1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 20. Juli 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Griechenland am 1. Juli 1993
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ange-
brachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
a
«Conformement l'article 27 de la Con- „Nach Artikel 27 des Übereinkommens
vention, la Grece declare: erklärt Griechenland,
a) qu'elle fait usage de la possibilite prevue a) daß es von der in Artikel 6 Absatz 3 des
par l'article 6 paragraphe 3 de la Con- Übereinkommens vorgesehenen Mög-
vention d'exclure les communications re- lichkeit Gebrauch macht, Mitteilungen
digees en langue fran~ise ou anglaise auszuschließen, die in französischer
ou accompagnees d'une traduction dans oder englischer Sprache abgefaßt oder
une de ces deux langues, von einer Übersetzung in eine dieser
Sprachen begleitet sind,
b) que conformement a l'article 17 para- b) daß nach Artikel 17 Absatz 1 des Über-
graphe premier de 1a Convention, dans einkommens in den von den Artikeln 8
les cas des articles 8 et 9, la reconnais- und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung
sance et l'execution des decisions rela- und Vollstreckung von Sorgerechts-
tives a la garoe pourront Atre refusees entscheidungen aus den in Artikel 1o
a
pour les motifs prevus l'article 10 de la des Übereinkommens vorgesehenen
Convention.» Gründen versagt werden kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 20. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1275
Bekanntmachung
des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 20. Juli 1993
Das in Caracas am 18. Dezember 1991 unterzeichnete
Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 12
am 24. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Venezuela
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) In Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften jedes Landes sind die mit der T ech-
und nischen Zusammenarbeit beauftragten Behörden zuständig für
die Regierung der Republik Venezuela - die Koordinierung der in diesem Artikel vorgesehenen Programme
und Vorhaben. Auf selten der Bundesrepublik Deutschland über-
in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen nimmt diese Aufgabe das Bundesministerium für wirtschaftliche
ihren Völkern zu vertiefen, Zusammenarbeit (BMZ), auf selten der Republik Venezuela das
Zentralamt für Planung und Koordinierung (CORDIPLAN).
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und des Die genannten Behörden überprüfen die Erfüllung der in den
gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten, Programmen und Vorhaben festgelegten Aufgaben und führen,
wenn sie es für notwendig erachten, Arbeitsbesprechungen
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung durch, um die Durchführung der Arbeiten zu überprüfen und um
des sozialen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritts ihrer neue Themen oder Bereiche der Zusammenarbeit abzustimmen.
Länder-
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens kann die Technische Zusammen-
arbeit folgende Bereiche umfassen:
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
lichen, technischen und sozialen Entwicklung ihrer Völker im a) Gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-
gegenseitigen Einvernehmen zusammen. schungs- und Entwicklungsvorhaben, Aus- und Fortbildungs-
programme und -leistungen sowie Beratungsmaßnahmen in
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der der Republik Venezuela;
Technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Für die Programme und Vorhaben der Technischen Zusammen- b) Erstellung von Gutachten und Planungsstudien zur Vorberei-
arbeit, auf die sich dieses Rahmenabkommen bezieht, können tung der Finanzierung von lnfrastrukturvorhaben, die die Re-
besondere Vereinbarungen durch die Vertragsparteien geschlos- gierung der Republik Venezuela durchzuführen beabsichtigt;
sen werden. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der c) Aufbau und Entwicklung von Forschungsinstitutionen, Fortbil-
Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwort- dungszentren und Pilotvorhaben;
lich. In den besonderen Vereinbarungen werden die gemeinsa-
d) Abhaltung von Seminaren und Vorträgen und Austausch von
men Ziele solcher Programme und Vorhaben, der zeitliche Ablauf,
Information und Dokumentation sowie
die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die organi-
satorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang der e) andere Arten der Technischen Zusammenarbeit, auf die sich
jeweiligen Finanzierung festgelegt. die Vertragsparteien einigen.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 3 Diese beauftragten Institutionen können ihrerseits die Durchfüh-
Die Förderung der in Artikel 2 vorgesehenen Technischen Zu- rung bestimmter Aufgaben Consultinguntemehmen oder anderen
Auftragnehmern übertragen.
sammenarbeit kann erfolgen:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,
Artikel 7
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschafttichem und tech-
nischem Personal und Projektassistenten. Das gesamte im Die Regierung der Republik Venezuela verpflichtet sich, unter
Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ent- Einschaltung der Institutionen, die die Programme und Vorhaben
sandte Personal wird im folgenden als "entsandte Fachkräfte" durchführen,
bezeichnet; a} auf ihre Kosten für die Vorhaben die erforderlichen Grundstücke
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung, im folgenden und Gebäude einschließlich Einrichtung (Mobiliar und Aus-
als "Material" bezeichnet, das für die Durchführung der Pro- stattung} in der Republik Venezuela zur Verfügung zu stellen,
gramme und Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
notwendig ist; diese Einrichtungen liefert;
c) durch Aus- und Fortbildung von venezolanischem Fach- und b) das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Führungspersonal und von Wissenschaftlern in der Republik land für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen, Ha-
Venezuela, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ancte- fen-, Ein- und Ausfuhr-, Lager- und sonstigen öffentlichen
ren Ländern; Abgaben und Gebühren zu befreien und sicherzustellen, daß
das Material unverzüglich entzollt wird.
d) in anderer geeigneter Weise.
Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der beauf-
Artikel 4 tragten Institutionen auch für in der Republik Venezuela be-
schafftes Material;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für
c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorhaben zu
die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-
übernehmen;
stungen, soweit für die jeweiligen Programme und Vorhaben nicht
etwas Abweichendes vorgesehen ist: d} auf ihre Kosten das venezolanische Fach- und Hilfspersonal
gemäß dem für jedes Vorhaben und Programm festzulegen-
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
den Zeitplan zur Verfügung zu stellen;
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
e) dafür zu sorgen, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
angehörigen;
so bald wie möglich durch venezolanische Fachkräfte fortge-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte; führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
d) Beschaffung des in Artikel 3 Buchstabe b genannten Mate- Abkommens in der Republik Venezuela, in der Bundesrepu-
rials; blik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-
det werden, benennt sie rechtzeitig Ober die Botschaft der
e) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Buchstabe b Bundesrepublik Deutschland in Caracas oder die von dieser
genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens. Hier- benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- und
von ausgenommen sind die in Artikel 7 Buchstabe b genann- Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr
ten Abgaben und Lagergebühren; gegenüber verpflichtet haben, nach Rückkehr mindestens fünf
f} Aus- und Fortbildung von venezolanischem Fach- und Füh- Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten;
rungspersonal und von Wissenschaftlern entsprechend den f) die Zeugnisse, die venezolanische Staatsangehörige nach
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. ihrer Teilnahme an den in diesem Abkommen vorgesehenen
Aus- und Fortbildungskursen erhalten haben, entsprechend
Artikel 5 dem fachlichen Niveau anzuerkennen;
Soweit für die Programme und Vorhaben nichts anderes verein- g) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-
bart ist, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepubfik lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle erforderlichen
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach Eintreffen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
in dem Hoheitsgebiet der Republik Venezuela in das Eigentum
der Republik Venezuela über. Dieses Material steht jedoch den
geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für die Artikel 8
Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
daß die entsandten Fachkräfte sich verpflichten,
Artikel 6
a) nach besten Kräften zur Erreichung der in Artikel 55 der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
Regierung der Republik Venezuela darüber, welche Organisatio- gen;
nen oder Institutionen sie mit der Durchführung der Kooperations-
aktivitäten im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Vene-
beauftragt. Die beauftragten Organisationen oder Institutionen zuela einzumischen;
werden im folgenden „beauftragte Institution" genannt. c) die venezolanischen Gesetze sowie die Sitten und Gebräuche
des Landes zu achten;
Es. handelt sich dabei insbesondere um:
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
- die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
üben, mit der sie beauftragt sind;
(GTZ) GmbH, Eschborn
e) mit den beauftragten venezolanischen Institutionen harmo-
- die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
nisch zusammenzuarbeiten.
(BGR}, Hannover
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braun-
daß vor Entsendung jeder Fachkraft die Zustimmung der Regie-
schweig rung der Republik Venezuela eingeholt wird. Die beauftragte
- die Carl-Duisberg-Gesellschaft (CDG}, Köln, und die Deutsche Institution bittet die Regierung der Republik Venezuela unter
Stiftung für Internationale Entwicklung (DSE}, Bonn/Berlin, für Übersendung des Lebenslaufs der ausgewählten Fachkraft um
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. ihre Zustimmung zur Entsendung. Hat die Regierung der Republik
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1277
Venezuela innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten keinen - persönlichem Gepäck der Fachkräfte und ihrer Familien-
Einwand erhoben, gilt dies als Zustimmung. angehörigen;
(3) Wünscht die Regierung der Republik Venezuela die Abberu- - persönlicher Habe, Möbeln, Medikamenten und anderen
fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie rechtzeitig einen Verbrauchsgütern, die für den Gebrauch der Fachkräfte
Antrag an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland richten und ihrer Familienangehörigen in der Republik Venezuela
und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird eingeführt werden und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
- einem Fahrzeug je Fachkraft für den privaten Gebrauch.
rung der Republik Venezuela rechtzeitig von der Abberufung einer
Die Genehmigung zur Einfuhr von Fahrzeugen erteilt das
entsandten Fachkraft durch die deutsche Seite in Kenntnis setzen.
Finanzministerium der Republik Venezuela auf Antrag der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Veräuße-
Artikel 9 rung des Fahrzeugs unterliegt den venezolanischen inner-
(1) Die Regierung der Republik Venezuela sorgt für den Schutz staatlichen Rechtsvorschriften für Diplomaten, die bei der
der Person und des Eigentums der im Auftrag der Regierung der Regierung der Republik Venezuela akkreditiert sind;
Bundesrepublik Deutschland entsandten Fachkräfte und der zu c) ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Erfüllung der
ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern;
insbesondere folgendes:
d) räumt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen Vor-
a) Die Regierung der Republik Venezuela gewährleistet, daß rechte, Befreiungen und Vorteile ein, die nicht geringer sind
weder die Fachkräfte noch die Teilnehmer von Fachkräfte- als die, die den Bediensteten der internationalen Organisatio-
missionen noch die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- nen eingeräumt werden, die ähnliche Aufgaben in der Repu-
land für etwaige Ansprüche zur Verantwortung gezogen wer- blik Venezuela erfüllen.
den, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben könn-
(3) Die venezolanischen Fachkräfte genießen lediglich folgende
ten, sofern die beiden Regierungen nicht vereinbaren, daß
solche Ansprüche sich auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätz- Vorrechte:
liches Fehlverhalten der Fachkräfte der Angehörigen der Mis- - Befreiung von der Einkommensteuer für Gehälter, die von der
sionen gründen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezahlt werden
Die Fachkräfte und Teilnehmer von Fachkräftemissionen ge- - Immunität von der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit
nießen Immunität in allen Gerichtsverfahren im Zusammen- Handlungen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommen
hang mit Äußerungen oder Handlungen, die diese in Erfüllung haben, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerun-
ihrer Aufgaben vornehmen. gen.
b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest- Artikel 10
nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun- Dieses Abkommen gilt auch für die bereits begonnenen Vor-
gen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen haben der Technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.
c) Sie gewährt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen
Artikel 11
während der Dauer ihrer Tätigkeit die jederzeitige ungehin-
derte Ein- und Ausreise sowie das Aufenthaltsrecht in der Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus
Republik Venezuela und befreit sie von der Eintragung ins der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,
Ausländerverzeichnis und von Konsulargebühren. sind mittels Verhandlungen auf diplomatischem Wege beizulegen.
d) Sie stellt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen
Ausweise aus, in denen auf den besonderen Schutz und die Artikel 12
Unterstützung hingewiesen wird, die die Regierung der Repu-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
blik Venezuela ihnen gewährt, um sicherzustellen, daß die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
zuständigen Stellen die für die Ausübung der Aufgaben der
innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt
Fachkräfte notwendigen Vorteile und Erleichterungen ein-
sind.
räumen.
(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab
(2) Die Regierung der Republik Venezuela
dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlängert
a) befreit die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich um jeweils ein Jahr, wobei es jederzeit von einer der Ver-
beauftragten Fachkräfte und Firmen von der Einkommen- tragsparteien mit einer Frist von mindestens neunzig Tagen vor
steuer und von jeglichen Abgaben auf oder in Verbindung mit Ablauf der Geltungsdauer gekündigt werden kann.
den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
(3) Die Kündigung oder Beendigung dieses Abkommens be-
Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen;
rührt nicht die Abwicklung von laufenden Programmen und Vor-
b) befreit die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei ihrer haben, die in Anwendung dieses Abkommens vereinbart worden
Niederlassung sowohl von Einfuhrlizenzen als auch von Kon- sind. Somit gelten seine Bestimmungen für die bis zu diesem
sulargebühren Zöllen, internen Steuern und allen anderen Zeitpunkt begonnenen Programme und Vorhaben der Techni-
ähnlichen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Caracas am 18. Dezember 1991 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Heinz Neukirchen
Für die Regierung der Republik Venezuela
Armando Duran
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz cies gewerblichen Eigentums
Vom 27. Juli 1993
1.
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Lettland am 7. September 1993
in Kraft treten.
II.
Die. Re p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum am 3. Juni 1993 die Weiteranwendung der Pariser Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänder-
ten Fassung notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1073) und vom 14. Mai 1993 (BGBI. II S. 903).
Bonn, den 27. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1279
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Juli 1993
Das in Colombo am 29. Juni 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen so-
zialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 29. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juli 1993
Bu ndesm iniste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorhaben einen Finanzie-
und
rungsbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Millionen Deutsche Mark) für selbsthilfeorientierte Maßnahmen
Sri Lanka- zur Armutsbekämpfung zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- Artikel 2
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 wird für ein Sektor-
programm "Flüchtlingshilfe" verwendet.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Der Finanzierungsbeitrag wird gewährt, wenn nach Prüfung
vertiefen, die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
daß das Vorhaben als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Ar-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen mutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(3) Kann bei dem Vorhaben die im Absatz 2 genannte Bestäti-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu- blik Deutschland der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
tragen - schen Republik Sri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-
sind wie folgt übereingekommen: nannten Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
(4) Das Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
Artikel 1
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch andere
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Vorhaben ersetzt werden.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(5) Wird das Vorhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes, Artikel 5
der sozialen Infrastruktur oder durch selbsthilfeorientierte Maß- Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
nahmen zur Armutsbekämpfung ersetzt, die die besonderen Vor- Lanka überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei- rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
trags erfüllen, kann ein Finanzierungsbeitr&g, anderenfalls ein im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Darlehen gewährt werden. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 3
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Artikel 4 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri bestimmt der in Artikel 3 genannte Vertrag.
Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Artikel 7
menhang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 3
genannten Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Soziali- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
stischen Republik Sri Lanka erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Colombo am 29. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus M. Franke
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
R. Paskaralingam
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1281
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke
beim Ministerrat der Republik Bulgarien
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 29. Juli 1993
Das in Sofia am 26. März 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Komitee zur Nutzung der Atom-
energie für friedliche Zwecke beim Ministerrat der Republik
Bulgarien über Fragen gemeinsamen Interesses im Zu-
sammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strah-
lenschutz ist nach seinem Artikel 8
am 28. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1993
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke
beim Ministerrat der Republik Bulgarien
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz sind wie folgt übereingekommen:
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und
Geltungsbereich
das Komitee zur Nutzung der Atomenergie
für friedliche Zwecke der Republik Bulgarien - Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Kernanlagen und Tätigkeiten; darunter
in dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-
sind zu verstehen:
mations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-
heit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des a) Kernreaktoren,
Schutzes der Bevölkerung beider Staaten beiträgt,
b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,
in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit im c) Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
d) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radio-
in Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens aktiven Abfällen,
vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung e) Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beför-
bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen" genannt) - derung von Radioisotopen.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und ausgetauschten Unterlagen können ohne Einschränkung ge-
nutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-
Artikel 2 lich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe
(1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf nur im
unverzüglich auf direktem Wege über Unfälle nach Artikel 1 des gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
Übereinkommens.
(2) Die Information erfolgt auf direktem Wege nach den Bestim-
mungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu geben die Artikel 6
Vertragsparteien einander die für die Benachrichtigung zuständi- (1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-
gen Stellen bekannt. tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 4 die-
Artikel 3 ses Abkommens zu übermittelnden Unterlagen und Informationen
Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Wege erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer
über von ihnen gemessene ungewöhnliche erhöhte Werte der Informationsweg in Betracht kommt.
Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens (2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen
genannten Fällen. durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.
Informations- und Erfahrungsaustausch
Artikel 7
Artikel 4
Für die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine
die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener- Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-
gie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechni- lagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte
scher Anlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevöl- Vertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-
kerung und der Umwelt. partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-
gen beim Bau und Betrieb ihrer kemtechnischen Anlagen sowie
über Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver
Stoffe und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevölkerung Allgemeine Bestimmung
und der Umwelt.
Artikel 8
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird sich auf (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Wunsch im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht bestehen- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
den Möglichkeiten bemühen, unter Beiziehung deutscher Bera- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
tungs- und Gutachterorganisationen Unterstützung in sicherheits- sind.
technischen Fragen zu gewähren. (2) Dieses AiJkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Artikel 5 ten schriftlich gekündigt werden.
Der Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags- (3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das
parteien sowie die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.
Geschehen zu Sofia am 26. März 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Gast
Für das Komitee zur Nutzung der Atomenergie
für friedliche Zwecke
beim Ministerrat der Republik Bulgarien
Yanko Yanev
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1283
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
des deutsch-tschadischen Wirtschaftsabkommens
Vom 30. Juli 1993
In N'Djamena ist durch Notenwechsel vom 18. November 1991/11. Januar
1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Tschad eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschafts-
abkommens vom 31. Mai 1963 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 35/63 vom
18. Oktober 1963, BAnz. Nr. 224 vom 3. Dezember 1963) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist
am 11 . Januar 1992
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Der Botschafter N'Djamena, den 18. November 1991
Der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-tschadischen Wirtschaftsabkommens
vorzuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Tschad
kommen überein, die Artikel 2 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 31. Mai 1963
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Tschad zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Tschad mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Seiner Exzellenz
Herrn Soungui Ahmed
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Tschad
N'Djamena
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1275
Bekanntmachung
des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 20. Juli 1993
Das in Caracas am 18. Dezember 1991 unterzeichnete
Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 12
am 24. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Venezuela
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) In Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften jedes Landes sind die mit der T ech-
und nischen Zusammenarbeit beauftragten Behörden zuständig für
die Regierung der Republik Venezuela - die Koordinierung der in diesem Artikel vorgesehenen Programme
und Vorhaben. Auf selten der Bundesrepublik Deutschland über-
in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen nimmt diese Aufgabe das Bundesministerium für wirtschaftliche
ihren Völkern zu vertiefen, Zusammenarbeit (BMZ), auf selten der Republik Venezuela das
Zentralamt für Planung und Koordinierung (CORDIPLAN).
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und des Die genannten Behörden überprüfen die Erfüllung der in den
gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten, Programmen und Vorhaben festgelegten Aufgaben und führen,
wenn sie es für notwendig erachten, Arbeitsbesprechungen
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung durch, um die Durchführung der Arbeiten zu überprüfen und um
des sozialen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritts ihrer neue Themen oder Bereiche der Zusammenarbeit abzustimmen.
Länder-
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens kann die Technische Zusammen-
arbeit folgende Bereiche umfassen:
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
lichen, technischen und sozialen Entwicklung ihrer Völker im a) Gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-
gegenseitigen Einvernehmen zusammen. schungs- und Entwicklungsvorhaben, Aus- und Fortbildungs-
programme und -leistungen sowie Beratungsmaßnahmen in
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der der Republik Venezuela;
Technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Für die Programme und Vorhaben der Technischen Zusammen- b) Erstellung von Gutachten und Planungsstudien zur Vorberei-
arbeit, auf die sich dieses Rahmenabkommen bezieht, können tung der Finanzierung von lnfrastrukturvorhaben, die die Re-
besondere Vereinbarungen durch die Vertragsparteien geschlos- gierung der Republik Venezuela durchzuführen beabsichtigt;
sen werden. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der c) Aufbau und Entwicklung von Forschungsinstitutionen, Fortbil-
Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwort- dungszentren und Pilotvorhaben;
lich. In den besonderen Vereinbarungen werden die gemeinsa-
d) Abhaltung von Seminaren und Vorträgen und Austausch von
men Ziele solcher Programme und Vorhaben, der zeitliche Ablauf,
Information und Dokumentation sowie
die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die organi-
satorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang der e) andere Arten der Technischen Zusammenarbeit, auf die sich
jeweiligen Finanzierung festgelegt. die Vertragsparteien einigen.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 3 Diese beauftragten Institutionen können ihrerseits die Durchfüh-
Die Förderung der in Artikel 2 vorgesehenen Technischen Zu- rung bestimmter Aufgaben Consultinguntemehmen oder anderen
Auftragnehmern übertragen.
sammenarbeit kann erfolgen:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,
Artikel 7
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschafttichem und tech-
nischem Personal und Projektassistenten. Das gesamte im Die Regierung der Republik Venezuela verpflichtet sich, unter
Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ent- Einschaltung der Institutionen, die die Programme und Vorhaben
sandte Personal wird im folgenden als "entsandte Fachkräfte" durchführen,
bezeichnet; a} auf ihre Kosten für die Vorhaben die erforderlichen Grundstücke
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung, im folgenden und Gebäude einschließlich Einrichtung (Mobiliar und Aus-
als "Material" bezeichnet, das für die Durchführung der Pro- stattung} in der Republik Venezuela zur Verfügung zu stellen,
gramme und Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
notwendig ist; diese Einrichtungen liefert;
c) durch Aus- und Fortbildung von venezolanischem Fach- und b) das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Führungspersonal und von Wissenschaftlern in der Republik land für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen, Ha-
Venezuela, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ancte- fen-, Ein- und Ausfuhr-, Lager- und sonstigen öffentlichen
ren Ländern; Abgaben und Gebühren zu befreien und sicherzustellen, daß
das Material unverzüglich entzollt wird.
d) in anderer geeigneter Weise.
Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der beauf-
Artikel 4 tragten Institutionen auch für in der Republik Venezuela be-
schafftes Material;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für
c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorhaben zu
die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-
übernehmen;
stungen, soweit für die jeweiligen Programme und Vorhaben nicht
etwas Abweichendes vorgesehen ist: d} auf ihre Kosten das venezolanische Fach- und Hilfspersonal
gemäß dem für jedes Vorhaben und Programm festzulegen-
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
den Zeitplan zur Verfügung zu stellen;
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
e) dafür zu sorgen, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
angehörigen;
so bald wie möglich durch venezolanische Fachkräfte fortge-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte; führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
d) Beschaffung des in Artikel 3 Buchstabe b genannten Mate- Abkommens in der Republik Venezuela, in der Bundesrepu-
rials; blik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-
det werden, benennt sie rechtzeitig Ober die Botschaft der
e) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Buchstabe b Bundesrepublik Deutschland in Caracas oder die von dieser
genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens. Hier- benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- und
von ausgenommen sind die in Artikel 7 Buchstabe b genann- Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr
ten Abgaben und Lagergebühren; gegenüber verpflichtet haben, nach Rückkehr mindestens fünf
f} Aus- und Fortbildung von venezolanischem Fach- und Füh- Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten;
rungspersonal und von Wissenschaftlern entsprechend den f) die Zeugnisse, die venezolanische Staatsangehörige nach
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. ihrer Teilnahme an den in diesem Abkommen vorgesehenen
Aus- und Fortbildungskursen erhalten haben, entsprechend
Artikel 5 dem fachlichen Niveau anzuerkennen;
Soweit für die Programme und Vorhaben nichts anderes verein- g) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-
bart ist, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepubfik lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle erforderlichen
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach Eintreffen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
in dem Hoheitsgebiet der Republik Venezuela in das Eigentum
der Republik Venezuela über. Dieses Material steht jedoch den
geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für die Artikel 8
Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
daß die entsandten Fachkräfte sich verpflichten,
Artikel 6
a) nach besten Kräften zur Erreichung der in Artikel 55 der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
Regierung der Republik Venezuela darüber, welche Organisatio- gen;
nen oder Institutionen sie mit der Durchführung der Kooperations-
aktivitäten im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Vene-
beauftragt. Die beauftragten Organisationen oder Institutionen zuela einzumischen;
werden im folgenden „beauftragte Institution" genannt. c) die venezolanischen Gesetze sowie die Sitten und Gebräuche
des Landes zu achten;
Es. handelt sich dabei insbesondere um:
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
- die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
üben, mit der sie beauftragt sind;
(GTZ) GmbH, Eschborn
e) mit den beauftragten venezolanischen Institutionen harmo-
- die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
nisch zusammenzuarbeiten.
(BGR}, Hannover
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braun-
daß vor Entsendung jeder Fachkraft die Zustimmung der Regie-
schweig rung der Republik Venezuela eingeholt wird. Die beauftragte
- die Carl-Duisberg-Gesellschaft (CDG}, Köln, und die Deutsche Institution bittet die Regierung der Republik Venezuela unter
Stiftung für Internationale Entwicklung (DSE}, Bonn/Berlin, für Übersendung des Lebenslaufs der ausgewählten Fachkraft um
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. ihre Zustimmung zur Entsendung. Hat die Regierung der Republik
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1277
Venezuela innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten keinen - persönlichem Gepäck der Fachkräfte und ihrer Familien-
Einwand erhoben, gilt dies als Zustimmung. angehörigen;
(3) Wünscht die Regierung der Republik Venezuela die Abberu- - persönlicher Habe, Möbeln, Medikamenten und anderen
fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie rechtzeitig einen Verbrauchsgütern, die für den Gebrauch der Fachkräfte
Antrag an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland richten und ihrer Familienangehörigen in der Republik Venezuela
und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird eingeführt werden und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
- einem Fahrzeug je Fachkraft für den privaten Gebrauch.
rung der Republik Venezuela rechtzeitig von der Abberufung einer
Die Genehmigung zur Einfuhr von Fahrzeugen erteilt das
entsandten Fachkraft durch die deutsche Seite in Kenntnis setzen.
Finanzministerium der Republik Venezuela auf Antrag der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Veräuße-
Artikel 9 rung des Fahrzeugs unterliegt den venezolanischen inner-
(1) Die Regierung der Republik Venezuela sorgt für den Schutz staatlichen Rechtsvorschriften für Diplomaten, die bei der
der Person und des Eigentums der im Auftrag der Regierung der Regierung der Republik Venezuela akkreditiert sind;
Bundesrepublik Deutschland entsandten Fachkräfte und der zu c) ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Erfüllung der
ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern;
insbesondere folgendes:
d) räumt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen Vor-
a) Die Regierung der Republik Venezuela gewährleistet, daß rechte, Befreiungen und Vorteile ein, die nicht geringer sind
weder die Fachkräfte noch die Teilnehmer von Fachkräfte- als die, die den Bediensteten der internationalen Organisatio-
missionen noch die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- nen eingeräumt werden, die ähnliche Aufgaben in der Repu-
land für etwaige Ansprüche zur Verantwortung gezogen wer- blik Venezuela erfüllen.
den, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben könn-
(3) Die venezolanischen Fachkräfte genießen lediglich folgende
ten, sofern die beiden Regierungen nicht vereinbaren, daß
solche Ansprüche sich auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätz- Vorrechte:
liches Fehlverhalten der Fachkräfte der Angehörigen der Mis- - Befreiung von der Einkommensteuer für Gehälter, die von der
sionen gründen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezahlt werden
Die Fachkräfte und Teilnehmer von Fachkräftemissionen ge- - Immunität von der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit
nießen Immunität in allen Gerichtsverfahren im Zusammen- Handlungen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommen
hang mit Äußerungen oder Handlungen, die diese in Erfüllung haben, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerun-
ihrer Aufgaben vornehmen. gen.
b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest- Artikel 10
nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun- Dieses Abkommen gilt auch für die bereits begonnenen Vor-
gen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen haben der Technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.
c) Sie gewährt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen
Artikel 11
während der Dauer ihrer Tätigkeit die jederzeitige ungehin-
derte Ein- und Ausreise sowie das Aufenthaltsrecht in der Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus
Republik Venezuela und befreit sie von der Eintragung ins der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,
Ausländerverzeichnis und von Konsulargebühren. sind mittels Verhandlungen auf diplomatischem Wege beizulegen.
d) Sie stellt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen
Ausweise aus, in denen auf den besonderen Schutz und die Artikel 12
Unterstützung hingewiesen wird, die die Regierung der Repu-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
blik Venezuela ihnen gewährt, um sicherzustellen, daß die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
zuständigen Stellen die für die Ausübung der Aufgaben der
innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt
Fachkräfte notwendigen Vorteile und Erleichterungen ein-
sind.
räumen.
(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab
(2) Die Regierung der Republik Venezuela
dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlängert
a) befreit die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich um jeweils ein Jahr, wobei es jederzeit von einer der Ver-
beauftragten Fachkräfte und Firmen von der Einkommen- tragsparteien mit einer Frist von mindestens neunzig Tagen vor
steuer und von jeglichen Abgaben auf oder in Verbindung mit Ablauf der Geltungsdauer gekündigt werden kann.
den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
(3) Die Kündigung oder Beendigung dieses Abkommens be-
Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen;
rührt nicht die Abwicklung von laufenden Programmen und Vor-
b) befreit die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei ihrer haben, die in Anwendung dieses Abkommens vereinbart worden
Niederlassung sowohl von Einfuhrlizenzen als auch von Kon- sind. Somit gelten seine Bestimmungen für die bis zu diesem
sulargebühren Zöllen, internen Steuern und allen anderen Zeitpunkt begonnenen Programme und Vorhaben der Techni-
ähnlichen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Caracas am 18. Dezember 1991 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Heinz Neukirchen
Für die Regierung der Republik Venezuela
Armando Duran
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz cies gewerblichen Eigentums
Vom 27. Juli 1993
1.
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Lettland am 7. September 1993
in Kraft treten.
II.
Die. Re p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum am 3. Juni 1993 die Weiteranwendung der Pariser Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänder-
ten Fassung notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1073) und vom 14. Mai 1993 (BGBI. II S. 903).
Bonn, den 27. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1279
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Juli 1993
Das in Colombo am 29. Juni 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen so-
zialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 29. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juli 1993
Bu ndesm iniste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorhaben einen Finanzie-
und
rungsbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Millionen Deutsche Mark) für selbsthilfeorientierte Maßnahmen
Sri Lanka- zur Armutsbekämpfung zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- Artikel 2
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 wird für ein Sektor-
programm "Flüchtlingshilfe" verwendet.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Der Finanzierungsbeitrag wird gewährt, wenn nach Prüfung
vertiefen, die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
daß das Vorhaben als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Ar-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen mutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(3) Kann bei dem Vorhaben die im Absatz 2 genannte Bestäti-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu- blik Deutschland der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
tragen - schen Republik Sri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-
sind wie folgt übereingekommen: nannten Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
(4) Das Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
Artikel 1
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch andere
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Vorhaben ersetzt werden.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(5) Wird das Vorhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes, Artikel 5
der sozialen Infrastruktur oder durch selbsthilfeorientierte Maß- Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
nahmen zur Armutsbekämpfung ersetzt, die die besonderen Vor- Lanka überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei- rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
trags erfüllen, kann ein Finanzierungsbeitr&g, anderenfalls ein im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Darlehen gewährt werden. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 3
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Artikel 4 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri bestimmt der in Artikel 3 genannte Vertrag.
Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Artikel 7
menhang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 3
genannten Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Soziali- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
stischen Republik Sri Lanka erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Colombo am 29. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus M. Franke
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
R. Paskaralingam
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1281
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke
beim Ministerrat der Republik Bulgarien
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 29. Juli 1993
Das in Sofia am 26. März 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Komitee zur Nutzung der Atom-
energie für friedliche Zwecke beim Ministerrat der Republik
Bulgarien über Fragen gemeinsamen Interesses im Zu-
sammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strah-
lenschutz ist nach seinem Artikel 8
am 28. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1993
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke
beim Ministerrat der Republik Bulgarien
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz sind wie folgt übereingekommen:
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und
Geltungsbereich
das Komitee zur Nutzung der Atomenergie
für friedliche Zwecke der Republik Bulgarien - Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Kernanlagen und Tätigkeiten; darunter
in dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-
sind zu verstehen:
mations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-
heit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des a) Kernreaktoren,
Schutzes der Bevölkerung beider Staaten beiträgt,
b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,
in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit im c) Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
d) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radio-
in Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens aktiven Abfällen,
vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung e) Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beför-
bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen" genannt) - derung von Radioisotopen.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und ausgetauschten Unterlagen können ohne Einschränkung ge-
nutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-
Artikel 2 lich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe
(1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf nur im
unverzüglich auf direktem Wege über Unfälle nach Artikel 1 des gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
Übereinkommens.
(2) Die Information erfolgt auf direktem Wege nach den Bestim-
mungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu geben die Artikel 6
Vertragsparteien einander die für die Benachrichtigung zuständi- (1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-
gen Stellen bekannt. tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 4 die-
Artikel 3 ses Abkommens zu übermittelnden Unterlagen und Informationen
Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Wege erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer
über von ihnen gemessene ungewöhnliche erhöhte Werte der Informationsweg in Betracht kommt.
Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens (2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen
genannten Fällen. durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.
Informations- und Erfahrungsaustausch
Artikel 7
Artikel 4
Für die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine
die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener- Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-
gie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechni- lagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte
scher Anlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevöl- Vertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-
kerung und der Umwelt. partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-
gen beim Bau und Betrieb ihrer kemtechnischen Anlagen sowie
über Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver
Stoffe und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevölkerung Allgemeine Bestimmung
und der Umwelt.
Artikel 8
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird sich auf (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Wunsch im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht bestehen- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
den Möglichkeiten bemühen, unter Beiziehung deutscher Bera- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
tungs- und Gutachterorganisationen Unterstützung in sicherheits- sind.
technischen Fragen zu gewähren. (2) Dieses AiJkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Artikel 5 ten schriftlich gekündigt werden.
Der Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags- (3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das
parteien sowie die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.
Geschehen zu Sofia am 26. März 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Gast
Für das Komitee zur Nutzung der Atomenergie
für friedliche Zwecke
beim Ministerrat der Republik Bulgarien
Yanko Yanev
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1283
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
des deutsch-tschadischen Wirtschaftsabkommens
Vom 30. Juli 1993
In N'Djamena ist durch Notenwechsel vom 18. November 1991/11. Januar
1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Tschad eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschafts-
abkommens vom 31. Mai 1963 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 35/63 vom
18. Oktober 1963, BAnz. Nr. 224 vom 3. Dezember 1963) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist
am 11 . Januar 1992
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Der Botschafter N'Djamena, den 18. November 1991
Der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-tschadischen Wirtschaftsabkommens
vorzuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Tschad
kommen überein, die Artikel 2 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 31. Mai 1963
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Tschad zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Tschad mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Seiner Exzellenz
Herrn Soungui Ahmed
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Tschad
N'Djamena
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-algerischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1993
Das in Algier am 8. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 8. Dezember 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1993
Bundesmi niste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe 11)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland port, Versicherung und Montage ein Darlehen in Höhe von
und 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark)
erhalten kann.
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien -
Es muß sich hierbei um Waren und Leistungen gemäß der diesem
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen
schen Volksrepublik Algerien, worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
vertiefen,
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Banque Algerienne de Developpement als Dar-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
lehensnehmerin und der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darle-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
hensgeberin zu schließende Darlehensvertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
liegt. Die Konditionen für das Darlehen sind: 2% Zinsen pro Jahr,
der Demokratischen Volksrepublik Algerien beizutragen -
30 Jahre Laufzeit, 10 Freijahre.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
Artikel in Deutscher Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darle-
hensnehmerin aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schafft die trags garantieren.
Voraussetzungen dafür, daß die Banque Algerienne de Develop-
pement von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Artikel 3
Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird von der algerischen
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Seite von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Arti-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1285
kel 2 erwähnten Darlehensvertrags in der Demokratischen Volks- Deutschland bzw. in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
republik Algerien gegebenenfalls zu zahlen wären. ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie- Artikel 5
rung der Demokratischen Volksrepublik Algerien gewährleisten
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen bei den sich aus der
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen
Darlehensgewährung ergebenden Transporten im Land-, See-
Volksrepublik Algerien der Regierung der Bundesrepublik
und Luftverkehr.
Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Ab-
Die Regierungen treffen keine Maßnahmen, welche die Beteili- kommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
gung von Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik seiten der Demokratischen Volksrepublik Algerien erfüllt sind.
Geschehen zu Algier, am 8. Dezember 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Rudolf Koppenhöfer
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Benouari
Anlage
zum Abkommen vom 8. Dezember 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe II)
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des erwähnten Abkommens aus
dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
die der Rehabilitierung bestehender algerischer Industrieanlagen dienen, insbesondere
solcher, die von deutschen Firmen oder unter maßgeblicher Beteiligung deutscher
Firmen errichtet worden sind.
2. Einfuhrgüter und Leistungen, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vor1iegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
ausgeschlossen.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1992
Vom 30. Juli 1993
Das in Rabat am 1. Juli 1993 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über Finan-
zielle Zusammenarbeit 1992 ist
am 1. Juli 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und aa) ,,Agrarkreditbank CNCA, IX. Kreditlinie",
die Regierung des Königreichs Marokko - bb) ,,Trockenlandwirtschaft Loukkos, III. Phase",
Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in Worten; drei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ßig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
Marokko,
b) für die Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch aa) ,,Abwasserbeseitigung 4 Städte und 25 ländliche Zen-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu tren",
vertiefen,
bb) ,,Trinkwasserversorgung Youssoufia/Chemaia und anlie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gende Dörfer"
die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
Königreich Marokko beizutragen, rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie
als Vorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infra-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 27. bis 29. April 1992 struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
in Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand- im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)
lungen - erfüllen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Reprogrammierungen
a) Mittel in Höhe von 5 100 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Artikel 1 einhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Mo-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dernisierung der Kohlengruben von Jerada" (Abkommen vom
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von 24. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am über Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung
Main, des Vorhabens „Wasserkraftwerk Matmata" verwendet.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1287
b) Mittel in Höhe von 29 400 000,- DM (in Worten: neunund- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
zwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) aus schriften unterliegen.
dem Vorhaben „Modernisierung der Kohlengruben von
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Jerada" (Abkommen vom 24. Oktober 1985 zwischen der
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
rung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen-
Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
arbeit) werden zur Finanzierung des Vorhabens „Agrarkredit-
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
bank CNCA, IX. Kreditlinie" verwendet.
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
Artikel 3
und bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande- Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im
Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finan- Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt
zierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) Darlehen zu erhalten. für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-
gaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können
im Einverständnis zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch Artikel 4
andere Vorhaben ersetzt werden.
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa) aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
und bb) bezeichneten Vorhaben des Umweltschutzes oder der (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maß- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
nahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Lebensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Einkommen ersetzt, das bzw. die die besonderen Voraussetzun- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
rückzahlbar), erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rück- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
zahlbar), anderenfalls Darlehen gewährt werden. gen.
(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 5
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-
rückzahlbar) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am hen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwen- zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
dung. lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Artikel 2
Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die vergleichbar sind.
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren
der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern Artikel 6
der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die Kraft.
Geschehen zu Rabat am 1. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede in
deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Hofmann
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohamed Dairi
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
zur Festlegung der G•bührensitze und Transatlantiktarife
nach dem Internationalen Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 6. August 1993
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 30. Juli
1993 beschlossen, daß mit Wirkung vom 1. September 1993 die Gebührensätze
und Transatlantiktarife neu festgelegt werden.
Der Beschluß wird hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar
1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
,,EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Verein-
barung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI.
1984 II S. 69) in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-Verord-
nung vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629), geändert durch Verordnung vom
10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1212).
Bonn, den 6. August 1993
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Graumann
Beschluß Nr. 23
zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife
für den am 1. September 1993 beginnenden Erhebungszeitraum
Die ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-Strek-
kengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1 (a) und 2 (e) sowie Artikel 6
Absatz 1 (a),
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze und Transatlantik-
tarife werden genehmigt und treten am 1. September 1993 in Kraft.
Geschehen zu Den Haag am 30. Juli 1993
Für den Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft,
Präsident der erweiterten Kommission a. i.,
J. P. Pronk
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1289
Gebührensätze (Basissitze)
(ab 1. September 1993)
Nationaler Verwaltungs- Globaler
Gebührensatz kostensatz Gebührensatz
(1) (2) (3) = (1) + (2)
Belgien/Luxemburg 84,92 ECU 85,27 ECU
Deutschland 70,71 ECU 71,06 ECU
Frankreich 62,09 ECU 62,44 ECU
Vereinigtes Königreich 95,92 ECU 96,27 ECU
Niederlande 57,43 ECU 57,78 ECU
lrtand 23,64 ECU 23,99 ECU
Schweiz 70,06 ECU 70,41 ECU
Portugal 42,05 ECU 42,40 ECU
Österreich 57,53 ECU 57,88 ECU
0,35 ECU
Spanien
- Kontinentalgebiet 49,21 ECU 49,56 ECU
- Kanarische Inseln 52,51 ECU 52,86 ECU
Portugal - Santa Maria 10,72 ECU 11,07 ECU
Griechenland 26,52 ECU 26,87 ECU
Türkei 30,59 ECU 30,94 ECU
Malta 74,81 ECU 75,16 ECU
Zypern 13,90 ECU 14,25 ECU
Ungarn 13,83 ECU 14,18 ECU
Ermäßigter globaler Gebührensatz für Inlandsflüge in der Türkei 20,35 ECU
Angewandter Wechselkurs:
1 ECU = BEF 42,0743 1 ECU = PTE 172,911
= DEM 2,04243 = ATS 14,3758
= FRF 6,89232 = ESP 129,976
= GBP 0,714185 = GRD 250,515
= IEP 0,766221 = TAL 9 519,40
= NLG 2,30310 = MTL 0,411384
= CHF 1,82743 = CYP 0,587855
= HUF 106,080
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Tarife ab 1. September 1993
für Flüge gemäß Artikel 8 der Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins
· (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
ZONEI
- zwischen 14° WL und 110° WL Frankfurt 1 397,92
und nördlich von 55° NB London 942,72
ausgenommen Island Paris 1 225,68
Prestwick 493,87
ZONEII
- zwischen 40° WL und 110° WL Abidjan 143,36
und zwischen 28° NB und 55° NB Amman 1 664,52
Amsterdam 914,31
Athinai 1 247,42
Bäle-Mulhouse 934,98
Banjul 138,93
Barcelona 763,47
Belfast 209,n
Beograd 1 517,75
Ber1in 1 018,01
Birmingham 515,60
Bordeaux 522,00
Bristol 510,96
Bruxelles 869,63
Budapest 1455,60
Cairo 1 462,31
Cardiff 322,99
Casablanca 347,28
Dakar 138,82
Dublin 138,55
·Düsseldorf 1 041,87
East Midlands 571,20
Frankfurt 1128,48
Geneva 899,61
Glasgow 318, 14
Hamburg 1 048,48
Helsinki 549,45
lstanbuVAtatürk 1 538,64
Jeddah 1 601,42
Kiev 1 069,96
K0benhavn 828,16
Köln-Bonn 1 062,49
Lagos 139,59
Lamezia Terme 1 169,65
Las Palmas, Gran Canaria 485,51
Leeds and Bradford 508,63
Lille 756,30
Lisboa 396,53
London 598,11
Luxembourg 1 022,87
Lyon 924,28
Maastricht 956,48
Madrid 553,38
Malaga 632,87
Manchester 465,53
Manston 676,88
Marseille 929,45
Milano 1 036,94
Monrovia 138,93
Moskva 592,99
München 1 306,93
Nantes 485,93
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993 1291
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
Napoli-Capodichino 1 046,43
Newcastle 490,36
Nice 936,49
Oostende 765,35
Oslo 613,23
Paris 729,38
Ponta Delgada, Avores 144,13
Porto 290,46
Praha 1 310,97
Prestwick 318,14
Riyadh 1 573,82
Roma 1 073,37
Sal 1., Cabo Verde 138,82
Santa Maria, Avores 154,21
Santiago, Espaiia 254,07
Shannon 91,16
Sofia 1 593,49
Stockholm 613,23
Stuttgart 1 146,21
Tel-Aviv 1 629,46
Tenerife 445,07
Torino 1 092,71
Toulouse-Blagnac 691,66
Venezia 1 234,44
Warszawa 940,00
Wien 1 436,63
Zürich 1 064,87
ZONE III
- westlich von 110° WL und Amsterdam 1 050,71
zwischen 28° NB und 55° NB Düsseldorf 1 143,60
Frankfurt 1 170,22
Geneva 1 365,28
Hamburg 762,55
K0benhavn 860,65
London 880,81
Luxembourg 1 285,18
Madrid 439,79
Manchester 699,15
Milano 1 073,72
Paris 995,05
Prestwick 440,92
Shannon 86,84
Zürich 1 448,62
ZONE IV
- westlich von 40° WL Amsterdam 878,48
und zwischen 20° NB und 28° NB Barcelona 870,78
einschließlich Mexiko Berlin 1 061,02
Bruxelles 893,75
Düsseldorf 999,75
Frankfurt 1 062,46
Göteborg 736,74
Hamburg 1 038, 13
Helsinki 543,93
K0benhavn 868,99
Köln-Bonn 1 018,92
Lisboa 450,06
London 586,09
Madrid 638,32
Manchester 417,84
Milano 979,69
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
München 1 189,24
Oslo 550,66
Paris 654,50
Praha 1 243,22
Roma 1 099,75
Sal 1., Cabo Verde 90,66
Santa Maria, Avores 155,09
Shannon 170,81
Stockholm 606,96
Wien 1 380,32
Zürich 988,28
ZONE V
- westlich von 40° WL Amsterdam 1 040,45
und zwischen Äquator und 20° NB Bäle-Mulhouse 993,30
Barcelona 905,05
Bordeaux 710,98
Düsseldorf 1 155,96
Frankfurt 1 104,89
Hamburg 1 175,86
Helsinki 705,08
Köln-Bonn 1 082,10
Las Palmas, Gran Canaria 620,50
lisboa 533,51
London 807,06
Lyon 946,16
Madrid 721,36
Manchester 624,24
Marseille 1 121,87
Milano 1117,18
München 1181,28
Nantes 669,37
Paris 825,22
Porto 518,69
Porto Santo, Madeira 319,70
Prestwick 393,23
Roma 1 235,56
Santa Maria, Avores 202,91
Santiago, Espafla 522,63
Shannon 264,32
Stockholm 1 255,43
Tenerife 615,22
T oulouse-Blagnac 669,37
Zürich 1 095,62