44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
zweite Verordnung
zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere
für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds
(2. Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22)
Vom 30. Dezember 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereikom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigu,g der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. i968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschrif-
ten für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und
Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds (BGBI. 1984 II
S. 746; 1989 II S. 690) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung 3
zur Revision 2 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung vom 5. Mai 1991 in
Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
*) Die Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes Teil II ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags Obersandt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 45
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1992
Das in Daressalam am 16. Oktober 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12 und die durch Notenwechsel vom selben Tag
geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des
Abkommens nach ihrem letzten Absatz
am 16. Juni 1992
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröf-
fentlicht.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gelten-
den Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbaren-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
den Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich-
tungen, insbesondere von Kulturinstituten, der jeweils anderen
in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiter zu
Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
verstärken und den allgemeinen Rahmen für die gegenseitige
Zusammenarbeit auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet
auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu schaffen, Artikel 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
überzeugt, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zu- einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
sammenarbeit fördern wird und daß das Verständnis für die Kultur Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
und das Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-
Volkes von beiderseitigem Nutzen sein wird - und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-
schungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zu-
sind wie folgt übereingekommen: sammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
Artikel der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
stützen;
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie
beim Austausch von Fachleuten und Material;
3. den Austausch ·von wissenschaftlicher, pädagogischer und
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-
der Fachausstellungen zu fördern; tur.
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder Artikel 8
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
Auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports gewähren
zu fördern.
die Vertragsparteien einander Unterstützung bei der Aus- und
Artikel4 Fortbildung von Sportlern, Trainern und anderen Sachverständi-
gen auf diesen Gebieten. Sie werden auch Begegnungen zwi-
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten schen Sportlern, Sportlerinnen und Sportmannschaften ihrer Län-
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen der anregen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich
Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu des Sports auf allen Ebenen, auch an Schulen und Hochschulen,
Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset- zu fördern.
zungen hierfür bestehen.
Artikel 9
Artikel 5 Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren Jugendorgani-
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
sationen und anderen Einrichtungen der außerschulischen Ju-
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
gendbildung zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustau-
fördern.
sches zu fördern.
Artikel 6 Artikel 10
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens, des Hörfunks und ande- Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
rer Massenmedien sowie den Austausch von Filmen und anderen Vereinigten Republik Tansania innerhalb von dret Monaten nach
audiovisuellen Medien zum beiderseitigen Nutzen im Rahmen Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
ihrer Möglichkeiten unterstützen. gibt.
Artikel 11
Artikel 7
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be- Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
mühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere erarbeiten.
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Organi-
Artikel 12
sation von Konzerten und Theateraufführungen und anderen
künstlerischen Darbietungen; Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
tragsparteien einander notifizlert haben, daß die jeweiligen inner-
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
mens erfüllt sind.
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- Artikel 13
dere der Literatur, der Musik, des Theaters und der bildenden Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
Künste, zur Entwick1ung der Zusammenarbeit, zum Erfah- verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern
rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn- es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
lichen Veranstaltungen; ten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Daressalam am 16. Oktober 1989 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ch. Steffler
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
AshourA. Abbas
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 47
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Daressalam, den 16. 10. 1989
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachste-
hende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenar-
beit gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen
Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam-
menarbeit beider Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sport-
lichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissen-
schaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen ihres geltenden Rechts Abgabenfreiheit für
Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete
Filme, Bild- und Tonmaterial, Bücher, Zeitschriften), die für die unter Nummer 1 bezeich-
neten kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
3. Den unter Nummer 1 genannten, in die Vereinigte Republik Tansania entsandten
Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterun-
gen nach Artikel 7 des Abkommens vom 29. Mai 1975 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Technische Zusammenarbeit gewährt.
4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die Botschaft der Bundesrepu-
blik Deutschland in Daressalam der Regierung der Vereinigten Republik Tansania das
tatsächliche Vor1iegen der Voraussetzungen für die Befreiung bestätigt.
5. Die in Artikel 2 des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit genannten Einrich-
tungen können im Rahmen des geltenden Rechts des Gastlands als Rechtssubjekte
handeln, insbesondere Arbeits- und Anstellungsverträge abschließen, Bankkonten ein-
richten und die sich aus ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit ergebenden Einnahmen
erheben.
6. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichte-
rungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädi-
gung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
7. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie die Ausstellung eines Personalauswei-
ses oder eines Führerscheins, werden den Fachkräften und ihren Familienangehörigen
gewährt.
8. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den Vorschlägen unter den
Nummern 1 bis 8 dieser Note einverstanden erklärt, bilden diese Note und die das Einver-
ständnis der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zum Ausdruck bringende Ant-
wortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Vorausset-
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
gez. Steffler
An den
Staatssekretär
im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Republik Tansania
Herrn Ashour AJi Abbas
Daressalam
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen· Vereinbarung
über die Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien
Vom 30. November 1992
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. Oktober 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien eine Vereinbarung über
die Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 4. Oktober 1991
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Auswärtiges Amt 5300 Bonn 1, den 4. Oktober 1991
Der Leiter der Kulturabteilung Adenauerallee 86
612-620.14 Rum
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 17.10.1990 in Bukarest zwischen unseren beiden Regierungen
geführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die Entsendung deutscher Lehrer
nach Rumänien vorzuschlagen:
In der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur im
rumänischen Volk einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehun-
gen zwischen beiden Ländern leistet,
in dem Wunsch, durch Unterstützung rumänischer Schulen mit deutschen Lehrern einen
Beitrag zur Förderung der deutschen Minderheit in Rumänien und zur Förderung der
deutschen Sprache im allgemeinen zu leisten,
in der Absicht, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit die Bemühungen bei
der Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken, unterstützt die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gemäß den folgenden Bedingungen rumänische Schulen
durch die Entsendung deutscher Lehrer, die in diesen unterrichten sollen:
1. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft teilt der deutschen Seite
auf diplomatischem Wege fünf Monate vor Beginn des Schuljahrs die betreffenden
Schulen, die Unterrichtsfächer, die Zahl der benötigten deutschen Lehrer und die
gewünschte Lehrbefähigung mit.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Regierung von Rumä-
nien spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn beziehungsweise Aufnahme der
Tätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unterrichtsfächer und den Nach-
weis der Lehrbefähigung der Lehrkräfte, deren Beschäftigung in Rumänien die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind
neben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die
jeweiligen Fächer und Schulen aufzuführen, in denen die einzelnen Lehrer eingesetzt
werden sollen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 49
3. Arbeitgeber der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte in Rumänien sind die jeweiligen
rumänischen Schulträger. Diese schließen mit den genannten Lehrkräften einen
Dienstvertrag, der den Lehrkräften vor ihrer Abreise nach Rumänien oder unmittelbar
b&i Ankunft dort ausgehändigt wird. Die betroffenen Lehrer sind damit rechtlich den
einheimischen gleichgestellt.
4. Der Dienstvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er nicht spätestens vier Monate
vor Ablauf des Schuljahrs gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr. Die
Gründe für die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzuteilen.
5. Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichtsstunden von je 45
Minuten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich,
außerdem Vertretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden
wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden jährlich. Bei Übertragung
zusätzlicher Aufgaben kann jedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert wer-
den.
Während der rumänischen Sommerferien können sie bis zu vier Wochen in Sommer-
kursen eingesetzt werden, wenn eine Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewähr-
leistet bleibt.
6. Als Vertragsvergütung erhalten die deutschen Lehrkräfte von der jeweiligen Schule das
übliche Gehalt rumänischer Lehrer, das mindestens einem Gehalt für eine Lehrkraft mit
dreijähriger Berufserfahrung entspricht. Das Gehalt wird auch in der Ferienzeit ge-
zahlt.
7. Der rumänische Schulträger unterstützt die Lehrkräfte bei der Anmietung geeigneter
Unterkünfte zu Mietsätzen und Bedingungen, wie sie für rumänische Lehrkräfte gel-
ten.
8. Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer einen finanziellen Ausgleich von
deutscher Seite, die auch eine Umzugskostenpauschale gewährt. Die Regierung von
Rumänien erhebt hierauf keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben.
9. Die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben von übergeordneter Be-
deutung obliegt einem an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest
einzusetzenden Fachberater (Koordinator) in enger Zusammenarbeit mit dem rumäni-
schen Ministerium für Unterricht und Wissenschaft.
10. Die unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte und deren im Haushalt lebende Familienan-
gehörige erhalten gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Genehmigung
zur mehrmaligen Ein- und Ausreise, die eine unbeschränkte Reisemöglichkeit gewähr-
leistet.
11. Die Botschaft von Rumänien in der Bundesrepublik Deutschland erteilt das für die
Einreise notwendige Visum für die Dauer eines Jahres mit dem Recht zur mehrmaligen
Ein- und Ausreise.
12. Die örtlichen Polizeibehörden erteilen auf Antrag in kürzester Frist die Aufenthaltser-
laubnis und gegebenenfalls andere notwendige Bescheinigungen.
13. Die Regierung von Rumänien gewährt nach ihren Gesetzen und Bestimmungen freie
Ein- und Rückfuhr und Abgabefreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflichtungen
sowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lagerungs- und Transportkosten und
die Kosten anderer Dienstleistungen für
~ technische Berufsgegenstände und -instrumente, die von den unter Nummer 1
genannten Lehrkräften zur Ausübung ihres Berufs eingeführt werden,
- Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der unter Nummer 1 genannten Lehr-
kräfte und ihrer im Haushalt lebenden Familienangehörigen, das nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Rumänien
innerhalb von sechs Monaten eingeführt wird.
14. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft stellt den unter Nummer 1
genannten Lehrkräften einen Dienstausweis aus. Zusätzlich stellt das Ministerium ein
Schreiben aus, in dem die Unterstützung bei der Durchführung des den Lehrkräften
übertragenen Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen erbeten wird.
15. Das örtlich zuständige Kreisschulinspektorat ist den deutschen Lehrkräften bei Behör-
dengängen behilflich. Von deutscher Seite nimmt vergleichbare Aufgaben der Fachbe-
rater (Koordinator) wahr.
16. Für Schäden, die eine der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte im Zusammenhang
mit der Durchführung der ihr nach dieser Vereinbarung übertragenen schulischen
Aufgaben verursacht, kann sie von rumänischen Stellen nicht haftbar gemacht werden,
soweit auch rumänische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.
17. Nach Ablauf von drei Jahren kann auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien eine
Neufassung dieser Vereinbarung im Licht der gewonnenen Erfahrungen verhandelt
werden.
18. Unbeschadet dessen können die Vertragsparteien diese Vereinbarung mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende des jeweils laufenden Schuljahrs schriftlich kündigen.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Falls sich die Regierung von Rumänien mit den unter den Nummern 1 bis 18 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt
und nach Maßgabe der unter Nummer 18 der Vereinbarung genannten Bestimmungen
gekündigt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Barthold C. Witte
Seiner Exzellenz
dem Botschafter von Rumänien
Herrn Radu Com$a
Bonn
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Vom 30. November 1992
Das in Warschau am 2. Mai 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach-
und Führungskräften der Wirtschaft ist nach seinem Arti-
kel 11 und das erste abgestimmte Programm vom selben
Tag
am 9. Mai 1992
in Kraft getreten. Das Abkommen und das dazugehörige
Programm werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 51
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit zwischen ent-
sprechenden Unternehmen, Organisationen und Bildungseinrich-
die Regierung der Republik Polen -
tungen in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungs-
kräften der Wirtschaft und ermutigen weitere Formen der Zu-
in Ausführung der Bestimmungen des Artikels III des Vertrags
sammenarbeit, insbesondere auf regionaler Ebene.
vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Nor- (2) Beide Seiten legen während der Geltungsdauer des Abkom-
malisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, mens Ihr Hauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von
Fach- und Führungskräften der Wirtschaft der Republik Polen. Die
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 1. November Zusammenarbeit soll allmählich auch um die Aus- und Weiterbil-
1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte der Wirtschaft
und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der anderen Seite erweitert werden.
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-
beit in der Fassung der Vereinbarung vom 22. März 1985 sowie
des Abkommens ·vom 11. Juni 1976 über die weitere Entwicklung
der Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet, Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit, die zum Ziel hat, Bedingungen für die
in Anbetracht des Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der Entwicklung und das effektive Funktionieren der marktwirtschaftli-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung chen Ordnung zu schaffen, wird insbesondere umfassen:
der Volksrepublik Polen über kulturelle Zusammenarbeit und die
a) Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft
Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen,
und Technik, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialver-
waltung,
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 10. November
1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft und
und der Regierung der Volksrepublik Polen über Zusammenarbeit Technik, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialverwal-
auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, tung,
c) Berufsbildung und Berufsbildungsforschung,
in dem Wunsch, die Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der d) Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisatio-
Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und nen der Wirtschaft und in der Technik in der Aus- und Weiter-
Wien zu verwirklichen, bildung von Fach- und Führungskräften.
(2) Beide Seiten betonen die Bedeutung von Initiativen, die die
in Ausführung der in der Gemei!"lsamen Erklärung vom technische Ausstattung von Aus- und Weiterbildungseinrichtun-
14. November 1989 von dem Bundeskanzler der Bundesrepublik gen betreffen.
Deutschland Helmut Kohl und dem Ministerpräsidenten der Volks-
republik Polen Tadeusz Mazowiecki erklärten Bereitschaft, im
Hinblick auf den eingeleiteten wirtschaftlichen Aeformprozeß in Artikel 3
der Republik Polen verstärkt in der Aus- und Weiterbildung von
Fach- und Führungskräften der Wirtschaft im Rahmen der Ge- (1) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt durch gemein-
mischten Regierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaft- same Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von
lichen, Industriellen und Technischen Zusammenarbeit zusam- Fach- und Führungskräften. Es wird ein erstes abgestimmtes
menzuarbeiten, · Programm solcher Maßnahmen erstellt. Weitere Programme zur
Verwirklichung der in diesem Abkommen vereinbarten Zusam-
in Würdigung der bereits bestehenden Zusammenarbeit in die- menarbeit werden erarbeitet und orientieren sich an dem Muster
sem Bereich zwischen Regierungsstellen einschließlich derjeni- des ersten Programms.
gen der Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen (2) Die Programme legen Inhalt, Umfang und Form der Zusam-
Organisationen und Unternehmen, menarbeit sowie die mit ihrer Durchführung betrauten Stellen
fest.
in der Erwägung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
(3) Die Umsetzung der Programme und ihre Finanzierung er-
Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt-
folgt nach den in der Anlage enthaltenen Durchführungs- und
schaft bedeutend zur Entwicklung der wirtschaftlichen, kulturellen
Finanzierungsbestimmungen.
und sonstigen Beziehungen und zur Vertiefung des gegenseitigen
Verständnisses beitragen wird - (4) Die Förderung von Maßnahmen, die nicht in den Program-
men enthalten sind, jedoch der Zielsetzung dieses Abkommens
sind wie folgt übereingekommen: entsprechen, wird nicht ausgeschlossen.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird der Fachgruppe Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-
für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung gen beider Seiten aus
von Fach- und Führungskräften im Rahmen der Gemischten
a) früher zwischen ihnen geschlossenen Übereinkünften,
Regierungskommission der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen für Wirtschaftliche, Industrielle und Technische b) ihren jeweiligen internationalen Übereinkünften.
Zusammenarbeit übertragen. In dieser Fachgruppe sind die an
dieser Zusammenarbeit interessierten und beteiligten staatlichen
und nichtstaatlichen Stellen vertreten, welche die Regierungen Artikel 7
einander benennen.
Beide Seiten haften einander nicht für Schäden, die eine im
(2) Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehören insbesondere: Rahmen der Durchführung dieses Abkommens entsandte Person
a) die Festlegung von Programmen nach Artikel 3, verursacht hat.
b) Koordinierung und Entwicklung der Zusammenarbeit der in
Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, Artikel 8
c) die Bewertung der Programme, ihrer Durchführung und Er- Falls erforderlich, halten die beiden Seiten Konsultationen über
gebnisse, die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglichkeiten
seiner Ergänzung oder weiteren Entwicklung ab.
d) die Festlegung der Ziele für die weitere Zusammenarbeit nach
diesem Abkommen,
e) die Berichterstattung über die Zusammenarbeit gegenüber der Artikel 9
Gemischten Regierungskommission der Bundesrepublik
Beide Seiten unterstützen sich gegenseitig auf der Grundlage
Deutschl~nd und der Republik Polen für Wirtschaft1iche, Indu-
des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtvermerks-, von
strielle und Technische Zusammenarbeit.
Zoll- und Steuerformalitäten, von Formalltlten im Zusammenhang
(3) Die Fachgruppe wird je nach Bedarf, jedoch nicht seltener mit dem Aufenthalt und mit zeitweiligen Arbelts-(Lehr-)genehml-
als zweimal im Jahr an einem durch die gastgebende Seite gungen, insbesondere bei der Ein- und Ausfuhr von Materialien,
festzulegenden Ort zusammentreten. Publikationen, Systemen und Ausrüstungen, die für die Lehre
(4) Der Vorsitz bei den Sitzungen liegt jeweils bei der gastge- benötigt werden, und von Gegenständen des persönlichen Be-
benden Seite. darfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs von Personen, die auf-
grund dieses Abkommens entsandt werden. Beide Seiten werden
(5) Die Fachgruppe kann ihre Verfahrensweise in einer Ge- die Möglichkeit prüfen, Personen, die im Rahmen dieses Abkom-
schäftsordnung festlegen. mens entsandt werden, von Gebühren für Sichtvermerke zu be-
(6) Für Einzelfragen kann die Fachgruppe Sachverständige freien.
hinzuziehen.
Artikel 10
Artikel 5
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
(1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß für eine erfolg-
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
reiche Zusammenarbeit die Kenntnis der Sprache des Partners legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
bei denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und
weitergebildet werden, von besonderer Bedeutung ist. Beide Sei-
ten ~absichtlgen, dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu
widmen. Artikel 11
(2) Vorzugsweise werden diejenigen Teilnehmer an Aus- und (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Weiterbildungsmaßnahmen aus der Republik Polen für eine ver- Seiten einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraus-
tiefte Qualifizierung und für praktisches Training an Einrichtungen setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das
und in Betrieben der anderen Seite ausgewählt, die über deutsche erste abgestimmte Programm tritt am gleiche Tag In Kraft.
Sprachkenntnisse verfügen. (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1994. Sechs
(3) Die Seite der Bundesrepublik Deutschland wird die andere Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens neh-
Seite bei einem gründlicheren Erlernen der deutschen Sprache men beide Seiten Verhandlungen über die weitere Zusammen-
durch ihre Fach- und Führungskräfte sowohl in eigenen Bildungs- arbeit auf.
einrichtungen als auch durch die Entsendung von Deutschlekto- (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-
ren an Bildungseinrichtungen der Seite der Republik Polen unter- mungen ~uf noch nicht abgeschlossene Maßnahmen des betref-
stützen. fenden Programms weiterhin Anwendung.
Geschehen zu Warschau am 2. Mai 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 53
Anlage
Durchführungs- und Finanzierungsbestimmungen
nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Mal 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
(1) Organisationen, die Maßnahmen im Rahmen der Aus- und Reisen der Teilnehmer vom Ankunftsort bis zum Ab-
Weiterbildung von Fach-und Führungskräften der Wirtschaft reiseort;
durchführen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren
c) der aufnehmende Partner übernimmt die Abholung am
jeweiligen Partnern.
Ankunftsort und die Verabschiedung am Abreiseort;
d) der aufnehmende Partner übernimmt bei Kurzzeitmaß-
(2) Hierbei gehen sie von folgenden Grundsätzen aus:
nahmen bis zu vier Wochen für Gruppen die Kosten für
1. Die Partner legen die jeweiligen Maßnahmen nach Möglich- Unterbringung und Verpflegung;
keit zu Beginn des Kalenderjahres nach Inhalt, Dauer, Zeit
e) der entsendende Partner stattet die Teilnehmer an Kurz-
und Ort fest. Sie beachten hierbei eine Vorbereitungszeit für
zeitmaßnahmen bis zu vier Wochen mit einem angemes-
die verabredeten Maßnahmen von mindestens drei Mona-
senen Taschengeld aus.
ten.
6. Der aufnehmende Partner übernimmt die Kosten für die
2. Die jeweiligen Partner werden nach Möglichkeit, vor allem
Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Dabei gelten
aber bei Langzeitmaßnahmen von drei Monaten und länge-
die üblichen Versicherungsbedingungen des aufnehmenden
rer Dauer an der Auswahl von Bewerbern beteiligt.
Partners.
3. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen erfolgt nach dem bei
7. Bei Langzeitmaßnahmen der Seite der Bundesrepublik
den Partnern üblichen Verfahren. Die Bewerber äußern in
Deutschland von mehr als vier Wochen und insbesondere
ihren Bewerbungsunterlagen ihre Weiterbildungswünsche,
bei Individualmaßnahmen zahlt der aufnehmende Partner
die soweit wie mögfich bei der Durchführung der einzelnen
ein Stipendium, das sich ungeachtet der akademischen Qua-
Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Bewerbungsunterla-
lifikation und beruflichen Stellung der Teilnehmer auf DM
gen sollen spätestens zehn Wochen vor Beginn der Maßnah-
1 800,- (in Worten: eintausendachthundert Deutsche Mark)
me dem durchführenden Partner vorliegen. Der die Maßnah-
monatlich beläuft. Aus diesem Stipendium müssen alle Le-
me durchführende Partner bestätigt dem entsendenden Part-
benshaltungskosten gedeckt werden. Falls der aufnehmende
ner die Aufnahme der Bewerber spätestens vier Wochen vor
Partner Unterkunft und Verpflegung stellt, vermindert sich
Beginn der Maßnahme.
das Stipendium, es beträgt aber mindestens DM 1 000,- (in
4. Der die jeweilige Maßnahme durchführende Partner legt dem Worten: eintausend Deutsche Mark).
entsendenden Partner spätestens zwei Wochen vor Beginn
8. Der aufnehmende Partner übernimmt die mit der Durchfüh-
der Durchführung das detaillierte Programm dieser Maß-
rung der jeweiligen Maßnahme zusammenhängenden Aus-
nahme vor. Innerhalb einer Woche nach Eingang dieses
und Weiterbildungskosten.
Programms wird es durch den entsendenden Partner bestä-
tigt. Spätestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme teilt 9. Der aufnehmende Partner übernimmt die Kosten für einen
der entsendende Partner dem durchführenden Partner die ein·- bis zweimonatigen Einführungs- und Sprachkurs, der
Ankunftszeit der Teilnehmer mit. einer drei- und mehrmonatigen Maßnahme vorausgehen
kann. Während des Aufenthalts an einem Sprachinstitut ge-
5. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, übernehmen die währt der aufnehmende Partner den Teilnehmern kostenlose
Partner folgende Verpflichtungen:
Unterkunft und Frühstück und zahlt ihnen monatlich einen
a) der entsendende Partner trägt die Reisekosten seiner Betrag von DM 950,- (in Worten: neunhundertfünfzig Deut-
Teilnehmer bis zum Ankunftsort und vom Abreiseort. Als sche Mark) einschließlich eines Verpflegungszuschlags.
Ankunftsort beziehungsweise Abreiseort gilt derjenige
10. Experten, die seitens der Bundesrepublik Deutschland zu
Ort, an dem die Aus- oder Weiterbildung beginnt oder
Vorlesungen oder Veranstaltungen von Seminaren in die
endet;
Republik Polen entsandt werden, gewährt der aufnehmende
b) der aufnehmende Partner übernimmt die für die Durch- Partner kostenlose Unterkunft und Verpflegung und zahlt ein
führung der Maßnahmen notwendigen Reisekosten für gesondert in Zloty zu vereinbarendes Honorar.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Programm
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
1. Aus- und Weiterbildung von Führungskrlften der Wirtschaft
1. Vier Management- und 2 Wochen je 20 mit Republik Car1 Duisberg Hauptverband 1990
Marketing-Seminare seitens insgesamt bis Polen Gesellschaft e.V. der Technik (Non
der Bundesrepublik zu 6 Experten
Deutschland entsandter
Experten, einschließlich
Dolmetscher
2. Sechs Maßnahmen zur Hilfe- circa 6 Experten Republik Car1 Duisberg Mitgliedsvereine 1990
stellung bei der lmplemen- 6 Wochen Polen Gesellschaft e.V. des Hauptverbandes
tierung moderner Manage- der Technik (Non
menttechniken in polnischen
Betrieben seitens der Bundes-
republik Deutschland
entsandter Experten,
einschließlich Dolmetscher
3. Drei Management- und 2 bis je 10 Bundes- Cart Duisberg Hauptverband der 1990
Marketing-Seminare, ein- 4 Wochen republik Gesellschaft e.V. Technik (Non
schließlich zweier Dolmetscher, Deutschland
soweit erforderlich
4. Ein Seminar zu Fragen des 2 Wochen 40 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1990
europäischen Binnenmarkts Polen Gesellschaft e.V. wirtschaftliche
und seine Auswirkungen Zusammenarbeit
auf Polen mit dem Ausland
5. Seminar und Praktika für 7 bis 70 Republik Car1 Duisberg Ministerium für 1991
Fach- und Führungskräfte 28 Tage Polen/ Gesellschaft e.V. wirtschaftliche
im Bereich des Außenhandels Bundes- Zusammenarbeit
republik mit dem Ausland
Deutschland
6. Seminare und Praktika, bis zu 10 Bundes- Cart Duisberg Polnische Arbeit- 1990/
einschließlich Einführungs- 14 Monaten republik Gesellschaft e. V. geberorganisation 1991
und Fachsprachkurs für Deutschland
polnische Führungsnach-
wuchskrAfte in unterschied-
liehen Fachbereichen
7. Individuelle Spezialisierungs- bis zu 10 Bundes- Carl Duisberg Industrieministerium, 1990
aufenthalte in unterschied- 3 Monaten republik Gesellschaft e.V. Mitgliedsvereine des
liehen Fachbereichen, Deutschland Hauptverbandes der
einschließlich des Trainings Technik (NOT)
von Prüfungsingenieuren
8. Schulung im Management in 6 Wochen 50 Bundes- Carl Duisberg Ministerium für 1991
einem Touristikunternehmen republik Gesellschaft e. V. Binnenhandel
(Reisebüro) oder in einem Hotel Deutschland
9. Seminare für Dozenten In 2 bis 4 Bundes- car1 Duisberg Technische Hoch- 1991
Organisation und Management 4 Wochen republik Gesellschaft e. V. schule Warschau,
Deutschland Technische Hoch-
schule Danzig,
Technische Hoch-
schule Breslau
1O. Seminar für polnische Dozen- 2 Wochen 10 Republik Carl Duisberg Technische Hoch- 1990
ten seitens der Bundesrepublik mit bis zu Polen Gesellschaft e. V. schule Warschau
Deutschland entsandter 4 Experten
Experten
11. Seminar für polnische 2 Wochen 10 Bundes- Carl Duisberg Technische Hoch- 1990
Dozenten republik Gesellschaft e. V. schule Warschau,
Deutschland Technische Hoch-
schule Breslau
12. Entsendung von Dozenten 2 bis je 15 Personen Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991/
zur Schulung von Managern 4 Wochen mit insgesamt Polen Gesellschaft e. V. Binnenhandel 1992
eines Supermarkts in 12 Kursen 6 Dozenten
in 4 Etappen
13. Drei Seminare zur Unter- je je 20 Republik Rationalisierungs- Gesellschaft für 1990
nehmensführung mittlerer 7Tage Polen kuratorium der Organisation und
und kleiner Unternehmen Deutschen Wirt- Leitung (TNOIK)
schaft
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 55
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- Partner beider Selten Zelt-
Nr. rende Seite raum
14. Ein Seminar für Arbeitsorgani- 2 bis 25 bis 30 Republik REFA Verband Institut für Organi- 1990
sation und Produktivität für 3Tage Polen für Arbeitsstudien sation und Manage-
obere Führungskräfte und Betriebsor- ment der Tech-
polnischer Unternehmen ganisation e.V. nischen Universität
Danzig
15. Eine REFA-Grundausbildung im 6malje 25 bis 30 Republik REFA Verband Institut für Organi- 1990
Arbeitsstudium, praxisbezogene 1 Woche Polen für Arbeitsstudien sation und Manage-
Methoden der Produktivitätsver- und Betriebs- ment der Tech-
besserung und Humanisierung organisation e. V. nischen Universität
der Arbeit in Unternehmen für Danzig
mittlere Führungskräfte (lnge-
nieure)
16. Ausbildung von REFA-Lehrern 4 Wochen 25 bis 30 Republik REFA Verband Institut für Organi- 1990
der Seite der Republik Polen Polen für Arbeitsstudien sation und Manage-
(Absolventen der REFA-Grund- und Betriebs- ment der Tech-
ausbildung) organisation e. V. nischen Universität
Danzig
17. Ein Seminar für Arbeitsorgani- 2 bis 25 bis 30 Republik REFA Verband Gesellschaft für 1990
sation und Produktivität für 3 Tage Polen für Arbeitsstudien Organisation und
obere Führungskräfte von und Betriebs- Leitung (TNOIK)
Unternehmen der Seite der organisation e. V.
Republik Polen
18. REFA-Grundausbildung mit 6malje 25 bis 30 Republik REFA Verband Gesellschaft für 1990
Arbeitsstudium, praxisbe- 1 Woche Polen für Arbeitsstudien Organisation und
zogene Methoden der Pro- und Betriebs- Leitung (TNOIK)
duktivitätsverbesserung und organisation e.V.
Humanisierung der Arbeit in
den Unternehmen für mittlere
Führungskräfte (Ingenieure)
19. Ausbildung von REFA-Lehrern 4 Wochen 25 bis 30 Republik REFA Verband Gesellschaft für 1990
der Seite der Republik Polen Polen für Arbeitsstudien Organisation und
(Absolventen der REFA-Grund- und Betriebs- Leitung (TNOIK)
ausbildung) organisation e. V.
20. 6 Seminare zu den Themen jeweils 5 jeweils 20 Republik Bundesministerium Ministerium für 1990
Organisation, Planung, bis 10 Tage Polen für Arbeit und Arbeit und Sozial-
Entscheidung und Wirt- Sozialordnung, politik
schaftlichkeit; Führung, Akademie des
Kooperation und Konflikt- Deutschen
lösung; Methoden und Bamtenbundes
Techniken des Projekt-
managements; Grundlagen
der Informationstechnik für
Führungskräfte, Strategische
Personalführung; Gestaltung
und Einsatz der menschlichen
Arbeitskraft
21. Weiterbildungsprogramm für 2 Wochen 10 Republik Friedrich-Ebert- Bürgerkomitees der 1990
Führungskräfte der Gewerk- Polen, Stiftung Solidarno~
schaft Solidarno~ Bereich Warschau
Tarifpolitik, Arbeitsmarktpolitik,
Personalpolitik und betriebliche
Oualifikationsmaßnahmen
22. Weiterbildungsprogramm zu 4mal 10 Republik Friedrich-Ebert- Bürgerkomitees der 1990
Kommunalpolitik und Kommu- 4Tage Polen, Stiftung Solidarno~
nalverwaltungspraxis für das Warschau
Bürgerkomitee Solidarn~ und aus-
gesuchte
Gemeinden
23. Ausbildungsprogramm für zu- 3 Wochen 5 Bundes- Friedrich-Ebert- Bürgerkomitees der 1990
künftige Parlamentsassistenten repubtik Stiftung Solidamo~
der Bürgerkomitees im Sejm Deutsch-
unter Berücksichtigung der land,
Wirtschafts- und Sozialgesetz- Bonn,
gebung Düsseldorf
24. Entsendung von Dozenten bis zu 3 bis 4 Republik Konrad-Adenauer- Katholische 1990
jeweils P.olen Stiftung Universität Lublin
2 Monaten
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- PartnerbeiderSetten Zett-
Nr. rende Sette raum
25. Informationsprogramme für 10 Tage 10 Bundes- Friedrich- EPOKA-Vertag, 1990
Unternehmer bei Einrich- republik Neumann-Stiftung Unternehmerverein
tungen der Aus- und Weiter- Deutschland (Akcja Gospo-
bildung für kleine und mittlere darcza)
Unternehmer, insbesondere
Handwerker, sowie zum
Kennenlernen von lnstru-
menten zur Verstärkung der
Unternehmenskooperationen
mit vergleichbaren Unter-
nehmen auf der Seite der
Bundesrepublik Deutschland
26. Hospitanzaufenthalt eines 3 Monate Bundes- Friedrich- liberaler Kongress, 1990
polnischen Wissenschaftlers republik Naumann-Stiftung Danzig
zum Thema Kapitalmarkt Deut~hland
27. Zwei Seminare für Jung- 2 Wochen je circa Bundes- Wirtschafts- Polnischer Rat der 1990
unternehmer und Existenz- 15 republik junioren Wirtschaftsgesell-
gründer Deutschland Deutschland e.V. schaften
II. Au• und Weiterbildung von Fachkrlften der Wirtschaft
1. Zwei Vorbereitungsseminare 4 Wochen je 20 mit Republik Cart Duisberg Hauptverband der 1990
für Dolmetscher für zukünftige insgesamt bis Polen Gesellschaft e. V. Technik (NOT), Ver-
Schulungsmaßnahmen seitens zu 4 Experten band der polnischen
der Bundesrepublik Deutsch- Übersetzer und
land entsandter Experten Dolmetscher (STP)
2. Zwei Seminare für polnische 4 Wochen je 20 Bundes- Cart Duisberg Hauptverband der 1990
Dolmetscher republik Gesellschaft e. V. Technik (NOT), Ver-
Deutschland band der polnischen
Übersetzer und
Dolmetscher (STP)
3. Weiterbildung für Deutsch- bis zu 6 bis 8 Republik Cart Duisberg Ministerium für 1990
lektoren 4 Wochen Polen, Gesellschaft e.V. wirtschaftliche
Bundes- Zusammenarbeit
republik mit dem Ausland
Deutschland
4. Weiterbildung für Fachkräfte 24 Wochen 50 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
der Landwirtschaft und des republik für Ernährung, Landwirtschaft,
Ernährungsgewerbes Deutschland Landwirtschaft Forsten und
und Forsten Ernährungswirtschaft
5. Entsendung einer Delegation 1 Woche 6 Bundes- Bundesministerium Min!sterium für 1990
von Beratungsexperten zur republik für Ernährung, Landwirtschaft,
Feststellung von Art und Deutschland Landwirtschaft Forsten und
Umfang des Weiterbildungs- und Forsten Ernährungswirtschaft
bedarfs von Beratungskräften
auf der Seite der Republik
Polen
6. Weiterbildung von Beratern 4 Wochen 25 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
auf den Gebieten Organisation, republik für Ernährung, Landwirtschaft,
Planung und Methodik der Deutschland Landwirtschaft Forsten und
Beratung und Forsten Ernährungswirtschaft
7. Schulung von Fachkräften im Republik Bundesministerium Ministerium für 1991
Umweltschutz Polen für Umweltschutz, Umweltschutz,
Carf Duisberg natürfiche Ressour-
Gesellschaft e.V. cen
und Forstwirtschaft
8. Schulung von Experten 2 Wochen 20 Republik Cart Duisberg Finanzministerium, 1990
des Finanz- und Polen Gesellschaft e.V. Buchhalterverband
Rechnungswesen
9. 20 Kurse zur Ausbildung von bis zu je 10 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991
Börsenmaklern in zwei Etappen 2 Wochen Polen Gesellschaft e. V. Binnenhandel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 57
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
10. Seminare für Dozenten im 2 bis 8 bis 10 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991
Bereich des Außenhandels 4 Wochen Polen/ Gesellschaft e. V. wirtschaftliche
Bundes- Zusammenarbeit
republik mit dem Ausland
Deutschland
11. Schulung von Experten im 2 bis je 30 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991/
Verbraucherschutz unter Betei- 4 Wochen insgesamt 170 Polen/ Gesellschaft e. V. Binnenhandel 1992
ligung ausländischer Dozenten Bundes-
republik
Deutschland
12. Seminare zur Schulung 6 Wochen 12 Bundes- Handwerkskam- Handwerkskammern 1990
in Berufs- und Arteits- republik mem der Seite der Seite der
pädagogik für Ausbilder Deutschland der Bundesrepu- Republik Polen
blik Deutschland
13. Seminare über Wirtschaftslehre 10 Wochen 12 Bundes- Handwerkskam- Handwerkskammern 1990
für Klein- und Mittelbetriebe republik mem der Seite der Seite der
Deutschland der Bundesrepu- Republik Polen
blik Deutschland
14. Weiterbildung für Fachkräfte des 8 Wochen 12 bis 16 Bundes- Handwerkskam- Handwerkskammer 1990
Metallhandwerks republik mem Aachen Oppeln
Deutschland
15. Vergabe von Stipendien an bis zu jährlich Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
deutschsprachige polnische 4 Wochen bis zu 20 republik für Bildung und nationale Erziehung,
Fachkräfte zur Teilnahme an Deutschland Wissenschaft, Verband für beruf-
Maßnahmen der beruflichen Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Weiterbildung auf der anderen Gesellschaft e.V. in Betrieben (ZZDZ)
Seite, insbesondere in Gebieten,
die nicht der Weiterbildung im
wirtschaftlichen Management
dienen und in gleicher Weise
nicht auf der Seite der Republik
Polen angeboten werden
16. Vergabe von Stipendien an bis zu jährlich Republik Bundesministerium Ministerium für 1990
polnisch sprechende deutsche 4 Wochen bis zu 20 Polen für Bildung und nationale Erziehung,
Fachkräfte zu beruflicher Weiter- Wissenschaft, Verband für beruf-
bildung auf der Seite der Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Republik Polen in besonderen Gesellschaft e. V. in Betrieben (ZZDZ)
Fachgebieten
17. Informationsaufenthalte von 1 Woche 10 Bundes- Deutscher Verband der polni- 1990
Experten aus dem Bereich der republik Industrie- und sehen Arbeitgeber,
Ausbildung von Fachkräften Deutschland Handelstag Polnischer Rat der
Wirtschaftsgesell-
schatten
18. Informationsaufenthalt von 1 Woche 10 Bundes- Deutscher Polnische 1990
Kammermitarbeitern über die republik Industrie- und Wirtschaftskammer
Weiterbildung von Fachwirten/ Deutschland Handelstag
Fachkaufleuten
19. Praktika für Führungskräfte bis ZU 10 bis 15 Bundes- Deutscher Polnischer Rat 1990
aus mittleren Betrieben 3 Monaten republik Industrie- und der Wirtschafts-
Deutschland Handelstag, gesellschaften
Wirtschafts-
junioren Deutsch-
lande.V.
20. Erstellung einer Mach- Republik Handwerks- Handwerks- 1990
barkeitsstudie zur Einrichtung Polen/ kammer Kassel, kammer Posen
eines Berufsbildungszentrums Bundes- Heinz-Piest-
republik Institut für
Deutschland Handwerkstechnik
an der Universität
Hannover
21. Zusammenarbeit beim Aus- jeweils je 20 Republik Deutscher Ministerium 1900
bau und der Verstärkung des 1 Woche Polen Volkshoch- für nationale
Fremdsprachenunterrichts schul-Ver- Erziehung,
durch Entsendung von Ex- band e.V. Towarzystwo
perten zur Fortbildung von Wiedzy
Deutsch, Englisch und Powszechnej
Französisch (TWP)
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh• Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
III. Zusammenarbeit In der Berufsbildung und Berufsblldungsforschung
1. Information für Fachleute der bis zu je 12 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
beruflichen Bildung über die 2 Wochen republik für Bildung nationale Erziehung
von der Seite der Bundes- Deutschland und Wissenschaft
republik Deutschland angebo-
tenen Lehr- und Lernmittel in
der beruflichen Aus- und
Weiterbildung in ihren je-
welligen Fachgebieten sowie
Prüfung, welche dieser Lehr-
und Lernmittel auf der Seite
der Republik Polen einge-
setzt werden können. Die Seite
der Bundesrepublik Deutsch-
land wird anschließend prüfen,
welche der ausgewählten Lehr-
und Lernmittel der Seite der
Republik Polen zur kostenlosen
Nutzung zur Verfügung gestellt
werden können.
2. Entsendung von deutschen bis zu jährlich Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
Experten zur Beratung der 4 Wochen bis zu 20 republik für Bildung und nationale Erziehung,
Seite der Republik Polen bei Deutschland Wissenschaft
der Modernisierung ihrer Aus-
und Weiterbildungscurricula
sowie bei der Gestaltung des
Weiterbildungssystems
3. Vergabe von Stipendien für bis zu jährlich Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
deutschsprachige polnische 4 Wochen bis zu 40 republik für Bildung und nationale Erziehung,
Ausbilder und Berufsschullehrer Deutschland Wissenschaft, Verband für beruf-
für Informationsaufenthalte und Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Praktika auf der anderen Seite, Gesellschaft e. V. in Betrieben (ZZDZ)
insbesondere in Betrieben und
Berufsbildungsstätten zum
Kennenlernen der technischen
Entwicklungen und der fach-
liehen und pädagogischen
Anforderungen an das Aus-
bildungspersonal
4. Jährlich bis zu zwei Seminare bis ZU 15 bis 20 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
zu ausgewählten Themen der 2 Wochen republik für Bildung nationale Erziehung
beruflichen Bildung. Themen für Deutschland' und Wissenschaft,
die Seminare werden gesondert Republik
vereinbart. Polen
5. Fortführung des Austausches bis ZU 15 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
von Fachkräften der beruflichen 2 Wochen republik für Bildung und nationale Erziehung,
Bildung Deutschfand/ Wissenschaft, Verband für beruf-
Republik Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Polen Gesellschaft e.V. in Betrieben (ZZDZ)
6. Zusammenarbeit in der Berufs- Bundes- Bundesinstitut Ministerium für 1990
bildungsforschung, insbeson- republik für Berufsbildung, nationale Erziehung,
dere zwischen dem Bundes- Deutschland Berlin ·(West)
institut für Berufsbildung und
dem Institut für Berufsbildung.
Die Themen der Zusammen-
arbeit werden gesondert ver-
einbart. Ein erstes Treffen der
Leiter beider Institute wird noch
1990 stattfinden.
7. Informationsaufenthalt von 10 Tage 10 Bundes- Deutscher Polnische 1990
polnischen Kammermitarbeitern repubUk Industrie- und Wirtschaftskammer
Ober die Weiterbildung von Deutschland Handelstag
lndustriemeistem, Fachwirten
und Fachkaufleuten und über
die Rolle der Kammern in
diesem Prozeß
IV. Entwicklung der Zusammenarbeit durch Industrie- und Handelskammern
1. Informationsaufenthalte von 1 Woche 10 Bundes- Deutscher Polnische 1990
Kammermitarbeitern über die republik Industrie- und Wirtschaftskammer
Außenwirtschaftsberatung von Deutschland Handelstag
Unternehmen durch die
Industrie- und Handelskammern
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 59
Bekanntmachung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 30. November 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Mai 1992 zur Verlängerung der
Geltungsdauer des Abkommens vom 4. Dezember 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1992 II S. 374) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1 Satz 2
bis 31. Dezember 1997
in Kraft bleibt.
Die gegenseitige Unterrichtung über die Erfüllung der innerstaatlichen Erforder-
nisse für die Verlängerung des Abkommens wurde durch Verbalnotenwechsel
vom 9./23. Juni 1992 abgeschlossen.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 3. Dezember 1992
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August
1990 zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Re-
publik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (BGBI. 1990 II
S. 7 42) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 31 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 27. Dezember 1992
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. November 1992
in Rom ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 59
Bekanntmachung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 30. November 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Mai 1992 zur Verlängerung der
Geltungsdauer des Abkommens vom 4. Dezember 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1992 II S. 374) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1 Satz 2
bis 31. Dezember 1997
in Kraft bleibt.
Die gegenseitige Unterrichtung über die Erfüllung der innerstaatlichen Erforder-
nisse für die Verlängerung des Abkommens wurde durch Verbalnotenwechsel
vom 9./23. Juni 1992 abgeschlossen.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 3. Dezember 1992
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August
1990 zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Re-
publik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (BGBI. 1990 II
S. 7 42) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 31 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 27. Dezember 1992
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. November 1992
in Rom ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Albanien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 4. Dezember 1992
Das in Bonn am 13. Oktober 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Gesundheit und
Umweltschutz der Republik Albanien über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach sei-
nem Artikel 9 am
13. Oktober 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Vogel
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Gesundheit und .Umweltschutz
der Republik Albanien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des
der Bundesrepublik Deutschland Umweltschutzes auf nationaler und internationaler Ebene von
beiderseitigem Nutzen ist,
und
das Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-
der Republik Albanien - stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der
Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-
entschlossen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt- akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
schutzes zu entwickeln und zu fördern, sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftszuge-
wandt zu gestalten -
in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien
sind wie folgt übereingekommen:
dem Schutz der Umwelt beimessen,
Artikel 1
in der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
lung der Beziehungen zwischen beiden Ländern leistet, sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 61
für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Albanien werden (3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den
die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschut- Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-
zes auf der Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des richt.
beiderseitigen Nutzens aufnehmen und intensivieren.
Artikel 5
Artikel 2 Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie- Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-
ten durchgeführt: ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-
tionen und Unternehmen beider Länder.
a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,
b) Umweltrecht, Umweltstandards Artikel 6
c) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik, (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-
d) Umwelterziehung, Umweltbildung, menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.
Der Austausch von Informationen und die Weitergabe erfolgt
e) Schutz von t..uft, Wasser, Boden, Flora und Fauna sowie unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der
Klimaschutz, Rechte Dritte und internationaler Verpflichtungen.
f) Umwelt und Wirtschaft. (2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-
tionen bedarf einer gesonderten Regelung.
Artikel 3
Artikel 7
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere
Expertentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiter- Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-
bildungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall eine
und technischer Informationen vorgesehen. abweichende Regelung getroffen wird.
Artikel 4 Artikel 8
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-
Vertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünf-
der Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech- ten im Bereich des Umweltschutzes.
selnd in einem der beiden Länder stattfinden.
Artikel 9
(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The-
men und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
Veranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschwei-
können für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der
Informationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs
die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über- Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
tragen. kündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Ministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Albanien
Tritan Shehu
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 1992
Das in Guatemala am 1. Oktober 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12
und die durch Verbalnotenwechsel vom selben Tag
geschlossene Vereinbarung zu Artikel 2 des Abkommens
nach ihrer Nummer 6
am 23. April 1992
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 7. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 63
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs-
und und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um
zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht
die Regierung der Republik Guatemala - sein,
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie- 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen, der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
stützen;
in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-
die gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern
und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-
fördern werden - und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
sind wie folgt übereingekommen:
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-
Artikel 1 der Fachausstellungen zu fördern;
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige 4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. zu fördern.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu ver- qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen
einbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, Fortbildung und zu
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-
erleichtern und fördern. zungen hierfür bestehen.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-
dende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe- Artikel 5
ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent- fördern.
sandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften Artikel 6
dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichge-
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
stellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rah-
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich
men ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen bei
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-
der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugs-
mühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander
guts, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufent-
dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-
haltserlaubnis, sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im
dere
Gastland.
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-
Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per-
ren künstlerischen Darbietungen;
sonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden
innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen. 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
tion von Vorträgen und Vor1esungen;
(5) Der Status der deutschen Schule in Guatemala und deren
entsandten Mitarbeiter sowie der Status der entsandten Mitarbei- 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
ter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und ande- der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbeson-
rer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden
kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern entsandt Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
oder vermittelt werden, wird durch eine gesonderte Vereinbarung rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnli-
geregelt. chen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
Artikel 3 lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens dem Austausch von Fachleuten und Material;
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-
und beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der tur.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 7 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch erarbeiten.
von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen
dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei- Artikel 11
ten unterstützen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Re-
Artikel 8 gierung der Republik Guatemala innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
gibt.
tausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen
sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
zu fördern. Artikel 12
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Artikel 9 Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
kommens erfüllt sind.
und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und
Hochschulen) zu fördern. Artikel 13
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
Artikel 10 verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden ten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Guatemala am 1. Oktober 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Dodenberg
Für die Regierung der Republik Guatemala
Mario Hugo Rosa·1 Garcia
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 65
Botschaft Embajada
der Bundesrepublik Deutschland de la Republica Federal de Alemania
Ku 600-51
Verbalnote No. 209/90
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, - für zum persönlichen Bedarf der entsandten Fachkräfte
dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik und deren Familienangehörige bestimmte Arzneimittel so-
Guatemala im Namen der Regierung der Bundesrepublik wie Geschenke, die durch Paketpost eingeführt werden.
Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu Artikel 2 des
3. Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte erhalten eine
deutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 1. Oktober 1990
Arbeitserlaubnis für die ihnen vom entsendenden Staat zuge-
über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
wiesene Tätigkeit im Rahmen der kulturellen Zusammenar-
1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der beit. Die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen erhalten für
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik die voraussichtliche Dauer ihrer Tätigkeit eine Aufenthalts-
Guatemala über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese Verein- ertaubnis.
barung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genann-
ten kulturellen Einrichtungen, deren und andere Fachkräfte, 4. Die Regierung der Republik Guatemala unterstützt und er-
leichtert die Tätigkeit der von der Regierung der Bundesrepu-
die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf
kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportli- blik Deutschland geförderten deutschen Schule in Guatemala,
insbesondere gestattet sie die Benutzung der spanischen und
chem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als
der deutschen Sprache als Unterrichtssprache, so daß ein
Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder
zweisprachiger Unterricht in beiden Sprachen erfolgt.
Dozenten beschäftigt sind:
5 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht
- als vermittelte Lehrer an der deutschen Schule Guate- - ·
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
mala,
der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von drei
- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen teilige Erklärung abgibt.
der Republik Guatemala entsandte Dozenten, Lehrkräfte
6. Falls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den
oder Wissenschaftler,
Vorschlägen unter den Nummern 1 bis 5 dieser Note einver-
- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen standen erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrich- nis der Regierung der Republik Guatemala zum Ausdruck
tungen. bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Ge- der Republik Guatemala bilden, die gleichzeitig mit dem Ab-
genseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben kommen vom 1. Oktober 1990 über kulturelle Zusammen-
arbeit in Kraft tritt.
- für Ausstattungs- und Ausstellungsgeräte, die für die Tätig-
keit der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten
kulturellen Einrichtungen eingeführt werden; Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen
Anlaß, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der
- für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeug, der entsand- Republik Guatemala erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochach-
ten Fachkräfte und deren Familienangehörigen, das min- tung zu versichern.
destens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt wor-
den ist und innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs
Monaten nach Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eingeführt wird; Guatemala, den 1. Oktober 1990
An das
Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Guatemala
Guatemala-Stadt
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntma~hun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 8. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI.
1961 II S. 1119 - notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Dezember 1961 (BGBI. 1962 II S. 12) und vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II
s. 1122).
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung Internationaler Streitfälle
Vom 8. Dezember 1992
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-
ler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) wird nach seinem Artikel 95 für
Suriname am 27. Dezember 1992
in Kraft treten.
Ferner hat K i r g ist an dem Verwahrer am 4. Juni 1992 notifiziert, daß es sich
als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion an das Abkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Januar 1910 (RGBI. S. 375) und vom 13. Februar 1992 (BGBI. II S. 196).
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntma~hun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 8. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI.
1961 II S. 1119 - notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Dezember 1961 (BGBI. 1962 II S. 12) und vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II
s. 1122).
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung Internationaler Streitfälle
Vom 8. Dezember 1992
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-
ler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) wird nach seinem Artikel 95 für
Suriname am 27. Dezember 1992
in Kraft treten.
Ferner hat K i r g ist an dem Verwahrer am 4. Juni 1992 notifiziert, daß es sich
als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion an das Abkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Januar 1910 (RGBI. S. 375) und vom 13. Februar 1992 (BGBI. II S. 196).
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 67
Bekanntmachung
des Änderungsprotokolls
zum deutsch-costaricanischen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1992
Das am 23. Juli 1986 in San Jose unterzeichnete Ände-
rungsprotokoll zu dem am 29. August 1979 unterzeichne-
ten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik D~utschland und der Regierung der Republik Costa
Rica über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel VI
am 9. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Änderungsprotokoll
zu dem am 29. August 1979 unterzeichneten Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
die Regierung der Republik Costa Rica - ,.(1) Beide Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die gegen-
seitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einan-
in der Erwägung, daß beide Regierungen am 29. August 1979 der bei der Erreichung diese Zieles zu helfen.
das Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet
(2) Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die Durch-
haben,
führung der Programme und Vorhaben auf den in diesem Abkom-
men festgelegten Gebieten durch Zusatzvereinbarungen oder
daß sich während der Geltungsdauer dieses Abkommens die
abgeleitete Vereinbarungen."
Notwendigkeit ergab, einige Änderungen am Abkommen vorzu-
nehmen, um die Verwirklichung seiner Ziele zu erleichtern -
Artikel II
beschließen folgendes Änderungsprotokoll zu dem am
Artikel 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
29. August 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ,.(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,
der Republik Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit: kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von bei- nen, sowie die lmmunitäten und_Vorrechte, die ihren Familien
den Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulas- zustehen, anzuerkennen; als persönliche Habe je Familie
sen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu gelten ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Kühltruhe, ein
fördern. Rundfunkgerät, ein Plattenspieler mit Tonband, ein Fernseh-
gerät, kleine Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät und
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche eine Foto- und Filmausrüstung. Der Hubraum des Kraftfahr-
zeuges darf in keinem Fall 2200 ccm und im Falle von Allrad-
wissenschaftliche und kulturelle Institutionen."
fahrzeugen der Art Jeep Diesel 80 PS nicht übersteigen;
Artikel III 5. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-
verständigen sowie ihren Familienmitgliedern die abgaben-
In das Abkommen wird ein neuer Artikel 3 mit folgendem Wort- freie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken
laut eingefügt: und anderen Verbrauchsartikel im Rahmen ihres persönlichen
"Für die verschiedenen Vorhaben der kulturellen Zusammenarbeit Bedarfs zu gestatten;
sind die Vertragsparteien gehalten, 6. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-
1. den deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sachverstän- verständigen einen Ausweis auszustellen, aus dem hervor-
digen, deren Familien und weiteren zur Familie gehörenden geht, daß die zuständigen Stellen ihnen jede Unterstützung
Personen jederzeit gebührenfrei die Genehmigung für die Ein- bei der Durchführung der ihnen übertragenen Mission gewäh-
und Ausreise, amtliche und Höflichkeitssichtvermerke sowie ren."
die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben
erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu Artikel IV
erteilen; Die Numerierung der Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Abkom-
2. die deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachverständigen mens wird in 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 geändert.
von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Vergütungen Z\J
befreien, die sie von deutscher Seite erhalten; Artikel V
3. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
verschiedenen Vorhaben bestimmten Gegenstände von sämt- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
lichen Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Gebühren Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten
einschließlich Hafenabgaben zu befreien; nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung
4. die ~;,tsandten deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachver- abgibt.
stänaigen von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und son-
Artikel VI
stigen öffentlichen Abgaben hinsichtlich der von ihnen einge-
führten Möbel und ihrer persönlichen Habe zu befreien, wel- Dieses Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertrags-
che steuerfrei und frei von öffentlichen Abgaben bei Been- parteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß
digung ihrer Mission nach Maßgabe der geltenden Rechtsvor- die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
schriften der jeweiligen Vertragspartei verkauft werden kön- sind.
Zu Urkund dessen unterzeichnen die Vertreter der beiden
Regierungen dieses Protokoll in San Jose am 23. Juli 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Nestroy
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Rodrigo Madrigal Nieto
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 69
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 10. Dezember 1992
1.
Das ÜbereinkofTlmen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Aserbaidschan am 12. September 1992
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf den von Myanmar bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 15. Juli 1991 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom
10. Juli 1992, BGBI. II S. 990) sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
Einsprüche von folgenden Staaten notifiziert worden:
1. am 25. Juni 1992 von De u t s c h I a n d :
"Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß die Vorbehalte der
Union Myanmar zu den Artikeln 15 und 37 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes mit Ziel und Zweck des Übereinkommens (Artikel 51
Absatz 2) unvereinbar sind, und erhebt daher Einspruch gegen sie.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der
Union Myanmar und der Bundesrepublik Deutschland nicht aus."
2. am 15. Juli 1992 von Portugal:
(Übersetzung)
"The Government of Portugal considers "Die Regierung von Portugal vertritt die
that reservations by which a State limits its Auffassung, daß Vorbehalte, durch die ein
responsibilities under the Convention by in- Vertragsstaat seine Verantwortlict)keiten
voking general principles of National Law aufgrund des Übereinkommens beschränkt,
may create doubts on the commitments of indem er sich auf allgemeine Grundsätze
the reserving State to the object and pur- des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel
pose of the Convention and, moreover, con- an den Verpflichtungen des Staates, der
tribute to undermining the basis of Interna- die Vorbehalte anbringt, in bezug auf Ziel
tional Law. lt is in the common interest of und Zweck des Übereinkommens wecken
States that Treaties to which they have und überdies dazu beitragen können, die
ch.osen to become parties also are re- Grundlage des Völkerrechts zu untergra-
spected, as to object and purpose, by all ben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der
parties. The Government therefore objects Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
to the reservations. teien zu werden sie beschlossen haben,
nach Ziel und Zweck auch von allen Ver-
tragsparteien eingehalten werden. Die
(portugiesische) Regierung erhebt daher
Einspruch gegen die Vorbehalte.
This objection shall not constitute an ob- Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
stacle to the entry into force of the Conven- das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
tion between Portugal and Myanmar. schen Portugal und Myanmar dar.
The Government of Portugal furthermore Die Regierung von Portugal stellt ferner
notes that, as a matter of principle, the same fest, daß der gleiche Einspruch grundsätz-
objection could be made to the reservations lich auch in bezug auf die Vorbehalte von
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
presented by Bangladesh, Djibouti, lndo- Bangladesch, Dschibuti, Indonesien, Ku-
r nesia, Kuwait, Pakistan and Turkey." wait und Pakistan sowie der Türkei erhoben
werden könnte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).
Bonn, den 10. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Ägypten
Vom 18. Dezember 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) erfolgten
Konsultationen sowie des am 27. Mai 1992 in Kairo unterzeichneten "Memoran-
dums of Understanding" festgestellt, daß das Abkommen vom 1. Mai 1971
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regie-
rung der Vereinigten Arabischen Republik auf dem Gebiet der Schiffahrt und des
Seeverkehrs am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Ägypten abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Mai 1992 (BGBI. II S. 451) und vom 12. November 1992 (BGBI. 1992 II
s. 1179).
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 71
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien
Vom 18. Dezember 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Rumänien gerichtete Verbalnote vom 16. September 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Be-
kanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1992 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1114) und vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 199311
s. 70).
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Abkommen vom 12. Februar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die
gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Er-
richtung von Gebäuden für Botschaften beider Staaten
2. Abkommen vom 16. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den internatio-
nalen Straßenverkehr nebst Protokoll vom selben Tag*)
3. Abkommen vom 12. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
4. langfristiges Zahlungsabkommen vom 9. Februar 1967 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien für die Jahre 1967 bis 1970
*) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Befreiung von der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und den
Straßenbenutzungsgebühren sind nach dem 3. Oktober 1990 einvernehmlich bis zum 31. März 1991 angewendet
worden.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Bundesanzeiger VerlagsgN.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertrlebsstüdc • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Berichjigung
der Bekanntmachung der geänderten Fassung
des Anhangs I des Übereinkommens über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 23. Dezember 1992
Die geänderte Fassung des Anhangs 1 (Streng ge-
schützte Pflanzenarten) in der Bekanntmachung vom
22. August 1991 (BGBI. II S. 891) ist wie folgt zu berichti-
gen:
1. Nach "Thymus camphoratus Hoffmanns & Link -
Kampfer - Thymian" (S. 896) ist die Position "Thymus
carnosus Boiss. - Fleischiger Thymian" einzufügen.
2. Nach „Papaver lapponicum (Tolm.) Nordh. - Lapplan -
Mohn" (S. 897) ist die Position "Rupicapnos africana
(Lam.) Romel" einzufügen.
3. Nach „Euphrasia marchesettii Wettst. ex Marches -
Marchesettis Augentrost'' (S. 899) ist die Position "lso-
plexis canariensis (l.) Don - Gewöhnlicher Kanaren-
fingerhut" ist zu streichen.
Bonn, den 23. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Emonds
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Dritte Verordnuns,_
über die Inkraftsetzung von Anderungen
der Anhänge des Übereinkommens über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 23. Dezember 1992
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes von 17. Juli 1984 zu dem Übereinkom-
men vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBI 1984 II S. 618), der
gemäß Artikd 18 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die vom Ständigen Ausschuß des Übereinkommens am 6. Dezember 1991 in
Straßburg verabschiedeten Änderungen des Anhangs I des Übereinkommens
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 43
Species added to appendix 1
Especes ajoutees a l'annexe 1
Arten, um die der Anhang I ergänzt wurde
Pterldophyta (Ferns) Farnpflanzen
Marsileaceae t<leefamgewächse
Pilularia minuta Durieu ex A. Braun Kleiner Pillenfam
Salviniaceae Schwimmfamgewächse
Salvinia natans (L.) All. Schwimmfarn
Anglospermae (Flowertng Plants) Bedecktsamer (Blütenpflanzen)
Apocynaceae Hundsgiftgewächse
Rhazya orientalis (Decne) A.DC. Orientalische Rhazye
Araceae Aronstabgewächse
Arum purpureospathum Boyce Purpurscheidiger Aronstab
Campanulaceae Glockenblumengewächse
Trachelium asperuloides Boiss. & Orph. Meister-Halskraut
Caryophyllaceae Nelkengewächse
Silene haussknechtii Held. ex Hausskn. Haussknechts Leimkraut
Silene holzmannii Held. ex Boiss. Holzmanns Leimkraut
Chenopodiaceae Gänsefußgewächse
Beta adanensis Pamuk. apud Aellen Anatolische Runkelrübe
Compositae Korbblütler
Carlina diae (Rech.f .) Meusel & Kästner Dhia-Eberwurz, Kretische Eberwurz
Geraniaceae Storchschnabelgewächse
Erodium chrysanthum L'Herit. ex DC Goldgelber Reiherschnabel
lridaceae Schwertliliengewächse
Crocus robertinus C.D. Brickele Roberts Krokus
Labiatae Lippenblütler
Origanum scabrum Boiss. & Heldr. Rauhhaariger Dost
Liliaceae Liliengewächse
Fritillaria epirotica Turrill ex Rix lpiros-Schachblume
Fritillaria euboeica Rix Euböische Schachblume
Fritillaria tuntasia Heldr. ex Halacsy Tuntas' Schachblume
Tulipa goulimyi Sealy & Turrill Goulimys Tulpe
Orchidaceae Knabenkrautgewächse, Orchideen
Comperia comperiana (Steven) Aschers & Graebner Fransenorchis
Spiranthes aestivalis (Poiret) L.C.M. Richard Sommer-Schraubenstendel
Ranunculaceae Hahnenfußgewächse
Adonis cyllenea Boiss. Heldr. & Orph. Ky11enische Adonisröschen
Aquilegia ottonnis Orph. ex Boiss. subsp. Taygetos-Akelei
taygetea (Orph.) Strid
Ranunculus fontanus C. Presl Quellen-Hahnenfuß
Scrophulariaceae Braunwurzgewächse
Linaria hellencia Turrill Griechisches Leinkraut
Verbascum cylleneum (Boiss. & Heldr.) Kyllenische Königskerze
Kuntze
Trapaceae Wassemußgewächse
Trapa natans L. Wassemuß
Typhaceae Rohrkolbengewächse
Typha minima Funk Zwerg-Rohrkolben
Typha shuttleworthii Koch & Sonder Shuttleworth Rohrkolben
Umbelliferae Doldenblütler
Buplerum capillare Boiss. & Heldr. Einstrahliges Hasenohr
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
zweite Verordnung
zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere
für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds
(2. Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22)
Vom 30. Dezember 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereikom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigu,g der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. i968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschrif-
ten für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und
Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds (BGBI. 1984 II
S. 746; 1989 II S. 690) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung 3
zur Revision 2 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung vom 5. Mai 1991 in
Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
*) Die Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes Teil II ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags Obersandt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 45
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1992
Das in Daressalam am 16. Oktober 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12 und die durch Notenwechsel vom selben Tag
geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des
Abkommens nach ihrem letzten Absatz
am 16. Juni 1992
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröf-
fentlicht.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gelten-
den Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbaren-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
den Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich-
tungen, insbesondere von Kulturinstituten, der jeweils anderen
in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiter zu
Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
verstärken und den allgemeinen Rahmen für die gegenseitige
Zusammenarbeit auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet
auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu schaffen, Artikel 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
überzeugt, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zu- einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
sammenarbeit fördern wird und daß das Verständnis für die Kultur Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
und das Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-
Volkes von beiderseitigem Nutzen sein wird - und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-
schungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zu-
sind wie folgt übereingekommen: sammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
Artikel der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
stützen;
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie
beim Austausch von Fachleuten und Material;
3. den Austausch ·von wissenschaftlicher, pädagogischer und
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-
der Fachausstellungen zu fördern; tur.
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder Artikel 8
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
Auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports gewähren
zu fördern.
die Vertragsparteien einander Unterstützung bei der Aus- und
Artikel4 Fortbildung von Sportlern, Trainern und anderen Sachverständi-
gen auf diesen Gebieten. Sie werden auch Begegnungen zwi-
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten schen Sportlern, Sportlerinnen und Sportmannschaften ihrer Län-
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen der anregen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich
Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu des Sports auf allen Ebenen, auch an Schulen und Hochschulen,
Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset- zu fördern.
zungen hierfür bestehen.
Artikel 9
Artikel 5 Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren Jugendorgani-
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
sationen und anderen Einrichtungen der außerschulischen Ju-
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
gendbildung zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustau-
fördern.
sches zu fördern.
Artikel 6 Artikel 10
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens, des Hörfunks und ande- Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
rer Massenmedien sowie den Austausch von Filmen und anderen Vereinigten Republik Tansania innerhalb von dret Monaten nach
audiovisuellen Medien zum beiderseitigen Nutzen im Rahmen Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
ihrer Möglichkeiten unterstützen. gibt.
Artikel 11
Artikel 7
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be- Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
mühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere erarbeiten.
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Organi-
Artikel 12
sation von Konzerten und Theateraufführungen und anderen
künstlerischen Darbietungen; Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
tragsparteien einander notifizlert haben, daß die jeweiligen inner-
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
mens erfüllt sind.
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- Artikel 13
dere der Literatur, der Musik, des Theaters und der bildenden Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
Künste, zur Entwick1ung der Zusammenarbeit, zum Erfah- verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern
rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn- es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
lichen Veranstaltungen; ten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Daressalam am 16. Oktober 1989 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ch. Steffler
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
AshourA. Abbas
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 47
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Daressalam, den 16. 10. 1989
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachste-
hende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenar-
beit gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen
Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam-
menarbeit beider Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sport-
lichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissen-
schaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen ihres geltenden Rechts Abgabenfreiheit für
Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete
Filme, Bild- und Tonmaterial, Bücher, Zeitschriften), die für die unter Nummer 1 bezeich-
neten kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
3. Den unter Nummer 1 genannten, in die Vereinigte Republik Tansania entsandten
Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterun-
gen nach Artikel 7 des Abkommens vom 29. Mai 1975 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Technische Zusammenarbeit gewährt.
4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die Botschaft der Bundesrepu-
blik Deutschland in Daressalam der Regierung der Vereinigten Republik Tansania das
tatsächliche Vor1iegen der Voraussetzungen für die Befreiung bestätigt.
5. Die in Artikel 2 des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit genannten Einrich-
tungen können im Rahmen des geltenden Rechts des Gastlands als Rechtssubjekte
handeln, insbesondere Arbeits- und Anstellungsverträge abschließen, Bankkonten ein-
richten und die sich aus ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit ergebenden Einnahmen
erheben.
6. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichte-
rungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädi-
gung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
7. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie die Ausstellung eines Personalauswei-
ses oder eines Führerscheins, werden den Fachkräften und ihren Familienangehörigen
gewährt.
8. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den Vorschlägen unter den
Nummern 1 bis 8 dieser Note einverstanden erklärt, bilden diese Note und die das Einver-
ständnis der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zum Ausdruck bringende Ant-
wortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Vorausset-
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
gez. Steffler
An den
Staatssekretär
im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Republik Tansania
Herrn Ashour AJi Abbas
Daressalam
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen· Vereinbarung
über die Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien
Vom 30. November 1992
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. Oktober 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien eine Vereinbarung über
die Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 4. Oktober 1991
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Auswärtiges Amt 5300 Bonn 1, den 4. Oktober 1991
Der Leiter der Kulturabteilung Adenauerallee 86
612-620.14 Rum
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 17.10.1990 in Bukarest zwischen unseren beiden Regierungen
geführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die Entsendung deutscher Lehrer
nach Rumänien vorzuschlagen:
In der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur im
rumänischen Volk einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehun-
gen zwischen beiden Ländern leistet,
in dem Wunsch, durch Unterstützung rumänischer Schulen mit deutschen Lehrern einen
Beitrag zur Förderung der deutschen Minderheit in Rumänien und zur Förderung der
deutschen Sprache im allgemeinen zu leisten,
in der Absicht, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit die Bemühungen bei
der Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken, unterstützt die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gemäß den folgenden Bedingungen rumänische Schulen
durch die Entsendung deutscher Lehrer, die in diesen unterrichten sollen:
1. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft teilt der deutschen Seite
auf diplomatischem Wege fünf Monate vor Beginn des Schuljahrs die betreffenden
Schulen, die Unterrichtsfächer, die Zahl der benötigten deutschen Lehrer und die
gewünschte Lehrbefähigung mit.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Regierung von Rumä-
nien spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn beziehungsweise Aufnahme der
Tätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unterrichtsfächer und den Nach-
weis der Lehrbefähigung der Lehrkräfte, deren Beschäftigung in Rumänien die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind
neben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die
jeweiligen Fächer und Schulen aufzuführen, in denen die einzelnen Lehrer eingesetzt
werden sollen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 49
3. Arbeitgeber der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte in Rumänien sind die jeweiligen
rumänischen Schulträger. Diese schließen mit den genannten Lehrkräften einen
Dienstvertrag, der den Lehrkräften vor ihrer Abreise nach Rumänien oder unmittelbar
b&i Ankunft dort ausgehändigt wird. Die betroffenen Lehrer sind damit rechtlich den
einheimischen gleichgestellt.
4. Der Dienstvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er nicht spätestens vier Monate
vor Ablauf des Schuljahrs gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr. Die
Gründe für die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzuteilen.
5. Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichtsstunden von je 45
Minuten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich,
außerdem Vertretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden
wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden jährlich. Bei Übertragung
zusätzlicher Aufgaben kann jedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert wer-
den.
Während der rumänischen Sommerferien können sie bis zu vier Wochen in Sommer-
kursen eingesetzt werden, wenn eine Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewähr-
leistet bleibt.
6. Als Vertragsvergütung erhalten die deutschen Lehrkräfte von der jeweiligen Schule das
übliche Gehalt rumänischer Lehrer, das mindestens einem Gehalt für eine Lehrkraft mit
dreijähriger Berufserfahrung entspricht. Das Gehalt wird auch in der Ferienzeit ge-
zahlt.
7. Der rumänische Schulträger unterstützt die Lehrkräfte bei der Anmietung geeigneter
Unterkünfte zu Mietsätzen und Bedingungen, wie sie für rumänische Lehrkräfte gel-
ten.
8. Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer einen finanziellen Ausgleich von
deutscher Seite, die auch eine Umzugskostenpauschale gewährt. Die Regierung von
Rumänien erhebt hierauf keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben.
9. Die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben von übergeordneter Be-
deutung obliegt einem an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest
einzusetzenden Fachberater (Koordinator) in enger Zusammenarbeit mit dem rumäni-
schen Ministerium für Unterricht und Wissenschaft.
10. Die unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte und deren im Haushalt lebende Familienan-
gehörige erhalten gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Genehmigung
zur mehrmaligen Ein- und Ausreise, die eine unbeschränkte Reisemöglichkeit gewähr-
leistet.
11. Die Botschaft von Rumänien in der Bundesrepublik Deutschland erteilt das für die
Einreise notwendige Visum für die Dauer eines Jahres mit dem Recht zur mehrmaligen
Ein- und Ausreise.
12. Die örtlichen Polizeibehörden erteilen auf Antrag in kürzester Frist die Aufenthaltser-
laubnis und gegebenenfalls andere notwendige Bescheinigungen.
13. Die Regierung von Rumänien gewährt nach ihren Gesetzen und Bestimmungen freie
Ein- und Rückfuhr und Abgabefreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflichtungen
sowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lagerungs- und Transportkosten und
die Kosten anderer Dienstleistungen für
~ technische Berufsgegenstände und -instrumente, die von den unter Nummer 1
genannten Lehrkräften zur Ausübung ihres Berufs eingeführt werden,
- Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der unter Nummer 1 genannten Lehr-
kräfte und ihrer im Haushalt lebenden Familienangehörigen, das nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Rumänien
innerhalb von sechs Monaten eingeführt wird.
14. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft stellt den unter Nummer 1
genannten Lehrkräften einen Dienstausweis aus. Zusätzlich stellt das Ministerium ein
Schreiben aus, in dem die Unterstützung bei der Durchführung des den Lehrkräften
übertragenen Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen erbeten wird.
15. Das örtlich zuständige Kreisschulinspektorat ist den deutschen Lehrkräften bei Behör-
dengängen behilflich. Von deutscher Seite nimmt vergleichbare Aufgaben der Fachbe-
rater (Koordinator) wahr.
16. Für Schäden, die eine der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte im Zusammenhang
mit der Durchführung der ihr nach dieser Vereinbarung übertragenen schulischen
Aufgaben verursacht, kann sie von rumänischen Stellen nicht haftbar gemacht werden,
soweit auch rumänische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.
17. Nach Ablauf von drei Jahren kann auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien eine
Neufassung dieser Vereinbarung im Licht der gewonnenen Erfahrungen verhandelt
werden.
18. Unbeschadet dessen können die Vertragsparteien diese Vereinbarung mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende des jeweils laufenden Schuljahrs schriftlich kündigen.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Falls sich die Regierung von Rumänien mit den unter den Nummern 1 bis 18 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt
und nach Maßgabe der unter Nummer 18 der Vereinbarung genannten Bestimmungen
gekündigt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Barthold C. Witte
Seiner Exzellenz
dem Botschafter von Rumänien
Herrn Radu Com$a
Bonn
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Vom 30. November 1992
Das in Warschau am 2. Mai 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach-
und Führungskräften der Wirtschaft ist nach seinem Arti-
kel 11 und das erste abgestimmte Programm vom selben
Tag
am 9. Mai 1992
in Kraft getreten. Das Abkommen und das dazugehörige
Programm werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 51
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit zwischen ent-
sprechenden Unternehmen, Organisationen und Bildungseinrich-
die Regierung der Republik Polen -
tungen in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungs-
kräften der Wirtschaft und ermutigen weitere Formen der Zu-
in Ausführung der Bestimmungen des Artikels III des Vertrags
sammenarbeit, insbesondere auf regionaler Ebene.
vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Nor- (2) Beide Seiten legen während der Geltungsdauer des Abkom-
malisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, mens Ihr Hauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von
Fach- und Führungskräften der Wirtschaft der Republik Polen. Die
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 1. November Zusammenarbeit soll allmählich auch um die Aus- und Weiterbil-
1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte der Wirtschaft
und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der anderen Seite erweitert werden.
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-
beit in der Fassung der Vereinbarung vom 22. März 1985 sowie
des Abkommens ·vom 11. Juni 1976 über die weitere Entwicklung
der Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet, Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit, die zum Ziel hat, Bedingungen für die
in Anbetracht des Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der Entwicklung und das effektive Funktionieren der marktwirtschaftli-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung chen Ordnung zu schaffen, wird insbesondere umfassen:
der Volksrepublik Polen über kulturelle Zusammenarbeit und die
a) Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft
Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen,
und Technik, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialver-
waltung,
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 10. November
1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft und
und der Regierung der Volksrepublik Polen über Zusammenarbeit Technik, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialverwal-
auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, tung,
c) Berufsbildung und Berufsbildungsforschung,
in dem Wunsch, die Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der d) Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisatio-
Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und nen der Wirtschaft und in der Technik in der Aus- und Weiter-
Wien zu verwirklichen, bildung von Fach- und Führungskräften.
(2) Beide Seiten betonen die Bedeutung von Initiativen, die die
in Ausführung der in der Gemei!"lsamen Erklärung vom technische Ausstattung von Aus- und Weiterbildungseinrichtun-
14. November 1989 von dem Bundeskanzler der Bundesrepublik gen betreffen.
Deutschland Helmut Kohl und dem Ministerpräsidenten der Volks-
republik Polen Tadeusz Mazowiecki erklärten Bereitschaft, im
Hinblick auf den eingeleiteten wirtschaftlichen Aeformprozeß in Artikel 3
der Republik Polen verstärkt in der Aus- und Weiterbildung von
Fach- und Führungskräften der Wirtschaft im Rahmen der Ge- (1) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt durch gemein-
mischten Regierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaft- same Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von
lichen, Industriellen und Technischen Zusammenarbeit zusam- Fach- und Führungskräften. Es wird ein erstes abgestimmtes
menzuarbeiten, · Programm solcher Maßnahmen erstellt. Weitere Programme zur
Verwirklichung der in diesem Abkommen vereinbarten Zusam-
in Würdigung der bereits bestehenden Zusammenarbeit in die- menarbeit werden erarbeitet und orientieren sich an dem Muster
sem Bereich zwischen Regierungsstellen einschließlich derjeni- des ersten Programms.
gen der Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen (2) Die Programme legen Inhalt, Umfang und Form der Zusam-
Organisationen und Unternehmen, menarbeit sowie die mit ihrer Durchführung betrauten Stellen
fest.
in der Erwägung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
(3) Die Umsetzung der Programme und ihre Finanzierung er-
Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt-
folgt nach den in der Anlage enthaltenen Durchführungs- und
schaft bedeutend zur Entwicklung der wirtschaftlichen, kulturellen
Finanzierungsbestimmungen.
und sonstigen Beziehungen und zur Vertiefung des gegenseitigen
Verständnisses beitragen wird - (4) Die Förderung von Maßnahmen, die nicht in den Program-
men enthalten sind, jedoch der Zielsetzung dieses Abkommens
sind wie folgt übereingekommen: entsprechen, wird nicht ausgeschlossen.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird der Fachgruppe Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-
für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung gen beider Seiten aus
von Fach- und Führungskräften im Rahmen der Gemischten
a) früher zwischen ihnen geschlossenen Übereinkünften,
Regierungskommission der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen für Wirtschaftliche, Industrielle und Technische b) ihren jeweiligen internationalen Übereinkünften.
Zusammenarbeit übertragen. In dieser Fachgruppe sind die an
dieser Zusammenarbeit interessierten und beteiligten staatlichen
und nichtstaatlichen Stellen vertreten, welche die Regierungen Artikel 7
einander benennen.
Beide Seiten haften einander nicht für Schäden, die eine im
(2) Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehören insbesondere: Rahmen der Durchführung dieses Abkommens entsandte Person
a) die Festlegung von Programmen nach Artikel 3, verursacht hat.
b) Koordinierung und Entwicklung der Zusammenarbeit der in
Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, Artikel 8
c) die Bewertung der Programme, ihrer Durchführung und Er- Falls erforderlich, halten die beiden Seiten Konsultationen über
gebnisse, die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglichkeiten
seiner Ergänzung oder weiteren Entwicklung ab.
d) die Festlegung der Ziele für die weitere Zusammenarbeit nach
diesem Abkommen,
e) die Berichterstattung über die Zusammenarbeit gegenüber der Artikel 9
Gemischten Regierungskommission der Bundesrepublik
Beide Seiten unterstützen sich gegenseitig auf der Grundlage
Deutschl~nd und der Republik Polen für Wirtschaft1iche, Indu-
des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtvermerks-, von
strielle und Technische Zusammenarbeit.
Zoll- und Steuerformalitäten, von Formalltlten im Zusammenhang
(3) Die Fachgruppe wird je nach Bedarf, jedoch nicht seltener mit dem Aufenthalt und mit zeitweiligen Arbelts-(Lehr-)genehml-
als zweimal im Jahr an einem durch die gastgebende Seite gungen, insbesondere bei der Ein- und Ausfuhr von Materialien,
festzulegenden Ort zusammentreten. Publikationen, Systemen und Ausrüstungen, die für die Lehre
(4) Der Vorsitz bei den Sitzungen liegt jeweils bei der gastge- benötigt werden, und von Gegenständen des persönlichen Be-
benden Seite. darfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs von Personen, die auf-
grund dieses Abkommens entsandt werden. Beide Seiten werden
(5) Die Fachgruppe kann ihre Verfahrensweise in einer Ge- die Möglichkeit prüfen, Personen, die im Rahmen dieses Abkom-
schäftsordnung festlegen. mens entsandt werden, von Gebühren für Sichtvermerke zu be-
(6) Für Einzelfragen kann die Fachgruppe Sachverständige freien.
hinzuziehen.
Artikel 10
Artikel 5
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
(1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß für eine erfolg-
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
reiche Zusammenarbeit die Kenntnis der Sprache des Partners legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
bei denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und
weitergebildet werden, von besonderer Bedeutung ist. Beide Sei-
ten ~absichtlgen, dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu
widmen. Artikel 11
(2) Vorzugsweise werden diejenigen Teilnehmer an Aus- und (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Weiterbildungsmaßnahmen aus der Republik Polen für eine ver- Seiten einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraus-
tiefte Qualifizierung und für praktisches Training an Einrichtungen setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das
und in Betrieben der anderen Seite ausgewählt, die über deutsche erste abgestimmte Programm tritt am gleiche Tag In Kraft.
Sprachkenntnisse verfügen. (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1994. Sechs
(3) Die Seite der Bundesrepublik Deutschland wird die andere Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens neh-
Seite bei einem gründlicheren Erlernen der deutschen Sprache men beide Seiten Verhandlungen über die weitere Zusammen-
durch ihre Fach- und Führungskräfte sowohl in eigenen Bildungs- arbeit auf.
einrichtungen als auch durch die Entsendung von Deutschlekto- (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-
ren an Bildungseinrichtungen der Seite der Republik Polen unter- mungen ~uf noch nicht abgeschlossene Maßnahmen des betref-
stützen. fenden Programms weiterhin Anwendung.
Geschehen zu Warschau am 2. Mai 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 53
Anlage
Durchführungs- und Finanzierungsbestimmungen
nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Mal 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
(1) Organisationen, die Maßnahmen im Rahmen der Aus- und Reisen der Teilnehmer vom Ankunftsort bis zum Ab-
Weiterbildung von Fach-und Führungskräften der Wirtschaft reiseort;
durchführen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren
c) der aufnehmende Partner übernimmt die Abholung am
jeweiligen Partnern.
Ankunftsort und die Verabschiedung am Abreiseort;
d) der aufnehmende Partner übernimmt bei Kurzzeitmaß-
(2) Hierbei gehen sie von folgenden Grundsätzen aus:
nahmen bis zu vier Wochen für Gruppen die Kosten für
1. Die Partner legen die jeweiligen Maßnahmen nach Möglich- Unterbringung und Verpflegung;
keit zu Beginn des Kalenderjahres nach Inhalt, Dauer, Zeit
e) der entsendende Partner stattet die Teilnehmer an Kurz-
und Ort fest. Sie beachten hierbei eine Vorbereitungszeit für
zeitmaßnahmen bis zu vier Wochen mit einem angemes-
die verabredeten Maßnahmen von mindestens drei Mona-
senen Taschengeld aus.
ten.
6. Der aufnehmende Partner übernimmt die Kosten für die
2. Die jeweiligen Partner werden nach Möglichkeit, vor allem
Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Dabei gelten
aber bei Langzeitmaßnahmen von drei Monaten und länge-
die üblichen Versicherungsbedingungen des aufnehmenden
rer Dauer an der Auswahl von Bewerbern beteiligt.
Partners.
3. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen erfolgt nach dem bei
7. Bei Langzeitmaßnahmen der Seite der Bundesrepublik
den Partnern üblichen Verfahren. Die Bewerber äußern in
Deutschland von mehr als vier Wochen und insbesondere
ihren Bewerbungsunterlagen ihre Weiterbildungswünsche,
bei Individualmaßnahmen zahlt der aufnehmende Partner
die soweit wie mögfich bei der Durchführung der einzelnen
ein Stipendium, das sich ungeachtet der akademischen Qua-
Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Bewerbungsunterla-
lifikation und beruflichen Stellung der Teilnehmer auf DM
gen sollen spätestens zehn Wochen vor Beginn der Maßnah-
1 800,- (in Worten: eintausendachthundert Deutsche Mark)
me dem durchführenden Partner vorliegen. Der die Maßnah-
monatlich beläuft. Aus diesem Stipendium müssen alle Le-
me durchführende Partner bestätigt dem entsendenden Part-
benshaltungskosten gedeckt werden. Falls der aufnehmende
ner die Aufnahme der Bewerber spätestens vier Wochen vor
Partner Unterkunft und Verpflegung stellt, vermindert sich
Beginn der Maßnahme.
das Stipendium, es beträgt aber mindestens DM 1 000,- (in
4. Der die jeweilige Maßnahme durchführende Partner legt dem Worten: eintausend Deutsche Mark).
entsendenden Partner spätestens zwei Wochen vor Beginn
8. Der aufnehmende Partner übernimmt die mit der Durchfüh-
der Durchführung das detaillierte Programm dieser Maß-
rung der jeweiligen Maßnahme zusammenhängenden Aus-
nahme vor. Innerhalb einer Woche nach Eingang dieses
und Weiterbildungskosten.
Programms wird es durch den entsendenden Partner bestä-
tigt. Spätestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme teilt 9. Der aufnehmende Partner übernimmt die Kosten für einen
der entsendende Partner dem durchführenden Partner die ein·- bis zweimonatigen Einführungs- und Sprachkurs, der
Ankunftszeit der Teilnehmer mit. einer drei- und mehrmonatigen Maßnahme vorausgehen
kann. Während des Aufenthalts an einem Sprachinstitut ge-
5. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, übernehmen die währt der aufnehmende Partner den Teilnehmern kostenlose
Partner folgende Verpflichtungen:
Unterkunft und Frühstück und zahlt ihnen monatlich einen
a) der entsendende Partner trägt die Reisekosten seiner Betrag von DM 950,- (in Worten: neunhundertfünfzig Deut-
Teilnehmer bis zum Ankunftsort und vom Abreiseort. Als sche Mark) einschließlich eines Verpflegungszuschlags.
Ankunftsort beziehungsweise Abreiseort gilt derjenige
10. Experten, die seitens der Bundesrepublik Deutschland zu
Ort, an dem die Aus- oder Weiterbildung beginnt oder
Vorlesungen oder Veranstaltungen von Seminaren in die
endet;
Republik Polen entsandt werden, gewährt der aufnehmende
b) der aufnehmende Partner übernimmt die für die Durch- Partner kostenlose Unterkunft und Verpflegung und zahlt ein
führung der Maßnahmen notwendigen Reisekosten für gesondert in Zloty zu vereinbarendes Honorar.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Programm
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
1. Aus- und Weiterbildung von Führungskrlften der Wirtschaft
1. Vier Management- und 2 Wochen je 20 mit Republik Car1 Duisberg Hauptverband 1990
Marketing-Seminare seitens insgesamt bis Polen Gesellschaft e.V. der Technik (Non
der Bundesrepublik zu 6 Experten
Deutschland entsandter
Experten, einschließlich
Dolmetscher
2. Sechs Maßnahmen zur Hilfe- circa 6 Experten Republik Car1 Duisberg Mitgliedsvereine 1990
stellung bei der lmplemen- 6 Wochen Polen Gesellschaft e.V. des Hauptverbandes
tierung moderner Manage- der Technik (Non
menttechniken in polnischen
Betrieben seitens der Bundes-
republik Deutschland
entsandter Experten,
einschließlich Dolmetscher
3. Drei Management- und 2 bis je 10 Bundes- Cart Duisberg Hauptverband der 1990
Marketing-Seminare, ein- 4 Wochen republik Gesellschaft e.V. Technik (Non
schließlich zweier Dolmetscher, Deutschland
soweit erforderlich
4. Ein Seminar zu Fragen des 2 Wochen 40 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1990
europäischen Binnenmarkts Polen Gesellschaft e.V. wirtschaftliche
und seine Auswirkungen Zusammenarbeit
auf Polen mit dem Ausland
5. Seminar und Praktika für 7 bis 70 Republik Car1 Duisberg Ministerium für 1991
Fach- und Führungskräfte 28 Tage Polen/ Gesellschaft e.V. wirtschaftliche
im Bereich des Außenhandels Bundes- Zusammenarbeit
republik mit dem Ausland
Deutschland
6. Seminare und Praktika, bis zu 10 Bundes- Cart Duisberg Polnische Arbeit- 1990/
einschließlich Einführungs- 14 Monaten republik Gesellschaft e. V. geberorganisation 1991
und Fachsprachkurs für Deutschland
polnische Führungsnach-
wuchskrAfte in unterschied-
liehen Fachbereichen
7. Individuelle Spezialisierungs- bis zu 10 Bundes- Carl Duisberg Industrieministerium, 1990
aufenthalte in unterschied- 3 Monaten republik Gesellschaft e.V. Mitgliedsvereine des
liehen Fachbereichen, Deutschland Hauptverbandes der
einschließlich des Trainings Technik (NOT)
von Prüfungsingenieuren
8. Schulung im Management in 6 Wochen 50 Bundes- Carl Duisberg Ministerium für 1991
einem Touristikunternehmen republik Gesellschaft e. V. Binnenhandel
(Reisebüro) oder in einem Hotel Deutschland
9. Seminare für Dozenten In 2 bis 4 Bundes- car1 Duisberg Technische Hoch- 1991
Organisation und Management 4 Wochen republik Gesellschaft e. V. schule Warschau,
Deutschland Technische Hoch-
schule Danzig,
Technische Hoch-
schule Breslau
1O. Seminar für polnische Dozen- 2 Wochen 10 Republik Carl Duisberg Technische Hoch- 1990
ten seitens der Bundesrepublik mit bis zu Polen Gesellschaft e. V. schule Warschau
Deutschland entsandter 4 Experten
Experten
11. Seminar für polnische 2 Wochen 10 Bundes- Carl Duisberg Technische Hoch- 1990
Dozenten republik Gesellschaft e. V. schule Warschau,
Deutschland Technische Hoch-
schule Breslau
12. Entsendung von Dozenten 2 bis je 15 Personen Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991/
zur Schulung von Managern 4 Wochen mit insgesamt Polen Gesellschaft e. V. Binnenhandel 1992
eines Supermarkts in 12 Kursen 6 Dozenten
in 4 Etappen
13. Drei Seminare zur Unter- je je 20 Republik Rationalisierungs- Gesellschaft für 1990
nehmensführung mittlerer 7Tage Polen kuratorium der Organisation und
und kleiner Unternehmen Deutschen Wirt- Leitung (TNOIK)
schaft
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 55
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- Partner beider Selten Zelt-
Nr. rende Seite raum
14. Ein Seminar für Arbeitsorgani- 2 bis 25 bis 30 Republik REFA Verband Institut für Organi- 1990
sation und Produktivität für 3Tage Polen für Arbeitsstudien sation und Manage-
obere Führungskräfte und Betriebsor- ment der Tech-
polnischer Unternehmen ganisation e.V. nischen Universität
Danzig
15. Eine REFA-Grundausbildung im 6malje 25 bis 30 Republik REFA Verband Institut für Organi- 1990
Arbeitsstudium, praxisbezogene 1 Woche Polen für Arbeitsstudien sation und Manage-
Methoden der Produktivitätsver- und Betriebs- ment der Tech-
besserung und Humanisierung organisation e. V. nischen Universität
der Arbeit in Unternehmen für Danzig
mittlere Führungskräfte (lnge-
nieure)
16. Ausbildung von REFA-Lehrern 4 Wochen 25 bis 30 Republik REFA Verband Institut für Organi- 1990
der Seite der Republik Polen Polen für Arbeitsstudien sation und Manage-
(Absolventen der REFA-Grund- und Betriebs- ment der Tech-
ausbildung) organisation e. V. nischen Universität
Danzig
17. Ein Seminar für Arbeitsorgani- 2 bis 25 bis 30 Republik REFA Verband Gesellschaft für 1990
sation und Produktivität für 3 Tage Polen für Arbeitsstudien Organisation und
obere Führungskräfte von und Betriebs- Leitung (TNOIK)
Unternehmen der Seite der organisation e. V.
Republik Polen
18. REFA-Grundausbildung mit 6malje 25 bis 30 Republik REFA Verband Gesellschaft für 1990
Arbeitsstudium, praxisbe- 1 Woche Polen für Arbeitsstudien Organisation und
zogene Methoden der Pro- und Betriebs- Leitung (TNOIK)
duktivitätsverbesserung und organisation e.V.
Humanisierung der Arbeit in
den Unternehmen für mittlere
Führungskräfte (Ingenieure)
19. Ausbildung von REFA-Lehrern 4 Wochen 25 bis 30 Republik REFA Verband Gesellschaft für 1990
der Seite der Republik Polen Polen für Arbeitsstudien Organisation und
(Absolventen der REFA-Grund- und Betriebs- Leitung (TNOIK)
ausbildung) organisation e. V.
20. 6 Seminare zu den Themen jeweils 5 jeweils 20 Republik Bundesministerium Ministerium für 1990
Organisation, Planung, bis 10 Tage Polen für Arbeit und Arbeit und Sozial-
Entscheidung und Wirt- Sozialordnung, politik
schaftlichkeit; Führung, Akademie des
Kooperation und Konflikt- Deutschen
lösung; Methoden und Bamtenbundes
Techniken des Projekt-
managements; Grundlagen
der Informationstechnik für
Führungskräfte, Strategische
Personalführung; Gestaltung
und Einsatz der menschlichen
Arbeitskraft
21. Weiterbildungsprogramm für 2 Wochen 10 Republik Friedrich-Ebert- Bürgerkomitees der 1990
Führungskräfte der Gewerk- Polen, Stiftung Solidarno~
schaft Solidarno~ Bereich Warschau
Tarifpolitik, Arbeitsmarktpolitik,
Personalpolitik und betriebliche
Oualifikationsmaßnahmen
22. Weiterbildungsprogramm zu 4mal 10 Republik Friedrich-Ebert- Bürgerkomitees der 1990
Kommunalpolitik und Kommu- 4Tage Polen, Stiftung Solidarno~
nalverwaltungspraxis für das Warschau
Bürgerkomitee Solidarn~ und aus-
gesuchte
Gemeinden
23. Ausbildungsprogramm für zu- 3 Wochen 5 Bundes- Friedrich-Ebert- Bürgerkomitees der 1990
künftige Parlamentsassistenten repubtik Stiftung Solidamo~
der Bürgerkomitees im Sejm Deutsch-
unter Berücksichtigung der land,
Wirtschafts- und Sozialgesetz- Bonn,
gebung Düsseldorf
24. Entsendung von Dozenten bis zu 3 bis 4 Republik Konrad-Adenauer- Katholische 1990
jeweils P.olen Stiftung Universität Lublin
2 Monaten
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- PartnerbeiderSetten Zett-
Nr. rende Sette raum
25. Informationsprogramme für 10 Tage 10 Bundes- Friedrich- EPOKA-Vertag, 1990
Unternehmer bei Einrich- republik Neumann-Stiftung Unternehmerverein
tungen der Aus- und Weiter- Deutschland (Akcja Gospo-
bildung für kleine und mittlere darcza)
Unternehmer, insbesondere
Handwerker, sowie zum
Kennenlernen von lnstru-
menten zur Verstärkung der
Unternehmenskooperationen
mit vergleichbaren Unter-
nehmen auf der Seite der
Bundesrepublik Deutschland
26. Hospitanzaufenthalt eines 3 Monate Bundes- Friedrich- liberaler Kongress, 1990
polnischen Wissenschaftlers republik Naumann-Stiftung Danzig
zum Thema Kapitalmarkt Deut~hland
27. Zwei Seminare für Jung- 2 Wochen je circa Bundes- Wirtschafts- Polnischer Rat der 1990
unternehmer und Existenz- 15 republik junioren Wirtschaftsgesell-
gründer Deutschland Deutschland e.V. schaften
II. Au• und Weiterbildung von Fachkrlften der Wirtschaft
1. Zwei Vorbereitungsseminare 4 Wochen je 20 mit Republik Cart Duisberg Hauptverband der 1990
für Dolmetscher für zukünftige insgesamt bis Polen Gesellschaft e. V. Technik (NOT), Ver-
Schulungsmaßnahmen seitens zu 4 Experten band der polnischen
der Bundesrepublik Deutsch- Übersetzer und
land entsandter Experten Dolmetscher (STP)
2. Zwei Seminare für polnische 4 Wochen je 20 Bundes- Cart Duisberg Hauptverband der 1990
Dolmetscher republik Gesellschaft e. V. Technik (NOT), Ver-
Deutschland band der polnischen
Übersetzer und
Dolmetscher (STP)
3. Weiterbildung für Deutsch- bis zu 6 bis 8 Republik Cart Duisberg Ministerium für 1990
lektoren 4 Wochen Polen, Gesellschaft e.V. wirtschaftliche
Bundes- Zusammenarbeit
republik mit dem Ausland
Deutschland
4. Weiterbildung für Fachkräfte 24 Wochen 50 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
der Landwirtschaft und des republik für Ernährung, Landwirtschaft,
Ernährungsgewerbes Deutschland Landwirtschaft Forsten und
und Forsten Ernährungswirtschaft
5. Entsendung einer Delegation 1 Woche 6 Bundes- Bundesministerium Min!sterium für 1990
von Beratungsexperten zur republik für Ernährung, Landwirtschaft,
Feststellung von Art und Deutschland Landwirtschaft Forsten und
Umfang des Weiterbildungs- und Forsten Ernährungswirtschaft
bedarfs von Beratungskräften
auf der Seite der Republik
Polen
6. Weiterbildung von Beratern 4 Wochen 25 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
auf den Gebieten Organisation, republik für Ernährung, Landwirtschaft,
Planung und Methodik der Deutschland Landwirtschaft Forsten und
Beratung und Forsten Ernährungswirtschaft
7. Schulung von Fachkräften im Republik Bundesministerium Ministerium für 1991
Umweltschutz Polen für Umweltschutz, Umweltschutz,
Carf Duisberg natürfiche Ressour-
Gesellschaft e.V. cen
und Forstwirtschaft
8. Schulung von Experten 2 Wochen 20 Republik Cart Duisberg Finanzministerium, 1990
des Finanz- und Polen Gesellschaft e.V. Buchhalterverband
Rechnungswesen
9. 20 Kurse zur Ausbildung von bis zu je 10 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991
Börsenmaklern in zwei Etappen 2 Wochen Polen Gesellschaft e. V. Binnenhandel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 57
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
10. Seminare für Dozenten im 2 bis 8 bis 10 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991
Bereich des Außenhandels 4 Wochen Polen/ Gesellschaft e. V. wirtschaftliche
Bundes- Zusammenarbeit
republik mit dem Ausland
Deutschland
11. Schulung von Experten im 2 bis je 30 Republik Carl Duisberg Ministerium für 1991/
Verbraucherschutz unter Betei- 4 Wochen insgesamt 170 Polen/ Gesellschaft e. V. Binnenhandel 1992
ligung ausländischer Dozenten Bundes-
republik
Deutschland
12. Seminare zur Schulung 6 Wochen 12 Bundes- Handwerkskam- Handwerkskammern 1990
in Berufs- und Arteits- republik mem der Seite der Seite der
pädagogik für Ausbilder Deutschland der Bundesrepu- Republik Polen
blik Deutschland
13. Seminare über Wirtschaftslehre 10 Wochen 12 Bundes- Handwerkskam- Handwerkskammern 1990
für Klein- und Mittelbetriebe republik mem der Seite der Seite der
Deutschland der Bundesrepu- Republik Polen
blik Deutschland
14. Weiterbildung für Fachkräfte des 8 Wochen 12 bis 16 Bundes- Handwerkskam- Handwerkskammer 1990
Metallhandwerks republik mem Aachen Oppeln
Deutschland
15. Vergabe von Stipendien an bis zu jährlich Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
deutschsprachige polnische 4 Wochen bis zu 20 republik für Bildung und nationale Erziehung,
Fachkräfte zur Teilnahme an Deutschland Wissenschaft, Verband für beruf-
Maßnahmen der beruflichen Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Weiterbildung auf der anderen Gesellschaft e.V. in Betrieben (ZZDZ)
Seite, insbesondere in Gebieten,
die nicht der Weiterbildung im
wirtschaftlichen Management
dienen und in gleicher Weise
nicht auf der Seite der Republik
Polen angeboten werden
16. Vergabe von Stipendien an bis zu jährlich Republik Bundesministerium Ministerium für 1990
polnisch sprechende deutsche 4 Wochen bis zu 20 Polen für Bildung und nationale Erziehung,
Fachkräfte zu beruflicher Weiter- Wissenschaft, Verband für beruf-
bildung auf der Seite der Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Republik Polen in besonderen Gesellschaft e. V. in Betrieben (ZZDZ)
Fachgebieten
17. Informationsaufenthalte von 1 Woche 10 Bundes- Deutscher Verband der polni- 1990
Experten aus dem Bereich der republik Industrie- und sehen Arbeitgeber,
Ausbildung von Fachkräften Deutschland Handelstag Polnischer Rat der
Wirtschaftsgesell-
schatten
18. Informationsaufenthalt von 1 Woche 10 Bundes- Deutscher Polnische 1990
Kammermitarbeitern über die republik Industrie- und Wirtschaftskammer
Weiterbildung von Fachwirten/ Deutschland Handelstag
Fachkaufleuten
19. Praktika für Führungskräfte bis ZU 10 bis 15 Bundes- Deutscher Polnischer Rat 1990
aus mittleren Betrieben 3 Monaten republik Industrie- und der Wirtschafts-
Deutschland Handelstag, gesellschaften
Wirtschafts-
junioren Deutsch-
lande.V.
20. Erstellung einer Mach- Republik Handwerks- Handwerks- 1990
barkeitsstudie zur Einrichtung Polen/ kammer Kassel, kammer Posen
eines Berufsbildungszentrums Bundes- Heinz-Piest-
republik Institut für
Deutschland Handwerkstechnik
an der Universität
Hannover
21. Zusammenarbeit beim Aus- jeweils je 20 Republik Deutscher Ministerium 1900
bau und der Verstärkung des 1 Woche Polen Volkshoch- für nationale
Fremdsprachenunterrichts schul-Ver- Erziehung,
durch Entsendung von Ex- band e.V. Towarzystwo
perten zur Fortbildung von Wiedzy
Deutsch, Englisch und Powszechnej
Französisch (TWP)
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh• Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
III. Zusammenarbeit In der Berufsbildung und Berufsblldungsforschung
1. Information für Fachleute der bis zu je 12 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
beruflichen Bildung über die 2 Wochen republik für Bildung nationale Erziehung
von der Seite der Bundes- Deutschland und Wissenschaft
republik Deutschland angebo-
tenen Lehr- und Lernmittel in
der beruflichen Aus- und
Weiterbildung in ihren je-
welligen Fachgebieten sowie
Prüfung, welche dieser Lehr-
und Lernmittel auf der Seite
der Republik Polen einge-
setzt werden können. Die Seite
der Bundesrepublik Deutsch-
land wird anschließend prüfen,
welche der ausgewählten Lehr-
und Lernmittel der Seite der
Republik Polen zur kostenlosen
Nutzung zur Verfügung gestellt
werden können.
2. Entsendung von deutschen bis zu jährlich Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
Experten zur Beratung der 4 Wochen bis zu 20 republik für Bildung und nationale Erziehung,
Seite der Republik Polen bei Deutschland Wissenschaft
der Modernisierung ihrer Aus-
und Weiterbildungscurricula
sowie bei der Gestaltung des
Weiterbildungssystems
3. Vergabe von Stipendien für bis zu jährlich Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
deutschsprachige polnische 4 Wochen bis zu 40 republik für Bildung und nationale Erziehung,
Ausbilder und Berufsschullehrer Deutschland Wissenschaft, Verband für beruf-
für Informationsaufenthalte und Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Praktika auf der anderen Seite, Gesellschaft e. V. in Betrieben (ZZDZ)
insbesondere in Betrieben und
Berufsbildungsstätten zum
Kennenlernen der technischen
Entwicklungen und der fach-
liehen und pädagogischen
Anforderungen an das Aus-
bildungspersonal
4. Jährlich bis zu zwei Seminare bis ZU 15 bis 20 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
zu ausgewählten Themen der 2 Wochen republik für Bildung nationale Erziehung
beruflichen Bildung. Themen für Deutschland' und Wissenschaft,
die Seminare werden gesondert Republik
vereinbart. Polen
5. Fortführung des Austausches bis ZU 15 Bundes- Bundesministerium Ministerium für 1990
von Fachkräften der beruflichen 2 Wochen republik für Bildung und nationale Erziehung,
Bildung Deutschfand/ Wissenschaft, Verband für beruf-
Republik Carl Duisberg liehe Weiterbildung
Polen Gesellschaft e.V. in Betrieben (ZZDZ)
6. Zusammenarbeit in der Berufs- Bundes- Bundesinstitut Ministerium für 1990
bildungsforschung, insbeson- republik für Berufsbildung, nationale Erziehung,
dere zwischen dem Bundes- Deutschland Berlin ·(West)
institut für Berufsbildung und
dem Institut für Berufsbildung.
Die Themen der Zusammen-
arbeit werden gesondert ver-
einbart. Ein erstes Treffen der
Leiter beider Institute wird noch
1990 stattfinden.
7. Informationsaufenthalt von 10 Tage 10 Bundes- Deutscher Polnische 1990
polnischen Kammermitarbeitern repubUk Industrie- und Wirtschaftskammer
Ober die Weiterbildung von Deutschland Handelstag
lndustriemeistem, Fachwirten
und Fachkaufleuten und über
die Rolle der Kammern in
diesem Prozeß
IV. Entwicklung der Zusammenarbeit durch Industrie- und Handelskammern
1. Informationsaufenthalte von 1 Woche 10 Bundes- Deutscher Polnische 1990
Kammermitarbeitern über die republik Industrie- und Wirtschaftskammer
Außenwirtschaftsberatung von Deutschland Handelstag
Unternehmen durch die
Industrie- und Handelskammern
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 59
Bekanntmachung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 30. November 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Mai 1992 zur Verlängerung der
Geltungsdauer des Abkommens vom 4. Dezember 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1992 II S. 374) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1 Satz 2
bis 31. Dezember 1997
in Kraft bleibt.
Die gegenseitige Unterrichtung über die Erfüllung der innerstaatlichen Erforder-
nisse für die Verlängerung des Abkommens wurde durch Verbalnotenwechsel
vom 9./23. Juni 1992 abgeschlossen.
Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 3. Dezember 1992
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August
1990 zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Re-
publik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (BGBI. 1990 II
S. 7 42) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 31 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 27. Dezember 1992
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. November 1992
in Rom ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Albanien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 4. Dezember 1992
Das in Bonn am 13. Oktober 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Gesundheit und
Umweltschutz der Republik Albanien über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach sei-
nem Artikel 9 am
13. Oktober 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Vogel
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Gesundheit und .Umweltschutz
der Republik Albanien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des
der Bundesrepublik Deutschland Umweltschutzes auf nationaler und internationaler Ebene von
beiderseitigem Nutzen ist,
und
das Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-
der Republik Albanien - stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der
Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-
entschlossen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt- akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
schutzes zu entwickeln und zu fördern, sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftszuge-
wandt zu gestalten -
in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien
sind wie folgt übereingekommen:
dem Schutz der Umwelt beimessen,
Artikel 1
in der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
lung der Beziehungen zwischen beiden Ländern leistet, sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 61
für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Albanien werden (3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den
die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschut- Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-
zes auf der Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des richt.
beiderseitigen Nutzens aufnehmen und intensivieren.
Artikel 5
Artikel 2 Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie- Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-
ten durchgeführt: ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-
tionen und Unternehmen beider Länder.
a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,
b) Umweltrecht, Umweltstandards Artikel 6
c) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik, (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-
d) Umwelterziehung, Umweltbildung, menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.
Der Austausch von Informationen und die Weitergabe erfolgt
e) Schutz von t..uft, Wasser, Boden, Flora und Fauna sowie unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der
Klimaschutz, Rechte Dritte und internationaler Verpflichtungen.
f) Umwelt und Wirtschaft. (2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-
tionen bedarf einer gesonderten Regelung.
Artikel 3
Artikel 7
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere
Expertentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiter- Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-
bildungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall eine
und technischer Informationen vorgesehen. abweichende Regelung getroffen wird.
Artikel 4 Artikel 8
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-
Vertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünf-
der Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech- ten im Bereich des Umweltschutzes.
selnd in einem der beiden Länder stattfinden.
Artikel 9
(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The-
men und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
Veranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschwei-
können für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der
Informationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs
die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über- Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
tragen. kündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Ministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Albanien
Tritan Shehu
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 1992
Das in Guatemala am 1. Oktober 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12
und die durch Verbalnotenwechsel vom selben Tag
geschlossene Vereinbarung zu Artikel 2 des Abkommens
nach ihrer Nummer 6
am 23. April 1992
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 7. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 63
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs-
und und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um
zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht
die Regierung der Republik Guatemala - sein,
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie- 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen, der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
stützen;
in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-
die gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern
und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-
fördern werden - und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
sind wie folgt übereingekommen:
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-
Artikel 1 der Fachausstellungen zu fördern;
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige 4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. zu fördern.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu ver- qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen
einbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, Fortbildung und zu
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-
erleichtern und fördern. zungen hierfür bestehen.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-
dende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe- Artikel 5
ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent- fördern.
sandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften Artikel 6
dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichge-
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
stellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rah-
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich
men ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen bei
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-
der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugs-
mühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander
guts, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufent-
dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-
haltserlaubnis, sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im
dere
Gastland.
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-
Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per-
ren künstlerischen Darbietungen;
sonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden
innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen. 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
tion von Vorträgen und Vor1esungen;
(5) Der Status der deutschen Schule in Guatemala und deren
entsandten Mitarbeiter sowie der Status der entsandten Mitarbei- 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
ter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und ande- der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbeson-
rer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden
kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern entsandt Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
oder vermittelt werden, wird durch eine gesonderte Vereinbarung rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnli-
geregelt. chen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
Artikel 3 lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens dem Austausch von Fachleuten und Material;
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-
und beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der tur.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 7 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch erarbeiten.
von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen
dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei- Artikel 11
ten unterstützen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Re-
Artikel 8 gierung der Republik Guatemala innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
gibt.
tausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen
sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
zu fördern. Artikel 12
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Artikel 9 Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
kommens erfüllt sind.
und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und
Hochschulen) zu fördern. Artikel 13
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
Artikel 10 verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden ten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Guatemala am 1. Oktober 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Dodenberg
Für die Regierung der Republik Guatemala
Mario Hugo Rosa·1 Garcia
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 65
Botschaft Embajada
der Bundesrepublik Deutschland de la Republica Federal de Alemania
Ku 600-51
Verbalnote No. 209/90
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, - für zum persönlichen Bedarf der entsandten Fachkräfte
dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik und deren Familienangehörige bestimmte Arzneimittel so-
Guatemala im Namen der Regierung der Bundesrepublik wie Geschenke, die durch Paketpost eingeführt werden.
Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu Artikel 2 des
3. Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte erhalten eine
deutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 1. Oktober 1990
Arbeitserlaubnis für die ihnen vom entsendenden Staat zuge-
über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
wiesene Tätigkeit im Rahmen der kulturellen Zusammenar-
1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der beit. Die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen erhalten für
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik die voraussichtliche Dauer ihrer Tätigkeit eine Aufenthalts-
Guatemala über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese Verein- ertaubnis.
barung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genann-
ten kulturellen Einrichtungen, deren und andere Fachkräfte, 4. Die Regierung der Republik Guatemala unterstützt und er-
leichtert die Tätigkeit der von der Regierung der Bundesrepu-
die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf
kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportli- blik Deutschland geförderten deutschen Schule in Guatemala,
insbesondere gestattet sie die Benutzung der spanischen und
chem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als
der deutschen Sprache als Unterrichtssprache, so daß ein
Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder
zweisprachiger Unterricht in beiden Sprachen erfolgt.
Dozenten beschäftigt sind:
5 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht
- als vermittelte Lehrer an der deutschen Schule Guate- - ·
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
mala,
der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von drei
- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen teilige Erklärung abgibt.
der Republik Guatemala entsandte Dozenten, Lehrkräfte
6. Falls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den
oder Wissenschaftler,
Vorschlägen unter den Nummern 1 bis 5 dieser Note einver-
- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen standen erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrich- nis der Regierung der Republik Guatemala zum Ausdruck
tungen. bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Ge- der Republik Guatemala bilden, die gleichzeitig mit dem Ab-
genseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben kommen vom 1. Oktober 1990 über kulturelle Zusammen-
arbeit in Kraft tritt.
- für Ausstattungs- und Ausstellungsgeräte, die für die Tätig-
keit der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten
kulturellen Einrichtungen eingeführt werden; Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen
Anlaß, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der
- für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeug, der entsand- Republik Guatemala erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochach-
ten Fachkräfte und deren Familienangehörigen, das min- tung zu versichern.
destens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt wor-
den ist und innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs
Monaten nach Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eingeführt wird; Guatemala, den 1. Oktober 1990
An das
Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Guatemala
Guatemala-Stadt
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntma~hun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 8. Dezember 1992
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI.
1961 II S. 1119 - notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Dezember 1961 (BGBI. 1962 II S. 12) und vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II
s. 1122).
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung Internationaler Streitfälle
Vom 8. Dezember 1992
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-
ler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) wird nach seinem Artikel 95 für
Suriname am 27. Dezember 1992
in Kraft treten.
Ferner hat K i r g ist an dem Verwahrer am 4. Juni 1992 notifiziert, daß es sich
als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion an das Abkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Januar 1910 (RGBI. S. 375) und vom 13. Februar 1992 (BGBI. II S. 196).
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 67
Bekanntmachung
des Änderungsprotokolls
zum deutsch-costaricanischen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1992
Das am 23. Juli 1986 in San Jose unterzeichnete Ände-
rungsprotokoll zu dem am 29. August 1979 unterzeichne-
ten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik D~utschland und der Regierung der Republik Costa
Rica über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel VI
am 9. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Änderungsprotokoll
zu dem am 29. August 1979 unterzeichneten Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
die Regierung der Republik Costa Rica - ,.(1) Beide Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die gegen-
seitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einan-
in der Erwägung, daß beide Regierungen am 29. August 1979 der bei der Erreichung diese Zieles zu helfen.
das Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet
(2) Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die Durch-
haben,
führung der Programme und Vorhaben auf den in diesem Abkom-
men festgelegten Gebieten durch Zusatzvereinbarungen oder
daß sich während der Geltungsdauer dieses Abkommens die
abgeleitete Vereinbarungen."
Notwendigkeit ergab, einige Änderungen am Abkommen vorzu-
nehmen, um die Verwirklichung seiner Ziele zu erleichtern -
Artikel II
beschließen folgendes Änderungsprotokoll zu dem am
Artikel 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
29. August 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ,.(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,
der Republik Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit: kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von bei- nen, sowie die lmmunitäten und_Vorrechte, die ihren Familien
den Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulas- zustehen, anzuerkennen; als persönliche Habe je Familie
sen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu gelten ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Kühltruhe, ein
fördern. Rundfunkgerät, ein Plattenspieler mit Tonband, ein Fernseh-
gerät, kleine Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät und
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche eine Foto- und Filmausrüstung. Der Hubraum des Kraftfahr-
zeuges darf in keinem Fall 2200 ccm und im Falle von Allrad-
wissenschaftliche und kulturelle Institutionen."
fahrzeugen der Art Jeep Diesel 80 PS nicht übersteigen;
Artikel III 5. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-
verständigen sowie ihren Familienmitgliedern die abgaben-
In das Abkommen wird ein neuer Artikel 3 mit folgendem Wort- freie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken
laut eingefügt: und anderen Verbrauchsartikel im Rahmen ihres persönlichen
"Für die verschiedenen Vorhaben der kulturellen Zusammenarbeit Bedarfs zu gestatten;
sind die Vertragsparteien gehalten, 6. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-
1. den deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sachverstän- verständigen einen Ausweis auszustellen, aus dem hervor-
digen, deren Familien und weiteren zur Familie gehörenden geht, daß die zuständigen Stellen ihnen jede Unterstützung
Personen jederzeit gebührenfrei die Genehmigung für die Ein- bei der Durchführung der ihnen übertragenen Mission gewäh-
und Ausreise, amtliche und Höflichkeitssichtvermerke sowie ren."
die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben
erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu Artikel IV
erteilen; Die Numerierung der Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Abkom-
2. die deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachverständigen mens wird in 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 geändert.
von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Vergütungen Z\J
befreien, die sie von deutscher Seite erhalten; Artikel V
3. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
verschiedenen Vorhaben bestimmten Gegenstände von sämt- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
lichen Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Gebühren Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten
einschließlich Hafenabgaben zu befreien; nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung
4. die ~;,tsandten deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachver- abgibt.
stänaigen von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und son-
Artikel VI
stigen öffentlichen Abgaben hinsichtlich der von ihnen einge-
führten Möbel und ihrer persönlichen Habe zu befreien, wel- Dieses Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertrags-
che steuerfrei und frei von öffentlichen Abgaben bei Been- parteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß
digung ihrer Mission nach Maßgabe der geltenden Rechtsvor- die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
schriften der jeweiligen Vertragspartei verkauft werden kön- sind.
Zu Urkund dessen unterzeichnen die Vertreter der beiden
Regierungen dieses Protokoll in San Jose am 23. Juli 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Nestroy
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Rodrigo Madrigal Nieto
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 69
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 10. Dezember 1992
1.
Das ÜbereinkofTlmen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Aserbaidschan am 12. September 1992
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf den von Myanmar bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 15. Juli 1991 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom
10. Juli 1992, BGBI. II S. 990) sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
Einsprüche von folgenden Staaten notifiziert worden:
1. am 25. Juni 1992 von De u t s c h I a n d :
"Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß die Vorbehalte der
Union Myanmar zu den Artikeln 15 und 37 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes mit Ziel und Zweck des Übereinkommens (Artikel 51
Absatz 2) unvereinbar sind, und erhebt daher Einspruch gegen sie.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der
Union Myanmar und der Bundesrepublik Deutschland nicht aus."
2. am 15. Juli 1992 von Portugal:
(Übersetzung)
"The Government of Portugal considers "Die Regierung von Portugal vertritt die
that reservations by which a State limits its Auffassung, daß Vorbehalte, durch die ein
responsibilities under the Convention by in- Vertragsstaat seine Verantwortlict)keiten
voking general principles of National Law aufgrund des Übereinkommens beschränkt,
may create doubts on the commitments of indem er sich auf allgemeine Grundsätze
the reserving State to the object and pur- des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel
pose of the Convention and, moreover, con- an den Verpflichtungen des Staates, der
tribute to undermining the basis of Interna- die Vorbehalte anbringt, in bezug auf Ziel
tional Law. lt is in the common interest of und Zweck des Übereinkommens wecken
States that Treaties to which they have und überdies dazu beitragen können, die
ch.osen to become parties also are re- Grundlage des Völkerrechts zu untergra-
spected, as to object and purpose, by all ben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der
parties. The Government therefore objects Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
to the reservations. teien zu werden sie beschlossen haben,
nach Ziel und Zweck auch von allen Ver-
tragsparteien eingehalten werden. Die
(portugiesische) Regierung erhebt daher
Einspruch gegen die Vorbehalte.
This objection shall not constitute an ob- Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
stacle to the entry into force of the Conven- das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
tion between Portugal and Myanmar. schen Portugal und Myanmar dar.
The Government of Portugal furthermore Die Regierung von Portugal stellt ferner
notes that, as a matter of principle, the same fest, daß der gleiche Einspruch grundsätz-
objection could be made to the reservations lich auch in bezug auf die Vorbehalte von
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
presented by Bangladesh, Djibouti, lndo- Bangladesch, Dschibuti, Indonesien, Ku-
r nesia, Kuwait, Pakistan and Turkey." wait und Pakistan sowie der Türkei erhoben
werden könnte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).
Bonn, den 10. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Ägypten
Vom 18. Dezember 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) erfolgten
Konsultationen sowie des am 27. Mai 1992 in Kairo unterzeichneten "Memoran-
dums of Understanding" festgestellt, daß das Abkommen vom 1. Mai 1971
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regie-
rung der Vereinigten Arabischen Republik auf dem Gebiet der Schiffahrt und des
Seeverkehrs am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Ägypten abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Mai 1992 (BGBI. II S. 451) und vom 12. November 1992 (BGBI. 1992 II
s. 1179).
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993 71
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien
Vom 18. Dezember 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Rumänien gerichtete Verbalnote vom 16. September 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Be-
kanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1992 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1114) und vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 199311
s. 70).
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Abkommen vom 12. Februar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die
gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Er-
richtung von Gebäuden für Botschaften beider Staaten
2. Abkommen vom 16. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den internatio-
nalen Straßenverkehr nebst Protokoll vom selben Tag*)
3. Abkommen vom 12. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
4. langfristiges Zahlungsabkommen vom 9. Februar 1967 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien für die Jahre 1967 bis 1970
*) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Befreiung von der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und den
Straßenbenutzungsgebühren sind nach dem 3. Oktober 1990 einvernehmlich bis zum 31. März 1991 angewendet
worden.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Berichjigung
der Bekanntmachung der geänderten Fassung
des Anhangs I des Übereinkommens über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 23. Dezember 1992
Die geänderte Fassung des Anhangs 1 (Streng ge-
schützte Pflanzenarten) in der Bekanntmachung vom
22. August 1991 (BGBI. II S. 891) ist wie folgt zu berichti-
gen:
1. Nach "Thymus camphoratus Hoffmanns & Link -
Kampfer - Thymian" (S. 896) ist die Position "Thymus
carnosus Boiss. - Fleischiger Thymian" einzufügen.
2. Nach „Papaver lapponicum (Tolm.) Nordh. - Lapplan -
Mohn" (S. 897) ist die Position "Rupicapnos africana
(Lam.) Romel" einzufügen.
3. Nach „Euphrasia marchesettii Wettst. ex Marches -
Marchesettis Augentrost'' (S. 899) ist die Position "lso-
plexis canariensis (l.) Don - Gewöhnlicher Kanaren-
fingerhut" ist zu streichen.
Bonn, den 23. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Emonds