1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verordnung
zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 23
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Ihre Anhänger
(Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 23)
Vom 28. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 23 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 wird mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht. 1 )
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. September 1992 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 23, geändert durch die Änderung 01 (BGBI. 1973 II
S. 1137, 1166; 1980 II S. 775), ist mit Wirkung vom gleichen Tage außer Kraft
getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 23 Revision 1 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 28. Juni 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 23 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlages übersandt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1023
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 69
über elnheltllche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln
zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedlngt langsamfahrenden
Kraftfahrzeugen und Ihrer Anhänger
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 69)
Vom 6. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge wird hiermit
in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht. 1)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 69 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 6. Juli 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die ECE-Regelung Nr. 69 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilachen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 10. Juni 1994
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Ungarn am 22. Juni 1994
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung in Kraft treten:
(Übersetzung)
.,The Republic of Hungary hereby an- ,.Die Republik Ungarn erklärt hiermit,
nounces that until the recall of the present daß bis zum Widerruf der vortiegenden
declaration the Hungarian authorities listed Erklärung die unten aufgeführten unga-
below are pronounced as those coming un- rischen Behörden als diejenigen be-
der the force of the European Outline Con- zeichnet werden, auf die Artikel 2 Ab-
vention on Transfrontier Co-operation be- satz 2 des Europäischen Rahmenüber-
tween Territorial Communities or Authorities einkommens über die grenzüberschrei-
on the basis of the Paragraph 2, Article 2 of tende Zusammenarbeit zwischen Ge-
the Convention, in compliance with the de- bietskörperschaften in Übereinstim-
crees of the Hungarian Law: mung mit den Verordnungen des unga-
rischen Rechtes Anwendung findet:
a. the communal, urban, capital and its a) die Kommunal- und Stadtverwaltungen,
district and county sett-govemments; Verwaltung der Stadt Budapest und ih-
res Bezirks und die Kreisverwaltungen;
b. the Commissioner of the Republic and b) der/die Beauftragte der Republik und
hislher Office." sein/ihr Büro."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. April 1994 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 10. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1025
Bekanntmachung
des deutsch-bulgariachen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der S.klmpfung
der organisierten Krlmlnalltit,
Vom 13. Juni 1994
Das in Sofia am 14. September 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zu-
sammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kri-
minalität und der Rauschgiftkriminalität ist nach seinem
Artikel 14
am 11. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
und der Rauschgiftkriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu
bekämpfen,
und
die Regierung der Republik Bulgarien - im Hinblick auf
- das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen
be~timmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Beziehungen zu leisten,
Handlungen,
in der.Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame - das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung
Verhinderung und BekAmpfung-der organisierten Kriminalität, ins- der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
besondere der Rauschgiftkriminalität~ des Terrorismus und der
unerlaubten Einschleusung · von Personen von wesentlicher Be- - das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-
deutung ist, fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt,
im Hinblick auf - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Ver-
- das Einheits-übereinkommen von 1961 vom 30. März-1961 . hütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völ-
über Suchtstoffe, kerrechtlich geschotzte Personen einschließlich Diplomaten,
- das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope - das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
Stoffe, gegen Geiselnahme,
·,· ' .-
- das Obereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den - das Protokoll vom 24. Februar 1980 zur Bekämpfung von
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof- Gewalttaten auf Flughäfen,
fen, ·
- das übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung
die sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wur- widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-
den, schiffahrt,
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von - das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrecht-
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
Verkehr, sich auf dem Festlandsockel befinden,
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu- Artikel 2
sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug-
Die Zusammenarbeit bezieht sich sowohl auf die nachfolgend
und Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Personen
aufgeführten Deliktsbereiche, sofern organisierte Strukturen der
wirksam von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-
Tatbegehung erkennbar sind, wie auch.auf deliktsübergreifend
ten ausgeschlossen ~erden können,
tätige organisierte Tätergruppen:
in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der - Straftat~~~ das.Leben;
Verwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver- - unerleubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ver-
wendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri- arbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel
mineller Schleuserorganisationen zu ergreifen - mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
- Terrorismus;
sind wie folgt übereingekommen:
- unerfaubte Einschleusung von Personen;
Artikel 1 - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff,
Die Vertragsparteien arbeiten ~ der Grundlage ihres nationa- - unerlaubter Handel mit strategischen Rohstoffen und Techno-
len Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 bei logien;
der Bekämpfung, Verhinderung, Feststellung und Aufdeckung - Zuhätterei und Menschenhandel;
schwerer Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität
im Sinne des Artikels 2 zusammen und werden zu diesem - F8'achspiet und unertaubtes Glücksspiel;
Zweck: - Schutzgelderpressung;
1. eine gemeinsame Kommission bestehend aus leitenden Be- - Herstellung und Vefbreitung von Falschgeld;
amten der Ministerien des Innern beider Seiten unter Beteili- - Eigentumskriminalität;
gung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden,
die bei Bedarf auf Wunsch einer Seite zusammentritt; - Dokumenlen- und Scheck- und Wertpapierfälschung;
- Betrug;
2. Fachleute zur gege~ Information über Arten und
Metf'loden der Kriminalitätsbekämpfung und für besondere - unerfaubter Handel mit Kulturgut;
Fonnen der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminaltech- - Geldwäsche;
nik austauschen;
- Straftaten gegen die Umwelt.
3. Informationen und Personalien von Tatbeteiligten an Straf-
taten der organisierten Kriminalität, insbesondere auch von Artikel 3
Hinterleuten und Drahtziehern, Strukturen der Tätergruppen
und kriminellen Organisationen und die Verbindungen zwi- Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, uner-
schen ihnen, typisches Täter- und Gruppenverhalten, den laubter Herstellung, Gewinnung, Vorbereitung, Lagerung, Ein-,
Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Be- Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotro-
gehungsweise, die angegriffenen Objekte, Besonderheiten pen Stoffen sowie mit Gn.1 dstoffen und Vorläufersubstanzen
sowie die verletzten Strafnormen uncf getroffenen Maßnah- werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts und
men mitteilen, soweit dies für die Bekimpfwlg von Straftaten vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 insbeaQndere:
der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Ein- 1. Personalien . von an der Rauschgiftherstellung und dem
zelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Rauschgifthandel beteiHgten Personen, Verstecke und
Sicherheit erfordertich Ist; Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungs-
ort der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere
4. auf Ersuchen polizeiliche Vemetvnungen und sonstige nach Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies fOr die Be-
dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässige kämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im EinzetfaJI
Maßnahmen durchführen; bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
5. bei operativen Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte
poftzeiliche Maßnatimen zusammenarbeiten und dabei per- 2. auf El'$UChen entsprechende Maßnahmen durchführen. und
sonen, materiell und ()rganisatorisch Unterstützung leisten; der anderen Vertragspartei die gewonnenen sachdienlichen
Erkenntnisse mitteilen;
6. Erfahrungen und Informationen insbesondere über ge-
3. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten
bräuchliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie
grenzOberschreltenden Verkehrs von Rauschgift mitteilen;
besondere, neue Formen der Straftatbegehung austau-
schen; 4. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse
zu Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;
7. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse
austauschen; 5. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährticher
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit
8. einander Muster von ~genständen, die aus Straftaten er- welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
langt oder für diese verwendet worden sind oder mit welchen
6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen' Verkehrs von
Mißbrauc~ getrieben wird, zur Verfügung steHen;
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen
9. einen Austausch ~r Fortbildung von°-:f:~leuten und Stu- und Vor1äufersubstanzen, die zu ihrer illegalen HeisteUung
dienaufenthalte von Mitarbeitern zur höheren professionellen benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-
Qualifizierung für den Kampf gegen die organisierte Krimina- zweigungen austauschen;
lität veranstalten; 7. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Vertiinderung
10. nach Bec:tarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr
zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnah- erforderlich ·sind und über die Verpflichtungen· der Vertrags-
men Arbeitstreffen abhalten. parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen
hinausgehen;
Darüber hinaus sindJ=ormen der-Zusammenarbeit in speziellen 8. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der. une.rlaubten
Bereichen in den nachfolgenden Artikeln geregelt. Herstellung synthetischer Drogen durchführen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1027
Artikel 4 3. Personenbezogene .Daten dürfen ausschließlich an Strafver-
folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch
lung an andere Stellen darf nw mit vorheriger Zustimmung der
in den in Artikel 2 beschriebenen Oeliktsbereichen, werden die
übermittelnden Stelle erfolgen.
Vertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts und vorbehalt-
lich der Bestimmung des Artikels 6 Informationen und Erkenntnis- 4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich-
se austauschen über geplante und begangene terroristische Akte, tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderfich-
Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen, die Straf- keit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über-
taten planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die mittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote
einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffent- zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht
liche Sicherheit erforderf ich ist. übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies
dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
Artikel 5 die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Zum Zwecke der Bekämpfung der' unerfaubten Einschleusung 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
von Personen arbeiten die Vertragsparteien auf der Grundlage vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
ihres Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
zusammen, indem sie insbesondere: zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse einer oder beider Ver-
1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der tragsparteien, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des
Bekämpfung 'der unerlaubten Einschleusung von Personen · Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen
zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne- richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner
ter Gegenmaßnahmen bilden; Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem
2. Informationen mitteilen, die zur Bekämpfung von Straftaten nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
und zur Abwehr der unerfaubten Einschleusung von Personen die Auskunft beantragt wird.
erforderlich sind. 6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung
auf die nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin.
Artikel 6
7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und
Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu
über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben unbe- machen.
rührt.
8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten perso-
Artikel 7 nenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,
unbefugten Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu
Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden alle schützen. -
Kontakte unmittelbar zwischen Zentralstellen und den von diesen
jeweils benannten Experten stattfinden.
Artikel 10
Zentralstellen sind:
Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-
auf selten der Bundesrepublik Deutschland für Artikel 1 Nummer 1 seitigen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertrags-
der Bundesminister des Innern, für Artikel 3 Nummern 6 und 7 der parteien nicht berührt.
Bundesminister für Gesundheit, für Artikel 5 die Grenzschutz-
direktion, ansonsten das Bundeskriminalamt (insbesondere in Artikel 11
Fällen der deliktübergreifenden organisierten Kriminalität), soweit
Artikel 3 Nummern 1 bis 6 betroffen ist, gemeinschaftlich mit dem Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Kon-
Zollkriminalinstitut; sultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit
nach den Artikeln 1 bis 5 ab.
auf seiten der Republik Bulgarien für Artikel 1 Nummer 1 das
Innenministerium, in allen übrigen Fällen das Zentralamt zur Be-
kämpfung des organisierten Verb~ns im Innenministerium, Artikel 12
sofern Artikel 3 Absätze 1 bis 3 betroffen ist, gemeinsam mit der Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere
Hauptzollverwaltung, soweit Artikel 3 Nummern 5 bis 7 betroffen beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammen-
ist, gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, soweit Artikel 5 arbeit im Kampf gegen die organisierte Kriminalität einzuführen
betroffen ist, zusammen mit den Grenztruppen. oder zu fördern.
Artikel 13
Artikel 8
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der iry den
Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
Artikeln 1 bis 5 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten
geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Durchführungsvereinbarungen festlegen.
eigene Si:herheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
Artikel 9 stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die
Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des natio-
oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig
nalen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gel- machen.
ten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für
jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften: Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen
vor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission sowie
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
dem Austausch von Fachleuten die Namen der vorgesehenen
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Personen mit. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der
Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Aufenthalt einer von der anderen Vertragspartei benannten Per-
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei son in ihrem Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder
auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten andere wesentlichen Interessen zu gefährden, findet Satz 1 sinn-
und über die dadurch erzielten Ergebnisse. gemäß Anwendung.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell II
· Artikel 14 Artikel 15
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an c;:tern die Ver- Dieses_ Abkommen wird für die Dauer von .ietvi Jahren ge-
tragsparteien einander mitgeteilt haben, ·daß die erforderlichen schlossen. Danach verflngert sich die Geltungsdauer_ jeweils um
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. zehn weitere Jahre, sofem das Abkommen nicht von einer der
Als Tag des lnkrafttret~ wird ~r. TJl9 dM 6ingangs def .letzten beiden V ~ spAteeQns sechs Monate vor Ablauf der
Notifikation angesehen. . jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Sofia am 14. September 1992 in zwei Urschrif-
ten, ktde In deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lintner
Schrameyer
Für die Regierung der Republik Bulgarien
M. Sokolov
Be"8nntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 13. Juni 1994
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für die
Slowakei am 1. Juni 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ao die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1994 (BGBI. 11
s. 413).
Bonn, den 13. Juni 1994
Auswlrtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1029·-
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 14. Juni 1994
G riechen I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Ja-
nuar 1994 notifiziert, daß es die Zuständigkeit des lntemationalen Gerichtshofs
nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des lntematlonalen Gerichtshofs, das Bestand-
teil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430,
505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden Erklärung
anerkennt:
(Übersetzung)
« Republique hellenique „Griechische Republik
Ministere des affaires etrangeres Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Declaration Erklärung
Au nom du Gowemement hellenique, je Im Namen der griechischen Regierung
declare reconnaitre comme obfigatoire de erkläre ich, daß ich die Zuständigkeit des
plein droit et sans convention speciale, sous Internationalen Gerichtshofs von Rechts
condition de reciprocite, vis-a-vis de tout wegen und ohne besondere Übereinkunft
autre Etat acceptant la m6me obligation, 1a unter der Voraussetzung der Gegenseitig-
juridiction de 1a Cour Internationale de Jus- keit gegenüber jedem anderen Staat, der
tice, sur tous les differends d'ordre juridique dieselbe Verpflichtung übernimmt, für alle in
mentionnes au paragraphe 2 de rarticle 36 Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Interna-
du Statut de 1a Cour Internationale de Jus- tionalen Gerichtshofs genannten Rechts-
tice. Toutefois, le Gouvernement hellenique streitigkeiten als obligatorisch anerkenne.
excfut de 1a competence de la Cour tous les Die griechische Regierung schließt von der
differends ayant trait a la prise par la Repu- Zuständigkeit des Gerichtshofs jedoch alle
blique hellenique de mesures militaires de Streitigkeiten aus, die mit der Ergreifung
caractere defensif pour des raisons de de- defensiver militärischer Maßnahmen durch
fense nationale. die Griechische Republik aus Gründen der
nationalen Verteidigung in· Zusammenhang
stehen.
La presente declaration restera en vi- Diese Erklärung bleibt für einen Zeitraum
gueur pour une periode de cinq ans. A von fünf Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieses
l'expiration de cette periode, elle restera en Zeitraums bleibt sie bis zur Notifikation ihrer
vigueur jusqu'A notification de son abroga- Aufhebung in Kraft.
tion.
Athenes, le 20 decembre 1993 Athen, den 20. Dezember 1993
Le Ministre des affaires etrangeres Der Minisa' für Auswärige A.~llieilet'I
Karolos Papoufias• Karofos Papoulias•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß _an ~ Bekamtm~ vom
27. November 1974 (BGBI. II S. 1397) und vom 22. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1995).
Bonn, den 14. Juni 1994
Auswlrtiges Amt
. Im Auftrag
Dr. SchOrmann
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
-,.qnntm,1te;huma,
über das EJ:lösc~. ~9'k.wrteh~IQb,r Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Jugoslawien
~ ' : ~
Vom 15. Juni 1994
Die Regierung der Bundesrel)YbUk-_Qeutschland hat-,aufgrw,d de:r _gemäß Arti-
kel 1.2 des Einigungs:vertrage_s_. vom· äL AIJQYflt.J990 (BGBI. 1990 II S. 885)
durchgeführten Konsultationen_ feitge&te.llt, .dQS die jn der Anla~, zu dieser
Bekanntmachung genannten vOlf(errectttHchen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Jugoslawien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juli 1992 (BGBI. II S. 576) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 799).
Bonn, den 15. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Abkommen vom 6. Februar 19';iO ~sehen der Deutschen Demokratischen Republik
~ der Föderativen Volksrepublik _Jugoslawien über den zivilen Luftverkehr
2. Abkommen vom 1O. Juli 1964 Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissen-
schaft, Volksbildung und Kultur der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Sozialstischen .
Föderativen Republik
.
Jugoslawien
3. Abkommen vom 22. April 1~ ~ dem ~ u m für Post- und Fernmeldewe-
sen der Deutschen Demokratischen 8epubH1' und der Gemei0$Chaft des Post-, Fern-
sprech- und Telegraphenwesens der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
4. Vereinbarung vom 4. Juni 1968 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Rep1,1blik und dem Staatssekretariat für Volksverteidi-
gung der Sozialistischen F ~ ·Republik Jugoslawien Ober die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Müitärtechnik und:MiJitärOkonomie
5. Vereinbarung vom 17. März 1978 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
1
der Deutschen Demokratischen - ~ i k und dem ~undessekt'etariat filr Volksverteldi-
gllng der Sozialistischen F ~ , Republik JOgoslaWien' ;o&er- die Nutzung von
Urlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee
6. Vereinbarung vom 12. März 1979 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
Urlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee ·- · -
*
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundessekretariat für Volksverteidi-
gung der Sozialistischen Föderativen Repubtik Jugosla~· Oper Nutzung von
7. Abkommen vom 26. Juni 1979 ~~~r,~Qi_e~g_der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung ~ Sozi,!.~ fiöcJerativ9!l·Republik. Jugoslawien über
die Zusammenarbeit und gegenseitl~-·~n~~og in Zollfragen
n n ,- ,,, . .1.. -. .c
8. Programm vom 3. März 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Bundesexekutivrat der Skupstina der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den
Jahren 1989, 1990 und 1991
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1031
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 1994
Das in Manila am 18. Mai 1994 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 18. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main,
und
a) für das Vorhaben
die Regierung der Republik der Philippinen -
"Stromübertragungsleitung" ein Darlehen bis zu 30 Mio. DM
(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der den ist,
Philippinen,
b) für das Vorhaben
.,Trinkwasserversorgung in Provinzstädten" einen Finanzie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
rungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
vertiefen,
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
rungsbeitrags erfüllt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-
der Republik der Philippinen beizutragen, ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
bezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
3. Dezember 1993 der philippinisch-deutschen Regierungsver- für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
handlungen vom 1. bis 3. Dezember 1993 in Manila" - rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
Artikel 1 Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege Artikel 4
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
andernfalls ein Dartehen gewährt werden. sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gü-
Artikel 2 tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Empfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-
dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 5
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Artikel 3 werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge.
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 6
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
in der Republik der Philippinen erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Manila am 18. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Roberta R. Romulo
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 17. Juni 1994
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989
zu dem lntemationalen Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992
II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 24. Mai 1994
Slowenien am 10. Juni 1994
Ungam am 24. Mai 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBI. II S. 514).
Bonn, den 17. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 23. Juni 1994
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Katar am 6. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese BekaMtrnachung ergeht im Anschluß an die Be-
kannlrnachoog vom 16. Mai 1994 (BGBI. H S. 763).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswirtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 17. Juni 1994
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989
zu dem lntemationalen Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992
II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 24. Mai 1994
Slowenien am 10. Juni 1994
Ungam am 24. Mai 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBI. II S. 514).
Bonn, den 17. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 23. Juni 1994
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Katar am 6. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese BekaMtrnachung ergeht im Anschluß an die Be-
kannlrnachoog vom 16. Mai 1994 (BGBI. H S. 763).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswirtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 23. Juni 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November
1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II
S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Bulgarien am 1. September 1994
Slowakei am 1. September 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 397).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 23. Juni 1994
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Gabun am 10. Mai 1994
Usbekistan am 16. August 1993
Vietnam am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Portugal hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Februar
1994 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Übereinkommens auf
Macau notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Januar 1989 (BGBI. II S. 160) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 742).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 23. Juni 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November
1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II
S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Bulgarien am 1. September 1994
Slowakei am 1. September 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 397).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 23. Juni 1994
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Gabun am 10. Mai 1994
Usbekistan am 16. August 1993
Vietnam am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Portugal hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Februar
1994 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Übereinkommens auf
Macau notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Januar 1989 (BGBI. II S. 160) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 742).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1025
Bekanntmachung
des deutsch-bulgariachen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der S.klmpfung
der organisierten Krlmlnalltit,
Vom 13. Juni 1994
Das in Sofia am 14. September 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zu-
sammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kri-
minalität und der Rauschgiftkriminalität ist nach seinem
Artikel 14
am 11. April 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
und der Rauschgiftkriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu
bekämpfen,
und
die Regierung der Republik Bulgarien - im Hinblick auf
- das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen
be~timmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Beziehungen zu leisten,
Handlungen,
in der.Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame - das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung
Verhinderung und BekAmpfung-der organisierten Kriminalität, ins- der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
besondere der Rauschgiftkriminalität~ des Terrorismus und der
unerlaubten Einschleusung · von Personen von wesentlicher Be- - das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-
deutung ist, fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt,
im Hinblick auf - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Ver-
- das Einheits-übereinkommen von 1961 vom 30. März-1961 . hütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völ-
über Suchtstoffe, kerrechtlich geschotzte Personen einschließlich Diplomaten,
- das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope - das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
Stoffe, gegen Geiselnahme,
·,· ' .-
- das Obereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den - das Protokoll vom 24. Februar 1980 zur Bekämpfung von
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof- Gewalttaten auf Flughäfen,
fen, ·
- das übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung
die sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wur- widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-
den, schiffahrt,
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von - das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrecht-
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
Verkehr, sich auf dem Festlandsockel befinden,
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu- Artikel 2
sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug-
Die Zusammenarbeit bezieht sich sowohl auf die nachfolgend
und Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Personen
aufgeführten Deliktsbereiche, sofern organisierte Strukturen der
wirksam von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-
Tatbegehung erkennbar sind, wie auch.auf deliktsübergreifend
ten ausgeschlossen ~erden können,
tätige organisierte Tätergruppen:
in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der - Straftat~~~ das.Leben;
Verwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver- - unerleubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ver-
wendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri- arbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel
mineller Schleuserorganisationen zu ergreifen - mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
- Terrorismus;
sind wie folgt übereingekommen:
- unerfaubte Einschleusung von Personen;
Artikel 1 - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff,
Die Vertragsparteien arbeiten ~ der Grundlage ihres nationa- - unerlaubter Handel mit strategischen Rohstoffen und Techno-
len Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 bei logien;
der Bekämpfung, Verhinderung, Feststellung und Aufdeckung - Zuhätterei und Menschenhandel;
schwerer Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität
im Sinne des Artikels 2 zusammen und werden zu diesem - F8'achspiet und unertaubtes Glücksspiel;
Zweck: - Schutzgelderpressung;
1. eine gemeinsame Kommission bestehend aus leitenden Be- - Herstellung und Vefbreitung von Falschgeld;
amten der Ministerien des Innern beider Seiten unter Beteili- - Eigentumskriminalität;
gung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden,
die bei Bedarf auf Wunsch einer Seite zusammentritt; - Dokumenlen- und Scheck- und Wertpapierfälschung;
- Betrug;
2. Fachleute zur gege~ Information über Arten und
Metf'loden der Kriminalitätsbekämpfung und für besondere - unerfaubter Handel mit Kulturgut;
Fonnen der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminaltech- - Geldwäsche;
nik austauschen;
- Straftaten gegen die Umwelt.
3. Informationen und Personalien von Tatbeteiligten an Straf-
taten der organisierten Kriminalität, insbesondere auch von Artikel 3
Hinterleuten und Drahtziehern, Strukturen der Tätergruppen
und kriminellen Organisationen und die Verbindungen zwi- Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, uner-
schen ihnen, typisches Täter- und Gruppenverhalten, den laubter Herstellung, Gewinnung, Vorbereitung, Lagerung, Ein-,
Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Be- Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotro-
gehungsweise, die angegriffenen Objekte, Besonderheiten pen Stoffen sowie mit Gn.1 dstoffen und Vorläufersubstanzen
sowie die verletzten Strafnormen uncf getroffenen Maßnah- werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts und
men mitteilen, soweit dies für die Bekimpfwlg von Straftaten vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 insbeaQndere:
der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Ein- 1. Personalien . von an der Rauschgiftherstellung und dem
zelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Rauschgifthandel beteiHgten Personen, Verstecke und
Sicherheit erfordertich Ist; Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungs-
ort der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere
4. auf Ersuchen polizeiliche Vemetvnungen und sonstige nach Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies fOr die Be-
dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässige kämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im EinzetfaJI
Maßnahmen durchführen; bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
5. bei operativen Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte
poftzeiliche Maßnatimen zusammenarbeiten und dabei per- 2. auf El'$UChen entsprechende Maßnahmen durchführen. und
sonen, materiell und ()rganisatorisch Unterstützung leisten; der anderen Vertragspartei die gewonnenen sachdienlichen
Erkenntnisse mitteilen;
6. Erfahrungen und Informationen insbesondere über ge-
3. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten
bräuchliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie
grenzOberschreltenden Verkehrs von Rauschgift mitteilen;
besondere, neue Formen der Straftatbegehung austau-
schen; 4. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse
zu Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;
7. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse
austauschen; 5. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährticher
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit
8. einander Muster von ~genständen, die aus Straftaten er- welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
langt oder für diese verwendet worden sind oder mit welchen
6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen' Verkehrs von
Mißbrauc~ getrieben wird, zur Verfügung steHen;
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen
9. einen Austausch ~r Fortbildung von°-:f:~leuten und Stu- und Vor1äufersubstanzen, die zu ihrer illegalen HeisteUung
dienaufenthalte von Mitarbeitern zur höheren professionellen benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-
Qualifizierung für den Kampf gegen die organisierte Krimina- zweigungen austauschen;
lität veranstalten; 7. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Vertiinderung
10. nach Bec:tarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr
zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnah- erforderlich ·sind und über die Verpflichtungen· der Vertrags-
men Arbeitstreffen abhalten. parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen
hinausgehen;
Darüber hinaus sindJ=ormen der-Zusammenarbeit in speziellen 8. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der. une.rlaubten
Bereichen in den nachfolgenden Artikeln geregelt. Herstellung synthetischer Drogen durchführen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1027
Artikel 4 3. Personenbezogene .Daten dürfen ausschließlich an Strafver-
folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch
lung an andere Stellen darf nw mit vorheriger Zustimmung der
in den in Artikel 2 beschriebenen Oeliktsbereichen, werden die
übermittelnden Stelle erfolgen.
Vertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts und vorbehalt-
lich der Bestimmung des Artikels 6 Informationen und Erkenntnis- 4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich-
se austauschen über geplante und begangene terroristische Akte, tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderfich-
Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen, die Straf- keit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über-
taten planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die mittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote
einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffent- zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht
liche Sicherheit erforderf ich ist. übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies
dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
Artikel 5 die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Zum Zwecke der Bekämpfung der' unerfaubten Einschleusung 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
von Personen arbeiten die Vertragsparteien auf der Grundlage vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
ihres Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
zusammen, indem sie insbesondere: zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse einer oder beider Ver-
1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der tragsparteien, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des
Bekämpfung 'der unerlaubten Einschleusung von Personen · Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen
zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne- richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner
ter Gegenmaßnahmen bilden; Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem
2. Informationen mitteilen, die zur Bekämpfung von Straftaten nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
und zur Abwehr der unerfaubten Einschleusung von Personen die Auskunft beantragt wird.
erforderlich sind. 6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung
auf die nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin.
Artikel 6
7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und
Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu
über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben unbe- machen.
rührt.
8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten perso-
Artikel 7 nenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,
unbefugten Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu
Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden alle schützen. -
Kontakte unmittelbar zwischen Zentralstellen und den von diesen
jeweils benannten Experten stattfinden.
Artikel 10
Zentralstellen sind:
Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-
auf selten der Bundesrepublik Deutschland für Artikel 1 Nummer 1 seitigen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertrags-
der Bundesminister des Innern, für Artikel 3 Nummern 6 und 7 der parteien nicht berührt.
Bundesminister für Gesundheit, für Artikel 5 die Grenzschutz-
direktion, ansonsten das Bundeskriminalamt (insbesondere in Artikel 11
Fällen der deliktübergreifenden organisierten Kriminalität), soweit
Artikel 3 Nummern 1 bis 6 betroffen ist, gemeinschaftlich mit dem Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Kon-
Zollkriminalinstitut; sultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit
nach den Artikeln 1 bis 5 ab.
auf seiten der Republik Bulgarien für Artikel 1 Nummer 1 das
Innenministerium, in allen übrigen Fällen das Zentralamt zur Be-
kämpfung des organisierten Verb~ns im Innenministerium, Artikel 12
sofern Artikel 3 Absätze 1 bis 3 betroffen ist, gemeinsam mit der Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere
Hauptzollverwaltung, soweit Artikel 3 Nummern 5 bis 7 betroffen beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammen-
ist, gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, soweit Artikel 5 arbeit im Kampf gegen die organisierte Kriminalität einzuführen
betroffen ist, zusammen mit den Grenztruppen. oder zu fördern.
Artikel 13
Artikel 8
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der iry den
Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
Artikeln 1 bis 5 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten
geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Durchführungsvereinbarungen festlegen.
eigene Si:herheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
Artikel 9 stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die
Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des natio-
oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig
nalen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gel- machen.
ten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für
jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften: Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen
vor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission sowie
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
dem Austausch von Fachleuten die Namen der vorgesehenen
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Personen mit. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der
Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Aufenthalt einer von der anderen Vertragspartei benannten Per-
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei son in ihrem Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder
auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten andere wesentlichen Interessen zu gefährden, findet Satz 1 sinn-
und über die dadurch erzielten Ergebnisse. gemäß Anwendung.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell II
· Artikel 14 Artikel 15
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an c;:tern die Ver- Dieses_ Abkommen wird für die Dauer von .ietvi Jahren ge-
tragsparteien einander mitgeteilt haben, ·daß die erforderlichen schlossen. Danach verflngert sich die Geltungsdauer_ jeweils um
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. zehn weitere Jahre, sofem das Abkommen nicht von einer der
Als Tag des lnkrafttret~ wird ~r. TJl9 dM 6ingangs def .letzten beiden V ~ spAteeQns sechs Monate vor Ablauf der
Notifikation angesehen. . jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Sofia am 14. September 1992 in zwei Urschrif-
ten, ktde In deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lintner
Schrameyer
Für die Regierung der Republik Bulgarien
M. Sokolov
Be"8nntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 13. Juni 1994
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für die
Slowakei am 1. Juni 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ao die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1994 (BGBI. 11
s. 413).
Bonn, den 13. Juni 1994
Auswlrtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1029·-
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 14. Juni 1994
G riechen I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Ja-
nuar 1994 notifiziert, daß es die Zuständigkeit des lntemationalen Gerichtshofs
nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des lntematlonalen Gerichtshofs, das Bestand-
teil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430,
505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden Erklärung
anerkennt:
(Übersetzung)
« Republique hellenique „Griechische Republik
Ministere des affaires etrangeres Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Declaration Erklärung
Au nom du Gowemement hellenique, je Im Namen der griechischen Regierung
declare reconnaitre comme obfigatoire de erkläre ich, daß ich die Zuständigkeit des
plein droit et sans convention speciale, sous Internationalen Gerichtshofs von Rechts
condition de reciprocite, vis-a-vis de tout wegen und ohne besondere Übereinkunft
autre Etat acceptant la m6me obligation, 1a unter der Voraussetzung der Gegenseitig-
juridiction de 1a Cour Internationale de Jus- keit gegenüber jedem anderen Staat, der
tice, sur tous les differends d'ordre juridique dieselbe Verpflichtung übernimmt, für alle in
mentionnes au paragraphe 2 de rarticle 36 Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Interna-
du Statut de 1a Cour Internationale de Jus- tionalen Gerichtshofs genannten Rechts-
tice. Toutefois, le Gouvernement hellenique streitigkeiten als obligatorisch anerkenne.
excfut de 1a competence de la Cour tous les Die griechische Regierung schließt von der
differends ayant trait a la prise par la Repu- Zuständigkeit des Gerichtshofs jedoch alle
blique hellenique de mesures militaires de Streitigkeiten aus, die mit der Ergreifung
caractere defensif pour des raisons de de- defensiver militärischer Maßnahmen durch
fense nationale. die Griechische Republik aus Gründen der
nationalen Verteidigung in· Zusammenhang
stehen.
La presente declaration restera en vi- Diese Erklärung bleibt für einen Zeitraum
gueur pour une periode de cinq ans. A von fünf Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieses
l'expiration de cette periode, elle restera en Zeitraums bleibt sie bis zur Notifikation ihrer
vigueur jusqu'A notification de son abroga- Aufhebung in Kraft.
tion.
Athenes, le 20 decembre 1993 Athen, den 20. Dezember 1993
Le Ministre des affaires etrangeres Der Minisa' für Auswärige A.~llieilet'I
Karolos Papoufias• Karofos Papoulias•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß _an ~ Bekamtm~ vom
27. November 1974 (BGBI. II S. 1397) und vom 22. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1995).
Bonn, den 14. Juni 1994
Auswlrtiges Amt
. Im Auftrag
Dr. SchOrmann
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
-,.qnntm,1te;huma,
über das EJ:lösc~. ~9'k.wrteh~IQb,r Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Jugoslawien
~ ' : ~
Vom 15. Juni 1994
Die Regierung der Bundesrel)YbUk-_Qeutschland hat-,aufgrw,d de:r _gemäß Arti-
kel 1.2 des Einigungs:vertrage_s_. vom· äL AIJQYflt.J990 (BGBI. 1990 II S. 885)
durchgeführten Konsultationen_ feitge&te.llt, .dQS die jn der Anla~, zu dieser
Bekanntmachung genannten vOlf(errectttHchen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Jugoslawien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juli 1992 (BGBI. II S. 576) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 799).
Bonn, den 15. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Abkommen vom 6. Februar 19';iO ~sehen der Deutschen Demokratischen Republik
~ der Föderativen Volksrepublik _Jugoslawien über den zivilen Luftverkehr
2. Abkommen vom 1O. Juli 1964 Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissen-
schaft, Volksbildung und Kultur der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Sozialstischen .
Föderativen Republik
.
Jugoslawien
3. Abkommen vom 22. April 1~ ~ dem ~ u m für Post- und Fernmeldewe-
sen der Deutschen Demokratischen 8epubH1' und der Gemei0$Chaft des Post-, Fern-
sprech- und Telegraphenwesens der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
4. Vereinbarung vom 4. Juni 1968 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Rep1,1blik und dem Staatssekretariat für Volksverteidi-
gung der Sozialistischen F ~ ·Republik Jugoslawien Ober die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Müitärtechnik und:MiJitärOkonomie
5. Vereinbarung vom 17. März 1978 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
1
der Deutschen Demokratischen - ~ i k und dem ~undessekt'etariat filr Volksverteldi-
gllng der Sozialistischen F ~ , Republik JOgoslaWien' ;o&er- die Nutzung von
Urlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee
6. Vereinbarung vom 12. März 1979 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
Urlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee ·- · -
*
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundessekretariat für Volksverteidi-
gung der Sozialistischen Föderativen Repubtik Jugosla~· Oper Nutzung von
7. Abkommen vom 26. Juni 1979 ~~~r,~Qi_e~g_der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung ~ Sozi,!.~ fiöcJerativ9!l·Republik. Jugoslawien über
die Zusammenarbeit und gegenseitl~-·~n~~og in Zollfragen
n n ,- ,,, . .1.. -. .c
8. Programm vom 3. März 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Bundesexekutivrat der Skupstina der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den
Jahren 1989, 1990 und 1991
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1031
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 1994
Das in Manila am 18. Mai 1994 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 18. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main,
und
a) für das Vorhaben
die Regierung der Republik der Philippinen -
"Stromübertragungsleitung" ein Darlehen bis zu 30 Mio. DM
(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der den ist,
Philippinen,
b) für das Vorhaben
.,Trinkwasserversorgung in Provinzstädten" einen Finanzie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
rungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
vertiefen,
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
rungsbeitrags erfüllt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-
der Republik der Philippinen beizutragen, ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
bezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
3. Dezember 1993 der philippinisch-deutschen Regierungsver- für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
handlungen vom 1. bis 3. Dezember 1993 in Manila" - rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
Artikel 1 Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege Artikel 4
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
andernfalls ein Dartehen gewährt werden. sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gü-
Artikel 2 tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Empfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-
dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 5
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Artikel 3 werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge.
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 6
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
in der Republik der Philippinen erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Manila am 18. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Roberta R. Romulo
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 17. Juni 1994
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989
zu dem lntemationalen Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992
II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 24. Mai 1994
Slowenien am 10. Juni 1994
Ungam am 24. Mai 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBI. II S. 514).
Bonn, den 17. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 23. Juni 1994
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Katar am 6. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese BekaMtrnachung ergeht im Anschluß an die Be-
kannlrnachoog vom 16. Mai 1994 (BGBI. H S. 763).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswirtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 23. Juni 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November
1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II
S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Bulgarien am 1. September 1994
Slowakei am 1. September 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 397).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 23. Juni 1994
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Gabun am 10. Mai 1994
Usbekistan am 16. August 1993
Vietnam am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Portugal hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Februar
1994 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Übereinkommens auf
Macau notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Januar 1989 (BGBI. II S. 160) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 742).
Bonn, den 23. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994 1035
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juni 1994
Das in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Kambo-
dscha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 3
am 6. Mai 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juni 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bremer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Kambodscha
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Schuldenerlaß)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Erwartung, daß durch dieses Abkommen auch verstärkte
gemeinsame Anstrengungen zur Bewahrung der natürlichen Res-
und
sourcen und zum Schutz der Umwelt unterstützt werden -
die Regierung des Königreichs Kambodscha -
sind wie folgt übereingekommen:
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978
des Rates der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Artikel 1
Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs- es, die nachstehenden, von der Regierung des Königreichs Kam-
hilfekredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am bodscha mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
wenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren am Main, geschlossenen Darlehnsverträge über insgesamt
Konditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen 11 395 624,37 DM (in Worten: elf Millionen dreihundertfünfund-
zu ergreifen, neunzigtausendsechshundertvierundzwanzig 37/100 Deutsche
Mark), nämlich
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich - den Darlehnsvertrag vom 13. September 1966 über
Kambodscha, 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark),
- den Darlehnsvertrag vom 18. Januar 1972 über 1 117 139,37
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch DM (in Worten: eine Million einhundertsiebzehntausendeinhun-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dertneununddreißig 37/100 Deutsche Mark),
vertiefen,
- den Darlehnsvertrag vom 22. Januar 1973 über 832 000,00 DM
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (in Worten: achthundertzweiunddreißigtausend Deutsche
die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark),
- den Darlehnsvertrag vom 14. Juni 1973 über 446 485,00 DM
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (in Worten: vierhundertsechsundvierzigtausendvierhundert-
des Königreichs Kambodscha beizutragen, fünfundachtzig Deutsche Mark)
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Veromnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völkerrechffiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvof'schriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie BesteAungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die V0f' dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 4,95 0M (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Preis der Anlagebände:
a) (ECE-Regelung Nr. 23): 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
b) (ECE-Regelung Nr. 69): 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt
dahingehend zu ändern, daß (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Kambodscha darüber hinaus,
a) die der Regierung des Königreichs Kambodscha gewährten
anstelle der bis zum 29. Oktober 1993 zugesagten Darlehn in
Darlehn mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 in Zuschüsse
umgewandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt Höhe von 11 899 000,00 DM (in Worten: elf Millionen achthun-
dertneunundneunzigtausend Deutsche Mark) Zuschüsse in dieser
fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Darlehnsver-
Höhe zu erhalten. Diese Zuschüsse werden zusätzlich zu den an
trägen erlassen werden;
diesem Tag zugesagten Zuschüssen in Höhe vn 4 900 000,- DM
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den (in Worten: vier Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark)
vorgenannten Darlehnsverträgen ab 31. Dezember 1992 nicht gewährt. Die Zuschüsse von insgesamt 16 799 000,00 DM (in
mehr in Rechnung gestellt werden. Worten: sechzehn Millionen siebenhundertneunundneunzigtau-
(2) Gleichzeitig werden die vor dem in Absatz 1 genannten send Deutsche Mark) werden durch Verträge zwischen der Regie-
Zeitpunkt (31. Dezember 1992) fälligen Zins- und Tilgungsver- rung des Königreichs Kambodscha und der Kreditanstalt für Wie-
pflichtungen aus den in Absatz 1 genannten Darlehnsverträgen deraufbau konkretisiert.
über insgesamt 15 649 289,66 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Artikel 2
sechshundertneunundvierzigtausendzweihundertneunundachtzig
66/100 Deutsche Mark) erlassen. Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
Regierung des Königreichs Kambodscha und der Kreditanstalt für
(3) Aufgrund der Absätze 1 und 2 wird - vorbehaltlich der Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der
gemäß Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
schließenden Verträge - auf Rückzahlungen und Zinsen in liegen.
Höhe von insgesamt 16 432 766,74 DM (in Worten: sechzehn
Millionen vierhundertzweiunddreißigtausendsiebenhundertsechs- Artikel 3
undsechzig 74/100 Deutsche Mark) zuzüglich Zusageprovision Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
verzichtet. Kraft.
Geschehen zu Phnom Penh am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Treskow
W. Härdtl
Für die Regierung des
Königreichs Kambodscha
Prasit