1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fernsprechleitung
zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml
Vom 24. Juni 1994
Das in Bonn am 11. Mai 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-
tion über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fern-
sprechleitung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem
Kreml ist nach seinem Artikel 8
am 11. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fernsprechleitung
zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Fernsprechleitung die Verantwortung tragen. Diese Institutio-
nen werden gemeinsam
und
1. die Konfiguration und die technischen Parameter der Fern-
die Regierung der Russischen Föderation -
sprechleitung und Kanäle sowie die Chiffriergeräte und Aus-
rüstung festlegen;
im beiderseitigen Interesse, die technischen Voraussetzungen
für vertrauliche Ferngespräche auf höchster Ebene zu schaffen - 2. Empfehlungen und Regeln für den Betrieb der Fernsprech-
leitung ausarbeiten;
sind wie folgt übereingekommen:
3. im Bedarfsfall Fragen eventueller Änderungen der Konfigura-
tion und der Betriebsweise der Fernsprechleitung erörtern und
Artikel 1 entscheiden.
Die Vertragsparteien werden so schnell wie technisch möglich
eine für Ferngespräche auf höchster Ebene bestimmte direkte Artikel 4
chiffrierte Fernsprechleitung, nachfolgend "Fernsprechleitung"
genannt, zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml ein- In Erfüllung der in Artikel 3 enthaltenen Verpflichtungen setzen
richten. die Vertragsparteien Experten für Beratungen ein, die mit der
Einrichtung, der Konfiguration, dem Betrieb und der Verbesserung
Artikel 2
der Fernsprechleitung verbunden sind. Ort und Zeitpunkt dieser
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien zwischen Bonn Beratungen werden zwischen den benannten Institutionen ver-
und Moskau für die Fernsprechleitung zwei Kanäle nutzen, die auf einbart.
räumlich getrennten Strecken verlaufen. Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Einrichtung, die
Artikel 3
Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung und die Verbesserung
Die Vertragsparteien werden die Institutionen benennen, die für der Fernsprechleitung, die in ihrem Hoheitsgebiet anfallen. Damit
die Einrichtung, Organisation, technische Wartung, Instandset- zusammenhängende Fragen werden von den benannten Institu-
zung, den störungsfreien Betrieb und die weitere Verbesserung tionen der Vertragsparteien entschieden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1249
(2) Die Kosten für die Miete von Kanälen, die durch das Ho- deutsche Fachkräfte und Mittel und auf dem Hoheitsgebiet der
heitsgebiet von Drittländern verlaufen oder von internationalen Russischen Föderation durch russische Fachkräfte und Mittel
Fernmeldeorganisationen zur Verfügung gestellt werden, tragen verwirklicht. Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um einen
die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. störungsfreien Betrieb dieser Verbindung innerhalb des eige-
nen Hoheitsgebiets sicherzustellen. Falls die Fernsprechleitung
Artikel 6 außerhalb der nationalen Grenzen gestört ist, ergreifen beide
Vertragsparteien Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verbin-
Die Vertragsparteien werden einander entsprechend der zwi- dung entsprechend der vom Internationalen Beratenden Aus-
schen den benannten Institutionen vereinbarten Liste die Aus- schuß für den Telegrafen- und Fernsprechdienst (CCITT) empfoh-
rüstung, Ersatzteile und Materialien zur Verfügung stellen, die für lenen Verfahren.
die Einrichtung und den Betrieb der Fernsprechleitung notwendig
sind. Artikel 8
Artikel 7 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Die Einrichtung, die Inbetriebnahme, der Betrieb, die Instand-
setzung und die Verbesserung der Fernsprechleitung werden auf (2) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach seiner schrift-
dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durch lichen Kündigung durch eine Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede •
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Russischen Föderation
A. Kosyrew
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-litauischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung
Vom 27. Juni 1994
Die in Wilna durch Notenwechsel vom 31. Januar/
4. Februar 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Litauen zur Änderung der Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über
die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung
ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-
nehmer-Vereinbarung) vom 20. August 1993 (BGBI. 199311
S. 1896) ist nach ihrem vorletzten Satz
am 4. Februar 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Juni 1994
Bu ndesm in iste ri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Übersetzung/Szegeda
(aus dem Englischen)
Wilna, den 31. Januar 1994
Der Botschafter Ministerium für
der Bundesrepublik Deutschland Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Litauen
Herr Minister, Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Litauen entbietet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre-
seine Grüße und hat die Ehre mitzuteilen, daß die Regierung der
publik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung der Ver-
Republik Litauen entsprechend der Absprache zwischen der Re-
einbarung vom 20. August 1993 zwischen der Regierung der
gierung der Republik Litauen und der Regierung der Bundesrepu-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die
blik Deutschland bestätigt, daß die in Absatz 1 von Artikel 5 der
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
am 20. August 1993 in Wilna unterzeichneten Gastarbeitnehmer-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Litauen und
barung) vorzuschlagen:
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erwähnte Gast-
In Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. August 1993 arbeitnehmerquote von 100 auf 200 erhöht wird.
wird die Zahl "100" durch die Zahl n200" ersetzt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Falls sich die Regierung der Republik Litauen mit diesem Vor- Litauen möchte die Gelegenheit nutzen, die Botschaft der Bun-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Noten und die das desrepublik Deutschland erneut ihrer vorzüglichen Hochachtung
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort- zu versichern.
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
Vereinbarung vom 20. August 1993.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
Kraus Wilna, 4. Februar 1994
Seiner Exzellenz Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Wilna
der Republik Litauen
Herrn Prof. Dr. Povilas Gylys
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens gegen Doping
Vom 1. Juli 1994
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1994 zu dem übereinkommen
vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBI. 1994 II S. 334) wird bekannt-
gemacht, daß das Überein~ommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Deutschland am 1. Juni 1994
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 28. April 1994 bei dem
Generalsekretariat des Europarats hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 1. August 1992
Dänemark ) 1
am 1. März 1990
Finnland am 1.Juni 1990
Frankreich 1) am 1. März 1991
Island am 1. Mai 1991
Jugoslawien, ehemaliges am 1. September 1991
Kroatien am 1. März 1993
Mazedonien, am 1. Mai 1994
ehemalige jugoslawische Republik
Norwegen am 1. März 1990
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1251
Österreich am 1. September 1991
Polen am 1. November 1990
Portugal am 1. Mai 1994
San Marino am 1. März 1990
Schweden am 1. August 1990
Schweiz am 1.Januar1993
Slowakei am 1. Juli 1993
Slowenien am 1. September 1992
Sowjetunion, ehemalige 2 ) am 1. April 1991
Spanien am 1. Juli 1992
Türkei am 1.Januar1994
Ungarn am 1. März 1990
Vereinigtes Königreich 1 ) am 1. März 1990
Zypern am 1. April 1994.
') Diese Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben, die in Abschnitt IV wiedergegeben werden.
2
) siehe Abschnitt III
III.
Die Vertragszugehörigkeit der ehemaligen Sowjetunion wird durch die Russ i -
s c h e F öde ratio n fortgesetzt (vgl. die Bekanntmachung über die Fortsetzung
der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation vom 14. August 1992, BGBI. II
s. 1016).
IV.
Erklärungen
Dänemark
bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation am 16. November 1989
(Übersetzung)
Article 17, paragraph 1 Artikel 17 Absatz 1
"Until further notice the signature of Den- "Bis auf weiteres bezieht sich die Unter-
mark of this Convention does not engage zeichnung dieses Übereinkommens durch
Greenland and the Faroe lslands." Dänemark nicht auf Grönland und die
Färöer."
Frankreich
bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 21. Januar 1991
(Übersetzung)
«En deposant son instrument d'approba- ,,Bei Hinterlegung seiner Genehmigungs-
tion de la Convention contre le dopage, la urkunde zu dem Übereinkommen gegen
France declare qu'en vertu de la possibilite Doping erklärt Frankreich, daß das Überein-
qui lui est offerte par l'article 17 de cette kommen nach seinem Artikel 17 auf die
Convention, celle-ci s'appliquera aux depar- europäischen und Übersee-Departements
tements europeens et d'outre-mer de la Re- der Französischen Republik Anwendung
publique fran~aise.» findet."
Vereinigtes Königreich
nachträglich mit Verbalnote vom 28. September 1993, die am 1. Oktober 1993 bei
dem Generalsekretariat des Europarats einging
(Übersetzung)
"In accordance with Artic!e 17 of the said "Nach Artikel 17 des Übereinkommens er-
Convention I hereby declare, on behalf of kläre ich hiermit im Namen der Regierung
the Government of the United Kingdom, that des Vereinigten Königreichs, daß das Über-
the Convention shall apply to the lsle of einkommen auf die Insel Man als ein Ho-
Man, being a territory for whose internatio- heitsgebiet Anwendung findet, für dessen
nal relations the Government of the United internationale Beziehungen die Regierung
Kingdom are responsible." des Vereinigten Königreichs verantwortlich
ist."
Bonn, den 1. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi llgenbe rg
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 1994
Das in Lilongwe am 13. Mai 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Ländliches Kleinwasserkraftwerk")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Pfennige) zu erhalten, so daß für das Vorhaben nunmehr
und · 31500217,90 DM (in Worten: einunddreißig Millionen fünfhun-
derttausendzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deut-
die Regierung der Republik Malawi - sche Pfennige) zur Verfügung stehen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik folgende Vorhaben zusammen:
Malawi,
- 48 616,77 DM (in Worten: achtundvierzigtausendsechshun-
dertsechzehn Deutsche Mark und 77 Deutsche Pfennige)
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
aus der Begleitmaßnahme zur Entwicklungsbankförderung
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
„SEOOM", so daß für dieses Vorhaben nunmehr 201 383,23
vertiefen,
DM (in Worten: zweihundertundeintausenddreihundertdrei-
undachtzig Deutsche Mark und 23 Deutsche Pfennige) zur
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Verfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni
die Grundlage dieses Abkommens ist,
1988).
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in - 261 601,13 DM (in Worten: zweihunderteinundsechzigtau-
der Republik Malawi beizutragen - sendsechshundertundeine Deutsche Mark und 13 Deutsche
Pfennige) aus dem Vorhaben .Entwicklungsbank SEOOM",
sind wie folgt übereingekommen: so daß dort nunmehr 7 988 398,87 DM (in Worten: sieben
Millionen neunhundertundachtundachtzigtausenddreihundert-
Artikel achtundneunzig Deutsche Mark und 87 Deutsche Pfennige)
zur Verfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht 1988).
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt, für das Vorhaben "Ländliches - 1 700 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-
Kleinwasserkraftwerk" einen weiteren Finanzierungsbeitrag von send Deutsche Mark) aus dem Vorhaben "Ländliche Entwick-
6 500 217 ,90 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttau- lungszentren Chikweo, Phalula, Ulongwe", so daß hierfür noch
sendundzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deutsche 3 800 000,- (in Worten: drei Millionen achthunderttausend
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1253
Deutsche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
28. Juni 1988). Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi er-
- 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aus hoben werden.
dem Vorhaben: "Wasserversorgung Balaka, Tsangano, The-
kerani", so daß für dieses Projekt noch 9 100 000,- DM (in Artikel 4
Worten: neun Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
bereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli 1992).
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
- 490 000,- DM (in Worten: vierhundertundneunzigtausend ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Wasserkraftwerk Nkula gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Falls B III", so daß hierfür noch 22 510 000,- DM (in Worten: trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
zweiundzwanzig Millionen fünfhundertundzehntausend Deut- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
sche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
1992). Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Artikel 5
ersetzt werden. D:e Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 2 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 13. Mai 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-namiblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Jull 1994
Das in Windhuk am 7. Juni 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 7. Juni 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Ergänzung des Vorhabens „Trans-Caprivi-Straße")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das SADC-Vorhaben
und
„Trans-Caprivi-Straße" ein Darlehn bis zu 18 000 000,- DM (in
Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
die Regierung der Republik Namibia - nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, weitere Darlehn oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
Namibia,
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
habens „Trans-Caprivi-Straße" von der Kreditanstalt für Wieder-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
vertiefen,
Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Sollte es aufgrund der Projektprüfung, aufgrund einer Finan-
die Grundlage dieses Abkommens ist, zierung durch andere Geber wie die EU oder im gegenseitigen
Einvernehmen aus sonstigen Gründen nicht zur Förderung des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhabens kommen, stehen die Mittel für Maßnahmen der bilate-
der Republik Namibia beizutragen, ralen Finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Namibia - unter Anrechnung auf zukünftige
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Zusagen der Finanziellen Zusammenarbeit - zur Verfügung. Ein
lungen mit Namibia vom 15. Oktober 1993, Ziffer 2.1.1 - Betrag in gleicher Höhe kann dann für SADC-Maßnahmen in
anderen Mitgliedstaaten zugesagt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1255
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Darlehns ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia
lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
erhoben werden.
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung be-
Artikel 4 stimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von Per- Artikel 6
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 7. Juni 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Dierks
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 7. Juli 1994
Das übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 11
S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Kolumbien am 16. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1994 (BGBI. II S. 428).
Bonn, den 7. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Juli 1994
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Äthiopien am 13. April 1994
Marokko am 21. Juli 1993.
Marokko hat bei Hinterlegung seiner Aatifikationsurkunde die folgenden Vorbe-
halte angebracht:
(Übersetzung)
(Traduction de courtoisie) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: arabe) (Original: Arabisch)
1. Conformement au paragraphe 1 de 1. Nach Artikel 28 Absatz 1 erklärt die
l'article 28, le Gouvernement du Royaume Regierung des Königreichs Marokko, daß
du Maroc declare qu'il ne reconnait pas la sie die in Artikel 20 vorgesehene Zuständig-
competence du comite prevue par l'article 20. keit des Ausschusses nicht anerkennt.
2. Conformement au paragraphe 2 de 2. Nach Artikel 30 Absatz 2 erklärt die
l'article 30, le Gouvernement du Royaume Regierung des Königreichs Marokko ferner,
du Maroc declare egalement qu'il ne se daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht
considere pas lie par le paragraphe 1 du als gebunden betrachtet.
meme article.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Mai 1994 (BGBI. II S. 758).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1257
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 8. Jull 1994
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 197711 S. 213) wird nach
seinem Artikel 33 für
Myanmar am 29. Juli 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. II S. 474).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken (Umweltkrlegsübereinkommen)
Vom 8. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot
der militärischen oder einer sonstigen feindseligen
Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegs-
übereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Chile am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 16. Mai 1994 (BGBI. II S. 763).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1257
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 8. Jull 1994
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 197711 S. 213) wird nach
seinem Artikel 33 für
Myanmar am 29. Juli 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. II S. 474).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken (Umweltkrlegsübereinkommen)
Vom 8. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot
der militärischen oder einer sonstigen feindseligen
Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegs-
übereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Chile am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 16. Mai 1994 (BGBI. II S. 763).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
Vom 11. Jull 1994
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Februar
1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBI. 1994 II
S. 265) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 26 Abs. 2
am 4. August 1994
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 4. Juli 1994 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. Jull 1994
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Aserbaidschan am 11. April 1994
Bosnien-Herzegowina am 18. März 1994
Eritrea am 31. März 1994
Kirgisistan am 10. September 1993
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 26.Januar1994
Mongolei am 9. Februar 1994
Tadschikistan am 26.Januar1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1993 (BGBI. II S. 1880).
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
Vom 11. Jull 1994
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Februar
1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBI. 1994 II
S. 265) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 26 Abs. 2
am 4. August 1994
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 4. Juli 1994 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. Jull 1994
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Aserbaidschan am 11. April 1994
Bosnien-Herzegowina am 18. März 1994
Eritrea am 31. März 1994
Kirgisistan am 10. September 1993
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 26.Januar1994
Mongolei am 9. Februar 1994
Tadschikistan am 26.Januar1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1993 (BGBI. II S. 1880).
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1259
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 11. Jull 1994
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Litauen am 29. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 31. Mai 1994 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
. Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 12. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4
Buchstabe b für
Portugal am 7. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1894).
Bonn, den 12. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1259
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 11. Jull 1994
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Litauen am 29. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 31. Mai 1994 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
. Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 12. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4
Buchstabe b für
Portugal am 7. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1894).
Bonn, den 12. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAtt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthltt
a) v61kerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnernent. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundeagesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Poatvertrlebatück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthatten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 13. Juli 1994
,.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 197411 S. 937) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
die
Ukraine am 14. September 1994
in Kraft treten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Ukraine am 14. September 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1993 (BGBI. II S. 791).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Georgien
über den Luftverkehr
Vom 2. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 25. Juni 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien über den Luftverkehr
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 2. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1239
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Georgien
über den Luftverkehr
Air Transport Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Georgia
Inhaltsübersicht Contents
Präambel Preamble
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Article Definitions
Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten Article 2 Grant of Traffic Rights
Artikel 3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung Article 3 Designation and Operating Authorization
Artikel 4 Widerruf oder Einschränkung der Betriebsgenehmi- Article 4 Revocation or Limitation of Operating Authorization
gung
Artikel 5 Gleichbehandlung bei den Gebühren Article 5 Non-discrimination in respect of Charges
Artikel 6 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben Article 6 Exemption from Customs Duties and other Charges
Artikel 7 Überweisung von Einkünften Article 7 Transfer of Eamings
Artikel 8 Grundsätze für den Betrieb des vereinbarten Linien- Article 8 Principles Goveming the Operation of Agreed
verkehrs Services
Artikel 9 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken Article 9 Communication of Operating Information and
Statistics
Artikel 10 Tarife Article 10 Tariffs
Artikel 11 Gewerbliche Tätigkeiten Article 11 Commercial Activities
Artikel 12 Luftsicherheit Article 12 Aviation Security
Artikel 13 Einreise und Kontrolle der Reisedokumente Article 13 Immigration and Control of Travel Documents
Artikel 14 Meinungsaustausch Article 14 Exchange of Views
Artikel 15 Konsultationen Article 15 Consultations
Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten Article 16 Settlement of Disputes
Artikel 17 Mehrseitige Übereinkommen Article 17 Multilateral Conventions
Artikel 18 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt- Article 18 Registration with the International Civil Aviation
Organisation Organization
Artikel 19 Frühere Abkommen Article 19 Previous Agreements
Artikel 20 Ratifikation, Inkrafttreten, Geltungsdauer Article 20 Ratification, Entry into Force, Duration
Artikel 21 Kündigung Article 21 Termination
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Georgien - the Republic of Georgia,
Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivil- Being Parties to the Convention on International Civil Aviation
luftfahrt, zur Unterzeichnung aufgelegt in Chicago am 7. Dezem- opened for signature at Chicago on 7 December 1944,
ber 1944,
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Desiring to conclude an agreement conceming the establish-
Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten ment and operation of air services between and beyond their
und darüber hinaus zu schließen - territories,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus (1) For the purposes of this Agreement, unless the text other-
dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, wise requires:
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
a) .,Zivilluftfahrt-Abkommen" das am 7. Dezember 1944 in (a) the term "the Convention" means the Convention on Inter-
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die national Civil Aviation, opened for signature at Chicago on
Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen 7 December 1944, and includes any Annex adopted under
Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Article 90 of that Convention and any amendment of the
Anhänge oder des Zivilluftfahrt-Abkommens selbst nach des- Annexes or Convention under Article 90 and 94 thereof in so
sen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderun- far as those Annexes and amendments have become effective
gen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen for or have been ratified by both Contracting Parties;
ratifiziert worden sind;
b) ,,Luftfahrtbehörde" in bezug auf die Bundesrepublik Deutsch- (b) the term "aeronautical authorities" means in the case of the
land das Bundesministerium für Verkehr, in bezug auf die Federal Republic of Germany, the Federal Ministry of Trans-
Republik Georgien die Zivile Luftfahrtbehörde der Republik port; in the case of the Republic of Georgia, the Civil Aviation
Georgien oder in beiden Fällen jede andere Person oder Board of the Republic of Georgia; or in both cases any other
Stelle, die zur Wahrnehmung der diesen Behörden obliegen- person or agency authorized to perform the functions incum-
den Aufgaben ermächtigt ist; bent upon the said authorities;
c) ,,bezeichnetes Luftfahrtunternehmen" jedes Luftfahrtunter- (c) the term "designated airline" means any airline that either
nehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Contracting Party has designated in writing to the other Con-
nach Artikel 3 schriftlich als ein Luftfahrtunternehmen bezeich- tracting Party in accordance with Article 3 of this Agreement as
net hat, das auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten being an airline which is to operate international air services on
Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben soll. the routes specified in conformity with Article 2 (2) of this
Agreement.
(2) Die Begriffe "Hoheitsgebiet", "Fluglinienverkehr'', "internatio- (2) The terms "territory", "air service", "international air service"
naler Fluglinienverkehr" und "Landung zu nichtgewerblichen and "stop for non-traffic purposes" have, for the purposes of this
Zwecken" haben für die Anwendung dieses Abkommens die in Agreement, the meaning laid down in Articles 2 and 96 of the
den Artikeln 2 und 96 des Zivilluftfahrt-Abkommens festgelegte Convention.
Bedeutung.
(3) Der Begriff "Tarif" bedeutet den Preis, der für die internatio- (3) The term "tariff" means the price to be charged for the
nale Beförderung (d. h. die Beförderung zwischen Punkten in den international carriage (i.e., carriage between points in the terri-
Hoheitsgebieten von zwei oder mehr Staaten) von Fluggästen, tories of two or more States) of passengers, baggage or cargo
Gepäck oder Fracht (ausgenommen Post) zu berechnen ist, und (excluding mail) and comprises:
schließt folgendes ein:
a) jeden Durchgangstarif oder Betrag, der für eine internationale (a) any through tariff or amount to be charged for international
Beförderung zu ~erechnen ist, die als solche vermarktet und carriage marketed and sold as such, including through tariffs
verkauft wird, einschließlich derjenigen Durchgangstarife, die constructed using other tariffs or add-ons for carriage over
unter Verwendung von anderen Tarifen oder von Anschluß- international sectors or domestic sectors forming part of the
tarifen für eine Beförderung auf internationalen Strecken- international sector;
abschnitten oder auf inländischen Streckenabschnitten, die
Teil des internationalen Streckenabschnitts sind, gebildet
werden;
b) die Provision, die für den Verkauf von Flugscheinen für die (b) the commission to be paid on the sales of tickets for the
Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck oder für die carriage of passengers and their baggage, or on the corre-
entsprechenden Maßnahmen bei der Beförderung von Fracht sponding transactions for the carriage of cargo; and
zu zahlen ist;
c) die Bedingungen, nach denen sich die Anwendbarkeit des (c) the conditions that govern the applicability of the tariff or the
Tarifs oder des Beförderungspreises oder die Provisionszah- price for carriage, or the payment of commission.
lung richtet.
Er umfaßt auch lt also includes:
d) alle wesentlichen Leistungen, die in Verbindung mit der Beför- (d) any significant benefits provided in association with the car-
derung erbracht werden; riage;
e) jeden Tarif für die als Zusatz zu einer internationalen Beförde- (e) any, tariff for carriage on a domestic sector which is sold as an
rung verkaufte Beförderung auf einem inländischen Strecken- adjunct to international carriage, which is not available for
abschnitt, der für rein inländische Flüge nicht verfügbar ist und purely domestic travel and which is not made available on
der nicht allen Beförderern im internationalen Verkehr und equal terms to all international carriers and users of their
deren Kunden zu gleichen Bedingungen zur Verfügung ge- services.
stellt werden kann.
Artikel 2 Artlcle 2
Gewährung von Verkehrsrechten Grant of Traffic Rights
(1) Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum (1) Each Contracting Party shall grant to the other Contracting
Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeich- Party for the purpose of operating international air services by
neten Unternehmen auf den nach Absatz 2 festgelegten Linien designated airlines over the routes specified in accordance with
das Recht, paragraph 2 below the right:
a) ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen; (a) to fly across its territory without landing;
b) in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu lan- (b) to land in its territory for non-traffic purposes and
den;
c) in ihrem Hoheitsgebiet an den genannten Punkten auf den (c) to land in its territory at the points named on the routes
nach Absatz 2 festgelegten Linien zu landen, um Fluggäste, specified in accordance with paragraph 2 below in order to
Gepäck, Fracht und Post gewerblich aufzunehmen und abzu- take on or discharge passengers, baggage, cargo and mail on
setzen. a commercial basis.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1241
(2) Die Linien, auf denen die bezeichneten Unternehmen der (2) The routes over which the designated airlines of the Con-
Vertragsparteien internationalen Fluglinienverkehr betreiben tracting Parties will be authorized to operate international air
können, werden in einem Fluglinienplan durch Notenwechsel services shall be specified in a Route Schedule by an exchange of
festgelegt. notes.
(3) Nach Absatz 1 wird den bezeichneten Unternehmen einer (3) Nothing in paragraph 1 above shall be deemed to confer on
Vertragspartei nicht das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der any designated airline of either Contracting Party the right to take
anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post auf- on in the territory of the other Contracting Party passengers,
zunehmen und gegen Entgelt an einen anderen Ort innerhalb baggage, cargo and mail carried for remuneration or hire and
des Hoheitsgebiets dieser anderen Vertragspartei zu befördern destined for another point within the territory of that other Con-
(Kabotage). tracting Party (cabotage).
Artikel 3 Article 3
Bezeichnung und Betriebsgenehmigung Designation and Operating Authorlzation
(1) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 ( 1) The international air services on the routes specified in
Absatz 2 festgelegten Linien kann jederzeit aufgenommen wer- accordance with Article 2 (2) of this Agreement may be started at
den, wenn any time, provided that
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz 1 genannten (a) the Contracting Party to whom the rights specified in Article 2
Rechte gewährt werden, ein oder mehrere Unternehmen (1) of this Agreement are granted has designated one or
schriftlich bezeichnet hat und several airlines in writing, and
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem oder den (b) the Contracting Party granting these rights has authorized the
bezeichneten Unternehmen die Genehmigung erteilt hat, den designated airline or airlines to initiate the air services.
Fluglinienverkehr zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, erteilt vorbe- (2) The Contracting Party granting these rights shall, subject to
haltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 9 unver- the provisions of paragraph 3 below as well as Article 9 of this
züglich die Genehmigung zum Betrieb des internationalen Flug- Agreement, give without delay the said authorization to operate
linienverkehrs. the international air service.
(3) Eine Vertragspartei kann von jedem bezeichneten Unter- (3) Either Contracting Party may require any airline designated
nehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, by the other Contracting Party to furnish proof that it is qualified to
daß es in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die meet the requirements prescribed under the laws and regulations
nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der erstgenannten of the first Contracting Party governing the operation of interna-
Vertragspartei für den Betrieb des internation~len Luftverkehrs zu tional air traffic.
erfüllen sind.
(4) Eine Vertragspartei kann nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 (4) Either Contracting Party shall have the right to replace,
ein von ihr bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes Unter- subject to the provisions of paragraphs 1 to 3 above, an airline it
nehmen ersetzen. Das neu bezeichnete Unternehmen genießt die has designated by another airline. The newly designated airline
gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie shall have the same rights and be subject to the same obligations
das Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist. as the airline which it replaces.
Artikel 4 Article 4
Widerruf oder Einschränkung Revocation or Limitation
der Betriebsgenehmigung of Operating Authorization
Eine Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Absatz 2 erteilte Either Contracting Party may revoke, or limit by the imposition
Genehmigung widerrufen oder durch Auflagen einschränken, of conditions, the authorization granted in accordance with Ar-
wenn ein bezeichnetes Unternehmen die Gesetze oder sonstigen ticle 3 (2) of this Agreement in the event of failure by a designated
Vorschriften der die Rechte gewährenden Vertragspartei oder die airline to comply with the laws and regulations of the Contracting
Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält oder die daraus Party granting the rights or to comply with the provisions of this
sich ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Vor dem Widerruf Agreement or to fulfil the Obligations arising therefrom. Such
oder der Einschränkung werden Konsultationen nach Artikel 15 revocation or limitation shall be preceded by consultation as
durchgeführt, es sei denn, daß zur Vermeidung weiterer Verstöße provided for in Article 15 of this Agreement, unless an immediate
gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine sofortige Einstel- suspension of operations or imposition of conditions is necessary
lung des Betriebs oder sofortige Auflagen erforderlich sind. to avoid further infringements of laws or regulations.
Artikel 5 Artlcle 5
Gleichbehandlung bei den Gebühren Non-dlscrlmlnatlon In respect of Charges
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die The charges levied in the territory of either Contracting Party for
Benutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen the use of ajrports and other aviation facilities by the aircraft of any
durch die Luftfahrzeuge jedes bezeichneten Unternehmens der designated airline of the other Contracting Party shall not be
anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen nicht höher sein higher than those levied on aircraft of a national airline engaged in
als die Gebühren, die für Luftfahrzeuge eines inländischen Unter- similar international air services.
nehmens in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr erhoben
werden.
Artikel 6 Article 6
Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben Exemption from Customs Dutles and other Charges
(1) Die von jedem bezeichneten Unternehmen der einen Ver- (1) Aircraft operated by any designated airline of either Con-
tragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Hoheitsgebiet tracting Party and entering, departing again from, or flying across
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
der anderen Vertragspartei einfliegen und aus ihm wieder ausflie- the territory of the other Contracting Party, as weil as fuel, lu-
gen oder es durchfliegen, einschließlich der an Bord befindlichen bricants, spare parts, regular equipment and aircraft stores on
Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegen- board such aircraft, shall be exempt from customs duties and
stände und Bordvorräte, bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei other charges levied on the occasion of importation, exportation or
der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhobenen Ab- transit of goods. This shall also apply to goods on board the
gaben. Das gilt auch für an Bord der Luftfahrzeuge befindliche aircraft consumed during the flight across the territory of the latter
Waren, die auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet der anderen Contracting Party.
Vertragspartei verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsge- (2) Fuel, lubricants, spare parts, regular equipment and aircraft
genstände und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet der einen stores temporarily imported into the territory of either Contracting
Vertragspartei vorübergehend eingeführt werden, um dort unmit- Party, there to be immediately or after storage installed in or
telbar oder nach Lagerung in die Luftfahrzeuge eines bezeichne- otherwise taken on board the aircraft of a designated airline of the
ten Unternehmens der anderen Vertragspartei eingebaut oder other Contracting Party, or to be otherwise exported again from
sonst an Bord genommen zu werden oder aus dem Hoheitsgebiet the territory of the former Contracting Party, shall be exempt from
der erstgenannten Vertragspartei auf andere Weise wieder aus- the customs duties and other charges mentioned in paragraph 1
geführt zu werden, bleiben frei von den in Absatz 1 genannten above. Advertising materials and transport documents of any
Zöllen und sonstigen Abgaben. Werbematerial und Beförderungs- designated airline of one Contracting Party shall, on the occasion
dokumente jedes bezeichneten Unternehmens der einen Ver- of importation into the territory of the other Contracting Party,
tragspartei bleiben bei der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der ande- likewise be exempt from the customs duties and other Charges
ren Vertragspartei ebenfalls von den in Absatz 1 genannten Zöllen mentioned in paragraph 1 above.
und sonstigen Abgaben frei.
(3) Treibstoffe und Schmieröle, die im Hoheitsgebiet der einen (3) Fuel and lubricants taken on board the aircraft of any
Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge jedes bezeichneten designated airline of either Contracting Party in the territory of the
Unternehmens der anderen Vertragspartei genommen und im other Contracting Party and used in international air services shall
internationalen Fluglinienverkehr verwendet werden, bleiben frei be exempt from the customs duties and other charges mentioned
von den in Absatz 1 genannten Zöllen und sonstigen Abgaben in paragraph 1 above, as weil as from any other special consump-
und von etwaigen besonderen Verbrauchsabgaben. tion charges.
(4) Eine Vertragspartei kann die in den Absätzen 1 bis 3 ge- (4) Either Contracting Party may keep the goods mentioned in
nannten Waren unter Zollüberwachung halten. paragraphs 1 to 3 above under customs supervision.
(5) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren (5) Where no customs duties or other charges are levied on
Zölle und sonstige Abgaben nicht erhoben werden, unterliegen goods mentioned in paragraphs 1 to 3 above, such goods shall
diese Waren nicht den sonst für sie geltenden wirtschaftlichen not be subject to any economic prohibitions or restrictions on
Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen. importation, exportation or transit that may otherwise be applica-
ble.
(6) Jede Vertragspartei gewährt für Gegenstände und Dienst- (6) Each Contracting Party shall, on a reciprocal basis, grant
leistungen, die jedem bezeichneten Unternehmen der anderen relief from turnover tax or similar indirect taxes on goods and
Vertragspartei geliefert bzw. erbracht und für Zwecke seines services supplied to any airline designated by the other Contract-
Geschäftsbetriebs verwendet werden, auf der Grundlage der Ge- ing Party and used for the purposes of its business. The tax relief
genseitigkeit eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder von may take the form of an exemption or a refund.
ähnlichen indirekten Steuern. Die Steuerentlastung kann durch
eine Befreiung oder Erstattung erfolgen.
Artikel 7 Article 7
Überweisung von Einkünften Transfer of Eamings
Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unternehmen Each Contracting Party shall grant to any airline designated by
der anderen Vertragspartei das Recht, die durch den Verkauf von the other Contracting Party the right to remit to its head office at
Beförderungsdiensten im Luftverkehr im Hoheitsgebiet der ande- any time, in any way, freely and without restrictions, in any freely
ren Vertragspartei erzielten Einkünfte jederzeit, auf jede Weise, convertible currency and at the official rate of exchange, the
frei und ohne Beschränkung in jeder frei konvertierbaren Währung revenue realized throught the sale of air transport services in the
zum amtlichen Wechselkurs an seine Hauptniederlassung zu territory of the other Contracting Party.
überweisen.
Artikel 8 Article 8
Grundsitze für den Betrieb Principles Goveming the Operation
des vereinbarten Linienverkehrs of Agreed Services
(1) Jedem bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei wird (1) There shall be fair and equal opportunity for any designated
in billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben, den Flug- airline of each Contracting Party to operate air services on the
linienverkehr auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien routes specified in accordance with Article 2 (2) of this
zu betreiben. Agreement.
(2) Beim Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den (2) In the operation of international air services on the routes
nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien nimmt jedes bezeich- specified in accordance with Article 2 (2) of this Agreement, any
nete Unternehmen einer Vertragspartei auf die Interessen jedes designated airline of either Contracting Party shall take account of
bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei Rück- the interests of any designated airline of the other Contracting
sicht, damit der von diesen Unternehmen auf den gleichen Linien Party so as not to affect unduly the air services which the latter
oder Teilen derselben betriebene Fluglinienverkehr nicht unge- airline operates over the same routes or parts thereof.
bührlich beeinträchtigt wird.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 (3) The international air services on the routes specified in
Absatz 2 festgelegten Linien dient vor allem dazu, ein Beförde- accordance with Article 2 (2) of this Agreement shall have as their
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1243
rungsangebot bereitzustellen, das der voraussehbaren Verkehrs- primary objective the provision of capacity commensurate with the
nachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei foreseeable traffic demand to and from the territory of the Con-
entspricht, welche die Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht tracting Party designating the airlines. The right of such airlines to
dieser Unternehmen, Beförderungen zwischen den im Hoheits- carry traffic between points of a raute specified in accordance with
gebiet der anderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer nach Article 2 (2) of this Agreement which are located in the territory of
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linie und Punkten in dritten Staa- the other Contracting Party and points in third countries shall be
ten auszuführen, wird im Interesse einer geordneten Entwicklung exercised, in the interests of an orderly development of interna-
des internationalen Luftverkehrs so ausgeübt, daß das Beförde- tional air transport, in such a way that capacity is related to:
rungsangebot angepaßt ist
a) an die Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet (a) the traffic demand to and from the territory of the Contracting
der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat, Party designating the airlines;
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende Verkehrs- (b) the traffic demand existing in the areas through which the air
nachfrage unter Berücksichtigung des örtlichen und regiona- services pass, taking account of local and regional air ser-
len Fluglinienverkehrs, vices;
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der Flug- (c) the requirements of an economical operation of through traffic
linien des Durchgangsverkehrs. routes.
(4) Um eine billige und gleiche Behandlung jedes bezeichneten (4) To ensure fair and equal treatment of any designated airline,
Unternehmens zu gewährleisten, bedürfen die Frequenz der the frequency of services, the types of aircraft to be used with
Flugdienste, die vorgesehenen Luftfahrzeugmuster hinsichtlich regard to capacity, as well as the flight schedules shall be subject
ihrer Kapazität sowie die Flugpläne der Genehmigung durch die to approval by the aeronautical authorities of the Contracting
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien. Parties.
(5) Erforderlichenfalls sollen sich die Luftfahrtbehörden der (5) The aeronautical authorities of the Contracting Parties
Vertragsparteien bemühen, eine zufriedenstellende Regelung des should, if necessary, endeavour to reach a satisfactory arrange-
Beförderungsangebots und der Frequenzen zu erreichen. ment regarding transport capacity and frequencies.
Artikel 9 Article 9
Übermittlung Communlcatlon
von Betriebsangaben und Statistiken of Operating Information and Statlstlcs
(1) Jedes bezeichnete Unternehmen teilt den Luftfahrtbehörden (1) Each designated airline shall communicate to the aeronau-
der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor Aufnahme des tical authorities of the Contracting Parties at least one month prior
Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten to the initiation of air services on the routes specified in accord-
Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Luftfahrzeugmuster ance with Article 2 (2) of this Agreement the type of service, the
und die Flugpläne mit. Dies gilt auch für spätere Änderungen. types of aircraft to be used and the flight schedules. Short-term
changes are tobe notified immediately.
(2) Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei stellt der (2) The aeronautical authorities of either Contracting Party shall
Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle furnish to the aeronautical authorities of the other Contracting
regelmäßigen odf9r sonstigen statistischen Unterlagen der be- Party at their request such periodic or other statistical data of the
zeichneten Unternehmen zur Verfügung, die vernünftigerweise designated airlines as may be reasonably required for the purpose
angefordert werden können, um das von jedem bezeichneten of reviewing the capacity provided by any designated airline of the
Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei auf den nach first Contracting Party on the routes specified in accordance with
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien bereitgestellte Beförde- Article 2 (2) of this Agreement. Such data shall include all informa-
rungsangebot zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen alle An- tion required to determine the amount of traffic carried and the
gaben enthalten, die zur Feststellung des Umfangs sowie der origins and destinations of such traffic.
Herkunft und Bestimmung des Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 10 Artlcle 10
Tarife Tarlffs
(1) Die Tarife, die von einem bezeichneten Unternehmen auf (1) The tariffs to be charged by a designated airline for passen-
den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien für Fluggäste gers on the routes specified in accordance with Article 2 (2) of this
angewendet werden, bedürfen der Genehmigung durch die Luft- Agreement shall be subject to approval by the aeronautical au-
fahrtbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ab- thorities of the Contracting Party in whose territory the point of
gangspunkt der Flugreise (gemäß Angabe in den Beförderungs- departure of the joumey (according to the information in the
dokumenten) liegt. transport documents) is situated.
(2) Die bezeichneten Unternehmen berücksichtigen in ihren (2) In their tariffs, the designated airlines shall take into account
Tarifen die Betriebskosten, einen angemessenen Gewinn, die the cost of operation, a reasonable profit, the prevailing conditions
bestehenden Wettbewerbs- und Marktbedingungen sowie die In- of competition and of the market as well as the interests of
teressen der Nutzer. Die zuständige Luftfahrtbehörde darf die transport users. The competent aeronautical authorities may re-
Erteilung der Genehmigung nur dann ablehnen, wenn ein Tarif fuse to approve a tariff only, if it does not comply with these
diesen Kriterien nicht entspricht. criteria.
(3) Die bezeichneten Unternehmen legen den Luftfahrtbehör- (3) The tariffs shall be submitted by the designated airlines to
den die Tarife spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen the aeronautical authorities for approval at least one month prior to
ersten Anwendungstag zur Genehmigung vor. the envisaged date of their introduction.
(4) Ist die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei mit einem ihr (4) lf the aeronautical authorities of either Contracting Party do
zur Genehmigung vorgelegten Tarif nicht einverstanden, so unter- not consent to a tariff submitted for their approval, they shall
richtet sie das betroffene Unternehmen innerhalb von einund- inform the airline concerned within twenty-one days after the date
zwanzig Tagen nach dem Tag der Vorlage des Tarifs. Der Tarif of submission of the tariff. In such case, this tariff shall not be
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
darf in diesem Fall nicht angewendet werden. Anzuwenden ist applied. The tariff applied up to that time which was to be replaced
weiterhin der bisherige Tarif, der durch den neuen Tarif ersetzt by the new tariff shall continue to be applied.
werden sollte.
Artikel 11 Article 11
Gewerbliche Tätigkeiten Commercial Activities
(1 )' Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unterneh- (1) Each Contracting Party shall, on a reciprocaf basis, grant to
men der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegensei- any designated airline of the other Contracting Party the right to
tigkeit das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen sowie maintain in its territory such offices and administrative, commer-
Verwaltungs-, kaufmännisches und technisches Personal zu un- cial and technical personnel as are needed by the designated
terhalten. soweit sie von dem bezeichneten Unternehmen benö- airline.
tigt werden.
(2) Bei der Einrichtung der Niederlassungen und der Beschäfti- (2) The establishment of the offices and the employment of the
gung des Personals nach Absatz 1 sind die Gesetze und sonsti- personnel referred to in paragraph 1 above shall be subject to the
gen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei, wie die Gesetze laws and regulations of the Contracting Party concerned, such as
und sonstigen Vorschriften über die Einreise von Ausländern und the laws and regulations relating to the admission of foreigners
ihren Aufenthalt in Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei, and their stay in the territory of the Contracting Party concemed.
einzuhalten. Das in den Niederlassungen nach Absatz 1 beschäf- The personnel employed in the offices according to paragraph 1
tigte Personal benötigt jedoch keine Arbeitserlaubnis. above shall not, however, require a work permit.
(3) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unterneh- (3) Each Contracting Party shall, on a reciprocal basis, grant to
men der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegensei- ~ny designated airline of the other Contracting Party the right of
tigkeit das Recht der Selbstabfertigung von Fluggästen, Gepäck, self-handling of passengers, baggage, cargo and mall for the
Fracht und Post für die bezeichneten Unternehmen oder andere designated or other airlines of the other Contracting Party. This
Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei. Dieses Recht right does not include air-side ground handling services (aircraft
schließt den den Flughäfen vorbehaltenen Bereich der luftseitigen ground handling), which remain the prerogative of the airport
Bodenverkehrsdienste (Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge) operators.
nicht ein.
(4) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unterneh- (4) Each Contracting Party shall grant to any designated airline
men der anderen Vertragspartei das Recht, seine Beförderungs- of the other Contracting Party the right to sell its transport services
leistungen auf eigenen Beförderungsdokumenten unmittelbar in on its own transport documents directly in its own sales offices and
eigenen Verkaufsräumen sowie durch seine Agenten im Hoheits- through its agents in the territory of the other Contracting Party to
gebiet der anderen Vertragspartei an jeden Kunden in jeder Wäh- any customer in any currency.
rung zu verkaufen.
Artikel 12 Article 12
Luftsicherheit Aviation Security
(1) In Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Rechten und (1) Consistent with their rights and obligations under internation-
Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Ver- al law, the Contracting Parties reaffirm their obligation to each
pflichtung, die Sicherheit der Zivinuftfahrt vor widerrechtlichen other to protect the security of civil aviation against acts of unlaw-
Eingriffen zu schützen. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer ful interference. Without limiting the generality of their rights and
völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln obligations under international law, the Contracting Parties shall in
die Vertragsparteien insbesondere im Einklang mit dem am particular act in conformity with the provisions of the Convention
14. September 1963 in Tokyo unterzeichneten Abkommen über on Offences and Certain Other Acts Committed on Board Aircraft,
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen signed at Tokyo on 14 September 1963, the Convention for the
begangene Handlungen, dem am 16. Dezember 1970 in Den Suppression of Unlawful Seizure of Aircraft, signed at The Hague
Haag unterzeichneten Übereinkommen zur Bekämpfung der on 16 December 1970, the Convention for the Suppression of
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, dem am Unlawful Acts against the Safety of Civil Aviation, signed at Mon-
23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkom- treal on 23 September 1971, and the Protocol for the Suppression
men zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die of Unlawful Acts of Violence of Airports Serving International Civil
Sicherheit der Zivilluftfahrt und dem am 24. Februar 1988 in Aviation, Supplementary to the Convention for the Suppression of
Montreal unterzeichneten Protokoll zur Bekämpfung widerrecht- Unlawful Acts against the Safety of Civil Aviation, Done at Mon-
licher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen. die der internatio- treal on 23 September 1971, signed at Montreal on 24 February
nalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1988.
1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil-
luftfahrt. ·
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede (2) The Contracting Parties shall provide upon request all
erforderliche Unterstützung. um die widerrechtliche Inbesitznah- necessary assistance to each other to prevent acts of unlawful
me ziviler Luftfahrzeuge und andere widerrechtliche Handlungen seizure of civil aircraft and other acts of unlawful interference
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und against the safety of such aircraft, their passengers and crew,
Besatzung, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen so- airports and air navigation facilities, and any other threat to the
wie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu security of civil aviation.
verhindem.
(3) Wird ein ziviles Luftfahrzeug widerrechtlich in Besitz genom- (3) When an incident or threat of an incident of unlawful seizure
men oder werden sonstige widerrechtliche Eingriffe gegen die of civil aircraft or other acts of unlawful interference against the
Sicherheit eines solchen Luftfahrzeugs, seiner Fluggäste und safety of such aircraft, their passengers and crew, airports or air
Besatzung sowie gegen die Sicherheit von Flughäfen oder Flug- navigation facilities occurs, the Contracting Parties shall, in mutual
navigationseinrichtungen begangen oder angedroht, so unterstüt- consultation, assist each other by facilitating communications and
. zen die Vertragsparteien einander in gegenseitigen Konsultatio- other appropriate measures intended to terminate as rapidly as
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1245
nen durch Erleichterung des Femmeldeverkehrs und sonstige commensurate with minimum risk to life such incident or threat
geeignete Maßnahmen, um solche Vorfälle oder solche Bedro- thereof.
hungen so rasch zu beenden, wie dies bei möglichst geringer
Gefährdung von Leben durchführbar ist.
(4) Jede Vertragspartei trifft alle ihr durchführbar erscheinenden (4) Each Contracting Party shall take measures, as it may find
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Luftfahrzeug, das wi- practicable, to ensure that an aircraft subjected to an act of
derrechtlich in Besitz genommen wurde oder hinsichtlich dessen unlawful seizure or other acts of unlawful interference which is on
andere widerrechtliche Eingriffe vorgenommen wurden und das the ground in its territory is detained on the ground unless its
sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, dort festgehalten departure is necessitated by the overriding duty to protect the lives
wird, sofern nicht sein Abflug aufgrund der vordringlichen Ver- of its crew and passengers. Wherever practicable, such measures
pflichtung zum Schutz des Lebens der Besatzung und der Flug- shall be taken on the basis of mutual consultations.
gäste erforderlich wird. Diese Maßnahmen sollten, soweit durch-
führbar, auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen getroffen
werden.
(5) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Bezie- (5) The Contracting Parties shall, in their mutual relations, act in
hungen im Einklang mit den Luftsicherheitsvorschriften, die von conformity with the aviation security provisions established by the
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und zu International Civil Aviation Organization and designated as An-
Anhängen des Zivilluftfahrt-Abkommens bestimmt werden, soweit nexes to the Convention to the extent that such security provisions
diese Sicherheitsvorschriften auf die Vertragsparteien anwendbar are applicable to the Contracting Parties; they shall require that
sind; sie verlangen, daß die Halter von in ihr Register eingetrage- operators of aircraft of their registry or operators of aircraft who
nen Luftfahrzeugen und die Luftfahrzeughalter, die ihren Hauptge- have their principal place of business or permanent residence in
schäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet their territory and the operators of airports in their territory act in
haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet conformity with such aviation security provisions.
im Einklang mit diesen Luftsicherheitsvorschriften handeln.
(6) Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, daß (6) Each Contracting Party agrees that such operators of aircraft
von diesen Luftfahrzeughaltern verlangt werden kann, die in Ab- may be required to observe the aviation security provisions re-
satz 5 genannten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, die von der ferred to in paragraph 5 above required by the other Contracting
anderen Vertragspartei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, den Party for entry into, departure from, or while within, the territory of
Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in ihrem that other Contracting Party. Each Contracting Party shall ensure
Hoheitsgebiet festgelegt wurden. Jede Vertragspartei gewährlei- that measures are effectively applied within its territory to protect
stet, daß in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zum Schutz von the aircraft and to screen passengers, crew and carry-on items
Luftfahrzeugen und zur Durchleuchtung von Fluggästen, Besat- and to carry out appropriate security checks on baggage, cargo
zung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener and aircraft stores prior to and during boarding or loading. Each
Sicherheitskontrollen bei Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor Contracting Party shall look favourably on any request f rom the
und bei dem Einsteigen oder Beladen wirksam angewendet wer- other Contracting Party for reasonable special security measures
den. Jede Vertragspartei wird jedes Ersuchen der anderen Ver- to meet a particular threat.
tragspartei um vernünftige besondere Sicherheitsmaßnahmen zur
Abwendung einer bestimmten Bedrohung wohlwollend prüfen.
(7) Weicht eine Vertragspartei von den Luftsicherheitsvorschrif- (7) Should a Contracting Party depart from the aviation security
ten dieses Artikels ab, so kann die Luftfahrtbehörde der anderen provisions of this Article, the aeronautical authorities of the other
Vertragspartei um sofortige Konsultationen mit der Luftfahrtbehör- Contracting Party may request immediate consultations with the
de der erstgenannten Vertragspartei ersuchen. Kommt innerhalb aeronautical authorities of the former Contracting Party. Failure to
eines Monats nach dem Datum dieses Ersuchens eine zufrieden- reach a satisfactory agreement within one month of the date of
stellende Einigung nicht zustande, so ist dies ein Grund, die such request shall constitute grounds for withholding, revoking,
Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen limiting or imposing conditions on the operating authorization of an
der erstgenannten Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, airline or airlines of the former Contracting Party. lf required by a
einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine ernste serious emergency, either Contracting Party may take interim
Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf dieses action prior to the expiry of the month.
Monats vorläufige Maßnahmen treffen.
Artikel 13 Artlcle 13
Einreise und Kontrolle der Reisedokumente Immigration and Control of Travel Documents
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gestattet die andere (1) Upon the request of either Contracting Party the other
Vertragspartei den Unternehmen, die in beiden Staaten Luftver- Contracting Party shall permit the airlines which exercise air traffic
kehrsrechte ausüben, die Durchführung von Maßnahmen, die rights in both countries to take measures to ensure that only
gewährleisten sollen, daß nur Fluggäste mit den für die Einreise in passengers with the travel document required for entry into or
oder die Durchreise durch den ersuchenden Staat erforderlichen transit through the requesting State are carried.
Reisedokumenten befördert werden.
(2) Jede Vertragspartei nimmt eine Person, die an ihrem Zielort (2) Either Contracting Party shall accept for examination a
zurückgewiesen wurde, nachdem dort festgestellt worden war, person being returned from his point of disembarkation after
daß sie nicht einreiseberechtigt war, zum Zweck der Überprüfung having been found inadmissible if this person previously stayed in
auf, wenn sich diese Person vor ihrer Abreise nicht nur im unmit- its territory before embarkation, other than in direct transit. A
telbaren Transit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufgehal- Contracting Party shall not return such a person to the country
ten hat. Die Vertragsparteien weisen eine solche Person nicht in where he was earlier found to be inadmissible.
das Land zurück, in dem zuvor festgestellt worden ist, daß sie
nicht einreiseberechtigt ist.
(3) Diese Bestimmung hindert die Behörden nicht daran, eine (3) This provision is not intended to prevent public authorities
zurückgewiesene, nicht einreiseberechtigte Person einer weiteren from further examining a returned inadmissible person to deter-
Überprüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie schließlich mine his eventual acceptability in the State or make arrangements
in dem Staat aufgenommen werden kann, oder um Vorkehrungen for his transfer, removal or deportation to a State of which he is a
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
für ihre Weiterbeförderung, Entfernung oder Abschiebung in einen national or where he is otherwise acceptable. Where a person
Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt ode~ in dem sie aus who has been found to be inadmissible has lost or destroyed his
anderen Gründen Aufnahme finden kann, zu treffen. Hat eine travel documents, a Contracting Party shall accept instead a
Person, von der festgestellt worden ist, daß sie nicht einreisebe- document attesting to the circumstances of embarkation and
rechtigt ist, ihre Reisedokumente verloren oder zerstört, so er- arrival issued by the public authorities of the Contracting Party
kennt eine Vertragspartei statt dessen ein von den Behörden der where the person was found to be inadmissible.
Vertragspartei, bei der festgestellt wurde, daß die Person nicht
einreiseberechtigt ist, ausgestelltes Dokument an, das die Um-
stände von Abflug und Ankunft bestätigt.
Artikel 14 Artlcle 14
Meinungsaustausch Exchange of Vlews
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet Exchange of views shall take place as needed between the
nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusam- aeronautical authorities of the Contracting Parties in order to
menarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung dieses achieve close cooperation and agreement in all matters pertaining
Abkommens berührenden Angelegenheiten herbeizuführen. to the application of this Agreement.
Artikel 15 Artlcle 15
Konsultationen Consultatlons
Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens oder des Consultations may be requested at any time by either Contract-
Fluglinienplans oder von Auslegungsfragen kann eine Vertrags- ing Party for the purpose of discussing amendments to this Agree-
partei jederzeit Konsultationen beantragen. Das gilt auch für Erör- ment or to the Route Schedule or questions relating to interpreta-
terungen über die Anwendung des Abkommens, wenn nach An- tion. The same applies to discussions conceming the application
sicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 14 of this Agreement if either Contracting Party considers that an
kein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat. Die Konsultatio- exchange of views within the meaning of Article 14 of this Agree-
nen beginnen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des ment has not produced any satisfactory results. Such consulta-
Antrags bei der anderen Vertragspartei. tions shall begin within two months of the date of receipt by the
other Contracting Party of any such request.
Artikel 16 Artlcle 16
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung (1) Where any disagreement conceming the interpretation or
oder Anwendung dieses Abkommens nicht nach Artikel 15 beige- application of this Agreement cannot be settled in accordance with
legt werden kann, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei Article 15 of this Agreement, it shall be submitted to an arbitral
einem Schiedsgericht unterbreitet. tribunal at the request of either Contracting Party.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede (2) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows:
Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf each Contracting Party shall appoint one member, and these two
den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, members shall agree upon a national of a third State as their
der von den Regierungen der Vertragsparteien bestellt wird. Die chairman to be appointed by the Govemments of the Contracting
Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende Parties. Such members shall be appointed within two months, and
innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertrags- such chairman within three months, of the date on which either
partei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschie- Contracting Party has informed the other Contracting Party of its
denheit einem Schiedsgericht unterbreiten will. intention to submit the disagreement to an arbitral tribunal.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, (3) lf the periods specified in paragraph 2 above have not been
so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Ver- observed, either Contracting Party may, in the absence of any
tragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivil- other relevant arrangement, invite the President of the Council of
luftfahrt-Organisation bitten, die erforderlichen Ernennungen vor- the International Civil Aviation Organization to make the necess-
zunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer ary appointments. lf the President is a national of either Contract-
der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund ver- ing Party or if he is otherwise prevented from discharging this
hindert, so soll der Vizepräsident, der ihn vertritt, die Ernennungen function, the Vice-president deputizing for him should make the
vornehmen. necessary appointments.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sei- (4) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a majority of
ne Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend. Jede votes. Such decisions shall be binding on the Contracting Parties.
Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertre- Each Contracting Party shall bear the cost of its own member as
tung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des well as of its representation in the arbitral proceedings; the cost of
Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Ver- the chairman and any other costs shall be bome in equal parts by
tragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das the Contracting Parties. In all other respects, the arbitral tribunal
Schiedsgericht sein Verfahren selbst. shall determine its own procedure.
Artikel 17 Artlcle 17
Mehrseitige Übereinkommen Multilateral Conventlons
Tritt ein von den Vertragsparteien angenommenes allgemeines In the event of a general multilateral air transport convention
mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in Kraft, so gehen des- accepted by the Contracting Parties entering into force, the provi-
sen Bestimmungen vor. Erörterungen zur Feststellung, inwieweit sions of such convention shall prevail. Any discussions with a view
ein mehrseitiges Übereinkommen dieses Abkommen beendet, to determining the extent to which this Agreement is terminated,
ersetzt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 15 statt. superseded, amended or supplement~ by the provisions of
the multilateral convention shall take place in accordance with
Article 15 of this Agreement.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. August 1994 1247
Artikel 18 Artlcle 18
Registrierung Reglstration
bei der Internationalen with the International
Zivilluftfahrt-Organisation Civil Aviatlon Organizatlon
Dieses Abkommen, jede Änderung desselben und jeder Noten- This Agreement, any amendments to it and any exchange of
wechsel nach Artikel 2 Absatz 2 werden der Internationalen Zivil- notes under Article 2 (2) of this Agreement shall be communicated
luftfahrt-Organisation zur Registrierung übermittelt. to the International Civil Aviation Organization for registration.
Artikel 19 Article 19
frühere Abkommen Prevlous Agreements
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom Upon the entry into force of this Agreement the Air Transport
11. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Agreement of 11 November 1971 between the Government of the
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Federal Republic of Germany and the Government of the Union of
Sowjetrepubliken über den Luftverkehr im Verhältnis zwischen der Socialist Soviet Republics shall cease to have effect as between
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien außer the Federal Republic of Germany and the Republic of Georgia.
Kraft.
Artikel 20 Article 20
Ratifikation, Inkrafttreten, Geltungsdauer Ratification, Entry into Force, Duration
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) This Agreement shall be ratified; the instruments of ratifica-
urkunden werden so bald wie möglich in Tiflis ausgetauscht. tion shall be exchanged at Tbilisi as soon as possible.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der (2) This Agreement shall enter into force one month after the
Ratifikationsurkunden in Kraft. exchange of the instruments of ratification.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- (3) This Agreement shall be concluded for an unlimited
sen. period.
Artikel 21 Artlcle 21
Kündigung Termination
Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit Either Contracting Party may at any time give notice to the other
von ihrem Beschluß in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu Contracting Party of its decision to tf;3rminate this Agreement; such
beenden; die Kündigung wird gleichzeitig der Internationalen Zivil- notice shall be simultaneously communicated to the International
luftfahrt-Organisation mitgeteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen Civil Aviation Organization. In such case this Agreement shall
zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Ver- terminate twelve months after the date of receipt of the notice by
tragspartei außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf the other Contracting Party, unless the notice to terminate is
dieser Zeit durch Vereinbarung zurückgenommen wird. Wird der withdrawn by agreement before the expiry of this period. In the
Eingang der Mitteilung von der anderen Vertragspartei nicht be- absence of acknowledgment of receipt by the other Contracting
stätigt, so gilt als Eingangstag der vierzehnte Tag nach dem Party, notice shall be deemed to have been received fourteen
Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga- days after the receipt of the notice by the International Civil
nisation. Aviation Organization.
Geschehen zu Bonn am 25. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede Done at Bonn on 25 Juni 1993 in duplicate in the German,
in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder Georgian and English languages, all three texts being authentic.
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des In case of divergent interpretations of the German and Georgian
deutschen und des georgischen Wortlauts ist der englische Wort- texts, the English text shall prevail.
laut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
KinkeJ
M. Carstens
Für die Republik Georgien
For the Republic of Georgia
Tschikwaidse
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fernsprechleitung
zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml
Vom 24. Juni 1994
Das in Bonn am 11. Mai 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-
tion über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fern-
sprechleitung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem
Kreml ist nach seinem Artikel 8
am 11. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fernsprechleitung
zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Fernsprechleitung die Verantwortung tragen. Diese Institutio-
nen werden gemeinsam
und
1. die Konfiguration und die technischen Parameter der Fern-
die Regierung der Russischen Föderation -
sprechleitung und Kanäle sowie die Chiffriergeräte und Aus-
rüstung festlegen;
im beiderseitigen Interesse, die technischen Voraussetzungen
für vertrauliche Ferngespräche auf höchster Ebene zu schaffen - 2. Empfehlungen und Regeln für den Betrieb der Fernsprech-
leitung ausarbeiten;
sind wie folgt übereingekommen:
3. im Bedarfsfall Fragen eventueller Änderungen der Konfigura-
tion und der Betriebsweise der Fernsprechleitung erörtern und
Artikel 1 entscheiden.
Die Vertragsparteien werden so schnell wie technisch möglich
eine für Ferngespräche auf höchster Ebene bestimmte direkte Artikel 4
chiffrierte Fernsprechleitung, nachfolgend "Fernsprechleitung"
genannt, zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml ein- In Erfüllung der in Artikel 3 enthaltenen Verpflichtungen setzen
richten. die Vertragsparteien Experten für Beratungen ein, die mit der
Einrichtung, der Konfiguration, dem Betrieb und der Verbesserung
Artikel 2
der Fernsprechleitung verbunden sind. Ort und Zeitpunkt dieser
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien zwischen Bonn Beratungen werden zwischen den benannten Institutionen ver-
und Moskau für die Fernsprechleitung zwei Kanäle nutzen, die auf einbart.
räumlich getrennten Strecken verlaufen. Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Einrichtung, die
Artikel 3
Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung und die Verbesserung
Die Vertragsparteien werden die Institutionen benennen, die für der Fernsprechleitung, die in ihrem Hoheitsgebiet anfallen. Damit
die Einrichtung, Organisation, technische Wartung, Instandset- zusammenhängende Fragen werden von den benannten Institu-
zung, den störungsfreien Betrieb und die weitere Verbesserung tionen der Vertragsparteien entschieden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1249
(2) Die Kosten für die Miete von Kanälen, die durch das Ho- deutsche Fachkräfte und Mittel und auf dem Hoheitsgebiet der
heitsgebiet von Drittländern verlaufen oder von internationalen Russischen Föderation durch russische Fachkräfte und Mittel
Fernmeldeorganisationen zur Verfügung gestellt werden, tragen verwirklicht. Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um einen
die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. störungsfreien Betrieb dieser Verbindung innerhalb des eige-
nen Hoheitsgebiets sicherzustellen. Falls die Fernsprechleitung
Artikel 6 außerhalb der nationalen Grenzen gestört ist, ergreifen beide
Vertragsparteien Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verbin-
Die Vertragsparteien werden einander entsprechend der zwi- dung entsprechend der vom Internationalen Beratenden Aus-
schen den benannten Institutionen vereinbarten Liste die Aus- schuß für den Telegrafen- und Fernsprechdienst (CCITT) empfoh-
rüstung, Ersatzteile und Materialien zur Verfügung stellen, die für lenen Verfahren.
die Einrichtung und den Betrieb der Fernsprechleitung notwendig
sind. Artikel 8
Artikel 7 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Die Einrichtung, die Inbetriebnahme, der Betrieb, die Instand-
setzung und die Verbesserung der Fernsprechleitung werden auf (2) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach seiner schrift-
dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durch lichen Kündigung durch eine Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede •
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Russischen Föderation
A. Kosyrew
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-litauischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung
Vom 27. Juni 1994
Die in Wilna durch Notenwechsel vom 31. Januar/
4. Februar 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Litauen zur Änderung der Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über
die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung
ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-
nehmer-Vereinbarung) vom 20. August 1993 (BGBI. 199311
S. 1896) ist nach ihrem vorletzten Satz
am 4. Februar 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Juni 1994
Bu ndesm in iste ri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Übersetzung/Szegeda
(aus dem Englischen)
Wilna, den 31. Januar 1994
Der Botschafter Ministerium für
der Bundesrepublik Deutschland Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Litauen
Herr Minister, Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Litauen entbietet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre-
seine Grüße und hat die Ehre mitzuteilen, daß die Regierung der
publik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung der Ver-
Republik Litauen entsprechend der Absprache zwischen der Re-
einbarung vom 20. August 1993 zwischen der Regierung der
gierung der Republik Litauen und der Regierung der Bundesrepu-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die
blik Deutschland bestätigt, daß die in Absatz 1 von Artikel 5 der
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
am 20. August 1993 in Wilna unterzeichneten Gastarbeitnehmer-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Litauen und
barung) vorzuschlagen:
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erwähnte Gast-
In Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. August 1993 arbeitnehmerquote von 100 auf 200 erhöht wird.
wird die Zahl "100" durch die Zahl n200" ersetzt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Falls sich die Regierung der Republik Litauen mit diesem Vor- Litauen möchte die Gelegenheit nutzen, die Botschaft der Bun-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Noten und die das desrepublik Deutschland erneut ihrer vorzüglichen Hochachtung
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort- zu versichern.
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
Vereinbarung vom 20. August 1993.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
Kraus Wilna, 4. Februar 1994
Seiner Exzellenz Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Wilna
der Republik Litauen
Herrn Prof. Dr. Povilas Gylys
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens gegen Doping
Vom 1. Juli 1994
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1994 zu dem übereinkommen
vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBI. 1994 II S. 334) wird bekannt-
gemacht, daß das Überein~ommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Deutschland am 1. Juni 1994
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 28. April 1994 bei dem
Generalsekretariat des Europarats hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 1. August 1992
Dänemark ) 1
am 1. März 1990
Finnland am 1.Juni 1990
Frankreich 1) am 1. März 1991
Island am 1. Mai 1991
Jugoslawien, ehemaliges am 1. September 1991
Kroatien am 1. März 1993
Mazedonien, am 1. Mai 1994
ehemalige jugoslawische Republik
Norwegen am 1. März 1990
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1251
Österreich am 1. September 1991
Polen am 1. November 1990
Portugal am 1. Mai 1994
San Marino am 1. März 1990
Schweden am 1. August 1990
Schweiz am 1.Januar1993
Slowakei am 1. Juli 1993
Slowenien am 1. September 1992
Sowjetunion, ehemalige 2 ) am 1. April 1991
Spanien am 1. Juli 1992
Türkei am 1.Januar1994
Ungarn am 1. März 1990
Vereinigtes Königreich 1 ) am 1. März 1990
Zypern am 1. April 1994.
') Diese Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben, die in Abschnitt IV wiedergegeben werden.
2
) siehe Abschnitt III
III.
Die Vertragszugehörigkeit der ehemaligen Sowjetunion wird durch die Russ i -
s c h e F öde ratio n fortgesetzt (vgl. die Bekanntmachung über die Fortsetzung
der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation vom 14. August 1992, BGBI. II
s. 1016).
IV.
Erklärungen
Dänemark
bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation am 16. November 1989
(Übersetzung)
Article 17, paragraph 1 Artikel 17 Absatz 1
"Until further notice the signature of Den- "Bis auf weiteres bezieht sich die Unter-
mark of this Convention does not engage zeichnung dieses Übereinkommens durch
Greenland and the Faroe lslands." Dänemark nicht auf Grönland und die
Färöer."
Frankreich
bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 21. Januar 1991
(Übersetzung)
«En deposant son instrument d'approba- ,,Bei Hinterlegung seiner Genehmigungs-
tion de la Convention contre le dopage, la urkunde zu dem Übereinkommen gegen
France declare qu'en vertu de la possibilite Doping erklärt Frankreich, daß das Überein-
qui lui est offerte par l'article 17 de cette kommen nach seinem Artikel 17 auf die
Convention, celle-ci s'appliquera aux depar- europäischen und Übersee-Departements
tements europeens et d'outre-mer de la Re- der Französischen Republik Anwendung
publique fran~aise.» findet."
Vereinigtes Königreich
nachträglich mit Verbalnote vom 28. September 1993, die am 1. Oktober 1993 bei
dem Generalsekretariat des Europarats einging
(Übersetzung)
"In accordance with Artic!e 17 of the said "Nach Artikel 17 des Übereinkommens er-
Convention I hereby declare, on behalf of kläre ich hiermit im Namen der Regierung
the Government of the United Kingdom, that des Vereinigten Königreichs, daß das Über-
the Convention shall apply to the lsle of einkommen auf die Insel Man als ein Ho-
Man, being a territory for whose internatio- heitsgebiet Anwendung findet, für dessen
nal relations the Government of the United internationale Beziehungen die Regierung
Kingdom are responsible." des Vereinigten Königreichs verantwortlich
ist."
Bonn, den 1. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi llgenbe rg
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 1994
Das in Lilongwe am 13. Mai 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Ländliches Kleinwasserkraftwerk")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Pfennige) zu erhalten, so daß für das Vorhaben nunmehr
und · 31500217,90 DM (in Worten: einunddreißig Millionen fünfhun-
derttausendzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deut-
die Regierung der Republik Malawi - sche Pfennige) zur Verfügung stehen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik folgende Vorhaben zusammen:
Malawi,
- 48 616,77 DM (in Worten: achtundvierzigtausendsechshun-
dertsechzehn Deutsche Mark und 77 Deutsche Pfennige)
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
aus der Begleitmaßnahme zur Entwicklungsbankförderung
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
„SEOOM", so daß für dieses Vorhaben nunmehr 201 383,23
vertiefen,
DM (in Worten: zweihundertundeintausenddreihundertdrei-
undachtzig Deutsche Mark und 23 Deutsche Pfennige) zur
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Verfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni
die Grundlage dieses Abkommens ist,
1988).
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in - 261 601,13 DM (in Worten: zweihunderteinundsechzigtau-
der Republik Malawi beizutragen - sendsechshundertundeine Deutsche Mark und 13 Deutsche
Pfennige) aus dem Vorhaben .Entwicklungsbank SEOOM",
sind wie folgt übereingekommen: so daß dort nunmehr 7 988 398,87 DM (in Worten: sieben
Millionen neunhundertundachtundachtzigtausenddreihundert-
Artikel achtundneunzig Deutsche Mark und 87 Deutsche Pfennige)
zur Verfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht 1988).
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt, für das Vorhaben "Ländliches - 1 700 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-
Kleinwasserkraftwerk" einen weiteren Finanzierungsbeitrag von send Deutsche Mark) aus dem Vorhaben "Ländliche Entwick-
6 500 217 ,90 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttau- lungszentren Chikweo, Phalula, Ulongwe", so daß hierfür noch
sendundzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deutsche 3 800 000,- (in Worten: drei Millionen achthunderttausend
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1253
Deutsche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
28. Juni 1988). Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi er-
- 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aus hoben werden.
dem Vorhaben: "Wasserversorgung Balaka, Tsangano, The-
kerani", so daß für dieses Projekt noch 9 100 000,- DM (in Artikel 4
Worten: neun Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
bereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli 1992).
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
- 490 000,- DM (in Worten: vierhundertundneunzigtausend ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Wasserkraftwerk Nkula gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Falls B III", so daß hierfür noch 22 510 000,- DM (in Worten: trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
zweiundzwanzig Millionen fünfhundertundzehntausend Deut- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
sche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
1992). Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Artikel 5
ersetzt werden. D:e Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 2 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 13. Mai 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-namiblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Jull 1994
Das in Windhuk am 7. Juni 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 7. Juni 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Ergänzung des Vorhabens „Trans-Caprivi-Straße")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das SADC-Vorhaben
und
„Trans-Caprivi-Straße" ein Darlehn bis zu 18 000 000,- DM (in
Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
die Regierung der Republik Namibia - nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, weitere Darlehn oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
Namibia,
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
habens „Trans-Caprivi-Straße" von der Kreditanstalt für Wieder-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
vertiefen,
Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Sollte es aufgrund der Projektprüfung, aufgrund einer Finan-
die Grundlage dieses Abkommens ist, zierung durch andere Geber wie die EU oder im gegenseitigen
Einvernehmen aus sonstigen Gründen nicht zur Förderung des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhabens kommen, stehen die Mittel für Maßnahmen der bilate-
der Republik Namibia beizutragen, ralen Finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Namibia - unter Anrechnung auf zukünftige
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Zusagen der Finanziellen Zusammenarbeit - zur Verfügung. Ein
lungen mit Namibia vom 15. Oktober 1993, Ziffer 2.1.1 - Betrag in gleicher Höhe kann dann für SADC-Maßnahmen in
anderen Mitgliedstaaten zugesagt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1255
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Darlehns ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia
lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
erhoben werden.
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung be-
Artikel 4 stimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von Per- Artikel 6
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 7. Juni 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Dierks
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 7. Juli 1994
Das übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 11
S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Kolumbien am 16. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1994 (BGBI. II S. 428).
Bonn, den 7. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Juli 1994
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Äthiopien am 13. April 1994
Marokko am 21. Juli 1993.
Marokko hat bei Hinterlegung seiner Aatifikationsurkunde die folgenden Vorbe-
halte angebracht:
(Übersetzung)
(Traduction de courtoisie) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: arabe) (Original: Arabisch)
1. Conformement au paragraphe 1 de 1. Nach Artikel 28 Absatz 1 erklärt die
l'article 28, le Gouvernement du Royaume Regierung des Königreichs Marokko, daß
du Maroc declare qu'il ne reconnait pas la sie die in Artikel 20 vorgesehene Zuständig-
competence du comite prevue par l'article 20. keit des Ausschusses nicht anerkennt.
2. Conformement au paragraphe 2 de 2. Nach Artikel 30 Absatz 2 erklärt die
l'article 30, le Gouvernement du Royaume Regierung des Königreichs Marokko ferner,
du Maroc declare egalement qu'il ne se daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht
considere pas lie par le paragraphe 1 du als gebunden betrachtet.
meme article.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Mai 1994 (BGBI. II S. 758).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1257
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 8. Jull 1994
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 197711 S. 213) wird nach
seinem Artikel 33 für
Myanmar am 29. Juli 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. II S. 474).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken (Umweltkrlegsübereinkommen)
Vom 8. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot
der militärischen oder einer sonstigen feindseligen
Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegs-
übereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Chile am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 16. Mai 1994 (BGBI. II S. 763).
Bonn, den 8. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
Vom 11. Jull 1994
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Februar
1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBI. 1994 II
S. 265) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 26 Abs. 2
am 4. August 1994
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 4. Juli 1994 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. Jull 1994
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Aserbaidschan am 11. April 1994
Bosnien-Herzegowina am 18. März 1994
Eritrea am 31. März 1994
Kirgisistan am 10. September 1993
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 26.Januar1994
Mongolei am 9. Februar 1994
Tadschikistan am 26.Januar1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1993 (BGBI. II S. 1880).
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994 1259
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 11. Jull 1994
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Litauen am 29. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 31. Mai 1994 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 11. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
. Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 12. Juli 1994
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4
Buchstabe b für
Portugal am 7. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1894).
Bonn, den 12. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAtt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthltt
a) v61kerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnernent. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundeagesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Poatvertrlebatück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthatten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 13. Juli 1994
,.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 197411 S. 937) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
die
Ukraine am 14. September 1994
in Kraft treten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Ukraine am 14. September 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1993 (BGBI. II S. 791).
Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel