2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Oktober
1993 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die am heutigen
Tag in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 18. Oktober 1993
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-argentinischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August
1993 zu dem Vertrag vom 9. April 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Re-
publik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1993 II S. 1244) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll und die beiden Noten-
wechsel vom selben Tag
am 8. November 1993
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Oktober 1993 in
Buenos Aires ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2037
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 26. Oktober 1993
Ru m ä nie n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950
S. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
1993 (BGBI. II S. 1890) beigetreten. Der Beitritt Rumäniens ist nach Artikel 4 der
Satzung am
7. Oktober 1993
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Rumäniens wurde auf 1O festgesetzt. Die hierdurch
erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung ist nach Zustimmung des
Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der
Satzung am 7. Oktober 1993 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. September 1993 (BGBI. II S. 1890).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 nArtikel 26
Members shall be entitled to the number Les membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivants: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria ............................................. 6 Autriche ........................................... 6 Österreich ... .. .. .. .. .. .. .. .. ... .... .. .. .. .. .. .. .. 6
Belgium ........................................... 7 Belgique .......................................... 7 Belgien............................................ 7
Bulgaria ........................................... 6 Bulgarie ........................................... 6 Bulgarien .. .. .. .. .. ............... ................ 6
Cyprus ............................................. 3 Chypre ............................................. 3 Zypern ............................................. 3
Czech Republic ........................ ....... 7 Republique tcheque ................. ..... .. 7 Tschechische Republik ................... 7
Denmark .......................................... 5 Danemark ........................................ 5 Dänemark ........................................ 5
Estonia ....................................... :.... 3 Estonie ............................................ 3 Estland............................................ 3
Finland ............................................ 5 Finlande .......................................... 5 Finnland.......................................... 5
France ............................................. 18 France ............................................. 18 Frankreich ... .. .......... ............ ... ... .. .... 18
Germany ......................................... 18 Aßemagne ....................................... 18 Deutschland .................................... 18
Greece ............................................ 7 Grece .............................................. 7- Griechenland ................................... 7
Hungary ........................................... 7 Hongrie ............................................ 7 Ungarn............................................ 7
lceland ............................................ 3 lslande ............................................ 3 Island............................................... 3
lreland ............................................. ·4 lrlande ............................................. 4 Irland............................................... 4
ltaly ................................................. 18 ltalie ................................................ 18 Italien .............................................. 18
Liechtenstein ... ...... .. .... .. ... .. .. .. .. ....... 2 Liechtenstein .... .. .. .... .. ... ...... ..... .. .... . 2 Liechtenstein .. .. .. .. .. .... .... .. .... .. .. ... .. .. 2
Lithuania .. .. .. .. .... .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 4 Lituanie ........................................... 4 Litauen............................................ 4
Luxembourg .......... .......................... 3 Luxembourg .................................... 3 Luxemburg ...................... ........ ... ..... 3
Malta............................................... 3 Malte............................................... 3 Malta............................................... 3
Netherlands ............. ........................ 7 Pays-Bas ......................................... 7 Niederlande .............................. ..... .. 7
Norway .: ......... ,................................ 5 Norvege ........................................... 5 Norwegen........................................ 5
Poland ............................................. 12 Pologne ........................................... 12 Polen ............................................... 12
Portugal ........................................... 7 Portugal ........................................... 7 Portugal........................................... 7
Romania ......................................... 10 Roumanie ....................................... 1O Rumänien ....................................... 1O
San Marino .......................... ............ 2 Saint-Marin ............... ....................... 2 San Marino ...................................... 2
Slovak Republic ........ ....................... 5 Republique slovaque .. ..................... 5 Slowakische Republik ........... .......... 5
Slovenia .......................................... 3 Slovenie .......................................... 3 Slowenien .... ........................ ........ .... 3
Spain .............................................. 12 Espagne ......................................... 12 Spanien .......................................... 12
Sweden ........................................... 6 Suade .............................................. 6 Schweden....................................... 6
Switzerland .. .. ... .. ... ..... ... ..... ... ... ... ... . 6 Suisse ............................................. 6 Schweiz........................................... 6
Turkey............................................. 12 Turquie ............................................ 12 Türkei .............................................. 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich
and Northem lreland ........................ 18" et d'lrlande du Nord......................... 18» Großbritannien und Nordirland .. ...... 18"
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan
Vom 26. Oktober 1993
Durch Notenwechsel vom 6./15. Juli 1993 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Usbekistan vereinbart worden,
daß die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan
bis auf weiteres fortgelten. Zugleich erklären die beiden
Regierungen ihre Bereitschaft, in gesonderte Konsultatio-
nen über die Fortgeltung und das Erlöschen dieser Ver-
träge einzutreten.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des deutsch-österreichischen Abkommens
über Erleichterungen der Grenzabfertigung Im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1992 zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1992 II S. 1198) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel III Abs. 2
am 1. November 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. August 1993 in
Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan
Vom 26. Oktober 1993
Durch Notenwechsel vom 6./15. Juli 1993 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Usbekistan vereinbart worden,
daß die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan
bis auf weiteres fortgelten. Zugleich erklären die beiden
Regierungen ihre Bereitschaft, in gesonderte Konsultatio-
nen über die Fortgeltung und das Erlöschen dieser Ver-
träge einzutreten.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des deutsch-österreichischen Abkommens
über Erleichterungen der Grenzabfertigung Im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1992 zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1992 II S. 1198) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel III Abs. 2
am 1. November 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. August 1993 in
Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2039
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 26. Oktober 1993
Ta d s c h i k i s t an hat dem Generaldirektor der
UNESCO am 11. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbrei-
tung der durch Satelliten übertragenen programmtragen-
den Signale (BGBI. 1979 II S. 113) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183)
und vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1073).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen be rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
· Vom 27. Oktober 1993
1.
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477; 1978IIS.1239;1980IIS.1406; 1981 IIS.379; 1985IIS. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Israel am 8. September 1993
Lettland am 14. Oktober 1993
Sambia am 26. August 1993.
II.
Mit Zirkularnote vom 20. August 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß Kroatien am 26. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei
des Übereinkommens geworden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Januar
1978, BGBI. II S. 252).
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2039
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 26. Oktober 1993
Ta d s c h i k i s t an hat dem Generaldirektor der
UNESCO am 11. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbrei-
tung der durch Satelliten übertragenen programmtragen-
den Signale (BGBI. 1979 II S. 113) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183)
und vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1073).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen be rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
· Vom 27. Oktober 1993
1.
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477; 1978IIS.1239;1980IIS.1406; 1981 IIS.379; 1985IIS. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Israel am 8. September 1993
Lettland am 14. Oktober 1993
Sambia am 26. August 1993.
II.
Mit Zirkularnote vom 20. August 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß Kroatien am 26. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei
des Übereinkommens geworden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Januar
1978, BGBI. II S. 252).
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
III.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 3. Juni 1993 notifiziert, daß es die Anwendung des Übereinkom-
mens zusätzlich auf die folgenden Hoheitsgebiete erstreckt:
Anguilla
Berm.uda
Falklandinseln
Gibraltar
Kaimaninseln
Montserrat
Südgeorgien
Südliche Sandwichinseln
Turks- und Caicosinseln.
Diese Erstreckung ist nach Artikel 27 des Übereinkommens am 3. Juni 1993 in
Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachungen vom 21. Juli 1986, BGBI. II S. 856;
und vom 15. Oktober 1991, BGBI. II S. 1072).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. August 1993 (BGBI. II S. 1828).
Bonn, den 27. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-bahrainischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 28. Oktober 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1993
zu dem Abkommen vom 18. Juni 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über
den Luftverkehr (BGBI. 1993 II S. 818) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2
am 5. November 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Oktober 1993 in
Manama ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr {CMR)
sowie des Protokolls zu diesem Übereinkommen
Vom 29. Oktober 1993
1.
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belarus am 4. Juli 1993
Litauen am 15.Juni 1993
Moldau, Republik am 24. August 1993.
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,
733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Litauen am 15. Juni 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. April 1991 (BGBI. II S. 719) und vom 28. Januar 1993 (BGBI. II S. 198).
Bonn, den 29. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island
Vom 4. November 1993
Durch Notenwechsel vom 17. Mai/3. September 1993 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Island eine Vereinbarung
über die Beendigung des vorläufigen Handels- und Schiff-
fahrtsvertrags vom 19. Dezember 1950 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Island (BGBI.
1951 II S. 153) mit Wirkung vom
3. September 1993
geschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Bonn, den 4. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr {CMR)
sowie des Protokolls zu diesem Übereinkommen
Vom 29. Oktober 1993
1.
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belarus am 4. Juli 1993
Litauen am 15.Juni 1993
Moldau, Republik am 24. August 1993.
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,
733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Litauen am 15. Juni 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. April 1991 (BGBI. II S. 719) und vom 28. Januar 1993 (BGBI. II S. 198).
Bonn, den 29. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island
Vom 4. November 1993
Durch Notenwechsel vom 17. Mai/3. September 1993 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Island eine Vereinbarung
über die Beendigung des vorläufigen Handels- und Schiff-
fahrtsvertrags vom 19. Dezember 1950 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Island (BGBI.
1951 II S. 153) mit Wirkung vom
3. September 1993
geschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Bonn, den 4. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern
Vom 4. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Rumänien am 19. August 1993
in Kraft getreten.
Rumänien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 18. Mai 1993 den
folgenden Vorbehalt und die folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
Reserve et Declaration consignees dans Vorbehalt und Erklärung, enthalten in der
l'instrument d'adhesion, depose le 18 mai am 18. Mai 1993 hinterlegten Beitritts-
1993 urkunde
«En conformite avec les possibilites offer- "Im Einklang mit der durch Artikel 25 Ab-
tes par le paragraphe 1 de l'articJe 25 de la satz 1 des Übereinkommens eröffneten
Convention, de pouvoir formuler au maxi- Möglichkeit, zu den Bestimmungen des Tei-
mum deux reserves au sujet des disposi- les II des Übereinkommens höchstens zwei
tions de la Partie II de celle-ci, la Roumanie Vorbehalte zu machen, erklärt Rumänien,
declare qu'elle n'appliquera pas les disposi- daß es die Bestimmungen des Artikels 7
tions de l'article 7, selon lesquelles l'äge nicht anwenden wird, nach denen das Min-
minimum de l'adoptant ne peut etre inferieur destalter des Annehmenden nicht unter ein-
a a
21 ans, ni superieur 35 ans, dans la undzwanzig Jahren und nicht über fünfund-
legislation roumaine l'äge minimum etant dreißig Jahren liegen darf, da das Mindest-
18 ans, sans limite maximum. alter nach rumänischem Recht 18 Jahre
beträgt und kein Höchstalter festgelegt ist.
En vertu de la faculte prevue par l'article 2 Aufgrund der in Artikel 2 des Übereinkom-
de la Convention d'apprecier lesquelles des mens vorgesehenen Möglichkeit, selbst zu
dispositions de la Partie III seront prises en beurteilen, welche der Bestimmungen des
consideration, la Roumanie declare qu'elle Teiles III in Erwägung gezogen werden
donnera effet aux articles 18, 19 et 20.» sollen, erklärt Rumänien, daß es den Arti-
keln 18, 19 und 20 Wirksamkeit verleiht."
Declaration consignee dans une Note Ver- Erklärung, enthalten in einer dem General-
bale du Consulat General de Roumanie, en sekretär bei der Hinterlegung der Beitrittsur-
date du 18 mai 1993 remise au Secretaire kunde durch das rumänische Generalkon-
General lors du depöt de l'instrument d'ad- sulat überreichten Verbalnote vom 18. Mai
hesion 1993
«Conformement a l'article 26 de la "Nach Artikel 26 des Übereinkommens ist
Convention, l'autorite de Roumanie a Ja- die rumänische Behörde, der die in Arti-
quelle on peut transmettre les demandes kel 14 vorgesehenen Ersuchen übermittelt
prevues par l'article 14 est le Ministere de la werden können, das Ministerium der Justiz,
Justice, Boulevard Kogalniceanu no. 33, Boulevard Kogalniceanu 33, Bukarest.
Bucarest.
En vertu des articles 1 et 2 de la Conven- Aufgrund der Artikel 1 und 2 des Überein-
tion, le Ministere de la Justice notifiera au kommens notifiziert das Ministerium der Ju-
Secretaire General du Conseil de l'Europe stiz dem Generalsekretär des Europarats
les mesures prises en vue d'assurer la die Maßnahmen, die getroffen wurden, um
conformite de la legislation roumaine aux die Übereinstimmung der rumänischen
dispositions de la Convention.» Rechtsordnung mit den Bestimmungen des
Übereinkommens sicherzustellen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1153).
Bonn, den 4. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2043
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 9. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Belarus am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1993 (BGBI. II S. 996).
Bonn, den 9. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 1O. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Portugal am 1. Januar 1994
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung, wonach Portugal
nach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens von dem
Vorbehalt zu Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Gebrauch
macht,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 133).
Bonn, den 10. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2043
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 9. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Belarus am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1993 (BGBI. II S. 996).
Bonn, den 9. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 1O. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Portugal am 1. Januar 1994
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung, wonach Portugal
nach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens von dem
Vorbehalt zu Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Gebrauch
macht,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 133).
Bonn, den 10. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RIO)
Vom 16. November 1993
Auf Grund des § 2 der 4. RIO-Änderungsverordnung vom 9. Juni 1993
(BGBI. 1993 II S. 898) wird in der Anlage*) der Wortlaut der Ordnung für
die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der seit
1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgegeben. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1991 (BGBI. II S. 891)
und
2. die am 26. Juni 1993 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Übereinkommen vom 9. Mai über den
internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130).
Bonn, den 16. November 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen
Grenzdienststellen an den Grenzübergängen
Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße
Vom 24. November 1993
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
gung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) verord-
nen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des
Innern:
§ 1
Der Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 (BGBI. 1970 II
S. 876) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen an den
Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße wird
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 19./29. Oktober 1993 neu bestimmt. Die
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung
vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 24. November 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Ze itle r
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kurt Scheiter
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2023
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland
in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik österreich über Er1eichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Ände-
rungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 19n für die Vereinbarung vom
6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an
den ·Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße folgende
Änderung vorschlagen:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
,.Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn
bis zum Autobahnkilometer 23,554;
- die beiderseits dieses Abschnitts der Autobahn gelegenen nicht bebauten
Amtsplatzbereiche;
- die Umkehrschleife über den Lohweg;
- die Abfertigungskabinen auf diesem Abschnitt der Autobahn;
- den Verbindungstunnel zwischen den Dienstgebäuden 1, 2, 11 und 12 samt allen
Zugängen;
- die Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie die Sozial- und Sanitätsräu-
me in den Dienstgebäuden;
- die Dienstgebäude 105 und 202 (Wiegehäuser);
- in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Hafträume (Kellergeschoß Räume 07, 08
sowie 019, 020 und 021 );
- in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Unterrichtsräume (Kellergeschoß Räume
032 und 028);
- in den Dienstgebäuden 1, 3, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 102 und 202 die Heizungs- und
Installationsräume;
- im Dienstgebäude 1 den Durchsuchungsraum (Erdgeschoß Raum 16);
- in den Dienstgebäuden 2 und 12 die Überholungshallen;
- die Rampen der Dienstgebäude 4 und 201;
- in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Abfertigungsräume, ausgenommen die
Räume der österreichischen Zollkasse;
- das Dienstgebäude 203 (öffentliche Toiletten);
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anla-
gen und Räume, und zwar
- in den Dienstgebäuden 2 und 12 die südlich der Eingangshalle gelegenen
Räume;
- im Dienstgebäude 9 die Räume der Schalter 3 bis 5;
- in den Dienstgebäuden 10 und 20 jeweils den südlichen Raum (Container);
- das Dienstgebäude 11, ausgenommen im Kellergeschoß der Sozialraum, der
Sanitätsraum, der Unterrichtsraum, die Hafträume, die Installations- und Hei-
zungsräume sowie im Erdgeschoß die Räume 8 und 9;
- in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Räume der österreichischen Zollkas-
se;
- das Dienstgebäude 17 (Garagen);
- das Dienstgebäude 18 (Schlußkontrolle);
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- im Dienstgebäude 19 die Räume der Schalter 9 bis 14 und den Raum nördlich
des Sozialraumes;
- im Dienstgebäude 102 den Abfertigungsraum;
- das Dienstgebäude 204 (Plombenkontrolle);
- das Dienstgebäude 205 (Holzkontrolle).
2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erd- und
Kellergeschoß;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räu-
me im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im
südlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum."
Das Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbal-
note und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine
Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Dezember
1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft
tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 19. Oktober 1993
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft Bonn
21. 42.40.23/24-A/93
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 19. Oktober 1993-510.511.13/3OST- zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-
rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Dezember 1993 in
Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 29. Oktober 1993
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2025
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens
über Zusammenarbeit und Austausch der Jugend
Vom 18. Oktober 1993
Das in Bonn am 29. November 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über Zusammenarbeit
und Austausch der ~ugend sowie der dazugehörige Noten-
wechsel vom 29. November 1990 sind nach Artikel 8 des
Abkommens am
17. September 1992
in Kraft getreten. Das Abkommen und der Notenwechsel
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium für Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Wabnitz
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über Zusammenarbeit und Austausch der Jugend
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem Bewußtsein, daß die zukünftige Gestaltung der beider-
seitigen Beziehungen wesentlich von dem gegenseitigen Ver-
und
ständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Generation ab-
die Regierung der Tschechischen hängt,
und Slowakischen Föderativen Republik -
in dem Bestreben, der Zusammenarbeit und dem Austausch
geleitet von dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 Ober die der Jugend zwischen beiden Ländern neue Impulse zu verlei-
gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik hen,
Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik, mit dem Ziel, in Anbetracht der Geschichte und der historischen
Zusammengehörigkeit den Jugendlichen beider Länder durch
auf der Grundlage des Abkommens vom 11. April 1978 zwi- gemeinsames Erleben, Handeln und Lernen die gemeinsame
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Geschichte und Gegenwart, das kulturelle Erbe und die Sprache
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik des Partnerlandes näherzubringen, sowie das gegenseitige Ver-
über kulturelle Zusammenarbeit, ständnis zu vertiefen und Vorurteile zu überwinden -
sind wie folgt übereingekommen:
in Ausführung der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente
des Madrider und Wiener Folgetreffens, Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die Entwicklung
überzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim allseitiger Verbindungen und die freundschaftlichen Beziehungen
Aufbau eines neuen gemeinsamen Europas, das sich auf die zwischen der Jugend beider Seiten durch Begegnungen, Aus-
Prinzipien des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammen- tausch und Vertiefung der Zusammenarbeit auf der Grundlage der
arbeit gründet, Gegenseitigkeit.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die fachliche Zusammen- (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Schüleraustausch,
arbeit und die Aufnahme unmittelbarer Beziehungen zwischen insbesondere im Rahmen von Schulpartnerschaften, unter Be-
Jugendorganisationen, staatlichen und kommunalen Stellen so- rücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten.
wie Organisationen und Institutionen der Jugendarbeit beider Die Vertragsparteien unterrichten einander über die innerstaat-
Seiten. lichen Zuständigkeiten in einem gesonderten Notenwechsel.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Zusammen- (3) Die Teilnehmer am Jugendaustausch werden vorzugsweise
arbeit und der Austausch der Jugend für Jugendliche aus allen in Jugendstätten, Erholungszentren und -lagern, Wohnheimen
gesellschaftlichen Bereichen und Schichten offensteht. oder in Familien untergebracht.
(4) Hinsichtlich der Wohnorte der Teilnehmer und der Orte, an
Artikel 2 denen Austauschbegegnungen stattfinden, streben die Vertrags-
parteien die Berücksichtigung aller Regionen beider Länder an.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, gegenseitige
Besuche und Erfahrungsaustausch zwischen:
Artikel 4
a) Jugendorganisationen aus gesellschaftlichen, politischen,
kulturellen, beruflichen und anderen Bereichen auf der Grund- (1) Die Vertragsparteien werden für den Jugendaustausch und
lage von direkten gegenseitigen Vereinbarungen, die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen der
Jugendarbeit öffentliche Mittel nach Maßgabe der in jedem Land
b) jungen Politikern und jungen Vertretern staatlicher und kom-
geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stellen.
munaler Behörden, insbesondere aus Partnerstädten,
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durch-
c) Jugendlichen in Ausbildung und Beruf, jungen Arbeitern, An-
führung des Austauschs:
gestellten und Fachkräften aus allen wirtschaftlichen und so-
zialen Bereichen, a) der empfangende Partner trägt alle Kosten für den Aufenthalt
(Verpflegung, Unterkunft, Taschengeld und erforderlichenfalls
d) Organisationen und Personen, die in der Jugendarbeit tätig
Dolmetscherkosten), einschließlich der Kosten der von ihm
sind,
veranstalteten Reisen innerhalb des Landes sowie weitere mit
e) Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. der Durchführung des offiziellen Programms verbundene
Kosten. Die Höhe des Taschengelds wird zwischen den Part-
(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen, die Schulen so-
nerorganisationen vereinbart.
wie die in der Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisatio-
nen führen die Austauschprogramme aufgrund direkter Abspra- Die Seite der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
che in eigener Verantwortung durch. Republik stellt im Falle von akuten Krankheiten und Unfällen
kostenlose ärztliche Versorgung im notwendigen Umfang be-
Artikel 3 reit. Die Seite der Bundesrepublik Deutschland sichert den
Partnergruppen aus der Tschechischen und Slowakischen
(1) Die Vertragsparteien fördern insbesondere folgende Pro- Föderativen Republik kostenlose medizinische Betreuung
gramme und Formen der Zusammenarbeit und des Austauschs durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu.
der Jugend:
b) Der entsendende Partner trägt die Kosten für die Hinreise zu
a) Begegnungen, Festivals, Foren und Jugendlager zum vertief- dem Zielort sowie die Kosten für die Rückreise einschließlich
ten gegenseitigen Kennenlernen und zur besseren Verstän- der dazugehörigen Versicherungen.
digung,
c) Sichtvermerksgebühren sowie andere Gebühren im Zusam-
b) gemeinsame Veranstaltungen, Seminare zu politischen, ge- menhang mit der jeweiligen Einreise und dem Aufenthalt wer-
schichtlichen, wirtschaftlichen - insbesondere marktwirt- den nicht erhoben.
schaftlichen -, sozialen und ökologischen Themen,
d) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, im Rahmen
c) gemeinsame kulturelle, wissenschaftlich-technische und der in jedem Land geltenden Rechtsvorschriften zur Durchfüh-
sportliche Aktivitäten, rung der Programme Erleichterungen und Vergünstigungen zu
d) gemeinsame freiwillige Arbeit der Jugend zu Zwecken des gewähren.
Gemeinwohls, der Umweltgestaltung und des Umweltschut- Artikel 5
zes,
(1) Zur Entwicklung und allgemeinen Koordinierung wird ein
e) gemeinsame Veranstaltungen im Rahmen von Städtepartner- gemischter Rat für Zusammenarbeit und den Austausch der Ju-
schaften und von Partnerbeziehungen zwischen anderen gend gegründet (Rat). Der Rat besteht aus Vertretern öffentlicher
Gebietskörperschaften, Stellen sowie aus Vertretern von Jugendorganisationen und
f) gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf Institutionen der Jugendarbeit beider Länder auf paritätischer
dem Gebiet der Jugendpolitik, Grundlage. Die Verfahrensfragen werden gesondert von den Ver-
tragsparteien geregelt.
g) gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
für Fachkräfte der Jugendarbeit, (2) Der Rat bewertet den Stand der Zusammenarbeit und des
Austauschs der Jugend zwischen beiden Ländern. Er gibt den
h) gemeinsame Kolloquien zum Austausch von Ergebnissen der öffentlichen Stellen sowie den Jugendorganisationen und Institu-
Jugendforschung und zur gegenseitigen Information über tionen der Jugendarbeit, die sich an der Zusammenarbeit und
Forschungsprogramme, dem Austausch der Jugend beteiligen, Empfehlungen. Er kann in
i) gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen beiderseitigem Interesse Programme und Projekte der Zusam-
und Fachkräften der Behindertenarbeit, menarbeit und des Austauschs der Jugend ausarbeiten.
j) den Austausch von jungen Journalisten, (3) Der Rat tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd auf-
grund gegenseitiger Absprache an einem Ort des einen und des
k) gemeinsame Veranstaltungen von Vertretern aus Jugend-
anderen Landes zusammen.
medien und Jugendverlagen,
(4) Der Rat unterrichtet die Gemischte Kommission gemäß
I} gemeinsame Veranstaltungen mit jungen Kulturschaffenden
Artikel 12 des Abkommens vom 11. April 1978 zwischen der
und jungen Künstlern, einschließlich künstlerischer Wettbe-
Regierung der Bundesrepublik Deutschlan~ und der Regierung
werbe,
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über kulturel-
ni) den regelmäßigen Austausch von Informationsmaterial über le Zusammenarbeit. Auf Einladung der Gemischten Kommission
jugendpolitische Entwicklungen. nehmen Mitglieder des Rates an deren Sitzungen teil.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2027
Artikel 6 Artikel 8
Gegenstand des Abkommens sind nicht der Austausch von Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
Jugendlichen zu Zwecken der Arbeitsaufnahme, des Studiums einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
oder der wissenschaftlichen Arbeit sowie der Austausch und Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
Begegnungen auf dem Gebiet des Leistungssports. sind.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-
Artikel 7
schlossen. es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere
Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflichtun- fünf Jahre. sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens
gen der Vertragsparteien aus anderen von ihnen geschlossenen sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
internationalen Übereinkünften nicht berührt. gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 29. November 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schäfer
Ursula Lehr
Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik
Pavol Suchan
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Der Bundesminister Der Stellvertretende Premierminister der CSFR
des Auswärtigen und Minister für auswärtige Angelegenheiten
Bonn, den 29. November 1990 Bonn, den 29. November 1990
Herr Minister, Herr Staatsminister,
im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Abkom- ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 29. November
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1990 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Födera-
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
tiven Republik über Zusammenarbeit und Austausch der Jugend,
habe ich die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2
mitzuteilen, daß bei den Abkommensverhandlungen Übereinstim-
mung in folgender Frage erzielt worden ist:
Auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland ist in bezug auf den
Schüleraustausch der Pädagogische Austauschdienst der Ständi-
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland zuständig.
Auf der Seite der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik sind das Ministerium für Bildungswesen, Jugend und
Leibeserziehung der Tschechischen Republik und das Ministe-
rium für Bildungswesen, Jugend und Sport der Slowakischen
Republik zuständig.
Ich schlage vor, daß diese Note sowie die Antwortnote Eurer Ich habe die Ehre, Ihnen zu bestätigen, daß Ihre Note und diese
Exzellenz Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens Antwort damit ein Bestandteil des heute unterschriebenen Ab-
sind. kommens bilden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausge- Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, die Versicherung meiner
zeichneten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
In Vertretung In Vertretung
Schäfer Pavol Suchan
S. E. dem An
Ersten Stellvertretenden Helmut Schäfer
Minister für auswärtige Angelegenheiten Staatsminister im Auswärtigen Amt
der Tschechischen und Slowakischen der Bundesrepublik Deutschland
Föderativen Republik Bonn
Herrn Pavol Suchan
Prag
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2029
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Sekretariat für Jugendkoordination
im Amt des Ministerpräsidenten der Republik Ungarn
über jugendpolitische Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Die in Budapest. am 30. Oktober 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Frauen
und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem
Sekretariat für Jugendkoordination im Amt des Minister-
präsidenten der Republik Ungarn über jugendpolitische
Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 8 am
30. Oktober 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium für Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Wabnitz
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Sekretariat für Jugendkoordination
im Amt des Ministerpräsidenten der Republik Ungarn
über jugendpolitische Zusammenarbeit
Der Bundesminister für Frauen und Jugend tragen, in dem Freiheit und Menschenrechte das Zusammenleben
der Bundesrepublik Deutschland aller Menschen prägen -
und
haben folgendes vereinbart:
das Sekretariat für Jugendkoordination
im Amt des Ministerpräsidenten
der Republik Ungarn - Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen
auf der Grundlage des Vertrags vom 6. Februar 1992 zwischen Verbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwpchen der
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Jugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-
freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa, tiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
auf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 19n zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- (2) Der Jugendaustausch steht Jugendlichen aus allen gesell-
rung der ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen- schaftlichen Bereichen und Schichten und ungeachtet ihrer Zuge-
arbeit, hörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Min-
derheit offen. Die Teilnahme an Programmen ist nicht von der
in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun- Zugehörigkeit zu einem Jugendverband abhängig.
gen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen, (3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im
Alter zwischen 14 und 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Alters-
mit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen begrenzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und
beider Länder voranzubringen und ihnen bewußtzumachen, daß Multiplikatoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen
sie es sind, die die Verantwortung für das Europa der Zukunft der vorherigen Zustimmung der Vertragsparteien.
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(4) Die Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Jugendli- Hinzu kommt jeweils ein vorsitzendes Mitglied. Der deutsche bzw.
chen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen der ungarische Vorsitz liegt bei der jeweils für Jugendfragen
Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler- zuständigen Regierungsstelle.
und Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung
(2) Den Kommissionsmitgliedern beider Vertragsparteien gehö-
auf dem Gebiet des Leistungssports.
ren Vertreterinnen und Vertreter freier und öffentlicher Träger der
Jugendarbeit an. Es wird auf eine angemessene Berücksichtigung
Artikel 2 von Frauen in der Fachkommission geachtet. Die ungarische
Seite betrachtet die Mitgliedschaft einer Vertreterin bzw. eines
(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen- Vertreters der deutschen Minderheit in der Republik Ungarn in der
arbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliederungen Fachkommission als selbstverständlich.
der öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.
(3) Die Fachkommission tritt jährlich zusammen, abwechselnd
(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Ungarn.
Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die Der Vorsitz der Fachkommission liegt jeweils auf seiten der gast-
Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant- gebenden Vertragspartei. Entscheidungen der Fachkommission
wortung durch. werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.
Artikel 3 (4) Die Mitglieder der Fachkommission werden jeweils für den
Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen berufen; wie-
(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende derholte Berufungen sind möglich.
Arten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:
(5) Bei Bedarf und nach vorheriger gegenseitiger Abstimmung
1. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler- können zusätzlich Fachleute und Beobachter zu den Sitzungen
nen und zur besseren Verständigung, eingeladen werden.
2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische, (6) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung der
soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie jugendpolitischen Zusammenarbeit veranstaltet die Fachkommis-
wirtschaftliche Themen, sion Tagungen und Kolloquien.
3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des (7) Die Fachkommission unterrichtet die Gemischte Kommis-
Gemeinwohls, sion nach Artikel 13 des Abkommens vom 6. Juli 1977 zwischen
4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
und Denkmalschutzes, rung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-
arbeit.
5. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kinder- und Ju-
gendschutzes,
6. gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen Artikel 5
und Fachkräften der Arbeit mit Behinderten, Für die Programme und Maßnahmen der jugendpolitischen
7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:
sportlichen Jugendarbeit, 1. Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die
8. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Kosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die
Erwerbstätigen, zum Programm gehören. Wenn nicht anders vereinbart, stellt
das gastgebende Land eine deutsch- und ungarisch-spre-
9. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und natur- chende Dolmetscherin oder einen Dolmetscher.
wissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung,
2. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu
10. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die
und regionalen Beziehungen, Rückreise.
11. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf 3. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichten sich, für
dem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung, ausreichenden Versicherungsschutz für Reise und Aufenthalt
12. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zu sorgen.
für Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-
treter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden, Artikel 6
13. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und (1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und
Vertreterinnen aus Jugendmedien, die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-
14. Erfahrungsaustausch zwischen jungen Parlamentariern, Par- gendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden
lamentarierinnen und Fachkräften aus der öffentlichen Ver- Rechtsbestimmungen zur Verfügung.
waltung, die sich mit Jugendfragen befassen. (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-
(2) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich- bedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-
keiten den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit in dem bessern.
Bereich des gemeinnützigen Jugendtourismus.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus- Artikel 7
tausch von Informationen über neuere Entwicklungen im Bereich (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-
der Jugendpolitik und Jugendarbeit in ihren Ländern. wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der
beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.
Artikel 4 (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-
(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der ten.
jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-
gramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwerpunk-
ten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen Artikel 8
Entwicklung wird eine Fachkommission gebildet. Jede Vertrags- Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
partei entsendet bis zu fünf Mitglieder in die Fachkommission. Kraft.
-------------------------
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2031
Artikel 9 Artikel 10
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ge- Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom
schlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere 20. November 1987 über Zusammenarbeit zwischen dem Bun-
fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien desministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit der
spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs- Bundesrepublik Deutschland und dem Staatlichen Amt für Jugend
dauer schriftlich gekündigt wird. und Sport der Ungarischen Volksrepublik außer Kraft.
Geschehen zu Budapest am 30. Oktober 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Sekretariat für Jugendkoordination
im Amt des Ministerpräsidenten der Republik Ungarn
Balazs Horvath
Bekanntmachung
der deutsch-finnischen Vereinbarung
über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki
Vom 26. Oktober 1993
Die in Helsinki am 6. Oktober 1992 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Finnland
über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki ist nach
ihrem Artikel 3
am 6. Oktober 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kennung des deutschen Abiturs erforderlich sind. Die notwen-
dige Zahl der amtlich vermittelten deutschen Lehrkräfte be-
und
mißt sich nach den einschlägigen Kriterien, die hierfür von der
die Regierung der Republik Finnland - Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt wor-
den sind.
in der Überzeugung, daß die Förderung der Deutschen Schule
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich
Helsinki als Begegnungsschule im beiderseitigen Interesse liegt
bereit, auch weiterhin die Deutsche Schule Helsinki finanziell
und dem vertieften gegenseitigen Verständnis und der Verstär-
zu unterstützen. Die jährlichen Zuwendungen bemessen sich
kung des deutsch-finnischen Austausches auf kulturellem Gebiet
nach ihren Richtlinien, die der weltweiten Förderung der deut-
dient,
schen Auslandsschulen zugrunde liegen.
in dem Wunsch, die Tätigkeit der Deutschen Schule Helsinki 3. Die Regierung der Republik Finnland erklärt sich bereit, der
uneingeschränkt fortzuführen und die Finanzierung der Schule Deutschen Schule Helsinki ab 1992 eine jährliche Unterstüt-
langfristig zu sichern, zung zukommen zu lassen. Diese beträgt im Jahr 1992 die im
finnischen Staatshaushalt bewilligte Summe von 1 Million
unter Bezugnahme auf die Artikel 2 und 13 des Abkommens Finnmark. Für das Jahr 1993 erklärt die Regierung der Repu-
vom 27. September 1978 zwischen der Regierung der Bundesre- blik Finnland ihre Bereitschaft, die Deutsche Schule Helsinki
publik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über wirtschaftlich mindestens in der Höhe des Betrags zu unter-
kulturelle Zusammenarbeit, das Protokoll vom 5. September 1990 stützen, der im Staatshaushalt 1992 bewilligt worden ist.
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kultu-
relle Zusammenarbeit, das Protokotl der deutsch-finnischen Di- Artikel 2
rektorenkonsultationen vom 27. Mai 1991 in Helsinki sowie Ziffer Für die finanzielle Förderung ab 1994 werden die Vertragspar-
18 des Protokolls der 5. Sitzung der Ständigen Gemischten teien neue Gespräche auf der Grundlage der bis dahin zu erwar-
deutsch-finnischen Kulturkommission vom 13. Februar 1992 in tenden Neufassung der finnischen gesetzlichen Regelung für
Helsinki- fremdsprachHche private Schulen einleiten. Ziel ist es, eine Rege-
lung .·herbeizuführen, derzufolge der finnische Staat der Deut-
sind wie folgt übereingekommen: schen Schule Helsinki einen Zuschuß für die laufenden Kosten
gewährt, der die Förderung für 1992 und 1993 deutlich übersteigt
Artikel 1 und der sich auf der Basis eines angemessenen Prozentanteils
desjenigen Betrags errechnet, den der finnische Staat pro Schüler
Das Bildungsangebot der Deutschen Schule Helsinki sowie die aufwenden muß.
erfolgreiche Umsetzung der mit Protokoll vom 5. September 1990
vereinbarten Strukturreform wird durch finanzielle Beteiligung der Artikel 3
deutschen und der finnischen Regierung langfristig durch folgen- Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
de Regelung gesichert: Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich
bereit, der Deutschen Schule Helsinki die amtlich vermittelten
Artikel 4
deutschen Lehrkräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen, die
für die Erfüllung der ihr von der Konferenz der Kultusminister Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien jederzeit
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Unterrichts- und Schulziele als Voraussetzung für die Aner- jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Helsinki am 6. Oktober 1Q92
in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter Bazing
Für die Regierung der Republik Finnland
Markku Reimaa
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30-. November 1993 2033
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale
Vom 26. Oktober 1993
Das in Berlin am 18. Oktober 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Übertragung der Berliner Dokumen-
tenzentrale auf die Bundesrepublik Deutschland ist nach
seinem Artikel 7 und die durch Verbalnotenwechsel vom
selben Tag geschlossene ergänzende Vereinbarung nach
ihrem letzten Absatz
am 18. Oktober 1993
in Kraft getreten; das Abkommen und die deutsche Ant-
wortnote der Vereinbarung werden nachstehend veröf-
fentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale auf die Bundesrepublik
Deutschland
Die Regierung des Bundesrepublik Deutschland einer reibungslosen Übertragung zusammenarbeitet. Der Direktor
der Berliner Dokumentenzentrale stellt dem Übergangsdirektor in
und
den Gebäuden der Berliner Dokumentenzentrale Büroräume zur
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Verfügung.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
(1) Vorbehaltlich der Erfordemisse der einschlägigen deutschen
Artikel 1
Gesetze und Tarifverträge sowie der Verfügbarkeit von Haus-
(1) die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über- haltsmitteln untemimmt die Regierung der Bundesrepublik
trägt den Besitz und sämtliche Rechte an den deutschen Doku- Deutschland die erfordertichen Schritte, um die gegenwärtig von
menten in der Berliner Dokumentenzentrale (im folgenden als der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmer so
"Dokumente" bezeichnet) mit Wirkung vom 1. Juli 1994 auf die anzustellen, daß deren eventuelle Verluste an Gehalt oder Sozial-
Bundesrepublik Deutschland. Die Verwaltung der Dokumente leistungen so gering wie möglich sind.
wird danach vom Bundesarchiv ausgeübt.
(2) Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird das
(2) Die Dokumente werden so übergeben, wie sie entsprechend Bundesarchiv durch den Übergangsdirektor die gegenwärtig von
einem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmer
erstellenden Verzeichnis zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden über die Grundsätze und Verfahrensweisen unterrichten, die für
sind. ihre künftige Arbeit im Bundesarchiv von Bedeutung sind.
(3) Auf der Grundlage der gegenwärtig zur Verfügung stehen-
Artikel 2 den Stellen fertigt das Bundesarchiv bis zum 31. Oktober 1993
Zur Vorbereitung der Übertragung ernennt die Regierung der einen Personalplan für die Berliner Dokumentenzentrale und
Bundesrepublik Deutschland einen Übergangsdirektor, der mit macht ihn den Arbeitnehmern zugänglich. Der Plan enthält Tätig-
dem Direktor der Berliner Dokumentenzentrale zur Erleichterung keitsbeschreibungen und deren Bewertung. Er soll erkennen las-
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
sen, inwieweit einzelnen Mitarbeitern eine Zusatzausbildung zu 1. zum Zweck des Vergleichs der Originaldokumente mit den
empfehlen ist. Mikrofilmen und bei Bedarf zur Herstellung zusätzlicher Ko-
pien,
Artikel 4
2. für kriminaltechnische Zwecke und
(1) Die Mikroverfilmung wird bis zum 1. Juli 1994 abgeschlos-
sen. 3. für gerichtliche Beweiszwecke.
(2) Unmittelbar nach der Übertragung der Berliner Dokumen- (2) Die angeforderten Originaldokumente werden den anfor-
tenzentrale ernennt das Büro der amerikanischen Botschaft in dernden amerikanischen Behörden in den Vereinigten Staaten
Berlin einen Verbindungsbeauftragten für die Berliner Dokumen- von Amerika unverzüglich übermittelt. Die Dokumente werden
tenzentrale, der dafür verantwortlich ist, einen reibungslosen nach einer angemessenen Zeit zurückgegeben. Dabei wird zwi-
Übergang zu gewährleisten und amerikanische Interessen hin- schen Anforderungen aus Zivil- oder Strafsachen kein Unter-
sichtlich des Zugangs zu den Dokumenten bis zu dem Tag zu schied gemacht.
vertreten, an dem die amerikanische Kopie der Mikrofilme in den
Vereinigten Staaten vollständig zugänglich ist. Amerikanische Artikel 6
Behörden erhalten von den deutschen Bediensteten der Berliner
Nach Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale erfolgt die
Dokumentenzentrale während der Übergangszeit ebenso wie bis-
Benutzung der Dokumente in der Berliner Dokumentenzentrale
her Zugang zu den von ihnen angeforderten, in den Dokumenten
und der Mikrofilmkopien im Nationalarchiv der Vereinigten Staa-
enthaltenen Informationen.
ten von Amerika durch die Öffentlichkeit im Einklang mit den
Vorschriften des jeweiligen Archivs.
Artikel 5
(1) Nach der Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale auf
Artikel 7
die Bundesrepublik Deutschland hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika erforderlichenfalls weiterhin das Recht Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
auf Benutzung der Dokumente Kraft.
Geschehen zu Berlin am 18. Oktober 1993
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Wilhelm Schürmann
Für die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika
Douglas H. Jones
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2035
Auswärtiges Amt
503 - 553.00/6
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika vom 18. Oktober 1993 zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher
Fassung wie folgt lautet:
,,Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, gegenüber dem Auswär-
tigen Amt der Bundesrepublik Deutschland auf das Abkommen vom 18. Oktober 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale auf die
Bundesrepublik Deutschland Bezug zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Unterzeich-
nung dieses Abkommens möchte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Absprachen vorschlagen:
1. In bezug auf Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens gilt als vereinbart, daß den bei der
Berliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmern, denen ein Arbeitsplatz im
Bundesarchiv angeboten wird, die bei der Berliner Dokumentenzentrale zurückgelegten
Beschäftigungszeiten nach § 19 Absatz 1 des Bundesangestelltentarifs (BAT) ange-
rechnet werden. Alle bei der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmer,
deren anrechenbare Beschäftigungszeiten 15 Jahre überschreiten, sind somit unkünd-
bar. Die Arbeitnehmer, die von der Berliner Dokumentenzentrale in das Bundesarchiv
übernommen werden, erhalten übertariflich persönliche Zulagen in Höhe der Differenz
zwischen der bisherigen Vergütung/dem bisherigen Lohn, die von der Berliner Doku-
mentenzentrale gezahlt wurden, und der Vergütung/dem Lohn, die sie nach dem
BAT/Manteltarifvertrag des Bundes (MTB) vom Bundesarchiv erhalten. Diese Zulagen
verringern sich bei jeder späteren allgemeinen Erhöhung der Bezüge nach dem BAT/
MTB um den entsprechenden Betrag sowie um Einkommensgewinne aus Höhergrup-
pierungen. Bei der Berliner Dokumentenzentrale zurückgelegte Beschäftigungszeiten
werden als Bewährungszeiten oder Zeiten für den Fallgruppenaufstieg anerkannt,
sofern die in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt
sind. Für bei der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigte Arbeitnehmer, denen kein
zumutbarer Arbeitsplatz im Bundesarchiv angeboten wird, gelten weiterhin das Berlin
Tariff Agreement (Tarifvertrag Berlin 11), der Tarifvertrag soziale Sicherung und die
Außertarifliche Regelung zusätzlicher Sozialleistungen von 1991.
2. Hinsichtlich des Zugangs amerikanischer Behörden zu den in den Dokumenten der
Berliner Dokumentenzentrale enthaltenen Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 des
Abkommens während der Übergangszeit vom Tag der Übertragung der Zentrale auf die
deutsche Verwaltung bis zu dem Tag, an dem die amerikanische Kopie der Mikrofilme in
den Vereinigten Staaten von Amerika vollständig zugänglich ist, gilt folgendes als
vereinbart:
- Die deutschen Behörden bemühen sich nach besten Kräften, dem Verbindungsbe-
auftragten oder einem anderen bestellten Vertreter der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dessen Ersuchen eine
Antwort auf einen Nachforschungsantrag zukommen zu lassen;
- dringliche Nachforschungsanträge seitens amerikanischer Behörden beantworten
die deutschen Behörden so rasch wie möglich, nach Möglichkeit innerhalb von
24 Stunden per Telefax;
- auf Antrag des Verbindungsbeauftragten oder eines anderen bestellten Vertreters
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellen die deutschen Behörden
innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen beglaubigte Kopien von Dokumenten
zur Verfügung, die in der Sammlung der Berliner Dokumentenzentrale vorhanden
sind.
Dabei wird davon ausgegangen, daß die vorstehenden drei Absprachen im Einklang mit
deutschem Recht stehen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von An:ierika wird sich ihrerseits nach besten
Kräften bemühen, die Übergangszeit so kurz wie möglich und die Belastung des
Bundesarchivs durch Ersuchen um Unterstützung nach diesem Absatz so gering wie
möglich zu halten.
3. Schließlich gilt als vereinbart, daß die in der Berliner Dokumentenzentrale enthaltenen
Sammlungen nicht ohne vorherige Besprechung mit den amerikanischen Behörden von
ihrem gegenwärtigen Aufbewahrungsort entfernt werden und daß sich das Abkommen
weiterhin auf alle nach Artikel 1 übertragenen Dokumente bezieht, unabhängig davon,
wo sie letztlich untergebracht werden.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 3 enthaltenen Absprachen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bilden, die mit dem Datum der
Antwortnote in Kraft tritt."
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Oktober
1993 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die am heutigen
Tag in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 18. Oktober 1993
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-argentinischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August
1993 zu dem Vertrag vom 9. April 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Re-
publik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1993 II S. 1244) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll und die beiden Noten-
wechsel vom selben Tag
am 8. November 1993
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Oktober 1993 in
Buenos Aires ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2037
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 26. Oktober 1993
Ru m ä nie n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950
S. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
1993 (BGBI. II S. 1890) beigetreten. Der Beitritt Rumäniens ist nach Artikel 4 der
Satzung am
7. Oktober 1993
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Rumäniens wurde auf 1O festgesetzt. Die hierdurch
erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung ist nach Zustimmung des
Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der
Satzung am 7. Oktober 1993 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. September 1993 (BGBI. II S. 1890).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 nArtikel 26
Members shall be entitled to the number Les membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivants: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria ............................................. 6 Autriche ........................................... 6 Österreich ... .. .. .. .. .. .. .. .. ... .... .. .. .. .. .. .. .. 6
Belgium ........................................... 7 Belgique .......................................... 7 Belgien............................................ 7
Bulgaria ........................................... 6 Bulgarie ........................................... 6 Bulgarien .. .. .. .. .. ............... ................ 6
Cyprus ............................................. 3 Chypre ............................................. 3 Zypern ............................................. 3
Czech Republic ........................ ....... 7 Republique tcheque ................. ..... .. 7 Tschechische Republik ................... 7
Denmark .......................................... 5 Danemark ........................................ 5 Dänemark ........................................ 5
Estonia ....................................... :.... 3 Estonie ............................................ 3 Estland............................................ 3
Finland ............................................ 5 Finlande .......................................... 5 Finnland.......................................... 5
France ............................................. 18 France ............................................. 18 Frankreich ... .. .......... ............ ... ... .. .... 18
Germany ......................................... 18 Aßemagne ....................................... 18 Deutschland .................................... 18
Greece ............................................ 7 Grece .............................................. 7- Griechenland ................................... 7
Hungary ........................................... 7 Hongrie ............................................ 7 Ungarn............................................ 7
lceland ............................................ 3 lslande ............................................ 3 Island............................................... 3
lreland ............................................. ·4 lrlande ............................................. 4 Irland............................................... 4
ltaly ................................................. 18 ltalie ................................................ 18 Italien .............................................. 18
Liechtenstein ... ...... .. .... .. ... .. .. .. .. ....... 2 Liechtenstein .... .. .. .... .. ... ...... ..... .. .... . 2 Liechtenstein .. .. .. .. .. .... .... .. .... .. .. ... .. .. 2
Lithuania .. .. .. .. .... .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 4 Lituanie ........................................... 4 Litauen............................................ 4
Luxembourg .......... .......................... 3 Luxembourg .................................... 3 Luxemburg ...................... ........ ... ..... 3
Malta............................................... 3 Malte............................................... 3 Malta............................................... 3
Netherlands ............. ........................ 7 Pays-Bas ......................................... 7 Niederlande .............................. ..... .. 7
Norway .: ......... ,................................ 5 Norvege ........................................... 5 Norwegen........................................ 5
Poland ............................................. 12 Pologne ........................................... 12 Polen ............................................... 12
Portugal ........................................... 7 Portugal ........................................... 7 Portugal........................................... 7
Romania ......................................... 10 Roumanie ....................................... 1O Rumänien ....................................... 1O
San Marino .......................... ............ 2 Saint-Marin ............... ....................... 2 San Marino ...................................... 2
Slovak Republic ........ ....................... 5 Republique slovaque .. ..................... 5 Slowakische Republik ........... .......... 5
Slovenia .......................................... 3 Slovenie .......................................... 3 Slowenien .... ........................ ........ .... 3
Spain .............................................. 12 Espagne ......................................... 12 Spanien .......................................... 12
Sweden ........................................... 6 Suade .............................................. 6 Schweden....................................... 6
Switzerland .. .. ... .. ... ..... ... ..... ... ... ... ... . 6 Suisse ............................................. 6 Schweiz........................................... 6
Turkey............................................. 12 Turquie ............................................ 12 Türkei .............................................. 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich
and Northem lreland ........................ 18" et d'lrlande du Nord......................... 18» Großbritannien und Nordirland .. ...... 18"
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan
Vom 26. Oktober 1993
Durch Notenwechsel vom 6./15. Juli 1993 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Usbekistan vereinbart worden,
daß die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan
bis auf weiteres fortgelten. Zugleich erklären die beiden
Regierungen ihre Bereitschaft, in gesonderte Konsultatio-
nen über die Fortgeltung und das Erlöschen dieser Ver-
träge einzutreten.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des deutsch-österreichischen Abkommens
über Erleichterungen der Grenzabfertigung Im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1992 zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1992 II S. 1198) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel III Abs. 2
am 1. November 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. August 1993 in
Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2039
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 26. Oktober 1993
Ta d s c h i k i s t an hat dem Generaldirektor der
UNESCO am 11. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbrei-
tung der durch Satelliten übertragenen programmtragen-
den Signale (BGBI. 1979 II S. 113) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183)
und vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1073).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen be rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
· Vom 27. Oktober 1993
1.
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477; 1978IIS.1239;1980IIS.1406; 1981 IIS.379; 1985IIS. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Israel am 8. September 1993
Lettland am 14. Oktober 1993
Sambia am 26. August 1993.
II.
Mit Zirkularnote vom 20. August 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß Kroatien am 26. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei
des Übereinkommens geworden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Januar
1978, BGBI. II S. 252).
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
III.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 3. Juni 1993 notifiziert, daß es die Anwendung des Übereinkom-
mens zusätzlich auf die folgenden Hoheitsgebiete erstreckt:
Anguilla
Berm.uda
Falklandinseln
Gibraltar
Kaimaninseln
Montserrat
Südgeorgien
Südliche Sandwichinseln
Turks- und Caicosinseln.
Diese Erstreckung ist nach Artikel 27 des Übereinkommens am 3. Juni 1993 in
Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachungen vom 21. Juli 1986, BGBI. II S. 856;
und vom 15. Oktober 1991, BGBI. II S. 1072).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. August 1993 (BGBI. II S. 1828).
Bonn, den 27. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-bahrainischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 28. Oktober 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1993
zu dem Abkommen vom 18. Juni 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über
den Luftverkehr (BGBI. 1993 II S. 818) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2
am 5. November 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Oktober 1993 in
Manama ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr {CMR)
sowie des Protokolls zu diesem Übereinkommen
Vom 29. Oktober 1993
1.
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belarus am 4. Juli 1993
Litauen am 15.Juni 1993
Moldau, Republik am 24. August 1993.
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,
733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Litauen am 15. Juni 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. April 1991 (BGBI. II S. 719) und vom 28. Januar 1993 (BGBI. II S. 198).
Bonn, den 29. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island
Vom 4. November 1993
Durch Notenwechsel vom 17. Mai/3. September 1993 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Island eine Vereinbarung
über die Beendigung des vorläufigen Handels- und Schiff-
fahrtsvertrags vom 19. Dezember 1950 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Island (BGBI.
1951 II S. 153) mit Wirkung vom
3. September 1993
geschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Bonn, den 4. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern
Vom 4. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Rumänien am 19. August 1993
in Kraft getreten.
Rumänien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 18. Mai 1993 den
folgenden Vorbehalt und die folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
Reserve et Declaration consignees dans Vorbehalt und Erklärung, enthalten in der
l'instrument d'adhesion, depose le 18 mai am 18. Mai 1993 hinterlegten Beitritts-
1993 urkunde
«En conformite avec les possibilites offer- "Im Einklang mit der durch Artikel 25 Ab-
tes par le paragraphe 1 de l'articJe 25 de la satz 1 des Übereinkommens eröffneten
Convention, de pouvoir formuler au maxi- Möglichkeit, zu den Bestimmungen des Tei-
mum deux reserves au sujet des disposi- les II des Übereinkommens höchstens zwei
tions de la Partie II de celle-ci, la Roumanie Vorbehalte zu machen, erklärt Rumänien,
declare qu'elle n'appliquera pas les disposi- daß es die Bestimmungen des Artikels 7
tions de l'article 7, selon lesquelles l'äge nicht anwenden wird, nach denen das Min-
minimum de l'adoptant ne peut etre inferieur destalter des Annehmenden nicht unter ein-
a a
21 ans, ni superieur 35 ans, dans la undzwanzig Jahren und nicht über fünfund-
legislation roumaine l'äge minimum etant dreißig Jahren liegen darf, da das Mindest-
18 ans, sans limite maximum. alter nach rumänischem Recht 18 Jahre
beträgt und kein Höchstalter festgelegt ist.
En vertu de la faculte prevue par l'article 2 Aufgrund der in Artikel 2 des Übereinkom-
de la Convention d'apprecier lesquelles des mens vorgesehenen Möglichkeit, selbst zu
dispositions de la Partie III seront prises en beurteilen, welche der Bestimmungen des
consideration, la Roumanie declare qu'elle Teiles III in Erwägung gezogen werden
donnera effet aux articles 18, 19 et 20.» sollen, erklärt Rumänien, daß es den Arti-
keln 18, 19 und 20 Wirksamkeit verleiht."
Declaration consignee dans une Note Ver- Erklärung, enthalten in einer dem General-
bale du Consulat General de Roumanie, en sekretär bei der Hinterlegung der Beitrittsur-
date du 18 mai 1993 remise au Secretaire kunde durch das rumänische Generalkon-
General lors du depöt de l'instrument d'ad- sulat überreichten Verbalnote vom 18. Mai
hesion 1993
«Conformement a l'article 26 de la "Nach Artikel 26 des Übereinkommens ist
Convention, l'autorite de Roumanie a Ja- die rumänische Behörde, der die in Arti-
quelle on peut transmettre les demandes kel 14 vorgesehenen Ersuchen übermittelt
prevues par l'article 14 est le Ministere de la werden können, das Ministerium der Justiz,
Justice, Boulevard Kogalniceanu no. 33, Boulevard Kogalniceanu 33, Bukarest.
Bucarest.
En vertu des articles 1 et 2 de la Conven- Aufgrund der Artikel 1 und 2 des Überein-
tion, le Ministere de la Justice notifiera au kommens notifiziert das Ministerium der Ju-
Secretaire General du Conseil de l'Europe stiz dem Generalsekretär des Europarats
les mesures prises en vue d'assurer la die Maßnahmen, die getroffen wurden, um
conformite de la legislation roumaine aux die Übereinstimmung der rumänischen
dispositions de la Convention.» Rechtsordnung mit den Bestimmungen des
Übereinkommens sicherzustellen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1153).
Bonn, den 4. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 2043
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 9. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Belarus am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1993 (BGBI. II S. 996).
Bonn, den 9. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 1O. November 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Portugal am 1. Januar 1994
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung, wonach Portugal
nach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens von dem
Vorbehalt zu Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Gebrauch
macht,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 133).
Bonn, den 10. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitter, die VOf' dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt K61n 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorau&nlChnung.
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Versancl<osten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 202,30 DM (195,30 DM zuzüglich 7,00 DM Versand- BundNanzeiger v_......m.b.H.. Poattach 13 20 • 53003 Bonn
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrtgt 7%.
Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RIO)
Vom 16. November 1993
Auf Grund des § 2 der 4. RIO-Änderungsverordnung vom 9. Juni 1993
(BGBI. 1993 II S. 898) wird in der Anlage*) der Wortlaut der Ordnung für
die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der seit
1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgegeben. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1991 (BGBI. II S. 891)
und
2. die am 26. Juni 1993 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Übereinkommen vom 9. Mai über den
internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130).
Bonn, den 16. November 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.