Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 835
Bekanntmachung
des deutsch-lesothischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Aprll 1993
Das in Maseru am 18. März 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. April 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Arbeitsintensiver Straßenbau, Phase III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Regierung des Königreichs Lesotho - bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
gleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens ,,Arbeitsinten-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen siver Straßenbau, Phase III" von der Kreditanstalt für Wiederauf-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Lesotho, Anwendung
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Die Verwendung des in Artiket 1 genannten Betrags, die Be-
Königreich Lesotho beizutragen - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der
Artikel 1 Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt
Artikel 3
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ,,Arbeits-
intensiver Straßenbau, Phase III" einen Finanzierungsbeitrag bis Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
zu insgesamt 2,2 Mio. DM (in Worten: Zwei Millionen zweihundert- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Königreich Artikel 5
Lesotho erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen
Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
Artikel 4 rungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
verkehr den Passagieren- und Lieferanten die freie Wahl der vergleichbar sind.
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Artikel 6
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-
falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
forderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. März 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Moser
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Abel L. Toahlane
Bekanntmachung
des deutsch-lesothlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Aprll 1993
Das in Maseru am 18. März 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 18. März 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. April 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 837
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung")
Die Regierung der Bundesrepublik.Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Regierung des Königreichs Lesotho - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der
Lesotho, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen, Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Königreich
Lesotho erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Lesotho beizutragen - Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen:
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Artikel 1 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ländli- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
che Wasser- und Sanitärversorgung" einen Finanzierungsbeitrag nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
bis zu insgesamt 2 000 000 DM (in Worten: Zwei Millionen Deut- erforderlichen Genehmigungen.
sche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 5
Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ermöglicht,'weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
bens „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung" von der Kredit- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
dieses Abkommen Anwendung. vergleichbar sind.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vorha- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. März 1993 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Moser
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Abel L. Toahlane
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Gehungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 8. April 1993
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253)
ist nach seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Liechtenstein am 24. März 1993
Spanien am 1. August 1992
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
The Kingdom of Spain decfares, relative to In bezug auf die in Artikel 4 Absatz 2 des
the tax provisions referred to in Article 4.2 of Protokolls genannten Steuerbestimmungen
the Protocof, that the option tobe applied er1dirt das Königreich Spanien, daß dte
shatl be that of reimbursement of taxes and Möglichkeit angewendet wird, die Steuern
duties. und sonstigen Abgaben zu erstatten.
The Kingdom of Spain declares that, pur- Das Königreich Spanien erklärt, daß es
suant to the provisions of Article 9, para- nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Ab-
graph 4, and in Article 10, paragraph 2 of satz 2 des Protokolls nicht verpflichtet ist,
the Protocol, it is under no obligation to seinen eigenen Staatsangehörigen oder
grant to its own nationals or permanent re- Personen mit ständigem Aufenthalt in sei-
sidents the privileges and immunities pro- nem Hoheitsgebiet die in Artikel 9 Absatz 1
vided under Articre 9, paragraph 1, sections Buchstaben b, d, e, f und g des Protokolls
b), d), e), f) and g) of the Protocol. vorgesehenen Vorrechte und lmmunitäten
zu gewähren.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. September 1992 (BGBI. II S. 1058).
Bonn, den 8. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 839
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 14. Aprll 1993
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 28. Oktober 1992
seine Rechtsnachfolge zu den folgenden Übereinkünften notifiziert:
a) Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten (BGBI. 1967 II S. 1233; vgl. die Bekanntmachung vom
30. April 1970, BGBI. II S. 260)
b) übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen (BGBI. 1968 II S. 385; vgl. die Bekanntmachung vom
18. April 1969, BGBI. _II S. 956).
Dementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei der vorstehend aufgeführten Übereinkünfte ge-
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Februar 1993 (BGBI. II S. 226) zu a und vom 8. Februar 1993 (BGBI. II S. 212)
zu b.
Bonn, den 14. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 15. Aprll 1993
1.
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Island am 27. November 1992
Kambodscha am 14. November 1992
Thailand am 26.April 1992
in Kraft getreten.
II.
1s I an d hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die folgenden Er-
klärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"1. With respect to article 9, under lceland- „1. Im Hinblick auf Artikel 9 können die
ic law the administrative authorities can take Verwaltungsbehörden nach isländischem
final decisions in some cases referred to in Recht in einigen in dem Artikel genannten
the article. These decisions are subject to Fällen endgültige Entscheidungen treffen.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
judicial review in the sense that it is a prin- Diese Entscheidungen sind gerichtlich
ciple of lcelandic law that courts can nullify nachprüfbar in dem Sinne, daß nach einem
administrative decisions if they conclude Grundsatz des isländischen Rechts die Ge-
that they are based on unlawful premises. richte Verwaltungsentscheidungen aufhe-
This competence of the courts to review ben können, wenn sie zu dem Schluß
administrative decisions is based on Ar- kommen, daß diese auf rechtswidrigen Vor-
ticle 60 of the Constitution. aussetzungen beruhen. Diese Befugnis der
Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungs-
entscheidungen gründet sich auf Artikel 60
der Verfassung.
2. With respect to article 37, the separa- 2. Im Hinblick auf Artikel 37 ist die Tren-
tion of juvenile prisoners from adult prison- nung jugendlicher Gefangener von erwach-
ers is not obligatory under lcelandic law. senen Gefangenen nach isländischem
However, the law relating to prisons and Recht nicht zwingend geboten. Das Gesetz
imprisonment provides that when deciding über Haftanstalten und Haftstrafen sieht je-
in which penal institution imprisonment is to doch vor, daß bei der Entscheidung, in wel-
take place account should be taken of, inter cher Strafvollzugsanstalt eine Haftstrafe
alia, the age of the prisoner. In light of the verbüßt werden soll, unter anderem das
circumstances prevailing in lceland it is ex- Alter des Gefangenen berücksichtigt wer-
pected that decisions on the imprisonment den sollte. Angesichts der in Island herr-
of juveniles will always take account of the schenden Bedingungen ist zu erwarten,
juvenile's best interest." daß Entscheidungen über die Inhaftierung
Jugendlicher stets unter Berücksichtigung
des Wohls des Jugendlichen getroffen
werden."
III.
Thai I an d hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den folgenden Vorbe-
halt angebracht:
(Übersetzung)
"The application of Articles 7, 22 and 29 of ,,Die Anwendung der Artikel 7, 22 und 29
the Convention on the Rights of the Child des Übereinkommens über die Rechte des
shall be subject to the national laws, regula- Kindes erfolgt nach Maßgabe der in Thai-
tions and prevailing practices in Thailand." land geltenden innerstaatlichen Gesetze,
sonstigen Vorschriften und üblichen Ge-
pflogenheiten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Februar 1993 (BGBI. II S. 263).
Bonn.den 15.April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 841
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 16. Aprll 1993
Thai I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Oktober
1992 die R ü c k nahm e seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. Au-
gust 1985 gemachten Vorbehalts zu Artikel 9 Abs. 2 des Übereinkommens vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBI. 1985 II S. 647) notifiziert.
Die verbleibenden Vorbehalte Thailands lauten daher wie folgt:
(Übersetzung)
"1. In all matters which concem national „1. In allen Angelegenheiten, welche die
security, maintenance of public order and nationale Sicherheit, die Aufrechterhaltung
service or employrnent in the military or der öffentlichen Ordnung und den Dienst
paramilitary forces, the Royal Thai Govem- oder die Beschäftigung in der militärischen
ment reserves its right to apply the provi- oder paramilitärischen Truppe betreffen, be-
sions of the Convention on the Elimination hält sich die Königlich Thailändische Regie-
of All Forms of Discrimination against rung das Recht vor, die Bestimmungen des
Women, in particular articles 7 and 10, only Übereinkommens zur Beseitigung jeder
within the limits established by national Form von Diskriminierung der Frau, insbe-
laws, regulations and practices. sondere die Artikel 7 und 10, nur innerhalb
der durch innerstaatliche Gesetze, Verord-
nungen und Praktiken gesetzten Grenzen
an~uwenden.
2. The Royal Thai Govemment does not 2. Die Königlich Thailändische Regierung
consider itself bound by the provisions of betrachtet sich durch Artikel 16 und Arti-
article 16 and article 29, paragraph 1, of the kel 29 Absatz 1 des Übereinkommens nicht
Convention." als gebunden.•
Ebenfalls unverändert bleibt die von Thailand bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde abgegebene Erklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben
wird:
(Übersetzung)
"The Royal Thai Govemment wishes to „Die Königlich Thailändische Regierung
express its understanding that the purposes möchte zum Ausdruck bringen, daß nach
of the Convention are to eliminate discrim- ihrem Verständnis das Übereinkommen
ination against women and to accord to dem Zweck dient, die Diskriminierung der
every person, men and women alike, equal- Frau zu beseitigen und jedermann, ob
ity before the law, and are in accordance Mann oder Frau, vor dem Gesetz gleichzu-
with the principles prescribed by the Con- stellen, und daß dieser Zweck den in der
stitution of the Kingdom of Thailand." Verfassung des Königreichs Thailand nie-
dergelegten Grundsätzen entspricht.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. März 1987 (BGBI. II S. 233), vom 2. August 1991 (BGBI. II S. 934) und vom
8. Februar 1993 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 16. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
BekanntmachunjJ
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxlnwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 20. April 1993
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-
waffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach
seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 3. Juni 1992
Indonesien am 19. Februar 1992.
Albanien hat seirie Beitrittsurkunde am 3. Juni 1992 in Washington und am
11. August 1992 in London hinterlegt. Indonesien hat seine Ratifikationsurkunde
am 19. Februar 1992 in London und am 1. April 1992 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. November 1992 (BGBI. II S. 1170).
Bonn, den 20. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Königreich der Niederlande
über grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Vom 20. April 1993
Das in Isselburg am 23. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem
Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und
dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreiten-
de Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und
anderen öffentlichen Stellen ist nach seinem Artikel 13
am 1. Januar 1993
in Kraft getreten. Das Abkommen und das dazugehörige
Protokoll vom selben Tag werden nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 843
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Königreich der Niederlande
über grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Niedersachsen, (2) Die Zusammenarbeit kann unbeschadet der zivilrechtlich
das Land Nordrhein-Westfalen und das Königreich der Nieder- gegebenen Möglichkeiten erfolgen durch:
lande -
1. Bildung von Zweckverbänden,
im Bewußtsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammen- 2. Abschluß öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen,
arbeit erwachsenden Vorteile, wie sie in dem am 21. Mai 1980 in 3. Bildung kommunaler Arbeitsgemeinschaften.
Madrid geschlossenen Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammnenarbeit zwischen Ge-
bietskörperschaften aufgezeigt sind, Artikel 3
Zweckverband
in dem Wunsch, diesen Körperschaften und anderen öffent-
(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von
lichen Stellen die Möglichkeit zu verschaffen, auf öffentlich-recht-
Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen
licher Grundlage zusammenzuarbeiten -
Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen
werden dürfen, einen Zweckverband bilden.
haben folgendes vereinbart:
(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körper-
schaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.
Artikel 1
(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen ent-
Anwendungsbereich
hält, gelten für den Zweckverband die Rechtsvorschriften des
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung: Vertragsstaats, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.
1. im Königreich der Niederlande auf ,.provincies" und „gemeen-
ten", Artikel 4
2. im Land Niedersachsen auf Gemeinden, Samtgemeinden und Satzung und Innere Strµktur des Zweckverbands
Landkreise,
(1) Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die beteiligten
3. im Land Nordrhein-Westfalen auf Gemeinden, Kreise, Land- öffentlichen Stellen eine Verbandssatzung.
schaftsverbände und den Kommunalverband Ruhrgebiet.
(2) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversamm-
(2) ,,Openbare lichamen" im Sinne von Artikel 8 des „Wet lung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann unter
gemeenschappelijke regelingen" vom 20. Dezember 1984, zuletzt Beachtung des jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Rechts
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1990, und Zweckver- weitere Organe vorsehen.
bände können sich an der grenzüberschreitenden Zusammen-
(3) Die Verbandssatzung muß Bestimmungen enthalten über:
arbeit beteiligen, wenn ihre innerstaatlichen Organisationsstatute
dies zulassen. 1. die Verbandsmitglieder,
(3) Im Einvernehmen mit- den anderen Vertragsstaaten kann 2. die Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbands,
jeder Vertragsstaat andere kommunale Körperschaften benen- 3. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
nen, auf die die Regelungen dieses Abkommens zusätzlich An-
wendung finden sollen. 4. die Zuständigkeiten der Organe des Zweckverbands und die
Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in den Organen,
(4) Absatz 3 findet auf sonstige juristische Personen des öffent-
lichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ihre Beteiligung 5. das Einladungsverfahren,
nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der 6. die zur Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten,
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch innerstaatliche
kommunale Körperschaften beteiligt sind. Unter diesen Voraus- 7. die Öffentlichkeit der Sitzungen,
setzungen ist auch die Beteiligung von Personen des Privatrechts 8. Sprache und Fonn der Sitzungniederschriften,
mit Ausname einer Zusammenarbeit nach Artikel 6 zulässig.
9. die Art, in der die Vertreter der öffentlichen SteUen in der
(5) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Fonnen der Verbandsversammlung den Organen der öffentlichen Stelle,
Zusammenarbeit, an denen nur deutsche oder nur niederländi- die sie entsandt haben, lnfonnationen erteilen,
sche öffentliche Stellen beteiligt sind.
1O. die Art, in der ein Vertreter der öffentlichen Stelle in der
(6) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Abkommens sind die in Verbandsversammlung von der öffentlichen Stelle, die ihn
den Absätzen 1, 2 und 3 genannten sowie die in Absatz 4 einbe- entsandt hat, für seine Tätigkeit im Rahmen dieser Versamm-
zogenen Personen. lung zur Rechenschaft gezogen werden kann,
11. die Art, in der die Verbandsversammlung den öffentlichen
Artikel 2 Stellen, die die Verbandssatzung vereinbart haben, lnfonna-
Ziel und Formen der Zusammenarbeit tionen erteilt,
(1) Öffentliche Stellen können im Rahmen der ihnen nach 12. die Art der Rechnungsführung,
innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse auf der Grund- 13. die Festsetzung der Beiträge der Verbandsmitglieder,
lage dieses Abkommens zusammenarbeiten, um eine wirtschaft-
14. Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedem,
liche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern. 15. die Auflösung des Zweckverbands und
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
16. die Abwicklung des Zweckverbands nach seiner Auflösung.
Artikel 8
Sie kann weitere Bestimmungen vorsehen.
Wlrksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen
(4) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen mindestens der grenzOberschreftenden Zusammenarbeit
einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertre-
(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusam-
ter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die
menarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert
Verbandssatzung kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.
werden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der
(5) Die Entsendung von Vertretern der öffentlichen Stellen in die beteiligten öffentlichen Stellen über
Verbandsversammlung richtet sich nach dem innerstaatlichen
1. Zuständigkeit und Beschlußfassung der Organe der öffent-
Recht des jeweiligen Staats. Gleiches gilt für die Rechte und
lichen Stellen,
Pflichten dieser Vertreter im Verhältnis zu ihren entsendenden
Stellen, soweit dieses Abkommen nichts anderes regelt. 2. Formerfordernisse,
3. Genehmigungen und
Artikel 5
4. Bekanntmachungen
Befugnisse des Zweckverbands gegenüber Dritten
eingehalten worden sind.
( 1) Der Zweckverband ist nicht berechtigt, Dritten durch Rechts-
(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 1 haben die öffent-
norm oder Verwaltungsakt Verpflichtungen aufzuer1egen.
lichen Stellen, die in anderen Vertragsstaaten gelegen sind, auf
(2) Die Mitglieder des Zweckverbands sind ihm gegenüber die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.
verpflichtet, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Befugnisse die
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
derlich sind. Artikel 9
Aufsicht
Artikel 6
(1) Wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterrichten
Offentllch-rechtllche Vereinbarung die beteiligten öffentlichen Stellen ihre Aufsichtsbehörden über die
( 1) Öffentliche Stellen können miteinander eine öffentlich-recht- Begründung, Änderung und Beendigung von Formen der Zusam-
liche Vereinbarung abschließen, soweit der Abschluß nach dem menarbeit nach Artikel 2 Absatz 2, an denen sie beteiligt sind.
innerstaatlichen Recht der beteiligten öffentlichen Stellen zulässig (2) Die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden der Ver-
ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. tragsstaaten über öffentliche Stellen, die ihrer Aufsicht unterste-
(2) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann insbesondere hen, bleiben unberührt.
geregelt werden, daß eine öffentliche Stelle Aufgaben einer ande- (3) Für die Aufsicht über aufgrund dieses Abkommens gebildete
ren öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung Zweckverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften sind
unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefug- nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Aufsichtsbehör-
ten öffentlichen Stelle wahrnimmt. Die Vereinbarung, Aufgaben den des Vertragsstaats zuständig, in dem diese ihren Sitz haben.
einer anderen öffentlichen Stelle im eigenen Namen wahrzu- Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Wahrung der Interessen aller
nehmen, kann nicht getroffen werden. öffentlichen Stellen der anderen Vertragsstaaten, die jeweils dem
(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung Zweckverband oder der kommunalen Arbeitsgemeinschaft an-
darüber enthalten, ob und in welchem Umfang im Verhältnis gehören.
zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen eine Freistellung von (4) Die nach Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden und die
der Haftung gegenüber Dritten erfolgt. für die Aufsicht über die beteiligten öffentlichen Stellen zuständi-
(4) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung gen Aufsichtsbehörden der anderen Vertragsstaaten stellen sich
über die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammen- auf Ver1angen alle Informationen zur Verfügung und unterrichten
arbeit enthalten. sich gegenseitig über die wesentlichen Maßnahmen und Ergeb-
nisse ihrer Aufsichtstätigkeit, sofern dies Auswirkungen auf die
(5) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung Zusammenarbeit haben kann. Aufsichtsmaßnahmen, die Zweck-
getroffen ist, ist das Recht des Vertragsstaats anwendbar, auf verbände oder kommunale Arbeitsgemeinschaften betreffen, dür-
dessen Gebiet die jeweilige Verpflichtung aus der Vereinbarung fen nur im Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der
erfüllt werden soll. anderen Vertragsstaaten getroffen werden, es sei denn, diese
Maßnahmen sind unaufschiebbar.
Artikel 7 (5) Bevor eine Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaats Maßnah-
Kommunale Arbeitsgemeinschaft men ergreift, die sich auf die Zusammenarbeit nach Artikel 6
beziehen, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde des
(1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung
anderen Vertragsstaats mit dem Ziel, eine Abstimmung herbeizu-
eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale
führen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.
Arbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Verein-
barung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berüh-
ren. Artikel 10
(2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mit- Rechtsweg und Ansprüche Dritter
glieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
(1) Dritte behalten gegenüber einer öffentlichen Stelle, zu deren
Die Vereinbarung muß Bestimmungen enthalten über: Gunsten oder in deren Namen ein Zweckverband oder eine ande-
1. die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeits- re öffentliche Stelle Aufgaben wahrnehmen, alle Ansprüche, die
gemeinschaft betätigen soll, Ihnen zustehen würden, wem diese Aufgaben nicht im Wege der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erfüllt worden wären.
2. die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft, Der Rechtsweg richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaats
3. den Sitz der Arbeitsgemeinschaft. der öffentlichen Stelle, deren Aufgabe erfüllt worden ist.
(4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung (2) Neben der nach Absatz 1 verpflichteten öffentlichen Stelle
getroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das haften auch der Zweckverband oder die öffentliche Stelle, die
Recht des Vertragsstaats anwendbar, in dem die Arbeitsgemein- Aufgaben wahrnehmen. Ansprüche gegen sie richten sich nach
schaft ihren Sitz hat. dem Recht des Vertragsstaats, in dem sie ihren Sitz haben.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 845
(3) Wird ein Anspruch nach Absatz 1 gegen eine öffentliche Artlkel 13
Stelle erhoben, für die.ein Zweckverband gehandelt hat, so ist der
Inkrafttreten
Zweckverband gegenüber der öffentlichen Stelle verpflichtet, die-
se von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
dem Tag in Kraft, an dem der letzte Unterzeichnerstaat den
Richtet sich der Anspruch gegen eine öffentJiche Stelle, die auf-
anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt, daß die erforderlichen
grund einer Vereinbarung nach Artikel 6 gehandelt hat, so gilt für
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
die Haftung im Verhältnis zwischen diesen beiden öffentlichen
kommens erfüllt sind.
Stellen die in der Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 3 enthaltene
Regelung.
Artikel 14
Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Rechtsweg bei Streitigkeiten sen.
zwischen öffentlichen Stellen
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einer Frist
(1) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentli- von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den
chen Stellen, Zweckverbänden oder kommunalen Arbeitsgemein- anderen Vertragsstaaten schriftlich kündigen.
schaften aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
ist der Rechtsweg nach den Vorschriften des Vertragsstaats ge- (3) Kündigt das Land Niedersachsen oder das Land Nord-
geben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. rhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen
Vertragsstaaten wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines
(2) Die beteiligten öffentlichen Stellen können eine Schiedsver- dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei
einbarung treffen. Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser
anschließt.
Artikel 12 (4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem
Außerkrafttreten dieses Abkommens wirksam gewordenen Maß-
Geltungsberelchsklausel nahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Ab-
In bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses Abkom- kommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammen-
men nur für das in Eur<?pa gelegene Hoheitsgebiet. arbeit beziehen, davon unberührt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-
mächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Ur-
schriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Für das Königreich der Niederlande
H. van den Broek Dales
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll
Bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland, dem Land Niedersachsen, dem Land Nord-
rhein-Westfalen und dem Königreich der Niedertande über grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaf-
ten und anderen öffentlichen Stellen am 23. Mai 1991 in Isselburg
haben die Vertragsparteien folgende Vereinbarungen getroffen,
die als Bestandteile des Abkommens gelten:
Die Vertragsparteien werden um eine einheitliche Auslegung
dieses Abkommens in seinem Geltungsbereich bemüht sein. Die-
sem Ziel dient bereits die von den Vertragsparteien gemeinsam
erarbeitete Begründung zu dem Abkommen, die die Vertragspar-
teien dem Abkommen jeweils im Rahmen der innerstaatlichen
Zustimmungsverfahren beifügen werden. Hält eine Vertragspartei
Konsultationen über die Auslegung oder die Anwendung des
Abkommens für erfordertich, werden sich die Vertragsparteien
zu diesem Zweck auf der Ebene der zuständigen M;nisterien
treffen.
Geschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Ur-
schriften, jede in deutscher und niedertändischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Für das Königreich der Niederlande
H. van den Broek Dates
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzvertrags
zum deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrag
Vom 20. Aprll 1993
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 1988 zu
dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 zum Ausliefe-
rungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika (BGBI. 1988 II S. 1086) wird bekanntgemacht,
daß der Zusatzvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2
am 11. März 1993
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. März 1993 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 847
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bangladeschlschen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991 zu dem Abkommen vom 29. Mai 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bang-
ladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBI. 1991 II
S. 1410) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
und der Notenwechsel vom selben Tag
am 21. Februar 1993
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Januar 1993 in
Dhaka ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-argentinischen Luftverkehrsabkommens
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992
zu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen
Republik über den Luftverkehr (BGBI. 199211 S. 304) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel XX Abs. 2
am 27. Februar 1993
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 28. Januar 1993 in
Buenos Aires ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 847
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bangladeschlschen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991 zu dem Abkommen vom 29. Mai 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bang-
ladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBI. 1991 II
S. 1410) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
und der Notenwechsel vom selben Tag
am 21. Februar 1993
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Januar 1993 in
Dhaka ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-argentinischen Luftverkehrsabkommens
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992
zu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen
Republik über den Luftverkehr (BGBI. 199211 S. 304) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel XX Abs. 2
am 27. Februar 1993
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 28. Januar 1993 in
Buenos Aires ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens
zur Ergänzung des Abkommens über den Luftverkehr
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1992 zu
dem Abkommen vom 25. April 1989 zwischen der Regie-
~ng der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ergänzung des
Abkommens vom 7. Juli 1955 über den Luftverkehr (BGBI.
199211 S. 358) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 2
am 6. August 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über das Deutsch-Polnische Jugendwerk
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 26. August
1992 zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische
Jugendwerk (BGBI. 1992 II S. 622) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 21. September 1992
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 17. Juni 1991
nach seinem Artikel 13 in Kraft getreten.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens
zur Ergänzung des Abkommens über den Luftverkehr
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1992 zu
dem Abkommen vom 25. April 1989 zwischen der Regie-
~ng der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ergänzung des
Abkommens vom 7. Juli 1955 über den Luftverkehr (BGBI.
199211 S. 358) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 2
am 6. August 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über das Deutsch-Polnische Jugendwerk
Vom 20. April 1993
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 26. August
1992 zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische
Jugendwerk (BGBI. 1992 II S. 622) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 21. September 1992
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 17. Juni 1991
nach seinem Artikel 13 in Kraft getreten.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 849
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Seeschiffahrt
Vom 20. Aprll 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September
1992 zu dem Abkommen vom 7. Januar 1991 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Seeschiffahrt (BGBI. 1992 II S. 9n) wird be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 18 Abs. 1 und die ergänzenden Briefwechsel vom
selben Tag
am 30. Dezember 1992
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
Vom 20. Aprll 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBI. 1992 II
S. 1222) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 4
am 28. Dezember 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 849
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Seeschiffahrt
Vom 20. Aprll 1993
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September
1992 zu dem Abkommen vom 7. Januar 1991 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Seeschiffahrt (BGBI. 1992 II S. 9n) wird be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 18 Abs. 1 und die ergänzenden Briefwechsel vom
selben Tag
am 30. Dezember 1992
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
Vom 20. Aprll 1993
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBI. 1992 II
S. 1222) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 4
am 28. Dezember 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Brasilien
Vom 20. Aprll 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Föderativen Republik
Brasilien gerichteten Verbalnote vom 20. November 1992 sowie der Antwortnote
der brasilianischen Regierung vom 26. Februar 1993 festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 er1oschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Brasilien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. April 1993 (BGBI. II S. 769).
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 22. Oktober 1973 über die Herstellung diploma-
tischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Föde-
rativen Republik Brasilien
2. Abkommen vom 23. Juli 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Seeverkehr
3. Vereinbarung vom 18. Juli 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Errich-
tung von Handelsbüros in Rio de Janeiro und Säo Paulo
4. Rahmenabkommen vom 22. November 1984 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über
die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
5. Protokoll vom 26. September 1986 zum Handels- und Zahlungsabkommen zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Födera-
tiven Republik Brasilien zur Entwicklung des Warenaustausches zwischen beiden
Ländern im Zeitraum von Januar 1987 bis Dezember 1990
6. Vereinbarung vom 29. April 1987 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Föderativen Republik Brasilien über Erleichterungen der Erteilung
von Visa für den Botschafter und den Stellvertreter der diplomatischen Missionen beider
Staaten
7. Vereinbarung vom 11. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die
Eröffnung eines Generalkonsulates der Deutschen Demokratischen Republik in Säo
Paulo
8. Abkommen vom 7. März 1990 über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 851
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kap Verde
Vom 21. Aprll 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Kap Verde gerichtete Verbalnote vom 7. April 1993 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) in Praia am 15./16. Februar 1993 stattgefundenen Konsultationen fest-
gestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrecht-
lichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober
1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kap Verde abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. April 1993 (BGBI. II S. 850).
Bonn, den 21. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 5. August 1975 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik der Kapverden
2. Konsularvertrag vom 6. Juli 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik der Kapverden (GBI. 197911, S. 15, S. 72)
3. Abkommen vom 11. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik der Kapverden über die wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
4. Statut der Gemischten Kommission vom 24. März 1980 für die wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik der Kapverden
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Madagaskar
Vom 21. Aprll 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Madagaskar gerichtete Verbalnote vom 19. April 1993 auf-
grund der gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) in Antananarivo am 30. und 31. Juli 1992 stattgefundenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Madagaskar abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1993 (BGBI. II S. 851).
Bonn, den 21. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 29. November 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Madagaskar über die Herstellung diplomatischer Beziehun-
gen
2. Abkommen vom 31. August 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Post- und Femmeldebeziehungen
3. Handelsabkommen vom 25. April 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Demokratischen Reput;>lik Madagaskar
4. Vereinbarte Niederschrift vom 25. April 1979 zwischen Regierungsdelegationen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Republik Madagaskar
über die Konkretisierung des Handelsabkommens
5. Abkommen vom 7. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
6. Abkommen vom 29. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
7. Abkommen vom 29. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Demokratischen Republik Madagaskar über den Aus-
tausch von Studenten auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens
8. Abkommen vom 17. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die
Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 853
9. Vereinbarung vom 29. Mai 1981 auf der Grundlage der Gespräche zwischen den
Leitern der Regierungsdelegationen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Demokratischen Republik Madagaskar
1O. Vereinbarung vom 28. Juni 1982 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Demokratischen Republik Madagaskar über Erleichterungen bei
Erteilung von Visa für Bürger beider Staaten, die im dienstlichen Auftrage reisen, nebst
Ergänzungen vom 26. Juni und vom 8. November 1982
11. Abkommen vom 21. November 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Seehandelsschiffahrt
12. Vereinbarung vom 13. Februar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Entwicklung
der Handelsbeziehungen in den Jahren 1985 bis 1990
13. Protokoll vom 9. Mai 1986 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft der Demo-
kratischen Republik Madagaskar über die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im
Jahre 1986 nebst Briefwechsel zu Artikel 6 der Vereinbarung vom 13. Februar 1985
über die Entwicklung der Handelsbeziehungen in den Jahren 1985 bis 1990
14. Vereinbartes Protokoll vom 15. Dezember 1988 über die Wirtschafts- und Handelsbe-
ziehungen im Jahre 1989
15. Protokoll vom 8. Februar 1990 zwischen dem Ministerium für Außenwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Finanzen und Budget
der Demokratischen Republik Madagaskar über die Wirtschafts- und Handelsbezie-
hungen im Jahre 1990
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Italien
Vom 21. April 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-
tationen auf Grund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Italien gerichteten
Verbalnote vom 25. Januar 1993 sowie der Antwortnote der italienischen Regie-
rung vom 22. Februar 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekannt-
machung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit
Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Italien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1993 (BGBI. II S. 852).
Bonn, den 21. April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage
1. Protokoll vom 15. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Aufnahme
diplomatischer Beziehungen
2. Abkommen vom 7. Juni 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Italienischen Republik über den Luftverkehr zwischen
beiden Staaten nebst Protokoll vom selben Tag
3. Vereinbarung vom 15. Oktober 1974 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angele-
genheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik über Er1eichterungen bei der
Erteilung von Visa für diplomatische und nichtdiplomatische Mitarbeiter der Botschaf-
ten beider Länder
4. Briefwechsel vom 10. März 1975 über die Errichtung eines Büros des Nationalen
Außenhandelsinstituts (ICE) der Italienischen Republik in Ber1in und des Büros des
Amtes für Außenwirtschaftsbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik
(AMBZ) in Mailand
5. Abkommen vom 29. Juli 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Italienischen Republik über den internationalen
Straßenverkehr*)
6. Abkommen vom 12. Oktober 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
7. Abkommen vom 28. November 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der medizinischen
Wissenschaft
8. Abkommen vom 27. Oktober 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
9. Niederschrift vom 31. Oktober 1979 über die Ergebnisse der Beratung der Delegatio-
nen der Deutschen Demokratischen Republik und der Italienischen Republik bezüglich
des Abkommens vom 29. Juli 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über den internationalen
Straßenverkehr
10. Abkommen vom 28. September 1982 zwischen dem Ministerium für Post- und Fern-
meldewesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Post-
und Fernmeldewesen der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
11. Protokoll vom 27. Januar 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über den Aufenthalt von
Werktätigen des einen Staates im anderen Staat
12. Konsularvertrag vom 27. Januar 1983 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Italienischen Republik (GBl.198311 S. 56, 198611 S. 39)
13. Abkommen vom 10. Juli 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Italienischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit
14. Abkommen vom 10. Juli 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Italienischen Republik über Statut und Modalitäten der
Arbeitsweise der Kulturzentren
15. Vertrag vom 10. Juli 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Italienischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen und den Austausch von Perso-
nenstandsurkunden (GBI. II S. 46)
16. langfristiges Programm vom 5. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die
Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
17. Abkommen vom 23. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
18. Programm vom 26. Februar 1988 der kulturellen und wissenschaftlichen ZUsammen-
arbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Italienischen Republik für die Jahre 1988, 1989 und 1990
19. Arbeitsprogramm vom 8. März 1988 der Gemischten Kommission im Rahmen des
Abkommens vom 23. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
") Die Bestimmungen dieses Abkommens sind einvernehmlich bis zum 31. Dezember 1991 angewendet worden.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 855
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 21. April 1993
Ecuador hat der französischen Regierung am 9. De-
zember 1992 die K ü n d i g u n g des Internationalen Über-
einkommens vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines
Internationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II
S. 317; BGBI. 1974 II S. 676) notifiziert.
Das Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel 8
am 24. Januar 1994 für Ecuador außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 9. Mai 1963 (BGBI. II S. 394) und
vom 14. Januar 1993 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 21. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 21. April 1993
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI. 1990 II
S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 14. November 1992
Mauritius am 8. Januar 1993.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1993 (BGBI. II S. 715).
Bonn, den 21. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 855
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 21. April 1993
Ecuador hat der französischen Regierung am 9. De-
zember 1992 die K ü n d i g u n g des Internationalen Über-
einkommens vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines
Internationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II
S. 317; BGBI. 1974 II S. 676) notifiziert.
Das Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel 8
am 24. Januar 1994 für Ecuador außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 9. Mai 1963 (BGBI. II S. 394) und
vom 14. Januar 1993 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 21. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 21. April 1993
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI. 1990 II
S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 14. November 1992
Mauritius am 8. Januar 1993.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1993 (BGBI. II S. 715).
Bonn, den 21. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Gettungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 21. Aprll 1993
1.
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organisa-
tion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
österreich am 18. März 1993
in Kraft getreten.
II.
Die N i e der I an de haben dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 16. Dezember 1992 die
folgende Erstreckung s er k I ä r u n g notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
15. Oktober 1992, BGBI. II S. 1119):
(Übersetzung)
"The Minister for Foreign Affairs of the .,Der Minister für Auswärtige Angelegen-
Kingdom of the Netherlands declares, in heiten des Königreichs der Niederlande
conformity with Article 31, paragraph 1, of erklärt nach Artikel 31 Absatz 1 des am
the Convention for the Protection of the 16. November 1972 in Paris beschlossenen
Wor1d Cultural and Natural Heritage, done Übereinkommens zum Schutz des Kultur-
at Paris on 16 November 1972, that the und Naturerbes der Welt, daß das König-
Kingdom of the Netherlands accepts the reich der Niederlande das übereinkommen
said Convention for Aruba, and that the für Aruba annimmt und daß die damit ange-
provisions so accepted shall be observed in nommenen Bestimmungen sämtlich einge-
their entirety." halten werden."
III.
SI o wen i e n hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 28. Oktober 1992
seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert, das vom ehema-
ligen Jugoslawien ratifiziert worden war (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Fe-
bruar 19n, BGBI. II S. 213). Dementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991,
dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Februar 1993 (BGBI. II S. 224).
Bonn, den 21. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 857
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 21. Aprll 1993
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausar-
beitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November
1989 (BGBI. 1993 II S. 15), ist nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für
Slowenien am 8. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. II S. 831).
Bonn, den 21. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge
Vom 22. Aprll 1993
K r o a t i e n und S I o wen i e n haben dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 12. Oktober 1992 bzw. am 6. Juli 1992 ihre Rechtsnachfolge zu
dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBI. 1985 II S. ·926) notifiziert.
Dementsprechend sind Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991 und Slowe-
nien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer
Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757) und vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 124).
Bonn, den 22. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993 857
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 21. Aprll 1993
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausar-
beitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November
1989 (BGBI. 1993 II S. 15), ist nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für
Slowenien am 8. April 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. II S. 831).
Bonn, den 21. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge
Vom 22. Aprll 1993
K r o a t i e n und S I o wen i e n haben dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 12. Oktober 1992 bzw. am 6. Juli 1992 ihre Rechtsnachfolge zu
dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBI. 1985 II S. ·926) notifiziert.
Dementsprechend sind Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991 und Slowe-
nien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer
Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757) und vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 124).
Bonn, den 22. April 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel