148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 1. Dezember 1992
1.
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juni
1992 die R Oc k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1966 gemachten Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober
1969, BGBI. II S. 2211) zu Artikel 22 des Internationalen Übereinkommens vom
7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969
II S. 961) notifiziert.
II.
Die U k raine hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juli
1992 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert:
(Translation) (Original: Ukrainian) (Übersetzung) (Original: Ukrainisch)
In accordance with the article 14 of the Nach Artikel 14 des Internationalen Über-
International Convention on the Elimination einkommens zur Beseitigung jeder Form
of All Forms of Racial Discrimination, Ukraine von Rassendiskriminierung erklärt die
declares that it recognizes the competence Ukraine, daß sie die Zuständigkeit des Aus-
of the Committee on the Elimination of Ra- schusses für die Beseitigung von Rassen-
cial Discrimination to receive and consider diskriminierung für die Entgegennahme und
communications from individuals or groups Erörterung von Mitteilungen einzelner [ihrer
of individuals [within its jurisdiction] claiming Hoheitsgewalt unterstehender] Personen
to be victims of a violation by [it] of any of the oder Personengruppen anerkennt, die vor-
rights set forth in the Convention. geben, Opfer einer Verletzung eines in dem
Übereinkommen vorgesehenen Rechts
durch [sie] zu sein.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1144).
Bonn, den 1. Dezember 1992
Der Bundesminis-ter des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 149
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 4. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fas-
sung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378;
1985 II S. 1103) notifiziert. Dementsprechend ist Slowe-
nien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1145).
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 4. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170), sowie zu
dem Protokoll vom 26. November 1976 zu diesem Abkom-
men (BGBI. 1989 II S. 490) notifiziert. Dementsprechend
ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Abkommens
und des Protokolls zu diesem Abkommen geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1120).
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 149
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 4. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fas-
sung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378;
1985 II S. 1103) notifiziert. Dementsprechend ist Slowe-
nien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1145).
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 4. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170), sowie zu
dem Protokoll vom 26. November 1976 zu diesem Abkom-
men (BGBI. 1989 II S. 490) notifiziert. Dementsprechend
ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Abkommens
und des Protokolls zu diesem Abkommen geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1120).
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 11. Januar 1993
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete am 22. Sep-
tember 1992 die .folgende Resolution zur Mitgliedschaft J u g o s I a wie n s in der
Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505;
1974 II S. 769; 1980 II S. 1252; vgl. die Bekanntmachung vom 27. November
1974, BGBI. II S. 1397):
(Übersetzung)
"The General Assembly, "Die Generalversammlung -
Having received the recommendation of nach Entgegennahme der Empfehlung
the Security Council of 19 September 1992 des Sicherheitsrats vom 19. September
that the Federal Republic of Vugoslavia 1992. der zufolge die Bundesrepublik Ju-
(Serbia and Montenegro) should apply for goslawien (Serbien und Montenegro) die
membership in the United Nations and that Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen
it shall not participate in the work of the beantragen soll und an der Arbeit der Gene-
General Assembly, · ralversammlung nicht beteiligt wird -
1. Considers that the Federal Republic of 1. vertritt die Auffassung, daß die Bundesre-
Vugoslavia (Serbia and Montenegro) can- publik Jugoslawien (Serbien und Montene-
not continue automatically the membership gro) nicht ohne weiteres die Mitgliedschaft
of the former Socialist Federal Republic of der ehemaligen Sozialistischen Föderativen
Vugoslavia in the United Nations; and there- Republik Jugoslawien in den Vereinten Na-
fore decides that the Federal Republic of tionen fortsetzen kann, und beschließt da-
Vugoslavia (Serbia and Montenegro) her, daß die Bundesrepublik Jugoslawien
should apply for membership in the United (Serbien und Montenegro) die Mitglied-
Nations and that it shall not participate in the schaft in den Vereinten Nationen beantra-
work of the General Assembly; gen soll und an der Arbeit der Generalver-
sammlung nicht beteiligt wird;
2. Takes note of the Intention of the Security 2. nimmt Kenntnis von der Absicht des Si-
Council to consider the matter again before cherheitsrats, vor Abschluß des Hauptteils
the end of the main part of the forty-seventh der siebenundvierzigsten Tagung der Ge-
sessjon of the General Assembly.• neralversammlung die Angelegenheit noch
einmal zu prüfen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. ·oktober 1992 (BGBI. II S. 1114).
Bonn. den 11. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 151
Bekanntmachung
über die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen
der Vereinigten Staaten von Amerika
auf das Treuhandgebiet Pazlfiklnseln der Vereinten Nationen
durch die Föderierten Staaten von Mikroneslen
Vom 11. Januar 1993
Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 hat die Regierung der Föderierten
Staaten von M i k r o n es i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
die folgende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
"Oeclaration „Erklärung
On November 3, 1986, the application of Am 3. November 1986 erlosch die An-
treaties and international agreements to the wendung von Verträgen und internationalen
Federated States of Micronesia by virtue of Übereinkünften auf die Föderierten Staaten
the application of treaties by the United von Mikronesien aufgrund der Anwendung
States of America to the United Nations der Verträge der Vereinigten Staaten von
Trust Territory of the Pacific lslands ceased. Amerika auf das Treuhandgebiet Pazifikin-
With regard to all bilateral treaties validly seln der Vereinten Nationen. Mit Bezug auf
concluded by the United States on behalf of alle zweiseitigen Verträge, die von den Ver-
the Federated States of Micronesia, or va- einigten Staaten im Namen der Föderierten
lidly applied or extended by the former to the Staaten von Mikronesien rechtsgültig ge-
latter before November 3, 1986, the Gov- schlossen oder vor dem 3. November 1986
emment of the Federated States of Mi- von ersteren auf letztere rechtsgültig ange-
cronesia declares that it will examine each wendet oder erstreckt wurden, erklärt die
such treaty and communicate its views to Regierung der Föderierten Staaten von
the other State Party concemed. In the Mikronesien, daß sie jeden einzelnen dieser
meantime, the Federated States of Microne- Verträge prüfen und ihre Auffassung dem
sia will continue to observe the terms of jeweils anderen Vertragsstaat mitteilen
each treaty which validly so applies and is wird. Einstweilen werden die Föderierten
not inconsistent with the letter or the spirit of Staaten von Mikronesien die Bestimmun-
the Constitution of the Federated States of gen jedes Vertrags, der rechtswirksam An-
Micronesia, provisionally and on a basis of wendung findet und nicht gegen Buchsta-
reciprocity. The period of examination will ben und Geist der Verfassung der Föderier-
extend until November 3, 1995, except in ten Staaten von Mikronesien verstößt, vor-
the case of any treaty in respect of which an läufig und auf der Grundlage der Gegensei-
earlier statement of views is or has been tigkeit weiterhin einhalten. Die Prüfungs-
made. At the expiration of that period, the dauer wird sich bis zum 3. November 1995
Government of the Federated States of Mi- erstrecken, außer bei solchen Verträgen, zu
cronesia will consider such of these treaties denen eine frühere Stellungnahme ergeht
that could not by the application of the rules oder ergangen ist. Nach Ablauf dieser Frist
of customary international law be regarded wird die Regierung der Föderierten Staaten
as otherwise surviving, as having termi- von Mikronesien die Verträge, die unter Zu-
nated. grundelegung der Regeln des Völkerge-
wohnheitsrechts nicht als weiterhin gültig
angesehen werden können, als beendet
betrachten.
lt is the eamest hope of the Govemment Die Regierung der Föderierten Staaten
of the Federated States of Micronesia that von Mikronesien hofft aufrichtig, daß es ihr
during the aforementioned period of exa- während der genannten Prüfungsdauer
mination, the normal processes of diplomat- durch den üblichen Verlauf diplomatischer
ic negotiations will enable it to reach satis- Verhandlungen möglich sein wird, in zufrie-
factory accord with the States Parties con- denstellender Weise mit den jeweiligen Ver-
cerned upon the possibility of the conti- tragsstaaten eine Einigung über die Mög-
nuance or modification of such treaties. lichkeit einer Fortführung oder Änderung
der Verträge herbeizuführen.
152 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II
With regard to multilateral treaties previ- Hinsicht1ich der bereits früher angewen-
ously applied, the Govemment of the Feder- deten mehrseitigen Verträge beabsichtigt
ated States of Micronesla intends to review die Regierung der Föderierten Staaten von
each of them individually and to communi- Mikronesien, diese im einzelnen zu prüfen
cate to the depository in each case what und dem Verwahrer in jedem Einzelfall mit-
steps it wishes to take, whether by way of zuteilen, welche Schritte sie zu unterneh-
confirrnation of termination, confinnation of men gedenkt, wie etwa die Bestätigung der
succession or accession. During such peri- Beendigung, die Bestätigung der Rechts-
od of review, any party to a multilateral nachfolge oder des Beitritts. Während die-
treaty that has, prior to November 3, 1986, ser Zeit der Überprüfung kann jede
been validfy appfied or extended to the Fed- Vertragspartei eines mehrseitigen Vertrags,
erated States of Micronesia and is not in- der vor dem 3. November 1986 rechtsgültig
consistent with the letter or spirit of the auf die Föderierten Staaten von Mikrone-
Constitution of the Federated States of Mi- sfen angewendet oder erstreckt worden ist
cronesia may, on a basis of reclproclty, rety und nicht gegen Buchstaben oder Geist der
as against the Federated States of Microne- Verfassung der Föderierten Staaten von
sia on the terms of such treaty.• Mikronesien verstößt, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit auf die Einhaltung der
Bestimmungen des Vertrags seitens der Fö-
derierten Staaten von Mikronesien vertrau-
en.•
Bonn,den11.Januar1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-peruanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 12. Januar 1993
Das in Lima am 9. Dezember 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 153
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Programm zur Armutsbekämpfung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Regierung der Republik Peru - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Peru,
unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
zu festigen und zu vertiefen, deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
Peru beizutragen,
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben
frei, die in diesem ZUsammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben wer-
Artikel 1 den.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen von Artikel 4
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzierungs-
Vorhaben .Programm zur Armutsbekämpfung" ein Darlehen und beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Durchführung und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahme, welche
einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von 30 die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundes-
Millionen DM (In Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu republik Deutschland ausschließt oder erschwert, und erteilt ge-
erhalten. gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-
(2) Falts die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der men erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- Artikel 5
gleitmaßnahmen ~r Durchführung und Betreuung des Vorha- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bens .Programm zur Armutsbekämpfung" von der Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus Darlehensgewährung und
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-
kommen Anwendung. gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
und der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
ersetzt werden.
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Artikel 6
nahmen gemäß der Absätze 1 und 2 werden in Darlehen umge-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den. Kraft.
Geschehen zu Lima, am neunten Dezember neunzehnhun-
dertzweiundneunzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wort1aut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Oscar de la Puente Raygada
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 10. März 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 10. März 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Ländliche Wasserversorgung Arhab, Phase I"
und "Wasserversorgung und Abwasserentsorgung lbb"l
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Jemen -
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - ,,Ländliche Wasserversorgung Arhab Phase 1· (Aufstockung)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik und
Jemen, - ,,Wasserversorgung und Abwasserentsorgung lbb" (Aufstok-
kung),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
vertiefen, ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 12 000 000,- DM (in
Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in haben ersetzt werden.
der Republik Jemen beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa - Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
sind wie folgt übereingekommen: Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 155
anstatt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
erhoben werden. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
vergleichbar sind.
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Artikel 6
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
trifft keine Maßnahmen, we\che die gleichberechtigte Beteiligung Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 10. März 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Abdul-Wali Al Agil
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 10. März 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 1O. März 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
{Vorhaben "Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Jemen -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Je- beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
men, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Jemen beizutragen, Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erhebenden Transpor-
ten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passa-
sind wie folgt übereingekommen: gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen ,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erfor-
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für derlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasserversor-
gung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten", wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zusätz-
lich zu dem mit Abkommen vom 26. April 1986 bereitgestellten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Betrag in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Millionen Deutsche Mark) und zu dem mit Abkommen vom 24. Juli zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
1991 bereitgestellten Betrag in Höhe von 24 Mio. DM (in Worten: wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) einen weiteren Finan- Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 31 000 000,- DM (in Worten: und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
einundreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. vergleichbar sind.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 10. März 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Abdul-Wali Al Agil
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 157
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 24. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
BoM, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe X)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Das in Artikel 1 des zwischen unseren beiden Regierungen
geschlossenen Abkommens vom 28. November 1985 genannte
die Regierung der Republik Jemen -
Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung der Stadt lbb" wird bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
einem _Betrag in HOhe von 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-
nen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Warenhilfe x• ersetzt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Jemen, (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Jemen femer, von der Kredit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu „Warenhilfe x• einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM
vertiefen, (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(3) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe X"
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
in Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Bezug von Waren für den Umschlag und Transport von Contai-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
nem im Hafen Aden sowie von Beratungsleistungen aus der
der Republik Jemen beizutragen,
Bundesrepublik Deutschland und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
kosten für Transport, Versicherung und Montage bereitgestellt. Es
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die
die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses
sind wie folgt übereingekommen:
Abkommens abgeschlossen worden sind.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 2 gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
trifft. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags
der Verkehrsunternehmen mit Sitz In der Bundesrepublik
und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-
derlichen Genehmigungen.
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für ~n Wert ~uf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zterungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
wirtschaft1ichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Mecklen~rg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
und Berhn bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
erhoben werden.
vergleichbar sind.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus Artikel 6
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Farag bin Ghanem
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 24. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 159
Abkommen
zwischen· der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XI)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags
die Regierung der Republik Jemen - und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Rnanzierungsbeitrags zu schließende Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Jemen, Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags In der Republik Jemen
erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Jemen beizutragen, Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
sind wie folgt übereingekommen: gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Artikel 1
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für derlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Warenhilfe XI"
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:
zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 5
(2) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben "Warenhilfe XI" Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
in Höhe von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Bezug von Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Deutschland zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftver- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
kehrs des internationalen zivilen Flughafens Sanaa und der im und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden vergleichbar sind.
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
tage bereitgestellt. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Artikel 6
Leistungen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den sind. Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Farag bin Ghanem
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.Januar1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Jemen -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Warenhilfe XII'"
Jemen, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
und entsprechenden Leistungen zur Deckung des notwendigsten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedarfs in den Bereichen Reparatur, Wartung und Betrieb des
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kraftwerks al-Hiswah und der im Zusammenhang mit der finan-
vertiefen, zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
die Grundlage dieses Abkommens ist, zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem
der Republik Jemen beizutragen, Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Artikel 2
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der
12. August 1992 in Sanaa - zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 161
des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
liegt. nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
erhoben werden. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
vergleichbar sind.
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Artikel 6
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Mutahar Al Saeedi
Anlage
zum Abkommen vom 23. November 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
Ober finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-
ber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Ersatzteile
b) Personal der früheren Lieferanten bis zu 0,8 Millionen DM.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
162 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht
Bonn. den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XIII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-
und landskosten für Transport, Versicherung und Montage einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben
die Regierung der Republik Jemen - Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Jemen, abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
die Grundlage dieses Abkommens ist, fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schriften unterliegt.
der Republik Jemen beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom
12. August 1992 in Sanaa - Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
Artikel 1 erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Artikel4
der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Warenhilfe XIII" Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
kung des notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 163
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor- und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
derlichen Genehmigungen. vergleichbar sind.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Mutahar Al Saeedi
Anlage
zum Abkommen vom 23. November 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-
ber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) lebensnotwendige Medikamente
b) medizinische Verbrauchsgüter
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Studien- und Fachkräftefo_nds V)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Jemen -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Studien-
Jemen, und Fachkräftefonds V" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Jemen beizutragen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
12. August 1992 in Sanaa - anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 165
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Jemen erhoben werden. zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus vergleichbar sind.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- Artikel 6
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 23. November 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Mutahar Al Saeedi
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Addis Abeba am 18. Juni 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 18. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Sektorales Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien durch ein anderes
Vorhaben ersetzt werden.
und
die Übergangsregierung von Äthiopien - Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien, gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-
vergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bau und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wtederaufbau von sämtlichen· Steuern und sonstigen öffent-
Äthiopien durch Hilfe zur FOrderung der Privatwirtschaft bei- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
zutragen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in
Äthiopien erhoben werden.
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom Februar
1992 in Addis Abeba - Artikel 4
Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Artikel 1 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
es der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektora- benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
les Einfuhrprogramm zur FOrderung der Privatwirtschaft" im Rah- erforderliche Genehmigung.
men des „Emergency Recovery and Reconstruction Project
(ERRP)" für Äthiopien einen Finanzierungsbeitrag von bis zu
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu Artikel 5
erhalten, wenn nach Prüfung die FOrderungsfähigkeit festgestellt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
worden ist. · ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Übergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie- und Berlin bevorzugt genutzt werden.
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung. · Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 18. Juni 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Winkelmann
Für die Übergangsregierung von Äthiopien
Dr. Abdulmejid Hussein
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 167
Bekanntmachung
des deutsch-ithloplschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1993
Das in Addis Abeba am 16. Mai 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 16. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 14.Januar1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsorgungsanlagen"
sowie „Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien,
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Vorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -ent-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
sorgungsanlagen" sowie „Studien- und Fachkräftefonds" einen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
Finanzierungsbeitrag von bis zu 15 Mio. DM (in Worten: Fünfzehn
tischen Volksrepublik Äthiopien,
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Gewährung des Finanzierungsbeitrags für das Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsor-
vertiefen, gungsanlagen" wird davon abhängig gemacht, daß nach vorheri-
ger Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen
die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien durch
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in andere Vorhaben ersetzt werden.
der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien beizutragen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien zu einem
unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Regierungsgesprä- späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
che vom Dezember 1990 in Addis Abeba - Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 2 Artikel 4
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie überläßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Artikel 3 benenfaßs die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
edordertichen Genehmigungen.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Artikel 5
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
ten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erho- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ben werden. Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 16. Mai 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Paul Joachim von Stülpnagel
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Bekele Tamirat
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 14. Januar 1993
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines
Internationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 30. September 1992
Kirgistan am 8. Juli 1992
Lettland am 29. Mai 1992
Tadschikistan am 21. September 1992
Turkmenistan am 25. September 1992
Usbekistan am 9. Oktober 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juni 1992 (BGBI. II S. 496).
Bonn, den 14. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 169
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-neuseeländischen Luftverkehrsabkommens
Vom 15. Januar 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992
zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr (BGBI.
1992 II S. 322) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 18
am 23. Dezember 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Vertrige
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
Vom 18. Januar 1993
Durch Notenwechsel vom 23. November/18. Dezember
1992 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Annenien
vereinbart worden, die zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken bestehenden Verträge im Verhält-
nis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Armenien solange weiter anzuwenden, bis beide
Seiten etwas Abweichendes vereinbaren.
Bonn, den 18. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 169
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-neuseeländischen Luftverkehrsabkommens
Vom 15. Januar 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992
zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr (BGBI.
1992 II S. 322) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 18
am 23. Dezember 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Vertrige
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
Vom 18. Januar 1993
Durch Notenwechsel vom 23. November/18. Dezember
1992 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Annenien
vereinbart worden, die zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken bestehenden Verträge im Verhält-
nis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Armenien solange weiter anzuwenden, bis beide
Seiten etwas Abweichendes vereinbaren.
Bonn, den 18. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wlrtschaftllche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 20. Januar 1993
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973
II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 13. November 1992
Lesotho am 9. Dezember 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1992 ( BGBI. 1993 II
s. 29).
Bonn, den 20. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
der Änderungen der Anlage des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. Januar1993
Die von dem Ausschuß zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs der Internationalen Seeschiff-
fahrtsorganisation in London am 3. Mai 1990 angenomme-
nen Änderungen der Anlage des Übereinkommens vom
9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen See-
verkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II
S. 1445; 1983 II S. 576; 1984 II S. 938; 1986 II S. 1141;
1988 II S. 689) sind nach Artikel VII Abs. 2 Buchstabe b
des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. September 1991
in Kraft getreten. Die Änderungen werden nachstehend
veröffentlicht.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Januar 1989 (BGBI. II S. 70).
Bonn, den 20. Januar1993
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hinz
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. November 1992
Das in Ulan Bator am 19. August 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 19. August 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Warenhilfe III")
Die Regierung _der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-
die Regierung der Mongolei -
aufbau (Ktw), Frankfurt am Main, für das in Absatz 2 genannte
Vorhaben ein Dar1ehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,
(2) Das Oar1ehen nach Absatz 1 wird zur Finanzierung der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deckung des laufenden zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
vertiefen, hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage verwen-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen det. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen für kleine
die Grundlage dieses Abkommens ist, und mittlere private Unternehmen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dokumente nach dem 29. Mai 1992 ausgestellt oder die nach
der Mongolei beizutragen, diesem Datum erbracht worden sind. ·
unter Bezugnahme auf das Gebertreffen am 28./29. Mai 1992 Artikel 2
in Tokio-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird und das
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 147
Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre- Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Industrie der Mongolei zu schließende Vertrag, der den in der erschweren, .und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
liegt.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Mongolei erhoben Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
werden können. Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
bar sind.
Artikel 4
Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der
Artikel 6
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 19. August 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Holubek
C. D. Spranger
Für die Regierung der Mongolei
Ts. Tsogt
Anlage
zum Abkommen vom 19. August 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Mongolei
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
19. August 1992 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Ausrüstungen und Geräte kleineren Umfangs,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Montageleistungen; Transport und Versicherung gemäß Artikel 1 Absatz 2.
Das Darlehen wird ausschließlich zur Finanzierung von Lieferungen und Leistungen
verwendet, die kleinen und mittleren privaten Unternehmen zugute kommen. Umfang-
reiche Einzelinvestitionen mit Projektcharakter können aus dem Darlehen nicht finan-
ziert werden.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von LuxusgOtem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 1. Dezember 1992
1.
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juni
1992 die R Oc k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1966 gemachten Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober
1969, BGBI. II S. 2211) zu Artikel 22 des Internationalen Übereinkommens vom
7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969
II S. 961) notifiziert.
II.
Die U k raine hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juli
1992 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert:
(Translation) (Original: Ukrainian) (Übersetzung) (Original: Ukrainisch)
In accordance with the article 14 of the Nach Artikel 14 des Internationalen Über-
International Convention on the Elimination einkommens zur Beseitigung jeder Form
of All Forms of Racial Discrimination, Ukraine von Rassendiskriminierung erklärt die
declares that it recognizes the competence Ukraine, daß sie die Zuständigkeit des Aus-
of the Committee on the Elimination of Ra- schusses für die Beseitigung von Rassen-
cial Discrimination to receive and consider diskriminierung für die Entgegennahme und
communications from individuals or groups Erörterung von Mitteilungen einzelner [ihrer
of individuals [within its jurisdiction] claiming Hoheitsgewalt unterstehender] Personen
to be victims of a violation by [it] of any of the oder Personengruppen anerkennt, die vor-
rights set forth in the Convention. geben, Opfer einer Verletzung eines in dem
Übereinkommen vorgesehenen Rechts
durch [sie] zu sein.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1144).
Bonn, den 1. Dezember 1992
Der Bundesminis-ter des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 149
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 4. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fas-
sung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378;
1985 II S. 1103) notifiziert. Dementsprechend ist Slowe-
nien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1145).
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 4. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem
Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170), sowie zu
dem Protokoll vom 26. November 1976 zu diesem Abkom-
men (BGBI. 1989 II S. 490) notifiziert. Dementsprechend
ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Abkommens
und des Protokolls zu diesem Abkommen geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1120).
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 11. Januar 1993
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete am 22. Sep-
tember 1992 die .folgende Resolution zur Mitgliedschaft J u g o s I a wie n s in der
Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505;
1974 II S. 769; 1980 II S. 1252; vgl. die Bekanntmachung vom 27. November
1974, BGBI. II S. 1397):
(Übersetzung)
"The General Assembly, "Die Generalversammlung -
Having received the recommendation of nach Entgegennahme der Empfehlung
the Security Council of 19 September 1992 des Sicherheitsrats vom 19. September
that the Federal Republic of Vugoslavia 1992. der zufolge die Bundesrepublik Ju-
(Serbia and Montenegro) should apply for goslawien (Serbien und Montenegro) die
membership in the United Nations and that Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen
it shall not participate in the work of the beantragen soll und an der Arbeit der Gene-
General Assembly, · ralversammlung nicht beteiligt wird -
1. Considers that the Federal Republic of 1. vertritt die Auffassung, daß die Bundesre-
Vugoslavia (Serbia and Montenegro) can- publik Jugoslawien (Serbien und Montene-
not continue automatically the membership gro) nicht ohne weiteres die Mitgliedschaft
of the former Socialist Federal Republic of der ehemaligen Sozialistischen Föderativen
Vugoslavia in the United Nations; and there- Republik Jugoslawien in den Vereinten Na-
fore decides that the Federal Republic of tionen fortsetzen kann, und beschließt da-
Vugoslavia (Serbia and Montenegro) her, daß die Bundesrepublik Jugoslawien
should apply for membership in the United (Serbien und Montenegro) die Mitglied-
Nations and that it shall not participate in the schaft in den Vereinten Nationen beantra-
work of the General Assembly; gen soll und an der Arbeit der Generalver-
sammlung nicht beteiligt wird;
2. Takes note of the Intention of the Security 2. nimmt Kenntnis von der Absicht des Si-
Council to consider the matter again before cherheitsrats, vor Abschluß des Hauptteils
the end of the main part of the forty-seventh der siebenundvierzigsten Tagung der Ge-
sessjon of the General Assembly.• neralversammlung die Angelegenheit noch
einmal zu prüfen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. ·oktober 1992 (BGBI. II S. 1114).
Bonn. den 11. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 151
Bekanntmachung
über die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen
der Vereinigten Staaten von Amerika
auf das Treuhandgebiet Pazlfiklnseln der Vereinten Nationen
durch die Föderierten Staaten von Mikroneslen
Vom 11. Januar 1993
Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 hat die Regierung der Föderierten
Staaten von M i k r o n es i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
die folgende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
"Oeclaration „Erklärung
On November 3, 1986, the application of Am 3. November 1986 erlosch die An-
treaties and international agreements to the wendung von Verträgen und internationalen
Federated States of Micronesia by virtue of Übereinkünften auf die Föderierten Staaten
the application of treaties by the United von Mikronesien aufgrund der Anwendung
States of America to the United Nations der Verträge der Vereinigten Staaten von
Trust Territory of the Pacific lslands ceased. Amerika auf das Treuhandgebiet Pazifikin-
With regard to all bilateral treaties validly seln der Vereinten Nationen. Mit Bezug auf
concluded by the United States on behalf of alle zweiseitigen Verträge, die von den Ver-
the Federated States of Micronesia, or va- einigten Staaten im Namen der Föderierten
lidly applied or extended by the former to the Staaten von Mikronesien rechtsgültig ge-
latter before November 3, 1986, the Gov- schlossen oder vor dem 3. November 1986
emment of the Federated States of Mi- von ersteren auf letztere rechtsgültig ange-
cronesia declares that it will examine each wendet oder erstreckt wurden, erklärt die
such treaty and communicate its views to Regierung der Föderierten Staaten von
the other State Party concemed. In the Mikronesien, daß sie jeden einzelnen dieser
meantime, the Federated States of Microne- Verträge prüfen und ihre Auffassung dem
sia will continue to observe the terms of jeweils anderen Vertragsstaat mitteilen
each treaty which validly so applies and is wird. Einstweilen werden die Föderierten
not inconsistent with the letter or the spirit of Staaten von Mikronesien die Bestimmun-
the Constitution of the Federated States of gen jedes Vertrags, der rechtswirksam An-
Micronesia, provisionally and on a basis of wendung findet und nicht gegen Buchsta-
reciprocity. The period of examination will ben und Geist der Verfassung der Föderier-
extend until November 3, 1995, except in ten Staaten von Mikronesien verstößt, vor-
the case of any treaty in respect of which an läufig und auf der Grundlage der Gegensei-
earlier statement of views is or has been tigkeit weiterhin einhalten. Die Prüfungs-
made. At the expiration of that period, the dauer wird sich bis zum 3. November 1995
Government of the Federated States of Mi- erstrecken, außer bei solchen Verträgen, zu
cronesia will consider such of these treaties denen eine frühere Stellungnahme ergeht
that could not by the application of the rules oder ergangen ist. Nach Ablauf dieser Frist
of customary international law be regarded wird die Regierung der Föderierten Staaten
as otherwise surviving, as having termi- von Mikronesien die Verträge, die unter Zu-
nated. grundelegung der Regeln des Völkerge-
wohnheitsrechts nicht als weiterhin gültig
angesehen werden können, als beendet
betrachten.
lt is the eamest hope of the Govemment Die Regierung der Föderierten Staaten
of the Federated States of Micronesia that von Mikronesien hofft aufrichtig, daß es ihr
during the aforementioned period of exa- während der genannten Prüfungsdauer
mination, the normal processes of diplomat- durch den üblichen Verlauf diplomatischer
ic negotiations will enable it to reach satis- Verhandlungen möglich sein wird, in zufrie-
factory accord with the States Parties con- denstellender Weise mit den jeweiligen Ver-
cerned upon the possibility of the conti- tragsstaaten eine Einigung über die Mög-
nuance or modification of such treaties. lichkeit einer Fortführung oder Änderung
der Verträge herbeizuführen.
152 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II
With regard to multilateral treaties previ- Hinsicht1ich der bereits früher angewen-
ously applied, the Govemment of the Feder- deten mehrseitigen Verträge beabsichtigt
ated States of Micronesla intends to review die Regierung der Föderierten Staaten von
each of them individually and to communi- Mikronesien, diese im einzelnen zu prüfen
cate to the depository in each case what und dem Verwahrer in jedem Einzelfall mit-
steps it wishes to take, whether by way of zuteilen, welche Schritte sie zu unterneh-
confirrnation of termination, confinnation of men gedenkt, wie etwa die Bestätigung der
succession or accession. During such peri- Beendigung, die Bestätigung der Rechts-
od of review, any party to a multilateral nachfolge oder des Beitritts. Während die-
treaty that has, prior to November 3, 1986, ser Zeit der Überprüfung kann jede
been validfy appfied or extended to the Fed- Vertragspartei eines mehrseitigen Vertrags,
erated States of Micronesia and is not in- der vor dem 3. November 1986 rechtsgültig
consistent with the letter or spirit of the auf die Föderierten Staaten von Mikrone-
Constitution of the Federated States of Mi- sfen angewendet oder erstreckt worden ist
cronesia may, on a basis of reclproclty, rety und nicht gegen Buchstaben oder Geist der
as against the Federated States of Microne- Verfassung der Föderierten Staaten von
sia on the terms of such treaty.• Mikronesien verstößt, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit auf die Einhaltung der
Bestimmungen des Vertrags seitens der Fö-
derierten Staaten von Mikronesien vertrau-
en.•
Bonn,den11.Januar1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-peruanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 12. Januar 1993
Das in Lima am 9. Dezember 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 153
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Programm zur Armutsbekämpfung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Regierung der Republik Peru - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Peru,
unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
zu festigen und zu vertiefen, deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
Peru beizutragen,
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben
frei, die in diesem ZUsammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben wer-
Artikel 1 den.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen von Artikel 4
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzierungs-
Vorhaben .Programm zur Armutsbekämpfung" ein Darlehen und beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Durchführung und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahme, welche
einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von 30 die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundes-
Millionen DM (In Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu republik Deutschland ausschließt oder erschwert, und erteilt ge-
erhalten. gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-
(2) Falts die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der men erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- Artikel 5
gleitmaßnahmen ~r Durchführung und Betreuung des Vorha- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bens .Programm zur Armutsbekämpfung" von der Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus Darlehensgewährung und
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-
kommen Anwendung. gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
und der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
ersetzt werden.
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Artikel 6
nahmen gemäß der Absätze 1 und 2 werden in Darlehen umge-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den. Kraft.
Geschehen zu Lima, am neunten Dezember neunzehnhun-
dertzweiundneunzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wort1aut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Oscar de la Puente Raygada
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 10. März 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 10. März 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Ländliche Wasserversorgung Arhab, Phase I"
und "Wasserversorgung und Abwasserentsorgung lbb"l
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Jemen -
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - ,,Ländliche Wasserversorgung Arhab Phase 1· (Aufstockung)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik und
Jemen, - ,,Wasserversorgung und Abwasserentsorgung lbb" (Aufstok-
kung),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
vertiefen, ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 12 000 000,- DM (in
Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in haben ersetzt werden.
der Republik Jemen beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa - Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
sind wie folgt übereingekommen: Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 155
anstatt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
erhoben werden. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
vergleichbar sind.
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Artikel 6
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
trifft keine Maßnahmen, we\che die gleichberechtigte Beteiligung Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 10. März 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Abdul-Wali Al Agil
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 10. März 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 1O. März 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
{Vorhaben "Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Jemen -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Je- beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
men, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Jemen beizutragen, Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erhebenden Transpor-
ten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passa-
sind wie folgt übereingekommen: gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen ,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erfor-
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für derlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasserversor-
gung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten", wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zusätz-
lich zu dem mit Abkommen vom 26. April 1986 bereitgestellten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Betrag in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Millionen Deutsche Mark) und zu dem mit Abkommen vom 24. Juli zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
1991 bereitgestellten Betrag in Höhe von 24 Mio. DM (in Worten: wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) einen weiteren Finan- Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 31 000 000,- DM (in Worten: und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
einundreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. vergleichbar sind.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 10. März 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Abdul-Wali Al Agil
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 157
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 24. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
BoM, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe X)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Das in Artikel 1 des zwischen unseren beiden Regierungen
geschlossenen Abkommens vom 28. November 1985 genannte
die Regierung der Republik Jemen -
Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung der Stadt lbb" wird bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
einem _Betrag in HOhe von 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-
nen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Warenhilfe x• ersetzt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Jemen, (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Jemen femer, von der Kredit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu „Warenhilfe x• einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM
vertiefen, (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(3) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe X"
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
in Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Bezug von Waren für den Umschlag und Transport von Contai-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
nem im Hafen Aden sowie von Beratungsleistungen aus der
der Republik Jemen beizutragen,
Bundesrepublik Deutschland und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
kosten für Transport, Versicherung und Montage bereitgestellt. Es
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die
die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses
sind wie folgt übereingekommen:
Abkommens abgeschlossen worden sind.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 2 gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
trifft. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags
der Verkehrsunternehmen mit Sitz In der Bundesrepublik
und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-
derlichen Genehmigungen.
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für ~n Wert ~uf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zterungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
wirtschaft1ichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Mecklen~rg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
und Berhn bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
erhoben werden.
vergleichbar sind.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus Artikel 6
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Farag bin Ghanem
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 24. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 159
Abkommen
zwischen· der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XI)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags
die Regierung der Republik Jemen - und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Rnanzierungsbeitrags zu schließende Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Jemen, Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags In der Republik Jemen
erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Jemen beizutragen, Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
sind wie folgt übereingekommen: gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Artikel 1
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für derlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Warenhilfe XI"
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:
zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 5
(2) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben "Warenhilfe XI" Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
in Höhe von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Bezug von Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Deutschland zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftver- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
kehrs des internationalen zivilen Flughafens Sanaa und der im und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden vergleichbar sind.
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
tage bereitgestellt. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Artikel 6
Leistungen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den sind. Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Farag bin Ghanem
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.Januar1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Jemen -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Warenhilfe XII'"
Jemen, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
und entsprechenden Leistungen zur Deckung des notwendigsten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedarfs in den Bereichen Reparatur, Wartung und Betrieb des
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kraftwerks al-Hiswah und der im Zusammenhang mit der finan-
vertiefen, zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
die Grundlage dieses Abkommens ist, zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem
der Republik Jemen beizutragen, Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Artikel 2
lungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der
12. August 1992 in Sanaa - zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 161
des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
liegt. nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
erhoben werden. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
vergleichbar sind.
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Artikel 6
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Mutahar Al Saeedi
Anlage
zum Abkommen vom 23. November 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
Ober finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-
ber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Ersatzteile
b) Personal der früheren Lieferanten bis zu 0,8 Millionen DM.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
162 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht
Bonn. den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XIII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-
und landskosten für Transport, Versicherung und Montage einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben
die Regierung der Republik Jemen - Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Jemen, abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
die Grundlage dieses Abkommens ist, fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schriften unterliegt.
der Republik Jemen beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom
12. August 1992 in Sanaa - Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
Artikel 1 erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Artikel4
der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Warenhilfe XIII" Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
kung des notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 163
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor- und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
derlichen Genehmigungen. vergleichbar sind.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Mutahar Al Saeedi
Anlage
zum Abkommen vom 23. November 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-
ber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) lebensnotwendige Medikamente
b) medizinische Verbrauchsgüter
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Studien- und Fachkräftefo_nds V)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Jemen -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Studien-
Jemen, und Fachkräftefonds V" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Jemen beizutragen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
12. August 1992 in Sanaa - anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 165
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Jemen erhoben werden. zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus vergleichbar sind.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- Artikel 6
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 23. November 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schanze
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Mutahar Al Saeedi
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1993
Das in Addis Abeba am 18. Juni 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 18. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Sektorales Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien durch ein anderes
Vorhaben ersetzt werden.
und
die Übergangsregierung von Äthiopien - Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien, gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-
vergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bau und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wtederaufbau von sämtlichen· Steuern und sonstigen öffent-
Äthiopien durch Hilfe zur FOrderung der Privatwirtschaft bei- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
zutragen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in
Äthiopien erhoben werden.
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom Februar
1992 in Addis Abeba - Artikel 4
Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Artikel 1 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
es der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektora- benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
les Einfuhrprogramm zur FOrderung der Privatwirtschaft" im Rah- erforderliche Genehmigung.
men des „Emergency Recovery and Reconstruction Project
(ERRP)" für Äthiopien einen Finanzierungsbeitrag von bis zu
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu Artikel 5
erhalten, wenn nach Prüfung die FOrderungsfähigkeit festgestellt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
worden ist. · ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Übergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie- und Berlin bevorzugt genutzt werden.
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung. · Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 18. Juni 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Winkelmann
Für die Übergangsregierung von Äthiopien
Dr. Abdulmejid Hussein
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 167
Bekanntmachung
des deutsch-ithloplschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1993
Das in Addis Abeba am 16. Mai 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 16. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 14.Januar1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsorgungsanlagen"
sowie „Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien,
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Vorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -ent-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
sorgungsanlagen" sowie „Studien- und Fachkräftefonds" einen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
Finanzierungsbeitrag von bis zu 15 Mio. DM (in Worten: Fünfzehn
tischen Volksrepublik Äthiopien,
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Gewährung des Finanzierungsbeitrags für das Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsor-
vertiefen, gungsanlagen" wird davon abhängig gemacht, daß nach vorheri-
ger Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen
die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien durch
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in andere Vorhaben ersetzt werden.
der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien beizutragen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien zu einem
unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Regierungsgesprä- späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
che vom Dezember 1990 in Addis Abeba - Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 2 Artikel 4
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie überläßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Artikel 3 benenfaßs die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
edordertichen Genehmigungen.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Artikel 5
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
ten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erho- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ben werden. Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 16. Mai 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Paul Joachim von Stülpnagel
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Bekele Tamirat
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 14. Januar 1993
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines
Internationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 30. September 1992
Kirgistan am 8. Juli 1992
Lettland am 29. Mai 1992
Tadschikistan am 21. September 1992
Turkmenistan am 25. September 1992
Usbekistan am 9. Oktober 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juni 1992 (BGBI. II S. 496).
Bonn, den 14. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993 169
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-neuseeländischen Luftverkehrsabkommens
Vom 15. Januar 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992
zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr (BGBI.
1992 II S. 322) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 18
am 23. Dezember 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Vertrige
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
Vom 18. Januar 1993
Durch Notenwechsel vom 23. November/18. Dezember
1992 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Annenien
vereinbart worden, die zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken bestehenden Verträge im Verhält-
nis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Armenien solange weiter anzuwenden, bis beide
Seiten etwas Abweichendes vereinbaren.
Bonn, den 18. Januar 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel