3124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen, -
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisati<m für geistiges Eigentum
Vom 14. September 1994
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Bhutan am 16. März 1994
Brunei Darussalam am 21. April 1994
Estland am 5. Februar 1994
in Kraft getreten und wird für
Andorra am 28. Oktober 1994
Guyana am 25. Oktober 1994
in Kraft treten.
Die folgenden Staaten haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum die Weiteranwendung dieses Übereinkommens notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 2. Juni 1994
Georgien am 18. Januar 1994
Kirgisistan am 14. Februar 199.4
Tadschikistan am 14. Februar 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1070), vom 11. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1519) und
vom 2. Mai 1994 (BGBI. II S. 774).
Bonn, den 14. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 15. Juli 1993
über den Rechtsstatus des Internationalen Suchdienstes in Arolsen
Vom 7. Oktober 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 15. Juli 1993 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-
neten Übereinkommen über den Rechtsstatus des Internationalen Suchdienstes
in Arolsen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffent-
licht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2751
Übereinkommen
über den Rechtsstatus
des Internationalen Suchdienstes in Arolsen
Agreement
on the Legal Status
of the International Tracing Service in Arolsen
Accord
relatif au statut juridique
du Service International de Recherches a Arolsen
Die Vertragsregierungen - The contracting Governements, Les Gouvernements contractants -
von dem Wunsch geleitet, die Fortführung expressing their wish to ensure the con- desireux de garantir la poursuite des tra-
der Arbeiten des Internationalen Suchdien- tinuation of the activities of the International vaux du Service International de Recher-
stes in Arolsen auf der Grundlage des No- Tracing Service in Arolsen on the basis of a
ches Arolsen sur la base de l'echange de
tenwechsels vom 6. Juni 1955 zwischen the exchange of Notes of 6 June 1955 be- notes du 6 juin 1955 entre les Gouverne-
den Regierungen der Bundesrepublik tween the Governments of the Federal Re- ments de la Republique federale d' Allema-
Deutschland, der Französischen Republik, public of Germany, the French Republic, the gne, des Etats-Unis d' Amerique, de 1a Re-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien United Kingdom of Great Britain and North- publique fran~ise et du Royaume-Uni de
und Nordirland und der Vereinigten Staaten ern lreland and the United States of Ame- Grande-Bretagne et d'lrtande du Nord, et
von Amerika sowie im Rahmen des am rica and within the framework of the Agree- dans le cadre de I' Accord instituant une
6. Juni 1955 in Bonn geschlossenen Ab- ment constituting the International Commis- Commission Internationale pour le Service
kommens über die Errichtung eines Interna- sion of the International Tracing Service International de Recherches, conclu le 6
tionalen Ausschusses für den Internationa- concluded at Bonn on 6 June 1955, a
juin 1955 Bonn -
len Suchdienst zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1 Article 1
Der Internationale Suchdienst in Arolsen The International Tracing Service in Le Service International de Recherches a
besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit und Arolsen shall enjoy legal capacity and can, Arolsen jouit de la capacite juridique et peut
kann nach deutschem Recht die zur Erfül- under German law, enter into the legal passer, conformement au droit allemand,
lung seiner Aufgaben notwendigen Rechts- transactions necessary for the fulfilment of a
les actes juridiques necessaires l'accom-
geschäfte schließen, insbesondere Arbeits-, its tasks, particularly contracts of employ- plissement de ses täches, notamment
Miet- und Kaufverträge, sowie vor Gericht ment and rental and sales agreements, and conclure des contrats de travail, de location
auftreten. Zu diesen Zwecken wird der Inter- may appear in court. For these purposes the et de vente ainsi que comparaitre en justice.
nationale Suchdienst Arolsen von seinem International Tracing Service in Arolsen A ces fins, le Service International de Re-
Direktor vertreten. shall be represented by its Director. a
cherches Arolsen sera represente par son
Directeur.
Arbeitsverhältnisse mit dem Internationalen Contracts of employment with the Interna- Les contrats de travail conclus avec le Ser-
Suchdienst Arolsen unterliegen dem am Ar- tional Tracing Service in Arolsen shall be a
vice International de Recherches Arolsen
beitsort maßgeblichen Arbeits- und Sozial- subject to the labour and social law applic- seront soumis aux dispositions du droit du
recht. able at the place of work. travail et du droit social en vigueur sur le lieu
de travail.
Artikel 2 Artlcle 2 Article 2
Dieses Übereinkommen liegt für die Ver- This Agreement shall remain open for a
Le present Accord est ouvert la signa-
tragsregierungen vom 15. Juli 1993 bis zum signature by the contracting Governments ture des Gouvernements contractants au
15. Oktober 1993 im Auswärtigen Amt der at the Federal Foreign Office of the Federal Ministere des Affaires etrangeres de la Re-
Bundesrepublik Deutschland in Bonn zur Republic of Germany in Bonn from 15 July a
publique federale d'Allemagne Bonn, du
Unterzeichnung auf. 1993 to 15 October 1993. 15 juillet 1993 au 15 octobre 1993.
Artikel 3 Artlcle 3 Article 3
Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage This Agreement shall enter into force Le present Accord entrera en vigueur 30
nach dem Tag in Kraft, an dem alle Unter- 30 days from the date on which all signa- a a
jours compter de la date laquelle tous
zeichner der Regierung der Bundesrepublik tories have informed the Government of the les signataires auront fait savoir au Gouver-
Deutschland mitgeteilt haben, daß die je- Federal Republic of Germany that their re- nement de la Republique federale d' Allema-
weils erforderlichen innerstaatlichen Vor- spective national requirements for the entry gne que les conditions necessaires sur le
aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt into force of this Agreement have been ful- plan national a l'entree en vigueur de
sind. filled. I' Accord sont remplies.
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Zu Urkund dessen haben die unterzeich- In witness whereof the undersigned pleni- En foi de quoi les Plenipotentiaires sous-
neten Bevollmächtigten dieses Überein- potentiaries have appended their signatures signes ont revetu le present Accord de leurs
kommen mit ihren Unterschriften verse- to this Agreement. signatures.
hen.
Geschehen zu Bonn am 15. Juli 1993 in · Oone at Bonn on 15 Juty 1993 in the a
Fait Bonn, le 15 juillet 1993, en langues
deutscher, englischer und französischer English, German and French languages, all fra~ise, allemande et anglaise, les trois
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma- three texts being equalty authentic, in a textes faisant egalement foi, en un seul
ßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im single copy which shall be deposited in the exemplaire qui sera depose dans les ar-
Archiv der Regierung der Bundesrepublik archives of the Government of the Federal chives du Gouvernement de 1a Republique
Deutschland hinterlegt wird; diese übermit- Republic of Germany, which shall transmit a federale d'Allemagne qui en transmettra
telt jeder Unterzeichnerregierung, sonstigen certified copy to each other signatory Gov- a
une copie certifiee conforme chacun des
Regierungen nach Annahme der Mitglied- ernment and to other Governments on their Gouvernements signataires, aux Gouverne-
schaft im Internationalen Ausschuß sowie acceptance of membership on the Interna- ments tiers au moment de l'acceptation par
dem Generalsekretär der Vereinten Natio- tional Commission and also to the Secret- ceux-ci de la qualite de membre de la Com-
nen zur Registrierung gemäß Artikel 102 ary-General of the United Nations for regi- mission Internationale, ainsi qu'au Secre-
der Charta der Vereinten Nationen eine be- stration in accordance with Article 102 of the taire general des Nations Unies pour enre-
glaubigte Abschrift. Charta of the United Nations. a
gistrement, conformement I'Article 102 de
la Charte des Nations Unies.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
For the Government of the Kingdom of Belgium
Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique
Van der Espt
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Pour le Gouvernement de 1a Republique federale d'Allemagne
Eitel
Für die Regierung der Französischen Republik
For the Government of the French Republic
Pour le Gouvernement de la Republique fran~ise
B. Oufourcq
Für die Regierung der Griechischen Republik
For the Government of the Hellenic Republic
Pour le Gouvernement de la Republique hellenique
loann is Bou rloyannis-Tsangaridis
Für die Regierung des Staates Israel
For the Government of the State of Israel
Pour le Gouvernement de !'Etat d'lsraäl
Miryam Shomrat
Für die Regierung der Italienischen Republik
For the Government of the ltalian Republic
Pour le Gouvernement de la Republique italienne
Carlo G. lzzo
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
For the Govemment of the Grand Ouchy of Luxembourg
Pour le Gouvernement du Grand-Ouche de Luxembourg
Adrien Meisch
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
For the Government of the Kingdom of the Netherlands
Pour le Gouvernement du Royaume des Pays-Bas
van Walsum
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern lreland
Pour le Gouvernement du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lriande du Nord
Peter Waterworth
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
For the Government of the United States of America
Pour le Gouvernement des Etats-Unis d'Amerique
Norman A. Singer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2753
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien
Vom 7. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 8. März 1993 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Re-
publik Bulgarien andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthaltenen
Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklärun-
gen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten
Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 124 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
---
und Bulgarien andererseits
Inhaltsverzeichnis
Artikel
Präambel
Titel I Politischer Dialog 2- 5
Titel II Allgemeine Grundsätze 6- 7
Titel III Freier Warenverkehr 8
Kapitel I Gewerbliche Waren 9- 18
Kapitel II Landwirtschaft 19- 22
Kapitel III Fischerei 23- 24
Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen 25- 37
Titel IV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,
Dienstleistungsverkehr
Kapitel I Freizügigkeit der Arbeitnehmer 38- 44
Kapitel II Niederlassungsrecht 45- 55
Kapitel III Dienstleistungsverkehr 56- 58
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen 59
Titel V Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige
wirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der
Rechtsvorschriften
Kapitel I laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 60- 63
Kapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen 64- 68
Kapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften 69- 71
Titel VI Wirtschaftliche Zusammenarbeit 72- 97
Titel VII Kulturelle Zusammenarbeit 98
Titel VIII finanzielle Zusammenarbeit 99-104
Titel IX Institutionelle, allgemeine und Schlußbestlmmungen 105-125
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2755
Das Königreich Belgien, eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer
das Königreich Dänemark, Mitgliedstaaten sowie Bulgariens zur Rechtsstaatlichkeit und zur
Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheiten-
die Bundesrepublik Deutschland, rechte sowie zur vollen Verwirklichung auch aller anderen Grund-
die Griechische Republik, sätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlußdo-
das Königreich Spanien, kumente der Folgekonferenzen von Wien und Madrid, der Charta
die Französische Republik, von Paris für ein neues Europa und der Gesamteuropäischen
Energiecharta,
Irland,
die Italienische Republik, willens, bessere Kontakte zwischen ihren Bürgern und den
freien Informations- und Gedankenaustausch zu fördern, wie von
das Großherzogtum Luxemburg,
den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE vereinbart,
das Königreich der Niederlande,
die Portugiesische Republik, eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens für den Aufbau
und die Stärkung eines auf Zusammenarbeit beruhenden Sy-
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, stems der Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der
Eckpfeiler bildet,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, einerseits und der tatsächlichen Weiterführung der politischen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in Bulgarien anderer-
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und seits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenar-
beit und die tatsächliche- Annäherung der Systeme der Vertrags-
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge- parteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolge-
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge- rungen der KSZE-Konferenz von Bonn,
meinschaft,
in dem Wunsch, zur Stärkung und Vollendung der Assoziation
nachstehend "die Gemeinschaft" genannt, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und interna-
tionale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,
einerseits,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-
fangreiche Unterstützung bei der Vollendung des Übergangs Bul-
und die Republik Bulgarien,
gariens zu einer Marktwirtschaft zu leisten und Bulgarien zu
helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturan-
nachstehend "Bulgarien" genannt,
passung zu bewältigen,
andererseits,
unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-
schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-
eingedenk der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi- che, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Bulgarien Basis zu schaffen,
sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Bulgariens
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Bulgarien diese für den freien Handel und insbesondere für die Beachtung der
Bindungen stärken und auf der Grundlage der beiderseitigen Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
Interessen und der Gegenseitigkeit enge und dauerhafte Bezie-
hungen aufnehmen wollen, die die Teilnahme Bulgariens an dem unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-
europäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die les zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und in Anerken-
Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergan- nung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeig-
genheit, vor allem mit dem am 8. Mai 1990 unterzeichneten nete Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden soll-
Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirt- ten,
schaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für
in Anbetracht der Gelegenheiten für Beziehungen einer neuen ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung
Qualität, die sich mit der Entwicklung der Demokratie in Bulgarien von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-
bieten, tung und die technische Modernisierung der bulgarischen Wirt-
schaft unerläßlich sind,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten sowie Bulgariens für die Stärkung der politischen und in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen
wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der As- und einen Informationsaustausch zu entwickeln,
soziation bilden,
in der Erkenntnis, daß Bulgarien letztlich die Mitgliedschaft in
in Anerkennung sowohl des grundlegenden Charakters des der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auf-
demokratischen Wandels in Bulgarien, der sich auf friedlichem fassung der Vertragsparteien Bulgarien bei der Verwirklichung
Wege vollzieht und der auf den Aufbau einer neuen Staats- und dieses Ziels helfen wird,
Wirtschaftsordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und
der Achtung der Menschenrechte, des politischen Pluralismus sind wie folgt übereingekommen:
und eines pluralistischen Mehrparteiensystems mit freien und
demokratischen Wahlen sowie auf die Schaffung der notwendigen
Artikel 1
rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwick-
lung einer Marktwirtschaft gerichtet ist, als auch der Notwendig- (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
keit, diesen Prozeß mit Hilfe der Gemeinschaft fortzusetzen und seits und Bulgarien andererseits wird eine Assoziation gegrün-
zu vollenden, det.
2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, Artikel 4
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
politischer Beziehungen ermöglicht; eingeführt:
- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-
und Bulgarien zu errichten, die im wesentlichen den gesamten rektoren) zwischen bulgarischen Beamten einerseits und der
Handel untereinander umfaßt; Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ande-
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-
ziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördem und so
rerseits; ....
die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
in Bulgarien zu begünstigen; tragsparteien einschließlich geeigneter bilateraler und multila-
teraler Kontakte, z. B. im Rahmen der UNO, der KSZE-Konfe-
- eine Grundlage für die wirtschaftliche, finanzielle, kulturelle und
renzen und anderer multilateraler Foren;
soziale Zusammenarbeit zu schaffen sowie für die Hilfe, die die
Gemeinschaft Bulgarien gew~hrt; - Aufnahme Bulgariens in die Gruppe der Länder, die regelmäßig
über die Im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammen-
- die Bestrebungen Bulgariens zur Entwicklung seiner Wirtschaft
arbeit behandelten Fragen unterrichtet werden, und Informa-
und zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft zu
unterstützen; tionsaustausch zur Erreichung der in Artikel 2 genannten
Ziele;
- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Bul-
- alle anderen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensi-
gariens in die Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wer-
vierung des politischen Dialogs beitragen können.
den unter Beachtung der marktwirtschaftlichen Mechanismen
neue Regeln, Politiken und Praktiken eingeführt werden und
wird Bulgarien auf die Erfüllung der ,hierzu notwendigen Vor- Artikel 5
aussetzungen hinarbeiten;
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der As- Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-
soziation einzusetzen. führt.
Titel II
Titel 1
Allgemeine Grundsätze
Politischer Dialog
Artikel 6
Artikel 2
Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi- schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und In der
scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie- Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, ist die
ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi- Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien
schen der Gemeinschaft und Bulgarien, unterstützt den politi- und wesentlicher Bestandteil dieser Assoziation.
schen und wirtschaftlichen Wandel in Bulgarien und trägt zur
Herstellung neuer Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung
neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog und Artikel 7
die Zusammenarbeit, beruhend auf gemeinsamen Werten und (1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens
Bestrebungen, zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von
- erleichtern die volle Integration Bulgariens in die Gemeinschaft grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt
demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
die Gemeinschaft. Die wirtschaftliche Annäherung gemäß die- (2) Der Assoziationsrat - in dem Bewußtsein, daß die Grundsät-
sem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz führen; ze der Marktwirtschaft für diese Assoziation wesentlich sind -
- ermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgelegten Grund-
stärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fra- sätze regelmäßig die Durchführung des Abkommens und die
gen, insbesondere in solchen Angelegenheiten, die erhebliche Fortschritte Bulgariens bei der Einführung der Marktwirtschaft.
Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt
können; der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der
- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die
und die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweili- zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entschei-
gen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen; · den. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2
genannten Prüfung.
- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien
in Sicherheitsfragen bei und begünstigen Sicherheit und Stabi- (4) Die In den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten
lität in ganz Europa. nicht für Titel III.
Artikel 3
Tltel III
(1) Zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und
dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemein-
Freier Warenverkehr
schaften einerseits und dem Präsidenten der Republik Bulgarien
andererseits finden geeignete Treffen statt. Artikel 8
(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia- (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien errichten innerhalb einer
tionsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten
die Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen. des Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen dieses
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2757
Abkommens und den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Artikel 11
Handelsabkommens -schrittweise eine Freihandelszone.
(1) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang IV aufgeführ-
(2) Für die Einreihung der Waren, die in die Gemeinschaft ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des
eingeführt werden, gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die lnkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
Einreihung der Waren, die nach Bulgarien eingeführt werden, gilt
(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang V aufgeführten
der bulgarische Zolltarif.
Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach fol-
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in gendem Zeitplan gesenkt:
diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen
- Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder
vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
treten des Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder
(4) Werden nach dem Inkrafttreten des Abkommens Zollsen-
Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
kungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen auf-
grund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde - Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die
im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkungen (3) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang VI aufgeführ-
an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze. ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach
(5) Die Gemeinschaft und Bulgarien teilen einander ihre jeweili- folgendem Zeitplan gesenkt:
gen Ausgangszollsätze mit. ·
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder
Kapitel 1
Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Gewerbliche Waren
- Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dem Abkommens wird
jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Artikel 9
- Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ur-
jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
sprungswaren der Gemeinschaft und Bulgariens, die unter die
Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Aus- - Acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder
nahme der in Anhang I aufgeführten Waren. Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in den Artikeln 16 - Neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden
und 17 genannten Waren. die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Bulgariens für
Artikel 10 Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher
Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Ausnahme derjenigen für die in Anhang VII aufgeführten Ur-
Bulgariens, die nicht in den Anhängen lla, llb und III aufgeführt sprungswaren der Gemeinschaft, die nach dem in diesem Anhang
sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens abgeschafft. vorgesehenen Zeitplan beseitigt werden.
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren
Bulgariens, die in Anhang lla aufgeführt sind, werden schrittweise
nach folgendem Zeitplan abgeschafft: Artikel 12
- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. auch für die Finanzzölle.
- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkom-
mens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft. Artikel 13
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang llb aufge- Die Gemeinschaft schafft für ihre Einfuhren aus Bulgarien alle
führten Ursprungswaren Bulgariens werden vom Zeitpunkt des Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzöllt:, bei Inkrafttreten
lnkrafttretens des Abkommens an durch jährliche Senkungen des des Abkommens ab.
Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie bis zum
Bulgarien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft alle
Ende des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttreten
des Abkommens vollständig abgeschafft sind.
des Abkommens ab, mit Ausnahme derjenigen auf die in Anhang
(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Bulga- VIII aufgeführten Waren, die nach dem in diesem Anhang vorge-
riens werden die Einfuhrzölle im Rahmen jährlicher Gemein- sehen Zeitplan abgeschafft werden.
schaftszollkontingente oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß den
im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise auf-
gestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Artikel 14
Waren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig abge- (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien schaffen untereinander
schafft sind. schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach
Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle, die gelten, wenn ein Kontin- dem Inkrafttreten des Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben
gent ausgeschöpft worden ist oder wenn die Erhebung von Ein- gleicher Wirkung ab.
fuhrzöllen für unter einen Plafond fallende Waren wiedereinge- (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Bulga-
führt wird, vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an rien und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemein-
durch jährliche Senkungen des Ausgangszollsatzes um 15 v. H. schaft bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
schrittweise abgeschafft. Bis zum Ende des fünften Jahres wer-
(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der
den die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- Bulgarien bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit Ausnah-
schaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeit- me derjenigen für die in Anhang IX aufgeführten Waren, die
punkt des lnkrafttretens des Abkommens für Ursprungswaren spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttre-
Bulgariens beseitigt. ten des Abkommens beseitigt werden.
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 15 Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und im Ein-
klang mit den dort festgelegten Bedingungen.
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel
mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 1Ound (5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit
11 vorgesehen zu senken, falls Ihre wirtschaftliche Gesamtlage landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-
und die Lage des betreffenden WirtschaftSzweigs dies zulassen. lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der
Gemeinschaft, der Bestimmungen über die Agrarpolitik Bulga-
Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-
riens, der Bedeutung der Landwirtschaft für die bulgarische Wirt-
sprechen.
schaft und der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen
im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Artikel 16
(GATT) prüfen die Gemeinschaft und Bulgarien im Assoziations-
Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten rat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit
Textilwaren. und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die gegenseitige Ein-
räumung weiterer Zugeständnisse. .
Artikel 17
Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Artikel 22
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Ver-
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse. tragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten,
wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste
Artikel 18 Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru-
fen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
gen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-
die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die In Anhang X aufgeführ-
kels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
ten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien eine landwirtschaftli-
Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-
che Komponente beibehält.
ne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß erachtet.
Bulgarien bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft eine landwirt-
schaftliche Komponente einführt. Kapitel III
Fischerei
Kapitel II Artikel 23
Landwirtschaft Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-
nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und In Bulgarien, die
Artikel 19 unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft- Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.
liche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bul-
garien. Artikel 24
(2) Unter „landwirtschaftlichen Erzeugnissen" sind die Erzeug- Artikel 21 Absatz 5 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.
nisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten
Nomenklatur und des bulgarischen Zolltarifs fallen, und die
Erzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind, nicht aber Fischerei- Kapitel IV
erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung
Gemeinsame Bestimmungen
(EWG) Nr. 3687/91.
Artikel 25
Artikel 20
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 21 Artikel 26
(1) Die Gemeinschaft beseitigt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an wer-
des Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien weder
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, die neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fas-
(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an wer-
sung noch gelten.
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien weder
(2) Für die in Anhang XI aufgeführten landwirtschaftlichen Er- neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder
zeugnisse mit Ursprung in Bulgarien gelten vom Zeitpunkt des Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden
lnkrafttretens des Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen restriktiver gestaltet.
im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten
(3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be-
Zölle unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.
schränken die Absätze 1 und 2 in keiner Weise die Fortsetzung
(3) Die in Anhang Xlla aufgeführten landwirtschaftlichen Er- der Agrarpolitik Bulgariens bzw. der Gemeinschaft oder die Ein-
zeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bei der Einfuhr führung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politiken.
nach Bulgarien von mengenmäßigen Beschränkungen befreit.
· Die in Anhang Xllb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Artikel 27
mit Ursprung in der Gemeinschaft unterfiegen den in diesem (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
Anhang festgesetzten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen. tiken interner steuerficher Art an, die unmltteibar oder mittelbar die
(4) Die Gemeinschaft und Bulgarien gewähren einander die in Erzeugnisse der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
den Anhängen XIII und XIV aufgeführten Zugeständnisse auf der Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2759
(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei ein er-
werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder heblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
mittelbar erhobenen Abgaben.
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
Artikel 28 schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
( 1) Das Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Region bewirken könnten,
Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen so können die Gemeinschaft und Bulgarien je nachdem, welche
nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Ab- Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und nach
kommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken. den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver-
tragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll- Artikel 32
unionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen
wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels- Führt die Beachtung der in den Artikeln 14 und 26 enthaltenen
politik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden Bestimmungen
insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein- i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, demgegenüber die
schaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen- •
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Bul- mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
gariens Rechnung getragen wird. men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
Artikel 29 einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 26 führende Vertragspartei wesentlichen Ware
Absatz 1 können von Bulgarien in Form höherer Zollsätze einge- und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
führt werden. ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins- Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
länger rechtfertigen.
Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Bulgariens
auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes
nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein- Artikel 33
schaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Die Mitgliedstaaten und Bulgarien formen alle staatlichen Han-
Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf delsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften
15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerb- Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskrimi-
lichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, nierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen
für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Bulgariens aus-
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso- geschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die zur Erreichung
ziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten späte- dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
stens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt Artikel 34
werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen- (1) Legt die Gemeinschaft oder Bulgarien für die Einfuhren von
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben bzw. Maßnahmen glei- Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwierigkeiten hervorru-
cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen fen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-
sind. tionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so
Bulgarien unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Aus- teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
nahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der (2) Die Gemeinschaft bzw. Bulgarien stellt in den Fällen der
Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen Artikel 30, 31und 32 vor Einführung der dort vorgesehenen Maß-
Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die nahmen oder in den FAiien des Absatzes 3 Buchstabe d dem
betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derarti- Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen An-
ger Regelungen übermittelt Bulgarien dem Assoziationsrat einen gaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien an-
Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführ- nehmbare Lösung zu ermöglichen.
ten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle
in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einfüh- Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
rung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
beschließen. Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich
mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-
Artikel 30 lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-
stand regelmäßiger Konsultationen.
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit a) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der
den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen
den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 34
Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei
innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des Assozia-
Artikel 31
tionsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen gefaßt oder wurde keine andere zufriedenstellende Lösung
Bedingungen eingeführt, daß erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maß- - haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
nahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen haften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten
Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken. Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis
b) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mit-
Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen- gliedstaates; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und
den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur- Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von
de innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes be-
stimmen.
Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine
andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfüh- (2) Bulgarien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-
rende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. gungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
c) Bezüglich des Artikels 32 wird der Assoziationsrat mit der eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäf-
Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort tigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem
beschriebenen Lage ergeben. Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in
Absatz 1 vorgesehen.
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur
Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er innerhalb von
· Artikel 39
dreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt,
so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnah- (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
men bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. Sicherheit für Arbeitnehmer bulgarischer Staatsangehörigkeit, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, und
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,
Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung
und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bulgarien,
gen und Modalitäten
je nachdem, welche Vertragspartei betroffen Ist, in den FAiien
der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur Abhilfe unbe- - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
dingt erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen tref- staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.
fen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzüglich unterrich- Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-
tet. nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-
lienangehörigen zusammengerechnet;
Artikel 35
- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
Artikel 36 Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten
oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf- geltenden Sätzen frei transferiert werden;
fentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der - erhalten die fraglichen Arbeitnehmer Familienzulagen für ihre
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan- vorgenannten Familienangehörigen.
zen, der erschöpfbaren natürlichen Ressourcen, des nationalen
(2) Bulgarien gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehö-
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-
rige eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig be-
schem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen
schätigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienan-
Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen
gehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zwei-
betreffend Gold und Silber entgegen.
ten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung ent-
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein spricht.
Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar- Artikel 40
stellen.
(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-
Artikel 37 mungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Ziels
fest.
Protokotl Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel
zwischen Bulgarien einerseits und Spanien und Portugal ande- (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-
rerseits. menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1
genannten Bestimmungen bietet.
Titel IV
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Artikel 41
Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim-
mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
Kapitel 1 ralen Abkommen zwischen Bulgarien und den Mitgliedstaaten
ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer bulgarischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten vorsehen.
Artikel 38
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
Artikel 42
Bedingungen und Modalitäten
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-
- wird den Arbeitnehmern bulgarischer Staatsangehörigkeit, die
gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der
im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind,
Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeit-
eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-
nehmer
gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber - sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
den eigenen Staatsangehörigen bewirkt; Beschäftigung für bulgarische Arbeitnehmer, die die Mitglied-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2761
staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehal- Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-
ten und nach Möglichkeit verbessert werden; beitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht
das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß
Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstän-
(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes- dige Tätigkeit ausüben;
serungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Be-
ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und
rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung
und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der
und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
sungen und Agenturen;
schaft.
b) bedeutet .Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Ge-
Artikel 43 sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-
liert wird;
Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten
zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege c) umfassen .Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tä-
zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück- tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-
sichtigt dabei insbesondere die soziale und wlrtsch~ftliche Lage in ten und freiberufliche Tätigkeiten.
Bulgarien sowie die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. (6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 2 Ziffer 1
Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus. genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine
beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in den
Artikel 44 Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweigen und für
die Einbeziehung der in Anhang XVd aufgeführten Bereiche und
Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepo-
Angelegenheiten in den Geltungsbereich des Absatzes 2 Ziffer 1.
tentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Bulgarien
Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates
leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines an-
geändert werden.
gemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Bulgarien, wie in
Artikel 89 vorgesehen. Nach Ablauf der in Absatz 2 Ziffer i genannten Übergangszeiten
kann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich
auf Antrag Bulgariens beschließen, die Ausnahmeregelung für
Kapitel II bestimmte in den Anhängen XVb und XVc aufgeführte Bereiche
und Angelegenheiten für einen begrenzten Zeitraum zu verlän-
Niederlassungsrecht
gem.
Artikel 45
Artikel 46
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten des Abkom-
(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in
mens an für die Niederlassung bulgarischer Gesellschaften und
Anhang XVb aufgeführten .Finanzdienstleistungen kann jede Ver-
Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in Ihrem
tragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-
Gebiet niedergelassenen bulgarischen Gesellschaften und
schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren,
Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri-
als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsan-
gen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell-
gehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVa aufgeführten Be-
schaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.
reiche.
(2) Hinsichtlich der in Anhang XVb aufgeführten Finanzdienst-
(2) Bulgarien gewährt vom Inkrafttreten des Abkommens an
leistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-
i) für die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehöri- tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der
gen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger Währungspolitik der Vertragsparteien oder aus aufsichtsrechtli-
günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Staatsangehöri- chen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren,
gen und Gesellschaften, mit Ausnahme der in den Anhängen Kontoinhabern, Versicherungsnehmem oder von Personen, ge-
XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige und Bereiche, genüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-
für die die lnländerbehandlung spätestens bis zum Ende der in schäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy-
Artikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird; stems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften
und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den
ii) für die Geschäftstätigkeit der in Bulgarien niedergelassenen
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei-
Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine
ligen.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung
seiner eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.
Artikel 47
(3) Absatz 2 gilt nicht für die In Anhang XVd aufgeführten
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-
Bereiche.
gen Bulgariens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Be-
(4) Bulgarien erläßt während der in Absatz 2 Ziffer i genannten rufstätigkeiten in Bulgarien bzw. in der Gemeinschaft zu erleich-
Übergangszeit keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die tern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen
hinsichtlich Niederlassung der Gesellschaften und Staatsangehö- Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er
rigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Benachteiligung kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergrei-
gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehöri- fen.
gen bewirken.
Artikel 48
(5) Im Sinne dieses Abkommens
Artikel 46 schließt nicht aus, daß die eine Vertragspartei für die
a) bedeutet „Niederlassung"
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen
1) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,
und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf die Im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine
Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-
von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge- und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der
schäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge- iii) dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die In Bulgarien
rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet wer-
das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen den sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäfts-
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in tätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Ge-
Anhang XVb aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts- meinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnah-
rechtlichen Gründen ergibt. me bereits in Bulgarien niedergelassen waren, gegenüber den
bulgarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen bewir-
ken.
Artikel 49
Der Assoziationsrat kann ausnahmsweise und falls erforderlich
(1) Als „Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. ,.bulgarische Ge- auf Antrag Bulgariens beschließen, die unter Ziffer I genannte
sellschaft" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesellschaft Frist für einen bestimmten Wirtschaftszweig für einen begrenzten
oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
Zeitraum zu verlängern, der die Dauer der in Artikel 7 genannten
staates bzw. Bulgariens gegründet wurde und ihren satzungsmä-
Übergangszeit nicht überschreiten darf.
ßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptnieder1assung im
Gebiet der Gemeinschaft bzw. Bulgariens hat. Hat die nach den Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Bulgariens gegrün- währt Bulgarien, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats-
dete Gesellschaft oder Firma nur ihren satzungsmäßigen Sitz im angehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in kei-
Gebiet der Gemeinschaft bzw. Bulgariens, so müssen ihre Ge- nem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den Gesell-
schäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung schaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.
mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Bulgarien den
aufweisen. Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der
(2) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Mitteilung der von Bulgarien geplanten konkreten Maßnahmen an
Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrtsgesellschaften den Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzuma-
der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens, die außerhalb der Gemein- chender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich
schaft bzw. Bulgariens niedergelassen sind und von Staatsange- macht. In diesem Fall konsultiert Bulgarien den Assoziationsrat
hörigen eines Mitgliedstaates bzw. Bulgariens kontrolliert werden, unverzüglich nach ihrer Einführung.
wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bulgarien gemäß Bulgarien kann derartige Maßnahmen nach Ablauf des fünften
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens bzw. für die in den
(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft bzw. Bulgariens Im Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige nach
Sinne dieses Abkommens gilt jede natürliche Person, die die Ablauf der In Artikel 7 genannten Übergangszeit nur mit Zustim-
Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens mung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgeleg•
besitzt. ten Bedingungen einführen.
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,
daß jede Vertragspartei affe notwendigen Maßnahmen ergreift, Artikel 52
um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den .Zugang
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-
von DrittJändem zu ihrem Markt mittels der Bestimmungen dieses
kehr sowie den Seekabotageverkehr.
Abkommens umgangen werden.
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung
der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in
Artikel 50 den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.
Als .Finanzdienstleistungen• im Sinne dieses Abkommens gel-
ten die In Anhang XVb aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-
Artikel 53
tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVb erweitern
oder indem. ( 1) Unbeschadet des Kapitels I sind die Begünstigten der von
Bulgarien bzw. der Gemeinschaft zugestandenen Niederlas-
sungsrechte berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvor-
Artikel 51
schriften des Aufnahmelandes im Gebiet Bulgariens bzw. der
Bulgarien kann während der ersten fünf Jahre nach dem Zeit- Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochter-
punkt des lnkrafttretens dieses Abkommens bzw. für die in den gesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörig-
Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige während keit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. Bulgariens be-
der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Maßnahmen einführen, sitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes
die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Niederlas- Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich
sung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein- von diesen Begünstigten oder Ihren Tochtergesellschaften be-
schaft abweichen, wenn bestimmte Industrien schäftigt wird. Die Aufenthatts- und Arbeitserlaubnisse für dieses
Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
- eine Umstrukturierung durchführen oder
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün-
- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere
stigten der Niederlassungsrechte, nachstehend „Organisation"
schwerwiegende soziale Probleme in Bulgarien hervorrufen,
genannt, sind
oder
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-
einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
ganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich
Marktanteils der bulgarischen Gesellschaften oder Staatsange-
von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren
hörigen in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig
Kompetenzen gehören:
in Bulgarien erfahren oder
- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder
- sich In Bulgarien erst im Aufbau befinden.
Unterabteilung der Organisation;
Derartige Maßnahmen:
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
i) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des fünften Jahres aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens Verwaltungskräfte;
außer Kraft und
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
ii) müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf- oder zur Emp(ehlung der Einstellung und Entlassung oder
fen, und sonstiger Personalentscheidungen;
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2763
b) Beschäftigte einer Organisation mit hohen oder ungewöhnli- Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen
chen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird. Nichtkon-
ferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im
- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die
Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren
spezifische technische Kenntnisse erfordern;
Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
- Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-
b) Die Vertragsparteien treten ein für den freien Wettbewerb als
fahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.
einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und
Zu diesen Beschäftigten dürfen auch Angehörige zulassungs- flüssigen Massengütern.
pflichtiger Berufe gehören.
2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1
Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-
a) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen
stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-
mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufneh-
stellt worden sein.
men, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist,
daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspar-
Artikel 54 tei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und
(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die nach dem betreffenden Drittland hätten;
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund- b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
heit gerechtfertigt sind. gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
(2) Es gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar- kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
tei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug- c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
nisse verbunden sind. mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun-
Artikel 55 gen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-
freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch für Gesellschaften,
die von bulgarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen und 3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-
von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Libe-
gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren ausschließ- ralisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährleisten, wer-
lichem Miteigentum befinden. den die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luft-
und im Landverkehr Gegenstand gesonderter Verkehrsabkom-
men sein, die nach dem inkrafttreten dieses Abkommens zwi-
schen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
Kapitel III
4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die
Dienstleistungsverkehr Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem
zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens restrikti-
ver oder diskriminierender sind.
Artikel 56
5. während der Übergangszeit gleicht Bulgarien seine Rechtsvor-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
schriften einschließlich der administrativen, technischen und son-
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
stigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften der
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als dies
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Ver-
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder
tragsparteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr
Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Bulgariens zu erlauben,
erleichtert.
die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungs-
empfängers niedergelassen sind. 6. parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-
chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die
(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst-
und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-
leistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden
parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,
können.
die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer
als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53
Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per- Artikel 58
sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt
der Gemeinschaft oder Bulgariens sind und um vorübergehende Artikel 54.
Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-
stungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern
diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder Kapitel IV
selbst Dienstleistungen erbringen. Allgemeine Bestimmungen
(3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur
schrittweisen Durchführung von Absatz 1. Artikel 59
(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien
Artikel 57 durch keine Bestimmung des Abkommens daran gehindert, ihre
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufent-
Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-
halt. Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung
meinschaft und Bulgarien gelten anstelle des Artikels 56 die von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen
folgenden Bestimmungen:
anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die
1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des
die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert wer-
zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis wirksam den. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von Arti-
anzuwenden. kel 54.
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und (2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Titels IV
Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für werden durch Beschluß des Assoziationsrates zur Berücksichti-
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
gung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei- gariens einführen und die bestehenden Vorschriften nicht ver-
stungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um schärfen.
insbesondere sicherzustellen, das keine Vertragspartei der ande-
(3) Die Absätze 1 und 2 hindern Bulgarien nicht daran, die
ren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-
Auslandsinvestitionen bulgarischer Staatsangehöriger und Ge-
mens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die
sellschaften Beschränkungen zu unterwerfen. Die Liguidierung
Behandlung, die aufgrund eines künftigen GATS-Übereinkom-
oder Repatriierung von Investitionen in Bulgarien und etwaiger
mens gewährt wird.
daraus resultierender Gewinne bleiben hiervon jedoch unbe-
Bis zum Beitritt Bulgariens zu einem künftigen GATS-Überein- rührt.
kommen und unbeschadet etwaiger Beschlüsse des Assozia-
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
tionsrates Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien zur
i) gewährt die Gemeinschaft den Gesellschaften und Staatsan- Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
gehörigen Bulgariens eine Behandlung, die nicht weniger
günstig ist als die Behandlung, die aufgrund eines künftigen Artikel 62
GATS-Übereinkommens den Gesellschaften und Staatsan-
gehörigen der übrigen Mitglieder des GATS-Übereinkom- (1) Während der fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttre-
mens gewährt wird; tens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-
men, um die erforder1ichen Voraussetzungen für die weitere
ii) gewährt Bulgarien den Gesellschaften und Staatsangehöri- schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
gen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
günstig ist als die Behandlung, die Bulgarien den Gesell-
schaften und Staatsangehörigen von Drittländern gewährt. (2) Am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des
Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die
(3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über
als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar, den Kapitalverkehr.
daß gemäß Kapitel II des Titels IV in Bulgarien niedergelassene
Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öf-
fentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die Bulgarien im Artikel 63
öffentlichen Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie im so- Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der bulgarischen
zialen und kulturellen Bereich gewährt. Währung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den
Internationalen Währungsfonds darf Bulgarien im Geltungsbe-
reich dieses Kapitels und unbeschadet des Artikels 65 in Ausnah-
mefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang
Titel V mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darle-
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb hen anwenden, soweit solche Beschränkungen Bulgarien für die
Gewährung derartiger Dar1ehen aufer1egt werden und entspre-
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,
chend dem Status Bulgariens im IWF zulässig sind.
Angleichung der Rechtsvorschriften
Bulgarien wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminie-
renden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich
Kapitel 1
von diesem Abkommen abgewichen. Bulgarien unterrichtet den
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Assoziationsrat unverzüglich von der Einführung und allen Ände-
rungen dieser Maßnahmen.
Artikel 60
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-
lungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die Kapitel 11
diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Wettbewerb
Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi- und sonstige wirtschafttiche Bestimmungen
schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-
kommens hergestellt worden sind. Artikel 64
( 1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und
Artikel 61 Bulgarien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funk-
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten tionieren des Abkommens unvereinbar
die Mitgliedstaaten beziehungsweise Bulgarien vom Inkrafttreten i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
des Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechts- Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
vorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investi- oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
tionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV ken;
getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens oder auf
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Kapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Unternehmen;
Ende der in Artikel 7 genannten ersten Stufe für alle Investitionen
iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-
im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen
stimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-
der Gemeinschaft gewährleistet, die sich in Bulgarien mit einer
werb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV
niederlassen. (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten
Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bzw. Bulgarien nach
schen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
mens keine neuen devisenrechttichen Beschränkungen des Kapi- (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach dem
talverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zah- Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen
lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und But- Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2765
(4) ziehungsweise Bulgarien unter den Voraussetzungen des Allge-
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver- meinen Zoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen
tragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach dem einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die
Inkrafttreten des Abkommens alle von Bulgarien gewährten von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der
staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache be- Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin-
urteilt werden, daß Bulgarien den Gebieten der Gemeinschaft ausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Bulgarien
nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün- unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichge- (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
stellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichti- Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung
gung der wirtschaftlichen Lage Bulgariens, ob dieser Zeitraum der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen
um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist. daraus resultierender Einnahmen.
b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-
Artikel 66
chen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-
tragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-
und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag der einen Vertrags- wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr
partei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimm- nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an die
te Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die
(5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten
Grundsätze des Sehfußdokumentes des Bonner Treffens im Rah-
Erzeugnisse
men der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro-
- findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; pa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit der
Unternehmer, beachtet werden.
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
A rti ke 1 67
schaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge- (1) Bulgarien wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-
stellt hat, Insbesondere nach den Kriterien der Verordnung lichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am
(EWG) Nr. 26/1962 des Rates. Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens
ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein-
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Bulgarien der Auffassung sind,
schaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durch-
daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist
setzung dieser Rechte.
und
(2) Innerhalb der gleichen Zeit beantragt Bulgarien den Beitritt
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht
zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäi-
in angemessener Weise geregelt ist, und
scher Patente vom 5. Oktober 1973 und wird auch allen anderen
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem in Anhang XVI Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkom-
Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen men über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und
Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes kommerziellem Eigentum beitreten, denen die Mitgliedstaaten
eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen angehören oder die von ihnen de facto angewandt werden.
droht,
Artikel 68
können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig
Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen (1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-
geeignete Maßnahmen treffen. chen Auftragswesens auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung
und der Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so
ein anstrebenswertes Ziel.
können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das
Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang (2) Bulgarischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 49 wird
mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß
Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen
Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge- gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkom-
finden. mens gewährt werden.
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge- Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird
mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit
Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be- Zugang zu den Vergabeverfahren in Bulgarien unter Bedingungen
schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim- gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
nisses. bulgarischen Gesellschaften gewährt werden.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Ti-
Gründung der Europäischen .Gemeinschaft für Kohle und Stahl tels IV in Bulgarien in Form von Tochtergesellschaften im Sinne
fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind. von Artikel 45 und in Formen im Sinne von Artikel 55 niedergelas-
sen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang
zu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger
Artikel 65
günstig sind als die Bedingungen, die bulgarischen Gesellschaf-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß- ten gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in
nahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für Bulgarien in Form von Zweigniederlassungen und Agenturen im
Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei Sinne von Artikel 45 niedergelassen sind, werden diese Bedin-
dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen gungen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Über-
Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe- gangszeit eingeräumt.
bung vor.
Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Bul-
(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah- garien vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bulgarien
der Gemeinschaft oder Bulgariens können die Gemeinschaft be- gewähren kann.
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung . von Artikel 73
Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien wie
Industrielle Zusammenarbeit
auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit
der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 38 bis 59. (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes
gefördert werden:
Kapitel III - die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-
ten in der Gemeinschaft und in Bulgarien, vor allem zur Stär-
Angleichung der Rechtsvorschriften kung des Privatsektors;
Artikel 69 - die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Bul-
gariens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Bulgariens an das Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft
Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt- unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt ge-
schaftliche Integration Bulgariens in die Gemeinschaft darstellt. währleisten;
Bulgarien wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschrif-
ten schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden. - die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem
Zusammenhang wird der Assoziationsrat mit besonderer Auf-
merksamkeit die Probleme der Kohle- und Stahlindustrie und
Artikel 70 der Umstellung der Rüstungsindustrie prüfen;
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere
- die Gründung von Unternehmen in potentiellen Wachstumsbe-
folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,
reichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgüter und
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-
marktbezogene Dienstleistungen;
gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst-
leistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des - Transfer von Technologie und Know-how.
Lebens von Menschen, Tteren und Pflanzen, Verbraucherschutz, (2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-
indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Rechts- tigen die von Bulgarien aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen
und Verwaltungsvorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen
Umwelt. für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu
verbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für
Artikel 71
Unternehmen zu fördern, und umfassen, soweit angebracht, tech-
Die Gemeinschaft leistet Bulgarien technische Hilfe bei der nische Hilfe.
Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem
gehören: Artikel 74
- Austausch von Sachverständigen; Investitionsförderung und Investitionsschutz
- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, vor allem über ein- (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Aufrechterhaltung und
schlägige Rechtsvorschriften; - falls notwendig - Verbesserung eines günstigen Klimas für die
- Veranstaltung von Seminaren; Vornahme und den Schutz Inländischer und ausländischer Privat-
investitionen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von
- Ausbildungsmaßnahmen; Wirtschaft und Industrie in Bulgarien wesentlich sind. Die Zusam-
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts- menarbeit zielt ferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die
rechts. Privatisierung in Bulgarien zu begünstigen und zu fördern.
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:
Titel VI - Abschluß von lnvestitionsförderungs- und Investitionsschutz-
abkommen durch die Mitgliedstaaten und Bulgarien, soweit
Wirtschaftliche Zusammenarbeit angebracht;
- Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den
Artikel 72 Mitgliedstaaten und Bulgarien, soweit angebracht;
(1) Die Gemeinschaft und Bulgarien entwickeln eine wirtschaftli- - Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-
che Zusammenarbeit mit dem Ziel, zur Entwicklung Bulgariens transfer;
und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-
- Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infra-
arbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer
struktur;
möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien
stärken. - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im
Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
und anderen Veranstaltungen;
der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Bulgariens vorbe-
reitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick- - Austausch von Informationen über Rechts- und Verwaltungs-
lung aufbauen. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbe- vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbe-
lange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfor- reich.
dernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tra-
(3) Bulgarien beachtet die Bestimmungen über die handelsbe-
gen.
zogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs), sobald
(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem diese im Rahmen des GATT verabschiedet worden sind.
auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche
Wirtschaft, einschließlich Investitionen, Agrar- und Ernährungs-
Artikel 75
wirtschaft, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Regionalent-
wicklung und Fremdenverkehr konzentrieren. Agrar- und Industrienormen
und Konformitätsprüfung
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die
die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin- (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die
blick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön- Unterschiede im Bereich der Normung und der Konformitätsprü-
nen. fung zu verringern.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2767
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes und privaten Sektor, vor allem in noch zu bestimmenden priori-
angestrebt werden: tären Bereichen;
- Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit
Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi- zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-
tätsprüfungsverfahren; kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;
Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
diesen Bereichen, soweit angebracht; dien an geeigneten Lehranstalten;
Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Bulga- - gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;
riens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENE-
- Förderung der Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen und
LEC, ETSI, EOTC);
der bulgarischen Sprache;
- Unterstützung Bulgariens im Rahmen der europäischen Meß-
- Ausbildung vom Übersetzern und Dolmetschern und Förde-
und Prüfprogramme;
rung der Übernahme der Sprachnormen und der Terminologie
- Förderung des Austauschs von Informationen über Technik der Gemeinschaft.
und Methodik im Bereich der Qualitätskontrolle und des Ferti-
gungsprozesses.
Artikel 78
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Bulgarien tech-
Agrar- und Ernährungswirtschaft
nische Hilfe.
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die
Artikel 76 Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bulgarien. Insbesondere geht
es um:
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit
in der Forschung und technischen Entwicklung zu fördern. Fol- - die Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-
genden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet: triebsnetze, von Lagerungs- und Vermarktungstechniken
usw.;
- Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im Be-
reich von Wissenschaft und Technik; - die Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum
(Verkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-
nare und Workshops); - die Verbesserung der Raumordnung, einschließlich der Be-
bauungs- und Stadtplanung;
- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft-
lichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und - Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete
Know-how; Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des
Einsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher Produktionsmitteln;
und Fachleute beider Seiten;
- die Umstrukturierung, Entwicklung und Modernisierung der
- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer Verarbeitungsbetriebe und ihrer Vermarktungstechniken;
Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener
Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen; - die Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;
Teilnahme Bulgariens an Gemeinschaftsprogrammen gemäß - die Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Land-
Absatz 3. wirtschaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere
zwischen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Bulga-
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet. riens;
(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die - die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesund-
Entwicklung der Zusammenarbeit fest. heit von Tieren und Pflanzen sowie der gesunden Nahrungs-
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der mittel (insbesondere Bestrahlungf, einschließlich der veterinär-
Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird rechtlichen Vorschriften und Kontrollen sowie der pflanzen-
durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder schutzrechtlichen Vorschriften, mit dem Ziel einer schrittweisen
Vertragspartei angenommenen Verfahren ausgehandelt und ge- Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstüt-
schlossen werden. zung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von
Kontrollen;
Artikel 77 - die Entwicklung ökologisch reiner Regionen, Technologien und
Allgemeine und berufliche Bildung Anbauprodukte;
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die harmonische Entwick- - die Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenar-
lung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der beit bei Qualitätssicherungssystemen, die mit den Gemein-
allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in Bulga- schaftsmodellen vereinbar sind;
rien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter - Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Bulga-
Berücksichtigung der Prioritäten Bulgariens. Es werden institutio- rien;
nelle Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt (zu-
nächst mit der Europäischen Stiftung für Berufsausbildung nach - Informationsaustausch über Agrarpolitik und Agrarrecht.
deren Gründung und mit der Beteiligung Bulgariens an TEMPUS). (2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-
Die Beteiligung Bulgariens an anderen Gemeinschaftsprogram- bracht, technische Hilfe.
men wird in diesem Zusammenh~ng gleichfalls erwogen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Artikel 79
folgende Bereiche:
Energie
- Reform des Systems der allgemeinen und beruflichen BHdung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Gesamteuro-
in Bulgarien;
päischen Energiecharta im Hinblick auf die schrittweise Integra-
- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung, tion der Energiemärkte in Europa nach marktwirtschaftlichen
einschließlich Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen Grundsätzen zusammen.
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt u. a., soweit angebracht, tech- - die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschrei-
nische Hilfe in folgenden Bereichen: tenden Luft- und Wasserverschmutzung;
- Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter Berück- - die nachhaltige, wirksame und umweltverträgliche Energiege-
sichtigung ihrer langfristigen Aspekte; winnung und -nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen;
- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich; - die Bewirtschaftung der Wasserressourcen von Grenzwasser-
läufen, einschließlich der grenzüberschreitenden Wasserläufe,
- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-
gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts, Insbesondere ge-
nutzung;
mäß dem Übereinkommen über den Schutz und d~ Nutzung
- Entwicklung der Energieressourcen; grenzüberschreitender Wasserläufe und lntemationaler Seen;
- Verbesserung der Verteilung sowie Verbesserung und Diversi- - die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-
fizierung der Versorgung; mikalien;
Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Ener- - die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden
gieverbrauchs; Wasserläufe (einschließlich Donau und Schwarzes Meer);
- Kernenergiesektor, - die wirksame Verhinderung und Verringerung der Wasserver-
- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich Erleichte- schmutzung, vor allem von Trinkwasserquellen;
rung des Transitverkehrs von Gas und Strom; - die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung
- Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der von Abfällen;
Möglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen; - die Durchführung des Basler Übereinkommens;
- Modemisierung der Energieinfrastrukturen; - die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-
- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenar- denverschlechterung durch Versalzung und Übersäuerung;
beit zwischen Untemehmen dieses Sektors; - den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt; die
- Transfer von Technologie und Know-how. Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts der Na-
tur;
- die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-
Artikel 80 planung;
Nukleare Sicherheit - die Bewirtschaftung der Küstengebiete;
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ein sicherheitstechnisch unbe- - den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
denklicher Einsatz der Kemenergie.
- die globale Klimaveränderung und ihre Verhütung;
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende
Bereiche: - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
- Verbesserung der Betriebssicherheit der bulgarischen Kern- - die Durchführung regionaler intemationaler Programme, u. a.
kraftwerke; für das Donau-Becken und das Schwarze Meer.
- Evaluierung der Möglichkeiten für eine Nachrüstung der Kern- (3) Die Zusammenarbeit erfolgt Insbesondere in folgender
kraftwerke mit WWER-440-Reaktoren; Form:
- Verbesserung der Ausbildung des Verwaltungs- und Betriebs- - Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf
personals kemtechnischer Anlagen; dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien;
- Optimierung der bulgarischen Rechts- und Verwaltungsvor- - Ausbildungsprogramme;
schriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Sicher- - Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
heitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel; Normen und Methodik (Gemeinschaftsnonnen);
- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma- - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, nach Möglichkeit auch
nagement im Nuklearsektor, bei der Durchführung gemeinsamer Programme auf lntematio-
- Strahlenschutz einschließlich Überwachung der Strahlenbela- naler Ebene, vor allem Im Zusammenhang mit der Bewirt-
stung der Umwelt; schaftung, dem Schutz und der Qualität des Wassers grenz-
überschreitender Wasserläufe; Zusammenarbeit Im Rahmen
- Probleme des Brennstoffzyklus und sichere Verwahrung von der Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung;
spaltbarem Material;
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-
- Entsorgung radioaktiver Abfälle; fragen und Klimaveränderungen;
- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken; - Studien über die Umweltbelastung;
- Dekontaminierung. - Verbesserung der Bewirtschaftung der Umwelt, u. a. der Was-
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und serwirtschaft.
Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 76 (4) Protokoll Nr. 8 enthält die Bestimmungen für die Bewirt-
ein. schaftung, den Schutz und die Qualität des Wassers grenzüber-
schreitender Wasserläufe.
Artikel 81
Artikel 82
Umwelt
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge- (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-
sundheit, die sie zur Priorität erhoben haben. sammenarbeit, um Bulgarien folgendes zu ermöglichen:
(2) Die Zusammenarbeit betrifft: - Umstrukturierung und Modemisierung des Verkehrswesens;
- die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; In- - Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des
formationssysteme über den Stand der Umweltverschmut- Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-
zung; strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2769
Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Bul- - Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen
garien auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im kom- wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie
binierten Verkehr; und Planung, Beschaffungsgrundsätze.
- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-
meinschaft vergleichbar sind. Artikel 84
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere: Banken, Versicherungen
und andere Finanzdienstleistungen
- Programme für die Ausbildung· in Wirtschaft, Recht und T ech-
nik; (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,
einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und
- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch.
Versicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Bulga-
(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind: rien zu schaffen und zu entwickeln.
- Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Lockerung der (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
Transitbedingungen;
- die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungswesen
- Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen, einschließlich und Rechnungsprüfung in Bulgarien unter Anlehnung an die
Zusammenarbeit zwjschen den zuständigen nationalen Be- Normen der Europäischen Gemeinschaften;
hörden;
- die Stärkung und Umstrukturierung des Bank- und Finanzsy-
- Ausbau des Straßennetzes und Modernisierung von Straßen, stems;
Binnenschiffahrtsstraßen, Eisenbahnlinien, Einrichtungen für
- die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und Ge-
den kombinierten Verkehr, Häfen und Flughäfen auf wichtigen
schäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;
Strecken von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen
Verbindungen; - die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung; - den Austausch von Informationen vor aJlem über geplante
Rechtsvorschriften;
- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den
Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr - die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften der
Schiene/Straße, im sonstigen kombinierten Verkehr und im Gemeinschaft und Bulgariens.
Güterumschlag; (3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni-
- Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Ver- sche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.
kehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;
- Förderung gemeinsamer Programme in Technik und For- Artikel 85
schung gemäß Artikel 76. Zusammenarbeit im Bereich
der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle
Artikel 83
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in
Post- und Telekommunikationsdienste der bulgarischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanz-
(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam- kontrolle und die Rechnungsprüfung gemäß den Methoden und
menarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe- Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.
sondere folgende Maßnahmen ein: (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Post- den Austausch einschlägige~ Informationen über die Rech-
und Telekommunikationsdienste; nungsprüfungssysteme;
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprü-
Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen fung;
für Sachverständige beider Seiten;
- Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
(3) Zu diesem Zweck wird die Gemeinschaft, soweit ange-
- Transfer von Technologie und Know-how zu allen Aspekten der bracht, technische Hilfe leisten.
Post- und Telekommunikationsdienste;
- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi- Artikel 86
gen Einrichtungen beider Seiten;
Währungspolitik
- Einführung europäischer Normen, Kennzeichnungssysteme
Auf Antrag der bulgarischen Behörden leistet die Gemeinschaft
und Harmonisierungskonzepte;
technische Hilfe, um die Maßnahmen Bulgariens zur Einführung
- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich- der vollen Konvertierbarkeit des Lew und zur schrittweisen Annä-
tungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen. herung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungs-
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden systems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informa-
vorrangigen Bereiche: tionsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des
Europäischen Währungssystems.
- Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik im
Bereich der Post- und Telekommunikationsdienste in Bulga-
rien, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Ver- Artikel 87
fahren;
Geldwäsche
- Modernisierung des bulgarischen Telekommunikationsnetzes
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen Rahmen für die Zu-
und seine Einbeziehung in die europäischen und internationa-
sammenarbeit, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum
len Netze;
Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus
- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio- Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.
nen;
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver- und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
waltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation; . Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft · und
2no Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan- - Erleichterung des Fremdenverkehrs und, soweit angemessen,
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig Vereinfachung der Förmlichkeiten für Besuche von Touristen;
sind.
- Unterstützung Bulgariens bei der Privatisierung des Fremden-
verkehrssektors sowie bei der Ausarbeitung wirksamer staatli-
Artikel 88 cher und privatwirtschaftlicher Strategien für die Schaffung
Regionalentwicklung optimaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Finanzie-
rungsmechanismen für seine Weiterentwicklung;
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. - Intensivierung des Informationsflusses durch internationale
Netze, Datenbanken usw.;
(2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und
- Bereitstellung von Informationen für die nationalen, regionalen Seminare;
und lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raum-
ordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe bei der Ausarbei- - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen wie
tung dieser Politik; grenzüberschreitende Projekte, Städtepartnerschaften usw.;
- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im - Meinungsaustausch und geeigneter Austausch von Informatio-
Bereich der Wirtschaftsentwicklung; nen über wichtige Themen von gemeinsamem Interesse im
Fremdenverkehr.
- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-
gebieten zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien;
- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für Artikel 91
Zusammenarbeit und Hilfe; Kleine und mittlere Unternehmen
- Austausch von Beamten und Sachverständigen; (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent- Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen, vor allem der
wicklung benachteiligter Gebiete; Privatwirtschaft, und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der
Gemeinschaft und Bulgarien.
- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-
rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich (2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-
Seminaren. sen in folgenden Bereichen:
- Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini-
Artikel 89 strativen, technischen, steuerlichen und finanziellen Voraus-
setzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie
Zusammenarbeit Im sozialen Bereich für grenzübergreifende Zusammenarbeit;
(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit - Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmensspe-
zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ab auf zifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,
die Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) und
Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutz- Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er-
niveaus in der Gemeinschaft; diese Zusammenarbeit umfaßt ins- bringen;
besondere:
Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern In
- technische Hilfe; der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-
Austausch von Sachverständigen; richtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden
Zusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC-
- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).
- Information und administrative oder sonstige einschlägige Un-
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch technische Hilfe ein,
terstützung für Unternehmen sowie Ausbildungsmaßnahmen;
insbesondere für die Schaffung einer geeigneten institutionellen
- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen. Grundlage für die KMU in den Bereichen Finanzen, Ausbildung,
Beratung, Technologie und Marketing auf nationaler und regiona-
(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
ler Ebene.
menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgen-
des:
- Organisation des Arbeitsmarktes; Artikel 92
- Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste; Information und audiovisueller Sektor
- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs- (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien treffen geeignete Maßnah-
programmen; men zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs.
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio-
Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah- nen für interessierte Kreise in Bulgarien vermitteln; dazu gehört
men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken der
sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen. Gemeinschaft.
(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche- suellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere kann sich
rungssystem in Bulgarien an das neue wirtschaftliche und soziale der audiovisuelle Sektor in Bulgarien an den Aktionen beteiligen,
Umfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachver- die von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms
ständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen. durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die
Verwaltung der jeweiligen Aktion zuständigen Gremien festgelegt
Artikel 90 werden, sowie die Bestimmungen der Entscheidung des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1990 zur
Fremdenverkehr
Festlegung des Programms zu beachten. Die Gemeinschaft wird
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- die Teilnahme des audiovisuellen Sektors Bulgariens an den
menarbeit insbesondere durch folgende Maßnahmen: geeigneten EUREKA-Programmen begünstigen.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle- - Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung
mentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen- und Überwachung der Wirtschaftsreform;
dungen, die technischen Normen Im audiovisuellen Bereich und
- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-
die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordi-
ten für die Privatwirtschaft;
nieren und, soweit angebracht, harmonisieren.
- Gewährleistung des Datenschutzes,
Die Zusammenarbeit kann u. a. den Austausch von Programmen,
Stipendien, Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und andere - Austausch statistischer Informationen.
Medienfachleute einschließen. (3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische
Hilfe geleistet.
Artikel 93 Artikel 96
Verbraucherschutz Wirtschaftswissenschaften
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien erleichtern den wirtschaftli-
volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Bulgariens mit chen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenar-
dem der Gemeinschaft zu erreichen. beit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte
(2) Zu diesem Zwecl( umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung
der bestehenden Möglichkeiten: der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.
- den Austausch von Informationen und Sachverständigen, (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Bulgarien
- den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaften, - Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-
schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-
- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.
schen;
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse
Artikel 94 einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der
Instrumente für deren Durchführung analysieren;
Zoll
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung - insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-Pro-
Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der gramm) eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen Wirt-
Zollregelung Bulgariens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um schaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirtschaft in
der Gemeinschaft und in Bulgarien fördern, um den Transfer
damit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaß-
von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu
nahmen zu erteichtern.
beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes: Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
- Informationsaustausch;
- Entwicklung einer angemessenen Infrastruktur an den Grenz- Artikel 97
übergangsstellen zwischen den Vertragsparteien; Drogen
- Einführung des Einheitspapiers und der Kombinierten Nomen- (1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die
klatur in Bulgarien; Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur
- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels
der Gemeinschaft und Bulgariens; mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur
Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.
- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-
kehr; (2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen
Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-
- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;
schließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-
- Unterstützung der Einführung moderner Zollinformationssy- tionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-
steme. menarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß-
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet. nahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 97 schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, Insbesondere in fol-
wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe- genden Bereichen:
hörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt. - Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
- Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informations-
zentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren;
Artikel 95
- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur Be-
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
kämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen;
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-
- Personalausbildung und Forschung;
lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und
rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und - Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-
Überwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von stoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur
Privatunternehmen in Bulgarien benötigt werden. widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy-
chotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Normen,
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, vor allem in fol-
die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft und
genden Bereichen:
anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere
- Ausbau des statistischen Dienstes Bulgariens; der Chemical Action Task Force (CATF), verabschiedet wor-
Angleichung an die international (und insbesondere in der den sind.
Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi- Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche
fikationen; einbeziehen.
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Titel VII - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-
tierbarkeit der bulgarischen Währung einzuführen und auf-
Kulturelle Zusammenarbeit rechtzuerhalten;
Artikel 98 - die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaft-
liche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zah-
Unter Berücksichtigung der Feierlichen ErklArung zur Europäi-
lungsbilanzhilfe.
schen Union wird die kulturelle Zusammenarbeit gefördert, begün-
stigt und erleichtert. Soweit angebracht, werden die von der Ge- (2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Bulgarien der G-24,
meinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durch- soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die
geführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Bulga- Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft
rien ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß
Interesse entwickelt. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere Bulgarien an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine
folgendes betreffen: rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht
wird.
- Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von
Künstlern; (3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe
und die Erfüllung der von Bulgarien im Zusammenhang mit dieser
- Filmproduktion und Filmwirtschaft unter Berücksichtigung der
Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.
Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor gemäß Artikel 92;
- Übersetzung literarischer Werke; Artikel 103
- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend
Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Er- dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Bulgariens
be); sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahme-
- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti- kapazität der bulgarischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität
gen; sowie der Erzielung von Fortschritten bei der Einführung der
Marktwirtschaft und der Umstrukturierung In Bulgarien.
- europabezogene Kulturveranstaltungen.
Artikel 104
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
Titel VIII sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-
finanzielle Zusammenarbeit schaft eng koordiniert werden mit den BeitrAgen aus anderen
Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder,
Artikel 99 einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, Ins-
besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische
mit den Artikeln 100, 101, 103 und 104 und unbeschadet des
Ban!( für Wiederaufbau und Entwicklung.
Artikels 102 erhält Bulgarien vorübergehend Finanzhilfe von der
Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließ-
lich Darlehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18
Titel IX
der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestaltung Bul-
gariens zu beschleunigen und Bulgarien bei der Bewältigung der Institutionelle,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu allgemeine und SchluBbestlmmungen
unterstützen.
Artikel 105
Artikel 100 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung
Diese Finanzhilfe dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal
jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies
- wird entweder im Rahmen des PHARE-Programms gemäß der erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-
Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in der geänderten men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen
Fassung auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahres- Fragen von gemeinsamem Interesse.
finanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach
Konsultationen mit Bulgarien und unter Berücksichtigung der
Artikel 106
Artikel 103 und 104 festgelegt wird;
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
- umfaßt das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank
der Europäischen Gemeinschaften und Mitglledem der Kommis-
bis zum Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Kon-
sion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit-
sultationen mit Bulgarien wird die Gemeinschaft den Höchstbe-
gliedern der Regierung Bulgariens andererseits.
trag und den Zeitraum für die Gewährung von Darlehen der
Europäischen Investitionsbank an Bulgarien festlegen. (2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß-
gabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
Artikel 101 (3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-
Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich- glied der Regierung Bulgariens nach Maßgabe der Geschäfts-
ten den Assoziationsrat. ordnung.
(5) Soweit angebracht, wird die EIB bei Fragen ihres Zuständig-
Artikel 102 keitsbereichs als Beobachter an den Arbeiten des Assoziations-
(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti- rats teilnehmen.
gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Bulgariens
Artikel 107
und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisatio-
nen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
Finanzhilfe zu gewähren, um vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind- (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß
lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch- führt abwechselnd das Europäische Parlament und das bulgari-
führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh- sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
lungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assozia-
tionsrats werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich
ausgearbeitet. Artikel 113
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-
Artikel 108 ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung
dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat
die erbetenen Informationen.
mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung
dieses Abkommens befassen. Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-
schlüsse des Assoziationsrates unterrichtet.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß
beilegen. Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen
an den Assoziationsrat richten.
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-
derlich sind. Artikel 114
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die
den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-
binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. genüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerich-
Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft te und Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft und diejenigen
und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. Bulgariens anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, ge-
werblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 115
Keine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei
daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
. Artikel 109
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der teressen widerspricht;
Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-
glieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer- b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
seits und Vertreter der Regierung Bulgariens andererseits ange- und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
hören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte han- behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
delt. diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise Waren nicht beeinträchtigen;
und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,
tlonsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations- eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung
ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 107. oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen
zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 110
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-
pen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- Artikel 116
stützen. (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam- unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:
mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger - bewirken die von Bulgarien gegenüber der Gemeinschaft ange-
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest. wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
schaften oder Firmen;
Artikel 111
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Bulgarien ange-
Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge- wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen bul-
setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des bulgarischen garischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Fir-
Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei- men.
nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-
den, die er selbst festlegt. (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen
anzuwenden, di.e sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
Artikel 112 gleichartigen Situation befinden.
(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab- Artikel 117
geordneten des bulgarischen Parlaments andererseits.
Für Ursprungswaren Bulgariens gilt bei der Einfuhr in die Ge-
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge- meinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaa-
schäftsordnung fest. ten einander gewähren.
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Die Behandlung, die Bulgarien gemäß Titel IV und Kapitel I des Artikel 122
Titels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Artikel 118 Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem andererseits.
Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des
Abkommens erreicht werden. Artikel 123
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. derländischer, portugiesischer, spanischer und bulgarischer Spra-
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor che abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck- ist.
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-
tion, um eine für .die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
Artikel 124
finden.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
eigenen Verfahren genehmigt.
Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-
nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon- Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
sultationen im Assoziationsrat. den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
haben.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 8. Mai
Artikel 119 1990 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
schaft und Bulgarien über Handel und handelspolitische und
sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-
wirtschaftliche Zusammenarbeit.
mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
ren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits gewährt Artikel 125
werden, mit Ausnahme der Bereiche, die in die Zuständigkeit der Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses
Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Abkommens erfordertichen Verfahren die Bestimmungen einiger
Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über
Zuständigkeit. den Warenverkehr, im Jahre 1993 durch ein Interimsabkommen
zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien In Kraft gesetzt, so
kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umstän-
Artikel 120 den für Titel III, die Artikel 64 und 67 dieses Abkommens und die
Die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und die Anhänge I bis Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter ,,Zeitpunkt des lnkrafttre-
XVI sind Bestandteil dieses Abkommens. tens des Abkommens" zu verstehen ist:
- der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die
zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und
Artikel 121 - der 1. Januar 1993 für die nach dem Inkrafttreten des Abkom-
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. mens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksam-
werden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
festgelegt ist.
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Bei Inkrafttreten nach dem 1. Januar gilt Protokoll Nr. 7.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
Verzeichnis der Anhänge
Art. 9 und 19 Bestimmung der Begriffe „gewerbliche Waren" und
,,landwirtschaftliche Erzeugnisse"
Ila Art. 10 Abs. 2 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
Ilb Art. 10 Abs. 2 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
III Art. 10 Abs. 3 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
IV Art. 11 Abs. 1 Zollzugeständnisse Bulgariens
V Art. 11 Abs. 2 Zollzugeständnisse Bulgariens
VJ Art. 11 Abs. 3 Zollzugeständnisse Bulgariens
VII Art. 11 Abs. 4 Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Bulgariens
VIII Art. 13 Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Bulgariens
IX Art. 14 Abs. 3 Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen Bulgariens
X Art. 18 landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Kapitel 25 bis 97 KN)
XI Art. 21 Abs. 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
XII Art. 21 Abs. 3 Zugeständnisse Bulgariens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
{mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen)
XIII Art. 21 Abs. 4 Sonderzugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche
Erzeugnisse
XIV Art. 21 Abs. 4 Sonderzugeständnisse Bulgariens für landwirtSchaftliche Erzeugnisse
XVa Art. 45 Rechtsakte über das Grundeigentum
XVb Art. 45, 46, 48, 50, 51 Niederlassungsrecht: ,,Finanzielle Dienstleistungen"
XVc Art. 45, 51 Niederlassungsrecht: ,,Bereiche, die für einen begrenzten Zeitraum von
der Inländerbehandlung ausgeschlossen werden können"
XVd Art. 45 Niederlassungsrecht: ,.Ausgeschlossene Bereiche"
XVI Art. 67 Geistiges Eigentum
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang I
Liste der in Artikel 9 und 19 genannten Waren bzw. Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 00 00 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 00 - Eieralbuminum:
- - anderes:
3502 10 91 - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 - - - anderes
ex 3502 90 00 - andere:
- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
- - - Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen Pulver usw.)
3502 90 59 - - - - andere
45010000 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Kork-
mehl
5201 00 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
53010000 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und Reisspinnstoff)
5302 00 00 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2777
Anhang Ila
KN-Code
1991
2501 00 31 7202 19 00
2501 00 51 7202 30 00
25010091 7202 4110
25010099 7202 41 90
2503 90 00 7202 49 10
2511 20 00 7202 49 50
2513 19 00 7202 49 90
2513 29 00 7202 50 00
2516 12 10 7202 70 00
2516 22 10 7202 80 00
2516 90 10 7202 91 00
2518 20 00 7202 92 00
2518 30 00 7202 93 00
2526 20 00 7202 99 30
2530 40 00 7202 99 80
2804 61 00 7601
2804 69 00 7602 00 19
280511 00
280519 00 7801
2805 21 00
2805 22 00 7903
28053010
2805 30 90 8101 10 00
28054010 8101 9110
2818 20 00 8101 91 90
2818 30 00 8102 10 00
ex 2844 30 11 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8102 9110
28443019 8102 91 90
ex 2844 30 51 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8103 10 10
8103 10 90
320120 00 8104 11 00
320130 00 8104 19 00
32019010 8107 10 00
ex 32019090 andere pflanzliche Auszüge 8108 10 10
8108 10 90
4104 10 91 8109 10 10
41051191 810910 90
410511 99 81100011
410512 10 81100019
4105 12 90 81110011
4105 19 10 81110019
4105 19 90 8112 20 31
41061190 8112 20 39
410612 00 8112 30 10
4106 19 00 811240 11
41071010 811240 19
4107 29 10 8112 91 10
4107 90 10 8112 91 31
8112 91 39
4403 10 10 8112 91 90
8113 00 10
Anhang Ilb
KN-Code
1991
7202 21 10
7202 21 90
7202 29 00
79010000
2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang_ 1994, Teil II
Anhang III
Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingcnt plafonds
KN-Codc (') (') (') (')
(in 1 000 ECU) (in 1 000 ECU)
(1) (2) (3)
2836 20 00 3 969
2836 30 00
2905 31 00 4 167
2918 14 00 386
2933 90 10 211
2936 27 00 985
3102 10 10 419
3102 10 91 580
3102 21 00
3102 29 10
3102 29 90
3102 50 90
3102 60 00
3102 70 00
3102 90 00
3102 30 10 1 125
3102 30 90
310240 10 2 541
31'02 40 90
3102 80 00 2 840
3105 5 072
6403 4 410
6911 1 764
(') Sind diese Kontingente ausgeschöpft worden, so werden nach Maßgabe des Ab-
kommens Einfuhrzölle erhoben.
(') Für Einfuhren, die diese Plafonds überschreiten, kann die Gemeinschaft nach Maßgabe
des Abkommens die Erhebung von Einfuhrzöllen wiedereinführen.
(') Diese Beträge werden vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an um
jährlich 20 v. H. aufgestockt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2779
Anhang IV
25010010 26140000
25010020
25010030 26151000
25010040 26159000
25010090
26161000
25020000 26169000
25031000 26171000
25039000 26179000
25041000 27050000
25049010 27073000
25049090
27090000
25083000
27111100
25101000 27111200
27111300
25102000 27112100
27112900
25111010
25111020 27121010
25111090 27129090
25112010 27131200
25112020
25112090 27160000
25120000 28020000
25132110 28030000
25132120
28091000
25132910
25132920 28112100
28112200
25191000 28112940
25199000
28121000
25240010
25240090 28129000
25251000 28152000
25252000
25253000 28201000
28209000
25261000
25262000 28272000
28273400
25270000 28273500
28273920
25281000 28273990
25289000 28275100
28275900
26012000 28276000
26040000 28299010
28299090
26050000
28331100
26060000 28331900
26090000 28332200
28334000
26100000
28342910
26110000 28342990
26122000 28352900
26131000 28401100
26139000 28401900
--~ --·--···--·-·- ------
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
28402000 29152300
28403000 29152400
29152900
28416010 29153100
29153200
28443010 29153300
29153400
28470000 29153500
29156000
29021100 29157000
29021900 29159000
29024100 29161100
29024200 29161200
29024300 29161900
29024400 29163100
29025000 29163200
29163300
29031200 29163900
29031300
29032200 29171100
29032300 29171200
29032900 29173100
29173200
29041010 29173300
29173600
29051110
29051120 29181710
29051200 29181720
29051400 29181910
29051500 29181920
29051600 29181990
29051910 29182110
- 29051990 29182120
29052100 29182200
29052200 29182310
29183000
29062900
29211100
29071120 29211200
29071200 29211900
29071300 29212200
29071400 29212900
29071500 29214300
29071900 29214400
29072100 29214500
29072200 29214900
29072300 29215100
29072900 29215900
29073000
29221300
29091100 29224100
29091900 29224910
29092000 29224920
29093000 29224990
29225010
29101000 29225090
29102000
29231000
29121100 29239090
29122100
29124100 29241010
29124200 29241090
29124900
29125000 29251100
29126000 29251900
29252090
29141200
29141300 29269000
29141900
29142300 29270000
29143000
29144100 29280000
29144900
29146100 29299000
29146900
29147000 29301000
29302000
29152100 29303000
29152200 29304000
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2781
29310091 30064011
30064020
29321100 30065000
29321200 30066010
29321300 30066020
29321900 31031000
29322100 31032010
29322900 31032090
29329011 31039000
29329019
31041000
29331100 31042000
29332100
29332900 31053000
29333100 31054000
29335100 31055100
29335910 31055900
29336100 31056000
29336910 31059020
29336920
29336990 32029000
29337900
29339090 32050000
29341000 32061000
29342000 32062000
29343000 32063000
29349010 32064100
29349020 32064930
29349090 32064940
32064950
29350090
32110000
29361000
29362100 33011100
29362200 33011200
29362500 33011300
29362700 33011400
29362800 33011900
29369000 33012100
33012200
29371000 33012400
29372100 33012900
29372200
29372900 33013000
29379100 33019000
29379200
29379900 33021000
33029000
29381000
29389010 34021100
29389020 34021200
29389090 34021300
34021900
29391010
29391030 34031100
29392110 34031900
29392120 34039100
29394000 34039900
29395000
29396000 35030020
29397000 35030090
29399010
29399020 35040010
29399060 35040090
29400000 35061000
29411000 35069100
29412000 35069900
29413000
29414000 37019110
29415000 37019120
29419000
37023100
29420000 37023200
27023900
30043200 37024100
37024200
30062000 37024300
30063000 37024400
2
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
37025100 40022010
37025200 40023900
37025300 40025100
40027000
37031020 40028010
37031090 40028090
40029100
38013000 40029900
38019010
38019090 40113000
38021000 40139010
38029010
38029090 40151100
40151900
38059010 40159000
38059090
40169910
38061000 40169990
38062000
38063000 41011000
41012100
38083000 41013000
38084000 41014000
38089000
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Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2783
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2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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(KN)
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2785
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------------- -
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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85413000 90019000
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2787
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96122000
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90222100 96142000
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2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang V
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28252000
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28257000
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28259020
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28111980
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Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2789
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28500000 29122990
29123000
28510010
28510020 29130010
28510030 29130020
29130030
29011000 29130040
29012100 29130050
29012200 29130090
29012300
29012400 29142100
29012900 29142200
29142900
29022000
29023000 29151100
29026000 29151200
29027000 29151300
29029000 29153900
29154000
29031100 29155000
29031600
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29033000 29162000
29034000
· 29035100 29171300
29035900 29171400
29036100 29171900
29036200 29172000
29036900 29173400
29173500
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29049000 29173900
29052910 29181110
29052990 29181120
29053200 29181200
29053910 29181400
29053990 29181500
29054100 29181610
29054200 29181620
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29054400 29182390
29054910 29182911
29054990 29182919
29055010 29182920
29055090 29189000
29061200 29190010
29061300 29190020
29061400 29190030
29061900 29190040
29062100 29190090
29071110 29201000
29209010
29081000 29209020
29082000 29209090
29089010
29089020 29212100
29089090 29213010
29213090
29094100 29214100
29094200 29214200
29094300
29094400 29221100
29094900 29221200
29095000 29221910
29096010 29221990
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
29222100 33012600
29222200
29222910 34029010
29222920 34029091
29223000 34029099
29224210
29224290 34041000
34042000
29232000 34049010
29239010 34049090
29239020
34051000
29242100 34052010
29242910 34052090
29242990 34053000
29252010 34070010
34070020
29291000 34070030
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29329032
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37013020
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29399050
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32065000
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32141090
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38052000
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32159010 38069020
32159090 38069090
- - ------------------------------------
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2791
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39206300
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39207200
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38111900 39207900
38119000 39209100
39209200
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38235000 39234000
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40059900
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39051910 40061000
39051990 40069000
39052000
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39079100
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39123900 40115000
39129000
40141000
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39162000 40149090
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39173110
39173190 40170010
39173210 40170020
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39173300
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39173990 41012900
39174000
41031000
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39191090 41039000
39199010
39199020 41042100
39199090 41042910
41042920
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39202000 41043120
39203000 41043190
39204100 41043910
39204200 41043920
39205100 41043990
39205900
39206100 41079000
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
41080000 48211000
48219000
41100090
48221000
42040010 48229000
42040090
48231100
42061000 48231900
42069000 48232000
48233000
48234000
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43013000
43014000 49051000
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43019090
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43021100
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44013000
50040000
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44020020
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51012900
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51022000
46011010
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46019900
51040000
· 46021000
46029010 51051000
46029090 51053000
51054000
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48025300
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48045900
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52054400
48161000
52061100
48171000 52061200
48172000 52061300
48173000 52061400
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2793
52062200 55151900
52062300 55152100
52063100 55159100
52063300
52063400 55169200
52063500
52064100 56012100
52064400 56012900
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56022100
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53049000
56060000
53051100
53051900 56071000
53052100 56072100
53052900 56072900
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56074900
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53089010
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54012010
58090000
54021000
54022000 58101000
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54023200
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54024200
54024300 58110000
54024900
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54025900
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54026200
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59069100
54033100
59070010
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55013000
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59090090
55051000
55052000 60023000
60024110
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60024910
55081000 60024990
60029110
55091100 60029190
55091200 60029210
55092100 60029310
55092200 60029910
55093100 60029990
55094100
55094200 61032300
55121900 61041900
61043900
55132100 61046300
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
61059000 70031120
70031190
61072900 70031910
61079100 70031920
61079200
61079900 70041010
70041020
61081900 70041090
61089900
70051010
61099010 70051020
70051090
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70052120
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70052910
62029900 70052920
70052990
62031200
70091000
72072900 70099100
62079200 70099200
62091000 70140090
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70189000
62111210
62112010 70200000
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72025000
62160010 72026000
72027000
63011000 72028000
63014000 72029100
63019000 72029200
72029300
63022200 ex 72029900
63022900 - - - Ferrophosphor:
·63023900 72029919 ---- mit einem Phosphorgehalt von 15 GHT
63024000 oder mehr (KN)
72029930 - - - Ferrosilicummagnesium (KN)
63029300 72029980 - - - andere (KN)
63053900 ex 72089000
63059000 72089090 - - andere {KN)
63061100 ex 72102000
63061200 72102090 - - andere (KN)
63061900
63063100 ex 72103100
63063900 72103190 - - - andere (KN)
63064100
63064900 ex 72103900
63069100 72103990 - - - andere (KN)
63069900
ex 72105000
63071000 72105090 - - andere (KN)
63079000
ex 72106000
63080000 72106090 - - andere (KN)
63090000 ex 72113000
- - mit einer Breite von 500 mm
63101000 oder weniger (KN):
63109000 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von
weniger als 0,25 GHT (KN)
68121000 72113031 - - - - Elektrobänder (KN)
68122000
68123000 ex 72124000
68124000 - - - mit einer Breite von 500 mm
68125000 oder weniger (KN):
68126000 72124095 - - - - mit Chromoxid oder mit
Chrom und Chromoxid überzogen,
70031110 lackiert (KN)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2795
ex 72125000 ex 72209000
- - mit einer Breite von mehr - - mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN): als 500 mm (KN):
72125010 - - - versilbert, vergoldet, platiniert 72209019 - - - andere (KN)
oder emailliert (KN) - - mit einer Breite von 500 mm
- - - verbleit (KN) oder weniger (KN):
72125039 - - mit einer Breite von mehr - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
als 500 mm (KN): plattiert (KN):
- - - - andere (KN) 72209039 - - - - andere (KN)
72125059 - - - - andere (KN) 72209090 - - - andere (KN)
- - mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN): 72222000
72125071 - - - verzinnt und bedruckt (KN) ex 72223000
72125073 - - - mit Chromoxid oder mit Chrom - - anderer (KN):
und Chromoxid überzogen --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT
72125075 - - - verkupfert (KN) oder mehr (KN):
72125085 - - - verbleit (KN) 72223051 - - - - geschmiedet (KN)
72125091 - - - verchromt oder vernickelt (CN) 72223059 - - - - anderer (KN)
- - - mit Aluminium überzogen (KN): - - - mit einem Nickelgehalt von weniger
72125093 - - - - mit Aluminium-Zink-Legierungen als 2,5 GHT (KN):
überzogen (CN) 72223091 - - - - geschmiedet (KN)
72125097 - - - - andere (KN) 72223099 - - - - anderer (KN)
72125098 - - - andere (KN)
ex 72224000
72151000 - - andere (KN):
- - - andere (KN):
72166000 - - - - nur kalthergestellt oder nur
kaltferti~estellt (KN):
ex 72171100 72224091 - - - - - aus flac Gewalzten Ereugnissen
- - - mit einer größten Querschnittsabmessung hergestel t (KN)
von 0,8 mm oder mehr (KN): 72224093 - - - - - andere (KN)
72171191 - - - - mit vom Walzen herrührenden 72224099 - - - - andere (KN)
Einschnitten, Rippen (Wülsten), 72230000
Vertiefungen oder Erhöhungen (KN)
72171199 - - - - anderer (KN) ex 72249000
ex 72171200 - - mit quadratischem oder rechteckigem
72171210 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung Querschnitt (KN):
von weniger als 0,8 mm (KN) 72249019 - - - vorgeschmiedet (KN)
ex 72171900 - - andere (KN):
72171910 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung - - - vorgeschmiedet (KN):
von weniger als 0,8 mm (KN) 72249091 - - - - mit rundem oder vielckigem
Querschnitt (KN)
ex 72189000 72249099 - - - - andere (KN)
- - mit quadratischem oder rechteckigem 72249099 - - - - andere (KN)
Querschnitt (KN):
- - - - mit einer Breite von weniger ex 72252000
als dem Zweifachen der Dicke, mit - - andere (KN):
einem Nickelgehalt von (KN): 72252090 - - - andere (KN)
72189030 ----- weniger als 2,5 GHT (KN)
- - anderes (KN): ex 72259000
- - - vorgeschmiedet (KN): 72259090 - - andere (KN)
72189091 - - - - mit rundem oder vieleckigem
Querschnitt (KN) ex 72261000
72189099 - - - - anderes (KN) - - andere (KN):
- - - mit einer Breite von 500 mm
ex 72199000 oder weniger (KN):
- - andere (KN): 72261091 - - - - kornorientiert (KN)
72199091 --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT 72261099 - - - - nicht kornorientiert (KN)
oder mehr (KN)
72199099 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger ex 72262000
als 2,5 GHT (KN) - - nur kaltgewalzt (KN):
72262039 - - - mit einer Breite von 500 mm
ex 72202000 oder weniger (KN)
- - mit einer Breite von mehr - - andere (KN):
als 500 mm (KN): - - - mit einer Breite von mehr
--- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, als 500 mm (KN):
mit einem Nickelgehalt von (KN): 72262059 - - - - andere (KN)
- - - mit einer Breite von mehr
72202031 - - - - 2,5 GHT oder mehr (KN) als 500 mm (KN):
72202039 ---- weniger als 2,5 GHT (KN) - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
- - - mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, plattiert (KN):
jedoch weniger als 3 mm, mit einem 72262079 - - - - - andere (KN)
Nickelgehalt von: 72262090 - - - - :\Jldere (KN)
ex 72269200
72202051 - - - - 2,5 GHT oder mehr (KN) - - - mit einer Breite von 500 mm
72202059 - - - - weniger als 2,5 GHT oder weniger (KN):
- - - mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, 72269291 - - - - mit einem Gehalt an Silicium von
mit einem Nickelgehalt von (KN): weniger als 0,6 GHT und an Aluminium
72202091 - - - - 2,5 GHT oder mehr (KN) von 0,3 bis 1 GHT (KN)
72202099 - - - - weniger als 2,5 GHT (KN) 72269299 - - - - andere (KN)
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 72269900 ex 73101000 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern
- - - mit einer Breite von mehr oder mehr (KN)
als 500 mm (KN): 73101010 - - - ortsfest (bulgarischer Zolltarif)
72269919 - - - - andere (KN) 73101020 - - - nicht ortsfest (bulgarischer Zolltarif)
- - - mit einer Breite von 500 mm - - andere (bulgarischer Zolltarif):
oder weniger (KN): ex 73102900 - - andere (KN)
- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich 73102910 - - - Fässer, Trommeln und ähnliche Behälter,
plattiert (KN): von der für den Transport von Milch
72269939 - - - - - andere (KN) verwendeten Art (bulgarischer Zolltarif)
72269990 - - - - andere (KN) 73102990 - - - andere (bulgarischer Zolltarif)
72291000 73110000
72292000
72299000 73121000
73129000
ex 73021000
73021010 - - Stromschienen mit einem Leiter aus 73141100
Nichteisenmetall (KN) 73141900
73023000 73142000
73143000
ex 73024000
73144100
73024090 - - andere (KN)
73144200
ex 73029000
73144900
73029030 - - Klemmplatten, Spurplatten und 73145000
Spurstangen (KN)
73029090 - - andere (KN) 73151200
73151900
73030000 73152000
73158100
ex 73041000 73158200
73041010 - - mit einem äußeren Durchmesser von 73158900
168,3 mm oder weniger (KN) (Bulgarien) 73159000
73041030 - - mit einem äußeren Durchmesser von
mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (KN) ex 73160000
73041090 - - mit einem äußeren Durchmesser von 73160010 - - - Schiffsanker (bulfarischer ZolJtarif)
mehr als 406,4 mm (CN) 73160090 - - - andere (bulgarisc er ZolJtarif)
73043100
73043900 73191000
73044100 73192000
73044900 73193000
73045100 73199000
73045900
73049000 73202000
- andere (bulgarischer Zolltarif) - andere (bulgarischer Zolltarif)
ex 73059000 - andere (KN): ex 73209000 - andere (KN):
73059010 - - - Rohre für Hochdrucksysteme, mit 73209010 - - Spiralflachfedern (KN)
kreisförmigem inneren und äußeren 73209090 - - andere (KN)
Querschnitt oder ohne, von der für
Wasserkraftwerke verwendeten Art 73239100
(bulgarischer Zolltarif) 73239200
73059090 - - - andere (bulgarischer Zolltarif)
ex 73241000
ex 73061000 73241010 - - für zivile Luftfahrzeuge (KN)
- - längsnahtgeschweißt, mit einem äußeren 73241090 - - andere (KN)
Durchmesser von (KN): ex 73249010
73061011 - - - 168,3 mm oder weniger (KN) 73249010 - - hygienische Artikel, ausgenommen
73061019 - - - mehr als 168,3 mm bis Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge
(bulgarischer Zolltarif)
406,4 mm (KN)
73249090
73062000
73063000 ex 73262000
73064000 73262010 - - für zivile Luftfahrzeuge (KN)
73065000
73066000 75021000
73069000 75022000
75030000
ex 73082000
73082010 - Türme (bulgarischer Zolltarif) 75040000
73082090 - Gittermaste (bulgarischer Zolltarif)
75051110
ex 73090000 75051121
73090011 - - - - Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und 75051129
ähnliche Behälter (bulgarischer Zolltarif) 75051210
73090019 - - - - andere (bulgarischer Zolltarif) 75051221
73090020 - - - nicht ortsfest, von der für Transport 75051229
oder Verpackung verwendeten Art 75052100
(bulgarischer Zolltarif)
75071100
- mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern 75071200
oder mehr (bulgarischer Zolltarif): 75072000
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2797
75090010 84651000
75090090 84659500
76031000 84669200
76032000
84679200
. 76090000 84679900
76129010 84688010
76129020 84688090
78030010 84711000
78030090
84721000
78041100 84722000
84723000
82122000 84729090
82129000
84734090
83112000
83113000 84741000
83119000 84743200
84743900
84022000 84748000
84749000
84151000
84158100 84761100
84158200 84761900
84159000 84769000
84201000 84798910
84209100 84798920
84209900 84798930
84798990
84271000 84799010
84272000 84799090
84279000
84859010
84284000 84859090
84285000
84286000 85093000
84289000
85102000
84291100 85109010
84291900 85109099
84292000
84293000 85329000
84294010
84295210 85399000
84295220
84295910 85447000
84295920
85452000
84306200
86069120
84341000
84349000 87031000
87032110
84401000 87032120
84409000 87032191
87032199
84412000 87032210
84413000 87032220
84414000 87032291
84418000 87032299
87032310
84423000 87032320
87032391
84451100 87032399
87032410
84461000 87032420
87032491
84511000 87032499
84518000 87033110
87033120
84521000 87033191
84523000 87033199
87033210
84632000 87033220
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
87033291 91019110
87033299 91019120
87033310 91019190
87033320 91019910
87033391 91019920
87033399 91019990
87039010
87039020 91021100
87039091 91021200
87039099 91021900
91022100
87041000 91022900
87042100 91029110
87042200 91029120
87042300 91029190
87043100
87043200 91029910
87049000 91029920
91029990
90012000
90015000 91031000
91039000
90021100
90021900 91040000
90022000
90029000 91051100
91051900
90049000 91052100
91052900
90061000 91059100
90062000 91059900
90065100
90065200 91061000
90065300 91062000
90065900 91069000
90066100
90066200 91070000
90066900
90069100 91081100
90069900 91081200
91081900
90071100 91082000
90071900 91089100
90072100 91089900
90072900
90079100 91091100
90079200 91091910
91091990
90082000 91099010
91099090
90101000
90102000 91101100
90103000 91101200
91101900
90131000 91109000
90132000
90138010 91111000
90138090 91112000
90139000
?1118000
90141000 91119000
90148000
91121000
90183900 91128000
91129000
90241000
90248000 91141000
90249000 91142000
91143000
90251100 91144000
90259000 91149000
90272000 92011000
90273000 92012000
90275000 92019000
90281000 92030000
90282000
90283000 96170000
90289000
96180000
91011100
91011200 97011000
91011900 97019000
91012100
91012900 97040000
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 . 2799
Anhang-VI
25051000 26180000
25059000 ex 26190000
- andere (KN):
25061000 26190091 - - Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von
25062100 Eisen oder Mangan (KN)
25062900 26190093 - - Schlacken, geeignet zur Gewinnung von
Titanoxid (KN)
25070000 26190095 -- Abfälle, geeignet zur.Gewinnung von
25081000 Vanadium (KN)
' 25084000 26190099 - - andere (KN)
25085000
25086000 26201100
25087000 26201900
26202000
25090000 26203000
26204000
25140000 26205000
26209000
25151100
25151200 26210000
25152000
27030000
25161100
25161200 ex 27040000
25162100 27040011 - - zum Herstellen von
25162200 Elektroden (KN)
25169000 27040090 - andere (KN)
25171000
25172000 27071000
25173000 27072000
25174100 27074000
25174900 27075000
27076000
25181000 27079100
25182000 27079900
25183000
27081000
25201000 27082000
25202010
25202090 27100010
27100040
25210010 27100050
25210090 27100060
25221000 27111900
25222000
25223000
27129010
25231000
25232100 "27132000
25232910 27139000
25232920
25232930 27141000
25233000 27149000
25239000
27150010
25291000 27150090
25292100
25292200 28011000
25293000
28042900
25301000 28043000
25302000 280-45000
25303000 28046100
25304000 28046900
25309000
28048000
26020000 28049000
26030000 28051100
28051900
26070000 28052100
28052200
26080000 28053000
26121000 28061000
iaoo Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
28080020 28441010
28441090
28092010 28-142000
28443020
28112300 28443090
28+44090
28131000 • 28445000
28139010
28139090 28451000
28459000 3
28141000
28142000 28461000
28469000
28151200
28491000 "'·
28161000 28492000
28162000 28499000
28163000
28510040
· 28170000 - 28510090
28230000 29031400
29031500
28241000 29032100
28242000
28249000 29041090
28261100 29051300
28261200 29051700
28261900 29053100
28262000
28263000 29061100
28269000
29141100
28273300 29145000
28273910
28274921 29161300
28274922 29161400
28274990
29181300
28281000
28289000 29261000
29262000
28291100
28291900 29310011
29310019
28301000
29331900
28321000 29333900
29334000
28332300 29335990
29337100
28341000 29339010
28352100 29350010
28352200
28352300 29362300
28352400 29362400
28352500 29362600
28352600 29362900
2~362000 29391020
28363000 29391090
28364000 29392190
28365000
30019010
28371100
28371900
28372000
30019090
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•
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2801
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- 33059000
·-
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.36010010
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2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2803
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2804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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52105900
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1 52041900 52115200
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p; L CJ& ;;;......
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2805
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-. 55132300
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2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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60024290
60024310 61101000
60024390 61102000
60029290 61103000
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2807
61109000 62042300
62042900
61111000 62043100
61112000 62043200
61113000 62043300
61119000 62043900
62044100
61121100 62044200
61121200 62044300
61121900 62044400
61122090 62044900
61123100 62045100
61123900 62045200
61124100 62045300
61124900 62045900
62046100
61130000 62046200
62046300
61141000 62046900
61142000
61143000 62051000
61149000 62052000
62053000
61151100 62059000
61151200
61151900 62061000
61152000 62062000
61159100 62063000
61159200 62064000
61159300 62069000
61161000 62071100
61169100 62071900
61169200 62072100
61169300 62072200
61169900 62079100
62079900
61171000
61172000 62081100
61178000 62081900
61179000 62082100
62082200
62011100 62082900
62011200 62089100
62011300 62089200
62011900 62089900
62019100
62019200 62092000
62019300 62093000
62019900
62101010
62021100 62101090
62021200 62102010
62021300 62102090
62021900 62103010
62029100 62103090
62029200 62104010
62029300 62104090
62105010
62031100 62105090
62031900
62032100 62111110
62032200 62111190
62032300 62111290
62032900 62112090
62033100 62113100
62033200 62113200
62033300 62113300
62033900 62113900
62034100 62114100
62034200 62114200
62034300 62114300
62034900 62114900
62041100 62121000
62041200 62122000
62041300
62041900 62131000
62042100 62132000
62042200 62139000
2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
62141000 65030020
62142000 65030090
62151000 65040000
62152000
62159000 65051010
65051090
62160090 65059000
62171000 65069100
62179000 65069200
65069900
63012000
63013000 65070000
63021000 66011000
63022100 66019100
63023100 66019900
63023200
63025100 66020000
63025200
63025300 66031000
63025900 66032000
63026000 66039000
63029100
63029200 67010010
63029900 67010090
63031100 67021000
63031200 67029000
63031900
63039100 67030000
63039200
63039900 67041100
67041900
63041100 67042000
63041900 67049000
63049100
63049200 68010000
63049300
63049900 68021011
68021019
63051000 68021020
63052000 68022100
63053100 68022200
68022300
63062100 68022900
63062200 68029100
63062900 68029200
68029300
64019100 68029900
64019200 68030010
64019900 68030090
64021100 68041010
64021900 68041020
64022000 68042110
64029100 68042190
64029900 68042210
68042290
64031100 68042310
64031900 68042390
64032000 68043000
64033000
64034000 68071000
64035100 68079000
64035900
64039100 68080000
64039900
68091100
64041100 68091900
64041900 68099000
64042000
68101100
64051000 68101900
64052000 68102000
64059010 68109100
64059090 68109900
65030010 68111000
·····---··- ------------------
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2809
68112000 70032090
68113000 70033010
68119000 70033090
68127000 70049010
68129000 70049020
70049090
68131000
68139000 70053010
70053090
68141000
68149000 70080000
68151000 70101000
68152000 70109010
68159100 70109090
68159900
70131010
69010010 70131090
69010090 70132100
70132900
69021010 70133100
69021090 70133200
69022010 70133900
69022090 70139100
69029010 70139900
69029090
70161000
69039010 70169010
69039020 70169090
69039090
70181000
69041000
69049000 70191000
70192000
69051000 70193100
69059000 70193200
70193900
69060000 70199000
69071010 71011000
69071020 71012100
69071090 71012200
69079010 71022100
69079020 71022900
69079090
71042090
69081010 71049090
69081020
69081090 71061010
69089010 71061020
68099020 71069110
69089090 71069120
71069210
69099011 71069220
69099019
69099021 71070000
69099029
71090000
69101000
69109010 71110000
69109090
71121000
69111000 71122000
69119000 71129000
69120000 71131100
71131900
69131000 71132000
69139000
71141100
69141000 71141900
69149010 71142000
69149090
71161010
70010010 71161020
70010090 71161091
71161092
70031990 71161099
70032010 71162011
2810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
71162012 72114991 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von
71162019 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger
71162091 als 0,6 GHT (KN)
71162092 72114999 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von
71162093 0,6 GHT oder mehr (KN)
71162099 ex 72119000
- - mit einer Breite von mehr
71171100 als 500 mm (KN):
71171900 72119019 - - - andere (KN)
71179000 72119090 - - mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN)
71181000
71189000 ex 72121000
- - andere (KN):
72021900 - - - mit einer Breite von mehr
72022100 als 500 mm (KN):
72022900 72121093 - - - - andere (KN)
72121099 - - - mit einer B'reite von 500 mm
72051000 oder weniger (KN)
72052100 ex 72122100
72052900 - - - mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN):
ex 72071100 72122119 - - - - andere (KN)
72071190 - - - vorgeschmiedet (KN) 72122190 - - - mit einer Breite von 500 mm
ex 72071200 oder weniger (KN)
72071290 - - - vorgeschmiedet (KN) ex 72122900
ex 72071900 - - - mit einer Breite von mehr
- - - mit rundem oder vieleckigem als 500 mm (KN):
Querschnitt (KN): 72122919 - - - - andere (KN)
- - - - warm vorgewalzt oder 72122990 - - - mit einer Breite von 500 mm
stranggegossen (KN) oder weniger (KN)
72071919 - - - - vorgeschmiedet (KN) ex 72123000
ex 72072000 - - - mit einer Breite von mehr
- - mit quadratischem Querschnitt oder als 500 mm (KN):
mit rechteckigem Querschnitt und einer 72123019 - - - - andere (KN)
Breite von weniger als dem Zweifachen 72123090 - - - mit einer Breite von 500 mm
der Dicke (KN): oder weniger (KN)
72072019 - - - vorgeschmiedet (KN) ex 72124000
- - anderes, mit rechteckigem (nicht - - andere (KN):
- - - mit einer Breite von mehr
quadratischem) Querschnitt und einer
als 500 mm (KN):
Breite von weniger als dem Zweifachen
72124093 - - - - andere (KN)
der Dicke (KN):
- - - mit einer Breite von 500 mm
72072039 - - - vorgeschmiedet (KN)
oder weniger (KN)
72072059 - - - vorgeschmiedet (KN)
72124098 - - - - andere (KN)
ex 72126000
ex 72099000 - - mit einer Breite von mehr
72099090 - - andere (KN) als 500 mm (KN):
72126019 - - - andere (KN)
ex 72101100
- - mit einer Breite von SOO mm
72101190 - - - andere (KN) oder weniger (KN):
ex 72101200 - - - nur oberflächenbearbeitet (KN):
72101290 - - - andere (KN) 72126093 - - - - andere (KN)
ex 72104100 72126099 - - - andere (KN)
72104190 - - - andere (KN)
ex 72104900 72141000
72104990 - - - andere (KN)
ex 72107000 72152000
72107090 - - andere (KN) 72153000
72154000
ex 72113000 ex 72159000
- - mit einer Breite von 500 mm 72159090 - anderer (KN)
oder weniger (KN):
- - - mit einem Kohlenstoffgehalt von ex 72169000
weniger als 0,25 GHT (KN): - - andere (KN):
72113039 - - - - andere (KN) 72169050 - - - geschmiedet (KN)
72113050 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 72169060 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder
0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger warmstranggepreßt (KN)
als 0,6 GHT (KN) - - - kalthergestellt oder kaltfertiggestellt
72113090 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von (KN):
0,6 GHT oder mehr (KN) 72169091 - - - - profilierte Bleche (KN)
ex 72114100 - - - - andere (KN):
- - - mit einer Breite von 500 mm - - - - - aus flachgewalzten Erzeugnissen
oder weniger (KN): hergestellt (KN):
- - - - andere (KN): - - - - - - verzinkt, mit einer Dicke von
72114195 - - - - - Elektrobänder (KN) (KN):
72114199 - - - - - andere (KN) 72169093 - - - - - - - weniger als 2,5 mm (KN)
ex 72114900 72169095 ------- 2,5 mm oder mehr (KN)
- - - mit einer Breite von 500 mm 72169097 ------ andere (KN)
oder weniger (KN): 72169098 - - - - - andere (KN)
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2811
ex 72171100 73170000
72171110 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung
von weniger als 0,8 mm {KN) 73181100
ex 72171200 73181200
72171290 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung 73181300
von 0,8 mm oder mehr {KN) 73181400
72171300 73181500
ex 72171900 73181600
72171990 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung 73181900
von 0,8 mm oder mehr {KN) 73182100
72172100 73182200
72172200 73182300
72172300 73182400
72172900 73182900
72173100
72173200 73201000
72173300
72173900 73211100
73211200
73012000 73211300
- - (bulgarischer Zolltarif)
ex 73218100 -- (KN):
ex 73041000
73218110 - - - Heizöfen {bulgarischer Zolltarif)
73041010 - - mit einem äußeren Durchmesser von
73218110 - - - mit eigener Abgasführung (KN)
168,3 mm oder weniger {bulgarischer
73218190 - - - andere (KN)
Zolltarif) - - (bulgarischer Zolltarif)
73042000 ex 73218200 -- (KN):
73218210 - - - Heizöfen {bulgarischer Zolltarif)
73051100 73218210 - - - mit eigener Abgasführung (KN)
73051200 73218290 - - - andere (KN)
73051900 - - (bulgarischer Zolltarif):
73052000 ex 73218300 -- (KN)
- längsnahtgeschweißt (bulgarischer Zolltarif): 73218310 - - - Heizöfen (bulgarischer Zolltarif)
ex 73053100 - - längsnahtgeschweißt (KN) 73218390 - - - andere (bulgarischer Zolltarif)
73053110 - - - Rohre für Hochdrucksysteme, mit 73219000
kreisförmigem inneren und äußeren
Querschnitt oder ohne, von der für 73221100
Wasserkraftwerke verwendeten Art 73221900
(bulgarischer Zolltarif) 73229000
73053190 - - - andere {bulgarischer Zolltarif)
- - - (bulgarischer Zolltarif) 73231000
ex 73053900 - - andere {KN) 73239300
73053910 - - - Rohre für Hochdrucksysteme, mit 73239400
kreisförmigem inneren und äußeren 73239900
Querschnitt oder ohne, von der für
Wasserkraftwerke verwendeten Art 73242100
(bulgarischer Zolltarif) 73242900
73053990 - - - andere (bulgarischer Zolltarif) - andere, einschließlich Teile
ex 73061000 (bulgarischer Zolltarif):
73061090 - - spiralnahtgeschweißt (KN) 73249000 - (KN)
ex 73249010 - - andere hygienische Artikel
73071100 (bulgarischer Zolltarif)
73071900
73072100 .73251000
73072200 73259100
73072300 ex 73259900
73072900 73259910 - - - aus verformbarem Gußeisen (KN)
73079100 73259990 - - - andere (KN)
73079200
73079300 73261100
73079900 ex 73261900
73261910 - - - freiformgeschmiedet (KN)
73261990 - - - andere (KN)
73081000
ex 73262000
73083000
- - andere (KN):
- (bulgarischer Zolltarif)
73262030 - - - Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige (KN)
ex 73084000 - (KN)
73262050 - - - Körbe (KN)
73084010 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial 73262090 - - - andere (KN)
(bulgarischer Zolltarif) 73269000 - andere (KN)
73084090 - andere (bulgarischer Zolltarif)
73089000 74020010
74020020
73102100 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder
Falzen verschlossen werden {KN) 74031100
74031200
ex 73130000 74031300
73130010 - - - Stacheldraht (bulgarischer Zolltarif) 74031900
73130090 - - - anderer (bulgarischer Zolltarif) 74032100
74032200
73151100 74032300
2812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
74032900 76041000
76042100
74040000 76042900
74050000 76051100
76051900
74061000 76052100
74062000 76052900
74071010 76061100
74071021 76061200
74071029 76069100
74072110 76069200
74072121
74072129 76071100
74072221 76071900
74072229 76072000
74072910
74072921 76081000
74072929 76082000
74081100 76101000
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2813
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87100000
85391000
85392100 87111000
85392200 87112000
85392900
85393100 87120000
85393900
85394000 87131000
87139000
85408900
85422000 87142000
87149100
85432000 87149200
85438000
87150000
85441100
85441900 87161000
85442000 87162000
85443000 87163100
85444100 87163900
85444900 87164000
85445100 87168000
85445900 87169000
85446000
88011000
85461000 88019000
85462000
85469000 88021100
88021200
8547.1000 88022000
85472000 88023000
85479010 88024000
85479090 88025010
88025090
85480000
88031000
86050000 88032000
86061000 88033000
86063000 88039010
86069110 88039090
86069190
86069210 88040000
86069220
86069290 88051000
86069900 88052000
86071100 89011000
86071200 89012000
86071900 89013000
86072100 89019000
86072900
86073000 89020000
86079100
86079900 89031000
- ----·-·-· ----------------------
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2819
89039100 90301000
89039200 90302000
89039900 90303100
89040000 90312000
89051000 90321010
89052000 90321090
89059000 90322010
90322090
89060000 90328100
90328910
89071000 90328990
89079000 90329000
89080000 90330000
90014000 91131000
91132000
90051000 91139000
90058010
90058090 92021000
90059000 92029000
90091100 92041010
90091200 92041090
90092100 92042000
90092200
90093000 92051000
90099000 92059000
90160010 92060000
90160090
92071000
90171000 92079000
90172000
90173000 92081000
90178000 92089000
90179000
93010000
90181100
90181900 93020000
90182000 93031000
90183100 93032000
90184100 93033000
90184900 93039010
90185000 93039090
90189000
93040010
90191000 93040090
90192000
93052100
90200000 93059020
93059030
90211100 93059090
90251910 93061000
90251990 93062100
90252010 93062900
90252090 93063000
90258010 93069000
90258090
93070000
90261010
90261090 94012000
90262010 94013000
90262090 94014000
90268010 94015000
90268090 94016100
90269000 94016900
94017100
90271010 94017900
90271090 94018000
94019000
90291010
90291090 94021000
90292010 94029000
90292091
90292099 94031000
90299000 94032000
--- -----------------
2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
94033000 95080000
94034000
94035000 96011000
94036000 96019000
94037000
94038000 96020000
94039000
96031000
94041000 96032100
96032910
94042100 96032990
94042900 96033010
94043000 96033090
94049000 96034010
96034090
94051000 96035000
94052000 96039010
94053000 96039020
94054000 96039090
95055000
94056000 96040000
94059100
94059200 96050000
94059900
96061000
94060000 96062100
96062200
96062900
95010000 96063000
95021010 96071100
95021020 96071900
95021090 96072000
95029100
95029900 96081000
96082000
95031000 96083100
95032010 96083900
95032090 96084000
95033010 96085000
95033090 96086000
95034110 96089110
95034190 96089121
96089122
95034910 96089129
95034990 96089130
95035010 96089900
95035090
95036000 96091010
95037000 96091090
95038000 96092000
95039010 96099010
95039090 96099090
95041000 96100000
95042000
95043000 96110011
95044000 96110019
95049000 96110090
96131000
95051000 96132010
95059000 96132090
96133010
95061100 96133090
95061200 96138010
95061900 96138090
95062100 96139000
95062900
95063100 96151100
95063200 96151900
95063900 96159000
95064010
95064020 96161010
95065100 96161090
95065900 96162000
95066100 97020000
95066200
95066900 97030000
95067000
95069100 97050000
95069910
95069990 97060000
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2821
Anhang VII
betreffend Artikel 11 Absatz 4
Bulgarien schafft bis zum Ende der Übergangszeit das Einfuhrverbot für Kraftfahrzeuge ab, die mindestens
zehn Jahre alt sind {berechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung} und unter die nachstehenden Codes des
bulgarischen Zolltarifs fallen:
8703 2110
8703 2210
8703 2310
8703 24 10
8703 31 10
8703 32 10
8703 33 10
87039010
Anhang VIII
betreffend Artikel 13
Bulgarien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft seine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-
zöllen nach folgendem Zeitplan ab:
- spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrsteuer in Höhe von 10 v. H. auf
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 cm> und mehr, die unter die nachstehenden Codes des
bulgarischen Zolltarifs fallen:
8703 23 10
8703 24 10
Diese Steuer wird schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:
- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird die Steuer auf 8 v. H. gesenkt.
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird die Steuer auf 4 v. H. gesenkt.
- Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird die noch verbleibende Steuer abgeschafft.
- spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrsteuer in Höhe von 5 v. H. auf
Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs
fallen:
3304
3305
3306
3307
- bis zum 1.1.1995 wird die Gebühr für die Zollabfertigung in Höhe von 0,5 v. H. so umgeformt, daß sie den
bei der Zollabfertigung tatsächlich geleisteten Diensten entspricht.
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IX
betreffend Artikel 14 Absatz 3
1. Bulgarien beseitigt bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens die nichtautoma-
tische Lizenzerteilung für die Ausfuhr von Waren, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen
Zolltarifs fallen:
Abfälle und Schrott, aus Eisenmetallen
7204 10 00
7204 21 00
7204 29 00
7204 30 00
7204 41 00
7204 49 00
Abfälle und Schrott, aus Nichteisenmetallen
7404 00 00
7503 00 00
7602 00 00
7802 00 00
7902 00 00
8002 00 00
Bulgarien behält sich das Recht vor, innerhalb der Fünfjahresfrist die nichtautomatische Lizenzerteilung
durch eine Ausfuhrsteuer zu ersetzen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgeschafft wird.
2. Bulgarien ersetzt spätestens am 1. 1. 1994 die Ausfuhrplafonds für rohe Häute von Rindern, Schafen und
Ziegen sowie für Leder von Schweinen, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs
fallen:
41010000
4102 00 00
4103 10 00
4103 90 00
4107 00 00
durch Ausfuhrsteuern, die bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß
Artikel 14 Absatz 1 abgeschafft werden.
Anhang X
In Artikel 18 genannte Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 00 Mannitol
2905 44 00 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 00 Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken
der Unterposition 3505 10 50
3505 20 00 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken
3809 10 00 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärke oder
Stärkederivaten
3823 60 00 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2823
Anhang Xla
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse 1)
Die Abschöpfungen auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden um 50 v. H. gesenkt.
KN-Code Warenbezeichnung
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Menge Menge Menge M_enge Menge
0207 1051 Enten, ... 110 120 130 140 150
02071055
02071059
0207 2311
0207 2319
ex 0207 3955 Teile von Enten, entbeint, frisch, gekühlt oder
ex 0207 4315 gefroren
ex 0207 3973 Brüste und Teile davon, von Enten, nicht ent-
ex 0207 4353 beint, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 3977 Schenkel und Teile davon, von Enten, nicht
ex 0207 4363 entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 1071 Gänse, ... 450 491 532 573 614
0207 1079
0207 2351
0207 2359
0207 3953
0207 4311
0207 3961
0207 4323
ex 0207 3965 Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, von
ex 0207 4331 Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 3967 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder
ex 0207 4341 Flügelspitzen von Gänsen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0207 3971
0207 4351
0207 3975
0207 4361
ex 0207 3981 Gänserümpfe, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 4371
ex 0207 3985 Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Le-
ex 0207 4390 her) von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden. so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang Xlb
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse 1)
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
01011910 Pferde, lebend, zum Schlachten 2) Frei
01011990 Andere 12
02031190 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von Frei
0203 1290 Hausschweinen
02031990
0203 2190
0203 2290
0203 2990
02061099 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gekühlt oder gefroren von Rin- 2
0206 2100 dern
0206 2999
0206 8091 von Fferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln s
0206 9091
0207 3100 Fettlebern von Gänsen oder Enten Frei))
0207 5010
0208 1010 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von 7
Hauskaninchen
0208 1090 Andere als Hauskaninchen Frei
0208 2000 Von Froschschenkeln
0208 9010 Von Haustauben 5
0208 9030 Von Wild (ausgenommen Kaninchen und Hasen) Frei
0208 9090 Andere Frei
0409 0000 Natürlicher Honig 25
0602 4090 Rosen, veredelt 6
0602 9930 Bäume und Sträucher (ausgenommen Bäume, Sträucher und Büsche von 12
0602 9945 genießbaren Früchten oder Nüssen und Forstgehölze), andere lebende
0602 9949 Pflanzen, bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen
0602 9959 Yuccas und Kakteen, nicht in Töpfe, Kübel, ... gepflanzt)
ex 0602 9970
0602 9991
ex 0602 9999
0603 9000 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder 7
Zierzwecken ...
ex 06041090 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten ... 7
0604 9110 frisch
0604 9190
ex 06041090 Nur getrocknet 2
0604 9910
0707 0019 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober) 16
ex 0709 3000 Auberginen, vom 1. Januar bis 31. März 9
ex 0709 4000 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 1. Januar bis 3 l. März 9
0709 5130 Pfifferlinge Frei
07096099 Früchte der Gattung .Pimenta• 5
ex 07099090 Anderes, ausgenommen Petersilie, vom 1. Januar bis 31. März 9
0710 8059 Früchte der Gattungen „Capsicum• oder „Pimenta", ausgenommen 5
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2825
KN~Code Warenbezeichnung Zoll%
0711 4000 Gurken und Cornichons 12
0711 9010 Früchte der Gattungen .Capsicum• oder .Pimenta•, ausgenommen 5
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
0712 2000 Speisezwiebeln, getrocknet 8
ex 0712 3000 Pilze, ausgenommen Zuchtpilze 6
ex 0712 9090 Meerrettich (Cochlearia armoracia) Frei
Trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert ...
07131090 Andere 2
ex 0713 2090 Kichererbsen der Art .Cicer arietenum•, nicht zur Aussaat Frei
0713 3190
0713 3290 Azukibohnen (Phaseolus oder Vigna angolaris), nicht zur Aussaat Frei
0713 3390
0713 3990
0713 5090 Puffbohnen (Dicke Bohnen), pferdebohnen und Ackerbohnen, nicht 3
zur Aussaat
ex 0713 9090 Andere Hülsenfrüchte, getrocknet
ex 08071010 Wassermelonen, vom 1. November bis 30. April 6,5
ex 0809 2010 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli 11 ·>
ex 0809 2090 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April 11
08094090 Schlehen 7
-
08102010 Himbeeren 5) 9
0810 3010 Schwarze Johannisbeeren, frisch 5) 9
0810 3030 Rote Johannisbeeren, frisch 5) 9
0810 4090 Andere Beeren 5) s
5
0811 1090 Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ) 13
0811 2031 Himbeeren 5) 14
0811 2059 Brombeeren 5) 8
08112090 Andere Beeren 6
0811 9050 Heidelbeeren 7
ex 0811 9090 Quitten 10
0813 1000 Aprikosen, getrocknet 5,5
0904 2090 Früchte der Gattungen .Capsicum• oder .Pimenta"', gemahlen oder 4
sonst zerkleinert
ex 1106 3090 Mehl, Grieß und Pulver von Eßkastanien 7,5
1211 1000 Süßholzwurzeln Frei
1212 3000 Steine und Kerne von Aprikosen, pfirsichen oder PElaumen Frei
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
1602 2010 Fleisch~ Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder 11
haltbar gemacht
Lebern von Gänsen oder Enten
2001 9020 Früchte der Gattung „Capsicum•, ausgenommen Gemüsepaprika und 5
Paprika ohne brennenden Geschmack
2005 9010 Früchte der Gattung „Capsicum• 5
2007 9910 Pflaumenmus und Pflaumenpaste') 24
2007 9931 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen, mit 25
einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT
2007 9939 Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT. Früchte der Positionen 8
und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und
Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10, 0810 40 50,
0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80
ex 2007 9959 Mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT. Früchte der 8
Positionen und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Fei-
gen und Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 08104010,
0810 40 50, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80
ex 2007 9990 Andere 8
Früchte der Positionen und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausge-
nommen Feigen und Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90,
0810 40 10, 0810 40 50, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und
0810 90 80
2008 6061 Sauerkirschen, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließun- 18
gen mit einem Gewicht des Inhalts von einem kg oder weniger
2009 7030 Apfelsaft, mit einer Dichte von 1,33 g/cm, bei 20° C 12
2009 7093
2009 7099
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur richtungsweisend,
wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn cx-KN-Codcs angegeben werden, so ist das
Präferemsystem in Anwendung des KN-Codcs zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
') Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.
') Geltender Mindestzollsatz: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.
') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2827
Anhang Xlla
betreffend Artikel 21 Absatz 3
Bulgarien beseitigt ab dem Inkrafttreten des Abkommens seine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für
nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:
Einfuhrkontingente für den Zeitraum 1. 11. bis 31. 5. für:
ex 0702 0000 Tomaten aus Gewächshäusern
ex 0707 0000 Gurken aus Gewächshäusern
Anhang Xllb
In Artikel 21 Absatz 3
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft,
für die Bulgarien bis zu den angegebenen Mengen automatisch Einfuhrlizenzen erteilt.
Code Warenbezeichnung Ausgangsmenge
2401 Tabak 6 000 t
0805.10.10 Orangen 15 320 t
0805.20.00 Mandarinen 100 t
0803.00.00 Bananen 200 t
2105.00.00 Speiseeis 10 t
Weitere Mengen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft können im Rahmen der bulgarischen
Globalkontingente für die betreffenden Erzeugnisse und unter den für diese Kontingente geltenden Bedingungen
nach Bulgarien eingeführt werden.
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XIII a
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1)
Für die Menge~ die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten KN-Codes, mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204, eingeführt werden,
werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 v. H., im zweiten Jahr um 40 v. H. und in den darauffolgenden Jahren um 60 v. H.
gesenkt.
KN-Code Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahrs
Warenbezeichnung Menge Menge Menge Menge Menge
Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen
0201 Fleisch von Rinde~ frisch, gekühlt oder gefro- 140 150 160 170 180
0202 ren
2 4
01041090 Schafe und Ziegen, lebend ) ) 2200 2400 2600 2 800 3000
0104 2010
0104 2090
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen 2) 5) 1375 1500 1625 1750 1875
02031110 Fleisch von Hausschweinen') 150 160 180 190 200
0203 2955
0207 2110 .Hühner 70 v.H.• 1150 1250 1350 1450 1550
0207 2190 .Hühner 65 v.H.•
ex 0406 90· Weißkäse aus Kuhmilch, in Salzlake 2000 2 000 2000 2000 2000
Kashkaval Vitosha aus Kuhmilch
ex 0408 9110 Vogeleier, getrocknet 6 ) 210 230 250 270 290
0408 9910 Andere Vogeleier, nicht in der Schale
1_0019099 Weichweizen 1600 1 750 1900 2050 2200
1008 2000 Hirse 1000 1100 1200 1300 1400
-
2309 9031 Zubereitungen von der zur Fütterung verwende- 2 050 2240 2430 2 620 2 800
2309 9041 ten Art
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. WeM ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der enuprechenden
Warenbezeichnung fesuulegen.
') Es gelten die Bedingungen des Abkommens zwischen der Europäischen Winschaftsgemeimchaft und der Republik Bulgarien über den Handel im Schaf- und Ziegensektor von 1982,
geändert durch das Abkommen von 1990, mit Ausnahme: der in Absatz l des Abkommem von 1982 genannten Erzeugnisse und der in Absatz 2 des Abkommens von 1982 genaMtcn
Mengen, die durch die Erzeugoiae bzw. Mengen dieses Anhangs zu enetzen sind.
') Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.
') Die Umwandlung begrenzter Mengen ist zulässig.
') Erhält Bulgarien in einem bestimmten Jahr Finanzhilfe der Gemeinschah im Rahmen von Dreiecksgeschäften für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Linder, denen eine G-24-Hilfe gewährt
wird, so verringert sich das Kontingent für dieses Erzeugnis um den Betrag der in dem betreffenden Jahr derart unterstützten Ausfuhren. Das Kontingent darf jedoch nicht weniger als
l 2SO Tonnen betragen.
') In Trockeneiäquivalent (1 kg Flüssigei = 0,26 kg Trockenei).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2829
Anhang XIII b
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1)
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
ToMen in% Tonnen in% ToMCn in% ToMen in% ToMen in%
0603 1013 Blumen, geschnitten, frisch 130 16 140 12 150 8 160 8 170 8
06031051 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
0603 1053 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
06031055 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
07019051 Kartoffeln 1 800 12 1960 9 2120 6 2 280 6 2240 6
0701 9059 16,8 12,6 8,4 8,4 8,4
0701 9090 14,4 10,8 7,2 7,2 7,2
0702 0010 Tomaten 2) 620 9,9 650 8,8 680 7,7 710 7,7 740 7,7
0702 0090 Tomaten 7) 16,2 14,4 12,6 12,6 12,6
0703 1019 Speisezwiebeln 220 9,6 240 7,2 260 4,8 280 4,8 300 -4,8
0703 2000 Knoblauch 500 9,6 540 7,2 590 4,8 640 4,8 680 4,8
0707 0011 Gurken 630 12,8 690 9,6 750 6,-4 810 6,-4 870 6,-4
0707 0090 Cornichons 12,8 9,6 6,-4 6,4 6,4
0709 6010 Gemüsepaprika oder Paprika ohne bren- 750 7,2 820 5,4 890 3,6 960 3,6 1030 3,6
nenden Geschmack, frisch
0710 2100 Erbsen, gefroren 270 14,4 290 10,8 320 7,2 340 7,2 370 7,2
0710 2200 Bohnen, gefroren 14,4 10,8 7,2 7,2 7,2
0710 2900 Anderes, gefroren 14,4 10,8 7,2 7,2 7,2
0710 8090 Anderes Gemüse, gefroren 410 14,4 450 10,8 490 7,2 520 7,2 560 7,2
ex 0711 9040 Pilze 12) 1150 10,8 1 180 9,6 1240 8,4 1300 8,4 1 360 8,4
2003 1020
2003 1030
0713 4090 Linsen, andere 220 1,6 240 1,2 260 0,8 280 0,8 300 0,8
0802 3100 Walnüsse in der Schale 330 6,4 360 4,8 390 3,2 420 3,2 -450 3,2
0802 3200 Walnüsse ohne Schale 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
0806 1019 Tafeltrauben, vom 15. Juli bis 31. Oktober 290 17,6 320 13,2 350 8,8 380 8,8 410 8,8
0806 10',9 andere Weintrauben, vom 15. Juli bis 31. 17,6 13,2 8,8 8,8 8,8
Oktober
0808 1010 Mostäpfel 11 ) 630 7,2 690 5,4 750 3,6 810 3,6 870 3,6
0808 1091 Andere Äpfel') 11,2 8,4 5,6 5,6 5,6
0808 2010 Birnen") 1 800 7,2 1 960 5,4 2130 3,6 2290 3,6 2450 3,6
0808 2039 Birnen 2) 10,4 7,8 5,2 5,2 5,2
0808 2090 Quitten 150 7,2 160 5,4 180 3,6 190 3,6 200 3,6
0809 1000 Aprikosen 110 20 120 15 130 10 140 10 150 10
0809 3000 Pfirsiche 400 17,6 436 13,2 473 8,8 509 8,8 545 8,8
0809 4011 Pflaumen 6 ) 4230 12 4 610 9 4990 6 5 370 6 5 750 6
0809 4019 Pflaumen 990 6,4 1 080 4,8 1 170 3,2 1 260 3,2 1350 3,2
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in%
0810 1010 Erdbeeren 6 ) 10) 1530 12,8 1670 9,6 1 810 6,4 1950 6,4 2090 6,4
10
0810 1090 Erdbeeren ) 11,2 8,4 4.~ 4,8 4,8
0812 1000 Kirschen 665 8,8 725 6,6 785 4,4 845 4,4 905 4,4
0812 9010 Aprikosen, vorläufig haltbar gemacht 75 12,8 82 9,6 89 6,4 % 6,4 103 6,4
0813 4080 Andere Früchte, getrocknet 450 4,8 490 3,6 530 2,4 570 2,4 610 2,4
1210 1000 Hopfen (Blütenzapfen) 220 7,2 240 5,4 260 3,6 280 3,6 300 3,6
1210 2000
1209 2100 Samen, Früchte und Sporen 800 4 870 3 950 2 l 020 2 1090 2
1209 2210 3,2 2,4 1,6 1,6 1,6
1209 2590 3,2 2,4 1,6 1,6 1,6
1209 2911 3,2 2,4 1,6 1,6 1,6
1209 2990 4 3 2 2 2
1209 9190 5,6 4,2 2,8 2,8 2,8
1209 9999 5,6 4,2 2,8 2,8 2,8
1501 0011 Schweineschmalz und anderes Schwei- 3480 2,4 3 800 1,8 4120 1,2 4430 1,2 4750 1,2
nefett, zu industriellen Zwecken
1512 1191 Sonnenblumenöl 250 8 270 6 290 4 310 4 330 4
1602 3111 Fleisch von T ruthühnem, haltbar gemacht 150 13,6 164 10,2 177,3 6,8 190,91 6,8 204,55 6,8
1602 3919 Andere 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
2001 1000 Gurken, haltbar gemacht 1 750 17,6 1 910 13,2 2 070 8,8 2230 8,8 2390 8,8
2002 1010 Tomaten, zubereitet 6 520 16,2 6 830 14,4 7140 12,6 7450 12,6 7760 12,6
2002 1090 16,2 14,4 12,6 12,6 12,6
2002 9010 Tomaten, zubereitet 6 790 16,2 7110 14,4 7 430 12,6 7750 12,6 8 070 12,6
2002 9030 16,2 14,4 12,6 12,6 12,6
2002 9090 16,2 14,4 12,6 12,6 12,6
2007 9933 Konfitüren von Erdbeeren') 85 24 92 18 99 12 106 12 113 12
2008 5071 Aprikosen, haltbar gemacht•) 270 " 19,2 290 14,4 310 9,6 330 9,6 350 9,6
2008 5079 19,2 14,4 9,6 9,6 9,6
2008 5091 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
2008 6069 Kirschen, haltbar gemacht•) 66 19,2 72 14,4 78 9,6 84 9,6 92 9,6
2008 7079 Pfirsiche, haltbar gemacht 390 17,6 430 13,2 470 8,8 510 8,8 550 8,8
9
2008 8070 Erdbeeren, haltbar gemacht ) 380 19,2 415 14,4 450 9,6 485 9,6 520 9,6
2008 9955 Pflaumen, haltbar gemacht•) 130 19,2 140 14,4 150 9,6 160 9,6 170 9,6
2009 7019 Apfelsaft 2 830 33,6 3090 25,2 3 350 16,8 3 710 16,8 4070 16,8
24011060 Tabak 6000 11,5 6000 9 6000 5,5 6000 5,5 60& 5,5
24011070 11,5 9 5,5 5,5 5,5
24012060 11,5 9 5,5 5,5 5,5
24012070 11,5 9 5,5 5,5 5,5
') Unbeschadet der Vonchrihen für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richnmgsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
W arenbeuichnung festzulegen.
') Geltender Mindestzollsatz: 2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz: 2,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.
•) Geltender Mindestzollsatz: 2,3 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz: 1,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.
•) Geltender Mindestzollsatz: J ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz: J,5 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Zusatzzoll Zucker (AD S/Z). gilt zusätzlich zum vertragsgemäßen Zollsatz.
') Zusatzzoll Zucker (2 AD S/Z). gilt zusätzlich zum venragsgemäßen Zollsatz.
'°} Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse im Anhang zu Anhang XIb.
11
) Geltender Minsteszollsatz: 0,45 ECU für 100 kg Eigengewicht.
") Für diese KN-Codes gilt die Einfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2831
Anhang zu den Anhängen XI b und XIII b
Mindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:
KN-Codes
0810 10 10 Erdbeeren, vom 1. Mai bis 31. Juli
0810 10 90 Erdbeeren, vom 1. August bis 30. April
0810 20 10 Himbeeren
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren
0810 30 30 Rote Johannisbeeren
08ti 20 31 Himbeeren
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Bulgarien unter Berücksichtigung
der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festge-
legt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen unter
Ziffer tgenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindest-
einfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Absatz t
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v. H. des Mindest-
einfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während des Zeitraums eingeführten Mengen nicht
weniger als 4 v. H. der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,
daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Bulgarien eingeführten Erzeugnisses
eingehalten wird.
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XIVa
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse')
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Positionen des bulgarischen Zolltarifs eingeführt werden, werden die
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
- im ersten Jahr um 10 v. H.,
- im zweiten Jahr um 20 v. H. und
- in den darauffolgenden Jahren um 30 v. H.
gesenkt.
Code des Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Bulgarischen Warenbezeichnung Menge Menge Menge Menge Menge
Zolltarifs Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen
040610 00 Frischkäse 2 000 2 000 2000 2000 2 000
04062000 Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform
0406 3000 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulver-
ex
form; andere: mit einem Fettgehalt von 36 GHT
oder weniger und mit einem Fettgehalt im Trok-
kenstoff von 48 GHT oder weniger
04064000 Käse mit Schimmelbildung im Teig
Andere Käse (nicht zur Verarbeitung):
ex 04069090 - Edamer
- Feta vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die
Salzlake enthalten, oder in Beutel aus Schaf-
oder Ziegenfell
- Feta, anderer
- Kcfalo-Tyri
- andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT
oder weniger und einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von 47 GHT oder we-
niger: Fiore Sardo, Pecorino
- andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder
weniger und mit einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von mehr als 47 bis
72 GHT: Provolone, Asiago, Caciocavallo,
Montasio, Regusano, Danbo, Fontal, Fontina,
Fynbo, Gouda, Havarti, Maribo, Samso, Can-
tal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double
Gloucester, Blarney, Colby, Monterey, Kefa-
lograviera, Kasseri, Brie, Camembert
070110 00 Pflanzkartoffeln 276 290 304 318 332
080110 00 Kokosnüsse 31 32 34 35 37
080212 Mandeln ohne Schale
· 0803 00 Bananen, frisch oder getrocknet 130 136 143 150 156
0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und 50 52 55 57 60
Satsumas); Klementinen, Wilkings und ähnliche
Kreuzungen von Zitrusfrüchten
0805 30 00 Zitronen 9000 9450 9900 10 350 10 800
0901 21 00 Kaffee, gerostet, nicht entkoffeiniert 476 500 523 547 571
090122 00 Kaffee, geröstet, entkoffeiniert
0902 30 00 Schwarzer Tee (fermentiert)
0902 40 00 Schwarzer Tee
090411 rfeffer der Gattung .Piper•, getrocknet
0908 30 00 Kardamomen
0910 10 00 Ingwer
0910 30 00 Kurkuma
1209 21 00 Samen von Luzernen (Alfalfa) 55 58 60 63 66
1209 91 Samen von Gemüsen 32 34 35 37 38
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2833
Code des Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Bulgarischen Warenbezeichnung Menge Menge Menge Menge Menge
Zolltarifs Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen
1513 11 00 Kokosöl (Kopraöl), roh 46 48 51 53 55
1514 90 00 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl 49 51 54 56 59
1515 30 Rizinusöl und seine Fraktionen 10 10 11 11 12
2008 20 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht 2 2 2 2 2
23012000 Mehl und Pellets 6 636 6969 7300 7 631 7963
2303 10 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähn- 369 387 406 424 443
liehe Rückstände
2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände 341 358 375 392 409
2401 10 00 Tabak 6000 6000 6000 6000 6000
24012000
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung des Bulgarischen Zolltarifs (BZT) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die BZT-Codes maßgebend sind. Wenn ex BZT-Codes angegeben sind, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des BZT-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XIVb
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1
)
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Positionen des Bulgarischen Zolltarifs eingeführt werden, werden die
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
- im ersten Jahr um 5 v.H.,
- im zweiten Jahr um 10 v.H. und
- in den darauffolgenden Jahren um 15 v.H.
gesenkt.
Code des Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Bulgarischen Warenbezeichnung Menge Menge Menge Menge Menge
Zolltarifs Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen
0102 10 00 Reinrassige Zuchtrinder 1290 1290 1290 1290 1290
0105 11 00 Hausgeflügel, lebend. Geflügel der Spezies 29 30 32 33 35
.,Gallus domesticus"
ex 0202 20 Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile, 8 149 8149 8149 8149 8149
. Vorderviertel, zusammen oder getrennt
ex 0202 20 Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile,
Hinterviertel, zusammen oder getrennt
0402 10 00 Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder 2 400 2 400 2400 2400 2400
in anderer fester Form, mit einem Milchfettge-
halt von 1,5 GHT oder weniger
0402 21 00 Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder 550 550 550 550 550
in anderer fester Form, mit einem Milchfettge-
halt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von
Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0805 10 00 Orangen (nur vom 16. Oktober bis 31. März) 11 000 12 000 13 000 14 000 15 000
0806 20 00 Weintrauben, getrocknet 10 10 11 11 12
ex 080710 00 Wassennelonen (ausgenommen andere Melonen) 141 148 155 162 169
0809 30 00 Pfirsiche 400 400 400 400 400
1006 30 00 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener 2 880 2 880 2 880 2 880 2 880
Reis
1503 00 00 Schmalzstearin, Oleostearin, Talgöl 17 18 19 20 20
1507 10 00 Sojaöl, roh 1 587 1 666 1 746 1 825 1904
1509 10 00 Olivenöl: nicht behandelt 400 400 400 400 400
1509 90 00 Anderes
1602 49 00 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, 750 787 825 862 900
1602 50 00 anders zubereitet oder haltbar gemacht, von
Rindern: andere
17019900 Zucker: andere 18 240 19 152 20 064 20 976 21 888
2002 10 00 Tomaten, ganz oder in Stücken: 750 750 750 750 750
andere
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2835
Code des Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Bulgarischen Warenbezeichnung Menge Menge Menge Menge Menge
Zolltarifs Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen
2005 70 00 Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht 4 142 4 349 4 556 4 763 4 970
2009 11 00 Orangensaft, gefroren 215 225 235 245 255
2009 19 00 Orangensaft, nicht gefroren
2009 20 00 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 188 197 207 216 227
2009 30 00 Saft aus anderen Zitrusfrüchten
(ausgenommen Mischungen)
2009 40 00 Ananassaft
2009 90 00 Mischungen von Säften
2009 60 00 Traubensaft 321 337 353 369 385
2309 90 00 Zubereitungen: andere 12 752 12 752 12 752 12 752 12 752
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung des Bulgarischen Zolltarifs (BZT) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die BZT-Codes maßgebend sind. Wenn ex BZT-Codes angegeben sind, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des BZT-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XVa
Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvor-
schriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Anhang XVb
Finanzdienstleistungen
Definitionen:
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-
leistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen
folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-
tätigkeiten
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Ver-
sicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-
schaft;
2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem Verbraucherkredite, Hypothe-
karkredite, Factoring und Handelsfinanzierung;
3. Finanzierungs-Leasing;
4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-
lungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Kreditzusagen;
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem
Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of
Deposit) usw.);
b) Fremdwährungen;
c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte
und Optionen;
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkte wie Swaps, Zinsaus-
gleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;
e) übertragbare Wertpapiere;
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edelme-
talle;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder
privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-
sionen;
8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,
alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds
sowie Depotverwahrungs- und T reuhanddepotdienstleistungen;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2837
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and dearing services)
im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Pro-
dukten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;
11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit allen in Nummer 1 bis 10 dieses Anhangs aufge-
führten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung,
der Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen
und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmens-
strategie;
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-
beitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer
von Finanzdienstleistungen.
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der
Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden;
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen
Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft
übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von
Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen
ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen
Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern
von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen
ausgeübt werden können.
Anhang XVc
I. Erwerb von Beteiligungen, die eine Mehrheit bei der Annahme von Entscheidungen
gewährleisten oder die Annahme von Entscheidungen blockieren in Gesellschaften, die
Waffen, Munition oder militärische Ausrüstungen herstellen oder damit handeln, sowie
im Bank- und Versicherungswesen, der Prospektion, Entwicklung oder Nutzung natürli-
cher Ressourcen im Küstenmeer, auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen
Wirtschaftszone.
II. Rechtsvertretung vor Gerichten oder Rechtsbeistand ohne Rechtsberatung in Geschäfts-
fragen.
III. Veranstaltung von Glücksspielen, Lotterien usw.
Anhang XVd
1. Erwerb von Grundstücken.
II. Erwerb von Wohngebäuden, abgesehen in dem Fall, in dem die Baurechte erworben
wurden, oder über ein nach dem Gesetz zulässiges Verfahren.
III. Eigentum an Immobilien in bestimmten geographischen Gebieten gemäß Artikel 5
Absatz 3.3 des bulgarischen Gesetzes über die Wirtschaftstätigkeit von Ausländern und
den Schutz von Auslandsinvestitionen.
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XVI
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 67 Absatz 2 die folgenden multilate-
ralen Übereinkommen betrifft: •
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrid 1989);
- Internationales Abkommen ijber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (unterzeichnet in Rom am 26. Oktober
1961).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere multilaterale
übereinkommen anwendbar ist, insbesondere auf das GATI-TRIPS-Übereinkommen
(handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum).
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus
den folgenden multilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung vom 24. Juli 1971);
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren (unterzeichnet in Budapest 1977,
geändert 1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und geändert 1984).
4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Bulgarien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit den materiellen Bestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer
Fassung von 1977, geändert 1979) in Einklang bringen.
5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 76 Absatz 1 über das geistige
Eigentum sind Vertragsparteien: Bulgarien, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
die Mitgliedstaaten, und zwar jeweils soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen
und kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter diese übereinkommen oder unter
Artikel 76 Absatz 1 fällt.
6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige
Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und
ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2839
Verzeichnis der Protokolle
Protokoll Nr. 1 Textilwaren und Bekleidung
Protokoll Nr. 2 EG KS-Erzeugnisse
Protokoll Nr. 3 Handelsbestimmungen für nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags
fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 4 Ursprungsregeln
P.rotokoll Nr. 5 Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Bulgarien und Spanien
bzw. Portugal
Protokoll Nr. 6 Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Protokoll Nr. 8 Grenzüberschreitende Wasserläufe
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. t
über Textilwaren und Bekleidung
zum Europa-Abkommen (,,Abkommen")
Artikel 1 angewendete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien
über den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am
Dieses Protokoll gilt für Textilwaren und Bekleidung (nachste-
21. November 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel und durch
hend .Textilwaren• genannt), die wie folgt definiert sind:
den am 18. Dezember 1992 in Brüssel paraphierten Briefwechsel,
- soweit es um Mengenvereinbarungen geht, die Textilwaren des geregelt. Die Vertragsparteien kommen überein, das vorgenannte
Anhangs I zu dem am 11. Juni 1986 paraphierten und seit dem bilaterale Abkommen über den Handel mit Textilwaren nötigenfalls
1. Januar 1987 vorläufig angewendeten Abkommen zwischen zu ändern, um der Politik der Gemeinschaft im Textilbereich nach
der Gemeinschaft und Bulgarien über den Handel mit Textil- dem 1. Januar 1993 Rechnung zu tragen.
waren, geändert durch den am 21. November 1991 in Brüssel Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 26 Absatz 2 und
paraphierten Briefwechsel und durch den am 18. Dezember 1992 Artikel 31 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorge-
in Brüssel paraphierten Briefwechsel; nannten bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren
- soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, die Textilwaren des auf Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, die in die Gemeinschaft
Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenkla- ausgeführt werden, keine Anwendung finden.
tur der Gemeinschaft bzw. des bulgarischen Zolltarifs. (2) Bulgarien und die Gemeinschah verpflichten sich hiermit, so
bald wie möglich ein neues Protokoll über Mengenvereinbarungen
Artikel 2 und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit ihrem
{1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Textilwaren des Ab- Textilwarenhandel auszuhandeln und dabei der künftigen Regelung
schnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit für den internationalen Textilwarenhandel Rechnung zu tragen,
Ursprung in Bulgarien im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden wie über die in den multilateralen Verhandlungen in Genf noch beraten
folgt gesenkt, um am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem wird. Die Modalitäten und der Zeitplan für den Abbau nichnarifärer
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihre vollständige Ab- Handelshemmnisse werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der
schaffung zu erreichen: betreffende Zeitraum ist halb so lang wie der in den Verhandlungen
der Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum und beginnt
- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus- am 1. Januar 1994; er endet frühestens fünf Jahre nach dem t. Januar
gangszollsatzes; 1993 bzw. nach dem Inkrafttreten des Abkommens, falls dieser
- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll- Zeitpunkt später liegt Das neue Protokoll tritt mit dem Ablauf des
satzes; in Absatz 1 genannten Abkommens über den Handel mit Textilwa-
ren in Kraft.
- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-
satzes; (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwaren-
handels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den
- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll- Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Bulgarien erhal-
satzes; ten, sowie der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen
- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll- der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesentliche
satzes; Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden
Regelung bezüglich des Einfuhrniveaus, der Steigerungsraten, der
- zu Beginn des siebten Jahres werden die noch verbleibenden Flexibilität bei mengenmäßigen Beschränkungen und der Beseiti-
Restzölle abgeschafft. gung bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen nach einer Ein-
(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf Textilwaren des Abschnitts zelfallprüfung vorgesehen. Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 2
XI (Kapitel 50 bis 63) des bulgarischen Zolltarifs mit Ursprung in und des Artikels 31 des Abkommens wird das neue Protokoll ferner
der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß einen besonderen Schutzmechanismus für Textilwaren enthalten.
Artikel 11 des Abkommens schrittweise abgeschafft. Dieser Mechanismus darf insgesamt nicht restriktiver sein als der
Schutzmechanismus des in Absatz 1 genannten Textilabkommens.
(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Veredelungserzeug-
nisse mit Ursprung in Bulgarien im Sinne des Protokolls Nr. 4, die ( 4) Die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei-
in Bulgarien aus einem Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung cher Wirkung für nach Bulgarien eingeführte Textilwaren aus der
(EWG) Nr. 636/82 des Rates hervorgegangen sind, werden zum Gemeinschaft werden innerhalb des gleichen Zeitraums beseitigt,
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft. der für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und
Maßnahmen gleicher Wirkung für in die Gemeinschaft eingeführte
(4) Für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragspar- bulgarische Textilwaren vorgesehen ist.
teien gelten die Artikel 12 und 13 des Abkommens.
Artikel 4
Artikel 3
Sofern in diesem Abkommen und den Protokollen nichts anderes
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an und bis bestimmt ist, werden vom Inkrafttreten des Abkommens an keine
zum Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Protokolls werden neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher
Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im Wirkung eingeführt. Auf keinen Fall werden im Textilwarenhandel
Zusammenhang mit Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, die in zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien nach dem Ende der in
die Gemeinschaft ausgeführt werden, weiterhin durch das am Artikel 7 des Abkommens genannten Übergangszeit nichttarifäre
11. Juni 1986 paraphierte und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig Hemmnisse angewandt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2841
Protokoll Nr. 2
über EGKS-Erzeugnisse
zum Europa-Abkommen (,,das Abkommen")
Artikel 1 fuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Ver-
Dieses Protokoll gilt für die in Anhang I zu diesem Protokoll tragspartei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger
aufgeführten Erzeugnisse. Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden
zugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen ihrer
Stahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die beiden
Kapitel I Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit der
Stahlmärkte unverzüglich in Konsultationen ein, um eine angemessene
EG KS-Stahlerzeugnisse Lösung zu finden. Bis dahin darf die einführende Vertrags-
partei, falls außergewöhnliche Umstände ein sofortiges Eingreifen
Artikel 2 erfordern, in Abweichung von den Bestimmungen des Abkommens,
insbesondere von den Artikeln 31 und 34, unverzüglich und im
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse Einklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtun-
mit Ursprung in Bulgarien werden schrittweise nach folgendem gen die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen mengenmäßigen oder
Zeitplan abgeschafft: sonstigen Maßnahmen treffen.
t. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
2. Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H. und 0 v. H. Kapitel II
des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, EG KS-Kohleerzeugnisse
vierten beziehungsweise fünften Jahres nach dem Inkrafttreten
des Abkommens.
Artikel 6
Artikel 3 Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EG KS-Kohleerzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang II zu diesem mit Ursprung in Bulgarien werden schrittweise nach folgendem
ProtokoU aufgeführten EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Zeitplan abgeschafft:
Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ab- 1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-
kommens abgeschafft. gangszollsatzes gesenkt.
(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang III zu diesem 2. Am 31. Dezember 1995 werden die noch verbleibenden Zölle
Protokoll aufgeführten EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der abgeschafft.
Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan ge-
senkt:
Artikel 7
- Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Die Einfuhrzölle Bulgariens auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit
Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des lnkraft-
- drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder tretens des Artikels 11 des Abkommens abgeschafft.
Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- Die Zölle auf die in Anhang II zu diesem Protokoll aufgeführten
- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die Erzeugnisse werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Ab-
verbleibenden Zöl1e abgeschafft. kommens abgeschafft.
(3) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang IV zu diesem - Die Zölle auf die in Anhang IV zu diesem Protokoll aufgeführ-
Protokoll aufgeführten EGKS-Stah1erzeugnisse mit Ursprung in der ten Erzeugnisse werden schrittweise nach Maßgabe des Arti-
Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan ge-
senkt: kels 11 Absatz 3 des Abkommens gesenkt.
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Artikel 8
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maß-
- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder nahmen gleicher Wirkung der Gemeinschaft für EG KS-Kohleer-
Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; zeugnisse mit Ursprung in Bulgarien werden spätestens ein Jahr
sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder nach dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; hiervon ausge-
Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; nommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen in Anhang V
- sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach dem In-
Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; krafttreten des Abkommens beseitigt werden.
- acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maß-
Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; nahmen gleicher Wirkung Bulgariens für EGKS-Kohleerzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft werden vom Inkrafttreten des
- neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die Abkommens an beseitigt.
noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
Artikel 4 Kapitel III
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
schaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und
Gemeinsame Vorschriften
die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des In-
krafttretens des Abkommens beseitigt. Artikel 9
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Bulgariens für (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-
EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die schaft und Bulgarien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-
Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des lnkraft- mäßen funktionieren des Abkommens unvereinbar
tretens des Abkommens beseitigt.
1. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammen-
arbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmens-
Artikel 5 vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
Haben in dem Zeitraum, in dem gemäß Artikel 9 Absatz 4 von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
ausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Ein- Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
u. die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung formationen, unter anderem über Höhe, Intensität und Zweck der
im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens oder Beihilfen und über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Un- austauschen.
ternehmen;
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Bulgarien der Auffassung ist,
111. staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Bei- daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, ergänzt durch
hilfen, die aufgrund des EGKS-Vertrags zulässig sind. Absatz 4, unvereinbar und
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti- nicht angemessen geregelt ist, oder
keln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der EGKS, den
- wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese
Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags und den Rechtsvorschriften
Verhaltensweise die Interessen der anderen Vertragspartei be-
über die staatlichen Beihilfen sowie dem abgeleiteten Recht erge-
einträchtigt oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einen
ben. erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, kann die
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre- betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, sofern im Wege
ten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun- der Konsultation binnen 30 Tagen nach Eingang des offiziellen
gen zu den Absätzen 1 und 2. Antrags keine Lösung gefunden wird.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß Bulgarien während der - Sind Verhaltensweisen unvereinbar mit Absatz 1 Ziffer iii, so
ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens ab- können derartige geeignete Maßnahmen nur nach den Verfahren
weichend von Absatz 1 Ziffer III für EGKS-Stahlerzeugnisse aus- und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Han-
nahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren delsabkommens und aller anderen einschlägigen Instrumente
kann, sofern eingeführt werden, die im Rahmen des GATI ausgehandelt
wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
- das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstruk-
turierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Fir-
men unter normalen Marktbedingungen führt und Artikel 10
- Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens gelten auch für den
dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Handel der Vertragsparteien mit EGKS-Erzeugnissen.
Beihilfen schrittweise gesenkt werden;
- das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Ratio- Artikel 11
nalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Bulga-
Die Vertragsparteien kommen überein, daß zu den vom Asso-
rien einhergeht.
ziationsrat einzusetzenden Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe
(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli- gehört, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert
chen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich In- wird.
Schreiben der Bulgarischen Regierung an die Gemeinschaft
Die Regierung Bulgariens erklärt, daß sie sich nicht auf die Bestimmungen des Protokolls
Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere nicht auf Artikel 9, berufen wird, um die
Vereinbarkeit der von der Kohleindustrie der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften
und der Stahlindustrie der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen zur Sicherstellung des
Kohleabsatzes der Gemeinschaft mit diesem Protokoll in Frage zu stellen.
- - ----------------------------
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2843
Anhang I
zu Protokoll Nr. 2
Liste der EG KS-Kohle- und Stahlerzeugnisse
2601 11 00 7207 20 55 7209 14 90
2601 12 00 7207 20 57 7209 21 00
7207 20 71 7209 22 10
2602 00 00 7209 22 90
7208 11 00 7209 23 10
2619 00 10 7208 12 10 7209 23 90
7208 12 91 7209 24 10
2701 11 00 7208 12 95 7209 24 91
2701 11-90 7208 12 98 7209 24 99
2701 12 10 7208 13 10 7209 31 00
270112 90 7208 13 91 7209 32 10
2701 19 00 7208 13 95 7209 32 90
27012000 7208 13 98 7209 33 10
7208 14 10 7209 33 90
2702 10 00 7208 14 91 7209 34 10
2702 20 00 7208 14 99 7209 34 90
7208 21 10 7209 41 00
2704 00 19 7208 21 90 7209 42 10
2704 00 30 7208 22 10 7209 42 90
7208 22 91 7209 43 10
720110 11 7208 22 95 7209 43 90
7201 10 19 7208 22 98 7209 44 10
72011030 7209 44 90
7208 23 10
7201 10 90 7209 90 10
7208 23 91
72012000 7208 23 95
7201 30 10 7210 11 10
7208 23 98
7201 30 90 72101211
7208 24 10
72014000 7210 12 19
7208 24 91
7210 20 10
7208 24 99
7202 11 20 7210 31 10
7208 31 00
7202 11 80 7210 39 10
7208 32 10
72029911 7210 4110
7208 32 30
7210 49 10
7208 32 51
7203 10 00 7210 50 10
7208 32 59
7203 90 00 7210 60 11
7208 32 91 7210 60 19
7208 32 99 7210 70 31
7204 10 00
7208 33 10 7210 70 39
7204 21 00
7208 33 91 7210 90 31
7204 29 00
7208 33 99 7210 90 33
7204 30 00
7204 41 10 7208 34 10 7210 90 35
720441 91 7208 34 9.0 7210 90 39
7204 41 99 7208 35 10 7210 90 90
7204 49 10 7208 35 90
7204 49 30 7208 41 00 7211 11 00
7204 49 91 7208 42 10 7211 12 10
7204 49 99 7208 42 30 7211 12 90
7204 50 10 7208 42 51 7211 19 10
7204 50 90 7208 42 59 72111991
7208 42 91 72111999
7206 10 00 7208 42 99 7211 21 00
7206 90 00 7208 43 10 7211 22 10
7208 43 91 7211 22 90
7207 11 11 7208 43 99 7211 29 10
7207 11 19 7208 44 10 7211 29 91
7207 12 11 7208 44 90 7211 29 99
7207 12 19 7208 45 10 72113010
7207 19 11 7208 45 90 72114110
7207 19 15 7208 90 10 7211 41 91
7207 19 31 7211 49 10
7207 20 11 720911 00 7211 90 11
7207 20 15 7209 12 10
7207 20 17 7209 12 90 7212 10 10
7207 20 31 7209 13 10 7212 10 91
7207 20 33 7209 13 90 7212 21 11
7207 20 51 7209 14 10 7212 29 11
2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
7212 30 11 7219 1110 7225 10 10
72124010 721911 90 7225 10 91
7212 40 91 7219 12 10 7225 10 99
7212 50 31 721912 90 7225 20 10
7212 50 51 7219 13 10 7225 20 30
72126011 721913 90 7225 30 00
7212 60 91 721914 10 72254010
721914 90 7225 40 30
721310 00 7219 2111 7225 40 50
7213 20 00 7219 2119 7225 40 70
7213 31 00 7219 21 90 722540 90
7213 39 00 7219 22 10 72255010
7213 41 00 7219 22 90 7225 50 90
7213 49 00 7219 23 10 7225 90 1,0
72135010 7219 23 90
7213 50 90 7219 24 10 7226 10 10
7219 24 90 722610 30
72142000 7219 31 10 7226 20 10
7214 30 00 7219 31 90 7226 20 31
72144010 7219 32 10 7226 20 51
721440 91 7219 32 90 7226 20 71
72144099 7219 33 10 7226 9110
7214 50 10 7219 33 90 7226 9190
7214 50 91 7219 3410 7226 92 10
7214 50 99 7219 34 90 7226 9911
7214 60 00 7219 35 10 7226 99 31
72193590
7215 90 10 7219 9011 722710 00
7219 90 19 7227 20 00
721610 00 72279010
7216 21 00 7220 11 00 7227 90 30
7216 22 00 722012 00 7227 90 80
7216 31 11 72202010
7216 31 19 7220 9011 7228 10 10
7216 31 91 7220 90 31 722810 30
7216 31 99 7228 20 11
7216 32 11 7221 00 10 72282019
7216 32 19 72210090 7228 20 30
7216 32 91 7228 3010
7216 32 99 7222 10 11 7228 30 30
7216 33 10 7222 10 19 7228 30 80
7216 33 90 7222 10 51 7228 60 10
7216 40 10 7222 10 59 7228 7010
7216 40 90 7222 10 99 7228 70 31
7216 50 10 7222 3010 7228 80 10
7216 50 90 72224011 7228 80 90
7216 90 10 72224019
7222 40 30 7301 10 00
7218 10 00
7218 9011 722410 00 7302 10 31
7218 9013 7224 90 01 7302 10 39
7218 90 15 7224 90 09 7302 10 90
7218 90 19 7224 90 15 7302 20 00
7218 90 50 7224 90 30 7302 40 10
7302 90 10
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2845
Anhang II
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in den Artikeln 3 Absatz 1 und 7
des Protokolls Nr. 2 genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse
2602 0000 Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich manganhaltige Eisenerze und ihre Konzentrate,
mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz
ex 7201 1000 - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger.
7201 1011 --- mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger
7201 1019 - - - mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT
72011030 -- mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT
7201 1090 -- mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT
ex 7201 3000 - Roheisen, legiert:
7201 3010 -- mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT
72014000 - Spiegeleisen
ex 7208 2400 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 2410 - - - zum Wiederauswalzen
--- andere:
7208 2491 - - - - gebeizt
7208 2499 ---- andere
7208 3100 - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm
oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster
ex 7208 3300 -- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 3310 - - - - mit Oberflächenmuster
- - - andere, mit einer Breite von:
7208 3391 - - - - 2 050 mm oder mehr
ex 7208 3500 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 3590 - - - mit einer Dicke von weniger als 2 mm
7208 4100 - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm
oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster
ex 7208 4200 - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
7208 4210 - - - mit Oberflächenmuster
ex 7208 4400 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 4410 - - - mit Oberflächenmuster
ex 7208 4500 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 4510 - - - mit einer Dicke von 2 mm oder mehr
ex 7208 9000 - andere:
7208 9010 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 72091200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
72091210 - - - Elektrobleche
ex 72091300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
72091310 - - - Elektrobleche
ex 72091400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
72091410 - - - Elektrobleche
72091490 --- andere
ex 7209 4300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
72094310 - - - Elektrobleche
ex 7209 4400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 4410 - - - Elektrobleche
ex 7210 2000 - verbleit, einschließlich T ernblech oder -band:
7210 2010 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 3100 - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa
oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7201 3110 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
4
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 7210 3900 -- andere:
7210 3910 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7218 9000 - andere:
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
- - - - mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt
von
7218 9050 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 7219 1100 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
72191110 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 1190 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 1200 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7219 1210 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 1290 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 72191300 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 1310 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
72191390 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 1400 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
72191410 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
ex 7222 3000 - anderer Stabstahl:
7222 3010 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7222 4000 - Profile:
- - nur warmgewalzt,' nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
7222 4011 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7222 4019 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
-- andere:
7222 4030 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
7224 1000 - Rohblöcke (Ingots} und andere Rohformen
ex 7224 9000 - andere:
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
- - - - mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:
7224 9001 - - - - - aus Schnellarbeitsstahl
7224 9009 ----- andere
7224 9015 ---- andere
-- andere:
7224 9030 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 7225 1000 - aus Silicium-Elektrostahl:
7225 1010 - - warmgewalzt
ex 7225 5000 - andere, nur kaltgewalzt:
7225 5010 - - mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 0,6 G HT und an Aluminium von 0,3 bis
1 GHT
7225 5090 -- andere
ex 7225 9000 - andere:
7225 9010 - - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert} oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
ex 7226 1000 - aus Silicium-Elektrostahl:
7226 1010 - - nur warmgewalzt
-- andere:
7226 1030 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226 2000 - aus Schnellarbeitsstahl
- - nur kaltgewalzt
7226 2031 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
-- andere:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7226 2051 - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 2071 - - - - - warmgewalzt, nur plattiert
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2847
ex 7226 9100 - - nur wanngewalzt:
7266-9110 - - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
ex 7226 9200 - - nur kaltgewalzt:
7226 9210 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226 9900 -- andere:
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 9931 - - - - - warmgewalzt, nur plattiert
72271000 - aus Schnellarbeitsstahl
7227 2000 - aus Mangan-Silicium-Stahl
ex 7227 9000 - anderer:
7227 9010 - - mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne daß ein anderes Element den in der
Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht
7227 9030 - - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,35 GIIT, an Mangan von 0,5 bis 1,2
GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT
ex 72281000 - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl:
7228 1010 - - nur wanngewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt
-- anderer:
7228 1030 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7228 2000 - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:
- - nur wanngewalzt, nur wanngezogen oder nur warmstranggepreßt:
7228 2011 - - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
7228 2019 --- anderer
-- anderer:
7228 2030 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7228 3000 - anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur wannstranggepreßt:
7228 3010 - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr
7228 3030 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
7228 3080 -- anderer
ex 7228 6000 - anderer Stabstahl:
7228 6010 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7228 7000 - Profile:
7228 7010 - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt
-- anderer:
7228 7031 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
--- andere
7228 8000 - Hohlbohrerstäbe (Bulgarien)
ex 7228 8010 - Hohlbohrerstäbe (KN):
7228 8090 - - aus legiertem Stahl
7228 8090 - - andere (Bulgarien)
- - aus nichtlegiertem Stahl (KN)
ex 73021000 - Schienen
-- andere:
--- neu:
7302 1031 - - - - mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je m
7302 1039 - - - - mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je m
7302 1090 - - - gebraucht
7302 2000 - Bahnschwellen
ex 7302 4000 - Laschen und Unterlagsplatten:
7302 4010 -- gewalzt
ex 7302 9000 - andere:
7302 9010 - - Leitschienen
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2
genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse
ex 7202 9900 -- andere:
- - - Ferrophosphor:
7202 9911 ---- mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT
7206 9000 - andere
7208 1100 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm
ex 7208 1400 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 1410 - - - zum Wiederauswalzen
--- andere:
7208 1491 - - - - gebeizt:
72081499 - - - - - andere
ex 7208 2100 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
7208 2110 - - - mit Oberflächenmuster
7208 2190 --- andere
ex 7208 3200 - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
7208 3210 - - - mit Oberflächenmuster
- - - andere, mit einer Dicke von:
7208 3230 ---- mehr als 20 mm
- - - - mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 3251 ----- 2 050 mm oder mehr
7208 3259 - - - - - weniger als 2 050 mm
---- mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 3291 ----- 2 050 mm oder mehr
7208 3299 - - - - - weniger als 2 050 mm
ex 7208 3300 -- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis zu 10 mm:
- - - andere, mit einer Breite von:
7208 3399 - - - - weniger als 2 050 mm
ex 7208 3400 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 3410 - - - mit Oberflächenmuster
7208 3490 --- andere
ex 7208 3500 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 3510 - - - mit einer Dicke von 2 mm oder mehr
ex 7208 4200 -- andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
- - - andere, mit einer Dicke von:
7208 4230 ---- mehr als 20 mm
- - - - mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 4251 ----- 2 050 mm- oder mehr
7208 4259 - - - - - weniger als 2 050 mm
---- mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 4291 ----- 2 050 mm oder mehr
7208 4299 - - - - - weniger als 2 050 mm
ex 7208 4300 - - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 4310 - - - mit Oberflächenmuster
- - - andere, mit einer Breite von:
7208 4391 ---- 2 050 mm oder mehr
7208 4399 - - - - weniger als 2 050 mm
ex 7208 4400 -- andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 4490 --- andere
ex 7208 4500 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 4590 - - - mit einer Dicke von weniger als 2 mm
ex 7209 2200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 2210 - - - Elektrobleche
ex 7209 2300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 2310 - - - Elektrobleche
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2849
ex 7209 2400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
72092410 - - - Elektrobleche
--- andere:
7209 2491 - - - - mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm
7209 2499 - - - - mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm
ex 7209 3200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 3210 - - - Elektrobleche
ex 7209 3300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 3310 - - - Elektrobleche
ex 7209 3400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 3410 - - - Elektrobleche
7209 3490 --- andere
7209 4100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 4200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 4210 - - - Elektrobleche
ex 7209 4400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 4490 --- andere
ex 7209 9000 - andere
7209 9010 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 5000 - mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid überzogen:
7210 5010 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 6000 - mit Aluminium überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnit-
ten:
7210 6011 - - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
7210 6019 --- andere
ex 7212 5000 - anders überzogen:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
- - - verbleit:
7212 5031 - - - - nur oberflächenbearbeitet
--- andere:
7212 5051 - - - - nur oberflächenbearbeitet
7213 2000 - aus Automatenstahl
7213 3100 - mit kreisförmigem Durchschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm
7218 1000 - Rohblöcke (Ingots} und andere Rohformen
ex 7218 9000 - andere:
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
- - - wann vorgewalzt oder stranggegossen:
- - - - mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt
von:
7218 9011 - - - - - 2,5 GHT oder mehr
7218 9013 - - - - - weniger als 2,5 GHT
- - - - andere, mit einem Nickelgehalt von:
7218 9015 - - - - - 2,5 GHT oder mehr
7218 9019 - - - - - weniger als 2,5 GHT
ex 72191400 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7219 1490 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2100 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
72192111 ---- mehr als 13 mm
7219 2119 ---- mehr als 10 mm bis 13 mm
7219 2190 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2200 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7219 2210 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 2290 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2300 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 2310 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 2390 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2400 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7219 2410 - - - mit eine~ Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 2490 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 7219 3100 - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:
7219 3110 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3190 --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3200 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 3210 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3290 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3300 - - mit einer Dicke von mehr als l mm, jedoch weniger als 3 mm:
7219 3310 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3390 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3400 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7219 3410 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3490 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3500 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7219 3510 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3590 --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 9000 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert} oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten:
7219 9011 --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 9019 --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
72201100 - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
7220 1200 - - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm
ex 7220 2000 - nur kaltgewalzt:
7220 2010 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7220 9000 - andere:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7220 9011 - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
- - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7220 9031 - - - - warmgewalzt, nur plattiert
ex 7222 1000 - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
- - mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem
Nickelgehalt von:
7222 1011 - - - 2,5 GHT oder mehr
7222 1019 - - - weniger als 2,5 GHT
- - anderer, mit einem Nickelgehalt von:
- - - 2,5 GHT oder mehr:
7222 1051 - - - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
7222 1059 - - - - anderer
7222 1099 --- 2,5 GHT
ex 7225 1000 - aus Silizium-Elektrostahl:
- - kaltgewalzt
7225 1091 - - - kornorientiert
72251099 - - - nicht kornorientiert
ex 7225 2000 - aus Schnellarbeitsstahl:
7225 2010 - - nur gewalzt
-- andere:
7225 2030 - - - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert} oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7225 3000 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
ex 7225 4000 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils}:
7225 4010 - - mit einer Dicke von 20 mm
7225 4030 - - mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm
7225 4050 -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 15 mm
7225 4070 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7225 4090 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7226 2000 - aus Schnellarbeitsstahl:
7226 2010 - - nur warmgewalzt
ex 7226 9100 - - nur warmgewalzt:
7226 9190 - - - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm
ex 7226 9200 - - nur kaltgewalzt:
7226 9210 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2851
ex 7226 9900 - andere:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7226 9911 - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
ex 7227 9000 - anderer:
7227 9080 -- anderer
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in den Artikeln 3 Absatz 3 und 7
des Protokolls Nr. 2 genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse
2601 1100 - - nicht agglomeriert
2601 1200 - - agglomeriert
ex 2619 0000 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und
Stahlherstellung:
2619 0010 - Hochofenstaub (Gichtstaub)
ex 27011100 - - Anthrazit:
2701 1110 - - - mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 RHT oder weniger (bezogen auf die
trockene, mineralstofffreie Substanz)
2701 1190 --- andere
ex 2701 1200 - - bitumenhaltige Steinkohle:
2701 1210 - - - Kokskohle
2701 1290 --- andere
27011900 - - andere Steinkohle
2701 2000 - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 1000 - Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert
2702 2000 - Braunkohle, agglomeriert
ex 2704 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retorten-
kohle:
- Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle:
2704 0019 -- anderer
2704 0030 - Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle
7201 2000 - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT
ex 7201 3000 - Roheisen, legiert:
7201 3090 -- anderes
ex 7202 1100 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT:
7202 1120 - - - mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als
65GHT
7202 1180 --- anderes
7203 1000 - durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse
7203 9000 - andere
7204 1000 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen
7204 2100 - - aus nichtrostendem Stahl
7204 2900 -- andere
7204 3000 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen und Stahl
ex 7204 4100 - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder
Schneidabfälle, auch paketiert:
7204 4110 - - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne
- - - Stanz- oder Schneidabfälle:
7204 4191 - - - - paketiert
7204 4199 ---- andere
ex 7204 4900 -- andere:
7204 4910 - - - geschreddert
--- andere:
7204 4930 - - - - paketiert
- - - - andere:
7204 4991 - - - - - weder sortiert noch klassiert
7204 4999 ----- andere
ex 7204 5000 - Abfallblöcke:
7204 5010 - - aus legiertem Stahl
7204 5090 -- andere
7206 1000 - Rohblöcke (Ingots)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2853
ex 72071100 - - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von
weniger als dem Zweifachen der Dicke:
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 1111 - - - - aus Automatenstahl
7207 1119 - - - - anderes
ex 72071200 - - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 1211 - - - - mit einer Dicke von 50 mm oder mehr
7207 1219 - - - - mit einer Dicke von weniger als 50 mm
ex 72071900 -- anderes:
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:
- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 1911 - - - - - aus Automatenstahl
72071915 - - - - - anderes
- - - vorprofiliert:
7207 1931 - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 7207 2000 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von
weniger als dem Zweifachen der Dicke:
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
72072011 - - - - aus Automatenstahl
- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:
7207 2015 ----- 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
7207 2017 ----- 0,6 GHT oder mehr
- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 2031 - - - - mit einer Dicke von 50 mm oder mehr
7207 2033 - - - - mit einer Dicke von weniger als 50 mm
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 2051 - - - - aus Automatenstahl
- - - - anderes:
7207 2055 - - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als
0,6 GHT
7207 2057 - - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
ex 7207 2000 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:
- - vorprofiliert:
7207 2071 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 72081200 -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 1210 - - - zum Wiederauswalzen
--- andere:
7208 1291 - - - - mit Oberflächenmuster
- - - - andere:
72081295 ----- gebeizt
7208 1298 ----- andere
ex 72081300 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 1310 - - - zum Wiederauswalzen
--- andere:
7208 1391 - - - - mit Oberflächenmuster
- - - - andere:
7208 1395 ----- gebeizt
7208 1398 ----- andere
ex 7208 2200 -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 2210 - - - zum Wiederauswalzen
--- andere:
7208 2291 - - - - mit Oberflächenmuster
- - - - andere:
7208 2295 ----- gebeizt
7208 2298 ----- andere
ex 7208 2300 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 2310 - - - zum Wiederauswalzen
--- andere:
7208 2391 - - - - mit Oberflächenmuster
- - - - andere:
7208 2395 ----- gebeizt
7208 2398 ----- andere
7209 1100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 1200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 1290 --- andere
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 72091300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
72091390 --- andere
7209 2100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 2200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 2290 --- andere
ex 7209 2300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 2390 --- andere
7209 3100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 3200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 3290 --- andere
ex 7209 3300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 3390 - - - andere
ex 7209 4200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 4290 --- andere
ex 7209 4300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 4390 --- andere
ex 72101100 - - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr:
72101110 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 1200 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 1211 - - - - Weißbleche
7210 1219 ---- andere
ex 7210 4100 -- gewellt:
7210 4110 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 4900 -- andere:
7210 4910 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anden als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 7000 - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 7031 - - - Weißbleche und mit Chromoxid oder Chrom und Chromoxid überzogene Erzeugnisse,
lackiert
7210 7039 --- andere
ex 7210 9000 - andere:
-- andere:
- - - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich lackiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten:
7210 9031 - - - - plattiert
7210 9033 - - - - verzinkt und bedruckt
7210 9035 - - - - vernickelt oder verchromt
7210 9039 ---- andere
7210 9090 - -- andere
7211 1100 - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster
ex 7211 1200 - - andere, mit eine Dicke von 4,75 mm oder mehr:
7211 1210 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7211 1290 - - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
ex 72111900 -- andere:
7211 1910 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 1991 - - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7211 1999 - - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
7211 2100 - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster
ex 7211 2200 - - andere, mit eine Dicke von 4,75 mm oder mehr:
7211 2210 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7211 2290 - - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2855
ex 7211 2900 -- andere:
7211 2910 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 2991 - - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
72112999 - - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 3000 - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von
355 MPA:
7211 3010 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7211 4100 -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7211 4110 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 4191 ---- in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechen oder -bändern
ex 7211 4900 -- andere:
7211 4910 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 72119000 - andere:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7211 9011 - - - nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 1000 - verzinkt:
7212 1010 - - Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet
-- andere:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 1091 - - - - nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 2100 - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von
355 MPA:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 2111 - - - - nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 2900 -- andere:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7211 2911 - - - - nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 3000 - anders verzinkt:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7212 3011 - - - nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 4000 - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:
7212 4010 -- Weißbleche und -bänder, nur lackiert
-- andere:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 4091 - - - - nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 6000 - plattiert
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 6011 - - - nur oberflächenbearbeitet
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
- - - nur oberflächenbearbeitet:
7212 6091 - - - - warmgewalzt, nur plattiert
7213 1000 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Er-
höhungen
7213 3900 -- anderer
7213 4100 - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm
7213 4900 -- anderer
ex 7213 5000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr:
7213 5010 -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT bis 0,75 GHT
7213 5090 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT
7214 2000 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Er-
höhungen oder nach dem Walzen verwunden
7214 3000 - aus Automatenstahl
ex 7214 4000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7214 4010 - - mit rechteckigem {nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
- - anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:
7214 4091 - - - 80 mm oder mehr
7214 4099 - - - weniger als 80 mm
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 7214 5000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als
0,6 GHT:
7214 5010 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
- - anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:
7214 5091 - - - 80 mm oder mehr
7214 5099 - - - weniger als 80 mm
7214 6000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
ex 7215 9000 - anderer:
7215 9010 - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
7216 1000 - U-, 1- oder H-Profile, nur wanngewalzt, nur wanngezogen oder nur warmstranggepreßt,
mit einer Höhe von weniger als 80 mm
7216 2100 - - L-Profile
7216 2200 - - T-Profile
ex 7216 3100 - - V-Profile:
- - - mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:
72163111 - - - - mit parallelen Flanschflächen
7216 3119 ---- andere
- - - mit einer Höhe von mehr als 220 mm:
7216 3191 - - - - mit parallelen Flanschflächen
7216 3199 ---- andere
ex 7216 3200 - - !-Profile:
- - - mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:
7216 3211 - - - - mit parallelen Flanschflächen
7216 3219 ---- andere
- - - mit einer Höhe von mehr als 220 mm:
7216 3291 - - - - mit parallelen Flanschflächen
7216 3299 ---- andere
ex 7216 3300 - - H-Profile:
7216 3310 - - - mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm
7216 3390 --- mit einer Höhe von mehr als 180 mm
ex 7216 4000 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr:
7216 4010 - - L-Profile
7216 4090 - - T-Profile
ex 7216 5000 - andere Profile,. nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
7216 5010 - - mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt
7216 5090 -- andere
ex 7216 9000 - andere:
7216 9010 - - warmgewalzt, warmgezogen oder wannstranggepreßt, nur plattiert
ex 7221 0000 Walzdraht aus nichtrostendem Stahl:
7221 0010 - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7221 0090 - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
7301 1000 - Spundwanderzeugnisse
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2857
Anhang V
zu Protokoll Nr. 2
Erzeugnisse und Regionen, die in Artikel 8 des Protokolls Nr. 2
über ECKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind
Erzeugnisse
260111 00
260112 00
2602 00 00
2619 00 10
2701 11 00
270111 90
270112 10
270112 90
2701 19 00
270120 00
2702 10 00
2702 20 00
27040019
2704 00 30
Regionen
Alle Regionen
- der Bundesrepublik Deutschland,
- des Königreichs Spanien.
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 3
über den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags
fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verar- (1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an besei-
beitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien die in Anhang I tigt die Gemeinschaft die nichtlandwirtschaftliche Komponente der
aufgeführten Zollzugeständnisse. Im Fall der unter Anhang II fal- Abgaben schrittweise nach dem in Anhang I festgelegten Zeitplan.
lenden Waren gewährt die Gemeinschaft die Ermäßigung der be- Soweit angebracht, wird keine mengenmaßige Beschränkung an-
weglichen Teilbeträge jedoch nur bis zu den von ihr festgelegten gewandt
Mengen. (2) Die Gemeinschaft wendet auf Einfuhren aus Bulgarien eine
(2) Bulgarien gewährt im Laufe des Jahres 1996 für die in Anhang gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzte landwirt-
III aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit schaftliche Komponente an.
Ursprung in der Gemeinschaft die gemäß diesem ProtokolJ festge- a) Für die Waren, für die Anhang I einen beweglichen Teilbetrag
legten Zollzugeständnisse. (MOB) vorsieht, gilt der bewegliche Teilbetrag, der gegenüber
(3) Der Assoziationsrat kann Drittländern angewandt wird.
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt- b) Für die Waren, für die Anhang I einen ermäßigten beweglichen
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern; Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser so berechnet, daß die
Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die eine Ermäßi-
- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gung der Abschöpfung gewährt wird, 1993 um 20 v. H., 1994
erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zugeständnisse gewährt um 40 v. H. und ab 1995 um 60 v. H. verringert werden. Der
werden. Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeugnisse um 10 v. H.,
20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert
(4) Der Assoziationsrat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Zoll-
zugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmäßige Be- Diese Verringerung des beweglichen Teilbetrags wird nur bis
schränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basieren, wel- zur Höhe der in Anhang II festgelegten Zollkontingente ge-
che auf den Märkten der Gemeinschaft und Bulgariens für die in den währt; für die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten,
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Protokolls wird der gegenüber Drittländern geltende bewegliche Teilbetrag
tatsächlich enthaltenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse fest- wiedereingeführt.
gestellt werden. Der Assoziationsrat erstellt das Verzeichnis der (3) Für Waren, die in den Anhang I aufgenommern werden,
Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis werden die beweglichen Teilbeträge im Verfahren des Artikels 1
der Grunderzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungs- Absatz 3 durch ermäßigte bewegliche Teilbeträge ersetzt, falls diese
vorschriften. gelten, und gemäß Absatz 2, falls diese Waren in den Anhang III
aufgenommen werden.
Artikel 2
Artikel 4
Im Sinne der nachstehenden Artikel gelten als
(1) Bulgarien senkt die Einfuhrabgaben auf die in Anhang III
- • Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftli- aufgeführten Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat
chen Verarbeitungserzeugnisse; festgelegten Zeitplan. Diese Verringerung wird 1996 eingeleitet und
- .landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abschöpfungen bis zum 1. Januar 2000 abgeschlossen.
bzw. Zölle, der den Mengen der in den Waren enthaltenen (2) Bulgarien erhebt auf die in Anhang III aufgeführten Waren
landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht und von den Abga- vom Inkrafttreten des Abkommens an bis zum 31. Dezember 1996
ben abgezogen wird, die im Fall der Einfuhr in unverändertem die Abgaben, die am 28. Februar 1993 gelten. Bewirken die Refor-
Zustand für diese Erzeugnisse gelten; men der bulgarischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der lalld-
- .nichtlandwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abschöp- wirtschaftlichen Komponente, so setzt Bulgarien den Assoziations-
fungen bzw. Zölle, der der Differenz zwischen der landwirt- rat davon in Kenntnis, der eine entsprechende Erhöhung der betref-
fenden Abgabe genehmigen kann.
schaftlichen Komponente und den Abgaben insgesamt ent-
spricht; (3) Die ab 1. Januar 2000 geltenden Ah2aben auf die Mengen der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die für aie Verarbeitung der Wa-
- .Grunderzeugnisse• die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die ren benötigt werden, dürfen nicht die Höhe der Abgaben auf die in
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 zur HersteUung diesen Waren enthaltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse über-
der Waren verwendet wurden oder so behandelt werden; steigen.
- .Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6
der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei Artikel 5
der Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3
Ware gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird. gilt erst ab 1. Mai 1993.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2859
Anhang I
zu Protokoll Nr. 3
Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Bulgarien
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung anwendbar
Ausgangs- nach einem endgültiger
Inkrafttreten nach ...
zollsatz Jahr Zollsatz
Jahren'-·)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,
Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch
eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,
Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13+MOB 6,5+MOB O+MOB 0+MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge-
kocht, gefroren:
0710 40 - Zuckermais 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem
Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig
konservierend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-
eignet:
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemü-
sen:
-- Gemüse:
07119030 - - - Zuckermais 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, Pektin-
stoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und
andere Schleime und Verdickungsstoffe von
Pflanzen, auch modifiziert:
1302 11 - - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 - von Süßholzwurzeln 5 3 2 0 3
130213 - - von Hopfen 5 2,9 2,9 2,9 0
1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: •
1302 20 10 -- trocken:
ex 13022010 --- Pektate 12 12 8,9 8,9 1
1302 20 90 -- andere:
ex 1302 20 90 --- Pektate 7 6,5 6,5 6,5 0
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zu-
bereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-
schiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle so-
wie deren Fraktionen der Position 1516:
151710 - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-
nne:
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13+MOB 13+MOB 0+MOB 0+MOB 1
10 bis 15 GHT
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1517 90 - andere:
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13+MOB 13+MOB 0+MOB 0+MOB 1
10 bis 15 GHT
151912 -- Ölsäure 3 0 0 0 0
1519 20 - technische Fettalkohole 5 3,3 3,3 3,3 0
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-
lieh weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
170410 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
bis 19 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX23 MAX21 MAX21 MAX21
berechnet) von weniger als 60 GHT
1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
bis 99 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 18 MAX 16 MAX 16 MAX 16
berechnet) von 60 GHT oder mehr
- andere:
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 9 9 9 9 0
Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne
Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 - - weiße Schokolade 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX27+ MAX 27+ MAX27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
1704 90 51 -- andere: 6+MOB 3+MOB 0+MOB O+MOB 1
bis 99 MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX27+
ADS/Z AD S/Z ADS/Z ADS/Z
1803 Kakaomasse, auch entfettet 11 8,8 6,6 0 4
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 8 6,4 4,8 0 4
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder 9 7,2 5,4 0 4
anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Le-
bensmittelzubereitungen:
180610 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln:
180610 10 - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-
nem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet)
oder lsoglucose (als Saccharose berech-
net) von weniger als 65 GHT:
- - - keine Saccharose enthaltend oder mit
einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder Isoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von weniger als 5 GHf:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3 0 0 0 0
zuckert
---- andere 10 5 0 0 1
--- andere:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
zuckert
---- andere 10+MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB l
1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder Isoglucose (als Saccharo-
se berechnet) von 65 GHT oder mehr,
jedoch weniger als 80 GHT:
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2861
(1) (2) (3) (4) (5} (6) (7)
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
zuckert
- -- andere 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose {ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von 80 GHT oder
mehr:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
zuckert
--- andere 10 + MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
1806 20 - Anäere Zubereitungen in Blöcken, Stangen
oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr
als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als
Pulverf Granulat oder in ähnlicher Form,
in Behältnissen oder unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
31 GHT oder mehr oder mit einem Ge- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
samtgehalt an Kakaobutter und Milchfett ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB
und Milchfett von 25 GHT oder mehr, MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
jedoch weniger als 31 GHT ADS/Z AD S/Z ADS/Z ADS/Z
-- andere:
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
18 GHT oder mehr MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z ADS/Z
1806 20 70 - - - ,,chocolate-milk-crumb" genannte Zu- 19+MOB 12,7+ MOB 6,3 +MOB 0+MOB 2
bereitungen
1806 20 95 --- andere: 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/Z ADS/Z AD SIZ
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder
Riegeln:
1806 31 -- gefüllt 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
1806 32 10 - - nicht gefüllt 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR O+MOBR 1
bis 90 MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+-
ADS/Z AD S/Z ADS/Z ADS/Z
1806 90 - andere:
1806 90 11 - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 39 MAX 27+ MAX27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
1806 90 50 - - kakaoha1tige Zuckerwaren und entspre- 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
chende kakaohaltige Zubereitungen auf MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
der Grundlage von Zuckeraustauschstof- ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
fen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
einem Inhalt von 1 kg oder weniger MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/Z AD S/Z ADS/Z
--- andere 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
'
2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her- 12 + MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
stellen von Getränken MAX 27+ MAX27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
1806 90 90 - - andere: 12 +MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
MAX 27+ MAX 27+ MAX27+ MAX27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z ADS/Z
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit emem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als
50 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-
hal~ an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kin- 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
dern, in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
- - Malzextrakt:
19019011 - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von 8+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB
90 GHT oder mehr
19019019 --- anderer 8+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB
19019090 -- andere:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0
Mehl aus Hülsenfrüchten, in Form von
in der Sonne getrockneter Scheiben aus
Teig (sog. ,.Papad")
--- andere 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - - Eier enthaltend 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB
1902 19 -- andere 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 -- andere 13+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB
bis 99
1902 30 - andere Teigwaren l0+MOB S+MOB 0+MOB 0+MOB
1902 40 - Couscous
1902 40 10 - - nicht zubereitet 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB
1902 40 90 -- anderer 10 + MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,
m Form von Flocken, Graupen, Perlen,
Krümeln und dergleichen:
- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus 10 + MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB
Kartoffeln oder anderen Stärken
- anderer 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2863
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten
von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt (z. B. Com Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-
derer Weise zubereitet:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Rösten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt
1904 90 - andere:
-- Reis 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
-- andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren
verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-
liehe Waren:
1905 10 - Knäckebrot 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
MAX 24+ MAX 24+ MAX 24+ MAX 24+
ADD/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Wa- 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
ren
1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;
Waffeln:
1905 30 11 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 59 MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35 +
und 99 ADS/Z ADS/Z AD S/Z AD S/Z
- - andere:
- - - Waffeln:
1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt 13+MOBR 6,5 + MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche 14 + MOB 7+MOB 0+MOB 0+MOB 1
geröstete Waren
1905 90 - andere:
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen) 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
MAX 20+ MAX 20+ MAX 20+ MAX 20+
ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
-- andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, 4+MOB 2+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
Käse oder Früchten, auch mit einem
Gehalt an Zuckern oder Fetten, bczo-
gen auf den Trockenstoff, von jeweils
S GHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffein mit einem Wassergehalt von 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
mehr als 10 GHT MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
19059045 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex- 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
und 55 trudierte und expandierte Erzeugnisse, MAX 30+ MAX 27,5 + MAX 17+ MAX 19+
gesalzen oder aromatisiert ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
--- andere:
1905 90 60 ---- gesüßt 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+
ADS/Z AD S/Z ADS/Z ADS/Z
1905 90 90 ---- andere 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (S) (6) (7)
'?001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder halt-
bar gemacht
2001 90 - andere:
20019030 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
20019040 - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnli- 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
che genießbare Pflanzenteile, mit einem
Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
2004 10 - Kartoffeln:
2004 10 91 -- andere:
- - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok- 11 + MOB 5,5+MOB 0+MOB 0+MOB
ken
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
2005 20 - Kartoffein:
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 11 +MOB 5,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
2005 80 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,
in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, ande-
ren Süßmitteln oder Alkohol, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Sa-
men, auch miteinander vermischt:
2008 11 - - Erdnüsse:
2008 11 10 - - - Erdnußmark 20 14,1 8,2 8,2
- andere, einschließlich Mischungen, ausge-
nommen Mischungen der Unterposition
2008 19:
2008 91 - - Palmherzen 7 7 7 7 0
2008 9_9 - - andere:
- - - ohne Zusatz von Alkohol:
- - - - ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 - - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
(Zea mays var. saccharata)
2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffein und 13 + MOB 6,5 + MOB 0+MOB 0+MOB
ähnliche genießbare Pflanzenteile,
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT
oder mehr
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerö-
stete Zichorien und andere geröstete Kaffee-
mittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-
zentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee und Zubereitungen auf der Grund-
lage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate oder auf der Grundlage von Kaffee:
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
2101 10 11 - - - mit einem Gehalt an aus Kaffee stam-
mender Trockenmasse von 95 GHT
oder mehr:
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2865
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - - - Auszüge, gewonnen durch Verdamp- 9 6,4 6,4 6,4 0
fung aus geröstetem Kaffee, in Pul-
verform, Körnern, Körnchen, T ablet-
ten oder in ähnlicher fester Form
- - - - Essenzen aus Kaffee 9 6,4 6,4 6,4 0
---- andere 18 6,4 6,4 6,4 0
2101 10 19 -- - andere:
- - - - Essenzen aus Kaffee 9 6,4 6,4 6,4 0
---- andere 18 12,2 6,4 6,4 1
- - Zubereitungen:
2101 10 91 - - - Kein Milchfett, Milchprotein und keine 18 12,9 7,7 7,7 1
·Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-
protein, 5 GHT Saccharose oder Iso-
glucose, 5 GHT Glucose oder Stärke
enthaltend
210110 99 --- andere i3+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
21012010 - - Kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-
cose enthaltend, oder weniger als 1,5
GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,
5 GHT Saccharose oder lsoglucose, 5
GHT Glucose oder Stärke enthaltend
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0 0
Tee oder Mate
--- andere 6 4,4 4,4 4,4 0
2101 20 90 -- andere 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-
röstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel:
21013011 - - - geröstete Zichorienwurzeln 18 12,9 7,7 7,7 1
21013019 --- andere 2+MOB 0+MOB O+MOB O+MOB 0
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
gerösteten Zichorienwurzeln oder aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln:
2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln 22 15,3 8,6 8,6 l
21013099 --- andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere
Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen Vaccine der Position 3002);
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 8 8 7,4 7,4 1
2102 10 31 - - Backhefen 4+MOB 2+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 39
2102 10 90 -- andere 10 10 8,8 6 2
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend:
- - Hefen, nicht lebend:
2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2102 20 11 - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder 13 6 4 3 2
ähnlichen Aufmachungen, oder in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder we-
niger
2102 20 19 --- andere 8 4 4 4 0
90 -- andere
2102 30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 9,5 6 3 3
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würz-
soßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-
mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 8,2 4,4 4,4 1
-- andere 5 4,4 4,4 4,4 0
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von
.
16 6 6 6 0
Tomatenmark
-- andere 16 11,5 7 ·7
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 - - Senf {einschließlich zubereitetes Senf- 7 7 6,5 6,5
mehl)
2103 90 - andere:
2103 90 90 -- andere:
- - - T~maten enthaltend:
- - - - auf der Grundlage von Tomaten- 7 5,9 5,9 5,9 0
ketchup
---- andere 12 10 5,9 5,9
--- andere:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 10 5,9 5,9 1
---- andere 5 5 5 5 0
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
oder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
oder Brühen; Suppen und Brühen:
- - Tomaten enthaltend 11 10 7 7
-- andere 11 10 7 7
2104 20 - zusammengesetzte homogenisierte Le- 17 12,8 8,6 8,6
bensmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 12 +MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
MAX 27+ MAX27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine 20 14,1 8,2 8,2
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-
tein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
2106 10 90 -- andere 13 + MOB 6,5 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2867
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen 13 +MOB 6,5+MOB 0+ MOB 0+ MOB
MAX MAX MAX MAX
35 ECU/ 30 ECU/ 25 ECU/ 25 ECU/
100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto
2106 90 91 -- andere:
- - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-
protein, 5 GHT Saccharose oder lso-
glucose, 5 GHT Glucose oder Stärke
enthaltend:
ex 21069091 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate 20 12,2 4,4 4,4
ex 2106 90 91 - --- andere 20 12,2 4,4 4,4
2106 90 99 -- - andere: 13 + MOB 6,5 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-
stoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-
tränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-
säfte der Position 200~
2202 10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und 15 6 3 3
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-
mastoffen
2202 90 - andere:
2202 90 10 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401
bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-
sen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-
tend:
ex 2202 90 10 - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder 15 6 3 0
Invertzucker)
-- - andere 15 6 6 6 0
2202 90 91 - - andere 8+MOB 4+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 99
2203 Bier aus Malz 14 14 10 7 3
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1
oder weniger:
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 17ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl 8 ECU/hl 3
von 18 % Volumen oder weniger
- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 1,4ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 0 3
von mehr als 18 % Volumen voVhl + voVhl + vol/hl +
10 ECU/hl 8 ECU/hl 5 ECU/hl
2205 90 - andere:
2205 90 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 14 ECU/hl 11,2 ECU/hl 8,4 ECU/hl 5 ECU/hl 3
von 18 % Volumen oder weniger
- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt 1,4 ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 ECU/hl 0 3
von mehr als 18 % Volumen vol/hl voVhl
2868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II
zu Protokoll Nr. 3
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente
für Waren mit Ursprung in Bulgarien
KN-Code Warenbezeichnung Mengen (1000 kg)
1993 1994 1995 1996 1997
und danach
2 (1993 X 1,1) (1993 X 1,2) (1993 X 1,3) (1993 X 1,4)
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße 100 110 120 130 140
Schokolade)
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel- 300 330 360 390 420
zubereitungen
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Auf- 10 11 12 13 14
machungen für den Einzelverkauf
19019090 -- andere 50 55 60 65 70
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder 200 220 uo 260 280
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnoc-
chi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Ge- 150 165 180 195 210
treide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B.
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblaten- 350 385 420 455 490
kapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren
2101 10 99 --- andere 100 110 120 130 140
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete 13 14 16 17 18
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate hieraus
2102 10 - Hefen, lebend 50 55 60 65 70
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 50 55 60 65 70
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt 300 330 360 390 420
noch inbegriffen
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- 10 11 12 13 14
säurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alko-
holhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Ge-
müsesäfte der Position 2009
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2869
Anhang III
zu Protokoll Nr. 3
Der Kombinierten Nomenklatur entsprechende Codes
1302 12 00 1901 10 00 2102 20 19
19019090 2102 30 00
1505 90 00
1902 19 11 2103 20 00
1518 00 39 1902 19 90 2103 90 90
1518 00 90
1904 10 10 21050010
151911 00 1904 10 30 2105 00 91
1519 12 00 1904 10 90 2105 00 99
1519 19 10
19053011 2106 10 10
1520 90 00 1905 30 19 2106 10 90
1905 30 30 2106 90 91
1704 10 11 1905 30 51 2106 90 99
1704 10 19 1905 30 59
1704 10 91 1905 30 91 22019000
1704 10 99 1905 30 99
1905 90 10 22029010
1805 00 00 1905 90 20 2202 90 91
1905 90 30 2202 90 95
1806 20 10 1905 90 40 2202 90 99
1806 31 00 1905 90 45
1806 32 10 1905 90 55 2203 00 10
1806 32 90 1905 90 60 2203 00 90
1806 90 11 1905 90 90
1806 90 19 2205 10 10
1806 90 31 21011011 2205 10 90
1806 90 39 2101 10 99
1806 90 50
1806 90 60 2102 10 31
1806 90 70 2102 10 39
1806 90 90 2102 20 11
2870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren
Bestimmung des Begriffs
Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
,,Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den
unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden
sind,
Artikel 1
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-
Ursprungskriterien nung von Rohstoffen verwendet werden können,
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti- i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit an-
kels 2 dieses Protokolls fallen,
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 vollständig in der bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, (2) Der Begriff „ihre Schiffe• in Absatz 1 Buchstabe f ist nur
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anwendbar auf Schiffe,
anderer als der un!er a) genannten Erzeugnisse hergestellt - die in Bulgarien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft
worden sind, vorausgesetzt, daß diese im Sinne des Arti- ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
kels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind;
- die die Flagge Bulgariens oder eines Mitgliedstaats der Gemein-
2. als Ursprungserzeugnisse Bulgariens schaft führen;
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 vollständig in Bul- - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
garien gewonnen oder hergestellt worden sind, Bulgariens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer
b) Erzeugnisse, die in Bulgarien unter Verwendung anderer als Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder
der unter a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, in Bulgarien gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäfts-
vorausgesetzt, daß diese in Bulgarien im Sinne des Artikels 4 führer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und
ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige
Bulgariens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und
Artikel 2 - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital minde-
Bilaterale Kumulierung
stens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Bulgarien oder
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug- dieser Staaten gehört;
nisse Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Ge-
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Bulgariens oder der
meinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;
worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeit-
ungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 - deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen
dieses Protokolls hinausgehen. Bulgariens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.
(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b gelten (3) Die Begriffe „Bulgarien" und „Gemeinschaft" umfassen auch
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug- die Hoheitsgewässer Bulgariens und der Mitgliedstaaten der Ge-
nisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in meinschaft.
Bulgarien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet wor- Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen
den sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitun- die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet
gen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieses werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Bulga-
Protokolls hinausgehen. riens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder
Artikel 4
hergestellte Erzeugnisse
( 1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 In ausreichendem Maße
Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Bulgarien „voll- verarbeitete Erzeugnisse
ständig gewonnen oder hergestellt": (1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absät-
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem ze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei-
Meeresgrund gewonnen worden sind, chend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine
andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind, bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen-
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind schaft einzureihen ist.
und dort aufgezogen wurden, Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel" und „Posi-
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen tion" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen
worden sind, der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2871
und Codierung der Waren (im folgenden als „Harmonisiertes Sy- Artikel 5
stem" oder HS bezeichnet). Neutrale Elemente
Unter dem Begriff „einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der
oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen. Gemeinschaft oder Bulgariens handelt, wird der Ursprung von
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Ma-
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab- schinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses
satzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus- verwendet wurden, oder von nicht in die endgültige Zusammenset-
setzungen erfüllt werden. zung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.
a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur-
sprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Bulgarien Artikel 6
hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert
dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen
der in die Gemeinschaft oder nach Bulgarien eingeführten Dritt- oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als
landswaren entsprechen. Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung
in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung
b) Der Begriff • Wert"· in der Liste des Anhangs II bedeutet den
gestellt werden.
Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-
genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert
Artikel 7
nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten
feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Ware nz u sam men s tc 11 u n gen
Vormaterialien gezahlt wird.
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur- schrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeug-
sprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenann- nisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, U rsprungser-
te Unterabsatz sinngemäß. zeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus
Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne
c) Unter dem Begriff .Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II
Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-
ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in
erzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen-
dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-
schaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung
führt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten
Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, nicht überschreitet.
die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das
hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Artikel 8
d) Als „Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in Unmittelbare Beförderung
Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-
Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. handlung gilt nur für die Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Bulgariens be-
darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- fördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren
oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen- mit Ursprung in Bulgarien oder in der Gemeinschaft, die eine
schaft zu verleihen: einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das
Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens befördert werden, gegebe-
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des nenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlage-
Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten rung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamtlichen
(Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslan-
oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen des geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine
Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun- auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren
gen); haben.
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
(einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), gen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; vorgelegt wird:
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen- a) ein einziges in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes
stellen von Packstücken; Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr-
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, land erfolgt ist, oder
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
chung;
- genaue Warenbeschreibung,
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-
tigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf - Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder
ihren Umschließungen; der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten
Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn
ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem - Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der W a-
Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als ren im Durchfuhrland, oder,
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Bulgariens zu c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen
gelten; • beweiskräftigen Unterlagen.
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem
vollständigen Artikel; Artikel 9
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch- Territoriale Kontinuität
staben a bis f genannten Behandlungen;
Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-
h) Schlachten von Tieren. henen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-
2872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
schaft oder in Bulgarien erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
zur Anwendung kommt. nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-
sprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeug-
nisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Bulgarien in ein anderes Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-
bewahren.
Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne
Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaub- (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis
haft dargelegt werden, für die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ- renzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
ten Waren sind und darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli-
chen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerich- Bescheinigung zu prüfen.
tete Behandlung erfahren haben.
(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Titel II erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah-
men durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
Nachweis der Ursprungseigenschaft (8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in
Absatz l genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
Artikel 10 Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • W arenbe-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe- Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein
scheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-
Protokoll erbracht. zustreichen.
Artikel 11 (9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der
Normales Verfahren für die Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der
Ausstellung von Bescheinigungen Bescheinigung anzugeben.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf (10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden
Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Ver- des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh-
treter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge-
dem Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll stellt ist.
auszufüllen.
Artikel 12
Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang Langzeit-Certificate EUR.1
aufzubewahren.
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbe-
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle hörden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf
Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes .LT-Certificate• für den
werden kann. Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen
Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle
von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung
zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-
getätigt werden.
achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-
tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit- (2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 11 von den Zollbehör-
zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung den des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-
und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die teilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die
genannten Behörden zu dulden. Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des
LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder meh-
Der Ausführer ist verpflichtet, die in diesem Absatz genannten
rere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der
Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver-
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt züglich davon unterrichten.
werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
dienen soll.
Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein- dungszeichen versehen sind.
schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
(4) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde"' der Waren-
Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls
verkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden
angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung
des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.
EUR.1 wird von den Zollbehörden Bulgariens erteilt, wenn die
Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Bulgariens im Sinne des (5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist
Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können. einer der folgenden Vermerke einzutragen:
(5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels 2, so dürfen die 'CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL .. .'
Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Bulgariens 'LT-CERTIFICATE GYLDIG INDTIL .. .'
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Proto- 'LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS ...'
koll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren 'IllITOilOIHTIKO LT ll:E'l'ON MEEPI ... '
als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen 'LT-CERTIFICATE VALID UNTIL .. .'
werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrs- 'CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU .. .'
bescheinigungen EÜR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Bul- 'CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL .. .'
garien befinden. 'LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET .. .'
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2873
'LT-CERTIFICADO VALIDO ATE .. .' bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-
'LT-CERTIFICAT VALIDEN DO ... ' schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr
(Datum in arabischen Ziffern). nicht ausgestellt worden ist.
(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 (2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag
des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-
- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich
stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m3, usw.) einzu-
die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be-
schreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi- - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse
zieren zu können. keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ausgestellt worden
ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
(7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte-
stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh- EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob
rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie Unterlagen übereinstimmen.
des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so einen der folgenden Vermerke tragen:
wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während 'NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT', 'DELIVRE A POSTE-
der Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, RIORI', 'RILASCIATO A POSTERIOl\I', 'AFGEGEVEN A
die folgende Voraussetzungen erfüllen: POSTERIORI', 'ISSUED RETROSPECTIVELY', 'UDSTEDT
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft EFfERF0LGENDE', 'E~0ENEK TON Yl:TEP0N', 'EXPE·
oder Bulgariens und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufge- DIDO A POSTERIORI', 'EMITADO A POSTERIORI', 'ISDA-
führt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen DENO APOSTERIORI'.
beiden Warenarten vorzunehmen; (4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die merkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
betreffenden Waren ausgestellten LT-Cerfificate und das Ende
der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-
land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben. Artikel 14
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech- Ausstellung eines EUR.1-Duplikats
nung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des
Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto- (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehör-
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien erfül- den, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat
len. beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-
fuhrpapiere ausfertigen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die
Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter- versehen:
schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens 'DUPLIKAT', 'DUPLICATA', 'DUPLICATO', 'DUPLICAAT',
der unterzeichnenden Person, bestätigt werden; 'DUPLICATE', 'DUPLIKAT', 'ANTirPM>O', 'DUPLICADO',
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung 'SEGUNDA VIA', 'DUBLICAT'.
muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die (3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-
Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung merkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
bezieht, aufgeführt sind;
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh- diesem Tage an.
rend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich
beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen könnnen der Artikel 15
Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der
Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden. Vereinfachtes Verfahren für die
Ausstellung von Bescheinigungen
(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können
Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, (1) Abweichend von den Artikeln 11, 12 und 14 dieses Protokolls
durch Telekommunikations- oder Rechnersysteme ausgestellt und/ kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver-
oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zoll- kehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden
stellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Bestimmungen angewandt werden.
Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer
eingeführten Waren anerkannt. (nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-
gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech- stellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für
nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei-
Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit. genschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR.l unter den Voraussetzungen
(11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa- des Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle
ten und Bulgariens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu
von Zolldokumenten bleiben unberührt. gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR. l vorzulegen braucht.
Artikel 13 (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
Nachträglich ausgestellte Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde•
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung· a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-
EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich digen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift
2874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter- uigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die
schrift sein darf, oder zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Waren-
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von verkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem- Be- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.
pels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto- (3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs-
kolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge- bescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließ-
druck werden. lich dieses Artikels.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7
(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des
„Bemerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der
Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden
folgenden Vermerke einzutragen:
die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum
'PROCEDIMIENTO. SIMPLIFICADO', 'FORENKLET PRO- und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-
CEDURE', 'VEREINFACHTES VERFAHREN', 'ATTAOY- gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.
l:TEYMENH !\IAMK.Al:IA', 'SIMPLIFIED PROCEDURE',
'PROCEDURE SIMPLIFIEE', 'PROCEDURA SIMPLIFICA-
TA', 'VEREENVOUDIGDE PROCEDURE', 'PROCEDIMEN- Artikel 17
TO SIMPLIFICADO', 'OPROSTENA PROCEDURA'.
Geltungsdauer
(5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren- der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
verkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer
gegebenenfalls zu vervollständigen. (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb ei-
ner Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbe-
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13 hörden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt
„Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.
EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser
Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken. (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.t, die den Zollbehör-
den des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorla-
(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des gefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-
vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe- handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer
scheinigungen EUR.t vorschreiben, die mit einem Unterschei- Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer-
dungszeichen versehen sind. den konnte.
(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-
Absatz 2 insbesondere fest:
staats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens
zwei Jahre lang aufzubewahren sind; Artikel 18
c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli- Ausstellungen
che Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige Be- (1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Bulgarien zu
hörde. einer Ausstellung in einen anderen Staat als Bulgarien oder einen
(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte War- Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung
enarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen aus- zur Einfuhr nach Bulgarien oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist
schließen. das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die
Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ur-
(10) Die Zollbhehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen sprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Bulgariens erfüUen und
Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-
willigung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder
der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt Bulgarien in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausge-
oder diese Gewähr nicht mehr bietet. stellt hat;
(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-
zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren meinschaft oder in Bulgarien verkauft oder überlassen hat;
von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung
diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der in die Gemeinschaft oder nach Bulgarien in dem Zustand ver-
Waren eine Kontrolle durchzuführen. sandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden
{12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch- waren;
tigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung
· erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden. gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung
(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa- auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
ten und Bulgariens über die Zollförmlichkeiten und die Verwen- (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
dung von Zollpapieren bleiben unberührt. EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der
Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung
Artikel 16 anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über
die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt
Ersetzung von Bescheinigungen werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-
ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die schaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse
Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt. unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-
(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der gen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse
Gemeinschaft oder Bulgariens, die mit einer Warenverkehrsbeschei- in Läden oder Geschäftslokalen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2875
Artikel 19 (2) Als Einfuhren nichtkommerziellcr Art gelten solche, die gele-
gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum
Vorlage der Bescheinigungen
persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr
Sie können außerdem verlangen, daß die EinfuhrzoHanmeldung aus kommerziellen Gründen erfolgt.
durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-
Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen
geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung
365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden
des Abkommens erfüllen.
enthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten.
Artikel 20
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
In ECU ausgedrückte Beträge
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 dieses ProtokoHs wird ein
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU
zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr-
Harmonisierten System~ auf Antrag des ZoHanmelders als ein einzi-
staat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom-
ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen
Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge- mens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch
den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat
führt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-
sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats oder eines
kehrsbescheinigung für das voHständige Erzeugnis vorgelegt wird.
anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes in Rech-
nung gestellt werden.
Artikel 21
Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der
Aufbewahrung von Bescheinigungen Gemeinschaft oder Bulgariens in Rechnung gestellt, so erkennt der
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zoll- Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften (2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis
aufbewahrt. zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs
der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zweiJahren gilt
Artikel 22 der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober
Formblatt EUR.2 des dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.
(1) Unbeschadet des Artikels 10 ist der Nachweis, daß Sendun-
gen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert Titel III
5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-
schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben
ist. Artikel 26
(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant- Übermittlung von
wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter Stempelabdrücken und Anschriften
gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Bulgariens übermitteln .
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen. einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Aus-
auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrtstaats aHe zweckdien- stellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l verwenden.
lichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden
mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen
(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 17, 19 und 21 EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form-
sinngemäß. blätter EUR.2 zuständig sind.
Artikel 23 Artikel 27
Abweichungen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der EUR.1 und der Formblätter EUR.2
Warenverkehrsbescheinigung EUR.l, dem Formblatt EUR.2 und ( 1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-
den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül- gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;
lung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer- sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des
den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand- Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments
frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-
beziehen. sprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-
Artikel 24
scheinigungen EUR.l müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-
Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen bewahren.
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa- (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
renverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfüllung eines gewährleisten, leisten Bulgarien und die Mitgliedstaaten der Ge-
Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es meinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der
sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und ange·meldet Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,
wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom- einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 11 Absatz 5, und
mens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den
Zweifel bestehen darf. tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.
2876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
· (4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr- scheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beför-
staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt derung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet ver-
EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses bleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behand-
Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaat, zurück, gegebe- lungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
nenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die
eine Untersuchung rechtfertigen.
Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt
EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab- Titel IV
schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-
kannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Ceuta und Melilla
Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.
(5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang Artikel 30
des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so Durchführung des Protoko'lls
können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-
ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft"
umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff .Ursprungserzeugnisse
(6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehör- der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in
den des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Er- diesen Gebieten.
gebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Waren-
verkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die (2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgeleg-
Erzeugnisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenz- ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit
behandlung erhalten können. Ursprung in Ceuta und Melilla.
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten ~ach
dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant- Artikel 31
wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um Besondere Voraussetzungen
über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-
chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese (1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-
Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe- gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für
renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder diesen Artikel.
außergewöhnliche Umstände vor. (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert
(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr- worden sind, gelten
staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so ·
werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe- a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen
sen vorgelegt. oder hergestellt worden sind;
(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi- b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse
gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates. hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses
ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind
eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von oder
der Gemeinschaft oder Bulgarien aus eigener Veranlassung oder auf ii) daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Bulgariens
Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind,
angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel- sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden
len und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4
oder Bulgarien die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Absatz 3 hinausgehen;
Ermittlungen auffordern.
2. als Ursprungszeugnisse Bulgariens
(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
a) Erzeugnisse, die vollständig in Bulgarien gewonnen oder
ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht hergestellt worden sind,
eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-
zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die b) Erzeugnisse, die in Bulgarien unter Verwendung anderer als
gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse hergestellt
Verwaltungen nach diesem Protokoli insbesondere das Prüfungs- worden sind, vorausgesetzt,
verfahren, abgeschlossen worden sind. i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 aus-
Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto- reichend be- oder verarbeitet worden sind oder
kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfverfahrens verwei- ii) daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und
gert werden. Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Proto-
kolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-
Artikel 28 zogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne
Sanktionen des Artikels 4 Absatz 3 hinausgehen.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift- (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. pflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
die Vermerke „Bulgarien• und „Ceuta und Melilla• einzutragen. Bei
Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-
Artikel 29
sprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung
Freizonen EUR.1 einzutragen.
Die Mitgliedstaaten und Bulgarien treffen alle erforderlichen (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchfüh-
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe- rung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2877
Titel V Artikel 34
Schlußbestimmungen Mineral ö 1erz eu g n iss e
Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugriisse sind vorübergehend
Artikel 32 von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die
Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für
Änderungen des Protokolls
diese Erzeugnisse.
Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen
Bulgariens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto- Artikel 35
kolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzuneh- Anhänge
men.
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-
teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu Artikel 36
berücksichtigen.
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Bulgarien treffen jeweils für ihren Bereich
die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnah-
Artikel 33 men.
Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Artikel 37
(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" Waren im Durchgangsverkehr
eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße oder im Zollager
und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit
der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens
dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in
werden könnten. Bulgarien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung,
die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen
(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats in-
Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten nerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich
der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte
ten und andererseits aus von Bulgarien benannten Sachverständi- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nach-
gen. weis der direkten Beförderung vorgelegt werden.
5
2878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
liste der Anhänge zu Protokoll Nr. 4
Anhang I Anmerkungen
Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2
Anhang III Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang IV Muster des Formblatts EUR.2
Anhang V Abdruck des Stempels, auf den in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b verwiesen wird
Anhang VI Liste der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2879
Anhang I
zu Protokoll Nr. 4
Bemerkungen
Vorbemerkung
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht
Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II, sondern allein der Regel des Wechsels
der Position gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen.
Bemerkung 1
1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,
die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in
den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten
Spalte ein „ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des
Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;
dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System
in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammenge-
faßt sind.
1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position
anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Bemerkung2
2.1. Der Begriff „Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer
Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Anmerkung 3.5.
2.2. Der Begriff „Vormaterial" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim
Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
2.4. Der Begriff „Waren" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.
Bemerkung 3
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des
Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der.Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer
Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft.
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormate-
rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen
Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... •, daß nur Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des
Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,
zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel
nicht angewendet. ·
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus
vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft
geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste
erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als
Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in
einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den
bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormateralien gerechnet.
2880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die
hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt
nicht ausreichend im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 ist.
3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die
Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der
Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende
Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-
stellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht
werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;
- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten
Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die
Waren behandelt werden.
Bemerkung 4
4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein
darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-
leiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel
vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet
werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorgehenden Verarbeitungsstufe
zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden
kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber
nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische
Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die
anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Bescbränkung in derselben
Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche
Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein
Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls
Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-
fenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt
werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vorrnaterialien nicht aus, die ihrer Natur
nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten aus-
drücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;
obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von
Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem
Vliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Anmerkung 7.3.
4.4~ Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft zwei oder mehr v.H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamt-
wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v.H.-Sätze niemals
überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v.H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für
die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 5
5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich
oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch
Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,
gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2881
5.2. Der Begriff „natürliche Fasern• umfaßt Roßhaar der Positionen 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,
Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und
andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse•, ,,chemische Materialien• und „Materialien für die Papierherstellung• stehen in
dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die
Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden
können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf syntheti-
sche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6.1. Bei. Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Anmerkung versehen sind, werden die in der
Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmate-
rialien nicht angewendet, die zusammengenommen 8 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwen-
deten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen
Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- BaumwoHe,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- synthetische Spinnfasern,
- künstliche Spinnfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern
der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-
sprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormateria-
lien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus
Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann
synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das
Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,
verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes
verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus
Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe
selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn
die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-
schem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene
textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus
Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher
können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die
Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-
lien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können
in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
2882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangar-
nen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer
Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder
gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet
werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert
8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene
Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet
sind.
7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und
deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten
Bedingungen nicht erfüllen.
7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör
ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet
werden, wc:il sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn
verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,
weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
-- ---- ~-~rück;ichtigt 'l'Prf~~", wenn eine; Prw:entrc~~l gfü, ----- -- __
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2883
Anhang II
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position
0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen a_us V orma~rialien j~der Position, ausge-
nommen Fleisch von Rindern, fnsch oder gekühlt, der
Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul- nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205
tieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerltuchen; nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-
bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben- sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern
erzeugnissen der Position 0207
0302 bis Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
0305 des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen
0-402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
0-40-4 bis nommen Milch oder Rahm der Position 0-401 oder
0-406 0-402
0-403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo- Herstellen, bei dem
ghun, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-
erte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels -4
oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, an- Ursprungswaren sein müssen
deren Sußmitteln, Früchten oder Kakao
- verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruitslifte) der Posi-
tion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
0-408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-
getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge- nommen Vogeleier der Position 0-407
formt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild- Reinigen, Desinfizieren, Sonieren und Gleichrichten
schweinen von Borsten
ex 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
2884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
0710 bis Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren
0713 werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar Ursprungswaren sein müssen
gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
gefroren
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-
froren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware mcht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
sprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe- sprungswaren sein müssen
feldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-
kende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten sprungswaren sein müssen
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, sprungswaren sein müssen
getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in
Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-
deren Stoffen eingelegt
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-
von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-. baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
wendungsvorschriften nachstehend aufgefühn sind Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-
sen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hül- Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-
senfrüchte der Nr. 0713 tion 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
harze und Balsame materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Prcises der Ware nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2885
( 1) (2) (3)
ex 1302 Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, Herstellen aus nichtmodifizierten Schleimen und Ver-
auch modifiziert dickungsstoffen
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-
gelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-
benerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-
sungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 020 l, 0202, 0204 oder 0206
oder aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
Fischen und Meeressäugetieren derer Vormaterialien der Position 1504
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-
zeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein
müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-
difiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
~erer Vc,r,natenalien der Position 1506
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
1515 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo- Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis
jobaöl 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrten-
wachs und Japanwachs
- zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Herstellen von Lebens-
mitteln
2886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de- Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und
ren Fraktionen, wiederveresten, auch raffiniert, je- pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-
doch nicht weiterverarbeitet sen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
Öle der Positionen 1507 bis 1515 materialien bereits Ursprungswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art ktinstlicher Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, cm-
Wachse schließlich aus Fettsäuren der Position 1519
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-
nisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders Herstellen aus Tieren des K,apitels 1
zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie- Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle verwendeten
ren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser- Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
tieren Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-
' und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen sprungswaren sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was- Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,
sertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
charose, fest, aromatisiert oder gefärbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-
tose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;
Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, cm-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Zucker, aromatisiert oder gefärbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht ·überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
weiße Schokolade) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2887
(1) (2) (3)
1806 Schokolade und _andere kakaohaltige Lebensmittel- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zubereitungen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen
aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Ge-
halt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-
kaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen
oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube- Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-
reitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La- benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
sagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und nommen aus Kanoffelstärke der Position 1108
dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
(z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
kocht oder in anderer Weise zubereitet dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 2004 und
2005 und Zuckermais, auch in Wa~ser oder Dampf ge-
kocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet
werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der An „Zea indurata" und
Hanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig
erzeugt sind und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wen al-
ler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
tenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten An, nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
Siegeloblaten, getroc~nete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren
2888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-
teile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht müse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten
macht Ursprungsv.aren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-
bar gemacht feln Ursprungswaren sein müssen
2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse
2005 bar gemacht, auch gefroren Ursprungswaren sein müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abge- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
topft, glasiert oder kandiert) ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse Herstellen, bei dem der Wert aller nrwendeten Vor-
und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln ses der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare Pflanztcile, in an-
derer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
- Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte
Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro- Ursprungswaren sein müssen
ren
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und
Alkohol Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen
0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
goren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
von Zucker oder anderen Süßmitteln hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln
zen und Konzentrate hieraus Ursprungswaren sein müssen
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vorrnaterialien in
und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
Wllrzmittel hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-
tes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2889
(1) (2) (3)
ex 210'4 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Brühen sowie Zubereitungen dafür nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-
müsen der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit- Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-
telzubereitungen ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisien oder geflrbt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-
Mineralwasser und kohlensiurehaltiges Wasser, ware sein muß
ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
sliurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande- eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
ren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere hen sind. Jedoch darf der Wen aller verwendeten Vor-
nichtalkoholische Getrlnke, ausgenommen Frucht- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Gemüseslifte der Position 2009 ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die
verwendeten Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Grapefruitsähe) der Position
2009 mo~m1 TJ~p.nmgserzeugnisse sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Herstellen aus anderem Traubenmost
Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost,
dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unter-
bunden oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
2205 Folgende Waren, Weintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder
ex 2207, Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2208 Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-
und trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aroma-
ex 2209 tisien; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergillt;
Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-
sammengesetzte alkoholische Zubereitungen der
zum Herstellen von Getränken verwendeten An;
Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der
50 0/o vol Grundlage von Getreide, dessen Wen 15 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex 2303 Rückstlnde von der Maisst1rkegewiOJ1ung (ausge- Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais
nommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem Ursprungsware sein muß
auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von
mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstlnde aus der Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven
Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli- Ursprungswaren sein müssen
venöl von mehr als 3 Gewichtshundenteilen
, 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten An Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-
waren sein müssen
2'402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Herstellen, bei dem mindestens 70 GlIT des verwende-
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
_baksabfllle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
2890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und
Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig- Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-
lich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder· auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm andere Weise
oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer
Werkst;eine, durch Sägen oder auf andere Weise le- Dkke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-
diglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm
oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
brochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
-~agnesiumoxid, auch rein, au~genommen ~agne- kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)
s1a und geschmolzene totgeorannte (ges1n~!?~) verwendet werden
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
reitet materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in de~en die aro!'latischen Besta~dteile g~gen- Waren des Anhangs VI
über den nrchtaromatJschen Bestandteilen gew1chts-
mäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-
ralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation
des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren
Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT überge-
hen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi- Waren des Anhangs VI
bis nöse Stoffe; Mineralwachse
2715
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
oder organische V erbindun~en von Edelmetallen, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder können Vormaterialien derselben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 der hergestellten Ware nicht überschreitet
besondere Regeln angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2891
(1) (2) (3)
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
tionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, können Vormaterialien derselben Position verwendet
2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Waren des Anhangs VI
als Krah- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Waren des Anhangs VI
Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Krah-
oder Heizstoffe
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
oder von Ethanol oder Glycerin schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
2905: jedoch können Metallalkoholate dieser Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy- darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
derivate hergestellten Ware nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
Nitro- oder Nitrosoderivate darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-
rivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932
oder ~933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt können Vormaterialien derselben Position verwendet
sind . werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-
schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
teilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
schen Zwecken gemischt worden sind, oder un- jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
gemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(l) (2) (3)
3002 - andere:
(Fortsttz11n1)
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut zu therapeutischen oder pro- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
phylaktischen Zwecken schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Antisera, Himo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
globin und Serumglobine schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Hlmoglobin, Blutglobuline und Serumglo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
buline schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen Herstellen, bei dem
und 3002, 3005 oder 3006)
300• - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien der Position 3003
oder 300• verwendet werden, wenn ihr Wen insge-
samt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen die Waren, fur die un- Herstellen aus Vormatefialien, die in eine andere Posi-
ter der nachfolgenden Position ex J 105 eine beson- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dere Regel angefuhn ist können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei Herstellen, bei dem
oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,
Phosfhor und Kalium enthaltend; andere Dünge- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
mitte ; Erzeugnisse dieses Kapitels in T ableiten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Wire nicht
oder lhnlichen Formen oder in EinzelpackunJen, überschreitet und
mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger,
ausgenommen: - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
- Natriumnitrat doch können Vormaterialien derselben Position
- Calciumcyanamid verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
- Kaliumsulfat Werk-Preises nicht überschreitet
- Kaliummagnesiumsulfat
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2893
(1) (2) (3)
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De- Herstellen· aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
rivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen die Waren, für die unter den nachfolgen- werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln der hergestellten Ware nicht überschreitet
angefühn sind
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an- Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-
dere Derivate sprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb- nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-
lacken (1) nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-
den, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen tion als die hergestellte Ware e_inzureihen sind; jedoch
die Waren, für die unter der nachfolgenden Posi- können Vormaterialien derselben Position verwendet
tion 3301 eine besondere Regel angefühn ist werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein- Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-
schließlich „konkrete" oder „absolute" Öle; Resi- lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)
noide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon- 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nen; tefl)enhaltig~ _Nebenerzeu~nisse aus etheri- nicht überschreitet
schen Ölen; desulhene aromausche Wässer und
wäßrige Lösungen etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zube- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
reitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- können Vormaterialien derselben Position verwendet
creme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental der hergestellten Ware nicht überschreitet
Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche
Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-
men die Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-
gefuhn sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi- Waren des Anhangs VI
tuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,
deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen Waren des Anhangs VI
oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen Rückständen
(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum F:trben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen
von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(2) Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den Ubrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
2894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
3404 - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
( Fortsetzung) nommen aus
- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen
haben, der Position l 516
- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen haben, der Position
1519
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; En- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zyme; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen 3SOS und ex 3507 beson- können Vormaterialien derselben Position verwendet
dere Regeln angefuhn sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3505 Dexuine und andere modifizierte Stllrken (z. B.
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
noch inbegriffen materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht ent- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
zündliche Stoffe können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinemato- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
graphischen Zwecken; ausgenommen die Waren, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, können Vormaterialien derselben Position verwendet
3702 und 3704 besondere Regeln angefohn sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 Lichtempfindliche photographische Platten und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller An tion als die Position 3702 einzureihen sind
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche photographische Sofonbild-Plan-
filme, nicht belichtet, auch in Kassetten
3702 Lichtempfindliche photo_graphische Filme in Rollen, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
nicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen 3701 oder 3702 einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche
photographische Sofonbild-Rollfilme, nicht belich-
tet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt nen 3701 bis 3704 einzureihen sind
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2895
(1) (2) (3)
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
strie; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex können Vormaterialien derselben Position verwendet
3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angeführt der hergestellten Ware nicht überschreitet
sind
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
loider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Elektroden stellten Ware nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
ner Mischung von mehr als 30 0/o GHT von materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-
Graphit mit Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer
3808 Vmd1ic<lciie Erzeugni!!! <lt!' a:h~mitt~~~ fodu-
bis strie:
3814,
3818 - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle Waren des Anhangs VI
bi'I oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
3820, tend, der Position 3811
3822,
3823 - folgende Waren der Position 3823: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
oder Gießereikerne auf der Grundlage von können Vormaterialien derselben Position verwendet
natürlichen Harzprodukten werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht ·überschreitet
- Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze
und Esther der Naphtensäuren
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position
2905
- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche
des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der
Äthanolamine; thiopenhaltigc Sulfosluren
von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum
Vervollständigen des Hochvakuums in elek-
trischen Lampen und Röhren
- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlösli-
chen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-
tine, auch auf Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
2896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel
bis und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die
3915 Waren für die unter der nachfolgenden Position
)907 eine besondere Regel angeführt ist:
- Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet(')
- andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tadienstyrolcopolymeren (ABS) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-
bis genommen für die Waren, für die unter den nach-
3921 folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920
h e ~ Regeln angeführt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
Oberflächenbearbeitung oder anders als nur terialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; an- der hergestellten Ware nicht überschreitet
dere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächer,bearbeitung
- andere:
aus Additionshomopolymerisationserzeug- Herstellen, bei dem
nissen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der ven,.rendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet(')
- andere Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
und - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
ex 3917 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
tion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und
Metacrylsäure teilweise neutralisiert durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
1
( ) Bei Eneugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseiu und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichumäßig überwiegt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2897
( 1) (2) (3)
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
3926 stellten Ware nicht überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
krepp
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, materialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H.
Blättern oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012
auswechselbare Überreifen und Feigenbänder,
aus Kauschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen
bis 4108 oder 4109 aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
4107 hergestellte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli- Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,
sierte Leder wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-
setzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-
mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pclzfeilen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa- Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
ren, aus Pelzfellen -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom
Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gemessen oder geschält, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zu- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-
sammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder ken
weniger; anderes Holz, in der Längsrichtung ge-
sägt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
ex 4409 - Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Par- Schleifen oder Keilverzinken
kett, nicht zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-
liert (geke~lt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-
schrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher
Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese fräsen oder Profilieren
ex 4410 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz- Fräsen oder Profilieren
bis friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,
ex 4413 elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
2898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 4415 Kisten, K.istchen, Verschläge, Trommeln und ähnli- Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße
che Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött- Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflä-
cherwaren und Teile davon, aus Holz chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Holz tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können V..crbundplatten mit Hohlraummittellagen und
Schindeln (,,shingles" und „shakes") verwendet wer-
den
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus
Schuhe Holzdraht der Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier des Kapitels 47
(ausgenommen Waren der Position 4809), vollstän-
dige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-
pier, auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Herstellen, bei dem
Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Schachteln, Taschen und ä.hnlichen Behältnissen, und
aus Papier oder Pappe
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und an- Herstellen, bei dem
dere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zell- - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
stoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet ·
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
aus Zellstoffasern, zugeschnitten des Kapitels 47
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück- Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
wunschkarten und bedruckte Karten mit GI0ck- 4909 oder 4911 einzureihen sind
wünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch
illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen
aller An
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2899
(1) (2) (3)
4910 Kalender aller An, bedruckt, einschließlich Blöcke
von Abreißkalendern:
- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech- Herstellen, bei dem
selbarer Block auf einer Unterlage angebracht - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
4909 oder 4911 einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
Kokons, Gamabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5501 Synthetische oder künstliche .Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
bis Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Game, Monofile und Nähgarne Herstellen aus(')
bis - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-
Kapitel 55 kämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch
gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (')
- andere Herstellen aus (1)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,.• Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä- Herstellen aus (')
den, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- - Kokosgarnen
tionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re- - natürlichen Fasern
geln angeführt sind
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(') Wegen der besonderen Vorschrih betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
2900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(l) (2) (3)
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- Spinnfasern aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem
Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Strei-
fen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,
mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestri-
chen, überzogen oder umhüllt:
Kautschukfäden und -kordeln, mit emem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit
Überzug aus Spinnstoffen einem Überzug aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umspon- Herstellen aus (1)
nen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei-
fen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, - natürlichen Fasern
in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Herstellen aus (1)
Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der - natürlichen Fasern
Position 5605 und umsponnene Garne aus Roß-
haar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien beStehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2901
(1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-
stoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5•02
- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503
oaer 5506 oder
- Spinnkabcl aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert •o v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus (')
- natürli~hen Fasern, nic~t ge~emp~lt oder_geklimmt
oder nicht anders für die Spmnere1 bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus(')
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-
menten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; ~etuftete Spinnstofferzeugnisse;
Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen die Waren der Positionen
5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist
nachfolgend eine besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (')
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder- Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes •7,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind,
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
2902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be- Herstellen aus Garnen
strichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-
wand; präpariene Maileinwand; Bougram und ähn-
liche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei
verwendeten An
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder
Viskose:
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von Herstellen aus Garnen
nicht mehr als 90 GHT
andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über- Herstellen aus Garnen
zogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, Herstellen aus Garnen C)
aus einer Spi!}nstoffunterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen Herstellen aus Garnen
oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
andere Herstellen aus (1)
- Kokosgarnen
natürlichen Fasern
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebe.s -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutiene Gewebe, andere als solche der Posi-
tion 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus (1)
natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6..
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2903
(1) (2) (3)
5906 - andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien
(Fortsetzung) garn, mit einem Anteil an textilen Materialien
von mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo- Herstellen aus Garnen
gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glüh-
strümpfe
5909 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
bis - -Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder
5911 der Position 5911 Lumpen der Position 6310
- andere Herstellen aus(')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardien oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, odcc
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken
oder Gestricken:
- die durch Zusammennähen oder sonstiges Zu- Herstellen aus Garnen (2)
sammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-
nen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten
Teilen hergestellt wurden
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt Herstellen aus Garnen (2)
oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die
unter den nachfolgenden Positionen ex 6202,
ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,
6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln
angefühn sind -
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, Herstellen aus Garnen (2)
ex 6204, bestickt; ,,anderes konfektionienes Bekleidungszu-
behör", bestickt oder
ex 6206,
ex 6209, Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
ex 6211 Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40
und v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
ex 6217 nicht überschreitet ('}
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus vem:hiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
2904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo- Herstellen aus Garnen (1)
ex 6216 lie aus aluminisiertem Polyester überzogen oder
und
ex 6217 Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der
Wen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe • 0
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (')
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-
und schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
6214 tücher, Schleier und ähnliche Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(') (2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe • 0
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (2)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (2)
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
~i~!~!! !!: die ~,tdlr.e Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
6301 Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere
bis Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (2)
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als
gewirkte oder gestrickte), wenn der Wen der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe • 0 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus (2)
- natürlichen Fasern
- ~thetischen oder kilnstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders fur die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Siehe Bemerkung 7.
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2905
(1) (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-
pingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6308 • arenzusammenstellungen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in
Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch
oder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-
Aufmachungen für den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
bis nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die
6405 mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-
bunden sind, der Position 6406
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Herstellen aus Garnen oder Spinnfascrn (1)
Huutumpen oder Hutplatten der Position 6501
hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (1)
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-
sen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Stockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren) materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarl>onat
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti- Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich
tuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
oder aus anderen Stoffen
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
mit bearl>eiteten Kanten, graviert, gelocht, email-
liert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt
noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheiuglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
Mehrschichten-Sicherheiuglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
2906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
Rückspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
Bchlltnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver-
packungszwecken; Konservengllser; Stopfen, oder
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
che, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
tung oder zu lhnlichen Zwecken (ausgenommen
Waren der Position 7010 oder 7018) oder
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus:
- ungeflrbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlngen
(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas
oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti- Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder
ex 7103 sche oder rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen
und
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
und 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,
7110
oder
elektrolytische, thermische oder chemische Trennung
von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108
oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen planierten Metallen, in
ex 7109 Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rekonstituierten Steinen stellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-
silbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2907
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,
7203, 7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
bis und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl formen der Position 7206
7216
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7219 Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl formen der Position 7218
bis
7222
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7225 Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl formen der Position 7224
bis
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem formen der Position 7206, 7218 oder 722.f
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 722.f
ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-
gen und anderes Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-
. ten und Spurstangen, und anderes für das V erle-
gen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,
7305 Gußeisen oder Stahl) 7218 oder 7224
und
7306
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brük- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Gittermaste, Pfeiler, Slulen, Gerüste, Dächer, dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-
Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah- tion 7301 nicht verwendet werden ·
men und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Po-
sition 9.f06; zu Konstruktionszwecken vorgearbei-
tete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen,
aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 7315 SO v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch Herstellen, bei dem der W crt aller verwendeten Vor-
beheizt materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7401 bis 7 405; für die Waren
der Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Regel angeführt sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder
aus Abfällen und Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Waren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach- sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
folgend besondere Regeln angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Be-
handlung von nichtlcgiertem Aluminium oder Abfällen
und Schrott von Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Ge- Herstellen, bei dem
webe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
und Streckbleche aus Aluminium sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium
verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der - alle verwendeten Vormate;ialien in eine andere Po-
Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der· hergestellten Ware nicht
überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-
wendet werden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2909
(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der - alle verwendete·n Vormaterialien in eine andere Po-
Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angeführt
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren
der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Regel angeführt sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dµrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die
chungen für den Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen
8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Herstellen, bei dem
mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-
zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei- und
ben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, überschreitet
Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder Herstellen, bei dem
mechanische Geräte
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
ausgenommen Messer der Position 8208 können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
messer für Metzger oder für den Küchengebrauch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
und Papiermesser); Instrumente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
und ähnliche Waren können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
len Met.allen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können andere Vormaterialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht
tionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415, überschreitet und
8418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439,
8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Re- hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
geln angeführt sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ex 8404 Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs- tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;
kessel jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder
8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt
5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
mit Fremdzündung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
(Diesel- oder Halbdieselmotoren) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder haupuächlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebe- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
der Temperatur und des Feuditigkeiugehalu der gestellten Ware nicht überschreitet
Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luh-
feuchtigkeiugrad nicht unabhängig von der Luft-
temperatur reguliert wird
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2911
(1) (2) (3)
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl- Herstellen, bei dem
truhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
parate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri-
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen,
ausgenommen Klimageräte der Position 8415 überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem
halbstoff-, Papier- und Pappindustrie - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall- Herstellen, bei dem
walzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen
für diese Maschinen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8425 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be- Herstellen, bei dem
bis laden, Entladen oder Fördern
8428 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),
Schärfwagen (Scraper), Bagger, Schärf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-
verdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
2912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8-430 Andere Maschinen, Apparate und Gerlte zur Erd- Herstellen, bei dem
bewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren
des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder an- - der Wert aller verwendeten Vormateralien '40 v. H.
deren Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Schneerlumer überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8'431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten W arc verwendet werden
ex 8-Bl Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Straßenwalzen bestimmt materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8H9 Maschinen und Apparate zum Herstellen. von Herstellen, bei dem
Halbstoff aus ccllulosehaltigen Faserstoffen oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Pappe überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte W arc einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Pappe, einschließlich Schneidemaschirien aller Art des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte W arc einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8'444 Maschinen für die Textilindustrie der Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis 8444 bis 8447 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8'447 stellten Ware nicht überschreitet
ex 8-448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Position 844'4 oder 8'445 materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8452 Nlhmaschinen, andere als Fadenhefunaschinen der
Position 8'440; Möbel, Sockel und Deckel, für
Nlhmaschinen besonders hergerichtet; Nlhmaschi-
nennadeln:
- Steppstichnlhmaschinen, deren Kopf ohne Mo- Herstellen, bei dem
tor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder weniger wiegt des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller Vormaterialien ohne UnpNngs-
eigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet werden, den Wen der
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schah nicht überschreitet und
- der Mechanismus für die Oberfadenzufuhrung, der
Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus una die
Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-
nisse sind
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten W arc nicht überschreitet
8-456 WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis sen Posiuonen materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8466 stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn:-den 19. Oktober 1994 2913
(1) (2) (3)
8-469 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8-472 tungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büro- stellten Ware nicht überschreitet
heftmaschinen)
8-480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
solche zum Gießen von lngou, Masseln oder der- stellten Ware nicht überschreitet
gleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,
Kauuchuk oder KunstStoffe
8-48-4 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusam- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
menstellungen von Dichtungen verschiedener stoff- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
licher Beschaffenheit, in Beuteln, Kanons oder stellten Ware nicht überschreitet
ähnlichen Umschließungen
8-485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerliten, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Kapitel 8-4 anderweit weder genannt noch inbegrif- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, stellten Ware nicht überschreitet
elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-
takten oder anderen charakteristischen Merkmalen
elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und an- Herstellen, bei dem
dere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Ton- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
aufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, für das des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; überschreitet und
ausgenommen die Waren, für die unter den nach- - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
folgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
8529, 8535 bis 8537, 85-42, 85-4-4 bis 85-46 und 85-48
besondere Regeln angeführt sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus- Herstellen, bei dem
genommen Stromerzeugungsaggregate
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie- Herstellen, bei dem
rende Umformer
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Al>-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem
sprecher, auch in Gehlusen; elektrische T onfre-
quenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrich- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
tungen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
2914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, K.as- Herstellen, bei dem
setten-Tonbandabspielgeräte und andere T onwie-
dergabegerlte, ohne eingebaute Tonaufnahmevor- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
richtung des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vorrnaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere T onaufnahmege- Herstellen, bei dem
räte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-
tung - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder Herstellen, bei dem
-wiedergabe
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Gerlte der Positionen 8519 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis 8521 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
tete Aufzeichnungstrlger, ohne Aufzeichnung, aus- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger
und ähnliche Aufzeichnungstrlger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-
lung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-
men Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
hentellung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8523" einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2915
(1) (2) (3)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra- Herstellen, bei dem
phieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerlt, T onaufnah- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
megerlt oder Tonwiedergabegerlt; Fernsehkameras des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8526 Funkmeßgerlte (Radargeräte), Funknavigationsge- Herstellen, bei dem
räte und Funkfernsteuergeräte
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk~ Herstellen, bei dem
-telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonauf- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomoni- Herstellen, bei dem
tore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-
samen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerlt - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
-wiedergabegerlit kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich
für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe materialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware
bestimmt nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Herstellen, bei dem
und Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-
8536 kreisen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position ß5lß einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
2916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil lt
(1) (2) (3)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schrinke (ein- Herstellen, bei dem
schließlich Steuerschränke für numerische Steue-
rungen) und andere Träger mit mehreren Gerllten - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum überschreitet ur,d -
elektrischen Schalten oder Steuern oder für die - Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein- hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
richtungen der Position 8517 nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Elektronische integriene Schaltungen und zusam- Herstellen, bei dem
mengesetzte elektronische Mikroschaltungen
(Mikrobausteine) - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8544 Isoliene (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
dierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit stellten Ware nicht überschreitet
Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Batterie- und Elementekohlen und andere Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an- stellten Ware nicht überschreitet
derem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller An Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
noch inbegriffen stellten Ware nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile HersteUen, bei dem der Wen aUer verwendeten Vor-
bis davon materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8607 stellten Ware nicht überschreitet
8608 Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek- Herstellen, bei dem
tromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-
chungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
plltze oder Parkhluser, Hafenanlagen oder überschreitet und
Flughlfen; Teile davon - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergesteUten
Ware verwendet werden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2917
(1) (2) (3)
8609 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Flüssigkeiten oder Gase, sc:iziell für eine oder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
mehrere Beförderungsarten ge aut und ausgestattet stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zu5maschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
un andere nicht schienenfbundene Landfahr- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergc-
zeuge, Teile davon und Zu ehör, ausgenommen stellten Ware nicht überschreitet
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-
sondere Regeln angeführt sind
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Herstellen, bei dem
Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf
Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
verwendeten Art; Zugkrahkarren, von der auf des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bef"enzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwallen und andere selbstfahrende ge- Herstellen, bei dem
panzerte Kamp ahr1.euge, auch mit Waffen; Teile
davon - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Berenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder Herstellen, bei dem
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
8714 einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden B~enzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr- Herstellen, bei dem
zeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahr-
zeuge; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergest~llten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be1renzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
2918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8803 S v. H. des Ab-Werk-
Preiscs der hergestellten 'Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende
Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
- rotierende Fallschirme Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8804 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht obenchreitct
880S StartVorrichtunge1_1 für Luftfahrzeuge; Abbremsvor- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
richwngen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil- materialien der Position 880S S v. H. des Ab-Werk-
fen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
dung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet wer-
den
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematog_raphische In- Herstellen, bei dem
strumente, Apparate und Gerlte; Meß-, Prüf- und
PdZisionsinsuumente; medizinische und chirurgi- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
sche Insuumente, Apparate und Gerlte; Teile und des Ab-Werk-Preises der hergestelJten Ware nicht
Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, überschreitet und
für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,
9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
dere Regeln angefuhn sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Herstellen, bei dem der Wcn aller verwendeten Vor-
Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
der Position 854-4; polarisierende Su,ffe in Form stellten Ware nicht überschreitet
von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen1„ Spiegel und andere opti-
sche Elemente, aus Statten aller An, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mente, aus Su,ffen aller An, für Insuumente, Ap- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
parate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solcfte stellten Ware nicht überschreitet
aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an- Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
dere Brillen) und lhnliche Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 900S Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und Herstellen, bei dem
Montierungen hierfür
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden BeRrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Al>-Werk-Preiscs der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Unprungscigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2919
(1) (2) (3)
ex 9006 Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für Herstellen, bei dem
photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,
ausgenommen Entladungslampen der Position - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher Zündung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Herstellen, bei dem
eingebauten Tonaufnahme- oder fonwiedergabe- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
geräten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Herstellen, be.i dem
Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
Mikroprojektion des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
• hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
ex 901 • Andere Navigationsinstrumente, -apparate und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-geräte materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Gerlte für die Geodä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
sie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder stellten Ware nicht überschreitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-
messer
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
feiner, auch mit Gewichten materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-gerlte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re- stellten Ware nicht überschreitet
chenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -gerlte~
für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maß-
bänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-
ren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch
inbegriffen
2920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
CA 9018 Zahnlrzdiche Behandlungsstühle mit zahnlrzdi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
chen Vorrichtungen oder Speifontlnen schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
9024 Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prüfen der Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor•
Hirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma- nellten Ware ni«:ht überschreitet
terialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,
Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (.Arlometer, Senkwaagen) und llhnli- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
che schwimmende Instrumente, Thermometer, Py- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rom~r, Barometer, Hygrometer und Psychrome- nellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-
der kombiniert
9026 Instrumente, !q,parate und Gerlte zum Messen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig- Stellten Ware nicht überschreitet
keiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-
keitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,
Wlrmemengenzllhler), ausgenommen Instrumente,
Apparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028
oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Gerlte fur physikalische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, S~lurometer und Untenuchungs- stellten Ware nicht überschreitet
gerlte für Gase oder Rauch); Instrumente, Appa-
rate und Gerlte zum Bestimmen der Viskosität,
Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder
dergleichen oder fur kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen (einschließlich Be-
lichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszllhler, FlUssigkeitszlhler oder Elektrizitätszlh-
ler, einschließlich Eichzlhler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergenellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzlhler, Produktions- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
zllhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schriu- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits- nellten Ware nicht überschreitet
messer, ausgenommen solche der Position 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralana)ysatoren und andere In- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
strumente, Apparate und Cerlte zum Messen oder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate nellten Ware nicht überschreitet
und Gerlte zum Messen oder zum Nachweas von
Alpha-, Beta-, Gamma-, Rön~enstrahlen, kosmi-
schen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 lnStrumente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit w•r materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genannt noch inbegriffen; l>rofilprojektoren stellten Ware nicht überschreitet
9032 Insuumente, Apparate und Gerlte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
nellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2921
(1) (2) (3)
903,'\ Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des stellten Ware nicht überschreitet
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen die Ware, für die - Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
unter den nachfolgenden Positionen 9105, 9109 bis materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
9113 besondere Regeln angefühn sind stellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem
Werke), vollständig und zusammengesetzt
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll- Herstellen, bei dem
ständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 9114 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Herstellen, bei dem
Teile davon
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab--Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
silben oder aus Edelmetallplattierungen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Waren nicht überschreitet
2922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese In- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
strumente materialien .-0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten . Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
und Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
ex 9403 von 300 g oder weniger
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baum-
wollgeweben der Position 9•01 oder 9403, wenn
- ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mllten Ware nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-
sprungserzeugnisse und in eine andere Position als
die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
und Teile <lavon, anderweit weder ge-nannt noch materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be- mllten Ware nicht überschreitet
leuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest
an,ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht oberschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Herstellen, bei dem
Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur
Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern Herstellen aus Rohlingen für tolfschlägerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerlt; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetter- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
lingsnetze und ähnliche Netze; Lockgerlte (ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen solche der Position 9208 oder 9705) und werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises
ähnliche Jagdgeräte der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben
und schen Schnitzstoffen Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu- materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
gen sind), von Hand zu führende mechanische stellten Ware nicht überschreitet
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-
del; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-
chen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen ge-
schmeidigen Stoffen; . ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-
der- oder Eichhömchenhaar
9605 .Zusammenmllungen fur die Rei$C (N~cessaires), Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
Reinigen von Schuhen o<ier Bekleidung der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch
können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-
det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2923
(1) (2) (3)
9606 Knöpfe, DNckknöpfe; Knopfformen und andere Hentellen, bei dem
Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder
halter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch
Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien denelben Position
che Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-
Klipse), awgenommen Waren der Position 9609 Werk-Preiles der hergestellten Ware nicht ubenchrei-
tet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und lhnliche Hentellen, bei dem
Farbbänder, mit Tinte oder anden für Abdrucke
präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; - alle Vormaterialien in eine andere Position als die
Stempelkissen, auch getrllnkt, auch mit Schachteln hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Hentellen aus Pfeifenrohformen
2924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III
zu Protokoll Nr. 4
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das
Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den
internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies
mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde-
stens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede
mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgariens können sich den Druck der
Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren
Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den
Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung
eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2925
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Auaführer/Exporteur (Name, vollstindige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Auafüllen Anmelicungen auf der Aücueft• bffc:hten
'
~
.~
~
~
...
&
.2,
3. Empfinger (Name, vollständige Anschrift, Stut) (Ausführung freigestellt)
2. Bescheinigung für den Priferenzverkehr zwischen
und
j jAngabe der betr~ffenden Staaten, Stutengruppen oder Gebiete)
~
1 4. Staat, Staatengruppe oder
Gebiet, als deHen bzw.
5. Bestlmmungasteet,
-steetengruppe oder -gebiet
C,
~ deren Ursprungswaren die
Waren gelten
!
~
~ 6. Angeben über die Beförderung (Ausfullung freigestellt) 7. Bemerkungen
'6
.,
! ~
t
di
8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke ( '); Warenbezeichnung 9. Roh- 10. Rech-
gewicht (kg) nungen
oder andere (Ausfüllung
freigestellt)
Maße
(1, m• usw.)
1 <
i
i
€
1
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEH0RDE 12. ERKl.ARUNG DES AUSFÜHRERS/
EXPORTEURS
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.
~ 1 Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenann-
a:: Ausfuhrpapier ( )
ten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um
Art/Muster ............................... Nr................... .. diese Bescheinigung zu erlangen.
vom ......................................................................
Zollbehörde .........................................................
Stempel
Ausstellender/s Staat/Gebiet .......................... ..
(Or1 und Datum)
(Or1 und Datum)
(Unterschrift) (Unterschrift)
-----------
2926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNQ, .zu Obet'Nnden an: 14. ERGDNII DER NACHPROFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, daß eine Bescheinigung ( •)
von der auf Ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
0 worden Ist und daß die darin enthaltenen Angaben
richtig sind.
nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
• Rid1tlgkelt der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt•
heit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Unter9chrlft) _ _ _ _,unterschrlft)
(') Zutretr.ndea Feld ankreuzen.
1. Die Waremrerketnbeschetnlgung darf weder Ruuren noch ~ aufwelaen. Etwaige .Änderungen sind so vorzuneh-
men, da8 die lrrtQmfichen Eln1rllgungen gNtrict-, und gegebel•lflh die beablichtlgten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede so vorgeilOffllMI ie .Änderung mu8 von demjenigen, der die Bnchelnlgung ausgefütlt hat, gebilligt und von der Zollbehörde
de• MIUtellenden Stutn oder Oebietn bNtltigt wwden.
2. Zwlachen den In der WmenverkehrabNchelnigung angefQhrten W.-.npoaten dürfen keine Zwlschenriume bestehen, jeder Wa-
renposten mu8 mit .,.,. lauf9nden Nummer Wl'Nhen Min. Unmlttelbar unter dem letzten Warenposten Ist ein waagerechter
SchluBatrich zu ziehen. Leerf91der sind durch Streichungen unbrauchbar ZU machen.
3. Die waren sind nach dem Handelsbrauch ao genau zu bezeichnen, daß die Feststeltung der Nlmllchkelt möglich Ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2927
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Auafüh,.../Exporteur (Name, vollatlndlge Anachrlft, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
2. Antrag auf Auutellung einer Be•ch•lnlgung für den
1 Prlf•r•nzverkehr zwl•chen
i~
und
(Angabe der betreffenden Stuten, Staatengruppen oder Gebiete)
1 4. Staat, Staatengruppe oder 5. 8"tlmmungutaat,
~·~~ -staatengruppe oder -gebiet
1
· 1-----------------------+--d_.,.,.
1 8. Angeben über die Beförderung (Auafüllung lr9igHtellt)
__u_,. ,_"'_"'_•_•_--_"_d_•_.. . .___________
Waran gelten
7. Bemerkungen
--t
J1
i
1
1. ..-.. .,-.-.-..-i I.Roh-
gewlcht (kg)
oder andere
10. Rech-
nungen
(AuafOllung
fr91gea1ellt)
Male
(1, ffl 1 U8W.)
2928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
EAKLARUNG DES AUSF0HRERS/EXPORTEUR8
Der Unterzeichne~. Ausfühntr/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
~RKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu ertangen;
BESCHREIBT den SachYerhalt, aufgrund dessen diese Ware_n die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
····················································································-··················································································································-·
LEGT folgende Nachweise VOR('):
VERPFLICHTET SICH, auf yerlangen der zustindlgen Behörden alle zusltzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, ond gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der
Herstellungsbedlngungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTR'AGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Detum)
(Unter,clvlft)
(') Zum Beleplel: EJnfuhrpapiere, Warerwert<ehrsbescheimgungen, Rechnungen, Ertdltungen des Herstelers usw. über die Yef'Mndeten Erzeugn!Ne
oder die In urwerlndertem Zustand wieder ausgeführten Waren. ·
~--
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2929
Anhang IV
zu Protokoll Nr. 4
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist.
Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist.
Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften
des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschrei-
ber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgariens können sich den Druck der
Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall
muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und
die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine
Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
2930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
•
~ Forwiblettlßrden~W......utw
FORMBLATT EUR.2 Nr.
zwischen ···················............ :: ........... und ····························· (')
_!j Auefü.._ (Name, YOlllttndlge AnKhrlft, Stut) ~ .lridln-. .. kAIOhs••·
Ich, der Unterzeichner, Auefüh,., der nachstehend bezelch-
neten Waren, erkllre, daß diae die für die Auatelung dieNa
Formblatts geforderten Vorauaaetzungen erfQlen und daß sie
die Eigenschaft von Ursprungswaran geml8 den Bedlngun-
gen für den In Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr
erworben haben.
~ Empfinge, (Name, YOllstlndlge Anachrjft, Staat)
~ Ort ...... DatulW
~UMMcllrtft ..........
_:J~(') l!J UnprungNtat (') l!J ............. ,.)
~ll°"9ewlcht("8)
.!.!J Zeichen, Nummern der lelldu,ng und W.-.nbezelC.hnung_ ~ . . . . . oder ............. Aullullr-
•tute('), der .... NecllprClfung der MIi-
rungdeeAuafOtlrwaobllelt
(1) Angabe der b.ttreffenden StNten. SINtengruppen oder Gebiete.
(1) . . _. . M Prüfungen durch die zuadndlge Behörde oder Dieneta,.... 9oweit • 1Chon ttatlgefunclen haben.
(') Als UrsprungNIMC glll der Stat•• dle StNlengruppe oder dN Gebiet. all dewen bzw. deren U ~ e n die Waren geNen.
(') Ala StNt glN auch eine SINl• ngruppe oder ein Gebiet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2931
~ Enuc:llen um Nadlprüfung · ~ Ergebnla der Nachprüfung
Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-
blatts abgegebenen Erkllrung des Ausführers ersucht ( ·). •
Die Nachprüfung hat ergeben, daß ( •):
die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig
sind;
• du Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe
beigefügte Bemerkungen) .
............. ,.............................. ,............. , den .......................... 19..... . ..........................................................,·den .......................... 19.... ..
Stempel
Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
( ') Zutreffendes ankreuzen.
( • 1 Die nachtrtgllche PrOfung dH Formblatts erfolgt 1tlcflprobe,_.lee odef Immer denn. ~ die Zollt>ehc')(den des Einfuhrstaats begründete z-ttel an der Echtheit dN Formblatts
und an der Richtigkeit der Angeben über den talslchllch•n Uf"IPl'U"9 der betreffenden waren heben.
HlnwelN ·zur Auatellung dN Fonnblatta EUA.2
1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den In Feld 1 genannten Waren-
verkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfiltlg zu lesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt In
die Sendung. Außerdem trlgt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zolllnhaltserkllrung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2''
eowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Ertüllung aller sonstigen durch Zol- oder Postvorschriften festgelegten
Formlichkelten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zustlndlgen Behörden alle Nachweise zu erbrin-
gen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts
genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
2932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang V
zu Protokoll Nr. 4
Abdruck des in Anikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Stempels
l
- ( ')
30mm --
EUR.1
1
E
E
~ (')
l
(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.
;:;)flffsca
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2933
Anhang VI
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird
und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen
HS-Position Warenbezeichnung
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen
Bestandteilen gewichtsmllßig überwiegen und die llhnlich sind den Mineralölen
und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,
bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich
der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als K.rah- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-
wendung als Krah- oder Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
tend, vorausgesetzt, deren Anteil betrllgt weniger als 70 GHT
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-
ölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen
Rückstllnden ·
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend •
2934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 5
zum Europa-Abkommen
(,,Das Abkommen")
Kapitel I Kapitel II
Sonderbestimmungen für den Handel Sonderbestimmungen für den Handel
zwischen Spanien und Bulgarien zwischen Portugal und Bulgarien
Artikel 1 Artikel 7
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab- Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-
kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und
Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen
zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beitrittsakte" Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Bei-
genannt) Rechnung zu tragen. trittsakte" genannt), Rechnung zu tragen.
Artikel 2 Artikel 8
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Bulgarien keine günsti-
Bulgariens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von gere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ursprung in den anderen
Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
oder sich dort im freien Verkehr befinden.
Artikel 9
Artikel 3
(1) Die Einfuhrzölle der Portugiesischen Republik auf die in
(1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhän- Artikel 10 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2
gen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftli- genannten gewerblichen Waren mit Ursprung in Bulgarien und auf
chen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll
Ursprung in Bulgarien werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 und Nr. 3 fallenden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festge-
3 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittwei- legten Verfahren und Zeitplänen abgeschafft.
se an diejenigen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31. Oktober 1985 (nachstehend „Zehnergemeinschaft" genannt) (2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen vorge-
angeglichen. nommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit
der Zehnergemeinschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet
(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Artikel wurden; bei Inkrafttreten des Abkommens werden die Zollsätze an
21 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang XI aufge- die Zollsätze der Zehnergemeinschaft angeglichen.
führten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien
und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll Nr. 3 Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren
genannten Waren mit Ursprung in Bulgarien entsprechen den Ab- jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-
schöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr erhebt, hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen
berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsaus- Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985
gleichsbeträge. tatsächlich angewendet wurden.
Artikel 4
Artikel 10
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4
des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied- (1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den
staaten, vorausgesetzt, daß Bulgarien nicht mehr unter die Verord- Anhängen XI und XIII zum Abkommen· aufgeführten landwirt-
nungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege- schaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens
lungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt. mit Ursprung in Bulgarien werden nach den in diesem Artikel
festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der
Zehnergemeinschaft angeglichen.
Artikel 5
(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Bulgariens nach Spanien aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik ihre Zollsen-
können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A aufgeführ- kungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem Handel mit
ten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden. Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden. In
jedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den
Artikel 6 Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verringert:
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Ver- - Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf
ordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die 27,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Aus-
narischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni
gangsdifferenz verringert.
1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgele-
genheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen- - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-
den Probleme (POSEICAN). differenz verringert.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2935
- Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die glei- Portugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenz-
chen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaft. zollsätze an.
(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-
nungen (EWG) Nr. 136/66, Nr. 804/68, Nr. 805/68, Nr. 1035/72, Artikel 11
Nr. 2727/75, Nr. 2759/75, Nr. 2771/75, Nr. 2777/75, Nr. 1418/76
Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4
und Nr. 822/87 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen
des Europa-Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen
Zollsatz an, durch den die Differenz zwischen dem tatsächlich
Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Bulgarien nicht mehr unter die
angewendeten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz nach folgendem
Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Ein-
Zeitplan verringert wird:
fuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 49,9 v. fällt.
H. der Ausgangsdifferenz verringert.
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Aus- Artikel 12
gangsdifferenz verringert.
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Bulgariens nach Portugal
- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Aus- können bis zum 3 t. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführ-
gangsdifferenz verringert. ten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.
2936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang A
zu Protokoll Nr. 5
L;beralisierungs- Liberalisierungs-
KN-Code Erläuterung KN-Code Erläuterung
zeitplan zeitplan
ex 0102 90 10 (1) 31. 12. 1995 0404 10 91 31. 12. 1995
ex 0102 90 31 (1) 31. 12. 1995 0404 90 11 31. 12. 1995
ex 0102 90 33 (1) 31. 12. 1995 0404 90 13 31. 12. 1995
ex 0102 90 35 (1) 31. 12. 1995 0404 90 19 31. 12. 1995
ex 0102 90 37 (1) 31. 12. 1995 0404 90 31 31. 12. 1995
0404 90 33 31. 12. 1995
0103 91 10 31. 12. 1995 0404 90 39 31. 12. 1995
0103 92 11 31. 12. 1995
0103 92 19 31. 12. 1995 0405 31. 12. 1995
0201 31. 12. 1995 ex 0406 (4) 31. 12. 1995
0203 11 10 31. 12. 1995 ex 10019099 (5) 31. 12. 1995
0203 12 11 31. 12. 1995
0203 12 19 31. 12. 1995 ex 1004 00 90 (6) 31. 12 .. 1995
0203 1911 31. 12. 1995
0203 19 13 31. 12. 1995 1101 31. 12. 1995
0203 1915 31. 12. 1995
0203 19 55 31. 12. 1995 1103 11 10 31. 12. 1995
0203 19 59 31. 12. 1995 1103 11 90 31. 12. 1995
0203 21 10 31. 12. 1995 1103 12 00 31. 12. 1995
0203 22 11 31. 12. 1995 1103 13 10 31. 12. 1995
0203 22 19 31. 12. 1995 1103 13 90 31. 12. 1995
02032911 31. 12. 1995 1103 14 00 31. 12. 1995
0203 29 13 31. 12. 1995 1103 19 10 31. 12. 1995
0203 29 15 31.12.1995 1103 19 30 31. 12. 1995
0203 29 55 31. 12. 1995 1103 19 90 31. 12. 1995
0203 29 59 31.12.1995
1104 11 10 31. 12. 1995
0206 30 21 31. 12. 1995 1104 12 1C 31. 12. 1995
0206 30 31 31.12.1995 ex 1104 19 10 (7) 31. 12. 1995
0206 41 91 31.12.1995 ex 1104 19 30 (7) 31. 12. 1995
0206 49 91 31.12.1995 ex 1104 19 50 (7) 31. 12. 1995
ex 1104 19 99 (7) 31. 12. 1995
0208 10 10 31. 12. 1995
1104 21 10 31. 12. 1995
11042130 31. 12. 1995
0209 00 11 31. 12. 1995 -
1104 21 50 31. 12. 1995
0209 00 19 31. 12. 1995
1104 21 90 31. 12. 1995
0209 00 30 31. 12. 1995
1104 22 10 31. 12. 1995
0210 11 11 1104 22 30 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 11 19 1104 22 50 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 11 31 1104 22 90 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 11 39 1104 23 10 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 12 11 1104 23 30 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 12 19 1104 23 90 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 10 1104 29 11 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 20 11042915 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 30 11042919 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 40 1104 29 31 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 51 11042935 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 59 1104 29 39 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 60 1104 29 91 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 70 1104 29 95 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 81 1104 29 99 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 19 89 1104 30 10 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 90 31 1104 30 90 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0210 90 39 31. 12. 1995
ex 0210 90 90 1108 11 00 31. 12. 1995
(2) 31. 12. 1995
0401 31. 12. 1995 1109 31. 12. 1995
0403 10 22 31. 12. 1995
0403 10 24 31. 12. 1995
0403 10 26 31. 12. 1995
ex 0403 90 51 (3) 31. 12. 1995
ex 0403 90 53 (3) 31. 12. 1995
ex 0403 90 59 (3) 31. 12. 1995
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2937
Liberalisierungs-
KN-Code Erläuterung
zeitplan
15010011 31. 12. 1995
15010019 31. 12. 1995
ex 1501 00 90 (8) 31. 12. 1995
ex 1601 (9) 31. 12. 1995
ex 1602 10 00 (9) 31. 12. 1995
ex 1602 20 90 (9) 31. 12. 1995
1602 41 10 31. 12. 1995
1602 42 10 31. 12. 1995
1602 49 11 31. 12. 1995
1602 49 13 31. 12. 1995
1602 49 15 31. 12. 1995
1602 49 19 31. 12. 1995
1602 49 30 31. 12. 1995
1602 49 50 31. 12. 1995
ex 1602 90 10 (10) 31. 12. 1995
1602 90 51 31.12.1995
ex 1902 20 30 (11) 31. 12. 1995
2009 60 11 31. 12. 1995
2009 60 19 31. 12. 1995
2009 60 51 31. 12. 1995
2009 60 59 31. 12. 1995
2009 60 71 31. 12. 1995
2009 60 79 31. 12. 1995
2009 60 90 31. 12. 1995
ex 22041011 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 10 19 (12) 31. 12. 1995
ex 22041090 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 10 (12) 31. 12. 1995
2204 21 25 31. 12. 1995
2204 21 29 31. 12. 1995
22042135 31. 12. 1995
2204 21 39 31. 12. 1995
ex 2204 21 49 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 59 (12) 31. 12. 1995
ex 22042190 (12) 31. 12. 1995
ex 22042910 (12) 31. 12. 1995
2204 29 25 31. 12. 1995
2204 29 29 31. 12. 1995
2204 29 35 31. 12. 1995
2204 29 39 31. 12. 1995
ex 2204 29 49 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 59 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 90 (12) 31. 12. 1995
2204 30 10 31. 12. 1995
2204 30 91 31. 12. 1995
2204 30 99 31. 12. 1995
Anmerkung: Die Position 0803 ist gegenüber <fen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Präferenzländern bis zur Einführung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorübergehend beschränkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll aufgenommen
werden.
2938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen,
die Spanien bis zum Ende der Übergangszeit beibehält
(1) Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
(2) Nur von Hausschweinen.
C) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.
(4) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schimmelbildung im Teig, Parmiggiano Reggiano
und Grana Padano.
C) Nur Weichweizen, backfähig.
(') Nur gestutzter Hafer.
(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.
(") Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.
C) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschwei-
nen.
0
(' ) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.
(") Nur:
Würste aus Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnis-
sen von Hausschweinen.
12
( ) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2939
Anhang B
zu Protokoll Nr. 5
0103 10 00
0103 91 10
01039211
01039219
0701 10 00
07019010
07019051
0701 90 59
0803 00 10
0803 00 90
0804 30 00
2204 21 10
2204 21 21
2204 21 23
2204 21 25
2204 21 29
2204 21 31
22042133
2204 21 35
2204 29 10
2204 29 21
2204 29 23
2204 29 25
2204 29 29
2204 29 31
2204 29 33
2204 29 35
2204 29 39
2940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 6
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
Begriffsbestimmungen möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-
recht darstellen;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
a) ,,Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be- daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt
stimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren
einschließlich der von den V crtragsparteien festgelegten Verbo-
te, Beschränkungen und Kontrollen; Artikel 4
b) ,,Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und
digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-
Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse
brachten Dienstleistungen begrenzt ist;
verfügen über
c) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto-
zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen
ßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspar-
stellt;
tei vo~ Interesse sein können;
d) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete
- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gen;
gerichtet wird;
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-
e) ,,Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver-
derhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über
letzungen des Zollrechts.
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren
sind.
Artikel 2
Artikel 5
Sachlicher Geltungsbereich
Zu stel I u ng/Bekann tgabe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form
und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson- Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
dere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
- die Zustellung aller Schriftstücke,
gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.
- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft
alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch- die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-
führung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle ist
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf
Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß
Artikel 6
letztere ihre Zustimmung geben.
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Artikel 3 (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu
Amtshilfe auf Ersuchen stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden liche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, Bestätigung bedürfen.
die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-
künften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben
das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden. enthalten:
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör- a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
de mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten b) Maßnahme, um die ersucht wird;
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die
Waren geltenden Zollverfahrens. d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen
Behörde die Überwachung von und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen
richten;
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der
Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Arti-
recht begehen oder begangen haben; kel 5.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2941
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-
Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. den Vorschriften.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, (2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn
so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-
Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer
berührt. Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-
nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-
Artikel 7 gende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-
Erledigu~g von Amtshilfeersuchen tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten
Daten verwendet wurden.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-
te Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-
bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf- nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung
gaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags- der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
partei handelte; zu diesem Zweck hat sie schon verfügbare Angaben (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der
zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits üöermittelte
beziehungsweise zu veranlassen. Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags- Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
partei. (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertrags- cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
partei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-
unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten gegenstehen.
Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-
Artikel 11
de Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken
benötigt. Verwendung der Auskünfte
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
Ermittlungen zugegen sein. Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-
nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
Artikel 8
Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-
Form der Auskunftserteilung menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig- Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten
ten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben
werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels
Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
Angaben ersetzt werden. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht nicht entgegen.
Artikel 9 (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-
weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Protokolls verweigern, sofern diese
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-
Artikel 12
sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
Sachverständige und Zeugen
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts
betrifft oder Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspaftei kann
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen wür-
richts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallen-
de.
de Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten
Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien da-
diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens von vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der
steht im Ermessen der ersuchten Behörde. Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und
(3 )Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- den Beamten befragt werden sollen.
dung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 13
Artikel 10
Kosten der Amtshilfe
Datenschutz
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-
des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
7
2942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 14 Artikel 15
Durchführung Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll- (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die
dienststellen Bulgariens und den zuständigen Dienststellen der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mit- und Bulgarien geschlossen worden sind oder geschlossen werden,
gliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt
praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichti- ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterrei-
gung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen chende Amtshilfe nicht aus.
Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Mei-
(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen
nung nach erforderlich sind.
nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die
Artikel erlassen. Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
Protokoll Nr. 7
Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar
eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse
mit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und XI pro rata temporis angepaßt
werden.
Im Falle der Anhänge III und XI werden Waren, für die zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten des
Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der
Zollkontingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.
Protokoll Nr. 8
Die Vertragsparteien, schreitenden Flüsse einzurichten, mit dem folgende Zwecke verfolgt
werden:
eingedenk der Grundsätze insbesondere
- Senkung der Verschmutzung des Wassers der grenzüberschrei-
- des Übereinkommens über den Schutz und die Nutzung grenz-
tenden Flüsse auf ein angemessenes Niveau, Sicherstellung einer
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen,
ökologisch vernünftigen Wassernutzung in der Wirtschaft und
- des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bemühen um Verhütung aller sonstigen Arten der Wasserver-
im grenzüberschreitenden Rahmen, schmutzung, insbesondere der durch mögliche Unfälle verur-
sachten Verschmutzung;
- des Übereinkommens über grenzüberschreitende Auswirkungen
von Industrieunfällen, - Einrichtung eines Frühwarnsystems, um dem Hochwasser oder
gefährlichen Verschmutzungsniveaus dieser Flüsse gewachsen zu
- des Ramsar-Übereinkommens,
sein;
in der Erwägung, daß Artikel 80 des Abkommens, der sich mit
- gemeinsame Anstrengungen zur Bekämpfung der durch die
der Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt befaßt, den Rahmen
grenzüberschreitenden Wasserläufe verursachten Bodenerosion;
bildet, in dem die Maßnahmen der Vertragsparteien auf dem Gebiet
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch Programme von - Förderung der vernünftigen Nutzung der Wasserressourcen der
gemeinsamem Interesse weiterentwickelt werden können, grenzüberschreitenden Flüsse gemäß dem übereinkommen über
den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe
in der Erwägung, daß die Bewirtschaftung des Wassers der grenz-
und internationaler Seen;
überschreitenden Flüsse einen der in Artikel 81 des Europa-Ab-
kommens aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit darstell~ - Förderung des wirksamen Schutzes von Flora und Fauna im
Mündungsgebiet der grenzüberschreitenden Flüsse auf ihrem
sind übereingekommen, im gemeinsamen Interesse der Vertrags-
Gebiet;
parteien und mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft ge-
mäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VIII ein System zur sind übereingekommen, dieses Protokoll dem Europa-Abkom-
Überwachung der Wasserqualität und -menge ihrer grenzüber- men beizufügen.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2943
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
und die Bevollmächtigten Bulgariens haben die folgenden, dieser
des Königreichs Belgien,
Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenom-
des Königreichs Dänemark, men:
der Bundesrepublik Deutschland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens
der Griechischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens
des Königreichs Spanien, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1O Absatz 3 des Abkommens
der Französischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens
Irlands, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens
· der Italienischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend
"Mitgliedstaaten" genannt, und Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
und Stahl, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11 O des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Abkommens
einerseits und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des
die Bevollmächtigten Bulgariens Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens
andererseits,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des
die am achten März neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssel Abkommens
zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 8 des Abkommens
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits ("des
und die Bevollmächtigten Bulgariens haben ferner die folgenden,
Europa-Abkommens") zusammengetreten sind, haben folgende
. dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-
Texte angenommen:
nommen:
das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:
Briefwechsel über den Transitverkehr
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
Briefwechsel über die Landverkehrswege
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die
Briefwechsel über bestimmte Vereinbarungen über lebende Rin-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
der
Kohle und Stahl fallen
Briefwechsel über bestimmte Vereinbarungen für Schweine und
Protokoll Nr. 3 über die Handelsbestimmungen für landwirt-
Geflügel
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Briefwechsel über die Anerkennung des regional begrenzten Auf-
Protokoll Nr. 4 über Ursprungsregeln
tretens der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-
Die Bevollmächtigten Bulgariens haben die folgenden, dieser
schen Bulgarien und Spanien bzw. Portugal
Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 21 Absa~ 4 des Abkom-
Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmen- mens
gen oder Höchstbeträgen
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls
Protokoll Nr. 8 über grenzüberschreitende Wasserläufe. Nr. 1 des Abkommens
2944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 1 Ziffer iii und Erklärung Bulgariens zu Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens
Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Anhang XVd des Abkommens
Nr. 2 des Abkommens Erklärung Bulgariens zu Artikel 59 des Abkommens
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
Erklärung Bulgariens zu Artikel 67 des Abkommens
haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen
zur Kenntnis genommen: Erklärung Bulgariens zu Protokoll Nr. 2 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens Erklärung Bulgariens zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens.
Geschehen zu Brüssel am achten März neunzehnhundertdreiundneunzig.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2945
Gemeinsame Erklärungen
1. Artikel 8 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß mit dem Begriff ..Zollsatz, der ... tatsächlich ...
angewandt wird" im Falle Bulgariens der angewandte Meistbegünstigungssatz (der
Einfuhrzölle und der in Anhang VIII aufgeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie
Einfuhrzölle) und im Falle der Gemeinschaft die Zollsätze des Zolltarifs gemeint sind
(die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze sowie die dort festgeschriebenen
„dauernden• Zollaussetzungen und -kontingente). Werden jedoch zu bestimmten
Zwecken oder auf bestimmte Mengen oder Sendungen zeitweilige Zollaussetzungen
angewandt, so gelten diese nicht als .,Zollsatz, der ... tatsächlich ... angewandt wird".
Die Vertragsparteien übermitteln einander am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkom-
mens eine Liste der Waren, auf die solche zeitweiligen Zollaussetzungen angewandt
werden.
2. Artikel 8 Absatz 4
Die Gemeinschaft und Bulgarien bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung in Form
· einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der
Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer
teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhal-
ten bleibt.
3. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2
Die Vertragsparteien erklären, daß die erste Dezimale der gemäß diesem Abkommen
berechneten gesenkten Zollsätze aufzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 5, 6, 7, 8
oder 9 lautet, und daß sie abzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 0, 1, 2, 3 oder 4
lautet.
4. Artikel 21 Absatz 4
Bis zum Abschluß der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Rahmen des Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommens und unter Verlängerung des Abkommens von 1990
um ein Jahr, kommen die Gemeinschaft und Bulgarien überein, im zweiten Halbjahr
1993 Verhandlungen aufzunehmen, um eine beiderseits annehmbare Lösung für die
Verlängerung des Abkommens über Schafe und Schaffleisch von 1990 zu finden,
insbesondere für:
- die Einhaltung der empfindlichen Zeiträume,
- die Zollaussetzungen,
- das Preisüberwachungsverfahren.
5. Artikel 21 Absatz 4
Die Gemeinschaft und Bulgarien kommen überein, über den Abschluß zweier Abkom-
men zu verhandeln:
1. ein Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über den gegenseitigen Schutz der Weinbezeichnungen und
über die Weinkontrolle,
2. ein Abkommen über die gegenseitige Gewährung von Zollzugeständnissen für
Wein, in dem vorzusehen ist, daß der Wein den Einfuhrbestimmungen der Gemein-
schaft und Bulgariens, insbesonderl! über die önologischen Verfahren und Be-
scheinigungen, entsprechen muß.
Beide Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß diese
Abkommen gleichzeitig mit dem Interimsabkommen in Kraft treten.
6. Artikel 38 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
7. Artikel 38
Es wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
8. Artikel 39
Es wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
2946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
9. Titel rv Kapitel II
Unbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behand-
lung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger
günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird,
wenn diese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die
Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
10. Titel IV Kapitel II
Es wird vereinbart, daß die in Titel IV Kapitel II genannten ,,Zweigniederlassungen" und
,,Agenturen" keine juristischen Personen sind und keine „Handelsvertretungen" im
Sinne von Artikel 4 des bulgarischen Gesetzes von 1992 über die Wirtschaftstätigkeit
von Ausländern und den Schutz von Auslandsinvestitionen umfassen.
11 . Artikel 45 Absatz 2 Ziffer ii
Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 45 Absatz 2 Ziffer ii die Anwendung
der in Anhang XVc aufgeführten bulgarischen Rechtsvorschriften betreffend den Er-
werb einer Mehrheitsbeteiligung an bestehenden Gesellschaften in den dort genannten
Bereichen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft unberührt
läßt, unabhängig davon, ob die Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein-
schaft bereits im Gebiet Bulgariens niedergelassen sind.
12. Artikel 57 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abkommen
darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen
zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien angewandt werden.
13. Artikel 59
Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-
stimmter Vertragsparteien ein Visum vorgeschrieben wird und für andere nicht, die
Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht
oder verringert werden.
14. Artikel 60
Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des freien
Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit
diesen Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer
Währung genehmigt werden müssen.
15. Artikel 64
Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-
nisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbs-
bereich zu verhindern.
16. Artikel 67
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-
mens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne des Artikels 36
EWG-Vertrag zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten und.
verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und
Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise, Software, geographi-
scher Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den
Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
17. Artikel 110
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 108 die
Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-
und Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern aus Bulga-
rien zusammensetzt.
18. Protokoll Nr. 1 des Abkommens
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Verhandlungen über das in Artikel 3
Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene neue Protokoll über Mengenvereinbarun-
gen vor Ende 1992 aufzunehmen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2947
19. Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
. Die Gemeinschaft und Bulgarien erklären, daß Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des
Protokolls Nr. 2 nicht als Präzedenzfall für die Verhandlungen Bulgariens über den
Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und zu der möglicherweise aus
den Verhandlungen der Uruguay-Runde hervorgehenden Multilateralen Handelsorga-
nisation angesehen werden kann.
20. Protokoll Nr. 4 des Abkommens
Die Gemeinschaft und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren
Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Erfüllung der angemessenen
technischen und administrativen Voraussetzungen im Assoziationsrat die Möglichkeit
der regionalen Kumulierung mit Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei und mit
Rumänien zu prüfen.
21. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens
Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf
ihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann,
denen sie beigetreten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handels-
sachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde .•
22. Protokoll Nr. 8 des Abkommens
Es wird vereinbart, daß die Unterstützung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 durch
die Gemeinschaft die Gesamtfinanzhilfe gemäß Titel VIII unberührt läßt.
2948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft (,,Gemeinschaft") und Bulgarien
über den Transitverkehr
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Bulgariens
Sehr geehrter Herr . . . , Sehr geehrter Herr . . . ,
die Gemeinschaft und Bulgarien sind wie folgt übereingekom- ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
men: das wie folgt lautet:
1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die geeig- ,,Sehr geehrter Herr ... ,
net sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der Anwen-
die Gemeinschaft und Bulgarien sind wie folgt übereingekom-
dung der bilat~ralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten
men:
der Gemeinschaft und Bulgarien ergibt, insbesondere was die
Zahl der Genehmigungen, die Gewichte und Abmessungen 1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die ge-
der Fahrzeuge und die anfallenden Abgaben betrifft, negativ eignet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der
zu beeinflussen. Anwendung der bilateralen Abkommen zwischen den Mit-
gliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgarien ergibt, insbe-
2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen
sondere was die Zahl der Genehmigungen, die Gewichte
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht nor-
und Abmessungen der Fahrzeuge und die anfallenden Ab-
malisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Bulgarien
gaben betrifft, negativ zu beeinflussen.
überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten Verpflich-
tungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinbaren, die der 2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen
Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft dienen. Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht
normalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Bulga-
Bulgarien und die Gemeinschaft schließen ein bilaterales Ver-
rien überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten
kehrsabkommen.
Verpflichtungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinba-
Bis zum Abschluß dieses Abkommens wird über Veränderungen, ren, die der Erleichterung des Transitverkehrs der Gemein-
die die obigen Vereinbarungen betreffen, einvernehmlich be- schaft dienen.
schlossen.
Bulgarien und die Gemeinschaft schließen ein bilaterales Ver-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer kehrsabkommen.
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Bis zum Abschluß dieses Abkommens wird -Ober Veränderun-
gen, die die obigen Vereinbarungen betreffen, einvernehmlich
beschlossen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Bulgariens
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2949
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft (,,Gemeinschaft") und Bulgarien
über die Landverkehrswege
A. .Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Bulgariens
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr... ,
ich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das Euro- ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
pa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitglied- das wie folgt lautet:
staaten einerseits und Bulgarien andererseits zum Ausdruck ge-
0 lch darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das
brachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen, daß diese
Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-
Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltprobleme Bulgariens
gliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zum Aus-
im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen der Finanzie-
druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen,
rungsmechanismen des Europa-Abkommens gegebenenfalls Fi-
daß diese Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltproble-
nanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur,
me Bulgariens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen
d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenschiffahrtsstraßen und Ein-
der Finanzierungsmechanismen des Europa-Abkommens ge-
richtungen für den kombinierten Verkehr, bereitstellen wird.
gebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-
In diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Bulgariens kehrsinfrastruktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenschif-
zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Land- fahrtsstraßen und Einrichtungen für den kombinierten Verkehr,
verkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet bereitstellen wird. ·
anpassen zu können.
In diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Bulgariens
Die Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rah- zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Land-
men des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgese- verkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet
hen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in anpassen zu können.
Bulgarien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der
Die Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rah-
Projekte nach den geltenden Verfahren gilt dies insbesondere für
men des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgese-
die Modernisierung und den Bau von Eisenbahnlinien und Auto-
hen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in
bahnen zwischen Sofia und Kulata sowie zwischen Sofia und
Bulgarien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der
Vidin und für die Modernisierung der Infrastruktur der Schiffahrts-
Projekte nach den geltenden Verfahren gilt dies insbesondere für
straße Donau und ihrer internationalen Verbindungen.
die Modernisierung und den Bau von Eisenbahnlinien und Auto-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer bahnen zwischen Sofia und Kulata sowie zwischen Sofia und
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten. Vidin und für die Modernisierung der Infrastruktur der Schiffahrts-
straße Donau und ihrer internationalen Verbindungen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Bulgariens
2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien
über bestimmte Vereinbarungen über lebende Rinder
A. Schreiben der Gemeinschaft 8. Schreiben Bulgariens
Sehr geehrter Herr .... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das wie folgt lautet:
die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft
.Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
und Bulgarien Ober das Europa-Abkommen stattgefunden ha-
für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
ben. nissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge-
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder- meinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattge-
lichen Maßnahmen treffen wird, damit Bulgarien vom Inkrafttreten funden haben.
dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie Un-
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder-
gam, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in den
lichen Maßnahmen treffen wird, damit Bulgarien vom Inkrafttre-
Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Artikel 13 der
ten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates kommt.
Ungarn, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in
Sollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in die den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Arti-
Gemeinschaft möglicherweise 425 000 Stück überschreiten und kel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates kommt.
daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch schwerwie-
Sollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in
gende Störungen drohen, so behält sich die Gemeinschaft unbe-
die Gemeinschaft möglicherweise 425 000 Stück überschreiten
schadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Abkommen vor, geeig-
und daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch
nete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG)
schwerwiegende Störungen drohen, so behält sich die Ge-
Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Abkommen mit Ungarn,
meinschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Ab-
Polen und der Tschechoslowakei zu ergreifen. In diesem Fall sind
kommen vor, geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der
die Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13
Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Ab-
der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten ge-
kommen mit Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei zu
schätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen fallen, auf
ergreifen. In diesem Fall sind die Einfuhren lebender Rinder,
Kälber mit höchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen.
die weder unter die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer 805/68 des Rates genannten geschätzten Bilanzen noch unter
Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten. die Europa-Abkommen fallen, auf Kälber mit höchstens 80 kg
Lebendgewicht zu begrenzen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Bulgariens
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2951
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien
über bestimmte Vereinbarungen für Schweine und Geflügel
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Bulgariens
Brüssel, den Brüssel, den
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,,
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für Ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das wie folgt lautet:
die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft
„Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
und Bulgarien über das Eurppa-Abkommen stattgefunden ha•
für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
ben.
nissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge•
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie meinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattge•
zusätzliche Abschöpfungen für die in den Anhängen Xla und Xllla funden haben.
des Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schwei•
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie
ne- und Geflügelsektors mit Ursprung in Bulgarien einzuführen
zusätzliche Abschöpfungen für die in den Anhängen Xla und
beabsichtigen, dies den bulgarischen Behörden mitteilen wird. Die
Xllla des Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des
Vertragsparteien nehmen innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsul-
Schweine- und Geflügelsektors mit Ursprung in Bulgarien ein-
tationen auf, um alle einschlägigen Informationen auszutauschen,
zuführen beabsichtigen, dies den bulgarischen Behörden mit-
damit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger
teilen wird. Die Vertragsparteien nehmen innerhalb von fünf
Maßnahmen notwendig ist.
Arbeitstagen Konsultationen auf, um alle einschlägigen Infor-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie ~ir die Zustimmung Ihrer mationen auszutauschen, damit die Gemeinschaft prüfen kann,
Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten. ob die Einführung derartiger Maßnahmen notwendig ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung Bulgariens
der Europäischen Gemeinschaften
2952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien
über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens
der Afrikanischen Schweinepest Im Königreich Spanien •
A. Schreiben Bulgariens 8. Schreiben der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das wie folgt lautet:
die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft
„Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden ha-
für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
ben.
nissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge-
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Bulgarien bereit ist, unter den in meinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattge-
der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember funden haben.
1988, geändert durch die Entscheidung 91 /112/EWG des Rates
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Bulgarien bereit ist, unter den
vom 12. Februar 1991, vorgesehenen Bedingungen anzuerken-
In der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember
nen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der
1988, geändert durch die Entsche~ung 91/112/EWG des Ra-
Provinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikani-
tes vom 12. Februar 1991, vorgesehenen Bedingungen anzu-
scher Schweinepest ist.
erkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Aus-
Bulgarien erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller nahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba,
sonstigen Erfordernisse des bulgarischen Veterinärrechts an. frei von Afrikanischer Schweinepest ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Ge- Bulgarien erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller
meinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten. sonstigen Erfordernisse des bulgarischen Veterinärrechts an.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt Ihres
Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung der Im Namen der Gemeinschaft
Republik Bulgarien
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2953
Einseitige Erklärungen der Gemeinschaft
1. Artikel 21 Absatz 4
Die Gemeinschaft erklärt ihr Einverständnis, die Präferenzregelung der Verordnung
(EWG) Nr. 1767/82 für bestimmte Käsesorten für weitere fünf Jahre und zu den
bisherigen Bedingungen beizubehalten.
2. Artikel 21 Absatz 4
Um dem bulgarischen Wirtschaftszweig die Anpassung an die Anforderungen der
Verordnung (EWG) Nr. 690/92 zu ermöglichen, stimmt die Gemeinschaft einer Über-
gangszeit von achtzehn Monaten zu, die so bald wie möglich beginnt. Innerhalb dieser
Übergangszeit werden in die Gemeinschaft eingeführte Schafkäse mit Ursprung in
Bulgarien mit einem Kuhmilchanteil von bis zu 3 % zugelassen.
3. Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
Die Gemeinschaft erklärt, daß die Behandlung, die Bulgarien in Artikel 2 Absatz 3 des
Protokolls Nr. 1 gewährt wird, im wesentlichen die gleiche ist, wie sie Polen, Ungarn und
der CSFR in den entsprechenden Protokollen gewährt wird, und daß künftige Änderun-
gen der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates grundsätzlich auf alle fünf mittel- und
osteuropäischen Länder einheitlich angewandt werden.
4. Artikel 9 Absätze 1 und 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Die Gemeinschaft bestätigt ihre Auffassung, daß Subventionen im Verkehrssektor, die
sich unmittelbar oder mittelbar als Subventionen für die Stahlindustrie auswirken, nicht
unter die staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 Ziffer iii und 4 fallen.
5. Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Es wird davon ausgegangen, daß die Möglichkeit einer Verlängerung des Fünfjahres-
zeitraums als Ausnahme auf den besonderen Fall Bulgariens beschränkt ist und weder
den Standpunkt der Gemeinschaft in anderen Fällen beeinträchtigt noch internationale
Verpflichtungen berührt. Die in Absatz 4 vorgesehene mögliche Abweichung berück-
sichtigt die besondereri Schwierigkeiten Bulgariens bei der Umstrukturierung des Stahl-
sektors und die Tatsache, daß dieser Prozeß erst kürzlich eingeleitet worden ist.
2954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Einseitige Erklärungen Bulgariens
1. Artikel 14 Absatz 3
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 erklärt Bulgarien, daß die in Anhang IX aufgeführten
Ausfuhrabgaben im Falle ihrer Einführung keine restriktivere Wirkung haben werden als
die nichtautomatische Lizenzerteilung und die Ausfuhrplafonds.
2. Artikel 21 Absatz 3
Bulgarien wird sich nach besten Kräften bemühen, die unter seine in Anhang XII b
aufgeführten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Tabak fallenden Mengen
parallel zu den Verhandlungen auf dem Weinsektor zu erhöhen.
3. Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang XVd
Das Verbot, Grundstücke zu erwerben, berührt nicht die Möglichkeit, das Eigentum an
auf diesen Grundstücken errichteten Gebäuden zu erwerben. Der Eigentümer des
Grundstücks kann einer dritten Person gemäß dem bulgarischen Eigentumsgesetz das
Recht einräumen, auf seinem Grundstück ein Gebäude zu errichten und Eigentümer des
Gebäudes zu werden. Der Eigentümer des Grundstücks kann das Eigentum an einem
bereits bestehenden Gebäude getrennt von dem Grundstück übertragen.
4. Artikel 59
Bulgarien verpflichtet sich, aktiv Verhandlungen über seinen Beitritt zum GATT und
anderen GATT-Übereinkommen, die sich aus der Uruguay-Runde ergeben, innerhalb
eines Zeitraums zu führen, der mit der schrittweisen Verwirklichung der Assoziation
vereinbar ist.
5. Artikel 67
Bulgarien erklärt, daß nach seinem neuen Patentrecht den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft keine weniger günstige Behandlung gewährt wird, als
sie Drittländem im Rahmen bilateraler Abkommen, einschließlich des zwischen Bulga-
rien und den USA im April 1991 unterzeichneten Abkommens, insbesondere auf dem
Gebiet des vorläufigen Patentschutzes eingeräumt wird.
6. Protokoll Nr. 3 des Abkommens
Bulgarien wird sich nach besten Kräften bemühen, die unter seine in Anhang XUb
aufgeführten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Speiseeis fallenden Mengen
zu erhöhen, um diese Beschränkungen parallel zu den Verhandlungen auf dem Wein-
sektor zu beseitigen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2955
Vertrauliche vereinbarte Niederschrift über
die Unterzeichnung
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Bulgarien, nachstehend
,,Bulgarien" genannt,
andererseits,
haben während des Treffens, das am 8. März neunzehnhundert-
dreiundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Ab-
kommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-
schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Bulgarien andererseits (,,Europa-Abkommen") stattgefunden hat,
die folgenden, dieser vereinbarten Niederschrift beigefügten ver-
traulichen gemeinsamen Erklärungen angenommen:
- Vertrauliche gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. zum .
Abkommen
- Vertrauliche gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. zum
Abkommen.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 1993.
2956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Vertrauliche Erklärung
der Gemeinschaft und Bulgariens
Anlage zu Protokoll Nr. 1
Werden die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde nicht vor Ende 1992
abgeschlossen, so werden die nichttarifären Handelshemmnisse für Textilwaren und Be-
kleidung, die unter das Protokoll Nr. 1 fallen, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab
dem 1. Januar 1994 beseitigt.
Vertrauliche Erklärung
der Gemeinschaft und Bulgariens
Anlage zu Protokoll Nr. 1
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls wendet keine Vertragspartei andere zolltarifli-
che oder nichttarifäre Handelshemmnisse oder Maßnahmen gleicher Wirkung als die am
1. Juli 1992 bestehenden an.
(2) Bei der Abgabe dieser Erklärung geht die Gemeinschaft davon aus, daß die bilatera-
len Beziehungen im Textilwarenhandel auch weiterhin den Bestimmungen des bilateralen
Textilabkommens zwischen den Parteien unterliegen.
(3) Bulgarien bestätigt, daß zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Protokolls keine
mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die Einfuhr von
Textilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft nach Bulgarien bestehen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2957
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten und Rumänien
Vom 7. Oktober 1994
• Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 1. ·Februar 1993 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Rumänien andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthaltenen
Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklärun-
gen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten
Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 125 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
2958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil 11
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Rumänien andererseits
Inhaltsverzeichnis
Artikel
Präambel
Titel I Politischer Dialog 2- 5
Titel II Allgemeine Grundsätze 6- 7
Titel III Freier Warenverkehr 8
Kapitel I Gewerbliche Waren 9- 18
Kapitel II Landwirtschaft 19- 22
Kapitel III Fischerei 23- 24
Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen 25- 37
Titel IV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,
Dienstleistungsverkehr 38
Kapitel I Freizügigkeit der Arbeitnehmer 38- 44
Kapitel II Niedertassungsrecht 45- 55
Kapitel III Dienstleistungsverkehr 56- 58
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen 59
Titel V Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige
wirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der
Rechtsvorschriften 60
Kapitel I laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 60- 63
Kapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen 64- 68
Kapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften 69- 71
Titel VI Wirtschaftliche Zusammenarbeit 72- 98
Titel VII Kulturelle ZUsammenarbelt 99
Titel VIII finanzielle Zusammenarbeit 100-105
Titel IX Bestimmungen über die Organe, Allgemeine und
Schlußbestimmungen 106-126
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2959
Das Königreich Belgien, der Charta von Paris für ein neues Europa, des KSZE-Dokuments
das Königreich Dänemark, von Helsinki „Die Herausforderungen des Wandels" und der Ge-
samteuropäischen Energiecharta,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Griechische Republik, eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens für den Aufbau
und die Stärkung eines auf Zusammenarbeit beruhenden Sy-
das Königreich Spanien,
stems der Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der
die Französische Republik, Eckpfeiler bildet,
Irland,
in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-
die Italienische Republik, den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation
das Großherzogtum Luxemburg, einerseits und der Fortsetzung der tatsächlichen Durchführung
der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in Ru-
das Königreich der Niederlande,
mänien andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für die
die Portugiesische Republik, Zusammenarbeit und die tatsächliche Annäherung der Systeme
der Vertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
Wirtschaftgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
aufzunehmen und zu entwickeln,
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-
fangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reformen zu
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Atom- leisten und Rumänien zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen
gemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,
Stahl,
unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-
nachstehend „Gemeinschaft" genannt, schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-
che, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger
einerseits, Basis zu schaffen,
und Rumänien in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Rumäniens
für den freien Handel und insbesondere für die Wahrung der
andererseits, Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommen,
in Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Rumänien in dem Bewußtsein, daß die notwendigen Voraussetzungen für
sowie ihrer gemeinsamen Werte, die Niederlassungsfreiheit sowie den freien Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr geschaffen werden müssen,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Rumänien diese
Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in dem Bewußtsein des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles
enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die zwischen der Gemeinschaft und Rumänien und in Anerkennung
Teilnahme Rumäniens an dem europäischen Integrationsprozeß der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete
ermöglichen würden, womit die Beziehungen ausgebaut und er- Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,
weitert werden, die in der Vergangenheit vor allem mit dem am
22. Oktober 1990 unterzeichneten Abkommen über den Handel
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für
und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit
ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung
hergestellt wurden,
von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-
tung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläß-
in Anbetracht der Gelegenheiten für Beziehungen einer neuen lich sind,
Qualität, die sich mit der Entwicklung der Demokratie in Rumänien
bieten,
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen
und einen Informationsaustausch zu entwickeln,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft, ihrer Mitglied-
staaten und Rumäniens für die Stärkung der politischen und
wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der As- in der Erkenntnis, daß Rumänien letztlich die Mitgliedschaft in
soziation bilden, der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auf-
fassung der Vertragsparteien Rumänien bei der Verwirklichung
dieses Ziels helfen wird,
In der Erkenntnis, daß der Übergang Rumäniens zu einer neuen
Staats- und Wirtschaftsordnung, die die Rechtsstaatlichkeit und
die Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte achtet, haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und ha-
ein Mehrparteiensystem mit freien und demokratischen Wahlen ben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
umfaßt und zum Zwecke der Einführung einer Marktwirtschaft die
das Königreich Belgien:
Liberalisierung der Wirtschaft vorsieht, mit Hilfe der Gemeinschaft
fortgesetzt und vollendet werden muß, das Königreich Dänemark:
die Bundesrepublik Deutschland:
in Anbetracht der festen Verpflichtungen der Gemeinschaft,
ihrer Mitgliedstaaten und Rumäniens zur vollen Verwirklichung die Griechische Republik:
der Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-
das Königreich Spanien:
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der
Schlußdokumente der Folgekonferenzen von Wien und Madrid, die Französische Republik:
2960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Irland: (2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia-
die Italienische Republik: tionsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die
die Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.
das Großherzogtum Luxemburg:
das Königreich der Niederlande: Artikel 4
die Portugiesische Republik: Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland: werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
eingeführt:.
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Atomgemeinschaft
und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl: - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-
rektoren) zwischen rumänischen Beamten einerseits und der
Rumänien: Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ande-
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde- rerseits;
nen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
- volle Nutzung der diplomatischen Kanäle;
Artikel 1 - Aufnahme Rumäniens in die Gruppe der Länder, die regelmä-
ßig über die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusam-
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- menarbeit behandelten Fragen unterrichtet werden, und Infor-
seits und Rumänien andererseits wird eine Assoziation gegrün- mationsaustausch zur Erreichung der in Artikel 2 genannten
det. Ziel dieser Assoziation ist es, Ziele;
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen alle anderen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensi-
den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger vierung des politischen Dialogs beitragen können.
politischer Beziehungen ermöglicht,
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe- Artikel 5
ziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so
die wirtschaftliche Entwicklung in Rumänien zu begünstigen, Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-
- eine Grundlage für die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und führt.
kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen,
- die Bestrebungen Rumäniens zur Entwicklung seiner Wirt- Titel II
schaft und zu deren vollständiger Umgestaltung in eine Markt-
wirtschaft sowie zur Festigung seiner Demokratie zu unter- Allgemeine Grundsätze
stützen,
- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der As- Artikel 6
soziation einzusetzen, Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
- einen Rahmen für die schrittweise Integration Rumäniens in die schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der
Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wird Rumänien auf Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die
die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten. Grundsätze der Marktwirtschaft sind Richtschnur der Innen- und
der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestand-
teile dieser Assoziation.
Artikel 7
Titel 1
( 1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens
Politischer Dialog zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von
grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt
Artikel 2 mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi- (2) Der Assoziationsrat - in dem Bewußtsein, daß die Grundsät-
scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie- ze der Marktwirtschaft und die Unterstützung durch die Gemein-
ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi- schaft mittels dieses Abkommens für diese Assoziation wesentlich
schen der Gemeinschaft und Rumänien, unterstützt den politi- sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgelegten
schen und wirtschaftlichen Wandel in Rumänien und trägt zur Grundsätze regelmäßig die Durchführung des Abkommens und
Herstellung neuer Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung die Fortschritte Rumäniens bei den Wirtschaftsreformen.
neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt
- erleichtert die volle Integration Rumäniens in die Gemeinschaft der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der
demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die
die Gemeinschaft. Die wirtschaftliche Annäherung gemäß die- zweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei
sem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz führen; berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prü-
fung.
- ermöglicht eine stärkere Konvergenz der Standpunkte in inter-
nationalen Fragen, insbesondere in solchen Angelegenheiten, (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten
die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspar- nicht für Titel III.
tei haben können;
- trägt zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in Titel III
Sicherheitsfragen bei und erhöht Sicherheit und Stabilität in
ganz Europa. Freier Warenverkehr
Artikel 3 Artikel 8
(1) Zwischen den Vertragsparteien werden auf höchster politi- (1) Während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit errichten
scher Ebene Konsultationen in geeigneter Form abgehalten. die Gemeinschaft und Rumänien auf der Grundlage gegenseitiger
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2961
und ausgeglichener Verpflichtungen und im Einklang mit den Artikel 11
Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des
(1) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang IV aufgeführ-
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) schrittweise
ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des
eine Freihandelszone.
lnkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
(2) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang V aufgeführ-
Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in folgendem Zeitplan gesenkt:
diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens
vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-
auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes;
treten dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt
wird. - drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes;
(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-
senkungen erga omnes vorgenommen, so treten die derart ge- - fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
senkten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes.
Senkungen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangs- (3) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang VI aufgeführ-
zollsätze. ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach dem in die-
(5) Die Gemeinschaft und Rumänien teilen einander ihre jeweili- sem Anhang vorgesehenen Zeitplan abgeschafft.
gen Ausgangszollsätze mit. (4) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf Ursprungswaren der Ge-
meinschaft, die nicht in den Anhängen IV, V und VI aufgeführt
sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
Kapitel 1 - drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Gewerbliche Waren auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes;
- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Artikel 9
auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes;
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-
- sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
waren der Gemeinschaft und Rumäniens, die unter die Kapitel 25
auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes;
bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in
Anhang I aufgeführten Waren. - sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
auf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes;
(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17
genannten Waren. - acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes;
Artikel 10 - neun Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes.
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren
Rumäniens, die nicht in den Anhängen lla, llb und III aufgeführt (5) Für die in Anhang VII aufgeführten Ursprungswaren der
sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft. Gemeinschaft werden die Einfuhrzölle Rumäniens im Rahmen
jährlicher Zollkontingente ausgesetzt, die nach Maßgabe dieses
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Anhangs schrittweise aufgestockt werden. Die Einfuhrzölle für die
Rumäniens, die in Anhang lla aufgeführt sind, werden schrittweise Mengen, die die obengenannten Zollkontingente überschreiten,
nach folgendem Zeitplan abgeschafft: werden nach dem Zeitplan des Absatzes 4 schrittweise abge-
- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder baut.
Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. (6) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens
- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkom- für Ursprungswaren der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten
mens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft. dieses Abkommens beseitigt.
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang llb aufge- (7) Die Maßnahmen Rumäniens mit gleicher Wirkung wie men-
führten Ursprungswaren Rumäniens werden vom Zeitpunkt des genmäßige Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Ge-
lnkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkungen meinschaft werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit
des Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie bis zum Ausnahme der in Anhang VIII aufgeführten mengenmäßigen Ein-
Ende des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens fuhrbeschränkungen, die nach dem in diesem Anhang vorgesehe-
dieses Abkommens vollständig abgeschafft sind. nen Zeitplan beseitigt werden.
_ (3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Rumä-
niens werden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemein-
schaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß Artikel 12
den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden auch für die Finanzzölle.
Waren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig abge-
schafft sind.
Artikel 13
Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle, die gelten, wenn ein Kontin-
gent ausgeschöpft worden ist oder wenn die Erhebung von Ein- (1) Die Gemeinschaft schafft für ihre Einfuhren aus Rumänien
fuhrzöllen für unter einen Plafond fallende Waren wiedereinge- alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttre-
führt wird, vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an ten dieses Abkommens ab.
durch jährliche Senkungen um 15 v. H. des Ausgangszollsatzes (2) Rumänien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft
schrittweise abgeschafft. Bis zum Ende des fünften Jahres wer- alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttre-
den die noch verbleibenden Zölle abgeschafft. ten des Abkommens ab, mit Ausnahme der Abgaben für die
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- Zollformalitäten in Höhe von 0,5 v. H. des Wertes, die nach folgen-
schaft und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige dem Zeitplan abgeschafft werden:
Einfuhrbeschränkungen werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens - Senkung auf 0,25 v. H. des Wertes am Ende des dritten Jah-
dieses Abkommens für Ursprungswaren Rumäniens beseitigt. res;
2962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- vollständige Abschaffung spätestens bis zum Ende des fünften Artikel 21
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
(1) Die Gemeinschaft beseitigt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für
Artikel 14 landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, die
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der
(1) Die Gemeinschaft und Rumänien schaffen untereinander zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fas-
sp~testens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttre- sung noch gelten.
ten dieses Abkommens schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abga-
ben gleicher Wirkung ab. (2) Für die in den Anhängen Xla und Xlb aufgeführten landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien gelten vom
(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Rumä- Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten
nien und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemein- Abschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente
schaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. und die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgelegten
Bedingungen.
(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der
Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von (3) Rumänien beseitigt die mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-
Rumänien bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, mit Aus- kungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der
nahme der in Anhang IX aufgeführten mengenmäßigen Ausfuhr- Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens.
beschränkungen, die schrittweise gesenkt und spätestens bis
(4) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren einander die in
zum Ende ·des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses
den Anhängen Xlla, Xllb und XIII aufgeführten Zugeständnisse
Abkommens beseitigt werden.
auf der Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und
im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.
Artikel 15 (5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-
mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 1O und lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der
11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage Gemeinschaft, der Bedeutung der Landwirtschaft für die rumäni-
und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. sche Wirtschaft und der Folgen der multilateralen Handelsver-
handlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-
kommens prüfen die Gemeinschaft und Rumänien im Assozia-
sprechen.
tionsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmä-
ßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung
Artikel 16 weiterer Zugeständnisse.
Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten (6) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer größeren
Textilwaren. Übereinstimmung zwischen der Agrarpolitik der Gemeinschaft
und der Rumäniens sowie des Ziels Rumäniens, Mitglied der
Artikel 17 Gemeinschaft zu werden, werden die Vertragsparteien im Asso-
ziationsrat regelmäßige Konsultationen über die Strategie und die
Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den
Modalitäten der Umsetzung dieser Politiken abhalten.
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.
Artikel 22
Artikel 18 Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Vertrags-
partei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten, wegen
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste Störun-
die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführ- gen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen, so
ten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Rumäniens sind, eine land- nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Be-
wirtschaftliche Komponente beibehält. stimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 31,
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu
Rumänien bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertrags-
Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, eine partei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
landwirtschaftliche Komponente einführt.
Kapitel 111
Kapitel II
Fischerei
Landwirtschaft
Artikel 23
Artikel 19
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft- nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Rumänien, die
liche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ru- unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame
mänien. Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.
(2) Unter „landwirtschaftlichen Erzeugnissen" sind die Erzeug-
nisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Artikel 24
Nomenklatur fallen und die Erzeugnisse, die in Anhang I aufge-
führt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbe- (1) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren einander die in
stimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91. den Anhängen XIV und XV aufgeführten Zugeständnisse auf der
Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und im Ein-
klang mit den dort festgelegten Bedingungen. Artikel 21 Absatz 5
Artikel 20 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort (2) Der Assoziationsrat prüft die Möglichkeit des Abschlusses
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. eines Abkommens über Fischereierzeugnisse zwischen den Ver-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2963
tragsparteien, sobald die notwendigen Voraussetzungen vortie- Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Rumä-
gen. niens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des
Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der
Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert
Kapitel IV der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf
15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerbli-
Gemeinsame Bestimmungen
chen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres,
für das Statistiken vortiegen, nicht übersteigen.
Artikel 25
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso-
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten ziationsrat keine Vertängerung genehmigt wird. Sie treten späte-
Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3 stens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
nichts anderes bestimmt ist.
Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt
werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-
Artikel 26 mäßigen Beschränkungen sowie Abgaben bzw. Maßnahmen glei-
(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen
werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien sind.
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Rumänien unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Aus-
Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. nahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der
(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen
werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die
weder neue mengenmäßige Einfuhr oder Ausfuhrbeschränkun- betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derarti-
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die be- ger Regelungen übermittelt Rumänien dem Assoziationsrat einen
stehenden restriktiver gestaltet. Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführ-
ten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle
(3) Neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher
in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einfüh-
Wirkung sowie Erhöhungen der bereits geltenden und neue men-
rung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan
genmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
beschließen.
sowie Verschärfungen der bereits bestehenden, die von Rumä-
nien nach dem Beginn der Verhandlungen eingeführt wurden, Artikel 30
werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
(4) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be- partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen
schränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit
Fortsetzung der Agrarpolitik Rumäniens und der Gemeinschaft den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von
oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik. Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter
de.n Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Artikel 31
Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen· Ur- Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen
sprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen. Bedingungen eingeführt, daß
(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien
werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
mittelbar erhobenen Abgaben.
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
Artikel 28 schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
(1) Das Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Region bewirken könnten,
Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen können die Gemeinschaft und Rumänien, je nachdem, welche
nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Ab- Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und nach
kommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken. den Verfahren gemäß Artikel 34 geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver-
tragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-
Artikel 32
unionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen
wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels- Kommt es unter Einhaltung der Artikel 14 und 26
politik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden
i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, demgegenüber die
insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein-
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
schaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Ru-
men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
mäniens Rechnung getragen wird.
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-
Artikel 29
rende Vertragspartei wesentlichen Ware
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 26
und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
Absatz 1 können von Rumä~ien in Form höherer Zollsätze einge-
ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann
führt werden.
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Verfahren gemäß Artikel 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins- tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. länger rechtfertigen.
2964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 33 Artikel 36
Die Mitgliedstaaten und Rumänien formen alle staatlichen Han- Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
delsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf-
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede ·Diskrimi- fentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutze
nierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Rumäniens aus- Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts
geschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die Maßnahmen von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert
zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet. oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums
. gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend
Artikel 34 Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung
(1) Legt die Gemeinschaft oder Rumänien für die Einfuhren von noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwierigkeiten hervorru- Vertragsparteien darstellen.
fen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-
tionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so
teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit. Artikel 37
(2) Die Gemeinschaft bzw. Rumänien stellt in den Fällen der Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel
Artikel 30, 31 und 32 vor Einführung der darin vorgesehenen zwischen Rumänien einerseits und Spanien und Portugal ande-
Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem rerseits.
Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen An-
gaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien an-
nehmbare Lösung zu ermöglichen. Titel IV
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich
mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-
lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen- Kapitel 1
stand regelmäßiger Konsultationen. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Artikel 38
a) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der
Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Bedingungen und Modalitäten
Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.
- wird den Arbeitnehmern rumänischer Staatsangehörigkeit, die
Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind,
innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des Assozia- eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-
tionsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der
gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung er- Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber
reicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeig- den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
nete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese
Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetre- - haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
tenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschrän- haften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten
ken. Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis
dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mit-
b) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den
gliedstaates; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und
Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-
Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von
den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur-
Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes be-
de innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des
stimmen.
Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine
andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfüh- (2) Rumänien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-
rende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. gungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
c) Bezüglich des Artikels 32 wird der Assoziationsrat mit der eines Mitgliedstaates sind und in seinem Gebiet rechtmäßig be-
Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort schäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem
beschriebenen Lage ergeben. Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gle.iche Behandlung wie in
Absatz 1 vorgesehen.
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur
Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er innerhalb von
dreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, Artikel 39
so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnah- (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
men bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. Sicherheit für Arbeitnehmer rumänischer Staatsangehörigkeit, die
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, und
Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Rumänien, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-
je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen gen und Modalitäten
der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur Abhilfe unbe-
- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
dingt erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen tref-
staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs bzw.
fen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzüglich unterrich-
Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-
tet.
nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-
Artikel 35 lienangehörigen zusammengerechnet;
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung - können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2965
diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver- Kapitel II
ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Niederlassungsrecht
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten
geltenden Sätzen frei transferiert werden; Artikel 45
- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für (1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Ab-
ihre vorgenannten Familienangehörigen. kommens an für die Niederlassung rumänischer Gesellschaften
und Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem
(2) Rumänien gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehöri- Gebiet niedergelassenen rumänischen Gesellschaften und
ge eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig be- Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
schäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienan- als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsan-
gehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zwei- gehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVI aufgeführten Berei-
ten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung ent- che.
spricht.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 gewährt Rumänien vom In-
krafttreten des Abkommens an für die Niederlassung von Gesell-
Artikel 40 schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft und für die
(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim- Geschäftstätigkeit der in seinem Gebiet niedergelassenen Gesell-
mungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Ziels schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behand-
fest. lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme
(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-
der in Anhang XVlt aufgeführten Bereiche. Sollten die bestehen-
menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten dieses
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1
Abkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten von Gesellschaften
genannten Bestimmungen bietet.
und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in Rumänien keine
derartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsangehörigen
der Gemeinschaft vorsehen, so ändert Rumänien diese Rechts-
Artikel 41 und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige Behandlung spä-
Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim- testens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu
mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate- gewährleisten.
ralen Abkommen zwischen Rumänien und den Mitgliedstaaten
(3) Für die in Anhang XVIII aufgeführten Bereiche und Themen,
ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der
mit Ausnahme der im Gesetz Nr. 33/1991 genannten Banktätig-
rumänischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der
keiten, gewährt Rumänien schrittweise bis zum Ende der in Arti-
Mitgliedstaaten vorsehen.
kel 7 genannten Übergangszeit für die Niederlassung von Gesell-
schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behand-
Artikel 42
lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner
eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften. Für die obenge-
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit- nannten Banktätigkeiten wird die lnländerbehandlung bis zum
gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitneh- mens gewährt.
mer
(4) Rumänien erläßt während der in den Absätzen 2 und 3
- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
genannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder
Beschäftigung für rumänische Arbeitnehmer, die die Mitglied-
Maßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätig-
staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehal-
keit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
ten und nach Möglichkeit verbessert werden;
in seinem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.
ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
(5) Im Sinne dieses Abkommens
(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-
a) ·bedeutet "Niederlassung"
serungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Be-
rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme
und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf
Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein- Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere
schaft. von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-
schäftstätigkeit umfaßt nicht die Suche oder Annahme
Artikel 43
einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht
Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen
zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück- nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstän-
sichtigt dabei insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage dige Tätigkeit ausüben;
bzw. die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in Rumänien
ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und
und die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Asso-
Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung
ziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.
und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
sungen und Agenturen;
Artikel 44 b) bedeutet "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Ge-
sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-
Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepo-
liert wird;
tentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Rumänien
leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines an- c) umfassen „Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tä-
gemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Rumänien, wie in tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-
Artikel 89 vorgesehen. ten und freiberufliche Tätigkeiten.
2966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(6) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Möglichkeit für eine Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen. Gründen ge-
beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in An- rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über
hang XVIII aufgeführten Wirtschaftszweigen und für die Einbezie- das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen
hung der in den Anhängen XVI und XVII aufgeführten Bereiche rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in
und Angelegenheiten in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2, 3 Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-
und 4. Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziations- rechtlichen Gründen ergibt.
rates geändert werden.
Nach Ablauf der in Absätzen 2 und 3 genannten Übergangszeiten Artikel 49
kann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforder1ich (1) Als „Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. ,.rumänische Ge-
auf Antrag Rumäniens beschließen, diese Übergangszeiten für sellschaft" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesellschaft
bestimmte Bereiche und Angelegenheiten für einen begrenzten oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
Zeitraum zu ver1ängem. staates bzw. Rumäniens gegründet wurde und ihren satzungsmä-
(7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Rumäniens ßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im
niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttre- Gebiet der Gemeinschaft bzw. Rumäniens hat. Hat die nach den
ten dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung, An- Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Rumäniens ge-
mietung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich des gründete Gesellschaft oder Firma nur ihren satzungsmäßigen Sitz
Staatseigentums, des Landes und der Forsten das Recht auf im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Rumäniens, so müssen ihre
Pacht, sofern dieses Recht unmittelbar für die Ausübung der Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung
Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erfor- mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens
derlich ist. Dieses Recht umfaßt nicht die Niederlassung züm aufweisen.
Zwecke des Handels mit und die Vermittlung von Grundbesitz und (2) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im intemationalen
natürlichen Ressourcen. Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrtsgesellschaften
Rumänien gewährt Zweigniederlassungen und Agenturen von der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens, die außerhalb der Gemein-
Gesellschaften der Gemeinschaft in Rumänien diese Rechte bis schaft bzw. Rumäniens niedergelassen sind und von Staatsange-
zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses hörigen eines Mitgliedstaates bzw. Rumäniens kontrolliert wer-
Abkommens. den, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. In Rumänien
gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Rumänien gewährt Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die ei-
ne selbständige Tätigkeit in Rumänien ausüben, diese Rechte (3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft bzw. Rumäniens
spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit. im Sinne dieses Abkommens gilt jede natürliche Person, die die
Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens
besitzt.
Artikel 46
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,
(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,
Anhang XVIII aufgefühl1en Finanzdienstleistungen kann jede Ver- um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend ·den ZUgang
tragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell- von Drittländem zu ihrem Markt mittels der Bestimmungen dieses
schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, Abkommens umgangen werden.
soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri-
gen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell-
Artikel 50
schaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.
Als „Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens gel-
(2) Hinsichtlich der in Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienst-
ten die in Anhang XVIII aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-
leistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-
tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVIII erweitern
tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der
oder ändern.
Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen
Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon- Artikel 51
toinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-
über denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge- Rumänien kann während der ersten fünf Jahre nach dem Zeit-
schäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy- punkt des lnkrafttretens dieses Abkommens Maßnahmen einfüh-
stems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften ren, die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Nieder-
und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den lassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein-
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Grün- schaft abweichen, wenn bestimmte Industrien
den der Staatsangehörigkeit benachteiligen. - eine Umstrukturierung durchführen oder
- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere
Artikel 47 schwerwiegende soziale Probleme in 'Rumänien hervorrufen,
oder
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-
gen Rumäniens die Aufnahme und Ausübung reglementierter - einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
Berufstätigkeiten in Rumänien bzw. der Gemeinscha~ zu er1eich- Marktanteils der rumänischen Gesellschaften oder Staatsange-
tem, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen hörigen in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig
Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er in Rumänien erfahren oder
kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergrei- - sich in Rumänien erst im Aufbau befinden.
fen.
Derartige Maßnahmen
Artikel 48
i) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des fünften Jahres
Artikel 46 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen außer Kraft und
und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,
ii) müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf-
die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine
fen, und
Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-
scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen iii) dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Rumänien
und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet
in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der werden sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Ge-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2967
schäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen - Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-
der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten fahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.
Maßnahme bereits in Rumänien niedergelassen waren, ge-
Dieses Personal kann auch Angehörige zutassungspflichtiger
genüber den rumänischen Gesellschaften oder Staatsange-
Berufe umfassen.
hörigen bewirken.
Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-
Der Assoziationsrat kann ausnahmsweise und falls erforderlich stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-
auf Antrag Rumäniens beschließen, die unter Ziffer i genannte stellt worden sein.
Frist für einen bestimmten Wirtschaftszweig für einen begrenzten
Zeitraum zu verlängern, der die Dauer der in Artikel 7 genannten
Artikel 54
Übergangszeit nicht überschreiten darf.
(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die
Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-
währt Rumänien, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats-
heit gerechtfertigt sind.
angehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in kei-
nem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den Gesell- (2) Es gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar-
schaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland. tei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug-
nisse verbunden sind.
Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Rumänien den
Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der
Mitteilung der von Rumänien geplanten konkreten Maßnahmen Artikel 55
an den Assoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wieder- Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für
gutzumachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforder- Gesellschaften, die von rumänischen Gesellschaften oder Staats-
lich macht. In diesem Fall konsultiert Rumänien den Assoziations- angehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der
rat unverzüglich nach ihrer Einführung. Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren
Nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Ab- ausschließlichem Miteigentum befinden.
kommens kann Rumänien derartige Maßnahmen nur mit Zustim-
mung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgeleg-
ten Bedingungen einführen.
Kapitel III
Dienstleistungsverkehr zwischen
Artikel 52
der Gemeinschaft und Rumänien
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-
kehr sowie den Seekabotageverkehr.
Artikel 56
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
Artikel 53 Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder
Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Rumäniens zu ertau-
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig- ben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Lei-
ten der von Rumänien bzw. der Gemeinschaft zugestandenen stungsempfängers niedergelassen sind.
Niederlassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den geltenden
Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Rumäniens (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-
Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsan- parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,
gehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. Rumä- die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer
niens besitzt, vorausgesetzt, daß es sich dabei um in Schlüssel- als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53
positionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 han- Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-
delt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Ar- der Gemeinschaft oder Rumäniens sind und um vorübergehende
beitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-
Beschäftigungszeitraum. stungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern
diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün- selbst Dienstleistungen erbringen.
stigten der Niederlassungsrechte, nachstehend "Organisation"
genannt, sind (3) Der Assoziationsrat trifft die für die schrittweise Durchfüh-
rung von Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Ör-
ganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich
von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren Artikel 57
Kompetenzen gehören: Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-
- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder meinschaft und Rumänien gelten anstelle des Artikels 56 die
Unterabteilung der Organisation; folgenden Bestimmungen:
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen 1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-
Verwaltungskräfte; gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis
wirksam anzuwenden.
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
sonstiger Personalentscheidungen; Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-
nen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der
b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen
anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt
- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Kon-
spezifische technische Kenntnisse erfordern; ferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den
2968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer nisse der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr im
Basis beachten. Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um insbesondere si-
b) Die Vertragsparteien treten ein für den freien Wettbewerb cherzustellen, daß keine Vertragspartei der anderen Vertragspar-
als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen tei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens eine Behand-
und flüssigen Massengütem. lung gewährt, die weniger günstig ist als die Behandlung, die
aufgrund eines künftigen Allgemeinen Handels- und Dienstlei-
2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1 stungsabkommens (GATS) gewährt wird.
a) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom- (3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt
men mit Drittländem keine Ladungsanteilvereinbarungen als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar,
aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand daß gemäß Kapitel II in Rumänien niedergelassene Gesellschaf-
gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der ten und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öffentlichen Bei-
anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang hilfen ausgeschlossen werden, die Rumänien im öffentlichen Bil-
zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland dungswesen, im Gesundheitswesen sowie im sozialen und kultu-
hätten; rellen Bereich gewährt.
b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-
rungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den
Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütem;
Titel V
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini- Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb
strativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,
Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Angleichung der Rechtsvorschriften
Dienstleistungsfreiheit im intemationalen Seeverkehr be-
wirken könnten.
Kapitel 1
3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise
Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährlei-
sten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu- Artikel 60
gang im Luft- und im Landverkehr Gegenstand gesonderter Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-
Verkehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Ab- lungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die
kommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien
sind. Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-
4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-
Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem kommens hergestellt worden sind.
Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
restriktiver oder diskriminierender sind.
Artikel 61
5. Während der Übergangszeit gleicht Rumänien seine Rechts-
vorschriften einschließlich der administrativen, technischen (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
und sonstigen Bestimmungen an die zu dem jeweiligen Zeit- die Mitgliedstaaten bzw. Rumänien vom Inkrafttreten dieses Ab-
punkt geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- kommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit
und im Landverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvor-
und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien schriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitio-
dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. nen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV
getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser
6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli- Investitionen und etwaiger Gewinne.
chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie
die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der (2) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser
Dienstleistungsfreiheit im Luft und im Landverkehr geschaffen freie Kapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis
werden können. zum Ende der in Artikel 7 genannten ersten Stufe für alle Investi-
tionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsange-
Artikel 58 hörigen der Gemeinschaft gewähr1eistet,- die sich in Rumänien
mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des
Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt Titels IV niederlassen.
Artikel 54.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an und Rumänien nach
Kapitel IV Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
mens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapi-
Allgemeine Bestimmungen
talverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zah-
lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Ru-
Artikel 59 mäniens einführen und die bestehenden Vorschriften nicht ver-
(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien schärfen.
durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Auf- Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-
enthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlas- schen der Gemeinschaft und Rumänien zu erleichtern.
sung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistun-
gen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch
die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung Artikel 62
des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert (1) Während der fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttre-
werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von tens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-
Artikel 54. men, um die erforderlichen Voraussetzungen für die weitere
(2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV werden durch schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
Beschluß des Assoziationsrates zur Berücksichtigung der Ergeb- über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2969
(2) Am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses (5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten
Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die Waren
volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über - findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
den Kapitalverkehr.
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
Artikel 63
schaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur
Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der rumänischen Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-
Währung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Rumänien im Hinblick (EWG) Nr. 26/1962 des Rates.
auf die Bestimmungen dieses Kapitels und unbeschadet des
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Rumänien der Auffassung
Artikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen
sind, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unverein-
im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und
bar ist und
mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkun-
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
gen Rumänien für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt
nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
werden und entsprechend dem Status Rumäniens im IWF zuläs-
sig sind. - wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem
Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen
Rumänien wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskrimi-
Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes
nierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie
eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen
möglich von diesem Abkommen abgewichen. Rumänien unter-
drot'lt,
richtet den Assoziationsrat unverzüglich von der Einführung und
allen Änderungen dieser Maßnahmen. können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig
Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen
geeignete Maßnahmen treffen.
Kapitel II
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so
Wettbewerb können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang
mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen
Artikel 64 Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen
Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-
(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und
handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung
Rumänien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen
finden.
Funktionieren des Abkommens unvereinbar
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-
Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-
stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-
schränkungen zur Wahrung des Berufs und Geschäftsgeheim-
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
nisses.
oder bewirken;
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Rumäniens odei: auf
fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Unternehmen;
iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begün- Artikel 65
stigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-
den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. nahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen
Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi- Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe-
schen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben. bung vor.
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft- (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
treten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durch- lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
führungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2. oder Rumäniens können die Gemeinschaft bzw. Rumänien unter
den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
(4) mens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betref-
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertrag- fend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und
sparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach dem nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Rumänien gewähr- unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemein-
ten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache schaft bzw. Rumänien unterrichtet die andere Vertragspartei un-
beurteilt werden, daß Rumänien den Gebieten in Artikel 92 verzüglich davon.
Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäi- (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
schen Wirtschaftsgemeinschaft gleichgestellt wird. Der Asso- Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung
ziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftli- der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen
chen Lage Rumäniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünf- sich daraus ergebenden Einnahmen.
jahreszeiträume zu verlängern ist.
b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-
Artikel 66
lichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-
tragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-
und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr
erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Ein- nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die
zelfälle staatlicher Beihilfen. Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
2970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
schaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-
Grundsätze des Schlußdokumentes des Bonner Treffens im Rah- schaftliche Integration Rumäniens in die Gemeinschaft darstellt.
men der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro- Rumänien wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschrif-
pa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit der ten schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.
Unternehmer, beachtet werden.
Artikel 67 Artikel 70
(1) Rumänien wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewer- Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere
blichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,
Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom- Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-
mens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, soziale Si-
Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel cherheit, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen,
zur Durchsetzung dieser Rechte.
Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften
(2) Innerhalb der gleichen Zeit beantragt Rumänien den Beitritt und Normen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Nu-
zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäi- klearbereich, Verkehr und Umwelt.
scher Patente vom 5. Oktober 1973. Rumänien wird auch allen
anderen in Anhang XIX Absatz 1 aufgeführten multilateralen
Übereinkommen über den Schutz der Rechte an geistigem, ge- Artikel 71
werblichem und kommerziellem Eigentum beitreten, denen die Die Gemeinschaft leistet Rumänien technische Hilfe bei der
Mitgliedstaaten angehören oder die von ihnen de facto angewandt Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem
werden. gehören:
(3) Vom Inkrafttreten dieses Abkommens an wird Rumänien - Austausch von Sachverständigen;
keine weniger günstige Behandlung gewährt, als sie anderen
Drittländern im Rahmen bilateraler Abkommen eingeräumt wird. - Bereitstellung frühzeitiger Informationen, vor allem über ein-
schlägige Rechtsvorschriften;
Artikel 68 - Veranstaltung von Seminaren;
(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli- - Ausbildungsmaßnahmen;
chen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT als ein rechts.
erstrebenswertes Ziel.
(2) Den rumänischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 49
wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft ge-
mäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingun-
Titel VI
gen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, Wirtschaftliche Zusammenarbeit
die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Ab-
kommens gewährt werden.
Artikel 72
Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird
spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit (1) Die Gemeinschaft und Rumänien entwickeln eine wirtschaft-
Zugang zu den Vergabeverfahren in Rumänien unter Bedingun- liche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zu der Entwicklung Rumä-
gen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, niens und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zu-
die rumänischen Gesellschaften gewährt werden. sammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf
einer möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragspar-
Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des teien stärken.
Titels IV in Rumänien in Form von Tochtergesellschaften im Sinne
von Artikel 45 und in Formen im Sinne von Artikel 55 niedergelas- (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
sen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rumäniens vorbe-
zu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger reitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick-
günstig sind als die Bedingungen, die rumänischen Gesellschaf- lung aufbauen. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbe-
ten gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in lange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfor-
Rumänien in Form von Zweigniederlassungen und Agenturen im dernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tra-
Sinne von Artikel 45 niedergelassen sind, werden diese Bedin- gen.
gungen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Über-
(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem
gangszeit eingeräumt.
auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche
Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Ru- Wirtschaft einschließlich Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft,
mänien vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der Energie, Verkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr
Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Rumänien konzentrieren.
gewähren kann.
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die
(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-
Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien wie blick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön-
auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit nen.
der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 38 bis 59.
Artikel 73
Kapitel III Industrielle Zusammenarbeit
Angleichung der Rechtsvorschriften (1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför-
dert werden:
Artikel 69 - die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der ten in der Gemeinschaft und in Rumänien, vor allem zur Stär-
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Rumäniens an das kung des Privatsektors;
Nr; 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2971
- die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Ru- A rti ke 1 76
mäniens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den
Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der
unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt ge- Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen
währleisten; wird ~esondere Aufmerksamkeit gewidmet:
die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen
einschließlich Informationen über die jeweilige Politik urid die
- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wach- jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-
stumsbereichen; nik;
- der Transfer von .Technologie und Know-how.
Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-
(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich- nare und Workshops);
tigen die von Rumänien aufgestellten Prioritäten. Die Maßnahmen - gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft-
sollten vor allem darauf abzielen, geeign~te Rahmenbedingungen lichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und
für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu Know-how;
verbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für
Unternehmen zu fördern, und umfassen, soweit angemessen, - Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für For-
technische Hilfe. scher und Fachleute beider Seiten;
- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer
Artikel 74 Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener
Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;
Investitionsförderung und Investitionsschutz
- Teilnahme Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen im Ein-
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti- klang mit Absatz 3.
gen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen,
die für Wiederaufbau von Wirtschaft und Industrie in Rumänien Soweit angebracht wird technische Hilfe geleistet.
wesentlich sind. (2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die
Entwicklung der Zusammenarbeit fest.
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der
- Schaffung und Verbesserung eines ordnungsrechtlichen
Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird
Rahmens, der Investitionen begünstigt und schützt, durch
durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzli-
Rumänien;
chen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-
- Abschluß von Investitionsschutz- und Investitionsförderungs- sen werden.
abkommen durch die Mitgliedstaaten und Rumänien, soweit
angemessen;
Artikel 77
- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-
transfer; Allgemeine und berufliche Bildung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
- Verbesserung des Investitionsschutzes;
Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikatio-
- weitere Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen nen in Rumänien sowohl im öffentlichen als auch im privaten
Infrastruktur; Sektor, unter Berücksichtigung der Prioritäten Rumäniens, anzu-
heben. Es werden institutionelle Rahmen und Pläne für die Zu-
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im sammenarbeit entwickelt (zunächst mit der Europäischen Stiftung
Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen für Berufsausbildung nach deren Gründung und mit der Beteili-
und anderen Veranstaltungen. gung Rumäniens an TEMPUS). Die Beteiligung Rumäniens an
anderen Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem Zusam-
menhang gleichfalls erwogen werden.
Artikel 75
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
Agrar- und Industrienormen folgende Bereiche:
und Konformitätsprüfung
- Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Rumä-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die nien;
Unterschiede im Bereich der Normen und der Konformitätsprü-
fung zu verringern. - Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung
einschließlich Ausbildung von Managern und Führungskräften
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes im öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor
angestrebt werden: allem in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;
Beachtung der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit
der europäischen Normen für die Qualität industrieller und zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-
landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse; kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;
Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der Förderung der "Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
Gemeinschaft und der Europäischen Normen und Konformi- dien an geeigneten Lehranstalten;
tätsprüfungsverfahren;
- gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;
- soweit angebracht Abschluß von Abkommen über gegenseitige
Förderung der Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;
Anerkennung in diesen Bereichen;
- Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern und Förderung
Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Rumä-
der Übernahme der Sprachnormen und der Terminologie der
niens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENE-
Gemeinschaft und Entwicklung geeigneter Infrastrukturen für
LEC, ETSI, EOTC).
die Übersetzung aus dem Rumänischen in die Gemeinschafts-
(3) Soweit angebracht leistet die Gemeinschaft Rumänien tech- sprachen und umgekehrt;
nische Hilfe. - Entwicklung des Fernstudiums und neuer Bildungstechniken;
2972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- Gewährung von Stipendien und Fellowships; - Entwicklung der Energieressourcen;
- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln. - Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und Diver-
sifizierung der Versorgung;
Zur Anhebung des Niveaus der Bildungs- und Forschungseinrich-
tungen in Rumänien an das Niveau der Gemeinschaft im Sinne - Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Ener-
von Artikel 76 trifft die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen gieverbrauchs;
zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit Rumäniens mit den
- Kernenergiesektor;
einschlägigen europäischen Einrichtungen. Dazu kann die Beteili-
gung Rumäniens an den Tätigkeiten dieser Einrichtungen wie - angemessene Öffnung des Energiemarktes einschließlich Er-
auch die Gründung von Außenstellen in Rumänien gehören. Die leichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;
Ziele der vorgenannten Einrichtungen konzentrieren sich auf die - Strom- und Gasversorgung auch unter Berücksichtigung der
Ausbildung von Lehrern, Fachkräften und Beamten, die an dem Möglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen;
Prozeß der europäischen Integration und der Zusammenarbeit mit
den Gemeinschaftsorganen beteiligt sind. - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;
- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenar-
Artikel 78 beit zwischen Unternehmen dieses Sektors; dazu könnte die
Förderung von Joint-ventures gehören;
Landwirtschaft und Agroindustrie
- Transfer von Technologie und Know-how; dazu kann soweit
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die angemessen die Förderung und Vermarktung wirksamer Ener-
Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der gie-Technologien gehören.
Landwirtschaft und der Agroindustrie in Rumänien. Sie umfaßt
insbesondere:
Artikel 80
- Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-
triebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.; Zusammenarbeit auf dem Kernenergiesektor
- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum {Ver- (1) Ziel der Zusammenarbeit ist ein sicherheitstechnisch unbe-
kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation); denklicher Einsatz der Kernenergie.
- Verbesserung der ländlichen Raumordnung einschließlich (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf
Bebauungs- und Stadtplanung; folgende Bereiche:
- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete - Verbesserung der Betriebssicherheit der rumänischen Kern-
Methoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs- kraftwerke durch Industriemaßnahmen;
maßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im
- Verbesserung der Ausbildung des Verwaltungs- und Betriebs-
Zusammenhang mit Produktionsmitteln;
personals kerntechnischer Anlagen;
- die Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;
- Verbesserung der rumänischen Rechts- und Verwaltungsvor-
- Förderung des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi- schriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Sicher-
schen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Rumäniens; heitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;
- Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe - nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma-
und ihrer Vermarktungstechniken; nagement im Nuklearsektor;
- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit - Strahlenschutz einschließlich Überwachung der Strahlenbela-
von Tieren und gesunder Nahrungsmittel (einschließlich Ioni- stung der Umwelt;
sierung) mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die
- Probleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung
Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungs-
von spaltbarem Material;
maßnahmen und der Durchführung von Kontrollen;
- Entsorgung radioaktiver Abfälle;
- Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit
bei den landwirtschaftlichen Informationssystemen; - Stillegung und Demontage von Kernanlagen;
Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit - Dekontaminierung.
bei Güteklassensystemen, die mit den Gemeinschaftsmodellen (3) Die Zusammenarbeit umfaßt ferner einen Austausch von
vereinbar sind; Informationen und Erfahrungen sowie Forschungs- und Entwick-
- Informationsaustausch über Agrarpolitik und Agrarrecht; lungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 76.
- technische Hilfe und Transfer von Know-how für die Milchver-
sorgung von Schulen. Artikel 81
(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange- Umwelt
bracht, technische Hilfe. ·
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und stärken ihre Zusam-
Artikel 79 menarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge-
sundheit, die sie zur Priorität erhoben haben.
Energie
(2) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, der Zerstörung der
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Europäischen
Umwelt durch folgende Maßnahmen Einhalt zu gebieten:
Energiecharta im Hinblick auf die schrittweise Integration der
Energiemärkte in Europa nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Informa-
zusammen. tionssysteme über den Stand der Umweltverschmutzung;
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt u. a. soweit angemessen tech- - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
nische Hilfe in folgenden Bereichen: den Luft- und Wasserverschmutzung;
Ausformulierung und Planung der Energiepolitik; - Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts;
Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich; - nachhaltige, wirksame und umweltverträgliche Energiegewin-
nung und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;
- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-
nutzung; - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
- - - - - - - · - - · - · · - - - - · - -·· ·-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2973
- Wasserqualität, insbesondere bei grenzüberschreitenden Was- - technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch;
serläufen (einschließlich Donau und Schwarzes Meer);
- Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Verkehrsinfra-
- Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung struktur in Rumänien.
von Abfällen; Durchführung des Basler Übereinkommens;
(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; Bodenero-
sion und Verseuchung durch Chemikalien; - bauliche und Modernisierungsmaßnahmen im Straßenverkehr
einschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedin-
- Schutz der Wälder; gungen;
- Erhaltung der biologischen Artenvielfalt; Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung; Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-
hörden;
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei-
- globale Klimaveränderungen; senbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein. von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-
dungen;
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
Form: - Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung im
Zusammenhang mit der Verkehrsentwicklung;
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf
dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und dem - Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den
unbedenklichen und umweltverträglichen Einsatz von Bio- Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr
technologien; Schiene/Straße, im multimodalen Verkehr und im Güterum-
schlag;
- Ausbildungsprogramme;
- Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Ver-
- gemeinsame Forschungsarbeiten;
kehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;
- Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Ge- - Förderung gemeinsamer Programme in Technik und For-
meinschaftsnormen);
schung im Einklang mit Artikel 76.
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich Zusam-
menarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur nach
deren Gründung) und auf internationaler Ebene; Artikel 84
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- Telekommunikation,
fragen und Klimaveränderungen; Postwesen,. Rundfunk und Fernsehen
- Studien über die Umweltbelastung. (1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-
menarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-
sondere folgende Maßnahmen ein:
Artikel 82
- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-
Wasserwirtschaft
kommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;
Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit in ver-
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie
schiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondere im
Hinblick auf: Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen
für Sachverständige beider Seiten;
- eine umweltfreundliche Nutzung des Wassers grenzüber-
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
schreitender Einzugsgebiete und grenzüberschreitender Flüs-
se und Seen; - T echnotogietransfer;
- die Harmonisierung der Vorschriften für die Wasserwirtschaft - Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-
und der Methoden der wassertechnischen Regulierung (Richt- gen Einrichtungen beider Seiten;
linien, Grenzwerte, Normen, normative und logistische Maß-
- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und
nahmen);
Harmonisierungskonzepte;
- die Modernisierung von Forschung und Entwicklung (FuE) und
- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-
der wissenschaftlichen Grundlage der Wasserwirtschaft.
tungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.
Artikel 83 (2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vorran-
gige Bereiche:
Verkehr
- Modernisierung des rumänischen Telekommunikationsnetzes
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-
und Einbeziehung in die europäischen und internationalen
sammenarbeit, um Rumänien folgendes zu ermöglichen:
Netze;
- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-
- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des nen;
Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-
- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-
strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
waltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;
- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Ru-
- Verwaltung des Telekommunikationssektors, des Postwesens
mänien auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im
und der Rundfunk- und Fernsehdienste in dem neuen wirt-
kombinierten Verkehr;
schaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und
- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge- Planung, Beschaffungsgrundsätze;
meinschaft vergleichbar sind.
- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
- Modernisierung des Postwesens sowie von Rundfunk und
- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech- Fernsehen in Rumänien, einschließlich Rechts- und Verwal-
nik; tungsvorschriften.
8
2974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 85 - Austausch von Beamten und Sachverständigen;
Banken, Versicherungen, - technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent-
andere Finanzdienstleistungen wicklung benachteiligter Gebiete;
und Rechnungsprüfung
- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich
einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken- und Seminaren.
Versicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Rumä-
. nien zu schaffen und auszubauen.
Artikel 89
a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
- die Einführung eines Rechnungswesens, das mit den eu-
ropäischen Normen vereinbar ist; (1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem
- die Stärkung und Umstrukturierung des Bank- und Fi- Ziel, das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-
nanzsystems; beitsplatz unter Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Ge-
- die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für meinschaft zu verbessern; diese Zusammenarbeit umfaßt insbe-
Banken und Finanzdienstleistungen; sondere:
- die Vorbereitung von terminologischen Glossaren; - technische Hilfe;
- den Austausch von Informationen über geltende oder in - Austausch von Sachverständigen;
Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften. - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
b) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische - Informations- und Ausbildungsmaßnahmen;
Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen.
- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in
Rumänien im Einklang mit den Methoden und Normen der Ge- (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
meinschaft leistungsfähige Systeme der Rechnungsprüfung zu menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgen-
entwickeln. des:
- Organisation des Arbeitsmarktes;
Artikel 86 - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
Währungspolitik tungsdienste;
Auf Antrag der rumänischen Behörden leistet die Gemeinschaft - Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-
technische Hilfe, um die Maßnahmen Rumäniens zur Einführung programmen;
der vollen Konvertierbarkeit des Leu und zur schrittweisen Annä- - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.
herung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungs-
systems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informa- Die Z~sammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-
tionsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige
Europäischen Währungssystems. sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-
Artikel 87
rungssystem in Rumänien an das neue wirtschaftliche und soziale
Geldwäsche Umfeld anzupassen, In erster Linie durch die Hilfe von sachver-
ständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
(1) Die Vertragsparteien entwickeln ein Rahmenwerk für die
Zusammenarbeit, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum
Waschen von Ertösen aus Straftaten im allgemeinen und aus
Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden. Artikel 90
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe Fremdenverkehr
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan- menarbeit; dies schließt folgendes ein:
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig - Erteichterung des Fremdenverkehrs und Förderung des Ju-
sind. gendtourismus;
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale
Artikel 88 Netze, Datenbanken usw.;
Regionalentwicklung - Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Seminare;
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte wie
grenzübergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.;
(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen
werden: - Beteiligung Rumäniens an den einschlägigen europäischen
Fremdenverkehrsorganisationen;
- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und
lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord- - Harmonisierung der Statistiken und der Vorschriften für den
nungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe für Rumänien bei der Fremdenverkehr;
Ausarbeitung dieser Politik;
- Gedankenaustausch und Gewährteistung eines angemesse-
- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im nen Informationsaustausches Ober zentrale Fremdenver-
Bereich der Wirtschaftsentwicklung; kehrsthemen von beiderseitigem Interesse;
- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für - technische Hilfe beim Ausbau der Infrastrukturen als Anreiz für
Zusammenarbeit und Hilfe; Investitionen im Fremdenverke'.1rssektor.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2975
Artikel 91 - Veranstaltung von Seminaren und Praktika.
Kleine und mittlere Unternehmen Soweit angebracht wird technische Hilfe geleistet.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 97
Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Ru- wird die Amtshilfe im Zollbereict, zwischen den Verwaltungsbe-
mänien. hörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.
(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-
sen in folgenden Bereichen: Artikel 95
- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
erlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-
und Erweiterung von KMU sowie für grenzübergreifende Zu- lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und
sammenarbeit; rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und
Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspe- Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-
zifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften, wicklung von Privatunternehmen in Rumänien benötigt werden.
Rechnungslegung, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie (2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Berei-
Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er- chen zusammen:
bringen;
- Ausbau des statistischen Dienstes Rumäniens;
- Hersteliung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in
der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter- - Angleichung an die international (und insbesondere in der
richtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-
Zusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC- fikationen;
NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.). - Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung
(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialreform;
für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für - Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-
die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen ten für die Privatwirtschaft;
Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Handel.
- Gewährleistung des Datenschutzes;
Artikel 92 - Austausch statistischer Informationen;
Information und Kommunikation - Schaffung von Datenbanken.
Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Förde- (3) Soweit angebracht wird von der Gemeinschaft technische
rung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang erhalten Hilfe geleistet.
Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die
breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Artikel 96
Kreise in Rumänien vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch Wi rtschaftsw i sse nschaften
der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.
(1) Die Gemeinschaft und Rumänien erleichtern den wirtschaft-
lichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenar-
Artikel 93 beit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte
Verbraucherschutz ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung
der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die
volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Rumäniens (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Rumä-
mit dem der Gemeinschaft zu erreichen. nien
(2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen - Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-
der bestehenden Möglichkeiten: schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-
schen;
- den Austausch von Informationen und Sachverständigen,
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse
- den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaften,
einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der
- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe. Instrumente für deren Durchführung analysieren;
- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-
Artikel 94 arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-Pro-
Zoll gramm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen Wirt-
schaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirtschaft in
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung der Gemeinschaft und in Rumänien fördern, um den Transfer
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu
Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese
Zollregelung Rumäniens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
damit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaß-
nahmen zu erleichtern.
Artikel 97
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
Drogen
- Informationsaustausch;
(1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die
- Einführung des Einheitspapiers und der Kombinierten Nomen- Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur
klatur; Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels
- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren mit Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen und zur Be-
der Gemeinschaft und Rumäniens; kämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.
- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver- (2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen
kehr; Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-
2976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
schließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak- Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-
tionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam- mentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-
menarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß- dungen, die technischen Normen und die Förderung der europäi-
nahmen In den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren. schen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit ange-
bracht, harmonisieren.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol- Die Zusammenarbeit kann u. a. den Austausch von Programmen,
genden Bereichen: Stipendien, Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und Sach-
verständige in den einschlägigen Medienbereichen umfassen.
- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
- Schaffung von Einrichtungen und Informationszentren sowie
von Sozial- und Gesundheitszentren;
Titel VIII
- Personalausbildung und Forschung;
finanzielle Zusammenarbeit
- Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-
stoffen und anderen chemischen Substanzen zur widerrechtli-
chen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Artikel 100
Substanzen.Administrative und technische Hilfe mit dem Ziel, Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang
geeignete Normen zur Verhütung der mißbräuchlichen Ver- mit den Artikeln 101, 102, 104 und 105 und unbeschadet des
wendung dieser Stoffe zu erarbeiten, die denjenigen gleichwer- Artikels 103 erhält Rumänien vorübergehend Finanzhilfe von der
tig sind, die von der Gemeinschaft und anderen zustäncf,gen Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Dar1ehen einschließ-
internationalen Gremien insbesondere der Aktionsgruppe für lich Dar1ehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18
Chemische Erzeugnisse (CATF), verabschiedet worden sind. der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestaltung Ru-
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche mäniens zu beschleunigen und Rumänien bei der Bewältigung
einbeziehen. der wirtschaft11chen und sozialen Folgen der Strukturanpassung
zu unterstützen.
Artikel 98
Artikel 101
Öffentliche Verwaltung
Diese Finanzhilfe
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen
ihren öffentlichen Verwaltungen. Dazu gehört auch die Erstellung - wird entweder im Rahmen des PHARE-Programms gemäß der
von Austauschprogrammen, um die wechselseitige Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in der geänderten
Struktur und das Funktionieren ihrer jeweiligen Systeme zu ver- Fassung auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahresfi-
bessern. nanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach
Konsultationen mit Rumänien und unter Berücksichtigung der
Artikel 104 und 105 dieses Abkommens festgelegt wird;
·- umfaßt die Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis
Titel VII zum Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung. Nach Konsulta-
tionen mit Rumänien wird die Gemeinschaft den Höchstbetrag
Kulturelle Zusammenarbeit
und den Zeitraum für die Gewährung von Darlehen der Euro-
päischen Investitionsbank an Rumänien festlegen.
Artikel 99
(1) Unter Berücksichtigung der Feier1ichen Erklärung zur Euro- Artikel 102
päischen Union wird die kulturelle Zusammenarbeit gefördert,
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
begünstigt und er1eichtert. Soweit angebracht, werden die von der
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden
Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-
durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf
ten den Assoziationsrat.
Rumänien ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsa-
mem Interesse entwickelt. Artikel 103
Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen: (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-
- Austausch von Kunstwerken und Künstlern; gung der Leitlinien der G-24 für ihr Tätigwerden und aUer verfüg-
baren Finanzinstrumente auf Antrag Rumäniens und in Koordinie-
- Übersetzung literarischer Werke; rung mit den internationalen Finanzorganisationen im Rahmen
- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanzhilfe zu
(architektonisches und kulturelles Erbe); gewähren, um
- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti- - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-
gen; tierbarkeit der rumänischen Währung einzuführen und auf-
rechtzuerhalten;
- europabezogene Kulturveranstaltungen;
- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaft-
- Beitrag zur Bekanntmachung hervorragender kultureller Lei-
liche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zah-
stungen einschließlich Ausbildungsmaßnahmen für rumäni-
lungsbilanzhilfe.
sche Sachverständige.
(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Rumänien der G-24,
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die
suellen Industrie in Europa zusammen. Die audiovisuellen Medien
Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft
in Rumänien könnten sich an den Aktionen beteiligen, die von der
vor1egt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß
Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführt
Rumänien an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine
werden, und zwar nach den Verfahren, die von den zuständigen
rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht
Gremien festgelegt werden, und im Einklang mit dem Beschluß
wird.
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember
1990 über die Schaffung dieses Programms. Die Gemeinschaft (3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe
wird die Teilnahme des audiovisuellen Sektors Rumäniens an den und die Erfüllung der von Rumänien im Zusammenhang mit dieser
geeigneten EUREKA-Programmen begünstigen. Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2977
Artikel 104 (3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-
dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Rumä- derlich sind.
niens sowit=J unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Auf- (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
nahmekapazität der rumänischen Wirtschaft, der Rückzahlungs- den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie
kapazität sowie der Fortschritte bei der Einführung der Marktwirt- einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,
schaft und der Umstrukturierung in Rumänien. binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.
Für die Anwendung d!Eises Verfahrens gelten die Gemeinschaft ·
Artikel 105 und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat teste!lt einen dritten Schiedsrichter.
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfüg~aren Mittel
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein- Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des
Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-
besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Artikel 110
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der
Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und von
Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Titel IX
einerseits und Vertreter der Regierung Rumäniens andererseits
Bestimmungen über die Organe, angehören, bei denen es sich nonnalerweise um hohe Beamte
Allgemeine und Schlußbestimmungen handelt.
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise
Artikel 106 und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung
dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-
jährf!ch auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-
erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom- ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 108.
men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen
Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 111
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-
Artikel 107 pen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-
stützen.
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis- Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-
sion der Europäischen Gemein~haften einerseits und aus von mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger
der Regierung Rumäniens ernannten Mitgliedern andererseits. Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
Artikel 112
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit- setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des rumänischen
glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit- Parlamentes und des Europäischen Parlamentes zu einem Mei-
glied der Regierung Rumäniens nach Maßgabe der Geschäfts- nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-
ordnung. den, die er selbst festlegt.
(5) Soweit angemessen wird die Europäische Investitionsbank
bei Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs als Beobachter an den Artikel 113
Arbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.
(1) Der ,Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus
Abgeordneten des Europäischen Parlamentes einerseits und Ab-
Artikel 108 geordneten des rumänischen Parlamentes andererseits.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß gibt sich eine
vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse Geschäftsordnung.
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind- (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß
lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch- führt abwechselnd das Europäische Parlament und das rumäni-
führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh- sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
lungen abgeben.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden Artikel 114
von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-
ziationsrat um sachdienliche lnfonnationen zu der Durchführung
Artikel 109 dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat die erbetenen lnfonnationen.
mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-
Abkommens befassen. schlüsse des Assoziationsrats unterrichtet.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen
beilegen. an den Assoziationsrat richten.
2978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 115 tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich finden.
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge- Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt
richte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte Konsultationen im Assoziationsrat.
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
merziellem Eigentum geltend zu machen.
Artikel 120
Artikel 116 Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags- mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
partei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- ren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits ge-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin- währt werden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zustän-
teressen widerspricht; digkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflich-
tungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Berei-
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition chen ihrer Zuständigkeit.
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin- Artikel 121
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis
Waren nicht beeinträchtigen; XIX sind Bestandteil dieses Abkommens.
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-
Artikel 122
chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,
eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
Sicherheit für notwendig erachtet.
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 117
Artikel 123
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen: Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-
- bewirken die von Rumänien gegenüber der Gemeinschaft an- trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der
gewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Ge- Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener.
sellschaften oder Firmen; Verträge einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens anderer-
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Rumänien an- seits.
gewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen ru-
mänischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Fir- Artikel 124
men.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-
einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen dertändischer, portugiesischer, spanischer und rumänischer Spra-
anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer che abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
gleichartigen Situation befinden. ist.
Artikel 125
Artikel 118
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
Für Ursprungswaren Rumäniens gilt bei der Einfuhr in die
eigenen Verfahren genehmigt.
Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-
staaten einander gewähren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
Die Behandlung, die Rumänien gemäß Titel IV und Kapitel I des
den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
Titels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die haben.
die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am
22. Oktober 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwi-
Artikel 119 schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- blik Rumänien über Handel und handelspolitische und wirtschaftli-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- che Zusammenarbeit.
sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
dieses Abkommens erreicht werden. Arti ke 1 126
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere (1) Werden bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten dieses
Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über
Abgesehen von besonders dringenqen Fällen unterbreitet sie vor den Warenverkehr, im Jahr 1993 durch ein Interimsabkommen
Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck- zwischen der Gemeinschaft und Rumänien in Kraft gesetzt, so
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umstän-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2979
den für Titel 111, die Artikel 64 und 67 dieses Abkommens und die - der 1. Januar 1993 für die nach dem Inkrafttreten des Abkom-
Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter ,,Zeitpunkt des lnkrafttre- mens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksam-
tens des Abkommens" zu verstehen ist: werden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens
- der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die festgelegt ist.
zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und (2) Bei Inkrafttreten nach dem 1. Januar gilt Protokoll Nr. 7.
2980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verzeichnis der Anhänge
Art. 9 und 19 Bestimmung der Begriffe „gewerbliche Waren" und „landwirtschaftliche
Erzeugnisse"
II Art. 10 Abs. 2 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
III Art. 10 Abs. 3 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
IV Art. 11 Abs. 1 Zollzugeständnisse Rumäniens
V Art. 11 Abs. 2 Zollzugeständnisse Rumäniens
VI Art. 11 Abs. 3 Zollzugeständnisse Rumäniens: Kraftfahrzeuge
VII Art. 11 Abs. S Zugeständnisse Rumäniens: Zollkontingente
VIII Art. 11 Abs. 7 Zugeständnisse Rumäniens: Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengen-
mäßige Einfuhrbeschränkungen
IX Art. 14 Abs. 3 Zugeständnisse Rumäniens: mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
X Art. 18 landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
XI Art. 21 Abs. 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
XII Art. 21 Abs. 4 Sonderzugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
XIII Art. 21 Abs. 4 Sonderzugeständnisse Rumäniens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
XIV Art. 24 Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse
XV Art. 24 Zugeständnisse Rumäniens für Fischereierzeugnisse
XVI Art. 45 Abs. 1 Niederlassungsrecht
XVII Art. 45 Abs. 2 Niederlassungsrecht: ausgeschlossene Bereiche
XVIII Art. 45, 46, 48, SO Niederlassungsrecht: Finanzdienstleistungen
XIX Art. 67 Geistiges Eigentum
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2981
Anhang I
Liste der in Artikel 9 und 19 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate
ex 3502 10 - Eieralbuminum
-- sonstige
3502 10 91 - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 --- andere
ex 3502 90 - andere
- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin
- - - Molkenproteine {Lactalbumin)
3502 90 51 - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen Pulver usw.)
3502 90 59 ---- andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle, Korkschrot und Kork-
mehl
5201 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werk und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werk und
Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
2982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang Ila
Liste der in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz t genannten Waren
KN-Code
25010031
2501 00 51 7202 30 00
25010091 7202 41 10
2501 00 99 720241 90
2503 90 00 7202 49 10
2511 20 00 7202 49 50
2513 19 00 7202 49 90
2513 29 00 7202 50 00
2516 12 10 7202 70 00
2516 22 10 7202 80 00
2516 90 10 7202 91 00
2518 20 00 7202 92 00
2518 30 00 7202 93 00
2526 20 00 7202 99 50
2530 40 00 7202 99 80
2804 61 00 7602 00 19
2804 69 00
2805 11 00 7801
2805 19 00
2805 21 00 7901
2805 22 00 7903
2805 30 10
2805 30 90 8101 10 00
2805 40 10 8101 91 10
ex 2844 30 11 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8101 91 90
28443019 8102 10 00
ex 2844 30 51 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8102 91 10
8102 91 90
32012000 8103 10 10
32013000 8103 10 90
32019010 8104 11 00
ex 3201 90 90 Andere pflanzliche Auszüge 8104 19 00
810710 00
4104 10 91 8108 10 10
41051191 8108 10 90
41051199 8109 10 10
4105 12 10 8109 10 90
4105 12 90 8110 00 11
4105 19 10 81100019
4105 19 90 81110011
4106 11 90 81110019
4106 12 00 8112 20 31
4106 19 00 8112 20 39
410710 10 8112 30 10
4107 29 10 81124011
4107 90 10 81124019
4403 10 10 8112 9110
8112 91 31
7202 19 00 8112 91 39
7202 21 10 8112 91 90
7202 21 90 8113 00 10
7202 29 00
Anhang Ilb
Liste der in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ware~
KN-Code
2818 20 00
2818 30 00
7601
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2983
Anhang III
Liste der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren
(1) (2) (3)
Ausgangszoll- Ausgangszoll-
kontingent plafonds
3102 10 91 290
KN-Code (') C) (2) C)
3102 10 99
(in 1 000 ECU) (in 1 000 ECU) 3102 21 00
3102 29 10
(1) (2) (3)
3102 29 90
2523 10 00 3102 50 90
15 674
3102 60 00
2523 21 60 ,.
2523 29 00 3102 70 00
3102 90 00
2523 30 00
2523 90 10
2523 90 30 3105 5 072
2523 90 90
3923 21 00 4 829
2815 20 232
401110 00 6 615
2836 20 00 3 859 40112000
2836 30 00 40113090
4011 91 00
2836 60 00 1 036 40119900
4012 10 90
4012 20 90
28413000 440
4012 90 10
4012 90 90
2902 50 00 9 840 4013 10 10
4013 10 90
2903 51 394 4013 90 90
2905 11 00 9 261 4202 11 10 6 615
4202 11 90
2905 14 90 811 4202 12 91
4202 12 99
2914 11 00 1 540 4202 19 91
4202 19 99
2915 31 00 532 4202 21 00
4202 22 90
2917 12 10 291 4202 29 00
4202 31 00
2918 21 00 4202 32 90
218
4202 39 00
2918 22 00 197
4202 91 10
4202 91 50
2921 19 30 268
4202 91 90
4202 92 91
2923 10 10 301 4202 92 95
4202 92 99
2926 10 00 3144 4202 99 10
4202 99 90
2933 61 00 1 500 (4)
4203 10 00 6 946
29413000 5 191 4203 21 oo·
4203 29 91
3102 10 10 419 4203 29 99
4203 30 00
3102 30 10 1 125 4203 40 00
3102 30 90
4302 30 10 2 536
3102 40 10 2 541
3102 40 90 4303
3102 80 00 1 420 4411 6 300 (4)
2984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
4418 10 00 10 766 7304 59 39
4418 20 10 7304 59 91
4418 20 90 7304 59 93
4418 30 10 7304 59 99
4418 30 90 7304 90 90
4418 40 00
4418 90 00 7305 11 00
7305 12 00
6403 4 000 (4) 7305 19 00
7305 20 10
6908 4 025 7305 20 90
7305 31 00
6911 850 (4) 7305 39 00
7305 90 00
7004 2 200 (4)
7306 10 11
7013 4 800 (4) 7306 10 19
7306 10 90
7207 19 39 476 7306 20 00
7306 30 21
7306 30 29
7207 20 79
7306 30 51
7306 30 59
7216 60 11
7306 30 71
7216 60 19
7306 30 78
7216 60 90
7306 30 90
7216 90 50
7306 40 91
7216 90 60
7306 40 99
7216 90 91
7306 50 91
7216 90 93
7306 50 99
7216 90 95
7306 60 31
7216 90 97
7306 60 39,
7216 90 98
7306 60 90
7306 90 00
7217 11 10 2009
7217 11 91 *99
7318 15 81 1 300 c•)
7217 12 10
721712 90 8203 20 10 3 087
7217 13 11 8203 20 90
721713 19
72171391 8482 10 10 3 500 (4)
7217 13 99
7217 19 10 8527 11 10 4 631
7217 19 90 8527 11 90
7217 21 00 85272110
7217 22 00 8527 21 90
7217 23 00 8527 29 00
7217 29 00 85273110
8527 31 91
7304 10 10 8 682 8527 31 99
7304 10 30 8527 32 90
7304 10 90 8527 39 10
7304 20 91 8527 39 91
7304 20 99 8527 39 99
7304 31 91 8527 90 91
7304 31 99 8527 90 99
7304 39 10
7304 39 51 8528 10 61
7304 39 59 8528 10 69
7304 39 91 8528 10 80
7304 39 93 8528 10 91
7304 39 99 8528 10 98
7304 41 90 8528 20 20
7304 49 10 8528 20 71
7304 49 91 8528 20 73
7304 49 99 8528 20 79
7304 51 11 8528 20 91
7304 5119 8528 20 99
7304 51 91
7304 51 99 8529 10 20
7304 59 10 8529 10 31
7304 59 31 8529 10 39
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2985
(1) (2) (3) (!) (2) (3)
8529 10 39 940169 00
8529 10 40 9401 71 00
8529 10 50 94017900
8529 10 70 9401 80 00
8529 10 90 94019090
8529 90 70
9403 10 10 65 000 (')
8529 90 98
9403 10 51
9403 10 59
8539 10 90 1 968
9403 10 91
8539 21 30
9403 10 93
8539 21 91
940310 99
8539 21 99
9403 20 91
8539 22 10
9403 20 99
8539 22 90
9403 30 11
8539 29 31
9403 30 19
8539 29 39
9403 30 91
8539 29 91
9403 30 99
8539 29 99
9403 40 00
8703 21 10 84 507 9403 50 00
8703 22 11 94036010
8703 22 19 9403 60 30
8703 23 11 9403 60 90
8703 23 19 9403 70 90
8703 31 10 9403 90 10
8703 32 11 9403 90 30
8703 32 19 9403 90 90
8703 33 11 i:-10 9405 91 19 1103
8703 33 19*10
8703 90 90::• 11
(') Auf die Einfuhren, die diese Kontingente überschreiten, wendet die Gemcins.:haft die
sich aus dem Abkommen ergebenden Zollsätze an.
94012000 23 000 (4 )
(') Auf die Einfuhren, die diese Planfonds überschreiten, kann die Gemeinschaft die sich
94013010
aus dem Abkommen ergebenden Zollsätze anwenden.
94013090
(') Die Beträge werden ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens um jäluli,,;h
9401 40 00 20% erhöht.
9401 50 00 (') Im Unterschied zu Fußnote 3 wird dieser Betrag ab dem l. Januar 1994 um j:ilirlich
9401 61 00 20% erhöht.
2986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
Liste der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Waren
25020000 28051100 28443059
25031000 28051900 28443090
25039000 28052100 28444000
25041000 28052200 28445000
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2987
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2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 11
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2991
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2992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2993
Anhang V
Liste der in Artikel lt Absatz 2 genannten Waren
25292100 29153300 29332990
25292200 29153500 29333100
25293000 29153910 29333910
27129039 29153930 29333990
27129090 29153950 29334010
27132000 29153990 29334090
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28047000 29157030 29336910
28048000 29157080 29336990
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29143000 29329010 32071090
29144100 29329030 32072010
29144900 29329050 32072090
29145000 29329070 32073000
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29151200 29331110 32074090
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29152300 29331910 32121090
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29152900 29332100 32129031
29153100 29332910 32129039
2994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
32129090 49119180 82119290
33012110 49119900 82119310
33012190 68022200 82119390
33012210 68022900 82119400
33012290 68029200 82141000
33012310 68029910 82142000
33012390 68029990 82149000
33012410 68030010 83030010
33012490 68030090 _83030030
33012510 68061000 83030090
33012590 68151000 83111010
33012610 73090010 83111090
33012690 73090030 83112000
33012911 73090051 83113000
33012931 73090059 83119000
33012951 73090090 84072111
33012953 73121030 84072119
33012955 73121050 84072191
33012957 73121071 84072199
33012959 73121075 84072930
33012991 73121079 84072950
33013000 73121091 84072970
33019010 · 73121095 84072990
33019090 73121099 84082031
39033000 73129090 84082035
39051100 73202085 84082037
39059000 74071000 84082051
39061000 74072110 84082055
39069000 74072190 84082057
39072011 74072210 84089021
39092000 74072290 84089031
39093000 74072900 84089033
39100000 74091100 84089036
39111000 74091900 84089037
39119010 74092100 84089051
39119090 74092900 84089055
40070000 74093100 84089057
43018010 74093900 84089071
43018030 74094011 84089075
43018050 74094019 84145930
43018090 74094091 84238150
43021910 74094099 ~4238190
43021920 74099010 84238210
43021941 74099090 84238291
43021949 74151000 84238299
43021970 74152100 84238910
43021990 74152900 84238990
43023051 74153100 84239000
43023055 74153210 84511000
43023071 74153290 84512110
43023075 74153900 84512190
44061000 74181000 84512900
44069000 74182000 84513010
48021000 75051100 84513090
48022000 75051200 84514000
48112900 75052100 84515000
48113100 75052200 84518010
48113900 75071100 84518090
49051000 75071200 84519000
49059100 76082030 84681000
49059900 76082091 84682000
49060000 76082099 84688000
49070010 76161000 84689000
49070030 76169091 84761110
49070091 76169099 84761190
49070099 80051000 84761910
49081000 80052000 84761990
49089000 80060000 84769000
49090010 80070000 84807100
49090090 82111000 84811011
49100000 82119110 84811019
49111000 82119190 84812010
49119110 82119210 84812090
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2995
84813010 85421153 90173010
84813091 85421155 90173090
84813099 85421161 90178010
84814010 85421163 90178090
84814090 85421165 90179000
8481801 J 85421166 9) 101200
84818019 85421172 91101900
84818031 85421176 91109000
84818039 85421181 91111000
84818051 85421t83 91112010
84818059 85421185 91118000
84818061 85421187 91119000
84818063 85421192 91121000
84818069 85421193 91128000
84818071 85421194 91129000
84818073 85421199 9)131010
848180?9 85421910 91131090
84818081 85421920 91132000
84818085 85421930 91141000
84818087 85421950 91142000
84818099 85421970 91143000
85015291 85421990 91144000
85015399 85422010 91149000
85049011 85422050 95041000
85049019 85422090 95042010
85049090 86080030 95042090
85163190 86080091 95043010
85165000 86080099 95043030
85166070 87081010 95043050
85167100 87082110 95043090
85167200 89039110 95049010
85171000 89039191 95049090
85172000 89039193 95061110
85173000 89039199 95061190
85174000 89039210 95061200
85178110 89039291 95061910
85178190 89039299 95061990
85178200 89039910 95062100
85179010 89039991 95062910
85179091 89039999 95062990
85179099 90015020 95064010
85241000 90015041 95064090
85242110 90015049 95065100
85242190 90015080 95065910
85242210 90021100 95065990
85242290 90021900 95066100
85242310 90022010 95066210
85242390 90022090 95066290
85249010 90051010 95066910
85249091 90051090 95066990
85249099 90058000 95067010
85389010 90059000 95067030
85389090 90072100 95067090
85394010 90072900 96081010
85394030 90079110 96081030
85394090 90079190 96081091
85401210 90079200 96081099
85401230 90091100 96082000
85401290 90091200 96083100
85403010 90092100 96083910
85403090 90092210 96083990
85404900 90092290 96084000
85408100 90093000 96085000
85408911 90101000 96086010
85408919 90102000 96086090
85408990 90103000 96089100
85421110 90109000 96089910
85421130 90171010 96089930
85421141 90171090 96089991
85421143 90172011 96089999
85421145 90172019 96091010
85421151 90172030 96091090
85421152 90172090 96092000
2996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
96099010
96099090
96131000
96132010
96132090
96133000
96138000
96139000
96141000
96142010
96142090
96149000
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2997
Anhang VI
1. Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die nachstehend aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden
nach folgendem Zeitplan gesenkt:
- zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 0 v.H. des Ausgangszollsatzes:
8703 21 10
8703 22 11
8703 23 11
8703 23 19
8703 31 10
8703 32 11
8703 33 19
8703 90 10
2. Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die nachstehend aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden
nach folgendem Zeitplan gesenkt:
- drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes;
- neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 0 v.H. des Ausgangszollsatzes:
8703 21 90
8703 22 19
8703 22 90
8703 23 90
8703 24 90
8703 31 90
8703 32 19
8703 32 90
8703 33 90
8703 90 90
Anhang VII
Liste der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Waren
KN-Code 8407 34 10
8407 34 91
8408 20 10
Für diese Waren beträgt das in Artikel 11 Absatz 5 genannte jährliche Zollkontingent 20 000 Stück für 1993.
Das Zollkontingent wird um jährlich 10 v.H. des Ausgangsbetrags aufgestockt.
2998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang VIII
Rumänien beseitigt bis zum Ende des achten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Maßnahmen,
die die Zulassung eingeführter Gebrauchtwagen verbieten, die acht Jahre alt oder älter sind. Der Ausgangszeit-
punkt für die Berechnung des Alters ist der t. Januar des Jahres, das auf das Baujahr folgt.
Die unter diese Maßnahmen fallenden Waren sind:
87 02 10 19
87 02 10 99
87 02 90 19
87 02 90 39
87 03 21 90
87 03 22 90
87 03 23 90
87 03 24 90
87 03 31 90
87 03 32 90
87 03 33 90
87 04 21 39
87 04 21 99
87 04 22 99
87 04 23 99
87 04 31 39
87 04 31 99
87 04 32 99
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2999
Anhang IX
Liste der in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Waren
A. Liste der 19?2 unter ein zeitweiliges Ausfuhrverbot fallenden Waren
Elektrischer Strom
Kohle und Kokskohle
Kohlenbriketts
Nichteisen-, Gold- und Silberkonzentrate
Erdgas und verflüssigte Gase
Rohöl
Heizöl, Kerosin, flüssiger Brennstoff
Aromatische Kohlenwasserstoffe (Paraxilen, Mischungen von Xylolisomeren, Cyclohexanon und Cyclo-
hexanol)
Zwischenprodukte für Kunstfasern und Kunstgarne (Phenol, Propylen)
Schrott und erneubare Rohstoffe, die Edel- und Seitenmetalle enthalten
Nichteisenschrott und Papierabfälle (mit Ausnahme von Kupfer-Bleikrusten)
Nichteisenmetalle in Blöcken (Blei, Zink, Zinn und ihre Legierungen) ausschließlich Blöcke von Bronze- und
Messingumschmelzlegierungen und Lötlegierungen in Form von Stangen und Drähten
Legierungen in Form von Stangen und Drähten
Walzdraht und gezogener Draht, stranggepreßte Kupferstangen
Schwefel für technische Zwecke
unbearbeitete Naturdiamanten
Mineralogiesammlungen (Dendriten)
Arzneimittel für menschlichen und tierischen Gebrauch sowie die in der rumänischen Pharmaindustrie
verwendeten Rohstoffe, ausgenommen diejenigen, die im Anhang C aufgelistet sind
Prothesen, orthopädische Erzeugnisse und medizinische Watte
Langholz, Sparren, Bauholz, Eisenbahnschwellen, Weihnachtsbäume usw.
Brennholz, Holz zur Herstellung von Zellulose, Spanplatten und Faserplatten
Nutzholz aus Weich- oder Hartholz, Holzplättchen (einschließlich Parkett und eichene Leisten)
Furniere (aus allen möglichen Holzarten)
Zellulose und Halbzellulose
Seidenraupenkokons der „Bombix Mori"-Art
Rinderrohhäute
Schaf- und Ziegenrohhäute
B. Liste der 1992 unter Ausfuhrquoten fallend~n Waren
isolierte und lackierte Kupferkabel und -drähte
Eisenlegierungen (Ferrochrom, Ferrosiliciummangan, Ferrosilicium und Metallsilicium)
Gesammelter Eisenschrott, gebrauchte Schienen
Reinaluminium und Umschmelzaluminium in Blöcken
Bronze- und Messingumschmelzlegierungen in Blöcken, einschließlich Lötlegierungen in Form von Stangen
und Drähten
Kupferbleikrusten
aus eingeführten Kupferkonzentraten gewonnener Elektrolytkupfer
Benzine (sofern auf dem Binnenmarkt keine Knappheit entsteht)
Dieselöle
Naphtenische Mineralöle
aus Stickstoff und Harnstoff gewonnene chemische Düngemittel
Sperrholz aus Buche
Platten
Parkett aus Buche
Holzspanplatten
Holzkisten für Zitrusfrüchte
Nutzholz und vorgefertigte Teile aus harzhaltigem Holz, Buche und verschiedenen Weichholzarten (Pappeln
usw.)
Tür- und Fensterrahmen
Notizbücher
Benzol
Tolerol
Dimethylterephthalat
Acrylnitril
Ethylenglykol
unverarbeiteter Marmor
C. Liste der 1992 unter Ausfuhrquoten fallenden Rohstoffe und Arzneimittel
Chloramphenicol (Dragees)
Calciumpantothenat (Bulkware)
Malonsäurediethylester (Bulkware)
3000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Vitamin K3 als Futtermittelzusatz (Bulkware)
Injizierbares Calciumgluconat
Injizierbare Glucose (Dextrose)
Pharyngosept (Tabletten)
Aspirin (Bulkware)
Natriumbenzoat
Benzoesäure 99%
Salicylsäure
Romazulan (in Fläschchen)
Insulin (Ampullen)
Hydrocortisonacetat 25 mg 5/1
Heligal (Pillen) x 20
Silymarin (Pillen) x 80
Lanatosid (Pillen) x 60
Apilarnil "potent" x 40
Apilarnil "potent y" (Pillen} x 40
Adenostop 100 ml.
Penicillin-G (steril)
Penicillin-G-N atrium
Tetracyclin (Bulkware)
Oxytetracyclin (Bulkware)
Oxytetracyclin (Futterqualität 10%)
Streptomycin (in Fläschchen)
Streptomycin (Bulkware)
Nystatin (Bulkware)
Cloxacillin (Bulkware)
Efitard (in Fläschchen)
Chloramphenicol-Hemisuccinat (in Fläschchen)
Moldamin (in Fläschchen)
Pell-amar (Salbe, Creme, Gel und Bulkware)
Vitamin B 12 für Veterinärzwecke
Oxacillin (in Fläschchen) x 500 mg
Meticillin (in Fläschchen) x tg
Erythromycin-Lactobionat (in Fläschchen)
Phosphobion (Ampullen)
Gerovital H-3 (Ampullen)
Gerovital H-3 (Dragees)
Aslavital (Ampullen)
Aslavital (Dragees)
Pell-amar (Pillen)
Sulfathiazol (Bulkware)
Phthalysulfathiazol (Pillen)
Chlorochin-Phosphat (Pillen)
Sulfanilamid (Bulkware)
Calciumgluconat (Ampullen)
D,L-Methionin
Chininsulfat
Tolbutamid (Bulkware)
Paracetamol (Bulkware)
Methylsalicylat (Bulkware)
Sulfochinoxalin (Bulkware)
Phenolphtalein (Bulkware)
Chloramin B
Sacharin-Natrium
Salicylamid
Saprosan
Nicotinamid
Nipagin
Phenacetin
Nipasol
Isooctyl-Salicylat
N atriumcyclamat
Chlorsoxazon
Piracetam
Meclofenoxat
Scobutil
Piperazinadipat
Colinditartrat
Methylnicotinat
Semen colchici
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3001
Anhang X
In Artikel 18 genannte Waren
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 Mannitol
2905 44 D-glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen vcrätherte Stärken und
veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50
3505 20 Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken
3809 10 Apretur und Endausrüstungsmittel auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3823 60 Sorbitol, anderes als Sorbitol des KN-Codes 2905 44
3002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang Xla
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse')
Die Abschöpfungen auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden um 50 v.H. gesenkt.
KN-Code Warenbezeichnung
Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
Menge Menge Menge Menge Menge
0207 1079 Gänse, ... 100 110 120 130 140
0207 2351
0207 2359
0207 3953
0207 4311
0207 3961
0207 4323
ex 0207 3965 Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, von
ex 0207 4331 Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 3967 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder
ex 0207 4341 Flügelspitzen von Gänsen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0207 3971
0207 4351
0207 3975
0207 4361
ex 0207 3981 Gänserümpfe, frisch gekühlt oder gefroren
ex 0207 4371
ex 0207 3985 Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Le-
ex 0207 4390 ber) von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
1601 0091 Rohwürste, nicht gekocht 600 660 710 760 820
1601 0099 Andere
16024110 Fleisch von Hausschweinen, haltbar gemacht 1 000 1 090 1 180 1270 1 360
1602 4210
1602 4911
1602 4913
1602 4915
1602 4919
1602 4930
1602 4950
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3003
Anhang Xlb
1
Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse )
KN-Code W arcnbezeichnung Zoll%
0101 1910 Pferde, lebend, zum Schlachten 2) Frei
0101 1990 Andere 12
0203 1190 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von Frei
0203 1290 Hausschweinen
0203 1990
0203 2190
0203 2290
0203 2990
02061099 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gekühlt oder gefroren von Rin- 2
0206 2100 dern
0206 2999
0207 31 Fettlebern von Gänsen oder Enten Frei')
0207 5010
0208 1010 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von 7
Hauskaninchen
02081090 Andere als Hauskaninchen Frei
0208 20 Von Froschschenkeln
0208 9030 Von Wild (ausgenon:imen Kaninchen und Hasen) Frei
0409 Natürlicher Honig 25
0602 9959 Andere Freilandpflanzen, andere als Freilandstauden 12
0603 90 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder 7
Zierzwecken ..•
06049110 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten ... 7
frisch
0604 9910 Nur getrocknet 2
0604 9990 Andere 14
0707 0019 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober) 16
ex 0709 30 Auberginen, vom 1. Januar bis 31. März 9
0709 6099 Früchte der Gattung „Pimenta" 5
ex 0709 9090 Kürbisse und Zucchini (Courgettes) vom 1. Januar bis 31. März 9
ex 0709 9090 Anderes, ausgenommen Petersilie, vom 1. Januar bis 31. März
0712 20 Speisezwiebeln, getrocknet 8
ex 0712 30 Pilze, ausgenommen Zuchtpilze 6
ex 0712 9090 Meerrettich (Cochlearia amoracia) Frei
Trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert ...
0713 1090 Andere 2
3004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
0713 3390 Gartenbohnen, andere als zur Aussaat Frei
0713 3990 Andere, andere als zur Aussaat Frei
ex 0807 1010 Wassermelonen, vom 1. November bis 30. April 6,5
ex 0809 2010 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli 11 ·>
ex 0809 2090 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April 11
0809 4090 Schlehen 7
0810 2010 Himbeeren s) 9
0810 2090 Andere Beeren 5) 5
0810 3010 Schwarze Johannisbeeren, frisch s) 9
0810 3030 Rote Johannisbeeren, frisch s) 9
0810 4030 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrillus s) Frei
0811 1090 Erdbeeren ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmittelns) 13
0811 2031 Himbeeren 5 ) 14
0811 2039 Schwarze Johannisbeeren s) 10
0811 2059 Brombeeren 8
0811 2090 Andere Beeren 6
0811 9050 Heidelbeeren 7
ex 0811 9090 Quitten 10
ex 0811 9090 Früchte der Positionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und 6
Ananas) und Unterpositionen 0805 40, 0807 20, 0810 40 10, 0810 40 50,
0810 90 30, 0810 90 80
ex 0811 9090 Hagebutten Frei
0813 4030 Birnen 4
0904 2090 Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", gemahlen oder 4
sonst zerkleinert
ex 1106 3090 Mehl, Gries und Pulver und Eßkastanien 7,5
ex 1106 3090 Andere als von Eßkastanien 2
1506 Andere tierische fette und Öle sowie deren Fraktionen Frei
1522 0099 Degras, andere Frei
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3005
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
1602 2010 Lebern von Gänsen oder Enten 11
16024190 Von Schweinen, andere als Hausschweinen 8
1602 4290
1602 4990
ex 1602 5090 Rinderzunge, zubereitet oder haltbar gemacht 17
ex 1602 9031 Wild 8
ex 2007 9190 Andere, ausgenommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen 19
2007 9910 Pflaumenmus und Pflaumenpaste 6 ) 24
2007 9931 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen, mit 25
einem Zuckergeahlt von mehr als 30 GHT
ex 2007 9939 Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT. Früchte der Positionen 8
und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und
Ananas) 0807 20, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10, 0810 40 50,
0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80
2008 6061 Sauerkirschen, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließun- 18
gen mit einem Gewicht des Inhalts von einem kg oder weniger
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend,
wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codcs angegeben werden, so ist das
Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codcs zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
') Es wird keine Abschöpfung (AGR) er!ioben.
') Gehender Mindestzollsatz: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Hierfür gehen die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.
•) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
9
3006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang zu Anhang XI b und XII b
Mindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:
KN-Codes
0810 10 10 Erdbeeren, vom 1. Mai bis 31. Juli
0810 10 90 Erdbeeren, vom 1. August bis 30. April
0810 20 10 Himbeeren
0810 20 90 Andere Beeren
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren
0810 30 30 Rote Johannisbeeren
0810 40 30 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus
0811 20 31 Himbeeren
0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Rumänien unter
Berücksichtigung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in
der Gemeinschaft festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen
unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein
als der Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in
Absatz 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als
90 % des Mindesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während des Zeitraums
eingeführten Mengen nicht weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um
sicherzustellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Rumänien
eingeführten Erzeugnisses eingehalten wird.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3007
Anhang Xlla
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1)
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse
gewährt.
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten KN-Codes, mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204, eingeführt werden,
werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 %, im zweiten Jahr um 40 % und in den darauf folgenden Jahren um 60 %
gesenkt.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
KN-Code
Warenbezeichnung Menge Menge Menge Menge Menge
Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen
0201
Fleisch von Rindern~), frisch, gekühlt oder ge- 990 1080 1170 1 260 1350
0202
froren
2 4
0104 1090 Schafe und Ziegen, leberid ) ) 523 571 618 666 713
0104 2090
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen 2) 4) ' ) 83 91 98 106 113
0203 1110 Fleisch von Hausschweinen 9000 9820 10640 11450 12 270
0203 1211
0203 1911
0203 1913
0203 1915
0203 1955 ')
0203 1959
0203 2110
0203 2211
0203 2219
0203 2913
0203 2911
0203 2915
0203 2955 ')
0203 2959
0207 1019 .Hühner 65 v.H.", frisch oder gekühlt 730 800 860 930 1000
0207 2190 .Hühner 65 v. H.", gefroren
0207 4151 Teile von Hühnern
0207 4171 Teile von Hühnern
0207 4190 Teile von Hühnern
ex 0406 9029 Kashkaval Sacele ) 1
1000 1100 1200 1300 1400
ex 04069029 Kashkaval Penteleu 1)
ex 04069029 Kashkaval Dalia 7)
ex 04069029 Kashkaval afumat Vidraru 7)
ex 04069029 Kashkaval afumat Fetesti 7)
ex 0406 9089 Brinza Moieciu 7)
ex 0406 9089 Brinza vaca 7)
ex 0406 9089 Brinza de burduf7)
ex 0406 9089 Brinza topita Carpati 1)
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweiscnd, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codcs angegeben werden, so ist das Präfcrenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
') Es gelten die Bedingungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschah und Rumänien über den Handel im Schaf- und Ziegensektor von 1981, mit Ausnahme der in
Absati 1 genannten Waren und der in Absatz 2 genannten Mengen, die durch die Waren biw. Mengen dieses Anhangs iu ersetien sind. In Punkt S des Abkommens von 1981 gilt jedoch die
Angabe .10 t• für Fleisch und lebende Tiere als durch die Angabe .8 t" ersetzL
') Ausgenommen Filets, einieln aufgemacht.
') Die Umwandlung begrenzter Mengen ist iulässig.
') Erhält Rumänien in einem bestimmten Jahr Finanzhilfe der Gemeinschah im Rahmen von Dreiecksgeschäften für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Länder, denen B-24-Hilfe gewährt wird,
so verringert sich das Kontingent für dieses Erieugnis um den Betrag der in dem betreffenden Jahr derart unterstützten Ausfuhren. Das Kontingent darf jedoch nicht weniger als 900 Tonnen
betragen.
•) Erhält Rumänien in einem bestimmten Jahr Finanihilfe der Gemeinschaft im Rahmen von Dreiecksgeschähen für die Ausfuhr dieser Erieugnisse in Länder, denen eine G-24-Hilfe gewährt
wird, so verringert sich das Kontingent für dieses Eruugnis um den Betrag der in dem betreffenden Jahr derart unterstützten Ausfuhren. Das Kontingent darf jedoch nicht weniger als 7S
Tonnen betragen.
') Aus Kuhmilch hergestellt.
') Erhält Rumänien in einem bestimmten Jahr Nahrungsmittelbeihilfe der Gemeinschaft in Form von Weichweizen, so verringert sich das Kontingent für dieses Eruugnis um die Mengen der
Nahrungsmittelhilfe-Aktionen.
3008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang Xllb
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1
)
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse
gewährt.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in%
0702 0010 Tomaten 2 ) 3400 9,9 3 560 8,8 3 720 7,7 3 890 7,7 4 050 7,7
0702 0090 Tomaten') 16,2 14,4 12,6 12,6 12,6
0703 1019 Speisezwiebeln 130 9,6 140 7,2 150 4,8 160 4,8 170 4,8
0704 1010 Kohl 2 ) 1500 13,6 1650 10,2 1 800 6,8 1950 6,8 2100 6,8
0704 9010 Weißkohl und Rotkohls) 12 9 6 6 6
0704 9090 Anderer 12 9 6 6 6
0707 0011 Gurken 1480 13,6 1620 10,2 1 750 6,8 1 880 6,8 2 020 6,8
0708 2010 Bohnen, frisch 2 ) 130 10,4 140 7,8 150 5,2 160 5,2 170 5,2
0708 2090 Bohnen, frisch 2 ) 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
0709 6010 Gemüsepaprika oder Paprika ohne bren- 1 710 7,2 1 870 5,4 2 020 3,6 2 180 3,6 2 330 3,6
nenden Geschmack
0709 2100 Erbsen, gefroren 110 14,4 120 10,8 130 7,2 140 7,2 150 7,2
0710 2200 Bohnen, gefroren 14,4 10,8 7,2 7,2 7,2
0710 2900 Anderes, gefroren 14,4 10,8 7,2 7,2 7,2
ex 0711 9040 Pilze 9 ) 320 10,8 340 9,6 350 8,4 370 8,4 380 8,4
2003 1020
2003 1030
0802 3100 Walnüsse in der Schale 200 6,4 220 4,8 240 3,2 260 3,2 280 3,2
0802 3200 Walnüsse ohne Schale 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
0808 1091 Äpfel, andere als') 100 11,2 110 8,4 120 5,6 130 5,6 140 5,6
0808 1093 Mostäpfel •) 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
08091000 Aprikosen 820 20 900 15 970 10 1040 10 1 020 10
0809 4011 Pflaumen 6 ) 1800 12 1 960 9 2130 6 2 290 6 2 450 6
0809 4019 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
0810 1010 Erdbeeren 6 ) 8 ) 1 720 12,8 1 880 9,6 2 030 6,4 2190 6,4 2 350 6,4
0810 1090 Erdbeeren 8 ) 345 11,2 380 8,4 415 4,8 450 4,8 485 4,8
0812 1000 Kirschen 75 8,8 82 6,6 89 4,4 95 4,4 102 4,4
0813 1000 Aprikosen, getrocknet 570 5,6 620 4,2 670 2,8 730 2,8 780 2,8
0813 2000 Pflaumen, getrocknet 9,6 7,2 4,8 4,8 4,8
0813 3000 Äpfel, getrocknet 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
0813 4080 Andere, getrocknet 4,8 3,6 2,4 2,4 2,4
1209 2590 Samen, Früchte und Sporen 300 3,2 330 2,4 360 1,6 390 1,6 420 1,6
1209 2990 4 3 2 2 2
1209 9190 5,6 4,2 2,8 2,8 2,8
1209 9991 4,8 3,6 2,4 2,4 2,4
1209 9999 5,6 4,2 2,8 2,8 2,8
1212 9910 Zichorienwurzel 340 1,6 370 1,2 400 0,8 430 0,8 460 0,8
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3009
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in% Tonnen in%
1512 1191 Sonnenblumenöl, roh 2 700 8 2 950 6 3 190 4 3440 4 3 680 4
1512 1991 Sonnenblumenöl, andere 12 9 6 6 6
1602 3111 Fleisch von Truthühnern, haltbar ge• 300 13,6 330 10,2 360 6,8 390 6,8 420 6,8
macht
2001 1000 Gurken, haltbar gemacht 100 17,6 110 13.2 120 8,8 130 8,8 140 8,8
2001 9090 Andere 16 12 8 8 8
2002 9030 Tomaten, zubereitet 560 16,2 590 14,4 610 12,6 640 12,6 670 12,6
2002 9090 16,2 14,4 12,6 12,6 12,6
2005 4000 Erbsen 120 19,2 130 14,4 140 9,6 150 9,6 160 9,6
2009 7019 Apfelsaft 1 040 33,6 1140 25,2 1230 16,8 1 320 16,8 1420 16,8
24011060 Tabak 10) 2 500 11,5 2 750 9 3 000 5,5 3250 5,5 3500 5,5
24011070 10) 11,5 9 5,5 5,5 5,5
2401 2060 10) 11,5 9 . 5,5 5,5 5,5
2401 2070 10) 11,5 9 5,5 5,5 S,5
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen NomenltlatW' ist der Wordaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen.
') Geltender Mindestzollsatz: 2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz: 2,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz: 2,3 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz: 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz:) ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Geltender Mindestzollsatz: 3,5 ECU für 100 kg Eigengewicht.
') Für Verarbeitungserzeugnisse gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen nach den Anhängen XI b und XII b.
•) Für diese KN-Codes gilt die Einfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 17%/81 des Rates.
10
) Geltender Mindestzollsatz (in ECU für 100 kg Eigengewicht): Jahr 1: 22,S; Jahr 2: 17; Jahr 3 und folgende: 11.
3010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XIII
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse
gewährt.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Menge Zoll Zoll Zoll Zoll Zoll
% % % % %
01011100 unbeschränkt 2,7 2,6 2,4 2,3 2,3
01021000 unbeschränkt 2,7 2,6 2,4 2,3 2,3
01029031 unbeschränkt 22,5 21,3 w,o 18,8 18,8
01031000 unbeschränkt 2,7 2,6 2,4 2,3 2,3
01041010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
01042010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
02109090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04021019 1 500 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04022111 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04022119 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04022191 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031002 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031004 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031006 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031012 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031014 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031016 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031022 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031024 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031026 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031032 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031034 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04031036 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
0403,9011 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039013 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039019 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039031 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039033 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039039 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039051 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039053 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039059 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039061 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039063 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04039069 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04041011 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04050010 1 500 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04050090 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
04061010 1 000 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04061090 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04062010 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04062090 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04063039 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04063090 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069013 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069015 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069017 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069019 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069023 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069027 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069029 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3011
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Menge Zoll Zoll Zoll Zoll Zoll
% % % % %
04069031 vom 1. September bis 30. April 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069033 vom 1. September bis 30. April 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069035 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069037 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069039 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069050 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069061 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069063 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069069 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069071 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069073 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069075 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069077 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
04069079 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
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04069099 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
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06021010 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
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06023010 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
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07091000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
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07099039 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
07108010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
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08013000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
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08029000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08029030 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
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08030010 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08030090 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08041010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08042010 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08042090 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08043000 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08044010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08045000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08051041 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08051045 unbeschränkt 18 0 17 0 16 0 15 0 15 0
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Menge Zoll Zoll Zoll Zoll Zoll
% % % % %
08051049 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08052010 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08052030 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08052050 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08052070 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08052090 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08053010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08053090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
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08059000 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08062011 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08062012 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08062018 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08062091 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08062092 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08062098 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08072000 unbeschränkt. 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08109010 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08109030 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08109080 vom 1. November bis 30. April unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
08134050 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08134060 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
08134080 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
09012100 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10011010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10019091 100 000 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10019099 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10020000 30000 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10030010 1 000 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10030090 50000 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10051011 1 000 2,7 2,6 2,4 2,3 2,3
10051013 2,7. 2,6 2,4 2,3 2,3
10051015 2,7 2,6 2,4 2,3 2,3
10063021 10000 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063023 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063025 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063027 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063042 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063044 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063046 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063048 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063061 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063063 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063065 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063067 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063092 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063094 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063096 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
10063098 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
12021090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
12022000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
12040010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
12074090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
12091100 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092100 unbeschränkt · 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092210 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092230 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3013
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Menge Zoll Zoll Zoll Zoll Zoll
% % % % %
12092290 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092311 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092315 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12093090 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092400 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092510 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092590 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12092950 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12099910 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
12119010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
12119030 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
12119090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
15091010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
15091090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
15099000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
15151100 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
15153010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
15153090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
16022090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
16024919 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
16025010 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
16025090 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
17011110 20 000 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
17011190 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
17011210 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
17011290 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
17019910 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
17019990 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
18010000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20057000 5 000 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20079110 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20079130 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20079190 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20079935 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20079951 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20081110 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20081191 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20081199 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083011 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083019 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083031 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083039 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083051 unbeschränkt 22,S 21,3 20,0 18,8 18,8
20083055 unbeschränkt 22,S 21,3 20,0 18,8 18,8
20083059 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083071 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083075 unbeschränkt 22,S 21,3 20,0 18,8 18,8
20083079 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083091 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20083099 unbeschränkt 22,S 21,3 20,0 18,8 18,8
20091111 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20091119 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20091191 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20091199 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20091911 unbeschränkt 22,S 21,3 20,0 18,8 18,8
20091919 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20091991 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20091999 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20092011 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20092091 unbeschränkt 22,S 21,.3 20,0 18,8 18,8
20092099 unbeschränkt 22 5 21 3 20 0 18 8 18 8
3014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Menge Zoll Zoll Zoll Zoll Zoll
% % % % %
20093011 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20093019 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20093031 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20093039 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20093051 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20093055 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20093059 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20094011 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20094019 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20094030 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20094091 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20094093 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
20094099 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
23011000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
23012000 unbeschränkt 18,0 17,0 16,0 15,0 15,0
23040000 unbeschränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
24011010 2 500 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
24011020 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
24011060 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
24011070 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
24012010 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
24012020 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3015
Anhang XIV
Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
0301 91 Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo darki, Salmo aguabonita, 10
Salmo gilae), lebend
0302 11 Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo darki, Salmo aguabonita, 10
Salmo gilae), frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fisch-
rogen und Fischmilch
ex 0302 12 Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt (ausgenommen Fisch- 1,8
lebem, Fischrogen und Fischmilch)
0303 21 Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, 10
Salmo gilae), gefroren
ex 0303 22 Donaulachs (Hucho hucho ), gefroren 1,8
0303 31 30 Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), gefroren 4
0303 71 10 Sardinen der Art Sardina pilchardus, gefroren 20,7
0303 71 30 Sardinen der Gattung Sardinops und Sardinellen (Sardinella-Arten), 13,S
gefroren
03037419 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, vom 18
16. Juni bis 14. Februar, gefroren
0304 1011 Filets von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo 10
aguabonita, Salmo gilae), frisch oder gekühlt
0304 20 11 Filets von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo 10
aguabonita, Salmo gilae), gefroren
ex 0305 69 50 Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch 2
geräuchert, in Salzlake
030612 90 Hummer (Homarus-Arten), andere als ganz 4
0306 19 10 Süßwasserkrebse, gefroren 4
0306 29 10 Süßwasserkrebse, nicht gefroren 4
0306 29 30 Kaisergranate (Nephros norvegicus), nicht gefroren 10,8
030731 10 Miesmuscheln (Mytilus-Arten), lebend, frisch oder gekühlt 5,5
0307 3910 Miesmuscheln (Mytilus-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt 5,S
0307 41 Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kal- 4
mare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Se-
pioteuthis-Arten), lebend, frisch oder gekühlt
1604 12 90 Heringe, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als 18
.Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut
(paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren•
1604 13 10 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausge- 22,S
nommen fein zerkleinert)
1504 13 90 Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in 9
Stücken (ausgenommen fein zerkleinert)
1604 15 10 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zube- 19
reitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein
zerkleinert)
1604 15 90 Makrelen der Art Scomber australasicus, zubereitet, oder haltbar ge- 9
macht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert)
ex 1604 20 10 Donaulachs, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder 4
in Stücken)
ex 1604 20 50 Sardinen und Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber 19
japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in
Stücken)
1604 30 10 Kaviar (Störrogen) 12
ex 1605 20 00 Garnelen, andere als Garnelen der Crangon-Arten, zubereitet oder 6
haltbar gemacht
23012000 Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren 0
oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar
3016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XV
Zugeständnisse Rumäniens für Fischereierzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
0302 40 10 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 15. Februar bis 18
15. Juni, frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen
und Fischmilch)
0302 40 90 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 16. Juni bis 14. Fe- 18
bruar, frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und
Fischmilch)
0302 61 10 Sardinen der Art Sardina pilchardus, frisch oder gekühlt 18
0302 61 30 Sardinen der Gattung Sardinops und SardineHen {Sardinella-Arten), 18
frisch oder gekühlt
0302 64 10 Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japoni- 18
cus ), vom 15. Februar bis 15. Juni, frisch oder gekühlt
0302 64 90 Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japoni- 18
cus), vom 16. Juni bis 14. Februar, frisch oder gekühlt
0303 50 10 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 15. Februar bis 18
15. Juni, gefroren (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fisch-
milch)
0303 50 90 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 16. Juni bis 14. Fe- 18
bruar, gefroren (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fisch-
milch)
0303 7110 Sardinen der Art Sardina pilchardus, gefroren 18
0303 71 30 Sardinen der Gattung Sardinops und Sardinellen (Sardinella-Arten), 18
gefroren
0303 74 11 Makrelen (Scomber scombrus und Scomber japonicus), vom 15. Fe- 18
bruar bis 15. Juni, gefroren
0303 74 19 Makrelen (Scomber scombrus und Scomber japonicus), vom 16. Juni bis 18
14. Februar, gefroren
1604 12 10 Filets von Heringen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Panier- 22,5
mehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren
1604 12 90 Heringe, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als 22,5
„Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut
(paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren"
1604 13 10 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausge- 22,5
nommen fein zerkleinert)
ex 1604 13 90 Sardinellen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken 22,5
(ausgenommen fein zerkleinert)
1604 15 10 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zube- 22,5
reitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein
zerkleinert)
ex 1604 20 50 Sardinen und Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber 22,5
japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in
Stücken)
ex 1604 20 90 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), zubereitet oder haltbar 22,5
gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3017
Anhang XVI
Niederlassungsrecht (Artikel 45 Absatz 1)
Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden
Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten.
Anhang XVII
Niederlassungsrecht (Artikel 45 Absatz 2)
1. Eigentum an sowie Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutz-
flächen.
2. Eigentum an sowie Erwerb und Verkauf von Wohngebäuden, die nicht mit Auslandsin-
vestitionen in Rumänien zusammenhängen.
3. Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude.
4. Glücksspiele, Wetten, Lotterien und ähnliche Tätigkeiten.
5. Rechtsbeistand, ausgenommen Rechtsberatung.
Anhang XVIII
Niederlassungsrecht: Finanzdienstleistungen
(Artikel 46, 48 und SO)
Ddinitionen:
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-
leistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen
folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
J. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-
tätigkeiten
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-. Ver-
sicherungsmathematik-, Risikobewettungs- und Schadenregulierungsdiensdeistungen.
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-
schaft;
2. Ausleihungen aller Art. einschließlich unter anderem Verbraucherkredit~ Hypothe-
karkredite, Factoring und Handelsfinanzierung;
3. Finanzierungs-Leasing;
4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-
lungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Kreditzusagen;
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem
Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of
Deposit) us~.);
b) Fremdwährungen;
3018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte
und Optionen;
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkte wie Swaps, Zinsaus-
gleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;
e) übertragbare Wertpapiere;
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edelme-
talle;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder
privat} und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-
sionen;
8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,
alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds
sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and dearing services)
im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapiere, abgeleitete Pro-
dukte und andere verkehrsfähige Instrumente;
11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit allen in Nummer 1 bis 10 dieses Anhangs aufge-
führten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung,
Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei Übernahmen und
Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrate-
gie;
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-
beitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer
von Finanzdienstleistungen.
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und· anderen öffentlichen Organen im Rahmen der
Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden;
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen
Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft
übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von
Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen
ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen
Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern
von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen
ausgeübt werden können.
---- - -------·- -----·-- ----
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3019
Anhang XIX
Geistiges Eigentum (Artikel 67)
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 67 Absatz 2 die folgenden multilate-
ralen Übereinkommen betrifft:
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989);
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
- lnternati~nales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere multilaterale
übereinkommen anwendbar ist.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus
den folgenden multilateralen übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, ergänzt 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, ergänzt 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).
4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Rumänien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit den materiellen Bestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer
Fassung von 1977, ergänzt 1979) in Einklang bringen.
5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 76 Absatz 1 über das geistige
Eigentum sind Vertragsparteien: Rumänien, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
die Mitgliedstaaten, und zwar jeweils soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen
und kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter diese Übereinkommen oder unter
Artikel 76 Absatz 1 fällt.
6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige
Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen
Eigentums.
3020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verzeichnis der Protokolle
Protokoll Bezug Titel
Nr. 1 Art. 16 Über Textilwaren und Bekleidung
Nr. 2 Art. 17 Über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen
Nr. 3 Art. 20 Über den Handel zwischen Rumänien und der Gemeinschaft mit den
unter Artikel 20 des Abkommens fallenden landwirtschaftlichen Verar-
beitungserzeugnissen
Nr. 4 Art. 35 Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Nr. 5 Art. 37 Über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Rumänien und
Spanien bzw. Portugal
Nr. 6 Art. 94 Über Amtshilfe im ZolJbereich
Nr. 7 Art. 126 Über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3021
Protokoll Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung
Artikel 1 11. Juni 1986 paraphierte und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig
angewendete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Rumä-
Dieses Protokoll gilt für Textilwaren und Bekleidung (nachste-
nien über den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am
hend „Textilwaren" genannt), die wie folgt definiert sind:
20. September 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel, geregelt.
- soweit es um Mengenvereinbarungen geht, die Textilwaren des Die Vertragsparteien kommen überein, das vorgenannte bilaterale
Anhangs I zu dem am 11. Juni 1986 paraphierten und seit dem Abkommen über den Handel mit Textilwaren nötigenfalls zu än-
1. Januar 1987 vorläufig angewendeten Abkommen zwischen dern, um der Politik der Gemeinschaft im Textilbereich nach dem
der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit Textil- 1. Januar 1993 Rechnung zu tragen.
waren, geändert durch den am 20. September 1991 in Brüssel
paraphierten Briefwechsel, und für die Textilwaren der Tabelle I Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 26 Absatz 2 und
des Anhangs zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels, Artikel 31 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorge-
das Bestandteil des vorgenannten, am 11. Juli 1986 paraphierten nannten bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren
bilateralen Abkommens ist; auf Textilwaren mit Ursprung in Rumänien, die in die Gemeinschaft
ausgeführt werden, keine Anwendung finden.
- soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, die Textilwaren des
Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenkla- (2) Rumänien und die Gemeinschaft verpflichten sich hiermit, so
tur der Gemeinschaft bzw. des rumänischen Zolltarifs. bald wie möglich ein neues Protokoll über Mengenvereinbarungen
und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit ihrem
Artikel 2 Textilwarenhandel auszuhandeln und dabei der künftigen Regelung
für den internationalen Textilwarenhandel Rechnung zu tragen,
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Textilwaren des Ab-
über die in den multilateralen Verhandlungen in Genf noch beraten
schnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit
wird. Die Modalitäten und der Zeitplan für den Abbau nichttarifärer
Ursprung in Rumänien im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden wie
Handelshemmnisse werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der
folgt gesenkt, um am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens ihre vollständige Ab- betreffende Zeitraum ist halb so lang wie der in den Verhandlungen
schaffung zu erreichen: der Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum und beginnt
am 1. Januar 1994; er endet frühestens fünf Jahre nach dem 1. Januar
- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus- 1993 bzw. nach dem Inkrafttreten des Abkommens, falls dieser
gangszollsatzes; Zeitpunkt später liegt. Das neue Protokoll tritt mit dem Ablauf des
- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll- in Absatz 1 genannten Abkommens über den Handel mit T extilwa-
satzes; ren in Kraft.
- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll- (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwaren-
satzes; handels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den
Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Rumänien erhal-
- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll- ten, sowie der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen
satzes;
der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesentliche
- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll- Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden
satzes; Regelung bezüglich des Einfuhrniveaus, der Steigerungsraten, der
- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle abgeschafft. Flexibilität bei mengenmäßigen Beschränkungen und der Beseiti-
gung bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen nach einer Ein-
(2) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf Textilwaren des Abschnitts zelfallprüfung vorgesehen. Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 2
XI (Kapitel 50 bis 63) des rumänischen Zolltarifs mit Ursprung in und des Artikels 31 des Abkommens wird das neue Protokoll ferner
der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß einen besonderen Schutzmechanismus für Textilwaren enthalten.
Artikel 11 des Abkommens schrittweise abgeschafft. Dieser Mechanismus darf insgesamt nicht restriktiver sein als der
(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Veredelungserzeug- Schutzmechanismus des in Absatz l genannten Textilabkommens.
nisse mit Ursprung in Rumänien im Sinne des Protokolls Nr. 4, die (4) Die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei-
in Rumänien aus einem Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung cher Wirkung für nach Rumänien eingeführte Textilwaren aus der
(EWG) Nr. 636/82 des Rates hervorgegangen sind, werden zum Gemeinschaft werclen innerhalb des gleichen Zeitraums beseitigt,
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens abgeschafft. der für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und
(4) Für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragspar- Maßnahmen gleicher Wirkung für in die Gemeinschaft eingeführte
teien gelten die Artikel 12 und 13 des Abkommens. rumänische Textilwaren vorgesehen ist.
Artikel 3 Artikel 4
(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an und bis Sofern in dem Abkommen und den Protokollen nichts anderes
zum Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Protokolls werden bestimmt ist, werden zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens
Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im und dem Inkrafttreten des neuen Protokolls keine neuen mengen-
Zusammenhang mit Textilwaren mit Ursprung in Rumänien, die in mäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-
die Gemeinschaft ausgeführt werden, weiterhin durch das am geführt.
3022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 2
über EGKS-Erzeugnisse
Artikel 1 Kapitel II
Dieses Protokoll gilt für die in Anhang I zu diesem Protokoll EGKS-Kohleerzeugnisse
aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 6
Kapitel I Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse
mit Ursprung in Rumänien werden schrittweise nach folgendem
EG KS-Stahlerzeugnisse Zeitplan abgeschafft:
1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangs-
Artikel 2'
zollsatzes gesenkt.
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse
2. Am 31. Dezember 1995 werden die Restzölle abgeschafft.
mit Ursprung in Rumänien werden schrittweise nach folgendem
Zeitplan abgeschafft:
Artikel 7
1. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder
Die Einfuhrzölle Rumäniens auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkraft-
2. Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H., 10 v. H. und tretens des Abkommens abgeschafft.
0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten,
dritten, vierten, fünften bzw. sechsten Jahres nach dem Inkraft- Artikel 8
treten des Abkommens.
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
schaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und
Artikel 3
die Maßnahmen gleicher Wirkung werden spätestens ein Jahr nach
Die Einfuhrzölle Rumäniens auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ur- dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; hiervon ausgenommen
sprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem sind die für die Erzeugnisse und Regionen in Anhang III geltenden
Zeitplan abgeschafft: Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten
des Abkommens beseitigt werden.
1. Die Zölle auf die in Anhang lla zu diesem Protokoll aufgeführ-
ten Erzeugnisse werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens für
Abkommens abgeschafft; EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die
Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Ab-
2. die Zölle auf die in Anhang llb zu diesem Protokoll aufgeführ-
kommens beseitigt.
ten Erzeugnisse werden schrittweise nach ~lal~gabe des Arti-
kels 11 Absatz 2 des Abkommens gesenkt;
3. die Zölle auf Erzeugnisse, die weder in Anhang lla noch in Kapitel III
Anhang llb zu diesem Protokoll aufgeführt sind, werden
Gemeinsame Vorschriften
schrittweise nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 4 des Ab-
kommens gesenkt.
Artikel 9
Artikel 4 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- schaft und Rumänien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-
mäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
schaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und
die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des ln- 1. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammen-
krafttretens des Abkommens beseitigt. arbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmens-
vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens für
von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des lnkraft-
tretens des Abkommens beseitigt. 2. die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Rumäniens oder
Artikel 5 einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Un-
ternehmen;
Haben in dem Zeitraum, in dem gemäß Artikel 9 Absatz 4
ausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Einfuh- 3. staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Bei-
ren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertrags- hilfen, die aufgrund des EGKS-Vertrags zulässig sind.
partei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger (2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel
Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Scha- stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
den zugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen keln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen
ihrer Stahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die Gemeinschaft für Kohle und Stahl, den Artikeln 85 und 86 des
beiden Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
der Stahlmärkte unverzüglich in Konsultationen ein, um eine ange- und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem
messene Lösung zu finden. Bis dahin darf die einführende Vertrags- abgeleiteten Recht ergeben.
partei, falls außergewöhnliche Umstände ein sofortiges Eingreifen
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-
erfordern, in Abweichung von den Bestimmungen des Abkommens,
insbesondere von den Artikeln 31 und 34, unverzüglich und im ten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-
Einklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtun- gen zu den Absätzen 1 und 2.
gen die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen mengenmäßigen oder ( 4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß Rumänien während
sonstigen Maßnahmen treffen. der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens ab-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3023
weichend von Absatz 1 Nummer 3 für EGKS-Stahlerzeugnisse - wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese
ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren Verhaltensweise die Interessen der anderen Vertragspartei be-
kann, sofern einträchtigt oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einen
erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht,
- das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstruk-
turierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Fir- kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, sofern im
men unter normalen Marktbedingungen führt und Wege der Konsultation binnen 30 Tagen keine Lösung gefunden
wird. Derartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen statt.
- Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung
dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Sind Verhaltensweisen unvereinbar mit Absatz 1 Nummer 3, so
Beihilfen schrittweise gesenkt werden; können derartige geeignete Maßnahmen nur nach den Verfahren
und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
- das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Ratio-
kommens und aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt
nalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumä-
werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwi-
nien einhergeht.
schen den Vertragsparteien Anwendung finden.
(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-
chen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich In-
Artikel 10
formationen, unter anderem über Höhe, Intensität und Zweck der
Beihilfen und über die "Einzelheiten des Umstrukturierungsplans Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens gelten auch für den
austauschen. Handel der Vertragsparteien mit EGKS-Erzeugnissen.
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Rumänien der Auffassung ist,
daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 in Verbindung Artikel 11
durch Absatz 4 unvereinbar und
Die Vertragsparteien kommen überein, daß zu den vom Assozia-
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen tionsrat einzusetzenden Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe ge-
nicht angemessen geregelt ist, oder hört, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.
3024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang I
zu Protokoll Nr. 2
Liste der EGKS-Kohle- und Stahlerzeugnisse
2601 11 00 7207 20 55 7209 14 90
2601 12 00 7207 20 57 7209 21 00
7207 20 71 7209 22 10
2602 00 00 7209 22 90
7208 11 00 7209 23 10
2619 00 10 7208 12 10 7209 23 90
7208 12 91 7209 24 10
2701 11 00 7208 12 95 7209 24 91
2701 11 90 7208 12 98 7209 24 99
2701 12 10 7208 13 10 7209 31 00
2701 12 90 7208 13 91 7209 32 10
2701 19 00 7208 13 95 7209 32 90
27012000 720813 98 7209 33 10
7208 14 10 7209 33 90
2702 10 00 7208 14 91 7209 34 10
2702 20 00 7208 14 99 7209 34 90
7208 21 10 7209 41 00
2704 00 19 7208 21 90 720942 10
2704 00 30 7208 22 10 7209 42 90
7208 22 91 7209 43 10
720110 11 7208 22 95 7209 43 90
7201 10 19 7208 22 98 7209 44 10
7201 10 30 7208 23 10 7209 44 90
720110 90 7208 23 91 7209 90 10
72012000 7208 23 95
72013010 7208 23 98 7210 11 10
72013090 7208 24 10 7210 12 11
72014000 7208 24 91 7210 12 19
7208 24 99 7210 20 10
720211 20
7208 31 00 7210 31 10
7202 11 80
7208 32 10 7210 3910
7202 9911
7208 32 30 7210 4110
7208 32 51 7210 49 10
7203 10 00
7208 32 59 7210 50 10
7203 90 00
7208 32 91 7210 60 11
7208 32 99 7210 60 19
7204 10 00
7208 33 10 7210 70 31
7204 21 00
7204 29 00 7208 33 91 7210 70 39
7204 30 00 7208 33 99 7210 90 31
7204 41 10 7208 34 10 7210 90 33
720441 91 7208 34 90 7210 90 35
7204 41 99 7208 35 10 7210 90 39
7204 49 10 7208 35 90
7204 49 30 7208 41 00 7211 11 00
7204 49 91 7208 42 10 721112 10
7204 49 99 7208 42 30 721112 90
7204 50 10 7208 42 51 -7211 1910
7204 50 90 7208 42 59 7211 19 91
7208 42 91 7211 19 99
720610 00 7208 42 99 7211 21 00
7206 90 00 7208 43 10 72112210
7208 43 91 721122 90
7207 11 11 7208 43 99 7211 29 10
7207 11 19 7208 44 10 72112991
7207 12 11 7208 44 90 72112999
7207 12 19 7208 45 10 72113010
7207 19 11 7208 45 90 7211 41 10
7207 19 15 7208 90 10 7211 41 91
7207 19 31 7211 49 10
7207 20 11 7209 11 00 7211 90 l 1
7207 20 15 7209 12 10
7207 20 17 7209 12 90 7212 10 10
7207 20 31 7209 13 10 7212 10 91
7207 20 33 7209 13 90 7212 21 11
7207 20 51 7209 14 10 7212 29 11
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3025
7212 30 11 7219 11 10 7225 10 10
7212 40 10 721911 90 7225 10 91
7212 40 91 7219 12 10 7225 10 99
7212 50 31 7219 12 90 7225 20 10
7212 50 51 7219 13 10 7225 20 30
7212 60 11 7219 13 90 7225 30 00
7212 60 91 7219 14 10 7225 40 10
7219 14 90 7225 40 30
7213 10 00 7219 21 11 7225 40 50
7213 20 00 7219 21 19 7225 40 70
7213 31 00 7219 21 90 7225 40 90
7213 39 00 7219 22 10 7225 50 10
7213 41 00 7219 22 90 7225 50 90.
721349 00 7219 23 10 7225 90 10
7213 50 10 7219 23 90
7213 50 90 7219 24 10 7226 10 10
7219 24 90 7226 10 30
7214 20 00 7219 31 10 7226 20 10
7214 30 00 7219 31 90 7226 20 31
7214 40 10 7219 32 10 7226 20 51
7214 40 91 72193290 7226 20 71
7214 40 99 7219 33 10 7226 91 10
7214 50 10 7219 33 90 7226 91 90
72145091 7219 34 10 7226 92 10
7214 50 99 7219 34 90 7226 99 11
7214 60 00 7219 35 10 7226 99 31
72193590
7215 90 10 72199011 7227 10 00
7219 90 19 7227 20 00
7216 10 00 7227 90 10
7216 21 00 7220 11 00 7227 90 30
7216 22 00 7220 12 00 7227 90 80
7216 31 11 7220 20 10
7216 31 19 7220 90 11 7228 10 10
7216 31 91 72209031 7228 10 30
7216 31 99 7228 20 11
7216 32 11 72210010 7228 20 19
7216 32 19 7221 00 90 7228 20 30
7216 32 91 7228 30 10
7216 32 99 7222 10 11 7228 30 30
7216 33 10 7222 10 19 7228 30 80
72163390 7222 10 51 7228 60 10
7216 40 10 7222 10 59 7228 70 10
7216 40 90 7222 10 99 72287031
7216 50 10 7222 30 10 7228 80 10
7216 50 90 7222 40 11 7228 80 90
7216 90 10 7222 40 19
7222 40 30 7301 10 00
7218 10 00
7218 90 11 7224 10 00 7302 10 31
7218 90 13 7224 90 01 7302 10 39
7218 90 15 7224 90 09 7302 10 90
7218 90 19 7224 90 15 7302 20 00
7218 90 50 7224 90 30 7302 40 10
7302 90 10
3026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang Ila
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 genannten Erzeugnisse
26.01.11.00
26.01.12.00
26.02.00.00
26.19.00.10
27.01.11.10
27.01.11.90
27.01.12.10
27.01.12.90
27.01.19.00
27.01.20.00
27.02.10.00
27.02.20.00
27.04.00.19
~7.04.00.30
72.01.10.11
72.01.10. 19
72.01.10.30
72.01.10.90
72.01.20.00
72.01.30.10
72.01.30.90
72.01.40.00
72.02.99.11
72.03.10.00
72.03.90.00
72.0·UO.0O
72.04.21.00
72.04.29.00
72.04.30.00
72.04.41.10
72.04.41.91
72.04.41.99
72.04.49.10
72.04.49.30
72.04.49.91
72.04.49.99
72.04.S0.10
72.04.50.90
72.06.10.00
72.06.90.00
72.10.12.11
72.10.12.19
72.10.60.11
72.10.60.19
72.10.90.31
72.10.90.33
72.10.90.35
72.10.90.39
72.18.10.00
72.18.90.11
72.18.90.13
72.18.90. 15
72.18.90.19
72.18. 90.50
73.01.10.00
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3027
Anhang Ilb
zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
72.02.11.20
72.02.11.80
72.07.11.11
72.07.11.19
72.07.12.11
72.07.12.19
72.07.19.11
72.07.19.15
72.07.19.31
72.07.20.11
72.07.20.15
72.07.20.17
72.07.20.31
72.07.20.33
72.07.20.51
72.07.20.55
72.07.20.57
72.07.20.71
72.20.11.00
72.20.12.00
72.20.20.10
72.20.90.l l
72.20. 90.31
72.22.30. l 0
72.22.40. l l
72.22.40.19
72.22.40.30
72.27.10.00
72.27.20.10
72.27.90.10
72.27.90.30
. 72.27.90.80
72.28. l 0.10
72.28.10.30
72.28.20. l l
72.28.20.19
72.28.20.30
72.28.30. 10
72.28.30.30
72.28.30.80
72.28.60. 10
72.28.70. 10
72.28.70.31
72.28.80.10
72.28.80.90
3028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III
zu Protokoll Nr. 2
Erzeugnisse und Regionen, die in Artikel 8 des Protokolls über
ECKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind
Erzeugnisse
2601 1100
2601 1200
2602 0000
2619 0010
2701 1100
2701 1190
2701 1210
2701 1290
2701 1900
2701 2000
2702 1000
2702 2000
2704 0019
2704 0030
Regionen
Alle Regionen
- der Bundesrepublik Deutschland,
- des Königreichs Spanien.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3029
Protokoll Nr. 3
über den Handel zwischen Rumänien und der Gemeinschaft
mit den unter Artikel 20 des Abkommens fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
(2) Die Gemeinschaft wendet auf Einfuhren aus Rumänien eine
( 1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verar- gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzte landwirt-
beitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien die in Anhang A schaftliche Komponente an.
aufgeführten Zollzugeständnisse. Für die Waren, für die gemäß
Artikel 3 eine Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente a) Für die Waren, für die Anhang A eine landwirtschaftliche Kom-
vorgesehen ist, gilt diese Verringerung im Rahmen der in Anhang B ponente (MOB) vorsieht, gilt die landwirtschaftliche Kompo-
festgelegten Mengen. nente, die auf Einfuhren aus Drittländern angewandt wird.
(2) Rumänien gewährt ab dem 1. Januar 1996 für die in Anhang C b) Für die Waren, für die Anhang A eine Verringerung der land-
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit wirtschaftlichen Komponente (MOBR) vorsieht, wird die land-
Ursprung in der Gemeinschaft die gemäß diesem Protokoll festge- wirtschaftliche Komponente so berechnet, daß die Ausgangsbe-
legten Zollzugeständnisse. träge für die Grunderzeugnisse, für die aufgrund dieses Abkom-
mens eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1993 um
(3) Der Assoziationsrat kann 20 v. H., 1994 um 40 v. H. und ab 1995 um 60 v. H. verringert
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt- werden und der Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeug-
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern; nisse um 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert wird.
- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Diese Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente wird
erhöhen, für die gemäß Anhang B Zugeständnisse gewährt nur bis zur Höhe der in Anhang B festgelegten Zollkontingente
werden. gewährt; für die Mengen, die diese Zollkontingente überschrei-
(4) Der Assoziationsrat kann die in den Absätzen 1 und 2 vorge- ten, gilt die landwirtschaftliche Komponente, die gegenüber
sehenen Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengen- Drittländern angewandt wird.
mäßige Beschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden ba- (3) Die landwirtschaftliche Komponente wird nach den Vor-
sieren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Rumäniens schriften für die Einfuhr von nicht unter Anhang II des Vertrags zur
für die in den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Gründung der Europäischen Winschaftsgemeinschaft fallenden
Protokolls tatsächlich enthaltenen landwirtschaftlichen Grunder- landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und unter Berück-
zeugnisse festgestellt werden. Er erstellt das Verzeichnis der Waren, sichtigung der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verringerun-
auf die diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der
gen festgesetzt.
Grunderzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvor-
schriften.
Artikel 4
Artikel 2 (1) Rumänien setzt vor dem 1. Juli 1995 die landwirtschaftliche
Im Sinne der nachstehenden Artikel gelten als Komponente für die in Anhang C aufgeführten Waren auf der
Grundlage der Einfuhrabgaben fest, die 1995 für die landwirtschaft-
- ,, Waren" die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftli- lichen Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten,
chen Verarbeitungserzeugnisse; die zur Herstellung dieser Waren verwendet wurden oder so behan-
- ,,landwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgaben, der delt werden. Rumänien übermittelt diese Angaben dem Assozia-
den Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen tionsrat.
Erzeugnisse entspricht und von den Abgaben abgezogen wird, (2) Rumänien erhebt auf die in Anhang C aufgeführten Waren
die im Fall der Einfuhr in unverändertem Zustand für diese vom Inkrafttreten des Abkommens an bis zum 31. Dezember 1995
Erzeugnisse gelten; die Abgaben, die am 28. Februar 1993 gelten; bewirken die Refor-
- ,,nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgaben, men der rumänischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der land-
der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Kompo- wirtschaftlichen Komponente im Sinne des Artikels 2, so setzt
nente und den Abgaben insgesamt entspricht; Rumänien den Assoziationsrat davon in Kenntnis, der eine entspre-
- ,,Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die chende Erhöhung der betreffenden Abgabe genehmigen kann.
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 zur Herstellung (3) Rumänien senkt die Einfuhrabgaben für die in Anhang C
der Waren verwendet wurden oder so behandelt werden; aufgeführten Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat
- ,,Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6 festgelegten Zeitplan. Dje nichtlandwirtschaftliche Komponente
der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei muß spätestens bis zum 1. Januar 2000 beseitigt sein. Die Verringe-
der Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte rung der landwirtschaftlichen Komponente wird vom Assoziations-
Ware gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird. rat aufgrund der Zugeständnisse für die (Einfuhr der) Grunderzeug-
nisse (nach Rumänien) festgelegt.
Artikel 3
Artikel 5
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an besei-
tigt die Gemeinschaft die nichtlandwirtschaftliche Komponente Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3
schrittweise nach dem in Anhang A festgelegten Zeitplan. Absatz 2 Buchstabe h gilt erst ab').
') dem Beginn des Quartals (oder des Zeitraums für die Festsetzung der beweglichen Teilbeträge), das (der) auf das Inkrafttreten des (Interims-) Abkommens folgt.
3030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang A
zu Protokoll Nr. 3
Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Rumänien
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung anwendbar
Ausgangs- nach einem endgültig
Inkrafttreten nach ...
zollsatz Jahr Zollsatz
Jahren
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,
Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch
eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,
Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13 + MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0403 90. - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge- 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
kocht, gefroren:
0710 40 - Zuckermais
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B.
durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem
Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig
konservierend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-
eignet:
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen ,·on Gemü-
sen:
-- Gemüse:
07119030 - - - Zuckermais 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zu-
bereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-
schiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle so-
wie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-
rme:
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB l
10 bis 15 GHT
1517 90 - andere:
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13 +MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
10 bis 15 GHT
1519 12 00 -- Ölsäure 3 0 0 0 0
1519 20 - technische Fettalkohole 5 3,3 3,3 3,3 0
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-
lieh weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
1704 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
bis 19 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX23 MAX2J MAX23 MAX23
berechnet) von weniger als 60 GHT
1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
bis 99 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 18 MAX 18 MAX 18 MAX 18
berechnet) von 60 GHT oder mehr
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3031
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- andere:
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 9 9 9 9 0
Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne
Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 - - weiße Schokolade 4+MOB 2+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/Z AD S/2 AD S/Z
- andere:
1704 90 51 - - - Fondantmassen und andere Rohmassen
sowie Marzipan, in unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 1 kg oder mehr:
- - - .:. Fondantmasse, bestehend aus einer
Mischung von Saccharose, Glukose-
sirup (Verhältnis 4 : 1) und Wasser:
- - - - - mit einem Gehalt an Saccharose 6+MOB 3+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
(einschließlich Invertzucker als Sac- MAX27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
charose berechnet) von weniger als AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
70GHT
- - - - - mit einem Gehalt an Saccharose 6+MOB 3+MOB 0+MOB 0+MOB 1
(einschließlich Invertzucker als Sac- MAX27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
charose berechnet) von 70 GHT AD S/Z AD S/Z ADS/Z AD S/Z
oder mehr
---- andere 6+MOB 3+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
MAX27+ MAX27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z ADS/Z ADSIZ ADS/Z
1704 90 55 --- Husten- und Kräuterbonbons und 6+MOB 3+MOBR 0+MOBR O+MOBR 1
-pastillen MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1704 90 61 --- Dragees 6+MOB 3+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
MAX27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD SIZ ADS/2 ADS/2
1704 90 65 --- andere 6+MOB 3+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 81 MAX27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z ADS/Z AD SIZ ADS/Z
- - - - andere:
1704 90 99 ----- andere:
- - - - - - mit einem Gehalt an Saccharose 6+MOB 3+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
(einschließlich Invertzucker als MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
Saccharose berechnet) von weni- ADS/Z AD S/Z AD S/Z ADS/Z
ger als 70 GHT
- - - - - - mit einem Gehalt an Saccharose 6+MOB 3+MOB 0+MOB 0+MOB 1
einschließlich Invertzucker als MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX27+
Saccharose berechnet) von 70 GHT AD S/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
oder mehr
1803 Kakaomasse, auch entfettet 11 8,8 6,6 0 4
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 8 6,4 4,8 0 4
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder 9 7,2 5,4 0 4
anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Le-
bensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln:
1806 10 10 - - keine Sac\:harose enthaltend oder mit ei-
nem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet)
oder lsoglucose (als Saccharose berech-
net) von weni ger als 65 GHT:
3032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - - keine Saccharose enthaltend oder mit
einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von weniger als 5 GHT:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3 0 0 0 0
zuckert
- - - - andere 10 8 6 0 4
--- andere:
- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0
zuckert
-- -- andere 10 + MOB 5 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR
1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-
se berechnet) von 65 GHT oder mehr,
jedoch weniger als 80 GHT:
- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge- 3+MOB 0 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0
zuckert
--- andere 10 + MOB 5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) oder lsoglucose (als Saccha-
rose berechnet) von 80 GHT oder
mehr:
- - - nur durch Zusatz \"On Saccharose ge- 3+MOB O + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0
zuckert
--- andere 10+ MOB 5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
1806 20 - Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen
oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr
als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als
Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form,
in Behältnissen oder unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
31 GHT oder mehr oder mit einem Ge- MAX 27+ MAX 27+ MAX27+ MAX 27+
samtgehalt an Kakaobutter und Milchfett ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/2
von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter 9+MOB 4,S+MOBR O+MOBR 0+MOBR
und Milchfett von 25 GHT oder mehr, MAX27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
jedoch weniger als 31 GHT ADS/Z ADS/Z ADS/2 AD S/2
1806 20 50 -- andere:
- - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
18 GHT oder mehr MAX27+ MAX 27+ MAX27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/Z ADS/2 ADS/Z
1806 20 70 - - - ,,chocolate-milk-crumb" genannte Zu- 19 + MOB 12,7 + MOB 6,3 + MOB 0+MOB 2
bereitungen
1806 20 80 - - - Kakaoglasur:
00/80
1806 20 80 - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
10/80 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX27+ MAX27+ MAX 27+ MAX27+
berechnet) von weniger als 70 GHT ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
1806 20 80 - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB
90/80 schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 27+ MAX 27+ MAX27+ MAX27+
berechnet) von 70 GHT oder mehr AD S/Z AD S/Z AD S/Z ADS/2
- - - - - - . ---~------------- ----
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3033
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1806 20 95 --- andere:
00/80
1806 20 95 - - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
10/80 schließlich Invertzucker als Saccharo- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
se berechnet) von weniger als 70 GHT AD S/2 ADS/2 AD S/2 ADS/2
1806 20 95 - - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 9+MOB 4,5 +MOB 0+MOB 0+MOB 1
90/80 schließlich Invertzucker als Saccharo- MAX 27+ MAX27+ MAX 27+ MAX27+
se berechnet) von 70 GHT oder AD S/2 AD S/Z AD S/Z AD S/2
mehr
1806 31 - - gefüllt 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/Z ADS/2 AD S/Z AD S/Z
1806 32 - - nicht gefüllt 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/2 AD S/Z
1806 90 - andere:
1806 90 11 - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse 9+MOB 4,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 39 MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/2 ADS/Z ADS/Z ADS/2
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre- 9+MOB 4,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
chende kakaohaltige Zubereitungen auf MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
der Grundlage von Zuckeraustauschstof- AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
fen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit 12 +MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
einem Inhalt von 1 kg oder weniger MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD SIZ AD SIZ ADS/Z
-- - andere 12 + MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her- 12 + MOB 6+ MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
stellen von Getränken MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z ADS/2
1806 90 90 -- andere:
- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
berechnet) von weniger als 70 GHT AD S/Z AD S/Z AD S/2 ADS/2
- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
berechnet) von 70 GHT oder mehr AD S/Z AD SIZ AD S/2 ADS/2
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als
50 GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-
halt an Kakaopulver von weniger als
10-GHT, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kin- 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
dern, in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
19019011 - - Malzextrakt:
- - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von 8+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB 1
90 G HT oder mehr
3034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
19019019 --- anderer S+MOB 4+MOB 0+MOB 0+MOB 1
19019090 -- andere:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0
Mehl aus Hülsenfrüchten, in Form von
in der Sonne getrockneter Scheiben aus
Teig (sog. ,.Papad")
--- andere 0+MOB O+MOB 0+MOB O+MOB 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet,. z. B. Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
1902 11 - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
- - Eier enthaltend 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR O+MOBR 1
1902 19 -- andere 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 -- andere 13+MOB 7,5+MOBR O+MOBR O+MOBR 1
bis 99
1902 30 - andere Teigwaren l0+MOB 5+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
190240 - Couscous
190240 10 - - nicht zubereitet 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1902 40 90 -- anderer 10 + MOB 5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,
in Form von Flocken, Graupen, Perlen,
Krümeln und dergleichen:
- Tapiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus 10+ MOB 5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
Kartoffein oder anderen Stärken
- anderer 2+MOB O+MOB O+MOB O+MOB 0
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten
von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-
derer Weise zubereitet:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder 0+MOB O+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Rösten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt
1904 90 - andere:
-- Reis J+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
-- andere 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren
verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-
liehe Waren:
1905 10 - Knäckebrot 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
MAX 24+ MAX 24+ MAX 24+ MAX24+
ADD/Z AD S/Z AD S/Z ADS/Z
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnlich~ Wa- 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
ren
ex 1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;
Waffeln:
1905 30 11 13+MOB 6,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 59 MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+
und 99 ADS/Z AD S/Z AD S/Z ADS/Z
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3035
(t) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
-- andere:
1905 30 91 - - - Waffeln:
- - - - gesalzen, auch gefüllt 13 +MOBR 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche 14+MOB 7+MOBR 0+MOBR 0+MOBR J
geröstete Waren
1905 90 - andere:
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen) 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
MAX 20+ MAX 20+ MAX 20+ MAX 20+
ADF/M ADF/M AD F/M ADF/M
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete T eigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1905 90 30 - - andere:
- - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, 4+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Käse oder Früchten, auch mit einem
Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-
gen auf den Trockenstoff, von jeweils
5 qHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
mehr als 10 GI-IT MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex- 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
und 55 trudierte und expandierte Erzeugnisse, MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
gesalzen oder aromatisiert ADF/M AD F/M ADF/M ADF/M
1905 90 60 --- andere:
- -- - gesüßt 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+
ADS/Z ADS/2 ADS/Z AD S/Z
1905 90 90 - - - - andere 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M ADF/M ADF/M
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder halt-
bar gemacht
2001 90 - andere:
20019030 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
20019040 - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnli- 13 + MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
ehe genießbare Pflanzenteile, mit einem
Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
2004 10 - Kartoffein:
2004 10 91 - - andere:
- - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok- 11 + MOB 5,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
ken
- anderes Gemüse und Mischungen von
Gemüsen:
2004 90 10 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
2005 20 - Kartoffeln:
20052010 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 11 +MOB 5,5 +MOB 0+MOB 0+MOB 1
2005 80 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
3036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,
in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zustaz von Zucker, ande-
ren Süßmitteln oder Alkohol, anderweit we-
der genannt nocht inbegriffen:
2008 11 - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Sa-
men, auch miteinander vermischt:
- - Erdnüsse:
2008 11 10 - - - Erdnußmark 20 14,1 8,2 8,2
2008 91 - andere, einschl. Mischungen, ausgenom-
men Mischungen der Unterposition
200819:
- - Palmherzen 7 7 7 7
2008 99 -- andere:
- - - ohne Zusatz von Alkohol:
- - - - ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 - - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
(Zea mays var. saccharata)
2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB
ähnliche genießbare Pflanzenteile,
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT
oder mehr
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerö-
stete Zichorien und andere geröstete Kaffee-
mittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-
zentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee und Zubereitungen auf der Grund-
lage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate oder auf der Grundlage von Kaffee:
- - Zubereitungen:
2101 10 99 --- andere 13 + MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
2101 20 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-
cose enthaltend, oder weniger als 1,5
GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,
5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von 0 0 0 0 0
Tee oder Mate
--- andere 6 4,4 4,4 4,4 0
21012090 -- andere 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-
röstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate hieraus:
21013011 - - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel:
- - - geröstete Zichorienwurzeln 18 12,9 7,7 7,7 1
21013019 --- andere 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
2101 30 91 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
gerösteten Zichorienwurzeln oder aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln:
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3037
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - - aus gerösteten Zichorienwurzeln 22 15,3 8,6 8,6 1
21013099 --- andere 2+MOB 0 + MOBR o + MOBR 0 + MOBR 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere
Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen Vaccine der Position 3002);
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekultu- 8 7,4 7,4 7,4
ren)
2102 10 31 - - Backhefen 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB
bis 39
2102 10 90 -- andere 10 8,8 8,8 8,8 0
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend:
- - Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder 6 3 3 3
ähnlichen Aufmachungen, oder in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder we-
niger
2102 30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 3 3 3 3 0
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würz-
soßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-
mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 8,2 4,4 4,4 1
-- andere 5 4,4 4,4 4,4 0
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von 6 6 6 6 0
Tomatenmark
-- andere 16 11,5 7 7
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf- 7 6,5 6,5 6,5 0
mehl)
2103 90 - andere:
2103 90 90 -- andere:
- - - Tomaten enthaltend:
- - - - auf der Grundlage von Tomaten- 7 5,9 5,9 5,9 0
ketchup
- - - - andere 12 9 5,9 5,9
--- andere:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 9 5,9 5,9 1
---- andere 5 5 5 5 0
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen
und Brühen; Suppen und Brühen:
- - Tomaten enthaltend 11 9 7 7
-- andere 11 9 7 7
2104 20 - zusammengesetzte homogenisierte Le- 17 12,8 8,6 8,6
bensmittelzubereitungen
10
3038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil ·11
(1) (2) (3) (4) (S) (6) (7)
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ADS/2 ADS/2 ADS/2 ADS/Z
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 - - kein Milchfet~ Milchprotein und keine 20 14,1 8,2 8,2
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro- -
tein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
2106 10 90 -- andere 13+MOB 6,5 + MOBR 0 + MOBR O+ MOBR
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - ,.Käsefondue" genannte Zubereitungen 13+MOB 6,5 + MOBR O + MOBR O+ MOBR
MAX MAX MAX MAX
35 ECU/ 30 ECU/ 25 ECU/ 25 ECU/
100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto
2106 90 91 -- andere:
- - kein Milchfet4 Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder
Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-
protein, 5 GHT Saccharose oder Isog-
lucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthal-
tend:
ex 2106 90 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate 20 14,8 9,6 4,4 2
ex 2106 90 91 -- - - andere 20 14,8 9,6 4,4 2
2106 90 99 - - - andere:
- - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 13 + MOB 6,5 + MOBR O + MOBR O + MOBR
schließlich Invertzucker als Saccharo-
se berechnet) von weniger als 70 GHT
- - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein- 13 + MOB 6,5 + MOB O + MOB O + MOB
schließlich Invertzucker als Saccharo-
se berechnet) von 70 GHT oder
mehr
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-
stoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-
tränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-
säfte der Position 2009:
2202 10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und 6 3 0 0
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-
mastoffen
2202 90 - andere:
2202 90 10 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401
bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-
sen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-
tend:
ex 2202 90 10 - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder 6 3 0 0
Invertzucker)
-- - andere 6 6 6 6
2202 90 91 -- andere 8+MOB 4 + MOBR O + MOBR O + MOBR
bis 99
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3039
Anhang B
zu Protokoll Nr. 3
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente
für Waren mit Ursprung in Rumänien, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
eine Verringerung des beweglichen Teilbetrags gewährt wird
KN-Code Warenbezeichnung Mengen (1000 kg)
1993 1994 1995 1996 1997
und danach
2 {1993 X 1,1) (1993 X 1,2) {1993 X 1,3) (1993 X 1,4)
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße 1200 1320 1440 1560 1680
Schokolade)
1806 • Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel- 650 715 780 845 910
zubereitungen
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder 285 314 342 371 399
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,
z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnoc-
chi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten' von Ge- 180 198 216 234 252
treide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B.
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblaten- 850 935 1020 1105 1190
kapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete 100 110 120 130 140
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate hieraus
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 70 77 84 91 98
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt 600 660 720 780 840
noch inbegriffen
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- 10 11 12 13 14
säurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alko-
holhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Ge-
müsesäfte der Position 2009
3040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang C
zu Protokoll Nr. 3
In Artikel 1 Absatz 2 genannte Waren
04031051 18061010 19053051
04031053 18061030 19053059
04031059 18061090 19053091
04031091 18062010 19053099
04031093 18062030 19059040
04031099 18062050 19059045
04039071 18062070 19059055
04039073 18062080 19059060
04039079 18062095 19059090
04039091 19019011 20019030
04039093 19019019 21013011
04039099 19021110 21013019
07104000 19021190 21013091
07119030 19021911 21013099
13023100 19021919 21021010
17041011 19021990 21021031
17041019 19022091 21021039
17041091 19022099 21021090
17041099 19023010 21022011
17049030 19023090 21022019
17049055 19024010 21023090
18031000 19024090 21023000
18032000 19053011 21061010
18040000 19053019 21061090
18050000 19053030
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3041
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in• oder
„Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I (2) a) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
sowie der Absätze 3 und S gelten Vormaterialien. die im
Bestimmung des Begriffs Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen
,,.Erzeugnisse mit Ursprung in" der Gemeinschaft und Bulgarien Ursprungserzeugnisse
oder ,,.Ursprungserzeugnisse" Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der
Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder
verarbeitet worden sein müssen. sofern die durchgeführ-
Artikel 1 ten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im
Urs prungskri te ri e n Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinaus-
gehen.
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2
und 3 dieses Protokolls b) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b
sowie der Absätze 3 und 5 gelten Vormaterialien, die im
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls der Gemeinschaft und Bulgarien Ursprungserzeugnisse
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in
worden sind, Rumänien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verar-
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von beitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll- Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge- Sinne des Artikels S Absatz 3 dieses Protokolls hinaus-
setzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne gehen.
des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder ver- (3) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 2
arbeitet worden sind; erworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
2. als Ursprungserzeugnisse Rumäniens oder Rumäniens nur dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens den Wert
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls der verwendeten Ursprungserzeugnisse Bulgariens übersteigt.
vollständig in Rumänien gewonnen oder hergestellt worden
sind, Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke
dieses Abkommens oder des Abkommens zwischen der Gemein-
b) Erzeugnisse, die in Rumänien unter Verwendung von Vor- schaft und Bulgarien als Ursprungserzeugnisse Bulgariens.
materialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollstän-
dig erzeugt wurden, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien ( 4) Als • Wertzuwachs" gilt der „Ab-Werk-Preis" der Erzeugnisse
in Rumänien im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht
ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse
hergestellt werden.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln
Artikel 2 dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Waren-
verkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und zwischen
Bilaterale Kumulierung Rumänien und Bulgarien.
(1) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug- Artikel 4
nisse Rumäniens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Vollständig gewonnene
Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet oder hergestellte Erzeugnisse
worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbei-
(1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
tungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3
hinausgehen. Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Rumänien
.,vollständig gewonnen oder hergestellt":
(2) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b gelten
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis- a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem
se der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Ru- Meeresgrund gewonnen worden sind,
mänien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind
über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinaus-
und dort aufgezogen wurden,
gehen.
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen
Artikel 3 worden sind,
Kumulierung e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
mit Ursprungserzeugnissen Bulgariens f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren
(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
Bulgarien sowie zwischen Rumänien und Bulgarien durch Verträge g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den
geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls über- unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden
einstimmen, gelten die Absätze 2, 3 und 5. sind,
3042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin- genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert
nung von Rohstoffen verwendet werden können, nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten
feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit an-
Vormaterialien gezahlt wird.
fallen,
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a
sprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der vorstehende
bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Unterabsatz sinngemäß.
(2) Der Begriff .ihre Schiffe• in Absatz 1 Buchstabe f ist nur c) Unter dem Begriff „Ab-Werk-Preis• in der Liste des Anhangs II
anwendbar auf Schiffe, ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in
- die in Rumänien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-
ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; führt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten
Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,
- die die Flagge Rumäniens oder eines Mitgliedstaats der Gemein- die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das
schaft führen; hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen d) Als „Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in
Rumäniens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Genf geschlossenen Ühereinkommens zur Durchführung des
Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
in Rumänien gelegen ist und bei welcher der oder die Ge-
schäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht
und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-
Rumäniens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
- im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit schaft zu verleihen:
beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital minde- a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des
stens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Rumänien oder Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten
öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake
dieser Staaten gehört; oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Rumäniens oder der Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht; gen);
- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren
Rumäniens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht. (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
(3) Die Begriffe .Rumänien• und „Gemeinschaft• umfassen auch c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-
die Hoheitsgewässer Rumäniens und der Mitgliedstaaten der Ge- stellen von Packstücken;
meinschaft. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe,
auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen
oder Rumäniens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-
erfüllen. chung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-
Artikel 5 tigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf
ihren Umschließungen;
In ausreichendem Maße
verarbeitete Erzeugnisse e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn
ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als
2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens zu
be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere gelten;
Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der
Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem
einzureihen ist. vollständigen Artikel;
Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel" und „Posi- g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben
tion" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen a bis f genannten Behandlungen;
der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung h) Schlachten von Tieren.
und Kodierung der Waren {im folgenden als „Harmonisiertes Sy-
stem" oder HS bezeichnet).
Artikel 6
Unter dem Begriff „einreihen• ist die Einreihung von Erzeugnissen
oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen. Neutrale Elemente
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab- Gemeinschaft oder Rumäniens handelt, wird der Ursprung von
satzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus- elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Ma-
setzungen erfüllt werden. schinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses
verwendet wurden, oder von bei der Herstellung verwendeten, aber
a) Wird in der Liste des Anhangs U zur Feststellung der Ur- nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses einge-
sprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Rumänien henden Vormaterialien nicht geprüft.
hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß
der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert
dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes
Artikel 7
der in die Gemeinschaft oder nach Rumänien eingeführten
Drittlandswaren entsprechen. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
b) Der Begriff „Wert• in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen
ZoHwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3043
Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung Titel II
in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung
gestellt werden. Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 8 Artikel 11
Waren z usam me ns te II u n gen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im
des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe-
alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. scheinigung EUR.l nach dem Muster in Anhang III zu diesem
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Protokoll erbracht.
Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigen-
schaft besteht, in ihrer Gemeinschaft als Ursprungserzeugnis, sofern
der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Artikel 12
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Normales Verfahren für die
"Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift-
Artikel 9 lichen Antrag erstellt, der vom Ausführer oder unter der Verant-
Unmittelbare Beförderung wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe- Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll
handlung gilt nur für die Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi- auszufüllen.
schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Rumäniens -
bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens - befördert werden, Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von
ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang
Rumänien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung aufzubewahren.
bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
Gemeinschaft oder Rumäniens- bzw. bei Anwendung des Artikel 3 zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die
Bulgariens - befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt
dung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern werden kann.
die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des
Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle
oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zu- zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-
stands gerichtete Behandlung erfahren haben. achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-
tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun- zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung
gen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die
vorgelegt wird: genannten Behörden zu dulden.
a) ein einziges in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unterla-
Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr- gen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
land erfolgt ist, oder
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens
Bescheinigung mit folgenden Angaben: dienen soll.
- genaue Warenbeschreibung, (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls
angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung
- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Wa- EUR.1 wird von den Zollbehörden Rumäniens erteilt, wenn die
ren im Durchfuhrland, oder Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Rumäniens im Sinne des
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
beweiskräftigen Unterlagen.
(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen
die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Rumä-
niens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem
Artikel 10 Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhr-
waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angese-
Territoriale Kontinuität
hen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenver-
Die in diesem Titel für den Erwerb der Ursprungseigenschaft kehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in
vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Rumänien befinden.
Gemeinschaft oder in Rumänien erfüllt werden, es sei denn, daß die
In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Artikel 2 und 3 zur Anwendung kommen. Abgesehen von den
nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-
Fällen der Artikel 2 und 3 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus der
sprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den
Gemeinschaft oder aus Rumänien in ein anderes Land ausgeführt
Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-
wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigen-
bewahren.
schaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt
werden, (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ- die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-
ten Waren sind und renzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli-
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerich- chen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der
tete Behandlung erfahren haben. · Bescheinigung zu prüfen.
3044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun- bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-
gen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats
erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah- vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie
men durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in (8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird
Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden. der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der
Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • Warenbe- Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die
zeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß- folgende Voraussetzungen erfüllen:
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die
Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft
Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein oder Rumäniens und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufge-
waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch- führt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen
beiden Warenarten vorzunehmen; •
zustreichen.
(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die
verkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be- betreffenden Waren ausgestellten LT-Cerfificate und das Ende
scheinigung anzugeben. der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-
land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-
des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh- nung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des
rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge- Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-
stellt ist. kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rumänien er-
füllen.
Artikel 13
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die
Langzeit-Certificate EUR.1 Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die
(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 10 können die Zollbehör- Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-
den des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens
ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse .ausgeführt wird, auf der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;
die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes „LT-Certificate• für den c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung
Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die
Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung
von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung bezieht, aufgeführt sind;
getätigt werden.
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-
(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehör- rend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich
den des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur- beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen könnnen der
teilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der
Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehre-
re Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der (9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-
Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver- nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch
züglich davon unterrichten. Femmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des' werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-
staats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten
Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-
bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei- Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren
anerkannt.
dungszeichen versehen sind.
(4) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren- (10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine
verkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-
des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen. nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den
Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit
(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist
einer der folgenden Vermerke einzutragen: (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
ten und Rumäniens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch
'CERTIFICADO LTVALIDO HASTA EL .. .' von Zolldokumenten bleiben unberührt.
'LT-CERTIFICATE GYLDIGT INDTIL ...'
'LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ...'
'nil:TOOOIHTIKO LT IIS'l'ON ME:PI ... '
Artikel 14
'LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ... '
'CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU .. .' Nachträglich ausgestellte
'CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... ' Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
'LT-CERTIFICAAT GELDIG TOT EN MET ...'
(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
'LT-CERTIFICADO VALIDO ATE ...' EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich
'CERTIFICAT LT VALABIL PINA LA ...' bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-
(Datum in arabischen Ziffern). schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr
(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 nicht ausgestellt worden ist
des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-
stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m', usw.) einzu- ~2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag
tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be- - den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich
schreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi- die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
zieren zu können. - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse
(7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte- keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden
stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3045
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung 'PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO', 'FORENKLET PRO-
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob CEDURE', 'VEREINFACHTES VERFAHREN', 'AnAOY-
die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden l:TEYMENH äIAäIKAl:IA', 'SIMPLIFIED PROCEDURE',
Unterlagen übereinstimmen. 'PROCEDURE SIMPLIFIEE', 'PROCEDURA SEMPLIFICA-
TA', 'VEREENVOUDIGDE PROCEDURE', 'PROCEDIMEN-
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen
TO SIMPLIFICADO', 'PROCEDURA SIMPLIFICATA'.
einen der folgenden Vermerke tragen:
(5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Waren-
'NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT', 'DELIVRE A POSTE-
verkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer
RIORI', 'RILASCIATO A POSTERIORI', 'AFGEGEVEN A
gegebenenfalls zu vervollständigen.
POSTERIORI', 'ISSUED RETROSPECTIVELY', 'UDSTEDT
EFfERF0LGENDE', 'EU00EN EK TON Yl:TEP0N', 'EXPE- (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13
DIDO APOSTERIORI', 'EMITIDO APOSTERIORI', 'EMIS A .Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung
POSTERIORI'. EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser
Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-
merkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-
scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
Artikel 15 dungszeichen versehen sind.
Ausstellung eines EUR.1-Duplikats (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs- Absatz 2 insbesondere fest:
bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung
die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean- von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;
tragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens
papiere ausfertigen.
zwei Jahre lang aufzubewahren sind;
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli-
versehen:
che Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Be-
'DUPLIKAT', 'DUPLICATA', 'DUPLICATO', 'DUPLICAAT', hörde.
'DUPLICATE', 'DUPLIKAT', 'ANTirPM>O', 'DUPLICADO',
(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmten
'SEGUNDA VIA', 'DUPLICAT'.
Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be- ausschließen.
merkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(10) Die Zollbhehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie
diesem Tage an. für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-
willigung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn
Artikel 16 der ermächtigte A~sführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
Vereinfachtes Verfahren
für die Ausstellung von Bescheinigungen (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren
{l) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um
kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver- diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der
kehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Waren eine Kontrolle durchzuführen.
Bestimmungen angewandt werden.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer tigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich
{nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.
ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-
stellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für (13} Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei- ten und Rumäniens über die Zollförmlichkeiten und die Verwen-
genschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer dung von Zollpapieren bleiben unberührt.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen
des Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle
des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu Artikel 17
gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe- Ersetzung von Bescheinigungen
scheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen
Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän- (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der
digen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift Gemeinschaft oder Rumäniens - bzw. bei Anwendung des Artikels
eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter- 3 Bulgariens-, die mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in
schrift sein darf, oder eine Freizone eingeführt werden, müssen die zuständigen Behörden
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem- EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be- oder Verarbeitung
pels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto- mit diesem Protokoll im Einklang steht.
kolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge- (3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-
druckt werden. scheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7 dieses Artikels.
„Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der (4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des
folgenden Vermerke einzutragen: Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden
3046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum Artikel 21
und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-
Einfuhr in Teilsendungen
gung EUR.l sind in Feld Nr. 7 einzutragen.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein
zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des
Artikel 18 Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-
Geltungsdauer ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-
führt und bei der Einfuhr der enten Teilsendung eine Warenver-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l muß innerhalb einer kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.
Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-
den des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt
werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.
Artikel 22
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden
des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage- Aufbewahrung_ von Bescheinigungen
frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l werden von den Zoll-
handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer- aufbewahrt.
den konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-
staats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden Artikel 23
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Formblatt EUR.2
(1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen,
Artikel 19 die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert
5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-
Ausstellungen
schah im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt
(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschah oder Rumänien zu EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben
einer Ausstellung in einen anderen Staat als Rumänien oder einen ist.
Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung
zur Einfuhr nach Rumänien oder in die Gemeinschaft verkauft, so (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-
ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
die Voraussetzungen dieses ProtokoJls für die Anerkennung als gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens erfüllen
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.
und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt
Rumänien in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausge- auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdien-
stellt hat; lichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge- (5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22
meinschah oder in Rumänien verkauft oder überlassen hat; sinngemäß.
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung
in die Gemeinschaft oder nach Rumänien in dem Zustand ver- Artikel 24
sandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden Abweichungen
waren;
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und
gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-
auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. lung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-
EUR. l unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse
Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung beziehen.
anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über
die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt
werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. Artikel 25
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieUer, industrieller, landwirt- (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
schahlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse Privatpersonen verschickt werden oder die sich im personlichen
unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun- Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-
gen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse renverkehrsbescheinigung EUR. l oder ohne Ausfüllung eines
in Läden oder Geschäftslokalen. Formbla~ts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es
sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet
wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-
Artikel 20 mens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
Vorlage der Bescheinigungen Zweifel bestehen darf.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l sind den Zollbehörden (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele-
des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden
Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung oder zum Ge• oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor- dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch
geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr
des Abkommens erfüllen. aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3047
Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen nenf alls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die
365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden eine Untersuchung rechtfertigen. Der Warenverkehrsbescheinigung
enthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten. EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 sind die zweckdienlichen Han-
delspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zoll-
behörden teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtig-
Artikel 26 keit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im
In ECU ausgedrückte Beträge Formblatt schließen lassen.
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU (5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr- des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so
staat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom- können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-
mens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat (6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden
sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-
Rechnung gestellt werden. ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-
Wird die Ware in der Währung eines anderen Staates in Rechnung bescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnis-
gestellt, sei es eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Rumä- se gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-
niens - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens-, so erkennt lung erhalten können.
der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach
an. dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-
(2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um
zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-
der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese
der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-
des dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist. renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder
außergewöhnliche Umstände vor.
(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-
Titel III staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche
Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so
Methoden werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe-
der Zusammenarbeit der Verwaltungen sen vorgelegt.
(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-
Artikel 27 schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates
Übermittlung von gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.
Stempelabdrücken und Anschriften (9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Rumäniens übermit- ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
teln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von
ten die Musterabdrucke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der der Gemeinschaft oder Rumänien aus eigener Veranlassung oder auf
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden. Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen
Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel-
mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen len und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft
EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form- oder Rumänien die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen
blätter EUR.2 zuständig sind. Ermittlungen auffordern.
(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
Artikel 28 ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die
EUR.1 und der Formblätter EUR.2 gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun- Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-
gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; verfahren, abgeschlossen worden sind.
sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Di~ Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfverfahrens verwei-
oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur- gert werden.
sprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe- Artikel 29
scheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
Sanktionen
die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die
diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf- Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-
bewahren. stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,
um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
gewährleisten, leisten Rumänien und die Mitgliedstaaten der Ge-
meinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der
Artikel 30
Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,
einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5, und Freizonen
der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den Die Mitgliedstaaten und Rumänien treffen alle erforderlichen
tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren. Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe-
(4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr- scheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beför-
staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt derung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet ver-
EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses bleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behand-
Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe- lungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
3048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Titel IV Titel V
Ceuta und Melilla Schlußbestimmungen
Artikel 31 Artikel 33
Durchführung des Protokolls Änderungen des Protokolls
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft• Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen
umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff .Ursprungserzeugnisse Rumäniens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto-
der Gemeinschaft• umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in kolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzu-
diesen Gebieten. nehmen.
(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Anikel 32 festgeleg- Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Venragspar-
ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu
Ursprung in Ceuta und Melilla. berücksichtigen.
Artikel 32 Artikel 34
Besondere Voraussetzungen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun- (1) Es wird ein .Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen•
gen; die Hinweise auf den genannten Anikel gelten sinngemäß für eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße
diesen Artikel. und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit
(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Anikel 9 unmittelbar beförden der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf
worden sind, gelten dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übenragen
werden könnten.
l. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwonlichen Beamten
oder hergestellt worden sind; der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung ten und andererseits aus von Rumänien benannten Sachverstän-
von Vormaterialien hergestellt worden sind, die don nicht digen.
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-
ausgesetzt, Artikel 35
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei- Mineralölerzeugnisse
chend be- oder verarbeitet worden sind oder Die in Anhang VI aufgefühnen Erzeugnisse sind vorübergehend
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Rumä- von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die
niens oder der Gemeinschaft im ·Sinne dieses Protokolls Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für
sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen dieses Erzeugnisse.
worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des
Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen; Artikel 36
2. als Ursprungszeugnisse Rumäniens Anhänge
a) Erzeugnisse, die vollständig in Rumänien gewonnen oder Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
hergestellt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in Rumänien unter Verwendung von Vor- Artikel 37
materialien hergestellt worden sind, die don nicht vollstän-
dig erzeugt wurden, vorausgesetzt, Durchführung des Protokolls
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Anikels 5 ausrei- Die Gemeinschaft und Rumänien treffen jeweils für ihren Bereich
chend be- oder verarbeitet worden sind oder die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-
nahmen.
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas
und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses
Artikel 3 8
Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen un-
terzogen worden sind, die über die Behandlungen im Waren im Durchgangsverkehr
Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen. oder im Zollager
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Auf Waren, die sich· am Tag des lnkrafttretens des Abkommens
auf dem T ranspon befinden oder in der Gemeinschaft oder in
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Venreter ist ver-
Rumänien - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgarien - unter
pflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager-
die Vermerke .Rumänien• und .Ceuta und Melilla• einzutragen.
und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt
Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-
werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von
sprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung
vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den
EUR.1 einzutragen.
zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenver-
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung kehrsbescheinigung EUR.l sowie Unterlagen zum Nachweis der
dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. direkten Beförderung vorgelegt werden.
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3049
Liste der Anhänge
zu Protokoll Nr. 4
Anhang l Anmerkungen
Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2
Anhang III Muster der Warenverkehnbescheinigung EUR.t
Anhang IV Muster des Formblatts EUR.2
Anhang V Abdruck des Stempels. auf den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b verwiesen wird
Anhang VI Liste der Waren. auf die in Artikel 35 verwiesen wird
3050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang I
zu Protokoll Nr. 4
Bemerkungen
Vorbemerkung
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht
Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II, sondern allein der Regel des Wechsels
der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.
Bemerkung 1
1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,
die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in
den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der
ersten Spalte ein „ex", so bedeutet dies, daß die Regel in den Spalten 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position
oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;
dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die
entsprechende Regel in den Spalten 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisier-
ten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1
zusammengefaßt sind.
1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position
anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die
entsprechende Regel in den Spalten 3 oder 4 bezieht.
Bemerkung 2
2.1. Der Begriff „Herstellen• umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer
Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Anmerkung 3.5.
2.2. Der Begriff „Vormaterial• umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim
Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis• ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
2.4. Der Begriff „Waren" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.
Bemerkung l
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des
Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in
einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft.
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormate-
rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen
Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... ", daß nur Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des
Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,
zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel
nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus
vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft
geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position 7224 dieser Liste
erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als
Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in
einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den
bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormateralien gerechnet.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3051
3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die
hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt
nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.
3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die
Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dienL Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der
Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende
Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-
stellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht
werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;
- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten
Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die
Waren behandelt werden.
Bemerkung 4
4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein
darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-
leiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel
vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet
werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorgehenden Verarbeitungsstufe
zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden
kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber
nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische
Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die
anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben
Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche
Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein
Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls
Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-
fenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt
werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur
nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten
ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;
obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von
Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem
Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien_siehe auch die Anmerkung 7.3.
4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft zwei oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht· zusammengezählt werden. Der
Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sät-
ze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v. H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vorma-
terialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 5
5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich
oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch
Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,
gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
3052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
5.2. Der Begriff .natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Positionen 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,
Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und
andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse", .,chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in
dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die
Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden
können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthe-
tische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Anmerkung versehen sind, werden die in der
Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmate-
rialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller ver-
wendeten textilen Grundmaterialien a':18machen (siehe jedoch auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen
Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- synthetische Spinnfasern,
- künstliche Spinnfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern
der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-
sprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormate-
rialien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus
Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann
synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das
Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,
verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes
verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus
Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe
selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn
die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-
schem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene
textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus
Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher
können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die
Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-
lien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können
in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3053
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethan-
garnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer
Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder
gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet
werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert
10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene
Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet
sind.
7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und
deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten
Bedingungen nicht erfüllen.
7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör
ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet
werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eir.e Bluse, Garn
verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,
weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
3054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (})
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-
nommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Posiuon
0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen a~s Vorma~rialien j~der Position, ausge-
nommen Fleisch von Rindern, fnsch oder gekühlt, der
Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Schweinen, Schafen, Ziegen, PEerden, Eseln, Maul- nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205
tieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Herstellen aus Vormaterialien jeder Po!ition, ausge-
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerliuchert; nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-
bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben-. sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebem
erzeugnissen def Position 0207
0302 bis Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
0305 des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
0404 bis nommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder
0406 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo- Herstellen, bei dem
ghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-
erte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, an- Ursprungswaren sein müssen
deren Süßmitteln, Früchten oder Kakao
- verwendete Fruchtslihe (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruitslhe) der Posi-
tion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, Herstellen aus Vonnaterialien aller Positionen, ausge-
getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge- nommen Vogeleier der Position 0407
formt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten
schweinen von Borsten
ex 0506 Knochen und Stimbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3055,
(t) (2) (3)
0710 bis Gemüse, die zu Emlhrungszwecken verwendet Herstellen, bei dem alle verw~ndeten Gemüsewaren
071) werden, gefroren, geuocknet oder vorllufig haltbar Unprungswaren sein müssen
gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in V/ asser oder Dampf gekocht, Herstellen aus frischem oder gekühlte(ll Zuckermais
gefroren
ex 0711 Zuckermais, vorllufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-
froren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, ~ei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware rucht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
sprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorllufig haltbar gemacht (z. B. durch Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe- sprungswaren sein mllssen
feldioxid oder andere vorllufig konservierend wir-
kende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuß _nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten sprungswaren sein müssen
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, sprungswaren sein müssen
getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in
Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-
deren Stoffen eingelegt
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Sticke, Inulin, Kleber Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-
von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-. baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
wendungsvorschnften nachstehend aufgefuhn sind Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs"."
sen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hül- Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-
senfrüchte der Nr. 0713 tion 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
harze und Balsame materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (.J)
ex 1302 ~me und Verdickungsstoffe von Pflanzen, HenteUen aus nichunodifwenen Schleimen und ·Ver-
auch modif12ien dickungsstoffen
IS0I Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-
~eu, ausge,chmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfeti und Abfallfett Herstellen aus Vormat.erialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aus Kaocbcn der Positioa 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder ~ a r e n Scbl~tne-
benerzeugnissen von Schweinen der Posirionen 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von HausgeßUgel der Posi-
tion 0207
IS02 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,- roh oder
ausgeschmolzen, . auch ausgepreßt oder mit Lö-
sungsmitteln ausgezogen: .
- Knochenfett und Abfallfett Hentellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0201, 0202, 020 • oder 0206
oder aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
1504 fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeress:tugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
- fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
Fischen und Mecressliugeticren derer Vormaterialien der Position 1504
- andere Herstellen, bei dem alte Yerwendeten tierischen Er-
zeugnisse der Kapitel 2 und l Ursprungswaren sein
müssen
ex 1505 Raffinicnes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-
difiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließli~h an-
derer Vor.natenalien der Position 1506
- andere Herstellen, bei dem alle Tenvendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Unprungswaren sein müssen
ex 1507 bis fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
1515 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo- Herstellen aus anderen V/aren der Positionen 1507 bis
jobaöl 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Mynen-
. wachs und Japanwachs
- zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Herstellen von Lebens-
mitteln
Jl[_j
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3057
(J) (2) (3)
ex 1516 Teerische und pflanzliche fette und Öle sowie de- Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und
ren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, je- pßanzlichen Vormaterialien Unprungswaren sein müs-
doch nicht weitenrerarbeitet sen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
Öle der Positionen 1507 bis 1515 materialien bereiu Ursprungswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der An künstlicher Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
Wachse schließlich aus FettSäuren der Position 1519
1601 Würste und ähnliche Eneugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-
nisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie- Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten
ren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser- Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
tieren Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein
,/
160• Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-
und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen sprungswaren sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was- Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,
sertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Weichtiere und anderen wirbellosen Wasseniere Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
charose, fest, aromati"siert oder gefltrbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-
tose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;
Invcnzuckcrcrcmc, auch mil natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinn1,1ng oder Raffination von Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Zucker, aromatisiert oder geflrbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
170• Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich }-JersteUen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
weiße Schokolade) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vomnateria-
. lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
1806 Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zubereitungen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen
aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Ge-
halt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-
kaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch Herstellen, bei dem j~des Getreide (ausgenommen
oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube- Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-
reitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni. Nudeln, La- benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
sagne, Gnocchi, Ra\·ioli, Cannelloni; Couscous, Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108
dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
(z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
kocht oder in anderer Weise zubereitet dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 2004 und
2005 und Zuckermais, auch in Wuser oder Dampf ge-
kocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet
werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der Art ,,Zea indurata" und
Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig
erzeugt sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Ka-
• pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert al-
ler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
tenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
Siegeloblaten, getroc!mete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3059
(1) (2) (3)
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare P{lanzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-
teile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht müse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten
macht Ursprungswaren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-
bar gemacht feln Ursprungswaren sein müssen
20().4 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse
2005 bar _gemacht, auch gefroren Ursprungswaren sein müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abge- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
topft, glasiert oder kandiert) ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse Herstellen, bei dem der Wen aller vuwcndeten Vor-
und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln ses der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in an-
derer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte
Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro- Ursprungswaren sein müssen
ren
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und
Alkohol Ölsaaten mit Ursprungseigenschah der Positionen
0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wen 60 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
goren, ohne Zusatz von AJkohol, auch mit Zusatz eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
von Zucker oder anderen Süßmitteln hen sind, vorausgesetzt daß der Wen aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzcln sowie Auszüge, Essen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzcln
zen und Konzentrate hierau, Unprungswarcn sein müssen
ex 2103 - Zubereitun~en zum Herstellen von Würzsoßcn Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
Würzmittel hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-
tes ~nfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl
3060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 2104 - Zubereitungen zum Hemellen von Suppen und Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Brühen sowie Zubereitungen dafür nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-
müsen der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit- Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-
telzubereitungen ser Schüttung gehören würde, findet Anwenaung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefirbt Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-
Mineralwasser und kohlensäurehalti.ses Wasser, ware sein muß
ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
slurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande- eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
ren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere hen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vor-
nichtalkoholische Getränke, ausgeno(llmen Frucht- materialien des ~itels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Gemüseslifte der Position 2009 ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die
verwendeten FruchtsJfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position
2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Herstellen aus anderem Traubenmost
Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost,·
dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unter-
bunden oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
2205 Folgende Waren, Weintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder
ex 2207, Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2208 Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-
und trauben, mit pflanzen oder anderen Stoffen aroma-
ex 2209 tisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt;
Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-
sammengesetzte alkoholische Zubereitungen der
zum Herstellen von Getrlnken verwendeten Art;
Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der
SO 0/o vol Grundlage von Getreide, dessen Wert 1S v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex 2303 Rucksdnde von der Maissdrkegewinnung (ausge- Hemellen, bei dem der gesamte verwendete· Mais
nommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem Ursprungsware sein muß
auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von
mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rücksdnde aus der Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven
Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli- Ursprungswaren sein müssen
venöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-
waren sein müssen
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Herstellen, bei dem mindestens 70 GITT des verwende-
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfälle der Position 2• 01 Ursprungswaren sein
müssen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3061
(1) (2) (3)
Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und
Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf a~dere Weise ledig- Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-
lich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechtecki~en Platten mit einer Dicke von 25 cm andere Weise
oder wemger
ex 25i6 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer
Werkst_eine, durch Sägen oder auf andere Weise le- Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-
diglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm
oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
brochen in luhdicht verschlossenen Behältnissen; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne- kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)
sia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) verwendet werden
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahn:irztlichen Zwecken besonders zube- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
reitet materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 25M Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestk.onzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen- Waren des Anhangs VI
über den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-
mlßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-
ralölen und ancleren Erzeugnissen der Destillation
des Hochtemperatur-Steinkohlenieers, bei deren
Destillation bis 250 °C mindestens 65 RITT Uberge-:
hen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),
zur Verwendung als Krah- oder Heizstoffe
2709 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi- Waren des Anhangs VI
bis nöse Stoffe; Mineralwachse
2715
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
oder organische Verbindun,en von Edelmetallen, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder können Vormaterialien derselben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 der hergestellten Warc nicht überschreitet
besondere Regeln angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (})
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
tionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, können Vormaterialien derselben Position verwendet
2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Waren des Anhangs VI
als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Waren des Anhangs VI
Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoffe
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
oder von Ethanol oder Glycerin schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
2905: jedoch können Metallalkoholate dieser Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Prcises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy- darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915
sluren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
derivate hergestellten Ware nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
Nitro- oder Nitrosoderivate darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-
rivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932
oder i933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Herstellen aus Vormaterialien; die in eine andere Posi-
Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt können Vormaterialien derselben Position verwendet
~ sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-
schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und lhnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
teilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
schen Zwecken gemischt worden sind, oder un- jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
gemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3063
(1) (2) (3)
3002 - andere:
(FortutzNnf)
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut z.u therapeutischen oder pro- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
phylaktischen Zwecken schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
.- Blutfraktionen, andere als Antisera, Himo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
globin und Serumglobine schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Hä.moglobin, Blutglobuline und Serumglo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
buline schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 Arz.neiwaren (ausgenommen Waren der Positionen Herstellen, bei dem
und 3002, 3005 oder 3006)
300• - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- alle verwendeten V onnaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien der Position 3003
oder 300• verwendet werden, wenn ihr Wen insge-
samt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die un- Herstellen aus Vormatefialien, die in eine andere Posi-
ter der nachfolgenden Position ex 3105 eine beson- tion als die hergestellte Ware cinz.ureihen sind; jedoch
dere Regel angefühn ist können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei Herstellen, bei dem
oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,
Phosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oder lhnlichen Formen oder in Einzelpackungen, überschreitet und
mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger,
ausgenommen: - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
- Natriumnitrat doch können Vormaterialien derselben Position
- Calciumcyanamid verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
- Kaliumsulfat Wcrk-Preises nicht überschreitet
- Kaliummagnesiumsulfat
3064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) ())
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
rivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nom~n die Waren, für die unter den nachfolgen- werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den Positionen ex .)201 und 3205 besondere Regeln der hergestellten Ware nicht überschreitet
angefühn sind
ex .3201 Tannine sowie deren Satze, Ether, Ester und an- Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-
dere Derivate sprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb- nommen der Positionen 3203 und 320-4; jedoch kön-
1
lacken ( ) nen Vormaterialien der Position l20S verwendet wer-
den, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
die Waren, für die unter der nachfolgenden Posi- können Vormaterialien derselben Position verwendet
tion 3301 eine besondere Regel angefühn ist werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein- Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-
schließlich „konkrete" oder „absolute" Öle; Resi- lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (1)
noide; Konzentrate etherischer Öle in fetten, dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder lhnlichen ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon- 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nen; te!J)Cnhaltig~ _Nebenerzeu,nisse aus etheri- nicht überschreitet
schen Ölen; destalherte aromausche Wässer und
wlßrige Lösungen etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflichenaktive Stoffe, zube- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
reitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- können Vormaterialien derselben Position verwendet
creme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
lhnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental der hergestellten Ware nicht überschreitet
Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche
Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-
men die Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-
gefohn sir.d
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi- Waren des Anhangs VI
tuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,
deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen Waren des Anhangs VI
oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen Rückständen
(') Anmerkung ) zu Kapitel .)2 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen
von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(2) Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3065
(1) (2) (3)
•
3 0-4 - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
(Fortsetzung) nommen aus
- hydrienen Ölen, die den Charakter von Wachsen
haben, dec Position 1516
- Feusluren von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen haben, der Position
1519
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergesiellten Ware insgesamt nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; En- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zyme; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 beson- können Vormaterialien derselben Position verwendet
dere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergesieUten Ware nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifizierte Stlrken (z. B.
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime aul der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
noch inbegriffen materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; l?yrotechnisch~ Artikel; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Zündhölzer; Zündmetalleg1erungen; leicht ent- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
zündliche Stoffe können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinemato- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
graphischen Zwecken; ausgenommen die Waren, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, können Vormaterialien derselben Position verwendet
3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 lichtempfindliche photographische Platten und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art tion als die Position 3702 einzureihen sind
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche photographische Sofortbild-Plan-
filme, nicht belichtet, auch in Kassetten
3702 lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
nicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen 3701 oder 3702 einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche
photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belich-
tet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt nen 3701 bis 3704 einzureihen sind
3066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) ())
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
strie; ausgenommen clie Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureiben sind; jedoch
nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex können Vormaterialien derselben Position verwendet
3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefilhn der hergestellten Ware nicht überschreitet
sind
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
loider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten filr materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Elektroden stellten Ware nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
_ner Mischung von mehr als 30 0/o GHT von materialien der Position 3-403 20 v. H. des Ab-Werk-
Graphit mit Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffinien Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder · Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer
3808 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-
bis strie:
3814, - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle Waren des Anhangs VI
3818 oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
bi!II tend, der Position 3811
3820,
3822,
3823 - folgende Waren der Position 3823: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
oder Gießereikerne auf der Grundlage von können Vormaterialien derselben Position verwendet
natürlichen Harzprodukten werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestelJten Ware nicht "überschreitet
- Naphtensluren, ihre wasserunlöslichen Salze
und Esther der Naphtensluren
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position
2905
- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche
des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der
Äthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren
von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum
Vervollstlndigen des Hochvakuums in elek-
trischen Lampen und Röhren
- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-
chen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-
tine, auch auf Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3067
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel
bis und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die
3915 Waren für die unter der nachfolgenden Position
)907 eine besondere Regel angefülirt ist:
- Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet(')
- andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3907 Cop<>lymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tadaenstyrolcopolymeren (ABS) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch
können Vormaterialien de~lben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-
bis genommen für die Waren, für die unter den nach-
3921 folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920
besondere Regeln angeführt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
Oberflächenbearbeitung oder anders als nur terialien des Kapitels 39 SO v. H. des Ab-Werk-Preises
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; an- der hergestellten Ware nicht überschreitet
dere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
- andere:
- aus Additionshomopolymerisationserzeug- Herstellen, bei dem
nissen der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet (1)
- andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet C)
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
ex 3917 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet .
und
- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
tion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und
Metacrylsäure teilweise neutralisiert durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengescut sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichumlßig überwiegt.
3068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(J) (2) (3)
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
3926 stellten Ware nicht überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
krepp
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, materialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H.
Blättern oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012
auswechselbare überreifen und Feigenbänder,
aus Kauschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Ummern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen
bis 4108 oder 4109 aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
4107 hergestellte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli- Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,
sierte Leder wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-
setzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-
mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa- Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
ren, aus Pelzfellen -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex -4-403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom
Splint befreit
ex 4407 Holz, in der UngsrichtunJ gesägt oder gesäumt, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gemessen oder geschält, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt
ex 4-408 Fumierbllttcr oder Blätter fur Sperrholz (auch zu- Zusammenfugen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-
sammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder ken
weniger; anderes Holz, in der Llngsrichtung ge-
slgt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
ex -4409 - · Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Par- Schleifen oder Keilverzinken
kett, nicht zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-
liert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-
schrlgt, gefrien, gerundet oder in ähnlicher
Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt
- Gcfrieste oder profilierte Leisten und Friese Frlsen oder Profilieren
ex -4410 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz- Fräsen oder Profilieren
bis friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,
ex 4413 elektrische Leitungen oder für lhnliche Zwecke
--------- ------- -
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3069
(l) (2) (3)
ex 4·41S Kisten, Kistchen, Verschllge, Trommeln und lhnli- Hentellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße
che Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Flsser, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött- Hentellen aus Faßst1ben, auch auf beiden Hauptflä-
cherwaren und Teile davon, aus Holz chen geslgt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Holz tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können V..erbundplatten mit Hohlraummittellagen und
Schindeln (,,shingles" und „shakes") verwendet wer-
den
- Gefrieste oder profiliene Leisten und Friese Friesen oder Profilieren
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznlgel for Hentellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus
Schuhe Holzdraht der Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Hentellen aus Kork der Position 4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur linien oder karien Hentellen aus Vormaterialien für die Papierhentellung
des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, prlparienes Durchschreibepapier und Hentellen aus Vormaterialien für die Papierhentellung
anderes Vervielflltigungs- und Umdrucki,apier des Kapitels 47
(ausgenommen Waren der Position 4809), vollstln-
dige Dauenchablonen und Offsetplatten aus Pa-
pier, auch in Kanons
4817 Briefumschllge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Hentellen, bei dem
Bilder) und Briefkarten, aus Papi~r oder Pappe; - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Schachteln, Taschen und lhnlichen Behlltnissen, und
aus Papier oder Pappe
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Hentellen aus Vormaterialien für die Papierhentellung
des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kanons, Sicke, Beutel, Tuten und an- Hentellcn, bei dem
dere Verpackunpmittel, aus Papier, Pappe, Zell-·
stoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffuem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hetgestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöc~e Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Ubenchreitet
ex 4823 Andere Pap~ere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese Hentellen aus Vormaterialien for die Papierhentellung
aus Zellstoffasem, zugeschnitten des Kapitels 47
4909 Bedruckte oder illusuiene Postkarten; Gluck- Hentellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
wunschkanen und bedruckte Karten mit Gluck- 4909 oder 4911 einzureihen sind
wilnschen oder penönlichen Mitteilungen, auch
illustriert, auch mit Umschllgen oder Verzierungen
aller Art
11
3070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
'4910 Kalender aller An, bedruckt, einschließlich Blöcke
von Abreißkalendern:
- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech- Herstellen, bei dem
selbarer Block auf einer Unterlage angebracht - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht sicion als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
'4909 oder 4911 einzureihen sind
ex 5003 Abfalle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
Kokons, GarnabfälJe und Reißspinnstoff), gekrem-
pclt oder gekämmt
5501 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
bis Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus ( 1)
bis - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-
Kapitel 55 kämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch
geklmmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung· mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus(')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
~ekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
pinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlunfien (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermo ixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,.- Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä- Herstellen aus (')
den, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen - Kokosgarnen
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re- - natürlichen Fasern
geln angeführt sind - chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3071
(1) (2) (3)
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5-402
- Spinnfasem aw Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten VI are nicht überschreitet
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- Spinnfasem aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
560-4 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem
Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-
fen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,
mit Kautschuk oder Kunststoff getrlnkt, bestri-
chen, überzogen oder umhüllt:
Kautschukfäden und -kordeln, mit emem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit
Überzug aus Spinnstoffen einem Überzug aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Game, auch umspon- Herstellen aus(')
nen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei-
fen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, - natürlichen Fasern
in Verbindung mit Metall in Form von Flden, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Herstellen aus(')
Position 5404 oder S40S (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene Game aus Roß- - natürlichen fasern
haar); Chenillegame; ,,Maschengarne" .- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien fur die Papierherstellung
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
3072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-
st0ffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus(')
- natürli~hen Fasern, nic~t ge~emp~lt oder.gekämmt
oder nicht anders für die Spmnere1 bearbeitet
- chemischen V ormatcrialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-
menten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardiert oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; setuftete Spinnstofferzeugnisse;
Spitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen die Waren der Positionen
5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist
nachfolgend eine besondere Regel angefohn:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (')
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder- Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem
- alle verwendeten V onnaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind,
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus vcnchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3073
(1) (2) (3)
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be- Herstellen aus Garnen
strichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pauslein-
wand; präparierte Maileinwand; Bougram und ähn-
liche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei
verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder
Viskose:
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von Herstellen aus Garnen
nicht mehr als 90 GHT
andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über- Herstellen aus Garnen
zogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, Herstellen aus Garnen (')
aus einer Spi!lnstoffunterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen Herstellen aus Garnen
oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impr:lgnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes • 7,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-
tion 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
3074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 11-
(l) (2) (3)
5906 - andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien
(Fortsetzung) gam, mit einem Anteil an textilen Materialien
von mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo- Herstellen aus Garnen
gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glüh-
strümpfe
5909 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
bis - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder
5911 der Position 5911 Lumpen der Position 6310
- andere Herstellen aus (1)
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardien oder geklmmt oder nidit anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus (1 )
~ natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken
oder Gestricken:
- die durch Zusammennähen oder sonstiges Zu- Herstellen aus Garnen (2)
sammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-
nen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten
Teilen hergestellt wurden
- andere Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt Herstellen aus Garnen (2)
oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die
unter den nachfolgenden Positionen ex 6202,
ex 620•, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,
6213, 621 •, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln
angefühn sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, Herstellen aus Garnen (')
ex 6204, bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu- oder
ex 6206, behör", bestickt
ex 6209, Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
ex 6211 Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe '40
und v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
ex 6217 nicht überschreitet (1)
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die au~ verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3075
(1) (2) (3)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo- Herstellen aus Garnen (')
ex 6216 lie aus aluminisienem Polyester überzogen oder
und
ex 6217 Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der
Wen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (')
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-
und schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
621 • tücher, Schleier und lhnliche Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (')
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vorrnaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
6301 Decken; Bettwlsche usw.; Gardinen usw.; andere
bis Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (2)
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als
gewirkte oder gestrickte), wenn der Wen der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')
6305 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus (2)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders f Ur die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Siehe Bemerkung 7.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.
3076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
6306 Planen, Segel for Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-
pingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6301 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in
Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch
oder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-
Aufmachungen für den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
bis nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die
6405 mit einer Brandsohle oder ancleren Sohlenteilen ver-
bunden sind, der Position 6-t06
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)
Hutstumpen oder Hutplatten der Position 650 l
hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-
sen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller An, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Stockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren) materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus T onschicfcr oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti- Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (eins~hließlich
tuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
oder aus anderen Stoffen
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-
liert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt
noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 t
Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialicn der Position 7001
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 -3077
(l) (2) ())
7009 Spiegel aus Glas, auch genhmt, einschließlich Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 l
Rückspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver-
packungszwecken; Konservengläser; Stopfen, oder
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
che, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
tung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen oder
Waren der Position 7010 oder 7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergeStetlten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Venieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v. H. des Ali-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus:
- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen
(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas
oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti- Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder
ex 7103 sche oder rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen
und
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 - in Rohform ·Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
und
7110 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytische, thermische oder chemische Trennung
von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108
oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in
ex 7109 Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rekonstituierten Steinen stellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-
silbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert SO
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,
7203, 720'4 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
bis und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl formen der Position 7206
7216
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flach gewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7219 Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl formen der Position 7218
bis
7222
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 722'4, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7225 Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl formen der Position 722'4
bis
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
Hohlbohrerstlbe aus legienem oder nichtlcgiertem formen der Position 7206, 7218 oder 722'4
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 722'4
ex 7301 Spundwinde Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-
gen und anderes Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-
ten und Spurstangen, und anderes für das Verle-
gen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
730'4, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,
7305 Gußeisen oder Stahl) 7218 oder 7224
und
7306
7308 Konsuuktionen und Konsuuktionsteile (z. B. Brük- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Gittermaste, Ffeiler, Säulen, Gerüste, Dicher, dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-
Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah- tion 7301 nicht verwendet werden
men und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterläden, Gelinder), aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Po-
sition 9406; zu KonStrUktionszwecken vorgearbei-
tete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen,
aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 7315 SO v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch HersteJlen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
beheizt materialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3079
(1) (2) (3)
ex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7 • 01 bis 7405; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position ex 7 • 03 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7 • 03 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder
aus Abfällen und Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Waren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach- sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
folgend besondere Regeln angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Be-
handlung von nichdegiertem Aluminium oder Abflllen
und Schrott von Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Ge- Herstellen, bei dem
webe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht,
und Streckbleche aus Aluminium - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium
verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der
Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
angeführt sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk„Preises der· hergestellten Ware nicht
überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abflille und Schrott der Position 7802 nicht ver-
wendet werden
3080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(t) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angefühn und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren - alle verwendeten V ormatcrialien in eine andere Po-
der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angefühn und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dµrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die
chungen für den Einzelverkauf WarenzusammenStellung auch Waren der Positionen
8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wen 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Herstellen, bei dem
mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk- - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, und
Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei-
ben, Rlumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, überschreitet
Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder Herstellen, bei dem
mechanische Geräte - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- - - - - - - -- - ·-· ---·--·-· - --- - - --
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3081
(1) (2) (3)
ex 8211 Messer mit schneidender Klingt-, auch gezahnt Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
(einschließlich Klappmesser für den Ganenbau), tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
ausgenommen Messer der Position 8208 können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
messer für Metzger oder für den Küchengebrauch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
und Papiermesser); Instrumente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tenhrber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
und ähnliche Waren können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
len Met.allen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können andere Vormaterialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wrn 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 8-4 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
tionen 8-403, ex 8-40-4, 8-406 bis 8-409, 8412, 8415, des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht
8418, ex 8-419, 8-420, 8-425 bis 8-430, ex 8431, 8-439, überschreitet und
8-4-41, 8-4-4-4 bis 84-47, ex 8-448, 8452, 8-456 bis 8466, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
8-469 bis 8-472, 8480, 8-48-4 und 8485 besondere Re- hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
geln angefühn sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8-403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ex 8-40-4 Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs- tion als die Position 8-403 oder 8404 einzureihen sind;
kessel jedoch können Vormaterialien der Position 8-403 oder
8404 verwendet werden, wenn ihr Wen insgesamt
5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8-406 Damphurbinen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8-407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mit Fremdzündüng materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8-408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
(Diesel- oder Halbdieselmotoren) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8-409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
für Motoren der Position 8407 oder 8408 benimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8-412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8-415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbctriebe- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
nen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
der Temperatur und des Feuditigkeitsgehalts der gestellten Ware nicht überschreitet
Luh, einschließlich solcher, bei denen der Luft-
feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-
temperatur regulien witd
3082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl- Herstellen, bei dem
truhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
parate und Geräte zur Kllteerzeugung, mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, überschreitet und
ausgenommen Klimageräte der Position 841 S
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen alJer verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem
halbstoff-, Papier- und Pappindustrie - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall- Herstellen, bei dem
walzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen· - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
für diese Maschinen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8425 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be- Herstellen, bei dem
bis laden, Entladen oder Fördern - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8428 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 801 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),
Schlrfwagen (Scra~r), Bagger, Schärf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-
verdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 V. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3083
(l) (2) (3)
8430 Andere Maschinen, Apparate und Gerlte zur Erd- Herstellen, bei dem
bewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren - der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.
des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder an- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
deren Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; überschreitet und
Schneerlumer
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Straßenwalzen bestimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Herstellen, bei dem
Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder
zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Pappe des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder
Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8444 Maschinen für die Textilindustrie der Positionen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis 8-4-44 bis 8-4-47 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8447 stellten Ware nicht überschreitet
ex 8-4-48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Position 84-4-4 oder 8445 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8-452 Nähmaschinen, andere als Fadenhehmaschinen der
Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für
Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi-
nennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Mo- Herstellen, bei dem
tor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg
oder weniger wiegt - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten W:ue nicht
überschreitet und
- der Wen aller Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschah, die zum Zusammenbau des Kopfes
(<'hne Motor) verwendet werden, den Wen der
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schah nicht überschreitet und
- der Mechanismus fur die Oberfadenzuführung, der
Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Organe fur den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-
nisse sind
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8456 WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis sen Posiuonen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8466 stellten Ware nicht überschreitet
3084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994; Teil II
(1) (2) ())
8469 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8472 tungsmaschinen, Vervielftltigungsmaschinen, Büro- stellten Ware nicht überschreitet
heftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Gießereimodellei Formen für Metalle (andere als • materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
solche zum Gietsen von lngou, Masseln oder der- Stellten Ware nicht oberschreitet
gleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunsutoffe
8• 8• Metalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
menstellungen von Dichtungen verschiedener stoff- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
licher Beschaffenheit. in Beuteln, Kartons oder stellten Ware nicht überschreitet
lhnlichen Umschließungen
8• 85 Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Kapitel 8• anderweit weder genannt noch inbegrif- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, Stellten Ware nicht überschreitet
elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-
takten oder anderen charakteristischen Merkmalen
elektroteehnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerlte und an- Hemellen, bei dem
dere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf- ·
nahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Ton- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
aufzeichnungs-. und -wiedergabegerl~, fur das des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Gerlte; überschreitet und
ausgenommen die Waren, für die unter den nach- - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
folgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
8529, 8535 bis 8537, 85 • 2, 8544 bis 8546 und 8548 obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
besondere Regeln angeführt sind von S v. H. des Al>-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus- Herstellen, bei dem
genommen Stromerzeugungsaggregate
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von Sv. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie- Herstellen, bei dem
rende Umformer
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem
sprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-
quenzverstlrker; elektrische Tonverstlrkereinrich- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tungen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3085
(t) (2) (3)
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas- Herstellen, bei dem
setten-Tonbandabspielgerlte und andere T onwie-
dergabegerlte, ohne eingebaute Tonaufnahmevor- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
richtung des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8520 Magnetbandgerlte und andere T onaufnahmege- Herstellen, bei dem
rlte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-
tung - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8521 Videogerlte z.ur Bild- und Tonaufzeichnung oder Herstellen, bei dem
-wiedergabe
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Gerlte der Positionen 8519 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis 8521 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tontrlger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
tete Aufzeichnungstriger, ohne Aufzeichnung, aus- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbinder und andere T ontrlger
und ähnliche Auheichnungstrlger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-
lung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-
men Waren des Kapitels 37:
1
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
herstellung materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
3086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra- Herstellen, bei dem
phieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät, T onaufnah- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
megerlt oder Tonwiedergabegerlt; Fernsehkameras des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8526 Funkmeßgerlte (Radargcrlte), Funknavigationsge- Herstellen, bei dem
rltc und Funkfernsteuergerlte
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgerite für den Funksprech- oder Funk- Herstellen, bei dem
·telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehluse mit einem Tonauf- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nahme- oder T onwiedergabegerlt oder einer Uhr des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware n;cht
kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgerite (einschließlich Videomoni- Herstellen, bei dem
tore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-
samen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerlt - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
-wiedergabegerät kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchJich
für Gerlte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich fur Videogerlte zur Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe materialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware
bestimmt nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8535 Elektrische Gerite zum Schließen, Unterbrechen, Herstellen, bei dem
und Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-
8536 kreisen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3087
(1) (2) (3)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (ein- Herstellen, bei dem
schließlich Steuerschränke für numerische Steue-
rungen) und andere Träger mit mehreren Geräten - der Wert aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.
der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum überschreitet ur,d
elektrischen Schalten oder Steuern oder für die - Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein- hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
richtungen der Position 8517 nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
85-42 Elektronische integrierte Schaltungen und zusam- Herstellen, bei dem
mengesetzte elektronische Mikroschaltungen
(M~krobausteine) - der Wen aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 85-41 oder 85-42
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
85'4'4 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
dierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit stellten Ware nicht überschreitet
Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlußstücken versehen
85-45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Batterie- und Elementekohlen und andere Waren materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an- stellten Ware nicht überschreitet
derem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
85-46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
85-48 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
noch inbegriffen stellten Ware nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile Herstell~n, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis davon materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8607 stellten Ware nicht überschreitet
8608 Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek- Herstellen, bei dem
tromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-
chungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
plätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder überschreitet und
Flughllfen; Teile davon
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
3088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
8609 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
für Flüssigkeiten oder Gase, spczielJ für eine oder materialien 4'0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 zuymaschinen, Kraftwagen, Krahräder, Fahrräder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
un andere nicht schienen:t::undene Landfahr- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zeu~ Teile davon und Zu hör, ausgenommen stellten Ware nicht überschreitet
die aren, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-
sondere Regeln angeführt sind
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Herstellen, bei dem
Fabriken, Lagerhlusem, Hafenanlagen oder auf
Flugplätzen zum Kurzstreekentranspon von Waren - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Beircnzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwa/;en und andere selbstfahrende ge- Herstellen, bei dem
panzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile
davon - der Wen aller verwendeten Vormaterialien <t0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bcfenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8711 Krahrider (einschließlich Mopeds) und Fahrräder Herstellen, bei dem
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
871.f einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bc.J,renzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr- Herstellen, bei dem
zeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahr-
zeuge; Teile davon - der Wen aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge~llten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bcrenzung nur bis zu einem wen
von S v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3089
(l) (2) (3)
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende
Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
- rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 Stanvorrichtungen für Luhfahrzeuge; Abbremsvor- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
richtungen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil- materialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-
fen für Luhfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
dung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet wer-
den
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematographische ln- Herstellen, bei dem
strUmente, Apparate und Gerlte; Mel-, Prüf- und
PrlzisionsinstrUmente; medizinische und chirurgi- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
sche lnstrUmente, Apparate und Gerlte; Teile und des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, überschreitet und
für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 901'4, hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson- obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
dere Regeln angeführt sind von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form stellten Ware nicht überschreitet
von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich
· Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere opti-
sche Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
mente, aus Stoffen aller Art, für lnstrUmente, Ap- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
parate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solche stellten Ware nicht überschreitet
aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
dere Brillen) und lhnliche Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und Herstellen, bei dem
Montierungen hierfür
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
3090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 9006 Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für Herstellen, bei dem
photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,
ausgenommen Endadungslampen der Position - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher Zünclung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergemllten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Hermllen, bei dem
eingebauten Tonaufnahme- oder f onwiedergabe- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
geräten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Hermllen, bei dem
Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Mikroprojektion des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestefüe Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenmhenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 90H Andere Navigationsinstrumente, -apparate und Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
-geräte materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Innrumente, -N>parate und Geräte für die Geodä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
sie, Topographie, Photogrammetrie, HydroJraphie, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologae oder Stellten Ware nicht überschreitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-
messer
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
feiner, auch mit Gewichten materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re- stellten Ware nicht überschreitet
chenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -gerlte,
für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maß-
bänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-
ren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch
inbegriffen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3091
(1) (2) (3)
e:ii 9018 Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztli- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
chen Vorrichtungen oder Speifontänen schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Hirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma- stellten Ware ni~ht überschreitet
terialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,
Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und lhnli- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
che schwimmende Instrumente, Thermometer, Py- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome- stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-
der kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
oder Überwachen von Durchfluß, Fallhöhe, Druck materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderen veränderlichen Größen von Flüssig- nellten Ware nicht überschreitet
keiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-
keitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,
Wlrmemengenzähler), ausgenommen Innrumente,
.Apparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028
oder 9032
9027 lnstrUmente, ·Apparate und Geräte für physikalische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungs- stellten Ware nicht überschreitet
geräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Appa-
rate und Gerlte zum Bestimmen der Viskosität,
Porosität, Dilatation, Oberß1chenspannung oder
dergleichen oder für kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen (einschließlich Be-
lichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszlhler oder Elektrizitätszäh-
ler, einschließlich Eichzlhler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler, Produktions- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
zähler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schritt- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits- stellten Ware nicht überschreitet
messer, ausgenommen solche der Position 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere ln- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Strumente, Apparate und Geräte zum Messen oder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate stellten Ware nicht überschreitet
und Gerlte zum Messen oder zum Nachweis von
Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-
schen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren stellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
rate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des stellten Ware nicht überschreitet
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
unter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis materialien • o v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
9113 besondere Regeln angefühn sind stellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem
Werke), vollständig und zusammengesetzt
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll- Herstellen, bei dem
ständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 9114 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Herstellen, bei dem
Teile davon
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergesteJlte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden B.Äfenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wen aJler verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be1renzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des A --Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
silben oder lus EdelmetaJlplatcierungen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Waren nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3093
(1) (2) (3)
Kapitel 92 MusikinstrUmente; Teile und Zubehör für diese In- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
strUmente materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
und Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
ex 9403 von 300 g oder weniger oder
Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baum-
wollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn
- ihr Wert 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-
sprungserzeugnisse und in eine andere Position als
die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
und Teile davon, anderweit weder genannt noch materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be- stellten Ware nicht überschreitet
leuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest
angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebiude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Herstellen, bei dem
Modelle und ihnliche Modelle für Spiele und zur
Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 fertiggestellte Köpfe von Golfschligern Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerlt; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetter- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
lingsnetze und lhnliche Netze; Lockgerlte (ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen solche der Position 9208 oder 9705) und werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises
ähnliche Jagdgerlte · der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben
und schen Schnitzstoffen Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu- materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
gen sind), von HanJ zu führende mechanische stellten Ware nicht überschreitet
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-
del; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-
chen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen ge-
schmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-
der- oder Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Rei$e (Necessaires), Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
Reinigen von Schuhen oder Bekleidung der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch
können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-
det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
12
- -------------
3094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Herstellen, bei dem
Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Filzspitze oder anderer poröser Spitze; FüUfeder- tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind, oder
halter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch
FuUbJeistifte; Federhalter, Bleistihhalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position
che Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und verwendet werden, wenn ihr Wert S v. H. des Ab-
Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Werk-Preises der hergeSteJlten Ware nicht überschrei-
tet
9612 Farbbinder für Schreibmaschinen und lhnliche Herstellen, bei dem
Farbbinder, m, Tinte oder anders for Abdrucke
prlpariert, auch auf Spulen oder in Kasseuen; - alle Vormaterialien in eine andere Position als die
Stempelkissen, auch getrlnkt, auch mit Schachteln hergeStellte Ware einzureihen sind und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3095
Anhang III
zu Protokoll Nr. 4
Warenverkehrsbescheinigungen Eur. 1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das
Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den
internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies
mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens S mm weniger und 8 mm mehr
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde-
stens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillocheirten Überdruck zu versehen, auf dem jede
mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumäniens können sich den Druck der
Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren
Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den
Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten..Sie trägt ferner zur Kennzeichnung
eine Seriennummer, die auch eingcdruckt sein kann.
3096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
WAAENVEAKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Auaführer/Exporteur !Name. voUständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
f . ,______________________. . . 2. BNchelnlgung für den Prlferenzverkehr zwlKhen
1 3. Empfinge, (Name, vollstindige Anschrift, StaalJ (Ausführung freigesteflfl
l und
l
j (Angebe def ~ffenden Staaten. Staatengruppen Oder Gebiete)
i 4. Stut. Stutengruppe oder
Gebiet. ... dffMn bzw.
5. BNtlmmungatut,
-atutengruppe oder -gebiet
1
i
..... Ursprungaweren die
Warengelten
1
1
1. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
i
J
1
;t..,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,,._ _ _ _---11
- 1. Lauf9ncle Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packatik:k• ('); Warenbezetchnung 9. Roh- 10. Rech-
gewtcht (kg) nungen
oder andere IAulfüllung
treigntelt)
M...
(1, m• uaw.)
1
l1
1i
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHORDE 12. ERKL.lRUNG DES AUSF0HRER8/
1
EXPORTEURS
Die Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt.
Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenann-
Ausfuhrpapier (')
ten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um
1
1
Art/Muster ............................... Nr.................... .
vom······································································
Zollbehörde .........................................................
diese Bescheinigung zu erlangen.
1 Ausstellender/1 Staat/Gebiet ............................
1 '°" und Datum!
1
1
10ft und Deluml
lunt.ldlriftl IUnlerldWIII
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3097
13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNG. zu ...,_. . . an: 14. ERGEIINIS DER NACHPROFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, da8 diese Bescheinigung ( •)
von der auf Ihr angegebenen Zollbeh&'de ausgestellt
0 worden ist und da8 die darin enthaltenen Angaben
richtig sind.
nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
• Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt-
heit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Untenchrift) (Unterschrift)
(') Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Wantnwrkehrsbeachelnigung darf weder Ruuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Anderungen lind so vorzuneh-
men, da8 die irrtümlichen EJn1ragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt Mrden.
Jede IO YOlgetlOfflfflW Mderung mu8 von demjenigen, der die BHchelnigung ausgefültt hat, gebilligt und von der Zollbehörde
des -....teilenden Staates oder Gebietes bestltigt werden.
2. ZWl8chen den In der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenpoeten dürfen keine Zwischenrlume bestehen, jeder Wa-
renposten mu8 mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlu8etrlch zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren lind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimllchkelt möglich tat.
3098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVEAKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Auaflihrer/Exporteur (r.M, voa.tindige Antchrift, s1u11
EUR.1 Nr. A 000.000
2. Antrag auf Auat.Uung einer hachelnlgung für den
~
Priferenzverkehr zwlachen
J1ö
3. ,..... - -·- --·
1&
und
~ (Angabe der betreffenden Stuten, Stutengruppen oder Gebiatel
1 4. ltut, ltutengrup,- oder 5. BNtlmmungNIMI.
1 Gebiet,• deNen bzw. -stNtengn,ppe oder....,.._
,
t t--------------------~-deren--Uraprungew
,l 1. Angeben Ober die Befenlerung (Ausfüllung tr.ige1telt)
w.... , ......
___....
7. Bemerkungen
__d_l•-------------t
J1
i
1
11
a. ~ N r . ; - · Nu....,., Anulll unc1 Art c1or - . - ('); w....-......g 9. Roh-
gewicht (kg)
oder andere
10. Rech-
nungen
(Auatüllung
tr.igesteltl
Male
(1, m• uaw.)
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3099
ERKWUNG DES AUSF0HRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR ('):
VERPFLICHTET SICH, auf Vefiangen der zustindlgen Behörden alle zuaitzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfaJls jede Kontrolle seiner Buchführung und der
Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden:
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
,~,
3100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV
zu Protokoll Nr. 4
Formblatt EUR. 2
1. Das Formblatt EUR. 2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist.
Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist.
Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften
des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschrei-
ber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumäniens können sich den Druck der
Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall
muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und
die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine
Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3101
FORMBLATT EUR.2 Nr.
l.!J Formblatt tOr d e n ~ W......utw
zwischen ............................................ und ............................. (')
~ AuefOtHw (Name, vollatlndige Anachrlft, Staat) l!J lrtdlnlng . . ~ =
Ich, der Unterzeichner, Ausführe, der nachstehend bezeich-
neten Waren, erklire, da8 diese die für die Ausstellung dieses
Formblatts geforderten Voraussetzungen erfüHen und da8 sie
die Eigenschaft von Ursprungswaren gemi8 den Bedingun-
gen für den In Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr
erworben haben.
~ Empfing• (Name, vollstindige Anschrift, Stut)
~ Ort und Datum
.!.)UntenctwffldeeAu9IOlnr9
l:.J 8etnerku,.... (") .!J "'9prungNtut (') ..!J ...tlnlnlungN.... (')
~ llollgewlcltt (kg)
~ Zeichen, Numfflem der Sendung und W. . . . . . . . . . . . ~ ....... oder Dlenetatelle „ Aualuhr-
, MIi „
...... ,.,. der die Nachprilfune der ErkJI-
Au9fOlnr8 obllegt
1
(1) Angabe der !Ntrehnden Stuten. Stutengruppen odef Gebiete.
(1) HinwwiH IUf Prüfungen durch die zuatlndige Behörde odef Oienetlt.... IOW9lt lie ICtlon stattgefunden haben.
(1) Als Uraprung111taet gitt der StNt, die StNtengruppe oder dN Gebiet. III dNNl'I bzw. cte,wi Ur9prung1Mren die W.ren gelten.
( 4 ) Als StNI gllt tuch eine Stutengruppe oder ein Gebiet.
3102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
~ Erauchen Uffl NacltprOfung ~&gebnlederNIICftp,Ofung
Es .wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-
blatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht("). •
Die Nachprüfung hat ergeben, da8 ('):
die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig
sind;
D das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe
beigefügte Bemerkungen).
1
0
$.
....................................................... , den .......................... 19..... .
Stempel
.......................................................... , den······················"'• 19..... .
Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
(') Zutreff9ndM ankreuzen.
......... zur ............ Fonnlllal18 EUfl.2
1. Ein Formblatt EUR.2 darf ru für waren ausgntelt werden, die Im Ausfutntut den Bestimmungen für den In Feld 1 genannten Waren-
verkehr entsprechen. OieH Bestimmungen lind vor dem Ausfüllen dH Formbfatts sorgflfflg zu leaen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführet' bei PlketNndungen du Formblatt an die Paketkarte an. bei Briefsendungen legt er du Formblatt In
die Sendung. Außerdem trtgt er entweder aul dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zolllnhaltset1di C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2''
eowie die Seriennummer des Formbtatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zol- oder Postvorschriften festgetegten
Förmfichkeiten.
4 Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführe, die Ve,pftichtung, den zustindigen Behörden alle Nachweise zu erbrin-
gen, die sie für erfordenich hatten. und jede Kontrole seirw Buchfütvung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts
genannten w...,, durch die zustindigen Behörden zu dulden.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3103
Anhang V
zu Protokoll Nr. 4
Abdruck des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b)
genannten Stempels
l
- C')
30mm
EUR.1
-
1
E
i (*)
l
(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.
3104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang VI
zu Protokoll Nr. 4
Liste der Waren, auf die in Artikel 35 verwiesen wird
und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen
HS-Position \Varen~uichnung
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen
Bestandteilen gewichumlßig überwiegen und die lhnlich sind den Mineralölen
und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,
bei deren Destillation bis 250 °C mindescens 65 RHT übergehen (einschließlich
der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-
wendung als Krah- oder Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, . Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
tend, vor"lusgesetzt, deren Anteil betrlgt weniger als 70 GHf
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-
ölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen
Rückständen
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3105
Protokoll Nr. 5
Kapitel I Kapitel II
Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für den Handel
für den Handel zwischen Spanien und Rumänien zwischen Portugal und Rumänien
Artikel 1 Artikel 7
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab- Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-
kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und
Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen
zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beitrittsakte" Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend .Bei-
genannt) Rechnung zu tragen. trittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.
Artikel 2 Artikel 8
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Rumänien keine gün-
Rumäniens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von stigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ursprung in den
Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
oder sich dort im freien Verkehr befinden.
Artikel 3 Artikel 9
(1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhän- (1) Die Einfuhrzölle der Portugiesischen Republik auf die in
gen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftli- Artikel 10 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2
chen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit genannten gewerblichen Waren mit Ursprung in Rumänien und auf
Ursprung in Rumänien werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll
und 3 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen Nr. l fallenden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festge-
schrittweise an diejenigen der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset- legten Verfahren und Zeitplänen abgeschafft.
zung vom 31. Oktober 1985 (nachstehend „Zehnergemeinschaft" (2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen vorge-
genannt) angeglichen. nommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit
(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Arti- der Zehnergemeinschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet
kel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang XI wurden; bei Inkrafttreten des Abkommens werden die Zollsätze an
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ru- die Zollsätze der Zehnergemeinschah angeglichen.
mänien und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Proto- Für. die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren
koll Nr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Rumänien entsprechen jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-
den Abschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen
erhebt, berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitritts- Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985
ausgleichsbeträge. tatsächlich angewendet wurden.
Artikel 4
Artikel 10
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4
des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied- (1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den
staaten, vorausgesetzt, daß Rumänien nicht mehr unter die Verord- Anhängen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirt-
nungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege- schaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens
lungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt. mit Ursprung in Rumänien werden nach den in diesem Artikel
festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der
Zehnergemeinschaft angeglichen.
Artikel 5
(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Rumäniens nach Spanien
aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik ihre Zollsen-
können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A aufgeführ-
kungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem Handel mit
ten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.
Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden. In
jedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den
Artikel 6 Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verringert:
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Ver- - Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 27,2
ordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Aus-
narischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni
1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgele- gangsdifferenz verringert.
genheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen- - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-
den Probleme (POSEICAN). differenz verringert.
3106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die glei- Portugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenz-
chen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaft. zollsätze an.
(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-
nungen (EWG) Nr. 136/66, Nr. 804/68, Nr. 805/68, Nr. 1035/72, Artikel 11
Nr. 2727/75, Nr. 2759/75, Nr. 2771/75, Nr. 2777/75, Nr. 1418/76 Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4
und Nr. 822/87 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen des Europa-Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen
Zollsatz an, durch den die Differenz zwischen dem tatsächlich Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Rumänien nicht mehr unter die
angewendeten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz nach folgendem Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Ein-
Zeitplan verringert wird: fuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 49,9 fällt.
v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
Artikel 12
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Aus-
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Rumäniens nach Portu-
gangsdifferenz verringert. gal können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B
- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Aus- aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt
gangsdifferen7 verringert. werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3107
Anhang A
zu Protokoll Nr. 5
Liberalisierungs- Liberalisierungs-
KN-Code Erläuterung KN-Code Erläuterung
zeitplan zeitplan
ex 0102 90 10 (1) 31. 12. 1995 0404 10 91 31. 12. 1995
ex 0102 90 31 (1) 31. 12. 1995 0404 90 11 31. 12. 1995
ex 0102 90 33 (1) 31. 12. 1995 04049013 31. 12. 1995
ex 0102 90 35 (1) 31. 12. 1995 0404 90 19 31. 12. 1995
ex 0102 90 37 (1) 31. 12. 1995 0404 90 31 31. 12. 1995
0404 90 33 31. 12. 1995
0103 91 10 31. 12. 1995 0404 90 39 31. 12. 1995
0103 9111 31. 12. 1995
0103 91 19 31. 12. 1995 0405 31. 12. 1995
0201 31. 12. 1995 ex 0406 (4) 31. 12. 1995
0203 1110 31. 12. 1995 ex 10019099 (5) 31. 12. 1995
0203 12 11 31. 12. 1995
31. 12. 1995 ex 1004 00 90 (6) 31. 12. 1995
0203 12 19
0203 19 11 31. 12. 1995
1101 31. 12. 1995
0203 19 13 31. 12. 1995
0203 19 15 31. 12. 1995 1103 1110 31. 12. 1995
0203 19 55 31. 12. 1995 31. 12. 1995
110311 90
020319 59 31. 12. 1995 31. 12. 1995
110312 00
0203 2110 31. 12. 1995 31. 12. 1995
1103 13 10
0203 22 11 31. 12. 1995 31. 12. 1995
110313 90
0203 22 19 31. 12. 1995 1103 14 00 31. 12. 1995
0203 29 11 31. 12. 1995 31. 12. 1995
1103 19 10
02032913 31. 12. 1995 1103 19 30 31. 12. 1995
0203 29 15 31. 12. 1995 1103 19 90 31. 12. 1995
0203 29 55 31. 12. 1995
0203 29 59 31. 12. 1995 1104 1110 31. 12. 1995
1104 12 10 31. 12. 1995
0206 30 21 31. 12. 1995 (7) 31. 12. 1995
ex 1104 19 10
0206 30 31 31. 12. 1995 (7) 31. 12. 1995
ex 1104 19 30
0206 41 91 31. 12. 1995 1104 19 50 (7) 31. 12. 1995
ex
0206 49 91 31. 12. 1995 (7) 31. 12. 1995
ex 1104 19 99
1104 2110 31. 12. 1995
0208 10 10 31. 12. 1995
1104 21 30 31. 12. 1995
0209 00 11 31. 12. 1995 1104 21 50 31. 12. 1995
0209 00 19 31. 12. 1995 1104 21 90 31. 12. 1995
0206 00 30 31. 12. 1995 1104 22 10 31. 12. 1995
1104 22 30 31. 12. 1995
0210 1111 31. 12. 1995 1104 22 50 31. 12. 1995
02101119 31. 12. 1995 11042290 31. 12. 1995
0210 11 31 31. 12. 1995 1104 23 10 31. 12. 1995
0210 11 39 31. 12. 1995 1104 23 30 31. 12. 1995
0210 12 11 31. 12. 1995 1104 23 90 31. 12. 1995
0210 12 19 31. 12. 1995 1104 29 11 31. 12. 1995
0210 19 10 31. i2. 1995 1104 29 15 31. 12. 1995
021019 20 31. 12. 1995 1104 29 19 31. 12. 1995
0210 19 30 31. 12. 1995 1104 29 31 31. 12. 1995
0210 19 40 31. 12. 1995 1104 29 35 31. 12. 1995
0210 19 51 31. 12. 1995 1104 29 39 31. 12. 1995
0210 19 59 31. 12. 1995 1104 29 91 31. 12. 1995
0210 19 60 31. 12. 1995 1104 29 95 31. 12. 1995
0210 19 70 31. 12. 1995 1104 29 99 31. 12. 1995
0210 19 81 31. 12. 1995 1104 3010 31. 12. 1995
0210 19 89 31. 12. 1995 1104 30 90 31. 12. 1995
0210 90 31 31. 12. 1995
1108 11 00 31. 12. 1995
0210 90 39 31. 12. 1995
ex 0210 90 90 (2) 31. 12. 1995 1109 31. 12. 1995
0401 31. 12. 1995 15010011 31. 12. 1995
1501 00 19 31. 12. 1995
0403 10 22 31. 12. 1995 ex 15010090 (8) 31. 12. 1995
0403 10 24 31. 12. 1995
0403 10 26 31. 12. 1995 ex 1601 (9) 31. 12. 1995
ex 0403 90 51 (3) 31. 12. 1995
ex 0403 90 53 (3) 31. 12. 1995 ex 1602 10 00 (9) 31. 12. 1995
ex 0403 90 59 (3) 31. 12. 1995 ex 1602 20 90 (9) 31. 12. 1995
3108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Liberalisierungs-
KN-Code Erläuterung
zeitplan
1602 41 10 31. 12. 1995
1602 42 10 31. 12. 1995
16024911 31. 12. 1995
1602 49 13 31. 12. 1995
1602 49 15 31. 12. 1995
1602 49 19 31. 12. 1995
1602 49 30 31. 12. 1995
1602 49 50 31. 12. 1995
ex 1602 90 10 (10) 31. 12. 1995
1602 90 51 31. 12. 1995
ex 1902 20 30 (11) 31. 12. 1995
2009 60 11 31. 12. 1995
2009 60 19 31. 12. 1995
2009 60 51 31. 12. 1995
2009 60 59 31. 12. 1995
2009 60 71 31. 12. 1995
2009 60 79 31. 12. 1995
20096090 31. 12. 1995
ex 2204 10 11 (12) 31. 12. 1995
ex 22041019 (12) 31. 12. 1995
ex 220410 90 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 2110 (12) 31. 12. 1995
2204 2125 31. 12. 1995
2204 21 29 31. 12. 1995
2204 21 35 31. 12. 1995
2204 21 39 31. 12. 1995
ex 2204 2149 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 59 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 2190 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 2910 (12) 31. 12. 1995
2204 29 25 31. 12. 1995
22042929 31. 12. 1995
2204 29 35 31. 12. 1995
2204 29 39 31. 12. 1995
ex 2204 29 49 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 59 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 90 (12) 31. 12. 1995
2204 30 10 31. 12. 1995
2204 30 91 31. 12. 1995
2204 30 99 31. 12. 1995
Anmerkung: Die Position 0803 ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Präferenzländern bis zur Einführung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorübergehend beschränkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll aufgenommen
werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3109
Erläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen, die Spanien bis zum Ende der Übergangszeit beibehält
(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
(1) Nur von Hausschweinen.
C) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.
(4) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schimmelbildung im Teig, Parmiggiano Reggiano
und Grana Padano.
CS) Nur Weichweizen, backfähig.
(
6
) Nur gestutzter Hafer.
(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.
(8) Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.
(9) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.
0
(' ) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.
1
(' ) Nur:
- Würste aus Fleisch, genießbar Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen
von Hausschweinen.
2
(' ) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.
3110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang B
zu Protokoll Nr. 5
0103 10 00
0103 91 10
0103 92 11
0103 92 19
0701 10 00
07019010
0701 90 51
07019059
0803 00 10
0803 00 90
0804 30 00
2204 2110
2204 21 21
2204 2123
2204 2125
2204 21 29
2204 21 31
2204 21 33
2204 21 35
2204 29 10
2204 29 21
2204 29 23
2204 29 25
2204 29 29
2204 29 31
2204 29 33
2204 29 35
2204 29 39
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3111
Protokoll Nr. 6
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 · b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
Begriffs bestimm u nge n möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-
recht darstellen;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
a) .,Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be- daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt
stimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren
einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbo-
te, Beschränkungen und Kontrollen; Artikel 4
b) ,,Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er- Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse
brachten Dienstleistungen begrenzt ist; verfügen über
c) ,.ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto-
zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen ßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspar-
stellt; tei von Interesse sein können;
d) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gen;
gerichtet wird;
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-
e) ,,Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver- derhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über
letzungen des Zollrechts. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren
sind.
Artikel 2
Artikel 5
Sachlicher Geltungsbereich
Zus t e 11 u n g/B e kann tga b e
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form
und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson- Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
dere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
- die Zustellung aller Schriftstücke,
gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.
- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft
alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch- die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-
führung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle ist
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf
Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß
Artikel 6
letztere ihre Zustimmung geben.
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Artikel 3 (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu
Amtshilfe auf Ersuchen stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündli-
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden che Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, Bestätigung bedürfen.
die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-
künften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben
das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden. enthalten:
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör- a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
de mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten b) Maßnahme, um die ersucht wird;
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die
Waren geltenden Zollverfahrens. d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen
Behörde die Überwachung von und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der richten;
Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach
recht begehen oder begangen haben; Artikel 5.
3112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat,
Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-
den Vorschriften.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,
so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die (2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn
Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-
berührt. wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer
Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-
Artikel 7 nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-
gende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-
Erledigung von Amtshilfeersuchen tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch- Daten verwendet wurden.
te Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-
bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf- nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung
gaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags- der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
partei handelte; zu diesem Zweck hat sie schon verfügbare Angaben
zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der
beziehungsweise zu veranlassen. zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte
Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags- Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
partei.
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-
den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten gegenstehen.
Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen- Artikel 11
de Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken
benötigt. Verwendung der Auskünfte
( 4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
Ermittlungen zugegen sein. Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-
nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
Artikel 8 Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-
menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In
Form der Auskunftserteilung
derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weiter-
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig- gegeben werden.
ten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte gegen das Zollrecht nicht entgegen.
Angaben ersetzt werden.
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-
kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-
Artikel 9 weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen
sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses
Protokolls verweigern, sofern diese Artikel 12
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we- Sachverständige und Zeugen
sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-
betrifft oder oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokolls fallende
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzett würde. Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im
Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien da-
Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf von vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der
diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und
steht im Ermessen der ersuchten Behörde. in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die den Beamten befragt werden sollen.
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-
dung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 13
Kosten der Amtshilfe
Artikel 10
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf
Datenschutz
Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwend~ngen
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Uber-
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3113
Artikel 14 Artikel 15
Durchführung Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll- (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die
dienststellen Rumäniens und den zuständigen Dienststellen der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mit- und Rumänien geschlossen worden sind oder geschlossen werden,
gliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt
praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichti- ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterrei-
gung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen chende Amtshilfe nicht aus.
Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Mei-
(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen
nung nach erforderlich sind.
nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander· tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die
Artikel erlassen. Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
Protokoll Nr. 7
über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des lnkrafttrett'ns des Abkommens nach dem 1. Januar
eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse
mit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und XI pro rata temporis angepaßt
werden.
Im Falle der Anhänge III und XI werden Waren, für die zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten des
Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der Zollkon-
tingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.
3114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten zeugnisse'" und über die Methoden der Zu-
sammenarbeit der V8fWaltungen,
des Königreichs Belgien,
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel
des Königreichs Dänemark,
zwischen Rumänien und Spanien bzw.
der Bundesrepublik Deutschland, Portugal,
der Griechischen Republik, Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich,
des Königreichs Spanien, Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst-
mengen oder Höchstbeträgen.
der Französischen Republik,
Irlands, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
und die Bevollmächtigten Rumäniens haben die Texte der nach-
der Italienischen Republik, stehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten gemein-
des Großherzogtums Luxemburg, samen Erklärungen angenommen:
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärungen zu Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1O Absatz 3 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
nachstehend ,.Mitgliedstaaten• genannt, und Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Absatz 7 des Abkommens
Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl, Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
nachstehend .die Gemeinschatt• genannt, Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel III des Abkommens
einerseits Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens
und die Bevollmächtigten Rumäniens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens
andererseits, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
die am 1. Februar neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssef Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 111 des Abkommens
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
("Europa-Abkommen'") zusammengetreten sind, haben folgende Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Abkommens
Texte angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens
das Europa-Abkomgien und folgende Protokolle:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung, Abkommens.
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag
über die Gründung der Europäischen Ge- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
meinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fal- und die Bevollmächtigten Rumäniens haben ferner folgende die-
len, ser Schlußakte beigefügte Briefwechsel zur Kenntnis genom-
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Rumänien und men:
der Gemeinschaft mit den unter Artikel 20
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
des Abkommens fallenden landwirtschaft-
schen Gemeinschaft und Rumänien über den Transitverkehr
lichen Verarbeitungserzeugnissen,
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeug- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
nisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser- schen Gemeinschaft und Rumänien über die Landverkehrswege
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3115
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi- Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 2
schen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Vereinbarun-
Erklärungen der Gemeinschaft zu Artikel 21 Absatz 4 des
gen über lebende Rinder.
Abkommens
Die Bevollmächtigten Rumäniens haben die nachstehend auf-
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
geführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur
haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-
Kenntnis genommen:
gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Kommission zu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1
Erklärung Rumäniens zu Artikel 8 des Abkommens
Erklärungen der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3
Erklärung Rumäniens zu Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens
und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2
Erklärung Rumäniens zu Artikel 21 des Abkommens
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls
Nr. 2 Erklärung Rumäniens zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 1993 neunzehnhundertdreiundneunzig.
3116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gemeinsame Erklärungen
Zu Artikel 8 Absatz 3
Mit dem Begriff ,,Zollsatz, der ... tatsächlich .. . angewandt wird" sind die Zollsätze des
Zolltarifs gemeint (die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze sowie die dort festge-
schriebenen „dauernden" Zollaussetzungen und -kontingente). Dagegen umfaßt der Begriff
nicht die zeitweiligen Zollaussetzungen und -kontingente.
Zu Artikel 8 Absatz 3
Die Gemeinschaft und Rumänien verpflichten sich, in Konsultationen einzutreten, falls eine
Vertragspartei einseitig zeitweilige oder endgültige Maßnahmen zum Abbau der Zölle auf
die in den Anhängen lla, llb, III, IV und V aufgeführten Waren ergreift, um die Auswirkungen
derartiger Beschlüsse auf das Gleichgewicht der gegenseitigen Zugeständnisse im Rah-
men dieses Abkommens zu prüfen.
Zu Artikel 8 Absatz 4
Die Gemeinschaft und Rumänien bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung in Form einer
befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer 9er Zollausset-
zung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer teilweisen Zollaus-
setzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten bleibt.
Zu Artikel 10 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die erste Dezimale der gemäß diesem Abkommen
berechneten gesenkten Zollsätze aufzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 5, 6, 7, 8 oder
9 lautet, und daß sie abzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 0, 1, 2, 3 oder 4 lautet.
Zu Artikel 38 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und
Modalit~ten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
Zu Artikel 38
Es wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
Zu Artikel 39
Es wird vereinbart, daß der Begriff „deren. Familienangehörige" im Einklang mit den Rechts-
vorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
Zu Artikel 40
Angesichts der Finanzlage des rumänischen Rentensystems wird der Assoziationsrat zu
gegebener Zeit über die in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gegenseitigen Maßnahmen
beschließen.
Zu Artikel 45 Absatz 7
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der in Artikel 45 Absatz 7 erwähnte Begriff
„Staatseigentum" die in Artikel 135 der rumänischen Verfassung genannten Bereiche und
Angelegenheiten umfaßt.
Zu Titel IV Kapitel II
Unbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behandlung
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger günstig
als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird, wenn diese
Behandlung entweder formell oder tatsächlich weniger günstig ist als die Behandlung, die
denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
Zu Titel IV Kapitel 111
Die Vertragsparteien bemühen sich um ein beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis der
derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.
Zu Artikel 57 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Abkommen darauf
abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der Gemeinschaft
und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen zwischen der Gemein-
schaft und Rumänien angewandt werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Boon, den 19. Oktober 1994 3117
Zu Artikel 59
Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen bestimmter
Vertragsparteien ein Visum vorgeschrieben wird und für andere nicht, die Vorteile, die aus
einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert wer-
den.
Zu Artikel 60
Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienstlei-
stungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen Maßnah-
men verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung genehmigt
werden müssen.
Zu Artikel 64
Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnis-
ses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbereich zu
verhindern.
Zu Artikel 67
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkommens
,,geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne des Artikels 36 EWG-Ver-
trag zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken,
Software.Topographien integrierter Schaltkreise, geographischer Bezeichnungen sowie
den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz geheimer Informationen über
Know-how umfaßt.
Zu Artikel 111
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 111 die
Einsetzung eines Konsultationsgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-
und Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern aus Rumänien
zusammensetzt.
Erklärung der Gemeinschaft und Rumäniens
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Verhandlungen über das in Artikel 3
Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene neue Protokoll über Mengenvereinbarungen vor
Ende 1992 aufzunehmen.
Gemeinsame Erklärung
zu Protokoll Nr. 4 - Ursprungsregeln
Die Gemeinschaft und Rumänien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeit-
punkt im Assoziationsrat die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit Polen, Ungarn
und der Tschechoslowakei in Betracht zu ziehen, wenn bei der Schaffung der entsprechen-
den technischen und administrativen Voraussetzungen Fortschritte gemacht worden sind.
Der Assoziationsrat wird über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen Rumänien und
Bulgarien zur Durchführung des Artikels 3 unterrichtet.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens
Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf
ihre eigenen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine internationale Übereinkunft abdecken
kann, der sie beigetreten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen,
das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.
3118 Bundesgesetzblat_t, Jahrgang 1994, Teil II
Abkommen
In Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien
über den Transitverkehr
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Rumäniens
Sehr geehrter Herr . . . , Sehr geehrter Herr . . . ,
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
das wie folgt lautet:
die Gemeinschaft und Rumänien sind wie folgt übereingekom- "Die Gemeinschaft und Rumänien sind wie folgt übereinge-
men: kommen:
1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die geeig- 1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die ge-
net sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der Anwen- eignet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der
dung der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedsta~ten Anwendung der bilateralen Abkommen zwischen den Mit-
der Gemeinschaft und Rumänien ergibt, insbesondere was die gliedstaaten der Gemeinschaft und Rumänien ergibt, insbe-
Zahl der Genehmigungen, die Gewichte und Abmessungen sondere was die Zahl der Genehmigungen, die Gewichte
der Fahrzeuge und die anfallenden Abgaben betrifft, negativ und Abmessungen der Fahrzeuge und die anfallenden Ab-
zu beeinflussen. gaben betrifft, negativ zu beeinflussen.
2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen 2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht nor- Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht
malisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Rumänien nonnalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Rumä-
überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten Verpflich- nien überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten
tungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinbaren, die der Verpflichtungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinba-
Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft dienen. ren, die der Erleichterung des Transitverkehrs der Gemein-
schaft dienen.
Bis zum Abschluß des bilateralen Verkehrsabkommens zwischen Bis zum Abschluß des bilateralen Verkehrsabkommens zwi-
der Gemeinschaft und Rumänien wird über Änderungen der Lage schen der Gemeinschaft und Rumänien wird über Änderungen
im obengenannten Sinne einvernehmlich beschlossen. der Lage im obengenannten Sinne einvernehmlich beschlos-
sen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten. Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Rumäniens
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 19. Oktober 1994 3119
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien
über die Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Rumäniens
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
das wie folgt lautet:
ich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das Euro- „Ich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das
pa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitglied- Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-
staaten einerseits und Rumänien andererseits zum Ausdruck gliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zum Aus-
gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen, daß diese druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen,
Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltprobleme Rumä- daß diese Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltproble-
niens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen der Finan- me Rumäniens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen
zierungsmechanismen des Europa-Abkommens gegebenenfalls der Finanzierungsmechanismen des Europa-Abkommens ge-
Finanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur, gebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-
d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstraßen und kombi- kehrsinfrastruktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenwas-
nierter Verkehr, bereitstellen wird. serstraßen und kombinierter Verkehr, bereitstellen wird.
In diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Rumäniens In diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Rumä-
zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Land- niens zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um
verkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet seine Landverkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch
anpassen zu können. sein Gebiet anpassen zu können.
Die Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rah- Die Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im
men des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgese- Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
hen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in vorgesehen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser
Rumänien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der Infrastruktur in Rumänien beitragen können; unbeschadet der
Projekte nach den geltenden Verfahren wird dabei besondere Evaluierung der Projekte nach den geltenden Verfahren wird
Aufmerksamkeit den Projekten gewidmet, die für den Transitver- dabei besondere Aufmerksamkeit den Projekten gewidmet, die
kehr durch Rumänien von Bedeutung sind, insbesondere die für den Transitverkehr durch Rumänien von Bedeutung sind,
Anpassung der Grenzübergänge, der Bau von planfreien Über- insbesondere die Anpassung der Grenzübergänge, der Bau
gängen, der Neubau von Brücken und die Kapazitätserweiterung von planfreien Übergängen, der Neubau von Brücken und die
der Straßen zwischen der rumänischen Westgrenze und den Kapazitätserweiterung der Straßen zwischen der rumänischen
Grenzübergangsstellen nach Bulgarien an der Donau. Westgrenze und den Grenzübergangsstellen nach Bulgarien
an der Donau.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten. Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Rumäniens
3120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien
über bestimmte Vereinbarungen über lebende Rinder
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Rumäniens
Sehr geehrter Herr ...• Sehr geehrter Herr ..... ,
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
das wie folgt lautet:
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für „Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft nissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge-
und Rumänien über das Europa-Abkommen stattgefunden ha- meinschaft und Rumänien über das Europa-Abkommen statt-
ben. gefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder- Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder-
lichen Maßnahmen treffen wird, damit Rumänien vom Inkrafttre- lichen Maßnahmen treffen wird, damit Rumänien vom Inkraft-
ten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie treten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen
Ungarn, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in den wie Ungam, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt
Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Artikel 13 der in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rate$ kommt. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates
kommt.
Die Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13 Die Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13
der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten ge- der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten ge-
schätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen mit Un- schätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen mit Un-
garn, Polen und der Tschechoslowakei fallen, sind auf Kälber mit garn. Polen und der Tschechoslowakei fallen, sind auf Kälber
höchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen. mit höchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen.
Sollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in die Sollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in
Gemeinschaft möglicherweise 425.000 Stück überschreiten und die Gemeinschaft möglicherweise 425.000 Stück überschreiten
daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch schwerwie- und daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch
gende Störungen drohen, so behält sich die Gemeinschaft unbe- schwerwiegende Störungen drohen, so behält sich die Ge-
schadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Abkommen vor, geeig- meinschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Ab-
nete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) kommen vor, geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der
Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Abkommen zu ergreifen. Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Ab-
kommen zu ergreifen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten. Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.•
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr .. ,.... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ........ , den Ausdruck meiner' ausgezeich-
sten Hochachtung. netsten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Rumäniens
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3121
Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß die Behandlung, die
Rumänien in Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 gewährt wird, im wesentlichen die
gleiche ist, wie sie Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei in den entsprechenden
Protokollen gewährt wird, und daß eine mögliche Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 636/82 des Rates grundsätzlich auf alle fünf mittel- und osteuropäischen Länder
einheitlich angewandt werden wird.
Erklärung der Gemeinschaft
zu Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse
Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über
EGKS-Erzeugnisse
Die Gemeinschaft bestätigt ihre Auffassung, daß die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 und in
Artikel 9 Absatz 4 genannten staatlichen Beihilfen ausschließlich den dort festgelegten
Umstrukturierungszwecken dienen, und hebt hervor, daß Beihilfen für den Verkehrssektor,
die sich als direkte oder indirekte Beihilfen für den Stahlsektor auswirken, ausgeschlossen
sind.
Zu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse
Es wird vereinbart, daß eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ausnahmsweise und
ausschließlich in dem besonderen Fall Rumäniens möglich ist und die Haltung der Gemein-
schaft in anderen Fällen sowie internationale Verpflichtungen unberührt läßt. Die in Absatz 4
vorgesehene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten Rumäniens bei der Um-
strukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung. daß diese Umstrukturierung
erst in jqngster Zeit eingeleitet worden ist.
Erklärung der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft nimmt zur Kenntnis, daß die rumänischen Behörden sich nicht auf die
Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere nicht auf Arti-
kel 9, berufen werden, um die Vereinbarkeit der von der Kohleindustrie der Gemeinschaft
mit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie der Gemeinschaft geschlossenen
Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kohleabsatzes der Gemeinschaft mit diesem Proto-
koll in Frage zu stellen.
Erklärungen der Gemeinschaft
Zu Artikel 21 Absatz 4
Die Gemeinschaft bestätigt ihre Absicht, Verhandlungen auf dem Weinsektor einzuleiten,
die den Abschluß zweier Abkommen zum Ziel haben:
- eines Abkommens über den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen für Wein und über
die Weinkontrolle
und
- eines Abkommens über die gegenseitige Gewährung von Zollzugeständnissen unter
dem Vorbehalt, daß die Einfuhrbestimmungen der Gemeinschaft, insbesondere über die
önologischen Verfahren und die Bescheinigungen, beachtet werden.
Zu Artikel 21 Absatz 4
Die Gemeinschaft erklärt ihr Einverständnis, die Präferenzregelung der Verordnung (EWG)
Nr. 1767/82 für bestimmte Käsesorten für weitere fünf Jahre und zu den bisherigen
Bedingungen beizubehalten.
3122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erklärungen Rumäniens
Zu Artikel 8
Die zeitweiligen vollständigen und teilweisen Zollaussetzungen gemäß dem Beschluß
Nr. 812/1991 der rumänischen Regierung gelten nur bis zum 31. Dezember 1992.
Zu Artikel 14 Absatz 3
Rumänien wird der Gemeinschaft Anfang 1993 ein Verzeichnis übermitteln, in dem auf der
Grundlage des achtstelligen KN-Codes die Waren aufgeführt sind, für die zeitweilige
mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gelten. Nachträgliche Änderungen dieses Ver-
zeichnisses werden rechtzeitig mitgeteilt werden.
Zu Artikel 21
Die rumänische Delegation besteht darauf und bestätigt ihr Interesse daran, daß im
Assoziationsrat so bald wie möglich ihrem Wunsch nach Aufstockung der Kontingente für
die in die nachstehenden KN-Codes einzureihenden Waren entsprochen wird:
0104 10 90
0104 20 90
0201
0202
ex 0203
0204
ex 0207
07020010
0702 00 90
0707 00 11
07096010
07119040
0711 10 20
071110 30
080910 00
0809 40 11
08094019
08101010
081010 90
0812 10 00
0813 20 00
0813 30 00
10019099
1212 99 10
1512 11 91
1512 19 91
2001 10 00
20019090
2002 90 30
2002 90 90
2009 70 19
Die rumänische Delegation ist fest davon überzeugt, daß diese wichtige Frage durch
gemeinsame Anstrengungen der Gemeinschaft und Rumäniens gelöst werden wird.
Erklärung Rumäniens
zu Protokoll Nr. 4 - Ursprungsregeln
Rumänien ist der Auffassung, daß im Assoziationsrat die Frage der regionalen Kumulie-
rung mit Polen, Ungam und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
erörtert und eine Lösung gefunden werden müßte, wenn für den Warenverkehr zwischen
der Gemeinschaft und den drei genannten Ländern sowie zwischen Rumänien und den drei
genannten Ländern Abkommen gelten, die Ursprungsregeln enthalten, die denen des
Protokolls Nr. 4 entsprechen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 3123
Vertrauliche Vereinbarte Niederschrift
über die Unterzeichnung
Während des Treffens, das am 1. Februar neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssel
zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien anderer-
seits ("Europa-Abkommen") stattgefunden hat, haben
die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten Rumäniens
andererseits,
den Text der nachstehend genannten und dieser vereinbarten Niederschrift beigefügten
vertraulichen gemeinsamen Erklärung angenommen:
Vertrauliche Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar neunzehnhundertdreiundneunzig
Vertrauliche Erklärung der Gemeinschaft und Rumäniens
Anlage zu Protokoll Nr. 1
Werden die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde nicht vor Ende 1992
abgeschlossen, so werden die nichttarifären Handelshemmnisse für Textilwaren und Be-
kleidung, die unter das ProtokoU Nr. 1 fallen, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab
dem 1. Januar 1994 beseitigt.
3124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen, -
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisati<m für geistiges Eigentum
Vom 14. September 1994
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Bhutan am 16. März 1994
Brunei Darussalam am 21. April 1994
Estland am 5. Februar 1994
in Kraft getreten und wird für
Andorra am 28. Oktober 1994
Guyana am 25. Oktober 1994
in Kraft treten.
Die folgenden Staaten haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum die Weiteranwendung dieses Übereinkommens notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 2. Juni 1994
Georgien am 18. Januar 1994
Kirgisistan am 14. Februar 199.4
Tadschikistan am 14. Februar 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1070), vom 11. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1519) und
vom 2. Mai 1994 (BGBI. II S. 774).
Bonn, den 14. September 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel