Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 413
Bekanntmachun.11
über den Gettungsberelch des Ubereinkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 24. Februar 1994
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 fOr die
Tschechische Republik am 1. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1993 (BGBI. 199411 S. 24).
Bonn, den 24. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. Mirz 1994
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 Ober die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1963).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 413
Bekanntmachun.11
über den Gettungsberelch des Ubereinkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 24. Februar 1994
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 fOr die
Tschechische Republik am 1. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1993 (BGBI. 199411 S. 24).
Bonn, den 24. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. Mirz 1994
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 Ober die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1963).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1994
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1993).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Ände-rung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1994
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des
Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in
Chicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seinem
Absatz 3 Buchstabe g für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1993).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. E ite 1
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1994
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1993).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Ände-rung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1994
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des
Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in
Chicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seinem
Absatz 3 Buchstabe g für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1993).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. E ite 1
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von
Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 1. März 1994
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Estland am 31. März 1994
in Kraft treten.
Ferner hat Kroatien am 5. Oktober 1993 der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation seine Rechts nach f o I g e zu dem vorstehenden Abkommen
notifiziert und ist dementsprechend am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. September 1971 (BGBI. II S. 1139) und vom 10. November 1993 (BGBI. II
s. 2211).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 1. März 1994
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Sudan am 1O. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1994 (BGBI II S. 278).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von
Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 1. März 1994
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Estland am 31. März 1994
in Kraft treten.
Ferner hat Kroatien am 5. Oktober 1993 der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation seine Rechts nach f o I g e zu dem vorstehenden Abkommen
notifiziert und ist dementsprechend am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. September 1971 (BGBI. II S. 1139) und vom 10. November 1993 (BGBI. II
s. 2211).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 1. März 1994
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Sudan am 1O. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1994 (BGBI II S. 278).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-namlblschen Abkommens
Ober Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 2. März 1994
Das in Windhuk am 8. Februar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 8. Februar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Trans-Caprivi-Straße")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Von dem in Artikel 1 Absatz 1 des .Abkommens vom
und 27. September 1991 über Finanzielle Zusammenarbeit für das
Vorhaben „Fischereischutz" bereitgestellten Betrag in Höhe von
die Regierung der Republik Namibia - bis zu 24 000 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) fließen, sofem die in Absatz 1 genannte Voraus-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beztehungen setzung erfüllt ist, zusätzlich 16 000 000,- DM (in Worten: sech-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zehn Millionen Deutsche Mark) in das Vorhaben „Trans-Caprivi-
Namibia, Straße" ein, so daß sich der für die Trans-Caprivi-Straße bereitge-
stellte Betrag auf insgesamt 36 000 000,- DM (in Worten: sechs-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch unddreißig Millionen Deutsche Mark) erhöht.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Durchführung und Be-
die Grundlage dieses Abkommens ist, treuung des Vorhabens „Trans-Caprivi-Straße" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dieses Abkommen Anwendung.
der Republik Namibia beizutragen -
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Die Verwendung des in Arbeit 1 genannten Gesamtbetrags in
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Trans- Höhe von bis zu 36 000 000,- DM (in Worten: sechsunddreißig
Caprivi-Straße" ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM ( in Worten: Millionen Deutsche Mark), die Bedingungen, zu denen er zur
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü- Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 417
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen· oder
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
unterliegt. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Namibia erhoben werden.
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
Artikel 4 der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehens ergebenen Transporten von Per-
Artikel 6
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 8. Februar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Klaus Dierks
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 2. März 1994
Die Slowakei hat am 17. Mai 1993 der Regierung des Vereinigten König-
reichs notifiziert, daß sie sich als einer der R echt s nach f o Ig e r der ehemali-
gen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung
der Tschechoslowakei, an den Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des
Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II
S. 1967) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Februar 1971 (BGBI. II S. 166) und vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 13).
Bonn, den 2. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und
der National Science Foundation
der Vereinigten Staaten
über die Zusammenarbeit In der geowissenschaftlichen Forschung
Vom 10. Mirz 1994
In Bonn ist am 7. März 1994 die Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland und der National Science
Foundation der Vereinigten Staaten über die Zusammen-
arbeit in der geowissenschaftlichen Forschung unterzeich-
net worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrem letzten Absatz
am 7. März 1994
in Kr~ft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. März 1994
Bundesministerium
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Knoerich
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der National Science Foundation
der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit in der geowissenschaftlichen Forschung
Das Bundesministerium für Forschung und Technologie (2) Die Vertragsparteien fördern den vollständigen und offenen
der Bundesrepublik Deutschland (BMFT) Austausch sowie die allgemeine Veröffentlichung und Verbreitung
und der aus ihrer gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgehenden
die National Science Foundation wissenschaftlichen Informationen.
der Vereinigten Staaten von Amerika (NSF) -
Artikel 2
in dem Bewußtsein, daß das BMFT und die NSF gemeinsame
Zielsetzungen bei der geowissenschaftlichen Erforschung des (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung er-
Meeres, der Atmosphäre und der Erde verfolgen, streckt sich auf
1. die koordinierte Planung, Ausarbeitung und Realisierung
in der Absicht, bei der Durchführung ihrer geowissenschaft-
lichen Forschungs- und Entwicklungsprogramme zusammenzu- a) von gemeinsamen geowissenschaftlichen Forschungspro-
arbeiten - grammen bzw. Forschungsprojekten, insbesondere von
Großprogrammen bzw. Großprojekten,
haben folgendes vereinbart: b) von Beobachtungssystemen für die Erforschung der festen
Erde, der Atmosphäre und der Meere einschließlich ent-
sprechender Sensoren, Instrumente und Verfahren sowie
Artikel 1
c) von Datenmanagementkapazitäten und -systemen, insbe-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten als gleichberechtigte Partner
sondere für sehr große Datensätze;
bei der Erforschung der Meere, der Atmosphäre und der festen
Erde zusammen, um zu einem besseren Verständnis des Auf- 2. die gemeinsame Nutzung von Forschungsanlagen einschließ-
baus, der Zusammensetzung und der Entwicklung der Erde zu lich Schiffen, Fluggeräten, Fahrzeugen, Großgeräten und
gelangen. Laboratorien;
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 419
3. den Austausch von Daten und Informationen über Programme gesetzt. Der Ausschuß tritt in der Regel jährlich, und zwar ab-
und Projekte, Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen; wechselnd in einem der beiden Länder zusammen. Er besteht
aus vier Mitgliedern, von denen je zwei von jeder Vertragspartei
4. den Austausch von Wissenschaftlern;
ernannt werden. In gegenseitigem Einvernehmen kann jede Ver-
5. die Zusammenarbeit bei der Erleichterung von Forschungs- tragspartei zu den Sitzungen des Ausschusses Berater hinzu-
anstrengungen im Bereich der Geowissenschaften oder im ziehen.
Zusammenhang damit;
(2) Der Gemeinsame Ausschuß überprüft die im Rahmen der
6. die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie Vereinbarung im jeweils vorangegangenen Jahr durchgeführten
Symposien, Fachtagungen und Workshops sowie die Ver- Arbeiten, bewertet den Stand der bestehenden Kooperations-
öffentlichung und Verbreitung wissenschaftlich-technischer programme und plant künftige Arbeiten.
Ergebnisse.
(3) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für die
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verein-
Dritten die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Zusammen- barung zwischen den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses.
arbeit zu beteiligen.
(3) laufende und künftige Programme und andere Arbeiten des Artikel 5
BMFT und der NSF im Rahmen dieser Vereinbarung werden in
den Anlagen zu dieser Vereinbarung beschrieben. Jede dieser Die gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung
Anlagen soll das vorgeschlagene Programm oder die vorgeschla- unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechts-
genen Arbeiten darstellen und einen Arbeitsplan mit Kostenvor- vorschritten der beiden Vertragsparteien und stehen unter dem
anschlägen und Personalbedarf einschließen. Wesentliche Ände- Vorbehalt, daß Mittel verfügbar sind.
rungen bezüglich des Umfangs dieser Programme teilen die Ver-
tragsparteien einander durch Briefwechsel mit.
Artikel 6
Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums, das im Verlauf
Artikel 3
gemeinsamer Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, oder bereitgestellt wird, sind in Anhang I niedergelegt, der einen
trägt jede Vertragspartei die Kosten ihrer aufgrund dieser Verein- festen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
barung durchgeführten Arbeiten selbst.
(2) Die Finanzierung konkreter Projekte und Veranstaltungen Artikel 7
wird von Fall zu Fall vereinbart.
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft
und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sie sich
Artikel 4
stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht von einer
(1) Zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich ge-
Vereinbarung wird ein Gemeinsamer BMFT/NSF-Ausschuß ein- kündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 7. März 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Werner Menden
Für die National Science Foundation
der Vereinigten Staaten von Amerika
Robert W. Corell
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang l
Geistiges Eigentum
Prlambel Verfasser lehnt es ausdrücklich ab, namentlich genannt zu
Gemäß Artikel 6 dieser Vereinbarung:
werden. Jede VertraQSP8ftei oder zusammenarbeitende Stelle
hat das Recht, eine Ubersetzung vor der öffentlichen Verbrei-
Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und tung zu überprüfen.
wirksamen Schutz des im Rahmen dieser Vereinbarung und der
B. Die Rechte an allen anderen Formen geistigen Eigentums, mit
einschlägigen Durchführungsvereinbarungen erarbeiteten oder
Ausnahme der in Absatz II (A) beschriebenen Rechte, werden
bereitgestellten geistigen Eigentums. Die Vertragsparteien ver-
wie folgt verteilt:
einbaren, einander rechtzeitig über alle im Rahmen dieser Verein-
barung entstandenen Erfindungen oder urheberrechtlich ge- 1. Gastforscher, beispielsweise Wissenschaftler, deren Auf-
schützten Werke zu informieren und rechtzeitig den Schutz sol- enthalt primär der Fortbildung dient, erhalten Rechte an
chen geistigen Eigentums zu beantragen. Die Rechte an derarti- geistigem Eigentum im Rahmen von mit ihrer jeweiligen
gem geistigen Eigentum werden nach den Bestimmungen dieses Gasteinrichtung getroffenen Vereinbarungen. Darüber hin-
Anhangs verteilt. aus ist jeder als Erfinder genannte Gastforscher berech-
tigt, in bezug auf Preise, Prämien, Vergünstigungen oder
andere Belohnungen gemäß den Grundsätzen der Gast-
l. Geltungsbereich einrichtung wie ein Angehöriger des Gastlandes behandelt
A. Dieser Anhang gilt für alle von den Vertragsparteien oder zu werden.
relevanten Stellen (im folgenden .zusammenarbeitenden 2. (a) Bezüglich des während gemeinsamer Forschungs-
Stellen" genannt) gemäß dieser Vereinbarung gemeinsam arbeiten erarbeiteten geistigen Eigentums erstellen die
durchgeführten Aktivitäten, es sei denn, die Vertragsparteien Vertragsparteien bzw. ihre zusammenarbeitenden Stellen
oder ihre zusammenarbeitenden Stellen haben ausdrücklich gemeinsam einen Technologiemanagementplan. Der
etwas anderes vereinbart. Technologiemanagementplan beinhaltet die jeweiligen
B. Für die Zwecke dieser Vereinbarung hat „geistiges Eigentum" Beiträge der Vertragsparteien und ihrer zusammen-
die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlosse- - arbeitenden Stellen, die Vorteile einer Lizenzerteilung
nen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für nach Staatsgebiet oder nach Nutzungsbereichen, die
geistiges Eigentum definierte Bedeutung. Auflagen entsprechend den nationalen Gesetzen der
Vertragsparteien sowie andere als angebracht erachtete
C. Dieser Anhang bezieht sich auf die Aufteilung von Rechten, Faktoren. Die erste Vereinbarung über eine Forschungs-
Anteilen und Gebühren unter den Vertragsparteien bzw. den zusammenarbeit kann den Technologiemanagementplan
zusammenarbeitenden Stellen. Jede Vertragspartei stellt si- für diese spezielle Zusammenarbeit enthalten.
cher, daß die andere Vertragspartei bzw. die zusammenarbei-
tenden Stellen in den Genuß der gemäß diesem Anhang (b) Falls die Vertragsparteien bzw. ihre zusammenarbei-
verteilten Rechte an geistigem Eigentum kommen können. Im tenden Stellen sich nicht innerhalb eines angemessenen
übrigen ändert oder präjudiziert dieser Anhang nicht die Auf- Zeitraums, der sechs Monate beginnend mit dem Zeit-
teilung dieser Rechte unter den Vertragsparteien und ihren punkt, zu dem eine Vertragspartei sich der Entstehung des
Staatsangehörigen; diese Aufteilung erfolgt gemäß den Ge- betreffenden geistigen Eigentums bewußt wird, nicht über-
setzen und Praktiken der jeweiligen Vertragspartei. schreiten sollte, auf einen gemeinsamen Technologie-
managementplan einigen können, regeln die Vertrags-
D. Streitigkeiten bezüglich des im Rahmen dieser Vereinbarung parteien bzw. die zusammenarbeitenden Stellen die
erarbeiteten geistigen Eigentums sollen durch Gespräche zwi- Angelegenheit gemäß 1 (D).
schen den betreffenden zusammenarbeitenden Stellen oder
gegebenenfalls den Vertragsparteien beigelegt werden. In Bis zur Regelung der Angelegenheiten steht das betreffen-
gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien wird eine de geistige Eigentum den Vertragsparteien bzw. den
Streitigkeit einem Schiedsgericht zur bindenden Schlichtung zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam zu, darf aber
entsprechend den geltenden Vorschriften des Völkerrechts nur im gegenseitigen Einvernehmen kommerziell genutzt
vorgelegt. Es gilt die Schiedsordung von UNCITRAL, es sei werden (dies schließt auch die Produktentwicklung ein).
denn, die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden (c) Ein Fachprogramm gilt für die Zwecke dieses Anhangs
Stellen vereinbaren schriftlich etwas anderes. nur dann als gemeinsame Forschungsarbeit, wenn es in
E. Die Kündigung oder das Auslauten dieser Vereinbarung be- der einschlägigen Durchführungsvereinbarung als solche
rührt die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Anhangs bezeichnet wird; andernfalls erfolgt die Verteilung von
nicht. Rechten an geistigem Eigentum gemäß II (B) 1.
(d) Falls eine der Vertragsparteien der Meinung ist, daß ein
bestimmtes gemeinsames Forschungsprojekt im Rahmen
II. Die Verteilung von Rechten
dieser Vereinbarung zur Erarbeitung oder Bereitstellung
A. Jede Vertragspartei hat ein Anrecht auf eine nicht ausschließ- geistigen Eigentums einer nicht \IOt1 den geltenden Gesetzen
liche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in allen Ländern einer der Vertragsparteien geschOtzten Art führen wird,
zur Vervieffältigung, öffentlichen Verbreitung und Übersetzung kommen die Vertragsparteien unverzüglich zu Gesprachen
von unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser zusammen, um die Aufteilung der Rechte an dem besagten
Vereinbarung entstehenden wissenschaftlichen und technischen geistigen Eigentum festzulegen; die betreffenden gemein-
Zeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öffentlich samen Aktivitäten werden für die Dauer der Gespräche aus-
verbreiteten Exemplare einer im Rahmen dieser Bestimmung gesetzt, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas ande-
erstellten geschützten Arbeit müssen mit dem Namen der res vereinbart. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Bitte
Verfasser des Werks gekennzeichnet sein, es sei denn, ein um Gespräche keine Einigung erzielt werden kann, stellen die
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 421
Vertragsparteien die Zusammenarbeit an dem betreffenden diese weitergegebenen Informationen beziehen. Die Vertrags-
Projekt ein. parteien sorgen dafür, daß die Empfänger solcher Informationen
sich verpflichten, diese vertraulich zu behandeln. Wenn eine der
III. Rechtlich geschützte Informationen Vertragsparteien erkennt, daß sie gemäß ihren Gesetzen oder
Rechtsvorschriften nicht oder voraussichtlich nicht in der Lage
Falls rechtzeitig als rechtlich geschützt gekennzeichnete Informa- sein wird, die Bestimmungen bezüglich der Nichtweitergabe ein-
tionen im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt oder erar- zuhalten, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich.
beitet werden, schützen jede Vertragspartei. bzw. ihre zusammen- Die Vertragsparteien beraten sich daraufhin, um ein entsprechen-
arbeitenden Stellen derartige Informationen nach Maßgabe der des Vorgehen festzulegen. Eine Information kann als geschützt
geltenden Gesetze, Vorschriften und administrativen Praktiken. gekennzeichnet werden, wenn eine im Besitz der Information
Die Vertragsparteien dürfen geschützte Informationen, außer an befindliche Person daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ableiten
Angestellte, Staatsbedienstete und Haupt- und Unterauftrag- oder gegenüber nicht im Besitz der Information befindlichen
nehmer, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung weiter- Personen daraus einen Wettbewerbsvorteil ziehen kann, wenn
geben. die Information nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen
Die weitergegebenen Informationen dürfen nur im Rahmen der öffentlich zugänglich ist und wenn der Eigentümer die Informationen
von den Vertragsparteien erteilten Genehmigungen oder Lizen- vorher anderen nicht ohne die frühzeitig bekanntgegebene
zen oder im Rahmen der von den Vertragsparteien gegebenen Bedingung, sie vertraulich zu behandeln, zur Verfügung gestellt
Aufträgen und für Arbeiten genutzt werden, die sich inhaltlich auf hat.
Bekanntmachung
de~ deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 1994
Das in Amman am 7. Februar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 7. Februar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. März 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
,,Abwasserentsorgung Groß-lrbid"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
schen Königreich Jordanien,
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
vertiefen, scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
mers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
sind wie folgt übereingekommen: mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Frankfurt/Main, für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Groß-
kehrsunternehmen, ~rifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
lrbid", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 76 390 000,- DM
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(in Worten: sechsundsiebzig Millionen dreihundertneunzigtausend
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Deutsche Mark) zu erhalten.
erforderlichen Genehmigungen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie- Artikel 5
rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens ,.Ab- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
wasserentsorgung Groß-lrbid" von der Kreditanstalt für Wieder- hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Anwendung. Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der in Artikel 2 genannte Vertrag.
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge Artikel 6
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß der Absätze 1
und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen verwendet werden. Kraft.
Geschehen zu Amman am 7. Februar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainers
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Ziad Fariz
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 423
Bekanntmachung
des deutsch-gambischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mirz 1994
Das in Banjul am 17. Februar 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 17. Februar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. März 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia,
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung IV" und
,,Forstprojekt - Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder'')
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Gambia zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
die Regierung der Republik Gambia, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Gambia,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia durch andere Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
haben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
die Grundlage dieses Abkommens ist, dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
der Republik Gambia beizutragen, rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Gambia erhoben werden, frei.
gestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten: Artikel 4
- Ländliche Wasserversorgung IV Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus
- Forstprojekt (Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder) der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikels Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung In
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan- Kraft.
Geschehen zu Banjul am 17. Februar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Thomas Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Gambia
Omar B. Sey
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 15. Mirz 1994
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Tadschikistan am 25. November 1993
in Kraft getreten.
II.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o 1-
g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das übereinkommen gebunden be-
trachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234).
III.
Die Slowakei hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden be-
trachtet (vgl. die Bekanntmachungen vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234
und vom 2. August 1991, BGBI. II S. 934).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 23).
Bonn, den 15. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 425
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr
Vom 16. März 1994
Das in Bonn am 11. Juli 1993 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-
blik über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf
der Straße ist nach seinem Art. 13 Abs. 1
am 11. Juli 1993
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 16. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-
und
gelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch
die Regierung der Tschechischen Republik - für Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
werden.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personenverkehr
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
auf der Straße zu regeln und zu fördern -
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
sind wie folgt übereingekommen:
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
Artikel 1 gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat- beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung
lichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung,
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes- werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet.
republik Deutschland und der Tschechischen Republik und im (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
Transit durch diese Staaten durch Verkehrsunternehmer, die im der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-
Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen
berechtigt sind. nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-
Artikel 2 partei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
fünf Jahren erteilt werden.
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be-
förderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus- (4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-
sen sowie mit Personenkraftwagen (Taxen und Mietwagen) auf pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der
eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
Leertahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten. tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer (5) Anträge der Verkehrsunternehmer einer Vertragspartei auf
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge gemäß Absatz 4
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als sind mit einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dieser
Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart Vertragspartei dem Verkehrsministerium der anderen Vertrags-
und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Per- partei unmittelbar zu übersenden.
sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. (6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-
dere folgende Angaben enthalten:
Artikel3 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Per- des antragstellenden Verkehrsunternehmers;
sonen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus 2. Art des Verkehrs;
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
3. Beantragte Genehmigungsdauer; (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, wöchent- weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
lich); die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
stattet.
5. Fahrplan;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab- Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs- gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-
stellen); partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.
Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs
8. Länge der Tagesfahrstrecke; gestellt werden.
9. lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; Angaben enthalten:
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des Verkehrsunternehmers sowie gegebenenfalls des Reise-
veranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
Artikel 4
2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- 4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu 7. Amtliche Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft 8. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse.
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und ge-
gebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten verkehre werden in der nach Artikel 1O gebildeten Gemischten
müssen Leerfahrten sein. Kommission vereinbart.
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr
Artikel 6
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden (1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück- Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. Verkehrsunternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie
dürfen weder auf einen anderen Verkehrsunternehmer übertragen
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
werden noch, im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag
Kraftfahrzeuge als in der Genehmigung angegeben genutzt wer-
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige
den. Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter-
Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens
nehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer
60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
einsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- genannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung die-
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch ser Urkunde mit sich führen.
die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und
(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-
gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind
rend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über
bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug
die Dauer des Aufenthalts enthalten.
mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen
(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel- Kontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor
verkehren, Genehmigungsvordrucke, Kontrolldokumente und Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.
zuständige Behörden werden erforderlichenfalls in der nach
Artikel 1O gebildeten Gemischten Kommission erarbeitet.
Artikel 7
Artikel 5 Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses Ab-
kommens entfallen für jede der Vertragsparteien Zollabferti-
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
gungsgebühren, Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
und Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht für die Einfuhr
Sinne von Artikel 4 ist.
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von:
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
a) Treibstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau
a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältem ist bei
befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rund- Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahrzeug
fahrten mit geschlossenen Türen), beschränkt;
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die
werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer- dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-
rückfahrten), rung entsprechen;
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem- c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-
selben Verkehrsunternehmer mit einem Verkehr nach Buch- zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-
stabe b befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den geführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-
Ausgangsort zurückzubringen. selte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den Bestim-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 427
mungen der jeweiligen Vertragspartei zollamtlich behandelt übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies
werden. dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Artikel 8
(1) Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen 5. Dem Betroffenen lst auf Antrag über die zu seiner Person
Staat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahr- vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
zeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen ein- Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
zuhalten.
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
Verkehrsunternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-
anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft
dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden der Ver- zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-
tragspartei, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersu- partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
chen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, bei der die
Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der folgenden Maß- 6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
nahmen: nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden Lö-
schungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die
a) Aufforderung an den verantwortlichen Verkehrsunternehmer, übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall
die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung); der Erforderlichkeit zu löschen.
b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr; 7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant- Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung
wortlichen Verkehrsunternehmer oder Entzug einer bereits und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-
erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zustän- dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen
dige Behörde der anderen Vertragspartei den Verkehrsunter- Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-
nehmer vom Verkehr ausgeschlossen hat. derung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar
von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden, Artikel 10
in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-
ist. den eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten Vertragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchfüh-
einander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts hinsichtlich rung dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich,
der Übermittlung personenbezogener Daten über die getroffenen erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer
Maßnahmen. zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung des Abkommens
an die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschrif-
Artikel9
ten.
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-
Artikel 11
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,
gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien teilen sich
gegenseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
und 8 dieses Abkommens mit.
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Artikel 12
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-
suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren sonstigen
über die dadurch erzielten Ergebnisse. völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter den Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver- Europäischen Gemeinschaft werden durch dieses Abkommen
folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt- nicht berührt.
lung an andere Stellen darf nur mit vomeriger Zustimmung der
übermittelnden SteHe erto,gen. Artikel 13
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erfordertichkeit und Kraft.
Verhältnlsmäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung (2) Dieses Abkommen bleibt in Kratt. bis eine Vertragspartei der
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili- anderen Vertragspartei schriftlich die Kündigung des Abkommens
gen innerstaattichen Recht geltenden Obermittlungsvert>ote mitteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht Eingang der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich isl
Für die Regierung der BundesrepubHk Deutschland
H. D. Diekmann
Matthias Wissmann
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Strasky
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze aowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) vOlkerrechtlich Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zontarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits 8f1Chienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis fQr Teil I und Teil II halbjAht1ich je 97 ,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Diesef' Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertapges.m.b.H. · Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM. Poatvertrlebutüc , Z 1998 A · Entgelt bezMtlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 21. März 1994
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Griechenland am 9. Februar 1994
Jamaika am 11. Januar 1994
in Kraft getreten.
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 30. September 1993 ihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkom-
men notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei
dieses Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 105) und vom 16. September 1993 (BGBI. II
s. 1934).
Bonn, den 21. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
- --------------- ------
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des am 5. Februar 1993 bei der außerordentlichen Konferenz
der Vertragsstaaten des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
In Wien unterzeichneten Dokuments
Vom 7. Dezember 1993
1.
In Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 zu
dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa
(BGBI. 1991 II S. 1154) und mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung seines
lnkrafttretens (BGBI. 1992 II S. 1175) wird bekanntgemacht, daß
Deutschland am 5. Februar 1993
das Dokument der Vertragsstaaten des Vertrags über konventionelle Streitkräfte
in Europa unterzeichnet hat. Das Dokument wird mit seinen beiden Anlagen
nachstehend veröffentlicht.
II.
Das vorgenannte Dokument ist gemäß seiner Nummer 7
am 6. Juli 1993
für Deutschland und die nachstehend genannten anderen Vertragsstaaten in
Kraft getreten:
Armenien Luxemburg Ungarn
Aserbaidschan Republik Moldau Vereinigte Staaten
Belarus Niederlande Vereinigtes Königreich
Belgien Norwegen
Bulgarien Polen
Dänemark Portugal
Frankreich Rumänien
Georgien Russische Föderation
Griechenland Slowakei
Island Spanien
Italien Tschechische Republik
Kanada Türkei
Kasachstan Ukraine
Bonn, den 7. Dezember 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Kastrup
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 407
Dokument
der Vertragsstaaten
des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa
Document
of the States Parties
to the Treaty on Conventional Armed Forces in Europe
Die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die The Republic of Armenia, the Republic of Azerbaijan, the Re-
Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, public of Belarus, the Kingdom of Belgium, the Republic of Bul-
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die garia, Canada, the Czech Republic, the Kingdom of Denmark, the
Französische Republik, die Republik Georgien, die Griechische French Republic, the Republic of Georgia, the Federal Republic of
Republik, die Republik Island, die Italienische Republik, Kanada, Germany, the Hellenic Republic, the Republic of Hungary, the
die Republik Kasachstan, das Großherzogtum Luxemburg, die Republic of lceland, the ltalian Republic, the Republic of Kazakh-
Republik Moldau, das Königreich der Niederlande, das Königreich stan, the Grand Duchy of Luxembourg, the Republic of Moldova,
Norwegen, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, the Kingdom of the Netherlands, the Kingdom of Norway, the
Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, Republic of Poland, the Portuguese Republic, Romania, the Rus-
das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, die Republik sian Federation, the Slovak Republic, the Kingdom of Spain, the
Türkei, die Ukraine, die Republik Ungarn, das Vereinigte König- Republic of Turkey, Ukraine, the United Kingdom of Great Britain
reich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten and Northern lreland and the United States of America, which are
von Amerika, welche die Vertragsstaaten des Vertrags vom the States Parties to the Treaty on Conventional Armed Forces
19. November 1990 Ober konventionelle Streitkräfte in Europa in Europe of November 19, 1990, hereinafter referred to as the
sind, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet - States Parties,
aufgrund der Verpflichtung, die Ziele und Erfordernisse des Committed to meeting the objectives and requirements of the
Vertrags vom 19. November 1990 Ober konventionelle Streitkräfte Treaty on Conventional Armed Forces in Europe of November 19,
in Europa, im folgenden als Vertrag bezeichnet, zu erfüllen und 1990, hereinafter referred to as the Treaty, while responding to the
gleichzeitig dem historischen Wandel Rechnung zu tragen, der historic changes which have occurred in Europa since the Treaty
seit der Unterzeichnung des Vertrags in Europa eingetreten ist, was signed,
diesbezüglich eingedenk der in Absatz 4 der am 19. November Recalling in this context the undertaking in paragraph 4 of the
1990 in Paris unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung von zwei- Joint Declaration of Twenty-Two States signed in Paris on
undzwanzig Staaten enthaltenen Verpflichtung, nur solche militä- November 19, 1990, to maintain only such military capabilities as
rische Potentiale aufrechtzuerhalten, die zur Kriegsverhütung und are necessary to prevent war and provide for effective defence
für eine wirksame Verteidigung notwendig sind, und die Bezie- and to bear in mind the relationship between military capabilities
hung zwischen Militärpotentialen und -doktrinen im Auge zu be- and doctrines, and confirming their commitment to that underta-
halten, sowie in Bekräftigung ihres Festhaltens an dieser Ver- king,
pflichtung,
zu einer gemeinsamen außerordentlichen Konferenz nach Arti- Having met together at a joint Extraordinary Conference chaired
kel XXI Absatz 2 des Vertrags und Abschnitt VII Absatz 4 der by the Hellenic Republic in Vienna on February 5, 1993, pursuant
Abschließenden Akte unter dem Vorsitz der Griechischen Repu- to Article XXI, paragraph 2, of the Treaty and Section VII, para-
blik am 5. Februar 1993 in Wien zusammengetreten - graph 4 of the Concluding Act,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
1. Die Vereinbarungen, Notifikationen, Bestätigungen und Ver- 1. The understandings, notifications, confirmations and commit-
pflichtungen, die in diesem Dokument und seinen Anlagen ments contained or referred to in this Document and its Annex-
enthalten sind oder auf die darin Bezug genommen wird, es shall be deemed as fulfilling the requirements necessary in
gelten als Erfüllung der Voraussetzungen, die erforderlich order for the Czech Republic and the Slovak Republic fully to
sind, damit die Slowakische Republik und die Tschechische exercise the rights and fulfill the obligations as set forth in the
RepubUk die in dem Vertrag und den dazugehörigen Doku- Treaty and its associated documents.
menten vorgesehenen Rechte in vollem Umfang ausüben,
und die darin vorgesehenen Verpflichtungen in vollem Umfang
erfüllen können.
2. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsstaaten die 2. In this context, the States Parties note the Agreement Be-
Vereinbarung zwischen der Regierung der Slowakischen Re- tween the Govemment of the Czech Repubtic and the Govern-
publik und der Regierung der Tschechischen Republik vom ment of the Slovak Republic, of January 12, 1993, on the
12. Januar 1993 Ober die Prinzipien und Verfahren zur Durch- Principles and Procedures for lmplementing the Treaty on
führung des Vertrags Ober konventionelle Streitkräfte in Euro- Conventional Armed Forces in Europa and the Concluding Act
pa und der Abschließenden Akte der Verhandlungen über of the Negotiation on Personnel Strength of Conventional
Personalstärken der konventionellen Streitkräfte in Europa Armed Forces in Europe and the Protocols to that Agreemer.t,
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
sowie die Protokolle zu der Vereinbarung, die am 20. Januar as transmitted on January 20, 1993 by the Czech Republic to
1993 von der Tschechischen Republik allen Vertragsstaaten all States Parties to the Treaty. In this regard, Articles 1, II
des Vertrags übermittelt wurden, zur Kenntnis. Diesbezüglich (paragraph 2), III (paragraphs 1-3), and Articles IV-VII of that
enthalten die Artikel 1, II (Absatz 2), III (Absätze 1-3) und die Agreement, the Protocol on Maximum Levels for Holdings of
Artikel IV-VII der Vereinbarung, das Protokoll über Anteils- Conventional Armaments and Equipment Limited by the
höchstgrenzen für durch den Vertrag begrenzte konventionel- Treaty of the Czech Republic and the Slovak Republic, the
le Waffen und Ausrüstungen der Slowakischen Republik und Protocol conceming Armoured Vehicle Launched Bridges in
der Tschechischen Republik, das Protokoll betreffend Brük- Active Units, the Protocol on Conventional Armaments and
kenlegepanzer in aktiven Truppenteilen, das Protokoll über Equipment Limited by the Treaty Designated for Conversion
durch den Vertrag begrenzte, zur Konversion für nichtmilitäri- for Non-Military Purposes, and the Protocol on Active and
sche Zwecke bestimmte konventionelle Waffen und Ausrü- Passive Declared Site lnspection Quotas for the First Phase of
stungen und das Protokoll über aktive und passive Quoten für the Reduction Period to that Agreement, and paragraphs 2
die Inspektion gemeldeter lnspektionsstätten im ersten and 3 of the Protocol on the Reduction Liability to that Agree-
Abschnitt der Reduzierungsphase, die zu der Vereinbarung ment contain necessary confirmations, information, and
gehören, sowie die Absätze 2 und 3 des zu der Vereinbarung commitments.
gehörenden Protokolls über die Reduzierungsverpflichtung
notwendige Bestätigungen, Informationen und Verpflichtun-
gen.
3. Die Vertragsstaaten nehmen die in der diesem Dokument 3. The States Parties note the notifications by the Czech Republic
beigefügten Anlage über Notifikationen in bezug auf den Ver- and the Slovak Republic listed in the Annex to this Document
trag angeführtttn Notifikationen der Slowakischen Republik on Notifications Related to the Treaty.
und der Tschechischen Republik zur Kenntnis.
4. Die Vertragsstaaten bestätigen die in der diesem Dokument 4. The States Parties confirm the understandings specified in the
beigefügten Anlage über Vereinbarungen in bezug auf den Annex to this Document on Understandings Related to the
Vertrag enthaltenen Vereinbarungen. Treaty.
5. Die Vertragsstaaten bestätigen alle von der Gemeinsamen 5. The States Parties confirm all decisions and recommendations
Beratungsgruppe in bezug auf den Vertrag angenommenen adopted by the Joint Consultative Group related to the Treaty.
Beschlüsse und Empfehlungen.
6. Dieses Dokument läßt die im Vertrag und den dazugehörigen 6. This Document in no way alters the rights and obligations of
Dokumenten niedergelegten Rechte und Pflichten der Ver- the States Parties as set forth in the Treaty and its associated
tragsstaaten unberührt. documents.
7. Dieses Dokument tritt mit der Unterzeichnung durch alle Ver- 7. This Document shall enter into force upon signature by all the
tragsstaaten in Kraft. States Parties.
8. Dieses Dokument wird zusammen mit seinen Anlagen, die 8. This Document, together with its Annexes, which are integral
Bestandteil des Dokuments sind, in allen Amtssprachen der to it, in all the official languages of the Conference on Security
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bei and Cooperation in Europa, shall be deposited with the Gov-
der zum Verwahrer des Vertrags bestimmten Regierung des ernment of the Kingdom of the Netherlands, as the designated
Königreichs der Niederlande hinterlegt, die allen Vertragsstaa- Depositary for the Treaty, which shall circulate true copies of
ten wortgetreue Abschriften dieses Dokuments übermittelt. this Document to all the States Parties.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 409
Anlage Annex
über Notifikationen in bezug auf den Vertrag on Notifications related to the Treaty
A. Die Vertragsstaaten nehmen die folgenden, am 29. Januar A. The States Parties note the following notifications from the
1993 übermittelten Notifikationen der Tschechischen Republik zur Czech Republic as transmitted on January 29, 1993:
Kenntnis:
1. Anteilshöchstgrenzen für durch den Vertrag begrenzte kon- 1. Maximum level for holdings of conventional annament and
ventionelle Waffen und Ausrüstungen; equipment limited by the Treaty;
2. Reduzierungsverpflichtung In bezug auf die durch den Ver- 2. Aeduction liability in the categories of conventional arma-
trag begrenzten Kategorien konventioneller Waffen und ment and equipment limited by the Treaty;
Ausrüstungen;
3. Anzahl der zur Konversion für nichtmilitärische Zwecke be- 3. Number of battle tanks and armoured combat vehicles desig-
stimmten Kampfpanzer und gepanzerten Kampffahrzeuge; nated for conversion for non-military purposes;
4. Liste der Einreise-/Ausreiseorte; 4. List of the points of entry/exit;
5. Listen der Inspektoren und Besatzungsmitglieder; 5. Usts of inspectors and tran&pOrt crew members;
6. diplomatische Einfluggenehmigungsnummer; 6. Diplomatie clearance number;
7. Amtssprachen; 7. Official languages;
8. passive lnspektionsquote für das erste Jahr der Reduzie- 8. Passive inspection quota for the first year of reduction pe-
rungsphase; riod;
9. aktive lnspektionsquote für das erste Jahr der Reduzierungs- 9. Active inspection quota for the first year of reduction pe-
phase (Neufassung vom 1. Februar 1993); riod (revised February 11 1993);
10. Zählung der durch Unfall zerstörten Luftfahrzeuge; 10. Counting of the alrcraft destructed by accident;
11. durch den Vertrag begrenzte, außerhalb des Hoheitsgebiets 11. Armaments and equipment limited by the Treaty and retained
der Tschechischen Republik untergebrachte Waffen und outside the territory of the Czech Republic (revised February 1,
Ausrüstungen (Neufassung vom 1. Februar 1993); 1993);
12. Liste der Reduzierungsstätten der Tschechischen Republik; 12. List of reductlon sites of the Czech Republic;
13. Gesamtzahl der durch den Vertrag begrenzten Waffen und 13. Aggregate number of annament and equipment limited by
Ausrüstungen, die ausschließlich für Forschungs- und Ent- the Treaty used exclusively for purpose of research and
wicklungszwecke genutzt werden; development;
14. Anzahl der durch den Vertrag begrenzten Waffen und Aus- 14. Number or armament and equipment limited by the Treaty
rüstungen, die für die Ausfuhr/Wiederausfuhr bereitgehalten awaiting export/re-export; and
werden;
15. Anzahl und Typen der konventionellen Waffen und Ausrü- 15. Number and types of conventional armament and equip-
stungen, die während der vorangegangenen 12 Monate aus ment removed from service and reduced during previous
den Streitkräften abgezogen und reduziert wurden. 12 months.
Die Vertragsstaaten nehmen femer zur Kenntnis, daß die The States Parties also note that, by its Note Verbale of January
Tschechische Republik in ihrer Verbalnote vom 29. Januar 1993 29, 1993, the Czech Republic informed •au Delegations to the
,,alle Delegationen der Gemeinsamen Beratungsgruppe• darüber Joint Consultative Group that the data of Ministry of Defence,
informiert hat, ,.daß die in dem von der Tschechischen und Slowa- General Staff, Military Command West, Militar/ Command Middle
kischen Föderativen Republik am 15. Dezember 1992 vorgenom- and of all the formations and units subordinated to them contained
menen Informationsaustausch enthaltenen Daten des Verteidi- In the Exchange of Information submitted by the Czech and
gungsministeriums, des Generalstabs, des Militärkommandos Slovak Federal Republic on December 15, 1992 are valid for
West, des Militärkommandos Mitte und aller diesen unterstellten Anned Forces of the Czech Republic until superseded by a
Truppenteile für die Streitkräfte der Tschechischen Republik gel- subsequent exchange of information of the Czech Republic.•
ten, bis sie durch einen darauffolgenden Informationsaustausch
der Tschechischen Republik ersetzt werden.•
B. Die Vertragsstaaten nehmen die folgenden, am 29. Januar B. The States Parties note the following notifications from the
1993 (1.-11.) bzw. am 4. Februar 1993 (12. und 13.) übermittelten Slovak Republic as transmitted on January 29, 1993 (1-11) and
Notifikationen der Slowakischen Republik zur Kenntnis: February 4, 1993 (12 and 13):
1. Anteilshöchstgrenzen für durch den Vertrag begrenzte kon- 1. Maximum level for holdings of conventional annaments and
ventionelle Waffen und Ausrüstungen und die Anzahl für die equipment and numbers of national personnel limits limited
nationale Personalbegrenzung (Neufassung vom 2. Februar by the Treaty (revised February 2, 1993);
1993);
2. Reduzierungsverpflichtung in bezug auf die durch den Ver- 2. Reduction liability in the categories of conventional arma-
trag begrenzten Kategorien konventioneller Waffen und Aus- ments and equipment limited by the Treaty (revised Feb-
rüstungen (Neufassung vom 2. Februar 1993); ruary 2, 1993);
3. Anzahl der zur Konversion für nichtmllitärische Zwecke be- 3. Number of battle tanks and armoured combat vehicles desig-
stimmten Kampfpanzer und gepanzerten Kampffahrzeuge; nated for conversion for non-military purposes;
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
4. Liste der Orte zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Slowaki- 4. List of the points of entry/exit into and out of the territory of the
schen Republik und zur Ausreise aus diesem (Neufassung Slovak Republic (revised February 2, 1993);
vom 2. Februar 1993);
5. Liste der Inspektoren; 5. List of inspectors;
6. ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer; 6. Standing diplomatic clearance number;
7. Amtssprachen; 7. Official languages;
8. passive lnspektionsquote für das erste Jahr der Reduzie- 8. Passive inspection quota for the first year of reduction pe-
rungsphase; riod;
9. aktive lnspektionsquote für das erste Jahr der Reduzlerungs- 9. Active inspection quota for the first year of reduction pe-
phase (Neufassung vom 2. Februar 1993); riod (revised February 2, 1993);
1O. Anzahl der durch den Vertrag begrenzten konventionellen 1O. Numbers of conventional armaments and equipment limited
Waffen und Ausrüstungen, die für die Ausfuhr/Wiederausfuhr by the Treaty awaiting exporVre-export and retalned outside
bereitgehalten werden und außerhalb des Hoheitsgebiets the territory of the Slovak Republic (revised February 2,
der Slowakischen Republik untergebracht sind (Neufassung 1993);
vom 2. Februar 1993);
11. Anzahl und Typen der konventionellen Waffen und Ausrü- 11. Numbers and types of conventional armaments and equip-
stungen, die während der vorangegangenen 12 Monate aus ment removed from service and reduced during previous
den Streitkräften abgezogen und reduziert wurden; 12 months;
12. Gesamtzahl der durch den Vertrag begrenzten konventio- 12. Aggregate number of conventional armaments and equip-
nellen Waffen und Ausrüstungen, die ausschließlich für ment limited by the Treaty used exclusively for the purpose of
Forschungs- und Entwicklungszwecke genutzt werden, und research and development; and
13. Anzahl der durch den Vertrag begrenzten, außerhalb des 13. Numbers of conventional armaments and equipment limlted
Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik untergebrachten by the Treaty and retained outside the territory of the Slovak
Waffen und Ausrüstungen. Republic.
Die Vertragsstaaten nehmen femer zur Kenntnis, daß die Slo- The States Parties also note that, by its Note Verbale of January
wakische Republik in ihrer Verbalnote vom 29. Januar 1993 ,.alle 29, 1993, the Slovak Republic infonned "all Delegations to the
Delegationen der Gemeinsamen Beratungsgruppe• darüber infor- Joint Consultative Group that the data of Military Command East
miert hat, .daß die in dem von der Tschechischen und Slowaki- and of all formations and units subordinated to it contained In the
schen Föderativen Republik am 15. Dezember 1992 vorgenom- Exchange of Information submitted by the Czech and Slovak
menen Informationsaustausch enthaltenen Daten des Militärkom- Federal Republic on December 15, 1992 are valid for Armed
mandos Ost und aller diesem untersteftten Truppenteile für die Forces of the Slovak Republlc until next exchange of information
Streitkräfte der Slowakischen Republik gelten, bis die Slowaki- of the Slovak Republic in March 1993.•
sche Republik im März 1993 den nächsten Informationsaustausch
vornimmt."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 411
Anlage Annex
über Vereinbarungen In bezug auf den Vertrag on understandlngs related to the Treaty
1. Für Absatz 1 der Präambel des Vertrags gilt folgender Wort- 1. The first paragraph of the Preamble of the Treaty shall be
laut als vereinbart: understood to read:
.Die Republik Armenien, die A.serbaidschanische Republik, ihe Republic of Armenla, the Republic of Azerbaijan, the
die Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik Republlc of Belarus, the Kingdom of Belgium, the Republic of
Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Bulgaria, Canada, the Czech Republic, the Kingdom of Den-
Deutschland, die Französische Republik, die Republik Geor- mark, the French Republic, the Republic of Georgia, the Fed-
gien, die Griechische Republik, die Republik Island, die Italie- eral Republic of Gennany, the Hellenic Republic, the Republic
nische Republik, Kanada, die Republik Kasachstan, das Groß- of Hungary, the Republic of lceland, the ltallan Republic, the
herzogtum Luxemburg, die Republik Moldau, das Königreich Republic of Kazakhstan, the Grand Duchy of Luxembourg, the
der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Po- Republic of Moldova, the Kingdom of the Netherfands, the
len, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Russische Kingdom of Norway, the Republic of Pofand, the Portuguese
Föderation, die Slowakische Republik, das Königreich Spa- Republic, Romania, the Russian Federation, the Slovak Re-
nien, die Tschechische Republik, die Republik Türkei, die public, the Kingdom of Spain, the Republic of Turkey, Ukraine,
Ukraine, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich the United Kingdom of Great Britain and Northem lreland and
Großbritannien und Nordirtand und die Vereinigten Staaten the Unlted States of Amerlca, hereinafter referred to as the
von Amerika, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet-". States Parties,".
2. Für die in Artikel II Absatz 1 Buchstabe Ades Vertrags ge- 2. The "groups of States Parties" referred to in paragraph 1(A) of
nannten "Gruppen von Vertragsstaaten" gilt fofgende Zusam- Article II of the Treaty shall be understood to conslst of:
mensetzung als vereinbart:
.aus der Republik Armenien, der Aserbaidschanischen Re- "the Republic of Armenia, the Republic of Azerbaijan, the
publik, der Republik Belarus, der Republik Bulgarien, der Republic of Belarus, the Republic of Bulgaria, the Czech
Republik Georgien, der Republik Kasachstan, der Republik Republic, the Republic of Georgia, the Republic of Hungary,
Moldau, der Republik Polen, Rumänien, der Russischen Fö- the Republic of Kazakhstan, the Republic of Moldova, the Repub-
deration, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Re- lic of Potand, Romania, the Russian Federation, the Slovak
publik, der Ukraine und der Republik Ungarn" Republic, and Ukraine,"
und and
"aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der "the Kingdom of Belgium, Canada, the Kingdom of Denmark,
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, the French Republic, the Federal Republic of Germany, the
der Griechischen Republik, der Republik Island, der Italieni- Hellenic Republic, the Republic of lceland, the ltalian Repub-
schen Republik, Kanada, dem Großherzogtum Luxemburg, lic, the Grand Duchy of Luxembourg, the Kingdom of the
dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Norwegen, Netherlands, the Kingdom of Norway, the Portuguese Repub-
der Portugiesischen Republik, dem Königreich Spanien, der lic, the Kingdom of Spain, the Republic of Turkey, the United
Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien Kingdom of Great Britain and Northem lreland and the United
und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika". States of America."
3. In Artikel IV des Vertrags gelten folgende Wortlaute als ver- 3. In Article IV of the Treaty:
einbart:
- Absatz 2 Satz 1: - the first sentence of paragraph 2 shall be understood to
read:
.Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten land- "within the area consisting of the entire land territory in
gebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, Europa, which includes all the European Island territories,
der Republik Belarus, des Königreichs Belgien, des König- of the Republlc of Belarus, the Kingdom of Belgium, the
reichs Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepu- Czech Republic, the Kingdom of Denmark, including the
blik Deutschland, der Französischen Republik, der Italieni- Faroe lslands, the French Republic, the Federal Repubfic
schen Republik, des im Anwendungsgebiet gelegenen of Germany, the Republlc of Hungary, the ltalian Republic,
Teils der Republik Kasachstan, des Großherzogtums that part of the area of the Republic of Kazakhstan within
Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Repu- the area of application, the Grand Duchy of Luxembourg,
blik Pofen, der Portugiesischen Republik mit den Azoren the Kingdom of the Netherfands, the Republic of Pofand,
und Madeira, des Teils der Russischen Föderation, der the Portuguese Republic lncluding the lslands of Azores
den in Ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen and Madeira, that part of the Russian Federation comprls-
Militärbezirks Baltikum, den Militärbezirk Moskau und den ing the portion of the former Sattle Military District on its
in ihrem Hoheitsgebiet westlich vom Uralgebirge gelege- territory, the Moscow Military Distrlct and the portlon of the
nen Teil des Militärbezirks Wofga-Ural umfaßt, der Slowa- Volga-Ural Military Distrlct on lts territory west of the Ural
kischen Repubflk, des Königreichs Spanien mit den Kana- Mountains, the Sk>vak Republic, the Kingdom of Spain
rischen Inseln, der Tschechischen Republik, des Teils des lncluding the canary lslands, that part of the territory of
Hoheitsgebiets der Ukraine, der die ehemaligen Militär- Ukraine comprislng the former Csrpathian and former Kiev
bezirke Karpaten und Kiew umfaßt, der Republik Ungarn MIiitary Districts and the United Kingdom of Great Britain
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- and Northerr. lreland, each State Party shall limit and, as
irland besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampf- necessary, reduce its batt1e tanks, armored combat ve-
panzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen hicles and artillery so that, 40 months after entry into force
und reduziert sie erfordertlchenfalls, so daß 40 Monate of this Treaty and thereafter, for the group of States Parties
nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamt- to which it belc,ngs the aggregate numbers do not ex-
zahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, ceed:"
nicht größer ist als:";
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
- Absatz 3 Satz 1: - the first sentence of paragraph 3 shall be understood to
read:
,,Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Land- "within the area consisting of the entire land territory in
gebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, Europe, which includes all the European island territories,
der Republik Belarus, des Königreichs Belgien, des König- of the Republic of Belarus, the Kingdom of Belgium, the
reichs Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepu- Czech Republic, the Kingdom of Denmark, including the
blik Deutschland, der Französischen Republik, der Italieni- Faroe lslands, the French Republic, the Federal Republic
schen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des of Germany, the Republic of Hungary, the ltalian Republic,
Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, des the Grand Duchy of Luxembourg, the Kingdom of the
Teils der Russischen Föderation, der den in ihrem Hoheits- Netherlands, the Republic of Poland, that part of the Rus-
gebiet gelegenen Teil des ehemaligen Militärbezirks Balti- sian Federation comprising the portion of the former Baltic
kum umfaßt, der Slowakischen Republik, der Tschechi- Military District an its territory, the Slovak Republic, that
schen Republik, des Teils des Hoheitsgebiets der Ukraine, part of the territory of Ukraine comprising the former Car-
der die ehemaligen Militärbezirke Karpaten und Kiew um- pathian and former Kiev Military Districts and the United
faßt, der Republik Ungarn und des Vereinigten König- Kingdom of Great Britain and Northern lreland, each State
reichs Großbritannien und Nordirland besteht, begrenzt Party shall limit and, as necessary, reduce its battle tanks,
jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten armored combat vehicles and artillery so that, 40 months
Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie er- after entry into force of this Treaty and thereafter, for the
forderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des group of States Parties to which it belongs the aggregate
Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von numbers in active units da not exceed:"
Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven Truppenteilen
nicht größer ist als:•;
- Absatz 4 Satz 1 : - the first sentence of paragraph 4 shall be understood to
read:
,,Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Land- "within the area consisting of the entire land territory in
gebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, Europe, which includes all the European island territories,
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutsch- of the Kingdom of Belgium, the Czech Republic, the Fed-
land, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs eral Republic of Germany, the Republic of Hungary, the
der Niederlande, der Republik Polen, der Slowakischen Grand Duchy of Luxembourg, the Kingdom of the Nether-
Republik, der Tschechischen Republik und der Republik lands, the Republic of Poland and the Slovak Republic,
Ungarn besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine each State Party shall limit and, as necessary, reduce its
Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artillerie- battle tanks, armored combat vehicles and artillery so that,
waffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 40 months after entry into force of this Treaty and thereaf-
Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die ter, for the group of States Parties to which it belongs the
Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er aggregate numbers in active units do not exceed:"
angehört, in aktiven Truppenteilen nicht größer ist als:".
4. In Absatz 11 des Protokolls über die Gemeinsame Beratungs- 4. In paragraph 11 of the Protocol on the Joint Consultative
gruppe gilt, sofern die Gemeinsame Beratungsgruppe nicht Group, and without prejudice to any review by the Joint Con-
den Schlüssel für die Verteilung ihrer Kosten nach Artiket XVI sultative Group of its scale of clistribution of expenses in
Absatz 2 Buchstabe F des Vertrags ändert, für den Wortlaut accordance with paragraph 2(F) of Article XVI of the Treaty,
.,2,34 % für die Tschechische und Slowakische Föderative the term "2.34 o/o for the Czech and Skwak Federal Republic"
Republik" der Wortlaut „ 1,56 o/o für die Tschechische Republik" shall be understood to read •1.56 % for the Czech Republic"
und „0,78 o/o für die Slowakische Republik" als vereinbart. and "0.78 o/o for the Slovak Republic."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 413
Bekanntmachun.11
über den Gettungsberelch des Ubereinkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 24. Februar 1994
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 fOr die
Tschechische Republik am 1. Februar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1993 (BGBI. 199411 S. 24).
Bonn, den 24. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. Mirz 1994
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 Ober die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1963).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1994
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1993).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Ände-rung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1994
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des
Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in
Chicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seinem
Absatz 3 Buchstabe g für
Kroatien am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1993).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. E ite 1
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von
Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 1. März 1994
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Estland am 31. März 1994
in Kraft treten.
Ferner hat Kroatien am 5. Oktober 1993 der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation seine Rechts nach f o I g e zu dem vorstehenden Abkommen
notifiziert und ist dementsprechend am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. September 1971 (BGBI. II S. 1139) und vom 10. November 1993 (BGBI. II
s. 2211).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 1. März 1994
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Sudan am 1O. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1994 (BGBI II S. 278).
Bonn, den 1. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-namlblschen Abkommens
Ober Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 2. März 1994
Das in Windhuk am 8. Februar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 8. Februar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Trans-Caprivi-Straße")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Von dem in Artikel 1 Absatz 1 des .Abkommens vom
und 27. September 1991 über Finanzielle Zusammenarbeit für das
Vorhaben „Fischereischutz" bereitgestellten Betrag in Höhe von
die Regierung der Republik Namibia - bis zu 24 000 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) fließen, sofem die in Absatz 1 genannte Voraus-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beztehungen setzung erfüllt ist, zusätzlich 16 000 000,- DM (in Worten: sech-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zehn Millionen Deutsche Mark) in das Vorhaben „Trans-Caprivi-
Namibia, Straße" ein, so daß sich der für die Trans-Caprivi-Straße bereitge-
stellte Betrag auf insgesamt 36 000 000,- DM (in Worten: sechs-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch unddreißig Millionen Deutsche Mark) erhöht.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Durchführung und Be-
die Grundlage dieses Abkommens ist, treuung des Vorhabens „Trans-Caprivi-Straße" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dieses Abkommen Anwendung.
der Republik Namibia beizutragen -
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Die Verwendung des in Arbeit 1 genannten Gesamtbetrags in
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Trans- Höhe von bis zu 36 000 000,- DM (in Worten: sechsunddreißig
Caprivi-Straße" ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM ( in Worten: Millionen Deutsche Mark), die Bedingungen, zu denen er zur
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü- Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 417
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen· oder
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
unterliegt. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Namibia erhoben werden.
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
Artikel 4 der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehens ergebenen Transporten von Per-
Artikel 6
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 8. Februar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Klaus Dierks
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 2. März 1994
Die Slowakei hat am 17. Mai 1993 der Regierung des Vereinigten König-
reichs notifiziert, daß sie sich als einer der R echt s nach f o Ig e r der ehemali-
gen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung
der Tschechoslowakei, an den Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des
Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II
S. 1967) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Februar 1971 (BGBI. II S. 166) und vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 13).
Bonn, den 2. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und
der National Science Foundation
der Vereinigten Staaten
über die Zusammenarbeit In der geowissenschaftlichen Forschung
Vom 10. Mirz 1994
In Bonn ist am 7. März 1994 die Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland und der National Science
Foundation der Vereinigten Staaten über die Zusammen-
arbeit in der geowissenschaftlichen Forschung unterzeich-
net worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrem letzten Absatz
am 7. März 1994
in Kr~ft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. März 1994
Bundesministerium
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Knoerich
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der National Science Foundation
der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit in der geowissenschaftlichen Forschung
Das Bundesministerium für Forschung und Technologie (2) Die Vertragsparteien fördern den vollständigen und offenen
der Bundesrepublik Deutschland (BMFT) Austausch sowie die allgemeine Veröffentlichung und Verbreitung
und der aus ihrer gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgehenden
die National Science Foundation wissenschaftlichen Informationen.
der Vereinigten Staaten von Amerika (NSF) -
Artikel 2
in dem Bewußtsein, daß das BMFT und die NSF gemeinsame
Zielsetzungen bei der geowissenschaftlichen Erforschung des (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung er-
Meeres, der Atmosphäre und der Erde verfolgen, streckt sich auf
1. die koordinierte Planung, Ausarbeitung und Realisierung
in der Absicht, bei der Durchführung ihrer geowissenschaft-
lichen Forschungs- und Entwicklungsprogramme zusammenzu- a) von gemeinsamen geowissenschaftlichen Forschungspro-
arbeiten - grammen bzw. Forschungsprojekten, insbesondere von
Großprogrammen bzw. Großprojekten,
haben folgendes vereinbart: b) von Beobachtungssystemen für die Erforschung der festen
Erde, der Atmosphäre und der Meere einschließlich ent-
sprechender Sensoren, Instrumente und Verfahren sowie
Artikel 1
c) von Datenmanagementkapazitäten und -systemen, insbe-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten als gleichberechtigte Partner
sondere für sehr große Datensätze;
bei der Erforschung der Meere, der Atmosphäre und der festen
Erde zusammen, um zu einem besseren Verständnis des Auf- 2. die gemeinsame Nutzung von Forschungsanlagen einschließ-
baus, der Zusammensetzung und der Entwicklung der Erde zu lich Schiffen, Fluggeräten, Fahrzeugen, Großgeräten und
gelangen. Laboratorien;
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 419
3. den Austausch von Daten und Informationen über Programme gesetzt. Der Ausschuß tritt in der Regel jährlich, und zwar ab-
und Projekte, Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen; wechselnd in einem der beiden Länder zusammen. Er besteht
aus vier Mitgliedern, von denen je zwei von jeder Vertragspartei
4. den Austausch von Wissenschaftlern;
ernannt werden. In gegenseitigem Einvernehmen kann jede Ver-
5. die Zusammenarbeit bei der Erleichterung von Forschungs- tragspartei zu den Sitzungen des Ausschusses Berater hinzu-
anstrengungen im Bereich der Geowissenschaften oder im ziehen.
Zusammenhang damit;
(2) Der Gemeinsame Ausschuß überprüft die im Rahmen der
6. die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie Vereinbarung im jeweils vorangegangenen Jahr durchgeführten
Symposien, Fachtagungen und Workshops sowie die Ver- Arbeiten, bewertet den Stand der bestehenden Kooperations-
öffentlichung und Verbreitung wissenschaftlich-technischer programme und plant künftige Arbeiten.
Ergebnisse.
(3) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für die
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verein-
Dritten die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Zusammen- barung zwischen den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses.
arbeit zu beteiligen.
(3) laufende und künftige Programme und andere Arbeiten des Artikel 5
BMFT und der NSF im Rahmen dieser Vereinbarung werden in
den Anlagen zu dieser Vereinbarung beschrieben. Jede dieser Die gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung
Anlagen soll das vorgeschlagene Programm oder die vorgeschla- unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechts-
genen Arbeiten darstellen und einen Arbeitsplan mit Kostenvor- vorschritten der beiden Vertragsparteien und stehen unter dem
anschlägen und Personalbedarf einschließen. Wesentliche Ände- Vorbehalt, daß Mittel verfügbar sind.
rungen bezüglich des Umfangs dieser Programme teilen die Ver-
tragsparteien einander durch Briefwechsel mit.
Artikel 6
Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums, das im Verlauf
Artikel 3
gemeinsamer Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, oder bereitgestellt wird, sind in Anhang I niedergelegt, der einen
trägt jede Vertragspartei die Kosten ihrer aufgrund dieser Verein- festen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
barung durchgeführten Arbeiten selbst.
(2) Die Finanzierung konkreter Projekte und Veranstaltungen Artikel 7
wird von Fall zu Fall vereinbart.
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft
und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sie sich
Artikel 4
stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht von einer
(1) Zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich ge-
Vereinbarung wird ein Gemeinsamer BMFT/NSF-Ausschuß ein- kündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 7. März 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Werner Menden
Für die National Science Foundation
der Vereinigten Staaten von Amerika
Robert W. Corell
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang l
Geistiges Eigentum
Prlambel Verfasser lehnt es ausdrücklich ab, namentlich genannt zu
Gemäß Artikel 6 dieser Vereinbarung:
werden. Jede VertraQSP8ftei oder zusammenarbeitende Stelle
hat das Recht, eine Ubersetzung vor der öffentlichen Verbrei-
Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und tung zu überprüfen.
wirksamen Schutz des im Rahmen dieser Vereinbarung und der
B. Die Rechte an allen anderen Formen geistigen Eigentums, mit
einschlägigen Durchführungsvereinbarungen erarbeiteten oder
Ausnahme der in Absatz II (A) beschriebenen Rechte, werden
bereitgestellten geistigen Eigentums. Die Vertragsparteien ver-
wie folgt verteilt:
einbaren, einander rechtzeitig über alle im Rahmen dieser Verein-
barung entstandenen Erfindungen oder urheberrechtlich ge- 1. Gastforscher, beispielsweise Wissenschaftler, deren Auf-
schützten Werke zu informieren und rechtzeitig den Schutz sol- enthalt primär der Fortbildung dient, erhalten Rechte an
chen geistigen Eigentums zu beantragen. Die Rechte an derarti- geistigem Eigentum im Rahmen von mit ihrer jeweiligen
gem geistigen Eigentum werden nach den Bestimmungen dieses Gasteinrichtung getroffenen Vereinbarungen. Darüber hin-
Anhangs verteilt. aus ist jeder als Erfinder genannte Gastforscher berech-
tigt, in bezug auf Preise, Prämien, Vergünstigungen oder
andere Belohnungen gemäß den Grundsätzen der Gast-
l. Geltungsbereich einrichtung wie ein Angehöriger des Gastlandes behandelt
A. Dieser Anhang gilt für alle von den Vertragsparteien oder zu werden.
relevanten Stellen (im folgenden .zusammenarbeitenden 2. (a) Bezüglich des während gemeinsamer Forschungs-
Stellen" genannt) gemäß dieser Vereinbarung gemeinsam arbeiten erarbeiteten geistigen Eigentums erstellen die
durchgeführten Aktivitäten, es sei denn, die Vertragsparteien Vertragsparteien bzw. ihre zusammenarbeitenden Stellen
oder ihre zusammenarbeitenden Stellen haben ausdrücklich gemeinsam einen Technologiemanagementplan. Der
etwas anderes vereinbart. Technologiemanagementplan beinhaltet die jeweiligen
B. Für die Zwecke dieser Vereinbarung hat „geistiges Eigentum" Beiträge der Vertragsparteien und ihrer zusammen-
die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlosse- - arbeitenden Stellen, die Vorteile einer Lizenzerteilung
nen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für nach Staatsgebiet oder nach Nutzungsbereichen, die
geistiges Eigentum definierte Bedeutung. Auflagen entsprechend den nationalen Gesetzen der
Vertragsparteien sowie andere als angebracht erachtete
C. Dieser Anhang bezieht sich auf die Aufteilung von Rechten, Faktoren. Die erste Vereinbarung über eine Forschungs-
Anteilen und Gebühren unter den Vertragsparteien bzw. den zusammenarbeit kann den Technologiemanagementplan
zusammenarbeitenden Stellen. Jede Vertragspartei stellt si- für diese spezielle Zusammenarbeit enthalten.
cher, daß die andere Vertragspartei bzw. die zusammenarbei-
tenden Stellen in den Genuß der gemäß diesem Anhang (b) Falls die Vertragsparteien bzw. ihre zusammenarbei-
verteilten Rechte an geistigem Eigentum kommen können. Im tenden Stellen sich nicht innerhalb eines angemessenen
übrigen ändert oder präjudiziert dieser Anhang nicht die Auf- Zeitraums, der sechs Monate beginnend mit dem Zeit-
teilung dieser Rechte unter den Vertragsparteien und ihren punkt, zu dem eine Vertragspartei sich der Entstehung des
Staatsangehörigen; diese Aufteilung erfolgt gemäß den Ge- betreffenden geistigen Eigentums bewußt wird, nicht über-
setzen und Praktiken der jeweiligen Vertragspartei. schreiten sollte, auf einen gemeinsamen Technologie-
managementplan einigen können, regeln die Vertrags-
D. Streitigkeiten bezüglich des im Rahmen dieser Vereinbarung parteien bzw. die zusammenarbeitenden Stellen die
erarbeiteten geistigen Eigentums sollen durch Gespräche zwi- Angelegenheit gemäß 1 (D).
schen den betreffenden zusammenarbeitenden Stellen oder
gegebenenfalls den Vertragsparteien beigelegt werden. In Bis zur Regelung der Angelegenheiten steht das betreffen-
gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien wird eine de geistige Eigentum den Vertragsparteien bzw. den
Streitigkeit einem Schiedsgericht zur bindenden Schlichtung zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam zu, darf aber
entsprechend den geltenden Vorschriften des Völkerrechts nur im gegenseitigen Einvernehmen kommerziell genutzt
vorgelegt. Es gilt die Schiedsordung von UNCITRAL, es sei werden (dies schließt auch die Produktentwicklung ein).
denn, die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden (c) Ein Fachprogramm gilt für die Zwecke dieses Anhangs
Stellen vereinbaren schriftlich etwas anderes. nur dann als gemeinsame Forschungsarbeit, wenn es in
E. Die Kündigung oder das Auslauten dieser Vereinbarung be- der einschlägigen Durchführungsvereinbarung als solche
rührt die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Anhangs bezeichnet wird; andernfalls erfolgt die Verteilung von
nicht. Rechten an geistigem Eigentum gemäß II (B) 1.
(d) Falls eine der Vertragsparteien der Meinung ist, daß ein
bestimmtes gemeinsames Forschungsprojekt im Rahmen
II. Die Verteilung von Rechten
dieser Vereinbarung zur Erarbeitung oder Bereitstellung
A. Jede Vertragspartei hat ein Anrecht auf eine nicht ausschließ- geistigen Eigentums einer nicht \IOt1 den geltenden Gesetzen
liche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in allen Ländern einer der Vertragsparteien geschOtzten Art führen wird,
zur Vervieffältigung, öffentlichen Verbreitung und Übersetzung kommen die Vertragsparteien unverzüglich zu Gesprachen
von unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser zusammen, um die Aufteilung der Rechte an dem besagten
Vereinbarung entstehenden wissenschaftlichen und technischen geistigen Eigentum festzulegen; die betreffenden gemein-
Zeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öffentlich samen Aktivitäten werden für die Dauer der Gespräche aus-
verbreiteten Exemplare einer im Rahmen dieser Bestimmung gesetzt, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas ande-
erstellten geschützten Arbeit müssen mit dem Namen der res vereinbart. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Bitte
Verfasser des Werks gekennzeichnet sein, es sei denn, ein um Gespräche keine Einigung erzielt werden kann, stellen die
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 421
Vertragsparteien die Zusammenarbeit an dem betreffenden diese weitergegebenen Informationen beziehen. Die Vertrags-
Projekt ein. parteien sorgen dafür, daß die Empfänger solcher Informationen
sich verpflichten, diese vertraulich zu behandeln. Wenn eine der
III. Rechtlich geschützte Informationen Vertragsparteien erkennt, daß sie gemäß ihren Gesetzen oder
Rechtsvorschriften nicht oder voraussichtlich nicht in der Lage
Falls rechtzeitig als rechtlich geschützt gekennzeichnete Informa- sein wird, die Bestimmungen bezüglich der Nichtweitergabe ein-
tionen im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt oder erar- zuhalten, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich.
beitet werden, schützen jede Vertragspartei. bzw. ihre zusammen- Die Vertragsparteien beraten sich daraufhin, um ein entsprechen-
arbeitenden Stellen derartige Informationen nach Maßgabe der des Vorgehen festzulegen. Eine Information kann als geschützt
geltenden Gesetze, Vorschriften und administrativen Praktiken. gekennzeichnet werden, wenn eine im Besitz der Information
Die Vertragsparteien dürfen geschützte Informationen, außer an befindliche Person daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ableiten
Angestellte, Staatsbedienstete und Haupt- und Unterauftrag- oder gegenüber nicht im Besitz der Information befindlichen
nehmer, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung weiter- Personen daraus einen Wettbewerbsvorteil ziehen kann, wenn
geben. die Information nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen
Die weitergegebenen Informationen dürfen nur im Rahmen der öffentlich zugänglich ist und wenn der Eigentümer die Informationen
von den Vertragsparteien erteilten Genehmigungen oder Lizen- vorher anderen nicht ohne die frühzeitig bekanntgegebene
zen oder im Rahmen der von den Vertragsparteien gegebenen Bedingung, sie vertraulich zu behandeln, zur Verfügung gestellt
Aufträgen und für Arbeiten genutzt werden, die sich inhaltlich auf hat.
Bekanntmachung
de~ deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 1994
Das in Amman am 7. Februar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 7. Februar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. März 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
,,Abwasserentsorgung Groß-lrbid"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
schen Königreich Jordanien,
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
vertiefen, scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
mers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
sind wie folgt übereingekommen: mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Frankfurt/Main, für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Groß-
kehrsunternehmen, ~rifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
lrbid", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 76 390 000,- DM
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(in Worten: sechsundsiebzig Millionen dreihundertneunzigtausend
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Deutsche Mark) zu erhalten.
erforderlichen Genehmigungen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie- Artikel 5
rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens ,.Ab- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
wasserentsorgung Groß-lrbid" von der Kreditanstalt für Wieder- hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Anwendung. Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der in Artikel 2 genannte Vertrag.
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge Artikel 6
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß der Absätze 1
und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen verwendet werden. Kraft.
Geschehen zu Amman am 7. Februar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainers
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Ziad Fariz
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 423
Bekanntmachung
des deutsch-gambischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mirz 1994
Das in Banjul am 17. Februar 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 17. Februar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. März 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia,
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung IV" und
,,Forstprojekt - Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder'')
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Gambia zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
die Regierung der Republik Gambia, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Gambia,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia durch andere Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
haben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
die Grundlage dieses Abkommens ist, dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
der Republik Gambia beizutragen, rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Gambia erhoben werden, frei.
gestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten: Artikel 4
- Ländliche Wasserversorgung IV Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus
- Forstprojekt (Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder) der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikels Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung In
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan- Kraft.
Geschehen zu Banjul am 17. Februar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Thomas Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Gambia
Omar B. Sey
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 15. Mirz 1994
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Tadschikistan am 25. November 1993
in Kraft getreten.
II.
Bosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o 1-
g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das übereinkommen gebunden be-
trachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234).
III.
Die Slowakei hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden be-
trachtet (vgl. die Bekanntmachungen vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234
und vom 2. August 1991, BGBI. II S. 934).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 23).
Bonn, den 15. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 425
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr
Vom 16. März 1994
Das in Bonn am 11. Juli 1993 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-
blik über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf
der Straße ist nach seinem Art. 13 Abs. 1
am 11. Juli 1993
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 16. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-
und
gelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch
die Regierung der Tschechischen Republik - für Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
werden.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personenverkehr
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
auf der Straße zu regeln und zu fördern -
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
sind wie folgt übereingekommen:
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
Artikel 1 gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat- beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung
lichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung,
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes- werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet.
republik Deutschland und der Tschechischen Republik und im (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
Transit durch diese Staaten durch Verkehrsunternehmer, die im der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-
Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen
berechtigt sind. nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-
Artikel 2 partei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
fünf Jahren erteilt werden.
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be-
förderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus- (4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-
sen sowie mit Personenkraftwagen (Taxen und Mietwagen) auf pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der
eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
Leertahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten. tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer (5) Anträge der Verkehrsunternehmer einer Vertragspartei auf
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge gemäß Absatz 4
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als sind mit einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dieser
Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart Vertragspartei dem Verkehrsministerium der anderen Vertrags-
und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Per- partei unmittelbar zu übersenden.
sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. (6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-
dere folgende Angaben enthalten:
Artikel3 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Per- des antragstellenden Verkehrsunternehmers;
sonen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus 2. Art des Verkehrs;
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
3. Beantragte Genehmigungsdauer; (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, wöchent- weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
lich); die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
stattet.
5. Fahrplan;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab- Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs- gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-
stellen); partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.
Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs
8. Länge der Tagesfahrstrecke; gestellt werden.
9. lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; Angaben enthalten:
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des Verkehrsunternehmers sowie gegebenenfalls des Reise-
veranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
Artikel 4
2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- 4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu 7. Amtliche Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft 8. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse.
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und ge-
gebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten verkehre werden in der nach Artikel 1O gebildeten Gemischten
müssen Leerfahrten sein. Kommission vereinbart.
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr
Artikel 6
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden (1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück- Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. Verkehrsunternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie
dürfen weder auf einen anderen Verkehrsunternehmer übertragen
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
werden noch, im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag
Kraftfahrzeuge als in der Genehmigung angegeben genutzt wer-
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige
den. Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter-
Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens
nehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer
60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
einsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- genannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung die-
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch ser Urkunde mit sich führen.
die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und
(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-
gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind
rend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über
bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug
die Dauer des Aufenthalts enthalten.
mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen
(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel- Kontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor
verkehren, Genehmigungsvordrucke, Kontrolldokumente und Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.
zuständige Behörden werden erforderlichenfalls in der nach
Artikel 1O gebildeten Gemischten Kommission erarbeitet.
Artikel 7
Artikel 5 Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses Ab-
kommens entfallen für jede der Vertragsparteien Zollabferti-
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
gungsgebühren, Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
und Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht für die Einfuhr
Sinne von Artikel 4 ist.
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von:
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
a) Treibstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau
a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältem ist bei
befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rund- Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahrzeug
fahrten mit geschlossenen Türen), beschränkt;
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die
werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer- dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-
rückfahrten), rung entsprechen;
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem- c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-
selben Verkehrsunternehmer mit einem Verkehr nach Buch- zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-
stabe b befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den geführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-
Ausgangsort zurückzubringen. selte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den Bestim-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994 427
mungen der jeweiligen Vertragspartei zollamtlich behandelt übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies
werden. dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Artikel 8
(1) Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen 5. Dem Betroffenen lst auf Antrag über die zu seiner Person
Staat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahr- vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
zeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen ein- Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
zuhalten.
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
Verkehrsunternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-
anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft
dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden der Ver- zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-
tragspartei, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersu- partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
chen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, bei der die
Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der folgenden Maß- 6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
nahmen: nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden Lö-
schungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die
a) Aufforderung an den verantwortlichen Verkehrsunternehmer, übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall
die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung); der Erforderlichkeit zu löschen.
b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr; 7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant- Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung
wortlichen Verkehrsunternehmer oder Entzug einer bereits und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-
erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zustän- dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen
dige Behörde der anderen Vertragspartei den Verkehrsunter- Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-
nehmer vom Verkehr ausgeschlossen hat. derung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar
von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden, Artikel 10
in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-
ist. den eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten Vertragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchfüh-
einander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts hinsichtlich rung dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich,
der Übermittlung personenbezogener Daten über die getroffenen erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer
Maßnahmen. zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung des Abkommens
an die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschrif-
Artikel9
ten.
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-
Artikel 11
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,
gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien teilen sich
gegenseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
und 8 dieses Abkommens mit.
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Artikel 12
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-
suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren sonstigen
über die dadurch erzielten Ergebnisse. völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter den Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver- Europäischen Gemeinschaft werden durch dieses Abkommen
folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt- nicht berührt.
lung an andere Stellen darf nur mit vomeriger Zustimmung der
übermittelnden SteHe erto,gen. Artikel 13
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erfordertichkeit und Kraft.
Verhältnlsmäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung (2) Dieses Abkommen bleibt in Kratt. bis eine Vertragspartei der
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili- anderen Vertragspartei schriftlich die Kündigung des Abkommens
gen innerstaattichen Recht geltenden Obermittlungsvert>ote mitteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht Eingang der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich isl
Für die Regierung der BundesrepubHk Deutschland
H. D. Diekmann
Matthias Wissmann
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Strasky
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze aowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) vOlkerrechtlich Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zontarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits 8f1Chienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Diesef' Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertapges.m.b.H. · Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM. Poatvertrlebutüc , Z 1998 A · Entgelt bezMtlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 21. März 1994
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Griechenland am 9. Februar 1994
Jamaika am 11. Januar 1994
in Kraft getreten.
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 30. September 1993 ihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkom-
men notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei
dieses Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 105) und vom 16. September 1993 (BGBI. II
s. 1934).
Bonn, den 21. März 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann