T14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II ·
Bekanntmachung.
über den Geltungsbereich
des Überelnk~
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
des ~ - v o n Nizza
über die lnbt~O~ie IQi~on von Waren
und Dlenstlelstungen für
- _.,. .. ~ -·
Eintragung
- . , -;.
von Marken
des Abkommens von Locamo
zur Errichtung einer Internationalen Klasslflkatlon
für gewerbliche Mueter und ·llodelle
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 2. Mal.1994
Die ehemalige jugoslawische Republik· M a z e d o nie n hat dem Generaldirek-
tor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 23. Juli 1993 ihre Rechts -
nach f o Ig e zu den nachfolgend unter a) bis d) aufgeführten Übereinkommen
notlfiziert:
a) Übereinkommen vom 14. ~li _1967 zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293,295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975);
b) Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf
am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBl.1981 II S. 358; 1984 II S. 799);
c) Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677);
d) Berner Übereinkunft vom 9. September _1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
zu a) 11. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1519) und vom 3. Januar 1994 (BGBI. II
s. 276);
zu b) 12. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1520) und vom 20. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 2012);
zu c) 12. November 1990 (BGBl.11 S. 1677) und vom 20. Oktober 1993 (BGBI. II
S.-2012);
zu d) 10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119) und vom 3. Januar 1994 (BGBI. II S. 277).
Bonn, den 2. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994 ns
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen sowie des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Vom 17. Mal 1994
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen· (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Kasachstan am 4. Februar 1994
in Kraft getreten.
ferner h~n Bosnien - Herz e g o w in a und die SI ow a k e i dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 1. September 1993 bzw. am 28. Mai 1993
ihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notiftzie(t.
Die Slowakei hat gleichzeitig erklirt, daß sie die seinerzeit von der Tschecho-
slowakei erhobenen Einsprüche zu einigen von Vertragsparteien angebrachten
Vorbehalten aufrechterhält.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. Mirz 1992
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser
Übereinkunft geworden.
II.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretir der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 seine Rechtsnachfolg~ zu dem Fakultativ-Protokoll
vom 18. April 1961 Ober die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBI.
1964 II S. 957, 1018) notifiziert.
Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992, dem
Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei c:liesEtr Obereinkµnft
geworden. -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1965 (BGBl.11 S. 147), vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1974 fl S. 71),
vom 27. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II S. 98), vom 13. April 1978 (BGBI. II
S. 505), vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 149) und vom 15. April 1994 (BGBI. II
s. 587). -
Bonn, den 17. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Anderungen
und den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 18. Mai 1994
1.
Die nachstehenden, von der 1. bzw. 2. Konferenz der Vertragsparteien des
Übereinkommens vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten (BGBI. 1984 II S. 569) angenommenen Änderungen der Anlagen I und II
des Übereinkommens sind nach seinem Artikel XI für die
Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien
wie folgt in Kraft getreten:
1. Änderung vom 26. Oktober 1985 am 24. Januar 1986
(BGBI. 1987 II S. 485)
2. Änderung vom 14. Oktober 1988 am 12. Januar 1989
(BGBI. 1990 lt S. 732)
II.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 in Kraft getreten
für
Argentinien am 1. Januar 1992
mit dem bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Art. XIV Abs. 2 des
Übereinkommens gemachten Vorbehalt:
(Übersetzung)
"La REPUBLICA ARGENTINA rechaza la .,Die Argentinische Republik lehnt die Ein-
inclusion de 1a vicui\a (lama vicugna) en el beziehung des Vikunjas (lama vicugna) in
As>'ndice I de esta Convencion, por consi- Anhang I dieses Übereinkommens ab, da
derar que esta especie no es migratorfa". sie der Auffassung ist, daß es sich hierbei
nicht um eine wandernde Art handett".
Australien am 1. September 1991
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
"Australia has a federal constitutional sys- .,Australien besitzt ein bundesstaatliches
tem in which legislative, executive and judi- Verfassungssystem, wonach die gesetz-
cial powers are shared or distributed be- gebende, die vollziehende und die recht-
tween its central, State and Territory au- sprechende Gewalt von den Zentralbehör-
thorities. den, den Behörden der Bundesstaaten und
denen der Territorien gemeinsam oder ge-
trennt wahrgenommen werden.
The implementation of the Convention Die Durchführung des Übereinkommens
throughout Australia will be effected by the in ganz Australien obliegt der Regierung
Federal, State and Territory Govemments des Bundes sowie den Regierungen der
having regard to their respective constitu- Bundesstaaten und der Territorien mit
tional powers and arrangements conceming Rücksicht auf ihre jeweiligen verfassungs-
their exercise." mäßigen Befugnisse und Regelungen be-
treffend deren Ausübung."
Belgien am 1. Oktober 1990
Burkina Faso am 1. Januar 1990
Frankreich am 1. Juli 1990
mit dem bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Art. XIV Abs. 2 des
Übereinkommens gemachten Vorbehalt:
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994 777
(Übersetzung)
«En deposant son Instrument d'Approba- "Bei der Hinterlegung ihrer Genehmi-
tion de cette Convention, le Gouvernement gungsurkunde für das Übereinkommen
de la Republique fra~ise emet une ~r- bringt die Regierung der Französischen
ve concemant l'annexe 1 •Interpretation, et Republik einen Vorbehalt an zu Anhang 1
relative a l'espece •Chelonia mydas• ou ,Erläuterungen' bezüglich der Art ,Chelonia
ctortue verte•.• mydas' oder ,Suppenschildkröte'."
Guinea am 1. August 1993
Monaco am 1.Juni 1993
Saudi-Arabien am 1. März 1991
Sri Lanka am 1. September 1990
Südafrika am 1. Dezember 1991
Uruguay am 1. Mai 1990
Zaire am 1. September 1990
Das Vereinigte Königreich hat am 20. August 1992 die Erstreckung des
Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert. Gemäß Artikel XVIII Abs. 2 des
Übereinkommens ist die Erstreckung auf die Insel Man am 1. November 1992
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. März 1989 (BGBI. II S. 336).
Bonn, den 18. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 18. Mai 1994
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebie-
te des Zollwesens nebst Anlage (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist
nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belarus am 16. Dezember 1993
Georgien am 26. Oktober 1993
Kuwait am 4. Oktober 1993.
Ferner ist Mac au nach Artikel II Buchstabe a Ziffer ii
dieses Abkommens mit Wirkung vom 7. Juli 1993 als
Mitglied in den Zollrat aufgenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 25. November 1993 (BGBI. 1994 II
s. 295).
Bonn, den 18. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Vom 20. Mai 1994
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
1974 II S. 1473 - wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Lettland am 13. Juli 1994
in Kraft treten.
II.
Bosnien-Herzegowina und Slowenien haben dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 12. Januar 1994 bzw. am 6. August 1993 ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend
sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser
Übereinkunft geworden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 bzw. am 2. Juni 1993 notifiziert,
daß sie sich als Rechts nach f o I g er der Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses
Übereinkommen - unter Aufrechterhaltung der seinerzeit von der Tschecho-
slowakei abgegebenen Erklärung - gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. März 1976 (BGBI. II S. 462) und vom 1. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2169).
Bonn, den 20. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 24. Mai 1994
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Be-
seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBI.
1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Litauen am 17. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
_kanntmachung vom 15. März 1994 (BGBI. II S. 424).
Bonn, den 24. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
über den Austausch von Gastarbeitnehmern (staglalres)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Vom 30. Mal 1994
Die in Bern durch Notenwechsel vom 27. Januari
14. April 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Schweizerischen Bundesrat zur Änderung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepubtik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über
den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 2. Februar 1955 (BAnz. Nr. 48 vom
10. März 1955) ist
am 14. April 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffenUicht.
Berlin, den 30. Mai 1994
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
von Übereinkünften
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
,,Kläranlage Swlnemünde"
Vom 29. Aprll 1994
Das Abkommen vom 30. Dezember 1993/21. April 1994 zwischen dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und
Forstwesen der Republik Polen Ober die Durchführung des gemeinsamen Um-
weltschutzpilotprojekts .Kläranlage Swinemünde" ist nebst Zuwendungsvertrag
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und der Stadt Swinemünde nach seinem Artikel 4 am 21. April 1994 in Kraft
getreten. Gleichzeitig trat ein weiterer Zuwendungsvertrag zwischen dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepu-
blik Deutschland und der polnischen Stadt Swinemünde über ein in Deutschland
und Polen durchzuführendes Ausbildungsprogramm fOr das künftige Personal der
Kläranlage Swinemünde in Kraft, dem eine Gemeinsame Er1<1Arung des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und des Ministers fOr Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und
Forstwesen der Republik Polen zugrunde lag. Die vier genannten Übereinkünfte
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 1994
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994 767
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister
für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen
der Republik Polen
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutz-Pilotprojekts
,,Kläranlage Swinemünde"
Das Bundesministerium (3) Mit dem Einsatz von Abwasserreinigungstechnologie des
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit neuesten Stands der Technik sowie dem geplanten Anschluß
der Bundesrepublik Deutschland deutscher Gemeinden an die Kläranlage besitzt das Vorhaben
und Modellcharakter.
der Minister
für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen
Artikel 2
der Republik Polen -
(1) Zur Unterstützung dieses Vorhabens übernimmt das Bun-
in Ausfüllung des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute der Bundesrepublik Deutschland als lnvestitionszuschuß einen
Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit und insbe- Anteil in Höhe von 20 000 000,- DM (Zwanzig Millionen Deutsche
sondere seines Artikels 16, Mark) an den Kosten der Realisierung des Projekts, die in Devisen
zu bezahlen sind.
in der Absicht, die Zusammenarbeit auf der Grundlage des (2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Vertrags vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit einen Zuwendungsvertrag mit der Stadt Swinemünde, vertreten
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern durch den Präsidenten der Stadt. Der Zuwendungsvertrag ist
auszubauen, Bestandteil dieses Abkommens.
in der Überzeugung, daß die gemeinsame Errichtung und Nut-
zung von wasserwirtschaftlichen Anlagen beiden Seiten ökologi- Artikel 3
sche und ökonomische Vorteile bietet und zur Vertiefung der Sollte die Stadt Swinemünde aufgrund ökonomischer, rechtli-
Zusammenarbeit in den Grenzregionen beiträgt, cher oder politischer Umstände nicht in der Lage sein, den ihr aus
dem Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nach-
in dem Bestreben, die Belastung der Ostsee und ihrer Küste zukommen, stellt der Minister für Umweltschutz, Natürliche Res-
nachhaltig zu verringern - sourcen und Forstwesen der Republik Polen die Erfüllung dieser
Pflichten sicher. Sofern die sich aus Nummer 9 des Zuwendungs-
sind wie folgt übereingekommen: vertrags ergebende Verpflichtung von der Stadt Swinemünde
nicht eingehalten wird, tritt er hilfsweise in diese Verpflichtung ein
Artikel 1 und läßt Entscheidungen nach Nummer 12 des Zuwendungsver-
trags gegen sich gelten.
(1) Die Vertragsparteien führen gemeinsam das Umwelt-
schutz-Pilotprojekt "Kläranlage Swinemünde" durch.
Artikel 4
(2) Ziel des Projekts ist eine deutliche Entlastung des durch
kommunale und industrieffe Abwässer hochbelasteten Mündungs- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch
bereichs der Swine und damit auch die Verminderung grenzüber- den Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forst-
schreitender Umweltbelastungen. wesen der Republik Polen in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. Dezember 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort•
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Geschehen zu Warschau am 21. April 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Minister
für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen
der Republik Polen
S. Zelichowski
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Kläranlage Swinemünde"
Das Bundesministerium nen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren. Hinsicht-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit lich der Klärschlammentsorgung werden die in Anhang 2 zu
der Bundesrepublik Deutschland diesem Vertrag festgelegten Anforderungen eingehalten und
(weiter Zuwendungsgeber genannt) dies laufend dokumentiert.
und
6. Die Inbetriebnahme ist für Dezember 1995 vorgesehen. Spä-
die Stadt Swinemünde
testens im Juli 1996 werden die unter Nummer 5 benannten
(weiter Zuwendungsempfängerin genannt),
Emissionswerte eingehalten.
vertreten durch den Präsidenten der Stadt,
7. Die ZuwendungsempfAngerin stellt die Finanzierung der
schließen folgenden Zuwendungsvertrag:
nicht vom Zuwendungsgeber übemommenen Kostenanteile
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt "Kläranlage sicher und weist sie dem Zuwendungsgeber durch Original-
Swinemünde", einschließlich der hierbei erforderlichen Zu- unterlagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num-
und Ableitungen, durch. Im Rahmen dieses Projekts wird mer 4 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben
eine für insgesamt 185 000 Einwohnerwerte (EW) ausgeleg- des Zuwendungsgebers für die nach Nummer 3 dieses Ver-
te Kläranlage errichtet, die eine Abwasserbehandlung nach trags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die
dem neuesten Stand der Technik sicherstellt. Gegen anteili- Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben. Die Zuwen-
ge Erstattung der Betriebs- und Folgekosten verpflichtet sich dungsempfängerin unterrichtet den Zuwendungsgeber,
die Stadt Swinemünde, in ihrer Kläranlage für den deutschen wenn durch Leistungsstörungen auf seilen des Zulieferers
Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
Insel Usedom (nachfolgend Zweckverband genannt) eine Die Zuwendungsempfängerin stellt ferner sicher, daß die zur
Abwasser-Schmutzfracht von bis zu 35 000 EW bei einer Realisierung des Projekts notwendigen Genehmigungen
täglichen Abwassermenge von höchstens 7 000 m3 zu be- rechtzeitig eingeholt sowie die insgesamt erforderlichen Lei-
handeln. stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden.
Eine Ausweitung der durch die Zuwendungsempfängerin 8. Daneben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die
vom Zweckverband zu übernehmenden Abwässer über die- mit Realisierung des Projekts verbundenen Emissionsminde-
se Höchstgrenzen hinaus wird auf der Grundlage einer Ver- rungen und damit die Umweltentlastungen auf beiden Seiten
einbarung zwischen dem Zweckverband und der Stadt der Grenze für eine Dauer von mindestens 25 Jahren durch
Swinemünde möglich. sachgerechten Betrieb und Unterhaltung der Anlage erreicht
2. Notwendige Infrastruktur zur Einleitung des aus der Bundes- werden. Während dieser Zeit anfallende Folgeinvestitionen,
republik Deutschland stammenden Abwassers (Zuleitungs- die zur Gewährleistung der unter Nummer 1, Nummer 5 und
system, insbesondere Rohrleitungen und Pumpen) wird von Nummer 8 genannten Ziele erforderlich sind, werden von der
deutscher Seite finanziert. Nähere Einzelheiten der Zusam- Zuwendungsempfängerin vorgenommen.
menarbeit, insbesondere das zur Ermittlung des deutschen
9. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
Betriebskostenanteils angewandte Verfahren, werden zwi-
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
schen dem Zweckverband und der Stadt Swinemünde ein- vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-
vernehmlich geregelt.
fängerin die vom Zuwendungsgeber zu ihren Gunsten gelei-
3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- steten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten und
dungsempfängerin einen Anteil von 20 000 000 DM (Zwan- mit einem Zinssatz von 6 % (in Worten: sechs vom Hundert)
zig Millionen Deutsche Mark) an den in Devisen zu zahlen- pro Jahr verzinsen. Der Zuschuß ist ganz zurückzuzahlen,
den Kosten der Kläranlagenerrichtung ohne Zu- und Ablei- wenn einvernehmlich oder nach Nummer 12 festgestellt wird,
tungssystem. daß das unter Nummer 1 dieses Vertrags festgelegte Pro-
jektziel nicht erreichbar ist. Die Verzinsung beginnt mit dem
4. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt
Zeitpunkt der Auszahlung und endet mit Ablauf des Tages,
durch unmittelbare Zahlung an Unternehmen, die durch den
an dem Rückzahlung erfolgt ist.
Generalunternehmer mit den Lieferungen oder Leistungen
nach Nummer 3 beauftragt werden, nach den in dem ent- 10. Bis zur Inbetriebnahme der Kläranlage unterrichtet die Zu-
sprechenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingun- wendungsempfängerin den Zuwendungsgeber halbjährlich
gen auf die ersten Fälligkeiten. Der Generalunternehmer wird über den Ablauf des Vorhabens; sie erteilt dabei dem Zuwen-
im internationalen Wettbewerb durch die Auswahlkommis- dungsgeber alle notwendigen Auskünfte und ermöglicht den
sion, die von der Stadtverwaltung Swinemünde berufen wird, Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten
ermittelt. Vertreter des Zuwendungsgebers erhalten dabei Zugang zu der Anlage, den entsprechenden Betriebsunter-
das Recht, an den Sitzungen der Auswahlkommission bera- lagen sowie allen mit dem Projekt sonst in Verbindung ste-
tend teilzunehmen. Eine Ausfertigung des kommerziellen henden Unterlagen. Innerhalb des unter Nummer 8 genann-
Vertrags zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem ten Zeitraums stellt die Zuwendungsempfängerin dem Zu-
Generalunternehmer wird die Zuwendungsempfängerin dem wendungsgeber ferner auf Wunsch die notwendigen Infor-
Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Sprache mationen und Unterlagen über die Verwirklichung der Ziele
zur Zustimmung vorlegen. Der Zuwendungsgeber unterrich- dieses Vertrags, insbesondere über die Einhaltung der in den
tet die Zuwendungsempfängerin über erfolgte Zahlungen. Anlagen 1 und 2 genannten Umweltstandards zur Verfügung
und gewährt dem Zuwendungsgeber und seinen Vertretem
5. Es werden die in Anhang 1 dieses Vertrags bestimmten
hierfür Zugang zur Anlage.
Emissionswerte bei Anwendung der dort genannten Probe-
nahmeverfahren dauerhaft eingehalten. Dies ist durch ein 11. Nach Inbetriebnahme der Anlage legt die Zuwendungsemp-
kontinuierliches Meßprogramm nachzuweisen. Die erhalte- fängerin einen Projektbericht vor.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994 769
12. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der Kompetenz und Unparteilichkeit besitzt. Er führt den Vorsitz
Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver- über das Schiedsgericht.
nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt. Schiedsverfahren und Kostenregelungen unterliegen der
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags- Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Han-
parteien verbindlich. delskammer in der jeweils neuesten Fassung.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-
Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden den Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-
Schiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen nahme des Schiedsverfahrens vereinbart.
können, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen
Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die 13. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch den
Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche Präsident der Stadt Swinemünde in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1993
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Warschau, den 21. April 1994
Für die Stadt Swinemünde
Der Präsident der Stadt
W. Milosz
no Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang 1
Wasser-Emissionsanforderungen
an den Ablauf der Kläranlage Swinemünde
In der 2-Std.-Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden
Untersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:
mg/1
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 ) 15
Chemischer Sauerstoffbedarf (SB) 75
Phosphor 1,5
Stickstoff gesamt 18
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen 10
Die Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgender
Verfahren bestimmt:
BSBs DIN 38409-H51
CSB DIN 38409-H41
Phosphor DIN 38405-011-4
Stickstoff, gesamt DIN 38405-010
als Summe aus N02 -, N03 - und NH4 -Stickstoff DIN 38405-019
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen DIN 38406-E-5-2
In der 24-h-Mischprobe ist zusätzlich bei Phosphor ein Ablaufwert von 1,0 mg/1 einzuhalten.
Die Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im
Ablauf des biologischen Reaktors.
Anhang 2
Anforderungen an die Klärschlammentsorgung
Folgende Anforderungen an die KJärschlammentsorgung sind einzuhalten:
1) Die Kläranlagenbetreiberin trifft geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der aus häus-
lichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden Schadstoffeinlei-
tungen.
2) Der zur Entsorgung gelangende Klärschlamm wird - durch mechanische, chemisch-
physikalische und/oder thermische Verfahren - auf eine Trockensubstanz von minde-
stens 35 % entwässert. Ausnahmen sind bei einer landwirtschaftlichen Verwertung des
Klärschlamms möglich, sofern die Bestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs
eingehalten werden.
3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.
4) Das bei der Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwasser wird der Kläranlage
vollständig wieder zugeführt.
5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils
gültigen Fassung - derzeit 86l278IEWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der
deutschen Klärschlammverordnung-derzeit AbtKlärV vom 15. 4. 1992-eingehalten.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994
Gemeinsame Erklärung
des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und des Ministers
für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen
der Republik Polen
zur Durchführung eines Ausbildungsprogramms
für das künftige Personal der Kläranlage Swinemünde
Mit ihrem am 25. März 1994 geschlossenen Abkommen bekräf- gramms für das Personal der Kläranlage Swinemünde zusam-
tigen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- menarbeiten. Das Programm soll schrittweise realisiert werden
torsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Minister für und in Deutschland und Polen stattfinden.
Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Repu-
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
blik Polen, bei der Errichtung einer modernen Kläranlage des
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, zu
neuesten Stands der Technik für die Stadt Swinemünde zusam-
Gunsten der Stadt Swinemünde alle für Ausbildungsmaßnahmen
menarbeiten zu wollen. Ziel ist dabei eine deutliche Entlastung
in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Kosten zu über-
des hochverschmutzten Mündungsbereichs der Swine und damit
nehmen. Die Stadt Swinemünde hat ihre Bereitschaft erklärt, die
die Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen.
für Ausbildungsmaßnahmen in Polen anfallenden Kosten aus
Zur Unterstützung dieser Ziele soll das künftig auf der „Kläranla- eigenen Mitteln zu bestreiten.
ge Swinemünde" eingesetzte polnische Personal bis zur Inbe-
Zur Regelung der mit der Durchführung des Ausbildungspro-
triebnahme der Anlage umfassend auf seine künftigen Aufgaben
gramms zusammenhängenden Fragen schließt das Bundesmini-
vorbereitet werden. Dies soll durch Theorieschulungen sowie
sterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bun-
durch praktische Ausbildung auf Kläranlagen des in Swinemünde
desrepublik Deutschland einen Zuwendungsvertrag über ein Aus-
eingesetzten Typs erfolgen.
bildungsprogramm für das künftige Betriebspersonal der Kläranla-
In Zukunft soll die Kläranlageninfrastruktur in Swinemünde und ge Swinemünde mit der Stadt Swinemünde, vertreten durch den
das abwassertechnische Wissen des dort tätigen Personals für Präsidenten der Stadt. Der Zuwendungsvertrag ist Bestandteil
die Aus- und Weiterbildung weiteren polnischen Kläranlagenper- dieser Erklärung.
sonals genutzt werden.
Der Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Forstwesen der Republik Polen erklärt seine Bereitschaft, die
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Minister für Umsetzung des Zuwendungsvertrags, insbesondere seiner Num-
Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Repu- mern 5 bis 7, im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu unterstüt-
blik Polen werden bei der Durchführung des Ausbildungspro- zen.
Geschehen zu Bonn am 30. Dezember 1.993.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Geschehen zu Warschau am 21. April 1994.
Der Minister
für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen
der Republik Polen
S. Zelichowski
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Zuwendungsvertrag
über ein Ausbildungsprogramm für das künftige Betriebspersonal
der Kläranlage Swinemünde
Das Bundesministerum 5. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für das nach Deutschland zu entsendende Fachpersonal mit
der Bundesrepublik Deutschland dem Zuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber
(weiter Zuwendungsgeber genannt) spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten in Deutsch-
und land durchzuführenden Programmelements eine Übersicht
über sämtliche potentielle Programmteilnehmer zur Verfü-
die Stadt Swinemünde gung.
(weiter Zuwendungsempfängerin genannt)
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: 6. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das in
Deutschland zu schulende Fachpersonal vor Beginn des
1. Parallel zur Errichtung der Kläranlage Swinemünde soll das Ausbildungsprogramms über grundlegende Kenntnisse der
dort künftig einzusetzende Personal umfassend auf seine Abwassertechnik sowie der deutschen Sprache verfügt. Hier-
Aufgaben vorbereitet werden. Hierzu wird eine Praxisausbil- für anfallende Kosten werden von der Zuwendun~empfän-
dung auf deutschen Kläranlagen angeboten, die eine der gerin übernommen; ebenso sämtliche Kosten für die in Polen
künftigen ,,Kläranlage Swinemünde" vergleichbare techni- stattfindenden Teile des Ausbildungsprogramms.
sche Ausstattung besitzen. Die Praxisausbildung wird - vor-
bereitend sowie fortschreitend - durch theoretische Schulun- 7. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen-
gen ergänzt. dungsempfängerin mit dem in Deutschland und Polen auszu-
2. Ziel des Ausbildungsprogramms ist es, eine reibungslose bildenden Fachpersonal Verträge, durch die sichergestellt
Inbetriebnahme der Kläranlage sowie deren ordnungsgemä- wird, daß es im Anschluß an die Ausbildungsmaßnahme
ßen Betrieb entsprechend Nummer 8 des Zuwendungsver- tatsächlich langfristig auf der Kläranlage Swinemünde zum
trags für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts Einsatz kommt. Die Verträge müssen dabei Sozialabsiche-
„Kläranlage Swinemünde" sicherzustellen. Darüber hinaus rungen für die gesamte Zeit der Ausbildung vorsehen; dane-
soll das in Swinemünde erworbene abwassertechnische ben Regreßansprüche der Stadt Swinemünde an das auszu-
Wissen in der Zukunft für die Aus- und Weiterbildung wei- bildende Fachpersonal für den Fall, daß es nicht mindestens
teren polnischen Kläranlagenpersonals nutzbar gemacht zwei Jahre nach Inbetriebnahme auf der Kläranlage Swine-
werden. münde tätig ist. Die Regreßforderungen der Stadt betragen
dabei mindestens das Sechsfache des Monatsgehalts der
3. Fachliche Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbil-
jeweils betroffenen Mitarbeiter. Ein Muster des verwendeten
dungsprogramms werden in einem verbindJichen Programm-
Vertrags wird dem Zuwendungsgeber von der Zuwendungs-
plan festgelegt. Die Erarbeitung des Programmplans erfolgt
empfängerin zur Zustimmung vorgelegt. Von der Zuwen-
unter Beteiligung von Zuwendungsgeber und -empfängerin.
dungsempfängerin vereinnahmte Regreßzahlungen sind in
Grundlage hierfür sind die zwischen dem Bundesministerium
voller Höhe an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen, so-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
fern sie nicht für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für
republik Deutschland, dem Ministerium für Umwelt, Natürli-
weitere Mitarbeiter der Kläranlage Swinemünde eingesetzt
che Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen sowie
werden.
der Stadt Swinemünde einvernehmlich festgelegten „Inhaltli-
chen Eckwerte des Ausbildungsprogramms für das Personal
8. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetrieb-
der Kläranlage Swinemünde -Stand 29. 10. 1993". Der
nahme der Kläranlage Swinemünde teilt die Zuwendungs-
Programmplan erlangt erst nach Zustimmung durch den Zu-
empfängerin dem Zuwendungsgeber jährlich schriftlich mit,
wendungsgeber und die Zuwendungsempfängerin Gültigkeit.
welche Teilnehmer des Ausbildungsprogramms noch auf der
Mit der Ausführung des in Deutschland stattfindenden Teils Kläranlage tätig sind. Die Zuwendungsempfängerin infor-
der im Programmplan festgelegten Maßnahmen wird ein miert den Zuwendungsgeber innerhalb dieses Zeitraums
Projektträger betraut. schriftlich über etwaige Regreßfälle und weist Vereinnah-
4. Nach den im Programmplan enthaltenen Regelungen über- mung und Verausgabung der Regreßzahlungen nach.
nimmt der Zuwendungsgeber sämtliche Kosten für die in
Deutschland stattfindenden Ausbildungsmaßnahmen. Die 9. Durch die Vorlage entsprechender Originalunterlagen er-
Kostenübernahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwen- möglicht die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungs-
dungsgeber und dem nach Nummer 3 mit der Ausführung geber bzw. seinen Beauftragten auf Wunsch, die nach Num-
des Programms beauftragten Projektträger geregelt. mer 8 erstellten Berichte zu überprüfen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994 n3
10. Für die Klärung von Streitigkeiten, die sich aus der Interpreta- projekts "Kläranlage Swinemünde• vereinbarten Verfah-
tion oder der Durchführung dieses Vertrags ergeben und rens.
die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, bedienen
sich die Vertragsparteien des in Nummer 12 des Zuwen- 11. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch den
dungsvertrags für die Durchführung des Umweltschutzpilot- Präsidenten der Stadt Swinemünde in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. Dezember 1993.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Re~orsicherheit
· der Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Geschehen zu Warschau am 21. April 1994.
Für die Stadt Swinemünde
Der Präsident der Stadt
W. Milosz
T14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II ·
Bekanntmachung.
über den Geltungsbereich
des Überelnk~
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
des ~ - v o n Nizza
über die lnbt~O~ie IQi~on von Waren
und Dlenstlelstungen für
- _.,. .. ~ -·
Eintragung
- . , -;.
von Marken
des Abkommens von Locamo
zur Errichtung einer Internationalen Klasslflkatlon
für gewerbliche Mueter und ·llodelle
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 2. Mal.1994
Die ehemalige jugoslawische Republik· M a z e d o nie n hat dem Generaldirek-
tor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 23. Juli 1993 ihre Rechts -
nach f o Ig e zu den nachfolgend unter a) bis d) aufgeführten Übereinkommen
notlfiziert:
a) Übereinkommen vom 14. ~li _1967 zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293,295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975);
b) Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf
am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBl.1981 II S. 358; 1984 II S. 799);
c) Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677);
d) Berner Übereinkunft vom 9. September _1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
zu a) 11. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1519) und vom 3. Januar 1994 (BGBI. II
s. 276);
zu b) 12. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1520) und vom 20. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 2012);
zu c) 12. November 1990 (BGBl.11 S. 1677) und vom 20. Oktober 1993 (BGBI. II
S.-2012);
zu d) 10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119) und vom 3. Januar 1994 (BGBI. II S. 277).
Bonn, den 2. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994 ns
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen sowie des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Vom 17. Mal 1994
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen· (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Kasachstan am 4. Februar 1994
in Kraft getreten.
ferner h~n Bosnien - Herz e g o w in a und die SI ow a k e i dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 1. September 1993 bzw. am 28. Mai 1993
ihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notiftzie(t.
Die Slowakei hat gleichzeitig erklirt, daß sie die seinerzeit von der Tschecho-
slowakei erhobenen Einsprüche zu einigen von Vertragsparteien angebrachten
Vorbehalten aufrechterhält.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. Mirz 1992
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser
Übereinkunft geworden.
II.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretir der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 seine Rechtsnachfolg~ zu dem Fakultativ-Protokoll
vom 18. April 1961 Ober die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBI.
1964 II S. 957, 1018) notifiziert.
Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992, dem
Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei c:liesEtr Obereinkµnft
geworden. -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1965 (BGBl.11 S. 147), vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1974 fl S. 71),
vom 27. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II S. 98), vom 13. April 1978 (BGBI. II
S. 505), vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 149) und vom 15. April 1994 (BGBI. II
s. 587). -
Bonn, den 17. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Anderungen
und den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 18. Mai 1994
1.
Die nachstehenden, von der 1. bzw. 2. Konferenz der Vertragsparteien des
Übereinkommens vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten (BGBI. 1984 II S. 569) angenommenen Änderungen der Anlagen I und II
des Übereinkommens sind nach seinem Artikel XI für die
Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien
wie folgt in Kraft getreten:
1. Änderung vom 26. Oktober 1985 am 24. Januar 1986
(BGBI. 1987 II S. 485)
2. Änderung vom 14. Oktober 1988 am 12. Januar 1989
(BGBI. 1990 lt S. 732)
II.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 in Kraft getreten
für
Argentinien am 1. Januar 1992
mit dem bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Art. XIV Abs. 2 des
Übereinkommens gemachten Vorbehalt:
(Übersetzung)
"La REPUBLICA ARGENTINA rechaza la .,Die Argentinische Republik lehnt die Ein-
inclusion de 1a vicui\a (lama vicugna) en el beziehung des Vikunjas (lama vicugna) in
As>'ndice I de esta Convencion, por consi- Anhang I dieses Übereinkommens ab, da
derar que esta especie no es migratorfa". sie der Auffassung ist, daß es sich hierbei
nicht um eine wandernde Art handett".
Australien am 1. September 1991
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
"Australia has a federal constitutional sys- .,Australien besitzt ein bundesstaatliches
tem in which legislative, executive and judi- Verfassungssystem, wonach die gesetz-
cial powers are shared or distributed be- gebende, die vollziehende und die recht-
tween its central, State and Territory au- sprechende Gewalt von den Zentralbehör-
thorities. den, den Behörden der Bundesstaaten und
denen der Territorien gemeinsam oder ge-
trennt wahrgenommen werden.
The implementation of the Convention Die Durchführung des Übereinkommens
throughout Australia will be effected by the in ganz Australien obliegt der Regierung
Federal, State and Territory Govemments des Bundes sowie den Regierungen der
having regard to their respective constitu- Bundesstaaten und der Territorien mit
tional powers and arrangements conceming Rücksicht auf ihre jeweiligen verfassungs-
their exercise." mäßigen Befugnisse und Regelungen be-
treffend deren Ausübung."
Belgien am 1. Oktober 1990
Burkina Faso am 1. Januar 1990
Frankreich am 1. Juli 1990
mit dem bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Art. XIV Abs. 2 des
Übereinkommens gemachten Vorbehalt:
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994 777
(Übersetzung)
«En deposant son Instrument d'Approba- "Bei der Hinterlegung ihrer Genehmi-
tion de cette Convention, le Gouvernement gungsurkunde für das Übereinkommen
de la Republique fra~ise emet une ~r- bringt die Regierung der Französischen
ve concemant l'annexe 1 •Interpretation, et Republik einen Vorbehalt an zu Anhang 1
relative a l'espece •Chelonia mydas• ou ,Erläuterungen' bezüglich der Art ,Chelonia
ctortue verte•.• mydas' oder ,Suppenschildkröte'."
Guinea am 1. August 1993
Monaco am 1.Juni 1993
Saudi-Arabien am 1. März 1991
Sri Lanka am 1. September 1990
Südafrika am 1. Dezember 1991
Uruguay am 1. Mai 1990
Zaire am 1. September 1990
Das Vereinigte Königreich hat am 20. August 1992 die Erstreckung des
Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert. Gemäß Artikel XVIII Abs. 2 des
Übereinkommens ist die Erstreckung auf die Insel Man am 1. November 1992
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. März 1989 (BGBI. II S. 336).
Bonn, den 18. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 18. Mai 1994
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebie-
te des Zollwesens nebst Anlage (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist
nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belarus am 16. Dezember 1993
Georgien am 26. Oktober 1993
Kuwait am 4. Oktober 1993.
Ferner ist Mac au nach Artikel II Buchstabe a Ziffer ii
dieses Abkommens mit Wirkung vom 7. Juli 1993 als
Mitglied in den Zollrat aufgenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 25. November 1993 (BGBI. 1994 II
s. 295).
Bonn, den 18. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Vom 20. Mai 1994
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
1974 II S. 1473 - wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Lettland am 13. Juli 1994
in Kraft treten.
II.
Bosnien-Herzegowina und Slowenien haben dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 12. Januar 1994 bzw. am 6. August 1993 ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend
sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser
Übereinkunft geworden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 bzw. am 2. Juni 1993 notifiziert,
daß sie sich als Rechts nach f o I g er der Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses
Übereinkommen - unter Aufrechterhaltung der seinerzeit von der Tschecho-
slowakei abgegebenen Erklärung - gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. März 1976 (BGBI. II S. 462) und vom 1. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2169).
Bonn, den 20. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 24. Mai 1994
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Be-
seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBI.
1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Litauen am 17. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
_kanntmachung vom 15. März 1994 (BGBI. II S. 424).
Bonn, den 24. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
über den Austausch von Gastarbeitnehmern (staglalres)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Vom 30. Mal 1994
Die in Bern durch Notenwechsel vom 27. Januari
14. April 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Schweizerischen Bundesrat zur Änderung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepubtik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über
den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 2. Februar 1955 (BAnz. Nr. 48 vom
10. März 1955) ist
am 14. April 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffenUicht.
Berlin, den 30. Mai 1994
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3,10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM. Postvertriebatück · Z 1991 A · Entgelt bezahtt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bern, den 27. Januar 1994 Bern, den 14. April 1994
Der Botschafter Der Vorsteher
der Bundesrepublik Deutschland des Eidgenössischen Departementes
L'Ambassadeur für Auswärtige Angelegenheiten
de la Republique Federale D'Allemagne
Herr Bundesrat, Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 27. Januar
republik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung der 1994 zu bestätigen, der wie folgt lautet:
Vereinbarung vorn 2. Februar 1955 über den Austausch von
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Gastarbeitnehmem zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzuschlagen:
Die Vereinbarung vom 2. Februar 1955 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-
desrat über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
,.Artikel 7a
Die Arbeitsvermittlung erfolgt kosten- und gebührenfrei."
Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit diesem Vorschlag
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis des Schweizerischen Bundesrats zum Ausdruck brin-
gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß Ihr Vorschlag das
unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihr Brief
Antwortnote in Kraft tritt. und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwi-
Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die schen unseren beiden Regierungen, die am heutigen Tag in Kraft
Vereinbarung vom 2. Februar. tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Werner Graf von der Schulenburg Flavio Cotti
An den Vorsteher Seiner Exzellenz
des Eidgenössischen Departements Herrn Werner Graf von der Schulenburg
für Auswärtige Angelegenheiten Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Bundesrat Flavio Cotti in der Schweiz
Bundeshaus West Bern
Bern