1730 Bundesgesetzblatt, Jahrs:;1ana 1993 Toil 11
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 2. August 1993
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293,295; 198411 S. 799;
1985 II S. 975) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
St. Lucia am 21. August 1993
in Kraft treten:
Die Re p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges EiQ9"tum am 3. Juni 1993
die Weiteranwendung dieses Ubereinkommens notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBI. II S. 1096).
Bonn, den 2. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Vertrags über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
in der Sektion III des Grenzabschnittes „Schelbelberg-Boclensee"
sowie in einem Tell des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung"
und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg"
Vom 3. August 1993
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 1993 zu
dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepu•
blik Deutschland und der Republik Osterreich Ober den
Ver1auf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III
des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie in
einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandl-
bachmündung" und des Grenzabschnittes „Saalach-
Scheibelberg" (BGBI. 1993 II S. 707) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2
am 1. Oktober 1993
in Kraft treten wird.
Bonn, den 3. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrs:;1ana 1993 Toil 11
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 2. August 1993
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293,295; 198411 S. 799;
1985 II S. 975) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
St. Lucia am 21. August 1993
in Kraft treten:
Die Re p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges EiQ9"tum am 3. Juni 1993
die Weiteranwendung dieses Ubereinkommens notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBI. II S. 1096).
Bonn, den 2. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Vertrags über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
in der Sektion III des Grenzabschnittes „Schelbelberg-Boclensee"
sowie in einem Tell des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung"
und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg"
Vom 3. August 1993
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 1993 zu
dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepu•
blik Deutschland und der Republik Osterreich Ober den
Ver1auf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III
des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie in
einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandl-
bachmündung" und des Grenzabschnittes „Saalach-
Scheibelberg" (BGBI. 1993 II S. 707) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2
am 1. Oktober 1993
in Kraft treten wird.
Bonn, den 3. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1731
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
des deutsch-slerraleonlschen Wirtschaftsabkommens
Vom 4. August 1993
In Freetown ist durch Notenwechsel vom 13. September 1991/9. März 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Sierra Leone eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsab-
kommens vom 13. September 1963 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 36/63 vom
7. November 1963, BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1963) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist
am 9. März 1992
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
von Dewitz
Der Botschafter
Freetown, 13. September 1991
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sierraleonischen Wirtschaftsabkommens vorzu-
schlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Sierra
Leone kommen überein, die Artikel 2 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 13. September
1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Sierra Leone zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hon. Alhaji Dr. Abdul Karim Koroma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Sierra Leone
. Gloucester Street
Freetown
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-russischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 4. August 1993
Die in Moskau am 17. Mai 1993 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-
tion über die Beschäftigung von Arbeitnehmem zur Er-
weiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9
Abs. 1 Satz 1
am 17. Mai 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. August 1993
Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) auf russischer Seite:
und das Ministerium für Arbeit der Russischen Föderation oder
eine andere von ihm bestimmte Stelle.
die Regierung der Russischen FOderation -
unter Bezugnahme auf die am 21. November 1991 unterzeich- Artikel2
nete Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesre-
publik Deutschland, Dr. Helmut Kohl, und des Präsidenten der (1) ~astarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
Russischen Föderation, Boris Jelzin, - a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-
gleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche mit c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Staatsbürger älter als 40 Jahre alt sind und die erforder1ichen gesundheit-
der Russischen FOderation mit Wohnsitz in der Russischen Fö- lichen Voraussetzungen erfüllen.
deration, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben
(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-
wollen.
gel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- verlängert werden.
barung sind:
(3) Sofem ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
a) auf deutscher Seite: bemüht sich die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentratstelle für Arbeitsvermitt- darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Ar-
lung in Frankfurt/Main); beitsverhältnis zu vermitteln.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1733
Artikel 3 Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die
(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften Ober
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördem den
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem Austausch der Arbeitnehmer und bemühen sich, eine geeignete
Gastland zu leben und zu arbeiten. Beschäftigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die
Ergebnisse ihn!r Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gastar-
anderen Vertragspartei mit.
beitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertre-
tung des Gastlands zu beantragen.
Artikel 7
(3) Die für die Beschäftigung erfordertiche Genehmigung wird
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts der Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
empfangenden Seite erteilt. finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
Artikel4
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen sowie die Artikel 8
medizinische Versorgung des Atbeitnehmers richten sich nach Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie den sozial- republik Deutschland und der Minister für Arbeit der Russischen
versicherungsrechtlichen oder anderen einschlägigen ~stim- FOderation arbeiten im Rahmen <fieser Vereinbarung eng zu-
mungen des Gasttands. sammen. Es wird eine gemischte deutsch-russische Arbeitsgrup-
pe gebildet, die auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in
Artikel 5 der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Födera-
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zuge- tion zusammentritt, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchfüh-
lassen werden kann, wird auf jährlich 2 000 festgelegt. rung dieser Vereinbarung zusammenhängen.
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden. Artikel 9
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht In (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- Kraft.
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. ver1ängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofem sie nicht von
einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende
eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
Artikel 6
(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser unberührt.
Geschehen zu Moskau am 17. Mai 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Blech
Für die Regierung der Russischen FOderation
Gennadl Georglewltsch Mellkjan
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens
Vom 6. August 1993
In Cotonou ist durch Notenwechsel vom 18. September 1991/10. Mai 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Benin eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsabkommens
vom 19. Juni 1961 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 43161 vom 29. August 1961,
BAnz. Nr. 196 vom 11. Oktober 1961) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 10. Mai 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
von Dewitz
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Cotonou, den 18. September 1991
Herr Minister,
ich beehre mich. Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Vereinbarung zur Änderung des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens vorzu-
schlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Benin
kommen überein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 19. Juni 1961
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Dahomey zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Benin mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,
werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Ulrich Hochschild
Seiner Exzellenz.
dem Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit der Republik Benin,
Herrn Theodore HOLO
Cotonou
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1735
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II
des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit
von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Vom 12. August 1993
Durch Vereinbarung vom 6. März/13. September 1991 ist das Verzeichnis der
als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II des Abkommens
vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Französischen Republik Ober die Gleichwertigkeit von Prü-
fungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755) in der Fassung
der Vereinbarung vom 4. Januar/26. März 1990 (BGBI. 1990 II S. 380) mit
Wirkung vom 1. August 1991 wie folgt ergänzt worden:
Bezeichnung des deutschen Bezeichnung des französischen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
20. Zeugnis über das Bestehen 20. Brevet d'etudes profession-
der Abschlußprüfung im nelles Conducteur d'appa-
Ausbildungsberuf reil, option B: Traitement
Ver- und Entsorger/ et epuration des eaux
Ver- und Entsorgerin
21. Zeugnis über das Bestehen 21. Baccalaureat professionnel
der Abschlußpr-Ofung im des industries chimiques
Ausbildungsberuf et de procedes
Chemikant/Chemikantin
22. Zeugnis über das Bestehen 22 Certificat d'aptitude
der Abschlußprüfung im professionnel Assurance
Ausbildungsberuf
Versicherungskaufmann/
Versicherungskauffrau
Bonn, den 12. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993
zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen)
Vom 25. August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abs. 3 und Artikel 1 Abs. 1 des Anpassungsprotokolls
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Artikel 1 Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Dem in Brüssel am 17. März 1993 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Anpassungsproto-
koll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- Artikel 3
raum einschließlich der in der Schlußakte vom selben Tag
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
aufgeführten Erklärungen und Übereinkünfte wird zuge- den Wortlaut des EWR-Abkommens · in der durch das
stimmt. Das Anpassungsprotokoll und die Schlußakte
Anpassungsprotokoll geänderten Fassung bekanntzu-
einschließlich der Erklärungen und Übereinkünfte werden geben.
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Artikel 4
Der Tag, an dem das EWR-Abkommen in der durch das Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Anpassungsprotokoll geänderten Fassung nach Artikel 22 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiem1it ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1295
Anpassungsprotokoll
zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaft~raum
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Ge-
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, meinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der
das Königreich Belgien: Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwe-
das Königreich Dänemark, gen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in
die Bundesrepublik Deutschland, Kraft.
die Griechische Republik,
das Königreich Spanien, (2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen,
die Französische Republik, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat be-
lr1and, stimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat
die Italienische Republik, - beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121
das Großherzogtum Luxemburg, Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute
das Königreich der Nieder1ande, Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird,
die Portugiesische Republik, erfültt ist, und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir1and
- die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die
und Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Aus-
die Republik Österreich, schuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.
die Republik Finnland, (3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Ra-
die Republik Island,
tes gemäß Absatz 2 teilzunehmen.
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
das Königreich Schweden,
Artikel 2
nachstehend die Vertragsparteien genannt, (1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer
Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei die-
in Erwägung nachstehender Gründe: ses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-
Abkommens auf .die Schweizerische Eidgenossenschaft" als eine
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nach- der Vertragsparteien gestrichen.
stehend "das EWR-Abkommen" genannt, wurde am 2. Mai 1992
in Porto unterzeichnet. (2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende
Fassung:
Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses .,EFTA-Staaten':
Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver-
die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Nor-
tragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
wegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und,
unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpas-
Es hat sich herausgesteltt, daß einer der Unterzeichner des
sungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirt-
EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossen-
schaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,•
schaft, nicht in der Lage Ist, das EWR-Abkommen zu ratifizie-
ren. (3) Das EWR-Abkommen wird femer gemlß den Artikeln 3
bis 20 angepaßt.
Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin
an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen das Artikel 3
EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.
In Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte "Proto-
Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Ab- kollen 41, 43 und 44• durch die Worte .Protokollen 41 und 43"
kommens festgelegt werden. ersetzt.
Besondere Bestimmungen sind erforder1ich, damit das EWR-Ab- Artikel 4
kommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.
In Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die
Worte ,.des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden
Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat,
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft" durch die Worte
sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.
.des Königreichs Norwegens und des Königreichs Schweden·
ersetzt.
Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestim-
mung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der
Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme Artikel 5
am EWR zu ermöglichen. Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende
Fassung:
haben beschlossen, folgendes Protokoll zu schließen:
.Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird,
beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie je-
Artikel 1
der europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann bean-
(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt tragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betref-
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls zwischen der fende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.•
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 6 - werden in Artikel 8 Absatz 1 die Worte "führen die Schweiz und"
Artikel 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhält folgende durch das Wort „führt" und in Artikel 8 Absatz 2 die Worte „Die
Fassung: Schweiz und Liechtenstein ergreifen" durch die Worte „Liech-
tenstein ergreift" ersetzt;
,.(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den
Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Ab- - werden die Artikel 2 bis 4 und der Artikel 9 Absatz 1 gestri-
kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen chen.
sind." Artikel 14
Artikel 7 In Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen
In Nummer 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit
werden die Worte ,.Artikel 129 Absatz 3" durch die Worte .dem (Schweiz und Liechtenstein) ·
Zeitpunkt des lnkrafttretens" ersetzt. - werden im Titel die Worte .Schweiz und" gestrichen;
- werden in Artikel 1 die Worte „die Schweiz und" und „der
Artikel 8 Schweiz bzw.• gestrichen;
In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fußnote 2
- werden in Artikel 2 die Worte „schweizerischen bzw.• und „der
der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der
Schweiz bzw.• gestrichen;
Schweiz" und „schweizerische" durch die Worte .Schweden" bzw.
.schwedische" ersetzt. - werden in Artikel 3 Eingangssatz und in Buchstabe a erster
Artikel 9 Unterabsatz die Worte .der Schweiz bzw.", in Buchstabe a
zweiter Unterabsatz die Worte ,.schweizerische bzw.• und in
In Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein, Schweiz) Buchstabe c die Worte .im Falle der Schweiz fünfhundert bzw.
- wird im Titel das Wort "Schweiz" gestrichen; im Falle Uechtensteins" gestrichen;
- werden in den Absatz 1 die Worte „können Liechtenstein und - wird Artikel 4 gestrichen.
die Schweiz" durch die Worte „kann Liechtenstein" ersetzt; in
Absatz 2 werden die Worte „oder in der Schweiz" gestrichen. Artikel 15
Die nachstehenden Bestimmungen des EWR-Abkommens tre-
Artikel 10 ten am 1. Januar 1994 in Kraft:
Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die - Artikel 81 Buchstaben a. b, d, e und f;
Schweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung:
- Artikel 82;
„Protokoll 6 - Protokoll 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2;
über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein
- Protokoll 31 Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4
Liechtenstein kann für Erzeugnisse. die für das Überleben der Absätze 1, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2
:..:..-": Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen uner- und
läßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen. sofem diese Er-
zeugnisse in Liechtenstein nicht oder In ungenügenden Mengen - Protokoll 32.
hergestellt werden und sofem deren Eigenschaften und deren Artikel 16
Natur die Lagerhaltung er1auben.
In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus
Liechtenstein wendet diese Regelung derart an. daß die aus den
Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleicharti- - wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei" durch das Wort .zwei"
gen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt ersetzt;
noch indirekt eine Diskriminierung erfahren." - erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:
,.(5) Der Gesamtbetrag der Oar1ehen, die für die In Artikel 1
Artikel 11 vorgesehenen ZinsermAßigungen In Betracht kommen. beläuft
In Protokoll 8 über staatliche Monopole werden die Worte sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von
,.schweizerische und" gestrichen. fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebun-
den werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt
in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttre-
Artikel 12 ten.";
In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meeres-
- erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:
erzeugnissen
,.(1) Der Gesamtbetrag der In Artikel 1 vorgesehenen Zu-
- werden in Anlage 1 Artikel 2 Absatz 1 die Worte .Liechtenstein
schüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines
und die Schweiz dürfen" durch die Worte „Liechtenstein darf"
Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen
ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „können Liechtenstein
Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach
und die Schweiz" durch die Worte ,.kann Liechtenstein" und die
diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab
Worte „ihrer Agrarpolitik" durch die Worte ,.seiner Agrarpolitik"
dem Inkrafttreten.•
ersetzt;
- werden in Anlage 3 die Worte .-Abkommen zwischen der Artikel 17
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizeri- In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende
schen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und Worte gestrichen:
anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fische-
,.29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die In-
rei, unterzeichnet am 14. Juli 1986." gestrichen.
ternationale Kommission zum Schutz des Rheins
gegen Verunreinigung
Artikel 13
3.12.1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schwei-
In Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
(Schweiz und Liechtenstein)
schen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepu-
- werden im Titel die Worte .Schweiz und" und in Artikel 11 die blik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den
Worte „der Schweiz bzw.• gestrichen; Nieder1anden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1297
3.12.1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen che- Artikel 21
mische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, beson-
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft deren Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Ab-
un·d der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, kommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses
Luxemburg und den Niederlanden". Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechten-
stein in Kraft tritt.
Artikel 18
Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der Artikel22
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf (1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
Straße und Schiene wird gestrichen. scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländi-
scher, italienischer, nieder1ändischer, norwegischer, portugiesi-
Artikel 19 scher, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer
Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert: (2) Dieses Protokoll bedarf der R~tifikation oder Genehmigung
15. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates durch die Vertragsparteien gemäß Ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften.
- Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
- in den Anpassungen unter den Buchstaben d, f und m Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen
werden die Worte „die Schweiz" und unter Buchstabe k Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Ver-
Absatz b die Worte „der Schweiz oder" gestrichen; tragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
- in der Anpassung unter Buchstabe n werden die Worte Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Ge-
„Liechtenstein und der Schweiz" durch die Worte „und neralsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Liechtenstein" ersetzt. hinter1egt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
22. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates
(3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt,
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ihre
,.der Schweiz" gestrichen; Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden für das EWA-Abkom-
- in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „in men und dieses Protokoll vor diesem Datum hinter1egt haben.
der Schweiz bzw: und „betreffende" gestrichen. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll am ersten Tag des auf
die letzte Hinter1egung folgenden Monats in Kraft. Erfolgt diese
26. 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission Hinterlegung jedoch weniger als fünfzehn Tage vor dem Anfang
- Die Anpassungen unter Buchstaben c, d und f werden des folgenden Monats, so tritt dieses Protokoll erst am ersten Tag
gestrichen. des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Hinter1egung in
Kraft.
Artikel 20 (4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll nach Hinter1egung
Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des seiner Ratifikationsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses
EWR-Abkommens werden nach Maßgabe des Anhangs zu die- Protokoll zu dem vom EWR-Rat unter den Voraussetzungen des
sem Protokoll angepaßt. Artikels 1 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
Ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundert-
dreiundneunzig.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang
gemäß Artikel 20 des Anpassungsprotokolls
zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des 4. 390 L 0539: AichtJinie 90/539/EWG des Rates:
EWR-Abkommens werden wie folgt angepaßt.
- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die
Worte .CH oder" und .die Schweizr gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe g wird das Wort
1. Anhang 1: Veterinärwesen und Pflanzenschutz .Schweizr gestrichen.
12. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates:
A. Sektorale Anpassung
- fn der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort
Die Überschrift .Sektorale Anpassung" sowie die dazugehöri- .Schweizr gestrichen, und die Worte .Eidgenössi-
ge die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung sches Institut für Viruskrankheiten und Immunpro-
werden gestrichen. phylaxe, Mittelhäusem" werden durch __.. ersetzt;
- in der Anpassung unter Buchstabe b wird das Wort
.,Schweizr gestrichen.
B. Kapitel 1: Veterinärwesen
14. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates:
- Einleitender Teil des Kapitels
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort
- Absatz 3 .Schweiz!' gestrichen.
Die Worte .neun Monate nach dem Inkrafttreten des
Abkommens, spätestens jedoch ab 1. Januar 1994, 18. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates:
angewandt" werden durch die Worte .ab 1. Januar - In der Anpassung unter Buchstabe j wird „Ch-" ge-
1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des strichen.
Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeit-
punkt später liegt" ersetzt. 20. 371 L 0118: Richtfinie 71 /118/EWG des Rates und
- Die die EFTA-Staaten betreffenden Daten in den besonde- 21. 3n L 0099: RichtJinie n/99/EWG des Rates:
ren Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genom- - In der Anpassung unter Buchstabe c wird „CH•·
men wird, werden wie folgt angepaßt: gestrichen.
- Die Daten .1. Januar 1993" und .31. Dezember 1992"
23. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates:
werden durch die Worte ,.Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Abkommens• bzw.•Tag vor dem Zeitpunkt des - In der Anpassung unter Buchstabe f wird „CHI' ge-
lnkrafttretens des Abkommens· ersetzt; strichen.
- das Datum .1. April 1993" wird durch cfte Worte .ersten 34. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates:
Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des
- In der Anpassung unter Buchstabe e wird „CH,• ge-
Abkommens• ersetzt;
stricheh.
- das Datum .1. Juli 1993" wird durch die Worte „ersten
Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des 66. 389 D 0610: Entscheidung 89/610/EWG der Kommis-
. Abkommens• ersetzt; sion:
- das Datum .1. September 19938 wird durch die Worte - In der Anpassung wird das Wort .Schweiz!' gestri-
.Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel 1 chen .
- Veterinärwesen - des Anhangs I des Abkommens•
ersetzt.
C. Kapitel II: Futtermittel
1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates:
- In Absatz 1 der Einleitung werden die Worte „er1assen die
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Schweiz und• durch das Wort .erläßt'" und die Worte .fas-
Worte .In der Schweiz: ,Kanton/Canton/Cantone'" sen die Schweiz und" durch das Wort .IABt" ersetzt.
gestrichen;
- Das die EFTA-Staaten betreffende Datum .1. Januar
- in den Anpassungen unter den Buchstaben d, e und g 1993• in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte,
wird das Wort .Schweizr gestrichen; auf die Bezug genommen wird, wird durch die Worte
.Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens· ersetzt.
- in der Anpassung unter Buchstabe f werden die Wor-
te ,.in der Schweiz!' und JV~rinaire de contröleNe- 3. 3n L 0101: Richtlinie n/101/EWG des Rates und
terinario di contro11o· gestrichen.
4. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates:
3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates: - In der Ausnahme, zweiter Gedankenstrich, werden
- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die die Worte .,kt,nnen die Schweiz und Liechtenstein
Worte ,.in der Schweiz!' und ,,N6terinaire de contr0le/ ihre" durch die Worte ,.kann Liechtenstein seine"
Veterinario di controllo" gestrichen. ersetzt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1299
II. Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, 23. 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates:
Prüfung und Zertifizierung - In den Anpassungen werden die Worte „ 14 für die
Schweizu gestrichen.
A. Kapitel 1: Kraftfahrzeuge
1. 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates:
C. Kapitel III: Hebezeuge und Förderge·räte
- In der Anpassung werden die Worte ,,,Typengeneh-
migungu/,.approbation du type"/,,approvazione del ti- 2. 384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates:
po" nach Schweizer Recht' gestrichen. - In der Anpassung werden die Worte „CH für die
Schweiz; gestrichen.
2. 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates:
- In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b
wird „CH= Schweiz," gestrichen. D. Kapitel VI: Baumaschinen und Baugeräte
8. 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates, 8. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates und
9. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates, 9. 386 L 0296: Richtlinie 861296/EWG des Rates:
17. 374 L 0483: Richtlinie 7 4/483/EWG des Rates, - In der Anpassung werden die Worte „CH für die
Schweiz,• gestrichen.
19. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates,
22. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates,
23. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates, E. Kapitel VIII: Druckgefiße
24. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates, 2. 376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates:
25. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates, - In der Anpassung werden die Worte .CH für die
Schweiz,• gestrichen.
26. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates,
27. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates,
F. Kapitel IX: Meßgerlte
29. 377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates,
1. 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates:
30. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates,
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die
31. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates,
Worte „CH für die Schweiz,· gestrichen;
32. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates und
- in der Anpassung unter Buchstabe b wird .CH,· ge-
39. 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates: strichen.
- In der Anpassung werden die Worte „14 für die 6. 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates:
Schweiz" gestrichen.
- In der Anpassung werden die Worte .1 Rappen/
40. 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates: 1 centime/1 centesimo (Schweizt gestrichen.
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die 12. 375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates:
Worte , •Typengenehmigung"/,,approbation du ty- - In der Anpassung unter Buchstabe a werden die
pe"/,,approvazione del tipo• nach Schweizer Recht' Worte „In der Schweiz und" gestrichen.
gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe b werden die
Worte „14 für die Schweiz" gestrichen. G. Kapitel XIV: Düngemittel
41. 480 L 0780: Richtlinie 80ll80/EWG des Rates: 1. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte ,.Typengeneh- - In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b
migung•/,.approbation du type"/,.approvazione del tl- wird das Wort • , Schweiz" gestrichen.
po• nach Schweizer Recht' gestrichen.
44. 388 L oon: Richtlinie 88177/EWG des Rates: H. Kapitel XIX: Allgemelne Bestimmungen
- In der Anpassung werden die Worte „14 für die auf dem Gebiet
Schweiz" gestrichen. der technischen Handelshemmnisse
1. 383 L 0189: Richtlinie 831189/EWG des Rates:
B. Kapitel II: Land- und forstwirtschaftliche - In der Anpassung unter Buchstabe g werden die
Zugmaschinen Worte .SNV (Schweiz)" und .CES (Schweiz)" mit den
dazugehörigen Bezeichnungen und Anschriften ge-
1. 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates: strichen.
- In der Anpassung werden die Worte , •Typengeneh-
migung"/,.approbation du type"/,.approvazione del ti-
po• nach Schweizer Recht' gestrichen. 1. Kapitel XXVII: Spirituosen
11. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates, 1. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des
Rates:
13. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates,
- In der Anpassung unter Buchstabe h werden bei
17. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates, ,.6. Tresterbrand" folgende Worte gestrichen:
20. 386 L 0298: Richt1inie 86/298/EWG des Rates, ,- Baselbieter Marc'
22. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates und ,- Grappa del Ticino/Grappa Ticinese'
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
,- Grappa della Val Calanca' III. Anhang III: Produkthaftung
.- Grappa della Val Bregaglia'
,- Grappa della Val Mesok:ina' 385 L 0374: Richtlinie 85/374/EWG des Rates:
,- Grappa della Valle di Poschiavo' - Die Anpassung unter Buchstabe a Ziffer iii wird ge-
strichen;
,- Marc d' Auvernier'
,- Marc de Oöle du Valais'; - in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte
.gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht,
.7. Obstbrand" folgende Worte gestrichen: wenn ihre" durch „gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht,
wenn seine• ersetzt.
,- Aargauer Bure Kirsch'
,- Abricotine du Valais/Walliser Aprikosen-
wasser' IV. Anhang IV: Energie
,- Baselbieterkirsch'
,- Baselbieter Zwetschgenwasser' Anlagen 1 und 2
,- Bernbieter Birnenbrand' Das Wort „Schweiz" sowie die Eintragungen unter "Gesell-
schaft" und „Netr werden gestrichen.
,- Bembieter Kirsch'
,- Bembieter Mirabellen'
,- Bembieter Zwetschgenwasser'
V. Anhang V: Freizügigkeit der Arbeitnehmer
,- Berudges de Comaux·
,- Emmentaler Kirsch' A. Sektorale Anpassungen
,- Freiämter Theilersbirnenbranntwein' Die Worte „und die Schweiz• werden gestrichen.
,- Freiämter Zwetschgenwasser'
,- Fricktaler Kirsch' B. 3. 368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates:
,- Kirsch de la Beroche' - In der Anpassung unter Buchstabe e Ziffer ii werden
die Worte „oder schweizerischen: gestrichen.
,- Luzerner Birnenträsch'
,- Luzerner Kirsch'
,- Luzerner Theilersbirnenbranntwein' VI. Anhang VI: Soziale Sicherheit
,- Luzerner Zwetschgenwasser'
,- Mirabelle du Valais'
A. Sektorale Anpassungen
,- Rigi Kirsch' In Absatz I werden die Worte „und die Schweiz" gestrichen.
,- Seeländer Pflümliwasser'
B. 1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates:
,- Urschwyzerkirsch'
- Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
,- William du Valais/ Walliser William'
- in den Anpassungen unter Buchstaben g, h, 1, j, m
,- Zuger Kirsch'; und n wird die Eintragung .s. Schweiz- mit den dazu-
gehörigen Angaben gestrichen;
.,9. Enzian• folgende Worte gestrichen:
- in den Anpassungen unter den Buchstaben k und 1
,9. Enzian
werden die Überschriften und Bestimmungen unter
- Gentiane du Jura'; folgenden Nummern gestrichen:
.11. Spirituosen mit Wacholder- folgende Worte 84,101,117,132,146,159,160,161,162,163,164,
gestrichen: 165,166,167,168,169,170,171;
,11. Spirituosen mit Wacholder - in der Anpassung unter Buchstabe o wird die Eintra-
gung .16.• mit der dazugehörigen Bestimmung ge-
- Genievre du Jura'; strichen .
., 14. Likör- folgende Worte gestrichen: 2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72:
,- Bembieter Griottes Liqueur' - In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b, c, d,
.- Bernbieter Kirschen Uqueur' e, f, g, h und k wird die Eintragung „S. Schweiz- mit
den dazugehörigen Bestimmungen gestrichen.
,- Genepi du Valais';
20. 383 Y 0017: Beschluß Nr. 117 und
.15. Gemischte Spirituosen• folgende Worte ge-
strichen: 21. 383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118:
,- Bernbieter Cheny Brandy Liqueur' - In der Anpassung wird die Eintragung .Schweiz- mit
den dazugehörigen Angaben gestrichen.
,- Bernbieter Kräuterbitter'
34. C/281/88/S.7: Beschluß Nr. 135:
,- Eau-de-vie d'herbes du Jura'
- In der Anpassung wird die Eintragung .,s)" mit den
,- Gotthard Kräuterbranntwein'
dazugehörigen Angaben gestrichen.
,- Luzern Chrüter (Kräuterbranntwein)'
35. C164188/S. 7: Beschluß Nr. 136:
,- Vteille lie du Mandement'
- In der Anpassung wird die Eintragung .s. Schweiz"
,- Walliser Chrüter (Kräuterbranntwein)'. mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1301
C. Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten - in der Anpassung unter Buchstabe b wird der Eintrag
an der Verwaltungskommission für die Soziale „s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und an dem gestrichen;
Rechnungsausschuß dieser Verwaltungskommls- - in der Anpassung unter Buchstabe c Nummer 1 wird
aion gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens die Eintragung .,- in der Schweiz:" mit den dazugehö-
rigen Angaben gestrichen.
Die Worte ,.und die Schweiz" werden gestrichen.
11. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates:
VII. Anhang VII: Gegenseitige Anerkennung - Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
beruflicher Qualifikationen 12. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der
A. Sektorale Anpassungen Schweiz:• mit den dazugehörigen Angaben gestri-
chen.
Die Worte .und die Schweiz• werden gestrichen.
14. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates:
e. Kapitel A: Allgemeines System - Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-
1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates:
gung Jn der Schweiz" mit den dazugehörigen Anga-
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen. ben gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-
C. Kapitel B: Rechtsanwilte gung .s) in der Schwe;z• mit den dazugehörigen An-
2. 3n L 0249: Richt1inie n/249/EWG des Rates: gaben gestrichen.
- In der Anpassung wird die Eintragung .in der 15. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates:
Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben ge- - Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
strichen.
17. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates:
D. Kapitel C: Medizinische und paramedfzinlsche - In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-
gung .s) in der Schwe;z• mit den dazugehörigen An-
Berufe
gaben gestrichen.
4. 375 L 0362: Richtlinie 75/362/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
E. Kapitel D: Architektur
- in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-
gung .(s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen 18. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates:
-
- Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-
gung „r) in der Schweiz" mit den dazugehörigen An-
gung ,.in der Schweiz" mit den dazugehörigen Anga- gaben gestrichen.
ben gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe c werden die
F. Kapitel E: Handels- und Vermlttlertitigkelten
Eintragungen .Schweiz" mit den dazugehörigen An-
gaben gestrichen; 22. 364 L 0224: Richtlinie 641224/EWG des Rates:
- in der Anpassung unter Buchstabe d werden die - In der Anpassung wird die Eintragung ,.in der
Überschrift .-Tropenmedizin:• und die Eintragung Schweiz:• mit den dazugehörigen Angaben gestri-
.Schweiz:• mit den dazugehörigen Angaben gestri- chen.
chen. 28. 374 L 0557: Richtlinie 741557/EWG des Rates:
5. 375 L 0363: Richtlinie 75/363/EWG des Rates: - In der Anpassung wird die Eintragung .- Schweiz" mit
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen. den dazugeh6rigen Angaben gestrichen.
6. 386 L 0457: Richtlinie 86/457/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen. G. Kapitel G: Hllfagewerbetrelbende des Verkehrs
e. 3n L 0452: Rlchtlinie n/452/EWG des Rates: 38. 382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen; - In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz" mit
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra- den dazugehörigen Angaben gestrichen.
gung ,.in der Schweiz" mit den dazugehörigen Anga-
ben gestrichen;
H. Kapitel 1: Andere Sektoren
- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-
gung .s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen An- 43. 367 L 0043: Richttinie 67/43/EWG des Rates:
gaben gestrichen. - In der Anpassung wird die Eintragung „in der
9. 3n L 0453: Richtlinie n/453/EWG des Rates: Schweiz- mit den dazugehörigen Angaben gestri-
chen.
- Ote Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
1 o. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen; VIII. Anhang VIII: Niederlassungsrecht
- in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-
Sektorale Anpaaaungen
gung Jn der Schweiz"' mit den dazugehörigen Anga-
ben gestrichen; Die Worte .und die Schweiz• werden gestrichen.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
IX Anhang IX: Finanzdienstleistungen B. Kapitel 1: Landverkehr
1. 370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Ra-
A. Kapitel 1: Versicherungen
tes:
2. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates: - In der Anpassung bei den Ergänzungen A.2 Eisen-
bahnen und B. Straße werden die Eintragungen
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-
.Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestri-
gung „g) in der Schweiz" mit den dazugehörigen
chen.
Angaben gestrichen;
12. 389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Ra-
- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-
tes:
gung .- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen An-
gaben gestrichen. - Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.
11. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates: 13. 375 L 0130: Richtlinie 75/130/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra- - Der letzte Satz der Anpassung wird gestrichen.
gung .- in der Schweiz:• mit den dazugehörigen An-
gaben gestrichen. c. Kapitel II: Straßenverkehr
13. an L 0092: Richtlinie n/92/EWG des Rates: 14. 385 L 0003: Richtlinie 85/3/EWG des Rates:
- In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b - Der zweite Absatz der Anpassung wird gestrichen;
wird die Eintragung ,.in der Schweiz:• mit den dazuge-
hörigen Angaben gestrichen. - im dritten Absatz der Anpassung werden die Worte
.,und der Schweiz" gestrichen.
B. Kapitel II: Banken und Kreditinstitute 16. 3n L·0143: Richtlinie n/143/EWG des Rates:
21. 386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates: - . Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehen-
de Satz werden gestrichen.
- In der Anpassung werden die Worte .und die
Schweiz" gestrichen. 20. 385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
21. 385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:
c. Kapitel III: Börse und Wertpapiermärkte
- Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.
24. 379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates:
22. 376 L 0914: Richtlinie 76/914/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte „Island und die
Schweiz kommen" durch „Island kommr und die Wor- - Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehen-
te ,.stellen diese Staaten" durch .stellt dieser Staat" de Satz werden gestrichen.
ersetzt. 23. 388 L 0599: Richtlinie 88/599/EWG des Rates:
25. 380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates: - In der Anpassung werden die Worte .Osterreich und
- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die die Schweiz kommen" durch .Osterreich kommt" er-
Worte .Island und die Schweiz kommen" durch .ls- setzt.
land kommt" und die Worte .stellen diese Staaten" 25. 362 L 2005: Erste Richtlinie des Rates:
durch .,stellt dieser Staar ersetzt.
- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die
26. 382 L 0121: Richtlinie 82/121/EWG des Rates:
Worte .und der Schweiz" gestrichen.
- In der Anpassung werden die Worte .Island und die
26. 376 R 3164: Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Ra-
Schweiz kommen· durch .Island kommr und die Wor-
tes:
te .stellen diese Staaten• durch .stellt dieser Staar
ersetzt. - In der Anpassung unter Buchstabe b werden die
Worte ,.und der Schweiz" gestrichen.
27. 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates:
28. 374 L 0561: Richtlinie 74/561/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte • , die Schweiz"
gestrichen. - Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehen-
28. 389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates: de Satz werden gestrichen.
- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die 34. 372 R 1172: Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kom-
Worte • , die Schweiz" gestrichen. mission:
29. 389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates: - In der Anpassung wird „Schweiz (CH),· gestrichen.
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die
Worte • , die Schweiz• gestrichen. o. Kapitel IV: Binnenschiffsverkehr
46. 387 L 0540: Richtlinie 87/540/EWG des Rates:
X. Anhang XII: Freier Kapitalverkehr - In der Anpassung werden folgende Worte gestrichen:
.Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar
1. 388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates: 1995 nach.·
- In der Anpassung unter Buchstabe d wird der vierte
47. 382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates:
Gedankenstrich gestrichen und werden unter dem
fünften Gedankenstrich die Worte .und die Schweiz" - In der Anpassung bei Kapitel II Zone 3 wird die
gestrichen. Eintragung „Schweiz" mit den dazugehörigen An-
gaben gestrichen.
XI. Anhang XIII: Verkehr
E. Kapitel VI: Zivilluftfahrt
A. Sektorale Anpassungen 62. 390 R 2343: Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates:
- In Absatz II wird der fünfte Gedankenstrich gestri- - In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz:" mit
chen. den dazugehörigen Angaben gestrichen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1303
XII. Anhang XVI: Öffentliches Auftragswesen 24. 380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-
1. 371 L 0304: Richtlinie 71/304/EWG des Rates: gung "F. Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben
- In der Anpassung unter Buchstabe b wird der zweite gestrichen.
Absatz gestrichen und werden im dritten Absatz die
Worte „während dieser Übergangszeiten" durch
.,während dieser Übergangszeit" und die Worte „die- XIV. Anhang XIX: Verbraucherschutz
sen Staaten" durch ,,Liechtenstein" ersetzt.
2. 371 L 0305: Richtlinie 71/305/EWG des Rates: Sektorale Anpassungen
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Die Worte .und die Schweiz" werden gestrichen.
Absatz gestrichen und werden im dritten Absatz die
Worte .während dieser Übergangszeiten• durch
.während dieser Übergangszeit" und die Worte .die-
sen Staaten• durch „Liechtenstein" ersetzt; XV. Anhang XX: Umweltschutz
- in der Anpassung unter Buchstabe c werden die
Worte „und in der Schweiz" gestrichen und wird der A. Sektorale Anpassung
dritte Gedankenstrich gestrichen;
Die Worte .und die Schwel" werden gestrichen.
- in der Anpassung unter Buchstabe e wird die Eintra-
gung „für die Schweiz" mit den dazugehörigen Anga-
ben gestrichen. B. Kapitel 111: Luft
3. 3n L 0062: Richtlinie n/62/EWG des Rates: 19. 388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite - In den Anpassungen unter den Buchstaben b und c
Absatz gestrichen und werden im dritten Absatz die wird die Eintragung „Schweiz" mit den dazugehörigen
Worte „während dieser Übergangszeiten· durch Angaben gestrichen .
•während dieser Übergangszeit" und die Worte .die-
sen Staaten· durch .,Liechtenstein" ersetzt; C. Kapitel V: Abfälle
- in der Anpassung unter Buchstabe c werden die
31. 384 L 0631: Richtlinie 84/631/EWG des Rates:
Worte „und in der Schweiz" gestrichen und wird der
dritte Gedankenstrich gestrichen; - In der Anpassung unter Buchstabe b werden die
- in der Anpassung unter Buchstabe h wird die Eintra- Worte .und CH für die Schweiz" gestrichen.
gung „für die Schweiz" mit den dazugehörigen Anga-
ben gestrichen.
XVI.Anhang XXI: Statistik
4. 390 L 0531: Richtlinie 90/531/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite
Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Wor-
A. Sektorale Anpassungen
te „während dieser Übergangszeiten• durch .während In Absatz 1 werden die Worte .und die Schweiz" gestri-
dieser Übergangszeit" und die Worte .diesen Staa- chen.
ten· durch „Liechtenstein" ersetzt;
- in der Anpassung unter Buchstabe e werden die B. Industriestatistik
Worte „und in der Schweiz" und der _dritte Gedanken-
strich gestrichen. 1. 364 L 0475: RlchtJinie 641475/EWG des Rates:
5. 389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates und - Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
6. 371 R 1182: Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182 vom - in den Anpassungen unter den Buchstaben d und e
3. Juni 1971: werden die Worte .,und die Schweiz" gestrichen.
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite 2. 372 L 0211: Richttinie 72/211/EWG des Rates:
Absatz gestrichen und werden im dritten Absatz die
- Die Anpassung unter Buchstabe c wird gestrichen.
Worte .während dieser Übergangszeiten• durch
· .während dieser Übergangszeit" und die Worte .die- 3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates:
sen Staaten• durch .,Liechtenstein" ersetzt.
- Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
Anlagen 1 und 3:
- in der Anpassung unter Buchstabe d werden die
Die Eintragung .VII. In der Schweiz:" mit den dazugehörigen Worte „und die Schweiz" gestrichen;
Angaben wird gestrichen.
- in der Anpassung unter Buchstabe e werden die
Anlagen 2 und 4 bis 13: Worte .Die Schweiz und Liechtenstein sind" durch
Die Eintragung .8chweiz" mit den dazugehörigen Angaben J_iechtenstein ist" ersetzt.
wird gestrichen. 4. 378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe e werden die
XIII. Anhang XVIII: Sicherheit und Gesundheitsschutz Worte ,.und die Schweiz" gestrichen.
am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht so-
wie Gleichbehandlung von Män- C. Verkehraatatlatlk
nem und Frauen
5. 378 L 0546: Rlchttinie 78/546/EWG des Rates:
18. 376 L 0207: Richtlinie 76/207. EWG des Rates: - Die Anpassung unter Buchstabe a wird gestrichen;
- In der Anpassung werden die Worte .Die Schweiz - in der Anpassung unter Buchstabe b werden die
und Liechtenstein setzen• durch .Uechtenstein setzt" Worte .Schweiz und"' und die Worte „Schweiz/Suis-
ersetzt. se/Svizzera und" gestrichen;
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- in der Anp-assung unter Buchstabe c werden die G. Nomenklaturen
Worte „Schweiz und" in der zweiten Ländergruppe
gestrichen und wird das Wort „Schweiz" vor „Bulga- 20. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
rien" in die dritte Ländergruppe aufgenommen; tes:
- in der Anpassung unter Buchstabe g werden die - In der Anpassung werden die Worte „und die
Worte „und die Schweiz" gestrichen; Schweiz" gestrichen.
- die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.
6. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates: H. Landwirtschaftsstatistik
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die 21. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates:
Worte „Schweiz und Liechtenstein" und die Worte
,.Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein" gestri- - In der Anpassung unter Buchstabe b wird
chen: ,.Schweiz: -• gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Über- - in den Anpassungen unter den Buchstaben c, e und f
schrift .II. EFTA-Länder' durch „II. EFTA-EWR-Län- werden die Worte .und die Schweiz" gestrichen.
der' ersetzt, werden die Worte „18. Schweiz und 22. 372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommis-
Liechtenstein" gestrichen und wird „18. Schweiz" un- sion:
mittelbar unter der Überschrift .111. Europäische
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die
Nicht-EWR-Länder' eingefügt;
Worte .Schweiz: ein Gebiet" gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe d werden die
- in der Anpassung unter Buchstabe b werden die
Worte „EFTA-Länder" durch ,.,EFTA-EWR-Länder'"
ersetzt. Worte „und die Schweiz" gestrichen.
23. 388 R 0571: Verordnung /EWG) Nr. 571/88 des Rates:
7. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe e bei den Eintra-
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die
gungen B.04, E, J.17 werden die Worte „und die
Abkürzungen „SBB/CFF/FFS" und „BLS" mit den vol-
Schweiz" gestrichen;
len Bezeichnungen gestrichen;
- die Anpassung unter Buchstabe f wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Buchstabe b werden die
. Worte „Schweiz Schweiz/Suisse/Svizzera" gestri- - in den Anpassungen unter den Buchstaben g und h
chen; werden die Worte „und die Schweiz" gestrichen.
- in der Anpassung unter Buchstabe c wird 24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates:
,. 17. Schweiz" unter der Überschrift „II. EFTA-Länder"
- In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz:
gestrichen und unmittelbar unter der Überschrift
,.B. Nicht-EWR-Länder" eingefügt und wird die Über- -• gestrichen;
schrift „II. EFTA-Länder" durch „II. EFTA-EWR-Län- - in der Anpassung unter Buchstabe d werden die
der" ersetzt Worte .und die Schweiz" gestrichen.
D. Statistik des Außenhandels und des innergemein-
schaftlichen Handels 1. Fischereistatistik
8. 375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75: 25. 391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Ra-
tes:
- In Absatz 3 der Anpassung unter Buchstabe b werden
folgende Worte gestrichen: .Die Schweiz und Liech- - In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Über-
tenstein bilden zusammen ein einziges statistisches schrift „EFTA• ersetzt durch .EFTA-EWR-Länder".
Erhebu~gsgebiet.•;
- die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.
J. Energiestatistik
9. 377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kom-
26. 390 L 0377: Richtlinie 90/3n/E.WG des Rates:
mission:
- In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und d
- In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b
wird die Eintragung .Schweiz:" mit den dazugehöri- werden die Worte .und die Schweiz"' gestrichen. .
gen Angaben gestrichen.
16. 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kom-
mission:
XVII. Anhang XXII: Gesellschaftsrecht
- In der Anpassung werden die Worte „Schweiz:
SFrs 1 000" gestrichen. A. Übergangsfristen
Die Worte „die Schweiz und" werden gestrichen.
E. Bevölkerungs- und Sozialstatistik
18. 376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311ll6 des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die
e. 1. 368 L 0151: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates:
Worte .und die Schweiz" gestrichen. - In der Anpassung wird die Eintragung .- in der
Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestri-
F. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen - BIP chen.
19. 389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Ra- 2. 3n L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates:
tes: - In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-
- In der Anpassung unter Buchstabe b werden ·die gung .- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen An-
Worte „und die Schweiz"' gestrichen. gaben gestrichen.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1305
3. 378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates: 6. 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra- - In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der
gung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen An- Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestri-
paben gestrichen chen.
4. 378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates: 9. 389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra- - In der Anpassung wird die Eintragung ,,- Schweiz:"
gung ..- in der Schweiz:• mit den dazugehörigen An- mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
gaben gestrichen.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Ertei-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, lung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungs-
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachweis und
nachstehend „Gemeinschaft" genannt, und 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr.
des Königreichs Belgien, Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa-
des Königreichs Dänemark, ten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch zur
der Bundesrepublik Deutschland, Kenntnis genommen, daß die nachstehenden Vereinbarungen,
der Griechischen Republik, die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte
des Königreichs Spanien, beigefügten Vereinbarten Niederschrift der Verhandlungen nie-
der Französischen Republik, dergelegt sind, hinfällig geworden sind:
lr1ands, - zu Protokoll 16 und Anhang VI,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg, - zu Anhang VII (betreffend Ingenieure der Stiftung der Schwei-
des Königreichs der Nieder1ande, zerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der
der Portugiesischen Republik, Techniker).
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirfand, Sie sind übereingekommen, daß in der Vereinbarten Niederschrift
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen .zu Protokoll 4T die Worte .zwischen der Gemeinschaft und der
Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Schweiz sowie" gestrichen werden.
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Schließlich haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der
nachstehend .EG-Mitgliedstaaten· genannt, EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten
im Hinblick auf die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten
und Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Erklärungen folgen-
die Bevollmächtigten des zur Kenntnis genommen:
der Republik österreich, 1. Die nachstehenden Erklärungen sind hinfällig geworden:
der Republik Finnland, 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaß-
der Republik Island, nahmen;
des Fürstentums Liechtenstein,
des Königreichs Norwegen, 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
des Königreichs Schweden, 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von
nachstehend „EFTA-Staaten" genannt, Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höhe-
ren Technischen Lehranstalten;
die in Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundertdreiund-
neunzig zur Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zum Ab- 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der
kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenge- Schutzklausel im Kapitalverkehr;
treten sind, haben folgende Texte angenommen: 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
1. das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäi- 34. Er1<tärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle;
schen Wirtschaftsraum;
36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen
II. den Anhang gemäß Artikel 20 des Anpassungsprotokolls zum zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenos-
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. senschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schie-
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa- ne.
ten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die dieser II. In den folgenden Erklärungen ist die Erklärung der Regierung
Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen. der Schweiz bzw. die Erklärung der Europäischen Gemein-
Ferner haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der schaft in bezug auf die Schweiz hinfällig geworden:
EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten 2. Erklärung der Regierungen liechtensteins und der
die dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarte Niederschrift, die Schweiz zu Alkoholmonopolen;
verbindlichen Charakter hat, angenommen.
13. Erklärung der Regierungen Osterreichs und der Schweiz
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa- über audiovisuelle Dienste;
ten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben femer die 14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der
Erklärung der Regierung Frankreichs zur Kenntnis genommen,
Schweiz zur Amtshilfe;
die dieser Schlußakte beigefügt ist.
15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa-
ten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kennt- 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der
nis genommen, daß die Bezüge auf die Schweiz, die in den Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Osterreichs,
nachstehenden, in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen;
Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Gemeinsamen Er- 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen
klärungen enthalten sind, hinfällig geworden sind: Abkommen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1307
Gemeinsame Erklärung
1. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens respektieren uneingeschränkt den Aus-
gang des Referendums in der Schweiz vom 6. Dezember 1992, bedauern jeQoch, daß
infolge der Nichtteilnahme der Schweiz der EWR nicht zwischen den ursprünglich
vorgesehenen Vertragsparteien verwirklicht werden konnte.
2. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben zur Kenntnis genommen, daß sich
die Regierung der Schweiz die Möglichkeit einer späteren Teilnahme am EWR offenge-
halten hat. Sie würden die Teilnahme der Schweiz am EWR begrüßen und wären bereit,
Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Schweiz einen Antrag gemäß Artikel 128 des
EWR-Abkommens, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen,
einreicht.
3. Eine spätere Teilnahme der Schweiz am EWR sollte auf den Ergebnissen beruhen, die
in dem ursprünglichen EWR-Abkommen sowie in gleichzeitig ausgehandelten bilatera-
len Abkommen niedergelegt sind sowie auf etwaigen nachfolgenden Änderungen dieser
Abkommen.
Vereinbarte Niederschrift
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
Zu Artikel 15
Der besondere Zeitpunkt für das Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen
beruht auf haushaltstechnischen Schwierigkeiten und berührt weder die bilaterale oder
multilaterale Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen noch die Zusammenarbeit
gemäß Artikel 85 des EWR-Abkommens.
Um ein geordnetes Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen zu gewähr-
leisten, können sich die Sachverständigen der EFTA-Staaten vor dem 1. Januar 1994
vor1äufig an den Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Durchführung
oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft in den unter diese Bestimmungen
fallenden Bereichen unterstützen.
Jeder EFTA-Staat trägt die ihm durch diese Beteiligung entstehenden Kosten selbst.
Zu Artikel 20
Anhang IV (Energie)
8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates und
9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates:
In dem Begriff .Handel innerhalb der EFTA• steht das Wort .EFTA• für diejenigen EFTA-
Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
Anhang XIV (Wettbewerb)
1. 389 A 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates:
In dem Begriff .EFTA-weite Bedeutung"' in den Anpassungen unter den Buchstaben a, b
und h, in dem Begriff .EFTA-weiter Gesamtumsatz" In den Anpassungen unter den Buch-
staben b und j und in dem Begriff .,in der EFTA ansässig• in der Anpassung unter Buch-
stabe j steht das Wort .EFTA• für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in
Kraft getreten ist.
Erklärung
der Regierung Frankreichs
Frankreich nimmt zur Kenntnis, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum nicht auf Länder und Gebiete anwendbar ist, die gemäß den Bestimmungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 26. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 23. Juli 1990 unterzeichneten Übereinkommen über die
Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwi-
schen verbundenen Unternehmen und den der Schlußakte vom selben Tag bei•
gefügten Gemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen, die
Schlußakte und die Gemeinsamen Erklärungen sowie die einseitigen Erklärun•
gen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen einschließlich der Schlußakte mit den
Erklärungen nach seinem Artikel 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 26. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1309
Übereinkommen
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
(90/436/EWG)
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der der Präsident der Portugiesischen Republik:
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Miguel Beleza,
Minister der Finanzen,
in dem Wunsch, Artikel 220 des Vertrages anzuwenden, in
welchem sie sich verpflichtet haben, Verhandlungen einzuleiten, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritan-
um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der nien und Nordirland: ··
Doppelbesteuerung sicherzustellen,
David H. A. Hannay KCMG,
in der Erwägung, daß die Beseitigung der Doppelbesteuerung Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-
nehmen von großer Wichtigkeit ist, diese im Rat vereinigten Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten folgendes
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und vereinbart:
haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte bestellt:
Seine Majestät der König der Belgier:
Philippe de Schoutheete de Te rvarent, Kapitel 1
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Anwendungsbereich des Übereinkommens
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Niels Helveg P et e r s e n , Artikel 1
Minister für Wirtschaft, (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn zur
Besteuerung Gewinne, die in die Gewinne eines Unternehmens
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: eines Vertragsstaats einbezogen sind, ebenfalls in die Gewinne
Theo Waigel, eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats mit der
Bundesminister der Finanzen Begründung einbezogen oder voraussichtlich einbezogen wer-
den, daß die in Artikel 4 niedergelegten Grundsätze, die entweder
Jürgen T r u m p f ,
unmittelbar oder in entsprechenden Rechtsvorschriften des
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
betreffenden Staates angewendet werden, nicht eingehalten wor-
den sind.
der Präsident der Griechischen Republik:
(2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt eine
loannis Pa I a i ok ras s a s ,
Minister der Finanzen, Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die in
einem anderen Vertragsstaat gelegen ist, als Unternehmen des
Seine Majestät der König von Spanien: Staates, in dem sie gelegen ist.
Cartos Solchaga Catalan, (3) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eines der betreffen-
Minister für Wirtschaft und Finanzen, den Unternehmen keine Gewinne erzielt, sondern Ver1uste erlitten
hat.
der Prlsident der Französischen Republik:
Jean Vidal, Artikel 2
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Steuern vom Einkom-
men.
der Präsident lr1ands:
Albert Reynolds, (2) Zu den zur Zett bestehenden Steuern, für die dieses Über-
Minister der Finanzen, einkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Belgien:
der Präsident der Italienischen Republik:
- personenbelasting/impOt des personnes physiques,
Stefano Oe Luca,
- vennootschapsbelastingfmpOt des societes,
Staatssekretär im Ministerium der Finanzen,
- rechtspersonenbelastingfimpOt des personnes morales,
Seine königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
belasting der niet-verbUjthouders/impOt des non-residents,
Jean-Claude J u n c k er,
- aanvullende gemeentebelasting en agglomeratiebelasting
Minister für den Staatshaushalt, Minister der Finanzen,
op de personenbelasting/taxe communale et taxe d'agglo-
Minister für Arbeit,
meration additionneltes ä l'impOt des personnes physi-
ques;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
b) in Dänemark:
P.C. Nieman,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, - selskabsskat,
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- indkomstskat til staten, Kapitel II
- kommunal indkomstskat, Allgemeine Vorschriften
- amtskommunal indkomstskat,
- srerlig indkomstskat, Abschnitt 1
- kirkeskat, Begriffsbestimmungen
- udbytteskat, Artikel 3
renteskat, (1) Im Sinne des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
- royaltyskat, .,zuständige Behörde"
frig0relsesafgift; - in Belgien:
c) in Deutschland: De Minister van Financien oder ein bevollmächtigter Vertreter
Le Ministre des Finances oder ein bevollmächtigter Vertreter
- Einkommensteuer,
- in Dänemark:
- Körperschaftsteuer,
Skatteministeren oder ein bevollmächtigter Vertreter
- Gewerbesteuer, soweit diese nach dem Gewerbeertrag
ermittelt wird; - in Deutschland:
d) in Griechenland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein bevollmächtigter
Vertreter
- q,oeo; nooöi)µaroc; cpumxwv nQoow;rwv,
in Griechenland:
- qi<>QO; nooöi)µaroc; voµLxwv nQOOwnwv,
0 YnouQy6; twv Ül)<0voµLxwv oder ein bevollmächtigter Ver-
- ElO(pOQO. Uj'[f e "tWV EnlXflQTJOEWV UÖQEUOTjc; xm WtOXEU-
treter
n011;:
- in Spanien:
e) in Spanien:
EI Ministro de Economia y Hacienda oder ein bevollmächtigter
- impuesto sobre la renta de las personas fisicas,
Vertreter
- impuesto sobre sociedades;
- in Frankreich:
f) in Frankreich:
Le Ministre charge du Budget oder ein bevollmächtigter Ver-
- impöt sur le revenu, treter
- impöt sur les societes; - in Irland:
g) in Irland: The Revenue Commissioners oder ein bevollmächtigter Ver-
treter
- income tax,
- in Italien:
corporation tax,
h) in Italien: II Ministro delle Finanze oder ein bevollmächtigter Vertreter
- imposta sul reddito delle persone fisiche, - in Luxemburg:
- imposta sul reddito delle persone giuridiche, le Ministre des Finances oder ein bevollmächtigter Vertreter
imposta locale sui redditi; - in den Niederlanden:
i) in Luxemburg: De Minister von Financiän oder ein bevollmächtigter Vertreter
impöt sur le revenu des personnes physiques, in Portugal:
o Ministro das Fina~s oder ein bevollmächtigter Vertreter
impöt sur le revenu des collectivites,
impOt commercial, soweit diese Steuer nach dem Gewer- - im Vereinigten Königreich:
beertrag ermittelt wird; The Commissioners of Inland Revenue oder ein bevollmächtig-
ter Vertreter.
j) in den Niederlanden:
(2) Jeder in diesem übereinkommen nicht definierte Begriff hat,
- inkomstenbelasting,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeu-
- vennootschapsbelasting; tung, die ihm nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwi-
k) in Portugal: schen den beteiligten Staaten zukommt.
- imposto sobre o rendimento das pessoas singulares,
- imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas, Abschnitt 2
- derrama para os municipios sobre o imposto sobre o Grundsätze für die Gewinnberichtigung
rendimento das pessoas colectivas; zwischen verbundenen Unternehmen
und für die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne
1) im Vereinigten Königreich:
- income tax, Artikel 4
- corporation tax. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens gelten folgende
Grundsätze:
(3) Dieses Übereinkommen gilt auch für Steuern gleicher oder
1. Wenn
im wesentlichen gleicher Art, die nach Unterzeichnung des Über-
einkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags- mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
staaten teilen einander die in ihren Vorschriften eingetretenen Kapital eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats
Änderungen mit. beteiligt ist oder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1311
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines der Doppelbesteuerung, so setzen sie einen Beratenden Aus-
Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unterneh- schuß mit dem Auftrag ein, eine Stellungnahme abzugeben, wie
mens eines anderen Vertragsstaats beteiligt sind diese Doppelbesteuerung beseitigt werden soll.
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf- Die Unternehmen können von den im innerstaatlichen Recht der
männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte beteiligten Vertragsstaaten vorgesehenen. Rechtsbehelfen
oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen Gebrauch machen; wird der Fall einem Gericht vorgelegt, so
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- beginnt die in Unterabsatz 1 genannte Zweijahresfrist jedoch mit
einbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unter- dem Zeitpunkt, zu dem die in letzter Instanz im Rahmen der
nehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergangene Entscheidung rechts-
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses kräftig geworden ist.
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert
(2) Die Befassung des Beratenden Ausschusses mit dem Fall
werden.
hindert einen Vertragsstaat nicht daran, für den gleichen Fall
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Zuwider-
einem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene handlungen gegen die Steuergesetze einzuleiten.
Betriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte die
(3) Können nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertrags-
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie
staats die zuständigen Behörden nicht von den Entscheidungen
eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähn-
ihrer Gerichte abweichen, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
lichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
das verbundene Unternehmen dieses Staates die Frist für die
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebs-
Einlegung eines Rechtsbehelfs hat verstreichen lassen oder
stätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
einen Rechtsbehelf noch vor Ergehen einer Entscheidung zurück-
genommen hat. Dies gilt nicht, soweit sich der Rechtsbehett auf
Artikel 5 andere als die in Artikel 6 genannten Sachverhalte bezieht.
Beabsichtigt ein Vertragsstaat, die Gewinne eines Unterneh- (4) Die zuständigen Behörden können vereinbaren, im Einver-
mens gemäß den Grundsätzen des Artikels 4 zu berichtigen, so nehmen mit den beteiligten verbundenen Unternehmen von den
unterrichtet er das Unternehmen rechtzeitig von der beabsichtig- Fristen des Absatzes 1 abzuweichen.
ten Maßnahme und gibt ihm Gelegenheit, das andere Unterneh-
(5) Soweit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht anwend-
men davon in Kenntnis zu setzen, damit dieses Gelegenheit hat,
bar sind, bfeiben die in Artikel 6 vorgesehenen Rechte jedes der
seinerseits den anderen Vertragsstaat zu unterrichten.
verbundenen Unternehmen unberührt.
Der Vertragsstaat, der diese Unterrichtung vornimmt, darf jedoch
nicht daran gehindert werden, die beabsichtigte Berichtigung
durchzuführen.
Artikel 8
Stimmen die beiden Unternehmen und der andere Vertragsstaat
nach einer solchen Unterrichtung der Berichtigung zu, so sind die (1) Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats ist zur Einlei-
Artikel 6 und 7 nicht anzuwenden. tung des Verständigungsverfahrens oder zur Einsetzung des
Beratenden Ausschusses nach Artikel 7 nicht verpflichtet, wenn
durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festge-
Abschnitt 3 stellt ist, daß eines der beteiligten Unternehmen durch Handlun-
Verständigungsverfahren und Schlichtungsverfahren gen, die eine Gewinnberichtigung gemäß Artikel 4 zur Folge
haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuer-
Artikel 6 liche Vorschriften begangen hat.
(1) Ist ein Unternehmen in einem Fall, auf den dieses Überein- (2) Ist ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, durch das
kommen Anwendung findet, der Auffassung, daß die in Artikel 4 festgestellt werden soll, daß eines der beteiligten Unternehmen
festgelegten Grundsätze nicht beachtet worden sind, so kam es durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 4
unbeschadet der im innerstaatlichen Recht der beteiligten Ver- zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß
tragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe seinen Fall der zustln- gegen steuertiche Vorschriften begangen hat, zur gleichen Zeit
digen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dem es angehört wie eines der Verfahren nach Artikel 6 oder 7 anhAngig, so
oder in dem seine Betriebsstätte gelegen ist. Der Fall muß inner- können die zuständigen Behörden die letztgenannten Verfahren
halb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme bis zum Abschluß des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens aus-
unterbreitet werden, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des setzen.
Artikels 1 herbeiführt oder herbeiführen kOnnte.
Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde gleichzeitig mit, Artikel 9
welche anderen Vertragsstaaten gegebenenfalls beteiligt sind.
(1) Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Beratende Ausschuß
Die zuständige Behörde unterrichtet dann umgehend die zustän-
besteht außer dem Vorsitzenden aus
digen Behörden dieser anderen Vertragsstaaten.
- zwei Vertretern jeder beteiligten zuständigen Behörde; die
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet
zuständigen Behörden können einvernehmlich festlegen, daß
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende L6sung
nur ein Vertreter vorgesehen wird;
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver-
ständigung mit der zuständigen Behörde eines jeden anderen - einer geraden Anzahl unabhlngiger Personen, die von den
beteiligten Vertragsstaats so zu regeln, daß nach den in Artikel 4 beteiligten zuständigen Behörden aus der in Absatz 4 genann-
festgelegten Grundsätzen eine Doppelbesteuerung vermieden ten Liste im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines
wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des solchen durch das Los bestimmt werden.
innerstaatlichen Rechts der beteiligten Vertragsstaaten durchzu- (2) Für jede unabhängige Person wird nach den für ihre Bestim-
führen. mung geltenden Vorschriften gleichzeitig ein Stellvertreter für den
Fall bestimmt, daß die unabhängige Person an der Wahrnehmung
Artikel 7 ihrer Aufgaben gehindert ist.
( 1) Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist (3) Bei Losentscheid kann jede zuständige Behörde jede unab-
von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem der Fall nach Artikel 6 hängige Person in den von den zuständigen Behörden im voraus
Absatz 1 erstmals einer der zuständigen Behörden unterbreitet vereinbarten Fällen sowie in folgenden Fällen ablehnen:
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- Die betreffende Person gehört einer der beteiligten Steuerver- Artikel 11
waltungen an oder übt Funktionen für Rechnung dieser Verwal-
( 1 ) Der in Artikel 7 genannte Beratende Ausschuß gibt seine
tung aus;
Stellungnahme binnen sechs Monaten ab, nachdem er befaßt
- sie ist oder war an einem oder jedem der verbundenen Unter- worden ist.
nehmen maßgeblich beteiligt oder ist oder war Angestellter
Der Beratende Ausschuß muß seiner Stellungnahme die Bestim-
oder Berater eines oder jedes dieser Unternehmen;
mungen des Artikels 4 zugrunde legen.
- sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in
(2) Der Beratende Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit der
dem zu schlichtenden Fall oder den zu schlichtenden Fällen.
einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Die zuständigen Behör-
(4) Es wird eine Liste der unabhängigen Personen erstellt, die den können weitere Verfahrensregeln vereinbaren.
alle von den Vertragsstaaten benannten unabhängigen Personen (3) Die Kosten des Verfahrens des Beratenden Ausschusses,
enthält. Zu diesem Zweck benennt jeder Vertragsstaat fünf Perso- mit Ausnahme der den verbundenen Unternehmen entstehenden
nen und unterrichtet hiervon den Generalsekretär des Rates der Kosten, werden zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertrags-
Europäischen Gemeinschaften. staaten getragen.
Diese Personen müssen Staatsangehörige eines Vertragsstaats
sein und ihren Wohnsitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Artikel 12
Übereinkommens haben. Sie müssen sachlich kompetent und (1) Die an dem Verfahren des Artikels 7 beteiligten zuständigen
unabhängig sein. Behörden treffen im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grund-
Die Vertragsstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Liste lage des Artikels 4 eine Entscheidung, mit der die Doppelbesteue-
ändern; sie teilen Änderungen unverzüglich dem Generalsekretär rung binnen sechs Monaten nach der Abgabe der Stellungnahme
des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit. des genannten Beratenden Ausschusses beseitigt wird.
Die zuständigen Behörden können eine Entscheidung treffen, die
(5) Die nach Absatz 1 benannten Vertreter und unabhängigen von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweicht.
Personen wählen aus der in Absatz 4 bezeichneten Liste einen Gelangen sie zu keinem Einvernehmen hierüber, so sind sie
Vorsitzenden, unbeschadet des Rechts jeder beteiligten zuständi- verpflichtet, sich an die Stellungnahme zu halten.
gen Behörde, die so gewählte Person in einem der Fälle des
Absatzes 3 abzulehnen. (2) Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung der
beteiligten Unternehmen die Veröffentlichung der in Absatz 1
Der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses muß die Voraus- genannten Entscheidung vereinbaren.
setzungen für die Ausübung höchstrichterlicher Aufgaben in sei-
nem Land erfüllen oder Jurist von allgemein bekannter Kompe-
tenz sein. Artikel 13
Die Endgültigkeit der Entscheidungen der beteiligten Vertrags-
(6) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses sind verpflich-
staaten über die Besteuerung von Gewinnen aus einem Geschäft
tet, alle Angelegenheiten, von denen sie im Rahmen des Verfah-
zwischen verbundenen Unternehmen steht der Inanspruchnahme
., rens Kenntnis erlangen, geheimzuhalten. Die Vertragsstaaten
der in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren nicht entgegen .
treffen Maßnahmen, damit jede Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht verfolgt wird. Sie teilen diese Maßnahmen unverzüglich der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unter- Artikel 14
richtet die anderen Vertragsstaaten. Im Sinne dieses Übereinkommens wird die Doppelbesteuerung
von Gewinnen als beseitigt betrachtet, wenn
(7) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit der Beratende Ausschuß unverzüglich zusammentreten a) die Gewinne nur in einem Staat zur Besteuerung herangezo-
kann, wenn er angerufen wird. gen werden oder
b) die in einem Staat auf diese Gewinne zu erhebende Steuer
um den Betrag verringert wird, .der dem Betrag der Steuer
Artikel 10 entspricht, die in dem anderen Staat auf sie zu erheben ist.
(1) Für das in Artikel 7 vorgesehene Verfahren können die
beteiligten verbundenen Unternehmen dem Beratenden Aus-
schuß alle Angaben, Beweismittel und Schriftstücke übermitteln, Kapitel III
die nach ihrer Ansicht für die Entscheidungsfindung nützlich sein
Schlußbestimmungen
können. Die Unternehmen und die zuständigen Behörden der
betemgten Vertragsstaaten haben jeder Aufforderung des Bera-
tenden Ausschusses, Angaben, Beweismittel oder Schriftstücke Artikel 15
zu übermitteln, nachzukommen. Dies verpflichtet die zuständigen Dieses übereinkommen berührt nicht weitergehende Verpflich-
Behörden eines solchen Vertragsstaats jedoch nicht, tungen auf dem Gebiet der Beseitigung der Doppelbesteuerung
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-
zen oder der normalen Verwaltungspraxis dieses Vertrags- nehmen, die sich gegebenenfalls aus anderen Übereinkünften,
staats abweichen; denen die Vertragsstaaten jetzt oder künftig angehören, oder dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten ergeben.
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
üblichen Verwaltungsverfahren dieses Vertragsstaats nicht
Artikel 16
beschafft werden können;
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 entspricht der räumliche
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Geltungsbereich dieses Übereinkommens dem in Artikel 227
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord- schaftsgemeinschaft bestimmten Bereich.
nung widerspräche.
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für
(2) Jedes der verbundenen Unternehmen hat das Recht, auf
- die in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäi-
Antrag vom Beratenden Ausschuß angehört zu werden oder sich
schen Wirtschaftsgemeinschaft genannten französischen
dort vertreten zu lassen. Jedes der verbundenen Untemehmen ist
Gebiete;
verpflichtet, auf Aufforderung des Beratenden Ausschusses vor
diesem zu erscheinen oder sich dort vertreten zu lassen. - die Färöer und Grönland.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1313
Artikel 17 Artikel 20
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Ver- Dieses Übereinkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren
tragsstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalse- geschlossen. Sechs Monate vor deren Ablauf treten die Vertrags-
kretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. staaten zusammen, um über eine Verlängerung der Geltungs-
dauer des Übereinkommens und über sonstige das Überein-
Artikel 18 kommen betreffende Maßnahmen zu beschließen.
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
Artikel 21
nach Hinterfegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen
Unterzeichnerstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter Jeder Vertragsstaat kann jederzeit eine Revision dieses Über-
vornimmt. Es gilt für nach seinem Inkrafttreten eingeleitete Ver- einkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des
fahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 1. Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonfe-
renz ein.
Artikel 19 Artikel 22
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaf- Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, engli-
ten notifiziert den Unterzeichnerstaaten scher, dänischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde; scher, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache
abgefaßt, wobei die zehn Fassungen gleichermaßen verbindlich
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt;
sind; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der
c) die in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehene Liste der von den Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär
Vertragsstaaten benannten unabhängigen Personen sowie übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglau-
Änderungen dieser Liste. bigte Abschrift.
Schlußakte
Die Bevollmächtigten der Hohen Vertragsparteien,
die am dreiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig in
Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die
Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichti-
gungen zwischen verbundenen Unternehmen zusammengetreten
sind,
haben bei der Unterzeichnung des Übereinkommens
a) die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen
Erklärungen angenommen:
Erklärung zu Artikel 4 Nummer 1,
- Erklärung zu Artikel 9 Absatz 6,
- Erklärung zu Artikel 13;
b) die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten einseitigen
Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Erklärung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs zu
Artikel 7,
Erklärungen der einzelnen Vertragsstaaten zu Artikel 8,
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 16.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift
unter diese Schlußakte gesetzt.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemeinsame Erklärungen
Erklärung zu Artikel 4 Nummer 1
Artikel 4 Nummer 1 erfaßt sowohl den Fall, in dem ein Geschäft ·
unmittelbar zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen
abgewickelt wird, als auch den Fall, in dem ein Geschäft zwischen
einem der Unternehmen und der in einem dritten Vertragsstaat
gelegenen Betriebsstätte des anderen Unternehmens abgewik-
kelt wird.
Erklärung zu Artikel 9 Absatz 6
Es bleibt den Mitgliedstaaten belassen, Art und Umfang der
geeigneten Vorkehrungen zur Verfolgung jeglicher Verletzung der
Geheimhaltungspflicht zu bestimmen.
Erklärung zu Artikel 13
Werden in einem oder mehreren der beteiligten Vertragsstaa-
ten die Entscheidungen über die Besteuerungen, die Gegenstand
der in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren sind, nach
Abschluß des in Artikel 6 genannten Verfahrens oder nach Er1aß
der in Artikel 12 genannten Entscheidung geändert und führt dies
angesichts der Anwendung des Ergebnisses dieses Verfahrens
oder dieser Entscheidung zu einer Doppelbesteuerung im Sinne
des Artikels 1, so sind die Artikel 6 und 7 anwendbar.
Einseitige Erklärungen
Erklärung zu Artikel 7 1. Das Unternehmen gibt keine Steuererklärung ab oder aber
Frankreich und das Vereinigte Königreich erklären, daß sie von eine Steuererklärung mit unrichtigen Angaben für Steuern
Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden. oder sonstige Abgaben, die es nach den geltenden Vorschrif-
ten einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen hat, sei es
für die Mehrwertsteuer oder die Umsatzsteuer oder die beson-
Erklärungen der einzelnen Vertragsstaaten zu Artikel 8 dere Abgabe auf Luxusgüter, wobei der Gesamtbetrag der
vorerwähnten Steuern und sonstigen Abgaben, die anzuge-
Belgien
ben und an das Finanzamt abzuführen sind, bei Geschäften
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist oder sonstigen Transaktionen während eines Kalenderjahres
sechshunderttausend (600 000) Drachmen bzw. während
- eine unter das allgemeine Strafrecht fallende, in Steuerverkür-
eines Kalenderjahres eine Million (1 000 000) Drachmen über-
zungsabsicht begangene Zuwiderhandlung oder
steigt.
- eine in Betrugs- oder Schädigungsabsicht begangene Zuwider-
handlung gegen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 2. Das Unternehmen gibt keine Einkommensteuererklärung ab,
oder Durchführungsbestimmungen dazu, wobei die geschuldete Hauptsteuer für Einkünfte, die nicht
angegeben wurden, 300 000 Drachmen übersteigt.
die strafrechtlich oder im Verwaltungsweg geahndet wird.
3. Das Unternehmen legt die Steuerbelege nicht vor, die im
Dänemark Steuergesetzbuch vorgesehen sind.
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß liegt bei vorsätzlichen
4. Das Unternehmen legt hinsichtlich der Menge, des Preises je
Zuwiderhandlungen gegen Strafbestimmungen des Strafgesetz-
Einheit oder des Werts unrichtige Steuerbelege im Sinne der
buchs oder von Spezialgesetzen vor, wenn die Strafe nicht im
Nummer 3 vor, wobei der sich daraus ergebende Unterschied
Verwaltungsweg verhängt werden kann.
zehn v. H. (10 o/o) der Gesamtmenge oder des Gesamtwerts
Zuwiderhandlungen gegen Strafbestimmungen des Steuerrechts der Güter bzw. der Dienstleistungen oder generell der Trans-
können in der Regel im Verwaltungsweg verfolgt werden, wenn aktion übersteigt.
mit kein8f' schwereren Maßnahme als Bußgeld zu rechnen ist.
5. Die vom Unternehmen geführten Bücher und aufbewahrten
Bundesrepublik Deutschland Belege im Sinne des Steuergesetzbuchs sind unrichtig, sofern
diese Unrichtigkeit bei einer regulären Betriebsprüfung festge-
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen steuer1iche stellt und das Ergebnis dieser Feststellung entweder durch
Vorschriften ist jeder Verstoß gegen die Steuergesetze, der mit Beilegung der Streitigkeit auf dem Verwaltungswege oder
Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld geahndet wird. wegen Verstreichung der Frist zur Klageerhebung oder auf-
grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechts-
Griechenland
kräftig geworden ist und der Unterschied, der in dem geprüften
Ein Unternehmen begeht in folgenden Fällen einen empfindlich Geschäftszeitraum in bezug auf die Bruttoeinkünfte festge-
zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften: stellt wird, im Verhältnis zu den in der Steuererklärung ange-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1315
gebenen Einkünften zwanzig v. H. (20 %) übersteigt und auf c) Fehlen ordnungsmäßiger Buchführung,
jeden Fall mindestens eine Million (1000000) Drachmen
d) Nichtvorlage von Aufzeichnungen und Büchern zu Prüfungs-
beträgt.
zwecken,
6. Das Unternehmen kommt der Verpflichtung zur Aufbewah-
e) Behinderung von Personen bei der Ausübung gesetzlicher
rung der Bücher und Belege nicht nach, die in den entspre-
Aufgaben,
chenden Vorschriften des Steuergesetzbuches vorgesehen
ist. f) Nichtanzeige von Steuertatbeständen,
7. Das Unternehmen legt eine gefälschte oder fiktive Preisliste g) falsche Erklärung zwecks Gewährung eines Steuerabzugs.
der verkauften Güter oder erbrachten Dienstleistungen vor Diese Verstöße sind nach dem Stand vom 3. Juli 1990 durch
oder verfälscht andere unter Nummer 3 genannte Steuerbe- folgende Rechtsvorschriften geregelt:
lege.
- Teil XXXV des lncome Tax Act von 1967,
Als gefälscht gilt auch ein Steuerbeleg, der auf irgendeine
Weise gelocht oder abgestempelt worden ist, ohne daß ein Abschnitt 6 des Finance Act von 1968,
entsprechender Prüfvermerk in die Bücher der zuständigen ... Teil XIV des Corporation Tax Act von 1976,
Steuerbehörde eingetragen wurde, wenn dem Steuerpflichti-
gen, der die Steuerbelege zur Prüfung vorlegen muß, diese - Abschnitt 94 des Finance Act von 1983.
Nichteintragung bekannt ist. Als gefälscht gilt ebenfalls ein Spätere Änderungen des Strafen- oder Maßnahmenkatalogs sind
Steuerbeleg, wenn Inhalt und Einzelheiten des Originals oder zu berücksichtigen.
der Kopie Unterschiede gegenüber der beim Steuerpflichtigen
verbleibenden Unterlage, die den gleichen Steuertatbestand Italien
betrifft, aufweisen.
Als fiktiv gilt auch ein Steuerbeleg, der für ein Geschäft, einen
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist eine Zuwiderhand-
lung, die im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein
'
Umsatz oder eine andere Transaktion, die insgesamt oder Steuervergehen darstellt.
zum Teil gar nicht erfolgt ist, oder für ein Geschäft, das von
anderen als den im Steuerbeleg angegebenen Personen Luxemburg
getätigt wurde, vorgelegt worden ist. Das Großherzogtum Luxemburg betrachtet als empfindlich zu
8. Das Unternehmen beteiligt sich in irgendeiner Weise an der bestrafenden Verstoß Zuwiderhandlungen, die nach der Erklä-
Herstellung gefälschter Steuerbelege, oder dem Untemeh- rung des anderen Vertragsstaats solche Verstöße im Sinne des
men ist bekannt, daß die Belege gefälscht bzw. fiktiv sind, es Artikels 8 darstellen.
ist jedoch an der Vorlage dieser Belege beteiligt, oder es
akzeptiert die gefälschten bzw. fiktiven Steuerbelege mit dem Niederlande
Ziel, Steuertatbestände zu verheimlichen. Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist jede vorsätzliche
Handlung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 des Allgemeinen
Spanien Steuergesetzes, die gerichtlich geahndet wird.
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist eine schwerwie-
gende Zuwiderhandlung gegen steuerliche Vorschriften, die im Portugal
Verwaltungsweg geahndet wird, oder eine Straftat gegenüber den Ein schwer zu bestrafender Verstoß ist eine strafrechtlich
Steuerbehörden, die strafrechtlich geahndet wird. oder steuerstratrechtlich zu ahndende Zuwiderhandlung, die in
Betrugsabsicht begangen wird oder mit einer Geldstrafe von mehr
Frankreich als 1 Million (1 000 000) Escudos bedroht ist.
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist gegeben, wenn er
strafrechtlich geahndet wird oder wenn steuerrechtliche Sanktio- Vereinigtes Königreich
nen verhängt werden wie in folgenden FAiien: Nichtabgabe der Ein schwer zu bestrafender Verstoß liegt vor, wenn zu Steuer-
Steuererklärung nach Mahnung, Unredlichkeit oder betrügerische zwecken unrichtige Bücher vorgelegt. unzutreffende Ansprüche
Handlungen, Widerstand gegen eine Steuerprüfung, verschleierte auf Steuererstattung, -vergOtung, -ermABigung oder -erlaß gestellt
Vergütungen oder Zuwendungen, Rechtsmißbrauch. oder unrichtige Steuererkllrungen abgegeben werden und dies
strafrechtlich oder im Verwaltungsweg geahndet wird.
Irland
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß liegt in folgenden
Erklirung der Bundesrepublik Deutschland ZU Artikel 16
FAiien vor:·
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor,
a) Nichtabgabe der Steuererklärung,
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu erklären, daß
b) betrügerisch oder fahrlässig unrichtige Steuererklärung, das Übereinkommen auch für das Land Berlin gilt.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten
und der Republik Polen
Vom 26. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 16. Dezember 1991 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Polen andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthalte-
nen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklä-
rungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten
Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
In§ 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Absatz 2 folgender
Absatz eingefügt:
:.,-
.,(2a) Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt ist ferner, daß der
Antragsteller auf Grund des bis zum 18. Juni 1993 geltenden Rechts darauf
vertrauen konnte, zukünftig eine Zulassung zu erhalten. Dies gilt nicht für einen
Antrag auf Zulassung in einem Gebiet, für das der Landesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen nach§ 100 Abs. 1 Satz 1 Unterversorgung festgestellt hat."
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 121 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 26. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1317
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Polen andererseits
Das Königreich Belgien, tung der Menschenrechte einschlie8'ich der rechtlichen und wirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen für die Marktwirtschaft sowie
das Königreich Dänemark,
eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wah-
die Bundesrepublik Deutschland, len,
die Republik Griechenland,
eingedenk der festen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft
das Königreich Spanien, und ihre Mitgliedstaaten sowie Polen im Rahmen des Prozesses
die Französische Republik, der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(KSZE) eingegangen sind, einschließlich der Verpflichtung zur
lr1and, vollen Verwirklichung aller darin enthaltenen Bestimmungen und
die Italienische Republik, Grundsätze, insbesondere die der Schlußakte von Helsinki, der
Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und
das Großherzogtum Luxemburg, Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa,
das Königreich der Nieder1ande,
in Erkenntnis der Bedeutung des Assoziationsabkommens für
die Portugiesische Republik, den Aufbau eines auf Zusammenarbeit beruhenden Systems der
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir1and, Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler
bildet,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, einerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, wirt-
schaftlichen und rechtlichen Reformen in Polen andererseits so-
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und wie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit und
die Annäherung der Systeme der Vertragsparteien, insbesondere
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge- unter Berücksichtigung der Schlußf~gerungen der KSZE-Konfe-
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge- renz von Bonn,
meinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt,
in dem Wunsch, einen regelmAßigen politischen Dialog über
einerseits, bilaterale und intemationale Fragen von beiderseitigem Interesse
aufzunehmen und zu entwickeln,
und die Republik Polen, nachstehend .P~en· genannt,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-
andererseits, fangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reform zu
leisten und Polen zu heHen, die wirtschaft1ichen und sozialen
eingedenk der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi- Folgen der Strukturanpassung zu bewlltigen,
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Polen sowie
der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte, unter Berücksichtigung femer der Bereitschaft der Gemein-
schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und P~en diese Bin- che, technische und finanzielle HiHe auf globaler und mehrjähriger
dungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit enge Basis zu schaffen,
und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die Teilnah-
me Polens an dem europäischen Integrationsprozeß ermöglichen in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Polens für
würden, womit die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, den freien Handel und insbesondere für die Wahrung der Rechte
die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 19. September und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem AJlgemeinen Zoll-
1989 unterzeichneten Abkommen über den Handel und die han- und Handelsabkommen,
delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt
wurden, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-
les zwischen der Gemeinschaft und Polen und in Anerkennung
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Ihrer Mit- der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete
gliedstaaten sowie Polens für die Stärkung der politischen und Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,
wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der As-
soziation bilden, in der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein
neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die
in Anerkennung der großen Leistungen des polnischen V~kes Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für
beim schnellen Übergang zu einer neuen Staats- und Wirtschafts- die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisie-
ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Ach- rung unerläßlich sind,
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen Artikel 4
und einen Informationsaustausch zu entwickeln,
Andere Verfahren und Mechanismen fur den politischen Dialog
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
in der Erkenntnis, daß Polen letztlich die Mitgliedschaft in der
eingeführt:
Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auffas-
sung der Vertragsparteien zur Verwirklichung dieses Ziels beitra- - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-
gen wird - rektoren) zwischen polnischen Beamten eir1erseits und der
Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften
sind wie folgt übereingekommen: und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ande-
rerseits;
- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle einschließlich der
Artikel 1 regelmäßigen Unterrichtung polnischer Beamter in Warschau,
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- Konsultationen anläßlich internationaler Konferenzen und Kon-
seits und Polen andererseits wird eine Assoziation gegründet. takte zwischen den diplomatischen Vertretungen in Drittlän-
dern;
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
- regelmäßige Unterrichtung Polens über die Europäische Politi-
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf- sche Zusammenarbeit, die - soweit angemessen - erwidert
fen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi- wird;
schen den Vertragsparteien ermöglicht;
- alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe- Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs leisten
ziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so können.
die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand
in Polen zu begünstigen;
Artikel 5
- eine Grundlage für die finanzielle und technische Hilfe zu
schaffen, die die Gemeinschaft Polen gewährt; Der politische Dialog auf par1amentarischer Ebene wird im
Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge•
- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Po- führt.
lens in die Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wird
Polen auf die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen
hinarbeiten; Titel II
- die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu för-
Allgemeine Grundsätze
dern.
Artikel 6
(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens
Titel 1 zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von
Politischer Dialog grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt
mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 2 (2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung die-
ses Abkommens und die Fortschritte Polens bei der Einführung
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi- der Marktwirtschaft.
scher Dialog eingerichtet. Er begleitet und festigt die Annäherung
zwischen der Gemeinschaft und Polen, unterstützt den politischen (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt
und wirtschaftlichen Wandel in Polen und trägt zur Herstellung der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der
neuer Solidaritätsbeziehungen bei. Der politische Dialog und die zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die
Zusammenarbeit zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entschei-
den. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2
werden die volle Integration Polens in die Gemeinschaft demo- genannten Prüfung.
kratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die
Gemeinschaft er1eichtem. Die wirtschaftliche Annäherung ge- (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten
mäß diesem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz nicht für Titel III.
führen;
ermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine
stärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fra- Titel III
gen, insbesondere in solchen Fragen, die erhebliche Folgen für
die eine oder die andere Vertragspartei haben können; Freier Warenverkehr
- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt
und die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweili- Artikel 7
gen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen;
(1) Die Gemeinschaft und Polen errichten im Einklang mit den
- begünstigen Sicherheit und Stabilität in ganz Europa. Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens schrittweise eine Frei-
handelszone innerhalb einer Übergangszeit von höchstens zehn
Artikel 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens.
(1) Geeignete Konsultationen finden zwischen dem Präsidenten (2) Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der
des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien.
der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Präsiden-
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in
ten Polens andererseits statt.
diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen
(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia- vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-
tionsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die treten dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt
die Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen. wird.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1319
(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll- (3) Die Einfuhrzölle Polens auf Ursprungswaren der Gemein-
senkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen schaft, die nicht in den Anhängen IV a und IV b aufgeführt sind,
aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Run- werden schrittweise gesenkt und spätestens bis zum Ende des
de im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten siebenten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wie
Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkungen folgt beseitigt:
an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
- Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ab-
(5) Die Gemeinschaft und Polen teilen einander ihre jeweiligen kommens wird jeder Zollsa~ auf 80 v.H. des Ausgangszollsat-
Ausgangszollsätze mit. zes gesenkt.
- Vier Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ab-
kommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsat-
Kapitel 1 zes gesenkt.
- Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ab-
Gewerbliche Waren
kommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsat-
zes gesenkt.
Artikel 8
- Sechs Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs- Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszoll-
waren der Gemeinschaft und Polens, die unter die Kapitel 25 satzes gesenkt.
bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in
- Sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Anhang I aufgeführten Waren.
Abkommens werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.
(2) Die Artikel 9 bis 13 gelten nicht für die in Artikel 15 und 16
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Polens für
genannten Waren.
Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher
Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeho-
Artikel9 ben, mit Ausnahme derjenigen für die in Anhang V aufgeführten
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nach dem in diesem An-
Polens, die nicht in den Anhängen II a, II b und III aufgeführt sind, hang vorgesehenen Zeitplan aufgehoben werden.
werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren
Artikel 11
Polens, die in Anhang II a aufgeführt sind, werden schrittweise wie
folgt beseitigt: Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
auch für die Finanzzölle.
- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkom- Artikel 12
mens werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.
Die Gemeinschaft und Polen beseitigen mit dem Inkrafttreten
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II b aufge- des Abkommens in ihrem Handel alle Einfuhrabgaben mit gleicher
führten Ursprungswaren Polens werden vom Zeitpunkt des ln- Wirkung wie Zölle.
krafttretens dieses Abkommens an durch jähr1iche Senkungen
des Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie am
Ende des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens Artikel 13
dieses Abkommens vollständig beseitigt sind.
(1) Die Gemeinschaft und Polen beseitigen untereinander
(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Polens schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach
werden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemein- dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abga-
schaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß ben gleicher Wirkung.
den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise
aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen
Waren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig besei- gleicher Wirkung werden von der Gemeinschaft und Polen bei
tigt sind. Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, mit Ausnahme derjeni-
gen für die in Anhang VI aufgeführten Waren, die wie dort be
Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorge- stimmt aufgehoben werden.
nannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, vom Zeitpunkt
des lnkrafttretens dieses Abkommens an durch jähr1iche Senkun-
gen um 15 v. H. schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des fünften
Jahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt. Artikel 14
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
mit der anderen Vertragspartei schneller als in Artikel 9 und 10
schaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden vom Zeit-
vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und
punkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an für Ursprungswa-
ren Polens aufgehoben. die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-
Artikel 10 sprechen.
(1) Die Einfuhrzölle Polens auf die in Anhang IV a aufgeführten
Ursprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt ~s Artikel 15
lnkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten
(2) Die Einfuhrzölle Polens auf die in Anhang IV b aufgeführten Textilwaren.
Ursprungswaren der Gemeinschaft werden - wie in jenem An-
hang angegeben - schrittweise gesenkt. Artikel 16
Polen erOffnet zollfreie Zollkontingente für die in dem genannten Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den
Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft unter Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
den in diesem Anhang angegebenen Bedingungen. Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Artikel 17 Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru-
fen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-
Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß bei
gen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-
den Abgaben auf die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse eine
kels 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
landwirtschaftliche Komponente beibehalten wird.
Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-
ne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig
erachtet.
Kapitel II
Landwirtschaft
Kapitel III
Artikel 18
Fischerei
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Po-
Artikel 22
len.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-
(2) Unter „landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind die Erzeugnis-
nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Polen, die unter die
se zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten
Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame Marktorga-
Nomenklatur fallen und die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse,
nisation für Fischereierzeugnisse fallen.
nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung
der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
Artikel 23
Artikel 19 Die Vertragsparteien schließen so bald wie möglich Verhand-
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort lungen über ein Abkommen über Fischereierzeugnisse ab.
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Danach gilt Artikel 20 Absatz 5 sinngemäß für Fischereierzeug-
nisse.
Artikel 20
(1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kapitel IV
für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Polen auf, die
Gemeinsame Bestimmungen
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen
Fassung noch gelten. Artikel 24
(2) Für die in Anhang VIII a und VIII b aufgeführten landwirt- Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten
schaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Polen gelten vom Zeit- Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3
punkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten nichts anderes bestimmt ist.
Abschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente
oder die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgeleg- Artikel 25
ten Bedingungen.
(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an
(3) Für die in Anhang IX aufgeführten landwirtschaftlichen Er- werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen weder
zeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft hebt Polen schritt- neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung
weise die mengenmäßigen Beschränkungen im Einklang mit den eingeführt noch die bereits geltenden erhöht
in diesem Anhang festgelegten Bedingungen auf.
(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an
(4) Die Gemeinschaft und Polen gewähren einander die in den werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen weder
Anhängen X a, X b, X c und XI aufgeführten Zugeständnisse auf neue mengenmäßige Einfuhr- oder AusfuhrbeschrAnkungen oder
der Basis der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit im Einklang Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden
mit den dort festgelegten Bedingungen. einschränkender gestaltet.
(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit (3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 be-
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind- schränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die
lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der Fortsetzung der Agrarpolitik Polens und der Gemeinschaft oder
Gemeinschaft, der Bedeutung der Landwirtschaft für die polnische die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik.
Wirtschaft und der Folgen der multilateralen Handelsverhandlun-
gen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Artikel 26
(GATT) prüfen die Gemeinschaft und Polen im Assoziationsrat in
regelmäßigen Abständen für jede Ware auf der Basis von Ord- (1) Die beiden Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen
nungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die oder Praktiken interner steuer1icher Art an, die unmittelbar oder
gegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse. Dabei wird mittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-
der auf natür1ichen Verfahren beruhenden landwirtschaftlichen artigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-
Produktion besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. nachteiligen.
(6) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer größeren (2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar-
Übereinstimmung zwischen der Agrarpolitik der Gemeinschaft teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische
und der Agrarpolitik Polens sowie des Zieles Polens, Mitglied der Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
Gemeinschaft zu werden, werden die Vertragsparteien im Asso- unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
ziationsrat regelmäßige Konsultationen über die Strategie und die
Modalitäten der Umsetzung ihrer jeweiligen Politiken abhalten. Artikel 27
(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung
Artikel 21
von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun-
Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer gen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem
Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten, Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir-
wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrannärkte ernste ken.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1321
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver- mäß den Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen tref-
tragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll- fen.
unionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen
Artikel 31
wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-
politik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden Führt die Befolgung der in den Artikeln 13 und 25 enthaltenen
insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlandes zur Gemein- Bestimmungen
schaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Po- ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
lens Rechnung getragen wird. mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
Artikel 28 ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 10 und Artikel 25 einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-
Absatz 1 können von Polen in Fonn höherer Zollsätze eingeführt rende Vertragspartei wesentlichen Ware
werden. und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins- Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-
tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Polens auf länger rechtfertigen.
Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes
nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein- Artikel 32
schaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der
Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf Die Mitgliedstaaten und Polen fonnen alle staatlichen Handels-
15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerbli- monopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres
chen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung
für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Polens ausgeschlos-
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso- sen ist. Der Assoziationsrat wird über die zur Erreichung dieses
ziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten späte- Zieles erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
stens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt Artikel 33
werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
(1) Legt die Gemeinschaft oder Polen für die Einfuhren von
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei-
Waren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervorru-
cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen
sind. fen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-
tionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so
Polen unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnahme- teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
regelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Ge-
(2) Die Gemeinschaft bzw. Polen stellt in den Fällen der Arti-
meinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen
kel 29, 30 und 31 vor Einführung der darin vorgesehenen Maß-
Konsultationen Im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die
nahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem
betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bel der Einführung derarti-
Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen An-
ger Regelungen übennittelt Polen dem Assoziationsrat einen Zeit-
gaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien an-
plan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten
nehmbare Lösung zu ermöglichen.
Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der Abbau dieser Zölle in glei-
chen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach Ihrer Einführung Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan be- dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
schließen.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich
notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-
Artikel 29 lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrag- stand regelmäßiger Konsultationen.
spartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit
a) Bezüglich des Artikels 30 werden die Schwierigkeiten, die sich
den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von
aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter
rat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen
den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 33
Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Wenn Innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorlage an ihn
der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei-
Artikel 30 nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden
Bedingungen eingeführt, daß ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah-
men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen
- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-
konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien
rigkeiten unbedingt notwendige MaB beschrAnken.
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
b) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über den
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder
Dumpingfall unterrichtet. sobald die Behörden der einführen-
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur-
schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
de innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des
Region bewirken könnten,
Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine
so können die Gemeinschaft und Polen, je nachdem, welche andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfütl·
Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und ge- rende Vertragspartei geeignete Maßnahmen trefi,:,r)
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
c) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind,
aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations- sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet recht-
rat zur Prüfung vorgelegt. mäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1
vorgesehen.
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu
ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen
nach der Vorlage an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die Artikel 38
ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. Sicherheit für Arbeitnehmer polnischer Staatsangehörigkeit, die
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, und
Eingreifen erforder1ich machen, eine vorherige Unterrichtung für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Polen, je und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-
nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen gen und Modalitäten
der Artikel 29, 30 und 31 unverzüglich die zur Abhilfe unbe- - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
dingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.
Aufenthaltszeiten bei den Afters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-
Artikel 34 nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-
lienangehörigen zusammengerechnet;
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. - können alle Atters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
Artikel 35 ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des
oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf- Schuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit-
fentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der gliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan- - erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für
zen, des nationalen Kulturguts von künsUerischem, geschichtli- ihre vorgenannten Familienangehörigen.
chem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerbli-
chen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso- (2) Polen gewährt den Arbeitnehmem, die Staatsangehörige
wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäf-
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein tigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften FamilienangehÖ-
Mittel der willkür1ichen Diskriminierung noch eine verschleierte rigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 zweiter und dritter
Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar- Gedankenstrich vorgesehenen entspricht.
stellen.
Artikel 39
Artikel 36
(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-
Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel mungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Zieles
zwischen Polen einerseits und Spanien und Portugal anderer- fest.
seits.
(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-
menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder1ichen Verwal-
tungs~ und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1
Titel IV
genannten Bestimmungen bietet.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr Artikel 40
Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 er1assenen Bestim-
Kapitel 1 mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
ralen Abkommen zwischen Polen und den Mitgliedstaaten erge-
Freizügigkeit der Arbeitnehmer ben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der
polnischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten vorsehen.
Artikel 37
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
Artikel 41
Bedingungen und Modalitäten
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarlctlage in dem Mit-
- wird den Arbeitnehmem polnischer Staatsangehörigkeit, die im
gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der
Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine
Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitneh-
Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen,
mer
der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsange-
hörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen - sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
Staatsangehörigen bewirlct; Beschäftigung für polnische Arbeitnehmer, die die Mitgliedstaa-
ten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
und nach Möglichkeit verbessert werden;
haften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig-
ten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarlct dieses Mitglied- - werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß
staates während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis die- ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
ses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh-
(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-
mer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sin- serungen, einschließlich Er1eichterungen für den Zugang zur Be-
ne von Artikel 41 fallen, sofem diese Abkommen nichts ande- rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
res bestimmen. und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der
(2) Polen gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun- Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
gen und Modalitäten Arbeitnehmem, die Staatsangehörige eines schaft.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1323
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Erteilung von Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 48 eine Behandlung, die
Arbeitser1aubnissen für polnische Staatsangehörige, die bereits nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesell-
im Besitz einer Aufenthaltser1aubnis des betreffenden Mitglied- schaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäftstätigkeit
staates sind, mit Ausnahme von polnischen Staatsangehörigen, der in ihrem Gebiet niedergelassenen polnischen Gesellschaften
die als Touristen oder Besucher eingereist sind. und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger gün-
stig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und
Staatsangehörigen.
Artikel 42
(4) Im Sinne dieses Abkommens
Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 6 genannten
zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege a) bedeutet .Nieder1assung•
zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück- i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme
sichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf
Polen einschließlich der sich daraus ergebenden Anforderungen Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere
sowie die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Asso- von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die
ziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-
schäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die
Artikel 43 Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-
beitsmarkt und ver1eiht nicht das Recht auf Zugang zum
Zur Er1eichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepo-
Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmun-
tentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Polen leistet
gen dieses Kapitels gelten nicht für diejenigen, die nicht
die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines angemes-
ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;
senen Systems der sozialen Sicherheit in Polen, wie in Artikel 87
vorgesehen. ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und
Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung
und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweignieder1as-
Kapitel II sungen und Agenturen;
b) bedeutet .Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Ge-
Nieder1assungsrecht
sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-
liert wird;
Artikel 44
c) umfassen „Erwerbstätigkeiten• insbesondere gewerbliche Tä-
(1) Polen er1eichtert während der in Artikel 6 genannten Über- tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-
gangszeit Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein- ten und freiberufliche Tätigkeiten.
schaft die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten in seinem Gebiet.
Zu diesem Zweck gewährt es (5) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffer i
genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine
i) für die Nieder1assung von Gesellschaften und Staatsangehöri- beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in den
gen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 48 eine Behand- Anhängen XII b, XII c und XII d aufgeführten Wirtschaftszweigen
lung, die nicht weniger günstig Ist als die Behandlung seiner und für die Einbeziehung der in Anhang XII e aufgeführten Berei-
eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften, und zwar che oder Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2 und 3.
nach folgendem Zeitplan: Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates
- vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die in An- geändert werden.
hang XII a aufgeführten und alle in den Anhängen XII a, XII Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffer i genannten Übergangszeiten
b, XII c, XII d und XII e nicht aufgeführten Wirtschafts- kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag Polens und
zweige; falls notwendig eine Vertängerung de_r Ausnahmeregelung für
- schrittweise und spätestens am Ende der in Artikel 6 bestimmte in den Anhängen XII b, XII c und XII d aufgeführte
genannten ersten Stufe für die in Anhang XII b aufgeführ- Bereiche oder Themen für einen begrenzten Zeitraum beschlie-
ten Wirtschaftszweige; ßen.
- schrittweise und spätestens am Ende der in Artikel 6 (6) Die Bestimmungen über die Niedertassung und die Ge-
genannten Übergangszeit für die in den Anhängen XII c schäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der
und XII d aufgeführten Wirtschaftszweige; Gemeinschaft und Polens in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses
Artikels gelten nicht für die in Anhang XII e aufgeführten Bereiche
und oder Themen.
li) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäftstä-
tigkeit der in Polen niedergelassenen Gesellschaften und (7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Polens nie-
Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die dergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttreten
nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung, Anmie-
Gesellschaften und Staatsangehörigen. Sollten die bestehen- tung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich der natürlichen
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten die- Ressourcen, der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Forst-
ses Abkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten in Polen wirtschaft das Recht auf Pacht, sofem diese Rechte unmittelbar
keine derartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsan- für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niederge-
gehörigen der Gemeinschaft vorsehen, so ändert Polen diese lassen haben, erforderlich sind.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige Be- Polen gewährt Zweigniedertassungen und Agenturen von Gesell-
handlung spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten schaften der Gemeinschaft in Polen diese Rechte spätestens am
ersten Stufe zu gewähr1eisten. Ende der in Artikel 6 genannten ersten Stufe.
(2} Pofen erläßt während der in Absatz 1 genannten Über- Polen gewährt StaatsangehOngen der Gemeinschaft, die eine
gangszeiten keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hin- selbständige Tätigkeit in Polen ausüben, diese Rechte spätestens
sichtlich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit.
und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine
Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und
Staatsangehörigen bewirken. Artikel 45
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Ab- (1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in
kommens an für die Niederlassung polnischer Gesellschaften und Anhang XII c aufgeführten Finanzierungsdienstleistungen kann
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von (4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,
Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regle- daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,
mentteren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren von Dritt1ändem zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei- Abkommens umgangen werden.
ligen.
(2) Hinsichtlich der in Anhang XII c aufgeführten Finanzdienst- Artikel 49
leistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver- Als „Finanzdienstleistungen• im Sinne dieses Abkommens gel-
tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der ten die in Anhang XII c aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-
Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XII c erweitern
Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon- oder ändern.
toinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-
über denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-
Artikel 50
schäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy-
stems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften Polen kann für die in den Anhängen XII a und XII b aufgeführten
und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den Wirtschaftszweige während der in Artikel 6 genannten ersten
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei- Stufe beziehungsweise für die in den Anhängen XII c und XII d
ligen. aufgeführten Wirtschaftszweige während der in Artikel 6 genann-
ten Übergangszeit Maßnahmen einführen, die von den Bestim-
mungen dieses Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaf-
Artikel 46
ten und Staatsangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri- bestimmte Industrien
gen Polens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufs-
- eine Umstrukturierung durchführen oder
tätigkeiten in Polen beziehungsweise in der Gemeinschaft zu
erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegen- - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere
seitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich schwerwiegende soziale Probleme in Polen hervorrufen, oder
sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen
- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
ergreifen.
Marktanteils der polnischen Gesellschaften oder Staatsange-
hörigen in einem bestimmten Wirtschafts- und Industriezweig in
Artikel 47 Polen erfahren oder
Artikel 45 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die - sich in Polen erst im Aufbau befinden.
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen
Derartige Maßnahmen:
und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,
die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine - treten für die in den Anhängen XII a und XII b aufgeführten
Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni- Wirtschaftszweige spätestens zwei Jahre nach Ablauf der in
scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen Artikel 6 genannten ersten Stufe beziehungsweise für die in
und Agenturen und den Zweignieder1assungen und Agenturen der den Anhängen XII c und XII d aufgeführten Wirtschaftszweige
in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der nach Ablauf der in Artikel 6 genannten Übergangszeit außer
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge- Kraft und
rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über
- sind vertretbar und notwendig, um Abhilfe zu schaffen, und
das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in - betreffen nur die Nieder1assungen, die in Polen nach dem
Anhang XII c aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts- Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden sollen,
rechttichen Gründen ergibt. und bewirken keine Diskriminierung der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die
Artikel 48
bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in
Polen niedergelassen waren, gegenüber den polnischen Ge-
(1) Als „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise ,.pol- sellschaften oder Staatsangehörigen.
nische Gesellschaft" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesell-
Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-
schaft oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines
währt Polen, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsange-
Mitgliedstaates beziehungsweise Polens gegründet wurde und
hörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung und in kei-
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
nem Fall eine weniger günstige Behandlung als den Gesellschaf-
Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungswei-
ten oder StaatsangehOrigen aus einem Drittland.
se Polens hat. Hat die nach den Rechtvorschriften eines Mitglied-
staates beziehungsweise Polens gegründete Gesellschaft oder Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsuttiert Polen den
Firma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der
Gemeinschaft beziehungsweise Polens, so müssen ihre Ge- Notifizierung der von Polen geplanten konkreten Maßnahmen im
schäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzumachender
der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Polens Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich macht. In die-
aufweisen. sem Fan konsultiert Polen den Assoziationsrat sofort nach ihrer
Einführung.
(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch im
internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts- Polen kann derartige Maßnahmen für die in Anhang XII b aufge-
gesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise Polens, die führten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6 genannten
außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Polens niederge- ersten Stufe beziehungsweise für die in den Anhängen XII c und
lassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates XII d aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6
beziehungsweise Polens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in genannten Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziations-
diesem Mitgliedstaat beziehungsweise In Polen gemäß den je- rates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen ein-
weils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. führen.
(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise
Artikel 51
Polens im Sinne dieses Abkommens gilt jede natür1iche Person,
die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten oder Polens (1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-
besitzt. kehr sowie den Seekabotageverkehr.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1325
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen. Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder
Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Polens zu erlauben, die
Artikel 52 in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsemp-
fängers niedergelassen sind.
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig-
ten der von Polen beziehungsweise der Gemeinschaft zugestan- (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
denen Niedertassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den gel- und vorbehaltlich des Artikels 58 Absatz 1 gestatten die Vertrags-
tenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Polens parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,
beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer
oder von ihren Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen, das als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 52
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-
Polens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es der Gemeinschaft oder Polens sind und um vorübergehende
ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren Tochtergesell- Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-
schaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitsertaubnisse stungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern
für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs- diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder
zeitraum. selbst Dienstleistungen erbringen.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün- (3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur
stigten der Niederlassungsrechte, nachstehend „Organisation" schrittweisen Durchführung von Absatz 1.
genannt, sind
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or- Artikel 56
ganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-
von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren meinschaft und Polen gelten ansteUe des Artikels 55 die folgen-
Kompetenzen gehören: den Bestimmungen: .
- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder 1. Hinsichtlich des intemationalen Seeverkehrs verpflichten sich
Unterabteilung der Organisation; die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und wirksam anzuwenden.
Verwaltungskräfte; a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder nen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der
sonstiger Personalentscheidungen; anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt
wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konf e-
b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen renz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den
- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer
spezifische technische Kenntnisse erfordern; Basis beachten.
- Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver- b) Die Vertragsparteien bekrAftigen ihr Eintreten für den
fahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind. freien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs
mit trockenen und flüssigen Massengütern.
Dieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger
Berufe umfassen. 2. Gemäß den Grundsätzen des Absatz 1
Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde- a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-
stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge- kommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-
stellt worden sein. gen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-
stand gegeben ist, daß Unienreedereien der einen oder
Artikel 53
der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-
(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die nen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund- betreffenden Drittland hätten;
heit gerechtfertigt sind.
b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer rungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den
Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitli- Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
cher Befugnisse verbunden sind.
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-
Artikel 54
strativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die
Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der
Gesellschaften, die von polnischen Gesellschaften oder Staatsan- Dienstleistungsfreiheit im intemationalen Seeverkehr be-
gehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der wirken könnten.
Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren
3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-
ausschließlichem Miteigentum befinden.
tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise
Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährtei-
Kapitel III sten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-
gang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver-
Dienstleistungsverkehr
kehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom-
zwischen der Gemeinschaft und Polen mens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Absatz 3 ergreifen die
Artikel 55 Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der restriktiver oder diskriminierender sind.
2
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
5. Während der Übergangszeit gleicht Polen seine Rechtsvor- Artikel 60
schriften einschließlich der administrativen, technischen und
(1} Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewähr1eisten
sonstigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften
die Mitgliedstaaten beziehungsweise Polen vom Inkrafttreten die-
der Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als
ses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang
dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang
mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechts-
der Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Gü-
vorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investi-
terverkehr erleichtert.
tionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV
6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli- getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser
chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. Unbe-
die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der schadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapi-
Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf- talverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende
fen werden können. der in Artikel 6 genannten ersten Stufe für alle Investitionen im
Zusammenhang mit der Nieder1assung von Staatsangehörigen
Artikel 57 gewähr1eistet, die sich in Polen mit einer selbständigen Erwerbs-
tätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV nieder1assen.
Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt
Artikel 53. (2} Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise Polen
vom Beginn der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe an keine
Kapitel IV neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs
und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwi-
Allgemeine Bestimmungen schen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Polens einfüh-
ren und die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.
Artikel 58 (3) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen zur Errei-
(1) Für die Zwecke des Titels IV dieses Abkommens werden die chung der Ziele dieses Abkommens zu er1eichtem.
Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens
daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedin- Artikel 61
gungen, Nieder1assung von natür1ichen Personen und Erbringung
von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer (1) Während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe treffen die
Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforder1ichen Vorausset-
einer Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht zungen für die weitere schrittweise Übernahme der Rechtsvor-
oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An- schritten der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu
wendung von Artikel 53. schaffen.
(2) Die Bestimmungen der Kapitel 11, III und IV des Titels IV (2) Während der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe prüft der
werden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti- Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der
gung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei- Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.
stungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um
insbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande- Artikel 62
ren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-
mens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der polnischen
Behandlung, die aufgrund eines künftigen GATS-Übereinkom- Währung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den
mens gewährt wird. Internationalen Währungsfonds darf Polen im Geltungsbereich
dieses Kapitels und unbeschadet des Artikels 64 in Ausnahmefäl-
(3) Für die Dauer der in Artikel 6 genannten Übergangszeit gilt len devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit
als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar, der Gewährung oder Aufnahme kurz- oder mittelfristiger Dar1ehen
daß gemäß Kapitel II des Titels IV in Polen niedergelassene anwenden, soweit solche Beschränkungen Polen für die Gewäh-
Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öf- rung derartiger Dar1ehen aufer1egt werden und entsprechend dem
fentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die Polen im öffentli- Status Polens im IWF zulässig sind.
chen Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie im sozialen
und kulturellen Bereich gewährt. Polen wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminieren-
den Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich
von diesem Abkommen abgewichen. Polen unterrichtet den Asso-
ziationsrat unverzüglich von der Einführung und allen Änderungen
Titel V dieser Maßnahmen.
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen, Kapitel II
Angleichung der Rechtsvorschriften
Wettbewerb
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Kapitel 1
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 63
(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und
Artikel 59 Polen beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktio-
nieren dieses Abkommens unvereinbar
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-
lungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi- Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab- oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
kommens hergestellt worden sind. ken;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1327
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Polens oder auf einem mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter- Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-
nehmen; schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-
nisses.
iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-
stimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe- (8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die
werb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi- Artikel 64
schen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft- nahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für
treten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durch- Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Soltte eine Vertragspartei
führungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2. dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen
Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe-
Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen gilt für die Zwecke des
bung vor.
Absatzes 1 Ziffer tii und die einschlägigen Teile des Absatzes 2
das Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Arti- (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
kel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
mens. der Gemeinschaft oder Polens können die Gemeinschaft bezie-
hungsweise Polen unter den Voraussetzungen des Allgemeinen
(4)
Zoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen einschließ-
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die lich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von be-
Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach grenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der Zah-
Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Polen gewährten lungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausge-
staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache be- hen dürten. Die Gemeinschaft beziehungsweise Polen unterrich-
urteilt werden, daß Polen den Gebieten der Gemeinschaft tet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.
nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün-
(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichge-
Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung
stellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichti-
der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen
gung der wirtschaftlichen Lage Polens, ob dieser Zeitraum um
sich daraus ergebenden Einnahmen.
weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.
b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-
Artikel 65
chen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen
Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbe- Hinsichtlich der öffentlichen Untemehmen und der Unterneh-
trag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
Ober die Beihiffensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertrag- wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr
spartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über be- nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die
stimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die
(5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten
Grundsätze des Abschließenden Dokuments des Bonner Treffens
Waren
im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
- gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht; in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit
der Unternehmer, beachtet werden.
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
schaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Artikel 66
Gründung der EuropAischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-
(1) Polen wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli-
stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
chem und kommerzielJem Eigentum weiter verbessern, um am
(EWG) Nr. 26/1962 des Rates.
Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
(6) Wenn dje Gemejnschaft oder Polen der Auffassung sind, ein vergleichbares Schutzniveau zu bteten, wie es in der Gemein-
daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 dieses Artikels schaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durch-
unvereinbar ·ist und setzung dieser Rechte.
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-
in angemessener Weise geregelt ist, und kommens beantragt Polen den Beitritt zu dem Münchner Überein-
kommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem
1973 und wird auch allen anderen in Anhang XIII Absatz 1 aufge-
Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen
führten multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rech-
Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes
eine bedeutende SchAdigung verursacht oder zu verursachen
te an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum
beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von
droht,
ihnen de facto angewandt werden.
können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig
Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen
Artikel 67
geeignete Maßnahmen treffen.
(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii dieses Artikels
chen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung
unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit
und Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein
sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur
anstrebenswertes Ziel.
im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen (2) Polnischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 wird
einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß
GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien den Vergabevorschrift~ der Gemeinschaft unter Bedingungen
Anwendung finden. gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkom- (2) Politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen
mens gewährt werden. und sozialen Entwicklung Polens, insbesondere Maßnahmen im
Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 48 wird Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich
Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Regio-
spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit
Zugang zu den Vergabeverfahren in Polen unter Bedingungen nalentwicklung und Fremdenverkehr, sollten auf dem Grundsatz
der langfristig tragbaren Entwicklung aufbauen. Dies setzt voraus,
gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
polnischen Gesellschaften gewährt werden. daß die Umweltbelange bei diesen Maßnahmen von Anfang an
vollauf berücksichtigt werden.
Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Titels
Diese politischen Maßnahmen tragen ferner den Erfordernissen
IV in Polen niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten dieses
einer langfristig tragbaren Sozialentwicklung Rechnung.
Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter Bedin-
gungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die (3) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die
polnischen Gesellschaften gewährt werden. die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-
blick auf die integrierte Entwicklung der Region stärken können.
Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Po-
len vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der
Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Polen gewäh- Artikel 72
ren kann.
Industrielle Zusammenarbeit
(3) Für Niederfassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von
(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför-
Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Polen wie auch
dert werden:
für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit der
Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 58. - die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-
ten in der Gemeinschaft und in Polen, vor allem zur Stärkung
des Privatsektors;
Kapitel III die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Po-
lens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur
Angleichung der Rechtsvorschriften Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den
Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft
Artikel 68 unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt ge-
währleisten;
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Polens an das - die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;
Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-
- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-
schaftliche Integration Polens in die Gemeinschaft darstellt. Polen
tumsbereichen.
wird sich nach Krätten darum bemühen, daß die künftigen Rechts-
vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-
tigen die von Polen aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen sollten
vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen für
Artikel 69
Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu verbes-
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere sern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für Unter-
folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, nehmen zu fördern.
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-
gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst- Artikel 73
leistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucherschutz,
indirekte Steuern, technische Vorschriften und Nonnen, Verkehr (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti-
und Umwelt. gen Klimas für Inländische und ausländische Privatinvestitionen,
die für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau Polens
Artikel 70 wesentlich sind.
Die Gemeinschaft leistet Polen technische Hilfe bei der Durch- (2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:
führung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehö- · - Schaffung eines ordnungsrechtlichen Rahmens, der Investitio-
ren: nen begünstigt, durch Polen; soweit angebracht, könnte dies
Austausch von Sachverständigen; durch die Ausdehnung von lnvestitionsförderungs- und Investi-
tionsschutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und Polen
- Bereitstellung von lnfonnationen; erreicht werden;
- Veranstaltung von Seminaren; Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-
- Ausbildungsmaßnahmen; transfer;
Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts- Verbesserung des Investitionsschutzes;
rechts. Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infra-
struktur;
Austausch von lnfonnationen über Investitionsmöglichkeiten im
Titel VI Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen
und anderen Veranstaltungen.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 74
Artikel 71
Agrar- und lndustriefomen
(1) Die Gemeinschaft und Polen entwickeln eine Zusammen-
und KonformitAtsprüfung
arbeit mit dem Ziel, zur Entwicklung Polens beizutragen. Diese
Zusammenarbeit soll die Leistungen Polens unterstützen und die (1) Die Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die Un-
Wirtschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage terschiede im Bereich der Normen und der Konf onnitätsprüfung
zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken. zu verringern.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1329
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes (3) Es werden institutionelle Rahmen und Pläne für die Zusam-
angestrebt werden: menarbeit entwickelt (zunächst mit der Europäischen Stiftung für
Berufsausbildung nach deren Gründung, sowie mit der Beteili-
- Beachtung der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und
gung Polens an TEMPUS). Die Beteiligung Polens an anderen
der europäischen Normen für die Qualität industrieller und
Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem Zusammenhang im
landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse;
Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren gleichfalls erwogen
- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der werden.
Gemeinschaft und der europäischen Nonnen und Konformi-
(4) Durch die Zusammenarbeit werden gefördert: direkte Ar-
tätsprüfungsverfahren;
beitsbeziehungen zwischen Lehranstahen und zwischen Lehran-
soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti- stalten und Unternehmen, Mobilität und Austausch von Lehrkräf-
ge Anerkennung in diesen Bereichen; ten, Studenten und Verwaltungspersonal, praktische Berufsausü-
- Förderung der Teilnahme Polens an den Arbeiten von Fachor- bung und Ausbildungslehrgänge im Ausland, Entwicklung von
ganisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC). Lehrplänen, Ausarbeitung von Lehrmaterial und Ausrüstung von
Lehranstalten.
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Polen techni-
sche Hilfe. Die Zusammenarbeit zielt ferner ab auf die gegenseitige Anerken-
nung von Studienzeiten und Diplomen.
Zur Förderung der Heranführung Polens an das Gemeinschaftsni-
Artikel 75
veau der Lehranstalten und Forschungseinrichtungen gemäß Arti-
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik kel 75 ergreift die Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen, um
Polen die Zusammenarbeit mit den entsprechenden europäischen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit
Einrichtungen zu er1eichtem. Hierzu kann die Mitwirkung Polens
in der Forschung und technischen Entwicklung zu fördern. Fol-
an den Tätigkeiten dieser Einrichtungen und die GrOndung von
genden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
Tochtereinrichtungen in Polen gehören. Das Ziel der Lehranstal-
- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen ten soll vor allem die Ausbildung von Akademikem, Angehörigen
einschließlich Informationen über die jeweilige Politik und die der freien Berufe und öffentlichen Bediensteten sein, die in den
jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech- Prozeß der europäischen Integration und die Zusammenarbeit mit
nik; den Gemeinschaftsorganen einbezogen werden sollen.
- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi- (5) Die Hauptziele der Zusammenarbeit bei der Übersetzung
nare und Workshops); sind folgende:
- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur För- - Ausbildung von Übersetzern und Ausbau der Terminologie-
derung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers Basen (Glossare, Eurodicautom);
von Technologie und Know-how;
- Förderung der Übernahme der Gemeinschaftsnonnen und
Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher -tenninologie;
und Fachleute beider Seiten; - Entwicklung einer zweckmäßigen Infrastruktur für die Überset-
- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer zung aus dem Polnischen in die Gemeinschaftssprachen und
Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener umgekehrt.
Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen; Artikel n
- Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Einklang mit Ab-
Landwirtschaft und Agroindustrie
satz 3.
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
Steigerung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft und der
(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die Agroindustrie. Insbesondere geht es um:
Entwicklung der Zusammenarbeit fest.
- Entwicklung privater landwirtschaft1icher Betriebe und Ver-
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der triebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;
Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird
- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver-
durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder
kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
Vertragspartei angenommenen Verfahren ausgehandelt und ge-
schlossen werden. - ländliche Raumordnung einschließUch Bebauungs- und Stadt-
planung;
Artikel 76 - Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete
Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des
Allgemeine und berufliche Bildung Einsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit
(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Anhebung des Niveaus Produktionsmitteln;
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in EntwickJung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe
Polen unter Berücksichtigung der Prioritäten Polens ab. und ihrer Vermarktungstechniken;
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Bereiche: - Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;
Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung; Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-
Ausbildung am Arbeitsplatz und Erwachsenenbildung; schaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-
schen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Polens;
- Umschulung und Anpassung an den Arbeitsmarkt;
- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit
- Management-Ausbildung; von Tieren und Pflanzen einschließlich der veterinärrechtlichen
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen; Vorschriften und Kontrollen sowie der pflanzenschutzrechtli-
chen Vorschriften mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung
- Übersetzung; an die Gemeinschaftsnonnen durch Unterstützung von Ausbil-
- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln; dungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrollen.
Förderung der Lehrtätigkeit Im Bereich der europäischen Stu- (2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-
dien an geeigneten Lehranstalten. bracht, technische Hilfe.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 78 - die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung
von Abfällen; die Durchführung des Baseler Übereinkom-
Energie mens;
( 1) Die Zusammenarbeit wird nach marktwirtschaftlichen
- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-
Grundsätzen stattfinden und im Hinblick auf eine schrittweise
denerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und
Integration der Märkte Polens und der Gemeinschaft entwickelt. Tierwelt;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf:
- die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla-
- die Modernisierung der Infrastruktur; nung;
- die Verbesserung und Oiversifizierung der Versorgung; - den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik; - globale Klimaveränderung.
- die Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich; (3) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde-
re auf folgenden Gebieten zusammen:
- die Entwicklung der Energieressourcen;
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf
- die Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Ener-
dem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien;
gienutzung;
- Ausbildungsprogramme;
- die Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des
Energieverbrauchs; - Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);
- den Kernenergiesektor; - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der
Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die
- die Bereiche Strom und Gas, auch unter Berücksichtigung der
Gemeinschaft) und auf internationaler Ebene;
Möglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen;
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-
- die Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen-
fragen und Klimaveränderungen.
arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;
- den Transfer von Technologie und Know-how;
Artikel 81
- die stärkere Öffnung des Energiemarktes und die Er1eichterung
des Transitverkehrs von Gas und Strom. Verkehr
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-
sammenarbeit, um Polen folgendes zu ennöglichen:
Artike 1 79
- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
Zusammenarbeit auf dem Kernenergiesektor
- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des
(1) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-
Bereiche: strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
- Optimierung des polnischen Atomrechts; Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-
- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophen- meinschaft vergleichbar sind.
management im Nuklearsektor; (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
- Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Umwelt- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-
verstrahlung; nik;
- Probleme des Brennstoffzyklus, der sicheren Verwahrung und technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Konfe-
des Schutzes von spaltbarem Material; renzen und Seminare).
- Entsorgung radioaktiver Abfälle; (3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:
- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken; Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Lockerung der
- Dekontaminierung. Transitbedingungen;
(2) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und - Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen, einschließlich
Erfahrungsaustausch sowie Forschungs- und Entwicklungstätig- Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-
keiten gemäß Artikel 75 ein. hörden;
- Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei-
Artikel 80 senbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken
von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-
Umwelt dungen;
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- - Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
menarbeit bei der lebenswichtigen Bekämpfung von Umwelt-
schäden, die sie zur Priorität erhoben haben. - Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den
Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf: Schiene/Straße, im sonstigen kombinierten Verkehr und im
- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Güterumschlag;
die Bekämpfung der regionalen und grenzüberschreitenden Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Ver-
Luft- und Wasserverschmutzung; kehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist.
- die wirksame Energiegewinnung und -nutzung, die Sicherheit
von Industrieanlagen; Artikel 82
- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che- Telekommunikation
mikalien;
(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-
- die Wasserqualität, insbesondere bei grenzüberschreitenden menarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-
Wasserläufen; sondere folgende Maßnahmen ein:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1331
- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Tele- (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
kommunikation; und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
für Sachverständige beider Seiten;
sind.
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
Artikel 86
- Technologietransfer;
- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi- Regionalentwicklung
gen Einrichtungen beider Seiten; (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
Harmonisierungskonzepte; (2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich- - Bereitstellung von Informationen für die nationalen, regionalen
tungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen. und lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raum-
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden ordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe bei der Ausarbei-
vorrangigen Bereiche: tung dieser Politik;
- Modemisierung des polnischen Telekommunikationsnetzes - gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im
und Einbeziehung in die europäischen und intemationalen Bereich der Wirtschaftsentwicklung;
Netze; - Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-
- Zusammenarbeit mit den europäischen Norrnenorganisatio- gebieten zwischen der Gemeinschaft und Polen;
nen; - gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für
- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver- Zusammenarbeit und Hilfe;
waltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation; - Austausch von Beamten;
- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen - technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent-
wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie wicklung benachteiligter Gebiete;
und Planung, Beschaffungsgrundsätze;
- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung. rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich
Seminaren.
Artikel 83 Artikel 87
Banken, Versicherungen Zusammenarbeit im sozialen Bereich
und andere Finanzdienstleistungen
(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annahme gemeinsa- zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ab auf
mer Vorschriften und Normen zusammen, unter anderem für das die Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und
Rechnungswesen sowie für die aufsichtsrechtlichen Bestimmun- Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutz-
gen für Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstlei- niveaus in der Gemeinschaft; diese Zusammenarbeit umfaßt
stungen. insbesondere:
(2) Die Vertragsparteien legen genaue Methoden zur Erleichte- - technische Hilfe;
rung des Reformprozesses fest, insbesondere durch:
- Austausch von SachvE!rstlndigen;
- Beiträge zur Vorbereitung von Glossaren und zur Übersetzung
- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Polens;
- lnfonnations- und Ausbildungsmaßnahmen.
- Diskussionen und Informationstagungen Ober geltende oder in
Ausarbeitung befindliche Rechtsvorschriften Polens und der (2) Im Bereich der Beschlftigung konzentriert sich die Zusam-
Gemeinschaft; menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgen-
des:
- Ausbildungsmaßnahmen.
- Organisation des Arbeffsmarktes;
Artikel 84 - Arbeitsvermlttlungs- und Berufsberatungsdienste;
- Planung und Umsetzung von regionalen Urnstrukturierungs-
Währungspolitik programmen;
Auf Antrag der polnischen Behörden leistet die Gemeinschaft
- Förderung der Entwicklung 6rtlicher ArbeltsmArtcte.
technische Hätte, um die Maßnahmen Polens zur Einführung der
vollen Konvertierbarkeit des Zloty und zur schrittweisen Annähe- Die ZUsammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-
rung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungssy- men wie die Durchführung von Studien, die Hilfe durch Sachver-
stems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informations- ständige sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
austausch Ober die Grundsätze und das funktionieren des Euro- (3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit
plischen Währungssystems. zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Soziatversiche-
rungssystem In Polen an das neue wirtschaftliche und soziale
Artikel 85 Umfeld anzupassen, In erster Linie durch d-.e Hilfe von Sachver-
ständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, Artikel 88
in jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindem, daß
Fremdenverkehr
ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er10sen aus Straftaten im
allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
werden. menarbeit insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- Erleichterung des Fremdenverkehrs; - Veranstaltung von Seminaren und Praktika;
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale - Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur zwischen
Netze, Datenbanken usw.; den Vertragsparteien;
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und - Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin-
Seminare; dung zwischen den Versandver1ahren der Gemeinschaft und
Polens;
Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen wie
grenzübergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw. - Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-
kehr.
Artikel 89 Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
Kleine und mittlere Unternehmen (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 94
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-
Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der Zusam- hörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.
menarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Polen.
(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis- Artikel 92
sen in folgenden Bereichen:
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu-
erlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-
und Erweiterung von KMU sowie für grenzübergreifende Zu- lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und
sammenarbeit; rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und
Überwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von
- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspe-
Privatunternehmen in Polen benötigt werden.
zifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,
Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie (2) Zu diesem Zweck wird insbesondere folgendes ange-
Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er- strebt:
bringen; - Schaffung eines zuverlässigen und unabhängigen Statistik-
- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in systems;
der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter- Angleichung an die international (und insbesondere in der
richtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-
Zusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network fikationen;
(BC-NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).
- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung
und Überwachung der Wirtschaftsreform;
Artikel 90
Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-
Information und audiovisuelle Medien ten für die Privatwirtschaft;
(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur - Gewähr1eistung des Datenschutzes.
Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang er-
(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische
halten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft
Hilfe geleistet.
für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Interes-
sierte Kreise in Polen vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit Artikel 93
auch der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.
Wi rtsc ha f ts wissen sc haften
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
suellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere können sich (1) Die Gemeinschaft und Polen er1eichtem den wirtschaftlichen
die audiovisuellen Medien Polens an den Aktionen beteiligen, die Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenarbeit zur
von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volks-
1991-1995 durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die wirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung der Wirt·
von den für die Verwaltung der jeweiligen Aktion zuständigen schaftspolitik in einer Marktwirtschaft.
Gremien festgelegt werden, sowie die Bestimmungen der Ent- (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Polen
scheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-
21. Dezember .1990 zur Fest1egung des Programms zu beach-
schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-
ten.
schen;
Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse
mentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-
einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der
dungen, die technischen Normen im audiovisuellen Bereich und
Instrumente für deren Durchführung analysieren;
die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordi-
nieren und, soweit angebracht, harmonisieren. insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-
arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge-
dehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften
Artikel 91
und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in
Zoll Polen fördern, um den Transfer von Know-how für die Konzep-
tion der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite-
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
re Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungser-
aller Vorschriften zu gewähr1eisten, die in Verbindung mit dem
gebnisse zu sorgen.
Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der
Zollregelung Poiens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit
die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen Artikel 94
zu er1eichtem. Drogen
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes: (1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die
- Informationsaustausch; Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1333
Verhinderung der Versorung und des widerrechtlichen Handels Jahren kann Polen Darlehen der Europäischen Investitions-
mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur bank nach Maßgabe des Artikels 18 der Satzung der Bank
Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte. erhalten; nach Konsultationen mit Polen wird die Gemeinschaft
den Höchstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen
Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Polen festle-
Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-
gen.
schließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-
tionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-
menarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß- Artikel 98
nahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren. Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden
schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol- Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-
genden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler ten den Assoziationsrat.
Rechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und Informa-
tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Perso- Artikel 99
nalausbildung und Forschung; Verhütung der mißbräuchlichen
Verwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstel- (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-
lung vo~ Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Polens und
in Koordinierung mit den intemationalen Finanzorganisationen im
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanz-
einbeziehen. hitfe zu gewähren, um
- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-
tierbarkeit des Zloty zu stabilisieren und aufrechtzuerhalten;
Titel VII
- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaft-
Kulturelle Zusammenarbeit liche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zah-
lungsbilanzhilfe.
Artikel 95 (2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Polen der G-24,
soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- ·
Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft
menarbeit zu fördern. Soweit angebracht, werden die von der
vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß
Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Polen an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine
durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf
rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht
Polen ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem
wird.
Interesse entwickelt.
(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe
(2) Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes be-
und die Erfüllung der von Polen im Zusammenhang mit dieser
treffen:
Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.
- Übersetzung literarischer Werke;
- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Artikel 100
Denkmälern und Stätten;
Die Finanzhltfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend
- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti- dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Polens
gen; sowie unter BerOcksichtigung der Prioritäten und der Aufnahme-
- europabezogene Kulturveranstaltungen. kapazität der polnischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität
sowie der Erzielung von Fortschritten bei der Einführung der
Marktwirtschaft und der Umstrukturierung in Polen.
Titel VIII
Artikel 101
finanzielle Zusammenarbeit
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-
Artikel 96 schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder,
mit den Artikeln 97, 98, 100 und 101 erhält Polen vorObergehend einschließlich G-24 und intemationale Finanzorganisationen, ins-
Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und besondere der lntemationale Währungsfonds, die lntemationale
Dar1ehen, um die wirtschaftliche Umgestaltung Polens zu be- Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische
schleunigen und Polen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu unterstützen.
Artikel 97
Diese Finanzhilfe umfaßt: Titel IX
- bis Ende 1992 die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Pro-
gramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen
in ihrer geänderten Fassung; danach werden Zuschüsse der
Gemeinschaft entweder im Rahmen des PHARE-Programms Artikel 102
auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahresfinanzrah-
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung
mens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach Konsulta-
dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal
tionen mit Polen und unter Berücksichtigung der Artikel 100
jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies
und 101 festgelegt wird;
erfordem. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-
- das (die) Dar1ehen der Europäischen Investitionsbank bis zum men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder intemationalen
Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung. In den folgenden Fragen von gemeinsamem Interesse. ·
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
A r t i k e 1 103 A r t i k e 1 108
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-
der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis- setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des polnischen
sion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit- Parlaments und des Europäschen Parlaments zu einem Mei-
gliedern der Regierung Polens andererseits. nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß- den, die er selbst festlegt.
gabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest. Artikel 109
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit- (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus
glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit- Abgeordneten des Europäischen Par1aments einerseits und Ab-
glied der Regierung Polens nach Maßgabe der Geschäftsord- geordneten des polnischen Parlaments andererseits.
nung. (2) Der Par1amentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-
schäftsordnung fest.
Artikel 104
(3) Den Vorsitz im Par1amentarischen Assoziationsausschuß
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin führt abwechselnd das Europäische Par1ament und das polnische
vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-
lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-
führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh- Artikel 110
lungen abgeben. Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung
von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß
die erbetenen Informationen.
Artikel 105 Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-
schlüsse des Assoziationsrats unterrichtet.
(1) Jede der beiden Vertragparteien kann den Assoziationsrat
mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung Der Par1amentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen
dieses Abkommens befassen. an den Assoziationsrat richten.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß
beilegen. Artikel 111
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor- Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische
derlich sind. Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-
genüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge-
(4} Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
richte und Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft und die-
den, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines
jenigen Polens anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und
Schiedsrichters notifizieren; die andere Partei ist verpflichtet, bin-
ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem,
nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für
gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.
die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und
die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Artikel 112
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Keine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei
daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds-
spruchs erforder1ichen Maßnahmen zu treffen. a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
teressen widerspricht;
Artikel 106
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit• diese Maßnahmen t'Jürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
glieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer• sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
seits und Vertreter der Regierung Polens andererseits angehören, Waren nicht beeinträchtigen;
bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-
und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- oder in Erfüllung der von ihr übemommenenen Verpflichtun-
tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations- gen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationa-
ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 104. len Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 107 Artikel 113
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup- (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
pen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:
stützen.
- bewirken die von Polen gegenüber der Gemeinschaft ange-
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam- wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den
mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest. schaften oder Firmen;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1335
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Polen ange- Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notif1zierung
wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen polni- an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
schen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen. sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen Artikel 119
anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
gleichartigen Situation befinden. Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein~chaft, der Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Artikel 114
Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser
Für Ursprungswaren Polens gilt bei der Einfuhr in die Gemein- Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Polen
schaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten andererseits.
einander gewähren.
Artikel 120
Die Behandlung, die Polen gemäß Titel IV und Kapitel I des Trtels V
gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Mitgliedstaaten einander gewähren. scher, englischer, französischer, griechischer, ttalienischer, nie-
derländischer, portugiesischer, spanischer und polnischer Spra-
che abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
Artikel 115 ist.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- Artikel 121
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
dieses Abkommens erreicht werden. eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assozia- haben.
tionsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am
Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehm- 19. September 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-
bare Lösung zu finden. schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das blik Polen über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Zusammenarbeit und das am 16. Oktober 1991 in Brüssel unter-
Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert zeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für
und auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon- Kohle und Stahl und der Republik Polen.
sultationen im Assoziationsrat sein.
Artikel 122
Artikel 116 Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über
sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-
den Warenverkehr, im Jahre 1992 durch ein Interimsabkommen
mens läßt dieses Abkommen die Rechte 1Jnberührt, die diesen
zwischen der Gemeinschaft und Polen in Kraft gesetzt, so kom-
aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
men die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen
ren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits gewährt
für Trtel III, die Artikel 63, 65 und 66 dieses Abkommens und die
werden.
Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter .Zeitpunkt des lnkrafttre-
Artikel 117 tens des Abkommens• zu verstehen ist:
Die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis XIII - der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die
sind Bestandteil dieses Abkommens. zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und
- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens
wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden
Artikel 118 unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. legt Ist.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang 1
Liste der in den Artikeln 8 und 18 des Abkommens genannten Waren
K.N-Codc Wattnbczcichnung
ex 3502 Albumine, Albuminatc und andere Albuminderivatc:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
-- anderes:
3502 10 91 --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 --- anderes
ex 3502 90 - andere:
- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
--- Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 ---- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 90 59 ---- andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und
Korkmehl
5201 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch geUmmt
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfalle von
Flachs (einschließlich Garnabfllle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L), roh oder bearbeitet, jedoch rucht versponnen; Werg
und Abfalle von Hanf (einschließlich Garnabflille und Rcißspinnstoff)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1337
Anhang Ila
Liste der Grunderzeugnisse,
für welche die Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens um 50 v. H. gesenkt
und am t. Januar 1993 beseitigt werden
KN-Codc 1991
25010031 7202 19 00
25010051 7202 30 00
2501 00 91 7202 41 10
25010099 7202 41 90
2503 90 00 7202 49 10
25112000 7202 49 so
2513 19 00 7202 49 90
2513 29 00 7202 50 00
2516 12 10 7202 70 00
2516 22 10 7202 80 00
25169010 7202 91 00
25182000 7202 92 00
2518 30 00 7202 93 00
2526 20 00 7202 99 30
2530 40 00 7202 99 80
2804 61 00 7602 00 19
2804 69 00 7903
2805 11 00 8101 10 00
2805 19 00 8101 91 10
2805 21 00 8101 91 90
2805 22 00 81021000
2805 30 10 8102 91 10
2805 30 90 8102 91 90
2805 40 10 8103 10 10
28182000 8103 10 90
2818 30 00 8104 11 00
ex 2844 30 11 Cennets, roh, Bearbeitungsabfälle und 8104 J9 00
Schrott 8107 10 00
2844 30 19 8108 10 10
ex 2844 30 51 Ccnnets, roh, Bearbeitungsabfille und 8108 10 90
Schrott 8109 10 10
32012000 8109 10 90
32013000 8110 00 11
32019010 8110 00 19
ex 32019090 Andere pflanzliche Auszüge 81110011
81110019
4104 10 91
8112 20 31
•U05 11 91
8112 20 39
410S 1199
811230 10
410S 12 10
811HO 11
4105 12 90
811H0 1.9
4105 19 10
8112 91 10
4105 19 90
81129131
41061190
8112 91 39
4106 12 00
8112 91 90
4106 19 00
8113 00 10
4107 10 10
4107 29 10
4107 90 J0
4403 10 10
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Ilb
Liste der Grunderzeugnisse
für welche die Zölle vom Inkrafttreten des Abkommens an jährlich um 20 v. H. gesenkt
und am 31. Dezember 199S beseitigt werden
KN-Codc 1991
7202 21 10
7202 21 90
7202 29 00
7601
7801
7901
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1339
Anhang III
(1) (2) (3)
Ausgangszoll- Aus~ll-
kontinf,ent pafonds
(') () (2) (2) 2918 14 00 368
KN-Code 1991
(in 1 000 ECU) (in 1 000 ECU) 2918 22 00 188
(1) (2) (3)
2523 7 46-4 2921 41 00 2 225
28131000 431 29214390 242
281-4 7166 29242930 383
2815 11 00 938 2926 10 00 2 994
2815 12 00
2933 61 00 938
2817 00 00 636
2933 71 00 3048
2818 10 00 2 863
2819 882 2933 90 10 201
2823 00 00 2 521 2935 00 00 472S
2833 25 00 578 3102 10 10 399
2836 20 00 3780 3102 10 91 276
2836 30 00 3102 10 99
3102 21 00
3102 29 10
2839 19 00 458
3102 29 90
3102 50 90
2903 21 00 2 205 3102 60 00
3102 70 00
3102 90 00
2903 22 00 188
2903 61 00 417 3102 30 10 t 071
3102 30 90
2905 lt 00 8820
3102 40 10 H20
31024090
2905 14 90 772
3102 80 00 1 352
2905 16 10 538
3103 10 00 2 730
2905 31 00 3 969
3105 4830
2907 15 00 661
2918 11 00•10 ( 4
)----- 331 3501 5 653
(') Für Einfuhren Ober diese Kontingente hinaus wendet die Gemein- 3602 290
schaft die Zollsitze an. die sich aus dem Abkommen ergeben.
(') Fur Einfuhren ober dieae Plafonds hinaus kann die Gemeinschaft die
Zollsitze wiedereinfü~ die sich aus dem Abkommen ergeben. 3802 10 00 882
(') Diese ~ werden vom Zeitpunkt des lnkrafumens des Abkom-
mens an jlhrlich um 20 v. H. erhöht.
(1 Warenbezeichnung siehe Anhang. 3901 10 90 6 249
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
( 1) (2) (3) (1) (2) (3)
39012000 13 125 42021211 4 200
4202 12 19
4202 22 10
3903 -4 520 4202 32 10
4202 92 11
3915 20 00
• 202 92 15
4202 92 19
3920 30 00
3920 99 50 4202 11 10 6 300
4202 11 90
4202 12 91
3904 10 00 5 250 4202 12 99
3904 21 00 4202 19 91
3904 22 00 4202 19 99
4202 21 00
4202 22 90
3912 20 19 525 4202 29 00
3912 20 90 4202 31 00
4202 32 90
4202 39 00
3916 90 90•10 e> ----- 1155 4202 9110
4202 91 50
3917 29 19•10 (") ----- 4202 91 90
4202 92 91
4202 92 95
3920 71 11
4202 92 99
3920 71 19
3920 71 90 4202 99 10
4202 99 90
4011 40 00 -4079 4203 10 00 6 615
4011 50 10 4203 21 00
40115090 4203 29 91
4203 29 99
4013 20 00 4203 30 00
4013 90 10 4203 40 00
4011 10 00 6 300 4203 29 10 3 308
40112000
40113090
4011 91 00 4302 30 10 2415
40119900 '4303
4012 10 90
4411 4 000
4012 20 90
4012 90 10
4012 90 90
6401 546
4013 10 10 6402
4013 10 90
4013 90 90
6-403 2 875
4104 10 95 8 269
• 104 10 99 6404
6405 90 10
1 103
4104 3111
4104 31 19
4104 31 30
4104 31 90 6-405 10 90 3 570
4104 39 10 6405 20 91
4104 39 90 6405 20 99
6405 90 90
4105 20 00 2646
6908 3 833
4106 20 00 2 756 6911 578
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1341
( J) (2) (3) (J) (2) (3)
6913 5 513 72113090
72114999
700-4 •
1 20 7215 10 00
7215 40 00
7005 882
7218 90 30
7218 90 91
7010 90 21 487 • 7218 90 99
7010 90 31
7010 90 -41 7219 -,0 91
•
7010 90 3 7219 90 99
•
7010 90 5
•
7010 90 7 7220 20 31
7010 90 51 7220 20 39
7010 90 53 7220 20 51
7010 90 55 7220 20 59
7010 90 57 7220 20 91
7010 90 61 722020 99
7010 90 67 7220 90 19
7010 90 71 7220 90 90
7010 90 77
7010 90 81 7222 20 11
7010 90 87 7222 20 19
7010 90 99 7222 20 91
7222 20 99
7222 30 51
7012 00 595 7222 30 59
7222 30 91
7222 30 99
7013 3 150
7222 -40 91
7222-4093
•
701 00 00 551 7222 40 99
7223 00
720719 39 •53
7207 20 79 •
722 90 19
722-4 90 91
7216 60 11 722-4 90 99
7216 60 19
7216 60 90 7225 20 90
7216 90 50 7225 90 90
7216 90 60
7216 90 91 7226 10 91
7216 90 93 722610 99
7216 90 95 7226 20 39
7216 90 97 7226 20 59
7216 90 98 7226 20 79
7226 20 90
7217 1110 1913 7226 92 91
7217 11 91 7226 92 99
7217 11 99 72269919
7217 12 10 7226 99 39
7217 12 90 7226 99 90
7217 13 11
7217 13 19 7228 10 50
7217 13 91 7228 10 90
7217 13 99 7228 20 so
7217 19 10 7228 20 80
7217 19 90 7228 4000
7217 21 00 7228 so 10
7217 22 00 7228 so 90
7217 23 00 7228 60 90
7217 29 00 7228 70 91
7228 70 99
7207 20 39 3 859 7229
7207 20 9Q't10 (')------
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
7304 10 10 8 269 7407 22 10~0 (') - - - - -
7304 10 30 7407 22 90•90 {')-----
7304 10 90 7-407 29 00•90 c·>-----
7304 20 91
7304 20 99 7408 11 00 .
7304 31 91 7408 19 10
7304 31 99 7408 19 90
7304 39 10 7408 21 00
7304 39 51 7408 22 10
7304 39 59 7408 22 90
7304 39 91 7408 29 10
7304 39 93 7408 29 90
7304 39 99
7304 -41 90
730-4 49 10 7407 21 90•10 {')----- 3 308
730-4 49 91 7+07 22 10•10 (')-----
730-4 49 99 7407 22 90•10 (')-----
7304 51 11 7407 29 00•10 (') - - - - -
7304 51 19
7304 51 91
7411
730-4 51 99
7304 59 10
7304 59 31
7304 59 39 7409 2 823
7304 59 91
7304 59 93
730-4 59 99 8201 10 00 1-48
7304 90 90
8-482 10 10 2 205
7305 11 00
7305 12 00
7305 19 00
7305 20 10 8516 50 00 2 819
7305 20 90
7305 31 00
7305 39 00 8528 10 -40 4-410
7305 90 00 8528 10 so
8528 10 71
8528 10 73
7306 10 11
8528 10 75
7306 10 19
8528 10 78
7306 10 90
7306 20 00
7306 30 21
7306 30 29 8527 1110 • -410
7306 30 51 8527 11 90
7306 30 59 8527 21 10
7306 30 71 8527 21 90
7306 30 78 8527 29 00
7306 30 90 8527 31 10
7306 40 91 8527 31 91
7306 40 99 8527 31 99
7306 50 91 8527 32 90
7306 50 99 8527 39 10
7306 60 31 8527 39 91
7306 60 39 8527 39 99
8527 90 91
7306 60 90
8527 90 99
7306 90 00
8528 10 61
8528 10 69
7310 29 90•10 (')---- 389
8528 10 80
85281091
8528 10 98
7317 1 465 8528 20 20
8528 20 71
8528 20 73
7407 10 00 11 707 8528 20 79
7-407 21 10 8528 20 91
7.Jo7 21 90•90 c·>----- 8528 20 99
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1343
( 1) (2) (3) (1) (2) (3)
8529 10 20 8703 21 10 125 000
8529 10 31 8703 22 11
8529 10 39 8703 22 19
8529 10 40 8703 23 11
8529 10 50 8703 23 19
8703 31 10
8529 10 70 8703 32 11
85291090 8703 32 19
8529 90 70 87033311•10 e>------
8529 90 99 (a) 8703 33 19•10 e>------
s103 90 90•11 c·>------
8539 10 90 1 874
8539 21 30
8539 21 91 8704 21 91 4 410
8539 21 99 8704 31 91
8539 22 10
8539 22 90
8539 29 31
870• 22 91 8 820
8539 29 39
8539 29 91
870• 22 99
8704 23 91
8539 29 99 8704 23 99
85401110 2 646
8540 11 30 9003 4 410
8540 11 50
854011 80
9105 5 182
8540 91 00 5 513
8540 99 00
9401 20 00 14 681
8541 10 10 9401 30 10
85411091 94013090
8541 10 99 9401 40 00
8541 21 10 9401 50 00
8541 21 90 9401 61 00
85412910 94016900
9401 71 00
8541 29 90 94017900
8541 30 10 94018000
85413090 94019090
85•414010
8541 50 10
8541 50 90
85419000 9403 10 10 69126
9403 10 51
8542 •
9 03 10 59
•
9 03 10 91
9403 10 93
•
9 03 10 99
8545 11 00 -4297 •
9 03 20 91
8545 20 00 •
9 03 20 99
8545 19 90 •
9 03 30 11
8545 90 90 •
9 03 30 19
9'403 30 91
9403 30 99
9403 40 00
8545 19 10 318 9403 50 00
9403 60 10
•
9 03 60 30
8701 20 3 638 9403 60 90
9403 70 90
9403 90 10
9403 90 30
8702 10 11 1 103 9403 90 90
8702 10 19
(a) Ab 1. Aug1,1st 1991 wird diese Position durch 8529 90 70 und 9405 91 19 1 050
8529 90 98 ersetzt.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(l) (2) (J) (1) (2) (J)
9603 29 10 2 100
9603 29 30 9503 11 025
9603 29 90
9603 30 10
9603 30 90 9405 30 00 4 200
9603 40 10
9603 90 91 9505
Anhang zu Anhang III
Verkürzter Wortlaut der Positionen
2918 11 00•10 Milchsäure
3916 90 90•10 Monofile mit einem Größendurchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und
Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus
regenerierter Cellulose
3917 29 19"'10 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Versch)ußstücke und Verbindungsstücke
(Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus regenerierter Cellulose
7207 20 90"" 10 Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
..
7310 29 90•10 „Einheitskanister", mit einem Nenninhalt von 20 l, mit einer Wanddicke von
0,5 mm oder mehr und mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 1
7407 21 90•10 Hohlprofile aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
7407 22 10"'10 Hohlprofile aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)
7407 22 90•10 Hohlprofile aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
7 407 21 90•90 Profile aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing), andere als hohl
7 407 22 10•90 Profile aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel), andere als hohl
7 407 22 901H)0 Profile aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber), andere als hohl
7407 29 00•10 Profile aus Kupfer, Zink, Messing, andere als hohl
7407 29 OOlf-<JO Andere Profile, andere als hohl
8703 33 11 •10 Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm, bis 3 000 cm'
8703 33 19•10 Andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel oder
Halbdieselmotor), neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm, bis 3 000 cm,
8703 90 90•11 Fahrzeuge, andere als Fahrzeuge mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von
3 000 cm' oder weniger
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1345
Anhang IVa
Gewerbliche Waren (KN 25-97)
25010010 2523 10 00 270-4 00 19 2903 -40 10 3003 39 00
25010031 2523 21 00 270-4 00 30 2903 -40 20 3003 -40 00
2502 00 00 2523 29 00 2704 00 90 2903 40 30 3003 90 10
2503 10 00 2523 30 00 2705 00 00 2903 •o •o 3003 90 90
2503 90 00 2523 90 10 2706 00 00 2903 '40 so 3004 10 10
250-4 10 00 2523 90 30 2708 10 00 2903 -40 61 •
300 10 90
250-4 90 00 2523 90 90 2708 20 00 2903 -40 69 300-4 20 10
2505 10 00 2524 00 10 2709 00 10 2903 -40 70 300-4 20 90
2505 90 00 252-4 00 30 2709 00 90 2903 -40 80 3004 31 10
2506 10 00 2524 00 90 2711 11 00 2903 -40 91 3004 31 90
2506 21 00 2525 10 00 2711 12 19 2903 -40 92 300-4 32 10
2506 29 00 2525 20 00 2711 12 91 2903 -40 98 300-4 32 90
2507 00 10 2525 30 00 271112 93 2907 11 00 300-4 39 10
2507 00 90 2526 10 00 2711 12 99 2907 12 00 3004 39 90
2508 10 00 2526 20 00 2711 13 10 2907 14 00 3004 40 10
2508 20 00 2527 00 00 2711 1330 2907 19 10 300-4 40 90
2508 30 00 2528 10 00 2711 13 90 2907 19 90 300-4 50 10
2508 -40 00 2528 90 00 2711 1.f 00 2936 10 00 3004' 50 90
2508 50 00 2529 10 00 2711 19 00 2936 21 00 3004 90 11
2508 60 00 2529 21 00 2711 21 00 2936 22 00 3004 90 19
2508 70 00 2529 22 00 271129 00 2936 23 00 3004 90 91
2509 00 00 2529 30 00 271-4 10 00 2936 2-4 00 300-4 90 99
2510 1000 2530 10 00 271-4 90 00 2936 25 00 3006 10 10
2510 20 00 2530 20 00 2716 00 00 2936 26 00 3006 10 90
2511 10 00 2530 30 00 2936 27 00
... ,
25112000 2530 40 00 28012000 2936 28 00
3006 20 00
3006 30 00
2512 00 00 2530 90 00 2801 30 10 2936 29 10 3006 40 00
2513 11 00 2802 00 00 2936 29 30 3006 50 00
2513 19 00 2601 11 00 2803 00 10 2936 29 90 3006 60 11
2513 21 00 2601 12 00 2803 00 30 2936 90 11
3006 60 19
2513 29 00 26012000 2803 00 90 2936 90 19
3006 60 90
2514 00 00 2602 00 00 280.f 10 00 2936 90 90
25151100 2603 00 00 2804 21 00 29-41 10 00
3807 00 10
2515 12 00 2604 00 00 280.f 29 00 29412010
3807 00 90
2515 20 00 2605 00 00 2804 40 00 29412090
2516 11 00 2606 00 00 280'4 so 90 29-41 30 00
2607 00 00 2804 80 00 4001 10 00
2516 12 10 2941 40 00
2516 12 90 2608 00 00 2804 90 00 4001 21 00
29415000
2516 21 00 2609 00 00 2805 11 00 40012200
29419000
2516 22 10 2610 00 00 2805 19 00 40C12910
2516 22 90 26110000 2805 30 90 3001 10 10 • 0012990
2516 90 10 2612 10 10 •
2805 O 10 3001 10 90 '40013000
2516 90 91 2612 10 90 2805 40 90 30012010
2516 90 99 2612 20 10 2844 10 00 3001 20 90 •401 10 00
2517 10 10 2612 20 90 2844 20 11 30019010 4401 21 00
2517 10 90 2613 10 00 2844 20 19 30019091 4401 22 00
2517 20 00 2613 90 00 28'4'4 20 91 3001 90 99 • 401 30 10
2517 30 00 2614 00 10 284" 20 99 3002 10 10 44013090
2517 41 00 261.f 00 90 28-4.f 30 19 3002 10 91 4402 0000
2517 49 00 2615 10 00 2844 30 59 3002 10 95 • 403 10 10
2518 10 00 2615 90 10 28.f.f 30 90 3002 10 99 4403 10 91
2518 20 00 2615 90 90 284.f 40 00 3002 20 00 4403 10 99
2518 30 00 2616 10 00 2844 50 00 3002 31 00 4403 20 00
2519 10 00 2616 90 00 3002 39 00 -4403 31 00
2519 90 10 2617 10 00 290110 90 3002 90 10 '4403 32 00
2519 90 30 2617 90 00 2901 21 00 3002 90 30 •403 33 00
2519 90 90 2901 22 00 3002 90 so 4403 34 10
2520 10 00 2702 10 00 2901 23 00 3002 90 90 4403 3.f 30
2520 20 10 2702 20 00 29012400 3003 10 00 -4403 3.f 50
2520 20 90 2703 00 00 29012910 3003 20 00 4403 34 70
25210000 2704 00 11 2901 29 90 3003 31 00 4403 3-4 90
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
-4403 35 10 51021050 7106 92 10 81122031 84123190
-4403 35 90 51021090 7106 92 91 8112 20 39 8412 39 10
-4403 91 00 5102 20 00 7106 92 99 8112 30 10 8412 39 90
H03 92 00 5103 10 10 7107 00 00 8112 40 11 84128010
4403 99 10 51031090 8 J J 2 40 19 84128091
4403 99 90 51032010 72011011 8112 91 10 8412 80 99
4407 10 79 51032091 72011019 8112 91 31 84161010
5103 20 99 7201 10 30 81129139 84161090
4501 10 00 5103 30 00 7201 10 90 8112 91 90 8416 20 00
4501 90 00 5104 00 00 72012000 8112 99 90 8416 30 00
4502 00 00 5105 10 00 72013010 8416 90 00
4503 10 00 5105 21 00 72013090 8-401 10 00 84171000
4504 10 00 5105 29 00 7201 40 00 8401 20 00 8417 20 10
4504 90 10 5105 30 10 8-401 30 00 8-417 20 90
4504 90 90 5105 3090 7401 10 00 8401 -40 10 8417 80 10
51054000 7401 20 00 8401 40 90 8-417 80 90
4701 00 10 7402 00 00 8402 11 00 8417 90 00
4701 00 90 5201 00 10 7410 21 00 84021200 8418 30 10
-4702 00 00 52010090 8402 19 10 84183091
4703 11 00 5202 10 00 7501 10 00 8402 19 90 8418 30 99
47031900 5202 91 00 7501 20 00 8402 20 00 8418 40 10
4703 21 00 5202 99 00 7502 10 00 8403 10 10 8418 4091
4703 29 00 5203 00 00 7502 20 00 8403 10 90 8-418 4099
4704 11 00
8403 90 10 8-418 50 11
-4704 19 00 5302 10 00 7801 10 00 8403 90 90 8-418 50 19
4704 21 00 5302 90 00 7801 91 00 8404 10 00 84185091
4704 29 00 5303 10 00
78019910 8404 20 00 8418 50 99
'4705 00 00 5303 90 00
7801 99 91 8405 10 00 84186110
4706 10 00 5304 10 00
78019999 8406 11 00 8418 61 90
'4706 91 00 5304 90 00
7802 00 10 8406 19 11 84186910
'4706 92 10 5305 11 00
7802 00 90 8406 19 13 8418 69 91
4706 92 90 5305 19 00
8406 19 15 8418 69 99
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Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1347
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1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
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8607 30 10
8501 53 99 8533 40 90 8540 12 10 8542 90 00 8607 30 80
8501 61 10 8533 90 00 8540 12 30 8543 10 00 8607 91 11
8501 61 91 8534 00 11 8540 12 90 8543 20 00 8607 91 19
8501 61 99 8534 00 19 8540 20 10 8543 30 00 8607 91 91
8501 62 10 8534 00 90 8540 20 JO 85-43 80 10 8607 91 99
85016290 8535 10 00 8540 20 90 8543 80 20 8607 99 11
8501 63 10 8535 21 00 8540 30 10 8543 80 80 8607 99 19
85016390 8535 29 00 8540 30 90 8543 90 10 8607 99 30
•
8501 6 00 8535 30 10 8540 41 00 8543 90 90 8607 99 51
8502 11 90 8535 30 90 8540 42 00 8544 11 10 8607 99 59
8502 12 90 8535 40 00 8540 49 00 8544 11 90 8607 99 90
8502 13 91 8535 90 00 8540 81 00 8544 19 10 8608 00 10
8502 40 10 8536 10 10 8540 89 11 8544 19 90 8608 00 30
8502 40 90 8536 10 50 8540 89 19 8544 20 10 8608 00 91
8510 10 00 8536 10 90 8540 89 90 8544 20 91 8608 00 99
85102000 8536 20 10 8540 91 00 8544 20 99
8510 90 00 8536 20 90 85-40 99 00 8544 30 10 8705 20 00
8514 10 10 8536 30 10 8541 10 10 8544 30 90 8705 30 00
8514 10 91 8536 30 90 8541 10 91 854441 10 8705 90 10
8514 10 99 85364110 85-41 10 99 854441 90 8705 90 30
8514 20 10 8536 41 90 8541 21 10 8544 49 11 8705 90 90
85142090 8536 49 00 8541 21 90 8544 49 19 8707 10 10
8514 30 10 8536 50 00 8541 29 10 854449 91 8707 90 10
8514 30 90 8536 61 10 85412990 8544 49 99 8708 10 10
851440 00 8536 61 90 85413010 8544 51 00 87082110
8515 21 00 8536 69 00 85413090 8544 59 10 8708 29 10
8515 29 10 8536 90 01 85414010 8544 59 91 87083110
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1349
8708 39 10 8802 '40 10 9018 50 90 9021 21 10 902'4 10 10
8708 '40 10 8803 10 10 9018 90 10 9021 21 90 902-4 10 91
8708 so 10 8803 20 10 9018 90 20 90212910 902'4 10 93
8708 60 10 8803 30 10 9018 90 30 90212990 902'4 10 99
8708 70 10 8803 90 91 9018 90 41 90213010
8708 80 10 9024 80 10
90189049 9021 30 90 902'4 80 91
8708 9110 9018 11 00 9018 90 50 90214000
8708 92 10 902'4 80 99
9018 19 00 9018 90 60 9021 so 00
8708 93 10 9018 20 00 9027 20 10
9018 90 90 90219010
8708 94 10
9018 31 10 901910 10 902190 90
8708 99 10 9701 10 00
9018 3190 9019 10 90 9022 11 00
8708 99 30 97019000
8708 99 50 9018 32 10 9019 20 00 9022 19 00
9018 32 90 9020 00 10 9022 21 00 9702 00 00
8708 99 92
8708 99 98 9018 39 00 90200090 9022 29 00 9703 00 00
8713 10 00 9018 41 00 9021 11 00 9022 30 00 9704 00 00
8713 90 00 9018 49 00 9021 19 10 90229010 9705 00 00
8714 20 00 9018 50 10 9021 19 90 9022 90 90 9706 00 00
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang IVb
1. Die Einfuhrzölle auf die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach fol-
gendem Zeitplan abgebaut:
- Am 1. Januar 1994 werden sie auf sechs Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.
- Am 1. Januar 1996 werden sie auf fünf Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.
- Am l. Januar 1998 werden sie auf vier Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.
- Am 1. Januar 1999 werden sie auf drei Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.
- Am 1. Januar 2000 werden sie auf zwei Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.
- Am 1. Januar 2001 werden sie auf ein Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.
- Am 1. Januar 2002 werden sie auf Null herabgesetzt.
87032110 8704 22 10
8703 21 90 8704 22 91
8703 22 19 8704 22 99
8703 22 90 8704 23 10
8703 23 19 8704 23 91
8703 23 90 8704 23 99
8703 24 10 8704 31 10
8703 24 90 8704 31 31
8703 3110 8704 31 39
8703 31 90 8704 31 91
8703 32 19 8704 31 99
8703 32 90 8704 32 10
8703 33 19 8704 32 91
8703 33 90 8704 32 99
8703 90 90 8704 90 00
87041011
8704 10 19 8706 00 11
8704 10 90 8706 00 19
8704 21 10 8706 00 91
8704 21 31 8706 00 99
8704 21 39
8704 21 91 8707 10 90
87042199 8707 90 90
2. Für die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden für 25 000 Autos die Ein-
fuhrzölle im Rahmen eines jlhrlichen Prlferenzzollkontingents ausgesetzt, das bei Inkrafttreten des Ab-
kommens eröffnet wird. Dieses Kontingent erhöht sich vom 1. Januar 1993 an um jlhrlich 5 0/o der
Grundmenge:
87032110
8703 22 19
8703 23 19
8703 24 10
87033110
8703 32 19
8703 33 19
8703 90 90
3. Für die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden für 5 000 Autos die Einfuhr-
zölle im Rahmen eines jlhrlichen Prlferenzzollkontingents ausgesetzt, das bei Inkrafttreten des Abkom-
mens eröffnet wird. Dieses Kontingent erhöht sich vom l. Januar 1993 an um jährlich 10 % der Grund-
menge:
ex 8703 21 10 (•)
ex 8703 22 19 (•)
ex 8703 23 19 (•)
ex 8703 2-4 10 (•)
ex 8703 31 10 (•)
ex 8703 32 19 (•)
ex 8703 33 19 (•)
ex 8703 90 90 (•)
("') Mit Katalysator ausgestau.et.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1351
'4. Für die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden für 100 Einheiten die Ein-
fuhrzölle im Rahmen eines jihrlichen Präferenzz.ollkontingents ausgesetzt, das bei lnkraftueten des Ab-
kommens eröffnet wird. Dieses Kontingent erhöht sich vom 1. Januar 1993 an um jährlich 10 0/o der
Grundmenge:
8704 21 31
870 • 21 91
870 • 22 91
8704 23 91
870• 31 31
870• 31 91
8704 32 91
5. Das in diesem Anhang dargelegte Liberalisierungsprogramrn wird vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft,
um die in Artikel 12 des Abkommens genannten Ziele zu erreichen.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang V
t. Polen schafft bis Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Einfuhrverbot ab für
Kraftfahrzeuge sowie Fahrgestelle und Karosserien dafür, die mindestens zehn Jahre alt sind oder älter
(berechnet von dem auf das Hemellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht er-
mittelt werden kann. ·
Nummer des polnischen Zolltarifs
8703 21 90
8703 22 90
8703 23 90
8703 24 90
8703 31 90
8703 32 90
8703 33 90
ex 8706 00 11 (betrifft Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen der Position 8703) (heading 8704)
ex 8706 00 19 (betrifft Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen der Position 8704) (hcading 8703)
8706 00 91
ex 8706 00 99 (betrifft Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen der Position 8704) (heading 8704)
8707 10 90
2. Polen schafft bis Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Einfuhrverbot ab für
Lastkraftwagen sowie Fahrgestelle und Karosserien dafür, die mindestens sechs Jahre alt sind oder älter
(berechnet von dem auf das Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht er-
mittelt werden kann.
Nummer des polnischen Zolltarifs
8704 10 11
8704 10 19
8704 10 90
8704 21 10
87042139
·- ,._
_. .... ~
8704 21 99
8704 22 10
8704 22 99
8704 23 10
8704 23 99
87043110
8704 31 39
8704 31 99
8704 32 10
8704 32 99
8704 90 00
ex 8706 00 11 {betrifft nur Fahrgestelle - einschließlich Fahrcrhliuser - von Kraftwagen der Position
8704)
ex 8707 90 90 {betrifft nur Fahrgestelle - einschließlich Fahrerhäuser - von Kraftwagen der Position
8704)
3. Polen schafft bis Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Einfuhrverbot für
Zweitaktmotoren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit solchen Motoren ab. ·
KN-Code
ex 8407 33 10
ex 8407 33 90
ex 8407 34 10
ex 8407 34 30
ex 8703 21 10
ex 8703 21 90
ex 8703 22 11
ex 8703 22 19
ex 8703 22 90
ex 8703 23 11
ex 8703 23 19
ex 8703 23 90
ex 8703 24 10
ex 8703 24 90
ex 8706 00 11
ex 8706 00 19
ex 8706 00 91
ex 8706 00 99
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1353
4. Polen schafft bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrlizenzen ab für:
- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh,
- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle, Zubereitungen mit einem Gehalt
an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen· diese Öle den
Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen,
- Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.
Nummer da polnischen Zolltarifs
2709 00 10
2709 00 90
2710 00 31
2710 00 33
2710 00 35
2710 00 37
2710 00 39
2710 00 51
2710 00 55
2710 00 59
2700 10 69
2711 11 00
2711 12 11
2711 12 19
2711 12 91
271112 93
2711 12 99
2711 13 10
2711 13 30
2711 13 90
2711 H 00
271119 00
2711 21 00
27112900
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang VI
Polen schafft bis Ende des fünhen Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die Ausfuhrlizenzen für fol-
gende Waren ab:
Nummer des polnischen Zolltarifs
2701
2704 00
2710
Anhang VII
In Artikel 17 genannte Waren
KN-Code W arenbczcichnung
2905 -43 Mannitol
2905 44 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Un-
tcrposition 3505 l 0 50
3505 20 uime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809 10 Zubereitete Schlichtemittcl und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärken oder
Stärkederivaten
3823 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 -44
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1355
Anhang VIila
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren (')
Die Abschöpfung filr die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung
Menge (in Tonnen)
0207 10 51 Enten 950 1 000 1 100 1 200 1 300
0207 10 55
0207 23 11
0207 10 59
0207 23 19
ex 0207 39 55 Teile von Enten, entbeint, frisch, gekühlt
ex 0207 43 15 oder gefroren
ex 0207 39 73 Brüste und Teile davon, von Enten, nicht
ex 0207 43 53 entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 39 77 Schenkel und Teile davon, von Enten,
ex 0207 H 63 nicht entbcint, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0105 99 20 Gänse 12 600 13 800 14 900 16 100 17 200
0207 10 71
0207 10 79
0207 23 51
0207 23 59
0207 39 53
0207 43 11
0207 39 61
0207 43 23
ex 0207 39 65 Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen,
ex 0207 43 31 von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 39 67 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze
ex 0207 43 41 oder Flügelspitzen, von Gänsen, frisch, ge-
kühlt oder gefroren
0207 39 71
0207 43 51
0207 39 75
0207 43 61
ex 0207 39 81 Gänserümpfe, frisch, gekühlt oder gefro-
ex 0207 43 71 rcn
ex 0207 39 85 Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen, an-
ex 0207 43 90 dere als Leber, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Jahr t Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung
Menge (in Tonnen)
0210 11 1 t Fleisch von Hausschweinen, gesalzen oder 2 200 2-400 2 600 2 800 3 000
02101119
0210 11 31
in Salzlake .
0210 11 39
0210 11 90
0210 12 11
0210 12 19
0210 12 90
0210 19 10
0210 19 20
02101930
0210 19 40
0210 19 51
0210 19 59
0210 19 60
0210 19 70
0210 19 81
0210 19 89
0210 19 90
1108 13 00 Stärke von lurtoffeln 5 500 6 000 6 500 7 000 7 500
1601 00 91 Rohwürste 1 650 1 800 1 950 2 100 2 250
16010099 Andere Würste
1602 41 10 Fleisch von Hausschweinen, haltbar ge- 7 000 7 700 8 300 9 000 9 600
160242 10 macht
1602 '49 lt
-:- -! ~-.-~--: 1602 49 13
-~~- ·:.::
1602 '49 15
16024919
1602 49 30
1602 '49 50
C) Unbe-schadct der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei
filr das Prllferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prli.fercnz-
system in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1357
Anhang Vlllb
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren(')
KN-Code W arenbeuichnung Zoll 0/o
0101 19 10 P{erde, lebend, zum Schlachten (2) frei
0203 11 90 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als frei
0203 12 90 von Hausschweinen
0203 19 90
0203 21 90
0203 22 90
0203 29 90
0206 80 91 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Fferden, Eseln, Maul- 5
0206 90 91 t.ieren und Mauleseln
0207 31 00 Fettlebern von Glnsen oder Enten frei C>
0207 50 10
0208 10 10 Anderes Reisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 7
von Hauskaninchen
0208 10 90 Andere als Hauskaninchen frei
0208 20 00 Froschschenkel
0208 90 10 Von Haustauben 5
0208 90 30 Von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) frei
0-409 00 00 Natürlicher Honig 25
0602 40 90 Veredelte Rosen 6
0603 90 00 Schnittblumen 7
Blaawerk, Blluer, Zweige und andere Pllanzenteile, ohne Blüten
und Blütenknospen, sowie Grlser, Moose und Flechten, zu Binde-
oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefl.rbt, imprl-
gniert oder anden bearbeitet:
ex 0604 10 90 Frisch 7
060-4 91 10
0604 9190
060-49910 Nicht weiter bearbeitet als getrocknet 2
060-4 99 90 Andere 14
0706 90 30 Meerrettich (Cochlearia armoracia) 7
0707 00 19 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober) 16
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
ex 0709 20 00 Spargel, vom 1. Oktober bis 31. Januar 12
0709 51 30 P!ifferlinge frei
0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum„ oder „Pimenta0 , ausgenom- 5
men Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
3
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
071 l 40 00 Gurken und Cornichons 12
07119010 Früchu der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", ausgenom- 5
men Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
0712 20 00 Speisezwiebeln 8
ex 0712 90 90 Meerrettich (Cochlearia armoracia) frei
ex 0809 20 10 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom l. Mai bis 15. Juli 11 (')
ex 0809 20 90 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April 11
0809 -40 90 Schlehen 7
0810 20 10 Himbeeren (') 9
0810 20 90 Andere Beeren (') 5
0810 30 10 Schwane Johannisbeeren, frisch (') 9
0810 30 30 Rou Johannisbeeren, frisch (') 9
0810 30 90 Andere Beeren (') 5
0810 40 30 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus (') frei
0810 40 50 Früchu der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium carym- 3
bosum (')
0810-4090 Andere Beeren (') 5
081110 90 Erdbeeren(') 13
ex 08112019 Himbeeren, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 18
13 GHT (')
08112031 Himbeeren (') 1-4
0811 20 39 Schwane Johannisbeeren (') 10
08112051 Rote Johannisbeeren (') 10
0904 20 90 Früchu der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", gemahlen 4
oder sonst zerkleinert
1602 20 10 Leber von Gänsen und Enten 11
ex 1602 90 31 Wild 8
ex 1602 90 31 Kaninchen 14
20019020 Früchte der Gattung ,,Capsicum", mit brennendem Geschmack 5
2005 90 10 Früchu der Gattung „Capsicum" 5
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1359
KN-Code W arcnbez.eichnung Zo\l %
Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT
ex 2007 99 39 Früchte der Positionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen 8
und Ananas), 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10,
0810 40 50, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80
.
ex 2008 99 99 Früchte der Positionen 0803, 0804 (ausgenommen Feigen), 6
0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10, 0810 40 50,
0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80
Apfelsaft, mit einer Dichte von 1,33 g/an, oder weniger bei 12
20°c:
2009 70 30 Mit einem Wen von mehr als 8 ECU für 100 kg Eigengewicht,
zugesetzten Zucker enthaltend
2009 70 93 Mit einem Wen von 8 ECU oder weniger für 100 kg Eigenge-
wicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT
oder weniger
2009 70 99 Keinen zugesetzten Zucker enthaltend
(') Unbeschadet der Vorschrihen für die Auslegung der Kombinienen Nomenklawr ist der Wonlaut der Warenbeuich-
nung nur richwngswe~nd, wobei for das Prlferenuystem im Rahmen dieses Anhangs die K.N-Codes maßgebend
sind. Wenn Ex-K.N-Codes angegeben werden, so ist das Prlfe.renzsynem in Anwendung des K.N-Codes zusammen
mit der entsprechenden Warenbezeichnung fesaulegen. ·
(') D~ Zulassung zu diesem K.N-Code erfolgt nach den in den einschJJgigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten
Vorausseizungen.
(•) Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.
( ) Gehender Mindesuollsatz: 2,2 ECU for 100 kg Eigengewicht.
4
(') Hierfür gehen die Mindmeinfulupreinrereinbuungen im Anhang.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang zu Anhang Vlllb und Xe
Mindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
l. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wiruchahsjahr für folgende Waren festgelegt:
0810 20 10 Himbeeren
0810 20 90 Andere Beeren
0810 30 10 Schwane Johannisbeeren
0810 30 30 Rote Johannisbeeren
0810 30 90 Andere Beeren
0810 -40 30 Heidelbeeren
0810 40 50 Früchte der Arten Vaccinium maerocarpon und Vaccinium corymbosum
0810 40 90 Andere Beeren
0811 10 11 Erdbeeren
0811 10 19 Erdbeeren
0811 10 90 Erdbeeren
ex 0811 20 19 Himbeeren
0811 20 31 Himbeeren
08112039 Schwane Johannisbeeren
0811 20 51 Rote Johannisbeeren
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Polen unter Berücksichtigung
von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Winschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheiuwen der einzelnen in Ab-
satz 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Min-
desteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheiuwen der in Absatz 1
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 0/o des Min-
desteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten
Mengen nicht weniger als 4 0/o der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustel-
len, daß der Mindesteinfuhrpreis for jede Sendung des betreffenden aus Polen eingeführten Erzeugnis-
ses eingehalten wird.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1361
Anhang IX
Polen schafft spltestens bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die mengenmlßi-
gen Beschrlnkungen ab für Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft:
a) Einfuhrverbot für Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 °/o vol oder mehr, unverglllt
(HS 2207 10) und Wodka, ohne Zusatz von Aromastoffen (HS ex 2208 90).
b) Einfuhrkontingente für:
HS 2207 20
2208 10
2208 20
2208 30
2208 40
2208 50
ex 2208 90 (Likör und Aperitif).
c) Einfuhrlizenzen für:
HS 2203 00
220-4 10
220-4 21
2204 29
2204 30
2205 10
2205 90
2206 00.
Anhang Xa
Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft
1. Ist die Anzahl der Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 80S/68 vorgesehenen
Bilanzen festgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen und
der Tschechoslowakei ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der Referenzmenge
und der im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anz.ahl Tiere zu erOffnen. Die Referenzmenge betrlgt:
- 1992: 217 800,
- 1993: 237 600,
- l 99-4: 257 400,
1995: 277 200,
- 1996: 297 000.
Die für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 % des
vollen Abschöpfungsbetrages festgesetzt.
Diese Regelung gilt für lebende Rinder zum Misten oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht
von 160 Kilo bis 300 Kilo.
2. Geht aus Vorausschltzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr
425 000 Stück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen
des Abkommens gemlß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen treffen.
In diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Absatz 1
genannten Regelungen fallen, auf Jungkllber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 Kilo
beschrlnkt. Für solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingeführt werden, damit im fraglichen
Jahr für regelmlßige Versorgung gesorgt ist.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Xb
Liste der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren (1)
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes, mit Ausnahme der Codes
010_. und 020-4, eingefühn werden, werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 %, im
zweiten Jahr um _.O 0/o und in den darauffolgenden Jahren um 60 0/o herabgesetzt.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung
Menge (in Tonnen)
0201 Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder -4 000 4 400 4800 5 200 5600
0202 gefroren (')
010-4 10 90 Schafe und Ziegen, lebend C) (•) 6 600 7 200 7 800 8 -400 9 000
010-4 20 10
•
010 20 90
020„ Fleisch von Schafen oder Ziegen C) (')
0103 92 19 Hausschweine, lebend 1 000 1 100 1 200 1 300 1 -100
0203 11 10 Fleisch von Hausschweinen 7 000 7 700 8 -100 9 100 9 800
0203 21 10
0203 12
0203 22
0203 19 55 (')
0203 29 55 (')
0203 19 11
0203 19 13
0203 19 15
0203 19 59
0203 29 11
0203 29 13
0203 29 15
0203 29 59
0105 91 00 Hühner 2 500 2 750 3 000 3 250 3 500
0207 10 11
0207 10 15
0207 10 19
0207 21 10
0207 21 90
0207 39 11 Teile von Hühnern 3 500 3850 4 200 -1550 -1900
0207 39 13
0207 39 15
0207 39 17
0207 39 21
0207 39 23
0207 39 27
0207 41 10
0207 41 11
020H1 21
0207 -11 31
0207 41 41
0207 41 51
0207 41 71
0207 ... 90
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1363
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung
Menge (in Tonnen)
0105 99 30 Truthühner 1 000 1 100 1 200 1 300 1'400
0207 10 31
0207 10 39
0207 22 10
0207 22 90
0207 39 31
0207 39 33
0207 39 35
0207 39 37
.
0207 39 41
0207 3943
0207 39 45
0207 39 47
0207 39 51
0207 42 10
0207 42 11
0207 42 21
0207 42 31
0207 42 41
0207 42 51
0207 42 59
0207 42 71
0402 10 19 Magermilch in Pulverfonn 3 000 3 250 3 550 3 800 4100
04022119 Vollmilch in Pulverform
0402 21 99 Vollmilch in Pulverfonn
0405 00 10 Butter 1 000 1100 1 200 1 300 1 400
0406 Käse 2 000 2 200 2 400 2 600 2800
ex 0407 00 Eier von Hausgeflügel, in der Schale l 100 l 200 l 300 1400 l 500
ex 0408 91 10 Ganze Eier, getrocknet (') 160 180 190 200 220
0408 99 10 Andere ganze Eier, nicht in der Schale
1008 10 00 Buchweizen 3200 3SOO 3800 4100 4350
(') Unbeschadet der Vorsch~n für die ~uslcgung der K~mbinienen Nomenklatur i~ der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtu~gsweiscnd, wobei
für das Pr1fettnzsystm1 1m Rahmen dieses Anhanp die KN-Codes maßgebend sand. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ast das Prlfercnz-
system in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden 'Warenbezeichnung festzulegen.
(') Die Bedingungen des Abkommens von 1981 zwischen der Europlischen Winschafugemeinschaft und der Republik Polen über den Handel im Schaf-
und Ziegensektor, erglnzt durch das Abkommen von 1990, gelten, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Waren und der in Absau 2 des Abkom-
mens von 1981 genannten Mengen, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu ersetzen sind.
1
( ) Ausgenommen Fileu, einzeln aufgemacht.
(•) Möglichkeit der Umwandlung beschrankter Mengen.
(') Erhalt Polen in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreicckgcschlftcn für die Ausfuhr dieser Watt in die UdSSR oder
andere Linder als die Tschechoslowakei und Ungarn, denen G-24-Hilfe gcwlhn wird, so verringen sich das Kontingent für diese Ware um die Menge
der Ausfuhren, die in dem betreffenden Jahr finanzielle Hilfe erhielten. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 3 650 Tonnen betragen.
6
( ) Erhält Polen in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Drcieckgeschlftcn für die Ausfuhr dieser Ware in die UdSSR oder
andere Linder als die Tschechoslowakei und Ungarn, denen G-24-Hilfe gcwlhn wird, so vcrringen sich das Kontingent für diese Watt um die Menge
der Ausfuhren, die in dem betreffenden Jahr finanzielle Hilfe erhielten. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 6 000 Tonnen betragen.
(') Als Trockcneiäquivalent (1 kg Flüssigei - 0,26 kg Trockenei).
/
~
Anhang Xe w
a,
.'11,
Liste der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren(')
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr '4 Jahr 5
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) (%) (t) (%) (t) (%) {t) {%) (t) (%)
0701 10 00 Pflanzkanoffcln 290 5,6 320 4,2 3-40 2,8 370 2,8 -400 2,8
07019090 Kanoffeln 2 900 1-4,-4 3 200 10,8 3 400 7,2 3 700 7,2 -4000 7,2
0703 10 lt Speisezwiebeln für Saatzwecke (Steck-
zwiebeln) 210 9,6 230 7,2 250 -4,8 270 -4,8 290 -4,8
0703 10 19 Speisezwiebeln 107 000 9,6 116 500 7,2 126 000 4,8 136 000 -4,8 145 500 4,8
0703 10 90 Schalotten 1 100 9,6 1 200 7,2 1 300 4,8 1 400 4,8 1 500 -4,8
0703 20 00 Knoblauch 450 9,6 490 7,2 530 4,8 570 4,8 610 -4,8 CD
0703 90 00 Porree HO 10,4 150 7,8 170 5,2 180 5,2 190 5,2 C
:::J
a.
(t)
(f)
070• 10 10 Kohl 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8 ~(f)
(t)
070-4 10 90 Blumenkohl 9,6 7,2 4,8 -4,8 4,8
N
0704 20 00 Rosenkohl 550 12 600 9 650 6 700 6 750 6 0-
fij"
070-4 90 lO
0704 90 90
Weißkohl und Rotkohl
Andere 1 12
12
9
9
6
6
6
6
6
6
~:=
c:,_
n>
=r
(.Q
n>
0705 1110 Kopfsalat 10,4 7,8 5,2 5,2 5,2 :::J
<O
0705 11 90 Kopfsalat 10,4 7,8 5,2 5,2 5,2
100 110 120 130 140 ~
0705 19 00 - - andere 10,4 7,8 5,2 5,2 5,2 <D
0705 21 00 Chicotte-Witloof 1 10,4 7,8 5,2 5,2 5,2
<D
~vl
-t
~
ex 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder =
gekühlt 550 13,6 600 10,2 650 6,8 700 6,8 750 6,8
0706 90 11
0706 90 19
Knollensellerie, frisch oder gekühlt } 550
10,4
13,6
600
7,8
10,2
650
5,2
6,8
700
5,2
6,8
750
5,2
6,8
0706 90 90 Wurzelgemüse, anderes 180 13,6 200 10,2 210 6,8 230 6,8 250 6,8
0707 00 11 Gurken 1 100 12,8 l 200 9,6 1 300 6,4 1 400 6,4 l 500 6,4
0708 10 10
0708 20 10
Erbsen, frisch
Bohnen, frisch
300
8
10,4
330
6
7,8
360
4
5,2
390
•
5,2
420
4
5,2
0708 20 90 Bohnen, frisch 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
0708 90 00 Andere Hülsenfrüchte 1 13,6 10,2 6,8 6,8 6,8
Jahr t Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code VI attnbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) (0/o) (t) (0/o) (t) (0/o) (t) (0/o) (t) (0/o)
0708 20 90 Bohnen (2) 350 13,6 380 10,2 410 6,8 450 6,8 480 6,8
0709 51 50 Steinpilze 270 5,6 290 4,2 320 2,8 340 2,8 370 2,8
0709 60 10 GemUsepaprika oder Paprika ohne bren•
nenden Geschmack 120 7,2 130 5,4 140 3,6 150 3,6 160 3,6
0710 21 00 Erbsen, gefroren 1 600 14,4 1 750 10,8 1 900 7,2 2 050 7,2 2 200 7,2
0710 22 00 Bohnen, gefroren 9 500 14,4 10 500 10,8 11 500 7,2 12 500 7,2 13 000 7,2
0710 29 00 Andere, gefroren 1 300 14,4 J 400 10,8 1 500 7,2 1 650 7,2 1 750 7,2
0710 30 00 Spinat, gefroren 1 300 14,4 1 400 10,8 1 500 7,2 1 650 7,2 1 750 7,2
0710 80 90 Anderes Gemuse, gefroren 26 500 14,4 29 000 10,8 31 500 7,2 34 500 7,2 36 500 7,2
0710 90 00 Mischungen von Gemusen, gefroren 1 350 14,4 l S00 10,8 1 600 7,2 1750 7,2 1 850 7,2 ~
0712 10 00 Kanoffeln, geuocknet, in Scheiben ge•
6,4 170 6,4 180 6,4
...
c..>
schnitten 130 12,8 140 9,6 150 1
0712 90 50 Karotten und Speisemohren, geuocknet 1 400 12,8 1 500 9,6 t 650 6,4 1 800 6,4 1 900 6,4 r}
(0
a.
~
071310 II Erbsen, getrocknet, zur Aussaat 2 2 2 2 2 ~
C
0713 10 19 - - andere 2 2 2 2 2 u,
(0
Kichererbsen, zur Aussaat 2 2 2 2 2
~
0713 20 10
0713 31 10 Bohnen, zur Aussaat 2 2 2 2 2
0713 32 10 Adzukibohnen, zur Aussaat 2 2 2 2 2 Ol
2 2 2 0
0713 33 10 Gartenbohnen, zur Aussaat 2 2 :::,
2 2 2 _:::,
0713 39 10 - - andere, zur Aussaat 2 2
a.
(l)
:::,
:""
0808 10 91 Äpfel, andere als Mostlpfel (9) 11,2 8,4 5,6 5,6 5,6 cn
0808 10 93 c·> 1 100 6,4 1 200 4,8 1 300 3,2 1 400 3,2 1 500 3,2 (l)
-0
0808 10 99 (') 1 4,8 3,6 2,4 2,4 2,4 m
3
g
...
0809 40 11 12 9 6 6 6
...
0809 40 19
POaumen (') } 550
6,4
600
4,8
650
3,2
700
3,2
750
3,2
<O
<O
w
0811 1011 Erdbeeren (') (I') 20,8 15,6 10,4 10,4 10,4
0811 10 19 Erdbeeren (11) } 850
20,8
950
15,6
1 000
10,4
1 100
10,4
1 150
10,4
08112059 Brombeeren/Maulbeeren 12 9 6 6 6
08112090 Andere 14,4 10,8 7,2 7,2 7,2
0811 90 so Heidelbeeren der Art Vaccinium mynillus 10 500 12 11 500 9 12 500 6 14 000 6 14 500 6
08119070 Früchte der Gattung Vaccinium 3,2 2,4 1,6 1,6 1,6 ....w
08119090 Andere 1 14,4 10,8 7,2 7,2 7,2 0)
U1
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr .f Jahr .S --cncn
(..)
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(t) (0/o) (t) (%) (t) (%) (t) (%) (t) (0/o)
0813 20 00 Pflaumen, getrocknet 9,6 7,2 4,8 4,8 4,8
0813 so 19 Mischungen mit Pflaumen 9,6 7,2 -4,8 4,8 -4,8
0813 so 91 Mischungen ohne Pflaumen/Feigen 8 6 . 4 ..
0813 50 99 Andere 9,6 7,2 -4,8 4,8 4,8
081330 00 Äpfel, getrocknet 6,-4 4,8 3,2 3,2 3,2
0813 -40 30 Birnen, getrocknet 6,4 -4,8 3,2 3,2 3,2
t 100 t 165 1 262 1 359 1456
08135011 Mischungen ohne Pflaumen 6,-4 4,8 3,2 3,2 3,2
0813 50 30 Mischungen ausschließlich von Schalen-
fruchten 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
0813 10 00 Aprikosen, getrocknet 5,6 -4,2 2,8 2,8 2,8
081H0 10 Pfirsiche, getrocknet 5,6 -4,2 2,8 2,8 2,8
Andere 4,8 2,-4 2,-4 2,4 CD
0813 -40 80 3,6 C
:::i
0.
(t)
u,
ex 2001 10 00 Gurken, haltbar gemacht 1 400 17,6 1 500 13,2 1 650 8,8 1 800 8,8 1 900 8,8 (0
(t)
u,
(t)
07119050 Pilze(') N
2003 10 10 Pilze, haltbar gemacht (') } 28 840 10,8 29 680 9,6 31 080 8,4 32 480 8,4 33 880 8,4 O"
fü"
-~
c..
lll
2005 -40 00 Erbsen 270 19,2 300 14,4 320 9,6 340 9,6 370 9,6 ::r
2005 59 00 Bohnen, nicht ausgelöst 1 100 19,2 1 200 14,4 1 300 9,6 1 418 9,6 1 500 9,6 <O
lll
::,
(C
...L
ex 2007 99 31 Konfitüre von Sauerkirschen (') <O
<O
2007 99 33 Konfitüre von Erdbeeren (') 1100 24 1 200 18 t 300 12 t 400 12 1 500 12 5--J
2007 99 35 Konfitüre von Himbeeren (') 1 ~
2008 80 so Erdbeeren (') 280 16 300 12 330 8 360 8 380 8 =
2008 80 70 Erdbeeren (') 2 700 19,2 2 900 14,4 3 200 9,6 H00 9,6 J 700 9,6
2008 80 99 Erdbeeren 150 18,-4 160 13,8 180 9,2 190 9,2 200 9,2
2009 70 19 Apfelsaft, andere 6000 33,6 6 500 25,2 7 000 16,8 7 600 16,8 8 200 16,8
(') Unbeschadet der Vorschrihen fur die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei fur das Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die
KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prlferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
1
( ) Geltender Mindestzollsatz: 2 ECU für t 00 kg Eigengewicht.
(') Geltender Mindestzollsatz: 2,.f ECU für 100 kg Eigengewicht.
(') Geltender Mindestzollsau: 2,3 ECU fur 100 kg Eigengewicht.
C) Geltender Mindesuollmz: l,.f ECU für 100 kg Eigengewicht.
(•) Geltender Mindestzollsatz: 3 ECU for 100 kg Eigengewicht.
(') Diese KN-Positionen unterliegen der in,der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates festgelegten Einfuhrregelung.
(') Zusatzzoll Zucker (AD S/Z), gilt im Rahmen des vertragsmtßigen Zollsatzes.
r> Zusatzzoll Zucker (2AD S/Z), gilt im Rahmen des Yeruagsmlßigen Zollsatzes.
('9) Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang zu Anhang Vlllb.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1367
Anhang XI
landwirtschaftliche Erzeugnisse (KN 1-24)
In Polen geltende Einfuhrzölle auf die in diesem Anhang genannten Waren mit Ursprung in der Gemein-
schaft werden am Tag des Inkraftttttens des Abkommens um 10 Prozentpunkte herabgesetzt.
0101 11 00 0406 90 81 0805 20 10 1202 20 00 2009 40 99
0102 10 00 0406 90 83 0805 20 30 1209 21 00 2009 60 11
0102 90 31 0406 90 85 0805 20 so 1209 91 10 2009 60 19
0103 10 00 0406 90 89 0805 20 70 1209 91 90 2009 60 51
0104 10 10 0406 90 91 0805 20 90 12119030 2009 60 59
0104 20 10 0 • 06 90 93 0805 30 10 121190 50 2009 60 71
0406 90 97 1212 10 99 2009 60 79
0403 10 02 0805 30 90
0406 90 99 0805 40 00 2009 60 90
0403 10 04 1509 10 90
0403 10 06 0806 10 11 1509 90 00 2009 80 34
0602 20 10
0403 10 12 0806 10 15 1515 11 00 2009 80 39
0602 99 10
0403 JO 14 0806 10 19 2009 80 80
0403 10 16 18010000 2009 80 83
0701 10 00 0806 10 91
04031022 0709 10 00 0806 10 99 1902 20 10 2009 80 85
0403 10 24 0709 60 10 08062011 1902 20 30 2009 80 93
0'403 10 26 0806 20 12 2009 80 95
0403 10 32 0801 10 10 2005 70 00 2009 80 99
0806 20 18
0 • 03 10 34 0801 10 90 2005 90 30 2009 90 41
0806 20 91
0403 10 36 0801 20 00 2005 90 so 20Q9 90 49
0403 90 11 0806 20 92 2008 11 99
08013000 2009 90 51
0403 90 13 0806 20 98 2008 70 61
0802 11 10 2009 90 59
0403 90 19 0807 10 10 2008 70 69
0802 11 90 2009 90 71
0403 90 31 0802 12 90 0807 10 90 2008 70 71
0807 20 00 2009 90 73
0403 90 33 0802 21 00 2008 70 79
0403 90 39 2009 90 79
0802 22 00 0809 10 00 2008 70 91
0403 90 51 2008 70 99 2009 90 91
0802 40 00 0809 30 00
0'403 90 53 2009 1l 11 2009 90 93
0802 90 10 0810 90 10
0403 90 59 2009 11 19 2009 90 99
0802 90 30 081340 10
0'403 90 61 0802 90 90 0813 40 30 2009 11 91
0403 90 63 2009 11 99 2204 10 11
0803 00 10 081340 so
0403 90 69 2009 1911 2204 10 19
0803 00 90 0813 40 60
0406 30 39 2009 19 19 2204 10 90
0804 10 00 0813 40 80
0406 40 00 20091991 2204 21 10
0804 20 10
0406 90 13 2009 19 99 2204 21 21
0804 20 90 1001 10 10
0406 90 15 20092011 2204 21 23
0804 30 00 1001 10 90
0406 90 17 2009 20 19 2204 21 25
0406 90 19 0804 .fO 10 1006 30 21 2009 20 91
0804 -40 90 2204 21 29
0406 90 23 1006 30 23 2009 20 99 220'4 21 31
0406 90 27 0804 so 00 1006 30 25 2009 30 11
0805 10 11 2204 21 33
0 • 06 90 31 1006 30 27 2009 30 19 2204 21 35
0406 90 33 0805 10 lS 2009 30 31
1006 JO 42 . 2204 21 39
0'406 90 35 0805 10 19 2009 30 39
0805 10 21 1006 30 H 2204 21 41
0406 90 37 1006 30 46 2009 30 51
0805 10 25 2204 21 49
0-406 90 39 1006 30 48 2009 30 55
0406 90 50 0805 10 29 2009 30 59 2204 21 51
0805 10 31 1006 30 61 2204 21 59
0406 90 61 2009 30 91
0805 10 35 1006 30 63 2204 21 90
0406 90 63 2009 30 95
0406 90 69 0805 10 39 1006 30 65 2009 30 99 220'4 30 10
0406 90 71 08051041 1006 30 67 2009 40 11 2204 30 91
0406 90 73 0805 10 45 1006 30 92 2009 40 19 2204 30 99
0406 90 75 0805 10 49 1006 30 94 2009 40 30
0406 90 77 08051070 1006 30 96 2009 40 91 2301 10 00
0406 90 79 0805 10 90 1006 30 98 2009 40 93 2304 00 00
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Xlla
betreffend Artikel 44
1. Verarbeitungsindustrie einschließlich Treibstoffindustrie und Elektiz.itätswinschaft, Hüttenindustrie, Ele-
k.rotechnik, Beförderungsmittelindustrie, chemische Industrie, Baustoffindustrie, Holz- und Papierindustrie,
Textil-, Leder- und Bekleidungsindurstrie, Lebensmittelindustrie;
ausgenommen Bergbau, Verarbeitung von Edelmetallen und Edelsteinen, Herstellung von Sprengstoffen,
Munition und Waffen, pharmazeutische Industrie, HerstelJung von Giftstoffen, HerstelJung von destillienem
Alkohol, Hochspannungsleitungen, Transpon in Rohrleitungen.
2. Bauwesen
Anhang Xllb
betreffend Artikel 44
1. Bergbau, Verarbeitung von Edelmetallen und Edelsteinen, Hers~llung von Sprengstoffen, Munition und
Waffen, pharmazeutische Industrie, Herstellung von Giftstoffen, Herstellung von destilliertem Alkohol.
2. Dienstleistungen ausgenommen:
- Finanzdienstleistungen im Sinne des Anhangs Xllc
- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen;
- Rechtsberatung und Rechtsbeistand ausgenommen Beratung in Geschäftsfragen und Fragen des interna-
tionalen Rechts.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1369
Anhang Xllc
betreffend die Artikel 44, 45, 49 und 50
Finanzdienstleistungen
Finanzdienstleistungen: Definitionen
Finazdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienstleistungserbringer einer
Vertragspanei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
t. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii} Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertretertätigkeiten
-4. Mitversicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungsmathe-
matik-, RisikobewertUngs- und Schadenregulicrungsdienstleistungen.
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft;
2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, Hypothekarkredite, des
Factoring und der Handelsfinanzierung;
3. Finanzierungs-Leasing;
-4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich der Kredit- und Zahlungskanen, Reise-
schecks und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Kreditzusagen;
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehrsmarkt oder
in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geld~arktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzenifikate [Cenificates of Deposit] usw.);
b) Fremdwährungen;
c) abgeleitete Prdukte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen;
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zinsausgleichusvereinba-
rungen (forward rate agreements} usw.
e) übertragbare Wertpapiere;
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der Edelmetalle;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller~ einschließlich der Übernahme und Plazierung
von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder privat} und die Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;
8. Betätigung als Finanzmakler (money broker};
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwahrungs- und Treu-
handdepotdiensdeistungen;
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clcaring scrvices) im Zusammenhang
mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehrsfähigen
Instrumenten;
11. Beratenden Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusam-
menhang mit allen in Nummer 1 bis 10 dieses Anhangs aufgefühnen Tätigkeiten, einschließlich der
Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der Anlage- und Ponefeuilleforschung und -beratung, der
Beratung bei übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unterneh-
mensstrategie;
12. _Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzda-
ten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von finanzdienstleistungen.
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organisationen im Rahmen der Geld- und
Währungspolitik außgeübt werden,
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rech-
nung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaftübernimmt, außer in den Fällen, in denen
diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentli-
chen Einrichtungen ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsrege-
lung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im
Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Xlld
betreffend Artikel 44
1. Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;
2. Eigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;
3. Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen;
4. Rechtsberatung und Rechtsbeistand, soweit diese Dienstleistungen aus Anhang XIIb ausgenommen sind;
5. Hochspannungsleitungen;
6. Transport in Rohrleitungen.
Anhang Xlle
betreffend Artikel 44
J. Erwerb und Verkauf natürlicher Ressourcen;
2. Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1371
Anhang XIII
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 66 Absatz i die folgenden multilateralen Übereinkommen
betrifft:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli
1971);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von T onträgem und
der Sendeunternehmen (unterzeichnet in Rom am 26. Oktober 1961);
- Budapester Venrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die
Zwecke von Patentverfahren (unterzeichnet in Budapest 1977, geändert 1980);
- Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder
Handelsmarken (Madrid 1989).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Anikel 66 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkomm..5n
anwendbar isL
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden
multilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von
1967);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von
1967);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970).
4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Polen seine innerstaalichen Rechtsvorschriften mit den materiellen
Bestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geänden in 1979) in Einklang bringen.
5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 75 Absatz 1 über das geistige Eigentum sind
Vertragsparteien: Polen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, und zwar jeweils
soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter
diese übereinkommen oder unter Anikel 75 Absatz 1 fällt.
6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Anikels 75 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten unbescha-
det der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerbli-
chen, geistigen und kommerziellen Eigentums.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll Nr. t
über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen (,,Abkommen .. )
Artikel 1 men der Uruguay-Runde bis Ende 1992 werden Mengenvereinba-
Dieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht, rungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang
für TextiJwaren und Bekleidung (nachstehend .Textilwaren• ge- mit Textilwaren mit Ursprung in Polen, die in die Gemeinschaft
nannt) des Anhangs I des am 19. Juni 1986 paraphierten und seit ausgeführt werden, durch das am 19. Juni 1986 paraphierte und seit
I. Januar 1987 angewendeten Abkommens zwischen der Gemein- 1. Januar 1987 angewendete Abkommen zwischen Polen und der
schaft und Polen über den Handel mit Textilwaren, geändert durch Europäischen Winschaftsgemeinschaft über den Handel mit Tex-
das am 15. Oktober 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, und, tilwaren, geändert durch das am 15. Oktober 1991 in Brüssel para-
soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, für Abschnitt XI (Kapitel phierte Protokoll, geregelt. Die Vertragsparteien kommen überein,
50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft bezie- daß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 30 des Abkommens während
hungsweise des polnischen Zolltarifs. der Geltungsdauer des vorgenannten Textilabkommens zwischen
Polen und der Gemeinschaft, geändert durch das am 15. Oktober
Artikel 2 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, auf Textilwaren mit Ur-
sprung in Polen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft keine Anwen-
(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Direkteinfuhren von dung finden.
Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten
Nomenklatur mit Ursprung in Polen im Sinne des Protokolls Nr. 4 (2) Polen und die Gemeinschaft verpflichten sich, ein neues Pro-
gelten, werden wie folgt gesenkt, damit sie am Ende eines Zeitraums tokoll über Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene
von sechs Jahren vom Zeitpunkt des lnkrafnretens des Abkommens Fragen im Zusammenhang mit ihrem Textilwarenhandel auszu-
an gerechnet vollständig beseitigt sind:
handeln, sobald in den multilateralen Verhandlungen im Rahmen
der Uruguay-Runde Einigung über die künftige Regelung für den
bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus- internationalen Handel mit Textilien erzielt worden ist. Die Modali-
gangszollsatzes; täten und der Zeitplan für den Abbau nichttariflicher Hemmnisse
zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll- werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der betreffende Zeit-
satzes; raum wird halb so lang sein wie der in den Verhandlungen der
Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum, jedoch vom
zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll- 1. Januar 1993 an nicht weniger als fünf Jahre betragen. Das neue
satzes; Protokoll tritt nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Abkommens
zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll- über Handel mit Textilwaren in Kraft.
satzes; (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwarenhan-
zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll- dels zwischen den Vertragspaneien, des Marktzugangs, den Textil-
satzes; waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Polen erhalten, sowie
der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen im Rah-
- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt. men der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesent-
(2) Die Einfuhrzölle Polens auf Textilwaren des Abschnitts XI liche Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden
(Kapitel 50 bis 63) des polnischen Zolltarifs mit Ursprung in der Regelung bezüglich Einfuhrniveau, Steigerungsraten, Flexibilität bei
Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß Arti- mengenmäßigen Beschränkungen und Aufhebung bestimmter men-
kel 10 des Abkommens schrittweise beseitigt. genmäßiger Beschränkungen nach Prüfung von Fall zu Fall vorge-
sehen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 30 des
(3) Die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der
Abkommens wird das neue Protokoll ferner spezifische Schutzmaß-
Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien
nahmen für T exilwaren enthalten.
bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbei-
tung in Polen gelten, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des (4) Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens für
Abkommens beseitigt. Textilwareneinfuhren nach Polen bestehenden mengenmäßigen Be-
schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden innerhalb
(4) Die Artikel 11 und 12 des Abkommens gelten für den Handel
der gleichen Zeitraums abgebaut, der in Absatz 2 für den Abbau
mit Textilwaren zwischen den Vertragsparteien.
mengenmäßiger Beschränkungen bei Textilwareneinfuhren in die
Gemeinschaft vorgesehen ist. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Artikel 3
Abkommens an führt Polen - außer im Rahmen der spezifischen
(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an und bis Schutzmaßnahmen - keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen
zum Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen im Rah- oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1373
Protokoll Nr. 2
über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (,,Abkommen")
Artikel J spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens aufge-
hoben; hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und
Dieses Protokoll gilt für die in Anhang I dieses Protokolls aufge-
führten Erzeugnisse. Regionen im Anhang geltenden Einfuhrzölle, die spätestens vier
Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden.
(2) Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden
Kapitel I
ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens ohne mengen-
EGKS-Stahlerzeugnisse mäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung einge-
fühn.
Artikel 2
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Suhlerzeugnisse Kapitel III
mit Ursprung in Polen werden schrittweise nach folgendem Zeit-
plan beseitigt Gemeinsame Vorschriften
1. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Artikel 8
2. weitere Senkungen auf 60 v.H., 40 v.H., 20 v.H., JO v.H. und (1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen
0 v.H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, beeinträchtigten, sind mit dem ordnungsgemäßen funktionieren des
dritten, vierten, fünften, beziehungsweise sechsten Jahres nach Abkommens unvereinbar
dem Inkrafttreten des Abkommens. i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zu-
sammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unter-
Artikel 3 nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-
tensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Ein-
Die Einfuhrzölle Polens auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ur- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
sprung in der Gemeinschaft werden schrinweise nach Maßgabe des oder bewirken;
Anikels 10 Absatz 3 des Abkommens beseitigt, mit Ausnahme der
Einfuhrzölle auf die in Anhang U aufgeführten Erzeugnisse, die ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Polens oder einem
werden. wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter-
nehmen;
Artikel 4
iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, außer aufgrund des
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- EGKS-Venrags zulässige Beihilfen.
schaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Polen sowie die
Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des ln- (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Anikel
krafttretens des Abkommens aufgehoben. stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
keln 65 und 66 des EGKS-Venrags, Anikel 85 des EWG-Venrags
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Polens für und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem
EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie abgeleiteten Recht ergeben.
die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des In-
krafttretens des Abkommens aufgehoben. (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-
ten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-
gen zu den Absätzen 1 und 2.
Kapitel II (4) Die Parteien erkennen an, daß Polen während der ersten fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz l
EG KS-Kohleerzeugnisse Ziffer üi) für EGKS-Stahlcrzeugrusse ausnahmsweise staatliche Bei-
hilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern
Artikel 5 - das Umstrokturierungsprogramm global mit Rationalisierung
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse und Kapazitätsabbau verbunden ist,
mit Ursprung in Polen werden schrittweise spätestens ein Jahr nach das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstroktu-
Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben: hiervon ausgenommen rierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu
sind die für die Erzeugnisse und Regionen im Anhang III geltenden normalen Marktbedingungen führt und
Einfuhrzölle, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Ab-
kommens aufgehoben werden. Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung
dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die
Beihilfen schrittweise verringert werden.
Artikel 6
Der Assoziationsrat entscheidet unter lkrücksichtigung der wirt-
Die Einfuhrzölle Polens auf EGKS-Kohleerzcugnisse mit Ur- schaftlichen Lage Polens, ob der Fünfjahreszeitraum verlängert
sprung in der Gemeinschaft werden nach Maßgabe des Artikels 10 werden kann.
des Abkommens schrittweise beseitigt.
(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-
chen Beihilfen durch einen voUständigcn und regelmäßigen Aus-
Artikel 7
tausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und
(J) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- Zweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukrurierungs-
schaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Polen werden plans.
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Polen der Auffassung sind, daß Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und
eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, ergänzt durch Ab- Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente
satz 4, um·ereinbar ist und eingeführt werden, die im Rahmen des GA TI ausgehandelt ·wurden
und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
nicht in in angemessener Weise geregelt ist, oder
- wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese Artikel 9
Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder
Die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens gelten für den Handel
einem ihrer inländischen Wirtschaftszweige eine besondere Schä-
mit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien.
digung verursacht oder zu verursachen droht,
kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn
binnen 30 Tagen im Wege von Konsultationen keine Lösung gefun- Artikel 10
den wird. Derartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen statt.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assozia-
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so tionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,
können derartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit den in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1375
Anhang I
(zum Protokoll Nr. 2)
Liste der EGKS-Kohle- und Stahlerzeugnisse
2601 11 00 7207 20 57 7209 14 10 7212 21 11 7219 14 10
2601 12 00 7207 20 71 720914 90 7212 29 11 7219 14 90
7209 21 00 7212 30 11 7219 21 11
2602 00 00 7208 11 00 7209 22 10 7212-4010 7219 21 19
7208 12 10 7209 22 90 7212 40 91 7219 21 90
2619 00 10
7208 12 91 7209 23 10 7212 so 31 7219 22 10
2701 11 10 7208 12 95 7209 23 90 7212 SO SI 7219 22 90
2701 11 90 7208 12 98 7209 24 10 7212 60 11 7219 23 10
2701 12 10 7208 13 10 7209 24 91 7212 60 91 7219 2390
2701 12 90 7208 13 91 7209 24 99 7219 24 10
2701 19 00 7208 13 95 7209 31 00 7213 10 00 7219 24 90
27012000 7208 13 98 7209 32 10 7213 20 00 7219 31 10
•
7208 J 10 7209 32 90 7213 31 00 7219 31 90
2702 10 00 7208 14 91 7209 33 10 7213 39 00 7219 32 10
2702 20 00 7208 1499 7209 33 90 7213 41 00 72193290
7208 21 10 7209 34 10 7213 49 00 7219 33 10
2704 00 19 7209 34 90
2704 00 30
7208 21 90 7213 so 10 72193390
7208 22 10 7209 41 00 7213 50 90 7219 34 10
7208 22 91 7209 42 10
7201 10 1 J 7219 34 90
7201 10 19 7208 22 95 7209 42 90 7214 20 00 7219 35 10
7201 10 30 7208 22 98 7209 43 10 7214 30 00 7219 35 90
7201 10 90 7208 23 10 7209 43 90
720944 10
••
721 0 10 72199011
72012000 7208 23 91 7214 •0 91 7219 90 19
7201 30 10 7208 23 95 7209 44 90 7214 40 99
7209 90 10
72013090 7208 23 98 7214 50 10 7220 11 00
72014000 7208 24 10 72101110 7214 50 91 7220 12 00
_,,~
7208 24 91 72101211 7214 50 99 7220 20 10
7202 11 20 7208 24 99 7214 60 00
7210 12 19 7220 90 11
7202 11 80 7208 31 00 7210 20 10 7220 90 31
7202 99 l J 7208 32 10 7215 90 10
7210 31 10
7203 10 00 7208 32 30 7210 39 10 7221 00 10
7208 32 SI 7210 41 10 7216 10 00 7221 00 90
7203 90 00
7208 32 59 7210 49 10 7216 21 00
7204 10 00 7208 32 91 7210 so 10 7216 22 00 7222 10 11
7204 21 00 7208 32 99 7210 60 11 7216 31 11 7222 10 19
7204 29 00 7208 33 10 7210 60 19 7216 31 19 7222 10 St
7204 30 00 7208 33 91 7210 70 31 7216 31 91 7222 10 S9
7204 41 10 7208 33 99 7210 70 39 7216 31 99 7222 10 99
7204 41 91 7208 34 10 7210 90 31 7216 32 tl 7222 30 10
7204 41 99 7208 34 90 7210 90 33 7216 32 19 7222 40 11
7204 49 10 7208 35 10 7210 90 3S 7216 32 91 7222 40 19
.7204 49 30 7208 3S 90 7210 90 39 7216 32 99 7222 '40 30
7204 4991 7208 41 00 7216 33 10
720'4 49 99 7208 42 10 7216 33 90 7224 10 00
720'4 so 10 7208 42 30
7211 11 00 7216 40 10 7224 90 01
7204 50 90 7211 12 10 7216 40 90 7224 90 09
7208 42 SI
7211 12 90 7224 90 15
7208 42 59 7216 50 10
720610 00 72111910
7208 42 91 7216 so 90 7224 90 30
7206 90 00 7211 19 91
7208 42 99 7216 90 10
7211 19 99 7225 10 10
7207 11 11 7208 43 10 7211 21 00
7207 11 19 7208 43 91 7218 10 00 7225 10 91
7211 22 10 7225 10 99
7207 12 11 7208 43 99 7218 90 11
7211 22 90 7225 20 10
7207 12 19 7208 44 10 7218 90 13
7211 29 10 7225 20 30
7207 19 11 7208 44 90 7218 90 15
72112991
7207_ 19 IS 7208 45 10 7218 90 19 7225 30 00
72112999
7207 19 31 7208 45 90 7211 30 10 7218 90 so 7225 40 10
7207 20 11 7208 90 10 7225 40 30
7211 41 10
7207 20 15 72191110 7225 40 50
72114191
7207 20 17 7209 11 00 72191190 7225 '40 70
7211 49 10
7207 20 31 7209 12 10 7211 90 11 7219 12 10 1225 •o 90
7207 20 33 7209 12 90 7219 12 90 7225 50 10
7207 20 51 7209 13 10 7212 10 10 7219 13 10 7225 so 90
7207 20 55 7209 13 90 72121091 7219 13 90 7225 90 10
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
7226 10 10 7226 92 10 7227 90 30 7228 30 10 7301 10 00
7226 10 30 7226 99 11 7227 90 80 7228 30 30
7226 20 10 7226 99 31 7228 30 80 7302 10 31
7226 20 31 7228 10 10 7228 60 10 7302 10 39
7226 20 51 7228 10 30 7228 70 10 7302 10 90
7226 20 71 7227 10 00 7228 20 11 7228 70 31 7302 20 00
7226 91 10 7227 20 00 7228 20 19 7228 80 10 7302 40 10
7226 91 90 7227 90 10 7228 20 30 7228 80 90 7302 90 10
Anhang II
(zum Protokoll Nr. 2)
7201 10 11
7201 10 19
7201 10 30
7201 10 90
72012000
72013010
72013090
72014000
Anhang III
(zum Protokoll Nr. 2)
Erzeugnisse und Regionen, die in Artikel 7 des Protokolls Ober EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt
sind
Erzn4gnisse
2601 11 00
2601 12 00
2602 00 00
26190010
270111 00
2701 11 90
2701 12 10
2701 12 90
2701 19 00
2701 20 00
2702 10 00
2702 20 00
2704 00 19
2704 00 30
Regionm
Alle Regionen
- der Bundesrepublik Deutschland,
- des Königreichs Spanien.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 13n
Protokoll Nr. 3
über den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Polen und der Gemeinschaft
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verar- (1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an
beitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen die in Anhang I aufge- beseitigt die Gemeinschaft schrinweise die nichtlandwirtschafdiche
führten Zollzugeständnisse. Im Fall der unter Anhang II fallenden Komponente der Abgaben gemäß dem in Anhang I festgelegten
Waren gewährt die Gemeinschaft die Ermäßigung der beweglichen Zeitplan.
Teilbeträge jedoch nur bis zu den von ihr festgelegten Mengen.
(2) Für die Waren, für die Anhang I einen beweglichen Teilbetrag
Polen gewährt ab 1995 für die in Anhang III aufgeführten landwirt- (MOB) vorsieht, gilt dtt Teilbetrag, der gegenüber Drittländern
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemein- angewandt wird.
schaft die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Zollzugeständnis-
(3) Für die Waren, für die Anhang I einen ermäßigten bewegli-
se.
chen Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser so berechnet, daß die
{2) Der Assoziationsrat kann Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die eine Ermäßigung
der Abschöpfung gewährt wird, 1992 um 20 v.H., 1993 um 40 v.H.
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern, und ab 1994 um 60 v.H. verringert werden und der Ausgangsbetrag
für die übrigen Grunderzeugnisse um 10 v.H., 20 v.H. bzw. 30 v.H.
- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verringert wird. Diese Verringerung des beweglichen Teilbetrags
erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständnisse ge- wird nur bis zur Höhe der in Anhang II festgelegten Zollkontingen-
währt werden. te gewährt; bei Überschreiten dieser Zollkontingente wird der ge-
(3) Der Assoziationsrat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Zoll- genüber Drittländern geltende bewegliche Teilbetrag wieder einge-
zugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmäßige Be- führt.
schränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basieren, wel- (4) Für Waren, die gemäß Anikel 1 Absatz 2 in das Verzeichnis
che auf den Märkten der Gemeinschaft und Polens für die in den des Anhangs III aufgenommen werden, werden die beweglichen
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Protolkolls Teilbeträge durch ermäßigte bewegliche Teilbeträge ersetzt.
tatsächlich enthaltenen landwirtschafltlichen Grunderzeugnisse
festgestellt werden. Er erstel1t das Verzeichnis der Waren, auf die Artikel 4
diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunder-
zeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften. (1) Polen legt vor dem 1. Juli 1994 die landwirtschaftliche Kom-
ponente für die in Anhang III aufgefühnen Waren auf der Grundla-
•
ge dtt Einfuhrabgaben fest, die 199 für die landwirtschaftlichen
Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, von
Artikel 2 denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung dieser Waren ver-
wendet wurden. Polen übermittelt diese Angaben dem Assozia-
Im Sinne der nachstehenden Anikel gelten als tionsrat.
- • Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftli- (2) Polen erhebt auf die in Anhang III aufgeführten Waren vom
chen Verarbeitungserzeugnisse;
Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 31. Dezember 1994 die
- .landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben, der Abgaben, die am 29. Februar 1992 gelten; bewirken die Reformen
den Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen der polnischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der landwirt-
Erzeugnisse entspricht und von den Abgaben abgezogen wird, schaftlichen Komponente im Sinne des Artikels 2, so setzt Polen den
die im Fall der Einfuhr in unverändertem Zwund für diese Assoziationsrat davon in Kenntnis, der eine entsprechende Erhö-
Erzeugnisse gelten; hung der betreffenden Abgabe genehmigen kann.
- .nichtlandwinschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben, (3) Polen senkt die Einfuhrabgaben für die in Anhang III aufge-
der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponen- fühnen Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat festge-
te und den gesamten Abgaben entspricht; legten Zeitplan. Die nichtlandwirtschaftliche Komponente muß spä-
- .Grunderzeugnisse• die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, von testens bis zum 1. Januar 1999 beseitigt sein. Die Ermäßigung der
denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung der Waren der landwirtschaftlichen Komponente wird vom Assoziationsrat gemäß
Verordnung {EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind; den Zugeständnissen für die Grunderzeugnisse festgelegt.
- .Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6
Artikel 5
der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei
der Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3
Ware gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird. Absatz 3 gilt erst ab l. Mai 1992.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang I
(zum Protokoll Nr. 3)
Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Polen
Zollsatz
K.N-Code Warenbezeichnung
Ausgangs- nach einem endgültiger anwendbar
Inkrafttreten nach ...
zollsatz Jahr Zollsatz
Jahren(•)
(l) (2) ()) (4) (5) (6) (7)
0-403 Buttermilch, saure Milch und saurer
Rahm, Joghurt, Kefir und andere fer-
mentierte oder gesäuerte Milch (ein-
schließlich Rahm), auch eingedickt oder
aromatisiert, auch mit Zusatz von Zuk-
ker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüs-
sen oder Kakao:
0-403 10 - Joghurt:
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von 13+MOB 6,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
bis 99 Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von 13+MOB 6,s+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
bis 99 Früchten, Nüssen oder Kakao
1517 Margarine; genießbare Mischungen und
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle
dieses Kapitels, ausgenommen genießbare
fette und Öle sowie deren Fraktionen
der Position 1516:
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige
Margarine:
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr l3+MOB 6,S+MOB 0+MOB 0+MOB
als 10 bis 15 GI-IT
1517 90 - andere:
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr 13+MOB 6,S+MOB 0+MOB 0+MOB
als 10 bis 15 GI-IT
1704 Zuckerwaren ohne K.akaogehalt (ein-
schließlich weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker übeno-
grn:
170'4 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
19 (einschließlich Invertzucker als Sac- MAX 23 MAX 23 MAX 23 MAX 23
charose berechnet} von weniger als
60 GI-IT
1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
99 (einschließlich Invertzucker als Sac- MAX 18 MAX 18 MAX 18 MAX 18
charose berechnet) von 60 GI-IT oder
mehr
M ln dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angegeben, nach der der endgültige Zollsatz gilL
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1379
(1) (2) (3) ('4) (5) (6) (7)
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 9 9 9 9
Saccharose von mehr als 10 GHT,
ohne Zusatz anderer Stoffe
170490 30 - - weiße Schokolade 4+MOB 2+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1704 90 51 -- andere 6+MOB 3+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 99 MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD SIZ AD S/Z
aus- 6+MOB 3+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
genommen MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
1704 90 55 AD S/Z AD S/Z AD SIZ AD S/Z
1803 Kakaomasse, auch entfettet 11 8,8 6,6 0 4
180-4 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 8 6,4 4,8 0 -4
1805 00 00 Kakaopu)ver ohne Zusatz von Zucker 9 7,2 5,4 0 ,4
oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaJtige
Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln:
1806 10 10 - - keine Saccharose enthaltend oder mit
einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich lnvenzucker als Saccha-
rosc berechnet) oder Isoglucose (als
Saccharose berechnet) vcn weniger
als 65 GHr:
- - - mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invenzucker als Sac-
charose berechnet) oder Isoglucose
(als Saccharose berechnet) von we-
niger als 5 GHr:
---- nur durch Zusatz von Saccharose 3 0 0 0 0
gezuckert
---- andere 10 8 6 0 4
--- andere:
---- nur durch Zusatz von Saccharose 3+MOB O+MOB O+MOB 0+MOB 0
gezuckert
---- andere lO+MOB S+MOB 0+MOB 0+MOB l
1806 10 30 --mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich lnvenzucker als Sac-
charose berechnet) oder Isoglucose
(als Saccharose berechnet) von 65
GHT oder mehr, jedoch weniger als
80 GHr:
--- nur durch Zusatz von Saccharose 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
gezuckert
--- andere l0+MOB S+MOB O+MOB 0+MOJ3 1
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Inven.zucker als Sac-
charose berechnet) oder lsoglucose
(als_ Saccharose berechnet) von 80
GHT oder mehr: .
- - - nur durch Zusatz von Saccharose 3+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
gezuckert
- - - andere lO+MOB S+MOB 0+MOB 0+MOB J
1806 20 - andere Zubereitungen an Blöcken,
Stangen oder Riegeln mit einem Ge-
wicht von mehr als 2 kg oder flüssig,
pastenförmig, als Pulver, Granulat oder
in ihnlicher Form, in Behä.ltnissen oder
unmittelbaren Umschließungen mit ei-
nem Inhalt von mehr als 2 kg:
18062010 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB l
von 31 GHT oder mehr oder mit ci- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
nem Gesamtgehalt an Kakaobutter AD SIZ AD S/2 AD SIZ AD SIZ
und Milchfctt von 31 GHT oder
mehr
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakao- 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB
butt.er und Milchfett von 25 GHT MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
oder mehr, jedoch weniger als 31 AD S/2 AD S/2 AD SIZ AD S/2
GHT
-- andere:
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter 9+MOB 4,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
von 18 GHT oder mehr MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD SIZ AD SIZ AD SIZ
1806 20 70 - - - ,,Chocolate-milk-crumb" genannte 19+MOB 12,7+MOB 6,3+MOB 0+MOB 2
Zubereitungen
1806 20 90 - - - andere 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD S/2 AD S/Z AD S/Z
- andere, in Form von T afcln, Stangen
oder Riegeln:
1806 31 - - gefüllt 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD S/Z AD SIZ AD S/Z
1806 32 - - nicht gefüllt 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD SIZ AD SIZ AD SIZ
1806 90 - andere:
18069011 - - Schokolade und Schokoladeeneug- 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
bis 39 nisse MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD S/2 AD S/2 AD S/2
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1381
(l) (2) (3) (4) (S) (6) (7)
1806 90 so - - kakaohaltige Zuckerwaren und ent- 9+MOB -4,S+MOB 0+MOB O+MOB 1
sprechende kakaohaltige Zubereitun- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
gen auf der Grundlage von Zucker- AD SIZ AD SIZ AD SIZ AD S/Z
austauschnoffen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
---in unmittelbaren Umschließungen 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB l
mit einem Inhalt von l kg oder we- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
niger AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
--- andere l2+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD SIZ AD S/Z
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
Herstellen von Getrtnken MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1806 90 90 -- andere 12+MOB 6+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD S/Z AD S/Z AD SIZ
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen
aus Mehl, Grieß, Surke oder Malzex-
trakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder
mit einem Gehalt an Kakaopulver . von
weniger als 50 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Lebensmittel-
zubereitungen aus Waren der Positionen
0'401 bis 0-40-4, ohne Gehalt an KakaopuJ-
ver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 10 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernlhrung von 0+MOB 0+MOB 0+MOB o+MOB 0
Kindern, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum HerstelJen 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
von Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
- - Malzcxtrakt:
19019011 - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff S+MOB -4+MOB 0+MOB 0+MOB 1
von 90 GHT oder mehr
19019019 --- andere 8+MOB -4+MOB 0+MOB 0+MOB l
19019090 -- andere:
--- Zubereitungen auf der Grundlage 0 0 0 0
von Mehl aus Hülsenfrüchten, in
Form von in der Sonne getrockne-
ten Scheiben aus Teig (sog. ,,Pa-
pad")
--- andere 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefallt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, z.B. Spa-
ghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,
auch zubereitet:
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- Teigwa.ren, weder gekocht oder gefüllt
noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 -- Eier enthaltend 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1902 19 -- andere 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
~
1902 20 - Teigwa.ren, gefüllt (auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 -- andere 13+MOB 7,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 99
1902 30 - andere T eigwa.ren 10+MOB 5+MOBR 0+MOBR o+MOBR 1
)902 40 - Couscous
1902 40 10 - - ni~ht zubereitet 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1902 40 90 -- anderer l0+MOB S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
)903 T apiokasago und Sago aus anderen Stlr-
ken, in Form von Flocken, Graupen, Per-
len, Krümeln und dergleichen:
- T apiokasago- und Sagoausuuschstoffe l0+MOB s+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
aus Kart0ffeln oder anderen Stärken
- anderer 2+MOB O+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rö-
sten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Ge-
treidekömer, ausgenommen Mais, vorge-
kocht oder in anderer Weise zubereitet:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder 0+MOB O+MOB 0+MOB O+MOB 0
Rösten von Getreide oder Getreideer-
zeugnissen hergestellt
1904 90 - andere:
- - Reis 3+MOB O+MOB 0+MOB 0+MOB 0
- - andere 2+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,
leere Oblatenkapseln von der für Arznei-
wa.ren verwendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder
St1rke und 1hnliche W a.ren:
1905 10 - Knäckebrot 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
MAX 24+ MAX 24+ MAX 24+ MAX 24+
AD DIZ AD S/Z AD S/2 AD SIZ
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Waren
ex 1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, ge-
süßt; Waffeln:
1905 30 11 13+MOB 6,S+MOB 0+MOB 0+.MOB 1
bis 59 MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+
und 99 AD S/2 AD S/Z AD S/Z AD S/Z
-- andere:
--- Waffeln:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1383
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1905 30 91 ---- gesalzen, auch gefüllt IJ+MOB 6,S+MOB 0+MOB 0+MOB 1
MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
AD F/M AD F/M AD F/M AD F/M
-
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche 4+MOB 2+MOB 0+MOB 0+MOB 1
geröstete W arcn
1905 90 - andere:
1905 90 10 -- ungesäuertes Brot (Matzen) 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
MAX 20+ MAX 20+ MAX 20+ MAX 20+
ADF/M ADF/M AD F/M AD F/M
1905 90 20 -- Hostien, leere Oblatenk.apscfn der für 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
Arzneiwaren verwendeten Art, Sie-
gcloblaten, getrocknete T cigblltter
aus Mehl oder St1rkc und ähnliche
Waren
-- andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Ei- 4+MOB 0+MOB 0+MOB 0+MOB 0
cm, Käse oder Früchten, auch mit
einem Gehalt an Zuckern oder Fet-
ten, bezogen auf den Trockcnst0ff,
von jeweils 5 GHT oder weniger
1905 90 40 --- Waffeln mit einem Wassergehalt 13+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
von mehr als l 0 GHT MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
AD F/M AD F/M AD F/M AD F/M
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; lJ+MOB 6,5+MOB 0+MOB 0+MOB 1
und 55 extrudierte und expandierte Er- MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
zcugnisse, gesalzen oder aromati- AD F/M AD F/M AD F/M AD F/M
siert
--- andere:
1905 90 60 ---- gesüßt J3+MOB 6,S+MOB 0+MOB 0+MOB J
MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
J905 90 90 ---- andere U+MOB 6,S+MOB O+MOB O+MOB J
MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M AD F/M AD F/M
2001 Gemüse, frilchte und andere genießbare
fßanzenteile, mit Essig zubereitet oder
haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
20019040 -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und J3+MOB 6,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
lhnliche genießbare Pflanzenteile,
mit einem St1rkegehalt von 5 GHT
oder mehr
200• Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren:
2004 10 - Kartoffeln:
-- andere:
2004 10 91 --- in Form von Mehl, Grieß oder ll+MOB 5,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
Flocken
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren:
2005 20 - Kanoffeln:
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok- ll+MOB 5,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
ken
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzen-
teile, in anderer Weise zubereitet oder
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Alko-
hol, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere
Samen, auch miteinander vermischt:
2008 11 - - Erdnüsse:
20081110 --- Erdnußmark 20 14,1 8,2 8,2
- andere, einschließlich Mischungen, an-
dere als die der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 - - Palmherzen 7 7 7 7
2008 99 -- andere:
- - - ohne Zusatz von Alkohol:
---- ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 91 ----- Yamswurzeln, Süßkanoffeln 13+ MOB 6,5+ MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR
und ihnliche genießbare Pflan-
zenteile, mit einem Stärkegehalt
von 5 GI-IT oder mehr
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-
gen auf der Grundlage dieser Waren
oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee
oder Mate; geröstete Zichorien und an-
dere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
und Konz.entrate oder auf der Grund-
lage von Kaffee:
- - Zubereitungen:
2101 10 99 --- andere 13+MOB 6,s+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate oder auf der
Grundlage von Tee oder Mate:
21012010 - - kein Milchfett, Milchprotein und
keine Saccharose, lsoglucose, Stärke
oder Glucose enthaltend, oder weni-
ger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT
Milchprotein, 5 GHT Saccharose
oder Isoglucose, 5 GI-IT Glucose
oder Stärke enthaltend:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1385
(1) (2) (3) (•) (5) (6) (7)
- - - Zubereitungen auf der Grundlage 0 0 0 0 0
von Tee oder Mate
- - - andere 6 .. ,. 4,4 ..,. 0
21012090 - - andere 13+MOB 6,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und an-
dere geröstete Kaffeemittel:
21013011 - - - geröstete Zichorienwurzeln 18 12,9 7,7 7,7
21013019 - - - andere 2+MOB 0+MOBR O+MOBR 0+MOBR 0
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus gerösteten Zichorienwurzeln
oder aus anderen gerösteten Kaffee-
mitteln:
2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln 22 15,3 8,6 8,6
21013099 - - - andere 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere
Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen Vaccine der Position
3002); zubereitete Backtriebmittel in Pul-
,,:·•::.
verform:
2102 10 - Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewlhlte Mutterhefen (Hcfekul- 8 7,4 7,4 0
turen)
2102 10 90 - - andere 10 8,8 8,8 8,8 0
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend:
- - Hefen, nicht lebend
2102 20 lt - - - in Form von Tabletten, Würfeln 6 3 3 3 0
oder lhnlichen Aufmachungen oder
in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts von
1 kg oder weniger
2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulver- 3 3 3 3 0
form
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senf-
mehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 8,2 ..,. ..,.
- - andere s .. ,. ..,. 0
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von 6 6 6 6 0
T oinatenmark
-- andere 16 11,5 7 7 1
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 3090 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf- 7 6,5 6,5 6,5 0
mehl)
2103 90 - andere:
2103 90 90 -- andere:
--- Tomaten enthaltend:
---- auf der Grundlage pflanzlicher 7 5,9 5,9 5,9 0
Öle
---- andere 12 9 5,9 5,9 1
--- andere:
---- auf der Grundlage pflanzlicher 12 9 5,9 5,9 1
Öle
---- andere 5 5 5 5 0
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig t2+MOB 6+MOB O+MOB O+MOB l
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD SIZ AD S/2 AD SIZ
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturienc Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 -- kein Milchfett, Milchprotein und 20 14,l 8,2 8,2 l
keine Saccharose, lsoglucose, Stük.c
oder Glucose enthaltend, oder weni-
ger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT
Milchprotein, 5 GHT Saccharose
oder Isoglucose 5 GHT Glucose oder
Stärke enthaltend
2106 10 90 -- andere ll+MOB 6,S+MOB 0+MOB O+MOB l
2106 90 - andere:
210690 10 - - ,,Käsefondue" genannte Zubereitun- ll+MOB 6,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
gen MAX MAX MAX MAX
35 ECU/ 30,ECU/ 25 ECU/ 25 ECU/
100 kg/ 100 kg/ 100 kg/ 100 kg/
netto netto netto netto
2106 90 91 -- andere:
--- kein Milchfett, Milchprotein und
keine Saccharose, lsogluoose,
Stärke oder Glucose enthaltend,
oder weniger als l ,5 GHT Milch-
fett, 2,5 GHT Milchprotein,
5 GHT Saccharose oder lsoglu-
cose, S GHT Glucose oder Stärke
enthaltend:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1387
(J) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
ex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hcfcautoly- 20 H,8 9,6 -4,-4 2
sate
ex 2106 90 91 ---- andere 20 •
l ,8 9,6 •,-4 2
2106 90 99 ---- andere 13+MOB 6,5+MOB O+MOB 0+MOB 1
2203 Bier aus Malz H 10 7 7 l
2205 Wermutwein und andere Weine aus fri-
sehen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1
oder weniger:
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholge- 17 ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl 0 -4
halt von 18 0/o vol oder weniger
- - mit einem vorhandenen Alkoholge- 1,-4 ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 ECU/% 0 ..
halt von mehr als 18 0/o vol vol/hl+ vol/hl+ vol/bl+
10 ECU/hl 8 ECU/hl 6 ECU/hl
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang II
(zum Protokoll Nr. 3)
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Polen,
für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Verringerung des beweglichen Teilbetrags gewährt wird
Mengen ( 1 000 kg)
KN-Codc Warcnbez.cichnung 1992 1993 1994 1995 1996
und danach
(1990 x l,l) (1990 x 1,2) (1990 x 1,3) (1990 x 1,4) (1990 x 1,5)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0-403 Buttermilch, saure Milch und saurer
Rahm, Joghun, Kefir und andere fer-
mentieru oder ges:tueru Milch (ein-
schließlich Rahm), auch eingedickt oder
aromatisien, auch mit Zusatz von Zuk-
ker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüs-
sen oder Kakao:
0403 10 - Joghun: 11 12 13 14 15
0403 10 51 - - aromatisiert oder mit Zusatz von
bis 99 Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 - - aromatisiert oder mit Zusatz von
bis 99 Früchten, Nüssen oder K.akao
1517 Margarine; genießbare Mischungen und
Zubereitungen von tierischen oder
',. pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle
dieses Kapitels, ausgenommen genießbare
Fette und Öle sowie deren Fraktionen
der Position 1516:
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige
11 12 13 15
Ma.rgarine:
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr
als 10 bis 15 GHT
1517 90 - andere:
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr
als 10 bis 15 GHT
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein- 3 030 3 300 3 570 3850 4 120
schließlich weiße Schokolade)
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Le- l 530 1 670 1 810 1 950 2 090
bensmittelzubereitungen
1901 Malz.cxtrakt; Lebensmittelzubereitungen
aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malz.ex-
trakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder
mit einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 50 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Lebensmittel-
zubereitungen aus Waren der Positionen
0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopul-
ver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 10 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von 11 12 13 14 15
Kindern, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1389
(1) (2) (3) <•> (S) (6) (7)
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen 180 190 210 230 240
von Backwaren der Position l 905
1901 90 - andere 1170 1 280 1 390 1 490 l 600
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt 260 280 310 330 350
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, z.B. Spa-
ghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,
auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stär- 29 32 34 37 39
ken, in Form von Flocken, Graupen, Per-
len, Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rö- 95 105 110 120 130
sten von Getreide oder Getreideerz.cug-
nissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Ge-
treidekömer, ausgenommen Mais, vorge-
kocht oder in anderer Weise zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, 1 120 l 220 1330 l 430 l 530
leere Oblatenkapseln von der für Arznei-
waren verwendeten An, Siegcloblaten,
getrocknete Teigblättcr aus Mehl oder
Stärke und !ihnliche Waren
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder
haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
2001 90 40 - - Yamswurzeln, Süßkanoffeln und
~nliche genießbare Pflanzenteile,
mit einem Stlrkegehalt von 5 GHT
oder mehr
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren:
200-4 10 - Kanoffeln:
-- andere:
200-4 10 91 - - - an Form von Mehl, Grieß oder
Flocken
200S Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren:
200S 20 - Kartoffcln:
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok- 18 19 21 22 24
ken
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzen-
teile, in anderer Weise zubereitet oder
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Alko-
hol, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere
Samen, auch miteinander vermischt:
4
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (-4) (5) (6) (7)
2008 11 - - Erdnüsse:
2008 11 10 - - - Erdnußmark
- andere, einschließlich andere Mischun-
gen als die der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 - - Palmherzen
2008 99 -- andere:
- - - ohne Zusatz von Alkohol:
- - - - ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln
und ähnliche genießbare Pflan-
zenteile, mit einem Stärkegehalt
von 5 GHT oder mehr
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-
gen auf der Grundlage dieser Waren
oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee
oder Mate; geröstete Zichorien und an-
dere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
und Konzentrate oder auf der Grund-
lage von Kaffee:
- - Zubereitungen:
2101 10 99 - - - andere
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Tee oder Mate und Zubereitungen 11 12 13 1-4 15
auf der Grundlage dieser Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate oder auf der
Grundlage von Tee oder Mate
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere 220 240 260 280 300
geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 46 50 55 59 63
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und textunerte 130 140 160 170 180
Eiweißstoffe
ex 2106 90 - andere 400 430 470 500 540
2202 Wasser, einschließlich Mineral";l„asser und
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen, und andere nicht alkohol-
haltige Getränke, ausgenommen Frucht-
und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 91 - andere 11 12 13 14 15
bis 99
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1391
Anhang III
(zum Protokoll Nr. 3)
04031051 1902 30 90
0403 10 53 1902 40 10
0403 10 59 1902 -40 90
0403 10 91 1903 00 00
0403 10 93
0403 10 99
20019030
0403 90 71
20019040
0403 90 73
2004 90 10
0403 90 79
2008 1110
0403 90 91
2008 91 00
0403 90 93
2008 99 85
O.f03 90 99
2008 99 91
0710 40 00
0711 90 30 21011011
2101 10 19
1302 31 00 2101 10 91
2101 10 99
1704 10 11 2101 20 10
1704 10 19 21012090
1704 10 91 2101 30 11
1704 10 99 2101 30 19
1704 90 30 2101 30 91
1704 90 55 2101 30 99
2102 10 10
1803 10 00 2102 10 31
1803 20 00 21021039
180-4 00 00 2102 10 90
1805 00 00 2102 20 11
2102 20 19
2102 20 90
1902 11 l 0
2102 30 00
1902 11 90
2103 10 00
1902 19 11
2106 90 10
1902 19 19
1902 19 90
· 1902 20 91 2203 00 10
1902 20 99 2203 00 90
1902 30 10 2205 10 10
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs .Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I entsprechenden Bestimmungen der obenerwähnten Verträge
den Status von Ursprungserzeugnissen eines dieser Staaten zu
Bestimmung des Begriffs verleihen.
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" (2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2
oder „Ursprungserzeugnisse" Buchstabe b) sowie von Absatz 1 und unter Einhaltung aller darin
genannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Erzeugnisse
Artikel 1 Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens nur dann,
wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Ge-
Ursprungs k rite r i e n meinschaft oder Polens den höchsten Prozentsatz des Endwertes
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti- der hergestellten Erzeugnisse ausmacht. Andernfalls gelten sie als
kels 2 dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die erzielte Wertsteige-
rung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht.
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Als „Wertzuwachs• gilt der „Ab-Werk-Preis• abzüglich des Zoll-
a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen wertes aller verv,1endeten Erzeugnisse, die Ursprungserzeugnisse
oder hergestellt worden sind; eines anderen der in Absatz 1 genannten Länder sind.
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung
anderer als der unter Budchstabe a) genannten Erzeugnisse Artikel 3
hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne
des Artikels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Vollständig gewonnene oder
Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnis- hergestellte Erzeugnisse
sen, diesem Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnissen, (1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2
die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Polens Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Polen „vollstän-
sind; dig gewonnen oder hergestellt•;
2. als Ursprungserzeugnisse Polens a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem
a) Erzeugnisse, die vollständig in Polen gewonnen oder herge- Meeresgrund gewonnen worden sind;
stellt worden sind; b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Polen unter Verwendung anderer als der c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort
unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt wor- aufgezogen worden sind;
den sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4
ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Vor- d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen
aussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im worden sind;
Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemein- e) . Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
schaft sind.
f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die
von ihren Schiffen gefangen worden sind;
Artikel 2
Kumulierung und Bestimmung g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den
unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden
des Ursprungslandes
sind;
(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-
Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Re- nung von Rohstoffen verwendet werden können;
publik (nachstehend .die CSFR• genannt) sowie zwischen Polen
und den beiden letzteren Staaten und auch zwischen diesen Staaten i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel-
durch Verträge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses lungsvorgängen anfallen;
Protokolls übereinstimmen, gelten ebenfalls j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a)
A. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse im bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die nach ihrer Ausfuhr aus der (2) Der Begriff „ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur
Gemeinschaft weder in Ungarn noch in der CSFR be- oder anwendbar auf Schiffe,
verarbeitet worden sind oder dort nur einer Be- oder Verarbei-
tung unterzogen worden sind, die nicht ausreicht, um ihnen - die in Polen oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft einge-
gemäß den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 tragen oder dort angemeldet sind;
Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen - die die Flagge Polens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft
der obenerwähnten Verträge den Status von Ursprungserzeug- führen;
nissen eines dieser Staaten zu verleihen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Po-
B. als Ursprungserzeugnisse Polens Erzeugnisse im Sinne des Arti- lens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesell-
kels 1 Absatz 2, die nach ihrer Ausfuhr aus Polen weder in schaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in Polen
Ungarn noch in dre CSFR be- oder verarbeitet worden sind gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der
oder dort nur einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit
sind, die nicht ausreicht, um ihnen gemäß den Artikel 1 Absatz 1 der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Polens oder der
Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Fall von Perso-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1393
nengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des
- außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den Transports oder der Lag~rung in ihrem Zustand zu erhalten
betreffenden Staaten oder Polen oder öffentlich-rechtlichen Kör- {Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake
perschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; oder in Wasser mit Schwefcl oder mit einem Zusatz von anderen
Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Polens oder der Mit-
gen);
gliedstaaten der Gemeinschaft besteht;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren
deren Besatzung zu mindestens 7S % aus Staatsangehörigen Po-
(einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
Jens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschah besteht.
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
(3) Die Begriffe .Polen• und .die Gemeinschaft• umfassen auch
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-
die Hoheitsgewässer Polens und der Mitgliedstaaten der Gemein-
stellen von Packstücken;
schaft.
ü) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säck~ Etuis,
Hochseegängigc Schiffe einschließlich der Fabrikschiff~ auf denen
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen
die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet
einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-
werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Polens,
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. chung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-
tigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf
Artikel 4 ihren Umschließungen;
In ausreichendem Maße be- oder e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein
verarbeitete Erzeugnisse oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Ab-
Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als
sätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei- Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens zu gel-
chend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine ten;
andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem
bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen- vollständigen Artikel;
schaft einzureihen ist.
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchsta-
Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe .Kapitel• und .Posi- ben a) bis f) genannten Behandlungen;
tion• bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen
h) Schlachten von Tieren.
der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
und Codierung der Waren {im folgenden als .Harmonisiertes
System"' oder HA bezeichnet). Artikel 5
Unter dem Begriff .einreihen• ist die Einreihung von Erzeugnissen Neutrale Elemente
oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.
Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der
{2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II Gemeinschaft oder Polens handelt, wird nicht geprüft, ob elektri-
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab- sche Energi~ Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstungen, Maschinen
satzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus- und W erkuug~ die zur Herstellung verwendet wurden, oder die
setzungen erfüllt werden. bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültig: Zu-
a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur- sammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien oder
sprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Polen Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben.
hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß
der aufgrund der Be- oder Verarbeitung hinzugefügte W crt dem Artikel 6
Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in
die Gemeinschaft oder nach Polen eingeführten Drittlandswaren Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
entsprechen. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen
b) Der Begriff.Wen• in der Liste des Anhangs II bedeutet den Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen
Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der N or-
genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwen malausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in
nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten Rechnung gestellt werden.
feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die
Voffllaterialien gezahlt wird. Artikel 7
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur- Warenzusammenstellungen
sprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obenge-
nannte Unterabsatz sinngemäß. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
schrift 3 des Harmonisienen Systems gelten als Ursprungserzeug·
c) Unter dem Begriff .Ab-Werk-Preis• in der Liste des Anhangs II
nisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungser•
ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in zeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus
dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-
Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne
führt worden ist, sofcm dieser Preis den Wert aller verwendeten
Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs•
Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,
erzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen-
die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das
schaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung
hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
nicht überschreitet.
d) Als „Zollwert• gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in
Genf gcchlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Artikel 8
Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Unmittelbare Beförderung
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht
darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- {1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-
oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen- handlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen
schaft zu verleihen: dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Polens oder, wenr
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anikcl 2 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet Ungarns oder tung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt
dem Gebiet der CSFR, beförden werden, ohne dabei ein anderes worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster
Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Polen oder in der in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.
Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von
andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Polens beför- den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang
dert werden oder, wenn Anikel 2 Anwendung findet, über das aufzubewahren.
Gebiet Ungarns oder der CSFR, gegebenenfalls auch mit Umladung
oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofcm die (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alJe
Waren unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durch- zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die
fuhr- oder Einlagcrungslandes geblieben und dort nur ent- oder Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt
verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands werden kann.
gerichtete Behandlung erfahren haben. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun- ZJJsätzlichen Nachweise zu erbringen, die clicse für notwendig er-
gen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenz.behandlung in Be-
vorgelegt wird: tracht kommenden Waren tatsächlich Unprungseigenschaft besit-
zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung
a) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch · die
Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr- genannten Behörden zu dulden.
land erfolgt ist,
Ocr Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unterla-
oder gen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt
Bescheinigung mit folgenden Angaben:
werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens
- genaue Warenbeschreibung, dienen soll.
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder (.f) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten behörden eines Mitgliedstaats der EuropäiKhen Wirtschaftsgemein-
Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Gcmeinschah im Sinne des Artikels l Absatz 1 dieses Protokolls
Waren im Ourchfuhr)and angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 wird von den Zollbehörden Polens erteilt, wenn die Aus-
oder fuhrwaren als Unprungserzeugnisse Polens im Sinne des Artikels 1
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
beweiskräftigen Unterlagen. (5) Gelten die Kumulicrungsregeln des Artikels 1 oder 2, so
dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder
Artikel 9 Polens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem
Territoriale Kontinuität Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhr-
waren als Unprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angese-
Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese- hen werden können und sich die W arcn, auf die sich die W arcnver-
henen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein- kehrsbcschcinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in
schaft oder in Polen erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur Polen befinden.
Anwendung kommt.
In diesen Fällen werden die W arcnverkehrsbescheinigungen EUR.1
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeug- nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgelieferten Ur-
nisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Polen in ein anderes Land sprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den
ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-
Unprungseigcnscbaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaub- bewahren.
bah dargelegt werden,
(6) Da die W arcnvcrkehrsbcscheinigung EUR.1 der Nachweis für
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten die Inanspruchnahme der Abkommen festgelegten ZoUpräfcrenzbe-
Waren sind handlungcn ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf,
und alle für die Feststellung des Unprungs der Waren erforderlichen
Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Beschei-
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete nigung zu prüfen.
Behandlung erfahren haben.
(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von W arcnvcrkchrsbescheinigungen EUR.1
Titel II erfüllt sind, alle Beweismincl verlangen oder alle Kontrollmaßnah-
men durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
Nachweis der Ursprungseigenschaft
(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf, daß die in
Absatz I genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
Artikel 10 Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • W arenbe-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Unprungseigenschaft im Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine W arcnvcrkchrsbe- Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein
schcinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III erbracht. waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-
zustreichen.
Artikel 11
(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-
Normales Verfahren für die Ausstellung verkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be-
von W arenvcrkehrsbeschcini gungen scheinigung anzugeben.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift- (10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
lichen Antrag erteilt, der vom Ausführcr oder unter der Verantwor- fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1395
des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausf üh- b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die
rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge- betreffenden Waren ausgestellten LT-Cenificate und das Ende
stellt ist. der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-
land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
Artikel 12 Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-
nung unter Angabe des Ursprungslandes gilt al6 Erklärung des
Langzeit-Certificate EUR.1 Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-
(J) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbehör- kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im
den des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen erfüllen.
ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die
die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes .LT-Certificate• für den Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die
Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-
Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens
von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der AussteUung der unterzeichneten Person, bestitigt werden;
getätigt werden.
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung·
(2) Ein LT-Cenificate wird gemäß Anikel 11 von den ZoUbehör- muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die
den des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur- Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung
teilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die bezieht, aufgeführt sind;
Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des
LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder meh- d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-
rere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der
rend der Geltungsdauer des LT-Cenificate, auf das sie sich
Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver- beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Ein-
züglich davon unterrichten. fuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-
stellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs- (9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-
bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei- nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch
dungszeichen versehen sind. Femmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt
werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-
(4) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren- staats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten
verkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren
des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen. anerkannL
(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist (10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine
einer der folgenden Vermerke einzutragen: gemäß diesem Artikel ausgestel1te Bescheinigung und/oder Rech-
.CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL ... • nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den
Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich miL
.LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ... •
.LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ... • (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
ten und Polens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch von
.mITonOIHTIKON LT IDCYON MEXPJ ... •
Zolldokumenten bleiben unberührt .
• LT-CERTIFlCATE VALID UNTIL ...•
.CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ... •
Artikel 13
.CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ...•
.LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET Nachträglich ausgestellte
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
.LT-CERTIFICADO VALIDO ATE ...•
.LT-SW{ADECfWO WAZNE DO ...• (1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
.LT-BIZONYITVANY ERVENYES ...-IG EUR. 1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich
bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-
.LT-OSVEDCENI PLATNE DO ...
schuldeten Versehens oder besonderer Umstinde bei der Ausfuhr
(Datum in arabischen Ziffern). nicht ausgestellt worden isL
(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 (2) In Fällen nach Absatz l muß der Ausführer in dem Antrag
des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und An der Pack-
- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die
stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße {l, m2 usw.) einzu-
Warenverkehrsbescheinigung beziehL
tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichende genaue Be-
schreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi- - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse
zieren zu können. keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden
.ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
(7) Unbeschadet des Artikels 17 muß das LT-Certificate späte-
stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh- EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob
rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie Unterlagen übereinstimmen.
~es LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Cenificate vorgelegt, so wird einen der folgenden Vermerke tragen:
der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der .NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT"', .DELIVRt A POS-
Geltungsdauer des LT-Certificates durch Rechnungen erbracht, die TERIORr, .RILASCIATO A POSTERIORI•, .AFGEGEVEN
folgende Voraussetzungen erfüllen: A POSTERIORr,.ISSUED RETROSPEC11VELY-, .UD-
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft STEDT EFTERF0LGENDE•, .EKA00EN EK mN YITEPON",
oder eines in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes und .EXPEDIDO A POSTERIORr, .EMITADO APOSTERIORI",
Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Aus- .WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNJE•, .KIADVA VISSZA-
führer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten . MENÖLEGES HAT.ALLYAL•, .VYSTAVENO DODA-
vorzunehmen; TECNE".
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(•) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld .Be- (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13
merkungen• der Warenverkehnbescheinigung EUR.l einzuuagen. .Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.l die Bezeichnung und Anschrih der für die Prüfung dieser
Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
Artikel l • (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
Ausstellung eines EUR.1-Duplikats vereinfachten Verfahrens die Verwendung von W arenverkehrsbe-
schcinigungen EUR.l vorschreiben, die mit einem Unterschei-
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehn- dungszeichen versehen sind.
bcscheinigung EUR. l kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die
(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat schriftlich bean-
Absatz 2 insbesondere fest:
tragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-
papiere ausfertigen. a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung
von Warenverkehnbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
versehen: b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens
zwei Jahre lang aufzubewahren sind;
.DUPLIKAT', .DUPLICATA•, .DUPLICATO•, .DUPLI-
CAAT', .DUPLICAn•, .,ANTITPACI()"', .DUPLICADO•, c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachuäg-
.SEGUNDA VIA-, .DUPLIKAT', .MASOLAT'. liche Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige
Behörde.
(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld .Be-
merkungen• der Warenverkehnbescheinigung EUR.l einzutragen. (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte
Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
(•) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von
ausschließen.
diesem Tag an.
(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie
Artikel 15 für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-
willigung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn
Vereinfachtes Verfahren der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
für die AussteJlung von Bescheinigungen oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
•
(1) Abweichend von den Artikeln 11, 13 und l dieses Protokolls (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver- zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren
kehnbescheinigungen EUR.l nach der Maßgabe der nachstehenden von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um
Bestimmungen angewandt werden. diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhntaats können einem Ausführer Waren eine Kontrolle durchzuführen.
(nachstehend .ermächtigter Ausführer• genannt), der häufig Waren (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-
ausführt, für die eine W arenverkehnbcscheinigung EUR.1 ausge- tigten Ausführern Konuollen durchführen, die ihnen zweckdienlich
stellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für crscheu:ien. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.
erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Unprungs-
eigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
einer Warenverkehnbcscheinigung EUR.1 unter den Voraussetzun- ten und Polens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung
gen des Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der von Zollpapieren bleiben unberührt.
Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die
Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Waren-
Artikel 16
verkehnbcscheinigung EUR. l vorzulegen braucht.
Ersetzung von Bescheinigungen
(3) Die, zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l
der Warenverkehnbcscheinigung EUR.l können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän- ersetzt werden, sofcm dies bei der Zollstelle oder anderen für die
digen Zollstelle des Ausfuhntaats sowie mit der Unterschrift Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.
eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimilcunter- (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Unprungserzeugnissen der
schrift sein darf, oder Gemeinschaft oder Polens, die mit einer Warcnverkehnbescheini-
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von gung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die zustän-
den Zollbehörden des Ausfuhntaats zugelassenen Sondentcm- digen Behörden auf Antrag des Ausführen eine neue Warenver-
pcls versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto- kehnbcscheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be-
kolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.
druckt werden. (3) Die Enatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-
(• )Inden Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in das Feld Nr. 7 scheinigung EUR.l für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich
dieses Anikels .
.Bemerkungen• der Warenverkehnbescheinigung EUR.1 einer der
folgenden Vermerke einzutragen: (4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des
.PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO•, .FORENKLET Wiederausführen ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden
PROCEDURE•, .VEREINFACHTES VERFAHREN•, die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum
.,AIIAOYITEYMENH AIAAIKADA•, .SIMPUFIED PROCE- und Seriennummer der unprünglichen Warenverkehnbcscheini-
DURE•, .PROCl!DURE SIMPLIFitE•, .PROCEDURA gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.
SEMPLIFICATA•, .VEREENVOUDIGE PROCEDlJRE•,
.PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO•, .UPROSZCZONA
Artikel 17
PROCEDURA•, .EGYSZERUSfTETI ELJARAs•,
.ZJEDNODUSENt IUZENI•. Geltungsdauer
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l
(5) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-
verkehrsbescheinigung EUR.l ist von dem ermächtigten Ausführer (1) Die Warenverkehnbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer
gegebenenfalls zu vervollständigen. f rist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1397
den des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt führt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-
werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden. kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden
des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage- Artikel 21
frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-
handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Aufbewahrung von Bescheinigungen
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zoll-
den konnte. behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr- aufbewahrt.
staats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 22
Formblatt EUR.2
Artikel 18
(1) Unbeschadet des Anikels 10 ist der Nachweis, daß Sendungen,
Ausstellungen die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert
5 110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-
(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Polen zu einer
schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt
Ausstellung in einen anderen Staat als Polen oder einen Mitglied-
EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben
staat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur
ist.
Einfuhr nach Polen oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das
Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-
Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ur- wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
sprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens erfüJJen und so- gemäß diesem ProtokolJ auszufüllen und zu unterzeichnen.
fcm den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß (3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt
Polen in den Staat der Ausstellung gesandt und don ausgestellt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienli-
hat; chen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge- (5) Für Formblätter EUR-2 gelten die Anikel 17, 19 und 21
meinschaft oder in Polen verkauft oder überlassen hat; sinngemäß.
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung
in die Gemeinschaft oder nach Polen in dem Zustand versandt Artikel 23
worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden
Abweichungen
waren;
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der
gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung Warenverkehrsbescheinigung EUR.I, dem Formblatt EUR.2 und
auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-
lung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-
EUR.t unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse
Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung bezieht.
anzugeben. Falls erforderlich, kann ein.zusätzlicher Nachweis über
die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt
werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. Artikel 24
(3) Absatz t gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt- (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
schaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen
unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun- Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer
gen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse Warenverkehrsbescheinigung EUR.l oder ohne Ausfüllung eines
in Läden oder Geschäftslokalen. Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es
sich um Einfuhren nichtkommerzieller An handelt und angemeldet
wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-
Artikel 19 mens erfüllt sin~ wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
Vorlage der Bescheinigungen Zweifel bestehen darf.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l sind den Zollbehörden (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller An gelten solche, die gele-
des Einfuhrstaats nach den don geltenden Verfahrensvorschriften gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden
Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor- dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch
geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr
des Abkommens erfüllen. aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Außerdem darf der Gesamtwen der Waren bei Kleinsendungen
365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden
Artikel 20 enthaltenen Waren t 025 ECU nicht überschreiten.
Einfuhr in Teilsendungen
Unbeschadet des Anikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein Artikel 25
zerlegtes oder nicht montienes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des In Ecu ausgedrückte Beträge
Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-
ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen ( 1) Beträge in der \\/ährung des Ausfuhrstaats, die den in Ecu
Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge- ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr-
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
staat festgelegt und den anderen Venragsparteien mitgeteilt. Sind die Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.t oder dem Formblatt
Beträge höher als die_ betreffenden durch den Einfuhrstaat festgeleg- EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-
ten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-
der Währung des Ausfuhrstaats oder der eines anderen der in kannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der
Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten in Rechnung gestellt Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.
wird. (6) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang
Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so
Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-
vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an. ten Sicherungsnußnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(2) Für die Umrechnung des Ecu in Landeswährungen gilt bis (7) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden
zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-
des Ecu. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-
nationale Kurs des Ecu, der am ersten Arbeitstag im Oktober des bescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeug-
dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist. nisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-
lung erhalten können.
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-
Titel III wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um
über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-
Methoden chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese
der Zusammenarbeit der Verwaltungen Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-
renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder
Artikel 26 außugewöhnliche Umstände vor.
Übermitdung von (8) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-
Stempelabdrücken und Anschriften staats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten durch solche
Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Polens übermitteln werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-
einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wesen vorgelegt.
die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Aus-
stellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden. (9) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-
Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats ge-
mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen mäß den Rechuvorschriften des genannten Staates.
EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form- (10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
blätter EUR.2 zuständig sind. ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von
der Gemeinschaft oder Polen aus eigener Veranlassung oder auf
Artikel 27 Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen
angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel-
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen
len und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft
EUR.1 und der Formblätter EUR.2
oder Polen die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun- Ermittlungen auffordern.
gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweisc; (1 t) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
Einfuhrstaats begründete· Zweifel an der Echtheit des Dokuments eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-
oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur- zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die
sprung der betreffenden Erzeugnisse haben. gegcbenenfaJls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der
(2) Für die nachträgliche Überprüfung der W arenverkehrsbe- Verwaltungen nach diesem Protokol~ insbesondere das Prüfungs-
scheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats verfahren, abgeschlossen worden sind.
die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf- kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
bewahren. verweigert werden.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
gewährleisten, leisten Polen und die Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Artikel 28
Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,
Sanktionen
einschließlich der Bescheinigungen nach Anikel 11 Absatz 5, und
der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-
tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren. stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,
(4) Betrifft eine gemäß Anikcl 11 Absatz 5 ausgestellte Bescheini- um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
gung EUR.l Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausge-
führt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes
möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 29
Abschriften der früher für diese Waren erteilten Bescheinigungen
EUR.1 zu erhalten. Freizonen
(5} In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr- Die Mitgliedstaaten und Polen treffen alle erforderlichen Maß-
staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt nahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheini-
EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses gung EUR.l begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung
Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe- zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,
nenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen
eine Untersuchung rechtfertigen. unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1399
Titel IV Titel V
Ceuta und Melilla Schlußbestimmungen
Artikel 30 Artikel 32
Durchführung des Protokolls Änderungen des Protokolls
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft• Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen
umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse Polens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls,
der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
diesen Gebieten.
Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteilung der Vertragspartei-
(2) Dieses ProtokolJ gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgeleg- en in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu be-
ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit rücksichtigen.
Ursprung in Ceuta und Melilla.
Artikel 33
Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
Artikel 31 (1) Es wird ein .Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen•
eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Besondere Voraussetzungen
und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit
(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun- der Vcrwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf
gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen
diesen Artikel. werden könnten.
(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der
worden sind, gelten Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten
der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
1. als Ursprungserzeugnisse Ceuw und Mclillas: ten und andererseits aus von Polen benannten Sachverstän~igen.
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen
oder hergestellt worden sind; Artikel 34
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung Mineralölerzeugnisse
anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse
hergestellt worden sind, wenn: Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend
von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die
i) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 4 dieses Proto-
Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für
kolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind
diese Erzeugnisse.
oder
ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs- Artikel 35
erzeugnisse Polens oder der Gemeinschaft sind, wenn sie Anhänge
be- oder verarbeitet worden sind, sofcm diese Be- oder
Verarbeitungen über die in Anikel 4 Absatz 3 aufgeführ- Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
ten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hin-
ausgehen; Artikel 36
2. als Ursprungserzeugnisse Polens: D·urch führung des Protokolls
a) Erzeugnisse, die vollständig in Polen gewonnen oder herge-
stellt worden sind; Die Gemeinschaft und Polen treffen jeweils für ihren Bereich die
zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
b) Erzeugnisse, die in Polen unter Verwendung anderer als der
unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt wor-
Artikel 37
den sind, wenn:
Vereinbarungen mit Ungarn und der CSFR
i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Proto-
kolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind Die Vertragsparteien treffen die zum Abschluß der Vereinbarun-
oder gen mit Ungarn und der CSFR erforderlichen Maßnahmen, die die
ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs- Durchführung dieses Protokolls sicherstellen. Die Vertragsparteien
erzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft teilen einander die hierfür getroffenen Maßnahmen mit.
sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofcm
diese Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 4 Artikel 38
Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager
Verarbeitungen hinausgehen.
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Auf Waren, die sich am Tag des Ink.rafttretens des Abkommens
auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Polen,
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver- oder, soweit Artikel 2 gilt, in Ungarn oder in der CSFR unter die
pflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und
die Vermerke „Polen• und „Ceuta und Mclilla• einzutragen. Bei Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden,
Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur- wenn den Zollbehörden des Einfuhrswts innerhalb von vier Mona-
sprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung ten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen
EUR.1 einzutragen. Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheini-
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung gung EUR.t sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförde-
dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. rung vorgelegt werden.
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang 1
(zum Protokoll Nr. 4)
Bemerkungen
Vorbemerkung
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnis~ die unter Verwendung von
Vormaterialien ohne Unprungseigenschaft hergestdlt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht
Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des
W echscls der Position gemäß Artikel 4 Absatz l unterliegen.
Bemerkung t
1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,
die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in
den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten
Spalte ein .ex•, so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des
Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel aufgeführt;
dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System
in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammenge-
faßt sind.
1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position
anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Bemerkung 2
2.1. Der Begriff .Hemellen• umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere
Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2. Der Begriff • Vonnaterial• umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim
Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Unter dem Begriff .Erzeugnis• ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
2.4. Der Begriff.Waren• umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.
Bemerkung 3
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt 'die Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 4 Abs. 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des
Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den
verwendeten Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sic_h die in
einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft. ·
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß .Vormaterialien jeder Position• verwendet werden können, können Vormate-
rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen
Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck .Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...•, daß nur Vormateria-
lien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des
Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,
zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel
nicht angcwendeL
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus
vorgcschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt
Wenn dieser vorgcschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft
geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 722'4 dieser Liste
erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als
Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1401
einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den
bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die
hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt
nicht ausreichend im SiMe von Artikel • Absatz ) ist.
3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede W~ die als Grundlage für die
Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen. ciie gemäß der
Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende
Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-
stellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusamm~nstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisienen Systems eingereiht
werden, jede Ware bei der Anwendung der Unprungsregeln für sich berechnet werden muß;
Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten
Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die
Waren behandelt werden.
Bemerkung 4
4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein
darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-
leiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschah. Wenn daher eine Regel
vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet
werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser An in einer vorhergehenden Verarbcitungs-
stufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden
kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber
nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische
Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die
anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben
Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche
Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein
Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls
Ursprungseigenschaft haben müssen, beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-
fenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt
werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur
nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position t 904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgcproclu~ten
ausdrücklich aus, verbinden aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus VJicsstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;
obwohl Vliesstoffe nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vlicsstoffen
ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff
liegen, d. h. auf der Stufc der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
•.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwen für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schah zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der
Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-
dertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der
jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschrinen werden.
Bemerkung S
5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich
oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbcitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abfalle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,
gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff .natürliche Fasern'" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,
Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und
andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe .Spinnmasse"', .chemische Materialien• und .Materialien für die Papierherstellung• stehen in
dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die
Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier verwendet werden
können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff .synthetische oder künstliche Spinnfasem• bezieht sich auf syntheti-
sche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6. J. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der
Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten tatilen Grundmate-
rialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwen-
deten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen
Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Spinnfasern,
künsdiche Spinnfasem.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus BaumwolHasem der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern
der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem c:1er Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn.
Daher können synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen
(die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc verlangen), bis zum Gewicht von
10 v. H. des Gams verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus
synthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches
Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das
Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,
verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Gamarten bis zum Gewicht von 10 v.H. des Gewebes
verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus
Baumwollgarn der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, weM das Baumwollgewebe
selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn
die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende gcruftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-
schem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene
textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1403
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus
Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher
können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die
Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht JO v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-
lien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können
in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist e_ingehalten.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen
mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer
Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder
gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet
werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert
8 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Konfek-
tionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und
deshalb nicht unter die Vonussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten
Bedingungen nicht erfüllen.
7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne
Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet
werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn
verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,
weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4. Ihr Wen muß aber bei der Berechnung des Wenes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang II
(zum Protokoll Nr. 4)
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergesellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen
Warenbeuichnung
Be- oder Verarbeiiungen YOn Vormaterialien ohne
HS-Position Unprungseigenschift, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-
nommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position
0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der
Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul- nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205
tieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gesalzen, in Salzlake, geuocknet oder gerluchen; nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-
bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben- sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder GeßügelJebem
erzeugnissen der Position 0207
0302 bis Fisch, anderer als lebend Hemellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
0305 des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
040-4 bis nommen Milch oder Rahm der Position 0-40 l oder
0406 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo- Hemellen, bei dem
ghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-
erte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, an- Ursprungswaren sein müssen
deren Süßmitteln, Früchten oder Kakao
- verwendete Fruchu1ftc (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruiulftc) der Posi-
tion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mllten Ware nicht überschreitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-
getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge- nommen Vogeleier der Position 0407
formt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Sußmitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild- Reinigen, Desinfizieren, Sonieren und Gleichrichten
schweinen von Borsten
ex 0506 Knochen und Stimbcinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
des .Kapitels 2 Ursprungswaren sf'in müssen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1405
( 1) (2) (3)
0710 bis Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren
0713 werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar Ursprungswaren sein müssen
gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
gefroren
ex 0711 Zuckermais, vorlä.ufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-
froren, auch mit Zusatz. von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware mcht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
sprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe- sprungswaren sein müssen
feldioxid oder andere vorlä.ufig konservierend wir-
kende Stoffe zugesetz.t sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 Herstellen, bei dem alle verwende~n Früchte Ur-
bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten sprungswaren sein müssen
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
081.f Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, sprungswaren sein müssen
getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachcn in
Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von ·an-
deren Stoffen eingelegt
ex Kapitel J 1 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, KJeber Her.stellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-
von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An- baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
wendungsvorschnften nachstehend aufgefühn sind Position 071'4 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-
sen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschilten Hül- Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-
senfrüchte der Nr. 0713 tion 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
harze und Balsame materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex 1302 Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, Herstellen aus nichtmodifizienen Schleimen und V er-
auch modifizien dickungsnoffen
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-
gelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aw Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-
benerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-
tion C,207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-
sungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0201, 0202, 020-4 oder 0206
oder aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
150-4 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffinien, jedoch
nicht chemisch modifizien:
- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
Fischen und Meeressäugetieren derer Vorrnaterialien der Position 150-4
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-
zeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungwaren sein
müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, auch raffinicn, jedoch nicht chemisch mo-
difizien:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
derer Vormaterialien der Position 1506
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungwaren sein müssen
ex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
1515 raffinien, jedoch nicht chemisch modifizien:
- feste Fraktionen, ausgenommen jede von Jo- Herstellen aw anderen Waren der Positionen 1507 bis
jobaöl 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
materialien Ursprungwaren sein müssen
- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myncn-
wachs und Japanwachs
- zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Herstellen von Lebens-
mitteln
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1407
(t) (2) (3)
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de- Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und
ren Fraktionen, wiederveresten, auch raffinien, je- pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-
doch nicht weiterverarbeitet sen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
Öle der Positionen 1507 bis 1S15 materialien bereits Ursprungswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
Wachse schließlich aus Fensluren der Position 1519
1601 Würste und ähnliche Eneugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-
nisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Sähe von Fleisch, Fischen, Krebstie- Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle verwendeten
ren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser- Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
tieren Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-
und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen sprungswaren sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was- Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,
scniere, zubereitet oder haltbar gemacht Weichtiere und anderen wirbellosen Wasseniere Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
charose, fest, aromatisien oder gcflrbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-
~·'
i tose, Maltose, Glukose und Fruetose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbnoffen;
lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:
- chemische reine Maltose und Fruetose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisien oder geflrbt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle nrwendeten Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Zucker, aromatisien oder geflrbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
170• Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, dir in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
weiße Schokolade)
gesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zubereitungen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stlrke oder Malzextrakt, otine Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen
aus Waren der Positionen 0'401 bis 0'40'4, ohne Ge-
halt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-
kaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels l 0
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch .i;ekocht oder gefüllt (mit Fleisch Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen
oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube- Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-
reitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La- benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
sagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108
dergleichen
190-4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
(z.B. Com Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgc- Herstellen aus Vom:aterialien jeder Position; jedoch
kocht oder in anderer Weise zubereitet dürfen Zuckermaiskömer oder -kolben, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 200• und
2005 und Zuckermais, auch in W asscr oder Dampf ge•
kocht, gefroren, der . Position 0710 nicht verwendet
werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der Art „Zea indurata" und
HartW'eizcn sowie ihre Folgeprodukte) vollstlndig
erzeugt sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert al-
ler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
tenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
Siegeloblaten, getroeknete Teigblätter aus Mehl
oder Stlrke und lhnliche W ?,ren
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1409
(1) (2) (3)
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-
teile, mit Essig zu~rcitet oder haltbar gemacht müse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten
macht Ursprungswaren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, ~i dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-
bar gemacht feln Ursprungswaren sein müssen
200-i und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse
2005 bar gemacht, auch gefroren Ursprungswaren sein müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanz.enteile, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mit Zucker haltbar gemacht (durchtrlnkt und abge- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
topft, glasien oder kandien) ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
und Fruchtpasten clurch Kochen hergestellt, auch materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
mit Zusau von Zucker und anderen Sußmitteln ses der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in an-
derer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusau von Zucker, anderen Sußmitteln oder
Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
- Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte
. ·-.
Dampf gegart, ohne Zusau von Zucker; gefro- Ursprungswaren sein müssen
ren
- Schalenfrüchte, ohne Zusau von Zucker oder Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und
Alkohol Ölsaaten mit Ursprungseigenschah der Positionen
0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wen 60 v. H. des
Ab-W crk-Preises der hergestellten 'IZare überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgcseut daß der Wen aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtslfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
goren, ohne Zusau von Alkohol, auch mit Zusau eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
von Zucker oder anderen Süßmitteln hen sind, vorausgeseut daß der Wen aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurz.eln sowie Auszuge, Essen- Herstellen, ~i dem alle verwendeten Zichorienwurzeln
zen und Konzentrate hieraus Ursprungswaren sein müssen
ex 2103 - Zubereitun~en zum Herstellen von Wurz.soßen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
und zu~re1tete Wurz.soßen; zusammengeseute eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
Wurz.mittel hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-
tes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex 2104 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Brühen sowie Zubereitungen dafür nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-
müsen der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisienc Lebensmit- Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-
telzubereitungen ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-
Mineralwasser und kohlensäurehalti_ge~ Wasser, ware sein muß
ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
säurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande- eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
ren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere hen sind. Jedoch darf der Wen aller verwendeten Vor-
nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Gemüsesäfte der Position 2009 ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die
verwendeten FNchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Grapcfruitsäfte) der Position
2009 müssen UrspNngscrzeugnisse sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Herstellen aus anderem Traubenmost
Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost,
dessen G:trung durch Zusatz von· Alkohol unter-
bunden oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
•·•..C:··-
_,4.;.
2205 folgende Waren, Weintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder
ex 2207, Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2208 Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-
und trauben, mit Pflanun oder anderen Stoffen aroma-
ex 2209 tisicn; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt;
Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-
sammengesetzte alkoholische Zubereitungen der
zum Herstellen von Getränken verwendeten An;
Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der
50 % vol. GNndlage von Getreide, dessen Wen 15 v. H. des Ab-
Werk-Prcises der Ware nicht überschreitet
ex 2303 Rücksutnde von der Maissutrkegewinnung (ausge- Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais
nommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem UrspNngsware sein muß
auf den Trockenstoff bezogen~n Proteingehalt von
mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliver:
Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli- Ursprungsv.·aren sein müssen
venöl von mehr als 3 Gewichtshundemeilen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-
"'aren sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1411
(J) (2) (3)
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein
müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und
Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig- Zen.eilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-
lich zen.cilt, in Blöcken oder quadratischen oder ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Slgen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 2S cm andere Weise
oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandsiein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer
Werksteine, clurch Sägen oder auf andere Weise le- Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-
diglich zen.cilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise
rechteck~en Plauen mit einer Dicke von 25 cm
oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
brochen in luhdicht verschlossenen Behältnissen; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne- kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)
sia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) verwendet werden
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
reitet materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen- Waren des Anhangs VI
Ober den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-
mlßig überwiegen und die lhnlich sind den Mine-
ralölen und ancleren Erzeugnissen der Destillation
de.s Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren
Destillation bis 250 ° C mindestens 6S RHT überge-
hen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),
zur Verwendung als Krah- oder Heizstoffe
2709 Erdöle und ihre DestiJJationserzeugnisse; bitumi- Waren des Anhangs VI
bis nöse Stoffe; Mineralwachse
2715
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
oder organische Verbindun,en von Edelmetallen, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder können Vormaterialien derselben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 der hergestellten Ware nicht überschreitet
besondere Regeln angefühn sind
ex 2811 Schwefelcrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten W arc nicht überschreitet
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien,. die i.n eine andere Posi-
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
tionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, können Vormaterialien derselben Position verwendet
2933 und 2934 besondere Regeln angefühn sind werden, wenn ihr Wen 20 v, H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Waren des Anhangs VI
als Kraft- oder Heiznoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Waren des Anhangs VI
Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoffe
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
oder von Ethanol oder Glycerin schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
2905; jedoch können Metallalkoholate dieser Position
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
We~-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsluren und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy- darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2915
sliuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
derivate hergestellten Ware nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
Nitro- oder Nitrosoderivate darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2909
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-
rivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
als Heteroatom(e); Nucleinsliuren und ihre Salze darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2932
oder 2933 insgesamt _20 v. H. des ~-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreiten
Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aw Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt können Vormaterialien derselben Position verwendet
sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-
schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
- Waren, be~tehend aus zwei oder mehr Bestand- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
teilen, dje zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
schen Zwecken gemischt worden sind, oder un- jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
gemischte Waren zu diesen Zwecken, dosien verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1413
( 1) (2) (3)
3002 - andere:
( Fortsetzung)
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut zu therapeutischen oder pro- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
phylakti~chen Zwecken schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Antiscra, Hämo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, cm-
globin und Serumglobine schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
buline schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Prcises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen Herstellen, bei dem
und 3002, 3005 oder 3006)
3004 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insge-
samt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31. Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die un- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ter der nachfolgenden Position ex 3 JOS eine beson- tion als die hergestelJte Ware einzureihen sind; jedoch
dere Regel angeführt ist können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei Herstellen, bei dem
oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,
Phosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 V. H.
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oder lhnlichen Formen oder in Einzelpackungen, überschreitet und
mit einem Rohgewicht von J0 kg oder weniger,
ausgenommen: - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte" Ware einzureihen sind; je-
- Natriumnitrat doch können Vormaterialien derselben Position
- Calciumcyanamid verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
- Kaliumsulfat Werk-Preises nicht überschreitet
- Kaliummagnesiumsulfat
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) ())
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
rivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen die Wareri, für die unter den nachfolgen- werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln der hergeStellten Ware nicht überschreitet
angefuhn sind
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an- Herstellen aus Ge.rbstoffauszügen pflanzlichen Ur-
dere Derivate sprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb- nommen der Positionen 3203 und 320-4; jedoch kön-
lacken(') nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-
den, weM ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergeStellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resionoide; zubereitete Riech-, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Körperpflege- oder Schönheitsmine), ausgenommen tion ab die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
die Waren, für die unter der nachfolgenden Posi- können Vormaterialien derselben Position verwendet
tion 3301 eine besondere Regel angcfühn ist werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht Ubench.rcitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrci gemacht), ein- Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-
schließlich „konkrete" oder „absolute" Öle; Resi- lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe e)
noide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, dieser Position_; jedoch können Vormaterialien dersel-
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder lhnlichen ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon- 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nen; tefPCnhaltige Nebenerzeu~nisse aus etheri- nicht Ubenchreitet ·
schen Ölen; deniJliertc aromatische Wlsser und
wlßrige Losungen etherischer Öle
ex Kapitel 3-4 Seifen, organische grenzfllchenaktive Stoffe, zube- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
reitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch
künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- können Vormaterialien denelben Position verwendet
creme, Scheuerpulver und dergleichen, Kenen und werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
ähnliche Eruugnisse, Modelliermassen, ,,Dental der hergestcliten Ware nicht übenchreitet
Wachs" und Zubereitungen für zahnlrztliche
Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-
men die Waren, fur die unter den nachfolgenden
Positionen ex 3-403 und 3-40-4 besondere Regeln an-
gefühn sind
ex 3-403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi- Waren des Anhangs VI
tuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,
deren Anteil betrlgt weniger als 70 GHT
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen Waren des Anhangs VI
oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen Rückstlnden
(') Anmerkung 3 zu K.apiiel 32 besagt, dal es sich bei diesen Zubcreiwngen um solche handelt, wie sie zum Farben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen
Yon Farbzubereitungen 'Verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapiccls 32 einzureihen.
( 1) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der 'Von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1415
(1) (2) (3)
3'404 - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
( Fortsttzung) nommen aus
- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen
haben, der Position 1S16
- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen haben, der Position
1519
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; En- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zyme; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 beson- können Vormaterialien derselben Position verwendet
dere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten ·~lare nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B.
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
- Stärkecther und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit "'·eder genannt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
noch inbegriffen materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht ent- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
zündliche Stoffe können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
u Kapitel 37 ErzeuJnisse zu phot0graphischen und kinemat0- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
graph1schen Zwecken; ausgenommen die Waren, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, koMen Vormaterialien derselben Position verwendet
3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 Lichtempfindliche phot0graphische Platten und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Planfilme, nicht belichtet, aus St0ffen aller Art tion als die Position 3702 einzureihen sind
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche phot0grapliische Sofortbild-Plan-
filme, nicht belichtet, auch in Kassetten
3702 Lichtempfindliche phot0_graphische Filme in Rollen, . Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen 3701 oder 3702 einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnst0ffe); lichtempfindliche
phot0grap6ische Sofortbild-Rollfilme, nicht belich-
tet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt nen 3701 bis 3704 einzureihen sind
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(t) (2) (3)
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu- Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
strie; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex können Vormaterialien derselben Position verwendet
3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 38]8 bis werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
3820, ·3822 und 3823 besondere Regeln angeführt der hergestellten Ware nicht überschreitet
sind
ex 380] - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
loider Graphit; kohlenst0ffhaltige Pasten für materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Elektroden stellten Ware nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei- HerstelJen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
ner Mischung von me~r als 30 0/o GI-IT von materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk.-
Graphit mit Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer
3808 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-
bis strie:
381-4,
3818 - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle Waren des Anhangs VI
bis oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
3820, tend, der Position 38 J1
3822,
3823 - folgende Waren der Position 3823: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
oder Gießereikerne auf der Grundlage von können Vormaterialien derselben Position verwendet
natürlichen Harzprodukten werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Naphtenslluren, ihre wasserunlöslichen Salze
und Esther der Naphtcnsluren
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position
2905
- Peuoleumsulfonate, ausgenommen solche
des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der
Äthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren
von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum
Vervollstlndigen des Hochvakuums in elek-
trischen Lampen und Röhren
- nicht ausgcbrauchte Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-
chen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren
- Fuselöle und Dippclöle
- Mischungen von Salzen mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-
tine, auch auf Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1417
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primüformen, Abfälle, Schnitzel
bis und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die
3915 Waren für die unter der nachfolgenden Position
3907 eine besondere Regel angefühn ist
- Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem ·
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitet
und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet (1)
- andere Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vonna-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tadienstyrolcopolymeren (ABS) tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Halb- und Fenigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-
bis genommen für die Waren, für die unter den nach-
3921 folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920
besondere Regeln angefilhn sind
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
Oberflächenbearbeitung oder anders als nur terialien des Kapitels 39 SO v. H. des Ab-Werk-Preises
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; an- der hergestellten Ware nicht überschreitet
dere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
- andere
- aus Additionshomopolymerisationserzeug- Herstellen, bei dem
nissen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übenchreitet (')
- andere Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Hentellen, bei dem
und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
ex 3917 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wen der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
tion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thc~_oplascischcn
Kunsutoffs, der ein Misch.polymer aus Athylen und
Metacrylsäure teilweise ncutralisien durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Beschrlnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsm411ig überwiegt.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
3926 Stcllten Ware nicht überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
krepp
4005 Kautschukmischungen (sogenannte MaStcrbatches), Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
nicht vulkanisiert, in Primirformen oder in Platten, materialien, ausgenommen Nawrkautschuk, SO v. H.
Blättern oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergemllten Ware nicht
überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund erneuen oder ge- HerStcllen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
braucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen auswech- nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012
selbare Überreifen und Fclgenbänder, aus Kautschuk
ex 4017 Waren aus Hankautschuk HerStcllen aus Hankautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Ummem, enthaan Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 Leder, enth-aart, ausgenommen Leder der Position Nachgerbcn von vorgegerbtem Leder oder HerStcllen
bis 4108 oder 4109 aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
4107 hergemllte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschien.c Lackleder; metalli- HerStcllen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,
sierte Leder wenn sein Wen SO v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
geStcllten Ware nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-
setzt:
- in Platten, Kreuzen oder lhnlichen Formen Bleichen oder Flrben mit Zuschneiden und Zusam-
mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
- andere HerStcUen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa- HerStcllen aw nicht zusammengesetzten gegerbten
ren, aus Pelzfellen oder zugerichteten Pclzfeilen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet HerStcllen aus Rohholz, auch entrindet oder vom
Splint befreit
ex 4407 Holz, in der UngsrichtunJ gesigt oder geslumt, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gemessen oder geschllt, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt
ex 4408 Fumierblltter oder Blltter für Spermol2 (auch zu- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-
sammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder kcn
weniger; anderes Holz, in der Ungsrichtung ge-
slgt, gemessen oder geschllt, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
ex 4-409 - Holz (einschließlich Stlbc und Friese für Par- Schleifen oder Keilverzinken
keu, nicht zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Oberfllchen profi-
lien· (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-
schrlgt, gcfriest, gcnindet oder in lhnlicher
Weise bearbeitet), geschliffen oder kcilverzinkt
- Gefriestc oder profilierte Leisten und Friese Frlsen oder Profilieren
ex 4410 Gefräste oder profilierte Holz.lciSten und Holz- frlsen oder Profilieren
bis friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,
ex 4-413 elektrische Leitungen oder für lhnliche Zwecke
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1419
(1) (2) (3)
ex 441S Kisten, Kistchen, Verschllge, Trommeln und lhnli- Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße
che Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Flsser, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött- Herstellen aus Faßst1ben, auch auf beiden Hauptfll-
cherwaren und Teile davon, aus Holz chen geslgt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Zimmennannsarbeiten, aus Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Holz tion als die hergemllie Ware einzureihen sind; jedoch
können Verbunc:fplatten mit Hohlraummittellagen und
Schindeln (,,shingles" und „shakes") verwendet wer-
den
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznlgel für Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus
Schuhe Holzdraht der Position 4409
4S03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur linien oder karicn HerStcllen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, pripariertcs Durchschreibepapier und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
anderes Vervielfl.ltigungs- und Umdrucki,apier des Kapitels 47
(ausgenommen Waren der Position 4809), vollst1n-
dige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-
pier, auch in Kanons
.,
4817 Briefumschläge, EinStcckbriefe, Postkarten (ohne Herstellen, bei dem
Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Zusammenmllungen solcher Schreibwaren, in sition als die hergeStcllte Ware einzureihen sind
Schachteln, Taschen und lhnlichen Behlltnissen, und
aus Papier oder Pappe
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kanons, Sicke, Beutel, Tüten und an- Herstellen, bei dem
dere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, ZeU- - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
su,ffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem sition als die hergemllte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergemllten Ware nicht
überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stcllten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
aus Zellstoffasem, zugeschnitten des Kapitels 47
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück- Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
wunschkarten und bedruckte Karten mit Glück- 4909 oder 4911 einzureihen sind
wünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch
iUustrien, auch mit Umschllgen oder Verzierungen
aller Art
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (l)
4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke
von Abreißkalendern:
- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech- Herstellen, bei dem
selbarer Block auf einer Unterlage angebracht - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert a1Jer verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
-4909 oder -4911 einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbarc Krempeln oder Kimmen von Abfällen von Seide
Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekimmt
5501 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herste1Jen aus chemischen Vormaterialien oder aus
bis Spinnmassc
5507
ex Kapitel 50 Game, Monofile und Nähgarne Herstellen aus (')
bis - Rohseide, Abfallen von Seide, gekrempelt oder ge-
Kapitel 55 kimmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch
gckimmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die Papierherste1Jung
Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschukfaden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
~ekrempelt oder gekimmt oder nicht anders für die
pinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlun~en (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermo ixieren, Aufhellen, Kalanclrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
geStellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Waue, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä- Herstellen aus (')
den, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- - Kokosgamen
tionen 5602, 560-4, 5605 und 5606 besondere Re- - natürlichen Fasern
geln angeführt sind
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(') W~en der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1421
(1) (2) ())
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (1 )
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfascrn aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabcl aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wen •o v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergeStellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- Spinnfasern aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem
Oberzug aus Spinnst0ffen; Spinnstoffgarnc, Strei-
fen und dergleichen der Position S.fO.f oder 5.f05,
mit Kautschuk oder Kunststoff getrlnkt, bestri-
chen, überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und -kordeln mit einem Überzug HerstelJen aus Kautsehukflden und -kordeln, nicht mit
aus Spinnstoffen einem Überzug aus SpinnStoffen
- andere Herstellen aus ( 1)
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder geklmmt
·oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die PapicrherstelJung
S60S Metallgarne und meullisiene Garne, auch umspon- Herstellen aus (1)
nen, bestehend aus Garnen und Spinnst0ffen, Strei-
fen oder dergleichen der Position S.fO.f oder S.fOS, - natürlichen Fasern
in Verbindung ~it Metall in Form von Fldcn, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
Streifen oder Pulver oder mit MctalJ obcrzogen gekrempelt oder gek.lmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
1
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Herstellen aus ( )
Position 540.f oder 5405 {ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene Game aus Roß- - natürlichen Fasern
haar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" - synthetischen oder künstlichen Spinnfascrn, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die PapicrhersteUung
(') Wegen der besonderen Vonchrift beueffend Waren, die aus venchiedenen c.extilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
5
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-
stoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergeStellten Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus CS)
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder künsdichen Fila-
menten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Sperialgewebe; setuftete Spinnstofferzeugnisse;
Spitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen die Waren der Positionen
5805 und 5810; fur die Waren der Position 5810 ist
nachfolgend eine besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindeStcns zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
AusrOStcn, Fixieren, Dekatieren, lmprignieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-
ten Gewebes -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergeStcllte Ware einzureihen sind,
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1
( ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, däe aus verschiedenen iextilen Vormacerialäen bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1423
(l) (2) ())
5901 Gewebe, mit Leim oder sU.rkehaltigen Stoffen be- Herstellen aus Garnen
strichen, von der zum Einbinden von Büchern, z1.1m
Herstellen von Futteralen, K.anonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-
wand; prä.parierte Maileinwand; Bougram und ähn-
liche steife Gewebe, von der für die Huunacherei
verwendeten An
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus
N)'!on oder anderen Polyamiden, Polyestern oder
Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von Herstellen aus Garnen
nicht mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über- Herstellen aus Garnen
zogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, Herstellen aus Garnen ( 1)
aus einer Spinnsroffunterlage mit einer Deckschicht
oder einem Oberzug besteliend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit KunstStoff getränkt, bestrichen, überzogen Herstellen aus Garnen
oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
- andere Herstellen aus (1)
- Kokosgarnen
- natürlichen fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandricren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautsehutierte Gewebe, andere als solche der Posi-
tion 5902:
- aus Gewirken oder Gestrickcn Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfascm, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
SpiMerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
(1) (2) (3)
5906 - andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien
( Forts~tz11ng) garn, mit einem Anteil an .textilen Materialien
von mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
S907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder obcrz.o- Herstellen aus Garnen
gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen
ex S908 Glühstrümpfe, getrlnkt Herstellen aus schlauchfönnigen Gewirken für Gluh-
Strilmpfe
5909 Waren des technischen Bedarfs aus· Spinnstoffen:
bis - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, Herstellen aus Garnen, Abflllen von Geweben oder
5911 der Position 59 l l Lumpen der Position 6310
- andere Herstellen aus ( 1)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardien oder geklmmt oder nicht anden für die
Spinnerei bearl>eitct, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geUmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken
oder Gestricken:
- die durch Zusammennlhen oder sonstiges Zu- Herstellen aus Garnen (')
sammenfügen von zwei oder mehr z.ugeschnitte-
nen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten
Teilen hergestellt wurden
1
- andere Herstellen aus ( )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geUmmt oder nicht anden für die
Spinnerei bearbeitet, odel'
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt Herstellen aus Garnen (')
oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die
unter den nachfolgenden Positionen ex 6202,
es 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, es 6211, 62U, 6214,
es 6216 und es 6217, besondere Regeln angeführt
sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, Herstellen aus Garnen (')
ex 6204, benickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
oder
ex 6206, behör..; bestickt
Hentellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
ex 6209, Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 4'0
ex 6211 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
und nicht Ubenchreitet (1)
ex 6217
1
( ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(2) Siehe Bemerkung 7.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1425
(1) (2) (3)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo- Herstellen aus Garnen (')
ex 6216 lie aus aluminisierum Polyester überzogen oder
und
ex 6217 Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der
Wen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (')
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-
und schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
6214 tücher, Schleier und lhnliche Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (')
oder
HemeJlen am nicht bestickten Geweben, wenn der
Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe -40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (')
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (1)
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschettencinlagen Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und ·
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
6301 Decken; Benwlsche usw.; Gardinen usw.; andere
bis Waren zur Innenausstattung:
630-4
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') C-)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als
gewirlae oder gestrickte), wenn der Wen der verwcn-
cleten nicht besuduen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht oberscbreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (')
6305 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aw (1)
- natürlichen Fasern
- ~thetischen oder künstlichen SJ:!innfasem, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
1
( ) Siehe Bemerkung 7.
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe lkmerkung 6.
(3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummiclastisch noch kautschukiert. durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung Nr. 7.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surtbreuer
und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-
pingausrünungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus C-)
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, ein.fachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Gbenchreitct
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in
Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch
oder Servietten oder lhnlichen Spinnst0ffwaren, in können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-
Aufmachungen für den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
bis nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die
6405 mit einer Brandsohle oder anderen SohJenteilen ver-
bunden sind, der Position 6406
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus HerstelJen aus Garnen oder Spinnfasern (1)
Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501
hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-
sen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Stockschirme, Gartenschirme und ihnliche Waren) materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 681 • Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti- Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich
tuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
oder aus anderen Stoffen
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 700S, gebogen, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-
liert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt
noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
Melirschichten-Sicherheiuglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
(') Wegen der besonderen Vorschrift betttffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1427
(1) (2) (3)
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Hentellen aus Vormaterialien der Position 7001
Rückspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, HentclJen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Kruge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
Behlltnisse aus Glas, zu Transpon- oder Ver- oder
packungszwecken; Konservenglllser; Stopfen,
Deckel und andere Venchlasse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wen 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Wa.re nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü- Hentcllen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
che, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat- tion als die hergestelJte Ware einzureihen sind,
tung oder zu lhnlichen Zwecken (ausgenommen oder
Waren der Position 7010 oder 7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wen SO v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgefoh.rtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblascnen Glaswaren, weM ihr
Wen SO v. H. des Al>-Werk-Preiscs der hergestellten
Ware nicht oberschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game) Hentcllen aus:
- ungefllrbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlngen
(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas
oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti- Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder
ex 7103 sche oder rekonstituienc), bearbeitet . Schmucksteinen
und
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 - in Rohform Hentcllen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
und 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,
7110
oder
elektrolytische, thermische oder chemische Trennung
von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 71 C6, 7108
oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Hentcllcn aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Hentcllen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in
ex 7109 Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Hentcllen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rekonstituiertcn Steinen stellten Ware nicht übenchreitet
7117 Phanwicschmuck HentcUen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einz.ureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-
silbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übenchreitet
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichdegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,
•
7203, 720 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
bis und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl formen der Position 7206
7216
7217 Draht aus Eisen oder nichdegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flach gewalzte Erzeugnisse, V/alzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7219 Stabstahl und ProfiJe aus nichtrostendem Stahl formen der Position 7218
bis
7222
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 722-4, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7225 StabstahJ und Profile aus anderem legiertem Stahl formen der Position 722-4
bis
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
Hohlbohrerstlbe aus legiertem oder nichdegiertem formen der Position 7206, 7218 oder 722-4
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 722 •
ex 7301 Spundwlnde Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
,._
~
-.
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
wie Schienen, Leitschienen und Zahnnangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-
gen und anderes Material für Kreuzungen oder
W eichen, Bahnschwellen, Laschen, SchienenstJ.hle,
W"mkel, Unterlagsplauen, Klemmplauen, Spurplat-
ten und Spurstangen, und anderes für das Verle-
gen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,
7305 Gußeisen oder Stahl) 7218 oder 7224
und
7306
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brük- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Giuermastc, Ffeiler, Säulen, Gerüste, DJcher, dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-
Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah- tion 7301 nicht verwendet werden
men und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen vorgefenigte Gebiude der Po-
sition 9406; zu Konnruktionszwecken vorgearbci-
tete Bleche, Stlbe, Profile, Rohre und dergleichen,
aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
beheizt materialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-
Prei~s der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1429
(l) (2) (3)
ex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position ex 7403 in nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angefühn
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder
aus Abfä.llen und Schrou
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraw; ausgenommen Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Waren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach- sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
folgend besondere Regeln angefuhn und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elek~sche Be-
handlung von nichtlegiertem Aluminium er AbfälJen
und Schrou von Aluminium
ex 7616 Andere Waren aw Aluminium, au~enommen Ge- Herstellen, bei dem
webe, Gitter und Geflechte, aw uminiumdraht, - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
und Streckbleche aw Aluminium sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium
verwendet werden und
- der Wen aJJer verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der bergeStellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel siuon aJs die bergesteUte Ware einzureihen sind
angefühn und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oberschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei HersteUen aus Barrenblei oder Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-
wendet werden
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der
Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
angeführt sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren
der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206 Zusammenstellungen von W erkzcugen aus zwei Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die
chungen für den Einzelverkauf Warenzwammenstellung auch Waren der Positionen
8202 bis 8205 enthalten, weM ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preiscs der W arenzwammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Hemellen, bei dem
mechanischen oder nicbunechanischen Handwerk-
:zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Tiefziehen, Gescnkschmieden, Stanzen, Lochen, sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Gewindeschneiden, Gewindebobren, Bohren, Rei- und
ben, Rlumen, Frlsen, Drehen, Schrauben), ein- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatri:zen zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, überschreitet
Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder Herstellen, bei dem
mechanische Geräte
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1431
(l) (2) (3)
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
ausgenommen Messer der Position 8208 können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Scherapparate, Spalunesser, Hackmesser, Wiege- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
messer fUr Metzger oder für den Küchengebrauch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
und Papiermesser); lnnrumente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
821S Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
und ähnliche Waren können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
len Metallen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können andere Vormaterialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wen 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht
tionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415, überschreitet und
8418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8-430, ex 8431, 8-439,
8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Re- hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
geln angefühn sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ex 8404 Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs- tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;
kessel jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder
8404 verwendet werden, wenn ihr Wen insgesamt
5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mit Fremdzündung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbsaündung Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
(Diesel- oder Halodieselmotoren) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8• 09 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
fur Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8• 12 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
Klimagerlte, bestehend aus einem motor,betriebc- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
nen Ventilator und Vorrichwngen zur Anderung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
der Temperatur und des Feuclitigkeitsgehalts der gestellten Ware nicht überschreitet
Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-
feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-
temperatur regulien wird
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(l) (2) (3)
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl- Herstellen, bei dem
truhtn und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
parate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, überschreitet und
ausgenommen Klimageräte der Position 8-415
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenStehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Al,-Werk-Preises der hergeStellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem
halbstoff-, Papier- und Pappindustrie
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall- Herstellen, bei dem
walzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen
für diese Ma.schinen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergenellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obennehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8425 Maschinen, Apparate und Gcdte zum Heben, Be- Herstellen, bei dem
bis laden, Entladen oder Fördern
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8428 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obennehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
•
8 29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),
Sctilrfwagen (Scra~r), Bagger, Schärf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-
verdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1433
(1) (2) (3)
8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd- Herstellen, bei dem
bewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren
des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder an- - der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.
deren Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und •
Schneeräumer
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obennehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
für Straßenwalzen benimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und .Apparate zum Herstellen von Herstellen, bei dem
Halbnoff aus ccllulosehaltigen Faserstoffen oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
zum Herstellen oder Fenignellen von Papier oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Pappe überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
84-44 Maschinen für die Textilindunrie der Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis 8444 bis 8447 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8447 stellten Ware nicht überschreitet
ex 84-48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wert aJler verwendeten Vor-
Position 8444 oder 8445 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenhefunaschinen der
Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für
Nlhmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi-
nennadeln:
- Steppstichnlihmaschinen, deren Kopf ohne Mo- Herstellen, bei dem
tor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder weniger wiegt des Ab-Werk-Preises der hergesteJlten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet werden, den Wert der
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet und
- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der
Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-
nisse sind
- andere Hernellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8456 WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis sen Posiuonen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8466 stellten Ware nicht überschreitet
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
8469 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8472 tungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büro- Stcllten Ware nicht überschreitet
heftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder der- Stcllten Ware nicht überschreitet
gleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunststoffe
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusam- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
menStcllungen von Dichtungen verschiedener Stoff- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
licher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder stellten Ware nicht überschreitet
ähnlichen Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegrif- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, stellten Ware nicht überschreitet
elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-
takten oder anderen charakteristischen Merkmalen
elekuotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerllte und an- Herstellen, bei dem
dere elekuonische Waren, Teile davon; Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Ton- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
aufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, für das des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Fernsehen, Teile und Zubehör -für diese Gerllte; überschreitet und
ausgenommen die Waren, für die unter den nach-
folgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 85'46 und 8548 hergesteUte Ware einzureihen sind, innerhalb der
besondere Regeln angefühn sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus- Herstellen, bei dem
genommen Suomerzeugungsaggregate
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Wcrk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie- Herstellen, bei dem
rende Umformer
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 850J oder 8503
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem
sprecher, auch in Geh~usen; elektrische Tonfre-
quenzverstärker; elektrische Tonversllrkereinrich- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tungen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1435
(1) (2) (3)
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas- Herstellen, bei dem
setten-Tonbandabspiel~erlte und andere Tonwic-
dergabegerlte, ohne emgebaute T onaufnahmcvor- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
richtung des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8S20 Magnetbandgerlte und andere Tonaufnahmege- Herstellen, bei dem
rlte, auch mit eingebauter Tonwiedergabcvorrich-
tung - der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
8521 Videogerlte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder Herstellen, bei dem
-wiedergabc
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseige~schah nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Gcrlte der Positionen 8519 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis 8521 materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tontrlger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
tete Aufzeichnungstrlger, ohne Aufzeichnung, aus- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
Schallplatten, Magnetbinder und andere T ontrlger
und lhnliche Aufzeichnungstrlg~r, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-
lung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-
men Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
herstellung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
8525 Sendegeräte für den Fun~rech- oder Funktelegra- Herstellen, bei dem
phicverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät, T onaufnah- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mcgerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Unprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8526 Funkmeßgerlte (Radargerlte}, Funknavigationsge- Herstellen, bei dem
räte und Funkfemsteuergerlte
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware rucht
oberschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft rucht überschreitet
8527 Empfangsgerlte für den Funksprech- oder Funk- HerstelJcn, bei dem
telcgraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehluse mit einem Tonauf- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr des Ab-Werk-Preise~ der hergestellten Ware nicht
kombinien obencbreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht Ubcnchreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich V.deomoni- Herstellen, bei dem
core und Videoprojektoren), auch in einem gemein-
samen Gchluse mit einem Rundfunkempfangsgerät - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder des Ab-Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht
-'Wiedergabegerät kombinien überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich
for Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabc materialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware
bestimmt nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigensc_haft nicht überschreitet
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Herstellen, bei dem
und Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-
8536 kreisen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
uberschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Wcrk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1437
(1) (2) (3)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (ein- Herstellen, bei dem
schließlich Steuerschränke für numerische Steue-
rungen) und andere Träger mit mehreren Gerlten - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen- . des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ten oder Gerlten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum überschreitet und
elektrischen Schalten oder Steuern oder für die
Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein- - Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
richtungen der Position 8517 hen sind, innerhalb der ~nstchenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Prcises der hergestellten W arc verwendet werden
8542 EJekuonische integrierte Schaltungen und zwam- Herstellen, bei dem
mengesetzte elektronische Mikroschaltungen
(Miluobausieine) - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obensiehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
dierte} Drlhte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Stellten Ware nicht überschreitet
Anschlußsdlcken; Kabel aw optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Batterie- und Elementekohlen und andere Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fur elekuotechnische Zwecke aus Graphit oder an- stellten W arc nicht überschreitet
derem Kohlennoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wen aller verv.·endeten Vor-
Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
noch inbegriffen stellten Ware nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile Herstellen, bei dem der Wert aller veni.·ende~n Vor-
bis davon materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8607 stellten Ware nicht überschreitet
8608 Onsfestcs Gleismaterial; mechanische (auch elek- Herstellen, bei dem
uomechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-
chungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder - der Wen aller ,·erwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dergleichen, Suaßen, Binnenwasserstraßen, Park- des Ab-Werk-Preises der hergestellun Ware nicht
plltze oder Park.hluser, Hafenanlagen oder überschreitet und
Flughäfen; Teile davon
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
8609 Warenbeh:dter (Container), einschließlich solcher Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet stellten Ware nicht übenchreitet
ex Kapitel 87 Zu5maschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahmder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
un andere nicht schienenf bundene Landfahr- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zeu~ Teile davon und Zu ehör, ausgenommen stellten Ware nicht überschreitet
die arcn, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-
sondere Regeln angeführt sind
8709 K.rahkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Herstellen, bei dem
Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf
Flugplltzen zum Kurzstreckentransport von Waren - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon überschreitet und
- Vormateriali~n, die in diesdbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bcfenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwtfen und andere selbstfahrende ge- Herstellen, bei dem
panzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile
davon . - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden B~enzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder Herstellen, bei dem
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Urs'tjngseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit rsprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrrlider, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
8714 einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und ·
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Bc.J:'enzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr- Herstellen, bei dem
zeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahr-
zeuge; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be,irenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des -Werk•Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1439
(1) (2) (3)
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende
Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
- rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 StartVorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvor- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-:
richtungen für Schiffsdecks und :lhnliche Landehil- materialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-
fen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
dung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Rümpfe cler Position 8906 nicht verwendet wer-
den
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematog_raphische In- Herstellen, bei dem
stn1mente, Apparate und Gerlte; Meß-, Prüf- und
Pr1zisionsinstn1mente; medizinische und chirurgi- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
sche Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, überschreitet und
für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
.... -...· 9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson- obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
dere R~geln angefühn sind von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergesiellten
Ware verwendet werden
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form siellten Ware nicht überschreitet
von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen1„ Spiegel und andere opti-
sche Elemente, aus Stotten aller Art, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mente, aus Stoffen aller Art, für lnstn1mente, Ap- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
parate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solche nellten Ware nicht Ubenchreitet
aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
dere Brillen) und :lhnliche Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
siellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngl:tser, Fernrohre, optische Teleskope und Herstellen, bei dem
Montierungen hierfür
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Ubenchreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergesiellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenStehendcn Begrenzung nur bis zu einem Wen
von Sv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex 9006 Photoapparate; Blitzgerlte und -vorrichtungen für Herstellen, bei dem
photographische Zwecke sowie Photoblitzlam~n,
ausgenommen Entladungslampcn der Position - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.
8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher •Zündung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
W arc verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Herstellen, bei dem
eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabe- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.
gerlten des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Herstellen, bei dem
Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.
Mikroprojektion des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
-:.-.: überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
-gerlte materialien -tO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 lnsuumente, ~parate und Gedte für die Gcodi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
sie, Topographie, Photogrammetrie, Hy~raphie, materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Ozeanographie, Hydrologie, Hetc0rolog1e oder stellten Ware nicht überschreitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-
messer
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
feiner, auch mit Gewichten materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninsuumente und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
-gedte (z.. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re- stellten Ware nicht überschreitet
chenscheiben); Llngenmeßinstrumente und -gerlite,
für den Handgebrauch (z. B. Maßstibe und Maß-
binder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-
ren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch
inbegriffen
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1441
(1) (2) (3)
ex 9018 Zahnärztliche Behandlungsstühle mit z.ahnirztli- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
chen Vorrichtungen oder Spcifontinen schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
9024 Maschinen, ~parate und Gerlte zum Prüfen der Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Hirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität materialien 40 v. H: des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma- stellten Ware nicht überschreitet
terialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,
Papier oder Kunstst0ffen)
902S Dichtemesser (Arlometer, Senkwaagen) und lhnli- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
che schwimmende Insuumente, Thermometer, Py- materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome- stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-
der kombinien
9026 lnsuumente, Apparate und Gerlte zum Messen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig- stellten Ware nicht überschreitet
keiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-
keitsstand- oder Gasstandanuiger, Manometer,
W1rmemengenz.ihler), ausgenommen Insuumente,
Apparate und Gerlte der Position 9014, 901S, 9028
oc1er 9032
9027 Instrumente, Apparate und Gerlte für physikalische Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungs- stellten Ware nicht überschreitet
gerlte für Gase oder Rauch); Instrumente, Appa- .
rate und Gerlte zum Bestimmen der Viskositlt,
Porositlt, Dilatation, Obcrfllchenspannung oder
dergleichen oder für kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen (einschließlich Be-
lichtungsmesser); Mikrotome
~·,,,...·,~
9028 Gaszlhler, Flüssigkcitszlhler oder Elektrizititszlh-
ler, einschließlich Eichz.lhler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. da Ab-Werk-Preises der berge-
Stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen; bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler, Produktions- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Zlhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schriu- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Zlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits- stellten Watt nicht überschreitet
messer, ausgenommen solche der Position 901S;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spcktralanalysatoren und andere In- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
strumente, Apparate und Gerlte zum Messen oder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate stellten Ware nicht überschreitet
und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von
AJpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-
schen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Messen oder Prüfen, in Kaeitel 90 anderweit weder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge•
genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren stellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Watt nicht überschreitet
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(l) (2) ())
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa- materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rate, Gerlte, Innrumente oder andere Waren des stellten Ware nicht übenchreitet
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auj!enommen die Ware, für die Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
unter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
9113 besondere Regeln angefühn sind stellten Ware nicht ubenchreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware .nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
U~ngseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit nprungseigenschaft nicht ubenchreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem
Werke), vollsdndig und zusammengesetzt - der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obenchreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
U~rungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit rsprungseigenschaft nicht obcrschrcitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll- Herstellen, bei dem
stlndige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, - der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obe~itet und
- Vormaterialien, die in die Position 9114 einzurei-
...._.:;
hen sind, innerhalb der obenstehenden ~renz~
nur bis zq einem Wen von S v. H. des -Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehluse fur Uhren der Position 9101 oder 9102, Herstellen, bei dem
Teile davon
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der bergest.eilten Ware nicht
obenchreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
bergeStellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden ~nz.ung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9112 Gehlusc fur andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oberschrcitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergeStellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden ~nzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbinder, Teile davon:
~ aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
silbcn oder aus Edelmetallplattierungen materialien ,40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht obenchreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Waren nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1443
( 1) (2) (3)
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese In- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
strumente materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
und Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
ex 9403 von 300 g oder weniger
oder
Herstellen aus gebrauchsfenig konfektionierten Baum-
wollgeweben der Positjon 9-401 oder 9403, wenn
- ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
ste!lten Ware nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-
sprungserzeugnisse und in eine andere Position als
die Position 9-401 oder 9-403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
und Teile aavon, anderweit weder genannt noch materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be- stellten Ware nicht überschreitet
leuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest
an~ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
9-406 Vorgefenigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Herstellen, bei dem
Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur
Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte W arc einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 Feniggestellte Köpfe von Golfschlägern Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfc
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Handneue zum Landen von Fischen, Schmctter- tion als die hergestellte W arc einzureihen sind; jedoch
lingsneue und ähnliche Neue; Lockgeräte (ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen solche der Position 9208 oder 9705) und werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-Werk-Preises
ähnliche Jagdgerllte der hergeStcllten Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben
und schen Schniustoffen Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu- materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
gen sind), von Hand zu führende mechanische stellten Ware nicht überschreitet
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-
del; Pinsclköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-
chen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen ge-
schmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-
der- oder Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Reise (Nfcessaires), Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
von Waren zur Körperpfleg_e, zum Nähen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
Reinigen von Schuhen oder ~kleidung der Warenzusammennellung enthalten wäre; jedoch
können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-
det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der WarenzusammenStellung nicht überschreitet
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Herstellen, bei dem
Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstiftc, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder
halter und andere Füllhalter; Durchschreibstiftc; aus Schreibfedem oder Schreibfederspitzen; jedoch
Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalt.er und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position
che Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und verwendet werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-
Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Herstellen, bei dem
Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke
präparien, auch auf Spulen oder in Kassetten; - alle Vormaterialien in eine andere Position als die
Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1445
Anhang III
(zum Protokoll Nr. 4)
Warenverkehrsbescheinigung EUR. t
t. Die \Varenverkehnbescheinigung EUR. t ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in
denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und
mGsscn den internen R.echuvonc:hriften des Ausfuhmaats entsprechen. \Verden sie handschrifdicb aus-
gefollt, so muß dies mit Tante oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Linge höchstens 5 mm weniger und 8
mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmeterge-
wicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grQncn guillochienen Überdnack zu
•ersehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fllschung sichtbar wird.
3. Die zust1ndigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Polens können sich den Druck
der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien Oberlassen, die sie hierzu ennlchtlgt haben. Im
letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermlchtigung hingewiesen werden. Jede Bescheini-
gung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trlgt ferner
zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur tName. vollstiindige Ansctintt. Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
I. ,__________________________ 2. BHchelnlgung für den Priferenzverlcehr rwtsch!n
1
&
3. Empflnger (Name. volstindige Anschrift, Staat) CAustührung treigestethl
und
.~
1
1
i
,. Staat. ltute119ruppe oder
Gebiet, ......... bzw.
deten Urapru119swaNn die
w.... gett•n
5. Be1ttmmunpataat.
-atutengruppe oder -9ebtet
1
1
7.8e1Mfkungen
.i
J
1
lt,-.------------------------------------.,------~
- 1. Lautende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der PeckatOcke ('): WeNflbezetchnung t.Roh- 10. Rech-
gewfcht (kg) nungen
oder andere (Auafüllung
higeatellt)
Meh
(1, m• uew.)
1
tt
1i
II1 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE
Ote Richtigkeit der Ertdirung wird bescheinigt.
12. EAKLlRUNG DES AUSFOHAERS/
EXPORTEURS
Ausfuhrpapier(') Der Unterzeichner erklirt, da8 die vorgenann-
ten Waren die Voraussetzungen erfüffen, um
1i
Art/Muster ................ ............... Nr.....................
vom ......................................................................
Zollbehörde .........................................................
diese Bescheinigung zu efiangen.
Stempel
1 Ausstellender/s Staat/Gebiet ............................
1 (Ort und Datum)
1)
(Ort und Datum)
(IJnl9rlchrtlt)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1447
13. ERSUCHEN UM NACHPR0FuNG, zu Qbenenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPAOFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, da8 diese Bescheinigung(')
von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgesteift
D worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben
richtig sind.
nicht den Erfordernissen für Ihre Echtheit und für die
• Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemer1<ungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echt-
heit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempef
(Unterschrift) (Untersctwffl)
C') Zutrett.ndN Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darl weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzuneh-
men, da8 die imümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede so vorgenommene Änderung mu8 von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde
..-.. des ausstellenden Staates oder Gebietes bestitigt werden.
2. Nachen den in der Warenver1<ehtsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenriume bestehen, jeder Wa-
renposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimlichkeft möglich Ist.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHASBESCHEINIGUNG
1. Auafühter/bporteur !Name. voll1lndlge Anlc:hrtlt. Stutl
EUR.1 Nr. A 000.000
t S.lmpllo _ _ _ _ _ _, _ _,
2. Antrag auf Auatellung einer Bescheinigung für den
Prlferenzvertceht zwlachen
1 und
.. ------·······················------·················
-1 4. ltut. ltaNngnappe oder
Gebiet.• cleeNn bzw.
deNnu,ap,un.,...... c11e
„ lleetlmmungutut,
-etutengruppe oder ~ t
J1 - - - - - - - - - - - - . - - - - - - - t
1. Angaben m,., c11e Bef6rdenlng IAu9fQlung ........,
W81911gelten
7.............
11
i
1
1 ----------------------
.. Lautende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der PackltOck• ('); w„nbezelchnung •· Roh-
gewlcht (kg)
10. Aech-
nungen
J oder anct.re
Maße
:=1i
(1, m• uaw.)
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1449
EAKLlRUNG DES AUSF0HREAS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dd diese Waren die VorauSMtzungen erfüllen, um die beigefugte BelChelnlgung zu ertangen;
BESCHREIST den SachYerhalt, aufgrund deSMn dlete Waren die vorgenannten Vonuuetzungen erfOHen, wie folgt:
----·--------..···········-···············
---·--------------------------·----·······-·····...
------,----------------------------·············..···
LEGT fotgende Nachweise VOR('):
-·····················...................................... ____ --------·····..•·······•········•··•··...................... .
..................... _______________________________
•·•·•···············••···•··•·..····----··.. ·•···..······························...····---------··············································
.......................
--------..............................................................---------········............
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zustindigen Behörden alle zualtztichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefugten Bncheinlgung erforderflch sind, und gegebenenfaffa jede Kontrolle seiner Buchführung und der
HersteHungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der belgefQgten Beacheinigung für diese Waren.
_ _ _ _ ............... ••••••.. ••••••••••----•••••••••••••••••••••••••n••••••••••••••••
(Ort und Datum)
-----············.................................................................................
(Unt.-.ctvtft)
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang IV
(zum Protokoll Nr. 4)
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist.
Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die
Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des
Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschrihlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber
und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens S mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es ist weißes. holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Polens können sich den Druck der
Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlasse~ die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall
muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und
die Anschrift oder das KeMzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine
Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1451
~ Fonnblatt für den begün•tlgten WerefMNtleflr
FORMBLATT EUR.2 Nr. zwischen ............................................ und ............................. (')
~ AusfühNf (Name. vollständige Anschrift, Staat} _!J Ertdinmg de• Ausführen:
Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeich-
neten Waren, eri<läre, daß diese die für die Ausstellung dieses
Formblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen und da8 sie
die Eigenschaft von Ursprungswaren geml8 den Bedingun-
gen für den in Feld 1 genannten begünstigten Warenveri<ehr
erworben haben.
~ Empfinge, (Name, vollständige Anschrift, Staat)
~ Ort und Datum
l!J 8emertcungen (') !_1Ur8pnlngNtut(') .!J ...tlnlnlungNtaat (·)
(') Af9be der betreffenden S1Nten, SINtengruppen oder Gebiete.
(1) Hinw8iN euf Prütullgen durch die zuatindige hh6rde oder Oienetst.... ~ eie ec:hon 8111ttgefunden haben.
PI All lJnprungatNt glll der S1Nt, die StNtenon,ppe oder dN Gebiet. all dMMn bzw. deren ~ n die Wef'en gellen.
(•I All StNt gilt 9lld1 eine St.Ntenon,ppe oder ein Gebiet.
,;,..
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
~ Erauchen um. NacllprOtung ~ Efvebnla der NachprOfung
Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form- Die NachprOtung hat ergeben. da8 ('):
blatts abgegebenen Erklirung des Ausführers ersucht("). 0 die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig
sind;
• das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe
beigefügte Bemerkungen) .
..........................................................• den .......................... 19...... .•........................................................, den .......................... 19..... .
Stempel
Stempel
(Unterschrift) (Untersc:hritt)
(') Zutreffendes ankreuzen.
C-1 Die neehlrlghc:tle Prüfung des Fonnbllns er1olgl stidlpiobwl-lM odef' Immer dann.
und an der Rictitigkeil der Angaben uti.r den utlictllic:tlen UBprung der betreflenden Waren heben.
wenn• Zollbehöfden del Einfulntull begründet• z-ifel endet Echtheit des Fonnble1U
HlnwelH zur Auutellung dN Formblatt1 EUR.2
1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestent werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Waren-
verkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu tesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen du Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt in
die Sendung. Außerdem trigt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2"
sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten
Förmlichkeiten.
4. Die V8fWendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle Nachw9ise zu erbrin-
gen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts
genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
-.__ ._.._
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1453
Anhang V
(zum Protokoll Nr. 4)
Abdruck des in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels
r
- (')
30mm
EUR.1
-
1
E
E
i (')
l
(') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(1) Angaben über den ermächtigten Ausführer.
Anhang VI
-;.:..·,
(zum Protokoll Nr. 4)
Liste der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird
und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen
HS-Position Warenbezeichnung
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen
Bestandteilen gcwichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen
und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,
bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 6S RHr übergehen (einschfießlich
der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur V~rwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-
wendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
tend, vorausgesetzt, deren Anteil btträgt weniger als 70 GHT
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-
ölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen
Rückständen
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend
6
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll Nr. 5
zum Europa-Abkommen (,.Das Abkommen")
Kapitel I Artikel 6
Sonderbestimmungen Mengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von
für den Handel zwischen Spanien und Polen Ursprungswaren Polens nach Spanien
a) bis zum 3 t. Dezember 1992 für die in Anhang A aufgeführten
Artikel 1 Waren
b) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten
Die Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel I Waren
werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtun-
gen in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu den angewandt werden.
Europäischen Gemeinschaften (nachstehend .Beitrinsakte• ge-
nannt} Rechnung zu tragen. Artikel 7
Die Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver-
Artikel 2
ordung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-
Polens keine günstigere Behandlung als bei der Einfuhr von Waren, narischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26.Juni
die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben oder sich 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgcle-
dort im freien Verkehr befinden. genheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen-
den Probleme (POSEICAN).
Artikel 3
(1) Die Einfuhrzölle des Königreichs Spanien auf die in Artikel 9 Kapitel II
des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführ-
Sonderbestimmungen
ten gewerblichen Waren mit Ursprung in Polen und auf die nicht-
landwirtschaftlichen Komponenten der in Protokoll Nr. 3 genann-
für den Handel zwischen Portugal und Polen
ten Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfah-
ren und Zeitplänen beseitigt. Artikel 8
(2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen, die das Die Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel I
Königreich Spanien im Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 werden wie folgt geändert, um den in der Beitrittsakte aufgeführten
tatsächlich anwendete, wie folgt vorgenommen: Maßnahmen und Verpflichtungen Rechnung zu tragen.
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen
diesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemein- Artikel 9
schah zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 10 v. H.
verringen. Gemäß der Beitrittsakte gewährt PortUgal Polen keine günstigere
Behandlung, als sie für die Einfuhren mit Ursprung in den anderen
- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an diejenigen der Zehner- Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
gemeinschaft angeglichen.
Artikel 1 O
Artikel •
(1) Die Zölle der PortUgiesischen Republik auf die in Artikel 9 des
( 1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhän- Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 genannten
gen VIII und X des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen gewerblichen Waren mit Ursprung in Polen und auf die nichtland-
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens mit Ursprung wirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll Nr. 3 fallen-
in Polen werden nach den in Anikcl 75 Absätze 2 und 3 der Bei- den Waren werden gemäß den in diesem Anikel festgelegten Ver-
trittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrinweise an fahren und Zeitplänen beseitigt.
diejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.
(2) Für die gewerblichen Waren, die nicht in den Anhängen II und
(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Arti- III des Abkommens aufgeführt sind, wird der Zollabbau ausgehend
kel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang VIII von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Republik in ihrem Handel mit der Zehnergemeinschaft am 1. Januar
Polen und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll 1985 tatsächlich angewendet wurden:
Nr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Polen entsprechen den
Abschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr erhebt, - Bei lnk.rafnreten des Abkommens, sofern dieses nicht vor dem
berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsaus- 1.Januar 1992 erfolgt, werden die Zollsätze auf 15 v. H. des
gleichsbeträge. Ausgangszol1satzes gesenkt.
- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der
Artikel S Zehnergemeinschaft angeglichen.
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren
des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied- jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-
staaten, vorausgesetzt, daß Polen nicht mehr unter die Verordnun- hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen
gen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhr- Republik in ihrem Handel mit Drittländern am t. Januar 1985
regelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt. tatsächlich angewendet wurden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1455
(3) Für die in Anhang II des Abkommens aufgeführten \Xlaren - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-
wird der Zollabbau ausgehend rnn den Zollsätzen, die von der differenz verringert.
Ponugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern- am - Am J. Januar 1996 v.•endet die Portugiesische Republik die glei-
1. Januar 1985 tatsächlich angewendet v.-urden, und nach folgendem
chen Zollsätze an wie die Zehncrgemeinschaft.
Zeitplan vorgenommen:
(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen nungen (EWG) Nr. 136/66, (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68,
diesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemein- (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2727/75, (EWG) Nr. 2759/85,
schaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 15 v. H. (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 aufgeführten land-
verringen. wirtschaftlichen Erzeugnisse einen Zollsatz an, durch den die Diffe-
- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der renz zwischen dem utsächlich angewendeten Zollsatz und dem
Zehnergemeinschaft angeglichen. Präferenzzollsatz nach folgendem Zeitplan verringert wird:
(-4) Für die in Anhang III des Abkommens aufgeführten Waren - Am l. Januar 1992 wird die Differenz auf 66,6 v. H. der Aus-
werden die Zollsenkungen innerhalb der in Anikel 9 Absatz 3 des gangsdifferenz verringert.
Abkommens genannten Zollkontingente der Gemeinschaft gemäß - Am l. Januar 1993 wird die Differenz auf 49,9 ,,. H. der Aus-
den in Absatz 2 festgesetzten Verfahren und Zeitplänen vorge-
gangsdifferenz verringert.
nommen.
- Am l. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Aus-
Für die über die Gemeinschaftszollkontingente hinausgehenden gangsdifferenz verringert. ·
Mengen gilt Absatz 3.
- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz ,uf 16,5 v. H. der Aus-
gangsdifferenz verringert.
Artikel 1 J
Porrugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenz-
(1) Die Zollsätze der Porrugiesischen Republik für die in den zollsätze an.
Anhängen VIII und X des Abkommens aufgefühnen landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 12 des Abkommens
mit Ursprung in Polen werden gemiß den in diesem Anikel festge- Artikel 12
legten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der Portugal kommt den Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz .f des
Zehnergemeinschaft angeglichen. Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten,
(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3 vorausgesetzt, daß Polen nicht mehr unter die Verordnungen
dieses Anikels aufgeführt sind, nimmt die Porrugiesische Republik (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege-
ihre Zollsenkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem lungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.
Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet
wurden. In jedem Jahr wird die Differenz zv.·ischen diesen Zoll- Artikel 13
sätzen und den Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt ver-
ringert: Mengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von
Ursprungswaren Polens nach Porrugal
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf
36,3 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert. a) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang C auf geführten
Waren
_ Am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 27,2 v. H. der Aus-
gangsdifferenz verringert. b) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang D aufgeführten
Waren
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,J v. H. der Aus-
gangsdifferenz verringert. angewandt werden.
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang A
(zum Protokoll Nr. 5)
KN-Code Erllucerung Liberalisierungs-
z.eiq,lan
0302 so 10 31. 12. 1992
ex 0302 SO 90 (,) 31. 12. 1992
0302 69 35 31. 12. 1992
0302 69 55 31. 12. 1992
0302 6965 31. 12. 1992
0302 69 8S 31. 12. 1992
ex 0302 6998 <·> 31. 12. 1992
0303 78 10 31. 12. 1992
0303 79 83 31. 12. 1992
ex 0304 10 31 (') 31. 12. 1992
ex 0304 10 98 c·> 31. 12. 1992
0304 20 S7 31. 12. 1992
0304 90 47 .31. 12. 1992
ex 030S 62 00 (>) 31. 12. 1992
ex 030S 6910 C> 31. 12. 1992
ex 0306 24 90 (7) 31. 12. 1992
ex 0307 91 00 (') 31. 12. 1992
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1457
Anhang B
(zum Protokoll Nr. 5)
ICN-Code u1>eralisierungs- KN-Code Ertluterung Liberalisierungs-
Erlluterung zeiq,lan zeiq>lan
ex 0102 90 10 (1) 31. 12. 199S 0401 31. 12. 1995
ex 0102 90 31 (') 31. 12. 199S
ex 0102 90 33 (1) 31. 12. 199S
0403 10 22 31. 12. 1995
ex 0102 90 35 (') 31. 12. 199S
0403 10 2.f 31. 12. 199S
ex 0102 90 37 (1) 31. 12. 199S
0403 10 26 31. 12. 1995
0103 9110 31. 12. 199S
ex 0403 90 SI r> 31. 12. 1995
0103 92 11 31. 12. 199S
ex 0403 90 53 r> 31. 12. 1995
0103 92 19 31. 12. 199S
ex 0403 90 S9 r> 31. 12. 1995
0201 31. 12. 199S 0404 10 91 31. 12. 199S
0404 90 11 31. 12. 199S
0203 11 10 31. 12. 199S 0404 90 13 31. 12. 1995
0203 12 11 31. 12. 199S 0404 90 19 31. 12. 1995
0203 12 19 31. 12. 1995 0404 90 31 31. 12. 1995
0203 19 11 31. 12. 199S 0404 90 33 31. 12. 1995
0203 19 13 31. 12. 1995 0404 90 39 31. 12. 1995
0203 19 15 31. 12. 1995
0203 19 S5 31. 12. 1995 0405 31. 12. 1995
0203 19 S9 31. 12. 1995
0203 21 10 31. 12. 1995
0203 22 11 31. 12. 1995 ex 0406 (10) 31. 12. 1995
0203 22 19 31. 12. 1995
0203 29 11 31. 12. 1995 ex 10019099 (ll) 31. 12. 1995
0203 29 13 31. 12. 1995
0203 29 15 31. 12. 1995
.i.:.; 0203 29 55 31. 12. 199S ex 1004 00 90 (u) 31. 12. 1995
0203 29 59 31. 12. 1995
1101 31. 12. 1995
0206 30 21 31. 12. 199S
0206 30 31 31. 12. 1995
0206 41 91 31. 12. 1995 1103 11 10 31. 12. 1995
0206 49 91 31. 12. 199S 1103 11 90 31. 12. 1995
11031200 31. 12. 1995
0208 10 10 31. 12. 1995 1103 13 10 31. 12. 1995
11031390 31. 12. 1995
0209 00 11 31. 12. 199S 1103 14 00 31. 12. 1995
0209 00 19 31. 12. 1995 1103 1910 31. 12. 1995
0209 00 30 31. 12. 1995 l 103 19 30 31. 12. 1995
1103 19 90 31. 12. 1995
0210 11 11 31. 12. 1995 110-4 11 10 31. 12. 1995
0210 11 19 31. 12. 199S 1104 12 10 31. 12. 1995
0210 11 31 31. 12. 1995 ex 1104 19 10 (u) 31. 12. 1995
0210 11 39 31. 12. 199S ex 1104 19 30 (U) 31. 12. 1995
0210 12 11 31. 12. 1995 ex 1104 19 50 (u) 31. 12. 1995
0210 12 19 31. 12. 1995 ex 1104 19 99 (u) 31. 12. 1995
0210 19 10 31. 12. 1995 1104 21 10 31. 12. 1995
0210 19 20 31. 12. 1995 1104 21 30 31. 12. 1995
0210 19 30 31. 12. 1995 1104 21 50 31. 12. 1995
0210 19 40 31. 12. 1995 1104 21 90 31. 12. 1995
0210 19 51 31. 12. 1995 1104 22 10 31. 12. 1995
0210 19 59 31. 12. 1995 1104 22 30 31. 12. 1995
0210 19 60 31. 12. 1995 1104 22 50 31. 12. 1995
0210 19 70 31. 12. 1995 1104 22 90 31. 12. 1995
0210 19 81 31. 12. 1995 1104 23 10 31. 12. 1995
0210 19 89 31. 12. 1995 1104 23 30 31. 12. 1995
0210 90 31 31. 12. 1995 1104 23 90 31. 12. 1995
0210 90 39 31. 12. 1995 1104 29 11 31. 12. 1995
ex 0210 90 90 (2) 31. 12. 1995 1104 29 15 31. 12. 1995
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
KN-Code Erlluterung
Liberalisierungs- Liberalisierungs-
zeiiplan KN-Code Erlluterung
z.eitplan
1104 29 19
11042931
31.
31.
12.
12.
1995
1995
ex 1902 20 30 <·') 31. 12. 1995
11042935 31. 12. 1995 2009 60 11 31. 12. 1995
1104 29 39 31. 12. 1995 2009 60 19 31. 12. 1995
•
•
110 29 91 31. 12. 1995 200960 51 31. 12. 1995
•
110 29 95 31. 12. 1995 2009 60 59 31. 12. 1995
1104 29 99 31. 12. 1995 2009 60 71 31. 12. 1995
11043010 31. 12. 1995 2009 60 79 31. 12. 1995
l 104 30 90 31. 12. 1995 2009 6090 31. 12. 1995
1108 ll 00 31. 12. 1995
ex •
220 10 11 (II) 31. 12. 1995
ex 220-4 10 19 <··> 31. 12. 1995
ex 220-4 1090 (II) 31. 12. 1995
1109 31. 12. 1995 ex •
220 21 10 (I') 31. 12. 1995
220-4 21 25 31. 12. 1995
220-4 21 29 31. 12. 1995
1501 00 ll 31. 12. 1995
•
220 21 35 31. 12. 1995
15010019
ex 15010090 ('4)
31. 12. 1995
31. 12. 199S
•
220 21 39 31. 12. 1995
ex 2204 21 49 (I') 31. 12. 1995
ex 220.f 21 59 (") 31. 12. 1995
ex 1601 (I') 31. 12. 1995 ex 2204 21 90 (") 31. 12. 1995
ex 220-4 29 10 (I') 31. 12. 1995
ex 1602 10 00 (") 31. 12. 1995 220.f 29 2S 31. 12. 1995
ex 1602 20 90 (I') 31. 12. 1995 •
220 29 29 31. 12. 1995
1602 41 10 31. 12. 1995 220-4 29 35 31. 12. 1995
160242 10 31. 12. 1995 220.f 29 39 31. 12. 1995
1602 49 11 31. 12. 1995 ex 2204 29 49 (") 31. 12. 1995
1602 -19 13 31. 12. 1995 ex 220.f 29 59 C') 31. 12. 1995
1602 -19 1S 31. 12. 1995 ex 220-4 29 90 (") 31. 12. 1995
1602 49 19 31. 12. 1995 2204 30 10 31. 12. 1995
1602 -19 30 31. 12. 1995 2204 30 91 31. 12. 1995
220-4 30 99 31. 12. 1995
1602 49 50
. 31. 12. 1995
--
0-~
ex 1602 90 10
1602 90 51
( ) 31.
31.
12.
12.
1995
199S
Anmerk,mg: Die Position 0803 ist gegenüber den Mit=dstaaten der Europlischen Winschaftsgemein-
schaft und den Prlfercnzllndem bis zur · fohrung einer gemeinsamen Marlaorganisation
für Bananen vorilbergehend beschrlnkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll
aufgenommen werden.
, .
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1459
Erläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen, die Spanien bis Ende der Übergangszeit beibehält
(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
(') Nur von Hausschweinen.
(>) Ausgenomme_n Gadus macrocephalus.
4
( ) Nur Stöcker (frachurus trachurus).
(') Nur von Gadus morhua und Gadus ogac, frisch oder gekühlt.
r) Nur Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac), Seehechte (Merluccius-Artcn), Stöcker
(frachurus trachurus) und Sardellen (Engraulis-Artcn), frisch oder gefroren.
(') Nur Seespinnen, lebend.
(') Nur SandkJaffmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekohlt.
r) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, fur den menschlichen Verzehr.
11
( ) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruy~rc, Klse mit Schimmelbildung im Teig, Parmigiano Reg-
giano und Grana Padano.
11
( ) Nur Weichweizen, backflhig.
(u) Nur gestutzter Hafer.
0
( ) Nur Getreidekörner, gequetscht.
(..) Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.
11
( ) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Haus-
schweinen.
(
16
) Nur solche mit einem Gehalt an Schweinefleisch.
.,:.. ('') Nur:
- Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebener-
zeugnissen von Hausschweinen.
(") Ausgenommen QualitltsWeine bestimmter Anbaugebiete.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang C
(zum Protokoll Nr. 5)
ex 8536 50 000 - nicht automatische Ein- und Ausschalter sowie Trennschalter, aus anderen Stoffen
als Keramik und Glas mit einem Gewicht bis 2 kg
ex 8536 20 100 - auto~atische Ein- und Ausschalter sowie Leistungsschalter bis 3 kg
ex 8536 20 900
ex 8536 50 000
ex 8536 10 100 - Sicherungen
ex 8536 l O 500
ex 8536 10 900
ex 8533 21 000 - Widerstände aus Keramik oder Glas bis 2 kg
ex 8533 29 000
ex 8536 61 100 - andere Geräte aus Keramik oder Glas bis 2 kg
ex 8536 61 900
ex 8536 69 000
ex 8536 90 010
ex 8536 90 800
ex 8533 10 000 - Widerstlnde und Potentiometer aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit
ex 8533 21 000 einem Gewicht bis 2 kg
ex 8533 29 000
ex 8533 31 000
ex 8533 39 000
ex 8533 -40 100
ex 8533 -40 900
·'!::
..... ex 853-4 00 110 - gedruckte Schaltungen bis 2 kg
ex 853-4 00 190
ex 853-4 00 900
ex 8536 50 000 - Anlasser aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 3 kg
ex 8536 61 100 - Lampcnfassungen und Steckvorrichtungen, aus anderen Stoffen als Keramik und
ex 8536 61 900 Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg
ex 8536 69 000
ex 8536 90 190 - Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel, ausgenommen Koaxial-
kabel aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg
ex 8536 90 010 - andere Geräte aus anderen Stoffen als Keramik und Glas mit einem Gewicht bis
ex 8536 90 800 2 kg, ausgenommen Ein- und Ausschalter, Trennschalter, Leistungsschalter, Kon-
takte und Sicherungen
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1461
Anhang D
(zum Protokoll Nr. 5)
0103 10 00 2204 2110
0103 9110 22042121
0103 92 11 2204 21 23
0103 92 19 2204 21 2S
2204 21 29
2204 21 31
0701 10 00 2204 21 33
07019010 2204 21 3S
2204 2919
2204 29 21
070190 59
2204 29 23
2204 29 2S
0803 00 10 2204 29 29
0803 00 90 2204 29 31
2204 29 33
2204 29 35
0804 30 00 2204 29 39
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll Nr. 6
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
Begriffsbestimmungen möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-
recht darstellen;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
a) .Zollrecht• die im Gebiet der Vertragspaneien geltenden Be- daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt ·
stimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren
einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Ver- Artikel 4
bote, Beschränkungen und Kontrollen;
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
b) .Zollabgaben• alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
des Zol1rechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er- Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse
brachten Dienstleistungen begrenzt ist; verfügen über
c) ,.ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfe- oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von
ersuchen in Zollsachen stellt; Interesse sein können;
d) .ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfe- - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-
ersuchen in Zollsachen gerichtet wird; handlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr,
e) .Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver- Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.
letzungen des Zollrechts.
Artikel 5
Artikel 2 Zu st e 11 u ng/Be kann tga be
Sachlicher Geltungsbereich
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen - die Zustellung aller Schrihstücke,
sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-
dere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zol1sachen. die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-
{2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist
alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch- Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
führung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die
Vorschrihen über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch Artikel 6
betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf
Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
letztere ih~e Zustimmung geben. (l) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu
stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
Artikel 3 Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-
liche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher
Amtshilfe auf Ersuchen
Bestätigung bedürfen.
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben
Behörde al1e zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, enthalten:
die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-
künften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden. b) Maßnahme, um die ersucht wird;
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör- c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
de mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen
Waren geltenden Zollverfahrens. und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen
{3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte richten;
Behörde die Überwachung von f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Ar-
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der tikel 5.
Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten
recht begehen oder begangen haben; Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1463
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-
so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die den Vorschriften.
Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht
(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn
berührt.
Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-
wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer
Artikel 7 Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-
Erledigung von Amtshilfeersuchen nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-
gende Vertragspanei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch- tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten
te Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Daten verwendet wurden.
Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie
und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-
gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-
gaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags-
nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung
partei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare
der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen
anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der·
zu übermittelnden Daten. St.eilt sich heraus, daß bereits übermittelte
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe
Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags-
Vertragspartei unverzüglich davon unterrichteL Letztere ist zur
panei.
Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspanei
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter
cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten
werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-
Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über
gegenstehen.
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-
de Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken
benötigt. Artikel 11
( 4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit Verwendung der Auskünfte
der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nu_r für die Zwecke dieses
Ermittlungen zugegen sein.
Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
Artikel 8 mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-
nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
form der Auskunftserteilung Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-
( 1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig- derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach
ten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten
Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels werden.
Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte
Angaben ersetzt werden. · (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht nicht entgegen.
Artikel 9
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-
weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses
sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Protokolls verweigern, sofern diese
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-
sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder Artikel 12
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts Sachverständige und Zeugen
betrifft oder Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-
würde. oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-
gelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und
Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon
diesen Umstand hin. Dit Erledigung eines derartigen Ersuchens vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der
steht im Ermessen der ersuchten Behörde. Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und
(3) Wird die Amt!-hilfe nicht gcwähn oder verweigert, so ist die in welcher Eigenschaft mit welcher Berechtigung die betreffenden
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- Beamten befragt werden sollten.
dung un\'erzüglich mitzuteilen.
Artikel 13
Artikel 10 Kosten der Amtshilfe
Datenschutz
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolts sind Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie eneilt werden. Sie Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-
des innerstaatlichen Rechts der Venragspartei, die sie erhalten hat, setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 14 Artikel 15
Durchführung Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Die Verwaltung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll- (J) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die
dienststellen Polens und den zuständigen Dienststellen der Kom- zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
mission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Polen geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht
übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendi- entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt ferner
gen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berück- eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende
sichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zustän- Amtshilfe nicht aus.
digen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer
(2) Unbeschadet des Anikels 11 berühren solche Abkommen
Meinung nach erforderlich sind.
nicht die Gemeinschaftsvonchriften über den Informationsaus-
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die
Artikel erlassen. Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
Protokoll Nr. 7
zum Europa-Abkommen (,,Abkommen")
Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafnretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines
Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse mit
Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und VIII pro rata temporis angepaßt
werden.
Im Falle der Anhänge III und VIII werden Waren, für die zwischen dem 1.Januar und dem Inkrafttreten des
Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnungen des Rates der EWG über die Gewährung
Allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der Zollkontingente oder
-plafonds in diesen Anhängen angerechnet.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1465
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
und die Bevollmächtigten Polens haben die Texte der nachste-
des KOnigreichs Belgien,
hend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten gemeinsa-
des Königreichs Dänemark, men Erklärungen angenommen:
der Bundesrepublik Deutschland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens,
der Republik Griechenland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens,
des Königreichs Spanien, Gemeinsame Ertclärung zu Artikel 37 des Abkommens,
der Französischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens,
Irlands, Gemeinsame Erklärung zu Kapitel II des Titels IV des Abkom-
der Italienischen Republik, mens,
des Großherzogtums Luxemburg, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens,
Gemeinsame Erklärung zu Kapitel III des Trtels IV des Abkom-
des KOnigreichs der Niederlande,
mens,
der Portugiesischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens,
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags Ober die Gründung der
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 63 des Abkommens,
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 63 Absatz 2 des Abkommens,
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und Gemeinsame Ertclärung zu Artikel 66 des Abkommens,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge- Gemeinsame Erklärung betreffend die Schutzmechanismen für
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge- Obst und Gemüse mit Bezug auf die Anhänge Vlllb und Xe,
.... meinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt, einer-
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 zu dem
seits,
Abkommen.
und die Bevollmächtigten der Republik Polen, nachstehend
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
,.Polen" genannt, andererseits,
und die Bevollmächtigten Polens haben femer die folgenden
die am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneun- dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-
zig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur nommen:
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemein-
Abkommen In Fonn eines Briefwechsels Ober bestimmte Verein-
schaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik barungen Ober Schweine und Geflügel,
Polen andererseits (,.des Europa-Abkommensj zusammengetre-
ten sind, haben folgende Texte angenommen: Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 67 des
Abkommens.
das Europa-Abkommen und folgende Protokolle: Die Bevollmächtigten Polens haben die nachstehend aufgeführ-
Protokoll Nr. 1 Ober Textilwaren und Bekleidung, ten und dieser Schlußakte beigefügten ErtdArungen zur Kenntnis
genommen:
Protokoll Nr. 2 Ober Erzeugnisse, die unter den Vertrag
über die Gründung der Europäischen Ge- Erklärung der Gemeinschaft zu Kapitel. 1 des Titels IV des Ab-
meinschaft fOr Kohle und Stahl fallen, kommens,
Protokoll Nr. 3 Ober die Handelsregelung fOr landwirt- Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse, Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.
Protokoll Nr. 4 Ober Ursprungsregeln, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-
zwischen Polen und Spanien und Portu- gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
gal,
Erklärung Polens betreffend Artikel 63 des Abkommens,
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe in Zollfragen,
Protokoll Nr. 7 Erklärung Polens betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,
über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst-
mengen oder Höchstbeträgen. Schreiben der polnischen Regierung betreffend Protokoll Nr. 2.
Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemeinsame Erklärungen
1. Artikel 7 Absatz 4
Die Gemeinschaft und Polen bestätigen, daß am Falle einer Zollsenkung )n Form einer
befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der Zoll-
aussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer teilwei-
sen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten
bleibt.
2. Artikel 37 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß .die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
3. Artikel 37
Es wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
4. Artikel 38
Es wird vereinbart, daß der Begriff .deren Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
5. Kapitel II des Titels IV
Unbeschadet des Kapitels IV des Titels V kommen die Vertragsparteien überein, daß
die Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei
als weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angese-
hen wird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist
als die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
6. Artikel 47
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 47 genannte Sonderregelung
unter anderem auch dem Schutz von Gläubigem und Geschäftspartnern dienen
kann.
7. Kapitel III des Titels IV
Die Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-
nis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.
8. Artikel 56 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 ~ t z 3 genannten Abkommen
darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen
zwischen der Gemeinschaft und Polen angewandt werden.
9. Artikel 58
Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natür1iche Personen be-
stimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die
Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung- erwachsen, nicht zunichte gemacht
oder verringert werden.
10. Artikel 59
Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-
leistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen
Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung
genehmigt werden müssen.
11. Artikel 63
1. Der Assoziationsrat legt geeignete Maßnahmen fest, um sicherzustellen, daß alle
Vereinbarungen nach Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens, die den Handel zwischen
den Vertragsparteien beeinträchtigen und die vor Inkrafttreten des Abkommens getrof-
fen wurden, nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates
behandelt werden.
2. Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsge-
heimnisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbe-
werbsbereich zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien können den Assoziationsrat in einer späteren Stufe und nach
Verabschiedung der in Artikel 63 Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften
ersuchen, unter Berücksichtigung der Fortschritte in dem Integrationsprozeß zwischen
der Gemeinschaft und Polen zu prüfen, inwieweit und unter welchen Bedingungen
bestimmte Wettbewerbsvorschriften unmittelbar angewandt werden können.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1467
12. Artikel 63 Absatz 2
Bei der Anwendung der Kriterien, die sich aus der Durchführung der Artikel 85, 86 und
92 des Vertrags ergeben, wird der Begriff „Beeinträchtigung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten" in diesen Artikeln durch den Begriff „Beeinträchtigung des Handels
zwischen der Gemeinschaft und Polen" ersetzt.
13. Artikel 66
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-
mens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum• im Sinne von Artikel 36
des EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustem, Markenzeichen und
Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-
scher Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den
Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
14. Anhänge Vlllb und Xe
Polen führt ein Überwachungsverfahren in Form von Ausfuhrbescheinigungen für die in
den Anhängen Vlllb und Xe dieses Abkommens aufgeführten Obst- und Gemüsesor-
ten ein, um die Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu überwachen und
Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern. Das Überwa-
chungsverfahren wird spätestens am 1. Juni 1992 eingeführt.
Die Einzelheiten für die Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen wie auch
die Einzelheiten für den Informationsaustausch werden von Polen in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft festgelegt.
15. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6
Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in diesem Artikel auf ihre eigenen
Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann, denen sie beige-
treten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, das am
15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Polen
über bestimmte Vereinbarungen für Schweine und Geflügel
Schreiben Nr. 1 Schreiben Nr. 2
Brüssel, den Brüssel, den
Sehr geehrter Herr Sehr geehrter Herr
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das
den Handel. mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie folgt lautet:
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, die Im Rah- .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
men der Verhandlungen über das Europa-Abkommen stattgefun- für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis-
den haben. sen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, die im
Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzliche Rahmen der Verhandlungen über das Europa-Abkommen statt-
Abschöpfungen für die in den Anhängen VIiia und Xb des Euro- gefunden haben.
pa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine- und Ich besfätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzli-
Geflügelsektors mit Ursprung in Polen einzuführen beabsichtigen, che Abschöpfungen für die in den Anhängen VIII a und X b des
dies den potnischen Behörden mitteilen wird. Die Vertragsparteien Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine-
nehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Konsultationen auf, um und Geflügelsektors mit Ursprung in Polen einzuführen beab-
alle einschlägigen Informationen auszutauschen, damit die Ge- sichtigen, dies den polnischen BehOrden mitteilen wird. Die
meinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger Maßnahmen Vertragsparteien nehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Kon-
notwendig ist. sultationen auf, um alle einschlägigen Informationen auszutau-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- schen, damit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung
rung der Republik Polen zu dem Inhalt dieses Schreibens bestä- derartiger Maßnahmen notwendig ist.
tigten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Regierung der Republik Polen zu dem Inhalt dieses Schreibens
bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr , den Aus- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr , den Aus-
druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Republik Polen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1469
Briefwechsel
zwischen der Europiischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Polen
betreffend Artikel 67
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Polens
Sehr geehrter Herr Sehr geehrter Herr
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 67 des Euro- Ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
pa-Abkommens. das wie folgt lautet:
Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 67 des Europa-Abkommens .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 67 des
der Zugang zu den Vergabeverfahren, den Poten gemäß Arti- Europa-Abkommens. Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 67
kel 67 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesellschaften der des Europa-Abkommens der Zugang zu den Vergabeverfahren,
Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der Gemeinschaften den Polen gemäß Artikel 67 vom Inkrafttreten des Abkommens
gilt, die in Poten in Form von Tochtergesellschaften nach Artikel an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaf-
44 oder in den Formen nach Artikel 54 niedergelassen sind. ten der Gemeinschaften gilt, die in Polen in Form von Tochter-
Unbeschadet des Artikels 67 haben die Gesellschaften der Ge- gesellschaften nach Artikel 44 oder in den Formen nach Artikel
meinschaft, die in Polen in Form von Tochtergesellschaften oder 54 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 67 haben die
Agenturen nach Artikel 44 niedergelassen sind, spätestens am Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Polen in Form von
Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit Zugang zu den Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 44 nieder-
Vergabeverfahren in Polen. Q81assen sind, spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten
Ubergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Polen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-
rung der Republik Poten zu diesem Schreiben bestätigten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Regierung der Republik Poten zu diesem Schreiben bestätig-
ten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr , den Aus- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr , den Aus-
druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Polens
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Kapitel I des Titels IV
Die Gemeinschaft erklärt, daß keine Bestimmung des Kapitels 1 „Freizügigkeit der
Arbeitnehmer" so ausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für
Einreise und Aufenthalt von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen in ihrem
Gebiet in irgendeiner Weise einschränkt.
2. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse
Es wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Ver1ängerung des Fünfjahreszeitraums
ausschließlich in dem besonderen Fall Polens möglich ist und die Haltung der Gemein-
schaft in anderen Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentschei-
det. Die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten
Polens bei der Umstrukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß
diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet worden ist.
Erklärungen Polens
1. Artikel 33
Unbeschadet des Artikels 33 werden die Rechte der Vertragsparteien aus dem Überein-
kommen über die Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommens nicht berührt.
2. landwirtschaftliche Erzeugnisse
Polen gibt seiner festen Überzeugung Ausdruck, daß die Gemeinschaft wirksame
Vorkehrungen treffen wird, damit ihre Subventionen für die Ausfuhren landwirtschaftli-
cher Erzeugnisse nicht zu einer Verkehrsver1agerung von Polen nach Drittländern
führen.
Diese Vorkehrungen sollten vom Assoziationsrat überprüft werden.
Schreiben der polnischen Regierung an die Gemeinschaft
betreffend Protokoll Nr. 2
Die Regierung Polens erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbe•
sondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Vereinbarun-
gen, die der Kohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der
Stahlindustrie zur Sicherung des Absatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit
diesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1471
Vertrauliche vereinbarte Niederschrift über die Unterzeichnung
Während des Treffens, das am sechzehnten Dezember neun- des Königreichs der Niedertande,
zehnhunderteinundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des der Portugiesischen Republik,
Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten ei- des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
nerseits und der Republik Polen andererseits ("des Europa-Ab-
kommen·) stattgefunden hat, haben nachstehend .Mitgliedstaaten" genannt, und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
die Bevollmächtigten meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-
meinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt.
des Königreichs Belgien,
einerseits,
des Königreichs Dänemark,
und die Bevollmächtigten der Republik PoJen, nachstehend
der Bundesrepublik Deutschland, ,.Polen• genannt, andererseits,
der Republik Griechenland, die Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte
des Königreichs Spanien, beigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärungen angenom-
men:
der Französischen Republik,
Vertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Protokoll Nr. 1 zu
lrtands,
dem Abkommen
der Italienischen Republik,
Vertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4
des Großherzogtums Luxemburg, des Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen.
Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig
Vertrauliche Erklärung der Gemeinschaft und Polens
Werden die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde
nicht vor Ende 1992 abgeschlossen, so werden die nichttariflichen
Hemmnisse für Textilien und Bekleidung ab 1. Januar 1993 inner-
halb eines Zeitraums von fünf Jahren beseitigt.
Vertrauliche Erklärung
Begleitschreiben zu Artikel 8 Absatz 4 letzter Absatz
des EGKS-Protokolls Nr. 2
Hinsichtlich einer möglichen Verlängerung des In Artikel 8 Ab-
satz 4 vorgesehenen Zeitraums kommen beide Vertragsparteien
überein, daß ein solcher zusätzlicher Zeitraum fünf Jahre nicht
überschreiten würde.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Ver1änge-
rung des Fünfjahreszeitraums nur erwogen werden kann, wenn
sie der Auffassung sind, daß Polen innerhalb des ersten Fünfjah-
reszeitraums die erfordertichen Anstrengungen zur Umstrukturie-
rung, Rationalisierung und Kapazitätsverringerung unternommen
hat und daß es wegen außergewöhnlicher Umstände nicht in der
Lage war, diese Ziele zu erreichen. Diese Erwägung muß auch
mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Ein-
klang stehen.
Ferner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung Po-
lens den Standpunkt der Gemeinschaft in den Verhandlungen
über den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des GATT nicht
vorentscheiden würde.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten
und der Republik Ungarn
Vom 26. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 16. Dezember 1991 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Ungarn andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthalte-
nen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklä-
rungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten
Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
In § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Absatz 2 folgender
Absatz eingefügt:
"'"'i
"(2a) Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt ist ferner, daß der
Antragsteller auf Grund des bis zum 18. Juni 1993 geltenden Rechts darauf
vertrauen konnte, zukünftig eine Zulassung zu erhalten. Dies gilt nicht für einen
Antrag auf Zulassung in einem Gebiet, für das der Landesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen nach§ 100 Abs. 1 Satz 1 Unterversorgung festgestellt hat."
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das· Europa-Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 26. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1473
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Ungarn andererseits
Das Königreich Belgien, vollen Verwirklichung aller darin enthaltenen Bestimmungen und
Das Königreich Dänemark, Grundsätze, insbesondere die der Schlußakte von Helsinki, der
Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und
Die Bundesrepublik Deutschland, Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa,
Die Republik Griechenland,
in Erkenntnis der Bedeutung des Assoziationsabkommens für
Das Königreich Spanien, den Aufbau der Strukturen eines friedlichen, wohlhabenden und
Die Französische Republik, stabilen Europa, in dem die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler
bildet,
Irland,
Die Italienische Republik, in der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung der Assozia-
tion durch weitere effektive Fortschritte Ungams auf dem Weg zur
Das Großherzogtum Luxemburg,
Marktwirtschaft, unter anderem im Sinne der Schlußfolgerungen
Das Königreich der Niederlande, der KSZE-Konferenz von Bonn, und eine echte Annäherung
Die Portugiesische Republik, der Wirtschaftssysteme der Vertragsparteien erleichtert werden
wird,
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der zur Erweiterung und Vervollständigung der Assoziation aufzu-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags nehmen,
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
unter BerOcksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-
nachstehend „Mitgliedstaaten• genannt, und fangreiche Unterstützung für den erfolgreichen Abschluß des
Übergangs zur Marktwirtschaft in Ungarn zu leisten und Ungarn
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Struktur-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom- anpassung zu bewältigen,
gemeinschaft,
-:.- unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-
-:7-.
nachstehend .die Gemeinschaft" genannt, schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-
che, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger
einerseits, Basis zu schaffen,
und die Republik Ungarn, nachstehend .Ungarn• genannt, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-
les zwischen der Gemeinschaft und Ungam und in Anerkennung
andererseits, der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete
Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,
eingedenk der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ungarn sowie in der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein
Ihrer gemeinsamen Werte, neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die
Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Ungarn diese die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisie-
Bindungen stirken und auf der Grundlage der beiderseitigen rung unerläßlich sind,
Interessen enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,
die die Teilnahme Ungams an dem europäischen Integrationspro- in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen
zeß erleichtem wurden, womit die Beziehungen gestärkt und und einen lnfonnationsaustausch zu entwickeln,
erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am
26. September 1988 unterzeichneten Abkommen über den Han- in Anbetracht der festen Absicht Ungams, sich um volle Integra-
del und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammen- tion in die politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Ord-
arbeit, hergestellt wurden, nung eines neuen Europa zu bemühen,
in Anbetracht der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qua- eingedenk der Tatsache, daß Ungarn letztlich die Mitgliedschaft
lität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in Ungarn bie- in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach
tet, Auffassung der Vertragsparteien zur Verwirklichung dieses Ziels
beitragen wird -
unter Bekräftigung ihres Eintretens für eine pluralistische De-
mokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Ach- sind wie fofgt übereingekommen:
tung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eines Mehr-
parteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen wie auch Artikel 1
an den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der sozialen Ge- (1) Zwischen der Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten einer-
rechtigkeit, die die Grundlage der Assoziation bilden, seits und Ungam andererseits wird eine Assoziation gegründet.
eingedenk der festen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft (2) Ztet dieser Assoziation Ist es,
und ihre Mitgliedstaaten sowie Ungarn im Rahmen des Prozesses - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger
(KSZE) eingegangen sind, einschließlich der Verpflichtung zur politischer Beziehungen ermöglicht,
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und multilateralen Gremien wie UNO, KSZE-Treffen und an-
und Ungarn zu schaffen, die weitgehend den gesamten Handel dere;
abdeckt,
- regelmäßige Unterrichtung Ungarns über die Europäische Poli-
- Fortschritte bei der gegenseitigen Gewährung der anderen tische Zusammenarbeit, die - soweit angemessen - erwidert
wirtschaftlichen Freiheiten zu erzielen, die die Grundlage der wird;
Gemeinschaft bilden,
- alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,
- neue Regeln, Politiken und Maßnahmen als Grundlage für die Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs beitra-
Integration Ungarns in die Gemeinschaft festzulegen, gen können.
- die wirtschaftliche, die finanzielle und die kulturelle Zusammen-
arbeit auf einer möglichst breiten Grundlage zu fördern, Artikel 5
- die Anstrengungen Ungarns zur Entwicklung seiner Wirtschaft Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
und zur vollständigen Einführung der Marktwirtschaft zu unter- Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-
stützen, führt.
- geeignete Organe für die Verwirklichung der Assoziation ein-
zusetzen.
Titel II
Allgemeine Grundsätze
Titel 1
Artikel 6
Politischer Dialog
(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens
zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von
Artikel 2 grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi- mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
scher Dialog eingerichtet. Er begleitet und festigt die Annäherung (2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung die-
zwischen den Vertragsparteien, unterstützt die neue politische ses Abkommens und die Fortschritte Ungarns bei der Einführung
Ordnung in Ungarn und trägt zur Herstellung dauerhafter Solidari- der Marktwirtschaft.
tätsbeziehungen und neuer Fonnen der Zusammenarbeit bei. Der
politische Dialog und die Zusammenarbeit auf der Grundlage (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt
gemeinsamer Wertvorstellungen und Bestrebungen der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der
zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die
- werden die volle Integration Ungarns in die Gemeinschaft de- zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entschei-
mokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die den. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2
Gemeinschaft erleichtern. Die politische Konvergenz und wirt- genannten Prüfung.
schaftliche Annäherung gemäß diesem Abkommen sind eng
verbundene und sich gegenseitig ergänzende Teile der Asso- (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten
ziation; nicht für Titel III.
- ermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine
stärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fra-
gen, insbesondere in Angelegenheiten, die erhebliche Folgen
Titel III
für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;
- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt Freier Warenverkehr
und die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweili-
gen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen; Artikel 7
- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien (1) Die Gemeinschaft und Ungarn errichten im Einklang mit den
in Sicherheitsfragen bei und begünstigen Sicherheit und Stabi- Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des
lität in ganz Europa. Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens schrittweise eine Frei-
handelszone innerhalb einer Übergangszeit von höchstens zehn
Artikel 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens.
(1) Geeignete Konsultationen finden zwischen den Vertragspar- (2) Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der
teien auf höchster politischer Ebene statt. Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft. Der ungarische Zoll-
tarif gilt für die Einreihung der Waren bei der Einfuhr nach
(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia- Ungarn.
tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen. (3) Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Kapitel II und III
gilt für jede Ware als Ausgangszollsatz, von dem aus die in
diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen
Artikel 4
vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog treten dieses Abkommens tatsächlich. erga omnes angewandt
werden von den Vertragsparteien durch geeignete Kontakte, Aus- wird.
tausch und Konsultationen vor allem in folgender Form einge-
(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-
führt:
senkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen
- Tagungen auf der Ebene der politischen Direktoren zwischen aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-
ungarischen Beamten einerseits und der Präsidentschaft des Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenk-
Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission ten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkun-
der Europäischen Gemeinschaften andererseits; gen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver- (5) Die Gemeinschaft und Ungarn teilen einander ihre jeweili-
tragsparteien einschließlich geeigneter Kontakte in bilateralen gen Ausgangszollsitze mit.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1475
Kapitel 1 am 1. Januar 2000 auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes,
am 1. Januar 2001 entfällt jeder Zoll.
Gewerbliche Waren
(4) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Ungarns und Maß-
Artikel 8 nahmen gleicher Wirkung werden für die in Anhang Via aufgeführ-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs- ten Ursprungswaren der Gemeinschaft zwischen dem 1. Januar
waren der Gemeinschaft und Ungarns, die unter die Kapitel 25 bis 1995 und dem 31. Dezember 2000 nach dem in diesem Anhang
97 der Kombinierten Nomenklatur und des ungarischen Zolltarifs vorgesehenen Zeitplan schrittweise aufgehoben. Alle anderen
fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren. mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir-
kung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
(2) Die Artikel 9 bis 13 gelten nicht für die in Artikel 15 und 16
genannten Waren. Der Assoziationsrat übe,prOft in regelmäßigen Zeitabstlnden die
Fortschritte beim Abbau der mengenmäßigen Beschränkungen.
Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an eröffnet
Artikel 9 Ungarn Einfuhrplafonds für die in Anhang Vlb aufgeführten Ur-
sprungswaren der Gemeinschaft zu den dort genannten Bedin-
(1) Die EinfuhrzOHe der Gemeinschaft auf Ursprungswaren
gungen.
Ungarns, die nicht in den Anhängen lla, llb und III aufgeführt sind,
werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 11
(2) Die Einfuhrzolle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren
Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
Ungarns, die in Anhang lla aufgeführt sind, werden schrittweise
auch für die Finanzzölle.
wie folgt beseitigt:
- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder Artikel 12
Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Die Gemeinschaft beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkom-
- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkom- mens gegenüber Ungarn Einfuhrabgaben mit gleicher Wirkung
mens werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt. wie Zölle.
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang llb aufge- Ungarn beseitigt gegenüber der Gemeinschaft Einfuhrabgaben
führten Ursprungswaren Ungarns werden vom Zeitpunkt des ln- mit gleicher Wirkung wie Zölle nach folgendem Zeitplan:
krafttretens dieses Abkommens an durch jährtiche Senkungen
des Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie am 1. Januar 1. Januar 1. Januar
1995- 1996 1997
Ende des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieses Abkommens vollständig beseitigt sind. die 1 %ige Lizenzgebühr 1%
die 2%ige Zoll-
(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Ungarns abfertigungsgebühr 1% 1%
werden die Einfuhrzolle im Rahmen von jährtichen Gemein- die 3 %ige Statistikgebühr 1% 1% 1%
schaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß
den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise
Artikel 13
aufgestockt werden. Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für
Mengen, die die vorgenannten Kontingente oder Plafonds über- Die Gemeinschaft und Ungarn beseitigen untereinander schritt-
schreiten, gemäß den in Anhang III festgelegten Bedingungen weise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem
schrittweise gesenkt, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Inkrafttreten dieses Abkommens alle AusfuhrzöHe und Abgaben
Waren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig besei- gleicher Wirt<ung sowie alle mengenmlßigen Ausfuhrbeschrän-
tigt sind. kungen und Maßnahmen gleicher Wirt<ung mit Ausnahme derje-
nigen, die zur Einhaltung Internationaler Verpflichtungen erforder-
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
schaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden vom Zeit- lich sein könnten.
punkt des lnkrafttretens dieses Akommens an für Ursprungs-
waren Ungarns aufgehoben. Artikel 14
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel
mit der anderen Vertragspartei schneller als In Artikel 9 und 1O
Artikel 10 vorgesehen zu senken, falls Ihre wirtschaftliche Gesamtlage und
die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
(1) Die Einfuhrzölle Ungarns auf die in Anhang IV aufgeführten
Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-
gesenkt: sprechen.
bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf zwei Drittel des Aus-
gangszollsatzes, Artikel 15
am 1. Januar 1993 auf ein Drittel des Ausgangszollsatzes, Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten
am 1. Januar 1994 entfällt jeder Zoll.
Textilwaren.
(2) Die Einfuhrzölle Ungarns auf Ursprungswaren der Gemein-
schaft, die nicht in den Anhängen IV und V aufgeführt sind, Artikel 16
werden schrittweise wie folgt gesenkt:
Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den
am 1. Januar 1995 auf zwei Drittel des Ausgangszollsatzes, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
am 1. Januar 1996 auf ein Drittel des Ausgangszollsatzes,
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.
am 1. Januar 1997 entfällt jeder Zoll.
(3) Die Einfuhrzölle Ungarns auf die in Anhang V aufgeführten Artikel 17
Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt
gesenkt: (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VII aufge-
am 1. Januar 1995 auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes,
führten Ursprungserzeugnisse Ungarns eine landwirtschaftliche
am 1. Januar 1996 auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes,
Komponente beibehält.
am 1. Januar 1997 auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes,
am 1. Januar 1998 auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes, (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
am 1. Januar 1999 auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes, Ungarn bei den Abgaben auf die in Anhang VII aufgeführten
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Kapitel III
Komponente einführt. Fischerei
Artikel 22
Kapitel II
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-
Landwirtschaft nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ungam, die unter
die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame Markt-
Artikel 18 organisation für Fischereierzeugnisse fallen.
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Un- Artikel 23
gam.
Artikel 20 Absatz 5 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.
(2) Unter .landwirtschaftliche Erzeugnisse· sind die Erzeugnis-
se zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten
Nomenklatur und des ungarischen Zolltarifs fallen und die in
Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, nicht aber Fischereierzeug- Kapitel IV
nisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 3687/91.
Artikel 24
Artikel 19 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort Warenverkehr, sofem hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 25
Artikel 20 (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an
werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungam weder
( 1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens neue Einfuhr- oder Ausfuhrz611e oder Abgaben gleicher Wirkung
dieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen eingeführt noch die bereits geltenden erhöhl
für landwirtsehaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn auf,
die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der (2) Vom 2eitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungam weder
Fassung noch gelten. neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder
Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden
(2) Für die in Anhang VIiia und Vlllb aufgeführten landwirt- einschränkender gestattet.
~aftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn gelten vom
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten (3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 be-
Abschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente schränken die Absitze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die
oder die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgeleg- Fortsetzung der Agrarpofitik Ungams und der Gemeinschaft oder
ten Bedingungen. die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik.
(3) Die in Anhang IXa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug- Artikel 26
nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden ohne mengenmä-
ßige Beschränkung nach Ungam eingeführt. Für die in Anhang (1) Die beiden Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen
IXb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung oder Praktiken interner steuer1icher Art an, die unmittelbar oder
in der Gemeinschaft gelten bis zur Höhe der in jenem Anhang mittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-
festgesetzten Mengen keine mengenmäßigen Beschränkungen. artigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-
nachteiligen.
(4) Die Gemeinschaft und Ungam gewähren einander die in den
Anhängen Xa, Xb, Xe, Xla, Xlb, Xlc und Xld aufgeführten Zuge- (2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar-
ständnisse auf der Basis der Ausgewogenheit und Gegenseitig- teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische
keit im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen. Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind- Artikel 27
lichkeit. der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der
Gemeinschaft und der agrarpolitischen Bestimmungen Ungams (1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung
sowie der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen im von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun-
Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gen nicht entgegen, sofem diese keine Änderung der in diesem
prüfen die Gemeinschaft und Ungarn im Assoziationsrat für jede Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir-
Ware auf der Basis von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit ken.
die Möglichkeiten für die gegenseitige Einräumung weiterer Zu- (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver-
geständnisse. tragsparteien statt Ober Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-
unionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen
Artikel 21 wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-
politik gegenüber Drittllndem. Derartige Konsultationen finden
Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein-
Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten, schaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen
wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte emste verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Un-
Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru- garns Rechnung getragen wird.
fen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-
gen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-
Artikel 28
kels 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe- Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 10 und Artikel 25
ne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig Absatz 1 können von Ungam in Form höherer Zollsätze eingeführt
erachtet. werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1477
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins- diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-
Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Ungarns auf
tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes
länger rechtfertigen.
nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-
schaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der
Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf Artikel 32
15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerbli- Die Mitgliedstaaten und Ungarn formen alle staatlichen Han-
chen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, delsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften
für das Statistiken vortiegen, nicht Obersteigen. Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskrimi-
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso- nierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen
ziationsrat keine Ver1ängerung genehmigt wird. Sie treten späte- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ungarns ausge-
stens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft. schlossen ist. Der Assoziationsrat wird Ober die zur Erreichung
dieses Zieles erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt
werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen
Artikel 33
gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen
sind. (1) Legt die Gemeinschaft oder Ungarn für die Einfuhren von
Waren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervorru-
Ungarn unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnah-
fen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-
meregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der
tionen Ober die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so
Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen
teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die
betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführuhg derarti- (2) Die Gemeinschaft bzw. Ungarn stellt in den Fällen der Artikel
ger Regelungen übermittelt Ungarn dem Assoziationsrat .einen 29, 30 und 31 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnah-
Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführ- men oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem Assozia-
ten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der Abbau dieser Zölle in tionsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur
gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare
beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan be- Lösung zu ermöglichen.
schließen. Mit Vorrang sind die M~ßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 29
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags- notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-
partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-
Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit stand regelmäßiger Konsultationen.
den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter
den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 33 a) Bezüglich des Artikels 30 werden die Schwierigkeiten, die sich
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-
rat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen
Beschlüsse zu Ihrer Behebung fassen.
Artikel 30 Wenn innerhalb von dreißig Tagen nach der Vortage an ihn
der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei-
Wird eine Ware In derart erhöhten Mengen und unter solchen
nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat
Bedingungen eingeführt, daß
oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden
- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar Ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah-
konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-
rigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine b) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über den
schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-
Region bewirken könnten, den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben.
Wurde innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des
so können die Gemeinschaft und Ungarn, je nachdem, welche
Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine
Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und ge-
andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfüh·
mäß den Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen
rende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
treffen.
c) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich
aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-
Artikel 31 rat zur Prüfung vorgelegt.
Führt die Befolgung der In den Artikeln 13 und 25 enthaltenen
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu
Bestimmungen
ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen
i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die nach der Vor1age an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen- ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah- Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.
men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh- oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Ungarn, je
rende Vertragspartei wesentlichen Ware nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fä!len
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
der Artikel 29, 30 und 31 unverzüglich die zur Abhilfe unbe- - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
dingt erforder1ichen Sicherungsmaßnahmen treffen. staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.
Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-
nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-
Artikel 34 lienangehörigen zusammengerechnet;
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung - können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
der in diesem Abkommen· vorgesehenen Zollpn1ferenzen. Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkett, wenn
diese durch einen ArbeitsunfaR oder eine Berufskrankheit ver-
ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
Artikel 35 Leistungen -, zu den gemAß den Aechtsvorschriften des
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhrwrboten Schuldnermltgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit-
oder -beschn1nkungen nicht entgegen, die aus GrOnden der Of- gliedstaaten geltenden Sitzen frei transferiert. werden;
fentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der - erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für
Gesundheit und des Lebens von Menschen, TNH'8n oder Pflan- ihre vorgenannten FamHienangehOrigen.
zen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtli-
(2) Ungarn gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
chem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerbli-
eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäf-
chen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso-
tigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehö-
wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.
rigen eine Behand1ung, die der In Absatz 1 zweiter und dritter
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein
Gedankenstrich vorgesehenen entspricht.
Mittel der willkür1ichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar-
stellen. Artikel 39
Artikel 36 (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-
mungen zur Eneichung des in Artikel 38 niedergelegten Zieles
Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel
fest.
zwischen Ungarn einerseits und Spanien und Portugal anderer-
seits. (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-
menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder1ichen Verwal-
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1
genannten Bestimmungen bietet.
Titel IV
Artikel 40
Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 er1assenen Bestim-
mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
ralen Abkommen zwischen Ungarn und den Mitgliedstaaten er-
Kapitel 1 geben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer ungarischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten vorsehen.
Artikel 37
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Artikel 41
Bedingungen und Modalitäten (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-
- wird den Arbeitnehmern ungarischer Staatsangehörigkeit, die gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der
im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitneh-
eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin- mer
gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der - sollten die bestehenden Er1eichterungen für den Zugang zur
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber Beschäftigung für ungarische Arbeitnehmer, die die Mitglied-
den eigenen Staatsangehörigen bewirkt; staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehal-
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten und nach Möglichkeit verbessert werden;
haften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig- - werden die anderen Mitgliedstaaten .den möglichen Abschluß
ten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitglied- lhnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
staates während der Geltungsdauer der Arbeitser1aubnis die-
ses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh- (2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-
mer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im serungen, einschließlich Er1eichterungen für den Zugang zur Be-
Sinne von Artikel 41 fallen, sofern diese Abkommen nichts rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
anderes bestimmen. und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
(2) Ungarn gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun- schaft.
gen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, Artikel 42
sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet recht-
mäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1 Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 6 genannten
vorgesehen. zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege
zur Verbesserung der FreizOgigkeit der Arbeitnehmer und berück-
sichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in
Artikel 38 Ungarn und die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der
(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.
Sicherheit für Arbeitnehmer ungarischer Staatsangehörigkeit, die ·
im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschlfttgt sind, und
Artikel 43
für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,
und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun- Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-
gen und Modalitäten potentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Ungarn
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1479
leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines an- und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweignieder1as-
gemessenen Systems der sozialen Sicherheit und der Arbeitsver- sungen und Agenturen;
waltung in Ungarn, wie in Artikel 88 vorgesehen.
b) bedeutet "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Ge-
sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-
Kapitel II liert wird;
Niederlassungsrecht c) umfassen „Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tä-
tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-
ten und freiberufliche Tätigkeiten.
Artikel 44
(1) Ungarn er1eichtert während der In Artikel 6 genannten Über- (6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffer i
gangszeit Geselfschaften und Staatsangehörigen der Gemein- genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine
schaft im Sinne des Artikels 48 die Aufnahme von Geschäftstätig- beschleunigte Gewlhrung der lnllnderbehandlung in den in den
keiten in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt es Anhängen Xlla und Xllb aufgeführten Wirtschaftszweigen und für
· die Einbeziehung der in Anhang Xllc aufgeführten Bereiche oder
i) schrittweise und spätestens am Ende der in Artikel 6 genann- Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1. 2 und 3. Diese
ten ersten Stufe für die Niederlassung von Gesellschaften und Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates geändert
Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die werden.
nicht weniger günstig Ist als die Behandlung seiner eigenen
Staatsangehörigen und Gesellschaften; ausgenommen sind Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffer i genannten Übergangszeiten
die in den Anhängen Xlla und Xllb aufgeführten Wirtschafts- kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag Ungarns und
zweige, in denen eine solche Behandlung spätestens am falls notwendig eine Ver1Angerung der Ausnahmeregelung für
Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit gewährt wird; bestimmte in den Anhängen Xlla und Xllb aufgeführte Bereiche
und oder Themen für einen begrenzten Zeitraum beschließen.
ii) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäfts- (7) Die Bestimmungen über die Nieder1assung und die Ge-
tätigkeit der in Ungarn niedergelassenen Gesellschaften und schäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der
Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die Gemeinschaft und Ungams in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses
nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Artikels gelten nicht für die in Anhang Xllc aufgeführten Bereiche
Gesellschaften und Staatsangehörigen. Sollten die bestehen- oder Themen.
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten die- (8) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Ungarns
ses Abkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten in Ungarn niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkraft-
keine derartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsan- treten dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung,
gehörigen der Gemeinschaft vorsehen, so ändert Ungarn Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich der
diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige natür1ichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen Nutzfläche und
Behandlung spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten der Forstwirtschaft das Recht auf Pacht, sofem. diese Rechte
ersten Stufe zu gewähr1eisten. unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie
(2) Ungarn er1äßt während der in Absatz 1 genannten Über- sich niedergelassen haben, erforder1ich sind. Dieses Recht gilt
gangszeiten keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hin- nicht für die Nieder1assung im Immobiliengeschäft und im Ge-
sichtlich Nieder1assung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften schäft mit natür1ichen Ressourcen. Ungam gewährt Zweignieder-
und Staatsangehörigen der Gemeinschaft In seinem Gebiet eine lassungen und Agenturen von Gesellschaften der Gemeinschaft
Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und und Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die eine selbständige
Staatsangehörigen bewirken. Tätigkeit in Ungarn ausüben, diese Rechte spätestens am Ende
der in Artikel 6 genannten ersten Stufe. Dieses Recht gilt nicht für
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Ab- die Nieder1assung im Immobiliengeschäft und im Geschäft mit
kommens an für die Niederlassung ungarischer Gesellschaften nat0r1ichen Ressourcen.
und Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 48 eine Behandlung,
die nicht weniger günstig Ist als die Behandlung ihrer eigenen
Gesellschaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäftstä- Artikel 45
tigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen ungarischen Gesell-
(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in
echaften und Staatsangehörigen eine Behan<ffung, die nicht weni-
ger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften
Anhang Xlla aufgeführten Finanzierungsdienstteistungen kann
jede Vertragspartei die Niedertassung und GeschAftstätigkeit von
und Staatsangehörigen.
Gelellschaften und StaatsangehOrigen in ihrem Gebiet regle-
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die in den Absät- mentieren. soweit diese Regelungen die Gesellschaften und
zen 1 und 3 vorgesehene lnländerbehandlung für Zweignieder- StaatsangehOrigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren
lassungen, Agenturen und Staatsangehörige, die eine selbstän- eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei-
dige Tätigkeit aufnehmen, erst vom Beginn der in Artikel 6 ge- ligen.
nannten zweiten Stufe an gewährt.
(2) Hinsichtlich der in Anhang Xlla aufgeführten Finanzdienst-
(5) Im Sinne dieses Abkommens leistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-
a) bedeutet .Nieder1assung• tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der
Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen
1) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme Gründen erforderfich sind, um den Schutz von Investoren, Konto-
und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf inhabern, Versicherungsnehmem oder von Personen, gegenüber
Gründung und Leitung von Unternehmen. insbesondere denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts
von Gesellschaften, die sie tatsAchlich kontrollieren. Die besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems si-
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge- cherzustellen. Diese Maßnahmen dQrfen Gesellschaften und
schäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den
Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar- eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benach-
beitsmarkt und ver1eiht nicht das Recht auf Zugang zum teiligen.
Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmun-
gen dieses Kapitels gelten nicht für diejenigen, die nicht
ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben; Artikel 46
ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehö-
Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung rigen Ungarns die Aufnahme und Ausübung reglementierter
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Berufstätigkeiten in Ungarn beziehungsweise in der Gemeinschaft - eine Umstrukturierung durchführen oder
zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur ge-
genseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder1ich - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere
sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen schwerwiegende soziale Probleme in Ungarn hervorrufen,
ergreifen. oder
- einen Ver1ust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
-Artikel 47 Marktanteils der ungarischen Gesellschaften oder Staatsange-
hörigen in einem bestimmten Wirtschafts- und Industriezweig in
Artikel 45 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die Ungam erfahren oder
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen
und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, - sich in Ungarn erst im Aufbau befinden.
die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Derartige Maßnahmen:
Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-
scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen - treten spltestens zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 6
und Agenturen und den Zweignieder1assungen und Agenturen der genannten ersten Stufe oder für die in den Anhängen Xlla und
in Ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der XII b aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Arti-
Rnanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge- kel 6 genannten Übergangszeit außer Kraft und
rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht Ober - sind vertretbar und notwendig,. um Abhilfe zu schaffen, und
das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen
- betreffen nur die Niederlassungen, die In Ungarn nach dem
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in
Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegrOndet werden sollen,
Anhang Xlla aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-
und bewirken keine Diskriminierung der Geschäftstätigkeit der
rechtlichen Gründen ergibt.
Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die
bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in
Artikel 48 Ungarn niedergelassen waren, gegenüber den ungarischen
Gesellschaften oder Staatsangehörigen.
(1) Als .Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise .un-
garische Gesellschaft" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-
Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften währt Ungarn, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsan-
eines Mitgliedstaates beziehungsweise Ungarns gegründet wurde gehörigen der Gemeinschaft eine Prlferenzbehandlung und in
und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre keinem Fall eine weniger günstige Behandlung als den Gesell-
Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs- schaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.
weise Ungarns hat. Hat die nach den Rechtvorschriften eines Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Ungarn den
Mitgliedstaates beziehungsweise Ungarns gegründete Gesell- Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der
schaft oder Firma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Notifizierung der von Ungarn geplanten konkreten Maßnahmen im
Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Ungarns, so müssen Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzumachender
ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuier1iche Verbin- Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforder1ich macht. In die-
dung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungs- sem Fall konsultiert Ungarn den Assoziationsrat sofort nach ihrer
weise Ungarns aufweisen. Einführung.
(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Trtels gelten auch im Ungarn kann derartige Maßnahmen nach Ablauf der in Artikel 6
internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts- genannten ersten Stufe oder für die in den Anhängen Xlla und
gesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise Ungarns, die Xllb aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6
außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Ungams niederge- genannten Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziations-
lassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates rates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen ein-
beziehungsweise Ungarns kontromert werden, wenn ihre Schiffe führen.
in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Ungarn gemäß den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Artikel 51
(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise
Ungarns im Sinne dieses Abkommens gilt jede natür1iche Person, (1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-
die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten oder Un- kehr sowie den Seekabotageverkehr.
garns besitzt. (2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in
daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.
um zu verhindem, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang
von DrittlAndem zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses
Abkommens umgangen werden. Artikel 52
( 1 ) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig-
Artikel 49 ten der von Ungarn beziehungsweise der Gemeinschaft zuge-
standenen Niederlassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den
Als „Finanzdienstleistungen• im Sinne dieses Abkommens gel- geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Un-
ten die in Anhang Xlla aufgeführten Tätigkeiten. Der Assoziations- garns beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäfti-
rat kann den Geltungsbereich von Anhang Xlla erweitern oder gen oder von ihren Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen,
Indem. das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungs-
weise Ungarns besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselposi-
Artikel 50 tionen beschäftigtes Personal im Sime des Absatzes 2 handelt
und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren Toch-
Ungarn kann während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe
oder für die In den Anhingen Xlla und Xllb aufgeführten Wirt- tergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeits-
schaftszweige während der in Artikel 6 genannten Übergangszeit erlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen
Beschäftigungszeltraum.
Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapi-
tels Ober die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsange- (2) In SchlOsselposltionen beschäftigtes Personal der Begün-
hörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Indu- stigten der Niedertassungsrechte, nachstehend „Organisation"
strien genannt, sind
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1481
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or- (3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur
ganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich schrittweisen Durchführung von Absatz 1.
von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren
Kompetenzen gehören:
- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder Artikel 56
Unterabteilung der Organisation; Für die Erbringung von Verkehrsleistungen 7-,Wischen der Ge-
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen meinschaft und Ungam gelten anstelle des Artikels 55 die folgen-
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und den Bestimmungen: ·
Verwaltungskräfte; 1. Hinsichtlich des Internationalen Seeverkehrs verpflichten sich
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis
sonstiger Personalentscheidungen; wirksam anzuwenden.
b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-
Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die nen für Unienkonferenzen, wie er von der einen oder der
spezifische technische Kenntnisse erfordern; anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt
- Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver- wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konfe-
fahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind. renz-Reederei Im Wettbewerb stehen, sofem sie den
Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer
Dieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger
Basis beachten.
Berufe umfassen.
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den
Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-
freien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs
stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-
mit trockenen und flüssigen Massengütern.
stellt worden sein.
2. Gemäß den Grundsätzen des Absatz 1
Artikel 53 a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-
kommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-
(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die gen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-
aus Gründen der Offentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund- stand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder
heit gerechtfertigt sind. der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die Im Gebiet einer nen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausüb_!,Jng hoheit- betreffenden Drittland hätten;
licher Befugnisse verbunden sind. b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-
rungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den
Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Artikel 54 c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-
Gesellschaften, die von ungarischen Gesellschaften oder Staats- strativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die
angehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Beschrlnkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der
Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren Dienstleistungsfreiheit im Internationalen Seeverkehr be-
ausschließlichem Miteigentum befinden. wirken kOnnten.
3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-
tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise
Liberalisierung des Verkehrs zwischen Ihnen zu gewährlei-
Kapitel III sten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-
gang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver-
Dienstleistungsverkehr kehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom-
zwischen der Gemeinschaft und Ungarn mens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
Artikel 55 4. Vor Abschluß der Abkommen gemlß Absatz 3 ergreifen die
Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Bestimmungen dieses Kapitels und unter BerOckslchtigung der
restriktiver oder diskriminierender sind.
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
die erforder1ichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die 5. Während der Übergangszeit gleicht Ungarn seine Rechtsvor-
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder schriften einschließlich der administrativen, technischen und
Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Ungarns zu erlauben, sonstigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften
die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungs- der Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als
empfängers niedergelassen sind. dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang
der Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Gü-
(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
terverkehr er1eichtert.
und vorbehaltlich des Artikels 58 Absatz 1 gestatten die Vertrags-
.parteien die vorübergehende Einreise der natür1ichen Personen, 6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-
die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie
als Personal In Schlüsselpositionen Im Sinne des Artikels 52 die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der
Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natür1iche Per- Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf-
sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen fen werden können.
der Gemeinschaft oder Ungarns sind und um vorübergehende
Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-
Artikel 57
stungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern
diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt
selbst Dienstleistungen erbringen. Artikel 53.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Kapitel fV (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hindern Ungarn
nicht daran, Auslandsinvestitionen ungarischer Staatsangehöriger
Allgemeine Bestimmungen
und Gesellschaften zu beschränken.
Artikel 58 (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
(1) Für die Zwecke des Titels IV dieses Abkommens werden die Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn zur Errei-
Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens chung der Ziele dieses Abkommens zu erteicht:rn.
daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ober
Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung. Beschäftigungsbedin- Artikel 61
gungen, Nieder1assung von natür1ichen Personen und Erbringung
(1) Während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe treffen die
von Dienstleistungen anzuwenden, sofem sie dies nicht in einer
Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforder1ichen Vorausset-
Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus
zungen für die weitere schrittweise Übemahme der Rechtsvor-
einer Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht
schriften der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu
oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An-
schaffen.
wendung von Artikel 53.
(2) Während der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe prüft der
(2) Die Bestimmungen der Kapitel 11, fll und IV des Trtels fV
Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der
werden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti-
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.
gung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei-
stungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um
insbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande-
ren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom- Kapitel lf
mens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die
Behandlung, die aufgrund eines künftigen GATI-Übereinkom- Wettbewerb
mens gewährt wird. und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Artikel 62
(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und
Ungam beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktio-
nieren dieses Abkommens unvereinbar
Titel V i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Untemehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Zahlungen, Kapitalverkehr, Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen, oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
Angleichung der Rechtsvorschriften ken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
Kapitel 1 lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns oder auf
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Unternehmen;
Artikel 59 iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-
stimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah- werb verfllschen oder zu verfälschen drohen.
lungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die
diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi- stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab- Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
kommens hergestellt worden sind. schen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
(3) Der Assoziationsrat er1äßt binnen drei Jahren nach Inkraft-
Artikel 60 treten des Abkommens durch Beschluß die erforder1ichen Durch-
führungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewähr1eisten
die Mitgliedstaaten beziehungsweise Ungarn vom Inkrafttreten (4)
dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im zusammen- a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die
hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach
Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Ungam gewährten
Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache be-
Titels IV getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung urteilt werden, daß Ungarn den Gebieten der Gemeinschaft
dieser Investitionen und etwaiger daraus resuttierender Gewinne. nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün-
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichge-
Kapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum stellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichti-
Ende der in Artikel 6 genannten ersten Stufe für alle Investitionen gung der wirtschaftlichen Lage Ungams, ob dieser Zeitraum
im Zusammenhang mit der Nieder1assung von Zweignieder1as- um weitere Fünfjahreszeiträume zu vertlngem ist.
sungen und Agenturen der Gesellschaften der Gemeinschaft oder
der Staatsangehörigen der Gemeinschaft gewähr1eistet. die in b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-
lichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-
Ungarn eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des
Titels IV ausüben. tragspartei jlhr1ich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag
und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise Un- erteilt die andere Vertragspartei Auskunft Ober bestimmte
garn vom Beginn der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe an Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalver-
kehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen (5) Hinsicht1ich der in Kapitel II und ltl des Titels III genann!en
Waren
zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Ungarns ein-
führen und die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen. · - gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1483
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein- der Unternehmer, beachtet werden.
schaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge- Artikel 65
stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
(EWG) Nr. 26/1962 des Rates. (1) Ungarn wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli-
chem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Ungarn der Auffassung sind, Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 dieses Artikels ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein-
unvereinbar ist und schaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durch-
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht setzung dieser Rechte.
in angemessener Weise geregelt Ist, und (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem kommens beantragt Ungarn den Beitritt zu dem Münchner Über-
Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen einkommen Ober die Erteilung europäischer Patente vom 5. Okto-
Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes ber 1973 und wird auch allen anderen in Anhang XIII Absatz 1
eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen aufgeführten multilateralen Übereinkommen Ober den Schutz der
droht, Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-
tum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von
können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig
ihnen de facto angewandt werden.
Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen
geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 66
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii dieses Artikels
unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit (1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-
sie unter das Allgemeine Zon- und Handelsabkommen fallen, nur chen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung
im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des und Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen anstrebenswertes Ziel.
einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des (2) Ungarischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 wird
GA n: ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß
Anwendung finden. den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge- gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkom-
fnformationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be- mens gewährt werden.
schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim- Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 48 wird
nisses. spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn unter Bedingungen
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind. ungarischen Gesellschaften gewährt werden.
Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des
Titels IV in Ungarn niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten
Artikel 63 dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß- Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen,
nahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für die ungarischen Gesellschaften gewährt werden.
Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei Der Assoziationsrat prOft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Un-
democh derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen garn vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der
Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe- Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn ge-
bung vor. währen kann.
(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah- (3) Für Nieder1assung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn wie
der Gemeinschaft oder Ungarns können die Gemeinschaft bezie- auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit
hungsweise Ungarn unter den Voraussetzungen des Allgemeinen der Erfüllung Offentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 57.
Zoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen einschließ-
lich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von be-
grenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der Zah-
Kapitel III
lungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausge-
hen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Ungarn unter- Angleichung der Rechtsvorschriften
richtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.
Artikel 67
(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Ungarns an das
sich daraus ergebenden Einnahmen. Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-
schaftliche Integration Ungarns In die Gemeinschaft darstellt.
Ungarn wird dafür sorgen, daß die künftigen Rechtsvorschriften
Artikel 64 möglichst weitgehend · mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
sind.
Hinsichtlich der öffentfichen Unternehmen und der Unterneh-
men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
Artikel 68
wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr
nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere
Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt- folgende Bereiche: Zollrecht, Geselfschaftsrecht, Bankenrecht,
schaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-
Grundsätze des Abschließenden Dokuments des Bonner Treffens gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst-
im Rahmen der Konferenz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit leistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Lebens von Menschen, Tteren und Pflanzen, Nahrungsmittel- Artikel 72
recht, Verbraucherschutz einschließlich Produkthaftung, indirekte tnvestitionsfOrderung und Investitionsschutz
Steuem, technische Vorschriften und Normen, Verkehr und Um-
welt. (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung und gegebe-
nenfalls Verbesserung eines günstigen Klimas und ordnungs-
rechtlichen Rahmens für inländische und ausländische Privatin-
Artikel 69
vestitionen, die für den wirtschaftlichen und industriellen Wieder-
Die Gemeinschaft leistet Ungam technische Hilfe bei der Durch- aufbau Ungams wesentlich sind. Die Zusammenarbeit zielt femer
führung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehö- darauf ab, ausländische Investitionen und die Privatisierung in
ren: Ungam zu fördem.
- Austausch von Sachverständigen; (2) Die Zusammenarbeit wird in folgender Fonn erfolgen:
- Bereitstellung von Informationen; - soweit angebracht durch den Abschluß von Abkommen zwi-
- Veranstaltung von Seminaren; schen Mitgliedstaaten und Ungam über Investitionsförderung
und Investitionsschutz einschließlich Transfer von Gewinnen
- Ausbildungsmaßnahmen; und Repatriierung von Kapital;
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts- - durch weitere Deregulierung in Ungam und Verbesserung der
rechts. wirtschaftlichen Infrastruktur;
- durch Austausch von Informationen über Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Bereich der
Investitionen;
- durch Austausch von lnfonnationen über Investitionsmöglich-
Titel VI keiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Han-
delswochen und anderen Veranstaltungen;
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
- durch Veranstaltung von Investitionsförderungsmissionen in
Ungam und in der Gemeinschaft.
Artikel 70
(1) Die Gemeinschaft und Ungam entwickeln eine Zusammen-
Artikel 73
arbett mit dem Ziel, die Wirtschaftsbeziehungen auf einer mög-
lichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien zu Industrienormen und Konformitätsprüfung
stärken und zur Entwicklung Ungams beizutragen. (1) Die Zusammenarbett zielt darauf ab, die Unterschiede im
(2) Politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Bereich der Nonnen und der Konfonnitätsprüfung zu verringem.
und sozialen Entwicklung Ungams, insbesondere Maßnahmen im (2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes
Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich angestrebt werden:
Bergbau, Baugewerbe, Investitionen, Landwirtschaft, Energie,
Verkehr, Telekommunikation, Regionalentwicklung und Frem- - Förderung der Übemahme der technischen Regelwerke der
denverkehr, sollten auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi-
Entwicklung aufbauen. Dies setzt voraus, daß die Umweltbelange tätsprüfungsverfahren;
bei diesen Maßnahmen von Anfang an vollauf berücksichtigt - soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti-
werden. ge Anerkennung in diesen Bereichen;
Diese politischen Maßnahmen tragen ferner den Erfordemissen - Förderung der Teilnahme Ungarns an den Arbeiten von Fach-
einer langfristig tragbaren und hannonischen Sozialentwicklung organisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC);
Rechnung.
Unterstützung Ungams im Rahmen der europäischen Meß-
(3) Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet und Prüfprogramme;
werden, die die regionale Zusammenarbeit stärken können.
- die Förderung des Austauschs von technischen und methodo-
logischen Informationen im Bereich der Qualitätskontrolle für
Produktion und Produktionsverfahren zwischen interessierten
Artikel 71 Parteien.
Industrielle Zusammenarbeit (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Ungam techni-
(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför- sche Hilfe.
dert werden:
- die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-
Artikel 74
ten in der Gemeinschaft und in Ungam, vor allem zur Stärkung Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
des Privatsektors;
(1) Die Vertragsparteien fördem die Zusammenarbeit in der
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Ungams, Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen
seine Industrie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
unter Beachtung des Umweltschutzes zu modemisieren und zu
- Austausch von lnfonnationen über die jeweilige Politik und die
restrukturieren;
jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-
- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; nik;
- die Gründung neuer Untemehmen in potentiellen Wachs- - Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen im Be-
tumsbereichen; reich der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung (Se-
minare und Workshops);
- der Transfer von Technologie und Know-how.
- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur För-
(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-
derung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers
tigen die von Ungam aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen soll-
von Technologie und Know-how;
ten vor allem darauf abzielen, geeignete und transparente Rah-
menbedingungen für Unternehmen zu schaffen und die Manage- - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher
mentfähigkeiten zu verbessem. und Fachleute beider Seiten;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1485
- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer - Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-
Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener triebsnetze, Lagerungs• und Vermarktungstechniken usw.;
Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;
- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum CtJer-
- Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Einklang mit Ab- kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
satz 3;
- Verbesserung der Raumordnung einschließlich Bebauungs-
- Unterstützung der Gemeinschaft für die Beteiligung Ungarns und Stadtplanung;
an einschlägigen europäischen Forschungs- und Entwick-
- Steigerung der Produktivität und der Oualttlt durch geeignete
lungsprogrammen.
Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet. Einsatzes von Umweltschutztechniken im ZUsammenhang mit
Produktionsmitteln;
(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die
Entwicklung der ZUsammenarbelt fest. Umstrukturierung, Entwicklung und Modernisierung der Ver-
arbeitungsbetriebe und Ihrer Vermarktungstechniken;
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der
Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird - Förderung der industriellen Zusammenarbeit In der Landwirt-
durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder schaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-
Vertragspartei angenommenen Ver1ahren ausgehandelt und ge- schen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Ungarns;
schlossen werden. - Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit
Artikel 75
von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen An-
Allgemeine und berufliche Bildung gleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung
(1) Die ZUsammenarbeit zielt ab auf eine hannonische Entwick- von Ausbildungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrol-
lung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der len;
allgemeinen und beruflichen Bildung und der beruflichen Qualifi- - die Einrichtung und Förderung einer wirksamen Zusammen-
kationen unter Berücksichtigung der Prioritäten Ungarns. arbeit bei landwirtschaftlichen lnfonnationssystemen;
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Bereiche: - die Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammen-
- Refonn der allgemeinen und beruflichen Bildung: arbeit bei Gütekontrollsystemen, die mit den Gemeinschafts•
modellen vereinbar sind;
- Erstausbildung, Berufsausbildung, Management-Ausbildung
und Universitätsausbildung; - die Förderung einer integrierten llndlichen Entwicklung in
Ungarn;
- Ausbildung am Arbeitsplatz und Erwachsenenbildung;
- den Austausch von lnfonnationen im Bereich der Agrarpolitik
- Ausbildung am Arbeitsplatz für Lehrkräfte; und der Agrarvorschriften;
- Umschulung und Anpassung an den Arbeitsmarkt; - technische Hilfe und Know-how-Transfer an Ungarn im Zusam-
Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen und der ungari- menhang mit dem System der Milchlieferung an Schulen.
__ ;,
schen Sprache;
Artikel 77
- Förderung der Lehrtätigkeit Im Bereich der europäischen Stu-
dien an geeigneten Lehranstalten; Energie
- Verbesserung der allgemeinen Bedingungen für das Erlernen (1) Die Zusammenarbeit wird nach marktwirtschaftlichen
von Fremdsprachen; Grundsätzen stattfinden und im Hinblick auf eine schrittweise
Integration der Energiemärkte in Europa entwickelt.
- Entwicklung des Fernstudiums und neuer Bildungstechniken;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf:
- Gewährung von Stipendien und Fellowships;
- die Modernisierung der Infrastruktur;
- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln.
- die Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung;
(3) Es werden weitere Institutionelle Rahmen und Pläne für die
Zusammenarbeit entwickelt, zunächst mit der Europäischen Stif- - die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik;
tung für Berufsausbildung nach deren Gründung, sowie mit der - die Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;
Beteiligung Ungarns an TEMPUS. Die Beteiligung Ungarns an
anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in diesem Zusammen- - die Entwicklung der Energieressourcen;
hang im Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren gleichfalls - die Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Ener-
geprüft. gienutzung;
(4) Durch die Zusammenarbeit werden gefördert: direkte Ar- - die Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des
beitsbeziehungen zwischen Lehranstalten und zwischen Lehran- Energieverbrauchs;
stalten und Untemehmen, Mobilität und Austausch von Lehr-
kräften, Studenten und Verwaltungspersonal, praktische Berufs- - den Kernenergiesektor;
ausübung und Ausbildungslehrgänge im Ausland, Entwicklung - die Bereiche Strom, Öl und Gas, auch unter Berücksichtigung
von Lehrplänen, Ausarbeitung von Lehnnaterial und Ausrüstung der Möglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungs-
von Lehranstalten. netze;
Die Zusammenarbeit zielt ferner ab auf die gegenseitige Anerken- - die Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen-
nung von Studienzeiten und Diplomen. arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;
(5) Im Bereich der Übersetzung zielt die Zusammenarbeit vor- - den Transfer von Technologie und Know-how;
rangig ab auf die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern
- die stärkere Öffnung des Energiemarktes und die Er1eichterung
und die Verbreitung der Sprachnonnen und der Tenninologie der
des Transitverkehrs von Gas und Strom.
Gemeinschaft.
Artikel 76
Artikel 78
Landwirtschaft und Agroindustrle
Nukleare Sicherheit
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die Moder-
nisierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Landwirtschaft (1) Die Zusammenarbeit zielt vorrangig ab auf eine sicherere
und der Agroindustrie in Ungarn. Insbesondere geht es um: Nutzung der Kernenergie.
7
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil ff
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende Artikel 80
Bereiche:
W asserwi rtscha ft
- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophen-
Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit in ver-
management im Nuklearsektor;
schiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondere im
- Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Umwelt- Hinblick auf
verstrahlung;
- eine umweltfreundliche Nutzung des Wassers grenzüber-
- Probleme des Brennstoffzyklus, der sicheren Verwahrung von schreitender Einzugsgebiete und grenzüberschreitender Flüs-
spaltbarem Material; se und Seen;
- Entsorgung radioaktiver Abfälle; - Harmonisierung der Vorschriften für die Wasserwirtschaft und
der Methoden der technischen Wasserregulierung (Richtlinien,
- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;
Grenzwerte, Normen, normative und logistische Maßnah-
- Dekontaminierung. men);
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und - Modernisierung der Forschung und Entwicklung (FuE) und der
Erfahrungsaustausch sowie Forschungs- und Entwicklungstätig- wissenschaftlichen Grundlage der Wasserwirtschaft.
keiten gemäß Artikel 7 4 ein.
Artikel 81
Verkehr
Artikel 79
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-
Umwelt sammenarbeit, um Ungarn folgendes zu ermöglichen:
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- - Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
menarbeit bei der lebenswichtigen Bekämpfung von Umwelt-
- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des
schäden, die sie zur Priorität erhoben haben.
Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf: strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; - Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Un-
garn im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- und kombinierten
- die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschrei-
Verkehr;
tenden Luft- und Wasserverschmutzung;
- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-
- die wirksame Energiegewinnung und -nutzung, die Sicherheit
meinschaft vergleichbar sind.
von Industrieanlagen;
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-
.,, mikalien; - Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-
nik;
- die Wasserqualität, insbesondere bei grenzüberschreitenden
Wasser1äufen; - technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Konfe-
renzen und Seminare);
- die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung
von Abfällen, die Durchführung des Baseler Übereinkom- - Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Infrastruktur in
mens; Ungam.
- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, die Bo- (3) vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:
denerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und
- Bau und Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstra-
Tierwelt;
ßen, Eisenbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen
- die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla- Strecken von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen
nung; Verbindungen;
- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente; - Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-
- globale Klimaveränderung;
hörden;
- Wiederherstellung der Umwelt in stark belasteten Industriege-
- Raumoronung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
bieten;.
- Erneuerung der technischen AusrOstung im Einklang mit den
- Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbedingten
Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr
Gefährdungen.
Schiene/Straße, im Containerverkehr und im Güterumschlag;
(3) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde-
- ZUsammenarbeit bei der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die
re auf folgenden Gebieten zusammen:
mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist.
- Transfer von Technologie und Know-how;
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf
Artikel 82
dem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien;
Telekommunikation,
- Ausbildungsprogramme;
Postwesen, Rundfunk und Fernsehen
- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);
(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der menarbeit In diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-
Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die sondere fotgende Maßnahmen ein:
Gemeinschaft) und auf Internationaler Ebene;
- Informationsaustausch Ober die Politik im Bereich der Tele-
- Entwicklung von Strategien, Insbesondere zu globalen Umwelt- kommunikation;
fragen und Klimaveränderungen;
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie
- Verbesserung des Umweltschutzes, unter anderem in der Veranstaltung von Seminaren, WOO<Shops und Konferenzen
Wasserwirtschaft. für Sachverständige beider Seiten;
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1487
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten; Artikel 85
- Technologietransfer; Zusammenarbeit Im Bereich
der Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-
gen Einrichtungen beider Seiten; (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel,
leistungsfähige Systeme der Finanzkontrolle und Rechnungsprü-
- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und
fung bei der ungarischen Verwaltung nach deR in der Gemein-
Harmonisierungskonzepte;
schaft üblichen Methoden und Verfahren zu entwickeln.
- FC>rderung neuer Kommunikationsmittel, ~ienste und -einrich-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:
tungen, insbesondere fOr kommerzielle Anwendungen.
- Austausch relevanter Information Ober Rechnungsprüfungs-
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden
systeme;
vorrangigen Bereiche:
- Vereinheitlichung der Rechnungspnlfungsunter1agen;
- Modernisierung des ungarischen Telekommunikationsnetzes
und Einbeziehung In die europäischen und internationalen - Ausbildung und Beratung.
Netze;
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei techni-
- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio- sche Hilfe.
nen;
- Integration der transeuroplischen Systeme, Rechts- und Ver- Artikel 86
waltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;
Geldwlsche
- Modemisierung des Postwesens und der Rundfunk- und Fem- (1) Die Vertragsparteien sind sich einig Ober die Notwendigkeit,
sehdienste in Ungam einschließlich der Rechts- und Verwal-
In .jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindem, daß
tungsvorschriften; ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er10sen aus Straftaten im
- Verwaltung des Telekommunikationssektors, des Postwesens allgemeinen und aus Drogendelikten Im besonderen mißbraucht
und der Rundfunk- und Fernsehdienste in dem neuen wirt- werden.
schaft1ichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
Planung, BeschaffungsgrundsAtze;
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung. Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
sind.
Artikel 83
Banken, Versicherungen Artikel 87
und andere Finanzdienstleistungen Regionalentwicklung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, den (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Sektor der Banken, der Versicherungen und der sonstigen Fi- Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
nanzdienstteistungen in Ungam zu entwickeln.
(2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
- Informationsaustausch zwischen nationalen BehC>rden in Fra-
- die Hannonisierung des Rechnungswesens mit den europäi- gen der Regional- und Raumordnungspolitik und, soweit an-
sehen Normen; gebracht, Hitfe fOr Ungam bei der Ausarbeitung dieser Politik;
- die Harmonisierung der Aufsichts- und Gesc:hiftsregeln fOr - gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im
Banken und Finanzdienstleistungen; Bereich der Wirtschaftsentwickklng;
- Vorbereitung der Obersetzung der Rechtsvorschriften der Ge- - gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten fOr
meinschaft und Ungams; Zusammenarbeit und Hltfe;
- .Vorbereitung von terminologischen Glossaren; - Austausch von Beamten;
- Informationsaustausch, insbesondere Ober geplante Rechts- - technische Hilfe unter besonderer BerOcksichtigung der Ent-
vorachriften: wicklung benachteiligter Gebiete; •
- Bereitstellung von Literatur und UnterstOtzung der Einrichtung - Aufstellung von Programmen fQr den Informations- und Erfah-
von Informations- und Dokumentationszentren fOr den Finanz- rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich
sektor in Ungam. Seminaren.
(3) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische
Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen. Unter anderem bietet die (3e. Artikel 88
melnschaft Kurz- oder Langzeltprogramme fOr die Ausbildung am
Arbeltsplatz bei Ananzinstituten und Aufsichtsbehörden in der Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Gemeinschaft. In Aner1<ennung des engen Zusammenhangs zwischen wlrt-
schaft1icher und sozialer Entwicklung arbeiten die Vertragspartei-
en in verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit und des
Artikel 84 Gesundheitsschutzes zusammen. Die Zusammenarbeit zielt ins-
besondere auf folgendes ab: ·
W4hrungspolltlk
- Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Si-
Auf Antrag der ungarischen Behörden letstet die Gemeinschaft
chemeit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutz-
technische Hilfe, um die Maßnahmen Ungarns zur Einführung der
niveaus in der Gemeinschaft;
vollen Konvertierbarkeit des Forint und zur schrittweisen Annlhe-
rung seiner Poltttk an die Politik des Europlischen Währungs- - Vefbesserung von Arbeitsvermlttlungs-, Berufsausbildungs-
systems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeHer Informa- und Berufsberatungsdiensten In Ungam, Durchführung flankie-
tionsaustausch Ober die Grundsätze und das Funktionieren des render Maßnahmen und F6rderung der lokalen Entwicklung zur
Europäischen Währungssystems. Unterstützung der industrietlen Umstrukturierung;
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- Anpassung des Sozialversicherungssystems in Ungarn an das (3) Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls den Programm-
neue wirtschaftliche und soziale Umfeld. austausch, Stipendien sowie Ausbildungsmaßnahmen für Journa-
listen und Fachleute auf dem Gebiet der Medien einschließen.
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
- technische Hilfe;
- Austausch von Sachverständigen; Artikel 92
- Zusammenarbeit zwischen Untemehmen; Zoll
- Informations- und Ausbildungsmaßnahmen. (1) Das Ztel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
aller Vorschriften zu gewlhrteisten, die in Verbindung mit dem
Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der
Artikel 89 Zollregelung Ungarns an die der Gemeinschaft zu sorgen, um
damit die in d'eesem Abkommen geplanten Uberalisierungsmaß-
Fremdenverkehr
nahmen zu erteichtem.
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
menarbeit insbesondere durch fofgende Maßnahmen:
- Informationsaustausch;
- Erleichterung des Fremdenverkehrs unter besonderer Berück-
sichtigung des Jugendtourismus; - Veranstaltung von Seminaren und Praktika;
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale - Entwicklung einer grenzObergrelfenden Infrastruktur zwischen
Netze, Datenbanken usw.; den Vertragsparteien;
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und - Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin-
Seminare; dung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und
- Beteiligung Ungarns an europäischen Fremdenverkehrsorga- Ungarns;
nisationen; - Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-
- gemeinsame Aktionen wie grenzübergreifende Projekte, Städ- kehr;
tepartnerschaften usw.; - Vorbereitung der möglichst baldigen Übernahme der Kombi-
- Hannonisierung der Statistiken und der Vorschriften für den nierten Nomenklatur durch Ungam.
Fremdenverkehr. Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
Artikel 90 (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 96
Kleine und mittlere Unternehmen wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und hörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.
Stärkung der kleinen und mittleren Untemehmen und der Zusam-
menarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Ungarn.
Artikel 93
(2) Sie fOrdem den Austausch von Informationen und Fachwis-
sen in folgenden Bereichen: Zusammenarbeit Im Bereich der Statistik
- soweit angebracht Verbesserung der rechtlichen, administrati- (1) Die Zusammenarbeit In diesem Bereich dient der Entwick-
ven, technischen, steuer1ichen und finanziellen Voraussetzun- lung eines leistungsflhigen Statistiksystems, damit rasch und
gen für die Entwicklung und Erweiterung von KMU sowie für rechtzeitig zuver1lssige Statistiken vorliegen, die zur Planung und
grenzübergrelfende Zusammenarbeit; Überwachung des Strukturreformprozesses und zur Entwicklung
- Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmensspe- von Prtvatuntemehmen in Ungam benOtigt werden.
zifaschen Dienstleistungen (Ausbildung von FOhrungskrlften, (2) Zu diesem Zweck wird Insbesondere folgendes ange-
Rechnungswesen, Marketing, OuafitAtskontrofle usw.) aowie strebt:
Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstlei&1ungen er-
bringen; • - beschleunigte Entwicklung eines leistungsfähigen Statistik-
systems und des dazugehörigen Institutionellen Rahmens;
- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungstnlgem in
der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter- - Angleichung an die International (und insbesondere in der
richtung der KMU und der Förderung der grenzObergreifenden Gemeinschaft) angewendeten Standardmethoden, Normen
Zusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC- und Klassifikationen;
NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.). - Bereitstellung der erforder1ichen Daten für die Unterstützung
und Überwachung der wirtschaftlichen Umstrukturierung;
Artikel 91 - Bereitstellung geeigneter makro- und mikrOOkonomischer Da-
ten für die Privatwirtschaft;
Information und Kommunikation
- GewAhr1elstung des Datenschutzes.
(1) Im Bereich der Information und Kommunikation treffen die
Gemeinschaft und Ungarn geeignete Maßnahmen zur Forderung (3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische
eines wirksamen Informationsaustauschs. Voff'Bng erhalten Pro- Hilfe geleistet.
gramme, die Basisinformationen Ober die Gemeinschaft und Un-
gam für dte bleite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Artikel 94
interessierte Kreise In Ungarn vermitteln; dazu gehört nach MOg-
Wi rtschaftswlssenscha fte n
lichkeit auch der ZUgang zu den Datenbanken der Gemein-
schaft. (1) Die Gemeinschaft und Ungam er1elchtern den wirtschaft-
lichen Refonn- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen-
(2) Die Vertragsparteien werden ihre Pofitik In bezug auf die
arbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte
Reglementierung grenzObergreffender Rundfunk- und Fernseh-
Ihrer Volkswirtschaften 80Wie der Konzeption und Durchführung
sendungen, die technischen Normen und die Förderung der euro-
der Wirtschaftspolitik In einer Martdwirtschaft.
pllschen audioYisueHen Technik koordinieren und, soweit ange-
bracht, hannonisieren. (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Ungam
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1489
- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt- - Erhaltung der kulturellen Werte der Regionen;
schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-
schen; - Ausbildungsmaßnahmen für die für kulturelle Angelegenheiten
Zuständigen;
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse
einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der - Durchführung von europabezogenen Kulturveranstaltungen;
Instrumente für deren Durchführung analysieren; - Wecken des beiderseitigen Interesses und Beitrag zur Be-
kanntmachung hervorragender kultureller Leistungen.
- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-
arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge- (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
dehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften suellen Industrie In Europa zusammen. Die Zusammenarbeit kann
und FührungskrAften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in auch die Ausbildung ungarischer Fachleute dieses Sektors ein-
Ungarn fOrdem, um den Transfer von Know-how für die Kon- schließen. Insbesondere können sich die audiovisuellen Medien
zeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine In Ungarn an den Aktionen beteiligen. die von der Gemeinschaft
weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten For- Im Rahmen des MEDIA-Programms 1991-1995 durchgeführt
schungsergebnisse zu sorgen. werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die Verwaltung
der jeweiligen Aktion zuständigen Gremien festgelegt werden.
sowie die Bestimmungen der Entscheidung des Rates der Euro-
Artikel 95 päischen Gemelnschften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung
Öffentliche Verwaltung des Programms zu beachten. Die Gemeinschaft unterstützt die
Beteiligung des ungarischen audiovisuellen Sektors an den ein-
Die Vertragsparteien fördem die Zusammenarbeit zwischen schlägigen EUREKA-Programmen.
ihren öffentlichen Verwaltungen; dazu gehört auch die Erstellung
von Austauschprogrammen, um die wechselseitige Kenntnis der
Struktur und des Funktionierens Ihrer jeweiligen Systeme zu ver-
bessern.
Titel VIII
Artikel 96 finanzielle Zusammenarbeit
Drogen
Artikel 98
(1) Die Zusammenarbeit richtet sich In erster Linie auf die
Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang
Verhinderung der Versorgung und des widenechtlichen Handels mit den Artikeln 99, 100, 102 und 103 erhält Ungam vorüberge-
mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur hend Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen
BekAmpfung des Mißbrauchs solcher Produkte. und Darlehen einschließlich Dar1ehen der Europäischen Investi-
tionsbank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen
Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-
schließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak- Artikel 99
tionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam- Diese Finanzhilfe umfaßt:
menarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß- - bis Ende 1992 die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Pro-
nahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.
gramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Ihrer geänderten Fassung; danach werden Zuschüsse der
schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, Insbesondere In fol- Gemeinschaft entweder Im Rahmen des PHARE-Programms
genden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler auf Mehrjahresbasis oder eines neuen MehrJahresflnanzrah-
Rechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und lnforma• mens bereitgestent. der von der Gemeinschaft nach Konsutta-
tlonszentren sowie von Sozial• und Gesundheitszentren; Perso- 11onen mit Ungam und unter BerOcksichtigung der Artikel 102
nalausbildung und Forschung; VerhOtung der mißbrluchllchen und 103 festgelegt wird;
V81'Wendung von Ausgangsstoffen zur widerrechttlchen Herstel- - das (die) Dar1ehen der Europiischen lnvestttionsbank bis zum
lung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen
Die Vertragsparteien kOnnen elnvemehmtich weitere Bereiche mit Ungam wird die Gemeinschaft den Höchstbetrag und den
einbeziehen. Zeitraum für die Gewährung von Dartehen der EuropAischen
Investitionsbank an Ungam fOr die folgenden Jahre festlegen.
Titel VII Artikel 100
Kulturelle Zusammenarbeit Die Ziele und die Bereiche der Rnanzhitfe der Gemeinschaft
werden In einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden
Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-
Artikel 97
ten den Assoziationsrat.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
menarbeit zu fOrdem. Diese Zusammenarbeit dient unter ande-
Artikel 101
rem der Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses und der
Wertschätzung zwischen lndMduen, Gruppen und VOlkem. So- (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-
weit angebracht, werden die von der Gemeinschaft oder von gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Ungarns
einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme und In Koordinierung mit den intemationalen Finanzorganisatio-
für kulturelle Zusammenarbeit auf Ungam ausgedehnt und zu- nen Im Rahmen der G-24 die MOglichkeit prüfen, vorübergehend
sätzliche Aktivitäten von gemeinsamem Interesse entwickelt. Finanzhilfe zu gewähren, um
Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen: - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-
tierbarkeit der ungarischen Währung schrittweise einzuführen
- Austausch von Kunstwerken und KOnstlem;
und aufrechtzuerhalten;
- Übersetzung literarischer Werke;
- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und strukturel-
- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälem und Stätten le Anpassung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanz-
(architektonisches und kulturelles Erbe); hilfe.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Ungarn der G-24, Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden
soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft
vor1egt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden. daß
Ungarn an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine Artikel 107
rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht
wird. (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat
mit jeder Streitigkeit in bezug_ auf Anwendung oder Auslegung
(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe dieses Abkommens befassen.
und die Erfüllung der von Ungarn im Zusammenhang mit dieser
Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß
beilegen.
(3) Jede Partei Ist verpflichtet. die Maßnahmen zu treffen, die
Artikel 102 zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend der1ich sind.
dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Ungarns (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahme- den, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines
kapazität der ungarischen Wirtschaft, der Rückzahkmgskapazität Schiedsrichters notifizieren; die andere Partei Ist verpflichtet, bin-
sowie der Fortschritte bei der Einführung der Mart<twirtschaft und nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für
der Umstrukturierung in Ungarn. die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und
die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Artikel 103
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein- Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds-
schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen spruchs erforder1ichen Maßnahmen zu treffen.
Quellen. wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Linder,
einschließlich G-24 und intemationale Finanzorganisationen, ins-
besondere der lntemationale Währungsfonds, die Internationale Artikel 108
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische (1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der
Mitgfieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-
glieder der Konvnission.der Europäischen Gemeinschaften einer-
seits und Vertreter der Regierung Ungarns andererseits angehö-
ren. bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschlftsordnung Arbeitsweise
Titel IX und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.
Institutionelle, allgemeine und Schlußbeatlmmungen
(2) Der Assoziationsrat kam seine Befugnisse dem Assozia-
tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-
Artikel 104
ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 106.
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung
dieses Abkommens überwacht Der Assoziationsrat tagt eirvnal
jlhrlich auf Mintsterebene und jedesmal, wenn de Umstlnde dies Artikel 109
erfordem. Er prOft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-
Der Assoziationsrat kam SonderausschOsse oder Art>ettsgrup-
men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen
Fragen von gemeinsamem Interesse.
pen einsetzen. cfee ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-
stützen.
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung cfee Zusam-
Artikel 105 mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest ..
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedem des Rates
der Europlischen Gemeinachaften und Mitgliedem der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit- Artikel 110
gliedern der Regierung Ungarns andererseits.
Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß- setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des ungarischen
gabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. Par1aments und des Europäischen Par1aments zu einem Mei-
(3) Der Assoziationsrat legt seine Geschiftsordnung fest. nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-
den, die er selbst festlegt. ·
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
glied des Rates der EuropAischen Gemeinschaften und ein Mit-
glied der Regierung Ungarns nach Maßgabe der Geschäftsord-
Artikel 111
nung.
(1) Der Par1amentarische Assoziationsausschuß besteht aus
Abgeordneten des Europlischen Par1aments einerseits und Ab-
Artikel 106
geordneten des ungarischen Parlaments andererseits.
Zur Eneichung der Ziele dieses Abkommens und In den darin
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-
vorgesehenen Fällen Ist der Assoziationsrat befugt. Beschlüsse
schlftsordnung fest.
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-
lich; diese treffen die erfordertichen Maßnahmen zu Ihrer Durch- (3) Den Vorsitz im Par1amentarischen Assoziationsausschuß
führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh- führt abwechselnd das Europäische Parlament und das ungari-
lungen abgeben. sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1491
Artikel 112 Die Behandlung, die Ungarn gemäß Titel IV und Kapitel I des
Trtels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die
Der Par1amentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-
die Mitgliedstaaten einander gewähren.
ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung
dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß
die erbetenen Informationen.
Artikel 117
Der Par1amentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-
schlüsse des Assozlationsrats unterrichtet. (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
Der Partamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen sem Abkommen erfordertich sind. Sie sorgen dafür. daß die Ziele
an den Assoziationsrat richten. dieses Abkommens enelcht werden.
(2) Ist etne Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Vertragspartet einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
Artikel 113
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die Vor Ergreffen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assozia-
Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß nat0r1iche und juristische tionsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche
Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge- Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehm-
genüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge- bare LOsung zu finden.
richte und Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft und diejeni-
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
gen Ungams anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und
funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese
ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem,
Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert
gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu ma-
und auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-
chen.
sultationen im Assoziationsrat sein.
Artikel 114
Keine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei Artikel 118
daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-
mationen zu verhindem, die ihren wesentlichen Sicherheits- mens llßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
interessen widerspricht; aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition ren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits gewährt
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent- werden.
behr1iche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin- Artikel 119
.,-.-.
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis XIII
Waren nicht beeinträchtigen;
sind Bestandteil dieses Abkommens.
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, Artikel 120
eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung
oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
Sicherheit für notwendig erachtet an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tr1tt
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizlerung außer Kraft.
Artikel 115
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und Artikel 121
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen: Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
- bewirken die von Ungarn gegenüber der Gemeinschaft ange- GrOndung der Europlischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-
wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den trag zur Gründung der Europlischen Atomgemeinschaft und der
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell- Vertrag Ober die GrOndung der EuropAischen Getneinschaft für
schaften oder Firmen; Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser
Vertrlge etnerselts sowie für das Gebiet der Republik Ungarn
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Ungam ange- andererseits.
wandten Regelungen keiner1ei Diskriminierung zwischen unga-
rischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen.
Artikel 122
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
einschlägigen Steuervorschriften gegenOber Steuerpflichtigen Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer scher, englischer, französischer, griechischer, Italienischer,
gleichartigen Situation befinden. nieder11ndischer, portugiesischer, spanischer und ungarischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
(3) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, devisen- bindlich ist.
rechtliche Vorschriften anzuwenden, die eine unterschiedliche
Behandlung für Gebletsansässige und Gebietsfremde im Sinne
dieser Vorschriften vorsehen.
Artikel 123
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren genehmigt.
Artikel 116
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Für Ursprungswaren Ungams gilt bei der Einfuhr in die Gemein- Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
schaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifazlert
einander gewähren. haben.
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am den Warenveri<ehr, im Jahre 1992 durch ein Interimsabkommen
26. September 1988 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi- zwischen der Gemeinschaft und Ungam in Kraft gesetzt, so kom-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu- men die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen
blik Ungam über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche für Trtel III, die Artikel 62 und 65 dieses Abkommens und die
Zusammenarbeit und das am 31. Oktober 1991 in Brüssel unter- Protok~le Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter .Zeitpunkt des lnkrafttre-
zeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für tens des Abkommens" zu verstehen ist:
Kohle und Stahl und der Republik Ungam. - der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die
zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und
Artikel 124
- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens
Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses wiri<sam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden
Abkommens erfordertichen Verfahren die Bestimmungen einiger unter Bezugnatvne auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-
Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen Ober legt ist.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1493
Anhang I
Liste der in den Artikeln 8 und 18 des Abkommens genannten Waren
KN-Code Wattnbez.eidtnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
-- anderes:
3502 10 91 --- getrocknet (in Bllincm, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 --- anderes
ex 3502 90 - andere:
- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
- - - Molkenproteine (Lactalbumin):
35029051 ---- getrocknet {in Bllittem, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 90 59 - - - - andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabflille; Korkschrot und
Korkmehl
5201 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekJ.mmt
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abflille von
Flachs (einschließlich Gamabflille und Reißspinnstoff)
5302 Hanf {Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg
und Abfllle von Hanf (einschließlich Gamabflille und Reißspinnstoff)
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Anhang Ila
Liste der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz l genannten Waren
KN-Code 1991
25010031 7202 19 00
2501 00 51 7202 30 00
2501 00 91 72024110
25010099 7202 -41 90
2503 90 00 7202 -49 10
2511 20 00 7202 -49 50
25131900 7202 -49 90
2513 29 00 7202 50 00
2516 12 10 7202 70 00
25162210 7202 80 00
2516 90 10 7202 91 00
2518 20 00 7202 92 00
2518 30 00 7202 93 00
2526 20 00 7202 99 30
2530 -40 00 7202 99 80
280-4 61 00 76020019
280-4 69 00
7801
2805 11 00
2805 19 00 7901
2805 21 00 7903
2805 22 00
2805 30 10 8101 10 00
28C5 30 90 8101 91 10
2805 -40 10 8101 91 90
28182000 8102 10 00
28183000 8102 91 10
ex 28-4-4 30 11 Cermets, roh, Bearbeitungsabfälle und 8102 91 90
Schrott 8103 10 10
28-4-4 30 19 8103 10 90
ex 28-4-4 30 51 Cermets, roh, Bearbeitungsabfälle und 810-4 11 00
Schrott 810-4 19 00
8107 10 00
32012000 8108 10 10
32013000 8108 10 90
32019010 8109 10 10
ex 32019090 Andere pflanzliche Auszüge 8109 10 90
4104 10 91 8110 00 11
4105 11 91 8110 00 19
4105 1199 81110011
4105 12 10 81110019
4105 12 90 8112 20 31
4105 19 10 8112 20 39
4105 19 90 8112 30 10
410611 90 81124011
4106 12 00 8112 -40 19
4106 19 00 8112 91 10
4107 10 10 81129131
4107 29 10 8112 91 39
4107 90 10 81129190
8113 00 10
4403 10 10
Anhang Ilb
Liste der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Waren
KN-Code 1991
7202 21 10
7202 21 90
7202 29 00
7601
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1495
Anhang III s)
Liste der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Waren
(1) (2) (3)
Ausgangsz.oll- Ausfangszoll-
konu-,,ent p afondJ
KN-Code 1991 (') () (') (') 3102 10 10 399
(in 1 000 ECU) (in 1 000 ECU) 3102 10 91 276
3102 10 99
(l) (2) (3)
3102 21 00
3102 29 10
2814 7166
3102 29 90
3102 50 90
281S 11 00 938 3102 60 00
2815 12 00 3102 7000
3102 90 00
2818 10 00 2 86)
3102 30 10 1 071
3102 30 90
2833 22 00 114
310240 10 2420
2836 20 00 3780 3102 40 90
2836 30 00
3102 8000 1352
2902 50 00 9 371
3103 10 00 2 730
2903 21 00 2 205 310S 4830
2905 11 00 8 820 3501 565)
2905 31 00 3 969 3605 00 00 392
3802 10 00 882
2917 3S 00 1470
3901 10 10 13 650
2917 1-4 00 2000
39012000 13 125
29n 11 00-10----- c·> 331
3903 4 520
29~8 14 00 368
3915 20 00
384
3920 30 00
29214210 3920 99 so
2921090 242 3912 20 19 525
3912 2090
29224100 662
3904 10 00 5 250
3904 2100
2924 29 30 383 3904 22 00
3916 90 90•10----C-) 1 155
292610 00 2 994
391129 19•10----e>
2934 30 90•20-----(') 111 3920 71 11
3920 7119
3920 7190
293S 00 00 • 72S
3920 20 21 1 296
2936 2600 76 3920 20 29
3920 20 71 421
2937 21 00 772 3920 20 79
2937 2910 3920 20 90
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
40114000 4 079 4203 29 10 3 308
4011 50 10
40115090 4302 30 10 2 415
4013 20 00
4303
4013 90 10
4011 10 00 6 300 •411 7 000
•Oll 20 00
546
40113090 6401
•011 91 00
6402
40119900
4012 10 90 6403 2 87S
4012 20 90
4012 90 10
4012 90 90 •
6 04 1 103
•013 10 10 6405 90 10
4013 10 90
4013 90 90 6405 10 90 3 570
6405 20 91
•104 10 95 8 269 6405 20 99
4104 10 99 6405 90 90
41043111
4104 31 19 6908 3 833
•
410 31 30
41043190
• 10439 10 6911 578
4104 39 90
6912 00 50 607
4105 20 00 2 646
6913 5 513
•H06 20 00 2 756
7004 1 420
4202 12 11 • 200
• 202 12 19 700S 882
4202 22 10
4202 32 10 7010 90 21 4 874
4202 92 11 7010 90 31
• 202 92 15 7010 90 41
4202 92 19 7010 90 43
7010 90 45
4202 1110 6 300 7010 90 47
4202 II 90 7010 90 51
4202 12 91 7010 90 53
4202 12 99 7010 90 55
4202 19 91 7010 90 57
4202 19 99 7010 90 61
4202 21 00 7010 90 67
4202 22 90 7010 90 71
4202 29 00 7010 90 77
4202 31 00 7010 90 81
4202 32 90 7010 90 87
4202 39 00 7010 90 99
4202 91 10
4202 91 50
4202 91 90 7012 00 595
4202 92 91
4202 92 9S 7013 3 150
4202 92 99
4202 99 10
70H 0000 551
4202 99 90
7207 19 39 453
4203 10 00 6615
4203 21 00 7207 20 79
4203 29 91 72166011
4203 29 99 7216 60 19
4203 30 00 7216 60 90
•
4203 O00 7216 90 50
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1497
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
7216 90 60 7226 10 91
7216 90 91 7226 10 99
7216 90 93 7226 20 39
7216 90 95 7226 20 59
7216 90 97 7226 20 79
7216 90 98 7226 20 90
7226 92 91
7226 92 99
7217 11 10 l 913 7226 99 19
72171191 7226 99 39
7217 11 99 7226 99 90
7217 12 10
7217 12 90 7228 10 50
7217 13 11 7228 10 90
7217 13 19 7228 20 50
7217 13 91 7228 20 80
7217 13 99 7228 20 90
7217 19 10 7228 40 00
7217 19 90 7228 50 10
7217 21 00 7228 50 90
7217 22 00 7228 60 90
7217 23 00 7228 70 91
7217 29 00 7228 70 99
7229
7207 20 39 3859
7207 20 90•10----- (') 7304 10 10 8 269
7304 10 30
7211 30 90 7304 10 90
72114999 7304 20 91
7304 20 99
7215 10 00
7304 31 91
7215 40 00
7304 31 99
7304 39 10
7218 90 30
73009 51
7218 90 91
7304 39 59
7218 90 99
7304 39 91
7219 90 91 7304 39 93
7304 39 99
7219 90 99
7304 4190
7220 20 31 7304 4910
7220 20 39 7304 49 91
7304 4999
7220 20 51
7304 S111
7 220 20 59
7304 51 19
7220 20 91 7304 Sl 91
7 220 20 99 7304 51 99
7220 90 19 7304 5910
7 2209090 730459 31
7304 59 39
7222 20 1J
7304 S9 91
7 222 20 19
7304 59 93
7 222 20 91
7304 S9 99
7 222 20 99
7304 90 90
7 222 30 51
7222 30 59 . 7305 11 00
7 22230 91 7305 12 00
7 222 30 99 7305 19 00
7222 40 91 7305 20 10
7222 40 93 7305 20 90
7222 40 99 7305 31 00
7305 39 00
7223 00
7305 90 00
7224 90 19
7306 10 11
7 220091
7306 10 19
7224 90 99
7306 10 90
7 225 20 90 7306 20 00
7225 90 90 7306 30 21
- 7306 30 29
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
7306 30 30 8528 20 71
7306 30 51 8528 20 73
7306 30 59 8528 20 79
7306 30 71 8528 20 91
7306 30 78 8528 20 99
7306 30 90
7306 40 91 8529 10 20
7306 40 99 8529 10 31
7306 so 91 8529 10 39
7306 S099 8529 10 40
7306 60 31 8529 10 50
7306 60 39 8529 10 70
73066090 8529 10 90
730690 00 8529 90 99
7310 29 90•10-----e> 389 8539 10 90 1 874
8539 21 30
7317 1465 8539 21 91
8539 21 99
8539 22 10
7409 2 823 8539 22 90
8539 29 31
7604 10 10 7 718 8539 29 39
7604 10 90 8539 29 91
7604 2910 8539 29 99
7604 29 90
7(,05 8540 1110 2646
8540 11 30
8540 l l 50
7606 11 770
8540 11 80
7608 2 266
8540 91 00 5 513
8540 99 00
7613 468
8541 10 10
8482 10 10 2205 8541 10 91
8541 10 99
2 819 8541 21 10
8516 50 00
8541 21 90
85412910
8528 10 40 4 410 85412990
8528 10 50 85413010
8528 10 71 85413090
8528 10 73 85414010
8528 10 75 8541 so 10
8528 10 78 85415090
854190 00
8527 11 10 HlO
8527 11 90 8542
8527 2110 .
8527 2190 8701 20 3638
8527 29 00
8527 3110
8527 31 91 8702 10 11 1103
8527 31 99 8702 10 19
8527 32 90
8527 39 10 8703 2110 44100
8527 39 91 8703 22 11
8527 39 99 8703 22 19
8527 90 91 8703 23 11
8527 90 99 8703 23 19
8703 31 10
8528 10 61
8703 32 11
8528 10 69
8703 32 19
8528 10 80
81033311•10-----e>
8528 10 91
8103 33 19•10-----e>
8528 10 98
8103 90 90•11 ----- c·>
8528 20 20
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1499
(1) (2) (3) (1) (2) (3)
8704 21 91 HlO 9503 11 025
8704 31 91
9603 29 10 2 100
9003 4 410
9603 29 30
9603 29 90
.
9603 30 10
9105 5 182 9603 30 90
96034010
9603 90 91
9401 20 00 14 681
94013010 (') Für Einfuhren. die ober diese Kontingenae hinausgehen. wendet die
94013090 Gemeinschah die Zollsltze aus dem Abkommen an.
9401 40 00 (') Far Einfuhren. die Ober diese Plafonds hinausgehen, kann die Ge-
9401 50 00 meinschaft die Zollsltu aus dem Abkommen wiedereinführen.
9401 61 00 (') Diese Beulge werden vom lnkrafmeien des Abkommens an jlhrlich
94016900 um 15 v. H. erhOhL
9401 71 00 (1 Warenbaeic:bnung siehe Anhang.
94017900
9401 80 00 (') Die UIJe fOr Einfuhren. die ober die in diesem Anhang aufgeführten
Zollkontingente und -plafonds hinausgehen, werden bes lnkrafttmen
94019090 des Abkoml'Mns schnuweise auf 90 v. H. des geltenden Ausgangs-
zolls. ein Jahr splter auf 80 v. H., ein Jahr SJ)lter auf 70 v. H .• ein
Jahr splter auf 60 v. H. und ein Jahr splter auf SO v. H. Jesenkt. Am
9405 91 19 1 050 Ende des fünften Jahres werden clie restlichen Zölle beseiugt.
Anhang zu Anhang III
Verkürzter Wortlaut der Positionen
Milchslure
Levomepromazin und Promethazin
Monofile mit einem Größendurchmesser von mehr als 1 mm, Stlbe, Stangen und
Profile, auch mit Oberfllchenbea.rbeiwng, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus
regenerierter Cellulose
3917 29 J«rlO Rohre und Schlluche sowie FormstOc:ke, V enchlußmlcke und Verbindungsstücke
(Kniestücke, Flanschen und dergleichen), aus regenerierter Cellulose
Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
„Einheiukanister" mit einem Nenninhalt von 20 1, mit einer Wanddickc von
0,5 mm oder mehr und mit einem Fassungsvermögen von weniger als SO l
8703 33 11•10 Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 SOO cm; bis 3 000 cm'
8703 33 1cr10 Andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel-
oder Halbdieselmotor), neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 SOO cm• bis
3 000 cm' ·
8703 90 90• 11 Fahrzeuge, andere als Fahrzeuge mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von
3 000 cm• oder weniger
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang IV
Liste der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Waren
2505 10
-003 HS
ex 2505 90
-995 Andere als Gießereiformsand
ex 250610
·-020 Gebrochener Quarz
2507 00
-037 Gewaschenes Kaolin, in Brocken
2508 10
-000 HS
2508 20
-001 HS
2508 40
-003 HS
2508 so
-004 HS
2508 60
-005 HS
2508 70
-006 HS
2510 20
-006 HS
·-· 2512 00
-- -002 HS
2517 10
-008 HS
2517 30
-000 HS
2517-41
-004 HS
2517 49
-008 HS
ex 2519 90
-013 Chemisch reines Magnesiumoxid
2529 10
-003 HS
ex 2530 30
-991 Andere mineralische Stoffe (Dryvit R 1657)
2602 00
-008 HS
2707 50
-001 HS
2707 91
-008 HS
ex 27.12 90
-025 R.affinienes Montanwachs; Ozokerit und Torfwachs; weißes oder geflrb-
tes Ceresin
2801 20
-007 HS
e.x 2805 30
-013 Seltenerdmetalle
2811 23
-003 HS
ex 2811 29
-010 Diarscntrio.xid
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1501
2815 11
-002 HS
2815 12
-005 HS
2818 10
-006 HS
2823 00
-007 HS
2827 51
-001 HS
2827 59
-005 HS
2828 10
-003 HS
2828 90
-001 HS
2829 90
-000 HS
2833 11
-008 HS
2833 19
-002 HS
2833 40
-008 HS
2834 21
-008 HS
2835 10
-003 HS
2836 20
-003 HS
2836 30
-004 HS
ex 2840 20
-006 Andere Borate (Dyvit R 615, R 3959)
2843 21
-006 HS
2843 29
-000 HS
2843 30
-004 HS
ex 2901 29
-007 Hcxa-1-divinylbenzol
2903 29
-005 HS
2904 10
-006 HS
2905 31
-000 HS
2905 32
-003 HS
ex 2908 90
-019 Nitro- oder Nitrosodcrivate
2909 41
-007 HS
2909 60
-006 HS
2914 49
-003 HS
2924 10
-000 HS
2915 21
-006 HS
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 2915 29
-000 Manganacetat
2915 32
-000 HS
ex 2915 90
-000 Veova
2916 11
-004 HS
2916 12
-007 HS
2916 13
-000 HS
2916 H
-003 HS
ex 2917 19
-007 Andere Polycarboxylsluren
ex 2917 39
-009 Andere Polycarboxylsluren, aromatisch (Edenol)
2921 19
-000 HS
2921 30
-005 HS
2921 42
-002 HS
2921 51
-000 HS
2924 29
-008 HS
ex 2926 90
-015 Cyanacetamid
ex 2926 90
-990 Andere Verbindungen mit Nitrilfunktion
ex 2927 00
-006 Andere Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen (Geniuon)
2928 00
-005 HS
2930 90
-009 HS
ex 2931 00
-018 Organische Quecksilberverbindungen
2933 71
-007 HS
ex 2934 90
-041 6-Ethoxy-1,2-dihydro-2,2,4-trimethylchinolin;
0,0-Diethyl(O-isopropyl-4-methyl-6-pyridin)phosphonhiat
ex 2934 90
-999 Andere als 6-Edtoxy-1,2-dihydro-2,2,4-trimethylchinolin;
\
0,0-Diethyl(0-isopropyl-4-methyl-6-pyridin)phosphonhiat
2936 29
-003 HS
3204 90
-004 HS
ex 3206 49
-998 Andere als Grundmischungen zum Flrben von Polystyrol
3214 90
-001 HS
ex 3301 90
-028 Halbfest
ex 3302 10
-029 Mischungen von künstlichen Riechst.offen
3404 90
-994 Künstliche Wachse, ausgenommen Siegellack
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1503
ex 3503 00
-999 Ausgenommen Gelatine zu industriellen Zwecken, Gelatine zum Herstel-
len von Lebensmitteln und zu pharmazeutischen Zwecken, Gelatine zu
photographischen Zwecken, Knochenleim
ex 3505 10
-013 Verestcne Stüken
ex 3702 39
-039 K.inemat0graphische Filme, schwarzweiß, und lichtempfindliche Filme für
Röntgenaufnahmen, zu industriellen Zwecken
3706 90
-007 HS
ex 3803 00
-998 Anderes als roh
ex 3807 00
-019 Holzteere; Holztceröle; Holzkreosot; Holzgeist
3812 30
-005 HS
3815 19
-007 HS
ex 3823 90
-991 Rockstlnde der chemischen Industrie und verwandter Industrien, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen {Dryvit-Additiv II, BYK 03S)
ex 3906 10
-999 Polymethyl-Methacrylat, ausgenommen für Spritzguß und als Polymer-
brocken
ex 3913 90
-012 Galalith, Dextran, Glycogen
ex 3915 90
-047 Aus Eiweißstoffen und ihren Derivaten
3917 10
-010 Aus gehlrteten Eiweißstoffen
3917 10
-029 Zusammengebunden oder anders weiterbearbeitet
3917 10
-038 Aus Cellulose oder ihren Derivaten
3917 10
-995 Andere
3920 62
-006 HS
ex 4015 19
-013 Zu industriellen Zwecken
ex 4403 20
-999 Anderes als Rundlinge
ex 4404 10
-997 Anderes als Stlbe aus Holz
·ex 4405 00
-010 Holzmehl
ex 4417 00
-015 Fassungen, Stiele und Griffe for Besen, Bürsten und Pinsel
ex 4823 70
-015 Höckerpappe für Eier
ex 4823 90
-026 Kondensatorpapier, metallisiert
ex 4908 10
-013 Abziehbilder für Porzellan, Glas und Email
5302 10
-003 HS
5302 90
-001 HS
ex 5306 10
-993 Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 5306 20
-994 Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5405 00
-002 HS
ex 6814 10
-013 Zum Herstellen von Kondensatoren (der Position 8523) und Isolatoren
(der Position 8546) aus Glimmer
ex 6814 90
-011 Scheiben, Rohre und Rollen zum Herstellen von Kondensatoren (der Posi-
tion 8523) und Isolatoren (der Position 8546) aus Glimmer
ex 6814 90
-020 Platten und Blätter aus Glimmer
6901 00
-002 HS
ex 7003 11
-026 Aus optischem Glas
7019 10
-006 HS
7105 10
-006 HS
7219 11
-005 HS
7219 12
-008 HS
7219 13
-001 HS
7219 14
-004 HS
7219 21
-006 HS
7219 22
-009 HS
7219 23
-002 HS
7219 24
-005 HS
7219 31
-007 HS
7219 32
-000 HS
7219 33
-003 HS
7219 3'4
-006 HS
7219 35
-009 HS
7219 90
-000 HS
7220 11
-001 HS
7220 12
-004 HS
7220 20
-009 HS
7220 90
-006 HS
7222 10
-006 HS
7222 20
-007 HS
7222 30
-008 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1505
7222 40
-009 HS
7-408 11
-005 HS
7408 19
-009 HS
7408 21
-006 HS
7'408 22
-009 HS
7'408 29
-000 HS
7'413 00
-003 HS
7'415 21
-006 HS
7'415 29
-000 HS
7'415 32
-000 HS
7-415 39
-001 HS
7'419 10
-008 HS
7806 00
-005 HS
790'4 00
-000 HS
7906 00
-008 HS
8003 00
-005 HS
8005 10
-00-i HS
8005 20
-005 HS
8007 00
-001 HS
8205 30
-002 HS
8205 60
-005 HS
8205 70
-006 HS
820S 90
-008 HS
ex 8206 00
-992 Ausgenommen Werkzeugzusammenscellungen, denen ihr wesentlicher
Charakter durch Werkzeuge der Positionen 8202 und 8203 verlieben wird
8207 20
-009 HS
8207 so
-002 HS
8207 90
-~ HS
8212 20
-010 HS
8212 90
-008 HS
ex 8213 00
-017 Scheren for den Hausgebrauch; Scheren for die Handpflege (Nagelsche-
ren, Necessaire-Scheren)
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 8213 00
-992 Andere als Scheren für den Hausgebrauch; Scheren für die Handpflege
(Nagelscheren, Necessaire-Scheren)
ex 8304 00
-012 Schreibtischausrüstung aus Blei, Zink und Zinn
8306 10
-002 HS
8311 30
-006 HS
ex 8413 11
-992 Andere als Pumpen von explosionsgeschützter Bauart
8413 19
-002 HS
8413 20
-006 HS
8425 l l
-003 HS
8425 19
-007 HS
8426 11
-002 HS
ex 8430 10
-996 Andere als Spezialmaschinen
8430 61
-000 HS
ex 8431 20
-011 Von Maschinen der Unterposition 8427 10
ex 8431 20
-996 Andere als von Maschinen der Unterposition 8427 10
ex 8431 31
-015 Von Maschinen der Unterpositionen S.28 31-01, S.28 32-01, S.28 33-01
und 8428 90-01
ex 8431 31
-990 Andere als von Maschinen der Unterpositionen 8428 31-01, 8428 32-01,
8428 33-01 und 8428 90-01
ex 8431 39
-019 Von Maschinen der Unterpositionen S.28 31-01, 8428 32-01, 8428 33-01
und 8428 90-01
ex 8431 49
-995 Andere als: von Maschinen der Unterpositionen 8426 20-01, 8426 41-01,
800 31-02 und 8430 39-02; von Maschinen der Unterposition 8426 20-99;
von Maschinen der Unterpositionen 8426 12-01, 8426 41-02, 8429 40-02,
8430 31-99, 8430 39-99 und 8430 69-99; von Maschinen der Unterposition
8429 40-01; von Maschinen der Unterposition 8.00 69-02
8432 10
-000 HS
8432 21
-004 HS
8432 29
-008 HS
8432 30
-002 HS
8432 '40
-003 HS
8432 80
-007 HS
ex 8432 90
-017. Teile von P!lugen
ex 8432 90
-992 Andere als Teile von Pflügen
843351
-006 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1507
ex 8437 10
-014 Für die Landwinschaft
-004 HS
8438 20
-005 HS
8438 30
-006 HS
8438 40
-007 HS
8438 50
-008 HS
8438 60
-009 HS
ex 8438 80
-010 Maschinen und Apparate zum Zubereiten von Essig; Maschinen zum
Schneiden oder Rollen von Teeblluem, zum Extrahieren von etherischen
Ölen aus Orangen, Maschinen zum Schllen und Schleifen von Kaffeeboh-
nen
ex 8438 80
-995 Andere als Maschinen und Apparate zum Zubereiten von Essig; Maschi-
nen z.um Schneiden oder Rollen von Teebllttem, zum Extrahieren von
ctherischen Ölen aus Orangen, Maschinen zum Schllen und Schleifen von
Kaffeebohnen
ex 8438 90
-011 Von Maschinen der Unterposition 8438 80-01
ex 8438 90
-996 Andere als von Maschinen der Unterposition 8438 80-01
8439 HS
8439 10
-003 HS
8439 20
..: ..-
-004 HS
8-43930
-005 HS
8439 91
-004 HS
8439 99
-008 HS
8441 HS
844110 HS
•
84 1 10
-017 Maschinen zum Schneiden von Bildern
84•1 10
-992 Andere
8441 20
-009 HS
•
84 1 30
-000 HS
8441 40
-001 HS
84'4180
-005 HS
•
84 1 90 HS
844190
-015 Von Maschinen der Unterposition 84-41 10-017
8441 90
-990 HS
8465 10
-008 HS
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
8465 91
-009 HS
8465 92
-002 HS
8465 93
-005 HS
8465 94
-008 HS
8465 95
-001 HS
8465 96
-004 HS
8465 99
-003 HS
8509 90
-003 HS
ex 8515 31
-010 Plasmaschweißgerlte, für Staubauftragschweißcn; Plasmastrahl-Schneide-
gerltc, mit billigem Gas arbeitend, von mehr als 30 kW
ex 8515 80
-021 Mit Ultraschall arbeitende Mikroschweißmaschinen; Elektronenstrahl-
Schweißmaschinen mit einer Beschleunigungsspannung von weniger als
30 kV und starkem GluhelektronenStrom; Prlzisions-Elektronenstrahl-
Schweißmaschinen mit einer Beschleunigungsspannung von mehr als 30 kV
und schwachem GluhelektronenStrom
ex 8515 90
-998 Andere als fur Maschinen, Apparate und Gerlte der Unterposition
8515 80-01
8523 90
-003 HS
8524 90
-002 HS
8533 21
-006 HS
8533 29
-000 HS
8533 31
-007 HS
8533 39
-001 HS
8533 40
-005 HS
85-41 21
-005 HS
ex 8541 29
-018 Hochleistungs-Radiofrequenztransistoren mit einer Verlustleistung von
mehr als 1 W, bipolare Transistoren
ex 8541 29
-993 Andere als Hochleistungs-Radiofrequenztransistoren mit einer Verlustlei-
stung von mehr als 1 W, bipolare Transistoren
8701 10
-009 HS
ex 8701 30
-010 Ackerschlepper
ex 8701 90
-025 Ackerschlepper
ex 8705 90
-012 Spezialfahrzeuge mit Vierradantrieb, mit einem Gewicht von 750 kg oder
weniger, luftgekühlt, mit einem Hubraum von 650 cm• oder weniger und
einer Leistung von 27 DIN-PS oder weniger, mit Giuerrohrrahmen und
unabhlngigen Antriebsachsen mit Differential, für besondere Zwecke (z.B.
Feuerwehr, Straßenreinigung, Schneerlumung, SprUhfahrzcugc fur die
Land- und Fomwinschaft), nicht mit Spezialausrüstung
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1509
ex 8708 10
-039 Für Ackerschlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem :zu-
lJssigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 99
-034 Für Ackerschlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem :zu-
llssigen Gesamtgewicht von mehr als l 0 t
8803 10
-000 HS
8803 20
-001 HS
8803 30
-002 HS
900610
-00'4 HS
900620
-OOS HS
9006 30
-006 HS
9006 SI
-001 HS
9006 52
-004 HS
9006 53
-007 HS
9006 59
-OOS HS
ex 901'4 20
-998 Andere als elektronische
ex 9014 80
-99'4 Andere als elektronische
9106 10
-007 HS
9106 20
-008 HS
9106 90
, -005 HS
9110 12
-006 HS
9110 19
-007 HS
9114 20
-007 HS
9202 10
-004 HS
9202 90
-002 HS
9206 00
-009 HS
9209 30
-009 HS
ex 9608 91
-010 Schreibfedern
ex 9608 91
-029 Schreibfederspitzen
ex 9609 90
-025 Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide
ex 9609 90
-991 Andere als Pastellstifte und Zeichenkohle; Schreib- oder Zeichenkreide
und Schneiderkreide
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang V
Liste der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren
251-400
-000 HS
ex 2515 12
-015 Grob behauen oder gesigt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 2515 12
-024 Grob behauen oder gesigt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger
ex 2515 12
-990 Andere als grob behauen oder gesigt, mit einer Dicke von mehr als 2S cm;
grob behauen oder geslgt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger
2516 11
-002 HS
ex 2516 12
-01-4 Grob behauen oder gesägt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 2516 12
-999 Andere als grob behauen oder gesägt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm
2516 90
-007 HS
2701 12
-009 HS
2701 19
-000 HS
2701 20
-004 HS
2702 10
-002 HS
2702 20
-003 HS
2703 00
-000 HS
ex 2710 00
-019 Leichtöldestillate, andere als Flugbenzin; Leicht- und Schwerbenzine zu
anderer Verwendung als zur Verwendung als Trcibst0ffe und Motoren-
benzin
ex 2710 00
-046 Andere Destillate mittelschwerer Öle
ex 2710 00
-OSS Schweröldestillate, ausgenommen Gasöl und Heizöl
ex 2710 00
-994 Andere als: Leichtöldestillate, andere als Flugbenzin; Leich,.. und Schwer-
benzine zu anderer Verwendung als zur Verwendung als Treibstoffe und
Motorenbenzin; Flugbenzin; Leicht- und Schwerbenzine, ausgenommen
Motorenbenzin; andere Destillate mittelschwerer Öle; Schwer6ldestillate,
ausgenommen Gasöl und Heizöl
2807 00
-009 HS
ex 2844 40
-013 Flrbende Gemische
2848 10
-007 HS
2848 90
-005 HS
2903 11
-000 HS
2903 12
-003 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1511
2903 13
-006 HS
2903 14
-009 HS
2903 15
-002 HS
2903 16
-005 HS
2903 21
-001 HS
2903 23
-007 HS
2903 30
-009 HS
2903 40
-000 HS
2903 51
-00.. HS
2903 59
-008 HS
2903 61
-005 HS
2903 62
-008 HS
2903 69
-009 HS
ex 290'4 90
-013 Trinitrotoluol
2909 11
-00.. HS
2909 19
-008 HS
2909 20
-002 HS
2909 30
-003 HS
2909 .f2
-000 HS
2909.f.f
-006 HS
2909 .f9
-001 HS
ex 2909 SO
-01.f Etherphenole und Ethcralkoholphenole
ex 2909 SO
-999 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Niuosoderivate
2912 ll
-008 HS
2915 2.f
-005 HS
2915 31
-007 HS
2915 33
-003 HS
2916 19
-008 HS
2916 20
-002 HS
2916 39
-000 HS
2917 lt
-003 HS
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
2917 12
-006 HS
2917 13
-009 HS
2917 14
-002 HS
2917 20
-001 HS
2917 31
-005 HS
2917 32
-008 - HS
2917 33
-001 HS
2917 3-4
-oo• HS
2917 35
-007 HS
2917 36
-000 HS
2917 37
-003 HS
2918 11
-002 HS
2918 12
-005 HS
2918 13
-008 HS
291814
-001 HS
2918 15
-00-4 HS
2918 16
-007 HS
2918 17
-000 HS
2918 19
-006 HS
2918 21
-003 HS
2918 22
-006 HS
2918 23
-009 HS
2918 29
-007 HS
2918 30
-001 HS
291890
-007 HS
ex 2919 00
-016 lnositolhcxaphosphorsliure und lnositolhcxaphosphatc; Lactophosphatc
ex 2919 00
-025 Tributyl-, Triphenyl-, Trixyphenyl- und Trichlorethylphosphat
ex 2919 00
-991 Andere als: Inositolhexaphosphorsliure und Inositolhexaphosphatc; Lacto-
phosphatc; Tributyl-, Triphenyl-, Trixyphenyl- und Trichlorethylphosphat
2920 10
-00-4 HS
ex 2920 90
-011 Ester der Schwefclsliure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Niuo- und
Nitrosoderiv~tc
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1513
ex 2920 90
-020 Dinitrodicthylcng)ycol
ex 2920 90
-996 Andere als: Ester der Schwefelslure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-,
Nitro- und Niuosoderivatc; Dinitrodiethylenglycol
2921 11
-006 HS
292112
-009 HS
2921 21
-007 HS
292122
-000 HS
2921 29
-001 HS
ex 2921 41
-997 Andere als Anilin
•
2921 3
-005 HS
2921 44
-008 HS
2921 45
-001 HS
2921 49
-003 HS
2921 59
-004 HS
2922 11
-005 HS
2922 12
-008 HS
.~..
2922 19
-009 HS
2922 21
-006 HS
2922 22
-009 HS
2922 29
-000 HS
2922 30
-004 HS
2922 41
-008 HS
2922 42
-001 HS
2922 so
-006 HS
2925 19
-006 HS
2925 20
-000 HS
292620
-000 HS
ex 2926 90
-990 Andere ab Cyanacetamid
2930 10
-001 HS
2930 20
-002 HS
2930 30
-003 HS
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
29)0 40
-004 HS
2933 11
-001 HS
29)3 19
-005 HS
2933 21
-002 HS
293) 40
-001 HS
2933 51
-005 HS
ex 2933 90
-024 Indol und beta-Methylindol; Alkylaminoacridine und ihre Salze; beta-
Picolin
ex 2933 90
-033 Ester der Pyridin-beta-carboxylslure (Nicotinsiure); Nicotindurediethyl-
amid und seine Salze
ex 2933 90
-0-42 Mercaptobenziminazol und seine Salze
2936 10
-005 HS
2936 21
-009 HS
2936 22
-002 HS
2936 23
-005 HS
2936 2-4
-008 HS
2936 25
;,
-001 HS
2936 27
-007 HS
2936 28
-000 HS
2936 90
-003 HS
2937 10
-004 HS
ex 2937 21
-017 Hydroconisonalkohol
ex 2937 21
-992 Andere als Hydroconisonalkohol
2937 22
-001 HS
2937 29
-002 HS
2937 92
-008 HS
ex 2937 99
-018 A.ndrostendiol
2939 10
-002 HS
2939 21
-006 HS
2939 29
-000 HS
2939 30
-004 HS
2939 40
-OOS HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1515
2939 50
-006 HS
2939 60
-007 HS
2939 70
-008 HS
2939 90
-000 HS
ex 3002 10
-011 Von menschlichem Blut
3002 90
-000 HS
3006 10
-008 HS
3006 20
-009 HS
3006 30
-000 HS
3006 40
-001 HS
3006 50
-002 HS
ex 3006 60
-997 Andere als in Pillenform
ex 3101 00
-014 Guano
ex 3101 00
-999 Andere als: Guano; andere natürliche tierische oder pflanzliche Düngemit-
tel, auch untereinander gemischt
3102 10
-005 HS
3102 21
-009 HS
3102 29
-003 HS
3102 30
-007 HS
3102 40
-008 HS
ex 3102 SO
-018 Mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 16,3 GHT
ex 3102 SO
-993 Andere als mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 16,3 GHT
3102 60
-000 HS
. ex 3102 70
-010 Mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 25 GHT
ex 3102 70
-995 Andere als mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 25 GHT
3102 80
-002 HS
3102 90
-003 HS
3103 10
-004 HS
3103 20
-005 HS
3103 90
-002 HS
ex 3105 10
-011 Natriumnitrat
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 3105 10
-020 Calciumcyanamid
ex 3105 10
-039 Kaliummagncsiumsulfat
ex 3105 10
-996 Andere als Natriumnitrat; Calciumcyarwnid; Kaliummagnesiumsulfat
3105 20
-003 HS
3105 30
-004 HS
3105 40
-00S HS
3105 St
-009 HS
3105 59
-003 HS
3105 60
-007 HS
ex 3105 90
-019 Nitrat oder Kalium enthaltend
ex 3105 90
-994 Andere als Nitrat oder Kalium enthaltend
ex 3203 00
-990 Andere als Fa.rbmiuel pflanzlichen Unprungs
3206 10
-004 HS
3206 20
-00S HS
3206 30
-006 HS
3206 41
-000 HS
32060
-006 HS
ex 3206 49
-998 Andere als Grundmischungen zum flrl>en Ton Polystyrol
3206 so
-008 HS
3303 00
-009 HS
3304 10
-009 HS
3304 20
-000 HS
3304 30
-001 HS
330-4 91
-000 HS
3304 99
-OO• HS
3401 lt
-008 HS
3401 19
-002 HS
3401 20
-006 HS
3402 11
-007 HS
3402 12
-000 HS
3402 13
-003 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1517
3402 19
-001 HS
3402 20
-OOS HS
3402 90
-002 HS
ex 3601 00
-019 Schießpulver
ex 3601 00
-99 • Anderes (als Schießpulver)
3602 00
-009 HS
ex 3603 00
-017 SicherheiuzUndschnUre und Sprengzundschnure
ex 3603 00
-026 Teile von Sprengkapseln
ex 3603 00
-992 Andere als Sicherheiuzundschnil,e und SprengzUnclschnUrc; Teile von
Sprengkapseln
3604 10
-008 HS
ex 3604 90
-OIS Zunder in Streifen oder Rollen, für Feuerzeuge
ex 360-4 90
-990 Andere als Zunder in Streifen oder Rollen, für Feuerzeuge; paraffinge-
trlnlue ZundschnUrc, in Rollen, zur Verwendung in Bergwerken
3605 00
-006 HS
3606 10
-006 HS
ex 360690
-013 Cer-Eisen und andere ZundmetaUegierungen
ex 3606 90
-998 Andere als Cer-Eisen und andere Zundmetallegierungen
ex 3804 00
-012 Sulfitablaugen
ex 3804 00
-997 Andere als Sulfitablaugen
3808 10
-000 HS
3808 20
-001 HS
ex 3808 30
-011 Merpan (Pßanunschutzmiuel)
ex 3808 30
-996 Andere als Merpan (Pflanunschutzmiuel)
3808 40
-003 HS
ex 3808 90
-017 Mittel auf der Grundlage von DDT oder DDT enthaltend
ex 3808 90
-992 Andere als Mittel auf der Grundlage von DDT oder DDT enthaltend
3811 21
-008 HS
3916 10
-002 HS
ex 3917 21
-999 Andere als: Rohre aus Polyethylen (Durchmesser 10 bis 400 mm, für einen
Betriebsdruck von 2,S, 3,2, 6 und 10 AT, aus Polyethylen hoher und nie-
derer Dichte); Polyethylenschlluche (Durchmesser 100 bis 1 000 mm);
Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke
8
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 3917 22
-992 Andere als: Rohre aus Polypropylen (Durchmesser 10 bis 400 mm, für ei-
nen Betriebsdruck von 2,5, 3,2, 6 und 10 AT, einschließlich Sonderausfüh-
rungen); Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke
ex 3917 31
-015 Aus Ethylen, Propylen, PVC, Cellulose und ihren Derivaten
ex 3918 10
-019 Bodenbellge aus PVC, ohne Unterlage oder mit Unterlage aus PVC-
Schaum oder Spinnstoffen
ex 3918 10
-028 Wand- und Deckenverkleidungen, bedruckt
ex 3918 10
-99-4 Andere als Bodenbellge aus PVC, ohne Unterlage oder mit Unterlage aus
PVC-Schaum oder Spinnstoffen; Wand- und Deckenverkleidungen, be-
druckt
ex 39l8 90
-017 Bodenbelige aus Polymeren des Ethylens
ex 3918 90
-026 Wand- und Deckenverkleidungen, bedruckt
ex 3918 90
-035 Aus natürlichen Polymeren
ex 3918 90
-OH Aus Phenolharzen und anderen Harzen
ex 3918 90
-053 Aus Esierharzen und chemischen Derivaten von Naturkautschuk
ex 3918 90
-062 Aus Ethylen, Propylen, PVC, Cellulose und ihren Derivaten
ex 3918 90
-992 Andere als: Bodenbellge aus Polymeren des Ethylens; Wand- und Dek-
kenverkleidungen, bedruckt; aus natOrlichen Polymeren; aus Phenolharzen
und anderen Harzen; aus Esterharzen und chemischen Derivaten von Na-
turkautschuk; aus Ethylen, Propylen, PVC, Cellulose und ihren Derivaten
3926 10
-009 HS
3926 20
-000 HS
3926 30
-001 HS
3926 -40
-002 HS
ex 3926 90
-016 Vorrichwngen zum Beregnen
ex 3926 90
-9CJ1 Andere als Vorrichwngen zum Beregnen
-4001 10
-00-4 HS
-4001 21
-008 HS
-4001 22
-001 HS
4001 29
-002 HS
ex -4001 30
-015 In Platten, Bllucm oder Streifen
ex 4001 30
-9CJO Andere als in Platten, Blluem oder Streifen
4008 l 1
-000 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1519
'4009 10
-006 HS
'4009 20
-007 HS
4009 30
-008 HS
'4009 '40
-009 HS
4009 50
-000 HS
•010 10
-002 HS
4010 91
-003 HS
4010 99
-007 HS
401 l 10
-001 HS
ex 4011 20
-020 In anderer Abmessung
4011 30
-003 HS
4011 40
-004 HS
4011 50
-005 HS
ex 401 l 91
-Oll Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An., Abmessung 13-28
ex 401 l 91
-020 Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmessung
ex 4011 91
-996 Andere als: von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An, Abmessung
13-28; von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An., in anderer Abmes-
sung
ex 4011 99
-015 Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, Abmessung t 3-28
ex 401 t 99
-024 Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmessung
ex 401199
-990 Andere als: von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An, Abmessung
13-28; von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmes-
sung
4012 10
-000 HS
4012 20
-001 HS
4012 90
-008 HS
ex 4013 10
-018 Von der für Personenwagen verwendeten Art
ex 4013 10
-027 Von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten An, Abmessung
10-00-20
ex 4013 10
-036 Von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten An, in anderer
Abmessung
4013 20
-000 HS
ex 4013 90
-016 Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, Abmessung t 3-28
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 4013 90
-025 Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmessung
ex 4013 90
-998 Andere als: von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, Abmessung
13-28; von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmes-
sung
ex 4015 99
-010 Zubehör von Kraftfahrzeugen
4102 10
-006 HS
-4102 21
-000 HS
-4102 29
-004 HS
-4103 10
-005 HS
4103 20
-006 HS
ex -4103 90
-012 Von Schweinen
ex 4103 90
-997 Andere als von Schweinen
ex 4109 00
-017 Lackleder
ex -4109 00
-026 Folienkaschiene Lackleder
ex -4109 00
-035 Metallisierte Leder
4110 00
-00-4 HS
-4202 11
-002 HS
ex -4202 12
-01-4 Aus Gewirken oder Gestricken
ex -4202 12
-999 Andere als aus Gewirken oder Gcstricken
ex -4202 19
-015 Aus formgepreßtcm Kunststoff
ex 4202 19
-024 Aus Eisen oder Stahl
ex 4202 19
-033 Aus Aluminium oder Holz
ex -4202 19
-990 Andere als: aus formgepreßtcm Kunststoff; aus Eisen oder Stahl; aus Alu-
minium oder Holz
ex 4202 21
-012 Aus Reptilleder
ex -4202 21
-997 Andere als aus Reptilleder
ex -4202 22
-015 Aus Gewirken oder Gestricken
ex 4202 22
-990 Andere als aus Gewirken oder Gestricken
4202 29
-007 HS
ex 4202 31
-013 Aus Reptilleder
ex 4202 31
-998 Andere als aus Reptilleder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1521
ex 4202 32
-016 Aus Gewirken oder Gestricken
ex 4202 32
-991 Andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 4202 39
-017 Aus Kunststoff
ex -4202 39
-026 Aus Eisen oder Stahl
ex 4202 39
-035 Aus Holz, Aluminium oder Schnittstoffen
ex 4202 39
-992 Andere als: aus Kunnstoff; aus Eisen oder Stahl; aus Holz, Aluminium
oder Schnitzstoffen
ex 4202 91
-019 Aus Reptilleder
ex 4202 91
-994 Andere als aus Reptilleder
ex 4202 92
-012 Aus Gewirken oder Gestricken
ex 4202 92
-997 Andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 4202 99
-013 Aus Kunststoff
ex 4202 99
-022 Aus Eisen oder Stahl
ex 4202 99
-031 Aus Holz, Aluminium oder Schnittstoffen
ex 4202 99
-998 Andere als: aus Kunststoff; aus Eisen oder Stahl; aus Holz, Aluminium
oder Schnittstoffen
ex 4203 10
-017 Aus Leder
ex 4203 10
-026 Aus rekonstituienem Leder
ex 4203 21
-Oll Aus Leder
ex 4203 21
-020 Aus rekonstituienem Leder
ex 4203 29
-015 Aus Leder
ex 4203 29
-024 Aus rekonstituienem Leder
ex 4203 30
-019 Aus Leder
ex 4203 30
-028 Aus rekonstituienem Leder
ex 4203 -40
-010 Aus Leder
ex 4203 40
-029 Aus rekonstituienem Leder
4204 00
-006 HS
4205 00
-005 HS
ex •302 20
-012 Teile, Abfille und Überreste
4401 10
-006 HS
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
·4401 22
-003 HS
ex 4402 00
-013 Retonenkohle
ex 4-403 91
-999 Anderes af s Rundlinge
ex -4403 92
-992 Anderes als Rundlinge
ex ·H07 91
-029 Gehobelt oder geschliffen
ex '4407 91
-995 Anderes als: in der Längsrichtung geslgt oder gesäumt; gehobelt oder
geschliffen
ex 4407 92
-022 Gehobelt oder geschliffen
ex 4407 92
-998 Anderes als: in der Ungsrichtung gesägt oder gesäumt; gehobelt oder
geschliffen
ex 4408 90
-016 Furnierblätter oder Blltter für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder
weniger
ex 4408 90
-025 Gehobelt oder geschliffen
4418 10
-006 HS
4418 20
-007 HS
•• 18 30
-008 HS
•4-418 40
-009 HS
•
-4 18 so
-000 HS
ex -4418 90
-013 Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit Metall überzogen
ex •f.418 90
-022 Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit anderen Stofffen über-
zogen
ex •418 90
-998 Andere als: Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit Metall über-
2ogen; Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit anderen Stoffen
überzogen
-4419 00
-00-4 HS
ex -4601 10
-011 Geflechte aus Stroh
ex 4601 10
-020 Geflechte aus Fächerpalmen oder aus Bambus
ex 4601 10
-039 Andere Geflechte
ex 4601 10
-996 Andere als: Geflechte aus Stroh; Geflechte aw Fächerpalmen oder aus
Bambus; andere Geflechte
4601 20
-003 HS
-4601 91
-003 HS
4601 99
-007 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1523
„602 10
-001 HS
„602 90
-009 HS
ex _.802 20
-017 Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche Papiere und Pappen •
ex _.802 20
-026 Rohpapier und Rohpappe für 11;ärmeempfindliche oder clekuocmpfindliche
Papiere und Pappen
-4802 30
-009 HS
-4802 '40
-000 HS
ex -4802 51
-013 Lcichtgewichtiges Schreibpapier, Luftpostpapier
ex -4802 51
-998 Anderes als leichtgewichtiges Schreibpapier, Luftpostpapier
ex 4802 52
-016 Bankpostpapier, Buchhaltungspapier, Pauspapier
ex -4802 52
-991 Anderes als: Bankpostpapier, Buchhaltungspapier, Pauspapier; andere
Schreib- und Druckpapiere
ex -4802 53
-019 Zeichenpapier
ex -4802 53
-99-4 Anderes als Zeichenpapier
4802 60
-002 HS
ex '4803 00
-OH Gekreppte oder gefältelte Papiere von der Art, wie sie zur Verwendung im
Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt
werden (aus Sulfit- oder Sulfatzellstoff)
ex -4803 00
-023 Anderes Rohpapier (gekreppt usw.)
ex 4803 00
-032 Auf der Oberflliche gefärbtes, veniertes oder bedrucktes Rohpapier (aus-
genommen gefilttenes Rohpapier)
ex -4803 00
-041 Gcfünenes Rohpapier
ex 4803 00
-999 Andere als: gekreppte oder gefältelte Papiere von der An, wie sie zur Ver-
wendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder fur die Körper-
pflege benutzt werden (aus Sulfit- oder SulfatzeUstoff); anderes Rohpapier
(gekreppt usw.); auf der Oberflliche gefarbtes, verziertes oder bedrucktes
Rohpapier (ausgenommen gefüttertes Rohpapier); gefüttertes Rohpapier
4804 11
-008 HS
4804 19
-002 HS
480-4 21
-009 HS
„80„ 29
-003 HS
-4804 31
-000 HS
'480-4 39
-004 HS
-4804 41
-001 HS
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
•80• •2
-00'4 HS
•80• •9
-005 HS
•80'4 51
-002 HS
'480'4 52
-005 HS
•80• 59
-006 HS
•80S 21
-008 HS
ex '4805 22
-010 Tripicx-Papier Blg; Triplcx-Papicr Dlg
ex 4805 22
-995 Anderes als Triplex-Papier Blg; Triplcx-Papier Dlg
ex •80S 29
-002 HS
•805 30
-006 HS
ex •805 40
-016 Filterpapier (30• X 401 fur chemische Zwecke und Sättigungspapier (Lösch-
papier)
ex •80S •0
-991 •
Andere als Filterpapier (30'" x 01 für chemische Zwecke und Slttigungs-
papicr (Löschpapier)
4805 50
-008 HS
ex •805 60
-036 Ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinderpapier
.... ex •805 60
-993 Andere als ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinder-
papicr
ex •805 70
-028 Ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbindcrpapier
ex 480S 70
-99 • Andere als: Schmirgelpapier, Rohpapier for gewellte Papiere, ungebleichte
Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinderpapier
ex 4805 80
-038 Ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinderpapier
ex 4805 80
-99S Andere als: Rohpapier für gewellte Papiere; Einbandrohpapier; unge-
bleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbindcrpapier
480610
-003 HS
•806 30
-00S HS
•806 •0
-006 HS
ex 4810 11
-027 Kunstdruckpapier und Barytflußspatpapier oder -pappe
ex 4810 l2
-011 Kunstdruckpapier und Barytflußspatpapier oder -pappe
ex 4811 31
-019 Papier oder Pappe, mit Polyethylen überzogen
ex 4811 39
-013 Papier, mit Polyethylen überzogen
ex 4814 20
-997 Andere als Umrandungen und Friese
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1525
ex 4820 10
-012 Briefpapierblöcke
ex 4820 10
-997 Andere als Briefpapierblöcke
4820 20
-004 HS
•U20 30
-005 HS
4820 40
-006 HS
4820 so
-007 HS
4820 90
-001 HS
ex 4907 00
-998 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht ent-
wertet
5001 00
-004 HS
5007 10
-009 HS
5007 20
-000 HS
ex 5007 90
-016 Gewebe aus Seide
ex 5007 90
-025 Mischgewebe aus Seide, andere als Gewebe der Unterposition 5007 20
ex 5007 90
-991 Andere als: Gewebe aus Seide; Mischgewebe aus Seide, andere als Gewebe
der Unterposition 5007 20
5101 11
-001 HS
5101 19
-005 HS
5101 21
-002 HS
5101 29
-006 HS
5101 30
-000 HS
5102 10
-007 HS
5102 20
-008 HS
5106 10
-003 HS
5106 20
-004 HS
5107 10
-002 HS
5107 20
-003 HS
5111 11
-008 HS
5111 19
-002 HS
St 11 20
-006 HS
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
5111 30
-007 HS
5111 90
-003 HS
511211
-007 HS
511219
-001 HS
5112 20
-005 HS
5112 30
-006 HS
5112 90
-002 HS
5113 00
-002 HS
5205 11
-000 HS
5205 12
-003 HS
5205 13
-006 HS
5205 1-4
-009 HS
5205 15
-002 HS
S205 21
-001 HS
5205 22
-00'4 HS
5205 23
-007 HS
5205 2-4
-000 HS
5205 25
-003 HS
5205 31
-002 HS
S205 32
-00S HS
5205 33
-008 HS
520S 3-i
-001 HS
5205 35
-00 • HS
•
5205 t
-003 HS
5205 '42
-006 HS
5205-43
-009 HS
5205 ••
-002 HS
5205 •5
-005 HS
ex 5208 11
-991 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1527
5208 12
-000 HS
ex 5208 13
-997 Andere als mit einem Quadratmetugewicht von 70 g oder v.·eniger
ex 5208 19
-995 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5208 21
-992 Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger
5208 22
-001 HS
ex 5208 23
-998 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5208 29
-996 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5208 31
-993 Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger
5208 32
-002 HS
ex 5208 33
-999 Andere als mit einem Quadraunctergewicht von 70 g oder weniger
ex 5208 39
-997 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5208 41
-994 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
5208 42
-003 HS
ex 5208 43
-990 Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5208 49
-998 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5208 51
-995 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
5208 52
-004 HS
ex 5208 53
-991 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex S208 59
-999 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
5209 11
-006 HS
5209 12
-009 HS
520919
-000 HS
5209 21
-007 HS
5209 22
-000 HS
5209 29
-001 HS
5209 31
-008 HS
5209 32
-001 HS
5209 39
-002 HS
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
5209 41
-009 HS
5209 42
-002 HS
5209 43
-00S HS
5209 49
-003 HS
5209 51
-000 HS
S209 52
-003 HS
5209 59
-00• HS
ex 521011
-996 Andere als mit einem Quadraunetcrgewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 12
-999 Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 19
-990 Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger
ex 5210 21
-997 Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 22
-990 Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger
ex S210 29
-991 Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 31
-998 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 32
-991 Andere als mit einem Quadratmctcrgewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 39
-992 Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger
ex 5210 ·41
-999 Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 •fl
-992 Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger
ex 5210 49
-993 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 St
-990 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 52
-993 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5210 59
-994 Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger
521111
-001 HS
5211 12
-004 HS
S211 19
-005 HS
521 l 21
-002 HS
5211 22
-005 HS
5211 29
-006 HS
5211 31
-003 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1529
5211 32
-006 HS
5211 39
-007 HS
5211 -41
-00-4 HS
5211 '42
-007 HS
5211 '43
-000 HS
5211 '49
-008 HS
5211 51
-005 HS
5211 52
-008 HS
5211 59
-009 HS
ex 5212 11
-994 Andere als mit einem Quadraunttergewicht von 70 g oder weniger
ex 5212 12
-997 Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5212 13
-990 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5212 H
-993 Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger
ex 5212 15
-996 Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger
5212 21
-001 HS
5212 22
-00-4 HS
5212 23
-007 HS
5212 2-4
-000 HS
5212 25
-003 HS
ex 5306 10
-018 In Aufmachungen für den Einzelverkauf
ex 5306 20
-019 In Aufmachungen für den Einzelverkauf
5309 11
-009 HS
S309 19
-003 HS
S309 21
-000 HS
S309 29
-00-4 HS
ex S311 00
-028 Gewebe aus Hanf oder Papiergarnen
ex 5-401 10
-991 Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf
ex 5-402 10
-015 Aus Nylon
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
ex 5402 31
-010 Aus Nylon
ex 5402 32
-013 Aus Nylon
ex 5402 41
-011 Aus Nylon
ex 5402 51
-012 Aus Nylon
ex 5402 61
-013 Aus Nylon
5404 10
-004 HS
5404 90
-002 HS
5407 10
-001 HS
5407 20
-002 HS
5407 30
-003 HS
5407 41
-007 HS
5407 42
-000 HS
5407 43
-003 HS
5407H
-006 HS
5407 51
-008 HS
5407 52
-001 HS
5407 53
-004 HS
5407 54
-007 HS
5407 60
-006 HS
5407 71
-000 HS
5407 72
-003 HS
5407 73
-006 HS
ex 5508 10
-997 Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 11
-005 HS
5509 12
-008 HS
5509 21
-006 HS
5509 22
-009 HS
5509 31
-007 HS
5509 32
-000 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1531
550941
-008 HS
5509 42
-001 HS
5509 51
-009 HS
5509 52
-002 HS
5509 53
-00S HS
5509 59
-003 HS
5509 61
-000 HS
5509 62
-003 HS
5509 69
-004 HS
5S09 91
-OOJ HS
5S09 92
-006 HS
5509 99
-007 HS
S602 10
-002 HS
5602 21
-006 HS
5602 29
-000 HS
5602 90
-000 HS
5603 00
-000 HS
ex 5701 10
-015 Handgefenigt
ex 5701 10
-024 Maschinell gefenigt
ex 570190
-013 Handgefenigt
ex 5701 90
-022 Maschinell gefenigt
ex 5702 10
-014 Handgefenigt
ex 5702 10
-023 Maschinell gefenigt
5702 20
-006 HS
5702 31
-000 HS
5702 32
-003 HS
5702 39
-00-4 HS
5702 -41
-001 HS
5702 -42
-004 HS
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
•
5702 9
-005 HS
5702 51
-002 HS
5702 52
-005 HS
5702 59
-006 HS
5702 91
-006 HS
5702 92
-009 HS
5702 99
-000 HS
5805 00
-00 • HS
ex 5806 10
-013 In Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 10
-998 Andere als in Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 20
-01 • In Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 20
-999 Andere als in Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 31
-018 In Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 31
-993 Andere als in Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 32
-Oll In Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 32
-996 Andere als in Verbindung mit Kautschuk
ex S806 39
-012 In Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 39
-997 Andere als in Verbindung mit Kautschuk
•
ex 5806 0
-016 In Verbindung mit Kautschuk
ex 5806 40
-991 Andere als in Verbindung mit Kautschuk
5810 10
-007 HS
5810 91
-008 HS
S810 92
-001 HS
S810 99
-002 HS
ex 5811 00
-01 • Aus Seide
ex 5811 00
-023 Aus künstlichen Filamenten, Wolle, feinen Tierhaaren, Flachs, Ramie,
Baumwolle
ex 581100
-032 Aus Geweben aus Metallflden, aus Jute, aus Hanf, aus Baumwollgaze
ex 5811 00
-041 Aus groben Tacrhaaren
ex S811 00
-050 Aus Watte
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1533
ex 5811 00
-069 Aus Filz
ex 5811 00
-078 Kautschutiert
ex 5811 00
-087 Aus Gewirken oder Gestricken
ex 5811 00
-999 Andere als: aus Seide, aus künstlichen Filamenten, Wolle, kinen Tier-
haaren, Flachs, Ramie, Baumwolle; aus Geweben aus Metallb.dcn, aus
Jute, aus Hanf, aus Baumwollgaze; aus groben Tierhaaren; aus Waue; aus
Filz; kautschutiert; aus Gewirken oder Gestrickcn
5901 10
-002 HS
5901 90
-000 HS
5903 10
-000 HS
5903 20
-001 HS
5903 90
-008 HS
ex 5907 00
-01'4 Gewebe, mit Öl getränkt oder bestrichen oder mit Trockenfimisgrun-
dierung
ex 5907 00
-023 Theaterdekorationen
ex 5907 00
-999 Andere als Gewebe, mit Öl getränkt oder bestrichen oder mit Trocken-
fimisgrundierung; Theaterdekorationen
6101 10
-009 HS
6101 20
-000 HS
6101 30
-001 HS
6101 90
-007 HS
6102 10
-008 HS
6102 20
-009 HS
6102 30
-000 HS
6102 90
-006 HS
6103 11
-000 HS
6103 12
-003 HS
6103 19
-00-4 HS
6103 21
-001 HS
6103 22
-00-4 HS
6103 23
-007 HS
6103 29
-005 HS
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
6103 31
-002 HS
6103 32
-005 HS
6103 33
-008 HS
6103 39
-006 HS
6103 41
-003 HS
6103 42
-006 HS
6103 43
-009 HS
6103 49
-007 HS
6104 l l
-009 HS
6104 12
-002 HS
6104 J3
-005 HS
6104 19
-003 HS
6104 21
-000 HS
6104 22
-003 HS
6104 23
-;· -006 HS
6104 29
-004 HS
6104 31
-001 HS
6104 32
-004 HS
6104 33
-007 HS
6104 39
-00.5 HS
6104 41
-002 HS
6104 42
-005 HS
•
6104 43
-007 HS
6104 44
-001 HS
6104 49
-006 HS
6104 51
-003 HS
6104 52
-006 HS
6104 53
-009 HS
6104 .59
-007 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1535
6104 61
-004 HS
610• 62
-007 HS
610• 63
-000 HS
6104 69
-008 HS
6105 10
-005 HS
6105 20
~006 HS
6105 90
-003 HS
6106 10
-004 HS
6106 20
-005 HS
6106 90
-002 HS
6107 11
-006 HS
6107 12
-009 HS
6107 19
-000 HS
6107 21
-007 HS
6107 22
-000 HS
6107 29
-001 HS
6107 91
-004 HS
6107 92
-007 HS
6107 99
-008 HS
6108 11
-005 HS
6108 19
-009 HS
6108 21
-006 HS
6108 22
-009 HS
6108 29
-000 HS
6108 31
-007 HS
6108 32
-000 HS
6108 39
-001 HS
6108 91
-003 HS
6108 92
-006 HS
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
6108 99
-007 HS
6109 10
-001 HS
6109 90
-009 HS
6110 10
-007 HS
6110 20
-008 HS
6110 30
-009 HS
6110 90
-005 HS
ex 6111 10
-015 Handschuhe
ex 6111 10
i2• Socken
ex 6111 10
-990 Andere als Handschuhe; Socken
ex 6111 20
-016 Handschuhe
ex 6111 20
-025 Socken
ex 6111 20
-991 Andere als Handschuhe; Socken
ex 6111 30
-017 Handschuhe
ex 6111 30
-026 Socken
ex 6111 30
-992 Andere als Handschuhe; Socken
ex 6111 90
-013 Handschuhe
ex 6111 90
-022 Socken
ex 6111 90
-998 Andere als Handschuhe; Socken
6112 11
-008 HS
6112 12
-001 HS
6112 19
-002 HS
6112 20
-006 HS
ex 6112 31
-019 Kautschutiert
ex 6112 31
-994 Andere als kautschutiert
ex 6112 39
-013 Kautschutiert
ex 6112 39
-998 Andere als kautschutiert
ex 6112 41
-010 Kautschutiert
ex 6112 41
-995 Andere als kautschutiert
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1537
ex611249
-014 Kautschutiert
ex611249
-999 Andere als kautschutiert
ex 6113 00
-012 Kautschutiert
ex 6113 00
-997 Andere als kautschutiert
6114 10
-003 HS
6114 20
-004 HS
6114 30
-005 HS
6114 90
-001 HS
ex 6115 11
-014 Kautschutiert
ex 6115 11
-999 Andere als kautschutiert
ex 6115 12
-017 Kautschutiert
ex 61 J5 12
-992 Andere als kautschutiert
ex 6115 J9
-018 Kautschutiert
ex 6115 19
-993 Andere als kautschutiert
6115 20
-003 HS
ex 6115 91
-012 Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, for Kinder
ex 6115 91
-997 Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder
ex 6115 92
-015 Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder
ex 6115 92
-990 Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder
ex 6115 93
-018 Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder
ex 6115 93
-993 Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder
ex 611599
-016 Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder
ex 6115 99
-991 Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder
ex 6116 10
-010 Mit einem Anteil an Kautschukfiden
ex 6116 10
-995 Andere als mit einem Anteil an Kautschukflden
6116 91
-002 HS
6116 92
-005 HS
6116 93
-008 HS
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
6116 99
-006 HS
6117 10
-000 HS
6117 20
-001 HS
ex 6117 80
-016 Mit einem Anteil an Kautschukfäden
ex 6117 80
-991 Andere als mit einem Anteil an Kautschukfäden
ex 6117 90
-017 Teile von Handschuhen
ex 6117 90
-026 Mit einem Anteil an Kautschukfäden
ex 6117 90
-03S Teile von Strümpfen und Socken
ex 6117 90
-992 Andere als: Teile von Handschuhen i mit einem Anteil an Kautschukfäden i
Teile von Strümpfen und Socken
ex 6201 11
-014 In Größen für Knaben
ex 6201 11
-999 Andere als in Größen für Knaben
ex 620112
-017 In Größen für Knaben
ex 620112
-992 Andere als in Größen für Knaben
6201 13
-001 HS
6201 19
-009 HS
6201 91
-003 HS
6201 93
-006 HS
6201 93
-009 HS
620199
-007 HS
6202 t 1
-004 HS
6202 12
-007 HS
6202 13
-000 HS
6202 19
-008 HS
6202 91
-002 HS
6202 92
-OOS HS
6202 9)
-008 HS
6202 99
-006 HS
6203 t t
-003 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1539
6203 12
-006 HS
6203 19
-007 HS
6203 21
-00.f HS
6203 22
-007 HS
6203 23
-000 HS
6203 29
-008 HS
6203 31
-005 HS
6203 32
-008 HS
6203 33
-001 HS
6203 39
-009 HS
ex 6203 '41
-015 Latzhosen
ex 6203 '41
-990 Andere als Latzhosen
6203 '42
-009 HS
ex 6203 -H
-011 Latzhosen
ex 6203 -H
--~•~ -996 Andere als Latzhosen
,.. ...;
6203 '49
-000 HS
6204 11
-002 HS
620'4 12
-005 HS
•
620 13
-008 HS
ex 6204 19
-015 Aus Seide
•
ex 620 19
-02 • Aus künstlichen Chemiefasern
•
. ex 620 19
-990 Andere als: aus Seide; aus künstlichen Chemiefasern
•
620 21
-003 HS
620• 22
-006 HS
•
620 23
-009 HS
ex 6204 29
-016 Aus Seide
•
ex 620 29
-025 Aus künstlichen Chemiefasern
ex 6204 29
-991 Andere als: aus Seide; aus künstlichen Chemiefasern
6204 31
-004 HS
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
6204 32
-007 HS
6204 33
-000 HS
6204 39
-008 HS
6204 41
-005 HS
6204 42
-008 HS
6204 43
-001 HS
6204 ....
-00-4 HS
ex 6204 49
-018 Aus Seide
ex 6204 49
-993 Andere als aus Seide
6204 51
-006 HS
620-4 52
-0~ HS
6204 53
-002 HS
ex 6204 59
-019 Aus künstlichen Chemiefasern
ex 6204 59
-993 Andere als aus künstlichen Chemiefasern
ex 6204 61
... ;-..
-~, -016 Latzhosen
ex 6204 61
-991 Andere als Latzhosen
6204 62
-000 HS
6204 63
-003 HS
ex 620469
-010 Aus künstlichen Chemiefasern
ex 620469
-995 Andere als aus künstlichen Chemiefasern
6205 10
-008 HS
6205 20
-009 HS
6205 30
-000 HS
6205 90
-006 HS
620610
-007 HS
6206 20
-008 HS
6206 30
-009 HS
6206 40
-000 HS
6206 90
-005 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1541
6207 l l
-009 HS
ex 6207 19
-012 Aus künstlichen Chemiefasern
ex 6207 19
-997 Andere als aus künstlichen Chemiefasern
6207 21
-000 HS
6207 22
-003 HS
6207 29
-004 HS
ex 6207 9J
-016 Unterhemden
ex 6207 91
-991 Andere als Unterhemden
6207 92
-000 HS
ex 6207 99
-010 Bademlntel und -jacken, Hausmlntel und lhnliche Waren
ex 6207 99
-995 Andere als Bademlntel und -jacken, Hausmäntel und ihnliche Waren
6208 lt
-008 HS
ex 6208 19
-011 Aus Seide
ex 6208 19
-996 Andere als aus Seide
6208 21
-009 HS
6208 22
-002 HS
ex 6208 29
-012 Aus Seide
ex 6208 29
-997 Andere als aus Seide
ex 6208 91
-015 Hausmlntel und lhnliche Waren
ex 6208 91
-990 Andere als Hausml.ntel und lhnliche Waren
6208 92
-009 HS
ex 6208 99
-019 Hausml.ntel und lhnliche Waren
ex 6208 99
-994 Andere als Hausmlntel und lhnliche Waren
ex 620910
-013 Bekleidungszubehör
ex 6209 10
-998 Andere als Bekleidungszubehör
ex 6209 20
-014 Bekleidungszubehör
ex 6209 20
-999 Andere als Bekleidungszubehör
ex 6209 30
-015 Bekleidungszubehör
ex 6209 30
-990 Andere als Bekleidungszubehör
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
ex 6209 90
-011 Bekleidungszubehör
ex 6209 90
-996 Andere als Bekleidungszubehör
ex 6210 10
-Q19 Oberbekleidung für Männer, Knaben, Frauen und Mädchen
ex 6210 10
-028 Unterkleidung für Männer und Knaben
ex 6210 10
-037 Unterkleidung für Frauen und Mädchen
6210 20
-001 HS
6210 30
-002 HS
6210 '40
-003 HS
6210 50
-00'4 HS
6211 11
-002 HS
6211 12
-005 HS
6211 20
-000 HS
ex 6211 31
-013 Für Männer
ex 6211 31
-998 Andere als für Männer
6211 32
-007 HS
6211 33
-000 HS
6211 39
-008 HS
6211 '41
-005 HS
6211 '42
-008 HS
6211 '43
-001 HS
ex 6211 -49
-018 Aus Seide
•
ex 6211 9
-993 Andere als aus Seide
6212 10
-OOS HS
6212 20
-009 HS
6212 30
-000 HS
6212 90
-006 HS
6213 10
-007 HS
6213 20
-008 HS
6213 90
-005 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1543
•
621 10
-006 HS
6214 20
-007 HS
•
62J 30
-008 HS
6214 40
-009 HS
6214 90
-004 HS
621S 10
-005 HS
621S 20
-006 HS
621S 90
-003 HS
6216 00
-003 HS
6217 10
-003 HS
6217 90
-001 HS
6302 10
-00-4 HS
6302 21
-008 HS
ex 6302 22
-010 Aus Vliesstoffcn
ex 6302 22
-995 Andere als aus Vliesstoffen
6302 29
-002 HS
ex 6302 31
-018 Damast
ex 6302 31
-993 Andere als Damast
ex 6302 32
-Oll Aus Vliemoffen
ex 6302 32
-996 Andere als aus Vliesscoffen
ex 6302 39
-012 Damast
ex 6302 39
-997 Andere als Damast
6302 40
-007 HS
ex 6302 Sl
-010 Damast
ex 6302 51
-995 Andere als Damast
ex 6302 52
-013 Damast
ex 6302 S2
-998 Andere als Damast
ex 6302 S3
-016 Aus Vlicsstoffen
ex 6302 53
-991 Andere als aus Vliemoffcn
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
ex 6302 59
-014 Damast
ex 6302 59
-999 Andere als Damast
6302 60
-009 HS
ex 6302 91
-014 Aus Gewirken oder Gestricken
ex 6302 91
-999 Andere als aus Gewirken oder Gcstricken
ex 6302 92
-017 Aus Gewirken oder Gestricken
ex 6302 92
-992 Andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 6302 93
-010 Aus Gewirken oder Gestricken
.ex 6302 93
-995 Andere als aus Gewirken oder Genricken
ex 6302 99
-018 Aus Gewirken oder Gestricken
ex 6302 99
-993 Andere als aus Gewirken oder Gestricken
6303 11
-006 HS
6303 12
-009 HS
6303 19
-000 HS
6303 91
-00'4 HS
6303 92
-007 HS
6303 99
-008 HS
6306 11
-003 HS
6306 12
-006 HS
630619
-007 HS
6306 21
-004 HS
6306 22
-007 HS
6306 29
-008 HS
6306 31
-005 HS
6306 39
-009 HS
6306 41
-006 HS
ex 6306 '49
-019 Aus Vliesstoffen
ex 6306 49
-99-4 Andere als aus Vliesstoffen
6306 91
-001 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1545
ex 6306 99
-014 Aus Vliesstoffen
ex 6306 99
-999 Andere als aus Vliesstoffen
ex 6309 00
-015 Zur Verwendung in der Textil- und Papierindustrie
ex 6309 00
-990 Andere als zur Verwendung in der Textil- und Papierindustrie
ex 6310 10
-012 Gebrauchte Bindflden, Seile und Taue
ex 6310 10
-997 Andere als gebrauchte Bindflden, Seile und Taue
ex 6310 90
-010 Gebrauchte Bindfäden, Seile und Taue
ex 6310 90
-995 Andere als gebrauchte Bindflden, Seile und Taue
640110
-008 HS
640191
-009 HS
ex 6401 92
-011 Basketballschuhe, Turnschuhe
ex 6401 92
-996 Andere als BasketbaUschuhe, Turnschuhe
ex 6401 99
-012 Turnschuhe
ex 6401 99
-997 Andere als Turnschuhe
6402 11
-000 HS
6'40219
-004 HS
6402 20
-008 HS
6402 30
-009 HS
ex 6402 91
-017 Basketballschuhe, Turnschuhe
ex 6402 91
-992 Andere als Basketballschuhe, Turnschuhe
ex 6402 99
-011 Turnschuhe
ex 6402 99
-996 Andere als Turnschuhe
6403 11
-009 HS
6403 19
-003 HS
ex 6403 20
-016 Schuhe mit Obeneil aus Reptillcder, für Frauen
ex 6403 20
-991 Andere als Schuhe mit Obcneil aus Rcptillcder, für Frauen
6403 30
-008 HS
6403 40
-009 HS
6403 51
-003 HS
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 6403 59
-016 Schuhe mit Oberteil aus Reptilleder, für Frauen
ex 6403 59
-991 Andere als Schuhe mit Oberteil aus Reptilleder, für Frauen
6403 91
-007 HS
ex 6403 99
-010 Schuhe mit Oberteil aus Reptillcder, für Frauen
ex 6403 99
-995 Andere als Schuhe mit Oberteil aus Reptilleder, für Frauen
6404 11
-008 HS
6404 19
-002 HS
6404 20
-006 HS
ex 6405 10
-013 Mit. Laufsohlen aus Holz oder Kork
ex 6405 10
-022 Mit Laufsohlen aus Bindfäden oder Schnüren, textilen Flächengebilden
ex 6405 20
-014 Mit Laufsohlen aus Holz oder Kork
ex 6405 20
-023 Mit Laufsohlen aus Bindfäden oder Schnüren, textilen Flächengebilden
ex 6405 90
-Oll Mit Laufsohlen aus Ho1z oder Kork
ex 6405 90
-020 Mit Laufsohlen aus Bindfäden oder Schnüren, textilen Flächengebilden
ex 6405 90
-996 Andere als mit Laufsohlen aus Holz oder Kork; mit Laufsohlen aus Bind-
bden oder Schnüren, textilen Flächengebilden
ex 6406 10
-012 Aus Eisen oder Stahl
ex 640610
-997 Andere als aus Eisen oder Stahl
6406 20
-004 HS
6406 91
-004 HS
ex 6406 99
-017 Schuhteile, andere als Teile der Unterposition 6-406 99-026
ex 640699
-026 Aus Eisen oder Stahl
ex 640699
• -992 Andere als: Schuhteile, andere als Teile der Unterposition 6406 99-026;
aus Eisen oder Stahl
6506 99
-001· HS
ex 6908 10
-990 Andere als Bodenplatten
6908 90
-998 Andere als Bodenplatten
6911 10
-000 HS
691190
-008 HS
6912 00
-008 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1547
6914 10
-007 HS
6914 90
-005 HS
ex 7102 39
-992 Andere als fein geschliffen oder polien
ex 7103 91
-993 Andere als nur gesägt, gespalten, fein geschliffen oder polien
ex 7103 99
-997 Andere als nur gesä.gt, gespalten, fein geschliffen oder polien
7107 00
-003 HS
ex 7108 13
-020 Stä.be, Drä.hte, Bleche und Binder
ex 7108 13
-039 Rohre und Hohlstäbe
ex 7108 13
-996 Andere als: Folien mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger; Stäbe,
Drähte, Bleche und Bänder; Rohre und Hohlstäbe
7108 20
-00-4 HS
7109 00
-001 HS
ex 7110 19
-999 Andere als zu industriellen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck
ex 7110 29
-990 Andere als zu industrieJlen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck
ex 711039
-991 Andere als zu industriellen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck
ex 7110 -49
-992 Andere als zu indusuiellen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck
ex 7113 11
-017 Aus Silber
ex 7113 11
-992 Andere als aus Silber
ex 711319
-011 Aus anderen Edelmetallen
ex 711319
-996 Andere als aus anderen Edelmetallen
7113 20
-006 HS
711-4 11
-007 HS
7114 19
-001 HS
711420
-005 HS
7117 11
-00-4 HS
7117 19
-008 HS
ex 7117 90
-018 Aus Gips, Keramik, Glas
ex 7117 90
-027 Aus Kunststoffen
ex 7117 90
-036 Aus Steinen
ex 7117 90
-993 Andere als: aus Gips, Keramik, Glas; aus Kunststoffen; aus Steinen
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
7118 10
-000 HS
7118 90
-008 HS
7202 21
-Q06 HS
7202 29
-000 HS
7202 30
-oo• HS
7202 60
-007 HS
7202 70
-008 HS
7202 80
-009 HS
7202 92
-006 HS
7202 93
-009 HS
ex 7202 99
-016 Ferrophosphor
ex 7202 99
-991 Andere als Ferrophosphor
7203 10
-001 HS
7204 so
-00• HS
7205 10
-009 HS
--.
7205 21
-00) HS
7205 29
-007 HS
ex 7206 10
-017 Aus Automaiensuhl
ex 720610
-992 Andere als aus AuU>IIWCIISlahl
ex 720690
-OlS AusAucomacenstahl
ex 7206 90
-990 Andere als aw Automatenstahl
ex 7207 20
-017 Aw Automatenstahl
ex 7208 lt
-018 Aus Automatenstahl
ex 7208 t t
-993 Andere als aw Automatenstahl
ex 7208 12
-011 Aus Automatenstahl
ex 7208 12
-996 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 tJ
-014 Aus Automatenstahl
ex 7208 tJ
-999 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 14
-017 Aus Automatenstahl
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1549
ex 7208 14
-992 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 21
-019 Aus Automatenstahl
ex 7208 21
-994 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 22
-012 Aus Automatenstahl
ex 7208 22
-997 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 23
-015 Aus Automatenstahl
ex 7208 23
-990 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 24
-018 Aus Automatenstahl
ex 7208 24
-993 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 31
-010 Aus Automatenstahl
ex 7208 31
-995 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 32
-013 Aus Automatenstahl
ex 7208 32
-998 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 33
-016 Aus Automatenstahl
ex 7208 33
-991 Andere als aus Automatenstahl
·~
ex 7208 34
-019 Aus Automatenstahl
ex 7208 34
-994 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 35
-012 Aus Automatenstahl
ex 7208 35
-997 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 41
-Oll Aus Automatenstahl
ex 7208 41
-020 U nivenalstahl
ex 7208 .fl
-996 Andere als: aus Automatenstahl; Univenalstahl
ex 7208 .f2
-01'4 Aus Automatenstahl
ex 7208 '42
-999 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 43
-017 Aus Automatenstahl
ex 7208 43
-992 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 44
-010 Aus Automatenstahl
ex 7208 44
-995 Andere als aus Automatenstahl
ex 7208 45
-013 Aus Automatenstahl
9
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 7208 45
-022 Aus Baustahl
ex 7208 45
-998 Andere als aus Automatenstahl; aus Baustahl
ex 7208 90
-013 Aus Automatenstahl
ex 7208 90
-022 Aus Baustahl
ex 7208 90
-998 Andere als aus Automatenstahl; aus BauStahl
ex 7209 11
-017 Aus Automatenstahl
ex 7209 11
-992 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 12
-010 Aus Automatenstahl
ex 7209 12
-995 Andere als aus AutomatenStahl
ex 7209 13
-013 Aus Automatenstahl
ex 7209 13
-998 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 H
-016 Aus Automatenstahl
ex 7209 14
-991 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 21
-018 Aus Automatenstahl
ex 7209 21
-993 Andere als aus AutomatenStahl
ex 7209 22
-011 Aus AutomatenStahl
ex 7209 22
-996 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 23
-OH Aus Automatenstahl
ex 7209 23
-999 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 2-4
-017 Aus AuwmatenStahl
ex 7209 2-4
-992 Andere als aus AutomatenStahl
ex 7209 31
-019 Aus Automatenstahl
ex 7209 31
-99-4 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 32
-012 Aus Automatenstahl
ex 7209 32
-997 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 33
-015 Aus AutomatenStahl
ex 7209 33
-990 Andere als aus AutomatenStahl
ex 7209 3-4
-018 Aus AutomatenStah)
ex 7209 3-4
-993 Andere als aus Automatenstahl
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1551
ex 7209 41
-010 Aus Automatenstahl
ex 7209 41
-995 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 42
-013 Aus Automatenstahl
ex 7209 42
-998 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 43
-016 Aus Automatenstahl
ex 7209 0
-991 Andere als aus Automatenstahl
ex 7209 44
-019 Aus Automatenstahl
ex 7209 44
-994 Andere als aus Automatenstahl
ex 720990
-012 Aus Automatenstahl
ex 7209 90
-997 Andere als aus Automatenstahl
ex 7210 11
-013 Aus Automatenstahl
ex 7210 12
-016 Aus Automatenstahl
ex 7210 20
-011 Aus Automatenstahl
ex 7210 20
-996 Andere als aus Automatenstahl
ex 7210 31
-015 Aus Automatenstahl
ex 7210 31
-024 Weißbleche
ex 7210 31
-990 Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche
ex 7210 39
-019 Aus Automatenstahl
ex 7210 39
-028 Weißbleche
ex 7210 39
-994 Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche
ex 7210 41
-016 Aus Automatenstahl
ex 7210 41
-02S Aus Automatenstahl
. ex 7210 41
-991 Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche
ex 7210 49
-010 Aus Automatenstahl
ex 7210 49
-029 Weißbleche
ex 7210 49
-99S Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche
ex 7210 SO
-014 Aus Automatenstahl
ex 7210 SO
-999 Andere als aus Automatenstahl
ex 7210 60
-OlS Aus Automatenstahl
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 7210 60
-990 Andere als aus Automatenstahl
ex 7210 70
-016 Aus Automatenstahl
ex 7210 70
-991 Andere als aus Automatenstahl
ex 7210 90
-018 Aus Automatenstahl
ex 7210 90
-993 Andere als aus Automatenstahl
ex 721111
-012 Aus Universalstahl
ex 7211 11
-021 Bandstahl
ex 7211 11
-030 Feinblech und Grobblech
ex 721111
-997 Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech
ex 721112
-015 Aus UniversalStahl
ex 7211 12
-02 • Bandstahl
ex 7211 12
-033 Feinblech und Grobblech
ex 721112
-990 Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech
ex 721119
-016 Aus Universalstahl
ex 7211 19
-025 Bandstahl
ex 7211 19
-034 Feinblech und Grobblech
ex 721119
-991 Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech
ex 721121
-013 Aus Universalstahl
ex 721121
-022 Bandstahl
ex 721121
-031 Feinblech und Grobblech
ex 7211 21
-998 Andere als: aus UniversalStahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech
ex 7211 22
-016 Aus Universalstahl
ex 721122
-025 Bandstahl
ex 7211 22
-034 Feinblech und Grobblech
ex 721122
-991 Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech
ex 7211 29
-017 Aus Universalstahl
ex 7211 29
-026 Bandstahl
ex 7211 29
-035 Feinblech und Grobblech
ex 7211 29
-992 Andere als: aus Universalstahl; BandStahl; Feinblech und Grobblech
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1553
ex 7211 30
-011 Aus Automatenstahl
ex 7211 30
-020 Mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 30
-996 Andere als: aus Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 41
-015 Aus Automatenstahl
ex 7211 41
-024 Mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 41
-990 Andere als: ~us Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 49
-019 Aus Automatenstahl
ex 721149
-023 Mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 49
-99• Anders als: aus Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 90
-017 Aus Automatenstahl
ex 7211 90
-026 Mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 90
-992 Andere als: aus Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7212 10
-018 Aus Automatenstahl
ex 7212 10
-993 Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-
rem Stahl, plattien
ex 7212 21
-012 Aus Automatenstahl
ex 7212 21
-021 Aus anderem Stahl, überzogen
ex 7212 21
-030 Aus anderem Stahl, plattien
ex 7212 21
-997 Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-
rem Stahl, plattien
ex 7212 29
-016 Aus Automatenstahl
ex 7212 29
-025 Aus anderem Stahl, überzogen
ex 7212 29
-034 Aus anderem Stahl, plattien
ex 7212 29
-991 Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-
rem Stahl, plattien
ex 7212 30
-010 Aus Automatenstahl
ex 7212 30
-029 Aus anderem Stahl, überzogen
ex 7212 30
-038 Aus anderem Stahl, plattien
ex 7212 30
-995 Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-
rem Stahl, plattiert
ex 7212 40
-011 Aus Automatenstahl
ex 7212 40
-020 Angestrichen oder lackiert
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 7212 -40
-996 Andere als: aus Automatenstahl; angestrichen oder lackien
ex 7212 50
-012 Aus Automatenstahl
ex 7212 50
-021 Plattien
ex 7212 50
-997 Andere als: aus Automatenstahl; plattien
ex 7212 60
-013 Aus Automatenstahl
ex 7212 60
-022 Mit unedelcn Metallen überzogen
ex 7212 60
-998 Andere als: aus Automatenstahl; mit unedlen Metallen überzogen
ex 7213 10
-017 Betonstahl
ex 7213 10
-992 Anderer als Betonstahl
7213 20
-009 HS
ex 7213 31
-012 Walz.draht
ex 7213 31
-997 Anderer als Walzdraht
ex 7213 39
-016 Walzdraht
ex 7213 39
-991 Anderer als Walzdraht
7213 '41
-00-4 HS
ex 7213 '49
-017 Walzdraht
ex 7213 '49
-992 Anderer als Walzdraht
ex 7213 50
-011 Walzdraht
ex 7213 50
-996 Anderer als Walzdraht
ex 7214 10
-016 Aus Automatenstahl
ex 7214 10
-991 Andere als aus Automatenstahl
ex 7214 20
-017 Aus Automaicnsiahl
ex 7214 20
-992 Andere als aus Automatenstahl
7214 30
-009 HS
721'4 '40
-000 HS
721'4 50
-001 HS
ex 7214 60
-011 Aus Automatenstahl
ex 7214 60
-996 Andere als aus Automatenstahl
ex 7215 10
-015 Mit hoher Festigkeit
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1555
ex 7215 10
-990 Anderer als mit hoher Festigkeit
7215 20
-007 HS
7215 30
-008 HS
7215 40
-009 HS
7215 90
-004 HS
7216 10
-005 HS
7216 21
-009 HS
7216 22
-002 HS
7216 31
-000 HS
7216 32
-003 HS
7216 33
-006 HS
7216 40
-008 HS
7216 50
-009 HS
ex 7216 60
-019 Mit niedriger Festigkeit
ex 7216 60
-028 Mit hoher Festigkeit
ex 7216 60
-994 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7216 90
-012 Mit niedriger Festigkeit
ex 7216 90
-021 Mit hoher Festigkeit
ex 7216 90
-997 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 11
-016 Mit niedriger Festigkeit
ex 721711
-025 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 11
-991 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 12
-019 Mit niedriger Festigkeit
ex 7217 12
-028 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 12
-994 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 13
-012 Mit niedriger Festigkeit
ex 7217 13
-021 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 13
-997 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 19
-010 Mit niedriger Festigkeit
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 7217 19
-029 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 19
-995 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 21
-017 Mit niedriger Festigkeit
ex 7217 21
-026 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 21
-992 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 22
-010 Mit niedriger Festigkeit
ex 7217 22
-029 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 22
-995 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 23
-013 Mit niedriger Festigkeit
ex 7217 23
-022 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 23
-998 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher F.estigkeit
ex 7217 29
-011 Mit niedriger Festigkeit
ex 7217 29
-020 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 29
-996 Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit
ex 7217 31
-018 Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl
ex 7217 31 ·
-027 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 31
-993 Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-
keit
ex 7217 32
-011 Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl
ex 7217 32
-020 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 32
-996 Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-
keit
ex 7217 33
-OH Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl
ex 7217 33
-023 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 33
-999 Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-
keit
ex 7217 39
-012 Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl
ex 7217 39
-021 Mit hoher Festigkeit
ex 7217 39
-997 Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-
keit
7218 10
-003 HS
7218 90
-001 HS
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1557
7223 00
-004 HS
ex 7224 10
-013 Aus Werkzeugstahl, aus Schnellarbeitsstahl
ex 7214 10
-998 Andere als aus Werkzeugstahl, aus Schnellarbeimtaht
ex 7224 90
-011 Aus Baustahl, Universalstahl, Wälzlagerstahl
ex 7224 90
-996 Andere als aus Baustahl, Universalstahl, Wälzlagerstahl
7225 10
-003 HS
7225 20
-004 HS
ex 7225 30
·-014 Aus Baustahl, Wälzlagerstaht
ex 7225 30
-999 Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl
ex 7225 40
-015 Aus Baustahl, Wälzlagerstahl
ex 7225 40
-990 Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl
ex 7225 50
-016 Aus Baustahl, Wälzlagerstahl
ex 7225 50
-991 Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl
ex 7225 90
-010 Aus Baustahl, Wälzlagerstahl
ex 7225 90
-995 Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl
7226 10
-002 HS
7226 20
-003 HS
ex 7226 91
-012 Aus Baustahl, Wilzlagemahl
ex 7226 91
-997 Andere als aus Baustahl, \Vilzlagerstahl
ex 7226 92
-015 Aus Baustahl, \Välzlagerstahl
ex 7226 92
-990 Andere als aus Baustahl, \Vllzlagerstahl
ex 7226 99
-016 Aus Baustahl, \Välzlagemahl
ex 7226 99
-991 Andere als aus Baustahl, \Vl1zlagerstahl
7227 10
-001 HS
7227 20
-002 HS
ex 7227 90
-018 Aus Baustahl, Wilzlagerstahl
ex 7227 90
-993 Andere als aus Baunahl, \Vilzlagerstahl
7228 10
-000 HS
7228 20
-001 HS
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 7228 30
-011 Aus Baustahl, Wälzlagcrstahl
ex 7228 30
-996 Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl
ex 7228 40
-012 Aus Baustahl, Wälzlagemahl
ex 7228 40
-997 Andere als aus Baustahl, Wälzlagersuhl
ex 7228 50
-013 Aus Baustahl, Wälzlagerstahl, hitzebeständigem Stahl
ex 7228 50
-998 Andere als aus Baustahl, Wilzlagemahl, hiu.ebestindigem Stahl
ex 7228 60
-01 .. Aus Baustahl, Wälzlagersuhl, hitzebestlndigem Stahl
ex 7228 60
-999 Andere als aus Baustahl, Wllzlagemahl, hitzebest1ndigem Stahl
7228 70
-006 HS
7228 80
-007 HS
7229 10
-009 HS
7229 20
-000 HS
ex 7229 90
-016 Aus Baustahl, Wälzlagemahl
ex 7229 90
-991 Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl
7301 10
-006 HS
7301 20
-007 HS
7302 10
-005 HS
7302 20
-006 HS
7302 30
-007 HS
7302 40
-008 HS
7302 90
-003 HS
7303 00
. ex 7304 20
-003 HS
-013 Für Tiefbohrungen
ex 7304 31
-017 Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke
ex 730_. 39
-011 Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke
ex 730_. 41
-018 Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke
ex 7304 49
-012 Für Hochdruckleitungen fur Wasserkraftwerke
ex 730_. 51
-019 Für Hochdruckleitungen fur Wasserkraftwerke
ex 7304 59
-013 Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1559
ex 730'4 90
-010 Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke
7305 11
-005 HS
7305 12
-008 HS
ex 7305 19
-018 Spiralgeschweißt
ex 7305 19
-027 Präzisionsgcschweißt
ex 7305 19
-993 Andere als spiralgeschweißt; prlzisionsgeschweißt
7305 20
-003 HS
ex 7305 31
-016 Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke
ex 7305 31
-025 Präzisionsgcschweißt
ex 7305 31
-991 Andere als für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke; prlzisionsge-
schweißt
ex 7305 39
-010 Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke, spiralgeschweißt
ex 7305 39
-029 Prizisionsgcschweißt
ex 7305 39
-99S Andere als für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke; spiralge-
schweißt; präzisionsgeschweißt
ex 7305 90
-019 Für Hochdruckleitungen für W asserkraftwcrkc, spiralgeschweißt
ex 7305 90
-028 Präzisionsgeschweißt
ex 730S 90
-994 Andere als für Hochdruckleiwngen für Wasserkraftwerke; spiralge-
schweißt; prlzisionsgeschweißt
7306 10
-001 HS
7306 20
-002 HS
ex 7306 30
-012 Spiralgeschweißt
ex 7306 30
-021 PrlzisionsgeschweiBt
ex 7306 30
-0)0 Geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre mit Flanschen
ex 7306 40
-013 Spiralgeschweißt
ex 7306 40
-022 Prlzisionsgeschweißt
ex 7306 40
-031 Geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre mit Flanschen
ex 7306 50
-014 Spiralgeschweißt
ex 7306 50
-023 Prlizisionsgeschweißt
ex 7306 50
-032 Geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre mit Flanschen
ex 7306 60
-015 Spiralgeschweißt
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 7306 90
-018 Pruisionsgeschweißt
7307 11
-003 HS
7307 19
-007 HS
7307 21
-00-4 HS
7307 22
-007 HS
7307 23
-000 HS
7307 29
-008 HS
7307 91
-001 HS
7307 92
-00-4 HS
7307 93
-007 HS
7307 99
-005 HS
7308 10
-009 HS
7308 20
-000 HS
7308 30
-001 HS
ex 7308 -40
-011 Stempel und Streben oder Verschalungen für Bergwerke
ex 7308 -40
-996 Andere als Stempel und Streben oder Verschalungen für Bergwerke
7308 90
-007 HS
ex 7309 00
-016 Für Haushaltszwecke
ex 7309 00
-991 Andere als filr Haushaltszwecke
ex 7310 10
-013 Sammelbehllter und lhnliche Behllter
ex 7310 10
-998 Andere als Sammelbebllter und lhnliche Behilter
ex 7310 21
-017 Kannen
ex 7310 21
-992 Andere als Kannen
ex 7310 29
-011 Sammelbehllter und ihnliche Behllter
ex 7310 29
-996 Andere als Sammelbehllter und lhnliche Behllter
7311 00
-002 HS
7312 10
-002 HS
7312 90
-000 HS
7313 00
-000 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1561
7314 11
-003 HS
731419
-007 HS
731420
-001 HS
7314 30
-002 HS
7314 41
-006 HS
7314 42
-009 HS
7314 49
-000 HS
7314 .50
-004 HS
7315 11
-002 HS
7315 12
-005 HS
7315 19
-006 HS
7315 20
-000 HS
7315 81
-009 HS
7315 82
-002 HS
7315 89
-003 HS
7315 90
-007 HS
7316 00
-007 HS
ex 7317 00
-015 Kratz.enstifte
ex 7317 00
-990 Andere als Krau.enniftc
7318 11
-009 HS
7318 12
-002 HS
7318 l3
-005 HS
731814
-008 HS
7318 15
-OOJ HS
7318 16
-004 HS
7318 19
-003 HS
7318 21
-000 HS
7318 22
-003 HS
7318 23
-006 HS
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
7318 2-4
-009 HS
7318 29
-004 HS
7319 10
-005 HS
7319 20
-006 HS
7319 30
-007 HS
7319 90
-003 HS
7320 10
-001 HS
7320 20
-002 HS
7320 90
-009 HS
7321 11
-003 HS
7321 12
-006 HS
7321 13
-009 HS
7321 81
-000 HS
7321 82
-003 HS
7321 83
-006 HS
7321 90
-008 HS
732211
-002 HS
7322 19
-006 HS
7322 90
-007 HS
7323 10
-008 HS
7323 91
-009 HS
7323 92
-002 HS
7323 93
-005 HS
7323 94
-008 HS
7323 99
-003 HS
7324 10
-007 Hs·
7324 21
-001 HS
7324 29
-005 HS
ex 7324 90
-014 Spülkästen mit Verbindungmilcken
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1563
ex 7324 90
-999 Andere als Spülkisten mit Verbindungsstücken
7325 10
-006 HS
ex 7325 91
-016 Mahlkörper
ex 7325 91
-991 Andere als Mahlkörper
ex 7325 99
-010 Tiegel
ex 7325 99
-995 Andere als Tiegel
7326 11
-008 HS
732619
-002 HS
7326 20
-006 HS
7326 90
-003 HS
7614 10
-009 HS
7614 90
-007 HS
7616 10
-007 HS
7~16 90
-005 HS
8202 10
-003 HS
8306 30
-004 HS
8310 00
-004 HS
8407 10
-004 HS
8409 91
-003 HS
ex 8409 99
-991 Andere als Rohteile von Motoren (mit einer Leistung von mehr als 132,-48
kW)
8413 30
-007 HS
ex 8413 40
-992 Andere als: mit einer Leistung von mehr als 20 m'/h
8413 so
. 841360
-009 HS
-000 HS
ex 8413 70
-995 Andere als Tauchpumpen
ex 8413 81
-999 Andere als Heizkesselpumpen für einen Ausstoßdruck von mindestens 169
atU, mit einer Förderleistung von M - 300 t/h bei einer Temperatur von
mehr als t - ISO °C, mit einer Umlaufgeschwindigkeit von mehr als
n - 3 000; Arbeitspumpen for die Mineralölindustrie, for Flüssigkeiten mit
einer Temperatur von mehr als 400 °C und einer Dichte von mehr als 900
kp/m'; Rockförderpumpen mit einer Förderleistung von mehr als
M - 300 t/h; tragbare Abwasserpumpen (Tauchpumpen); Kolbenpumpen
mit einer Förderleistung von Q - 300 m'/h; Bergwerkspumpen für eine
Förderhöhe von H - 500 m oder mehr; Beton- und Mörtclpumpen mit
Druckverbindung, Durchmesser mehr als 400 mm; Druckerhöherpumpen
für Mineralöle, Ammoniak-Kühlmittelpumpen mit einer Förderleistung
von 2 bis 12 m„ Förderhöhe 30-40 m
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
•
8 13 82
-008 HS
•
ex 8 13 91
-990 Andere als: für Kreiselpumpen (Tauchpumpen), für Pumpen der Unterpo-
• • •
sitionen 8 13 11-017, 8 13 40-017 und 8 13 81-014
•
8 13 92
-009 HS
••
8 1 20
-005 HS
••
8 1 30
-006 HS
8• lHO
-007 HS
•
8 1-4 80
-995 Andere als: mit Filter; Spezialpumpen
•
ex 8 1-4 90
-996 Andere als: für Pumpen für Haushaluzwecke; fur Spezialpumpen; für
Pumpen der Unterpositionen 8414 10, IUf 20, 8414 30, 8.f 14 O, •
•• •• ••
8 1 51-995, 8 1 59-ffi, 8 1 60-993; für Pumpen mit Filter
•
8 18 21
-00 • HS
•
8 18 22
-007 HS
•
8 18 29
-008 HS
8•18 30
-002 HS
• •
8 18 O
-003 HS
•
ex 8 18 91
-010 Für Haushalugerlte
•
8 2211
-006 HS
•
8 22 19
-000 HS
•
8 22 20
-004 HS
ex 8•22 30
-m Andere als: Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen und V er-
packen von mindestens 5 000 1-Liter-Kunsutoffflascben pro Stunde
• •
8 22 0
-006 HS
ex 8•22 90
-995 •
Andere als für Maschinen und Apparate der Unterposition 8 22 30-01 •
ex 8•26 20
-019 Spezialkrane
•
ex 8 26•41
-OJ.4 Spezialmaschinen
• •
ex 8 26 9
-018 Spezialmaschinen
•
ex 8 28 31
-011 Spezialmaschinen
ex 8•28 32
-01 • Spezialmaschinen
•
ex 8 28 33
-017 Spezialmaschinen
ex U28 90
-01 • Spezialmaschinen
•
8 29 11
-009 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1565
•
8 29 \9
-003 HS
ex 8429 40
-027
•
ex 8 29 51
-021 In Tauchbauweise (unterirdisch)
•
ex 8 29 52
-02 • In Tauchbauweise (unterirdisch)
ex 8429 59
-02S Bagger, Schurflader
8433 11
-002 HS
8433 19
-006 HS
8433 20
-000 HS
•
8 33 30
-001 HS
8433 0 •
-002 HS
8433 52
-009 HS
8433 53
-002 HS
8433 59
-000 HS
80360
-004 HS
•
8 33 90
-007 HS
•
8 3S 10
-007 HS
•
8 35 90
-OOS HS
ex 8•• 2 50
-010 Klischees, Druckplaucn, DNckzylinder, ausgenommen Lithograpluesteine
ex 844311
-018 Tenildrudunasc:hen; Maschinen zum Bedrucken von Hluten, Tapeten,
Einpackpapier, Linoleum
ex 8443 12
-011 R.ouäons-Offseunaschinen mit vier Rollen, mehr als 20 000 U/min
ex 8+43 19
-012 Textildruckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von .Hluten, Tapeten,
Einpackpapier, Linoleum
••
ex 8 3 21
-019 Textildruckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Hluten, Tapeten,
Einpackpapier, Linoleum
•
ex 8 43 29
-013 TextildNckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Hluten, Tapeten,
Einpackpapier, Linoleum
ex 8443 30
-017 Textildruckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Hlutcn, Tapeten,
Einpackpapier, Linoleum
ex 8443 50
-019 TextildNckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Häuten, Tapeten,
Einpackpapier, Linoleum
ex 8443 90
-013 Von Maschinen der Unterpositionen 8443 11-018, 8443 19-012,
8443 21-019, 8443 29-013 und 8443 30-017
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 8458 11
-995 Andere als: Spitzendrehmaschinen; andere Senkrecht-Drehmaschinen
ex 8458 19
-999 Andere als: Spezial-Wellendrehmaschinen; andere Spitzendrehmaschinen;
andere Senkrecht-Drehmaschinen
ex 8458 91
-993 Andere als: andere als Rcvolverdrehmaschinen; andere Drehautomaten
und Spezialdrehmaschinen (einschließlich halbautomatische Drehmaschi-
nen)
Andere als: andere als R.evolvenh:ehmaschinen; andere Drehautomaten
und Spezialdrehmaschinen (einschließlich halbautomatische Drehmaschi-
nen)
8470 so
-004 HS
8481 20
-007 HS
8481 30
-008 HS
8481 40
-009 HS
8481 80
-003 HS
8481 90
-004 HS
ex 8482 10
-999 Andere als: Prlzisions-Kugellager nach internationalen Normen (ISO)
(Kennzeichn. P6, PS, P4, SP, UP), ausgenommen einreihige Tiefbcttkugel-
lager mit einem lußeren Durchmesser von weniger als 150 mm; Pendel-
kugellager mit einem lußeren Durchmesser von weniger als 110 mm; ge-
rluscharme Kugellager (Kennzeichn. P006, 06, Cf. Cg), ausgenommen
einreihige Tiefbettkugellager mit einem lußeren Durchmesser von weniger
als 70 mm; einreihige Tiefbcttkugellager, Serien 60, 62, 63, ein- oder beid-
seitig mit Druckplatte oder Kautschukunterlage, mit lußeren Durchmesser
von mehr als 70 mm, sowie Kugellager anderer Serien in allen Abmessun-
gen; Kugellager in Sonderausfuhrungen mit Spezialkennzeichnung (ISO)
(POi, P02, P03, P04, POS, Cl, C2, C3, C4, CS); ausgenommen sind ein-
reihige Tiefbettkugellager mit einem lußeren Durchmesser von weniger als
1SO mm sowie Pendelkugellager mit einem lußeren Durchmesser von we-
niger als 100 mm; Kugellager aus hitzebestlndigen Werkstoffen mit Spe-
zialkennzeichnung (S 1, S2, S3, S4): Kugellager mit besonderer KJ.figaus-
führung (z.B. J, Y, M, F, 1.., T, TI-1, TN) oder ohne Klfig (V); paarweise
angeordnete Prizisionskugellager mit entsprechender Kennzeichnung; ein-
reihige Kugellager mit Vierpunkt-Auflage (getrennter innerer Laufring)
der Serien Q12 bzw. Qt3; Kugellager mit einem äußeren Durchmesser
von weniger als 10 mm
ex 8482 20
-990 Andere als: Kegelrollenlager entsprechend der Unterposition 8482 10-014,
Hochleistungs-Kegelrollenlager mit einem zusltzlichen Buchstaben als
Kennzeichnung (C oder A oder HL}, ausgenommen Kegellager mit einem
äußeren Durchmesser von weniger als 110 mm
ex 8482 30
-991 Andere als: Tonnenlager entsprechend den Unterpositionen 8482 10-014
und 8482 20-015
ex 8482 so
-993 Andere als: Zylinderrollenlager entsprechend den Unterpositionen
8482 10-014 und 8482 20-015
8482 80
-002 HS
8483 20
-005 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1567
8• 83 30
-006 HS
8• 83 40
-007 HS
8• 83 so
-008 HS
8• 83 60
-009 HS
•
8 83 90
-002 HS
8508 10
-006 HS
8508 20
-007 HS
8508 80
-003 HS
8509 10
-005 HS
8509 20
-006 HS
8509 30
-007 HS
8509 40
-008 HS
8509 80
-002 HS
8511 10
-000 HS
8511 20
-001 HS
8511 30
-002 HS
8511 -40
-003 HS
ex 851! SO
-013 Gleichstrom-Lichtmaschinen
ex 8511 50
-022 Wechselstrom-Lichtmaschinen
ex 8511 50
-998 Andere als: Gleichstrom-1.ichunaschinen; Wechselstrom-1.ichunaschinen
8511 80
-007 HS
ex 8511 90
-017 Teile von Waren der Unterpositionen 8511 '40 und 8511 50-013
ex 851190
-992 Andere als: Teile von Waren der Unterpositionen 8511 -40 und
8511 50-013
8517 10
-00-4 HS
8517 20
-005 HS
8517 30
-006 HS
8517-40
-007 HS
8517 81
-004 HS
8517 82
-007 HS
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
8517 90
-002 HS
8521 10
-007 HS
8521 90
-005 HS
8524 10
-004 HS
8524 21
-008 HS
8524 22
-001 HS
ex 8525 10
-012 Für Rundfunk und Fernsehen
ex 8525 10
-997 Andere als für Rundfunk und Fernsehen
8525 20
-004 HS
8525 30
-005 HS
8526 10
-002 HS
8526 91
-003 HS
ex 8526 92
-990 Andere als für Spielzeuge
8527 19
-008 HS
ex 8528 10
-019 In gemeinsamem Gehäuse
ex 8528 10
-994 Andere als: in gemeinsamem Gehäuse; nicht montierte Farbfernseh-Emp-
fangsgeräte (SKD und CKD)
ex 8528 20
-010 In gemeinsamem Gchä.use
8529 10
-009 HS
8529 90
-007 HS
8534 00
-000 HS
8535 10
-000 HS
8536 10
-009 HS
8536 20
-000 HS
8536 30
-001 HS
8536 41
-005 HS
8536 42
-008 HS
ex· 8536 50
-012 Fernbedienungsschalter
ex 8536 50
-997 Andere als Fernbedienungsschalter
8536 61
-007 HS
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1569
8536 69
-001 HS
8536 90
-007 HS
ex 8537 10
-017 Schalttafcln
ex 8537 10
-992 Andere als Schalttafeln
ex 8537 20
-018 Schalttafeln
ex 8537 20
-993 Andere als Schalttafeln
ex 8542 11
-012 Programmschalter, Anzeigevorrichtungen
ex 85'42 19
-016 Elektrooptische Gerlite
ex 85'4'4 11
-995 Andere als mit Teflon isolien
ex 85'4'4 19
-999 Andere als mit Teflon isolien
85'4'4 20
-009 HS
85H 30
-000 HS
85'4'4 '41
-00'4 HS
85'4'4 '49
-008 HS
85'4'4 51
-005 HS
:.
.-
.... 85'4'4 59
-009 HS
85'4'4 60
-003 HS
ex 85'4'4 70
-013 Aus rohen optischen Glasfascrn hergestellt
ex 85'4'4 70
-022 Aus bearbeiteten optischen Glasfasern hergestellt
85'45 11
-000 HS
85'45 19
-oo• HS
ex 85'45 90
-01'4 Lampenkohlen fur Bogenlampen, Batteriekohlen
8601 10
-006 HS
8601 20
-007 HS
8602 10
-005 HS
8602 90
-003 HS
ex 860'4 00
-996 Andere ab: Wagen mit Gleisstopfmaschinen und Gleiskorrekturwagen, für.
Eisenbahn und Straßenbahn
8605 00
-001 HS
ex 8702 10
-017 Omnibusse, 130-150 PS (95-110 kW), mit wassergekühltem Sechszylin-
dermotor, mit einer Breite von 2 300 mm und einer Linge von 7 200 mm
und mehr bis 7 '400 mm, Zollsatz 20 0/o im Rahmen eines Zollkontingenu
von 750 000 US-Dollar
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 8702 10
-992 Andere als: Omnibusse, 130-150PS(95-110 kW), mit wasscrgekühltem
Sechszylindermotor, mit einer Breite von 2 300 mm und einer Länge von
7 200 mm und mehr bis 7 400 mm, Zollsatz 20 % im Rahmen eines Zoll-
kontingents von 750 000 US-Dollar
HS
8703 10
-007 HS
ex 8703 21
-010 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre,
ohne Katalysator
ex 8703 21
-029 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre, mit
Katalysator
ex 8703 21
-038 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, ohne
Katalysator
ex 8703 21
-0-47 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit
Katalysator
ex 8703 21
-995 Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht ilter als
vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile),
nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen (einschließlich
Wohnmobile), älter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (ein-
schließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 22
-013 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre,
ohne Katalysator
ex 8703 22
-022 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre, mit
Katalysator
ex 8703 22
-031 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, ohne
Katalysator
ex 8703 22
-040 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit
Katalysator
ex 8703 22
-998 Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht llter als
vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile),
nicht llter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen (einschließlich
Wohnmobile), llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (ein-
schließlich Wohnmobile), llter als vier Jahre, mit Katalysator
"' ex 8703 23
-016 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
l 600 m, oder weniger, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator
ex 8703 23
-02S Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
1 600 m• oder weniger, nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 23
-034 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
2 000 m, oder weniger, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator
ex 8703 23
-043 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
2 000 m• oder weniger, nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 23
-0S2 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
mehr als 2 001 m,, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1571
ex 8703 23
-061 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
mehr als 2 00 t m', nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 23
-070 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
J 600 m' oder weniger, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator
tx 8703 23
-089 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
1 600 m' oder weniger, älter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 23
-098 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
1 601 bis 2 000 m1, ilter als vier Jahre, ohne Katalysator
ex 8703 23
-10'4 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
1 601 bis 2 000 m', llter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 23
-113 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
mehr als 2 001 m', älter als vier Jahre, ohne Katalysat0r
ex 8703 23
-122 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
mehr als 2 001 m', älter als vier Jahre, mit Katalysat0r
ex 8703 23
-991 Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hub-
raum von 1 600 m' oder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysa-
t0r; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von
J 600 m' oder weniger, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysat0r; Perso-
nenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von 2 000 m'
oder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen
1
(einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von 2 000 m oder weni-
ger, nicht älter als vier Jahre, mit K~talysator; Personenwagen und Wohn-
mobile mit einem Hubraum von mehr als 2 001 m>, nicht llter als vier
Jahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hub-
raum von 1 600 m• oder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysa-
tor; Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 1 600 m1
oder weniger, llter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen und
Wohnmobile mit einem Hubraum von 1 601 bis 2 000 m•, llter als vier
Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile mit einem
Hubraum von l 601 bis 2 000 m•, llter als vier Jahre, mit Katalysator; Per-
sonenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von mehr als 2 001 m',
llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile
mit einem Hubraum von mehr als 2 001 m>, llter als vier Jahre, mit Kata-
lysator
ex 8703 2•
-019 Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, ohne Kataly-
sator
ex 8703 2•
-028 Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysa-
tor
ex 8703 2-4
-037 Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier Jahre, ohne Katalysator
tx 8703 2•
-0'46 Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 2'4
-994 Andere als: Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre,
ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier
Jahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier
Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier
Jahre, mit Katalysator
ex 8703 31
-011 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht llter als vier Jahre,
ohne Katalysator
ex 8703 31
-020 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht llter als vier Jahre, mit
Katalysator
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 8703 31
-039 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, ohne
Katalysator
ex 8703 31
-048 Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit
Katalysator
ex 8703 31
-996 Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als
vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile),
nicht llter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen (einschließlich
Wohnmobile), llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (ein-
schließlich Wohnmobile), llter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 32
-014 Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder
weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator
ex 8703 32
-023 Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder
weniger, nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 32
-032 Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO
mS, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator
ex 8703 32
-041 Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO
m', nicht llter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 32
-oso Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder
weniger, älter als vier Jahre, ohne Katalysator
ex 8703 32
-069 Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder
weniger, llter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 32
-078 Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO
m•, llter als vier Jahre, ohne Katalysator
ex 8703 32
-087 Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO
m', llter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 32
-999 Andere als: Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von
2 000 m' oder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Peno-
nenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m• oder weni-
ger, nicht llter ab vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohn-
mobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 500 m>, nicht llter als vier
Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile mit einem
Hubraum von 2 001 bis 2 S00 m•, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysa-
tor; Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m•
oder weniger, llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und
Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m• oder weniger, llter als vier
Jahre, mit Katalysator; Penonenwagen und Wohnmobile mit einem Hub-
raum von 2 001 bis 2 500 m', llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Perso-
nenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 500 m',
llter als vier Jahre, mit Katalysator
ex 8703 33
-017 Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, ohne Kataly-
sator
ex 8703 33
-026 Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysa-
tor
ex 8703 33
-035 Personenwagen und Wohnmobile, lJter als vier Jahre, ohne Katalysator
Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier Jahre, mit Katalysator
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1573
ex 8703 33
-992 Andere als: Personenwagen und Wohnmobile, nicht älter als vier Jahre,
ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, nicht älter als vier
Jahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, älter als vier
Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, älter als vier
Jahre, mit Katalysator
8704 10
-006 HS
870-4 21
-000 HS
ex 870'4 22
-012 Straßen- und Gellndefahruuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t
ex 8704 22
-997 Andere als: Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 10 t; Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis
14 000 kg, 100--300 SAE-PS (73,S-220 kW)
ex 870'4 23
-01S Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 20 t
ex 8704 23
-990 Andere als: Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 20 t
8704 31
-001 HS
ex 870'4 32
-013 Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t
ex 8704 32
-022 Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis 14 000 kg, 100--300 SAE-PS
(73,S-220 kW)
.:.:,.. ex 8704 32
-998 Andere als: Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 10 t; Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis
14 000 .kg, 100--300 SAE-PS (73,S-220 kW)
ex 870'4 90
-013 Straßen- und Gellndcfahruuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t
ex 870-4 90
-022 Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis 14 000 kg, 100--300 SAE-PS
(73,S-220 kW)
ex 870'4 90
-998 Andere als: Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 10 t; Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis
14 000 kg, 100--300 SAE-PS (73,S-220 kW)
ex 870S 90
-030 Gleiskettenfahrzeuge (Spezialfahrzeuge) mit einem Gewicht von 1 800 bis
15 S00 kg und einer Mocorleistung von 113 bis 187 SAE-PS; Spezialfahr-
zeuge auf Rldem, mit einem Gewicht von S 300 bis 11 000 kg und einer
Mocorleistung von 74 bis 180 SAE-PS; Abschleppwagen mit einem Ge-
wicht von 11 400 bis 1S 800 kg und einer Motorleistung von 300 bis 1 000
BHP; Schneeräumfahrzeuge mit Gebläse, mit einem Gewicht von 8 700 bis
11 400 kg und einer Mot0rleistung von 100 bis 300 SAE-PS; Gebllse mit
einem Gewicht von 400 bis 4 800 kg; Schneerlumfahrzeuge mit Kehrvor-
richtung, mit einem Gewicht von 5 300 bis 12 500 kg und einer Mocorlei-
stung von 100 bis 300 SAE-PS; Gesundheiudienstfahruuge mit einem Ge-
wicht von 6 000 bis 14 000 kg und einer Motorleistung von l 00 bis 300
SAE-PS; Schneemobile mit einem Gewicht von 140 bis 370 kg und einer
Motorleistung von 1S bis 60 SAE-PS
ex 8706 00
-012 Fahrgestelle für Omnibusse, aus Vierkantstahl, in Längen zwischen 7 ,2
und 7,4 m oder 10,5 und 12 m, mit wassergekühltem Dieselmotor mit ei-
ner Leistung von 130 bis 260 DIN-PS, mit Synchrongetriebe, Starrachsen,
hydraulischer Lenkung, Blatt- oder Luftfederung und Stabilisatoren
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 8706 00
-997 Andere als: Fahrgestelle für Omnibusse, aus Vierkantstahl, in Lingen zwi-
schen 7,2 und 7,• m oder 10,S und 12 m, mit wassergekühltem Dieselmo-
tor mit einer Leistung von 130 bis 260 DIN-PS, mit Synchrongetriebe,
Starrachsen, hydraulischer Lenkung, Blau- oder Luhfederung und Stabili-
satoren
8707 10
-003 HS
8707 90
-001 HS
ex 8708 10
-996 Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für
Ackerschlepper und für Straßen- und Gelindefahrzeuge mit einem zullssi-
gen Gesamtgewicht von mehr als l Ot
8708 21
-006 HS
ex 8708 29
-99• Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für
Ackerschlepper und für Straßen- urid Gelindefahrzeuge mit einem zullssi-
gen Gesamtgewicht von mehr als 10 t
8708 31
-007 HS
ex 8708 39
-995 Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für
Ackerschlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zullssi-
gen Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 •o
-999 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 50
-990 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und für Straßen- und Geländefahncuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 60
-991 Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für
Ackerschlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 70
-992 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und für Straßen- und Gellndefahrz.euge mit einem zullssigen
Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 80
-993 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und für Straßen- und Gellndefahneuge mit einem zullssigen
Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 91
-997 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und fur Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zullssigcn
Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 92
-990 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zuliissigen
Gesamtgewicht von mehr als 10 t
ex 8708 93
-993 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und für Straßen- und Gellndcfahrzeuge mit einem zuliissigen
Gesamtgewicht von mehr als l O t
ex 8708 9•
-996 Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-
schlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zullssigen
Gesamtgewicht von mehr als 10 t
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1575
ex 8708 99
-991 Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für
Ackerschlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht von mehr als 10 t
8801 10
-002 HS
8801 90
-000 HS
8802 20
-002 HS
8802 30
-003 HS
8802 40
-00 • HS
ex 8802 50
-01 • Mit Sende-/Empfangsgerät
ex 8802 50
-023 Mit Meß- und Kontrollgeräten
ex 8802 50
-999 Andere als: mit Sende-/Empfangsgerät; mit Meß- und Kontrollgeräten
ex 8803 90
-017 Teile von Waren der Position 8801
ex 8803 90
-026 Teile von Luftfahrzeugen mit Sende-/Empfangsgerät
ex 8803 90
-035 Teile von Luftfahrzeugen mit Meß- und Kontrollgeriten
ex 8803 90
-992 Andere als: Teile von Waren der Position 8801; Teile von Luftfahrzeugen
mit Sende-/Empfangsgerät; Teile von Luftfahrzeugen mit Meß- und Kon-
trollgeriten
8901 10
-005 HS
8901 20
-006 HS
8901 30
-007 HS
8901 90
-003 HS
8903 10
-003 HS
8903 91
-00 • HS
8903 92
-007 HS
8903 99
-008 HS
8904 00
-001 HS
ex 8905 10
-010 Schwimmkrane
ex 8905 10
-995 Andere als Schwimmkranc
8905 20
-002 HS
8905 90
-009 HS
8906 00
-009 HS
8907 10
-009 HS
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
8907 90
-007 HS
900'4 90
-00'4 HS
ex 9007 11
-QlS Mit eingebautem Tonaufnahmegerit
ex 9007 11
-990 Andere als mit eingebautem Tonaufnahmegerät
ex 9007 19
-019 Mit eingebautem Tonaufnahmegerit
ex 9007 19
-99'4 Andere als mit eingebautem Tonaufnahmegerit
9007 21
-007 HS
9007 29
-001 HS
ex 9007 91
-013 Für Filmkameras mit eingebautem Tonaufnahmegerit
ex 9007 91
-998 Andere als für Filmkameras mit eingebautem Tonaufnahmegerät
9007 92
-007 HS
9018 '41
-005 HS
ex 9018 '49
-993 Andere als Dentalstühle mit eingebauter zahnirztlicher Ausrüstung
9018 so
-003 HS
ex 9018 90
-016 Elektroenzephalographen; Gerlte für Mikrowellen-Elektrotherapie
ex 9018 90
-991 Andere als Elektroenzephalographen; Gerite für Mikrowellen-Elektrothe-
rapie
ex 9026 10
-026 Zum Messen oder Überwachen der Füllhöhe von Flüssigkeiten
ex 9027 10
-991 Andere als elektronische
ex 9027 90
-999 Andere als: Teile und Zubehör für Waren der Unterposition 9027 10-991;
Teile und Zubehör für Waren der Unterposition 9027 10-999; Teile und
Zubehör für elektronische Apparate und Gerite, einschließlich Mikrotome
9302 00
-006 HS
9303 10
-006 HS
9303 20
-007 HS
9303 30
-008 HS
930.f 00
-00'4 HS
9305 10
-00'4 HS
9305 21
-008 HS
930.S 29
-002 HS
ex 9305 90
-011 Aus Kautschuk (ausgenommen Hankautschuk)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1577
ex 9305 90
-020 Aus Leder oder rekonstituienem Leder
ex 9305 90
-039 Aus Spinnstoffen
ex 9305 90
-996 Andere als: aus Kautschuk (ausgenommen Hartkautschuk); aus Leder oder
rekonst.ituiertem Leder; aus Spinnstoffen
9306 10
-003 HS
9306 21
-007 HS
9306 29
-001 HS
9306 30 ..
-005 HS
9306 90
-001 HS
9307 00
-001 HS
9401 10
-001 HS
9401 20
-002 HS
9401 30
-003 HS
9401 40
-004 HS
9401 so
-005 HS
"<
9401 61
-009 HS
9401 69
-003 HS
9401 71
-000 HS
9401 79
-004 HS
ex 9401 80
-017 Aus Stein
ex 9401 80
-992 Andere als aus Stein
9402 10
-000 HS
9402 90
-008 HS
9403 10
-009 HS
ex 9403 20
-019 T oilettenschrinke
ex 9403 20
-994 Andere als Toilettenschrlnkc
9403 30
-001 HS
9403 40
-002 HS
9403 50
-003 HS
ex 9403 60
-013 T oileuenschrlnke
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
ex 9403 60
-998 Andere als Toilettenschränke
9403 70
-005 HS
ex 9403 80
-015 Aus Stein
ex 9403 80
-990 Andere als aus Stein
9403 90
-007 HS
ex 9405 10
-016 Aus Holz; aus Mctalli aus Glas; aus Geflechten
ex 9405 JO
-025 Scheinwerfer
ex 9405 10
-991 Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten; Scheinwerfer
ex 9405 20
-017 Aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten
ex 9405 20
-992 Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten
ex 9405 40
-019 Aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten
ex 9405 40
-994 Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten; Scheinwerfer
ex 9405 50
-010 Aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten
ex 9405 50
-995 Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten
ex 9406 00
-014 Aus Holz; aus Eisen
ex 9406 00
-999 Andere als: aus Holz; aus Eisen
9502 10
-003 HS
9502 91
-004 HS
9502 99
-008 HS
ex 9601 10
-016 Elfenbein, bearbeitet
ex 9601 10
-025 Waren aw Elfenbein
ex 9601 90 ·
-014 Schildpatt, bearbeitet
ex 960190
-023 Perlmutter oder Bein, bearbeitet
ex 9601 90
-032 Waren aus Schildpatt oder Bein
ex 9601 90
-999 Andere als: Schildpatt_ bearbeitet; Perlmutter oder Bein, bearbeitet; Waren
aus Schildpatt oder Bein
ex 9602 00
-014 Pflanzliche oder mineralische Schnittstoffe, bearbeitet; künsdiche Bienen-
waben und Gelatinekapseln
ex 9602 00
-023 Waren aus pflanzlichen und mineralischen Schnittstoffen
ex 9602 00
-999 Andere als: pflanzliche oder mineralische Schnittstoffe, bearbeitet; künstli-
che Bienenwaben und Gclatinekapseln; Waren aus pflanzlichen und mine-
ralischen Schnittstoffen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1579
9603 10
-005 HS
9603 30
-007 HS
9603 '40
-008 HS
9603 so
-009 HS
ex 9603 90
-012 Von Hand zu führenc1e mechanische Fußbodenkehrer; Pinselköpfe
ex 9603 90
-997 Andere als: von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer; Pinsel-
köpfe .
9608 10
-000 HS
9608 20
-001 HS
9608 31
-005 HS
9608 39
-009 HS
9608 -40
-003 HS
9608 so
-00'4 HS
9608 60
-005 HS
9609 10
-009 HS
9609 20
-000 HS
ex 9609 90
-016 Pastcllstifte und Zeichenkohle
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Via
Liste der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren
Un\arischcs Warenbezeichnung
Code- 'crzcichnis
11-1 Steinkohle
11-5 Konzentrierte oder agglomerierte Brennstoffe
12-1 Eisenerz
12-60-000 Bauxit
13-15-900 Andere Edelsteine und Halbedelsteine (ausgenommen Industriediamanten)
13-71-000 Zerkleinene Steine
21-12-000 Pclletiene Erze
21-13-000 Agglomerat
23-9 Edelmetalle und Legierungen
ex 29 Bestecke, Geschirr und andere An.ikel für den Tischgebrauch, aus Edelmetallen
29-71-1 Münzen, Plaketten und Anstecknadeln aus Metall (gesetzliche Zahlungsmittel dürfen
nicht eingefühn werden)
29-80-000 Waffen
29-90-000 Munition, Sprengstoff
32-90-000 Anilleriewaffen, andere Sonderausrüstung
41-32 Personenwagen
41-6 Luhfahrzeuge
41-80-000 Spezialfahrzeuge
41-90-000 Spezialfahrzeuge, Spezialwasserfahrzeuge und Pontons
44-12-100 Gewöhnliche Fernsprechapparate (LB, CB)
44-12-200 Spezial-Fernsprechapparate
44-12-300 Münzfernsprecher
44-12-400 Serienfernsprccher
44-12-800 Andere Apparate und Geräte für automatischen Fernsprechbetrieb
44-13-310 T eilnehmerleitungssystcme mit automatischer V crmittlung
44-13-320 T elcfonzcntralen mit automatischer Vermittlung
44-13-330 Fernsprechvermittlung für ländli~he Gebiete
.f4-l3-SO0 Elektronische Fernsprech-Vermittlungseinrichtungen
.f4-13-900 Andere Fernsprech-Vermittlungseinrichtungen
.f4-14-230 T clekommunikationsausrilstung, koaxial
44-14-290 Andere Trägerfrequenzgeräte
44-14-900 Andere Telekommunikationsausrüstung
·4'4-21-100 Rundfunk-Sendegerät für den Kurz- und Mittelwellenbereich
·H-21-200 UKW-Sendegerät
44-21-300 Fernseh-Sendegerät
44-21-400 Relais
.f4-22-000 Spczial-Rundfunksendcgerät
44-23-900 Andere Scnde-/Empfangsgeräte
44-24-100 UKW-Gerlte für niedere Frequenzen
44-24-200 UKW-Geräte für mittlere Frequenzen
44-24-300 UKW-Geräte für hohe Frequenzen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1581
Ungarisches
Warenbezeichnung
Codc-Verz.cichnis
44-24-900 Andere Mikrowellengeräte
44-29-000 Andere Geräte für den Funksprech- oder Funktclegraphieverkehr
-44-32-100 Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte für Tonstudios
44-90-000 Telekommunikationsausrüstung in Sonderausführungen
46-75-100 Registrierkassen mit eingebautem Rechenwerk
46-75-200 Registrierkassen mit Buchungsvorrichtung
46-75-300 Registrierkassen in Sonderausführungen
46-75-400 Registrierkassen mit Geldrückgabevorrichtung
46-75-500 Registrierkassen in Verbindung mit Datenverarbeitungsmaschinen
46-75-900 Andere Registrierkassen und Ausrüstung für Registrierkassen
46-79-000 Andere Büroausrüstung
47-90-001 Spezialinstrumente
51-22-130 Phosgen
ex 51-33-900 Phosphoroxychlorid
51-35-100 Hydrogenfluorid
ex 51-65-100 Natriumsulfid
ex 51-66-100 Ammoniumhydrogenfluorid, Kaliumfluorid, N atriumhydrogenfluorid, N atriumfluo-
rid
ex 51-66-200 Arsentrichlorid
ex 51-67-100 Cyanogenchlorid, Hydrogencyanid, Kaliumcyanid und Natriumcyanid
51-80-000 Radioaktive spaltbare Elemente und radioaktive Isotope
ex 51-94-000 Phosphortrichlorid, Thionylchlorid, Phosphorpentachlorid
ex 51-95-000 Phosphorpenwulfid
51-99-000 Abflille von anorganischen chemischen Erzeugnissen zum Wiedergewinnen
52-13-118 Gcslnigte Derivate von Freon und Halon
ex 52-13-119 Ethanolchlorid
ex 52-14-190 Dicthylcthanolamin, Diisopropyl-beta-aminoethanthiol, Diisopropyl-beta-aminoetha-
nol, Diisopropyl-beta-aminoethylchlorid, Diisopropylamin, Dimethylamin, Dimethyl-
aminhydrochlorid, T ricthanolamin
ex 52-14-790 Trichlomiuomethan
ex 52-14-800 Dimcthylmethylphosphonat, Dimethylbydrogenphosphit, Methylphospbonyldichlorid,
Mcthylphosphonyldißuorid, Thiodiglycol, T rimcthylpbosphit, Diediylethylphospho-
nat, Diethylmediylphosphonit, Diediyl-N, N-dimediylphosphoramidat, Diediylphos-
phit, Dimcthylethylphosphonat, O-Ethyl-2-diisopropyf-aminoethylmcthylphosphonit
(QL), EthylphosphonyldicbJorid, Ethylphosphonyldißuorid, EthylphosphonyldicbJo-
rid, Ethylphosphonyldifluorid, Mcthylphosphonyldichlorid, Mcthylphosphonyldifluo-
rid, Tricthylphosphit
ex 52-22-42 Phenyl-1; Propan-2-ol
ex 52-25-190 Anthranilsäure
ex 52-23-190 Phcnylessigslure
52-12-581 Essigslureanhydrid
ex 52-12-340 Ethylcthcr
ex S2-35-900 Piperidin
ex 52-23-190 Benzylslurc, Methylbenzylat
ex S2-35-900 3-Hydroxy-l-methylpipcrdin
ex s2:..)6-900 Pinakolon, Pinakolalkohol, Chinuclidin-3-ol, Chinuclidin-3-on
53-11-200 Aminosluren
S3-12 Alkaloide
10
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Ungarisches
Code-Verzeichnis Warenbezeichnung
53-30-001 Arzneiwaren für die Humanmedizin, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausge-
nommen serobakteriologische Zubereitungen
53-41-000 Menschliches Serum
53-44-000 Vitaminkonzentrate
53-5 _Andere Zubereitungen für die pharmazeutische Industrie
53-61-000 Arzneiwaren für die Zahnmedizin
53-81-000 Nahrungsmittelzubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf
53-90-000 Spezialprodukte für die pharmazeutische Industrie
54-21-310 Haushaltskoks
54-26-000 Holzkohle
56-19-000 Abfälle der Kautschukindustrie
56-80-000 Spezialprodukte der Kautschukindustrie
57-00-000 Spezialprodukte aus Kunststoff
ex 57-19 MDI
57-29-000 Abfall von Ausgangsstoffen für die Kunststoffverarbeitung
57-41-000 Thermoplastischer Schaumstoff
57-42-000 Wärmehänender Schaumstoff
57-43-900 Anderer Schaumstoff
57-91-000 Profilfasern, durch Spalten hergestellt
57-98-000 Abfälle von der Herstellung synthetischer Chemiefasem
57-99-000 Abfälle von der Herstellung von Kunststoffen
58-10-000 Einweich- und Spülmittel
58-2 Reinigungsmittel und Geschirrspülmittel
58-3 Seife
59-00-000 Andere Spezialprodukte der chemischen Industrie
59-26 Industrielle· Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel
59-80-000 Schießpulver, Sprengstoffe, pyrotechnische Artikel
62 Waren der Bautischlerei
63-25-000 Gebrauchsartikel aus Holz, für die Landwinsc:haft
63-27-000 Gebrauchsartikel aus Holz, fur Schul• und Bürobedarf
63-28 Gebrauchsartikel aus Holz, für Haushaltszwecke
64 Waren der Möbelindustrie
65-53-100 Hefte
65-54-300 Papier in Rollen, für Bürozwecke und technische Zwecke
65-81-000 Sulfitablaugen
66-63-100 Briefmarken
67-61 Handkoffer, Schulranzen, Dokumentenkoffer und Aktentaschen, Brieftaschen, aus
Leder
67-62-000 V erschiedenc T aschcn
67-63-000 Verschiedene kleine Artikel
67-64-000 Andere Galanteriewarcn, aus Leder
67-65-000 fertige Kappen und fertiges Bekleidungszubehör, aus Leder
67-70-000 Waren zu technischen Zwecken und andere Waren, aus Leder
67-81-000 Nebenerzeugnisse der Leder- und Pelzwarenindustrie
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1583
Ungarisches
Code-Verzeichnis Warenbezeichnung
67-82-000 Abfälle der Leder- und Pelzwarenindustrie
67-91-000 Andere Waren der Lederindustrie
.68-1 Schuhe aus Leder und Lederersatzstoffen
68-2 Pantoffeln
68-3 Schuhe aus Kautschuk
68-4 Schuhe aus Kunststoff
68-80-000 Abflllc der Schuhindustrie
69-3 Schmuckwaren, Phantasieschmuck, Galanteriewaren und Raucherzubehör
69-40-000 Schreibartikel
69-51-230 Verschiedene Sporn.raffen
69-52-710 Schallplatten
69-52-791 Tonblndcr mit Aufzeichnung (für Tonbandgeräte)
69-52-792 Magnetbänder mit Aufzeichnung
69-6 Bürsten, AnstreichcrpinseJ, Maurerpinsel, Besen
69-7 Korbmachcrwaren
69-92 W arcn aus Schnitz.Stoffen
69-94 Kunstgcgenstlnde, Sammlungsstücke, Antiquitäten
69-95 Waren der Volkskunst und des Kunsthandwerks
69-98-000 Brennstoffgemische aus industriellen und landwirtschaftlichen Abfl.llcn
69-99-250 Theaterrequisiten und Bühnendekorationen
69-99-252 Teile und Zubehör für Spielaut0maten
69-99-320 Verschiedene Waren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
69-99-330 Zur Wiederaufbereitung freigegebene Industrieabfälle
73-92-000 Getrlnkte und beschichtete Gewebe
In bezug auf die LiStc der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren in diesem Anhang gilt folgendes:
l. Vom l. Januar 199S bis zum 3l. Dezember 1997 wird Ungarn die am 3l. Dezember 1994 noch beste-
henden mengcnmlßigen Bcschrinkungen for Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft
bis zu einer Höhe von 40 v. H. solcher Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Ungarn beseitigen, wobei
die letzten verfügbaren Jahresstatistiken zugrunde gelegt werden.
2. In der Zeit vom l. Januar 1998 bis spätestens z.um 31. Dezember 2000 hebt Ungarn die verbleibenden
mengenmäßigen Beschränkungen auf.
3. Nach technischen Gesprächen zwischen den Venragspaneien wird Ungarn so bald wie möglich, splte-
Stens jedoch Ende 1992, die Warenliste in diesem Anhang auf die Codes des Harmonisierten Systems
(HS) umstellen. Die Handelszahlen for 1993 und splter werden auf der Grundlage der HS-Codes bzw.
der Kombinierten Nomenklatur nach deren Übernahme ersteUt.
4. Für das Jahr 1993 eröffnet Ungarn auf Antrag der Gemeinschah MengenpJafonds fur bestimmte noch
einfuhrlizenzpflichtige Waren aus der Gemeinschaft, for die in Anhang VIb keine solchen Plafonds
festgelegt sind. Die betreffenden Mengen oder Beträge werden jlhrlich um 10 v. H. erhöht, im Assozia-
tionsrat geprilft und im FaJI eines wesentlichen Anstiegs des Inlandsverbrauchs in Ungarn angepaßt, um
die Bedingungen des Marktzugangs for die Gemeinschah zu verbessern.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Vlb
1. Ungarn eröffnet für 1992 die folgenden Plafonds für Ursprungswaren der Gemeinschaft (ohne passiven
Veredelungsverkehr):
- Personenwagen (870321-870333 der ungarischen Zollnomen-
klatur) so 000 Stück
- Reinigungsmittel und andere Haushaltsehemikalien C-) 8 000 000 US-Dollar
30 000 000 US-Dollar
25 000 000 US-Dollar
- pharmazeutische Erzeugnisse (•) r•) 40 000 000 US-Dollar
- Schmuckwaren, Gegenstlnde aus Edelmetallen(•) 7 000 000 US-Dollar
- Verschiedenes (•) SO 000 000 US-Dollar
2. Diese Mengen oder Betrlge werden jlhrlich um 10 v. H. erhöht, bis die mengenmlßigen Beschrlnkun-
gen for die betreffenden Waren aufgehoben werden. Bei Personenwagen betrlgt der Steigerungssatz
jedoch 7 v. H.
3. Diese Mengen oder Beulge werden im Assoziationsrat emmals 1993 und danach jlhrlich geprüft und
im Fall eines wesentlichen Anstiegs des Inlandsverbrauchs in Ungarn angepaßt, um die Bedingungen des
Marktzugangs für die Gemeinschaft zu verbessern.
<-) Die hierunter fallenden Waren sind im Anha.na im eim.clnen aufgefohn. Die Warenbezeichnungen werden splcestens
am 31. Dezember 1992 auf HS-Codes WlllfflClk.
<-) Nach c.eduü,chea Gaprldaen mit der Gcmeimchalt Iwan Ungarn Unierkoncingence erOffnen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1585
Anhang zu Anhang VIb
Personenwagen
4132
Reinigungsmittel und andere Haushaltschemikalien
5810000 Einweich- und Spülmittel
5822100 Synthetische Waschpulver
5822300 Synthetische Waschmittel in Pastenform
5822500 Synthetische Waschmittel, flüssig
5822600 Synthetische Geschirrspülmittel
5822700 flüssige Spülmittel
5822800 Synthetische Waschmittel in Granulatform
5831000 Scheuerseife
5832000 Toilettenseife
5833000 Rasierseife
5836000 flüssige Seife
Möbel
6410110 Schlafzimmer, Stil
6-410120 Schlafzimmer, modern
. ....:. 6410210 Eßzimmer, Stil
6410220 Eßzimmer, modern
6410310 Wohnschlafzimmer, Stil
6410320 Wohnschlafzimmer, modern
6410410 Arbeitszimmer, Stil
6410420 Arbeitszimmer, modern
6410510 Andere Möbelgarnituren, Stil
6410520 Andere Möbelgarnituren, modern
6411010 KJeiderschrinke, polien, Stil
6411020 KJeiderschrlnke, polien, modern
6412010 Tische, polien, Stil
6412020 Tische, polien, modern
6413010 Sitzmöbel, polien, Stil
6413020 Sitzmöbel, polien, Stil
6414000 liegen, polien
6415010 Erglnzcnde Möbclnücke, polien, Stil
6415020 Ergänzende Möbelstücke, polien, modern
6419000 Andere Möbel, polien
6420100 Küchenmöbel
6-420200 Möbelgarnituren für Freizeitzwecke
6421000 K.leiderschrlnke, farbig
6422000 Tische, farbig
6423000 Sitzmöbel, farbig
6424000 liegen, farbig
6425000 Erglnzende Möbelstücke, farbig
6429000 Andere Möbel, farbig
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
6-430010 Polstermöbelgarnituren, Stil
6-430020 Polstermöbelgarnituren, modern
6•30030 Polstermöbelgarnituren mit Metallgenell
6-431010 Gepolsterte Sitzmöbel, Stil
6•31020 Gepolsterte Sitzmöbel, modern
•
6 31200 Polstersessel, modern
6•32010 Gepolsterte Liegen, Stil
6432020 Gepolsterte Liegen, modern
•
64 0000 Korbmöbel
6450100 Möbelgarnituren aus Metall
6450910 Möbelgarnituren für Campingzwecke
•
6 51000 Schrlnke aus Metall
6'452400 Tische aus Metall
6452910 Klapptische
6453000 Sitzmöbel aus Metall
6453010 Arbeitsstühle mit Gestell aus Metall
6453910 Klappstühle
6454000 Liegen aus Metall
6454910 Zu~mmenklappbare Liegen
6455000 Erglnzende Möbelstücke, aus Metall
6459000 Andere Möbel aus Metall oder mit GeStclJ aus Metall
5463000 Sitzmöbel aus Kunststoff
6465000 Erginzende Möbelstücke, aus Kunststoff
•
6 71000 Regale aus Holz
6-472000 Regale aus Metall
6473000 Regale aus anderen Stoffen
6474000 Andere Möbelstücke
6481000 Matratzenkeile
6482000 PolStcrmauatzen
•
6 83000 Sestelkis~n
6490000 Andere möbelähnliche Waren
Schuhe
6811100 Stiefel für Minncr
6811200 Schnorstlefel for Mlnner
6811300 Straßenschuhe for MlMer
6811400 Freizeit- und Wanderschuhe für Mlnner
6811900 Andere Schuhe für Männer
6812100 Stiefel für Frauen
6812300 Straßenschuhe für Frauen
6812'400 Freizeit- und Wanderschuhe für Frauen
6812900 Andere Schuhe für Frauen
6813300 Suaßenschuhe für Kinder
6813400 Freizeit- und Wanderschuhe für Kinder
6814100 Stiefel für Knaben
68H300 Straßenschuhe für Knaben
68J.f'400 Freizeit- und Wanderschuhe für Knaben
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1587
6815300 Suaßenschuhe für Mädchen
6815400 Freizeit- und Wanderschuhe für Mädchen
6816000 Säuglingsschuhe
6821000 Pantoffeln für Männer
6822000 Pantoffeln für Frauen
6823000 Pantoffeln für Kinder
6829000 Andere Pantoffeln
6830300 Turnschuhe
6831000 Schuhe aus Kautschuk, für Minner
6832000 Schuhe aus Kautschuk, für Frauen
6833000 Schuhe aus Kautschuk, für Kinder
6841300 Schuhe aus Kunststoff, für Männer
6842300 Schuhe aus Kunststoff, für Frauen
68·0100 Stiefel aus Kunststoff, für Kinder
68.0300 Schuhe aus Kunststoff, für Kinder
Arzneiwaren
53
Schmuckwaren, Gegemdndc aus Edelmetallen
2932100 Gegenstände zum Tischgebrauch (Bestecke, Geschirr), aus Edelmetallen
6931110 Gebrauchsartikel aus Gold
6931120 Schmuckwaren aus Gold
:=.!/. 6931130 Waren aus Edelmetallen, gebraucht
6931210 Gebrauchsgegenstände aus Silber
6931220 Schmuckwaren aus Silber
6931230 Silberwaren, gebraucht
6931240 Silberschmiedewaren
6931400 Schmuckwaren aus Edelmetallegierungen oder mit Edelmetallplatierung
6931500 Schmuckwaren aus Edelsteinen
6931800 Synthetische Edelsteine, poliert
6932000 Anderer Phantasieschmuck
6933100 Galanteriewaren aus Edelmetallen
Verschiedene Waren
6327000 Schulartikel, Büroartikel, Gebrauchsartikel aus Holz
6328000 Gebrauchsartikel aus Holz, für den Haushalt
6553100 Hefte
6761100 Handkoffer
6761200 Schulranzen
6761300 Briefwehen
6762000 Verschiedene Taschen
6763000 Verschiedene kleine Anikcl
6764000 Andere Galanteriewaren aus Leder
6765000 Fertige Kappen und fertiges Bekleidungszubehör, aus Leder
6933200 Galanteriewaren aus Metall
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
6933210 Feuerzeuge
6933300 Galanteriewaren aus Holz
6933-400 Galantcriewaren aus Bein
6933500 Galanteriewaren aus Kunststoff
6933900 Andere Galanteriewaren und Raucherzubehör
69-40000 Schreibartikel
6952710 Schallplatten
6952791 Tonbinder mit Auheichnung
6952792 Magnetbinder mit Aufzeichnung
6971000 Korbmachcrwarcn aus Schilf
6972000 Korbmachcrwarcn aus Rohr
6973000 Korbmachcrwarcn aus Bast
697-4000 Ko'rbmachcrwaren aus Binsen
6975000 Geflechte aus Stroh
6976000 Korbmacherwaren aus Raffiabast
6977000 Korbmachcrwarcn aus künstlichem Raffiabast
6979000 Andere Korbmacherwaren
6992300 Waren aus Elfenbein
6992900 Andere Waren aus Schnitzstoffen
6995110 Petit-Point-Stickerei
6995120 Gros-Point-Stickerei
6995200 Trachtenpuppen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1589
Anhang VII
In Artikel 17 genannte Waren
1. Waren, .far die die Gffneinschafi eine landwirtschafi/iche Komponente beibehtilt
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 Mannitol
2905 44 o-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und andere Stlrken, ausgenommen verethene und verestene Stirken der
Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von St1rken, Dextrinen oder anderen modifizienen
Stärken
3809 10 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf ~er Grundlage von Stlrken
oder Stlrkederivaten
3823 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
2. Waren, for die Ungarn eine landwirtschafi/iclN Komponenu einfohl'ffl lulnn
Code des
ungarischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
2905 43 007 Mannitol
2905 44 000 o-Glucitol (Sorbit)
3505 10 Dextrine und andere Sd.rken, ausgenommen verethene und verestene Stlrken der
Unterposition 3505 10 SO
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stlrken, Dextrinen oder anderen modifazienen
Stlrken
380910 009 Zubereitete Schlicbtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stlrken
oder Stlrkederivaten '
3823 60 004 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang VIiia
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren 1)
Die Abschöpfung für die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Warenbez.eichnung
Menge (in Tonnen)
0207 10 51 Enten 700 780 850 910 970
0207 10 55
0207 23 11
0207 10 59
0207 23 19
ex 0207 39 55 Teile von Enten, entbeint, frisch, gekühlt 700 780 850 910 970
ex 0207 43 15 oder gefroren
ex 0207 39 73 Brüste und Teile davon, von Enten, nicht
ex 0207 43 53 entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 39 77 Schenkel und Teile davon, von Enten,
ex 0207 43 63 nicht entbeint, frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0207 10 71 Gänse 12 600 13 800 15 000 16 100 17 300
0207 23 51
0207 10 79
0207 23 59
0207 39 53
020743 11
0207 39 61
0207 43 23
ex 0207 39 65 Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen,
ex 0207 43 31 von Glnscn, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 39 67 Rücken, Hllse, Rücken mit Hllsen, Sterze
ex 0207 43 41 oder Flügelspitzen, von Glnsen, frisch, ge-
kühlt oder gefroren
0207 39 71
020743 51
0207 39 75
0207 43 61
ex 0207 39 81 Glnserilmpfe, frisch, gekühlt oder gefro-
ex. 0207 43 71 ren
Fleisch von Hausschweinen, gesalzen oder 1 100 1200 1 300 1 400 1 500
in Salzlake
0210 11 11 - Schinken und Teile davon
0210 12 11 - Bä.uche (Bauchspeck) und Teile davon
0210 1H0 - Kotelettstringe und Teile davon
0210 19 51 - anderes, ohne Knochen
1601 00 91 Rohwürste 4 400 4800 5 200 5 600 6000
160249 15 Fleisch von Hausschweinen, haltbar ge- 220 240 260 280 300
16024919 macht
(') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen Nomenklawr ist der Wonlaut der Warenbezeichnung richwngsweisend, wobei für
das Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prtferenzsystem
in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1591
Anhang Vlllb
1
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren )
KN-Codc W arenbczcichnung
Zoll
0/o
0101 19 10 Pierde, lebend, zum Schlachten C-) frei
010119 90 Andere l2
0203 1190 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als frei
0203 l2 90 . von Hausschweinen
0203 19 90
0203 2190
0203 22 90
0203 29 90
0206 29 99 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindem 2
0206 80 91 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pierden, Eseln, Maul- 5
0206 90 91 tieren und Mauleseln
0207 31 00 Feulebem von Glnsen oder Enten &ei (')
0207 so 10
0208 10 10 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 7
von Hauskaninchen
0208 10 90 Andere als Hauskaninchen frei
0208 20 00 Von Froschschenkeln
02089010 Von Haustauben s
0208 90 30 Von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) frei
04090000 Natürlicher Honig 2S
0602 4090 Veredebe Rosen 6
0602 99 30 Blume und Strlucher, ausgenommen Olmblume und Fomge- 12
0602 99 45 hölze; andere lebende J>flanzen, Stecklinge und Wurzeln, ausge-
0602 99 49 nommen Yuccas und Kakteen, nicht in Töpfe, Kübel, Körbe oder
0602 99 S9 andere oblicht Bebllter gepflanu
ex 0602 9970
0602 99 91
ex 0602 9999
ex 0602 99 70 Yuccas und Kakteen, nicht in Töpfe, Kübel oder andere übliche 8
ex 0602 9999 Behllter gepflanzt
0603 9000 Schniablumen 7
Blauwerk, Bllaer, Zweige und andere Pflanz.enteile, ohne Blüten
und Blotenknospen, sowie Grlser, Moose und Flechten, zu Binde-
oder Zierzwecken, frisch, geuocknet, gebleicht, gefltbt, imprl-
gnien oder amten bearbeitet
ex 0604 10 90 Frisch 1
0604 9110 1
0604 91 90 1
0604 99 10 2
070690 30 Meerrettich (Cochlearia armoracia) 7
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
K.N-Codc W arcnbezeichnung Zoll
0/o
0707 00 19 Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober 16
ex 0709 20 00 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Spargel, vom 1. Oktober bis 12
31. Januar
0709 St 30 P6fferlinge frei
0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", ausgenom- s
men Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
0711'4000 Gurken und Cornichons 12
07119010 Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", ausgenom- 5
mcn Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
0712 20 00 Speisezwiebeln 8
ex 0712 90 90 Meerrettich (Cochlearia armoracia) frei
07131090 Trockene Hülsenfrüchte 2
071333 90 Bohnen der Phascolus- oder Vigna-Arten, nicht zur Aussaat frei
ex 0809 20 10 Sauerkirschen (Prunus ccrasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli 11 (•)
ex 0809 20 90 Sauerkirschen (Prunus ccrasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April 11
0809 40 90 Schlehen 7
0810 20 10 Himbeeren (') 9
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch (') 9
0810 30 30 Rote Johannisbeeren, frisch (') 9
0810 30 90 Andere Beeren (1) 5
0811 10 90 Erdbeeren (') 13
ex 08112019 Himbeeren, mit einem Zuckergehalt von 13 GITT oder weniger (1) 18
08112031 Himbeeren (') H
081120 39 Schwarze Johannisbeeren (') 10
08112051 Rote Johannisbeeren (') 10
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1593
KN-Code Warenbezeichnung Zoll
0/o
090-4 20 90 Früchte der Gattungen „Capsicum„ oder ,,Pimenta„
. •
Technische einbasische Feusluren; saure Öle aus der Raffination;
technische Fettalkohole
15191100 Sterinslure frei
1519 30 00 Technische Fettalkohole 5
1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasscr und Glycerinunterlaugcn frei
1602 20 10 Leber von Glnsen oder Enten 11
ex 1602 90 31 Wild 8
ex 1602 90 31 Kaninchen H
1702 50 00 Chemisch reine Fructose und Maltose frei
200190 20 Früchte der Gattung „Capsicum•t, mit brennendem Geschmack 5
20059010 Früchte der Gauung „Capsicum" 5
2007 9910 Pflaumenmus und Pflaumenpaste (2) 2-4
2007 99 31 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen 25
ex 2007 99 39 Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GliT 8
Früchte der Positionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen
und Ananas), 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10,
0810 40 50, 0810 .f0 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80
ex 2007 99 90 Andere 8
Früchte der Positionen 0801, 0803, 080.f (ausgenommen Feigen
und Ananas), 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10,
0810 40 so, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80
2008 60 61 Sauerkirschen (Prunus cerasus), mit Zusatz von Zucker, in unmit- 18
celbarcn Umschließungen mit einem Gewicht des lnhalu von l kg
oder weniger
Apfelsaft, mit einer Dichte von 1,33 g/an' oder weniger bei 20 °C 12
200970 30 - mit einem Wert •on mehr als 8 ECU fur l 00 kg Eigengewicht,
zugesetzten Zucker enthaltend
2009 70 93 - mit einem Wen von 8 ECU oder weniger fur 100 kg Eigen-
gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von
30 GliT oder weniger
2009 70 99 - keinen zugesetzten Zucker enthaltend
(1) Unbeschadet der Vorschriften fur die Aus.ng der Kombinierten Nomenklatur in der Wortlaut der Warenbezeich-
nung richtungweisend. wobei für das Prlferenzsynem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.
Wenn ex-KN-Codes angegeben werden. so ist das Prlferenzsystem in Anwendung des KN-Codes %usammen mit der
encsprechenden Warenbeuichnung fesuulegen.
(') Die Zulassung %U diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschltgigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten
Vorausseuungen.
(1) Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.
(1 Geltender Mindesuollsau: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
(') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang zu Anhang VIII b
Mindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Winschahsjahr für folgende Waren festgelegt:
0810 20 10 Himbeeren
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren
0810 30 30 Rote Johannisbeeren
0810 30 90 Andere Beeren
0811 10 90 Erdbeeren
ex 08112019 Himbeeren
0811 20 31 Himbeeren
0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren
08ll 20 51 Rote Johannisbeeren
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Ungarn unter Berücksichti-
gung von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschah festge-
legt.
2. Die MindeSteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quanal des Winschahsjahres darf der durchschnittliche Einheiuwen der einzelnen in
Ziffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschah nicht niedriger sein als der
MindeSteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheiuwen der in Ziffer l
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschah nicht niedriger sein als 90 O/o des Min-
desteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten
Mengen nicht weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschah Maßnahmen treffen, um sicherzustel-
len, daß der MindeSteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Ungarn eingeführten Erzeug-
nisses eingehalten wird. ·
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1595
Anhang IXa
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit liberalisierter Behandlung
(keine Einfuhrlizenz erforderlich, keine mengenmäßige Beschränkung) bei Ursprung in der Gem!inschaft
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend
0802 11 006 Mandeln in der Schale
0802 12 009 Mandeln ohne Schale
0802 '40 006 Eßkastanien
0902 Tee
090.f 11 Ffeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
090.f 12 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert
0905 00 Vanille
0906 Zimt und Zimtblüten
0907 00 Nelken
0908 10 Muskatnüsse
0909 10 10 Anisfriichte
0909 20 Koreanderfriichte
0910 10 Ingwer
1209 30 Samen von krautartigr.n PElanzen, die hauptslchlich wegen der Blüten dieser Pnan-
zen gezogen werden
1210 Hopfen (Bliltenzapfen)
1509 Olivenöl
1515 30 Rizinusöl
2101 20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate
2301 20 Mehl und Pellets von Fischen
2304 Ölkuchen und andere feste Rockstinde aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemah-
len oder in Form von Pellets
2305 Ölkuchen und andere feste Rückstlnde aus der Gewinnung von Erdnußöl, auch ge-
mahlen oder in Form von Pellets
2306 Ölkuchen und andere fette Rückstlnde aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder
Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen
230.f und 2305
2308 P!Ianzlich~ Stoffe und pflanzliche Abblle, pflanzliche Rilckstlnde und pflanzliche
Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten An, auch in Form von Pellets, an-
derweit weder genannt noch inbegriffen
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang IXb
Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,
für welche Ungarn bis zu den angegebenen Mengen automatisch Einfuhrlizenzen erteilt
Jahd Jahr 2 JwJ Jw• Jahrs
HS-Codc Warenbezeichnung
Menge (in Tonnen)
0101 11 006 Pferde, reinrassig
0102 10 002 Rinder, reinrassig
0103 10 001
0104 10 019
Schweine, reinrassig
Schafe, reinrassig
400 420 ••o -460 480
0104 20 010 Ziegen, reinrassig
0106 00 016 Andere Tiere, lebend, reinrassig
0603 10 006 Schnittblumen, frisch 100 000 105 000 110 000 US 000 120 000
US-Dollar US-Dollar US-Dollar US-DolJar US-DolJar
ex 0702 00 009 Tomaten, frisch oder gekilh]t, vom 1. Ok-
tober bis 31. Mlrz
0703 10 009 Speisezwiebeln und Schalotten
0705 11 000 Kopfsalat
0709 20 004 Spargel soo 525 550 575 600
0713 10 015 Erbsen, für den menschlichen Verzehr, ge-
trocknet
071333 007 Gartenbohnen
0713 39 999 Andere
ex 0810 Andere Früchte, frisch, vom t. Dezember 200 210 220 230 240
bis lS. Mai
1005 10 006 Mais zur Aussaat l 000 l 050 1100 1 ISO 1200
1209 Samen zur Aussaat -400 •20 ••o 460 480
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Her-
Stellung von Riechmiueln/zu Zwecken der
Medizin verwendeten An:
1211 90 andere ISO ISS 160 170 180
Pflanzenslfte und Pflanzenauszoge:
1302 13 008 von Hopfen 100 105 110 115 120
Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-
bar gemacht, nicht gefroren:
2005 80 OOS Zuckermais 100 lOS 110 ltS 120
ex 2005 90 005 Anischocken so 53 55 58 60
Konfitüren:
2007 91 007 von Zitrusfrüchten 100 105 110 ttS 120
2007 99 001 von anderen Früchten 100 tos 110 115 120
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1597
Anhang Xa
Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft
1. Ist die Anzahl Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Bilanzen
festgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen und der Tsche-
choslowakei ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der Referenzmenge und der
im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anzahl Tiere zu eröffnen. Die Referenzmenge betrigt:
- 1992: 217 800 Stück,
1993: 237 600 Stück, ,
1994: 2S7 400 Stück,
1995: 277 200 Stück,
1996: 297 000 Stück.
Die für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 0/o des
vollen Abschöpfungsbetrags festgesetzt.
Diese Regelung gilt fur lebende Rinder zum Misten oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht
von 160 Kilo bis 300 Kilo.
2. Geht aus Vorausschltzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr
• 25 000 Stück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen
des Abkommens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen ueffen.
In diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Ziffer 1
genannten Regelungen fallen, auf Jungkälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 Kilo
beschränkt. Für solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingefühn werden, damit im fraglichen
Jahr für regelmißige Versorgung gesorgt ist.
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Xb
Liste der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren')
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes mit Ausnahme der KN-Co-
des 0104 und 0204 eingefühn werden, werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 0/o, im
zweiten Jahr um 40 0/o und in den darauffolgenden Jahren um 60 0/o herabgesetzt.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Cocfe Warenbezeichnung
Menge (in Tonnen)
0201 Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder 5 000 5400 5 800 6 200 6 600
0202 gefroren (')
0104 10 90 Schafe und Ziegen, lebend (2) 10 050 10400 10 750 11100 11 450
0104 20 10
0104 20 90
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen (') (') 1 150 1250 1350 •
1 50 1 550
0203 11 JO Fleisch von Hausschweinen 22 000 24000 26000 28 000 30000
0203 2110
0203 12
0203 22
0203 19 55 CS>
0203 29 55 (')
0203 19 11
0203 19 13
0203 19 15
0203 19 59
02032911
0203 29 13
0203 29 15
0203 29 59
0207 10 15 Hühnerkörper 12 000 13 000 14 000 15 000 16 000
0207 21 10
0207 10 19
0207 21 90
0207 39 21 BrüStc von Hühnern 3700 4 000 4400 4700 5 000
0207 41 41
0207 39 23 Schenkel von Hühnern 4250 4650 5 050 5450 5 850
0207 41 51
0207 39 11 Entbeinte Teile von Hühnern 3400 3 700 4000 4300 4600
0207 4110
0207 39 41 Brüste von Truthühnern 1 500 1650 1 800 1 900 2 050
0207 42 41
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1599
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Codc Warenbeuichnung
Menge (in Tonnen)
0207 39 31 Entbeinte Teile von Truthühnern l 500 1650 1 800 1 900 2 050
•
0207 2 10
ex 0406 90 89 Balaton, Frischklse, Hajdu, Marvany, 1 000 1100 1 200 1 300 1 400
Ovari, Pannonia, T rappista
ex 0-407 00 Eier von Hausgeflügel, in der Schale 1 050 1150 1 250 1 3S0 1450
ex 0-408 91 10 Andere Eier, von Hausgeflügel, gcuocknet 210 230 250 270 290
10019099 Weichweizen 170 000 185 000 200000 216 000 232 000
1
( ) Unbeschadet der Vorschriften for die Auslegung der Kombinienen Nomenklawr ist der Wonlaut der Warenbeuichnung richwngweisend, wobei for
das Prlfe~m im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prafermzsynem in
Anwendung des KN-Codes zusammen mit der enupttehenden Warenbezeichnung fesuulegen.
( ) Die Bedingungen des Abkommens von 1981 zwischen der Europ1ischen Wiruchaftsgemeinschah und der Republik Ungarn über den Handel im Schaf-
1
und Zitgensektor, erglnzt durch das Abkommen von 1990, gellen, mit Ausnahme der in-Nummer I genann1en Waren und der in Nummer 2 des
Abkommens von 1981 genannten Mengen, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu eneuen sind.
(') Ausgenommen Fileu, einzeln aufgemachL
(•) Eml.lt Ungarn in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreiecksgeschlften für die Ausfuhr dieser Ware in die UdSSR
oder andere Linder als die CSFR und Polen, denen G-24-Hilfe gewlhn wird, so verringen sich das Kontingent for diese Watt um die Menge der
Ausfuhren, die im betreffenden Jahr finarweUc Hilfe erhielten. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 4 SSO Tonnen betragen.
(') Erhllt Ungarn in einem Jahr finanzielle Hilfe YOn der Gemeinschaft im Rahmen von Dreiecksgeschlften für die Ausfuhr dieser Ware in die UdSSR
oder andere Linder als die CSFR und Polen, denen G-24-Hilfe gewlhn wird so verringen sich das Kontingent for diese Ware um die Menge der
Ausfuhren, die im betreffenden Jahr finanzielle Hilfe erhielten. Das Kontingent it,;;;n jedoch nicht weniger ab 1 150 Tonnen betragen.
Anhang Xe ~
0,
Liste der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren') 0
0
Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o)
0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten 42 700 9,6 46 600 7,2 50 500 4,8 54 400. 4,8 58 300 4,8
0707 00 11 Gurken 100 12,8 110 7,2 120 6,4 130 6,4 '140 6,4
0709 51 10 Zuchtpilze 1 000 12,8 1 091 7,2 l 182 6,4 1 273 6,4 l 36.f 6,4
0709 52 00 Trüffeln 100 6,4 109 4,8 118 3,2 127 3,2 136 3,2
0709 60 10 GemUsepaprika oder Paprika ohne
brennenden Geschmack 10 000 7,2 10 909 5,4 11 818 3,6 12 727 3,6 13 636 3,6
0710 21 00 Erbsen, gefroren 8 800 14,4 9600 10,8 10 400 7,2 11 300 7,2 12 000 7,2
0710 22 00 Bohnen, gefroren 2 200 14,4 2-100 10,8 2600 7,2 2 800 7,2 3 000 7,2 OJ
0710 29 00 Anderes Hulsengemose, gefroren l 100 14,4 1 200 10,8 1 300 7,2 1400 7,2 1 500 7,2 C
::,
0710 80 90 Anderes GemUse, gefroren lt 000 14,4 12 000 10,8 13000 7,2 14 000 7,2 15 000 7,2 a.
(t)
0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, gefroren 1 500 14,4 1 600 10,8 l 750 7,2 1900 7,2 2 050 7,2 (/J
CO
(t)
(/J
(t)
0713 10 lt Futtererbsen zur Aussaat 2 2 2 2 2 N
0713 20 10 Kichererbsen zur Aussaat 2 2 2 2 2 CT
0713 33 10 Gartenbohnen zur Aussaat 2 2 2 2 2 i»
_=:
0713 50 10 Puffbohnen zur Aussaat 3 3 3 3 3 C-
O>
;r
0808 10 10 Mostlpfel (') 16 500 7,2 18 000 5,4 19 500 3,6 21000 3,6 22 S00 3,6 caSl>
::,
0808 10 91
0808 10 93
Äpfel, andere als Mostlpfel (')
c·> 3 300
11,2
6,4 3600
8,4
4,8 3900
S,6
3,2 4 200
S,6
3,2 4 500
5,6
3,2 -
CO
CD
1
CD
0808 10 99 (') 4,8 3,6 2,4 2,4 2,4 s,.>
080910 00 Aprikosen 1 100 20 1 200 15 l 300 10 t 400 10 l 500 10
~
=
0809 40 11
0809 40 19
pflaumen (')
} HOO
12
6,4
HOO
9
4,8
5200
6
3,2
5 600
6
3,2
6000
6
3,2
0813 20 00 pflaumen, getrocknet 9,6 7,2 4,8 4,8 4,8
0813 50 19 Mischungen mit pflaumen 9,6 7,2 4,8 4,8 4,8
0813 50 91 Mischungen ohne pflaumen/Feigen 8 6 4 .. 4
0813 50 99 Andere 9,6 7,2 4,8 4,8 4,8
0813 30 00 Äpfel, getrocknet 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
.0813 40 30 Birnen, getrocknet 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
1100 1 200 l 300 1 400 1 500
0813 50 lt Mischungen ohne pflaumen 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
0813 50 30 Mischungen ausschließlich von Schalen-
früchten 6,4 4,8 3,2 3,2 3,2
08131000 Aprikosen, getrocknet 5,6 4,2 2,8 2,8 2,8
08134010 Pfirsische, getrocknet 5,6 4,2 2,8 2,8 2,8
0813 40 80 Andere 4,8 3,6 2,4 2,4 2,4
.• ..:
'·'
Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o)
1005 10 Mais zur Aussaat (Hybridmais) 2 2 2 2 2
1209 21 00 Samen von Luzernen 3 3 2 2 2
1209 23 Samen von Schwingel 3 3 2 2 2
1209 24 00 Samen von Wiesenrispcngras 2 2 2 2 2
1209 25 Samen von W eidelgras 2 2 2 2 2
1209 26 00 Samen von Wiesenlieschgras 2 2 2 2 2
1209 29 Andere Samen 3 3 2 2 2
1209 91 Samen von Gemüsen 3 3 3 3 3
~
15121191
200110 00
2002 90 30
Sonnenblumenöl
Gurken, haltbar gemacht
Tomaten, haltbar gemacht
1400
14 800
3950
8
17,6
14,4
1 500
16100
4 300
6
13,2
10,8
1650
17 500
4650
4
8,8
7,2
1 800
18 800
5 000
4
8,8
7,2
1900
20 200
5 350
4
8,8
7,2
-
c..>
-t
1
Q)
2002 90 90 Tomaten, haltbar gemacht 1100 14,4 l 200 10,8 1300 7,2 1400 7,2 1 500 7,2 (0
ex 2005 90 90 Paprikamischung, haltbar gemacht 1200 17,6 1 300 13,2 1 400 8,8 l 500 8,8 1600 8,8 a.
2005 30 00 Sauerkraut 2000 16 2200 12 2 350 8 2 550 8 2 700 8 ~
)>
C
u,
(0
ll)
Konfitüre von Sauerkinchcn (')
l
ex 200799 31 24 18 12 12 12 r::::F
~
2007 99 33 Konfitüre von Erdbeeren (') 2000 24 2 200 18 2 350 12 2 550 12 2 700 12
CO
2007 99 35 Konfitüre von Himbeeren (') 24 18 12 12 12 0
:J
_:J
a.
(t)
ex 2008 99 45 Pflaumenpastetc in Dosen (') 1400 18,4 l 500 13,8 1 650 9,2 1800 9,2 1 900 9,2 :J
ex 2008 99 48 Äpfel/Stachelbeeren (') l 000 16 1100 12 1 200 8 1 250 8 1350 8 ;-..1
ex 2008 99 99 Stachelbeeren 3850 18,4 4 200 13,8 4550 9,2 4900 9,2 5 250 9,2 cn
(t)
2009 70 19 Apfelsaft, andere 4400 33,6 4800 25,2 5 200 16,8 5 600 16,8 6000 16,8 "O
<i>
3
er
~
2009 80 11
2009 80 19
2009 80 32
Fruchtsaft (io)
(IO)
33,6
33,6
16,8
25,2
25,2
12,6
16,8
16,8
8,4
16,8
16,8
8,4
16,8
16,8
8,4
-
<O
<O
c..>
2009 80 34 (IO) 33,6 25,2 16,8 16,8 16,8
2009 80 39 33,6 25,2 16,8 16,8 16,8
2009 80 50 (') 19,2 14,4 9,6 9,6 9,6
2009 80 61 (') 19,2 14,4 9,6 9,6 9,6
2009 80 63 (') l 000 19,2 1100 14,4 1 200 9,6 l 300 9,6 1 350 9,6
2009 8069 20 15 10 10 10
2008 80 80 (') 16,8 12,6 8,4 8,4 8,4
2009 80 83 (') 16,8 12,6 8,4 8,4 8,4
2009 80 85 (') 16,8 12,6 8,4 8,4 8,4
2009 80 93 (') 16,8 12,6 8,4 8,4 8,4
2009 80 95 17,6 13,2 8,8 8,8 8,8 ....
0)
17,6 13,2 8,8 8,8 8,8
2009 80 99
....
0
Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S -',
KN-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
g
N
(Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o)
2401 10 10 Tabak, nicht entrippt (') 18,5 14 9 9 9
2401 10 20 (') 18,5 14 9 9 9
2401 10 30 (') 18,5 14 9 9 9
2401 10 41 (') 18,5 14 9 9 9
2401 10 49 ('} 18,5 14 9 9 9
2401 10 50 (') 11,5 9 5,5 5,5 5,5
240110 60 (') 11,5 9 5,5 5,5 5,5
2401 10 70 (') 11,5 9 5,5 5,5 5,5
2401 10 80 (') 11,5 9 5,5 5,5 ·5,5
2401 10 90 (') 11,5 9 5,5 5,5 5,5
2 300 2 550 2 750 3 000 3 200
24012010 Tabak, entrippt (') 18,5 14 9 9 9
24012020 r> 18,5 14 9 9 9 a:,
24012030 (') 18,5 14 9 9 9 C:
::,
2401 20 41 (') 18,5 14 9 9 9 a.
(D
24012049 (') 18,5 14 9 9 9 u,
(C
2401 20 so r> 11,5
11,5
9 5,5
5,5
5,5 5,5 (D
u,
24012060 (') 9 5,5 5,5 (D
24012070 (') 11,5 9 5,5 5,5 5,5 ;::;
O"
24012080 r> 11,5 9 5,5 5,5 5,5 55"
p.
24012090 r> 11,5 9 5,5 5,5 5,5
C-
Q)
";j
(') Unbeschadet der Vorschriften for die Auslegung der Kombinierten No_menklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung richtungsweisend, wobei for das Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die
KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prlfettnzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung fesuulegen.
ca
'1)
::,
(') Gehender Mindestzollsatz: 0,45 ECU for 100 kg Eigengewicht. (C
( ) Geltender Mindestzollsatz: 2,4 ECU for 100 kg Eigengewicht.
1 ~
<O
c•) Geltender Mindenzollsatz: 2,3 ECU for 100 kg Eigengewicht. <O
(') Geltender Mindemollsatz: 1,4 ECU for 100 kg Eigengewicht. ~
(6) Gehender Mindesuollsatz: 3 ECU for 100 kg EigengewichL
(') Zusatzzoll Zucker (AD S/Z), gilt zuslu.lich des venragsmlßigen Zollsatzes.
~
(') Zusatzzoll Zucker (2AD S/2), gilt zuslu.lich des venragsmlßigen Zollsatzes.
=
(') Geltender Mindesu.ollsatz ECU/100 kg: Jahr l • 22,S, Jahr 2 • 17, Jahr 3 und folgende • 11.
11
( ) Abschöpfung (AGR) wird erhoben.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1603
Anhang Xla
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Tarifnummern des Ungarischen Zoll-
urifs eingeführt werden, wird der gebende Zollsatz im cm.en Jahr um l 0 v. H., im zweiten Jahr um
20 v. H. und in den folgenden Jahren um 30 v. H. gesenkt.
Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
HS-Code Warenbeuichnung
Menge (in Tonnen)
Schweine, lebend:
0103 91 002 - mit einem Gewicht von weniger als
50 kg
1000 l 050 1100 1150 1 200
0103 92 005 - mit einem Gewicht von 50 kg oder
mehr, nicht zur Aufzucht 1
Hausgeflügel:
0105 11 996 - mit einem Gewicht von 185 g oder we-
niger
100 105 110 115 120
0105 19 006 - mit einem Gewicht von 185 g oder we-
niger 1
Fleisch von Rindern:
0202 20 006 - gefroren, andere Teile, mit Knochen 5 000 5 250 5 500 5 750 6000
Fleischabschnitte von Hausschweinen:
0203 19 01
0203 29 01
- frisch oder gekühlt
- gefroren
} 400 500 600 700 800
160100008 Rohwürste, nicht gekocht 300 350 400 450 500
1602 20 009 Pastete 300 350 -400 -450 500
0406 30 993 Klsen 1000 l 050 l 100 l 150 l 200
0406 40 000
0406 90 023
070910 003 Artischocken 100 105 110 115 120
1003 00 992 Gente, andere als zur Aussaat 16000 16 800 17600 18 400 19 200
1006 30 068 Reis, halb geschliffen oder vollstlndig ge-
schliffen, auch poliert oder glasiert 11000 11 500 12000 12 500 13 000
151710 007 Margarine, ausgenommen flüssige ·Marga:-
rine 1200 1260 l 320 1 380 l 440
1517 90 032 PElanz.liche Öle 1
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Xlb
Für die Mengen. die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Tarifnummern des Ungarischen
Zolltarifs eingefühn werden. wird der geltende Zollsatz im ersten Jahr um 15 v. H., im zweiten Jahr um
•
)0 v. H. und"in den folgenden Jahren um Sv. H. gesenkt.
Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahrs
HS-Code Warenbezeichnung
Menge (in Tonnen) '
IS07 10 000
1507 90 008
Rohes Sojaöl
Sojaöl. anderes als roh
} 200 210 220 230 240
1S09 10 008
1509 90 006
Olivenöl, nicht behandelt
Olivenöl, anderes als nicht behandelt
} unbe-
schrlnkt
unbe-
schrinkt
unbe-
schrlnkt
unbe-
schrinkt
unbc-
schrinkt
Anhang Xlc
Von Ungarn angewandte herabgesetzte Zollsätze
im Rahmen der für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft angegebenen Plafonds
Jahr l Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
HS-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(Tonnen) (0/o) (Tonnen) (%) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (0/o)
Dlrme, Blasen und Mlgen, von anderen J 800 1 890 1 980 2070 2 160
Tieren als Fischen
0504 00 010 4 3 2 2 2 ~
0504_00 029 8 6 4 4 4 ~
0S04 00 038 4 3 2 2 2 1
0S04 00 047 8 6 4 4 4
~
0S04 00 056
0S04 00 065
8
4
6
3
4
2 •
2
4
2
CO
g.
0S04 00 074 4 3 2 2 2 ~
0504 00 083 7 6 5 s s )>
•
C:
u,
0504 00 092 8 6 4 4 CO
Q)
0S04 00 JOB l l 1 1 1
0504 00 995 8 6 4 4 4 ~
g,
::,
_::,
Lebende Blume und andere Pflanzen unbeschrlnkt unbeschrlnkt unbcschrlnkt unbeschrlnkt unbeschrlnkt a.
(1)
0601 10 008 13,S 12 10,5 10,S 10,S ::,
060120018 8 6 4 4 4 :""
0602 20 017 11 10 9 9 9 g>
0602 20 992 4 3 2 2 2 ~
(1)
0602 30 009 4 J 2 2 2
0602 40 000 4 3 2 2 2 3
CT
(1)
0602 91 008 4 3 2 2 2
0602 99 002 2 l l 1 l ....CO
~
CO
(,)
0701 10 001 Pflanzkanoffein 7 S00 ) 7 875 2,6 8 250 2,3 8 625 2,3 9000 2,3
ex 0706 90 004
ex 0709 40 006
Sellerie
Knollensellerie
} 400
10
10
420
9
9
440
8
8
460
8
8
480
8
8
ex 0707 00 004 Gurken, vom t. Oktober bis 3 t. Mlrz 1 000 11 1 oso 10 1 100 9 l 150 9 l 200 9 -'
ex 0709 51 000 Pilze, frisch oder gekühlt so 18 53 16 55 14 58 14 60 H gu,
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 oJ,.
0,
HS-Code Warenbezeichnung Menge
(Tonnen)
Zoll
(0/o)
Menge
(Tonnen)
Zoll
(0/o)
Menge
(Tonnen)
Zoll
(0/o)
Menge
(Tonnen)
Zoll
(0/o)
Menge
(Tonnen)
Zoll
(%)
i
0710 21 003 Erbsen, gefroren 27 24 21 21 21
0710 80 006 Gemüse, anderes, gefroren 500 27 525 24 550 21 57S 21 600 21
0710 90 007 Mischungen von Gemüsen, gefroren 1 27 24 21 21 21
0801 10 004 Kokosnüsse X 18 X 16 X 14 X 14 X 14
0802 11 006 Mandeln in der Schale unbeschränkt 5,3 unbeschränkt 4,3 unbeschränkt 3,4 unbeschränkt 3,4 unbeschränkt 3,4
0802 12 009 Mandeln ohne Schale unbeschränkt 5,3 unbeschränkt 4,3 unbeschränkt 3,4 unbeschränkt 3,4 unbeschränkt 3,4
0802 40 006 Eßkastanien unbeschränkt 5,3 unbeschränkt 4,3 unbeschränkt 3,4 unbeschränkt 3,4 unheschränkt 3,4
0803 00 001 Bananen X 18 X 16 X 1'4 X 14 X 14
0804 30 003 Ananas X 18 X 16 X 14 X 14 X 14
0,
0805 10 019 Orangen, von der Jaffa-Sorte X 4,8 X 4,8 X 4,8 X 4,8 X 4,8 C:
4,R ::,
0805 10 028 Orangen, andere Sorten X 10 X 7 X 4,8 X 4,8 X a.
(t)
0805 20 001 Monreales und Satsumas X 25,5 X 21 X 16 X 16 X 16 cn
4,2 3,3 3,3 3,3 <O
0805 30 002 Zitronen X 5,1 X X X X (t)
0806 10 01 Weintrauben, frisch, vom l 5. November X 34 X 28 X 22 X 22 X 22 cn
(t)
bis 31. Mai N°
O"'
0806 20 000 Weintrauben, getrocknet X 8,5 X 7 X 5,5 X 5,5 X 5,5 ii>
0810 90 000 KiwifrUchte X 22,5 X 20 X 17,5 X 17,5 X 17,S ?
R,3 c:,_
0804 20 Feigen, frisch oder getrocknet X 12,8 X 10,5 X 8,3 X 8,3 X Q>
AvacadofrUchte 17 14 X lt X 11 X 11 ::r
0804 40 004
ex 0807 10 008 Melonen, vom J. Dezember bis 15. Juni
X
X 20
X
X 18 X 16 X 16 X 16 cc
Q>
::,
<O
~
<D
<D
1302 31 004 Agar-Agar unbeschränkt 6,8 unbeschränkt 5,6 unbeschränkt 4,4 unbeschränkt 4,4 unbeschränkt 4,4
~
~
1519 30 016 Livenol 79, Alfol 610 3 2 l,S 1,5 1,5 =
1519 30 025 Wachsartige Beschaffenheit l 000 8,9 1 050 5,9 1 100 4,4 1 150 4,4 1 200 4,4
1519 30 991 Andere 1 6,2 4,1 3,1 3,1 3,1
2001 10 002 Gurken und Cornichons, mit Essig haltbar 500 18 525 16 550 14 575 14 600 14
gemacht
2002 10 001 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht, 18 16 14 14 14
ganz oder in Stücken
Andere Tomaten 105 110 115 120
100 14
2002 90 018 18 16 14 14
2002 90 027 26 23 20 20 20
2002 90 993 18 16 J4 14 14
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr S
HS-Code Warenbezeichnung Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll Menge Zoll
(Tonnen) (0/o) (Tonnen) (%) (Tonnen) (0/o) (Tonnen) (%) (Tonnen) (%)
2003 20 010 TrOffeln X 25,5 X 21 )( 16,5 )( 16,5 X 16,5
2003 20 995 17 14 11 11 11
2005 70 004 Oliven )( 17 X 14 )( 11 X 11 X 11
2009 11 007 Orangensaft, gefroren X 17 X 14 )( 11 )( 11 X 11
2009 19 001 Orangensaft, anderer als gefroren X 8,5 X 7 X 5,5 X 5,5 X S,5
2009 30 006 Saft aus anderen ZitrusfrOchten, ausge- X 8,5 X 7 )( 5,5 X 5,5 X 5,5
nommen Mischungen
~
2009 40 007 Ananassaft X 17 X 14 X lt X II X 11
-
(,.)
1
2309 90 001 Zubereitungen von der zur Fütterung ver-
wendeten An.
5 000 9 5 250 8 5 500 7 5750 7 6 000 7
si
...
2'401 10 022 Tabak, unverarbeitet -42 38 33 33 33 ~
c,,
240120014 6000 29 6 300 26 6600 23 6900 23 7 200 23
240120023 1 42 38 33 33 33
CO
Jg,
x • Im Rahmen des Gesamtkontingenu für die Einfuhr von Verbrauchsgoiem.
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(,.)
a,
...
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1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang Xld
Das von Ungarn auf Waren in Anhang Xlc angewandte Gesamtkontingent
für die Einfuhr von Verbrauchsgütern mit Ursprung in der Gemeinschaft
HS-Codc W arenbczeichnung Jahr 1 Jahr 2 Jalu 3 Jalu 4 Jahrs
L
0801 10 004 Kokosnüsse
0803 00 001 Bananen
0804 30 003 Ananas
0804 40 004 Avocadofrüchtc
0804 20 Feigen
080S 10 019 Orangen, von der Jaffa-Sone
080510 028 Orangen, andere Sonen 20 000000 22 000 000 24 000000 26000000 28 000000
0805 20 001 Monreales und Satsumas US-Dollar US-Dollar US-Dollar US-Dollar US-Dollar
0805 30 002 Zitronen
0806 10 01 Weintrauben, frisch, vom 15. November
bis 31. Mai
0806 20 000 Weintrauben, getrocknet
ex 0807 10 008 Melonen, vom 1. Dezember bis 15. Juni
0810 90 000 Kiwifrüchtc
n.
2003 20 Trüffeln
2005 70 004 Oliven
2009 l l 007 Orangensaft, gefroren
2009 19 001 Orangensaft, nicht gefroren l 500 000 l 575 000 l 650 000 l 725 000 l 800 000
2009 30 006 Sah aus anderen Ziuusfrüchten (ausge- US-Dollar US-Dollar US-Dollar US-Dollar US-Dollar
nommen Mischungen)
2009 40 007 Ananassaft
ex 2009 60 009 Traubensaft
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1609
Anhang Xlla
über die Artikel 44 und 49
Fananzdienstleistungen
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereic~ die von einem Dienstleistungserbringer einer
Vertragspanei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Vcrsicherungsdienstleisrungen und vcrsichcrungsbczogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)
i) Lebensvcmcherung
Ü) Nichtlebensversicherung;
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung;
3. Versicherungsvermittlung wie VersicherungsmakJer- und Versicherungsvertretertätigkeiten;
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungs-
mathematik-, R.isikobewcrtungs- und Scbadcnrcgulicrungsdienstlcistungen.
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft;
2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, der Hypothekarkredite, des
Factoring und der Handelsfinanzierung;
3. Finanzierungs-Leasing;
.f. Alle Zahlungs- und Obcrweisungsdienstleistungen, einschließlich der Kredit- und Zahlungskarten, Reise-
schecks und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Kreditzusagen;
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehnmarkt oder in
anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinsttumente [Schecks, Wechsel, Depositenzenifibte (Ccrtificates of Deposit) usw.];
b) Fremdwährungen;
c) abgeleitete Produkte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen;
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zinsausgleichsvereinbarun-
gen (forward rate agrccments) usw.;
e) übertragbare Wertpapiere;
f) sonstige verkebrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der Edelmetalle;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, eiaschlicßlich der ~mahme und Plazicrung von
Emissionen als Vcrtmcr eines Konsortiums (öffentlich oder privat) und die Erbringung von Dienstleisrun-
gen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;
8. Betätigung als Finanzmakler (moncy broker);
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles, alle Formen der gemein-
samen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwabrungs- und Trcuhand-
depotdienstlcistungen;
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services) im 7.usammeohang mit
Finanzanlage~ einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehnfähigen lnsttu-
menten;
J J. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusammen-
hang mit allen unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich der Kreditauskunft und
Kreditwürdigkeitsprüfung, der Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Über-
nahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten
und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von Finanzdienstleistungen.
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Titigkeiten:
a) Tätigkeite~ die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungs-
politik ausgeübt werden;
b) Titigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rech-
nung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fälle~ in denen
diese Titigkeiten von den Erbringern von Finanzdiennleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-
lichen Einrichtungen ausgeübt werden können;
c) ntigkeite~ die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsrege-
lung sin~ außer in den Fälle~ in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im
Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Anhang Xllb
betreffend Artikel 44
Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;
- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen;
Anhang Xllc
betreffend Artikel 44
- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, ausgenommen Verarbeitung von landwinschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereierzeugnissen oder Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei;
- Erwerb und Verkauf, langfristige Miete oder Pacht oder Nutzung von Immobilien, Grund und Boden sowie
natürlichen Ressourcen;
- Rechtsberatung und Rechtsbeistand ausgenommen Firmenberatung mit rechtlichen Aspekten;
- Organisation von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichen Tätigkeiten.
Anhang XIII
1. Artikel 65 Absatz 2 betrifft das folgende multilaterale Übereinkommen:
- Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder
Handelsmarken {Madrid 1989);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und
der Sendeunternehmen (Rom 1961).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 65 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkommen
anwendbar ist.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen
Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von
1971);
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967,
geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1%7,
geändert 1979);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken {Genfer Fassung von 19n, geändert 1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die
Zwecke von Patentverfahren (19n, geändert 1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970,
geändert 1979 und 1984).
4. für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Artikels 74 Absatz l über das geistige Eigentum sind Vertrags-
parteien: die Ungarn, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, jeweils soweit sie für
die Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig sind, die unter diese
Übereinkommen oder unter Artikel 74 Absatz l fallen.
S. Dieser Anhang und Anikel 74 Absatz l über das geistige Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten
der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und
kommerziellen Eigentums.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1611
Protokoll Nr. t
über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen (,,Abkommen")
Artikel l Artikel 3
Dieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht, (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an bis
für Textilwaren und Bekleidung (nachstehend .Textilwaren• ge- Ende 1992 werden Mengenvereinbarungen und andere damit ver-
nannt) des Anhangs I des am 11. Juli 1986 paraphierten und seit bundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwaren mit Unprung
1. Januar 1987 angewendeten Abkommens zwischen der Gemein- in Ungarn, die~ die Gemeinschaft ausgeführt werden, durch das
schah und Ungarn über den Handel mit Textilwaren, geändert am 11. Juli 1986 paraphierte und seit 1. Januar 1987 angewendete
durch das am 2-4. September 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsge-
und, soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, für Abschnitt XI meinschaft über den Handel mit Textilwaren, geändert durch das am
(Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemein- 24. September 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, geregelt.
schaft beziehungsweise des ungarischen Zolltarifs.
Die Venragsparteien kommen überein, daß Artikel 25 Absatz 2 und
Artikel 30 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorge-
Artikel 2 nannten Textilabkommens zwischen Ungarn und der Gemeinschaft,
(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Direkteinfuhren von geänden durch das am 24. September 1991 in Brüssel paraphierte
Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Protokoll, auf Textilwaren mit Unprung in Ungarn bei der Ausfuhr
Nomenklatur mit Ursprung in Ungarn im Sinne des Protokolls in die Gemeinschaft keine Anwendung finden.
Nr. -4 gelten, werden wie folgt gesenkt, damit sie am Ende eines (2) Ungarn und die Gemeinschaft verpflichten sich, ein neues
Zeitraums von sechs Jahren vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Protokoll über Mengenvereinbarungen und andere damit verbunde-
Abkommens an gerechnet vollständig beseitigt sind: ne Fragen im Zusammenhang mit ihrem Textilwarenhandel auszu-
- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus- handeln, sobald in den multilateralen Verhandlungen im Rahmen
gangszollsatzes, der Uruguay-Runde Einigung über die künftige Regelung für den
internationalen Handel mit Textilien erzielt worden ist. Die Modali-
- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll- täten und der Zeitplan für den Abbau nichttariflicher Hemmnisse
satzes, werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der betreffende Zeit-
- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll- raum wird halb so lang sein wie der in den Verhandlungen der
satzes, Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum, jedoch vom
1. Januar 1993 an nicht weniger als fünf Jahre betragen. Die Liberali-
- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll- sierung erfolgt aber asymmetrisch zugunsten Ungarns. Das neue
satzes, Protokoll tritt nach Ablauf des in Absatz 1 geDa!}nten Abkommens
- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll- über den Handel mit Textilwaren in Kraft.
satzes, (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwarenhan-
- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt. dels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den Textil-
waren mit Unprung in der Gemeinschaft in Ungarn erhalten, sowie
(2) Die Zollsätze, die für Direkteinfuhren von T cxtilwaren des
der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen im Rah-
Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) des ungarischen Zolltarifs mit
men der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesent-
•
Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. nach
liche Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden
Ungarn gelten, werden gemäß Artikel 10 des Abkommens schritt-
Regelung bezüglich Einfuhrniveau, Steigerungsraten, Flexibilität bei
weise beseitigt. mengenmäßigen Beschränkungen und Aufhebung bestimmter men-
(3) Die Zollsätze, die für T extilwar:en der im Anhang zu der genmäßiger Beschränkungen nach Prüfung von Fall zu Fall vorge-
Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien sehen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Anikels 30 des
bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbci- Abkommens wird das neue Protokoll ferner spezifische Schutzmaß-
tung in Ungarn gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttrctens des nahmen für Textilwaren enthalten.
Abkommens beseitigt.
(4) Keinesfalls dürfen im Textilwarenhandel zwischen der Ge-
(-4) Die Artikel 11 und 12 des Abkommens gelten für den Handel meinschaft und Ungarn nach der Übergangszeit gemäß Artikel 7 des
mit Textilwaren zwischen den Vertragspartcien. Abkommens nichttarilJiche Hemmnisse bestehen.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll Nr. 2
über EGKS-Erzeugnisse
Artikel 1 Artikel 7
Dieses Protokoll gilt für die in Anlage I des ECKS-Vertrags (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
aufgeführten und als solche im Gemeinsamen Zolltarif') gekenn- schaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Ungarn werden
zeichneten Erzeugnisse. spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben;
hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen in
Anhang II geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach
Kapitel I
Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden.
EG KS-Stahlerzeugnisse (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Ungarns .für
EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die
Artikel 2 Maßnahmen gleicher Wirkung werden nach Maßgabe des Ani-
kels 10 Absatz 4 des Abkommens aufgehoben.
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf ECKS-Stahlerzeugnisse
mit Ursprung in Ungarn werden schrittweise wie folgt beseitigt:
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder Kapitel III
Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Gemeinsame Vorschriften
2. weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H., 10 v. H. und
0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten,
dritten, vierten, fünften beziehungsweise sechsten Jahres nach Artikel 8
dem Inkrafttreten des Abkommens. (l} Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Un-
garn beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-
Artikel 3 ren des Abkommens unvereinbar:
Die Einfuhrzölle Ungarns auf ECKS-Stahlerzeugnisse mit Ur- i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zusam-
sprung in der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt besei- menarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unterneh-
tigt: mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-
weisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschrän-
1. Für die nicht in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-
Erzeugnisse werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 10 wirken;
Absatz 3 des Abkommens beseitigt.
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
2. Für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns oder einem
werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels t 0 Absatz t des wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter-
Abkommens beseitigt. nehmen;
iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den auf-
Artikel 4
grund des EGKS-Vertrags zulässigen Beihilfen.
(l) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
schaft für ECKS-Stahlerzeugnisse mit Unprung in Ungarn werden
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
zum Zeitpunkt des lnkrafttrctens des Abkommens aufgehoben.
keln 65 und 66 des EGKS-Venrags, Artikd 85 des EWG-Vertrags
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Ungarns für und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem
EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die abgeleiteten Recht ergeben.
Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des lnkraft-
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-
tretens des Abkommens aufgehoben.
ten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-
gen zu den Absätzen l und 2.
Kapitel II ( 4) Die Vertragsparteicn erkennen an, daß U ngam während der
ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens abweichend
EG KS-Kohleerzeugnisse von Absatz l Ziffer iii) für ECKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise
staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, um die
Artikel 5 Lebensfähigkeit der begünstigten Finnen und einen globalen Kapa-
zitätsabbau in Ungarn zu erreichen, vorausgesetzt, daß Höhe und
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbe-
mit Ursprung in Ungarn werden schrittweise wie folgt beseitigt: dingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise
1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus- verringen werden.
gangszollsatzes gesenkt; (5) Die Vertragspaneien sorgen für die Transparenz der staatli-
2. am 31. Dezember 1995 werden die verbleibenden Zölle besei- chen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmäßigen Aus-
tigt. tausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und
Zweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukturierungs-
plans.
Artikel 6
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Ungarn der Auffassung ist, daß
Die Einfuhrzölle Ungarns auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ur-
eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, in der durch Absatz 4
sprung in der Gemeinschaft werden nach Maßgabe des Artikels 10
geänderten Fassung, unvereinbar ist und
Absatz 3 des Abkommens schrittweise beseitigt.
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
') ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990. nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1613
- -v.·enn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem eingeführt werden, die im Rahmen des GATI ausgehandelt wurden
Interesse der anderen Vertragspartei oder einem ihrer inländi- und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
schen \X'irtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht
oder zu verursachen droht,
Artikel 9
kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn
Die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens gelten für den Handel
binnen dreißig Tagen im Wege von Konsultationen keine Lösung
mit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vcrtrapparteien.
gefunden wird. Derartige Konsultationen finden binnen dreißig
Tagen statt.
Artikel 10
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so
können ~erartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit den Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der ,·om Assozia-
Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und tionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,
Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.
Anhang 1
(zum Protokoll Nr. 2)
Liste de1 in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
7202 t 1
7203 10
7203 90
721911
721912
7219 U
721914
7219 21
7219 22
7219 23
7219 24
.;. 7219 Jl
7219 32
7219 33
7219 34
7219 3S
7219 90
722011
722212
722220
7222 90
7221
722010
722030
722040
Anhang II
(zum Protokoll Nr. 2)
Erzeugnisse und Regionen,
die in Artikel 7 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind
Erzeugnisse
In Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführte .Kohleerzeugnisse• und im Gemeinsamen Zolltarif') als solche
gekennzeichnete Erzeugnisse.
Regionen
Alle Regionen
- der Bundesrepublik Deutschland,
- des Königreichs Spanien.
') ABI. Nr. l 247 vom 10. 9. 1990.
11
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll Nr. 3
über den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden •
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Ungarn und der Gemeinschaft
Artikel t Beschränkung die nichtlandwinschaftliche Komponente gemäß den
in Tabelle l des Anhangs 2 festgelegten Zeitplan.
(1) Die Gemeinschaft und Ungarn gewähren einander für die
landwinschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Unprung im (2) Für die Waren, für die die Tabelle l des Anhangs 2 einen
Gebiet der anderen Vertragspartei bis zu den Mengen des Anhangs 1 beweglichen Teilbetrag (MOB) vonieht, gilt der Teilbetrag, der
dieses Protokolls die in Anhang 2 aufgefühnen Zollzugeständ- gegenüber Drittländern angewandt wird.
nisse. (3) Für die Waren, für die die Tabelle 1 des Anhangs 2 einen
(2) Der Assoziationsrat kann ermäßigten beweglichen Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser
so berechnet, daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse,
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-
für die eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1992 um
schaftlichen Verarbcitungserzeugnisse erweitern,
20 v. H„ 1993 um 40 v. H. und ab 1994 \lm 60 v. H. verringert
- die Mengen der landwinschafdichen Verarbeitungserzeugnisse werden und der Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeugnisse
erhöhen, für die nach diesem Protoko11 Zollzugeständnisse ge- um 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert wird. Diese Verringe-
währt werden. rung des beweglichen Teilbetrags wird nur bis zur Höhe der in der
(3) Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehe- '!"abelle 1 des Anhangs 1 festgelegten Zollkontingente gewährt; bei
Uberschreiten dieser Zollkontingente wird der gegenüber Drittlän-
nen Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmä-
dern geltende bewegliche Teilbetrag wieder eingeführt.
ßige Beschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basie-
ren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Ungarns für die (4) Im Fall der Waren der Tabelle l des Anhangs 2 gelten für die
in den landwinschafdichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Pro- Mengen, welche die Zollkontingente der Tabelle 1 des Anhangs 1
tokolls tatsächlich enthaltenen landwinschafdichen Grunderzeug- übenchreiten, die in Spalte Nr. 3 aufgeführten Abgaben. Für Waren
nisse festgestellt werden. Er erstellt das Verzeichnis der Waren, auf mit Herkunft aus Ungarn, die ohne Ursprungserzeugnisse einge-
die diese Beträge zu erheben sind, und das Vcrzeichnis der Grund- führt werden, gelten die Abgaben~ welche die Gemeinschaft gegen-
erzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften. über nicht präferenzbegünstigten Drittländern anwendet.
Artikel 2
Im Sinne der nachstehenden Artikel gelten als
Artikel 5
- • Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwinschaftli-
(1) Ungarn senkt seine Einfuhrabgaben schrittweise ab 1995; die
chen Verarbeitungserzeugnisse;
Senkungssätze sind in Tabelle 2 des Anhangs 2 festgelegt.
- .landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben, der
den Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen (2) Für die Mengen, welche die Zollkontingente der T abeUe 2 des
Erzeugnissen entspricht und im Fall der Einfuhr in unveränder- Anhang, 1 überschreiten, und für die Waren mit Herkunft aus der
tem Zustand von den für diese Erzeugnisse geltenden Abgaben Gemeinschaft, die ohne Ursprungszeugnis eingeführt werden, wen-
abgezogen wird; det Ungarn dieselben Angaben an wie gegenüber nicht präferenzbe-
günstigten Drittländern.
- .nichtlandwinschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben,
der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponen-
te und den gesamten Abgaben entspricht;
Artikel 6
.Grunderzeugnisse• die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, von
denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung der Waren der Unbeschadet des Artikels 7 gelten hinsichtlich der Erteilung der
Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind; Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
mit Unprung in der Gemeinschaft, die in Ungarn mengenmäßigen
- .Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6 Beschränkungen unterliegen, Bedingungen, die nicht weniger gün-
der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei stig sind als die für meistbegünstigte Drittländer geltenden Bedin-
der Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte gungen.
Ware gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.
Artikel 3 Artikel 7
Die Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Ursprungswa- Die Lizenzen für die Einfuhr der in Anhang l Tabelle 2 aufge-
ren Ungarns sind in Tabelle 1 des Anhangs 1 festgelegt. Die Einfuhr- führten Mengen nach Ungarn werden auf Antrag der Beteiligten
zollkontingente Ungarns für Ursprungswaren der Gemeinschaft automatisch erteilt.
sind in Tabelle 2 des Anhangs 1 festgelegt.
Artikel 4 Artikel 8
(1) Vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beseitigt die Ge- Die schrittweise Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß
meinschaft schrittweise und gegebenenfalls ohne mengenmäßige Artikel 4 Absatz 3 beginnt erst am l. Mai 1992.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1615
Anhang 1
(zum Protokoll Nr. 3)
Tabelle 1: Einfuhrkontingente der Gemeinschaft für \\7 aren mit Ursprung in Ungarn
Mengen ( x l 000 kg)
KN-Code Warenbezeichnung 1992 1993 1994 1995 1996
und mehr
( 1990 x 1, l) (1990 X 1,2) (1990 x 1,3) (1990 x 1,4) (1990 x 1,5)
(l) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge-
kocht, gefroren:
0710 40 - Zuckermais
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B.
durch Schwefeldioxid oder in Wasser,
dem Salz, Schwefeldioxid oder andere
vorläufig konservierend wirkende Stoffe
zugesetzt sind), zum unmittelbaren Ge-
nuß nicht geeignet: 4 950 5400 5 850 6 300 6 750
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Ge-
müsen:
-- Gemüse:
07119030 - - - Zuckermais
1519 Technische einbasische Fcmäuren; saure
Öle aus der Raffination; technische Fett-
alkohole:
- technische einbasische Fettsäuren:
1519 12 00 -- Ölsliure
300 320 350 380 410
1519 30 - technische Fettalkohole 1
ex 170-4 Zuckerwaren ohne K.akaogehalt (ein- 2-480 2 710 2 930 3 150 3 380
schließlich weiße Schokolade), ein-
schließlich Süßholz-Auszug des K.N-Co-
des 170-4 90 10
170-4 90 10 -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
Saccharose von mehr als 10 GITT,
ohne Zusatz anderer Stoffe
1803 Kakaomasse, auch entfettet 550 600 660 710 760
180-4 00 00 Kakaobutter, K.akaofett und K.akaoöl 900 980 1060 1 150 1 230
1805 00 00 Kakaobutter ohne Zusatz von Zucker 25 28 30 32 35
oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lc- 1 240 1 350 1-460 1 580 1690
bensmittelzubereitungen
1901 Malzcxuakt; Lebensmittelzubereitungen
aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzex-
trakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder
mit einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 50 GITT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Lebensmittel-
zubereitungen aus Waren der Positionen
0401 bis 040-4, ohne Gehalt an Kakaopul-
ver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 10 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
(t) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von 11 12 13 15
Kindern, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
1901 20 - Mischungen un·d Teig, zum Herstellen 610 660 720 780 830
von Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere 1 170 t 280 1 390 1-490 1 600
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt 260 280 310 330 350
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, zum Beispiel
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Canelloni; Couscous,
auch zubereitet
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stir- 29 32 37 39
ken, in Form von Flocken, Graupen, Per-
len, Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rö- 95 105 110 120 130
sten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Ge-
treide, ausgenommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, 850 1 020 l 100 1 180
leere Oblatenkapseln von der für Arznei-
waren verwendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder
haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
20019030 - - Zuckermais (Zea mays var. saccha-
rata)
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren:
2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von
Gemüsen:
8 700 9490 10 280 l l 070 l 1 870
200490 10 - - Zuckermais (Zea mays var. saccha-
rata)
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren:
2005 80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-
gen auf der Grundlage dieser Waren
oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee
oder Mate; geröstete Zichorien und an-
dere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
und Konzentrate oder auf der Grund-
lage von Kaffee:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1617
(J) (2) (3) <•> (5) (6) (7)
- - Zubereitungen:
2101 10 99 --- andere
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Tee oder Mate und Zubereitungen ll 12 13 1-4 15
auf der Grundlage dieser Auszuge, Es-
senzen und Konzentrate oder auf der
Grundlage von Tee oder Mate
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere 490 530 570 620 660
geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus
2103 Zubereitungen zum Herstellen von 1970 2 ISO 2 330 2510 2 690
Würzsaucen und ·zubereiteten Würzsau-
cen; zusammengesetzte Wilrzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Sup- 560 610 660 710 770
pen oder Brühen; Suppen und Brühen;
zusammengesetzte homogenisierte Le-
bcnsmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohalcig 46 so S5 S9 63
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texwrierte 130 HO 160 170 180
Eiweißstoffe
ex 2106 90 - andere 850 930 l 000 l 080 1160
2201 W asscr, einschließlich natürliches oder unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
künstliches Mineralwaser und kohlenslu-
rehaltlges Wasser, ohne Zusatz voli Zuk-
ker, anderen Sußmitteln oder Aromast0f-
fen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und 1380 l S10 l 630 t 760 1890
kohlenslurehaltiges Wasser, mit Zusatz
von Zucker, anderen Sußmitteln oder
Aromastoffen, und andere nicht alkohol-
haltlge Getrlnke, ausgenommen Frucht-
und Gemüsesdte der Position 2009
2203 Bier aus Malz t 110 l 210_ 1 320 1 420 l 520
2205 Wermutwein und andere Weine aus fri- 320 350 380 410 440
sehen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Tabelle 2: Zollkontingente für die Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft nach Ungarn
Mengen ( >< 1 000 kg)
Tarifposition W arcnbezcichnung
Ausgangs- 1995 19% ab 1997
menge
(1) (2) (3) (•) (S) (6)
1519 11 001 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der l 000 l 150 l 200 l 250
12 001 Raffination; technische Fettalkohole
13 00-4
19 002
20066
1702 Andere Zucker:
1702 50 005 - chemisch reine Fructose 10 12 12 13
1702 90 OJS - Maltose/ chemisch rein 10 12 12 13
170-4 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließliche weiße 350 -405 -420 4-40
Schokolade)
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lcbcnsmittelzube- 900 l 035 l 080 l 125
reitungcn
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen ... :
1901 10 008 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Auf- 10 12 12 13
machungen für den Einzelverkauf
190120009 - Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwa- 10 12 12 13
rcn der Position 190S
1902 Teigwaren, ... :
- Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in andc-
rer Weise zubereitet:
1902 11 000 - - Eier enthaltend 100 115 120 125
1902 19 004 -- andere 120 1-40 HS 150
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer
Weise zubereitet):
1902 20 017 - - T eigwarcn, mit Fleisch gefüllt 50 58 60 63
1902 20 026 - - T eigwarcn, mit Fisch gefüllt 10 12 12 13
1902 20 035 - - Teigwaren, mit Krebstieren oder Weichtieren gc- 10 12 12 13
füllt
190-4 Lebensmittel, hergestellt durch ... :
- Aufbllhen oder Rösten von Getreide:
190-t 10 OH - ohne Aromastoffe -40 -46 -48 50
190-t 10 999 - andere 10 12 12 1J
- andere:
190-490 012 - Lebensmittel, mit Kakao aromatisiert 10 12 12 13
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1619
(l) (2) (3) (4) (S) (6)
190'4 90 997 - andere '40 46 -48 50
1905 Backwaren ... 900 1 035 1 080. 1 125
2008 Früchte und andere genießbare Pflanz.enteile ... :
2008 J J 008 - Erdnüsse 700 805 8'40 875
2008 91 006 - Palmherz.en 10 12 12 13
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee oder
Tee:
2101 10 01'4 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee 30 3S 36 38
2101 20 015 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee 30 3S 36 38
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würz.saucen ... :
2103 10 003 - Sojasauce 20 23 24 25
2103 20 00-4 - Tomatenketchup 100 115 120 12S
210330 032 - Senf 20 23 2-4 25
- andere:
2103 90 010 - Zubereitungen zum Herstellen von Würz.saucen 10 12 12 13
210'4 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Bril-
hen:
210'4 10 011 - Suppen und Brühen 10 12 12 13
2104 10 996 - andere 10 12 12 13
2105 Speiseeis:
210S 00 019 - kakaohaltig 20 23 2'4 25
2105 00 994 - andere S00 575 600 625
2106 90 Lebensmiuelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
2106 90 992 - andere 5000 5750 6000 6250
2201 Wasser •.. ohne Zusatz von Zucker ... 100 115 120 125
2202 Wasser ... mit Zusatz von Zucker ... 1000 1150 1200 1250
2203 00 005 Bier aus Malz (hl) 300 000 hl 345 000 hl 360 000 hl 375 ooo hl
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang 2
(zum Protokoll Nr. 3)
Tabelle 1: Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Ungarn
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung anwendbar
Ausgangs- nach einem
zollsatz Inkrafttreten Jahr
endgültig nach ...
Jahren(•)
(1) (2) (3) (•) (5) (6) (7)
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge-
kocht, gefroren:
0710 „o - Zuckermais
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.um
Beispiel durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder
andere vorläufig konservierend wirkende
Stoffe zugesetzt sind), z.um unmittelbaren J+MOB O+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Genuß nicht geeignet:
0711 90 - andere Gemüse; Mischungen von Ge-
müsen:
-- Gemüse:
07119030 - - - Zuckermais
1519 Technische einbasische Fettsäuren; saure
Öle aus der Raffination; technische Fett-
alkohole:
- technische einbasische Fettsäuren:
1519 12 00 -- Ölsäure 3 0 0 0 0
1519 30 - technische Fettalkohole 5 3,3 3,3 3,3 0
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein-
schließlich weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzo-
gen:
1704 10 J J - - mit einem Gehalt an Saccharose 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
bis 19 (einschließlich Invertzucker als Sac- MAX23 MAX23 MAX 23 MAX 23
charose berechnet) von weniger als
60 GHI'
1704 10 91 -- mit einem GchaJt an Saccharose 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
bis 99 (einschließlich Invertzucker als Sac- MAX l8 MAX 18 MAX 18 MAX 18
charose berechnet) von 60 GHI' oder
mehr
1704 90 10 -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an 9 9 9 9 0
Saccharose von mehr als 10 GHI',
ohne Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 -- weiße Schokolade -4+MOB 2+MOBR 0+MOBR 0+MOBR
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
-- andere:
1704 90 51 --- Fondantmassen und andere Roh-
massen sowie J.tarzipan, in unmit-
telbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
mehr:
~) In dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angcg~n, nach der der endgültige Zollsatz gilt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1621
(l) (2) (3) (4) (5). (6) (7)
- - - - Zuckerfondant:
- mit einem Gehalt an Saccha- 6+MOB 3+MOBR O+MOBR 0+MOBR l
rose (einschließlich lnvenzuk- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ker als Saccharose berechnet) AD S/2 AD S/2 AD S/Z AD S/Z
von weniger als 70 GI-IT
- mit einem Gehalt an Saccha- 6+MOB 3+MOB 0+MOB 0+MOB 1
rose (einschließlich lnveruuk- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
ker als Saccharose berechnet) AD S/2 AD S/2 AD S/2 AD S/2
von 70 GHT oder mehr
---- andere 6+MOB 3+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/2 AD S/2 AD S/2
1704 90 55 --- Husten- und K.d.uterbonbons und 6+MOB l+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
-pastillcn MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/2 AD S/2 AD S/2 AD S/2
1704 90 61 --- Dragees 6+MOB l+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/2 AD SIZ AD S/Z AD SIZ
1704 90 65 --- andere: 6+MOB l+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 81 MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/2 AD S/2 AD S/2 AD S/2
---- andere:
1704 90 99 ----- andere:
- mit einem Gehalt an Saccha- 6+MOB 3+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
rosc (einschließlich Invert- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
zuckcr als Saccharose be- AD S/Z AD S/Z AD SIZ AD S/2
rechnet) von weniger als 70
GHT
- mit einem Gehalt an Saccha- 6+MOB l+MOB O+MOB 0+MOB 1
rose (einschließlich lnvert- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
zucker als Saccharose be- AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
rechnet) von 70 GHT oder
mehr
1803 K.akaomasse, auch entfettet 11 8,8 6,6 0 4
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 8 6,4 4,8 0 ~
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker 9 7,2 5,4 0 4
oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltigc
Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln:
1806 10 10 - - keine Saccharose enthaltend oder mit
einem Gehalt an Saccharose (ein-
schließlich Invertzucker als Saccha-
rose berechnet) oder Isoglucose (als
Saccharose berechnet) von weniger
als 65 GHT:
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (-4) (5) (6) (7)
- - - keine Saccharose enthaltend oder
mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Sac-
charose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von wc-
niger als 5 GHT:
- - - - nur durch Zusau von Saccharose 3 0 0 0 0
gczucken
- - - - andere 10 8 6 0
"
- - - andere:
..;. - - - nur durch Zusau von Saccharose 3+MOB 0+MOBR o+MOBR 0+MOBR 0
gczuckcn
- - - - andere t0+MOB S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose
( einschließlich Invertzucker als Sac-
charose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von 65
GHT oder mehr, jedoch weniger als
80 GHT:
- - - nur durch Zusau von Saccharose 3+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
gczucken
- - - andere t0+MOB S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Sac-
charose berechnet) oder lsoglucosc
(als Saccharose berechnet) von 80
GHT oder mehr:
- - - nur durch Zusau von Saccharose 3+MOB O+MOBR O+MOBR 0+MOBR 0
gczuckcn
- - - andere l0+MOB S+MOBR O+MOBR O+MOBR 1
1806 20 - andere Zubereiwngen in Blöcken,
Stangen oder Riegeln mit einem Ge-
wicht von mehr als 2 kg oder flüssig,
pastenförmig, als Pulver, Granulat oder
in ihnlicher Form, in Behiltnisscn oder
unmittelbaren Umschließungen mit ci-
nem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter 9+MOB 4',S+MOBR 0+MOBR .0+MOBR 1
von 31 GHT oder mehr oder mit ei- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
nem Gesamtgehalt an Kakaobutter AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
und Milchfett von 31 GHT oder
mehr
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakao- 9+MOB 4',5+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
buttcr und Milchfett von 25 GHT MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
oder mehr, jedoch weniger als 31 AD SIZ AD S/Z AD S/Z AD SIZ
GHT
-- andere:
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter 9+MOB 4',5+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
von 18 GHT oder mehr MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1806 20 70 - - - ,,Chocolatc-milk-crumb" genannte 19+MOB 12,7+MOBR 6,3+MOBR 0+MOBR 2
Zubereitungen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1623
( 1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1806 20 90 --- andere:
- mit einem Gehalt an Saccharose 9+MOB 4,5 + f\10BR 0+MOBR 0+MOBR 1
(einschließlich Invertzucker als MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
Saccharose berechnet) von '\\'e- AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
niger als 70 GHT
- mit einem Gehalt an Saccharose 9+MOB 4,S+MOB 0+MOB 0+MOB t
(einschließlich Invertzucker als MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
Saccharose berechnet) von 70 AD S/Z AD S/2 AD S/2 AD S/2
GHT oder mehr
- andere, in Form von Tafeln, Stangen
oder Riegeln:
1806 31 9+MOB 4,S+MOBR O+MOBR O+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD s1z·
1806 32
1 AD S/2 AD S/2 AD S/2
1806 90 - andere:
18069011 - - Schokolade und Schokoladeerzcug- 9+MOB 4,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 39 nisse MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD SIZ AD S/2 AD S/2 AD S/Z
1806 90 50 -- kakaohaltige Zuckerwaren und ent- 9+MOB 4,5+MOBR O+MOBR 0+MOBR t
sprechende kakaohaltige Zubereitun- MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
gen auf der Grundlage von Zucker- AD S/2 AD S/2 AD S/Z AD S/Z
austauschstoffen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:
- - - an unmittelbaren Umschließungen 12+MOB 6+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
mit einem Gewicht des Inhalts von MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
1 kg oder weniger AD S/Z AD S/2 AD S/Z AD"S/Z
--- .andere 12+MOB 6+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD SIZ ADSIZ ADSIZ
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum 12+MOB 6+MOBR O+MOBR 0+MOBR t
Herstellen von Getränken: MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1806 90 90 -- andere:
- mit einem Gehalt an Saccharose 12+MOB 6+MOBR O+MOBR O+MOBR 1
(einschließlich Invertzucker als MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
Saccharose berechnet) von weni- AD SIZ AD S/Z AD SIZ AD S/Z
ger als 70 GI-IT
- mit einem Gehalt an Saccharose t2+MOB 6+MOB O+MOB O+MOB t
(einschließlich Invertzucker als MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
Saccharose berechnet) von 70 AD S/Z AD SIZ AD SIZ AD SIZ
GHT oder mehr
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen
aus Mehl, Grieß, Stirke oder Malzex-
trakt, ohne Gehalt an K.akaopulver oder
mit einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 50 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Lebensmittel-
zubereitungen aus Waren der Positionen
0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopul-
ver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als 10 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (•) (5) (6) (7)
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Kindern, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen 0+MOB 0+MOBR O+MOBR 0+MOBR 0
von Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
-- Malzextrakt:
1901 90 l l --- mit einem Gehalt an Trockenstoff 8+.MOB 4+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
von 90 GHT oder mehr
19019019 --- anderer · B+MOB 4+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
19019090 -- andere 0+MOB O+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
- - ausgenommen Zubereitungen:
--- auf der Grundlage von Mehl aus 0 0 0 0
Hülsenfrüchten, in Form von in der
Sonne getrockneten Scheiben aus
Teig (sog; ,,Papadcc)
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereite~ z.B. Spa-
ghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,
auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüJlt
noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - - Eier enthaltend 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1902 19 -- andere 12+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 -- andere 13+MOB 7,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
bis 99
1902 30 - andere Teigwaren lO+MOB S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
1902 40 - Couscous:
1902 40 10 -- nicht zubereitet 12+MOB 6+MOB~ 0+MOBR O+MOBR l
1902 40 90 -- andere l0+MOB S+MOBR O+MOBR 0+MOBR 1
1903 T apiokasago und Sago aus anderen Stlr-
ken, in Form von Flocken, Graupen, Per-
Jen, Krümeln .und dergleichen:
- Tapiokasago und Sago aus K.anoffcl- l0+MOB S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
stlrke oder anderen St1rken
- andere 2+MOB O+MOBR O+MOBR 0+MOBR 0
1904 Lebensmittel, durch Aufbllhen oder Rö-
Sten von Getreide oder Getreideerzcug-
nissen hergestellt (z.B. Com Flakes); Ge-
treidekömer, ausgenommen Maiskörner,
vorgekocht oder in anderer Weile zube-
reitet:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1625
(1) (2) (3) (4) (S) (6) (7)
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Rösten von Getreide oder Getreideer-
zeugnissen hergestellt
190-4 90 - andere:
-- Reis 3+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
-- andere 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,
leere Oblatenkapseln von der für Arznei-
waren verwendeten An, SicgeJoblaten,
geuocknete Teigbllttter aus Mehl oder
Stärke und lhnliche Waren:
1905 10 - Knäckebrot 0+MOB 0+MOBR O+MOBR 0+MOBR 0
MAX 24+ MAX 24+ MAX 24+ MAX 2-4+
ADD/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und lhnliche o+MOB O+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Waren
ex 1905 30 - Kekse und 1.hnliches Kleingeblck, ge-
süßt; Waffeln:
1905 30 11 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR J
bis 59 MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+
und 99 AD SIZ AD S/Z AD SIZ AD SIZ
-- andere:
--- Waffeln:
1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüUt 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
AD F/M AD F/M ADF/M AD F/M
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und lhnliche 4+MOB 2+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
geröstete Waren
1905 90 - andere:
1905 90 10 - - ungesluertes Brot (Matzen) O+MOB O+MOBR O+MOBR 0+MOBR 0
MAX 20+ MAX 20+ MAX 20+ MAX.20+
ADF/M AD F/M ADF/M AD F/M
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für 0+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
Arzneiwaren verwendeten Art, Sie-
geloblaten,· getrocknete Teigblltter
aus Mehl oder Stärke und lhnliche
Waren
-- andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Ei- 4+MOB 0+MOBR o+MOBR 0+MOBR 0
ern, Kl.se oder Früchten, auch mit
einem Gehalt an Zuckern oder Fet-
ten, bezogen auf den Trockennoff,
von jeweils 5 GHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt 13+MOB 6,S+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
von mehr als 10 GHT MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M AD F/M ADF/M ADF/M
1905 90 45 - - - Kekse; extrudierte oder expandierte l.HMOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
und 55 Erzeugnisse, gesalzen oder aroma- MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
tisiert AD F/M AD F/M AD F/M AD F/M
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
--- andere:
1905 90 60 ---- gesüßt l3+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR J
MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+ MAX 35+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
1905 90 90 ---- andere l3+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+ MAX 30+
ADF/M ADF/M AD F/M AD F/M
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Fflanzenteile, mit Essig zubereitet oder
haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
200190 30 - - Zuckermais (Zea mays var. Saccha-
rata}
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren:
l+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von
Gemüsen:
2004 90 10 -- Zuckermais (Zea mays var. Saccha-
rata)
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren:
2005 80 - Zuckermais (Zea mays var. Saccha-
rata}
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-
gen auf der Grundlage dieser Waren
oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee
oder Mate; geröstete Zichorien und an-
dere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszuge, Essenzen
und Konzentrate oder auf der Grund-
lage von Kaffee:
- - Zubereitungen:
2101 10 99 --- andere 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Auszüge, Es-
senzen und Konzentrate oder auf der
Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 10 -- kein Milchfett, Milchprotein und
keine Saccharose, lsoglucose, Stlrke
oder Glucose enthaltend, oder weni-
ger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT
Milchprotein, 5 GHT Saccharose
oder lsoglucose, 5 GHT Glucose
oder Stlrk.e enthaltend:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1627
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
- - - Zubereitungen auf der Grundlage 0 0 0 0 0
von Tee oder Mate
- - - andere 6 4,4 0
2101 20 90 - - andere 13+MOB 6,s+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere
geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konz.entrate hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und an-
dere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 11 - - - geröstete Zichorien wurzeln 18 12,9 7,7 7,7 1
2101 30 19 - - - andere 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus gerösteten Zichorienwurzeln
oder aus anderen gerösteten Kaffee-
mitteln:
2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorienwurzcln 22 15,3 8,6 8,6 l
21013099 - - - andere 2+MOB 0+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 0
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßcn und zubereitete Wurzsoßcn;
zusammengesetzte Würzmittel; Senf-
mehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 8,2 4,4 l
- - andere 5 4,4 4,4 0
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomaten-
soßen:
- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von 6 6 6 0
Tomatenmark
- - andere 16 11,5 7 7
210330 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 - - Senf 7 6,5 6,5 6,5 0
2103 90 - andere:
2103 90 90 - - andere:
- - - Tomaten enthaltend:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher 7 5,9 5,9 5,9 0
Öle
- - - - andere l2 9 5,9 5,9
- - - andere:
- - - - auf der Grundlage pflanzlicher 12 9 5,9 5,9
Öle
- - - - andere 5 5 5 5 0
Zubereitungen zum Herstellen von Sup-
pen oder Brühen; Suppen und Brühen;
zusammengesetzte homogenisierte Le-
bensmittelzuberciwngen:
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tei_l 11
(1) (2) (3) (•) (S) (6) (7)
210.f 10 - Zubereitungen zum Herstellen von
Suppen oder Brühen, Suppen und Brü-
hen:
- Tomaten enthaltend 11 9 7 7 J
- andere 11 9 7 7 J
210• 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Lc- 17 12,8 8,6 8,6 1
bensmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig ti+MOB 6+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+ MAX 27+
AD S/Z AD S/Z AD S/Z AD S/Z
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-
weißstoffe:
2106 10 10 -- kein Milchfett, Milchprotein und 20 H,1 8,2 8,2 1
keine Saccharose, lsoglucose, Stirke
oder Glucose enthaltend, oder weni-
ger als 1,S GHT Milchfett, 2,S GHf
Milchprotein, 5 GITT Saccharose
oder Isoglucosc, 5 GHT Glucose
oder Stärke enthaltend
2106 10 90 -- andere 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
2106 90 - andere;
2106 90 10 - - ,,Käsefondue" genannte Zubereitun- 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR l
gen MAX MAX MAX MAX
35 ECU/ 30 ECU/ 25 ECU/ 25 ECU/
100 kg/ 100 kg/ 100 kg/ 100 kg/
neuo netto neuo netto
-- andere:
2106 90 91 ---- kein Milchfett, Milchprotein und
keine Saccharose, Isoglucose,
Stirkc oder Glucose enthaltend,
oder weniger als l ,S GHf Milch-
fett, 2,5 GHT Milchprotein,
5 GHf Saccharose oder lsoglu-
cose, 5 GHf Glucose oder St1rkc
enthaltend:
ex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate;
satc
Hefeautoly- 20 H,8 9,6 .,. 2
ex 2106 90 91 ---- andere 20 H,8 9,6 .,. 2
2106 90 99 --- andere:
- mit einem Gehalt an Saccharose 13+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR 0+MOBR 1
(einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet} von we-
niger als 70 GHT
- mit einem Gehalt an Saccharose ll+MOB 6,S+MOB O+MOB O+MOB l
(einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 70
GHT oder mehr
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1629
(1) (2) (3) (4) (S) (6)" (7)
2201 Wasser, ... 0 0 0 0 0
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
kohlensliurehaltiges Wasser, mit Zusatz.
von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen, und andere nicht alkohol-
-
haltige Getrlnke, ausgenommen Frucht-
und Gemüse~fte der Position 2009:
2202 10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser 6 3 0 0 l
und kohlenslurehaltiges Wasser, mit
Zusatz. von Zucker, anderen Soßmit-
teln oder Aromastoffen
2202 90 - andere:
2202 90 10 -- keine Erzeugnisse der Positionen
0-iOl bis 040-i und keine Fette aus
Erzeugnissen der Positionen 0401 bis
0404 enthaltend:
ex 2202 90 10 --- Zucker enthaltend (Saccharose 6 4,4 4,4 4,4 0
oder lnvenzucker)
2202 90 91 -- andere l+MOB 4+MOBR O+MOBR O+MOBR l
'
bis 99
2203 Bier aus Malz 14 10 7 7 l
2205 Wermutwein und andere Weine aus fri-
sehen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisien:
2205 10 - in Behlltnissen mit einem Inhalt von 2 1
oder weniger:
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholge- 17 ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl 0 4
halt von 18 0/o vol oder weniger
- - mit einem vorhandenen Alkoholge- l,4 ECU/% l,l ECU/% 0,8 ECU/0/o 0 4
halt von mehr als t 8 0/o vol vol/hl+ vol/hl+ vol/hl+
10 ECU/hl 8 ECU/hl 6 ECU/hl
2205 90 - andere:
220S 90 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholge- 14 ECU/hl 11,2 ECU/hl 8,4 ECU/hl 0 4
halt von 18 o/o vol oder weniger
-- mit einem vorhandenen Alkoholge- 1,4 ECU/0/o 1,1 ECU/0/o 0,8 ECU/0/o 0 4
halt von mehr als 18 0/o vol vol/hl vol/hl vol/hl
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
T abcllc 2: Einfuhnölle Ungarns für Unpruogswaren der Gemeinschaft gemäß Artikel S
Senkung der Zollsätze in Prozent
Tarifposition Warenbezeichnung Derzeitiger
Zollsatz
1995 1996 1997
(l) (2) (3) (4) (S) (6)
151911001 Technische einbasische Fettsluren; saure Öle au's der
12 001 Raffination; technische Fettalkohole:
13 004
19 002
20 066
1519 12 001 - Ölsäure s 30 30 40
1519 30 001 - technische Fettalkohole
1702 Ander~ Zucker:
1702 50 005 - chemisch reine Fructose 8,9 15 I /
1702 90 018 - Maltose/ chemisch rein 8,9 15 / /
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogchalt (einschließlich weiße
Schokolade):
\
1704 10 009 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 70 6 6 6
1704 90 016 - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Zucker von 55 6 6 6
mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe
1704 90 991 - andere 60 6 6 6
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzube- 30 6 6 5
reitunge_n
1901 M_alzexµ-akt; Lebensmittelzubcreiwngen ... :
1901 10 008 - Zubereitungen zur Emlhrung von Kindern, in Auf- 20 5 s 5
machungen für den Einzelverkauf
1901 20 009 - Mischungen und Teig, zum Hentellen von Backwa- so 5 5 5
ren der Position 1905
1902 Teigwaren, ... :
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in ande-
rer Weise zubereitet:
1902 11 000 - - Eier enthaltend 20 5 5 5
1902 19 004 -- andere 20 5 5 5
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer
Weise zubereitet):
1902 20 017 - Teigwaren, mit Fleisch gefüllt 25 5 5 5
1902 20 026 - Teigwaren, mit Fisch gefüllt 24 6 6 s
1902 20 035 - Teigwaren, mit Krebstieren oder Weichtieren ge- 45,5 10 10 10
füllt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1631
( 1) (2) (3) (4) (5) (6)
1904 Lebensmittel, hergestellt durch ... :
- Aufblähen oder Rösten von Getreide:
190'4 10 014 - ohne Aromastoffe 10 10 5 - I
•
190 10 999 - andere 30 6 7 5
- andere:
1904 90 012 - Lebensmittel, mit Kakao aromatisiert 30 6 7 5
190'4 90 997 - andere 15 10 5 I
1905 Backwaren ... :
1905 10 00'4 - Knäckebrot 50 10 10 10
1905 20 005 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren 80 10 10 10
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, Waffeln:
1905 30 990 - andere 80 10 10 10
- Zwieback, geröstetes Brot und lhnliche geröStete
Waren:
1905 40 016 - 65 10 10 10
190540 025 - geröstetes Brot und ähnliche Waren 50 10 10 10
1905 -40 991 - andere 80 10 10 10
- andere:
1905 90 020 - andere Backwaren 50 10 10 10
1905 90 996 - andere 80 10 10 10
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile ... :
2008 11 008 - Erdnüsse 20 7 7 5
2008 91 006 - Palmherzen 15 7 7 5
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee oder
Tee:
2101 10 014 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee 55 7 7 6
2101 20 0IS - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee 60 7 7 6
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zu-
bereitete Würzsoßen ... :
2103 10 003 - Sojasoße 30 5 5 5
2103 20 00-4 - Tomatenketchup 30 s 5 s
210330 032 - Senf -40 s 5 s
- andere:
2103 90 010 - Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen 50 5 s s
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder
Brühen ... :
2104 J0 011 - Suppen und Brühen 25 5 5 5
2104 10 996 - andere so 7 6 6
2105 Speiseeis:
2105 00 019 - kakaohaltig 30 s 5 5
2105 00 994 - andere 15 10 5 I
2106 90 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
2106 90 992 - andere 15 10 5 I
2201 Wasser . . . ohne Zusatz von Zucker ... 15 5 5 5
2202 Wasser ... mit Zusatz von Zucker ... 40 10 10 10
2203 00 005 Bier aus Malz 30 6 7 5
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1633
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in• oder
„Ursprungserzeugnisse„ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I (2) Abweichend von Artikel l Absatz 1 Buchstabe b) und Ab-
satz 2 Buchstabe b) sowie von Absatz t und unter Einhaltung aller
Bestimmung des Begriffs darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergesteUten Erzeug-
,,Erzeugnisse mit Ursprung in.. nisse Ursprungserzeugnisse der Gemcinschah oder Ungarns nur
oder • Ursprungserzeugnisse• dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschah oder Ungarns den höchsten Prozentsatz des
Endwertes der hergestellten Erzeugnisse ausmacht. Andernfalls gel-
Artikel 1
ten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die erzielte
Ursprungskriterien Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes aus-
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti- macht.
kels 2 dieses Protokolls Als • Wertzuwachs• gilt der .Ab-Werk-Preis• abzüglich des Zoll-
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werts aller verwendeten Erzeugnisse, die Ursprungserzeugnisse
eines anderen der in Absatz t genannten Länder sind.
a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen
oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung Artikel 3
anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse Vollständig gewonnene
hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne oder hergestellte Erzeugnisse
des Artikels <f ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnis- (l) Im Sinne des Artikels l Absatz t Buchstabe a) und Absatz 2
sen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Ungarn .voll-
Ungarns sind; ständig gewonnen oder hergestellt•
2. als Ursprungserzeugnisse Ungarns a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem
Meeresgrund gewonnen worden sind;
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ungarn gewonnen oder her-
gestellt worden sind; b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Ungarn unter Verwendung anderer als c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort
der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt aufgezogen worden sind;
worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels <f d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen
ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Vor- worden sind;
aussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im
e) Jagdbeute und Fischfänge, die don erzielt worden sind;
Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemein-
schah sind. f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die
von ihren Schiffen gefangen worden sind;
Artikel 2 g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den
unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden
Kumulierung sind;
und Bestimmung des Ursprungslandes
h) Altwaren, die don gesammelt worden sind und nur zur Gewin-
(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der . Gemeinschaft und nung von Rohstoffen verwendet werden können;
Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Repu-
blik (nachstehend .die CSFR• genannt) sowie zwischen Ungarn i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel-
und den beiden letzteren Staaten und auch zwischen diesen Staaten lungsvorgängen anfallen;
durch Venräge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a)
Protokolls übereinstimmen, gelten ebenfalls bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
A. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse im Sin- (2) Der Begriff .ihre Schiffe• in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur
ne des Artikels 1 Absatz 1, die nach ihrer Ausfuhr aus der anwendbar auf Schiffe,
Gemeinschaft weder in Polen noch in der CSFR be- oder
verarbeitet worden sind oder dort nur einer Be- oder Verarbei- - die in Ungarn oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft
tung unterzogen worden sind, die nicht ausreicht, um ihnen eingetragen oder dort angemeldet sind;
gemäß den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 - die die Flagge Ungarns oder eines Mitgliedstaats der Geme.in-
Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen schaft führen;
der obenerwähnten Verträge den Status von Ursprungserzeug-
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Un-
nissen eines dieser Staaten zu verleihen;
garns, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesell-
B. als Ursprungserzeugnisse Ungarns Erzeugnisse im Sinne des schaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in
Artikels 1 Absatz 2, die nach ihrer Ausfuhr aus Ungarn weder in Ungarn gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer,
Polen noch in der CSFR be- oder verarbeitet worden sind oder der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehr-
dort nur einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, heit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Ungarns oder
die nicht ausreicht, um ihnen gemäß den Artikel l Absatz 1 der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Fall von
Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls Personengesellschahen oder Gesellschahen mit beschränkter
entsprechenden Bestimmungen der obenerwähnten Verträge Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte
den Status von Ursprungserzeugnissen eines dieser Staaten zu den betreffenden Staaten oder Ungarn oder öffentlich-rechtlichen
verleihen. Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Ung.!rns oder der Stoffen, Entfernen ,·erdorbener Teile und ähnliche Behandlun-
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht; gen);
- deren Besatzung zu mindestens 75% aus Staatsangehörigen Un- b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sonieren
garns oder der Mitgliedstaaten der Gemein!-chaft besteht. (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
(3) Die Begriffe „Ungarn" und „die Gemeinschaft" umfassen
auch die Hoheitsgewässer: Ungarns und der Mitgliedstaaten der c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-
Gemeinschaft. stellen von Packstücken;.
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle ande-
werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Ungarns, ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. chung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-
Artikel 4 anigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf
In ausreichendem Maße ihren Umschließungen;
be- oder verarbeitete Erzeugnisse e) einfaches Mischen von ~'aren, auch verschiedener Art, wenn e'in
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem
2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als
be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns zu gel-
ten;
Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der
Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem
einzureihen ist. vollständigen Anikel;
Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel"" und .Posi- g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben
tion• bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen a) bis f} genannten Behandlungen;
der Nomenklatur des harmonisienen Systems zur Bezeichnung und h) Schlachten von Tieren.
Codierung der Waren (im folgenden als „Harmonisienes System•
oder HS bezeichnet}.
Artikel 5
Unter dem Begriff „einreihen• ist die Einreihung von Erzeugnissen
oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen. Neutrale Elemente
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab- Gemeinschaft oder Ungarns handelt, wird nicht geprüft, ob elektri-
satzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus- sche Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstungen, Maschinen
setzungen erfüllt werden. und Werkzeuge, die zur Herstellung verwendet wurden, oder die
bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zu-
a) Wird in der Liste des Anhangs II -zur Feststellung der Ur- sammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien oder
sprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Ungarn Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben.
hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß
der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert
dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wenes Artikel 6
der in die Gemeinschaft oder nach Ungarn eingefühnen Dritt- Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
landswaren entsprechen.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
b) Der Begriff • Wen• in der Liste des Anhangs II bedeutet den nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefen werden, werden mit
Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der
genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht geson-
nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten den in Rechnung gestellt werden.
feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die
Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur- Artikel 7
sprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obenge- Warenzusammens\ell ungen
nannte Unterabsatz sinngemäß.
Warenzusammenstdungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrih 3
c) Unter dem Begriff .Ab-Werk-Preis• in der Liste des Anhangs II des Harmonisierten Systems gelten als Unprungserzeugnisse,
ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnis-
dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge- se sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestand-
fühn worden ist, sofern dieser Preis den Wen aller verwendeten tcj)en mit Unpnsngseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-
Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,
die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das sofern der Wen der Bestandteile ohne Urspnsngscigenschaft J5%
hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht über-
schreitet.
d) Als „Zollwen• gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in
Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Artikel 8
Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Unmittelbare Beförderung
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-
darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-
handlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen
oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Ungarns oder, wenn
schaft zu verleihen:
Artikel 2 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet Polens oder dem
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Gebiet der CSFR, befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet
T ranspons oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten zu berühren. Waren mit Ursprung in Ungarn oder in der Gemein-
(Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake schaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere
oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns befördert
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1635
werden oder, "'enn Artikel 2 Anwendung findet, über das Gebiet Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von
Polens oder der CSFR, gegebenenfalls auch mit Umladung oder den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang
vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren aufzubewahren.
unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr-
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die
worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete
Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt
Behandlung erfahren haben.
werden kann.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle
gen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden
zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-
vorgelegt wird:
achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-
a) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-
Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr- zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung
land erfolgt ist, und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die
oder genannten Behörden zu dulden.
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unter-
Bescheinigung mit folgenden Angaben: lagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
- genaue Warenbeschreibung, (3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l darf nur erteilt
werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder dienen soll.
der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten
Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und (•) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der
schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
Waren im Durchfuhrland
Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls
oder angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, aUe sonstigen EUR.1 wird von den Zollbehörden Ungarns erteilt, wenn die Aus-
beweiskräftigen Unterlagen. fuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Ungarns im Sinne des Arti-
kels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
Artikel 9 (5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels l oder 2, so
dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschah oder
Territoriale Kontinuität
Ungarns Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in die-
Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese- sem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Aus-
henen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein- fuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls ange-
schaft oder in Ungarn erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur sehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Waren-
(·'.
Anwendung kommL verkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeug- oder in Ungarn befinden.
nisse, die aus der Gemeinschah oder aus Ungarn in ein anderes Land In diesen Fällen werden die Warenverkehnbescheinigungen EUR.l
ausgefühn wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgelieferten Ur-
Unprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaub- sprungsnachweises erteilt. Dieser Unprungsnachwcis ist von den
haft dargelegt werden, Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-
daß die wiedereingefühnen Waren dieselben wie die ausgeführten bewahren.
Waren sind (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für
und die Inanspruchnahme der Abkommen festgelegten Zollpräferenzbe-
handlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf,
daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete alle für die Feststellung des Unprungs der Waren erforderlichen
Behandlung erfahren haben. Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Beschei-
nigung zu prüfen.
(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-
gen für die Eneilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah-
• Titel II men durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
Nachweis der Ursprungseigenschaft (8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf, daß die in
Absatz J genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
Artikel 10 Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • Warenbe-
zeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen isL Zu diesem Zweck ist die
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs- Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein
bescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III erbrachL waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-
zustreichen.
Artikel 11 (9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-
Normales Verfahren für die verkehrsbcscheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be-
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen scheinigung anzugeben.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift- (10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird bei der Aus-
lichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwor- fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden
tung des Ausführen von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt des Ausfuhrstaats ausgestellL Sie wird zur Verfügung des Ausfüh-
worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge-
in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen. stellt ist.
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 12 Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-
nung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des
Langzeit-Certificate EUR.
Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbehör- kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im
den des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn er-
aussteUen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf füllen.
die sie sich bezieht, oder ~in sogenanntes .LT-Certificate• für den
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die
Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen
Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die
Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums
Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-
von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung
schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens
getätigt werden.
der unterzeichneten Person, bestätigt werden;
(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 11 von den Zollbehör-
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung
den des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-
muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die
teilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die
~,aren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung
Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des
bezieht, aufgeführt sind;
LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder meh-
rere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der d} in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-
Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Cenificate erteilt hat, unver- rend der Geltungsdauer des J.T-Certificate, auf das sie sich
züglich davon unterrichten. beziehen, ausgeführt werden. ·Die Rechnungen können der Ein-
fuhriollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
stellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-
bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei- (9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-
dungszeichen versehen sind. nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch
Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt
(4) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-
werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-
verkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden
staats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten
des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.
Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren
(5} In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist anerkannt.
einer der folgenden Vermerke einzutragen:
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine
.CERTIFICADO LTVALIDO HASTA EL ...• gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-
.LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ...• nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den
Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
• LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ... •
.mrronOIHTIKON LT ll:E'l'ON ME::PI ... • (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
ten und Ungarns über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch
.LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ...•
von Zolldokumenten bleiben unberührt.
.CERTIFICAT LT VALABLEJUSQU~AU ...•
.CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... •
.LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET-·• Artikel 13
.LT-CERTIFICADO VALIDO A TE ... •
Nachträglich ausgestellte
.LT-SWIADECTWO WAZNE DO ...• Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
.LT-BIZONYIIVANY l!RVENYES ... -G•
(1} Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
.LT-OSVEDCENI PLATNJ! Do ...• EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich
{Datum in arabischen Ziffern). bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-
schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr
(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 nicht ausgestellt worden ist
des l T-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-
stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m 1 usw.) einzu- (2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag
tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichende genaue Be- - den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die
schreibung und Bez.eichnung der Waren enthalten, um sie identifi- Warenverkehrsbescheinigung bez.ieht.
zieren zu können.
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse
(7) Unbeschadet des Artikels 17 muß das LT-Cenificate späte- keine W arcnverkehrsbescheinigung EUR. t ausgestellt worden
stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich ist: die Gründe hierfür sind anzugeben.
bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-
rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob
des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen. die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
Unterlagen übereinstimmen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird
der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen
Geltungsdauer des LT-Cenificates durch Rechnungen erbracht, die einen der folgenden Vermerke tragen:
folgende Voraussetzungen erfüllen: .NACHTRÄGLICH AUSGESTELLr, .DELIVRE A POSTE-
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft RIORr, .RILASCIATO A POSTERIORI•, ..AFGEGEVEN A
oder eines in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes und POSTERIORr, .ISSUED RETROSPECTIVEL Y-, .UDSTEDT
Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Aus- EFTERFOLGENDE•, .,EJaOeEN EK ffiN Yl:TEPON"', .EX-
führer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten PEDIDO A POSTERIORI•, ,.EMITADO A POSTERIORI•,
vorzunehmen; • WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE•, .KIADVA VISSZA-
MENÖLEGES HATALLYAL•, .VYSTAVENO DODA-
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die IlCNE•.
betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende
der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs- ( 4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-
land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben. merkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1637
Artikel 14 scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
Ausstellung eines EUR.1-Duplikats dungszeichen versehen sind.
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs- (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die Absatz 2 insbesondere fest:
die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat schriftlich bean- a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung
tragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr- von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.J auszufüllen sind;
papiere ausfenigen.
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu zwei Jahre lang aufzubewahren sind;
venehen:
c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträg-
.DUPLIKAT"', .DUPLICATA•, .DUPLICATO•, .DUPLI- liche Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige
CAAT"', .DUPLICATE•, .ANTirPA4>Q•, .OUPLICADO•, Behörde.
• SEGUNDA VJA•, .DUPLIKAT"', .MASOLAT•.
(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte
(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld .Be- Warcnarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
merkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. ausschließen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von {10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
diesem Tag an. Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie
Artikel 15 für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-
willigung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufcn, wenn
Vereinfachtes Verfahren
der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
für die Ausstellung von Bescheinigungen
oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
(1) Abweichend von den Artikeln 11, 13 und 14 dieses Protokolls
(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver-
zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren
kehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden
von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um
Bestimmungen angewandt werden.
diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer Waren eine Kontrolle durchzuführen.
(nachstehend .ermächtigter Ausführer• genannt), der häufig Waren
{12) Die Zollbehörden des A.\Jsfuhrstaats dürfen bei den ermäch-
ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-
tigten Ausführem Kontrollen durchführen1 die ihnen zweckdienlich
stellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für
erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.
erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungs-
eigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzun- ten und Ungarns über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung
gen des Anikels 11 dieses Protokolls bewiUigen, daß er bei der von Zollpapieren bleiben unberühn.
Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die
Waren zu gestellen noch den Antrag auf AussteUung einer Waren-
verkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht. Artikel 16
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Erseuung von Bescheinigungen
Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde'" (l} Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen
a} entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän- ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die
digen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.
eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter- (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der
schrih sein darf, oder Gemeinschaft oder Ungarns, die mit einer Warenverkehrsbescheini-
b} von dem ermächtigten Ausführcr mit dem Abdruck eines von gung EUR.1 in eine Freizone eingefühn werden, müssen die zustän-
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem- digen Behörden auf Antrag des Ausführen eine neue Warenver-
pels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto- kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be-
kolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht
druckt werden.
(3) Die Enatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in das Feld Nr. 7 scheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich
.Bemerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der dieses Anikels.
folgenden Vermerke einzutragen:
(4) Die Enatzbcscheinigung wird auf schriftlichen Antrag des
.PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO'", ,.FORENKLET Wiederausführen ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden
PROCEDlJRE•, .VEREINFACHTES VERFAHREN"', die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum
.,AilAOYITEYMENH AIMIKAl:IA •, .SIMPLIFIED PRO- und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-
CEDURr, .PROCEDURE SIMPLIFIEE*, .PROCEDURA gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.
SEMPLJFICATA•, • VEREENVOUDIGDE PROCEDURE•,
.PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO•, .UPROSZCZONA
PROCEDURA •, .EGYSZERUSITETT ELJARAs•, .ZJEDNO- Artikel 17
DUSENE R1ZENJ•.
Geltungsdauer
(5) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren- der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
verkehrsbescheinigung EUR.l ist von dem ermächtigten Ausführer (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer
gegebenenfalls zu vervollständigen. Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13 den des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt
.Enuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden .
EUR. l die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l, die den Zollbehörden
Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage-
(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-
vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe- handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer- Artikel 22
den konnte. Formblatt EUR.2
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr- (1) Unbeschadet des Artikels 10 ist der Nachweis, daß Sendungen,
staats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. 5110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft
im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein FQnnblatt EUR.2 zu
.Artikel 18 erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben isL
Ausstellungen (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-
(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Ungarn zu wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
einer Awstellung in einen anderen Staat als Ungarn oder einen gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.
Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung (3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.
zur Einfuhr nach Ungarn oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist
(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt
das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die
auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdien-
Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ur-
lichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
sprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns erfüllen und
sofem den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß (5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 17, 19 und 21
sinngemäß.
a} ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder
Ungarn in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt
Artikel 23
hat;
Abweichungen
b} dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-
meinschaft oder in Ungarn verkauft oder überlassen hat; Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung
den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-
in die Gemeinschaft oder nach Ungarn in dem Zustand versandt
lung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-
worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden
den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-
waren;
frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung bezieht.
gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung
auf dieser Ausstellung ve~ndet worden sind. Artikel 24
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung Ausnahm·en vom Ursprungsnachweis
EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der
Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen
die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer
werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfüllung eines
Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen
sich um Einfuhren nichtkommerzieller An handelt und angemeldet
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-
wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-
schaftlicher oder handwerklicher An, bei denen die Erzeugnisse
mens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-
Zweifel bestehen darf.
gen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse
in Läden oder Geschäftslokalen. (2) Als Einfuhren nichtkomrnerzieller Art gelten solche, die gele-
gentlich erfolgen und ausschließlich aw Waren bestehen, die zum
persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden
Artikel 19
oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
Vorlage der Bescheinigungen dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr
des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften aus kommerziellen Gründen erfolgt.
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen
Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung 365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden
durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor- enthaltenen Waren 1025 ECU nicht überschreiten.
geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Artikel 20
In ECU ausgedrückte Beträge
Einfuhr in Teilsendungen
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein ausgedrückten Beträge entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat
zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des festgelcgt und den anderen Vcrtragsparteien mitgeteilt Sind die
Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi- Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgeleg-
ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen ten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, weM die Waren in
Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge- der Währung des Ausfuhrstaats oder der eines anderen der in
führt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine W arenver- Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten in Rechnung gestellt
kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird. werden.
Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der
Artikel 21 Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den
Aufbewahrung von Bescheinigungen vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zoll- (2) Für die Umrechnung des ECU in Landeswährungen gilt bis
behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs
aufbewahrt. des ECU. für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1639
der nationale Kurs des ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehandlung
des dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist. erhalten können.
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von :zehn Monaten nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-
Titel III wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um
über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-
Methoden chen Ursprung der Waren entsch_ciden zu können, so lehnen diese
der Zusammenarbeit der Verwaltungen Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-
renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder
Artikel 26 außergewöhnliche Umstände vor.
Übermittlung von (8) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-
Stempelabdrücken und Anschriften staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche
Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses ProtokoHs auf, so
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Ungarns übermitteln werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im ZolJ-
einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wescn vorgelegt.
die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Aus-
stellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l verwenden. (9) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-
Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats ge-
mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen mäß den Rechuvonchriften des genannten Staates.
EUR.l und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form- (10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
blätter EUR.2 zuständig sind. ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von
der Gemeinschaft oder Ungarn aus eigener Veranlassung oder auf
Artikel 27
Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel-
EUR.1 und der Formblätter EUR.2 len und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun- oder Ungarn die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen
gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; Ermittlungen auffordern.
sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des (11) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-
Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht
oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur- eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse· als Ursprungser-
sprung der betreffenden Erzeugnisse haben. zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die
(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe- gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der
Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-
scheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
-~- die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die verfahren, abgeschlossen worden sind.
diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf- Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
bewahren. kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
verweigert werden.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
gewährleisten, leisten Ungarn und die Mitgliedstaaten der Gemein- Artikel 28
schaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der
Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l, Sanktionen
einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 11 Absatz 5, und Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-
der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,
tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren. um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
(4) Betrifft eine gemäß Artikel 11 Absatz S ausgestellte Bescheini-
gung EUR.l Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausge- Artikel 29
führt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes
Freizonen
möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Abschriften der früher für diese Waren erteilten Bescheinigungen Die Mitgliedstaaten und Ungarn treffen alle erforderlichen Maß- .
EUR. l zu erhalten. nahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbcscheini-
gung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung
(5) In Fällen nach Absatz t senden die Zollbehörden des Einfuhr-
zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,
staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt
dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen
EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses
unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
Formblatts an die ZolJbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-
nenfalJs unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die
eine Untersuchung rechtfertigen.
Titel IV
Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt
EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab- Ccuta und Melilla
schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-
kannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der
Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen. Artikel 30
(6) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang Durchführung des P-rotokolls
des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft•
können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte- umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff .Ursprungserzeugnisse
ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. der Gemeinschaft• umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in
(7) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden diesen Gebieten.
des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis- (2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgeleg-
ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs- ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit
bezeichnungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnisse Ursprung in Ceuta und Melilla.
164G Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 31 Bei der Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-
Besondere Voraussetzungen teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu
berücksichtigen.
(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-
gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für
diesen Artikel. Artikel 33
(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
worden sind, gelten (1) Es wird ein .Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen•
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgem~
und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen
der Verwalrungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf
oder hergestellt worden sind;
dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung werden köMten.
anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse
hergestellt worden sind, wenn: (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der
Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwonlichen Beamten
i) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 4 dieses Proto- der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
kolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind ten und andererseits aus von Ungarn benannten Sachverständigen.
oder
ü) diese Erzeugnissse im Sinne dieses Protokolls Ur-
sprungserzeugnisse Ungarns oder der Gemeinschaft
sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofern Artikel 34
diese Be- oder Verarbcitungen über die in Artikel 4 Mineralölerzeugnisse
Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder
Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend
Verarbeitungen hinausgehen;
von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die
2. als Ursprungserzeugnisse U ngams: Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für
diese Erzeugnisse.
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ungarn gewonnen oder her-
gestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Ungarn unter Verwendung anderer als Artikel 35
der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt
worden sind, wenn: Anhänge
i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Proto- Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
kolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind
oder
ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs- Artikel 36
erzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft Durchführung des Protokolls
sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofcm
diese Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 4 Die Gemeinschaften und Ungarn treffen jeweils für ihren Bereich
Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-
nahmen.
Verarbeitungen hinausgehen.
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Artikel 37
(4) Der Ausführcr oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
pflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l Vereinbarungen mit Polen und der CSFR
die Vermerke .Ungarn• und .Ceuta und Melilia• einzutragen. Bei Die Vertragsparteien treffen die zum Abschluß der Vereinbarun-
Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur- gen mit Polen und der CSFR erforderlichen Maßnahmen, die die
sprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung Durchführung dieses Protokolls sicherstellen. Die Vertragsparteien
EUR.t einzutragen. teilen einander die hierfür gctroffenen Maßnahmen mit.
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung
dieses Protokolls in Ccuta und Melilla.
Artikel 38
Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager
Titel V Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens
auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in
Schlußbestimmungen Ungarn, oder, soweit Artikel 2 gilt, in Polen oder in der CSFR unter
die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager-
Artikel 32 und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt
werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von
Änderungen des Protokolls vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den
Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenver-
Ungarns oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls, kehrsbescheinigung EUR.t sowie Unterlagen zum Nachweis der
um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. direkten Beförderung vorgelegt werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1641
Anhang I
(zum Protokoll Nr. 4)
Bemerkungen
Vorbemerkung
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht
Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhang II sind, sondern allein der Regel des
Wechsels der Position gemäß Anikel 4 Absatz 1 unterliegen.
Bemerkung 1
1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,
die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für-jede Eintragung in
den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten
Spalte ein .ex•, so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des
Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
l .2. In der Spalte l sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;
dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System
in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte l zusammenge-
faßt sind.
l.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position
anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die
entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Bemerkung 2
2.1. Der Begriff „Herstellen• umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere
Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2. Der Begriff .Vormaterial• umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim
Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis• ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
2.4. Der Begriff „Waren• umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.
Bemerkung 3
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des
Wechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz t. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des
Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in
einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschah.
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position• verwendet werden können, können Vormate-
rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen
Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position .•••, daß nur Vormateria-
lien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des
Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,
zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel
nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft -40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus
vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft
geschmiedet wurde, bat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste
erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als
Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in
einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den
bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
3.5. Sclb~t wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die
hergestellte \X'are nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungs,·organg insgesamt
nicht ausreichend im Sinne von Anikel 4 Absatz 3 ist.
3.6. Maßfebende Einheit für die Am1:endung der Ursprungsregeln ist jede \X'are, die als Grundlage für die
Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der
Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende
Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammem.tellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-
stellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisienen Systems eingereiht
werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;
- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift S zur Auslegung des Harmonisierten
Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die
Waren behandelt werden.
Bemerkung 4
4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitung fest, ein darüber
hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein
weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vor-
sieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden
kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe
zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden
kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber
nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische
Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die
anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben
Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche
Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein
Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls
Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-
fenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschinen eingebaut werden.
4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt
werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur
nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1984 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten
ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;
obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von
Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem
Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der
Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-
densätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundensätze bezüglich der
jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung S
S. t. Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich
oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch
Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,
gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1643
5.2. Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,
Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und
andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse", ,.chemische Materialien" und „Materialien für die Papierherstellung" stehen in
dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die
Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden
können. •
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern• bezieht sich auf syntheti-
sche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6. J. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der
Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Hentellung verwendeten textilen Grundmate-
rialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwen-
deten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen
Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Spinnfasern,
- künstliche Spinnfasem.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern
der Position 5203 und aus synthetischen SpiMfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn.
Daher köMen synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen
(die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder SpiMmasse verlangen), bis zum Gewicht von
10 v. H. des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus
Garn aus synthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann
synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das _
Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,
verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes
verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus
Baumwollgarn der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe
selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn
die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 unq aus syntheti-
schem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene
textile Grundmaterialien und ist das getuhete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus
Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher
können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die
Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können
in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen
mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer
Breite vpn nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder
gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7 .1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet
werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert
8% des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Konfek-
tionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und
deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten
Bedingungen nicht erfülJen.
7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne
Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet
werden, weil sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn
verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,
weil diese nicht aus textilen Vormalerialien hergesteUt werden können.
7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilL
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1645
Anhang II
(zum Protokoll Nr. 4)
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen
HS-Position 'Warenbe:z.eichnung Be- oder Vera.tbei,ungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-
nommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Posiuon
0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der
Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Schweinen, Schafen, Ziegen, Fferden, Eseln, Maul- nommen Tierkörper der Positionen 020 l bis 0205
tieren oder Mauleseln, frisch, gekohlt oder gefro-
ren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerluchen; nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-
bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben- sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebcm
erzeugnissen der Position 0207
0l02 bis Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
030S des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
0404 bis nommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder
0406 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo- Herstellen, bei dem
ghurt, Kefir und andere fermentiene oder geslu-
ene Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
oder aromawiert, auch mit Zusatz von Zucker, an- Ursprungswaren sein mOSSen
deren Soßmiueln, Frilchten oder Kakao
- verwendete Frucbtslfte (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Posi-
tion 2009 Unprungserzeugnisse sind und
- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-
getiock.net, in Wasser oder Dampf gekocht, ge- nommen Vogeleier der Position 0407
formt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch
mit Zusaa von Zucker oder anderen Soßmitteln
ex 0S02 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten
schweinen von Borsten
ex 0506 Knochen und Stimbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
12
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
0710 bis Gemüse, die zu Emihrungszwecken verwendet Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren
0713 werden, gefroren, getrocknet oder vorllufig haltbar Ursprungswaren sein müssen
gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in W asscr oder Dampf gekocht, Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
gefroren
ex 0711 Zuckermais, vorliufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-
froren, auch mit Zusatz von Zucker ocler anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
sprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorllufig haltbar gemacht (z. B. durch Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe- sprungswaren sein müssen
feldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-
kende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten sprungswaren sein müssen
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-
(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, sprungswaren sein müssen
getrocknet oder zum vorllufigen Hald,armachen in
Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-
deren Stoffen eingelegt
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stlrke, Inulin, Kleber Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-
von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-. baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
wendungsvorschnftcn nachstehend aufgefühn sind Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-
sen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschllten Hül- Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-
senfrüchte der Nr. 0713 tion 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
harze und Balsame materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1647
(1) (2) (3)
ex 1302 Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, Herstellen aus nichtmodifizien.cn Schleimen und V er-
auch modifizien dickungsstoffen
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-
gclfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-
benerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-
sungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere
als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206
oder aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
1504 fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, · jedoch
nicht chemisch modifizien:
- fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
Fischen und Meeressäugetieren derer Vormaterialien der Position l 504
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-
zeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein
müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, auch raffinien, jedoch nicht chemisch mo-
difizien:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-
c!crer V<1r.11ater1alien der Position l 506
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-
materialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
1515 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifizien:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo- Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis
jobaöl 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Mynen-
wachs und Japanwachs
- zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Hcrs,rllen von Lebens-
mitteln
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex 1S16 Tierische und pflanzliche fette und Öle sowie de- Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und
ren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, je- pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-
doch nicht weiterverarbeitet sen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-
Öle der Positionen 1507 bis 1515 materialien bereits Ursprungswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
Wachse schließlich aus Feusluren der Position 1519
1601 Würste und lhnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels l
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf c:ler Grundlage dieser Erzeug-
nisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerze·ugnisse und Blut, anders Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Slfte von Fleisch, Fischen, Krebstie- Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten
ren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser- Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
tieren Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-
und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen sprungswaren sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was- Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,
sertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
charose, fest, aromatisiert oder geflrbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-
tose, Maltose, Glukose und Fruetose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Fubstoffen;
Invenzuckercreme, auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:
- chemische reine Maltose und Fruetose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisiert oder geflrbt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien des Kapicels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht Ubenchreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Zucker, aromatisiert oder geflrbt materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
weiße Schokolade) tion als die heqestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1649
( 1) (2) (3)
1806 Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zubereitungen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stlrke oder Malzextrakt, otine Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-
ver von weniger als SO GHT, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitunten
aus Waren der Positionen 0-401 bis 0-40-4, ohne e-
halt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-
kaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die he~estellte Ware einzureihen sind, voraus-
ffesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-
en des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch f.ekocht oder gefüllt (mit Fleisc~ Herstellen, · bei dem jedes Getreide (ausgenommen
oder anderen Stof en) oder in anderer Weise zube- Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-
reitet, z. B. S~aghetti, Makkaroni, Nudeln, La- benerzeugn1sse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
sagne, Gnocc i, Ravioli, Cannelloni; Couscous, Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stlrken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und nommen aus Kanoffelstärke der Position 1108
dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufbl;then oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
(z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
kocht oder in anderer Weise zubereitet dürfen Zuckermaiskömer oder -kolben, zubereitet
oder haltbar rmacht, der Positionen 2001, 200-4 und
2005 und Zuc ermais, auch in Wasser oder Dampf ~e-
kocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwen et
werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der An „Zea indurata" und
Hanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollstlndig
erzeugt sind und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergc-
Stellten Ware nicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
1806 einzureihen sind, voraus~esetzt, daß der Wert al-
ler verwendeten Materialien es Kattcls 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergcste ltcn Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgc-
tenkafcseln der für Arzneiwaren verwendeten An, nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
Siege oblaten, 9etrocknete Teigbl:tttcr aus Mehl
oder Stirke un lhnJiche Warcn
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Fßanzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-
teile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht müse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem alle verw~ndetcn Tomaten
macht Ursprungswaren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-
bar gemacht feln Ursprungswaren sein müssen
20().4 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse
2005 bar gemacht, auch gefroren Ursprungswaren sein müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mit Zucker haltbar gemacht (durchtrinkt und abge- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
topft, glasien oder kandien) ses der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse Herstellen, Lei dem der Wen aller verwendeten Vor-
und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln ses der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare Fßanzteile, in an-
derer Weise zubereitet oder hald,ar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen StlBmiaeln oder
Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
- Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte
.+,· Dampf gegan, ohne Zusatz von Zucker; gefro- Ursprungswaren sein müssen
ren
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und
Alkohol Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen
0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wen 60 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
ben sind, vorausgesetzt daß der Wen aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtslfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge- Hentellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
goren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz eine andere Position als die hergestellte VI are einzurei-
von Zucker oder anderen Sußmiaeln hen sind, vorausgesetzt daß der Wen aller verwende-
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwuneln
zen und Konzentrate hieraus Ursprungswaren sein müssen
ex 2103 - Zubereitun~en zum Herstellen von Wurzsoßen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in
und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte eine andere Position als die hergeStellte Ware einzurei-
Würzmiael hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-
tes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1651
(1) (2) (3)
ex 2104 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Herstellen aus Vormaterialien jedet Position, ausge-
Brühen sowie Zubereitungen dafür nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-
müsen der Positionen 2002 bis 2005.
- Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit- Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-
telzubereitungen ser Schüttung gehören worde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisi~rt oder geflrbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht oberschreitet ·
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-
Mineralwasser und kohlenslurehalti_gcs Wasser, ware sein muß
ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmiueln oder
Aromascoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen- Herstellen, bei dem alle verwendeten· Vormaterialien in
slurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande- eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-
ren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere hen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vor-
nichtalkoholische Gctnnke, ausgenommen Frucht- materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Gemoseslfte der Position 2009 · ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die
verwendeten Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Position
2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein
ex 2204 Wein aus frischen Weinuauben, einschließlich mit Herstellen aus anderem Traubenmost
Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost,
dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unter-
bunden oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
2205 Folgende Waren, Wcintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder
ex 2207, Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2208 Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-
und trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffenaroma-
ex 2209 tisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergll!t;
Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-
sammengesetzte alkoholische Zubereitungen der
zum Herstellen von Getrllnkcn verwendeten Art;
Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der
50 °/o vol Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-
Werk-Preiscs der Ware nicht obencbreitet
ex 2303 Ruckstlnde von der Maisstlrkegcwinnung (ausge- Hentellen, bei dem der gesamte verwendete· Mais
nommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem Unprun~ sein muß
auf den Trockenstoff bezogenen Protcangehalt von
mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstlnde aus der Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven
Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli- Unprungswarcn sein müssen
venöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten An. Herstellen, bei dem das. gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-
waren sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakenatzstoffen ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
baksabfllle der Position 2401 Unprungswarcn sein
müssen
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex 2-403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-
ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-
bak.sabfälle der Position 2-401 Ursprungswaren sein
müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und
Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig- Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-
lich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sigen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm andere Weise
oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer
Werkst;tine, durch Sägen oder auf andere Weise le- Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-
diglich zerteilt, in Blöcken oder qlladratischen oder dere Weise
rechtecki~en Plauen mit einer Dicke von 25 cm
oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
brochen in luftdicht verschlossenen Bchlltnissen; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne- kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)
sia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) verwendet werden
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
reitet materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 252.f Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen- Waren des Anhangs VI
über den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-
mlißig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-
ralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation
des Hochtemperatur-Stcinltohlenieers, bei deren
Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHf überge-
hen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 Erdöle und ihre Destillationserzcugnisse; bitumi- Waren des Anhangs VI
bis nöse Stoffe; Mineralwachse
271S
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
oder organische V erbindun~en von Edelmetallen, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder können Vormaterialien derselben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 der hergestellten Ware nicht überschreitet
besondere Regeln angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1653
(1) (2) (3)
ex Kapitel 29 Organische chemische Eneugnisse; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
tionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 291S, ex 2932, können Vormaterialien derselben Position verwendet
2933 und 293 • besondere Regeln angefühn sind werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestelJten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Waren des Anhangs VI
als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cydane und Cydene (ausgenommen Azulene), Waren des Anhangs VI
Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoffe
ex 290S Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
oder von Ethanol oder Glycerin schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
290S: jedoch können Mctallalkoholate dieser Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
291S Gesättigte acydische einbasische Carbons:iuren und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy- darf der Wen aller Vormaterialien der Position 291S
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
derivate hergestellten Ware nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
Nitro- oder Niuosoderivate darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-
rivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch
als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2932
oder 1933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreiten
293 • Andere heterocydische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestcllten Ware nicht Ubenchreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
3002, 3003 und 300• besondere Regeln angeführt können Vormaterialien derselben Position verwendet
sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergeStellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu the~peuti-
schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und lhnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
teilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
schen Zwecken gemischt worden sind, oder un- jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
gemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
oder in Aufmachungen fur den Einzelverkauf Werk-Preises der hergestcllten Ware nicht überschreitet
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) ())
3002 - andere:
( Forts~tzung)
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut zu therapeutischen oder pro- Herstellen aus Vormaterialien jeder Poiition, ein-
phylaktischen Zwecken schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Antisera, Himo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
globin und Serumglobine schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Himoglobin, Blutglobuline und Serumglo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
buline schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen Herstellen, bei dem
und 3002, 3005 oder 3006)
300 • - der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oberschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hel'gestcllte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien der Position 3003
•
oder 300 verwendet werden, wenn ihr Wen insge-
samt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergemll-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 3 t Dün_gemiael · ausgenommen die Waren, für die un- Hemellen aus Vormatetialien, die in eine andere Posi-
ter der nachlolgenden Position ex 3105 eine beson- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dere Regel angefilhrt ist können Vormaterialien denelben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Dungemiuel, zwei Herstellen, bei dem
oder drei der düngenden Swffe Stickstoff,
Phosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in T ableaen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oder lhnlichen Formen oder in ~ackunJen, oberschreitet und
mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weruger,
ausgenommen: - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
- Natriumnitrat doch können Vormaterialien derselben Position
- Calciumcyanamid verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
- Kaliumsulfat Werk-Preises nicht überschreitet
- Kaliummagnesiumsulfat
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1655
(1) (2) ())
ex Kapitel 32 Gerb- und FarbstoffauszUge; Tannine und ihre De- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
rivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen die Waren, für die unter den nachfolgen- werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln der hergestellten Ware nicht überscbrcitet
angefühn sind
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an- Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-
dere Derivate sprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb- nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-
lacken(') nen Vormaterialien der Position 320S verwendet wer-
den, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
die Waren, für die unter der nachfolgenden Posi- können Vormaterialien derselben Position verwendet
tion 3301 eine besondere Regel angefühn ist werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein- Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-
schließlich „konkrete" oder „absolute" Öle; Resi- lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)
noide; Konzentrate etherischer Öle in fetten, dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon- 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nen; te!l)Cnhaltige Nebcnerzcu$nisse aus etheri- nicht überschreitet
schen Ölen; destillierte aromausche Wässer und
wäßrige Lösungen etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzfll.chenaktive Stoffe, zube- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
reitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- können Vormaterialien derselben Position verwendet
creme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
lhnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental der hergestellten Ware nicht überschreitet
Wachs" und Zubereitungen für zahnl.rzdiche
Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-
men die Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-
gefühn sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi- Waren des Anhangs VJ
tuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,
deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen Waren des Anhangs VI
oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen Rückstlnden
(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Fllben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen
von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(1) Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
3'40.f - andere Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position, ausge-
( Fortsttzung) nommen aus
- hydrienen Ölen, die den Charakter von Wachsen
haben, der Position l S16
- Fettsluren von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen Fettalltoholen, die
den Charakter von Wachsen haben, der Position
1S19
- Vormaterialien der Position 3• 0.;
jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergeStcllten Ware insgesamt nicht Uberschreitct
ex Kapitel 3S Eiweißstoffe, modifizierte Stlrken; Klebstoffe; En- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
zyme; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Warc einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen 350S und ex 3507 beson- können Vormaterialien derselben Position verwendet
dere Regeln angefuhn sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
_der hergCStcllten Ware nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifiziene St1rken (z. B.
Quellstlrke oder veresterte Stlrke); Leime auf der
Grundlage von Stlrken, Dextrinen oder anderen
modifizienen Stlrkcn:
- Stlrkeether und -ener Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich aus anderen Vormaterialien der Position
3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
nommen aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Yor-
noch inbegriffen materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stcllten W arc nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht ent- tion als die hergCStcllte Ware einzureihen sind; jedoch
zündliche Stoffe können Vormaterialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wen 20 v. H. cfes Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht oberschreitct
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinemato- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
graphischen Zwecken; ausgenommen die Waren, tion als die beigen.eilte Ware einzureihen sind; jedoch
für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, können Vormaterialien derselben Position verwendet
3702 und 3704 besondere Regeln angefuhn sind werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergeSteUten Ware nicht obenchreitet
3701 Lichtempfindliche photographische Platten und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller An tion als die Position 3702 einzureihen sind
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche photograpl:iische Sofortbild-Plan-
filme, nicht belichtet, auch in Kassetten
3702 Lichtempfindliche pho~_graphische Filme in Rollen, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
nicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen 3701 oder 3702 einzureihen sind
Papier, P~ppc oder SpinnStoffe); lichtempfindliche
photographische Sofonbild-Rollfilme, nicht belich-
tet
370-t Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt nen 3701 bis 370.f einzureihen sind
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1657
(1) (2) ())
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
strie; ausgenommen die Waren, für die unter den tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex können Vormaterialien derselben Position verwendet
3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefohn der hergestellten Ware nicht überschreitet
sind
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
loider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten for materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Elektroden stellten Ware nicht obcrschreitet
- Graphit in Form von Pasten, bestehend aw ei- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
ner Mischung von mehr als 30 0/o GHr von materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-
Graphit mit Mineralölen · Preiscs der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffinien Raffmieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt R.einigen durch Destillieren oder Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzestcr Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren YOn Holzteer
3808 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-
bis strie:
381-4,
3818 - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle Waren des Anhangs VI
bic; oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
3820, tend, der Position 3811
3822,
3823 - folgende Waren der Position 3823: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzure'ihen sind; jedoch
- zubereitete Bindemittel fur Gießereiformen können Vormaterialien derselben Position verwendet
oder Gießereikcme auf der Grundlage von werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
natürlichen Harzprodukten der hergestellten Ware nicht llberschreitet
- Naphtensluren, ihre wasserunlöslichen Salze
und Esther der Naphtensluren
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position
2905
- Petroleumsulfonate, ausgenommell solche
des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der
khanolamine; duopenhaltige Sulfosluren
von 01 aus bituminösen Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum
·Vervollstlndigen des Hochvakuums in elek-
trischen Lampen und Röhren
- nicht ausgebraucbte Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und awgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-
chen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-
tine, auch auf Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht obenchreitet
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(J) (2) (3)
ex 3901 Kunsutoffe in Primirformen, Abfllle, Schnitzel
bis und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die
3915 Waren für die unter der nachfolgenden Position
3.907 eine besondere Regel angeführt ist:
- Additionshomopolymerisationserzeugnisse Hentellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stellten Ware nicht überschreitet ( 1 )
- andere Hentellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
e:x 3907 Copalymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu- Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tad1enstyrolcopolymeren (ABS) tion als die hergemllte Ware einzureihen sind. Jedoch
können Vormaterialien denelben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-
bis genommen für die Waren, für die unter den nach-
3921 folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920
besondere Regeln angeführt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Hentellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
Oberflächenbearbeitung oder anden als nur terialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; an- der hergestellten Ware nicht überschreitet
dere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächer.bearbeitung
- andere:
- aus Additionshomopolymerisationserzeug- Hentellen, bei dem
nissen - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obenchreitet
und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stellten Ware nicht oberschreitet (1)
- andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergenellten Ware nicht überschreitet(')
ex 3916 Profile, Rohre und Schlluche Herstellen, bei dem
und - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
ex 3917 des Ab-Werk-Preises der hergemllten Ware nicht
oberschreitet
und
- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
tion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und
Metacrylslurc teilweise neutralisiert durch metallische
Ionen, haupulchlich Zink und Natrium, ist
(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseiu
&usammengesetzt sind, gilt diese Beschrlnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergemllten Ware gewichumlßig überwiegt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1659
(1) (2) ())
3922 Fenigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
3926 stellten Ware nicht überschreitet
ex .fOOJ Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
krepp
4005 KauuchukmischunJen (sogenannte Masterbatches), Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
nicht vulkanisien, an Primirfonnen oder in Platten, materialien, ausgenommen Naturkauuchuk, SO v. H.
Bllttem oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
•012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, nommen aus solchen der Position 4011 oder .fO 12
auswechselbare überreifen und Feigenbänder,
aus Kauschuk
ex .f017 Waren aus Hankautschuk Herstellen aus Hankautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Ummem, cnthaan Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 Leder, enthaan, ausgenommen Leder der Position Nachgerbcn von vorgegerbtem Leder oder Herstellen
bis 4108 oder 4109 aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
4107 hergestellte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschiene Lackleder; metalli- Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,
sierte Leder wenn sein Wen SO v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht Ubenchreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-
setzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Flrbcn mit Zuschneiden und Zusam-
mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfeilen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
•303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa- Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten
ren, aus Pelzfellen -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex •.f03 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom
Splint befreit
Holz, in der UngsrichtunJ geslgt oder geslumt, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gemessen oder geschllt, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt
• ex 4408 Fumierblltter oder Blltter für Sperrholz (auch zu- Zusammenfugen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-
sammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder ken
weniger; anderes Holz, in der Ungsrichtung ge-
slgt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
ex 4409 - Holz (einschließlich Stlbe und Friese für Par- Schleifen oder Keilverzinken
kett, nicht zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Oberfllchen profi-
lien (gekehlt, genutet, gefcden, gefalzt, abate-
schrlgt, gefriest, gerunclet oder in lhnliclier
Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profiliene Leisten und Friese Frlscn oder Profilieren
ex 4410 Gefrlste oder profilierte Holzleisten und Holz- frlsen oder Profilieren
bis friese für Mö&el, Rahmen, Innenausstattungen,
ex 4413 elektrische Leitungen oder für lhnliche Zwecke
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnli- Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße
che Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Flisser, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött- Herstellen aus Faßstibcn, auch auf beiden Hauptflä-
cherwaren und Teile davon, aus Holz chen geslgt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Holz tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können V..erbundplaaen mit Hohlnummittellagen und
Schindeln (,,shingles•• und ,,shakes..) verwendet wer-
den
- GefrieSte oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren
ex H2I Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; HolznlgeJ fur Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus
Schuhe Holzdraht der Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
des Kapitels 47 ·
4816 KohJepapier, prlpariertes Durchschreibepapier und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
anderes VervielflJtigungs- und Umdrudu,apier des Kapitels 47
(ausgenommen Waren der Position 4809), vollstln-
dige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-
pier, auch in Kartons
•817 Briefumschllge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Herstellen, bei dem
Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in sition aJs die hergestellte Ware einzureihen sind
Schachteln, Taschen und lhnlichen Behlltnissen, und
aus Papier oder Pappe
- der Wert aller verwendeten VonnateriaJien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien fur die Papierherstellung
des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Sicke, Beutel, Tüten und an- Herstellen, bei dem
dere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zcll-
st0ffwatte oder Vliesen aus Zcllstoffasem - aJle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergesiellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stellten Ware nicht obenchreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zcllstoffwanc und Vliese Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung
aus Zcllst0ffasem, zugeschnitten des Kapitels 47
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück- Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
wunschkarten und bedruckte Karten mit Glock- 4909 oder 491 t einzureihen sind
wUnschen oder persönlichen Mitteilungen, auch
illustriert, auch mit Umschllgen oder Verzierungen
aller Art
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1661
(1) (2) (3)
4910 Kalender aller An, bedruckt, einschließlich Blöcke
von Abreißkalendern:
- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech- Herstellen, bei dem
selbarcr Block auf einer Unterlage angebracht - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
4909 oder 491 l einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Krempeln oder Kimmen von Abfällen von Seide
Kokons, Gamabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pclt oder gekämmt
5501 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
bis Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Garne, Monofilc und Nähgarne Herstellen aus (')
bis - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-
Kapitel 55 klmmt oder anders für die-Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch
gekJmmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (')
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künsdichen Spinnfasem, nicht
lekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
pinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindeStcns zwei Vor- oder Nachbe-
handlun~en (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermo ixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, .• Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbcdruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten W arc nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Wa\tc, Filze und VJiesstoffe; Spezialgarne; Bindfl- Herstellen aus (1 )
den, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- - Kokosgamen
tionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re- - natürlichen Fasern
geln angeführt sind - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus CS)
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfasem aus Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabcl aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergesteUten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- Spinnfasem aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem
Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-
fen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,
mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestri-
chen, überzogen oder umhüllt:
Kautschukfäden und -kordeln, mit emem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit
Überzug aus Spinnstoffen einem Überzug aus SpinnStoffen
- andere Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bea.rbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisiene Game, auch umspon- Herstellen aus (')
nen, bestehend aus Garnen und SpinnStoffen, Strei-
fen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, - natürlichen Fasern
in V e.rbindung mit Metall in Form von Flden, - spithetischen oder künstlichen S~innfasern, nicht
Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Herstellen aus (')
Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der - natürlichen Fasern
Position 5605 und umsponnene Game aus Roß-
haar); Chenillegarnc; ,,Maschengame.. - syrithetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc oder
- Vormaterialien für die PapierhersteHung
(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus venchiedenen cextilen Vormacerialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1663
(1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-
stoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus (')
- natürlichen Fasen:-
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- SpiMfascrn aus Polypropylen der Position S503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament ei~en
Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus (')
- natilrli~hen Fasern, nic~t gc~em~lt oder. gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus (')
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-
menten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; ,etuftcte Spinnswffcrzeugnisse;
Spitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen die Waren der Positionen
5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist
nachfolgend eine besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit Kautschukfaden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
~innerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, AufheJJcn, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprt.gnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind,
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
(') Wegen der besonderen Vorschrift becreffend Waren, die aus verschiedenen cextilen Vormacerialien bescehen, siehe Bemerkung 6.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
5901 Gewebe, mit Leim oder· stärkehaltigen Stoffen be- Herstellen aus Garnen
strichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-
wand ;· präpariene Maileinwand; Bougram und ähn-
liche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei
verwendeten An
5902 Reifencordgcwebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder
Viskose:
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von Herstellen aus Garnen
nicht mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getrlinkt, beruichen, über- Herstellen aus Garnen
zogen oder mit Lagen aus Kunrutoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, Herstellen aus Garnen (')
aus einer Spirnstoffunteclage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen Herstellen aus Garnen
oder m'it Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
andere Herstellen aus (')
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfascm, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
AusrüStcn, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-
ten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-
tion 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1665
(1) (2) (J)
5906 - andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien
( Fortsetzung) gam, mit einem Anteil an textilen Materialien
von mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getrlnkt, bestrichen oder überzo- Herstellen aus Garnen
gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getrinkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Gloh-
strilmpfe
5909 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
bis
- Polierscheiben und -ringe, andere aJs aus Filz, Herstellen aus Garnen, Abfallen von Geweben oder
5911 der Position 5911 Lumpen der Position 6310
- andere Herstellen aus(')
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
kardien oder geklmmt oder nidit anders für die
Spinnerei bearl:ieitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gcstricke Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekimmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken
oder Gestricken:
- die durch Zusammennlhen oder sonstiges Zu- Herstellen aus Garnen (2)
sammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-
nen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten
Teilen hergestellt wurden
1
- andere Herstellen aus ( )
- nadlrlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekJ.mmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt Herstellen aus Garnen (1)
oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die
unter den nachfolgenden Positionen ex 6202,
ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,
6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln
angefühn sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, M1dchen oder Kleinkinder, Herstellen aus Garnen (1)
ex 6204, bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör", bestickt oder
ex 6206,
ex 6209, Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
ex 6211 Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40
und v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
ex 6217 nicht überschreitet {1)
·(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(1) Siehe Bemerkung 7.
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(l) (2) (3)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo- Herstellen aus Garnen (')
ex 6216 lie aus aluminisienem Polyester überzogen oder
und
ex 6217 Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der
Wen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 0 •
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergeStelltcn Ware
nicht überschreitet (')
6213 Taschentücher und Zien.aschentücher, Schals, Um-
und schlagtücher, Halstücher, K.ragenschoner, Kopf-
6214 tücher, Schleier und lhnliche Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (')
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wett der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (2)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (')
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen Herstellen, bei dem
- alJe verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergemllte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergemlltcn Ware nicht
überschreitet
6301 Decken; Bettwlsche usw.; Gardinen usw.; andere
bis Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Filz oder Vliesstoffen HemeUen aus (')
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (>)
oder
Hemellen aus nicht bestickten Geweben (andere als
gewirkte oder gestrickte), wenn der Wett der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe .f0 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (')
6305 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus (')
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
(') Siehe Bemerkung 7.
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen. siehe Bemerkung 6.
(») Für Waren aus Gewirken und Gestricken. weder gummielastisch noch kautschutien, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gc-wirkten
(zugeschninenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1667
(J) (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, filr Surfbretter
und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-
pingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus(')
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Hemellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Schnittmuster zum Hemellcn von Bekleidung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenwsammenstellungen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
Garn, auch mit Zubehör, für die Hemellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wlrc, wenn sie nicht in
Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung enthalten wlrc; jedoch
oder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-
Aufmachungen fur den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6-401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-
bis nommen aus Zusammenseuungen von Oberteilen, die
6405 mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-
bunden sind, der Position 6406
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')
Humumpen oder Hutplatten der Position 6501
hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spiuen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-
sen hergestellt, auch ausgestattet; Haarneue aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und SoMenschinne (einschließlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Stockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren) materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magncsiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rckonsti- Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (cins~hließlich
tuiertcr Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe agglomeriertem oder rckonstituienem Glimmer)
oder aus anderen Stoffen
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, Herstellen aus Vormaterialien der Position 700J
mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-
lien oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt
noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
Meiirschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierve~lasungen Hemellen aus Vormaterialien der Position 7001
(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(') Siehe Bemerkung 7.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (J)
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
Rückspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver- oder
packungszwecken; Konservengllser; Stopfen,
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergesiellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendunl bei Tisch, in der Ku-. Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ehe, bei der Toilette, im üro, zur Innenausstat- tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind,
tung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen
Waren der Position 7010 oder 7018) oder
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game) Herstellen aus:
- ungeflrbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlngen
(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas
oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsieine und Schmucksteine (natürliche, syntheti- Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder
ex 7103 sche oder rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen
··- und
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position
und 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,
7110
oder
elektrolytische, thermische oder chemische Trennung
von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108
oder 71 l O untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in
ex 7109 Rohform .
und
ex 7111
"7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rekonstituierten Steinen stellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-
silben, vergoldet oder platinien, wenn ihr Wert SO
v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1669
(1) (2) ())
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegienem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,
7203, 7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-
bis und Profile aus Eisen od~r nicht legienem Stahl formen der Position 7206
7216
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, ßachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-
7219 Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl formen der Position 7218
bis
7222
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-
722S Stabstahl und Profile aus anderem legienem Stahl formen der Position 7224
bis
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legienen Stahl; Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-
Hohlbohrerstäbc aus legiertem oder nichtlegiertem formen der Position 7206, 7218 oder 7224
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
wie Schienen, Leiuchienen und Zahnstangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsnan-
gen und anderes Material fur Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-
ten und Spurstangen, und anderes für das Verle-
gen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,
730S Gußeisen oder Stahl) 7218 oder 7224
und
7306
7308 Konstnaktionen und Konstnaktionsteile (z. B. Brük- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Gittermaste, Pfeiler, Slulen, GerOste, Dlcher, durfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-
Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah- tion 7301 nicht verwendet werden ·
men und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterllden, Gelinder), aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen vorgefertigte Geblude der Po-
sition 9406; zu Konstnaktionszwecken vorgearbei-
tete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen,
aus Eisen oder Stahl
ex 731S Gleiuchutzketten Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten W~ nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper fur Zentralheizungen, nicht elektrisch Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
beheizt materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder
aus Abb.llen und Schrou
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa- Herstellen, bei dem
ren der Positionen 7601, 7602 unci ex 7616; fur - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Waren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach- sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
folgend besondere Regeln angeführt und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrxsche Be-
handlung von nichdegien.cm Aluminium er Abfallen
und Schrott von Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, au.,!jenommen Ge- Herstellen, bei dem
webe, Gitter und Geflechte, aus uminiumdraht, - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
und Streckbleche aus Aluminium sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium
verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren Herstellen, bei dem
der Positionen 7801 und 7802; fur die Waren der - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
angeführt und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffmiertcs Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; tedoch
dürfen Abfllle und Schrott der Position 7802 nie t ver-
wendet werden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1671
( 1) (2) (3)
ex Kapitd 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren Hemellen, bei dem
der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der
Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
angefühn sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform Hemellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfille und Schrott der Position 7902 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren Hemellen, bei dem
der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Regel angefühn und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Abblle und Schrott der Position 8002 nicht ver-
wendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, SO v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht übenchreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei Hentellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-
oder mehr der Positionen 8202 bis 820S, in Aufma- nen 8202 bis 820S einzureihen sind; jedoch kann die
chungen für den Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen
8202 bis 820S enthalten, wenn ihr Wen 1S v. H. des
Ab-Werk-Preises der _Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Herstellen, bei dem
mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-
uugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei- und
ben, R.lumen, Frl.Sen, Drehen, Schrauben), ein- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 4'0 v. H.
schließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatriun zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, überschreitet
Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder Herstellen, bei dem
mechanische Gerlte - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 4'0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (J)
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
(einschließlich Klappmesser für den Ganenbau), tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
ausgenommen Messer der Position 8208 können KJingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden
8214 A."ldere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
messer für Metzger oder für den Küchengebrauch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
und Papiermesser); lnstrUmente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
und lhnliche Waren können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstlnde, aus uned- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
len Metallen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können andere Vormaterialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wen 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 8-4 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
mechanische Gerlte; Teile davon; ausgenommen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
die Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht
tionen 8403, ex 8404, 8406 bis S.09, 8412, 8415, überschreitet und
8418, ex 8-419, 8420, 8-425 bis 8430, ex 8431, 8439,
8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8-456 bis 8-466, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
8469 bis 8472, 8480, 8-48-4 und 8485 besondere Re- hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
geln angefuhn sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8-403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
ex 8-404 Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs- tion als die Position 8-403 oder 8-404 einzureihen sind;
kessel jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder
8404 verwendet werden, wenn ihr Wen insgesamt
5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8-406 Dampfturbinen Hentellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gettellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
mit Fremdzündung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung Hentellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
(Diesel- oder Hali>dieselmotoren) materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gettellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder haupulchlich Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
für Motoren der Position 8-407 oder 8-408 bestimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
8-415 Klim~gerlte, bestehend aus einem motorbetriebe- Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
nen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
der Temperatur und des Feuditigkeiugehalu der gestellten Ware nicht überschreitet
Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-
feuchtigkeiugrad nicht unabhingig von der Luft-
temperatur regulien witd
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1673
(1) (2) (3)
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl- Herstellen, bei dem
truhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap- - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
parate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, überschreitet und
ausgenommen Klimageräte der Position 841 S
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenStchenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem
halbstoff-, Papier- und Pappindustrie - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergeStcllte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergeStcllten
Ware verwendet werden
•
8 20 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall-
walzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen
Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
fur diese Maschinen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obcnStchenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8425 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be- HerStcllen, bei dem
bis laden, Entladen oder Fördern - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8428 des Ab-Werk-Preises der hergeStcllten Ware nicht
oberschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
ben sind, innerhalb der obenStchcndcn Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),
Schlrfwagen (Scra~r), Bagger, Schlrf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-
verdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stcllten Ware nicht überschreitet
- andere HemeUcn, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergeStcllten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 843 t einzurei-
hen sind, innerhalb der obenStchenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von Sv. H. des Ab-Werk-
Preiscs der hergestellten Ware verwendet werden
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
( 1) (2) (3)
8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd- Herstellen, bei dem
bewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren
des Bodens oder zum Abhauen von Erzen oder an- - der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergesiellten Ware nicht
deren Mineralien; Rammen und Pfahlzieher;
Schneeräumer Ubcnchreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk.-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
für Straßenwalzen bestimmt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Herstellen, bei dem
Halbsioff aus celluloschaltigen Faserstoffen oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder
Pappe des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Obenchreitet und
- V ormatcrialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder
Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art - der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oberschreitet und
- Vormaterialien, die in. dieselbe Position wie die
hergestellte V/are einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bi.s zu einem Wen
von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8444 Maschinen für die Textilindustrie der Positionen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis 84• 4 bis 8447 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8447 stellten Ware nicht oberschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und •apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Position 8• 44 oder 8445 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mllten Ware nicht oberschreitct
8452 Nlhmaschinen, andere als Fadenhcfunaschincn der
Position . 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für
Nlhmaschinen besonders hergerichtet; Nlhmaschi-
nennadeln:
- Steppstichnlhmaschincn, deren Kopf ohne Mo- Herstellen, bei dem
tor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg
oder weniger wiegt - der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oberschreitet und
- der Wen aller Vormaterialien ohne Unprungs-
eigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes
(c,hne Motor} verwendet werden, den Wen der
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schah nicht obcnchreitct und
- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der
Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-
nisse sind
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8-456 Werkzeu1maschinen, Teile und Zubehör, aus die- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis sen Posiuonen materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8466 stellten Ware nicht ubcnchreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1675
( 1) (2) (3)
8469 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
bis Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8472 tungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büro- stellten Ware nicht überschreitet
heftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor:..
Gießereimodelle.i Formen für Metalle (andere als materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
solche zum GielSen von Ingots, Masseln oder der- stellten Ware nicht überschreitet
gleichen), Hanmetalle, Glas, mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunststoffe
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam- Hentellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
menstellungen von Dichtungen venchiedener Stoff- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
licher Beschaffenheit, in Beuteln, Kanons oder stellten Ware nicht übenchreitet
lhnlichen Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegrif- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, Stellten Ware nicht überschreitet
elektrischen Anschlußnucken, Wicklungen, Kon-
takten oder anderen charakteristischen Merkmalen
elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elekuische Maschinen, Apparate, Gerlte und an- Herstellen, bei dem
dere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegerlte, Bild- und Ton- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
aufzeichnungs- und -wiedergabegerlte, für das des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Fernsehen, Teile und Zubehör fur diese Gerlte; überschreitet und
ausgenommen die Waren, für die unter den nach- - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
folgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548 oben1tehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
besondere Regeln angeführt sind von S v. H. des Ab-Werk-Preises der herge1teUten
Ware verwendet werden
8501 Elektromotoren und elekuische Generatoren, aus- Herstellen, bei dem
genommen Stromerzeugungsaggregate
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obersc:hreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8S03 einzurei-
hen 1ind, innerhalb der obenStehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von S v. H. des Al>- Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8502 Stromerze~ngsaggregate und elektrische rotie- Hentellen, bei dem
rende Umformer
- der Wert aller ftl'Wendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge1tellten Ware nicht
obenchreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der herge1tellten
Ware verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und HalteVorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem
. sprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-
quenzvemArker; elektrische Tonvemlrkereinrich- - der Wen aller verwenderen Vormaterialien 40 v. H.
tungen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(l) (2) (3)
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas- Herstellen, bei dem
setten-Tonbandabspiel~erätc und andere Tonwie-
dergabegerlitc, ohne eingebaute Tonaufnahmevor- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
richtung des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller· verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere T onaufnahmege- Herstellen, bei dem
rlte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-
tung - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen ailer verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8521 Videogerlite zur Bild- und Tonaufzeichnung oder Herstellen, bei dem
-wiedergabe
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
U~prungseigen~chaft den ~ert der Von_naterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis 8521 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonulger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich- Herstellen, ·bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
tete AufzeichnungsUiger, ohne Aufzeichnung, aus- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbinder und andere Tonträger
und ihnliche Aufzeichnungstrlger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schallplattenhemel-
lung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-
men Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
herstellung materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Sept~mber 1993 1677
(t) (2) (3)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra- Herstellen, bei dem
phieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnah- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
megerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8526 Funkmeßgerltc (Radargerite), Funknavigationsge- Herstellen, bei dem
räte und Funkfemsteuergeräte
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
U!'5prungseigen_schaft den ~ert der Von:naterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk- Herstellen, bei dem
·telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonauf- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nahme- oder Tonwiedergabegeriit oder einer Uhr des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomoni- Herstellen, bei dem
tore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-
samen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerlt - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder einem Ton- oder Bildauheichnungs- oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
-wiedergabegerät kombiniert überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich
für Gerlte der Positionen 8S2S bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Videogerlte zur Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe materialien 40 v. H. des Wenes der hergeStcllten Ware
bestimmt nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
85.lS Elekuische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Herstellen, bei dem
und Schutzen oder Verbinden von elekuischen Strom-
8536 kreisen - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergenelltcn Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
hen sind, innerhalb der obennehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
13
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schrlnke (ein- Herstellen, bei dem
schließlich Steuerschrlnke für numerische Steue-
rungen) und andere Träger mit mehreren Geriten - •
der Wen aller verwendeten Vormaterialien O v. H.
der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ten oder Gerlten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum überschreitet ur.d
elektrischen Schalten oder Steuern oder für die - Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-
Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein- hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung
richtungen der Position 8517 nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
•
85 2 Elektronische integrierte Schaltungen und zusam- Herstellen, bei dem
mengesetzte elektronische Mikroschaltungen
(Mikrobausteine) - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 Y. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und'·
- •
Vormaterialien, die in die Position 85 1 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
85•• Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi-
dierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)
Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit stellten Ware nicht überschreitet
Anschlußstücken; ~ I aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlußstücken versehen
•
85 5 Kohleelektroden, Kohlebilrsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Batterie- und Elementekohlen und andere Waren materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
fur elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an- stellten Warc nicht überschreitet
derem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
•
85 6 Elektrische lsolat0ren aus St0ffen aller An Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Elektrische Teile von Maschinen, Appar.atcn oder Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Gerlten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
noch inbegriffen stellten Ware nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile Herstelltn, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
bis davon materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
8607 stellten Ware nicht überschreitet
8608 Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek- Herstellen, bei dem
tromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-
chungs- oder Steuergerlte fur Schienenwege oder - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.
dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
plltze oder Parkhluscr, Hafenanlagen oder oberschreitet und
Flughlfen; Teile davon - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1679
(1) (2) (3)
8609 Warenbeh:tlter (Container), einschließlich solcher Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet stellten Ware nicht überschreitet
-
ex Kapitel 87 Zu5maschinen, Krafrv.·agen, Krafträder, Fahrr:tder Herstellen, bei dem der Wen aller vef"\\•endeten Vor-
un andere nicht schienenrundene Landfahr- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
zeu'\i: Teile davon und Zu hör, ausgenommen stellten Ware nicht überschreitet
die aren, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 8709 bis 8711, ex 8712, 871S und 8716 be-
sondere Regeln angeführt sind
8709 Kraftkarren ohne. Hebcvorrichtung, von der in Herstellen, bei dem
Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf
Flugplätz.cn zum Kurzsueckentranspon von Waren - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 , .. H.
verwendeten An; Zugkraftkarren, von der auf des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Bahnhöfen verwendeten An; Teile davon überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be1renzung nur bis zu einem Wert
von S v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwa/ien und andere selbstfahrende ge- Hentellen, bei dem
panzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile
davon - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergemllte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be.J,renzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8711 Kraftrlder (einschließlich Mopeds) und Fahmder Herstellen, bei dem
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
oberschreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Urs\Jrungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit rsprungscigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, eile nicht in die Position
871-4 ei~ihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Hemellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obencbreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Be~nzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhlnger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr- Herstellen, bei dem
zeuge aller An; andere nicht selbstfahrende Fahr-
zeuge; Teile davon - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden 11irenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des -Werk-Preises der hergemllten
Ware verwendet werden
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 HersteJlen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8803 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende
Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
- rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien der Position 8804 S v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 Stanvorrichtungei:i .für Luftfahrzeuge; Abbremsvor- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
richtungen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil- materialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-
fen für Luftfahrzeuge; Bodenger1te zur Flugausbil- Preiscs der hergestellten Ware nicht überschreitet
dung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichwngen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
dürfen Rümpie der Position 8906 nicht verwendet wer-
den
ex Kapitel 90 Optische, phou,graphische, kinematog_raphische In- Herstellen, bei dem
suumcnte, Apparate und Gerlte; Meß-, Prilf- und
Prlzisionsinsuumente; medizinische und chirurgi- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
sche Instrumente, Apparate und Gerlte; Teile und des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, überschreitet und
für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,
9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
dere Regeln angefühn sind obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestcllten
Ware verwendet werden
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
der Position 8544; _polarisierende Stoffe in Form stellten Ware nicht überschreitet
von Folien oder Plauen; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere opti-
sche Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
mente, aus Stoffen aller Art, für Insuumente, Ap- materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
parate und Ger1te, gefaßt (ausgenommen solche stellten Ware nicht überschreitet
aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
dere Brillen) und lhnliche Waren materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und Herstellen, bei dem
Montierungen hiedür
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergesteUte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestcUten
Ware verwendet werden und /
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschah nicht obenchreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1681
( 1) (2) (3)
ex 9006 Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichrungen für Herstellen, ~i dem
photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,
ausgenommen Entladungslampen der Position - der·Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
scher Zün<iung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
o~nstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergenellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Hemellen, bei dem
eingebauten Tonaufnahme- oder 'Tonwiedergabe-
geräten •
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 0 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergenellten Ware nicht
oberschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Hemellen, bei dem
Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Mikroprojektion des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
:.•:.
)
obenchreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hcrgenellie Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen
von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergenellten
Ware verwendet werden und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Unprungseigenschah den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 901 • Andere Navigationsinstrumente, -apparate und HemeUen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
-gerlte materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Insuumente, ~parate und Gerite für die Geodl- Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
sie, Topographie, Photogrammeuie, Hydn>Jl'&Phie, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder nellten Ware nicht oberschreitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-
messer
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von SO mg oder Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
feiner, auch mit Gewichten materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hcrgc-
1tellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
:_gerlte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, ~enschieber und Re-: stellten Ware nicht überschreitet
chenscheiben); Ungenmeßmstrumente und -gerlte,
für den Handgebrauch (z. B. Maßstlbe und Maß-
binder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-
ren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch
inbcgriffen ·
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
CÄ 9018 Zahnlrztliche Behandlungsstühle mit uhnlrzdi- Hentellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
chen Vorrichtungen oder Speifontlnen schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
9024 Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prilfen der Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Hirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizitlt materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma- Stellten Ware nicht überschreitet
terialien (z. B. von Meullen, Holz, Spinnst0ffen,
~apier oder KunstStOffen)
9025 Dichtemesser (Arlomeier, Senkwaagen) und lhnJi- Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
che schwimmende Instrumente, Thermometer, Py- materialien 40 v. H. des ·Ab-Werk-Preises der berge-
rometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome- Stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-
der kombinien
9026 Instrumente, Apparate und Gerlte zum Messen Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder Überwachen von Durchfluß, Fallhöhe, Druck materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
oder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig- Stellten Ware nicht überschreitet
keiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, FIOssig-
keitsStand- oder Gamanclanzeiger, Manometer,
Wlrmemengenz.ihler), ausgenommen Instrumente,
Apparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028
ocler 9032
9027 Instrumente, '6Pparate und Gerlte filr physikalische Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, ~ktrometer und Untersuchungs- Stellten Ware nicht überschreitet
gerlte für Gase Mer Rauch); Instrumente, Appa-
rate und Gerlte zum Bestimmen der Vaskositlt,
Porositlt, Dilatation, Oberfllchenspannung oder
dergleichen oder for kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen (einschließlich Be-
lichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszlhler, Flüssigkeiuzlhler oder Elektrizitluzlh-
ler, einschließlich Eichzihler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stellten Ware nicht oberschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
Obencbreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Unprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht Obenchreitet
9029 Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler, Produlaions- Hcncellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
zlhler, Tuarneier, Kilometenlhler oder Schriu- materialien 40 v. H. da Ab-Werk-Preises der herge-
zlhler); Tachometer und andae Gescbwindigkeiu- Stellten Ware nicht Gbencbreitet
messer, ausgenommen solche der Pomion 901 S;
Suoboskope
9030 Owlloskope, SpekuaJanalysatoren und andere ln- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
suumente, ~ t e und Gerlte zum Messen oder mate.-ialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Prillen elekuucher Größen; lmuwnente, Apparate stelltea Ware nicht überschreitet
und Gerlte zum Messen oder zum Nachweas von
Alpha-, Beca-, Gamma-, Rön~emuahlen, komü-
schen oder anderen ionisierenden Suahlen
9031 Instrumente, ~ t e , Gerlte und Maschinen zum Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
Messen oder Prillen, in Kapitel 90 anderweit weder materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
gC11&nnt noch inbegriffen; l>rofilprojektoren nelken Ware nicht obenchreitet
9032 Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien 40 "· H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 7. September 1993 1683
( 1) (2) (3)
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
rate, Gerlte, Instrumente oder andere Waren des stellten Ware nicht überschreitet .
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
unter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis materialien .fO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
9113 besondere Regeln angefühn sind stellten Ware nicht übenchreitet
9105 Andere Uhren Hem.ellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
übenchreitet und ·
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
Un'tjngseigenschaft den Wert der Vormaterialien
mit nprungseigenschaft nicht überschreitet
9109 Andere l.Jhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem
Werke), vollstlndig und zusammengesetzt - der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obenchreitet und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne
U~ngscigenschaft den Wen der Vormaterialien
mit nprungseigenschaft nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll- Herstellen, bei dem
Stlndige Uhrwerke (Schablonen), unvollstlndige, - der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 91 l .f einzurei-
hen sind, innerhalb der obenstehenden BeA\,renzung
nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des -Werk-
Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehluse für Uhren der Position 910 l oder 9102, Herstellen, bei dem
Teile davon
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und ·
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden ~nz.ung nur bis z.u einem Wen
von S v. H. des -Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9112 Gehluse für andere Uhnnacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden ~renz.ung nur bis z.u einem Wen
von S v. H. des ••Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbinder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
silben oder lus Edelmetallplattierungen materialien .fO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-
Stellten Waren nicht überschreitet
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(1) (2) (3)
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese In- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
strumente matenalien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wen aller verwendcicn Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Hemellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
und Baumwollgeweben mit einem Quadratmcicrgewicht tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,
ex 9403 von 300 g oder weniger oder
Herstellen aus gebrauchsfenig konfektionierten Baum-
wollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn
- ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
siellten Ware nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-
sprungserzeugnisse und in eine andere Position als
die Position 9401 oder 9-403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
und Teile davon, anderweit weder genannt noch materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchuchilder, be- siellten Ware nicht überschreitet
leuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest
angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Herstellen, bei dem
Modelle und lhnliche Modelle für Spiele und zur
Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller An - alle verwendcicn Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte W a.re einzureihen sind
und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 Feniggestellte Köpfe von GolfschJlgern Herstellen aus Rohlingen für GolfschJJgerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerit; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Handnetze zum Landen von fischen, Schmetter- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
lingsnetze und lhnliche Netze; Loc~erite (ausge- können Vormaterialien derselben Position verwendet
nommen solche der Position 9208 ocJer 9705) und werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-Werk-Preises
lhnliche Jagdgerlte der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben
und schen Schniwioffen Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bünten und Pinsel (einschließlich solcher, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-
die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu- materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-
gen sind), von Hand zu führende mechanische stellten Ware nicht überschreitet
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-
del; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-
chen; Wischer aus Kautschuk oder lhnlichen ge-
schmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bünten und Pinsel aus Mar-
der- oder Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Rci$e (Nfcessaires), Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die
von Waren zur Körperpflege, zum Nlhen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden wlrc, wenn sie nicht in
Reinigen von Schuhen oder Bekleidung der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch
können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-
det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ah-Werk-
Preiscs der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1685
(l) (2) (3)
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Herstellen, bei dem
Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die hergestellte Ware einzureihen ·sind
und
- der Wen aJler verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markiemifte, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder- tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder
halter und andere Füllhalter; Durchschreibstiftc; aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch
Fullbleistiftc; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position
che Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und verwendet werden, wenn ihr Wen S v. H. des Ab-
Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Werk-Preises der hergemllten Ware nicht überschrei-
tet .
9612 Farbbinder für Schreibmaschinen und lhnliche Herstellen, bei dem
Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke
pr?tparien, auch auf Spulen oder in Kassetten; - alle Vormaterialien in eine andere Position als die
Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
obcrschreitet
ex 9614 T abakpfeifen, einschließlich Ffeifenköpfe Herstellen aus pfeifenrohformen
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang III
(zum Protokoll Nr. 4)
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.t
1. Die V/arenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in
denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und
müssen den internen Rechuvorsch.riften des Ausfuhrsuau entsprechen. Werden sie handschriftlich aus-
gefüllt, so muß dies mit Tmte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 X 2'7 mm, wobei die Linge bocbstens 5 mm weniger und
8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmeterge-
wicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu
versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fllschung sichtbar wird.
3. Die zustlndigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ungarns können sich den Druck
der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien Oberlassen, die sie hierzu ennlchtigt haben. Im
leuteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermlchtigung hingewiesen werden. Jede Bescheini-
gung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner
zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingcdruckt sein kann.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1687
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Auaflihrar/Exporteur (Name. vohtindige Antdvffi. s1aa11
EUR.1 Nr. A 000.000
.1t-------------
3. Emplll_,_____,..........,_,
2. Bescheinigung fiir den Priferenzverkehr zwlechen
und
J
i
1
t
4. Staat, StaatengNppe oder
Gebiet, ... dnMn bzw.
deren Urapn,ngeweren die
W•ren gelten
5. llntlmmung„tNt,
-etaatengruppe oder -gebiet
1
1
8. Angeben über die Bef6rden.lng !Ausfüllung higeste1111 7. Bemerkungen
J
1
i
j
- 1. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der PecutOcke ('); W.-nbezefchnung I.Roh- 10. Rech-
.....
gewlcht(kg)
oder..,.
(1, ,n• un,.)
nungen
fAusfullung
higntellt)
1
1
1
1
1
11. SICHTVERMERK DER ZOLL8EH0RDE 12. ERKLlRUNQ DES AUIFOHRERS/
EXPORTEURS
1 Die Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt.
Ausfuhrpapier (')
Der Unterzeichner ertdirt, daß die vorgenann-
ten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um
1
1
Art/Muster .............· - - - Nr.....................
vorn ......................................................................
Zollbehörde .........................................................
diese Bescheinigung zu erlangen.
1 Ausstetlender/s Staat/Gebiet ............................
1 (Ort und Datum)
1)
C fu.nctwtltl
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNQ, zu Oberlenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPROFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, da8 diese Bescheinigung(')
von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
• worden Ist und da8 die darin enthaltenen Angaben
richtig sind.
nicht den Erfordemissen füt'. ltn Echtheit und für die
• Ric:htigkett der darin enthalten.n Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt-
heit und Richtigkeit ersucht •
...............................................·--------·········....... .........................................(Ort und Datum)
·············································
(Ort und Datum)
(Unterschrift) (Unt.-.chrift)
(') Zunffenda Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Anderungen sind so vorzuneh-
men, da8 die Irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfaßs die beablfchtlgten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede so vorgenommene Änderung muB von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde
des ausstellenden Staates oder Gebietes bestltlgt werden.
2. Zwischen den In der Warenwrkehrsbeschelnlgung angeführten Warenpoeten dürfen keine Zwischenrlume bestehen, jeder Wa-
renposten muB mit einer laufenden Nummer wrsehen sein. Unmittelbar unter dem letzten WarWlpOSten ist ein waagerechter
Schlu8strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchblr zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimlichkelt m6gllch ist.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1689
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Au1führer/Exporteur (Name vollstano,oe Anschrift. Staetl
EUR.1 Nr. A 000.000
2. Antrag auf Auutellung einer Bescheinigung für den
i 3. Emplingor '"""'· ,..,.._ """""'· .,..,, , . _ _,,..,
Priferenzverkehr zwl1chen
1 und
1-1 4. Staat. StaetengNppe oder
~-~~
5. 8"tlmmungutaet,
„taetengnappe oder -gebiet
l1 .,.______________________.....,__Wa..n __"'_•w_a,._n_d_••---------------1
_ _u_rapru
c1eren gelten
i 1. Angaben Ober die BefOrdeNng CAulfülung hige1te1111 7. Bemerkungen
J1
i
J
f ._ . . - 0 Nr.; :z.i-, Nummom, Anzahl und Art dor - • {'I; W_ul......,. 1. Roh-
gewicht (kg)
oder andere
10. Rech-
nungen
CAUl1ülung
1 Maße higelte1111
(1, ffl 1 UIW.)
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
EAKL.lRUNG DES AUSFOHAEAS/EXPOATEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT. da8 diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Beschein.gung zu er1angen;
BESCHREIBT den Sachverhah, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR('):
..,. VERPFLICHTET SICH, auf Verfangen der zustindigen Behörden alle zusitzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfaHs jede Kontrolle seiner Buchführung und der
Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(IJnt«ldvtft)
(') Zum Beiapel: Einfuhrpapiere, W~scheinlgungen. Rechnungen, Ertdlrungen des Herstellers usw. über die ~ndeten ErzeugniSM
oder die In umrerlndertem Zustand wieder ~ e n waren.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1691
Anhang IV
(zum Protokoll Nr. 4)
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben isL
Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt isL
Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechuvonchrihen
des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschrei-
ber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr beantragen darf. Es ist w ~ holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ungarns können sich den Druck der
Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall
muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und
die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine
Seriennummer, die auch eingcdruckt sein kann.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
FORMBLATT EUR.2 Nr.
..!J Formblatt für den begünatlgten Werenvertlehr
zwischen ................................ ...... .. .... und ............................. (')
l!J Aueführef (Name, YOllstindige Anschrift, Stut) ~ Ertdlnlng dn Au1tüh,.,.:
C: Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeich-
•J neten Waren, erkläre, da8 diese die für die Ausstellung dieses
-f _______________________
Formblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen und da8 sie
a die Eigenschaft von Ursprungswaren gemiB ~n Bedingun-
gen für den In Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr
~ .,.....,.... erworben haben.
~ Empfi119er (Name, vollstindige Anschrift, Staat)
•
i8
_c
~i
=
C
~ 1
'S•
C - 2..J
71 a.merlwngen (') ..!J UNp,ungatut (')
01
~- % ~ Roflgewfcht (kg)
~
~
i 22.J Zeichen, Nummern der Sendung und W ~ n g ~ 8eh6rde oder Diene~ dea Au9futv.
etuta (•), der die Nechp,üfung der Ert(li-
'ii
Nng dn Aueführer8 obliegt
(1) ArlQM)9 der ti.ltrefftlnden S11eten, StNtengruppen oder Gebiete.
111 ~ i N auf Prüfungen durc:ti die ZUltlndige hh6rde oder DlenetlMlle, eoweit 9ie lctlOfl S1at199funden heoen.
l'I Als Urspn,ngullet gill der Siut. die StutengNp9e oder dN Gebiet. • dNNn bzw. de,-n ~ die Wat-en gelten.
(•) Als Staal gilt euch eine Stutengn,ppe oder ein Gebiet.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1693
~ Ersuchen u":'. Nachprüfung ~ Ergebnla der Nachprüfung
Es wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite dieses Form- Die Nachprüfung hat ergeben, daß ('):
blatts abgegebenen Er1<1ärung des Ausführers ersucht(•). D die auf diesem Formblatt eingetragenen Ar.gaben richtig
sind;
• das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe
beigefügte Bemerkungen) .
.......................................................... , den .......................... 19..... . ..........................................................• den .......................... 19 ..... .
Stempel°
Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
(') Zutreffendes ankreuzen.
C"I o;e nactnriigiiche PrOfung des Fonnblans erfolgt stic:hproti.,-iM OClef immef denn. -nn die Z~h6rden des Eintutntuts begründete z-11e1 an der EchtMlt des F0ffl\blln1
unct an der Roet111gl<e1t der Angaben iiber den 11tsachlictlen Unprvng det betreffenden Weren heben.
Hlnw.tH zur Aunteltung des Formblatta EUR.2
1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Waren-
verkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu lesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt in
die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zolllnhattserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2"
SOWie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschrtften festgelegten
Förmlichkeiten.
4. Ote Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbrin-
gen, die sie für erforderiich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Forml>'atts
genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang V
Abdruck des in Artikel l S Absatz 3 Buchstabe b) geaamaten Stempels
l
- (')
30 mm
EUA.1
-
1
E
E
~ (')
1
(') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(') Angaben über den errnichtigten Ausführer.
Anhang VI
(zum Protokoll Nr. 4)
Liste der Waren, auf die in Artikel .l4 verwiesen wird und die vorläufig
nicht unter dieses Protokoll fallen
HS-Position Warenbezeichnung
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen
Bestandteilen gewichumlißig überwiegen und die lhnlich sind den Mineralölen
und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,
bei deren Destillation bis 250 °C mindeStens 65 RHT übergehen (einschließlich
der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder HeizStoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-
wendung als Kraft- oder HeiZStoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-
tend, vorausgesetzt, deren Anteil betrlgt weniger als 70 GHT
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-
olwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen
Rückstlnden
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdol oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1695
Protokoll Nr. 5
zum Europa-Abkommen (,,Das Abkommen")
Kapitel I Artikel 6
Mengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von
Sonderbestimmungen
Ursprungswaren Ungarns nach Spanien
für den Handel zwischen Spanien und Ungarn
a) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang A aufgeführten
Waren ·
Artikel 1
b) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten
Die Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel I Waren
werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflich-
tungen in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu angewandt werden.
den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend .Beitrittsakte•
genannt) Rechnung zu tragen. Artikel 7
Die Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver-
Artikel 2 ordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26.Juni 1991 über die
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-
Ungarns keine günstigere Behandlung als bei der Einfuhr von narischen Inseln und des Beschlusses 9J/3J4/EWG vom 26. Juni
Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgcle-
oder sich dort im freien Verkehr befinden. genheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen-
den Probleme (POSEICAN).
Artikel 3
( J) Die EinfuhrzöHe des Königreichs Spanien auf die in ArtikeJ 9 Kapitel II
des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführ-
ten gewerblichen Waren mit Ursprung in Ungarn und auf die Sonderbestimmungen
nichdandwirtschafdichen Komponenten der in Protokoll Nr. 3 ge- für den Handel zwischen Portugal und Ungarn
nannten Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten
Verfahren und Zeitplänen beseitigt.
Artikel 8
(2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen, die das
Die Abkommensbestimmungen über den W arcnvcrkehr in Titel 1
Königreich Spanien im Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985
werden wie folgt geändert, um den in der Beitrittsakte aufgeführten
tatsächlich anwendete, wie folgt vorgenommen:
Maßnahmen und Verpflichtungen Rechnung zu tragen.
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen
diesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehncrgemein-
Artikel 9
schaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 10 v. H.
verringert. Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Ungarn keine günstige-
re Behandlung, als sie für die Einfuhren mit Ursprung in den
- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an diejenigen der
anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
Zehnergemeinschaft angeglichen.
Artikel J0
Artikel 4
(l) Die Zölle der Portugiesischen Republik auf die in Artikel 9 des
(l) Die Z~llsätzc des Königreichs Spanien für die in den Anhän-
Abkommens und in den Protokollen Nr. l und Nr. 2 genannten
gen VIII und X des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen
gewerblichen Waren mit Ursprung in Ungarn und auf die nichdand-
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens mit Ursprung
wirtschahlichen Komponenten der unter das Protokoll Nr. 3 fallen-
in U ngam werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 und 3 der
den Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Ver-
Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrinweisc an
fahren und Zeitplänen beseitigt.
diejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.
(2) Für die gewerblichen Waren, die nicht in den Anhängen II und
(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Arti-
III des Abkommens aufgeführt sind, wird der Zollabbau ausgehend
kel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang VIII
\'On den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Un-
Republik in ihrem Handel mit der Zehnergemeinschah am 1. Januar
garn und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll
1985 tatsächlich angewendet wurden:
Nr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Ungarn entsprechen den
Abschöpfungen, die die Zehnergemcinschaft in jedem Jahr erheb~ - Bei Inkrafureten des Abkommens, sofcm dieses nicht vor dem
berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsaus- 1. Januar J992 erfolgt, werden die Zollsätze auf J 5 v. H. des
gleichsbeträge. Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der
Artikel 5 Zehnergemeinschaft angeglichen.
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren
des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied- jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-
staaten, vorausgesctz½ daß Ungarn nicht mehr unter die Verordnun- hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen
gen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhr- Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar J 985
regelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt. tatsächlich angewendet wurden.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(3) Für die in Anhang II des Abkommens aufgeführten Waren - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-
wird der Zollabbau ausgehend von den Zollsätzen, die von der differenz verringert.
Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern am
- Am 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die glei-
1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden, und nach folgendem
chen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaf t.
Zeitplan vorgenommen:
(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen
nungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68,
diesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemein-
(EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2727/75, (EWG) Nr. 2759/75,
schaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 15 v. H.
(EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 aufgeführten land-
verringert.
wirtschaftlichen Erzeugnisse einen Zollsatz an, durch den die Diffe-
- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der renz zwischen dem tatsächlich angewendeten Zollsatz und dem
Zchnergemeinschaft angeglichen. Präferenzzollsatz nach folgendem Zeitplan verringert wird:
{4) Für die in Anhang III des Abkommens aufgeführten Waren - Am 1. Januar 1992 wird die Differenz auf 66,6 v. H. der Aus-
werden die Zollsenkungen innerhalb der in Anikel 9 Absatz 3 des gangsdifferenz verringert.
Abkommens genannten Zollkontingente der Gemeinschaft gemäß
- am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 49,9 v. H. der Aus-
den in Absatz 2 festgesetzten Verfahren und Zeitplänen vorge-
gangsdifferenz verringert.
nommen.
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2. v. H. der Aus-
Für die über die Gemeinschaftszollkontingente hinausgehenden
gangsdifferenz verringert.
Mengen gilt Absatz 3 dieses Artikels.
- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Aus-
Artikel 11 gangsdifferenz verringert.
(1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den Portugal wendet ab l. Januar 1996 in vollem Umfang die Priferenz-
zollsätze an.
Anhängen Vill und X des Abkommens aufgeführten landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens
mit Ursprung in Ungarn werden gemäß den in diesem Artikel Artikel 12
festgelegten Verfahren und Zeitplänen schriuweise an diejenigen der Portugal kommt den Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz .f des
Zehnergemeinschaft angeglichen. Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten,
(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3 vorausgesetzt, daß Ungarn nicht mehr unter die Verordnungen
dieses Artikels aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik {EWG) Nr. 1765/82 und {EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege-
ihre Zollsenkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem lungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.
Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet
wurden. In jedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsät-
Artikel 13
zen und den Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verrin-
gert: Mengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von
Ursprungswaren Ungarns nach Portugal
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf
36,3 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert. a) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang C aufgeführten
Waren,
- Am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 27,2. v. H. der Aus-
gangsdifferenz verringert. b) bis zum 31. Dezember l 995 für die in Anhang D aufgeführten
Waren
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Aus-
gangsdifferenz verringert. angewandt werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1697
Anhänge A und B
(zum Protokoll Nr. 5)
KN-Code Erlluterung Liberalisierungs- KN-Code Erlluterung Liberalisierungs-
zeiq,lan zeiq,lan
ex 0102 90 10 C) 31. 12. 1995 0303 78 10 31. 12. 1992
ex 0102 90 31 (') 31. 12. 199$ 0303 79 83 31. 12. 1992
ex 0102 90 33 (') 31. 12. 1995
ex 0102 90 35 (') 31. 12. 1995 ex 0304 10 31 (') 31. 12. 1992
ex 0102 90 37 (') 31. 12. 1995 ex 030• lO 98 (') 31. 12. 1992
030• 20 57 31. 12. 1992
0103 91 10 31. 12. 1995 •
030 90 • 7 31. 12. 1992
0103 92 11 31. 12. 1995
0103 92 19 31. 12. 1995 ex 0305 62 00 (') 31. 12. 1992
ex 0305 69 10 (') 31. 12. 1992
0201 31. 12. 1995
ex 0306 2• 90 (') 31. 12. 1992
0203 1l 10 31. 12. 1995
0203 12 11 31. 12. 1995 ex 0307 91 00 (') 31. 12. 1992
0203 12 19 31. 12. 1995
0203 1911 31. 12. 1995 0401 31. 12. 1995
0203 19 13 31. 12. 1995
0• 03 10 22 31. 12. 1995
0203 1915 31. 12. 1995
0• 03 10 2• 31. 12. 1995
0203 19 55 31. 12. 1995
0403 10 26 31. 12. 1995
0203 19 59 31. 12. 1995
ex 0403 90 51 (') 31. 12. 1995
0203 2110 31. 12. 1995
ex 0403 90 53 (') 31. 12. 1995
0203 22 11 31. 12. 1995
0203 22 19
ex 0403 90 59 (') 31. 12. 1995
31. 12. 1995
0203 29 1 l 31. 12. 1995 0404 10 91 31. 12. 1995
0203 29 13 31. 12. 1995 0404 9011 31. 12. 1995
0203 29 15 31. 12. 1995 0404 90 13 31. 12. 1995
0203 29 55 31. 12. 1995 0404 90 19 31. 12. 1995
0203 29 59 31. 12. 1995 0404 90 31 31. 12. 1995
0404 90 33 31. 12. 1995
;:c'I/1· 0206 30 21 31. 12. 1995
0404 90 39 31. 12. 1995
0206 30 31 31. 12. 1995
0206 41 91 31. 12. 1995 0405 31. 12. 1995
0206 49 91 31. 12. 1995
ex 0406 ('°} 31. 12. 1995
0208 10 10 31. 12. 1995
ex 10019099 (") 31. 12. 1995
0209 00 l l 31. 12. 1995
0209 00 19 31. 12. 1995 ex 1004 00 90 (II) 31. 12. 1995
0209 00 30 31. 12. 1995
1101 31. 12. 1995
0210 11 11 31. 12. 1995
0210 11 19 31. 12. 1995 1103 11 10 31. 12. 1995
0210 11 31 31. 12. 1995 1103 11 90 31. 12. 1995
0210 11 39 31. 12. 1995 1103 12 00 31. 12. 1995
0210 12 11 31. 12. 1995 11031310 31. 12. 1995
0210 12 19 31. 12. 1995 1103 13 90 31. 12. 1995
0210 1910 31. 12. 1995 1103 14 00 31. 12. 1995
0210 19 20 31. 12. 1995 1103 1910 31. 12. 1995
0210 19 30 31. 12. 1995 11031930 31. 12. 1995
0210 19 •o 31. 12. 1995 1103 19 90 31. 12. 1995
0210 19 51 31. 12. 1995
0210 19 59 31. 12. 1995 •
110 1110 31. 12. 1995
0210 19 60 31. 12. 1995 •
110 1210 31. 12. 1995
0210 19 70 31. 12. 1995 ex •
110 19 10 (u) 31. 12. 1995
0210 19 81 31. 12. 1995 ex •
110 19 30 (u) 31. 12. 1995
0210 19 $9 31. 12. 1995 ex 1104 19 SO (u) 31. 12. 1995
0210 90 31 31. 12. 1995 ex 110'4 19 99 (") 31. 12. 1995
0210 90 39 31. 12. 1995 110-421 10 31. 12. 1995
ex 0210 90 90 (') 31. 12. 1995 1104 21 30 31. 12. 1995
•
110 21 50 31. 12. 1995
0302 50 10 31. 12. 1992 •
110 21 90 31. 12. 1995
ex 0302 50 90 (') 31. 12. 1992 1104 22 10 31. 12. 1995
0302 69 35 31. 12. 1992 110'4 22 30 31. 12. 1995
0302 69 55 31. 12. 1992 110422 50 31. 12. 1995
0302 69 65 31. 12. 1992 1104 22 90 31. 12. 1995
0302 69 85 31. 12. 1992 1104 23 10 31. 12. 1995
ex 0302 69 98 e> 31. 12. 1992 1104 23 30 31. 12. 1995
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Liberalisierungs- Erläuterung Liberalisierungs-
KN-Code Erläuterung KN-Code
z.citplan z.citplan
1104 23 90 31. 12. 1995 ex 1902 20 30 (") 31. 12. 1995
11042911 31. 12. 1995
1104 29 15 31. 12. 1995 2009 60 l l 31. 12. 1995
1104 29 19 31. 12. 1995 2009 60 19 31. 12. 1995
1104 29 31 31. 12. 1995 2009 60 51 31. 12. 1995
11042935 31. 12. 1995 2009 60 59 31. 12. 1995
1104 29 39 31. 12. 1995 2009 60 71 31. 12. 1995
1104 29 91 31. 12. 1995 2009 60 79 31. 12. 1995
1104 29 95 31. 12. 1995 2009 60 90 31. 12. 1995
1104 29 99 31. 12. 1995
1104 30 10 31. 12. 1995
l 104 30 90 31. 12. 1995 ex 2204 10 1l (") 31. 12. 1995
ex 2204 10 19 (") 31. 12. 1995
11o·s
.. 11 oo 31. 12. 1995 ex 2204 10 90 (") 31. 12. 1995
,. ex 2204 21 10 (") 31. 12. 1995
1109 31. 12. 1995 2204 21 25 31. 12. 1995
2204 21 29 31. 12. 1995
1501 00 11 31. 12. 1995 2204 21 35 31. 12. 1995
15010019 31. 12. 1995 2204 21 39 31. 12. 1995
ex 15010090 ('·) 31. 12. 1995 ex 2204 21 49 (") 31. 12. 1995
ex 2204 21 59 (") 31. 12. 1995
ex 1601 (u) 31. 12. 199S ex 2204 2190 (") 31. 12. 1995
ex 2204 29 10 (") 31. 12. 1995
ex 1602 10 00 (u) 31. 12. 1995 2204 29 25 31. 12. 1995
ex 1602 20 90 (u) 31. 12. 199S 220-4 29 29 31. 12. 1995
1602 41 10 31. 12. 1995 2204 29 35 31. 12. 1995
1602 42 10 31. 12. 1995 2204 29 39 31. 12. 1995
1602 49 11 31. 12. 1995 ex 2204 29 49 (") 31. 12. 1995
1602 4913 31. 12. 1995 ex 2204 29 59 (") 31. 12. 1995
1602 49 15 31. 12. 1995 ex 2204 29 90 (") 31. 12. 1995
1602 49 19 31. 12. 1995 2204 30 10 31. 12. 1995
1602 49 30 31. 12. 199S 2204 30 91 31. 12. 1995
1602 49 so 31. 12. 1995 2204 30 99 31. 12. 1995
·....~ ex 1602 90 10 c·> 31. 12. 1995
1602 90 51 31. 12. 1995
Anmnltung: Die Position 0803 ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europlischen Wutscbafugemein-
schaft und den Prlferenzllndem bis zur Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Bananen vorübergehend beschri.nkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll
aufgenommen werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1699
Erliuterungen zu den teilweisen Beschränkungen, die Spanien bis Ende der Übergangszeit bcibebilt
(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
(') Nur von Hausschweinen.
(') Ausgenommen Gadus macroccphalus.
e) Nur Stöcker (frachurus trachurus).
(') Nur von Gadus morhua und Gadus ogac, frisch oder gekühlt.
(') Nur Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac), Seehechte (Merluccius-Arten), Stöcker
(frachurus trachurus) und Sardellen (Engraulis-Arten), frisch oder gefroren.
(') Nur Seespinnen, lebend.
(') Nur SandkJaffmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekühlt.
r) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, fur den menschlichen Verzehr.
('°) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruytre, Klse mit Schimmelbildung im Teig, Parmigiano Reg-
giano und Grana Padano.
(
11
) Nur Weichweizen, backfähig.
12
( ) Nur gestutzter Hafer.
0
( ) Nur Getreidekörner, gequetscht.
1
( •) Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.
('') Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Haus-
schweinen.
(") Nur solche mit einem Gehalt an Schweinefleisch.
11
( ) Nur:
- Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebener-
zeugnissen von Hausschweinen.
(
11
) Ausgenommen Qualitluweine bestimmter Anbaugebiete.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang C
(zum Protokoll Nr. 5)
ex 8536 50 000 - nicht aut0matische Ein- und Ausschalter sowie Trennschalter, aus anderen Stoffen
als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg
ex 8536 20 100 - automatische Ein- und Ausschalter sowie Leistungsschalter bis 3 kg
ex 8536 20 900
ex 8536 50 000
ex 8536 10 100 - Sicherungen
ex 8536 10 500
ex 8536 10 900
ex 8533 21 000 - Widerstände aus Keramik oder Glas bis 2 kg
ex 8533 29 000
ex 8536 61 100 - andere Geräte aus Keramik oder Glas bis 2 kg
ex 8536 61 900
ex 8536 69 000
ex 8536 90 010
ex 8536 90 800
ex 8533 10 000 - Widerstände und Potentiometer aus anderen St0ffen als Keramik und Glas, mit
ex 8533 21 000 einem Gewicht bis 2 kg
ex 8533 29 000
ex 8533 31 000
ex 8533 39 000
ex 8533 40 J00
ex 8533 40 900
ex 8534 00 110 - gedruckte Schaltungen bis 2 kg
ex 8534 00 J 90
ex 8534 00 900
ex 8536 50 000 - Anlasser aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 3 kg
ex 8536 61 100 - Lampenfassungen und Steckvorrichtungen, aus anderen Stoffen als Keramik und
ex 8536 61 900 Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg
ex 8536 69 000
ex 8536 90 190 - Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel, ausgenommen Koaxial-
kabel, aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg
ex 8536 90 010 - andere Geräte aus anderen Stoffen als Keramik und Glas mit einem Gewicht bis
ex 8536 90 800 2 kg, ausgenommen Ein- und Ausschalter, Trennschalter, Leistungsschalter, Kon-
takte und Sicherungen ·
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1701
Anhang D
(zum Protokoll Nr. 5)
0103 10 00 2204 21 10
0103 91 10 2204 21 21
0103 92 11 2204 21 23
0103 92 19 2204 21 25
2204 21 29
2204 21 31
070110 00 2204 21 33
07019010 2204 21 35
2204 29 19
2204 29 21
070190 59
2204 29 23
2204 29 25
0803 00 10 2204 29 29
0803 00 90 2204 29 31
2204 29 33
2204 29 35
0804 30 00 2204 29 39
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll Nr. 6
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel t b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
Begriffsbestimmungen möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-
recht darstellen;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
a) ,.2ollrccht• die im Gebiet der Vertragspaneien geltenden Be- daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt
stimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren
einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Ver-
bote, Beschränkungen und Kontrollen; Artikel 4
b) ,.2oll.bgaben • alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragspaneien aufgrund
Die Vertragspaneien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und
digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-
Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse
brachten Dienstleistungen begrenzt ist; verfügen über
c) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspanei zu diesem
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfe-
oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspanei von
ersuchen in Zollsachen stellt; Interesse sein können;
d) .ersuchte Behörde• die von einer Vertragspanei zu diesem - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfe-
ersuchen in Zollsachen gerichtet wird; - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-
handlungen gegen die zollrcchtlichen Vorschriften über Einfuhr,
e) .Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver- Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.
letzungen des Zollrechts.
Artikel 2 Artikel 5
Sachlicher Geltungsbereich Zustellung/Bekanntgabe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-
- die Zustellung aller Schriftstücke,
dere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen. - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-
alle Verwaltungsbehörden der Vertragspaneien, die für die Durch- saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist
führung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch
betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Artikel 6
Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß
letztere ihre Zustimmung geben. Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu
Artikel 3 stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-
Amtshilfe auf Ersuchen liche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Bestätigung bcdürfen.
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben
die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus- enthalten:
künften über fcstgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen
das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden. a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör- b) Maßnahme, um die ersucht wird;
de mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspanei ausgeführten c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspanei
eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
Waren geltenden Zollverfahrens. e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen
Behörde die Überwachung von richten;
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Anikel 5.
AMahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten
recht begehen oder begangen haben; Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellL
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1703
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehördeh gelten-
so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die den Vorschriften.
Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht
berührt. (2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn
Grund zur der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-
wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer
Artikel 7 Vertragspartei widerspricht und insbesondere wcd'n dem Betroffe-
Erledigung von Amtshilfeersuchen nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-
gende Vcnragspartei unterrichtet auf Antng die übermittelnde Ver-
(J) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch- tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten
te Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Daten verwendet wurden.
~hörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt
wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mitte) so, als ob sie (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an ·Zollbehörden
bei der Durchführung von Enninlungen in Erfüllung eigener Auf- und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
gaben oder auf Ersuchen anderer ~hörden der eigenen Vcrtrags- gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-
partci handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung
Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
anzusteUen beziehungsweise zu veranlassen. (•) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der
(2) Die Erledigung von AmtshiJfeersuchen erfolgt nach Maßgabe zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags- Daten unrichtig oder zu löschen ,r.,aren, so wird die empfangende
partei. Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtcL Letztere ist zur
Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtCL
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei
können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten cherten Daten und den Zweck dieser Datens~ichcrung erteilt
Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-
Zuwiderhandlungen gegen das ZoUrecht einholen, die die ersuchen- gegenstehen.
de Behörde zu den in diesem ProtokoU niedergelegten Zwecken
benötigt. Artikel 11
(•) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit Verwendung der Auskünfte
der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten
(l} Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
Erminlungen zugegen sein.
Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
Gebiet einer Vertragspartci nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
Artikel 8 mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gcgcbe-
Form der Auskunftserteilung nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das menhang mit Betäubungsmitteln und psychotro~n Substanzen. In
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig- derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach
ten Kopien, .Berichten oder dergleichen miL Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten
(2) Die in Absatz t genannten Schriftstücke können durch mittels Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben
Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte werden.
Angaben ersetzt werden. (2) Absatz l steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
Gerichts- oder Vcrwaltungsvcrfahrcn wegen Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht nicht entgegen.
Artikel 9
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-
Ausnahmen
kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-
von der Verpflichtung zur Amtshilfe
weismittel in Protokollen, &richten und für Zeugenvernehmungen
(J) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses sowie in gerichtlichen Verfahren und Erminlungcn verwenden.
Protokolls verweigern, sofcm diese
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere Artikel 12
wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
Sachverständige und Zeugen
b) Währungs- oder Steucrvonchrihen außerhalb des Zollrechts
betrifft oder Beamten der ersuchten &hörde einer Vertragspanei kann gestat-
tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-
c) ein ~ebs-, Geschäfts- oder &rufsgehcimnis verletzen würde. oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines gelegenheiten betreffen, als Sachventändigc oder Zeugen im Bereich
Enuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und
diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon
steht im Ermessen der ersuchten Behörde. vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich isL In der
Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- den Beamten befragt werden sollen.
dung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 13
Artikel 10 Kosten der Amtshilfe
Datenschutz Die Vcrtngspartcicn verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf
(t) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angcfallcnen
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl -für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-
des innerstaatlichen Rechts der Vcrtragspartci, die sie erhalten hat, setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993. Teil II
Artikel 14 Artikel 15
Durchführung Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Die Verv.·altung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll- (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die
dienststellen Ungarns und den zuständigen Dienststellen der Kom- zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
mission sowie, gegebenenfalls, den Zollbehörden der Mitgliedstaa- und Ungarn geschlossen worden sind oder geschlossen werden,
ten übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung not- nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt
wendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterrei-
Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den chende Amtshilfe nicht aus.
zuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die
(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen
ihrer Meinung nach erforderlich sind.
nicht die GemeinschaftsVonchrihen über den Informationsaus-
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die
Artikel erlassen. Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
Protokoll Nr. 7
Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Die Venragspaneien kommen überein, daß im Falle des Inkrafnretens des Abkommens nach
dem l.Januar eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
eingeräumten Zugeständnisse mit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den
Anhängen III und VIII pro rata temporis angepaßt werden.
Im Falle der Anhänge III und VIII werden Waren, für die zwischen dem l. Januar und dem
Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnungen des
Rates der EWG über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die
Mengen oder Beträge der Zollkontingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1705
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens
des Königreichs Belgien, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens
des Königreichs Dänemark, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens
der Bundesrepublik Deutschland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
der Republik Griechenland, Gemeinsame Erklärung zu Kapitel II des Titels IV des Abkom~
des Königreichs Spanien, mens
der Französischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens
lr1ands, Gemeinsame Erklärung zu Kapitel III des Titels IV des Abkom-
mens
der Italienischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu den Kapiteln II, III und IV des Trtels IV
des Großherzogtums Luxemburg, des Abkommens
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordir1and, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europlischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags Ober die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 zu dem
.Mitgliedstaaten• genannt, und Abkommen.
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-
und die Bevollmächtigten Ungams haben femer die folgenden
gemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt,
dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-
einerseits, nommen:
und die Bevollmächtigten der Republik Ungam, nachstehend Abkommen in Fonn eines Briefwechsels betreffend Artikel 66 des
.Ungam" genannt, andererseits, Abkommens
die am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneun- Briefwechsel betreffend Transitfragen
zlg in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur
Briefwechsel betreffend Landverkehrswege.
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemein-
schaften und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Die Bevollmächtigten Ungams haben die nachstehend aufge-
Ungam andererseits (,.des Europa-Abkommens; zusammenge- führten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur
treten sind, haben folgende Texte angenommen: Kenntnis genommen:
das Europa-Abkommen und folgende Protokolle: Erklärung der Gemeinschaft zu Kapitel I des Titels IV des Abkom-
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung mens
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls
über die Gründung der Europäischen Ge- Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.
meinschaft für Kohle und Stahl fallen
Protokoll Nr. 3 Ober die Handelsregelung für landwirt- Die Bevollmlchtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-
gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 4 über Ursprungsregeln
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel Ertdlrung Ungarns betreffend Artikel 7 des Abkommens
zwischen Ungam und Spanien und PortugaJ Erklärung Ungarns betreffend Artikel 10 des Abkommens
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe in Zollfragen Erklärung Ungarns betreffend Artikel 44 des Abkommens
Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst-
Schreiben der ungarischen Regierung betreffend Protokoll Nr. 2
mengen oder Höchstbeträgen.
Erklärung Ungams betreffend die Anhänge IXa und IXc des
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
und die Bevollmächtigten Ungarns haben die Texte der nachste-
Abkommens.
hend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefOgten gemein- Geschehen zu BrOssel am sechzehnten Dezember neunzehn-
aamen Erklärungen angenommen: hunderteinundneunzig.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemeinsame Erklärungen
1. -Artikel 7 Absatz 4
Die Gemeinschaft und Ungarn bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung In Fonn
einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der
Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer
teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhal-
ten bleibt.
2. Artikel 37 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß .die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
3. Artikel 37
Es wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
4. Artikel 38
Es wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
5. Kapitel II des Titels IV
Unbeschadet des Kapitels IV des Titels IV kommen die Vertragsparteien überein, daß
dte Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei
als weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angese-
hen wird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist
als die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
6. Artikel 47
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 47 genannte Sonderregelung
unter anderem auch dem Schutz von Gläubigem und Geschäftspartnern dienen
kann.
7. Kapitel III des Trtels IV
Die Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-
nis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde Ober Dienstleistungen.
8. Kapitel II, III und IV des Trtels IV
Sollten bei der Durchführung des ungarischen Gesetzes XVI von 1991 Ober Zuge-
ständnisse Probleme auftreten, finden auf Antrag der Gemeinschaft Konsultationen im
Assoziationsrat statt.
9. Artikel 56 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abkommen
darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen
zwischen der Gemeinschaft und Ungarn angewandt werden.
10. Artikel 58
Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-
stimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die
Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht
oder verringert werden.
11. Artikel 59
Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-
leistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen
Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung
genehmigt werden müssen.
12. Artikel 62
Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-
nisses nicht dazu mißbrauchen, um die Preisgabe von Informationen im Wettbewerbs-
bereich zu verhindern.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1707
13. Artikel 65
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-
mens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne von Artikel 36
des EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustem, Mar1cenzeichen und
Dienstleistungsmar1cen, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-
scher Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den
Schutz geheimer Informationen Ober Know-how umfaßt.
14. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6
Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in diesem Artikel auf Ihre eigenen
Rechtsvorschriften alle Internationalen Übereinkünfte abdecken kann, denen sie beige-
treten sind; dazu gehören auch das Übereinkommen Ober die ZUstellung gerichtticher
und außergerichtlicher Schriftstücke Im Ausland In Zivil- und Handelssachen, das am
15. November 1965 In Den Haag geschlossen wurde. ·
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europiischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ungarn
betreffend Artikel 66
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Ungarns
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 66 des ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
Europa-Abkommens. das wie folgt lautet:
Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 66 des Europa-Abkommens „Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 66 des
der Zugang zu den Vergabeverfahren, den Ungarn gemäß Arti- Europa-Abkommens.
kel 66 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesellschaften der Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 66 des Europa-Abkom-
Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der Gemeinschaften mens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den Ungarn ge-
gilt, die in Ungarn in Form von Tochtergesellschaften nach ~rti- mäß Artikel 66 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesell-
kel 44 oder in den Formen nach Artikel 54 niedergelassen sind. schaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der
Unbeschadet des Artikels 66 haben die Gesellschaften der Ge- Gemeinschaften gilt, die in Ungarn in Form von Tochtergesell-
meinschaft, die in Ungarn in Form von Tochtergesellschaften oder schaften nach Artikel 44 oder in den Fonnen nach Artikel 54
Agenturen nach Artikel 44 niedergelassen sind, spätestens am niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 66 haben die
Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit Zugang zu den Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Ungarn in Form von
Vergabeverfahren in Ungarn. Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 44 nieder-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie- qelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten
rung der Republik Ungarn zu diesem Schreiben bestätigten. Ubergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Regierung der Republik Ungarn zu diesem Schreiben bestätig-
ten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft Für die Regierung Ungarns
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1709
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ungarn
über bestimmte Vereinbarungen Ober Schweine und Geflügel
Schreiben Nr. 1 Schreiben Nr. 2
Brüssel, den Brüssel, den
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das
den Handel mit bestimmten landwirtschaftiichen Erzeugnissen wie folgt lautet:
zwischen der Gemeinschaft und Ungam, die im Rahmen der .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
Verhandlungen über das Europa-Abkommen stattgefunden haben. für den Handel mit bestimmten landwirtschaftiichen Erzeugnis-
Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzliche sen zwischen der Gemeinschaft und Ungam, die im Rahmen
Abschöpfungen für die in den Anhängen VIiia und Xb des Euro- der Verhandlungen über das Europa-Abkommen stattgefunden
pa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine- und haben.
Geflügelsektors mit Ursprung in Ungarn einzuführen beabsichti- Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätz-
gen, dies den ungarischen Behörden mitteilen wird. Die Vertrags- liche AbschOpfungen für die in den Anhängen VIiia und Xb des
parteien nehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Konsultationen Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine-
auf, um alle einschlägigen Informationen auszutauschen, damit und Geflügelsektors mit Ursprung in Ungarn einzuführen be-
die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger Maß- absichtigen, dies den ungarischen Behörden mitteilen wird. Die
nahmen notwendig ist. Vertragsparteien nehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Kon-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die ZUstimmung der Regie- sultationen auf, um aJle einschlägigen Informationen auszutau-
rung Ungarns zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten. schen, damit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung
derartiger Maßnahmen notwendig ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Regierung Ungarns zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätig-
ten.•
Ich darf Ihnen die ZUstimmung meiner Regierung zu dem Inhalt
Ihres Schreibens bestltigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr •.. , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europlischen Gemeinschaften der Republik Ungam
14
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,.Gemeinschaft") und Ungarn
betreffend den Transitverkehr
A. Schreiben Ungarns B. Schreiben der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ... ,
in den Verhandlungen Ober das Europa-Abkommen zwischen den ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Ungarn wurde das wie folgt lautet
folgendes vereinbart: .,Sehr geehrter Herr ... ,
1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens treffen keine in den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen
Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Ungarn
würden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkom- wurde folgendes vereinbart:
men zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Ungam ergibt. 1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens treffen kei-
ne Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation aus-
2.a) Insbesondere gewährt Ungam im Rahmen einer Gesamt- wirken würden, die sich aus den bestehenden bilateralen
lösung des Problems des Transitverkehrs durch Ungam für Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein-
die am unmittelbarsten betroffenen Mitgliedstaaten der Ge- schaft und Ungam ergibt.
meinschaft im Jahr 1992 zusätzlich zu dem aufgrund der
bilateralen Abkommen bereits gewährten Kontingent für 2.a) Insbesondere gewährt Ungarn im Rahmen einer Gesamt-
1991 folgende Genehmigungen: lOsung des Problems des Transitverkehrs durch Ungarn
für die am unmittelbarsten betroffenen Mitgliedstaaten der
1992 Gemeinschaft im Jahr 1992 zusätzlich zu dem aufgrund
abgabenfrei 0 der bilateralen Abkommen bereits gewährten Kontingent
abgabenpflichtig 5200 für 1991 folgende Genehmigungen:
Drittländer') 100 1992
Alle abgabenfreien und abgabenpflichtigen Genehmigungen abgabenfrei 0
... ..__ gelten für Hin- und Rückfahrt. Für 1993 und 1994 wird die abgabenpflichtig 5200
.....:.- Gesamtzahl der abgabenfreien und abgabenpflichtigen Ge- Drittländer') 100
nehmigungen jähr1ich um 5% erhöht, so daß sich die zusätz-
lich gewährten Genehmigungen 1993 auf 300 abgabenfreie Alle abgabenfreien und abgabenpflichtigen Genehmigun-
und 6160 abgabenpflichtige und 1994 auf 615 abgabenfreie gen gelten für Hin- und Rückfahrt. Für 1993 und 1994 wird
und 7168 abgabenpflichtige belaufen. Die Zahl der zusätz- die Gesamtzahl der abgabenfreien und abgabenpflichtigen
lichen Drittlandsgenehmigungen bleibt für jedes der Jahre Genehmigungen jAhr1ich um 5% erhöht, so daß sich die
1993 und 1994 100. zusätzlich gewährten Genehmigungen 1993 auf 300 abga-
benfreie und 6160 abgabenpflichtige und 1994 auf 615
2.b) Die obengenannte Steigerungsrate von 5%, die 1993 und abgabenfreie und 7168 abgabenpflichtige belaufen. Die
1994 auf die abgabenfreien und abgabenpflichtigen Geneh- Zahl der zusätzlichen Orittlandsgenehmigungen bleibt für
migungen angewendet wird, kann unter Wahrung des Grund- jedes der Jahre 1993 und 1994 100.
satzes des Standstill überprüft werden, wenn ein bilaterales
Verkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungam 2.b) Die obengenannte Steigerungsrate von 5%, die 1993 und
vor Ende 1994 in Kraft tritt. Kann ein solches Abkommen erst 1994 auf die abgabenfreien und abgabenpflichtigen Ge-
später in Kraft treten, so wird die Zahl der obengenannten nehmigungen angewendet wird, kann unter Wahrung des
Genehmigungen unter Wahrung des Grundsatzes des Grundsatzes des Standstill überprüft werden, wenn ein
Standstill im Verhandlungswege festgelegt. bilaterales Verkehrsabkommen zwischen der Gemein-
schaft und Ungarn vor Ende 1994 in Kraft tritt. Kann ein
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Ge- solches Abkommen erst später in Kraft treten, so wird die
meinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten. Zahl der obengenannten Genehmigungen unter Wahrung
des Grundsatzes des Standstill im Verhandlungswege
festgelegt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.·
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Ungams Für die Gemeinschaft
') Alle bef9itl gewlhrten und zusitzlichen Oriltlandsgenehmigunge k6nnen Im Ver- ') Alle bereits gewihrten und zusltztic:hen Drit1landsgeneh lc6nnen Im Ver•
hlllnis ygn 1:2 in Trandgenehmigungen umgetauecht werden (für 1 Orittlandsgeneh- hlltnil von 1:2 in T„iaitgeiietmigungen umgelauecht werden (für 1 Drittlandsgeneh-
ffl91119 2 Transitgenehmigungen). migung 2 Transitgenehmigungen).
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1711
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (.,Gemeinschaft") und Ungarn
Ober die Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Republik Ungam
Sehr geehrter Herr ... , Sehr geehrter Herr ••. ,
ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen Ober das ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,
Europa-Abkommen zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit- das wie folgt lautet:
gliedstaaten und Ungarn zum Ausdruck gebrachten Standpunkt .,Sehr geehrter Herr ••. ,
der Gemeinschaft zu bestätigen, daß diese im Rahmen der Anan-
zierungsmechanismen des Abkommens gegebenenfalls Finanz- ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das
mtttel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur, d. h. Europa-Abkommen zwischen den Gemeinschaften und ihren
Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstraßen und kombinierter Mitgliedstaaten und Ungarn zum Ausdruck gebrachten Stand-
Verkehr, bereitstellen wird. punkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß diese im Rahmen
der Finanzierungsmechanismen des Abkommens gegebenen-
In diesem Zusammenhang nehme ich den von Ungarn geäußer- falls Finanzmtttel für die Verbesserung der Landverkehrsinfra-
ten Wunsch zur Kenntnis, den Transitverkehr durch Ungarn be- struktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstraßen
treffende Projekte vorrangig zu prüfen, wie die Modernisierung und kombinierter Verkehr, bereitstellen wird.
und den Bau von Eisenbahnstrecken und Autobahnen zwischen
Hegyeshalom und Budapest sowie zwischen Budapest und In diesem Zusammenhang nehme ich den von Ungarn geäu-
Kelebia, da es sich um für den Transitverkehr der Gemeinschaft ßerten Wunsch zur Kenntnis, den Transitverkehr durch Ungarn
wichtige Strecken handelt. betreffende Projekte vorrangig zu prüfen, wie die Modernisie-
rung und den Bau von Eisenbahnstrecken und Autobahnen
Ich nehme auch die von Ungarn zum Ausdruck gebrachte Erwar- zwischen Hegyeshalom und Budapest sowie zwischen Buda-
tung zur Kenntnis, daß die Gespräche über das vorstehende pest und Kelebia, da es sich um für den Transitverkehr der
Thema unbeschadet der Prüfung der Projekte nach den geltenden Gemeinschaft wichtige Strecken handett.
Verfahren sehr bald aufgenommen werden.
Ich nehme auch die von Ungarn zum Ausdruck gebrachte
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Erwartung zur Kenntnis, daß die Gespräche über das vorste-
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten. hende Thema unbeschadet der Prüfung der Projekte nach den
geltenden Verfahren sehr bald aufgenommen werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr •.. , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr •.. , den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Gemeinschaft Für die Regierung
der Republik Ungarn
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Einseitige Erklärungen
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Kapitel I des Titels IV
Die Gemeinschaft erklärt. daß keine Bestimmung des Kapitels 1 .Freizügigkeit der
Arbeitnehmer" so ausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für
Einreise und Aufenthalt von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen in ihrem
Gebiet in irgendeiner Weise einschränkt.
2. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse
Es wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Ver11ngerung des Fünfjahreszeitraums
ausschließlich in dem besonderen Fall Ungarns möglich Ist und die Haltung der Gemein-
schaft in anderen Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentschei-
det. Die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme trlgt den besonderen Schwierigkeiten
Ungarns bei der Umstrukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß
diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet worden ist.
Erklärungen Ungarns
1. Artikel 7
Ungarn wird alles tun, um die Kombinierte Nomenklatur möglichst bald zu überneh-
men.
2. Artikel 10
Ungam wird seine Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft so senken, daß
der zollfreie Warenverkehr ab 1. Januar 1994 mindestens 25 v. H. des Wertes der
Gesamteinfuhren an gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten
Jahres erreicht. für das statistische Angaben vorliegen.
3. Artikel 44
Obwohl sich Ungarn gemäß Artikel 44 Absatz 1 verpflichtet, Gesellschaften und Staats-
angehörigen der Gemeinschaft am Ende der in Absatz 6 genannten ersten Stufe die
lnländerbehandlung einzurlumen, wird eine derartige Behandlung nach der Stillhalte-
klausel in Artikel 44 Absatz 2 in den meisten Wirtschaftszweigen bereits vom Inkraft-
treten des Abkommens an gewährt. insbesondere In folgenden Industrien:
Verarbeitung, Metallurgie, Elektrotechnik, Konsumelektronik, Verkehrsausrüstung,
Telekommunikationsausrüstung, Chemie, Pharmazeutik, Baumaterial, Holz und Papier,
Textilien, Leder und Bekleidung, Schuhe, Glas, Keramik, Möbel, Drucklegung, Nah-
rungsmittelvera~itung.
Schreiben der ungarischen Regierung
an die Gemeinschaft
betreffend Protokoll Nr. 2
Die Regierung Ungarns erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse,
insbesondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Verein-
barungen, die der Kohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und
der Stahlindustrie zur Sicherung des Absatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit
diesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.
Erklärung
betreffend die Anhänge IXa und Xlc des Abkommens
Ungam bekräftigt seine Absicht, nach Konsultationen mit der Europäischen Gemeinschaft
die Zahl der in die Liste in Anhang IXa aufgenommenen Erzeugnisse Im laufe der
fünf)Ahrigen Übergangszeit regelmäßig zu erhOhen, so daß am Ende dieses Zeitraums für
eine wesentliche Anzahl von gegenwärtig in Anhang Xlc aufgeführten Waren keine men-
genmlßigen Beschränkungen mehr gelten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1713
Vertrauliche vereinbarte Niederschrift
Ober die Unterzeichnung
' Während des Treffens, das am sechzehnten Dezember neun- die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
zehnhunderteinundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-
Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen gemeinschaft, nachstehend .die Gemeinschaft" genannt,
den Europäischen Gemeinschaften und Ihren Mitgliedstaaten
einerseits,
einerseits und der Republik Ungam andererseits (.,des Europa-
Abkommens; stattgefunden hat, haben und die Bevollmächtigten der Republik Ungam, nachstehend
.Ungam• genannt, andererseits,
die Bevollmächtigten
die Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte
des Königreichs Belgien,
beigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärungen angenom-
des Königreichs Dänemark, men:
der Bundesrepublik Deutschland, Vertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Protokoll Nr. 1 zu
der Republik Griechenland, dem Abkommen
Vertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4
des Königreichs Spanien,
des Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen.
der Französischen Republik,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
lrtands, haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-
der Italienischen Republik, gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
des Großherzogtums Luxemburg, Vertrauliche Erklärung Ungams betreffend Personenwagen
des Königreichs der Niedertande, Vertrauliche Erklärung Ungams betreffend Anhang Xld des Ab-
kommens.
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehn-
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und hunderteinundneunzig.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Vertrauliche
Erklärung der Gemeinschaft und Ungarns
zu Protokoll Nr. 1
Kommen die multilateralen Handelsverhandlungen im· Rahmen der Uruguay-Runde nicht
bis Ende 1992 zum Abschluß, so werden die für Textilwaren und Bekleidung geltenden
nichttariflichen Hemmnisse vom 1. Januar 1993 an innerhalb von fünf Jahren beseitigt.
Vertrauliche Erldirung
zu Artikel 8 Absatz 4
des Protokolls Nr. 2 Ober EGKS-Erzeugnisse
Hinsichttich einer möglichen Verllngerung des in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Zeit-
raums kommen beide Vertragsparteien überein, daß ein solcher zusätzficher Zeitraum fOnf
Jahre nicht Obersehreiten würde.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Vertängerung des Fünfj8hreszeit-
raums nur erwogen werden kann, wenn sie der Auffassung sind, daß Ungam innerhaJb des
ersten Fünfjahreszeltraums die erfofdemchen Anstrengungen zur Umstrukturiet'Ung, Ratio-
nalisierung und Kapazitätsverringerung unternommen hat und daß es wegen außerge-
wöhnlicher Umstlnde nicht in der Lage war, diese Ziele zu erreichen. Diese Erwlgung muß
auch mit den Internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Einklang stehen.
ferner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung Ungams den Standpunkt der
Gemeinschaft in den Verhandlungen über den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des
GATT nicht vorentscheiden würde.
Vertrauliche Erklärung Ungarns
betreffend Personenwagen
Im Falle eines Inlandsverbrauchs bei Personenwagen von mehr als 120000 Stück in den
Jahren 1991 oder 1992 wird die in Anhang Vlb des Abkommens genannte Ausgangsmenge
auf 60000 Stück erhöht.
Vertrauliche Erklärung Ungarns
betreffend Anhang XI des Abkommens
Der Anteil der Gemeinschaft an den Einfuhren der in Teil I des Anhangs Xld betreffend das
Globalkontingent für tropische Früchte aufgeführten Erzeugnisse darf nicht weniger als 50%
des Gesamtbetrags ausmachen, für den Ungam Einfuhrtizenzen für unter dieses Kontin-
gent fallende Erzeugnisse erteilt.
Der Anteil der Gemeinschaft an den Einfuhren der in Teil II des Anhangs Xld betreffend das
Kontingent für Erzeugnisse dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse darf nicht weniger
als 50% des Gesamtbetrags ausmachen, für den Ungam Einfuhr1izenzen für unter dieses
Kontingent fallende Erzeugnisse erteilt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1715
Sechsundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Besondere Zollsätze 1993 gegenüber Rumänien - EGKS)
Vom 25. August 1993
Auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 1993 (BGBI. II
S. 1178) wird ein neuer Abschnitt „Besondere Zollsätze gegenüber Rumänien -
EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassung angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft.
Bonn, den 25. August 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz Chr. Zeitler
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage
(zu Artikel 1)
Besondere Zollsätze gegenüber Rumänien - EGKS
Codenummer Zollsatz% Codenummer Zollsatz%
1 2 2
72011011 2,6 72072055 3,5
7201 1019 2,6 7207 2057 3,5
72011030 2,6 7207 2071 3,5
72011090 2.6 72081100 3,5
7201 2000 3,2 72081210 3
72081291 3,5
7201 3010 frei
72081295 3,5
7201 3090 2,6
72081298 3,5
7201 4000 2,6
72081310 3
72021120 3,2
72081391 3,5
72021180 3,2
72081395 3,5
7202 9911 3,2 72081398 3,5
72031000 2*) 72081410 3
72039000 2,6 72081491 3,5
72041000 frei 72081499 3,5
7204 2100 frei 7208 2110 3,5
7204 2900 frei 7208 2190 3,5
7204 3000 frei 7208 2210 3
7204 4110 frei 72082291 3,5
72082295 3,5
7204 4191 frei
72082298 3,5
7204 4199 frei
7208 2310 3
7204 4910 frei
72082391 3,5
72044930 frei
72082395 3,5
72044991 frei
72082398 3,5
72044999 frei
7208 2410 3
7204 5010 frei 7208 2491 3,5
72045090 2 7208 2499 3,5
72061000 2 72083100 3,5
72069000 2 72083210 3,9
72071111 2,6 72083230 3,9
72071119 2,6 7208 3251 3,9
72071210 2,6 7208 3259 3,9
72071911 4,8 7208 3291 3,9
7208 3299 3,9
72071915 3,5
7208 3310 3,9
72071931 3,5
7208 3391 3,9
7207 2011 2,6
7208 3399 3,9
72072015 2,6
7208 3410 3,9
7207 2017 2,6
7208 3490 3,9
7207 2032 2,6
7208 3510 3,9
72072051 4,8 7208 3590 3,5
7208 4100 3,5
, DieNf Zollsatz ist bis auf weiteres YOltstt.ndig ausgesetzt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1717
Codenummer Zoflsatz % Codenummer Zollsatz °/4
2 2
7208 4210 3,9 7210 1219 3,9
7208 4230 3,9 7210 2010 3,9
7208 4251 3,9 7210 3110 4,2
7208 4259 3,9 7210 3910 4,2
7208 4291 3,9 72104110 4,2
72084299 3,9 72104910 4,2
7208 4310 3,9 7210 5010 3,9
7208 4391 3,9 7210 6011 3,9
72084399 3,9 7210 6019 3,9
7208 4410 3,9 7210 7031 3,9
72084490 3,9 7210 7039 3,9
7208 4510 3,9 7210 9031 3,9
7208 4590 3,5 7210 9033 3,9
7208 9010 3,9 7210 9035 3,9
72091100 3,9 72109039 3,9
72091210 3,9 72111100 3,5
72091290 3,5 72111210 3,5
72091310 3,9 72111290 4,2
72091390 4,2 72111910 3,5
72091410 3,9 72111991 4,2
72091490 4,2 7211 1999 4,2
72092100 -3,9 7211 2100 3,5
72092210 3,9 7211 2210 3,5
72082290 3,5 72112290 4,2
7209 2310 3,9 7211 2910 3,5
7209 2390 4,2 7211 2991 4,2
72092410 3,9 7211 2999 4,2
7209 2491 4,2 7211 3010 3,9
7209 2499 4,2 7211 4110 3,9
7209 3100 3,9 7211 4191 4,2
7209 3210 3,9 7211 4910 3,9
7209 3290 3,5 . 7211 9011 3,9
72093310 3,9 72121010 3,9
7209 3390 4,2 72121091 3,9
7209 3410 3,9 7212 2111 4,2
7209 3490 4,2 7212 2911 4,2
7209 4100 3,9 7212 3011 4,2
72094210 3,9 7212 4010 3,9
72094290 3,5 7212 4091 3,9
7209 4310 3,9 7212 5031 4,2
7209 4390 4,2 7212 5051 3,9
7209 4410 3,9 7212 6011 3,9
7209 4490 4,2 7212 6091 3,9
7209 9010 3,9 72131000 3,9
7210 1110 3,9 7213 2000 4,8
7210 1211 3,9 7213 3100 3,9
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Codenummer Zollsatz% Codenummer Zollsatz%
2 2
7213 3900 3,9 7219 1490 4,8
72134100 3,9 7219 2111 4,8
7213 4900 3,9 72192119 4,8
7213 5010 3,9 7219 2190 4,8
7213 5090 3,9 7219 2210 4,8
7214 2000 3,5 7219 2290 4,8
7214 3000 4,8 7219 2310 4,8
7214 4010 3,5 7219 2390 4,8
7214 4091 3,5 7219 2410 4,8
7214 4099 3,5 7219 2490 4,8
7214 5010 3,5 7219 3110 4,8
7214 5091 3,5 7219 3190 4,8
7214 5099 3,5 7219 3210 4,8
7214 6000 3,5 7219 3290 4,8
7215 9010 3 7219 3310 4,8
7216 1000 3,5 7219 3390 4,8
7216 2100 3,5 7219 3410 4,8
7216 2200 3,5 7219 3490 4,8
7216 3111 3,5 7219 3510 4,8
72163119 3,5 7219 3590 4,8
7216 3191 3,5 7219 9011 4,8
7216 3199 3,5 7219 9019 4,8
7216 3211 3,5 72201100 4,8
7216 3219 3,5 72201200 4,8
7216 3291 3,5 7220 2010 4,8
7216 3299 3,5 7220 9011 4,8
7216 3310 3,5 7220 9031 4,8
7216 3390 3,5 7221 0010 4,8
7216 4010 3,5 7221 0090 4,8
7216 4090 3,5 7222 1011 4,8
7216 5010 3,5 72221019 4,8
7216 5090 3,5 72221051 4,8
7216 9010 3 72221059 4,8
72181000 2 72221099 4,8
7218 9011 2,6 7222 3010 4
7218 9013 2,6 7222 4011 4,8
7218 9015 2,6 7222 4019 4,8
7218 9019 2,6 7222 4030 4
7218 9050 4,8 72241000 2
72191110 4,8 7224 9001 2,6
72191190 4,8 7224 9005 2,6
7219 1210 4,8 7224 9008 2,6
72191290 4,8 7224 9015 2,6
7219 1310 4,8 7224 9031 4,8
72191390 4,8 7224 9039 4,8
7219 1410 4,8 72251010 4,8
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1719
Codenummer Zollsatz% Codenummer Zollsatz%
2 2
7225 1091 4,8 7227 9070 4,8
72251099 4,8 72281010 4,8
7225 2020 4,8 72281030 4
7225 3000 4,8 72282011 4,8
7225 4010 4,8 72282019 4,8
72254030 4,8 72282030 4
7225 4050 4,8 7228 3020 4,8
7225 4070 4,8 72283040 4,8
7225 4090 4,8 7228 3061 4,8
7225 5010 4,8 72283069 4,8
7225 5090 4,8 7228 3070 4,8
7225 9010 4,8 72283089 4,8
72261010 4,8 7228 6010 4
72261030 4,8 7228 7010 4,8
72262020 4,8 7228 7031 4
7226 9110 4,8 7228 8010 4,8
7226 9190 4,8 72288090 3
7226 9210 4,8 73011000 3,5
7226 9920 4,8 73021031 3,5
72271000 4,8 73021039 3,5
7227 2000 4,8 73021090 2
7227 9010 4,8 7302 2000 3
7227 9030 4,8 73024010 3
7227 9050 4,8 7302 9010 3
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Änderungen der Anlage 3
der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 21. Juni 1993
Die nach Abschnitt 7.3 Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982
über die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 1. September 1992
angenommenen Änderungen der Anlage 3 der Vereinbarung sind nach ihrem
Abschnitt 7.3 Buchstabe c für alle Vertragsparteien
am 1. Januar 1993
in Kraft getreten. Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Juli 1992 {BGBI. II S. 921 ).
Bonn, den 21. Juni 1993
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1721
Amendment to Annex 3
of the Memorandum of Understanding on Port State Control
Replace Annex 3 of the Memorandum of Understanding on Port State Control by the attached format for a Report of
lnspection, consisting of a Form A, a Form B and the reverse side of Form B.
Form A
Report of lnspection in Accordance with
the Memorandum of Understanding on Port State Control *)
(issuing au1hority) Copy head offk:e
(address) (surveyor's copy)
(telephone) (master's copy)
(telefax) (IMO copy)
(telegram)
(telex)
1 name of issuing authority ....................................••................................................
2 name of ship . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 flag of ship ....................•...................
4 type of ship ..............................................·.••................................................
5 call sign ......................................... . 6 IM0 number ..................................... .
7 gross tonnage .................................... . 8 year of build ...................................... .
9 date of inspection ................................. . 10 place of inspection ................................ .
11 relevant Certificate(s)
a title b issuing authority c dates of issue and expiry
1 .............................. .
2 .............................. .
3 .............................. .
4 .............................. .
5
6 .............................. .
7 .............................. .
8 .............................. .
9 .............................. .
10 .............................. .
11 .............................. .
12
d the information below conceming the last intermediate survey shall be provided lf the next survey is due or overdue
date surveying authority place
1 ........ .............................................. . ............................................ .
2 ........ . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................ .
3 ....... .
4 ....... .
5
6
7 ....... .
8
9 ....... .
10 ....... .
11 ....... .
12
12 deficiencies Ono D yes (see attached FORM B) 0 S0LAS O MARP0L
13 ship detained Ono Oyes
14 supporting documentation Ono D yes (see annex)
district office . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . name .............................................. .
telephone .......................................... . duly authorized surveyor of (issuing authority)
telef ax/telex/telegram ................................. . signature .........•..................................
") Maritime Authorities ol Belgium, Oenmark, Finland, France, Gennany, Greece, lreland. ttaly, the Nether1anda, No,way. Polend. Portugal, Spain, Sweden end the United Kingdom of
Great Brilain end Northem lreland have concluded e Memorandum of Understanding harmonizing the procedurea on Poft Slate Control. Thil Poft S1ate Control il based upon the
International conventions on ufety, the protection of lhe environment and living end working conclitiona on board lhipa aa adopted by the lnlemational Maritime Organizetion end the
International Labour Organization. ff Chis inspection f9POlt does not contaln any '91T1811<s under lhe heading 'nature of deficiency' the aboY9 Maritime Authorities will seek to e\/Oid
lnspecting the ship again tor e period of six months efter the date this rep0f1 was issued, unless there ere Clear grounds for anothef inspec:tion.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Form B
Report of lnspection in Accordance with
the Memorandum of Understanding on Port State Control
(issuing authority) Copy head Office
(address) (surveyor's copy)
(telephone) (master's copy)
(telefax) (IMO copy)
(telegram)
(telex)
1 name of issuing authority ..................................................................................... .
2 name of ship . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 call sign ......................................... .
9 date of inspection ................................. . 1O place of inspection ................................ .
15 nature of deficiency Convention 1 ) 16 action taken 2 )
references
name •.................•............................
duly authorized surveyor of (issuing authority)
signature ........................................... .
') Tobe completed in the eYent of a detention.
') Codes for ac:tions taken indude i.a.: ship detainecUreleued, tlag State infonned, classification society inlormed, next 1)0'1 infonned (fOf' codes see reverae side of oopy).
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1723
(reverse side of Form B)
1 codes for actions taken
1 Code
00 no action taken
10 deficiency r9C!ified
12 all deficiencies rectified
15 rectify deficiency at next port
16 rectify deficiency within 14 days
17 master instructed to rectify deficiency before departure
20 ship delayed to rectify deficiencies
25 ship allowed to sail after delay
30 ship detained
35 detention raised (+ specify date)
40 next port informed
50 tlag state/consul informed
55 flag state consulted
60 region state informed
70 classification society informed
80 temporary substitution of equipment
85 investigation of contravention of discharge provisions (MARPOL)
99 other (specify in clear text)
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Amendement I'Annexe 3 a
du Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
L'Annexe 3 du Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port est amendee comme suit:
Supprimer l'Annexe 3 du Memorandum d'Entente sur le ContrOle des Navires par l'Etat du Port et 1a remplacer par le
Rapport d'lnspection, ci-joint, comprenant un formulaire A, un formulaire B et le verso du formulaire B.
Formulaire A
Rapport d'lnspectlon en Application du
Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navlres par l'Etat du Port•)
(autorite delivrant le rapport) exemplaire service d'inspection
(adresse) (exemplaire inspecteur)
(te~phone) (exemplaire bon:J)
(telecopieur) (exemplaire OMI)
(telegramme)
(telex)
1 Pays delivrant le rapport •..••••....•••••.•••••.••••.•••.•.••••••••••••••••.•.••••..•.••••.••••••••.............
2 Nom du navire . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . • . • 3 Pavillon du navire ••..·......••••.••.••..............
4 Type de navire ..................•.••..•.•.....•.......••••..•..••.....•...••...•......•••••.................
5 lndicatif d'appel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . • . . • . . . . . . . . 6 Numero OMI ..•..•......••.•••••.••...............
7 Jauge brute ..............•......•.•..•...•........ 8 Annee de construction .••..•.•••.••..••.............
9 Date d'inspection ..................••.............• 10 Li-eu d'inspection .•••...•..•.••••••..•..............
11 Certificats pertinents
a titre b autorite d'origine c dates de delivrance et d'expiration
1 .............................. .
2 .............................. .
3 .............................. .
4 .............................. .
5
6 .............................. .
7 .............................. .
8 ········ ...................... .
9
10 .............................. .
11 .............................. .
12 .............................. .
d rinfonnation ci-dessous, concemant 1es demieres visites intermediaires, dolt 6tre lnsltree si 1a prochaine visite est echue ou a ete reportee
date autorite qui a effectue 1a visite lieu
1 ........ .............................................. . ............................................ .
2 ........ .............................................. . ............................................ .
3 ........ .............................................. . ............................................ .
4 ········
5
6 ....... .
7 ....... .
8
9 ....... .
10 ....... .
11 ....... .
12 ....... .
12 Oefectuosites Onon 0 oul (voir FORMULAIRE B ci-joint) 0 SOLAS O MAAPOL
13 Navire retenu Onon Ooui
14 Pieces justificatives Onon D oui (voir annexe)
Centre d'inspection •.•••••••••.•••.•••...•..•...••••••• Non\ •..........•...................................
Telephone .......................................... . de l'lnspecteur düment autorise par (J'autorite delivrant le rapport)
Telecopieur/telex/telegramme •••••..•••••.••.......••••• Signature .•..••..••••••.•.•.••••...............•....
1
Pologne, du Por1ugal, d'Espagne, de ~ .. du RoyaurM-Uni de Grande-Bretagne „
LN AulorilN Maritimes de Belgique, du Denemaltt, de F"inlande, de 1a France, de 1a fWpubfiql,e ~ Allemande. de Grtce, d'kiande, d'ltafie, des Pays-Bas, de Notvege, de
d'lnande du Nord onl ~ un Wmofandum d'Entenle hannonisant les p,oceduNs de
contrOle par rEtat du Poft. Ce contr6le par rEtat du Poftest bad sur lel convet ltiol is inlema1ionalN aur 1a 8'curil6, la protection de renwoi • ierneilt • lel conditionl de Yie et de travail
„
• bord des nawes lelles qu'adopl6es pa, l'Organisation Maritime lntemationale rOrganisation lnlefnalionale du Travail. Si ce rapp0ft d'inlpection ne contient pas d'obMfvations • 1a
rubrique •nature des defec:tuo&ilN,, lel Autorittts Maritimes s u s ~ s'9ftof'ceront d'Mer d'inspec:1ef l nouveau le navire duranl une p6riode de lbt moil • compter de 1a date •
laquelle le rappon a WI jtabli, saut s'il y a de bonnes raisons de proo6der l une autre inspection.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1725
Formulafre e
Rapport d'lnspection en Application du
Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
(autorite delivrant le rapport) exemplaire service d'inspection
(adresse) (exemplaire inspecteur)
(telephone> (exemplaire bord)
(telecopieur) (exemp(aire OMI)
(telegramme)
(telex)
1 Pays delivrant le rapport ...................•...............•.••.•••••..••..............••••••••••..........•...
2 Nom du navire . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . • • 5 lndicatif d'appel .........•.•..•••••••..•..•........•
9 Date d'inspection . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 10 Lieu d'inspection ....•...•.....••... -.•...•..-•.......
15 Nature des "defectuosites References aux 16 Mesures prises 2 )
conventions 1 )
Nom .............................................. .
de rinspecteur düment autoris4i par (Tautorite delivrant le rapport)
Signature ..........•..••••••••..........•......•••.•
') A ~ e r en cas de retenue.
') Ln codes des mesures prises compNlnnent par exemple: nawe ~ . Etat du pavillon infonM, ~tli de classification inforTnN, pn,chain port infonM (YOif 1a liste des codes
au verso de cet exemplaire).
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(verso du Formulaire B)
1 codes des mesures prises
1 code
00 Pas de mesures prises
10 Oefectuosite rectifiee
12 Toutes defectuosites rectifiees
15 Oefectuosite ä rectifier au prochain port
16 Oefectuosite a rectifier dans les 14 jours
17 Capitaine charge de rectifier la defectuoslte avant depart
20 Navire retarde pour rectifier les defectuosites
25 Navire autorise a apparemer apres un retard
30 Navire retenu
35 Navire libere (+ preciser la date)
40 Prochain port informe
50 Etat du pavillon/consul informe
55 Etat du pavillon consulte
60 Etat de la region informe
70 Societe de classification informee
80 Remplacement provisoire d'equipement
85 lnvestigation relative aux infractions aux prescriptions de rejet (MARPOL)
99 Autres (preciser en clair)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1727
Änderung der Anlage 3 (Übersetzung)
der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Anlage 3 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wird wie folgt geändert:
Anlage 3 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wird durch den beigefügten Mustervordruck für den Überprüfungs-
bericht ersetzt; er besteht aus Formblatt A, Formblatt B sowie der Rückseite des Formblatts B.
Formblatt A
Bericht über eine Überprüfung
nach Maßgabe der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle *)
(Ausstellende Behörde) Ausfertigung für die Hauptverwaltung
(Anschrift) (Ausfertigung für den Besichtiger)
(Telefon) (Ausfertigung für den Kapitän)
(Telefax) (Ausfertigung für die IMO)
(Telegrammanschrift)
(Telex)
1 Name der ausstellenden Behörde .............................................................................. .
2 Schiffsname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Flagge des Schiffes ................................ .
4 Schiffstyp ................................................................................................. .
5 Rufzeichen ...................................... . 6 !MO-Nummer .................................... .
7 Bruttoraumgehalt ................................. . 8 Baujahr ......................................... .
9 Datum der Überprüfung ............................ . 10 Ort der Überprüfung ............................... .
11 Maßgebliche(s) Zeugnis(se)
a) Titel b) Ausstellende Behörde C) Dat...-n der Ausslellung und des Ablaufs der Geltungsdauer
1 ........................... .
2 ........................... .
3 ........................... .
4 ........................... .
5
6 ........................... .
7 ........................... .
8 ........................... .
9
10 ........................... .
11 ........................... .
12
d) Fans die nächste Besichtigung des Schiffes fällig oder überfällig ist, sind folgende Informationen über die letzte Zwischenbesichtigung anzugeben:
Datum Ausführende Behörde Ort
1 ........ .............................................. . ............................................ .
2 ....... .
3
4 ....... .
5
6
7 ....... .
8
9 ....... .
10 ....... .
11 ....... .
12
12 Mängel Onein O ja (siehe beiliegendes Formblatt B) D SOLAS D MARP0L
13 Schiff festgehalten Onein Oja
14 Belege Onein Oja (siehe Anlage)
Bezirksverwaltung .................................... . Name
Telefon ............................................ . Ordnungsgemäß ermächtigter Besichtige, der/des (Ausstellende Behörde)
Telefax/Telex/Telegrammanschrift ....................... . Unterschrift ......................................... .
•, Die Seeschitfahr1sbeh0rden Belgiens, otnemartts, Oeu1Sehlands, Fin"'8nds, Frankreichs, Griechenlands, lr1ands, Italiens, der Niederlande. Norwegens. Polens, Portugals,
Schwedens, Spaniens und des Vereinigten KOnigreichs Großbritannien und Notdir1and haben eine Vereinbarung zur Vereinheitlichung der Verfahren der Hafenstaatkontrolle
gNChlossen. Diese Hafenstaatkontrolle stütZt sich auf die von der lntemationalen Seeschiffahrts-Otganisation und der Internationalen Arbeitsof'ganisation belehloaenen intematio-
nalen Übereinkünfte über Sichemeit, Umweltlchutz sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen. Falla dieser Überprüfunglberich in der Rubrik .Art der Mtnger
keine Eint~ enthilt, werden die obengenannten Seeschitfahr1sbeh0rden das Schiff innerhalb der sechs auf die Aulteftigung dieses Bericta folgenden Monate nach MOglichkeit
nicht erneut überprüfen, sofem nicht tri1tige Gründe für eine weitere Überprüfung vortiegen.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Formblatt B
Bericht über eine Überprüfung
nach Maßgabe der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(Ausstellende Behörde) Ausfertigung für die Hauptverwaltung
(Anschrift) (Ausfertigung für den Besichtiger)
(Telefon) (Ausfertigung für den Kapitän)
(Telefax) (Ausfertigung für die IMO)
(Telegrammanschrift)
(Telex)
1 Name der ausstellenden Behörde
2 Schiffsname ............•......................... 5 Rufzeichen ...................................... .
9 Datum der Überprüfung 10 Ort der Überprüfung ............................. ·.. .
15 Art der Mängel Hinweise auf 16 Getroffene
Übereinkünfte 1 ) Maßnahme 2)
~-
Name ............................................. .
Ordnungsgemäß ermächtigter Besichtiger der/des
(Ausstellende Behörde)
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
') Auszufüllen bei einem FNlhalten dN Schiffes.
-, Für die getroffenen Maßnahmen wetderl Schlü8Nlzal,len verwendet. u. a. ..8chilf ~ -. .Ftaggenstaat untemchtet", .KlaSsifikationsgesellschatt unterrichter .
.,nl,chster Hafen unterrichtet" (Die Schkluelzahlen befinden eich auf der Rückseite dieses Blattes).
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1729
(Rückseite des Formblatts B)
Schlüsselzahlen für getroffene Maßnahmen
1 Schlüsselzahl
00 Keine Maßnahmen getroffen
10 Mangel beseitigt
12 Alle Mängel beseitigt
15 Mangel im nächsten Anlaufhafen beseitigen
16 Mangel innerhalb von 14 Tagen beseitigen
17 Kapitän ist angewiesen, den Mangel vor dem Auslauten zu beseitigen
20 Das Schiff wird zur Beseitigung der Mängel aufgehalten
25 Nach dem Aufhahen wird dem Schiff das Auslaufen gestattet
30 Schiff festgehalten
35 Festhalten aufgehoben (Zeitpunkt angeben)
40 Nächster Hafen unterrichtet
50 Flaggenstaat/Konsul unterrichtet
55 Flaggenstaat konsultiert
60 Staat der Region unterrichtet
70 Klassifikationsgesellschaft unterrichtet
80 Vorübergehende Ersatzausrüstung
85 Untersuchung einer Zuwiderhandlung gegen Einleitbestimmungen (MARPOL)
99 Sonstiges (im einzelnen angeben)
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrs:;1ana 1993 Toil 11
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 2. August 1993
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293,295; 198411 S. 799;
1985 II S. 975) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
St. Lucia am 21. August 1993
in Kraft treten:
Die Re p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges EiQ9"tum am 3. Juni 1993
die Weiteranwendung dieses Ubereinkommens notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBI. II S. 1096).
Bonn, den 2. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Vertrags über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
in der Sektion III des Grenzabschnittes „Schelbelberg-Boclensee"
sowie in einem Tell des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung"
und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg"
Vom 3. August 1993
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 1993 zu
dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepu•
blik Deutschland und der Republik Osterreich Ober den
Ver1auf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III
des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie in
einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandl-
bachmündung" und des Grenzabschnittes „Saalach-
Scheibelberg" (BGBI. 1993 II S. 707) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2
am 1. Oktober 1993
in Kraft treten wird.
Bonn, den 3. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1731
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
des deutsch-slerraleonlschen Wirtschaftsabkommens
Vom 4. August 1993
In Freetown ist durch Notenwechsel vom 13. September 1991/9. März 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Sierra Leone eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsab-
kommens vom 13. September 1963 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 36/63 vom
7. November 1963, BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1963) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist
am 9. März 1992
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
von Dewitz
Der Botschafter
Freetown, 13. September 1991
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sierraleonischen Wirtschaftsabkommens vorzu-
schlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Sierra
Leone kommen überein, die Artikel 2 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 13. September
1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Sierra Leone zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hon. Alhaji Dr. Abdul Karim Koroma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Sierra Leone
. Gloucester Street
Freetown
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-russischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 4. August 1993
Die in Moskau am 17. Mai 1993 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-
tion über die Beschäftigung von Arbeitnehmem zur Er-
weiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9
Abs. 1 Satz 1
am 17. Mai 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. August 1993
Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) auf russischer Seite:
und das Ministerium für Arbeit der Russischen Föderation oder
eine andere von ihm bestimmte Stelle.
die Regierung der Russischen FOderation -
unter Bezugnahme auf die am 21. November 1991 unterzeich- Artikel2
nete Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesre-
publik Deutschland, Dr. Helmut Kohl, und des Präsidenten der (1) ~astarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
Russischen Föderation, Boris Jelzin, - a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-
gleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche mit c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Staatsbürger älter als 40 Jahre alt sind und die erforder1ichen gesundheit-
der Russischen FOderation mit Wohnsitz in der Russischen Fö- lichen Voraussetzungen erfüllen.
deration, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben
(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-
wollen.
gel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- verlängert werden.
barung sind:
(3) Sofem ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
a) auf deutscher Seite: bemüht sich die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentratstelle für Arbeitsvermitt- darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Ar-
lung in Frankfurt/Main); beitsverhältnis zu vermitteln.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1733
Artikel 3 Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die
(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften Ober
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördem den
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem Austausch der Arbeitnehmer und bemühen sich, eine geeignete
Gastland zu leben und zu arbeiten. Beschäftigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die
Ergebnisse ihn!r Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gastar-
anderen Vertragspartei mit.
beitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertre-
tung des Gastlands zu beantragen.
Artikel 7
(3) Die für die Beschäftigung erfordertiche Genehmigung wird
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts der Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
empfangenden Seite erteilt. finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
Artikel4
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen sowie die Artikel 8
medizinische Versorgung des Atbeitnehmers richten sich nach Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie den sozial- republik Deutschland und der Minister für Arbeit der Russischen
versicherungsrechtlichen oder anderen einschlägigen ~stim- FOderation arbeiten im Rahmen <fieser Vereinbarung eng zu-
mungen des Gasttands. sammen. Es wird eine gemischte deutsch-russische Arbeitsgrup-
pe gebildet, die auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in
Artikel 5 der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Födera-
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zuge- tion zusammentritt, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchfüh-
lassen werden kann, wird auf jährlich 2 000 festgelegt. rung dieser Vereinbarung zusammenhängen.
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden. Artikel 9
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht In (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- Kraft.
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. ver1ängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofem sie nicht von
einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende
eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
Artikel 6
(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser unberührt.
Geschehen zu Moskau am 17. Mai 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Blech
Für die Regierung der Russischen FOderation
Gennadl Georglewltsch Mellkjan
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens
Vom 6. August 1993
In Cotonou ist durch Notenwechsel vom 18. September 1991/10. Mai 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Benin eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsabkommens
vom 19. Juni 1961 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 43161 vom 29. August 1961,
BAnz. Nr. 196 vom 11. Oktober 1961) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 10. Mai 1993
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
von Dewitz
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Cotonou, den 18. September 1991
Herr Minister,
ich beehre mich. Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Vereinbarung zur Änderung des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens vorzu-
schlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Benin
kommen überein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 19. Juni 1961
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Dahomey zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Benin mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,
werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Ulrich Hochschild
Seiner Exzellenz.
dem Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit der Republik Benin,
Herrn Theodore HOLO
Cotonou
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1735
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II
des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit
von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Vom 12. August 1993
Durch Vereinbarung vom 6. März/13. September 1991 ist das Verzeichnis der
als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II des Abkommens
vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Französischen Republik Ober die Gleichwertigkeit von Prü-
fungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755) in der Fassung
der Vereinbarung vom 4. Januar/26. März 1990 (BGBI. 1990 II S. 380) mit
Wirkung vom 1. August 1991 wie folgt ergänzt worden:
Bezeichnung des deutschen Bezeichnung des französischen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
20. Zeugnis über das Bestehen 20. Brevet d'etudes profession-
der Abschlußprüfung im nelles Conducteur d'appa-
Ausbildungsberuf reil, option B: Traitement
Ver- und Entsorger/ et epuration des eaux
Ver- und Entsorgerin
21. Zeugnis über das Bestehen 21. Baccalaureat professionnel
der Abschlußpr-Ofung im des industries chimiques
Ausbildungsberuf et de procedes
Chemikant/Chemikantin
22. Zeugnis über das Bestehen 22 Certificat d'aptitude
der Abschlußprüfung im professionnel Assurance
Ausbildungsberuf
Versicherungskaufmann/
Versicherungskauffrau
Bonn, den 12. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 12. August 1993
Das in Kiew am 15. Februar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine über kultu-
relle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 19. Juli 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 1993
Äuswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnah-
men durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglich-
und
keiten Hilfe leisten, insbesondere
die Regierung der Ukraine -
- bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern
künstlerischen Veranstaltungen;
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
- bei dem Austausch von Ausstellungen sowie der Organisation
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- von Vorträgen und Vortesungen;
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die
- bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer
verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere
Völker fördert,
der Literatur, der Musik, der Bildenden und Darstellenden
Künste, der Volkskunst, zur Entwicklung der Zusammenarbeit,
eingedenk des historischen Beitrags der Völker Deutschlands
zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen,
und der Ukraine zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und
Wettbewerben und Ahnlichen Veranstaltungen;
in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern ver-
pflichtende Aufgaben sind, - beim Ausbau von Kontakten auf den Gebieten des Vertags-
wesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, Austausch von entsprechenden Fachleuten und Material;
einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern - bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen und wis-
beider Länder auszubauen - senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 3
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und
in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und Geschichte des anderen Landes zu ennöglichen. Zu diesem
damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen. Zweck unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten entspre-
chende staatliche und private Initiativen und Institutionen und
ennöglichen und erleichtern ebenfalls in ihrem Land die Realisie-
Artikel 2
rung von Förderprogrammen der anderen Seite, einschließlich
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und anderer der Unterstützung von Initiativen und Einrichtungen auf lokaler
verwandter Gebiete der Kultur des jeweils anderen Landes zu Ebene.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1737
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die und Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in
weitere Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hoch- geeigneter Weise zu fördern.
schulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich Zent-
ren der Erwachsenenbildung. Die Vertragsparteien fördern ins-
Artikel 6
besondere:
(1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
- die Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;
denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hochschu-
- die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterialien sowie len des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von neuen Lehrbü- werden können.
chern und anderen Lehrmaterialien;
(2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die
- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort- notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten er-
bildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer- kundet, zu einer gesonderten Vereinbarung über Äquivalenzfra-
den, sowie einen Erfahrungsaustausch Ober moderne Techno- gen zu gelangen.
logien des Fremdsprachenunterrichts;
- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen Artikel 7
für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache Die Vertragsparteien messen der-Zusammenarbeit in der Aus-
bieten. und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem große Bedeutung für die Entwicklung der Beziehungen zwischen
Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, beiden Ländern bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach
Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das Kräften unterstützen.
bessere gegenseitige Verständnis fördert.
Artikel 8
Artikel4 Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich
der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenar-
allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und Bil-
beit zu unterstützen.
dung auf allen Ebenen einschließlich der Zusammenarbeit der
Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen und -organisatio-
nen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und Artikel 9
Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Wei- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
terbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwal- des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der be-
tungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und de- treffenden Anstalten in beiden Ländern sowie die Herstellung und
ren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,
diese Institutionen in ihren Ländern: die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen
- zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenar-
samem Interesse sind; beit im Buch- und Verlagswesen.
- Reisen von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der
Information und des Erfahrungsaustauschs sowie zur Teil-
nahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu Artikel 10
unterstützen; Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
- den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschullehrern und gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, einschließlich
-verwaltungspersonal, Lehrkräften an Schulen, Berufsschulen Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politi-
und anderen Bildungseinrichtungen, Doktoranden, Studenten, schen, kulturellen und anderen Stiftungen. Sie ermutigen solche
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For- nichtstaatlichen Organisationen zur Zusammenarbeit und Durch-
schungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; führung von Vorhaben, die den Zielen dieses Abkommens die-
nen.
- den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-
tungen und deren wissenschaftliche Nutzung im Rahmen der
geltenden Vorschriften soweit wie möglich zu erleichtern und Artikel 11
den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumen-
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-
tation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen;
wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-
- den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und di- .arbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
daktisch-methodischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und
Informationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstel-
Artikel 12
lungen zu fördern;
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
- die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen
lern, Trainern, Sportfunktionlren und Sportmannschaften beider
kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
Linder ermutigen und die Zusammenarbeit im Bereich des
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf Sports, einschließlich der Körpererziehung und des Sports an
den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, im
von Kulturgütern und historischen Denkmälern. Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.
Artikel 5
Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen ihrer Möglich-
Artikel 13
keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti- Die Vertragsparteien ermöglichen den ukrainischen Bürgern
pendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbei- deutscher Abstammung in der Ukraine sowie den deutschen
ten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Staatsangehörigen ukrainischer Abstammung in Deutschland ge-
Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, einschließ- mäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur und
lich der Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nationalen Traditionen sowie die freie Religionsausübung. Dem-
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
entsprechend ermöglichen und er1eichtem sie im Rahmen der Artikel 16
geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen Seite
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene
zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden
darüber hinaus die Interessen dieser Personen im Rahmen der oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihrem Ho-
allgemeinen Förderprogramme angemessen berücksichtigen. heitsgebiet befinden, -an den Eigentümer oder seinen Rechts-
nachfolger zurückgegeben werden. Oie Gespräche hierüber wer-
den so bald wie möglich aufgenommen.
Artikel 14 Artikel 17
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersu-
schafttiche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene, chen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwech-
einschließlich kultureller Beziehungen zwischen den Partnerstäd- selnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Ukraine
ten beider Länder. zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkom-
mens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen und
Artikel 15 Programme für die weitere kulturelte Zusammenarbeit zu erarbei-
ten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweils gel-
tenden innerstaatlichen Rechts und unter den von ihnen zu ver-
einbarenden Bedingungen die Gründung und die Tätigkeit kultu- Artikel 18
reller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Hoheitsgebiet unterstützen. Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind kommens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens
vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte gilt der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Kulturinstitute, Kulturzentren. Einrichtungen und Vertretungen der
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-
Wissenschaftsorganisationen, wissenschaftliche Forschungsein-
men vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
richtungen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-
blik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
richtungen der Lehreraus- und -fortbildung. der Erwachsenenbil-
Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis
dung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer
Lesesäle.
Kraft.
Artikel 19
(3) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
len Einrichtungen und deren entsandten Fachkräfte sowie der von Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-
den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit schlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils
im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte wird in der weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei schrift-
Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die integraler Bestandteil lich gekündigt wird. In diesem Fall wird die Kündigung sechs
dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Ab- Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen
kommen in Kraft. Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Kiew am 15. Februar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Ukraine
Slenko
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1739
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 des Abkommens genann-
ten kulturellen Einrichtungen, deren entsandte Fachkräfte sowie für andere Fachkräfte,
die von den Vertragsparteien im offiziellen Einzelauftrag im Rahmen der Zusammen-
arbeit auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet entsandt
werden. ·
2. Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrichtungen die ungehinderte Aus-
übung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten sowie freien Publikums-
zugang zu Räumlichkeiten und Gebäuden dieser Einrichtungen sowie anderen Orten,
an denen diese Einrichtungen Veranstaltungen durchführen.
3. Die kulturellen Einrichtungen und die entsandten Fachkräfte können im Gastland zu
allen ihre Tätigkeit betreffenden Fragen unmittelbare Kontakte mit staatlichen Behör-
den und Organisationen, Gebietskörperschaften und deren Organen sowie Einrich-
tungen, Gesellschaften, Vereinen, Vereinigungen, Stiftungen und Privatpersonen un-
terhalten. ·
4. Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen
Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuertiche Vergünsti-
gungen im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gast-
lands.
5. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen
Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen
Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände
(z.B. technische Geräte, Bücher, Zeitungen, audiovisuelle und andere Materialien)
und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zum Zweck der Gewährteistung der Tätigkeit
der kulturellen Einrichtungen eingeführt werden.
6. Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte
und der Materialien, sowie ihr anderes Vermögen sind Eigentum der entsendenden
Vertragspartei.
7. Die Anzahl der Fachkräfte, die an die kulturellen Einrichtungen entsandt werden, muß
dem Charakter und dem Umfang der Aufgaben entsprechen, die die jeweilige Einrich-
tung erfüllt.
8. Den entsandten Fachkräften dieser kulturellen Einrichtungen sind Fachkräfte gleich-
gestellt, die mit offiziellem Auftrag entsandt sind und auf kulturellem, wissenschaft-
lichem oder pädagogischem Gebiet tätig sind.
9. Die unter Nummer 1 genannten Personen, die Staatsangehörige des entsendenden
Landes sind, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten
auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Stellen des
Gastlands. Die Aufenthaltser1aubnis wird bevorzugt erteilt und berechtigt zur mehr-
fachen Ein- und Ausreise während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
10. Familienangehörige im Sinne dieser Anlage sind der Ehegatte und die im Haushalt
lebenden minderjährigen ledigen Kinder.
11. Aufenthaltserlaubnisse gemäß Nummer 9 sind bei der diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung des Gastlands vor der Ausreise einzuholen. Anträge auf Vertänge-
rung der Aufenthaltsgenehmigung können im Gastland eingereicht werden.
12. Für die Tätigkeit an den kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten Fachkräfte
sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.
13. Die Vertragsparteien gewlhren den unter Nummer 1 genannten Personen sowie deren
Familienangehörigen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit im eigenen
Hoheitsgebiet wie anderen offiziellen Vertretern ausländischer Staaten.
14. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen
Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen
Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr für: ·
- Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeugen, die beim Umzug im persönlichen
Gebrauch der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen
stehen und von diesen an ihrem früheren Wohnsitz mindestens sechs Monate
benutzt worden sind;
- für deren persönlichen Bedarf bestimmte Medikamente;
- auf dem Postwege eingeführte Geschenke für deren persönlichen Gebrauch.
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Het'auegeber: Bundeeministerium der Justiz - Vef1ag: Bundesanzeiger Venags-
ges.m.b.H. - Oruc:k: 8unc:lesdruckef9i Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teilt enthllt Gesetze sowie Verordnungen und eonstige Be·
kanntmachungen 110n wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im BundeSgesetz·
blatt Teil II zu ver6ffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) wlkerrechttiche Übereinkünfte und die zu ihrer tnkraflsetzung oder Durch-
setzung ertassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhAngende
Sel<anntmachung,
b) Zofltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bes1ellungen sowie Bestellungen bereits et8Chienener Ausgaben:
Bundesanzeigef Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Teletax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Veraandkoslen. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitte,, die Wf' dem 1. Januar 1993 auagegeben worden aind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Lief«ung gegen VoraUSteChnung 91,30 DM.
~ · Z 1998 A · GebQhr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
belrlgt 7%.
15. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre
Familienangehörigen bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.
16. Gegenstände, die nach Nummer 5 und Nummer 14 eingeführt wurden, dürfen im
Gastland in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen
Vorschriften erst dann kostenlos abgegeben oder verkauft werden, wenn die ausge-
setzten Zölle und anderen Abgaben entrichtet wurden oder nachdem diese Gegen-
stände mindestens drei Jahre im Gastland im Gebrauch waren.
17. Die Besteuerung von Gehältern und sonstigen Bezügen der unter Nummer 1 genann-
ten Personen erfolgt nach den jeweils zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Ukraine geltenden Vereinbarungen zur Venneidung der Doppelbesteuerung von
Einkommen und Vennögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen
Vorschriften.
18. Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer
Mitarbeiter zusammenhingen, werden, soweit erforder1ich, im Rahmen des Möglichen
durch Notenwechsel geregelt.
19. An den Veranstaltungen der kulturellen Einrichtungen können auch Personen teilneh-
men und dort auftreten, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
20. Die kulturellen Einrichtungen können auch Ortskräfte einsteOen. Arbeitsaufnahme und
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses dieser Mitarbeiter ~en sich nach den im Gast-
land geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.
21. Im Falle des Ausbruchs innerer oder internatk>naler Konflikte werden für die unter
Nummer 1 genannten Personen und ihre Familienangeh6rigen die gleichen erleichter-
ten Heimschaffungsbedingungen gewährt, wie sie auslindischen Fachkräften nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands gewlhrt werden.
22. Im Falle der Besc:hAdigung oder des Verlusts des Eigentums infolge 6ffent1icher
Unruhen im Gastland erstrecken sich hinsichtlich des Rechts auf Schadenersatz die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts und das imerstaatliche Recht des Gastlands auf
die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familiänangehörigen.
23. Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den unter Num-
mer 1 genannten Personen bei der Lösung von Fragen verwaltungstechnischer Art im
Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Gastlands Unterstützung
leisten. Sie können dazu nötigenfalls auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien
durch Notenwechsel zusätztiche Vereinbarungen schließen.
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