1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
14. (1) Im Falle des Ausbruchs innerer oder internationaler Kon- (2) Den genannten Personen werden hinsichtlich des Scha-
flikte werden für die unter Nummer 1 genannten Personen denersatzes im Falle der Beschädigung oder des Ver-
und ihre Familien die gleichen Heimschaffungser1eichte- lustes ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen die
rungen gewährt, wie sie ausländischen Fachkräften nach nach dem innerstaatlichen Recht des Gastlands und nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands ge- den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts be-
währt werden. stehenden Rechte gewährt.
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Libanon
Vom 12. Juli 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Libanesischen Republik
gerichteten Verbalnote vom 9. September 1992 sowie der Antwortnote der libane-
sischen Regierung vom 7. Juni 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Libanon abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1220).
Bonn, den 12. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Notenwechsel vom 30. September 1955 zwischen dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem libanesischen
Außenministerium zur Errichtung einer Außenstelle der Handelsvertretung der Deut-
schen Demokratischen Republik in Beirut betreffend Vorrechte und Visaerteilung
2. Kommunique vom 24. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Libanon
3. Handelsabkommen vom 22. Februar 1975 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Libanon nebst Briefwechsel
vom selben Tag
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1261
Bekanntmachung
über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-jugoslawischen Übereinkünften
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien
Vom 13. Juli 1993
Durch Notenwechsel vom 30. März/19. April 1993 ist zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien eine
Vereinbarung über die Fortgeltung und das Erlöschen von zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien geschlossen
worden.
Die dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügte Liste 1 enthält die deutsch-
jugoslawischen Übereinkünfte, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Slowenien solange weiter angewandt werden, bis
Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen
beiden Staaten hergestellt wird.
Die dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügte Liste 2 enthält die deutsch-
jugoslawischen Übereinkünfte, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Slowenien mit Wirkung vom Tag des lnkrafttretens
der Vereinbarung, am 19. April 1993, erloschen sind.
Die Vereinbarung schließt nicht aus, daß noch weitere zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien geschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien weiter fortgelten.
Bonn, den 13. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
Liste 1
1. Abkommen vom 18. Dezember 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den
gegenseitigen Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
2. Abkommen vom 21. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Rechte auf dem Gebiete des
gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts
3. Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der
Sozialversicherung
4. Vereinbarung vom 10. März 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die
Regelung von Ansprüchen auf Entschädigung für nicht realisierbare Restitutionen und
von Ansprüchen gegen die deutsche Verrechnungskasse
5. Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit
6. Gemeinsames Protokoll vom 10. März 1956 über Verhandlungen zwischen einer
deutschen und einer jugoslawischen Delegation über wirtschaftliche und finanzielle
Angelegenheiten
7. Abkommen vom 10. März 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung
der jugoslawischen Nachkriegshandelsschulden
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
8. Abkommen vom 10. April 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr
9. Abkommen vom 17. Januar 1975 über die Änderung des Abkommens vom 10. April
1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über den Luftverkehr
10. Vereinbarung vom 18. Mai 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
iand und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien zu dem Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr
11. Vereinbarung vom 16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden
Straßenpersonen- und -güterverkehr
12. Abkommen vom 26. Juli 1973 über die Änderung der Vereinbarung vom 16. Juli 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterver-
kehr
13. Abkommen vom 23. Juli 1976 über die Änderung der Vereinbarung vom 16. Juli 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterver-
kehr
14. Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
15. Vereinbarung vom 9. November 1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12. Ok-
tober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
16. Abkommen vom 30. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 12. Oktober
1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
17. Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung
18. Administrative Vereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchführung des Abkommens
vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung und Protokoll
vom 16. Mai 1969 zur Administrativen Vereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchfüh-
rung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosen-
versicherung
19. Abkommen vom 10. Februar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
20. Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien
21. Vertrag vom 26. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
22. Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Straf-
sachen
23. Abkommen vom 20. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Kapitalhilfe
24. Protokoll vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Soziali-
stischen Föderativen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Ver-
hinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvor-
schriften
25. Abkommen vom 10. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Gewährung von Kapitalhilfe
26. Abkommen vom 23. Mai 1975 zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale
Zusammenarbeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen
Entwicklung
27. Abkommen vom 24. Juli 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fre!ndenverkehrs
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1263
28. Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit
Protokoll
29. Vereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus
Organisationen der assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien und über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der
Grundlage von Werkverträgen
30. Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozia-
listischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die
Förderung von Kapitalanlagen mit Protokoll
31. Abkommen vom 27. November 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschfand und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-
ten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen
("Jugoslawien I")
32. Rahmenabkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (,,Jugoslawien II")
33. Abkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-
ten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen
(,,Jugoslawien II")
34. Rahmenabkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1986-1988) - (,,Jugoslawien III")
35. Abkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-
ten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen
(1986-1988) - (,,Jugoslawien III")
36. Abkommen vom 19. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Auslandsschuld der Sozia-
listischen Föderativen Republik Jugoslawien (1988-1989) ("Jugoslawien IV")
Liste 2
1. Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die vorläufige
Regelung der Donauschiffahrt und Protokoll vom 17. Juli 1956 zur Auslegung und
Durchführung des Abkommens über die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt,
geschlossen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 26. Juni 1954
2. Abkommen vom 17. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe
3. Abkommen vom 23. Februar 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft; geändert durch Verein-
barung vom 15. August 19TT/22. Juni 1978.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-finnischen Abkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch
bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 14. Juli 1993
Das in Helsinki am 21. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Finnland
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfäl-
len sowie über den Informations- und Erfahrungsaus-
tausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlen-
schutz ist nach seinem Artikel 8
am 28. Mai 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1993
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch
bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tausch bezüglich kemtechnischer Sicherheit und Strahlenschutz.
Es gilt für die kemtechnischen Anlagen und Tätigkeiten, die vom
und
Geltungsbereich des Artikels 1 des Übereinkommens erfaßt wer-
die Regierung der Republik Finnland - den.
in dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-
Frühzeitige Benachrichtigung
mations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-
heit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des Artikel 2
Schutzes der Bevölkerung beider Vertragsparteien beiträgt, (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig un-
verzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.
in Anwendung des in Wien geschlossenen Übereinkommens
vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den
bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen" ge- Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens.
nannt) - (3) Die Vertragsparteien teilen sich die für die frühzeitige Be-
nachrichtigung zuständigen Stellen durch Notenwechsel mit.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Geltungsbereich Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleiche Weise
über andere als in Artikel 1 des Übereinkommens genannte Ereig-
Artikel 1
nisse mit möglicherweise radiologischen Auswirkungen außerhalb
Dieses Abkommen regelt die frühzeitige Benachrichtigung bei der Anlage sowie über von ihnen gemessene ungewöhnlich er-
nuklearen Unfällen sowie den Informations- und Erfahrungsaus- höhte Werte der Radioaktivität, wenn diese Ereignisse oder diese
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1265
Meßwerte Anlaß zur Vorbereitung von Maßnahmen zum Schutz Artikel 6
der eigenen Bevölkerung geben. (1) Die Vertragsparteien teilen sich die für den Informations-
und Erfahrungsaustausch zuständigen Stellen (Koordinatoren)
Informations- und Erfahrungsaustausch durch Notenwechsel mit.
Artikel 4 (2) Der Austausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach
Artikel 4 zu übermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die allge- über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein besonderer Infor-
meine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und mationsweg in Betracht kommt. Einzelheiten des Verfahrens wer-
über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntechnischer An- den zwischen den Koordinatoren geregelt.
lagen und zum Strahlenschutz.
(3) Bei Bedarf werden durch die Koordinatoren gemeinsame
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun- Sitzungen oder Expertentreffen veranlaßt.
gen beim Bau und Betrieb ihrer kerntechnischen Anlagen sowie
über Maßnahmen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes sowie zur Begrenzung der Freisetzung radio- Sonstige Bestimmungen
aktiver Stoffe, soweit dies zur Beurteilung möglicher Folgen von
Artikel 7
Unfällen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens dienlich
ist. Für die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens
durch die gegenseitige Information verursacht werden, machen
(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-
die Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls
disch. Im Falle besonderer Vorkommnisse, die nach der interna-
die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbun-
tionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse, INES, nach
den ist, hat die ersucher,de Vertragspartei diese nach vorheriger
Stufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-
Absprache zu tragen.
partei unverzüglich informiert.
Artikel 8
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
(1) Die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen und ausge-
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
tauschten Unterlagen können ohne Einschränkung genutzt wer-
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
den, es sei denn, sie wurden von der anderen Vertragspartei
treten erfüllt sind.
vertraulich gegeben. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen
oder Unterlagen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständ- (2) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
nis erfolgen. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
ten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen nach
Artikel 4 gilt mit den Beschränkungen, die sich aus der Gesetz- (3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das
gebung der beiden Vertragsparteien jeweils ergeben können. Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.
Geschehen zu Helsinki am 21. Dezember 1992 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Bazing
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Republik Finnland
Pekka Tuomisto
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland .
und dem Staatlichen Amt für Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China
zur Förderung der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes
Vom 14. Juli 1993
Die in Peking am 12. April 1992 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staatlichen Amt für Nukleare
Sicherheit der Volksrepublik China zur Förderung der
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kern-
technischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes ist
nach ihrem Artikel 6
am 14. Juni 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1993
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staatlichen Amt für nukleare Sicherheit
der Volksrepublik China
zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit
kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes
Der Bundesminister gestützt auf das Abkommen vom 9. Mai 1984 zwischen der
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik China über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
und
das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit
der Volksrepublik China - im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl an einer sind wie folgt übereingekommen:
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer
Einrichtungen und des Strahlenschutzes als auch an einem Er-
Artikel 1
fahrungsaustausch über Fragen der Genehmigung und Aufsicht
kerntechnischer Einrichtungen, Die Vertragsparteien werden im Rahmen des jeweils geltenden
innerstaatlichen Rechts und auf der Grundlage der im Abkommen
mit dem Ziel, die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen vom 9. Mai 1984 getroffenen Regelungen auf dem Gebiet der
zu erhöhen und nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlen-
vorzubeugen, schutzes zusammenarbeiten.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1267
Artikel 2 lagen und Informationen erfolgt über die Koordinatoren, soweit
Gegenstand der Zusammenarbeit ist der Austausch von im Einzelfall kein anderer Informationsweg vereinbart wird.
Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen den Koordinatoren
1. Informationen über geregelt.
- die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der (2) Gemeinsame Sitzungen und Tagungen sowie gegenseitige
Kernenergie, Besuche von Expertendelegationen werden bei Bedarf durch die
- die rechtlichen Grundlagen der Genehmigungs- und Auf- beiden Koordinatoren veranlaßt.
sichtsverfahren zur Planung, Errichtung und zum Betrieb (3) Die deutsche Seite wird sich auf Wunsch der chinesischen
kerntechnischer Einrichtungen; Seite darum bemühen, die Aus- und Fortbildung von chinesischem
2. bedeutsamen Berichten auf dem Gebiet der kerntechnischen Personal für die Genehmigung und Aufsicht kerntechnischer
Sicherheit und des Strahlenschutzes, die durch oder für die Einrichtungen bei geeigneten deutschen Stellen zu ermöglichen.
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden erstellt werden;
3. bedeutsamen Entscheidungen auf dem Gebiet der kerntechni- Artikel 5
schen Sicherheit und des Strahlenschutzes, welche die Ein-
richtungen berühren; (1) Für die Kosten, die durch die gegenseitige Information
verursacht werden, machen die Vertragsparteien grundsätzlich
4. in dokumentierter Form vorliegenden Erfahrungen aus dem keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von
Betrieb kerntechnischer Einrichtungen und über Maßnahmen Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat die
zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe; ersuchende Vertragspartei diese nach vorheriger Absprache zu
5. Ergebnissen projektübergreifender Untersuchungen von Ex- tragen.
perten über die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und (2) Jede Seite trägt die aus der Entsendung von Delegationen
den Strahlenschutz. oder Einzelpersonen entstehenden Kosten (Reisekosten, Aufent-
haltskosten usw.), soweit im Einzelfall keine andere Regelung
Artikel 3 getroffen wird.
(1) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen (3) Die Regelung nach Absatz 2 gilt für die gemäß Artikel 4
oder übermittelte Informationen können ohne Einschränkungen Absatz 3 vorgesehene Aus- und Fortbildung von chinesischem
genutzt werden, sofern sie nicht von der anderen Vertragspartei Personal in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind.
(2) Die Weitergabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen
Artikel 6
an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Vertragspartei, die diese Informationen oder Unterlagen zur (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Verfügung gestellt hat. Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 4 (2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Austausch Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs
aller im Rahmen der Zusammenarbeit zu übermittelnden Unter- Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Peking am 12. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit
der Volksrepublik China
Zhou Ping
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 15. Juli 1993
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
China am 1. April 1992
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat China den folgenden
Vorbehalt angebracht:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Chinese) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Chine-
sisch)
The People's Republic of China shall fulfil Die Volksrepublik China wird ihren Ver-
its obligations provided by the Article 6 of pflichtungen aus Artikel 6 des Überein-
the Convention under the prerequisite that kommens unter der Voraussetzung nach-
the Convention accords with the provisions kommen, daß das Übereinkommen mit
of Article 25 conceming family planning of Artikel 25 der Verfassung der Volksrepublik
the Constitution of the People's Republic of China in bezug auf die Familienplanung und
China and in conformity with the provisions mit Artikel 2 des Gesetzes der Volksrepublik
of Article 2 of the Law of Minor Children of China betreffend Minderjährige im Einklang
the People's Republic of China. steht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Juni 1993 (BGBI. II S. 927).
Bonn, den 15. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 19. Juli 1993
1.
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430,
505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Slowakei am 19.Januar1993
Tschechische Republik am 19. Januar 1993.
II.
Im folgenden wird der Wortlaut der Resolution A/RES/47/225 der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen vom 8. April 1993 bekanntgegeben:
(Übersetzung)
"The General Assembly, ,,Die Generalversammlung -
Having received the recommendation of nach Erhalt der Empfehlung des Sicher-
the Security Council of 7 April 1993 that the heitsrats vom 7. April 1993, den Staat, des-
State whose application is contained in sen Antrag im Dokument A/47/876-S/25147
document A/47/876-S/25147 should be enthalten ist, als Mitglied in die Vereinten
admitted to membership in the United Nationen aufzunehmen,
Nations,
Having considered the application for nach Prüfung des im Dokument Al
membership contained in document Al 47/876-S/25147 enthaltenen Antrags auf
47/876-S/25147, Mitgliedschaft -
Decides to admit the State whose beschließt, den Staat, dessen Antrag auf
application is contained in document Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen im
A/47/876-S/25147 to membership in the Dokument A/47/876-S/25147 enthalten ist,
United Nations, this State being provisional- als Mitglied aufzunehmen, wobei dieser
ly referred to for all purposes within the Staat bis zur Beilegung der wegen der Be-
United Nations as 'the former Yugoslav Re- zeichnung des Staates entstandenen Mei-
public of Macedonia' pending settlement of nungsverschiedenheiten vorläufig für alle
the difference that has arisen over the name Zwecke der Vereinten Nationen als ,ehema-
of the State." lige jugoslawische Republik Makedonien' zu
bezeichnen ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. April 1993 (BGBI. II S. 881 ).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Mosambik
Vom 19. Juli 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Mosambik gerichtete Verbalnote vom 27. April 1993 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Mosambik abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. August 1992 (BGBI. II S. 616) und vom 12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1260).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Vereinbarung vom 1. April 1980 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Volksrepublik Mosambik über den Urlauberaustausch
2. Abkommen vom 1. April 1980 und vom 27. September 1989 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über die Ausbildung von Militärkadern für die Volksbefreiungsstreitkräfte der Volksrepu-
blik Mosambik in der Deutschen Demokratischen Republik
3. Vereinbarung vom 15. Juni 1983 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Volk~republik Mosambik über die Tätigkeit eines Fußballtrainers der Nationa-
len Volksarmee in den Streitkräften der Volksrepublik Mosambik
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 19. Juli 1993
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Moldau am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge
zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Fe-
bruar 1965, BGBI. II S. 147).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1O. März 1993 (BGBI. II S. 702).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 19. Juli 1993
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Be-
seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBI.
1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Gambia am 16. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. II S. 924).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 19. Juli 1993
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Moldau am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge
zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Fe-
bruar 1965, BGBI. II S. 147).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1O. März 1993 (BGBI. II S. 702).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 19. Juli 1993
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Be-
seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBI.
1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Gambia am 16. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. II S. 924).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvocschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7 ,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 19. Juli 1993
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Nigeria am 14. September 1993
St. Lucia am 24. August 1993
in Kraft treten.
St. Lucia hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine
Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlosse-
nen Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 27. Mai 1993 (BGBI. II S. 922).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
über die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts
Vom 13. August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 1. Februar 1993 vom Rat der Europäischen Gemeinschaf-
ten erlassenen Beschluß zur Änderung des dem Beschluß des Rates vom
20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBI. 1977 II S. 733),
zuletzt geändert durch Artikel 10 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der
Verträge (BGBI. 1985 II S. 1262), wird zugestimmt. Der Beschluß wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung des Direktwahlakts nach Artikel 2 des
Beschlusses für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesge-
setzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1243
Beschluß
zur Änderung des dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates
vom 20. September 1976 beigefügten Akts
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
(93/81/Euratom, EGKS, EWG)
Der Rat - ,,Artikel 2
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten
gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Vertrages über die Grün-
Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Belgien 25
gestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung Dänemark 16
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Deutschland 99
Griechenland 25
gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung Spanien 64
der Europäischen Atomgemeinschaft, Frankreich 87
Irland 15
gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments
Italien 87
vom 10. Juni 1992, insbesondere Nummer 4 (1),
Luxemburg 6
in der Absicht, die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates Niederlande 31
vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh über die Aufteilung Portugal 25
der Sitze des Europäischen Parlaments ab 1994 in Anbetracht der Vereinigtes Königreich 87."
Vereinigung Deutschlands und im Hinblick auf die Erweiterung
umzusetzen - Artikel 2
erläßt die nachstehenden Änderungen des dem Beschluß Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der
76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der
1976 (2) beigefügten Akts, geändert durch Artikel 10 der Akte über Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Ge- Vorschriften für die Annahme der Bestimmungen von Artikel 1
meinschaften, deren Annahme er den Mitgliedstaaten nach ihren erforderlich sind.
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Eingang der letzten Mitteilung folgt. Sie werden bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 1994 erst-
Artikel 1 mals angewandt.
Artikel 2 des dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des
Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung Artikel 3
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordne,en des Europäi-
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schen Parlaments, geändert durch Artikel 10 der Akte über den
schaften veröffentlicht.
Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemein-
schaften, erhält folgende Fassung: Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. Helveg Petersen
(') ABI. Nr. C vom 13. Juli 1992, S. 72
2
( ) ABI. Nr. L 278 vom 8. Oktober 1976, BGBI. 19n II S. 734
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 9. April 1991
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Argentinischen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1_3. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 9. April 1991 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Argentinischen Republik über die Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, dem dazugehörigen Protokoll und
den zwei Notenwechseln vom selben Tage wird zugestimmt. Der Vertrag, das
Protokoll sowie die zwei Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 sowie das
Protokoll und die Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1245
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Argentinischen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Tratado
entre la Republica Federal de Alemania
y la Republica Argentina
sobre Promoci6n y Protecci6n Reciproca de lnversiones
Die Bundesrepublik Deutschland EI Gobiemo de ta Republica Federal de Alemania
und y
die Argentinische Republik - el Gobiemo de la Republica Argentina,
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen con el deseo de intensificar la cooperaci6n econ6mica entre
beiden Staaten zu vertiefen, ambos Estados,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen con el prop6sito de crear condiciones favorables para las
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates im inversiones de los nacionates o sociedades de uno de tos dos
Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, Estados en el territorio del otro Estado,
in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher reconociendo que la. promoci6n y la protecci6n de esas inver-
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaft- siones mediante un tratado pueden servir para estimular la inicia-
liche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu tiva econ6mica privada e incrementar et bienestar de ambos
mehren - pueblos,
haben folgendes vereinbart: han convenido lo siguiente:
Artikel 1 Artfculo 1
Für die Zwecke dieses Vertrags A los fines del presente Tratado
1. umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen" alle Arten von Vermö- ( 1) EI concepto de «inversiones» designa todo tipo de activo
genswerten gemäß der Gesetzgebung der Vertragspartei, in definido de acuerdo con las leyes y reglamentaciones de la
deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage in Übereinstimmung Parte Contratante en cuyo territorio la inversi6n se realiz6 de
mit diesem Vertrag vorgenommen wird, insbesondere, aber conformidad con este Tratado; en particular, pero no excfusi-
nicht ausschließlich vamente, esto incluye:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen a) ta propiedad de bienes muebtes e inmuebles y demas
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und derechos reales, tales como hipotecas y derechos de
Pfandrechte; prenda;
b) Aktien, Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten b) las acciones, derechos de participaci6n en sociedades y
von Beteiligungen an Gesellschaften; otros tipos de participaciones en sociedades;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen c) los derechos a fondos empleados para crear un valor
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf econ6mico o a prestaciones que tengan un valor econ6-
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; mico;
d) Rechte des geistigen Eigentums wie insbesondere Ur- d) los. derechos de propiedad intelectual, tales como los
heberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche derechos de autor, patentes, modelos de utilidad, dise-
Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- fios y modelos industriales y comerciales, marcas, nom-
und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know- bres comerciales, secretos industriales y comerciales,
how und Goodwill; procedimientos tecnol6gicos, know how y valor llave;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsu- e) las concesiones otorgadas por entidades de derecho
chungs- und Gewinnungskonzessionen; publico, incluidas las concesiones de prospecci6n y ex-
plotaci6n.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, die auf (2) EI concepto de «ganancias» designa las sumas obtenidas de
eine Kapitalanlage entfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, una inversi6n, tales como las participaciones en los benefi-
Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte; cios, los dividendos, los intereses, los derechos de licencia y
otras remuneraciones.
3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige" (3) EI concepto de «nacionales» designa:
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) con referencia a la Republica Federal de Alemania:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- los alemanes en el sentido de la Ley Fundamental de la
republik Deutschland, Republica Federal de Alemania;
b) in bezug auf die Argentinische Republik: b) con referencia a la Republica Argentina:
Argentinier im Sinne der argentinischen Rechtsvorschrif- los argentinos en el sentido de las disposiciones legales
ten; vigentes en Argentina.
4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften" juristische Personen (4) EI concepto de «sociedades» designa todas las personas
sowie Handelsgesellschaften oder sonstige Gesellschaften juridicas, asi como todas las sociedades comerciales y de-
oder Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die mas sociedades o asociaciones con o sin personeria juridica
ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, que tengan su sede en el territorio de una de las Partes
gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht. Contratantes, independientemente de que su actividad tenga
o no fines de lucro.
Artikel 2 Articulo 2
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapital- (1) Cada una de las Partes Contratantes promoverä las inver-
anlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen siones dentro de su territorio de nacionales o sociedades de la
Vertragspartei fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstim- otra Parte Contratante y las admitira de conformidad con sus
mung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird Kapital- leyes y reglamentaciones. En todo caso tratara las inversiones
anlagen in jedem Fall gerecht und billig behandeln. justa y equitativamente. ·
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften (2) Las inversiones realizadas por nacionales o sociedades de
einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- una de las Partes Contratantes en el territorio de la otra Parte
partei gemäß deren Gesetzgebung vorgenommen worden sind, Contratante de acuerdo con las leyes y reglamentaciones de esta
genießen den vollen Schutz dieses Vertrags. ultima gozaran de la plena protecci6n de este Tratado.
(3) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung, (3) Ninguna de las Partes Contratantes perjudicara en su
den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staats- territorio la administraci6n, la utilizaci6n, el uso o el goce de las
angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in inversiones de nacionales o sociedades de la otra Parte Contra-
ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskri- tante a traves de medidas arbitrarias o discriminatorias.
minierende Maßnahmen beeinträchtigen.
Artikel 3 Articulo 3
( 1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Staats- (1) Ninguna de las Partes Contratantes sometera en su territo-
angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei rio a las inversiones de nacionales o sociedades de la otra Parte
oder Kapitalanlagen, an denen Staatsangehörige oder Gesell- Contratante o a las inversiones en las que mantengan participa-
schaften der anderen Vertragspartei beteiligt sind, in ihrem ciones los nacionales o sociedades de la otra Parte Contratante, a
Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eige- un trato menos favorable que el que se conceda a las inversiones
nen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen de los propios nacionales y sociedades o a las. inversiones de
von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten. nacionales y sociedades de terceros Estados.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder (2) Ninguna de las Partes Contratantes sometera en su territo-
Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betä- rio a los nacionales o sociedades de la otra Parte Contratante, en
tigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsge- cuanto se refiere a sus actividades relacionadas con las inversio-
biet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen und nes, a un trato menos favorable que a sus propios nacionales y
Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter sociedades o a los nacionales y sociedades de terceros Estados.
Staaten.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine (3) Dicho trato no se extendera a los privilegios que una de las
Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Partes Contratantes conceda a los nacionales y sociedades de
Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschafts- terceros Estados por formar parte de una uni6n aduanera o
union, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone econ6mica, un mercado comun o una zona de libre comercio.
einräumt.
(4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich (4) EI trato acordado por el presente articulo no se extendera a
nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Staats- las ventajas que una de las Partes Contratantes conceda a los
angehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines nacionales o sociedades de terceros Estados como consecuencia
Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen de un acuerdo para evitar la doble imposici6n o de otros acuerdos
über Steuerfragen gewährt. en materia impositiva.
Artikel 4 Articulo 4
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften ( 1) Las inversiones de nacionales o sociedades de una de las
einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Ver- Partes Contratantes gozaran de plena protecci6n y seguridad
tragspartei vollen rechtlichen Schutz und volle rechtliche Sicher- jurfdica en el territorio de la otra Parte Contratante.
heit.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften (2) Las inversiones de nacionales o sociedades de una de las
einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver- Partes Contratantes no podran, en el territorio de la otra Parte
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1247
tragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung Contratante, ser expropiadas, nacionalizadas, o sometidas a
enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen otras medidas que en sus efectos equivalgan a expropiaci6n o
werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Ver- nacionalizaci6n, salvo por causas de utilidad publica, y deberan
staatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muß dem Wert en tal caso ser indemnizadas. La indemnizaci6n debera corres-
der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt ent- ponder al valor de la inversi6n expropiada inmediatamente antes
sprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, de la fecha de hacerse publica la expropiaci6n efectiva o inmi-
Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt nente, la nacionalizaci6n o la medida equivalente. La indemniza-
wurde. Die Entschädigung muß unverzüglich geleistet werden ci6n debera abonarse sin demora y devengara intereses hasta la
und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bank- fecha de su pago segun el tipo usual de interes bancario; debera
mäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar ser efectivamente realizable y libremente transferible. La legali-
und frei transferierbar sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, dad de la expropiaci6n, nacionalizaci6n o medida equiparable, y
Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der el monto de la indemnizaci6n, deberan ser revisables en procedi-
Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren miento judicial ordinario.
nachgeprüft werden können.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, (3) Los nacionales o sociedades de una de las Partes Contra-
die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, tantes que sufran perdidas en sus inversiones por efecto de
Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der guerra u otro conflicto armado, revoluci6n, estado de emergencia
anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, wer- nacional o insurreci6n en el territorio de la otra Parte Contratante,
den von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, no seran tratados por esta menos favorablemente que sus pro-
Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen pios nacionales o sociedades en lo referente a restituciones,
nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staatsangehöri- compensaciones, indemnizaciones u otros resarcimientos. Estos
gen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei transfe- pagos deberan ser libremente transferibles.
rierbar sein.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenhei- (4) En lo concemiente a las materias regidas por el presente
ten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer articulo, los nacionales o sociedades de una de las Partes Contra-
Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tantes gozaran en el territorio de la otra Parte Contratante del
Meistbegünstigung. trato de la naci6n mas favorecida.
Artikel 5 Articulo 5
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen (1) Cada Parte Contratante garantizara a los nacionales o
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Trans- sociedades de la otra Parte Contratante la libre transferencia de
fer, der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden los pagos relacionados con una inversi6n, especialmente:
Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung a) del capital y de las sumas adicionales para el mantenimiento o
oder Ausweitung der Kapitalanlage; ampliaci6n de la inversi6n de capital;
b) der Erträge; b) de las ganancias;
c) zur Rückzahlung der in Artikel 1, Absatz 1 Buchstabe c c) de la amortizaci6n de los prestamos definidos en el inciso c)
genannten Darlehen; del apartado 1 del articulo 1;
d) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation d) del producto de la venta o liquidaci6n total o parcial de la
oder Veräußerung der Kapitalanlage; inversi6n;
e) der Entschädigungen nach Artikel 4. e) de las indemnizaciones previstas en el articulo 4.
(2) Der Transfer erfolgt unverzüglich entsprechend den im (2) La transferencia se efectuara sin demora de acuerdo a los
Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragsparteien geltenden Verfah- procedimientos establecidos en el territorio de cada Parte Contra-
ren und zu 1em jeweils gültigen Kurs. Dieser Kurs darf nicht tante y al tipo de cambio aplicable en cada caso. Dicho tipo de
wesentlich von dem Kreuzkurs (cross rate) abweichen, der sich cambio no debera diferir sustancialmente del tipo cruzado (cross
aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale rate) resultante de los tipos de cambio que el Fondo Monetario
Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der lntemacional aplicaria si en la fecha del pago cambiaran las
betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde monedas de los paises interesados en derechos especiales de
legen würde. giro.
Artikel 6 Articulo 6
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Si una Parte Contratante realiza pagos a sus nacionales o
Gesellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine sociedades en virtud de una garantia otorgada por una inversi6n
Kapitalanlage im Hoheit&gebiet der anderen Vertragspartei, so en el territorio de la otra Parte Contratante, esta ultima, sin
erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der perjuicio de los derechos que en virtud del articulo 9 correspon-
erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Übertragung aller den a la primera Parte Contratante, reconocera el traspaso de
Rechte und Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Gesell- todos los derechos de aquellos nacionales o sociedades a la
schaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf primera Parte Contratante, bien sea por disposici6n legal o por
die erstgenannte Vertragspartei an. Die andere Vertragspartei acto juridico. Asimismo, la otra Parte Contratante reconocera la
erkennt auch den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in causa y el alcance de la subrogaci6n de la primera Parte Contra-
diese Rechte und Ansprüche des Rechtsvorgängers nach Grund tante en todos estos derechos del titular anterior. Para la transfe-
und Höhe an. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der rencia de los pagos en virtud de los derechos transferidos regira
übertragenen Rechte und Ansprüche gilt Artikel 5 entsprechend. mutatis mutandis el articulo 5.
Artikel 7 Articulo 7
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei (1) Si de las disposiciones legales de una de las Partes Contra-
oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem tantes o de las obligaciones emanadas del derecho intemacional
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft no contempladas en el presente Tratado, actuales o futuras, entre
begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, las Partes Contratantes, resultare una reglamentaci6n general o
durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesell- especial en virtud de la cual deba concederse a las inversiones de
schaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung los nacionales o sociedades de la otra Parte Contratante un trato
als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung mas favorable que el previsto en el presente Tratado, dicha
dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist. reglamentaci6n prevalecera sobre el presente Tratado, en cuanto
sea mas favorable.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhal- (2) Cada Parte Contratante cumplira cualquier otro compromiso
ten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen que haya contraido con relaci6n a las inversiones de nacionales o
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits- sociedades de la otra Parte Contratante en su territorio.
gebiet übernommen hat.
Artikel 8 Articulo 8
Dieser Vertrag gilt auch für Angelegenheiten, die sich nach EI presente Tratado se aplicara tambien a los asuntos surgidos
Inkrafttreten dieses Vertrags in bezug auf Kapitalanlagen er- despues de su entrada en vigor en relaci6n a las inversiones
geben, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Ver- efectuadas por los nacionales o sociedades de una Parte Contra-
tragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß tante conforme a las leyes y reglamentaciones de la otra Parte
deren Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten dieses Vertrags vorge- Contratante en el territorio de esta ultima antes de la entrada en
nommen haben. vigor del mismo.
Artikel 9 Articulo 9
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien ( 1) Las controversias que surgieren entre las Partes Contratan-
über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, tes sobre la interpretaci6n o aplicaci6n del presente Tratado
soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragspar- deberan, en lo posible, ser dirimidas por los Gobiemos de ambas
teien beigelegt werden. Partes Contratantes.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht (2) Si una controversia no pudiere ser dirimida de esa manera,
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden sera sometida a un tribunal arbitral a petici6n de una de las Partes
Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Contratantes.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) EI tribunal arbitral sera constituido ad hoc; cada Parte
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich Contratante nombrara un miembro, y los dos miembros se pon-
·auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, dran de acuerdo para elegir como presidente a un nacional de un
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel- tercer Estado que sera nombrado por los Gobiernos de ambas
len ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Partes Contratantes. Los miembros seran nombrados dentro de
Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die un plazo de dos meses, el Presidente dentro de un plazo de tres
eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Mei- meses, despues de que una de las Partes Contratantes haya
nungsverschiedenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten will. comunicado a la otra que desea someter la controversia a un
tribunal arbitral.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, (4) Si los plazos previstos en el parrafo 3 no fueren observados,
so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Ver- y a falta de otro arreglo, cada Parte Contratante podra invitar al
tragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bit- Presidente de la Corte lntemacional de Justicia a proceder a los
ten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der nombramientos necesarios. En caso de que el presidente sea
Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragspar- nacional de una de las Partes Contratantes o se halle impedido
teien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der por otra causa, correspondera al Vicepresidente efectuar los
Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der nombramientos. Si el Vicepresidente tambien fuere nacional de
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- una de las dos Partes Contratantes o si se hallare tambien
parteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfol- impedido, correspondera al miembro de la Corte que siga inme-
gende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörig- diatamente en el orden jerarquico y no sea nacional de una de las
keit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen Partes Contratantes, efectuar los nombramientos.
vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) EI tribunal arbitral tomara sus decisiones por mayoria de
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die votos. Sus decisiones seran obligatorias. Cada Parte Contratante
Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren sufragara los gastos ocasionados por la actividad de su arbitro,
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die asi como los gastos de su representaci6n en el procedimiento
sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu arbitral; los gastos del presidente, asf como los demas gastos,
gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht seran sufragados por partes iguales por las dos Partes Contratan-
sein Verfahren selbst. tes. Por lo demas, el tribunal arbitral determinara su propio
procedimiento.
(6) Sind beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des (6) Si ambas Partes Contratantes fueren tambien Estados
Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investi- Contratantes del Convenio sobre arreglo de diferencias relativas
tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer a inversiones entre Estados y nacionales de otros Estados del
Staaten, so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27 18 de marzo de 1965, no se podra, en atenci6n a la disposici6n
Absatz 1 dieses Übereinkommens das vorstehend vorgesehene del parrafo 1 del articulo 27 de dicho Convenio, acudir al tribunal
Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen arbitral arriba previsto cuando el nacional o la sociedad de una
dem Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertragspar- Parte Contratante y la otra Parte Contratante hayan llegado a un
tei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach Maß- acuerdo conforme al articulo 25 del Convenio. No quedara afec-
gabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande gekommen tada la posibilidad de acudir al tribunal arbitral arriba previsto en el
ist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene Schiedsgericht caso de que no se respete una decisi6n del Tribunal de Arbitraje
im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung des Schiedsge- del mencionado Convenio (articulo 27).
richts des genannten Übereinkommens (Artikel 27) anzurufen,
bleibt unberührt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1249
Artikel 10 Articulo 10
(1) Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Investitionen im (1) Las controversias que surgieren entre una de las Partes
Sinne dieses Vertrags zwischen einer der Vertragsparteien und Contratantes y un nacional o una sociedad de la otra Parte
einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Contratante en relaci6n con las inversiones en el sentido del
Vertragspartei sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien presente Tratado deberän, en lo posible, ser amigablemente
gütlich beigelegt werden. dirimidas entre las partes en la controversia.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 (2) Si una controversia en et sentido del pärrafo 1 no pudiera
nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ser dirimida dentro del plazo de seis meses, contado desde la
ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien beige- fecha en que una de las partes en la controversia la haya
legt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Streitpar- promovido, serä sometida a petici6n de una de ellas a los tribuna-
teien den zuständigen Gerichten der Vertragspartei, in deren les competentes de la Parte Contratante en cuyo territorio se
Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, zu unterbreiten. realiz6 la inversi6n.
(3) Unter jeder der nachstehend genannten Voraussetzun- (3) La controversia podrä ser sometida a un tribunal arbitral
gen kann die Meinungsverschiedenheit einem internationalen internacional en cualquiera de las circunstancias siguientes:
Schiedsgericht unterbreitet werden:
a) auf Verlangen einer Streitpartei, wenn binnen 18 Monaten seit a) a petici6n de una de las partes en la controversia, cuando no
Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 eine exista una decisi6n sobre el fondo despues de transcurridos
Sachentscheidung des angerufenen Gerichts nicht vorliegt dieciocho meses contados a partir de la iniciaci6n del proceso
oder wenn eine derartige Entscheidung vorliegt, die Mei- judicial previsto por el apartado 2 de este articulo, o cuando
nungsverschiedenheit zwischen den Streitparteien aber fort- exista tal decisi6n pero la controversia subsista entre las
besteht; partes;
b) wenn beide Streitparteien sich darauf geeinigt haben. b) cuando ambas partes en la controversia asi lo hayan conve-
nido.
(4) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, (4) En los casos previstos· por el parrafo 3 anterior, las contro-
werden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien versias entre las partes, en el sentido de este articulo, se somete-
in den Fällen von Absatz 3 dieses Artikels entweder einem ran de comun acuerdo, cuando las partes en la controversia no
Schiedsverfahren im Rahmen des Übereinkommens vom 18. hubiesen acordado otra cosa, sea a un procedimiento arbitral en
März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen el marco del «Convenio sobre Arreglo de Diferencias relativas a
den Staaten und Angehörigen anderer Staaten oder einem las inversiones entre Estados y nacionales de otros Estados», del
Ad hoc-Schiedsgericht nach den UNCITRAL-Schiedsregeln ein- 18 de marzo de 1965 o a un tribunal arbitral ad hoc establecido de
vernehmlich unterworfen. conformidad con las reglas de la Comisi6n de Naciones Unidas
para el Derecho Mercantil lnternacional (C.N.U.D.M.I.).
Kommt binnen drei Monaten, nachdem eine Streitpartei die Einlei- Si despues de un periodo de tres meses a partir de que una de las
tung eines Schiedsverfahrens verlangt hat, keine Einigung partes hubiere solicitado el comienzo del procedimiento arbitral
zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit - sofern beide no se hubiese llegado a un acuerdo, la controversia serä some-
Vertragsparteien Vertragsstaaten des Übereinkommens vom tida a un procedimiento arbitral en el marco del «Convenio sobre
18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwi- Arreglo de Diferencias relativas a las inversiones entre Estados y
schen Staaten und Angehörigen anderer Staaten sind - einem nacionales de otros Estados», del 18 de marzo de 1965, siempre
Schiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkom- y cuando ambas Partes Contratantes sean partes de dicho Con-
mens unterworfen. Anderenfalls wird die Meinungsverschieden- venio. En caso contrario la controversia sera sometida al tribunal
heit dem vorgenannten Ad hoc-Schiedsgericht unterworfen. arbitral ad hoc antes citado.
(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen auf der (5) EI Tribunal arbitral decidirä sobre la base del presente
Grundlage dieses Vertrags und gegebenenfalls anderer zwischen Tratado y, en su caso, sobre la base de otros tratados vigentes
den Vertragsparteien geltender Übereinkünfte, des nationalen entre las Partes, del derecho interno de la Parte Contratante - en
Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition cuyo territorio se realiz6 la inversi6n, incluyendo sus normas de
belegen ist - einschließlich der Regeln des Internationalen Privat- derecho internacional privado, y de los principios generales del
rechts - und der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts. derecho internacional.
(6) Der Schiedsspruch ist bindend und wird gemäß innerstaat- (6) La sentencia arbitral serä obligatoria y cada Parte la ejecu-
lichem Recht vollstreckt. tarä de acuerdo con su legislaci6n.
Artikel 11 Articulo 11
Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten auch in den in Arti- Las disposiciones del presente Tratado continuarän siendo
kel 63 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über plenamente aplicables a(m en tos casos previstos por el arti-
das Recht der Verträge genannten Fällen uneingeschränkt fort. culo 63 de ta Convenci6n de Viena sobre et derecho de los
Tratados del 23 de mayo de 1969.
Artikel 12 Articulo 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) EI presente Tratado sera ratificado; tos instrumentos de
urkunden werden so bald wie möglich in Buenos Aires ausge- ratificaci6n serän canjeados a la mayor brevedad posible en
tauscht. Buenos Aires.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifi- (2) EI presente Tratado entrara en vigor un mes despues de ta
kationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach fecha en que se haya efectuado et canje de los instrumentos de
deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte ratificaci6n. Su validez sera de diez arios y se prolongara despues
Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit por tiempo indefinido, a menos que una de las Partes Contratan-
einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt. Nach tes comunicara por escrito a la otra su intenci6n de darlo por
Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist terminado doce meses antes de su expiraci6n. Transcurridos diez
von zwölf Monaten gekündigt werden. arios, el Tratado podrä denunciarse en cualquier momento, con
un preaviso de doce meses.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttre- (3) Para inversiones realizadas antes de la fecha de termina-
tens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die Arti- ci6n del presente Tratado, las disposiciones de los articulos 1
kel 1 bis 11 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des a 11 seguiran rigiendo durante los quince anos subsiguientes a
Außerkrafttretens des Vertrags an. dicha fecha.
Geschehen zu Bonn am 9. April 1991 in zwei Urschriften, jede Hecho en Bonn el dia 9 de Abril de 1991 en dos originales, en
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- idiomas aleman y espaiiol, siendo ambos textos igualmente au-
chermaßen verbindlich ist. tenticos.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Por la Republica Federal de Alemania
Genscher
Für die Argentinische Republik
Por la Republica Argentina
Guido di Tella
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1251
Protokoll Protocolo
Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundes- En el acto de la firma del Tratado entre la Republica Federal de
republik Deutschland und der Argentinischen Republik über die Alemania y la Republica Argentina sobre promoci6n y protecci6n
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen reciproca de inversiones, los plenipotenciarios abajo firmantes
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende han adoptado las siguientes disposiciones, que se consideran
Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Vertrags como parte integrante del Tratado:
gelten:
(1) Zu Artikel 1 (1) Ad articulo 1
a) Artikel 1 Nummer 1 des Vertrags findet keine Anwendung a) En lo que concieme al articulo 1, apartado 1, este Trata-
auf Kapitalanlagen in der Argentinischen Republik von do no se aplicara a las inversiones realizadas en la
natürlichen Personen, die Staatsangehörige der anderen Republica Argentina por personas fisicas que sean na-
Vertragspartei sind, wenn die betreffenden Personen zur cionales de la otra Parte Contratante si tales personas, a
Zeit der Vornahme ihrer ursprünglichen Investition bereits la fecha de la inversi6n original, han estado domiciliadas
mehr als zwei Jahre ihren Wohnsitz in der Argentinischen desde hace mas de dos arios en la Republica Argentina,
Republik hatten, es sei denn, daß ihre Kapitalanlage salvo cuando se pruebe que las inversiones provienen
nachweislich aus dem Ausland eingebracht wurde. del extranjero.
b) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wieder- b) Las ganancias derivadas de inversiones y, en el caso que
anlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz sean revertidas, las ganancias derivadas de estas, goza-
wie die Kapitalanlage. ran de la misma protecci6n que la inversi6n original.
c) Als „andere Arten von Beteiligungen" im Sinne von Arti- c) Por "otros tipos de participaciones", segun el apartado 1
kel 1 Nummer 1 Buchstabe b werden vor allem solche inciso b) del articulo 1, se entenderan en particular
Kapitalanlagen angesehen, die ihrem Inhaber keine aquellas inversiones de capital que no otorgan a su
Stimm- oder Kontrollrechte vermitteln. titular derechos de voto o control.
d) Die in Nummer 1 Buchstabe c genannten Ansprüche auf d) Los derechos a fondos mencionados en el apartado 1
Geld umfassen Ansprüche aus Darlehen, die im Zusam- inciso c) del articulo 1 comprenden derechos de presta-
menhang mit einer Beteiligung stehen und nach Zweck mos relacionados con una participaci6n y que tengan por
und Umfang den Charakter einer Beteiligung haben su causa y cuantia el caracter de una participaci6n
(beteiligungsähnliche Darlehen). Hierunter fallen nicht (prestamos cuasi participativos). Sin embargo, no com-
Kredite von dritter Seite, z. B. Bankkredite zu kommer- prenden creditos de terceros, como por ejemplo creditos
ziellen Bedingungen. bancarios con condiciones comerciales.
e) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der e) Sin perjuicio de otros procedimientos para determinar la
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehö- nacionalidad, se considerara en especial como nacional
riger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den de una Parte Contratante a toda persona que posea un
zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei pasaporte nacional extendido por las autoridades compe-
ausgestellten nationalen Reisepaß besitzt. Der Vertrag tentes de la respectiva Parte Contratante. Este Tratado
findet keine Anwendung auf Investoren, die Staatsan9.e- no se aplicara a los inversores que sean nacionales de
hörige beider Vertragsparteien sind. · ambas Partes Contratantes.
f) Für die Feststellung, ob der Begriff „Gesellschaft" nach f) Para determinar si el concepto de "sociedades" de
Artikel 1 Nummer 4 anwendbar ist, wird auf ihren Sitz acuerdo a lo dispuesto en el apartado 4 del articulo 1 es
abgestellt, wobei hierunter der Ort zu verstehen ist, an aplicable, se atendera a su sede, la cual se entendera
dem die Gesellschaft ihre Hauptverwaltung hat. como lugar en el que la sociedad tenga su administraci6n
principal.
g) Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließ- g) EI Tratado se aplicara tambien a las areas de la Zona
lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit Econ6mica Exclusiva y de la Plataforma Continental
das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Aus- sobre las cuales el Derecho lntemacional conceda a la
übung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnis- Parte Contratante correspondiente derechos de sobera-
sen in diesen Gebieten erlaubt. nia o jurisdicci6n.
(2) Zu Artikel 3 (2) Ad artfculo 3
a) Als „Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist a) Por «actividades» en el sentido del apartado 2 del arti-
insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, culo 3 se consideraran en especial pero no exclusiva-
die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer mente, la administraci6n, la utilizaci6n, el uso y el aprove-
Kapitalanlage antusehen. Als eine „weniger günstige" chamiento de una inversi6n. Se consideraran en especial
Behandlung im Sinne des Artikels 3 sind insbesondere, pero no exclusivamente como «trato menos favorable»
aber nicht ausschließlich anzusehen: weniger günstige en el sentido del articulo 3 a las medidas menos favora-
Bedingungen beim Bezug von Rohstoffen und anderen bles que afecten la adquisici6n de materias primas y
Zulieferungen, Energie und Brennstoffen sowie Produk- otros insumos, energia y combustibles, asi como medios
tions- und Betriebsmitteln aller Art und beim Absatz von de producci6n y de explotaci6n de toda clase o la venta
Erzeugnissen im In- und Ausland. Maßnahmen, die aus de productos en el interior del pais y en el extranjero. No
Gründen der inneren und äußeren Sicherheit und öffent- se consideraran como «trato menos favorable» en el
lichen Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu sentido del articulo 3 las medidas que se adopten por
treffen sind, gelten nicht als „weniger günstige" Behand- razones de seguridad intema o extema y orden publico,
lung im Sinne des Artikels 3. sanidad publica o moralidad.
b) Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Ver- b) Las disposiciones del articulo 3 no obligan a una Parte
tragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiun- Contratante a extender las ventajas, exenciones y reduc-
gen und Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergeset- ciones fiscales que, segun las leyes tributarias s6lo se
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
zen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen natür- conceden a las personas naturales y sociedades residen-
lichen Personen und Gesellschaften gewährt werden, auf tes en su territorio, a las personas naturales y sociedades
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige residentes en el territorio de la otra Parte Contratante.
natürliche Personen und Gesellschaften auszudehnen.
c) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaat- c) Las Partes Contratantes, de acuerdo con sus disposicio-
lichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und nes legales internas, tramitaran con benevolencia las
den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, solicitudes de inmigraci6n y residencia de personas de
die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das una de las Partes Contractantes que, en relaci6n con una
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und inversi6n, quieran entrar en el territorio de la otra Parte
sich aufhalten wollen, wohlwollend prüfen; das gleiche Contratante; la misma actitud debera ser observada con
gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im respecto a los asalariados de una Parte Contratante que,
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheits- en relaci6n con una inversi6n, quieran entrar y residir en
gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort el territorio de la otra Parte Contratante para ejercer su
aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer actividad como asalariados. lgualmente se tramitaran
auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeits- con benevolencia las solicitudes de permiso de trabajo.
erlaubnis werden wohlwollend geprüft.
(3) Zu Artikel 4 (3) Ad articulo 4
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn EI derecho a indemnizaci6n existira asimismo en el caso de
durch in Artikel 4 genannte Maßnahmen in das Unterneh- que se adopte alguna de las medidas definidas en el artf-
men, in dem die Kapitalanlage angelegt ist, eingegriffen und culo 4 respecto de la empresa donde se halla situada la
dadurch die Kapitalanlage erheblich beeinträchtigt wird. inversi6n y se produzca como consecuencia de aquella un
severo perjuicio para la inversi6n.
(4) Zu Artikel 5 (4) Ad articulo 5
Als „unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 5 Una transferencia se considera realizada «sin demora» en el
Absatz 2 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die sentido del apartado 2 del artfculo 5 cuando se ha efectuado
normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten dentro del plazo normalmente necesario para 81 cumplimien-
erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines to de las formalidades de transferencia. EI plazo, que en
formgerechten und vollständigen Antrags und darf unter kei- ning(m caso podra exceder de dos meses, comenzara a
nen Umständen zwei Monate überschreiten. correr en el momento de presentaci6n de la correspondiente
solicitud formalmente completa.
(5) Zu Artikel 8 (5) Ad articulo 8
Der Vertrag gilt jedoch in keinem Fall für Meinungsverschie- EI presente Tratado en ningun caso se aplicara a las recla-
denheiten und Streitfälle, die vor seinem Inkrafttreten ent- maciones o litigios surgidos antes de su vigencia.
standen sind.
(6) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusam- (6) Respecto de los transportes de mercancias y personas en
menhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertrags- relaci6n con inversiones, ninguna de las Partes Contratantes
partei die Transportunternehmen der anderen Vertragspar- excluira ni pondra trabas a las empresas de transporte de 1a
tei, vorbehaltlich der zwischen beiden Vertragsparteien otra Parte Contratante y, en caso necesario, concedera
bestehenden internationalen Übereinkünfte, weder ausschal- autorizaciones para la realizaci6n de los transportes condi-
ten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigun- cionados a las normas de los acuerdos internacionales vi-
gen zur Durchführung der Transporte erteilen. gentes entre las Partes Contratantes.
Geschehen zu Bonn am 9. April 1991 in zwei Urschriften, jede Hecho en Bonn el dia 9 de Abril de 1991 en dos ejemplares, en
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- lengua alemana y espaliola, siendo ambos textos igualmente
chermaßen verbindlich ist. autenticos.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Por la Republica Federal de Alemania
Genscher
Für die Argentinische Republik
Por la Republica Argentina
Guido di Tella
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1253
Embajada
de la Republica Argentina
Serior Ministro:
Con motivo de la firma del Tratado sobre la Promoci6n y Protecci6n Reciproca de
lnversiones del 9 de Abril de 1991, el Gobiemo de la Repub1ica Argentina tiene el honor de
comunicarle al Gobiemo de la Republica Federal de Alemania lo siguiente:
En base al Tratado de Amistad y Cooperaci6n de 1988, o bien, al Tratado para el
Establecimiento de una Relaci6n Asociativa Particular de 1987 respectivamente, el Reino
de Espana y la Republica ltaliana otorgan a la Repub1ica Argentina lineas de credito
concesionales con el objeto de financiar inversiones para la ejecuci6n de inversiones,
especialmente con el fin de crear joint ventures en el sector de la pequena y mediana
empresa.
las solicitudes de financiaci6n para cada proyecto deben ser autorizadas de conformidad
con regulaciones argentinas especiales y posteriormente acordadas con la contraparte
espariola o italiana, segun el caso.
Corno contrapartida la Republica Argentina se ha comprometido a:
- otorgar la exenci6n arancelaria e impositiva para las importaciones de bienes destina-
dos a inversiones que se financian con los creditos concesionales previstos por los
respectivos Tratados.
- no adoptar ninguna medida que impida la repatriaci6n del capital invertido o la libre
transferencia de ganancias a partir de inversiones de riesgo para aquellos proyectos
que hayan sido financiados segun las disposiciones de los citados Tratados.
Estas condiciones especiales se otorgan con el objeto de posibilitar nuevas inversiones
para el desarrollo econ6mico de la Argentina en ämbitos cuya promoci6n es especialmente
necesaria.
Las Partes Contratantes interpretan el articulo 3 del Tratado sobre la Promoci6n y
Protecci6n Reciproca de lnversiones de forma tal que la clausula de la naci6n mas
favorecida no se refiere a las condiciones y los privilegios especiales que la Republica
Argentina otorga a inversores extranjeros para los proyectos arriba mencionados.
La Republica Argentina procurarä que aquellos inversores alemanes y sus inversiones,
que no estän sujetos a las condiciones especiales arriba mencionadas, no resulten
afectados substancialmente en su capacidad competitiva.
Reciba Ud., Sr. Ministro, las seguridades de mi mäs alta y distinguida consideraci6n.
Bonn, 9 de Abril de 1991
Guido di Tella
Ministro de Relaciones Exteriores y Culto
Sr. Ministro de Asuntos Exteriores
de la Republica Federal de Alemania
Hans D. Genscher
Bonn
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Der Bundesminister Bonn, den 9. April 1991
des Auswärtigen
422-413.35 ARG
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang der Note der Regierung der Argentinischen Republik vom
9. April 1991 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
,.Das Königreich Spanien und die Italienische Republik gewähren aufgrund des Freund-
schafts- und Kooperationsabkommens von 1988 bzw. des Abkommens zur HersteHung
einer besonderen Assoziationsbeziehung von 1987 der Argentinischen Republik zur Durch-
führung gewerblicher Kapitalanlagen insbesondere zwecks Gründung von Gemeinschafts-
unternehmen mit klein- und mittelständischen Unternehmen konzessionäre Kreditlinien für
die Finanzierung solcher Investitionen.
Die Finanzierungsanträge für jedes Projekt müssen in Übereinstimmung mit besonderen
argentinischen Vorschriften genehmigt und anschließend mit den zuständigen italienischen
und spanischen Behörden abgestimmt werden.
Im Gegenzug hat sich die Argentinische Republik zu folgendem vepflichtet:
- Sie gewährt Zoll- und Steuerfreiheit für die Einfuhr von Gütern für Kapitalanlagen, die mit
den in den jeweiligen Verträgen vorgesehenen konzessionären Krediten finanziert
werden;
- es werden keine Maßnahmen ergriffen, die die Repatriierung des eingesetzten Kapitals
oder den freien Transfer der Erträge aus Risikoinvestitionen für jene Projekte behindern,
die gemäß den Bestimmungen dieser Verträge finanziert wurden.
Diese besonderen Bedingungen werden mit dem. Ziel gewährt, neue Kapitalanlagen für die
wirtschaftliche Entwicklung Argentiniens in besonders förderungsbedürftigen Bereichen zu
ermöglichen.
Die Vertragsparteien legen Artikel 3 des Vertrags über die Förderung und den gegenseiti-
gen Schutz von Kapitalanlagen dahingehend aus, daß die Verpflichtung zur Meistbegünsti-
gung sich nicht auf die besonderen Bedingungen und Vorrechte bezieht, die die Argentini-
sche Republik ausländischen Kapitalanlegern für die zuvorgenannten Projekte gewährt.
Die Argentinische Republik wird dafür sorgen, daß deutsche Investoren und ihre Kapital-
anlagen, die den oben genannten besonderen Bedingungen nicht unterliegen, in ihrer
Wettbewerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus
der Argentinischen Republik
Herrn Guido di Tella
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1255
Der Bundesminister Bonn, den 9. April 1991
des Auswärtigen
422-413.35 ARG
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf den heute zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Argentinischen Republik geschlossenen Vertrag über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen folgendes mitzuteilen:
Nach Inkrafttreten des Vertrags über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen zwischen unseren beiden Staaten und unter Berücksichtigung des in
Artikel 5 dieses Vertrags niedergelegten Prinzips des freien Transfers von Kapital und
Erträgen, haben die deutschen Behörden die Möglichkeit, aufgrund eines Antrags potentiel-
ler Investoren für deutsche Investitionen in der Argentinischen Republik in vollem Umfange
Kapitalanlagegarantien gemäß unseren jeweils geltenden Richtlinien und Allgemeinen
Bedingungen zu gewähren. Vom Inkrafttreten des Vertrags an sind zusätzlich zu den bisher
bereits gewährten Garantien auch solche Beträge Gegenstand der Garantien, die für einen
bestimmten Zeitraum auf Kapitalanlagen entfallen, wie z. B. Gewinnanteile, Dividenden und
Zinsen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus
der Argentinischen Republik
Herrn Guido Di Tella
Ministro
de Relaciones Exteriores y Culto
Senor Ministro:
T engo el honor de acusar recibo de la nota del Gobierno de la Republica Federal de
Alemania, de fecha 9 de abril de 1991, cuyo contenido es el siguiente:
«Con motivo del Tratado sobre Promoci6n y Protecci6n Rec,proca de lnversiones
suscripto entre nuestros dos pa,ses con fecha 9 de abril de 1991, tengo el honor de
comunicarle a Usted lo siguiente:
A partir de la entrada en vigor de dicho Tratado y teniendo en cuenta el principio
establecido en su Articulo 5 sobre la libre transferencia de capital y ganancias, las
autoridades alemanas cuentan con la posibilidad, despues de la presentaci6n por parte de
los inversores interesados de una solicitud para garantizar una inversi6n en Argentina, de
otorgar la cobertura total de tales inversiones de acuerdo con las directivas y condiciones
generales vigentes. Por lo tanto, a partir de la entrada en vigor de este Tratado dichas
autoridades podran, en adici6n a las actualmente disponibles, otorgar garantias respecto
de las sumas obtenidas de una inversi6n durante un per,odo determinado, tales como las
participaciones en los beneficios, los dividendos y los intereses.
Permitame, Senor Ministro, hacerle llegar las seguridades de mi mas alta considera-
ci6ri. »
Reitero a Usted, Senor Ministro, las seguridades de mi mayor consideraci6n.
Bonn, 9 de abril de 1991
Guido Di Tella
Ministro de Relaciones Exteriores y Culto
Sr. Ministro de Asuntos Exteriores
de la Repüblica Federal de Alemania
Hans D. Genscher
Bonn
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 1993
Das in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-
tion über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 1
am 18. Mai 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Stärkung des Bewußtseins einer europäischen kulturellen Ge-
meinsamkeit beizutragen. Sie werden staatliche, gesellschaftliche
und
und andere Initiativen ermutigen und unterstützen, um eine um-
die Regierung der Russischen Föderation - fassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen
Ebenen weiterzuentwickeln.
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, Artikel 2
geleitet von den Prinzipien und Zielen der Konferenz über (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, sierten Personen breiten Zugang zur Kultur, einschließlich der
Kunst, der Literatur und der Geschichte des anderen Landes zu
in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen ermöglichen. Sie werden entsprechende Maßnahmen durchfüh-
Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, den grund- ren und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe
legenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die leisten, insbesondere
weitere Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und - bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein der europäi- anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
schen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines ge- künstlerischen Darbietungen;
meinsamen und offenen Kulturraums i~ Europa fördern,
bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder tion von Vorträgen und Vorlesungen;
zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Be- - bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der
wußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere
Aufgaben sind, der Kunst und Literatur, zur Entwicklung der Zusammenarbeit,
zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen, einschließlich und ähnlichen Veranstaltungen;
Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder
- bei der Förderung von Kontakten sowie beim Austausch von
auszubauen
Fachleuten und Materialien auf den Gebieten des Verlags-
wesens, der Bibliotheken, der Archive und Museen;
sind wie folgt übereingekommen:
- bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen, wissen-
Artikel 1 schaftlichen und Fachliteratur.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis (2) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
der Kultur ihrer Länder zu erweitern und zu verbessern und zur Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
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Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das Artikel 5
bessere gegenseitige Verständnis fördert.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Studenten, Doktoranden und Wissenschaftlern des anderen Lan-
Artikel 3 des Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu For-
(1) Die Vertragsparteien sehen im Ausbau der Kenntnis der schungsarbeiten zur Verfügung stellen sowie bestrebt sein, die
Sprache des anderen Landes ein wichtiges Element der Zusam- Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu erleichtern und die Be-
menarbeit und fördern dementsprechend den Unterricht und die dingungen für den Aufenthalt im Gastland zu verbessern.
Verbreitung der Sprachen beider Länder an Schulen, Hochschu-
len, beruflichen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließ- Artikel 6
lich der Erwachsenenbildung, insbesondere durch:
Die Vertragsparteien werden Kontakte zwischen den Archiven,
- die Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen beider Länder zum
Fachberatern; Zweck des Austauschs von Fachleuten sowie von Informations-
materialien und Archivalienreproduktionen ermutigen. Sie werden
- die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern; die wissenschaftliche Nutzung von Archivdokumenten und Biblio-
theksbeständen durch Gewährleistung eines möglichst freien Zu-
- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort- gangs zu diesen Beständen unterstützen.
bildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-
den;
Artikel 7
- den Erfahrungsaustausch über moderne Technologien des
(1) Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen prüfen,
Fremdsprachenunterrichts;
unter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-
- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt
für die Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten; werden können.
- den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Doktoran- (2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die
den, Studenten und Schülern zur Vertiefung der Sprachkennt- notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten er-
nisse und zur Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet kundet, zu einer Vereinbarung über Äquivalenzfragen zu gelan-
der Sprachwissenschaften. gen.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen und erleichtern im jeweils Artikel 8
eigenen Land der anderen Seite, entsprechende Förderungsmaß-
nahmen durchzuführen und lokale Initiativen und Einrichtungen zu Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
unterstützen. eine Ausweitung der unmittelbaren Kontakte und des Austauschs
zwischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaften sowie der unmit-
Artikel 4
telbaren Kontakte im Bereich des Filmwesens, der Presse und
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die umfassende Zusam- des Buch- und Verlagswesens beider Länder unterstützen. Sie
menarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungs- ermutigen insbesondere:
wesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschaftsorganisa-
- den Abschluß direkter Vereinbarungen über Zusammenarbeit
tionen und Wissenschaftseinrichtungen, allgemein- und berufsbil-
und Austausch zwischen den einschlägigen Organisationen,
dender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschu-
Einrichtungen, Gesellschaften und Fachleuten beider Länder;
lischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene,
der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, der wissenschaft- - die Ausweitung des Austauschs von Druckerzeugnissen, Hör-
lichen Bibliotheken, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtun- funk- und Fernsehprogrammen, von Filmen und anderer audio-
gen und deren Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in visueller Produktion;
ihren Ländern:
- die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen in den Berei-
- zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- chen Hörfunk, Fernsehen, Film, Presse sowie im Buch- und
samem Interesse sind; Verlagswesen.
- die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- Artikel 9
personen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaus-
tauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte zwischen ge-
Konferenzen, Seminaren und Symposien zu unterstützen; sellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, einschließlich Ge-
werkschaften, Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Künstlerver-
- den Austausch von Fachkräften des Bildungswesens, Wis- bänden, politischen, kulturellen und sonstigen Stiftungen und
senschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, ermutigen diese zur Zusammenarbeit und Durchführung von
Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubil- Vorhaben, die den Zielen dieses Abkommens dienen.
denden zu Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten
zu unterstützen;
Artikel 10
- den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und di-
daktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
tionsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entspre- den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den
chender Fachausstellungen zu fördern; Fachkräften der Jugendarbeit und den Einrichtungen der Jugend-
hilfe fördern.
- unmittelbare Beziehungen zwischen den Hochschulen und an-
deren wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern; Artikel 11
- zur Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung, ein- Die Vertragsparteien werden unmittelbare Beziehungen zwi-
schließlich Fernstudien und anderen Formen der Weiterbil- schen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmann-
dung. schaften ihrer Länder ermutigen und die Zusammenarbeit im
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, im Rah-
men ihrer Möglichkeiten fördern.
der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der
Wirtschaft.
Artikel 12
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes Die Vertragsparteien ermöglichen und erleichtern den ständig in
von Kulturgütern und historischen Denkmälern. · ihren Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Ruß-
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
land stammen oder deutscher Abstammung sind, gemäß ihrer ler Bestandteil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig
freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen mit dem Abkommen in Kraft.
Traditionen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen
und erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungs- Artikel 15
maßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und
ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Interes- Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene
sen dieser Bürger im Rahmen der eigenen allgemeinen Förder- oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihrem Ho-
programme angemessen berücksichtigen. heitsgebiet befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechts-
nachfolger zurückgegeben werden. ·
Artikel 13
Artikel 16
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen im Einklang mit
den Zielen dieses Abkommens die partnerschaftliche Zusammen- Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
arbeit auf regionaler und lokaler Ebene zwischen den Ländern, Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-
Regionen, Kreisen und Gemeinden der Bundesrepublik Deutsch- wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Russi-
land und den Republiken, die zur Russischen Föderation gehören, schen Föderation zusammentreten, um die Bilanz der im Rahmen
sowie den Verwaltungsregionen, Verwaltungsgebieten, autono- dieses Abkommens erfolgten Zusammenarbeit zu ziehen und um
men Gebietskörperschaften, Städten und Verwaltungsbezirken Empfehlungen für Schwerpunkte der weiteren kulturellen Zusam-
der Russischen Föderation. menarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege
geregelt.
Artikel 14 Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen des in ihren Län- (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
dern geltenden innerstaatlichen Rechts und zu zwischen ihnen zu einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
vereinbarenden Bedingungen die Gründung von kulturellen Ein- Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
richtungen der jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des
ihrer Länder fördern und deren Tätigkeit erleichtern. Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-
vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte men vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Kulturinstitute, Kulturzentren, Einrichtungen und Vertretungen der blik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Wissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, Hoch- Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis
schulen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrich- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen
tungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, Föderation als Staat, der die Union der Sozialistischen Sowjet-
der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lese- republiken fortsetzt, außer Kraft.
säle. Den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sind
kulturell, wissenschaftlich oder pädagogisch tätige, im offiziellen Artikel 18
Einzelauftrag entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom Tage
(3) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel- seines lnkrafttretens an geschlossen. Es verlängert sich still-
len Einrichtungen und deren entsandten Fachkräfte sowie der schweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen
anderen von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs
Zusammenarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräf- Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-
te wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die integra- digt wird.
Geschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Kohl
Für die Regierung der Russischen Föderation
Tschernomyrdin
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1259
Anlage
zum Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti- b) Persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeuge
kel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun- der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer
gen, deren entsandte Fachkräfte sowie für die anderen Familienangehörigen.
von den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammen-
c) Für den persönlichen Gebrauch der unter Nummer 1
arbeit auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogi-
genannten Personen und ihrer Familienangehörigen
schem Gebiet im offiziellen Einzelauftrag entsandten
bestimmte Medikamente.
Fachkräfte.
d) Auf dem Postwege eingeführte Geschenke für den
2. Die Anzahl der in die kulturellen Einrichtungen entsandten persönlichen Gebrauch der unter Nummer 1 genannten
Fachkräfte wird unter Berücksichtigung der Bestimmung Personen und ihrer Familienangehörigen während der
des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens festgelegt und gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Gastland.
muß in Charakter und Umfang der Aufgabe entsprechen,
deren Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient (2) Gemäß Nummer 7 Absatz 1 eingeführte Gegenstände
dürfen im Gastland in Übereinstimmung mit den jeweils
3. (1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrich- geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erst nach
tungen die ungehinderte Ausübung aller für Einrichtungen Entrichtung der entsprechenden Zölle und anderen Ab-
dieser Art üblichen Aktivitäten sowie freien Publikums- gaben veräußert oder abgegeben werden, die für andere
zugang zu Räumlichkeiten und Gebäuden dieser Einrich- offizielle Vertreter beider Staaten vorgesehen sind.
tungen sowie anderen Orten, an denen diese Einrichtun-
gen Veranstaltungen durchführen. 8. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1
genannten Personen und ihre Familien bei der Registrie-
(2) Die kulturellen Einrichtungen und die entsandten Fach- rung der eingeführten Kraftfahrzeuge.
kräfte können im Gastland unmittelbare Kontakte mit staat-
lichen Behörden und Organisationen, Gebietskörperschaf- 9. Die Besteuerung von Gehältern und sonstigen Bezügen
ten und deren Organen sowie kulturellen Einrichtungen, der unter Nummer 1 genannten Personen erfolgt nach den
Gesellschaften, Vereinen, Vereinigungen, Stiftungen und jeweils zwischen den Vertragsparteien geltenden Verein-
Privatpersonen zu allen ihre Tätigkeit betreffenden Fragen barungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
unterhalten. Einkommen und Vermögen und nach den jeweils gelten-
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
4. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die Staats-
angehörige des entsendenden Landes sind, sowie die zu 10. (1) Auf den von den kulturellen Einrichtungen durchgeführten
ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten Veranstaltungen können auch Personen teilnehmen und
auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den dort auftreten, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-
zuständigen Stellen des Gastlands. Die Aufenthaltserlaub- parteien sind.
nis wird bevorzugt erteilt und berechtigt zur mehrfachen (2) Die kulturellen Einrichtungen können auch Ortskräfte un-
Ein- und Ausreise während der Gültigkeitsfrist der Aufent- abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einstellen. Ihre
haltserlaubnis. Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnis-
(2) Aufenthaltserlaubnisse gemäß Nummer 4 Absatz 1 sind se sowie die sonstigen Beschäftigungsbedingungen rich-
bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ten sich nach den im Gastland geltenden Gesetzen und
des Gastlands vor der Ausreise einzuholen. Anträge auf sonstigen Rechtsvorschriften.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast- (3) Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließ-
land eingereicht werden. lich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr
(3) Für die Tätigkeit an den kulturellen Einrichtungen benöti- Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertrags-
gen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine partei.
Arbeitserlaubnis. 11. Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtun-
gen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen
5. Die Vertragsparteien gewähren .den unter Nummer 1 ge-
erbrachten Leistungen Vergünstigungen im Bereich der
nannten Personen sowie deren Familienangehörigen auf
. Umsatzsteuer oder einer ähnlichen, als allgemeine Ver-
der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit im eige-
brauchsabgabe ausgestatteten indirekten Steuer im Rah-
nen Hoheitsgebiet wie anderen offiziellen Vertretern aus-
men der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen
ländischer Staaten.
Rechtsvorschriften.
6. Familienangehörige im Sinne von Nummer 4 Absatz 1 und
12. Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
Nummer 5 sind der Ehegatte und die im Haushalt leben-
Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,
den minderjährigen ledigen Kinder.
werden, soweit erforderlich, im Rahmen des Möglichen
7. (1) Die Vertragsparteien befreien folgende Gegenstände auf durch Notenwechsel geregelt.
der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Übereinstim-
mung mit den im Gastland geltenden Gesetzen und sonsti-
13. Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Ge-
genseitigkeit den unter Nummer 1 genannten Personen
gen Rechtsvorschriften von Zöllen und anderen Abgaben
bei der Lösung von Fragen verwaltungstechnischer Art im
für Ein- und Wiederausfuhr:
Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des
a) Ausstattungsgegenstände, Personenkraftwagen und Gastlands Unterstützung leisten. Sie können dazu nöti-
andere Gegenstände, die ausschließlich zum Zweck genfalls auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien
der Gewährleistung der Tätigkeit der kulturellen Ein- durch Notenwechsel zusätzliche Vereinbarungen schlie-
richtungen eingeführt werden; ßen.
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
14. (1) Im Falle des Ausbruchs innerer oder internationaler Kon- (2) Den genannten Personen werden hinsichtlich des Scha-
flikte werden für die unter Nummer 1 genannten Personen denersatzes im Falle der Beschädigung oder des Ver-
und ihre Familien die gleichen Heimschaffungser1eichte- lustes ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen die
rungen gewährt, wie sie ausländischen Fachkräften nach nach dem innerstaatlichen Recht des Gastlands und nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands ge- den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts be-
währt werden. stehenden Rechte gewährt.
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Libanon
Vom 12. Juli 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Libanesischen Republik
gerichteten Verbalnote vom 9. September 1992 sowie der Antwortnote der libane-
sischen Regierung vom 7. Juni 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Libanon abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1220).
Bonn, den 12. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Notenwechsel vom 30. September 1955 zwischen dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem libanesischen
Außenministerium zur Errichtung einer Außenstelle der Handelsvertretung der Deut-
schen Demokratischen Republik in Beirut betreffend Vorrechte und Visaerteilung
2. Kommunique vom 24. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Libanon
3. Handelsabkommen vom 22. Februar 1975 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Libanon nebst Briefwechsel
vom selben Tag
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1261
Bekanntmachung
über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-jugoslawischen Übereinkünften
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien
Vom 13. Juli 1993
Durch Notenwechsel vom 30. März/19. April 1993 ist zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien eine
Vereinbarung über die Fortgeltung und das Erlöschen von zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien geschlossen
worden.
Die dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügte Liste 1 enthält die deutsch-
jugoslawischen Übereinkünfte, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Slowenien solange weiter angewandt werden, bis
Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen
beiden Staaten hergestellt wird.
Die dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügte Liste 2 enthält die deutsch-
jugoslawischen Übereinkünfte, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Slowenien mit Wirkung vom Tag des lnkrafttretens
der Vereinbarung, am 19. April 1993, erloschen sind.
Die Vereinbarung schließt nicht aus, daß noch weitere zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien geschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien weiter fortgelten.
Bonn, den 13. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
Liste 1
1. Abkommen vom 18. Dezember 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den
gegenseitigen Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
2. Abkommen vom 21. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Rechte auf dem Gebiete des
gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts
3. Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der
Sozialversicherung
4. Vereinbarung vom 10. März 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die
Regelung von Ansprüchen auf Entschädigung für nicht realisierbare Restitutionen und
von Ansprüchen gegen die deutsche Verrechnungskasse
5. Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit
6. Gemeinsames Protokoll vom 10. März 1956 über Verhandlungen zwischen einer
deutschen und einer jugoslawischen Delegation über wirtschaftliche und finanzielle
Angelegenheiten
7. Abkommen vom 10. März 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung
der jugoslawischen Nachkriegshandelsschulden
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
8. Abkommen vom 10. April 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr
9. Abkommen vom 17. Januar 1975 über die Änderung des Abkommens vom 10. April
1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über den Luftverkehr
10. Vereinbarung vom 18. Mai 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
iand und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien zu dem Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr
11. Vereinbarung vom 16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden
Straßenpersonen- und -güterverkehr
12. Abkommen vom 26. Juli 1973 über die Änderung der Vereinbarung vom 16. Juli 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterver-
kehr
13. Abkommen vom 23. Juli 1976 über die Änderung der Vereinbarung vom 16. Juli 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterver-
kehr
14. Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
15. Vereinbarung vom 9. November 1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12. Ok-
tober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
16. Abkommen vom 30. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 12. Oktober
1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
17. Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung
18. Administrative Vereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchführung des Abkommens
vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung und Protokoll
vom 16. Mai 1969 zur Administrativen Vereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchfüh-
rung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosen-
versicherung
19. Abkommen vom 10. Februar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
20. Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien
21. Vertrag vom 26. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
22. Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Straf-
sachen
23. Abkommen vom 20. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Kapitalhilfe
24. Protokoll vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Soziali-
stischen Föderativen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Ver-
hinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvor-
schriften
25. Abkommen vom 10. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Gewährung von Kapitalhilfe
26. Abkommen vom 23. Mai 1975 zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale
Zusammenarbeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen
Entwicklung
27. Abkommen vom 24. Juli 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fre!ndenverkehrs
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1263
28. Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit
Protokoll
29. Vereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus
Organisationen der assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien und über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der
Grundlage von Werkverträgen
30. Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozia-
listischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die
Förderung von Kapitalanlagen mit Protokoll
31. Abkommen vom 27. November 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschfand und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-
ten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen
("Jugoslawien I")
32. Rahmenabkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (,,Jugoslawien II")
33. Abkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-
ten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen
(,,Jugoslawien II")
34. Rahmenabkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1986-1988) - (,,Jugoslawien III")
35. Abkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-
ten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen
(1986-1988) - (,,Jugoslawien III")
36. Abkommen vom 19. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Auslandsschuld der Sozia-
listischen Föderativen Republik Jugoslawien (1988-1989) ("Jugoslawien IV")
Liste 2
1. Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die vorläufige
Regelung der Donauschiffahrt und Protokoll vom 17. Juli 1956 zur Auslegung und
Durchführung des Abkommens über die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt,
geschlossen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 26. Juni 1954
2. Abkommen vom 17. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe
3. Abkommen vom 23. Februar 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft; geändert durch Verein-
barung vom 15. August 19TT/22. Juni 1978.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-finnischen Abkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch
bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 14. Juli 1993
Das in Helsinki am 21. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Finnland
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfäl-
len sowie über den Informations- und Erfahrungsaus-
tausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlen-
schutz ist nach seinem Artikel 8
am 28. Mai 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1993
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch
bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tausch bezüglich kemtechnischer Sicherheit und Strahlenschutz.
Es gilt für die kemtechnischen Anlagen und Tätigkeiten, die vom
und
Geltungsbereich des Artikels 1 des Übereinkommens erfaßt wer-
die Regierung der Republik Finnland - den.
in dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-
Frühzeitige Benachrichtigung
mations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-
heit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des Artikel 2
Schutzes der Bevölkerung beider Vertragsparteien beiträgt, (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig un-
verzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.
in Anwendung des in Wien geschlossenen Übereinkommens
vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den
bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen" ge- Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens.
nannt) - (3) Die Vertragsparteien teilen sich die für die frühzeitige Be-
nachrichtigung zuständigen Stellen durch Notenwechsel mit.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Geltungsbereich Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleiche Weise
über andere als in Artikel 1 des Übereinkommens genannte Ereig-
Artikel 1
nisse mit möglicherweise radiologischen Auswirkungen außerhalb
Dieses Abkommen regelt die frühzeitige Benachrichtigung bei der Anlage sowie über von ihnen gemessene ungewöhnlich er-
nuklearen Unfällen sowie den Informations- und Erfahrungsaus- höhte Werte der Radioaktivität, wenn diese Ereignisse oder diese
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1265
Meßwerte Anlaß zur Vorbereitung von Maßnahmen zum Schutz Artikel 6
der eigenen Bevölkerung geben. (1) Die Vertragsparteien teilen sich die für den Informations-
und Erfahrungsaustausch zuständigen Stellen (Koordinatoren)
Informations- und Erfahrungsaustausch durch Notenwechsel mit.
Artikel 4 (2) Der Austausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach
Artikel 4 zu übermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die allge- über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein besonderer Infor-
meine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und mationsweg in Betracht kommt. Einzelheiten des Verfahrens wer-
über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntechnischer An- den zwischen den Koordinatoren geregelt.
lagen und zum Strahlenschutz.
(3) Bei Bedarf werden durch die Koordinatoren gemeinsame
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun- Sitzungen oder Expertentreffen veranlaßt.
gen beim Bau und Betrieb ihrer kerntechnischen Anlagen sowie
über Maßnahmen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes sowie zur Begrenzung der Freisetzung radio- Sonstige Bestimmungen
aktiver Stoffe, soweit dies zur Beurteilung möglicher Folgen von
Artikel 7
Unfällen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens dienlich
ist. Für die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens
durch die gegenseitige Information verursacht werden, machen
(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-
die Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls
disch. Im Falle besonderer Vorkommnisse, die nach der interna-
die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbun-
tionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse, INES, nach
den ist, hat die ersucher,de Vertragspartei diese nach vorheriger
Stufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-
Absprache zu tragen.
partei unverzüglich informiert.
Artikel 8
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
(1) Die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen und ausge-
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
tauschten Unterlagen können ohne Einschränkung genutzt wer-
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
den, es sei denn, sie wurden von der anderen Vertragspartei
treten erfüllt sind.
vertraulich gegeben. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen
oder Unterlagen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständ- (2) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
nis erfolgen. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
ten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen nach
Artikel 4 gilt mit den Beschränkungen, die sich aus der Gesetz- (3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das
gebung der beiden Vertragsparteien jeweils ergeben können. Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.
Geschehen zu Helsinki am 21. Dezember 1992 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Bazing
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Republik Finnland
Pekka Tuomisto
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland .
und dem Staatlichen Amt für Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China
zur Förderung der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes
Vom 14. Juli 1993
Die in Peking am 12. April 1992 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staatlichen Amt für Nukleare
Sicherheit der Volksrepublik China zur Förderung der
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kern-
technischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes ist
nach ihrem Artikel 6
am 14. Juni 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1993
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staatlichen Amt für nukleare Sicherheit
der Volksrepublik China
zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit
kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes
Der Bundesminister gestützt auf das Abkommen vom 9. Mai 1984 zwischen der
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik China über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
und
das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit
der Volksrepublik China - im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl an einer sind wie folgt übereingekommen:
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer
Einrichtungen und des Strahlenschutzes als auch an einem Er-
Artikel 1
fahrungsaustausch über Fragen der Genehmigung und Aufsicht
kerntechnischer Einrichtungen, Die Vertragsparteien werden im Rahmen des jeweils geltenden
innerstaatlichen Rechts und auf der Grundlage der im Abkommen
mit dem Ziel, die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen vom 9. Mai 1984 getroffenen Regelungen auf dem Gebiet der
zu erhöhen und nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlen-
vorzubeugen, schutzes zusammenarbeiten.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1267
Artikel 2 lagen und Informationen erfolgt über die Koordinatoren, soweit
Gegenstand der Zusammenarbeit ist der Austausch von im Einzelfall kein anderer Informationsweg vereinbart wird.
Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen den Koordinatoren
1. Informationen über geregelt.
- die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der (2) Gemeinsame Sitzungen und Tagungen sowie gegenseitige
Kernenergie, Besuche von Expertendelegationen werden bei Bedarf durch die
- die rechtlichen Grundlagen der Genehmigungs- und Auf- beiden Koordinatoren veranlaßt.
sichtsverfahren zur Planung, Errichtung und zum Betrieb (3) Die deutsche Seite wird sich auf Wunsch der chinesischen
kerntechnischer Einrichtungen; Seite darum bemühen, die Aus- und Fortbildung von chinesischem
2. bedeutsamen Berichten auf dem Gebiet der kerntechnischen Personal für die Genehmigung und Aufsicht kerntechnischer
Sicherheit und des Strahlenschutzes, die durch oder für die Einrichtungen bei geeigneten deutschen Stellen zu ermöglichen.
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden erstellt werden;
3. bedeutsamen Entscheidungen auf dem Gebiet der kerntechni- Artikel 5
schen Sicherheit und des Strahlenschutzes, welche die Ein-
richtungen berühren; (1) Für die Kosten, die durch die gegenseitige Information
verursacht werden, machen die Vertragsparteien grundsätzlich
4. in dokumentierter Form vorliegenden Erfahrungen aus dem keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von
Betrieb kerntechnischer Einrichtungen und über Maßnahmen Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat die
zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe; ersuchende Vertragspartei diese nach vorheriger Absprache zu
5. Ergebnissen projektübergreifender Untersuchungen von Ex- tragen.
perten über die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und (2) Jede Seite trägt die aus der Entsendung von Delegationen
den Strahlenschutz. oder Einzelpersonen entstehenden Kosten (Reisekosten, Aufent-
haltskosten usw.), soweit im Einzelfall keine andere Regelung
Artikel 3 getroffen wird.
(1) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen (3) Die Regelung nach Absatz 2 gilt für die gemäß Artikel 4
oder übermittelte Informationen können ohne Einschränkungen Absatz 3 vorgesehene Aus- und Fortbildung von chinesischem
genutzt werden, sofern sie nicht von der anderen Vertragspartei Personal in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind.
(2) Die Weitergabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen
Artikel 6
an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Vertragspartei, die diese Informationen oder Unterlagen zur (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Verfügung gestellt hat. Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 4 (2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Austausch Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs
aller im Rahmen der Zusammenarbeit zu übermittelnden Unter- Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Peking am 12. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit
der Volksrepublik China
Zhou Ping
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 15. Juli 1993
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
China am 1. April 1992
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat China den folgenden
Vorbehalt angebracht:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Chinese) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Chine-
sisch)
The People's Republic of China shall fulfil Die Volksrepublik China wird ihren Ver-
its obligations provided by the Article 6 of pflichtungen aus Artikel 6 des Überein-
the Convention under the prerequisite that kommens unter der Voraussetzung nach-
the Convention accords with the provisions kommen, daß das Übereinkommen mit
of Article 25 conceming family planning of Artikel 25 der Verfassung der Volksrepublik
the Constitution of the People's Republic of China in bezug auf die Familienplanung und
China and in conformity with the provisions mit Artikel 2 des Gesetzes der Volksrepublik
of Article 2 of the Law of Minor Children of China betreffend Minderjährige im Einklang
the People's Republic of China. steht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Juni 1993 (BGBI. II S. 927).
Bonn, den 15. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 19. Juli 1993
1.
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430,
505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Slowakei am 19.Januar1993
Tschechische Republik am 19. Januar 1993.
II.
Im folgenden wird der Wortlaut der Resolution A/RES/47/225 der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen vom 8. April 1993 bekanntgegeben:
(Übersetzung)
"The General Assembly, ,,Die Generalversammlung -
Having received the recommendation of nach Erhalt der Empfehlung des Sicher-
the Security Council of 7 April 1993 that the heitsrats vom 7. April 1993, den Staat, des-
State whose application is contained in sen Antrag im Dokument A/47/876-S/25147
document A/47/876-S/25147 should be enthalten ist, als Mitglied in die Vereinten
admitted to membership in the United Nationen aufzunehmen,
Nations,
Having considered the application for nach Prüfung des im Dokument Al
membership contained in document Al 47/876-S/25147 enthaltenen Antrags auf
47/876-S/25147, Mitgliedschaft -
Decides to admit the State whose beschließt, den Staat, dessen Antrag auf
application is contained in document Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen im
A/47/876-S/25147 to membership in the Dokument A/47/876-S/25147 enthalten ist,
United Nations, this State being provisional- als Mitglied aufzunehmen, wobei dieser
ly referred to for all purposes within the Staat bis zur Beilegung der wegen der Be-
United Nations as 'the former Yugoslav Re- zeichnung des Staates entstandenen Mei-
public of Macedonia' pending settlement of nungsverschiedenheiten vorläufig für alle
the difference that has arisen over the name Zwecke der Vereinten Nationen als ,ehema-
of the State." lige jugoslawische Republik Makedonien' zu
bezeichnen ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. April 1993 (BGBI. II S. 881 ).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Mosambik
Vom 19. Juli 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Mosambik gerichtete Verbalnote vom 27. April 1993 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Mosambik abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. August 1992 (BGBI. II S. 616) und vom 12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1260).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Vereinbarung vom 1. April 1980 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Volksrepublik Mosambik über den Urlauberaustausch
2. Abkommen vom 1. April 1980 und vom 27. September 1989 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über die Ausbildung von Militärkadern für die Volksbefreiungsstreitkräfte der Volksrepu-
blik Mosambik in der Deutschen Demokratischen Republik
3. Vereinbarung vom 15. Juni 1983 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Volk~republik Mosambik über die Tätigkeit eines Fußballtrainers der Nationa-
len Volksarmee in den Streitkräften der Volksrepublik Mosambik
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993 1271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 19. Juli 1993
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Moldau am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge
zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Fe-
bruar 1965, BGBI. II S. 147).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1O. März 1993 (BGBI. II S. 702).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 19. Juli 1993
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Be-
seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBI.
1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Gambia am 16. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. II S. 924).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvocschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7 ,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 19. Juli 1993
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Nigeria am 14. September 1993
St. Lucia am 24. August 1993
in Kraft treten.
St. Lucia hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine
Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlosse-
nen Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 27. Mai 1993 (BGBI. II S. 922).
Bonn, den 19. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel