2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachun.11
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 9. September 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 6. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem übereinkommen vom 28. September 1954 Ober die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II S. 473)
notifiziert. Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung
vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 10. Februar 19n (BGBI. II S. 235)
und vom 7. Juli 1993 (BGBI. II S. 1210). · ·
Bonn, den 9. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Hohe See
Vom 15. September 1993
Die Tschechische Republik hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 22. Februar 1993 ihre
Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom
29. April 1958 über die Hohe See (BGBI. 197211 S. 1089)
notifiziert und gleichzeitig erklärt, daß sie sich an den
durch die Tschechoslowakei bei Ratifikation dieses Über-
einkommens angebrachten Vorbehalt und die im gleichen
Zusammenhang abgegebene Erklärung gebunden be-
trachtet. Dementsprechend ist die Tschechische Republik
mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erklärung
ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an. die Be-
kanntmachungen vom 15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und
vom 1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1196).
Bonn, den 15. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachun.11
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 9. September 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 6. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem übereinkommen vom 28. September 1954 Ober die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II S. 473)
notifiziert. Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung
vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 10. Februar 19n (BGBI. II S. 235)
und vom 7. Juli 1993 (BGBI. II S. 1210). · ·
Bonn, den 9. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Hohe See
Vom 15. September 1993
Die Tschechische Republik hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 22. Februar 1993 ihre
Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom
29. April 1958 über die Hohe See (BGBI. 197211 S. 1089)
notifiziert und gleichzeitig erklärt, daß sie sich an den
durch die Tschechoslowakei bei Ratifikation dieses Über-
einkommens angebrachten Vorbehalt und die im gleichen
Zusammenhang abgegebene Erklärung gebunden be-
trachtet. Dementsprechend ist die Tschechische Republik
mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erklärung
ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an. die Be-
kanntmachungen vom 15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und
vom 1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1196).
Bonn, den 15. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2167
Bekanntmachung
über den Gattungsbereich
des Abkommens Ober die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtastellung der Flüchtlinge
Vom 17. September 1993
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der FIOchtlinge
(BGBt 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:.
Aserbaidschan am 13. Mai 1993
Russische Föderation am 3. Mai 1993
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden jeweils abgegebenen
Erklärung, wonach Aserbaidschan und die Russische Föderation nach Artikel 1
Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen
Worte
(Übersetzung)
•events occurring before 1 January 1951" .Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne verstehen, daß es sich um
(Übersetzung)
•events occurring in Europe or elsewhere .Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Die Slowakei hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Fe-
bruar 1993 ihre Rechtsnachfolge zu diesem Abkommen notifiziert. Dement-
sprechend ist die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Erklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 12. Februar 1993
Russische Föderation am 2. Februar 1993.
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Fe-
bruar 1993 ihre Rechts nach f o I g e zu diesem Protokoll notifiziert. Dement-
sprechend ist die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Erklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. März 1992 (BGBI. II S. 339) und vom 6. Juli 1993 (BGBI. II S. 1199).
Bonn, den 17. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungeberelch
des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe
des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die atrafgerlchtllche Zustlndlgkelt bei Schlttszusammenat68en
und anderen mit der Führung eines Seeechlffes zuaammenhlngenden Erelgnlsaen
des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zlvllgerlchtllche Zustindlgkelt bei Schlffszusammenat68en
Vom 22. September 1993
1. oder disziplinarischen VerfOlgung bei den Justiz-
oder Verwaltungsbehörden der Insel Man zuge-
Das Internationale Obereinkommen vom 10. Mai 1952
stimmt hat;
zur Vereinheitlichung von Regeln Ober den Arrest in See-
schiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) wird nach seinem Arti- (Vgl. hierzu die bei Ratifikation des Übereinkommens
kel 15 Abs. 3 für durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbe-
am 17. November 1993
halte, BGBI. 1973 II S. 343, 345.)
Lettland
Schweden am 30. Oktober 1993 b) lntemationales Obereinkommen vom 10. Mai 1952 zur
in Kraft treten. Vereinheitlichung von Regeln Ober die zivilgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI.
II. 1972 II S. 653, 663);
Das Vereinigte Königreich hat dem Verwahrer c) Internationales Obereinkommen vom 1O. Mai 1952 zur
am 14. April 1993 die Erstreckung der nachstehend Vereinheitlichung von Regeln Ober den Arrest in See-
aufgeführten völkerrechtlichen Übereinkünfte auf die schiffe (BGBI 1972 II S. 653, 655)
1n s e I M an notifiziert:
mit der Maßgabe, daß sich die Regierung des Vereinig-
a) Internationales Obereinkommen vom 10. Mai 1952 zur ten Königreichs das Recht vorbehält. in Anwendung
Vereinheitlichung von Regeln Ober die strafgerichtliche dieses Übereinkommens auf die Insel Man, die Bestim-
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und ande- mungen dieses Übereinkommens nicht auf Kriegs-
ren mit der F0hrung eines Seeschiffes zusammen- schiffe oder im Eigentum oder Dienst des Staates ste-
hängenden Ereignissen (BGBI. 197211 S. 653, 668) hende Schiffe anzuwenden.
mit der Maßgabe, daß sich die Regierung <!es Vereinig- (Vgl. hierzu Bekanntmachung vom 8. März 1973,
ten Königreichs In Anwendung dieses Ubereinkom- BGBI. II S. 172.)
mens auf die Insel Man das Recht vorbehält,
Nach den Buchstaben a der jeweils betreffenden Arti-
- nach Artikel 4 des Übereinkommens die in den kel 12, 16 und 18 werden diese Übereinkünfte für die
Hoheitsgewlssem der Insel Man begangenen Zu-
Insel Man am 14. Oktober 1993
widerhandlungen zu verfolgen und
- den Artikel 1 des Obereinkommens in bezug auf ein in Kraft treten.
Schiff immer dann nicht zu befolgen, wenn ein
Staat, dessen Flagge das Schiff führte, hinsichtlich Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
dieses Schiffes oder einer Schiffsklasse, zu der das kanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
Schiff gehört, der Einleitung einer strafrechtlichen s. 135).
Bonn, den 22. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2169
Bekanntmachun_p
Ober den Geltungsbereich des Uberelnkommens
Ober die zlvllrechtllchen Aspekte lntematlonaler Kindesentführung
Vom 24. September 1993
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
intemationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für das ehemalige
Jugoslawien am 1. Dezember 1991
in Kraft getreten.
Kroatien hat dem niederländischen Außenministerium als Verwahrer dieser
Übereinkunft mit Note vom 5. April 1993 seine Rechtsnachfolge zu diesem
Übereinkommen notifiziert.
Gleichzeitig hat Kroatien gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Ministerium für Justiz und
Verwaltung (Ministry of Justice and Administration) als zentrale Behörde be-
stimmt. Dementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem
Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1192).
Bonn, den 24. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europiischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Vom 1. Oktober 1993
Das Europäische Überein~ommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
intemationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
197411 S. 1473-wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Belarus am 2. Oktober 1993
Estland am 30. Oktober 1993
Moldau, Republik am 22. November 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 133).
Bonn, den 1. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2169
Bekanntmachun_p
Ober den Geltungsbereich des Uberelnkommens
Ober die zlvllrechtllchen Aspekte lntematlonaler Kindesentführung
Vom 24. September 1993
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
intemationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für das ehemalige
Jugoslawien am 1. Dezember 1991
in Kraft getreten.
Kroatien hat dem niederländischen Außenministerium als Verwahrer dieser
Übereinkunft mit Note vom 5. April 1993 seine Rechtsnachfolge zu diesem
Übereinkommen notifiziert.
Gleichzeitig hat Kroatien gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Ministerium für Justiz und
Verwaltung (Ministry of Justice and Administration) als zentrale Behörde be-
stimmt. Dementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem
Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1192).
Bonn, den 24. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europiischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Vom 1. Oktober 1993
Das Europäische Überein~ommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
intemationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
197411 S. 1473-wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Belarus am 2. Oktober 1993
Estland am 30. Oktober 1993
Moldau, Republik am 22. November 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 133).
Bonn, den 1. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den GeHungsbereich dea Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 6. Oktober 1993
Die SI o w a k e i hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II
S. 825, 826) mit Note vom 15. März 1993 mitgeteilt, daß sie sich als einer der
Rechts nach f o I g e r der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses Übereinkommen ge-
bunden betrachtet. ·
Gleichzeitig hat die Slowakei erklärt, daß sie den seinerzeit von der Tschecho-
slowakei angebrachten Vorbehalt aufrechterhält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. März 1987 (BGBI. II S. 220) und vom 23. Juni 1993 (BGBI. II S. 1008).
Bonn, den 6. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun_p
über den GeHungsberelch des Ubereinkommens
über die Vorrechte und lmmunltlten der Vereinten Nationen
Vom 8. Oktober 1993
Das Übereinkommen vorn 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Liechtenstein am 25. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Juni 1993 (BGBI. II S. 1097).
Bonn, den 6. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch0rmann
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den GeHungsbereich dea Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 6. Oktober 1993
Die SI o w a k e i hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II
S. 825, 826) mit Note vom 15. März 1993 mitgeteilt, daß sie sich als einer der
Rechts nach f o I g e r der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses Übereinkommen ge-
bunden betrachtet. ·
Gleichzeitig hat die Slowakei erklärt, daß sie den seinerzeit von der Tschecho-
slowakei angebrachten Vorbehalt aufrechterhält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. März 1987 (BGBI. II S. 220) und vom 23. Juni 1993 (BGBI. II S. 1008).
Bonn, den 6. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun_p
über den GeHungsberelch des Ubereinkommens
über die Vorrechte und lmmunltlten der Vereinten Nationen
Vom 8. Oktober 1993
Das Übereinkommen vorn 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Liechtenstein am 25. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Juni 1993 (BGBI. II S. 1097).
Bonn, den 6. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch0rmann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2171
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorlanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe 5) ist nach
seinem Artikel 5
am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe 5)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kosten für den lieferungebundenen Bezug von Waren und Lei•
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs
und
und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
die Regierung der Republik EI Salvador - anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
rung und Montage ein Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Wor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten: neun Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-
Salvador, kommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer- oder
Leistungsverträge ab dem 1. August 1992 abgeschlossen worden
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird als Darlehen zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen folgenden Bedingungen gewährt: 0, 75 % Zinsen pro Jahr,
die Grundlage dieses Abkommens ist, 40 Jahre Laufzeit, davon 1O Freijahre.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen der in Artikel 1 ge-
EI Salvador beizutragen, nannte Betrag zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re- lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
gierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San Salvador- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
Artikel 1
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt für Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salvador
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müssen
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
von den ausführenden Stellen in Übereinstimmung mit den Vor- keine Maßnahmen, welche die BeteHigung der Verkehrsunterneh-
schriften des Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda) bezahlt men mit Sitz in der Bundesrepublik. Deutschland ausschließen
werden. und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 4 gungen.
Die Regierung der Republik EI Salvador ObertABt bei den sich
Artikel 5
aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Giesen
Für die Regierung der Republik E1 Salvador
Lic. Mirna Lievano de Marques
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2173
Anlage
zum Abkommen vom 5. Oktober 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik EI Salvador
Ober Finanzlette Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen,
die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflan-
zenschutzmittel und Arzneimittel;
e) Ausstattung sowie Lehr- und Hilfsmittel für den Bildungssektor;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert
werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr
folgender Güter:
- Luxusgüter und Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
- Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
- umweltgefährdende Güter und Stoffe, d. h.
- FCKW und Halone einschließlich der Geräte und Anlagen, die diese
Stoffe enthalten;
- Pflanzenschutzmittel gemäß Pflanzenschutzgesetz § 2 Absatz 1 Num-
mer 9 der Bundesrepublik Deutschland und Schädlingsbekämpfungs-
mittel;
- Stoffe gemäß Anhang II der 12. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) der Bundesre-
publik Deutschland.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekan11tmachung
des deutsch-ealvadorlanlachen Abkommens
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1193
Das in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben .Rehabilitie-
rung des Hafens Acajut1ai Ist nach seinem Artikel 6
am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schwelger
Abkommen
zwischen der Regierung der· Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Rehabilitierung des Hafens Acajutla")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tieroog des Hafens Acajutta• ein Darlehen bis zu 25 900 000,- DM
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen neunhunderttausend Deut-
und
sche Mark) und einen Ananzierungsbeitrag bis zu 2100 000,-
die Regierung der Republik EI Salvador - 0M (In Worten: zwei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)
zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Salvador,
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vomabens von
vertiefen,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
EI Salvador beizutragen, ersetzt werden.
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
Regierungsverhandlungen vom 9. bis 11. Juni 1988 und vom 15.
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
bis 17. Juli 1992 -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
. ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabili- hens und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2175
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gü-
schriften unterliegen. tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in· Erfül-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
Artikel 5
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in EI Salva- Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
dor erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müs- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
sen von der ausführenden Stelle aus ihren eigenen Haushaltsmit- werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind. Die weitere
telzuweisungen entrichtet werden. Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
aus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Lic. Mirna Lievano de Marques
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorlanlschen Abkommens
über Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in San Salvador am 22. September 1993 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
EI Salvador über Zusammenarbeit (Vorhaben .Betriebsun-
terstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloomj
Ist nach seinem Artikel 6
am 22. September 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
- - -- ---~--------------··-------------------
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Zusammenarbeit
(Vorhaben "Betriebsunterstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Finanzierungsbeiträge fOr Vorbereitungs- und Begleitmaß-
und
nahmen nach den Absitzen 1 und 2 werden in Dar1ehen um-
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
die Regierung der Republik EI Salvador - werden.
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI Die Verwendung des in in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Salvador,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch anstalt für Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzierungs-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
EI Salvador beizutragen,
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salvador
erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müssen
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re-
von der ausführenden Stelle aus ihren eigenen Haushaltsmittelzu-
gierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San Salvador-
weisungen entrichtet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Betriebs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
unterstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom" als
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
notwendige Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Rehabifitierung
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom" einen Finanzierungs-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
beitrag bis zu 5 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
Genehmigungen.
zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist. Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der BundesrepubHk Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
führung und Betreuung des Vorhabens „Rehabilitierung des Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom" von der Kreditanstalt für sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Wiederaüfbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
kommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
Artikel 6
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 22. September 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Glesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Dr. Vasquez Sosa
Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 21n
Bekanntmachung
des deutach-salvadorlanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
Ober Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben ,.Berufsaus-
bildungs- und Beratungszentrum Don Bosco•) ist nach
seinem Artikel 6
am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Berufsbildungs- und Beratungszentrum Don Bosco")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bildungs- und Beratungszentrum Don Bosco• ein Darlehen bis zu
und 6,4 Mio. DM (in Worten: sechs Millionen vierhunderttausend Deut-
die Regierung der Republik EI Salvador - sche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
Salvador, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitrige zur Vor-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
vertiefen, ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezsehungen (3) Das In Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvemehmen
die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ersetzt werden.
EI Salvador beizutragen, (4) Finanzierungsbeitrlge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, weM
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re- sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
gierungsvef'hanclung \l0ITI 15. bis 17. Jufi 1992 in San Salvador -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 1
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Berufs- geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan- Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und und gegebenenfalls aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträ-
der Durchführung des in Artikel 2 erwihnten Vertrags in EI Salva- ge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
dor erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müs- Möglichkeiten der Bundeslinder Brandenburg, Mecklenburg-
sen von der ausführenden Stelle in Übereinstimmung mit den Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Vorschriften des Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda) bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
bezahlt werden. bar sind. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge. ·
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- Dieses Abkommen bitt am Tag seiner Unterzeichnung in
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbinclich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Lic. Mirna Lievano de Marques
Bekanntmachung
des deutsch-samblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Oktober 1993
Das in Lusaka am 7. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 7. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2179
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Sambia -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Sambia,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia
die Grundlage dieses Abkommens Ist, erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Sambia beizutragen - Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,
Artikel 1 trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt für Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Ländliche migungen.
Wasserversorgung .Zentralprovinz III", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Artikel 5
Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Vorhabens "Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III" von Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. bestimmt der In Artikel 2 genannte Vertrag.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einverneh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 7. Oktober 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Schmidt
Für die Regierung der Republik Sambia
Hon. Dean Mung'omba
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundeeminiaterlum der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Drude Bunde8druc"8re ZweigbeCrfeb Bonn.
Bundeegeeetzt>ltt Tell I enthllt Geeetze aowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit lie nicht im Bundeegeeetz·
blatt Tell II zu vetOffeutlichen lind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) v6lkemlchlliche ÜberelnkOnfte und de zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erla8aenen Rechtavorachriften aowie damil zusammenhingen
Bekannlrnachung,
b) Zolllarifvor9chr.
Laufend« Bezug nur im Vertagsebol • iement. Postanschrift für Abonnements-
beetellungen sowie Beatellungen bereits ef11Chief MN181' Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagagea.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·38
Bezugspreis für Teil I und Tel II haJbilhrlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzugllch Veraandkollten. Dieser Preis gill auch für
BundeegeeetzblAtler, cle vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinaendung des Betrages auf das Po8tgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzOglich 1, 10 DM Venaandkoaten), bef BundNaalger v.,.,...._m.b.H•• Poelfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. PoatvwtriebNtOck • Z 1H8 A • E"'9elt bezahl
Im Bezugspreis Ist die Mehfweftsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 28. Oktober 1993
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer am
31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBI. 195911 S. 981; 198311
S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Marokko am 6. September 1993
in Kraft getreten.
Ferner hat die niederländische Regierung als Depositar der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit Note vom 2. Juli 1993 bzw.
vom 15. April 1993 aufgrund einer ihr jeweils am 26. April 1993 und am 28. Januar
1993 zugegangenen Rechtsnachfolgeerklärung der SI o w a k e i bzw. der
T s c h e chi s c h e n Re p u b I i k und nach Konsultation mit den Vertragsparteien
mitgeteilt, daß beide Staaten Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht geworden sind. Demnach sind die
Slowakei mit Wirkung vom 26. April 1993
und die
Tschechische Repubtik mit Wirkung vom 28. Januar 1993,
dem Tag des Eingangs ihrer Rechtsnachfolgeerklärungen beim Depositar, Ver-
tragsparteien der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Juli 1968 (BGBI. II S. 786) und vom 17. September 1992 (BGBI. II S. 1066).
Bonn, den 28. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2171
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorlanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe 5) ist nach
seinem Artikel 5
am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe 5)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kosten für den lieferungebundenen Bezug von Waren und Lei•
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs
und
und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
die Regierung der Republik EI Salvador - anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
rung und Montage ein Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Wor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten: neun Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-
Salvador, kommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer- oder
Leistungsverträge ab dem 1. August 1992 abgeschlossen worden
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird als Darlehen zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen folgenden Bedingungen gewährt: 0, 75 % Zinsen pro Jahr,
die Grundlage dieses Abkommens ist, 40 Jahre Laufzeit, davon 1O Freijahre.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen der in Artikel 1 ge-
EI Salvador beizutragen, nannte Betrag zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re- lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
gierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San Salvador- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
Artikel 1
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt für Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salvador
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müssen
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
von den ausführenden Stellen in Übereinstimmung mit den Vor- keine Maßnahmen, welche die BeteHigung der Verkehrsunterneh-
schriften des Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda) bezahlt men mit Sitz in der Bundesrepublik. Deutschland ausschließen
werden. und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 4 gungen.
Die Regierung der Republik EI Salvador ObertABt bei den sich
Artikel 5
aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Giesen
Für die Regierung der Republik E1 Salvador
Lic. Mirna Lievano de Marques
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2173
Anlage
zum Abkommen vom 5. Oktober 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik EI Salvador
Ober Finanzlette Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen,
die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflan-
zenschutzmittel und Arzneimittel;
e) Ausstattung sowie Lehr- und Hilfsmittel für den Bildungssektor;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert
werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr
folgender Güter:
- Luxusgüter und Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
- Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
- umweltgefährdende Güter und Stoffe, d. h.
- FCKW und Halone einschließlich der Geräte und Anlagen, die diese
Stoffe enthalten;
- Pflanzenschutzmittel gemäß Pflanzenschutzgesetz § 2 Absatz 1 Num-
mer 9 der Bundesrepublik Deutschland und Schädlingsbekämpfungs-
mittel;
- Stoffe gemäß Anhang II der 12. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) der Bundesre-
publik Deutschland.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekan11tmachung
des deutsch-ealvadorlanlachen Abkommens
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1193
Das in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben .Rehabilitie-
rung des Hafens Acajut1ai Ist nach seinem Artikel 6
am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schwelger
Abkommen
zwischen der Regierung der· Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Rehabilitierung des Hafens Acajutla")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tieroog des Hafens Acajutta• ein Darlehen bis zu 25 900 000,- DM
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen neunhunderttausend Deut-
und
sche Mark) und einen Ananzierungsbeitrag bis zu 2100 000,-
die Regierung der Republik EI Salvador - 0M (In Worten: zwei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)
zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Salvador,
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vomabens von
vertiefen,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
EI Salvador beizutragen, ersetzt werden.
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
Regierungsverhandlungen vom 9. bis 11. Juni 1988 und vom 15.
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
bis 17. Juli 1992 -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
. ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabili- hens und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2175
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gü-
schriften unterliegen. tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in· Erfül-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
Artikel 5
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in EI Salva- Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
dor erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müs- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
sen von der ausführenden Stelle aus ihren eigenen Haushaltsmit- werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind. Die weitere
telzuweisungen entrichtet werden. Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
aus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Lic. Mirna Lievano de Marques
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorlanlschen Abkommens
über Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in San Salvador am 22. September 1993 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
EI Salvador über Zusammenarbeit (Vorhaben .Betriebsun-
terstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloomj
Ist nach seinem Artikel 6
am 22. September 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
- - -- ---~--------------··-------------------
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Zusammenarbeit
(Vorhaben "Betriebsunterstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Finanzierungsbeiträge fOr Vorbereitungs- und Begleitmaß-
und
nahmen nach den Absitzen 1 und 2 werden in Dar1ehen um-
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
die Regierung der Republik EI Salvador - werden.
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI Die Verwendung des in in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Salvador,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch anstalt für Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzierungs-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
EI Salvador beizutragen,
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salvador
erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müssen
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re-
von der ausführenden Stelle aus ihren eigenen Haushaltsmittelzu-
gierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San Salvador-
weisungen entrichtet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Betriebs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
unterstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom" als
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
notwendige Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Rehabifitierung
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom" einen Finanzierungs-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
beitrag bis zu 5 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
Genehmigungen.
zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist. Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der BundesrepubHk Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
führung und Betreuung des Vorhabens „Rehabilitierung des Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom" von der Kreditanstalt für sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Wiederaüfbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
kommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
Artikel 6
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 22. September 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Glesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Dr. Vasquez Sosa
Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 21n
Bekanntmachung
des deutach-salvadorlanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
Ober Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben ,.Berufsaus-
bildungs- und Beratungszentrum Don Bosco•) ist nach
seinem Artikel 6
am 5. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Berufsbildungs- und Beratungszentrum Don Bosco")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bildungs- und Beratungszentrum Don Bosco• ein Darlehen bis zu
und 6,4 Mio. DM (in Worten: sechs Millionen vierhunderttausend Deut-
die Regierung der Republik EI Salvador - sche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
Salvador, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitrige zur Vor-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
vertiefen, ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezsehungen (3) Das In Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvemehmen
die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ersetzt werden.
EI Salvador beizutragen, (4) Finanzierungsbeitrlge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, weM
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re- sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
gierungsvef'hanclung \l0ITI 15. bis 17. Jufi 1992 in San Salvador -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 1
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Berufs- geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan- Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und und gegebenenfalls aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträ-
der Durchführung des in Artikel 2 erwihnten Vertrags in EI Salva- ge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
dor erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müs- Möglichkeiten der Bundeslinder Brandenburg, Mecklenburg-
sen von der ausführenden Stelle in Übereinstimmung mit den Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Vorschriften des Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda) bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
bezahlt werden. bar sind. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge. ·
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- Dieses Abkommen bitt am Tag seiner Unterzeichnung in
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbinclich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Lic. Mirna Lievano de Marques
Bekanntmachung
des deutsch-samblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Oktober 1993
Das in Lusaka am 7. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 7. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993 2179
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Sambia -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Sambia,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia
die Grundlage dieses Abkommens Ist, erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Sambia beizutragen - Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,
Artikel 1 trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt für Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Ländliche migungen.
Wasserversorgung .Zentralprovinz III", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Artikel 5
Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Vorhabens "Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III" von Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. bestimmt der In Artikel 2 genannte Vertrag.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einverneh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 7. Oktober 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Schmidt
Für die Regierung der Republik Sambia
Hon. Dean Mung'omba
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundeeminiaterlum der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Drude Bunde8druc"8re ZweigbeCrfeb Bonn.
Bundeegeeetzt>ltt Tell I enthllt Geeetze aowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit lie nicht im Bundeegeeetz·
blatt Tell II zu vetOffeutlichen lind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) v6lkemlchlliche ÜberelnkOnfte und de zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erla8aenen Rechtavorachriften aowie damil zusammenhingen
Bekannlrnachung,
b) Zolllarifvor9chr.
Laufend« Bezug nur im Vertagsebol • iement. Postanschrift für Abonnements-
beetellungen sowie Beatellungen bereits ef11Chief MN181' Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagagea.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·38
Bezugspreis für Teil I und Tel II haJbilhrlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzugllch Veraandkollten. Dieser Preis gill auch für
BundeegeeetzblAtler, cle vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinaendung des Betrages auf das Po8tgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzOglich 1, 10 DM Venaandkoaten), bef BundNaalger v.,.,...._m.b.H•• Poelfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. PoatvwtriebNtOck • Z 1H8 A • E"'9elt bezahl
Im Bezugspreis Ist die Mehfweftsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 28. Oktober 1993
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer am
31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBI. 195911 S. 981; 198311
S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Marokko am 6. September 1993
in Kraft getreten.
Ferner hat die niederländische Regierung als Depositar der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit Note vom 2. Juli 1993 bzw.
vom 15. April 1993 aufgrund einer ihr jeweils am 26. April 1993 und am 28. Januar
1993 zugegangenen Rechtsnachfolgeerklärung der SI o w a k e i bzw. der
T s c h e chi s c h e n Re p u b I i k und nach Konsultation mit den Vertragsparteien
mitgeteilt, daß beide Staaten Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht geworden sind. Demnach sind die
Slowakei mit Wirkung vom 26. April 1993
und die
Tschechische Repubtik mit Wirkung vom 28. Januar 1993,
dem Tag des Eingangs ihrer Rechtsnachfolgeerklärungen beim Depositar, Ver-
tragsparteien der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Juli 1968 (BGBI. II S. 786) und vom 17. September 1992 (BGBI. II S. 1066).
Bonn, den 28. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann