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2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geftungsberelch des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zlvll- oder Handelssachen
Vom 23. September 1993
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in ZIVil- oder Handelssachen (BGBI. 19n II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zwischen Deutschland und
Australien am 3. Juli 1993
In Kraft getreten.
Aus t r a 11 e n hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
angebracht und nachstehende Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
•Pursuant to Article 33, it excludes the ,.Nach Artikel 33 schließt [Australien] die
operation of paragraph 2 of Articie 4. Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 aus.
The Govemment of Australia hereby de- Die Regierung von Australien erklärt hier-
clares, for and on behalf of Australia, that: mit für ood im Namen von Australien
- pursuant to Article 2, the Secretary to the - nach Artikel 2, daß der Secretary to the
Attomey-General's Department of the Attomey-General's Department of the
Commonwealth of Australia will be itS Commonwealth of Austrafaa (Staatsse-
Central Authority; kretär im Justizministerium des Australi-
schen Bundes) seine Zentrale Behörde
sein wird;
- pursuant to Article 8, members of the - nach Artikel 8, daß Mitglieder der ersu-
judicial personnel of the requesting au- chenden gerichtlichen Behörde eines an-
thority of another Contracting State may deren Vertragsstaats bei der Er1edigung
be present at the execution of a Letter of eines RechtshiHeersuchens nur mit vor-
Request, subject to prior authorisation by heriger Genehmigung der gerichtlichen
the judicial authority executing the Letter Behörde, die das Rechtshilfeersuchen
of Request; er1edigt, anwesend sein können;
- pursuant to Article 15, evidence may be - nach Artikel 15, daß ein diplomatischer
taken by a diplomatic officer or consular oder konsularischer Vertreter Beweis erst
agent only if permission to that effect is nach Vor1iegen einer Genehmigung auf-
given upon application to the Secretary of nehmen darf, welche der Secretary to the
the Attomey-General's Department of the Attomey-Generars Department of the
Commonwealth of Australia; Commonwealth of Australia (Staatsse-
kretär im Justizministerium des Australi-
schen Bundes) auf Antrag erteilt;
- pursuant to Article 16, the Secretary to - nach Artikel 16, daß der Secretary to the
the Attomey General's Department of the Attomey-Generars Department of the
Commonwealth of Australia will be itS Commonwealth of Australia (Staatsse-
competent authority for the purposes of kretär Im Justizministerium des Australi-
that Article and is empowered to specify schen Bundes) die zuständige Behörde
conditions with respect to any permission für die Zwecke des Artikels 16 ist und daß
given under that Article; and er ermächtigt ist, in bezug auf eine nach
Artikel 16 erteilte Genehmigung Auflagen
festzusetzen;
- pursuant to Article 23, it will not execute - nach Artikel 23, daß es Rechtshilfeersu-
Letters of Request issued for the purpose chen nicht erledigt, die ein Verfahren zum
of obtaining pre-trial discovery of docu- Gegenstand haben, das in den Ländern
ments as known in Common Law Coun- des "Common Law" unter der Bezeich-
tries; nung •pre-trial discovery of documents"
bekannt ist;
- pursuant to Article 24, it designates the - daß es nach Artikel 24 die Registrars of
Registrars of the State and Territory Su- the State and Territory Supreme Courts
prema Courts as additional authorities; (Urkundsbeamten der Obersten Ge-
richtshöfe der Staaten und Territorien) als
weitere Behörden bestimmt;
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2399
- pursuant to Article 40, the Convention - nach Artikel 40, daß sich das Überein-
extends to all the territories for the inter- kommen auf alle Hoheitsgebiete er-
national relations of which it is respons- streckt, deren internationale Beziehun-
ible." gen es wahrnimmt.•
Ferner hat der Verwahrer am 21. Juli 1993 aufgrund einer ihm jeweils von der
Slowakei und der Tschechischen Republik mit Note vom 15. März
1993 bzw. 28. Januar 1993 zugegangenen Erklärung. mitgeteilt, daß sich beide
Staaten als Rechtsnachfolger der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses Übereinkommen
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. September 1980 (BGBI. II S. 1290) und vom 11. März 1993 (BGBI. II S. 739).
Bonn, den 23. September 1993
Auswtrtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zur Änderung des deutach-kongolesischen Wirtschaftsabkommens
Vom 16. November 1993
In Brazzaville ist durch Notenwechsel vom 6. August
1992/18. Januar 1993 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kongo eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschafts-
abkommens vom 30. Oktober 1962 (Runderlaß Außen-
wirtschaft Nr. 6163 vom 17. Januar 1963, BAnz. Nr. 59 vom
26. März 1963) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist
am 18. Januar 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den16.November1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
von Dewitz
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Der Botschafter Brazzaville, den 6. August 1992
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland folgende Vereinbarung zur Anclerung des
deutsch-kongolesischen Wirtschaftsabkommens vorzuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Kongo kommen überein, die Artikel 2 und 6
des Wirtschaftsabkommens vom 30. Oktober 1962 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kongo-Brazzaville zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschafts-
abkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Kongo mit diesem Vor-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Note_ und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
Adolf Ederer
Seiner Exzellenz
Herrn Dieudonne Ganga
dem Minister für Auswärtige
Angelegenheiten und Kooperation
der Republik Kongo
Brazzaville
Bekanntmachu"J
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Seeschlffahrts-Organlsatlon
Vom 18. November 1993
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Arti-
kel 71 für
Eritrea am 31. August 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1963).
Bonn, den 18. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 18. November 1993
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 197511 S. 1103; 197711
S. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Eritrea am 24. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1960).
Bonn, den 18. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Kulturabkommens
Vom 22. November 1993
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach sein~m Artikel 9
Abs. 4 für
Belarus am 18. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 812).
Bonn, den 22. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 18. November 1993
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 197511 S. 1103; 197711
S. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Eritrea am 24. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1960).
Bonn, den 18. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Kulturabkommens
Vom 22. November 1993
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach sein~m Artikel 9
Abs. 4 für
Belarus am 18. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 812).
Bonn, den 22. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Gettungsberelch
des Abkommens vom 1. Jull 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
Vom 22. November 1993
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 Ober die Errich-
tung einer Europäischen Organisation für kernphysika-
lische Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem
Artikel XVIII Abs. 2 für die
Slowakei am 2. August 1993
Tschechische Republik am 30. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1992 (BGBI. II
s. 1331).
Bonn, den 22. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 23. November 1993
Das Europäische -Rahmenübereinkommen vom 21. Mal
1980 Ober die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965)
wird nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für die
Ukraine am 22. Dezember 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1993 (BGBI. II S. 932).
Bonn, den 23. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Gettungsberelch
des Abkommens vom 1. Jull 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
Vom 22. November 1993
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 Ober die Errich-
tung einer Europäischen Organisation für kernphysika-
lische Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem
Artikel XVIII Abs. 2 für die
Slowakei am 2. August 1993
Tschechische Republik am 30. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1992 (BGBI. II
s. 1331).
Bonn, den 22. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 23. November 1993
Das Europäische -Rahmenübereinkommen vom 21. Mal
1980 Ober die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965)
wird nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für die
Ukraine am 22. Dezember 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1993 (BGBI. II S. 932).
Bonn, den 23. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2403
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Brasilien
Vom 23. November 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nacn Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß Notenwechsel vom 22. Oktober 1992 mit der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien festgestellt, daß das
Handels- und Zahlungsabkommen vom 5. November 1975 zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht -aus, daß auch noch andere zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und Brasilien abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. April 1993 (BGBI. II S. 850) und vom 8. November 1993 (BGBI. II S. 2208).
Bonn, den 23. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chilenischen Abkommens über Rentenversicherung
Vom 24. November 1993
Nach Arti~el 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1993
zu dem Abkommen vom 5. März 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile Ober
Rentenversicherung (BGBI. 1993 II S. 1225) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 27
Abs.2
am 1. Januar 1994
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 2. November 1993 in
Santiago de Chile ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2403
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Brasilien
Vom 23. November 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nacn Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß Notenwechsel vom 22. Oktober 1992 mit der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien festgestellt, daß das
Handels- und Zahlungsabkommen vom 5. November 1975 zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht -aus, daß auch noch andere zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und Brasilien abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. April 1993 (BGBI. II S. 850) und vom 8. November 1993 (BGBI. II S. 2208).
Bonn, den 23. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chilenischen Abkommens über Rentenversicherung
Vom 24. November 1993
Nach Arti~el 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1993
zu dem Abkommen vom 5. März 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile Ober
Rentenversicherung (BGBI. 1993 II S. 1225) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 27
Abs.2
am 1. Januar 1994
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 2. November 1993 in
Santiago de Chile ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. November 1993
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Eritrea am 17. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansct')luß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBL II
s. 1991).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Gettungsbereich
des Übereinkommens über HIifeieistung
bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 24. November 1993
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über
Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen
Notfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 441) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 für
Armenien am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1993 (BGBI. II S. 1830).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. November 1993
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Eritrea am 17. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansct')luß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBL II
s. 1991).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Gettungsbereich
des Übereinkommens über HIifeieistung
bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 24. November 1993
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über
Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen
Notfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 441) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 für
Armenien am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1993 (BGBI. II S. 1830).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2405
BekanntmachUlljl
über den Geltungebereich dea Ubentlnkommens
über die frühaltlge Benachrichtigung bei nuklearen Unfillen
Vom 24. November 1993
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
(BGBI. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für
Armenien am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1993 (BGBI. II
s. 1845).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Registrierung
von In den Weltraum gestarteten Gegenstinden
Vom 24. November 1993
Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
stinden (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abe. 4 fOr
Argentinien_ am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mirz 1989 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2405
BekanntmachUlljl
über den Geltungebereich dea Ubentlnkommens
über die frühaltlge Benachrichtigung bei nuklearen Unfillen
Vom 24. November 1993
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
(BGBI. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für
Armenien am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1993 (BGBI. II
s. 1845).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Registrierung
von In den Weltraum gestarteten Gegenstinden
Vom 24. November 1993
Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
stinden (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abe. 4 fOr
Argentinien_ am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mirz 1989 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deulach-ukralnlechen Vertrags
Ober die Entwlclclung einer u.wta• 11ndan Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wlrl9chalt, lndualrle, Wl111nechaft und Technik
Vom 25. NcMNnber 1193
Der in Kiew am 10. Juni 1993 ld81'Z8ictttete V8ftrag
zwischen der luldesrepublik Deublchllnd lnl der
Ukraine über cle Enlwlclclung einer Lmfaseenden Zuaam-
menarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft. Industrie, Wis-
senschaft und Tedvlik ist nach seinem Artikel 22
am 5. November 1993
in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. November 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ukraine
über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Vertragsparteien, geleitet von den Prinzipien der Gleichheit,
die Ukraine - der Nichtdilkrimlnierung und des beiderseitigen Vorteils, werden
sich fllr eine lletige lntansivierung und Diversifizierung der beider-
geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte seitigen wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-tech-
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit In Europa
nischen Buiehungen einsetzen.
vom 1. August 1975 und der Charta von Paris für ein neues
Europa vom 21. November 1990 sowie der weiteren KSZE-
Dokumente, Artikel 2
Die Vertragsparteien f6rdem die Handels- und Kooperations-
in der festen Absicht, nach Hersteffung der Bnheit Deutsch- beziehungen zwischen Unternehmen und Organisationen aus
lands am 3. Oktober 1990 und der staatlichen Unabhängigkeits- beiden Staaten mit geeigneten Mitteln auf der Grundlage der
erklärung der Ukraine vom 24. August 1991 die gegenseitigen jeweiligen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit den
Beziehungen auf einer völkerrechtlich bindenden Grundlage und jeweiligen internationalen Verpflichtungen.
entsprechend der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni 1993 über
die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die in diesem Zusammen-
Deutschland und der Ukraine umfassend zu entwickeln, hang Fragen der Finanzierung und der Gewährung von mittel- und
langfristigen Krediten haben, stellen sie zu diesem Zweck Aus-
in der Überzeugung, daß eine umfassende wirtschaftliche, indu- fuhrgewährleistungen für Kredite zu möglichst günstigen Bedin-
strielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwi- gungen in Anwendung des jeweils geltenden nationalen und inter-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine den nationalen Rechts zur Verfügung. Die Vertragsparteien berück-
Wohlstand der Bevölkerung in beiden Staaten steigert und zu sichtigen dabei den Zusammenhang von Ausfuhrgewähr1eistun-
vertrauensvollen Beziehungen zwischen beiden Ländern wesent- gen sowie der Wirtschafts- und Finanzkraft der jeweils anderen
lich beiträgt, Vertragspartei.
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Bereitschaft zur Zusammen-
eingedenk der Entschlossenheit der Ukraine, den Übergang zu
arbeit Im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen ein-
Demokratie und Marktwirtschaft zu vollziehen,
schließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung.
getragen von dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit
in Europa zu fördern - Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen und materiellen
Voraussetzungen, um ungehinderte Kontakte zwischen Unterneh-
haben folgendes vereinbart: men und Organisationen aus beiden Staaten zu ermöglichen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2407
Für diese Zielsetzung räumen beide Vertragsparteien dem Dele- gabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften bestmögliche Er-
giertenbüro der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine und einer leichterungen schaffen.
entsprechenden ukrainischen Einrichtung in Deutschland, falls die
Die Vertragsparteien werden gleichfalls in Fragen der Gewährung
Ukraine sich zu einer solchen entschließt, eine wichtige Rolle ein.
von möglichst günstigen Bedingungen für den Aufenthalt und die
Beide Vertragsparteien erklären sich bereit, deren Tätigkeiten
Tätigkeit ihrer Bürger, die in das Hoheitsgebiet der jeweils ande-
umfassend zu unterstützen.
ren Vertragspartei zwecks Erzielung von Arbeitseinkommen rei-
sen, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften zusam-
Artikel 3 . menarbeiten.
Beide Vertragsparteien sind sich der Bedeutung präziser und
aktueller Wirtschafts- und Geschäftsinformationen bewußt. Sie Artikel 7
werden daher zusammenwirken, um sicherzustellen, daß die
Die freie Wahl der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ein-
Unternehmen und sonstigen mit der bilateralen wirtschaftlichen
schließlich einer gemeinsamen Produktion, einer Spezialisierung
Zusammenarbeit befaßten Organisationen die für den Ausbau der
von Unteraufträgen, von Lizenzverträgen, von Gemeinschaftsun-
Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten erforderlichen
ternehmen und selbstindigen Unternehmen und anderer Formen
Informationen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der
von Kapitalanlagen, die sich im Einklang mit den jeweils geltenden
jeweiligen Vertragspartei erhalten. Angesichts der Bedeutung, die
Rechtsvorschriften befinden, unter1iegt im Hoheitsgebiet der an-
zuverlässige und kompatible Statistiken für die Vertiefung der
deren Vertragspartei keinen Beschränkungen.
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten haben,
sprechen sich die Vertragsparteien für eine enge Zusammenar-
beit zwischen dem Statistischen Bundesamt der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland und dem Ministerium für Statistik der Ukraine aus.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
geeignete Maßnahmen zur Handelsförderung mit dem Ziel der
Artikel 4 Diversifizierung und qualitativen Verbesserung des beiderseitigen
Die Vertragsparteien erklären die Bereitschaft, Behinderungen Warenaustausches treffen. Dazu gehören die Förderung der Teil-
in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Orga- nahme an Messen und Ausstellungen, die Durchführung von
nisationen aus beiden Staaten zu beseitigen oder schrittweise Seminaren sowie sonstige Kontakte zum Zwecke der Förderung
abzubauen. Um zu vermeiden, daß derartige Störungen von des beiderseitigen Handels.
unterschiedlichen Normen ausgehen, setzen sie sich dafür ein,
daß die zustindigen Stellen auf diesem Gebiet eng zusammen- Artikel 9
arbeiten. Einzelheiten cfaeser Zusammenarbeit bleiben gesonder-
Die Vertragsparteien sind sich einig, der Zusammenarbeit bei
ten Vereinbarungen vorbehalten.
der Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Verteilung landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse besondere Aufmerksamkeit zu schen-
Artikel 5 ken. Zu diesem Zweck werden sie die entsprechenden Aktivitäten
von Unternehmen und Organisationen aus beiden Staaten im
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den Unterneh- Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern, insbeson-
men und Organisationen der jeweils anderen Vertragspartei im dere auch im Bereich der Herstellung von Maschinen und Aus-
Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen möglichst umfas-
rüstungen für Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Transport
sende Marktzugangsrechte zu gewähren. Auf dieser Grundlage von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
wird sich die Bundesrepublik Deutschland dafür einsetzen, daß
die Europäische Gemeinschaft der Ukraine diejenigen Vergünsti-
gungen einräumt, die sie anderen Lindem mit vergleichbarem
Artikel 10
internationalen Status gewährt.
Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit von
Unternehmen und Organisationen aus beiden Staaten im Rah-
Artikel 6
men ihrer Möglichkeiten in folgenden Bereichen zu unterstützen
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die Niederlassung und zu fördern:
von Firmen und Organisationen nach Maßgabe der jeweils gelten-
den Rechtsvorschriften zu unterstützen. Sie lassen sich dabei - chemische und pharmazeutische Industrie,
vom Grundsatz der Niedertassungsfreiheit leiten. Firmen und - Maschinenbau,
Organisationen aus beiden Staaten sollen im ~ e n der gelten-
- Infrastruktur, Transport und Telekommunikation,
den internationalen Verpflichtungen nicht schlechter gesteHt wer-
den als Firmen und Organisationen aus Drittländem. Das gilt auch - Metallurgie,
für die Einstellung und Beschäftigung von Fach- und Führungs- - Städteplanung, Wohnungswesen und Bauwirtschaft.
kräften im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
Diese Aufzlhlung ist nicht erschöpfend. Die Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien gestatten den Niederlassungen von Firmen wird sich auf alle beiderseits Interessierenden Wirtschaftssektoren
und Organisationen mit Sitz im Hoheitsgebiet der jeweils anderen et'Strecken, insbesondere auf die Beteiligung mittelstindischer
Vertragspartei den Import der für den Betrieb der Niederlassung Unternehmen.
erforderlichen Ausrüstungen und Materialien im Rahmen der na-
tionalen Rechtsvorschriften und entsprechend international übli-
cher Handelspraktiken. Artikel 11
Die Vertragsparteien werden Angehörigen des jeweils anderen Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der UmsteUung von
Staates, die sich vorübergehend zu Zwecken des Handels als militärischer auf zivile Produktion (Konversion) große Bedeutung
leitende Angestellte, Fachkräfte mit firmenspezifischen Kenntnis- für den Erfolg der Bemühungen zur Umstrukturierung der ukraini-
sen oder als Fachkräfte mit Hochschulausbildung oder hochquaU- schen Wirtschaft zukommt. Sie vereinbaren daher eine enge
fizierte Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung im jeweils ande- 2usammenarbeit in diesem Bereich und unterstützen im Rahmen
ren Staat aufhatten, und deren nAchsten Familienangehörigen in ihrer Mögtlchkeiten entsprechende Pro;et<te.
der Frage der Bewegungsfreiheit im jeweiligen Hoheitsgebiet
sowie in Fragen der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und
Artikel 12
Arbeitserlaubnissen und der Erfüllung von sonstigen Formalitäten,
die für die Durchführung einer geschäftlichen oder einer damit in Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Be-
Zusammenhang stehenden Tätigkeit erforderlich sind, nach Maß- reich der rationellen, umweltverträglichen Nutzung von Rohstoffen
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
und Energieträgern im Rahmen der auf diesem Gebiet tätigen Die Vertragsparteien vereinbaren, beim Aufbau marktwirtschaft-
Gremien und nehmen in diesem Zusammenhang Bezug auf das licher Strukturen in der Ukraine durch entsprechende Beratungs-
Abkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bun- hilfe, insbesondere bei der Schaffung von marktwirtschaftlichen
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober die Rahmenbedingungen, eng zusammenzuarbeiten. Die Bundes-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Sie erklä- republik Deutschland ist auch bereit, Beratungshilfe bei der
ren ihre Bereitschaft, die industrielle und wissenschaftlich-tech- Lösung von Problemen im Bereich der sozialen Sicherung zu
nische Zusammenarbeit auf Gebiete wie Umweltüberwachung, leisten.
Vorbeugung gegen technologische Gefährdung und Störfälle,
Behandlung und Endlagerung von toxischen und gefährtichen Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die wirtschaftliche Bera-
Abfällen, Vermeidung und Verminderung der Luft- und Gewässer- tungshilfe sich vorrangig auf folgende Schwerpunkte konzentrie-
verschmutzung zu erstrecken. ren soll:
- Privatisierung und Entflechtung von Unternehmen, Handels-
und Verteilungsstrukturen,
Artikel 13
- Aufbau mittelständischer Strukturen,
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit entsprechend der Gemeinsamen Erklärung vom - Aufbau eines Finanzdienstleistungssystems,
10. Juni 1993 zwischen dem Bundesministerium für Forschung
- landwirtschaftlicher Sektor,
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staatskomitee für Wissenschaft und Technologie der Ukraine im - Zusammenarbeit im Bereich der Reaktorsicherheit.
Rahmen ihrer Möglichkeit~ fördern. Zu diesem Zweck unterstüt-
zen sie die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Wissen- Die Bedingungen für die Beratungstätigkeit deutscher Experten In
schaftlern, FachkrAften, wissenschaftlichen KOrperschaften und der Ukraine werden durch eine gesonderte Regierungsverein-
Unternehmen aus beiden Staaten bei der Lösung wissenschaft- barung geregelt.
lich-technischer Probleme und die Durchführung gemeinsamer
Forschungsvorhaben.
Artikel 18
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den be-
teiligten Organisationen der beiden Vertragsparteien unmmelbar Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der Aus- und Weiter-
bildung von Fach- und Führungskräften im Wirtschaftsbefeich
vereinbart.
erhebliche Bedeutung für den marktwirtschaftlichen Reformpro-
zeß zukommt. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf das
Artikel 14 Protokoll vom 16. Februar 1993 zwischen der Regierung der
Die Vertragsparteien erkennen die entscheidende Bedeutung Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober
eines wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums die Zusammenarbeit In der Aus- und Wettert>ildung von Fach- und
für die wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-techni- Führungskräften der Wirtschaft und der Wirtschaftsverwaltung.
sche Zusammenarbeit an. Sie erklären Ihre Bereitschaft zur Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Bereitschaft, die
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, zu dem Insbesondere Ur- bestehenden Förderprogramme auf die Ukraine zu erstrecken
heberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und und nach Möglichkeit zu erweitern. Die Vertragsparteien werden
Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsge- ihre Unternehmen und Organisationen ennuntern, die ZUS&m-
heimnisse, technische Verfahren, Know-how und Goodwill gehö- menarbelt auf Unternehmensebene bei der fachlichen Ausbildung
ren, und werden einen Informationsaustausch Ober rechtliche zu intensivieren.
Vorschriften und Verfahren, welche in ihren Hoheitsgebieten für
den Schutz geistigen Eigentums gelten, durchführen.
Artikel 19
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß selbstverwal-
Artikel 15 tete Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsassoziationen und andere
nichtstaatliche Verwaltungsstrukturen der Wirtschaft fester Be-
Die Vertragsparteien unterstreichen Ihre Auffassung, daß die standteil der marktwirtschaftlichen Ordnung sind. Die Bundes-
Förderung und der gegenseitige Schutz von Kapitalanlagen in republik Deutschland et1dArt sich im Rahmen ihrer MOglichkelten
dem jeweiligen Hoheitsgebiet wichtige Voraussetzungen für eine zur Unterstützung und Förderung der Bemühungen der Ukraine
erfolgreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Fluß von beim Aufbau der vorerwähnten Strukturen, insbesondere eines
Investitionen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Systems von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerks-
sind. Die Einzelheiten sind In dem Vertrag vom 15. Februar 1993 kammern bereit.
zwischen den Vertragsparteien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen geregelt.
Artikel 20
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der deutsch-ukraini-
Artikel 16
sche Kooperationsrat der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-
Zur Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den schen beiden Staaten einen institutionellen Rahmen gibt. Der
Vertragsparteien und zur Förderung der grenzüberschreitenden Kooperationsrat hat die Aufgabe, den Wirtschaftsbeziehungen
Investitionstätigkeit von Unternehmen werden Expertenge- zwischen beiden Staaten und den Geschäftsbeziehungen zwi-
spräche zur Vorbereitung eines Abkommens zur Vermeidung der schen ihren Unternehmen Impulse zu geben und Prioritäten für
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Ertrags- und Vermögens- die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Förderung des
steuern aufgenommen. marktwirtschaftlichen Reformprozesses in der Ukraine festzule-
gen.
Artikel 17 Der Kooperationsrat tritt abwechselnd Im Hoheitsgebiet einer der
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Bereitschaft, den Vertragsparteien zusammen. Die Tagungen stehen unter dem
Aufbau der Marktwirtschaft In der Ukraine zu unterstützen. gemeinsamen Vorsitz leitender Vertreter des Bundesministeriums
für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
In Ergänzung zu den von internationalen Organisationen durchge-
der Ukraine.
führten Unterstützungsmaßnahmen bietet sie Beratung und tech-
nische Hilfe an. Sie ist bereit, der Ukraine die beim Übergang von Die Tagesordnung für die einzefnen Tagungen des Kooperations-
der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft In den neuen Bundeslän- rata wird durch jeweilige vorherige Absprache zwischen den Ver-
dern gesammelten Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. tragsparteien festgelegt. Sie lassen sich dabei von den Erforder-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2409
nissen thematischer Flexibilität und eines effizienten Tagungsab- Artikel 22
laufs leiten. An den gemeinsamen Beratungen nehmen leitende
Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierun-
Unternehmensvertreter und andere wirtschaftliche Entschei-
gen der Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-
dungsträger beider Staaten teil.
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
In Anbindung an den Kooperationsrat besteht eine Arbeitsgruppe erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs
zur marktwirtschaftlichen Beratung, deren Tätigkeit im wesentli- der letzten Notifikation angesehen.
chen von Vertretern der Regierungen der beiden Vertragsparteien
geführt wird.
Artikel 23
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die Tagungen des Ko-
operationsrats jeweils auch zum wirtschaftspolitischen Meinungs- Dieser Vertrag wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen.
austausch genutzt werden sollen. Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils weitere fünf
Jahre, sofem er nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs
Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-
Artikel 21
digt wird.
Die Ukraine bringt den Wunsch zum Ausdruck, sich möglichst
bald in das System der weltwirtschaftlichen Arbeitsteilung und Artikel 24
des internationalen Handels zu integrieren. Die Bundesrepublik
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom
Deutschland sagt zu, entsprechende Bemühungen der Ukraine zu
9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
unterstützen.
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die Entwick-
Die Vertragsparteien werden in allen Bereichen dieses Vertrags lung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
eine enge Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik im Verhältnis
und Gremien, deren Mitglied sie sind oder werden wollen, an- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer
· streben. Kraft.
Geschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Trumpf
Rexrodt
F0r die Ukraine
Jewtuchow
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachulljl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 25. November 1993
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung
des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBt 1985 II
S. 714) ist nach seinem Artikel 57 Abs. 2 für
Mosambik am 30. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 27).
Bonn,den25.November1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun9
über das Inkrafttreten von Anderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der Fassung des Protokolls von 1978
(MARPOL 73/78)
Vom 26. November 1993
1.
Auf Grund der nachstehend aufgeführten Entschließungen des Ausschusses
für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation sind folgende weitere Änderungen des Internationalen Übereinkom-
mens von 1973 vom 2. November 1973 zur V~rhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230), zuletzt geändert
durch die Entschließung MEPC. 14 (20) vom 7. September 1984 (BGBI. 1985 II
S. 868), beschlossen und angenommen worden:
1. Die mit Entschließung MEPC. 16 (22) vom 5. Dezember 1985 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage II
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1986 II S. 942,
944)
2. Die mit Entschließung MEPC. 21 (22) vom 5. Dezember 1985 beschlossenen
Änderungen des Protokolls von 1978 in bezug auf das Protokoll I zu dem
Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1986 II S. 942, 946)
3. Die mit Entschließung MEPC. 29 (25) vom 1. Dezember 1987 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1988 II
s. 974)
4. Die mit Entschließung MEPC. 34 (27) vom 17. März 1989 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anhänge II
und III der Anlage II zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung
(BGBI. 1991 II S. 525, 526)
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2411
5. Die mit Entschließung MEPC. 36 (28) vom 17. Oktober 1989 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage V
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1991 II S. 525,
570)
6. Die mit Entschließung MEPC. 42 (30) vom 16. November 1990 beschlosse-
nen Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die
Anlagen I und V zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung
(BGBI. 1992 II S. 150)
7. Die mit Entschließung MEPC. 47 (31) vom 4. Juli 1991 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1993 II
s. 993)
8. Die mit Entschließung MEPC. 48 (31) vom 4. Juli 1991 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage V
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1993 II S. 993)
9. Die mit Entschließung MEPC. 51 (32) vom 6. März 1992 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1993 II
s. 993)
10. Die mit Entschließung MEPC. 52 (32) vom 6. März 1992 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassun·g (BGBI. 1993 II
s. 993)
II.
Nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens in der
vorgenannten Fassung sind die vorstehend aufgeführten Änderungen Im einzel-
nen an den folgenden Tagen für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen
Vertragsparteien in Kraft getreten:
1. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 16 (22) vom 5. Dezember 1985 am 6.April 1987
2. Die Änderungen nach d~r Entschließung
MEPC. 21 (22) vom 5. Dezember 1985 am 6. April 1987
3. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 29 (25) vom 1. Dezember 1987 am 1. April 1989
4. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 34 (27) vom 17. März 1989 am 13. Oktober 1990
5. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 36 (28) vom 17. Oktober 1989 am 18. Februar 1991
6. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 42 (30) vom 16. November 1990 am 17. März 1992
7. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 47 (31) vom 4. Juli 1991 am 4. April 1993
8. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 48 (31) vom 4. Juli 1991 am 4. April 1993
9. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 51 (32) vom 6. März 1992 am 6.Juli 1993
10. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 52 (32) vom 6. März 1992 am 6.Juli 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Januar 1986 (BGBI. II S. 464) und vom 29. März 1989 (BGBI. II S. 398).
Bonn, den 26. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundeaministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: 8undeednlcker8I Zweigbetrieb Bonn.
Bundeegesetzbla Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentticher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blalt Teil II zu ver6ffenttichen sind.
Bundeegeeetzblatt Teil II enNlt
a) w!lkerrach1lich ÜbefeinkQnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
Ntzung 9f1auenen Rechlsvonlchrlt sowie damit zusammenhlngende
Bekannlmachungen,
b) Zolltartf-.o.echi lfleo.
laufender Bezug nur im Vetlagsabol n iement. Poetanechrift für Abonnements·
bestellungen sowie Bestallungen bereb en1Chie1Mltl8f Auegaben:
Bundesanzeiger Vertageges.m.b.H., Poltfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugapela für Tell l und Teil II halbjlhrlich Je 97,80 DM. Einzels10cke je angefan-
gene 18 Selten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Oieaer Preis gilt auch für
Bundesgeeetzblltter, cle wr dem 1. Januar 1983 ausgegeben worden lind.
Lieferung gegen Voreinsandung das Betrages auf das Poetglrolconfo Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VorauanlChnung.
Prela dieeer Auegabe: 7,50 DM (8,20 DM zUZOglic:h 1,30 DM Versandkosten), bei 8undNannlger Y ~ b . H . • Poetfach 13 20 · 53003 Bam
Lieferung gegen Vorausrectv,ung 8,50 DM. Poatvwtrl • baelOck Z 1911 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Tell II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 48 und endet mit der Seite 2412.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 2 vom 16. Januar 1993
Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22
- zur Ausgabe Nr. 3 vom 20. Januar 1993
Änderung 1 und Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40
- zur Ausgabe Nr. 9 vom 23. März 1993
Anlage zur 11. ADA-Änderungsverordnung
- zur Ausgabe Nr. 15 vom 5. Mai 1993
Änderung 02 der ECE-Regelung Nr. 49
- zur Ausgabe Nr. 19 vom 25. Juni 1993
Anlage zur 4. RIO-Änderungsverordnung
- zur Ausgabe Nr. ·22 vom 20. Juli 1993
Anlage zur 6. MARPOL-Änderungsverordnung
- zur Ausgabe Nr. 40 vom 20. November 1993
ECE-Regelung Nr. 89
- zur Ausgabe Nr. 42 vom 30. November 1993
Neufassung der Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RIO)
*) lnnemalb des Abonnements werden die Anlagebinde auf Anforderung gemAB den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten
an die lnternatlonale Kaffee-Organisation
gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
in der Fassung der Verlängerungen vom 3. Juli 1989,
28. September 1990, 27. September 1991 und 4. Juni 1993
Vom 22. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom
16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Für die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale
Kaffee-Organisation gilt das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1983
(BGBI. 1984 II S. 353) in der Fassung der Entschließungen Ni'. 347 vom 3. Juli
1989 (BGBI. 1990 II S. 94), Nr. 352 vom 28. September 1990 (BGBI. 1991 II
S. 902), Nr. 355 vom 27. September 1991 (BGBI. 199211 S. 423) und Nr. 363 vom
4. Juni 1993 des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internatio-
nalen Kaffee-Übereinkommens von 1983. Die Entschließung Nr. 363 wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale
Kaffee-übereinkommen von 1983 in der Fassung der In Artikel 1 bezeichneten
Entschließungen des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Interna-
tionalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale
Kaffee-übereinkommen von 1983 In der Fassung der in Artikel 1 bezeichneten
Entschließungen des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Interna-
tionalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland
außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2383
Entschließung Nr. 363
(genehmigt ohne Sitzung am 4. Juni 1993)
Weitere Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
Resolution number 363
(Approved without meeting on 4 June 1993)
Further extension of the International Coffee Agreement
Resolution numero 363
(Adoptee sans reunion le 4 juin 1993)
Nouvelle prorogation de I'Accord international sur le Cafe
(Übersetzung)
Whereas: Considerant: in der Erwägung,
The International Coffee Agreement Que l'Accord international de 1983 sur le daß das durch die Entschließungen
1983, as extended by Resolutions numbers Cafe, tel que proroge par les Resolutions Nr. 347, 352 und 355 vertängerte Internatio-
347, 352 and 355, is due to expire on numeros 347,352 et 355, viendra a expira- nale Kaffee-übereinkommen von 1983 am
30 September 1993; tion le 30 septembre 1993; 30. September 1993 auslaufen wird,
lt is considered that the International Cof- Qu'il est juge que I' Accord international daß geprüft wird, das Internationale Kaf-
fee Agreement should be extended for a a
sur le Cafe devrait itre proroge nouveau fee-Übereinkommen um einen weiteren
further period to maintain the International pour maintenir !'Organisation internationale Zeitabschnitt zu verlängern, damit die Inter-
Coffee Organization as a forum for interna- du Cafe en tant que foyer de cooperation nationale Kaffee-Organisation als Forum für
tional cooperation on coffee matters and to internationale en matiere de cafe et pour die internationale Zusammenarbeit in Fra-
allow time for the negotiation of a new laisser le temps de negocier un nouvel Ac- gen des Kaffees erhalten bleibt und Zeit für
Agreement, cord, das Aushandeln eines neuen Übereinkom-
mens gewonnen wird,
The International Coffee Council Le Conseil international du Cafe faßt der Internationale Kaffeerat folgende
Resolves: Decide: Entschließung:
1. That the International Coffee Agree- 1. Que I' Accord international de 1983 sur (1) Das Internationale Kaffee-überein-
ment 1983, as extended, shall be further le Cafe tel que proroge sera encore proroge kommen von 1983 in der Fassung der Ver-
extended for a period of one additional year a
d'une annee de plus, savoir du 1 octobre längerung wird um den Zeitabschnitt eines
from 1 October 1993 to 30 September 1993 au 30 septembre 1994. zusätzlichen Jahres vom 1. Oktober 1993
1994. bis zum 30. September 1994 weiter vertän-
gert.
2. That the International Coffee Agree- 2. Que l'Accord international de 1983 sur (2) Das Internationale Kaffee-überein-
ment 1983, as extended, shall continue in le Cafe tel que proroge restera en vigueur a kommen von 1983 in der Fassung der Ver-
force as from 1 October 1993 in accordance partir du 1 octobre 1993, conformement aux längerung bleibt nach Absatz 1 ab dem
with the provisions of paragraph 1 of this dispositions du paragraphe 1 de la presente 1. Oktober 1993 zwischen denjenigen Ver-
Resolution among those Contracting Par- Resolution, entre les Parties Contractantes tragsparteien in Kraft, die dem Generalse-
ties which have notified their acceptance, in qui auront notifie leur acceptation, confor- kretär der Vereinten Nationen bis zum
accordance with their laws and regulations, a a
mement leurs legislations et leurs regle- 30. September 1993 die Annahme dieser
of such further extension to the Secretary- mentations respectives, de cette nouvelle weiteren Vertängerung nach Maßgabe ihrer
General of the United Nations by 30 Sep- prorogation au Secretaire general de !'Orga- Gesetze und sonstigen Vorschriften notifi-
tember 1993, if an that date such Contract- nisation des Nations Unies au 30 septem- ziert haben, wenn diese Vertragsparteien
ing Parties represent at least 20 exporting a
bre 1993 si, cette date, ces Parties Con- zu dem genannten Zeitpunkt mindestens
Members holding a majority of the votes of tractantes representent au moins 20 Mem- 20 Ausfuhrmitglieder mit der Mehrheit der
the exporting Members, and at least 1O bres exportateurs ayant la majorite des voix den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stim-
importing Members holding a majority of the des Membres exportateurs et au moins men und mindestens 10 Einfuhrmitglieder
votes of the importing Members. The votes 1O Membres irnportateurs ayant la majorite mit der Mehrheit der den Einfuhrmitgliedern
for this purpose shall be calculated as at des voix des Membres importateurs. Les zustehenden Stimmen vertreten. Der Stich-
30 June 1993. Such notificatlons shall be a a
volx cette fin seront calculees la date du tag für die Berechnung der Stimmen für
signed by the Head of State or Government, 30 juin 1993. Ces notifications seront si- diesen Zweck ist der 30. Juni 1993. Die
or Minister for Foreign Affairs, or made un- gnees par le Chef de l'Etat ou du Gouverne- Notifikationen werden vom Staats- oder
der full powers signed by one of the fore- ment ou par le Ministre des Affaires etran- Regierungschef oder vom Minister für Aus-
going. In the case of an international orga- geres ou par un mandataire ayant r~u les wärtige Angelegenheiten unterschrieben
nization, the notification shall be signed by a pleins pouvoirs pour ce faire signe par l'un oder aufgrund einer von einem von ihnen
representative duly authorized in accord- des precites. Dans le cas d'une organisa- unterschriebenen Vollmacht vorgenommen.
ance with the rules of the Organization, or tion internationale, la notification sera si- Im Fall einer internationalen Organisation
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
made under full powers signed by such a gnee par un representant dument mandate wird die Notifikation von einem im Einklang
representative. aux termes du reglement de !'Organisation mit den Vorschriften der Organisation gehö-
ou par un mandataire ayant r~u les pleins rig befugten Vertreter unterschrieben oder
pouvoirs pour ce faire signe par ce repre- aufgrund einer von einem solchen Vertreter
sentant. unterschriebenen Vollmacht vorgenom-
men.
3. That a notification by a Contracting 3. Qu'une notification, par une Partie (3) Eine bis zum 30. September 1993
Party containing an undertaking to apply the Contractante, qu'elle s'engage a appliquer beim Generalsekretär der Vereinten Natio-
extended Agreement provisionally, in ac- a
provisoirement, conformement sa legisla- nen eingegangene Notifikation einer Ver-
cordance with its laws and regulations, a
tion et sa reglementation, les dispositions tragspartei, wonach diese zusagt, das ver-
which is received by the Secretary-General de I'Accord tel que proroge, qui sera re~u längerte Übereinkommen nach Maßgabe
of the United Nations not later than 30 Sep- par le Secretaire general de !'Organisation ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften
tember 1993 shall be regarded as equal in des Nations Unies au plus tard le 30 sep- vorläufig anzuwenden, gilt als einer Notifika-
effect to a notification of acceptance of the tembre 1993, sera consideree comme de tion der Annahme der weiteren Verlänge-
further extension of the International Coffee mtme effet qu'une notification d'accepta- rung des Internationalen Kaffee-Überein-
Agreement 1983, as extended. Such Con- tion de la nouvelle prorogation de I'Accord kommens von 1983 in der Fassung der
tracting Party shall enjoy all the rights and International de 1983 sur le Cafe tel que Verlängerung gleichwertig. Diese Vertrags-
assume all the obligations of a Member. prorog6. Ladite Partie Contractante aura partei genießt alle Rechte und übernimmt
However, if formal notification of accep- tous les droits et assumera toutes les obli- alle Pflichten eines Mitglieds. Ist jedoch eine
tance of the further one-year extension of gations d'un Membra. Toutefois, si le Secre- förmliche Notifikation der Annahme der wei-
the International Coffee Agreement 1983, taire general de !'Organisation des Nations teren Verlängerung des Internationalen Kaf-
as extended, is not received by the Secret- Unles n'a pas ~u une notification officielle fee-Übereinkommens von 1983 In der Fas-
ary General of the United Nations by 31 d'acceptation de la nouvelle prorogation sung der Verlängerung um ein Jahr bis zum
March 1994 or such later date as the Coun- d'une annee de I'Accord International de 31. März 1994 oder bis zu einem vom Rat
cil may determine, such Contracting Party 1983 sur le C&fe tel que pro~ au 31 mars bestimmten späteren Zeitpunkt nicht beim
shall as of that date cease to participate in 1994 ou a toute date ulterieure que le Generalsekretär der Vereinten Nationen
the Agreement. Conseil pourra antter, ladite Partie eingegangen, so scheidet die betreffende
Contractante cessera d'lttre Partie ä Vertragspartei mit diesem Zeitpunkt von der
I ' ~ ä cette date. Teilnahme an dem Übereinkommen aus.
4. That any Contracting Party to the Inter- 4. Que toute Partie Contractante ä (4) Eine Vertragspartei des Internationa-
national Coffee Agreement 1983, as ex- I'Accord international de 1983 sur le C&fe tel len Kaffee-Übereinkommens von 1983 In
tended, which has not made the notifica- que prorog6 qui n'a pas fait les notiflcations der Fassung der Verlängerung, welche die
tions provided for in paragraphs 2 and 3 of d'acceptation prevues dans les paragra- Notifikationen nach den Absitzen 2 und 3
this Resolution, may accede to the Agree- phes 2 et 3 de 1a presente Resolution pour- nicht vorgenommen hat. kann dem überein-
ment by 31 March 1994 or such later date ra faire adhesion ä l'Accord jusqu'au kommen bis zum 31. März 1994 oder bis zu
as the Council may determine on condition 31 mars 1994 ou jusqu'a toute date ulte- einem vom Rat bestimmten späteren Zeit-
that on depositing lts Instrument of acces- rieure que le Conseil pourra antter ä la punkt unter der Voraussetzung beitreten,
sion such Contracting Party undertakes to condition que, en deposant son Instrument daß sie sich bei der Hinterlegung Ihrer Bei-
fulfil all ~ previous obligations under the d'adhesion, cette Partie Contractante s'en- trittsurkunde verpflichtet, alle Ihre früheren
Agreement with retroactiye effect from gage ä rempfir toutes res obligations prece- Pflichten aufgrund des Übereinkommens
1 October 1993. demment contractees aux termes de rückwirkend ab dem 1. Oktober 1993 zu
a
I'Accord, avec effet retroactif compter du erfüllen.
1 octobre 1993.
5. That if the requirements for the continu- 5. Que, sl les conditions pour le maintien (5) Falls die Voraussetzungen für das
ation in force for a further period of one year en vigueur de I'Accord International de 1983 lnkraftbleiben des Internationalen Kaffee-
of the International Coffee Agreement 1983, sur le C&fe tel que p ~ pendant une Übereinkommens von 1983 in der Fassung
as extended, have not been met in accord- nouvelle periode d'une annee n'ont pas ete der Verlängerung für ein weiteres Jahr nicht
ance with the provislons of paragraphs 2 remplles conformement aux dispositions nach den Absitzen 2 und 3 erfüllt sind,
and 3 of this Resolution, those Govem- des paragraphes 2 et 3 de la presente Re- treten diejenigen Regierungen, welche die
ments which have notified acceptance or solution, les gouvemements qul auront noti- Annahme oder vorläufige Anwendung die-
provisional application of such further exten- fie l'acceptation ou l'application provisoire ser weiteren Verlängerung notifiziert haben,
sion shall meet to decide: de cette nouvelle prorogation se reuniront zusammen, um zu entscheiden,
pour decider.
(a) whether the Agreement should continue a) Si I'Accord restera en vigueur entre eux a) ob das Übereinkommen zwischen ihnen
in force among themselves, and, if so, to et, dans !'affirmative, pour etablir les in Kraft bleiben soll, und gegebenenfalls
establish the conditions for the con- conditions dans lesquelles !'Organisa- die Bedingungen für die weitere Tätig-
tinued operation of the Organization; or tion continuera a fonctionner; ou keit der Organisation festzulegen, oder
(b) whether to make arrangements for the b) pour prendre des dispositions en vue de b) ob Vorkehrungen für die Liquidation der
liquidation of the Organization in accord- 1a liquidation de !'Organisation, aux ter- Organisation nach Artikel 68 Absatz 4
ance wlth the provisions ·of paragraph mes du paragraphe 4) de l'Article 68 de des Übereinkommens getroffen werden
(4) of Article 68 of the Agreement. l'Accord. sollen.
6. To request the Executive Director to 6. De demander au Directeur executif de (6) Der Exekutivdirektor wird ersucht,
convey this Resolution to the Secretary- transmettre 1a presente Resolution au Se- diese Entschließung dem Generalsekretär
General of the United Nations. cretaire general de !'Organisation des Na- der Vereinten Nationen zu übermitteln.
tions Unies.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2385
Neunundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Änderungen zum 1. Januar 1994)
Vom 27. Dezember 1993
Auf Grund des § n Abs. 6 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 1993 (BGBI. II
S. 1875), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Zolltarifverordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125) ist diese Verordnung einschließlich
der Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung."
2. § 2 wird gestrichen.
3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Allgemeinen Vorschriften erhalten die aus der Anlage 1 ersichtliche
Fassung.
b) Die Codenummern der dem Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren der
Kapitel 72 und 73 des Zolltarifs erhalten die aus der Anlage 2 ersichtliche
Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Zeitle r
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Allgemeine Vorschriften
1. Diese Verordnung enthält die Bestimmungen des Zolltarifs, soweit sie nicht
aufgrund von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften oder aufgrund sonstiger Rechtsakte dieser Organe
unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden sind.
2. Teil 1(Einführende Vorschriften) des Anhangs 1(Kombinierte Nomenklatur) der
Verordnung (EWG) Nr. 2658187 des Rates vom 23. Juli 1987 (Abi. EG
Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend auch für die
in dieser Verordnung aufgeführten Waren. Die gemeinschaftlichen Bestim-
mungen zur einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sind auf
die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren anzuwenden.
3. Die tarifliche Zollfreiheit wird für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrif-
ten einem Zollsatz gleichgeachtet.
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2387
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b)
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger.
mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr:
72011011 mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger (EGKS) 3,2
7201 10 19 mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT (EGKS) 3,2
720110 30 mit einem Mangangehalt von 0, 1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT (EGKS) 3,2
720110 90 mit einem Mangangehalt von weniger als O, 1 GHT (EGKS) 3,2
7201 2000 Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT (EGKS) 4
Roheisen, legiert:
72013010 mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT (EGKS) frei
72013090 anderes (EGKS) 3,2
72014000 Spiegeleisen (EGKS) 3,2
Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT:
720211 20 mit einer Kömung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT (EGKS) 4
720211 80 anderes (EGKS) 4
Ferrophosphor:
7202 9911 mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT (EGKS) 4
72031000 durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse (EGKS) 2,5*)
72039000 andere (EGKS) 3,2
72041000 Abfälle und Schrott, aus Gußeisen (EGKS) frei
Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:
7204 21 00 aus nichtrostendem Stahl (EGKS) frei
72042900 andere (EGKS) frei
7204 3000 Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl (EGKS) frei
andere Abfälle und anderer Schrott:
Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle,
auch paketiert:
7204 4110 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne (EGKS) frei
Stanz- oder Schneidabfälle:
7204 41 91 paketiert (EGKS) frei
7204 41 99 andere (EGKS) frei
andere:
7204 4910 geschreddert (EGKS) frei
andere:
720449 30 paketiert (EGKS) frei
andere:
7204 49 91 weder sortiert noch klassiert (EGKS) frei
7204 4999 andere (EGKS) frei
Abfallblöcke:
72045010 aus legiertem Stahl (EGKS) frei
720450 90 andere (EGKS) 2,5
72061000 Rohblöcke (Ingots) (EGKS) 2,5
7206 9000 andere (EGKS) 2,5
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
72071111 aus Automatenstahl (EGKS) 3,2
anderes:
720711 14 mit einer Dicke von 130 mm oder weniger (EGKS) 3,2
*) Anmerkung: Dieser Zollsatz ist bis auf weiteres vollständig ausgesetzt.
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
1 2 3
72071116 mit einer Dicke von mehr als 130 mm (EGKS) 3,2
72071210 warm VOfg8Walzt oder stranggegossen (EGKS) 3,2
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
72071911 aus Automatenstahl (EGKS) 6
anderes:
72071914 stranggegossen (EGKS) 4,4
72071916 anderes (EGKS) 4,4
vorprofitiert:
720719 31 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) 4,4
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
72072011 aus Automatenstahl (EGKS) 3,2
anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:
72072015 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) 3,2
72072017 0,6 GHT oder mehr (EGKS) 3,2
72072032 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) 3,2
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 20 51 aus Automatenstahl (EGKS) 6
anderes:
7207 20 55 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) 4,4
72072057 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) 4,4
vorprofiliert:
7207 2071 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) 4,4
720811 00 mit einer Dicke von mehr als 1O mm (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
72081210 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) 3,8
andere:
720812 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,4
andere:
720812 95 gebeizt (EGKS) 4,4
720812 98 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm:
72081310 zum Waederauswalzen unter zolamtlicher Überwachung (EGKS) 3,8
andere:
720813 91 mit Oberflichenmuster (EGKS) 4,4
andere:
72081395 gebeizt (EGKS) 4,4
72081398 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
72081410 zum Weederauswalzen unter zoftamtffcher Überwachung (EGKS) 3,8
andere:
720814 91 gebeizt (EGKS) 4,4
72081499 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
7208 2110 mit Oberfllchenmuster (EGKS) 4,4
72082190 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
72082210 zum Wiederauswalzen unter zollamtfacher Überwachung (EGKS) 3,8
andere:
72082291 mit Oberflichenmuster (EGKS) 4,4
andere:
72082295 gebeizt (EGKS) 4,4
72082298 andere (EGKS) 4,4
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2389
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 23 10 zum Wieclerauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) 3,8
andere:
7208 23 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,4
andere:
72082395 gebeizt (EGKS) 4,4
720823 98 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 2410 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) 3,8
andere:
7208 24 91 gebeizt (EGKS) 4,4
7208 24 99 andere (EGKS) 4,4
7208 31 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder
weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) 4,4
andere, mit einer Dicke von mehr als 1O mm:
7208 32 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von:
7208 32 30 mehr als 20 mm (EGKS) 4,9
mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 32 51 2050 mm oder mehr (EGKS) 4,9
720832 59 weniger als 2050 mm (EGKS) 4,9
mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 32 91 2050 mm oder mehr (EGKS) 4,9
7208 32 99 weniger als 2050 mm (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 1O mm:
7208 3310 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,9
andere, mit einer Breite von:
7208 33 91 2050 mm oder mehr (EGKS) 4,9
7208 33 99 weniger als 2050 mm. (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm:
7208 3410 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,9
7208 34 90 andere (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 3510 mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) 4,9
7208 35 90 mit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS) 4,4
7208 41 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder
weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) 4,4
andere, mit einr Dicke von mehr als 1O mm:
7208 4210 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von:
720842 30 mehr als 20 mm (EGKS) 4,9
mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 42 51 2050 mm oder mehr (EGKS) 4,9
7208 42 59 weniger als 2050 mm (EGKS) 4,9
mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 42 91 2050 mm oder mehr (EGKS) 4,9
720842 99 weniger als 2050 mm (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 4310 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,9
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere, mit einer Breite von:
72084391 2050 mm oder mehr (EGKS) 4,9
72084399 weniger als 2050 mm (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm:
7208 4410 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,9
7208 44 90 andere (EGKS) 4,9
andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
72084510 mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) 4,9
7208 45 90 mit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS) 4,4
andere:
7208 90 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 4,9
720911 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) 4,9
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
72091210 Elektrobleche (EGKS) 4,9
720912 90 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
72091310 Elektrobleche (EGKS) 4,9
720913 90 andere (EGKS) 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
72091410 Elektrobleche (EGKS) 4,9
720914 90 andere (EGKS) 5,3
7209 21 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) 4,9
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 2210 Elektrobleche (EGKS) 4,9
720922 90 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 2310 Elektrobleche (EGKS) 4,9
7209 23 90 andere (EGKS) 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 2410 Elektrobleche (EGKS) 4,9
andere:
720924 91 mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm (EGKS) 5,3
7209 24 99 mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm {EGKS) 5,3
7209 31 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) 4,9
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 3210 Elektrobleche (EGKS) 4,9
7209 32 90 andere (EGKS) 4,4
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 3310 Elektrobleche (EGKS) 4,9
7209 33 90 andere (EGKS) 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 3410 Elektrobleche (EGKS) 4,9
7209 3490 andere (EGKS) 5,3
72094100 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) 4,9
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
72094210 Elektrobleche (EGKS) 4,9
720942 90 andere (EGKS) 4,4
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2391
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 4310 Elektrobleche (EGKS) 4,9
720943 90 andere (EGKS) 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 4410 Elektrobleche (EGKS) 4,9
720944 90 andere (EGKS) 5,3
72099010 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 4,9
mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr:
7210111q nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 4,9
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
721012 11 Weißbleche (EGKS) 4,9
721012 19 andere (EGKS) 4,9
72102010 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 4,9
7210 3110 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 5,3
7210 3910 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 5,3
7210 41 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 5,3
7210 4910 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 5,3
72105010 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 4,9
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 60 11 mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen (EGKS) 4,9
72106019 andere (EGKS) 4,9
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 70 31 Weißbleche und mit Chromoxid oder Chrom und Chromoxid überzogene Erzeugnisse,
lackiert (EGKS) 4,9
7210 70 39 andere (EGKS) 4,9
nur oberflächenbearbeitet {einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten:
7210 90 31 plattiert {EGKS) 4,9
72109033 verzinnt und bedruckt {EGKS) 4,9
7210 90 35 vernickelt oder verchromt (EGKS) 4,9
7210 90 39 andere (EGKS) 4,9
721111 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (EGKS) 4,4
andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr:
72111210 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 4,4
721112 90 mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) 5,3
andere:
72111910 mit einer Breite von mehr als 500 mm {EGKS) 4,4
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 19 91 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS) 5,3
7211 19 99 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) 5,3
7211 21 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (EGKS) 4,4
andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr:
7211 2210 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 4,4
72112290 mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) 5,3
andere:
7211 2910 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 4,4
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
72112991 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) 5,3
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
1 2 3
7211 29 99 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) 5,3
72113010 . mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 4,9
mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7211 4110 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 4,9
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 41 91 in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechen oder -bändern (EGKS) 5,3
andere:
7211 4910 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 4,9
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7211 90 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 4,9
7212 10 10 Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 4,9
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 10 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 4,9
mit einer Breite von n,ehr als 500 mm:
7212 2111 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 5,3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 2911 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 5,3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
72123011 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 5,3
72124010 Weißbleche und -bänder, nur lackiert (EGKS) 4,9
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 40 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 4,9
verbleit:
7212 50 31 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 5,3
andere: ·
7212 50 51 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 4,9
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
72126011 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 4,9
nur oberflächenbearbeitet:
7212 60 91 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) 4,9
721310 00 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder
Erhöhungen (EGKS) 4,9
7213 20 00 aus Automatenstahl (EGKS) 6
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT, mit kreisförmigem
Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:
7213 31 10 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger (EGKS) 4,9
7213 31 90 mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT (EGKS) 4,9
anderer:
7213 3910 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger (EGKS) 4,9
7213 39 90 mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT (EGKS) 4,9
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT:
7213 41 00 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) 4,9
7213 49 00 anderer (EGKS) 4,9
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr:
72135010 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT bis 0,75 GHT (EGKS) 4,9
7213 50 90 mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT (EGKS) 4,9
72142000 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder
nach dem Walzen verwunden (EGKS) 4,4
7214 30 00 aus Automatenstahl (EGKS) 6
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2393
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
72144010 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) 4,4
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:
7214 40 31 80 mm oder mehr (EGKS) 4,4
7214 40 39 weniger als 80 mm (EGKS) 4,4
7214 40 90 anderer (EGKS) 4,4
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT:
72145010 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) 4,4
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:
7214 50 31 80 mm oder mehr (EGKS) 4,4
7214 50 39 weniger als 80 mm (EGKS) 4,4
7214 50 90 anderer (EGKS) 4,4
7214 60 00 anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) 4,4
anderer:
72159010 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 3,8
721610 00 U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer
Höhe von weniger als 80 mm (EGKS) 4,4
L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer
Höhe von weniger als 80 mm (EGKS):
7216 21 00 L-Profile (EGKS) 4,4
72162200 T-Profile (EGKS) 4,4
U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer
Höhe von 80 mm oder mehr:
U-Profile:
mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:
7216 3111 mit parallelen Flanschflächen (EGKS) 4,4
7216 3119 andere (EGKS) 4,4
mit einer Höhe von mehr als 220 mm:
7216 31 91 mit parallelen Flanschflächen (EGKS) 4,4
7216 31 99 andere (EGKS) 4,4
1-Profile:
mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:
7216 3211 mit parallelen Flanschflächen (EGKS) 4,4
7216 3219 andere (EGKS) 4,4
mit einer Höhe von mehr als 220 mm:
7216 32 91 mit parallelen Flanschflächen (EGKS) 4,4
7216 32 99 andere (EGKS) 4,4
H-Profile:
7216 3310 mit einer Höhe von 80 mm bis180 mm (EGKS) 4,4
7216 33 90 mit einer Höhe von mehr als 180 mm (EGKS) 4,4
L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe
von 80 mm oder mehr.
72164010 L-Profile (EGKS) 4,4
7216 40 90 T-Profile (EGKS) 4,4
andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
72165010 mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt (EGKS) 4,4
andere:
7216 50 91 Flachwulststahl (EGKS) 4,4
7216 50 99 andere (EGKS) 4,4
72169010 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 3,8
721810 00 Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) 2,5
andere, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Codenummer Waren~eichnung Zollsatz%
2 3
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
mit einer Breite von weniger als dem zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt von:
72189011 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,2
72189013 wen;ger aJs 2,5 GHT (EGKS) 3,2
andere, mit einem Nickelgehalt von:
72189015 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,2
72189019 weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,2
anderes:
7218 90 50 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) 6
mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
72191110 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
721911 90 mit einem Nickelgehalt von weniger aJs 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
72191210 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
721912 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 1310 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
721913 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
721914 10 mit einem Nickelgehatt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
721914 90 mit einem Nickelgehatt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von mehr als 1O mm:
mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, mit einer Dicke von:
7219 2111 mehr als 13 mm (EGKS) 6
7219 21 19 mehr als 1O mm bis 13 mm (EGKS) 6
7219 21 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7219 2210 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 22 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 2310 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
72192390 mit einem Nickelgehalt von weniger ats 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7219 2410 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 24 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr (EGKS):
7219 3110 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 31 90 mit einem Nickefgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger aJs 4, 75 mm:
7219 3210 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 32 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7219 3310 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
72193390 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7219 3410 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 34 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2395
Codenummer Warenbezeichnung Zotlsatz %
2 3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7219 3510 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 35 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten:
72199011 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
72199019 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
nur warmgewalzt:
722011 00 mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr (EGKS) 6
722012 00 mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm (EGKS) 6
nur kaltgewalzt:
72202010 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 6
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
72209011 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) 6
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
72209031 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) 6
Walzdraht aus nichtrostendem Stahl:
72210010 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) . 6
72210090 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem
Nickelgehalt von:
72221011 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
72221019 weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger
als 80 mm, mit einem Nicketgehalt von:
722210 21 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
722210 29 weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem
Nickelgehalt von:
722210 31 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7222 10 39 weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
anderer, mit einem Nickelgehalt von:
722210 81 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
722210 89 weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
anderer Stabstahl:
7222 30 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 5
Profile:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
72224011 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
72224019 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
andere:
7222 4030 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 5
722410 00 Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) 2,5
andere:
mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, warm vorgewalzt oder stranggegossen, mit
einer Breite von weniger als dem zweifachen der Dicke:
7224 90 01 aus Schnellarbeitsstahl (EGKS) 3,2
7224 9005 aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2
GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr,
ohne daß ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil
erreicht (EGKS) 3,2
7224 90 08 andere (EGKS) 3,2
72249015 andere (EGKS) 3,2
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zoffsatz %
1 2 3
andere:
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7224 90 31 mit einem Gehatt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit
einem Gehalt an Molybdin von 0,5 GHT oder weniger (EGKS) 6
72249039 andere (EGKS) 6
aus Silicium-Elektrostahl:
72251010 warmgewalzt (EGKS) 6
kattgewalzt:
722510 91 komorientiert (EGKS) 6
72251099 nicht kornorientiert (EGKS) 6
aus Schnellarbeitsstahl:
72252020 nur gewalzt; nur oberflichenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) 6
7225 3000 andere, nur warmgewalzt. in Rollen (Coils) (EGKS) 6
andere, nur warmgewalzt, nicht in RoHen (Coils):
72254010 mit einer Dicke von mehr als 20 mm (EGKS) 6
72254030 mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm (EGKS) 8
72254050 mit einer Dicke von 4,75 mm bis 15 mm (EGKS) 6
72254070 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS) 6
72254090 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) 6
andere,nurkattgewalzt:
72255010 mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 0,6 GHT und an Aluminium von 0,3 bis 1 GHT (EGKS) 6
7225 5090 andere(EGKS) 6
andere:
72259010 nur oberflAchenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS) 6
aus Silicium-Elektrostahl:
72281010 nur warmgewalzt (EGKS) 6
andere:
72261030 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 6
aus Schnellarbeitsstahl:
72262020 nur warmgewalzt; mit einer Breite von 500 mm oder weniger, warm gewalzt. nur plattiert; mit einer
Breite von mehr als 500 mm, nur kaltgewalzt oder nur oberflAchenbearbeitet (einschlie8lich
plattiert) (EGKS) 6
andere:
nur warmgewalzt:
7226 9110 mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr (EGKS) 6
72269190 mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm (EGKS) 6
nur kaltgewalzt:
72269210 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) 6
andere:
72269920 mit einer Breite von 500 mm oder weniger, wmn,gewalzt, nur plattiert; mit einer Breite von mehr als
500 mm, nur oberftlchenbearbeitet (einschfießlich plattiert) (EGKS) 6
72271000 aus Schnellafbeitss (EGKS) 6
72272000 aus Mangan-Silicium-Stahl (EGKS) 6
anderer:
72279010 mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne daß ein anderes Element den in der
Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 Mg8g8ba _, Mindestanteil erreicht (EGKS) 8
72279030 mit einem Gehalt an KohlettStoff von weniger als 0,35 GHT, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und
an Silicium von 0,8 bis 2,3 GHT (EGKS) 6
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2397
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
1 2 3
7227 90 50 mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1, 15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit
einem GehaJt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger (EGKS) 6
7227 90 70 anderer (EGKS) 6
Stabstahl aus SchneNarbeitsstahl:
72281010 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggep,eßt (EGKS) 6
anderer:
72281030 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 5
Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
72282011 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) 6
72282019 anderer (EGKS) 6
anderer:
72282030 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 5
anderer Stabstahl, nur wanngewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
7228 3020 aus Werkzeugstaht (EGKS) 6
72283040 mit einem Gehalt an Kohktnstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit
einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger (EGKS) 6
anderer:
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:
7228 3061 80 mm oder mehr (EGKS) 6
7228 3069 weniger als 80 mm (EGKS) 6
7228 3070 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) 6
7228 3089 anderer (EGKS) 6
anderer Stabstahl:
72286010 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 5
Profile:
7228 7010 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) 6
andere:
7228 70 31 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) 5
Hohlbohrerstibe:
72288010 aus legiertem Stahl (EGKS) 6
72288090 aus nlchtleglertem Stahl (EGKS) 3,8
73011000 Spundwanderzeugnlsse (EGKS) 4,4
Schienen:
neu:
730210 31 mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter (EGKS) 4,4
73021039 mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je Meter (EGKS) 4,4
73021090 gebraucht (EGKS) 2,5
73022000 Bahnschwellen (EGKS) 3,8
Laschen und Untertagaplatten:
73024010 gewalzt (EGKS) 3,8
andere:
73029010 Leitschienen (EGKS) 3,8
- - - - - - - - - -- -- --
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geftungsberelch des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zlvll- oder Handelssachen
Vom 23. September 1993
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in ZIVil- oder Handelssachen (BGBI. 19n II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zwischen Deutschland und
Australien am 3. Juli 1993
In Kraft getreten.
Aus t r a 11 e n hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
angebracht und nachstehende Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
•Pursuant to Article 33, it excludes the ,.Nach Artikel 33 schließt [Australien] die
operation of paragraph 2 of Articie 4. Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 aus.
The Govemment of Australia hereby de- Die Regierung von Australien erklärt hier-
clares, for and on behalf of Australia, that: mit für ood im Namen von Australien
- pursuant to Article 2, the Secretary to the - nach Artikel 2, daß der Secretary to the
Attomey-General's Department of the Attomey-General's Department of the
Commonwealth of Australia will be itS Commonwealth of Austrafaa (Staatsse-
Central Authority; kretär im Justizministerium des Australi-
schen Bundes) seine Zentrale Behörde
sein wird;
- pursuant to Article 8, members of the - nach Artikel 8, daß Mitglieder der ersu-
judicial personnel of the requesting au- chenden gerichtlichen Behörde eines an-
thority of another Contracting State may deren Vertragsstaats bei der Er1edigung
be present at the execution of a Letter of eines RechtshiHeersuchens nur mit vor-
Request, subject to prior authorisation by heriger Genehmigung der gerichtlichen
the judicial authority executing the Letter Behörde, die das Rechtshilfeersuchen
of Request; er1edigt, anwesend sein können;
- pursuant to Article 15, evidence may be - nach Artikel 15, daß ein diplomatischer
taken by a diplomatic officer or consular oder konsularischer Vertreter Beweis erst
agent only if permission to that effect is nach Vor1iegen einer Genehmigung auf-
given upon application to the Secretary of nehmen darf, welche der Secretary to the
the Attomey-General's Department of the Attomey-Generars Department of the
Commonwealth of Australia; Commonwealth of Australia (Staatsse-
kretär im Justizministerium des Australi-
schen Bundes) auf Antrag erteilt;
- pursuant to Article 16, the Secretary to - nach Artikel 16, daß der Secretary to the
the Attomey General's Department of the Attomey-Generars Department of the
Commonwealth of Australia will be itS Commonwealth of Australia (Staatsse-
competent authority for the purposes of kretär Im Justizministerium des Australi-
that Article and is empowered to specify schen Bundes) die zuständige Behörde
conditions with respect to any permission für die Zwecke des Artikels 16 ist und daß
given under that Article; and er ermächtigt ist, in bezug auf eine nach
Artikel 16 erteilte Genehmigung Auflagen
festzusetzen;
- pursuant to Article 23, it will not execute - nach Artikel 23, daß es Rechtshilfeersu-
Letters of Request issued for the purpose chen nicht erledigt, die ein Verfahren zum
of obtaining pre-trial discovery of docu- Gegenstand haben, das in den Ländern
ments as known in Common Law Coun- des "Common Law" unter der Bezeich-
tries; nung •pre-trial discovery of documents"
bekannt ist;
- pursuant to Article 24, it designates the - daß es nach Artikel 24 die Registrars of
Registrars of the State and Territory Su- the State and Territory Supreme Courts
prema Courts as additional authorities; (Urkundsbeamten der Obersten Ge-
richtshöfe der Staaten und Territorien) als
weitere Behörden bestimmt;
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2399
- pursuant to Article 40, the Convention - nach Artikel 40, daß sich das Überein-
extends to all the territories for the inter- kommen auf alle Hoheitsgebiete er-
national relations of which it is respons- streckt, deren internationale Beziehun-
ible." gen es wahrnimmt.•
Ferner hat der Verwahrer am 21. Juli 1993 aufgrund einer ihm jeweils von der
Slowakei und der Tschechischen Republik mit Note vom 15. März
1993 bzw. 28. Januar 1993 zugegangenen Erklärung. mitgeteilt, daß sich beide
Staaten als Rechtsnachfolger der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses Übereinkommen
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. September 1980 (BGBI. II S. 1290) und vom 11. März 1993 (BGBI. II S. 739).
Bonn, den 23. September 1993
Auswtrtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zur Änderung des deutach-kongolesischen Wirtschaftsabkommens
Vom 16. November 1993
In Brazzaville ist durch Notenwechsel vom 6. August
1992/18. Januar 1993 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kongo eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschafts-
abkommens vom 30. Oktober 1962 (Runderlaß Außen-
wirtschaft Nr. 6163 vom 17. Januar 1963, BAnz. Nr. 59 vom
26. März 1963) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist
am 18. Januar 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den16.November1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
von Dewitz
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Der Botschafter Brazzaville, den 6. August 1992
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland folgende Vereinbarung zur Anclerung des
deutsch-kongolesischen Wirtschaftsabkommens vorzuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Kongo kommen überein, die Artikel 2 und 6
des Wirtschaftsabkommens vom 30. Oktober 1962 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kongo-Brazzaville zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschafts-
abkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Kongo mit diesem Vor-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Note_ und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
Adolf Ederer
Seiner Exzellenz
Herrn Dieudonne Ganga
dem Minister für Auswärtige
Angelegenheiten und Kooperation
der Republik Kongo
Brazzaville
Bekanntmachu"J
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Seeschlffahrts-Organlsatlon
Vom 18. November 1993
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Arti-
kel 71 für
Eritrea am 31. August 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1963).
Bonn, den 18. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 18. November 1993
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 197511 S. 1103; 197711
S. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Eritrea am 24. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. II
s. 1960).
Bonn, den 18. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Kulturabkommens
Vom 22. November 1993
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach sein~m Artikel 9
Abs. 4 für
Belarus am 18. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 812).
Bonn, den 22. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Gettungsberelch
des Abkommens vom 1. Jull 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
Vom 22. November 1993
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 Ober die Errich-
tung einer Europäischen Organisation für kernphysika-
lische Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem
Artikel XVIII Abs. 2 für die
Slowakei am 2. August 1993
Tschechische Republik am 30. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1992 (BGBI. II
s. 1331).
Bonn, den 22. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 23. November 1993
Das Europäische -Rahmenübereinkommen vom 21. Mal
1980 Ober die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965)
wird nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für die
Ukraine am 22. Dezember 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1993 (BGBI. II S. 932).
Bonn, den 23. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2403
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Brasilien
Vom 23. November 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nacn Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß Notenwechsel vom 22. Oktober 1992 mit der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien festgestellt, daß das
Handels- und Zahlungsabkommen vom 5. November 1975 zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht -aus, daß auch noch andere zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und Brasilien abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. April 1993 (BGBI. II S. 850) und vom 8. November 1993 (BGBI. II S. 2208).
Bonn, den 23. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chilenischen Abkommens über Rentenversicherung
Vom 24. November 1993
Nach Arti~el 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1993
zu dem Abkommen vom 5. März 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile Ober
Rentenversicherung (BGBI. 1993 II S. 1225) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 27
Abs.2
am 1. Januar 1994
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 2. November 1993 in
Santiago de Chile ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. November 1993
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Eritrea am 17. Oktober 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansct')luß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1993 (BGBL II
s. 1991).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Gettungsbereich
des Übereinkommens über HIifeieistung
bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 24. November 1993
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über
Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen
Notfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 441) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 für
Armenien am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1993 (BGBI. II S. 1830).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2405
BekanntmachUlljl
über den Geltungebereich dea Ubentlnkommens
über die frühaltlge Benachrichtigung bei nuklearen Unfillen
Vom 24. November 1993
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
(BGBI. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für
Armenien am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1993 (BGBI. II
s. 1845).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Registrierung
von In den Weltraum gestarteten Gegenstinden
Vom 24. November 1993
Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
stinden (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abe. 4 fOr
Argentinien_ am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mirz 1989 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 24. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deulach-ukralnlechen Vertrags
Ober die Entwlclclung einer u.wta• 11ndan Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wlrl9chalt, lndualrle, Wl111nechaft und Technik
Vom 25. NcMNnber 1193
Der in Kiew am 10. Juni 1993 ld81'Z8ictttete V8ftrag
zwischen der luldesrepublik Deublchllnd lnl der
Ukraine über cle Enlwlclclung einer Lmfaseenden Zuaam-
menarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft. Industrie, Wis-
senschaft und Tedvlik ist nach seinem Artikel 22
am 5. November 1993
in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. November 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ukraine
über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Vertragsparteien, geleitet von den Prinzipien der Gleichheit,
die Ukraine - der Nichtdilkrimlnierung und des beiderseitigen Vorteils, werden
sich fllr eine lletige lntansivierung und Diversifizierung der beider-
geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte seitigen wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-tech-
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit In Europa
nischen Buiehungen einsetzen.
vom 1. August 1975 und der Charta von Paris für ein neues
Europa vom 21. November 1990 sowie der weiteren KSZE-
Dokumente, Artikel 2
Die Vertragsparteien f6rdem die Handels- und Kooperations-
in der festen Absicht, nach Hersteffung der Bnheit Deutsch- beziehungen zwischen Unternehmen und Organisationen aus
lands am 3. Oktober 1990 und der staatlichen Unabhängigkeits- beiden Staaten mit geeigneten Mitteln auf der Grundlage der
erklärung der Ukraine vom 24. August 1991 die gegenseitigen jeweiligen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit den
Beziehungen auf einer völkerrechtlich bindenden Grundlage und jeweiligen internationalen Verpflichtungen.
entsprechend der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni 1993 über
die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die in diesem Zusammen-
Deutschland und der Ukraine umfassend zu entwickeln, hang Fragen der Finanzierung und der Gewährung von mittel- und
langfristigen Krediten haben, stellen sie zu diesem Zweck Aus-
in der Überzeugung, daß eine umfassende wirtschaftliche, indu- fuhrgewährleistungen für Kredite zu möglichst günstigen Bedin-
strielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwi- gungen in Anwendung des jeweils geltenden nationalen und inter-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine den nationalen Rechts zur Verfügung. Die Vertragsparteien berück-
Wohlstand der Bevölkerung in beiden Staaten steigert und zu sichtigen dabei den Zusammenhang von Ausfuhrgewähr1eistun-
vertrauensvollen Beziehungen zwischen beiden Ländern wesent- gen sowie der Wirtschafts- und Finanzkraft der jeweils anderen
lich beiträgt, Vertragspartei.
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Bereitschaft zur Zusammen-
eingedenk der Entschlossenheit der Ukraine, den Übergang zu
arbeit Im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen ein-
Demokratie und Marktwirtschaft zu vollziehen,
schließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung.
getragen von dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit
in Europa zu fördern - Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen und materiellen
Voraussetzungen, um ungehinderte Kontakte zwischen Unterneh-
haben folgendes vereinbart: men und Organisationen aus beiden Staaten zu ermöglichen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2407
Für diese Zielsetzung räumen beide Vertragsparteien dem Dele- gabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften bestmögliche Er-
giertenbüro der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine und einer leichterungen schaffen.
entsprechenden ukrainischen Einrichtung in Deutschland, falls die
Die Vertragsparteien werden gleichfalls in Fragen der Gewährung
Ukraine sich zu einer solchen entschließt, eine wichtige Rolle ein.
von möglichst günstigen Bedingungen für den Aufenthalt und die
Beide Vertragsparteien erklären sich bereit, deren Tätigkeiten
Tätigkeit ihrer Bürger, die in das Hoheitsgebiet der jeweils ande-
umfassend zu unterstützen.
ren Vertragspartei zwecks Erzielung von Arbeitseinkommen rei-
sen, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften zusam-
Artikel 3 . menarbeiten.
Beide Vertragsparteien sind sich der Bedeutung präziser und
aktueller Wirtschafts- und Geschäftsinformationen bewußt. Sie Artikel 7
werden daher zusammenwirken, um sicherzustellen, daß die
Die freie Wahl der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ein-
Unternehmen und sonstigen mit der bilateralen wirtschaftlichen
schließlich einer gemeinsamen Produktion, einer Spezialisierung
Zusammenarbeit befaßten Organisationen die für den Ausbau der
von Unteraufträgen, von Lizenzverträgen, von Gemeinschaftsun-
Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten erforderlichen
ternehmen und selbstindigen Unternehmen und anderer Formen
Informationen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der
von Kapitalanlagen, die sich im Einklang mit den jeweils geltenden
jeweiligen Vertragspartei erhalten. Angesichts der Bedeutung, die
Rechtsvorschriften befinden, unter1iegt im Hoheitsgebiet der an-
zuverlässige und kompatible Statistiken für die Vertiefung der
deren Vertragspartei keinen Beschränkungen.
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten haben,
sprechen sich die Vertragsparteien für eine enge Zusammenar-
beit zwischen dem Statistischen Bundesamt der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland und dem Ministerium für Statistik der Ukraine aus.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
geeignete Maßnahmen zur Handelsförderung mit dem Ziel der
Artikel 4 Diversifizierung und qualitativen Verbesserung des beiderseitigen
Die Vertragsparteien erklären die Bereitschaft, Behinderungen Warenaustausches treffen. Dazu gehören die Förderung der Teil-
in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Orga- nahme an Messen und Ausstellungen, die Durchführung von
nisationen aus beiden Staaten zu beseitigen oder schrittweise Seminaren sowie sonstige Kontakte zum Zwecke der Förderung
abzubauen. Um zu vermeiden, daß derartige Störungen von des beiderseitigen Handels.
unterschiedlichen Normen ausgehen, setzen sie sich dafür ein,
daß die zustindigen Stellen auf diesem Gebiet eng zusammen- Artikel 9
arbeiten. Einzelheiten cfaeser Zusammenarbeit bleiben gesonder-
Die Vertragsparteien sind sich einig, der Zusammenarbeit bei
ten Vereinbarungen vorbehalten.
der Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Verteilung landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse besondere Aufmerksamkeit zu schen-
Artikel 5 ken. Zu diesem Zweck werden sie die entsprechenden Aktivitäten
von Unternehmen und Organisationen aus beiden Staaten im
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den Unterneh- Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern, insbeson-
men und Organisationen der jeweils anderen Vertragspartei im dere auch im Bereich der Herstellung von Maschinen und Aus-
Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen möglichst umfas-
rüstungen für Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Transport
sende Marktzugangsrechte zu gewähren. Auf dieser Grundlage von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
wird sich die Bundesrepublik Deutschland dafür einsetzen, daß
die Europäische Gemeinschaft der Ukraine diejenigen Vergünsti-
gungen einräumt, die sie anderen Lindem mit vergleichbarem
Artikel 10
internationalen Status gewährt.
Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit von
Unternehmen und Organisationen aus beiden Staaten im Rah-
Artikel 6
men ihrer Möglichkeiten in folgenden Bereichen zu unterstützen
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die Niederlassung und zu fördern:
von Firmen und Organisationen nach Maßgabe der jeweils gelten-
den Rechtsvorschriften zu unterstützen. Sie lassen sich dabei - chemische und pharmazeutische Industrie,
vom Grundsatz der Niedertassungsfreiheit leiten. Firmen und - Maschinenbau,
Organisationen aus beiden Staaten sollen im ~ e n der gelten-
- Infrastruktur, Transport und Telekommunikation,
den internationalen Verpflichtungen nicht schlechter gesteHt wer-
den als Firmen und Organisationen aus Drittländem. Das gilt auch - Metallurgie,
für die Einstellung und Beschäftigung von Fach- und Führungs- - Städteplanung, Wohnungswesen und Bauwirtschaft.
kräften im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
Diese Aufzlhlung ist nicht erschöpfend. Die Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien gestatten den Niederlassungen von Firmen wird sich auf alle beiderseits Interessierenden Wirtschaftssektoren
und Organisationen mit Sitz im Hoheitsgebiet der jeweils anderen et'Strecken, insbesondere auf die Beteiligung mittelstindischer
Vertragspartei den Import der für den Betrieb der Niederlassung Unternehmen.
erforderlichen Ausrüstungen und Materialien im Rahmen der na-
tionalen Rechtsvorschriften und entsprechend international übli-
cher Handelspraktiken. Artikel 11
Die Vertragsparteien werden Angehörigen des jeweils anderen Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der UmsteUung von
Staates, die sich vorübergehend zu Zwecken des Handels als militärischer auf zivile Produktion (Konversion) große Bedeutung
leitende Angestellte, Fachkräfte mit firmenspezifischen Kenntnis- für den Erfolg der Bemühungen zur Umstrukturierung der ukraini-
sen oder als Fachkräfte mit Hochschulausbildung oder hochquaU- schen Wirtschaft zukommt. Sie vereinbaren daher eine enge
fizierte Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung im jeweils ande- 2usammenarbeit in diesem Bereich und unterstützen im Rahmen
ren Staat aufhatten, und deren nAchsten Familienangehörigen in ihrer Mögtlchkeiten entsprechende Pro;et<te.
der Frage der Bewegungsfreiheit im jeweiligen Hoheitsgebiet
sowie in Fragen der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und
Artikel 12
Arbeitserlaubnissen und der Erfüllung von sonstigen Formalitäten,
die für die Durchführung einer geschäftlichen oder einer damit in Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Be-
Zusammenhang stehenden Tätigkeit erforderlich sind, nach Maß- reich der rationellen, umweltverträglichen Nutzung von Rohstoffen
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
und Energieträgern im Rahmen der auf diesem Gebiet tätigen Die Vertragsparteien vereinbaren, beim Aufbau marktwirtschaft-
Gremien und nehmen in diesem Zusammenhang Bezug auf das licher Strukturen in der Ukraine durch entsprechende Beratungs-
Abkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bun- hilfe, insbesondere bei der Schaffung von marktwirtschaftlichen
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober die Rahmenbedingungen, eng zusammenzuarbeiten. Die Bundes-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Sie erklä- republik Deutschland ist auch bereit, Beratungshilfe bei der
ren ihre Bereitschaft, die industrielle und wissenschaftlich-tech- Lösung von Problemen im Bereich der sozialen Sicherung zu
nische Zusammenarbeit auf Gebiete wie Umweltüberwachung, leisten.
Vorbeugung gegen technologische Gefährdung und Störfälle,
Behandlung und Endlagerung von toxischen und gefährtichen Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die wirtschaftliche Bera-
Abfällen, Vermeidung und Verminderung der Luft- und Gewässer- tungshilfe sich vorrangig auf folgende Schwerpunkte konzentrie-
verschmutzung zu erstrecken. ren soll:
- Privatisierung und Entflechtung von Unternehmen, Handels-
und Verteilungsstrukturen,
Artikel 13
- Aufbau mittelständischer Strukturen,
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit entsprechend der Gemeinsamen Erklärung vom - Aufbau eines Finanzdienstleistungssystems,
10. Juni 1993 zwischen dem Bundesministerium für Forschung
- landwirtschaftlicher Sektor,
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staatskomitee für Wissenschaft und Technologie der Ukraine im - Zusammenarbeit im Bereich der Reaktorsicherheit.
Rahmen ihrer Möglichkeit~ fördern. Zu diesem Zweck unterstüt-
zen sie die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Wissen- Die Bedingungen für die Beratungstätigkeit deutscher Experten In
schaftlern, FachkrAften, wissenschaftlichen KOrperschaften und der Ukraine werden durch eine gesonderte Regierungsverein-
Unternehmen aus beiden Staaten bei der Lösung wissenschaft- barung geregelt.
lich-technischer Probleme und die Durchführung gemeinsamer
Forschungsvorhaben.
Artikel 18
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den be-
teiligten Organisationen der beiden Vertragsparteien unmmelbar Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der Aus- und Weiter-
bildung von Fach- und Führungskräften im Wirtschaftsbefeich
vereinbart.
erhebliche Bedeutung für den marktwirtschaftlichen Reformpro-
zeß zukommt. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf das
Artikel 14 Protokoll vom 16. Februar 1993 zwischen der Regierung der
Die Vertragsparteien erkennen die entscheidende Bedeutung Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober
eines wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums die Zusammenarbeit In der Aus- und Wettert>ildung von Fach- und
für die wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-techni- Führungskräften der Wirtschaft und der Wirtschaftsverwaltung.
sche Zusammenarbeit an. Sie erklären Ihre Bereitschaft zur Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Bereitschaft, die
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, zu dem Insbesondere Ur- bestehenden Förderprogramme auf die Ukraine zu erstrecken
heberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und und nach Möglichkeit zu erweitern. Die Vertragsparteien werden
Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsge- ihre Unternehmen und Organisationen ennuntern, die ZUS&m-
heimnisse, technische Verfahren, Know-how und Goodwill gehö- menarbelt auf Unternehmensebene bei der fachlichen Ausbildung
ren, und werden einen Informationsaustausch Ober rechtliche zu intensivieren.
Vorschriften und Verfahren, welche in ihren Hoheitsgebieten für
den Schutz geistigen Eigentums gelten, durchführen.
Artikel 19
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß selbstverwal-
Artikel 15 tete Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsassoziationen und andere
nichtstaatliche Verwaltungsstrukturen der Wirtschaft fester Be-
Die Vertragsparteien unterstreichen Ihre Auffassung, daß die standteil der marktwirtschaftlichen Ordnung sind. Die Bundes-
Förderung und der gegenseitige Schutz von Kapitalanlagen in republik Deutschland et1dArt sich im Rahmen ihrer MOglichkelten
dem jeweiligen Hoheitsgebiet wichtige Voraussetzungen für eine zur Unterstützung und Förderung der Bemühungen der Ukraine
erfolgreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Fluß von beim Aufbau der vorerwähnten Strukturen, insbesondere eines
Investitionen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Systems von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerks-
sind. Die Einzelheiten sind In dem Vertrag vom 15. Februar 1993 kammern bereit.
zwischen den Vertragsparteien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen geregelt.
Artikel 20
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der deutsch-ukraini-
Artikel 16
sche Kooperationsrat der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-
Zur Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den schen beiden Staaten einen institutionellen Rahmen gibt. Der
Vertragsparteien und zur Förderung der grenzüberschreitenden Kooperationsrat hat die Aufgabe, den Wirtschaftsbeziehungen
Investitionstätigkeit von Unternehmen werden Expertenge- zwischen beiden Staaten und den Geschäftsbeziehungen zwi-
spräche zur Vorbereitung eines Abkommens zur Vermeidung der schen ihren Unternehmen Impulse zu geben und Prioritäten für
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Ertrags- und Vermögens- die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Förderung des
steuern aufgenommen. marktwirtschaftlichen Reformprozesses in der Ukraine festzule-
gen.
Artikel 17 Der Kooperationsrat tritt abwechselnd Im Hoheitsgebiet einer der
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Bereitschaft, den Vertragsparteien zusammen. Die Tagungen stehen unter dem
Aufbau der Marktwirtschaft In der Ukraine zu unterstützen. gemeinsamen Vorsitz leitender Vertreter des Bundesministeriums
für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
In Ergänzung zu den von internationalen Organisationen durchge-
der Ukraine.
führten Unterstützungsmaßnahmen bietet sie Beratung und tech-
nische Hilfe an. Sie ist bereit, der Ukraine die beim Übergang von Die Tagesordnung für die einzefnen Tagungen des Kooperations-
der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft In den neuen Bundeslän- rata wird durch jeweilige vorherige Absprache zwischen den Ver-
dern gesammelten Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. tragsparteien festgelegt. Sie lassen sich dabei von den Erforder-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2409
nissen thematischer Flexibilität und eines effizienten Tagungsab- Artikel 22
laufs leiten. An den gemeinsamen Beratungen nehmen leitende
Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierun-
Unternehmensvertreter und andere wirtschaftliche Entschei-
gen der Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-
dungsträger beider Staaten teil.
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
In Anbindung an den Kooperationsrat besteht eine Arbeitsgruppe erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs
zur marktwirtschaftlichen Beratung, deren Tätigkeit im wesentli- der letzten Notifikation angesehen.
chen von Vertretern der Regierungen der beiden Vertragsparteien
geführt wird.
Artikel 23
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die Tagungen des Ko-
operationsrats jeweils auch zum wirtschaftspolitischen Meinungs- Dieser Vertrag wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen.
austausch genutzt werden sollen. Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils weitere fünf
Jahre, sofem er nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs
Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-
Artikel 21
digt wird.
Die Ukraine bringt den Wunsch zum Ausdruck, sich möglichst
bald in das System der weltwirtschaftlichen Arbeitsteilung und Artikel 24
des internationalen Handels zu integrieren. Die Bundesrepublik
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom
Deutschland sagt zu, entsprechende Bemühungen der Ukraine zu
9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
unterstützen.
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die Entwick-
Die Vertragsparteien werden in allen Bereichen dieses Vertrags lung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
eine enge Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik im Verhältnis
und Gremien, deren Mitglied sie sind oder werden wollen, an- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer
· streben. Kraft.
Geschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Trumpf
Rexrodt
F0r die Ukraine
Jewtuchow
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachulljl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 25. November 1993
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung
des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBt 1985 II
S. 714) ist nach seinem Artikel 57 Abs. 2 für
Mosambik am 30. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 27).
Bonn,den25.November1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun9
über das Inkrafttreten von Anderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der Fassung des Protokolls von 1978
(MARPOL 73/78)
Vom 26. November 1993
1.
Auf Grund der nachstehend aufgeführten Entschließungen des Ausschusses
für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation sind folgende weitere Änderungen des Internationalen Übereinkom-
mens von 1973 vom 2. November 1973 zur V~rhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230), zuletzt geändert
durch die Entschließung MEPC. 14 (20) vom 7. September 1984 (BGBI. 1985 II
S. 868), beschlossen und angenommen worden:
1. Die mit Entschließung MEPC. 16 (22) vom 5. Dezember 1985 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage II
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1986 II S. 942,
944)
2. Die mit Entschließung MEPC. 21 (22) vom 5. Dezember 1985 beschlossenen
Änderungen des Protokolls von 1978 in bezug auf das Protokoll I zu dem
Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1986 II S. 942, 946)
3. Die mit Entschließung MEPC. 29 (25) vom 1. Dezember 1987 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1988 II
s. 974)
4. Die mit Entschließung MEPC. 34 (27) vom 17. März 1989 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anhänge II
und III der Anlage II zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung
(BGBI. 1991 II S. 525, 526)
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2411
5. Die mit Entschließung MEPC. 36 (28) vom 17. Oktober 1989 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage V
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1991 II S. 525,
570)
6. Die mit Entschließung MEPC. 42 (30) vom 16. November 1990 beschlosse-
nen Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die
Anlagen I und V zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung
(BGBI. 1992 II S. 150)
7. Die mit Entschließung MEPC. 47 (31) vom 4. Juli 1991 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1993 II
s. 993)
8. Die mit Entschließung MEPC. 48 (31) vom 4. Juli 1991 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage V
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1993 II S. 993)
9. Die mit Entschließung MEPC. 51 (32) vom 6. März 1992 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassung (BGBI. 1993 II
s. 993)
10. Die mit Entschließung MEPC. 52 (32) vom 6. März 1992 beschlossenen
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 in bezug auf die Anlage 1
zu dem Übereinkommen in der vorgenannten Fassun·g (BGBI. 1993 II
s. 993)
II.
Nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens in der
vorgenannten Fassung sind die vorstehend aufgeführten Änderungen Im einzel-
nen an den folgenden Tagen für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen
Vertragsparteien in Kraft getreten:
1. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 16 (22) vom 5. Dezember 1985 am 6.April 1987
2. Die Änderungen nach d~r Entschließung
MEPC. 21 (22) vom 5. Dezember 1985 am 6. April 1987
3. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 29 (25) vom 1. Dezember 1987 am 1. April 1989
4. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 34 (27) vom 17. März 1989 am 13. Oktober 1990
5. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 36 (28) vom 17. Oktober 1989 am 18. Februar 1991
6. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 42 (30) vom 16. November 1990 am 17. März 1992
7. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 47 (31) vom 4. Juli 1991 am 4. April 1993
8. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 48 (31) vom 4. Juli 1991 am 4. April 1993
9. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 51 (32) vom 6. März 1992 am 6.Juli 1993
10. Die Änderungen nach der Entschließung
MEPC. 52 (32) vom 6. März 1992 am 6.Juli 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Januar 1986 (BGBI. II S. 464) und vom 29. März 1989 (BGBI. II S. 398).
Bonn, den 26. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundeaministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Der Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Tell II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 48 und endet mit der Seite 2412.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 2 vom 16. Januar 1993
Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22
- zur Ausgabe Nr. 3 vom 20. Januar 1993
Änderung 1 und Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40
- zur Ausgabe Nr. 9 vom 23. März 1993
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Änderung 02 der ECE-Regelung Nr. 49
- zur Ausgabe Nr. 19 vom 25. Juni 1993
Anlage zur 4. RIO-Änderungsverordnung
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Anlage zur 6. MARPOL-Änderungsverordnung
- zur Ausgabe Nr. 40 vom 20. November 1993
ECE-Regelung Nr. 89
- zur Ausgabe Nr. 42 vom 30. November 1993
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