1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
Vom 7. Juli 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Januar
1993 zu dem Vertrag vom 18. Dezember 1991 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
(BGBI. 1993 II S. 115) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 2
am 23. Juli 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 23. Juni 1993 in
Budapest ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 7. Jull 1993
K r o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II S. 473)
notifiziert. Dementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 10. Februar 1977 (BGBI. II S. 235)
und vom 24. Juli 1990 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 7. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
Vom 7. Juli 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Januar
1993 zu dem Vertrag vom 18. Dezember 1991 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
(BGBI. 1993 II S. 115) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 2
am 23. Juli 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 23. Juni 1993 in
Budapest ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 7. Jull 1993
K r o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II S. 473)
notifiziert. Dementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 10. Februar 1977 (BGBI. II S. 235)
und vom 24. Juli 1990 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 7. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1211
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 1993
Das in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 4. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgungsprojekte in Kavaja und in Kukes")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4 000 000,- DM (vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
"Wasserversorgungsprojekte in Kavaja und in Kukes" zu erhalten,
und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
die Regierung der Republik Albanien - ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben
Albanien,
ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu delt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-
vertiefen, det wird.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Albanien beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien Artikel 5
erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Artikel 4 zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- vergleichbar sind.
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
Artikel 6
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
· über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 1993
Das in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 4. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bu ndesm in iste riu m
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1213
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
und
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Regierung der Republik Albanien - liegt.
(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Albanien,
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Ab-
satz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien
der Republik Albanien beizutragen - erhoben werden.
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
Artikel 1 und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
der Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
6 000 000,- DM (sechs Millionen Deutsche Mark) zur Finanzie-
nehmigungen.
rung der Devisenkosten für den Bezug von Geräten, Ausrüstun-
gen und Ersatzteilen im Transportbereich sowie für das Handwerk Artikel 5
und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
rung und Montage zu erhalten. ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Bundesrepublik Deutschland handeln, für die die entsprechenden Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos- bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
sen worden sind. bar sind.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Kraft.
Geschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 1993
Das in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 4. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Bei den daraus zu finanzierenden Maßnahmen muß es sich
um Leistungen handeln, über die die entsprechenden Verträge
und
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor-
die Regierung der Republik Albanien - den sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
vertiefen, rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Albanien beizutragen - Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien
erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
1 000 000,- DM (eine Million Deutsche Mark) für einen „Studien- ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
und Fachkräftefonds" zu erhalten. Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1215
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
erforderlichen Genehmigungen. vergleichbar sind.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung
Vom 7. Juli 1993
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 29. März/21. Mai 1993 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 148) in der durch Notenwechsel
vom 18. Februar/16. Juli 1991 (BGBI. II S. 1066) und 25. Februar/4. März 1992
(BGBI. II S. 401) geänderten Fassung ist nach ihrem letzten Absatz
am 21. Mai 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juli 1993
Bundesmini ste ri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Dr. Alexander Arnot Budapest, den 29. März 1993
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem Vor-
republik Deutschland folgende Dritte Vereinbarung zur Änderung schlag einverstanden erklärt, werden diese· Note und die das
der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989 zwischen der Regie- Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Republik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse tritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
( Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vorzuschlagen: Vereinbarung vom 18. Dezember 1989.
In Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989
in der Fassung der durch Notenwechsel vom 25. Februar/4. März Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
1992 geschlossenen Änderungsvereinbarung wird die Zahl gezeichneten Hochachtung.
"1 500" durch die Zahl „2 000" ersetzt.
Dr. Alexander Arnot
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Dr. Geza Jeszenszky
Budapest
Außenminister
der Republik Ungarn Budapest, den 21. Mai 1993
Geehrter Herr Botschafter,
dankend bestätige ich den Empfang Ihres Briefes vom 29. März· Mit Rücksicht auf Obiges möchte ich feststellen, daß der Brief
1993 in der Angelegenheit des Abkommens über die Beschäfti- des Herrn Botschafters und mein vorliegender Antwortbrief zwi-
gung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und schen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der
sprachlichen Kenntnisse (Arbeitnehmervereinbarung), das zwi- Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen zustande bringt, das
schen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der am Tage der Verfassung dieses Antwortbriefes, also am 21. Mai
Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 1989 in Budapest 1993 in Kraft tritt.
unterzeichnet wurde. Ich bin mit dem Inhalt des Briefes einver-
Nehmen Sie bitte, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner auf-
standen. richtigen Hochschätzung.
Dr. Geza Jeszenszky
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Alexander Arnot,
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Budapest
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1217
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 1993
Das in Windhuk am 18. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung des Hardap-Damms")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der bei den Regierungsverhandlungen 1990 für das Vorha-
und ben „Fischereischutz" (Abkommen vom 27. September 1991)
vorgesehene Betrag in Höhe von bis zu 24 000 000,- DM (in
die Regierung der Republik Namibia - Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird um den
nunmehr für das Vorhaben „Rehabilitierung des Hardap-Damms"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen vorgesehenen Betrag in Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Worten: acht Millionen Deutsche Mark) verringert.
Namibia,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
vertiefen, ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Namibia beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
sind wie folgt übe_reingekommen: schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für. Artikel 3
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie- Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
rung des Hardap-Damms" ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia Artikel 5
erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
Artikel 4 hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Tt:iüringen und Berlin
der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per- bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 6
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu VVindhuk am 18. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
G. Hanekom
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Juli 1993
Das in Nairobi am 14. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 14. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Juli 1993
Bu ndesm i niste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1219
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Kenya Wildlife Service - Naturschutzprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Kenia -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Kenia,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Kenia erhoben werden können.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Kenia beizutragen
Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-
konsultationen vom 9. Mai 1991 und auf das Memorandum der Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Regierungsgespräche vom 12. Mai 1992 - Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
sind wie folgt übereingekommen. ren und Lieferanten die freie Wahl der Verke~rsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmigungen.
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Kenya Wild-
Artikel 5
life Service (KWS) - Naturschutzprogramm" einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Mil- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
lionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt er-
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
setzt werden. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 14. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. M ü t z e I b u r g
Für die Regierung der Republik Kenia
W. M. Mudavadi
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Säo Tome und Principe·
Vom 12. Juli 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe gerichtete Verbalnote
vom 6. Mai 1993 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß
die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Über-
einkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratichen Republik und Säo Tome und Principe abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1180).
Bonn, den 12. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Kommunique vom 13. Juli 1975 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
von Säo Tome und Principe
2. Abkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe über
die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
3. Handelsabkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe
4. Vereinbarung vom 14. Juni 1983 über die Zusammenarbeit bei der Nutzung der land-
wirtschaftlichen Versuchsstation Pot6 der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe für die Intensivierung der Landwirtschaft der Demokratischen Republik Säo
Tome und Principe.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1221
Bekanntmachung
des. deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Jull 1993
Das in Kathmandu am 23. Juni 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7
am 23. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 1993
B u ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Bau des Wasserkraftwerks Arun III" und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der DEG (Deutsche Finanzierungsgesellschaft für
und
Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln), ihre Beteili-
Seiner Majestät Regierung von Nepal - gung an der NIDC (Nepal lndustrial Development Corporation,
Kathmandu), um den Gegenwert von bis zu 1000000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhöhen, wenn nach der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Prüfung die Föderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Nepal,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 1 werden
für die folgenden Vorhaben verwendet:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, a) 120 700 000,- DM (in Worten: einhundertzwanzig Millionen
siebenhunderttausend Deutsche Mark) für den Bau des Was-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im serkraftwerks Arun III.
Königreich Nepal beizutragen -
b) 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) für die Einfuhr von Düngemitteln aus Deutschland oder
sind wie folgt übereingekommen:
aus Entwicklungsländern in den Jahren 1993 und 1994.
c) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für
Artikel
den Bezug von „Essential Drugs" im Rahmen des Gesund-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- heitsprogramms Seiner Majestät Regierung von Nepal.
licht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit-
d) 1 000 000,...:. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2
ergänzende Maßnahmen für das Wasserkraftwerk Mar-
genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
syangdi.
141 700 000,- DM (in Worten: Einhunderteinundvierzig Millionen
siebenhundertausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorhaben (3) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die DEG von
ersetzt werden. _sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der
Artikel 3 Liquidation der Beteiligung im Königreich Nepal erhoben wer-
den.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, (4) Erhöht sich die Beteiligung durch die Ausgabe von Gratis-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- aktien, so gelten die von Seiner Majestät Regierung von Nepal in
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Absatz 2 und 3 übernommenen Garantien und Zusagen auch für
Regierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die die erhöhte Beteiligung.
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sc~riften unterliegen. Artikel 5
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteiligung Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
wird nach Maßgabe eines zwischen der NIDC und der DEG zu der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
schließenden Finanzierungsvertrags bewirkt. ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Artikel 4 gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland dieses Abkommen ausschließen oder erschweren,
(1) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt
und erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteili-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
gung dieser Verkehrsunternehmen.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finan-
zierungsverträge im Königreich Nepal erhoben werden. Artikel 6
(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal garantiert hinsichtlich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erhöhung der Beteiligung die ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel sowie die Rück- zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
führung der Dividenden und des Erlöses aus der Veräußerung wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
oder Liquidation der Beteiligung in ausländischen Zahlungsmitteln Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
zum jeweils gültigen Wechselkurs. Sie verpflichtet sich im eigenen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Namen und für die NRB (Nepal Rastra Bank), der NIDC bei der bestimmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzierungsver-
Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG nach träge.
diesem Abkommen keine Hindernisse in den Weg zu legen. In
gleicher Weise werden Seiner Majestät Regierung von Nepal und Artikel 7
die NRB der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
keine Hindernisse in den Weg legen. Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 23. Juni 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Martin Schneller
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Dr. Thakur Nath Pant
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 14. Juli 1993
Die S I o w a k e i und die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k
haben dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am
31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 ihre Rechts -
nachfolge zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.
1968 II S. 385) notifiziert. Dementsprechend sind die Slo-
wakei und die Tschechische Republik am 1. Januar 1993,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-
parteien des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und
vom 3. Juni 1993 (BGBI. II S. 928).
Bonn, den 14. Juli 1993
Auswärti9es Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
· über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 2. Juli 1993
Die Bekanntmachung vom 4. November 1991 über den
Geltungsbereich des Übereinkommens vom 23. Septem-
ber 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
den Zusammenstoß von Schiffen (BGBI. II S. 1132) wird
dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen für
Luxemburg am 22. Mai 1991
und nicht am 18. März 1991
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 135).
Bonn, den 2. Juli 1993
Auswärt_iges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 14. Juli 1993
Die S I o w a k e i und die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k
haben dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am
31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 ihre Rechts -
nachfolge zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.
1968 II S. 385) notifiziert. Dementsprechend sind die Slo-
wakei und die Tschechische Republik am 1. Januar 1993,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-
parteien des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und
vom 3. Juni 1993 (BGBI. II S. 928).
Bonn, den 14. Juli 1993
Auswärti9es Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
· über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 2. Juli 1993
Die Bekanntmachung vom 4. November 1991 über den
Geltungsbereich des Übereinkommens vom 23. Septem-
ber 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
den Zusammenstoß von Schiffen (BGBI. II S. 1132) wird
dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen für
Luxemburg am 22. Mai 1991
und nicht am 18. März 1991
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 135).
Bonn, den 2. Juli 1993
Auswärt_iges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 2. Juli 1993
Die Bekanntmachung vom 4. November 1991 über den
Geltungsbereich des Übereinkommens vom 23. Septem-
ber 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (BGBI. II S. 1130)
wird dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen
für
Luxemburg am 22. Mai 1991
und nicht am 18. März 1991
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
S. 135).
Bonn, den 2. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr der Republik Lettland ·
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 17. Juni 1993
Die in Riga am 5. April 1993 unterzeichnete Vereinba-
rung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Ver-
kehr der Republik Lettland über den grenzüberschreiten-
den Personen- und Güterverkehr auf der Straße ist nach
ihrem Artikel 18
am 5. Mai 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Juni 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr
der Republik Lettland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Das Bundesministerium für Verkehr Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Ver-
der Bundesrepublik Deutschland kehrsdiensten.
und (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
das Ministerium für Verkehr der Republik Lettland -
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
Artikel 3
haben folgendes vereinbart: (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
Artikel 1
gelten und Bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von Per- legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
sonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwi- Verkehre, die ähnlich wie Linienverkehre durchgeführt werden.
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland
und im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im (2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-
Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung ausgewählter Kategorien von Perso-
berechtigt sind.
nen, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Absatz 1
gegeben sind. Diese Beförderungen, insbesondere die Beförde-
rung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer
Personenverkehr
Wohnung, werden als „Sonderformen des Linienverkehrs" be-
Artikel 2 zeichnet.
(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die Be- (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
förderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen. der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1203
teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar- Unternehmer eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von höch- Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenz-
stens fünf Jahren erteilt werden. behörden abzustempeln ist.
(4) Änderungen des Linienverlaufs, ~er Haltestellen, der Fahr-
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der Artikel 5
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge Sinne von Artikel 4 ist.
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet der Unternehmer sei-
dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
nen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme
der einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei a) um Fahrten, die mit einem Kraftomnibus durchgeführt werden,
zu übersenden. der auf der gesamten Fahrstrecke ein und dieselbe Reise-
gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-
(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),
dere folgende Angaben enthalten:
oder
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des antragstellenden Unternehmers; b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
2. Art des Verkehrs;
rückfahrten),
3. Beantragte Genehmigungsdauer;
oder
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
(z. B. täglich, wöchentlich);
selben Unternehmer mit einem Verkehr nach Buchstabe b
5. Fahrplan; befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und gangsort zurückzubringen.
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber- (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
gangsstellen); weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
stattet.
8. Länge der Tagesfahrtstrecke;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-
tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er
soll mindestens drei Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt
Artikel 4 werden.
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil- (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten Angaben enthalten:
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen ">estehen, die des Unternehmers sowie gegebenenfalls des Reiseveranstal-
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer .päteren Fahrt ters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausg ngsgebiet und
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und du Ort des Reise- 2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
ziels sowie die in einem Umkreis von fünfzig km gelegenen Orte 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
zu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unter-
kunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und 4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten
müssen Leerfahrten sein. 6. Lenk- und Ruhezeiten der Busfahrer;
7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen zenden Kraftomnibusse.
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-
Vertragsparteien Reisende abweichend von der Regelung des verkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der
Absatzes 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. Republik Lettland das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1 und Unter-
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung nehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrten-
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag blatt gemäß Anlage 2. Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige vollständig auszufüllen.
Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig
Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden. Artikel 6
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- (1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem
die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und Unternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh- weder auf einen anderen Unternehmer übertragen werden noch,
rend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als
die Dauer des Aufenthalts enthalten. in der Genehmigung angegeben genutzt werden.
(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel- (2) Die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Genehmigun-
verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind
werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls vereinbaren. bei allen in dieser Vereinbarung geregelten Fahrten im Fahrzeug
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen für Verkehr der Republik Lettland oder den von ihm beauftragten
Kontrollbehörden vorzuweisen. Behörden ausgegeben.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
Güterverkehr kehr der Republik Lettland erteilt und von dem Bundesministerium
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von
Artikel 7
ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
Für Beförderungen von Gütern mit Lastkraftwagen zwischen
dem Staat, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, und
dem anderen Staat (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr Artikel 11
durch den anderen Staat ist eine Genehmigung der zuständigen (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 15 dieser Vereinba-
Behörde dieser Vertragspartei erforderlich. Für die Beförderung rung vereinbart unter Berücksichtigung der Entwicklung des
von gefährlichen Gütern gelten besondere Bestimmungen. Außenhandels und des Transitverkehrs die erforderliche Anzahl
der für jede Vertragspartei jährlich zur Verfügung stehenden Ge-
Artikel 8 nehmigungen.
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur (2) Die Anzahl der Genehmigungen kann bei besonderem Be-
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. darf durch gegenseitige Abstimmung geändert werden.
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den Anhän- mischten Kommission nach Artikel 15 dieser Vereinbarung fest-
ger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort seiner Zulassung. gelegt.
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten
Allgemeine Bestimmungen
Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit- Artikel 12
raum (Fahrtgenehmigung).
(1) Bei der Durchführung von Beförderungen auf Grund dieser
(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem Vereinbarung entfallen für jede der Vertragsparteien alle Abferti-
dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der Staat, in dem das gungsgebühren und Einfuhrabgaben sowie die Genehmigungs-
Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren pflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheitsgebiet der
wird oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden. Die jeweils anderen Vertragspartei:
Einzelheiten können in der Gemischten Kommission gemäß Arti-
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
kel 15 geregelt werden.
vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau
(5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von Gü- her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird in
tern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Menge von 600 1 für Kraftomnibusse und von 200 1 für
liegenden Orten durchzuführen. Lastkraftfahrzeuge sowie zusätzlicher Kraftstoff in einer Men-
ge von 200 1je Kühlanlage oder sonstige Anlage auf Lastkraft-
(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver-
fahrzeugen oder Spezialcontainern;
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-
nal üblichen Muster entsprechen muß. b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem
normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung
Artikel 9 entsprechen;
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von: c) Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-
zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder geführt wird.
Unterrichtung (z. B. Messe- und Ausstellungsgut);
(2) Nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewechselte Altteile
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder nach den Bestim-
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
mungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gel-
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
ten, behandelt werden.
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
4. Leichen; Artikel 13
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die Bestimmungen des
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechts und die Zollbestimmungen,
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An- die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gelten, einzuhal-
hänger, 3,5 t nicht übersteigt; ten. Wenn Gewicht und Abmessungen des Fahrzeugs oder der
Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-
zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-
wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-
migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-
sondere bei Naturkatastrophen) bestimmte Güter;
lich.
7. Postsendungen;
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
8. Umzugsgut (Hausrat); Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das auf seiten
der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-
9. lebenden Tieren.
mungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden
(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 15 kann weitere der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-
Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen. gelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ver-
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung began-
gen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
Artikel 10
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-
(1) Die für Unternehmer der Republik Lettland erforderlichen
tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-
kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1205
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant- erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten lung überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung richtet sich
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör- im übrigen nach nationalem Recht.
de der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
ausgeschlossen hat.
nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden Lö-
(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar schungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die
von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden, übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall
in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden der Erforderlichkeit zu löschen.
ist. 7. Die mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragten
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter- Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung
richten einander nach Maßgabe von Artikel 14 über die getroffe- und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-
nen Maßnahmen. dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-
derung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 14
Soweit auf Grund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des
Artikel 15
innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Vertreter der Vert(agsparteien richten eine Gemischte Kommis-
sion ein; sie tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusam-
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
men, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
zu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Kommission unter Beteiligung von Vertretern anderer zuständiger
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- Stellen Vorschläge zur Anpassung dieser Vereinbarung an die
chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.
die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zu- Artikel 16
ständigen Behörden und, soweit dies für Zwecke der Strafver-
Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die Behörden nach
folgung erforderlich ist, auch an die Staatsanwaltschaft und
den Artikeln 3, 4, 5, 10, 13, 14 dieser Vereinbarung mit.
die Gerichte übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
mittelnden Stelle erfolgen. Artikel 17
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus
übermittelten Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhält- ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben, darun-
nismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten ter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der
Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationa- Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, werden durch
len Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Er- diese Vereinbarung nicht berührt.
weist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt
werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem
Artikel 18
Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die
Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen. (1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Unterzeichnung
in Kraft.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. In
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung diesem Falle tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Riga am 5. April 1993 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Günther Krause
Für das Ministerium für Verkehr der Republik Lettland
Gutmanis
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Durchfahrt von Schiffen durch die inneren Gewässer
im Bereich der Insel Usedom
Vom 19. Juni 1993
Das in Bonn am 17. Februar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Durchfahrt von Schiffen durch die inneren Gewässer
im Bereich der Insel Usedom ist nach seinem Artikel 13
am 1. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19.·Juni 1993
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Hinz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1207
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Durchfahrt von Schiffen
durch die inneren Gewässer im Bereich der Insel Usedom
Umowa
mi~dzy Rzqdem Republiki Federalnej Niemiec
a Rzqdem Rzeczypospolitej Polskiej
o przeplywie statk6w
przez morskie wody wewn~trzne w rejonie Wyspy Uznam
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Rzc\d Republiki Federalnej Niemic
und
die Regierung der Republik Polen - Rzc\d Rzeczypospolitej Polskiej,
unter Berücksichtigung des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwi- uwzgld~niajc\C postanowienia Traktatu mie,dzy Republikc\
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen Federalnc\ Niemiec a RzecZc\PQSpolitc\ PolSkc\ 0 dobrym Sc\Siedz-
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen- twie i przyjanznej wsp6tpracy z dnia 17 czerwca 1991 roku,
arbeit,
in dem Bestreben, im Geiste gutnachbarlicher und freund- dc\Zc\C do zapewnienia w duchu dobr0Sc\Siedzkich i przyjaznych
schaftlicher Beziehungen insbesondere möglichst günstige Bedin- stosunk6w szczeg61nie najkorzystniejszych warunk6w uzytkowa-
gungen für die Nutzung ihrer Wasserwege im Interesse der Wirt- nia swoich szlak6w wodnych w interesie gospodarki, transportu,
schaft, des Verkehrs, des Tourismus und der regionalen Zusam- turystyki i wsp6fpracy regionalnej,
menarbeit zu schaffen,
geleitet von den allgemein anerkannten Regeln und Grund- kierujc\C sLe, powszechnie uznanymi normami i zasadami mie,-
sätzen des internationalen Seerechts - dzynarodowego prawa morza,
sind wie folgt übereingekommen: uzgodnity, co naste,puje:
Artikel 1 Artykut 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten: W rozumieniu niniejeszej Umowy:
1 . ,,Schiffe"
schwimmende Fahrzeuge und Geräte aller Art, die nach den 1 . Okreslenie "statek" oznacza wszelkiego rodzaju urzc\dzenie
Vorschriften des Flaggenstaats zur Seefahrt berechtigt sind, ptywajc\ce, ktöre zgodnie z przepisami panstwa bandery jest
ausgenommen Kriegsschiffe sowie Schiffe des Grenzschut- uprawnione do i:eglugi morskiej, z wyjc\tkiem okr~t6w wojen-
zes und der Zollverwaltung; nych i statköw nalei:c\cych do stui:b granicznych oraz celnych.
2. ,,innere Gewässer im Bereich der Insel Usedom" 2. Okreslenie "morskie wody wewnEttrzne w rejonie Wyspy
die inneren Gewässer beider Vertragsparteien, die an die Insel Uznam" obejmuje morskie wody wewnEttrzne obu Umawiajc\-
Usedom anschließen, einschließlich des Stettiner Haffs, des cych sie, Stron przylegajc\Ce do Wyspy Uznam, a taki:e Zalew
Neuwarper Sees und des Greifswalder Boddens. Szczecinski, Jezioro Nowowarpienskie i Greifswalder Bodden.
Artikel 2 Artykut 2
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf ihren inneren Gewässern 1 . Kai:da z Umawiajc\cych sie, Stron na swych morskich wodach
im Bereich der Insel Usedom den Schiffen unter der Flagge der wewne,trznych w rejonie Wyspy Uznam zezwala statkom
anderen Vertragspartei oder, auf der Grundlage der Gegenseitig- ptywajc\cym pod banderc\ drugiej Umawiajc\cej sie, Strony lub,
keit, der eines Drittstaats die Durchfahrt zwischen der Hohen See na zasadach wzajemnosci, pod banderc\ panstwa trzeciego na
und den Häfen und Schiffsanlegestellen, die für die internationale przeptyw mie,dzy morzem petnym a portami i przystaniami
Schiffahrt geöffnet sind, mit der Maßgabe, daß auf den inneren otwartymi dla zeglugi mie,dzynarodowej z tym, i:e na morskich
Gewässern der Republik Polen die Durchfahrt auf den festgeleg- wodach wewne,trznych Rzeczpospolitej Polskiej przeptyw
ten Schiffahrts- und Zugangswegen erfolgt. be,dzie odbywac sie, po wyznaczonych torach i:eglugowych i
podejsciowych.
(2) Die Durchfahrt von Schiffen unter der Flagge einer der 2. Przeptyw statk6w ptywajE_\cych pod banderc\ jednej z Umawia-
Vertragsparteien zwischen deutschen und polnischen Häfen und jc\cychg sie, Stron mie,dzy niemieckimi i polskimi portami oraz
Schiffsanlegestellen, die für die internationale Schiffahrt geöffnet przystaniami otwartymi dla i:eglugi mie,dzynarodowej przez
sind, durch die inneren Gewässer im Bereich der Insel Usedom morskie wody wewne,trzne w rejonie Wyspy Uznam na mors-
erfolgt in den inneren Gewässern der Republik Polen auf den kich wodach wewne,trznych Rzeczypospolitej Polskiej be,dzie
festgelegten Schiffahrts- und Zugangswegen. odbywac sie, po wyznaczonych torach i:eglugowych i podejs-
ciowych.
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 3 Artykut 3
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 und unter Be- Niezaleznie od postanowier'l Artykutu 2 i przy uwzgle,dnieniu
achtung der innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien, przepis6w wewne,trznych Umawiajqcych si~ Stron, dotyczqcych w
insbesondere über den Naturschutz und die Fischerei, gestatten szczeg61nosci ochrony przyrody i rybot6wstwa, Umawiajqce si~
die Vertragsparteien die freie Schiffahrt von Sportschiffen auf Strony zezwalajc\ na swobodnc\ i:eglug~ statk6w sportowych na
ihren inneren Gewässern im Bereich der Insel Usedom mit der swoich morskich wodach wewne,trznych w rejonie Wyspy Uznam
Maßgabe, daß diese Schiffe sich zur Grenz-, Zoll- und sonstigen pod warunkiem, i:e statki to zgtoszc\ sie, do kontroli granicznej,
Abfertigung an einem der dafür vorgesehenen Grenzabfertigungs- celnej i innej w jednym z wyznaczonych przejsc granicznych,
punkte melden, soweit das die Vorschriften des Aufnahmestaats jei:eli wymagajc\ tego przepisy Par'lstwa przyjmujc\cego oraz jei:eli
erfordern und eine hiervon abweichende Vereinbarung zwischen nie ma w tej sprawie innego porozumienia mie,dzy Umawiajqcymi
den Vertragsparteien nicht getroffen wurde. sie, Stronami.
Artikel 4 Artykut 4
Fahrgastschiffe, die unter der Flagge einer der Vertragsparteien Statki pasai:erskie ptywajc\ce pod banderq jednej z Umawiajq-
oder, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, unter der eines cych sie, Stron lub, na zasadzie wzajemnosci, pod banderc\
Drittstaats Schiffahrt auf den inneren Gewässern der Vertragspar- par'lstwa trzeciego, ieglujqce na morskich woch wewn~trznych w
teien im Bereich der Insel Usedom betreiben und nicht am Ufer rejonie Wyspy Uznam i nie dobijajc\ce do brzegu drugiej Umawia-
der anderen Vertragspartei anlegen, können den Grenz- und jc\cej sie, Strony mogq podlegac kontroli granicznej i celnej, jesli
Zollkontrollen unterliegen, wenn das die innerstaatlichen Vor- wymagajq tego przepisy wewne,trzne tej Strony. Umawiajqce sie,
schriften dieser Vertragspartei erfordern. Die Vertragsparteien Strony ~de\ te kontrole organiczac lub z nich rezygnowac o ile
werden diese Kontrollen einschränken oder auf sie verzichten, dopuszczajc\ to przepisy prawa wewne,trznego.
sobald dies die innerstaatlichen Vorschriften zulassen.
Artikel 5 Artykut 5
(1) Die Durchfahrt der in den Artikeln 2 und 4 genannten Schiffe 1. Przeptyw statk6w, o kt6rych mowa w Artykutach 2 i 4, opd-
erfolgt nach den für Schiffe bei der Inanspruchnahme des Rechts bywa sie, wedtug norm i zasad obowiq2ujqcych statki podczas
auf friedliche Durchfahrt durch fremde Küstenmeere geltenden korzystania z prawa nieszkodliwego przeptwu przez obce
Regeln und Grundsätzen. morze terytorialne.
(2) Jede Vertragspartei kann jedoch vorschreiben, daß die 2. Jednaki:e kai:da z Umawiajqcych si~ Stron moi:e nakazac
Durchfahrt der Schiffe mit Ausnahme der Sportschiffe rechtzeitig statkom, z wyjqtkiem statk6w sportowych, aby w odpowiednim
vor Beginn der Durchfahrt bei den zuständigen Behörden ange- czasie przed rozpocz~iem przeptywu zgtosity ten przeptyw
meldet und Art und Gewicht der Ladung, insbesondere hinsicht- wtasciwym wtadzom oraz podaty rodzaj i wage, przewoi:onego
lich gefährlicher Güter, angegeben werden. Art und Gewicht der tadunku, ze szczeg61nym uwzgle,dnieniem tadunk6w niebez-
Ladung können im Einzelfall entsprechend der internationalen piecznych. Rodzaj i waga tadunku mogq w poszczeg61nych
Praxis überprüft werden. przypadkach podlegac sprawdzeniu stosownie do praktyki
mie,dzynarodowej.
(3) Soweit im staatlichen Dienst betriebene Schiffe im Küsten- 3. Jei:eli statki pozostajqce w stuibie panstwowej podlegajc\
meer der anderen Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts wedtug prawa mie,dzynarodowego szczeg61nym ograniczeniom
besonderen Beschränkungen unterworfen sind, unterliegen sie na wodach terytorialnych drugiej Umawiajc\cej sie, Strony,
diesen auch bei der Durchfahrt nach Artikel 2. ograniczenia te majc\ zastosowanie taki:e podczas przeptywu
okreslonego w Artiykule 2.
Artikel 6 Artykut 6
(1) Den Umfang der Dienstleistungen und die Höhe der Hafen- 1 . Zakres ustug i wysokosc optat portowych i ieglugowych z
und Schiffahrtsgebühren für die Durchfahrt der in Artikel 2 ge- tytutu przeptywu statk6w, o kt6rych mowa w Artykule 2, przez
nannten Schiffe durch die inneren Gewässer der Vertragsparteien morskie wody wewn~trzene Umawiajqcych si~ Stron w rejonie
im Bereich der Insel Usedom legen die zuständigen Behörden Wyspy Uznam, okreslaja. wtasciwe wtadze kai:dej z Umawia-
jeder Vertragspartei in den allgemein geltenden Vorschriften fest jc\cych si~ Stron w og61nie obowiazuja.cych przepisach, poda-
und teilen diese den zuständigen Behörden der anderen Vertrags- jqc je do wiadomosci wtasciwym organom drugiej Umawiajc\-
partei spätestens dreißig Tage vor deren Inkrafttreten mit. cej sie, Strony z trzydziestodniowym wyprzedzeniem.
(2) Für den in Artikel 3 genannten Schiffsverkehr werden keine 2. 0d statk6w wymienionych w Artykule 3 nie ~da. pobierane
Gebühren erhoben mit Ausnahme der Entgelte für erbrachte i:adne optaty, z wyjqtkiem zaptaty za swiadczone ustugi.
Dienstleistungen.
Artikel 7 Artykut 7
Jede Vertragspartei wird die auf ihrem Hoheitsgebiet befindli- Kai:da z Umawiaja.cych si~ Stron· ~zie utrzymywac i nad-
chen gekennzeichneten Schiffahrts- und Zugangswege und die zorowac potoione na jej terytorium wyznaczone tory i:eglu-
verkehrstechnischen Anlagen unterhalten und überwachen sowie gowe i podejsciowe, systemy i urzc\dzenia nawigacyjne oraz
Rettungsdienste vorhalten, um einen sicheren Schiffsverkehr zu stuiby ratownicze w celu zapewnienia bezpiecznego ruchu
gewährleisten. statk6w.
Artikel 8 Artykut 8
(1) Die Vertragsparteien stimmen untereinander Maßnahmen 1 . Umawiaja.ce sie, Strony ~de\ uzgadniac mie,dzy sobq przed-
zur Förderung der Verkehrssicherheit, der Unfallbekämpfung, des sie,wzie,cia stuia.ce zwie,kszeniu bezpieczer'lstwa ruchu, zapo-
Rettungswesens und ähnlicher Angelegenheiten ab. bieganiu nieszcze,sliwym wypadkom, ratownictwu i w podob-
nych sprawach.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1209
(2) Die Vertragsparteien berücksichtigen die sich im Rahmen 2. Umawiajqce sie, Strony be,dq uwzgle,dniac wytaniajqce sie. w
der gebotenen Verkehrssicherheit ergebenden Möglichkeiten zur ramach wymaganego bezpieczer'lstwa ruchu mozliwosci zwal-
Befreiung von der Lotsannahmepflicht. niania statk6w z obowia.zku przyjmowania pilota.
Artikel 9 Artykut 9
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun- Niniejsza Umowa nie narusza praw i zobowia,zar'l Umawiajq·
gen der Vertragsparteien, die sich aus anderen für sie verbind- cych sie, Stron wynikajqcych z wic\i:qcych je innych um6w mie.-
lichen internationalen Übereinkünften oder aus ihrer Mitglied- dzynarodowych lub z ich uczestnictwa w organizacjach mi~zyna-
schaft in internationalen Organisationen ergeben. rodowych.
Artikel 10 Artykut 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens können mit Zustim- Postanowienia niniejszej Umowy mogq byc zmieniane za zgo-
mung beider Vertragsparteien geändert werden. Diese Änderun- dq obu Umawiajqcych sie. Stron. Zmiany takie b~c\ uzgadniane w
gen werden durch Notenwechsel vereinbart. drodze wymiany not.
Artikel 11 Artykut 11
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses 1 . Spory dotyczc:\ce interpretacji lub stosowania niniejszej
Abkommens werden gemeinsam durch die zuständigen Behörden Umowy bEtdc:\ wsp6Inie rozstrzygane przez wtasciwe organy
der Vertragsparteien beigelegt. rzc:\dowe Umawiajc:\cych sie. Stron.
(2) Sollte das Verfahren nach Absatz 1 zu keinem Ergebnis 2. Jezeli tryb poste.powania przewidziany w uste.pie 1 nie przy-
führen, werden die Vertragsparteien die Angelegenheit gemein- ni6stby rozwia.zania sporu, Umawiajc:\Ce sie. Strony wsp6Inie
sam einem Schiedsverfahren unterwerfen. skierujc:\ sprawe. na droge. poste.powania rozjemczego.
Artikel 12 Artykut 12
Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 102 der Charta der Niniejsza Umowa zostanie zarejestrowana w Sekretariacie
Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen re- Organizacji Narod6w Zjednoczonych zgodnie z artykutem 102
gistriert. Karty Narod6w Zjednoczonych.
Artikel 13 Artykut 13
P) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, 1. Niniejsza Umowa wejdzie w zycie w pierwszym dniu miesic:\ca
der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander naste.pujc:\cego po miesiqcu, w kt6rym Umawiajc:\ce sie.
notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus- Strony poinformujc:\ sie. wzajemnie w drodze wymiany not o
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. spetnieniu wewne.trznych wymog6w niezbe.dnych dla jej wejs-
cia w iycie.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- 2. Niniejsza Umowa jest zawarta na czas nieokreslony.
sen.
Artikel 14 Artykut 14
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifi- Umowa niniejsza moze byc wypowiedziana przez ka:zdq z
kation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. In diesem Umawiajqcych sie. Stron w drodze notyfikacji skierowanej do
Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem drugiej Umawiajqcej sie. Strony. W takim przypadku niniejsza
Tag, an dem diese Notifikation der anderen Vertragspartei zuge- Umowa utraci swq moc po uptywie szesciu miesie.cy od dnia
gangen ist, außer Kraft. otrzymania takiej notyfikacji przez drugq Umawiajqcq sie. Strone,.
Geschehen zu Bonn am 17. Februar 1993 in zwei Urschriften, Sporzqdzono w Bonn dnia 17 lutego 1993 roku, w dw6ch
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut egzemplarzach, kazdy w if:tzykach niemieckim i polskim, przy
gleichermaßen verbindlich ist. czym oba teksty majc:\ jednakowc:\ moc.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Z upowaznienia Azc:\dU Republiki Federalnej Niemiec
Günther Krause
Heinrich D. Dieckmann
Für die Regierung der Republik Polen
Z upowaznienia Rzc:\du Rzeczypospolitej Polskiej
Z. Jaworski
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
Vom 7. Juli 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Januar
1993 zu dem Vertrag vom 18. Dezember 1991 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
(BGBI. 1993 II S. 115) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 2
am 23. Juli 1993
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 23. Juni 1993 in
Budapest ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 7. Jull 1993
K r o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II S. 473)
notifiziert. Dementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 10. Februar 1977 (BGBI. II S. 235)
und vom 24. Juli 1990 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 7. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1211
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 1993
Das in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 4. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgungsprojekte in Kavaja und in Kukes")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4 000 000,- DM (vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
"Wasserversorgungsprojekte in Kavaja und in Kukes" zu erhalten,
und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
die Regierung der Republik Albanien - ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben
Albanien,
ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu delt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-
vertiefen, det wird.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Albanien beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien Artikel 5
erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Artikel 4 zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- vergleichbar sind.
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
Artikel 6
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
· über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 1993
Das in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 4. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bu ndesm in iste riu m
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1213
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
und
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Regierung der Republik Albanien - liegt.
(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Albanien,
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Ab-
satz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien
der Republik Albanien beizutragen - erhoben werden.
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
Artikel 1 und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
der Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
6 000 000,- DM (sechs Millionen Deutsche Mark) zur Finanzie-
nehmigungen.
rung der Devisenkosten für den Bezug von Geräten, Ausrüstun-
gen und Ersatzteilen im Transportbereich sowie für das Handwerk Artikel 5
und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
rung und Montage zu erhalten. ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Bundesrepublik Deutschland handeln, für die die entsprechenden Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos- bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
sen worden sind. bar sind.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Kraft.
Geschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 1993
Das in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 4. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bu ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Bei den daraus zu finanzierenden Maßnahmen muß es sich
um Leistungen handeln, über die die entsprechenden Verträge
und
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor-
die Regierung der Republik Albanien - den sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
vertiefen, rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Albanien beizutragen - Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien
erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
1 000 000,- DM (eine Million Deutsche Mark) für einen „Studien- ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
und Fachkräftefonds" zu erhalten. Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1215
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
erforderlichen Genehmigungen. vergleichbar sind.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung
Vom 7. Juli 1993
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 29. März/21. Mai 1993 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 148) in der durch Notenwechsel
vom 18. Februar/16. Juli 1991 (BGBI. II S. 1066) und 25. Februar/4. März 1992
(BGBI. II S. 401) geänderten Fassung ist nach ihrem letzten Absatz
am 21. Mai 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juli 1993
Bundesmini ste ri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Dr. Alexander Arnot Budapest, den 29. März 1993
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem Vor-
republik Deutschland folgende Dritte Vereinbarung zur Änderung schlag einverstanden erklärt, werden diese· Note und die das
der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989 zwischen der Regie- Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Republik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse tritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
( Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vorzuschlagen: Vereinbarung vom 18. Dezember 1989.
In Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989
in der Fassung der durch Notenwechsel vom 25. Februar/4. März Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
1992 geschlossenen Änderungsvereinbarung wird die Zahl gezeichneten Hochachtung.
"1 500" durch die Zahl „2 000" ersetzt.
Dr. Alexander Arnot
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Dr. Geza Jeszenszky
Budapest
Außenminister
der Republik Ungarn Budapest, den 21. Mai 1993
Geehrter Herr Botschafter,
dankend bestätige ich den Empfang Ihres Briefes vom 29. März· Mit Rücksicht auf Obiges möchte ich feststellen, daß der Brief
1993 in der Angelegenheit des Abkommens über die Beschäfti- des Herrn Botschafters und mein vorliegender Antwortbrief zwi-
gung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und schen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der
sprachlichen Kenntnisse (Arbeitnehmervereinbarung), das zwi- Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen zustande bringt, das
schen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der am Tage der Verfassung dieses Antwortbriefes, also am 21. Mai
Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 1989 in Budapest 1993 in Kraft tritt.
unterzeichnet wurde. Ich bin mit dem Inhalt des Briefes einver-
Nehmen Sie bitte, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner auf-
standen. richtigen Hochschätzung.
Dr. Geza Jeszenszky
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Alexander Arnot,
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Budapest
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1217
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 1993
Das in Windhuk am 18. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung des Hardap-Damms")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der bei den Regierungsverhandlungen 1990 für das Vorha-
und ben „Fischereischutz" (Abkommen vom 27. September 1991)
vorgesehene Betrag in Höhe von bis zu 24 000 000,- DM (in
die Regierung der Republik Namibia - Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird um den
nunmehr für das Vorhaben „Rehabilitierung des Hardap-Damms"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen vorgesehenen Betrag in Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Worten: acht Millionen Deutsche Mark) verringert.
Namibia,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
vertiefen, ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Namibia beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
sind wie folgt übe_reingekommen: schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für. Artikel 3
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie- Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
rung des Hardap-Damms" ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia Artikel 5
erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
Artikel 4 hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Tt:iüringen und Berlin
der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per- bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 6
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu VVindhuk am 18. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
G. Hanekom
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Juli 1993
Das in Nairobi am 14. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 14. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Juli 1993
Bu ndesm i niste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1219
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Kenya Wildlife Service - Naturschutzprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Kenia -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Kenia,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Kenia erhoben werden können.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Kenia beizutragen
Artikel 4
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-
konsultationen vom 9. Mai 1991 und auf das Memorandum der Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Regierungsgespräche vom 12. Mai 1992 - Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
sind wie folgt übereingekommen. ren und Lieferanten die freie Wahl der Verke~rsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmigungen.
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Kenya Wild-
Artikel 5
life Service (KWS) - Naturschutzprogramm" einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Mil- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
lionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt er-
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
setzt werden. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 14. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. M ü t z e I b u r g
Für die Regierung der Republik Kenia
W. M. Mudavadi
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Säo Tome und Principe·
Vom 12. Juli 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe gerichtete Verbalnote
vom 6. Mai 1993 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß
die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Über-
einkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratichen Republik und Säo Tome und Principe abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1180).
Bonn, den 12. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Kommunique vom 13. Juli 1975 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
von Säo Tome und Principe
2. Abkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe über
die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
3. Handelsabkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe
4. Vereinbarung vom 14. Juni 1983 über die Zusammenarbeit bei der Nutzung der land-
wirtschaftlichen Versuchsstation Pot6 der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe für die Intensivierung der Landwirtschaft der Demokratischen Republik Säo
Tome und Principe.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1221
Bekanntmachung
des. deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Jull 1993
Das in Kathmandu am 23. Juni 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7
am 23. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 1993
B u ndesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Bau des Wasserkraftwerks Arun III" und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der DEG (Deutsche Finanzierungsgesellschaft für
und
Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln), ihre Beteili-
Seiner Majestät Regierung von Nepal - gung an der NIDC (Nepal lndustrial Development Corporation,
Kathmandu), um den Gegenwert von bis zu 1000000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhöhen, wenn nach der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Prüfung die Föderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Nepal,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 1 werden
für die folgenden Vorhaben verwendet:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, a) 120 700 000,- DM (in Worten: einhundertzwanzig Millionen
siebenhunderttausend Deutsche Mark) für den Bau des Was-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im serkraftwerks Arun III.
Königreich Nepal beizutragen -
b) 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) für die Einfuhr von Düngemitteln aus Deutschland oder
sind wie folgt übereingekommen:
aus Entwicklungsländern in den Jahren 1993 und 1994.
c) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für
Artikel
den Bezug von „Essential Drugs" im Rahmen des Gesund-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- heitsprogramms Seiner Majestät Regierung von Nepal.
licht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit-
d) 1 000 000,...:. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2
ergänzende Maßnahmen für das Wasserkraftwerk Mar-
genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
syangdi.
141 700 000,- DM (in Worten: Einhunderteinundvierzig Millionen
siebenhundertausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorhaben (3) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die DEG von
ersetzt werden. _sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der
Artikel 3 Liquidation der Beteiligung im Königreich Nepal erhoben wer-
den.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, (4) Erhöht sich die Beteiligung durch die Ausgabe von Gratis-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- aktien, so gelten die von Seiner Majestät Regierung von Nepal in
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Absatz 2 und 3 übernommenen Garantien und Zusagen auch für
Regierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die die erhöhte Beteiligung.
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sc~riften unterliegen. Artikel 5
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteiligung Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
wird nach Maßgabe eines zwischen der NIDC und der DEG zu der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
schließenden Finanzierungsvertrags bewirkt. ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Artikel 4 gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland dieses Abkommen ausschließen oder erschweren,
(1) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt
und erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteili-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
gung dieser Verkehrsunternehmen.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finan-
zierungsverträge im Königreich Nepal erhoben werden. Artikel 6
(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal garantiert hinsichtlich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erhöhung der Beteiligung die ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel sowie die Rück- zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
führung der Dividenden und des Erlöses aus der Veräußerung wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
oder Liquidation der Beteiligung in ausländischen Zahlungsmitteln Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
zum jeweils gültigen Wechselkurs. Sie verpflichtet sich im eigenen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Namen und für die NRB (Nepal Rastra Bank), der NIDC bei der bestimmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzierungsver-
Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG nach träge.
diesem Abkommen keine Hindernisse in den Weg zu legen. In
gleicher Weise werden Seiner Majestät Regierung von Nepal und Artikel 7
die NRB der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
keine Hindernisse in den Weg legen. Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 23. Juni 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Martin Schneller
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Dr. Thakur Nath Pant
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993 1223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 14. Juli 1993
Die S I o w a k e i und die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k
haben dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am
31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 ihre Rechts -
nachfolge zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.
1968 II S. 385) notifiziert. Dementsprechend sind die Slo-
wakei und die Tschechische Republik am 1. Januar 1993,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-
parteien des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und
vom 3. Juni 1993 (BGBI. II S. 928).
Bonn, den 14. Juli 1993
Auswärti9es Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
· über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 2. Juli 1993
Die Bekanntmachung vom 4. November 1991 über den
Geltungsbereich des Übereinkommens vom 23. Septem-
ber 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
den Zusammenstoß von Schiffen (BGBI. II S. 1132) wird
dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen für
Luxemburg am 22. Mai 1991
und nicht am 18. März 1991
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 135).
Bonn, den 2. Juli 1993
Auswärt_iges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 2. Juli 1993
Die Bekanntmachung vom 4. November 1991 über den
Geltungsbereich des Übereinkommens vom 23. Septem-
ber 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (BGBI. II S. 1130)
wird dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen
für
Luxemburg am 22. Mai 1991
und nicht am 18. März 1991
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
S. 135).
Bonn, den 2. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann