898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Vierte V•ordnung
zur Änderung der Ordnung für die
Internationale Eisenbahnbeförderung geflhrlicher Güter (RIO)
(4. RIO-Änderungsverordnung)
Vom 9. Juni 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den intemationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
(BGBI. 1985 II S. 130) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Die in Bem am 2. bis 12. April 1991 beschlossenen Änderungen der Ordnung
für die intemationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) - Anlage 1
zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die intemationale
Eisenbahnbeförderung von Gütem (CIM) - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. August 1991 (BGBI. 1991 II S. 891) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die
Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
§2
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für die
intemationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der vom
1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
In der Bekanntmachung dürfen die Stoffbenennungen in der deutschen Über-
setzung nach der Festlegung der lntemational Union of Pure and Applied
Chemistry in Genf (IUPAC-Nomenklatur) wiedergegeben werden.
§3
Diese Ve!:<>rdnung tritt am Tage nach der Verkündu09 in Kraft. Die in § 1
genannten Anderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Ubereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-
republik Deutschland am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
Bonn, den 9. Juni 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des'Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 899
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Department für Umweltschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 7. Mai 1993
Das in Wilna am 16. April 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Department für Umweltschutz der
Republik Litauen über die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 am
16. April 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1993
Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
von Websky
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Department für Umweltschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-
Naturschutz und Reaktorsicherheit akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
der Bundesrepubfik Deutschland Europa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen und der
Erklärung der Konferenz der Ostseestaaten in Kopenhagen im
und
März 1992, zukunftszugewandt zu gestalten -
das Department für Umweltschutz der Republik Litauen -
sind wie folgt übereingekommen:
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
weltschutzes zu entwickeln und zu fördern,
Artikel 1
in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
dem Schutz der Umwelt beimessen, sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Department
für Umweltschutz der Republik Litauen werden die bilaterale
in der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der
Gebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick- Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beider-
lung der Beziehungen zwischen beiden Lindem leistet, seitigen Nutzens aufnehmen und Intensivieren.
im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des
Umweltschutzes auf nationaler und intemationaler Ebene von Artikel 2
beiderseitigem Nutzen ist,
Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-
ten durchgeführt:
in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umwehinformation,
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
b) Umweltrecht, Artikel 5
c) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik, Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-
d) Umwelterziehung, Umweltbildung,
ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organi-
e) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz, sationen und Unternehmen beider Länder.
f) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Artikel 6
g) Umwelt und Gesundheit,
(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-
h) Umwelt und Wirtschaft. menarbeit Im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.
Der Austausch von Informationen und die Weitergabe erfolgt
unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der
Artikel 3
Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere Exper-
(2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Infor-
tentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiterbil-
mationen bedarf einer gesonderten Regelung.
dungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und
technischer Informationen vorgesehen.
Artikel 7
Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-
Artikel 4 kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall eine
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder abweichende Regelung getroffen wird.
Vertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen
der Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech- Artikel 8
selnd in einem der beiden Länder stattfinden.
Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-
(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The- parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünf-
men und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner ten im Bereich des Umweltschutzes.
Veranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kön-
nen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Artikel 9
Informationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-
es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver1ängert sich stillschwei-
tragen.
gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der
(3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs
Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be- Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
richt. kündigt wird.
Geschehen zu Wilna am 16. April 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Department für Umweltschutz
der Republik Litauen
Evaldas Vebra
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 901
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 7. Mal 1993
Das in Riga am 14. April 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Komitee für Umweltschutz der
Republik Lettland Ober die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 am
14. April 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1993
Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
von Websky
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-
Naturschutz und Reaktorsicherheit te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
der Bundesrepublik Deutschland sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen und der Erklärung
der Konferenz der Ostseestaaten in Kopenhagen im März 1992,
und
zukunftszugewandt zu gestalten -
das Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland -
sind wie folgt übereingekommen:
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
weltschutzes zu entwickeln und zu fördern,
Artikel 1
in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
dem Schutz der Umwelt beimessen,
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Komitee für
Umweltschutz der Republik Lettland werden die bilaterale Zusam-
in der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem
menarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage
Gebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-
der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nut-
lung der Beziehungen zwischen beiden LAndem leistet,
zens aufnehmen und intensivieren.
im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des
Umweltschutzes auf nationaler und intemationaler Ebene von Artikel 2
beiderseitigem Nutzen ist,
Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-
ten durchgeführt:
in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
b) Umweltrecht, Artikel 5
c) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik, Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
d) Umwelterziehung, Umweltbildung, Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-
ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-
e) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz, tionen und Unternehmen beider Länder.
f) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Artikel 6
g) Umwelt und Gesundheit,
(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-
h) Umwelt und Wirtschaft. menarbeit im gegenseitigen Einvemehmen Dritten übermitteln.
Der Austausch von lnfonnationen und die Weitergabe erfolgt
unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der
Artikel 3
Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere Exper-
(2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-
tentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiterbil-
tionen bedarf einer gesonderten Regelung.
dungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und
technischer Informationen vorgesehen.
Artikel 7
Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reiseko-
Artikel 4 sten trAgt die entsendende Seite, sofem nicht im Einzelfall eine
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder abweichende Regelung getroffen wird.
Vertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen
der Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech- Artikel 8
selnd in einem der beiden Länder stattfinden. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-
(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The- parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Überein-
men und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner künften im Bereich des Umweltschutzes.
Veranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kön-
nen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Artikel 9
Informationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-
es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver1ängert sich stillschwei-
tragen.
gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofem es nicht von einer der
(3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs
Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be- Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
'richt. kündigt wird.
Geschehen zu Riga am 14. April 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Komitee für Umweltschutz
der Republik Lettland
Emsis
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 903
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 14. Mal 1993
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene und am
2. Oktober 1979 geänderte Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums vom 20. März 1883 (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) ist hinsichtlich ihrer Artikel 1 bis 12 nach
Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c für
Brasilien am 24. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 7. Februar 1975 (BGBI. II S. 230)
und vom 15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 14. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-mallschen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mal 1993
Das in Bamako am 16. Februar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 6
am 16. Februar 1993
In Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Mal 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Mali - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Mali,
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben
werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
der Republik Mali beizutragen - Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-
sind wie folgt übereingekommen: ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für gen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis
zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut-
sche .Mark) für das Vorhaben "Strukturanpassungsprogramm" zu Artikel 5
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
stellt worden ist. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Weltbank. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die 8e- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Kraft.
Geschehen zu Bamako am 16. Februar 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Spranger
Für die Regierung der Republik Mali
Mohamed A. Toure
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 905
Bekanntmachung
des deutsch- Jemenitischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 25. Mal 1993
Das in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 3
am 24. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
Zusatzabkommen
zum Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehe Zusammenarbeit finden ab dem 22. Mai 1990 Anwendung
und auf die Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
die Regierung der Republik Jemen - Jemen.
unter Bezugnahme auf das Rahmenabkommen vom 4. Juli Artikel 2
1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über
Republik einerseits und den Regierungen der Jemenitischen Ara-
Technische Zusammenarbeit -
bischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen
andererseits geschlossenen Vereinbarungen über Technische
sind wie folgt übereingekommen:
Zusammenarbeit werden durch das in Artikel 1 genannte Rah-
menabkommen ersetzt.
Artikel 1
Die Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 4. Ju_li 1978 Artikel 3
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Dieses Zusatzabkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Techni- Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Farag bin Ghanem
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Er16schen v61kerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Uganda
Vom 25. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Uganda
gerichteten Verbalnote vom 19. Februar 1993 sowie der Antwortnote der ugandi-
schen Regierung vom 2. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Uganda abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 893).
Bonn, den 25. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 5. Januar 1971 über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik
Uganda
2. Handelsabkommen vom 20. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regien.Ing der Republik Uganda
3. Abkommen vom 31. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Uganda über den Luftverkehr
4. Abkommen vom 25. Januar 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Uganda über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
5. Vereinbarte Niederschrift vom 26. Mai 1989 zwischen einer Regierungsdelegation der
Deutschen Demokratischen Republik und einer Regierungsdelegation der Republik
Uganda zu Fragen der Okonomischen Beziehungen
6. Abkommen vom 12. JuH 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Uganda über die Aufhebung der Visapflicht für
Inhaber von Diplomaten-, Dfenst- und Offlzialpissen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 907
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Mauretanien
Vom 26. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen, das mit einer an die Regierung der Islamischen Republik Maure-
tanien gerichteten Verbalnote vom 6. September 1992 erfolgte, aufgrund des
Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völker-
rechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Okto-
ber 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Mauretanien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Mai 1993 (BGBI. II S. 906).
Bonn, den 26. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Vereinbarung durch Notenwechsel über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Islamischen Republik Mau-
retanien
2. Abkommen vom 17. Juli 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien auf dem Gebiet der
Fischwirtschaft
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der: Deutschen Demokratischen Republik mit Uruguay
Vom 26. Mai 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik östlich des
Uruguay gerichteten Verbalnote vom 8. September 1992 sowie der Antwortnote
der uruguayischen Regierung vom 12. Februar 1993 festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Uruguay abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1993 (BGBI II S. 907).
Bonn, den 26. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Kommunique vom 24. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Uruguay
2. Handelsabkommen vom 3. September 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Uruguay
3. Vereinbarung vom 1. September 1987 über die Zusammenarbeit des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uruguay
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 27. Mal 1993
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)istnach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Burundi am 19. Mai 1993
Rumänien am 21. Januar 1993.
Das Übereinkommen wird ferner für Sri Lanka am
13. Juni 1993 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).
Bonn, den 27. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 27. Mal 1993
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 ge-
änderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405;
1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für
Burundi am 20. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 149).
Bonn, den 27. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 27. Mal 1993
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)istnach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Burundi am 19. Mai 1993
Rumänien am 21. Januar 1993.
Das Übereinkommen wird ferner für Sri Lanka am
13. Juni 1993 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).
Bonn, den 27. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 27. Mal 1993
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 ge-
änderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405;
1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für
Burundi am 20. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 149).
Bonn, den 27. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Vietnam
Vom 1. Juni 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Sozialistischen Republik Vietnam gerichtete Verbalnote vom 16. April
1993 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) in Hanoi vom 16. bis 19. Februar 1993 stattgefundenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Vietnam abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 8) und vom 26. Mai 1993 (BGBI. II
s. 908).
Bonn, den 1. Juni 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Abkommen vom 15. März 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam Ober die
allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen und finanzielle Verrechnung
2. Abkommen vom 24. Oktober 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republil< Vietnam über die
Unterstützung der Deutschen Demokratischen Republik bei der Konstruktion und dem
Wtederaufbau der Stadt Vinh
3. Abkommen vom 8. Februar 1977 zwischen der Regierung der Deutachen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Gewährung eines langfristigen Kredites für Warenlieferungen in den Jahren
1976-1980
4. Abkommen vom 4. Dezember 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Repubtik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnatn über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheltsweeens
5. Vereinbarungen vom 9. Juni 1978 und vom 27. Aprll 1982 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Soziafisti8chen Republik
Vietnam über die Ausbildung und Qualifizierung von Militlrkadem der vietnamesischen
Volksarmee
6. Konsularvertrag vom 31. Oktober 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam (GBI. 1980 II S. 64, S. 120)
7. Abkommen vom 4. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Soziatistischen Republik Vietnam über den Austausch
und die Aufnahme von Hochschulabsolventen, Studenten und FachschOlem
8. Abkommen vom 4. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Äquivalenz
der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der
Deutschen Demokratischen Republik und in der Sozialistischen Republik Vietnam
ausgestellt beziehungsweise verliehen werden
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 911
9. Abkommen vom 3. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Gewährung eines Kredites zum Ausgleich des Saldos des Clearing-Kontos 1980 und
des Saldos der „Clearing-Konten" 1981 bis 1985
10. Abkommen vom 25. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
11. Vertrag vom 15. Dezember 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien-
und Strafsachen (GBI. 1981 II S. 65, 109)
12. Vereinbarung vom 26. März 1981 zwischen dm Ministerium für Gesundheitswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Sozialistischen Republik Vietnam über die medizinische und soziale Betreuung vietna-
mesischer Werktätiger, die zeitweilig in Betrieben der Deutschen Demokratischen
Republik beschäftigt sind beziehungsweise eine Berufsausbildung absolvieren
13. Vereinbarung vom 18. Juni 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der sozialistischen Republik Vietnam Ober die
Durchführung eines Praktikums vietnamesischer Hoch- und Fachschulabsolventen in
Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zur Erweiterung beruflicher Kennt-
nisse und Erfahrungen
14. Protokoll vom 30. August 1984 über die Übergabe des Solidaritätsobjektes der Deut-
schen Demokratischen Republik Orthopädisches-Technisches Zentrum Ba VI an die
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
15. Abkommen vom 3. November 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Ausbildung von Militärkadern der Volksarmee der Sozialistischen Republik Vietnam in
der Deutschen Demokratischen Republik
16. Abkommen vom 26. Januar 1987 zwischen dem Staatssekretariat für Berufsausbil-
dung der Deutschen Demokratischen Republik und der Generaldirektion für Berufsaus-
bildung der SOziallstischen Republik Vietnam über die Berufsausbildung von Staats-
bürgern der Sozialistischen Republik Vietnam im Zeitraum 1986 bis 1990
17. Vereinbarung vom 13. Oktober 1987 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Deutschen Demokratischen Republik u11d dem Ministerium für Nationale
Verteidigung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit und
Unterstützung bei der Erweiterung und Ergänzung der Technischen Offiziersschule
„Wilhelm-Pieck" in Ho Chi Minh-Stadt
18. Vereinbarung vom 3. April 1989 über die Postbeförderung auf dem Seeweg zwischen
dem Hafen Rostock der DDR und den Häfen Haiphong und Saigon der SRV
19. Vereinbarung vom 13. November 1989 zwischen dem Ministerium fOr Nationale Vertei-
digung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale
Verteidigung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf
miitärischem Gebiet
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesenUicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung el'lassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonneme1>t. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjihrlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BoodesgesetzblAtter, die vor dem 1. Jantlar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen VOfainsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung_ 60,30 DM. Poetverlrlebuti · Z 1 • A · GebOhr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt 7%.
Bekanntmachung
über den Gettungsberelch des Europilschen Übereinkommens
über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 2. Juni 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985
über die Hauptlinien des intemationalen Eisenbahnver-
kehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 2 für die
Türkei am 4. April 1993
in Kraft getreten.
Femer hat S I o wen i e n dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 6. Juli 1992 seine Rechts nach -
f o Ig e zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem
Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei
dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. April 1991 (BGBI. II S. 718)
und vom 14. Mai 1992 (BGBI. II S. 413).
Bonn, den 2. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 899
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Department für Umweltschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 7. Mai 1993
Das in Wilna am 16. April 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Department für Umweltschutz der
Republik Litauen über die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 am
16. April 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1993
Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
von Websky
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Department für Umweltschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-
Naturschutz und Reaktorsicherheit akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
der Bundesrepubfik Deutschland Europa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen und der
Erklärung der Konferenz der Ostseestaaten in Kopenhagen im
und
März 1992, zukunftszugewandt zu gestalten -
das Department für Umweltschutz der Republik Litauen -
sind wie folgt übereingekommen:
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
weltschutzes zu entwickeln und zu fördern,
Artikel 1
in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
dem Schutz der Umwelt beimessen, sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Department
für Umweltschutz der Republik Litauen werden die bilaterale
in der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der
Gebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick- Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beider-
lung der Beziehungen zwischen beiden Lindem leistet, seitigen Nutzens aufnehmen und Intensivieren.
im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des
Umweltschutzes auf nationaler und intemationaler Ebene von Artikel 2
beiderseitigem Nutzen ist,
Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-
ten durchgeführt:
in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umwehinformation,
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
b) Umweltrecht, Artikel 5
c) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik, Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-
d) Umwelterziehung, Umweltbildung,
ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organi-
e) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz, sationen und Unternehmen beider Länder.
f) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Artikel 6
g) Umwelt und Gesundheit,
(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-
h) Umwelt und Wirtschaft. menarbeit Im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.
Der Austausch von Informationen und die Weitergabe erfolgt
unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der
Artikel 3
Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere Exper-
(2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Infor-
tentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiterbil-
mationen bedarf einer gesonderten Regelung.
dungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und
technischer Informationen vorgesehen.
Artikel 7
Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-
Artikel 4 kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall eine
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder abweichende Regelung getroffen wird.
Vertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen
der Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech- Artikel 8
selnd in einem der beiden Länder stattfinden.
Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-
(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The- parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünf-
men und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner ten im Bereich des Umweltschutzes.
Veranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kön-
nen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Artikel 9
Informationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-
es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver1ängert sich stillschwei-
tragen.
gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der
(3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs
Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be- Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
richt. kündigt wird.
Geschehen zu Wilna am 16. April 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Department für Umweltschutz
der Republik Litauen
Evaldas Vebra
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 901
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 7. Mal 1993
Das in Riga am 14. April 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Komitee für Umweltschutz der
Republik Lettland Ober die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 am
14. April 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1993
Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
von Websky
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-
Naturschutz und Reaktorsicherheit te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
der Bundesrepublik Deutschland sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen und der Erklärung
der Konferenz der Ostseestaaten in Kopenhagen im März 1992,
und
zukunftszugewandt zu gestalten -
das Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland -
sind wie folgt übereingekommen:
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
weltschutzes zu entwickeln und zu fördern,
Artikel 1
in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
dem Schutz der Umwelt beimessen,
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Komitee für
Umweltschutz der Republik Lettland werden die bilaterale Zusam-
in der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem
menarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage
Gebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-
der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nut-
lung der Beziehungen zwischen beiden LAndem leistet,
zens aufnehmen und intensivieren.
im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des
Umweltschutzes auf nationaler und intemationaler Ebene von Artikel 2
beiderseitigem Nutzen ist,
Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-
ten durchgeführt:
in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
b) Umweltrecht, Artikel 5
c) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik, Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
d) Umwelterziehung, Umweltbildung, Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-
ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-
e) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz, tionen und Unternehmen beider Länder.
f) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Artikel 6
g) Umwelt und Gesundheit,
(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-
h) Umwelt und Wirtschaft. menarbeit im gegenseitigen Einvemehmen Dritten übermitteln.
Der Austausch von lnfonnationen und die Weitergabe erfolgt
unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der
Artikel 3
Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere Exper-
(2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-
tentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiterbil-
tionen bedarf einer gesonderten Regelung.
dungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und
technischer Informationen vorgesehen.
Artikel 7
Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reiseko-
Artikel 4 sten trAgt die entsendende Seite, sofem nicht im Einzelfall eine
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder abweichende Regelung getroffen wird.
Vertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen
der Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech- Artikel 8
selnd in einem der beiden Länder stattfinden. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-
(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The- parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Überein-
men und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner künften im Bereich des Umweltschutzes.
Veranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kön-
nen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Artikel 9
Informationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-
es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver1ängert sich stillschwei-
tragen.
gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofem es nicht von einer der
(3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs
Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be- Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
'richt. kündigt wird.
Geschehen zu Riga am 14. April 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Für das Komitee für Umweltschutz
der Republik Lettland
Emsis
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 903
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 14. Mal 1993
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene und am
2. Oktober 1979 geänderte Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums vom 20. März 1883 (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) ist hinsichtlich ihrer Artikel 1 bis 12 nach
Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c für
Brasilien am 24. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 7. Februar 1975 (BGBI. II S. 230)
und vom 15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 14. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-mallschen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mal 1993
Das in Bamako am 16. Februar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 6
am 16. Februar 1993
In Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Mal 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Mali - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Mali,
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben
werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
der Republik Mali beizutragen - Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-
sind wie folgt übereingekommen: ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für gen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis
zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut-
sche .Mark) für das Vorhaben "Strukturanpassungsprogramm" zu Artikel 5
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
stellt worden ist. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Weltbank. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die 8e- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Kraft.
Geschehen zu Bamako am 16. Februar 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Spranger
Für die Regierung der Republik Mali
Mohamed A. Toure
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 905
Bekanntmachung
des deutsch- Jemenitischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 25. Mal 1993
Das in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 3
am 24. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
Zusatzabkommen
zum Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehe Zusammenarbeit finden ab dem 22. Mai 1990 Anwendung
und auf die Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
die Regierung der Republik Jemen - Jemen.
unter Bezugnahme auf das Rahmenabkommen vom 4. Juli Artikel 2
1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über
Republik einerseits und den Regierungen der Jemenitischen Ara-
Technische Zusammenarbeit -
bischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen
andererseits geschlossenen Vereinbarungen über Technische
sind wie folgt übereingekommen:
Zusammenarbeit werden durch das in Artikel 1 genannte Rah-
menabkommen ersetzt.
Artikel 1
Die Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 4. Ju_li 1978 Artikel 3
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Dieses Zusatzabkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Techni- Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Farag bin Ghanem
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Er16schen v61kerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Uganda
Vom 25. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Uganda
gerichteten Verbalnote vom 19. Februar 1993 sowie der Antwortnote der ugandi-
schen Regierung vom 2. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Uganda abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 893).
Bonn, den 25. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 5. Januar 1971 über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik
Uganda
2. Handelsabkommen vom 20. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regien.Ing der Republik Uganda
3. Abkommen vom 31. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Uganda über den Luftverkehr
4. Abkommen vom 25. Januar 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Uganda über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
5. Vereinbarte Niederschrift vom 26. Mai 1989 zwischen einer Regierungsdelegation der
Deutschen Demokratischen Republik und einer Regierungsdelegation der Republik
Uganda zu Fragen der Okonomischen Beziehungen
6. Abkommen vom 12. JuH 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Uganda über die Aufhebung der Visapflicht für
Inhaber von Diplomaten-, Dfenst- und Offlzialpissen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 907
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Mauretanien
Vom 26. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen, das mit einer an die Regierung der Islamischen Republik Maure-
tanien gerichteten Verbalnote vom 6. September 1992 erfolgte, aufgrund des
Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völker-
rechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Okto-
ber 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Mauretanien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Mai 1993 (BGBI. II S. 906).
Bonn, den 26. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Vereinbarung durch Notenwechsel über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Islamischen Republik Mau-
retanien
2. Abkommen vom 17. Juli 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien auf dem Gebiet der
Fischwirtschaft
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der: Deutschen Demokratischen Republik mit Uruguay
Vom 26. Mai 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik östlich des
Uruguay gerichteten Verbalnote vom 8. September 1992 sowie der Antwortnote
der uruguayischen Regierung vom 12. Februar 1993 festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Uruguay abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1993 (BGBI II S. 907).
Bonn, den 26. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Kommunique vom 24. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Uruguay
2. Handelsabkommen vom 3. September 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Uruguay
3. Vereinbarung vom 1. September 1987 über die Zusammenarbeit des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uruguay
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 27. Mal 1993
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)istnach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Burundi am 19. Mai 1993
Rumänien am 21. Januar 1993.
Das Übereinkommen wird ferner für Sri Lanka am
13. Juni 1993 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).
Bonn, den 27. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 27. Mal 1993
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 ge-
änderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405;
1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für
Burundi am 20. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 149).
Bonn, den 27. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Vietnam
Vom 1. Juni 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Sozialistischen Republik Vietnam gerichtete Verbalnote vom 16. April
1993 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) in Hanoi vom 16. bis 19. Februar 1993 stattgefundenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Vietnam abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 8) und vom 26. Mai 1993 (BGBI. II
s. 908).
Bonn, den 1. Juni 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Abkommen vom 15. März 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam Ober die
allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen und finanzielle Verrechnung
2. Abkommen vom 24. Oktober 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republil< Vietnam über die
Unterstützung der Deutschen Demokratischen Republik bei der Konstruktion und dem
Wtederaufbau der Stadt Vinh
3. Abkommen vom 8. Februar 1977 zwischen der Regierung der Deutachen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Gewährung eines langfristigen Kredites für Warenlieferungen in den Jahren
1976-1980
4. Abkommen vom 4. Dezember 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Repubtik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnatn über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheltsweeens
5. Vereinbarungen vom 9. Juni 1978 und vom 27. Aprll 1982 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Soziafisti8chen Republik
Vietnam über die Ausbildung und Qualifizierung von Militlrkadem der vietnamesischen
Volksarmee
6. Konsularvertrag vom 31. Oktober 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam (GBI. 1980 II S. 64, S. 120)
7. Abkommen vom 4. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Soziatistischen Republik Vietnam über den Austausch
und die Aufnahme von Hochschulabsolventen, Studenten und FachschOlem
8. Abkommen vom 4. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Äquivalenz
der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der
Deutschen Demokratischen Republik und in der Sozialistischen Republik Vietnam
ausgestellt beziehungsweise verliehen werden
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993 911
9. Abkommen vom 3. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Gewährung eines Kredites zum Ausgleich des Saldos des Clearing-Kontos 1980 und
des Saldos der „Clearing-Konten" 1981 bis 1985
10. Abkommen vom 25. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
11. Vertrag vom 15. Dezember 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien-
und Strafsachen (GBI. 1981 II S. 65, 109)
12. Vereinbarung vom 26. März 1981 zwischen dm Ministerium für Gesundheitswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Sozialistischen Republik Vietnam über die medizinische und soziale Betreuung vietna-
mesischer Werktätiger, die zeitweilig in Betrieben der Deutschen Demokratischen
Republik beschäftigt sind beziehungsweise eine Berufsausbildung absolvieren
13. Vereinbarung vom 18. Juni 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der sozialistischen Republik Vietnam Ober die
Durchführung eines Praktikums vietnamesischer Hoch- und Fachschulabsolventen in
Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zur Erweiterung beruflicher Kennt-
nisse und Erfahrungen
14. Protokoll vom 30. August 1984 über die Übergabe des Solidaritätsobjektes der Deut-
schen Demokratischen Republik Orthopädisches-Technisches Zentrum Ba VI an die
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
15. Abkommen vom 3. November 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Ausbildung von Militärkadern der Volksarmee der Sozialistischen Republik Vietnam in
der Deutschen Demokratischen Republik
16. Abkommen vom 26. Januar 1987 zwischen dem Staatssekretariat für Berufsausbil-
dung der Deutschen Demokratischen Republik und der Generaldirektion für Berufsaus-
bildung der SOziallstischen Republik Vietnam über die Berufsausbildung von Staats-
bürgern der Sozialistischen Republik Vietnam im Zeitraum 1986 bis 1990
17. Vereinbarung vom 13. Oktober 1987 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidi-
gung der Deutschen Demokratischen Republik u11d dem Ministerium für Nationale
Verteidigung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit und
Unterstützung bei der Erweiterung und Ergänzung der Technischen Offiziersschule
„Wilhelm-Pieck" in Ho Chi Minh-Stadt
18. Vereinbarung vom 3. April 1989 über die Postbeförderung auf dem Seeweg zwischen
dem Hafen Rostock der DDR und den Häfen Haiphong und Saigon der SRV
19. Vereinbarung vom 13. November 1989 zwischen dem Ministerium fOr Nationale Vertei-
digung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale
Verteidigung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf
miitärischem Gebiet
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesenUicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung el'lassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonneme1>t. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt 7%.
Bekanntmachung
über den Gettungsberelch des Europilschen Übereinkommens
über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 2. Juni 1993
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985
über die Hauptlinien des intemationalen Eisenbahnver-
kehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 2 für die
Türkei am 4. April 1993
in Kraft getreten.
Femer hat S I o wen i e n dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 6. Juli 1992 seine Rechts nach -
f o Ig e zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-
chend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem
Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei
dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. April 1991 (BGBI. II S. 718)
und vom 14. Mai 1992 (BGBI. II S. 413).
Bonn, den 2. Juni 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel