322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 25. Januar 1994
1.
Mit Verwahrernotifikation vom 18. November 1992 hatte der Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
mitgeteilt, daß Ase r b a i d s c h an mit Fernschreiben vom 6. August 1992 seine
Rechtsnachfolge zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II S. 1233) notifiziert habe (vgl. die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1993, BGBI. II S. 226).
Mit Verwahrernotifikation vom 26. November 1993 teilte der Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
nunmehr mit, daß Aserbaidschan am 20. September 1993 seine Beitrittsurkunde
zu der Konvention und dem Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 196711
S. 1233, 1300) hinterlegt hat.
Gemäß Artikel 33 Abs. 2 der Konvention und Nummer 10 Buchstabe b des
Protokolls sind die Konvention und das Protokoll somit für Aserbaidschan am
20. Dezember 1993 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ersetzt insoweit die Bekanntmachung vom 9. Februar
1993 (BGBI. II S. 226).
II.
B o s n i e n - H e r z e g o w i n a hat dem Generaldirektor der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 12. Juli 1993
notifiziert, daß es sich als Rechts n ach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien
als durch die Konvention und das Protokoll gebunden betrachtet (vgl. die
Bekanntmachung vom 30. April 1970, BGBI. II S. 260).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. September 1993 (BGBI. II S. 1884).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
--- ---- --·----
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verurs_achen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 25. Januar 1994
Das Übereinkommen vom 1O. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II S. 958;
1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem Übereinkommen werden nach
seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für
Neuseeland am 18. April 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. September 1993 (BGBI. II S. 1932).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 25. Januar 1994
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Guyana am 19. Oktober 1993
Mauretanien am 26. Oktober 1993.
Guyana und Mauretanien haben ihre Beitrittsurkunden am 19. Oktober 1993
bzw. am 26. Oktober 1993 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 16).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
--- ---- --·----
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verurs_achen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 25. Januar 1994
Das Übereinkommen vom 1O. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II S. 958;
1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem Übereinkommen werden nach
seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für
Neuseeland am 18. April 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. September 1993 (BGBI. II S. 1932).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 25. Januar 1994
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Guyana am 19. Oktober 1993
Mauretanien am 26. Oktober 1993.
Guyana und Mauretanien haben ihre Beitrittsurkunden am 19. Oktober 1993
bzw. am 26. Oktober 1993 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 16).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 25. Januar 1994
Bosnien-Herzegowina hat dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur am 12. Juli 1993 notifiziert, daß
es sich als Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugo-
slawien als durch das Übereinkommen vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.
1968 II S. 385) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und
vom 14. Juli 1993 (BGBI. II S. 1223).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 25. Januar 1994
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Simbabwe am 28. Oktober 1993
Sudan am 24. Oktober 1993.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II
s. 23).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 25. Januar 1994
Bosnien-Herzegowina hat dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur am 12. Juli 1993 notifiziert, daß
es sich als Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugo-
slawien als durch das Übereinkommen vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.
1968 II S. 385) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und
vom 14. Juli 1993 (BGBI. II S. 1223).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 25. Januar 1994
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Simbabwe am 28. Oktober 1993
Sudan am 24. Oktober 1993.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II
s. 23).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994 325
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 25. Januar 1994
B o s n i e n - H e r z e g o w i n a hat dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur am 12. Juli 1993 notifiziert, daß
es sich als R e c h t s n ach f o I g e r des ehemaligen
Jugoslawien als durch das in Paris am 16. November 1972
von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 2. Februar 1977 (BGBI. II S. 213)
und vom 22. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2014).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden
durch Weltraumgegenstände
Vom 26. Januar 1994
Die Tschechische Republik hat am 24. September 1993 der Regierung
der Russischen Föderation notifiziert, daß sie sich als einer der R echt s nach -
f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom· 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das Übereinkommen vom 29. März
1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
(BGBI. 1975 II S. 1209) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Juni 1977 (BGBI. II S. 594) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 781 ).
Bonn, den 26. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994 325
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 25. Januar 1994
B o s n i e n - H e r z e g o w i n a hat dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur am 12. Juli 1993 notifiziert, daß
es sich als R e c h t s n ach f o I g e r des ehemaligen
Jugoslawien als durch das in Paris am 16. November 1972
von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 2. Februar 1977 (BGBI. II S. 213)
und vom 22. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2014).
Bonn, den 25. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden
durch Weltraumgegenstände
Vom 26. Januar 1994
Die Tschechische Republik hat am 24. September 1993 der Regierung
der Russischen Föderation notifiziert, daß sie sich als einer der R echt s nach -
f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom· 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das Übereinkommen vom 29. März
1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
(BGBI. 1975 II S. 1209) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Juni 1977 (BGBI. II S. 594) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 781 ).
Bonn, den 26. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Vom 26. Januar 1994
Durch Notenwechsel vom 16. Dezember 1993 ist zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien vereinbart worden, die zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien geschlossenen bilateralen und multilateralen Verträge im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abwei-
chendes vereinbaren.
Bonn, den 26. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
.. Bekanntmachu~p
uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 26. Januar 1994
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBl.1973 II S. 1005) ist von I t a I i e n am 29. Dezember
1993 gekündigt worden; es wird somit nach seinem Arti-
kel XVI Abs. 1 für
Italien am 31. Dezember 1994
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 5. Januar 1988 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 26. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Vom 26. Januar 1994
Durch Notenwechsel vom 16. Dezember 1993 ist zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien vereinbart worden, die zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien geschlossenen bilateralen und multilateralen Verträge im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abwei-
chendes vereinbaren.
Bonn, den 26. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
.. Bekanntmachu~p
uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 26. Januar 1994
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBl.1973 II S. 1005) ist von I t a I i e n am 29. Dezember
1993 gekündigt worden; es wird somit nach seinem Arti-
kel XVI Abs. 1 für
Italien am 31. Dezember 1994
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 5. Januar 1988 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 26. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994 327
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 27. Januar 1994
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
schaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBI. 1971 II S. 471; 1978 II S. 987;
1979 II S. 419; 1983 II S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 20. Oktober 1993
Armenien am 9.Juni 1992
Aserbaidschan am 3.Juni 1992
Bosnien-Herzegowina am 2. Juni 1993
Eritrea am 2. September 1993
Georgien am 7. Oktober 1992
Kasachstan am 22. Mai 1992
Kirgisistan am 2.Juni 1992
Kroatien am 1.Juni 1992
Mazedonien, am 28.Juni 1993
ehemalige jugoslawische Republik
Moldau, Republik am 27. Mai 1992
Namibia*) am 2. November 1978
Salomonen am 7. September 1993
Slowakei am 9. Februar 1993
Slowenien am 27. Mai 1992
Tadschikistan am 6. April 1993
Tschechische Republik am 22. Februar 1993
Turkmenistan am 17. August 1993
Usbekistan am 26. Oktober 1993.
') Aufgenommen in die UNESCO unter der Bezeichnung .United Nations Council for Namibia"; unabhängig seit dem
21. März 1990; Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland am 21. März 1990; in die
Vereinten Nationen aufgenommen am 23. April 1990.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1992 (BGBI. II S. 572).
Bonn, den 27. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 31. Januar 1994
Die Tschechische Republik hat am 30. September 1993 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das Protokoll vom 8. Juli
1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder
ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert (BGBI.
1986 II S. 1116) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Oktober 1987 (BGBI. II S. 711) und vom 7. Mai 1990 (BGBI. II S. 471).
Bonn, den 31. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-eritreischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1994
Das in Addis Abeba am 11. Januar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Eritrea über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11 . Januar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1994
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 31. Januar 1994
Die Tschechische Republik hat am 30. September 1993 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das Protokoll vom 8. Juli
1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder
ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert (BGBI.
1986 II S. 1116) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Oktober 1987 (BGBI. II S. 711) und vom 7. Mai 1990 (BGBI. II S. 471).
Bonn, den 31. Januar 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-eritreischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1994
Das in Addis Abeba am 11. Januar 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Eritrea über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11 . Januar 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1994
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994 329
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Eritrea
über Finanzielle Zusammenarbeit
im Rahmen der Vorhaben „Sektorales Einfuhrprogramm für die Privatindustrie"
sowie „Studien- und Fachkräftefonds"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
und
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Regierung von Eritrea -
(4) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutschland und der Regierung von Eritrea durch andere Vorha-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea,
ben ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Eritrea zu
schließenden Finanzierungs- bzw. Darlehensverträge, die den in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Eritrea durch Hilfe zum Wiederaufbau der Privatwirtschaft beizu- unterliegen.
tragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 11. Ok- Die Regierung von Eritrea stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
tober 1993 in Asmara - bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-
sind wie folgt übereingekommen: rung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in Eritrea
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung von Eritrea überläßt bei den sich aus der Gewäh-
es der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder- rung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
aufbau, Frankfurt am Main, sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
a) für das Vorhaben "Sektorales Einfuhrprogramm für die Privat- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
industrie" in Kofinanzierung mit dem Wiederaufbauprogramm Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
der Weltbank für Eritrea, wenn nach Prüfung die Förderungs- Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Mark), und
b) für den „Studien- und Fachkräftefonds" einen Finanzierungs- Artikel 5
beitrag von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Deutsche Mark) zu erhalten. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Finanzierungsbeitrag zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
bis zu 8 000 000,- DM wird in der Erwartun~ gewährt, daß die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Vereinten Nationen Eritrea bis Ende 1995 als LDC anerkannt Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
haben. Falls dies nicht geschieht, wird der Betrag als Darlehen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
behandelt. bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Artikel 6
weitere Finanzierungsbeiträge oder Darlehen zur Vorbereitung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 11. Januar 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Winkelmann
Für die Regierung von Eritrea
Menkorios
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Februar 1994
Das in Lima am 3. Dezember 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 3. Dezember 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wirtschaftliche Strukturanpassung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Peru - es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Devisenkosten für das Vorhaben "Wirtschaftliche Strukturanpas-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sung", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, ein Darlehen bis zu 50,0 Mio. DM (in Worten: fünfzig
Peru,
Millionen Deutsche Mark) in Gemeinschaftsfinanzierung mit der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Weltbank zu erhalten. Es muß sich hierbei um Einfuhrgüter han-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu deln, die nicht gemäß der als Anlage zu diesem Abkommen
beigefügten Liste ausgeschlossen sind, und für welche die Ein-
vertiefen,
fuhrgenehmigungen nach dem 21. Juni 1993 ausgestellt worden
sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Mittel für das in Absatz 1 genannte Vorhaben werden
wie folgt aufgebracht:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
(a) 10,0 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
der Republik Peru beizutragen,
gemäß der Ergebnisniederschrift über die XIII. Regierungs-
verhandlungen vom 6. Dezember 1991.
bezugnehmend auf die Ergebnisniederschrift der XIII. Regie-
rungsverhandlungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi- (b) 27,5 Mio. DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen fünf-
schen der Republik Peru und der Bundesrepublik Deutschland hunderttausend Deutsche Mark) aus der Umwidmung der
vom 6. Dezember 1991 - folgenden, zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru verein-
sind wie folgt übereingekommen: barten Vorhaben:
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994 331
- 5,5 Mio. DM für das Vorhaben „Programmbestimmte schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
Warenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Landkranken- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
häusern" gemäß Abkommen vom 29. März 1982,
- 7 ,0 Mio. DM für das Vorhaben „Basisgesundheitsversor- Artikel 3
gung Cuzco/Apurfmac" gemäß Abkommen vom 23. De-
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
zember 1982,
Wiederaufbau (KfW) von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
- 10,0 Mio. DM für das Vorhaben „Schulische Infrastruktur fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Cuzco/Apurimac" gemäß Abkommen vom 28. April und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
1983, Republik Peru erhoben werden.
- 5,0 Mio. DM für das Vorhaben „Schadensreparatur Tina-
jones" gemäß Abkommen vom 12. Oktober 1988, Artikel 4
die im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der
republik Deutschland und der Regierung der Republik Peru Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
durch das Projekt „Wirtschaftliche Strukturanpassung" er- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
setzt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der ein- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
gangs erwähnten Abkommen auch für diese Vereinbarung. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(c) Weitere bis zu 12,5 Mio. DM (in Worten: zwölf Millionen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus nicht genutzten Zu-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
sagen des Jahres 1970 in Höhe von 757 897,17 DM, des
gen.
Jahres 1972 in Höhe von 1 314 265,72 DM, des Jahres 1980
in Höhe von 5 053 698,07 DM, des Jahres 1983 in Höhe von
5 000 000,00 DM und des Jahres 1986 in Höhe von Artikel 5
374 139,04 DM. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
und der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
ersetzt werden. Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen
die in Artikel 2 genannten Verträge.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
Artikel 6
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu Kraft.
Geschehen zu Lima am dritten Dezember neunzehnhundert-
dreiundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spani-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Botschafter
Für die Regierung der Republik Peru
Efrafn Goldenberg Schreiber
Minister für Auswärtige Beziehungen
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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blatt Tell II zu ver6ffentlichen sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthatten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%.
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Güter, deren Einfuhr gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 3. Dezem-
ber 1993 nicht aus dem Darlehen finanziert werden kann:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Verfahren
zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned) oder „stark
beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der Verein-
ten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-
fen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe,
sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet
werden. Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Übereinkommen vom
20. Dezember 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force;
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juni
1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien".