1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. September 1993
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Ungarn am 7. Juni 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. November 1992 (BGBI. II S. 1330).
Bonn, den 14. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 16. September 1993
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Niederlande am 12. Oktober 1993
(für das Königreich in Europa)
Schweiz am 30. September 1993
Zypern am 30. September 1993.
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 ihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung
ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 105) und vom 6. Mai 1993 (BGBI. II S. 894).
Bonn, den 16. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. September 1993
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Ungarn am 7. Juni 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. November 1992 (BGBI. II S. 1330).
Bonn, den 14. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 16. September 1993
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Niederlande am 12. Oktober 1993
(für das Königreich in Europa)
Schweiz am 30. September 1993
Zypern am 30. September 1993.
Die SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 ihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung
ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 105) und vom 6. Mai 1993 (BGBI. II S. 894).
Bonn, den 16. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1935
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 21. September 1993
1.
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Burundi am 20. März 1993
in Kraft getreten.
11.
Aus t r a I i e n hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
28. Januar 1993 die folgende Erklärung auf Grund der Artikel 21 und 22 des
Übereinkommens abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Februar 1993,
BGBI. II S. 715): .
(Übersetzung)
"The Govemment of Australia hereby de- ,,Die Regierung Australiens erklärt hiermit,
clares that it recognises, for and on behalf of daß sie für Australien und in seinem Namen
Australia, the competence of the Committee die Zuständigkeit des Ausschusses zur Ent-
to receive and consider communications to gegennahme und Prüfung von Mitteilungen
the effect that a State Party claims that anerkennt, in denen ein Vertragsstaat gel-
another State Party is not fulfilling its obliga- tend macht, ein anderer Vertragsstaat kom-
tions under the aforesaid Convention; and me seinen Verpflichtungen aus dem Über-
einkommen nicht nach;
the Govemment of Australia hereby de- die Regierung Australiens erklärt hiermit,
clares that it recognises, for and on behalf of daß sie für Australien und in seinem Namen
Australia, the competence of the Committee die Zuständigkeit des Ausschusses zur Ent-
to receive and consider communications gegennahme und Prüfung von Mitteilungen
from or on behalf of individuals subject to einzelner Personen oder im Namen einzel-
Australia's jurisdiction who claim tobe vic- ner Personen anerkennt, die der Hoheitsge-
tims of a violation by a State Party of the walt Australiens unterstehen und die gel-
provisions of the aforesaid Convention." tend machen, Opfer einer Verletzung des
Übereinkommens durch einen Vertrags-
staat zu sein."
III.
Das Ver e i n i g t e K ö n l g reich hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 8. Dezember 1992 die folgende Er k I ä r u n g zu dem
Übereinkommen abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Februar 1993,
BGBI. II S. 715):
(Übersetzung)
•1 have the honour to declare on behalf of ,,Ich beehre mich, im Namen der Regie-
the Govemment of the United Kingdom that rung des Vereinigten Königreichs [Großbri-
its ratification of the Convention shall extend tannien und Nordir1and] zu erklären, daß
to the following territories: sich die Ratifikation des Übereinkommens
auch auf folgende Hoheitsgebiete er-
streckt:
Bailiwick of Guemsey Vogtei Guemsey
Bailiwick of Jersey Vogtei Jersey
lsle of Man Insel Man
Bermuda Bermuda
Hong Kong Hongkong
This extension is subject to the same Für diese Erstreckung gilt dieselbe Erklä-
declaration under Article 21 of the Conven- rung nach Artikel 21 des Übereinkommens,
tion as accompanied the said ratiflC8tion." wie sie bei der genannten Ratifikation abge-
geben wurde.•
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
IV.
Mit Zirkularnote vom 22. März 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß Kroatien am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge
zu dem Übereinkommen notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei
des Übereinkommens geworden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Februar
1993, BGBI. II S. 715).
Kroatien hat ferner die folgende E r k I ä r u n g auf Grund der Artikel 21 und 22
des Übereinkommens abgegeben:
(Übersetzung)
"[The] Republic of Croatia ... accepts the .{Die] Republik Kroatien ... erkennt die
competence of the Committee in accord- Zuständigkeit des Ausschusses nach den
ance with Articles 21 and 22 of the said Artikeln 21 und 22 des genannten Überein-
Convention." kommens an.•
V.
Mit Zirkularnote vom 7. Juli 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechts nach f o Ig e zu dem Übereinkommen notifiziert hat und dement-
sprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist.
Die Tschechische Republik bestätigt den von der ehemaligen Tschechoslowa-
kei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Arti-
kel 20 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Februar 1993,
BGBI. II S. 715).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1993 (BGBI. II S. 855).
Bonn, den 21. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den Zivilprozeß
Vom 24. September 1993
1.
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (BGBI.
1958 II S. 576) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31
Abs. 1 im Verhältnis zu
Lettland am 12. September 1993
in Kraft getreten.
II.
Kroatien hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-
Jande mit Note vom 5. April 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien als durch das Übereinkommen ge-
bunden betrachtet.
Da bei dem niederländischen Verwahrer hierzu bis zum 15. Juni 1993 kein
Widerspruch eingegangen ist, ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1937
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden
{vgl. die Bekanntmachung vom 30. September 1963, BGBI. II S. 1328).
III.
Die S I o w a k e i hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande mit Note vom 15. März 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der
Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Da bei dem niederländischen Verwahrer hierzu bis zum 1. Juni 1993 kein
Widerspruch eingegangen ist, ist die Slowakei am 1. Januar 1993, dem Tag der
Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 1. August 1966, BGBI. II
s. 767).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juni 1993 (BGBI. II S. 934).
Bonn, den 24. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 24. September 1993
1.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 Ober die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Armenien am 19. September 1993
in Kraft getreten.
II.
Mit Zirkularnote vom 6. Juli 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert hat und dement-
sprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist.
Die Tschechische Republik bestätigt den von der ehemaligen Tschechoslowa-
kei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Dezember 1950 angebrach-
ten Vorbehalt zu Artikel XII des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom
14. März 1955, BGBI. II S. 210).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juni 1993 (BGBI. II S. 1002).
Bonn, den 24. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1938 Bundesgesetzbla~. Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 27. September 1993
Mit Zirkularnote vom 13. Juli 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März
1953 über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46)
notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag
der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens gewor-
den Ist. Die Tschechische Republik bestätigt den von der ehemaligen Tschecho-
slowakei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. April 1955 angebrachten
Vorbehalt zu Artikel VII des Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 28. Juni 1993 (BGBI. II S. 1097).
Bonn, den 27. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 27. September 1993
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatelliten-
organisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Irland am 4. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. April 1993 (BGBI. II S. 838).
Bonn, den 27. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1938 Bundesgesetzbla~. Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 27. September 1993
Mit Zirkularnote vom 13. Juli 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März
1953 über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46)
notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag
der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens gewor-
den Ist. Die Tschechische Republik bestätigt den von der ehemaligen Tschecho-
slowakei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. April 1955 angebrachten
Vorbehalt zu Artikel VII des Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 28. Juni 1993 (BGBI. II S. 1097).
Bonn, den 27. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 27. September 1993
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatelliten-
organisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Irland am 4. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. April 1993 (BGBI. II S. 838).
Bonn, den 27. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1939
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 1. Oktober 1993
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Be•
fähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für die
Marshallinseln am 25. Juli 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschtuß an die Be•
kanntmachung vom 22. Juni 1993 (BGBI. II S. 1094).
Bonn, den 1. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. Oktober 1993
Mit Zirkularnote vom 3. Mai 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 197611 S. 1745- notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des
Übereinkommens geworden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 28. Juni 1993 (BGBI. II S. 1096).
Bonn, den 1. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1939
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 1. Oktober 1993
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Be•
fähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für die
Marshallinseln am 25. Juli 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschtuß an die Be•
kanntmachung vom 22. Juni 1993 (BGBI. II S. 1094).
Bonn, den 1. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. Oktober 1993
Mit Zirkularnote vom 3. Mai 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 197611 S. 1745- notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des
Übereinkommens geworden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 28. Juni 1993 (BGBI. II S. 1096).
Bonn, den 1. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übe.-elnkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 4. Oktober 1993
Die Schweiz hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. April
1993 die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
1. Juni 1965 abgegebenen Erklärung zu Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens
vom 10. Juni 1958 Ober die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedsspruche (BGBI. 1961 II S. 121; 198711 S. 389) notif1Ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. September 1965 (BGBI. II S. 1436) und vom 8. Juli 1993 (BGBI. II S. 1239).
Bonn, den 4. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über die Zuständigkeit für die Erteilung
der Vollstreckungsklausel zu Schiedssprüchen
nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung
für die aus dem Europilschen Entwicklungsfonds (EEF)
finanzierten Aufträge
Vom 6. Oktober 1993
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 34 der Schlichtungs-
und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)
finanzierten Aufträge gemäß dem Beschluß Nr. 3/90 des AKP-EWG-Ministerrats
vom 29. März 1990 betreffend die Genehmigung und Anwendung der Allgemei-
nen Vorschriften, der Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und
Schiedsordnung für vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierte
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ABI. EG Nr. L 382 S. 1, 95) ist das
Bundesministerium der Justiz zuständig.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le utheusser-Schnarrenberger
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übe.-elnkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 4. Oktober 1993
Die Schweiz hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. April
1993 die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
1. Juni 1965 abgegebenen Erklärung zu Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens
vom 10. Juni 1958 Ober die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedsspruche (BGBI. 1961 II S. 121; 198711 S. 389) notif1Ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. September 1965 (BGBI. II S. 1436) und vom 8. Juli 1993 (BGBI. II S. 1239).
Bonn, den 4. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über die Zuständigkeit für die Erteilung
der Vollstreckungsklausel zu Schiedssprüchen
nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung
für die aus dem Europilschen Entwicklungsfonds (EEF)
finanzierten Aufträge
Vom 6. Oktober 1993
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 34 der Schlichtungs-
und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)
finanzierten Aufträge gemäß dem Beschluß Nr. 3/90 des AKP-EWG-Ministerrats
vom 29. März 1990 betreffend die Genehmigung und Anwendung der Allgemei-
nen Vorschriften, der Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und
Schiedsordnung für vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierte
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ABI. EG Nr. L 382 S. 1, 95) ist das
Bundesministerium der Justiz zuständig.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le utheusser-Schnarrenberger
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1941
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1993
Das in Bonn am 23. September 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7
am 23. September 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt
die Regierung der Volksrepublik China - für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik aa) Reisezugwagen
China,
bb) Ländliche Telekommunikation Shandong III
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch cc) Ländliche Telekommunikation Guangxi II
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, dd) Patentinformationssystem
ee) Trinkwasserversorgung II
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
ff) Emissionsminderung Kokerei Peking
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Darlehen bis zu insgesamt 115 Mio. DM (in Worten: einhun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
der Volksrepublik China beizutragen, nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist,
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über b) für das Vorhaben Studien- und Fachkräftefonds V einen
Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 Mio. DM (in Worten: fünf
Briefwechsels und auf die Vereinbarung vom 11J12. Dezember Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie
c) für die Vorhaben
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die 11. Sitzung der aa) Abwasseranlagen III
Gemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen-
bb) Aufforstung IV
arbeit vom 5. Mai 1993 -
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 60 Mio. DM (in Wor-
sind wie folgt übereingekommen: ten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes die ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außenhandel
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China zu
eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. schließenden Verträge.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 3
Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Volksrepublik China erhoben werden können.
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
Artikel 4
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden
rung der Volksrepublik China, von der KfW für dieses Vorhaben Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.
bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darle-
hen zu erhalten. Artikel 5
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-
land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und
Vorhaben ersetzt werden. Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
(5) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnetes Vorhaben
Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten
tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,
Verträge.
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei- Artikel 6
trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Abkommens vom 1O. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Brief-
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11J12. Dezember
solche Maßnahmen verwendet werden. 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das Kraft.
Geschehen zu Bonn am 23. September 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Yi
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1943
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Oktober 1993
Das in Maputo am 13. August 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. August 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräfte_fonds VI")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
und
die Regierung der Republik Mosambik - · Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Mosambik, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
der Republik Mosambik beizutragen - Mosambik erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich
Artikel 1
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt für den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
und Fachkräftefonds VI" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
bis zu insgesamt 2,0 Mill. DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
nehmigungen. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 6
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Kraft.
Geschehen zu Maputo am 13. August 1993 in zwei Urschriften;
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Gehl
Für die Regierung der Republik Mosambik
Jacinto Soares Veloso
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Oktober 1993
Das in Maputo am 13. August 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. August 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1945
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „33-KV-Schaltanlage Nampula")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Repubfik Mosambik -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste· der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließenden Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Mosambik,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
rung des In Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik erhoben
werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftliohen Entwicklung in
der Republik Mosambik beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-mosambikani- Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich
schen Regierungsverhandlungen vom 9. August 1991 - aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „33-KV-
Schaltanlage Nampula" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge-
samt 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche
Artikel 5
Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/
Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt der Gewährung des Finanzierungsbeitrags (der Finanzierungs-
ermöglicht, weitere Darlehens- oder Finanzierungsbeiträge zur beiträge) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
chen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
bens „33-KV-Schaltanlage Nampu1a• von der Kreditanstalt für Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- vergleichbar sind.
kommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men. zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6
und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Maputo am 13. August 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Geh.I
Für die Regierung der Republik Mosambik
Jacinto Soares Veloso
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Oktober 1993
Das in Harare am 27. Juli 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 27. Juli 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Ländliche Wasserversorgung Mwenezi und Chiredzi")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
und Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur und als eine selbst-
die Regierung der Republik Simbabwe hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-
ren Voraussetzungen für die Förderung Im Wege eines Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrags erfüllt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Simbabwe, (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Regierung der Republik Simbabwe, von der KfW für das Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ben ein Darlehen bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
vertiefen, fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einvemeh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist,
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
schutzes, der sozialen Infrastruktur oder zur selbsthilfeorientierten
der Republik Simbabwe beizutragen,
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
unter Bezugnahme auf das ProtokoN der Regierungsverhand-
erfüllt, kaM ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen
lungen vom 23. November 1990, Ziffem 6.3 und 7.3,
gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermOglicht Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt, für das Vorhaben .LAndliche anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
Wasserversorgung Mwenezi und Chiredzi• einen Finanzierungs- beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
beitrag bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhun- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1941
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1993
Das in Bonn am 23. September 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7
am 23. September 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt
die Regierung der Volksrepublik China - für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik aa) Reisezugwagen
China,
bb) Ländliche Telekommunikation Shandong III
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch cc) Ländliche Telekommunikation Guangxi II
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, dd) Patentinformationssystem
ee) Trinkwasserversorgung II
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
ff) Emissionsminderung Kokerei Peking
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Darlehen bis zu insgesamt 115 Mio. DM (in Worten: einhun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
der Volksrepublik China beizutragen, nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist,
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über b) für das Vorhaben Studien- und Fachkräftefonds V einen
Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 Mio. DM (in Worten: fünf
Briefwechsels und auf die Vereinbarung vom 11J12. Dezember Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie
c) für die Vorhaben
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die 11. Sitzung der aa) Abwasseranlagen III
Gemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen-
bb) Aufforstung IV
arbeit vom 5. Mai 1993 -
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 60 Mio. DM (in Wor-
sind wie folgt übereingekommen: ten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes die ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außenhandel
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China zu
eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. schließenden Verträge.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 3
Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Volksrepublik China erhoben werden können.
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
Artikel 4
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden
rung der Volksrepublik China, von der KfW für dieses Vorhaben Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.
bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darle-
hen zu erhalten. Artikel 5
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-
land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und
Vorhaben ersetzt werden. Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
(5) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnetes Vorhaben
Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten
tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,
Verträge.
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei- Artikel 6
trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Abkommens vom 1O. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Brief-
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11J12. Dezember
solche Maßnahmen verwendet werden. 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das Kraft.
Geschehen zu Bonn am 23. September 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Yi
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1943
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Oktober 1993
Das in Maputo am 13. August 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. August 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräfte_fonds VI")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
und
die Regierung der Republik Mosambik - · Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Mosambik, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
der Republik Mosambik beizutragen - Mosambik erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich
Artikel 1
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt für den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
und Fachkräftefonds VI" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
bis zu insgesamt 2,0 Mill. DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
nehmigungen. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 6
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Kraft.
Geschehen zu Maputo am 13. August 1993 in zwei Urschriften;
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Gehl
Für die Regierung der Republik Mosambik
Jacinto Soares Veloso
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Oktober 1993
Das in Maputo am 13. August 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. August 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1945
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „33-KV-Schaltanlage Nampula")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Repubfik Mosambik -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste· der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließenden Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Mosambik,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
rung des In Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik erhoben
werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftliohen Entwicklung in
der Republik Mosambik beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-mosambikani- Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich
schen Regierungsverhandlungen vom 9. August 1991 - aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „33-KV-
Schaltanlage Nampula" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge-
samt 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche
Artikel 5
Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/
Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt der Gewährung des Finanzierungsbeitrags (der Finanzierungs-
ermöglicht, weitere Darlehens- oder Finanzierungsbeiträge zur beiträge) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
chen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
bens „33-KV-Schaltanlage Nampu1a• von der Kreditanstalt für Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- vergleichbar sind.
kommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men. zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6
und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Maputo am 13. August 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Geh.I
Für die Regierung der Republik Mosambik
Jacinto Soares Veloso
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Oktober 1993
Das in Harare am 27. Juli 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 27. Juli 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Ländliche Wasserversorgung Mwenezi und Chiredzi")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
und Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur und als eine selbst-
die Regierung der Republik Simbabwe hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-
ren Voraussetzungen für die Förderung Im Wege eines Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrags erfüllt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Simbabwe, (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Regierung der Republik Simbabwe, von der KfW für das Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ben ein Darlehen bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
vertiefen, fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einvemeh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist,
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
schutzes, der sozialen Infrastruktur oder zur selbsthilfeorientierten
der Republik Simbabwe beizutragen,
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
unter Bezugnahme auf das ProtokoN der Regierungsverhand-
erfüllt, kaM ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen
lungen vom 23. November 1990, Ziffem 6.3 und 7.3,
gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermOglicht Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt, für das Vorhaben .LAndliche anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
Wasserversorgung Mwenezi und Chiredzi• einen Finanzierungs- beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
beitrag bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhun- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1947
Artikel 3 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt nehmigungen.
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Artikel 5
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Simbabwe erhoben werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Artikel 4 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Artikel6
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. N. Mushayakarara
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
über die Europäische Union
Vom 19. Oktober 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zum Vertrag vom
7. Februar 1992 über die Europäische Union (BGBI. 1992 II S. 1251) wird
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel R Abs. 2 für
Deutschland am 1. November 1993
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Oktober 1993 bei der
italienischen Regierung hinterlegt worden.
Der Vertrag wird am 1. November 1993 ferner für folgende Staaten in Kraft
treten:
Belgien Luxemburg
Dänemark Niederlande
Frankreich Portugal
Griechenland Spanien
Irland Vereinigtes Königreich
Italien
Bonn, den 19. Oktober 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Kastru p
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teü II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrifen.
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besteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 512. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1993,
ist im Bundesanzeiger Nr. 200 vom 22. Oktober 1993 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 200 vom 22. Oktober 1993
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