1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 6. September 1993
1.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 hat sich die ehemalige T s c h e c h o s I o w a -
k e i aufgelöst.
Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung des Europa-
rates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juni 1992 (BGBI. II S. 506) ist nach Zustimmung des
Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der
Satzung
am 5. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Es t I an d , Li tau e n und S I o w e n i e n sind der Satzung des Europarates
beigetreten. Die Beitritte Estlands, Litauens und Sloweniens sind nach Artikel 4
der Satzung
am 14. Mai 1993
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Estlands wurde auf 3, die Zahl der Vertreter Litauens
wurde auf 4 und die Zahl der Vertreter Sloweniens wurde auf 3 festgesetzt. Die
hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung Ist nach Zustim-
mung des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41
Abs. d der Satzung am 14. Mai 1993 in Kraft getreten.
III.
Die Slowakei und die Tschechische Republik sind der Satzung des
Europarates ebenfalls beigetreten. Die Beitritte der Slowakei und der Tschechi-
schen Republik sind nach Artikel 4 der Satzung
am 30. Juni 1993
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter der Slowakei wurde auf 5 und die Zahl der Vertreter der
Tschechischen Republik wurde auf 7 festgesetzt. Die hierdurch erforderliche
Änderung des Artikels 26 der Satzung ist nach Zustimmung des Ministerkomitees
und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am
30. Juni 1993 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 in der
derzeit gültigen Fassung wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366), vom 28. Mai 1991 (BGBI. II S. 763) und vom
16. Juni 1992 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 6. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1891
(Übersetzung)
"Artlcle 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivants: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria ............................................... 6 Autriche ............................................. 6 Österreich ......... ............ ... .. ... ........... .. 6
Belgium .............................................. 7 Belgique ............................................ 7 Belgien.............................................. 7
Bulgaria ............................................. 6 Bulgarie ............................................. 6 Bulgarien........................................... 6
Cyprus ............................................... 3 Chypre ............................................... 3 Zypern............................................... 3
Czech Republic ...... ... .. .. .... ... ... .. ... ... ... 7 Republique tcheque .. ... .. ... ... ... .. ... .. .. .. 7 Tschechische Republik ...................... 7
Denmark ............................................ 5 Danemark .......................................... 5 Dänemark.......................................... 5
Estonia .............................................. 3 Estonie .............................................. 3 Estland.............................................. 3
Finland ............................................... 5 Finlande ............................................. 5 Finnland ............................................. 5
France ............................................... 18 France ............................................... 18 Frankreich .. .. ........ ... ...... .... ... ..... ....... .. 18
Germany ............................................ 18 Allemagne ... .. .. ... ... ..... .. .. .... .... ...... ..... 18 Deutschland .. .. .. .. .. .. ... .. ... .. .. ... .. ... .. .. .. 18
Greece ............................................... 7 Grece ................................................. 7 Griechenland .. .. .. .... .. ... ....... .... .. .... .. ... 7
Hungary ............................................. 7 Hongrie .............................................. 7 Ungarn............................................... 7
lceland ............................................... 3 lslande ............................................... 3 Island................................................. 3
lreland ............................................... 4 lrlande ............................................... 4 Irland................................................... 4
ltaly .................................................... 18 ltalie ................................................... 18 Italien................................................. 18
Liechtenstein .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... ... .. .. .. .. 2 Liechtenstein ..................................... 2 Liechtenstein .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . 2
Lithuania ............................................ 4 Lituanie .............................................. 4 Litauen ............................................... 4
Luxembourg ...................................... 3 Luxembourg ...... ... ........... ...... .. ........ .. 3 Luxemburg .... .. .. ... .. .. .... ... ... ... .. .......... 3
Malta.................................................. 3 Malte.................................................. 3 Malta .................................................. 3
Netherlands .. .. ... .... .............. ....... .... ... 7 Pays-Bas ........................................... 7 Niederlande .... .. .... ..... ........ .. ... .. .. ... .... 7
Norway .............................................. 5 Norvege ............................................. 5 Norwegen.......................................... 5
Poland ............................................... 12 Pologne ............................................. 12 Polen................................................. 12
Portugal............................................. 7 Portugal............................................. 7 Portugal............................................. 7
San Marino .............. ........ ...... .. .... ...... 2 Saint-Marin .... ... .. .... .. .... .. .. ... ... .. ... ...... 2 San Marino ........................................ 2
Slovak Republic ...... ..... .. ...... .. .. ...... .. .. 5 Republique slovaque .. .... ... .. .... ...... .... 5 Slowakische Republik ........... ...... .. .. ... 5
Slovenia ............................................. 3 Slovenie ............................................. 3 Slowenien ... ... .... ... ....... .. .......... ..... .. .. . 3
Spain ................................................. 12 Espagne ............................................ 12 Spanien............................................. 12
Sweden ............................................. 6 Suede ................................................ 6 Schweden.......................................... 6
Switzerland ................. ........ ........ ....... 6 Suisse ................................................ 6 Schweiz............................................. 6
Turkey ................................................ 12 Turquie .............................................. 12 Türkei ................................................. 12
United Kingdom of Great Britain Royaurne-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Groß-
and Northern lreland .......................... 18" et d'lrlande du Nord .......... .... ............. 18» britannien und Nordirland .... .. ... ... .. .. .. . 18"
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Femrneldesatellltenorganisatlon „INTELSAT"
Vom 6. September 1993
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
lntemationale Femmeldesatellitenorganisation „INTEL-
SAr' (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und
das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Annenien am 14. Juli 1993
Aserbaidschan am 13. April 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. August 1991 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 6. September 1993
AuswArtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 8. September 1993
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-
nale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.
1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für
Ungarn am 16. August 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 29. Juni 1993 (BGBI. II S. 1188).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. ·
1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des
Änderungsprotokolls für
Papua-Neuguinea am 16. Juli 1993
in Kraft getreten und wird für
Brasilien am 24. September 1993
Honduras am 23. Oktober 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juni 1993 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 8. September 1993
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-
nale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.
1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für
Ungarn am 16. August 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 29. Juni 1993 (BGBI. II S. 1188).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. ·
1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des
Änderungsprotokolls für
Papua-Neuguinea am 16. Juli 1993
in Kraft getreten und wird für
Brasilien am 24. September 1993
Honduras am 23. Oktober 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juni 1993 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1893
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Grün-
dung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
"EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem
Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörig~ Betriebsver-
einbarung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713)
nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Albanien am 16. Januar 1993
Bosnien-Herzegowina am 22. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser
· Vom 8. September 1993
Die Tschechische Republik hat den Verwahrem
in London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993
notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 5. August
1963 Ober das Verbot von Kemwaffenversuchen in der
Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (BGBI. 1964
II S. 906) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 5. Februar 1965 (BGBI. II S. 124)
und vom 28. Oktober 1992 (BGBL II S. 1155).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1893
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Grün-
dung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
"EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem
Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörig~ Betriebsver-
einbarung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713)
nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Albanien am 16. Januar 1993
Bosnien-Herzegowina am 22. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser
· Vom 8. September 1993
Die Tschechische Republik hat den Verwahrem
in London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993
notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 5. August
1963 Ober das Verbot von Kemwaffenversuchen in der
Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (BGBI. 1964
II S. 906) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 5. Februar 1965 (BGBI. II S. 124)
und vom 28. Oktober 1992 (BGBL II S. 1155).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 8. September 1993
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Costa Rica am 28. Juni 1993
in Kraft getreten.
II.-
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben der französischen Regierung mit Note vom 27. April
1993 bzw. mit Note vom 22. Februar 1993 notifiziert, daß
sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen gebunden betrachten (vgl. die
Bekanntmachung vom 20. April 1928, RGBI. II S. 317).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. April 1993 (BGBI. II S. 855).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
. Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz fOr Molekularbiologie
(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4
Buchstabe b für die
Türkei am 15. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 11. Juni 1992 (BG81. II S. 455).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 8. September 1993
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Costa Rica am 28. Juni 1993
in Kraft getreten.
II.-
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben der französischen Regierung mit Note vom 27. April
1993 bzw. mit Note vom 22. Februar 1993 notifiziert, daß
sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen gebunden betrachten (vgl. die
Bekanntmachung vom 20. April 1928, RGBI. II S. 317).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. April 1993 (BGBI. II S. 855).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
. Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz fOr Molekularbiologie
(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4
Buchstabe b für die
Türkei am 15. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 11. Juni 1992 (BG81. II S. 455).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen
auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 8. September 1993
Die Tschechische Republik hat den Verwahrern
in London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993
notifiziert, daß sie sich als einer der Re c h_t s nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 11. Februar
1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeres-
boden und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1O. Januar 1977 (BGBI. II S. 29)
und vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 9. September 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1993 zu
dem Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegen-
seitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (BGBI. 1993 II S. 970) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom sel-
ben Tag
am 7. Oktober 1993
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 7. September 1993 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen
auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 8. September 1993
Die Tschechische Republik hat den Verwahrern
in London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993
notifiziert, daß sie sich als einer der Re c h_t s nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 11. Februar
1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeres-
boden und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1O. Januar 1977 (BGBI. II S. 29)
und vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 9. September 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1993 zu
dem Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegen-
seitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (BGBI. 1993 II S. 970) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom sel-
ben Tag
am 7. Oktober 1993
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 7. September 1993 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-litauischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 13. September 1993
Die in Wilna am 20. August 1993 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über
die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung
ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastar-
beitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 20. August 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. September 1993
Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
und
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
die Regierung der Republik Litauen
älter als 40 Jahre alt sind.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-
gel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
Artikel 1 verlängert werden.
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
litauische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich die- bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-
ser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
ausüben wollen. Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-
Artikel 3
barung sind:
(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
a) auf deutscher Seite:
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es
lung in Frankfurt/Main); ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem
b) auf litauischer Seite: Gastland zu leben und zu arbeiten.
die zentrale Arbeitsbörse in Vilnius. (2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-
tretung des Gastlands zu beantragen.
Artikel 2
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird
(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, erteilt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1897
Artikel 4 Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten tragspartei mit.
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie Artikel 7
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-
lands. Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
Artikel 5 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-
sen werden kann, wird auf jährlich 100 festgelegt. Artikel 8
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-
desrepublik Deutschland und das Ministerium für Sozialschutz der
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
Republik Litauen arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in zusammen. Be/ Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- gemischte deutsch-litauische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. sammenhängen.
Artikel 9
Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- Kraft.
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge- verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende
zust'1ndige Stelle der anderen Vertragspartei weiter. eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-
Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung
die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer unberührt.
Geschehen zu Wilna am 20. August 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Gallon
Kraus
Für die Regierung der Republik Litauen
Teodoras Medaiskis
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des ergänzenden Protokolls vom 22. März 1990
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
zu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung
und dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung
über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats
Vom 22. September 1993
Das in Brüssel am 22. März 1990 unterzeichnete ergänzende Protokoll zwi-
schen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik und des Großherzogtums Luxemburg zu dem am 20. Dezember 1961 in
Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel
gegen Verunreinigung (BGBI. 196211 S. 1102) und dem am 20. Dezember 1961 in
Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Internatio-
nalen Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung (BGBI. 1962 II
S. 1106) über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats ist nach seinem
Artikel 6
am 1. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentticht.
Bonn, den 22. September 1993
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. v. Berg
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1899
Ergänzendes Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
zu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung
und dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung
über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats
Die Vertragsparteien - Artikel 3
Die Rechtsstellung des gemeinsamen Sekretariats einschließ-
unter Bezugnahme auf Artikel 55 des am 27. Oktober 1956 in
lich der seines Personals wird von den Gesetzen des Landes
Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepu-
bestimmt, in dem sich das Sekretariat befindet.
blik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großher-
zogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel und Die Kommissionen entscheiden über die Einstellung des Perso-
Artikel 8 der Anlage 8 des am 27. Oktober 1956 in Luxemburg nals. Arbeitgeber des Personals ist die Vertragspartei, in deren
unterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Land sich das Sekretariat befindet.
land und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfra- Das gemeinsame Sekretariat wird an eine innerstaatliche öffent-
ge, das am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichnete Protokoll liche Einrichtung des Landes, in dem es sich befindet, ange-
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der gliedert.
Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz Artikel 4
der Mosel gegen Verunreinigung und das am 20. Dezember 1961
in Paris unterzeichnete Protokoll zwischen den Regierungen der Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der genannten
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Protokolle werden die Aufwendungen für das Gemeinsame Se-
über die Errichtung einer Internationalen Kommis„ion zum Schutz kretariat nach folgendem Schlüssel zwischen den Unterzeichner-
der Saar gegen Verunreinigung sowie die Arbeiten der Kommis- regierungen aufgeteilt:
sion, Bundesrepublik Deutschland: 47,5 %,
angesichts der Nützlichkeit und der Bedeutung, beide Kommis- Französische Republik: 47,5%,
sionen gemeinsam tagen zu lassen, um deren Arbeiten in bezug Großherzogtum Luxemburg: 5 %.
auf die Wasserqualität von Mosel und Saar zu fördern,
Artikel 5
in dem Wunsche, die auf diesem Gebiet zwischen den Unter-
zeichnerregierungen bereits bestehende Zusammenarbeit zu ver- Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
tiefen - Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den bei-
den anderen Regierungen innerhalb von drei Monaten nach In-
sind wie folgt übereingekommen: krafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 1
Artikel 6
Die beiden Kommissionen tagen gemeinsam. In Übereinstim-
Die Bestimmungen dieses Protokolls werden vom Zeitpunkt
mung mit Artikel 4 der Protokolle führen die Leiter der einzelnen
seiner Unterzeichnung bis zur Beendigung des innerstaatlichen
Delegationen nacheinander auf jeweils zwei Jahre den Vorsitz in
Verfahrens zu seiner Inkraftsetzung vorläufig angewandt. Das
den Kommissionen.
Protokoll tritt endgültig an dem durch gemeinsame Übereinkunft
Artikel 2 der Unterzeichnerregierungen festgelegten Tage in Kraft.
Für beide Kommissionen wird ein gemeinsames Sekretariat Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten kann es
eingerichtet, das sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter- jederzeit mit einer Frist von drei Monaten von jeder der Unter-
stützt. zeichnerregierungen gekündigt werden.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 1990 in drei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 24. September 1993
Mit Zirkularnote vom 2. Juni 1993 teilte der General-
sekretär der Vereinten Nationen mit, daß die Slowakei
am 1. Februar 1993 ihre Rechtsnachfolge zu dem
Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßen-
verkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) notifiziert hat und
dementsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei
des Übereinkommens geworden ist.
Die Slowakei notifizierte das folgende Unterscheidungs-
zeichen nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens: SK.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1. August 1979 (BGBI. II S. 932)
und vom 4. Mai 1993 (BGBI. II S. 861).
Bonn, den 24. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992
zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 30. September 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gabe anzuwenden, daß die Lohnsteuer höchstens 4,5 v. H.
das folgende Gesetz beschlossen: des steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzah-
lungszeitraums ohne Berücksichtigung von Freibeträgen
Artikel 1 oder Werbungskosten beträgt. Dies gilt auch bei der Pau-
schalierung der Lohnsteuer. Voraussetzung hierfür ist, daß
Dem in Bern am 21. Dezember 1992 unterzeichneten der Grenzgänger die Ansässigkeit in der Schweizerischen
Protokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwi- Eidgenossenschaft durch eine amtliche Bescheinigung der
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize- zuständigen schweizerischen Finanzbehörde nachweist
rischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbe- (Ansässigkeitsbescheinigung). Der Arbeitgeber hat die An-
steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sässigkeitsbescheinigung als Beleg zum Lohnkonto auf-
und Vermögen (BGBI. 1972 II S. 1021) in der Fassung des zubewahren.
Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1990 II S. 766)
und dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (2) Liegt dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheini-
wird zugestimmt. Das Protokoll und das Verhandlungs- gung vor, so ist die Lohnsteuerbescheinigung auf Antrag
protokoll werden nachstehend veröffentlicht. des Grenzgängers auszustellen. Wird der Antrag gestellt,
so ist eine Lohnsteuerbescheinigung auch für pauschal
besteuerten Arbeitslohn auszustellen. In der Lohnsteuer-
Artikel 2 bescheinigung ist der Arbeitslohn und der pauschal be-
Zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 des Abkom- steuerte Arbeitslohn (gesondert oder in einer Summe oder
mens gilt folgendes: in einer angefügten Erklärung) zu bescheinigen; das glei-
Endet nach Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens die unbe- che gilt für die Lohnsteuer. Zusätzlich hat der Arbeitgeber
schränkte Steuerpflicht und ist von diesem Zeitpunkt an steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommen-
nur noch Vermögensteuer für das Inlandsvermögen im steuergesetzes sowie steuerfreie Zuschläge nach § 3 b
Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zu er- des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigen. Der Ar-
heben, ist eine Nachveranlagung auf den Zeitpunkt vor- beitgeber hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zunehmen, der dem Tage folgt, an dem die unbeschränkte die Tage der Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsaus-
Vermögensteuerpflicht endet. Die auf die Dauer der unbe- übung zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer wegen
schränkten und der beschränkten Steuerpflicht entfallende Nichtrückkehr nicht mehr Grenzgänger ist (Artikel 15 a
Vermögensteuer ist nach der jeweiligen Jahressteuer zeit- Abs. 2 des Abkommens). Diese Bescheinigung hat der
anteilig zu berechnen. Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt vorzulegen;
das Betriebsstättenfinanzamt bestätigt die Vorlage mit
einem Sichtvermerk. Der Arbeitgeber hat diese Bescheini-
Artikel 3 gung und die Lohnsteuerbescheinigung dem Grenzgänger
Zur Anwendung des Artikels 15 a des Abkommens gilt auszuhändigen.
folgendes: (3) Ist der Arbeitnehmer wegen Nichtrückkehr nicht
(1) Bei Arbeitnehmern, die Grenzgänger im Sinne des mehr Grenzgänger, so ist der Arbeitgeber abweichend von
Artikels 15 a Abs. 1 und 2 des Abkommens und in der § 41 c des Einkommensteuergesetzes ·verpflichtet, bei der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sind, sind jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung noch nicht erhobene
die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug mit der Maß- Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1887
(4) In der Bundesrepublik Deutschland ansässige (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-
Grenzgänger haben der Einkommensteuererklärung die kel VII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
Bescheinigung des Arbeitgebers über den Lohnausweis kanntzugeben.
(nach schweizerischem Muster) und über die erhobene (3) Artikel 3 dieses Gesetzes ist beim Steuerabzug vom
Abzugssteuer beizufügen. Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn an-
zuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1993
Artikel 4 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-
in Kraft. fließen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. September 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll
zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989
Die Bundesrepublik Deutschland a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entspre-
chend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluß von
und
§ 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommen-
die Schweizerische Eidgenossenschaft, steuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung
von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August
b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der
1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herab-
zerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteu-
gesetzt.
erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989, (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen
im folgenden als .,Abkommen" bezeichnet, den veränderten Ver- sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen
hältnissen anzupassen, Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze."
haben folgendes vereinbart:
Artikel III
Artikel 1 In Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens sind nach dem Wort
Artikel 15 des Abkommens wird wie folgt geändert; .,Mitteln" die Worte „des Staates, in dem der Künstler ansässig 1st;
einzufügen.
1. In Absatz 1 werden die Worte .,Artikel 16 bis 19" durch die
Worte .,Artikel 15 a bis 19" ersetzt.
Artikel IV
2. Absatz 4 wird gestrichen.
In Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens sind die Worte .,Arti-
3. Absatz 5 wird Absatz 4. kel 15 Absatz 4" durch die Worte .,Artikel 15a" zu ersetzen.
4. In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Absat-
zes 4" durch die Worte „des Artikels 15 a" ersetzt. Artikel V
Artikel II In Artikel 24 des Abkommens wird in Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt
Nach Artikel 15 des Abkommens wird folgender Artikel 15a und folgender Satz angefügt:
eingefügt:
„Dies gilt nicht für Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als
.,(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und Mitunternehmer an einem in der Schweiz ansässigen Unterneh-
ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger men, soweit die Schweiz diese Einkünfte nicht nach Artikel 7
Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem besteuert."
dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem
die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im
Artikel VI
Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des
Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die An- In Artikel 27 des Abkommens ist in Absatz 1 nach Satz 1
sässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen folgender Satz einzufügen:
Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige
,.Dies gilt auch für Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzun-
ansässig Ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbe-
gen für die Besteuerung nach Artikel 15a."
halten.
(2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem
Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat Artikel VII
ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an urkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur
(2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifika-
dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des
tionsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund
ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. a) auf die nach Artikel 15a im Abzugsweg erhobene Steuer auf
nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossene Vergütungen;
(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist,
berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer unge- b) auf die sonstigen für das Jahr 1994 und die folgenden Jahre
achtet des Artikels 24 wie folgt: erhobenen Steuern.
Geschehen zu Bern am 21. Dezember 1992 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Werner Graf von der Schulenburg
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
R. Felber
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1889
Verhandlungsprotokoll
vom 18. Dezember 1991
Im Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der
heute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die
11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf
der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem diese Weise errechneten Tage.
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufge- 4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an
nommenen Artikels 15a sicherzustellen, haben die zuständigen Jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäf-
Behörden folgendes vereinbart: tigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls
von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszuge-
1. Zu Artikel 15a Absatz 1 Satz 3: hen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im
Ein Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung wird von den zu- anderen Staat beschäftigt ist, ist die-Anzahl von 60 unschädli-
ständigen Behörden noch ausgearbeitet. chen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der
Arbeitstage herabzusetzen.
II. Zu Artikel 15a Absatz 2: 5. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tage der Nicht-
rückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort
1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Dies schließt Ermitt-
im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch lungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht
ausgeschlossen, daß sich die Arbeitsausübung bedingt durch aus. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch
betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder ausgearbeitet.
Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere
Tage erstreckt.
2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeits- III. Zu Artikel 15a Absatz 3:
vertrag vereinbarten Tage.
Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat
3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalender- erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im
jahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers
Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nicht- nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheini-
rückkehr in der Weise zu berechnen, daß für einen vollen gung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.
Für die deutsche Delegation
Dr. Manke
Für die schweizerische Delegation
Lüthi
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 6. September 1993
1.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 hat sich die ehemalige T s c h e c h o s I o w a -
k e i aufgelöst.
Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung des Europa-
rates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juni 1992 (BGBI. II S. 506) ist nach Zustimmung des
Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der
Satzung
am 5. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Es t I an d , Li tau e n und S I o w e n i e n sind der Satzung des Europarates
beigetreten. Die Beitritte Estlands, Litauens und Sloweniens sind nach Artikel 4
der Satzung
am 14. Mai 1993
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Estlands wurde auf 3, die Zahl der Vertreter Litauens
wurde auf 4 und die Zahl der Vertreter Sloweniens wurde auf 3 festgesetzt. Die
hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung Ist nach Zustim-
mung des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41
Abs. d der Satzung am 14. Mai 1993 in Kraft getreten.
III.
Die Slowakei und die Tschechische Republik sind der Satzung des
Europarates ebenfalls beigetreten. Die Beitritte der Slowakei und der Tschechi-
schen Republik sind nach Artikel 4 der Satzung
am 30. Juni 1993
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter der Slowakei wurde auf 5 und die Zahl der Vertreter der
Tschechischen Republik wurde auf 7 festgesetzt. Die hierdurch erforderliche
Änderung des Artikels 26 der Satzung ist nach Zustimmung des Ministerkomitees
und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am
30. Juni 1993 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 in der
derzeit gültigen Fassung wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366), vom 28. Mai 1991 (BGBI. II S. 763) und vom
16. Juni 1992 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 6. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1891
(Übersetzung)
"Artlcle 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivants: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria ............................................... 6 Autriche ............................................. 6 Österreich ......... ............ ... .. ... ........... .. 6
Belgium .............................................. 7 Belgique ............................................ 7 Belgien.............................................. 7
Bulgaria ............................................. 6 Bulgarie ............................................. 6 Bulgarien........................................... 6
Cyprus ............................................... 3 Chypre ............................................... 3 Zypern............................................... 3
Czech Republic ...... ... .. .. .... ... ... .. ... ... ... 7 Republique tcheque .. ... .. ... ... ... .. ... .. .. .. 7 Tschechische Republik ...................... 7
Denmark ............................................ 5 Danemark .......................................... 5 Dänemark.......................................... 5
Estonia .............................................. 3 Estonie .............................................. 3 Estland.............................................. 3
Finland ............................................... 5 Finlande ............................................. 5 Finnland ............................................. 5
France ............................................... 18 France ............................................... 18 Frankreich .. .. ........ ... ...... .... ... ..... ....... .. 18
Germany ............................................ 18 Allemagne ... .. .. ... ... ..... .. .. .... .... ...... ..... 18 Deutschland .. .. .. .. .. .. ... .. ... .. .. ... .. ... .. .. .. 18
Greece ............................................... 7 Grece ................................................. 7 Griechenland .. .. .. .... .. ... ....... .... .. .... .. ... 7
Hungary ............................................. 7 Hongrie .............................................. 7 Ungarn............................................... 7
lceland ............................................... 3 lslande ............................................... 3 Island................................................. 3
lreland ............................................... 4 lrlande ............................................... 4 Irland................................................... 4
ltaly .................................................... 18 ltalie ................................................... 18 Italien................................................. 18
Liechtenstein .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... ... .. .. .. .. 2 Liechtenstein ..................................... 2 Liechtenstein .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . 2
Lithuania ............................................ 4 Lituanie .............................................. 4 Litauen ............................................... 4
Luxembourg ...................................... 3 Luxembourg ...... ... ........... ...... .. ........ .. 3 Luxemburg .... .. .. ... .. .. .... ... ... ... .. .......... 3
Malta.................................................. 3 Malte.................................................. 3 Malta .................................................. 3
Netherlands .. .. ... .... .............. ....... .... ... 7 Pays-Bas ........................................... 7 Niederlande .... .. .... ..... ........ .. ... .. .. ... .... 7
Norway .............................................. 5 Norvege ............................................. 5 Norwegen.......................................... 5
Poland ............................................... 12 Pologne ............................................. 12 Polen................................................. 12
Portugal............................................. 7 Portugal............................................. 7 Portugal............................................. 7
San Marino .............. ........ ...... .. .... ...... 2 Saint-Marin .... ... .. .... .. .... .. .. ... ... .. ... ...... 2 San Marino ........................................ 2
Slovak Republic ...... ..... .. ...... .. .. ...... .. .. 5 Republique slovaque .. .... ... .. .... ...... .... 5 Slowakische Republik ........... ...... .. .. ... 5
Slovenia ............................................. 3 Slovenie ............................................. 3 Slowenien ... ... .... ... ....... .. .......... ..... .. .. . 3
Spain ................................................. 12 Espagne ............................................ 12 Spanien............................................. 12
Sweden ............................................. 6 Suede ................................................ 6 Schweden.......................................... 6
Switzerland ................. ........ ........ ....... 6 Suisse ................................................ 6 Schweiz............................................. 6
Turkey ................................................ 12 Turquie .............................................. 12 Türkei ................................................. 12
United Kingdom of Great Britain Royaurne-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Groß-
and Northern lreland .......................... 18" et d'lrlande du Nord .......... .... ............. 18» britannien und Nordirland .... .. ... ... .. .. .. . 18"
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Femrneldesatellltenorganisatlon „INTELSAT"
Vom 6. September 1993
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
lntemationale Femmeldesatellitenorganisation „INTEL-
SAr' (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und
das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Annenien am 14. Juli 1993
Aserbaidschan am 13. April 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. August 1991 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 6. September 1993
AuswArtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 8. September 1993
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-
nale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.
1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für
Ungarn am 16. August 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 29. Juni 1993 (BGBI. II S. 1188).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. ·
1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des
Änderungsprotokolls für
Papua-Neuguinea am 16. Juli 1993
in Kraft getreten und wird für
Brasilien am 24. September 1993
Honduras am 23. Oktober 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juni 1993 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1893
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Grün-
dung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
"EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem
Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörig~ Betriebsver-
einbarung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713)
nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Albanien am 16. Januar 1993
Bosnien-Herzegowina am 22. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser
· Vom 8. September 1993
Die Tschechische Republik hat den Verwahrem
in London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993
notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 5. August
1963 Ober das Verbot von Kemwaffenversuchen in der
Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (BGBI. 1964
II S. 906) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 5. Februar 1965 (BGBI. II S. 124)
und vom 28. Oktober 1992 (BGBL II S. 1155).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 8. September 1993
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Costa Rica am 28. Juni 1993
in Kraft getreten.
II.-
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben der französischen Regierung mit Note vom 27. April
1993 bzw. mit Note vom 22. Februar 1993 notifiziert, daß
sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen gebunden betrachten (vgl. die
Bekanntmachung vom 20. April 1928, RGBI. II S. 317).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. April 1993 (BGBI. II S. 855).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
. Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 8. September 1993
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz fOr Molekularbiologie
(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4
Buchstabe b für die
Türkei am 15. Juli 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 11. Juni 1992 (BG81. II S. 455).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen
auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 8. September 1993
Die Tschechische Republik hat den Verwahrern
in London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993
notifiziert, daß sie sich als einer der Re c h_t s nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 11. Februar
1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeres-
boden und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1O. Januar 1977 (BGBI. II S. 29)
und vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).
Bonn, den 8. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 9. September 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1993 zu
dem Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegen-
seitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (BGBI. 1993 II S. 970) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom sel-
ben Tag
am 7. Oktober 1993
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 7. September 1993 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-litauischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 13. September 1993
Die in Wilna am 20. August 1993 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über
die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung
ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastar-
beitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 20. August 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. September 1993
Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
und
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
die Regierung der Republik Litauen
älter als 40 Jahre alt sind.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-
gel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
Artikel 1 verlängert werden.
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
litauische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich die- bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-
ser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
ausüben wollen. Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-
Artikel 3
barung sind:
(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
a) auf deutscher Seite:
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es
lung in Frankfurt/Main); ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem
b) auf litauischer Seite: Gastland zu leben und zu arbeiten.
die zentrale Arbeitsbörse in Vilnius. (2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-
tretung des Gastlands zu beantragen.
Artikel 2
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird
(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, erteilt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1897
Artikel 4 Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten tragspartei mit.
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie Artikel 7
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-
lands. Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
Artikel 5 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-
sen werden kann, wird auf jährlich 100 festgelegt. Artikel 8
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-
desrepublik Deutschland und das Ministerium für Sozialschutz der
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
Republik Litauen arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in zusammen. Be/ Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- gemischte deutsch-litauische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. sammenhängen.
Artikel 9
Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- Kraft.
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge- verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende
zust'1ndige Stelle der anderen Vertragspartei weiter. eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-
Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung
die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer unberührt.
Geschehen zu Wilna am 20. August 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Gallon
Kraus
Für die Regierung der Republik Litauen
Teodoras Medaiskis
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des ergänzenden Protokolls vom 22. März 1990
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
zu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung
und dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung
über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats
Vom 22. September 1993
Das in Brüssel am 22. März 1990 unterzeichnete ergänzende Protokoll zwi-
schen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik und des Großherzogtums Luxemburg zu dem am 20. Dezember 1961 in
Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel
gegen Verunreinigung (BGBI. 196211 S. 1102) und dem am 20. Dezember 1961 in
Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Internatio-
nalen Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung (BGBI. 1962 II
S. 1106) über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats ist nach seinem
Artikel 6
am 1. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentticht.
Bonn, den 22. September 1993
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. v. Berg
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1899
Ergänzendes Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
zu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung
und dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die Errichtung einer Internationalen Kommission
zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung
über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats
Die Vertragsparteien - Artikel 3
Die Rechtsstellung des gemeinsamen Sekretariats einschließ-
unter Bezugnahme auf Artikel 55 des am 27. Oktober 1956 in
lich der seines Personals wird von den Gesetzen des Landes
Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepu-
bestimmt, in dem sich das Sekretariat befindet.
blik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großher-
zogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel und Die Kommissionen entscheiden über die Einstellung des Perso-
Artikel 8 der Anlage 8 des am 27. Oktober 1956 in Luxemburg nals. Arbeitgeber des Personals ist die Vertragspartei, in deren
unterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Land sich das Sekretariat befindet.
land und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfra- Das gemeinsame Sekretariat wird an eine innerstaatliche öffent-
ge, das am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichnete Protokoll liche Einrichtung des Landes, in dem es sich befindet, ange-
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der gliedert.
Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz Artikel 4
der Mosel gegen Verunreinigung und das am 20. Dezember 1961
in Paris unterzeichnete Protokoll zwischen den Regierungen der Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der genannten
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Protokolle werden die Aufwendungen für das Gemeinsame Se-
über die Errichtung einer Internationalen Kommis„ion zum Schutz kretariat nach folgendem Schlüssel zwischen den Unterzeichner-
der Saar gegen Verunreinigung sowie die Arbeiten der Kommis- regierungen aufgeteilt:
sion, Bundesrepublik Deutschland: 47,5 %,
angesichts der Nützlichkeit und der Bedeutung, beide Kommis- Französische Republik: 47,5%,
sionen gemeinsam tagen zu lassen, um deren Arbeiten in bezug Großherzogtum Luxemburg: 5 %.
auf die Wasserqualität von Mosel und Saar zu fördern,
Artikel 5
in dem Wunsche, die auf diesem Gebiet zwischen den Unter-
zeichnerregierungen bereits bestehende Zusammenarbeit zu ver- Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
tiefen - Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den bei-
den anderen Regierungen innerhalb von drei Monaten nach In-
sind wie folgt übereingekommen: krafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 1
Artikel 6
Die beiden Kommissionen tagen gemeinsam. In Übereinstim-
Die Bestimmungen dieses Protokolls werden vom Zeitpunkt
mung mit Artikel 4 der Protokolle führen die Leiter der einzelnen
seiner Unterzeichnung bis zur Beendigung des innerstaatlichen
Delegationen nacheinander auf jeweils zwei Jahre den Vorsitz in
Verfahrens zu seiner Inkraftsetzung vorläufig angewandt. Das
den Kommissionen.
Protokoll tritt endgültig an dem durch gemeinsame Übereinkunft
Artikel 2 der Unterzeichnerregierungen festgelegten Tage in Kraft.
Für beide Kommissionen wird ein gemeinsames Sekretariat Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten kann es
eingerichtet, das sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter- jederzeit mit einer Frist von drei Monaten von jeder der Unter-
stützt. zeichnerregierungen gekündigt werden.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 1990 in drei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Postvertriebastük · Z 1998 A · Gebühr bezahft
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 24. September 1993
Mit Zirkularnote vom 2. Juni 1993 teilte der General-
sekretär der Vereinten Nationen mit, daß die Slowakei
am 1. Februar 1993 ihre Rechtsnachfolge zu dem
Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßen-
verkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) notifiziert hat und
dementsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei
des Übereinkommens geworden ist.
Die Slowakei notifizierte das folgende Unterscheidungs-
zeichen nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens: SK.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1. August 1979 (BGBI. II S. 932)
und vom 4. Mai 1993 (BGBI. II S. 861).
Bonn, den 24. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel