Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 3
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 51
und der Änderungen 1, 2 und 3 zur ECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 51)
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände unc:' Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwick-
lung sowie die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 ange-
nommenen Änderungen 1, 2 und 3 zur ECE-Regelung Nr. 51 werden hiermit in
Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung und ihrer Änderungen werden mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung
veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 51 für die BundesrepubHk Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den17.Dezember1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die ECE-Regelung Nr. 51 einKhfieBlich ÄndeNngen 1, 2 und 3 zur ECE-Regefung Nr. 51 werden als
Alllageba,ld zu diNer Auegabe des Bl.lldeegeeerzt,lal •llglg8ben. AbolwNNllln dN Bundes-
g9181Zb1atles Tel N Wird der Anlagaband auf Anbderung gemlß den Bezugsbedingung des
VertagsObenlandt.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 76
über elnheltllche Bedingungen
für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds,
die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 76)
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Scheinwerfer für Mopeds, die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen, wird
hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem rage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 76 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
•) Die ECE-Regelung Nr. 76 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemAB den Bezugsbedingungen des Verlags
Obersandt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 5
Bekanntmachung
des deut8ch-mongollachen Abkommens
über Technlache Zusammenarbeit
Vom 15. November 1993
Das in Ulan Bator am 29. Januar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei Ober Techni-
sche Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 7
am 9. November 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. November 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der· Regierung der Mongolischen Volksrepublik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Mongolischen Volksrepublik -
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-
reichen vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-
tungen in der Mongolischen Volksrepublik;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und b) Ersteflung von Planungen, Studien und Gutachten;
Völker und c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerachafttiche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - (2) Die Förderung kann erfolgen
sind wie folgt übereingekommen: a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-
nischem PersonaJ, Projektassistenten und Hilfskräften; das
Artikel 1
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. sandte Fachkräfte• bezeichnet;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen fOr b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. als „Materiar bezeichnet);
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte Ober ein-
c) durch Aus- und Fortbildung von mongolischen Fach- und
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden
Führungskräften und Wissenschaftlem in der Mongolischen
als .Projektvereinbarung' bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede
Volksrepublik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammenar-
anderen Lindem;
beit in ihrem land selbst verantwortlich. In den Projektvereinba-
rungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens festge- d) in anderer geeigneter Weise.
legt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Vertrags-
parteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Beteiligten (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
und der zeitliche Ablauf gehören. fOr die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-
chendes vorsehen: ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-
oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- dieser mongolischen Fachkräfte;
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Ko-
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
sten tragen;
aus- und fortgebildete mongolische Staatsangehörige abge-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhatb und außer- legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie
hatb der Mongolischen Volksrepublik; eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
rials; g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt
genannten Materials bis zum Standor.t der Vorhaben; hiervon ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-
Abgaben und Lagergebühren; lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach
f) Aus- und Fortbildung von mongolischen Fach- und Führungs- den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre-
kräften und Wissenschaftlem entsprechend den jeweils gel- publik Deutschland Obemommen wetden;
tenden deutschen Richtlinien. i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- mens und der Projektvereinbarungen befaßten mongolischen
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrich-
tet werden.
republik Deutschland für die Vorhaben gerieferte Material im Zeit-
punkt des Überschreitens der Grenze der Mongolischen Volks-
republik (bei Flugtransporten im Zeitpunkt des Eint,effet 18 auf dem . Artikel 4
Flughafen in der Mongolischen Volksrepublik) in das Eigentum (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
der Mongolischen Volksrepublik Ober; das Material steht den daß die entsandten Fachkrlfte verpflichtet werden,
geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
die Regierung der Mongolischen Volksrepublik darüber, welche gen;
Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung
b) sich nicht in die inneren Angelegenhelten der Mongolischen
ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-
Volksrepublik einzumischen;
tragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen wer-
den im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet. c) die Gesetze der Mongolischen Volksrepublik zu befolgen und
die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
d) keine andere wirtschafltiche Tätigkeit als diejenige auszuü-
Artikel 3
ben, mit der sie beauftragt sind;
Leistungen der Regierung der Mongolischen Volksrepublik:
e) mit den amtlichen Stellen der Mongolischen Volksrepublik
Si.e vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
a) stellt für die Vorhaben in der Mongolischen Volksrepublik auf (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
ihre Kosten die erforderlichen Grundstücke und Gebäude daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit in den rung der Mongolischen Volksrepublik eingeholt wird. Die durch-
Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes festgelegt führende Stelle bittet die Regierung der Mongolischen Volksrepu-
ist;_ blik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Hafen-, eines Monats· keine ablehnende Mitteilung der Regierung der
Einfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager- Mongolischen Volksrepublik ein, so gilt dies als Zustimmung.
gebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich
(3) Wünscht die Regierung der Mongolischen Volksrepublik die
entzollt wird. Dies gilt auch für die Ausfuhr von Gegenständen,
Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit
sofern diese nach den Projektvereinbarungen im Eigentum
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland verbleiben.
nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchfüh-
Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn
renden Stelle auch für in der Mongolischen Volksrepublik
eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird,
beschafftes Material. Für die Einfuhr des gelieferten Materials
dafür sorgen, daß die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
wird die erforderliche Lizenz erteilt;.
so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-
ben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
chendes festgelegt ist; Artikel 5
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mongolischen (1) Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik sorgt für den
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba- Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte
rungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
gehört insbesondere folgendes:
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
bald wie möglich durch mongolische Fachkräfte fortgeführt a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
mens in der Mongolischen Volksrepublik, in der Bundesrepu- nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;
blik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil- jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist inso-
det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot- weit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf welcher
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator oder der Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Regierung der
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für Mongolischen Volksrepublik gegen die entsandten Fachkräfte
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 7
nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend freie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist eben-
gemacht werden.- falls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauch-
bar geworden oder abhanden gekommen sind;
b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Auße- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
rungen, die im Zusammenhang mit der DurchfOhrung einer anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste- Bedarfs;
hen. d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder Zeit die und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
ungehinderte Ein- und Ausreise. und Aufenthaltsgenehmigungen.
d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
Artikel 6
zung, die die Regierung der Mongolischen Volksrepublik ihnen
gewährt, hingewiesen wird. Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
bereits laufenden Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
(2) Die Regierung der Monglischen Volksrepublik der Vertragsparteien, soweit sie nach dem 30. September 1991
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik begonnen wurden.
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Artikel 7
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
Rahmen dieses Abkommens durchführen;
kommens erfüllt sind.
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie
Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-
Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien
ten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-
drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
fahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Wasch-
gekündigt wird.
maschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät,
Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und kautions- schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Ulan Bator am 29. Januar 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, mongolischer und und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutachen und des mongoUschen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
FQr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. Woeste
Für die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
S. Bayarbaatar
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ithloplschen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 1993
Das in Addis Abeba am 20. Oktober 1993 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Übergangsregierung von Äthio-
pien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 20. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. November 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Sektorales Einfuhrprogramm für die Industrie" und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - .,Sektoreinfuhrprogramm LKW für die Retief and Rehabilitation
und Cornmission (RRC)8 (13 000 000,-DM)
die Übergangsregierung von Äthiopien -
- .,Rehabilitierung der Zementfabrik Mugher" (17 000 000,- DM)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - .,Studien- und Expertenfonds• (2 000 000,- DM)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in
in dem Wunsch, diese freundschafttichen Beziehungen durch Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
partnerschafttiche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist.
vertiefen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Übergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt
die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt
Äthiopien beizutragen, für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
verhandlungen vom 25. Juni 1993 - nehmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
dingungen, zu denen sie zur Verfügoog gestellt werden, sowie
es der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwiachen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empflnger
- ,.$ektorales Bifuhrprogram'n für die Industrie"' (3 000 000,- DM) der Finanzierungsbeltrlge zu schließenden Vertrlge, die den in
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 9
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
unterliegen. blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 3 erforderlichen Genehmigungen.
Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti- Artikel 5
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträ- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
ge in Äthiopien erhoben werden können. zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4
und Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 6
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 20. Oktober 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Winkelmann
Für die Übergangsregierung von Äthiopien
Dr. Abdulmejid Hussein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 25. November 1993
Mit Zirkularnote vom 18. Qktober 1993 teilte der Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen mit. daß Bosnien -
Herzegowina am 16. Juß 1993 seine Rechtsnach-
f o I g e mit Wirkung vom 6. MArz 1992. dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit. zu dem Obereinkommen
vom 7. MArz 1966 zur Beseitigung jeder Fonn von Rassen-
diskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert hat (vgl.
de Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969. BGBI. II
s. 2211).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1994).
Bom, den~25. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Vertrige über den Internationalen Warenkauf
Vom 25. November 1993
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 198911 S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Estland am 1. Oktober 1994
in Kraft treten.
Es t I an d hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nach den Artikeln 12
und 96 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen der Artikel 11 und
29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines Kauf-
vertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein
Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die
schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in
Estland hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1993 (BGBI. II S. 738).
Bonn, den 25. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 25. November 1993
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-
päische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Polen am 30. Juni 1993
Slowenien am 14. Dezember 1992
Tschechische Republik am 6. Juli 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. August 1979 (BGBI. II
s. 1015).
Bonn, den 25. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Vertrige über den Internationalen Warenkauf
Vom 25. November 1993
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 198911 S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Estland am 1. Oktober 1994
in Kraft treten.
Es t I an d hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nach den Artikeln 12
und 96 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen der Artikel 11 und
29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines Kauf-
vertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein
Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die
schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in
Estland hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1993 (BGBI. II S. 738).
Bonn, den 25. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 25. November 1993
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-
päische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Polen am 30. Juni 1993
Slowenien am 14. Dezember 1992
Tschechische Republik am 6. Juli 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. August 1979 (BGBI. II
s. 1015).
Bonn, den 25. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wlrtschaftllche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 25. November 1993
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kap Verde am 6. November 1993
Nigeria am 29. Oktober 1993
Schweiz am 18. September 1992.
Er wird ferner für Armenien am 13. Dezember 1993 in Kraft treten.
II.
Mit Zirkularnote vom 20. September 1993 teilte der Generalsekretär der Verein-
ten Nationen mit, daß Ägypten bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
am 14. Januar 1982 die folgende Erklärung abgegeben hatte (vgl. die Bekannt-
machung vom 8. Juni 1982, BGBI. II S. 579):
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: arabe) (Übersetzung) (Original: Arabisch)
...Vu les dispositions de 1a Chari'a isla- ... i!'l Anbetracht der Bestimmungen der
mique, Vu la conformite du Pacte avec les- islamischen Scharia sowie in Anbetracht
dites dispositions. . . nous acceptons ledit der Übereinstimmung des Paktes mit die-
Pacte, y adherons et le ratifions ... sen Bestimmungen . . . nehmen wir den
Pakt an, stimmen ihm zu und ratifizieren
ihn ...
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1995).
Bonn, den 25. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. November 1993
Das in Amman am 21. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 21. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
("Wasserversorgung Groß-Amman")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens "Was-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen serversorgung Groß-Amman" von der Kreditanstalt für Wieder-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
schen Königreich Jordanien, Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden
die Grundlage dieses Abkommens ist, in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasserversorgung Groß- soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin _ist, garantiert gegen-
Amman·, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
stellt worden ist, ein Darlehen bis zu 22 000 000,-DM (in Worten: scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. me"rs aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 13
Artikel 3 nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Artikel 5
mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwihn· Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
werden. ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Artikel 4 Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben· der in Artikel 2 genannte Vertrag.
den Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Artikel 6
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
gung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Kraft.
Geschehen zu Amman am 21. Oktober 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiners
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Ziad Fariz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. November 1993
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331) ist nach ihrem Artikel 2 für
Slowenien am 8. März 1993
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. September 1993 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstrek-
kung der Änderung vom 29. Juni 1990 auf Guernsey und Hongkong notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2018).
Bonn, den 26. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 26. November 1993
Das Übereinkommen vom 22. MArz 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Benin am 29. September 1993
Guyana am 10. November 1993
Salomonen am 15. September 1993
St. Lucia am 26. Oktober 1993
Tuvalu am 13. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Namibia am 19. Dezember 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992
seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhän-
gigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2016).
Bonn, den 26. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. November 1993
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen, - BGBI. 1988 II S. 1014 - ist nach seinem Arti-
kel 16 Abs.3 für
Guyana am 10. November 1993
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Namibia am 19. Dezember 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992
seine Rechts nach f o I g e zu dem Montrealer Protokoll notifiziert. Dement-
sprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Protokolls geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2017).
Bonn, den 26. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 26. November 1993
Das Übereinkommen vom 22. MArz 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Benin am 29. September 1993
Guyana am 10. November 1993
Salomonen am 15. September 1993
St. Lucia am 26. Oktober 1993
Tuvalu am 13. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Namibia am 19. Dezember 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992
seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhän-
gigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2016).
Bonn, den 26. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. November 1993
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen, - BGBI. 1988 II S. 1014 - ist nach seinem Arti-
kel 16 Abs.3 für
Guyana am 10. November 1993
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Namibia am 19. Dezember 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992
seine Rechts nach f o I g e zu dem Montrealer Protokoll notifiziert. Dement-
sprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Protokolls geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2017).
Bonn, den 26. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 15
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Albanien
Vom 26. November 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der gemäß
Artikel 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in -
Tirana vom 20. bis 22. Juli 1993 stattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß
die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Über-
einkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Albanien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1993 (BGBI. 1993 II S. 2403).
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 2. Dezember 1949 über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Albanien
2. Abkommen vom 24. Juli 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Albanien über die Gewährung eines
Kredites für die Jahre 1957 bis 1960
3. Abkommen vom 17. August 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Albanien über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten landwirtschaftlicher
Nutzpflanzen
4. Konsularvertrag vom 11. Januar 1959 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Volksrepublik Albanien (GBI. 1 S. 289, 911)
5. Vertrag vom 11. Januar 1959 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Albanien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen
(GBI. 1 S. 295, 911)
6. Vertrag vom 8. Oktober 1959 über Handel und Seeschiffahrt zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Volksrepublik Albanien (GBI. 1 1960 S.103, 1960 1
s. 275)
7. Abkommen vom 21. Januar 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Albanien über den zivilen
Luftverkehr nebst Anlage
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
8. Vereinbarung vom 25. März 1964 über die Änderung der Anlage zum Abkommen vom
21. Januar 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik Albanien über den zivilen Luftverkehr
9. Vereinbarung vom 23. Juti 1965 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der
Volksrepublik Albanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
zwischen beiden Ländern nebst Ergänzung vom 2. Dezember 1967 zu dieser Verein-
barung
1o. Abkommen vom 20. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der sozialistischen Volksrepublik Albanien über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen
Wissenschaft
11. Abkommen vom 20. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien über
die wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
12. Abkommen vom 7. September 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepulbik Albanien über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
13. Protokoll vom 7. November 1989 der 1. Tagung der Gemischten Kommission für
wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwi-
schen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der
Sozialistischen Volksrepublik Albanien
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 29. November 1993
1.
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 Ober die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für
Belarus am 9. Februar 1993
in Kraft getreten.
Belarus hat seine Beitrittsurkunden am 23. Juli 1993 in London, am 9. Februar
1993 in Moskau und am 22. JuH 1993 in Washington hinterlegt.
II.
Belize hat dem Verwahrer in London am 9. August 1985 seine Rechts-
n ach f o I g e zu dem Vertrag notifizierl Demenlsprechend ist Belize am
21. September 1981, dem Tag der Erlangung 98iner Unabhlngigkeit, Vertrags-
partei des Vertrags geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 22. März 1976,
BGBI. II S. 552).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2014).
Bonn, den 29. November 1993
Auswlrtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 17
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 29. November 1993
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändemder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen)- BGBI. 198311 S. 125-ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für
Uruguay am 16. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2020).
Bonn, den 29. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 30. November 1993
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Ägypten am 30. Juli 1992
Antigua und Barbuda am 5. Februar 1989
Jamaika am 21.April 1992
Luxemburg am 23. März 1991
in Kraft getreten.
Ägypten und Antigua und Barbuda haben ihre Beitrittsurkunde am 30. Juni
1992 bzw. am 6. Januar 1989 in London hinter1egt.
Jamaika hat seine Beitrittsurkunde am ·22. März 1991 in London und Mexiko
hintertegt.
Luxemburg hat seine Ratifikationsurkunde am 21. Februar 1991 in London
hintertegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1991 (BGBI. II S. 445).
Bonn, den 30. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 17
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 29. November 1993
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändemder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen)- BGBI. 198311 S. 125-ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für
Uruguay am 16. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2020).
Bonn, den 29. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 30. November 1993
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Ägypten am 30. Juli 1992
Antigua und Barbuda am 5. Februar 1989
Jamaika am 21.April 1992
Luxemburg am 23. März 1991
in Kraft getreten.
Ägypten und Antigua und Barbuda haben ihre Beitrittsurkunde am 30. Juni
1992 bzw. am 6. Januar 1989 in London hinter1egt.
Jamaika hat seine Beitrittsurkunde am ·22. März 1991 in London und Mexiko
hintertegt.
Luxemburg hat seine Ratifikationsurkunde am 21. Februar 1991 in London
hintertegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1991 (BGBI. II S. 445).
Bonn, den 30. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 30. November 1993
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgertiche und po-
litische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 23. · September 1993
Äthiopien am 11. September 1993
Dominica am 17. September 1993
Kap Verde am 6. November 1993
Mosambik am 21. Oktober 1993
Nigeria am 29. Oktober 1993.
II.
Mit Zirkularnote vom 20. September 1993 teilte der Generalsekretär der Verein-
ten Nationen mit, daß Ägypten bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
am 14. Januar 1982 die folgende Erklärung abgegeben hatte (vgl. die Bekannt-
machung vom 9. Juni 1982, BGBI. II S. 580):
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: arabe) (Übersetzung) (Original: Arabisch)
•.. Vu les dispostions de la Chari'a isla- .•. in Anbetracht der Bestimmungen der
mique, Vu 1a conformite du Pacte avec les- islamischen Scharia sowie in Anbetracht
dites dfspositions • • • nous acceptons ledit der Übereinstimmung des Paktes mit die-
Pacte, y adherons et le ratifions ... sen Bestimmungen • . . nehmen wir den
Pakt an, stimmen ihm zu und ratifizieren
ihn ...
III.
Folgende Staaten haben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen Erklärungen nach Artikel 41 des Paktes abgegeben:
Bulgarien am 12. Mai 1993
(vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juni 1976, BGBI. II S. 1068)
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Bulgarian) (Höftichkeitsübersetzung)
(Original: Bulgarisch)
In accordance with article 41 (1) of the Nach Artikel 41 Absatz 1 des Internatio-
International Covenant on Civil and Political nalen Paktes über bürgerliche und politi-
Rights, 1he Republic of Bulgaria declares sche Rechte ert<lirt die Republik Bulgarien,
that it recognlzes 1he competence of the daß sie die ~igkelt des Ausschusses
Human Rights Committee to receive and für Menschenrechte zur Entgegennahme
consider communications to the effect that a und Prüfung von Mitteilungen anerkemt, in
State Party which has made a declaration denen ein Vertragsstaat, der für sich selbst
recognizing in regard to ltself the compet- die Zuständigkeit des Ausschusses durch
ence of the Committee claims that another eine Erklärung anerkannt hat, geltend
State Party 1s not fulfilling lts obllgations macht, ein anderer Vertragsstaat komme
under this Covenant. seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt
nicht nach.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 19
Guyana am 10. Mai 1993
(vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 1977, BGBI. II S. 790)
(Übersetzung)
"... the Government of the Co-operative " ... die Regierung der Kooperativen Repu-
Republic of Guyana hereby declares that it blik Guyana erklärt hiermit, daß sie die Zu-
recognizes the competence of the Human stAndigkeit des Ausschusses für Menschen-
Rights Committee to receive and consider rechte zur Entgegennahme und Prüfung
communications to the effect that a State von Mitteilungen anerkennt, in denen ein
Party claims that another State Party is not Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
fulfilling its obligations under the aforemen- Vertragsstaat komme seinen Verpflichtun-
tioned Covenant." gen aus dem genannten Pakt nicht nach."
Tunesien am 24. Juni 1993
(vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juni 1976, BGBI. II S. 1068)
(Übersetzung)
« .•• le Gouvernement de la Republique " .•. die Regierung der Tunesischen Re-
Tunisienne declare reconnaitre la compe- publik erklärt, daß sie die Zuständigkeit des
tence du Comlte des Droits de l'Homme nach Artikel 28 des Internationalen Paktes
institue par l'article 28 du Pacte Internatio- Ober bürgerliche und politische Rechte er-
nal relatif aux droits civils et politiques, pour richteten Ausschusses für Menschenrechte
recevoir et examiner des communications zur Entgegennahme und Prüfung von Mit-
dans fesquefles un Etat partie pretend que teilungen anerkennt, in denen ein Vertrags-
1a Republique Tunisienne ne s'acquitte pas staat geltend macht, die Tunesische Repu-
de ses obligations au titre du Pacte. blik komme ihren Verpflichtungen aus die-
sem Pakt nicht nach.
L'Etat partie qui introduit une telle com- Der Vertragsstaat, der eine solche Mittei-
munication aupres du Comite doit avoir fait lung beim Ausschuß einreicht, muß für sich
une declaration reconnaissant, en ce qui le selbst durch eine Erklärung nach Artikel 41
concerne, la competence du Comite au titre des Internationalen Paktes über bürgertiche
de l'article 41 du Pacte international relatif und politische Rechte die Zuständigkeit des
aux droits civils et politiques.,. Ausschusses anerkannt haben.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. September 1993 (BGBI. lt S. 1998).
Bonn, den 30. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 30. November 1993
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach
ihrem Artikel XVII für
Brunei Darussalam am 4. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBI. II
s. 1868).
Bonn, den 30. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Vom 1. Dezember 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu dem nachstehend aufgeführten übereinkommen sowie
Protokoll notifiziert:
a) Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung (BGBI. 1982 II S. 373)
b) Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfri-
stige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Mes-
sung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421 ).
Dementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens und des Protokolls
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1993 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 1. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 30. November 1993
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach
ihrem Artikel XVII für
Brunei Darussalam am 4. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBI. II
s. 1868).
Bonn, den 30. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Vom 1. Dezember 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu dem nachstehend aufgeführten übereinkommen sowie
Protokoll notifiziert:
a) Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung (BGBI. 1982 II S. 373)
b) Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfri-
stige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Mes-
sung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421 ).
Dementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens und des Protokolls
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1993 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 1. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 21
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen
Vom 2. Dezember 1993
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September
1993 zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem
Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen (BGBI. 1993 II S. 1886) wird bekanntgemacht, daß
das Protokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2
am 29. Dezember 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. November 1993
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 2. Dezember 1993
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972
geänderten Fassung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II S. 1405;
1981 II S. 378; 198511 S. 1103) ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:.
Armenien am 13. Oktober 1993
Simbabwe am 29. August 1993.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1993 (BGBI. II S. 1860).
Bonn, den 2. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994 21
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen
Vom 2. Dezember 1993
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September
1993 zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem
Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen (BGBI. 1993 II S. 1886) wird bekanntgemacht, daß
das Protokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2
am 29. Dezember 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. November 1993
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 2. Dezember 1993
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972
geänderten Fassung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II S. 1405;
1981 II S. 378; 198511 S. 1103) ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:.
Armenien am 13. Oktober 1993
Simbabwe am 29. August 1993.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1993 (BGBI. II S. 1860).
Bonn, den 2. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 2. Dezember 1993
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Malta am 1. Januar 1994
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta die folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
"In conformity with Article 12 of the Euro- .In Übereinstimmung mit Artikel 12 der
pean Charter of Local Self-Govemment, Europäischen Charta der kommunalen
Malta is considering itself bound by the fol- Selbstverwaltung betrachtet sich Malta
lowing twenty-five (25) paragraphs. durch die folgenden 25 Absätze als gebun-
den.
From the compulsory List Aus der obligatorischen Liste
Article 2 Artikel 2
Articie 3 - paragraphs 1 and 2 Artikel 3 Absätze 1 und 2
Article 4 - paragraphs 1, 2 and 4 Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4
Article 5 Artikel 5
Article 7 - paragraph 1 Artikel 7 Absatz 1
Article 8 - paragraph 2 Artikel 8 Absatz 2
Article 9 - paragraphs 1 and 2 Artikel 9 Absätze 1 und 2
Article 10 - paragraph 1 Artikel 10 Absatz 1
Article 11 Artikel 11
From the Non-CompulSOJy List Aus der nichtobHgatorischen Liste
Article 4 - paragraphs 3, 5 and 6 Artikel 4 Absätze 3, 5 und 6
Article 6 - paragraphs 1 and 2 Artikel 6 Absätze 1 und 2
Article 7 - paragraph 3 Artikel 7 Absatz 3
Article 8 - paragraphs 1 and 3 Artikel 8 Absätze 1 und 3
Article 9 - paragraphs 7 and 8 Artikel 9 Absätze 7 und 8
Article 10 - paragraphs 2 and 3• Artikel 10 Absätze 2 und 3"
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1993 (BGBI. II S. 240).
Bonn, den 2. Dezember 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel