374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
zweiundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollprlferenzen 1994 gegenüber Entwlcklungslindern - EGKS)
· Vom 8. Mlrz 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 3 Nr. 1 des Zollverwaltungsge- nummem „7213 3100" und „7213 3900" in
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125, 1993 1 „7213 3110", .,7213 3190", .,7213 3910• und
S. 2493) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: „7213 3990", die Codenumem „7214 4091" und
„7214 4099" in „7214 4031•, .,7214 4039" und
Artikel 1 .,7214 4090•, die Codenummem „7214 5091"
und .7214 50W' in „7214 5031•, ,.7214 5039"
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom und 7214 5090",
24. September 1986 (BGB1. II S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 1994 (BGBI. II bb) in Spalte 4 die Angabe „501 623" in
S. 288), wird der Abschnitt „Besondere Zollsätze gegen- ,.250 811 ,so-,
über Entwicklungsländem - EGKS• wie folgt geändert: cc) in Spalte 5 die Angabe ,.2 006 493" in
.1 003 246,50".
1. In Nummer 1 wird die Angabe „ 1. Januar 1993 bis e) In Nummer 4 werden geändert
31. Dezember 1993• geändert in „1. Januar 1994 bis
30. Juni 1994". aa) in Spalte 2 die Codenummer •7216 5090" in
.7216 5091" und „7216 5099",
2. In Nummer 3 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember bb) in Spalte 5 die Angabe .,, 1 908 900" in
1993" geändert in „30. Juni 1994•, .,954450".
f) In Nummer 5 werden geändert
3. Der Anhang A (Liste der Waren, die Gegenstand von
aa) in Spalte 4 die Angabe „1 375 000" in
zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemein-
.,687 500",
schaftsplafonds sind) wird wie folgt geändert:
bb) in Spalte 5 die Angabe .6 276 000" in
a) In den Überschriften der Spalten 4 und 5 wird die
.3138 000".
Angabe „ 1993" jeweils geändert in „vom 1. Januar
bis 30. Juni 1994". g) In Nummer 6 werden geändert
. b) In Nummer 1 werden geändert aa) in Spalte 2 die Codennummem „72221051",
.,72221059" und „72221099" In „72221021",
aa) in Spalte 2 die Codenummer „7207 1119" in
.,Tm.10291', ,.Tm.1031", .,Tm.1039", .,Tm.1001"
.,,72071114" und .,,72071116",
und „7222 1089",
bb) in Spalte 5 die Angabe „3 324 600" in
bb) in Spalte 4 die Angabe „1 391 025" in
.,, 1662300".
,.695 512,5-0",
c) In Nummer 2 werden geändert
cc) in Spalte 5 die Angabe „5 891 400" in
aa) in Spalte 4 die Angabe „809 363" in ,.2 945 700".
,.404 681,50", 1
h) In der Fußnote ) wird die Angabe „1,94692 DM"
bb) in Spalte 5 die Angabe „3 237 451" in geändert in „1,90933 DM".
.,, 1 618 725,50".
d) In Nummer 3 werden geändert Artikel 2
aa) in Spalte 2 die Codenummer .7207 1915" Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
in „7207 1914" und „7207 1916", die Code- in Kraft.
Bonn, den 8. März 1~4
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 375
Verordnung
über die ln_kraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 41
und der Anderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 41
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder
hinsichtlich Ihrer Geriuschentwlcklung
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 41)
Vom 16. Mirz 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 41 und die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom
20. März 1958 angenommene Änderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 41 über ein-
heitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer
Geräuschentwicklung werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung
und der Wortlaut der Änderung 1 zur Regelung werden mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anhang 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffent-
licht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 41 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 16. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1 Die ECE-Regelung Nr. 41 IOWie de Anden,ng 1 zur ECE-Regelung Nr. 41 wenian als Anlageband zu dieNr Auegabe
des Oulldeegeaetzblatl ausgegeben. Abonnenten des Bundeagesetzlltttes Teil II wird der Anlageband u Anfor-
derung gemAß den Bezugsbedingung des Verlagea Obersandl
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens zur friedlichen Erledigung Internationaler Streltfille
Vom 2. August 1993
Die Slowakei hat dem Verwahrer am 15. April
1993 ihre Rechtsnachfolge zu dem Abkommen vom
18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle (RGBI. 191 O S. 5) notiflziert. Dementsprechend
ist die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag
der Erklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser
Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Oktober 1922 (RGBI. II
S. ns) und vom 8. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 66).
Bonn, den 2. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 377
Bekanntmachung
der deutsch-namlblschen Vereinbarung
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1993
Die in Windhuk durch Notenwechsel vom 8. Dezember
1992/13. Oktober 1993 getroffene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Namibia über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist
am 13. Oktober 1993
in Kraft getreten. Die einleitende Note der Vereinbarung
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schwelger
Der Botschafter Windhuk, den 8. Dezember 1992
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
Ich beehre mich, Ihnen Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 21. Mai 1992 zwischen unseren beiden Regierungen
über finanzielle Zusammenarbeit sowie auf das Protokoll der deutsch-namibischen Regie-
rungsverhandlungen vom 14. November 1991, Ziffer 2.1.2, folgende Vereinbarung über die
Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1992 vorzuschlagen:
1. Der In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Mal 1992 fOr das Vorhaben
.Einfachwohnungsbau Windhuk. 2. Phase'" bereitgestellte Betrag in Höhe von bis zu
5 000 000,- DM (in Worten: fOnf Millionen Deutsche Mark) wird um 6 000 000,- DM
(In Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 11 000 000,- DM (in Worten:
elf Millionen Deutsche Mark) erhöht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 21. Mai
1992 auch fQr diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Namibia mit den unter den Nummem 1 und 2
gemachten VorschJAgen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch•
achtung.
Harald Ganns
S. E. dem Minister fQr
Auswärtige Angelegenheiten
Herm Theo-Ben Gurlrab
Wlndhuk
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, TeU II
Bekanntmachung
des deutsch-vletnamealachen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1994
Das in Hanoi am 14. Oktober 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 14. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
und
worden ist;
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -
b) für das Vorhaben nKaffeeprojekt Buon Ma Thuot" ein Darlehen
bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozia-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist;
listischen Republik Vietnam,
c) für das Vorhaben nNiederspannungsnetz Dray Linh" ein wei-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch teres Dar1ehen bis zu insgesamt 3 500 000 DM (in Worten:
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
vertiefen, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist; bei diesem Darlehensbetrag handelt es sich um
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen eine Aufstockung des im Abkommen vom 18. November 1992
die Grundlage dieses Abkommens ist, über die finanzielle Zusammenarbeit 1991 vereinbarten Dar-
lehens bis zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Millionen Deutsche Mark), so daß sich der Gesamtbetrag für
der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen - dieses Vorhaben auf 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) erhöht;
sind wie folgt übereingekommen:
d) für das Vorhaben .,Aufforstungsprogramm II" einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000 DM (in Worten: fünf
Artikel 1 Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und be-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
stätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes
es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; es handelt sich bei die-
a) für das Vorhaben nKautschukprojekt Buon Ma Thuot" ein Dar- sem Betrag um eine Aufstockung des im Abkommen vom
lehen bis zu insgesamt 7 500 000,- DM (in Worten: sieben 18. November 1992 über finanzielle Zusammenarbeit 1991
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 379
vereinbarten Zuschusses für das Vorhaben ,.Aufforstungs- Vietnam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vor-
programm in den Provinzen Cao Ban, Lang Son und Ha Bac . haben ein Dartehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
im Nordosten Vietnams• bis zu insgesamt 5 000 000.- DM rungsbeitrags zu erhalten.
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark). so daß sich der
Gesamtbetrag für dieses Vorhaben auf 10 000 000,- DM (in Artikel 2
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) erhöht;
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
e) für das Vorhaben ,.RevoMerender Fonds zur Förderung von dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Selbsthilfe-Maßnahmen und privaten Kleinbetrieben - insbe- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sondere im informellen Sekto,- einen Finanzierungsbeitrag bis Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
zu insgesamt 5 000 000.- DM (in Worten: fünf Millionen Deut- rungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungsbeitrags) und
sche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
den ist, daß es als Vorhaben der selbsthilfeorientierten Ar-
mutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; Artikel 3
f) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Gesundheit Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die
und Familienplanung• einen Finanzierungsbeitrag bis zu ins- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
gesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, träge in Vietnam erhoben werden.
daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung erfüllt.
Artikel 4
(2) Dieses Abkommen findet auch auf Dartehen und Finanzie-
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt
rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den
bei den sich aus der Darteheosgewährung und der Gewährung
in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Vorhaben Anwendung,
der Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungs-
falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regie-
beitrags) ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
rung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, solche Dartehen oder Finanzierungsbei-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
träge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Dabei werden für notwendige Begleitmaßnahmen stets Finanzie-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren. und erteilt
rungsbeiträge (Zuschüsse) gewährt.
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- men erforderlichen Genehmigungen. ·
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 5
(4) Falls die in Absatz 1 Buchstaben d bis f erwähnten Bestäti- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
gungen nicht erteilt werden, können die dort erwähnten Vorhaben ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
,,Aufforstungsprogramm in den Provinzen Cao Bang, Lang Son oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls
und Ha Bac im Nordosten Vietnams•, .RevoMerender Fonds zur des Finanzierungsbeitrags) ergebenden Lieferungen und Leistun-
Förderung von Selbsthilfemaßnahmen und privaten Kleinbetrie- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Bran-
ben - insbesondere im informellen Sekto,- und „Sektorbezogenes denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Programm Gesundheit und Familienplanung• durch Vorhaben Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Aus-
ersetzt werden, die ebenfalls die besonderen Voraussetzungen gestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen
und somit durch einen Finanzierungsbeitrag (Zuschuß) gefördert Artikel 6
werden können. Falls sie durch Vorhaben aus einem anderen
Bereich ersetzt werden. ermöglicht es die Regierung der Bundes- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
republik Deutschland der Regierung der Sozialistischen Republik Kraft.
Geschehen zu Hanoi am 14. Oktober 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
FOr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Kraemer
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Trong
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Fragen gemeinsamen lnterN-
lm Zusammenhang mit kemtechnlscher Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 1. Februar 1994
Das in Kiew am 1O. Juni 1993 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober Fragen
gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kem-
technischer Sicherheit und Strahlenschutz ist nach seinem
Artikel 8 am
5. November 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1994
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer S_icherheit und Strahlenschutz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland In dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-
mations- und Erfahrungsaustausch über kerntechnlsche Sicher-
und
heit und Strahlenschutz insbesondere zum Schutz der Bevölke-
die Regierung der Ukraine - rung beider Staaten beiträgt,
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni 1993 über in Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens
die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung
Deutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine umfas- bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen" ge-
sende Zusammenarbeit beider Selten eröffnet. nannt),
Im gemeinsamen Bekenntnis zur Politik der Nichtverbreitung in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit Im
von Kernwaffen und zur Stärkung der diese Politik tragenden Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -
völkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Regime,
sind wie folgt übereingekommen:
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kern-
technlschen Sicherheit und des Strahlenschutzes unter Berück•
sichtlgung der gegenseitigen Interessen und der Erfahrungen, die
mit dem Abkommen vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regie- Geltungsbereich
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Artikel 1
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die frühzeitige
Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informa- Dieses Abkommen gilt für Kernanlagen und die mit diesen
tionsaustausch über Kernanlagen gesammelt worden sind, ent- Anlagen zusammenhängenden Tätigkeiten; darunter sind zu ver-
sprechend der vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und stehen:
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Vor- a) Kernreaktoren einschließlich stillgelegter Anlagen,
sitzenden des Staatskomitees der Ukraine für die Aufsicht über
nukleare Sicherheit unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,
vom 28. November 1991 weiter zu entwickeln, c) die Behandlung radioaktiver Abfälle,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 26. März 1994 381
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder Artikel 9
radioaktiven Abfällen. Für die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Be- tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine
förderung von Radioisotopen. Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-
lagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte
Vertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-
Informations- und Erfahrungaaustauach partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander Ober die allge- FrOhzeltlge Benachrichtigung
meine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, Ober bei nuklearen Unflllen
ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechnischer Anlagen
und zum Strahlenschutz des Personals. der Bevölkerung und der Artikel 8
Umwelt und über den Verwaltungsvollzug bei Genehmigungen (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich
und Aufsicht. unverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun- (2) Die Information erfolgt auf direktem Weg nach den Bestim-
gen beim Bau. Betrieb und bei der Stillegung ihrer kerntechni- mungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Die für die Benach-
schen Anlagen sowie über Maßnahmen zur Begrenzung der richtigung zuständigen Stellen sind
Freisetzung radioaktiver Stoffe und zum Strahlenschutz des Per-
- in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium für
sonals. der Bevölkerung und der Umwelt.
Umwelt. Naturschutz und Reaktorsicherheit;
(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-
- in der Ukraine: das Staatskomitee für Atomsicherheit und
disch. Im Falle besonderer Vorkommnisse. die nach der interna-
Strahlenschutz.
tionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse. INES. nach
Stufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-
partei unverzüglich informiert. Artikel 7
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Weg
auf Wunsch und im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht über von ihnen gemessene ungewöhnliche, erhöhte Werte der
bestehenden Möglichkeiten bemühen. der Regierung der Ukraine Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens
unter Beiziehung deutscher Beratungs- und Gutachterorganisatio- genannten Fällen.
nen in Fragen der Sicherheitsbewertung, dei' Genehmigung und
Aufsicht über den Bau, den Betrieb und die Stillegung kerntechni- Schlußbestlmmungen
scher Anlagen und bei der radiologischen Bewertung der Auswir- Artikel&
kungen des Tschernobyl-Unfalls Unterstützung zu gewähren.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderfichen
Artikel 3 innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Der Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags- Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten
parteien sowie die gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen Notifikation angesehen.
und ausgetauschten Untertagen können ohne Einschränkung ge-
(2) Dieses Abkommen w!rd für unbegrenzte Zeit geschlossen.
nutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-
Es kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt
lich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe
werden. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach
vertraulicher Informationen oder Untertagen an Dritte darf nur im
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei
gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
zugegangen Ist.
(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das
Artikel 4
Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.
(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-
(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 zu
vom 25. Oktober 1988, zwischen der Regierung der Bundesrepu-
übermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt Ober die
blik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer Informationsweg
Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem
in Betracht kommt.
nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanla-
(2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen gen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden. der Ukraine außer Kraft.
o.
Geschehen zu Kiew am 1 Juni 1993 in zwei Urschriften, jede
In deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Trumpf
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Ukraine
Shtelnberg
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
der deutach-nlgrlachen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-nigrlachen Wirtschaftsabkommens
Vom 7. Februar 1994
In Niamey ist durch Notenwechsel vom 14. Januar
1992/1. Dezember 1993 zwischen der Regierung der Buna
desrepubHk Deutschland und der Regierung der Republik
Niger eine Vereinbarung zur Änderung des deutsch-
nigrischen Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961
(Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 42/61 vom 29. August
1961, BAnz. Nr. 195 vom 10. Oktober 1961) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist
am 1. Dezember 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1994
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Gerlach
Der Botschafter Niamey, den 14. Januar 1992
der Bundesrepublik Deutschland
Sepp J. Woelker
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-nigrischen Wirtschaftsabkommens vor-
zuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Niger
kommen Oberein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Niger zu streichen. Im Obrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverlndert gOfflg.
Falls sich die Regierung der Republik Niger mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,
werden diese Note und die das Einverstindnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Seiner Exzellenz
dem Außen- und Kooperationsminister
der Republik Niger
Herrn Hamidou Hassane
Niamey
--- ----------------------------------------
Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 383
Bekanntmachung
des deutsch-kapverdlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Februar 1994
Das in Dakar am 20. Januar 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 20. Januar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Hafenausbau Fogo und Brava")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
und maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
die Regierung der Republik Kap Verde - (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Verde, und der Regierung der Republik Kap Verde durch andere Vorha-
ben ersetzt wercten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens Ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zw!~chen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
der Republik Kap Vercte beizutragen - republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereinkommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Veroe stellt die Kreditanstalt
Artikel 1 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das nachstehend genann- Republik Kap Verde erhoben wercten.
te Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förcterungswürctigkeit fest-
gestellt worcten ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
Artikel 4
1O000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten: Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
- Hafenausbau Fogo und Brava
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Regierung der Republik Kap Verde zu einem späteren Zeitpunkt ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
-------------- ----------------------------------
384. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
erforderfichen Genehmigungen. und Berfin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Weft darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan- Kraft.
Geschehen zu Dakar am 20. Januar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Luis Dupret
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 23. Februar 1994
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Island am 1. Dezember 1993
Portugal am 1. Oktober 1993
Ungarn am 1. November 1993
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
Island (Übersetzung)
"In accordance with the provisions of Arti- .,Nach Artikel 3 Absatz 4 erklärt Island,
cle 3, paragraph 4, lceland declares that the daß der Begriff „Staatsangehöriger" (vgl.
term „national" (cf. Article 3, paragraph 1.a) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) im Sinne
means, for the purposes of the Convention, des Übereinkommens Personen bezeich-
persons having lcelandic nationality or per- net, welche die isländische Staatsangehö-
sons having their permanent residence on rigkeit besitzen oder ihren ständigen Aufent-
the territory of the Republic of lceland. halt im Hoheitsgebiet der Republik Island
haben.
In accordance with the provisions of Arti- Nach Artikel 9 Absatz 4 behält sich Island
cle 9, paragraph 4, lceland reserves the das Recht vor, geisteskranke Personen in
right to use preventive detention or hospital- Sicherheitsverwahrung zu nehmen oder in
isation for persons of unsound mind. einer Anstalt unterzubringen.
In accordance with the provisions of Arti- Nach Artikel 17 Absatz 3 verlangt Island,
cle 17, paragraph 3, lceland requires that daß ihm die Ersuchen um Überstellung und
requests for transfer and supporting docu- die Unterlagen mit einer Übersetzung in die
ments be accompanied by a translation into isländische, englische, dänische, norwegi-
lcelandic, English, Danish, Norwegian or sche oder schwedische Sprache übermittelt
Swedish." werden."
Portugal (Übersetzung)
«A. Le Portugal appliquera la procedure ,,A. Portugal wendet das in Artikel 9 Ab-
prewe a l'alinea a) de l'article 9, para- satz 1 Buchstabe a vorgesehene Ver-
graphe 1, dans les cas ou II est l'Etat fahren in den Fällen an, in denen es
d'execution; der Vollstreckungsstaat ist.
B. L'execution d'un jugement etranger B. Die Vollstreckung eines ausländischen
s'effectuera sur la base d'un jugement Urteils erfolgt auf der Grundlage des
d'un tribunal portugais qui le declare Urteils eines portugiesischen Gerichts,
executoire, apres revision et confirma- das jenes Urteil nach Überprüfung und
tion prealable; vorheriger Bestätigung für vollstreck-
bar erklärt.
C. Lorsqu'il faudra adapter une sanction C. Muß eine ausländische Sanktion ange-
etrangere, le Portugal, selon le cas, paßt werden, so wandelt Portugal je
a
convertira, conformement la Loi por- nach Lage des Falles die ausländische
tugaise, la sanction etrangere ou redui- Sanktion im Einklang mit portugiesi-
ra sa duree, si elle excede le maximum schem Recht um oder verkürzt ihre
legal prevu par la Loi portugaise; Dauer, falls sie das nach portugiesi-
schem Recht vorgesehene HOchstmaß
überschreitet.
D. Aux fins de l'article 3, paragraphe 4, le D. Im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erklärt
Portugal declare que le terme «ressor- Portugal, daß der Begriff „Staatsan-
a
tissant» s'applique tous les citoyens gehöriger" auf alle portugiesischen
portugais, independamment de la ma- Staatsbürger angewandt wird, unab-
niere dont la nationalite a ete acqui- hängig davon, wie die Staatsangehö-
se; rigkeit erworben wurde.
386 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil II
E. Le Portugal peut admettre le transfere- E. Portugal kann der Überstellung von
ment d'etrangers et d'apatrides ayant AuslAndem und Staatenlosen zu-
1a residence habituelle dans l'Etat stimmen, die ihren gewöhnlichen Auf-
d'execution; enthalt im Vollstreckungsstaat haben.
F. Aux termes de l'article 16, paragraphe F. Nach Artikel 16 Absatz 7 verlangt Por-
7, le Portugal demande la notification tugal, daß ihm Durchbeförderungen
du transit aerien sur son territoire; auf dem Luftweg über sein Hoheitsge-
biet notifiziert werden.
G. Le Portugal demande que les docu· G. Portugal verlangt, daß ihm die Schrift-
ments auxquels fait reference l'article stücke, auf die Artikel 17 Absatz 3
17, paragraphe 3, soient accompagnes Bezug nimmt, mit einer Übersetzung
d'une traduction en portugais ou en ins Portugiesische oder Französische
fra~is.» übermittelt werden."
Ungarn (Übersetzung)
"Article 3, paragraph 4 .,Artikel 3 Absatz 4
The term "nationals" is meant by Hungary Der Begriff .Staatsangehörige" wird von
in the application of the Convention as Ungarn für die Anwendung des Überein-
including also non nationals sett1ed defi- kommens so verstanden, daß er auch Per-
nitively in the State of execution. SOl'MU'l umfaßt, die nicht Staatsangehörige
sind, sich aber im Vollstreckungsstaat end-
gültig niedergelassen haben.
Article 16 Artikel 16
Hungary requires to be notified of the Ungarn verlangt, daß ihm notifiziert wird,
transit by air of sentenced persons. Such wenn verurteilte Personen auf dem Luftweg
transit wUI not be authorized, if the person to durchbefördert werden. Eine solche Durch-
be transferred fs a Hungarian national, in beförderung wird abgelehnt werden, wenn
accordance with its declaration made to es sich bei der zu überstellenden Person
Articte 3, paragraph 4. um einen ungarischen Staatsangehörigen
Im Sinne der Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4
handelt.
Article 17, paragraph 3 Artikel 17 Absatz 3
lf the request for transfer and supporting Sind das Ersuchen um Überstellung und
documents are not drawn up either in Hun- die Unterlagen weder in ungarischer noch In
garian or In English or French, they shall be englischer oder französischer Sprache ab-
accompanied by a translation lnto one of gefaßt, so sind sie mit einer Übersetzung in
these languages. In cases however where a eine dieser Sprachen zu übermitteln. Hat
State has made a declaration Wlder this ein Staat jedoch eine Erkllrung nach die-
Article that lt requires request for transfer sem Artikel abgegeuen, in der er verlangt,
and supporting documents to be accompa- daß ihm das Ersuchen um Überstellung und
nied by a translation into its own language die Unterlagen mit einer Übersetzung in
or into a language other than English or seine eigene Sprache oder in eine andere
French, Hungary will require on the basis of Sprache als Englisch oder Französisch
reciprocity, that requests for transfer and übermittelt werden, so verlangt Ungarn auf
supporting documents from such States der GrundlaiJ8 der Gegenseitigkeit, daß Er-
shall be drawn up in Hungarian or accompa- suchen um Uberstellung und die Unterlagen
nied by a translation lnto Hungarian.• aus solchen Staaten in ungarischer Spra-
che abgefaßt oder mit einer Übersetzung in
die ungarische Sprache übermittelt wer-
den.•
Ferner ist das Übereinkommen vorn 21. März 1983 über die Oberstellung
verurteilter Personen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Slowenien am 1. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mirz 1993 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 23. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 25. Februar 1994
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche
Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI. 1954 II
S. 456 - ist am 10. Juli 1992 von Deutschland gekündigt
worden. Es ist daher nach seinem Artikel 20 Abs. 1 für
Deutschland am 10. Juli 1993
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1O. Oktober 1955 (BGBI. II S. 906)
und vom 27. Mai 1992 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 25. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 28. Februar 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer
Funktion als Depositar von Übereinkommen auf dem Ge-
biet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß SI o wen i e n
mit Wirkung vom 29. Mai 1992, dem Tag, an dem es
Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden
ist, als Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 2 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. November
1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBI. 1925 II S. 162)
registriert .wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II
S. 12) und vom 21. September 1983 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 28. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 25. Februar 1994
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche
Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI. 1954 II
S. 456 - ist am 10. Juli 1992 von Deutschland gekündigt
worden. Es ist daher nach seinem Artikel 20 Abs. 1 für
Deutschland am 10. Juli 1993
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1O. Oktober 1955 (BGBI. II S. 906)
und vom 27. Mai 1992 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 25. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 28. Februar 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer
Funktion als Depositar von Übereinkommen auf dem Ge-
biet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß SI o wen i e n
mit Wirkung vom 29. Mai 1992, dem Tag, an dem es
Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden
ist, als Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 2 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. November
1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBI. 1925 II S. 162)
registriert .wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II
S. 12) und vom 21. September 1983 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 28. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdtucker8i Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgeaetzblatl Teil I enthllt Gesetze sowie Verontnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II Z\,I ver6ffentlichen elnd.
Bundesgeaetzblatl Teil II enthAll
a) v6l<errechtlich 0bef81nk0nfte und die zu ihrer lnkrafl8etzung oder Durch-
setzung ertaasenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende
Bekannlmaclu.r,gen,
b) Zolltarifvonichriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Poetanechrift für Abonnemenla-
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~ O DM zuzOglich Veraandkoel8n. Diwr Preis gilt auch für
• die vor dem 1. Januar 1883 auegegebef'I worden sind.
Lieferung gegen Vorelnaendung des Betrages auf dM ~ Bundes-
geaelZblatt ~ 3 99-509, BLZ 370100 SO. oder geg111 Vcnuerechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,30 DM (3. 10 DM zuzOglich 1,20 DM
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Preis des Anlagebandes: 7,eo DM (6,20 DM zuzilgllch 1,40 DM Versandkosten), Bunde•• ..... V.............,_H, • Poetfach 13 20 • S3003 lonn
bei Lieferung gegen VoraUIRIChnung 8,80 DM. ~ · Z 1-A · Entgelt beahlt
Im Bezugapei8 isl die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Sleuensatz
belrlgt7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Huger Übereinkommens
über die Zustlndlgkelt der Beh6rden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von MlnderJihrlgen
Vom 28. Februar 1994
1.
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behör-
den und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen (BGBI. 1971 II S. 217) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 zwischen
Deutschland und
Polen am 13. November 1993
in Kraft getreten.
Po Ie n hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einen Vorbehalt nach
Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens angebracht Danach behält sich Polen die
Zuständigkeit der polnischen Gerichte vor. über Begehren auf Nichtigerklärung,
Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen beste-
henden Ehebandes zu entscheiden sowie Maßnahmen zum Schutz der Person
oder des VermOgens des Minderjährigen zu ergreifen.
II.
Unter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
nach Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt hat die
Schweiz dem Ministerium für Auswirtige Angelegenheiten der Nieder1ande am
29. März 1993 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert. Nach Artikel 23
Abs. 4 des Übereinkommens ist diese Rücknahme am 28. Mai 1993 wirksam
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1150) und vom 20. März 1991 (BGBI. II S. 646).
Bonn, den 28. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, TeU II
Bekanntmachung
des deutsch-vletnamealachen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1994
Das in Hanoi am 14. Oktober 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 14. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
und
worden ist;
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -
b) für das Vorhaben nKaffeeprojekt Buon Ma Thuot" ein Darlehen
bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozia-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist;
listischen Republik Vietnam,
c) für das Vorhaben nNiederspannungsnetz Dray Linh" ein wei-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch teres Dar1ehen bis zu insgesamt 3 500 000 DM (in Worten:
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
vertiefen, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist; bei diesem Darlehensbetrag handelt es sich um
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen eine Aufstockung des im Abkommen vom 18. November 1992
die Grundlage dieses Abkommens ist, über die finanzielle Zusammenarbeit 1991 vereinbarten Dar-
lehens bis zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Millionen Deutsche Mark), so daß sich der Gesamtbetrag für
der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen - dieses Vorhaben auf 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) erhöht;
sind wie folgt übereingekommen:
d) für das Vorhaben .,Aufforstungsprogramm II" einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000 DM (in Worten: fünf
Artikel 1 Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und be-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
stätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes
es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; es handelt sich bei die-
a) für das Vorhaben nKautschukprojekt Buon Ma Thuot" ein Dar- sem Betrag um eine Aufstockung des im Abkommen vom
lehen bis zu insgesamt 7 500 000,- DM (in Worten: sieben 18. November 1992 über finanzielle Zusammenarbeit 1991
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 379
vereinbarten Zuschusses für das Vorhaben ,.Aufforstungs- Vietnam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vor-
programm in den Provinzen Cao Ban, Lang Son und Ha Bac . haben ein Dartehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
im Nordosten Vietnams• bis zu insgesamt 5 000 000.- DM rungsbeitrags zu erhalten.
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark). so daß sich der
Gesamtbetrag für dieses Vorhaben auf 10 000 000,- DM (in Artikel 2
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) erhöht;
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
e) für das Vorhaben ,.RevoMerender Fonds zur Förderung von dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Selbsthilfe-Maßnahmen und privaten Kleinbetrieben - insbe- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sondere im informellen Sekto,- einen Finanzierungsbeitrag bis Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
zu insgesamt 5 000 000.- DM (in Worten: fünf Millionen Deut- rungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungsbeitrags) und
sche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
den ist, daß es als Vorhaben der selbsthilfeorientierten Ar-
mutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; Artikel 3
f) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Gesundheit Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die
und Familienplanung• einen Finanzierungsbeitrag bis zu ins- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
gesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, träge in Vietnam erhoben werden.
daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung erfüllt.
Artikel 4
(2) Dieses Abkommen findet auch auf Dartehen und Finanzie-
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt
rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den
bei den sich aus der Darteheosgewährung und der Gewährung
in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Vorhaben Anwendung,
der Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungs-
falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regie-
beitrags) ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
rung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, solche Dartehen oder Finanzierungsbei-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
träge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Dabei werden für notwendige Begleitmaßnahmen stets Finanzie-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren. und erteilt
rungsbeiträge (Zuschüsse) gewährt.
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- men erforderlichen Genehmigungen. ·
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 5
(4) Falls die in Absatz 1 Buchstaben d bis f erwähnten Bestäti- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
gungen nicht erteilt werden, können die dort erwähnten Vorhaben ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
,,Aufforstungsprogramm in den Provinzen Cao Bang, Lang Son oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls
und Ha Bac im Nordosten Vietnams•, .RevoMerender Fonds zur des Finanzierungsbeitrags) ergebenden Lieferungen und Leistun-
Förderung von Selbsthilfemaßnahmen und privaten Kleinbetrie- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Bran-
ben - insbesondere im informellen Sekto,- und „Sektorbezogenes denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Programm Gesundheit und Familienplanung• durch Vorhaben Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Aus-
ersetzt werden, die ebenfalls die besonderen Voraussetzungen gestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen
und somit durch einen Finanzierungsbeitrag (Zuschuß) gefördert Artikel 6
werden können. Falls sie durch Vorhaben aus einem anderen
Bereich ersetzt werden. ermöglicht es die Regierung der Bundes- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
republik Deutschland der Regierung der Sozialistischen Republik Kraft.
Geschehen zu Hanoi am 14. Oktober 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
FOr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Kraemer
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Trong
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Fragen gemeinsamen lnterN-
lm Zusammenhang mit kemtechnlscher Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 1. Februar 1994
Das in Kiew am 1O. Juni 1993 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober Fragen
gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kem-
technischer Sicherheit und Strahlenschutz ist nach seinem
Artikel 8 am
5. November 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1994
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer S_icherheit und Strahlenschutz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland In dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-
mations- und Erfahrungsaustausch über kerntechnlsche Sicher-
und
heit und Strahlenschutz insbesondere zum Schutz der Bevölke-
die Regierung der Ukraine - rung beider Staaten beiträgt,
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni 1993 über in Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens
die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung
Deutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine umfas- bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen" ge-
sende Zusammenarbeit beider Selten eröffnet. nannt),
Im gemeinsamen Bekenntnis zur Politik der Nichtverbreitung in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit Im
von Kernwaffen und zur Stärkung der diese Politik tragenden Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -
völkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Regime,
sind wie folgt übereingekommen:
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kern-
technlschen Sicherheit und des Strahlenschutzes unter Berück•
sichtlgung der gegenseitigen Interessen und der Erfahrungen, die
mit dem Abkommen vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regie- Geltungsbereich
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Artikel 1
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die frühzeitige
Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informa- Dieses Abkommen gilt für Kernanlagen und die mit diesen
tionsaustausch über Kernanlagen gesammelt worden sind, ent- Anlagen zusammenhängenden Tätigkeiten; darunter sind zu ver-
sprechend der vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und stehen:
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Vor- a) Kernreaktoren einschließlich stillgelegter Anlagen,
sitzenden des Staatskomitees der Ukraine für die Aufsicht über
nukleare Sicherheit unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,
vom 28. November 1991 weiter zu entwickeln, c) die Behandlung radioaktiver Abfälle,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 26. März 1994 381
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder Artikel 9
radioaktiven Abfällen. Für die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Be- tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine
förderung von Radioisotopen. Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-
lagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte
Vertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-
Informations- und Erfahrungaaustauach partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander Ober die allge- FrOhzeltlge Benachrichtigung
meine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, Ober bei nuklearen Unflllen
ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechnischer Anlagen
und zum Strahlenschutz des Personals. der Bevölkerung und der Artikel 8
Umwelt und über den Verwaltungsvollzug bei Genehmigungen (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich
und Aufsicht. unverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun- (2) Die Information erfolgt auf direktem Weg nach den Bestim-
gen beim Bau. Betrieb und bei der Stillegung ihrer kerntechni- mungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Die für die Benach-
schen Anlagen sowie über Maßnahmen zur Begrenzung der richtigung zuständigen Stellen sind
Freisetzung radioaktiver Stoffe und zum Strahlenschutz des Per-
- in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium für
sonals. der Bevölkerung und der Umwelt.
Umwelt. Naturschutz und Reaktorsicherheit;
(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-
- in der Ukraine: das Staatskomitee für Atomsicherheit und
disch. Im Falle besonderer Vorkommnisse. die nach der interna-
Strahlenschutz.
tionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse. INES. nach
Stufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-
partei unverzüglich informiert. Artikel 7
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Weg
auf Wunsch und im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht über von ihnen gemessene ungewöhnliche, erhöhte Werte der
bestehenden Möglichkeiten bemühen. der Regierung der Ukraine Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens
unter Beiziehung deutscher Beratungs- und Gutachterorganisatio- genannten Fällen.
nen in Fragen der Sicherheitsbewertung, dei' Genehmigung und
Aufsicht über den Bau, den Betrieb und die Stillegung kerntechni- Schlußbestlmmungen
scher Anlagen und bei der radiologischen Bewertung der Auswir- Artikel&
kungen des Tschernobyl-Unfalls Unterstützung zu gewähren.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderfichen
Artikel 3 innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Der Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags- Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten
parteien sowie die gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen Notifikation angesehen.
und ausgetauschten Untertagen können ohne Einschränkung ge-
(2) Dieses Abkommen w!rd für unbegrenzte Zeit geschlossen.
nutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-
Es kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt
lich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe
werden. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach
vertraulicher Informationen oder Untertagen an Dritte darf nur im
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei
gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
zugegangen Ist.
(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das
Artikel 4
Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.
(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-
(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 zu
vom 25. Oktober 1988, zwischen der Regierung der Bundesrepu-
übermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt Ober die
blik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer Informationsweg
Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem
in Betracht kommt.
nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanla-
(2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen gen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden. der Ukraine außer Kraft.
o.
Geschehen zu Kiew am 1 Juni 1993 in zwei Urschriften, jede
In deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Trumpf
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Ukraine
Shtelnberg
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
der deutach-nlgrlachen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-nigrlachen Wirtschaftsabkommens
Vom 7. Februar 1994
In Niamey ist durch Notenwechsel vom 14. Januar
1992/1. Dezember 1993 zwischen der Regierung der Buna
desrepubHk Deutschland und der Regierung der Republik
Niger eine Vereinbarung zur Änderung des deutsch-
nigrischen Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961
(Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 42/61 vom 29. August
1961, BAnz. Nr. 195 vom 10. Oktober 1961) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist
am 1. Dezember 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1994
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Gerlach
Der Botschafter Niamey, den 14. Januar 1992
der Bundesrepublik Deutschland
Sepp J. Woelker
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-nigrischen Wirtschaftsabkommens vor-
zuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Niger
kommen Oberein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Niger zu streichen. Im Obrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverlndert gOfflg.
Falls sich die Regierung der Republik Niger mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,
werden diese Note und die das Einverstindnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Seiner Exzellenz
dem Außen- und Kooperationsminister
der Republik Niger
Herrn Hamidou Hassane
Niamey
--- ----------------------------------------
Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 383
Bekanntmachung
des deutsch-kapverdlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Februar 1994
Das in Dakar am 20. Januar 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 20. Januar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Hafenausbau Fogo und Brava")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
und maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
die Regierung der Republik Kap Verde - (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Verde, und der Regierung der Republik Kap Verde durch andere Vorha-
ben ersetzt wercten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens Ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zw!~chen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
der Republik Kap Vercte beizutragen - republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereinkommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Veroe stellt die Kreditanstalt
Artikel 1 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das nachstehend genann- Republik Kap Verde erhoben wercten.
te Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förcterungswürctigkeit fest-
gestellt worcten ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
Artikel 4
1O000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten: Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
- Hafenausbau Fogo und Brava
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Regierung der Republik Kap Verde zu einem späteren Zeitpunkt ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
-------------- ----------------------------------
384. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
erforderfichen Genehmigungen. und Berfin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Weft darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan- Kraft.
Geschehen zu Dakar am 20. Januar 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Luis Dupret
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 23. Februar 1994
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Island am 1. Dezember 1993
Portugal am 1. Oktober 1993
Ungarn am 1. November 1993
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
Island (Übersetzung)
"In accordance with the provisions of Arti- .,Nach Artikel 3 Absatz 4 erklärt Island,
cle 3, paragraph 4, lceland declares that the daß der Begriff „Staatsangehöriger" (vgl.
term „national" (cf. Article 3, paragraph 1.a) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) im Sinne
means, for the purposes of the Convention, des Übereinkommens Personen bezeich-
persons having lcelandic nationality or per- net, welche die isländische Staatsangehö-
sons having their permanent residence on rigkeit besitzen oder ihren ständigen Aufent-
the territory of the Republic of lceland. halt im Hoheitsgebiet der Republik Island
haben.
In accordance with the provisions of Arti- Nach Artikel 9 Absatz 4 behält sich Island
cle 9, paragraph 4, lceland reserves the das Recht vor, geisteskranke Personen in
right to use preventive detention or hospital- Sicherheitsverwahrung zu nehmen oder in
isation for persons of unsound mind. einer Anstalt unterzubringen.
In accordance with the provisions of Arti- Nach Artikel 17 Absatz 3 verlangt Island,
cle 17, paragraph 3, lceland requires that daß ihm die Ersuchen um Überstellung und
requests for transfer and supporting docu- die Unterlagen mit einer Übersetzung in die
ments be accompanied by a translation into isländische, englische, dänische, norwegi-
lcelandic, English, Danish, Norwegian or sche oder schwedische Sprache übermittelt
Swedish." werden."
Portugal (Übersetzung)
«A. Le Portugal appliquera la procedure ,,A. Portugal wendet das in Artikel 9 Ab-
prewe a l'alinea a) de l'article 9, para- satz 1 Buchstabe a vorgesehene Ver-
graphe 1, dans les cas ou II est l'Etat fahren in den Fällen an, in denen es
d'execution; der Vollstreckungsstaat ist.
B. L'execution d'un jugement etranger B. Die Vollstreckung eines ausländischen
s'effectuera sur la base d'un jugement Urteils erfolgt auf der Grundlage des
d'un tribunal portugais qui le declare Urteils eines portugiesischen Gerichts,
executoire, apres revision et confirma- das jenes Urteil nach Überprüfung und
tion prealable; vorheriger Bestätigung für vollstreck-
bar erklärt.
C. Lorsqu'il faudra adapter une sanction C. Muß eine ausländische Sanktion ange-
etrangere, le Portugal, selon le cas, paßt werden, so wandelt Portugal je
a
convertira, conformement la Loi por- nach Lage des Falles die ausländische
tugaise, la sanction etrangere ou redui- Sanktion im Einklang mit portugiesi-
ra sa duree, si elle excede le maximum schem Recht um oder verkürzt ihre
legal prevu par la Loi portugaise; Dauer, falls sie das nach portugiesi-
schem Recht vorgesehene HOchstmaß
überschreitet.
D. Aux fins de l'article 3, paragraphe 4, le D. Im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erklärt
Portugal declare que le terme «ressor- Portugal, daß der Begriff „Staatsan-
a
tissant» s'applique tous les citoyens gehöriger" auf alle portugiesischen
portugais, independamment de la ma- Staatsbürger angewandt wird, unab-
niere dont la nationalite a ete acqui- hängig davon, wie die Staatsangehö-
se; rigkeit erworben wurde.
386 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil II
E. Le Portugal peut admettre le transfere- E. Portugal kann der Überstellung von
ment d'etrangers et d'apatrides ayant AuslAndem und Staatenlosen zu-
1a residence habituelle dans l'Etat stimmen, die ihren gewöhnlichen Auf-
d'execution; enthalt im Vollstreckungsstaat haben.
F. Aux termes de l'article 16, paragraphe F. Nach Artikel 16 Absatz 7 verlangt Por-
7, le Portugal demande la notification tugal, daß ihm Durchbeförderungen
du transit aerien sur son territoire; auf dem Luftweg über sein Hoheitsge-
biet notifiziert werden.
G. Le Portugal demande que les docu· G. Portugal verlangt, daß ihm die Schrift-
ments auxquels fait reference l'article stücke, auf die Artikel 17 Absatz 3
17, paragraphe 3, soient accompagnes Bezug nimmt, mit einer Übersetzung
d'une traduction en portugais ou en ins Portugiesische oder Französische
fra~is.» übermittelt werden."
Ungarn (Übersetzung)
"Article 3, paragraph 4 .,Artikel 3 Absatz 4
The term "nationals" is meant by Hungary Der Begriff .Staatsangehörige" wird von
in the application of the Convention as Ungarn für die Anwendung des Überein-
including also non nationals sett1ed defi- kommens so verstanden, daß er auch Per-
nitively in the State of execution. SOl'MU'l umfaßt, die nicht Staatsangehörige
sind, sich aber im Vollstreckungsstaat end-
gültig niedergelassen haben.
Article 16 Artikel 16
Hungary requires to be notified of the Ungarn verlangt, daß ihm notifiziert wird,
transit by air of sentenced persons. Such wenn verurteilte Personen auf dem Luftweg
transit wUI not be authorized, if the person to durchbefördert werden. Eine solche Durch-
be transferred fs a Hungarian national, in beförderung wird abgelehnt werden, wenn
accordance with its declaration made to es sich bei der zu überstellenden Person
Articte 3, paragraph 4. um einen ungarischen Staatsangehörigen
Im Sinne der Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4
handelt.
Article 17, paragraph 3 Artikel 17 Absatz 3
lf the request for transfer and supporting Sind das Ersuchen um Überstellung und
documents are not drawn up either in Hun- die Unterlagen weder in ungarischer noch In
garian or In English or French, they shall be englischer oder französischer Sprache ab-
accompanied by a translation lnto one of gefaßt, so sind sie mit einer Übersetzung in
these languages. In cases however where a eine dieser Sprachen zu übermitteln. Hat
State has made a declaration Wlder this ein Staat jedoch eine Erkllrung nach die-
Article that lt requires request for transfer sem Artikel abgegeuen, in der er verlangt,
and supporting documents to be accompa- daß ihm das Ersuchen um Überstellung und
nied by a translation into its own language die Unterlagen mit einer Übersetzung in
or into a language other than English or seine eigene Sprache oder in eine andere
French, Hungary will require on the basis of Sprache als Englisch oder Französisch
reciprocity, that requests for transfer and übermittelt werden, so verlangt Ungarn auf
supporting documents from such States der GrundlaiJ8 der Gegenseitigkeit, daß Er-
shall be drawn up in Hungarian or accompa- suchen um Uberstellung und die Unterlagen
nied by a translation lnto Hungarian.• aus solchen Staaten in ungarischer Spra-
che abgefaßt oder mit einer Übersetzung in
die ungarische Sprache übermittelt wer-
den.•
Ferner ist das Übereinkommen vorn 21. März 1983 über die Oberstellung
verurteilter Personen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Slowenien am 1. Januar 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mirz 1993 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 23. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994 387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 25. Februar 1994
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche
Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI. 1954 II
S. 456 - ist am 10. Juli 1992 von Deutschland gekündigt
worden. Es ist daher nach seinem Artikel 20 Abs. 1 für
Deutschland am 10. Juli 1993
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1O. Oktober 1955 (BGBI. II S. 906)
und vom 27. Mai 1992 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 25. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 28. Februar 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer
Funktion als Depositar von Übereinkommen auf dem Ge-
biet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß SI o wen i e n
mit Wirkung vom 29. Mai 1992, dem Tag, an dem es
Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden
ist, als Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 2 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. November
1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBI. 1925 II S. 162)
registriert .wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II
S. 12) und vom 21. September 1983 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 28. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdtucker8i Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgeaetzblatl Teil I enthllt Gesetze sowie Verontnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II Z\,I ver6ffentlichen elnd.
Bundesgeaetzblatl Teil II enthAll
a) v6l<errechtlich 0bef81nk0nfte und die zu ihrer lnkrafl8etzung oder Durch-
setzung ertaasenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende
Bekannlmaclu.r,gen,
b) Zolltarifvonichriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Poetanechrift für Abonnemenla-
bestellungen aowie Bestellungen benlil8 enichienener Auegaben:
Bundesanzeiger Verlagagas.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0. Telefax: (0228) 38208-38
Bezugepreia für Tell l und Tell II halJjlht1lch 97,80 DM. Elnzelslücke je angefan-
~ O DM zuzOglich Veraandkoel8n. Diwr Preis gilt auch für
• die vor dem 1. Januar 1883 auegegebef'I worden sind.
Lieferung gegen Vorelnaendung des Betrages auf dM ~ Bundes-
geaelZblatt ~ 3 99-509, BLZ 370100 SO. oder geg111 Vcnuerechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,30 DM (3. 10 DM zuzOglich 1,20 DM
Versandkosten), bei Uef9rung gegen VOf8U819Chnung 5,30 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,eo DM (6,20 DM zuzilgllch 1,40 DM Versandkosten), Bunde•• ..... V.............,_H, • Poetfach 13 20 • S3003 lonn
bei Lieferung gegen VoraUIRIChnung 8,80 DM. ~ · Z 1-A · Entgelt beahlt
Im Bezugapei8 isl die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Sleuensatz
belrlgt7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Huger Übereinkommens
über die Zustlndlgkelt der Beh6rden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von MlnderJihrlgen
Vom 28. Februar 1994
1.
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behör-
den und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen (BGBI. 1971 II S. 217) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 zwischen
Deutschland und
Polen am 13. November 1993
in Kraft getreten.
Po Ie n hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einen Vorbehalt nach
Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens angebracht Danach behält sich Polen die
Zuständigkeit der polnischen Gerichte vor. über Begehren auf Nichtigerklärung,
Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen beste-
henden Ehebandes zu entscheiden sowie Maßnahmen zum Schutz der Person
oder des VermOgens des Minderjährigen zu ergreifen.
II.
Unter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
nach Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt hat die
Schweiz dem Ministerium für Auswirtige Angelegenheiten der Nieder1ande am
29. März 1993 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert. Nach Artikel 23
Abs. 4 des Übereinkommens ist diese Rücknahme am 28. Mai 1993 wirksam
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1150) und vom 20. März 1991 (BGBI. II S. 646).
Bonn, den 28. Februar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel