1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollpräferenzen 1993 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 27. Juli 1993
Auf Grund des § n Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 1993
(BGBI. II S. 794), wird der Abschnitt „Besondere Zollsätze gegenüber Entwick-
lungsländern - EGKS" wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992"
geändert in „ 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993".
2. In Nummer 3 wird in Satz 1 die Angabe "31. Dezember 1992" geändert in
,,31. Dezember 1993".
3. Der Anhang A (Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemein-
schaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In den Überschriften der Spalten 4 und 5 wird die Jahresangabe „ 1992"
jeweils geändert in „1993".
b) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Codenummern „7207 1211" und
„7207 1219" in „7207 1210" und die Codenummern „7207 2031" und
,,7207 2033" und „7207 2032" geändert.
c) In Nummer 6 werden in Spalte 2
aa) die Codenummern „7224 9009" und „7224 9030" in „7224 9005",
,,7224 9008", ,,7224 9031" und „7224 9039" geändert.
bb) die Codenummern „7225 2010" und „7225 2030" in „7225 2020"
geändert,
cc) die Codenummern „7226 2010", ,,7226 2031", ,,7226 2051" und
,,7226 2071" in „7226 2020" geändert,
dd) die Codenummern, ,,7226 9911" und „7226 9931" in „7226 9920"
geändert,
ee) die Codenummern, ,,7228 3010", ,,7228 3030" und „7228 3080" in
„7228 3020", ,,7228 3040", ,,7228 3061", ,,7228 3069", ,,7228 3070" und
,.7228 3089" geändert.
d) In der Fußnote 1 ) wird die Angabe ,,2,04754 DM" geändert in „ 1,94692 DM".·
4. Der Anhang C (Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer)
wird wie folgt ergänzt:
,,268 Liberia
322 Zaire
370 Madagaskar
378 Sambia
696 Kamputschea
806 Salomonen
816 Vanuatu".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1179
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-guineischen Wirtschaftsabkommens
Vom 4. Juni 1993
In Conakry ist durch Notenwechsel vom 18. September 1991/6. April 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Guinea eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsabkommens
vom 19. April 1962 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 32/62 vom 2. Juli 1962,
BAnz. Nr. 134 vom 19. Juli 1962) ·geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 6. April 1992
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Conakry, den 18. September 1991
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-guineischen Wirtschaftsabkommens
vorzuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Guinea
kommen überein, die Artikel 2 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 19. April 1962
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repubiik
Guinea zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.
Falls sich die Regierung der Republik Guinea mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. Hubert Beemelmans
Seiner Exzellenz
Herrn Oberstleutnant Jean Traore
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Conakry
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Polen
Vom 21. Juni 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Polen gerichtete Verbalnote vom 7. Mai 1993 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in
Warschau vom 6. bis 9. April 1992 stattgefundenen Konsultationen festgestellt,
daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen
Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990
erfoschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erfoschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1993 (BGBI. II S. 1095).
Bonn, den 21. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1181
Anlage_
1. Vereinbarung vom 18. Oktober 1949 zwischen der Provisorischen Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über den Austausch
diplomatischer Vertretungen
2. Vertrag vom 23. Juli 1950 zwischen der Provisorischen Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
3. Vereinbarung vorn 20. Januar 1953 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Aufbau und die Unterhaltung der
Grenzeisenbahnbrücken über die Oder und Neiße nebst Protokoll vom 29. April 1954
zur Änderung der Vereinbarung
4. Protokoll vom 2. August 1954 über den gemeinsamen Schutz der Fische in der
Oderbucht
5. Vertrag vom 8. Oktober 1954 zwischen dem Ministerium für Außenhandel und Binnen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schiffahrt
der Volksrepublik Polen über die Schiffahrt und die Hilfe in Schiffahrtsangelegenheiten
6. Abkommen vom 9. Juli 1955 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Veterinärmedizin
7. Vertrag vom 12. Januar 1956 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schiffahrt der Volks-
republik Polen zur Erhöhung der Sicherheit der Schiffahrt und der Fischerei in der
Ostsee
8. Vereinbarung vom 12. Dezember 1956 über den Rettungsdienst auf der Ostsee
zwischen der Volksrepublik Polen, der Deutschen Demokratischen Republik und der
UdSSR sowie Protokoll vom selben Tag
9. Vertrag vom 1. Februar 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Polen über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen
(GBI. 1957 1 S. 413, 545, 1958 1 S. 227) nebst
10. Protokoll vom 18. April 1975 zu diesem Vertrag (GBI. 1975 II S. 245, 1976 II S. 139)
11. Vertrag vom 17. April 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit beim
Aufschluß neuer Braunkohlentagebaue in der Volksrepublik Polen
12. Abkommen vom 30. Mai 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Zahlungsverkehr in den
Jahren 1957 bis 1960
13. Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Volksrepublik Polen und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik
(GBI. 1 S. 669)
14. Protokoll vom 14. Oktober 1971 zu dem am 13. Juli 1957 in Warschau unterzeichneten
Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik
Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBI. 1972 1 S. 15)
15. Abkommen vom 5. September 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit und die gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Zollwesens (GBI. 1958 1 S. 24,
222)
16. Abkommen vom 22. April 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die wirtschaftliche
und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
17. Abkommen vom 28. November 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik, der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der
UdSSR über die Bedingungen der Frachtschiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
dieser Staaten
18. Vereinbarungen vom 28. Juli 1962 zwischen den Regierungen der Deutschen Demo-
kratischen Republik, der Volksrepublik Polen und der UdSSR über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Hochseefischerei
19. Protokoll vom 14. September 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Be- und
Verrechnung der Kosten von Bauleistungen auf dem Territorium der Volksrepublik
Polen
20. Abkommen vom 8. Dezember 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Verkippung
von Asche aus dem Kraftwerk „Friedensgrenze" Hirschfelde und den gemeinsamen
Bau von Ausrüstungen für den Transport und die Verladung von Asche
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
21. Abkommen vom 4. November 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Austausch
von Nachwuchswissenschaftlern, Absolventen von Hochschulen, Studenten und Fach-
schülern
22. Protokoll vom 18. Februar 1966 über die Festlegung der Prinzipien und Verfahrens-
weise der Realisierung der Industriekooperation zwischen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Volksrepublik Polen auf dem Gebiet der Produktion von
Papierkondensatoren (Görtitz-Zgorzelec)
23. Vereinbarung vom 17. März 1966 zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Arbeit und Löhne der
Volksrepublik Polen über die Prinzipien der Beschäftigung polnischer Werktätiger, die
in den grenznahen Wojewodschaften der Volksrepublik Polen wohnen und in Betrieben
der grenznahen Bezirke der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten
24. Vereinbarung vom 23. Februar 1967 über die direkten Beziehungen zwischen dem
Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Schwerindustrie der Volksrepublik Polen
25: Vereinbarung vom 9. März 1967 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Lebensmittelindustrie und Aufkauf der Volksrepublik Polen über die
direkte wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
26. Vereinbarung vom 23. Juni 1967 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der
Volksrepublik Polen über die Direktbeziehungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen
und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
27. Vertrag vom 29. Oktober 1968 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung des Festlandsockels in der Ostsee
(GBI. 1970 1 S. 105)
28. Vereinbarung vom 4. Dezember 1968 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Forstwirtschaft und
Holzindustrie der Volksrepublik Polen über die Direktbeziehungen auf dem Gebiet der
wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
29. Abkommen vom 15. Mai 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung.der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Schiffahrt auf Grenzgewässern (GBI. 1970 1S. 113)1 ) nebst
30. Protokoll vom 25. Februar 1972 zu diesem Abkommen (GBI. 1 S. 95) 1)
31. Vereinbarung vom 10. Juli 1970 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Volksrepublik Polen über die Direktbeziehungen auf dem Gebiet
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit des Post- und Fernmeldewesens
32. Abkommen vom 17. Dezember 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Post- und Fermeldewesens
33. Erste Vereinbarung vom 20. Mai 1971 zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volks-
republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gobiet der Schiffahrt auf den
Grenzgewässern
34. Protokoll vom 29. Februar 1972 zu der am 20. Mai 1971 in Berlin unterzeichneten
Ersten Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schiffahrt auf den Grenzgewässern
35. Abkommen vom 14. Oktober 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Schaffung von
Maschinensystemen und automatisierten technologischen Linien für das Bauwesen
und die Baumaterialienindustrie
36. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und.der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der gemeinsamen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
nebst Notenwechsel vom 15. September 1972/18. Juli 1974,
vom 27. Juni 1974/18. Juli 1974,
vom 30. Juni 19n
37. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den grenzüber-
schreitenden Verkehr von Bürgern beider Staaten nebst Protokoll vom selben Tag
') Die Regierungsabkommen vom 15. Mai 1969 und vom 25. November 1971 nebst allen dazugehörigen Protokollen
und Vereinbarungen treten nach Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt
(BGBI. 1993 II S. 779) mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1183
38. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Kraftverkehrs nebst Protokoll vom selben Tag 2 )
39. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Luftverkehrs
40. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der- Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt 1 )
41. Vereinbarung vom 21. Januar 1972 zwischen dem Minsterirum für Gesundheitswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen
und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die medizinische und soziale Betreu-
ung der zeitweilig in den Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik beschäf-
tigten polnischen Werktätigen
42. Abkommen vom 23. Februar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
43. Konsularvertrag vom 25. Februar 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Volksrepublik Polen nebst Protokoll vom selben Tag (GBI. 1 S. 173, 290)
44. Vereinbarung vom 12. Juni 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gemeinsame
Errichtung, Leitung und Nutzung einer Baumwollspinnerei auf dem Territorium der
Volksrepublik Polen nebst Statut, Anlagen und Briefwechsel und
45. Protokoll Nr. 2 vom 18. Juni 1985 zu der Vereinbarung vom 12. Juni 1972
46. Vereinbarung vom 7. September 1972 über die direkte wirtschaftliche und wissen-
schaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der örtlich geleiteten Industrie
und ausgewählter Dienstleistungen zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Binnenhandel und Dienstleistungen der Volksrepublik Polen
47. Vereinbarung vom 13. Dezember 1972 zwischen dem Minister für Außenwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Minister für Außenhandel der Volks-
republik Polen über die Ausfuhr von Gegenständen im Rahmen des paß- und visa-
freien Reiseverkehrs für Bürger beider Staaten
48. Vereinbarung vom 13. April 1973 über die direkte wissenschaftlich-technische Zusam-
menarbeit zwischen dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung des
Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik und dem Polnischen Komitee für
Standardisierung und Meßwesen
49. Vereinbarung vom 10. Mai 1973 zwischen dem Minister für Außenwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Minister für Außenhandel der Volks-
republik Polen über Zollvergünstigungen für Bürger beider Staaten, die auf dem Gebiet
des einen Staates wohnen und auf dem Gebiet des anderen Staates arbeiten oder
studieren nebst
50. Protokoll vom selben Tag zwischen dem Leiter der Zollverwaltung der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Präsidenten des Hauptamtes für Zoll der Volks-
republik Polen
51. Abkommen vom 4. Juli 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Landeskultur und des Umweltschutzes
52. Vereinbarung vom 28. November 1973 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Kooperation auf dem Gebiet der
Herstellung von Oxoalkoholen und Propylen
53. Vereinbarung vom 28. November 1973 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Kooperation auf dem Gebiet der
Herstellung von Chlor, Vinylchlorid und Polyvinylchlorid
54. Abkommen vom 28. November 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit bei der Errichtung einer Produktionsanlage d·er Deutschen Demokratischen
Republik zur Erzeugung von Futterhefe und der Lieferung von Futterhefe in die
Volksrepublik Polen
55. Abkommen vom 28. November 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gründung
einer Wirtschaftsorganisation auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft
') Die Bestimmungen dieses Abkommens nebst Protokoll sind bis zum 31. März 1991 angewendet worden.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
nebst Statut der Wirtschaftsorganisation auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft "lnterport''
vom selben Tag
56. Protokolle vom 3. Januar 1979 über die Änderung des Abkommens vom 28. November
1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über die Gründung einer Wirtschaftsorganisation
auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft und über die Änderung des Status der Wirtschafts-
organisation auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft „lnterport"
57. Abkommen vom 22. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik, der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der
UdSSR über die Zusammenarbeit bei der Organisation der Produktion spezieller
technologischer Ausrüstungen für die elektrotechnische Industrie
58. Abkommen vom 22. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
59. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratische Republik und dem Ministerium für chemische
Industrie der Volksrepublik Polen über die Spezialisierung und Kooperation der Pro-
duktion von Cholinchlorid, Zn-Bacitracin, Vitamine B 2 und B 6, Nikotinsäure und
Derivate
60. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Spezialisierung der Produktion auf dem
Gebiet der Herstellung von Schwefelkohlenstoff
61. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Spezialisierung der Produktion auf dem
Gebiet der Herstellung von N-Paraffinen
62. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Kooperation und Spezialisierung der
Produktion auf dem Gebiet der Herstellung von Colorfilmen
63. Vertrag vom 12. November 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik Polen zur Regelung von Fällen der doppelten Staatsbürger-
schaft (GBI. 1976 II S. 140)
64. Vereinbarung vom 24. November 1915 über die Schaffung einer Gemeinsamen Orga-
nisation zur Durchführung geologischer Arbeiten im Zusammenhang mit der Suche
nach Erdöl und Erdgas in der Ostsee auf dem Gebiet des Festlandsockels und des
Meeresbodens der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik, der
Volksrepublik Polen und der UdSSR nebst
65. Protokoll vom 22. März 1978 zu der Vereinbarung
66. Vereinbarung vom 17. September 1976 über die Zusammenarbeit der Staatsanwalt-
schaft der Deutschen Demokratischen Republik und der Staatsanwaltschaft der Volks-
republik Polen
67. Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Energetik und
Atomenergie der Volksrepublik Polen über die direkte wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit
68. Vereinbarung vom 24. Februar 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Äquivalenz
der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der
Deutschen Demokratischen Republik und in der Volksrepublik Polen ausgestellt bzw.
verliehen werden
69. Vereinbarung vom 29. April 1977 zwischen dem Ministerium für Geologie der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bergbau der Volksrepublik
Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erkundung und Förderung von
Erdöl und Erdgas
70. Vertrag vom 28. Mai 1977 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Volksrepublik Polen über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand
(GBI. II S. 198, 339)
71. Abkommen vom 7. April 1978 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Rundfunk
und Fernsehen „Polskie Radio i Telewizija" über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Rundfunks
72. Protokoll vom 13. Juli 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen zur Änderung der Höhe des
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1185
Umrechnungskoeffizienten der Quoten der nichtkommerziellen Zahlungen in Transfer-
rubel
73. Vereinbarung vom 24. April 1979 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der
Volksrepublik Polen über die Intensivierung und Erweiterung der Produktion der
Baumwollspinnerei "Freundschaft" Zawiercie, Gemeinsamer Betrieb VRP/ DDR
74. Abkommen vom 25. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit zur Verbesserung des Kundendienstes und der Versorgung mit Ersatzteilen für
Maschinen, Ausrüstungen und Geräte, die im gegenseitigen Handel geliefert werden
75. Vereinbarung vom 23. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Anwendung
präzisierter Zuschläge (Abschläge) zu den offiziellen Kursen der Mark der Deutschen
Demokratischen Republik und des Zloty für nichtkommerzielle Zahlungen
76. Vereinbarung vom 28. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Anwendung
eines Aufschlages zum Kurs für nichtkommerzielle Zahlungen zwischen dem Zloty und
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
77. Vereinbarung vom 8. Mai 1980 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewe-
sen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Volksrepublik Polen über die Durchführung des gegenseitigen
Bahnpostverkehrs
78. Abkommen vom 5. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
79. Abkommen vom 9. Dezember 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen zur Durchführung der
Konvention vom 19. Mai 1978 über die Übergabe zu Freiheitsstrafen verurteilter
Personen zum Vollzug der Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger sie sind
80. Vereinbarung vom 11. Dezember 1981 über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen
dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Arbeit, Löhne und Soziale Angelegenheiten der Volksrepublik
Polen
81. Abkommen vom 4. November 1982 zwischen dem Staatlichen l(omitee für Fernsehen
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Rund-
funk und Fernsehen der Volksrepublik Polen "Polskie Radio i Telewizija" über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
82. Vereinbarung vom 24. Januar 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Organisation
des Ferien- und Erholungsaufenthaltes für Kinder und Jugendliche aus der Deutschen
Demokratischen Republik in der Volksrepublik Polen und für Kinder und Jugendliche aus
der Volksrepublik Polen in der Demokratischen Deutschen Republik im Jahre 1984
83. Rahmenvereinbarung vom 5. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau,
Metallurgie und Kali und dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demo-
kratischen Republik sowie dem Ministerium für Hüttenwesen und Maschinenbau und
dem Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik Polen über gegenseitige Lieferungen
auf den Gebieten Aluminium und Kupfer in den Jahren 1985 bis 1990
84. Vereinbarung vom 5. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau, Metallur-
gie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Hüttenwesen und Maschinenbau der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Schwarz und NE-Metallurgie sowie der Feuerfest-Industrie im
Zeitraum bis 1990
85. Vereinbarung vom 5. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie und Leichtindustrie der Volksrepublik Polen über die langfristige wissenschaft-
technische Zusammenarbeit sowie Kooperation und Spezialisierung auf dem Gebiet
der Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
86. Abkommen vom 5. Juni 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Wohnungs und Gesellschaftsbaus
87. Abkommen vom 20. Juni 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die ökonomische
und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der seemilitäri-
schen Technik in den Jahren 1985 bis 1995
88. Vereinbarung vom 5. September 1985 zwischen dem Ministerium für Chemi~he
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
sehe Industrie und Leichtindustrie der Volksrepublik Polen über die langfristige
Kooperation auf dem Gebiet der Erzeugung von Oxoalkoholen
89. Plan vom 24. Oktober 1985 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen
und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis
1990
90. Vereinbarung vom 9. Dezember 1985 zwischen dem Amt für Jugendfragen beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Büro für Jugendfragen
des Amtes des Ministerrates der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit in den
Jahren 1986 bis 1990 nebst Protokoll vom selben Tag über die Zusammenarbeit für
das Jahr 1986
91. Maßnahmeplan vom 12. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Wissenschaft und Hochschulwesen der Volksrepublik Polen für die Jahre 1986 bis
1990
92. Vereinbarung vom 12. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Wissenschaft und Hochschulwesen der Volksrepublik Polen über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet des Austausches und der Nutzung von Geräten und Materialien
für Forschung und Lehre
93. Vereinbarung vom 13. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Schwerma-
schinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium
für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Amt für See-
wirtschaft der Volksrepublik Polen, dem Ministerium für Außenhandel der Volksrepu-
blik Polen über die Durchführung von Reparaturen an Schiffen der Flotten der
Deutschen Demokratischen Republik in polnischen Reparaturwerften und über Liefe-
rungen von Ausrüstungen, Materialien, Maschinen und Anlagen aus der Deutschen
Demokratischen Republik an die Volksrepublik Polen im Zeitraum 1986 bis 1990
94. langfristiges Programm der Entwicklung der Zusammenarbeit vom 16. Dezember
1985 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen
auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum
Jahre 2000
95. Plan vom 17. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990
96. Vereinbarung vom 26. April 1986 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bergbau und
Energetik der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb
einer Elektroenergieübertragungsleitung zwischen dem Umspannwerk Krajnik in der
Volksrepublik Polen und dem Umspannwerk Vierraden in der Deutschen Demokrati-
schen Republik
97. Vereinbarung vom 22. Mai 1986 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Hauptkomitee für Körperkultur und
Tourismus der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der touristischen Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen
in den Jahren 1986 bis 1990
98. Maßnahmeplan vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-
schulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Ge-
sundheitswesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die Zusammenar-
beit in den Jahren 1986 bis 1990
99. Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
beim Schutz der zivilen Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen nebst Protokoll vom
selben Tag zu dem Abkommen
100. Abkommen vom 26. November 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den organisier-
ten Kinder- und Jugendaustausch während der Ferien bzw. im Urlaub in den Jahren
1987 bis 1990
101. Vereinbarung vom 5. März 1987 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Hütten-
wesen und Maschinenbau der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Mikroelektronik und Passiven Bauelemente
102. Vereinbarung vom 12. März 1987 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrwesen der
Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung des Abkom-
mens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
- - - - - - ---- - - - - - -
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1187
Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit beim Schutz der zivilen
Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen
103. Vertrag vom 24. Juni 1988 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Polen über das "Freundschaftswerk der Jugend der Deutschen
Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen"
104. Abkommen vom 5. September 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung polnischer Werktätiger in Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik
105. Protokoll vom 23. Januar 1989 für das Jahr 1989 zum Abkommen vom 26. November
1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über den organisierten Kinder- und Jugendaus-
tausch während der Ferien beziehungsweise im Urlaub in den Jahren 1987 bis
1990
106. Protokoll vom 23. Januar 1989 zwischen dem Amt für Jugendfragen beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Jugendfragen und
Körperkultur der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit für das Jahr 1989
107. Protokoll vom 10. Februar 1989 über die wissenschaftlich-technische Zusammen-
arbeit zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Volksrepublik Polen im
Jahre 1989
108. Vereinbarung vom 10. Februar 1989 über den Konsumgüteraustausch 1989 zwi-
schen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Volksrepublik Polen
109. Abkommen vom 1. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik, der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der CSSR
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
110. Protokoll vom 26. Januar 1990 über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Republik Polen im Jahre
1990
111. Vereinbarung vom 26. Januar 1990 über den Konsumgüteraustausch 1990 zwischen
dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Republik Polen
112. Zweite Vereinbarung vom 6. April 1990 zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der
Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schiffahrt auf den
Grenzgewässern
113. Protokoll vom 17. Mai 1990 für das Jahr 1990 zum Abkommen vom 26. November
1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über den organisierten Kinder- und Jugend-
austausch während der Ferien beziehungsweise im Urlaub in den Jahren 1987 bis
1990
114. Vereinbarung vom 28. September 1990 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die
Änderungsbedingungen zur Realisierung des Abkommens vom 5. September 1988
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung
polnischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik 3)
') Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind bis zum 30. September 1991 angewendet worder,
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 29. Juni 1993
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale
Annerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.
1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für
Mauritius am 16. Juli 1991
Oman am 17. Juni 1992
in Kraft getreten.
Das Abkommen trat weiterhin in Kraft für das ehemalige
Jugoslawien am 14. Januar 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschuß an die Be-
kanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 264).
Bonn, den 29. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 30. Juni 1993
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für
Moldau am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts n a c h f o I g e zu dem Übereinkom-
men notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar
1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Überein-
kommens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969, BGBI. II
s. 2211).
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 29. Juni 1993
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale
Annerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.
1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für
Mauritius am 16. Juli 1991
Oman am 17. Juni 1992
in Kraft getreten.
Das Abkommen trat weiterhin in Kraft für das ehemalige
Jugoslawien am 14. Januar 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschuß an die Be-
kanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 264).
Bonn, den 29. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 30. Juni 1993
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für
Moldau am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts n a c h f o I g e zu dem Übereinkom-
men notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar
1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Überein-
kommens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969, BGBI. II
s. 2211).
------ --~----
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1189
III.
Aus t r a I i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar
1993 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 9. März 1976, BGBI. II S. 427):
(Übersetzung)
"The Government of Australia hereby de- ,,Die Regierung Australiens erklärt hiermit,
clares that it recognises, for and on behalf of daß sie für Australien und in seinem Namen
Australia, the competence of the Committee die Zuständigkeit des Ausschusses für die
to receive and consider communications Entgegennahme und Erörterung von Mittei-
from individuals or groups of individuals lungen einzelner seiner Hoheitsgewalt un-
within its jurisdiction claiming to be victims terstehender Personen oder Personengrup-
of a violation by Australia of any of the rights pen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer
set forthin the aforesaid Convention." Verletzung eines in dem genannten Über-
einkommen vorgesehenen Rechts durch
Australien zu sein.,.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Mai 1993 (BGBI. II S. 895).
Bonn,den30.Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine
Vom 30. Juni 1993
Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Dr. Helmut Kohl und der
Präsident der Ukraine Leonid Krawtschuk haben am 9. Juni 1993 in Kiew eine
Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine unterzeichnet. Nummer 17 dieser
Erklärung hat folgenden Wortlaut:
,,Ausgehend davon, daß die Ukraine ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion ist,
stimmen beide Seiten darin überein, die völkerrechtlichen Verträge zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine solange anzuwenden, bis beide
Seiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung etwas Abweichendes vereinbaren. Sie werden
zu diesem Zweck ihre Konsultationen fortsetzen.
Deutschland und die Ukraine bekräftigen, daß diese Erklärung ihre Verpflichtungen aus
Verträgen und Bündnissen mit anderen Staaten nicht berührt."
Bonn, den 30. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 30. Juni 1993
1.
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur
See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefar.genen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 195411 S. 781,783,813,838,917), werden
nach ihrem jeweiligen Artikel 61, 60, 140 und 156 für
Estland am 18. Juli 1993
in Kraft treten.
II.
Die Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949
a) über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll 1-
(BGBI. 1990 II S. 1550, 1551),
b) über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Proto-
koll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637)
sind nach ihrem jeweiligen Artikel 95 Abs. 2 und Artikel 23 Abs. 2 für
Ägypten am 9. April 1993
Simbabwe am 19. April 1993
in Kraft getreten.
Beide Zusatzprotokolle werden ferner nach ihrem Artikel 95 Abs. 2 bzw. Arti-
kel 23 Abs. 2 für
Estland am 18. Juli 1993
in Kraft treten.
III.
Bosnien-Herzegowina, Tadschikistan und die Tschechische
Re p u b I i k haben beim Schweizerischen Bundesrat am 31 . Dezember 1992, am
13. Januar 1993 bzw. am 5. Februar 1993 ihre Rechtsnachfolge zu den
nachstehend aufgeführten Übereinkünften notifiziert:
- den vier o. g. Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 (Protokoll 1) zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 und
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 (Protokoll II) zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
Tadschikistan mit Wirkung vom 21. Dezember 1991
und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit bzw. dem Tag, an dem
Tadschikistan auf der Grundlage der Erklärung von Alma-Ata gemäß seinen
verfassungsmäßigen Vorschriften in die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
eingetreten ist,
Vertragsparteien dieser Abkommen und der Protokolle I und II geworden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1191
Gleichzeitig hat die Tschechi sehe Republik die Rücknahme der von
der Tschechoslowakei bei Unterzeichnung der vier Abkommen vom 12. August
1949 angebrachten Vorbehalte notifiziert.
IV.
B o s n i e n - He r z e g o w i n a hat dem Schweizerischen Bundesrat am 31 . De-
zember 1992 notifiziert, daß es die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungs-
kommission nach Artikel 90 Abs. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977
(Protokoll 1) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 unter der Bedingung
der Gegenseitigkeit anerkennt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 968) und vom
4. März 1993 (BGBI. II S. 698).
Bonn, den 30. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 1. Juli 1993
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Finnland am 16. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. II S. 259).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 1. Juli 1993
1.
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für
Griechenland am 1. Juni 1993
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Vor-
behalte angebracht:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 42 of the Con- „Griechenland erklärt nach Artikel 42 des
vention on the Civil Aspects of International Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Child Abduction Greece declares that it Aspekte internationaler Kindesentführung,
shall not be bound to assume any costs daß es nur insoweit gebunden ist, die sich
referred to in the second paragraph of aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts
Article 26 resulting from the participation oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben-
of legal counsel or advisers or from court den Kosten im Sinne des Artikels 26 Ab-
proceedings, except insofar as those costs satz 2 zu übernehmen, als diese Kosten
concern cases of free legal aid. Fälle der unentgeltlichen Prozeßkostenhilfe
betreffen.
In accordance with Article 42 of the Nach Artikel 42 des genannten Überein-
above-mentioned Convention Greece de- kommens erklärt Griechenland, daß es ge-
clares that it objects to the use of the French gen die Verwendung der französischen
language in any application, communication Sprache in den seiner zentralen Behörde
or other document sent to its Central Au- übersandten Anträgen, Mitteilungen oder
thority ." sonstigen Schriftstücken Einspruch erhebt."
Gleichzeitig hat Griechenland gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Justizministerium
(Direction de l'elaboration des lois, 4eme section) als zentrale Behörde bestimmt.
II.
Im Verhältnis zu Deutschland ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 38
Abs. 5 für
Rumänien am 1. Juli 1993
in Kraft getreten.
Rumänien hat gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Justizministerium als zentrale Behörde
bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. März 1993 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1193
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 1. Juli 1993
1.
Die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts nach f o I g e zu dem Abkommen
vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-
sationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979)
notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar 1993,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Abkommens
geworden (vgl. die Bekanntmachungen vom 27. April 1967, BGBI. II S. 1670; vom
21. Juni 1989, BGBI. II S. 559 und vom 16. September 1991, BGBI. II S. 1059).
II.
Mit Zirkularnote vom 22. Dezember 1992 teilte das Generalsekretariat der
Vereinten Nationen mit, daß Be I a r u s nach Artikel XI § 43 die Bestimmungen
des Abkommens mit Wirkung vom 13. Oktober 1992 auf die
Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung der Anlage VII)
als weitere Sonderorganisation anwendet (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Ja-
nuar 1967, BGBI. II S. 740).
III.
Mit Zirkularnote vom 10. Mai 1993 teilte das Generalsekretariat der Vereinten
Nationen mit, daß die Ukraine nach Artikel XI § 43 die Bestimmungen des
Abkommens mit Wirkung vom 25. Februar 1993 auf die folgenden weiteren
Sonderorganisationen anwendet (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Januar 1967,
BGBI. II S. 740):
- Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(zweite revidierte Fassung der Anlage II)
- Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- 1nternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung der Anlage VII)
- Internationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte Fassung der Anlage XII)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage XVI)
- Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. März 1993 (BGBI. II S. 764).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Jull 1993
Das in Ulan Bator am 7. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 7. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Warenhilfe IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
und Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
die Regierung der Mongolei - Montage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem Inkrafttreten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei, dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der
die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium
für Handel und Industrie der Mongolei zu schließende Vertrag, der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Mongolei beizutragen - schriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 1 aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-
es der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder- führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Mongolei
aufbau (KfW), Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt erhoben werden können.
2 000 000 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 4
(2) Das Darlehen nach Absatz 1 wird zur Finanzierung der Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen und zur Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1195
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung der in Artikel 2 genannte Vertrag.
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 7. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Woeste
Für die Regierung der Mongolei
Ts. Tsogt
Anlage
zum Abkommen vom 7. Juni 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
7. Juni 1993 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Betriebsmittel, insbesondere Erdöl und Erdölderivate, für Kraftwerke und Kohlegruben
und zur Aufrechterhaltung des Transportwesens im produktiven Bereich.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter:
a) Luxusgüter und Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen.
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Hohe See
Vom 1. Jull 1993
Das Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (BGBI. 1972 II
S. 1089) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für
Lettland am 17. Dezember 1992
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
6. Juli 1992 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und vom 9. Februar 1993 (BGBI. II S. 226).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 6. Jull 1993
1.
Aus t r a I i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar
1993 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1980, BGBI.
1981 II S. 9 und vom 25. Februar 1985, BGBI. II S. 585):
(Übersetzung)
"The Government of Australia hereby de- „Die Regierung von Australien erklärt
clares that it recognizes, for and on behalf of hiermit, daß sie die Zuständigkeit des Aus-
Australia, the competence of the Committee schusses zur Entgegennahme und Prüfung
to receive and consider communications to von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat
the effect that a State Party claims that geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
another State Party is not fulfilling its obliga- komme seinen Verpflichtungen aus dem ge-
tions under the aforesaid Convention." nannten Pakt nicht nach, für Australien und
in seinem Namen anerkennt."
II.
Simbabwe hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. Januar
1993 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert (vgl. die
Bekanntmachungen vom 31. März 1992, BGBI. II S. 361 und vom 27. Mai 1992,
BGBI. II S. 429):
Nr. 26 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1197
(Übersetzung)
"The Government of Zimbabwe declares ,,Die Regierung von Simbabwe erklärt ... ,
... that it recognizes the competence of the daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
Human Rights Committee . . . to receive für Menschenrechte ... zur Entgegennah-
and consider communications submitted by me und Prüfung von Mitteilungen, die von
another State Party, provided that such einem anderen Vertragsstaat eingereicht
State Party has, not less than twelve wurden, anerkennt, sofern der betreffende
months prior to the submission by 1t of a Vertragsstaat mindestens zwölf Monate, be-
communication relating to Zimbabwe, made vor er eine Mitteilung in bezug auf Simbab-
a declaration under article 41 recognizing we eingereicht hat, für sich selbst die Zu-
the competence of the Committee to receive ständigkeit des Ausschusses zur Entgegen-
and consider communications relating to nahme und Prüfung von Mitteilungen durch
itself." eine Erklärung auf Grund des Artikels 41
anerkannt hat."
III.
Die Ukraine hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juli
1992 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert (vgl. die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1976, BGBI. II S. 1068):
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: russe) (Übersetzung: Original Russisch)
a
Conformement l'article 41 du Pacte in- Nach Artikel 41 des Internationalen Pak-
ternational relatif aux droits civils et politi- tes über bürgerliche und politische Rechte
ques, !'Ukraine declare qu'elle reconnait la erklärt die Ukraine, daß sie die Zuständig-
competence du Comite des droits de l'hom- keit des Ausschusses für Menschenrechte
me pour recevoir et examiner des communi- zur Entgegennahme und Prüfung von Mit-
cations dans lesquelles un Etat partie pre- teilungen anerkennt, in denen ein Vertrags-
tend qu'un autre Etat partie ne s'acquitte staat geltend macht, ein anderer Vertrags-
pas de ses obligations au titre dudit Pacte. staat komme seinen Verpflichtungen aus
diesem Pakt nicht nach.
IV.
Die Re p u b I i k Korea hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
19. Januar 1993 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 10. April 1990 abgegebenen V o r b e h a I t s zu Artikel 14 Abs. 7 notifiziert
(vgl. die Bekanntmachung vom 31. März 1992, BGBI. II S. 361 ).
V.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 2. Februar 1993 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 20. Mai 1976 abgegebenen Vor b e h a I t s zu Artikel 25
Buchstabe c notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Dezember 1976,
BGBI. II S. 1966).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Mai 1993 (BGBI. II S. 895).
Bonn, den 6. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. E ite 1
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juli 1993
Das in Tirana am 16. März 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 16. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorprogramm Private Landwirtschaft")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Albanien - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
banien,
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen,
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
der Republik Albanien beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Albanien erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 9 000 000,- und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
DM (neun Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Sektorpro- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
gramm Private Landwirtschaft" zu erhalten, wenn nach Prüfung Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik ausschließen
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Polen
Vom 21. Juni 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Polen gerichtete Verbalnote vom 7. Mai 1993 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in
Warschau vom 6. bis 9. April 1992 stattgefundenen Konsultationen festgestellt,
daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen
Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990
erfoschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erfoschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1993 (BGBI. II S. 1095).
Bonn, den 21. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1181
Anlage_
1. Vereinbarung vom 18. Oktober 1949 zwischen der Provisorischen Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über den Austausch
diplomatischer Vertretungen
2. Vertrag vom 23. Juli 1950 zwischen der Provisorischen Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
3. Vereinbarung vorn 20. Januar 1953 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Aufbau und die Unterhaltung der
Grenzeisenbahnbrücken über die Oder und Neiße nebst Protokoll vom 29. April 1954
zur Änderung der Vereinbarung
4. Protokoll vom 2. August 1954 über den gemeinsamen Schutz der Fische in der
Oderbucht
5. Vertrag vom 8. Oktober 1954 zwischen dem Ministerium für Außenhandel und Binnen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schiffahrt
der Volksrepublik Polen über die Schiffahrt und die Hilfe in Schiffahrtsangelegenheiten
6. Abkommen vom 9. Juli 1955 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Veterinärmedizin
7. Vertrag vom 12. Januar 1956 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schiffahrt der Volks-
republik Polen zur Erhöhung der Sicherheit der Schiffahrt und der Fischerei in der
Ostsee
8. Vereinbarung vom 12. Dezember 1956 über den Rettungsdienst auf der Ostsee
zwischen der Volksrepublik Polen, der Deutschen Demokratischen Republik und der
UdSSR sowie Protokoll vom selben Tag
9. Vertrag vom 1. Februar 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Polen über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen
(GBI. 1957 1 S. 413, 545, 1958 1 S. 227) nebst
10. Protokoll vom 18. April 1975 zu diesem Vertrag (GBI. 1975 II S. 245, 1976 II S. 139)
11. Vertrag vom 17. April 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit beim
Aufschluß neuer Braunkohlentagebaue in der Volksrepublik Polen
12. Abkommen vom 30. Mai 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Zahlungsverkehr in den
Jahren 1957 bis 1960
13. Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Volksrepublik Polen und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik
(GBI. 1 S. 669)
14. Protokoll vom 14. Oktober 1971 zu dem am 13. Juli 1957 in Warschau unterzeichneten
Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik
Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBI. 1972 1 S. 15)
15. Abkommen vom 5. September 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit und die gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Zollwesens (GBI. 1958 1 S. 24,
222)
16. Abkommen vom 22. April 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die wirtschaftliche
und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
17. Abkommen vom 28. November 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik, der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der
UdSSR über die Bedingungen der Frachtschiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
dieser Staaten
18. Vereinbarungen vom 28. Juli 1962 zwischen den Regierungen der Deutschen Demo-
kratischen Republik, der Volksrepublik Polen und der UdSSR über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Hochseefischerei
19. Protokoll vom 14. September 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Be- und
Verrechnung der Kosten von Bauleistungen auf dem Territorium der Volksrepublik
Polen
20. Abkommen vom 8. Dezember 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Verkippung
von Asche aus dem Kraftwerk „Friedensgrenze" Hirschfelde und den gemeinsamen
Bau von Ausrüstungen für den Transport und die Verladung von Asche
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
21. Abkommen vom 4. November 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Austausch
von Nachwuchswissenschaftlern, Absolventen von Hochschulen, Studenten und Fach-
schülern
22. Protokoll vom 18. Februar 1966 über die Festlegung der Prinzipien und Verfahrens-
weise der Realisierung der Industriekooperation zwischen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Volksrepublik Polen auf dem Gebiet der Produktion von
Papierkondensatoren (Görtitz-Zgorzelec)
23. Vereinbarung vom 17. März 1966 zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Arbeit und Löhne der
Volksrepublik Polen über die Prinzipien der Beschäftigung polnischer Werktätiger, die
in den grenznahen Wojewodschaften der Volksrepublik Polen wohnen und in Betrieben
der grenznahen Bezirke der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten
24. Vereinbarung vom 23. Februar 1967 über die direkten Beziehungen zwischen dem
Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Schwerindustrie der Volksrepublik Polen
25: Vereinbarung vom 9. März 1967 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Lebensmittelindustrie und Aufkauf der Volksrepublik Polen über die
direkte wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
26. Vereinbarung vom 23. Juni 1967 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der
Volksrepublik Polen über die Direktbeziehungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen
und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
27. Vertrag vom 29. Oktober 1968 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung des Festlandsockels in der Ostsee
(GBI. 1970 1 S. 105)
28. Vereinbarung vom 4. Dezember 1968 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Forstwirtschaft und
Holzindustrie der Volksrepublik Polen über die Direktbeziehungen auf dem Gebiet der
wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
29. Abkommen vom 15. Mai 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung.der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Schiffahrt auf Grenzgewässern (GBI. 1970 1S. 113)1 ) nebst
30. Protokoll vom 25. Februar 1972 zu diesem Abkommen (GBI. 1 S. 95) 1)
31. Vereinbarung vom 10. Juli 1970 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Volksrepublik Polen über die Direktbeziehungen auf dem Gebiet
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit des Post- und Fernmeldewesens
32. Abkommen vom 17. Dezember 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Post- und Fermeldewesens
33. Erste Vereinbarung vom 20. Mai 1971 zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volks-
republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gobiet der Schiffahrt auf den
Grenzgewässern
34. Protokoll vom 29. Februar 1972 zu der am 20. Mai 1971 in Berlin unterzeichneten
Ersten Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schiffahrt auf den Grenzgewässern
35. Abkommen vom 14. Oktober 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Schaffung von
Maschinensystemen und automatisierten technologischen Linien für das Bauwesen
und die Baumaterialienindustrie
36. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und.der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der gemeinsamen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
nebst Notenwechsel vom 15. September 1972/18. Juli 1974,
vom 27. Juni 1974/18. Juli 1974,
vom 30. Juni 19n
37. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den grenzüber-
schreitenden Verkehr von Bürgern beider Staaten nebst Protokoll vom selben Tag
') Die Regierungsabkommen vom 15. Mai 1969 und vom 25. November 1971 nebst allen dazugehörigen Protokollen
und Vereinbarungen treten nach Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt
(BGBI. 1993 II S. 779) mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1183
38. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Kraftverkehrs nebst Protokoll vom selben Tag 2 )
39. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Luftverkehrs
40. Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der- Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt 1 )
41. Vereinbarung vom 21. Januar 1972 zwischen dem Minsterirum für Gesundheitswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen
und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die medizinische und soziale Betreu-
ung der zeitweilig in den Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik beschäf-
tigten polnischen Werktätigen
42. Abkommen vom 23. Februar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
43. Konsularvertrag vom 25. Februar 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Volksrepublik Polen nebst Protokoll vom selben Tag (GBI. 1 S. 173, 290)
44. Vereinbarung vom 12. Juni 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gemeinsame
Errichtung, Leitung und Nutzung einer Baumwollspinnerei auf dem Territorium der
Volksrepublik Polen nebst Statut, Anlagen und Briefwechsel und
45. Protokoll Nr. 2 vom 18. Juni 1985 zu der Vereinbarung vom 12. Juni 1972
46. Vereinbarung vom 7. September 1972 über die direkte wirtschaftliche und wissen-
schaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der örtlich geleiteten Industrie
und ausgewählter Dienstleistungen zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Binnenhandel und Dienstleistungen der Volksrepublik Polen
47. Vereinbarung vom 13. Dezember 1972 zwischen dem Minister für Außenwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Minister für Außenhandel der Volks-
republik Polen über die Ausfuhr von Gegenständen im Rahmen des paß- und visa-
freien Reiseverkehrs für Bürger beider Staaten
48. Vereinbarung vom 13. April 1973 über die direkte wissenschaftlich-technische Zusam-
menarbeit zwischen dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung des
Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik und dem Polnischen Komitee für
Standardisierung und Meßwesen
49. Vereinbarung vom 10. Mai 1973 zwischen dem Minister für Außenwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Minister für Außenhandel der Volks-
republik Polen über Zollvergünstigungen für Bürger beider Staaten, die auf dem Gebiet
des einen Staates wohnen und auf dem Gebiet des anderen Staates arbeiten oder
studieren nebst
50. Protokoll vom selben Tag zwischen dem Leiter der Zollverwaltung der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Präsidenten des Hauptamtes für Zoll der Volks-
republik Polen
51. Abkommen vom 4. Juli 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Landeskultur und des Umweltschutzes
52. Vereinbarung vom 28. November 1973 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Kooperation auf dem Gebiet der
Herstellung von Oxoalkoholen und Propylen
53. Vereinbarung vom 28. November 1973 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Kooperation auf dem Gebiet der
Herstellung von Chlor, Vinylchlorid und Polyvinylchlorid
54. Abkommen vom 28. November 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit bei der Errichtung einer Produktionsanlage d·er Deutschen Demokratischen
Republik zur Erzeugung von Futterhefe und der Lieferung von Futterhefe in die
Volksrepublik Polen
55. Abkommen vom 28. November 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gründung
einer Wirtschaftsorganisation auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft
') Die Bestimmungen dieses Abkommens nebst Protokoll sind bis zum 31. März 1991 angewendet worden.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
nebst Statut der Wirtschaftsorganisation auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft "lnterport''
vom selben Tag
56. Protokolle vom 3. Januar 1979 über die Änderung des Abkommens vom 28. November
1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über die Gründung einer Wirtschaftsorganisation
auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft und über die Änderung des Status der Wirtschafts-
organisation auf dem Gebiet der Hafenwirtschaft „lnterport"
57. Abkommen vom 22. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik, der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der
UdSSR über die Zusammenarbeit bei der Organisation der Produktion spezieller
technologischer Ausrüstungen für die elektrotechnische Industrie
58. Abkommen vom 22. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
59. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratische Republik und dem Ministerium für chemische
Industrie der Volksrepublik Polen über die Spezialisierung und Kooperation der Pro-
duktion von Cholinchlorid, Zn-Bacitracin, Vitamine B 2 und B 6, Nikotinsäure und
Derivate
60. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Spezialisierung der Produktion auf dem
Gebiet der Herstellung von Schwefelkohlenstoff
61. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Spezialisierung der Produktion auf dem
Gebiet der Herstellung von N-Paraffinen
62. Vereinbarung vom 27. September 1974 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Volksrepublik Polen über die Kooperation und Spezialisierung der
Produktion auf dem Gebiet der Herstellung von Colorfilmen
63. Vertrag vom 12. November 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik Polen zur Regelung von Fällen der doppelten Staatsbürger-
schaft (GBI. 1976 II S. 140)
64. Vereinbarung vom 24. November 1915 über die Schaffung einer Gemeinsamen Orga-
nisation zur Durchführung geologischer Arbeiten im Zusammenhang mit der Suche
nach Erdöl und Erdgas in der Ostsee auf dem Gebiet des Festlandsockels und des
Meeresbodens der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik, der
Volksrepublik Polen und der UdSSR nebst
65. Protokoll vom 22. März 1978 zu der Vereinbarung
66. Vereinbarung vom 17. September 1976 über die Zusammenarbeit der Staatsanwalt-
schaft der Deutschen Demokratischen Republik und der Staatsanwaltschaft der Volks-
republik Polen
67. Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Energetik und
Atomenergie der Volksrepublik Polen über die direkte wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit
68. Vereinbarung vom 24. Februar 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Äquivalenz
der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der
Deutschen Demokratischen Republik und in der Volksrepublik Polen ausgestellt bzw.
verliehen werden
69. Vereinbarung vom 29. April 1977 zwischen dem Ministerium für Geologie der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bergbau der Volksrepublik
Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erkundung und Förderung von
Erdöl und Erdgas
70. Vertrag vom 28. Mai 1977 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Volksrepublik Polen über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand
(GBI. II S. 198, 339)
71. Abkommen vom 7. April 1978 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Rundfunk
und Fernsehen „Polskie Radio i Telewizija" über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Rundfunks
72. Protokoll vom 13. Juli 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen zur Änderung der Höhe des
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1185
Umrechnungskoeffizienten der Quoten der nichtkommerziellen Zahlungen in Transfer-
rubel
73. Vereinbarung vom 24. April 1979 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der
Volksrepublik Polen über die Intensivierung und Erweiterung der Produktion der
Baumwollspinnerei "Freundschaft" Zawiercie, Gemeinsamer Betrieb VRP/ DDR
74. Abkommen vom 25. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit zur Verbesserung des Kundendienstes und der Versorgung mit Ersatzteilen für
Maschinen, Ausrüstungen und Geräte, die im gegenseitigen Handel geliefert werden
75. Vereinbarung vom 23. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Anwendung
präzisierter Zuschläge (Abschläge) zu den offiziellen Kursen der Mark der Deutschen
Demokratischen Republik und des Zloty für nichtkommerzielle Zahlungen
76. Vereinbarung vom 28. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Anwendung
eines Aufschlages zum Kurs für nichtkommerzielle Zahlungen zwischen dem Zloty und
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
77. Vereinbarung vom 8. Mai 1980 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewe-
sen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Volksrepublik Polen über die Durchführung des gegenseitigen
Bahnpostverkehrs
78. Abkommen vom 5. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
79. Abkommen vom 9. Dezember 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen zur Durchführung der
Konvention vom 19. Mai 1978 über die Übergabe zu Freiheitsstrafen verurteilter
Personen zum Vollzug der Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger sie sind
80. Vereinbarung vom 11. Dezember 1981 über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen
dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Arbeit, Löhne und Soziale Angelegenheiten der Volksrepublik
Polen
81. Abkommen vom 4. November 1982 zwischen dem Staatlichen l(omitee für Fernsehen
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Rund-
funk und Fernsehen der Volksrepublik Polen "Polskie Radio i Telewizija" über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
82. Vereinbarung vom 24. Januar 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Organisation
des Ferien- und Erholungsaufenthaltes für Kinder und Jugendliche aus der Deutschen
Demokratischen Republik in der Volksrepublik Polen und für Kinder und Jugendliche aus
der Volksrepublik Polen in der Demokratischen Deutschen Republik im Jahre 1984
83. Rahmenvereinbarung vom 5. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau,
Metallurgie und Kali und dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demo-
kratischen Republik sowie dem Ministerium für Hüttenwesen und Maschinenbau und
dem Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik Polen über gegenseitige Lieferungen
auf den Gebieten Aluminium und Kupfer in den Jahren 1985 bis 1990
84. Vereinbarung vom 5. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau, Metallur-
gie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Hüttenwesen und Maschinenbau der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Schwarz und NE-Metallurgie sowie der Feuerfest-Industrie im
Zeitraum bis 1990
85. Vereinbarung vom 5. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie und Leichtindustrie der Volksrepublik Polen über die langfristige wissenschaft-
technische Zusammenarbeit sowie Kooperation und Spezialisierung auf dem Gebiet
der Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
86. Abkommen vom 5. Juni 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Wohnungs und Gesellschaftsbaus
87. Abkommen vom 20. Juni 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die ökonomische
und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der seemilitäri-
schen Technik in den Jahren 1985 bis 1995
88. Vereinbarung vom 5. September 1985 zwischen dem Ministerium für Chemi~he
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
sehe Industrie und Leichtindustrie der Volksrepublik Polen über die langfristige
Kooperation auf dem Gebiet der Erzeugung von Oxoalkoholen
89. Plan vom 24. Oktober 1985 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen
und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis
1990
90. Vereinbarung vom 9. Dezember 1985 zwischen dem Amt für Jugendfragen beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Büro für Jugendfragen
des Amtes des Ministerrates der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit in den
Jahren 1986 bis 1990 nebst Protokoll vom selben Tag über die Zusammenarbeit für
das Jahr 1986
91. Maßnahmeplan vom 12. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Wissenschaft und Hochschulwesen der Volksrepublik Polen für die Jahre 1986 bis
1990
92. Vereinbarung vom 12. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Wissenschaft und Hochschulwesen der Volksrepublik Polen über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet des Austausches und der Nutzung von Geräten und Materialien
für Forschung und Lehre
93. Vereinbarung vom 13. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Schwerma-
schinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium
für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Amt für See-
wirtschaft der Volksrepublik Polen, dem Ministerium für Außenhandel der Volksrepu-
blik Polen über die Durchführung von Reparaturen an Schiffen der Flotten der
Deutschen Demokratischen Republik in polnischen Reparaturwerften und über Liefe-
rungen von Ausrüstungen, Materialien, Maschinen und Anlagen aus der Deutschen
Demokratischen Republik an die Volksrepublik Polen im Zeitraum 1986 bis 1990
94. langfristiges Programm der Entwicklung der Zusammenarbeit vom 16. Dezember
1985 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen
auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum
Jahre 2000
95. Plan vom 17. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990
96. Vereinbarung vom 26. April 1986 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bergbau und
Energetik der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb
einer Elektroenergieübertragungsleitung zwischen dem Umspannwerk Krajnik in der
Volksrepublik Polen und dem Umspannwerk Vierraden in der Deutschen Demokrati-
schen Republik
97. Vereinbarung vom 22. Mai 1986 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Hauptkomitee für Körperkultur und
Tourismus der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der touristischen Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen
in den Jahren 1986 bis 1990
98. Maßnahmeplan vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-
schulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Ge-
sundheitswesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die Zusammenar-
beit in den Jahren 1986 bis 1990
99. Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
beim Schutz der zivilen Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen nebst Protokoll vom
selben Tag zu dem Abkommen
100. Abkommen vom 26. November 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den organisier-
ten Kinder- und Jugendaustausch während der Ferien bzw. im Urlaub in den Jahren
1987 bis 1990
101. Vereinbarung vom 5. März 1987 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Hütten-
wesen und Maschinenbau der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Mikroelektronik und Passiven Bauelemente
102. Vereinbarung vom 12. März 1987 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrwesen der
Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung des Abkom-
mens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
- - - - - - ---- - - - - - -
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1187
Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit beim Schutz der zivilen
Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen
103. Vertrag vom 24. Juni 1988 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Polen über das "Freundschaftswerk der Jugend der Deutschen
Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen"
104. Abkommen vom 5. September 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung polnischer Werktätiger in Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik
105. Protokoll vom 23. Januar 1989 für das Jahr 1989 zum Abkommen vom 26. November
1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über den organisierten Kinder- und Jugendaus-
tausch während der Ferien beziehungsweise im Urlaub in den Jahren 1987 bis
1990
106. Protokoll vom 23. Januar 1989 zwischen dem Amt für Jugendfragen beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Jugendfragen und
Körperkultur der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit für das Jahr 1989
107. Protokoll vom 10. Februar 1989 über die wissenschaftlich-technische Zusammen-
arbeit zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Volksrepublik Polen im
Jahre 1989
108. Vereinbarung vom 10. Februar 1989 über den Konsumgüteraustausch 1989 zwi-
schen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Volksrepublik Polen
109. Abkommen vom 1. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik, der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der CSSR
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
110. Protokoll vom 26. Januar 1990 über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Republik Polen im Jahre
1990
111. Vereinbarung vom 26. Januar 1990 über den Konsumgüteraustausch 1990 zwischen
dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und dem Ministerium für Binnenmarkt der Republik Polen
112. Zweite Vereinbarung vom 6. April 1990 zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der
Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schiffahrt auf den
Grenzgewässern
113. Protokoll vom 17. Mai 1990 für das Jahr 1990 zum Abkommen vom 26. November
1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über den organisierten Kinder- und Jugend-
austausch während der Ferien beziehungsweise im Urlaub in den Jahren 1987 bis
1990
114. Vereinbarung vom 28. September 1990 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die
Änderungsbedingungen zur Realisierung des Abkommens vom 5. September 1988
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung
polnischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik 3)
') Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind bis zum 30. September 1991 angewendet worder,
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 29. Juni 1993
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale
Annerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.
1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für
Mauritius am 16. Juli 1991
Oman am 17. Juni 1992
in Kraft getreten.
Das Abkommen trat weiterhin in Kraft für das ehemalige
Jugoslawien am 14. Januar 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschuß an die Be-
kanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 264).
Bonn, den 29. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 30. Juni 1993
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für
Moldau am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts n a c h f o I g e zu dem Übereinkom-
men notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar
1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Überein-
kommens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969, BGBI. II
s. 2211).
------ --~----
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1189
III.
Aus t r a I i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar
1993 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 9. März 1976, BGBI. II S. 427):
(Übersetzung)
"The Government of Australia hereby de- ,,Die Regierung Australiens erklärt hiermit,
clares that it recognises, for and on behalf of daß sie für Australien und in seinem Namen
Australia, the competence of the Committee die Zuständigkeit des Ausschusses für die
to receive and consider communications Entgegennahme und Erörterung von Mittei-
from individuals or groups of individuals lungen einzelner seiner Hoheitsgewalt un-
within its jurisdiction claiming to be victims terstehender Personen oder Personengrup-
of a violation by Australia of any of the rights pen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer
set forthin the aforesaid Convention." Verletzung eines in dem genannten Über-
einkommen vorgesehenen Rechts durch
Australien zu sein.,.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Mai 1993 (BGBI. II S. 895).
Bonn,den30.Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine
Vom 30. Juni 1993
Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Dr. Helmut Kohl und der
Präsident der Ukraine Leonid Krawtschuk haben am 9. Juni 1993 in Kiew eine
Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine unterzeichnet. Nummer 17 dieser
Erklärung hat folgenden Wortlaut:
,,Ausgehend davon, daß die Ukraine ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion ist,
stimmen beide Seiten darin überein, die völkerrechtlichen Verträge zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine solange anzuwenden, bis beide
Seiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung etwas Abweichendes vereinbaren. Sie werden
zu diesem Zweck ihre Konsultationen fortsetzen.
Deutschland und die Ukraine bekräftigen, daß diese Erklärung ihre Verpflichtungen aus
Verträgen und Bündnissen mit anderen Staaten nicht berührt."
Bonn, den 30. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 30. Juni 1993
1.
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur
See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefar.genen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 195411 S. 781,783,813,838,917), werden
nach ihrem jeweiligen Artikel 61, 60, 140 und 156 für
Estland am 18. Juli 1993
in Kraft treten.
II.
Die Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949
a) über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll 1-
(BGBI. 1990 II S. 1550, 1551),
b) über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Proto-
koll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637)
sind nach ihrem jeweiligen Artikel 95 Abs. 2 und Artikel 23 Abs. 2 für
Ägypten am 9. April 1993
Simbabwe am 19. April 1993
in Kraft getreten.
Beide Zusatzprotokolle werden ferner nach ihrem Artikel 95 Abs. 2 bzw. Arti-
kel 23 Abs. 2 für
Estland am 18. Juli 1993
in Kraft treten.
III.
Bosnien-Herzegowina, Tadschikistan und die Tschechische
Re p u b I i k haben beim Schweizerischen Bundesrat am 31 . Dezember 1992, am
13. Januar 1993 bzw. am 5. Februar 1993 ihre Rechtsnachfolge zu den
nachstehend aufgeführten Übereinkünften notifiziert:
- den vier o. g. Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 (Protokoll 1) zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 und
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 (Protokoll II) zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
Tadschikistan mit Wirkung vom 21. Dezember 1991
und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit bzw. dem Tag, an dem
Tadschikistan auf der Grundlage der Erklärung von Alma-Ata gemäß seinen
verfassungsmäßigen Vorschriften in die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
eingetreten ist,
Vertragsparteien dieser Abkommen und der Protokolle I und II geworden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1191
Gleichzeitig hat die Tschechi sehe Republik die Rücknahme der von
der Tschechoslowakei bei Unterzeichnung der vier Abkommen vom 12. August
1949 angebrachten Vorbehalte notifiziert.
IV.
B o s n i e n - He r z e g o w i n a hat dem Schweizerischen Bundesrat am 31 . De-
zember 1992 notifiziert, daß es die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungs-
kommission nach Artikel 90 Abs. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977
(Protokoll 1) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 unter der Bedingung
der Gegenseitigkeit anerkennt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 968) und vom
4. März 1993 (BGBI. II S. 698).
Bonn, den 30. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 1. Juli 1993
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Finnland am 16. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. II S. 259).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 1. Juli 1993
1.
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für
Griechenland am 1. Juni 1993
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Vor-
behalte angebracht:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 42 of the Con- „Griechenland erklärt nach Artikel 42 des
vention on the Civil Aspects of International Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Child Abduction Greece declares that it Aspekte internationaler Kindesentführung,
shall not be bound to assume any costs daß es nur insoweit gebunden ist, die sich
referred to in the second paragraph of aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts
Article 26 resulting from the participation oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben-
of legal counsel or advisers or from court den Kosten im Sinne des Artikels 26 Ab-
proceedings, except insofar as those costs satz 2 zu übernehmen, als diese Kosten
concern cases of free legal aid. Fälle der unentgeltlichen Prozeßkostenhilfe
betreffen.
In accordance with Article 42 of the Nach Artikel 42 des genannten Überein-
above-mentioned Convention Greece de- kommens erklärt Griechenland, daß es ge-
clares that it objects to the use of the French gen die Verwendung der französischen
language in any application, communication Sprache in den seiner zentralen Behörde
or other document sent to its Central Au- übersandten Anträgen, Mitteilungen oder
thority ." sonstigen Schriftstücken Einspruch erhebt."
Gleichzeitig hat Griechenland gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Justizministerium
(Direction de l'elaboration des lois, 4eme section) als zentrale Behörde bestimmt.
II.
Im Verhältnis zu Deutschland ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 38
Abs. 5 für
Rumänien am 1. Juli 1993
in Kraft getreten.
Rumänien hat gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Justizministerium als zentrale Behörde
bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. März 1993 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1193
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 1. Juli 1993
1.
Die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts nach f o I g e zu dem Abkommen
vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-
sationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979)
notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar 1993,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Abkommens
geworden (vgl. die Bekanntmachungen vom 27. April 1967, BGBI. II S. 1670; vom
21. Juni 1989, BGBI. II S. 559 und vom 16. September 1991, BGBI. II S. 1059).
II.
Mit Zirkularnote vom 22. Dezember 1992 teilte das Generalsekretariat der
Vereinten Nationen mit, daß Be I a r u s nach Artikel XI § 43 die Bestimmungen
des Abkommens mit Wirkung vom 13. Oktober 1992 auf die
Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung der Anlage VII)
als weitere Sonderorganisation anwendet (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Ja-
nuar 1967, BGBI. II S. 740).
III.
Mit Zirkularnote vom 10. Mai 1993 teilte das Generalsekretariat der Vereinten
Nationen mit, daß die Ukraine nach Artikel XI § 43 die Bestimmungen des
Abkommens mit Wirkung vom 25. Februar 1993 auf die folgenden weiteren
Sonderorganisationen anwendet (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Januar 1967,
BGBI. II S. 740):
- Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(zweite revidierte Fassung der Anlage II)
- Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)
- Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
- 1nternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
- Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung der Anlage VII)
- Internationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte Fassung der Anlage XII)
- Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage XVI)
- Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. März 1993 (BGBI. II S. 764).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Jull 1993
Das in Ulan Bator am 7. Juni 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 7. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Warenhilfe IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
und Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
die Regierung der Mongolei - Montage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem Inkrafttreten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei, dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der
die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium
für Handel und Industrie der Mongolei zu schließende Vertrag, der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Mongolei beizutragen - schriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 1 aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-
es der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder- führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Mongolei
aufbau (KfW), Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt erhoben werden können.
2 000 000 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 4
(2) Das Darlehen nach Absatz 1 wird zur Finanzierung der Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen und zur Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1195
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung der in Artikel 2 genannte Vertrag.
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 7. Juni 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Woeste
Für die Regierung der Mongolei
Ts. Tsogt
Anlage
zum Abkommen vom 7. Juni 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
7. Juni 1993 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Betriebsmittel, insbesondere Erdöl und Erdölderivate, für Kraftwerke und Kohlegruben
und zur Aufrechterhaltung des Transportwesens im produktiven Bereich.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter:
a) Luxusgüter und Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen.
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Hohe See
Vom 1. Jull 1993
Das Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (BGBI. 1972 II
S. 1089) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für
Lettland am 17. Dezember 1992
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
6. Juli 1992 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und vom 9. Februar 1993 (BGBI. II S. 226).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 6. Jull 1993
1.
Aus t r a I i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar
1993 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1980, BGBI.
1981 II S. 9 und vom 25. Februar 1985, BGBI. II S. 585):
(Übersetzung)
"The Government of Australia hereby de- „Die Regierung von Australien erklärt
clares that it recognizes, for and on behalf of hiermit, daß sie die Zuständigkeit des Aus-
Australia, the competence of the Committee schusses zur Entgegennahme und Prüfung
to receive and consider communications to von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat
the effect that a State Party claims that geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
another State Party is not fulfilling its obliga- komme seinen Verpflichtungen aus dem ge-
tions under the aforesaid Convention." nannten Pakt nicht nach, für Australien und
in seinem Namen anerkennt."
II.
Simbabwe hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. Januar
1993 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert (vgl. die
Bekanntmachungen vom 31. März 1992, BGBI. II S. 361 und vom 27. Mai 1992,
BGBI. II S. 429):
Nr. 26 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1197
(Übersetzung)
"The Government of Zimbabwe declares ,,Die Regierung von Simbabwe erklärt ... ,
... that it recognizes the competence of the daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
Human Rights Committee . . . to receive für Menschenrechte ... zur Entgegennah-
and consider communications submitted by me und Prüfung von Mitteilungen, die von
another State Party, provided that such einem anderen Vertragsstaat eingereicht
State Party has, not less than twelve wurden, anerkennt, sofern der betreffende
months prior to the submission by 1t of a Vertragsstaat mindestens zwölf Monate, be-
communication relating to Zimbabwe, made vor er eine Mitteilung in bezug auf Simbab-
a declaration under article 41 recognizing we eingereicht hat, für sich selbst die Zu-
the competence of the Committee to receive ständigkeit des Ausschusses zur Entgegen-
and consider communications relating to nahme und Prüfung von Mitteilungen durch
itself." eine Erklärung auf Grund des Artikels 41
anerkannt hat."
III.
Die Ukraine hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juli
1992 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert (vgl. die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1976, BGBI. II S. 1068):
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: russe) (Übersetzung: Original Russisch)
a
Conformement l'article 41 du Pacte in- Nach Artikel 41 des Internationalen Pak-
ternational relatif aux droits civils et politi- tes über bürgerliche und politische Rechte
ques, !'Ukraine declare qu'elle reconnait la erklärt die Ukraine, daß sie die Zuständig-
competence du Comite des droits de l'hom- keit des Ausschusses für Menschenrechte
me pour recevoir et examiner des communi- zur Entgegennahme und Prüfung von Mit-
cations dans lesquelles un Etat partie pre- teilungen anerkennt, in denen ein Vertrags-
tend qu'un autre Etat partie ne s'acquitte staat geltend macht, ein anderer Vertrags-
pas de ses obligations au titre dudit Pacte. staat komme seinen Verpflichtungen aus
diesem Pakt nicht nach.
IV.
Die Re p u b I i k Korea hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
19. Januar 1993 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 10. April 1990 abgegebenen V o r b e h a I t s zu Artikel 14 Abs. 7 notifiziert
(vgl. die Bekanntmachung vom 31. März 1992, BGBI. II S. 361 ).
V.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 2. Februar 1993 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 20. Mai 1976 abgegebenen Vor b e h a I t s zu Artikel 25
Buchstabe c notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Dezember 1976,
BGBI. II S. 1966).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Mai 1993 (BGBI. II S. 895).
Bonn, den 6. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. E ite 1
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juli 1993
Das in Tirana am 16. März 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 16. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorprogramm Private Landwirtschaft")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Albanien - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
banien,
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen,
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
der Republik Albanien beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Albanien erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 9 000 000,- und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
DM (neun Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Sektorpro- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
gramm Private Landwirtschaft" zu erhalten, wenn nach Prüfung Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik ausschließen
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993 1199
oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Be- Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
gungen. bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Kraft.
Geschehen zu Tirana am 16. März 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 6. Juli 1993
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 13.Januar1993
Korea, Republik am 3. März 1993
nach Maßgabe
a) der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung, wo-
nach Korea nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens die in
Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 Jan- „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
uary 1951" eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
elsewhere before 1 January Europa oder anderswo eingetreten sind"
1951"
handelt;
b) des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts, wo-
nach Korea nach Artikel 42 des Abkommens nicht an Artikel 7 des
Abkommens gebunden ist.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Oktober
1992 seine Re c h t s n a c h f o I g e zu diesem Abkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden. Für die
Zwecke seiner Vertragsverpflichtungen wird Kroatien die Formulierung b des
Artikels 1 Abschnitt B Abs. 1 anwenden.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. - Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. PostvertriebNtül; · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Dezem-
ber 1992 unter Bezugnahme auf seine Rechtsnachfolgeerklärung zu diesem
Abkommen notifiziert, daß es für die Zwecke seiner Vertragsverpflichtungen die
Formulierung b des Artikels 1 Abschnitt B Abs. 1 anwendet.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 15. Oktober 1992
Korea, Republik am 3. Dezember 1992
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts, wonach Korea nach Artikel VII des Protokolls nicht an Artikel 7
des Abkommens gebunden ist.
Kr o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Oktober
1992 seine R echt s nach f o I g e zu diesem Protokoll notifiziert. Dementspre-
chend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Februar 1961 (BGBI. II S. 140), vom 14. April 1970 (BGBI. II S. 194) und vom
7. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 32).
Bonn, den 6. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel