Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2003
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete Ab-
kommen „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems"
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland es der
und Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht. Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
die Regierung der Republik Nicaragua - tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens .Rehabili-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tierung des Stromverteilungssystems• von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu emaJten, findet dieses Ab-
Nicaragua. kommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-
lm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ader/und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 wer-
die Grundlage dieses Abkommens ist, den in Oar1ehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
men verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Nicaragua beizutragen - Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des In Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen den zwi-
Artikel 1 schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
des Darlehens zu schließenden Vertrag, der den in der Bundesre-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Rehabilitie- (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
rung des Stromverteilungssystems• ein Darlehen von bis zu selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
stellt worden ist. Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 3 teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Artikel 5
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua erhoben Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Artikel 4 Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- bar sind.
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Artikel 6
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschtießen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
oder erschweren, und erteilt gegebenenfaHs die für eine Be- Kraft.
Geschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
Bekanntmachung
des deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete
Abkommen .Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von
Managua• zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von Managua")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
und nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Nicaragua
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
Nicaragua, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
vertiefen, Verträge, die den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften untertiegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
die Grundlage dieses Abkommens ist,
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark In Erfüllung
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Nicaragua beizutragen,
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni
1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni Artikel 3
1991 in Managua - Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua erhoben
werden.
Artikel 1 Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt
aus der Dartehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Rehabili-
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
tierung des Femmeldenetzes von Managua• ein Darlehen bis zu im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
14 350 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundertfünf•· freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
zigtausend Deutsche Mark) und zur Vorbereitung sowie für not• welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 650 000,- DM erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(In Worten: sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu er- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
halten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung ~r Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung
ermöglicht, weitere Darlehen oder Ananzlerungsbeiträge zur Vor- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
rung und Betreuung des In Absatz 1 genannten Vorhabens von Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
haben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens
über finanzielle ZUsammenarbelt
Vom 18. Oktober 1993
Das in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete
Abkommen „Sozialer Notstandsfonds - FISE 1-" zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle ZU-
sammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwic.klung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "sozialer Notstandsfonds - FISE I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Notstandsfonds (FISE I)" ein Darlehen bis zu 4 800 000,- DM (in
Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) und
und
zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur
die Regierung der Republik Nicaragua - Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 200 000,- DM (in Worten: zweihunderttau-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Nicaragua,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
vertiefen,
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nicaragua beizut~gen, und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni
nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,
1991 in Managua -
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung g~ellt werden, sowie
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "sozialer hens und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2007
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
schriften unterliegen .. freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in de;
(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verk~hrs•
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
erhoben werden.
werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern Kraft.
Geschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über Jugendaustausch
Vom 18. Oktober 1993
Das in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen ,der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
Ober Jugendaustausch sowie der dazugehörige Noten-
wechsel vom 10. November 1989 sind nach Artikel 9 des
Abkommens am
31. Mai 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und der Notenwechsel
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den 18.0ktober1993
Bundesministerium
für Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Wabnitz
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über Jugendaustausch
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, auf dem Hintergrund der gemeinsamen Geschich-
te einen Jugendaustausch zu entwickeln, der in vielfältigen For-
und men der Begegnung durch gemeinsames Erleben, Handeln und
die Regierung der Volksrepublik Polen - Lernen den Jugendlichen der beiden Seiten Geschichte und Ge-
genwart, kulturelles Erbe und Sprache sowie moderne Errungen-
schaften In Wissenschaft und Technik des Partner1andes näher-
bringt, das gegenseitige Verständnis vertieft und Vorurteile über-
geleitet von dem Bestreben zur umfassenden Entwicklung ihrer winden hilft, um auf diese Weise zur Normalisierung, Zusammen-
gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag arbeit und Verständigung beizutragen und dadurch den Weg zur
vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Versöhnung zu beschreiten -
land und der Volksrepublik Polen über die Grund1agen der Nor-
malisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen und in Ausführung sind wie folgt übereingekommen:
des Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Artikel 1
Polen über kulturelle Zusammenarbeit,
(1) Die Vertragsparteien fördern gemäß den Zielen dieses Ab-
in Ausführung der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und kommens den Jugendaustausch zwischen beiden Seiten.
Zusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente
(2) Sie unterstützen in allen Bereichen und auf allen Ebenen die
des Madrider und des Wiener Folgetreffens,
Begegnung und den Austausch von Schülern, Studenten, jungen
überzeugt von der bedeutenden Rolle der jungen Generation Berufstätigen und anderen Jugendlichen sowie die Zusammen-
bei der Überwindung der tragischen Erfahrungen der neueren arbeit der Jugendorganisationen, der Schulen und der In der
Geschichte und ihrer Verantwortung für eine friedliche und ge- Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen. Sie verfol-
rechte Zukunft in Europa, gen dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-
heit.
in der Überzeugung, daß die zukünftige Gestaltung der Bezie-
hungen zwischen den beiden Seiten wesentlich von dem gegen- (3) Gegenstand des Abkommens ist nicht der Austausch von
seitigen Verständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Ge- Jugendlichen zu den Zwecken des Studiums oder der wissen-
neration abhängt, schaftlichen Arbeit.
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2009
Artikel 2 (3) Der Rat für Jugendaustausch steht unter dem gemeinsamen
Vorsitz des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und
(1) Die Teilnahme am Austausch steht allen interessierten
Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und des Vorsitzen-
Jugendlichen offen. Die Vertragsparteien erwarten, daß die Ju-
den des Komitees für Jugendfragen und Körperkultur der Volks-
gendlichen gemäß der Präambel dieses Abkommens ihren Bei-
republik Polen oder deren Vertreter
trag zur Normalisierung, Zusammenarbeit und Verständigung
leisten. (4) Der Rat für Jugendaustausch tritt mindestens einmal jährlich
zusammen. Er wirkt anhand einer Geschäftsordnung, die der
(2) Durch ihre zuständigen Stellen unterstützen die Vertrags-
Zustimmung der Vertragsparteien bedarf.
parteien die Aktivitäten der Jugendverbände, der Institutionen und
gesellschaftlichen Organisationen, die der Entwicklung der Zu- (5) Jede Vertragspartei richtet ein Sekretariat zur Durchführung
sammenarbeit im Bereich des Jugendaustauschs und der ge- der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur Wahr-
meinsamen Jugendbegegnungen dienen. nehmung der laufenden Geschäfte ein.
(3) Die Jugendverbände und Jugendgruppen, die in der Ju- (6) Die Sekretariate verwalten in eigener Verantwortung unter
gendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen sowie die Beachtung des jeweiligen Haushaltsrechts und auf der Grundlage
allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen führen die Aus- der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch die Mittel, die
tauschprogramme aufgrund autonomer Vereinbarung in eigener ihnen die Vertragsparteien zur Durchführung des Austauschs
Verantwortung durch. sowie zur Deckung der Kosten des Rates für Jugendaustausch
zur Verfügung stellen.
Artikel 3 (7) Die Sekretariate arbeiten zusammen und stimmen gemein-
(1) Die Vertragsparteien fördern insbesondere folgende Arten same Vorhaben ab. Sie legen dem Rat für Jugendaustausch
und Formen des allgemeinen Jugendaustauschs einen gemeinsamen jährlichen Rechenschaftsbericht vor.
a) gemeinsame Veranstaltungen wie Seminare über politische, (8) Die Sekretariate können Spenden und Zuschüsse anneh-
soziale und geschichtliche Themen, insbesondere zu Ge- men, soweit diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die im
schichte _und Gegenwart der gegenseitigen Beziehungen, Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens
stehen.
b) gemeinsame Veranstaltungen zur Erweiterung des Wissens
der Jugendlichen über das Partner1and,
Artikel 5
c) gemeinsame Veranstaltungen auf dem Gebiet der kulturellen
Jugendarbeit, der naturwissenschaftlich-technischen Bildung (1) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Förderungsricht-
linien für den Austausch sowie die Grundsätze seiner Durch-
und des Sports,
führung. Er beschließt Empfehlungen zur Fortentwicklung des
d) Praktika und gemeinsame Veranstaltungen zur Bereicherung Jugendaustauschs, zur geplanten Teilnehmerzahl und zur Anzahl
des beruflichen Wissens und der beruflichen Qualifikation von der Gruppen.
Jugendlichen,
(2) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Empfehlungen für
e) freiwillige gemeinsame Arbeit zum Wohle der Jugend und zur die Durchführung und den Ausbau des Schüleraustauschs.
Erfüllung verschiedener sozialer Aufgaben,
(3) Der Rat für Jugendaustausch kann eigene Vorhaben be-
f) Jugendaustausch im Rahmen von Partnerschaften und Zu- schließen.
sammenarbeit zwischen Städten und anderen Gebietskör-
(4) Zur Verwirklichung dieses Abkommens beschließt der Rat
perschaften.
für Jugendaustausch jährlich Protokolle, in denen im einzelnen
(2) Die Vertragsparteien fördern den Schüleraustausch, insbe- festgelegt werden:
sondere im Rahmen von Schulpartnerschaften, und das gegen-
a) die vorrangigen Arten und Formen des Austauschs im jeweili-
seitige Kennenlernen von Unterrichtsmethoden und -Systemen.
gen Jahr,
(3) Zur Entwicklung der fachlichen Zusammenarbeit der Organi-
sationen und Institutionen der Jugendarbeit und Jugendbildung b) der Umfang der einzelnen Arten und Formen sowie die Anzahl
fördern die Vertragsparteien insbesondere folgende Programme: der Teilnehmer und der Gruppen entsprechend den im jeweili-
gen Jahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln,
a) gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
c) die Empfehlung hinsichtlich der erforderlichen finanziellen Mit-
für Fachkräfte der Jugendarbeit,
tel als Grundlage der Haushaltsplanung jeder Vertragspartei
b) gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen für den Jugendaustausch.
und Fachkräften der Behindertenarbeit,
(5) Der Rat für Jugendaustausch prüft den Rechenschaftsbe-
c) gemeinsame Kolloquien zum Austausch von Ergebnissen der richt der Sekretariate. Er kann Empfehlungen für die Arbeit der
Jugendforschung und zur gegenseitigen Information über Sekretariate geben und einzelne Aufträge an sie erteilen.
Forschungsprogramme,
(6) Der Rat für Jugendaustausch unterrichtet die Regierungen
d) den Austausch von Jugendjournalisten, und die interessierten öffentlichen Stellen, einschließlich der
e) Sprachkurse für Jugendleiter und Verantwortliche für Ju- Gemischten Kommission nach dem Abkommen über kulturelle
gendbegegnungen. Zusammenarbeit, über seine Arbeit.
(4) Die Vertragsparteien streben im Jugendaustausch die aus-
gewogene Berücksichtigung aller Regionen beider Seiten an. Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die beiderseits devisen-
Artikel 4 lose Durchführung des Jugendaustauschs.
(1) Zur Verwirklichung dieses Abkommens bilden die Vertrags- (2) Die Vertragsparteien stellen die Mittel für den Jugendaus-
parteien einen Rat für Jugendaustausch (Jugendrat). tausch, den Rat für Jugendaustausch und für die Sekretariate
(2) Der Rat für Jugendaustausch besteht aus zwei gleichbe- nach Maßgabe der in jedem Land geltenden Rechtsvorschriften
zur Verfügung.
rechtigten Vorsitzenden und je zwölf Vertretern der staatlichen
und kommunalen Stellen sowie der Organisationen und Institutio- (3) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt
nen der beiden Selten, die am Austausch beteiligt oder interes- einschließlich der dazugehörigen Versicherungen, die Kosten für
siert sind; hierbei sollen je sechs Vertreter aus dem nichtstaat- das Programm und gegebenenfalls der Reisen im Gebiet der
lichen Bereich kommen. empfangenden Seite. Sie gewährt den Teilnehmern der anderen
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Seite ein Taschengeld, dessen Höhe jährlich festgelegt wird. Falls Sammelsichtvermerk zu einfacher Gebühr oder Einzelsichtver-
nichts anderes vereinbart, stellt die empfangende Seite einen merke mit entsprechender Gebührenermäßigung.
Dolmetscher.
(4) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu Artikel 8
dem Zielort sowie die Kosten der Rückreise einschließlich der Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
dazugehörigen Versicherungen. 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
(5) Die Teilnehmer am Austausch im Rahmen dieses Abkom- legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
mens sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach-
weis befreit. Sichtverrnerksgebühren sowie andere Gebühren im Artikel 9
Zusammenhang mit der jeweiligen Einreise und dem Aufenthalt
werden nicht erhoben. Dieses Abkommen tritt in Kratt. sobald die Vertragsparteien
einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
(6) Die Vertragsparteien streben die Schaffung und Verbesse- Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
rung der notwendigen technischen und organisatorischen Voraus- sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des
setzungen für die Durchführung dieses Abkommens an. Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
Artikel 7 Artikel 10
Der Jugendaustausch, der nicht aufgrund dieses Abkommens Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
gefördert wird, bleibt unberührt. Die Teilnehmer an diesem Aus- Jede Vertragspartei kann es durch Notifikation kündigen. In die-
tausch sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach- sem Fall tritt es nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag der
weis befreit. Gruppen von Teilnehmern erhalten entweder einen Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Ursula Lehr
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Aleksander Kwasniewski
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2011
(Übersetzung)
Der Bundesminister
des Auswärtigen Warschau, den 10. November 1989 Warschau, den 10. November 1989
Herr Minister, Herr Minister,
im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Abkom- Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigen, die wie folgt lautet:
und der Regierung der Volksrepublik Polen über Jugendaus-
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
tausch habe ich die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 4
Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens mitzuteilen, daß
bei den Abkommensverhandlungen Übereinstimmung in folgen-
den Fragen erzielt worden ist:
1. Das Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 zur Durchführung
der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur
Wahmehmung der laufenden Geschäfte liegt für die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit oder bei einer
von diesem beauftragten Stelle. Im Rahmen des Sekretariats
nimmt in bezug auf den Schüleraustausch der Pädagogische
Austauschdienst der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben
wahr.
Das Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 ltegt auf der Seite
der Regierung der Volksrepublik Polen beim Komitee für Ju-
gendfragen und Körperkultur. Das Sekretanat nimmt auch die
Aufgaben in bezug auf den Schüleraustausch wahr.
2. Der jährliche Rechenschaftsbericht der Sekretariate wird vom
Rat für Jugendaustausch gebilligt und über die Außenministe-
rien der Gemischten Kommission nach dem Abkommen über
kulturelle Zusammenarbeit in Ausführung des Artikels 5 Ab-
satz 6 dieses Abkommens zur Unterrichtung übermittelt. Es
können jedoch auch eigens für die Gemischte Kommission
gefertigte Berichte übermittelt werden.
Ich schlage vor, daß diese Note sowie die Antwortnote Eurer Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung
Exzellenz Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens der Volksrepublik Polen mit dem Vorstehenden einverstanden
sind. ist.
Die Note Eurer Exzellenz sowie die Antwortnote sind Bestandteil
des heute unterzeichneten Abkommens.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus- Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge-
gezeichnetsten Hochachtung. zeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Polen der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Krzysztof Skubiszewski Herrn Hans-Dietrich Genscher
Warschau Bonn
----- - - - - - - -
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
zur Errichtung der Wettorganisation für geistiges Eigentum,
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder Irreführender
Herkunftsangaben auf Waren,
des Madrider-Abkommens
über die Internationale Registrierung von Marken,
des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klasslflkatlon von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken,
des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Kl-lflkatlon
für gewerbliche Muster und Modelle,
des Patentzusammenarbeltsvertragea,
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentldasslflkatlon,
des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 20. Oktober 1993
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
direktor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 30. Dezember 1992
bzw. am 18. Dezember 1992 die Weiter anwend u n g der nachfolgend unter
a) bis j) aufgeführten Übereinkünfte notifiziert:
a) Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975);
b) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
s. 799);
c) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren in der in Lissabon am 31. Oktober
1958 beschlossenen Fassung (BGBI. 1961 II S. 273, 293) sowie die in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung (BGBI. 1970 II
s. 293, 444);
d) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung
von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
s. 799);
e) Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die intemationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf
am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799);
f) Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 16n);
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2013
g) Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975);
h) Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale Patent-
klassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II
s. 799);
i) Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,
geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679);
j) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II
s. 81).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
zu a) vom 29. Januar 1971 (BGBI. II S. 110) und vom
2. August 1993 (BGBI. II S. 1730);
zu b) vom 29. Januar 1971 (BGBI. II S. 111) und vom
27. Juli 1993 (BGBI. II S. 1278);
zu c) vom 15. Juli 1963 (BGBI. II S. 1076), vom
29. Januar 1971 (BGBI. II S. 111) und vom
8. Juli 1991 (BGBI. II S. 835);
zu d) vom 26. Februar 1971 (BGBI. II S. 200) und vom
15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238);
zu e) vom 13. November 1981 (BGBI. II S. 1059) und vom
1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 26);
zu f) vom 12. November 1990 (BGBI. II S. 1677) und vom
1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 S. 26);
zu g) vom 14. Juni 1991 (BGBI. II S. 812) und vom
13. Mai 1993 (BGBI. II S. 896);
zu h) vom 6. September 1977 (BGBI. II S. 1137) und vom
9. Mai 1979 (BGBI. II S. 440);
zu i) vom 4. August 1989 (BGBI. II S. 741);
zu j) vom 12. September 1991 (BGBI. II S. 1027) und vom
19. Juli 1993 (BGBI. II S. 1272).
Bonn, den 20. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 22. Oktober 1993
U s b e k ist an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 13. Januar 1993 notifiziert, daß es
die Gültigkeit des in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) anerkennt, das von der ehemaligen
Sowjetunion ratifiziert worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 395) und vom 2. September 1993 (BGBI. II
s. 1881).
Bonn, den 22. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 22. Oktober 1993
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Armenien am 21.Juni 1993
Myanmar am 2. Dezember 1992
St. Kitts und Nevis am 22. März 1993.
Armenien hat seine Beitrittsurkunden am 21. Juni 1993 in Moskau und am
15. Juli 1993 in Washington hinterlegt. Myanmar hat seine Beitrittsurkunde am
2. Dezember 1992 und St. Kitts und Nevis hat seine Beitrittsurkunde am 22. März
1993 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1993 ( BGBI. II S. 1930).
Bonn, den 22. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 22. Oktober 1993
U s b e k ist an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 13. Januar 1993 notifiziert, daß es
die Gültigkeit des in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) anerkennt, das von der ehemaligen
Sowjetunion ratifiziert worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 395) und vom 2. September 1993 (BGBI. II
s. 1881).
Bonn, den 22. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 22. Oktober 1993
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Armenien am 21.Juni 1993
Myanmar am 2. Dezember 1992
St. Kitts und Nevis am 22. März 1993.
Armenien hat seine Beitrittsurkunden am 21. Juni 1993 in Moskau und am
15. Juli 1993 in Washington hinterlegt. Myanmar hat seine Beitrittsurkunde am
2. Dezember 1992 und St. Kitts und Nevis hat seine Beitrittsurkunde am 22. März
1993 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1993 ( BGBI. II S. 1930).
Bonn, den 22. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens über die Binnenschiffahrt
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1993
zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt
(BGBI. 1993 II S. n9) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. November 1993
in Kraft treten werden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens
über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1993
zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnen-
wasserstraßen (BGBI. 1993 II S. no) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 9. Juli 1993
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens über die Binnenschiffahrt
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1993
zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt
(BGBI. 1993 II S. n9) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. November 1993
in Kraft treten werden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens
über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1993
zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnen-
wasserstraßen (BGBI. 1993 II S. no) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 9. Juli 1993
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 26. Oktober 1993
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Algerien am 18.Januar1993
Antigua und Barbuda am 3. März 1993
Bahamas am 30.Juni 1993
Barbados am 14.Januar1993
Cöte d'lvoire am 4. Juli 1993
Dominica am 29.Juni 1993
Dominikanische Republik am 16. August 1993
EI Salvador am 31. Dezember 1992
Grenada am 29.Juni 1993
Jamaika am 29.Juni 1993
Kiribati am 7. April 1993
Kuwait am 21. Februar 1993
Libanon am 28.Juni 1993
Marshallinseln am 9.Juni 1993
Monaco am 10.Juni 1993
Nicaragua am 3.Juni 1993
Niger am 7. Januar .1993
Pakistan am 18. März 1993
Papua-Neuguinea am 25.Januar1993
Paraguay am 3. März 1993
Rumänien am 27. April 1993
Samoa am 21. März 1993
Saudi-Arabien am 30. Mai 1993
Senegal am 17.Juni 1993
Seschellen am 6. April 1993
Simbabwe am 1. Februar 1993
Sudan am 29. April 1993
Swasiland am 8. Februar 1993
Tansania, Vereinigte Republik am 6. Juli 1993
Zentralafrikanische Republik am 27.Juni 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1993 (BGBI. II S. 260).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. Oktober 1993
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen, - BGBI. 1988 II S. 1014 - Ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 18. Januar 1993
Antigua und Barbuda am 3. März 1993
Bahamas am 2. August 1993
Barbados am 14.Januar1993
Brunel Darussalam am 25. August 1993
C0te d'lvoire am 4. Juli 1993
Oominica am 29.Juni 1993
Dominikanische Republik am 16. August 1993
EI Salvador am 31. Dezember 1992
Grenada am 29.Juni 1993
Jamaika am 29.Juni 1993
Kiribati am 7. April 1993
Kuwait am 21. Februar 1993
Libanon am 29.Juni 1993
Marshallinseln am 9.Juni 1993
Monaco am 10.Juni 1993
Nicaragua am 3.Juni 1993
Niger am 7.Januar1993
Pakistan am 18. März 1993
Papua-Neuguinea am 25.Januar1993
Paraguay am 3. März 1993
Peru am 29.Juni 1993
Rumänien am 27.April 1993
Samoa am 21. März 1993
Saudi-Arabien am 30. Mai 1993
Senegal am 4. August 1993
Seschellen am 6. April 1993
Simbabwe am 1. Februar 1993
Sudan am 29. April 1993
Swasiland am 8. Februar 1993
Tansania, Vereinigte Republik am 15. Juli 1993
Zentralafrikanische Republik am 27.Juni 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1993 (BGBI. II S. 260).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
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2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. Oktober 1993
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331) ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 13. April 1993
Algerien am 18. Januar 1993
Antigua und Barbuda am 24. Mai 1993
Argentinien am 4. März 1993
Bahamas am 2. August 1993
Bahrain am 23. März 1993
Dominica am 29.Juni 1993
Ecuador am 24. Mai 1993
Ghana am 22. Oktober 1992
Grenada am 29.Juni1993
Griechenland am 9. August 1993
Jamaika am 29.Juni 1993
Korea, Republik am 10.-März 1993
Libanon am 29.Juni 1993
Luxemburg am 18. August 1992
Marshallinseln am 9.Juni 1993
Mauritius am 18.Januar1993
Monaco am 10.Juni 1993
Österreich am 11. März 1993
Pakistan am 18. März 1993
Papua-Neuguinea am 2. August 1993
Paraguay am 3. März 1993
Peru am 29.Juni 1993
Portugal am 22. Februar 1993
Rumänien am 27. April 1993
Saudi-Arabien am 30. Mai 1993
Senegal am 4. August 1993
Seschellen am 6. April 1993
Singapur am 31. Mai 1993
Spanien am 17. August 1992
Tansania, Vereinigte Republik am 15. Juli 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1993 (BGBI. II S. 261).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 26. Oktober 1993
1.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) Ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für
China am 30. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Nach Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der Beitritt
Chinas zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsab-
kommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101 ).
China hat gemäß Artikel V- Abs. 1 des in Paris revi-
dierten Welturheberrechtsabkommens erklärt, daß es die
in den Artikeln V- und vquat• vorgesehenen Ausnahmen in
Anspruch nimmt.
II.
K a s ach s t an hat dem Generaldirektor der UNESCO
am 16. Juli 1992 die Weitergeltung des Welturheberrechts-
abkommens vom 6. September 1952 (BGBI. 1955 II S. 101)
notifiziert.
Kroatien hat dem Generaldirektor der UNESCO am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem am 24. Juli
1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) notifiziert.
Ta d s chi k ist an hat dem Generaldirektor der
UNESCO am 11. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September
1952 (BGBI. 1955 II S. 101) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 6. Juli 1973 (BGBI. II S. 967), vom
3. Oktober 1974 (BGBI. II S. 1309), vom 20. November
1978 (BGBI. II S. 1395) und vom 15. November 1991
(BGBI. II S. 1136).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b e r g
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesminlsterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffenttichen sind.
BundesgeSetzblatt Teil II enthilt
a) v6lkemlchtfiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhingende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestelungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlageges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Tefefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugsp,eis fOr Teil I und Teil II halbjAhr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bunc:teageuablltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben WOfden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vonwsrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzOglich 1,30 DM Versandkosten), bei 8undNannlger v......-.m.b.H.. PNtfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausn,c:hnung 8,50 DM. ~ . Z 1191 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthaHen; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweftkrlegsüberelnkommen)
Vom 26. Oktober 1993
Mit Zirkulamote vom 31. August 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß St. Lucia am 27. Mai 1993 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 18. Mai 19n Ober das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändemder Techniken (Umwelt-
. kriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - notifiziert hat, und dementspre-
chend mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tag der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist, dessen An-
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1983 (BGBI. II S. 564) und vom 3. Juni 1993 (BGBI. II S. 928).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 2. September 1993
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürger1iche und politi-
sche Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für die
Schweiz am 18. September 1992
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 18. Juni 1992 hat die Schweiz die
folgenden Vorbehalte angebracht:
(Übersetzung)
cca. Reserve portant sur l'article 10, para- ,,a. Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 Buch-
graphe 2, lettre b: stabe b:
La separation entre jeunes prevenus et Die Trennung jugendlicher Beschuldig-
adultes n'est pas garantie sans excep- ter von Erwachsenen ist nicht aus-
tion. nahmslos gewährleistet.
b. Reserve portant sur l'article 12, para- b. Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 1:
graphe 1:
Le droit de circuler et de choisir libre- Das Recht. sich frei zu bewegen und
ment sa residence est applicable sous seinen Wohnsitz frei zu wählen, wird
reserve des dispositions de la legis1ation vorbehaltlich der Bestimmungen des
federale sur les etrangers, selon les- Bundesrechts über Ausländer ange-
quelles les autorisations de sejour et wendet, nach denen Aufenthalts- und
d'etablissement ne sont valables que Niederlassungserlaubnisse nur für den-
pour le canton qui les a delivrees. jenigen Kanton gültig sind, der sie erteilt
hat.
c. Reserves portant sur l'articfe 14, para- c. Vorbehalte zu Artikel 14 Absatz 1:
graphe 1:
Le principe de la publicite des audiences Der Grundsatz der Öffentlichkeit der
n'est pas applicable aux procedures qui Verhandlungen findet keine Anwendung
a a
ont trait une contestation relative des auf Verfahren, die sich auf zivilrechtliche
droits et obligations de caractere civil ou Ansprüche und Verpflichtungen oder auf
au bien-fonde d'une accusation en ma- eine strafrechtliche Ank1age beziehen
tiere penale et qui, oonform6ment A des und die im Einklang mit den Kantonsge-
lois cantonales, se deroulent devant une setzen vor einer Verwaltungsbehörde
autorite administrative. Le principe de 1a stattfinden. Der Grundsatz der Öffent-
publicite du prononce du jugernent est lichkeit der Urteilsverkündung findet An-
applique sans prejudice des dispositions wendung unbeschadet der kantonalen
des lois cantonales de procedure civile Zivil- und Strafprozeßvorschriften, die
et penale prevoyant que le jugement vorsehen, daß das Urteil nicht öffentlich
n'est pas rendu en seance publique, verkündet, sondern den Parteien schrift-
mais est communique aux parties par lich zugestellt wird.
ecrit.
La garantie d'un proces equitable, en ce Die Gewährleistung eines in billiger Wei-
qui conceme les contestations portant se geführten Verfahrens in bezug auf
sur des droits et obligations de caractere zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich-
civil, vise uniquement a assurer un tungen soll nur eine abschließende ge-
contröle judiciaire final des actes ou de- richtliche Überprüfung der Rechtshand-
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 1999
cisions de rautorite publique qui tou- lungen oder Entscheidungen der öffent-
a
chent de tels droits ou obligations. Par Uchen Gewalt, die solche Ansprüche
•contr6Ie judiciah'e flrl81•, on entend un und Verpflichtungen berühren, sicher-
contr6fe juc:ficiaire nmite a l'application stellen. Unter ,.abschließende gerichtli-
de ta loi, tel un contröle de type cassa- che Überprüfung" ist eine gerichtliche
toire. Prüfung zu verstehen, die auf die An-
wendung der Gesetze begrenzt ist, z. B.
eine Überprüfung in Form einer Kassa-
tion.
d. Reserve portant sur l'article 14, para- d. Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 3 Buch-
graphe 3, lettres d et f: staben d und f:
La garantie de la gratuite de l'assistance Die Gewähr1elstung der unentgeltlichen
d'un avocat d'office et d'un interprete ne Inanspruchnahme eines Pflichtverteidi-
libere pas definitivement le beneficiaire gers und eines Dolmetschers befreit den
du paiement des frais qui en resultent. Begünstigten nicht endgültig von der
Zahlung der dadurch verursachten Ko-
sten.
e. Reserve portant sur l'article 14, para- e. Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 5:
graphe 5:
Est reservee 1a legislation federale en Vorbehalten ist das Bundesrecht zur
matiere d'organisation judiciaire sur le Gerichtsverfassung im Bereich des
plan penal, qui prevoit une exception au Strafrechts, das eine Ausnahme von
droit de faire examiner par une juridic- dem Recht vorsieht, das Urteil durch ein
tion superieure la declaration de culpa- höheres Gericht nachprüfen zu lassen,
bilite ou la condamnation, lorsque l'inte- wenn der Betroffene in erster Instanz
resse a ete jug6 en premiere instance durch das höchste Gericht verurteilt
par 1a plus haute juridiction. wurde.
f. Reserve portant sur l'article 20: f. Vorbehalt ZU Artikel 20:
La Suisse se reserve le droit de ne pas Die Schweiz behält sich das Recht vor,
adopter de nouvelles mesures visant a keine neuen Bestimmungen zu erlas-
interdire la propagande en faveur de la sen, durch welche die nach Artikel 20
guerre, qui est proscrite par l'article 20, Absatz 1 untersagte Kriegspropaganda
paragraphe 1. verboten wird.
La Suisse se reserve le droit d'adopter Die Schweiz behält sich das Recht vor.
une disposition penale tenant compte anläßlich des baldigen Beitritts zu dem
des exigences de l'article 20, paragra- Internationalen Übereinkommen von
phe 2, a l'occasion de l'adhe3ion pro- 1966 über die Beseitigung jeder Form
chaine a 1a Convention de 1966 sur von Rassendiskriminierung eine straf-
l'elimination de toutes les fonnes de dis- rechtliche Bestimmung zu erlassen, die
crimirnition raciale. den Anforderungen des Artikels 20 Ab-
satz 2 Rechnung trägt.
g. Reserve portant sur l'article 25, lettre b: g. Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe b:
La presente disposition sera appliquee Diese Bestimmung findet Anwendung
sans pr-6judice des dispositions du droit unbeschadet der Bestimmungen des
cantonal et communal qui prevoient ou Kantonal- und Kommunalrechts, die vor-
admettent que les elections au sein des sehen oder zulassen, daß Wahlen in
assemblees ne se deroulent pas au den Versammlungen nicht geheim
scrutin secret. sind.
h. Reserve portant sur l'article 26: h. Vorbehalt ZU Artikel 26:
L'egalite de toutes les personnes devant Die Gleichheit aller Menschen vor dem
a
la loi et leur droit une egale protection Gesetz und ihr Anspruch auf gleichen
de 1a loi sans discrimination ne seront Schutz durch das Gesetz ohne Diskrimi-
garantis qu'en liaison avec d'autres nierung werden nur in Verbindung mit
droits contenus dans le pr-6sent anderen in diesem Pakt enthaltenen
Pacte.• Rechten gewähr1eistet.•
Die Schweiz hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ferner die
folgende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert:
(Übersetzung)
«La Suisse declare, en vertu de l'article41. J)ie Schweiz erklärt auf Grund des Arti-
qu'elle reconnait, pour une duree de cinq kels 41, daß sie für die Dauer von fünf
ans, la competence du Comite des droits de Jahren die Zuständigkeit des Ausschusses
l'homme pour recevoir et examiner des für Menschenrechte zur Entgegennahme
communications dans lesquelles un Etat und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in
partie pretend qu'un autre Etat partie ne denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein
s'acquitte pas de ses obligations au titre du anderer Vertragsstaat komme seinen Ver-
Pacte.» pflichtungen aus dem Pakt nicht nach.•
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
II.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilte mit Zirkularnote vom 28. Juli
1993 mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Pakt notifiziert hat und dementsprechend mit
Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Er1angung Ihrer Unabhängigkeit,
Vertragspartei des Paktes geworden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juni
1976, BGBI. II S. 1068).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1993 (BGBI. II S. 1196).
Bonn, den 2. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 23. September 1993
1.
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) Ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Irland') am 28. Oktober 1992
Libysch-Arabische Dschamahirija am 15. Mai 1993
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 4.Juni 1993
Tunesien 2) am 29. Februar 1992.
') siehe Abschnitt III
2) siehe Abschnitt II
Tunesien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 30. Januar
1992 die folgenden Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:
II.
(Übersetzung)
Declarations Erklärungen
(Translation) (Original: Arabic) (Übersetzung) (Original: Arabisch)
1. The Govemment of the Republic of 1. Die Regierung der Tunesischen Repu-
Tunisia declares that it shall not, in im- blik erklärt, daß sie bei der Anwendung die-
plementation of this Convention, adopt any ses Übereinkommens keinen Gesetzes-
legislative or statutory decision that confficts oder Verordnungsbeschluß fassen wird, der
with the Tunisian Constitution. im Widerspruch zur tunesischen Verfas-
sung steht.
2. The Govemment of the Republic of 2. Die Regierung der Tunesischen Repu-
Tunisia declares that its undertaking to im- blik erklärt, daß sie die Verpflichtung zur
plement the provisions of this Convention Anwendung der Bestimmungen dieses
shall be limited by the means at its dispo- Übereinkommens nur im Rahmen der ihr
sal. zur Verfügung stehenden Mittel über-
nimmt.
3. The Govemment of the Republic of 3. Die Regierung der Tunesischen Repu-
Tunisia declares that the Preamble to and · blik erklärt, daß die Präambel und die Be-·
the provisions of the Convention, in particu- Stimmungen des Übereinkommens, insbe-
lar article 6, shall not be interpreted in such sondere Artikel 6, nicht dahingehend aus-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2001
a way as to impede the application of Tuni- gelegt werden, daß sie der Anwendung des
sian legislation concerning voluntary ter- tunesischen Rechts über den Schwanger-
mination of pregnancy. schaftsabbruch im Weg stehen.
Reservations Vorbehalte
(Translation) (Original: Arabic) (Übersetzung) (Original: Arabisch)
1. The Government of the Republic of 1. Die Regierung der Tunesischen Repu-
Tunisia enters a reservation with regard to blik bringt einen Vorbehalt zu Artikel 2 des
the provisions of article 2 of the Convention, Übereinkommens dahingehend an, daß
which may not impede implementation of dieser der Anwendung der Bestimmungen
the provisions of its national legislation con- des innerstaatlichen Rechts über den Per-
ceming personal status, particularly in rela- sonenstand, insbesondere im Zusammen-
tion to marriage and inheritance rights. hang mit der Ehe und mit Erbrechten, nicht
im Weg stehen darf.
2. The Govemment of the Republic of 2. Die Regierung der Tunesischen Repu-
Tunisia regards the provisions of article 40, blik sieht Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b
paragraph 2 (b) (v), as representing a gene- Ziffer v als Aufstellung eines allgemeinen
ral principle to which exceptions may be Grundsatzes an, der Ausnahmen nach ifla
made under national legislation, as is the nerstaatlichem Recht zuläßt, beispielsweise
case for some offences on which final jud- bei Urteilen, die in letzter Instanz von Kan-
gement is rendered by cantonal or criminal tonsgerichten oder Strafkammern gefällt
courts without prejudice to the right of ap- werden, unbeschadet des Rechts auf Revi-
peal in their regard to the Court of Cassation sion beim Kassationsgerichtshof, der die
entrusted with ensuring the implementation Anwel'\dung der Gesetze zu überwachen
of the law. hat.
3. The Govemment of the Republic of 3. Die Regierung der Tunesischen Repu-
Tunisia considers that article 7 of the Con- blik ist der Auffassung, daß Artikel 7 nicht so
vention cannot be interpreted as prohibiting ausgelegt werden darf, als verbiete er die
implementation of the provisions of national Anwendung des innerstaatlichen Rechts
legislation relating to nationality and, in par- auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit
ticular, to cases in which it is forfeited. und insbesondere des Verlusts der tunesi-
schen Staatsangehörigkeit.
III.
1r I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde am 28. September 1992 den folgenden E i n s p r u c h
notifiziert:
(Übersetzung)
"The Govemment of lreland hereby formal- „Die Regierung von Irland erhebt hiermit
ly make objection to the reservations made förmlich Einspruch gegen die von Bangla-
on ratification of the Convention by Ban- desch, Dschibuti, Indonesien, Jordanien,
gladesh, Djibouti, lndonesia, Jordan, Ku- Kuwait, Myanmar, Pakistan, Thailand, Tu-
wait, Myanmar, Pakistan, Thailand, Tunisia, nesien und der Türkei bei der Ratifikation
Turkey. des Übereinkommens angebrachten Vor-
behalte.
The Government of lreland consider that Die Regierung von Irland ist der Auffas-
such reservations, which seek to limit the sung, daß solche Vorbehalte, durch die der
responsibilities of the reserving State under Staat, der den Vorbehalt anbringt, seine
the Convention, by invoking general princip- Verantwortlichkeiten aufgrund des Überein-
les of national law, may create doubts as to kommens zu beschränken sucht, indem er
the commitment of those States to the ob- sich auf allgemeine Grundsätze des inner-
ject and purpose of the Convention. staatlichen Rechts beruft, Zweifel an den
Verpflichtungen solcher Staaten in bezug
auf Ziel und Zweck des Übereinkommens
wecken können.
This objection shall not constitute an ob- Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
stacle to the entry into force of the Conven- das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
tion between lreland and the aforemen- schen Irland und den obengenannten Staa-
tioned States." ten dar."
IV.
Unter Bezugnahme auf die von Tunesien bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 30. Januar 1992 abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte zu dem
Übereinkommen hat Deutsch I an d dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 17. März 1993 den folgenden E i n s p r u c h notifiziert:
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
„Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die erste der Erklärungen der Tunesischen
Republik als einen Vorbehalt. Er beschränkt Artikel 4 Satz 1 dahin gehend, daß innerstaatli-
che Gesetzes- oder Verordnungsbeschlüsse zur Umsetzung des Übereinkommens nicht im
Widerspruch zur tunesischen Verfassung stehen dürfen. Wegen des sehr allgemeinen
Hinweises vermag die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erkennen,
welche Bestimmungen des Übereinkommens in welcher Weise von dem Vorbehalt erfaßt
sind oder in Zukunft möglicherweise erfaßt werden können. Die gleiche Unklarheit ergibt
sich bei dem Vorbehalt zu Artikel 2.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen beide
Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik nicht aus."
V.
Mit Zirkularnoten vom 28. Oktober 1992 und vom 19. Februar 1993 teilte der
Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, daß SI o wen I e n am 6. Juli 1992
seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert hat und dement-
sprechend mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist (vgl. die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBI. II S. 990).
Slowenien hat den folgenden Vorbehalt angebracht:
(Übersetzung)
"The Republic of Slovenia reserves the „Die Republik Slowenien behält sich das
right not to apply paragraph 1 of Articfe 9 of Recht vor, Artikel 9 Absatz 1 des Überein-
the Convention since the intemal legislation kommens nicht anzuwenden, da die inner-
of the Republic of Slovenia provides for the staatlichen Rechtsvorschriften der Republik
right of competent authorities (centres for Slowenien vorsehen, daß die zuständigen
social work) to determine on separation of a Behörden (Zentren für Sozialarbeit) das
child frorn his/her parents without a previous Recht haben, Ober die Trennung eines Kin-
judicial review.• des von seinen Ettem ohne vorherige ge-
richtlich nachprüfbare Entscheidung zu be-
stimmen.•
VI.
Mit Zirkularnote vom 7. Juli 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notif1Ziert hat und dementspre-
chend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-
gigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist (vgl. die Bekannt-
machung vom 10. Juli 1992, BGBI. II S. 990).
Die Tschechische Republik bestätigt die von der ehemaligen Tschechoslowa-
kei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Januar 1991 abgegebene
Erklärung zu Artikel 7 Abs. 1.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 15.
Juli 1993 (BGBI. II S. 1268).
Bonn, den 23. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2003
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete Ab-
kommen „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems"
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland es der
und Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht. Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
die Regierung der Republik Nicaragua - tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens .Rehabili-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tierung des Stromverteilungssystems• von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu emaJten, findet dieses Ab-
Nicaragua. kommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-
lm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ader/und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 wer-
die Grundlage dieses Abkommens ist, den in Oar1ehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
men verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Nicaragua beizutragen - Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des In Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen den zwi-
Artikel 1 schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
des Darlehens zu schließenden Vertrag, der den in der Bundesre-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Rehabilitie- (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
rung des Stromverteilungssystems• ein Darlehen von bis zu selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
stellt worden ist. Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 3 teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Artikel 5
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua erhoben Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Artikel 4 Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- bar sind.
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Artikel 6
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschtießen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
oder erschweren, und erteilt gegebenenfaHs die für eine Be- Kraft.
Geschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
Bekanntmachung
des deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Oktober 1993
Das in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete
Abkommen .Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von
Managua• zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von Managua")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
und nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Nicaragua
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
Nicaragua, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
vertiefen, Verträge, die den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften untertiegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
die Grundlage dieses Abkommens ist,
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark In Erfüllung
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Nicaragua beizutragen,
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni
1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni Artikel 3
1991 in Managua - Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua erhoben
werden.
Artikel 1 Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt
aus der Dartehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Rehabili-
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
tierung des Femmeldenetzes von Managua• ein Darlehen bis zu im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
14 350 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundertfünf•· freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
zigtausend Deutsche Mark) und zur Vorbereitung sowie für not• welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 650 000,- DM erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(In Worten: sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu er- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
halten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung ~r Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung
ermöglicht, weitere Darlehen oder Ananzlerungsbeiträge zur Vor- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
rung und Betreuung des In Absatz 1 genannten Vorhabens von Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
haben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens
über finanzielle ZUsammenarbelt
Vom 18. Oktober 1993
Das in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete
Abkommen „Sozialer Notstandsfonds - FISE 1-" zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle ZU-
sammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht
Bonn, den 18. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwic.klung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "sozialer Notstandsfonds - FISE I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Notstandsfonds (FISE I)" ein Darlehen bis zu 4 800 000,- DM (in
Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) und
und
zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur
die Regierung der Republik Nicaragua - Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 200 000,- DM (in Worten: zweihunderttau-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Nicaragua,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
vertiefen,
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nicaragua beizut~gen, und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni
nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,
1991 in Managua -
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung g~ellt werden, sowie
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "sozialer hens und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2007
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
schriften unterliegen .. freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in de;
(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verk~hrs•
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
erhoben werden.
werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern Kraft.
Geschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über Jugendaustausch
Vom 18. Oktober 1993
Das in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen ,der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
Ober Jugendaustausch sowie der dazugehörige Noten-
wechsel vom 10. November 1989 sind nach Artikel 9 des
Abkommens am
31. Mai 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und der Notenwechsel
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den 18.0ktober1993
Bundesministerium
für Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Wabnitz
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über Jugendaustausch
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, auf dem Hintergrund der gemeinsamen Geschich-
te einen Jugendaustausch zu entwickeln, der in vielfältigen For-
und men der Begegnung durch gemeinsames Erleben, Handeln und
die Regierung der Volksrepublik Polen - Lernen den Jugendlichen der beiden Seiten Geschichte und Ge-
genwart, kulturelles Erbe und Sprache sowie moderne Errungen-
schaften In Wissenschaft und Technik des Partner1andes näher-
bringt, das gegenseitige Verständnis vertieft und Vorurteile über-
geleitet von dem Bestreben zur umfassenden Entwicklung ihrer winden hilft, um auf diese Weise zur Normalisierung, Zusammen-
gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag arbeit und Verständigung beizutragen und dadurch den Weg zur
vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Versöhnung zu beschreiten -
land und der Volksrepublik Polen über die Grund1agen der Nor-
malisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen und in Ausführung sind wie folgt übereingekommen:
des Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Artikel 1
Polen über kulturelle Zusammenarbeit,
(1) Die Vertragsparteien fördern gemäß den Zielen dieses Ab-
in Ausführung der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und kommens den Jugendaustausch zwischen beiden Seiten.
Zusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente
(2) Sie unterstützen in allen Bereichen und auf allen Ebenen die
des Madrider und des Wiener Folgetreffens,
Begegnung und den Austausch von Schülern, Studenten, jungen
überzeugt von der bedeutenden Rolle der jungen Generation Berufstätigen und anderen Jugendlichen sowie die Zusammen-
bei der Überwindung der tragischen Erfahrungen der neueren arbeit der Jugendorganisationen, der Schulen und der In der
Geschichte und ihrer Verantwortung für eine friedliche und ge- Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen. Sie verfol-
rechte Zukunft in Europa, gen dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-
heit.
in der Überzeugung, daß die zukünftige Gestaltung der Bezie-
hungen zwischen den beiden Seiten wesentlich von dem gegen- (3) Gegenstand des Abkommens ist nicht der Austausch von
seitigen Verständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Ge- Jugendlichen zu den Zwecken des Studiums oder der wissen-
neration abhängt, schaftlichen Arbeit.
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2009
Artikel 2 (3) Der Rat für Jugendaustausch steht unter dem gemeinsamen
Vorsitz des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und
(1) Die Teilnahme am Austausch steht allen interessierten
Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und des Vorsitzen-
Jugendlichen offen. Die Vertragsparteien erwarten, daß die Ju-
den des Komitees für Jugendfragen und Körperkultur der Volks-
gendlichen gemäß der Präambel dieses Abkommens ihren Bei-
republik Polen oder deren Vertreter
trag zur Normalisierung, Zusammenarbeit und Verständigung
leisten. (4) Der Rat für Jugendaustausch tritt mindestens einmal jährlich
zusammen. Er wirkt anhand einer Geschäftsordnung, die der
(2) Durch ihre zuständigen Stellen unterstützen die Vertrags-
Zustimmung der Vertragsparteien bedarf.
parteien die Aktivitäten der Jugendverbände, der Institutionen und
gesellschaftlichen Organisationen, die der Entwicklung der Zu- (5) Jede Vertragspartei richtet ein Sekretariat zur Durchführung
sammenarbeit im Bereich des Jugendaustauschs und der ge- der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur Wahr-
meinsamen Jugendbegegnungen dienen. nehmung der laufenden Geschäfte ein.
(3) Die Jugendverbände und Jugendgruppen, die in der Ju- (6) Die Sekretariate verwalten in eigener Verantwortung unter
gendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen sowie die Beachtung des jeweiligen Haushaltsrechts und auf der Grundlage
allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen führen die Aus- der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch die Mittel, die
tauschprogramme aufgrund autonomer Vereinbarung in eigener ihnen die Vertragsparteien zur Durchführung des Austauschs
Verantwortung durch. sowie zur Deckung der Kosten des Rates für Jugendaustausch
zur Verfügung stellen.
Artikel 3 (7) Die Sekretariate arbeiten zusammen und stimmen gemein-
(1) Die Vertragsparteien fördern insbesondere folgende Arten same Vorhaben ab. Sie legen dem Rat für Jugendaustausch
und Formen des allgemeinen Jugendaustauschs einen gemeinsamen jährlichen Rechenschaftsbericht vor.
a) gemeinsame Veranstaltungen wie Seminare über politische, (8) Die Sekretariate können Spenden und Zuschüsse anneh-
soziale und geschichtliche Themen, insbesondere zu Ge- men, soweit diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die im
schichte _und Gegenwart der gegenseitigen Beziehungen, Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens
stehen.
b) gemeinsame Veranstaltungen zur Erweiterung des Wissens
der Jugendlichen über das Partner1and,
Artikel 5
c) gemeinsame Veranstaltungen auf dem Gebiet der kulturellen
Jugendarbeit, der naturwissenschaftlich-technischen Bildung (1) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Förderungsricht-
linien für den Austausch sowie die Grundsätze seiner Durch-
und des Sports,
führung. Er beschließt Empfehlungen zur Fortentwicklung des
d) Praktika und gemeinsame Veranstaltungen zur Bereicherung Jugendaustauschs, zur geplanten Teilnehmerzahl und zur Anzahl
des beruflichen Wissens und der beruflichen Qualifikation von der Gruppen.
Jugendlichen,
(2) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Empfehlungen für
e) freiwillige gemeinsame Arbeit zum Wohle der Jugend und zur die Durchführung und den Ausbau des Schüleraustauschs.
Erfüllung verschiedener sozialer Aufgaben,
(3) Der Rat für Jugendaustausch kann eigene Vorhaben be-
f) Jugendaustausch im Rahmen von Partnerschaften und Zu- schließen.
sammenarbeit zwischen Städten und anderen Gebietskör-
(4) Zur Verwirklichung dieses Abkommens beschließt der Rat
perschaften.
für Jugendaustausch jährlich Protokolle, in denen im einzelnen
(2) Die Vertragsparteien fördern den Schüleraustausch, insbe- festgelegt werden:
sondere im Rahmen von Schulpartnerschaften, und das gegen-
a) die vorrangigen Arten und Formen des Austauschs im jeweili-
seitige Kennenlernen von Unterrichtsmethoden und -Systemen.
gen Jahr,
(3) Zur Entwicklung der fachlichen Zusammenarbeit der Organi-
sationen und Institutionen der Jugendarbeit und Jugendbildung b) der Umfang der einzelnen Arten und Formen sowie die Anzahl
fördern die Vertragsparteien insbesondere folgende Programme: der Teilnehmer und der Gruppen entsprechend den im jeweili-
gen Jahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln,
a) gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
c) die Empfehlung hinsichtlich der erforderlichen finanziellen Mit-
für Fachkräfte der Jugendarbeit,
tel als Grundlage der Haushaltsplanung jeder Vertragspartei
b) gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen für den Jugendaustausch.
und Fachkräften der Behindertenarbeit,
(5) Der Rat für Jugendaustausch prüft den Rechenschaftsbe-
c) gemeinsame Kolloquien zum Austausch von Ergebnissen der richt der Sekretariate. Er kann Empfehlungen für die Arbeit der
Jugendforschung und zur gegenseitigen Information über Sekretariate geben und einzelne Aufträge an sie erteilen.
Forschungsprogramme,
(6) Der Rat für Jugendaustausch unterrichtet die Regierungen
d) den Austausch von Jugendjournalisten, und die interessierten öffentlichen Stellen, einschließlich der
e) Sprachkurse für Jugendleiter und Verantwortliche für Ju- Gemischten Kommission nach dem Abkommen über kulturelle
gendbegegnungen. Zusammenarbeit, über seine Arbeit.
(4) Die Vertragsparteien streben im Jugendaustausch die aus-
gewogene Berücksichtigung aller Regionen beider Seiten an. Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die beiderseits devisen-
Artikel 4 lose Durchführung des Jugendaustauschs.
(1) Zur Verwirklichung dieses Abkommens bilden die Vertrags- (2) Die Vertragsparteien stellen die Mittel für den Jugendaus-
parteien einen Rat für Jugendaustausch (Jugendrat). tausch, den Rat für Jugendaustausch und für die Sekretariate
(2) Der Rat für Jugendaustausch besteht aus zwei gleichbe- nach Maßgabe der in jedem Land geltenden Rechtsvorschriften
zur Verfügung.
rechtigten Vorsitzenden und je zwölf Vertretern der staatlichen
und kommunalen Stellen sowie der Organisationen und Institutio- (3) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt
nen der beiden Selten, die am Austausch beteiligt oder interes- einschließlich der dazugehörigen Versicherungen, die Kosten für
siert sind; hierbei sollen je sechs Vertreter aus dem nichtstaat- das Programm und gegebenenfalls der Reisen im Gebiet der
lichen Bereich kommen. empfangenden Seite. Sie gewährt den Teilnehmern der anderen
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Seite ein Taschengeld, dessen Höhe jährlich festgelegt wird. Falls Sammelsichtvermerk zu einfacher Gebühr oder Einzelsichtver-
nichts anderes vereinbart, stellt die empfangende Seite einen merke mit entsprechender Gebührenermäßigung.
Dolmetscher.
(4) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu Artikel 8
dem Zielort sowie die Kosten der Rückreise einschließlich der Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
dazugehörigen Versicherungen. 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
(5) Die Teilnehmer am Austausch im Rahmen dieses Abkom- legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
mens sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach-
weis befreit. Sichtverrnerksgebühren sowie andere Gebühren im Artikel 9
Zusammenhang mit der jeweiligen Einreise und dem Aufenthalt
werden nicht erhoben. Dieses Abkommen tritt in Kratt. sobald die Vertragsparteien
einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
(6) Die Vertragsparteien streben die Schaffung und Verbesse- Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
rung der notwendigen technischen und organisatorischen Voraus- sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des
setzungen für die Durchführung dieses Abkommens an. Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
Artikel 7 Artikel 10
Der Jugendaustausch, der nicht aufgrund dieses Abkommens Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
gefördert wird, bleibt unberührt. Die Teilnehmer an diesem Aus- Jede Vertragspartei kann es durch Notifikation kündigen. In die-
tausch sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach- sem Fall tritt es nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag der
weis befreit. Gruppen von Teilnehmern erhalten entweder einen Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Ursula Lehr
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Aleksander Kwasniewski
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2011
(Übersetzung)
Der Bundesminister
des Auswärtigen Warschau, den 10. November 1989 Warschau, den 10. November 1989
Herr Minister, Herr Minister,
im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Abkom- Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigen, die wie folgt lautet:
und der Regierung der Volksrepublik Polen über Jugendaus-
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
tausch habe ich die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 4
Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens mitzuteilen, daß
bei den Abkommensverhandlungen Übereinstimmung in folgen-
den Fragen erzielt worden ist:
1. Das Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 zur Durchführung
der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur
Wahmehmung der laufenden Geschäfte liegt für die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit oder bei einer
von diesem beauftragten Stelle. Im Rahmen des Sekretariats
nimmt in bezug auf den Schüleraustausch der Pädagogische
Austauschdienst der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben
wahr.
Das Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 ltegt auf der Seite
der Regierung der Volksrepublik Polen beim Komitee für Ju-
gendfragen und Körperkultur. Das Sekretanat nimmt auch die
Aufgaben in bezug auf den Schüleraustausch wahr.
2. Der jährliche Rechenschaftsbericht der Sekretariate wird vom
Rat für Jugendaustausch gebilligt und über die Außenministe-
rien der Gemischten Kommission nach dem Abkommen über
kulturelle Zusammenarbeit in Ausführung des Artikels 5 Ab-
satz 6 dieses Abkommens zur Unterrichtung übermittelt. Es
können jedoch auch eigens für die Gemischte Kommission
gefertigte Berichte übermittelt werden.
Ich schlage vor, daß diese Note sowie die Antwortnote Eurer Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung
Exzellenz Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens der Volksrepublik Polen mit dem Vorstehenden einverstanden
sind. ist.
Die Note Eurer Exzellenz sowie die Antwortnote sind Bestandteil
des heute unterzeichneten Abkommens.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus- Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge-
gezeichnetsten Hochachtung. zeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Polen der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Krzysztof Skubiszewski Herrn Hans-Dietrich Genscher
Warschau Bonn
----- - - - - - - -
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
zur Errichtung der Wettorganisation für geistiges Eigentum,
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder Irreführender
Herkunftsangaben auf Waren,
des Madrider-Abkommens
über die Internationale Registrierung von Marken,
des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klasslflkatlon von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken,
des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Kl-lflkatlon
für gewerbliche Muster und Modelle,
des Patentzusammenarbeltsvertragea,
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentldasslflkatlon,
des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 20. Oktober 1993
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-
direktor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 30. Dezember 1992
bzw. am 18. Dezember 1992 die Weiter anwend u n g der nachfolgend unter
a) bis j) aufgeführten Übereinkünfte notifiziert:
a) Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975);
b) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
s. 799);
c) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren in der in Lissabon am 31. Oktober
1958 beschlossenen Fassung (BGBI. 1961 II S. 273, 293) sowie die in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung (BGBI. 1970 II
s. 293, 444);
d) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung
von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
s. 799);
e) Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die intemationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf
am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799);
f) Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 16n);
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2013
g) Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975);
h) Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale Patent-
klassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II
s. 799);
i) Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,
geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679);
j) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II
s. 81).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
zu a) vom 29. Januar 1971 (BGBI. II S. 110) und vom
2. August 1993 (BGBI. II S. 1730);
zu b) vom 29. Januar 1971 (BGBI. II S. 111) und vom
27. Juli 1993 (BGBI. II S. 1278);
zu c) vom 15. Juli 1963 (BGBI. II S. 1076), vom
29. Januar 1971 (BGBI. II S. 111) und vom
8. Juli 1991 (BGBI. II S. 835);
zu d) vom 26. Februar 1971 (BGBI. II S. 200) und vom
15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238);
zu e) vom 13. November 1981 (BGBI. II S. 1059) und vom
1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 26);
zu f) vom 12. November 1990 (BGBI. II S. 1677) und vom
1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 S. 26);
zu g) vom 14. Juni 1991 (BGBI. II S. 812) und vom
13. Mai 1993 (BGBI. II S. 896);
zu h) vom 6. September 1977 (BGBI. II S. 1137) und vom
9. Mai 1979 (BGBI. II S. 440);
zu i) vom 4. August 1989 (BGBI. II S. 741);
zu j) vom 12. September 1991 (BGBI. II S. 1027) und vom
19. Juli 1993 (BGBI. II S. 1272).
Bonn, den 20. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 22. Oktober 1993
U s b e k ist an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 13. Januar 1993 notifiziert, daß es
die Gültigkeit des in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) anerkennt, das von der ehemaligen
Sowjetunion ratifiziert worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 395) und vom 2. September 1993 (BGBI. II
s. 1881).
Bonn, den 22. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 22. Oktober 1993
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Armenien am 21.Juni 1993
Myanmar am 2. Dezember 1992
St. Kitts und Nevis am 22. März 1993.
Armenien hat seine Beitrittsurkunden am 21. Juni 1993 in Moskau und am
15. Juli 1993 in Washington hinterlegt. Myanmar hat seine Beitrittsurkunde am
2. Dezember 1992 und St. Kitts und Nevis hat seine Beitrittsurkunde am 22. März
1993 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1993 ( BGBI. II S. 1930).
Bonn, den 22. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens über die Binnenschiffahrt
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1993
zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt
(BGBI. 1993 II S. n9) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. November 1993
in Kraft treten werden.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens
über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
Vom 26. Oktober 1993
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1993
zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnen-
wasserstraßen (BGBI. 1993 II S. no) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 9. Juli 1993
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 26. Oktober 1993
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Algerien am 18.Januar1993
Antigua und Barbuda am 3. März 1993
Bahamas am 30.Juni 1993
Barbados am 14.Januar1993
Cöte d'lvoire am 4. Juli 1993
Dominica am 29.Juni 1993
Dominikanische Republik am 16. August 1993
EI Salvador am 31. Dezember 1992
Grenada am 29.Juni 1993
Jamaika am 29.Juni 1993
Kiribati am 7. April 1993
Kuwait am 21. Februar 1993
Libanon am 28.Juni 1993
Marshallinseln am 9.Juni 1993
Monaco am 10.Juni 1993
Nicaragua am 3.Juni 1993
Niger am 7. Januar .1993
Pakistan am 18. März 1993
Papua-Neuguinea am 25.Januar1993
Paraguay am 3. März 1993
Rumänien am 27. April 1993
Samoa am 21. März 1993
Saudi-Arabien am 30. Mai 1993
Senegal am 17.Juni 1993
Seschellen am 6. April 1993
Simbabwe am 1. Februar 1993
Sudan am 29. April 1993
Swasiland am 8. Februar 1993
Tansania, Vereinigte Republik am 6. Juli 1993
Zentralafrikanische Republik am 27.Juni 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1993 (BGBI. II S. 260).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. Oktober 1993
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen, - BGBI. 1988 II S. 1014 - Ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 18. Januar 1993
Antigua und Barbuda am 3. März 1993
Bahamas am 2. August 1993
Barbados am 14.Januar1993
Brunel Darussalam am 25. August 1993
C0te d'lvoire am 4. Juli 1993
Oominica am 29.Juni 1993
Dominikanische Republik am 16. August 1993
EI Salvador am 31. Dezember 1992
Grenada am 29.Juni 1993
Jamaika am 29.Juni 1993
Kiribati am 7. April 1993
Kuwait am 21. Februar 1993
Libanon am 29.Juni 1993
Marshallinseln am 9.Juni 1993
Monaco am 10.Juni 1993
Nicaragua am 3.Juni 1993
Niger am 7.Januar1993
Pakistan am 18. März 1993
Papua-Neuguinea am 25.Januar1993
Paraguay am 3. März 1993
Peru am 29.Juni 1993
Rumänien am 27.April 1993
Samoa am 21. März 1993
Saudi-Arabien am 30. Mai 1993
Senegal am 4. August 1993
Seschellen am 6. April 1993
Simbabwe am 1. Februar 1993
Sudan am 29. April 1993
Swasiland am 8. Februar 1993
Tansania, Vereinigte Republik am 15. Juli 1993
Zentralafrikanische Republik am 27.Juni 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1993 (BGBI. II S. 260).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
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2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. Oktober 1993
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331) ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 13. April 1993
Algerien am 18. Januar 1993
Antigua und Barbuda am 24. Mai 1993
Argentinien am 4. März 1993
Bahamas am 2. August 1993
Bahrain am 23. März 1993
Dominica am 29.Juni 1993
Ecuador am 24. Mai 1993
Ghana am 22. Oktober 1992
Grenada am 29.Juni1993
Griechenland am 9. August 1993
Jamaika am 29.Juni 1993
Korea, Republik am 10.-März 1993
Libanon am 29.Juni 1993
Luxemburg am 18. August 1992
Marshallinseln am 9.Juni 1993
Mauritius am 18.Januar1993
Monaco am 10.Juni 1993
Österreich am 11. März 1993
Pakistan am 18. März 1993
Papua-Neuguinea am 2. August 1993
Paraguay am 3. März 1993
Peru am 29.Juni 1993
Portugal am 22. Februar 1993
Rumänien am 27. April 1993
Saudi-Arabien am 30. Mai 1993
Senegal am 4. August 1993
Seschellen am 6. April 1993
Singapur am 31. Mai 1993
Spanien am 17. August 1992
Tansania, Vereinigte Republik am 15. Juli 1993
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1993 (BGBI. II S. 261).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 26. Oktober 1993
1.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) Ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für
China am 30. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Nach Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der Beitritt
Chinas zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsab-
kommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101 ).
China hat gemäß Artikel V- Abs. 1 des in Paris revi-
dierten Welturheberrechtsabkommens erklärt, daß es die
in den Artikeln V- und vquat• vorgesehenen Ausnahmen in
Anspruch nimmt.
II.
K a s ach s t an hat dem Generaldirektor der UNESCO
am 16. Juli 1992 die Weitergeltung des Welturheberrechts-
abkommens vom 6. September 1952 (BGBI. 1955 II S. 101)
notifiziert.
Kroatien hat dem Generaldirektor der UNESCO am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem am 24. Juli
1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) notifiziert.
Ta d s chi k ist an hat dem Generaldirektor der
UNESCO am 11. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September
1952 (BGBI. 1955 II S. 101) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 6. Juli 1973 (BGBI. II S. 967), vom
3. Oktober 1974 (BGBI. II S. 1309), vom 20. November
1978 (BGBI. II S. 1395) und vom 15. November 1991
(BGBI. II S. 1136).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b e r g
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
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Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweftkrlegsüberelnkommen)
Vom 26. Oktober 1993
Mit Zirkulamote vom 31. August 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß St. Lucia am 27. Mai 1993 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 18. Mai 19n Ober das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändemder Techniken (Umwelt-
. kriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - notifiziert hat, und dementspre-
chend mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tag der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist, dessen An-
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1983 (BGBI. II S. 564) und vom 3. Juni 1993 (BGBI. II S. 928).
Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann