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Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung Im internationalen Luftverkehr
Vom 22. Dezember 1993
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) wird nach seinem Arti-
kel XXIII für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Vereinigte Arabische Emirate am 17. Januar 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448) und
vom 14. August 1991 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 22. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 27. Dezember 1993
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Singapur am 2. November 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II
s. 1894).
Bonn, den 27. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
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Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung Im internationalen Luftverkehr
Vom 22. Dezember 1993
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) wird nach seinem Arti-
kel XXIII für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Vereinigte Arabische Emirate am 17. Januar 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448) und
vom 14. August 1991 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 22. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 27. Dezember 1993
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Singapur am 2. November 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II
s. 1894).
Bonn, den 27. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_11
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. Dezember 1993
Das übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 197111S. 13n; 197811S. 1445; 198311S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für die
Ukraine am 24. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juni 1993 (BGBI. II S. 996).
Bonn, den 29. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 4. Januar 1994
Die nach Abschnitt 7.2 Buchstabe c und Abschnitt 7.3
Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über
die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585)
- am 15. März 1993 angenommenen Änderungen des
Abschnitts 3.1, der Anlage 1, der Anlage 3 sowie des
Anhangs zu Anlage 4 der Vereinbarung sind nach
ihrem Abschnitt 7.2 Buchstabe d beziehungsweise
Abschnitt 7.3 Buchstabe c hinsichtlich der Anlage 3
am 1. Januar 1993 und im übrigen am 14. Mai 1993
für alle Vertragsparteien in Kraft getreten;
- am 26. Mai 1993 angenommenen Änderungen der
Abschnitte 3.2.2 und 3.3 der Vereinbarung sind nach
ihrem Abschnitt 7 .2 Buchstabe d am 23. Juli 1993
für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.
Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1720).
Bonn, den 4. Januar 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 8. Juli 1992
zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1954
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Vom 24. Januar 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 8. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des
Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuern und der Grundsteuern (BGBI. 1955 II S. 750) wird zugestimmt. Das
Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Änderungsabkommen aufgrund seines Artikels 6 Abs. 2 für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestset-
zungen zu ändern oder aufzuheben. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des lnkrafttre-
tens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der
Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich insgesamt eine
höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des
Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 24. Januar 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 123
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1954
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Die Bundesrepublik Deutschland erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte (Artikel 4).'"
und
die Republik Osterreich - Artikel 3
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober 1954 (1) Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik durch die folgende Bestimmung ersetzt:
Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- .(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaa-
biete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der ten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapital-
Gewerbesteuern und der Grundsteuern und das dazugehörige vermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat
Schlußprotokoll vom gleichen Tag zu Andern - das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.•
haben folgendes vereinbart: (2) Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens wird ·aufgehoben. Ab-
satz 4 des Artikels 11 erhilt die Bezeichnung Absatz 3 und die
Wortfolge .Die Absätze 1 bis 3" wird durch die Wortfolge .Die
Artikel 1 Absätze 1 und ~ ersetzt.
Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben. Absatz 4
des Artikels 3 erhält die Bezeichnung Absatz 3. Artikel 4
Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und
durch die folgende Bestimmung ersetzt.
Artikel 2
.(2) Wem der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln
Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 10a mit folgen-
das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat kein Besteu-
dem Wortlaut eingefügt:
erungsrecht ausüben. Die Artikel 10a Abs. 2, Artikel 11 Abs. 2
und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt; die nach diesen
.,Artikel 1Oa
Bestimmungen zu erhebende Steuer wird unter Beachtung der
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaa- Vorschriften des Steuerrechts des Wohnsitzstaats Ober die An-
ten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Dividenden, so hat der rechnung ausländischer Steuern auf die Steuer angerechnet, die
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. nach dem Recht dieses Staates und in Übereinstimmung mit
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaat die Steuer von Dividen- diesem Abkommen von diesen Einkünften gezahlt worden ist.
den im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht Abweichend hiervon stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte aus Ge-
zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. winnausschüttungen frei, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohn-
Die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der sitz in diesem Staat von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in
Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: dem anderen Staat gezahlt werden, deren Kapital mindestens zu
1Ovom Hundert unmittelbar der erstgenannten Kapitalgesell-
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der schaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden
Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, die unmittel- ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls
bar über mindestens 1O vom Hundert des Kapitals der die solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorstehenden Satzes
Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; im Wohnsitzstaat nicht besteuert würden."
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen
anderen Fällen. Artikels
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegensei- (1) Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird auf-
tigem Einvernehmen, wie diese BegrenzungS.bestimmungen gehoben.
durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung
der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Divi- (2) Die Überschrift zu den Nummern 15 und 16 des Schlußpro-
denden gezahlt werden. tokolls erhält den Wortlaut ..Zu den Artikeln 4, 6, 10a, 11 und 12";
die Nummer 16 des Schlußprotokolls wird aufgehoben und durch
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck .Dividenden'" folgende Bestimmung ersetzt:
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußschei-
nen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenom- .16. Die Artikel 8 bis 12 schließen es nicht aus, daß die Entla-
men Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen stung von Steuern im Abzugsweg nur nach Maßgabe der
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts beider Vertrag-
des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, staaten über die Erhebung dieser Steuern und über das
den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Verfahren zu deren Entlastung erfolgt."
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit (3) Nach Nummer 26 des Schlußprotokolls wird folgende neue
Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem Nummer 26a mit der Überschrift ,.Zu den Artikeln 10a und 11"
anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte eingefügt:
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
,.26. a. Einkünfte aus Genußrechten und Genußscheinen gehören Rechts dem anderen Vertragstaat notifizieren, daß er kei-
nicht zu den Dividenden im Sinne des Artikels 1Oa, solan- ne Freistellung gewährt und eine etwaige Doppelbesteue-
ge sie bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners rung durch Anrechnung beseitigt, um zu verhindern, daß
abzugsfähig sind." dem Zweck dieses Abkommens nicht entsprechende Vor-
teile entstehen."
(4) Nach Nummer 27 des Schlußprotokolls wird folgende neue
Nummer 27 a mit der Überschrift ,,Zu Artikel 15" eingefügt: Artikel 6
"27 a. Der Wohnsitzstaat darf unbeschadet des Artikels 15 (1) Dieses Änderungsabkommen bedarf der Ratifikation; die
Abs. 2 ein Besteuerungsrecht ausüben, wenn Ratlfikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien aus-
a) es sich bei Gewinnausschüttungen im Sinne des Arti- getauscht.
kels 10a um Ausschüttungen von Beträgen handelt, (2) Dieses Änderungsabkommen tritt am ersten Tag des dritten
die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der
Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung im ande- Ratlfikationsurkunden stattgefunden hat, und ist danach in beiden
ren Staat abgezogen worden sind; Staaten erstmals anzuwenden
b) der andere Staat diese Einkünfte oder dieses Vermö- a) bei den im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von
gen nicht oder nur ermäßigt besteuert hat, weil er diese Dividenden auf die Beträge, die ab 1. Januar 1992 gezahlt
Einkünfte oder dieses Vermögen anders qualifiziert werden;
oder zugeordnet hat und dieser Qualifikationskonflikt
nicht in einem Verständigungsverfahren bereinigt wer- b) bei den anderen Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die
den konnte. während des Kalenderjahrs 1992 erzielt werden;
Eine Doppelbesteuerung wird durch eine Anrechnung der c) bei der Vermögensteuer auf das Vermögen, das am 1. Januar
Steuer nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 vermieden." 1992 vorhanden ist.
(5) Nach Nummer 28 des Sehfußprotokolls wird folgende neue
Artikel 7
Nummer 28a mit der Überschrift ,,Zu den Artikeln 3 bis 21" ein-
gefügt: (1) Dieses Änderungsabkommen bleibt so lange in Kraft wie
das Abkommen anzuwenden ist.
,.28a. Im Recht des Wohnsitzstaats oder des anderen Vertrag-
staats vorgesehene Maßnahmen zur Verhinderung dop- (2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten sind
pelter Entlastungen oder mißbräuchlicher Gestaltungen berechtigt, nach Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens den
werden durch das Abkommen nicht berührt. Hierzu kann Wortlaut des Abkommens und des Schlußprotokolls in der durch
der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vor- das Änderungsabkommen geänderten Fassung zu veröffent-
behaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen lichen.
Geschehen zu Bonn am 8. Juli 1992 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Antonius Eitel
Dr. Franz-Christoph Zeitler
· Für die Republik Osterreich
Dr. Herbert Grubmayr
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 125
Verordnung
zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom
26. November 1993/10. Januar 1994
über die zeitweilige Grenzabfertigung an bestimmten Grenzübergängen
auf deutschem und auf österreichischem Gebiet
Vom 25. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
gung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 11 S. 2181) verordnen
das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze kann an den Grenzübergängen Lin-
dau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub,
Oberjoch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl,
Schellenberg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schär-
ding/Neuhaus am Inn-Alte lnnbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/
Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom
26. November 1993/10. Januar 1994 die deutsche Grenzabfertigung zeitweise
auf österreichischem Gebiet und die österreichische Grenzabfertigung zeitweise
auf deutschem Gebiet vorgenommen werden. Die Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung
vom 26. November 1993/10. Januar 1994 außer Kraft tritt
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 25. Januar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Fr a n z - C h r. Zeit I e r
Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kurt Scheiter
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-
gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der
Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 für die
zeitweilige deutsche Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet und die zeitweilige
österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Lin-
dau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub, Ober-
joch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellen-
berg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schärding/Neuhaus am Inn-
Alte lnnbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lacken-
häuser folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Beim Grenzübergang Lindau-Ziegelhaus-Unterhochsteg kann die österreichische Grenz-
abfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Bundesstraße 31 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Hörbranz-Autobahn - Abfertigungsstelle Ziegelhaus;
b) den Amtsplatz der Abfertigungsstelle;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 3
Beim Grenzübergang Lindau-Rickenbach--Oberhochsteg kann die österreichische
Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 4
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Straße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Hörbranz-
Autobahn - Abfertigungsstelle Rickenbach;
b) den Amtsplatz der Abfertigungsstelle;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 5
Beim Grenzübergang Scheffau-Hub kann die österreichische Grenzabfertigung zu be-
stimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 6
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Staatsstraße 2001 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Scheffau;
b) den Amtsplatz, des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 7
Beim Grenzübergang Oberjoch-Schattwald kann die österreichische Grenzabfertigung
zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
----- ------·-··
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 127
Artikel 8
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Bundesstraße 308 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Oberjoch;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 9
Beim Grenzübergang Linderhof-Plansee kann die österreichische Grenzabfertigung zu
bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 10
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Staatsstraße 2060 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Linderhof;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 11
Beim Grenzübergang Ert-Windshausen kann die deutsche Grenzabfertigung zu be-
stimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 12
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Landesstraße L 209 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Erl;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 13
Beim Grenzübergang Sachrang-Wildbichl kann die österreichische Grenzabfertigung zu
bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 14
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Staatsstraße 2093 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Sachrang;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 15
Beim Grenzübergang Schellenberg-Hangendenstein kann die österreichische Grenzab-
fertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 16
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Bundesstraße 305 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Sehellenberg;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 17
Beim Grenzübergang Laufen-Oberndorf kann die österreichische Grenzabfertigung zu
bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 18
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 19751 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Staatsstraße 2103 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Laufen;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 19
Beim Grenzübergang Tittmoning-Ettenau kann die österreichische Grenzabfertigung zu
bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 20
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Staatsstraße 2106 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts
Tittmoning;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 21
Beim Grenzübergang Schärding-Neuhaus a. Inn-Alte lnnbrücke kann die deutsche Grenz-
abfertigung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 22
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
_a) die Gemeindestraße lnnbruckstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz
des Zollamts Schärding;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 23
Beim Grenzübergang Passau-Haibach-Haibach kann die österreichische Grenzabferti-
gung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 24
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Straße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Haibach;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Artikel 25
Beim Grenzübergang Oberkappel-Kappel kann die deutsche Grenzabfertigung zu be-
stimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 26
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Falkenstein-Landesstraße L 584 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz
des Zollamts Oberkappel;
Nr. 5 - :Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 129
b) den Amtsplatz des Zollamts;
·c) die Dienstgebäude.
Artikel 27
Beim Grenzübergang Schwarzenberg-Lackenhäuser kann die deutsche Grenzabferti-
gung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 28
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September
19n und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Dreisesselberg-Landesstraße L 589 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amts-
platz des Zollamts Schwarzenberg;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbal-
note und der Antwortnote der österreichischen Botschaft die vorstehenden Regelungen
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975, 19TT und 1990 bildet, die am
1. Februar 1994 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn,den26.November1993.
An die
Österreichische Botschaft Bonn
Osterreichische Botschaft Bonn
21. 42.40.23/31 - A/93
Verbalnote
Die österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 26. November 1993 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden. ist, daß die vorgeschlagenen Regelungen durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-
rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975, 19TT und 1990 bildet, die am 1. Februar 1994
in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt
den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 10. Januar 1994
An das
Auswärtige Amt
Bonn
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. November 1993
Das in Bonn am 30. März 1993 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 30. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 1993
Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regi.erung der Bundesrepublik Deutschland - .,Abwasserentsorgung Sucre" ein Darlehn bis zu 16,0 Mio.
und DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) zur
Aufstockung des bereits gewährten Darlehnsbetrags,
die Regierung der Republik Bolivien -
- .,Hospital Punata" ein Darlehn bis zu 0,5 Mio. DM (in Wor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Aufstockung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bo- des bereits gewährten Darlehnsbetrags,
livien, - .,Erziehungsreform" ein Dar1ehn bis zu 15,0 Mio. DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
- .,Wasserver- und -entsorgung Trlnidad" ein Darlehn bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, · 10,0 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
- .,Ländliches Notstandsprogramm" ein Darlehn bis zu 10,0
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- ,.Förderung von Naturschutzgebieten" ein Darlehn bis zu 6,0
Mio. DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Bolivien beizutragen - - ,.Bewässerungsprojekt Rio lncahuasi• ein Darlehn bis zu
15,0 Mio. DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
sind wie folgt übereingekommen: Mark),
- ,.Ländliche Entwicklung Sacaba• ein Darlehn bis zu 10,0
Artikel 1 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur
Aufstockung des bereits gewährten Darlehnsbetrags
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, festgestellt worden ist; der Gesamtbetrag der vorgenannten
Darlehn in Höhe von 84,5 Mio. DM (in Worten: vierundachtzig
a) für das Vorhaben
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) setzt sich ent-
- .,Rehabilitierung Wasserversorgung Oruro" ein Darlehn bis sprechend der Ergebnisniederschrift der Regierungsverhand-
zu 2 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur lungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit zwi-
Aufstockung des bereits gewährten Darlehnsbetrags, schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 131
Regierung der Republik Bolivien vom 2. Dezember 1992 aus - Vorhaben „Ländlicher Entwicklungsfonds" gemäß Artikel 1 des
Zusagen des Jahres 1992 in Höhe von 35,0 Mio. DM und Abkommens vom 30. August 1990 zwischen der Regierung der
reprogrammierten Mitteln in Höhe von 49,5 Mio. DM zusam- Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
men; Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit;
b) für das Vorhaben "sozialer Wohnungsbau" einen Finanzie- - Vorhaben „Sektorprogramm 11" in Höhe von bis zu 4,0 Mio. DM
rungsbeitrag bis zu 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) gemäß Artikel 1 des
Millionen Deutsche Mark) entsprechend der Ergebnisnieder- Abkommens vom 30. März 1988 zwischen der Regierung der
schrift der Regierungsverhandlungen über Finanzielle und Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit.
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Bolivien vom 2. Dezember 1992 zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt Artikel 3
worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt;
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
c) für den Rückkauf bolivianischer Handelsschulden ein Darle- ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und
hen bis zu 2,5 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert- der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge.
tausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bestätigung Artikel 4
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
Deutschland der Regierung der Republik Bolivien, von der Kredit- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorha- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
ben ein Darlehen bis zu 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der Republik
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbeiträ-
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- ge sind.
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der im Absatz 1 aufgeführ- Artikel 5
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
dung. rungsbeiträge ergebenen Transporten von Personen und Gütern
(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
dere Vorhaben ersetzt werden. men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk- gen.
tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege Artikel 6
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-
trag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 2 Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Durch dieses Abkommen werden die im folgenden genannten Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
vereinbarten Projekte und Programme gegenstandslos: sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 3
- Vorhaben "Sektorprogramm III" und „ländliche Wasserversor-
genannten Verträge.
gung Beni" gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 2. April 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusam- Artikel 7
menarbeit 1992; Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. März 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kastrup
C. D. Spranger
Für die Regierung der Republik Bolivien
Ronald Mc Lean
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 21. Dezember 1993
1.
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 4. November 1993
Armenien am 23. Juli 1993
Griechenland am 10.Juni 1993
Komoren am 22. Juli 1993
Kongo am 13. November 1993
Liberia am 4. Juli 1993
Marshallinseln am 3. November 1993
Österreich am 5. September 1992
St. Lucia am 16. Juli 1993
Vanuatu am 6. August 1993.
Ö s t e r r e ich hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 6. August
1992 die folgenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
.(Übersetzung)
"Reservation& to the International Vorbehalte zum Internationalen Oberein-
Conventlon on the Rlghts of the Chlld kommen über die Rechte des Kindes
1. Article 13 and Article 15 of the Conven- 1. Die Art. 13 und 15 des Übereinkommens
tion will be applied provided that they will not werden mit der Maßgabe angewendet, daß
affect legal restrictions in accordance with sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne
Article 1O and Article 11 of the European der Art. 1O und 11 der Europäischen Kon-
Convention on the Protection of Human vention zum Schutze der Menschenrechte
Rights and Fundamental Freedoms of 4 No- und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
vember 1950. nicht entgegenstehen.
2. Article 17 will be applied to the extent that 2. Der Art. 17 wird angewendet, soweit dies
it is compatible with the basic rights of mit den Grundrechten anderer, insbesonde-
others, in particular with the basic rights of re mit den Grundrechten der Informations-
freedom of information and freedom of und Pressefreiheit, vereinbar ist.
press.
Declaratlons regardlng Artlcle 38 Erklärungen zu Art. 38
1. Austria will not make any use of the 1. Österreich wird von der durch Art. 38
possibility provided for in Article 38 para- Abs. 2 und 3 eröffneten Möglichkeit, die
graph 2 to determine an age limit of Altersgrenze für die Teilnahme an Feindse-
15 years for taking part in hostilities as this ligkeiten bzw. zur Einziehung in die Streit-
rule is incompatible with Article 3 paragraph kräfte auf 15 Jahre festzusetzen, innerstaat-
1, which determines that the best interests lich keinen Gebrauch machen, da diese
of the child shall be a primary considera- Bestimmungen mit dem in Art. 3-Abs. 1 des
tion. Übereinkommens, der das Wohl des Kindes
als vorrangigen Grundsatz festlegt, unver-
einbar ist.
2. Austria declares, in accordance with its 2. Auf Grund der geltenden Verfassungs-
constitutional law, to apply Article 38 para- rechtslage erklärt Österreich, Art. 38 Abs. 3
graph 3 provided that only male Austrian mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur
citizens are subject to compulsory military männliche österreichische Staatsbürger der
service." Wehrpflicht unterliegen."
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 133
II.
Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. Mai
1993 die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
19. Juli 1991 angebrachten Vorbehalts notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
10. Juli 1992, BGBI. II S. 990).
My an m a r hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober
1993 die R ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 15. Juli
1991 angebrachten Vorbehalte notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli
1992, BGBI. II S. 990).
III.
Unter Bezugnahme auf den von Jordanien bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 24. Mai 1991 angebrachten Vorbehalt hat F in n I an d dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 9. Juni 1993 den folgenden Einspruch
notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 1O. Juli 1992, BGBI. II S. 990).
(Übersetzung)
"The Government of Finland has examined „Die Regierung von Finnland hat den Inhalt
the contents of the reservation made by des von Jordanien bei der Ratifikation ange-
Jordan upon ratification, by which Jordan brachten Vorbehalts geprüft, durch den Jor-
states 'The Hashemite Kingdom of Jordan danien folgendes zum Ausdruck bringt:
expresses its reservation and does not con- ,Das Haschemitische Königreich Jordanien
sider itself bound by articles 14, 20 and 21 bringt den Vorbehalt an, daß es sich durch
of the Convention, which grant the child the die Artikel 14, 20 und 21 des Übereinkom-
right of freedom of choice of religion and mens, die dem Kind das Recht auf Reli-
concem the question of adoption, since they gionsfreiheit einräumen und die Frage der
are at variance with the precepts of the Adoption betreffen, nicht als gebunden be-
tolerant lslamic Shariah.' trachtet, da sie mit den Geboten der toleran-
ten islamischen Scharia nicht in Einklang
stehen.'
In the view of the Govemment of Finland Nach Auffassung der Regierung von Finn-
this reservation is subject to the general land unterliegt dieser Vorbehalt dem allge-
principle of treaty interpretation according meinen Grundsatz der Vertragsauslegung,
to which a party may not invoke general daß eine Vertragspartei sich nicht auf allge-
principles of national law as justification meine Grundsätze des innerstaatlichen
for failure to perform its treaty obligations. Rechts berufen kann, um die Nichterfüllung
For the above reason the Govemment of ihrer Vertragsverpflichtungen zu rechtferti-
Finland objects to the said reservations. gen. Aus diesem Grund erhebt die Regie-
However, the Govemment of Finland does rung von Finnland Einsp,ruch gegen die ge-
not consider that this objection constitutes nannten Vorbehalte. Jedoch betrachtet die
an obstacle to the entry into force of the said Regierung von Finnland diesen Einspruch
Convention between Finland and Jordan." nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des
genannten Übereinkommens zwischen
Finnland und Jordanien.•
Unter Bezugnahme auf den von Thailand bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 27. März 1992 angebrachten Vorbehalt hat Schweden dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Juli 1993 den folgenden Einspruch
notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 15. April 1993, BGBI. II S. 839):
(Übersetzung)
"The Govemment of Sweden has examined "Die Regierung von Schweden hat den In-
the contents of the reservation made by halt des von Thailand bei seinem Beitritt
Thailand upon accession, which reads as angebrachten Vorbehalts geprüft, der wie
follows: 'The application of Articles 7, 22 folgt lautet: ,Die Anwendung der Artikel 7,
and 29 of the Convention on the Rights of 22 und 29 des Übereinkommens über die
the Child shall be subject to the national Rechte des Kindes erfolgt nach Maßgabe
laws, regulations and prevailing practices in der in Thailand geltenden innerstaatlichen
Thailand'. Gesetze, sonstigen Vorschriften und übli-
chen Gepflogenheiten.'
A reservation by which a State party limits Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat
its responsibilities under the Convention by seine Verantwortlichkeiten aufgrund des
invoking general principles of national law Übereinkommens beschränkt, indem er sich
may cast doubts on the commitment of the auf allgemeine Grundsätze des innerstaatli-
reserving State to the object and purpose of chen Rechts beruft, kann Zweifel an der
the Convention and, moreover, contribute to Verpflichtung des den Vorbehalt anbringen-
undermining the basis of international treaty den Staates in bezug auf Ziel und Zweck
law. lt is in the common interest of States des Übereinkommens wecken und überdies
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
that treaties to which they have chosen to dazu beitragen, die Grundlage des Völker-
become parties are respected, as to the vertragsrechts zu untergraben. Es liegt im
object and purpose, by all parties. The Gov- gemeinsamen Interesse der Staaten, daß
emment of Sweden therefore objects to the Verträge, deren Vertragspartei zu werden
reservations made by Thailand. sie beschlossen haben, nach Ziel und
Zweck von allen Vertragsparteien eingehal-
ten werden. Die Regierung von Schweden
erhebt daher Einspruch gegen die von Thai-
land angebrachten Vorbehalte.
The Government of Sweden furthermore Die Regierung von Schweden stellt ferner
notes that, as a matter of principle, the same fest, daß der gleiche Einspruch grundsätz-
objection could be made to the r~servations lich gegen die Vorbehalte folgender Staaten
made by: erhoben werden könnte:
Bangladesh, regarding Article 21, Bangladesch zu Artikel 21 ;
Djibouti, to the whole Convention, Dschibuti zu dem gesamten
Myanmar, regarding Articles 15 (cf reserva- Übereinkommen;
tion p.2) and 37. Myanmar zu den Artikeln 15 (vgl. Vorbehalt
S. 2) und 37.
These objections do not constitute an ob- Diese Einsprüche stellen kein Hindernis für
stacle to the entry into force of the Conven- das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
tion between Sweden and Thailand, Ban- schen Schweden und Thailand, Bangla-
gladesh, Djibouti and Myanmar, respective- desch, Dschibuti beziehungsweise Myan-
ly.• mar dar."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1993 (BGBI. II S. 2000).
Bonn, den 21. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der "Military Communlties Youth Ministrles (MCYM)"
und der "Overseas Christian Servicemen's Centers (OCSC)"
In der Bundesrepublik Deutschland
Vom 22. Dezember 1993
Das aufgrund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Verbalnoten-
wechsel vom 21. April 1989/16. September 1991 geschlossene Verwaltungs-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist nach seiner Nummer 7
am 3. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. s·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 135
Verbalnote
(Übersetzung)
Bonn, den 21. April 1989
Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 163
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Um den religiösen, sozialen und Bildungsbedürfnissen von Mitgliedern der Truppe und ihren
Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland besser gerecht werden zu können, schlägt
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, folgendes Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen:
1. Den Organisationen "Military Communities Youth Ministries (MCYM)" und "Overseas
Christian Servicemen's Centers (OCSC)" wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie
den Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens
beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.
2. Die MCYM und die OCSC sind amerikanische Organisationen nichtwirtschaftlichen
Charakters, die dem Militärpersonal, dem Personal des zivilen Gefolges, das für die
US-Streitkräfte in Übersee arbeitet, und deren Angehörigen nicht konfessionsgebunde-
ne christliche Betreuung gewähren. In der Bundesrepublik Deutschland arbeiten die
MCYM und die OCSC nach den Vorschriften der US-Streitkräfte und unterstehen der
Dienstaufsicht des Deputy Chief of Staff, Personnel, beim Hauptquartier der US Anny,
Europe, und der Siebten Annee in Heidelberg.
3. Aufgabe der MCYM ist es, eng mit Militärgeistlichen zusammenzuarbeiten, um den
jugendlichen Angehörigen von Mitgliedern der US-Streitkräfte Betätigungsmöglichkeiten
anzubieten, Versammlungsräume zur Verfügung zu stellen und geistlichen Beistand zu
leisten. Aufgabe der OCSC ist es, Militärgeistliche bei der Erteilung von Religionsunter-
richt, der Bereitstellung von Räumlichkeiten für Zusammenkünfte und der Gewährung
geistlichen Beistands für Mitglieder der Truppe, das zivile Gefolge und ihre Angehörigen
zu unterstützen. Beide Organisationen stellen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung,
die dazu beitragen, die Disziplin und Moral der US-Streitkräfte, des zivilen Gefolges und
ihrer Angehörigen auf einem hohen Stand zu halten. Durch Vennittlung von Unterhal-
tung, Religionsunterricht und religiösem Material, durch Beratung und Bereitstellung von
Begegnungsmöglichkeiten befriedigen beide Organisationen ein notwendiges militäri-
sches Bedürfnis hinsichtlich der Versorgung der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland. Im Sinne des Absatzes 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens
beziehenden Unterzeichnungsprotokolls haben die MCYM und die OCSC die Aufgabe,
den US-Streitkräften, dem zivilen Gefolge und ihren Angehörigen religiöse, geistliche
und soziale Betreuung sowie Bildungsangebote zu gewähren.
4. Personen, deren Dienste die MCYM und die OCSC in Anspruch nehmen und die
ausschließlich für diese Organisationen arbeiten, werden unbeschadet des Artikels 71
Absatz 6 des Zusatzabkommens als deren Angestellte angesehen und als Mitglieder
des zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Eine Befreiung von den deutschen
Arbeitsschutzvorschriften steht den beiden Organisationen nicht zu.
5. MCYM und die OCSC werden nicht als Bestandteil der Truppen im Sinne des Artikels 41
Absatz 7 des Zusatzabkommens angesehen und behandelt. Im Hinblick auf die Abgel-
tung von Schäden sind sie nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahr-
zeuge, die von den Organisationen betrieben werden, werden als „Dienstfahrzeuge" im
Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Ab-
satz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.
6. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland mitteilen, wo
sich die Einrichtungen der MCYM und der OCSC befinden werden, und personenbezo-
gene Daten über die bei diesen Zweigstellen beschäftigten Personen zur Verfügung
stellen.
7. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tag nach Eingang der Antwortnote des Auswär-
tigen Amts bei der Botschaft in Kraft. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den unter den Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen einverstan-
den erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und eine das Einverständnis der
Bundesrepublik bestätigende Note ein Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 71 Ab-
satz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bilden.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diese Gelegenheit, das
Auswärtige Amt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verbalnote
(Übersetzung)
Bonn, den 24. Mai 1991
Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 363
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, das Auswärtige Amt auf die
Noten der Botschaft Nr. 163 von 1989 (und Nr. 314 von 1991) zu verweisen, in denen
vorgeschlagen wird, zwei religiösen gemeimOtzlgen Organisationen (der MCYM und der
OCSC) (und den .Ehefrauen-Klubs, dieselbe Behandlung zu gewähren wie den Organisa-
tionen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des ZUsatzabkommens beziehenden
Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen aufgeführt sind.
Im Zusammenhang mit diesen Vorschlägen möchte die Botschaft das Auswärtige Amt von
folgendem in Kenntnis setzen:
Das amerikanische Finanzministerium hat dem Außenministerium mitgeteilt, daß religiöse
Organisationen (und deutsche .Ehefrauen-Klubs, in den Vereinigten Staaten entsprechend
ihren amerikanischen Partnerorganisationen in Deutschland von Bundessteuern befreit
werden. Das Finanzministerium hat dem Außenministerium ein schnelles und einfaches
Verfahren zur Bestätigung der Gemeimützigkeit zugesichert.
(Es folgen Ausführungen über die .Ehefrauen-Klubs,
Die Botschaft hofft, daß das Auswärtige Amt bei der Prüfung der beiden vorliegenden Fälle
mit Hilfe der vorstehenden Informationen zu einem positiven Ergebnis kommen wird.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Verbalnote
Bonn,den16.September1991
Auswärtiges Amt
503-554.60/2 USA
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 163 der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. April 1989 betreffend den Abschluß eines
Verwaltungsabkommens nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut (Zusatzabkommen) bezüglich der "Military Communities Youth Ministrles
(MCYM)9 und der "Overseas Christian Servicemen's Centers (OCSC)" zu bestätigen, die in
vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text des Verwaltungsabkommens Nummer 1 bis 7)
Zugleich beehrt sich das Auswärtige Amt, den Eingang der Verbalnote Nr. 363 der amerika-
nischen Botschaft vom 24. Mai 1991 zu bestätigen.
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in den
vorstehend wiedergegebenen Verbalnoten enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die amerikanischen Verbalnoten vom 21. April 1989 und vom 24. Mai
1991 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, das am Tag
nach Eingang dieser Antwortnote bei der amerikanischen Botschaft in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika
----- ----------------
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung Im internationalen Luftverkehr
Vom 22. Dezember 1993
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) wird nach seinem Arti-
kel XXIII für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Vereinigte Arabische Emirate am 17. Januar 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448) und
vom 14. August 1991 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 22. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 27. Dezember 1993
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Singapur am 2. November 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II
s. 1894).
Bonn, den 27. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_11
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. Dezember 1993
Das übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 197111S. 13n; 197811S. 1445; 198311S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für die
Ukraine am 24. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juni 1993 (BGBI. II S. 996).
Bonn, den 29. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 4. Januar 1994
Die nach Abschnitt 7.2 Buchstabe c und Abschnitt 7.3
Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über
die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585)
- am 15. März 1993 angenommenen Änderungen des
Abschnitts 3.1, der Anlage 1, der Anlage 3 sowie des
Anhangs zu Anlage 4 der Vereinbarung sind nach
ihrem Abschnitt 7.2 Buchstabe d beziehungsweise
Abschnitt 7.3 Buchstabe c hinsichtlich der Anlage 3
am 1. Januar 1993 und im übrigen am 14. Mai 1993
für alle Vertragsparteien in Kraft getreten;
- am 26. Mai 1993 angenommenen Änderungen der
Abschnitte 3.2.2 und 3.3 der Vereinbarung sind nach
ihrem Abschnitt 7 .2 Buchstabe d am 23. Juli 1993
für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.
Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1720).
Bonn, den 4. Januar 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 139
Änderung
der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Amendment
to the Memorandum of Understanding on Port State Control
Amendement
au Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
(Übersetzung)
1. 1. 1.
Section 3.1 of the Memorandum of Un- La Section 3.1 du Memorandum d'Enten- Abschnitt 3.1 der Vereinbarung über die
derstanding on Port State Control in con- te sur le Contröle des Navires par l'Etat du Hafenstaatkontrolle in Verbindung mit Ab-
junction with paragraph 1.1 of Annex 1 to · Port ainsi que le paragraphe 1.1 de satz 1.1 der Anlage 1 der Vereinbarung
the Memorandum of Understanding on Port I' Annexe 1 du Memorandum d'Entente sur über die Hafenstaatkontrolle wird wie folgt
State Control, are amended as follows: le Contröle des Navires par l'Etat du Port, geändert:
sont amendes comme suit:
a. The last sentence of Section 3.1 of the a. La demiere phrase de la Section 3.1 du a) Der letzte Satz des Abschnitts 3.1 der
Memorandum of Understanding on Port Memorandum d'Entente sur le Contröle Vereinbarung über die Hafenstaatkon-
State Control is deleted and replaced by des Navires par l'Etat du Port est suppri- trolle wird gestrichen und durch folgen-
the following: mee et remplacee par la suivante: den Wortlaut ersetzt:
lnspections will be carried out in accord- Les inspections sont conduites confor- Die Überprüfungen erfolgen nach Maß-
ance with the guidelines specified in An- mement aux directives specifiees a gabe der in Anlage 1 genannten Richt-
nex 1. !'Annexe 1. linien. ·
b. In paragraph 1.1 of Annex 1 to the Mem- b. Dans le paragraphe 1.1 de !'Annexe 1 b) In Absatz 1.1 der Anlage 1 der Verein-
orandum of Understanding on Port State du Memorandum d'Entente sur le barung über die Hafenstaatkontrolle
Control, between the 4th and the 5th Contröle des Navires par l'Etat du Port, wird zwischen dem vierten und dem
dash the following wording is inserted: entre le 4eme et Seme tiret, l'alinea sui- fünften Spiegelstrich folgender Wortlaut
vant est insan~: eingefügt:
- Procedures for the Control of Opera- - des Procedures de contröle des nor- - Verfahren für die Überprüfung be-
tional Requirements related to the mes d'exploitation visant a garantir trieblicher Vorschriften bezüglich der
Safety of Ships and Pollution Preven- a
la securite des navires et prevenir Sicherheit der Schiffe und der Verhü-
tion (IMO Resolution A.681 (17)); la pollution (Resolution OMI tung der Verschmutzung (IMO-Ent-
A. 681(17)), schließung A.681 (17));
II. II. II.
The text under the 4th asterisk in Section Le texte existant sous le 4eme asterisque Der Wortlaut hinter dem vierten Stern-
3.2.2 of the Memorandum of Understanding de la Section 3.2.2 du Memorandum d'En- chen in Abschnitt 3.2.2 der Vereinbarung
on Port State Control is amended as fol- tente sur le Contröle des Navires par l'Etat über die Hafenstaatkontrolle wird wie folgt
lows: du Port est modifie comme suit: geändert:
The word "or" (8th word) is deleted and Le mot «ou» (14eme mot) est supprime et Das Wort „oder" (8. Wort) wird gestrichen
replaced by the word "and" remplace par le mot ccet». und durch das Wort „und" ersetzt.
III. III. III.
Section 3.3 of the Memorandum of Un• La Section 3.3 du Memorandum d'Enten- Abschnitt 3.3 der Vereinbarung über die
derstanding on Port State Control is te sur le Contröle des Navires par l'Etat du Hafenstaatkontrolle wird wie folgt geän-
amended as follows: Port est amendee comme suit: dert:
The text of sub-paragraph 1 is deleted and Le texte du sous-paragraphe 1 est sup- Der Wortlaut der Nummer 1 wird gestrichen
replaced by the following: prime et remplace par le suivant: und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. passenger ships, roll-on/roll-off ships 1. aux navires a passagers, aux navires 1. auf Fahrgastschiffe, Roll-on/Roll-off-
and bulk carriers; rouliers et aux navires transportant des Schiffe und Massengutschiffe;
marchandises en vrac;
The present sub-paragraph 3 is renum- Le present sous-paragraphe 3 est renume- Die bisherige Nummer 3 wird in 4 umnume-
bered into 4 and a new sub-paragraph 3 is rote en 4 et un nouveau sous-paragraphe 3 riert, und es wird eine neue Nummer 3 mit
inserted, reading as follows: est insere, libelle comme suit: folgendem Wortlaut eingefügt:
3. ships flying the flag of a State appearing 3. aux navires battant pavillon d'un Etat 3. Schiffe, welche die Flagge eines Staa-
in the three-year rolling average table of apparaissant pendant trois annees tes führen, der drei Jahre hintereinander
above average delays and detentions in consecutives dans le tableau des re- in der im Jahresbericht zur Vereinba-
the annual report of the Memorandum; tards et retenues depassant la moyenne rung über die Hafenstaatkontrolle ent-
figurant dans le rapport annuel du Me- haltenen Tabelle über überdurchschnitt-
morandum; lich häufiges Aufhalten und Festhalten
aufgeführt ist;
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
IV. IV. IV.
Annex 3 to the Memorandum of Under- L'Annexe 3 du Memorandum d'Entente Anlage 3 der Vereinbarung über die Ha-
standing on Port State Control is amended sur le ContrOle des Navires par l'Etat du fenstaatkontrolle wird wie folgt geändert:
as follows: Port est amendee comme suit:
The existing footnote in the formal for Form La note de bas de page figurant dans le Die bisherige Fußnote im Vordruck für
A of the inspection report, prescribed in Formulaire A du rapport d'inspection pres- Formblatt A des in Anlage 3 der Vereinba-
Annex 3 to the Memorandum of Under- crit dans !'Annexe 3 du Memorandum d'En- rung über die Hafenstaatkontrolle vorge-
standing on Port State Control, is supple- tente sur le ContrOle des Navires par l'Etat schriebenen Überprüfungsberichts wird wie
mented as follows: du Port est completee comme suit: folgt ergänzt:
This inspection report has been issued sole- Ce rapport d'inspection a ete delivre unique- Der Überprüfungsbericht ist lediglich zu
ly for the purpose of informing the master ment pour informer le capitaine et d'autres dem Zweck ausgestellt worden, den Kapi-
and other port States that an inspection by Etats du port qu'une inspection, par l'Etat du tän und andere Hafenstaaten davon zu un-
the port State, mentioned in the heading, port mentionne dans l'en-täte a ete effec- terrichten, daß eine Überprüfung des Schif-
has taken place. This inspection report can- tuee. Ce rapport d'inspection ne peut pas fes durch den in der Kopfzeile genannten
not be construed as a seaworthiness certifi- ätre considere comme un certificat de bon Hafenstaat stattgefunden hat. Der Überprü-
cate in excess of the certificates the ship is etat de navigabilite en supplement des certi- fungsbericht kann nicht als ein Zeugnis über
required to carry. ficats que le navire doit detenir. die Seetüchtigkeit des Schiffes in Ergän-
zung der Zeugnisse verstanc;jen werden, die
das Schiff mitführen muß.
V. V. V.
The Appendix to Annex 4 to the Memoran- a
L' Appendice I'Annexe 4 du Memoran- Der Anhang zu Anlage 4 der Vereinbarung
dum of Understanding on Port State Control dum d'Entente sur le ContrOle des Navires über, die Hafenstaatkontrolle wird wie folgt
is amended as follows: par l'Etat du Port est amende comme suit: geändert:
The text of the Appendix to Annex 4 to the Le texte exlstant de I'Appendice a I' An- Der Wortlaut des Anhangs zu Anlage 4 der
Memorandum of Understanding on Port nexe 4 est supprime et remplace par le Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
State Control is deleted and replaced by the suivant: wird gestrichen und durch folgenden Wort-
following: laut ersetzt:
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 141
Telex form for ships inspected
Report of inspection
1. name of issuing authority
2. name of ship
3. flag of ship
4. type of ship
5. call sign
6. IMO number
7. gross tonnage
8. year of build
9. date of inspection
(format: dd-mm-yy)
10. place of inspection
11. relevant certificates 1)
a. title of certificate
b. issuing authority
c. date of issue and expiry
(format: dd-mm-yy/dd-mm-yy)
d. last intermediate survey
(format: dd-mm-yy/authority/place)
12. deficiencies (yes/no)
13. ship delayed/detained (yes/no)
15. nature of deficiencies 2)
(format: def;def;def;)
16. actions taken 3)
The existing footnote 1) ist deleted and replaced by the following three footnotes:
1) tobe repeated for each relevant certificate.
2) including reference to the relevant conventions if shown on the document left on board.
3) may altematively be added to the particulars under 15 (nature of deficiencies) if the action taken has a direct
relation to the corresponding deficiency. Deficiency and action(s) taken must be separated by
a slant (/) (format: 15.def/at/at; def/at;def/at/at/at; 16. see 15).
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Modele de telex «Navires contrOles»
Rapport d'inspection
1. Pays delivrant le rapport
2. Nom du navire
3. Pavillon du navire
4. Type de navire
5. lndicatif d'appel
6. NumeroOMI
7. Jauge brute
8. Annee de construction
9. Date d'inspection
(forrnat: ü-mm-aa)
10. Lieu d'inspection
11. Certificats pertinents 1 )
a. titre du certificat
b. autorite d'origine
c. dates de delivrance et d'expiration
(forrnat:
.
ü-mm-aa/jj-mm-aa)
.
d. demiere visite interrnediaire
(forrnat: ü-mm-aa/autorite/lieu)
12. Defectuosites (oui/non)
13. Navire retarde/retenu (oui/non)
15. Nature des defectuosites 2)
(forrnat: def;def;def;)
16. Mesures prises 3)
La presente note de bas ~ page (1 )) est supprimee et remplacee par les trois notes de bas de page
suivantes:
1
) doit ttre repete pour chaque certificat pertinent.
2
) comprenant reference aux Conventions applicables, si elle figure sur le document laisse a bord.
') peut aussi 6tre ajoute aux donnees sous 1a rubrique 15 (nature des defectuosites) si la mesure prise est en
relation directe avec la defectuosite correspondante. La defectuosite et la(les) mesure(s) pris(es) doivent
6tre separees par un trait oblique (/). (forrnat: 15. def/mp/mp;def/mp;def/mp/mp/mp; 16. voir 15)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994 143
Form eines Fernschreibens
betreffend überprüfte Schiffe
Überprüfungsbericht
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde
2. Schiffsname
3. Flagge des Schiffes
4. Schiffstyp
5. Rufzeichen
6. !MO-Nummer
7. Bruttoraumgehalt
8. Baujahr
9. Datum der Überprüfung
(Form: TT-MM-JJ)
1O. Ort der Überprüfung
11. Einschlägige Zeugnisse 1)
a. Bezeichnung des Zeugnisses
b. Ausstellende Behörde
c. Ausstellungs- und Ablaufdatum
(Form: TT-MM-JJ)
d. Datum der letzten Zwischenbesichtigung
(Form: TT-MM-JJ)
12. Mängel 0a/nein)
13. Schiff aufgehalten/festgehalten 0a/nein)
15. Art der Mängel2)
Form:
Mangel;
Mangel;
Mangel;
16. Getroffene Maßnahmen 3)
Die bisherige Fußnote 1
) wird gestrichen und durch die drei folgenden Fußnoten ersetzt:
1
) für jedes maßgebende Zeugnis zu wiederholen.
2
) einschließlich eines Hinweises auf die einschlägigen Übereinkünfte, sofern in der an Bord belassenen
Bescheinigung angegeben.
3
) können wahlweise auch den Angaben unter Nummer 15 (Art der Mängel) hinzugefügt werden, falls die
getroffene Maßnahme einen unmittelbaren Bezug zu dem entsprechenden Mangel hat. Mangel und
getroffene Maßnahme(n) sind durch einen Schrägstrich (/) zu trennen (Form: 15. MangeVgetroffene
Maßnahme/getroffene Maßnahme; Mangel/getroffene Maßnahme; Mangel/getroffene Maßnahme/getroffe-
ne Maßnahme/getroffene Maßnahme; 16. s. 15).
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM. Postvertriebutück , Z 1991 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehlwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 515. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1993,
ist im Bundesanzeiger Nr. 12 vom 19. Januar 1994 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 12 v~m 19. Januar 1994
kann zum Preis von 7 ,90 DM (5,80 DM + 2, 10 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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