Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 629
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1993 (BGBl.1994 II S. 297).
Bonn, den 15. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 18. April 1994
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 4. Oktober 1993
Bahamas am 14. Dezember 1993
Bulgarien am 10. August 1993
St. Vincent und die Grenadinen am 1. Februar 1994
Tadschikistan am 7. März 1994
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden jeweils abgegebenen
Erklärung, wonach die genannten Vertragsstaaten nach Artikel 1 Abschnitt B
Abs. 1 des Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne verstehen, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or etsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Ferner haben die Bahamas bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgenden
Vorbehalt angebracht:
(Übersetzung)
"Aefugees and their dependants would „Flüchtlinge und ihre unterhaltsberechtigten
norrnally be subjected to the same laws and Angehörigen unterliegen in der Regel den-
regulations relating generally to the employ- selben Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
ment of non-Bahamians within the Com- ten, die sich allgemein auf die Beschäfti-
monwealth of The Bahamas, so long as gung von Nicht-Bahamaern innerhalb des
they have not acquired status in the Com- Commonwealth der Bahamas beziehen, so-
monwealth of The Bahamas.• lange sie nicht die entsprechende Rechts-
stellung im Commonwealth der Bahamas
erworben haben."
Die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 11. Mai 1993 ihre R echt s nach f o I g e zu diesem Abkommen
notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik mit Wirkung vom
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei
dieser Übereinkunft geworden.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 6. Juli 1993
Bahamas am 15. September 1993
Bulgarien am 12. Mai 1993
Tadschikistan am 7. Dezember 1993.
Die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 11. Mai 1993 ihre Rechts nach f o I g e zu diesem Protokoll notifiziert.
Dementsprechend ist die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Über-
einkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. März 1992 (BGBI. II S. 339) und vom 17. September 1993 (BGBI. II
s. 2167).
Bonn, den 18. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung
der Beschußzelchen für Handfeuerwaffen
Vom 18. Aprll 1994
Die S I o w a k e i hat der belgischen Regierung am
3. März 1994 ihre Rechtsnachfolge zu dem Überein-
kommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerken-
nung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (BGBI.
1971 II S. 989) notifiziert. Dementsprechend ist die Slowa-
kei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlan-
gung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieses Überein-
kommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. November 1972 (BGBI. II
S. 1624) und vom 11. Juni 1993 (BGBI. II S. 933).
Bonn, den 18. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 631
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 20. April 1994
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 zu dem Schengener
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 101 O) wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 139 Abs. 2 nebst Schluß-
akte und Protokoll für
Deutschland am 1. September 1993
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 30. Juli 1993 bei der Regierung des Großherzog-
tums Luxemburg hinterlegt worden.
Deutschland hat folgenden Vorbehalt angebracht:
,,Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Artikel 54 des Übereinkommens nicht ge-
- bunden,
a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in
ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine der folgenden
Strafvorschriften erfüllt hat:
aa) Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) und Aufstacheln zum Angriffs-
krieg (§ 80a StGB);
bb) Hochverrat (§§ 81 bis 83 StGB);
cc) Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates(§§ 84 bis 90b StGB);
dd) Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a StGB);
ee) Straftaten gegen die Landesverteidigung(§§ 109 bis 109k StGB);
ff) Straftaten nach§§ 129, 129a StGB;
gg) die in§ 129a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB aufgeführten Straftaten, sofern durch die Tat
die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden ist;
hh) Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;
ii) Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Als Tat wird in Anwendung des Artikels 54 seitens der Bundesrepublik Deutschland
derjenige geschichtliche Vorgang verstanden, wie er in dem anzuerkennenden Urteil
aufgeführt ist."
Das Übereinkommen ist für folgende weitere Staaten am 1. September 1993 in
Kraft getreten:
Belgien
nach Maßgabe der folgenden, nach Artikel 60 des Übereinkommens
angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen bezüglich der
Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. De-
zember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369):
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(Übersetzung)
Reserves et declarations Vorbehalte und Erklärungen
de la Belgique Belgiens
a la Convention europeenne zum Europäischen
d'extradition Auslieferungsübereinkommen
Article 1 Artikel 1
Reserves Vorbehalte
«La Belgique se reserve le droit de ne pas ,,Belgien behält sich das Recht vor, die Aus-
accorder l'extradition lorsque l'individu re- lieferung nicht zu bewilligen, wenn der Ver-
clame pourrait etre soumis a un tribunal folgte vor ein Ausnahmegericht gestellt wer-
d'exception, ou si l'extradition est deman- den könnte oder wenn um die Auslieferung
dee en vue de l'execution d'une peine pro- im Hinblick auf die Vollstreckung einer von
noncee par un tel tribunal. » einem solchen Gericht verhängten Strafe
ersucht wird."
«L'extradition ne sera pas accordee lorsque „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
la remise est susceptible d'avoir des conse- die Übergabe für den Verfolgten insbe-
quences d'une gravite exceptionnelle pour sondere aufgrund seines Alters oder sei-
la personne reclamee, notamment en raison nes Gesundheitszustands außerordentlich
de son äge ou de son etat de sante. » schwerwiegende Folgen haben könnte."
Article 14 Artikel 14
Declaration Erklärung
«La Belgique considere que la regle de la ,,Belgien ist der Auffassung, daß der Grund-
specialite n'est pas applicable lorsque la satz der Spezialität nicht anwendbar ist,
personne reclamee par eile aura consenti wenn der von Belgien Verfolgte vor der Ju-
expressement a etre poursuivie et punie de stizbehörde des ersuchten Staates aus-
quelque chef que ce soit et ce devant l'auto- drücklich seiner Verfolgung und Bestrafung,
rite judiciaire de l'Etat requis, si cette possi- gleich aus welchem Grund, zugestimmt hat,
bilite est prevue dans le droit de cet Etat. Si sofern im Recht dieses Staates eine solche
par contre, l'extradition est demandee la a Möglichkeit vorgesehen ist. Wird hingegen
Belgique, celle-ci considere que, lorsque la Belgien um Auslieferung ersucht, so geht es
personne a extrader a renonce formelle- davon aus, daß der Grundsatz der Speziali-
ment aux formalites et garanties de l'extra- tät nicht mehr anwendbar ist, wenn die aus-
dition, la regle de la specialite n'est plus zuliefernde Person ausdrücklich auf die
applicable. » Auslieferungsförmlichkeiten und -garantien
verzichtet hat."
Article 15 Artikel 15
Declaration Erklärung
« La Belgique considere que I'exception pre- ,,Belgien ist der Auffassung, daß die in Arti-
a
vue l'article 15 est etendue au cas ou la kel 15 vorgesehene Ausnahme sich auch
a
personne qui a ete remise la Belgique a auf den Fall erstreckt, daß die an Belgien
renonce conformement au droit de la Partie übergebene Person nach dem Recht des
a
requise la specialite de l'extradition.» ersuchten Staates auf die Spezialität der
Auslieferung verzichtet hat."
Article 18 Artikel 18
Reserve Vorbehalt
«L'obligation de 1a mise en liberte a l'expira- ,,Die Verpflichtung zur Freilassung nach Ab-
tion du delai de 30 jours prevue au paragra- lauf der in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen
phe 4 de l'article 18 ne sera pas applicable Frist von dreißig Tagen ist nicht anwendbar,
dans le cas ou l'individu reclame aura intro- wenn der Verfolgte gegen die Ausliefe-
duit un recours contre la decision d'extradi- rungsentscheidung oder bezüglich der
tion ou concernant la legalite de sa deten- Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel
tion. » eingelegt hat."
Article 19 Artikel 19
Reserve Vorbehalt
«Le Gouvernement beige n'accordera ,,Die belgische Regierung wird die in Arti-
l'extradition temporaire visee a l'article 19 kel 19 Absatz 2 genannte vorübergehende
par. 2 que s'il s'agit d'une personne qui Auslieferung nur dann bewilligen, wenn es
subit une peine s.ur son territoire et si des sich um eine Person handelt, die eine Strafe
circonstances particulieres l'exigent.» in ihrem Hoheitsgebiet verbüßt und wenn
besondere Umstände es erfordern."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 633
Article 21 Artikel 21
Declaration Erklärung
«Le Gouvernement beige n'accordera le "Die belgische Regierung wird die Durchlie-
transit sur son territoire qu'aux memes ferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter
conditions que celles de l'extradition.» den für die Auslieferung maßgebenden Be•
dingungen bewilligen."
Article 23 Artikel 23
Declaration Erklärung
«Si la demande d'extradition et les docu- "Sind das Auslieferungsersuchen und die
a
ments produire sont rediges dans la lan- beizubringenden Unterlagen in der Sprache
gue de la Partie requerante et que cette des ersuchenden Staates abgefaßt und ist
langue n'est ni le neerlandais, ni le fra~is, diese Sprache weder das Niederländische
ni l'allemand, ils doivent etre accompagnes noch das Französische noch das Deutsche,
d'une traduction en langue fra~aise.» so ist ihnen eine Übersetzung in die franzö-
sische Sprache beizufügen."
Article 28 Artikel 28
Reserves Vorbehalte
«En raison du regime particulier entre les "Wegen der Sonderregelung zwischen den
pays du Benelux, le Gouvernement beige Benelux-Ländern nimmt die belgische Re-
n'accepte pas les paragraphes 1 et 2 de gierung Artikel 28 Absätze 1 und 2 hinsicht-
l'article 28 en ce qui concerne ses rapports lich ihrer Beziehungen zum Königreich der
avec le Royaume des Pays-Bas et le Niederlande und zum Großherzogtum
Grand-Duche de Luxembourg.» Luxemburg nicht an."
c,Le Gouvernement beige se reserve la fa- „Die belgische Regierung behält sich das
culte de deroger a ces dispositions en ce Recht vor, in ihren Beziehungen zu anderen
qui conceme ses rapports avec les autres Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Etats Membres de la Communaute Euro- schaft von diesen Bestimmungen abzuwei-
peenne. » chen."
Frankreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung seiner Genehmigungsurkun-
de abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
c,En deposant son instrument d'approba- ,,Bei Hinterlegung seiner Genehmigungs-
tion, la France declare que, conformement a urkunde erklärt Frankreich, daß im Einklang
ce qui a ete confirme par les Ministres et mit dem, was von den Ministern und Staats-
a
Secretaires d'Etat reunis Madrid le 30 juin sekretären auf ihrer Sitzung am 30. Juni
1993, la mise en ceuvre de la Convention 1993 in Madrid bestätigt wurde, die Umset-
est soumise a une decision du comite exe- zung des Übereinkommens eines Beschlus-
cutif qui devra l'arreter des que les condi- ses des Exekutivausschusses bedarf, der
tions prealables seront remplies. gefaßt werden muß, sobald die Vorausset-
zungen erfüllt sind.
Ces conditions concernent, conformement Diese Voraussetzungen beziehen sich nach
aux deuxieme et troisieme alineas du point Punkt 2 Absätze 2 und 3 der Madrider Erklä-
a
2 de la declaration faite Madrid le 30 juin rung vom 30. Juni 1993 auf den Einsatz des
1993, la realisation du Systeme d'lnforma- betriebsbereiten Schengener Informa-
tion Sehengen operationnel, le renforce- tionssystems, verstärkte Kontrollen an den
ment des contröles aux frontieres exte- Außengrenzen und eine erfolgreichere Be-
rieures et l'amelioration de la lutte contre le kämpfung des Verkehrs mit Suchtstoffen."
trafic de stupefiants.»
Luxemburg
Niederlande.
Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Übereinkommens nach der in die Schluß-
akte aufgenommenen gemeinsamen Erklärung zu Artikel 139 bleibt einer späte-
ren Bekanntmachung vorbehalten.
Bonn, den 20. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 25. Aprll 1994
1.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 1973-11 S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für die
Schweiz am 21. September 1993
in Kraft getreten.
AI g e r i e n hat am 5. Mai 1993 gemäß Artikel vbis Abs. 2 des in Paris am
24. Juli 1971 revidierten Welturheberrechtsabkommens (BGBI. 1973 II S. 1069,
1111) erklärt, daß es die in den Artikeln V'8f und Vquate, vorgesehenen Ausnahmen
für weitere zehn Jahre in Anspruch nimmt.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
direktor der UNESCO am 31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 notifiziert, daß
sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wir-
kung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, als
durch
a) das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (BGBI. 1955 II
s. 101);
b) das revidierte Welturheberrechtsabkommen vom 24. Juli 1971 (BGBI. 1973 II
s. 1069, 1111)
gebunden betrachten.
II.
Die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu dem am 24. Juli 1971 in Paris revidierten
Welturherrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1134, 1135) sind jeweils nach
ihrer Nummer 2 Buchstabe b für die
Schweiz am 21. September 1993
in Kraft getreten.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
direktor der UNESCO am 31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 notifiziert, daß
sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wir-
kung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, als
durch
a) die Zusatzprotokolle 2 und 3 zum Welturheberrechtsabkommen vom 6. Sep-
tember 1952 (BGBI. 1955 II S. 101, 148, 162);
b) das Zusatzprotokoll 2 zum revidierten Welturheberrechtsabkommen vom
24. Juli 1971 (BGBI. 1973 II S. 1069, 1135)
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Januar 1960 (BGBI. II S. 435), vom 20. Juni 1980 (BGBI. II S. 833) und vom
20. Januar 1994 (BGBI. II S. 318).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 635
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 25. April 1994
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programmtra-
genden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Armenien am 13. Dezember 1993
in Kraft getreten.
SI o wen I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 3. November 1992 seine Rechtsnachfolge zu
diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser
Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 5. Juli 1979 (BGBI. II S. 816) und
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2039).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 25. April 1994
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-
ber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. n4) ist nach seinem
Artikel 26 Abs. 2, .,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10
Abs. 2 für
Moldau, Republik am 14. März 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1993 (BGBI. II S. 1003).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 635
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 25. April 1994
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programmtra-
genden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Armenien am 13. Dezember 1993
in Kraft getreten.
SI o wen I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 3. November 1992 seine Rechtsnachfolge zu
diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser
Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 5. Juli 1979 (BGBI. II S. 816) und
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2039).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 25. April 1994
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-
ber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. n4) ist nach seinem
Artikel 26 Abs. 2, .,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10
Abs. 2 für
Moldau, Republik am 14. März 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1993 (BGBI. II S. 1003).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich _je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben W(?rden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr auf der Straße
Vom 28. April 1994
Die Bekanntmachung des deutsch-tschechischen
Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßen-
personenverkehr vom 16. März 1994 (BGBI. II S. 425) ist
wie folgt zu berichtigen:
Das Abkommen ist am 19. Juli 1993 unterzeichnet
worden und in Kraft getreten.
Bonn, den 28. April 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Cornelissen
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1992
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Europäischen Gemeinschaften
über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Vom 11. Mai 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 9. Oktober 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die
Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Berlin, den 11. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 623
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Europäischen Gemeinschaften
über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Die Bundesrepublik Deutschland tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbe-
messungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist
und
nach den im Zeitpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über
die Europäischen Gemeinschaften die Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen.
Die Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht
von dem Wunsch geleitet, die in Artikel 11 des Anhangs VIII des der von den Gemeinschaften übertragene Betrag zur Nachzah-
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften enthal- lung der Beiträge entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgel-
tene Grundregelung so durchzuführen, daß die rechtlichen und ten bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus, ist der Gesamt-
technischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermög- betrag verhältnismäßig auf die von dem Bediensteten bei den
lichen, den Rechten der Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften zurückgelegten Beschäftigungsmonate zu ver-
Gemeinschaften auf dem Gebiete der Rentenversicherung Rech- teilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt
nung zu tragen - sind wie folgt übereingekommen: als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den
tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgren-
ze fehlende Betrag kann von dem ehemaligen Beamten oder
Artikel 1
Bediensteten auf Zeit auf Antrag zugezahlt werden.
(Durchführung des Artikels 11 Abs. 1
(6) Nicht benötigte Restbeträge werden an den ehemaligen
des Anhangs VIII des Statuts der Beamten
Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ausbe-
der Europäischen Gemeinschaften)
zahlt.
(1) Ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Europäischen
(7) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt wird,
Gemeinschaften, der aus den Diensten der Gemeinschaften
freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen
ausscheidet, ist berechtigt, den versicherungsmathematischen
Beiträge zurückgezahlt.
Gegenwert seines bei den Europäischen Gemeinschaften erwor-
benen Ruhegehaltsanspruchs auf die Bundesversicherungsan- (8) Die Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften teilt der
stalt für Angestellte übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Anwen-
nur auf Antrag des Beamten oder Bediensteten auf Zeit. Der dung der Absätze 1 bis 5 erforderlichen Angaben, insbesondere
Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag die Dauer der Beschäftigung und die Höhe der Arbeitsentgelte
des Ausscheidens bei der Verwaltung der Gemeinschaften zu mit.
stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Abkommens ab. Die Verwaltung unterrichtet hiervon die Artikel 2
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Rücknahme des (Durchführung des Artikels 11 Abs. 2
Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Gegenwert bei der
des Anhangs VIII des Statuts der Beamten
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gutgeschrieben ist.
der Europäischen Gemeinschaften)
(2) Der versicherungsmathematische Gegenwert wird von der
(1) Ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Europäischen
Dienststelle der Gemeinschaften, der der ausscheidende Beamte
Gemeinschaften, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversi-
oder Bedienstete auf Zeit angehört, gemäß den jeweils gültigen
cherung pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die Summe der
Durchführungsbestimmungen errechnet. Ist der so errechnete
für ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in die Europäischen
Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts geringer
Gemeinschaften an einen Träger der gesetzlichen Rentenversi-
als derjenige eines Abgangsgelds, der dem Beamten oder Be-
cherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und
diensteten auf Zeit gezahlt werden könnte, ist der höhere Betrag
freiwilligen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines
von den Gemeinschaften zu übertragen.
Versorgungsausgleichs, zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für
(3) Mit der Übertragung gilt der Beamte oder Bedienstete auf jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt
Zeit für die Zeit seiner Beschäftigung bei den Gemeinschaften als der Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen
in der Rentenversicherung der Angestellten versichert. Der Eintritt Gemeinschaften übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf
des Leistungsfalls in der deutschen Rentenversicherung steht der Antrag des Berechtigten; er kann auch von den Hinterbliebenen
Durchführung der Übertragung nicht entgegen. gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
der Emennung zum Beamten auf Lebenszeit, vom Bediensteten
(4) Für die Fälle einer Rückübertragung lebt das Versicherungs-
auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Er-
verhältnis wieder auf; hierfür ist die ursprüngliche Übertragungs-
werbs eines Ruhegehaltsanspruchs, bei der Verwaltung der Ge-
summe zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete
meinschaften zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate
Jahr nach der Übertragung aus der Rentenversicherung aus dem
nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Die Verwaltung unter-
von den Gemeinschaften überwiesenen Betrag zugrunde zu le-
richtet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die den
gen.
Antrag gegebenenfalls an den zuständigen Träger der Rentenver-
(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei sicherung weiterleitet. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr
den Gemeinschaften zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Artikel 5
Dienstzeit schriftlich angenommen hat.
Den nach diesem Abkommen verpflichteten Trägem der ge-
(2) Beiträge, die vor einem in der deutschen Rentenversiche- setzlichen Rentenversicherung und der Verwaltung der Gemein-
rung zu beachtenden Währungsstichtag gezahlt wurden, sind nur schaften obliegt im Rahmen Ihrer Zuständigkeit die allgemeine
in Höhe des in Kapitel I Nummer 8 des Protokolls zu Artikel 8 Aufklärung und Beratung der betroffenen Personen über Ihre
dieses Abkommens bezeichneten Vomhundertsatz ihres Nenn- Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen. Die Verbindungs-
werts zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr stellen können ferner die Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren,
nach ihrer Zahlung zu übertragen. die zur Durchführung des Abkommens erforderlich und zweckmä-
ßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame
(3) Ist dem Antragsteller eine Sach- oder Geldleistung aus der
Verbindungsstelle für die Durchführung dieses Abkommens die
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden, ist
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
bei einer Übertragung der Gegenwert dieser Sach- oder Geldlei-
stung zuzüglich· 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr
nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen oder mit der Über- Artikel 6
tragungssumme zu verrechnen. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
(4) Mit der Übertragung ertöschen alle Ansprüche gegen die Die Ratifikationsurl<unden werden so bald wie möglich in Brüssel
deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum ausgetauscht.
Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgeleg-
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
ten rentenrechtlichen Zeiten.
Ratifikationsurl<unden in Kraft.
Artikel 3 Artikel 7
Als vor dem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
versichert gilt auch, wer für Zeiten davor in der deutschen gesetzli- Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei
chen Rentenversicherung nachversichert worden ist oder wird. Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen, unbeschadet
der Rechte nach Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts der
Artikel 4 Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Dieses Abkommen gilt in gleicher Weise für die Bediensteten
des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Artikel 8
(CEDEFOP) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkom-
Lebens- und Arbeitsbedingungen. mens.
Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 1992 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Trumpf
Breier
Für die Europäischen Gemeinschaften
Frans de Koster
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 625
Protokoll
zu Artikel 8 des Abkommens
~Ischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Europllschen Gemeinschaften
über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII
des Statuts der Beamten der Europiischen Gemeinschaften
Kapitell Kapitel II
- Begriffsbestimmungen - - Übergangsbestimmungen -
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: 1. Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 des Anhangs VIII
1. Beamter: der Beamte im Sinne des Artikels 1 des Statuts der
des Statuts der Beamten der Europllschen Gemein-
Beamten der Europäischen Gemeinschaften, ungeachtet sei-
schaften
ner Staatsangehörigkeit. Der Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Europäischen Ge-
meinschaften, der vor dem Inkrafttreten des Abkommens aus
2. Bediensteter auf Zeit: der Bedienstete im Sinne des Artikels 2
den Diensten der Gemeinschaften ausgeschieden ist, kann
Buchstaben a, c oder d der Beschäftigungsbedingungen für
unter den in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Bedin-
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaf-
gungen die Übertragung des versicherungsmathematischen
ten, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit.
Gegenwerts seines bei den Europäischen Gemeinschaften
3. Hinterbliebener: wer Hinterbliebener ist, richtet sich nach den erworbenen Versorgungsanspruchs auf die Bundesversiche-
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Hinterbliebene rungsanstalt für Angestellte beantragen.
und Leistungsberechtigte im Sinne des deutschen Rechts sind
Die Regelungen des Artikels 1 des Abkommens gelten auch
Witwen, Witwer, Waisen und vor dem 1. Januar 1977 geschie-
für den Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der zwischen
dene Ehegatten, die nicht wieder geheiratet haben.
dem 1. Januar 1962 und dem Inkrafttreten des Abkommens in
4. Leistungsfall in der deutschen Rentenversicherung: die Zah- den Ruhestand versetzt worden ist.
lung von Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbs-
Die Hinterbliebenen des ehemaligen Beamten oder Bedien-
fähigkeit und von Todes wegen.
steten auf Zeit können ebenfalls die Anwendung dieser Be-
5. Sach- und Geldleistungen im Sinne der deutschen Renten- stimmungen beantragen. Bei mehreren Hinterbliebenen kann
versicherung: die vom Träger der Rentenversicherung zu er- der Antrag nur berücksichtigt werden, wenn er von allen Hin-
bringenden Leistungen zur Rehabilitation, Renten einschließ- terbliebenen gemeinsam gestellt wird.
lich aller Zuschüsse, Zuwendungen und Erhöhungen.
Zur Vermeidung von Rechtsverlusten muß der Antrag auf
6. Unverschuldete Fristversäumnis: die Verhinderung ohne Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-
Verschulden, eine Frist einzuhalten (vgl. zum Beispiel § 27 treten des Abkommens bei der Verwaltung der Gemeinschaf-
Absatz 1 SGB X). ten gestellt werden; ausgenommen sind Fälle unverschuldeter
7. Zinsen: Zinsen einschließlich der Zinseszinsen. Fristversäumnis.
8. Währungsstichtage und Vomhundertsätze, die in der deut- Die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegen-
schen gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten sind: werts des Ruhegehaltsanspruchs hat das rückwirkende Erlö-
schen des Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften
21. Juni 1948 im Gebiet der Bundesrepublik und die Verpflichtung zur Rückzahlung aller seit Versorgungs-
Deutschland ohne Beitrittsgebiet 10v. H. beginn bezogenen Beträge an die Verwaltung der Gemein-
25. Juni 1948 im Beitrittsgebiet und Bertin-West 10v. H. schaften zur Folge.
20. November 1947 im Saarland 10v. H.
1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet 50v. H. 2. Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII
9. Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften:
des Statuts der Beamten der Europllschen Gemein-
schaften
Als Zeitpunkt des Diensteintritts in die Europäischen Gemein-
Der Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften, der vor
schaften gilt der Tag, an dem die Emennung zum Beamten auf
dem Inkrafttreten des Abkommens zum Beamten auf Lebens-
Probe wirksam wird.
zeit emannt worden ist oder als Bediensteter auf Zeit einen
Bei den Bediensteten auf Zeit gilt als Diensteintritt der Tag, an Anspruch auf Versorgung oder Abgangsgeld erworben hat,
dem diese ihre Dienstgeschäfte aufnehmen. Falls ein Bedien- kann die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts seiner
steter auf Zeit jedoch von der Möglichkeit des Artikels 42 der zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge nach
Beschäftigungsbedingungen Gebrauch gemacht hat und be- Maßgabe des Artikels 2 beantragen.
absichtigt, seine ruhegehaltfähigen Dienstjahre gemäß Arti-
kel 40 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen wiederher- Artikel 2 gilt auch für den Beamten oder Bediensteten auf Zeit,
zustellen, wird als Diensteintritt der Tag zugrundegelegt, von der zwischen dem 1. Januar 1962 und dem Inkrafttreten des
dem an er Ruhegehaltsansprüche bei den Europäischen Ge- Abkommens in den Ruhestand versetzt worden ist.
meinschaften erwerben kann. Die Hinterbliebenen des ehemaligen Beamten oger Bedien-
Beiträge, die in einem Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 3 des steten auf Zeit können ebenfalls die Anwendung dieser Be-
Anhangs VIII des Statuts in die deutsche gesetzliche Renten- stimmungen beantragen. Bei mehreren Hinterbliebenen kann
versicherung gezahlt wurden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Antrag nur berücksichtigt werden, wenn er von allen Hin-
des Abkommens für die Übertragung zu berücksichtigen. terbliebenen gemeinsam gestellt wird.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Zur Vermeidung von Rechtsverlusten muß der Antrag auf versicherungsträger zur Folge. Das gilt auch für die bis zum
Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft- Tode des Beamten oder Bediensteten auf Zeit aus der deut-
treten des Abkommens bei der Verwaltung der Gemeinschaf- schen Rentenversicherung bezogenen Leistungen, wenn der
ten gestellt werden; abweichend hiervon können Bedienstete Antrag auf Übertragung von einem Hinterbliebenen gestellt
auf Zeit den Antrag bis zum Ablauf der in Artikel 2 Absatz 1 wird.
genannten Frist stellen; ausgenommen sind Fälle unverschul-
deter Fristversäumnis.
Kapitel III
Wird bei Antragstellung bereits eine Rente aus der deutschen
Rentenversicherung gezahlt, hat die Übertragung des pau- - Laufzeit des Abkommens -
schalen Rückkaufwerts die rückwirkende Aufhebung des Ren-
tenbescheides durch den deutschen Rentenversicherungsträ- Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
ger und die Verpflichtung zur Rückzahlung aller seit dem den Europäischen Gemeinschaften Ober die Durchführung des
Rentenbeginn bezogenen Leistungen (Kapitel I Nummer 5) Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Euro-
einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen päischen Gemeinschaften gilt unbeschadet einer Kündigung nach
zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr Artikel 7 bis zum Abschluß eines neuen Abkommens als fortbe-
nach dem Bezug der Leistungen an den deutschen Renten- stehend.
Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 1992 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Trumpf
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Für die Europäischen Gemeinschaften
Frans de Koster
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 627
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 15. April 1994
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 3
für
Malta am 1. Juni 1994
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. März 1994 hat Malta die folgen-
den Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"Article 2 ,,Artikel 2
The Govemment of Malta reserves the right Die Regierung von Malta behält sich das
to refuse assistance if the person who is the Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern,
subject of a request for assistance has been wenn die Person, auf die sich das Rechtshil-
convicted or acquitted in Malta of any of- feersuchen bezieht, in Malta im Zusammen-
fence which arises from the same fact giving hang mit einer strafbaren Handlung wegen
rise to proceedings in the requesting State desselben Sachverhalts verurteilt oder frei-
in respect of that person. gesprochen worden ist, der dem Verfahren
bezüglich dieser Person im ersuchenden
Staat zugrunde liegt.
Article 3 Artikel 3
The Govemment of Malta reserves the right Die Regierung von Malta behält sich das
not to take the evidence of witnesses or Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und
require the production of records or other die Vorlage von Akten und sonstigen
documents where its law recognises in rela- Schriftstücken nicht zu verlangen, wenn das
tion thereto privilege, noncompellability or Recht Maltas in dem Zusammenhang das
other exemption from giving evidence. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht
oder eine andere Befreiung von der Zeu-
genaussage anerkennt.
Article 5, paragraph 1 Artikel 5 Absatz 1
. The Govemment of Malta reserves the right Die Regierung von Malta behält sich das
not to execute letters rogatory for search or Recht vor, Rechtshilfeersuchen um Durch-
seizure if (a) the offence motivating the suchung und Beschlagnahme nicht zu er-
letters rogatory is not punishable under both ledigen, falls a) die dem Rechtshilfeersu-
the law of the requesting State and the law chen zugrunde liegende strafbare Handlung
of Malta, or (b) the execution of the letters nicht sowohl nach dem Recht des ersu-
rogatory is not consistent with the law of chenden Staates als auch nach dem Recht
Malta. Maltas strafbar ist oder b) die Erledigung
des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht
Maltas unvereinbar ist.
Article 7, paragraph 3 Artikel 7 Absatz 3
For the purpose of Article 7, paragraph 3, Für den Zweck des Artikels 7 Absatz 3
the Govemment of Malta requests that the verlangt die Regierung von Malta, daß die
summons to be served on an accused per- Vorladung für einen Beschuldigten, der sich
son who is in its territory be transmitted to its in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Be-
authorities at least 50 days before the date hörden mindestens fünfzig Tage vor dem für
set for appearance. das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt
übermittelt wird.
Article 11 Artikel 11
The Govemment of Malta is unable to grant Die Regierung von Malta ist nicht in der
requests made unter Article 11. Lage, Ersuchen nach Artikel 11 stattzu-
geben.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Article 12 Artikel 12
The Govemment of Malta will only consider Die Regierung von Malta wird die Gewäh-
the granting of immunity under Article 12 rung von Schutz nach Artikel 12 nur in Er-
where this is specifically requested by the wägung ziehen, wenn die Person, für die
person to whom the immunity would appfy der Schutz gelten würde, oder die zuständi-
or by the appropriate authorities of the State gen Behörden des um Rechtshilfe ersuch-
from whom assistance is requested. A re- ten Staates dies besonders beantragen.
quest for immunity will not be granted where Einern Antrag auf Schutz wird nicht statt-
the Govemment of Malta considers that gegeben, wenn die Regierung von Malta
granting it would not be in the public in- der Ansicht ist, daß die Schutzgewährung
terest. nicht im öffentlichen Interesse wäre.
Article 15, paragraph 6 Artikel 15 Absatz 6
The Govemment of Malta notifies that all Die Regierung von Malta teilt mit, daß alle
requests for assistance should be sent to lt ihr übermittelten RechtshiHeersuchen an
addressed to the Attomey General. den Attomey General (Generalstaatsan-
walt) zu richten sind.
Article 16, paragraph 2 Artikel 16 Absatz 2
The Government of Malta declares that re- Die Regierung von Malta erklärt, daß ihr die
quests and annexed documents should be. Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke
addressed to it accompanied by a transla- mit einer Übersetzung in die englische
tion into English. Sprache übermittelt werden sollen.
Article 21 Artikel 21
The Govemment of Malta reserves the right Die Regierung von Malta behält sich das
not to apply Article 21. Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Article 24 Artikel 24
In accordance with Article 24 for the pur- Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung
poses of the Convention, the Govemment von Malta folgende Behörden als Justizbe-
of Malta deems the following to be "judicial hörden im Sinne des Übereinkommens:
authorities":
- Magistrates Courts, the Juvenile Court, - die Magistrates Courts (erstinstanzliche
the Criminal Court and the Court of Cri- Gerichte für Strafsachen niederer Ord-
minal Appeal; nung), den Juvenile Court (Jugendge-
richt), den Criminal Court (Gericht für
Strafsachen) und den Court of Criminal
Appeal (Berufungsgericht für Straf-
sachen);
- the Attomey General, Deputy Attorney - den Attomey General (Generalstaats-
General, Assistant to the Attomey Gen- anwalt), den Deputy Attomey General
eral and Senior Counsel for the Repu- (stellvertretender Generalstaatsanwalt),
blic; den Assistant to the Attomey General
(Assistent des Generalstaatsanwalts)
und den Senior Counsel for the Repu-
blic;
- Magistrates." - die Magistrates (Richter an erstinstanz-
lichen Gerichten)."
II.
In Ergänzung seiner bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Okto-
ber 1976 abgegebenen Erklärung zu Artikel 24 des Übereinkommens hat
Deutschland dem Generalsekretariat des Europarats am 3. Dezember 1993
die folgenden weiteren Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens notifiziert
(vgl. die Bekanntmachung vom 8. November 1976, BGBI. II S. 1799):
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, 14460 Potsdam;
der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Meck-
lenburg-Vorpommern, 19053 Schwerin;
das Sächsische Staatsministerium der Justiz, 01098 Dresden;
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, 39043 Magdeburg;
das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten,
99094 Erfurt.
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 629
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1993 (BGBl.1994 II S. 297).
Bonn, den 15. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 18. April 1994
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 4. Oktober 1993
Bahamas am 14. Dezember 1993
Bulgarien am 10. August 1993
St. Vincent und die Grenadinen am 1. Februar 1994
Tadschikistan am 7. März 1994
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden jeweils abgegebenen
Erklärung, wonach die genannten Vertragsstaaten nach Artikel 1 Abschnitt B
Abs. 1 des Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne verstehen, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or etsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Ferner haben die Bahamas bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgenden
Vorbehalt angebracht:
(Übersetzung)
"Aefugees and their dependants would „Flüchtlinge und ihre unterhaltsberechtigten
norrnally be subjected to the same laws and Angehörigen unterliegen in der Regel den-
regulations relating generally to the employ- selben Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
ment of non-Bahamians within the Com- ten, die sich allgemein auf die Beschäfti-
monwealth of The Bahamas, so long as gung von Nicht-Bahamaern innerhalb des
they have not acquired status in the Com- Commonwealth der Bahamas beziehen, so-
monwealth of The Bahamas.• lange sie nicht die entsprechende Rechts-
stellung im Commonwealth der Bahamas
erworben haben."
Die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 11. Mai 1993 ihre R echt s nach f o I g e zu diesem Abkommen
notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik mit Wirkung vom
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei
dieser Übereinkunft geworden.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 6. Juli 1993
Bahamas am 15. September 1993
Bulgarien am 12. Mai 1993
Tadschikistan am 7. Dezember 1993.
Die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 11. Mai 1993 ihre Rechts nach f o I g e zu diesem Protokoll notifiziert.
Dementsprechend ist die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Über-
einkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. März 1992 (BGBI. II S. 339) und vom 17. September 1993 (BGBI. II
s. 2167).
Bonn, den 18. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung
der Beschußzelchen für Handfeuerwaffen
Vom 18. Aprll 1994
Die S I o w a k e i hat der belgischen Regierung am
3. März 1994 ihre Rechtsnachfolge zu dem Überein-
kommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerken-
nung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (BGBI.
1971 II S. 989) notifiziert. Dementsprechend ist die Slowa-
kei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlan-
gung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieses Überein-
kommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. November 1972 (BGBI. II
S. 1624) und vom 11. Juni 1993 (BGBI. II S. 933).
Bonn, den 18. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 631
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 20. April 1994
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 zu dem Schengener
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 101 O) wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 139 Abs. 2 nebst Schluß-
akte und Protokoll für
Deutschland am 1. September 1993
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 30. Juli 1993 bei der Regierung des Großherzog-
tums Luxemburg hinterlegt worden.
Deutschland hat folgenden Vorbehalt angebracht:
,,Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Artikel 54 des Übereinkommens nicht ge-
- bunden,
a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in
ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine der folgenden
Strafvorschriften erfüllt hat:
aa) Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) und Aufstacheln zum Angriffs-
krieg (§ 80a StGB);
bb) Hochverrat (§§ 81 bis 83 StGB);
cc) Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates(§§ 84 bis 90b StGB);
dd) Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a StGB);
ee) Straftaten gegen die Landesverteidigung(§§ 109 bis 109k StGB);
ff) Straftaten nach§§ 129, 129a StGB;
gg) die in§ 129a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB aufgeführten Straftaten, sofern durch die Tat
die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden ist;
hh) Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;
ii) Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Als Tat wird in Anwendung des Artikels 54 seitens der Bundesrepublik Deutschland
derjenige geschichtliche Vorgang verstanden, wie er in dem anzuerkennenden Urteil
aufgeführt ist."
Das Übereinkommen ist für folgende weitere Staaten am 1. September 1993 in
Kraft getreten:
Belgien
nach Maßgabe der folgenden, nach Artikel 60 des Übereinkommens
angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen bezüglich der
Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. De-
zember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369):
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(Übersetzung)
Reserves et declarations Vorbehalte und Erklärungen
de la Belgique Belgiens
a la Convention europeenne zum Europäischen
d'extradition Auslieferungsübereinkommen
Article 1 Artikel 1
Reserves Vorbehalte
«La Belgique se reserve le droit de ne pas ,,Belgien behält sich das Recht vor, die Aus-
accorder l'extradition lorsque l'individu re- lieferung nicht zu bewilligen, wenn der Ver-
clame pourrait etre soumis a un tribunal folgte vor ein Ausnahmegericht gestellt wer-
d'exception, ou si l'extradition est deman- den könnte oder wenn um die Auslieferung
dee en vue de l'execution d'une peine pro- im Hinblick auf die Vollstreckung einer von
noncee par un tel tribunal. » einem solchen Gericht verhängten Strafe
ersucht wird."
«L'extradition ne sera pas accordee lorsque „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
la remise est susceptible d'avoir des conse- die Übergabe für den Verfolgten insbe-
quences d'une gravite exceptionnelle pour sondere aufgrund seines Alters oder sei-
la personne reclamee, notamment en raison nes Gesundheitszustands außerordentlich
de son äge ou de son etat de sante. » schwerwiegende Folgen haben könnte."
Article 14 Artikel 14
Declaration Erklärung
«La Belgique considere que la regle de la ,,Belgien ist der Auffassung, daß der Grund-
specialite n'est pas applicable lorsque la satz der Spezialität nicht anwendbar ist,
personne reclamee par eile aura consenti wenn der von Belgien Verfolgte vor der Ju-
expressement a etre poursuivie et punie de stizbehörde des ersuchten Staates aus-
quelque chef que ce soit et ce devant l'auto- drücklich seiner Verfolgung und Bestrafung,
rite judiciaire de l'Etat requis, si cette possi- gleich aus welchem Grund, zugestimmt hat,
bilite est prevue dans le droit de cet Etat. Si sofern im Recht dieses Staates eine solche
par contre, l'extradition est demandee la a Möglichkeit vorgesehen ist. Wird hingegen
Belgique, celle-ci considere que, lorsque la Belgien um Auslieferung ersucht, so geht es
personne a extrader a renonce formelle- davon aus, daß der Grundsatz der Speziali-
ment aux formalites et garanties de l'extra- tät nicht mehr anwendbar ist, wenn die aus-
dition, la regle de la specialite n'est plus zuliefernde Person ausdrücklich auf die
applicable. » Auslieferungsförmlichkeiten und -garantien
verzichtet hat."
Article 15 Artikel 15
Declaration Erklärung
« La Belgique considere que I'exception pre- ,,Belgien ist der Auffassung, daß die in Arti-
a
vue l'article 15 est etendue au cas ou la kel 15 vorgesehene Ausnahme sich auch
a
personne qui a ete remise la Belgique a auf den Fall erstreckt, daß die an Belgien
renonce conformement au droit de la Partie übergebene Person nach dem Recht des
a
requise la specialite de l'extradition.» ersuchten Staates auf die Spezialität der
Auslieferung verzichtet hat."
Article 18 Artikel 18
Reserve Vorbehalt
«L'obligation de 1a mise en liberte a l'expira- ,,Die Verpflichtung zur Freilassung nach Ab-
tion du delai de 30 jours prevue au paragra- lauf der in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen
phe 4 de l'article 18 ne sera pas applicable Frist von dreißig Tagen ist nicht anwendbar,
dans le cas ou l'individu reclame aura intro- wenn der Verfolgte gegen die Ausliefe-
duit un recours contre la decision d'extradi- rungsentscheidung oder bezüglich der
tion ou concernant la legalite de sa deten- Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel
tion. » eingelegt hat."
Article 19 Artikel 19
Reserve Vorbehalt
«Le Gouvernement beige n'accordera ,,Die belgische Regierung wird die in Arti-
l'extradition temporaire visee a l'article 19 kel 19 Absatz 2 genannte vorübergehende
par. 2 que s'il s'agit d'une personne qui Auslieferung nur dann bewilligen, wenn es
subit une peine s.ur son territoire et si des sich um eine Person handelt, die eine Strafe
circonstances particulieres l'exigent.» in ihrem Hoheitsgebiet verbüßt und wenn
besondere Umstände es erfordern."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 633
Article 21 Artikel 21
Declaration Erklärung
«Le Gouvernement beige n'accordera le "Die belgische Regierung wird die Durchlie-
transit sur son territoire qu'aux memes ferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter
conditions que celles de l'extradition.» den für die Auslieferung maßgebenden Be•
dingungen bewilligen."
Article 23 Artikel 23
Declaration Erklärung
«Si la demande d'extradition et les docu- "Sind das Auslieferungsersuchen und die
a
ments produire sont rediges dans la lan- beizubringenden Unterlagen in der Sprache
gue de la Partie requerante et que cette des ersuchenden Staates abgefaßt und ist
langue n'est ni le neerlandais, ni le fra~is, diese Sprache weder das Niederländische
ni l'allemand, ils doivent etre accompagnes noch das Französische noch das Deutsche,
d'une traduction en langue fra~aise.» so ist ihnen eine Übersetzung in die franzö-
sische Sprache beizufügen."
Article 28 Artikel 28
Reserves Vorbehalte
«En raison du regime particulier entre les "Wegen der Sonderregelung zwischen den
pays du Benelux, le Gouvernement beige Benelux-Ländern nimmt die belgische Re-
n'accepte pas les paragraphes 1 et 2 de gierung Artikel 28 Absätze 1 und 2 hinsicht-
l'article 28 en ce qui concerne ses rapports lich ihrer Beziehungen zum Königreich der
avec le Royaume des Pays-Bas et le Niederlande und zum Großherzogtum
Grand-Duche de Luxembourg.» Luxemburg nicht an."
c,Le Gouvernement beige se reserve la fa- „Die belgische Regierung behält sich das
culte de deroger a ces dispositions en ce Recht vor, in ihren Beziehungen zu anderen
qui conceme ses rapports avec les autres Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Etats Membres de la Communaute Euro- schaft von diesen Bestimmungen abzuwei-
peenne. » chen."
Frankreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung seiner Genehmigungsurkun-
de abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
c,En deposant son instrument d'approba- ,,Bei Hinterlegung seiner Genehmigungs-
tion, la France declare que, conformement a urkunde erklärt Frankreich, daß im Einklang
ce qui a ete confirme par les Ministres et mit dem, was von den Ministern und Staats-
a
Secretaires d'Etat reunis Madrid le 30 juin sekretären auf ihrer Sitzung am 30. Juni
1993, la mise en ceuvre de la Convention 1993 in Madrid bestätigt wurde, die Umset-
est soumise a une decision du comite exe- zung des Übereinkommens eines Beschlus-
cutif qui devra l'arreter des que les condi- ses des Exekutivausschusses bedarf, der
tions prealables seront remplies. gefaßt werden muß, sobald die Vorausset-
zungen erfüllt sind.
Ces conditions concernent, conformement Diese Voraussetzungen beziehen sich nach
aux deuxieme et troisieme alineas du point Punkt 2 Absätze 2 und 3 der Madrider Erklä-
a
2 de la declaration faite Madrid le 30 juin rung vom 30. Juni 1993 auf den Einsatz des
1993, la realisation du Systeme d'lnforma- betriebsbereiten Schengener Informa-
tion Sehengen operationnel, le renforce- tionssystems, verstärkte Kontrollen an den
ment des contröles aux frontieres exte- Außengrenzen und eine erfolgreichere Be-
rieures et l'amelioration de la lutte contre le kämpfung des Verkehrs mit Suchtstoffen."
trafic de stupefiants.»
Luxemburg
Niederlande.
Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Übereinkommens nach der in die Schluß-
akte aufgenommenen gemeinsamen Erklärung zu Artikel 139 bleibt einer späte-
ren Bekanntmachung vorbehalten.
Bonn, den 20. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 25. Aprll 1994
1.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 1973-11 S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für die
Schweiz am 21. September 1993
in Kraft getreten.
AI g e r i e n hat am 5. Mai 1993 gemäß Artikel vbis Abs. 2 des in Paris am
24. Juli 1971 revidierten Welturheberrechtsabkommens (BGBI. 1973 II S. 1069,
1111) erklärt, daß es die in den Artikeln V'8f und Vquate, vorgesehenen Ausnahmen
für weitere zehn Jahre in Anspruch nimmt.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
direktor der UNESCO am 31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 notifiziert, daß
sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wir-
kung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, als
durch
a) das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (BGBI. 1955 II
s. 101);
b) das revidierte Welturheberrechtsabkommen vom 24. Juli 1971 (BGBI. 1973 II
s. 1069, 1111)
gebunden betrachten.
II.
Die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu dem am 24. Juli 1971 in Paris revidierten
Welturherrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1134, 1135) sind jeweils nach
ihrer Nummer 2 Buchstabe b für die
Schweiz am 21. September 1993
in Kraft getreten.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
direktor der UNESCO am 31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 notifiziert, daß
sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wir-
kung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, als
durch
a) die Zusatzprotokolle 2 und 3 zum Welturheberrechtsabkommen vom 6. Sep-
tember 1952 (BGBI. 1955 II S. 101, 148, 162);
b) das Zusatzprotokoll 2 zum revidierten Welturheberrechtsabkommen vom
24. Juli 1971 (BGBI. 1973 II S. 1069, 1135)
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Januar 1960 (BGBI. II S. 435), vom 20. Juni 1980 (BGBI. II S. 833) und vom
20. Januar 1994 (BGBI. II S. 318).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994 635
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 25. April 1994
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programmtra-
genden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Armenien am 13. Dezember 1993
in Kraft getreten.
SI o wen I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 3. November 1992 seine Rechtsnachfolge zu
diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser
Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 5. Juli 1979 (BGBI. II S. 816) und
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2039).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 25. April 1994
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-
ber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. n4) ist nach seinem
Artikel 26 Abs. 2, .,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10
Abs. 2 für
Moldau, Republik am 14. März 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1993 (BGBI. II S. 1003).
Bonn, den 25. April 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben W(?rden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr auf der Straße
Vom 28. April 1994
Die Bekanntmachung des deutsch-tschechischen
Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßen-
personenverkehr vom 16. März 1994 (BGBI. II S. 425) ist
wie folgt zu berichtigen:
Das Abkommen ist am 19. Juli 1993 unterzeichnet
worden und in Kraft getreten.
Bonn, den 28. April 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Cornelissen