182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Genfer Protokoll wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 17. Januar 1993
Einer Anzeige der französischen Verwahrregierung vom
28. Dezember 1992 zufolge hat Spanien seinen bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll
vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von
bakteriologischen Mitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173)
im Jahre 1929 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekannt-
machung vom 16. September 1930, RGBI. II S. 1216)
zurückgenommen; die Rücknahme ist am 28. De-
zember 1992, dem Tag ihrer Anzeige durch die französi-
sche Regierung, wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1124).
Bonn, den 17. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-tansanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1993
Das in Daressalam am 27. November 1992 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 6
am 27. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 183
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Kooperation Kirche/Staat und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten andere Vorhaben ersetzt werden.
Republik Tansania,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie die
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, Artikel 3
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 6./13. Dezember Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
1991 und auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
7. Mai 1992- schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
haben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
- ,,Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs- und Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Gesundheitseinrichtungen" (7 000 000,00 DM); erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
- ,,Unterstützung der Tanzania Railways Corporation• ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(15 000 000,00 DM)
- ,,Zufahrtsstraßen Selous-Wildpark" (4 000 000,00 DM) Artikel 5
- ,,220-KV-Übertragungsleitung Morogoro-Oaressalam• Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(17 000 000,00 DM) ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen
- ,,Kleinwasserkraftwerk Mbinga" (6 000 000,00 DM) Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
- ,,Abwasserentsorgung Stadt Sansibar" (14 000 000,00 DM) Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
- ,,Wasserversorgung Uroki/Hai-Distrikt" (1 000 000,00 DM)
bar sind.
- ,,Studienfonds" (4 000 000,00 DM)
Artikel 6
_ ,,Strukturhilfe Finanzsektor' (10 000 000,00 DM)
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
- ,,Gebäuderehabilitierung Ocean Road Hospital"
Kraft.
(4 000 000,00 DM)
- ,,Kartierung und Inventur des Tropenwaldes in ausgewählten
Gebieten" (5 000 000,00 DM)
Geschehen zu Daressalam am 27. November 1992 in zwei
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 87 000 000,- DM (in Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
Worten: siebenundachtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Rünger
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Odunga
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisatlon „EUTELSAT"
Vom 21. Januar 1993
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung
der Europäischen Femmeldesatellitenorganisation "EU-
TELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem Artikel
XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem
Artikel 23 Buchstabe a für
Armenien am 9. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1992 (BGBI. II
s. 1239).
Bonn, den 21. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Tunesien
Vom 22. Januar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung von Tunesien gerichteten
Verbalnote vom 25. September 1992 erfolgte, festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese ·Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Tunesien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Januar 1993 (BGBI. II S. 175).
Bonn, den 22. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Abkommen vom 15. Januar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Tunesien über den Luftverkehr
2. Kommunique vom 17. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Tunesien
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisatlon „EUTELSAT"
Vom 21. Januar 1993
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung
der Europäischen Femmeldesatellitenorganisation "EU-
TELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem Artikel
XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem
Artikel 23 Buchstabe a für
Armenien am 9. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1992 (BGBI. II
s. 1239).
Bonn, den 21. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Tunesien
Vom 22. Januar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung von Tunesien gerichteten
Verbalnote vom 25. September 1992 erfolgte, festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese ·Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Tunesien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Januar 1993 (BGBI. II S. 175).
Bonn, den 22. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Abkommen vom 15. Januar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Tunesien über den Luftverkehr
2. Kommunique vom 17. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Tunesien
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 185
3. langfristiges Handelsabkommen vom 30. November 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien
4. Protokoll vom 30. November 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Tunesien über den Zahlungsverkehr zwischen beiden Staaten
5. Abkommen vom 20. Juni 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Tunesien über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
6. Briefwechsel vom 22. November 1978 zwischen dem Leiter der Regierungsdelegation
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Leiter der Regierungsdelegation
der Republik Tunesien über die Verlängerung der Geltungsdauer des Handelsabkom-
mens vom 30. November 1973
7. Abkommen vom 22. November 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien über die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
8. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 10. Mai 1984 über den visafreien Reiseverkehr
für Diplomaten-, Spezial- und Dienstpaßinhaber zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Republik Tunesien
9. Konsularvertrag vom 23. Mai 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Tunesien (GBI. 198411 S. 37, 1985 II S. 68)
10. Vereinbarte Niederschrift vom 18. Juli 1985 über die Ergebnisse der 4. Tagung der
Gemischten Kommission Deutsche Demokratische Republik/Republik Tunesien
11. Protokoll vom 18. Juli 1985 über den Warenaustausch zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Republik Tunesien für den Zeitraum vom 1. Januar
1986 bis 31. Dezember 1990
12. Abkommen vom 1. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Tunesien über die Handelsschiffahrt und den
Seetransport
13. Vertrag vom 16. Juni 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Tunesischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
14. Arbeitsplan vom 2. März 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Tunesischen Republik über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990, 1991 und 1992
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 22. Januar 1993
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Aserbaidschan am 12. September 1992
Grenada am 2. Oktober 1992
Namibia am 14. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1992 (BGBI. II S. 455).
Bonn, den22.Januar1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 25. Januar 1993
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Aserbaidschan am 13. August 1992
Bahrain am 17. September 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. September 1992 (BGBI. II
s. 1099).
Bonn, den 25. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 1993
Das in Lilongwe am 30. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 30. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 187
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Entwicklungsbank lndefund II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
die Regierung der Republik Malawi - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Malawi,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho-
ben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in -
der Republik Malawi beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.8 - Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
Artikel 1 ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Entwick- migungen.
lungsbank lndefund II", wenn nach Prüfung die Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
6 600 000,- DM (in Worten: sechs Millionen sechshunderttausend Artikel 5
Deutsche Mark) zu erhalten. Die Mittel werden an den lndefund
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
weitergeleitet.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Vorhabens "Entwicklungsbank lndefund II" von der Kreditanstalt und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses vergleichbar sind.
Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 30. Dezember 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 1993
Das in Maputo am 22. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 6
am 22. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
- Strukturhilfe 111 -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hilfe III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
und
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Es
die Regierung der Republik Mosambik - muß sich hierbei um solche Lieferungen handeln, für die die
Verträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wer-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den und die noch nicht bezahlt worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Mosar.1bik,
Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
ung des Vorhabens "Strukturhilfe III" von der Kreditanstalt für
vertiefen,
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-
der Republik Mosambik beizutragen - ben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 1
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
es der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Struktur- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung
über die Beschäftigung tschechoslowakischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 6. Januar 1993
Die in Prag durch Notenwechsel vom 8. Jull/3. November 1992 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zur Ände-
rung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen zur
Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen vom 23. April 1991 (BGBI. II
S. 820) ist nach dem 1. Satz des letzten Absatzes im wesentlichen
am 3. November 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. Januar 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Velvyslanectvi
Spolkove republiky Nemecko
VN-Nr. 751/92
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Föderale Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
und beehrt sich, dem Föderalen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der CSFR im
Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die in den
deutsch-tschechoslowakischen Gesprächen über Fragen der Beschäftigung tschechoslo-
wakischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Januar 1992 in Prag
erzielte Einigung folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 23. April 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik über die Entsendung tschechoslowakischer
Arbeitnehmer aus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-
gen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen vorzuschla-
gen:
Die Vereinbarung vom 23. April 1991 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und
Schornsteinbaus."
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 179
2. In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "1 500" durch die Zahl "2 500" ersetzt.
3. Artikel 10 wird wie folgt gefaßt:
nArtikel 10
Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen
werden, dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen wer-
den. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das tschechoslowakische Untemehmen von der
Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Untemehmen wird für seine
Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit
tschechoslowakische Untemehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach
Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeits-
erlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht
den Lohn zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen
(Artikel 5 Absatz 1). Die tschechoslowakische Vergabestelle und die für die Genehmi-
gung der Werkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit werden die
tschechoslowakischen Untemehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer
anhand eines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der
Empfang des Merkblatts ist von den tschechoslowakischen Unternehmen schriftlich zu
bestätigen."
Falls sich die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Ausdruck bringende Antwort-
note eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden, die mit Ausnahme der
Nummern 1 und 2 mit dem Datum der dortigen Antwortnote in Kraft tritt. Nummer 1 tritt am
1. Januar 1993 in Kraft. Nummer 2 tritt rückwirkend zum 1. Februar 1992 in Kraft. Diese
Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung vom 23. April 1991.
Eine Höflichkeitsübersetzung wird als Anlage beigefügt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Föderale Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Prag, den 8. Juli 1992
An das
Föderale Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik
Prag
( Übersetzung)
Föderales Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Az.: 108.989/92
(Eingangsforme~ und beehrt sich, im Namen der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik unter Bezugnahme auf die In den tschechoslowakisch-
deutschen Gesprächen über Fragen der Beschäftigung tschechoslowakischer Arbeitneh-
mer in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Januar 1992 in· Prag erzielte Einigung
folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 23. April 1991 zwischen der
Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer
aus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Untemeh-
men zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen zu bestätigen.
Die Vereinbarung vom 23. April 1991 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
.,(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und
Schomsteinbaus".
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
2. In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „1 500" durch die Zahl ,.2 500" ersetzt.
3 Artikel 1O lautet folgendermaßen:
,.Artikel 10
Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen
werden, dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung über1assen wer-
den. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das tschechoslowakische Unternehmen von der
Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für seine
Arbeitnehmer keine Arbeitser1aubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit
tschechoslowakische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach
Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeitser-
laubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den
Lohn zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Arti-
kel 5 Absatz 1). Die tschechoslowakische Vergabestelle und die für die Genehmigung
der Werkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit werden die tschecho-
slowakischen Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand
eines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang
des Merkblatts ist von den tschechoslowakischen Unternehmen schriftlich zu bestäti-
gen."
Die Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland, VN-Nr. 75191 vom 8. Juli 1992 und
unsere zustimmende Antwortnote der Regierung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik bilden eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen, die mit
Ausnahme der Nummern 1 und 2 mit dem heutigen Tag in Kraft treten.
Nummer 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Nummer 2 tritt rückwirkend zum 1. Februar 1992 in Kraft.
Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung vom
23. April 1991.
(Schlußformel.)
Prag, den 3. November 1992
An die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Prag
Bekanntmachung
des deutsch-santomeischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1993
Das in Luanda am 29. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Säo Tome und Prrncipe über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 29. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend ,veröffentlich.
Bonn, den 14. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 181
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Prfncipe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-
rung der Demokratischen Republik Säo Tome und PrCncipe zu
und
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Demokratischen Repubi< Säo Tane und Prirq:,e - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Republik Säo Tome und Principe, Artikel 3
Die Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Principe stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
vertiefen, menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Vertrags in der Demokratischen Republik Säo Tome und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Principe erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommen ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe beizu-
tragen, Die Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbetrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 1
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
es der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Principe, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland ein-
schließlich der im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-
Artikel 5
fuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-
sicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhal- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
ten. Die Lieferung umfaßt einen Schotterantrieb und Ersatzteile zierungsbetrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
zur Motorisierung und Instandsetzung eines Leichters. schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen han- und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem
vergleichbar sind.
28. Juli 1992 abgeschlossen worden sind.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Kraft.
Geschehen zu Luanda am 29. Dezember 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M. Feiner
Für die Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und
Prfncipe
Jose Fret Lau Chong
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Genfer Protokoll wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 17. Januar 1993
Einer Anzeige der französischen Verwahrregierung vom
28. Dezember 1992 zufolge hat Spanien seinen bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll
vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von
bakteriologischen Mitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173)
im Jahre 1929 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekannt-
machung vom 16. September 1930, RGBI. II S. 1216)
zurückgenommen; die Rücknahme ist am 28. De-
zember 1992, dem Tag ihrer Anzeige durch die französi-
sche Regierung, wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1124).
Bonn, den 17. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-tansanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1993
Das in Daressalam am 27. November 1992 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 6
am 27. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 183
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Kooperation Kirche/Staat und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten andere Vorhaben ersetzt werden.
Republik Tansania,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie die
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, Artikel 3
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 6./13. Dezember Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
1991 und auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
7. Mai 1992- schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
haben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
- ,,Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs- und Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Gesundheitseinrichtungen" (7 000 000,00 DM); erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
- ,,Unterstützung der Tanzania Railways Corporation• ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(15 000 000,00 DM)
- ,,Zufahrtsstraßen Selous-Wildpark" (4 000 000,00 DM) Artikel 5
- ,,220-KV-Übertragungsleitung Morogoro-Oaressalam• Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(17 000 000,00 DM) ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen
- ,,Kleinwasserkraftwerk Mbinga" (6 000 000,00 DM) Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
- ,,Abwasserentsorgung Stadt Sansibar" (14 000 000,00 DM) Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
- ,,Wasserversorgung Uroki/Hai-Distrikt" (1 000 000,00 DM)
bar sind.
- ,,Studienfonds" (4 000 000,00 DM)
Artikel 6
_ ,,Strukturhilfe Finanzsektor' (10 000 000,00 DM)
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
- ,,Gebäuderehabilitierung Ocean Road Hospital"
Kraft.
(4 000 000,00 DM)
- ,,Kartierung und Inventur des Tropenwaldes in ausgewählten
Gebieten" (5 000 000,00 DM)
Geschehen zu Daressalam am 27. November 1992 in zwei
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 87 000 000,- DM (in Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
Worten: siebenundachtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Rünger
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Odunga
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisatlon „EUTELSAT"
Vom 21. Januar 1993
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung
der Europäischen Femmeldesatellitenorganisation "EU-
TELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem Artikel
XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem
Artikel 23 Buchstabe a für
Armenien am 9. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1992 (BGBI. II
s. 1239).
Bonn, den 21. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Tunesien
Vom 22. Januar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung von Tunesien gerichteten
Verbalnote vom 25. September 1992 erfolgte, festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese ·Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Tunesien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Januar 1993 (BGBI. II S. 175).
Bonn, den 22. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Abkommen vom 15. Januar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Tunesien über den Luftverkehr
2. Kommunique vom 17. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Tunesien
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 185
3. langfristiges Handelsabkommen vom 30. November 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien
4. Protokoll vom 30. November 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Tunesien über den Zahlungsverkehr zwischen beiden Staaten
5. Abkommen vom 20. Juni 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Tunesien über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
6. Briefwechsel vom 22. November 1978 zwischen dem Leiter der Regierungsdelegation
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Leiter der Regierungsdelegation
der Republik Tunesien über die Verlängerung der Geltungsdauer des Handelsabkom-
mens vom 30. November 1973
7. Abkommen vom 22. November 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien über die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
8. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 10. Mai 1984 über den visafreien Reiseverkehr
für Diplomaten-, Spezial- und Dienstpaßinhaber zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Republik Tunesien
9. Konsularvertrag vom 23. Mai 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Tunesien (GBI. 198411 S. 37, 1985 II S. 68)
10. Vereinbarte Niederschrift vom 18. Juli 1985 über die Ergebnisse der 4. Tagung der
Gemischten Kommission Deutsche Demokratische Republik/Republik Tunesien
11. Protokoll vom 18. Juli 1985 über den Warenaustausch zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Republik Tunesien für den Zeitraum vom 1. Januar
1986 bis 31. Dezember 1990
12. Abkommen vom 1. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Tunesien über die Handelsschiffahrt und den
Seetransport
13. Vertrag vom 16. Juni 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Tunesischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
14. Arbeitsplan vom 2. März 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Tunesischen Republik über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990, 1991 und 1992
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 22. Januar 1993
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Aserbaidschan am 12. September 1992
Grenada am 2. Oktober 1992
Namibia am 14. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1992 (BGBI. II S. 455).
Bonn, den22.Januar1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 25. Januar 1993
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Aserbaidschan am 13. August 1992
Bahrain am 17. September 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. September 1992 (BGBI. II
s. 1099).
Bonn, den 25. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 1993
Das in Lilongwe am 30. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 30. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 187
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Entwicklungsbank lndefund II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
die Regierung der Republik Malawi - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Malawi,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho-
ben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in -
der Republik Malawi beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.8 - Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
Artikel 1 ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Entwick- migungen.
lungsbank lndefund II", wenn nach Prüfung die Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
6 600 000,- DM (in Worten: sechs Millionen sechshunderttausend Artikel 5
Deutsche Mark) zu erhalten. Die Mittel werden an den lndefund
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
weitergeleitet.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Vorhabens "Entwicklungsbank lndefund II" von der Kreditanstalt und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses vergleichbar sind.
Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 30. Dezember 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 1993
Das in Maputo am 22. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 6
am 22. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
- Strukturhilfe 111 -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hilfe III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
und
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Es
die Regierung der Republik Mosambik - muß sich hierbei um solche Lieferungen handeln, für die die
Verträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wer-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den und die noch nicht bezahlt worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Mosar.1bik,
Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
ung des Vorhabens "Strukturhilfe III" von der Kreditanstalt für
vertiefen,
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-
der Republik Mosambik beizutragen - ben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 1
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
es der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Struktur- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 189
Artikel3 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Artikels
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik
erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Artikel 4 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr vergleichbar sind.
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft kein Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 22. Dezember 1992 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Gehl
- Für die Regierung der Republik Mosambik
Minister Veloso
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kuwait
Vom 25. Januar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 ertoschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kuwait abgeschlossene völkerrechtli-
che Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 25. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage
1. Abkommen vom 3. Januar 1970 über die Errichtung von staatlichen Handelsvertretun-
gen
2. Kommunique vom 27. Dezember 1970 über die Herstellung konsularischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staat Kuwait
3. Abkommen vom 29. Mai 1971 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Kuwaiter Fernsehen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
4. Vereinbarung vom 18. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staat Kuwait
5. Handelsabkommen vom 19. Juni 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung des Staates Kuwait
6. Abkommen vom 29. April 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 19. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens
8. Abkommen vom 17. Oktober 1982 über die wirtschaftliche, industriefle und technische
Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung des Staates Kuwait
9. Abkommen vom 12. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
10. Protokoll vom 14. Januar 1985 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium
für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium
für Gesundheitswesen des Staates Kuwait auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in
den Jahren 1985 und 1986
11. Abkommen vom 14. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über den Luftverkehr
12. Abkommen vom 15. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über die gegenseitige Anerken-
nung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die von anerkannten
Bildungseinrichtungen beider Staaten vergeben werden
13. Abkommen vom 17. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über die Handelsschiffahrt
14. Vereinbarung vom 18. Juni 1987 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Kommunika-
tion des Staates Kuwait über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
15. Protokoll vom 20. Dezember 1987 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Protokolls
vom 14. Januar 1985 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Gesund-
heitswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Ge-
sundheitswesen des Staates Kuwait auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in den
Jahren 1985 und 1986 und Anlage
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993 191
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Vom 5. Februar 1993
Das in Sofia am 7. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozial-
politik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 3. September
1991 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 1993
Bu ndesm in isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Fahnauer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im
die Regierung der Republik Bulgarien - Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik.
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen Artikel 2
beiden Staaten und ihren Völkern, Für die Zusammenarbeit sind zuständig
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens einer umfassenden a) auf deutscher Seite:
Zusammenarbeit, der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland;
in dem Bestreben, durch umfassende Kooperation zur Erweite-
b) auf bulgarischer Seite:
rung und Vertiefung der Beziehungen zwischen den für die
Arbeits- und Sozialpolitik zuständigen staatlichen Institutionen der Minister für Arbeit und Sozialfürsorge.
beider Länder und zur Verbesserung des gegenseitigen Ver-
ständnisses beizutragen, Artikel 3
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden im Einvernehmen der
in der Erwartung, daß diese Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Vertragsparteien gemeinsame Projekte festgelegt. Sie sollen ins-
der Arbeits- und Sozialpolitik positive Impulse für die Reformpolitik
besondere folgende Maßnahmen umfassen:
in der Republik Bulgarien gibt -
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und
sind wie folgt übereingekommen: Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik;
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völk8fl'8Ch11iche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 . 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Poatvertriebaatück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
2. Beratung beim Aufbau der Arbeitsverwaltung und der Sozial- (2) Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird
ordnung in der Republik Bulgarien. von den Vertragsparteien gemäß den in beiden Ländern jeweils
geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sichergetellt.
Artikel 4
Artikel 6
Art und Umfang der Zusammenarbeit werden jeweils im gegen-
seitigen Einvernehmen festgelegt. Es sind insbesondere folgende Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der
Maßnahmen vorgesehen: Grundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses
Abkommens und bei der Erledigung von Visaformalitäten für die
1. Aufnahme und Entsendung von Experten;
Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.
2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten;
3. Erarbeitung von Expertisen; Artikel 7
4. Zusammenarbeit von Forschungsinstituten und Austausch (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
von Forschungsergebnissen; Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
5. Austausch von Informationsmaterial. mens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren
Artikel 5
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still-
(1) Die Übernahme der Kosten für Maßnahmen, die nach schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht
diesem Abkommen durchgeführt werden, wird im Einzelfall von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der
gesondert vereinbart. jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Sofia am 7. Juli 1991 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steffler
Tegtmeier
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Maslarova