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880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zweiten Fakultatlvprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1992 zu dem Zweiten
Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992 II
S. 390) wird bekanntgemacht, daß dieses Protokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 2
für
Deutschland am 18. November 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 18. August 1992 bei dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1 für folgende Staaten
am 11. Juli 1991
in Kraft getreten:
Australien
Finnland
Island
Neuseeland
Niederlande
nebst Niederländischen Antillen und Aruba
Portugal
Rumänien
Schweden
Spanien
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"De conformidad con el artrculo 2, Espana „Spanien behält sich nach Artikel 2 das
se reserva el derecho de aplicar la pena de Recht vor, in außergewöhnlichen, beson-
muerte en los casos excepcionales y suma- ders schwerwiegenden Fällen, wie sie
mente graves, previstos en la Ley Organica in dem Ausführungsgesetz 13/1985 vom
13/1985, de 9 de diciembre, del C6digo 9. Dezember zum Militärstrafgesetzbuch
Penal Militar, en tiempo de guerra, tal y vorgesehen sind, in Kriegszeiten im Sinne
como se define en el artrculo 25 de 1a citada des Artikels 25 des genannten Gesetzes die
Ley Organica." Todesstrafe anzuwenden."
Femer ist dieses Protokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für nachstehende
weitere Staaten wie folgt in Kraft getreten:
Luxemburg am 12. Mai 1992
Norwegen am 5. Dezember 1991.
Bonn, den 20. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 881
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 29. April 1993
1.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifi-
ziert, daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36
Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta
der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II
S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden Erklärungen anerken-
nen:
Bulgarien am 24. Juni 1992
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulga-
risch)
Mr. Secretary-General, Herr Generalsekretär,
on behalf of the Government of the Re- im Namen der Regierung der Republik
public of Bulgaria, 1 have the honour to Bulgarien beehre ich mich zu erklären, daß
declare that in conformity with Article 36, die Republik Bulgarien im Einklang mit Arti-
paragraph 2, of the Statute of the Interna- kel 36 Absatz 2 des Statuts des Internatio-
tional Court of Justice the Republic of Bul- nalen Gerichtshofs die Zuständigkeit des
garia recognizes as compulsory ipso facto Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne
and without special agreement, in relation to besondere Übereinkunft gegenüber jedem
any other State accepting the same obliga- anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung
tion, the jurisdiction of the Court in alt legal übernimmt, für alle Rechtsstreitigkeiten, die
disputes arising out of facts and situations sich aus Tatsachen und Situationen erge-
subsequent to or continuing to exist after ben, die nach Inkrafttreten dieser Erklärung
the entry into force of the present Declara- entstehen oder weiterbestehen, über fol-
tion, concerning: gende Gegenstände als obligatorisch an-
erkennt:
1. the interpretation of a treaty; 1. die Auslegung eines Vertrags;
2. any question of international law; 2. jede Frage des Völkerrechts;
3. the existence of any fact which, if esta- 3. das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre
blished, would constitute a breach of an sie bewiesen, die Verletzung einer inter-
international obligation; nationalen Verpflichtung darstellt;
4. the nature or extent of tne reparation to 4. Art oder Umfang der wegen Verletzung
be made for the breach of an interna- einer internationalen Verpflichtung ge-
tional obligation, schuldeten Wiedergutmachung.
except for disputes with any State which Ausgenommen sind Streitigkeiten zwischen
has accepted the compulsory jurisdiction of der Republik Bulgarien und einem Staat,
the International Court of Justice under Arti- der die obligatorische Gerichtsbarkeit des
cle 36, paragraph 2, of the Statute less than Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 sei-
twelve months prior to filing an application nes Statuts weniger als zwölf Monate vor
bringing the dispute before the Court or Einreichung der Klageschrift, mit der die
where such acceptance has been made Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig ge-
only for the purpose of a particular dis- macht wird, anerkannt hat oder der diese
pute. Gerichtsbarkeit nur für die Zwecke einer
bestimmten Streitigkeit anerkannt hat.
The Republic of Bulgaria also reserves Die Republik Bulgarien behält sich ferner
the right at any time to modify the present das Recht vor, diese Erklärung jederzeit zu
Declaration, the modifications taking effect ändern; die Änderungen treten sechs Mo-
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
six months after the deposit of the notifica- nate nach Hinterlegung der diesbezügli-
tion thereof. chen Notifikation in Kraft.
The present Declaration shall be in force Diese Erklärung bleibt vom Tag ihrer Hin-
for a period of five years from the date of its terlegung beim Generalsekretär der Verein-
deposit with the Secretary-General of the ten Nationen an fünf Jahre in Kraft. Danach
United Nations. lt shall continue in force bleibt sie bis zum Ablauf von sechs Mona-
thereafter until six months after a notice of ten nach dem Tag in Kraft, an welchem dem
its denunciation is given to the Secretary- Generalsekretär der Vereinten Nationen die
General of the United Nations. Kündigung der Erklärung angezeigt wird.
Sofia, 26 May 1992 Sofia, den 26. Mai 1992
The Minister Der Minister
of Foreign Affairs für Auswärtige Angelegenheiten
of the Republic of Bulgaria der Republik Bulgarien
S. Ganev S. Ganev
Madagaskar am 2. Juli 1992
(Übersetzung)
«Au nom du Gouvernement malgache, je "Im Namen der madagassischen Regie-
declare que, conformement au paragraphe 2 rung erkläre ich, daß Madagaskar nach Arti-
de l'article 36 du Statut de la Cour Interna- kel 36 Absatz 2 des Statuts des Internatio-
tionale de Justice, Madagascar accepte nalen Gerichtshofs die Zuständigkeit des
comme obligatoire de plein droit et sans Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne
a
convention speciale I'egard de tout autre besondere Übereinkunft gegenüber jedem
Etat acceptant la meme Obligation, et jus- anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung
qu'a ce qu'il soit donne notification de l'abro- übernimmt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
gation de cette acceptation, la juridiction die Aufhebung dieser Anerkennung notifi-
obligatoire de la Cour sur tous les differends ziert wird, für alle Rechtsstreitigkeiten über
d'ordre juridique ayant pour objet: folgende Gegenstände als obligatorisch
anerkennt:
- l'interpretation d'un traite; - die Auslegung eines Vertrags;
- tout point de droit international; ·- jede Frage des Völkerrechts;
- la realite de tout fait qui, s'il etait etabli, - das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre
constituerait la violation d'un engage- sie bewiesen, die Verletzung einer inter-
ment international; nationalen Verpflichtung darstellt;
- 1a nature ou l'etendue de la reparation - Art oder Umfang der wegen Verletzung
due par la rupture d'un engagement in- einer internationalen Verpflichtung ge-
ternational. schuldeten Wiedergutmachung.
La presente declaration ne s'applique Diese Erklärung gilt nicht
pas:
- aux differends pour lesquels les parties - für Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
seraient convenues d'avoir recours un a Parteien eine andere Art der Beilegung
autre mode de reglement; vereinbart haben;
- aux differends relatifs a des questions - für Streitigkeiten über Fragen, die nach
qui, d'apres le droit international, relevant dem Völkerrecht in die ausschließliche
de 1a competence exclusive de Mada- Zuständigkeit Madagaskars fallen.
gascar.
Le Gouvernement malgache se reserve Die madagassische Regierung behält
egalement le droit de completer, modifier ou sich ferner das Recht vor, die vorstehenden
a
retirer les reserves ci-dessus tout moment Vorbehalte jederzeit durch eine an den Ge-
moyennant notification adressee au Se- neralsekretär der Vereinten Nationen ge-
cretaire General de !'Organisation des Na- richtete Notifikation zu ergänzen, zu ändern
tions Unies, les nouvelles reserves, modifi- oder zurückzunehmen; die neuen Vorbe-
a
cations ou retraits prenant effet la date de halte, die Änderungen oder die Rücknah-
la receptlon par le Secretaire General. men werden am Tag ihres Eingangs beim
Generalsekretär wirksam.
a
Fait Antananarivo, te douze mai mil neuf Gegeben zu Antananarivo am 12. Mai
cent quatre-vingt-douze 1992
Le Ministre Der Minister
des Affaires Etrangeres für Auswärtige Angelegenheiten
Cesaire Rabenoro» Cesaire Rabenoro•
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 883
Ungarn am 22. Oktober 1992
(Übersetzung)
"Mr. Secretary-General, "Herr Generalsekretär,
the Republic of Hungary hereby recog- die Republik Ungarn erkennt hiermit nach
nizes as compulsory ipso facto and without Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Ge-
special agreement, on condition of recipro- richtshofs die Zuständigkeit des Internatio-
city, the jurisdiction of the International nalen Gerichtshofs von Rechts wegen und
Court of Justice, in accordance with Article ohne besondere Übereinkunft unter der
36, paragraph 2, of the Statute of the Court Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle
in all disputes which may arise in respect of Streitigkeiten, die sich aus Tatsachen oder
facts or situations subsequent to this de- Situationen ergeben können, welche nach
claration, other than: Inkrafttreten dieser Erklärung entstehen, mit
Ausnahme nachstehender Streitigkeiten als
obfigatorisch an:
a) disputes in regard to which the parties to a) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
the dispute have agreed or shall agree Streitparteien eine andere Art der fried-
to have recourse to some other method lichen Beilegung vereinbart haben oder
of peaceful settlement; vereinbaren;
b) disputes in regard to matters which by b) Streitigkeiten über Angelegenheiten, die
international law fall exclusively within nach dem Völkerrecht ausschließlich in
the domestic jurisdiction of the Republic die innerstaatliche . Zuständigkeit der
of Hungary; Republik Ungarn fallen;
c) disputes relating to, or connected with, c) Streitigkeiten in Verbindung oder im Zu-
facts or situations of hostilities, war, sammenhang mit Tatsachen oder Situa-
armed conflicts, individual or collective tionen in bezug auf Feindseligkeiten,
actions taken in self-defense or the dis- Krieg, bewaffnete Konflikte, individuelle
charge of any functions pursuant to any oder kollektive Maßnahmen der Selbst-
resolution or recommendation of the verteidigung oder der Wahrnehmung
United Nations, and other similar or re- von Aufgaben aufgrund einer Resolution
lated acts, measures or Situations in oder Empfehlung der Vereinten Natio-
which the Republic of Hungary is, has nen sowie anderen ähnlichen oder da-
been or may in the future be involved; mit verbundenen Handlungen, Maßnah-
men oder Situationen, an denen die Re-
publik Ungarn beteiligt ist, war oder
künftig sein wird;
d) disputes in respect of which any other d) Streitigkeiten, hinsichtlich deren eine
party to the dispute has accepted the andere Streitpartei die obligatorische
compulsory jurisdiction of the Court only Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur in
in relation to or for the purpose of such bezug auf diese Streitigkeit oder für die
dispute; or where the acceptance of the Zwecke dieser Streitigkeit anerkannt hat
Court's compulsory jurisdiction on be- oder bei denen die Annahme der obliga-
half of any other party to the dispute was torischen Gerichtsbarkeit des Gerichts-
deposited less than twelve months prior hofs im Namen einer anderen Streitpar-
to the filing of the application bringing tei weniger als zwölf Monate vor Einrei-
the dispute before the Court. chung der Klageschrift, mit der die Strei-
tigkeit beim Gerichtshof anhängig ge-
macht wird, hinterlegt wurde.
The Government of the Aepublic of Hun- Die Republik Ungarn behält sich das
gary reserves the right at any time, by Aeclit vor, die vorstehenden Vorbehalte
means of a notification addressed to the oder etwaige künftige Vorbehalte jederzeit
Secretary-General of the United Nations, durch eine an den Generalsekretär der
and with effect of six months of such noti- Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
fication to amend, add to or wlthdraw any of zu Andern, zu ergänzen oder zurück-
the foregoing reservations or any that may zunehmen; die neuen Vorbehalte, die Än-
hereafter be added. derungen oder die Rücknahmen werden
sechs Monate nach dem Tag der Notifika-
tion wirksam.
This declaration shall remain in force until Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von
the expiration of six months after notification sechs Monaten nach dem Tag in Kraft, an
has been given of its termination. dem die Kündigung der Erklärung notifiziert
wird.
1 would be grateful, Mr. Secretary- Ich wäre Ihnen dankbar, Herr
General, if you could make, in your capaclty Generalsekretär, wenn Sie in Ihrer Eigen-
as depositary, this declaration circulated schaft als Verwahrer diese Erklärung an die
among States Parties to the Statute of the anderen Vertragsstaaten des Statuts des
Court as well as for sending a copy of it to Internationalen Gerichtshofs weiterleiten
the Registrar of the Court. ließen und dem Kanzler des Gerichtshofs
eine Abschrift senden würden.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
1 avail myself of this opportunity to renew Ich benutze diesen Anlaß, Sie, Herr
to you, Mr. Secretary-General, the assur- Generalsekretär, erneut meiner ausge-
ances of my highest consideration. zeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Budapest,October7, 1992 Budapest, 7.0ktober1992
Minister Minister
for Foreign Affairs für Auswärtige Angelegenheiten
of the Republic of Hungary der Republik Ungarn
Dr. Geza Jeszenszky• Dr. Geza Jeszenszky•
II.
Na u r u hat mit einer am 9. September 1992 hinterlegten Erklärung dfe Zu-
ständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs
mit Wirkung vom 29. Januar 1993
für weitere 5 Jahre
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. September 1988 (BGBl.11 S. 934), vom 6. März 1992 (BGBl.11 S. 261) und vom
11. Januar 1~3 (BGBI. II S. 150).
Bonn, den 29. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 885
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 1993
Das in Accra am 9. Februar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Februar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sektorprogramm Transport-Lokomotiven)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Ghana -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben "Sektorpro-
Ghana, gramm Transport (Lokomotiven)", wenn nach Prüfung die För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15
Mio. DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhal-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Grundlage dieses Abkommens ist, bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,
der Republik Ghana beizutragen, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
unter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in der men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zeit vom 28. November bis 2. Dezember 1991 in Bonn geführten und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vorhaben
Verhandlungen - ersetzt werden.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel2 und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
~hweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Vorpommern, Sachsen, Sachsen~Anhalt, Thüringen und Berlin
Durc~führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
Ghana erhoben werden.
bar sind.
Artikel4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen Kraft.
Geschehen zu Accra am 9. Februar 1993 in zwei Urschriften
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heldt
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
Bekanntmachung
des deutsch-lvorischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 1993
Das in Abidjan am 28. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 28. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 887
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung - Ressources Humaines")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
zwischen der Bundesrepul>'ik Deutschland und der Republik Cöte schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
d'lvoire, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
vertiefen,
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Cöte d'lvoire erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-
rung des Darlehens ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunterneh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht men mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen
es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ein Darlehen bis zu insgesamt men erforderlichen Genehmigungen.
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für
das Vorhaben "Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung (Ressour-
ces Humaines)" zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- Artikel 5
würdigkeit festgestellt worden ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
genannten Vorhabens von der Kreättanstalt für Wiederaufbau, bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- bar sind.
dung.
Artikel 6
(3) Finanzierungsbeitrage für Begleitmaßnahmen gemäß Ab-
satz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen verwendet werden. Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 28. Dezember 1992 In zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Roland Zimmermann
Für die Regierung der Republik Cöte d'lvoire
Daniel Kablau Duncan
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Indonesien
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Indonesien
gerichteten Verbalnote vom 21. Oktober 1992 sowie der Antwortnote der indone-
sischen Regierung vom 4. November 1992 festgestellt, daß die in der Anlage zu
dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Indonesien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1993 (BGBI. II S. 853).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 20. August 1960 über die Errichtung von
Generalkonsulaten
2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Indonesien
3. Handelsabkommen vom 20. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien
4. Vereinbarung vom 23. Mai 1980 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Indonesien über die Erteilung von Visa für diplomatische
Kuriere beider Staaten
5. Notenwechsel vom 6. Januar 1983 zum Handelsabkommen vom 20. Dezember 1974
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Republik Indonesien
6. Protokoll vom 23. Oktober 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Indonesien zur Förderung des bilateralen Handels und der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit und zur Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
7. Abkommen vom 16. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der "Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (GBI. II S. 121 )*)
8. Abkommen vom 27. Januar 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über wirtschaftliche und
technische Zusammenarbeit
•) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nach dem 3. Oktober 1990 einvemehmlich bis zum 31. Dezember 1991
angewendet worden.
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 889
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Islamischen Republik Iran
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung der Islamischen Republik
Iran gerichteten Verbalnote vom 20. Januar 1993 erfolgte, festgestellt, daß die in
der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-
künfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Iran abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 888).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 7. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Kaiserlichen
Regierung von Iran
2. langfristiges Handelsabkommen vom 25. September 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Kaiserlichen Regierung des Iran nebst
Briefwechsel über die Lieferung von Erdöl in die Deutsche Demokratische Republik
3. Kulturabkommen vom 19. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Kaiserlichen Regierung Irans
4. Abkommen vom 19. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Kaiserlichen Regierung des Iran über wirtschaftliche, techni-
sche und wissenschaftliche Zusammenarbeit
5. Vereinbarung vom 2. Februar 1983 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der
Deutschen Demokratischen Republik und der Bank Markazi Iran über die Abwicklung
des Austausches von Waren und Leistungen zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Islamischen Republik Iran
6. Übereinkunft vom 20. Juni 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Bildung einer
Gemeinsamen Kommission für wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
7. Vereinbarte Niederschrift vom 27. Januar 1989 über die Gespräche zwischen den
Regierungsdelegationen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Isla-
mischen Republik Iran (IAI) auf der 3. Tagung der Gemeinsamen Kommission für
wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
8. Vereinbarte Niederschrift vom 19. Juli 1990 zwischen dem Ministerium für Wirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik und der Bank Markazi Jomhouri lslami Iran
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Malaysia
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen gemäß einer an die Regierung von Malaysia ge-
richteten Verbalnote vom 14. Oktober 1992 sowie der Antwortnote der malaysi-
schen Regierung vom 7. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Malaysia abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 889).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 4. April 1973 über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung von Malaysia
2. Handelsabkommen vom 27. Mai 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung Malaysias
3. Abkommen vom 29. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Malaysias zur Vermeidung der Ooppetbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen (GBI. 198611 S. 45)*)
4. Abkommen vom 26. September 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung Malaysias über den Seeverkehr
") Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nach dem 3. Oktober 1990 einvernehmlich bis zum 31. Dezember 1990
angewendet WOt"den.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 891
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Myanmar
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Union Myanmar
gerichteten Verbalnote vom 16. September 1992 sowie der Antwortnote der
myanmarischen Regierung vom 18. März 1993 festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Myanmar (früher Burma bzw. Birmani-
sche Union) abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 890).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Notenwechsel vom 27. Juli 1955 über die Errichtung des Büros eines Handelsrates der
Deutschen Demokratischen Republik in Burma
2. Notenwechsel vom 26. August 1960 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und Burma über die Aufnahme von Konsularbeziehungen und die Errichtung von
Generalkonsulaten in den jeweiligen Hauptstädten
3. Handelsabkommen vom 12. Mai 1967 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union von Burma
4. Notenwechsel vom 22. Februar 1973 der Außenminister der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Union von Burma über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen
5. Luftverkehrsabkommen vom 9. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik der Union
von Burma
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Neuseeland
Vom 5. Mai 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Neuseeland gerichteten
Verbalnote vom 14. September 1992 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Neuseeland abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 891 ).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 26. April 1974 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Neuseeland
2. Handelsabkommen vom 21. April 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung Neuseelands
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 893
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Pakistan
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan gerichteten Verbalnote vom 16. Juni 1992 sowie der Antwortnote der
pakistanischen Regierung vom 20. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Pakistan abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 892).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Offizielles Kommunique vom 15. November 1972 über die Herstellung diplomatischer
Beziehungen
2. Vereinbarung vom 25. April 1973 über die Errichtung eines Konsulats der Deutschen
Demokratischen Republik in Karachi
3. Abkommen vom 3. April 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Zusammenar-
beit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
4. Abkommen vom 6. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftver-
kehr
5. Briefwechsel vom 27. Oktober 1977 über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen
Beziehungen in den Jahren 1977 bis 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Islamischen Republik Pakistan
6. Handelsabkommen vom 16. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
7. Vereinbarte Niederschrift vom 10. Dezember 1980 der Gemischten Kommission Deut-
sche Demokratische Republik - Pakistan zum Handelsabkommen vom 16. November
1979
894, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Niger
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl.1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Niger gerich-
teten Verbalnote vom 15. Juni 1992 sowie der Antwortnote der nigrischen Regie-
rung vom 2. März 1993 festgestellt, daß das
Abkommen vom 27. Februar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Niger über den Luftverkehr
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Niger abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1154) und vom 5. Mai 1993 (BGBI. II S. 893).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
BekanntmachunJ
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 6. Mal 1993
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-
vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
China am 30. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 136).
Bonn, den 6. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
894, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Niger
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl.1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Niger gerich-
teten Verbalnote vom 15. Juni 1992 sowie der Antwortnote der nigrischen Regie-
rung vom 2. März 1993 festgestellt, daß das
Abkommen vom 27. Februar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Niger über den Luftverkehr
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Niger abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1154) und vom 5. Mai 1993 (BGBI. II S. 893).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
BekanntmachunJ
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 6. Mal 1993
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-
vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
China am 30. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 136).
Bonn, den 6. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 11. Mal 1993
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Internationalen übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI. II S. 2211)
und vom 11. Februar 1993 (BGBI. II S. 235) und ersetzt die
Bekanntmachung vom 8. April 1993 (BGBI. II S. 832).
Bonn, den 11 . Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte und
des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 11. Mal 1993
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1'966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Moldau am 26. April 1993
in Kraft getreten.
II.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über ·
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Moldau am 26. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 811) und
vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).
Bonn, den 11. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 11. Mal 1993
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Internationalen übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI. II S. 2211)
und vom 11. Februar 1993 (BGBI. II S. 235) und ersetzt die
Bekanntmachung vom 8. April 1993 (BGBI. II S. 832).
Bonn, den 11 . Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte und
des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 11. Mal 1993
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1'966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Moldau am 26. April 1993
in Kraft getreten.
II.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über ·
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Moldau am 26. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 811) und
vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).
Bonn, den 11. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enth41t
a) vOH<errechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-
qetzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7 ,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebutiick · Z 1998 A • Gebühr bezahH
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 13. Mal 1993
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 Ober die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2
für
Niger am 21. März 1993
Vietnam am 10. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 13. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Protokoll vom 24. Februar 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der Internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 9. Juni 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Montreal am 24. Februar 1988 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Protokoll zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flug-
häfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. Sep-
tember 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt wird zuge-
stimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer deutschen Übersetzung ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel VI Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 867
Protokoll
zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen,
in Ergänzung des am 23. September 1971 ih Montreal beschlossenen
Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Protocol
for the Suppression of Unlawful Acts of Violence
at Airports Serving International Civil Aviation,
Supplementary to the Convention for the Suppression of Unlawful Acts
against the Safety of Civil Aviation,
Done at Montreal on 23 September 1971
Protocole
pour la repression des actes illicites de violence
a
dans les aeroports servant l'aviation civile internationale,
a
complementaire la Convention pour la repression d'actes illicites
diriges contre la securite de l'aviation civile,
a
faite Montreal le 23 septembre 1971
(Übersetzung)
The States Parties to this Protocol Les Etats parties au present protocole, Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
Considering that unlawful acts of violence considerant que les actes illicites de vio- in der Erwägung, daß widerrechtliche
which endanger or are likety to endanger lence qui compromettent ou sont de nature gewalttätige Handlungen, welche die
the safety of persons at airports serving a compromettre la securite des personnes Sicherheit von Personen auf Flughäfen, die
international civil aviation or which jeopar- a
dans les aeroports servant 1' aviation civile der internationalen Zivilluftfahrt dienen,
dize the safe operation of such airports internationale ou qui mettent en danger la gefährden oder zu gefährden geeignet sind
undermine the confidence of the peoptes of securite de l'exploitation de ces aeroports, oder eine Gefahr für den sicheren Betrieb
the wor1d in safety at such airports and minent la confiance des peuples du monde dieser Flughäfen darstellen, das Vertrauen
disturb the safe and orderty conduct of civil dans la securite de ces aeroports et pertur- der Völker der Welt in die Sicherheit auf
aviation for all States; bent la securite et la bonne marche de diesen Flughäfen untergraben und die
l'aviation civile pour tous les Etats, sichere und geordnete Durchführung der
Zivilluftfahrt für alle Staaten beeinträchti-
gen,
Considering that the occurrence of such considerant que de tels actes preoccu- in der Erwägung, daß solche Handlungen
acts is a matter of grave concern to the pent gravement la communaute internatio- der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster
international community and that, for the nale et que, dans le but de prevenir ces Besorgnis geben und daß es zur Abschrek-
purpose of deterring such acts, there is actes, il est urgent de prevoir les mesures kung von solchen Handlungen dringend
an urgent need to provide appropriate appropriees en we de la punition de leurs notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur
measures for punishment of offenders; auteurs, Bestrafung der Täter vorzusehen,
Considering that it is necessary to adopt considerant qu'il est necessaire d'adopter in der Erwägung, daß es notwendig ist, in
provisions supplementary to those of the des dispositions complementaires cellesa Ergänzung des am 23. September 1971 in
Convention for the Suppression of Unlawful de la Convention pour la repression d'actes Montreal beschlossenen Übereinkommens
Acts against the Safety of Civil Aviation, ilticites diriges contre la securite de l'avia- zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
done at Montreal on 23 September 1971, to a
tion civile, faite Montreal le 23 septembre gen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
deal with such unlawful acts of violence at 1971, en vue de traiter de tels actes illicites Bestimmungen anzunehmen, um solchen
airports serving international civil aviation; de violence dans les aeroports servant a widerrechtlichen gewalttätigen Handlungen
l'aviation civile internationale, auf Flughäfen, die der internationalen Zivil-
luftfahrt dienen, entgegenzutreten -
Have agreed as follows: sont convenus des dispositions sui- haben folgendes vereinbart:
vantes:
Artlcle 1 Article premier Artikel 1
This Protocol supplements the Conven- Le present protocole complete la Dieses Protokoll ergänzt das am 23. Sep-
tion for the Suppression of Unlawful Acts Convention pour la repression d'actes illi- tember 1971 in Montreal beschlossene
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
against the Safety of Civil Aviation, done at cites diriges contre Ja securite de I'aviation Übereinkommen zur Bekämpfung wider-
Montreal on 23 September 1971 (hereinaf- a
civile, faite Montreal le 23 septembre 1971 rechtlicher Handlungen gegen die Sicher-
ter referred to as "the Convention"), and, as (nommee ci-apres „Ia convention»), et, en- heit der Zivilluftfahrt (im folgenden als
between the Parties to this Protocol, the tre les Parties au present protocole, la „übereinkommen" bezeichnet); zwischen
Convention and the Protocol shall be read convention et le protocole seront consi- den Vertragsparteien dieses Protokolls wer-
and interpreted together as one single in- deres et interpretes comme un seul et den das übereinkommen und das Protokoll
strument. meme instrument. als eine einzige Übereinkunft angesehen
und ausgefegt.
Artlcle II Artlcle II Artikel II
1 . In Article 1 of the Convention, the foflow- 1. A l'article 1• de ta convention, le nou- ( 1) In Artikel 1 des Übereinkommens wird
ing shall be added as new paragraph veau paragraphe 1bis suivant est ajoute: der folgende neue Absatz 1bis hinzuge-
1m: fügt:
"1111s. Any person commits an offence if «1bis. Commet une infraction penale ,,(1 bis) Eine strafbare Handlung begeht
he unlawfully and intentionally, toute personne qui, illicitement et jede Person, die widerrechtlich
using any device, substance or intentionnellement, a l'aide d'un und vorsätzlich unter Verwen-
weapon: dispositif, d'une substance ou dung einer Vorrichtung, einer
d'une arme: anderen Sache oder einer Waffe
(a) performs an act of viorence a) accomplit a l'encontre d'une a) auf einem Flughafen, welcher
against a person at an airport personne, dans un aeroport der internationalen Zivilluft-
serving international civil avia- a
servant l'aviation civile inter- fahrt dient, gegen eine Per-
tion which causes or is likely to nationale, un acte de violence son eine gewalttätige Hand-
cause serious injury or death; qui cause ou est de nature a lung verübt, die eine schwere
or causer des blessures graves Verletzung oder den Tod ver-
ou 1a mort; ou ursacht oder zu verursachen
geeignet ist, oder
(b) destroys or seriously damages b) detruit ou endommage grave- b) die Einrichtungen eines Flug-
the facilities of an airport serv- ment les installations d'un ae- hafens, welcher der interna-
ing international civil aviation a
roport servant l'aviation civile tionalen Zivilluftfahrt dient,
or aircraft not in service lo- internationale ou des aeronefs oder ein nicht im Einsatz
cated thereon or disrupts the qui ne sont pas en service et befindliches Luftfahrzeug,
services of the airport, qui se trouvent dans l'aeroport das sich auf diesem Flug-
ou interrompt tes services de hafen befindet, zerstört oder
l'aeroport. schwer beschAdigt oder die
Dienste des Flughafens
unterbricht,
if such an act endangers or is likely si cet acte compromet ou est de wenn diese Handlung die
to endanger safety at that airport." nature a compromettre la securite Sicherheff auf diesem Flughafen
dans cet aeroport... gefährdet oder zu gefährden
geeignet ist.•
2. In paragraph 2 (a) of Article 1 of the 2. Au paragraphe 2, alinea a, de I'article 1• (2) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Convention, the following words shall be de la convention, les mots suivants sont Übereinkommens werden nach den
inserted after the words "paragraph 1": inseres apres les mots «para- Worten „Absatz 1" die folgenden
graphe 1•»: Worte eingefügt:
"or paragraph 11111". «ou au paragraphe 1bis,.. ,,oder Absatz 1bis".
Artlcle III Artlcle III Artikel III
In Articie 5 of the Convention, the follow- A l'article 5 de Ja convention, le para- In Artikel 5 des Übereinkommens wird der
ing shall be added as paragraph 2'-: graphe 2'- suivant est ajoute: folgende Absatz ~ hinzugefügt:
"2bi11 • Each Contracting State shall likewise «2N. Tout Etat contractant prend egalement ,,(2'-) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die
take such measures as may be neces- les mesures necessaires pour etablir notwendigen Maßnahmen, um
sary to establish its jurisdiction over sa competence aux fins de connaitre seine Gerichtsbarkeit über die straf-
the offences mentioned in Article 1, des infractions prevues au para- baren Handlungen nach Artikel 1
paragraph 1bis, and in Article 1, para- graphe 1bis de l'article 1• et au para- Absatz 11a und nach Artikel 1 Absatz
graph 2, in so far as that paragraph graphe 2 du m6me article, pour autant 2, soweit dieser sich auf solche
relates to those offences, in the case que ce dernier paragraphe concerne strafbaren Handlungen bezieht, für
where the alleged offender is present lesdites infractions, dans Je cas · Oll den Fall zu begründen, daß der Ver-
in its territory and it does not extradite l'auteur presume de l'une d'elles se dächtige sich in seinem Hoheitsge-
him pursuant to Article 8 to the State trouve sur son territoire et Oll ledit Etat biet befindet und daß der betref-
mentioned in paragraph 1 (a) of this ne l'extrade pas conformement l'arti-a fende Staat ihn nicht nach Artikel 8
Article." cle 8 vers l'Etat vise a l'alinea a) du an den in Absatz 1 Buchstabe a des
paragraphe 1• du present article.» vorliegenden Artikels genannten
Staat ausliefert."
Artlcle IV Artlcle IV Artikel IV
This Protocol shall be open for signature Le present protocole sera ouvert le 24 fe- Dieses Protokoll liegt am 24. Februar
at Montreal on 24 February 1988 by States vrier 1988 a Montreal a Ja signature des 1988 in Montreal für die Teilnehmerstaaten
participating in the International Conference a
Etats participant la Conference intematio- der vom 9. bis 24. Februar in Montreal
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 869
on Air Law held at Montreal from 9 to nale de droit aerien, tenue a Montreal du abgehaltenen Internationalen Luftrechts-
24 F.ebruary 1988. After 1 March 1988, the 9 au 24 fevrier 1988. Apres le 1• mars 1988, konferenz zur Unterzeichnung auf. Nach
Protocol shall be open for signature to all a
il sera ouvert la signature de tous les Etats dem 1. März 1988 liegt das Protokoll bis zu
States in London, Moscow, Washington and a Londres, a Moscou, a Washington et a seinem Inkrafttreten gemäß Artikel VI für
Montreal, until it enters into force in accord- Montreal, jusqu'a son entree en vigueur alle Staaten in London, Moskau, Washing-
ance with Article VI. a
conformement l'article VI. ton und Montreal zur Unterzeichnung auf.
Article V Article V Artikel V
1 . This Protocol shall be subject to ratifica- 1 . Le present protocole sera soumis a la ( 1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifika-
tion by the signatory States. ratification des Etats signataires. tion durch die Unterzeichnerstaaten.
2. Any State which is not a Contracting 2. Tout Etat qui n'est pas Etat contractant (2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des
State to the Convention may ratify this a la convention peut ratifier te present Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll
Protocol if at the same time it ratifies or protocole si en meme temps il ratifie la ratifizieren, wenn er gleichzeitig das Über-
accedes to the Convention in accord- a
convention, ou adhere 1a convention, einkommen nach dessen Artikel 15 ratifi-
ance with Article 15 thereof. a
conformement l'article 15 de celle-ci. ziert oder ihm beitritt.
3. Instruments of ratification shall be 3. Les instruments de ratification seront (3) Die Ratifikationsurkunden werden bei
deposited with the Govemments of the deposes aupres des gouvemements den Regierungen der Union der Sozialisti-
Union of Soviet Socialist Republics, the des Etats-Unis d'Amerique, du schen Sowjetrepubliken, des Vereinigten
United Kingdom of Great Britain and Royaume-Uni de Grande-Bretagne et Königreichs Großbritannien und Nordirland
Northern lreland and the United States d'lrlande du Nord et de l'Union des Re- und der Vereinigten Staaten von Amerika
of America or with the International Civil publiques socialistes sovietiques, ou de oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-
Aviation Organization, which are hereby !'Organisation de l'Aviation civile inter- Organisation hinterlegt, die hiermit zu Ver-
designated the Depositaries. nationale, qui sont designes par les pre- wahrem bestimmt werden.
sentes comme depositaires.
Article VI Artlcle VI Artikel VI
1 . As soon as ten of the signatory States 1. Lorsque le present protocole aura reuni ( 1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten
have deposited their instruments of les ratifications de dix Etats signataires, ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Proto-
ratification of this Protocol, it shall enter il entrera en vigueur entre ces Etats le koll hinterlegt haben, tritt es zwischen die-
into force between them on the thirtieth trentieme jour apres le depöt du dixieme sen Staaten am dreißigsten Tag nach Hin-
day after the date of the deposit of the instrument de ratification. A l'egard de terlegung der zehnten Ratifikationsurkunde
tenth instrument of ratification. lt shall chaque Etat qui le ratifiera par la suite, il in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifika-
enter into force for each State which entrera en vigueur le trentieme jour tionsurkunde später hinterlegt, tritt es am
deposits its instrument of ratification af- apres le depöt de son instrument de dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner
ter that date on the thirtieth day after ratification. Ratifikationsurkunde in Kraft.
deposit of its instrument of ratification.
2. As soon as this Protocol enters into 2. Des son entree en vigueur, le present (2) Die Verwahrer lassen dieses Protokoll
force, it shall be registered by the De- protocole sera enregistre par les deposi- sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß
positaries pursuant to Article 102 of the taires, conformement aux dispositions Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
Charter of the United Nations and pur- de I' article 102 de ta Charte des Nations nen und gemäß Artikel 83 des Abkommens
suant to Article 83 of the Convention on Unies et de l'article 83 de ta Convention über die lntemationale Zivilluftfahrt (Chi-
International Civil Aviation (Chicago, a
relative I' Aviation civile internationale cago, 1944) registrieren.
1944). (Chicago, 1944).
Artlcle VII Artlcle VII Artikel VII
1. This Protocol shall, after it has entered 1. Apres son entree en vigueur, le present (1) Dieses Protokoll steht nach seinem
into force, be open for accession by any protocole sera ouvert a I'adhesion de Inkrafttreten jedem Staat, der nicht Unter-
non-signatory State. tout Etat non signataire. zeichnerstaat ist, zum Beitritt offen.
2. Any State which is not a Contracting 2. Tout Etat qui n'est pas Etat contractant (2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des
State to the Convention may accede to a ta convention peut adherer au present Übereinkommens ist, kann diesem Proto-
this Protocol if at the same time it ratifies protocole si en m&me temps il ratifie la koll beitreten, wenn er gleichzeitig das
or accedes to the Convention in accord- convention, ou adhere a la convention,, übereinkommen nach dessen Artikel 15
ance with Article 15 thereof. conformement a l'article 15 de celle-ci. ratifiziert oder ihm beitritt.
3. Instruments of accession shall be 3. Les instruments d'adhesion seront de- (3) Die Beitrittsurkunden werden bei den
deposited with the Depositaries and poses aupres des depositaires et I' a- Verwahrem hinterlegt; der Beitritt wird am
accession shall take effect on the dhesion produira ses effets le trentieme dreißigsten Tag nach der Hinterlegung wirk-
thirtieth day after the deposit. jour apres ce depöt. sam.
Artlcle VIII Article VIII Artikel VIII
1. Any Party to this Protocol may de- 1. Toute Partie au present protocole pour- (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls
nounce it by written notification address- ra le denoncer par voie de notification kann es durch eine an die Verwahrer
ed to the Depositaries. ecrite adressee aux depositaires. gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Denunciation shall take effect six 2. La denonciation produira ses effets six (2) Die Kündigung wird sechs Monate
months following the date on which a
mois apres la date laquelle la notifica- nach Eingang der Notifikation bei den Ver-
notification is received by the De- tion aura ete rec,ue par les depositaires. wahrem wirksam.
positaries.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
3. Denunciation of this Protocol shall not of 3. La denonciation du present protocole (3) Die Kündigung dieses Protokolls hat
itseH have the effect of denunciation of n'aura pas d'elle-mäme l'effet d'une de- nicht ohne weiteres die Wirkung einer Kün-
the Convention. nonciation de la convention. digung des Übereinkommens.
4. Denunciation of the Convention by a 4. La denonciation de la convention par un (4) Die Kündigung des Übereinkommens
Contracting State to the Convention as a
Etat contractant la convention comple- durch einen Vertragsstaat des durch dieses
supplemented by this Protocol shall also tee par le present protocole aura aussi Protokoll ergänzten Übereinkommens hat
have the effect of denunciation of this l'effet d'une denonciation du present auch die Wirkung einer Kündigung dieses
Protocof. protocole. Protokolls.
Artlcle IX Artlcle IX Artikel IX
1 . The Depositaries shall promptly inform 1 . Les depositaires informeront rapide- (1) Die Verwahrer unterrichten unverzüg-
all signatory and acceding States to this ment tous les Etats qui auront signe le lich alle Unterzeichnerstaaten dieses Proto-
Protocol and all signatory and acceding present protocole ou y auront adhere, kolls und alle ihm beitretenden Staaten
States to the Convention: ainsi que tous les Etats qui auront signe sowie alle Unterzeichnerstaaten des Über-
la convention ou y auront adhere: einkommens und alle ihm beitretenden
Staaten über
(a) of the date of each signature and a) de la date de chaque signature et a) den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und
the date of deposit of each instru- de 1a date du depöt de chaque ins- der Hinterlegung jeder Ratifikations-
ment of ratification of, or accession trument de ratification du present oder Beitrittsurkunde zu diesem Proto-
to, this Protocol, and a
protocole ou d'adhesion celui-ci; koH und
(b) of the receipt of any notification of b) de 1a reception de toute notification b) den Eingang jeder Kündigungsnotifika-
denunciation of this Protocol and de denonciation du present proto- tion zu diesem Protokoll und den Zeit-
the date thereof. cole, et de la date de cette recep- punkt des Eingangs.
tion.
2. The Depositaries shall also notify the 2. Les depositaires notifieront egalement (2) Die Verwahrer notifizieren den in
States referred to in paragraph 1 of the aux Etats mentionnes au paragraphe 1• Absatz 1 bezeichneten Staaten auch den
date on which this Protocol enters into de la date a laquelle le present protocole Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach
force in accordance with Article VI. est entre en vigueur conformement a Artikel VI in Kraft tritt.
l'articfe VI.
In witness whereof the undersigned En foi de quoi les Plenipotentiaires sous- Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
Plenipotentiaries, being duly authorized signes, dOment autorises, ont signe le pre- neten, hierzu von ihren Regierungen gehö-
thereto by thetr Governments, have signed sent protocole. rig befugten Bevollmichtigten dieses Proto-
this Protocol. koll unterschrieben.
Done at Montreal on the twenty-fourth a
Fait Montreal, le vingt-quatrieme jour du Geschehen zu MontreaJ am 24. Februar
day of February ot the year One Thousand mois de tevrier de I'an mil neuf cent quatre- 1988 in vier Urschriften, jede in vier verbind-
Nine Hundred and Eghty-eight, in four vingt-huit, en quatre originaux, chacun en lichen Wortlauten in englischer, französi-
originals, each being drawn up ·in four quatre textes authentiques rediges dans les scher, russischer und spanischer Sprache.
authentic texts in the English, French, langues fran(iaise, anglaise, espagnole et
Russian and Spanish languages. russe.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 871
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über eine vertiefte Zusammenarbeit
in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Vom 20. April 1993
Das in Budapest am 24. März 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über
eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiter-
bildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft ist
nach seinem Artikel 8
am 17. Dezember 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über eine vertiefte Zusammenarbeit
in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Durchführungsprogramm zu diesem
Abkommen für die Jahre 1990 bis 1992,
und
die Regierung der Republik Ungarn - unter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundesministers
des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich
auf der Grundlage des Abkommens vom 11. November 1974 Genscher mit dem Außenminister der Republik Ungarn Gyula
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Hom am 23. und 24. November 1989 und des Bundeskanzlers
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die wirtschaftliche, Helmut Kohl mit Ministerpräsident Mik16s Nemeth in der Zeit vom
industrielle und technische Zusammenarbeit und der Vereinba- 16. bis 18. Dezember 1989,
rung vom 13. August 1984 zur Verlängerung des Abkommens,
in Würdigung der bereits bestehenden Zusammenarbeit in die-
auf der Grundlage der Vereinbarung vom 3. Januar 1989 über sem Bereich zwischen Regierungsstellen einschließlich derjeni-
die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in der Ungarischen gen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Organisationen
Volksrepublik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf und Unternehmen,
der Grundlage von Werkverträgen,
angesichts der großen Bedeutung, die der Zusammenarbeit in
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 18. Dezember
der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften in der
1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wirtschaft für die weitere Vertiefung der wirtschaftlichen und
und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammen-
anderen Beziehungen zukommt,
arbeit auf dem Gebiet der Arbeitsverwaltung und der Arbeits-
beziehungen,
unter Bezugnahme auf das Programm zur Erweiterung der
auf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 1977 zwischen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Recht und Technik-
rung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-
arbeit, haben folgendes vereinbart:
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 1 (3) Die Seite der Bundesrepublik Deutschland wird die Seite der
(1) Beide Seiten unterstützen und erleichtem die Zusammen- Republik Ungarn bei einem gründlicheren Erlernen der deutschen
arbeit zwischen entsprechenden Untemehmen, Organisationen Sprache durch ihre Fach- und Führungskräfte sowohl in eigenen
und Bildungseinrichtungen in der Aus- und Weiterbildung von Bildungseinrichtungen als auch durch die Entsendung von
Fach- und Führungskräften der Wirtschaft. Deutschlektoren an Bildungseinrichtungen der Seite der Republik
Ungam unterstützen.
(2) Beide Seiten legen während der Geltungsdauer des Abkom-
mens ihr Hauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von Artikel 4
Fach- und Führungskräften der Republik Ungam. Die Zusammen-
arbeit soll allmählich auch um Aus- und Weiterbildungsmaßnah- Beide Seiten arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens
men für Fach- und Führungskräfte der Wirtschaft der anderen im Rahmen der Gemischten Regierungskommission für wirt-
Seite erweitert werden. schaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit in einer
Fachgruppe für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Fach- und
Führungskräften der Wirtschaft zusammen. In dieser Fachgruppe
Artikel 2
sind an dieser Zusammenarbeit interessierte und beteiligte staat-
(1) Beide Seiten unterstützen die Durchführung von Maßnah- liche und nichtstaatfiche Stellen vertreten.
men der
1. Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft, Artikel 5
einschließlich der Wirtschaftsverwaltung, (1) Beide Seiten sind sich darüber einig, daß die Aus- und
2. Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft, ein- Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte im Rah-
schließlich der Wirtschaftsverwaltung, men dieses Abkommens wie nachstehend finanziert werden:
3. Zusammenarbeit in der Berufsbildung und Berufsbildungsfor- 1. Alle Kosten, die in Deutscher Mark anfallen, trägt die Seite der
schung, Bundesrepublik Deutschland;
4. Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisatio- 2. Alle Kosten, die in Forint anfallen, trägt die Seite der Republik
nen der Wirtschaft in der Aus- und Weiterbildung von Fach- Ungarn.
und Führungskräften. (2) Die im einzelnen anzuwendenden Durchführungs- und Fi-
(2) Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen erfolgt durch jeweils nanzierungsbestimmungen sind diesem Abkommen als Anlage 2
festzulegende Programme. Die Programme können während ihrer beigefügt.
Laufzeit jeweils einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.
Das Programm für 1990 ist diesem Abkommen als Anlage 1 Artikel 6
beigefügt.
(1) Falls erforderlich, halten die beiden Seiten Konsultationen
(3) Die Förderung von weiteren Maßnahmen, die in den Pro- über die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglich-
grammen nicht enthalten sind, jedoch dem Geist dieses Abkom- keiten seiner Ergänzung oder weiteren Entwicklung ab.
mens entsprechen, wird nicht ausgeschlossen.
(2) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die-
(4) Für die Teilnehmer an den Programmen ist eine Arbeits- ses Abkommens nehmen die Seiten Verhandlungen über die
erlaubnis nicht erforderlich. weitere Zusammenarbeit auf.
Artikel 3 Artikel 7
(1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß für eine erfolgrei- Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
che Zusammenarbeit die Kenntnis der Sprache des Partners bei 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung rnit den festge-
denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und weiter- legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
gebildet werden, von besonderer Bedeutung ist. Beide Seiten
beabsichtigen, dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu wid-
men. Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
(2) Vorzugsweise werden diejenigen Teilnehmer an Aus- und
Seiten einander notifiziert haben, daß die erforderlichen inner-
Weiterbildungsmaßnahmen aus der Republik Ungam für eine
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
vertiefte Qualifizierung und für praktisches Training an Einrichtun-
mens erfüllt sind.
gen und in Betrieben der anderen Seite ausgewählt, die über
deutsche Sprachkenntnisse verfügen. (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1994.
Geschehen zu Budapest am 24. März 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Ungam
Gyula Horn
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 873
Anlage 1
Programm
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über eine vertiefte Zusammenarbeit
in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Ourchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
1. Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft
1. Vier Management- und 2 Wochen je 20 mit Republik Carl Duisberg Institut für 1990
Marketing-Seminare mit insgesamt bis Ungarn Gesellschaft e.V. Ausbildung von
deutschen entsandten zu 6 Exp~rten Führungskräften
Experten mit Einsatz (VKI)
von ungarischen
Dolmetschern
2. Sechs Maßnahmen zur Hilfe- circa 6 Experten Republik Carl Duisberg Institut für 1990
stellung bei der lmplemen- 6 Wochen Ungarn Gesellschaft e. V. Ausbildung von
tierung moderner Management- Führungs-
techniken in ungarischen kräften (VKI)
Betrieben durch entsandte
deutsche Experten, gegebenen-
falls mit Einsatz von
ungarischen Dolmetschern
3. Drei Management- und 2 bis je 10 Republik Carl Duisberg Institut für 1990
Marketing-Seminare, 4 Wochen Ungarn, Gesellschaft e. V. Ausbildung von
einschließlich eines Bundes- Führungs-
ungarischen Dolmetschers republik kräften (VKI)
Deutschland
4. Seminare und Praktika, bis zu 10 Bundes- Carl Duisberg Institut für 1990/
einschließlich Einführungs- 14 Monaten republik Gesellschaft e. V. Ausbildung von 1991
und Fachsprachkurs für Deutschland Führungs-
ungarische Führungsnachwuchs- kräften (VKI),
kräfte in unterschiedlichen Ungarische Fach-
Fachbereichen ausbildungsgesell-
schaft (MSZT)
5. Individuelle Spezialisie- bis zu 10 Bundes- Carl Duisberg Institut für 1990
rungsaufenthalte in unter- 3 Monaten republik Gesellschaft e. V. Ausbildung von
schiedlichen Fachbereichen Deutschland Führungs-
kräften (VKI),
Ungarische Fach-
ausbildungsgesell-
schaft (MSZT)
6. Seminar für ungarische 2 Wochen 10 Republik Carl Duisberg Institut für 1990
Dozenten mit deutschen mit bis zu Ungarn Gesellschaft e. V. Ausbildung von
entsandten Experten 4 Experten Führungs-
kräften (VKI),
Ungarische Fach-
ausbildungsgesell-
schaft (MSZT)
7. Seminar für ungarische 2 Wochen 10 Bundes- Carl Oulsberg Institut für 1990
Dozenten republik Gesellschaft e. V. Ausbildung von
Deutschland Führungs-
kräften (VKI)
8. Ein Seminar für Arbeits- 2 bis 25 bis 30 Republik REFA Verband Struktura 1990
organisation und Pro- 3Tage Ungarn für Arbeits-
duktivität für obere studien und
Führungskräfte Betriebsorga-
nisation e. V.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Ourchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rendeSeite raum
9. Eine REFA-Grundausbildung 6 mal je 25 bis 30 Republik REFA Verband Struktura 1990
im Arbeitsstudium, praxis- 1 Woche Ungarn fürArbeits-
bezogene Methoden der Pro- studien und
duktivitätsverbesserung und Betriebsorga-
Humanisierung der Arbeit in nisation e. V.
ungarischen Unternehmen für
mittlere Führungskräfte
10. Ausbildung von ungarischen 25 bis 30 Republik REFA Verband Struktura 1990
REFA-Lehrern (Absolventen Ungarn fürArbeits-
der REFA-Grundausbildung) studien und
Betriebsorga-
nisation e. V.
11. Seminare für Top-Manager jeweils jeweils 20 Republik Rationalisie- Gesellschaft für 1990
5Tage Ungam rungskuratorium Organisation und
der Deutschen Leitung (SZVT),
Wirtschaft Budapester
Universität für
Wirtschafts-
wissenschaften
12. Seminare für Manager jeweils jeweils 20 Republik Rationalisie- Zentrum für 1990
5Tage Ungarn rungskuratorium Wetterbildung für
der Deutschen Außenhandel
Wirtschaft (KOTK),
Budapester
Universität für
Wirtschafts-
wissenschaften
13. Eurostrategisches Seminar 4 Tage 20 bis 25 Republik Rationalisie- Zentrum für 1990
für ungarische Führungskräfte Ungarn rungskuratorium Weiterbildung
der Deutschen für Außenhandel
Wirtschaft (KOTK)
14. Ein Seminar für Top-Manager 4 Wochen 20 Republik Diebold Technische Uni- 1990
Ungarn Deutschland versität Miskolc,
GmbH Technische Uni-
versität Budapest,
Budapester
Universität für
Wit1Schafts-
wissenschaften
15. Ein Seminar für mittleres 4 Wochen 20 Republik Diebold Technische Uni- 1990
Management Ungarn Deutschland versität Miskolc,
GmbH Technische Uni-
versität Budapest,
Budapester
Universität für
Wirtschafts-
wissenschaften
16. Entsendung von Dozenten jeweils 2bis4 Republik Diebold Technische Uni- 1990
zur Nachschulung 1 Woche Ungarn Deutschland versität Miskolc,
GmbH Technische Uni-
WN'Sität Budapest,
Budapester
Universität für
Wirtschafts-
wissenschaften
17. Eine Pilotmaßnahme zur 1 Woche 20 Bundes- Kolping Kolping Csalad, 1990
Ausbildung ungarischer republik Bildungswerk Universität P6cs
Führungskräfte und junger Deutschland
Unternehmer
18. 2 Grundlagenseminare für jeweils jeweils Bundes- Kolping Kolping Csalad, 1990
Führungskräfte, Führungs- 5Tage 2 Gruppen republik Bildungswerk Universität P6cs
nachwuchs und junge Unter- von 15 Teil- Deutschland
nehmer nehmern Republik
(insgesamt Ungarn
60 Teil-
nehmer)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 875
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Ourchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. rende Seite raum
19. Fünf Abend- und eine 1 Woche 2 Gruppen Republik Kolping Kolping Csalad, 1990
Wochenendveranstaltung von 10 Teil- Ungarn Bildungswerk Universität Pecs
für junge Unternehmer nehmern
in Ungarn
20. Vorbereitungsseminar 4 Tage 10 Republik Kolping Kolping Csalad, 1990
für deutsche Trainer Ungarn Bildungswerk Universität Pecs
21. Managementausbildung 5 Monate 10 Bundes- Ost-Ausschuß Ungarische 1990
republik der Deutschen Wirtschaftskammer
.
Deutschland Wirtschaft
22. Informationsprogramm für 10 Tage Bundes- Friedrich- Ungarischer 1990
den Verantwortlichen für republik Naumann- Staatsrechnungshof
Aus- und Weiterbildung Deutschland Stiftung
des Staatsrechnungshofs
der Republik Ungarn am
Bundesrechnungshof in
Frankfurt
23. Seminar für die künftige Republik Friedrich- Ungarischer 1990
Struktur der Aus- und Weiter- Ungarn Naumann- Staatsrechnungshof,
bildung von Mitarbeitern des Stiftung Institut für
ungarischen Staatsrechnungs- Ausbildung von
hofes Führungskräften
(VKI)
24. Informationsprogramme für 2 Wochen 15 Bundes- Konrad- Unternehmer- 1990
Manager von Mittel- und republik Adenauer- verband (VOSZ)
Kleinbetrieben Deutschland Stiftung
25. Betriebswirtschaftliche Fort- 2 Monate 25 Bundes- Handwerkskammer Landesorganisation 1990
bildungsmaßnahmen für Unter- republik für München der Kleingewerbe-
nehmer und Führungskräfte der Deutschland und Oberbayern treibenden (KIOSZ)
mittelständischen Wirtschaft
26. Existenzgründungslehrgang 10 Tage 20 Bundes- Handwerkskammer Landesorganisation 1990
für Teilnehmer mit betriebs- republik für München der Kleingewerbe-
wirtschaftlichen Kenntnissen Deutschland und Oberbayern treibenden (KIOSZ)
27. Seminar für marktwirtschaft- 4bis bis zu 15 Bundes- westdeutscher Landesorganisation 1990
liehe Unternehmensführung 6 einhalb republik Handwerks- der Kleingewerbe-
für Führungskräfte aus Wochen Deutschland kammertag treibenden (KIOSZ)
ungarischen Klein- und
Mittelbetrieben
28. Seminar über Grundlagen der 4 Wochen bis zu 15 Bundes- westdeutscher Landesorganisation 1990
Dienstleistungs- und republik Handwerks- der Kleingewerbe-
Betreuungsfunktionen der Deutschland kammertag treibenden {KIOSZ)
Handwerksorganisation für
Betriebe für Führungskräfte
und Mitarbeiter der ungarischen
Handwerksorganisation
29. Praktika für Führungskräfte bis zu 10 bis 15 Bundes- Wirtschafts- Ministerium für 1990
aus mittleren Betrieben 3 Monaten republik junioren Kultur und Bildung,
Deutschland Deutschland e. V. Ungarische Wirt-
schaftskammer
30. Zwei Seminare für Jung- 2 Wochen je 15 Bundes- Wirtschafts- Ministerium für 1990
unternehmer und Existenz- republik junioren Kultur und Bildung,
gründer Deutschland Deutschland e. V. Ungarische Wirt-
schaftskammer
31. Entsendung von Experten jeweils 13 Republik Car1 Duisberg Budapester 1990
zu Seminaren bis zu einer Ungarn Gesellschaft e. V. Universität
Woche für Wirtschafts-
wissenschaften
32. Ein Seminar zur kommunalen 3 Wochen bis zu 20 Bundes- Deutsche Innen- 1990
Selbstverwaltung als Element republik Stiftung für ministerium
zur staatlichen Aufgabenver- Deutschland Entwicklung,
teilung und Dezentralisierung Zentralstelle
für öffentliche
Verwaltung
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- Partner beider Seiten Zeit-
Nr. reooe Seite raum
33. Ein Seminar zu ausgewählten 3 Wochen bis zu 20 Bundes- Deutsche Finanz- 1990
Aspekten der Finanz- und republik Stiftung für ministerium
Wirtschaftlichkeitskontrolle Deutschland Entwicklung,
Zentralstelle
für öffentliche
Verwaltung
34. Fortbildung für Manager der 2 Monate bis zu 15 Bundes- Landwirt- 1990
Ernährungsindustrie republik schaftsmini-
Deutschland sterium
II. Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft
1. Zwei Seminare für Dolmetscher 4 Wochen je 20 Republik Carl Duisberg Internationales 1990
zur Qualifizierung der mit ins- Ungarn Gesellschaft e: V. Kulturinstitut (NKI),
Vorbereitungsschulung gesamt bis zu Institut für Ausbil-
für künftige Teilnehmer 4 Experten dung von Führungs-
mit aus der Bundesrepublik kräften (VKI)
Deutschland entsandten
Experten
2. Zwei Seminare für .c\ Wochen je 20 Bundes- Carl Duisberg Internationales 1990
ungarische Sprachver- republik Gesellschaft e. V. Kulturinstitut (NKI),
mittler, Dolmetscher Deutschland Institut für Ausbif-
und Übersetzer dung von Führungs-
kräften (VKI)
3. Prüfung der Möglichkeiten Republik Bundes- Landesinstitut
für eine Teilausbildung von Ungarn, ministerium fOr Pädagogik (OPI),
ungarischen Fachmittelschülern Bundes- für Bildung Ungarische
republik und Wissen- Fachausbifdungs-
Deutschland schaft, gesellschaft (MSZT)
Deutsches
Handwerk
4. Betriebliche Weiterbildung 2 Wochen bis zu 10 Bundes- Bundes- Ministerium 1990
von ungarischem Ausbil- und 2 Fach- republik ministerium fOr fOr Kultur
dungspersonal aus zwei dolmetscher Deutschland Bildung und und Bildung
verschiedenen Fachgebieten Wissenschaft,
Carl Duisberg
Gesetlschaft e. V.
5. Praktische und theoretische 3 bis bis zu 2 Bundes- Bundes- Ministerium 1990
betriebliche Weiterbildung 6 Monate republik ministerium für für Kultur
von ungarischem Ausbildungs- Deutschland Bildung und und Bildung,
personal Wissenschaft, Ungarische
Carl Duisberg Fachausbil-
Gesellschaft e. V. dungsgesell-
schaft (MSZT)
6. Entsendung deutschen 2 Wochen bis zu 10 Republik Bundes- Landesinstitut 1990
leitenden Ausbildungs- Ungarn ministerium für Pädagogik {OPI)
personals und deutscher für Bildung
Sachverständiger und Wissenschaft,
Carl Duisberg
Gesellschaft e. V.
7. Weiterbildung ungarischer 5 Monate 20 Bundes- Bundes- Landwirtschafts- 1990
Praktikanten in landwirt- republik ministerium ministerium
schaftlichen Betrieben Deutschland für Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten
8. Weiterbildung ungarischer 4 Monate 20 Bundes- Bundes- Ministerium 1990
Praktikanten und Experten republik ministerium für Kultur
in Unternehmen der Nah- Deutschland für Ernährung, und Bildung,
rungsmittelgüterproduktion Landwirtschaft Landwirtschafts-
und -verarbeitung und Forsten ministerium
9. Einladung an zwei ungarische bis zu 4 Delegationen Bundes- Bundes- Landwirt- 1990
Fachdelegationen des 2 wochen von je 10 republik ministerium schatts-
Agrarbereichs - Erzeugung, Teilnehmern Deutschland für Ernährung, ministerium
Verarbeitung und Landwirtschaft
Vermarktung - und Forsten
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 877
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh• Partner beider Seiten Zeit·
Nr. rende Seite raum
10. lnfonnationsreise für 10 Tage 30 und 2 Bundes- Bundes- Ministerium 1990
ungarische Experten ver- Dolmetscher republik ministerium für Kultur
schiedener Fachbereiche Deutschland für Bildung und Bildung,
(Metall) und Wissenschaft, Landesorgani-
Handwerkskammer sation der
für Niederbayern Kleingewerbe-
treibenden
(KIOSZ)
11. lnfonnationsreise für 10 Tage 30 und 2 Bundes- Bundes- Ministerium 1990
ungarische Experten ver- Dolmetscher republik ministerium für Kultur
schiedener Fachbereiche Deutschland für Bildung und und Bildung,
(Elektrotechnik) Wissenschaft, Landesorgani-
Handwerks- sation der
kammer für Kleingewerbe-
Niederbayern treibenden
(KIOSZ)
12. Meisterfortbildung für 3 Monate 10 Bundes- Bundes- Ministerium 1990
ungarische Ausbilder republik ministerium für Kultur
Deutschland für Bildung und und Bildung,
Wissenschaft, Landesorgani-
Handwerks- sation der
kammer für Kleingewerbe-
Niederbayern treibenden
(KIOSZ)
13. Schulungsmaßnahme 2 Monate 12 Bundes- Bundes- Ministerium 1990
"Schweißen" republik ministerium für Kultur
Deutschland für Bildung und und Bildung,
Wissenschaft,' Landesorganisation
Handwerks- der Kleingewerbe-
kammer zu Köln, treibenden
Bildungszentrum (KIOSZ)
Butzweilerhof
14. Fachliche Weiterbildung 3 Monate bis zu 20 Bundes- Deutsche Ungarische 1990
von Multiplikatoren der republik Stiftung für Fachausbildungs-
beruflichen Bildung Deutschland Entwicklung, gesellschaft (MSZT),
(zum Beispiel Kraft- Zentralstelle für Landesorgani-
fahrzeugschweißen) gewerbliche sation der
Berufsbildung Kleingewerbe-
treibenden
(KIOSZ)
15. Wochenlehrgang in neuen 1 Woche 20 Bundes- Hessisches Landesinstitut 1990
Technologien für Berufs- republik Institut für für Pädagogik (OPI)
schullehrer Deutschland Lehrerfort-
bildung
16. Ausbau und Vertiefung der jeweils je20 Republik Deutscher Gesellschaft 1990
Zusammenarbeit im Fremd- 1 Woche Ungarn Volkshochschul- zur Verbreitung
sprachenunterricht durch Verband popularwissen-
Entsendung von Experten schaftlicher
zur Fortbildung in Deutsch, Kenntnisse (TIT)
Englisch und Französisch
17. lnfonnationsaufenthalt von 10 Tage 10 Bundes- Deutscher Ungarische 1990
ungarischen Experten der republik Industrie- und Wirtschaftskammer
betrieblichen Ausbildung Deutschland Handelstag
von Fachkräften
III. Zusammenarbeit in der Berufsbildung und Berufsbildungsforschung
1. Austausch von Wissenschaftlern 1 bis 3 bis zu 2 Republik Bundes- Ministerium 1990
und Hochschuldozenten, die in Monate von jeder Ungarn, ministerium für Kultur
der Berufsbildungsforschung Seite Bundes- für Bildung und und Bildung,
tätig sind, zu Studienaufent- republik Wissenschaft, Ungarische
halten und Kurzzeitdozenturen Deutschland Cart Duisberg Fachausbildungs-
auf gegenseitige Einladung Gesellschaft e. V. gesellschaft (MSZT)
-·---- -··- --------------------
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
lfd. Maßnahme Dauer Teilnehmerzahl Durchfüh- PartnerbeiderSetten Zett-
Nr. rende Satte raum
2. Zurverfügungstellung von Bundes- Bundes- Ministerium 1990
deutschen Lehrplänen republik ministerium für Kultur
(Curriculum), Lehr- und Deutschland für Bildung und und Bildung,
Lernmaterialien sowie Wissenschaft, Landesinstitut
Lernsoftware, gegebenenfalls Bundesinstitut für Pädagogik
Prüfung der Möglichkeiten für Berufsbildung (OPI)
einer entsprechenden Adaption
3. Bis zu zwei Seminare zu je 1 bis zu 15 Republik Bundes- Landesinstitut 1990
ausgewählten Themen der Woche von jeder Ungarn, ministerium für Pädagogik (OPI)
beruflichen Bildung, ein- Seite Bundes- für Bildung und
schließlich der Berufsbildungs- republik Wissenschaft
forschung. Die Themen Deutschland
werden gesondert vereinbart.
4. Ausbau der Zusammenarbeit Republik Bundes- Landesinstitut 1990
in der Berufsbildungsforschung, Ungarn, institut für für Pädagogik (OPI)
insbesondere zwischen Bundes- Berufsbildung
dem Bundesinstitut für republik
Berufsbildung und dem Landes- Deutschland
institut für Pädagogik (OPI)
5. Entsendung eines Koordinators Republik Deutscher Landes- 1990
für Aus- und Weiterbildung Ungarn Industrie- institut für
zum Delegierten der Deutschen und Handelstag Pädagogik (OPI)
Wirtschaft
IV. Entwicklung der Zusammenarbeit durch Industrie- und Handelskammern
1. Informationsaufenthalt von 10 Tage 10 Bundes- Deutscher Unternehmer- 1990
ungarischen Kammermit- republik Industrie- verband (VOSZ)
arbeitern zur Unterrichtung Deutschland und Handelstag
über die Weiterbildung von
Industriemeistern, Fachwirten
und Fachkaufleuten und über
die Rolle der Kammern in
diesem Prozeß
2. Informationsaufenthalt 10 Tage 10 Bundes- Deutscher Industrie- 1990
von ungarischen Kammermit- republik Industrie- ministerium
arbeitern zur Unterrichtung Deutschland und Handelstag
über die Außenwirtschafts-
beratung durch die Industrie-
und Handelskammern
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 879
Anlage 2
Durchführungs- und Finanzierungsbestimmungen
gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 24. März 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über eine vertiefte Zusammenarbeit
in der Aus- und Weiterbildung
von Fach-· und Führungskräften der Wirtschaft
Organisationen, die Programme im Rahmen der Aus- und Wei- c) Der aufnehmende Partner übernimmt bei Kurzzeitmaßnah-
terbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft durch- men bis zu vier Wochen für Gruppen die Kosten für Unterbrin-
führen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren gung und Verpflegung.
jeweiligen Partnern.
d) Die Zahlung eines Taschengeldes für Teilnehmer an Maß-
Hierbei gehen sie von folgenden Grundsätzen aus: nahmen bis zu vier Wochen wird jeweils gesondert geregelt.
1. Die Partner legen die jeweiligen Maßnahmen nach Möglichkeit
6. Der aufnehmende Partner schließt auf seine Kosten für die
zu Beginn des Kalenderjahres nach Inhalt, Dauer, Zeit und Ort
Teilnehmer eine Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung ab.
fest. Sie beachten hierbei eine Vorbereitungszeit für die verabre-
Es gelten die jeweils üblichen Versicherungsbedingungen.
deten Maßnahmen von mindestens drei Monaten.
2. Die jeweiligen Partner werden nach Möglichkeit, vor allem aber 7. Bei Langzeitmaßnahmen auf der Seite der Bundesrepublik
bei Langzeitprogrammen von drei Monaten und längerer Dauer, Deutschland von mehr als vier Wochen zahlt der aufnehmende
an der Auswahl von Bewerbern beteiligt. Partner ein Stipendium, das sich ungeachtet der akademischen
Qualifikation und beruflichen Stellung der Teilnehmer je Stipendiat
3. Die Vortage der Bewerbungsunterlagen erfolgt nach dem bei
auf 1 800 DM (in Worten: eintausendachthundert Deutsche Mark)
dem aufnehmenden Partner üblichen Verfahren. Die Unterlagen
monatlich beläuft. Aus diesem Stipendium müssen alle Lebens-
sollen ihm spätestens zehn Wochen vor Beginn der Maßnahme
haltungskosten gedeckt werden. Falls der aufnehmende Partner
vorliegen. Bewerber äußern in ihren Bewerbungsunterlagen ihre
Unterkunft und Verpflegung stellt, vermindert sich das Stipen-
Aus- und Weiterbildungswünsche, die soweit wie möglich bei der
dium, beträgt aber mindestens 1 000 DM (in Worten: eintausend
Durchführung der Programme berücksichtigt werden. Der aufneh-
Deutsche Mark).
mende Partner bestätigt dem entsendenden Partner die Annahme
des Bewerbers spätestens vier Wochen vor Beginn der Maß- 8. Die Teilnehmer der Programme werden von Aus- und Weiterbil-
nahme. dungskosten freigestellt.
4. Der jeweils aufnehmende Partner sorgt dafür, daß spätestens
zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme das Programm dem 9. Der aufnehmende Partner übernimmt die Kosten für einen ein-
entsendenden Partner vorliegt. Innerhalb einer Woche nach Ein- bis zweimonatigen Einführungs- und Sprachkurs, der einem drei-
gang dieses Programms wird es durch den entsendenden Partner und mehrmonatigen Programm vorausgehen kann. Während des
bestätigt. Spätestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme teilt Aufenthalts an einem Sprachinstitut gewährt der aufnehmende
der entsendende Partner dem aufnehmenden Partner die An- Partner den Teilnehmern kostenlose Unterkunft und Frühstück
kunftszeit der Teilnehmer mit. und zahlt ihnen monatlich einen Betrag von 950 DM (in Worten:
neunhundertfünfzig Deutsche Mark) einschließlich eines Ver-
5. Die Partner übernehmen folgende Kosten: pflegungszuschlags.
a) Unbeschadet der Regelung in Artikel 5 Absatz 1 trägt der
entsendende Partner die Kosten der Hinreise seiner Teilneh- 10. Experten, die seitens der Bundesrepublik Deutschland zu
mer bis zum ersten Ort der Aus- und Weiterbildung bezie- Vorlesungen oder Veranstaltungen von Seminaren in die Republik
hungsweise der Rückreise vom letzten Ort der Aus- und Ungarn entsandt werden, gewährt der aufnehmende Partner ko-
Weiterbildung im anderen lande. stenlose Unterkunft und medizinische Betreuung, und zahlt ein
gesondert in Forint zu vereinbarendes Honorar.
b) Der aufnehmende Partner übernimmt die programmbedingten
Reisekosten für Reisen der Teilnehmer innerhalb des jeweili- 11. Die Partner sind bei der Erlangung etwa erforderlicher Auf-
gen Landes vom Ankunftsort bis zum Abreiseort. enthalts- und Arbeitserlaubnis gegenseitig behilflich.
- -----------------------------
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zweiten Fakultatlvprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1992 zu dem Zweiten
Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992 II
S. 390) wird bekanntgemacht, daß dieses Protokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 2
für
Deutschland am 18. November 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 18. August 1992 bei dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1 für folgende Staaten
am 11. Juli 1991
in Kraft getreten:
Australien
Finnland
Island
Neuseeland
Niederlande
nebst Niederländischen Antillen und Aruba
Portugal
Rumänien
Schweden
Spanien
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"De conformidad con el artrculo 2, Espana „Spanien behält sich nach Artikel 2 das
se reserva el derecho de aplicar la pena de Recht vor, in außergewöhnlichen, beson-
muerte en los casos excepcionales y suma- ders schwerwiegenden Fällen, wie sie
mente graves, previstos en la Ley Organica in dem Ausführungsgesetz 13/1985 vom
13/1985, de 9 de diciembre, del C6digo 9. Dezember zum Militärstrafgesetzbuch
Penal Militar, en tiempo de guerra, tal y vorgesehen sind, in Kriegszeiten im Sinne
como se define en el artrculo 25 de 1a citada des Artikels 25 des genannten Gesetzes die
Ley Organica." Todesstrafe anzuwenden."
Femer ist dieses Protokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für nachstehende
weitere Staaten wie folgt in Kraft getreten:
Luxemburg am 12. Mai 1992
Norwegen am 5. Dezember 1991.
Bonn, den 20. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 881
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 29. April 1993
1.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifi-
ziert, daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36
Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta
der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II
S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden Erklärungen anerken-
nen:
Bulgarien am 24. Juni 1992
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulga-
risch)
Mr. Secretary-General, Herr Generalsekretär,
on behalf of the Government of the Re- im Namen der Regierung der Republik
public of Bulgaria, 1 have the honour to Bulgarien beehre ich mich zu erklären, daß
declare that in conformity with Article 36, die Republik Bulgarien im Einklang mit Arti-
paragraph 2, of the Statute of the Interna- kel 36 Absatz 2 des Statuts des Internatio-
tional Court of Justice the Republic of Bul- nalen Gerichtshofs die Zuständigkeit des
garia recognizes as compulsory ipso facto Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne
and without special agreement, in relation to besondere Übereinkunft gegenüber jedem
any other State accepting the same obliga- anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung
tion, the jurisdiction of the Court in alt legal übernimmt, für alle Rechtsstreitigkeiten, die
disputes arising out of facts and situations sich aus Tatsachen und Situationen erge-
subsequent to or continuing to exist after ben, die nach Inkrafttreten dieser Erklärung
the entry into force of the present Declara- entstehen oder weiterbestehen, über fol-
tion, concerning: gende Gegenstände als obligatorisch an-
erkennt:
1. the interpretation of a treaty; 1. die Auslegung eines Vertrags;
2. any question of international law; 2. jede Frage des Völkerrechts;
3. the existence of any fact which, if esta- 3. das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre
blished, would constitute a breach of an sie bewiesen, die Verletzung einer inter-
international obligation; nationalen Verpflichtung darstellt;
4. the nature or extent of tne reparation to 4. Art oder Umfang der wegen Verletzung
be made for the breach of an interna- einer internationalen Verpflichtung ge-
tional obligation, schuldeten Wiedergutmachung.
except for disputes with any State which Ausgenommen sind Streitigkeiten zwischen
has accepted the compulsory jurisdiction of der Republik Bulgarien und einem Staat,
the International Court of Justice under Arti- der die obligatorische Gerichtsbarkeit des
cle 36, paragraph 2, of the Statute less than Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 sei-
twelve months prior to filing an application nes Statuts weniger als zwölf Monate vor
bringing the dispute before the Court or Einreichung der Klageschrift, mit der die
where such acceptance has been made Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig ge-
only for the purpose of a particular dis- macht wird, anerkannt hat oder der diese
pute. Gerichtsbarkeit nur für die Zwecke einer
bestimmten Streitigkeit anerkannt hat.
The Republic of Bulgaria also reserves Die Republik Bulgarien behält sich ferner
the right at any time to modify the present das Recht vor, diese Erklärung jederzeit zu
Declaration, the modifications taking effect ändern; die Änderungen treten sechs Mo-
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
six months after the deposit of the notifica- nate nach Hinterlegung der diesbezügli-
tion thereof. chen Notifikation in Kraft.
The present Declaration shall be in force Diese Erklärung bleibt vom Tag ihrer Hin-
for a period of five years from the date of its terlegung beim Generalsekretär der Verein-
deposit with the Secretary-General of the ten Nationen an fünf Jahre in Kraft. Danach
United Nations. lt shall continue in force bleibt sie bis zum Ablauf von sechs Mona-
thereafter until six months after a notice of ten nach dem Tag in Kraft, an welchem dem
its denunciation is given to the Secretary- Generalsekretär der Vereinten Nationen die
General of the United Nations. Kündigung der Erklärung angezeigt wird.
Sofia, 26 May 1992 Sofia, den 26. Mai 1992
The Minister Der Minister
of Foreign Affairs für Auswärtige Angelegenheiten
of the Republic of Bulgaria der Republik Bulgarien
S. Ganev S. Ganev
Madagaskar am 2. Juli 1992
(Übersetzung)
«Au nom du Gouvernement malgache, je "Im Namen der madagassischen Regie-
declare que, conformement au paragraphe 2 rung erkläre ich, daß Madagaskar nach Arti-
de l'article 36 du Statut de la Cour Interna- kel 36 Absatz 2 des Statuts des Internatio-
tionale de Justice, Madagascar accepte nalen Gerichtshofs die Zuständigkeit des
comme obligatoire de plein droit et sans Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne
a
convention speciale I'egard de tout autre besondere Übereinkunft gegenüber jedem
Etat acceptant la meme Obligation, et jus- anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung
qu'a ce qu'il soit donne notification de l'abro- übernimmt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
gation de cette acceptation, la juridiction die Aufhebung dieser Anerkennung notifi-
obligatoire de la Cour sur tous les differends ziert wird, für alle Rechtsstreitigkeiten über
d'ordre juridique ayant pour objet: folgende Gegenstände als obligatorisch
anerkennt:
- l'interpretation d'un traite; - die Auslegung eines Vertrags;
- tout point de droit international; ·- jede Frage des Völkerrechts;
- la realite de tout fait qui, s'il etait etabli, - das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre
constituerait la violation d'un engage- sie bewiesen, die Verletzung einer inter-
ment international; nationalen Verpflichtung darstellt;
- 1a nature ou l'etendue de la reparation - Art oder Umfang der wegen Verletzung
due par la rupture d'un engagement in- einer internationalen Verpflichtung ge-
ternational. schuldeten Wiedergutmachung.
La presente declaration ne s'applique Diese Erklärung gilt nicht
pas:
- aux differends pour lesquels les parties - für Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
seraient convenues d'avoir recours un a Parteien eine andere Art der Beilegung
autre mode de reglement; vereinbart haben;
- aux differends relatifs a des questions - für Streitigkeiten über Fragen, die nach
qui, d'apres le droit international, relevant dem Völkerrecht in die ausschließliche
de 1a competence exclusive de Mada- Zuständigkeit Madagaskars fallen.
gascar.
Le Gouvernement malgache se reserve Die madagassische Regierung behält
egalement le droit de completer, modifier ou sich ferner das Recht vor, die vorstehenden
a
retirer les reserves ci-dessus tout moment Vorbehalte jederzeit durch eine an den Ge-
moyennant notification adressee au Se- neralsekretär der Vereinten Nationen ge-
cretaire General de !'Organisation des Na- richtete Notifikation zu ergänzen, zu ändern
tions Unies, les nouvelles reserves, modifi- oder zurückzunehmen; die neuen Vorbe-
a
cations ou retraits prenant effet la date de halte, die Änderungen oder die Rücknah-
la receptlon par le Secretaire General. men werden am Tag ihres Eingangs beim
Generalsekretär wirksam.
a
Fait Antananarivo, te douze mai mil neuf Gegeben zu Antananarivo am 12. Mai
cent quatre-vingt-douze 1992
Le Ministre Der Minister
des Affaires Etrangeres für Auswärtige Angelegenheiten
Cesaire Rabenoro» Cesaire Rabenoro•
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 883
Ungarn am 22. Oktober 1992
(Übersetzung)
"Mr. Secretary-General, "Herr Generalsekretär,
the Republic of Hungary hereby recog- die Republik Ungarn erkennt hiermit nach
nizes as compulsory ipso facto and without Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Ge-
special agreement, on condition of recipro- richtshofs die Zuständigkeit des Internatio-
city, the jurisdiction of the International nalen Gerichtshofs von Rechts wegen und
Court of Justice, in accordance with Article ohne besondere Übereinkunft unter der
36, paragraph 2, of the Statute of the Court Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle
in all disputes which may arise in respect of Streitigkeiten, die sich aus Tatsachen oder
facts or situations subsequent to this de- Situationen ergeben können, welche nach
claration, other than: Inkrafttreten dieser Erklärung entstehen, mit
Ausnahme nachstehender Streitigkeiten als
obfigatorisch an:
a) disputes in regard to which the parties to a) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
the dispute have agreed or shall agree Streitparteien eine andere Art der fried-
to have recourse to some other method lichen Beilegung vereinbart haben oder
of peaceful settlement; vereinbaren;
b) disputes in regard to matters which by b) Streitigkeiten über Angelegenheiten, die
international law fall exclusively within nach dem Völkerrecht ausschließlich in
the domestic jurisdiction of the Republic die innerstaatliche . Zuständigkeit der
of Hungary; Republik Ungarn fallen;
c) disputes relating to, or connected with, c) Streitigkeiten in Verbindung oder im Zu-
facts or situations of hostilities, war, sammenhang mit Tatsachen oder Situa-
armed conflicts, individual or collective tionen in bezug auf Feindseligkeiten,
actions taken in self-defense or the dis- Krieg, bewaffnete Konflikte, individuelle
charge of any functions pursuant to any oder kollektive Maßnahmen der Selbst-
resolution or recommendation of the verteidigung oder der Wahrnehmung
United Nations, and other similar or re- von Aufgaben aufgrund einer Resolution
lated acts, measures or Situations in oder Empfehlung der Vereinten Natio-
which the Republic of Hungary is, has nen sowie anderen ähnlichen oder da-
been or may in the future be involved; mit verbundenen Handlungen, Maßnah-
men oder Situationen, an denen die Re-
publik Ungarn beteiligt ist, war oder
künftig sein wird;
d) disputes in respect of which any other d) Streitigkeiten, hinsichtlich deren eine
party to the dispute has accepted the andere Streitpartei die obligatorische
compulsory jurisdiction of the Court only Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur in
in relation to or for the purpose of such bezug auf diese Streitigkeit oder für die
dispute; or where the acceptance of the Zwecke dieser Streitigkeit anerkannt hat
Court's compulsory jurisdiction on be- oder bei denen die Annahme der obliga-
half of any other party to the dispute was torischen Gerichtsbarkeit des Gerichts-
deposited less than twelve months prior hofs im Namen einer anderen Streitpar-
to the filing of the application bringing tei weniger als zwölf Monate vor Einrei-
the dispute before the Court. chung der Klageschrift, mit der die Strei-
tigkeit beim Gerichtshof anhängig ge-
macht wird, hinterlegt wurde.
The Government of the Aepublic of Hun- Die Republik Ungarn behält sich das
gary reserves the right at any time, by Aeclit vor, die vorstehenden Vorbehalte
means of a notification addressed to the oder etwaige künftige Vorbehalte jederzeit
Secretary-General of the United Nations, durch eine an den Generalsekretär der
and with effect of six months of such noti- Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
fication to amend, add to or wlthdraw any of zu Andern, zu ergänzen oder zurück-
the foregoing reservations or any that may zunehmen; die neuen Vorbehalte, die Än-
hereafter be added. derungen oder die Rücknahmen werden
sechs Monate nach dem Tag der Notifika-
tion wirksam.
This declaration shall remain in force until Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von
the expiration of six months after notification sechs Monaten nach dem Tag in Kraft, an
has been given of its termination. dem die Kündigung der Erklärung notifiziert
wird.
1 would be grateful, Mr. Secretary- Ich wäre Ihnen dankbar, Herr
General, if you could make, in your capaclty Generalsekretär, wenn Sie in Ihrer Eigen-
as depositary, this declaration circulated schaft als Verwahrer diese Erklärung an die
among States Parties to the Statute of the anderen Vertragsstaaten des Statuts des
Court as well as for sending a copy of it to Internationalen Gerichtshofs weiterleiten
the Registrar of the Court. ließen und dem Kanzler des Gerichtshofs
eine Abschrift senden würden.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
1 avail myself of this opportunity to renew Ich benutze diesen Anlaß, Sie, Herr
to you, Mr. Secretary-General, the assur- Generalsekretär, erneut meiner ausge-
ances of my highest consideration. zeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Budapest,October7, 1992 Budapest, 7.0ktober1992
Minister Minister
for Foreign Affairs für Auswärtige Angelegenheiten
of the Republic of Hungary der Republik Ungarn
Dr. Geza Jeszenszky• Dr. Geza Jeszenszky•
II.
Na u r u hat mit einer am 9. September 1992 hinterlegten Erklärung dfe Zu-
ständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs
mit Wirkung vom 29. Januar 1993
für weitere 5 Jahre
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. September 1988 (BGBl.11 S. 934), vom 6. März 1992 (BGBl.11 S. 261) und vom
11. Januar 1~3 (BGBI. II S. 150).
Bonn, den 29. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 885
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 1993
Das in Accra am 9. Februar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Februar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sektorprogramm Transport-Lokomotiven)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Ghana -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben "Sektorpro-
Ghana, gramm Transport (Lokomotiven)", wenn nach Prüfung die För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15
Mio. DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhal-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Grundlage dieses Abkommens ist, bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,
der Republik Ghana beizutragen, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
unter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in der men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zeit vom 28. November bis 2. Dezember 1991 in Bonn geführten und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vorhaben
Verhandlungen - ersetzt werden.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel2 und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
~hweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Vorpommern, Sachsen, Sachsen~Anhalt, Thüringen und Berlin
Durc~führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
Ghana erhoben werden.
bar sind.
Artikel4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen Kraft.
Geschehen zu Accra am 9. Februar 1993 in zwei Urschriften
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heldt
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
Bekanntmachung
des deutsch-lvorischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 1993
Das in Abidjan am 28. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 28. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 887
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung - Ressources Humaines")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
zwischen der Bundesrepul>'ik Deutschland und der Republik Cöte schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
d'lvoire, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
vertiefen,
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Cöte d'lvoire erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-
rung des Darlehens ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunterneh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht men mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen
es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ein Darlehen bis zu insgesamt men erforderlichen Genehmigungen.
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für
das Vorhaben "Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung (Ressour-
ces Humaines)" zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- Artikel 5
würdigkeit festgestellt worden ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
genannten Vorhabens von der Kreättanstalt für Wiederaufbau, bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- bar sind.
dung.
Artikel 6
(3) Finanzierungsbeitrage für Begleitmaßnahmen gemäß Ab-
satz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Maßnahmen verwendet werden. Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 28. Dezember 1992 In zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Roland Zimmermann
Für die Regierung der Republik Cöte d'lvoire
Daniel Kablau Duncan
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Indonesien
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Indonesien
gerichteten Verbalnote vom 21. Oktober 1992 sowie der Antwortnote der indone-
sischen Regierung vom 4. November 1992 festgestellt, daß die in der Anlage zu
dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Indonesien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1993 (BGBI. II S. 853).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 20. August 1960 über die Errichtung von
Generalkonsulaten
2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Indonesien
3. Handelsabkommen vom 20. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien
4. Vereinbarung vom 23. Mai 1980 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Indonesien über die Erteilung von Visa für diplomatische
Kuriere beider Staaten
5. Notenwechsel vom 6. Januar 1983 zum Handelsabkommen vom 20. Dezember 1974
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Republik Indonesien
6. Protokoll vom 23. Oktober 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Indonesien zur Förderung des bilateralen Handels und der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit und zur Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
7. Abkommen vom 16. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der "Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (GBI. II S. 121 )*)
8. Abkommen vom 27. Januar 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über wirtschaftliche und
technische Zusammenarbeit
•) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nach dem 3. Oktober 1990 einvemehmlich bis zum 31. Dezember 1991
angewendet worden.
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 889
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Islamischen Republik Iran
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung der Islamischen Republik
Iran gerichteten Verbalnote vom 20. Januar 1993 erfolgte, festgestellt, daß die in
der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-
künfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Iran abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 888).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 7. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Kaiserlichen
Regierung von Iran
2. langfristiges Handelsabkommen vom 25. September 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Kaiserlichen Regierung des Iran nebst
Briefwechsel über die Lieferung von Erdöl in die Deutsche Demokratische Republik
3. Kulturabkommen vom 19. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Kaiserlichen Regierung Irans
4. Abkommen vom 19. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Kaiserlichen Regierung des Iran über wirtschaftliche, techni-
sche und wissenschaftliche Zusammenarbeit
5. Vereinbarung vom 2. Februar 1983 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der
Deutschen Demokratischen Republik und der Bank Markazi Iran über die Abwicklung
des Austausches von Waren und Leistungen zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Islamischen Republik Iran
6. Übereinkunft vom 20. Juni 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Bildung einer
Gemeinsamen Kommission für wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
7. Vereinbarte Niederschrift vom 27. Januar 1989 über die Gespräche zwischen den
Regierungsdelegationen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Isla-
mischen Republik Iran (IAI) auf der 3. Tagung der Gemeinsamen Kommission für
wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
8. Vereinbarte Niederschrift vom 19. Juli 1990 zwischen dem Ministerium für Wirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik und der Bank Markazi Jomhouri lslami Iran
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Malaysia
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen gemäß einer an die Regierung von Malaysia ge-
richteten Verbalnote vom 14. Oktober 1992 sowie der Antwortnote der malaysi-
schen Regierung vom 7. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Malaysia abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 889).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 4. April 1973 über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung von Malaysia
2. Handelsabkommen vom 27. Mai 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung Malaysias
3. Abkommen vom 29. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Malaysias zur Vermeidung der Ooppetbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen (GBI. 198611 S. 45)*)
4. Abkommen vom 26. September 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung Malaysias über den Seeverkehr
") Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nach dem 3. Oktober 1990 einvernehmlich bis zum 31. Dezember 1990
angewendet WOt"den.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 891
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Myanmar
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Union Myanmar
gerichteten Verbalnote vom 16. September 1992 sowie der Antwortnote der
myanmarischen Regierung vom 18. März 1993 festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Myanmar (früher Burma bzw. Birmani-
sche Union) abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 890).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Notenwechsel vom 27. Juli 1955 über die Errichtung des Büros eines Handelsrates der
Deutschen Demokratischen Republik in Burma
2. Notenwechsel vom 26. August 1960 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und Burma über die Aufnahme von Konsularbeziehungen und die Errichtung von
Generalkonsulaten in den jeweiligen Hauptstädten
3. Handelsabkommen vom 12. Mai 1967 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union von Burma
4. Notenwechsel vom 22. Februar 1973 der Außenminister der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Union von Burma über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen
5. Luftverkehrsabkommen vom 9. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik der Union
von Burma
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Neuseeland
Vom 5. Mai 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Neuseeland gerichteten
Verbalnote vom 14. September 1992 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Neuseeland abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 891 ).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 26. April 1974 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Neuseeland
2. Handelsabkommen vom 21. April 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung Neuseelands
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 893
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Pakistan
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan gerichteten Verbalnote vom 16. Juni 1992 sowie der Antwortnote der
pakistanischen Regierung vom 20. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Pakistan abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1993 (BGBI. II S. 892).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Offizielles Kommunique vom 15. November 1972 über die Herstellung diplomatischer
Beziehungen
2. Vereinbarung vom 25. April 1973 über die Errichtung eines Konsulats der Deutschen
Demokratischen Republik in Karachi
3. Abkommen vom 3. April 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Zusammenar-
beit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
4. Abkommen vom 6. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftver-
kehr
5. Briefwechsel vom 27. Oktober 1977 über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen
Beziehungen in den Jahren 1977 bis 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Islamischen Republik Pakistan
6. Handelsabkommen vom 16. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
7. Vereinbarte Niederschrift vom 10. Dezember 1980 der Gemischten Kommission Deut-
sche Demokratische Republik - Pakistan zum Handelsabkommen vom 16. November
1979
894, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Niger
Vom 5. Mal 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl.1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Niger gerich-
teten Verbalnote vom 15. Juni 1992 sowie der Antwortnote der nigrischen Regie-
rung vom 2. März 1993 festgestellt, daß das
Abkommen vom 27. Februar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Niger über den Luftverkehr
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Niger abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1154) und vom 5. Mai 1993 (BGBI. II S. 893).
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
BekanntmachunJ
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 6. Mal 1993
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-
vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
China am 30. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 136).
Bonn, den 6. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993 895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 11. Mal 1993
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu
dem Internationalen übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert. Dementsprechend ist
Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI. II S. 2211)
und vom 11. Februar 1993 (BGBI. II S. 235) und ersetzt die
Bekanntmachung vom 8. April 1993 (BGBI. II S. 832).
Bonn, den 11 . Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte und
des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 11. Mal 1993
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1'966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Moldau am 26. April 1993
in Kraft getreten.
II.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über ·
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Moldau am 26. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 811) und
vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).
Bonn, den 11. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enth41t
a) vOH<errechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-
qetzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7 ,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebutiick · Z 1998 A • Gebühr bezahH
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 13. Mal 1993
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 Ober die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2
für
Niger am 21. März 1993
Vietnam am 10. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 13. Mai 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg