218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Reinrassige Zuchtrinder usw.)
Vom 3. März 1993
Auf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der Die Bescheinigung muß den Namen der zuständigen
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 amtlich anerkannten Zuchtorganisation sowie das Ge-
S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April burtsdatum des Zuchttieres enthalten.
1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: (2) Die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung ist - außer
bei Tieren der Codenummer 0101 1100 und in Fällen
des Absatzes 3 - weiter vom Nachweis abhängig, daß
Artikel 1 das Zuchttier im Zuchtbuch oder Zuchtregister einge-
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom tragen worden ist. Der Nachweis der Eintragung ist
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert durch eine Bestätigung der zuständigen amtlich aner-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1992 kannten Zuchtorganisation zu erbringen. Bei reinrassi-
(BGBI. II S. 1230), werden die ,,Anordnungen des Bundes- gen Zuchtschweinen, Zuchtschafen und Zuchtziegen
ministers der Finanzen zu den Codenummern 0101 1100, ist die Bestätigung nach Satz 2 innerhalb von sechs
0103 1000, 0104 1010 und 0104 2010" wie folgt geän- Monaten, bei reinrassigen Zuchtrindern innerhalb von
dert: fünfzehn Monaten nach dem Monat der Überführung in
den zoflrechtlich freien Verkehr der abfertigenden Zoll-
stelle vorzulegen. Ist die Eintragung aus tierzuchtrecht-
1. In der Überschrift werden nach der Codenummer
lichen Gründen (z. B. Alter des Tieres) innerhalb der
0101 1100 die Codenummern 0102 1010, 0102 1030
genannten Fristen nicht möglich, hat der Zollbeteiligte
und 01021090 eingefügt.
durch eine Bescheinigung der zuständigen amtlich an-
erkannten Zuchtorganisation der abfertigenden Zoll-
2. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: stelle innerhalb dieser Fristen nachzuweisen, daß das
,,(1) Das Zuchttier ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Tier zu einem späteren, in der Bescheinigung genann-
zolHrei bzw. zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte mit ten Termin eingetragen wird. Der Nachweis der Eintra-
dem Antrag auf Überführung in den zollrechttich freien gung ist spätestens vier Wochen nach der Eintragung
Verkehr eine Bescheinigung der zuständigen obersten der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Mußte das
landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr Zuchttier vor der Eintragung aus tierseuchenrecht-
bestimmten Dienststelle vor1egt, wonach lichen Gründen oder wegen einer Krankheit oder Ver-
letzung geschlachtet werden, ist der abfertigenden Zoll-
1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tieri- stelle innerhalb der vorgenannten Fristen eine ent-
schen Erzeugung dient und sprechende Bescheinigung einer örtlichen zuständigen
amtlichen Stelle (z. B. Veterinärbehörde, Polizei-
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde dienststelle) vorzulegen.
oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende (3) Reinrassige Zuchtrinder, Zuchtschweine, Zucht-
Unterlagen vorgelegen haben: schafe und Zuchtziegen sind zollfrei bzw. zollbegün-
stigt, wenn der Zollbeteiligte eine wissenschaftliche
a) eine Zuchtbescheinigung des Lieferlandes, die Forschungseinrichtung ist, das Zuchttier selbst ver-
Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsda- wendet und mit dem Antrag auf Überführung in den
tum, Farbe, Kennzeichnung und Herkunftsort zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung
des Tieres enthält sowie entsprechend Absatz 1 Nr. 1 vorlegt."
b) eine Bestätiguhg der zuständigen amtlich aner-
Artikel 2
kannten Zuchtorganisation (Züchtervereinigung
oder Zuchtunternehmen), daß das Tier im Zucht- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
buch oder Zuchtregister eingetragen wird. in Kraft.
Bonn, den 3. März 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 219
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 8. Februar 1993
1.
Das übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 14. November 1992
Samoa am 25. Oktober 1992.
II.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. September
1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
III.
B u Igar i e n hat am 24. Juni 1992 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
8. Februar 1982 gemachten Vorbehalts zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkom-
mens (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGbl. II S. 1234)
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 29).
Bonn, den 8. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Verelnheltllchung von Regeln über Konnossemente
Vom 9. Februar 1993
Kroatien hat der belgischen Regierung am 13. Juli
1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Internationalen Ab-
kommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von
Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939 II S. 1049)
notifiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober
1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Ver-
tragspartei des Abkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. II
s. 1177).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 219
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 8. Februar 1993
1.
Das übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 14. November 1992
Samoa am 25. Oktober 1992.
II.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. September
1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
III.
B u Igar i e n hat am 24. Juni 1992 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
8. Februar 1982 gemachten Vorbehalts zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkom-
mens (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGbl. II S. 1234)
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 29).
Bonn, den 8. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Verelnheltllchung von Regeln über Konnossemente
Vom 9. Februar 1993
Kroatien hat der belgischen Regierung am 13. Juli
1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Internationalen Ab-
kommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von
Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939 II S. 1049)
notifiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober
1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Ver-
tragspartei des Abkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. II
s. 1177).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung und
des Protokolls zur Durchführung der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium von Rumänien
über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Vom 9. Februar 1993
Die in Bukarest am 24. September 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministe-
rium von Rumänien Ober die ROckObemahme von deut-
schen und rumänischen Staatsangehörigen sowie das in
Bukarest am 28. Oktober 1992 unterzeichnete Protokoll
zur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September
1992 sind nach ihren Artikeln 6 und 15
am 1. November 1992
in Kraft getreten; die Vereinbarung und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Reermann
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium von Rumänien
über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland ten und deren Übergabe die rumänischen Behörden beabsichti-
gen, ohne besondere Formalitäten selbst dann übernehmen,
und
wenn sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Perso-
das Innenministerium von Rumänien - nalausweises sind, sofem nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
wird, daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit be-
in der Absicht, für die zustAndigen Behörden auf Grundlage der sitzen.
jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und der für sie gemeinsam
bestehenden internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der (2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach-
deutschen und rumänischen Staatsangehörigen, die sich illegal gewiesen durch
auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei
aufhalten, d. h. die die geltenden Voraussetzungen für die Ein- - StaatsangehOrtgkeitsurkunden,
reise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, eine - Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpäs-
abgestimmte Regelung über die Rückführung zu treffen - se, Paßersatzdokurnent mit Lichtbild),
- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige Per-
haben folgendes vereinbart: sonalausweise),
- vortäufige Identitätsbescheinigungen,
Artikel 1
- Wehrpässe bzw. Militärausweise,
Übernahme deutscher Staataangeh6rlger
(1) Die deutschen Behörden werden deutsche StaatsangehO- - Kinderausweise als Paßersatz,
rige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet von Rumänien aufhat- - Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 221
(3) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann glaub- - Aussage der betroffenen Person, sofern sie die rumänische
haft gemacht werden durch Sprache beherrscht.
- andere Dokumente als Wehrpässe bzw. Militärausweise, die (4) Die rumänische Botschaft oder die rumänischen Konsular-
die Zugehörigkeit zu den deutschen Streitkräften belegen, vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland werden auf An-
trag der zuständigen deutschen Behörden gegen Entgelt unver-
- Führerscheine, .1üglich die für die Rückführung der zu übemehmenden Personen
- Geburtsurkunden, notwendigen Reisedokumente ausstellen.
- Firmenausweise, (5) Die deutschen Behörden werden Personen, bei denen die
Nachprüfung durch die rumänischen Behörden ergibt, daß sie bei
- Versicherungsnachweise,
der Übemahme nicht im Besitz der rumänischen Staatsangehörig-
- Seefahrtsbücher, keit waren, zurücknehmen.
- verläßliche Zeugenaussagen, vor allem deutscher Staatsan-
gehöriger, Artikel 3
- eigene Angaben der Betroffenen, Unberührtheltsklausel
- die Sprache der Betroffenen. Die Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über
den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York
(4) Die deutsche Botschaft oder die deutschen Konsularvertre- vom 31. Januar 1967 sowie die sich aus den jeweiligen völker-
tungen in Rumänien werden auf Antrag der zuständigen rumäni- rechtlichen Übereinkünften ergebenden internationalen Verpflich-
schen Behörden gegen Entgelt unverzüglich die für die Rückfüh- tungen bleiben unberührt.
rung der zu übernehmenden Personen notwendigen Reisedoku-
mente ausstellen. Artikel 4
(5) Die rumänischen Behörden werden Personen, bei denen die Kosten
Nachprüfung durch die deutschen Behörden ergibt, daß sie bei
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur
der Übemahme nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörig-
keit waren, unverzüglich zurücknehmen. Grenze des Zielstaats, einschließlich jener der Durchbeförderung
durch dritte Staaten, werden von dem Staat getragen, der die
Abschiebung veranlaßt hat. Das gleiche gilt für die Fälle der
Artikel 2 Rückübemahme.
Übernahme rumänischer Staatsangehöriger
Artikel 5
(1) Die rumänischen Behörden werden rumänische Staats-
angehörige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Bundes- Durchführungsmodalitäten
republik Deutschland aufhatten, und deren Übergabe die deut- Die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Re-
schen Behörden beabsichtigen, ohne besondere Formalitäten gelungen, insbesondere über
selbst dann übemehmen, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen
1. die Übergabemodalitäten,
Reisepasses oder Personalausweises sind, sofem nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die rumänische 2. die Benennung der für die Durchführung dieser Vereinbarung
Staatsangehörigkeit besitzen. zuständigen Behörden,
(2) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit wird nach- 3. die Bestimmung der Grenzübergänge für die Übergabe,
gewiesen durch
werden von den Vertragsparteien in einem Durchführungs-
- Reisepässe für rumänische Staatsangehörige, protokoll zu dieser Vereinbarung niedergelegt.
- andere, von rumänischen Behörden ausgestellte Reisedoku-
mente,
Artikel 6
- Personalausweise, sofern
Inkrafttreten, Geltungsdauer
diese Dokumente die Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben
und vollständig sind. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit
(3) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit kann geschlossen.
glaubhaft gemacht werden durch
Artikel 7
- Reisepässe, andere Reisedokumente oder Personalausweise,
auch wenn deren Gültigkeitsdauer überschritten ist, Suspendlerung, Kündigung
- Führerscheine, (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung nach Konsul-
tation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch
- Arbeits- oder Angestelltenausweise,
Notifikation suspendieren oder kündigen.
- Seefahrerausweise,
(2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des
- verläßliche Zeugenaussagen, vor allem rumänischer Staats- Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags-
angehöriger, partei wirksam.
Geschehen zu Bukarest am 24. September 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister des lnnem
der Bundesrepublik Deutschland
Rudolf Seiters
Für das Innenministerium von Rumänien
Babiuc
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll
zur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September 1992
zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium von Rumänien
über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland (2) Ist die Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments nicht
und
möglich, wird innerhalb von fünf Arbeitstagen ein neues Reise-
das Innenministerium von Rumänien dokument mit einer Gültigkeitsdauer von weiteren sechs Monaten
ausgestellt.
- auf der Grundlage von Artikel 5 der Vereinbarung vom
(3) Die Höhe des Entgelts für die Ausstellung des Reisedoku-
24. September 1992 zwischen dem Bundesminister des Innern
ments richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von
Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumäni-
schen Staatsangehörigen, im folgenden als „Vereinbarung" be-
Artikel 4
zeichnet -
(1) Wird das Übernahmeersuchen bei der zuständigen inner-
haben folgendes vereinbart: staatlichen Behörde der ersuchten Vertragspartei gestefft, muß es
entsprechend der vorhandenen Unterlagen und der Angaben der
Artikel 1 zu übergebenden Person folgende Angaben enthalten:
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi- - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,
gen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe der Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Ho-
in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung heitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) sowie Vornamen und
genannten Personen. Namen der Eltern, soweit sie der ersuchenden Vertragspartei
bekannt sind,
(2) Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Ver-
tragspartei - Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für
die Staatsangehörigkeit,
- soweit Reisedokumente erforderlich sind, bei den Auslands-
vertretungen, oder - Tag, Uhrzeit und Ort der Übergabe gemäß der diesem Proto-
koll als Anlage beigefügten Liste.
- bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden
(2) Artikel 3 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
Artikel 2 Artikel 5
(1) Wird das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten (1) Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsange-
bei den Auslandsvertretungen der ersuchten Vertragspartei ge- hörigkeit kann insbesondere mit den Urkunden, Belegen und
stellt, muß es entsprechend der vorhandenen Unterlagen und der Verfahren gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 2
Angaben der zu übergebenden Person folgende Angaben ent- Absätze 2 und 3 der Vereinbarung geführt werden.
halten: (2) Bei Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2
- die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen, der Vereinbarung genannten Mittel ist die so nachgewiesene
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Ho- Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien anerkannt.
heitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) sowie Vornamen und (3) In den Fällen der Glaubhaftmachung insbesondere durch
Namen der Eltern, soweit sie der ersuchenden Vertragspartei die in Artikel 1 Absatz 3 und Arti~ 2 Absatz 3 der Vereinbarung
bekannt sind, genannten Mittel gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertrags-
- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für parteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies Im
die Staatsangehörigkeit. Sinne der Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 5 der Verein-
barung nicht widerlegt.
(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 sind zwei Lichtbilder der zu
übergebenden Person beizufügen. Artikel 6
Der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-
Artikel 3
tei ist illegal, wenn der Staatsangehörige die geltenden Voraus-
(1) Die Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt setzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht
ein nach Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 der Verein- mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen richten sich nach dem jewei-
barung beantragtes Reisedokument unverzüglich, in der Regel ligen nationalen Recht.
jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Er-
suchens mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die Artikel 7
Heimreise der zu übergebenden Person aus. Einer zusätzlichen
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beant-
Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht. Nach
wortet ein Übemahmeersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 unver-
Ausstellung des Reisedokuments soll die Übergabe drei Tage
züglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen. Nach Ablauf
vorher den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden ange-
dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt.
kündigt werden. Artikel 9 bleibt unberührt. Im Falle der Übergabe
der betroffenen Person auf dem Luftweg ist kein Reisedokument (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmende
erforderlich. Person im Regelfall unverzüglich, möglichst innerhalb von drei
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 223
Arbeitstagen, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb eines für die Übergabe. Der Nachweis, daß die zurückzuübemehmende
Monats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahme- Person nicht die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei
ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags- besitzt, ist schriftlich zu führen.
partei.
(3) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht
Artikel 14
einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspar-
tei. Sie kündigt die spätere Übergabe möglichst drei Arbeitstage (1) Zuständige Behörde der rumänischen Seite ist
vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahmeersuchen
Directia Generala de Pasapoarte si a
an.
Politiei de Frontiera
Artikel 8 Bucuresti, Strada Nicolae lorga Nr. 29
(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen eigenen Staatsange- Tel.: 0 04 00/59 66 11
hörigen bei Vorliegen seiner unerlaubten Einreise ohne beson- Fax.: 0 04 00/1215 00.
dere Formalitäten in einem vereinfachten Verfahren. Uner1aubt ist
jede Einreise, wenn die nach dem Recht der rückführenden Ver- (2) Zuständige Behörden der deutschen Seite sind
tragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht er- a) für das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten an
füllt sind. die rumänischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik
(2) In diesem Fall erfolgt eine Ankündigung der begleiteten Deutschland und
Rückführung durch die zuständigen Grenzdienststeflen unter An- für das Übernahmeersuchen an die zuständige innerstaatliche
gabe der Personalien der betroffenen Person und des jeweil'9en Behörde in Rumänien
Übergabeortes und -zeitpunktes. Unbegleitete Rückführungen
- die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten Be-
von bis zu fünf Personen werden ohne vorherige Ankündigungen
hörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regie-
vorgenommen.
rungspräsidien, lnnenminister/-senatoren der Länder) oder
Artikel 9
- die Grenzschutzdirektion
Die Vereinbarung berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, Roonstraße 13
Staatsangehörige der anderen Vertragspartei, die amen gültigen D-5400 Koblenz
Paß, Paßersatz oder P81'S0081ausweis beSiitzen, nach Maßgabe Tel.: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)
ihrer Rechtsvorschriften über einen beliebigen Grenzübergang 39 92 50 (Fahndungs- und
auf dem Land- oder auf dem Luftwege zurückzuweisen, zurückzu- Lagezentrale)
schieben oder abzuschieben, ohne ihn den Behörden der anderen Fax.: 02 61/39 94 72.
Vertragspartei zu übergeben.
b) für die Rückführung im vereinfachten Verfahren die jeweils
örtlich zuständigen Grenzschutzämter.
Artikel 10
Die Übergabe erfolgt an den zwischen den zuständigen Be- (3) Für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens der
hörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergängen und rumänischen Behörde ist zuständig
Flughäfen gemäß der diesem Protokoll als Anlage beigefügten die Grenzschutzdirektion
Liste zum vereinbarten Zeitpunkt. Roonstraße 13 J
D-5400 Koblenz
Artikel 11 Tel.: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)
39 92 50 (Fahndungs- und
Bei der Übergabe muß die ersuchende Vertragspartei ein „Pro-
Lagezentrale)
tokoll über die Übergabe einer Person" der ersuchten Vertrags-
Fax.: 02 61/39 94 72.
partei vorlegen, das, soweit möglich, folgende Angaben enthält:
- Vornamen und Namen,
Artikel 15
- Geburtsdatum und Geburtsort,
(1) Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 6 der Vereinbarung in
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende Kraft.
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit.
(2) Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung
dieses Protokolls mitteilen. Die Änderungen werden nach Konsul-
Artikel 12
tation der anderen Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.
Die ersuchende Vertragspartei gewährt der betroffenen Person
die Möglichkeit, ihre Eigentumsverhältnisse nach Maßgabe des (3) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Konsultation
jeweiligen nationalen Rechts zu regeln. der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch schrift-
liche Mitteilung suspendieren oder kündigen.
Artikel 13
(4) Die Änderung, Suspendierung oder Kündigung wird am
In den Fällen der Rücknahme nach Artikel 1 Absatz 5 und ersten Tag des Monats nach Eingang der Mitteilung bei der
Artikel 2 Absatz 5 der Vereinbarung gilt das gleiche Verfahren wie anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Bukarest am 28. Oktober 1992 in zwei Urschrif-
len, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für den Bundesminister des Innern der
Bundesrepublik Deutschland
Reermann
Für das 1n 1enministerium von Rumänien
Joarza
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage
zu Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 des Protokolls vom 28. Oktober 1992
zur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September 1992
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem lnnenmlnlsterlum von Rumlnlen
Ober die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Die Vertragsparteien vereinbaren für die Übergabe und die - Flughafen Hannover
Übernahme der betroffenen Personen die nachfolgend aufgeführ- - Flughafen Düsseldorf
ten Grenzübergangsstellen:
- Flughafen Köln/Bonn
Auf rumänischer Seite - Flughafen Frankfurt/Main
a) auf dem Luftweg - Flughafen Stuttgart
- Bucuresti Otopeni - Hauptstadt Bucuresti - Flughafen München
- Flughafen Nürnberg
b) auf dem Landweg
- Flughafen Dresden
- Nadlac (Auto, Bus)- Landeskreis Arad
- Flughafen Leipzig/Halle
- Bors (Auto, Bus) - Landeskreis Bihor
- Flughafen Berlin-Schönefeld
- Curtici (Bahn) - Landeskreis Arad.
- Flughafen Ber1in-Tegel
Auf deutscher Seite
b) auf dem Landweg
a) auf dem Luftweg
- alle zugelassenen Grenzübergangsstellen an der deutsch-
- Flughafen Hamburg polnischen, deutsch-tschechoslowakischen und deutsch-
- Flughafen Bremen österreichischen Grenze.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 9. Februar 1993
1.
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossenen Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) notifiziert, das von der ehemaligen
Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März 1989,
BGBI. II S. 395).
II.
Kr o a t Ie n hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 1. Juli 1992 seine
Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert, das vom ehemaligen Jugo-
slawien ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Februar 19n,
BGBI. II S. 213).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 9. Februar 1993
Georg i e n hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen (BGBI. 196911 S. 1569) notifiziert, das von der
ehemaligen Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom
19. April 1970, BGBI. II S. 206).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 9. Februar 1993
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(BGBI. 1969 II S. 997) notiflziert, das von der ehemaligen Sowjetunion ratifiziert
worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1969, BGBI. 1970 II
s. 15).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 9. Februar 1993
Georg i e n hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen (BGBI. 196911 S. 1569) notifiziert, das von der
ehemaligen Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom
19. April 1970, BGBI. II S. 206).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 9. Februar 1993
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(BGBI. 1969 II S. 997) notiflziert, das von der ehemaligen Sowjetunion ratifiziert
worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1969, BGBI. 1970 II
s. 15).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
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226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 9. Februar 1993
1.
Ase r b a i d s c h an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Fernschreiben vom 6. Au-
gust 1992 seine Rechtsnachfolge zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II S. 1233) notifi-
ziert, die von der ehemaligen Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1967, BGBI. II S. 2471).
II.
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu der Konvention notifiziert.
III.
Kroatien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 1. Juli 1992 seine
Rechtsnachfolge zu der Konvention notifiziert, die vom ehemaligen Jugoslawien
ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 30. April 1970, BGBI. II
s. 260).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
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tm Auftrag
Dr. Schürmann
BekanntmachunJ
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Hohe See
Vom 9. Februar 1993
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 3. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
(BGBI. 1972 II S. 1089) notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und
vom 11. November 1992 (BGBI. II S. 1193).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 9. Februar 1993
1.
Ase r b a i d s c h an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Fernschreiben vom 6. Au-
gust 1992 seine Rechtsnachfolge zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II S. 1233) notifi-
ziert, die von der ehemaligen Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1967, BGBI. II S. 2471).
II.
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu der Konvention notifiziert.
III.
Kroatien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 1. Juli 1992 seine
Rechtsnachfolge zu der Konvention notifiziert, die vom ehemaligen Jugoslawien
ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 30. April 1970, BGBI. II
s. 260).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
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BekanntmachunJ
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Hohe See
Vom 9. Februar 1993
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 3. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
(BGBI. 1972 II S. 1089) notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und
vom 11. November 1992 (BGBI. II S. 1193).
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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das General-
sekretariat des Europarats mit, daß die S I o w a k i s c h e
Republik und die Tschechische Republik je eine
Rechtsnachfolgeerklärung zu dem Europäischen überein-
kommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertig-
keit der Studienzeit an den Universitäten (BGBI. 1964 II
S. 1289) abgegeben haben. Dementsprechend sind die
Slowakische Republik und die Tschechische Republik am
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-
ijigkeit, Vertragsparteien des vorstehend aufgeführten
Ubereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung
von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das Generalsekretariat des Europa-
rats mit, daß die Slowakische Republik und die Tschechische Repu-
b I i k je eine Rechtsnachfolgeerklärung zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 14. Dezember 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen
Graden und Hochschulzeugnissen (BGBI. 1969 II S. 2057) abgegeben haben.
Dementsprechend sind die Slowakische Republik und die Tschechische Republik
am 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-
parteien des vorstehend aufgeführten Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. November 1992 (BGBI. II S. 1171 ).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das General-
sekretariat des Europarats mit, daß die S I o w a k i s c h e
Republik und die Tschechische Republik je eine
Rechtsnachfolgeerklärung zu dem Europäischen überein-
kommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertig-
keit der Studienzeit an den Universitäten (BGBI. 1964 II
S. 1289) abgegeben haben. Dementsprechend sind die
Slowakische Republik und die Tschechische Republik am
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-
ijigkeit, Vertragsparteien des vorstehend aufgeführten
Ubereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung
von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das Generalsekretariat des Europa-
rats mit, daß die Slowakische Republik und die Tschechische Repu-
b I i k je eine Rechtsnachfolgeerklärung zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 14. Dezember 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen
Graden und Hochschulzeugnissen (BGBI. 1969 II S. 2057) abgegeben haben.
Dementsprechend sind die Slowakische Republik und die Tschechische Republik
am 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-
parteien des vorstehend aufgeführten Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. November 1992 (BGBI. II S. 1171 ).
Bonn, den 9. Februar 1993
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Im Auftrag
Dr. Schürmann
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beitritt der Republik Griechenland
zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 9. Februar 1993
Das Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Bei-
tritt der Republik Griechenland zu dem am 19. Juni 1980 in
Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
dende Recht (BGBI. 1988 II S. 562) ist nach seinem Arti-
kel 4 Absatz 2 für die
Niederlande am 1. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. Juli 1992 (BGBI. II S. 550).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das Generalsekretariat des Europa-
rats mit, daß die Slowakische Republik und die Tschechische Repu-
b I i k je eine Rechtsnachfolgeerklärung zu der Europäischen Konvention vom
11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II
S. 599; 1971 II S. 17) und zu dem Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur
Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI.
1971 II S. 17) abgegeben haben. Dementsprechend sind die Slowakische Repu-
blik und die Tschechische Republik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung
ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien der vorstehend aufgeführten Konvention
und des Zusatzprotokolls geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1146).
Bonn, den 9. Februar 1993
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Im Auftrag
Dr. Schürmann
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beitritt der Republik Griechenland
zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 9. Februar 1993
Das Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Bei-
tritt der Republik Griechenland zu dem am 19. Juni 1980 in
Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
dende Recht (BGBI. 1988 II S. 562) ist nach seinem Arti-
kel 4 Absatz 2 für die
Niederlande am 1. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. Juli 1992 (BGBI. II S. 550).
Bonn, den 9. Februar 1993
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Im Auftrag
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das Generalsekretariat des Europa-
rats mit, daß die Slowakische Republik und die Tschechische Repu-
b I i k je eine Rechtsnachfolgeerklärung zu der Europäischen Konvention vom
11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II
S. 599; 1971 II S. 17) und zu dem Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur
Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI.
1971 II S. 17) abgegeben haben. Dementsprechend sind die Slowakische Repu-
blik und die Tschechische Republik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung
ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien der vorstehend aufgeführten Konvention
und des Zusatzprotokolls geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1146).
Bonn, den 9. Februar 1993
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Im Auftrag
Dr. Schürmann
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung und
des Protokolls zur Durchführung der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium von Rumänien
über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Vom 9. Februar 1993
Die in Bukarest am 24. September 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministe-
rium von Rumänien Ober die ROckObemahme von deut-
schen und rumänischen Staatsangehörigen sowie das in
Bukarest am 28. Oktober 1992 unterzeichnete Protokoll
zur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September
1992 sind nach ihren Artikeln 6 und 15
am 1. November 1992
in Kraft getreten; die Vereinbarung und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Reermann
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium von Rumänien
über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland ten und deren Übergabe die rumänischen Behörden beabsichti-
gen, ohne besondere Formalitäten selbst dann übernehmen,
und
wenn sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Perso-
das Innenministerium von Rumänien - nalausweises sind, sofem nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
wird, daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit be-
in der Absicht, für die zustAndigen Behörden auf Grundlage der sitzen.
jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und der für sie gemeinsam
bestehenden internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der (2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach-
deutschen und rumänischen Staatsangehörigen, die sich illegal gewiesen durch
auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei
aufhalten, d. h. die die geltenden Voraussetzungen für die Ein- - StaatsangehOrtgkeitsurkunden,
reise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, eine - Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpäs-
abgestimmte Regelung über die Rückführung zu treffen - se, Paßersatzdokurnent mit Lichtbild),
- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige Per-
haben folgendes vereinbart: sonalausweise),
- vortäufige Identitätsbescheinigungen,
Artikel 1
- Wehrpässe bzw. Militärausweise,
Übernahme deutscher Staataangeh6rlger
(1) Die deutschen Behörden werden deutsche StaatsangehO- - Kinderausweise als Paßersatz,
rige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet von Rumänien aufhat- - Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 221
(3) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann glaub- - Aussage der betroffenen Person, sofern sie die rumänische
haft gemacht werden durch Sprache beherrscht.
- andere Dokumente als Wehrpässe bzw. Militärausweise, die (4) Die rumänische Botschaft oder die rumänischen Konsular-
die Zugehörigkeit zu den deutschen Streitkräften belegen, vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland werden auf An-
trag der zuständigen deutschen Behörden gegen Entgelt unver-
- Führerscheine, .1üglich die für die Rückführung der zu übemehmenden Personen
- Geburtsurkunden, notwendigen Reisedokumente ausstellen.
- Firmenausweise, (5) Die deutschen Behörden werden Personen, bei denen die
Nachprüfung durch die rumänischen Behörden ergibt, daß sie bei
- Versicherungsnachweise,
der Übemahme nicht im Besitz der rumänischen Staatsangehörig-
- Seefahrtsbücher, keit waren, zurücknehmen.
- verläßliche Zeugenaussagen, vor allem deutscher Staatsan-
gehöriger, Artikel 3
- eigene Angaben der Betroffenen, Unberührtheltsklausel
- die Sprache der Betroffenen. Die Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über
den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York
(4) Die deutsche Botschaft oder die deutschen Konsularvertre- vom 31. Januar 1967 sowie die sich aus den jeweiligen völker-
tungen in Rumänien werden auf Antrag der zuständigen rumäni- rechtlichen Übereinkünften ergebenden internationalen Verpflich-
schen Behörden gegen Entgelt unverzüglich die für die Rückfüh- tungen bleiben unberührt.
rung der zu übernehmenden Personen notwendigen Reisedoku-
mente ausstellen. Artikel 4
(5) Die rumänischen Behörden werden Personen, bei denen die Kosten
Nachprüfung durch die deutschen Behörden ergibt, daß sie bei
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur
der Übemahme nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörig-
keit waren, unverzüglich zurücknehmen. Grenze des Zielstaats, einschließlich jener der Durchbeförderung
durch dritte Staaten, werden von dem Staat getragen, der die
Abschiebung veranlaßt hat. Das gleiche gilt für die Fälle der
Artikel 2 Rückübemahme.
Übernahme rumänischer Staatsangehöriger
Artikel 5
(1) Die rumänischen Behörden werden rumänische Staats-
angehörige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Bundes- Durchführungsmodalitäten
republik Deutschland aufhatten, und deren Übergabe die deut- Die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Re-
schen Behörden beabsichtigen, ohne besondere Formalitäten gelungen, insbesondere über
selbst dann übemehmen, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen
1. die Übergabemodalitäten,
Reisepasses oder Personalausweises sind, sofem nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die rumänische 2. die Benennung der für die Durchführung dieser Vereinbarung
Staatsangehörigkeit besitzen. zuständigen Behörden,
(2) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit wird nach- 3. die Bestimmung der Grenzübergänge für die Übergabe,
gewiesen durch
werden von den Vertragsparteien in einem Durchführungs-
- Reisepässe für rumänische Staatsangehörige, protokoll zu dieser Vereinbarung niedergelegt.
- andere, von rumänischen Behörden ausgestellte Reisedoku-
mente,
Artikel 6
- Personalausweise, sofern
Inkrafttreten, Geltungsdauer
diese Dokumente die Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben
und vollständig sind. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit
(3) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit kann geschlossen.
glaubhaft gemacht werden durch
Artikel 7
- Reisepässe, andere Reisedokumente oder Personalausweise,
auch wenn deren Gültigkeitsdauer überschritten ist, Suspendlerung, Kündigung
- Führerscheine, (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung nach Konsul-
tation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch
- Arbeits- oder Angestelltenausweise,
Notifikation suspendieren oder kündigen.
- Seefahrerausweise,
(2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des
- verläßliche Zeugenaussagen, vor allem rumänischer Staats- Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags-
angehöriger, partei wirksam.
Geschehen zu Bukarest am 24. September 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister des lnnem
der Bundesrepublik Deutschland
Rudolf Seiters
Für das Innenministerium von Rumänien
Babiuc
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll
zur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September 1992
zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium von Rumänien
über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland (2) Ist die Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments nicht
und
möglich, wird innerhalb von fünf Arbeitstagen ein neues Reise-
das Innenministerium von Rumänien dokument mit einer Gültigkeitsdauer von weiteren sechs Monaten
ausgestellt.
- auf der Grundlage von Artikel 5 der Vereinbarung vom
(3) Die Höhe des Entgelts für die Ausstellung des Reisedoku-
24. September 1992 zwischen dem Bundesminister des Innern
ments richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von
Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumäni-
schen Staatsangehörigen, im folgenden als „Vereinbarung" be-
Artikel 4
zeichnet -
(1) Wird das Übernahmeersuchen bei der zuständigen inner-
haben folgendes vereinbart: staatlichen Behörde der ersuchten Vertragspartei gestefft, muß es
entsprechend der vorhandenen Unterlagen und der Angaben der
Artikel 1 zu übergebenden Person folgende Angaben enthalten:
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi- - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,
gen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe der Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Ho-
in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung heitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) sowie Vornamen und
genannten Personen. Namen der Eltern, soweit sie der ersuchenden Vertragspartei
bekannt sind,
(2) Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Ver-
tragspartei - Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für
die Staatsangehörigkeit,
- soweit Reisedokumente erforderlich sind, bei den Auslands-
vertretungen, oder - Tag, Uhrzeit und Ort der Übergabe gemäß der diesem Proto-
koll als Anlage beigefügten Liste.
- bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden
(2) Artikel 3 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
Artikel 2 Artikel 5
(1) Wird das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten (1) Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsange-
bei den Auslandsvertretungen der ersuchten Vertragspartei ge- hörigkeit kann insbesondere mit den Urkunden, Belegen und
stellt, muß es entsprechend der vorhandenen Unterlagen und der Verfahren gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 2
Angaben der zu übergebenden Person folgende Angaben ent- Absätze 2 und 3 der Vereinbarung geführt werden.
halten: (2) Bei Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2
- die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen, der Vereinbarung genannten Mittel ist die so nachgewiesene
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Ho- Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien anerkannt.
heitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) sowie Vornamen und (3) In den Fällen der Glaubhaftmachung insbesondere durch
Namen der Eltern, soweit sie der ersuchenden Vertragspartei die in Artikel 1 Absatz 3 und Arti~ 2 Absatz 3 der Vereinbarung
bekannt sind, genannten Mittel gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertrags-
- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für parteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies Im
die Staatsangehörigkeit. Sinne der Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 5 der Verein-
barung nicht widerlegt.
(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 sind zwei Lichtbilder der zu
übergebenden Person beizufügen. Artikel 6
Der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-
Artikel 3
tei ist illegal, wenn der Staatsangehörige die geltenden Voraus-
(1) Die Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt setzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht
ein nach Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 der Verein- mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen richten sich nach dem jewei-
barung beantragtes Reisedokument unverzüglich, in der Regel ligen nationalen Recht.
jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Er-
suchens mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die Artikel 7
Heimreise der zu übergebenden Person aus. Einer zusätzlichen
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beant-
Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht. Nach
wortet ein Übemahmeersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 unver-
Ausstellung des Reisedokuments soll die Übergabe drei Tage
züglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen. Nach Ablauf
vorher den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden ange-
dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt.
kündigt werden. Artikel 9 bleibt unberührt. Im Falle der Übergabe
der betroffenen Person auf dem Luftweg ist kein Reisedokument (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmende
erforderlich. Person im Regelfall unverzüglich, möglichst innerhalb von drei
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 223
Arbeitstagen, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb eines für die Übergabe. Der Nachweis, daß die zurückzuübemehmende
Monats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahme- Person nicht die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei
ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags- besitzt, ist schriftlich zu führen.
partei.
(3) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht
Artikel 14
einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspar-
tei. Sie kündigt die spätere Übergabe möglichst drei Arbeitstage (1) Zuständige Behörde der rumänischen Seite ist
vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahmeersuchen
Directia Generala de Pasapoarte si a
an.
Politiei de Frontiera
Artikel 8 Bucuresti, Strada Nicolae lorga Nr. 29
(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen eigenen Staatsange- Tel.: 0 04 00/59 66 11
hörigen bei Vorliegen seiner unerlaubten Einreise ohne beson- Fax.: 0 04 00/1215 00.
dere Formalitäten in einem vereinfachten Verfahren. Uner1aubt ist
jede Einreise, wenn die nach dem Recht der rückführenden Ver- (2) Zuständige Behörden der deutschen Seite sind
tragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht er- a) für das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten an
füllt sind. die rumänischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik
(2) In diesem Fall erfolgt eine Ankündigung der begleiteten Deutschland und
Rückführung durch die zuständigen Grenzdienststeflen unter An- für das Übernahmeersuchen an die zuständige innerstaatliche
gabe der Personalien der betroffenen Person und des jeweil'9en Behörde in Rumänien
Übergabeortes und -zeitpunktes. Unbegleitete Rückführungen
- die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten Be-
von bis zu fünf Personen werden ohne vorherige Ankündigungen
hörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regie-
vorgenommen.
rungspräsidien, lnnenminister/-senatoren der Länder) oder
Artikel 9
- die Grenzschutzdirektion
Die Vereinbarung berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, Roonstraße 13
Staatsangehörige der anderen Vertragspartei, die amen gültigen D-5400 Koblenz
Paß, Paßersatz oder P81'S0081ausweis beSiitzen, nach Maßgabe Tel.: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)
ihrer Rechtsvorschriften über einen beliebigen Grenzübergang 39 92 50 (Fahndungs- und
auf dem Land- oder auf dem Luftwege zurückzuweisen, zurückzu- Lagezentrale)
schieben oder abzuschieben, ohne ihn den Behörden der anderen Fax.: 02 61/39 94 72.
Vertragspartei zu übergeben.
b) für die Rückführung im vereinfachten Verfahren die jeweils
örtlich zuständigen Grenzschutzämter.
Artikel 10
Die Übergabe erfolgt an den zwischen den zuständigen Be- (3) Für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens der
hörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergängen und rumänischen Behörde ist zuständig
Flughäfen gemäß der diesem Protokoll als Anlage beigefügten die Grenzschutzdirektion
Liste zum vereinbarten Zeitpunkt. Roonstraße 13 J
D-5400 Koblenz
Artikel 11 Tel.: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)
39 92 50 (Fahndungs- und
Bei der Übergabe muß die ersuchende Vertragspartei ein „Pro-
Lagezentrale)
tokoll über die Übergabe einer Person" der ersuchten Vertrags-
Fax.: 02 61/39 94 72.
partei vorlegen, das, soweit möglich, folgende Angaben enthält:
- Vornamen und Namen,
Artikel 15
- Geburtsdatum und Geburtsort,
(1) Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 6 der Vereinbarung in
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende Kraft.
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit.
(2) Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung
dieses Protokolls mitteilen. Die Änderungen werden nach Konsul-
Artikel 12
tation der anderen Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.
Die ersuchende Vertragspartei gewährt der betroffenen Person
die Möglichkeit, ihre Eigentumsverhältnisse nach Maßgabe des (3) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Konsultation
jeweiligen nationalen Rechts zu regeln. der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch schrift-
liche Mitteilung suspendieren oder kündigen.
Artikel 13
(4) Die Änderung, Suspendierung oder Kündigung wird am
In den Fällen der Rücknahme nach Artikel 1 Absatz 5 und ersten Tag des Monats nach Eingang der Mitteilung bei der
Artikel 2 Absatz 5 der Vereinbarung gilt das gleiche Verfahren wie anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Bukarest am 28. Oktober 1992 in zwei Urschrif-
len, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für den Bundesminister des Innern der
Bundesrepublik Deutschland
Reermann
Für das 1n 1enministerium von Rumänien
Joarza
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage
zu Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 des Protokolls vom 28. Oktober 1992
zur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September 1992
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem lnnenmlnlsterlum von Rumlnlen
Ober die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen
Die Vertragsparteien vereinbaren für die Übergabe und die - Flughafen Hannover
Übernahme der betroffenen Personen die nachfolgend aufgeführ- - Flughafen Düsseldorf
ten Grenzübergangsstellen:
- Flughafen Köln/Bonn
Auf rumänischer Seite - Flughafen Frankfurt/Main
a) auf dem Luftweg - Flughafen Stuttgart
- Bucuresti Otopeni - Hauptstadt Bucuresti - Flughafen München
- Flughafen Nürnberg
b) auf dem Landweg
- Flughafen Dresden
- Nadlac (Auto, Bus)- Landeskreis Arad
- Flughafen Leipzig/Halle
- Bors (Auto, Bus) - Landeskreis Bihor
- Flughafen Berlin-Schönefeld
- Curtici (Bahn) - Landeskreis Arad.
- Flughafen Ber1in-Tegel
Auf deutscher Seite
b) auf dem Landweg
a) auf dem Luftweg
- alle zugelassenen Grenzübergangsstellen an der deutsch-
- Flughafen Hamburg polnischen, deutsch-tschechoslowakischen und deutsch-
- Flughafen Bremen österreichischen Grenze.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 9. Februar 1993
1.
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossenen Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) notifiziert, das von der ehemaligen
Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März 1989,
BGBI. II S. 395).
II.
Kr o a t Ie n hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 1. Juli 1992 seine
Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert, das vom ehemaligen Jugo-
slawien ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Februar 19n,
BGBI. II S. 213).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 9. Februar 1993
Georg i e n hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen (BGBI. 196911 S. 1569) notifiziert, das von der
ehemaligen Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom
19. April 1970, BGBI. II S. 206).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 9. Februar 1993
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(BGBI. 1969 II S. 997) notiflziert, das von der ehemaligen Sowjetunion ratifiziert
worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1969, BGBI. 1970 II
s. 15).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 9. Februar 1993
1.
Ase r b a i d s c h an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Fernschreiben vom 6. Au-
gust 1992 seine Rechtsnachfolge zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II S. 1233) notifi-
ziert, die von der ehemaligen Sowjetunion ratifiziert worden war (vgl. die Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1967, BGBI. II S. 2471).
II.
Georgien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 4. November 1992 seine Rechtsnach-
folge zu der Konvention notifiziert.
III.
Kroatien hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 1. Juli 1992 seine
Rechtsnachfolge zu der Konvention notifiziert, die vom ehemaligen Jugoslawien
ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 30. April 1970, BGBI. II
s. 260).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1993 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
tm Auftrag
Dr. Schürmann
BekanntmachunJ
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Hohe See
Vom 9. Februar 1993
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 3. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
(BGBI. 1972 II S. 1089) notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und
vom 11. November 1992 (BGBI. II S. 1193).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das General-
sekretariat des Europarats mit, daß die S I o w a k i s c h e
Republik und die Tschechische Republik je eine
Rechtsnachfolgeerklärung zu dem Europäischen überein-
kommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertig-
keit der Studienzeit an den Universitäten (BGBI. 1964 II
S. 1289) abgegeben haben. Dementsprechend sind die
Slowakische Republik und die Tschechische Republik am
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-
ijigkeit, Vertragsparteien des vorstehend aufgeführten
Ubereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung
von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das Generalsekretariat des Europa-
rats mit, daß die Slowakische Republik und die Tschechische Repu-
b I i k je eine Rechtsnachfolgeerklärung zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 14. Dezember 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen
Graden und Hochschulzeugnissen (BGBI. 1969 II S. 2057) abgegeben haben.
Dementsprechend sind die Slowakische Republik und die Tschechische Republik
am 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-
parteien des vorstehend aufgeführten Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. November 1992 (BGBI. II S. 1171 ).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beitritt der Republik Griechenland
zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 9. Februar 1993
Das Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Bei-
tritt der Republik Griechenland zu dem am 19. Juni 1980 in
Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
dende Recht (BGBI. 1988 II S. 562) ist nach seinem Arti-
kel 4 Absatz 2 für die
Niederlande am 1. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. Juli 1992 (BGBI. II S. 550).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 9. Februar 1993
Mit Zirkularnote vom 19. Januar 1993 teilte das Generalsekretariat des Europa-
rats mit, daß die Slowakische Republik und die Tschechische Repu-
b I i k je eine Rechtsnachfolgeerklärung zu der Europäischen Konvention vom
11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II
S. 599; 1971 II S. 17) und zu dem Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur
Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI.
1971 II S. 17) abgegeben haben. Dementsprechend sind die Slowakische Repu-
blik und die Tschechische Republik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung
ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien der vorstehend aufgeführten Konvention
und des Zusatzprotokolls geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1146).
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 229
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verträge von 1989
des Weltpostvereins
Vom 9. Februar 1993
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. August 1992 zu den Verträgen
vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins (BGBI. 1992 II S. 7 49) wird
bekanntgemacht, daß
1. das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang
3. der Weltpostvertrag
4. das Postpaketabkommen
5. das Postanweisungsabkommen
6. das Postgiroabkommen
7. das Postnachnahmeabkommen
nebst Schlußprotokollen für
Deutschland am 10. Dezember 1992
in Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde ist am 1O. Dezember 1992 bei der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt worden.
Die Verträge sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 14. September 1992, Nr. 1-7
Armenien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vorbehalte
der Artikel II Abs. 3, XII Abs. 2, XIII Abs. 2 und XXII des Schlußprotokolls zum
Weltpostvertrag und der Artikel III und IX des Schlußprotokolls zum
Postpaketabkommen in Anspruch zu nehmen.
Bahamas am 20. Juli 1992, Nr. 1-4
Belgien am 1.Januar1992,Nr. 1-7
Bolivien am 11. Dezember 1991, Nr. 1-4
Burkina Faso am 10.April1992,Nr. 1-7
China am 17. Dezember 1991, Nr. 1-4
am 15. Juli 1992, Nr. 5
Dänemark am 21. Oktober 1992, Nr. 1-7
Estland am 30. April 1992, Nr. 1-4
Estland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vorbehalte der
Artikel XII Abs. 2, XIII Abs. 2 und XXII des Schlußprotokolls zum Weltpost-
vertrag in Anspruch zu nehmen.
Heiliger Stuhl am 8. März 1991, Nr. 1-7
Indonesien am 1. Januar 1991, Nr. 1
am 8. Mai 1991, Nr. 2-6
Israel am 4. April 1991, Nr. 1-4
Japan am 1. Januar 1991, Nr. 1-6
Jordanien am 24. Mai 1991, Nr. 1-5
Kanada am 20. März 1991, Nr. 1-4
Kasachstan am 27. August 1992, Nr. 1-4
Kasachstan hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vorbe-
halte der Artikel II Abs. 3, XII Abs. 2, XIII Abs. 2 und XXII des Schlußproto-
kolls zum Weltpostvertrag und der Artikel III und IX des Schlußprotokolls zum
Postpaketabkommen in Anspruch zu nehmen.
Katar am 22. März 1991, Nr. 1-5
Korea, am 13. Juni 1991, Nr. 1-4
Demokratische Volksrepublik
---- - - - - - - - - ---------------
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Korea, Republik am 28. Januar 1991, Nr. 1-7
Kroatien am 20. Juli 1992, Nr. 1-7
Lettland am 17. Juni 1992, Nr. 1-4
Lettland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, den Vorbehalt des
Artikels XXII des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag in Anspruch zu
nehmen.
Libanon am 19. März 1991, Nr. 1-5
Liechtenstein am 26. Juli 1991, Nr. 1-7
Litauen am 10. Januar 1992, Nr. 1-4
Luxemburg am 4. Februar 1991, Nr. 1-7
Moldau am 16. November 1992, Nr. 1-7
Moldau hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vorbehalte der
Artikel II Abs. 3, XII Abs. 2, XIII Abs. 2 und XXII des Schlußprotokolls zum
Weltpostvertrag und der Artikel III und IX des Schlußprotokolls zum
Postpaketabkommen in Anspruch zu nehmen.
Namibia am 30.April1992,Nr. 1-7
Norwegen am 22. September 1992, Nr. 1
Österreich am 20. November 1991, Nr. 1-7
Oman am 30.August1991,Nr. 1-4
Papua-Neuguinea am 4. März 1992, Nr. 1-3
Saudi-Arabien am 19. Dezember 1991, Nr. 1-4
Schweden am 1.Januar1991,Nr. 1-5, 7
am 15. März 1991, Nr. 6
Schweiz am 6.Juni1991,Nr. 1-7
Singapur am 1.Januar1991, Nr.1-4
Slowenien am 27.August1992,Nr. 1-7
Spanien am 15.Juni1992,Nr. 1-7
St. Kitts und Nevis am 27. September 1991, Nr. 1-7
St. Vincent und die Grenadinen am 28. Oktober 1991, Nr. 1-4, 6
Thailand am 1.Januar1991,Nr. 1-5, 7
Trinidad und Tobago am 16.0ktober1992,Nr. 1-4
Tunesien am 3. Juni 1991, Nr. 1-7
Vereinigte Staaten am 1. Januar 1991, Nr. 1-5
mit Erstreckung auf die Gesamtheit der Gebiete, deren internationale Be-
ziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden.
Zypern am 18. September 1992, Nr. 1-7
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993 231
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1991
Vom 10. Februar 1993
Das in Rabat am 8. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1991 ist nach seinem
Artikel 5
am 8. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1993
Bundesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und aa) ,,Agrarkreditbank CNCA, VIII. Kreditlinie",
die Regierung des Königreichs Marokko - bb) "Forstvorhaben",
Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, '!Yenn nach
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; ·
Marokko,
b) für die Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch aa) ,,Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung kleiner
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ländlicher Zentren",
vertiefen, bb) "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Re-
gion Loukkos (Ksar el Kebir)",
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
cc) ,.Integrierte Wüstenbekämpfung im Draa-Tal",
die Grundlage dieses Abkommens ist,
dd) ,.Studien- und Fachkräftefonds VI",
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
Königreich Marokko beizutragen, 45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 5. Juni 1991 in rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß die
Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand- unter Doppelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben als
lungen - Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen: trags (nicht rückzahlbar) erfüllen.
Artikel 1
(2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht bis cc bezeichneten Vorhaben · die dort genannte Bestätigung
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von nicht erfolgen, ermöglicht es die.Regierung der Bundesrepublik
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
Main, fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung otler Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VoraUSleChnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei BundHannlger Verlag9ges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Postvertrlebatück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finan- (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
zierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) Dartehen zu erhalten. selbst Dartehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
von Verbindlichkeiten der Dartehensnehmer aufgrund der nach
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 3
(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
bis cc bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt- Die marokkanische Seite übernimmt sämtliche Steuern und
schutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt für Wiederauf-
Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesse- bau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung
rung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im Königreich
niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen Voraussetzun- Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht aufbau keinertei Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben im
rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rück- Königreich Marokko zu zahlen hat.
zahlbar), anderenfalls Dartehen gewährt werden.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 4
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung des Königreichs Marokko übertäßt bei den sich
ermöglicht, weitere Dartehen oder (nicht rückzahlbare) Finanzie- aus der Gewährung der Dartehen und der (nicht rückzahlbaren)
rungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls An- und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
wendung. ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Artikel 2 unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder1ichen Geneh-
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren migungen.
der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern
der Dartehen und (nicht rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge
Artikel 5
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegen. Kraft.
Geschrieben zu Rabat am 8. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neubauer
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Dairi