Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 797
(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der nehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaats, der diese Förm-
übrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Ratifikations-, An- lichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
nahme- oder Genehmigungsurkunde.
Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten gungsurkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeit-
Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Ge- punkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 19. Mai 1994
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die
Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-
brachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Slowenien am 21. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Mazedonien, am 1. Juli 1994
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft treten.
Ferner war dieses Übereinkommen nach seinem Artikel 4
Abs. 3 für
Jugoslawien, ehemaliges am 19. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1984 (BGBI. II S. 191).
Bonn, den 19. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Dänemark
Vom 24. Mai 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Kon-
sultationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Dänemark
gerichteten Verbalnote vom 8. März 1994 festgestellt, daß die in der Anlage zu
dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Dänemark abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1115) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 730).
Bonn, den 24. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Abkommen vom 23. September 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Luft-
verkehr
2. Protokoll vom 25. September 1975 über die Zusammenarbeit beim Suchen und Retten
der Passagiere und Besatzungen von Flugzeugen bei Notfällen über der Ostsee
3. Vereinbarung vom 26. Juli 1985 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Umweltschutz des Königreiches Dänemark über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes
4. Vereinbarung vom 5. März 1987 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Umweltschutz des Königreiches Dänemark über Informations- und
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
5. Abkommen vom 14. September 1988 über die Zusammenarbeit bei der Rettung von
Menschenleben auf der Ostsee
6. Abkommen vom 31. Januar 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungen der Ostsee durch Schadstoffe
7. Zusatzabkommen vom 31. Januar 1990 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Umwelt des König-
reiches Dänemark zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungen der Ostsee durch Schadstoffe
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 799
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Äthiopien
Vom 24. Mai 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Äthiopien gerichtete Verbalnote vom 28. Januar 1994 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Be-
kanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Äthiopien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. März 1992 (BGBI. II S. 269) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 798).
Bonn, den 24. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 30. Oktober 1980 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale
Verteidigung des Sozialistischen Äthiopien über die Weiterbildung militärmedizinischer
Kader des sozialistischen Äthiopien in der Deutschen Demokratischen Republik
2. Vereinbarung vom 23. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung des sozialistischen Äthiopien über den Einsatz militärmedizinischer Kader der
Deutschen Demokratischen Republik in militärmedizinischen Einrichtungen des Soziali-
stischen Äthiopien
3. Vereinbarung vom 23. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung des Sozialistischen Äthiopien über die medizinische Betreuung von Angehörigen
der Streitkräfte des Sozialistischen Äthiopien in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik
4. Abkommen vom 28. Juni 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien über die
Ausbildung von Militärkadern der Streitkräfte des Sozialistischen Äthiopien in der Deut-
schen Demokratischen Republik
5. Abkommen vom 28. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die
Ausbildung von Militärkadern der Streitkräfte der Volksdemokratischen Republik Äthio-
pien in der Deutschen Demokratischen Republik
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge
Vom 25. Mai 1994
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBI. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kasachstan am 4. Februar 1994
Lettland am 3.Juni 1993
Moldau, Republik am 25. Februar 1993.
II.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen
notifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März
1992, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Über-
einkunft geworden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 bzw. am 22. Februar 1993
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der Tschechoslowakei mit
Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an
dieses Übereinkommen gebunden betrachten.
III.
Be I g i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Februar
1993 im Nachgang zu der am 1. September 1992 erfolgten Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Übersetzung)
al'Etat beige ne sera pas lie par les arti- "Der belgische Staat ist durch die Artikel
cles 53 et 64 de la Convention vis-a-vis de 53 und 64 des Übereinkommens gegenüber
toute partie qui, formulant une reserve au einer Vertragspartei, die durch einen Vorbe-
sujet de l'article 66, point a), recuserait halt zu Artikel 66 Buchstabe a das dort
la procedure de reglement fixee par cet festgelegte Beilegungsverfahren ablehnt,
article.» nicht gebunden."
Da dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Ablauf der in solchen
Fällen üblichen Einspruchsfrist hierzu bis zum 21. Juni 1993 kein Einspruch
notifiziert worden war, ist die Hinterlegung des Vorbehalts am 21. Juni 1993
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757), vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 557), vom
16. März 1992 (BG~. II S. 268), vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 199311 S. 124)
und vom 22. April 1993 (BGBI. II S. 857).
Bonn, den 25. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 801
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 26. Mai 1994
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 1982 zur Änderng des vorgenannten Über-
einkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5
Abs. 3 des Änderungsprotokolls für
Estland am 29. Juli 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1994 (BGBI. II S. 319).
Bonn, den 26. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 26. Mai 1994
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) - BGBI. 1989 II S. 701 - ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für
Irland am 17. September 1993
österreich am 28. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 307).
Bonn, den 26. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 801
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 26. Mai 1994
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 1982 zur Änderng des vorgenannten Über-
einkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5
Abs. 3 des Änderungsprotokolls für
Estland am 29. Juli 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1994 (BGBI. II S. 319).
Bonn, den 26. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 26. Mai 1994
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) - BGBI. 1989 II S. 701 - ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für
Irland am 17. September 1993
österreich am 28. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 307).
Bonn, den 26. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 27. Mai 1994
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 30. Dezember 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch die
folgenden Übereinkünfte gebunden betrachtet:
a) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353),
b) Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2), und
c) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Proto-
koll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 198511 S. 1103).
Die Tschechische Republik erhält ferner die von der ehemaligen Tschechoslo-
wakei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Einheits-übereinkommen
von 1961 gegen Suchtstoffe abgegebene Erklärung aufrecht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203), vom 15. Mai 1992 (BGBI. II S. 414) und vom
9. März 1994 (BGBI. II S.403).
Bonn, den 27. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Rechtsaktes
zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Vom 31. Mai 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar 1994 zu dem Rechtsakt
vom 25. März 1993 zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäi-
schen Investitionsbank, mit dem der Rat der Gouverneure zur Errichtung eines
Europäischen Investitionsfonds ermächtigt wird - BGBI. 1994 II S. 90 -, wird
bekanntgemacht, daß der Rechtsakt nach seinem Artikel B Abs. 2 für
Deutschland am 1. Mai 1994
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Februar 1994 bei der
italienischen Regierung hinterlegt worden.
Der Rechtsakt ist ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1994 in Kraft getreten:
Belgien Luxemburg
Dänemark Niederlande
Frankreich Portugal
Griechenland Spanien
Irland Vereinigtes Königreich.
Italien
Bonn, den 31. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 27. Mai 1994
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 30. Dezember 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch die
folgenden Übereinkünfte gebunden betrachtet:
a) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353),
b) Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2), und
c) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Proto-
koll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 198511 S. 1103).
Die Tschechische Republik erhält ferner die von der ehemaligen Tschechoslo-
wakei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Einheits-übereinkommen
von 1961 gegen Suchtstoffe abgegebene Erklärung aufrecht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203), vom 15. Mai 1992 (BGBI. II S. 414) und vom
9. März 1994 (BGBI. II S.403).
Bonn, den 27. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Rechtsaktes
zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Vom 31. Mai 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar 1994 zu dem Rechtsakt
vom 25. März 1993 zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäi-
schen Investitionsbank, mit dem der Rat der Gouverneure zur Errichtung eines
Europäischen Investitionsfonds ermächtigt wird - BGBI. 1994 II S. 90 -, wird
bekanntgemacht, daß der Rechtsakt nach seinem Artikel B Abs. 2 für
Deutschland am 1. Mai 1994
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Februar 1994 bei der
italienischen Regierung hinterlegt worden.
Der Rechtsakt ist ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1994 in Kraft getreten:
Belgien Luxemburg
Dänemark Niederlande
Frankreich Portugal
Griechenland Spanien
Irland Vereinigtes Königreich.
Italien
Bonn, den 31. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 803
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Ungarn andererseits
Vom 1. Juni 1994
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1993 zu dem Europa-
Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Ungarn (BGBI. 1993 II S. 1472) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkom-
men nach seinem Artikel 123 Abs. 2
am 1. Februar 1994
für Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Ungarn.
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa Abkommen ist am 8. Okto-
ber 1993 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt worden.
Bonn, den 1. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Entgeft bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Polen andererseits
Vom 1. Juni 1994
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1993 zu dem Europa-
Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Polen (BGBI. 199311 S. 1316) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkommen
nach seinem Artikel 121 Abs. 2
am 1. Februar 1994
für Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
lr1and
Italien
Luxemburg
Nieder1ande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Polen.
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am 8. Okto-
ber 1993 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt worden.
Bonn, den 1. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
78~ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
über den Beitritt der Griechischen Republik
zur Westeuropäischen Union
und über die assoziierte Mitgliedschaft
der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Republik Türkei
in der Westeuropäischen Union
Vom 27. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: anläßlich der Gespräche zwischen der WEU und den
drei anderen europäischen Mitgliedstaaten des Atlanti-
Artikel 1 schen Bündnisses und der Erklärung zu WEU-Beob-
achtem des Ministerrats der Westeuropäischen Union
( 1) Folgenden, von der Regierung der Bundesrepublik vom 20. November 1992 in Rom.
Deutschland unterzeichneten Übereinkünften wird zuge-
stimmt: (2) Die aufgeführten Übereinkünfte und Erklärungen
werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
a) dem in Rom am 20. November 1992 unterzeichneten setzung veröffentlicht.
Protokoll über den Beitritt der Griechischen Republik zu
dem am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichneten
Artikel 2
Vertrag über die wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidi- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
gung in der durch das am 23. Oktober 1954 in Paris in Kraft.
unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung (2) Der Tag, an dem das Protokoll über den Beitritt der
des Brüsseler Vertrags geänderten Fassung (BGBI. Griechischen Republik zu dem am 17. März 1948 in Brüs-
1955 II S. 256), sel unterzeichneten Vertrag über wirtschaftliche, soziale
b) dem in Rom am 20. November 1992 unterzeichneten und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbst-
Dokument zur assoziierten Mitgliedschaft der Republik verteidigung in der durch das am 23. Oktober 1954 in Paris
Island, des Königreichs Norwegen und der Republik unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung des
Türkei in der Westeuropäischen Union einschließlich Brüsseler Vertrags geänderten Fassung sowie das Doku-
des Protokolls, das im Zusammenhang mit dem Doku- ment vom 20. November 1992 zur assoziierten Mitglied-
ment zur assoziierten Mitgliedschaft auf der Tagung schaft der Republik Island, des Königreichs Norwegen und
des WEU-Ministerrats am 20. November 1992 in Rom der Republik Türkei in der WEU nach seiner Nummer 5 in
vereinbart wurde, der Erklärung der Präsidentschaft Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 783
Protokoll über den Beitritt
der Griechischen Republik zur Westeuropäischen Union
nebst Anlage
Protocol of Accession
of the Hellenic Republic
to Western European Union together with an Annex
Protocole d'adhesion
de la Republique hellenique
a l'Union de l'Europe Occidentale accompagne d'une Annexe
(Übersetzung)
The High Contracting Parties to the Treaty Les Hautes Parties Contractantes du Die Hohen vertragschließenden Teile
of Economic, Social and Cultural Collabora• Traite de collaboration en matiere econo- des am 17. März 1948 in Brüssel unter•
tion and Collective Self-Defence, signed at mique, sociale et culturelle et de legitime zeichneten Vertrags über wirtschaftliche,
Brussels on 17 March 1948, as modified a
defense collective, signe Bruxelles le 17 soziale und kulturelle ZUsammenarbeit und
and completed by the Protocol signed at mars 1948, modifie et complete par le Pro- über kollektive Selbstverteidigung in der
Paris on 23 October 1954 and the other a
tocole signe Paris le 23 octobre 1954 et durch das am 23. Oktober 1954 in Paris
Protocols and Annexes which form an inte- par les autres Protocoles et annexes qui en unterzeichnete Protokoll und die anderen
gral part thereof, hereinafter referred to as font partie integrante, ci-apres denomme Protokolle und Anlagen, die Bestandteile
"the Treaty", on the one hand, «le Traite», d'une part, desselben sind, geänderten und ergänzten
Fassung, im folgenden als "Vertrag" be-
zeichnet, einerseits
and the Hellenic Republic on the other, et la Republique hellenique d'autre part, und die Griechische Republik anderer-
seits -
Reaffirming the common destiny which Reaffirmant la communaute de destin qui in Bekräftigung der Schicksalsgemein-
binds their countries and in accordance with a
lie leurs pays et conformement l'engage- schaft, die ihre Länder verbindet, und in
the undertaking to complete a European ment de former une Union europeenne pris Übereinstimmung mit der am 7. Februar
Union made at Maastricht on 7 February a Maastricht le 7 fevrier 1992 dans le Traite 1992 in Maastricht im Vertrag über die Euro-
1992 in the Treaty on European Union; sur l'Union europeenne; päische Union eingegangenen Verpflich-
tung, die Europäische Union zu vollenden;
Convinced that the construction of an in- Convaincues que la construction d'une überzeugt, daß das europäische Eini-
tegrated Europa will remain incomplete as Europe integree restera incomplete tant gungswerk unvollständig bleiben wird, so-
long as it does not include the development qu'elle ne comportera pas le developpe- lang~ es nicht auch die Herausbildung einer
of a European security and defence identi- ment d'une identite europeenne de securite europäischen Sicherheits- und Verteidi-
ty; et de defense; gungsidentität umfaßt;
Determined to strengthen the role of Resolues a renforcer le röle de l'UEO entschlossen, die Rolle der WEU mit dem
WEU, in the longer term perspective of a a
dans la perspective terme d'une politique längerfristigen Ziel einer gemeinsamen Ver-
common defence policy within the Euro- de defense commune au sein de l'Union teidigungspolitik Innerhalb der Europäi-
pean Union which might in time lead to a euro~nne, qui pourrait condulre le mo- schen Union zu stärken, die zu gegebener
common defence, compatible with that of a
ment venu une defense commune compa- Zelt zu einer gemeinsamen Verteidigung
the Atlantic Alliance; tible avec celle de !'Alliance atlantique; führen könnte, welche mit der des Atlanti-
schen Bündnisses zu vereinbaren ist;
Noting that the Hellenic Republic, which is Notant que la Republique hellenique, qui im Hinblick darauf, daß die Griechische
fully committed to the process of European est pleinement engagee dans 1a construc- Republik, die sich voll dem Aufbau Europas
construction and is a member of the Atlantic tion europeenne et est membre de I' Alliance verschrieben hat und Mitglied des Atlanti-
Alliance, has formally stated that it is prepar- atlantique, a officiellement declare qu'elle schen Bündnisses ist, förmlich ihre Bereit-
ed to accede to the Treaty; a
etait pr~te adherer au Traite; schaft angezeigt hat, dem Vertrag beizutre-
ten;
Noting that the Hellenic Republic accepts Constatant que la Republique hellenique im Hinblick darauf, daß die Griechische
the agreements, decisions and rules adopt- accepte les accords, decisions et regle- Republik die im Einklang mit dem Vertrag
ed in conformity with the Treaty and the ments adoptes conformement aux disposi- und den Erklärungen angenommenen
Declarations starting with the Rome Decla- tions du Traite et des Declarations adoptees Übereinkünfte, Beschlüsse und Vorschrif-
ration of 27 October 1984; a partir de celle de Rome du 27 octobre ten, beginnend mit der Erklärung von Rom
1984; vom 27. Oktober 1984, anerkennt;
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Noting that the Hellenic Republic under- Constatant que la Republique hellenique im Hinblick darauf, daß die Griechische
takes to develop WEU as the defence com- s'engage a developper l'UEO en tant que Republik sich verpflichtet, die WEU zur Ver-
ponent of the European Union and as the composante de defense de l'Union euro- teidigungskomponente der Europäischen
means to strengthen the European pillar of peenne et comme moyen de renforcer le Union und zum Mittel der Stärkung des Eu-
the Atlantic Alliance, in keeping with the pilier europeen de !'Alliance atlantique, ropäischen Pfeilers im Atlantischen Bündnis
obligation entered into on 10 December conformement a l'engagement pris le im Einklang mit der am 10. Dezember 1991
1991 in the Declaration on the role of WEU 10 decembre 1991 dans la Dectaration sur in der Erklärung über die Rolle der WEU
and its relations with the European Union le röle de l'UEO et sur ses relations avec und ihre Beziehungen zur Europäischen
and with the Atlantic Alliance attached to the !'Union europeenne et avec !'Alliance atlan- Union und zum Atlantischen Bündnis aus-
Treaty on European Union, and accepts in tique, jointe au Traite sur l'Union euro- zubauen, die dem Vertrag über die Europä-
full the Petersberg Declaration, in particular peenne, et accepte dans son integralite la ische Union beigefügt ist, und die Peters-
its Part III, issued on 19 June 1992; Declaration de Petersberg, notamment sa berg-Erklärung vom 19. Juni 1992, insbe-
Partie III, publiee le 19 juin 1992; sondere ihren Teil 111, in vollem Umfang
anerkennt;
Recalling the invitation issued on 30 June Rappelant l'invitation adressee Je 30 juin eingedenk der am 30. Juni 1992 vom
1992 by the German Minister of Foreign 1992 par le Ministre des Affaires etrangeres Bundesminister des Auswärtigen und am-
Affairs and Chairman-in-Office of the Coun- de 1a Republique federale d' Allemagne, tierenden Vorsitzenden des Rates der
cil of Westem European Union to the Helle- President en exercice du Conseil de l'Union Westeuropäischen Union an die Griechi-
nie Republic to open discussions with a view de l'Europe Occidentale, a la Republique sche Republik gerichteten Einladung zur
to its possible accession to the Treaty; hellenique a entamer des discussions en Aufnahme von Gesprächen über ihren mög-
vue de son adhesion eventuelle au Traite; lichen Beitritt zum Vertrag;
Noting the satisfactory conclusion of the Prenant note de la conclusion satisfaisan- im Hinblick auf den befriedigenden Ab-
discussions which followed this invitation; te des discussions qui ont suivi cette invita- schluß der Gespräche, die im Anschluß an
tion; diese Einladung geführt wurden;
Noting the invitation to accede to the a
Prenant note de l'invitation adherer au im Hinblick auf die Einladung zum Beitritt
Treaty issued to the Hellenic Republic on a
Traite adressee la Republique hellenique zum Vertrag, die am 20. November 1992 an
20 November 1992; le 20 novembre 1992; die Griechische Republik gerichtet wurde;
Considering that the enlargement of Considerant que l'elargissement de in der Erwägung, daß die Erweiterung der
Westem European Union to include the Hel- a
l'Union de l'Europe Occidentale la Repu- Westeuropäischen Union durch die Aufnah-
lenic Republic represents a sfgnificant step blique hellenique constltue une etape signi- me der Griechischen Republik einen bedeu-
in the development of the European security ficative dans Je developpement de l'identite tenden Schritt in der Herausbildung der eu-
and defence identity; europeenne de securite et de defense; ropäischen Sicherheits- und Verteidigungs-
identität darstellt -
Have agreed as follows: Sont convenues de ce qui suit: haben folgendes vereinbart:
Artlcle 1 Article 1 Artikel 1
By the present Protocol, the Hellenic Re- Par le present Protocole, la Republique Durch dieses Protokoll tritt die Griechi-
public accedes to the Treaty. hellenique adhere au Traite. sche Republik dem Vertrag bei.
Artlcle II Article II Artikel II
By its accession to the Treaty, the Helle- Par son adhesion au Traite, la Republi- Mit ihrem Beitritt zum Vertrag wird die
nie Republic becomes party to the Agree- que hellenique devient partie aux Accords Griechische Republik Vertragspartei der
ments concluded between the member conclus entre les Etats membres dont les zwischen den Mitgliedstaaten geschlosse-
States, as listed in an annex to the present textes sont enumeres en annexe au present nen und in einer Anlage zu diesem Protokoll
Protocol. Protocole. aufgeführten Übereinkünfte.
Artlclelll Article III Artikel III
Each of the signatory States shall notify Chacun des Etats signataires notifiera au Jeder der Unterzeichnerstaaten notifiziert
the Belgian Govemment of the acceptance, Gouvernement beige l'acceptation, l'appro- der belgischen Regierung die Annahme,
approval or ratification of the present Pro- bation ou la ratification du present Proto- Genehmigung oder Ratifikation dieses Pro-
tocol, whlch shan enter into force on the day cole, lequel entrera en vigueur le Jour de la tokolls, das am Tag des Eingangs der letz-
of the receipt of the last of these notifica- reception de 1a demiere de ces notifications. ten dieser Notifikationen in Kraft tritt. Die
tions. The Belgian Govemment shall infom1 Le Gouvemement beige informera les belgische Regierung unterrichtet die Unter-
the signatory States of each such notifica- Etats signataires de ces notifications et de zeichnerstaaten von jeder Notifikation sowie
tion and of the entry into force of the Proto- l'entree en vigueur du Protocole. vom Inkrafttreten des Protokolls.
col.
In witness whereof, the undersigned, En foi de quoi, les soussignes, düment Zu Urkund dessen haben die hierzu ge-
being duly authorised thereto, have signed habilites a cette fin, ont signe le present hörig befugten Unterzeichneten dieses Pro-
the present Protocol. Protocole. tokoll unterschrieben.
Done at Rome, this twentieth day of No- a
Falt Rome, le vingt novembre 1992, en Geschehen zu Rom am 20. November
vember 1992 in the English and French langues fran~ise et anglaise, les deux tex- 1992 in englischer und französischer Spra-
languages; both texts being equally author- tes faisant egalement foi, en un seul exem- che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 785
itative, in a single original, which shall re- plaire qui restera depose aux archives du verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Ar-
main deposited in the archives of the Gov- Gouvernement du Royaume de Belgique chiv der belgischen Regierung hinterlegt
ernment of the Kingdom of Belgium, which qui en communiquera copie certifiee confor- wird; diese Regierung übermittelt jedem der
shall transmit a certified copy to the Govem- me aux Gouvernements des autres Etats anderen Unterzeichner eine beglaubigte
ments of the other signatory States. signataires. Abschrift.
Annex Annexe Anlage
Agreements concluded between the Mem- Accords conclus entre les Etats membres Übereinkünfte, die zwischen den Mitglied-
ber States in fulfilment of the Treaty: en application du Traite staaten in Erfüllung des Vertrags geschlos-
sen wurden:
1. Agreement on the Status of Western 1. Convention sur le Statut de l'Union de 1. übereinkommen über den Status der
European Union, National Representatives l'Europe Occidentale, des representants na- Westeuropäischen Union, der nationa-
and International Staff, signed at Paris on tionaux et du personnel international, si- len Vertreter und des internationalen
11 May 1955. a
gnee Paris le 11 mai 1955. Personals, unterzeichnet in Paris am
11. Mai 1955.
2. Agreement drawn up in implementation 2. Accord conclu en execution de rArticle 2. Abkommen in Durchführung des Arti-
of Article V of Protocol N° II to the Treaty, a
V du Protocole N° II au Traite, signe Paris kels 5 des Protokolls Nr. II des Vertrags,
signed at Paris on 14 December 1957. le 14 decembre 1957. unterzeichnet in Paris am 14. Dezember
1957.
-~---- --------
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Dokument
zur assoziierten Mitgliedschaft
der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Rep~blik Türkei in der WEU
Document
on Associ~te Membership of WEU
of the Republic of lceland, the Kingdom of Norway and the Republic of Turkey
Document
portant sur les Membres Associes de l'UEO
concernant la Republique d'lslande, le Royaume de Norvege et la Republique de Turquie
(Übersetzung)
1. The Ministers of Foreign Affairs of the 1. Les Ministres des Affaires etrangeres 1. Die Außenminister der Mitgliedstaaten
member States of WEU and the Ministers of des Etats membres de l'UEO et les Minis- der WEU und die Außenminister der Repu-
Foreign Affairs of the Republic of lceland, tres des Affaires etrangeres de la Republi- blik Island, des Königreichs Norwegen und
the Kingdom of Norway and the Republic of que d'lslande, du Royaume de Norvege et der Republik Türkei trafen am 20. Novem-
Turkey met in Rome on 20 November 1992. de la Republique de Turquie se sont reunis ber 1992 in Rom zusammen. Sie bekräftig-
They reaffirmed the commitments which a
le 20 novembre 1992 Rome. lls ont reaffir- ten das Bekenntnis zur Wahrung von Frie-
bind their countries aimed at ensuring rne les engagements qui lient leurs pays en den und Sicherheit in Europa, das ihre Län-
peace and security in Europe. In this con- vue d'assurer la paix et la securite en Eu- der verbindet. In diesem Zusammenhang
nection, they welcomed the development of rope. A cet egard, ils se sont felicites du begrüßten sie die Entwicklung der europäi-
the European security and defence identity. developpement de l'identite europeenne de schen Sicherheits- und Verteidigungsiden-
Deterrnined, taking into account the role of securite et de ctefense. Resolus, compte tität. Entschlossen, die Beziehungen zwi-
WEU as the means to strengthen the Euro- tenu du röle de l'UEO en tant que moyen de schen der WEU und den anderen europäi-
pean pillar of the Atlantic Alliance, to put the renforcer le pilier europeen de !'Alliance at- schen Staaten des Atlantischen Bündnisses
relationship between WEU and the other lantique, d'asseoir sur une nouvelle base unter Berücksichtigung der Rotle der WEU
European States of the Atlantic Alliance on les relations existant entre l'UEO et les au- als Instrument zur Stärkung des Europäi-
a new basis in order to promote stability and tres pays europeens de !'Alliance atlantique schen Pfeilers der Atlantischen Allianz auf
security in Europe, they recalled the Oec- pour mieux servir 1a stabilite et la securite en eine neue Grundlage zu stellen, um Stabili-
laration in which the WEU Council of Min- Europe, ils ont rappele la Declaration par tät und Sicherheit in Europa zu fördern,
isters invited these States on 1o December laquelle le Conseil des Ministres de l'UEO verwiesen sie auf die Erklärung, in der der
1991 in Maastricht to become associate a invite ces Etats le 10 decembre 1991 a WEU-Ministerrat diese Staaten am 10. De-
members of WEU. a
Maastricht devenir membres associes de zember 1991 in Maastricht eingeladen hat-
l'UEO. te, assoziierte Mitglieder der WEU zu wer-
den.
2. In this context, they recalled the invita- 2. Dans ce contexte, ils ont rappele l'invi- 2. In diesem Zusammenhang erinnerten
tion issued on 30 June 1992 by the Gerrnan tation adressee le 30 juin 1992 par le Minis- sie an die vom Bundesminister des Auswär-
Minister of Foreign Affairs and the then tre allemand des Affaires etrangeres, alors tigen und damaligen Vorsitzenden des
Chairman-in-Office of the WEU Council to President en exercice du Conseil de l'UEO, WEU-Ministerrats an die Republik Island,
the Republic of lceland, the Kingdom of a la Republique d'lslande, au Royaume de das Königreich Norwegen und die Republik
Norway and the Republic of Turkey to open Norvege et a ta Republique de Turquie a Türkei ausgesprochene Einladung, Gesprä-
discussions with a view to their possible entamer des discussions en vue de leur che mit dem Ziel ihrer möglichen Assoziie-
association to WEU. During these ex- a
association eventuelle l'UEO. II s'est con- rung mit der WEU aufzunehmen. Während
changes of views, it has been confirmed firrne, au cours de ces echanges de vues, dieses Gedankenaustausches wurde er-
that the Republic of lceland, the Kingdom of que 1a Republique d'lslande, le Royaume neut deutlich, daß die Republik Island, das
Norway and the Republic of Turkey accept de Norvege et la Republique de Turquie Königreich Norwegen und die Republik Tür-
the determination of the WEU member acceptent 1a determination des Etats mem- kei den festen Entschluß der WEU-Mitglied-
States to strengthen the role of WEU in the bres de l'UEO de renforcer le rOle de cette staaten anerkennen, die Rolle der WEU im
langer terrn perspective of a common Euro- a
demiere dans la perspective terme d'une Hinblick auf eine längerfristig zu entwik-
pean defence poficy compatible with that of politique de defense europeenne commune ketnde, gemeinsame europäische Vertei-
the Atlantic Alliance, and that they accept in compatible avec cetle de I' Alliance atlanti- digungspolitik, die mit derjenigen des Atlan-
full Section A of Part III of the Petersberg que, et qu'ils aoceptent dans son integralite tischen Bündnisses vereinbar ist, zu stär-
OecJaration. 1a section A de 1a Partie III de 1a Declaration ken, und daß sie Teil III Buchstabe A der
de Petersberg. Petersberg-Erklärung in vollem Umfang
anerkennen.
FoHowing these discussions, the Ministers A 1a suite de ces discussions, les Ministres Im Anschluß an diese Gespräche bekräftig-
of Foreign Affairs of WEU confirmed their des Affaires etrangeres de l'UEO ont confir- ten die Außenminister der WEU, daß sie es
wish to see the Republic of lceland, the me leur souhait de voir la Republique d'ls- gerne sähen, wenn die Republik Island, das
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 787
Kingdom of Norway and the Republic of lande, le Royaume de Norvege et la Repu- Königreich Norwegen und die Republik Tür-
Turkey become associate members of blique de Turquie devenir membres asso- kei assoziierte Mitglieder der WEU wür-
WEU. cies de l'UEO. den.
Ministers considered, moreover, that the as- Les Ministres ont estime par ailleurs que Die Minister vertraten ferner die Auffassung,
sociation of these three countries repre- a
l'association de ces trois pays l'UEO con- daß die Assoziierung dieser drei Länder
sents a significant step in the strengthening stitue une etape significative pour le renfor- einen bedeutsamen Schritt in Richtung auf
of the European pillar of the Atlantic Al- cement du pilier europeen de I'Alliance at- die Stärkung des Europäischen Pfeilers der
liance, and thus of the transatlantic link it- lantique et ainsi du lien transatlantique Atlantischen Allianz und somit des trans-
self, in the spirit of the Declaration of Rome lui-mAme, dans l'esprit de la Declaration atlantischen Bindeglieds selbst darstellt,
on Peace and Cooperation of 8 November de Rome sur la paix et la cooperation du und zwar im Geiste der Erklärung von Rom
1991. 8 novembre 1991. vom 8. November 1991 über Frieden und
Zusammenarbeit.
3. Accordingly, and without the following 3. De ce fait, sans que les elements ci- 3. Dementsprechend werden die Repu-
elements entailing any changes to the modi- apres n'entrainent de modification du Traite blik Island, das Königreich Norwegen und
fied Brussels Treaty, the Republic of lce- de Bruxelles modifie, la Republique d'ls- die Republik Türkei, ohne daß die folgen-
land, the Kingdom of Norway and the Re- lande, le Royaume de Norvege et la Repu- den Gesichtspunkte irgendwelche Änderun-
public ot Turkey become associate mem- blique de Turquie deviennent membres as- gen des geänderten Brüsseler Vertrags
bers of WEU. They may, although not being socies de l'UEO. lls pourront, bien que n'e- nach sich ziehen, assoziierte Mitglieder
parties to the modified Brussels Treaty, par- tant pas parties au Traite de Bruxelles mo- der WEU. Sie können, obwohl sie nicht
ticipate fully in the meetings of the WEU difie, participer pleinement aux reunions du Vertragsparteien des geänderten Brüsseler
Council - without prejudice to the provisions Conseil de l'UEO sous reserve des disposi- Vertrags sind, vorbehaltlich folgender Be-
laid down in Article VIII -, of its working a
tions prevues I' Article VIII - de ses grou- stimmungen und unbeschadet des Arti-
groups and of the subsidiary bodies, subject pes de travail et des organismes subsi- kels VIII des geänderten Brüsseler Vertrags
to the following provisions: diaires, campte tenu des dispositions in vollem Umfang an den Tagungen des
suivantes: WEU-Rates, seiner Arbeitsgruppen und der
Nebenorgane teilnehmen:
- at the request of a majority of the mem- - a la demande de la majorite des Etats - auf Antrag der Mehrheit der Mitgliedstaa-
ber States, or of half of the member membres, ou de la moitie des Etats ten oder der Hälfte der Mitgliedstaaten
States including the Presidency, partici- membres dont la Presidence, cette parti- einschließlich der Präsidentschaft kann
pation may be restricted to full members; cipation pourra ätre limitee aux membres die Teilnahme auf Vollmitglieder be-
de plein droit; schränkt werden;
- they will have the right to speak but may a
- ils auront droit la parole mais ne pour- - sie werden das Rederecht haben, ohne
not block a decision that is the subject of ront pas bloquer une decision faisant jedoch einen Beschluß blockieren zu
consensus among the member States; l'objet d'un consensus entre les Etats können, für den ein Konsens unter den
membres; Mitgliedstaaten erforderlich ist;
- they may associate themselves with the - ils pourront s'associer aux decisions pri- - sie können sich den von den Mitglied-
decisions taken by member States; they ses par les Etats membres; ils pourront staaten gefaßten Beschlüssen an-
will be able to partlcipate in their im- a
participer leur mise en muvre ä moins schließen; sie werden an deren Durch-
plementation unless a majority of the de decision contraire prise par la majorite führung teilnehmen können, sofem nicht
member States, or half of the member des Etats membres ou par 1a moitie des die Mehrheit der Mitgliedstaaten oder die
States including the Presidency, decide Etats membres dont la Presidence; Hälfte der Mitgliedstaaten einschließlich
otherwise; der Präsidentschaft etwas anderes be-
schließt;
- the Republic of lceland, the Kingdom of - la Republique d'lslande, le Royaume de - die Republik Island, das Königreich Nor-
Norway and the Republic of Turkey will Norvege et 1a Republique de Turquie au- wegen und die Republik Türkei werden
be able to be associated to the Planning ront la possibilite d'Atre associes a la durch ständige Liaison-Beziehungen in
Cell through a permanent liaison ar- Cellule de planification par une procedu- die Arbeit der Planungszelle einbezogen
rangement; re de liaison permanente; werden können;
- they will take part on the same basis as - ils participeront, sur la m6me base que - sie werden an militärischen Operationen
tun members in WEU military operations les membres de plein droit, aux opera- der WEU, für die sie Streitkräfte bereit-
to which they commit forces; tions militaires de l'UEO pour lesquelles stellen, auf der gleichen Grundlage wie
ils engagent des forces; Vollmitglieder teilnehmen;
- they will be connected to the member - ils seront raccordes au systeme de tele- - sie werden zum Zweck des Austausches
States' telecommunications system communications (WEUCOM) des Etats von Mitteilungen betreffend Tagungen
(WEUCOM) for messages conceming membres pour les messages relatifs aux und Aktivitäten, an denen sie teilnehmen,
meetings and activities in which they reunions et activites auxquelles ils parti- an das Femmeldesystem (WEUCOM)
participate; cipent; der Mitgliedstaaten angeschlossen;
- they will be asked to make a financial - ils seront invites ä apporter une contribu- - sie werden aufgefordert werden, zu den
contribution to the Organization's tion financiere aux budgets de !'Organi- einzelnen Etats der Organisation einen
budgets. sation. finanziellen Beitrag zu leisten.
For practlcal reasons, space activitles will Pour des raisons pratiques, les actlvites Aus praktischen Gründen werden Welt-
be restricted to the present members until spatiales demeureront restreintes aux raumaktivitäten bis zum Ende der experi-
the end of the experimental phase of the membres actuefs jusqu'ä la fin de la periode mentellen Phase des 5atellitenzentrums im
Sateflite Centre in 1995. During this phase experimentale concemant le Centre satelli- Jahre 1995 auf die derzeitigen Mitglieder
the new member and associate members taire se terminant en 1995. Pendant cette beschränkt sein. Während dieser Zeit wer-
will be kept informed of WEU's space activi- phase, le nouveau membre et les membres den die neuen Mitglieder und die assoziier-
ties. Appropriate arrangements will be made associes seront tenus informes des activites ten Mitglieder fortlaufend über die Welt-
-for associate members to participate in sub- spatiales de l'UEO. Des dispositions appro- raumaktivitäten der WEU unterrichtet wer-
sequent space activities at the same time as priees seront prises pour permettre aux den. Für assoziierte Mitglieder werden ge-
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
decisions are taken on the continuation of membres associes de participer aux activi- eignete Vorkehrungen getroffen werden,
such activities. tes spatiales ulterieures au moment ou se- damit diese an späteren Weltraumaktivitä-
ront adoptees les decisions relatives a la ten vom gleichen Zeitpunkt an, zu dem Be-
poursuite de ces activites. . schlüsse zur Fortsetzung dieser Aktivitäten
gefaßt werden, teilnehmen können.
4. The Republic of lceland, the Kingdom_ 4. La Republique d'lsiande, le Royaume 4. Die Republik Island, das Königreich
of Norway and the Republic of Turkey will de Norv• et 1a Republique de Turquie Norwegen und die Republik Türkei werden
have the same rights and responsibilities as auront les m6mes droits et responsabilites in bezug auf Aufgaben, die der WEU von
the full members for functlons transferred to que les membres de plein droit pour les anderen Foren und Institutionen, deren Mit-
WEU from other fora and institutions to fonctions relevant d'instances et d'institu- glieder sie bereits sind, übertragen wurden,
which they already belong. tions auxquelles ils appartiennent deja et die gleichen Rechte und Verantwortlichkei-
a
qui seraient transferees l'UEO. ten haben wie Vollmitglieder.
5. The Republic of lceland, the Kingdom 5. La Repubfique d'fslande, le Royaume 5. Die Republik Island, das Königreich
of Norway and the Republic of Turkey will de Norvege et la Republique de Turquie Nofwegen und die Republik Türkei werden
become associate mernbers of WEU on the deviendront effectivement membres asso- assoziierte Mitglieder der WEU an dem Tag,
day the Hellenic Republic becomes a mem- cies de l'UEO le jour ou 1a R~lique helle- an dem die Griechische RepubUk Mitglied
ber of WEU. In the meantime, the Republic nique deviendra membre de l'UEO. En at- der WEU wird. Bis dahin werden die Repu-
of lceland, the Kingdom of Norway and the tendant, 1a Republique d'lslande, le Royau- blik Island, das Königreich Norwegen und
Republic of Turkey wiU be considered as me de Norvege et 1a Republique de Turquie die Republik Türkei als aktive Beobachter
active observers to WEU. seront consideres comme des observateurs bei der WEU betrachtet.
actifs aupres de l'UEO.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 789
(Übersetzung)
Minutes Protokoll,
agreed in connection with the Document das im Zusammenhang mit dem Dokument
on associate membership zur assoziierten Mitgliedschaft
at the WEU Ministerial Council auf der Tagung des WEU-Minlsterrats
on 20 November 1992 In Rome am 20. November 1992 In Rom vereinbart wurde
- As associate members are not parties to the modified Brussels - Aus der Tatsache, daß assoziierte Mitglieder nicht Vertragspar-
Treaty, it follows that the reference to the acceptance in full of teien des geänderten Brüsseler Vertrags sind, folgt, daß die
Section A of Part III of the Petersberg Declaration by the Bezugnahme auf die vollständige Anerkennung von Teil III
associate members is not related to the provisions of Art. X of Buchstabe A der Petersberg-Erklärung durch die assoziierten
the Treaty. Mitglieder nicht im Zusammenhang mit Artikel X des Vertrags
steht.
- The 5th indent of paragraph 3 of the document on associate - Nummer 3 Spiegelstrich 5 des Dokuments zur assoziierten
membership states that associate members will take part on Mitgliedschaft stellt fest, daß assoziierte Mitglieder auf der
the same basis as full members in WEU military operations to gleichen Grundlage wie Vollmitglieder an militärischen Opera-
which they commit forces. The reference to commltment of tionen der WEU teilnehmen, für die sie Streitkräfte bereitstel-
forces may cover the provision of logistical and other facilities of len. Die Bezugnahme auf die Bereitstellung von Streitkräften
a significant nature. H associate members participate in WEU kann sich auch auf logistische und sonstige Mittel von erhebli-
military operations deriving from decisions taken by member chem Umfang beziehen. Falls assoziierte Mitglieder an militäri-
States, the arrangements for the conduct of these operations schen Operationen der WEU teilnehmen, die auf Beschlüsse
will be established on a case-by-case basis by the participating der Mitgliedstaaten zurückgehen, werden die Vorkehrungen für
States. die Durchführung dieser Operationen im Einzelfall von den
Teilnehmerstaaten getroffen.
- The right to speak brings with it the possibility to present - Das Rederecht beinhaltet auch die Möglichkeit, Vorschläge zu
proposals. unterbreiten.
- Full participation will include participation in caucuses subject - Umfassende Teilnahme bedeutet auch die Teilnahme an Cau-
to the same rules as for participation in the meetings of the cus-Treffen vorbehaltlich der Regeln, die auch für die Teilnah-
WEU Council and other bodies. me an den Tagungen des WEU-Rates und anderer Organe
gelten.
- lt is understood that the provisions of this document on associ- - Es gilt als vereinbart, daß das Dokument zur assoziierten
ate membership are without prejudice to the rights and Obliga- Mitgliedschaft die Rechte und Pflichten aus anderen bestehen-
tions deriving from existing treaties or agreements. den Verträgen oder Übereinkünften nicht berührt.
- The Council will take fully into consideration associate mem- - Der Rat wird den Sicherheitsinteressen der assoziierten Mit-
bers' security interests. glieder in vollem Umfang Rechnung tragen.
- The document on associate membership cannot be modified - Das Dokument zur assoziierten Mitgliedschaft kann nicht ohne
without the assent of the associate members. Zustimmung der assoziierten Mitglieder geändert werden.
Presidency declarations Erklärung der Präsidentschaft
made at discusslons between WEU anläßlich der Gespräche zwischen der WEU
and the three other European member States und den drei anderen europäischen Mitgliedstaaten
of the Atlantlc Alliance des Atlantischen Bündnisses
1. Planning Cell 1. Planungszelle
"Replying to the Turkish Representative, the Presidency recalled .In ihrer Antwort an den türkischen Vertreter erinnerte die Präsi-
that the Petersberg Declaration stated that future associate mem- dentschaft daran, daß laut Petersberg-Erklärung zukünftige asso-
bers would be able to be associated to the Planning Cell through a ziierte Mitglieder durch ständige Liaison-Beziehungen in die Arbeit
permanent liaison arrangement. der Planungszelle einbezogen werden können.
lt follows that an arrangement will be worked out with Turkey and Daraus folgt, daß mit der Türkei und jedem anderen assoziierten
with any other of the associate members who so wish." Mitglied, das dies wünscht, eine solche Beziehung ausgearbeitet
wird.•
2. Information to associate members 2. Benachrichtigung assoziierter Mitglieder
"The Presidency, in reply to the representatives of the candidates .In ihrer Antwort an die Vertreter der Kandidaten für eine assozi•
for associate membership, confirrned that there will be full trans- lerte Mitgliedschaft bestätigte die Präsidentschaft, daß zwischen
parency among the tun member States and the associate member den Vollmitgliedem und den assoziierten Mitgliedern in vollem
States and that timely inforrnation on restricted sessions will be Umfang Transparenz herrschen wird und daß Teilnahmebe-
given to that effect." schränkungen in bezug auf Sitzungen rechtzeitig bekanntgege-
ben werden.•
3. Statement on "existing Treaties or agreements" 3. Erklärung zu „bestehenden Verträgen oder Übereinkünften"
"The Presidency, in reply to a question by the lcelandic rep- .In ihrer Antwort auf die Frage des isländischen Vertreters bestä-
resentative, contirmed that the reference to "existing Treaties tigte die Präsidentschaft, daß die Bezugnahme auf ,bestehende
or agreements" in the minutes agreed in connection with the Verträge oder Übereinkünfte' in dem Protokoll, das in Zusammen-
document on associate membership includes the Washington hang mit dem Dokument zur assoziierten Mitgliedschaft vereinbart
Treaty." wurde, den Washingtoner Vertrag mit umfaßt."
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(Übersetzung)
Declaration on WEU observers Erklärung zu WEU-Beobachtern
1. The Ministers of Foreign Affairs of the WEU member States 1. Die Außenminister der Mitgliedstaaten der WEU und die Ver-
and the Representatives of the Kingdom of Denmark and of treter des Königreichs Dänemark und Irlands traten am
lreland met in Rome on 20 November 1992. They recalled the 20. November 1992 in Rom zusammen. Sie verwiesen auf die
Declaration in which the WEU Council of Ministers in Maas- Erklärung, in der der WEU-Ministerrat diese Staaten am
tricht on 1O Oecember 1991 invited those States to become 1O. Dezember 1991 in Maastricht eingeladen hatte, Mitglieder
members of WEU or observers, the invitation issued on 30 June der WEU oder Beobachter zu werden, an die vom Bundesmi-
1992 by the Gennan Minister of Foreign Affairs, the then nister des Auswärtigen und damaligen Vorsitzenden des
Chainnan-in-Office of the WEU Council, to open discussions WEU-Rats am 30. Juni 1992 ausgesprochene Einladung,
on the basis of the Petersberg Declaration of 19 June 1992, Gespräche auf der Grundlage der Petersberg-Erklärung vom
and the repfies of the Kingdom of Oenmark and lreland indicat- 19. Juni 1992 aufzunehmen, und an die Antworten des König-
ing their interest in becoming WEU observers. reichs Dänemark und Irlands, in denen sie ihr Interesse be-
kundeten, WEU-Beobachter zu werden.
2. Following these discussions, the Ministers of Foreign Affairs of 2. Im Anschluß an diese Gespräche bekräftigten die Außenmini-
WEU confinned their wish to see the Kingdom of Denmark and ster der WEU, daß sie es gerne sähen, wenn das Königreich
lreland become WEU observers. Dänemark und Irland WEU-Beobachter würden.
3. Accordingly, and without the following factors entailing any 3. Dementsprechend werden das Königreich Dänemark und Ir-
changes to the modified Brussels Treaty, the Kingclom of land, ohne daß die folgenden Gesichtspunkte irgendwelche
Denmark and lreland will become WEU observers. Änderungen des geänderten Brüsseler Vertrags nach sich
ziehen, Beobachter der WEU.
4. They may attend the meetings of the WEU Council, without 4. Sie können, unbeschadet des Artikels VIII des geänderten
prejudice to the provisions laid down in Article VIII of the Brüsseler Vertrags, an den Tagungen des WEU-Rats teil-
modified Brussels Treaty; at the request of a majority of the nehmen; auf Antrag der Mehrheit der Mitgliedstaaten oder der
member States, or of half of the member States including the Hälfte der Mitgliedstaaten einschließlich der Präsidentschaft
Presidency, presence at Council meetings may be restricted to kann die Teilnahme an den Ratstagungen auf Vollmitglieder
full members; beschränkt werden.
5. They may be invited to meetings of working groups; 5. Sie können zu Tagungen der Arbeitsgruppen eingeladen
werden.
6. They may be invited, on request, to speak. 6. Ihnen kann auf Antrag das Rederecht erteilt werden.
7. The Kingclom of Oenmark will have the same rights and 7. Das Königreich Dänemark wird in bezug auf Aufgaben, die der
responsibilities as the full members for functions transferred to WEU von anderen Foren und Institutionen, deren Mitglied es
WEU from other fora and institutions to which the Kingdom of bereits ist, übertragen wurden, die gleichen Rechte und Ver-
Oenmark already belongs. antwortlichkeiten haben wie Vollmitglieder.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 791
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 15. Juni 1990
über die Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
(Dubliner Übereinkommen)
Vom 27. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Dublin am 15. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
gestellten Asylantrags wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Übereinkommen
über die Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König der Belgier:
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Melchior Wathelet
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Vizepremierminister und Minister der Justiz und des Mittelstands
der Präsident der Griechischen Republik,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Seine Majestät der König von Spanien,
Hans Engel!
der Präsident der Französischen Republik, Minister der Justiz
der Präsident Irlands,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
der Präsident der Italienischen Republik,
Dr. Helmut Rückriegel
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Dublin
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Wolfgang Schäuble
der Präsident der Portugiesischen Republik, Bundesminister des Innern
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland - Der Präsident der Griechischen Republik:
loannis Vassiliades
in Anbetracht des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in
Minister für öffentliche Ordnung
Straßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmoni-
sierung der Asylpolitiken,
Seine Majestät der König von Spanien:
entschlossen, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen hu- Jose Luis Corcuera
manitären Tradition und gemäß den Bestimmungen des Genfer Minister des Innern
Abkommens vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls von
New York vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Der Präsident der Französischen Republik:
Flüchtlinge - nachstehend "Genfer Abkommen" bzw. .,Protokoll
von New York" genannt-den Flüchtlingen einen angemessenen Pierre Joxe
Schutz zu bieten, Minister des Innern
in Anbetracht des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Bin- Der Präsident Irlands:
nengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personen- Ray Burke
verkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Ein- Minister der Justiz und Kommunikation
heitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet
wird, Der Präsident der Italienischen Republik:
Antonio Gava
in dem Bewußtsein, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu Minister des Innern
vermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen
entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen
wird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr Marc Fischbach
dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten Minister für Bildung, Minister der Justiz,
geprüft wird, und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von Minister des öffentlichen Dienstes
einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne
daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
zuständig erklärt,
Ernst Maurits Henricus Hirsch Ballin
in dem Bestreben, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissar Minister der Justiz
der Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der
vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen, Für die Portugiesische Republik:
Manuel Pereira
entschlossen, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit Minister des Innern
verschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaus-
tausch, eng zusammenzuarbeiten - Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen und David Waddington
haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: Minister des Innern
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 793
Sir Nicholas Maxted Fenn, KCMG wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Krite-
Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien rien nicht zuständig ist.
und Nordirland in Dublin Der nach den genannten Kriterien 7uständige Mitgliedstaat ist
dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitglied-
Diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form staat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser
befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen: Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien ver-
antwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden
Antrag befaßt worden ist.
Artikel 1
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung
a) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitglied- der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des
staates ist; New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuwei-
sen.
b) Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat
um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf (6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der auf-
den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags
Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls er- zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten
sucht; Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.
c) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt (7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist
hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde; gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt
d) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvor-
hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur
gänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stel-
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat,
len in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfah-
nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen,
ren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmun-
um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asyl-
gen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung des
antrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluß zu bringen.
Asylantrags zuständig ist;
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen
e) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitglied-
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate
staats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Auslän-
lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaub-
ders im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Aus-
nis für mehr als drei Monate erhalten hat.
nahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während
der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines
Asylantrags ausgestellt werden;
Artikel 4
f) Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein
Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsge- Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in ei-
biet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt nem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer
sind; Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuer-
kannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem
g) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein
Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylan-
Mitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein
trags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wün-
Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder
schen.
eines Flughafens gestattet, sofern die übrige11 Durchreise-
bedingungen erfüllt sind. Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um
den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minder-
(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absat-
zes 1 Buchstaben f und g beurteilt. jähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewer-
ber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jah-
ren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Artikel 5
Genfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York,
(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis,
wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographi-
so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltsertaubnis erteilt hat, für
schen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den
die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammen- (2) Besitzt. der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der
zuarbeiten. Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle
vorliegt:
Artikel 3
a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu
Mitgliedstaats erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des
prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet
Asylantrags zuständig. Konsuttiert ein Mitgliedstaat insbeson-
eines Mitgliedstaats stellt.
dere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentraJen Behörden
(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung
den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung
den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihen- dar.
folge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.
b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen
(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaat- Antrag In einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht vi-
lichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtun- sumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des
gen geprüft. Asylantrags zuständig.
(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen
Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der
einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, von den dipfomatischen oder konsularischen Behörden des
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Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung er- zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat,
halten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Aus- bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.
länder die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat
erfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zustän-
dig. Artikel 9
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgeneh- Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Über-
migungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die einkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser
Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig: auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Vor-
aussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitä-
a) der Staat, der die Aufenthaltser1aubnis mit der längsten Gültig- ren, insbesondere aus familiären oder kultureHen Gründen, einen
keitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer der Asylantrag prüfen.
Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablau-
fende Aufenthartserlaubnis erteilt hat; Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so
geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn
b) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn über.
es sich um Visa gleichen Typs handelt;
Artikel 10
c) bei nicht gleichwertigen Vesa der Staat, der das Visum mit der
längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültig- (1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen
keitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig
hat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbe- ist, ist verpflichtet,
werber im Besitz eines oder mehrerer Transitvisa ist, die auf
a) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mit-
Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat
gliedstaat gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Arti-
erteilt worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.
kels 11 aufzunehmen;
(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger b) die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;
als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein
oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, c) den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich
aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein- illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulas-
reisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange sen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder
der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlas- aufzunehmen; ·
sen hat. d) den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindfichen Antrag
Besitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen
Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Arti-
mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, aufgrund kels 13 wieder aufzunehmen;
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen e) den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich
konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den
nicht ver1assen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.
Antrag gestellt wird.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthalts-
erlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten aus, so
Artikel 6 gehen äie Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf
Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines diesen Staat über.
Mitgliedstaats illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg über- (3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen,
schritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich einge- wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitglied-
reist ist, für die Antragsprüfung zuständig. staaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten ver1assen
Die Zuständigkeit dieses Staates er1ischt jedoch, wenn sich der hat.
Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem (4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlö-
Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten schen, wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat
hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erfor-
letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. derlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der
Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes
Artikel 7 Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.
(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der
für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet Artikel 11
der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer,
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde,
nachdem er legal . in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein
einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für
Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem
zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber
anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreise-
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bnreichung des
visum vorweisen muß. In diesem FaH ist der letztgenannte Staat
Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzuneh-
für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
men.
(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone
Wird das Aufnahmegesuch nicht iMerhalb von sechs Monaten
seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt im Falle von Reisenden,
unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde,
die die Transitzone nicht ver1assen, für die Kontrolle der Einreise
für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modali-
täten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt. (2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen
die Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, daß ihr
(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines
Staat gemäß den in diesem übereinkommen definierten Kriterien
Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.
zuständig ist.
(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen
Artikel 8
Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeit-
Kam auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkom- punkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum
men aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrags ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 795
(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er Artikel 15
hiermit befaßt wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbe-
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies
werbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort
beantragt, die personenbezogenen Informationen, die erforderlich
vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs
sind, um
gleich.
- den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asyl-
(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitglied-
antrags zuständig ist;
staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung
des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen - die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen;
Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat - allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkom-
nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Über- men zu können.
stellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern die-
ses aufschiebende Wirkung hat. (2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich
(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 fest- - die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der
gelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Auf- Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name,
nahme regeln. Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staats-
angehörigkeit, Geburtsdatum und -ort);
- den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-
Artikel 12 keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mit- stellungsort usw.);
gliedstaates von einem Asylbewerber gestellt, der sich im Ho- - sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche·
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die Angaben;
Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen
- die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
Mitgliedstaats demjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem - die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat
mit dem Asylantrag befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrich- erteilten Visa;
tet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens als - den Ort der Einreichung des Antrags;
derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden
ist. - gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren
Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags,
den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls
Artikel 13
getroffenen Entscheidung.
(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten
(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitglied-
Fällen wird ein Asylbewerber gemäß folgenden Modalitäten wie-
staat ersuchen, ihm die Gründe, die der Asylbewerber zur Unter-
der aufgenommen:
stützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die
a) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung
Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Staat entnehmen mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaats
kann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zustän- zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden
dig ist. Fall ist die Erteilung dieser Auskünfte von der Zustimmung des
Asylbewerbers abhängig.
b) Der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers er-
sucht wird, muß auf diesen Antrag binnen acht Tagen, nach- (4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mit-
dem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den gliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die
Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb ei- von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß
ner Frist von einem Monat, nachdem er die Wiederaufnahme mitgeteilt werden.
akzeptiert hat, wieder aufzunehmen.
(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Ab-
(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 fest- satz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informa-
gelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Wie- tionen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Ge-
deraufnahme regeln. richten übermittelt werden, die beauftragt sind,
- den Mitgliedstaat festzustellen, der für Prüfung des Asylantrags
zuständig ist;
Artikel 14
- die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen;
(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:
- alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzufüh-
- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich ren.
des Asyls angewandten nationalen Praktiken;
(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre
- die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich Richtigkeit und ihre Aktualität.
ankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach
Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das General- Zeigt sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten
sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden
übermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert.
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder sie zu
löschen. ·
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen sorgt.
(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person
(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:
ausgetauschten Informationen mitteilen zu lassen, solange sie
- allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich verfügbar sind; er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen.
der Asylanträge;
Stellt er fest, daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht
- allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf Berichti-
oder Herkunftsländern der Asylbewerber. gung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6
(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.
erteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben (8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe
die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten. und der Erhalt der ausgetauschten Informationen vermerkt.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu Artikel 18
der Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten
(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, in den die Regierungen
Zielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewah-
der einzelnen Mitgliedstaaten jeweils einen Vertreter entsenden.
rung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeit-
punkt zu prüfen. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Mitgliedstaat, der den
Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat.
(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann an den
mindestens den Schutz, den der Empfängerstaat Informationen
Beratungen des Ausschusses und der in Absatz 4 bezeichneten
gleicher Art gewährt.
Arbeitsgruppen teilnehmen.
(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige (2) Der Ausschuß ist beauftragt, auf Antrag eines oder mehrerer
Weise verarbeitet werden, hat jeder Mitgliedstaat geeignete Maß- Mitgliedstaaten allgemeine Fragen bezüglich der Anwendung und
nahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen.
wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat
über eine Stelle von der Art des in Absatz 12 genannten Gre- Der Ausschuß legt die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 und
miums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen. Artikel 13 Absatz 2 fest und erteilt die Ermächtigung nach Arti-
kel 17 Absatz 2.
(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den Der Ausschuß beschließt Revisionen oder Änderungen dieses
Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben ganz oder teilweise zu Übereinkommens gemäß den Artikeln 16 oder 17.
speichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder
Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, (3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig, außer im
die die Durchführung der Grundsätze des Straßburger Überein- Fall des Artikels 17 Absatz 2, für den es der Stimmenmehrheit von
kommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.
Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (4) Der Ausschuß legt seine Verfahrensregeln fest und kann
verwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales Gremium Arbeitsgruppen einsetzen.
mit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung
der gemäß diesem Übereinkommen übermittelten Angaben be- Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemein-
schaften nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und
auftragt haben.
der Arbeitsgruppen wahr.
Artikel 16 Artikel 19
(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Aus- In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmun-
schuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens gen dieses Übereinkommens auf die Färöer und Grönland keine
vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseiti- Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine
gen sollen. anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann
jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben
(2) Sollte aufgrund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitglied-
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- staaten.
schaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie
einer gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen
dieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mit- dieses Übereinkommens nur für das europäische Hoheitsgebiet
gliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaf- der Französischen Republik.
ten innehat, eine Tagung des in Artikel 18 genannten Ausschus- In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestim-
ses ein. mungen dieses Übereinkommens nur für das Gebiet des König-
reichs der Niederlande in Europa.
(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens wer-
den von dem in Artikel 18 genannten Ausschuß beschlossen. Sie In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen
treten gemäß Artikel 22 in Kraft. dieses Übereinkommens nur für das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen
Gebiete, deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich
Artikel 17 wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte Königreich eine
anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann
(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat aufgrund einer wesent- jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben
lichen Änderung der Umstände, von denen bei Abschluß dieses werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitglied-
Übereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten, staaten.
so kann dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Aus-
schuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für gemeinsame
Artikel 20
Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder
die als erforderlich erachteten Revisionen oder Änderungen die- Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt
ses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten Arti- werden.
kel 16 Absatz 3 gilt.
Artikel 21
(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf
von sechs Monaten fort, so kann der Ausschuß denjenigen Mit- (1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der
gliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18 Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Bei-
Absatz 2 ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des trittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
Übereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei jedoch die Ver- (2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des
wirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrages zur Gründung dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt Kraft.
oder andere internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
nicht verletzt werden dürfen. Artikel 22
(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme
Ausschuß seine Beratungen zur Revision des Übereinkommens oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
fort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat. gungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 797
(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der nehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaats, der diese Förm-
übrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Ratifikations-, An- lichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
nahme- oder Genehmigungsurkunde.
Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten gungsurkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeit-
Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Ge- punkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 19. Mai 1994
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die
Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-
brachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Slowenien am 21. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Mazedonien, am 1. Juli 1994
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft treten.
Ferner war dieses Übereinkommen nach seinem Artikel 4
Abs. 3 für
Jugoslawien, ehemaliges am 19. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1984 (BGBI. II S. 191).
Bonn, den 19. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Dänemark
Vom 24. Mai 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Kon-
sultationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Dänemark
gerichteten Verbalnote vom 8. März 1994 festgestellt, daß die in der Anlage zu
dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Dänemark abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1115) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 730).
Bonn, den 24. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Abkommen vom 23. September 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Luft-
verkehr
2. Protokoll vom 25. September 1975 über die Zusammenarbeit beim Suchen und Retten
der Passagiere und Besatzungen von Flugzeugen bei Notfällen über der Ostsee
3. Vereinbarung vom 26. Juli 1985 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Umweltschutz des Königreiches Dänemark über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes
4. Vereinbarung vom 5. März 1987 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Umweltschutz des Königreiches Dänemark über Informations- und
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
5. Abkommen vom 14. September 1988 über die Zusammenarbeit bei der Rettung von
Menschenleben auf der Ostsee
6. Abkommen vom 31. Januar 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungen der Ostsee durch Schadstoffe
7. Zusatzabkommen vom 31. Januar 1990 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Umwelt des König-
reiches Dänemark zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungen der Ostsee durch Schadstoffe
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 799
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Äthiopien
Vom 24. Mai 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Äthiopien gerichtete Verbalnote vom 28. Januar 1994 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Be-
kanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Äthiopien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. März 1992 (BGBI. II S. 269) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 798).
Bonn, den 24. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 30. Oktober 1980 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale
Verteidigung des Sozialistischen Äthiopien über die Weiterbildung militärmedizinischer
Kader des sozialistischen Äthiopien in der Deutschen Demokratischen Republik
2. Vereinbarung vom 23. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung des sozialistischen Äthiopien über den Einsatz militärmedizinischer Kader der
Deutschen Demokratischen Republik in militärmedizinischen Einrichtungen des Soziali-
stischen Äthiopien
3. Vereinbarung vom 23. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung des Sozialistischen Äthiopien über die medizinische Betreuung von Angehörigen
der Streitkräfte des Sozialistischen Äthiopien in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik
4. Abkommen vom 28. Juni 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien über die
Ausbildung von Militärkadern der Streitkräfte des Sozialistischen Äthiopien in der Deut-
schen Demokratischen Republik
5. Abkommen vom 28. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die
Ausbildung von Militärkadern der Streitkräfte der Volksdemokratischen Republik Äthio-
pien in der Deutschen Demokratischen Republik
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge
Vom 25. Mai 1994
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBI. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kasachstan am 4. Februar 1994
Lettland am 3.Juni 1993
Moldau, Republik am 25. Februar 1993.
II.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen
notifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März
1992, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Über-
einkunft geworden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 bzw. am 22. Februar 1993
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der Tschechoslowakei mit
Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an
dieses Übereinkommen gebunden betrachten.
III.
Be I g i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Februar
1993 im Nachgang zu der am 1. September 1992 erfolgten Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Übersetzung)
al'Etat beige ne sera pas lie par les arti- "Der belgische Staat ist durch die Artikel
cles 53 et 64 de la Convention vis-a-vis de 53 und 64 des Übereinkommens gegenüber
toute partie qui, formulant une reserve au einer Vertragspartei, die durch einen Vorbe-
sujet de l'article 66, point a), recuserait halt zu Artikel 66 Buchstabe a das dort
la procedure de reglement fixee par cet festgelegte Beilegungsverfahren ablehnt,
article.» nicht gebunden."
Da dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Ablauf der in solchen
Fällen üblichen Einspruchsfrist hierzu bis zum 21. Juni 1993 kein Einspruch
notifiziert worden war, ist die Hinterlegung des Vorbehalts am 21. Juni 1993
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757), vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 557), vom
16. März 1992 (BG~. II S. 268), vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 199311 S. 124)
und vom 22. April 1993 (BGBI. II S. 857).
Bonn, den 25. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 801
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 26. Mai 1994
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 1982 zur Änderng des vorgenannten Über-
einkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5
Abs. 3 des Änderungsprotokolls für
Estland am 29. Juli 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1994 (BGBI. II S. 319).
Bonn, den 26. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 26. Mai 1994
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) - BGBI. 1989 II S. 701 - ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für
Irland am 17. September 1993
österreich am 28. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 307).
Bonn, den 26. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 27. Mai 1994
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 30. Dezember 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch die
folgenden Übereinkünfte gebunden betrachtet:
a) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353),
b) Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2), und
c) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Proto-
koll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 198511 S. 1103).
Die Tschechische Republik erhält ferner die von der ehemaligen Tschechoslo-
wakei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Einheits-übereinkommen
von 1961 gegen Suchtstoffe abgegebene Erklärung aufrecht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203), vom 15. Mai 1992 (BGBI. II S. 414) und vom
9. März 1994 (BGBI. II S.403).
Bonn, den 27. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Rechtsaktes
zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Vom 31. Mai 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar 1994 zu dem Rechtsakt
vom 25. März 1993 zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäi-
schen Investitionsbank, mit dem der Rat der Gouverneure zur Errichtung eines
Europäischen Investitionsfonds ermächtigt wird - BGBI. 1994 II S. 90 -, wird
bekanntgemacht, daß der Rechtsakt nach seinem Artikel B Abs. 2 für
Deutschland am 1. Mai 1994
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Februar 1994 bei der
italienischen Regierung hinterlegt worden.
Der Rechtsakt ist ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1994 in Kraft getreten:
Belgien Luxemburg
Dänemark Niederlande
Frankreich Portugal
Griechenland Spanien
Irland Vereinigtes Königreich.
Italien
Bonn, den 31. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994 803
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Ungarn andererseits
Vom 1. Juni 1994
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1993 zu dem Europa-
Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Ungarn (BGBI. 1993 II S. 1472) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkom-
men nach seinem Artikel 123 Abs. 2
am 1. Februar 1994
für Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Ungarn.
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa Abkommen ist am 8. Okto-
ber 1993 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt worden.
Bonn, den 1. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Entgeft bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Polen andererseits
Vom 1. Juni 1994
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1993 zu dem Europa-
Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Polen (BGBI. 199311 S. 1316) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkommen
nach seinem Artikel 121 Abs. 2
am 1. Februar 1994
für Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
lr1and
Italien
Luxemburg
Nieder1ande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Polen.
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am 8. Okto-
ber 1993 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt worden.
Bonn, den 1. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann