 9 7 7 1
2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Le- 17 12,8 8,6 8,6 1
bensmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine 20 14,1 8,2 8,2 l
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-
tein, 5 G HT Saccharose oder lsoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
2106 10 90 - - andere 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen 13 +MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX MAX MAX MAX
35 ECU/ 30 ECU/ 25 ECU/ 25 ECU/
100 kg 100 kg 100 kg 100 kg
netto netto netto netto
- - andere:
2106 90 91 -- kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, lsoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 .GHT Milch-
protein, S G HT Saccharose oder Iso-
glucose, 5 GHT Glucose oder Stärke
enthaltend:
ex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate 20 14,8 9,6 4,4 2
ex 2106 90 91 - - - - andere 20 14,8 9,6 4,4 2
2106 90 99 - -- andere: 13+MOB ~5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
3220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-
stoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-
tränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-
säfte der Position 2009:
2202 10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und 6 3 0 0
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-
mastoffen
2202 90 - andere:
2202 90 10 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401
bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-
sen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-
tend:
ex 2202 90 10 - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder 6 4,4 4,4 4,4 0
Invertzucker)
2202 90 91 - - andere 8+MOB 4+MOB 0+MOB· 0+MOB
bis 99
2203 Bier aus Malz 14 10 7 7
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 17 ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl 0 4
von 18 % vol oder weniger
2205 10 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 ECU/% 0 4
von 18% vol vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 8 ECU/hl 6 ECU/hl
2205 90 - andere:
2205 90 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 14 ECU/hl 11,2 ECU/hl 8,4 ECU/hl 0 4
von 18 % vol oder weniger
2205 90 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 ECU/% 0 4
von mehr als 18 % vol vol/hl vol/hl vol/hl
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen; zusammenge-
setzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art:
2208 10 00 - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei- 27 MIN 23 MIN 19 MIN 19 MIN
tungen der zum Herstellen von Getränken 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/%
verwendeten Art: vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester
2208 20 11 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/%
und 19 oder weniger vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 20 91 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/%
und 99 mehr als 2 l vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 30 - Whisky:
- - .,Bourbon"-Whiskey, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
2208 30 11 - - - 2 1 oder weniger') 0,2 ECU/% 0,2 ECU/% 0,1 ECU/% 0,1 ECU/%
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
1,5 ECU/hl 1,3 ECU/hl 1 ECU/hl 1 ECU/hl
') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3221
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2208 30 19 - - - mehr als 2 l 0,2 ECU/% 0,2 ECU/% 0,1 ECU/% 0,1 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 30 91 - - - 2 l oder weniger: 0,4 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
3 ECU/hl 2,6 ECU/hl 2,1 ECU/hl 2,1 ECU/hl
· 2208 30 99 - - - - mehr als 2 1 0,4 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
3 ECU/hl 2,6 ECU/hl 2,1 ECU/hl 2,1 ECU/hl
2208 40 - Rum und T affia:
2208 40 10 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
oder weniger vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 40 90 - - in Behältnissen mit emem Inhalt von 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
mehr als 2 1 vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 50 - Gin und Genever:
- - Gin, in Behältnissen mit emem Inhalt
von:
2208 50 11 - - - 2 1 oder weniger 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 50 19 - - mehr als 2 1 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
- - Genever, in Behältnissen mit einem In-
halt von:
2208 50 91 - - - 2 1 oder weniger 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl+ vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 50 99 - - - mehr als 2 1 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 90 - andere:
- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 90 11 - - - 2 1 oder weniger 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl+ vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 90 19 - - mehr als 2 1 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
-- Wodka mit einem Alkoholgehalt von
45,4 % vol oder weniger sowie Pflau-
menbranntwein, Birnenbranntwein und
Kirschbranntwein, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 1 oder weniger
2208 90 31 ---- Wodka 1,3 ECU/% 1,1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,9 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 90 33 - - - - Pflaumenbranntwein, Birnenbrannt- 1,3 ECU/% 1,1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,9 ECU/% 1
wein und Kirschbranntwein vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
3222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2208 90 39 - - - mehr als 2 1 1,3 ECU/% 1,1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,9 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
- - anderer Branntwein, Likör und andere
Spirituosen, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
- - - 2 1 oder weniger:
- - - - Branntwein:
2208 90 51 - - - - - Obstbranntwein 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 90 53 - - - - - anderer 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
- - andere Spirituosen in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 1 oder weniger:
ex 2208 90 55 - - - - Likör:
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
(Saccharose oder Invertzucker) vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
enthaltend 10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
ex 2208 90 59 -- - - andere Spirituosen:
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
(Saccharose oder Invertzucker) vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
enthaltend 10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
--- mehr als 2 1:
- - - - Branntwein:
2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 90 73 - - - - - anderer 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
ex 2208 90 79 - - - - Likör und andere Spirituosen 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 80 % vol, unvergällt, in
Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 91 - - - 2 1 oder weniger:
ex 2208 90 91 - - - - anderer 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
ex 2208 90 99 - - - anderer:
ex 2208 90 99 - - - - anderer 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3223
Tabelle 2: Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Zollsatz Bemerkungen
KN-Code Warenbezeichnung
1. 1. 1992 31.12.1994 Jahre
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 10 10 2
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 30 30 3
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zu-
bereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-
schiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle so-
wie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Marga-
nne:
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 20 2
10 bis 15 GHT
1517 90 - andere:
1517 90 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 20 2
10 bis 15 GHT
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt {einschließ-
lieh weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
1704 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 25 25 1
und 19 schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als 60 GHT
1704 10 91 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 25 25 1
und 99 schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 60 GHT oder mehr
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 25 25 1
Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne
Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 - - weiße Schokolade 25 25 1
1704 90 51 -- andere: 25 25 3
bis 99
1803 Kakaomasse, auch entfettet 6 6 2
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1,5 1,5 2
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder 10 10 2
anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Le-
bensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker odei:
anderen Süßmitteln:
15 1.
15 3
1806 10 10 - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-
nem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet)
oder Isoglucose (als Saccharose berech-
net) von weniger als 65 GHT:
3224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder Isoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von weniger als
5GHT:
---- nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
15 > 15 3
---- andere
- - - andere:
- --- nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
---- andere
18061030 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-
se berechnet) von 65 GHT oder mehr,
jedoch weniger als 80 GHT:
--- nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
-- - andere
1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder Isoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von 80 GHT oder
mehr:
--- nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
--- andere
1886 20 - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen
oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr
als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als
Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form,
in Behältnissen oder unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
15 > 15 3
18062010 -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von
31 GHT oder mehr mit einem Gesamt-
gehalt an Kakaobutter und Milchfett von
31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter und
Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch
weniger als 31 GHT
-- andere:
1806 20 50 --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von
18 GHT oder mehr
1806 20 70 --- "chocolate-milk-crumb" genannte Zu-
bereitungen
18062090 --- andere
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder
Riegeln:
1806 31 - - gefüllt
1806 32 - - nicht gefüllt
1806 90 - andere:
1806 90 11 - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse
bis 39
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3225
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre-
chende kakaohaltige Zubereitungen auf
der Grundlage von Zuckeraustauschstof-
fen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit 15 15 3
einem Inhalt von 1 kg oder weniger
- -- andere
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-
stellen von Getränken:
1806 90 90 - - andere:
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als
50 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-
halt an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kin- 11 11
dern, in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von 11 11
Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
- - Malzextrakt:
19019011 - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von 9,8 9,8 3
90 GHT oder mehr
19019019 - - - andere 9,8 9,8 3
19019090 - - andere:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von
Mehl aus Hülsenfrüchten, in Form von
in der Sonne getrockneter Scheiben aus
Teig (sog. ,,Papad")
- - - andere 9,8 9,8 3
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - - Eier enthaltend 12 12 2
1902 19 - - andere 12 12 2
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 - - andere 13 13
bis 99 12 12
1902 30 - andere Teigwaren 10 10
1902 40 - Couscous:
1902 40 10 - - nicht zubereitet 11 11
1902 40 90 - - anderer 11 11
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3227
{l) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2101 10 99 - -- andere 5 5
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
2101 20 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-
cose enthaltend, oder weniger als 1,5
GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,
5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von
Tee oder Mate
- -- andere 5 5
2101 20 90 -- andere 5 5
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-
röstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel:
210130 11 - - - geröstete Zichorienwurzeln 16 16 3
21013019 --- andere 16 16 3
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
gerösteten Zichorienwurzeln oder aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln:
21013091 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln 16 16 3
2101 30 99 --- andere 16 16 3
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere
Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen Vaccine der Position 3002);
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekultu- 10 10 3
ren)
2102 10 31 -- Backhefe 8 8 3
bis 39
2102 10 90 -- andere 8 8 3
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend:
- - Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder 8 8
ähnlichen Aufmachungen, oder in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder we-
niger
2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 9 9
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würz-
soßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-
mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle
-- andere 0 0 0
3228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von
Tomatenmark
-- andere
} 10
} 10
} 3
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf- 9 9 1
mehl)
2103 90 - andere:
2103 90 90 -- andere:
- - - Tomaten enthaltend:
- - - - auf der Grundlage von Tomaten-
Ketschup ~ 10 10 1
---- andere
--- andere:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle
- - - - andere
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
oder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen:
- Tomaten enthaltend
- andere
} 7 } 7 } 1
2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Le- 10 10 1
bensmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 6 6 3
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine 8,8 8,8 1
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-
tein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
2106 10 90 -- andere 8,8 8,8 1
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen 8,2 8,2 1
-- andere:
2106 90 91 -- kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-
protein, 5 G HT Saccharose oder Iso-
glucose, 5 GHT Glucose oder Stärke
enthaltend:
ex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate 8,2 8,2 1
ex 2106 90 91 ---- andere 8,2 8,2 1
- - - - - - - --·------ ---
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3229
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2106 90 99 - - - - Lebensmittelzubereitungen aus na-
türlichem Honig, der mit Gelee roya-
le angereichert ist 8,2 8,2 1
2106 90 99 -- - andere 1 1 1
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmittein oder Aroma-
stoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-
tränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-
säfte der Position 2009:
2202 10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und 11 11 1
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-
mastoffen
2202 90 - andere:
2202 90 10 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401
bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-
sen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-
tend:
ex 2202 90 10 - - - Zucker (Saccharose oder Invertzucker) 11 11 1
enthaltend
2202 90 91 -- andere 11 11 1
bis 99
2203 Bier aus Malz 24 24 1
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von 18 % vol oder weniger
20 20 2
2205 10 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von mehr als 18 % vol 1 1 1
2205 90 - andere:
2205 90 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von 18 % vol oder weniger
20 20 2
2205 90 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von mehr als 18 % vol 1 1 1
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen; zusammenge-
setzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art:
2208 10 00 - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei- 27 MIN 23 MIN 19 MIN 19 MIN 1
tungen der zum Herstellen von Getränken ECU 1,6 % ECU 1,4 % ECU 1,1 % ECUl,1 %
verwendeten Art: vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Trauben-
trester:
2208 20 10 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l 25 25 1
oder weniger
2208 20 90 -- in Behältnissen mit emem Inhalt von 25 25 1
mehr als 2 1
3230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2208 30 - Whisky:
} } }
- - .Bourbon• -Whiskey, in Behältnissen mit
einem Inhalt von: 15 15 1
2208 30 11 - - - 2 l oder weniger')
2208 30 19 - - - mehr als 2 1
- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt ..
von:
2208 30 91 - - - 2 1 oder weniger:
2208 30 99 - - - mehr als 2 l
2208 40 - Rum und Taffia:
22084010 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1
oder weniger
2208 40 90 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von
mehr als 2 l
2208 50 - Gin und Genever:
-- Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 50 11 - - - 2 I oder weniger
2208 50 19 - - mehr als 2 I
- - Genever, in Behältnissen mit einem In-
• 15 • 15 1
halt von:
2208 50 91 - - - 2 I oder weniger
2208 50 99 - - mehr als 2 I
2208 90 - andere:
- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 90 11 - - - 2 I oder weniger
2208 90 19 - - - mehr als 2 I
-- Wodka mit einem Alkoholgehalt von
45,4 % vol oder weniger sowie Pflau-
menbranntwein, Birnenbranntwein und
Kirschbranntwein, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 I oder weniger
2208 90 31 ---- Wodka
2208 90 33 - - - - Pflaumenbranntwein, Birnenbrannt-
wein und Kirschbranntwein
2208 90 39 --- mehr als 2 I
- - anderer Branntwein, Likör und andere
Spirituosen, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
- - - 2 I oder weniger: 15 15 1
- - - - Branntwein:
2208 90 51 - - - - - Obstbranntwein
2208 90 53 - - - - - anderer
') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
- - - - - - - - ------------ - - - - -
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3231
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - andere Spirituosen lß Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 l oder weniger:
ex 2208 90 55 ---- Likör:
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker
(Saccharose oder Invertzucker)
enthaltend
ex 2208 90 59 - - - - andere Spirituosen:
• 15 15 1
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker
(Saccharose oder Invertzucker)
enthaltend
- - - mehr als 2 l:
- - - - Spirituosen:
2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein
2208 90 73 ----- anderer
ex 2208 90 79 - - - - Likör und andere Spirituosen
- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 80 % vol, unvergällt, in
Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 91 - - - 2 l oder weniger.
• 25 25 1
ex 2208 90 91 - - - - anderer
ex 2208 90 99 - - - anderer:
ex 2208 90 99 - - - - anderer
3232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I gen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Ab-
satz 3 dieses Protokolls hinausgehen.
Bestimmung des Begriffs
,.Erzeugnisse mit Ursprung in" b) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie
oder „Ursprungserzeugnisse" der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne
der Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen
Artikel 1 Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als
Ursprungskriterien Vormaterialien mit Ursprung in der Slowakischen Repu-
blik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder
und 3 dieses Protokolls Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arti-
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft kels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 er-
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
worden sind; oder der Slowakischen Republik nur dann, wenn der dort erzielte
Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von
Polens, Ungarns bzw. der Tschechischen Republik übersteigt. An-
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll- derenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke dieses
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge- Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
setzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen Republik als Ursprungser-
des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verar- zeugnisse Polens, Ungarns oder der Tschechischen Republik, je
beitet worden sind; nachdem, in welchem dieser Länder der Wert der mitverarbeiteten
2. als Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik Ursprungserzeugnisse am höchsten ist.
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls Bei dieser Anrechnung werden Vormaterialien mit Ursprung in
vollständig in der Slowakischen Republik gewonnen oder Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen Republik, die in der Ge-
hergestellt worden sind; meinschaft oder in der Slowakischen Republik be- oder verarbeitet
worden sind, nicht berücksichtigt.
b) Erzeugnisse, die in der Slowakischen Republik unter Ver-
wendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die (3) Als „Wertzuwachs" gilt der „Ab-Werk-Preis" der Erzeugnisse
dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht
sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Slowaki- Ursprungserzeugnisse des Landes oder der Gruppe von Ländern
schen Republik im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt werden.
ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. (4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln
dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Waren-
Artikel 2 verkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der
Bilaterale Kumulierung Tschechischen Republik, zwischen der Slowakischen Republik und
den drei genannten Ländern sowie zwischen diesen drei Ländern
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten untereinander.
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-
se der Slowakischen Republik sind, als Vormaterialien mit Ursprung Artikel 4
in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verar-
beitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Vollständig gewonnene oder
Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 hergestellte Erzeugnisse
Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen. (1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b gelten Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in der Slowakischen
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis- Republik „vollständig gewonnen oder hergestellt":
se der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der. a} mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem
Slowakischen Republik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder Meeresgrund gewonnen worden sind;
verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder
Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen. c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind
und dort aufgezogen wurden;
Artikel 3 d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen
Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Polens, worden sind;
Ungarns oder der Tschechischen Republik e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
(1) a} Unbeschadet des Artikels 1 Absatz l Buchstabe b sowie f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die
der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne von ihren Schiffen gefangen worden sind;
der Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den
Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden
Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne sind;
daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-
müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitun- nung von Rohstoffen verwendet werden können;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3233
i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel- nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten
lungsvorgängen anfallen; feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die
Vormaterialien gezahlt wird.
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a
bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenann-
(2) Der Begriff „ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f ist nur
te Unterabsatz sinngemäß.
anwendbar auf Schiffe,
c) Unter dem Begriff „Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II
- die in der Slowakischen Republik oder in einem Mitgliedstaat der
ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in
Gemeinschaft eingetragen oder dort angemeldet sind;
dessen U ntemehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-
- die die Flagge der Slowakischen Republik oder eines Mitglied- führt worden ist, sofem dieser Preis den Wert aller verwendeten
staats der Gemeinschaft führen; Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das
Slowakischen Republik, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser d) Als „Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in
Staaten oder in der Slowakischen Republik gelegen ist und bei Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des
welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vor- Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
stands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht
Organe Staatsangehörige der Slowakischen Republik oder der
darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-
Mitgliedstaaten der Gemeinschah sind und - im Falle von Per-
oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
sonengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haf-
schaft zu verleihen:
tung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den
betreff enden Staaten oder der Slowakischen Republik oder a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des
öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten
dieser Staaten gehört; (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake
oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Slowakischen
Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-
Republik oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;
gen);
- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortie-
Slowakischen Republik oder der Mitgliedstaaten der Gemein- ren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
schaft besteht. Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
(3) Die Begriffe „Slowakische Republik" und „Gemeinschaft" c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-
umfassen auch die Hoheitsgewässer der Slowakischen Republik und stellen von Packstücken;
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle ande-
die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-
werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder der chung;
Slowakischen Republik, wenn sie die Voraussetzungen des Absat- d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-
zes 2 erfüllen. tigen Unters(;heidungszeichen auf den Waren selbst oder auf
Artikel 5 ihren Umschließungen;
In ausreichendem Maße e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein
verarbeitete Erzeugnisse oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem
Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absät-
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Slowakischen
ze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei- Republik zu gelten;
chend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine
andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem
bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen- vollständigen Artikel;
schaft einzureihen ist. g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel" und „Posi- staben a bis f genannten Behandlungen;
tion• bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen h) Schlachten von Tieren.
der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
und Codierung der Waren (im folgenden als „Harmonisiertes Sy-
stem" oder HS bezeichnet).
Unter dem Begriff „einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen Artikel 6
oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen. Neutrale Elemente
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab- Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik handelt, wird der
satzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus- Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und
setzungen erfüllt werden: Ausrüstung, Maschinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des
a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur- Erzeugnisses verwendet wurden, oder von bei der Herstellung
sprungseigenschaft eines in deic Gemeinschaft oder in der Slowa- verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des
kischen Republik hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.
angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen
hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses ab-
züglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder in die Slowaki- Artikel 7
sche Republik eingeführten Drittlandswaren entsprechen.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
b) Der Begriff „Wert" in der Liste des Anhangs II bedeutet den
Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit
3234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Titel II
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht geson-
dert in Rechnung gestellt werden. Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 8 Artikel 11
Ware nz u samme ns teil unge n Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im
schrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeug- Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe-
nisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungser- scheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem
zeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Protokoll erbracht.
Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne
Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-
Artikel 12
erzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen-
schaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung Normales Verfahren
nicht überschreitet. für die Ausstellung von Warenverkehrs-
bescheinigungen
Artikel 9
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift-
Unmittelbare Beförderung lichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwor-
( 1) Die Präferenzbehandlung, die im Rahmen dieses Abkommens tung des Ausführen von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt
bzw. in Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 im Rahmen der Abkommen worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster
zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn oder der Tschechi- in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.
schen Republik vorgesehen ist, gilt nur für Erzeugnisse und Vor- Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von
materialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang
Gebiet der Slowakischen Republik befördert werden, ohne dabei ein aufzubewahren.
anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in der Slowaki-
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
schen Republik oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die
bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der
Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt
Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik befördert werden,
werden kann.
gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden
Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamt- Er ist l"erpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle
lichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage- zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-
rungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-
oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-
erfahren haben. zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung
und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
genannten Behörden zu dulden.
gen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden
vorgelegt wird: Ausführer sind verpflichtet, die in diesem Absatz genannten Unter-
lagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
a) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes • durchgehendes
Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr- (3) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt
land erfolgt ist; werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung dieses Abkom-
mens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen,
b) oder eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausge-
Ungarn bzw. der Tschechischen Republik benötigt wird.
stellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
- genaue Warenbeschreibung,
behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder als Ursprungs-
Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und erzeugnisse Polens, Ungarns bzw. der Tschechischen Republik im
- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Sinne des Artikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden
Waren im Durchfuhrland; können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
· Zollbehörden der Slowakischen Republik erteilt, wenn die Ausfuhr-
c) oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle waren als Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik im
sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Sinne des Artikels 1 Absatz 2 oder als Ursprungserzeugnisse Polens,
Ungarns bzw. der Tschechischen Republik im Sinne des Artikels 3
Artikel 10 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
Territoriale Kontinuität (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen
die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der
Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-
Tschechischen Republik Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
henen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-
unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen ertei-
schaft oder in der Slowakischen Republik erfüllt werden, es sei
len, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne
denn, daß die Artikel 2 und 3 zur Anwendung kommen.
dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf
Abgesehen von den Fällen der Artikel 2 und 3 gelten U rsprungser- die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der
zeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus der Slowakischen Gemeinschaft oder in der Slowakischen Republik befinden.
Republik in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wieder-
In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l
einfuhr als Waren· ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann
nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,
sprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-
Waren sind und bewahren.
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für
Behandlung erfahren haben. die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3235
renzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats (6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9
darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli- des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-
chen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m 3 usw.) einzu-
Bescheinigung zu prüfen. tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be-
(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun- schreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-
gen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zieren zu können.
erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah- (7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte-
men durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich
(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-
Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden. rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats
Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • Warenbe- vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie
zeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß- des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die (8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird
Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das der Ursprungsnachweis für ~ie eingeführten Waren während der
Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die
waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch- 'folgende Voraussetzungen erfüllen:
zustreichen.
a) sind auf einer Rechnung Ursprungswaren und Waren ohne
(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren- Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine
verkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be- klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzuneh-
scheinigung anzugeben. men;
(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus- b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende
des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh- der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-
rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicher- land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
gestellt ist.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-
nung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des
Artikel 13 Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-
kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs er-
Langzeit-Certificate EUR.1 füllen.
(1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 10 können die Zollbehör- Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die
den des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die
ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-
die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes „LT-Certificate" für den schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens
Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;
Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums
von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung
getätigt werden. muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die
Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung
(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehör- bezieht, aufgeführt sind;
den des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-
teilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-
Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des rend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich
LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Ein-
mehrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß fuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-
der Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, stellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
unverzüglich davon unterrichten. (9) Im Rahmen des Verfahrens des L T-Certificate können Rech-
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch
Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs- Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt
bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei- werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-
dungszeichen versehen sind. staats nach den von den Zollbehörden dieses Staats festgelegten
Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren
(4) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Waren- anerkannt.
verkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden
des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen. (10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine
gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-
(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den
einer der folgenden Vermerke einzutragen: Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
.,CERTIFICADO LTVALIDO HASTA EL ... • (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
.,LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ... • ten und der Slowakischen Republik über die Zollförmlichkeiten und
.,LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS ... • die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.
.,nil:TOOOIHTIKO LT ID(YON MEXPI ... "'
.,LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ... •
.,CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ... •
.,CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... " Artikel 14
.,LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET ... •
Nachträglich ausgestellte
.,CERTIFICADO LT VALIDO ATE ... •
Warenverkehrsbescheinigung EUR. l
.,LT-SWIADECTWO WAZNE DO ... •
.,LT-BIZONYITVANY ERVENYES ... IG" (1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
.,LT-OSV:E:DCENf PLATNE DO ... " EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich
.,LT-OSVEDCENIE PLATNE DO ... " bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-
schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr
(Datum in arabischen Ziffern). nicht ausgestellt worden ist.
3236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die
Warenverkehrsbescheinigung bezieht, (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde"
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden
ist; die Gründe hierfür sind anzugeben. a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-
digen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter-
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob
schrift sein darf, oder
die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
Unterlagen übereinstimmen. b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem-
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen pels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-
einen der folgenden Vermerke tragen: kolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-
,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", druckt werden.
,,OEUVRE A POSTERIORI'", (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7
,,RILASCIATO A POSTERIORI", „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der
,,AFGEGEVEN A POSTERIORI", folgenden Vermerke einzutragen:
,,ISSUED RETROSPECTIVEL Y",
.,UDSTEDT EFTERF0LGENDE", ,.PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO",
.,E~OOEN EK TON Yl:TEPON", ,,FORENKLET PROCEDURE",
.,EXPEDIDO A POSTERIORI", ,,VEREINFACHTES VERFAHREN",
.,EMITIDO A POSTERIORI", ,,AilAO'l'LfEYMENH MAAfKAl:IA",
,,WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE", .,SIMPLIFIED PROCEDURE",
.,KIADVA VISSZAMENÖLEGES HATALLYAL ", ,,PROCEDURE SIMPLIFIEE",
.,VYSTAVENO DODATECNE", ,,PROCEDURA SIMPLIFICATA",
,,VYSTAVENE DODATOCNE". .,VEREENVOUDIGDE PROCEDURE",
,,PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO",
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be- .,UPROSZCZONA PROCEDURA",
merkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. ,,EGYSZERUSITETT ELJARAS",
,,ZJEDNODUSENE llfZENf",
Artikel 15 ,,ZJEDNODUSENE KONANIE".
Ausstellung eines EUR.1-Duplikats (5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Waren-
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs- verkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer
gegebenenfalls zu vervollständigen.
bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die
die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean- (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13
tragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr- „Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung
papiere ausfertigen. EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
versehen: (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
,,DUPLIKAT", vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-
,,DUPLICATA", scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
dungszeichen versehen sind .
.,DUPLICATO",
.,DUPLICAAT", (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
.,DUPLICATE", Absatz 2 insbesondere fest:
,,ANTirPA<l>O", a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung
.,DUPLICADO", ,,SEGUNDA VIA", von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;
,,DUPLIKAT",
.,MASOLAT". b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens
zwei Jahre lang aufzubewahren sind;
(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-
merkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli-
che Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Be-
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von hörde.
diesem Tag an.
(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte
Artikel 16 Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
Vereinfachtes Verfahren ausschließen.
für die Ausstellung von Bescheinigungen (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
(1) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie
kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver- für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-
kehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden willigung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn
Bestimmungen angewandt werden. der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer
(nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge- zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren
stellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um
erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei- diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der
genschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Waren eine Kontrolle durchzuführen.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-
des Artikels 12 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle tigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich
des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3237
(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa- d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung
ten und der Tschechischen Republik über die Zollförmlichkeiten gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung
und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt. auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der
Artikel 17 Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung
Ersetzung von Bescheinigungen anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über
die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen
ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen
Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt. öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-
schaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse
(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der
unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-
Gemeinschaft, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Re-
gen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse
publik, Polens oder Ungarns, die mit einer Warenverkehrsbeschei- in Läden oder Geschäftslokalen.
nigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die
zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Waren-
verkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Artikel 20
Be- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht. Vorlage der Bescheinigungen
(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden
scheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften
dieses Artikels. vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.
(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung
Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-
die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung
und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini- des Abkommens erfüllen.
gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.
Artikel 21
Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 18
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein
Geltungsdauer
zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l muß innerhalb einer ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen
Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör- Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-
den des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt führt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-
werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden. kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden
des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage- Artikel 22
frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe- Aufbewahrung von Bescheinigungen
handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l werden von den Zoll-
den konnte. behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften
aufbewahrt.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-
staats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 23
Formblatt EUR.2
(1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen,
Artikel 19
die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert
Ausstellungen 5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-
(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der Slowaki- schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt
schen Republik zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als die EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben
Slowakische Republik oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.
versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Slowakische (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-
Republik oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.
dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.
der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik erfüllen und
sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt
auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienli-
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der
chen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
Slowakischen Republik in den Staat der Ausstellung gesandt und
dort ausgestellt hat; (5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22
sinngemäß.
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-
meinschaft oder der Slowakischen Republik verkauft oder über-
lassen hat; Artikel 24
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung Abweichungen
in die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik in dem Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der
Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und
gesandt worden waren; den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-
3238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Jung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer- Artikel 28
den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l
frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse
und der Formblätter EUR.2
beziehen.
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-
A rti ke 1 25 gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;
sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-
Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen sprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-
(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-
renverkehrsbescheinigung EUR. l oder ohne Ausfüllung eines
scheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es
die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die
sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet
diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-
wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-
bewahren.
mens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
Z weifet bestehen darf. (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
gewährleisten, leisten die Slowakische Republik und die Mitglied-
(2) Als Einfuhren nichtkominerzieller Art gelten solche, die gele-
staaten der Gemein.schaft einander durch ihre Zollverwaltungen
gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum
Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbeschei-
persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden
nigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12
oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
Absatz 5 und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der
dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch
Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.
durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr
aus kommerziellen Gründen erfolgt. (4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr-
Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt
365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses
enthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten. Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-
nenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die
eine Untersuchung rechtfertigen.
Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l oder dem Formblatt
Artikel 26
EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-
In ECU ausgedrückte Beträge schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU kannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr- Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.
staat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom- (5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang
mens bzw. den Vertragsparteien der Abkommen zwischen der des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so
Gemeinschaft und Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-
mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an,
wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung (6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden
gestellt werden. des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-
ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-
Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der
bescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnis-
Gemeinschaft oder in der Währung der Tschechischen Republik,
se gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-
der Slowakischen Republik, Polens oder Ungarns in Rechnung
lung erhalten können.
gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat
mitgeteilten Betrag an. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-
(2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis
wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um
zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs
über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-
der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt
chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese
der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober
Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-
des dem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist.
renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder
außergewöhnliche Umstände vor.
(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-
Titel III staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche
Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so
Methoden
werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-
der Zusammenarbeit der Verwaltungen wesen vorgelegt.
(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-
Artikel 27
schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates
Übermittlung von gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.
Stempelabdrücken und Anschriften
(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Slowakischen Re- ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
publik übermitteln einander über die Kommission der Europäischen eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von
Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstel- der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik aus eigener
len bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ange-
verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der messene Ermittlungen angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwi-
Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbe- derhandlungen festzustellen und zu verhindern; zu diesem Zweck
scheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen kann die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik die andere
und der Formblätter EUR.2 zuständig sind. Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3239
(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga- b) Erzeugnisse, die in der Slowakischen Republik unter Ver-
ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht wendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die
eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser- dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden
zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die sind, vorausgesetzt,
gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei-
Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-
chend be- oder verarbeitet worden sind oder
verfahren, abgeschlossen worden sind.
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas
Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses
kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen un-
verweigert werden.
terzogen worden sind, die über die Behandlungen im
Artikel 29 Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.
Sanktionen
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-
stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
pflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
die Vermerke „der Slowakischen Republik" und „Ceuta und Melil-
Artikel 30 la" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist
Freizonen ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 einzutragen.
Die Mitgliedstaaten und die Slowakische Republik treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem
Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den
üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung
bestimmt sind.
Titel V
Titel IV Schlußbestimmungen
Ceuta und Melilla
A rt1 ke l 33
Artikel 31 Änderungen des Protokolls
Durchführung des Protokolls Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen der
Slowakischen Republik oder der Gemeinschaft die Anwendung
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft"
umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse dieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen
der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in vorzunehmen.
diesen Gebieten.
Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-
(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 32 festgeleg- teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu
ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit berücksichtigen.
Ursprung in Ceuta und Melilla.
Artikel 34
Artikel 32
Ausschuß für Zusammenarbeit 1m Zollwesen
Besondere Voraussetzungen
(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen"
(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun- eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße
gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit
diesen Artikel. der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf
(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 9 unmittelbar befördert dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen
worden sind, gelten werden könnten.
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten
oder hergestellt worden sind; der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung ten und andererseits aus von der Slowakischen Republik benannten
von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht Sachverständigen.
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-
gesetzt Artikel 35
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei- Mineralölerzeugnisse
chend be- oder verarbeitet worden sind oder
Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Slo- von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die
wakischen Republik oder der Gemeinschaft im Sinne Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für
dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbei- diese Erzeugnisse.
tungen unterzogen worden sind, die über die Behand-
lungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen;
A rti ke 1 36
2. als Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik
Anhänge
a) Erzeugnisse, die vollständig in der Slowakischen Republik
gewonnen oder hergestellt worden sind, Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
3240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 37 Artikel 39
Durchführung des Protokolls Waren im Durchgangsverkehr
Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik treffen jeweils oder im Zollager
für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderli- Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens
chen Maßnahmen. auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in der
Artikel 38 Slowakischen Republik unter die Regelung für die vorübergehende
Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das
Vereinbarungen mit Polen, Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Ein-
Ungarn und der Tschechischen Republik fuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats aus-
den Abschluß von Vereinbarungen mit Polen, Ungarn und der gestellte War~nverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen
Tschechischen Republik, um die Durchführung dieses Protokolls zu zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.
ermöglichen. Die Vertragsparteien teilen einander die zu diesem
Zweck getroffenen Maßnahmen mit.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3241
Anhang I
zu Protokoll Nr. 4
Bemerkungen
Vorbemerkung
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht
Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.
Bemerkung 1
1. 1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,
die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in
den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten
Spalte ein „ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des
Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;
dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die
entsprechende Regel in der der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten
System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1
zusammengefaßt sind.
1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position
anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Bemerkung 2
2.1. Der Begriff „Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere
Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2. Der Begriff „Vormaterial" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim
Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
2.4. Der Begriff „Waren" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.
Bemerkung 3
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des
Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in
einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft.
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormate-
rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen
Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... ", daß nur Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des
Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,
zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel
nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus
vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft
geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste
erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als
Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in
einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den
bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die
hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt
nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.
3242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die
Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der
Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende
Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-
stellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht
werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;
- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten
Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die
Waren behandelt werden.
Bemerkung 4
4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein
darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-
leiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel
vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigensc]taft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet
werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungs-
stufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden
kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber
nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische
Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die
anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben
Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche
Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein
Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls
Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-
fenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt
werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur
nach nicht unter diese Regel fallen können. ·
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten
ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;
obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von
Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem
Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3
4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der
Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-
dertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der
jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 5
5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich
oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch
Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,
gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff .natürliche Fasern• umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,
Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und
andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3243
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse", .,chemische Materialien" und „Materialien für die Papierherstellung" stehen in
dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die
Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden
können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf syntheti-
sche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der
Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmate-
rialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller
verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3
und 6.4).
6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen
Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Spinnfasern,
- künstliche Spinnfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern
der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-
sprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormateria-
lien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus
Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann
synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das
Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,
verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes
verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus
Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe
selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn
die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-
schem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene
textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus
Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher
können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die
Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien
in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in
dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
3244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Polyurethan-
garnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Streifen mit
einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder
aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem
oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet
werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert
8 % des Ab-Werk-Preises der hergest~Uten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinn-
stofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und
deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten
Bedingungen nicht erfüllen.
7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne
Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet
werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn
verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,
weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3245
Anhang II
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (})
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-
nommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position
0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der
Position 020 l
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Schweinen, Schafen, Ziegen, PEerden, Eseln, Maul- nommen Tierkörper der Positionen 020 l bis 0205
tieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerlluchen; nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-
bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben- sitionen 020 l bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern
erzeugnissen der Position 0207
0302 bis Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
0305 des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen
0.-02, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
o•o• bis nommen Milch oder Rahm der Position o•o 1 oder
0•06 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo- Herstellen, bei dem
ghun, Kefir und andere fermentierte oder geslu-
erte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels •
oder aromatisie~ auch mit Zusatz von Zucker, an- Ursprungswaren sein müssen
deren Süßmitteln, Früchten oder Kakao
- verwendete Fruchtslfte (ausgenommen Ananu-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruiulfte) der Posi-
tion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stellten Ware nicht überschreitet
o•os Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-
getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge- nommen Vogeleier der Position 0•07
formt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten
schweinen von Borsten
ex 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
3246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
0710 bis Gemüse, die zu Ernlhrungszwecken verwendet Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren
0713 werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar Ursprungswaren sein müssen
gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
gefroren
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-
froren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware mcht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
sprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe- sprungswaren sein müssen
feldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-
kende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
bis 0806), getroeknet; Gemische von getroekneten sprungswaren sein müssen
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, sprung~aren sein müssen
geuocknet oder zum vorllufigen Haltbannachen in
Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-
deren Stoffen eingelegt
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stlrke, Inulin, Kleber Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-
von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-. baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
wendungsvorschnften nachstehend aufgefühn sind Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-
sen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschllten Hül- Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-
senfrüchte der Nr. 0713 tion 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
harze und Balsame matcrialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3247
(1) (2) (3)
ex 1302 Schleime und V erdickungsstoffe von Pflanzen, Herstellen aus nichtmodifiziertcn Schleimen und V er-
auch modifiziert dickungsstoffen
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-
gelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen:
Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder geniegbaren Schlachtne-
benerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-
sungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller _Positionen, andere
als solche der Positionen 020 l, 0202, 020 • oder 0206
oder aus Knochen der Position 0506
' - anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
Fischen und Meeressäugetieren derer Vormaterialien der Position 150•
andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-
zeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein
müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-
difiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
derer V orrnaterialien der Position 1506
andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
1515 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo- Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis
jobaöl 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrten-
wachs und Japanwachs
- zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Herstellen von Lebens-
mitteln
3248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de- Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und
ren Fraktionen, wiederveresten, auch raffiniert, je- pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-
doch nicht weiterverarbeitet sen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
Öle der Positionen 1507 bis 1515 materialien bereits Ursprungswaren sein müsY„
ex 1519 Technische Fettalkohole von der An künstlicher Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, eii,-
Wachse schließlich aus Fettsäuren der Position 1S19
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels l
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-
nisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders Herstellen aus Tieren des Kapitels l
zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie- Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten
ren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser- Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
tieren Wasseniere müssen jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-
und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen sprungswaren sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was- Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,
seniere, zubereitet oder haltbar gemacht Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
charose, fest, aromatisien oder gefärbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-
tose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;
lnvenzuckercreme, auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisien oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Zucker, aromatisien oder gefärbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
weiße Schokolade) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3249
(l) (2) (3)
1806 Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zubereitungen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen
aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Ge-
halt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-
kaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen
oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube- Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-
reitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La- benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
sagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108
dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
(z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
kocht oder in anderer Weise· zubereitet dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 200'4 und
2005 und Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf ge-
kocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet
werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der Art „Zea indurata" und
Hanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig
erzeugt sind und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wen al-
ler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
tenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten An, nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
Siegcloblaten, getroc~ete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren
3250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-
teile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht müse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten
macht Ursprungswaren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-
bar gemacht feln Ursprungswaren sein müssen
2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse
2005 bar gemacht, auch gefroren Ursprungswaren sein müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere pflanzenteile, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abge- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
toph, glasiert oder kandiert) ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, aucJt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln ses der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare pflanzteile, in an-
derer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
- Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte
Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro- Ursprungswaren sein müssen
ren
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und
Atkohol Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen
0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
goren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
von Zucker oder anderen Süßmitteln hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln
zen und Konzentrate hieraus Ursprungswaren sein müssen
ex 2103 - Zubereitun~en zum Herstellen von Würzsoßen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
Würzmittel hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-
tes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den.20. Oktober 1994 3251
(1) (2) (3)
ex 210-4 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Brühen sowie Zubereitungen dafür nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-
müsen der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit- Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-
telzubereitungen ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht Ubenchreitet
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-
Mineralwasser und kohlenslurehaltiges Wasser, ware sein muß :-
ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
slurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande- eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
ren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere hen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vor-
nichtalkoholische Getrlnke, ausgenommen Frucht- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Gemüseslfte der Position 2009 ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die
verwendeten Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Position
2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein
ex 220-4 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Herstellen aus anderem Traubenmost
Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost,
dessen Glrung durch Zusatz von Alkohol unter-
bunden oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
2205 folgende Waren, Weintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder
ex 2207, Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2208 Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-
und trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aroma-
ex 2209 tisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt;
Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-
sammengesetzte alkoholische Zubereitungen der
zum Herstellen von Getränken verwendeten Art;
Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der
SO 0/o vol Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht ubenchreitet
ex 2303 Rockslinde von der Maissllrkegewinnung (ausge- Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais
nommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem Unprungsware sein muß
auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von
mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rockslinde aus der Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven
Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli- Ursprungswaren sein müssen
venöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-
waren sein müssen
2-402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ten unverubeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfllle der Position 2-401 Ursprungswaren sein
müssen
--·- --------------
3252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 11
(1) (2) (3)
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
ex 2504 Natürlicher,., kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und
Kohlenstoftgehalt, gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig- Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-
lich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm andere Weise
oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer
Werkst.eine, durch Sägen oder auf andere Weise le- Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-
diglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise
rechtecki~en Platten mit einer Dicke von 25 cm
oder wemger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
brochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne- kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)
sia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) verwendet werden
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärzr.lichen Zwecken besonders zube- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
reitet materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen- Waren des Anhangs VI
über den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-
mäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-
ralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation
des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren
Destillation bis 250 ° C mindestens 65 RHT überge-
hen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi- Waren des Anhangs VI
bis nöse Stoffe; Mineralwachse
2715
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
oder organische V erbindun,en von Edelmetallen, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder können Vormaterialien derselben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 der hergestellten Ware nicht überschreitet
besondere Regeln angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3253
(1) (2) (3)
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
tionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, können Vormaterialien derselben Position verwendet
2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Waren des Anhangs VI
als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Waren des Anhangs VI
Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Krah-
oder Heizstoffe
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
oder von Ethanol oder Glycerin schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
2905: jedoch können Metallalkoholate dieser Position
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
291S Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy- darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Niuoso- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
derivate hergestellten Ware nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
Nitro- oder Nitrosoderivate darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2909
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Niuosode-
rivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932
oder ~933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergemllte Ware einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergeStellten W arc nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt können Vormaterialien derselben Position verwendet
sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-
schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und lhnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
teilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
schen Zwecken gemischt worden sind, oder un- jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
gemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht überschreitet
5
3254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
3002 - andere:
(Forts~tz,mg)
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut zu therapeutischen oder pro- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
phylaktischen Zwecken schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hlmo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
globin und Serumglobine schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
buline schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen Herstellen, bei dem
und 3002, 3005 oder 3006)
300• - der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien der Position 3003
oder 300• verwendet werden, wenn ihr Wert insge-
samt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Dün_gemittel; ausgenommen die Waren, für die un- Herstellen aus Vormateiialien, die in eine andere Posi-
ter der nachfolgenden Position ex 3105 eine beson- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dere Regel angeführt ist können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei Herstellen, bei dem
oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,
Phosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in T ableuen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oder lhnlichen Formen oder in Einzelpacku~n, überschreitet und
mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weruger,
ausgenommen: - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
- Natriumnitrat doch können Vormaterialien derselben Position
- Calciumcyanamid verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
- Kaliumsulfat Werk-Preises nicht überschreitet
- Kaliummagnesiumsulfat
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Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3255
(1) (2) (3)
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De- Herstellen· aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
rivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen die Waren, für die unter den nachfolgen- werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln der hergestellten Ware nicht überschreitet
angeführt sind
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an- Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-
dere Derivate sprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb- nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-
lacken (1) nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
die Waren, für die unter der nachfolgenden Posi- können Vormaterialien derselben Position verwendet
tion 3301 eine besondere Regel angeführt ist werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemae;ht), ein- Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-
schließlich „konkrete" oder „absolute" Öle; Resi- lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)
noide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon- 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nen; tepenhaltig~ _Nebenerzeu~nisse aus etheri- nicht überschreitet
schen Ölen; dest1lherte aromatische Wässer und
wäßrige Lösungen etherischer Öle
ex Kapitel 3'4 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zube- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
reitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- können Vormaterialien derselben Position verwendet
creme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental der hergestellten Ware nicht überschreitet
Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche
Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-
men die Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-
geführt sir,d
ex 3'403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi- Waren des Anhangs VI
tuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,
deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT
3'40'4 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen Waren des Anhangs VI
oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen Rückständen
(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Flirben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen
von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(') Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
3256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(l) (2) (3)
3404 - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
(Fortsetzung) nommen aus
- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen
haben, der Position 1516
- Fettsluren von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen haben, der Position
1519
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware insgesamt nicht obenchreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stlrken; Klebstoffe; En- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zyme; ausgenommen die Waren, for die unter den tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 beson- können Vormaterialien derselben Position verwendet
dere Regeln angefühn sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergeStellten Ware nicht obenchrcitet
3505 Dextrine und andere modifizierte Stlrken (z. B.
Quellstirkc oder vereSterte Stlrke); Leime auf der
Grundlage von Stlrken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stlrken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
noch inbegriffen materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht obenchreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Anikel; HerStellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Zündhölzer; ZondmetalJegierungen; leicht ent- tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch
zündliche Stoffe können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinemato- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
graphischen Zwecken; ausgenommen die Waren, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, können Vormaterialien derselben Position verwendet
3702 und 3704 besondere Regeln angefühn sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergeStellten Ware nicht überschreitet
3701 Lichtempfindliche photographische Platten. und HerStellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller An tion als die Position 3702 einzureihen sind
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche photograpliische Sofortbild-Plan-
filme, nicht belichtet, auch in Kassetten
3702 Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
nicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen 3701 oder 3702 einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche
photographische Sofonbild-Rolffilme, nicht belich-
tet
370-4 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
und ~pinnstoffe, ·belichtet, jedoch nicht entwickelt nen 3701 bis 3704 einzureihen sind
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3257
(t) (2) (3)
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu- Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
strie; ausgenommen clie Waren, für die unter den tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex können Vormaterialien derselben Position verwendet
3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefühn der hergestellten Ware nicht überschreitet
sind
ex 3801 - Kolloider Gra_phit in Suspensionen und halbkol- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
loider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Elektroden stellten Ware nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
ner Mischung von mehr als 30 0/o GHT von materialien der Position 3-403 20 v. H. des Ab-Werk-
Graphit mit Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffinien Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer
3808 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-
bis strie:
3814',
3818 - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle Waren des Anhangs VI
bi~ oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
3820, tend, der Position 3811
3822,
3823 - folgende Waren der Position 3823: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen tion als die hergestellte Ware einzureihen sina; jedoch
oder Gießereikerne auf der Grundlage von können Vormaterialien derselben Position verwendet
natürlichen Hanprodukten werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht "überschreitet
- Naphtens:turen, ihre wasserunlöslichen Salze
und Esther der Naphtens:turen
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position
2905
- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche
des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der
Äthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren
von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum
Vervollstlndigen des Hochvakuums in elek-
trischen Lampen und Röhren
- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-
chen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit venchiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-
tine, auch auf Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht obenchreitet
3258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primlrformen, Abfllle, Schnitzel
bis und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die
3915 Waren für die unter der nachfolgenden Position
)907 eine besondere Regel angefühn ist:
- Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet(')
- andere Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3907 Cop0lymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tad1enstyrolcopolymeren (ABS) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
w~rden, wenn ihr Wen .50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1)
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-
bis genommen für die Waren, für die unter den nach-
3921 folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex .3920
besondere Regeln angeführt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet aJs nur mit Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
Oberfllchenbearbeitung oder anders aJs nur terialien des Kapitels 39 SO v. H. des Ab-Werk-Preises
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; an- der hergestellten Ware nicht überschreitet
dere Erzeugnisse, weiter bearbeitet aJs nur mit
Oberflächenbearbeitung
- andere:
- aus Additionshomopolym~risationserzeug- Herstellen, bei dem
nissen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien .50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet(')
- andere Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Profile, Rohre und Schlliuche Herstellen, bei dem
und - der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
ex 3917 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
tion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und
Metacrylslure teilweise neutralisien durch metallische
Ionen, hauptslchlich Zink und Natrium, ist
(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Beschrtnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmlßig überwiegt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3259
( 1) (2) (3)
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bi~ materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
3926 stellten Ware nicht überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
krepp
4005 KautschukmischunJen (sogenannte Masterbatches), Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nicht vulkanisiert, m Primärformen oder in Platten, materialien, ausgenommen Naturkautschuk, SO v. H.
Blättern oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, nommen aus solchen der Position 40 l l oder 40 l 2
auswechselbare Überreifen und Feigenbänder,
aus Kauschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position N achgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen
bis 4108 oder 4109 aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
4107 hergestellte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli- Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,
sierte Leder wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-
setzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-
mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung,· Bekleidungszubehör und andere Wa- Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
ren, aus Pelzfellen -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom
Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt
ex 4408 Furnierblätter oder Bllltter für Sperrholz (auch zu- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-
sammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder ken
weniger; anderes Holz, in der Längsrichtung ge-
sägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
ex 4409 - Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Par- Schleifen oder Keilverzinken
kett, nicht zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-
liert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-
schrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher
Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Fräsen oder Profilieren
ex 4410 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz- Fräsen oder Profilieren
bis friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,
ex 4413 elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
3260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnli- Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße
che Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött- Herstellen aus Faßstlben, auch auf beiden Hauptflli-
cherwaren und Teile davon, aus Holz chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 4•H8 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Holz tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können V..erbundplatten mit Hohlraummittellagen und
Schindeln (,,shingles" und „shakes") verwendet wer-
den
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren
ex -4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznlgel für Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus
Schuhe Holzdraht der Position 4-409
-4503 Waren aus Naturkork Hentellen aus Kork der Position -4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels -47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
anderes Vervielfliltigungs- und Umdruckpapier des Kapitels 47
(ausgenommen Waren der Position -4809), vollstln-
dige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-
pier, auch in Kartons
4817 Briefumschllge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Hentellen, bei dem
Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Schachteln, Taschen und lhnlichen Behältnissen, und
aus Papier oder Pappe
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex -4818 Toilettenpapier Hentellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels -47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Sicke, Beutel, Tüten und an- Hentellen, bei dem
dere Verpackung~mittel, aus Papier, Pappe, Zell-
stoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex -4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese Hentellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
aus Zellstoffasern, zugeschnitten des Kapitels -47
-4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück- Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
wunschkarten und bedruckte Karten mit Glück- -4909 oder -4911 einzureihen sind
wünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch
illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen
aller Art
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3261
( l) (2) (3)
4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke
von Abreißkalendern:
- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech- Herstellen, bei dem
selbarer Block auf einer Unterlage angebracht - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
4909 oder 4911 einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5501 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
bis Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus (1)
bis - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-
Kapitel 55 kämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch
gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (1)
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
~ekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
pinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder N achbe-
handlunfien (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermo ixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprllgnieren, _. Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä- Herstellen aus (')
den, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- - Kokosgarnen
tionen 5602, 560-4, 5605 und 5606 besondere Re- - natürlichen Fasern
geln angefilhn sind
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus ·verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
3262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
5602 Filze, auch getrlnkt, bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position S501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- Spinnfasem aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
S604 Fiden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem
Oberzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-
fen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,
mit Kautschuk oder Kunststoff getrlnkt, bestri-
chen, überzogen oder umhüllt:
Kautschukfäden und -kordeln, mit emem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit
Überzug aus Spinnstoffen einem Überzug aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus (1)
- natürli~hen Fasern, nic~t ge~em~lt oder_gekämmt
oder mcht anders für dae Spannerea bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Game, auch umspon- Herstellen aus (1)
nen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei- - natürlichen Fasern
fen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405,
in Verbindung mit Metall in Form von Flden, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen gekrempelt oder ge~mmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
S606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Herstellen aus (1)
Position 5404 oder 5405 (a\lsgenommen Waren der - natürlichen Fasern
Position 5605 und umsponnene Game aus Roß-
haar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" - synthetischen oder künstlichen Spinnfascrn, nicht
gekrempelt oder ge~mt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
1
( ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen cextilen Vonna~rialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 199.4 3263
(1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-
stoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5'402
- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-
menten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardien oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; ~etuhete Spinnstofferzeugnisse;
Spitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen die Waren der Positionen
5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist
nachfolgend eine besondere Regel angefühn:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder- N achbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind,
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
3264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(t) (2) (3)
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be- Herstellen aus Garnen
strichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu
lhnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-
wand; prlpariertc Maileinwand; Bougram und ihn-
liehe steife Gewebe, von der für die Hutmacherei
verwendeten An
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder
Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von Herstellen aus Garnen
nicht mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff gctrlnkt, bestrichen, über- Herstellen aus Garnen
zogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902
590-4 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbcllge, Herstellen aus Garnen (1 )
aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestetiend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffeii:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen Herstellen aus Garnen
oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
- andere Herstellen aus C)
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder N achbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprlgnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebes -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-
tion 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken' Herstellen aus C)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6,
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3265
(1) (2) (3)
5906 - andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien
(Fortsetzung) garn, mit einem Anteil an textilen Materialien
von mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo- Herstellen aus Garnen
gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförrnigen Gewirken für Glüh-
strümpfe
5909 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
bis - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, Herstellen aus Garnen, Abfallen von Geweben oder
5911
der Position 5911 Lumpen der Position 6310
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardien oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeiiet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken
oder Gestricken:
- die durch Zusammennähen oder sonstiges Zu- Herstellen aus Garnen (2)
sammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-
nen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten
Teilen hergestellt wurden
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfascm, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc
ex Kapitel 62 Bekleidun~ und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt Herstellen aus Garnen (2)
oder gestnckt; ausgenommen die Waren, für die
unter den nachfolgenden Positionen ex 6202,
ex 620-4, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,
6213, 621-4, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln
angefühn sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, Herstellen aus yarnen (2)
ex 6204, bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör", bestickt oder
ex 6206,
ex 6209, Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
ex 6211 Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe -40
und v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
ex 6217 nicht überschreitet{')
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
3266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo- Hentellen aus Garnen (')
ex 6216 lie aus aluminisiertem Polyester überzogen oder
und
ex 6217 Hentellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (')
6213 Taschentücher und Zienaschentücher, Schals, Um-
und schlagtücher, Halstücher, K.ragenschoner, Kopf-
6214 tücher, Schleier und ihnliche Waren:
- bestickt Hentellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)
oder
Hentellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe '40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (2)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
6301 Decken; Bettwische usw.; Gardinen usw.; andere
bis Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (')
· - natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als
gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe '40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')
6305 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus (2)
- natürlichen Fasern
- ~thetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekimmt oder nicht anden für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Siehe Bemerkung 7.
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3267
(1) (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-
pingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenwsammenstellungen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wtre, wenn sie nicht in
Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung enthalten wtre; jedoch
oder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-
Aufmachungen fur den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
bis nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die
6405 mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-
bunden sind, der Position 6406
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (2)
Hutstumpen oder Hutplatten der Position 650 l
hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-
sen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Stockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren) materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 681'4 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti- Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich
tuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
oder aus anderen Stoffen
7006 Glas der Position 7003, 700-i oder 700S, gebogen, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-
liert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt
noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Herstellen aus Vonnatcrialien der Position 7001
Menrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierve~lasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
(8) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
3268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
7009 Spiegel. aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
Rückspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver- oder
packungszwecken; Konservengläser; Stopfen,
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
che, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
tung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen oder
Waren der Position 7010 oder 7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v. H. des A6-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game) Herstellen aus:
- ungeflrbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen
(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas
oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti- Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder
ex 7103 sche oder rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen
und
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
und 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,
7110
oder
elektrolytische, thermische oder chemische Trennung
von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108
oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in
ex 7109 Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rekonstituierten Steinen stellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-
silbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3269
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 720 l, 7202,
7203, 7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
bis und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl formen der Position 7206
7216
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7219 Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl formen der Position 7218 '
bis
7222
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 722-4, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7225 Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl formen der Position 722-4
bis
7227
7228 Stab stahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem formen der Position 7206, 7218 oder 722-4
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 72H
ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
wie Schienen, Leitschienen und Zahnstaien, Wei-
chenzu7en, Herzstücke, Zungenverbin ungsstan-
~n un anderes Material für Kreuzungen oder
eichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-
ten und Spurstangen, und anderes für das Verle-
fen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen
esonders hergerichtetes Material
730-4, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,
7305 Gußeisen oder Stahl) 7218 oder 722-4
und
7306
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brük- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dltcher, dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-
Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah- tion 7301 nicht verwendet werden
men und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen volefertigte Gebäude der Po-
sition 9-406; zu Konstru tionszwecken vor~earbei-
tete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und derg eichen,
aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
beheizt materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angeführt und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder
aus Abfällen und Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7601, 7602 unci ex 7616; für - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Waren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach- sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
folgend besondere Regeln angeführt und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elek7,sche Be-
handlung von nichdegiertem Aluminium er Abfällen
und Schrott von Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, au;3enommen Ge- Herstellen, bei dem
webe, Gitter und Geflechte, aus uminiumdraht, - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
und Streck.bleche aus Aluminium sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streck.bleche aus Aluminium
verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Position 780 l ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der· hergestellten Ware nicht
überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffinierteS Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-
wendet werden
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3271
(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dµrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die
chungen für den Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen
8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Herstellen, bei dem
mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-
zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei- und
ben, Räumen, Frlsen, Drehen, Schrauben), ein- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
schließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, überschreitet ·
Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder Herstellen, bei dem
mechanische Geräte
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
ausgenommen Messer der Position 8208 können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
messer für Metzger oder für den Küchengebrauch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
und Papiermesser); Instrumente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tenhe~r, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
und lhnliche Waren können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
len Met.allen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können andere Vormaterialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht
tionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415,
8-418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8-430, ex 8-431, 8-439, überschreitet und .
84• 1, 844• bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
8• 69 bis 8-472, 8480, 8484 und 8-485 besondere Re- hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
geln angeführt sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8-403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ex 8404 Position 8• 02; Hilfsapparate für Zentralheizungs- tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;
kessel jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder
8• 04 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt
5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mit Fremdzondung materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
(Diesel- oder Halbdieselmotoren) materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder haupulchlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Motoren der Position 8• 07 oder 8408 bestimmt materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimagerlte, bestehend aus einem motorbetriebe- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
der Temperatur und des Feuditigkeiugehalu der gestellten Ware nicht überschreitet
Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-
feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-
temperatur reguliert wird
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3273
( 1) (2) (3)
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl- Herstellen, bei dem
truhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-
parate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
scher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ausgenommen Klimagerllte der Position 8415 überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
ex S.19 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem
halbstoff-, Papier- und Pappindustrie
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall- Herstellen, bei dem
walzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen
fur diese Maschinen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8425 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be- Herstellen, bei dem
bis laden, Entladen oder Fördern
8428 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),
Sdaärfwagen (Scraper), Bagger, Schief- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-
verdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- 'andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
3274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8-430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd- Herstellen, bei dem
bewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren
des Bodens oder zum Abhauen von Erzen oder an- - der Wen aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.
deren Mineralien; Rammen und Ffahlzieher; des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Schneeräumer überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
ex 8-431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
für Straßenwalzen bestimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8-439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Herstellen, bei dem
Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder
zum Herstellen oder Fenigstellen von Papier oder - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Pappe des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8-4-41 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder
Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
8444 bis 8447 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8-4-48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Position 8-444 oder 8445 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8-452 Nähmaschinen,· andere als Fadenhefunaschinen der
Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für
Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nllhmaschi-
nennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Mo- Herstellen, bei dem
tor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder weniger wiegt
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet werden, den Wen der
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet und
- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der
Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-
nisse sind
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8-456 WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis sen Posiuonen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8466 stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3275
(1) (2) (3)
8469 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei- materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8472 tungsmaschinen, Vervielflltigungsmaschinen, Büro- stellten Ware nicht Ubenchreitet
heftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Gießereimodelle· Formen für Metalle (andere als materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder der- stellten Ware nicht übenchreitct
gleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunststoffe
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
menstellungen von Dichtungen venchiedener Stoff- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
licher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder stellten Ware nicht ubenchreitct
lhnlichen Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegrif- materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, stellten Ware nicht Ubenchreitct
elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-
takten oder anderen charakteristischen Merkmalen
elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerlte und an- Herstellen, bei dem
dere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-
nahme- oder Tonwicdergabegerlte, Bild- und Ton- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
aufzeichnungs- und -wiedergabegerlte, für das des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Gerlte; übenchreitet und
ausgenommen die Waren, für die unter den nach- - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
folgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548 obenstehenden ßqrenzung nur bis zu einem Wen
besondere Regeln angefuhn sind
von S v. H. des AD-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus- Hentellen, bei dem
genommen Stromerzeugungsaggregate
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie- Herstellen, bei dem
rende Umformer
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und HalteVorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem
sprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-
quenzventlrker; elektrische Tonventlrkereinrich- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tungen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ubenchreitct und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Unprungseigenschah nicht Ubenchreitct
3276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas- Herstellen, bei dem
setten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwie-
dergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevor- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
richtung des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmege- Herstellen, bei dem
räte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-
tung - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder Herstellen, bei dem
-wiedergabe
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis 8521 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
tete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, aus- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
852'4 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger
und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-
lung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-
men Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
herstellung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3277
(1) (2) (3)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra- Herstellen, bei dem
phieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnah- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
megerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8526 Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsge- Herstellen, bei dem
räte und Funkfernsteuergeräte
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk- Herstellen, bei dem
·telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonauf- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
nahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomoni- Herstellen, bei dem
tore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-
samen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
-wiedergabegerlit kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich
für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Videogerlte zur Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe materialien -40 v. H. des Wertes der herg~stellten Ware
bestimmt nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
853S Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Herstellen, bei dem
und Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-
8536 kreisen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
3278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schrinke (ein- Herstellen, bei dem
schließlich Steuerschränke für numerische Steue-
rungen) und andere Träger mit mehreren Geräten - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum überschreitet ur,d
elektrischen Schalten oder Steuern oder für die
Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein- - Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
richtungen der Position 8517 hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusam- Herstellen, bei dem
mengesetzte elektronische Mikroschaltungen
(Mikrobausteine) - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
dierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit stellten Ware nicht überschreitet
Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden. Kohlebürsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Batterie- und Elementekohlen und andere Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an- stellten Ware nicht überschreitet
derem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
noch inbegriffen stellten Ware nicht überschreitet
8601 Lokomotiven. schienengebundene Wagen und Teile Herstell~n, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis davon materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8607 stellten Ware nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek- Herstellen. bei dem
tromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-
chungs- oder Steuergerlite für Schienenwege oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
plätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder überschreitet und
Aughlifen; Teile davon - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3279
(1) (2) (3)
8609 Warenbehlllter (Container), einschließlich solcher Herstellen, bei dem dtr Wert aller verwendeten Vor-
für Flüssigkeiten oder Gase, s:ziell für eine oder materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mehrere Beförderungsarten ge aut und ausgestattet stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zu9maschinen, Kraftwagen, Krahrllder, Fahrräder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
un andere nicht schienenfbundene Landfahr- materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zeu~ Teile davon und Zu ehör, ausgenommen stellten Ware nicht überschreitet
die aren, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-
sondere Regeln angeführt sind
8709 Krahkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Herstellen, bei dem
Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf
Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
verwendeten An; Zugkrahkarren, von der auf des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Befenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwanen und andere sclbstfahrende ge- Hernellen, bei dem
panzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile
davon - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden ~renzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des -Wetk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8711 Krahrlder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder Herstellen, bei dem
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
871-4 einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be.J,renzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhlnger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr- Herstellen, bei dem
zeuge aller An; andere nicht selbstfahrende Fahr-
zeuge; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herges~llten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bcirenzung nur bis zu einem W cn
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
3280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende
Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
- rotierende Fallschirme Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
- andere Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8804 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvor- Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
richtungen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil- materialien der Position 8805 S v. H. des Ab-Werk-
fen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
dung; Teile davon
Kapitel 89 VI asserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte VI are einzureihen sind; jedoch
dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet wer-
den
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinemato&_raphische In- Herstellen, bei dem
strumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und
Pruisionsinstrumente; medizinische und chirurgi- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
sche Instrumente, Apparate und Gerlte; Teile und des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, überschreitet und
für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson- obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
dere Regeln angeführt sind von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
VI are verwendet werden
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form stellten Ware nicht überschreitet
von Folien oder Plauen; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen~ Spiegel und andere optj-
sche Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele- Hentellen, bei dem der VI ert aller verwendeten Vor-
mente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Ap- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
parate und Geräte, gefaßt (ausgenommen solche stellten Ware nicht überschreitet
aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an- Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
dere Brillen) und lhnliche VIaren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Femgllser, Fernrohre, optische Teleskope und Hentellen, bei dem
Montierungen hierfür
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Unprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Unprungseigenschaft nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3281
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ex 9006 Photoapparate; Blitzgerlte und -vorrichtungen für Herstellen, bei dem
photographische Zwecke sowie Photoblitzlam~n,
ausgenommen Entladungslampen der Position - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher Zündung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Herstellen, bei dem
r
eingebauten Tonaufnahme- oder onwiedergabe-
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
geräten
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Herstellen, bei dem
Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder
Mikroprojektion - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte \Vare einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 90H Andere Navigationsinstrumente, -apparate und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-gerlte materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, ~parate und Gerlte für die Geodä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
sie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder stellten Ware nicht überschreitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-
messer
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder Herstellen, bei dem der \Vert aller verwendeten Vor-
feiner, auch mit Gewichten materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-gerlte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re-: stellten W arc nicht überschreitet
chenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -gerlte,
für den Handgebrauch (z. B. Maßstlbe und Maß-
b1nde1, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-
ren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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ex 9018 Zahnlrztliche Behandlungsstühle mit zahnmtli- Hentellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
chen Vorrichtungen oder Speifontlnen schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
9024 Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prüfen der Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Hlrte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizitlt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma- stellten Ware nicht überschreitet
terialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,
Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Arlometer, Senkwaagen) und lhnli- Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
che schwimmende Instrumente, Thermometer, Py- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome- stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-
der kombinien
9026 Instrumente, Apparate und Gerlte zum Messen Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig- stellten Ware nicht überschreitet
keiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-
keiustand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,
Wlrmemengenzlhler), ausgenommen Instrumente,
Apparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028
ocler 9032
9027 Instrumente, Apparate und Gerlte for physikalische Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungs- stellten Ware nicht überschreitet
gerlte for Gase oder Rauch); Instrumente, Appa-
rate und Gerlte zum Bestimmen der Viskositlt,
Porositlt, Dilatation, Oberfllchenspannung oder
dergleichen oder for kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen (einschließlich Be-
lichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszlhler, Flüssigkeiuzlhler oder Elektrizitluzlh-
ler, einschließlich Eichzlhler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten V/are nicht überschreitet
- andere Hentellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den V/en der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zahler (z. 8. Tourenzlhler, Produktions- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
zlhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schriu- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herae-
zlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeiu- stellten Ware nicht überschreitet
messer, ausgenommen solche der Position 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere In- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
strumente, Apparate und Gerlte zum Messen oder materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate stellten V/are nicht überschreitet
und Gerlte zum Messen oder zum Nachwe11 von
Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-
schen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren stellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herae-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3283
(1) (2) (3)
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des stellten Ware nicht überschreitet
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
unter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
9113 besondere Regeln angeführt sind stellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem
Werke), vollständig und zusammengesetzt
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll- Herstellen, bei dem
ständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 91 14 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Herstellen, bei dem
Teile davon
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Berenzung nur bis ZU einem Wert
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden BeAfenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des --Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
silbert oder aus Edclmetallplattierungen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Waren nicht überschreitet
3284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) ())
Kapitel 92 Musikinsuumente; Teile und Zubehör für diese ln- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
suumente materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übenchreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übenchreitet
ex 9-401 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
und Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
ex 9-403 von 300 g oder weniger oder
Herstellen aus gebnuchsfertig konfektionierten Baum-
wollgeweben der Position 9-401 oder 9-403, wenn
- ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übenchreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-
sprungserzeugnisse und in eine andere Position als
die Position 9-401 oder 9403 einzureihen sind
9-405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
und Teile clavon, anderweit weder genannt noch materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
inbegriffen; R.eklameleuchten, Leuchuchilder, be- stellten Ware nicht überschreitet
leuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest
an,ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
9-406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab':Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Herstellen, bei dem
Modelle uncl lhnliche Modelle für Spiele und zur
Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller An - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitet
ex 9506 Fertiggestellte Köpfe von Golfschllgem Herstellen aus Rohlingen für Golfschllgerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerlt; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Handnetze zum Landen von Fischen, Schmeuer- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
lingsneue und lhnliche Netze; Lock,terlte (ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen solche der Position 9208 oder 9705) und werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-Werk-Preises
lhnliche Jagdgerlte der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben
und schen Schnitzstoffen Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, Herstellen, bei dem der \Ven aller verwendeten Vor-
die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu- materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
gen sind), von Hand zu führende mechanische stellten \Vare nicht überschreitet
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-
del; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Ansuei-
chen; Wischer aus Kautschuk oder lhnlichen ge-
schmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-
der- oder Eichhömchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Rei,e (N~cessaires), Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
von Waren zur Körperpfleg_e, zum Nlhen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in
Reinigen von Schuhen o<ler Bekleidung der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch
können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-
det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3285
(1) (2) (3)
9606 Knopfe, Druckknopfe; Knopfformen und andere Herstellen, bei dem
Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obenchreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder
halter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; · aus Schreibfedem oder Schreibfedenpitzen; jedoch
Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien denelben Position
che Waren; Teile davon (einschließlich Kappen 11nd verwendet werden, wenn ihr Wert S v. H. des Ab-
Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und lhnliche Hentellen, bei dem
Farbbinder, mit Tinte oder anden for Abdrucke
prlpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; - alle Vormaterialien in eine andere Position als die
Stempelkissen, auch getrlnkt, auch mit Schachteln hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 961-4 Tabakpfeifen, einschließlich PEeifenkopfe Herstellen aus PEeifenrohformen
6
3286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III
zu Protokoll Nr. 4
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen
das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den
internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß
dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem
jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik können
sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede
Bescheinigung muß den Namen und die Anschrih oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt
ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 20. Oktober 1994 3287
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Auafülnr/Exporteur INerne, vollstindlge Anadlrllt, Slutl
EUR.1 Nr. A 000.000
f1_______________ 2. Bnchelnlgung fOr den Prlf-.nznrkehr zwl~en
la. .............____ ..... _ _
und
1
i
1i
4. Staat, StutengNppe oder
Qeblet.llldnHnbzw.
deren Ur8pNnpwaren die
Waren gelten
5. BeatlmmungNtaat,
-etutengNppe oder -gebiet
1
1
1. Angaben Ober die Bef6rderung IAusfülllM'lg frelgestelltl 7. Bemerkungen
i
1
1 ;t
- a. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packetocke ('); Warenbezek:hnung 9.Roh- 10. Rac:h-
gewlcht (kg) 1111ngen
oder andere !Ausfüllung
M• a. freigestellt)
p, m• uew.)
i
l1
1 1
l1i 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHOADE
Die Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt.
Ausfuhrpapier(')
Art/Muster ............................... Nr................... ..
vom ..................................................................... .
12. ERKLlRUNG DES AUSF0HRER8/
EXPORTEURS
Der Unterzeichner erkllrt, da8 die vorgenann-
ten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um
diese Bescheinigung zu erlangen.
i Zollbehörde ........................................................ .
1 Ausstellender/s Staat/Gebiet ............................
1 IOrt und Datum)
11
(Ort und Datum)
IUntenchrtftl (Untwldlrll)
3288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
13. IRIUCHIN UM NACHPIIOFuNG, zu Olterwmn •: 14. ERGDNIS DER NACHPIIOl=uNG
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung(')
von der auf Ihr angegebenen Zolbeh&de ausgNteflt
D worden Ist und daß die darin enthaltenen Angaben
richtig lind.
• nicht den Erfordernissen für Ihre Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um ÜberprQfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt-
heit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Unteqchrift) (Unterschrift)
(') Zunhndea Fekf aniu.uz.n.
ANIIIRKUNGEN
1. Die W ~ h e l n l g u n g darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweiHn. Etwaige Anderungen sind so vorzuneh-
men, da8 die irrtOmlchen Elntnlgungen gestrichen und geget,e,,.,,,... die bNblichtlgten Entrag&a,gen h"1zugefügt werden.
Jede IO vat ge11omme11e Anderung mu8 von demjenigen, der die BelCheinlgung ausgefüllt het, gebHgt und von der Zollbehörde
dH auatelenden StaatN oder Gebiete• bNtltlgt werden.
2. Zwlechen den In der Warenverketnbncheinlgung angeführten Wwenpoeten dQ,t.,, keine Zwiachervlume beatehen, jeder Wa-
~ mul mit einer laufenden Nummer V9rNhen Min. Unmittelbar unter dem letzten Warenpoaten Ist ein waagerechter
Sc:hlu8atrtch zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen W1brauchblr zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nlmllchkelt m6gHch Ist.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3289
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. AuetOtnr/Exporteur ,_,,., vohtlndlgl Anlctwffl. Stutl
EUR.1 Nr. A 000.000
1 3. ........ , - . ~ - · - · · - -
1 und
1- 4. 8teat. Stutengruppe c,d.,
~-~~
1-1
. , . _ __
1. Angaben Ober die Beförderung
__ . _ __
(Ausfüllung frelge•t•lttl
. , _ Uraprunpweren die
Waren gelten
7. Bemerkungen
_- - - - - - t
J
'1
, .. ___ _
~
. ..- ;
I.Roh- 10. Reell-
1 .....
.,.wlchl (kg)
odsllndere
(1, m• uew.)
~
higNtelt)
3290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
zu Protokoll Nr. 4
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufülle~ dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben
ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt
ist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschrif-
ten des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 m~ wobei die Länge höchstens S mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik können
sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlasse~ die sie hierzµ ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes
Formblatt muß den Namen und die Anschrih oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner
zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3291
ERKLlRUNQ DES AUSFOHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner. Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR ('):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zustindigen Behörden alle zusitzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Auuteb,g
der beigefugten Bescheinigung erfordertich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle setner Buchführung und der
Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unter9ctvtft)
3292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
l!_jP01lllblellflrden-.O_ _ _ W............
FORMBLATT EUR.2 Nr. zwilchen ............................................ und ............................. (')
l!J AueUwer (Name, wolltinclge Anachrlft, Steif) l!J ...... .. '-1111&••·
Ich,., Unterzetchner, AU8filtnr der nachetahelMi bezelch-
ne1en waren, ertc11re, da8 d1eN • ,o, die AuNte1w,g . . _
Fonnblatta geforderten Vorauuetzungen erfOlln und dll M
die Eigenachaft von UrlprungNaren geml8 den 8edlng&.rl-
gen fOr den In Feld 1 genannten begünstigten Warerw• rkehr
e,wort,en haben.
!J Enlplll.., (Name, volls11ndlge Anschrift, Stat)
!..I Oft und .......
.!J Unt-•-11 . . . . . . . .
~ .............. ,., .!J ~<·, !.J ............... ,.,
......... ., ......
~llollfewlcllt(lr9)
~ Zelcllen, ........... . , ........ und . . . . . . . . eh. . .
......,.,..,
~ ......_ oder Dl••l8....
. . . . . Auela. . . . . . . . .
dea Allllullr·
('I Angabe dir .,....,.Iden SIIIMen, S1lllengruppen oder CW...
III HlrM9iM ldPYOfungln durdl clle zuetlndlge hMrcle o d e r ~ . aowell lle ectlOft ..........,_. heMn.
1•1 A19 ~ g11t der ..... d i e ~ oder d i e ~ - 11a ___. . . . . . . , _ . ~ d i e w.ren .....
(•) All S1aet glll auclt e i n e ~ odlr ein Gebiet.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3293
!!J Enuchen um Nachpl'Ofung ~ e.....,.. der NacllpriMune
Es #ird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-
blatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht r). •
Die NachprQfung hat ergeben, da8 ('):
die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig
sind;
• du Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe
beigefügte Bemerkungen). ·
j
!.
........................................................... den .......................... 19.... .. .........................................................., den .......................... 19..... .
~I
(Unterschrift) (Unterschrift)
(') Zutrdendu ankreuzen.
(' 1 Die nec:htrlgNche Prüfung des Formblatls erfolgt s t i c h p ' ~ oder immer denn. -M die Zollbeh6rden dN Einfutntalta beg,Qndete z-11e1 „ der Echttleh des Fonnbllttl
und en def Richtigkeit d« Angeben über den tataichlichen Unprung der betreffenden W•en heben.
HlnwelN zur AuNtellung dee Fonnblatta EUR.2
1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Waren-
verkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgflltig zu lesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt In
die Sendung. Außerdem trigt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zofflnhaltserklirung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2"
eowle die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoff- oder Postvorschriften festgelegten
Förmlichkeiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zustindigen Behörden alle Nachweise zu erbrin-
gen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts
genannten Waren durch die zustindigen Behörden zu dulden.
3294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang V
zu Protokoll Nr. 4
Abdruck des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels
l
- (')
30mm
1 EUR.1
-
E
E
~ (')
l
(') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
1
( ) Angaben über den ermlchtigten Ausführer.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3295
Anhang VI
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Waren, auf die in Artikel 35 verwiesen wird und die vorläufig
nicht unter dieses Protokoll fallen
HS-Position Warenbezeichnung
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen
Bestandteilen gewichumlßig überwiegen und die lhnlich sind den Mineralölen
und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteen,
bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RITT übergehen (einschließlich
der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-
wendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
tend, vorausgesetzt, deren Anteil betrlgt weniger als 70 GHf
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-
ölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen
Rückstlnden
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend
3296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. S
zum Europa-Abkommen (,.Abkommen")
Kapitel I Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die
Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26.Juni
Sonderbestimmungen für den Handel 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Ab-
zwischen Spanien und der Slowakischen Republik gelegenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzu-
führenden Probleme (POSEICAN).
Artikel 1
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-
kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Kapitel II
Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien Sonderbestimmungen für den Handel
und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemein- zwischen Ponugal und der Slowakischen Republik
schaften (im folgenden „Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu
tragen.
Artikel 5
Artikel 2
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren der Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und
Slowakischen Republik keine günstigere Behandlung als für die Verpflichtungen der Beitrittsakte Rechnung zu tragen.
Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitglied-
staaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden. Artikel 6
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal der Slowakischen Re-
Artikel 3 publik keine günstigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ur-
Für die Einfuhren von Ursprungswaren der Slowakischen Repu- . sprung in den anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
blik nach Spanien können bis zum 31. Dezember 1995 für die in
Anhang A aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen an- Artikel 7
gewandt werden.
Für die Einfuhren von Ursprungswaren der Slowakischen Repu-
Artikel 4 blik nach Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 für die
Die Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver- in Anhang B aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen
ordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die angewandt werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3297
Anhang A
zu Protok9ll Nr. 5
Liberalisierungs- Liberalisierungs-
KN-Code Erläuterung KN-Code Erläuterung
zeitplan zeitplan
ex 0102 90 10 (') 31. 12. 1995 0303 78 10 31. 12. 1992
ex 0102 90 31 C) 31. 12. 199$ 0303 79 83 31. 12. 1992
ex 0102 90 33 (8) 31. 12. 1995
ex 0102 90 35 (8) 31. 12. 1995 ex 0304 10 31 (') 31. 12. 1992
ex 0102 90 37 (') 31. 12. 1995 ex 0304 10 98 c·> 31. 12. 1992
0304 20 57 31. 12. 1992
0103 91 10 31. 12. 1995 0304 90 47 31. 12. 1992
0103 92 11 31. 12. 1995
0103 92 19 31. 12. 1995 . ex 0305 62 00 (') 31. 12. 1992
ex 0305 69 10 (') 31. 12. 1992
0201 31. 12. 1995
ex 0306 24 90 (') 31. 12. 1992
0203 11 10 31. 12. 1995
0203 12 11 31. 12. 1995 ex 0307 91 00 (') 31. 12. 1992
0203 12 19 31. 12. 1995
0203 19 11 31. 12. 1995 0401 31. 12. 1995
0203 19 13 31. 12. 1995
0403 10 22 31. 12. 1995
0203 19 15 31. 12. 1995
040) 10 24 31. 12. 1995
0203 19 55 31. 12. 1995
0403 10 26 31. 12. 1995
0203 19 59 31. 12. 1995
0203 21 10 31. 12. 1995
ex 0403 90 51 r> 31. 12. 1995
0203 22 11 31. 12. 1995
ex 0403 90 53 r> 31. 12. 1995
ex 0403 90 59 (9) 31. 12. 1995
0203 22 19 31. 12. 1995
0203 29 11 31. 12; 1995 0404 10 91 31. 12. 1995
0203 29 13 31. 12. 1995 0404 90 11 31. 12. 1995
0203 29 15 31. 12. 1995 0404 90 13 31. 12. 1995
0203 29 55 31. 12. 1995 0404 90 19 31. 12. 1995
0203 29 59 31. 12. 1995 0404 90 31 31. 12. 1995
0404 90 33 31. 12. 1995
0206 30 21 31. 12. 1995
0404 90 39 31. 12. 1995
0206 30 31 31. 12. 1995
0206 41 91 31. 12. 1995 0405 31. 12. 1995
0206 49 91 31. 12. 1995
ex 0406 (·°) 31. 12. 1995
0208 10 10 31. 12. 1995
ex 10019099 (II) 31. 12. 1995
0209 00 11 31. 12. 1995
0209 00 19 31. 12. 1995 ex 1004 00 90 (u) 31. 12. 1995
0209 00 30 31. 12. 1995
1101 31. 12. 1995
0210 11 11 31. 12. 1995
0210 11 19 31. 12. 1995 1103 11 10 31. 12. 1995
0210 11 31 31. 12. 1995 1103 11 90 31. 12. 1995
0210 11 39 lt. 12. 1995 1103 12 00 31. 12. 1995
0210 12 l l 31. 12. 1995 1103 13 10 31. 12. 1995
0210 12 19 31. 12. 1995 11031390 31. 12. 1995
0210 19 10 lt. 12. 199S 1103 14 00 31. 12. 1995
0210 19 20 31. 12. 1995 1103 19 10 31. 12. 1995
0210 19 30 31. 12. 1995 1103 19 30 31. 12. 1995
0210 19 40 31. 12. 1995 1103 19 90 31. 12. 1995
0210 19 51 31. 12. 1995
0210 19 59 31. 12. 1995 1104 11 10 31. 12. 1995
0210 19 60 31. 12. 199S 1104 12 10 31. 12. 1995
0210 19 70 31. 12. 199S ex 1104 19 10 (u) 31. 12. 1995
0210 19 81 31. 12. 1995 ex 1104 19 30 (") 31. 12. 1995
0210 19 ,9 31. 12. 1995 ex 1104 19 50 e·> 31. 12. 1995
0210 90 31 31. 12. 1995 ex 11041999 e·> 31. 12. 1995
0210 90 39 31. 12. 1995 1104 21 10 31. 12. 1995
ex 0210 90 90 (') 31. 12. 199S 1104 21 30 31. 12. 1995
110421 so 31. 12. 1995
0302 50 10 31. 12. 1992 1104 21 90 31. 12. 1995
ex 0302 SO 90 (') 31. 12. 1992 1104 22 10 31. 12. 1995
0302 69 35 31. 12. 1992 1104 22 30 31. 12. 1995
0302 69 55 31. 12. 1992 1104 22 so 31. 12. 1995
0302 69 65 31. 12. 1992 1104 22 90 31. 12. 1995
0302 69 85 31. 12. 1992 1104 23 10 31. 12. 1995
ex 0302 69 98 c·> 31. 12. 1992 1104 23 30 31. 12. 1995
3298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Liberalisierungs- Liberalisieru -
KN-Code Erlluierung zeitplan KN-Code Erlluterung zeiq,lan ngs
1104 23 90 31. 12. 1995 ex 1902 20 30 (") 31. 12. 1995
1104 29 II 31. 12. 199S
1104 29 15 31. 12. 1995 2009 60 11 31. 12; 1995
1104 29 19 31. 12. 1995 2009 60 19 31. 12. 199S
llC>f 29 31 31. 12. 199S 2009 60 51 31. 12. 1995
1104 29 35 31. 12. 1995 200960 59 31. 12. 1995
11().f 29 39 31. 12. 1995 2009 60 71 31. 12. 1995
l lC>f 29 91 31. 12. 199S 200960 79 31. 12. 1995
1104 29 95 31. 12. 1995 20096090 31. 12. 1995
1104 29 99 31. 12. 199S
110• .lO 10 31. 12. 199S
11043090 31. 12. 1995 ex 2204 10 11 (") 31. 12. 1995
ex 220-f 10 19 (") 31. 12. 1995
110"8 11 00 31. 12. 1995 ex 220-f 10 90 (") 31. 12. 199S
ex 2204 21 10 (") 31. 12. 1995
1109 31. 12. 1995 2204 21 2S 31. 12. 1995
2204 21 29 31. 12. 1995
15010011 31. 12. 1995 2204 21 35 31. 12. 1995
1S010019 31. 12. 1995 2204 21 39 31. 12. 1995
ex 15010090 (14) 31. 12. 1995 ex 2204 2149 (") 31. 12. 199S
ex 2204 21 59 (") 31. 12. 1995
ex 1601 (lf) 31. 12. 1995 ex 2204 2190 (") 31. 12. 1995
ex 2204 2910 (") 31. 12. 1995
ex 160210 00 (lf) 31. 12. 1995 2204 29 25 31. 12. 1995
-ex 1602 20 90 (lf) 31. 12. 1995 2204 29 29 31. 12. 1995
16024110 31. 12. 1995 2204 29 35 31. 12. 1995
1602 42 10 31. 12. 1995 2204 29 39 31. 12. 1995
1602 49 11 31. 12. 199S ex 2204 29 49 (") 31. 12. 1995
1602 4913 31. 12. 1995 ex 2204 29 59 ('') 31. 12. 1995
16024915 31. 12. 1995 ex 2204 29 90 (") 31. 12. 1995
1602 49 19 31. 12. 1995 2204 30 10 31. 12. 1995
1602 49 30 31. 12. 1995 2204 30 91 31. 12. 1995
1602 49 so 31. 12. 1995 2204 30 99 31. 12. 1995
ex 1602 90 10 c··> 31. 12. 1995
1602 90 SI 31. 12. 199S
An~i: Die Position 0803 ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europlischen W&rtSChafugemein-
schaft und den Prlferenzllndem bis zur Einfohrung einer gemeinsamen Marktorganisation
for Bananen vorübergehend ~schrlnkt. DeshaJb müssen diese Waren in diesem Protokoll
aufgenommen werden.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3299
Erläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen,
die Spanien bis Ende der Übergangszeit beibehält
(1) Ausgenommen Tier für den Stierkampf.
(2) Nur von Hausschweinen.
(3) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den mensch-
lichen Verzehr.
(4) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schim-
melbildung im Teig, Parmigiano Reggiano und Grana Padano.
(5) Nur Weichweizen, backfähig.
(6) Nur gestutzer Hafer.
(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.
(8) Ausgenommen Knochenfett, oder Schlachtnebenerzeugnisse
von Geflügel.
(9) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.
(10) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.
(11) Nur:
- Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnis-
sen oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an
Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von
Hausschweinen.
(12) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.
3300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang B
zu Protokoll Nr. 5
0103 10 00 2204 21 10
0103 9110 2204 2121
0103 9211 2204 2123
0103 92 19 2204 2125
2204 2129
070110 00 2204 2133
07019010 2204 2135
070190 St 2204 2910
070190 S9 2204 29 21
070190 S9 2204 29 23
2204 2925
08030010 22042929
0803.00 90 2204 29 31
2204 29 33
2204 29 3S
0804 30 00 2204 29 39
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3301
Protokoll Nr. 6
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 Artikel 4
Begriffs bestimm unge n Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Im Sinne dieses Protokolls gelten als Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
a) .Zollrecht• die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be- digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
stimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse
Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren verfügen über
einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbo- - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen
te, Beschränkungen und Kontrollen; oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von
Interesse sein können;
b) .Zollabgaben• alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
des Zollrechts erhobenen werden, ausgenommen Gebühren und
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-
Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-
handlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr,
brachten Dienstleistungen begrenzt ist;
Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.
c) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersu- Artikel 5
chen in Zollsachen stellt;
Zu ste II u n g/B e kann tga b e
d) .,ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeer- Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
suchen in Zollsachen gerichtet wird; Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
e) ,.Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver- - die Zustellung aller Schriftstücke,
letzungen des Zollrechts. - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-
Artikel 2 saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist
Sachlicher Geltungsbereich Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form
und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen Artikel 6
sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson- Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
dere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen. (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu
stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündli-
alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch- che Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher
führung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Bestätigung bedürfen.
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch
betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben
Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß enthalten:
letztere ihre Zustimmung geben. a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
Artikel 3
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
Amtshilfe auf Ersuchen
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen
die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus- und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen
künften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen richten;
das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden. f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör- Artikel 5.
de mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,
Waren geltenden Zollverfahrens.
so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht
Behörde die Überwachung von berührt.
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Artikel 7
Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- Erledigung von Amtshilfeersuchen
recht·begehen oder begangen haben;
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-
b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge te Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die
möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll- Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt
recht darstellen; wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-
daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt gaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags-
worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. partei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfü~barc
3302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschu"°ngen Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende
anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags- (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
partei. cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-
können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter gegenstehen.
den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten
Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Artikel 11
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-
Verwendung der Auskünfte
de Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken
benötigt. (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten
mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-
Ermittlungen zugegen sein. nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-
Artikel 8 menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In
Form der Auskunftserteilung derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach
Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig- werden.
ten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke könnten durch mit- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
tels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck gegen das Zollrecht nicht entgegen.
erstellte Angaben ersetzt werden.
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-
kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-
Artikel 9 weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses
Protokolls verweigern, sofern diese
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we- Artikel 12
sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder Sachverständige und Zeugen
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-
betrifft oder tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-
gelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und
Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon
diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der
steht im Ermessen der ersuchten Behörde. Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- den Beamten befragt werden sollen.
dung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 10 Artikel 13
Datenschutz Kosten der Amtshilfe
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen
. unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen
des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-
als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten- setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
den Vorschrihen.
(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver- Artikel 14
wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer
Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe- Durchführung
nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan- (1) Die Verwaltung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
gende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver- dienststellen der Slowakischen Republik und den zuständigen
tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Dienststellen der Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehör-
Daten verwendet wurden. den der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle zu seiner
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-
und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol- barungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen.
gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso- Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Proto-
nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung kolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.
der übermittelnden Behörde weitergegeben werden. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander
(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem
zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Artikel erlassen.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3303
Artikel 15 (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen
Ergänzender Charakter des Protokolls nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
(1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die
zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
und der Slowakischen Republik geschlossen worden sind oder
geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Ab-
kommen. Es schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen
vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
3304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 7
Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines
Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse dadurch
angepaßt werden, daß die in diesem Jahr eingeführten Ursprungswaren der Slowakischen Republik im Sinne des
Protokolls Nr. 4 zu dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am 21. Dezember 1993 von
der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik bzw. der Tschechischen Republik unterzeichneten Zusatz-
protokolle, auf die Höchstmengen oder Höchstbeträge angerechnet werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3305
Protokoll Nr. 8
über die Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik
hinsichtlich der Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Gemeinschaft)
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
betreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege
In der Erwägung, daß bei der Unterzeichnung des Europa-Ab- haltenen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft einerseits und der
kommens und des Interimsabkommens zwischen den Europäischen ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tsche- andererseits.
chischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits am
16. Dezember 1991 Briefwechsel wie die diesem Protokoll beigefüg-
ten von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Artikel 2
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande- Die Slowakische Republik verpflichtet sich, die in dem obenge-
rerseits unterzeichnet wurden, nannten Briefwechsel betreffend den Transitverkehr vorgesehene
in der Erwägung, daß diese Briefwechsel durch die am 19. Februar Zahl Genehmigungen zu erteilen. Die Genehmigungen gelten (ab
1992 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und 1994) nur auf dem Gebiet der Slowakischen Republik. Im Rahmen
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande- der in dem obengenannten Briefwechsel vorgesehenen Höchstzahl
rerseits unterzeichneten, diesem Protokoll beigefügten Briefwechsel erteilt die Slowakische Republik den Inhabern einer Genehmigung
geändert wurden, der Tschechischen Republik ohne weiteres eine Genehmigung.
in der Erwägung, daß die Slowakische Republik in einem Schrei-
ben an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften vom 15. Dezember 1992 erklärt hat, ,,sämtliche Verpflich- Artikel 3
tungen aus allen Abkommen zwischen der Tschechischen und Slo-
Die Summe der Verwaltungsgebühren, der Steuern und der son-
wakischen Föderativen Republik und den Europäischen Gemein-
stigen möglichen Abgaben für eine abgabenpflichtige Genehmigung
schaften zu übernehmen",
der Slowakischen Republik gemäß dem obengenannten Briefwech-
in der Erwägung, daß die Slowakische Republik mit Wirkung sel darf 9 250 Slowakische Kronen nicht übersteigen.
vom 1. Januar 1993 ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slo-
wakischen Föderativen Republik ist,
in der Erwägung, daß sich die Slowakische Republik verpflichtet, Artikel 4
die Bedingungen für den Straßentransit nicht gegenüber der Situa-
tion zu verschlechtern, die gemäß dem obengenannten Briefwechsel Die Slowakische Republik erklärt, daß sie alle erforderlichen
in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik be- Maßnahmen ergreifen wird, um unnötige Verzögerungen für Ver-
stand, sind die Slowakische Republik und die Gemeinschaft wie kehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge von Kontrollen an der
folgt übereingekommen: Grenze zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechi-
schen Republik zu verhindern, damit keine ungünstigeren Bedin-
Artikel 1 gungen für den Transitverkehr geschaffen werden, als sie für Ver-
Die Gemeinschaft einerseits und die Slowakische Republik ande- kehrsunternehmen der Gemeinschaft gemäß dem obengenannten
rerseits übernehmen alle in den obengenannten Briefwechseln ent- Briefwechsel bestanden.
---·-· -------
3306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang 1
zu Protokoll Nr. 8
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
betreffend den Transitverkehr
A. Schreiben der Tschechischen und Slowakischen B. Schreiben der Gemeinschaft
Föderativen Republik
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen
Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:
in den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den .In den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) Slowakischen und Tschechischen Föderativen Republik (CSFR)
wurde folgendes vereinbart: wurde folgendes vereinbart:
1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine 1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine
Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken
würden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen würden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen
zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft und der CSFR zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft und der CSFR
ergibt. ergibt.
2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran- 2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran-
sitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe- sitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe-
nen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991 nen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991
2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem 2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem
Kontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991 Kontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991
gewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem gewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem
Kontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für Kontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für
1991 gewährt wurde, in den Jahren 1992, 1993 und 1994 - 1991 gewährt wurde, in den Jahren 1992, 1993 und 1994 -
einschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen - fol- einschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen - fol-
gende Genehmigungen erteilen: gende Genehmigungen erteilen:
1992 1993 1994 1992 1993 1994
Abgabenfrei 1300 1300 1440 1) Abgabenfrei 1300 1300 1 440 1)
Abgabenpflichtig 1000 l 000 1332 1) Abgabenpflichtig 1 000 l 000 1 332 1)
Drittland Drittland
Kombinierter Verkehr 4 000 4000 4 680 1) Kombinierter Verkehr 4000 4000 4 680 1 )
Die Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu Die Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu
verwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit verwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit
den Eisenbahnen der CSFR in Form der .rollenden Landstraße• zu den Eisenbahnen der CSFR in Form der .rollenden Landstraße• zu
befördern. sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende befördern. sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende
Kosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran- Kosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran-
sits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin- sits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin-
gung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben- gung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben-
pflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran- pflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran-
sitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt. sitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt.
Im Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft- Im Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft-
treten eines bilateralen Verkehnabkommens zwischen der Gemein- treten eines bilateralen Verkehrsabkommens zwischen der Gemein-
schaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien schaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien
und der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi- und der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi-
gungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im gungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im
Jahre 1994. Jahre 1994.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens be- päischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens be-
stätigen. stätigen.•
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Republik
') Anhebung um 2% gegenüber 1993. ') Anhebung um 2% gegenüber 1993.
') Anhebung um 17% gegenüber 1993. ') Anhebung um 17 % gegenüber 1993.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3307
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Slowakischen Republik über Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Slowakischen Republik
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro- ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen
pa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:
ihren Mitgliedstaaten und der Slowakischen Republik zum Aus-
.,ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro-
druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß
pa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
diese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens
ihren Mitgliedstaaten und der Slowakischen Republik zum Aus-
gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-
druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß
kehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be-
diese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens
reitstellen wird.
gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-
kehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be-
reitstellen wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie rriir die Zustimmung der Slowaki- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Slowaki-
schen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen. schen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.•
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck memer Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Für die Regierung der Slowakischen Republik
3308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II Abkommen
zu Protokoll Nr. 8 in Form eines Briefwechsels
zur Änderung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und der CSFR betreffend den Transitverkehr
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der
Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik
Sehr geehrter Herr ...., Sehr geehrter Herr ....,
anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des ich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,
Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit- das wie folgt lautet:
gliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen
.Anläßlich der am 16. Deze,nber 1991 erfolgten Unterzeichnung
Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens
des Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren
über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt- Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen
schaftsgemeinschaft (.Gemeinschaft•) und der Europäischen Ge- Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens
meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-
und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen schaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft•) und der Europäischen Ge-
der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines
meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen
Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden. und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen
Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte-
der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines
rimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten. Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden.
Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte-
rimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.
Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und
Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben- Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-
pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus- pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-
wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über
den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als
erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein- erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-
schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne- schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-
ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech- ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-
nung zu tragen. nung zu tragen.
Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten
Briefwechsel wie folgt zu ändern: Briefwechsel wie folgt zu ändern:
In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt: ,.Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi- Satz eingefügt: ,.Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi-
gung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.• gung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.'
Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: .Die Vertragspar- Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: ,.Die Vertragspar-
teien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die mögli- teien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die mögli-
chen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prüfen, falls chen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prüfen, falls
sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals jugosla- sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals jugosla-
wische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorstehenden wische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorstehenden
Bestimmungen können von den Vertragsparteien einvernehmlich Bestimmungen können von den Vertragsparteien einvernehmlich
vorgenommen werden.• vorgenommen werden.•
Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa- Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-
kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß
dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än- dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än-
derung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels derung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels
darstellt. darstellt.
Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen
Verfahren genehmigt. Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an
dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz
genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom
15. März 1992. 15. März 1992.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-
rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die
der Europäischen Gemeinschaften Tschechische und Slowakische Föderative Republik
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3309
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Ersetzung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und der CSFR über die Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Sehr geehrter Herr ...... , Sehr geehrter Herr ......,
anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des ich beehre mich, den Inhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,
Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der das wie folgt lautet:
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,.Gemeinschaft") und der
„Anläßlich der am 16. Deze~ber 1991 erfolgten Unterzeichnung
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der
des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der
ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der
Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits
worden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft
ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in
getreten. Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet
worden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft
getreten.
Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und
Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben- Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-
pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus- pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-
wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über
den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als
erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein- erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-
schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne- schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-
ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech- ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-
nung zu tragen. nung zu tragen.
Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten
Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die ,Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die
Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa- Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-
kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver- kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-
ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha- ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-
nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land- nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-
verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be- verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-
reitstellen wird. reitstellen wird.
In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche- In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die T sche-
chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden
Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs- Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-
infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem
Gebiet hingewiesen hat. Gebiet hingewiesen hat.
Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung
der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste- der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-
henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und
Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk- Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk-
tur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik tur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
beigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren beigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren
Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen,
der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk- der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk-
samkeit gewidmet wird. samkeit gewidmet wird.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich
Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf- Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-
zunehmen. zunehmen.
Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine
weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh- weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh-
migungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der migungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der
Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.• Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.'
Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa- Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-
kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß
dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am
16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt. 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.
Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen
Verfahren genehmigt. Verfahren genehmigt.
3310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell II
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an
dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden.Absatz dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz
genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom
15. März 1992. 15. März 1992.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-
rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.•
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ......, den Ausdruck memer Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates P'ür die
der Europäischen Gemeinschaften Tschechische und Slowakische Föderative Republik
Unterrichtung über das Inkrafttreten der Änderungsabkommen
betreffend den Transitverkehr mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik
Die Abkommen in Form von Briefwechseln mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik, die die am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel(1) betreffend den Transitver-
kehr und die Landverkehrswege ändern bzw. ersetzen und deren Abschluß der Rat am 7. Dezember 1992
beschlossen hat, sind am 10. Dezember 1992 in Kraft getreten, nachdem die hierzu notwendigen Verfahren am
9. Dezember 1992 abgeschlossen worden sind.
(') Zu dem Briefwechsel im Rahmen der Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen siebe ABL. Nr. L 115 und ABL. Nr. L 116 vom
.30. April 1992.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3311
Schlußakte
Die Bevollmächtigten sehen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft (Gemeinschaft) und der Tsche-
d~ Königreichs Belgien,
chischen und Slowakischen Föderativen
des Königreichs Dänemark, Republik betreffend den Transitverkehr und
der Bundesrepublik Deutschland, über Landverkehrswege.
der Griechischen RepubUk, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
des Königreichs Spanien, und die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben die
Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-
der Französischen Republik, gefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Irlands, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens
der Italienischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
des Königreichs der Niederlande,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
der Portugiesischen Republik.
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel III des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
nachstehend .Mitgliedstaaten• genannt, und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
meinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 109 des Abkommens
nachstehend .die Gemeinschaft• genannt, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 117 Absatz 2 des Abkom-
einerseits und mens
die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6.
andererseits, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
die am 4. Oktober 1993 in Luxemburg· zur Unterzeichnung des und die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben fer-
ner die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur
Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen
Kenntnis genommen:
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten ei-
nerseits und der Slowakischen Republik andererseits (..Europa- Briefwechsel betreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende
Abkommeni zusammengetreten sind, Rinder
haben folgende Texte angenommen: Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 68 des
Abkommens
Das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:
Briefwechsel betreffend die Bereiche von gemeinsamem Interes-
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung se, die für eine Finanzhilfe in Betracht kommen.
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
über die Gründung der Europäischen Ge- und die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben fer-
meinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fal- ner die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der
len französischen Regierung zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Slowaki- Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen
schen Republik und der Gemeinschaft mit Ländern und Gebieten.
nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags
fallenden landwirtschaftlichen Verarbei- Die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben die
tungserzeugnissen nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten
Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs .Erzeug-
nisse mit Ursprung in• oder .Ursprungser- Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 6 und 117 des Ab-
zeugnisse• ·und über die Methoden der Zu- kommens
sammenarbeit der Verwaltungen Erklärung der Gemeinschaft zu Titel IV Kapitel I des Abkom-
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel mens
zwischen der Slowakischen Republik und
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls
Spanien und Portugal
Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst- haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte beige-
mengen oder Höchstbeträgen fügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 8 über die Rechtsnachfolge der Slowakischen Schreiben der Regierung der Slowakischen Republik an die Ge-
Republik hinsichtlich der Briefwechsel zwi- meinschaft betreffend Protokoll Nr. 2.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1993.
3312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gemeinsame Erklärungen
1. Artikel 8 Absatz 4
Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik bestätigen, daß im Falle einer
Zollsenkung in Form einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze
nur für die Dauer der Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und
daß im Falle einer teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den
Vertragsparteien erhalten bleibt.
2. Artikel 38 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
3. Artikel 38
Es wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
4. Artikel 39
Es wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
5. Titel IV Kapitel II
Unbeschadet des Titels IV Kapitel IV kommen die Vertragsparteien überein, daß die
Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als
weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen
wird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist als
die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
6. Titel IV Kapitel III
Die Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-
nis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.
7. Artikel 57 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Abkommen
darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen
zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik angewandt werden.
8. Artikel 59
Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-
stimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die
Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht
oder verringert werden.
9. Artikel 60
Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-
leistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen
Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung
genehmigt werden müssen.
10. Artikel 64
Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-
nisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbe-
reich zu verhindern. ·
11. Artikel 67
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-
mens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne von Artikel 36
des EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und
Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-
schen Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den
Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3313
12. Artikel 109
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 109 des
Abkommens die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern
des Wirtschafts• und Sozialausschusses der Gemeinschaft und den entsprechenden
Partnern aus der Slowakischen Republik zusammensetzt.
13. Artikel 117 Absatz 2
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung des Abkommens „besonders dringende Fälle" im
Sinne des Artikels 117 Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der
Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor,
a) wenn die Erfüllung des Abkommens verweigert und dies nicht durch die allgemei-
nen Regeln des Völkerrechts sanktioniert wird
oder
b) wenn wesentliche Bestandteile des Abkommens, insbesondere Artikel 6, verletzt
werden.
14. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6
Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf
ihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann,
denen sie beigetreten sind; dazu geh6fen auch das übereinkommen über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Han-
delssachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.
3314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europllschen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Slowakischen Republik
betreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende Rinder
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Slowakischen Republik
Sehr geehrter Herr .... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie folgt lautet:
zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik, die .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
im Rahmen der Verhandlungen über ein Assoziationsabkommen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
stattgefunden haben. nissen zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen
Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen Republik, die im Rahmen der Verhandlungen über ein Asso-
Maßnahmen treffen wird, damit die Slowakische Republik vom ziationsabkommen stattgefunden haben.
Inkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedingungen Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen
wie Polen, Ungarn und die Tschechische Republik uneinge- .., Maßnahmen treffen wird, damit die Slowakische Repubtik vom
schränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder Inkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedingun-
nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates gen wie Polen, Ungarn und die Tschechische Republik unein-
kommen wird. geschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Rinder nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
rung der Slowakischen Republik zu dem Inhalt dieses Schreibens Rates kommen wird.
bestätigten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Regierung der Slowakischen Republik zu dem Inhalt dieses
Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Slowakischen Republik
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3315
Briefwechsel
zwischen der Europilschen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Slowakischen Republik
betreffend Artikel 68
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Slowakischen Republik
Sehr geehrter Herr .... ,
Sehr geehrter Herr .... ,
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des Euro-
das wie folgt lautet:
pa-Abkomm~ns.
"Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des
Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkommens
Europa-Abkommens.
der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Slowakische Repu-
blik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkommens an Ge- Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkom-
sellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der mens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Slowaki-
Gemeinschaft gilt, die in der Slowakischen Republik in Fonn von sche Republik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkom-
Tochtergesellschaften nach Artikel 45 oder in den Fonnen nach mens an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Ge-
Artikel 55 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 68 ha- sellschaften der Gemeinschaft gilt, die in der Slowakischen
ben die Gesellschaften der Gemeinschaft, die in der Slowaki- Republik in Fonn von Tochtergesellschaften nach Artikel 45
schen Republik in Fonn von Tochtergesellschaften oder Agentu- oder in den Formen nach Artikel 55 niedergelassen sind.
ren nach Artikel 45 niedergelassen sind, spätestens am Ende der Unbeschadet des Artikels 68 haben die Gesellschaften der
in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabever- Gemeinschaft, die in der Slowakischen Republik in Fonn von
fahren in der Slowakischen Republik. Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 45 nieder-
gelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-
Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in der Slo-
rung der Slowakischen Republik zu diesem Schreiben bestätig-
wakischen Republik. ·
ten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Regierung der Slowakischen Republik zu diesem Schreiben
bestätigten.
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Slowakischen Republik
3316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europlischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Slowakischen Republik
betreffend die Bereiche von gemeinsamem Interesse,
die für eine Flnanzhllfe In Betracht kommen
A. Schreiben der Slowakischen Republik B. Schreiben der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr .... , Sehr geehrter Herr ... ,
in den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Assozia- Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das
tionsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaa- wie folgt lautet:
ten und der Slowakischen Republik führten, wurde vereinbart, daß
,,In den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Asso-
die Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächlichen Durchführung
ziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mit-
der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in Berei-
gliedstaaten und der Slowakischen Republik führten, wurde
chen von gemeinsamem Interesse, insbesondere in folgenden
vereinbart, daß die Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächli-
Bereichen, dienen soll:
chen Durchführung der wirtschaftlichen und technischen Zu-
- Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung der sammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, ins-
Rüstungsindustrie, besondere in folgenden Bereichen, dienen soll:
- Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizierungs- - Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung
verfahren und des Zollsystems, der Rüstungsindustrie,
- Wissenschaft und Technik und Bildungswesen, - Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizie-
rungsverfahren und des Zollsystems,
- Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und Um-
strukturierung des Energiesektors, - Wissenschaft und Technik und Bildungswesen,
- Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und - Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und
Kommunikationsinfrastrukturen, Umstrukturierung des Energiesektors,
- Regionalentwicklung und Umwelt, - Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und
Kommunikationsinfrastrukturen,
- Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,
- Regionalentwicklung und Umwelt,
- Landwirtschaft,
- Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,
- Zusammenarbeit im sozialen Bereich,
- Landwirtschaft,
- statistische Zusammenarbeit,
- Zusammenarbeit im sozialen Bereich,
- Harmonisierung der Rechtsvorschriften,
- statistische Zusammenarbeit,
- Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geistigen, ge-
werblichen und kommerziellen Eigentums, - Harmonisierung der Rechtsvorschriften,
- Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanzdienst- - Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geisti-
leistungen. gen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums,
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem - Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanz-
Wortlaut dieses Schreibens bestätigten. dienstleistungen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem
Wortlaut dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt
Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner
ausgezelchnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Im Namen des Rates
der Slowakischen Republik der Europäischen Gemeinschaften
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3317
Einseitige Erklärungen
Erklärung der französischen Regierung
Frankreich merkt an, daß das Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik keine Anwendung auf die
überseeischen Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Artikel 6 und 117
Der Bezug auf die Achtung der Menschenrechte als wesentlicher Bestandteil des Abkommens und auf die
besonders dringenden Fälle ist im Rahmen der Politik in das Abkommen aufgenommen worden, die die
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Menschenrechte gemäß der Erklärung des Rates vom 11. Mai 1992
verfolgt, in der die Aufnahme eines solchen Bezugs in die Kooperations- oder Assoziationsabkommen
zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in der Konferenz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa vorgesehen ist.
2. Titel IV Kapitel 1
Die Gemeinschaft erklärt, daß keine Bestimmung des Kapitels 1 „Freizügigkeit der Arbeitnehmer" so
ausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Einreise und Aufenthalt von Arbeitneh-
mern und deren Familienangehörigen in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise einschränkt.
3. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnlsse
Es wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Verfängerung des Fünfjahreszeitraums ausschließlich in
dem besonderen Fall der Slowakischen Republik möglich ist und die Haltung der Gemeinschaft in anderen
Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentscheidet. Die in Absatz 4 vorgesehene
Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten der Slowakischen Republik bei der Umstrukturierung
des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet
worden ist.
Schreiben der Regierung der Slowakischen Republik
an die Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 2
Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse,
insbesondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Vereinbarungen, die der
Kohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie zur Sicherung des
Absatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit diesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.
3318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Vertrauliche vereinbarte Niederschrift über die Unterzeichnung
Während des Treffens, das am neunzehnhun- des Königreichs der Niederlande,
dertdreiundneunzig in zur Unterzeichnung des Europa-
der Portugiesischen Republik,
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Euro-
päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
und der Slowakischen Republik andererseits ("Europa-Abkom-
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt und
men") stattgefunden hat,
haben die Bevollmächtigten die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-
des Königreichs Belgien, meinschaft, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,
des Königreichs Dänemark,
einerseits, und
der Bundesrepublik Deutschland,
die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik
der Griechischen Republik,
andererseits,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik, den Text der nachstehend aufgeführten und dieser Niederschrift
beigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärung angenom-
Irlands, men:
der Italienischen Republik,
Vertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4
des Großherzogtums Luxemburg, des Protokolls Nr. 2.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1993.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3319
Vertrauliche Erklärung
zu Artikel 8 Absatz 4 letzter Unterabsatz des EGKS-Protokolls
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage der Slowakischen Republik entscheidet, ob der Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann. Dieser
zusätzliche Zeitraum darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nur erwogen
werden kann, wenn sie der Auffassung sind, daß die Slowakische Republik innerhalb des ersten Fünfjahres-
zeitraums die erforderlichen Anstrengungen zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Kapazitätsverringe-
rung unternommen hat und daß sie wegen außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage war, diese Ziele zu
erreichen. Diese Erwägung muß auch mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang
stehen.
Ferner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung der Slowakischen Republik den Standpunkt der
Gemeinschaft in den Verhandlungen über den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des GATT nicht
präjudizieren würde.
3320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten
und der Tschechischen Republik
Vom 7. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 4. Oktober 1993 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Tschechischen Republik andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag
enthaltenen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefüg-
ten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr
beigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3321
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tschechischen Republik andererseits
Inhaltsverzeichnis
Artikel
Präambel 1
Titel I Politischer Dialog 2- 5
Titel II Allgemeine Grundsätze 6- 7
Titel III Freier Warenverkehr 8
Kapitel I Gewerbliche Waren 9- 18
Kapitel II Landwirtschaft 19- 22
Kapitel III Fischerei 23- 24
Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen 25- 37
Titel IV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,
Dienstleistungsverkehr
Kapitel I Freizügigkeit der Arbeitnehmer 38- 44
Kapitel II Niederlassungsrecht 45- 55
Kapitel III Dienstleistungsverkehr 56- 58
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen 59
Titel V Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige
wirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der
Rechtsvorschriften
Kapitel I laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 60- 63
Kapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen 64- 68
Kapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften 69- 71
Titel VI Wirtschaftliche Zusammenarbeit 72- 96
Titel VII Kulturelle Zusammenarbeit 97
Titel VIII Finanzielle Zusammenarbeit 98-103
Titel IX Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen 104-124
Das Königreich Belgien, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
das· Königreich Dänemark,
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
die Bundesrepublik Deutschland, zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
die Griechische Republik, nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und
das Königreich Spanien,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
die Französische Republik, meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-
Irland, gemeinschaft,
die Italienische Republik, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt,
das Großherzogtum Luxemburg,
einerseits,
das Königreich der Niederlande,
und die Tschechische Republik
die Portugiesische Republik,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, andererseits,
3322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
eingedenk der Bedeutung der bestehenden Bindungen zwi- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Tschechi- fangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reform zu
schen Republik sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen l~isten und der Tschechischen Republik zu helfen, die wirtschaft-
Werte, lichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Tschechische unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-
Republik diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaft-
Gegenseitigkeit enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen liche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger
wollen, die die Teilnahme der Tschechischen Republik an dem Basis zu schaffen,
europäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die
Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergan- in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und der Tsche-
genheit hergestellt wurden, vor allem mit dem am 7. Mai 1990 chischen Republik für den freien Handel und insbesondere für die
unterzeichneten Abkommen über den Handel und die handelspo- Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus
litische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Ge- dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
meinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderati-
ven Republik und mit dem am 1. März 1992 in Kraft getretenen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-
Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tsche- les zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik
chischen und Slowakischen Föderativen Republik, und in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assozia-
tion durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirk-
in der Erkenntnis, daß die Auflösung der Tschechischen und licht werden sollten,
Slowakischen Föderativen Republik mit Wirkung vom 1. Januar
In der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für
1993 und vor dem Inkrafttreten des am 16. Dezember 1991 unter-
ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem f0r die Entwicklung
zeichneten Europa-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und
von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik es
tung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläß-
erforderlich gemacht hat, getrennte Europa-Abkommen mit der
lich sind,
Tschechischen Republik und mit der Slowakischen Republik zu
schließen, in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen
und einen Informationsaustausch zu entwickeln,
in Anbetracht der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qua-
lität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in der Tschechi- in der Erkenntnis, daß die Tschechische Republik letztlich die
schen Republik bietet, Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Asso-
ziation nach Auffassung der Vertragsparteien der Tschechischen
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- Republik bei der Verwirklichung dieses Ziels helfen wird -,
gliedstaaten sowie der Tschechischen Republik für die Stärkung
der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen und haben
Grundlage der Assoziation bilden, zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
in der Erkenntnis, daß in der Tschechischen Republik eine neue das Königreich Belgien:
politische Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und Robert Urbain,
der Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheiten- Minister für Außenhandel und europäische Angelegenheiten
rechte sowie eines Mehrparteiensystems mit freien und demokra-
tischen Wahlen entstanden ist, das Königreich Dänemark:
Niels Helveg Petersen,
in Anerkennung der Bereitschaft der Gemeinschaft, zur Festi- Minister für auswärtige Beziehungen
gung dieser neuen demokratischen Ordnung beizutragen und die
Schaffung einer neuen Wirtschaftsordnung in der Tschechischen die Bundesrepublik Deutschland:
Republik auf der Grundlage der Prinzipien der freien Marktwirt- Klaus Kinkel,
schaft zu unterstützen, Minister für auswärtige Beziehungen
in Anbetracht der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und die Griechische Republik:
ihrer Mitgliedstaaten sowie der Tschechischen Republik zur vollen
Michel Papakonstantinou,
Verwirklichung der Grundsätze und Bestimmungen der Schlußak-
Minister für auswärtige Beziehungen
te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(KSZE), der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von
das Königreich Spanien:
Wien und Madrid und der Pariser Charta für ein neues Europa,
Javier Solana,
in Erkenntnis der Bedeutung dieses Europa-Abkommens, nach- Minister für auswärtige Beziehungen
stehend ,,Abkommen" genannt, für den Aufbau eines auf Zusam-
die Französische Republik:
menarbeit beruhenden Systems der Stabilität in Europa, in dem
die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler bildet, Alain Juppe,
Minister für auswärtige Beziehungen
in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-
Irland:
den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation
einerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, wirt- Dick Spring,
schaftlichen und rechtlichen Reformen in der Tschechischen Minister für auswärtige Beziehungen
Republik andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für
die Zusammenarbeit und die Annäherung der Systeme der die Italienische Republik:
Vertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Paolo Baratta,
Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn, Minister für Außenhandel
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über das Großherzogtum Luxemburg:
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse Jacques Poos,
aufzunehmen, Minister für auswärtige Beziehungen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3323
das Königreich der Niederlande: gen. Der politische Dialog und die Zusammenarbeit auf der
Peter Kooijmans, Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und Bestrebungen
Minister für auswärtige Beziehungen - werden die volle Integration der Tschechischen Republik in die
Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise
die Portugiesische Republik: Annäherung an die Gemeinschaft erleichtern. Die wirtschaftli-
Jose Manual Duräo Barroso, che Annäherung gemäß diesem Abkommen wird zu mehr
Minister für auswärtige Beziehungen politischer Konvergenz führen;
- werden in zunehmendem Maße eine Konvergenz der Stand-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
punkte in internationalen Fragen herbeiführen, insbesondere
David Heathcoar-Amory, solcher Fragen, die erhebliche Folgen für die eine oder die
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten andere Vertragspartei haben können;
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, - tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien
die Europäische Atomgemeinschaft und in Sicherheitsfragen bei.
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl:
Willy Claes, Artikel 3
Minister für auswärtige Beziehungen des Königreichs Belgien, Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assoziations-
Amtierender Präsident rat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die die
des Rates der Europäischen Gemeinschaften Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.
Sir Leon Brittan,
Vizepräsident der Kommission Artikel 4
der Europäischen Gemeinschaften
Hans Van den Broek,
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
eingeführt:
die Tschechische Republik: - gegebenenfalls Treffen zwischen dem Präsidenten der Tsche-
Josef Zieleniec, chischen Republik einerseits und dem Präsidenten des Euro-
Minister für auswärtige Beziehungen päischen Rates und dem Präsidenten der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften andererseits;
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde- - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-
nen Vollmachten rektoren) zwischen Beamten der Tschechischen Republik ei-
nerseits und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen
wie folgt übereingekommen: Gemeinschaften und der Kommission andererseits;
- volle Nutzung diplomatischer Kanäle;
Artikel 1
- Einbeziehung der Tschechischen Republik in die Gruppe der
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- Länder, die regelmäßig über die im Rahmen der Europäischen
seits und der Tschechischen Republik andererseits wird eine Politischen Zusammenarbeit erörterten Fragen unterrichtet
Assoziation gegründet. werden, sowie Informationsaustausch im Hinblick auf die Errei-
(2) Ziel dieses Abkommens ist es, chung der Ziele nach Artikel 2;
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf- - alle and.eren Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,
fen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi- Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs leisten
schen den Vertragsparteien ermöglicht; können.
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-
ziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so Artikel 5
die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
in der Tschechischen Republik zu begünstigen; Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-
- eine Grundlage für die finanzielle und technische Hilfe zu führt.
schaffen, die die Gemeinschaft der Tschechischen Republik
gewährt;
- einen geeigneten .Rahmen für die schrittweise Integration der Titel II
Tschechischen Republik in die Gemeinschaft zu bieten. Zu Allgemeine Grundsätze
diesem Zweck wird die Tschechische Republik auf die Erfül-
lung der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten;
Artikel 6
- die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu för-
dern. Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und. in der
Titel 1 Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die
Grundsätze der Marktwirtschaft sind Richtschnur der Innen- und
Politischer Dialog Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile
dieser Assoziation.
Artikel 2
Artikel 7
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens
scher Dialog eingerichtet, der ausgebaut und intensiviert werden
zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von
soll als wirksames Mittel, um die Annäherung zwischen der Ge-
grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt
meinschaft und der Tschechischen Republik zu begleiten und zu
mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
festigen, den politischen und wirtschaftlichen Wandel in diesem
Land zu unterstützen und zur Herstellung dauerhafter Solidaritäts- (2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung des
beziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit beizutra- Abkommens und die Fortschritte bei der Umgestaltung der Wirt-
3324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
schaft der Tschechischen Republik nach den in der Präambel gungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle
aufgestellten Grundsätzen. für die betreffenden Waren zum Ende des dritten Jahres nach
(3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens vollständig
der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der beseitigt sind.
zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorge-
zweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei nannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, vom Zeitpunkt
berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prü- des lnkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkun-
fung. gen um 15 v. H. schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des dritten
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten zwei Stufen Jahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.
gelten nicht für Titel III.
(4) Die in der Gemeinschaft geltenden mengenmäßigen Ein-
fuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden
vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an für Ur-
Titel III sprungswaren der Tschechischen Republik aufgehoben.
Freier Warenverkehr
Artikel 11
Artikel 8 (1) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf die in
(1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik errichten Anh~ng IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft wer-
im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den den zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens beseitigt.
Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) schrittweise eine Freihandelszone innerhalb einer Über- (2) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf Ursprungs-
gangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses waren der Gemeinschaft.die in Anhang V aufgeführt sind, werden
Abkommens. schrittweise wie folgt gesenkt:
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den - Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder
Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
vorgenommen werden, der Zollsatz, der am 29. Februar 1992 von - Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik tat- verbleibenden Zölle beseitigt.
sächlich erga omnes angewandt wurde.
(3) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf die in
(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-
Anhang VI aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft wer-
senkungen erga ~mnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen
den schrittweise wie folgt gesenkt:
aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-
Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenk- - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
ten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkun- Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
gen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(5) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik teilen Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
einander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.
- Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
Kapitel 1
verbleibenden Zölle beseitigt.
Gewerbliche Waren
(4) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf die in
Anhang VII aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft wer-
Artikel9
den schrittweise wie folgt gesenkt:
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-
- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder
waren der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, die
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen,
mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren. - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17
genannten Waren. - Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Artikel 10
- Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren der Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Tschechischen Republik, die nicht in den Anhängen II und III
aufgeführt sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens - Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
beseitigt. verbleibenden Zölle beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II
(5) Die in der Tschechischen Republik geltenden mengenmäßi-
aufgeführten Ursprungswaren der Tschechischen Republik wer-
gen Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Gemein-
den zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens um
20 v. H. des Ausgangszollsatzes und ein Jahr danach um weitere schaft werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufge-
hoben, ausgenommen für die in Anhang VIII aufgeführten Waren,
20 v. H. des Ausgangszollsatzes verringert. Die Zölle müssen
zum Ende des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttre- für die sie bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise aufgeho-
ben werden.
tens dieses Abkommens vollständig beseitigt sein.
(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren der (6) In der Tschechischen Republik geltende Maßnahmen mit
Tschechischen Republik werden die Einfuhrzölle im Rahmen von gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausge- werden für Ursprungswaren ·der Gemeinschaft mit Inkrafttreten
setzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedin- dieses Abkommens beseitigt.
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Artikel 12 Artikel 20
Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort
auch für die Finanzzölle. aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 13
Artikel 21
Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik beseitigen
mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle (1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
Einfuhrabgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle. dieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Tsche-
Artikel 14 chischen Republik auf, die aufgrund der Verordnung (EWG)
Nr. 288/82 des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
(1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik beseiti- dieses Abkommens gültigen Fassung noch gelten.
gen untereinander schrittweise spätestens bis zum Ende des
fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle (2) Für die in Anhang XI a oder Anhang XI b aufgeführten
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi-
(2) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die schen Republik gelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Tschechische Republik und alle Maßnahmen gleicher Wirkung Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen im Rahmen der
werden von der Gemeinschaft mit dem Inkrafttreten dieses Ab- Gemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten Zölle unter den
kommens aufgehoben. in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.
(3) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die Ge- (3) Für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung
meinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden von in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten keine
der Tschechischen Republik mit dem Inkrafttreten dieses Abkom- mengenmäßigen Beschränkungen.
mens aufgehoben, ausgenommen die in Anhang IX aufgeführten (4) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik gewähren
Beschränkungen, die spätestens bis zum Ende des fünften Jahres einander die in den Anhängen XII, XIII und XIV aufgeführten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben werden. Zugeständnisse auf der Basis der Ausgewogenheit und Gegen-
seitigkeit im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.
Artikel 15
(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-
mit der anderen Vertragspartei schneller als in Artikel 1O und 11 lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der
vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und Gemeinschaft und der agrarpolitischen Bestimmungen der Tsche-
die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. chischen Republik sowie der Folgen der multilateralen Handels-
Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus- verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
sprechen. kommens (GATT) prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische
Republik im Assoziationsrat für jede Ware auf der Basis von
Artikel 16 Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die
gegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse.
Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten
Textilwaren.
Artikel 17 Artikel 22
Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Ver-
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und tragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten,
Stahl fallenden Erzeugnisse. wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste
Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervor-
rufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-
Artikel 18
gen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß kels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführ- Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-
ten Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik eine land- fene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig
wirtschaftliche Komponente beibehält. erachtet.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
die Tschechische Republik bei den Abgaben auf die in Anhang X
aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine land- Kapitel III
wirtschaftliche Komponente einführt.
Fischerei
Artikel 23
Kapitel II
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-
Landwirtschaft nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der Tschechischen
Republik, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die
Artikel 19 gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der
Tschechischen Republik. Artikel 24
(2) Unter "landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind die Erzeug- Für die in Anhang XV aufgeführten Fischereierzeugnisse mit
nisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Ursprung in der Tschechischen Republik werden zum Zeitpunkt
Nomenklatur fallen und die Erzeugnisse, die in Anhang I auf- des lnkrafttretens dieses Abkommens die in jenem Anhang vorge-
geführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffs- sehenen Zollsenkungen vorgenommen. Artikel 21 Absatz 5 gilt
bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91. sinngemäß für Fischereierzeugnisse.
3326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Kapitel IV während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht
Gemeinsame Bestimmungen übersteigen.
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom
Artikel 25 Assoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten
spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten
Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3 Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt
nichts anderes bestimmt ist. werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei-
cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen
Artikel 26 sind.
(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an
Die Tschechische Republik unterrichtet den Assoziationsrat
werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi-
über etwaige Ausnahmeregelungen, die sie einzuführen beab-
schen Republik weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Ab- sichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung
gaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden
derartiger Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die
erhöht. Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der
(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an Einführung derartiger Regelungen übermittelt die Tschechische
werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi- Republik dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Beseitigung
schen Republik weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Aus- der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeit-
fuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einge- plan muß der Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten späte-
führt noch die bestehenden einschränkender gestaltet. stens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assozia-
tionsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be-
schränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die
Fortsetzung der Agrarpolitik der Tschechischen Republik und der Artikel 30
Gemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen Stallt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
dieser Politik. partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit
Artikel 27 den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter
(1) Die beiden Vertragsparteien wenden- keine Maßnahmen
den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34
oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder
geeignete Manahmen gegen diese Praktiken treffen.
mittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-
artigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-
nachteiligen. Artikel 31
(2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar- Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen
teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Bedingungen eingeführt, daß
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben. konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
Artikel 28
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder
( 1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun- schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
g~n nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Region bewirken könnten,
Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir-
so können die Gemeinschaft und die Tschechische Republik, je
ken.
nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraus-
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver- setzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 34 geeignete
tragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll- Maßnahmen treffen.
unionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen
wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-
Artikel 32
politik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden
insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein- Führt die Befolgung der in den Artikeln 14 und 26 enthaltenen
schaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen Bestimmungen
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
Tschechischen Republik Rechnung getragen wird. ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
Artikel 29 men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und Artikel 26 ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
Absatz 1 können von der Tschechischen Republik in Form höhe- einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-
rer Zollsätze eingeführt werden. rende Vertragspartei wesentlichen Ware
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins- diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be-
Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle der
seitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
Tschechischen Republik auf Ursprungswaren der Gemeinschaft
länger rechtfertigen.
dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den
Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz si-
Artikel 33
chern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese
Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Die Mitgliedstaaten und die Tschechische Republik formen alle
Kapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3327
des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Artikel 36
jede Diskriminierung. in den Versorgungs- und Absatzbedingun-
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
gen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der
Tschechischen Republik ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz
wird über die zur Erreichung dieses Zieles erlassenen Maßnah-
der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
men unterrichtet.
Pflanzen nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, des nationa-
len Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo-
Artikel 34 logischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-
(1) Legt die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik für ziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-
die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwie- lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder
rigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen
schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-
erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
(2) Die Gemeinschaft bzw. die Tschechische Republik stellt in Artikel 37
den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem Assoziationsrat so
Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel
schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,
zwischen der Tschechischen Republik einerseits und Spanien
um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu er-
und Portugal andererseits.
möglichen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Titel IV
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel- Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr
lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-
stand regelmäßiger Konsultationen.
Kapitel 1
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
a) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich
aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-
Artikel 38
rat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen
Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
Bedingungen und Modalitäten
Wenn innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorlage an ihn
der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei- - wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Tschechi-
nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat schen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmä-
oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden ßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich
ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah- der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung
men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung
müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie- gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
rigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken. - haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
b) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den haften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig-
Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen- ten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitglied-
den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur- staates während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis die-
de im Sinne von Artikel VI des GATT innerhalb von dreißig ses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh-
Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dum- mer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sin-
ping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende ne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts ande-
Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei ge- res bestimmen.
eignete Maßnahmen treffen. (2) Die Tschechische Republik gewährt vorbehaltlich der dort
c) Bezüglich des Artikels 32 werden die Schwierigkeiten, die sich geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die
aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und in ihrem Gebiet recht-
rat zur Prüfung vorgelegt. mäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in
diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu
wie in Absatz 1 vorgesehen.
ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen
nach der Vorlage an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die
ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Artikel 39
Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Sicherheit für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der Tschechi-
Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung schen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die Tsche- beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort recht-
chische Republik, je nachdem, welche Vertragspartei betrof- mäßig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat
fen ist, in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die geltenden Bedingungen und Modalitäten
zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
sowie Maßnahmen vorläufiger Art treffen; der Assoziationsrat staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.
wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-
nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-
lienangehörigen zusammengerechnet;
- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Artikel 35
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
3328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Kapitel II
Schuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit- Niederlassungsrecht
gliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;
- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für Artikel 45
ihre vorgenannten Familienangehörigen.
(1) Die Tschechische Republik erleichtert während der in Arti-
(2) Die Tschechische Republik gewährt den Arbeitnehmern, die kel 7 genannten Übergangszeit Gesellschaften und Staatsange-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und In ihrem Gebiet recht- hörigen der Gemeinschaft die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten
mäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften in ihrem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt sie
Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 zwei-
ter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen entspricht. i) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlas-
sung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Ge-
meinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
die Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen und Ge-
Artikel 40 sellschaften; ausgenommen sind die in den Anhängen XVI a
(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim- und XVI b aufgeführten Wirtschaftszweige und Themen, bei
mungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Zieles denen eine solche Behandlung spätestens am Ende der in
fest. Artikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird; und
ii) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäftstä-
(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam- . tigkeit der in der Tschechischen Republik niedergelassenen
menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal- Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1 eine Behandlu"Q, die nicht weniger günstig ist als die Be-
genannten Bestimmungen bietet. handlung ihrer ~igenen Gesellschaften und Staatsangehö-
rigen.
iii) Unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffern i und ii wird die
Artikel 41
unter Ziffern i und ii vorgesehene lnländerbehandlung für
Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim- Staatsangehörige der Gemeinschaft, die in der Tschechi-
mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate- schen Republik eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, erst
ralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und den vom Beginn des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Abkommens an gewährt.
Behandlung der Staatsangehörigen der Tschechischen Republik
oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen. (2) Die Tschechische Republik erläßt während der in Absatz 1
genannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder
Maßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätig-
keit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
Artikel 42 in ihrem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber ihren eigenen
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit- Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.
gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der
Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeit- (3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses
nehmer Abkommens an für die Niederlassung von Gesellschaften und
Staatsangehörigen der Tschechischen Republik eine Behand-
- •sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur lung, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung ihrer eige-
Beschäftigung für Arbeitnehmer der Tschechischen Republik, nen Gesellschaften und Staatsangehörigen, und für die
die die Mitgliedstaaten Im Rahmen bilateraler Abkommen ge- Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Gesell-
währen, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert wer- schaften und Staatsangehörigen der Tschechischen Republik
den; eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.
ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
(4) Im Sinne dieses Abkommens
(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes- a) bedeutet „Niederlassung"
serungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Be-
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme
rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf
und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der
Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere
Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die
schaft.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-
schäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die
Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-
Artikel 43
beitsmarkt der anderen Vertragspartei.
Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für dieje-
zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege
nigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit
zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück-
ausüben;
sichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage In
der Tschechischen Republik und die Beschäftigungssituation In ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und
der Gemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlun- Ausübung von Erwerbstätigkeiten ·durch die Errichtung
gen aus. und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
sungen und Agenturen;
Artikel 44 b) bedeutet „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Ge-
Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte- sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-
potentials Im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in der Tsche- liert wird;
chischen Republik leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim c) umfassen „Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tä-
Aufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-
der Tschechischen Republik, wie in Artikel 88 vorgesehen. ten und freiberufliche Tätigkeiten.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3329
(5) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffern i Artikel 48
und ii genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für
Artikel 46 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die
eine beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen
den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschaftszweigen
und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,
und für die Einbeziehung der in Anhang XVlc aufgeführten Berei-
die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine
che oder Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2 und 3
Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-
dieses Artikels. Diese Anhänge können durch Beschluß des Asso-
scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen
ziationsrates geändert werden.
und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der
Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffern i und ii genannten Übergangs- in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der
zeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-
Tschechischen Republik und falls notwendig eine Verlängerung rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über
der Ausnahmeregelung für bestimmte in den Anhängen XVla und das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen
XVlb aufgeführte Bereiche oder Themen für einen begrenzten rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in
Zeitraum beschließen. Anhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-
(6) Die Bestimmungen über die Niederlassung und die Ge- rechtlichen Gründen ergibt.
schäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der
Gemeinschaft und der Tschechischen Republik in den Absätzen
1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für die in Anhang XVlc Artikel 49
aufgeführten Bereiche oder Themen. (1) Als "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise „Ge-
(7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet der Tschechi- sellschaft der Tschechischen Republik" im Sinne dieses Abkom-
schen Republik niedergelassene Gesellschaften der Gemein- mens gilt eine Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechts-
schaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf vorschriften eines Mitgliedstaates beziehungsweise der Tschechi-
Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und schen Republik gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen
hinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ge-
Nutzfläche und der das Recht auf Pacht, sofern diese Rechte biet der Gemeinschaft beziehungsweise der Tschechischen Re-
unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie publik hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
sich niedergelassen haben, erforderlich sind. staates beziehungsweise der Tschechischen Republik gegründe-
te Gesellschaft oder Firma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz
Die Tschechische Republik gewährt in der Tschechischen Repu- im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Tschechischen
blik niedergelassenen Zweigniederlassungen und Agenturen von Republik, so müssen ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und
Gesellschaften der Gemeinschaft diese Rechte spätestens am kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitglieder-
Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, staaten beziehungsweise der Tschechischen Republik aufwei-
sofern dies für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sen.
sich niedergelassen haben, erforderlich ist.
(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch im
Die Tschechische Republik gewährt Staatsangehörigen der Ge- internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts-
meinschaft, die eine selbständige Tätigkeit in der Tschechischen gesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Tsche-
Republik ausüben, diese Rechte spätestens am Ende der in chischen Republik, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungs-
Artikel 7 genannten Übergangszeit, sofern dies für die Ausübung weise der Tschechischen Republik niedergelassen sind und von
der Erwerbstätigkeiten, für die sich niedergelassen haben, erfor- Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates beziehungsweise der
derlich ist. Tschechischen .Republik kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in
diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Tschechischen Re-
Artikel 46 publik gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert
sind.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in
Anhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver- (3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise
tragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell- der Tschechischen Republik im Sinne dieses Abkommens gilt
schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der
soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri- Mitgliedstaaten oder der Tschechischen Republik besitzt
gen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell-
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,
schaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.
daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,
(2) Hinsichtlich der in Anhang XVla aufgeführten Finanzdienst- um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang
leistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver- von Drittländern zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses
tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abkommens umgangen werden.
Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen
Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon-
toinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-
Artikel 50
über denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-
schäfts be·steht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy- Als „Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens gel-
stems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften ten die in ·Anhang XVla aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-
und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVla erweitern
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Grün- oder ändern.
den der Staatsangehörigkeit benachteiligen.
Artikel 51
Artikel 47 Die Tschechische Republik kann während der ersten sechs
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri- Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise für
gen der Tschechischen Republik die Aufnahme und Ausübung die in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschafts-
regl9mentierter Berufstätigkeiten in der Tschechischen Republik zweige während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Maß-
beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der nahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels
Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehöri-
der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem gen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien
Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen. - eine Umstrukturierung durchführen oder
3330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ihren Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
schwerwiegende soziale Probleme in der Tschechischen Re- Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweili-
publik hervorrufen, oder gen Beschäftigungszeitraum.
- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün-
Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der stigten der Niederlassungsrechte, nachstehend .Organisation"
Tschechischen Republik in einem bestimmten Wirtschafts- und genannt, sind
Industriezweig in der Tschechischen Republik erfahren oder a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-
- sich in der Tschechischen Republik erst im Aufbau befinden. ganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich
von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren
Derartige Maßnahmen:
Kompetenzen gehören:
i) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des sechsten Jah-
- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder
res nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise
Unterabteilung der Organisation;
für die in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirt-
schaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten Über- - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
gangszeit außer Kraft und aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
Verwaltungskräfte;
ii) sind vertretbar und notwendig, um Abhilfe zu schaffen, und
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
iii) betreffen nur die Niederlassungen, die in der Tschechischen
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
Republik nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen ge-
sonstiger Personalentscheidungen;
gründet werden sollen, und bewirken keine Diskriminierung
der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsange- b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen
hörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer be-
- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die
stimmten Maßnahme bereits in der Tschechischen Republik
spezifische technische Kenntnisse erfordern;
niedergelassen waren, gegenüber den Gesellschaften oder
Staatsangehörigen der Tschechischen Republik. - Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-
fahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.
Der Assoziationsrat kann ausnahmsweise auf Antrag der Tsche-
chischen Republik und, falls notwendig, eine Verlängerung der Dieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger
unter Ziffer i genannten Frist für einen bestimmten Wirtschafts- Berufe umfassen.
zweig für einen begrenzten Zeitraum beschließen. Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-
Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge- stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-
währt die Tschechische Republik, soweit möglich, den Gesell- stellt worden sein.
schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präfe-
renzbehandlung und in keinem Fall eine weniger günstige Be- Artikel 54
handlung als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus
- einem Drittland. (1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die
aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-
Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die Tschechi- heit gerechtfertigt sind.
sche Republik den Assoziationsrat; sie setzt sie frühestens einen (2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer
Monat nach der Notifizierung der von der Tschechischen Republik Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
geplanten konkreten Maßnahmen im Assoziationsrat in Kraft, licher Befugnisse verbunden sind
sofern kein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der So-
fortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert die
Tschechische Republik den Assoziationsrat sofort nach ihrer Ein-
Artikel 55
führung.
Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für
Die Tschechische Republik kann derartige Maßnahmen nach
Gesellschaften, die von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
Ablauf des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens
der Tschechischen Republik und von Gesellschaften oder Staats-
beziehungsweise für die in den Anhängen XVla und XVlb aufge-
angehörigen der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden
führten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten
oder sich in deren ausschließlichem Miteigentum befinden.
Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und
unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.
Artikel 52 Kapitel III
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver- Dienstleistungsverkehr
kehr sowie den Seekabotageverkehr. zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung
der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Artikel 56
den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
Artikel 53 Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig- Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder
ten der von der Tschechischen Republik beziehungsweise der Staatsangehörige der Gemeinschaft oder der Tschechischen Re-
Gemeinschaft zugestandenen Niederlassungsrechte berechtigt, publik zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjeni-
im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme- gen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
landes im Gebiet der Tschechischen Republik beziehungsweise
der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Toch- (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
tergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehö- und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-
rigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,
der Tschechischen Republik besitzt, sofern es sich dabei um in die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer
Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat- als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53
zes 2 handelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3331
sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Artikel 58
der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik sind und um
Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt
vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß
Artikel 54.
von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer er-
suchen, sofern diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäf-
tigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
Kapitel IV
(3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur
Allgemeine Bestimmungen
schrittweisen Durchführung von Absatz 1.
Artikel 59
Artikel 57
(1) Für die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die
Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-
Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens
meinschaft und der Tschechischen Republik gelten anstelle des
daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
Artikels 56 die folgenden Bestimmungen:
Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedin-
1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich gungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung
die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu- von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer
gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis Weise tu,n, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus
wirksam anzuwenden. einer Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht
oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An-
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
wendung von Artikel 54.
Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-
nen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der (2) Die Bestimmungen der Kapitel 11, III und IV des Titels IV
anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt werden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti-
wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konfe- gung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei-
renz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den stungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um
Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer insbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande-
Basis beachten. ren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den mens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die
freien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs Behandlung,· die aufgrund eines künftigen Allgemeinen Handels-
mit trockenen und flüssigen Massengütern. und Dienstleistungsabkommen (GATS) gewährt wird.
2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1 (3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Üergangszeit gilt
als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar,
a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-
daß gemäß Kapitel II des Titels IV in der Tschechischen Republik
kommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-
niedergelassene Gesellschaften und Staatsangehörige der Ge-
gen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-
meinschaft von öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die
stand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder
die Tschechische Republik im öffentlichen Bildungswesen, im
der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-
Gesundheitswesen sowie im sozialen und kulturellen Bereich
nen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
gewährt.
betreffenden Drittland hätten;
b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-
rungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Titel V
Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab- und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini- Angleichung der Rechtsvorschriften
strativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die
Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be- Kapitel 1
wirken könnten. laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-
tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Artikel 60
Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährlei-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-
sten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-
lungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die
gang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver-
diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien
kehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom-
Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-
mens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-
4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die kommens hergestellt worden sind.
Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem
Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Artikel 61
restriktiver oder diskriminierender sind.
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
5. Während der Übergangszeit gleicht die Tschechische Repu-
die Mitgliedstaaten beziehungsweise die Tschechische Republik
blik ihre Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen,
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr
technischen und sonstigen Bestimmungen an die geltenden
Im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landver-
gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet
kehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegen-
wurden, und Investitionen, die gemäß Titel IV Kapitel II getätigt
seitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und
werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitio-
den Personen- und Güterverkehr erleichtert.
nen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. Unbeschadet
6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli- der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitalverkehr
chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende des fünf-
die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der ten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens für alle Investi-
Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf- tionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsange-
fen werden können. hörigen gewährleistet, die sich in der Tschechischen Republik mit
3332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Titel IV Kapitel II (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft-
niederlassen. treten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbe-
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten stimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß der Durch-
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise die führungsvorschriften werden Verhaltensweisen, die mit Absatz 1
Tschechische Republik vom Ende des fünften Jahres nach In- unvereinbar sind, von den Vertragsparteien in ihrem Gebiet ge-
krafttreten dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen mäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften behandelt. Dies gilt un-
Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen- beschadet des Absatzes 6.
hängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen
der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik einführen und (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die
die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen. Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der
(3) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Tschechischen Republik gewährten staatlichen Beihil-
Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi- fen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt wer-
schen Republik zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu den, daß die Tschechische Republik den Gebieten der
erleichtern. Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
Artikel 62 meinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat be-
(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses schließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen La-
Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die ge der Tschechischen Republik, ob dieser Zeitraum um
erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Über- weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.
nahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien
Kapitalverkehr zu schaffen. b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der
staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der ande-
(2) Bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses ren Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den
Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die Gesamtbetrag und die Verteilung der BeihiHen und auf
volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf
den Kapitalverkehr. Antrag ei_ner Vertragspartei erteilt die andere Vertrag-
spartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher
Artikel 63 Beihilfen.
Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der
(5) Hinsichtlich der in Titel III Kapitel II und III genannten
Tschechischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Überein-
Waren
kommens über den lntemationalen Währungsfonds darf die
Tschechische Republik im Geltungsbereich dieses Kapitels und - gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht;
unbeschadet des Artikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche - werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1
Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
Aufnahme kurz- oder mitteHristiger Darlehen anwenden, soweit schaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur
solche Beschränkungen der Tschechischen Republik für die Ge- Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-
währung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
dem Status der Tschechischen Republik im IWF zulässig sind. (EWG) Nr. 26/1962 des Rates.
Die Tschechische Republik wendet diese Beschränkungen in
einer nicht diskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird (6) Wenn die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik der
so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1
Tschechische Republik unterrichtet den Assoziationsrat unver- dieses Artikels unvereinbar ist und
züglich von der Einführung und allen Änderungen dieser Maß- - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht
nahmen. in angemessener Weise geregelt ist, und
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem
Kapitel 11 Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen
Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen
droht,
Artikel 64
kann sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig
(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen
Tschechischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs- geeignete Maßnahmen treffen.
gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so
i) alle Vereinbarungen zwischen Untemehmen, Beschlüsse können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das
von Untemehmensvereinigungen und aufeinander abge- Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang
stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein- mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen
oder bewirken; Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-
handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
finden.
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder der Tschechischen
Republik oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch
ein oder mehrere Unternehmen;
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-
mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
iii) jegliche staatliche BeihiHen, die durch die Begünstigung be- Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-
stimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe- schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-
werb verfälschen oder zu verfälschen drohen. nisses.
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den (8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die
Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi- Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
schen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben. fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3333
Artikel 65 Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II in
der Tschechischen Republik niedergelassen sind, haben vom
(1) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
fahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die
der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik kann die
Bedingungen, die Gesellschaften der Tschechischen Republik
Gemeinschaft beziehungsweise die Tschechische Republik unter
gewährt werden.
den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
mens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betref- Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die
fend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und Tschechische Republik vor Ende der Übergangszeit allen Gesell-
nicht Ober das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten schaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren
unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen in der Tschechischen Republik gewähren kann.
werden schrittweise in dem Maße gelockert, in dem sich die
(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von
Zahlungsbilanzsituation bessert; sie werden aufgehoben, sobald
Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi-
die Verhältnisse ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen.
schen Republik wie auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im
Die Gemeinschaft beziehungsweise die Tschechische Republik
Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die
unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich von der Ein-
Artikel 38 bis 59.
führung solcher Maßnahmen und übermittelt, wenn irgend mög-
lich, einen Zeitplan für ihre Aufhebung.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, keine restrikti- Kapitel III
ven Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen.
Angleichung der Rechtsvorschriften
(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung Artikel 69
der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen
sich daraus ergebenden Einnahmen. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Tschechi-
schen Republik an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche
Artikel 66
Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration der Tschechi-
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh- schen Republik in die Gemeinschaft darstellt. Die Tschechische
men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen Republik wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften
wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gemacht
nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die werden.
Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Artikel 70
Grundsätze des abschließenden Dokuments des Bonner Treffens
im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere
in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,
der Unternehmer, beachtet werden. Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges
Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-
dienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und
Artikel 67
des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucher-
(1) Die Tschechische Republik wird den Schutz der Rechte an schutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen,
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter Vorschriften im Bereich der Kernenergie, Verkehr und Umwelt.
verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten
dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, Artikel 71
wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleich-
bare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Die Gemeinschaft leistet der Tschechischen Republik techni-
sche Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können
(2) Im gleichen Zeitraum beantragt die Tschechische Republik unter anderem gehören:
den Beitritt zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente vom 5. Oktober 1973. Die Tschechische - Austausch von Sachverständigen;
Republik wird auch allen anderen in Anhang XVII Absatz 1 aufge- - rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, insbesondere
führten multilateralen Übereinkommen Ober den Schutz der über einschlägige Rechtsvorschriften;
Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-
tum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von - Veranstaltung von Seminaren;
ihnen de facto angewandt werden. - Ausbildungsmaßnahmen;
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
Artikel 68 rechts.
(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-
chen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung
und Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein Titel VI
anstrebenswertes Ziel. Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(2) Gesellschaften der Tschechischen Republik im Sinne von
Artikel 49 wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemein-
Artikel 72
schaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter
Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die (1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik entwik-
Bedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttre- keln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Ent-
ten dieses Abkommens gewährt werden. wicklungs- und Wachstumspotential der Tschechischen Republik
zu steigern. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die Wirt-
Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird
schaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum
spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit
Vorteil beider Vertragsparteien gestärkt werden.
Zugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik
unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die (2) Politische und andere Maßnahmen zur Förderung der wirt-
Bedingungen, die Gesellschaften der Tschechischen Republik schaftlichen und sozialen Entwicklung der Tschechischen Repu-
gewährt werden. blik, bauen auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick-
3334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil II
lung auf. Bei diesen Maßnahmen sollten Umweltbelange von - Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der
Anfang an vollauf berücksichtigt werden; ferner sollten sie den Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi-
Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rech- tätsprüfungsverfahren;
nung tragen.
- soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti-
(3) Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit sollten daher Maßnah- ge Anerkennung in diesen Bereichen;
men im Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, ein-
schließlich Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Ver- - Förderung der Teilnahme der Tschechischen Republik an den
kehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr, stehen. Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI,
EOTC).
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die
die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin- (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft der Tschechi-
blick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön- schen Republik technische Hilfe.
nen.
Artikel 73 Artikel 76
Industrielle Zusammenarbeit Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung der Modernisie- (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der
rung und Umstrukturierung der staatlichen und privaten Industrie Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen
der Tschechischen Republik wie auch die industrielle Zusammen- wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
arbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten vor allem im - Austausch von Informationen über die jeweilige Politik und die
Hinblick auf die Stärkung des Privatsektors. jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt nik;
der Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem - Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-
Zusammenhang prüft der Assoziationsrat vor allem die Proble- nare und Workshops);
me des Kohle- und Stahlsektors sowie die Fragen im Zusam- - gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft-
menhang mit der Umstellung der Rüstungsindustrie; lichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und
- der Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs- Know-how;
tumsbereichen. - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher
(3) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich- und Fachleute beider Seiten;
tigen die von der Tschechischen Republik aufgestellten Prioritä- - Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer
ten. Die Initiativen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz
Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Manage- des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;
mentfähigkeiten zu verbessern und die Transparenz der Märkte
- Teilnahme der Tschechischen Republik an Gemeinschaftspro-
und Bedingungen für Unternehmen zu fördern; gegebenenfalls
grammen im Einklang mit Absatz 3.
schließen solche Maßnahmen technische Hilfe ein.
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
Artikel 74 (2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die
Investitionsförderung und Investitionsschutz Entwicklung der Zusammenarbeit fest.
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti- (3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der
gen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird
die für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau der durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzli-
Tschechischen Republik wesentlich sind. chen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-
sen werden.
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:
die Verbesserung der industriellen Rahmenbedingungen für Artikel 77
Investitionen in der Tschechischen Republik;
Allgemeine und berufliche Bildung
- die Ausdehnung von lnvestitionsförderungs- und Investitions-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
schutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und die Tschechi-
Niveau der Allgemeinbildung und der beruflichen Qualifikationen
sche Republik;
in der Tschechischen Republik unter Berücksichtigung der Priori-
- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital- täten der Tschechischen Republik anzuheben. Institutionelle Rah-
transfer; men und Pläne für die Zusammenarbeit werden auf der Basis der
- die weitere Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftli- Europäischen Stiftung für Berufsausbildung des des TEMPUS-
chen Infrastruktur; Programms entwickelt. Die Beteiligung der Tschechischen Repu-
blik an anderen Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang gleichfalls erwogen werden.
Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen
und anderen Veranstaltungen. (2) Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem folgende Bereiche
und erfolgt im Einklang mit den von den Vertragsparteien gemein-
sam festzulegenden Modalitäten:
Artikel 75 - Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Tsche-
Industrienormen und Konformitätsprüfung chischen Republik;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, - Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung,
die einschlägigen Vorschriften der Tschechischen Republik voll einschließlich der Ausbildung von Führungskräften der Privat-
in Einklang mit den technischen Regelwerken der Gemein- wirtschaft sowie höherer Beamte, insbesondere auf noch fest-
schaft und den europäischen Normen und Konformitätsprü- zulegenden vorrangigen Gebieten;
fungsverfahren zu bringen. - Zusammenarbeit zwischen Universitäten, zwischen Universitä-
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes ten und Firmen und Mobilitätsmaßnahmen für Lehrer, Schüler
angestrebt werden: und Studenten, Verwaltungskräfte und Jugendliche;
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3335
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu- - Kernenergiesektor;
dien an geeigneten Lehranstalten;
- die Bereiche Strom und Gas, auch unter Berücksichtigung der
- gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen. Möglichkeit des Verbunds der Versorgungsnetze;
(3) Im Bereich der Übersetzung_zielt die Zusammenarbeit vor- - Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen-
rangig ab auf die Ausbildung von Ubersetzern und Dolmetschern arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors, worunter auch
und die Verbreitung der Sprachnormen und der Terminologie der die Förderung von Joint Ventures fallen kann;
Gemeinschaft. - Transfer von Technologie und Know-how, wozu, soweit ange-
bracht, auch die Förderung und Vermarktung wirksamer Ener-
Artikel 78 gie-Technologien gehören kann.
Landwirtschaft und Agroindustrie
Artikel 80
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die
Modernisierung der Landwirtschaft und der Agroindustrie. Insbe- Nukleare Sicherheit
sondere geht es um: (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf eine sichere Nutzung der
- Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver- Kernenergie.
triebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.; (2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende
- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver- Bereiche:
kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation); - nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma-
- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung; nagement im Nuklearsektor;
Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete - Strahlenschutz, einschließlich der Überwachung der Umwelt-
Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des verstrahlung;
Einsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit - Probleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung
Produktionsmitteln; von spaltbarem Material;
- Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe - Entsorgung radioaktiver Abfälle;
und ihrer Vermarktungstechniken;
- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;
- Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;
- Dekontaminierung.
- Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und
schaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-
Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 76
schen dem Privatsektor der Gemeinschaft und der Tschechi-
schen Republik; ein.
- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit Artikel 81
von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen An-
gleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung Umwelt
von Ausbildungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrol- (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
len. menarbeit beim Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge-
(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange- sundheit die sie zur Priorität erhoben haben.
bracht, technische Hilfe. (2) Die Zusammenarbeit betrifft:
- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Sy-
Artikel 79 stem zur Erfassung von Informationen über den Zustand der
Energie Umwelt;
(1) Nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten die Ver- - die Bekämpfung der regionalen und grenzüberschreitenden
tragsparteien im Hinblick auf die schrittweise Integration der Ener- Luftverschmutzung;
giemärkte der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft - die langfristige, wirksame und umweltschonende Energiege-
zusammen. Besondere Beachtung schenken sie den Vorschlägen winnung und -nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen;
der Gemeinschaft für eine Europäische Energiecharta und der Entwicklung entsprechender Technologien und Gewinnungs-
parallelen Integration ihrer Energiemärkte mit denen der anderen verfahren;
mittel- und osteuropäischen Länder.
- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem, soweit ange- mikalien;
bracht, technische Hilfe in den folgenden Bereichen:
- die wirksame Verhütung und Verringerung der Wasserver-
- die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik auf nationaler schmutzung, insbesondere der Verschmutzung von Trinkwas-
und regionaler Ebene; serquellen und grenzüberschreitenden Wasserläufen;
- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der Er- die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung
leichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom; von Abfällen (einschließlich radioaktiver Abfälle);
- Untersuchungen im Hinblick auf die Modernisierung der Ener- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-
gieinfrastruktur; denerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und
- bessere Verteilung und Verbesserung und Diversifizierung der Tierwelt; die Wiederherstellung des ökologischen Gleichge-
Versorgung; wichts auf dem lande;
Verwaltung und Ausbildung im Energiebreich; - die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla-
nung;
- Entwicklung der Energieressourcen;
- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-
nutzung; - globale Klimaveränderungen und deren Verhinderung;
Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des Ener- - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
gieverbrauchs; - internationale Umweltschutzübereinkommen.
3336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt durch: - Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Tele-
kommunikation;
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf
dem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien; Ent- - Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie
wicklung von Umweltinformationssystemen; Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen
für Sachverständige beider Seiten;
- Ausbildungsprogramme;
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
- gemeinsame Forschungsarbeiten;
- Technologietransfer;
- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);
- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der
gen Einrichtungen beider Seiten;
Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die
Gemeinschaft) und auf internationaler Ebene; - Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und
Harmonisierungskonzepte;
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-
fragen und Klim~veränderungen. - Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-
tungen, insbesondere für kommerzielle_ Anwendungen.
Artikel 82 (2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden
Verkehr vorrangigen Bereiche:
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu- - Modernisierung des Telekommunikationsnetzes der Tschechi-
sammenarbeit, um der Tschechischen Republik folgendes zu schen Republik und Einbeziehung in die europäischen und
internationalen Netze;
ermöglichen:
Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens; - Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-
nen;
- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des
Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini- - Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-
strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse; waltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;.
Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch die - Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen
Tschechische Republik im Straßen-, Eisenbahn-, Binnen- wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen Strategie und
schiffs- und kombinierten Verkehr; Planung, Beschaffungsgrundsätze;
Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge- - Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.
meinschaft vergleichbar sind.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere: Artikel 84
- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech- Banken, Versicherungen,
nik; andere Finanzdienstleistungen
und Rechnungsprüfung
- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel,
- Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Infrastruktur in einen angemessenen Rahmen für die Entwicklung des Sektors
der Tschechischen Republik. der Banken, der Versicherungen und der sonstigen Finanzdienst-
(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind: leistungen in der Tschechischen Republik zu schaffen und aus-
zubauen.
- bauliche und Modernisierungsmaßnahmen im Straßenverkehr
einschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedin- a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
gungen; - Die Einführung eines allgemeinen Rechnungswesens, das
- Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich mit den europäischen Normen vereinbar ist;
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-
- Ausbau und Umstrukturierung des Sektors der Banken
hörden; und der sonstigen Finanzdienstleistungen;
- Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei- - Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für
senbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken Banken und Finanzdienstleistungen;
von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-
dungen; - Vorbereitung der Übersetzung der Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft und der Tschechischen Republik;
- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
- Vorbereitung von terminologischen Glossaren;
- Förderung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße, des
Containerverkehrs, des Güterumschlags und des Baus von - Informationsaustausch, insbesondere über geplante
Terminals; Rechtsvorschriften.
- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Verkehr, um die b) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische
Standards der Gemeinschaft zu erreichen; Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen.
- Förderung von gemeinsamen Technologie- und Forschung- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in
sprogrammen im Einklang mit Artikel 76; der Tschechischen Republik leistungsfähige Systeme der Rech-
nungsprüfung nach den in der Gemeinschaft üblichen Methoden
- Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Durchführung einer und Verfahren zu entwickeln.
Verkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft
vereinbar ist. a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:
- Einrichtung eines unabhängigen Obersten Rechnungs-
Artikel 83 hofes in der Tschechischen Republik;
Telekommunikation - Einrichtung interner Rechnungsprüfungsstellen in Behör-
den;
(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-
menarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe- - Austausch relevanter Information über Rechnungsprü-
sondere folgende Maßnahmen ein: fungssysteme;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3337
- Vereinheitlichung der Rechnungsprüfungsunterlagen; - Austausch von Sachverständigen;
- Ausbildung und Beratung. - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
b) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei technische - Informationsaustausch sowie Verwaltungs- und sonstige rele-
Hilfe. vante Hilfe für Firmen, Ausbildungsmaßnahmen.
Artikel 85 (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-
Währungspolitik besserung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdien-
Auf Antrag der Behörden der Tschechischen Republik leistet sten, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-
die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen der rung der lokalen Entwicklung zur Unterstützung der industriellen
Tschechischen Republik zur Einführung der vollen Konvertierbar- Umstrukturierung.
keit der Krone und zur schrittweisen Annäherung ihrer Politik an Sie umfaßt auch Maßnahmen wie die Durchführung von Studien,
die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. die Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbil-
Dazu gehört ein informeller Informationsaustausch über die dungsmaßnahmen.
Grundsätze und das Funktionieren des Europäischen Wäh-
rungssystems. (3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-
Artikel 86 rungssystem an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld
anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen
Geldwäsche sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,
in jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindern, daß
ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im
allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht Artikel 89
werden. Fremdenverkehr
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die menarbeit; dies schließt insbesondere folgendes ein:
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und - Erleichterung des Fremdenverkehrs;
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
Netze, Datenbanken usw.;
sind.
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und
Artikel 87 Seminare; -regionale Fremdenverkehrsprojekte wie grenzüber-
greifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.;
Regionalentwicklung
- Gedankenaustausch und Gewährleistung eines angemesse-
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im nen Informationsaustausches Ober zentrale Fremdenverkehrs-
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. themen von beiderseitigem Interesse;
(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen ergriffen - Förderung des lnfrastrukturausbaus als Anreiz für Investitionen
werden: im Fremdenverkehrssektor.
- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und
lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-
nungspolitik; Artikel 90
- Hilfe für die Tschechische Republik bei der Ausarbeitung dieser Kleine und mittlere Unternehmen
Politik; (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen des privaten
Bereich der Wirtschaftsentwicklung; Sektors und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemein-
schaft und der Tschechischen Republik.
- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-
gebieten zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen (2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-
Republik und sonstigen Gebieten der Tschechischen Republik sen in folgenden Bereichen:
mit einem starken Regionalgefälle;
- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu-
- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für erlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung
Zusammenarbeit und Hilfe; und Erweiterung von KMU sowie für grenzübergreifende Zu-
- Austausch von Beamten oder Sachverständigen; sammenarbeit;
technische Hilfe; - Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmensspe-
zifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,
- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah- Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie
rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er-
Seminaren. bringen;
Artikel 88 Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in
Zusammenarbeit im sozialen Bereich der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-
richtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden
(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
Zusammenarbeit (z.B. Business Cooperation Network (BC-NET), ·
entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem
Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).
Ziel, das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-
beitsplatz unter Ausrichtung am Schutzniveau in der Gemein- (3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere
schaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für
folgendes: die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen
- technische Hilfe; Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Handel.
3338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 91 - Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-
Information und Kommunikation ten für die Privatwirtschaft;
Im Bereich der Information und Kommunikation treffen die Ge- - Gewährleistung des Datenschutzes;
meinschaft und die Tschechische Republik geeignete Maßnah- - Austausch von statistischen Informationen.
men zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs.
(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische
Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
Hilfe geleistet.
Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio-
nen für interessierte Kreise in der Tschechischen Republik ver-
mitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Artikel 95
Datenbanken der Gemeinschaft.
Wi rtsch a f tswisse n sc haften
(1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik erleich-
Artikel 92 tern den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch
Verbraucherschutz eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-
lichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Durchführung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die
der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.
volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems der Tschechi-
schen Republik mit dem der Gemeinschaft zu erreichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und die Tsche-
chische Republik '
(2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen
der bestehenden Möglichkeiten: - Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-
schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-
- Austausch von Informationen und Sachverständigen;
schen, soweit dies angebracht ist;
- Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse
- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe. einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der
Instrumente für deren Durchführung analysieren;
Artikel 93 - insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-
Zoll arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge-
dehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem der Tschechischen Republik fördern, um den Transfer von
Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu be-
Zollregelung der Tschechischen Republik an die der Gemein- schleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese
schaft zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
Liberalisierungsmaßnahmen zu erleichtern.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
- Informationsaustausch; Artikel 96
- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur zwischen Drogen
den Vertragsparteien; (1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die
- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur
der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik; Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels
mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur
- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver- Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.
kehr;
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen
- Veranstaltung von Seminaren und Praktika. Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet. schließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-
tionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
menarbeit bei der Festlegung der Z1ele und strategischen Maß-
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 96
nahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.
wird die Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden in Zollan-
gelegenheiten zwischen den Vertragsparteien durch das Protokoll (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
Nr. 6 geregelt. schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, Insbesondere in fol-
Artikel 94 genden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler
Rechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und Informa-
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Perso-
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick- nalausbildung und Forschung; Verhütung der mißbräuchlichen
lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und Verwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstel-
rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und lung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen.
Überwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche
Privatunternehmen in der Tschechischen Republik benötigt wer- einbeziehen.
den.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde-
re im Hinblick auf folgendes zusammen: Titel VII
- Ausbau des statistischen Dienstes der Tschechischen Repu- Kulturelle Zusammenarbeit
blik;
- Angleichung an die international (und insbesondere in der Artikel 97
Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
fikationen; menarbeit zu fördern. Soweit angebracht, werden die von der
- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten
und Überwachung der Wirtschaftsreform; durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf die
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3339
Tschechische Republik ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prü-
von gemeinsamem Interesse entwickelt. fen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um
Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen: - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-
- Übersetzung literarischer Werke; tierbarkeit der Währung der Tschechischen Republik einzufüh-
ren und aufrechtzuerhalten;
- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten
(architektonisches und kulturelles Erbe); - die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und Struktur-
anpassung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe.
- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti-
gen; (2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß die Tschechische
Republik der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte
- europabezogene Kulturveranstaltungen. Programme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi- seiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemein-
suellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere können sich schaft finden, daß die Tschechische Republik an diesen Program-
die audiovisuellen Medien In der Tschechischen Republik an den men festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanz-
Aktionen beteiligen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des mittel aus privaten Quellen erreicht wird.
MEDIA-Programms 1991-1995 durchgeführt werden; dabei sind (3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe
die Verfahren, die von den für die Verwaltung der jeweiligen und die Erfüllung der von der Tschechischen Republik im Zusam-
Aktion zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Bestim- menhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unter-
mungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemein- richtet.
schaften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Programms
zu beachten.
Artikel 102
Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend
mentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-
dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand der Tsche-
dungen, die technischen Normen und die Förderung der europäi-
chischen Republik sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten
schen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit ange-
und der Aufnahmekapazität der Wirtschaft der Tschechischen
bracht, harmonisieren.
Republik, der Rückzahlungskapazität sowie der Erzielung von
Fortschritten bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Um-
strukturierung in der Tschechischen Republik.
Titel VIII
Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 103
Artikel 98 Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen
mit den Artikeln 99, 100, 102 und 103 und unbeschadet des Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder,
Artikels 101 erhält die Tschechische Republik vorübergehend einschließlich G-24, und internationale Finanzorganisationen, ins-
Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale
Darlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitions- Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische
bank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank. Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Artikel 99
Titel IX
Diese Finanzhilfe umfaßt:
- die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Programms gemäß
Institutionelle, Allgemeine und Schlußbestimmungen
der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in ihrer geänder-
ten Fassung für die Dauer ihrer Anwendbarkeit; danach werden Artikel 104
Zuschüsse der Gemeinschaft entweder im Rahmen des
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung
PHARE Programms auf Mehrjahresbasis oder eines neuen
dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal
Mehrjahresfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemein-
jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies
schaft nach Konsultationen mit der Tschechischen Republik
erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-
und unter Berücksichtigung der Artikel 102 und 103 festgelegt
men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen
wird;
Fragen von gemeinsamem Interesse.
- das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum
Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen Artikel 105
mit der Tschechischen Republik wird die Gemeinschaft den
Höchstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darle- (1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
hen der Europäischen Investitionsbank an die Tschechische der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis-
Republik für die folgenden Jahre festlegen. sion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von
der Regierung der Tschechischen Republik ernannten Mitgliedern
andererseits.
Artikel 100
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß-
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
gabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
werden In einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden
Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich- (3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.
ten den Assoziationsrat. (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-
Artikel 101 glied der Regierung der Tschechischen Republik nach Maßgabe
(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti- der Geschäftsordnung.
gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag der Tsche- (5) Soweit angebracht, nimmt die Europäische Investitionsbank
chischen Republik und in Koordinierung mit den internationalen als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrates teil.
3340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 106 (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-
schäftsordnung fest.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse (3) Den Vorsitz im Par1amentarischen Assoziationsausschuß
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind- führt abwechselnd das Europäische Par1ament und das Par1a-
lich; diese treffen die erforder1ichen Maßnahmen zu ihrer Durch- ment der Tschechischen Republik nach Maßgabe der Ge-
führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh- schäftsordnung.
lungen abgeben. Artikel 112
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-
von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung
dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß
Artikel 107 die erbetenen Informationen.
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat Der Par1amentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-
mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung schlüsse des Assoziationsrats unterrichtet.
dieses Abkommens befassen. Der Par1amentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß an den Assoziationsrat richten.
beilegen.
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die Artikel 113
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor- Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die
derlich sind. Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natür1iche und juristische
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-
den, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines genüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerich-
Schiedsrichters notifizieren; die andere Partei ist verpflichtet, bin- te und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen kön-
nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für nen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,
die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. merziellem Eigentum, geltend zu machen.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Artikel 114
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-
Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds- partei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
spruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Artikel 108 interessen widerspricht;
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit- behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
glieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer- diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
seits und Vertreter der Regierung der Tschechischen Republik sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
andererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um Waren nicht beeinträchtigen;
hohe Beamte handelt.
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-
und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch chen Sicherheit und Ordnung, Im Kriegsfall, bei einer ernsten,
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. eine Kriegsgefahr darstellenden intemationalen Spannung
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen
tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations- zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 106. Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 115
Artikel 109
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:
pen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-
stützen. - bewirken die von der Tschechischen Republik gegenüber der
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam- Gemeinschaft angewandten Regelungen keiner1ei Diskriminie-
mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest. oder deren Gesellschaften oder Firmen;
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Tschechi-
Artikel 110 schen Republik angewandten Regelungen keinertei Diskrimi-
nierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder
Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge- Firmen der Tschechischen Republik.
setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des Par1aments
der Tschechischen Republik und des Europäischen Par1arnents (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßi- einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen
gen Zeitabständen, die er selbst festlegt anzuwenden, die sich hinsichtlich Ihres Wohnsitzes nicht in einer
gleichartigen Situation befinden.
Artikel 111
Artikel 116
(1) Der Par1amentarische Assoziationsausschuß besteht aus
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab- Für Ursprungswaren der Tschechischen Republik gilt bei der
geordneten des Parlaments der Tschechischen Republik ande- Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie
rerseits. die Mitgliedstaaten einander gewähren.
-------- - - - - - - - - - - -
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3341
Die Behandlung, die der Tschechischen Republik gemäß Titel IV Artikel 122
und Titel V Kapitel I gewährt wird, darf nicht günstiger sein als
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-
derländischer, portugiesischer, spanischer und tschechischer
Artikel 117 Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- Artikel 123
sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
dieses Abkommens erreicht werden.
eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
Abgesehen von besonders dringlichen Fällen unterbreitet sie vor
haben.
Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zw~ck-
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 7. Mai
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu 1990 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäi-
finden. schen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
Republik über Handel und handelspolitisc~e u~d wirtschaftl_iche
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese
Zusammenarbeit und das am 28. Juni 1991 in Brussel paraphierte
Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von
Stahl und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Re-
Konsultationen im Assoziationsrat.
publik bis zu dessen Inkrafttreten.
Artikel 118
Artikel 124
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
(1) Angesichts der Tatsache, daß durch das am 16. Dezember
sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-
1991 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Han-
mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
delsfragen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen
aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
und Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am
ren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik
21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Tschechischen
andererseits gewährt werden.
Republik bzw. der Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatz-
protokolle (ABI. Nr. L 25 vom 29. Januar 1994, S. 11 ), mit "Yirku~g
Artikel 119 vom 1. März 1992 Bestimmungen in Kraft gesetzt worden sind, die
Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und die Anhänge I bis den Bestimmungen einiger Teile des Abkommens und damit des
XVII sind Bestandteil dieses Abkommens. am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Europa-Abkommens zwi-
schen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Tsche-
chischen und Slowakischen Föderativen Republik, insbesondere
Artikel 120 den Bestimmungen über den Warenverkehr, gleichwertig sind,
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umstän-
den für Titel 111, die Artikel 64, 66 und 67 des Abkommens und die
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
Protokolle Nm. 1 (mit Ausnahme seines Artikels 3), 2, 3, 4, 5 und 6
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
unter ,,Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens" zu verstehen
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
ist:
- der 1. März 1992 für die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Artikel 121
Abkommens wirksam werdenden Verpflichtungen und
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-
wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden
trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der
unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
legt ist.
Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser
Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Tschechischen Re- (2) Tritt das Abkommen nach dem 1. Januar eines Jahres in
publik andererseits. Kraft, so gilt das Protokoll Nr. 7.
3342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Liste der Anhänge
Artikel 9 Absatz 1 Definition der industriellen und landwirtschaftlichen Waren
Artikel 19 Absatz 2
II Artikel 10 Absatz 2 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
III Artikel 1O Absatz 3 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
IV Artikel 11 Absatz 1 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik
V Artikel 11 Absatz 2 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik
VI Artikel 11 Absatz 3 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik
VII Artikel 11 Absatz 4 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik
VIII Artikel 11 Absatz 5 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik: Mengenmäßige
Ausfuhrbeschränkungen
IX Artikel 14 Absatz 3 Ausfuhrlizenzen unterliegende Waren der Tschechischen
Republik
X Artikel 18 Absatz 1 landwirtschaftliche Verarbeitungszeugnisse
Artikel 18 Absatz 2 landwirtschaftliche Komponenten
XIa Artikel 21 Absatz 2 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft
XIb Artikel 21 Absatz 2 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft
XII Artikel 21 Absatz 4 Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern
in die Gemeinschaft
XIII Artikel 21 Absatz 4 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft
XIV Artikel 21 Absatz 4 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Tschechischen
Republik
XV Artikel 24 Fischereizugeständnisse der Gemeinschaft
XVIa Titel IV Kapitel II Niederlassung: ,.Finanzdienstleistungen"
XVIb Artikel 45 Absatz 1 Niederlassung: Sektoren, die unter die Regelung „bis Ende der
Ziffer i Übergangszeit" fallen
Artikel 45 Absatz 5
Artikel 51 Ziffer i
XVIc Artikel 45 Niederlassung: ,,Ausgenommene Sektoren"
Absätze 5 und 6
XVII Artikel 67 Absatz 2 Geistiges Eigentum
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3343
Anhang I
Liste der in den Artikeln 9 und 19 des Abkommens genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
- - anderes:
3502 10 91 - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 - - - anderes
ex 3502 90 - andere:
- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
- - - Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 - - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 90 59 - - - - andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Kork-
mehl
5201 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
3501 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
3344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II
Liste der in den Artikel 10 Absatz 2 genannten Waren
KN-Code 1993
7202 21 10
7202 21 90
7202 29 00
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3345
Anhang III
Liste der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren
Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingent plafonds kontingent plafonds
KN-Code 1993 (') C) (2) (') KN-Code 1993 C) C) (2) (')
(in ECU) (in ECU) (in ECU) (in ECU)
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
2523 4 926,240 3904 10 00 2 992,500
3904 21 00
2817 00 00 31,800
3904 22 00
2818 10 00 2 834,370
3912 20 19 519,750
2823 00 00 2 495,790 3912 20 90
2827 10 00 114,840 3920 20 21 12,960
2831 10 00 410.850 3920 20 29
28319000
3903 4 474,800
2833 22 00 112,860 3915 20 00
2833 25 00 3920 30 00
549,100
3920 99 50
2835 23 00 44,550
4011 40 4 038,210
2836 60 00 977,130 40115010
2902 50 00 9 277,290 40115090
4013 20 00
2902 60 00 2 122,320 4013 90 10
2903 22 00 1,880
401110 00 3 402,000
2903 61 00 412,830 4011 20
2905 31 00 40113090
39,690
4011 91
2907 11 00 182,650 4011 99
2907 15 00 654,390 4012 10 30
4012 10 50
2909 41 00 11,030 4012 10 80
2917 11 00 196,020 4012 20 90
4012 90 10
2918 14 00 140,700 4012 90 90
2921 19 30 252,450 4013 10 10
401310 90
2921 41 00 2 202,750
4013 90 90
2933 71 00 1 859,280
4202 12 11 3 150,000
2936 22 00 10,500 4202 12 19
2936 28 00 4202 22 10
2936 29 90 4202 32 10
29414000 4202 92 11
8,820
4202 92 18
3102 10 10 131,670
4202 11 10 4 725,000
3102 30 10 10,710 420211 90
3102 30 90 4202 12 91
3102 40 10 1 669,800 4202 12 99
3102 40 90 42021991
4202 19 99
3102 80 00 676,000 4202 21 00
3102 10 90 184,920 4202 22 90
3102 21 00 4202 29 00
3102 29 00 4202 31 00
3102 50 90 4202 32 90
3102 60 00 4202 39 00
3102 70 00 4202 91 10
3102 90 00 4202 91 80
4202 92 91
3105 2 801,400 4202 92 98
3206 42 00 99,990 4202 99
3605 00 00 380,240 4203 10 00 3 870,000
4203 21 00
39012000 12 993,750
4203 29 91
3346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingent plafonds kontingent pJafonds
KN-Code 1993 (') (3) (2) C) KN-Code 1993 (') (') (2) (')
(in ECU) (in ECU) (in ECU) (in ECU)
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
4203 29 99 7304 10 10 5 788,300
4203 30 00 7304 10 30
4203 40 00 7304 10 90
7304 20 91
4203 2910 23 125,600
7304 20 99
4411 2 000,000 7304 31 91
6401 365,820 7304 31 99
7304 3910 1
6402
7304 39 51
6403 1 926,250 7304 39 59
6404 739,010 7304 39 91
6405 90 10 7304 39 93
7304 39 99
6908 2 951,410 7304 4190
6911 572,220 7304 4910
7304 49 91
7004 1405,800
7304 49 99
7005 873,1_80 7304 5111
7304 51 19
7010 90 21 1 924,400
7304 51 91
7010 90 31
7304 51 99
7010 90 41
7304 5910
7010 90 43
7304 59 31
7010 90 45
7304 59 39
7010 90 47
7304 59 91
7010 90 51
7304 59 93
7010 90 53
7304 59 99
7010 90 55
7304 90 90(7)
7010 90 57
7010 90 61 7305 11 00
7010 90 67 7305 12 00
7010 90 71 7305 19 00
7010 90 77 7305 20 10
7010 90 81 7305 20 90
7010 90 87 7305 31 00
7010 90 99 7305 39 00
7013 2 740,500 7305 90 00
7306 10 11
7019 10 51 241,500 7306 10 19
7207 19 39 407,700 7306 10 90
7207 20 79 7306 20 00
7216 60 11 7306 30 21
7216 60 19 7306 30 29
7216 60 90 7306 30 51
7216 90 50 7306 30 59
7216 90 60 7306 30 71
7216 90 91 7306 30 78
7216 90 93 7306 30 90
7216 90 95 7306 40 91
7216 90 97 7306 40 99
7216 90 98 7306 50 91
7306 50 99
7217 11 10 1 339,100 7306 60 31
72171191 7306 60 39
72171199 7306 60 90
7217 12 10 7306 90 00(7)
7217 12 90
7217 13 11 7317 805,750
72171319
7318 15 81 415,500
72171391
7217 i3 99 8532 3 874,500
7217 19 10 1 686,600
8539 10 90
721719 90
8539 21 30
7217 21 00
8539 21 91
7217 22 00 8539,21 99
7217 23 00
8539 22 10
7217 29 00
8539 22 90
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3347
Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingent plafonds kontingent plafonds
KN-Code 1993 (') (3) (2) (3) KN-Code 1993 C) (3) (2) (3)
(in ECU) (in ECU) (in ECU) (in ECU)
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
8539 29 31 9403 10 91
8539 29 39 9403 10 93
8539 29 91 9403 10 99
8539 29 99 9403 20 91
9403 20 99
8540 11 10 2 619,540
8540 11 30 9403 30 11
8540 11 50 9403 30 19
8540 11 80 9403 30 91
9403 30 99
8701 20 3 601,620 9403 40 00
8701 90 10 649,340 9403 50 00
9403 60 10
8703 21 10 79 678,170 9403 60 30
8703 22 11 9403 60 90
8703 22 19 9403 70 90
8703 23 11 9403 90 10
8703 23 19 9403 90 30
8703 31 10 9403 90 90
8703 32 11
8703 32 19 9405 91 19 1 039,500
8703 33 11*10---- <·>
8703 33 19*10----e> (') Für Einfuhren über diese Kontingente hinaus wendet die Gemeinschaft die Zollsitze
8703 90 90*11---- (6 ) an, die sich aus dem Abkommen ergeben.
(') Für Einfuhren über diese Plafonds hinaus kann die Gemeinschaft die Zollsätze wieder-
8704 22 91 6 350,400 einführen. die sich aus dem Abkommen ergeben.
8704 22 99 (') Diese Beträge werden wie folgt erhöht:
8704 23 91 - um 20 v. H. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
8704 23 99 - um weitere 20 v. H. am 1. Januar 1993
- um weitere 10 v. H. am 1. Juli 1993
9401 20 00 9 395,840 - um weitere JO v. H. am 1. Januar 1994.
9401 30 10 (') Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis J 000 cm'.
9401 30 90 (') Andere Fahrzeuge, neu, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel
9401 40 00 oder Halbdieselmotor) mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis J 000 cm',
(•) Andere Fahrzeuge als mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von nicht mehr als
9401 50 00
J 000 cm'.
9401 61 00
(') Vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderungen
9401 69 00 die Bestimmungen der Beschlüsse 1/93(C) und 1/93(S) des Gemischten Ausschusses
9401 71 00 gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel
9401 79 00 und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR, geänden durch die am
21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik bzw. der
9401 80 00 Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. 25 L vom 29. Januar
9401 90 90 1994, s. 11).
9403 10 10 47 005,680
9403 10 51
9403 10 59
3348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
Liste der in Artikel 11 Absatz 1 genann~en Waren
2501 00 290611
2513 21 290612
2520 20 290614
2522 10 290619
2522 20 2906 21
2522 30 2906 29
290712
2703 00 290713
2707 10 290714
2707 20 290719
2707 30 2907 21
2707 40 2908 90
2707 50 2911 00
2707 60 2912 12
2707 91 2912 29
271112 2912 49
271113 2914 21
271114 2914 23
271119 2914 29
2712 90 2914 30
2713 90 2915 32
2713 90 2917 12
2715 00 291714
2932 21
2803 00 2935 00
2804 80 2936 21
280610 2936 22
280910 2936 23
2811 21 2936 24
2811 29 2936 25
2816 10 2936 26
2816 20 2936 90
2816 30 293710
2818 20 2937 21
2818 30 2937 22
2822 00 2937 29
282410 2937 91
2824 20 2937 99
2824 90 2938 10
2827 37 2938 90
2829 11 2939 21
2830 30 2939 29
2832 10 2939 30
2832 20 2939 70
2832 30 2941 20
2833 11 294140
2833 22 2941 50
2833 23 2941 90
2833 29
2833 30 3002 10
2836 20 3002 90
2836 40 3003 10
2836 60 3003 31
2836 91 3005 90
2836 92 300610
2840 20 3006 20
2841 30 3006 30
2841 40 3006 50
2841 90
2843 29 3101 00
2844 10 310110
2844 30 3105 90
2846 10
2846 90 3201 10
2847 00 3201 20
2849 20 3201 30
2851 00 3201 90
3204 12
2903 21 320413
2905 17 3214 10
2905 22 3214 90
2905 29 3215 90
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3349
3301 11 3912 20
3301 12 3912 31
3301 13 3912 90
3301 14 3913 90
3301 19 3920 72
3301 21 3920 73
3301 22 3920,91
3301 23
3301 24 4001 30
3301 25 4005 10
3301 26 4005 20
3301 29 4005 91
3301 90 4006 10
4006 90
3401 19 4007 00
3401 20 4009 50
3402 11 4010 99
3402 12 4014 16
3402 13 4014 90
3402 19
3402 20 4104 10
3402 90 4104 21
3403 11 4104 22
3403 91 4104 29
3403 99 4104 31
3405 30 4104 39
3405 40 4105 11
3405 90 4105 12
4105 19
3501 10 4105 20
3502 10 410611
3502 90 4106 12
4106 19
3603 00 4106 20
3604 10 410710
3606 10 4107 90
3606 90 4108 00
4109 00
3702 10
3702 31 4203 10
3702 32 4203 21
3702 39 4203 30
3702 41 4203 40
3702 42 4204 00
3702 43 4206 90
3702 44
3702 51 4302 11
3702 52 4302 12
3702 53 4302 13
3702 54 4302 19
3702 55 4302 20
3702 56 4302 30
3702 91
3702 92 4401 21
3702 93 4401 27
3702 94 440410
3702 95 4404 20
3704 00 4405 00
3705 10 4407 10
3705 20 4407 99
3705 90 4408 10
4408 20
3801 90 4408 90
3803 00 4412 11
3804 00 4416 00
3807 00 4418 50
3808 90
3809 92 4501 90
3812 20 4502 00
3816 00 4503 10
3823 10 4504 10
4504 90
3904 69
3904 90 460110
3907 10
3907 20 4802 10
3907 40 4802 60
3907 60 4806 30
3912 11 4806 40
3912 12 4814 30
8
3350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
4905 10 6305 31 91
4907 00 6305 31 99
5002 00 6402 11
5004 00
5005 00 6501 00
6505 10
5107 10 6507 00
5107 20
5108 10 6703 00
5108 20 670411
5109 10 670419
5109 90 6704 20
5113 00 6704 90
5203 00 680410
5205 25 6804 21
5205 45 6804 22
5206 45 6804 23
5207 10 6804 30
5207 90 680510
6805 30
5306 10 680610
5306 20 6806 20
6806 90
5406 10 6811 30
5406 20 6812 20
54072011 6814 10
5407 41 6814 90
5407 42 6815 20
5407 43
5407 44 6901 00
5407 51 6905 10
5407 52 6905 90
5407 53 6906 00
5407 54
5407 60 7001 00
5407 71 7002 10
7002 20
5407 72
5407 73 7002 31
7002 32
5407 74
7018 10
5407 81
5407 82
710110
5407 83
7101 21
5407 84
7101 22
5407 91
7102 21
5407 92
7102 29
5407 93 7102 31
5407 94 7102 39
5408 21 7103 10
5408 22 7103 91
5408 23 7103 99
5408 24 7104 10
5408 31 7106 92
7107 00
5508 11 7108 13
5511 10 7108 20
5511 20 7109 00
5511 30 711019
7110 29
5601 10 7110 39
5601 21 7110 49
5601 22 7111 00
5601 29 711610
5604 90 7116 20
5902 90 720110
5910 00 720120
5911 10 7201 30
5911 20 720140
7203 10
6103 41 7203 90
6111 10 7204 50
6116 93 7205 21
6117 80 7205 29
6206 10 7505 11
6212 90 7505 12
6214 90 7505 21
6216 00 7505 22
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3351
7506 10 8406 11
7506 20 8406 19
750711 8406 90
7507 12 8411 11
7507 20 8411 12
8411 21
7606 92 8411 22
7609 00 8411 81
7613 00 8411 82
7614 10 8411 91
7614 90 8411 99
8412 10
7801 10 8412 31
7801 91 8412 39
7801 99 8412 80
7802 00 841610
7804 11 8416 20
7804 19 8416 30
8416 90
7906 00 8418 50
8418 61
8003 00 8418 69
8004 00 841911
8005 10 842111
8007 00 842112
842119
8101 10 842121
8101 92 842122
8101 93 842129
8101 99 8421 39
8102 10 8421 91
8102 92 842199
8102 93 8422 20
8102 99 8422 30
8104 30 8422 40
8104 90 8422 90
8105 90 8423 90
8107 90 8432 90
8108 90 8433 90
8109 90 8434 10
8112 11 8434 20
8112 19 8434 90
8112 40 8435 90
8112 99 8436 91
8113 00 8436 99
8438 10
8201 20 8438 20
8201 60 8438 40
8201 90 8438 50
8202 10 8438 60
8202 20 8440 10
8202 31 8440 90
8202 32 844110
8202 40 8441 20
8202 91 8441 30
8202 99 8441 40
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8203 30 8441 90
8203 40 8442 10
8205 30 8442 20
8206 00 8442 30
8208 10 8442 40
8208 20 8442 50
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8208 40 8443 40
8208 90 8443 50
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8211 94 8444 00
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8445 13
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8447 90
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8401 30 8448 32
8401 40 8448 33
8405 10 8448 39
8405 90 8448 41
3352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
8448 42 8521 10
8448 49 8521 90
8448 51 8522 10
8448 59 8523 11
8449 00 8523 12
8450 90 8523 13
8453 10 8523 20
8453 20 8523 90
8453 90 8524 10
8455 30 8524 21
8456 20 8524 22
8456 30 8524 23
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8460 39 8526 91
8461 20 852711
8461 30 852719
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8463 30
8527 32
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8527 90
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8470 40 8533 90
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8480 79 8541 10
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8485 90 8541 50
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8505 30 8543 10
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8508 90
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8609 00
8509 30
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8517 20 8708 80
8517 90 8708 91
8518 30 8708 92
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8519 29 8710 00
8519 31
8519 39 8802 11
8519 40 8802 12
851991 8802 50
8519 99 8803 30
8520 10
8520 20 8908 00
8520 31
8520 39 900110
8520 90 9001 20
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3353
9001 30 9025 11
9001 40 9025 19
9001 50 9025 80
9001 90 9025 90
9003 11 9026 10
9003 19 9026 20
9003 90 9026 80
9004 10 9026,90
9004 90 902710
9005 10 9027 30
9005 80 9027 40
9005 90 9027 50
900610 9027 80
9006 20 9028 20
9006 30 9028 90
9006 40 9029 20
9006 51 9029 90
9006 52 903010
9006 53 9030 20
9006 59 9030 90
9006 61 9031 40
9006 62 9031 80
9006 69 9031 90
9006 91 9032 10
9006 99 9032 20
9007 11 9032 81
9007 19 9032 90
9007 21 9033 00
9007 91
9007 92 910111
9008 10 9101 12
9008 20 9101 19
9008 30 9101 21
9008 40 9101 29
9101 91
9008 90
9101 99
9009 90
9102 11
9010 90
9102 12
9011 10
9102 19
9011 20
9102 21
9011 80
9102 29
9011 90
9102 91
9012 10
9102 99
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9103 10
9013 20
9104 00
9013 80
910511
9013 90 9105 19
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9014 80 9105 29
9014 90 9105 91
9015 20 9105 99
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9015 80 9109 11
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9017 90 9110 12
9018 11 9110 19
9018 19 9110 90
9018 32 9111 10
9018 39 9111 20
9018 50 9111 80
9018 90 9111 90
9019 10 9112 10
9020 00 9112 80
9021 11 9112 90
902119 9113 10
9021 21 9113 20
9021 20 9113 90
9021 30 9114 10
9021 40 9114 20
9021 50 9114 30
9021 90 9114 40
9022 19 ·9114 90
9022 21
9022 29 9292 10
9022 30 9202 90
9022 90 9203 00
3354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
9204 10
9204 20
9205 10
9205 90
9206 00
9209 10
9209 20
9209 93
9209 94
9209 99
9301 00
9303 10
9303 90
9305 10
9305 21
9305 29
9305 90
9306 30
9306 90
9307 00
9403 70
9405 91
9507 20
9601 10
9602 00
9603 10
9603 40
9604 00
9608 91
9609 10
9609 20
9611 00
9614 10
9614 20
9614 90
9615 11
9615 19
961610
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3355
Anhang V
Liste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Waren
2505 10 2827 60
2519 90 2828 10
2520 10 2828 90
2523 10 2829 19
2523 21 2829 90
2523 29 2830 10
2523 30 2830 20
2523 90 2830 90
2831 10
2620 20 2831 90
2833 19
2707 99 2833 21
2708 10 2833 24
2708 20 2833 25
2712 10 2833 26
2712 20 2833 27
2714 90 2833 40
2834 10
280110 2834 21
2804 10 2834 22
2804 21 2834 29
2804 29 2835 10
2804 30 2835 21
2804 40 2835 22
2804 50 2835 23
2804 61 2835 24
2804 69 2835 25
2806 20 2835 26
2807 00 2835 29
2808 00 2835 39
281111 2836 10
281119 2836 30
2811 22 2836 50
2812 10 2836 70
2812 90 2836-93
2815 12 2836 99
2815 20 2837 11
2815 30 2837 19
2818 10 2838 00
281910 2839 11
2819 90 2839 19
2820 10 2839 20
2820 90 2839 90
282110 2840 11
2821 20 2840 19
2823 00 2840 30
2825 10 284110
2825 20 2841 20
2825 30 2841 50
2825 40 2841 60
2825 50 2841 70
2825 60 2842 10
2825 70 2842 90
2825 80 2843 10
282611 2843 21
282612 2843 30
282619 2843 90
2826 20 2844 20
2826 30 2844 40
2826 90 2844 50
2827 10 2845 10
2827 20 2845 90
2827 32 2848 10
2827 33 2848 90
2827 34 2849 90
2827 35 2850 00
2827 36
2827 38 2901 10
2827 39 2901 21
2827 41 290122
2827 49 2901 23
2827 51 2901 24
2827 59 290129
3356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
2902 19 2914 70
2902 20 2915 11
2902 30 2915 12
2902 41 2915 13
2902 42 2915 21
2902 43 2915 23
2902 44 2915 24
2902 50 2915 29
2902 70 2915 35
2902 90 2915 39
2903 11 2915 40
2903 12 2915 50
290313 2915 60
2903 15 2915 70
290316 2915 90
2903 19 2916 13
2903 22 291614
2903 23 2916 15
2903 29 2916 19
2903 30 2916 20
2903 51 2916 31
2903 59 2916 32
2903 61 2916 33
2903 69 2916 39
290410 2917 11
2904 20 291713
2904 90 2917 19
2905 12 2917 20
2905 16 2917 31
2905 19 2917 32
2905 21 2917 33
2905 31 2917 34
2905 32 2917 36
2905 39 2917 37
2905 41 2917 39
2905 42 2918 11
2905 43 2918 12
2905 44 2918 13
2905 49 2918 15
2905 50 2918 16
290613 2918 17
2907 15 2918 19
2907 22 2918 21
2907 23 2918 22
2907 29 2918 23
2907 30 2918 29
2908 10 2918 30
2908 20 2918 90
2909 11 2919 00
2909 19 2920 10
2909 20 2920 90
2909 30 2921 11
2909 41 2921 12
2909 42 2921 19
2909 43 2921 21
2909 44 2921 22
2909 49 2921 29
2909 50 2921 30
2909 60 292142
291010 2921 43
2910 20 2921 44
2910 30 2921 45
2910 90 2921 49
2912 11 2921 51
2912 13 2921 59
2912 19 2922 11
2912 21 2922 12
2912 30 2922 13
2912 41 2922 19
2912 42 2922 21
2912 50 2922 22
2912 60 2922 29
2913 00 2922 30
2914 19 2922 41
2914 22 2922 42
2914 41 2922 49
2914 49 2922 50
2914 50 2923 10
2914 61 2923 20
2914 69 2923 90
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3357
2924 10 3204 14
2924 21 3204 15
2924 29 3204 16
2925 11 3204 17
2925 19 3204 19
2925 20 3204 20
2926 20 3204 90
2926 90 3205 00
2927 00 3206 10
2928 00 3206 20
2929 90 3206 30
2930 10 3206 41
2930 20 3206 42
2930 30 3206 43
2930 40 3206 49
2930 90 3206 50
2931 00 3207 10
2932 11 3207 20
2932 12 3207 30
2932 19 3208 10
2932 29 3208 20
2932 90 3208 90
293311 3209 10
2933 19 3209 90
2933 21 3210 00
2933 29 3211 00
2933 31 3212 10
2933 39 3212 90
2933 40 3213 10
2933 51 3213 90
2933 59 3215 11
2933 69 3215 19
2933 71
2933 79 3301 30
2933 90 3302 10
2934 10 3302 90
2934 20 3303 00
2934 30
3304 10
2934 90
3304 20
293610
3304 30
2936 27
3304 91
2936 28
3304 99
2936 29
3305 10
2937 92
3305 20
293910
2939 40 3305 30
2939 50 3305 90
2939 60 330610
2939 90 3306 90
294000 3307 10
294110 3307 20
2941 30 3307 30
2942 00 3307 41
3307 49
300110 3307 90
3001 20
3001 90 3401 11
3003 20 3403 19
3003 39 3404 10
3003 40 3404 20
3003 90 3404 90
3004 10 3405 10
3004 20 3405 20
3004 31 3406 00
3004 32 3407 00
3004 39
3004 40 3501 90
3004 50 3503 00
3004 90 3504 00
3005 10 3505 10
3006 40 3505 20
3006 60 3506 10
3506 91
3102 10 3506 99
3102 29 350710
3102 50 3507 90
3104 30
3105 51 3601 00
3604 90
3202 10 3605 00
3202 90
320411 3701 10
3358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
3701 20 3909 10
3701 30 3909 20
3701 91 3909 30
3701 99 3909 40
3702 20 3909 50
3703 10 3910 00
3703 20 3911 10
3703 90 3911 90
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3707 90 3916 20
3916 90
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3901 20 3923 20
3901 30 3923 40
3901 90 3923 50
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3902 30 3924 90
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3903 30 3925 90
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3904 40 3926 90
3905 11
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3905 90 4008 11
3906 90 4008 19
3907 30 4008 21
3907 50 4008 29
3907 91 4009 10
3907 99 4009 20
3908 10 4009 30
3908 90 4009 40
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3359
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4011 50
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4011 99 4802 20
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4013 90 4804 11
401511 4804 19
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4016 91 4804 39
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4410 90 4817 10
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441199 4820 10
4412 12 482110
4412 19 4821 90
4412 21 482~ 11
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4412 99 4823 40
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4415 20 4823 70
4417 00 4823 90
4418 30
4418 40 4902 90
4419 00 4903 00
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4420 90 4908 90
442110 490900
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4911 10
4503 90 4911 91
4911 99
4601 20
4601 91 500310
4601 99 5003 90
3360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
5006 00 5209 51
5007 10 5209 52
5007 20 5209 59
5007 90 5210 11
5210 12
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5106 20 5210 21
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5111 11 5210 29
511119 5210 31
5111 20 5210 32
5111 30 5210 39
5111 90 5210 41
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5205 24
5211 51
5205 31
5211 52
5205 32
5211 59
5205 33
5212 11
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5205 35
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5205 41
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5206 11 5212 22
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5206 13 5212 24
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520615
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5206 22 5307 20
5206 23 5309 21
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5206 33
5206 34 5401 10
5206 35 5401 20
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5206 42 5402 20
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5208 11 5402 33
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5208 59 5402 69
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5209 12 5403 20
5209 19 5403 31
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5209 22 5403 33
5209 29 5403 39
5209 31 5403 41
5209 39 5403 42
5209 41 5403 49
5209 43 5404 10
5209 49 5404 90
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3361
5405 00 5514 31
5407 10 5514 32
5407 20 5514 33
ausgenommen. 5407 20 11 5514 39
5407 30 5514 41
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5408 32 551443
5408 33 551449
5408 34 5515 11
5515 12
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5501 90 5515 22
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5503 20 5515 92
5503 30 5515 99
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550410 5516 12
5504 90 5516 13
5506 10 5516 14
5506 20 5516 21
5506 30 5516 22
5506 90 5516 23
5507 00 5516 24
5508 20 551631
550911 5516 32
5509 12 5516 33
5509 21 5516 34
5509 22 5516 41
5509 31 5516 42
5516 43
5509 32
5516 44
5509 41
5516 91
550942
5516 92
5509 51
5516 93
5509 52
5516 94
5509 53
5509 59
5602 10
5509 61
5602 21
5509 62
5602 29
5509 69 5602 90
5509 91 5604 10
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5510 11 5607 10
5510 12 5607 21
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5510 30 5607 30
5510 90 5608 11
551211 5608 19
5512 19 5608 90
5512 21 5609 00
5512 29
5512 91 5701 10
5512 99 5701 90
5513 11 5702 10
5513 12 5702 20
5513 13 5702 31
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5513 29 5702 59
5513 31 5702 91
5513 32 5702 99
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5513 39 5704 90
551341
5513 42 5801 10
551343 5801 21
551349 5801 22
5514 11 5801 23
5514 12 5801 24
551413 5801 25
5514 19 5801 26
5514 21 5801 31
5514 22 5801 32
5514 23 5801 33
5514 29 5801 34
3362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
5801 35 6107 19
5801 36 6110 10
5801 90 6110 90
5802 11 6111 30
5802 19 6111 90
5802 20 6112 20
5802 30 6113 00
5803 10 6114 10
5803 90 6114 30
5804 10 6114 90
5804 21 6115 19 -6'
5804 29 6116 10
5804 30 6116 91
5805 00 6116 92
580610 6116 99
5806 31 611710
5808 10 6117 20
5808 90 6117 90
5810 10
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5810 99 6204 59
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6205 20 00
590110 6205 30 00
5901 90 6206 20 00
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5903 90 6208 11
5904 10 6208 22
5904 91 6208 29
5904 92 6208 92
5905 00 6208 99
590610 6209 10
5906 91 6209 20
5906 99 6209 90
5907 00 6210 20
5908 00 6210 30
5909 00 6210 50
6211 12
600110 6211 31
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6001 22 6211 42
600129 6211 43
6001 91 6211 49
6001 92 6212 10
6001 99 6212 20
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6002 20 6213 10
6002 30 6213 20
6002 41 6213 90
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6002 43 6214 20
6002 49 6214 30
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6002 92 6215 10
6002 93 6215 20
6002 99 6215 90
621710
6101 30 6217 90
6101 90
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6103 29 630140
6103 33 6301 90
6103 39 6302 10
6103 43 6302 40
6103 49 6303 12
610411 6303 19
6104 19 630411
6104 21 6304 91
6104 31 6305 10
6104 41 6305 31
6104 51 ausgenommen 6305 31 91
6104 61 und 6305 31 99
610610 00 6305 39
6106 20 00 6305 90
6106 9010 630611
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3363
6306 12 6812 70
6306 19 6812 90
6306 21 6813 10
6306 22 6813 90
6306 29 6815 10
6306 31 6815 91
6306 39 6815 99
6306 41
6306 49 6902 10
6306 91 6902 20
6306 99 6902 90
6307 10 6903 10
6307 20 6903 20
6308 00 6903 90
6904 10
6403 11 6904 90
6403 20 6907 10
6403 30 6907 90
6403 51 6908 10
6403 59 6909 11
6403 99 690919
6404 11 6909 90
6405 10 6910 10
6406 10 6910 90
6406 20 6912 00
6406 91 6913 10
6406 99 6913 90
6914 90
6502 00
6503 00 7002 39
6504 00 7008 00
6505 90 7009 10
650610 7009 91
6506 91 7009 92
6506 92 7010 10
6506 99 7010 90
701110
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6603 20 7016 90
6603 90 7017 10
7017 20
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·6702 90 7018 90
7019 10
6801 00 7019 20
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6802 21 7019 32
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6802 29 7020 00
6802 91
6802 92 7115 90
6802 93 7117 11
6802 99 7117 19
6803 00 7117 90
6805 20
680710 7202 50
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6811 90 7217 39
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6812 30 7218 90
6812 40 7219 11
6812 50 7219 12
6812 60 7219 13
3364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
7219 14 8203 10
7219 21 8204 11
7219 22 8204 12
7219 23 8204 20
7219 24 8205 10
7219 31 8205 20
7219 32 8205 40
7219 33 8205 51
7219 34 8205 59
7219 35 8205 60
7219 90 8205 70
7220 11 8205 80 .
7220 12 8205 90
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8201 50 8404 90
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3365
8407 10 8423 81
8407 21 8423 82
8407 29 8423 89
8407 31 8424 10
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8422 19 8433 51
8423 10 8433 52
8423 20 8433 53
8423 30 8433 59
3366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
8433 60 8460 21
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8436 29 8460 90
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8437 90 8462 10
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8439 20 8462 41
8439 30 8462 49
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8439 99 8462 99
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Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3367
8480 41 8512 20
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8511 80 8544 49
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8512 10 8544 59
3368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
8544 60 8716 31
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854610
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8716 20 9108 11
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3369
9108 12 9504 10
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9402 90 9603 90
9403 10 960500
9403 20 9606 10
9403 80 9606 21
9403 90 9606 22
9404 10 9606 29
9404 21 9606 30
9404 29 9607 11
9404 30 9607 19
9404 90 9607 20
9405 10 960810
9405 20 9608 20
9405 30 9608 31
9405 40 9608 39
9405 50 9608 40
9405 60 9608 50
9405 92 960860
9405 99 9608 99
9406 00 9609 90
9610 00
9501 00 9612 10
9502 10 9612 20
9502 91 9613 10
9502 99 9613 20
9503 10 9613 30
9503 20 9613 80
9503 30 9613 90
9503 41 9615 90
9503 49 9616 20
9503 50 9617 00
9503 60 9618 00
9503 70
9503 80 9701 90
9503 90
3370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang VI
Liste der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Waren
2710 00 4805 22
2710 00 4805 23
4805 29
2814 20 4805 50
2817 00 4805 60
2835 31 4805 70
2837 20 4805 80
2849 10 4806 20
480710
2902 11
4808 10
2902 60
4809 20
2903 14
2903 62 481110
2905 15 4816 10
290711 4816 20
2915 22 4818 10
2915 31 4819 10
2915 33 4819 20
2915 34 4819 30
291611 4819 40
2916 12 4819 50
2918 14 4819 60
2921 41 4820 20
4820 30
3102 21 4820 40
3102 40 4820 50
3102 80 4820 90
3102 90 4822 10
3105 20 4822 90
3105 59 4823 20
3105 60
5208 31
3207 40 5208 32
5208 33
3602 00 5208 39
5208 41
3802 10
5208 42
3808 10
3808 20 5208 43
3808 30 5208 49
5209 32
3904 10 5209 42
390610 521142
3915 10
3915 20 5301 10
3915 30 5301 21
3915 90 5309 11
3920 51 5309 19
3920 62
5503 40
4010 10
4010 91 5603 00
4011 10 5605 00
4011 20 5607 41
4012 10 5607 49
4012 20 5607 50
4012 90 5607 90
4418 10 5702 32
4418 20 5702 42
4418 90 5702 52
5702 92
4707 10
5703 20
4707 20
4707 30 5703 30
4707 90 5703 90
5705 00
4802 40
4802 51 5806 20
4802 52 5806 32
4802 53 5806 39
4804 41 5806 40
4804 42 580710
4804 49 5807 90
4804 51
4804 52 5911 31
4804 59 5911 32
4805 21 5911 40
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3371
5911 90 6201 19
6201 91
6101 10 6201 92
6101 20 6201 93
6102 10 6201 99
6102 20 6202 11
6102 90 6202 12
6103 11 6202 13
6103 19 6202 19
6103 21 6202 91
6103 22 6202 92
6103 31 6202 93
6103 32 6202 99
610342 6203 11
6104 12 6203 12
6104 13 6203 19
6104 22 6203 21
6104 23 6203 22
6104 29 6203 25
6104 32 6203 29
6104 33 6203 31
6104 39 6203 32
6104 42 6203 33
610443 6203 39
6104 44 6203 41
6104 49 6203 42
6104 52 6203 43
6104 53 6203 49
6104 59 6204 11
6104 62 6204 12
6104 63 620413
6104 69 6204 19
6105 10 6204 21
6105 20 6204 22
6105 90 6204 23
6106 90 6204 31
ausgenommen 6106 90 10 6204 32
6107 11 6204 33
6107 12 6204 41
6107 21 6204 42
6107 22 6204 43
6107 29 6204 44
6107 91 6204 49
6107 92 6204 51
6107 99 6204 52
6108 11 6204 53
6108 19 6204 61
6108 21 6204 62
6108 22 6204 63
6108 29 6204 69
6108 31 6205 10
6108 32 6205 90
6108 39 6207 11
6108 91 6207 19
6108 92 6207 21
6108 99 6207 22
6109 10 6207 29
6109 90 6207 91
6110 20 6207 99
6110 30 6208 19
6111 20 6208 21
6112 11 6208 91
6112 12 6209 30
6112 19 6210 10
6112 31 6210 40
6112 39 6211 11
6112 41 6211 20
6112 49 6211 32
6114 20 6211 33
6115 11 6211 39
6115 12
6115 20 6302 21
611591 6302 22
6115 92 6302 29
6115 93 6302 31
6115 99 6302 32
6302 39
6201 11 6302 52
6201 12 6302 53
6201 13 6302 59
----------------- -------------------
3372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
6302 60 7202 91
6302 91 7202 92
6302 92 7202 99
6302 93 7208 11
6302 99 7208 12
6303 11 7208 13
6303 91 7208 14
6303 92 7208 21
6303 99 7208 22
6304 19 7208 23
6304 92 7208 24
6304 93 7208 31
6304 99 7208 32
6305 20 7208 33
6307 90 7208 34
7208 35
6401 10 7208 41
6401 91 7208 42
6401 92 7208 43
6401 99 7208 44
6402 19 7208 45
6402 20 7208 90
6402 30 720911
6402 91 720912
6402 99 720913
6403 19 720914
6403 40 7209 21
6403 91 7209 22
640419 7209 23
6404 20 7209 24
6405 20 7209 34
6405 90 7209 34 31
7209 34 32
6908 90 7209 34 33
691110 7209 41
6911 90 7209 42
6914 10 7209 43
7209 44
7003 11 7209 90
7003 19 7210 11
7003 20 7210 12
7003 30 7210 20
700410 7210 31
7004 90 7210 39
7005 10 7210 41
7005 21 7210 49
7005 29 7210 50
7005 30 7210 69
7006 00 7210 70
7007 11 7210 90
700719 721111
7007 21 721112
7007 29 7211 21
7011 20 721122
7012 00 721129
7013 10 7211 30
7013 21 7211 41
7013 29 7212 10
7013 31 7212 21
7013 32 7212 29
7013 39 7212 30
7013 91 7212 40
7013 99 7212 50
7212 60
7113 11 7213 10
7113 19 7213 20
7113 20 7213 31
7114 11 7213 39
711419 7213 41
7114 20 7213 49
7214 10
7202 11 7214 20
7202 19 7214 30
7202 21 7214 40
7202 29 7214 50
7202 30 7214 60
7202 41 7215 10
7202 49 7215 20
7202 70 7215 30
7202 80 7215 40
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3373
7215 90 7314 41
7216 10 7314 42
7216 21 7314 49
7216 22 7314 50
7216 31 7315 11
7216 32 7315 12
7216 33 7315 19
7216 40 7315 20
7216 50 7315 81
7216 60 7315 82
7216 90 7315 89
721711 7315 90
7217 12 7317 00
7217 13 7318 11
7217 19 7318 12
7217 21 7318 13
7217 22 7318 14
7217 23 7318 15
7217 29 7318 16
7217 32 7318 19
7217 33 7318 29
7225 10 7319 20
7225 30 7319 30
7228 80 7319 90
7320 10
7301 10 7320 20
7301 20 7320 90
7302 10 7321 11
7302 20 7321 12
7303 20 7321 13
7302 40 7321 81
7302 90 7321 82
7303 00 7321 83
7304 10 7321 90
7304 20 7322 11
7304 31 7322 19
7304 39 7322 90
7304 41 7323 10
7304 49 7323 91
7304 51 7323 92
7304 59 7323 92
7305 11 7323 94
7305 12 7323 99
7305 19 7324 10
7305 20 7324 21
7305 31 7324 29
7305 39 7324 90
7305 90 7325 10
7306 10 7325 91
7306 20 7325 99
7306 30 7326 11
7306 40 7326 19
7306 50 7326 20
7306 60 7326 90
730690
7307 21 7406 10
7307 22 7406 20
7307 23 7407 21
7307 29 7408 19
7307 91 7408 22
7307 92 7410 11
7307 93 7410 12
7307 99 7410 21
7308 10 7410 22
7308 20 741110
7308 30 7411 21
7308 40 741122
7308 90 741129
7309 00 7412 10
7310 10 7412 20
7310 21 7413 00
7310 29 7415 10
7311 00 7415 21
7312 10 7415 31
7312 90 7415 32
7313 00 7415 39
7314 11 7417 00
7314 19 7418 10
7314 20 7418 20
7314 30 7419 91
3374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
7419 99 8506 11
8518 22
7504 00 8519 10
7508 00 8522 90
8535 10
7603 10 8535 21
7603 20 8535 29
7604 10 8535 30
7604 21 8535 40
7604 29 8535 90
7605 11 8536 10
7605 19 8536 20
7605 21 8536 30
7605 29 8536 41
7606 11 8536 49
7606 12 8536 50
7606 91 8536 61
760711 8536 69
760719 8536 90
7607 20 8539 21
7608 10 8539 22
7608 20 8539 29
7610 10 8539 31
7610 90 8546 20
7611 00
7612 10 8702 10
7612 90 8703 21 90
7615 10 8703 22 90
7615 20 8703 23 90
7616 10 8703 24 90
7616 90 8703 31 90
8703 32 90
7803 00 8703 33 90
7804 20 8703 90
7805 00 8704 10
7806 00 8704 21
8704 22
7903 10 8704 23
7903 90 8704 31
7904 00 8704 32
7905 00 8704 90
790710
7907 90 9023 00
9024 10
8005 20 9024 80
8006 00 9029 10
8215 10 9201 10
8215 20 9201 20
8215 91 9201 90
8215 99
9403 30
8436 21 9403 40
8452 40 9403 50
8465 96 9403 60
8465 99
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3375
Anhang VII
Liste der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Waren
(Neue Personenwagen)
8703 21 10
8703 22 11
8703 22 19
8703 23 11
8703 23 19
8703 24 10
8703 31 10
8703 32 11
8703 32 19
8703 33 11
8703 33 19
3376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang VIII
Liste der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren
Nichtautomatische Lizenzen bei festen Einfuhrkontingenten
Code Warenbezeichnung Menge Einheit
2612 Uran erze und ihre Konzentrate 1 Tonnen
284410 00 Natürliches und angereichertes Uran 1 Tonnen
2844 20
4707 Abfälle und Ausschuß von Papier 1 Tonnen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3377
Anhang IX
Liste der Ausfuhrlizenzen unterliegenden Waren')
Mineralische Stoffe
2505 Natürliche Sande
2507 00 Kaolin, Güteklasse "Sedlec" 1. Qualität Tonnen
2517 10 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine 1 000 m 3
2523 21 04 Weißer Zement Tonnen
2523 29 00 Grauer Zement Tonnen
2523 90 90
2620 11 00 Rückstände aus der Herstellung von Zink und Schrott aus Zink Tonnen
7902 0000
2620 20 00 Rückstände aus der Herstellung von Blei und Schrott aus Blei Tonnen
7802 00
2620 30 00 Rückstände aus der Herstellung von Kupfer und Schrott aus Kupfer Tonnen
7404 00
2620 40 00 Rückstände aus der Herstellung von Aluminium und Schrott aus Tonnen
7602 00 Aluminium
2701 Steinkohle, Energetik Tonnen
2701 Steinkohle, zur Verkokung geeignet Tonnen
2702 Braunkohle, einschließlich agglomerierte Braunkohle Tonnen
2704 00 Koks (aus metallurgischen Kokereien) Tonnen
2704 00 Koks (aus Grubenkokereien) Tonnen
2710 00 33 Motorenbenzin Tonnen
2710 00 35
2710 00 59 Dieselöl Tonnen
2710 00 11 Leichte Heizöle Tonnen
27100015
2710 00 39
2710 00 61 Schwere Heizöle Tonnen
2710 00 65
2710 00 69
2710 00 71
2710 00 75
2710 00 79
2716 00 00 Elektrischer Strom Megawatt-
stunde
') Die Lizenzen sind zur Überwachung der Ausfuhren bestimmt. Jede Beschränkung infolge von Schwierigkeiten auf dem Markt der TS für eine in der
Liste aufgeführte Ware ist durch einen Ad-hoc-Beschluß der TS einzuführen und der Gemeinschaft sofon mitzuteilen.
3378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien,
einschließlich pharmazeutische Erzeugnisse
2207 Ethylalkohol (natü'rlich und synthetisch) Hektoliter
3002 90 10 Menschliches Blut Kronen/kg
3002 10 Antisera und andere Blutfraktionen Kronen/kg
3003 Arzneiwaren Kronen/kg
3004
3102 40 Mischungen von Ammoniumnitrat {Ammonsalpeter) und Tonne
Calciumcarbonat
Häute, Felle und Leder
410110 Rohe Häute und Felle von Rindern Tonnen
41012
4101 30
4102 Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern Tonnen
4103 90 00 Rohe Häute und Felle von Schweinen Tonnen
Holz und Holzwaren
440110 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Rei- 1 000 m'
sigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht 1 000 m'
mehr als 3 % Rinde)
4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht 1 000 m'
mehr als 3 % Rinde)
4401 22 00 Anderes Holz in Form von Plättchen (anderes als Nadelholz) 1 000 m'
4403 20 00 Stangen aus Rohholz 1 000 m1
4403 91 00
4403 92 00
4403 9910
4403 99 90
4403 20 00 Andere Stangen aus Faserholz von Nadelbäumen 1 000 m'
4403 91 00 Andere Stangen aus Faserholz von Laubbäumen 1 000 m'
4403 92 00
4403 9910
4403 99 90
4403 20 00 Rundlinge, industriell, aus Nadelholz 1 000 m'
4403 91 00 Rundlinge, industriell, aus Laubholz 1 000 m'
4403 92 00
4403 9910
4403 99 90
4406 Bahnschwellen aus Rohholz, auch gebraucht 1 000 m'
440710 Dimensionsholz für Paletten 1 000 m'
4407 91
4407 92
4407 99
440710 Nadelschnittholz, nicht bearbeitet 1 000 m'
4407 91 Schnittholz von Laubbäumen, nicht bearbeitet 1 000 m1
4407 92
4407 99
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3379
4406 Bahnschwellen aus Rohholz, auch gebraucht
440710 Dimensionsholz für Paletten 1 000 m'
4407 91
4407 92
4407 99
4407 10 Nadelschnittholz, nicht bearbeitet
4407 91 Schnittholz von Laubbäumen, nicht bearbeitet 1 000 m3
4407 92
4407 99
Halbstoffe aus Holz, Papier und Waren daraus
4703 21 00 Gebleichte Halbstoffe aus Holz Tonnen
4703 29 00
4704 21 00
4704 29 00
Edelmetalle und Waren daraus
7106 Silber und Rückstände davon g
7108 1 Gold und Rückstände davon g
Unedle Metalle und Waren daraus
7201 Roheisen und nichtlegierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) Tonnen
7206
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, einschließlich Abfall- Tonnen
blöcke
7207-7216 Flachgewalzte Erzeugnisse (ausgenommen USA und Spanien) Tonnen
7218-7229
7301-7302
7304-7306 Rohre aus Stahl (ausgenommen USA) Tonnen
Instrumente und Geräte
9201-9202 1 Musikinstrumente Stück
9204-9205
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
9705 00 00 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Stück
Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von
geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völker-
kundlichem oder münzkundlichem Wert
9706 00 00 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Verbot) Stück
3380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang X
In Artikel 18 genannte Waren, füpr welche die Gemeinschaft bei der Zollfestsetzung
eine landwirtschaftliche Komponente beibehält und die Tschechische Republik bei der
Zollfestsetzung eine landwirtschaftliche Komponente einführen kann
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 Mannitol
2905 44 D-Glucitol {Sorbit)
ex 3505.10 Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der
Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809 10 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärken oder
Stärkederivaten
3823 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3381
Anhang Xla
1
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren )
Die Abschöpfung für die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die
den Betrag für das Jahr 2 um 50 v. H. überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr 5 gelten vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 bzw. vom 1. Juli 1995 bis zum
30. Juni 1996.
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Menge (in Tonnen)
0207 10 51 Enten, ...
0207 10 55
0207 23 11 155 170 185 200 215
0207 10 59
0207 23 19
ex 0207 39 55
ex 0207 43 15
ex 0207 39 73
ex 0207 43 53
ex 0207 39 77
ex 0207 43 63
0207 10 71 Gänse, ...
0207 23 51
0207 10 79 900 980 1 060 1 140 1 220
0207 23 59
0207 39 53
0207 43 11
0207 39 61
0207 43 23
ex 0207 39 65
ex 0207 43 31
ex 0207 39 67
ex 0207 43 41
0207 39 71
0207 43 51
0207 39 75
0207 43 61
ex 0207 39 81
ex 0207 43 71
') Unbeschadet der Vorschrihen für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezci<:hnung festzulegen.
9
3382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang Xlb
1
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren )
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
01011910 Pferde, lebend, zum Schlachten 1) frei
0101 19 90 Andere 12
0203 11 90 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von frei
020312 90 Hausschweinen
020319 90
0203 2190
0203 2290
0203 2990
0207 31 Fettlebern von Gänsen oder Enten frei')
02075010
020810 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von 7
Hauskaninchen
0208 10 90 Andere als Hauskaninchen frei
020820 00 Froschschenkel
02089010 Von Haustauben 5
0208 90 20 Von Wild, ausgenommen von Kaninchen und Hasen frei
0208 90 40
040900 00 Natürlicher Honig 25
0602 4090 Veredelte Rosen 6
0603 9000 Schnittblumen, andere 7
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und 7
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder
anders bearbeitet:
0604 10 90 frisch
0604 9110
0604 91 90
07070019 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober) 16
07114000 Gurken und Cornichons 12
0712 20 00 Speisezwiebeln 8
ex 0712 90 90 Meerrettich (Cochlearia armoracia) frei
ex 0809 20 20 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli 11 ·>
ex 0809 20 60 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April 11
0809 40 90 Schlehen 7
0810 20 10 Himbeeren 5) 9
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch 5 ) 9
0810 30 30 Rote Johannisbeeren, frisch 5) 9
0810 30 90 Andere Beeren 5 ) 5
081110 90 Erdbeeren 5 ) 13
ex 08112019 Himbeeren, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT 5 ) 18
08112031 Himbeeren 5) 14
08112039 Schwarze Johannisbeeren 5) 10
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3383
KN:-Code Warenbezeichnung Zoll%
08112051 Rote Johannisbeeren 5) 10
- 20019020 Früchte der Gattung .Capsicum•, mit brennendem Geschmack 5
2007 9910 Pflaumenmus und POaumenpaste 2) 24
2007 99 31 Konfitüre, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen 25
') Unbeschadet der Vorschrihcn für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtungswciscnd,
wobei für das Präfcrcnzsystcm im Rahmen dicsa Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn „cx•-KN-Codcs angegeben werden, so ist das
Präfercnzsystem in Anwendung des KN-Codcs zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
') Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.
') Geltender Mindestzollsatz: 2.2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.
Anhang ZU Anhang XI b
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Waren festgelegt:
0810 20 10 Himbeeren
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren
0810 30 30 Rote Johannisbeeren
0810 30 90 Andere Beeren
081110 90 Erdbeeren
ex 08112019 Himbeeren
0811 20 31 Himbeeren
0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren
08112051 Rote Johannisbeeren
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit der Tschechischen Republik unter
Berücksichtigung von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft
festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in Absatz 1
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhr-
preis für das jeweilige Erzeugnis;
in einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitwert der in Absatz 1
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 % des Mindestein-
fuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Mengen nicht
weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,
daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus der Tschechischen Republik eingeführten
Erzeugnisses eingehalten wird.
3384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XII
Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft
1. Die Anzahl der Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Bilanzen
festgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen, der Tschechischen
Republik und der Slowakischen Republik ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der
Referenzmenge und der im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anzahl Tiere zu eröffnen. Die Referenzmen-
ge beträgt:
- 1992: 217 800,
- 1993: 237 600,
- 1994: 257 400,
- 1995: 277 200,
- 1996: 297 000.
Die für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 % des vollen
Abschöpfungsbetrags festgesetzt.
Diese Regelung gilt für lebende Rinder zum Mästen oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht von
160 kg bis 300 kg.
2. Geht aus Vorausschätzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr 425 000
Stück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen des Abkom-
mens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen treffen.
In diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Absatz 1
genannten Regelungen fallen, auf Jungkälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 kg beschränkt.
Für solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingeführt werden, damit im fraglichen Jahr für regelmäßige
Versorgung gesorgt ist.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: -Bonn, den 20. Oktober 1994 3385
Anhang XIII
1
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren )
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes - mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204 - eingeführt werden,
werden die Zölle und Abschöpfungen am t. März 1992 um 20 v. H .• am 1. Januar 1993 um 40 v. H. und am 1. Juli 1993 um 60 v. H.
herabgesetzt.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die
den Betrag für das Jahr 2 um 50 v. H. überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.
Die in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr S gelten vom l. Juli 1994 bis zum 30.Juni 1995 bzw. vom 1. Juli 1995 bis zum
30. Juni 1996.
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
Menge (in Tonnen)
0201 Fleisch von Rindern. frisch. 2000 2170 2330 2 500 2670
0202 gekühlt oder gefroren 4)
0104 10 30 Schafe und Ziegen, lebend 2) 330 455 580 705 830
010410 80
0104 20 10
0104 2090
0204 Fleisch von Schafen oder 330 455 580 705 830
Ziegen 2) 5 )
0103 92 19 Hausschweine, lebend 3140 3400 3730 4000 4 270
0203 11 10 Fleisch von Hausschweinen
0203 21 10
0203 12
0203 22
0203 19 55 ')
0203 29 55 ')
0203 19 11
02031913
0203 19 15
020319 59
0203 2911
0203 2913
0203 29 15
0203 29 59
02071011 Hühnerkörper, frisch, gekühlt 1200 1310 1 430 1 540 1650
0207 10 1S oder gefroren
0207 2110
0207 10 19
0207 21 90
0207 39 21 Teile von Hühnern 700 760 830 890 950
0207 41 41
0207 39 23
0207 41 51
0207 39 11 Teile von Hühnern, entbeint 1600 l 750 l 900 2060 2 210
0207 4110
0207 22 10 Truthühner 180 200 220 230 250
0207 22 90
0207 39 31
0207 39 41
0207 42 10
0207 4241
0402 10 19 Magermilch in Pulverform 1650 1 780 1980 2 110 2240
0402 21 19 Vollmilch in Pulverform
0402 21 91 Vollmilch in Pulverform
0405 00 11 Butter 650 715 780 840 910
0405 00 19
3388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Menge (in Tonnen}
ex 0406 40 Niva 500 550 600 650 700
ex 0406 90 Moravsky, Primator, Otava
Javor, Uzeny, Kashkaval
Akawi, lstambul, J adel,
Hermelin, Ostepek, Koliba, lnovec
0407 00 Eier von Hausgeflügel, in der Schale 3 570 3 900 4200 4 530 4 870
0408 11 10 Eigelb, getrocknet 6
} 220 240 260 270 300
6
0408 19 11 Eigelb, flüssig }
0408 19 19 Eigelb, gefroren 6 )
04089110 Eigelb, andere, getrocknet 7
) 1 450 1 585 1 700 1 840 1 970
0408 99 10 Andere als getrocknet 7)
1003 00 20 Gerste zum Herstellen von Malz 20000 21 700 23 800 25400 27400
1101 00 00 Weizenmehl 10 000 11 000 11 750 12 750 13 500
110710 99 Malz, ungeröstet, anderes als von Weizen 25 000 27100 29 700 31800 33 900
1602 4110 Schinken von Hausschweinen, 350 385 420 455 490
zubereitet/haltbar gemacht
1602 42 10 Schultern von Hausschweinen,
zubereitet/haltbar gemacht
1602 49 Andere, von Hausschweinen
1210 Hopfen Menge 4000 4 350 4 720 5120 5470
Zoll 7,2 5,4 3,6 3,6 3,6
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn •ex"-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung fesuulegen.
') Die Bedingungen des Abkommens von 1982 zwischen der Europäischen Wirtschahsgemeinschah und der CSFR über den Handel im Schaf- und ZiegensektOI', ergänzt durch das Abkommen
von 1990, gelten, mit Ausnahme der Waren nach Absau 1 und der Mengen nach Absatz 2 des Abkommens von 1981, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu ersetzen
sind.
') Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.
•) Erhält die T schechischc Republik in einem Jahr fmanzielle Hilfe von der Gemeinschah im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemalige UdSSR oder andere
Länder als Ungarn, Polen und die Slowakische Republik. denen G-24-Hilfe gewähn wird, so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem
betreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 1 850 t betragen.
') Erhält die Tschechische Republik in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschah im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemalige UdSSR oder andere
Länder als Ungarn, Polen und die Slowakische Republik, denen G-24-Hilfe gewährt wird. so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem
betreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 265 t betragen.
•) Als Flüssigeigelbäquivalent: 1 kg Trockeneigelb= 2,12 kg Flüssigeigelb.
') Als Flüssigeiäquivalent (1 kg Trockenei= 3,9 kg Flüssigei).
Anhang XIV
1
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren )
Für Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse:
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) % (t) % (t) % (t) % (t} %
0203 19 55 Fleisch von Schweinen unbeschränkt 27 unbeschränkt 24 unbeschränkt 21 unbeschränkt 18 unbeschränkt 15
0203 29 55 unbeschränkt 27 unbeschränkt 24 unbeschränkt 21 unbeschränkt 18 unbeschränkt 15
z;-.
ex 0402 Milch in Pulverform 2)
~
0403 10 02 Joghurt unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 1
040310 04
040310 06
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5 i C.
0403 10 12 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 (D
~
0403 10 14 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 )>
040310 16 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt , 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 C
040310 22 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 CO"'
040310 24
0403 1026
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
~
0403 10 32 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 g,
:::,
0403 10 34 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 ;:s
040310 36 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5 unbeschränkt 5
04039011 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 i:::,
04039013 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 19 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 ~
1
0403 90 31 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 33 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 39 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
~
0403 90 51 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 ~
0403 90 53 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 (0
0403 90 59 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 i
0403 90 61 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 63 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0403 90 69 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15 unbeschränkt 15
0405 00 Butter 200 30 230 26 260
. 22,5 290 18,8 320 15
g
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 w
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
i
(t) % (t) % (t) % (t) % (t) %
040610 Frischkäse 9 8 7 6 5
0406 20 Käse, gerieben oder in Pulverform 9 8 7 6 5
0406 30 39 Schmelzkäse 9 8 7 6 5
0406 40 00 Käse mit Schimmelbildung im Teig 9 8 7 6 5
0406 90 23 Edamer 9 8 7 6 5
0406 90 31 Feta, vom Schaf 9 8 7 6 5
0406 90 33 Feta, andere 9 8 7 6 5
0406 90 35 Kefalotyri 500 9 575 8 650 7 725 6 800 5
0406 90 63 Fiore Sardo, Pecorino 9 8 7 6 5
0406 90 73 Provolone 9 8 7 6 5
0406 90 75 Asiago, usw. 9 8 7 6 5 a,
0406 90 77 Danbo, usw. 9 8 7 6 5 C:
0406 90 81
0406 90 85
Cantal, usw.
Kefalograviera, Kasseri
9
9
8
8
7
7
6
6
5
5 i
ex 0406 90 89
0408 11
0408 91
Brie, Camembert
~igelb von Vogeleiern, getrocknet
Vogeleier, getrocknet
unbeschränkt
unbeschränkt
9
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
8
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
7
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
6
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
5
17
17
lJ
C-
0504 00 00 Därme, Blasen, usw. unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
§
0602 20 Bäume, Sträucher u. Büsche unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
ca
0602 30 00 Rhododendren und Azaleen unbescHränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
~
CC
0602 40 Rosen unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 .....
0602 91 00
0603 10 11
Pilzmycel
Rosen
unbeschränkt
unbeschränkt
2
17
unbeschränkt
unbeschränkt
2
17
unbeschränkt
unbeschränkt
2
17
unbeschränkt
unbeschränkt
2
17
unbeschränkt
unbeschränkt
2
17 J
0603 10 13
0603 10 21
Nelken
Gladiolen
unbeschränkt
unbeschränkt
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
17
17
unbeschränkt
unbeschränkt
17
17 ~
0603 10 25 Chrysanthemen unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 =
0603 10 29 andere Schnittblumen unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17 unbeschränkt 17
0701 10 00 Saatkartoffeln unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
ex 0701 90 Kartoffeln, andere 2)
ex 0702 00 Tomaten, frisch 2)
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) % (t) % (t) % (t) % (t) %
070410 10 Blumenkohl und unbeschränkt 13,5 unbeschränkt 12 unbeschränkt 10,5 unbeschränkt 9 unbeschränkt 7,5
074910 90 Brokkoli') .
07049010 Weißkohl und Rotkohl') unbeschränkt 13,5 unbeschränkt 12 unbeschränkt 10,5 unbeschränkt 9 unbeschränkt 7,5
0704 90 90 anderer unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7
07051110 Kopfsalat unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7
0708 90 00 andere Hülsenfrüchte unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7
0709 20 00 Spargel unbeschränkt 6 unbeschränkt 6 unbeschränkt 6 unbeschränkt 6 unbeschränkt 6
0709 51 90 Pilze, andere 3) unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 z::-,
07096010 Gemüsepaprika oder Paprika ohne unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5 01
brennenden Geschmack') 0
0709 60 99 1
andere unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
07099010 Salate, ausgen. Lactuca sativa sowie unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 11,2 unbeschränkt 9,8 unbeschränkt 8,4 unbeschränkt 7 ~
(0
3
Chicoree )
0710 21 00 Erbsen, gefroren 3 ) unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5 ...i'
0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, gefroren unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 >
C:
cn
(0
080211 90 Mandeln in d. Schale, andere unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ll>
er
0802 12 Mandeln ohne Schale unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
0802 22
0802 40 00
Haselnüsse ohne Schale
Eßkastanien
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
unbeschränkt
unbeschränkt
0
0
g,:,
0802 90 50 Pinienkerne unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbes~hränkt 0 p
0804 20 Feigen unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 i'
0804 40 Avocadofrüchte unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt :,
0 unbeschränkt 0
1\)
080510 Orangen unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 !=>
0805 20 Mandarinen usw. unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0805 30 10 Zitronen (Citrus limon)
0
unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0806 10 15 Tafeltrauben, andere 3) unbeschränkt 20 unbeschränkt 17,5 unbeschränkt 15 unbeschränkt 12,5 unbeschränkt 10 ~
er
0806 20 Weintrauben, getrocknet unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ...
(1)
....1,
CO
08071010 Wassermelonen unbeschränkt 9,9 unbeschränkt
0808 10 31 Äpfel, Golden Delicious 3) unbeschränkt 15 unbeschränkt
8,8
10
unbeschränkt
unbeschränkt
7,7
10
unbeschränkt 6,6 unbeschränkt 5,5 f
unbeschränkt 10 unbeschränkt 10
0808 10 33 Äpfel, Granny Srnith unbeschränkt 15 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10
0808 10 39 andere unbeschränkt 15 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10 unbeschränkt 10
080910 00 Aprikosen 3) unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
0809 20 40 Kirschen, andere') unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
0809 30 Pfirsiche unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
08094011 Pflaumen') unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
0810 90 andere Früchte, frisch unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0813 Früchte, getrocknet, andere unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten usw. unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
w
1
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
1
(t) % (t) % (t) % (t) % (t) %
090420 Früchte der Gattung Capsicum unbeschränkt 8,1 unbeschränkt 7,2 unbeschränkt 6,3 unbeschränkt 5,4 unbeschränkt 4,S
1001 10 00 HartWeizen unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1005 10 Mais zur Aussaat unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3
1005 90 00 Mais, anderer 49500 10 54450 8 59400 7,5 64350 6,25 69300 5
1006 30 Reis unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1202 10 Erdnüsse, ungeschält unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1202 20 Erdnüsse, geschält unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
1207 50 Senfsamen unbeschränkt 7 unbeschränkt 7 unbeschränkt 7 unbeschränkt 7 unbeschränkt 7
1211 90 Pflanzen, andere unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
::,
1212 10 99 Johannisbrotkerne, andere unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
i
1
1507 10 90 Sojaöl, anderes, roh unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
150790 90 anderes als rohes Sojaöl unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1508 10 90 Erdnußöl, roh unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1509 10 Olivenöl, nicht behandelt unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
1509 90 00 Olivenöl, anderes unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 ~
15121191 Sonnenblumenöl unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2
15121991 Sonnenblumenöl, anderes unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 unbeschränkt 2 ~
1513 11 Kokosöl, roh 2) ca
1513 19
151511 00
andere
Leinöl, roh
2)
Z) ~.....
2)
151590 andere pflanzliche Fette und
Öle
2)
J
~
1516 10 Tierische Fette und Öle
1516 20 Pflanzliche Fette und Öle 2)
=
16010091 Rohwürste, geuocknet 18 16 14 12 10
16010099 andere Würste, gekocht 18 16 14 12 10
ex 1602 20 90 Pasteten verschiedener Größen 18 16 14 12 10
1602 4110 Schinken und Teile davon, von 18 16 14 12 10
Hawschweinen
160242 10 Schultern und Teile davon, von > 230 18
265
16
295 14 330
12
3M
10
Hausschweinen
ex 1602.49 19 verarbeiteten Schweinefleisch in Dosen 18 16 14 12 10
1602 49 30 anderes Fleisch, einschließlich 27 20 20 18 15
Mischungen
1602 50 Fleisch von Rindern, zubereitet und 27 24 21 18 15
haltbar gemacht
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
{t) % {t} % (t} % (t} % (t} %
2002 10 Tomaten, zubereitet oder haltbar unbeschränkt 16,2 unbeschränkt 14,4 unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 10,8 unbeschränkt 9
gemacht
2002 90 Tomaten, zubereitet oder haltbar unbeschränkt 16,2 unbeschränkt 14,4 unbeschränkt 12,6 unbeschränkt 10,8 unbeschränkt 9·
gemacht, andere
2005 60 Spargel unbeschränkt 8 unbeschränkt 8 unbeschränkt 8 unbeschränkt 8 unbeschränkt 8
2005 70 00 Oliven unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
2005 90 50 Artischocken unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
2005 90 90 andere unbeschränkt 19,8 unbeschränkt 17,6 unbeschränkt 15,4 unbeschränkt 13,2 unbeschränkt 11
2008 30 Zitrusfrüchte unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
z:-.
2008 50
2008 70
Aprikosen
Pfirsiche
unbeschränkt
unbeschränkt
9
9
unbeschränkt
unbeschränkt
8
8
unbeschränkt
unbeschränkt
7
7
unbeschränkt
unbeschränkt
6
6
unbeschränkt
unbeschränkt
5
5
~
1
2008 92 Mischungen von Früchten unbeschränkt 9 unbeschränkt 8 unbeschränkt 7 unbeschränkt 6 unbeschränkt 5
2009 11 Orangensaft, gefroren unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
i
2009 19 Orangensaft, anderer unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 i....
2009 20 Saft aus Pampelmusen und Grapefruits unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 .unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 >
C:
2009 30 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 cn
2009 60
2009 70
ungemischt
Traubensaft
Apfelsaft
unbeschränkt
unbeschränkt
4,5
18
unbeschränkt
unbeschränkt
4
16
unbeschränkt
unbeschränkt
3,5
14
unbeschränkt
unbeschränkt
3
12
unbeschränkt
unbeschränkt
2,5
10 lg,
:::,
2303 10 Rückstände von der Stärkegewinnung unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbesc)lränkt 0 ?
und ähnliche Rückstände i:::,
2304 00 00 Ölkuchen aus der Gewinnung von Sojaöl unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0
N
2307 00 Weinstein, roh unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 unbeschränkt 0 !=>
2309 90 Tierfutter unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 unbeschränkt 3 0
2401 Tabak, unverarbeitet 2 000 4 2 000 4 2 000 4 2 000 4 2 000 4
1....
-A-
(0
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. WeM ex-KN-Codes angegeben CO
werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. ~
') 1993 zu überprüfen.
') Saisonaler Zollsatz.
B
-
3392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XV
Liste der in Artikel 24 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz%
03019919 Andere Süßwasserfische, lebend frei
0302 70 00 Lebern oder Rogen, frisch oder gekühlt frei
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 20. Oktober 1994 3393
Anhang XVIa
Niederlassung: .,Finanzdienstleistungen (Titel IV Kapitel II)"
Defmitionen:
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-
leistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen
folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-
tätigkeiten
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Ver-
sicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-
schaft;
2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, der
Hypothekarkredite, des Factoring und der Handelsfinanzierung;
3. Finanzierungs-Leasing;
4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdiensdeistungen, einschließlich der Kredit- und
Z1hlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Kreditzusagen;
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem
Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of
Deposit) usw.);
b) Fremdwährungen;
c) abgeleitete Produkte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf} Terminkon-
trakte und Optionen;
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zins-
ausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;
e) übertragbare Wertpapiere;
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der
Edelmetalle;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich der Übernahme
und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder
privat) und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-
sionen;
8. Betätigung als Finanzmakler {money broker);
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,
alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds
sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services)
im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Pro-
dukten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;
11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten
Tätigkeiten, einschließlich der Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der
Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen und
Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-
beitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer
von Finanzdienstleistungen.
3394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der
Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden;
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen
Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft
übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von
Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen
ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen
Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbrin-
gern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrich-
tungen ausgeübt werden können.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3395
Anhang XVIb
Niederlassung: Sektoren,
die unter die Regelung „bis Ende der Übergangszeit" fallen
(Artikel 45 Absatz 1 Ziffer i und Absatz 5 sowie Artikel 51 Ziffer i)
- Rüstungs- und Verteidigungsproduktion;
- StahJherstellung;
- Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;
Eigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;
- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressour-
cen.
3396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XVlc
Niederlassung: ,,Ausgenommene Sektoren"
(Artikel 45 Absätze S und 6)
- Erwerb und Verkauf natürlicher Ressourcen;
Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen;
- Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3397
Anhang XVII
1. Artikel 67 Absatz 2 betrifft das folgende multilaterale übereinkommen: Proto-
koll zum Madrider übereinkommen betreffend die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere
multilaterale übereinkommen anwendbar ist.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus den
folgenden multilateralen übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(Pariser Fassung von 1971);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
{Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
{Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977,
geändert 1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren {1977, geändert
1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige
Eigentum sind Vertragsparteien: die Tschechische Republik, die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, jeweils soweit sie für die
Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig
sind, die unter diese übereinkommen oder unter Artikel 76 Absatz 1 fallen.
5. Dieser Anhang und Artikel 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten
unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer
Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen
Eigentums.
3398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verzeichnis der Protokolle
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen.
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Tschechischen Republik und der Ge-
meinschaft mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden
Landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs ,.Erzeugnisse mit Ursprung in• oder
.Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen der Tschechischen
Republik und Spanien und Portugal
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträ-
gen
Protokoll Nr. 8 über die Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik hinsichtlich
der Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Gemeinschaft) und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik betreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3399
Protokoll Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung
zum Europa-Abkommen (,.Abkommen")
Artikel 1 (2) Die Zollsätze der Tschechischen Republik, die für Direktein-
Dieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht, fuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) des
für Textilwaren und Bekleidung (nachstehend „Textilwaren" ge- Zolltarifs der Tschechischen Republik mit Ursprung in der Gemein-
nannt) des Anhangs I des am 17. Dezember 1992 paraphierten und schaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 gelten, werden gemäß Arti-
seit 1. Januar 1993 angewendeten Zusatzprotokolls zum Europa- kel 11 des Abkommens schrittweise beseitigt.
Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Euro- (3) Die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slo- Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien
wakischen Föderativen Republik und, soweit es um zolltarifliche bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbei-
Aspekte geht, für Abschnitt XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten tung in der Tschechischen Republik gelten, werden zum Zeitpunkt
Nomenklatur der Gemeinschaft beziehungsweise des Zolltarifs der des lnkrafttretens des Abkommens beseitigt.
Tschechischen Republik.
(4) Die Artikel 12 und 13 des Abkommens finden im Handel mit
Textilwaren zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 2
(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Einfuhren von Textil-
Artikel 3
waren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten No- Vom 1. Januar 1993 an werden die Mengenvereinbarungen und
menklatur mit Ursprung in der Tschechischen Republik im Sinne andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwa-
des Protokolls Nr. 4 gelten, werden in jährlich gleicher Höhe wie ren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, die in die Ge-
folgt gesenkt, so daß sie am Ende eines Zeitraums von fünf Jahren meinschaft ausgeführt werden, ·und mit Ursprung in der Gemein-
vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an gerechnet schaft, die in die Tschechische Republik ausgeführt werden, geregelt
vollständig beseitigt sind: durch das am 17. Dezember 1992 paraphierte und seit 1. Januar 1993
- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus- angewendete Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den
Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
gangszollsatzes;
meinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll- Republik, einschließlich insbesondere der dazugehörigen Vereinbar-
satzes; ten Niederschrift Nr. 5, geändert durch das am 17. September 1993
- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll- paraphierte Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zwi-
satzes; schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechi-
schen Republik.
- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll-
Artikel 4
satzes;
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden
- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll-
- außer in den im Abkommen und den dazugehörigen Protokollen
satzes; vorgesehenen Fällen - keine neuen mengenmäßigen Beschränkun-
- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt. gen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
3400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 2
über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen
(,,Abkommen•)
Artikel 1 Artikel 6
Dieses Protokoll gilt für die in Anlage I des EGK.S-Vertrags EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft wer-
aufgeführten und als solche im Gemeinsamen Zolltarif("') gekenn- den ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zollfrei in
zeichneten Erzeugnisse. die Tschechische Republik eingeführt.
Kapitel I Artikel 7
EGKS-Stahlerzeugnisse (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
schaft für EGK.S-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi-
Artikel 2(') schen Republik werden spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten
des Abkommens aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die für die
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGK.S-Stahlerzeugnisse
Erzeugnisse und Regionen im Anhang IV geltenden Beschränkun-
mit Ursprung in der Tschechischen Republik werden schrittweise
gen, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
nach folgendem Zeitplan beseitigt:
aufgehoben werden.
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der T schechi-
Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.
schen Republik für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der
2. Weitere Senkungen auf 60 %, 40 %, 20 % und O % des Aus- Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden nach
gangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, vierten Maßgabe des Artikels 11 Absatz 5 des Abkommens aufgehoben.
und fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.
Artikel 3 Kapitel III
Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf EGKS-StahJ- Gemeinsame Vorschriften
erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise
nach folgendem Zeitplan beseitigt: Artikel 8
1. Für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse (1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der
werden die Zölle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkom- Tschechischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-
mens beseitigt. mäßen FunktionieJen des Abkommens unvereinbar
2. Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zu-
werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 des sammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unter-
Abkommens beseitigt. nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-
3. Für die in Anhang III dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnis- tensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Ein-
se werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 des schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
Abkommens beseitigt. oder bewirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
Artikel 4 im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Tschechischen
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- Republik oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein
schaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi- oder mehrere Unternehmen;
schen Republik werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ab- iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den
kommens aufgehoben. aufgrund des EG KS-Vertrags zulässigen Beihilfen.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Tschechi- (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
schen Republik für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
Gemeinschaft wie auch die Maßnahmen gleicher Wirkung werden keln 65 und 66 des EGKS-Vertrags, Artikel 85 des EWG-Vertrags
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben. und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem
abgeleiteten Recht ergeben.
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-
ten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-
Kapjtel II gen zu den Absätzen 1 und 2.
EG KS-Kohleerzeugnisse (4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Tschechische Repu-
blik während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Ab-
Artikel 5 kommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii für EGKS-Stahl-
erzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturie-
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse
rung gewähren kann, sofern
mit Ursprung in der Tschechischen Republik werden schrittweise
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben; - das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstruktu-
hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen rierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu
im Anhang IV geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre normalen Marktbedingungen führt,
nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden. - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung
dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die
(*) ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990. Beihilfen schrittweise verringert werden und
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3401
- das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll-
und Kapazitätsabbau in der Tschechischen Republik verbunden und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instru-
ist. mente eingeführt werden, die im Rahmen des GATI ausgehan-
delt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung
(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-
chen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmäßigen Aus- finden.
tausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und
Zweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukturierungs- Artikel 9
plans. Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens finden im Handel mit
(6) Wenn die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik der EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz t, in
der durch Absatz 4 ergänzten Fassung, unvereinbar ist und
in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen Artikel 10
nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder
Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assozia-
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem tionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,
Interesse der anderen Vertragsparteien oder einem ihrer inländi- in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.
schen Wirtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht
oder zu verursachen droht, kann die betroffene Partei geeignete
Maßnahmen treffen, wenn im Wege von Konsultationen, die Fußnote(') zu Protokoll Nr. 2
höchstens 30 Arbeitstage dauern, keine Lösung gefunden wird. (') Vom !.Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderun-
gen die Bestimmungen der Beschlüsse 1/93(C) und 1/93(S) des Gemischten Ausschus-
Derartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach Eingang ses gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über
des förmlichen Antrags statt. Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR., geändert durch
die am 21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, bzw. der Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. L 25
so können derartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit vom 29. Januar 1994, S. 11).
3402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang I
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls
genannten Waren
KN-Code
720110
720120
720130
720140
720310
720390
720450
Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3403
Anhang II
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Anikel 3 Absatz 2 des Protokolls genannten Waren
und der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze
720610 3,3
720690 2,8
720711 4
720712 4
720719 4
720720 3,9
721119 4
721149 4
721190 4
721350 3,8
721810 3,8
721890 3,8
721911 3,8
721912 3,8
721913 3,8
721914 3,8
721921 3,8
721922 3,8
721923 3,8
721924 3,8
721931 3,8
721932 3,8
721933 3,8
721934 3,8
721935 3,8
721990 3,8
722011 3,8
722012 3,8
722020 3,8
722090 3,8
722100 3,8
722210 3,8
722230 3,8
722240 3,8
722410 3,8
722490 3,8
722520 3,8
722540 3,8
722550 3,8
722590 3,8
722610 3,8
722620 3,8
722691 3,8
722692 3,8
722699 3,8
722710 3,8
722720 3,8
722790 3,8
722810 3,8
722820 3,8
722830 3,8
722860 3,8
722870 3,8
3404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls genannten Waren
und der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze
720211 5 721060 9,3
720299 5,5 721070 7,5
720811 5,9 721090 9,3
720812 5,9 721111 6
720813 5,9 721112 6,3
720814 5,9 721121 6
720821 5,9 721122 6
720822 5,9 721129 6
720823 5,9 721130 5,7
720824 5,9 721141 5,7
720831 6,1 721210 5,4
720832 6,1 721221 5,4
720833 6,1 721229 5,4
720834 6,1 721230 6,5
720835 8,5 721240 5,4
720841 6,8 721250 6,4
720842 6,1 721260 6,5
720843 6,1 721310 5,4
720844 6,1 721320 5,1
720845 6,1 721331 7,3
720890 6,1 721339 7
720911 6,1 721341 7,1
720912 6,1 721349 7
720913 6,1 721420 5,9
720914 6,1 721430 5,9
720921 6,1 721440 7
720922 6,1 721450 7
720923 6,1 721460 7
720924 6,1 721590 6,3
720931 6,1 721610 6,5
720932 6,1 721621 6,5
720933 8,5 721622 6,5
720934 6,1 721631 6,5
720941 6,1 721632 9,3
720942 6,1 721633 6,5
720943 8,5 721640 6,5
720944 6,1 721650 6,5
720990 5,6 721690 9,3
721011 5,6 722510 5,9
721012 5,6 722530 5,9
721020 5,6 722880 7
721031 5,6 730110 9,3
721039 7,5 730210 6,8
721041 5,6 730220 8
721049 5,6 730240 8
721050 5,6 730290 8
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3405
Anhang IV
zu Protokoll Nr. 2
Erzeugnisse und Regionen,
die in Anikel 7 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind
Erzeugnisse
In Anlage I des RGKS-Vertrags aufgeführte .Kohleerzeugnisse• und im Gemeinsamen Zoll-
tarif') als solche gekennzeichnete Erzeugnisse.
Regionen
Alle Regionen:
- der Bundesrepublik Deutschland,
- des Königreichs Spanien
') ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.
3406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 3 ·
über den Handel zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft
mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1 (2) Die landwirtschaftliche Komponente darf nicht höher sein als
die Abgabe, die sich aus der Anwendung der in der Tschechischen
Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwin-
Republik für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in
schaftlichen Erzeugnissen, die in bestimmten nicht unter Anhang II
der Gemeinschaft geltenden Einfuhrabgaben auf die als zur Herstel-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
lung verwendet geltenden Mengen dieser Erzeugnisse ergibL
schaft fallenden Waren enthalten sind, steht das Abkommen folgen-
dem nicht entgegen: (3) Die landwirtschaftliche Komponente kann in einer der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Formen erhoben werden.
- für die im Anhang aufgeführten Waren der Erhebung einer
landwirtschahlichen Komponente der Zollbelastung; Sie kann später insbesondere zur Berücksichtigung der Änderungen
der Agrarpolitik der Tschechischen Republik in eine der in Artikel 2
- der Anwendung inländischer Maßnahmen zum Ausgleich der
Absatz 1 genannten anderen Abgabenarten umgewandelt werden.
Preisunterschiede, die sich aus der Agrarpolitik ergeben;
- der Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr. Artikel s
( 1) Bis zum 31. Dezember 1994 erhebt die Tschechische Republik
Artikel 2 bei der Einfuhr der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren
die am 1. Januar 1992 geltenden Abgaben.
(1) Die in Artikel 1 genannte landwirtschaftliche Komponente der
Zollbelastung kann als beweglicher Teilbetrag, als Pauschalbetrag (2) Vom 1. Januar 199S an wird die nichtlandwirtschahliche Kom-
oder als Wertzoll erhoben werden. ponente im Sinne des Artikels 4 nach dem in Tabelle 2 des Anhangs
festgelegten Zeitplan verringert.
Diese Komponente ist auf die in den Waren enthaltenen Mengen
landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse beschränkt. Die vom 1. Januar 199S an geltenden Abgaben werden vom Assozia-
tionsrat gemäß Artikel 6 Absatz 1 endgültig festgelegt.
(2) Bei der Festlegung der landwirtschaftlichen Komponente wer-
den die gemäß Artikel 21 des Abkommens erlassenen Maßnahmen
Artikel 6
berücksichtigt.
(3) Die Anwendung der Ausfuhrmaßnahmen ist beschränkt auf
( 1) Die Tschechische Republik notifiziert dem Assoziationsrat
Maßnahmen, die gegenüber allen Ländern gelten, die nicht Vertrag- nach Artikel 104 des Abkommens vor dem 1. Oktober 1994 die
gemäß Artikel 4 ermittelten landwirtschahlichen Komponenten; der
spartei des Abkommens sind.
Assoziationsrat setzt nach Prüfung dieser Angaben die mit Wirkung
(4) Die nichtlandwirtschaftliche Komponente wird nach Maßgabe vom 1. Januar 199S geltenden endgültigen Abgaben fest.
dieses Protokolls schrittweise verringert.
(2) Nach Ablauf der ersten Stufe der Übergangszeit prüft der
Assoziationsrat die Möglichkeit, die in Artikel 2 Absatz 1 genannte
Artikel 3 landwirtschaftliche Komponente durch Ausgleichsbeträge zu er-
{l) Die Einfuhrabgaben, die in der Gemeinschah auf die in setzen, die unter Zugrundelegung der tatsächlich verwendeten Men-
Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi- gen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der tatsächlichen Unter-
schen Republik gelten, werden nach dem dort festgelegten Zeitplan schiede zwischen den Preisniveaus der Vertragsparteien bei land-
verringert. winschaftlichen Grunderzeugnissen berechnet werden. Er erstellt in
diesem Fall das Verzeichnis der Waren, auf die diese Beträge zu
(2) Die in Tabelle 1 aufgeführten beweglichen Teilbeträge können erheben sind, und das Verzeichnis der landwirtschaftlichen Grund-
in eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten anderen Abgabenarten erzeugnisse.
umgewandelt werden.
(3) Der Assoziationsrat kann auch prüfen, ob das Verzeichnis der
unter dieses Protokoll fallenden Waren zu erweitern isL Er erläßt
Artikel 4
gegebenenfalls die edorderlichen Bestimmungen über die betreffen-
(1) Die Tschechische Republik ermittelt die landwirtschaftliche den Waren.
Komponente bis zum 1. Juli 1994 gemäß den Artikeln 1 und 2.
(4) Die Tschechische Republik und die Gemeinschaft teilen einan-
Die nichtlandwirtschaftliche Komponente wird ermittelt, indem der die Preisniveaus bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen
von den am 1.Januar 1992 geltenden Abgaben die landwirtschaft- mit, die für den Preisausgleich gemäß Artikel 1 berücksichtigt wer-
liche Komponente nach Unterabsatz 1 abgezogen wird. den.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3407
Anhang
zu Protokoll Nr. 3
Tabelle 1: Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung anwendbar
Ausgangs- nach einem endgültiger
Inkrafttreten nach ...
zollsatz Jahr Zollsatz
Jahren*)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,
Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch
eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,
Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13 + MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13+MOB 6,5 +MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zu-
bereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-
schiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle so-
wie deren Fraktionen der Position 1516:
151710 - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-
nne:
151710 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
10 bis 15 GHT
1517 90 - andere:
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13 + MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
10 bis 15 GHT
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-
lieh weiße Schokolade)
170410 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
1704 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB O+MOB O+MOB 0+MOB 0
und 19 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX23 MAX23 MAX23 MAX23
berechnet) von weniger als 60 GHT
1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB 0+MOB O+MOB O+MOB 0
und 99 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 18 MAX 18 MAX23 MAX 18
berechnet) von 60 GHT oder mehr
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 9 9 9 9 0
Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne
Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 - - weiße Schokolade 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1704 90 51 -- andere 6+MOB 3+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/2 +AD S/2 +AD S/Z +AD S/Z
1803 Kakaomasse, auch entfettet 11 8,8 6,6 0 4
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 8 6,4 4,8 0 4
..) In dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angegeben, nach der der endgültige Zollsatz gilt.
3408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (S) (6) (7)
1805 00 00 K.akaopulver ohne Zusatz von Zucker oder 9 7,2 5,4 0 4
anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Le-
bensmittelzubereitungen:
180610 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln:
180610 10 - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-
nem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet)
oder lsoglucose (als Saccharose berech-
net) von weniger als 65 GHT:
- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von weniger als
5GHT:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3 0 0 0 0
zuckert
---- andere 10 8 6 0 4
--- andere:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
zuckert
---- andere l0+MOB 5+MOB O+MOB O+MOB 1
1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-
se berechnet) von 65 GHT oder mehr,
jedoch weniger als 80 GHT:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB O+MOB 0
zuckert
--- andere l0+MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-
se berechnet) von 80 GHT oder mehr:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
zuckert
--- andere l0+MOB S+MOB O+MOB O+MOB l
1806 20 - Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen
oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr
als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als
Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form,
in Behältnissen oder unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB )
31 GHT oder mehr oder mit einem Ge- MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
samtgehalt an Kakaobutter und Milchfett +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
und Milchfett von 25 GHT oder mehr, MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
jedoch weniger als 31 GHT +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3409
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - andere:
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
18 GHT oder mehr MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1806 20 70 - - - ,,Chocolate-milk-crumb" genannte Zu- 19 + MOB 12,7+MOB 6,3+MOB 0+MOB 2
bereitungen
1806 20 90 --- andere 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD SIZ +AD S/2
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder
Riegeln:
1806 31 - - gefüllt 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX 27+
+AD SIZ +AD S/2 +AD S/Z +AD S/Z
1806 32 - - nicht gefüllt 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX 27+
+AD SIZ +AD S/2 +AD S/Z +AD S/Z
1806 90 - andere:
1806 90 11 - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 39 MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD SIZ +AD SIZ +AD SIZ +AD SIZ
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre- 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
chende kakaohaltige Zubereitungen auf MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
der Grundlage von Zuckeraustauschstof- +AD SIZ +ADS/Z +AD SIZ +AD SIZ
fen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
einem Inhalt von 1 kg oder weniger MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/2 +AD SIZ +AD SIZ +AD S/Z
--- andere 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/2 +AD SIZ +AD S/2 +AD SIZ
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her- 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB l
stellen von Getränken MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD SIZ +AD S/Z +ADS/Z
1806 90 90 -- andere: 12 +MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB l
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD SIZ +AD SIZ
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als
50 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-
halt an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kin- 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
dem, in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von 0+MOB O+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Backwaren der Position 190S
1901 90 - andere:
- - Malzextrakt:
19019011 - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von 8+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB l
90 GHT oder mehr
3410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
19019019 - - - andere 8+MOB 4+MOB 0+MOB O+MOB 1
190190 90 -- andere:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0
Mehl aus Hülsenfrüchten, in Form von
in der Sonne getrockneter Scheiben aus
Teig (sog.•Papad")
--- andere 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln. Lasagne, Gnocchi. Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
- -
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - - Eier enthaltend 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1902 19 -- andere 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB l
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 -- andere 13+MOB 7,5+MOB O+MOB 0+MOB 1
bis 99
1902 30 - andere Teigwaren l0+MOB 5+MOB 0+MOB O+MOB 1
190240 - Couscous:
190240 10 - - nicht zubereitet 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1902 40 90 -- anderer l0+MOB S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,
in Form von Flocken, Graupen, Perlen,
Krümeln und dergleichen:
- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus l0+MOB S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
Kartoffeln oder anderen Stärken
- anderer 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1904 Lebensmiuei durch Aufblähen oder Rösten
von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt (z.B. Com Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-
derer Weise zubereitet:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Rösten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt
1904 90 - andere:
-- Reis 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
-- andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren
verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-
liehe Waren:
1905 10 - Knäckebrot 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
MAX24 MAX24 MAX24 MAX24
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche W a- 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
ren
ex 1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;
Waffeln:
1905 30 11 13+MOB 6,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 59 MAX35 MAX35 MAX35 MAX35
und 99 +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3411
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - andere:
- - - Waffeln:
1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt 13+MOB 6,5+MOB O+MOB O+MOB l
MAX30 MAXJ0 MAXJO MAXJ0
+AD F/M +AD F/M +AD F/M +ADF/M
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB 1
geröstete Waren
-
1905 90 - andere:
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen) 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
MAX20 MAX20 MAX20 MAX20
+AD F/M +AD F/M +AD F/M +AD F/M
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete T eigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
- - andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, 4+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Käse oder Früchten, auch mit einem
Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-
gen auf den Trockenstoff, von jeweils
5 GHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von 13 +MOB 6,5+MOB O+MOB 0+MOB 1
mehr als 10 GHT MAXJO MAX30 MAXJ0 MAXJ0
+AD F/M +AD F/M +AD F/M +AD F/M
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex- 13 + MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
und 55 trudierte und expandierte Erzeugnisse, MAX30 MAX30 MAXJ0 MAXJ0
gesalzen oder aromatisiert +AD F/M +AD F/M +AD F/M +AD F/M
--- andere:
1905 90 60 - -- - gesüßt 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX35 MAX35 MAX35 MAX35
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
1905 90 90 - - - - andere 13 +MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX30 MAX30 MAX30 MAX30
+AD F/M +AD F/M +AD F/M +ADF/M
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerö-
stete Zichorien und andere geröstete Kaffee-
mittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-
zentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee und Zubereitungen auf der Grund-
lage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate oder auf der Grundlage von Kaffee:
- - Zubereitungen:
2101 10 99 - - - andere 13 + MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
3412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
21012010 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-
cose enthaltend, oder weniger als 1,5
GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,
5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0 0
Tee oder Mate
--- andere 6 4,4 4,4 4,4 0
21012090 -- andere 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-
röstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel:
21013011 - - - geröstete Zichorienwurzeln 18 12,9 7,7 7,7 1
21013019 --- andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
gerösteten Zichorienwurzeln oder aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln:
21013091 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln 22 15,3 8,6 8,6 1
2101 30 99 --- andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend}; andere
Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen Vaccine der Position 3002);
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen {Hefekultu- 8 7,4 7,4 7,4 0
ren)
2102 10 31 - - Backhefen 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB
bis 39
2102 10 90 -- andere 10 8,8 8,8 8,8 0
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend:
- - Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder 6 3 3 3 0
ähnlichen Aufmachungen, oder in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder we-
niger
2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 3 3 3 J 0
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würz-
soßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-
mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 8,2 4,4 4,4 1
-- andere 5 4,4 4,4 4,4 0
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von 6 6 6 6 0
Tomatenmark
-- andere, 16 11,5 7 7
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3413
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf- 7 6,5 6,5 6,5 0
mehl)
2103 90 - andere:
2103 90 90 -- andere:
- - - Tomaten enthaltend:
---- auf der Grundlage von Tomaten- 7 5,9 5,9 5,9 0
ketchup
---- andere 12 9 5,9 5,9 1
--- andere:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 9 5,9 5,9 1
- - - - andere 5 5 5 5 0
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen:
- - Tomaten enthaltend 11 9 7 7 1
-- andere 11 9 7 7 1
2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Le- 17 12,8 8,6 8,6 1
bensmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27 MAX27 MAX27 MAX27
+AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z +AD S/Z
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine 20 14,1 8,2 8,2 1
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-
tein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
2106 10 90 -- andere 13+MOB 6,5+MOB O+MOB 0+MOB 1
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen 13+MOB 6,5+MOB O+MOB 0+MOB 1
MAX MAX MAX MAX
35 ECU/ 30 ECU/ 25 ECU/ 25 ECU/
100 kg 100 kg 100 kg 100 kg
netto netto netto netto
-- andere:
2106 90 91 -- kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-
protein, 5 GHT Saccharose oder Iso-
glucose, 5 GHT Glucose oder Stärke
enthaltend:
ex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate 20 14,8 9,6 4,4 2
ex 2106 90 91 ---- andere 20 14,8 9,6 4,4 2
2106 90 99 --- andere: 13 + MOB 6,5 +MOB O+MOB 0+MOB 1
10
3414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-
Stoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-
tränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-
säfte der Position 2009:
220210 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und 6 3 0 0 1
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-
mastoffen
2202 90 - andere:
22029010 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401
bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-
sen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-
tend:
ex 22029010 - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder 6 4,4 4,4 4,4 0
Invertzucker)
2202 90 91 -- andere 8+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99
2203 Bier aus Malz 14 10 7 7 1
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 17 ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl 0 4
von 18 % vol oder weniger
2205 10 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 ECU/% 0 4
von 18% vol vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 8 ECU/hl 6 ECU/hl
2205 90 - andere:
22059010 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 14 ECU/hl 11,2 ECU/hl 8,4 ECU/hl 0 4
von 18 % vol oder weniger
2205 90 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 ECU/% 0 4
von mehr als 18 % vol vol/hl vol/hl vol/hl
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen; zusammenge-
setzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art:
2208 10 10 - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei- 27 MIN 23 MIN 19 MIN 19 MIN 1
tungen der zum Herstellen von Getränken 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/%
verwendeten Art: vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester
2208 20 11 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
und 19 oder weniger vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 20 91 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
und 99 mehr als 2 l vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 30 - Whisky:
- - ,,Bourbon"-Whiskey, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
22083011 - - - 2 1 oder weniger') 0,2 ECU/% 0,2 ECU/% 0,1 ECU/% 0,1 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
1,5 ECU/hl 1,3 ECU/hl 1 ECU/hl 1 ECU/hl
') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3415
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2208 30 19 --- mehr als 2 1 0,2 ECU/% 0,2 ECU/% 0,1 ECU/% 0,1 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 30 91 - - - 2 1oder weniger: 0,4 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
3 ECU/hl 2,6 ECU/hl 2,1 ECU/hl 2,1 ECU/hl
2208 30 99 - - - - mehr als 2 l 0,4 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 0,3 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
3 ECU/hl 2,6 ECU/hl 2,1 ECU/hl 2,1 ECU/hl
2208 40 - Rum und Taffia:
2208 40 10 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
oder weniger vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 40 90 - - in Behältnissen mit emem Inhalt von 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
mehr als 2 1 vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 50 - Gin und Genever:
- - Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 50 11 - - - 2 1 oder weniger 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl+ vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 50 19 -- mehr als 2 1 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
- - Genever, in Behältnissen mit einem In-
halt von:
2208 50 91 - - - 2 1 oder weniger 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% l
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 50 99 - - - mehr als 2 l 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% l
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 90 - andere:
- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 90 11 - - - 2 l oder weniger 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 90 19 -- mehr als 2 l 1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,7 ECU/% 0,7 ECU/% 1
vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
-- Wodka mit einem Alkoholgehalt von
45,4 % vol oder weniger sowie Pflau-
menbranntwein, Birnenbranntwein und
Kirschbranntwein, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 l oder weniger
2208 90 31 ---- Wodka 1,3 ECU/% 1,1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,9 ECU/% 1
vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
2208 90 33 - - - - Pflaumenbranntwein, Birnenbrannt- 1,3 ECU/% 1,1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,9 ECU/% 1
wein und Kirschbranntwein vol/hl + vol/hl + vol/hl + vol/hl +
5 ECU/hl 4,3 ECU/hl 3,5 ECU/hl 3,5 ECU/hl
3416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2208 90 39 --- mehr als 21 1,3 ECU/% 1,1 ECU/% 0,9 ECU/% 0,9 ECU/% 1
vol/hl voVhl voVhl voVhl
- - anderer Branntwein, Likör und andere
Spirituosen, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
- - - 2 1 oder weniger:
- - - - Branntwein:
2208 90 51 - - - - - Obstbranntwein 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
voVhl+ voVhl + voVhl+ vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
2208 90 53 ----- anderer 1,6ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% l
vol/hl + voVhl+ vol/hl + vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
- - andere Spirituosen in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 1 oder weniger:
ex 2208 90 55 ---- Likör:
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
(Saccharose oder Invertzucker) vol/hl + voVhl+ vol/hl + vol/hl +
enthaltend 10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
ex 2208 90 59 - - - - andere Spirituosen:
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
(Saccharose oder Invertzucker) voVhl + voVhl + voVhl + vol/hl +
enthaltend 10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
--- mehr als 2 1:
- - - - Branntwein:
2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
voVhl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 90 73 ----- anderer 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/hl voVhl voVhl vol/hl
ex 2208 90 79 - - - - Likör und andere Spirituosen 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
voVhl voVhl voVhl vol/hl
- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 80 % vol, unvergällt, in
Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 91 - - - 2 1 oder weniger:
ex 2208 90 91 - - - - anderer 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% 1
vol/h) + vol/hl + voVhl+ vol/hl +
10 ECU/hl 9 ECU/hl 7 ECU/hl 7 ECU/hl
ex 2208 90 99 --- anderer
ex 2208 90 99 - - - - anderer 1,6 ECU/% 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 1,1 ECU/% l
voVhl vol/hl voVhl voVhl
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3417
Anhang
zu Pro,tokoll Nr. J
Tabelle 2: Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Zollsatz Bemerkungen
KN-Code Warenbezeichnung
1. 1. 1992 31. 12. 1994 Jahre
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 10 10 2
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 30 30 3
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zu-
bereitungen von tierischen oder pflanzlichen
fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver- -
schiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle so-
wie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-
nne:
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 20 2
10 bis 15 GHT
1517 90 - andere:
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 20 2
10 bis 15 GHT
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-
lieh weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
1704 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 25 25 1
und 19 schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als 60 GHT
1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 25 25 1
und 99 schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 60 GHT oder mehr
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 25 25 t
Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne
Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 - - weiße Schokolade 25 25 1
1704 90 51 -- andere: 25 25 3
bis 99
1803 Kakaomasse, auch entfettet 6 6 2
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1,5 1,5 2
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder 10 10 2
anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Le-
bensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln:
15 15 • 3
1806 10 10 - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-
nem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet)
oder Isoglucose (als Saccharose berech-
net) von weniger als 65 GHT:
3418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder Isoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von weniger als
5GHT:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
> 15 15 3
--- - andere
-- - andere:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
-- -- andere
1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet} oder Isoglucose (als Saccharo-
se berechnet) von 65 GHT oder mehr,
jedoch weniger als 80 GHT:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
- - - andere
1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet} oder Isoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von 80 GHT oder
mehr:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-
zuckert
- -- andere
1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen
oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr
als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als
Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form,
in Behältnissen oder unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg: 15 15
• > 3
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von
31 GHT oder mehr mit einem Gesamt-
gehalt an Kakaobutter und Milchfett von
31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter und
Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch
weniger als 31 G HT
-- andere:
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von
18 GHT oder mehr
1806 20 70 - - - .,chocolate-milk-crumb" genannte Zu-
bereitungen
1806 20 90 --- andere
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder
Riegeln:
1806 31 - - gefüllt
1806 32 - - nicht gefüllt
1806 90 - andere:
1806 90 11 - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse
bis 39
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3419
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre- '
chende kakaohaltige Zubereitungen auf
der Grundlage von Zuckeraustauschstof-
fen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit 15 > 15 • 3
einem Inhalt von 1 kg oder weniger
--- andere
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-
stellen von Getränken:
1806 90 90 - - andere:
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als
50 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-
halt an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kin- 11 11 1
dern, in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von 11 11 1
Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
- - Malzextrakt:
19019011 - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von 9,8 9,8 3
90 GHT oder mehr
19019019 --- andere 9,8 9,8 3
19019090 -- andere:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von
Mehl aus Hülsenfrüchten, in Form von
in der Sonne getrockneter Scheiben aus
Teig (sog. ,,Papad")
--- andere 9,8 9,8 3
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - - Eier enthaltend 12 12 2
1902 19 -- andere 12 12 2
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 -- andere 13 13 1
bis 99 12 12 1
1902 30 - andere Teigwaren 10 10 1
1902 40 - Couscous:
1902 40 10 - - nicht zubereitet 11 11 1
1902 40 90 -- anderer 11 11 1
3420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,
m Form von Flocken, Graupen, Perlen,
Krümeln und dergleichen:
- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus 4 4 1
Kartoffeln oder anderen Stärken
- anderer
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten
von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt (z.B. Corn Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-
derer Weise zubereitet:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder 9 9 1
Rösten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt
1904 90 - andere:
1904 90 10 -- Reis 0 0 -
1904 90 90 -- andere 9 9 1
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren
verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
T eigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-
liehe Waren:
1905 10 - Knäckebrot 9 9 2
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Wa- 10 10 2
ren
ex 1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;
Waffeln:
1905 30 11 10 10 3
bis 59
und 99
-- andere:
- - - Waffeln:
1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt 10 10 1
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche
geröstete Waren
1905 90 - andere:
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für
Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete T eigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
-- andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern,
Käse oder Früchten, auch mit einem
• 10 10 1
Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-
gen auf den Trockenstoff, von jeweils
5 GHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von
mehr als 10 GHT
1905 90 50 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex-
trudierte und expandierte Erzeugnisse,
gesalzen oder aromatisiert
--- andere:
1905 90 60 ---- gesüßt
1905 90 90 ---- andere
1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3421
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2101 10 99 --- andere 5 5
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
21012010 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-
cose enthaltend, oder weniger als 1,5
GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,
5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von
Tee oder Mate
--- andere 5 5
2101 20 90 -- andere 5 5
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-
röstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel:
21013011 - - - geröstete Zichorienwurzeln 16 16 3
21013019 --- andere 16 16 3
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
gerösteten Zichorienwurzeln oder aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln:
21013091 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln 16 16 3
21013099 --- andere 16 16 3
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere
Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen Vaccine der Position 3002);
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekultu- 10 10 3
ren)
2102 10 31 -- Backhefe 8 8 3
bis 39
2102 10 90 -- andere 8 8 3
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend:
- - Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder 8 8
ähnlichen Aufmachungen, oder in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder we-
niger
2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 9 9
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würz-
soßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-
mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle
-- andere 0 0 0
3422 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
210320 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von
Tomatenmark
-- andere
} }10 10
} 3
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf- 9 9 1
mehl)
I•
2103 90 - andere:
21039090 -- andere:
- - - Tomaten enthaltend:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle
10 10 I>
1
---- andere
--- andere:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle
- - - - andere ,.
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
oder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen:
- Tomaten enthaltend
- andere } 7
} 7
} 1
2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Le- 10 10 t
bensmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 6 6 3
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturiene Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 - - kein Mikhfett, Milchprotein und keine 8,8 8,8 1
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-
tein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
2106 10 90 -- andere 8,8 8,8 t
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen 8,2 8,2 1
-- andere:
2106 90 91 -- kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-
protein, 5 GHT Saccharose oder lso-
glucose, 5 GHT Glucose oder Stärke
enthaltend:
ex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate 8,2 8,2 1
ex 2106 90 91 - -- - andere 8,2 8,2 1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: ionn, den 20. Oktober 1994 3423
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
l
2106 90 99 - - - - Lebensmittelzubereitungen aus na-
2106 90 99
2202
türlichem Honig, der mit Gelee roya-
le angereichert ist
--- andere
Wasser, einschließlich Mineralwasser und
l l 8,2 8,2 1
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-
stoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-
tränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-
säfte der Position 2009:
2202 10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und 11 11 1
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-
mastoffen
2202 90 - andere:
2202 90 10 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401
bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-
sen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-
tend:
ex 2202 90 10 - - - Zucker (Saccharose oder Invertzucker) 11 11 1
enthaltend
2202 90 91 -- andere 11 11 1
bis 99
2203 Bier aus Malz 24 24 1
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert:
220510 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
l l l
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von 18 % vol oder weniger
20 20 2
2205 10 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von mehr als 18 % vol
2205 90 - andere:
l l l
22059010 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von 18 % vol oder weniger
20 20 2
2205 90 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von mehr als 18 % vol
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen; zusammenge-
setzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art:
2208 10 00 - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei- 27MIN 23 MIN 19 MIN 19 MIN 1
tungen der zum Herstellen von Getränken ECU 1,6 % ECU 1,4 % ECU 1,1 % ECU1,1 %
verwendeten Art: vol/hl vol/hl vol/hl vol/hl
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Trauben-
trester:
2208 20 10 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 25 25 1
oder weniger
2208 20 90 - - in Behältnissen mit emem Inhalt von 25 25 t
mehr als 2 l
- --------------
3424 Bundesgesetzblatt, •Jahrgang 1994, Teil II
(t) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2208 30 - Whisky:
} } }
-- .Bourbon"-Whisky, in Behältnissen mit
einem Inhalt von: 15 15 1
2208 30 11 - - - 2 1 oder weniger')
22083019 --- mehr als 21
- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhait
von:
2208 30 91 - - - 2 J oder weniger:
2208 30 99 --- mehr als 2 1
2208 40 - Rum und Taffia:
22084010 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1
oder weniger
2208 40 90 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von
mehr als 2 l
2208 50 - Gin und Genever:
- - Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
22085011 - - - 2 J oder weniger
22085019 -- mehr als 21
- - Genever, in Behältnissen mit einem In-
15 15 • 1
halt von:
2208 50 91 - - - 2 1 oder weniger
2208 50 99 -- mehr als 2 l
2208 90 - andere:
- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 9011 - - - 2 1 oder weniger
2208 90 19 --- mehr als 2 1
- - Wodka mit einem Alkoholgehalt von
45,4 % vol oder weniger sowie Fflau-
menbranntwein, Bimenbranntwein und
Kirschbranntwein, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 1 oder weniger
2208 90 31 ---- Wodka
2208 90 33 - - - - Fflaumenbranntwein, Birnenbrannt-
wein und Kirschbranntwein i• I•
I•
2208 90 39 --- mehr als 2 1
- - anderer Branntwein, Likör und andere
Spirituosen, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
- - - 2 1 oder weniger: 15 15 1
---- Branntwein:
2208 90 51 - - - - - Obstbranntwein
2208 90 53 ----- anderer 1,
') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinsch.aftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3425
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - andere Spirituosen in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
- - - 2 1oder weniger:
ex 2208 90 55 ---- Likör:
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker-
(Saccharose oder Invertzucker)
enthaltend
ex 2208 90 59 - - - - andere Spirituosen: -
• 15 • 15 t
- Ei oder Eigelb und/oder Zucker-
(Saccharose oder Invertzucker)
enthaltend
--- mehr als 2 1:
- - - - Spirituosen:
2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein
2208 90 73 - - - - - anderer
ex 2208 90 79 - - - - Likör und andere Spirituosen '
- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
2208 90 91
von weniger als 80 % vol, unvergällt, in
Behältnissen mit einem Inhalt von:
- - - 2 1oder weniger:
} 25
} 25
} 1
3426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I gen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Ab-
satz 3 dieses Protokolls hinausgehen.
Bestimmung des Begriffs
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" b) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie
oder „Ursprungserzeugnisse" der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne
der Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen
Artikel 1 Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als
Ursprungs kri te rie n Vormaterialien mit Ursprung in der Tschechischen Re-
publik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder
und 3 dieses Protokolls Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arti-
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft kels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 er-
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
worden s_ind; oder der Tschechischen Republik nur dann, wenn der dort erzielte
Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Polens, Ungarns bzw. der Slowakischen Republik übersteigt. Ande-
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll- renfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke dieses
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge- Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
setzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen Republik als Ursprungser-
des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verar- zeugnisse Polens, Ungarns oder der Slowakischen Republik, je
beitet worden sind; nachdem, in welchem dieser Länder der Wert der mitverarbeiteten
2. als Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik Ursprungserzeugnisse am höchsten ist.
a} Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls Bei dieser Anrechnung werden Vormaterialien mit Ursprung in
vollständig in der Tschechischen Republik gewonnen oder Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen Republik, die in der Gemein-
hergestellt worden sind; schaft oder in der Tschechischen Republik ausreichend be- oder
verarbeitet worden sind, nicht berücksichtigt.
b) Erzeugnisse, die in der Tschechischen Republik unter Ver-
wendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die (3) Als „Wertzuwachs" gilt der „Ab-Werk-Preis" der Erzeugnisse
dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht
sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Tsche- Ursprungserzeugnisse des Landes oder der Gruppe von Ländern
chischen Republik im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt werden.
ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. (4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln
dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Waren-
Artikel 2 verkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der
Bilaterale Kumulierung Slowakischen Republik, zwischen der Tschechischen Republik und
den drei genannten Ländern sowie zwischen diesen drei Ländern
( 1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten untereinander.
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-
se der Tschechischen Republik sind, als Vormaterialien mit Ur- Artikel 4
sprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder Vollständig gewonnene oder
verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder hergestellte Erzeugnisse
Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arfikels 5
Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen. (1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in der Tschechi-
(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b gelten schen Republik „vollständig gewonnen oder hergestellt":
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-
se der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem
Tschechischen Republik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder Meeresgrund gewonnen worden sind;
verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5
Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen. c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind
und dort aufgezogen wurden;
Artikel 3 d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen
worden sind;
Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Polens,
Ungarns oder der Slowakischen Republik e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
(1) a) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b sowie f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die
der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne von ihren Schiffen gefangen worden sind;
der Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den
Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden
Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als sind;
Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne
daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-
müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitun- nung von Rohstoffen verwendet werden können;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3427
i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel- genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert
lungsvorgängen anfallen; nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten
feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a
Vormaterialien gezahlt wird.
bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-
{2) Der Begriff „ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f ist nur
sprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenann-
anwendbar auf Schiffe,
te Unterabsatz sinngemäß.
- die in der Tschechischen Republik oder in einem Mitgliedstaat c) Unter dem Begriff „Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II
der Gemeinschaft eingetragen oder dort angemeldet sind; ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in
- die die Flagge der Tschechischen Republik oder eines Mitglied- dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-
staats der Gemeinschaft führen; führt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten
Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der
die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das
Tschechischen Republik, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser
Staaten oder in der Tschechischen Republik gelegen ist und bei d) Als „Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in
welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vor- Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des
stands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Organe Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Falle von Per- darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-
sonengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haf- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
tung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den schaft zu verleihen:
betreffenden Staaten oder der Tschechischen Republik oder
öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des
dieser Staaten gehört; Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten
(Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Tschechischen oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen
Republik oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht; Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-
- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der gen);
Tschechischen Republik oder der Mitgliedstaaten der Gemein- b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortie-
schaft besteht. ren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
(3) Die Begriffe „Tschechische Republik" und „Gemeinschaft" Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
umfassen auch die Hoheitsgewässer der Tschechischen Republik c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-
und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. stellen von Packstücken;
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle ande-
werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder der ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-
Tschechischen Republik, wenn sie die Voraussetzungen des Absat- chung;
zes 2 erfüllen.
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-
tigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf
Artikel 5
ihren Umschließungen;
In ausreichendem Maße
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein
verarbeitete Erzeugnisse
oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem
{1) Für die Zwecke des Artikels t gelten vorbehaltlich der Absät- Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als
ze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei- Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Tschechi-
chend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine schen Republik zu gelten;
andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem
bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen-
vollständigen Artikel;
schaft einzureihen ist.
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel" und „Posi-
staben a bis f genannten Behandlungen;
tion" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen
der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung h) Schlachten von Tieren.
und Codierung der Waren (im folgenden als „Harmonisiertes Sy-
stem" oder HS bezeichnet). Artikel 6
Unter dem Begriff „einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen Neutrale Elemente
oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.
Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik handelt, wird der
•genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab- Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und
satzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus- Ausrüstung, Maschinen und Werk.zeugen, die zur Herstellung des
setzungen erfüllt werden: Erzeugnisses verwendet wurden, oder von bei der Herstellung
a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur- verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des
sprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in der Tsche- Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.
chischen Republik hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel
angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen
Artikel 7
hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses ab-
züglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder in die Tsche- Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
chische Republik eingeführten Drittlandswaren entsprechen.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
b) Der Begriff „Wert" in der Liste der Anhangs II bedeutet den nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit
Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der
3428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht geson- Titel II
dert in Rechnung gestellt werden.
Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 8
Artikel 11
Warenzusammenstellungen
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
schrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeug- Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im
nisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungs- Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe-
erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus scheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem
Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Protokoll erbracht.
Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-
erzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen- Artikel 12
schaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung
Normales Verfahren
nicht überschreitet.
für die Ausstellung von Warenverkehrs-
bescheinigungen
Artikel 9
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.t wird nur auf schrift-
Unmittelbare Beförderung lichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwor-
(1) Die Präferenzbehandlung, die im Rahmen dieses Abkommens tung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt
bzw. in Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 im Rahmen der Abkommen worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster
zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn oder der Slowaki- in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.
schen Republik vorgesehen ist, gilt nur für Erzeugnisse und Vor- Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von
materialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang
Gebiet der Tschechischen Republik befördert werden, ohne dabei aufzubewahren.
ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in der Tsche-
chischen Republik oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sen- (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
dung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die
Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik befördert werden, Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung E UR.1 ausgestellt
gegebenenfalls auch mit einer U mladung oder vorübergehenden werden kann.
Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamt- Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle
lichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage- zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-
rungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-
oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-
erfahren haben. zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun- und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die
gen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden genannten Behörden zu dulden.
vorgelegt wird: · Ausführer sind verpflichtet, die in diesem Absatz genannten Unter-
a) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes lagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr- (3) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt
land erfolgt ist; werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung dieses Abkom-
b) oder eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausge- mens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen,
stellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: Ungarn bzw. der Slowakischen Republik benötigt wird.
- genaue Warenbeschreibung, (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder als Ursprungs-
Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und erzeugnisse Polens, Ungarns bzw. der Slowakischen Republik im
- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Sinne des Artikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden
Waren im Durchfuhrland; können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
Zollbehörden der Tschechischen Republik erteilt, wenn die Aus-
c) oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle fuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik
sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 oder als Ursprungserzeugnisse
Polens, Ungarns bzw. der Slowakischen Republik im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
Artikel 10
(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen
Territoriale Kontinuität
die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der
Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese- Tschechischen Republik Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
henen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein- unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen ertei- •
schaft oder in der Tschechischen Republik erfüllt werden, es sei len, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne
denn, daß die Artikel 2 und 3 zur Anwendung komme~. dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf
Abgesehen von den Fällen der Artikel 2 und 3 gelten Ursprungser- die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der
Gemeinschaft oder in der Tschechischen Republik befinden.
zeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus der Tschechischen
Republik in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wieder- In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
einfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, sprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-
Waren sind und bewahren.
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für
Behandlung erfahren haben. die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3429
renzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats (6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9
darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli- des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-
chen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m> usw.) einzu-
Bescheinigung zu prüfen. tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be-
(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun- schreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-
gen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EU)l.1 zieren zu können.
erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah- (7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte-
men durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich
(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-
Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden. rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats
Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbe- vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie
zeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß- des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die (8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird
Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das der Ursprungsnachweis für die'eingeführten Waren während der
Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die
waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch- folgende Voraussetzungen erfüllen:
zustreichen.
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren und Waren ohne
(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren- Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine
verkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be- klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzuneh-
scheinigung anzugeben. men;
(10) Die Warenverkehrsbescl\einigung EUR.1 wird bei der Aus- b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende
des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh- der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-
rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicher- land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
gestellt ist.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-
nung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des
Artikel 13
Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-
Langzeit-Certificate EUR.1 kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs er-
füllen.
{1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 10 können die Zollbehör-
den des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die
ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf · Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die
die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes „LT-Certificate" für den Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-
Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens
Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;
von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung
getätigt werden.
muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die
(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehör- Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung
den des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur- bezieht, aufgeführt sind;
teilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-
Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des
rend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich
LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehr-
beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Ein-
ere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der
fuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-
Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver-
stellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
züglich davon unterrichten.
(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch
Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-
Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt
bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-
dungszeichen versehen sind.
staats nach den von den Zollbehörden dieses Staats festgelegten
(4) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Waren- Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren
verkehrsbescheinigung EUR. l ist wie üblich von den Zollbehörden anerkannt.
des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine
(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-
einer der folgenden Vermerke einzutragen: nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den
Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
,,CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL ... "
,,LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ..."' {11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
,,LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS ... " ten und der Tschechischen Republik über die Zollförmlichkeiten
.,nIITOilOIHTIKO LT ID{YQN MEXPI ... " und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.
.,LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ... "
,,CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ... "
.,CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... " ·
.,LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET ... " Artikel 14
,,CERTIFICADO LT VALIDO ATE ... " Nachträglich ausgestellte
,.LT-SWIADECTWO W AZNE DO ... " Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
,.LT-BIZONYITVANY ERVENYES .. .IG"
(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
,,LT-OSV:EDCEN1 PLATNE DO ... "
EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich
,,LT-OSVEDCENIE PLATNE DO ... "
bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Imums, unver-
schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr
(Datum in arabischen Ziffern). nicht ausgestellt worden ist.
3430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem-
- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die
pels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-
Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
kolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse druckt werden.
keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7
ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
„Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung folgenden Vermerke einzutragen:
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob
„PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO•, .FORENKLET
die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
PROCEDURE", .,VEREINFACHTES VERFAHREN",
Unterlagen übereinstimmen.
,.AnAOITEYMENH AIAAIKA:EIA", .SIMPLIFIED PROCEDU-
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen RE", ,,PROCEDURE SIMPLIFIEE•, .,PROCEDURA SIMPLI-
einen der folgenden Vermerke tragen: FICATA", ..VEREENVOUDIGDE PROCEDURE•, .,PROCE-
.NACHTRÄGLICH AUSGESTELLr, .DELIVRE A PO- DIMENTO SIMPLIFICADO", ,.UPROSZCZONA PROCE-
STERIORI'"', .,RILASCIATO A POSTERIORI", .,AFGEGE- DURA •, EGYSZERUSITETI ELJARAs•, .,ZJEDNODUSENE
VEN A POSTERIORI•, .ISSUED RETROSPECTIVEL Y", RfZENf", ,,ZJEDNODUSENE KONANJE•.
.UDSTEDT EFTERF0LGENDE•, .EKAOOEN EK IDN (5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Waren-
Yl:TEPON•, .EXPEDIDO A POSTERIORI'", .EMffiDO A verkehrsbescheinigung EUR. 1 ist von dem ermächtigten Ausführer
POSTERIORI•, .,WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE", gegebenenfalls zu vervollständigen .
.,KIADVA VISSZAMENÖLEGES HATALLYAL•, ,.VYSTAVE-
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13
NO DODATECNE", .VYSTAVENE DODATOCNE•.
„Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be- EUR.1 die Bezeichnung und Anschrih der für die Prüfung dieser
merkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
Artikel 15 vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-
Ausstellung eines EUR.1-Duplikats scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
dungszeichen versehen sind.
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean- Absatz 2 insbesondere fest:
tragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr- a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung
papiere ausfertigen. von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens
versehen: zwei Jahre lang aufzubewahren sind;
,.DUPLIKAr, .DUPLICATA•, .DUPLICATO", ,.DUPLI- c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli-
CAAr, ,.DUPLICATE", .ANTirPAcl>O•, ,.DUPLICADO", che Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Be-
.,SEGUNDA VIA", .DUPLIKAr, ,.MASOLAT". hörde.
(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be- (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte
merkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von ausschließen.
diesem Tag an. (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie
für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-
Artikel 16
willigung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn
Vereinfachtes Verfahren der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
für die Ausstellung von Bescheinigungen oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
(1) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls (lt) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von W arenver- zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren
kehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um
Bestimmungen angewandt werden. diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer Waren eine Kontrolle durchzuführen.
(nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-
ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge- tigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich
stellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.
erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei-
genschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen ten und der Tschechischen Republik über die Zollförmlichkeiten
des Artikels 12 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.
des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu
gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe-
Artikel 17
scheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
Ersetzung von Bescheinigungen
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen
ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-
Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.
digen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift
eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter- (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der
schrift sein darf, oder Gemeinschaft, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Re-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3431
publik, Polens oder Ungarns, die mit einer Warenverkehrsbeschei- Artikel 20
nigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die Vorlage der Bescheinigungen
zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Waren-
verkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l sind den Zollbehörden
Be- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht. des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.
(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe- Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung
scheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-
dieses Artikels. geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung
(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des des Abkommens erfüllen.
Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden
die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum Artikel 21
und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini- Einfuhr in Teilsendungen
gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein
zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des
Artikel 18 Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-
Geltungsdauer ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-
führt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer
kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.
Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-
den des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt
werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden. Artikel 22
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden Aufbewahrung von Bescheinigungen
des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l werden von den Zoll-
frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe- behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften
handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer aufbewahrt.
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer- Artikel 23
den konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr- Formblatt EUR.2
staats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden (1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen,
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert
5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-
Artikel 19 schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt
EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben
Ausstellungen ist.
(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der Tschechi- (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-
schen Republik zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als die wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
Tschechische Republik oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.
versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Tschechische
Republik oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen (3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.
bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt
dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienli-
der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik erfüllen und chen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der sinngemäß.
Tschechischen Republik in den Staat der Ausstellung gesandt
und dort ausgestellt hat; Artikel 24
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge- Abweichungen
meinschaft oder der Tschechischen Republik verkauft oder Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der
überlassen hat; Warenverkehrsbescheinigung EUR.t, dem Formblatt EUR.2 und
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-
in die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik in dem lung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-
Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-
gesandt worden waren; frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse
beziehen.
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung
Artikel 25
gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung
auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen
Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-
anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über renverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfüllung eines
die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es
werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet
wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen
mens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-
Zweifel bestehen darf.
schaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse
unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun- (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele-
gen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum
in Läden oder Geschäftslokalen. persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden
3432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; (4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr-
dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt
durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses
aus kommerziellen Gründen erfolgt. Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-
nenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die
Außerdem darf der Ge~amtwert der Waren bei Kleinsendungen
eine Untersuchung rechtfertigen.
365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden
enthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten. Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt
EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-
Artikel 26 schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-
kannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der
In ECU ausgedrückte Beträge Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU (S} Wenden die Zollbehörden des Einfuhntaats bis zum Eingang
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr- des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so
staat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom- können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-
mens bzw. den Vertragsparteien der Abkommen zwischen der ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
Gemeinschaft und Polen, Ungarn und der Slowakischen Republik
mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den (6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden
Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-
wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-
gestellt werden. bescheinigungen EUR.l oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnis-
se gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-
Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der lung erhalten können.
Gemeinschaft oder in der Währung der Tschechischen Republik,
der Slowakischen Republik, Polens oder Ungarns in Rechnung Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach
gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-
mitgeteilten Betrag an. wort erfolgt oder enthält die.Antwort unzureichende Angaben, um
über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-
(2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese
zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-
der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder
der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober außergewöhnliche Umstände vor.
des dem Zweija?reszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist.
(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-
staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche
Titel III Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so
Methoden werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-
wesen vorgelegt.
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-
schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates
Artikel 27
gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.
Übermittlung von
(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
Stempelabdrücken und Anschriften
ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Tschechischen eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von
Republik übermitteln einander über die Kommission der Europäi- der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik aus eigener
schen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ange-
Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen messene Ermittlungen angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwi-
EUR.1 verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften derhandlungen festzustellen und zu verhindern; zu diesem Zweck
der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbe- kann die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik die andere
scheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.
und der Formblätter EUR.2 zuständig sind.
(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
Artikel 28 eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die
EUR.1 und der Formblätter EUR.2 gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der
Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun- verfahren, abgeschlossen worden sind.
gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;
sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur- verweigert werden.
sprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
Artikel 29
(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-
scheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats Sanktionen
die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-
diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf- stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,
bewahren. um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
gewährleisten, leisten die Tschechische Republik und die Mitglied-
staaten der Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Artikel 30
Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbeschei- Freizonen
nigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12
Absatz 5 und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Die Mitgliedstaaten und die Tschechische Republik treffen
Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren. alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20:Oktober 1994 3433
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die Titel V
während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem
Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den Schlußbestimmungen
üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung
bestimmt sind. Artikel 33
Änderungen des Protokolls
Titel IV Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen der
Tschechischen Republik oder der Gemeinschaft die Anwendung
Ceuta und Melilla
dieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen
vorzunehmen.
Artikel 31
Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-
Durchführung des Protokolls teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft" berücksichtigen.
umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Artikel 34
diesen Gebieten. Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 32 festgeleg- (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen"
ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit eingesetzt. der beauftragt ist. im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Ursprung in Ceuta und Melilla. und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit
der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf
Artikel 32 dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen
werden könnten.
Besondere Voraussetzungen
(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der
(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun- Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten
gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
diesen Artikel. ten und andererseits aus von der Tschechischen Republik benannten
(2) Vorausgesetzt. daß sie gemäß Artikel 9 unmittelbar befördert Sachverständigen.
worden sind, gelten
Artikel 35
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Mi neralölerzeu gni sse
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen
oder hergestellt worden sind; Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend
von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für
von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht diese Erzeugnisse.
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-
gesetzt Artikel 36
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei- Anhänge
chend be- oder verarbeitet worden sind oder
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der
Tschechischen Republik oder der Gemeinschaft im Sin-
ne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbei- Artikel 37
tungen unterzogen worden sind, die über die Behand-
lungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen; Durchführung des Protokolls
2. als Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik treffen jeweils
für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderli-
a) Erzeugnisse, die vollständig in der Tschechischen Republik chen Maßnahmen.
gewonnen oder hergestellt worden sind,
Artikel 38
b) Erzeugnisse, die in der Tschechischen Republik unter Ver-
wendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die Vereinbarungen mit Polen,
dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden Ungarn und der Slowakischen Republik
sind, vorausgesetzt, Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei- den Abschluß von Vereinbarungen mit Polen, Ungarn und der
chend be- oder verarbeitet worden sind oder Slowakischen Republik, um die Durchführung dieses Protokolls zu
ermöglichen. Die Vertragsparteien teilen einander die zu diesem
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas
Zweck getroffenen Maßnahmen mit.
und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses
Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen un-
terzogen worden sind, die über die Behandlungen im
Artikel 39
Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.
Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens
, 4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in der
pflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Tschechischen Republik unter die Regelung für die vorübergehende
die Vermerke „der Tschechischen Republik" und „Ceuta und Me-
Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das
lilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas
Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Ein-
ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenver-
fuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine
kehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats aus-
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung gestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen
dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.
3434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang I
zu Protokoll Nr. 4
Bemerkungen
Vorbemerkung
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von
Vormatierialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse
nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.
Bemerkung t
1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,
die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in
den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten
Spalte ein .ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des
Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt
dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die
entsprechende Regel in der der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten
System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1
zusammengefaßt sind.
1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position
anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Bemerkung 2
2.1. Der Begriff .Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere
Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2. Der Begriff .Vormaterial" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim
Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Unter dem Begriff .Erzeugnis" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
2.4. Der Begriff.Waren" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.
Bemerkung 3
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des
Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in
einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormatierialien ohne Ursprungs-
eigenschaft.
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß .Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormate-
rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen
Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... ", daß nur Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des
Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,
zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel
nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus
vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft
geschmiedet wurde, hat er bereits die Urspungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste
erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als
Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in
einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den
bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die
hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt
nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3435.
3.6. ~aßg_ebend~ E~nheit .f~r die Anwend?~g der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die
Emre1hu_ng m die Pos1_uon des Harmoms1erten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der
Y
A_llge~e_men orschnft 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende
Emhe1t Jede emzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-
stellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jed~ ?ruppe od~r Zu~ammenstellung ~on Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Pos1t10n emgereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer_ Sendung mit. gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht
werden, Jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;
- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten
Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die
Waren behandelt werden.
Bemerkung 4
4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein
darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-
leiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel
vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet
werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungs-
stufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden
kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber
nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische
Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die
anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben
Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche
Beschränkung anzuwenden. ·
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein
Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls
Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-
fenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt
werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur
nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten
ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;
obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von
Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem
Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3
4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der
Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-
dertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der
jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 5
5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich
oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch
Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,
gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,
Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und
andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
3436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse•, ,,chemische Materialien" und „Materialien für die Papierherstellung" stehen in
dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die
Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden
können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf syntheti-
sche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der
Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grund-
materialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller
verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3
und 6.4).
6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen
Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Spinnfasern,
- künstliche Spinnfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern
der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-
sprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormateria-
lien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus
Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann
synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das
Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,
verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes
verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus
Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe
selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn
die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-
schem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene
textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus
Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher
können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die
Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien
in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in
dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3437
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Polyurethan-
garnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Streifen mit
einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder
aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem
oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet
werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert
8 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinn-
stofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und
deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten
Bedingungen nicht -erfüllen.
7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichftextiles Zubehör ohne
Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet
werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn
verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,
weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
3438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aUSJe-
nommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Posiuon
0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren HersteJlen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der
Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Schweinen, Schafen, Ziegen, Plerden, Eseln, Maul- nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205
tieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ger?luchen; nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-
bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben- sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern
erzeugnissen der Position 0207
0302 bis Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
0305 des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
0404 bis nommen Milch oder Rahm der Position 040 l oder
0406 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo- Herstellen, bei dem
ghurt, Kefir und andere fermentierte oder geslu-
erte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
oder aromausien, auch mit Zusatz von Zucker, an- Ursprungswaren sein müssen
deren Süßmitteln, Früchten oder Kakao
- verwendete Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Posi-
tion 2009 Unprungserzeugnisse sind und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stellten Ware nicht überschreitet
0408 Vogeleier, mcht in der Schale, und Eigelb, fri.tch, Hcntellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-
getiocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge- nommen Vogeleier der Position 0407
formt, gefroren oder anden hallbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0502 Zubereitete Bonten von Hausschweinen oder Wild- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten
schweinen von Borsten
ex 0506 Knochen und Stimbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3439
(1) (2) (3)
0710 bis Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet Hentellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren
0713 werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar Ursprungswaren sein müssen
gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais•
gefroren
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-
froren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
sprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe- sprungswaren sein müssen
feldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-
kende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten sprungswaren sein müssen
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, sprungswaren sein müssen
getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in
Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-
deren Stoffen eingelegt
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stlrkc, Inulin, Kleber Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-
von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-. baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
wendungsvorschnften nachstehend aufgeführt sind Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-
sen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hül- Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-
senfrüchte der Nr. 0713 tion 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
harze und Balsame materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
3440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (})
ex 1302 Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, Herstellen aus nichtmodifizierten Schleimen und Ver-
auch modifiziert dickungsstoffen
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-
gelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aus Knochen der Position 0S06
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-
benerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-
sungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206
oder aus Knochen der Position 0S06
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
-oder Meeressäugetieren, auch raffinien, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
Fischen und Meeressäugetieren derer Vormaterialien der Position 1S04
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-
zeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein
müssen
ex 1S05 Raffiniertes Lanolin HerStellen aus rohem Wollfett der Position 1SOS
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-
difiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
,erer Vor.nateraalien der_ Position 1506
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex 1507 bis fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
151S raffiniert, jedoch nicht chemisch modifizien_:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo- Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis
jobaöl 1S1S
- andere, a~sgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrten-
wachs und Japanwachs
- zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Herstellen von Lebens-
mitteln
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3441
(1) (2) ())
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de- Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und
ren Fraktionen, wiederveresten, auch raffinien, je- pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-
doch nicht weiterverarbeitet sen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
Öle der Positionen 1507 bis 1515 materialien bereits Ursprungswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künsdicher Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
Wachse schließlich aus Fettsäuren der Position 1519
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels l
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-
nisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders Herstellen aus Tieren des Kapitels l
zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie- Herstellen aus Tieren des Kapitels l ; alle verwendeten
ren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser- Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
tieren Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein
160-4 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-
und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen sprungswaren sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was- Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,
sertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
charose, fest, aromatisiert oder gefärbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-
tose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;
lnvcrtzuckercremc, auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Zucker, aromatisiert oder geflrbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
170-4 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
weiße Schokolade) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3442 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
1806 Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zubereitungen tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stlrke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehah an Kakaopul-
ver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen
aus Waren der Positionen 0-401 bis 0-40-4, ohne Ge-
halt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-
kaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels l 0
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch _gekocht oder gefüllt (mit Fleisch Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen
oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube- Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-
reitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La- benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
sagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
auch zubereitet
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Form. von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108
dergleichen
190-4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergesiellt
(z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
kocht oder in anderer Weise· zubereitet dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 200-4 und
2005 und Zuckermais, auch in Wa~ser oder Dampf ge-
kocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet
werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der An „Zea indurata" und
Hanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig
erzeugt sind und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wen al-
ler verwendeten Materialien des Kapitels J7 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla- Hersiellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
tenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten An, nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und lhnlichc Waren
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3443
(J) (2) (3)
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Fflanzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-
teile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht müse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten
macht Ursprungswaren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-
bar gemacht feln Ursprungswaren sein müssen
200-4 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse
2005 bar gemacht, auch gefroren Ursprungswaren sein müssen
2006 Früchte, Fruchuchalen und andere Fflanzenteile, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
mit Zucker haltbar gemacht (durchtrinkt und abge- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
topft, glasiert oder kandiert) ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
und Fruchtpasten cf urch Kochen hergestellt, auch . materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln ses der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in an-
derer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen Sußmitteln oder
Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
- Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte
Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro- Ursprungswaren sein müssen
ren ·
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Herstellen unter Vcrwendung von Schalenfrüchten und
Alkohol Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen
0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchuäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
goren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
von Zucker oder anderen Süßmitteln hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln
zen und Konzentrate hierau$ Ursprungswaren sein müssen
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßcn Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
und zubereitete Wurzsoßen; zusammengesetzte eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
Würzmittel hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-
tes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl
3444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 210,t - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Brühen sowie Zubereitungen dafür nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-
müsen der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit- Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-
telzubereitungen ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisien oder geflrbt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-
Mineralwasser und kohlenslurehaltiges Wasser, ware sein muß
ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
slurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande- eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
ren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere hen sind. Jedoch darf der.Wen aller verwendeten Vor-
nichtalkoholische Getrlnke, ausgenommen Frucht- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Gemüseslfte der Position 2009 ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die
verwendeten Fruchulfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Grapefruiulfte} der Position
2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein
ex 220 • Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Herstellen aus anderem Traubenmost
Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost,
dessen Glrung durch Zusatz von Alkohol unter-
bunden oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost}
2205 folgende Waren, Weintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder
ex 2207, Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2208 Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-
und trauben, mit Fflanzen oder anderen Stoffen aroma-
ex 2209 tisien; Ethylalkohol und Branntwein, auch verglllt;
Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-
sammengesetzte alkoholische Zubereitungen der
zum Herstellen von Getrlnken verwendeten An;
Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der
SO 0/o vol Grundlage von Getreide, dessen Wen 15 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex 2303 Rückstlnde von der MaisStlrkegewinnung (ausge- Herstellen, bei dem der gesamte verwendete· Mais
nommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem Ursprungsware sein muß
auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von
mehr als • 0 GHf
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstlnde aus der Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven
Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli- Ursprungswaren sein müssen
venöl von mehr als 3 Gewichuhundenteilen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten An Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-
waren sein müssen
2• 02 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Herstellen, bei dem mindestens 70 GHf des verwende-
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersawtoffen ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfllle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3445
(1) (2) (3)
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und
Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig- Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-
lich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm andere Weise
oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer
Werkst.eine, durch Sägen oder auf andere Weise le- Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-
diglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm
oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarhonat (Magnesit), ge- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
brochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne- kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)
sia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte} verwendet werden
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
reitet materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen- Waren des Anhangs VI
über den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-
mäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-
ralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation
des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren
Destillation bis 250 ° C mindestens 65 RHT überge-
hen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),
zur Verwendung als Krah- oder Heizstoffe
2709 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi- Waren des Anhangs VI
bis nöse Stoffe; Mineralwachse ·
2715
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
oder organische Verbindun~en von Edelmetallen, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder können Vormaterialien derselben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 der hergestellten Ware nicht überschreitet
besondere Regeln angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
11
3446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(l) (2) (3)
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
tionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, können Vormaterialien derselben Position verwendet
2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Waren des Anhangs VI
als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Waren des Anhangs VI
Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoffe -
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
oder von Ethanol oder Glycerin schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
2905: jedoch können MetalJalkoholate dieser Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy- darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
derivate hergestellten Ware nicht überschreiten
ex 2932 Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
Nitro- oder Nitrosoderivate darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-
rivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932
oder ~933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt können Vormaterialien derselben Position verwendet
sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-
schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
teilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
schen Zwecken gemischt worden sind, oder un- jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
gemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3447
(1) (2) (3)
3002 - andere:
(Fortsetzung)
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut zu therapeutischen oder pro- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
phylaktischen Zwecken schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hlmo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
globin und Serumglobine schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Hlmoglobin, Blutglobuline und Serumglo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
buline schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preiscs der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen Herstellen, bei dem
und 3002, 3005 oder 3006)
3004 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insge-
samt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die un- Herstellen aus Vormatefialien, die in eine andere Posi-
ter der nachfolgenden Position ex 3105 eine beson- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dere Regel angeführt ist können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei Herstellen, bei dem
oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,
Phosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oder lhnlichen Formen oder in Einzelpackungen, überschreitet und
mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger,
ausgenommen: - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
- Natriumnitrat doch können Vormaterialien derselben Position
- Calciumcyanamid verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
- Kaliumsulfat Werk-Preises nicht überschreitet
- Kaliummagnesiumsulfat
3448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De- Herstellen· aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
rivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; tion als die hergemllte Ware einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen die Waren, für die unter den nachfolgen- werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln der hergestellten Ware nicht überschreitet
angeführt sind
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an- Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-
dere Derivate sprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb- nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-
lacken (1) nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherisc;:he Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
die Waren, für die unter der nachfolgenden Posi- können Vormaterialien derselben Position verwendet
tion 3301 eine besondere Regel angeführt ist werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein- Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-
schließlich „konkrete" oder „absolute" Öle; Resi- lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)
noide; Konzentrate etherischer. Öle in Fetten, dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon- 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nen; ten>enhaltig~ _Nebcnerzeu,nisse aus etheri- nicht überschreitet
schen Ölen; desttlherte aromatische Wässer und
wäßrige Lösungen etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zube- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
reitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- können Vormaterialien derselben Position verwendet
creme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
lhnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental der hergestellten Ware nicht überschreitet
Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche
Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-
men die Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 3-403 und 3404 besondere Regeln an-
geführt sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi- Waren des Anhangs VI
tuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,
deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen Waren des Anhangs VI
oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen Rückständen
(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Farben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen
von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(') Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt gcucnnt ist.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3449
(l) (2) (3)
3404 - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
( Fortsetzung) nommen aus
- hydrienen Ölen, die den Charakter von Wachsen
haben, der Position 1S16
- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen haben, der Position
1519
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet
ex Kapitel 3S Eiweißstoffe, modifiziene Stärken; Klebstoffe; En- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zyme; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen 3SOS und ex 3507 beson- können Vormaterialien derselben Position verwendet
dere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifiziene Stärken (z. B.
Quellstärke oder verestene Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizienen Stärken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ean-
schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
3SOS
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
noch inbegriffen materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Zündhölzer; ZUndmetallegierungen; leicht ent- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
zündliche Stoffe können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinemato- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
graphischen Zwecken; ausgenommen die Waren, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, können Vormaterialien derselben Position verwendet
3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 Lichtempfindliche photographische Platten und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art tion als die Position 3702 einzureihen sind
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche photograpliische Sofortbild-Plan-
filme, nicht belichtet, auch in Kassetten
3702 Lichtempfindliche pho~graphische Filme in Rollen, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen 3701 oder 3702 einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche
photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belich-
tet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt nen 3701 bis 3704 einzureihen sind
3450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(l) (2) (3)
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu- Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
strie; ausgenommen ciie VIaren, für die unter den tion als die hergestellte VIare einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex können Vormaterialien derselben Position verwendet
3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefühn der hergestellten Ware nicht überschreitet
sind
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
loider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten for materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Elektroden stellten Ware nicht übenchreitet
- Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
ner Mischung von mehr als 30 °/o GHf von materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-
Graphit mit Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht übenchreitet
ex 3803 Tallöl, raffinien Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer
· 3808 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-
bis strie:
3814, Waren des Anhangs VI
3818
- Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle
bi, oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
3820,
tend, der Position 3811
3822,
3823 - folgende Waren der Position 3823: Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
- zubereitete Bindemittel for Gießereiformen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
oder Gießereikerne auf der Grundlage von können Vormaterialien derselben Position verwendet
natürlichen Harzprodukten werden, weM ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten VI are nicht überschreitet
- Naphtensluren, ihre wasserunlöslichen Salze
und Esther der Naphtensluren
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position
2905
- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche
des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der
Äthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren
von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum
Vervollstlndigen des Hochvakuums in elek-
trischen Lampen und Röhren
- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-
chen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit venchiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-
tine, auch auf Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3451
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel
bis und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die
3915 Waren. für die unter der nachfolgen~en Position
~907 eme besondere Regel angefühn 1st:
- Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet(')
- andere Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tadienstyrolcopolymeren (ABS) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Halb- und Fenigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-
bis genommen für die Waren, für die unter den nach-
3921 folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920
besondere Regeln angefuhn sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
Oberflächenbearbeitung oder anders als nur terialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten;· an- der hergestellten Ware nicht überschreitet
dere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
- andere:
- aus Additionshomopolymerisationserzeug- Herstellen, bei dem
nissen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet (')
- andere Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
und - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
ex 3917 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
tion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des Ab-Werk-Preises• der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und
Metacrylsäure teilweise neutralisien durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Bcschrllnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmllßig überwiegt.
3452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
3926 stellten Ware nicht überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
krepp
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, materialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H.
Blättern oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012
auswechselbare überreifen und Feigenbänder,
aus Kauschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen
bis 4108 oder 4109 aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
4107 hergestellte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli- Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,
sierte Leder wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-
setzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-
mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa- Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
ren, aus Pelzfellen -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom
Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung geslgt oder gesäumt, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gemessen oder geschält, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt
ex 4408 Furnierblltter oder Blltter für Sperrholz (auch zu- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-
sammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder ken
weniger; anderes Holz, in der Ungsrichtung ge-
slgt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
ex 4409 - Holz (einschließlich Stlbe und Friese für Par- Schleifen oder Keilverzinken
kett, nicht zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-
liert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-
schrlgt, gefriest, gerun<ict oder in ähnlicher
Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Frlsen oder Profilitren
ex 4410 Gefrlste oder profilierte Holzleisten und Holz- Fräsen oder Profilieren
bis friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,
ex 4413 elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3453
(t) (2) (3)
ex •4"15 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnli- Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße
che Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
ex H16 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött- Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflä-
cherwaren und Teile davon, aus Holz chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex H18 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Holz tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können V...crbundplatten mit Hohlraummittellagcn und
Schindeln (,,shingles" und „shakes") verwendet wer-
den
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren
ex •t-421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus
Schuhe Holzdraht der Position •• 09
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
ex -4811 Papier und Pappe, nur linien oder karien Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels -47
-4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier des Kapitels 47
(ausgenommen Waren der Position • 809), vollstän-
dige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-
pier, auch in Kanons
-4817 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Herstellen, bei dem
Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, und
aus Papier oder Pappe
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex -4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels -47
ex -4819 Schachteln, Kanons, Säcke, Beutel, Tüten und an- Herstellen, bei dem
dere V erpackunK_smittel, aus Papier, Pappe, Zell- - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
stoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex -4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
aus Zellstoffasem, zugeschnitten des Kapitels 47
• 909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Gluck- Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
wunschkanen und bedruckte Kanen mit Glück- 4909 oder 4911 einzureihen sind
wünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch
illustrien, auch mit Umschlägen oder Verzierungen
aller An
3454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke
von Abreißkalendern:
- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech- Herstellen, bei dem
selbarer Block auf einer Unterlage angebracht - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestelJten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
4909 oder 4911 einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
Kokons, Gamabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5501 Synthetische oder künstliche Spinnfasem HersteJlen aus chemischen Vormaterialien oder aus
bis Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus (1)
bis - Rohseide, Abflllen von Seide, gekrempelt oder ge-
Kapitel 55 klmmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch
gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus ( 1 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, - Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, .- Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfl- Herstellen aus (1)
den, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- - Kokosgarnen
tionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re- - natürlichen Fasern
geln angeführt sind
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3455
(1) (2) (3)
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormatcrialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5_.02
- Spinnfasem aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- Spinnfasem aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
560„ Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem
Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-
fen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,
mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestri-
chen, überzogen oder umhüllt:
Kautschukfäden und -kordeln, mit emem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit
Überzug aus Spinnstoffen einem Überzug aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Game, auch umspon- Herstellen aus (1)
nen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei- - natürlichen Fasern
fen oder dergleichen der Position 5_.0_. oder 5_.05,
in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Herstellen aus (')
Position 5_.04 oder 5_.05 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene Garne aus Roß- - natürlichen Fasern
haar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" .- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen V onnaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus venchiedenen cextilen Vormaterialien bescehen, siehe Bemerkung 6.
3456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-
stoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus C)
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfascrn aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v.. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder geklmmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus (1)
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-
menten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardiert oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; Jetuftete SpinnStofferzeugnisse;
Spitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen .die Waren der Positionen
S805 und 5810; für die Waren der Position S810 ist
nachfolgend eine besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (1)
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
S810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind,
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen cextilen Vonnate~Jien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3457
( l) (2) (3)
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be- Herstellen aus Garnen
strichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-
wand; präparierte Maileinwand; Bougram und ähn-
liche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei
verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder
Viskose:
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von Herstellen aus Garnen
nicht mehr als 90 GHT
andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über- Herstellen aus Garnen
zogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, Herstellen aus Garnen ( 1 )
aus einer Spi!)nstoffunterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen Herstellen aus Garnen
oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
andere Herstellen aus(')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-
tion 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
3458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
5906 - andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien
(Fortsetzung) garn, mit einem Anteil an textilen Materialien
von mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo- Herstellen aus Garnen
gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getrlnkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glüh-
strümpfe
5909 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
bis - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, Herstellen aus Garnen, Abfallen von Geweben oder
5911 der Position 5911 Lumpen der Position 6310
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardien oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus {')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken
oder Gestricken:
- die durch Zusammennllhen oder sonstiges Zu- Herstellen aus Garnen (2)
sammenfugen von zwei oder mehr zugeschnitte-
nen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten
Teilen hergestellt wurden
- andere Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidun~ und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt Herstellen aus Garnen (2)
oder gestnckt; ausgenommen die Waren, für die
unter den nachfolgenden Positionen ex 6202,
ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,
6213, 621'4, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln
angefühn sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mlldchen oder Kleinkinder, Herstellen aus Garnen (2)
ex 6204, bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu- oder
ex 6206, behör", bestickt
ex 6209, Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
ex 6211 Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe -40
und v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
ex 6217 nicht überschreitet (1)
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3459
( l) (2) (3)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo- Herstellen aus Garnen (')
ex 6216 lie aus aluminisiertem Polyester überzogen
und oder
ex 6217 Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (')
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-
und schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
6214 tücher, Schleier und lhnliche Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (2)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (')
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vonnaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
6301 Decken; Bcttwlsche usw.; Gardinen usw.; andere
bis Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (2)
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) C)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als
gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten W~ nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (5)
6305 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- S)'l_lthctiscben oder künstlichen Spinnfascrn, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Siehe Bemerkung 7.
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.
3460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-
pingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus(')
- natürliche,n Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch
oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-
Aufmachungen für den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
bis nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die
6405 mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-
bunden sind, der Position 6406
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (1)
Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501
hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-
sen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti- Herstellen aus bearbeitetem· Glimmer (einschließlich
tuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe agglomeriertem oder rekonstituiertetn Glimmer)
oder aus anderen Stoffen
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 J
mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-
lien oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt
noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierve~lasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
( ) Siehe Bemerkung 7.
1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3461
(1) (2) (3)
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 l
Rückspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder V er- oder
packungszwecken; Konservengläser; Stopfen,
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
che, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
tung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen oder
Waren der Position 7010 oder 7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr
Wert SO v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus:
- ungeflirbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlingen
(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas
oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti- Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder
ex 7103 sche oder rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen
und
ex 710-4
7106, Edelmetalle:
7108 Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
und - in Rohform
7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,
7110
oder
elektrolytische, thermische oder chemische Trennung
von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108
oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in
ex 7109 Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rekonstituierten Steinen stellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-
silbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert SO
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,
7203, 7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
bis und Profile aus Eisen odt>r nicht legiertem Stahl formen der Position 7206
7216
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7219 Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl formen der Position 7218
bis
7222
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7225 Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl formen der Position 7224
bis
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem formen der Position 7206, 7218 oder 7224
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
ex 7301 Spund wände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-
gen und anderes Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-
ten und Spurstangen, und anderes für das Verle-
gen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,
730S Gußeisen oder Stahl) 7218 oder 7224
und
7306
7308 Konsuuktionen und Konsuuktionsteile (z.B. Brük- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch
Gittermaste, Ffeiler, Slulen, GerüSte, Dlcher, dürfen durch Schweißen hergeStellte Profile der Posi-
Dachstühle, Tore, Türen, FenSter und deren Rah- tion 7301 nicht verwendet werden
men und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und FenSterllden, Gelinder), aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen vorgefertigte Geblude der Po-
sition 9406; zu Konsuuktionszwecken vorgearbei-
tete Bleche, Stlbe, Profile, Rohre und dergleichen,
aus Eisen oder Stahl
ex 731S Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 731S SO v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergeStellten Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
beheizt materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3463
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ex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7-401 bis 7-405; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position ex 7-403 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder
aus Abfällen und Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Waren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach- sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
folgend besondere Regeln angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Be-
handlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abf:tllen
und Schrott von Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Ge- Herstellen, bei dem
webe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht,
und Streckbleche aus Aluminium - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium
verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angeführt
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk~Preises der· hergestellten Ware nicht
überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-
wendet werden
3464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angeführt und .
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dilrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die
chungen für den Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen
8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Herstellen, bei dem
mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum
Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei-
ben, Räumen, Frisen, Drehen, Schrauben), ein- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, überschreitet
Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidkl'ingen, für Maschinen oder Herstellen, bei dem
mechanische Geräte
- alle verwendeten Vormaterialicn in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien .f0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3465
(1) (2) (3)
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
ausgenommen Messer der Position 8208 können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
messer für Metzger oder für den Kuchengebrauch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
und Papiermesser); Instrumente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
und ähnliche Waren können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
len Mef.allen tion als die hergestellte W arc einz.uteihen sind; jedoch
können andere Vormaterialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
die Waren, fur die unter den nachfolgenden Posi- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht
tionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415,
8418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439, überschreitet und
8441, 8444 bis 8447, ex 8H8, 8452, 8456 bis 8466, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Re- hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
geln angeführt sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ex 8404 Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs- tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;
kessel jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder
8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt
S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
mit Fremdzündung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
(Diesel- oder Halbdieselmotoren) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebe- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nen Ventilat0r und Vorrichtungen zur Änderung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
der Temperatur und des Feuditigkeitsgehalts der gestellten Ware nicht überschreitet
Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-
feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-
temperatur reguliert witd
3466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8•418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl- Herstellen, bei dem
truhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap- - der Wert aller verwendeten· Vormaterialien 40 v. H.
parate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, überschreitet und
ausgenommen Klimageräte der Position 8415
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem
halbstoff-, Papier- und Pappindustrie - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall- Herstellen, bei dem
walzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
für diese Maschinen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8425 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be- Herstellen, bei dem
bis laden, Entladen oder Fördern - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8428 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),
Sdiärfwagen (Scraper}, Bagger, Schlrf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-
verdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenmhenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3467
(1) (2) (3)
8'430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd- Herstellen, bei dem
bewegung, zum Planieren, V erdichten oder Bohren - der Wert aller verwendeten Vormateralicn -40 v. H.
des Bodens oder zum Abhauen von Erzen oder an- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
deren Mineralien; Rammen und Ffahlzieher; überschreitet und
Schneeräumer
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Straßenwalzen bestimmt materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Herstellen, bei dem
Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.
zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Pappe überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem
V erarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.
Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8444 Maschinen für die Textilindustrie der Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis 8444 bis 8447 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8-447 stellten Ware nicht überschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Position 8444 oder 8445 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der
Position 8H0; Möbel, Sockel und Deckel, für
Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi-
nennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Mo- Herstellen, bei dem
tor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder weniger wiegt
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes
(nhne Motor) verwendet werden, den Wert der
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet und
- der Mechanismus für die Oberfadenzufuhrung, der
Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Organe für den Zick-Zack-Stich Urspru"gserzeug-
nisse sind
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk.:Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8'456 WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis sen Positionen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8466 stellten Ware nicht überschreitet
3468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8469 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei- materialien .f0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
s•12 tungsmaschinen, Vervielflltigungsmaschinen, Büro- Stellten Ware nicht überschreitet
heftmaschinen)
Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder der- steUten Ware nicht überschreitet
gleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunststoffe
Metalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
menstellungen von Dichtungen verschiedener Stoff- materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
licher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder Stellten Ware nicht überschreitet
ihnlichen Umschließungen
Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Kapitel H anderweit wec1er genannt noch inbegrif• materialien .f0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, stellten Ware nicht überschreitet
elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-
takten oder anderen charakteristischen Merkmalen
elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerlte und an- Herstellen, bei dem
dere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegerlte, Bild- und Ton- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.
aufzeichnungs- und -wiedergabegerlte, für das des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Gerlte; überschreitet und
ausgenommen die Waren, für die unter den nach- - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
folgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
8529, 8535 bis 8537, 85•2, 85•• bis 85•6 und 85•8 obenStehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
besondere Regeln angeführt sind von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
85Ct Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus- Herstellen, bei dem
genommen Stromerzeugungsaggregate
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien .f0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-
hen sind, innerhalb der oben,tehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von Sv. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie- Herstellen, bei dem
rende Umformer
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und Halievorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem
sprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-
quenzverstlrker; elektrische Tonverstirkereinrich- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.
tungen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
-----·--·-----------------
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3469
(1) (2) (3)
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas- Herstellen, bei dem
setten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwie-
dergabegeräte, ohne eingebaute T onaufnahmcvor- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
richtung des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmege- Herstellen, bei dem
räte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-
tung - der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder . Herstellen, bei dem
-wiedergabe
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis 8521 materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
tete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, aus- materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
852'4 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger
und ähnliche Aufzeichnungsuäger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-
lung dienenden Mauizen und Galvanos, ausgenom-
men Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
herstellung materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab:.Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
3470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8525 Sendegerlte für den Funksprech- oder Funktelegra- Herstellen, bei dem
phieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerlt, Tonaufnah- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien .a v. H.
megerlt oder Tonwiedergabegerlt; Fernsehkameras des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8526 Funkmeßgerlte (Radargerlite), Funknavigationsge- Herstellen, bei dem
rlte und Funkfemsteuergerlte
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgerlte für den Funksprech- oder Funk- Herstellen, bei dem
.telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehluse mit einem Tonauf- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
nahme- oder Tonwiedergabegerlt oder einer Uhr des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
kombinien überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8528 Femsehernpfangsgerllte (einschließlich Videomoni- Herstellen, bei dem
tore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-
samen Gehluse mit einem Rundfunkempfangsgerlt - der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
-wiedergabegerlt kombinien überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich
for Gellte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Videogerlte zur Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe materialien • O v. H. des Wertes der hergestellten Ware
bestimmt nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8535 Elektrische Gerlte zum Schließen, Unterbrechen, Herstellen, bei dem
und Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-
8536 kreisen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3471
(1) (2) (3)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (ein- Herstellen, bei dem
schließlich Steuerschrlinke für numerische Steue-
rungen) und andere Trliger mit mehreren Gerliten - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum überschreitet ur.d
elektrischen Schalten oder Steuern oder für die - Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein- hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
richtungen der Position 8517 nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusam- Herstellen, bei dem
mengesetzte elektronische Mikroschaltungen
(Mikrobausteine) - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
diene) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit stellten Ware nicht überschreitet
Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Batterie- und Elementekohlen und andere Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an- stellten Ware nicht überschreitet
derem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller An Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
noch inbegriffen stellten Ware nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile Herstelll!n, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis davon materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8607 stellten Ware nicht überschreitet
8608 Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek- Herstellen, bei dem
tromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-
chungs- oder Steuergerllte für Schienenwege oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
plllu.c oder Parkhlluser, Hafenanlagen oder überschreitet und
Flughllfen; Teile davon - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
3472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8609 Warenbehllter (Container), einschließlich solcher Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für FlUsslekeiten oder Gase, sl!ziell für eine oder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mehrere förderungsarten ge aut und ausgestattet stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zufmaschinen, Kraftwagen, Kraftrlder, Fahrrlder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
un andere nicht schienen:t=undene Landfahr- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zeu~ Teile davon und Zu hör, ausgenommen Stellten Ware nicht überschreitet
die arcn, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-
sondere Regeln angeführt sind
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Herstellen, bei dem
Fabriken, Lagerhlusem, Hafenanlagen oder auf
Flugplltzen zum Kurzstreckentranspon von Waren - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
verwendeten An; Zugkraftkarren, von der auf des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Bahnhöfen verwendeten An; Teile davon überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Belrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwa,en und andere selbstfahrende ge- Hemellen, bei dem
panzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile
clavon - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden ~renzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8711 Kraftrlder (einschließlich Mopeds) und Fahrrlder Herstellen, bei dem
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
871 • einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden ~renzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des -Werk-Preises der hergesteUten
Ware verwendet werden
8716 Anhlnger, einschließlich Sattelanhlnger, für Fahr- Herstellen, bei dem
zeuge aller An; andere nicht selbstfahrende Fahr-
zeuge; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge~llten Ware nicht
oberschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be.J,renzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3473
(1) (2) (J)
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8803 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende
Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
- rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk.-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
880S Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvor- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
richtungen fur Schiffsdecks und lhnliche Landehil- materialien der Position 8805 S v. H. des Ab-Werk-
fen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
dung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Rumpfe cler Position 8906 nicht verwendet wer-
den
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematog_raphische In- Herstellen, bei dem
nrumente, Apparate und Gerlte; Meß-, Prüf- und
Prlzisionsinstrumente; medizinische und chirurgi- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
sche lnnrumente, Apparate und Gerlte; Teile und des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, überschreitet und
für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
9002, 9004, ex 900S, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
901S bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson- obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
dere Regeln angefühn sind
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form stellten Ware nicht überschreitet
von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optj-
sche Elemente, aus Stoffen aller An, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mente, aus Stoffen aller An, für Innrumente, Ap- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
parate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solcfie stellten Ware nicht überschreitet
aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
dere Brillen) und ähnliche Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 900S Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und Herstellen, bei dem
Montierungen hierfür
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bqrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des AL-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
3474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 9006 Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für Herstellen, bei dem
photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,
ausgenommen Entladungslampen der Position - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher Zündung überschreitet und
_;_ Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Herstellen, bei dem
eingebauten Tonaufnahme- oder fonwiedergabe- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
geräten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Herstellen, bei dem
Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder
Mikroprojektion - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 901-4 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-geräte materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
sie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, _materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder stellten Ware nicht überschreitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-
messer
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
feiner, auch mit Gewichten materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-geräte (z. B. Zeichenmaschinen; Pantographen, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re-_ stellten Ware nicht überschreitet
chenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -geräte,
für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maß-
b1nde1, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-
ren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch
inbegriffen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3475
(1) (2) (3)
ex 9018 Zahnlrztliche Behandlungsstühle mit zahnlrztli- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
chen Vorrichtungen oder Spcifontlnen schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
9024 Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prüfen der Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Hlrte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizitlt materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma- stellten Ware nicht überschreitet
terialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,
Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Arlometer, Senkwaagen) und lhnli- Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
che schwimmende lnstrUmente, Thermometer, Py- materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome- stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-
der kombinien
9026 lnstn1mente, Apparate und Gerlte zum Messen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig- stellten Ware nicht überschreitet
keiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flussig-
keitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,
Wlnnemengenzlhler), ausgenommen lnStrUmente,
Apparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028
oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Gerlte fur physikalische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
oder chemische Untenuchungen (z.B. Polarimeter, materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, Spektrometer und Untenuchungs- stellten Ware nicht überschreitet
gerlte für Gase oder Rauch); lnstrUmente, Appa-
rate und Gerlte zum Bestimmen der Viskositlt,
Porositlt, Dilatation, Oberfllchenspannung oder
dergleichen oder fur kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen (einschließlich Be-
lichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszlhler, Flüssigkeitszlhlcr oder Elektrizitltszlh-
ler, einschließlich Eichzlhler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitct und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Unprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
9029 Andere Zihlcr (z.B. Tourcnzlhler, Produktions- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
zlhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schritt- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits- stellten Ware nicht überschreitet
messer, ausgenommen solche der Position 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalvsatoren und andere In- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
strumente, Apparate und Gerlte zum Messen oder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Prüfen elektrischer Größen; lnstn1mente, Apparate stellten Ware nicht überschreitet
und Gerlte zum Messen oder zum Nachweis von
Alpha-, Beta-, Gamma-, Rön~enstrahlen, kosmi-
schen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 lnstrUmente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren stellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder HersteUen, bei dem der Wert aUer verwendeten Vor-
genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa- materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des stellten Ware nicht überschreitet
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die HersteUen, bei dem der Wert aUer verwendeten Vor-
unter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
9113 besondere Regeln angeführt sind steUten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren HersteUen, bei dem
- der Wert aUer verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aUer verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem
Werke), vollständig und zusammengesetzt
- der Wert aUer verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergesteUten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll- Herstellen, bei dem
ständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 911-4 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Herstellen, bei dem
Teile davon
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergesteUte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Berenzung nur bis ZU einem Wert
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be.J:'enzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des „werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
silbert oder aus Edelmetallplattierungcn materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
steUten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
stellten Waren nicht überschreitet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3477
(1) (2) (3)
Kapitel 92 Musikinstn1mente; Teile und Zubehör für diese In- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
strumente materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
und Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergcwicht tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
ex 9403 von 300 g oder weniger oder
Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baum-
wollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn
- ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-
sprungserzeugnisse und in eine andere Position als
die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
und Teile oavon, anderweit weder genannt noch materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be- stellten Ware nicht überschreitet
leuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest
an,ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefenigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Herstellen, bei dem
Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur
Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller An - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetter- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
lingsnetze und ähnliche Netze; LockRerlte (ausge- können Vonnaterialien derselben Position verwendet
nommen solche der Position 9208 O<ler 9705) und werden, wenn ihr Wen S v. H. des Ab-Werk-Preises
lhnliche Jagdgerlte der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben
und schen Schnitzstoffen Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu- materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
gen sind), von Hand zu führende mechanische stellten Ware nicht überschreitet
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-
del; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-
chen; Wischer aus Kautschuk oder lihnlichen ge-
schmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-
der- oder Eichhömchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Rei$e (Ntccssaires), Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
von Waren zur Körpcrpfleg~, zum Nlihen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
Reinigen von Schuhen o<ler Bekleidung der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch
können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-
det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
12
3478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Herstellen, bei dem
Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder
halter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch
Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position
che Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-
Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
9612 Farbbinder für Schreibmaschinen und lhnliche Herstellen, bei dem
Farbbinder, mit Tinte oder anders für Abdrucke
prlpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; - alle Vormaterialien in eine andere Position als die
Stempelkissen, auch getrlnkt, auch mit Schachteln hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 96H Tabakpfeifen, einschließlich Ffeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3479
Anhang III
zu Protokoll Nr. 4
Warenverkehrsbescheinigung EUR. l
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen
das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den
internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß
dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem
jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik können
sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede
Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt
ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
3480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Auetührer/Exporteur (Name. vo11stindige Anschf"ift. Stutl
EUR.1 A
_______
Nr. 000.000
{( ,,____ 2. Bffchelmgung tor den Prlferenzverkehr zwt1chen
'i 3. Empflnger (Name, volstlndlge Anschrift, St•t) (Ausführvng hlgestelt)
il und
i (Angabe der b e t r ~ Staten. Statengruppen odw a.bietel
1t
4. Stut, Staatengruppe oder
Qeblet.alldNNftbzw.
deren Unprunpwaren die
Warengelten
5. Beltlmmungntut.
-1taatengruppe oder -gebiet
11
8. Angaben Ober die Beförderung (Aulfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
i
i
i;t
- 8. laufend• Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packltücke ('); Warenbezeichnung 9. Roh-
gewicht (kg)
10. Rech-
nungen
oder andere (Auefüllung
freigestellt)
Male
(1, m• UIW.)
i
lt
i i
11. SICHTVERMERK DER ZOLl.8EH0RDE 12. ERICLARUNG DES AUSFOHRERS/
EXPORTEURS
1 Die Richtigkeit der Er1dlrung wird bescheinigt.
Ausfuhrpapier(')
Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenann-
ten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um
1
i
Art/Muster ............................... Nr.................... .
vom ......................................................................
Zollbehör'de .........................................................
diese Bescheinigung zu ertangen.
Stempel
1 Ausstellender/s Staat/Gebiet .......................... ..
1 (Ort und Detum)
1
1
(On und Detum)
(Unterlctlrlft) (~)
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3481
13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNG, ZU 0bet'Nftden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPROFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung (')
von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
• worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben
richtig sind.
nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
• Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echt-
heit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
(') Zutreffendes Feld ankrauzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzuneh-
men, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede so vorgenommene Änderung mu8 von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde
des ausstellenden Staates oder Gebietes bestltlgt werden.
2. Zwischen den In der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Wa-
renposten muB mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten Ist ein waagerechter
Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimlichkeit möglich Ist.
3482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. AuefOhrer/Exporteur (Name, vollltlndlge AnldVffl, Statl
EUR.1 Nr. A 000.000
2. Antrag auf Auatellung einer Bnchelnlgung fOr den
I . ~ . . . ----·--·
Prlferenzvfflehr zwl8chen
1~ (Angebe
und
der betreffenden Stuten, Stutengruppen oder Gebiete)
1 4. Stut, Stutengruppe oder 5. lfftlmmungNtut,
~·~~ -1tntengruppe oder -gebiet
1 1-----------+---__.___--------1
,1 1. Anc,aben Ober die Bef6rderung (Ausfülung higNtlllttl
...,, Unprungswaren die
Waren gelten
J
"
i
1
, .. ~ N r . ; _ _ _ _ und
9. Roh- 10. Rech-
gewicht (kg) nungen
i oder andere (AusfQllung
freigutelt)
Male
(1, m• un,.)
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3483
ERKLÄRUNG DES AUSFOHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren.
ERKLÄRT. daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR ( 1 ):
VERPFLICHTET SICH, auf }'erlangen der zustindigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der
Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
(') Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbeac:helnlgungen, Rechnungen, Erkllrungen de• Herstellers usw. über die YlfW9fldeten ErzeugnlsH
oder die In unverlndertem Zustand wieder au.geführten Waren.
3484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
zu Protokoll Nr. 4
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben
ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt
ist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschrif-
ten des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik können
sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes
Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner
zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3485
FORMBLATT EUR.2 Nr.
L!J FOl'lllblell fOr deft ..._......... W......ullr
zwtlChen ··································•·"······ und ····························· f')
_!j AuafOllrw (Neme, vollsdndige Anschrift, Steet) tJ ....................:
Ich, der Unt~,.., Auaführer der nach1tehend beHich-
neten Waren, endlre, dal . . . die für die AuNtelung . . . .
Formblatts geforderten VorauaMtzungen erfüllen und dll •
die Eigenlchaft YOn Uraprung......., geflllll den lledlngun-
gen für den In Feld 1 genannten begüMtlgten w~
erwort,enhaben.
~ Empfinget (Name, voNadndige An9Chlift, Staat)
~Olt-.,.....
!JU.......... Auafllll...
~........,....,., !J u..,........ (') .!J~(·)
~ ll°"'9wlcht (ke)
.!.!J Zelclleft, Nummern der ....... und w...11,• 1llbM11 ~ ........ oder ~ . . Auafullr-
...... ,., • . , . . NacllprClfung der 111111-
N"ldNAuefOlnrl~
(1) Angabe der b•treffenden SINten, Sleltengruppen oder Gebiete.
t•) Hin"iee IUf Prüfungen durch die zu.tlndlge Behörde oder Oienetate... IOW9lt lie IChon 1tat1gefundsn heben.
(1) All Ureprungs1tNt gilt der StNI, die StNtengruppe oder dN Gebiet, III delNn tmw. deren Unpn,ngewwen die W1ren gelten.
1•1 All SINt gilt auch eine StNtengruppe oder ein Gebiet.
3486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
~ Erauchen um NachprOfung ~ Ergebnla der NachprOfung
Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-
blatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht ( •). •
Die Nachprüfung hat ergeben, da8 ('):
die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig
sind;
D das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe
beigefügte Bemerkungen) .
.............................................. ............ den .......................... 19.... .. .. ....................................................... , den .......................... 19.... ..
Stempel
Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
(') Zutreffendes ankreuzen.
1•) Die nechtrlgliche Prüfung dN Formbla1t1 etfolgt 1tlchprobe,_.. oder Immer denn, -M die Zollbeh6rden dN Einfuhrltutl begründete ZW9ifel 1ft der Echlhell dN Formbllttl
und an der Richtigkeit der A ~ n über den tetlichllc:hen Ursprung der betrefl'enc»n W-.n heben.
HlnwelN zur AuNtellung dN Fonnblatta EUR.2
1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den In Feld 1 genannten Waren-
verkehr entsprechen. Diese Bestimmungen lind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfiltlg zu leaen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen du Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er du Formblatt In
die Sendung. Außerdem trigt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zoffinhaltserklirung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2''
eowle die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten
Formlichkeiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpffichtung, den zustindigen Beh6rden alle Nachweise zu erbrin-
gen, die sie für erforderlich hatten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der In Feld 11 des Formblatts
genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden. ·
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3487
Anhang V
Abdruck des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels
f
- ( ')
30 mm -
EUA.1
1
E
E
~ (')
l
( ') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
( •) Angaben über den ermlchtlgten Ausführer.
3488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang VI
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Waren, auf die in Artikel 35 verwiesen wird
und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen
HS-Position Warenbezeichnung
ex 2707 Öle,. in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen
Bestandteilen gewichtsmllßig überwiegen und die llhnlich sind den Mineralölen
und anderen Eneugnissen der Destillation des Hochtempcratur-.Steinkohlenteers,
bei deren Destillation bis 250 °C mi"ndestens 65 RHT übergehen (einschließlich
der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Dcstillationserzcugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur V crwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cydene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-
wendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
tend; vorausgesetzt, deren Anteil betr!igt weniger als 70 GI-iT
ex 3-404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-
ölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen
Ruckstllnden
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3489
Protokoll Nr. 5
zum Europa-Abkommen (,,Abkommen")
Kapitel I Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die
Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni
Sonderbestimmungen für den Handel
1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Ab-
zwischen Spanien und der Tschechischen Republik gelegenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzu-
führenden Probleme (POSEICAN).
Artikel 1
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-
kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und
Kapitel II
Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemein- Sonderbestimmungen für den Handel
schaften (im folgenden „Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu zwischen Portugal und der Tschechischen Republik
tragen.
Artikel 2 Artikel 5
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren der Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des
Tschechischen Republik keine günstigere Behandlung als für die Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und
Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitglied- Verpflichtungen der Beitrittsakte Rechnung zu tragen.
staaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.
Artikel 6
Artikel 3 Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal der Tschechischen
Republik keine günstigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit
Für die Einfuhren von Ursprungswaren der Tschechischen Repu- Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
blik nach Spanien können bis zum 31. Dezember 1995 für die in
Anhang A aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen an- Artikel 7
gewandt werden.
Für die Einfuhren von Ursprungswaren der Tschechischen Repu-
Artikel 4 blik nach Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 für die
Die Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver- in Anhang B aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen
ordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die angewandt werden.
3490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang A
Liberalisierungs- Liberalisierungs-
KN-Code Erläuterung KN-Code Erläuterung
zcitplan zeitplan
ex 0102 90 10 (1) 31. 12. 1995 0404 10 91 31. 12. 1995
ex 0102 90 31 (1) 31. 12. 1995 0404 90 11 31. 12. 1995
ex 0102 90 33 (t) 31. 12. 1995 0404 90 13 31. 12. 1995
ex 0102 90 35 (1) 31. 12. 1995 0404 90 19 31. 12. 1995
ex 0102 90 37 (1) 31. 12. 1995 0404 90 31 31. 12. 1995
0404 90 33 31. 12. 1995
0103 9110 31. 12. 1995 0404 90 39 31. 12. 1995
0103 92 11 31. 12. 1995
01039219 31. 12. 1995 0405 31. 12. 1995
0201 31. 12. 1995 ex 0406 ( 4) 31. 12. 1995
0203 11 10 31. 12. 1995 ex 10019099 {5} 31. 12. 1995
0203 12 11 31. 12. 1995
0203 12 19 31. 12. 1995 ex 1004 00 90 {6} 31. 12. 1995
02031911 31. 12. 1995
0203 19 13 31. 12. 1995 1101 31. 12. 1995
0203 19 15 31. 12. 1995
02031955 31. 12. 1995 1103 11 10 31. 12. 1995
0203 19 59 31. 12. 1995 1103 11 90 31. 12. 1995
0203 21 10 31. 12. 1995 1103 12 00 31. 12. 1995
0203 22 11 31. 12. 1995 1103 13 10 31. 12. 1995
0203 22 19 31. 12. 1995 1103 13 90 31. 12. 1995
0203 29 11 31. 12. 1995 1103 14 00 31. 12. 1995
0203 2913 31. 12. 1995 1103 19 10 31. 12. 1995
0203 29 15 31. 12. 1995 1103 19 30 31. 12. 1995
0203 29 55 31. 12. 1995 1103 19 90 31. 12. 1995
0203 29 59 31. 12. 1995
l 104 11 10 31. 12. 1995
0206 30 21 31. 12. 1995 l 104 12 10 31. 12. 1995
0206 30 31 31. 12. 1995 ex 1104 19 10 (7) 31. 12. 1995
0206 41 91 31. 12. 1995 ex 1104 19 30 (7) 31. 12. 1995
0206 49 91 31. 12. 1995 ex 1104 19 50 (7) 31. 12. 1995
ex 1104 19 99 (7) 31. 12. 1995
0208 10 10 31. 12. 1995
1104 21 10 31. 12. 1995
1104 21 30 31. 12. 1995
0209 00 11 31. 12. 1995
1104 21 50 31. 12. 1995
0209 00 19 31. 12. 1995
1104 21 90 31. 12. 1995
0209 00 30 31. 12. 1995
1104 22 10 31.12.1995
1104 22 30 31. 12. 1995
0210 11 11 31. 12. 1995
l 104 22 50 31. 12. 1995
0210 11 19 31. 12. 1995
1104 22 90 31. 12. 1995
0210 lt 31 31. 12. 1995
1104 23 10 31. 12. 1995
0210 lt 39 31. 12. 1995
l 104 23 30 31.12.1995
0210 12 11 31. 12. 1995
1104 23 90 31. 12. 1995
0210 12 19 31. 12. 1995
11042911 31.12.1995
0210 19 10 31. 12. 1995
11042915 31. 12. 1995
0210 19 20 31. 12. 1995
11042919 31. 12. 1995
0210 19 30 31. 12. 1995
11042931 31. 12. 1995
0210 19 40 31. 12. 1995
11042935 31. 12. 1995
0210 19 51 31. 12. 1995
1104 29 39 31. 12. 1995
02101959 31. 12. 1995
1104 29 91 31. 12. 1995
0210 19 60 31. 12. 1995
1104 29 95 31. 12. 1995
0210 19 70 31. 12. 1995
11042999 31. 12. 1995
0210 19 81 31. 12. 1995
1104 30 10 31. 12. 1995
02101989 31.12.1995
1104 30 90 31. 12. 1995
0210 90 31 31. 12. 1995
0210 90 39 31. 12. 1995
11081100 31. 12. 1995
ex 0210 90 90 (2) 31. 12. 1995
31.12.1995 1109 31. 12. 1995
0401
0403 10 22 31. 12. t 995
0403 10 24 3 t. 12. 1995
0403 10 26 31. 12. 1995
ex 0403 90 51 (3) 31. 12. 1995
ex 0403 90 53 {3) 31. 12. 1995
ex 0403 90 59 (3) 31. 12. 1995
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3491
Libcralisicrungs-
KN-Codc Erläuterung
zeitplan
1501 00 lt 31. 12. 1995
15010019 31. 12. 1995
ex 15010090 (8) 31. 12. 1995
ex 1601 (9) 31.12.1995
ex 1602 10 00 (9) 31. 12. 1995
ex 16022090 (9) 31. 12. 1995
1602 41 10 31. 12. 1995
1602 42 10 31. 12. 1995
1602 49 11 31. 12. 1995
1602 49 13 31. 12. 1995
1602 49 15 31. 12. 1995
16024919 31. 12. 1995
16024930 31. 12. 1995
1602 49 50 31. 12. 1995
ex 1602 90 10 (IO) 31: 12. 1995
1602 90 51 31. 12. 1995
ex 1902 20 30 (1 l) 31. 12. 1995
2009 60 11 31. 12. 1995
2009 60 19 31. 12. 1995
2009 60 51 31. 12. 1995
2009 60 59 31.12.1995
20096071 31. 12. 1995
2009 60 79 31. 12. 1995
2009 60 90 31.12.1995
ex 2204 10 11 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 10 19 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 10 90 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 10 (12) 31. 12. 1995
2204 21 25 31. 12. 1995
2204 21 29 31. 12. 1995
2204 21 35 31. 12. 1995
2204 21 39 31. 12. 1995
ex 2204 21 49 (12) 31.12.1995
ex 2204 21 59 ( 12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 90 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 2') 10 ( 12) 31. 12. 1995
2204 29 25 31. 12. 1995
2204 29 29 31. 12. 1995
2204 29 35 31. 12. 1995
2204 29 39 31. 12. 1995
ex 2204 29 49 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 59 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 90 (t 2) 31. 12. 1995
2204 30 10 31. 12. 1995
2204 30 91 31. 12. 1995
2204 30 99 31. 12. 1995
Anmt·rkun~: Die l\l~itiun 0803 i~t gegenüber Jcn MitglicJsta:llcn der Eurnpäisdn:n Wirtsd1,1fis);emcinsch.,ft und den Pr.,fercnz.länJcrn bis rnr Einführung
einer gemeinsamen t.1Jrk1organis:11ion für ß.tnanrn vorührrgl'hl'nd beschränkt. Deshalb müssl'n Jiesc Waren in diesem Protokoll aufgenommen
wcr(kn.
3492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen,
die Spanien bis Ende der Übergangszeit beibehält
(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
(2) Nur von Hausschweinen.
(3) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.
(4) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schimmelbildung im Teig, Parmiggiano
Reggiano und Grana Padano. -,,
(5) Nur Weichweizen, backfähig.
(6) Nur gestutzter Hafer.
(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.
(8) Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.
(9) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von
Hausschweinen.
0
(' ) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.
1
(' ) Nur:
- Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtne-
benerzeugnissen von Hausschweinen.
(1 2) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3493
Anhang B
0103 10 00
0103 9110
0103 92 11
0103 92 19
0701 10 00
07019010
07019051
07019059
0803 00 10
0803 00 90
0804 30 00
2204 21 10
2204 21 21
2204 21 23
2204 21 25
2204 21 29
2204 21 31
2204 21 33
2204 21 35
2204 29 10
2204 29 21
2204 29 23
2204 29 25
2204 29 29
2204 29 31
2204 29 33
2204 29 35
2204 29 39
3494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 6
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt
Begriffs bestimm u n gen
worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
a) ,,Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be-
Artikel 4
stimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbo-
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
te, Beschränkungen und Kontrollen; digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
b) ,,Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund verfügen über
des Zollrechts erhobenen werden, ausgenommen Gebühren und - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen
Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-
oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von
brachten Dienstleistungen begrenzt ist; Interesse sein können;
c) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem
- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersu-
chen in Zollsachen stellt; - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-
handlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr,
d) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeer-
suchen in Zollsachen gerichtet wird;
e) ,,Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver-
Artikel 5
letzungen des Zollrechts.
Zustel I u ng/B ekann tgabe
Artikel 2 Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
Sachlicher Geltungsbereich
- die Zustellung aller Schriftstücke,
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form
und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-
dere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist
gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.
Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft
alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch-
führung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Artikel 6
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch
betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu
letztere ihre Zustimmung geben. stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündli-
Artikel 3 che Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher
Bestätigung bedürfen.
Amtshilfe auf Ersuchen
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden enthalten:
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen,
die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus- a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
künften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen b) Maßnahme, um die ersucht wird;
das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör-
de mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen
eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen
Waren geltenden Zollverfahrens. richten;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach
Behörde die Überwachung von Artikel 5.
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der (3} Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten
Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
recht begehen oder begangen haben;
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,
b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die
möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll- Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht
recht darstellen; berührt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3495
Artikel 7 wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer
Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-
E rl e d i g u ·n g v o n A m t s h i lf e e r s u c h e n
nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch- gende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-
te Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten
Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt Daten verwendet wurden.
wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie
bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf- (3) Personenbezogene. Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
gaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags- und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
partei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-
Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen nen oder Behörden dürfen diese Daten .lediglich nach Zustimmung
anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags- (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der
partei. zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte
Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei
Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur
können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter
Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten
Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-
cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
de Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken
werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-
benötigt.
gegenstehen.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit
der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten
Artikel 11
Ermittlungen zugegen sein.
Verwendung der Auskünfte
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
Artikel 8 Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
Form der Auskunftserteilung
mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-
{l) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchende Behörde das Ergeb- nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
nis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-
Kopien, Berichten oder dergleichen mit. menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In
derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke könnten durch mit-
Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten
tels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck
Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben
erstellte Angaben ersetzt werden.
werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
Artikel 9 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe gegen das Zollrecht nicht entgegen.
{1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-
Protokolls verweigern, sofern diese kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we- weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen
sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts
betrifft oder
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. Artikel 12
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Sachverständige und Zeugen
Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-
diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-
steht im Ermessen der ersuchten Behörde. oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die gelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzu treten und
dung unverzüglich mitzuteilen. dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon
vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der
Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und
in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-
Artikel 10 den Beamten befragt werden sollen.
Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie Artikel 13
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl Kosten der Amtshilfe
des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat,
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf
als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-
Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen
den Vorschriften.
Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen
(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-
Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver- setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
3496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 14 Artikel 15
Durchführung Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Die Verwaltung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll- (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die
dienststellen der Tschechischen Republik und den zuständigen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Dienststellen der Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehör- und der Tschechischen Republik geschlossen worden sind oder
den der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle zu seiner geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Ab-
Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein- kommen. Es schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen
barungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Proto- (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen
kolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind. nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die
Artikel erlassen. Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3497
Protokoll Nr. 7
Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines
Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse dadurch
angepaßt werden, daß die in diesem Jahr eingeführten Ursprungswaren der Tschechischen Republik im Sinne des
Protokolls Nr. 4 zu dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am 21. Dezember 1993 von
der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatz-
protokolle, auf die Höchstmengen oder Höchstbeträge angerechnet werden.
3498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 8
über die Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik
hinsichtlich der Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Gemeinschaft)
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
betreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege
In der Erwägung, daß bei der Unterzeichnung des Europa-Ab- haltenen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft einerseits und der
kommens und des Interimsabkommens zwischen den Europäischen ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tsche- andererseits.
chischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits am
16. Dezember 1991 Briefwechsel wie die diesem Protokoll beigefüg-
ten von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Artikel 2
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande-
Die Tschechische Republik verpflichtet sich, die in dem obenge-
rerseits unterzeichnet wurden,
nannten Briefwechsel betreffend den Transitverkehr vorgesehene
in der Erwägung, daß diese Briefwechsel durch die am 19. Februar Zahl Genehmigungen zu erteilen. Die Genehmigungen gelten {ab
1992 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und 1994) nur auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Im Rahmen
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande- der in dem obengenannten Briefwechsel vorgesehenen Höchstzahl
rerseits unterzeichneten, diesem Protokoll beigefügten Briefwechsel erteilt die Tschechische Republik den Inhabern einer Genehmigung
geändert wurden, der Slowakischen Republik ohne weiteres eine Genehmigung.
in der Erwägung, daß die Tschechische Republik in einem Schrei-
ben an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften vom 15. Dezember 1992 erklärt hat, ,,sämtliche Verpflich- Artikel 3
tungen aus allen Abkommen zwischen der Tschechischen und Slo-
wakischen Föderativen Republik und den Europäischen Gemein- Die Summe der Verwaltungsgebühren, der Steuern und der son-
schaften zu übernehmen", stigen möglichen Abgaben für eine abgabenpflichtige Genehmigung
der Tschechischen Republik gemäß dem obengenannten Briefwech-
in der Erwägung, daß die Tschechische Republik mit Wirkung sel darf 9 250 Tschechische Kronen nicht übersteigen.
vom 1. Januar 1993 ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slo-
wakischen Föderativen Republik ist,
in der Erwägung, daß sich die Tschechische Republik verpflichtet,
die Bedingungen für den Straßentransit nicht gegenüber der Situa- Artikel 4
tion zu verschlechtern, die gemäß dem obengenannten Briefwechsel Die Tschechische Republik erklärt, daß sie alle erforderlichen
in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik be- Maßnahmen ergreifen wird, um unnötige Verzögerungen für Ver-
stand, sind die Tschechische Republik und die Gemeinschaft wie kehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge von Kontrollen an der
folgt übereingekommen: Grenze zwischen der Tschechischen Republik und der Slowaki-
schen Republik zu verhindern, damit keine ungünstigeren Bedin-
Artikel 1
gungen für den Transitverkehr geschaffen werden, als sie für Ver-
Die Gemeinschaft einerseits und die Tschechische Republik ande- kehrsunternehmen der Gemeinschaft gemäß dem obengenannten
rerseits übernehmen alle in den obengenannten Briefwechseln ent- Briefwechsel bestanden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3499
Anhang I
Briefwechsel zum Protokoll Nr. 8
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
betreffend den Transitverkehr
A. Schreiben der Tschechischen B. Schreiben der Gemeinschaft
und Slowakischen Föderativen Republik
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ...,
ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen
Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:
in den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den „In den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR)
wurde folgendes vereinbart: wurde folgendes vereinbart:
1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine 1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine
Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken
würden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen würden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der CSFR zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der CSFR
ergibt. ergibt.
2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran- 2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran-
sitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe- sitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe-
nen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991 nen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991
2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem 2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem
Kontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991 Kontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991
gewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem gewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem
Kontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für Kontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für
1991 gewährt wurde, in den Jahren 1992, 1993 und 1994 1991 gewährt wurde~ in den Jahren 1992, 1993 und 1994
- einschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen - - einschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen -
folgende Genehmigungen erteilen: folgende Genehmigungen erteilen:
1992 1993 1994 1992 1993 1994
Abgabenfrei 1 300 1 300 1 440 (1) Abgabenfrei 1 300 1 300 1 440 C)
Abgaben pflichtig 1000 1 000 1 332 (1) Abgabenpflichtig 1 000 1 000 1 332 (')
Drittland Drittland
Kombinierter Verkehr 4 000 4 000 4 680 (2) Kombinierter Verkehr 4 000 4 000 4 680 (2)
(') Anhebung um 2 % gegenüber 1993. (') Anhebung um 2 % gegenüber 1993.
(') Anhebung um 17 % gegenüber 1993. (') Anhebung um 17 % gegenüber 1993.
Die Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu Die Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu
verwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit verwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit
den Eisenbahnen der CSFR in Form der „rollenden Landstraße" zu den Eisenbahnen der CSFR in Form der ,rollenden Landstraße' zu
befördern, sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende befördern, sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende
Kosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran- Kosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran-
sits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin- sits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin-
gung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben- gung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben-
pflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran- pflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran-
sitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt. sitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt.
Im Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft- Im Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft-
treten eines bilateralen Verkehrsabkommens zwischen der Gemein- treten eines bilateralen Verkehrsabkommens zwischen der Gemein-
schaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien schaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien
und der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi- und der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi-
gungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im gungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im
Jahre 1994. Jahre 1994.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro-
päischen Wirtschaftsgem~inschaft zum Inhalt dieses Schreibens päischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens
bestätigten. · bestätigten."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Im Namen des Rates
der Tschechischen und Slowakischen Republik der Europäischen Gemeinschaften
3500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tschechischen Republik über Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Tschechischen Republik
Sehr geehrter Herr ..., Sehr geehrter Herr ...,
ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro- ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen
pa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:
ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik zum Aus- .ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro-
druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß pa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
diese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik zum Aus-
gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver- druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß
kehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be- diese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens
reitstellen wird. gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-
kehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be-
reitstellen wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Tsche- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der T sche-
chischen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten. chischen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.•
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ..., den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Tschechischen Republik
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3501
Anhang II
Abkommen zum Protokoll Nr. 8
in Form eines Briefwechsels
zur Änderung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten _Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und der CSFR betreffend den T rans1tverkehr
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der
Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik
Sehr geehrter Herr ...., Sehr geehrter Herr ....,
ich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,
das wie folgt lautet:
anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des „Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung
Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit- des Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren
gliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens
über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt- über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft ("Gemeinschaft") und der Europäischen Ge- schaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen
der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines
Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden. Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden.
Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte- Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte-
rimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten. rimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.
Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und
Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben- Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-
pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus- pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-
wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über
den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als
erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein- erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-
schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne- schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-
ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech- ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-
nung zu tragen. nung zu tragen.
Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten
Briefwechsel wie folgt zu ändern: Briefwechsel wie folgt zu ändern:
In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt: ,,Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi- Satz eingefügt: ,Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi-
gung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen." gung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.'
Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: ,.Die Vertrags- Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: ,Die Vertrags-
parteien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die parteien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die
möglichen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prü- möglichen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prü-
fen, falls sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals fen, falls sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals
jugoslawische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorste- jugoslawische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorste-
henden Bestimmungen können von den Vertragsparteien einver- henden Bestimmungen können von den Vertragsparteien einver-
nehmlich vorgenommen werden." nehmlich vorgenommen werden.'
Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa- Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-
kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß
dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än- dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än-
derung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels derung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels
darstellt. darstellt.
Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen
Verfahren genehmigt. Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an
dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz
genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom
15. März 1992. 15. März 1992.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-
rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ..... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die
der Europäischen Gemeinschaften Tschechische und Slowakische Föderative Republik
3502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Ersetzung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und der CSFR über die Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Sehr geehrter Herr ...... , Sehr geehrter Herr ...... ,
ich beehre mich, den Inhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,
das wie folgt lautet:
anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des „Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung
Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,,Gemeinschaft") und der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits
ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet
worden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft worden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft
getreten. getreten.
Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und
Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben- Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-
pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus- pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-
wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über
den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als
erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein- erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-
schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne- schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-
ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech- ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-
nung zu tragen. nung zu tragen.
Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten
Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die ,Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die
Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa- Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-
kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver- kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-
ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha- ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-
nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land- nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-
verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be- verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-
reitstellen wird. reitstellen wird.
In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche- In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche-
chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden
Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs- Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-
infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem
Gebiet hingewiesen hat. Gebiet hingewiesen hat.
Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung
der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste- der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-
henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und
Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk- Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk-
tur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik tur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
beigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren beigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren
Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen,
der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk- der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk-
samkeit gewidmet wird. samkeit gewidmet wird.
Die Vertragsparteien kommen femer überein, so bald wie möglich Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich
Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf- Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-
zunehmen. zunehmen.
Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine
weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh- weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh-
migungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der migungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der
Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.• Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.'
Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa- Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-
kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß
dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am
16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt. 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.
Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen
Verfahren genehmigt. Verfahren genehmigt.
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3503
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an
dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz
genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom
15. März 1992. 15. März 1992.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-
rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ruhg der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.•
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die
der Europäischen Gemeinschaften Tschechische und Slowakische Föderative Republik
3504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Ersetzung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und der CSFR über die Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Sehr geehrter Herr ...... , Sehr geehrter Herr ......,
ich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,
das wie folgt lautet:
anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des „Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung
Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit- des Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren
gliedstaaten einerseits und der. Tschechischen und Slowakischen Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik andererseits ist ein Abkommen in Form eines Föderativen Republik andererseits ist ein Abkommen in Form eines
Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet worden. Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet worden.
Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.
Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und
Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben- Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-
pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus- pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-
wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über
den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als
erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein- erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-
schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne- schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-
ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech- ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-
nung zu tragen. nung zu tragen.
Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten
Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die ,Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die
Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa- Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-
kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver- kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-
ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha- ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-
nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land- nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-
verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be- verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-
reitstellen wird. reitstellen wird.
In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche- In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche-
chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden
Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs- Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-
infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem
Gebiet hingewiesen hat. Gebiet hingewiesen hat.
Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung
der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste- der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-
henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und
Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik beige- der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik beige-
tragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren Um- tragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren Um-
gebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, der gebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, der
Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerksam- Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerksam-
keit gewidmet wird. keit gewidmet wird.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich
Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf- Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-
zunehmen. zunehmen.
Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine
weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh- weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige
migungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der Genehmigungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft
Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen."' anhand der Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht
ziehen.'
Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa- Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-
kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß
dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am
16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt. 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.
Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen
Verfahren genehmigt. Verfahren genehmigt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3505
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an
dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz
genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom
15. März 1992. 15. März 1992.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-
rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich beehre mich, ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die
der Europäischen Gemeinschaften Tschechische und Slowakische Föderative Republik
Unterrichtung über das Inkrafttreten der Änderungsabkommen
betreffend den Transitverkehr mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik
Die Abkommen in Form von Briefwechseln mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik, die die am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel(') betreffend den Transit-
verkehr und die Landverkehrswege ändern bzw. ersetzen und deren Abschluß der Rat am 7. Dezember 1992
beschlossen hat, sind am 10. Dezember 1992 in Kraft getreten, nachdem die hierzu notwendigen Verfahren am
9. Dezember 1992 abgeschlossen worden sind.
(') Zu dem Briefwechsel im Rahmen der lnteriumsabkommen über Handel und Handelsfragen siehe ABI. Nr. L 115 und ABI. Nr. L 116 vom
30. April 1992.
3506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten sei zwischen der Europäischen Wirtschafts-
des Königreichs Belgien,
gemeinschaft (Gemeinschaft) und der
Tschechischen und Slowakischen Föderati-
des Königreichs Dänemark, ven Republik betreffend den Transitverkehr
der Bundesrepublik Deutschland, und über Landverkehrswege.
der Griechischen Republik, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
und die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben die
des Königreichs Spanien,
Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-
der Französischen Republik, gefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Irlands, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens
der Italienischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel III des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründ1.mg der Europäischen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags Ober die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-
meinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 109 des Abkommens
nachstehend „die Gemeinschan- genannt, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 117 Absatz 2 des Abkom-
mens
einerseits und
die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6.
andererseits, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
und die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben
die am 4. Oktober 1993 in Luxemburg zur Unterzeichnung des ferner die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel
Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen zur Kenntnis genommen:
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten ei-
nerseits und der Tschechischen Republik andererseits {.,Euro- Briefwechsel betreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende
pa-Abkommen") zusammengetreten sind, Rinder
haben folgende Texte angenommen: Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 68 des
Abkommens
Das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:
Briefwechsel betreffend die Bereiche von gemeinsamem Interes-
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung se, die für eine Finanzhilfe in Betracht kommen.
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
über die Gründung der Europäischen Ge- und die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben
meinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fal- ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der
len französischen Regierung zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Tschechi- Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen
schen Republik und der Gemeinschaft mit Ländern und Gebieten.
nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags
fallenden landwirtschaftlichen Verarbeit- Die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben die
ungserzeugnissen nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten
Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeug-
nisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser- Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 6 und 117 des Ab-
zeugnisse" und über die Methoden der Zu- kommens
sammenarbeit der Verwaltungen Erklärung der Gemeinschaft zu Titel IV Kapitel I des Abkom-
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel mens
zwischen der Tschechischen Republik und Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls
Spanien und Portugal Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst- haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte beige-
mengen oder Höchstbeträgen fügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 8 über die Rechtsnachfolge der Tschechi- Schreiben der Regierung der Tschechischen Republik an die
schen Republik hinsichtlich der Briefwech- Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 2.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1993.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3507
Gemeinsame Erkärungen
1. Artikel 8 Absatz 4
Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik bestätigen, daß im Falle einer
Zollsenkung in Form einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze
nur für die Dauer der Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und
daß im Falle einer teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den
Vertragsparteien erhalten bleibt.
2. Artikel 38 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
3. Artikel 38
Es wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
4. Artikel 39
Es wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
5. Titel IV Kapitel II
Unbeschadet des Titels IV Kapitel IV kommen die Vertragsparteien überein, daß die
Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als
weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen
wird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist als
die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
6. Titel IV Kapitel III
Die Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-
nis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.
7. Artikel 57 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Abkommen
darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen
zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik angewandt werden.
8. Artikel 59
Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-
stimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die
Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht
oder verringert werden.
9. Artikel 60
Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-
leistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen
Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung
genehmigt werden müssen.
10. Artikel 64
Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-
nisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbe-
reich zu verhindern.
11. Artikel 67
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-
mens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne von Artikel 36
des EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und
Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-
schen Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den
Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
3508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
12. Artikel 109
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 109 des
Abkommens die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern
des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und den entsprechenden
Partnern aus der Tschechischen Republik zusammensetzt.
13. Artikel 117 Absatz 2
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung des Abkommens ,.besonders dringende Fälle" im
Sinne des Artikels 117 Fälle erheblicher Ver1etzung des Abkommens durch eine der
Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor,
a) wenn die Erfüllung des Abkommens verweigert und dies nicht durch die allgemei-
nen Regeln des Völkerrechts sanktioniert wird
oder
b) wenn wesentliche Bestandteile des Abkommens, insbesondere Artikel 6, ver1etzt
werden.
14. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6
Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf
ihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann,
denen sie beigetreten sind; dazu gehören auch das Übereinkommen Ober die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Han-
delssachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3509
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tschechischen Republik
betreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende Rinder
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Tschechischen Republik
Sehr geehrter Herr .... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das
wie folgt lautet:
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für „Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, die nissen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen
im Rahmen der Verhandlungen über ein Assoziationsabkommen Republik, die im Rahmen der Verhandlungen über ein Asso-
stattgefunden haben. ziationsabkommen stattgefunden haben.
Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen
Maßnahmen treffen wird, damit die Tschechische Republik vom Maßnahmen treffen wird, damit die Tschechische Republik
Inkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedingungen vom Inkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedin-
wie Polen, Ungarn und die Slowakische Republik uneinge- gungen wie Polen, Ungarn und die Slowakische Republik
schränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder uneingeschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für leben-
nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates de Rinder nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
kommen wird. des Rates kommen wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
rung der Tschechischen Republik zu dem Inhalt dieses Schrei- Regierung der Tschechischen Republik zu dem Inhalt dieses
bens bestätigten. Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Tschechischen Republik
3510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tschechischen Republik
betreffend Artikel 68
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Tschechischen Republik
Sehr geehrter Herr .... , Sehr geehrter Herr .... ,
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
das wie folgt lautet:
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des Euro- "Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des
pa-Abkommens. Europa-Abkommens.
Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkommens Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkom-
der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Tschechische mens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Tsche-
Republik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkommens an chische Republik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Ab-
Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der kommens an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für
Gemeinschaft gilt, die in der Tschechischen Republik in Fonn von Gesellschaften der Gemeinschaft gilt, die in der Tschechi-
Tochtergesellschaften nach Artikel 45 oder in den Fonnen nach schen Republik in Fonn von Tochtergesellschaften nach Arti-
Artikel 55 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 68 ha- kel 45 oder in den Fonnen nach Artikel 55 niedergelassen
ben die Gesellschaften der Gemeinschaft, die In der Tschechi- sind. Unbeschadet des Artikels 68 haben die Gesellschaften
schen Republik in Fonn von Tochtergesellschaften oder Agentu- der Gemeinschaft, die in der Tschechischen Republik in Form
ren nach Artikel 45 niedergelassen sind, spätestens am Ende der von Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 45
in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabever- niedergelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 7
fahren in der Tschechischen Republik. genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren
in der Tschechischen Republik.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
rung der Tschechischen Republik zu diesem Schreiben bestätig- Regierung der Tschechischen Republik zu diesem Schreiben
ten. bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Tschechischen Republik
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3511
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tschechischen Republik
betreffend die Bereiche von gemeinsamen Interesse,
die für eine Finanzhilfe in Betracht kommen
A. Schreiben der Tschechischen Republik B. Schreiben der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr .... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das
wie folgt lautet:
in den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Assozia- ,,In den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Asso-
tionsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaa- ziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mit-
ten und der Tschechischen Republik führten, wurde vereinbart, gliedstaaten und der Tschechischen Republik führten, wurde
daß die Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächlichen Durchfüh- vereinbart, daß die Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächli-
rung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in chen Durchführung der wirtschaftlichen und technischen Zu-
Bereichen von gemeinsamem Interesse, insbesondere in folgen- sammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, ins-
den Bereichen, dienen soll: besondere in folgenden Bereichen, dienen soll:
- Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung der - Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung
Rüstungsindustrie, der Rüstungsindustrie,
- Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizierungs- - Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizie-
verfahren und des Zollsystems, rungsverfahren und des Zollsystems,
- Wissenschaft und Technik und Bildungswesen, - Wissenschaft und Technik und Bildungswesen,
- Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und Um- - Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und
strukturierung des Energiesektors, Umstrukturierung des Energiesektors,
- Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und - Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und
Kommunikationsinfrastrukturen, Kommunikationsinfrastrukturen,
- Regionalentwicklung und Umwelt, - Regionalentwicklung und Umwelt,
- Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, - Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,
- Landwirtschaft, - Landwirtschaft,
- Zusammenarbeit im sozialen Bereich, - Zusammenarbeit im sozialen Bereich,
- statistische Zusammenarbeit, - statistische Zusammenarbeit,
- Harmonisierung der Rechtsvorschriften, - Harmonisierung der Rechtsvorschriften,
- Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geistigen, ge- - Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geisti-
werblichen und kommerziellen Eigentums, gen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums,
- Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanzdienst- - Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanz-
leistungen. dienstleistungen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem
Wortlaut dieses Schreibens bestätigten. Wortlaut dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt
Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Im Namen des Rates
der Tschechischen Republik der Europäischen Gemeinschaften
3512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Einseitige Erklärungen
Erklärung der französischen Regierung
Frankreich merkt an, daß das Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik keine Anwendung auf die
überseeischen Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Artikel 6 und 117
Der Bezug auf die Achtung der Menschenrechte als wesentlicher Bestandteil des Abkommens und auf die
besonders dringenden Fälle ist im Rahmen der Politik in das Abkommen aufgenommen worden, die die
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Menschenrechte gemäß der Erklärung des Rates vom 11. Mal 1992
verfolgt, in der die Aufnahme eines solchen Bezugs in die Kooperations- oder Assoziationsabkommen
zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa vorgesehen ist.
2. Titel IV Kapitel 1
Die Gemeinschaft erklärt, daß keine Bestimmung des Kapitels 1 "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" so
ausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Einreise und Aufenthalt von Arbeitneh-
mern und deren Familienangehörigen in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise einschränkt.
3. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGK~rzeugnlsse
Es wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Ver1ängerung des Fünfjahreszeitraums ausschließlich in
dem besonderen Fall der Tschechischen Republik möglich ist und die Haltung der Gemeinschaft in
anderen Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentscheidet. Die in Absatz 4 vorgese-
hene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten der Tschechischen Republik bei der Umstrukturie-
rung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit
eingeleitet worden ist.
Schreiben der Regierung der Tschechischen Republik
an die Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 2
Die Regierung der Tschechischen Republik erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse,
insbesondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Vereinbarungen, die der
Kohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie zur Sicherung des
Absatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit diesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3513
Vertrauliche vereinbarte Niederschrift über die Unterzeichnung
Während des Treffens, das am 4. Oktober 1993 in Luxemburg des Königreichs der Niederlande,
zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer
der Portugiesischen Republik,
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
andererseits (,.Europa-Abkommen") stattgefunden hat, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt und
haben die Bevollmächtigten die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
des Königreichs Belgien, meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-
des Königreichs Dänemark, meinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt,
der Bundesrepublik Deutschland, einerseits, und
der Griechischen Republik, die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik
des Königreichs Spanien, andererseits,
der Französischen Republik, den Text der nachstehend aufgeführten und dieser Niederschrift
Irlands, beigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärungen angenom-
men:
der Italienischen Republik,
Vertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4
des Großherzogtums Luxemburg,
des Protokolls Nr. 2.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1993.
Vertrauliche Erklärung
zu Artikel 8 Absatz 4 letzter Unterabsatz des EGKS-Protokolls
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage der Tschechischen Republik entscheidet, ob der Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann. Dieser
zusätzliche Zeitraum darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nur erwogen
werden kann, wenn sie der Auffassung sind, daß die Tschechische Republik innerhalb des ersten Fünfjahres-
zeitraums die erforderlichen Anstrengungen zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Kapazitätsverringe-
rung unternommen hat und daß sie wegen außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage war, diese Ziele zu
erreichen. Diese Erwägung muß auch mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang
stehen.
Ferner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung der Tschechischen Republik den Standpunkt der
Gemeinschaft in den Verhandlungen über den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des GATT nicht
präjudizieren würde.
3514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 5. September 1994
Das in Tegucigalpa am 29. Januar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 8. März 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweige-r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-
ligten und der zeitliche Ablauf gehören.
und
die Regierung der Republik Honduras -
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Artikel 2
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung reichen vorsehen:
des wirtschaftlichen und .sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
Völker und a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-
tungen in der Republik Honduras;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische Zusam- b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
menarbeit zu vertiefen -
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
sind wie folgt übereingekommen: tragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
Artikel
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- sandte Fachkräfte" bezeichnet;
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt als „Material" bezeichnet);
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. fn den Projektver- c) durch Aus- und Fortbildung von honduranischen Fach- und
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens Führungskräften und Wissenschaftlern;
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver- d) in anderer geeigneter Weise.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3515
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt dafür, daß diese honduranischen Fachkräfte in Übereinstim-
für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende mung mit ihrem Ausbildungsniveau eingestuft und angemes-
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- sen bezahlt werden;
chendes vorsehen:
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; aus- und fortgebildete honduranische Staatsangehörige abge-
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
eröffnet diesen Personen die gleichen ausbildungsgerechten
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Ko-
Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen wie
sten tragen;
den Inhabern gleichwertiger honduranischer Abschlüsse;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
halb der Republik Honduras;
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate- ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
rials;
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von der
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den Projekt-
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten vereinbarungen übernommen werden;
Abgaben und Lagergebühren;
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
f) Aus- und Fortbildung von honduranischen Fach- und Füh- mens und den Projektvereinbarungen befaßten hondurani-
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
geltenden deutschen Richtlinien. unterrichtet werden.
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei- Artikel 4
nem Eintreffen in der Republik Honduras in das Eigentum der (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Regierung der Republik Honduras über; das Material steht den daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre
a) in Übereinstimmung mit den über ihre Arbeit getroffenen Ver-
Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
einbarungen wirksam zur Erreichung der in diesem Abkom-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet men und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele
die Regierung der Republik Honduras darüber, welche Träger, beizutragen;
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förde-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Hondu-
rungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die
ras einzumischen;
beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-
genden als "durchführende Stelle" bezeichnet. c) die Gesetze und Gebräuche der Republik Honduras zu
achten;
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit
Artikel 3 der sie beauftragt sind;
Leistungen der Regierung der Republik Honduras:
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Honduras vertrauens-
Sie voll zusammenzuarbeiten.
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Hondu- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
ras die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ- daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
lich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie- rung der Republik Honduras eingeholt wird. Die durchführende
rung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Stelle bittet die Regierung der Republik Honduras unter Übersen-
Einrichtung liefert; dung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von
ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von einem Monat
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Hondu-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
ras ein, so gilt dies als Zustimmung.
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das (3) Wünscht die Regierung der Republik Honduras die Abberu-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei- fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
der Republik Honduras beschafftes Material; men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise
wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-
entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür
ben, soweit in den Projektvereinbarungen nichts Abweichen-
sorgen, daß die Regierung der Republik Honduras so früh wie
des festgelegt wird;
möglich darüber unterrichtet wird.
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen hondurani-
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektver-
Artikel 5
einbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
(1) Die Regierung der Republik Honduras sorgt für den Schutz
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der
bald wie möglich durch honduranische Fachkräfte fortgeführt
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-
insbesondere folgendes:
mens in der Republik Honduras, in der Bundesrepubf ik
Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
schaft der Bundesrepublik Deutschland in T egucigalpa oder nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;
der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer- ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch kann von der Repu-
ber, die sich verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbil- blik Honduras gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall
dung so lange an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, daß von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
die Fortsetzung des Vorhabens sichergestellt ist. Sie sorgt werden;
3516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu verOffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung ertassenen RechtsvorSChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspn,is für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
-.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 81,25 DM (77,50 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Bundeunzelger VerlapgN.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 82,25 DM. ~ · Z 1111 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest- Organisationen geltenden honduranischen Rechtsvorschrif-
nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Untertassun~ ten;
gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Einfuhr von Medikamenten, Diätlebensmitteln, Kindernahrung
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;
und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die Bedarfs;
ungehinderte Ein- und Ausreise;
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstützung und Aufenthaltsgenehmigungen.
die die Regierung der Republik Honduras ihnen gewährt,
hingewiesen wird. A_rti kel 6
(2) Die Regierung der Republik Honduras Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah- der Vertragsparteien.
men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-
ern und sonstige öffentliche Abgaben; das gleiche gilt für
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
men dieses Abkommens durchführen; Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während Republik Honduras notifiziert. daß die erforderlichen innerstaat-
der Dauer ihres Aufenthalts oder alle fünf Jahre die abgaben- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen erfüllt sind. ·
Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl- verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf
Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Ton- des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
bandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klima-
(3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
gerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Film-
gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
ausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-
arbeit weiter:
fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder ab- (4) Das Abkommen vom 18. April 1964 über Technische Zu-
handen gekommen sind; der Verkauf dieser Gegenstände in sammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer
der Republik Honduras unterliegt den für die internationalen Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 29. Januar 1993 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eickhoff
Für die Regierung der Republik Honduras
Mario Canas Zapata