Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August.1994 1313
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 1994
Das in Bonn am 25. April 1994 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 25. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Mai 1994
Bu ndesm i nisteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) für die Vorhaben
und - "Naturressourcenschutz Santa Cruz" einen Finanzie-
die Regierung der Republik Bolivien - rungsbeitrag bis zu 5 Mio. DM {in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - "Abwasserentsorgung Oruro" einen Finanzierungsbeitrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Bolivien, Mark)
entsprechend dem Protokoll der technischen Konsultationen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
zwischen der Regierung der Bundesregierung Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
und der Regierung der Republik Bolivien vom 29. November
vertiefen,
bis 1. Dezember 1993 zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt und best~tigt worden ist,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Kann
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
diese Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung
der Republik Bolivien beizutragen -
der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik
Bolivien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frank-
sind wie folgt übereingekommen:
furt am Main, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten
Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt 25 Mio. DM (in
Artikel
Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ten.
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für
(2) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW),
ben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine
a) für die Vorhaben selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderungswege
- "Trinkwasser- und Abwasserprogramm Trinidad" zusätzlich
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag
ein Darlehen bis zu 9 Mio. DM (in Worten: neun Millionen
Deutsche Mark) zur Aufstockung des bereits gewährten
gewährt werden.
Darlehensbetrags, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
- .,Bewässerung Comarapa" ein Darlehen bis zu 16 Mio. DM
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
(in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark),
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit men zur Durchführung und Betreuung der im Absatz 1 aufgeführ-
festgestellt worden ist. ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Artikel 4
dung. Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an- im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
dere Vorhaben ersetzt werden. freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 2 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- ligung dieser Verkehrsunternehmen · erforderlichen Genehmi-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das gungen.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Artikel 5
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 3 Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent1ichen sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Abgaben frei, die in Zusammenhang mit dem Abschluß und der werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik genannten Verträge.
Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-
ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über- Artikel 6
nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
träge sind. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Bolivien
A. Aranibar a.
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Juni 1994
Das in Ouagadougou am 17. Mai 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 17. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Juni 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August ·1994 1315
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Strukturanpassungsprogramm (SAP I)" und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben
die Regierung von Burkina Faso - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen,
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
Burkina Faso beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso
erhoben werden, frei.
Artikel
Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
a) Strukturanpassungsprogramm (SAP 1)
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
b) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
c) Sektorbezogenes Gesundheitsprogramm Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
d) Laufwasserkraftwerk Banfora eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
e) Studien- und Expertenfonds IV nehmigungen.
f) Öffentliche Arbeiten und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Artikel 5
g) Familienplanung und Aidsbekämpfung (PROMACO), Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 61 000 000,-, DM (in zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Worten: einundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän~r Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög- bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 17. Mai 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johann Wenzel
Für die Regierung von Burkina Faso
Zephirin Diabre
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser
Vom 19. Juli 1994
Es wird bekanntgemacht, daß SI o wen i e n am
20. August 1992 auch gegenüber dem Verwahrer in
Washington eine Rechtsnachfolgeerklärung zu
dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum
und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) abgegeben hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1155)
und vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1893).
Bonn, den 19. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 19. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Slowenien am 1. September 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 6. April 1994 (BGBI. II S. 584).
Bonn, den 19. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser
Vom 19. Juli 1994
Es wird bekanntgemacht, daß SI o wen i e n am
20. August 1992 auch gegenüber dem Verwahrer in
Washington eine Rechtsnachfolgeerklärung zu
dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum
und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) abgegeben hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1155)
und vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1893).
Bonn, den 19. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 19. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Slowenien am 1. September 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 6. April 1994 (BGBI. II S. 584).
Bonn, den 19. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1317
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens
über eine umfassende politische Regelung des Kambodscha-Konflikts
und des Übereinkommens
über die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Unversehrtheit
und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kambodschas
Vom 20. Juli 1994
1.
Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1991 über eine umfassende politische
Regelung des Kambodscha-Konflikts (BGBI. 1994 II S. 542, 543) und das Über-
einkommen vom 23. Oktober 1991 über die Souveränität, Unabhängigkeit, territo-
riale Unversehrtheit und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kam-
bodschas (BGBI. 199411 S. 542,573) sind nach ihrem jeweiligen Artikel 31 bzw. 7
für
Deutschland am 1. Juli 1994
in Kraft getreten; die Beitrittsurkunden sind am 1. Juli 1994 in Jakarta und Paris
hinterlegt worden. ·
II.
Die Übereinkommen sind nach ihrem jeweiligen Artikel 30 bzw. 6 ferner für
Australien Malaysia
Brunei Darussalam Philippinen
China Singapur
Indien Sowjetunion, ehemalige
Indonesien Thailand
Japan Vereinigte Staaten
Jugoslawien, ehemaliges Vereinigtes Königreich
Kambodscha Vereinte Nationen
Kanada Vietnam
Demokratische Volksrepublik Laos
am 23. Oktober 1991 in Kraft getreten.
Diese Staaten und die Vereinten Nationen haben die Übereinkommen am 23. Ok-
tober 1991 in Paris unterzeichnet.
Nach ihrem jeweiligen Artikel 31 bzw. 7 sind die Übereinkommen außerdem für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Niederlande, am 16. März 1993
für das Königreich in Europa und Aruba
Polen am 30. September 1992.
Die Niederlande haben ihre Beitrittsurkunden am 8. April 1993 in Jakarta und
am 16. März 1993 in Paris hinterlegt. Polen hat seine Beitrittsurkunden am
18. November 1992 in Jakarta und am 30. September 1992 in Paris hinterlegt.
III.
Die Vertragszugehörigkeit der ehemaligen Sowjetunion wird durch die Russ i -
s c h e F öde ratio n fortgesetzt (vgl. die Bekanntmachung über die Fortsetzung
der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation vom 14. August 1992, BGBI. II
s. 1016).
Bonn, den 20. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Außerkraftsetzung
des deutsch-tunesischen Handelsabkommens
Vom 20. Jull 1994
In Tunis ist durch Notenwechsel vom 18. November
1991/17. November 1993 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Tunesien eine Vereinbarung zur Außerkraftsetzung
des Handelsabkommens vom 29. Januar 1960 (Rundertaß
Außenwirtschaft Nr. 13160 vom 1. März 1960, BAnz.
Nr. 107 vom 4. Juni 1960) in der Fassung des Zusatz-
protokolls vom 20. Dezember 1963 (Rundertaß Außenwirt-
schaft Nr. 13./64 vom 11. Februar 1964, BAnz. Nr. 73 vom
17. April 1964) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist
am 17. November 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1994
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Der Botschafter Tunis, den 18. November 1991
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Heinz Kunzmann
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-tunesischen Handelsabkom-
mens vorzuschlagen:
Das Handelsabkommen vom 29. Januar 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Tunesien in der Fassung des Zusatzpro-
tokolls vom 20. Dezember 1963 tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Tunesien mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Kunzmann
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der Republik Tunesien
Herrn Habib Ben Yahia
Tunis
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August· 1994 1319
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 22. Juli 1994
Das von der Bundesrepublik Deutschland in Genf am 16. April 1991 unterzeich-
nete Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationa-
len Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen
(AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1 für
Deutschland am 20. Oktober 1993
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde war am 30. Juli 1992 bei dem General-
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 20. Oktober 1993 in Kraft getreten für
Dänemark
ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland
Frankreich
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Norwegen
Österreich
Rumänien
Schweiz.
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für
Ungarn am 5. Mai 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1994 (BGBI. II S. 979), die hiermit insoweit ergänzt wird.
Bonn, den 22. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkom,nens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 22. Juli 1994
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Österreich am 14. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1191 ).
Bonn, den 22. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 25. Juli 1994
Das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen nebst
dazugehörigem Zeichnungsprotokoll (RBGI. 1928 II S. 22)
ist nach Artikel 6 des Übereinkommens für die
Marshallinseln am 3. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
S. 131).
Bonn, den 25. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkom,nens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 22. Juli 1994
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Österreich am 14. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1191 ).
Bonn, den 22. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 25. Juli 1994
Das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen nebst
dazugehörigem Zeichnungsprotokoll (RBGI. 1928 II S. 22)
ist nach Artikel 6 des Übereinkommens für die
Marshallinseln am 3. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
S. 131).
Bonn, den 25. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August· 1994 1321
Bekanntmachung
des deutsch-mosamblkanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 1994
Das in Maputo am 9. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mosambik über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Juni 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1994
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .,Arbeits-
und intensive Straßeninstandsetzung I", wenn nach Prüfung die För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-
die Regierung der Republik Mosambik - beitrag bis zu 5 300 000,- DM (in Worten: fünf Millionen dreihun-
dertausend Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Mosambik, Regierung der Republik Mosambik zu einen späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhabens .,Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I" von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
vertiefen, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die Grundlage dieses Abkommens ist, land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Mosambik beizutragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Artikel 1
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht beitrags zu schließende Vertrag der den in der Bundesrepublik
es der RegieruAg der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 3 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 5
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen
erhoben werden. Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 4 die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags - ergebenden staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Artikel 6
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
Geschehen zu Maputo am 9. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Derus
Für die Regierung der Republik Mosambik
Oldemiro Baloi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 27. Juli 1994
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBI. 1993 II S. 1106) ist
nach seinem Artikel XII für
Dänemark am 5. Februar 1994
Tschechische Republik am 26. März 1994
Ungarn am 22. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II
s. 55).
Bonn, den 27. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1323
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 2
zu den Protokollen über die Errichtung der Internationalen Kommissionen
zum Schutz der Mosel und der Saar gegen Verunreinigung
Vom 27. Juli 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1994 zu dem Zusatzprotokoll
Nr. 2 vom 13. November 1992 zu den Protokollen vom 20. Dezember 1961 über
die Errichtung der Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der
Saar gegen Verunreinigung und dem ergänzenden Protokoll vom 22. März 1990
zu diesen beiden Protokollen (BGBI. 1994 II S. 578) wird bekanntgemacht, daß
das Zusatzprotokoll Nr. 2 nach seinem Artikel 4
am 13. August 1994
für Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft treten wird; die deut-
sche Erklärung nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls ist am 14. Juli 1994 bei dem
Verwahrer, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, hinterlegt worden.
Bonn, den 27. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 28. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel 23 für
Ungarn am 26.Januar1994
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen trat weiterhin in Kraft für die ehemalige
Tschechoslowakei am 27. Mai 1992.
Die beiden Rechtsnachfolger der ehemaligen, am 1. Januar 1993 aufgelösten,
Tschechoslowakei - die Tschechische Republik und die Slowakische Republik-
haben dem Verwahrer am 1. Januar 1993 notifiziert, daß aufgrund einer zwischen
ihnen geschlossenen Vereinbarung die Vertragszugehörigkeit zu diesem Über-
einkommen von der Tschechischen Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993 fortgesetzt wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Januar 1994 (BGBI. II S. 302).
Bonn, den 28. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1323
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 2
zu den Protokollen über die Errichtung der Internationalen Kommissionen
zum Schutz der Mosel und der Saar gegen Verunreinigung
Vom 27. Juli 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1994 zu dem Zusatzprotokoll
Nr. 2 vom 13. November 1992 zu den Protokollen vom 20. Dezember 1961 über
die Errichtung der Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der
Saar gegen Verunreinigung und dem ergänzenden Protokoll vom 22. März 1990
zu diesen beiden Protokollen (BGBI. 1994 II S. 578) wird bekanntgemacht, daß
das Zusatzprotokoll Nr. 2 nach seinem Artikel 4
am 13. August 1994
für Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft treten wird; die deut-
sche Erklärung nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls ist am 14. Juli 1994 bei dem
Verwahrer, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, hinterlegt worden.
Bonn, den 27. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 28. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel 23 für
Ungarn am 26.Januar1994
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen trat weiterhin in Kraft für die ehemalige
Tschechoslowakei am 27. Mai 1992.
Die beiden Rechtsnachfolger der ehemaligen, am 1. Januar 1993 aufgelösten,
Tschechoslowakei - die Tschechische Republik und die Slowakische Republik-
haben dem Verwahrer am 1. Januar 1993 notifiziert, daß aufgrund einer zwischen
ihnen geschlossenen Vereinbarung die Vertragszugehörigkeit zu diesem Über-
einkommen von der Tschechischen Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993 fortgesetzt wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Januar 1994 (BGBI. II S. 302).
Bonn, den 28. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bündesgesetzblatt Teil 1 ~ Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) v6brrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1asSenen RechtsllOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Poatvertrlebntüc:tc · Z 1 - A · Entgelt bezahlt
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 28. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen
Femmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Moldau, Republik am 19. Mai 1994
Russische Föderation am 4. Juli 1994
Ukraine am 27. Dezember 1993
Ungarn am 21. Oktober 1993
Tschechische Republik am 15. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. September 1993 (BGBI. II S. 1893).
Bonn, den 28. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Zusatzprotokoll vom 25. September 1991
zum Chloridübereinkommen/Rhein
(Zusatzprotokoll zuin Chloridübereinkommen/Rhein)
Vom 11. August 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 25. September 1991 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Rheins
gegen Verunreinigung durch Chloride, unterzeichnet am 3. Dezember 1976 in
Bonn (BGBI. 1978 II S. 1053, 1065), zuletzt geändert durch die Erklärung vom
11. Dezember 1986 (BGBI. 1989 II S. 1045), wird zugestimmt. Das Zusatzproto-
koll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 nach
seinem Artikel 7 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 11. August 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wedemeier
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1303
Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen zum Schutz des Rheins
gegen Verunreinigung durch Chloride,
unterzeichnet am 3. Dezember 1976 in Bonn
Protocole additionnel
a a
la Convention relative la protection du Rhin
contre la pollution par les chlorures,
a
signee Bonn le 3 decembre 1976
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne,
die Regierung der Französischen Republik, ie Gouvernement de la Republique Franc;aise,
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg,
die Regierung des Königreichs der Niederlande le Gouvernement du Royaume des Pays-Bas
und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, et le Gouvernement de la Confederation Suisse,
- unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der am 11. Oktober - se referant aux resultats des conferences ministerielles sur la
1988 in Bonn und am 30. November 1989 in Brüssel abgehal- a
pollution du Rhin des 11 octobre 1988 Bonn et 30 novembre
tenen Ministerkonferenzen über die Verunreinigung des 1989 a Bruxelles,
Rheins,
- unter Bezugnahme auf das Übereinkommen vom 3. Dezember - se referant a la Convention du 3 decembre 1976 relative a la
1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch protection du Rhin contre la pollution par les chlorures, aux
Chloride, die Briefwechsel vom 29. April, 4. und 14. Mai 1983 echanges de lettres du 29 avril, des 4 et 14 mai 1983 et a la
und die Erklärung der Delegationsleiter vom 11. Dezember declaration des chefs de delegation du 11 decembre 1986
1986 (nachfolgend als „das Übereinkommen" bezeichnet}, (designee ci-apres par «la Convention»),
- im Wunsch, die Güte des Rheinwassers so zu verbessern, daß - soucieux d'ameliorer la qualite des eaux du Rhin de sorte que
an der deutsch-niederländischen Grenze die Überschreitungen les depassements de la teneur de 200 mg/1 d'ions-chlore la a
des Gehalts von 200 mg/1 Chlorid-Ionen sowohl der Höhe als frontiere germano-neerlandaise soient limites, tant en ce qui
auch der Dauer nach begrenzt werden, concerne leur importance que teur duree,
- im Bestreben, die Trinkwassergewinnung am Rhein und am a
- resolus faciliter l'approvisionnement en eau potable a partir
IJsselmeer zu erleichtern, du Rhin et de l'IJsselmeer,
- in der Überzeugung, daß außer den schon erzielten Reduzie- - convaincus que, en dehors des reductions deja obtenues et
rungen und außer den in diesem Zusatzprotokoll vorgesehenen des mesures prevues par le present protocole, d'autres
Maßnahmen weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Chlorid- mesures de reduction de la charge en chlorures sur l'ensemble
fracht des Rheins auf der gesamten Rheinstrecke weder ökolo- du cours du Rhin ne sont ni necessaires du point de vue
gisch notwendig noch aus technischen und wirtschaftlichen ecologique ni justifiees au regard de criteres techniques et
Gesichtspunkten vertretbar sind, economiques,
- und in der Absicht, eine abschließende internationale Regelung a a
- et decides regler definitivement, l'echelon international, le
der Reduzierung der Chloridbelastung des Rheins zu errei- probleme de la reduction de la charge en chlorures dans le
chen, Rhin,
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Artlcle premier
1 . In den Zeiten, in denen die Chk>ridkonzentration im Rhein den 1. Pendant les periodes durant lesquelles la concentration en
Orientierungswert von 200 mg/1 an der deutsch-niederländi- chlorures dans le Rhin depasse la vaJeur d'orientation de
schen Grenze überschreitet, wird die französische Regierung a
200 mg/1 la frontiere germano-neerlandaise, le Gouverne-
zusätzlich zu der seit dem 5. Januar 1987 stattfindenden ment· franc;ais procedera, en plus de la reduction de 20 kg/s
ReduzierunQ. um 20 kg/s Chlorid-Ionen gemäß Artikel 2 Ab- d'ions-chlore realisee depuis le 5 janvier 1987 conforrnement
satz 2 des Ubereinkommens eine regulierende Reduzierung a a
l'article 2, paragraphe 2 de la Convention une reduction
auf französischem Hoheitsgebiet durchführen, entsprechend modulee sur le territoire fran~is conforrnement aux precisions
den näheren Einzelheiten und technischen Grundlagen in et aux elements techniques de l'annexe 1. Les quantites de
Anhang 1. Die aufgrund der regulierenden Reduzierung anfal- chlorures resultant de la reduction modulee seront provisoire-
lenden Chloridmengen werden vorübergehend auf Land auf- ment stockees ä terre.
gehaldet.
2. Die französische Regierung wird den übrigen Vertragspar- 2. Le Gouvernement franc;ais informera chaque annee les autres
teien jährlich über die aufgrund der regulierenden Reduzie- Parties contractantes des quantites de chlorures stockees par
rung aufgehaldeten Chloridmengen und die damit verbunde- suite de la reduction modulee et des couts y afferents.
nen Kosten Bericht erstatten.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
3. Die regulierende Reduzierung nach diesem Zusatzprotokoll 3. La reduction modulee realisee conformement au present pro-
stellt die Ausführung der Bestimmungen aus den Absätzen 1, tocole additionnel constitue la mise en muvre des obligations
3 und 4 von Artikel 2 und Absatz 3 von Artikel 7 des Überein- prevues aux paragraphes 1, 3 et 4 de l'article 2 et au para-
kommens dar. graphe 3 de l'article 7 de la Convention.
Artikel 2 Artfete 2
Die aufgrund der regulierenden Reduzierung gemäß Artikel 1 Les quantites de chlorures stockees en application de la reduc-
dieses Zusatzprotokolls aufgehaldeten Chloridmengen können, tion modulee conformement a l'article 1• du present protocole
nach Verringerung der Produktion der elsässischen Kaligruben additionnel pourront, apres 1a reduction de la production des
und gemäß von den Vertragsparteien auf der Basis eines Vor- a
mines de potasse d'Alsace et selon des modalites fixer ulterieu-
schlags der Internationalen Kommission später festzulegenden rement par les Parties contractantes sur 1a base d'une proposition
Modalitäten in ökologisch vertretbarer Weise und unter Berück- de la Commission Internationale, 6tre deversees dans le Rhin de
sichtigung der verschiedenen Wassernutzungen in den Rhein maniere acceptabte du point de vue ecologique et en tenant
eingeleitet werden. In diesem Zeitraum gilt der Orientierungswert compte des differentes utilisations de l'eau. Pendant cette periode
von 200 mg/1 Chlorid-Ionen an der deutsch-niederländischen la valeur d'orientation de 200 mg/1 d'ions-chlore a la frontiere
Grenze weiterhin, und es wird die in der Tabelle des Anhangs II a
germano-neerlandaise continuera servir et la charge nationale
des Übereinkommens, in der durch dieses Zusatzprotokoll geän- en moyenne annuelle figurant au tableau annexe II de la Conven-
derten Fassung, aufgeführte nationale Fracht im Jahresmittel tion dans la version modifiee par le present protocole additionnel
nicht überschritten. ne sera pas depassee.
Artikel 3 Artlcle 3
Die niederländische Regierung trifft auf niederländischem Le Gouvernement neerlandais prendra sur le territoire neerlan-
Hoheitsgebiet Maßnahmen zur Begrenzung der Chloridbelastung dais des mesures pour limiter les charges en chlorures dans les
im zur Trinkwassergewinnung genutzten IJsselmeer, und zwar a
eaux de l'IJsselmeer servant l'approvisionnement en eau pota-
indem salziges Polderwasser aus dem Wieringermeerpolder ins ble, et ce par le rejet dans la mer des Wadden des eaux salees du
Wattenmeer statt ins IJsselmeer abgeleitet wird. Die technischen Wieringermeer deversees jusqu'a present dans l'IJssetmeer. Les
Grundlagen dieser Maßnahmen sind in Anhang II zu diesem bases techniques de ces mesures sont exposees dans l'annexe II
Zusatzprotokoll aufgeführt. au present protocole additionnet.
Artikel 4 Artlcle 4
Die Kosten in Höhe von maximal 400 Millionen Französischen Les coOts des mesures prises sur le territoire franc;ais confor-
Franken für die Maßnahmen auf französischem Hoheitsgebiet mement aux articles 1 et 2 et s'elevant au maximum a400 millions
gemäß Artikel 1 und 2 und maximal 32,37 Millionen Niederllndi- de francs franc;ais et ceux des mesures prises sur le territoire ·
schen Gulden für die Maßnahmen auf niederllndischem Hoheits- a
neerlandais conforrnement l'article 3 et s'elevant au maximum a
gebiet gemäß Artikel 3 werden wie folgt aufgeteilt: 32,37 millions de florins neerlandais sont repartis comme suit:
Bundesrepublik Deutschland 30 %, Republique federale d'Allemagne 30 %,
Französische Republik 30 %, Republique franc;aise 30 %,
Königreich der Niederlande 34 %, Royaume des Pays-Bas 34 % ,
Schweizerische Eidgenossenschaft 6 %. Confederation suisse 6 %.
Die Zahlungsbedingungen sind in Anhang III zu diesem Zusatz- Les modalites de paiement sont indiquees en annexe III au
protokoll aufgeführt. present protocole additionnel.
Die dauerhafte Verminderung der Chloridfracht des Rheins in der La reduction permanente des charges en chlorures du Rhin en
Schweiz wird entsprechend den Bestimmungen in Anhang III bei Suisse sera prise en compte dans le calcul du montant de la
der Berechnung des schweizerischen Beitrags berOcksichtigt. contribution suisse conformement aux dispositions de l'annexe III.
Dieser Betrag wird auf 12 Millionen Französische Franken festge- a
Ce montant est fixe 12 millions de francs fran~is.
legt.
Artikel 5 Artlcle 5
1 . Die Vertragsparteien treffen in ihrem Hoheitsgebiet die erfor- 1. Les Parties contractantes prennent sur leur territoire les
derlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Steigerung der mesures necessaires pour eviter une augmentation des quan-
im Rheineinzugsgebiet abgeleiteten Chlorid-Ionen-Mengen. tites d'ions-chlore rejetees dans le bassin du Rhin. Les valeurs
Die Werte der nationalen Frachten sind unter Berücksichti- des charges nationales sont mentionnees en annexe IV en
gung der Maßnahmen dieses Zusatzprotokolls in Anhang IV tenant compte des mesures prewes par le present protocole
aufgeführt. additionnel.
2. Steigerungen der Chlorid-Ionen-Mengen aus Einzelableitun- 2. Les augmentations des quantites.d'ions-chlore provenant de
gen sind nur insoweit zulässig, als im Hoheitsgebiet der betref- rejets isoles ne sont admissibles que dans 1a mesure ou les
fenden Vertragspartei ein Frachtausgleich herbeigeführt wird Parties contractantes concemees procedent sur leur territoire
oder wenn ein Gesamtausgleich im Rahmen der Internationa- a une compensation de la charge ou si une compensation
len Kommission gefunden werden kann. globale peut 6tre trouvee dans te cadre de la Commission
Internationale.
3. Ausnahmsweise kann eine Vertragspartei aus zwingenden 3. Une Partie contractante peut exceptionnellement, pour des
Gründen nach Einholung der Stellungnahme der Internationa- raisons imperatives et apres avoir demande l'avis de la Corn-
len Kommission eine Steigerung bewilligen, ohne daß ein mission Internationale, autoriser une augmentation sans
sofortiger Ausgleich vorgenommen wird. qu'une compensation immediate soit operee.
4. Die Niederlande werden die durch die Maßnahme nach Artikel 4. Les Pays-Bas ne compenseront ni totalement, ni partiellement
3 dieses Protokolls erreichte Reduzierung der Salzfracht la reduction de 1a charge en sei dans L'IJsselmeer obtenue a
im IJsselmeer nicht durch andere Einträge in das IJsselmeer la suite de 1a mesure prise conformement a l'article 3 du
oder in den Rhein ganz oder teilweise ausgleichen. present protocole par d'autres apports dans l'IJsselmeer ou
dans le Rhin.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1305
5. Die Vertragsparteien überwachen in ihrem Hoheitsgebiet alle 5. les Etats contractants contrölent sur leur territoire tous les
Chlorid-Ionen-Ableitungen von mehr als 1 kg/s im Rheinein- a
rejets d'ions-chlore superieurs 1 kg/s dans le bassin du Rhin,
zugsgebiet sowie im IJsselmeer. ainsi que dans l'IJsselmeer.
6. Jede Vertragspartei übersendet der Internationalen Kommis- 6. Chaque Partie contractante adresse une fois par an a la
sion einmal jährlich einen Bericht, aus dem die Entwicklung Commission Internationale un rapport qui fait ressortir l'evolu-
der Chlorid-Ionen-Fracht des Aheinwassers und des IJssel- tion de la charge en ions-chlore des eaux du Rhin et de
meeres entnommen werden kann. l'IJsselmeer.
Artikel 6 Artlcle 6
Die Artikel 3 und 6 des Übereinkommens werden aufgehoben. Les articles 3 et 6 de la Convention sont abroges. l'annexe II de
Der Anhang II des Übereinkommens wird durch den Anhang IV zu la Convention est remplacee par l'annexe IV du present protocole
diesem Zusatzprotokoll ersetzt. additionnel.
Artikel 7 Article 7
1. Die Artikel 13, 14, 16, 17 des Übereinkommens gelten für 1. Les articles 13, 14, 16 et 17 de 1a Convention s 'appliquent de
dieses Zusatzprotokoll entsprechend. la m~me maniere au present protocole additionnel.
2. Artikel 15 des Übereinkommens gilt mit folgender Maßgabe: 2. L'article 15 de la Convention s'applique compte tenu des
dispositions suivantes:
Das Übereinkommen und dieses Zusatzprotokoll können nur La Convention et le present protocole additionnel ne peuvent
gemeinsam gekündigt werden, wobei eine Kündigung jeder- ~tre denonces que conjointement; cette denonciation peut
zeit nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erfolgen a
avoir lieu tout moment apres l'entree en vigueur du present
kann. protocole additionnel.
Artikel 8 Artlcle 8
Dieses Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, das in einer a
Ce protocole additionnel la Convention redige en un exem-
Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Spra- plaire original, en langues allemande, franc;aise et neerlandaise,
che abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich les trois textes faisant egalement foi, sera depose dans les
ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenos- archives du Gouvernement de la Confederation Suisse qui en
senschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine remettra une copie certifiee conforme a chacune des Parties
beglaubigte Abschrift. contractantes.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 1991. Fait a Bruxelles le 25 septembre 1991.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang 1
Technische Modalitäten der zusätzlichen Verringerung
der Chlorideinleitungen der Elsässischen Kaligruben (MDPA)
Annexe 1
Modalites techniques de la reduction supplementaire
des rejets de chlorures des Mines de Potasse d' Alsace (MDPA)
Die regulierende Reduzierung auf französischem Hoheitsgebiet La reduction modulee sur le territoire franQ&is est obtenue par
wird durct, eine vorübergehende Aufhaldung der Rückstands- un stockage provisoire a terre de sels residuaires par les Mines de
salze aus den Elsässischen Kaligruben bis zu deren für 1998 Potasse d'Alsace, jusqu'a la d6croissance de leur activite prevue
vorgesehenen Produktionsrückgang nach Maßgabe folgender pour 1998, selon les modalites suivantes:
Modalitäten durchgeführt:
1. Die Aufhaldung beginnt, sobald die Chloridkonzentration in 1. Le stockage a terre est demarre des que la concentration en
einem Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden an der chlorures depasse sur une p6riode de 24h consecutives la
deutsch-niederländischen Grenze den Orientierungswert von valeur d'orientation de 200 mg/1 a 1a frontiere germano-neer-
200 mg/1 (gemessen an der Internationalen Meßstelle Lobith) landaise, (mesuree a la Station internationale de Lobith) et si
überschreitet und gleichzeitig für die nächsten vier Tage nach une evolution a la baisse des debits est prevue simultanement
dem von der Internationalen Kommission für die Hydrologie pour les quatre prochains jours, selon le modele de pr6vision
des Rheingebietes beschriebenen Prognosemodell eine decrit par 1a Commission Internationale de !'Hydrologie du
Abnahme der Abflüsse vorhergesagt worden ist (Bericht der Bassin du Rhin (Rapport n° 1-71 1988 de la CHR).
KHR Nr. 1-7, 1988).
2. Die Aufhaldung wird eingestellt, sobald die Chloridkonzentra- 2. Le stockage est arr6te des que la concentration en chlorures,
tion in einem Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden SUlden sur une periode de 24h cons6cutives, revient a une valeur
den Wert von 200 mg/1 wieder erreicht oder niedriger ist und inferieure ou egale a 200 mg/1 et si une evolution a 1a hausse
gleichzeitig nach demselben Vorhersagemodell für die näch- des debits est prevue simultanement pour les quatre pro-
sten vier Tage eine Zunahme der Abflüsse vorhergesagt chains jours, selon le mAme modele de prevision.
worden ist.
3. Zu Beginn wird jeweils progressiv aufgehaldet, bis in höch- 3. A chaque mise en route, la mise en muvre du stockage esi
stens fünf Werktagen die vofle Kapazität erreicht wird. op6ree progressivement jusqu'a atteindre, en 5 jours ouvres
au plus sa pleine capacite.
4. Die Menge des autzuhaldenden Salzes wird durch die Produk- 4. La quantite de sei a stocker est limitee par la production de sei
tion fester lagerfähiger Rückstandssalze in den Betrieben residuaire solide stockable des fabriques. Les Mines de
begrenzt. Die ElsAssischen Kaligruben werden sich bemühen, Potasse d'Alsace s'efforceront de stocker la plus grande
in Zeiten, in denen der Wert von 200 mg/1 an der deutsch- quantite possible du sei disponible pendant les periodes de
niederländischen Grenze überschritten wird, eine größtmOg- depassement de Ja valeur de 200 mg/1 a1a frontiere germano-
liche Menge des verfügbaren Salzes autzuhalden; diese neerlandaise; cette quantite est comprise entre 42 kg/s et
Menge liegt je nach Umfang der Streusalzherstellung und bei 56 kg/s, selon la quantite de sei de deneigement produite, et
normalem Betrieb zwischen 42 kg/s und 56 kg/s. pour une activite normale des fabriques.
5. Nach Leistung der finanziellen Beiträge aller Vertragsparteien 5. A compter du versement par toutes les parties contractantes
haben die Elsässischen Kaligruben ein Jahr Zeit, um mit der de leurs contributions financieres, les Mines de Potasse d' Al-
vorläufigen Aufhaldung zu beginnen, die im vorliegenden Pro- sace disposent d'un an pour la mise en c:euvre du stockage
tokoll vorgesehen ist. In der Zwischenzeit werden die MDPA provisoire prew au titre du present protocole. Dans cette
die bereits vorhandene Ausrüstung für die erste Phase der attente, les MDPA utiliseront au mieux les equipements deja
vorläufigen Aufhaldung so gut wie möglich einsetzen, um ihre en place pour la premiere phase de stockage provisoire afin
Einleitungen zu begrenzen. de limiter leurs rejets.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1307
Anhang II
Technische Grundlagen der in Artikel 3
genannten Maßnahmen auf niederländischem Hoheitsgebiet
Annexe II
Bases techniques pour les mesures
a a
prendre sur le territoire neerlandais prevues l'article 3
Die Einleitung von Brackwasser aus dem Wieringerrneerpolder Les eaux saumAtres du polder du Wieringerrneer ne seront plus
ins IJsselmeer wird eingestellt. Dieses Wasser wird künftig unmit- evacuees dans l'IJsselmeer. Elles seront rejetees directement
telbar ins Wattenmeer geleitet. Dazu sollen folgende Maßnahmen dans la mer des Wadden. A cet effet seront prises les mesures
getroffen werden: suivantes:
1. Das südliche Schöpfwerk, das Schöpfwerk "Lely", wird stillge- 1. La station de pompage meridionale, la station „Lely", sera
legt. Der Polder soll dann lediglich mit Hilfe des nördlichen mise hors service, toutes les eaux excedentaires du polder
Schöpfwerks, des Schöpfwerks "Leemans", entwässert wer- etant desorrnais evacuees par la station de pompage septen-
den. Zu diesem Zweck soll die Entwässerung der vier Teile trionale, la station "Leemans". Pour ce faire, tout le systeme
des Polders geändert werden. Teil II wird über bereits vorhan- de drainage des quatre zones du polder sera modifie. Les
dene Entwässerungsgräben in Teil III entwässert. Teil IV mit eaux excedentaires de la zone II seront evacuees sur la
Hilfe eines noch zu bauenden Hilfsschöpfwerks mit einer zone III par les canaux existants. Celles de la zone IV seront
Leistung von 2,5 m3/s ebenfalls in Teil III. Teil III wird nach egalement evacuees sur la zone III au moyen d'une nouvelle
Anlage einer Verbindung zwischen der Waterkaaptocht und station de pompage d'une capacite de 2,5 m3/s. Quanta la
der Hooge Kwelvaart völlig vom Schöpfwerk "Leemans" ent- zone III, elle sera drainee entierement par la station „Lee-
wässert werden. Der Querschnitt der Robbevaart in Teil III mans" gräce a l'amenagement d'un raccordement entre le
wird auf einer Strecke von ca. 2 km zwischen dem Anschluß an Waterkaaptocht et le Hooge Knwelvaart. Dans la zone III, le
die Hooge Kwelvaart und dem Schöpfwerk "Leemans" dem Robbevaart sera elargi sur environ 2 km entre la jonction avec
erhöhten Abfluß angepaßt. Bei hohen Wasserüberschüssen le Hooge Kwelvaart et la station „Leemans", afin de pouvoir
wird Teil III teilweise mit Hilfe eines noch zu bauenden Hilfs- absorber le debit plus eleve. En cas de surcharge, la zone III
schöpfwerks mit einer Leistung von 6,8 m3/s zum Teil I hin sera partiellement drainee vers la zone I au moyen d'une
entwässern. nouvelle station de pompage d'une capacite de 6,8 m3/s.
2. Die Leistung des Schöpfwerks "Leemans", das die Polderteile 2. La station de pompage „Leemans", qui evacuera les eaux
1 und III entwässert, wird der anfallenden höheren Wasser- excedentaires des zones I et III, sera adaptee pour un debit
menge entsprechend erhöht. Die Dieselmotoren für den moyen plus eleve. Les moteurs diese! qui entrainent les
Antrieb der Zentrifugalpumpen werden durch Installation eines pompes a rouet seront adaptes pour pouvoir fonctionner en
elektronischen Meß- und Regelsystems und eines Siche- continu, gräce a l'installation d'un systeme electronique de
rungssystems für Dauerbetrieb eingerichtet. Die Zentrifugal- mesure et de regulation et d'un dispositif de securite. Les
pumpen werden der größeren Förderhöhe angepaßt. a
pompes rouet seront adaptees en consequence, de maniere
a a
pouvoir pomper l'eau un niveau plus eleve.
3. Das Schöpfwerk „Leemans" wird das Wasser aus dem Polder 3. La station de pompage "Leemans" pompera les eaux exce-
zu dem in offener Verbindung mit dem Wattenmeer stehenden dentaires du polder vers le bas$in d'attente des ecluses
Vorhafen der Stevinschleusen pumpen. ,,Stevin", qui est en relation directe avec la mer des Wadden.
4. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden Kabel, Leitungen, 4. Dans le cadre de ces travaux, des cAbles, des conduites et
Straßen, Straßeneinmündungen angelegt und neu verlegt des canalisations, des routes et des voies de raccordement,
bzw. umgebaut und andere bauliche Maßnahmen getroffen. ainsi que d'autres ouvrages devront 6tre amenages ou re-
construits.
5. Die Gesamtkosten der Investitionen werden auf 32,37 Millio- 5. Les coOts totaux des investissements sont evalues a 32,37
nen Niederländische Gulden veranschlagt. millions de florins neerlandais.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III
Finanzielle Modalitäten
Annexe III
Modalites financieres
1. Ausgabengrenze 1. Plafond de depenses
1.1 Niederlande 1.1 Pays-Bas
1.1.1 Für die in den Niederlanden durchzuführenden Arbeiten 1.1.1 Pour les travaux a realiser aux Pays-Bas, le cout maximal
haben die Vertragsparteten die Höchstgrenze für die Kosten retenu par les parties contractantes est fixe a un maximum
auf maximal 32,37 Millionen Niederländische Gulden fest- de 32,37 millions de florins neerlandais.
gelegt.
1.2 Frankreich 1.2 France
1.2.1 Die in Frankreich durchzuführenden Arbeiten werden auf 1.2.1 Les travaux a realiser en France sont limites a un montant
maximal 400 Millionen Französische Franken Nominalwert maximal de depenses de 400 millions de francs fr~is
begrenzt, darin sind sowohl die Investitionen als auch die courants, comprenant a 1a fois des depenses d'investisse-
Betriebskosten, die den Kosten für die Auf- und splterere ments et de fonctionnement correspondant aux frais de
Abhaldung entsprechen, enthalten. Dieser Betrag stellt eine stockage et de destockage ulterieur. Ce montant constitue
Ausgabengrenze dar, bei deren Überschreitung Frankreich un plafond de depenses au-dela duquel la France est
von den Verpflichtungen zur Aufhaldung befreit ist. liberee de ses obligations de stockage.
1.2.2 Das Programm für die 2. Phase wird in drei Zeitabschnitte 1.2.2 Le programme de la 21"- phase sera decompose en trois
aufgetetlt: (1991-1993 einschl.; 1994-1996 einschl. und periodes: (1991 a 1993 inclus; 1994 a 1996 incfus et 1997 a
1997-1998). Jeder der Zeitabschnitte wird von den Vertrags- 1998). Chacune d'entre elles donnera lieu au versement
parteien in jährlichen Raten vorfinanziert, wodurch Frank- annuel par les parties contractantes d'un prefinancement
reich die im nachstehenden Absatz pro Zeitabschnitt vorge- a
permettant la France de faire face aux depenses prewes
sehenen Kosten abdecken kann. pour chaque periode par le paragraphe suivant.
1.2.3 Für jeden Zeitabschnitt legen die Vertragsparteien die 1.2.3 Pour chacune des periodes les parties contractantes fixent
Grenze der von Frankreich einzugehenden Ausgaben fol- comme suit les plafonds de depenses devant &tre enga-
gendermaßen fest: gees par 1a France:
- 155 MF Nominalwert für den ersten Zeitabschnitt, - 155 MF courants pour la periode initiale,
- 145 MF Nominalwert für den zweiten Zettabschnitt, - 145 MF courants pour la seconde periode,
- 100 MF Nominalwert für den dritten Zeitabschnitt. - 100 MF courants pour 1a troisieme periode.
1.2.4 Diese Summen vermindem sich um den in Punkt 2.1.4 a
1.2.4 Ces montants seront reduits concurrence de la somme
dieses Anhangs angeführten Betrag. visee au point 2.1.4 de cette annexe.
1.2.5 In der Praxis variieren die Betriebskosten mit der Wasser- 1.2.5 Les depenses de fonctionnement seront dans la pratique
führung des Rheins. variables suivant l'hydraulicite du Rhin.
1.2.6 In jedem Jahr wird Frankretch von den Verpflichtungen zur 1.2.6 A chaque annee, la France est liberee de ses obligations de
Aufhaldung entbunden, sobald die in dem benlcksichtigten stockage des lors que les depenses effectuees au cours de
Jahr getätigten Ausgaben die entsprechende Ausgaben- I' annee consideree atteignent le plafond de depenses resul-
grenze gemäß Punkt 2 und Punkt 3.2.3 erreichen. Die tant du point 2 et du point 3.2.3. A cette fin, le calcul des
Berechnung der von Frankreich eingegangenen Betriebs- depenses de fonctionnement engagees par 1a France s'ef-
kosten geschieht, indem die aufgehaldete Menge mit 61,5 fectue en multipliant les quantites stockees par 61,5 francs
Französischen Franken pro Tonne (Französische Franken, fran~s par tonne (francs fran~s 1988 ajustes). Pour la
Wert 1988 angepaßt) multipliziert wird. Für das erste Jahr premiere annee, il convient d'ajouter les depenses d'inves-
müssen die Investitionskosten (40 Millionen Französische tissement (40 millions de francs fran~s 1988 ajustes).
Franken, Wert 1988 angepaßt) hinzugefügt werden.
1.2. 7 Wenn außergewöhnliche klimatische Bedingungen dazu 1.2. 7 Si des conditions climatiques exceptionnelles risquent de
führen können, daß die jährliche Ausgabengrenze gemäß a
conduire atteindre le plafond annuel de depenses resul-
Punkt 2 und Punkt 3.2.3 vor Ablauf des betrachteten Jahres tant du point 2 et du point 3.2.3 avant la fin de l'annee
erreicht wird und daß daher die Aufhaldung nachhaltig bis a
consideree et en consequence arrAter durablement les
zum nächsten Jahr eingestellt wird, kann Frankreich nach operations de stockage jusqu'a l'annee suivante, la France
Abstimmung in der IKSR und innerhalb der Ausgaben- pourra, apres consultation au sein de la CIPR et dans la
grenze des laufenden Jahres zeitweise und längstens bis limite du plafond de depenses de l'annee en cours, abaisser
zum Anfang des nächsten Jahres die aufzuhaldende temporairement les quantites a stocker ou augmenter la
Menge senken oder den Orientierungswert anheben. valeur d'orientation, au plus tard jusqu'au debut de l'annee
suivante.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1309
2. Modalitäten für die Finanzierungsberechnung 2. Les modalites de calcul des financements
2.1.1 Die zu bezahlenden Kosten jedes Zeitabschnitts, ausge- 2.1 .1 Le reglement des depenses de chaque periode, exprimees
drückt im Wert des Ausgabejahres, sind der nachstehenden en valeur de leur annee d'engagement, s'effectuera confor-
Tabelle zu entnehmen: mement au tableau ci-dessous:
Millio Teil- Gesamt- annee millions total total
Jahr nen summe summe de francs partial general
Fr. fran~is
Franken
erster Zeit- 1991 90 premiere 1991 90
abschnitt 1992 38 periode 1992 38
1993 27 155 1993 27 155
zweiter Zeit- 1994 73 deuxieme 1994 73
abschnitt 1995 36 periode 1995 36
1996 36 145 1996 36 145
dritter Zeit- 1997 50 troisieme 1997 50
abschnitt 1998 50 100 400 periode 1998 50 100 400
2.1.2 Die Vertragsparteien werden durch jährlich einmalige Vor- 2.1.2 Les parties contractantes regleront leur contribution a ces
auszahlungen ihren Anteil an diesen Kosten begleichen. co0ts par versement annuel unique et prealable.
2.1.3 Die Ausgaben werden nach dem in Artikel 4 des vorliegen- 2.1.3 Les depenses sont reparties entre les parties oontractantes
den Protokolls vorgesehenen Verteilerschlüssel auf die Ver- selon la cle de repartition prevue par l'article 4 du present
tragsparteien aufgeteilt. protocole.
2.1.4 Die Höhe des bereits geleisteten schweizerischen Beitrags 2.1.4 Le montant de la contribution dont la Suisse s'est deja
zur dauerhaften Reduzierung der Chloridbelastung des acquittee en we de la reduction durable des charges en
Rheins, die gemäß Artikel 4 mit 12 Millionen Französischen chlorures du Rhin, s'eleve apres calcul a 12 millions de
Franken berechnet wird, wird ab dem zweiten Zeitabschnitt a
francs fran~is, comme mentionne l'article 4. Ce montant
der Zahlung berücksichtigt. sera pris en compte a partir de la deuxieme periode de
paiement.
3. Zahlung der Kosten 3. Paiement des depenses
3.1 Ausgaben der Niederlande 3.1 Depenses des Pays-Bas
3.1 .1 Die Finanzierung der Arbeiten in den Niederlanden erfolgt 3.1 .1 Le financement des travaux aux Pays-Bas sera effectue par
durch die Beteiligten spätestens 3 Monate nach Inkrafttre- les parties prenantes au plus tard 3 mois apres l'entree en
ten des Zusatzprotokolls, jedoch nicht vor dem 31. März vigueur du protocole additionnel mais pas avant le 31 mars
1994. 1994.
3.1.2. Die Ausgaben werden nach dem in Artikel 4 des vorliegen- 3.1.2 Les depenses seront reparties entre les parties contrac-
den Protokolls vorgesehenen Verteilerschlüssel auf die tantes selon la cle de repartition prevue par I' article 4 du
Vertragsparteien aufgeteilt. Die Leistungen sind in Nieder- present protocole. Les versements seront effectues en flo-
ländischen Gulden zu erbringen auf das Konto Nummer rins neerlandais au compte n° 60 01 13 019 aupres de
60 01 13 019 der „Nedertandse Bank N.V." in Amsterdam «Nederlandse Bank N. V.» a Amsterdam au profit de
zugunsten des „Ministerie van Verkeer en Waterstaat ccMinisterie van Verkeer en Waterstaat (RWS)» en indiquant
(RWS)" unter Angabe des Verwendungszweckes „Wierin- la destination «Wieringermeerprojekt».
germeerprojekt".
3.2 Ausgaben Frankreichs 3.2 Depenses fram;aises
3.2.1 Die Arbeiten laufen in 1991 erst an, wenn alle Beiträge für 3.2.1 Le lancement des travaux en 1991 est subordonne au
das betreffende Jahr als Vorauszahlung eingegangen sind. versement prealable de l'ensemble des contributions pour
Die Beiträge für jedes darauffolgende Jahr werden von l'annee concemee. Les contributions pour chacune des
jeder Vertragspartei in Form einer einzigen jährlichen Vor- annees posterieures seront reglees par chaque partie
auszahlung spätestens bis zum 31. Januar des betreffen- contractante par un versement annuel unique et prealable,
den Jahres geleistet. Im Falle der Nichtzahlung bis zu au plus tard le 31 janvier de l'annee en cause. En cas de
diesem Datum und nach Erschöpfung der verfügbaren Mit- non-paiement a cette date, apres 6puisement des fonds
tel sowie nach Information der anderen Vertragsparteien disponibles et apres information des autres parties contrac-
wird Frankreich bis zur vollständigen Zahlung aller Beiträge tantes, la France est liberee pour l'annee ooncemee de ces
von den Verpflichtungen zur regulierenden Reduzierung für obligations de stockage module jusqu'au versement com-
das betreffende Jahr entbunden. plet de l'ensemble des contributions.
3.2.2 Frankreich wird am Ende jeden Jahres eine Information 3.2.2 Au terme de chaque annee, une information sur les quan-
über die aufgehaldeten Mengen und die damit verbundenen tites stockees et les coOts y afferents calcules selon les
Kosten, berechnet nach den in Punkt 1.2.6 vorgesehenen moclalites prevues au point 1.2.6 sera presentee par la
Modalitäten, vorlegen. partie fram;aise.
3.2.3 Sollten die so berechneten Kosten der tatsächlichen Aufhal- 3.2.3 Dans l'hypothese ou le co0t ainsi calcule des stockages
dung unter der für das Jahr anfänglich festgelegten Grenze effectivement realises serait inferieur au plafond initiale-
liegen (Punkt 2.1.1 ), wird der Differenzbetrag (erhöht um die ment fixe pour l'annee concemee (point 2.1.1 ), la somme
Zinsen auf diese Summe über 11/12 Jahre zum Jahreszins- a
correspondant la difference entre ces deux termes (ma-
satz für die Beschaffung langfristiger nationaler Kredite) auf joree des inter~ts portes par cette somme sur les 11 /1 ~
das folgende Jahr übertragen. Dadurch wird die Ausgabe- de l'annee au taux d'inter6t annuel a long terme du credit
grenze des folgenden Jahres entsprechend erhöht. national) est reportee sur l'annee suivante. Elle augmente
ainsi a due concurrence le plafond des depenses de l'annee
suivante.
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
4. Abschluß der Beiträge 4. Apurement des contributions
4.1 Niederlande 4.1 Pays-Bas
4. 1.1 Für die Ausgaben auf niederländischem Hoheitsgebiet sind 4.1.1 Pour les depenses en territoire neerlandais, les versements
die Vorauszahlungen nicht schuldbefreiend, und spätestens ne sont pas liberatoires et un apurement definitif des
am 31. Dezember 1998 wird ein Kontenabschluß im Ver- comptes sera realislt au plus tard le 31 decembre 1998 par
gleich zu den getätigten Ausgaben mit der unter Punkt 1.1 comparaison des depenses effectuees avec le plafond des
vorgesehenen Ausgabengrenze durchgeführt. Sollten die depenses prevues au 1.1 ci-dessus. Dans l'hypothese ou
von den Niederlanden eingegangenen Ausgaben unter les depenses effectuees par les Pays-Bas seraient infe-
32,37 Millionen Niederländischen Gulden liegen, verpflich- rieures a 32,37 millions de florins, les Pays-Bas s'engagent
ten sich die Niederlande dazu, die zuviel gezahlte Summe a restituer le trop perc;u majore des inter6ts portes sur un an
einschließlich der Zinsen, die sich für ein Jahr auf den au taux d'inter6t a long terme du credit national.
Zinssatz für die Beschaffung langfristiger nationaler Kredite
stützen, zurückzuzahlen.
4.2 Frankreich 4.2 France
4.2.1 Für die Ausgaben auf französischem Hoheitsgebiet sind die 4.2.1 Pour les depenses en territoire franc;ais, les versements
Vorauszahlungen nicht schuldbefreiend und spätestens am prealables ne sont pas liberatoires et un apurement definitif
31. Dezember 1998 wird ein Kontenabschluß im Vergleich des comptes sera realise au plus tard le 31 decembre 1998
zu den Ausgaben, berechnet nach den Modalitäten in den par comparaison des depenses engagees calculees selon
Punkten 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.6 und den in Punkt 2 vorgese- les modalites prewes aux points 1.2.3, 1.2.4 et 1.2.6 ci-
henen Ausgabegrenzen, gegebenenfalls erhöht um die in dessus et les plafonds de depenses prevus au point 2
Punkt 3.2.3 erwähnten Überträge, durchgeführt. Sollten die eventuellement augmentes des reports prevus au point
von Frankreich eingegangenen Ausgaben unter dem in 3.2.3 ci-dessus. Dans l'hypothese ou les depenses effec-
Punkt 1.2 angesprochenen Betrag liegen, verpflichtet, tuees par la France seraient inferieures au montant indique
Frankreich sich dazu, die zuviel gezahlte Summe ein- sous le point 1.2, la France s'engage a restituer le trop
schließlich der Zinsen, die sich für 11/12 Jahre auf den pe~ majore des inter6ts portes sur les 11/121- d'une
Jahreszinssatz für die Beschaffung langfristiger nationaler annee au taux d'inter6t a long terme du credit national. A cet
Kredite stützen, zurückzuzahlen. Hierbei ist auch der Preis- egard, il convient de tenir compte aussi bien du taux de
steigerungsrate Rechnung zu tragen. hausse des prix.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1311
Anhang IV
Nationale Frachten (in kg/s) aus Chlorid-Ionen-Ableitungen
von mehr als 1 kg/s in einzelnen Stromabschnitten
in der Schweiz in Frankreich in Deutschland in den Niederlanden
Stromabschnitt
Mittel- Maximal- Mittel- Maximal- Mittel- Maximal- Mittel- Maximal-
wert 1) wert2) wert 1) wert2) wert 1) wert2) wert 1) wert2)
Stein am Rhein-Kembs 10
Kembs-Seltz/Maxau 130 3) 4,2 4,2
Seltz/Maxau-Mainz 15,8 17,5
Mainz-Braubach/Koblenz 9,9 10,0
Braubach/Koblenz-
Bimmen/Lobith 38•) 105 123,6
Bimmen/Lobith-Mündung
Gesamt
3
bis zum 31. 12. 1998 10 168 ) 134,9
Gesamt
ab 1. 1. 1999 5 108 5) 134,9
1) Mittelwert bedeutet das langjährige Jahresmittel nach Messungen an den Ableitungen.
2) Maximalwert bedeutet die genehmigte maximale Fracht (die zeitweise, z. B. bei einer höheren Wasserführung erreicht wird).
3) Dieser Wert verringert sich entsprechend der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens und Artikel 1 des Zusatz-
protokolls.
4) Die Chlorid-Ionen-Ableitungen werden so reguliert, daß die Konzentration, die sich aus den Ableitungen von mehr als 1 kg/s Chlorid-Ionen ergibt, an der
Meßstation Hauconcourt an der Mosel 400 mg/1 Chlorid-Ionen nicht überschreitet. Die angegebene mittlere Jahresfracht darf nicht überschritten werden.
5) Auf der Strecke Kembs-Seltz/Maxau soll der Wert von 75 kg/s nicht überschritten werden.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Annexe IV
Charges nationales (en kg/s) resultant des rejets en ions-chlore
a
superieurs 1 kg/s dans differentes sections du fleuve
en Suisse en France en Allemagne aux Pays-Bas
Sections du fleuve
Valeur Valeur Valeur Valeur Valeur Valeur Valeur Valeur
moyenne 1) maximale2) moyenne 1) maximaJe2) moyenne 1) maximaJe2) moyenne 1) maximale2)
Stein am Rhein-Kembs 10
Kembs-Seltz/Maxau 130 3) 4,2 4,2
Seltz/Maxau-Mayence 15,8 17,5
Mayence-BraubactvCoblence 9,9 10,0
Braubach/Coblenc&-
Bimmen/Lobith 38') 105 123,6
Bimmen/Lobith-embouchure
Total
jusqu'au 31. 12. 1998 10 168 3) 134,9
Total
a partir du 1. 1. 1999 5 108 5) 134,9
') La valeur moyenne s'entend de la valeur moyenne annuelle de longue duree apres mesures sur les rejets.
2
) La valeur maximale s'entend de 1a charge maximale admise, (atteinte de temps a autre, par exemple a l'occasion d'un debil plus 61eve).
3
) Cette valeur diminue en fonction de 1a realisation des mesures prevues a l'article 2 paragraphe 2 de 1a Convention et a l'article 1 du protocole additionnel.
') Les rejets en ions-chlore sont modules de fa~n teile que 1a concentration resultant des rejets superieurs a 1 kg/s d'ions-chlore ne depasse pas 400 mg/1
d'ions-chlore a 1a station de mesure d'Hauconcourt sur la Moselle. La charge moyenne annuelle indiquee ne doit pas 6tre depassee.
5
) Sur le tro~ Kembs-Seltz/Maxau, la valeur de 75 kg/s ne doit pas 6tre depassee.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August.1994 1313
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 1994
Das in Bonn am 25. April 1994 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 25. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Mai 1994
Bu ndesm i nisteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) für die Vorhaben
und - "Naturressourcenschutz Santa Cruz" einen Finanzie-
die Regierung der Republik Bolivien - rungsbeitrag bis zu 5 Mio. DM {in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - "Abwasserentsorgung Oruro" einen Finanzierungsbeitrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Bolivien, Mark)
entsprechend dem Protokoll der technischen Konsultationen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
zwischen der Regierung der Bundesregierung Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
und der Regierung der Republik Bolivien vom 29. November
vertiefen,
bis 1. Dezember 1993 zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt und best~tigt worden ist,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Kann
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
diese Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung
der Republik Bolivien beizutragen -
der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik
Bolivien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frank-
sind wie folgt übereingekommen:
furt am Main, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten
Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt 25 Mio. DM (in
Artikel
Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ten.
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für
(2) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW),
ben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine
a) für die Vorhaben selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderungswege
- "Trinkwasser- und Abwasserprogramm Trinidad" zusätzlich
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag
ein Darlehen bis zu 9 Mio. DM (in Worten: neun Millionen
Deutsche Mark) zur Aufstockung des bereits gewährten
gewährt werden.
Darlehensbetrags, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
- .,Bewässerung Comarapa" ein Darlehen bis zu 16 Mio. DM
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
(in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark),
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit men zur Durchführung und Betreuung der im Absatz 1 aufgeführ-
festgestellt worden ist. ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Artikel 4
dung. Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an- im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
dere Vorhaben ersetzt werden. freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 2 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- ligung dieser Verkehrsunternehmen · erforderlichen Genehmi-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das gungen.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Artikel 5
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 3 Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent1ichen sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Abgaben frei, die in Zusammenhang mit dem Abschluß und der werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik genannten Verträge.
Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-
ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über- Artikel 6
nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
träge sind. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Bolivien
A. Aranibar a.
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Juni 1994
Das in Ouagadougou am 17. Mai 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 17. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Juni 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August ·1994 1315
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Strukturanpassungsprogramm (SAP I)" und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben
die Regierung von Burkina Faso - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen,
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
Burkina Faso beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso
erhoben werden, frei.
Artikel
Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
a) Strukturanpassungsprogramm (SAP 1)
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
b) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
c) Sektorbezogenes Gesundheitsprogramm Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
d) Laufwasserkraftwerk Banfora eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
e) Studien- und Expertenfonds IV nehmigungen.
f) Öffentliche Arbeiten und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Artikel 5
g) Familienplanung und Aidsbekämpfung (PROMACO), Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 61 000 000,-, DM (in zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Worten: einundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän~r Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög- bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 17. Mai 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johann Wenzel
Für die Regierung von Burkina Faso
Zephirin Diabre
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser
Vom 19. Juli 1994
Es wird bekanntgemacht, daß SI o wen i e n am
20. August 1992 auch gegenüber dem Verwahrer in
Washington eine Rechtsnachfolgeerklärung zu
dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum
und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) abgegeben hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1155)
und vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1893).
Bonn, den 19. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 19. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Slowenien am 1. September 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 6. April 1994 (BGBI. II S. 584).
Bonn, den 19. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1317
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens
über eine umfassende politische Regelung des Kambodscha-Konflikts
und des Übereinkommens
über die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Unversehrtheit
und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kambodschas
Vom 20. Juli 1994
1.
Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1991 über eine umfassende politische
Regelung des Kambodscha-Konflikts (BGBI. 1994 II S. 542, 543) und das Über-
einkommen vom 23. Oktober 1991 über die Souveränität, Unabhängigkeit, territo-
riale Unversehrtheit und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kam-
bodschas (BGBI. 199411 S. 542,573) sind nach ihrem jeweiligen Artikel 31 bzw. 7
für
Deutschland am 1. Juli 1994
in Kraft getreten; die Beitrittsurkunden sind am 1. Juli 1994 in Jakarta und Paris
hinterlegt worden. ·
II.
Die Übereinkommen sind nach ihrem jeweiligen Artikel 30 bzw. 6 ferner für
Australien Malaysia
Brunei Darussalam Philippinen
China Singapur
Indien Sowjetunion, ehemalige
Indonesien Thailand
Japan Vereinigte Staaten
Jugoslawien, ehemaliges Vereinigtes Königreich
Kambodscha Vereinte Nationen
Kanada Vietnam
Demokratische Volksrepublik Laos
am 23. Oktober 1991 in Kraft getreten.
Diese Staaten und die Vereinten Nationen haben die Übereinkommen am 23. Ok-
tober 1991 in Paris unterzeichnet.
Nach ihrem jeweiligen Artikel 31 bzw. 7 sind die Übereinkommen außerdem für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Niederlande, am 16. März 1993
für das Königreich in Europa und Aruba
Polen am 30. September 1992.
Die Niederlande haben ihre Beitrittsurkunden am 8. April 1993 in Jakarta und
am 16. März 1993 in Paris hinterlegt. Polen hat seine Beitrittsurkunden am
18. November 1992 in Jakarta und am 30. September 1992 in Paris hinterlegt.
III.
Die Vertragszugehörigkeit der ehemaligen Sowjetunion wird durch die Russ i -
s c h e F öde ratio n fortgesetzt (vgl. die Bekanntmachung über die Fortsetzung
der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation vom 14. August 1992, BGBI. II
s. 1016).
Bonn, den 20. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Außerkraftsetzung
des deutsch-tunesischen Handelsabkommens
Vom 20. Jull 1994
In Tunis ist durch Notenwechsel vom 18. November
1991/17. November 1993 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Tunesien eine Vereinbarung zur Außerkraftsetzung
des Handelsabkommens vom 29. Januar 1960 (Rundertaß
Außenwirtschaft Nr. 13160 vom 1. März 1960, BAnz.
Nr. 107 vom 4. Juni 1960) in der Fassung des Zusatz-
protokolls vom 20. Dezember 1963 (Rundertaß Außenwirt-
schaft Nr. 13./64 vom 11. Februar 1964, BAnz. Nr. 73 vom
17. April 1964) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist
am 17. November 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1994
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Der Botschafter Tunis, den 18. November 1991
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Heinz Kunzmann
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-tunesischen Handelsabkom-
mens vorzuschlagen:
Das Handelsabkommen vom 29. Januar 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Tunesien in der Fassung des Zusatzpro-
tokolls vom 20. Dezember 1963 tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Tunesien mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Kunzmann
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der Republik Tunesien
Herrn Habib Ben Yahia
Tunis
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August· 1994 1319
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 22. Juli 1994
Das von der Bundesrepublik Deutschland in Genf am 16. April 1991 unterzeich-
nete Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationa-
len Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen
(AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1 für
Deutschland am 20. Oktober 1993
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde war am 30. Juli 1992 bei dem General-
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 20. Oktober 1993 in Kraft getreten für
Dänemark
ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland
Frankreich
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Norwegen
Österreich
Rumänien
Schweiz.
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für
Ungarn am 5. Mai 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1994 (BGBI. II S. 979), die hiermit insoweit ergänzt wird.
Bonn, den 22. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkom,nens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 22. Juli 1994
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Österreich am 14. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1191 ).
Bonn, den 22. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 25. Juli 1994
Das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen nebst
dazugehörigem Zeichnungsprotokoll (RBGI. 1928 II S. 22)
ist nach Artikel 6 des Übereinkommens für die
Marshallinseln am 3. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
S. 131).
Bonn, den 25. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August· 1994 1321
Bekanntmachung
des deutsch-mosamblkanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 1994
Das in Maputo am 9. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mosambik über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Juni 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1994
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .,Arbeits-
und intensive Straßeninstandsetzung I", wenn nach Prüfung die För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-
die Regierung der Republik Mosambik - beitrag bis zu 5 300 000,- DM (in Worten: fünf Millionen dreihun-
dertausend Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Mosambik, Regierung der Republik Mosambik zu einen späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhabens .,Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I" von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
vertiefen, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die Grundlage dieses Abkommens ist, land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Mosambik beizutragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Artikel 1
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht beitrags zu schließende Vertrag der den in der Bundesrepublik
es der RegieruAg der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 3 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 5
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen
erhoben werden. Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 4 die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags - ergebenden staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Artikel 6
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
Geschehen zu Maputo am 9. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Derus
Für die Regierung der Republik Mosambik
Oldemiro Baloi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 27. Juli 1994
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBI. 1993 II S. 1106) ist
nach seinem Artikel XII für
Dänemark am 5. Februar 1994
Tschechische Republik am 26. März 1994
Ungarn am 22. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II
s. 55).
Bonn, den 27. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994 1323
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 2
zu den Protokollen über die Errichtung der Internationalen Kommissionen
zum Schutz der Mosel und der Saar gegen Verunreinigung
Vom 27. Juli 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1994 zu dem Zusatzprotokoll
Nr. 2 vom 13. November 1992 zu den Protokollen vom 20. Dezember 1961 über
die Errichtung der Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der
Saar gegen Verunreinigung und dem ergänzenden Protokoll vom 22. März 1990
zu diesen beiden Protokollen (BGBI. 1994 II S. 578) wird bekanntgemacht, daß
das Zusatzprotokoll Nr. 2 nach seinem Artikel 4
am 13. August 1994
für Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft treten wird; die deut-
sche Erklärung nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls ist am 14. Juli 1994 bei dem
Verwahrer, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, hinterlegt worden.
Bonn, den 27. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 28. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel 23 für
Ungarn am 26.Januar1994
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen trat weiterhin in Kraft für die ehemalige
Tschechoslowakei am 27. Mai 1992.
Die beiden Rechtsnachfolger der ehemaligen, am 1. Januar 1993 aufgelösten,
Tschechoslowakei - die Tschechische Republik und die Slowakische Republik-
haben dem Verwahrer am 1. Januar 1993 notifiziert, daß aufgrund einer zwischen
ihnen geschlossenen Vereinbarung die Vertragszugehörigkeit zu diesem Über-
einkommen von der Tschechischen Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993 fortgesetzt wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Januar 1994 (BGBI. II S. 302).
Bonn, den 28. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bündesgesetzblatt Teil 1 ~ Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) v6brrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1asSenen RechtsllOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger VertapgN.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Poatvertrlebntüc:tc · Z 1 - A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 28. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen
Femmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Moldau, Republik am 19. Mai 1994
Russische Föderation am 4. Juli 1994
Ukraine am 27. Dezember 1993
Ungarn am 21. Oktober 1993
Tschechische Republik am 15. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. September 1993 (BGBI. II S. 1893).
Bonn, den 28. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann