Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 13. Jull 1994
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II
S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Liechtenstein am 22. Juni 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 398).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 13. Jull 1994
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Litauen am 30. März 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt nach Absatz 4 Buchstabe a seiner
Vorbemerkung für
Litauen mit Wirkung vom 30. März 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1994 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 13. Jull 1994
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II
S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Liechtenstein am 22. Juni 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 398).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 13. Jull 1994
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Litauen am 30. März 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt nach Absatz 4 Buchstabe a seiner
Vorbemerkung für
Litauen mit Wirkung vom 30. März 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1994 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 14. Jull 1994
1.
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496) ist
nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 8. April 1993
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
„A reservation is made to article 16 on the .Ein Vorbehalt wird zu Artikel 16 betreffend
peaceful settlement of disputes because it die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
provides for the binding jurisdiction of the angebracht, da er die obligatorische
International Court of Justice, and also with Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichts-
regard to the application of the Convention hofs vorsieht, ferner in bezug auf die An-
to seagoing ships in intemal waters which wendung des Übereinkommens auf See-
are scheduled to navigate beyond territorial schiffe in inneren Gewässern, deren Fahr-
waters. plan das Befahren von Gewässern jenseits
der Hoheitsgewässer vorsieht.
A reservation is made to article 6, para- Ein Vorbehalt wird zu -Artikel 6 Absatz 2
graph 2, of the Convention and article 3, des Übereinkommens und zu Artikel 3 Ab-
paragraph 2, of the Protocol because those satz 2 des Protokolls angebradrt, da diese
articles permit the optional jurisdiction of Artikel die fakultative Gerichtsbarkeit er-
blackmailed States (which are asked by the preßter Staaten zulassen (, die von einem
perpetrator of an act of terrorism to do or Täter, der eine terroristische Handlung
abstain from doing any act). verübt hat, zu einem Tun oder Unterlassen
aufgefordert werden).
This is in compliance with the provision of Das entspricht Absatz 4 jedes der beiden
paragraph 4 of each of the two articles." Artikel."
Australien am 20. Mai 1993
Schweiz am 10.Juni 1993
II.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 8. April 1993
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls. (Siehe hierzu den zuvor
unter I zum Übereinkommen zitierten Vorbehalt 2.)
Australien am 20. Mai 1993
Schweiz am 10.Juni 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Juni 1992 (BGBI. II S. 526) und vom 9. September 1992 (BGBI. II S. 1061).
Bonn, den 14. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 14. Juli 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 19n II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Slowenien am 28. Juni 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 18. Mai 1992 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 14. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanlschen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 1994
Das in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Kambod-
scha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 2. Dezember 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Namibia
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 9. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Windhuk am 2. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt.
Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor
seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzun-
gen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und
Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist;
dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt
des lnkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Be-
steuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Namibia
insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor
dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht
festgesetzt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 9. August 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wedemeier
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für wirtschaftliche.Zusammenarbeit und Entwicklung
C. D. Spranger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1263
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Agreement
between the Federal Republic of Germany and the Republic of Namibia
for the Avoidance of Double Taxation
with respect to Taxes on lncome and Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Namibia - the Republic of Namibia
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen Desiring to promote their mutual economic relations by remov-
durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern - ing fiscal obstacles,
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Artlcle 1
Persönlicher Geltungsbereich Personal Scope
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat This Agreement shall apply to persons who are residents of one
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. or both of the Contracting States.
Artikel 2 Artlcle 2
Unter das Abkommen fallende Steuern Taxes Covered
( 1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der (1) This Agreement shall apply to taxes on income and on
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die capital imposed on behalf of a Contracting State, of a Land or a
für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder political subdivision or local authority thereof, irrespective of the
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. manner in which they are levied.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (2) There shall be regarded as taxes on income and on capital
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen all taxes imposed on total income, on total capital, or on elements
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben of income or of capital, including taxes on gains from the alien-
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- ation of movable or immovable property, the payroll tax, and taxes
rung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn- on capital appreciation.
summensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, (3) The existing taxes to which this Agreement shall apply are in
gehören insbesondere particular:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: a) in the Federal Republic of Germany:
die Einkommensteuer, the Einkommensteuer (income tax),
die Körperschaftsteuer, the Körperschaftsteuer (corporation tax),
die Vermögensteuer und the Vermögensteuer (capital tax), and
die Gewerbesteuer the Gewerbesteuer (trade tax)
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet); (hereinafter referred to as "German tax");
b) in der Republik Namibia: b) in the Republic of Namibia:
die Normalsteuer (normal tax), the normal tax,
die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Anteilseigner the non-resident shareholders' tax,
(non-resident shareholders' tax),
die Erdöl-Einkommensteuer (petroleum income tax) the petroleum income tax
(im folgenden als „namibische Steuer" bezeichnet). (hereinafter referred to as "Namibian tax").
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im (4) The Agreement shall apply also to any identical or substan-
wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des tially similar taxes which are imposed after the date of signature of
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren the Agreement in addition to, or in place of, the existing taxes. At
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags- the end of each year, the competent authorities of the Contracting
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
staaten teilen einander, falls erforderlich, am Ende eines jeden States shall - if necessary - notify each other of changes which
Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen have been made in their respective taxation laws.
mit.
Artikel 3 Artlcle 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen General Definitions
( 1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang (1) For the purposes of this Agreement, unless the context
nichts anderes erfordert, otherwise requires:
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der andere a) the terms "a Contracting State" and "the other Contracting
Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepu- State" mean the Federal Republic of Germany or the Republic
blik Deutschland oder die Republik Namibia und, für die of Namibia, as the context requires, and, when used for the
Zwecke dieses Abkommens im geographischen Sinne ver- purposes of this Agreement in a geographical sense, the area
wendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffen- in which the tax law of the Contracting State concerned is in
den Vertragsstaats sowie den an das Küstenmeer grenzen- force, as weU as the continental shelf adjacent to the territorial
den Festlandsocket, soweit der betreffende Staat dort in Über- sea, insofar as the State concemed exercises there in confor-
einstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erfor- mity with international law sovereign rights to explore the
schung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner continental shelf and expk)it its natural resources;
Naturschätze ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche Personen (männ- b) the term "person" means an individual (male or female) and a
lich oder weiblich) und Gesellschaften; company;
c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen c) the term "company" means any body corporate or any entity
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische which is treated as a body corporate for tax purposes;
Personen behandelt werden;
d) hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, d) the term "immovable property" has the meaning which it has
die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem under the law of the Contracting State in which the property in
das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das question is situated. The term shan in any case incfude prop-
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote erty accessory to immovable property, livestock and equip-
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, ment used in agriculture and forestry, rights to which the
für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke provisions of generaf law respecting landed property appfy,
gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie usufruct of immovable property and rights to variable or fixed
Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Aus- payments as consideration for the working of, or the right to
beutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkom- work, mineral deposits, sources and other natural resources;
men, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luft- ships, boats and aircraft shall not be regarded as immovable
fahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen; property;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats" e) the terms "enterprise of a Contracting State" and "enterprise
und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, of the other Contracting State" mean respectively an enter-
ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat prise carried on by a resident of a Contracting State and an
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, enterprise carried on by a resident of the other Contracting
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person State;
betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger": f) the term "national" means:
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- aa) in respect of the Federal Republic of Germany any Ger-
schen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund- man within the meaning of Article 116, paragraph (1), of
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle the Basic Law for the Federal Republic of Germany and
juristischen Personen, Personengesellschaften und any legal person, partnership and association deriving its
anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der status as such from the law in force in the Federal
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet Republic of Germany;
worden sind;
bb) in bezug auf die Republik Namibia alle Staatsangehöri- bb) in respect of the Republic of Namibia any national of
gen der Republik Namibia sowie alle juristischen Per- Namibia and any legal person, partnership and associ-
sonen, Personengesellschaften und anderen Personen- ation deriving its status as such from the law in force in
vereinigungen, die nach dem in der Republik Namibia the Republic of Namibia;
geltenden Recht errichtet worden sind;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Beför- g) the term "international traffic" means any transport by a ship
derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem or aircraft operated by an enterprise which has its place of
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Ver- effective management in a Contracting State, except when the
tragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder ship or aircraft is operated solely between pfaces in the other
Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Contracting State;
Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck .zuständige Behörde" aufseiten der h) the term "competent authority" means in the case of the
· Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Federal Republic of Germany the Federal Ministry of Finance,
Finanzen und auf seiten der Republik Namibia das Ministe- and in the case of the Republic of Namibia the Ministry of
rium der Finanzen. Finance.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags- (2) As regards the application of the Agreement by a Contract-
staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, ing State any term not defined therein shall, unless the context
jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die otherwise requires, have the meaning which it has under the law
ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, of that State concerning the taxes to which the Agreement applies.
für die das Abkommen gilt.
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1265
Artikel 4 Article 4
Ansässige Person Resident
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine (1) For the purposes of this Agreement, the term "resident of a
in einem Vertragsstaat ansäss;ge Person" eine Person, die nach Contracting State" means any person who, under the laws of that
dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence,
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder place of management or any criterion of a similar nature. But this
eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt term does not include any person who is liable to tax in that State
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften in respect onty of income from sources in that State or capital
aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem situated therein.
Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertrags- (2) Where by reason of the provisions of paragraph 1 an indi-
staaten ansässig, so gilt folgendes: vidual is a resident of both Contracting States, then his status shall
be determined as follows:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine a) he shall be deemed to be a resident of the State in which he
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten has a permanent home available to him; if he has a permanent
über eine ständige Wohnstätte, so gilt s;e als in dem Staat home available to him in both States, he shall be deemed tobe
ansässig, zu dem s;e die engeren persönlichen und wirtschaft- a resident of the State with which his personal and economic
lichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); relations are closer (centre of vital interests);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in be determined, or if he has not a permanent home available to
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie him in either State, he shall be deemed to be a resident of the
als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen State in which he has an habitual abode;
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them,
ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat he shall be deemed to be a resident of the State of which he is
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; anational;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines d) if he is a national of both States or of neither of them, the
der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver- competent authorities of the Contracting States shafl settle the
tragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. question by mutual agreement.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaa- (3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a com-
ten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der pany is a resident of both Contracting States, then it shall be
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. deemed to be a resident of the State in which its place of effective
management is situated.
Artikel 5 Artlcle 5
Betriebsstätte Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck (1) For the purposes of this Agreement, the term "permanent
„Betriebsstätte" eine teste Geschäftseinrichtung, durch die die establishment" means a fixed place of bus;ness through which the
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. business of an enterprise is wholly or partly carried on.
(2) Der Ausdruck .,Betriebsstätte" umfaßt insbesondere: (2) The term "permanent establishment" inciudes especially
a) einen Ort der Leitung, a) a place of management;
b) eine Zweigniederlassung, b) a branch;
c) eine Geschäftsstelle, c) an office;
d) eine Fabrikationsstätte, d) a factory;
e) eine Werkstätte und e) a workshop, and
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch f) a mine, an oil or gas weil, a quarry or any other place of
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. extraction of natural resources.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine (3) A building site or construction or installation project con-
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. stitutes a permanent establishment only if it lasts more than six
months.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the
kels gelten nicht als Betriebsstätten: term "permanent estabfishment" shaJI be deemed not to include
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung a)- the use of facilities solety tor the purpose of storage, display or
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens delivery of goods or merchandise belonging to the enterprise;
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung ing to the enterprise solely for the purpose of storage, display
unterhalten werden; or delivery;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die c) the maintenance of a stock of goods or merchandise be\ong-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein ing to the enterprise solely for the purpose of processing by
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; another enterprise;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem d) the maintenance of a fixed place of bus;ness solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Untemehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; information, for the enterprise;
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of
keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- a preparatory or auxiliary character;
tätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem f) the maintenance of a fixed place of business solely for any
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a combination of activities mentioned in sub-paragraphs a) to e),
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß provided that the overall activity of the fixed place of business
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs- character.
tätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertre- (5) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2,
ters im Sinne des Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig und where a person - other than an agent of an independent status to
besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des whom paragraph 6 applies - is acting on behalf of an enterprise
Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht and has, and habitually exercises, in a Contracting State an
dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der authority to conclude contracts in the name of the enterprise, that
Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in
von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine that State in respect of any activities which that person undertakes
Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich for the enterprise, unless the activities of such person are limited
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch to those mentioned in paragraph 4 which, if exercised through a
eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach fixed place of business, would not make this fixed place of
dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. business a permanent establishment under the provisions of that
paragraph.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als (6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent
habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort establishment in a Contracting State merely because it carries on
seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen business in that State through a broker, general commission
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen agent or any other agent of an independent status, provided that
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. such persons are acting in the ordinary course of their business.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige (7) The fact that a company which is a resident of a Contracting
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- State controls or is controlled by a cornpany which is a resident of
schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist the other Contracting State or which carries on business in that
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere other State (whether through a permanent establishment or other-
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf- wise), shall not of itself constitute either company a permanent
ten zur Betriebsstätte der anderen. establishment of the other.
Artikel 6 Artlcle 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen lncome from lmmovable Property
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State from
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus immovable property (including income from agriculture or forestry)
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen situated in the other Contracting State may be taxed in that other
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, (2) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der from the direct use, letting, or use in any other form of immovable
Nutzung unbeweglichen Vermögens. property.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweg- (3) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall also apply to the
lichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus income from immovable property of an enterprise and to income
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi- from immovable property used for the performance of indepen-
gen Arbeit dient. dent personal services.
Artikel 7 Artlcle 7
Unternehmensgewinne Business Profits
( 1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können ( 1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unterneh- taxable only in that State unless the enterprise carries on business
men übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort in the other Contracting State through a permanent establishment
gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätig- situated therein. lf the enterprise carries on business as aforesaid,
keit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unterneh- the profits of the enterprise may be taxed in the other State but
mens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als only so much of them as is attributable to that permanent estab-
sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. lishment.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit (2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enter-
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte prise of a Contracting State carries on business in the other
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags- Contracting State through a permanent establishment situated
staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte therein, there shall in each Contracting State be attributed to that
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit permanent establishment the profits which it might be expected to
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh- same or similar activities under the same or similar conditions and
men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen dealing wholly independently with the enterprise of which it is a
wäre. permanent establishment.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden (3) In determining the profits of a permanent establishment,
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein- there shall be allowed as deductions expenses which are incurred
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1267
schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungs- for the purposes of the permanent establishment, including execu-
kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, tive and general administrative expenses so incurred, whether in
in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. the State in which the permanent establishment is situated or
elsewhere.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten (4) lnsofar as in a Contracting State and in exceptional cases
Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbun- the determination of the profits to be attributed to a permanent
den ist, die emer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nach establishment in accordance with paragraph 2 is impossible or
Absatz 2 zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, die einer gives rise to unreasonable difficulties, nothing in paragraph 2 shall
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung des preclude the determination of the profits to be attributed to a
Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu permanent establishment by means of apportioning the total
ermitteln; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, profits of the enterprise to its various parts; the method of appor-
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein- tionment adopted shall, however, be such that the result shall be
stimmt. in accordance with the principles contained in this Article.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für (5) No profits shall be attributed to a permanent establishment
das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- by reason of the mere purchase by that permanent establishment
rechnet. of goods or merchandise for the enterprise.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der (6) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe be attributed to the permanent establishment shall be determined
Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür by the same method year by year unless there is good and
bestehen, anders zu verfahren. sufficient reason to the contrary.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- (7) Where profits include items of incocne which are dealt with
keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die separately in other Articles of this Agreement, then the provisions
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Arti- of those Articles shall not be affected by the provisions of this
kels nicht berührt. Article.
Artikel 8 Artlcle 8
Seeschlffahrt und Luftfahrt Shipplng and Air Transport
( 1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeu- ( 1) Profits from the operation of ships or aircraft in international
gen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat traffic shall be taxable only in the Contracting State in which the
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen place of effective management of the enterprise is situated.
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (2) lf the place of effective management of a shipping enterprise
eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so is aboard a ship, then it shall be deemed to be situated in the
gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen Contracting State in which the home harbour of the ship is
des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in situated, or, if there is no such home harbour, in the Contracting
dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff State of which the operator of the ship is a resident.
betreibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem (3) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen the participation in a pool, a joint business or an international
Betriebsstelle. operating agency.
Artikel 9 Article 9
verbundene Unternehmen Assoclated Enterprlses
Wenn Where
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittel- a) an enterprise of a Contracting State participates directly or
bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital indirectly in the management, control or capital of an enter-
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist prise of the other Contracting State, or
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der b) the same persons participate directly or indirectly in the man-
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter- agement. control or capital of an enterprise of a Contracting
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des State and an enterprise of the other Contracting State,
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni- and in either case conditions are made or imposed between the
schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer- two enterprises in their comrnercial or financial relations which
legte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die differ from those which would be made between independent
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so enterprises, then any profits which wou1d, but for those conditions,
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those
Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht conditions, have not so accrued, may be included in the profits of
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und that enterprise and taxed according1y.
entsprechend besteuert werden.
Artikel 10 Article 10
Dividenden Divldends
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige ( 1) Dividends paid by a company which is a resident of a
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person Contracting State to a resident of the other Contracting State may
zahlt, können in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden be taxed in the Contracting State of which the company paying the
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zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staa- dividends is a resident and according to the laws of that State, but
tes besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: the tax so charged shall not exceed:
a) 1O vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der a) 1O per cent of the gross arnount of the dividends if the recipient
Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personen- is a company (exctuding partnerships) which owns directly at
gesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 1O vom least 1O per cent of the capital of the company paying the
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- dividends;
schaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen b) in all other cases, 15 per cent of the gross amount of the
anderen Fällen, wenn der Empfänger der Dividenden der dividends, if the recipient is the beneficial owner of the di-
Nutzungsberechtigte ist. vidends.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in This paragraph shall not affect the taxation of the company in
bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. respect of the profits out of which the dividends are paid.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden" (2) The term "dividends" as used in this Article means
bedeutet:
a) Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, a) dividends on shares including income from shares, "jouis-
Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen sance" shares or "jouissance" rights, mining shares, founders'
oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit shares or other rights, not being debt-claims, participating in
Gewinnbeteiligung und profits, and
b) sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem b) other income which is subjected to the same taxation treat-
die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften ment as income from shares by the laws of the State of which
aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke the company making the distribution is a resident, and, for the
der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Ein- purpose of taxation in the Federal Republic of Germany,
künfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als income derived by a sleeping partner ("stiller Gesellschafter")
stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine from his participation as such and distributions on certificates
an einem Investmentvermögen. of an investment fund or investment trust.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply if the beneficial
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, owner of the dividends, being a resident of a Contracting State,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, carries on business in the other Contracting State of which the
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs- company paying the dividends is a resident, through a permanent
stätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene establishment situated therein, or performs in that other State
feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividen- independent personal services from a fixed base situated therein,
den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder and the holding in respect of which the dividends are paid is
festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungs- effectively connected with such permanent establishment or fixed
weise Artikel 14 anzuwenden. base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the
case may be, shall apply.
(4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (4) Where a company which is a resident of a Contracting State
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf derives profits or income from the other Contracting State, that
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten other State may not impose any tax on the dividends paid by the
Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine company, except insofar as such dividends are paid to a resident
im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die of that other State or insofar as the holding in respect of which the
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dividends are paid is effectively connected with a permanent
einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen establishment or a fixed base situated in that other State, nor
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer subject the company's undistributed profits to a tax on the com-
für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die pany's undistributed profits, even if the dividends paid or the
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne undistributed profits consist wholly or partly of profits or income
ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen arising in such other State.
oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Artlcle 11
Zinsen lnterest
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine (1) lnterest arising in a Contracting State and paid to a resident
im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- of the other Contracting State may be taxed only in that other
nen nur im anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeu- (2) The term "interest" as used in this Article means income
tet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- from debt-claims of every kind, whether or not secured by mort-
gen durch Pfandrechte an· Grundstücken gesichert oder mit einer gage and whether or not carrying a right to participate in the
Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und debtor's profits, and in particular, income from govemment se-
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga- curities and income from bonds or debentures, including pre-
tionen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der miums and prizes attaching to such securities, bonds or deben-
Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung tures. Penalty charges for late payment shall not be regarded as
gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. interest for the purpose of this Article.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply if the beneficial
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, owner of the interest, being a resident of a Contracting State,
aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch carries on business in the other Contracting State in which the
eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit interest arises, through a permanent establishment situated
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forde- therein, or performs in that other State independent personal
rung, für die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in
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Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist respect of which the interest is paid is effectively connected with
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. such permanent establishment or fixed base. In such case the
provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall
apply.
(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, (4) lnterest shall be deemed to arise in a Contracting State
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder when the payer is that State itself, a Land, a political subdivision, a
eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat local authority or a resident of that State. Where, however, the
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne person paying the interest, whether he is a resident of a Contract-
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder ing State or not, has in a Contracting State a permanent establish-
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste ment or a fixed base in connection with which the indebtedness on
Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, which the interest is paid was incurred, and such interest is borne
für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung einge- by such permanent establishment or fixed base, then such inter-
gangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrich- est shall be deerned to arise in the State in which the permanent
tung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stam- establlshment or fixed base is situated.
mend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- (5) Where, by reason of a special relationship between the
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficiaJ owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, other person, the amount of the interest, having regard to the
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen have been agreed upon by the payer and the beneficiaJ owner in
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren the absence of such relationship, the provisions of this Article shatl
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter part of the payments shall remain taxable according to the laws of
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- each Contracting State, due regard being had to the other provi-
mens besteuert werden. sions of this Agreement.
Artikel 12 Artlcle 12
Lizenzgebühren Royaltlea
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und ( 1) Royalties arising in a Contracting State and paid to a
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer- resident of the other Contracting State may also be taxed in the
den, können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, Contracting State in which they arise and according to the laws of
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf that State, but the tax so charged shatl not exceed 10 per cent of
aber 1O vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht the gross amount of the royahies if the recipient is the beneficial
übersteigen, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nut- owner of the royalties.
zungsberechtigte ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebüh- (2) The term "royalties" as used in this Article means payments
ren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder of any kind received as a consideration for the use of, or the right
für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, to use, any copyright of literary, artistic or scientific work including
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich cinematograph films, any patent, trade mark, design or modal,
kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, plan, secret formula or process, or for the use of, or the right to
Mustern oder Modellen, Plänen, geheime Formeln oder Verfahren use, industrial, commercial, or scientific equipment, or for informa-
oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerbli- tion concerning industrial, commercial or scientific experience.
cher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder
für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen-
schaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply if the beneficial
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, owner of the royalties, being a resident of a Contracting State,
aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätig- carries on business in the other Contracting State in which the
keit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstän- royalties arise, through a permanent establishment situated
dige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und therein, or performs in that other State independent personal
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren services from a fixed base situated therein, and the right or
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen property in respect of which the royalties are paid is effectivety
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise connected with such permanent establishment or fixed base. In
Artikel 14 anzuwenden. such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may
be, shall apply.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat (4) Royalties shall be deemed to Brise in a Contracting State
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner when the payer is that State itself, a Land, a political subdivision, a
Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem local authority or a resident of that State. Where, however, the
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenz- person paying the royafties, whether he is a resident of a Contract-
gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ing State or not, has in a Contracting State a permanent establish-
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte ment or fixed base in connection with which the liability to pay the
oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung royalties was incurred, and such royalties are bome by such
der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen pennanent establishment or fixed base, then such royalties shall
Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder be deemed to arise in the Contracting State in which the perma-
die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenz- nent establishment or fixed base is situated.
gebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- (5) Where, by reason of a special relationship between the
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz- other person, the amount of the royalties, having regard to the
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
gebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den use, right or information for which they are paid, exceeds the
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese amount which would have been agreed upon by the payer and the
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den beneficial owner in the absence of such relationship, the provi-
letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei- sions of this Article shall apply onty to the last-mentioned amount.
gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und In such case, the excess part of the payments shall remain
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses taxable according to the laws of each Contracting State, due
Abkommens besteuert werden. regard being had to the other provisions of this Agreement.
Artikel 13 Artlcle 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Capttal Galna
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ( 1) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im alienation of immovable property situated in the other Contracting
anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert State may be taxed in that other State.
werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, (2) Gains from the alienation of movable property forming part
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- of the business property of a permanent establishment which an
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das enterprise of a Contracting State has in the other Contracting
zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags- State or of movable property pertaining to a fixed base available to
staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen a resident of a Contracting State in the other Contracting State for
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ- the purpose of performing independent personal services, inctud-
lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen ing such gains from the alienation of such a permanent establish-
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder ment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base,
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im ande- may be taxed in that other State.
ren Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft- (3) Gains from the alienation of ships or aircraft operated in
fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, international traffic or movable property pertaining to the operation
oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe of such ships or aircraft shall be taxable only in the Contracting
oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat State in which the place of effective management of the enterprlse
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen is situated.
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 (4) Gains from the alienation of any property other than that
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat referred to in paragraphs 1 to 3 shall be taxable only in the
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Contracting State of which the alienator is a resident.
Artikel 14 Artlcle 14
Selbatindlge Arbeit Independent Personal Services
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State in
aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit respect of professional services or other activities of an indepen-
bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei dent character shall be taxable only in that State unless he has a
denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung fixed base available to him in the other Contracting State for the
ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder daß purpose of performing his activities or he is present in the other
die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als Contracting State for a period or periods exceeding in the aggre-
183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält. Steht gate 183 days in the tax year concemed. lf he has such a fixed
ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder bleibt sie base or remains in that other State for the aforesaid period or
während des oben genannten Zeitraums im anderen Staat, so periods the income may be taxed in that other State but only so
können ctie Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch much of it as is attributable to that fixed base or is derived in that
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet wer- other State during the aforesaid period or periods.
den können oder während des oben genannten Zeitraums im
anderen Staat bezogen werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die selb- (2) The term "professional services" includes especially inde-
ständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, pendent scientific, literary, artistic, educational or teaching
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstän- activities as weit as the independent activities of physicians,
dige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15 Artlcle 15
Un•lbstindlge Arbeit Dependent Personal Services
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, (1) Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19, salaries,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat wages and other similar remuneration derived by a resident of a
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, im anderen Contracting State in respect of an employment shall be taxable in
Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausge- the other Contracting State only if the employment is exercised
übt wird. there.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine (2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remuner-
in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen ation derived by a resident of a Contracting State in respect of an .
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im employment exercised in the other Contracting State shall be
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn taxable only in the first-mentioned State if:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1271
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger a) the recipient is present in the other State for a period or
als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält periods not exceeding in the aggregate 183 days in the tax
und year concemed, and
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, is not a resident of the other State, and
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer c) the remuneration is not bome by a permanent establishment
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im or a fixed base which the employer has in the other State.
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article,
kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord remuneration derived in respect of an employment exercised
eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im inter- aboard a ship or aircraft operated in international traffic may be
nationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert taxed in the Contracting State in which the place of effective
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung management of the enterprise is situated.
des Unternehmens befindet.
Artikel 16 Artlcle 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Dlrectors' F -
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Directors' tees and similar payments derived by a resident ot a
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in Contracting State in his capacity as a member of the board of
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats directors of a company which is a resident of the other Contracting
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig State may be taxed in that other State.
ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Artlcle 17
Künstler und Sportler Artlstes and Athletes
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die (1) Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15,
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie income derived by a resident of a Contracting State as an enter-
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, tainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich or a musician, or as an athlete, from his personal activities as such
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. exercised in the other Contracting State, may be taxed in that
other State.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport- (2) Where income in respect of personal activities exercised by
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht an entertainer or an athlete in his capacity as such accrues not to
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person the entertainer or athlete himself but to another person, that
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the
Sportler seine Tätigkeit ausübt. entertainer or athlete are exercised.
(3) Diese Einkünfte werden jedoch in dem in Absatz 1 genann- (3) However, such income shall not be taxed in the State
ten Staat nicht besteuert, wenn die Tätigkeit bei einem Aufenthalt mentioned in paragraph 1 if the underlying activities are exercised
in diesem Staat durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige during a visit to that State by a resident of the other Contracting
Person ausgeübt wird, und der Aufenthalt unmittelbar oder mittel- State and where such visit is financed directly or indirectty by that
bar von dem anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer other State, a Land, a political subdivision or a local authority
Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als thereof or by an organisation which in that other State is recog-
gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. nized as a charitable organisation.
Artikel 18 Artlcle 18
Ruhegehälter Pensions
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter Subject to the provisions of paragraph 1 of Article 19, pensions
und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting
ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt wer- State in consideration of past employment shall be taxable only in
den, nur in diesem Staat besteuert werden. that State.
Artikel 19 Artlcle 19
Öffentlicher Dienst Govemment Service
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem (1) Remuneration including pensions paid by a Contracting
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskör- State, a Land, a political subdivision or a local authority thereof to
perschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem an individual in respect of services rendered to that State, Land,
Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt subdivision or authority shall be taxable only in that State. How-
werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese ever, such remuneration shall be taxable only in the other Con-
Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat tracting State if the services are rendered in that State, if the
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet individual is a resident of that State and not a national of the first-
werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht mentioned State.
ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die (2) The provisions of Articles 15, 16, 17 and 18 shall apply to
im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Ver- remuneration and pensions in respect of services rendered in
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- connection with a business carried on by a Contracting State, a
schaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 Land, a politicaJ subdivision or a local authority thereof.
anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen (3) The provisions of paragraph 1 shall likewise apply in respect
eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines of remuneration paid, under a development assistance pro-
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, gramme of a Contracting State, a Land, a political subdivision or a
die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebiets- local authority thereof, out of funds excfusively supplied by that
körperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige State, Land, political subdMsion or local authority, to a specialist
Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit or volunteer seconded to the other Contracting State with the
dessen Zustimmung entsandt worden sind. consent of that other State.
Artikel 20 Artlcle 20
Lehrer sowie Studenten Teachers, Student& and Traineea
und andere In der Ausbildung stehende Personen
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver- ( 1) An individual who visits a Contracting State at the invitation
tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines of that State or of a university, college, schoof, museum or other
Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Staa- cultural institution of that State or under an official programme of
tes oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem culturaJ exchange for a period not exceecfing two years solely for
Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung the purpose of teaching, giving lectures or carrying out research at
einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Aus- such institution and who is, or was immediately before that visit, a
übung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält resident of the other Contracting State shaU be exempt from tax in
und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittel- the first-mentioned State on his remuneration for such activity,
bar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist provided that such remuneration is derived by him from outside
in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezoge- that State.
nen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese
Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat (2) An individual who is present in a Contracting State solely
lediglich als
a) Student einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem a) as a student at a university, college or school in that Contract-
Vertragsstaat, ing State,
b) Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließtich b) as a business apprentice (including in the case of the Federal
der Volontäre oder Praktikanten), Republic of Germany a "Volontär" or a "Praktikant"),
c) Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Sti- c) as the recipient of a grant, allowance or award for the primary
pendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen purpose of study or research from a religious, charitable,
oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium scientific or educational organisation, or,
oder zu Forschungsarbeiten oder
d) Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammen- d) as a member of a technical cooperation programme entered
arbeit, an dem die Regierung dieses Vertragsstaats beteiligt into by the Govemment of that Contracting State,
ist,
aufhält, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort and who is, or was immediately before visiting that State, a
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig resident of the other Contracting State, shall be exempt from tax in
war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbil- the first-mentioned Contracting State in respect of remittances
dung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in dem erst- from abroad for the purposes of his maintenance, education or
genannten Vertragsstaat von der Steuer befreit. training.
Artikel 21 Artlcle 21
Andere Einkünfte Other lncome
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, (1) ltems of income of a resident of a Contracting State,
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert Agreement shall be taxable only in that State.
werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg- (2) The provisions of paragraph 1 shall not apply to income,
lichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- other than income from immovable property, if the recipient of
staat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine such income, being a resident of a Contracting State, carries on
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte business in the other Contracting State through a permanent
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste establishment situated therein, or performs in that other State
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die independent personal services from a fixed base situated therein,
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte · and the right or property in respect of which the income is paid is
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 bezie- effectively connected with such permanent establishment or fixed
hungsweise Artikel 14 anzuwenden. base. In such case the provisions of Articfe 7 or Article 14, as the
case may be, shall apply.
Artikel 22 Artlcle 22
Vermögen Capital
(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat (1) Capital represented by immovable property, owned by a
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, resident of a Contracting State and situated in the other Contract-
kann im anderen Staat besteuert werden. ing State, may be taxed in that other State.
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1273
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer (2) Capital represented by movable property forming part of the
Betriebsstätte ist, die ein Untemehmen eines Vertragsstaats im business property of a permanent establishment which an enter-
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung prise of a Contracting State has in the other Contractlng State or
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die by movable property pertaining to a fixed base available to a
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat resident of a Contracting State in the other Contracting State for
zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. the purpose of performing independent personal services, may be
taxed in that other State.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im intemationalen Ver- (3) Capital represented by ships and aircraft operated in inter-
kehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem national traffic and by movable property pertaining to the oper-
Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in ation of such ships or aircraft, shall be taxable only in the Contract-
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der ing State in which the place of effective management of the
tatsächlichen Geschäftsleitung des Untemehmens befindet. enterprise is situated.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat (4) All other elements of capitaf of a resident of a Contracting
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. State shall be taxable only in that State.
Artikel 23 Article 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung Relief from Double Taxation
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen (1) Tax shall be determined in the case of a resident of the
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Federal Republic of Germany as follows:
a) Soweit keine Anrechnung ausländischer Steuem nach Buch- a) Unless foreign tax credit is to be allowed under sub-para-
stabe b erfolgt, werden von der deutschen Steuer die Ein- graph b), there shall be exempted from German tax any item
künfte aus der Republik Namibia sowie die in der Republik of income arising in the Republic of Namibia and any item of
Namibia gelegenen Vermögenswerte befreit, die nach diesem capital situated within the Republic of Namibia, which, accord-
Abkommen in der Republik Namibia besteuert werden kön- ing to this Agreement, may be taxed in the Republic of
nen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, Namibia. The Federal Republic of Germany, however, retains
die so befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest- the right to take into account in the determination of its rate of
setzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. tax the items of income and capital so exempted.
Bei Dividenden gilt die Befreiung nur für die Dividenden, die an In the case of dividends exemption shall apply only to such
eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesell- dividends as are paid to a company (not including partner-
schaft 0edoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer ships) being a resident of the Federal Republic of Germany by
in der Republik Namibia ansässigen Gesellschaft gezahlt wer- a company being a resident of the Republic of Namibia at least
den, deren Kapital zu mindestens 1Ovom Hundert unmittelbar 1O per cent of the capital of which is owned directly by the
der deutschen Gesellschaft gehört. German company.
Von den Steuem vom Vermögen werden Beteiligungen There shall be exempted from taxes on capital any sharehold-
befreit, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz ing the dividends of which are exempted or, if paid, would be
befreit sind oder bei Zahlung befreit wären. exempted, according to the immediately foregoing sentence.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik b) Subject to the provisions of German tax law regarding credit
Namibia und den nachstehenden, in der Republik Namibia for foreign tax, there shall be allowed as a credit against
gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Ein- German income, corporation and capital tax payable in
kommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird respect of the following items of income arising in the Republic
unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts of Namibia and the items of capital situated there the Nami-
über die Anrechnung ausländischer Steuern die namibische bian tax paid under the laws of the Republic of Namibia and in
Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Nami- accordance with this Agreement on:
bia und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt
worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; aa) dividends not dealt with in sub-paragraph a);
bb) Zinsen; bb) interest;
cc) Lizenzgebühren; cc) royalties;
dd) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen; dd) directors' fees;
ee) Einkünfte von Künsttem und Sportlem; ee) income of artistes and athletes;
ff) unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus. ff) immovable property and income therefrom.
Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer in This shall not apply if the immovable property is effectively
Artikel 7 erwähnten und in der Republik Namibia gelegenen connected with a permanent establishment referred to in
Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in der Article 7 and situated in the Republic of Namibia or with a fixed
Republik Namibia gelegenen festen Einrichtung tatsächlich base referred to in Article 14 and situated in the Republic of
gehört, es sei denn, daß Buchstabe c die Anwendung von Namibia, unless the provisions of sub-paragraph c) preclude
Buchstabe a auf die Gewinne der Betriebsstätte ausschließt. the application of the provisions of sub-paragraph a) to the
profits of the permanent establishment. •
c) Ungeachtet des Buchstabens a werden Einkünfte, die in den c) Notwithstanding the provisions of sub-paragraph a) items of
Artikeln 7 und 1O behandelt sind, und Gewinne aus der Ver- income dealt with in Articles 7 and 1O and gains derived from
äußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie the alienation of the business property of a permanent estab-
die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte lishment as well as the items of capital underlying such income
nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der shall be exempted from German tax only if the resident of the
Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweisen Federal Republic of Germany can prove that the receipts of
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
kann, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft the permanent establishment or company are derived exclu-
ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer aktiven sively or almost exclusively from active operations.
Geschäftstätigkeit stammen.
Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den In the case of items of income dealt with in Article 1o and the
diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt items of capital underlying such income the exemption shall
die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligun- apply even when the dividends are derived from holdings in
gen an anderen in der Republik Namibia ansässigen Gesell- other companies being residents of the Republic of Namibia
schaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben which carry on active operations and in which the company
und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit mehr which last made a distribution has a holding of more than
als 25 vom Hundert beteiligt ist. 25 per cent.
Als aktive Geschäftsflhigkeit gelten: Herstellung oder Verkauf Active operations are the following: produdng or selling goods
von Gütem oder Waren, technische Beratung oder technische or merchandise, giving technical advice or rendering engineer-
Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäft in der ing services, or doing banking or insurance business, within
RepubHk Namibia. the Republic of Namibia.
Wird dies nicht nachgewiesen, so findet lediglich das Anrech- lf this is not proved, only the credit procedure as per sub-
nungsverfahren nach Buchstabe b Anwendung. paragraph b) shall apply.
(2) Bei einer in der Republik Namibia ansässigen Person wird (2) Tax shall be determined in the case of a resident of the
die Steuer wie folgt festgesetzt: Republic of Namibia as fotlows:
Können Gewinne oder Einkünfte einer in der Republik Namibia Where profits or income derived by a resident of the Republic of
ansässigen Person nach den vorstehenden Artikeln in der Bun- Namibia are taxable in the Federal Republic of Germany accord-
desrepublik Deutschland besteuert werden, so besteuert die ing to the previous Articles, the Republic of Namibia shalJ either
Republik Namibia diese Gewinne oder Einkünfte entweder nicht impose no tax on such profits or income, or shall, subject to such
oder rechnet unter Anwendung der in der Republik Namibia provisions (which shall not affect the general principle hereof) as
gegebenenfalls erlassenen Bestimmungen (die das tragende may be enacted in the Repubtic of Namibia, allow as a credit
Prinzip dieser Regelung unberührt lassen) den die namibische against any Namibian tax payable in respect of such profrts or
Steuer nicht übersteigenden Teil der deutschen Steuer auf die income so much of the German tax as does not exceed the
namibische Steuer an, die auf diese Gewinne oder Einkünfte zu Namibian tax.
entrichten ist.
Artikel 24 Article 24
Gleichbehandlung Non-dlscrtmlnatlon
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen (1) Nationalsofa Contracting State shall not be subjected in the
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- other Contracting State to any taxation or any requirement con-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belasten- nected therewith which is other or more burdensome than the
der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden taxation and connected requirements to which nationals of that
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates other State in the same circumstances are or may be subjected.
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1,
werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 also apply to persons who are not residents of one or both of the
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Contracting States.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Untemehmen (2) The taxation on a permanent establishment which an enter-
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande- prise of a Contracting State has in the other Contracting State
ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter- shall not be less favourably levied in thal other State than the
nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. taxation levied on enterprises of that other State carrying on the
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie same activities. This provision shall not be construed as obliging a
einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Contracting State to grant to residents of the other Contracting
Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun- State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation
gen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen purposes which it grants only to its own residents.
gewährt.
(3) Sofem nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 (3) Except where the provisions of Article 9, paragraph 5 of
Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und Article 11, or paragraph 5 of Articfe 12, apply, interest, royalties
andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an and other disbursements paid by an enterprise of a Contracting
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der State to a resident of the other Contracting State shall, for the
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens purpose of determining the taxable profits of such enterprise, be
unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erst- deductible under the same conditions as if they had been paid to a
genannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. resident of the first-mentioned State. Similarty, any debts of an
Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines enterprise of a Contracting State to a resident of the other Con-
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat an- tracting State shall, for the purpose of determining the taxable
sässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen capital of such enterprise, be deductible under the same condi-
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- tions as if they had been contracted to a resident of the first-
gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat mentioned State.
ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder (4) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags- wholly or partty owned or controlled, directly or indirectly, by one
staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört or more residents of the other Contracting State, shall not be
oder ihrer Kontrolle untertiegt, dürfen im erstgenannten Staat subjected in the first-mentioned State to any taxation or any
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- requirement connected therewith which is other or more burden-
tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die some than the · taxation and connected r~uirements to which
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtun- other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be
gen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten subjected.
Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1275
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder (5) The provisions of this Article shall, notwithstanding the
Art und Bezeichnung. · provisions of Article 2, apply to taxes of every kind and descrip-
tion.
Artikel 25 Artlcle 25
Verständlgung•verfahren Mutual Agreement_ P~ure
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines ( 1) Where a person considers that the actions of one or both of
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer the Contracting States result or wiH result for him In taxation not in
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen accordance with the provisiQ.ns of this Agteement, he may, irre-
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- spective of the remedies provided by the domestic law of those
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel States, present his case to the competent authority of the Con-
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie tracting State of which he is a resident or, if his case comes under
ansässig ist, oder, sofern ihr FaJI von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt paragraph 1 of Article 24, to that of the Contracting State of which
wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, he is a national. The case must be presented within three years
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Falt muß innerhalb von drei from the first 11<>tification of the action resulting in taxation not in
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet accordance wlth the provisions of this Agreement.
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet (2) The competent authority shall endeavour, if the objection
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung appears to it to be justified and if it is not itself ~e to arrive at a
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver- satisfactory SOiution, to resolve the case by mutual agreement
ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- with the competent authority of the other Contracting State, with a
staats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entspre- view to the avoidance of taxation which is not in accordance with
chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege- the Agreement. Any agreernent reached shall be implemented
lung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der notwithstanding any time limits in the domestic law of the Con-
Vertragsstaaten durchzuführen. tracting States.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich (3) The competent authorities of the Contracting States shall
bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung · endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem doubts arising as to the interpretation or application of the Agree-
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar- ment. They may also consutt together for the elimination of double
über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden taxation in cases not provided for in the Agreement.
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die -zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in (4) The competent authorities of the Contracting States shall
gegenseitigem Einvernehmen, wie die in diesem Abkommen vor- establish by mutual agreement the mode of application of the
gesehenen steuer1ichen Begrenzungen durchzuführen sind. limitations of taxation provided for in this Agreement.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur (5) The competent authorities of the Contracting States may
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze communicate with each other directty for the purpose of reaching
unmittelbar miteinander verkehren. an agreement in the sense of the prece(feng paragraphs.
Artikel 26. · Article 28
lnformatlonaaustauach Exchange of lnformatlon
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen (1) The competent authorities of the Contracting States shall
die Informationen aus, die zur Durct'!führung dieses Abkommens exchange such irtformation as is necessary for carrying out the
erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhal- provisions of this Agreement. Any information received by a
ten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des Contracting State shall be treated as secret in the same manner
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen as lnfonnation obtained under the domestic laws of that State and
und dürfen nur den Personen oder behörden (elnschlie61ich der shall be disclosed only to persons ·or authorities (inciuding courts
Gerichte und der VerwaJtungsbehOf den) zugänglich gemacht wer- and administrative bodies) involved in the assessment or collec-
den, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung tion of, the enforcement or prosecution in respect of, or the
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln detennination of appeals ~ri relation to, the taxes covered by the
hinsichtlich der unter das Abkommen faßenden Steuern befaßt Agreement. Such persons or authorities shatl use the Information
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur only for such purposes. They may disclose the Information in
für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die l n f ~ in J:>Ubllc court ·proceedings or in judicial d ~ s .
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in ein~ Gerichtsent-
scheidung offenlegen. · · · :• '
(2) Absatz 1 ist nicht so auszufegen, als verpflichte eF einen · (2) In no case shaU the provisions of paragraph 1 be construed
Vertragsstaat, '· .· , -, -? as to impose on a Contracting State the obHgation:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset· a). to carry out administrative measures at variance with the laws
zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen and administrative practice of that or ot the other Contracting
Vertragsstaats abweichen; State;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im b) to supply Information which is not obtainabte under the laws or
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver- in the normal course of the administration of that or of the other
tragsstaats nicht beschafft werden können; Contracting State;
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, c) to suppty information which would disclose any trade, busi-
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren ness, industrial, commercial or professional secret or trade
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord- process, or information, the disclosure of which would be
nung widerspräche. contrary to public policy (ordre public).
Artikel 27 Aitlcle 27
Dlplomatfache und konsularteche Vorrechte Diplomatie and Conaular Prtvllegea
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuertichen Vorrechte, (1) Nothing in this Agreemei,t shall affect the fiscal privileges of
die den Mitgli~em diplomatischer. Missionen und konsularischer members of a diplomatic mission, a oonsular post or an interna-
Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den all- tional organisation under the g~ral .rules of international law or
Qemeinen Regeln des Vöikerrechts oder auf Grund besonderer under the provisions of special agreements.
Ubereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natür- (2) Notwithstanding the provisions of Article 4, an individual who
liche Person, die Mitglied einer diplomatiscben Mission oder einer is a member of a diplornatic mission or a oonsular post of a
konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem ande- Contracting State which is situated in the other Contracting State
ren Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des or in a third State shall be deemed for the purposes of the
Abkommens als Ansässige des Entsendestaats ·angesehen, Agreement to be a resident of the. sending State if:
wenn
a) sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus a) in accordance with International law he is not lieble to lax in the
Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und reoeiving State in respect of inoome from sources outside that
State, and
b) im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuer- b) he is lieble in the sencing State to the same obligations tn
lichen Verpflichtungen untertiegt wie Ansässige des Entsen- relation to tax on his wortd income as are residents of that
destaats. State.
Artikel 28 Artlcle 28
1,.loaftbeten Entry lnto Fon»
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) This Agreement shall be ratified and .the Instruments of
urkunden werden so bald wie möglich In Bonn ausgetauscht. ratification shall be exchanged at Bonn as soon as possible.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der (?) This Agreement shafl enter into force thirty days after the
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden date of exchange of the instruments of ratification and shall have
effect:
a) in der Bundesrepublik Deutschland bei den im Abzugsweg a) in the Federal Republic of Germany on taxes withheld at
erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezem- source in respect of amounts paid after 31 C>ecember 1992,
ber 1992 gezahlt werden,
b) in der Republik Namibia bei den im Abzugsweg erhobenen b) in the Republic of Namibia on laxes withheld at source in
Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. März 1993 respect of amounts paid on or after 1 March 1993, and
gezahlt werden, und
-c) in den beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für Zeit- c) in both Contracting States on taxes levied for periods com-
räume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar mencing on or after 1 January 1993.
1993 beginnen.
Artikel 29 Artlcle 29
Kündigung Termination
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch Thi~ Agreement shall oontinue in e.ffßd iodefinitety but either of
kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines oo
the Gontractjng States may, or before 30 Jllle in any calendar
jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des a
year' beginning after the expii'ation of periocf of five years from
lnkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem lhe date of its entry into force, give ttie other Contracting State,
anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi- ttJrough diplomatic channefs, wr:ttten notice of termination and, in
gen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden such event, this Agreement shall cease to have effect:
a) in der Bundesrepublik Deutschland IJei den im Abzugsweg a) in the Federal Republic of Germany on laxes withheld at
erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezem- source in respect of amounts paid after 31 Dece,riber of the
ber des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem die Kündigung calendar year in which notice of termination is given,
ausgesprochen wird,
b) in der Republik Namibia bei den im Abzugsweg erhobenen b) in the Republic of Namibia on taxes withheld at source in
Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. März des respect of amounts paid on or alter 1 March of the calendar
Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem year next following that in which notice of termination is given,
die Kündigung ausgesprochen wird, und and
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1277
c) in beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für Zeiträume c) in both Contracting States on taxes levied for periods com-
erhoben werden, -die am oder nach dem 1. Januar des Kalen- mencing on or after 1 January of the calendar year next
derjahrs beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündi- following that in which notice of termination is given.
gung ausgesprochen wird.
Geschehen zu Windhuk am 2. Dezember 1993, in zwei Ur- Done at Windhoek on December 2 1993 in duplicate in
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder the English and German languages, both texts being equally
· Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentlc.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Schumacher
Für die Republik Namibia
For the Republic of Namibia
Hanekom
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll
Protocol
Die Bundesrepublik Deutschland The FederaJ Republic of Germany
und and
die Repubfik Namibia the Republic of Nam,ibia
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen ..have agreed at the signing at Wlndhoek on December 2 1993
den beiden Staaten zur Vermeidung dec Doppefbesteuerur:ig auf of U'l8 Agreement between the two States fo.r the avoidance of
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am double taxation with respect to taxes on income and capital upon
2. Dezember 1993 in Wlndhuk die nachstehenden Bestimmungen the ·followlng provisions which shall form an integral part of the
vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: said Agreement:
(1) Zu den Artikeln 8 bis 21 1. Wlth reference to Artlcles 6 to 21:
6
Wenn auf Grund der Artikel bis 21 das Recht der Bundesrepu- lf according to the provisions of Articies 6 to 21 the right of the
blik Deutschland zur Besteuerung von Einkünften begrenzt ist und Federal Republic of Germany to tax income is limited and accord-
nach dem Steuerrecht der Republik Namibia diese Einkünfte als lng to the tax laws of the Republic of Namibia .the income is
Einkünfte aus ausländischen Quellen gelten und deshalb von der regarded as income from foreign sources and therefore exempted
namibischen Steuer befreit sind, kann die Bundesrepublik from Namibian tax the Federal Republic of Germany may tax such
Deutschland diese Einkünfte besteuern, wie wenn das Abkom- income as if this Agreement did not exist.
men nicht in Kraft wäre.
(2) Zu Artikel 7 2. Wlth reference to Artlcle 7:
a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertrags- a) In the Contracting State in which the permanent establishment
staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur die Gewinne is situated, no profits shall be attributed to a building site or
zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten sind. construction or installation project except those which are the
Gewinne, die aus einer mit diesen Tätigkeiten im Zusammen- result of such activities themselves. Profits derived from the
hang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung suppty of goods connected with, or independent of, such
der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des activities and effected by the principal permanent establish-
Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind der ment or any other permanent establishment of the enterprise
Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen. or by a third party shall not be attributed to the building site or
construction or installation project.
b) Einkünfte aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder b) lncome derived from design, planning, engineering or
Forschungsarbeiten sowie aus technischen Dienstleistungen, research or from technical services which a resident of a
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Contracting State performs in that Contracting State shall not
Vertragsstaat ausführt, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzu- be attribut~d to that permanent establishment.
rechnen.
c) Es gilt als vereinbart, daß Zahlungen im Zusammenhang mit c) lt is understood that payments made in consideration for any
Management-Leistungen oder Leistungen technischer oder services of a managerial, technical or consulting nature shall
beratender Art als Unternehmensgewinne im Sinne des Arti- be regarded as business profrts in the meaning of Article 7.
kels 7 gelten.
d) Im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 3 gilt folgendes: Nicht d) In respect of paragraph 3 of Article 7 no such deduction shall
zum Abzug zugelassen werden Beträge (ausgenommen be allowed in respect of amounts paid or charged (otherwise
Erstattungen für tatsächlich entstandene Kosten), die die than towards reimbursement of actual expenses) by the per-
· Betriebsstätte an die Hauptniederlassung des Unternehmens manent establishment to the head office of the enterprise or
oder an dessen andere Niederlassungen zahlt oder diesen in any of its other offices, by way of:
Rechnung stellt als
i) Lizenzgebühren, sonstige Gebühren oder ähnliche Zah- (i) royalties, fees or other siniilar payments in retum for the
lungen als Gegenletstung für die Nutzung von Patenten use of patents or other rights;
oder anderen Rechten;
ii) Provisionen.· für spezifische Leistungen oder . für (ii) commission, for specific services performed or for man-
Geschäft$fübrung;. und agement; and
iii) Zinsen für Darlehen an die Betriebsstätte außer im Falle (iii) interest on moneys lent to the permanent establishment,
von Bankinstituten. except in. the case of a banking institution.
(3) Zu den Artikeln 10 und 11 3. With reference to Artlcles 10 and 11:
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden Notwithstanding the provisions of these Articles, dividends and
und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach interest may be taxed in the Contracting State in which they arise,
dem _Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie and · according to the taw of that State, if they
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein- a) are derived from rights or debt-claims carrying a right to
schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus participate in profits (including income derived by a sleeping
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1279
seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari- partner from his participation as such, from a "partiarisches
schen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Darlehen" and from "Gewinnobligationen" within the meaning
Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und of the tax law of the Federal Aepublic of Germany) and
b) bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder b) under the condition that they are deductible in the determina-
Zinsen abzugsfähig sind. tion of profits of the debtor of such income.
(4) Zu Artikel 23 4. Wlth reference to Artlcle 23:
a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige a) Where a company being a resident of the Federal Republic of
Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Germany distributes incomes derived from sources within the
Namibia zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstel- Republic of Namibia paragraph 1 shaJI not preclude the com-
lung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des pensatory imposition of corporation tax on such distributions in
deutschen Steuerrechts nicht aus. accordance with the provisions of German tax law.
b) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbe- b) The Federal Republic of Germany shall avoid double taxation
steuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 2 by a tax credit as provided for in paragraph 2 b) of Article 23,
Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 and not by a tax exemption under paragraph 2 a) of Article 23,
Absatz 2 Buchstabe a,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen (aa) if in the Contracting States income or capital is placed
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeord- under differing provisions of the Agreement or attributed
net oder verschiedenen Personen zugerechnet werden to different persons [other than under Article 9 (Associ-
(außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und ated Enterprises)] and this conflict cannot be settled by a
dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Arti- procedure pursuant to Article 25 and
kel 25 regeln läßt und
i) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung (i) if as a result of such placement or attribution the
oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder relevant income or capital would be subject to double
Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder taxation; or
ii) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung (ii) if as a result of such placement or attribution the
oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder relevant income or capital would remain untaxed or
Vermögenswerte in der Republik Namibia unbesteu- be subject only to inappropriately reduced taxation in
ert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in the Republic of Namibia and would (but for the appli-
der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der cation of this paragraph) remain exempt from tax in
Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit the Federal Republic of Germany; or
blieben, oder
bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger (bb) if the Federal Republic of Germany has, after due consul-
Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres tation and subject to the limitations of its intemal law,
innerstaatlichen Rechts der Republik Namibia auf diplo- notified the Republic of Namibia through diplomatic chan-
matischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie nels of other items of income to which it intends to apply
diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuer- this paragraph in order to prevent the exemption of in-
liche Freistellung von Einkünften in beiden Vertrags- come from taxation in both Contracting States or other
staaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des arrangements for the improper use of the Agreement.
Abkommens zu verhindern.
Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die In the case of a notification under sub-paragraph (bb) the Republic
Republik Namibia vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomati- of Namibia may, subject to notification through diplomatic chan-
schem Weg diese Einkünfte auf Grund des Abkommens entspre- nels, characterize such income under the Agreement consistently
chend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik with the characterization of that income by the Federal Republic of
Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz Germany. A notification made under this paragraph shall have
wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf effect only from the first day of the calendar year following the year
das Jahr erfolgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle in which it was transmitted and any legal prerequisites under the
rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht domestic law of the notifying State for giving it effect have been
des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifika- fulfilled.
tion erfüllt sind.
(5) Zu Artikel 26 5. Wlth reference to Artlcle 26:
Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt lf personal data is exchanged under this Article, the following
werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmun- additional provisions shall apply subject to the domestic laws of
gen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden each Contracting State:
Rechtsvorschriften:
a) Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die a) The data supplying Contracting States shall be responsible for
Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist the accuracy of the data they supply. lf it emerges that inaccur-
sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt ate data or data which should not have been supplied have
werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem been communicated, the receiving State shall be notified of
Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die this without delay. That State shall be oblieged to correct or
Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen. destroy said data.
b) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und b) The Contracting States shall be obliged to keep official records
den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu of the transmission and receipt of personal data.
machen.
c) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten perso- c) The Contracting States shall be obliged to take effective
nenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, measures to protect the personal data communicated against
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu unauthorised access, unauthorised alteration and unauthor-
schützen. ised disclosure.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person d) Upon application the person concemed shall be informed of
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen the information stored about him and of the use planned to be
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung made of it. There shall be no obligation to give this information
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung if on balance it appears that the public interest in withholding it
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu outweighs the interest of the person concemed in receiving
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- it.
lung überwiegt.
e) Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhan- e) The right of the person concemed tobe informed of the data
denen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem stored about him shall be a matter of the domestic law of the
nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet Contracting State in whose sovereign territory the application
die Auskunft beantragt wird. for the information is made.
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1281
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Jull 1994
Das in Bonn am 20. Dezember 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 13. Juni 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6~ Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland cc) Rehabilitierung,Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag Ham-
madi
und
dd) Rehabilitierung und Erweiterung von Umspannstationen
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten -
(Karmouz)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu den Konditionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)
Republik Ägypten,
- 0, 75 vom Hundert Zinsen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Darlehen bis zu insgesamt 159,8 Mio. DM (in Worten: einhun-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dertneunundfünfzig Millionen achthunderttausend Deutsche
vertiefen, Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist;
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen b) für das Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Begleitmaßnahme zum Fernmeldewesen III
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 0,2 Mio. DM (in Wor-
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, ten: zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 30. No- ist;
vember 1993 -
c) für die Vorhaben
sind wie folgt übereingekommen: aa) Schulbauprogramm
bb) Programm zur Unterstützung von selbsthilfeorientierten
Artikel 1 Ansätzen zur Armutsreduzierung
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 40 Mio. DM (in Wor-
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen, ten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes, der
Main, sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
a) für die Vorhaben
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
aa) Kreditlinie für Kleinbauern bei der BDAC
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
bb) Sektorprogramm Baumwolle Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
rung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhal- Artikel 4
ten.
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
land und der Arabischen Republik Ägypten durch andere Vor- und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
haben ersetzt werden. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(4) Wird ein in Absatz 1 unter den Buchstaben a und c bezeich- Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
netes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armuts- ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein nehmigungen.
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
den.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/
Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-
gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-
ge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-
desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.
in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
Die Ausgestaltung der Vorzugsregelung bestimmen die in Arti-
deraufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
kel 2 genannten Verträge.
Anwendung.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Das Vorhaben „Studie zur FCKW-Beseitigung in Kühlbereichen
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der und Schaumstoffen• (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des am
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen 6. November 1991 zwischen beiden Regierungen geschlossenen
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) entfällt. Der frei-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften werdende Betrag in Höhe von 0,65 Mio. DM (in Worten: sechs-
unterliegen. hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) wird für das Vorhaben
.Studien- und Expertenfonds• (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie
am 2. Dezember 1992 zwischen den beiden Regierungen abge-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kre- schlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in verwendet.
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
· der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Artikel 7
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Artikel 3 rung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der Bun-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre- desrepublik Deutschland schriftlich mitgeteilt hat, daß die inner-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab- mens auf seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Barteis
W. Härdtl
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Rafik Salah EI Din
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1283
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Jull 1994
Das in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1994
Bu ndesmin iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XIV)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben "Warenhilfe XIV"
und zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek-
die Regierung der Republik Jemen - kung des notwendigen zivilen Bedarfs für die Schulbuchdruckerei
(Schoolbook Printing Corporation) und der im Zusammenhang mit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik kosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-
Jemen, rungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
. partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
vertiefen, träge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen
worden sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
der Republik Jemen beizutragen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
lungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa - den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Artikel 5
Jemen erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Artikel 4 zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Abdul Karim Ali Al-lryani
Anlage
zum Abkommen vom 18. April 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 18. April
1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Ersatzteile
b) Papier und andere für den Druck benötigte Materialien
c) Kurzzeitexperten in verschiedenen Bereichen
d) Ausbildungsmaßnahmen
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den. privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1285
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Jull 1994
Das in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XV)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notwendigen zivilen Bedarfs im Bereich Wasser/Abwasser und
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-
und
lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
die Regierung der Republik Jemen - und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Jemen, Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten die-
ses Abkommens abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
die Grundlage dieses Abkommens ist, der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
der Republik Jemen beizutragen, schriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Artikel 3
lungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa -
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Artikel
Jemen erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
Artikel 4
Wiederaufbau Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Warenhilfe XV"
zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Abdul Karim Ali Al-lryani
Anlage
zum Abkommen vom 18. April 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 18. April
1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Pumpenersatzteile und Ersatzpumpen
b) Ersatzrohre
c) Reparaturen von Wassertanks
d) Fahrzeuge für Wartungsdienste
e) Wasserzähler
f) Material für Sofortmaßnahmen Abwasser Aden
g) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1287
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 1994
Das in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XVI)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
die Regierung der Republik Jemen - der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Warenhilfe XVI"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek-
Jemen, kung des notwendigen zivilen Bedarfs im Bereich Basismedika-
mente (essential drugs) und der im Zusammenhang mit der finan-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Transport und Versicherung einen Finanzierungsbeitrag bis zu
vertiefen, 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
die Grundlage dieses Abkommens ist, deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen worden sind.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Jemen beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
lungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
sind wie folgt übereingekommen: fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
schriften unterliegt. die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Jemen erhoben werden. zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Artikel 6
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Abdul Karim Ali Al-lryani
Anlage
zum Abkommen vom 18. Aprll 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom
18. April 1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Basismedikamente (essential drugs)
b) Material für Familienplanung (family planning supplies)
c) medizinische Verbrauchsgüter
d) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1289
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Jull 1994
Das in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XVII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Waren und Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs in
und Katastrophenfällen und der im Zusammenhang mit der finanzier-
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
die Regierung der Republik Jemen - Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag
bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
Jemen, deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem
27. Oktober 1993 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 2
vertiefen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
die Grundlage dieses Abkommens ist, der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
der Republik Jemen beizutragen, schriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 3
lungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa - Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Artikel 1 Jemen erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Artikel 4
der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Warenhilfe Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
XVII" zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Abdul Karim Ali Al-lryani
Anlage
zum Abkommen vom 18. April 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 18. April
1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können, ist Fall für Fall in
gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
2. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden, wenn
der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned)
oder „stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind.
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1291
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Zusammenarbeit bei der Lösung von Problemen
der Eliminierung von Nuklearwaffen
Vom 11. Jull 1994
Das in Kiew am 10. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine über Zusam-
menarbeit bei der Lösung von Problemen der Eliminierung
von Nuklearwaffen ist nach seinem Artikel 1O
am 24. März 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine
über Zusammenarbeit bei der Lösung von Problemen
der Eliminierung von Nuklearwaffen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der Re-
die Regierung der Ukraine - gierung der Ukraine unentgeltliche Hilfe bei der Eliminierung der
im Hoheitsgebiet der Ukraine stationierten Nuklearwaffen, die
in dem Bestreben, die allseitige Zusammenarbeit zwischen der nach Maßgabe multilateraler, bilateraler und anderer Überein-
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine energisch weiter- künfte über die Begrenzung von Rüstungen und über Abrüstung
zuentwickeln und zu vertiefen, zu reduzieren oder zu eliminieren sind. Die Vertragsparteien wer-
den auch Möglichkeiten prüfen, solche Hilfe im Rahmen von
eingedenk der Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung multilateralen internationalen Einrichtungen zu leisten. Die Ver-
vom 9. Juni 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen tragsparteien einigen sich über konkrete Maßnahmen, die die
der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine, Gewährleistung einer möglichst baldigen, verläßlichen und siche-
ren Eliminierung dieser Waffen unter angemessener Sicherstel-
im Bewußtsein der Notwendigkeit, neue Strukturen der Sicher- lung der Unversehrtheit der Umwelt zum Ziel haben. Die genann-
heit und Zusammenarbeit zu schaffen und zu entwickeln, ten Maßnahmen haben auch in einer solchen Art zu erfolgen, daß
das Risiko der Weiterverbreitung dieser Waffen ausgeschlossen
in dem Bestreben, den Prozeß der Rüstungskontrolle und Ab- wird.
rüstung in diesem Zusammenhang weiterzuentwickeln,
Artikel 2
in dem Wunsch, zur Beschleunigung der Eliminierung der in der
Ukraine stationierten Nuklearwaffen gemäß bestehenden vertrag- (1) Zum Zweck der Durchführung der in Artikel 1 vereinbarten
lichen Verpflichtungen beizutragen, Hilfeleistung schließen die Vertragsparteien durch ihre Durchfüh-
rungsbehörden gesonderte Vereinbarungen.
entschlossen, einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung
von Nuklearwaffen zu leisten - (2) Im Falle von Abweichungen zwischen Bestimmungen dieses
Abkommens und einzelnen Ausführungsvereinbarungen haben
sind wie folgt übereingekommen: die Bestimmungen dieses Abkommens vorrangige Geltung.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 3 andere Vertragspartei schädigen und deren innerstaatliches
Recht und/oder die Normen des Völkerrechts verletzen.
(1) Jede Vertragspartei benennt eine Durchführungsbehörde
zur Umsetzung dieses Abkommens. (4) Falls erforderlich, werden die Vertragsparteien über alle im
Zusammenhang mit diesem Artikel auftretenden rechtlichen Fra-
(2) Auf der deutschen Seite ist die Durchführungsbehörde das
gen Konsultationen abhalten.
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Auf der ukrainischen Seite ist die Durchführungsbehörde Artikel 7
das Ministerium für Verteidigung der Ukraine.
Die Vertragsparteien werden im Hinblick auf Personal, Aus-
rüstungsgegenstände und Materialien, soweit von diesem Abkom-
Artikel 4 men betroffen, alle erforderlichen Maßnahmen im Verwaltungs-,
Steuer- und Zollbereich ergreifen, um dieses Abkommen optimal
Beide Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die im zu erfüllen. Regelungen bezüglich des Personals sowie der Aus-
Rahmen dieses Abkommens oder zu schließender Ausführungs- rüstungsgegenstände und Materialien in den in Artikel 1 erwähn-
vereinbarungen zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen nur zu ten Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkünften werden
den in diesen Vereinbarungen festgelegten Zielen verwendet nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf Personal, das im
werden. Jede andere Verwendung bedarf des Einvernehmens Einklang mit diesem Abkommen tätig ist, sowie auf die zu· seiner
zwischen den beiden Vertragsparteien. Durchführung notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Mate-
rialien entsprechend angewandt. .
Artikel 5 Artikel 8
(1) Beide Vertragsparteien stellen die Möglichkeit sicher, daß Um die praktische Umsetzung dieses Abkommens zu ge-.
die Art und Weise der Verwendung des im Rahmen von Hilfelei- währleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kom-
stungen bereitgestellten Materials und von Dienstleistungen, die mission wird nach Maßgabe der Erfordernisse tagen. Die
nach diesem Abkommen gewährt werden, unter Beachtung der Zusammensetzung der Delegationen zwecks Teilnahme an den
Bestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Nu- Kommissionstagungen wird durch jede Vertragspartei bestimmt.
klearwaffen überprüft werden können, wenn möglich an Orten, an
denen sich diese befinden oder genutzt werden, und durch
Einsichtnahme der vorhandenen Berichtslegung oder Dokumen- Artikel 9
tation. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der
(2) Konkrete Fragen der Zusammenarbeit können in Ausfüh- Vertragsparteien, die sich aus anderen von ihnen geschlossenen
Übereinkünften ergeben.
rungsvereinbarungen geregelt werden.
Artikel 10
Artikel 6 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
(1) Keine der Vertragsparteien wird gegenüber den in diesem tragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
Abkommen oder in den zu schließenden Ausführungsvereinba- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
rungen genannten Personen Ansprüche erheben im Zusammen- kommens erfüllt sind. Als Tag des lnkraftretens wird der Tag des
hang mit Schäden, die diese bei Durchführung der ihnen nach Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
diesen Übereinkünften übertragenen Aufgaben verursachen.
Artikel 11
(2) Wird durch eine der in diesem Abkommen oder in den zu
schließenden Ausführungsvereinbarungen genannten Personen (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
einem Dritten gegenüber ein Schaden verursacht, so übernimmt Es kann von jeder der Vertragsparteien durch Notifikation gekün-
diejenige Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Schaden digt werden. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate
eintritt, die Regelung der damit zusammenhängenden Ansprüche nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertrags-
nach Maßgabe ihrer Gesetze. partei zugegangen ist.
(3) Dieser Artikel wird nicht auf Fälle vorsätzlicher Handlungen (2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertrags-
von Personen einer Vertragspartei angewendet, sofern diese die parteien geä~ert und ergänzt werden.
Geschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Trumpf
Für die Regierung der Ukraine
1. W. Bishan
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1293
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über den glelchzeHigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife
und des französischen Baccalaureat
Vom 13. Jull 1994
Das in Mühlhausen am 31. Mai 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen
Allgemeinen Hochschulreife und des französischen
Baccalaureat ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1
am 31. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife
und des französischen Baccalaureat
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestützt auf die gemeinsame Erfahrung des Schulversuchs zum
gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife
und
und des französischen Baccalaureat sowie die erfolgreiche Er-
die Regierung der Französischen Republik - probung der dafür vereinbarten Grundlagen und Durchführungs-
bestimmungen,
getragen von dem gemeinsamen Willen, die kulturelle Zusam-
menarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der in der Absicht, die Ziele der Gemeinsamen Erklärungen des
Französischen Republik weiter zu fördern und die engen Bezie- Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle
hungen, insbesondere auf dem Gebiet des Erziehungswesens, Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-
durch weitere Verflechtungen im Schulsystem beider Länder zu französische Zusammenarbeit und des Ministers für Erziehung
vertiefen und zu stärken, der Französischen Republik vom 27. Oktober 1986, 4. November
1988, 25. April 1990 und 21. Mai 1992 auf der Grundlage eines
in dem Bestreben, die an Schulen in beiden Ländern bestehen- Abkommens weiterzuverfolgen -
den Bildungsgänge mit verstärktem Unterricht in der Partner-
sprache und über das Partnerland zur Vermittlung einer qualifi- sind wie folgt übereingekommen:
zierten zweisprachigen Bildung zu unterstützen und dabei zu-
sammenzuwirken,
Artikel
in dem gemeinsamen Bemühen, insbesondere an Schulen mit
(1) Mit der Fortsetzung der bisher im Wege des Versuchs und
vergleichbaren Bildungsgängen die Möglichkeit zum gleichzeiti-
mit zeitlicher Befristung eingerichteten Möglichkeit, gleichzeitig
gen Erwerb der beiden nationalen Abschlüsse zu schaffen und
die Allgemeine Hochschulreife und das Baccalaureat zu erwer-
den Absolventen in der Bundesrepublik Deutschland und in der
ben, schaffen die Vertragsparteien an den teilnehmenden Schu-
Französischen Republik mit den erworbenen Berechtigungen den
len eine normale und unbefristete Möglichkeit des Etwerbs der
Zugang zum Hochschulstudium, zu beruflicher Ausbildung und
Hochschulzugangsberechtigung für beide Länder.
Tätigkeit zugleich im eigenen Land und im Partnerland zu er-
öffnen, (2) Die Vertragsparteien streben die Ausdehnung dieser Mög-
lichkeit auf weitere vergleichbare Schulen in der Bundesrepublik
überzeugt, damit auch einen wichtigen Beitrag zur europäi- Deutschland und in der Französischen Republik an. Die Ausdeh-
schen Zusammenarbeit und Integration zu leisten, nung wird zwischen den für das Schulwesen in beiden Ländern
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
zuständigen Behörden vereinbart und im Rahmen ihrer Zusam- Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung auf den franzö-
menarbeit gefördert. sischsprachigen Prüfungsteil französischsprachigen Unter-
richt auf der Grundlage von zwischen den Vertragsparteien
Artikel 2 gemeinsam festgelegten Lehrplänen.
Voraussetzung für den gleichzeitigen Erwerb der beiden in 4. Die Anpassung der Lehrpläne und etwaige Ergänzungen wer-
Artikel 1 genannten Abschlüsse ist das erfolgreiche Bestehen der den zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Sie werden
Abiturprüfung zusammen mit einem französischsprachigen _Prü- im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und entsprechend
fungsteil in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der den im jeweiligen Partnerland geltenden Regelungen von den
Baccalaureatprüfung zusammen mit einem deutschsprachigen zuständigen Behörden in Kraft gesetzt.
Prüfungsteil in der Französischen Republik im Rahmen eines 5. Zum Unterricht in den Fächern des deutschsprachigen Prü-
geregelten Verfahrens und unter Beachtung der nachstehenden fungsteils im Rahmen der Baccalaureatprüfung und des fran-
Bestimmungen. zösischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprü-
fung können Lehrkräfte des Partnerlands mit entsprechenden
Artikel 3 Lehrbefähigungen hinzugezogen werden.
(1) Der gleichzeitige Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife 6. In den unter Nummer 5 angesprochenen Fächern werden von
und des Baccalaureat vollzieht sich in einem gemeinsamen päd- den zuständigen Behörden des Partnerlands Unterrichtsbe-
agogischen Rahmen, der darauf angelegt ist, die Fähigkeit zu suche aus pädagogischen Gründen durchgeführt.
verbessern, im Partnerland zu studieren. Dieser gemeinsame 7. Die Prüfung im französischsprachigen Prüfungsteil im Rah-
pädagogische Rahmen betrifft den französischsprachigen Teil der men der Abiturprüfung und im deutschsprachigen Prüfungsteil
deutschen Prüfung und den deutschsprachigen Teil der franzö- im Rahmen der Baccalaureatprüfung erfolgt im zeitlichen Zu-
sischen Prüfung. Er hat folgende Hauptmerkmale: sammenhang mit der Abitur- beziehungsweise Baccalaureat-
- die gemeinsame Abstimmung und Festlegung der Lerninhalte prüfung.
und Anforderungen, 8. Die Einzelheiten der Organisation der Bildungsgänge und
- das Zusammenwirken der zuständigen Behörden in der Bun- Prüfungen werden durch gemeinsame Absprache zwischen
desrepublik Deutschland und in der Französischen Republik den zuständigen Behörden beider Länder geregelt.
bei der Gestaltung des Unterrichts und der Abschlußprüfungen. 9. Für Koordinierungsfragen ist die deutsch-französische Exper-
(2) Besonderer Zweck des Bildungsgangs zum gleichzeitigen tenkommission für die Zusammenarbeit im allgemeinbilden-
Erwerb der beiden Abschlüsse sind der Erwerb und die Vertiefung den Schulwesen zuständig.
der Fähigkeit zur Kommunikation in deutscher und französischer
Sprache. Dies schließt eine gegenseitige Kenntnis beider Kul-
Artikel 5
turen ein.
Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einverneh-
Artikel 4 men der Vertragsparteien geändert werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Durchführungs-
Artikel 6
grundsätze:
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
1. An den beteiligten Schulen wird ein mindestens drei Schuljah-
Kraft.
re umfassender Bildungsgang ausgewiesen, der zum gleich-
zeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Bac- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
calaureat führt. schlossen.
2. Dieser Bildungsgang dient in der Regel in der Bundesrepublik (3) Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen
Deutschland der Aufnahme von deutschen Schülerinnen und durch Notifikation kündigen. Die Kündigung wird vorbehaltlich des
Schülern und in der Französischen Republik von französi- Absatzes 4 zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirk-
schen Schülerinnen und Schülern. sam.
3. In der Französischen Republik erhalten Schülerinnen und (4) Für den Fall der Kündigung des Abkommens ist für die an
Schüler zur Vorbereitung auf den deutschsprachigen Prü- dem Bildungsgang zum gleichzeitigen Erwerb der beiden in Arti-
fungsteil deutschsprachigen Unterricht auf der Grundlage von kel 1 genannten Abschlüsse teilnehmenden Schülerinnen und
zwischen den Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Schüler die Möglichkeit des Abschlusses des Bildungsgangs
Lehrplänen. In der Bundesrepublik Deutschland erhalten sichergestellt.
Geschehen zu Mühlhausen am 31. Mai 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Französischen Republik
Alain Juppe
F. Bayrou
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 13. Jull 1994
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II
S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Liechtenstein am 22. Juni 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 398).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 13. Jull 1994
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Litauen am 30. März 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt nach Absatz 4 Buchstabe a seiner
Vorbemerkung für
Litauen mit Wirkung vom 30. März 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1994 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 14. Jull 1994
1.
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496) ist
nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 8. April 1993
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
„A reservation is made to article 16 on the .Ein Vorbehalt wird zu Artikel 16 betreffend
peaceful settlement of disputes because it die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
provides for the binding jurisdiction of the angebracht, da er die obligatorische
International Court of Justice, and also with Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichts-
regard to the application of the Convention hofs vorsieht, ferner in bezug auf die An-
to seagoing ships in intemal waters which wendung des Übereinkommens auf See-
are scheduled to navigate beyond territorial schiffe in inneren Gewässern, deren Fahr-
waters. plan das Befahren von Gewässern jenseits
der Hoheitsgewässer vorsieht.
A reservation is made to article 6, para- Ein Vorbehalt wird zu -Artikel 6 Absatz 2
graph 2, of the Convention and article 3, des Übereinkommens und zu Artikel 3 Ab-
paragraph 2, of the Protocol because those satz 2 des Protokolls angebradrt, da diese
articles permit the optional jurisdiction of Artikel die fakultative Gerichtsbarkeit er-
blackmailed States (which are asked by the preßter Staaten zulassen (, die von einem
perpetrator of an act of terrorism to do or Täter, der eine terroristische Handlung
abstain from doing any act). verübt hat, zu einem Tun oder Unterlassen
aufgefordert werden).
This is in compliance with the provision of Das entspricht Absatz 4 jedes der beiden
paragraph 4 of each of the two articles." Artikel."
Australien am 20. Mai 1993
Schweiz am 10.Juni 1993
II.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 8. April 1993
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls. (Siehe hierzu den zuvor
unter I zum Übereinkommen zitierten Vorbehalt 2.)
Australien am 20. Mai 1993
Schweiz am 10.Juni 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Juni 1992 (BGBI. II S. 526) und vom 9. September 1992 (BGBI. II S. 1061).
Bonn, den 14. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 14. Juli 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 19n II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Slowenien am 28. Juni 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 18. Mai 1992 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 14. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanlschen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 1994
Das in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Kambod-
scha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Kambodscha
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch
die Regierung des Königreichs Kambodscha - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Artikel 2
Kambodscha,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
des Königreichs Kambodscha beizutragen - Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämUichen Steuern und sonstigen
sind wie folgt übereingekommen: öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Artikel 1 in Kambodscha erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der Kredit- Artikel 4
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Die Regierung des Königreichs Kambodscha überläßt bei den
a) für das Vorhaben .Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft II" sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
fünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
ist; Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
b) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Gesundheit II"
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:
nehmigungen.
fünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden Artikel 5
ist;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
c) für das Vorhaben „Ländliche Telekommunikation" einen Finan- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio- zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
nen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren Zeit- bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
satz 1. bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 6
aufbau (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dung. Kraft.
Geschehen zu Phnom Penh am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Treskow
W. Härdtl
Für die Regierung des Königreichs Kambodscha
Norodom Sirivudh
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994 1299
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Juli 1994
Das in Vientiane am 3. Mai 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 6
am 3. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1994
Bu ndesmin iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des
Projekts dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos - (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem spä-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
schen Volksrepublik Laos, des Vorhabens "Ländliche Telekommunikation II" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, findet dieses Abkom-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos durch
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ein anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen - Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
sind wie folgt übereingekommen: Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt die
Vorhaben "Ländliche Telekommunikation II" einen Finanzierungs- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
beitrag (Zuschuß) von bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bondesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesge9etzbfa Teil l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kannlmac:hungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blalt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) 'l'Olkamlchtlk:he Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
NIZUng ertuaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchrlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkoaten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bondes-.
gesetzbfatt KO!n 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis diese, Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei BunclNannlger v. ...-.m.b.H.. Podach 13 zo. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrachnung 12,15 DM. · ~ · Z 1191A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
belnlgt 7%.
Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Artikel 5
trags in der Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Artikel 4 zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos überläßt Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Artikel 6
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Vientiane am 3. Mai 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Härdtl
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
Khempheng Pholsena