712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes
Vom 28. Januar 1993
Das Übereinkommen vom 22. März 1974 über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBI. 1979
II S. 1229) ist nach seinem Artikel 26 für
Estland am 22.Januar1992
Litauen am 8. April 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1980 (BGBI. II
s. 1449).
Bonn, den 28. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Guinea
Vom 8. Februar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Guinea gerichtete Verbalnote vom 29. Januar 1993 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Guinea abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 8. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 713
Anlage
1. Protokoll vom 17. November 1958 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Guinea über den Austausch von Handelsvertretungen
2. Abkommen vom 17. November 1958 zwischen der Regierung der Deutsc,hen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Kultur und die Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen
den beiden Staaten
3. Abkommen vom 29. Mai 1964 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Aufnahme und den Aus-
tausch von Hochschulabsolventen, Studenten und Fachschülem
4. Abkommen vom 29. Mai 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea über die berufliche Qualifizierung von
Bürgern der Republik Guinea in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
und in der Republik Guinea
5. Briefwechsel vom 10. Februar 1965 über die Gewährung eines langfristigen Kredits der
Deutschen Demokratischen Republik an die RepubHk Guinea
6. Abkommen vom 6. August 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Gewährung eines
Kredites
7. langfristiges Handelsabkommen vom 10. Dezember 1965 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea für die
Jahre 1966 bis 1970
8. Abkommen vom 1. März 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Einrichtung eines
kommerziellen planmäßigen Luftverkehrs zwischen beiden Ländern
9. Abkommen vom 18. Dezember 1967 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
10. Abkommen vom 18. März 1968 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
11. Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des Sozialen Bereichs
der Republik Guinea über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens
12. Protokoll vom 20. Januar 1970 zum Zahlungsabkommen vom 6. Dezember 1965
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Republik Guinea
13. Vereinbarung vom 9. September 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Aufnahme
diplomatischer Beziehungen
14. Protokoll vom 21. April 1971 zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Ministe-
rium des Sozialen Bereichs der Republik Guinea und dem Ministerium für Gesund-
heitswesen der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens in den Jahren 1971/1972
15. Vereinbarung vom 3. April 1973 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Deutschen Demokratischen Republik und der Botschaft der Republik
Guinea in der Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung einer Unter-
stützung für die laufende Unterhaltung der Botschaft
16. Konsularvertrag vom 11. Dezember 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Guinea (GBI. 1975 11 S. 193, 19n II S. 186)
17. Abkommen vom 14. Mai 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei
18. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 20. November 1980/1. Februar 1981 zwischen
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen
Republik. und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Revolutionären
Volksrepublik Guinea über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für Reisen von
Bürgern beider Staaten, die im dienstlichen Auftrag erfolgen
19. Statut der Gemeinsamen Kommission für die wirtschaftliche und wissenschaftlich-tech-
nische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Revolutionären Volksrepublik Guinea vom 18. November 1981
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Guinea-Blssau
Vom 8. Februar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung von Guinea-Bissau
gerichteten Verbalnote vom 2. September 1992 erfolgte, festgestellt, daß die in
der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünf-
te mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Guinea-Bissau abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt er1oschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1993 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 8. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Kommunique vom 17. April 1974 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwisc~en der Deutschen Demokratischen RepubHk und der Republik Guinea-Bissau
2. Abkommen vom 1O. Mai 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Fischerei
3. Handelsabkommen vom 17. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
4. Konsularvertrag vom 17. November 1976 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Guinea-Bissau (GBI. 19n II S. 227, 1978 II S. 34)
5. Vertrag vom 17. November 1976 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Guinea-Bissau über Rechtshilfe in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und
Strafsachen (GBI. 1976 II S. 93, 197811 S. 34)
6. Abkommen vom 17. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die wissenschaft-
lich-technische Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 17. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 715
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 9. Februar 1993
Teil 1
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 1990 zu dem VN-Übereinkommen vom 1O. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI. 1990 II S. 246) wird
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 31. Oktober 1990
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 1. Oktober 1990 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bund esrepu bl i k Deutsch! and die folgende Erklärung
abgegeben:
H6ffichkeitsübersetzung
(Courtesy Translation)
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt zu Arti- "The Govemment of the Federal Republic of Germany declares
kel 3 des Übereinkommens: the following in respect of Article 3 of the Convention:
Diese Bestimmung regelt das Verbot, eine Person unmittelbar in This provision prohibits the transfer of a person directly to a State
einen Staat zu überstellen, in dem diese Person der konkreten where this person is exposed to a concrete danger of being
Gefahr einer Folter ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Bundes- subjected to torture. In the opinion of the Federal Republic of
republik Deutschland begründet Artikel 3 ebenso wie die anderen Germany, Article 3 as wen as the other provisions of the Conven-
Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich Staaten- tion exclusively establish State obligations that are met by the
verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach nähe- Federal Republic of Germany in conformity with the provisions of
rer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmen- its domestic law which is in accordance with the Convention."
den innerstaatlichen Rechts erfüllt."
Das Übereinkommen trat für die ehemalige
Deutsche Demokratische Republik*) am 9. Oktober 1987
in Kraft.
*) Wegen der Erklärungen uiad Vorbehalte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik siehe Teil III Abschnitt 3.
Teil II
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan*) am 26.Juni 1987
Ägypten am 26.Juni 1987
Algerien*) am 12. Oktober 1989
Argentinien*) am 26.Juni 1987
Australien*) am 7. September 1989
Belarus*) am 26.Juni 1987
Belize am 26.Juni 1987
Benin am 11. April 1992
Brasilien am 28. Oktober 1989
Bulgarien*) am 26.Juni 1987
Chile*) am 30. Oktober 1988
China*) am 3. November 1988
Dänemark*) am 26.Juni 1987
Ecuador*) am 29. April 1988
Estland am 20. November 1991
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Finnland*) am 29. September 1989
Frankreich*) am 26.Juni 1987
Griechenland*) am 5. November 1988
Guatemala*) am 4. Februar 1990
Guinea am 9. November 1989
Guyana am 18.Juni 1988
Israel*) am 2. November 1991
Italien*) am 11. Februar 1989
Jemen am 5. Dezember 1991
Jordanien am 13. Dezember 1991
Kamerun am 26.Juni 1987
Kanada*) am 24. Juli 1987
Kap Verde am 4. Juli 1992
Kolumbien am 7.Januar1988
Lettland am 14. Mai 1992
Libysch-Arabische Dschamahirija am 15.Juni 1989
Liechtenstein*) am 2. Dezember 1990
Luxemburg*) am 29. Oktober 1987
Malta*) am 13. Oktober 1990
Mexiko am 26.Juni 1987
Monaco*) am 5.Januar1992
Nepal am 13.Juni 1991
Neuseeland*) am 9.Januar1990
Niederlande*) am 20.Januar1989
(für das Königreich in Europa, die
Niederländischen Antillen und Aruba)
Norwegen*) am 26.Juni 1987
Österreich*) am 28. August 1987
Panama*) am 23. September 1987
Paraguay am 11. April 1990
Peru am 6. August 1988
Philippinen am 26.Juni 1987
Polen am 25. August 1989
Portugal*) am 11. März 1989
Rumänien am 17.Januar1991
Schweden*) am 26.Juni 1987
Schweiz*) am 26.Juni 1987
Senegal am 26.Juni 1987
Seychellen am 4.Juni 1992
Somalia am 23. Februar 1990
Spanien*) am 20. November 1987
Togo*) am 18. Dezember 1987
Tunesien*) am 23. Oktober 1988
Türkei*) am 1. September 1988
Uganda am 26.Juni 1987
Ukraine*) am 26.Juni 1987
Ungarn*) am 26.Juni 1987
Uruguay*) am 26.Juni 1987
Venezuela am 28. August 1991
Vereinigtes Königreich*) am 7.Januar1989
mit Erstreckung auf Anguilla, die Britischen Jungferninseln,
die Kaimaninseln, die Falklandinseln, Gibraltar, Montserrat,
die Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno, St. Helena
und Nebengebiete, die Turks- und Caicosinseln
Zypern am 17. August 1991.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 717
Das Übereinkommen trat weiterhin in Kraft für das ehemalige
Jugoslawien*) am 10. Oktober 1991,
für die ehemalige
Sowjetunion*) am 26. Juni 1987,
deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen
von der Russischen Föderation fortgesetzt wird
(vgl. die Bekanntmachung vom 14. August 1992 über die
Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische
Föderation/BGB!. II S. 1016),
sowie für die ehemalige
Tschechoslowakei*) am 6. August 1988.
*) Diese Vertragsparteien haben Erklärungen (bzw. Vorbehalte und/oder Einsprüche) abgegeben, deren Wortlaut nachstehend in Teil III wiedergegeben
wird.
Tell III
Abschnitt 1
Vorbehalte, Erklärungen und Einsprüche
Vorbemerkung: Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 27 Abs. 1 am 26. Juni 1987 einschließlich der Bestimmungen seiner
Artikel 21 und 22 in Kraft getreten; bis zu diesem Tage waren Unterwerfungserklärungen nach dem Artikel 21 Abs. 1
und Artikel 22 Abs. 1 von jeweils mehr als fünf Vertragsstaaten hinterlegt worden (von Schweden am 8. Januar 1986,
von Frankreich am 18. Februar 1986, von Norwegen am 9. Juli 1986, von Argentinien am 24. September 1986, von der
Schweiz am 2. Dezember 1986 und von Dänemark am 27. Mai 1987).
Afghanistan
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. April 1987:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Dari) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Dari)
While ratifying the above-mentioned convention, the Oemocratic Bei der Ratifikation des obengenannten Übereinkommens er-
Republic of Afghanistan, invoking paragraph 1 of the Article 28, of klärt die Demokratische Republik Afghanistan unter Berufung auf
the convention, does not recognize the authority of the committee Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die in Artikel 20
as foreseen in the Article 20 of the Convention. des Übereinkommens vorgesehene Befugnis des Ausschusses
nicht anerkennt.
Also according to paragraph 2 of the Article 30, the Democratic Ferner erklärt die Demokratische Republik Afghanistan nach
Republic of Afghanistan, will not be bound to honour the provision Artikel 30 Absatz 2, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht als
of paragraph 1 of the same Article since according to that para- gebunden betrachtet, da dieser Absatz die obligatorische Unter-
graph the compulsory submission of disputes in connection with breitung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung
interpretation or the implementation of the provisions of this con- oder Durchführung des Übereinkommens an den Internationalen
vention by one of the parties concerned to the International Court Gerichtshof durch eine der betroffenen Parteien ermöglicht. Zu
of Justice is deemed possible. Concerning to this matter, it de- dieser Angelegenheit erklärt die Demokratische Republik Afghani-
clares that the settlement of disputes between the States Parties, stan in bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den
such disputes may be referred to arbitration or to the International Vertragsstaaten, daß diese Streitigkeiten nur mit Zustimmung
Court of Justice with the consent of all the Parties concerned and aller betroffenen Parteien und nicht durch eine einzelne Partei
not by one of the Parties. einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden können.
Algerien
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. September 1989:
(Übersetzung)
Article 21 Artikel 21
a
«Le Gouvernement algerien declare, conformement l'article 21 .Die algerische Regierung erklärt nach Artikel 21 des Überein-
de la Convention, qu'il reconnaTt 1a competence du Comite contre kommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
la torture pour recevoir et examiner des communications dans Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen aner-
lesquelles un Etat Partie pretend qu'un autre Etat Partie ne s'ac- kennt. in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
quitte pas de ses obligations au tltre de 1a presente Conven- Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
tion. » kommen nicht nach."
Article 22 Artikel 22
tele Gouvernement algerien declare, conformement a l'article 22 ,,Die algerische Regierung erklärt nach Artikel 22 des Überein-
de la Convention, qu'il reconnait la competence du Comite pour kommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entge-
recevoir et examiner des communications presentees par ou pour gennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder
le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent im Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt
etre victimes d'une violation, par un Etat Partie, des dispositions unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des
de la Convention.» Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein."
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Argentinien
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. September 1986:
(Übersetzung)
"Con arreglo a los articulos 21 y 22 de la presente Convencion, „Nach den Artikeln 21 und 22 dieses Übereinkommens erkennt
1a Republica Argentina reconoce la competencia del Comit6 con- die Argentinische Republik die Zuständigkeit des Ausschusses
tra la tortura para recibir y examinar las comunicaciones en que gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
un Estado Parte alegue que otro Estado Parte no cumple las an, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Ver-
obligaciones que le impone la Convenci6n. Asimismo, reoonoce la tragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkom-
competencia del Comit6 para recibir y examinar las comunicacio- men nicht nach. Ebenso erkennt sie die ZUstAndigkeit des Aus-
nes enviadas por personas sometidas a su jurisdicci6n, o en su schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen ein-
nombre, que aleguen ser victimas de una violaci6n por un Estado zelner Personen oder im Namen einzelner Personen an, die ihrer
Parte de las disposiciones de la Convenci6n." Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer
Ver1etzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu
sein.•
Australien
1. Am 8. August 1989: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe oo)
2. Am 7. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe nn)
Belarus
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. März 1987:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Byelorussian) (Übersetzung) (Original: Weißrussisch)
The Byelorussian Soviet Socialist Republic does not recognize Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erkennt die in
the competence of the Committee against Torture, as defined by Artikel 20 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des
article 20 of the Convention. Ausschusses gegen Folter nicht an .
•. .*) .. .*)
*) Der am 13. März 1987 gemachte weitere Vorbehalt nach Artikel 30 Abs. 2 zu Artikel 30 Abs. 1 des Übereinkommens ist am 19. April 1989
zu rück genommen worden.
Bulgarien
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Dezember 1986 (unter Bestätigung der nachfolgenden, bereits bei
der Unterzeichnung am 10. Juni 1986 gemachten Vorbehalte):
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulgarisch)
1. Pursuant to Article 28 of the Convention, the People's 1. Nach Artikel 28 des Übereinkommens erklärt die Volksrepu-
Republic of Bulgaria states that it does not recognize the blik Bulgarien, daß sie die in Artikel 20 des Übereinkommens
competence of the Committee against Torture provided for in vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter nicht
Article 20 of the Convention, as it considers that the provisions anerkennt, da nach ihrer Auffassung Artikel 20 mit dem Grundsatz
of Article 20 are not consistent with the principle of respect for der Achtung der Souveränität der Vertragsstaaten des Überein-
sovereignty of the States - parties to the Convention. kommens nicht vereinbar ist.
2... .*) 2... .*)
2. Am 24. Januar 1990: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe tt)
*) Der am 16. Dezember 1986 gemachte nachstehende Vorbehalt ist am 24. Juni 1992 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulgarisch)
2. Pursuant to Article 30, paragraph 2 of the Convention, the 2. Nach Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Volksrepu-
People's Republic of Bulgaria states that it does not consider itself blik Bulgarien, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens,
bound by the provisions of Article 30, paragraph 1 of the Convention, der für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten des
establishing compulsory jurisdiction of international arbitration or the Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit eines internationalen
International Court of Justice in the settlement of disputes between Schiedsgerichts oder des Internationalen Gerichtshofs vorsieht, nicht als
States - parties to the Convention. The People's Republic of Bulgaria gebunden betrachtet. Die Volksrepublik Bulgarien beharrt auf dem Stand-
maintains its position that disputes between two or more States can be punkt, daß Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Staaten zu ihrer Prüfung
submitted for consideration and settJement by international arbitration oder Beilegung nur dann einem internationalen Schiedsverfahren unterwor-
or the International Court of Justice only provided all parties to the fen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können,
dispute, in each individual case, have explicitly agreed to that. wenn alle Streitparteien in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt ha-
ben.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 719
Chile
Wegen der Vorbehalte und Erklärungen von Chile siehe die besondere Zusammenstellung in Abschnitt 2.
China
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. Oktober 1988 nach Maßgabe der folgenden Verwahremotifikation:
(Übersetzung)
"Upon ratification, the People's Republic of China made a re- ,,Bei der Ratifikation machte die Volksrepublik China einen Vor-
servation to the effect that it does not consider itseH bound by behalt dahin gehend, daß sie sich durch Artikel 20 und Artikel 30
Article 20 and Paragraph 1 of Article 30 of the Convention." Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet."
Dänemark
1. bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Mai 1987:
(Übersetzung)
"The Government of Denmark declares, pursuant to Arti- „Die Regierung von Dänemark erklärt nach Artikel 21 Absatz 1
cle 21, paragraph 1 of the Convention that Denmark recog- des Übereinkommens, daß Dänemark die Zuständigkeit des Aus-
nizes the competence of the Committee to receive and schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an-
consider communications to the effect that the State Party erkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
claims that another State Party is not fuHilling its obligations Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
under this Convention. kommen nicht nach.
The Government of Denmark also declares, pursuant to Die Regierung von Dänemark erklärt ferner nach Artikel 22
Article 22, paragraph 1 of the Convention that Denmark re- Absatz 1 des Übereinkommens, daß Dänemark die Zuständigkeit
cognizes the competence of the Committee to receive and des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilun-
consider communications from or on behalf of individuals gen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen an-
subject to its jurisdiction who claim to be victims of a violation erkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
by a State Party of the provisions of the Convention." machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
einen Vertragsstaat zu sein."
2. Am 29. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe dd)
3. Am 7. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe bb)
Ecuador
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. März 1988:
(Übersetzung)
"EI Ecuador declara que, de acuerdo a lo dispuesto en el „Ecuador erklärt, daß es nach Artikel 42 seiner Verfassung die
Art,culo 42 de su Constituci6n PoHtica, no concedera extradi- Auslieferung eines Staatsangehörigen nicht bewilligt.•
ci6n de un nacional."
2. Am 6. September 1988:
(Übersetzung)
"EI Ministro de Relaciones Exteriores de la Republica del „Der Minister für Auswärtige Beziehungen der Republik
Ecuador, en uso de sus atribuciones declara expresamente Ecuador erklärt in Ausübung seiner Befugnisse ausdrücklich,
que el Estado ecuatoriano, en virtud del Articulo 21 de la daß der ecuadorianische Staat nach Artikel 21 des internatio-
"Convenci6n lnternacional contra la Tortura y otros Tratos o nalen Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
Penas Crueles, Inhumanes o Degradantes", reconoce la com- unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
petencia del Comite contra la Tortura para recibir y examinar die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entge-
las comunicaciones en que un Estado Parte alegue que otro gennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen
Estado Parte no cumple las obligaciones que le impone dicha ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
Convenci6n; a la vez reconoce, con respecto a sr mismo, la komme seinen Verpflichtungen aus dem genannten Überein-
competenica de dicho Comite, segun lo establece el Artr- kommen nicht nach; gleichzeitig erkennt der ecuadorianische
culo 21. Staat für sich selbst die Zuständigkeit dieses Ausschusses
nach Artikel 21 an.
Asf mismo declara, conforme a lo dispuesto en el Artfculo Ferner erklärt der ecuadorianische Staat nach Artikel 22 des
22 de la misma Convenci6n, que reconoce la competencia del Übereinkommens, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses
ComM para recibir y examinar las comunicaciones enviadas zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner
por personas sometidas a su jurisdicci6n, o en su nombre, que Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die
aleguen ser victimas de una violaci6n por un Estado Parte de seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen,
las disposiciones de la Convenci6n." Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein.•
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Finnland
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. August 1989:
(Übersetzung)
"Finland declares that it recognizes fully the competence of „Finnland erklärt, daß es die in Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22
the Committee against Torture as specified in Article 21 para- Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des
graph 1 and Article 22 paragraph 1 of the Convention.• Ausschusses gegen Folter uneingeschränkt anerkennt.•
2. Am 20. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe kk)
3. Am 20. Oktober 1989 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe pp)
Frankreich
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Februar 1986:
(Übersetzung)
«Declarations: ,.Erklärungen:
Article 21 Artikel 21
Le Gouvernement de la Republique fran~ise declare, Die Regierung der Französischen Republik erklärt nach Arti-
conformement au paragraphe 1• de l'article 21 de la Conven- kel 21 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit
tion, qu'il reconnait la competence du Comite contre la torture des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung
pour recevoir et examiner des communications dans les- von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend
quelles un etat partie pretend qu'un autre etat partie ne s'acquit- macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen
te pas de ses obligations au titre de la presente Convention. aus dem Übereinkommen nicht nach.
Article 22 Artikel 22
Le Gouvernement de la Republique fran~ise declare, Die Regierung der Französischen Republik erklärt nach Ar-
conformement au paragraphe 1• de l'article 22 de la Conven- tikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit
tion, qu'il reconnait la competence du Comite contre la torture des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung
pour recevoir et examiner des communications presentees par von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner
ou pour le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die
pretendent Atre victimes d'une violation, par un etat partie, des geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens
dispositions de la Convention. durch einen Vertragsstaat zu sein.
Reserve: Vorbehalt:
Article 30 Artikel 30
Le Gouvernement de la Republique fran~ise declare, Die Regierung der Französischen Republik erklärt nach Arti-
conformement au paragraphe 2 de l'article 30 de la Conven- kel 30 Absatz 2 des Übereinkommens, daß sie durch Artikel 30
tion, qu'il ne sera pas lie par les dispositions du paragraphe 1• Absatz 1 nicht gebunden ist."
de cet article.»
2. Am 23. Juni 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe aa)
3. Am 20. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe dd)
Griechenland
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. Oktober 1988:
(Übersetzung)
Article 21 Artikel 21
«La Republique Hellenique declare, en vertu de l'article 21, .Die Griechische Republik erklärt auf Grund des Artikels 21
paragraphe 1 de 1a Convention, qu'elle reconnait 1a compe- Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des
tence du Comite contre la Torture pour recevoir et examiner Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
des communications dans lesquelles un Etat partie pretend Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
qu'un autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses obligations au ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
titre de la Convention.» dem Übereinkommen nicht nach.•
Article 22 Artikel 22
«La Republique Hellenique declare, en vertu de l'article 22, .Die Griechische Republik erklärt auf Grund des Artikels 22
paragraphe 1 de la Convention, qu'elle reconnait 1a compe- Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die ZUständigkelt des
tence du Comite contre 1a Torture pour recevoir et examiner Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
des communications pmsentees par ou pour le compte de Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Perso-
particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent 6tre vic- nen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die gel-
times d'une violation, par un Etat partie, des dispositions de 1a tend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
Convention.» einen Vertragsstaat zu sein.•
2. Am 6. Oktober 1988 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe hh)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 721
3. Am 13. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ü)
G u a t e m a I a *)
*) Die am 5. Januar 1990 hinterlegte Beitrittsurkunde von Guatemala enthält nicht näher erläuterte Vorbehalte zu Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 30 Abs. 2;
diese Vorbehalte sind am 30. Mai 1990 wieder zurückgenommen worden.
Israel
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. Oktober 1991:
(Übersetzung)
"1. In accordance with Article 28 of the Convention, the State „1. Nach Artikel 28 des Übereinkommens erklärt der Staat
of Israel hereby declares that it does not recognize the com- Israel hiermit, daß er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständig-
petence of the Committee provided for in Article 20. keit des Ausschusses nicht anerkennt.
2. In accordance with paragraph 2 of Article 30, the State of 2. Nach Artikel 30 Absatz 2 erklärt der Staat Israel hiermit,
Israel hereby declares that it does not consider itself bound by daß er sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht als gebunden
paragraph 1 of that Article." · betrachte~."
Italien
1. Am 12. Januar 1989: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe mm)
2. Am 14. August 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe aa)
3. Am 10. Oktober 1989:
(Übersetzung)
"Article 21: ltaly hereby declares, in accordance with Ar- ,,Artikel 21: Italien erklärt hiermit nach Artikel 21 Absatz 1 des
tiefe 21, paragraph 1, of the Convention, that it recognizes the Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses
competence of the Committee against torture to receive and gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
consider communications to the effect that a State party claims anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
that another State party is not fulfilling its obligations under this Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
Convention; kommen nicht nach.
Article 22: ltaly hereby declares, In accordance with Ar- Artikel 22: Italien erklärt hiermit nach Artikel 22 Absatz 1 des
tiefe 22, paragraph 1, of the Convention, that it recognizes the Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses
competence of the Committee against torture to receive and gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
consider communications frorn or on behalf of lndividuals einzelner Personen oder Im Namen einzelner Personen aner-
subject to its jurisdiction who claim to be victims of viofations kennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
by a State party of the provisions of the Convention." chen, Opfer von Verletzungen des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein."
Jugoslawien, ehemaliges
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. September 1991:
(Übersetzung)
"Yugoslavia recognizes, in compfiance with Article 21, para. 1 ,.Jugoslawien erkennt nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkom-
of the Convention, the competence of the Committee against mens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entge-
Torture to receive and conslder communications in which one gennahme und Prüfung von Mitteilungen an, in denen ein Ver-
State Party to the Convention cJaims that another State Party tragsstaat des Übereinkommens geltend macht, ein anderer Ver-
does not fulfil the obligations pursuant to the Convention; tragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkom-
men nicht nach;
Yugoslavia recognizes, in conformity with Article 22, para. 1 Jugoslawien erkennt nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkom-
of the Convention, the competence of the Committee agalnst mens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entge-
Torture to receive and consider communications from or on gennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder
behalf of individuals subject to its jurisdiction who claim to be im Namen einzelner Personen an, die seiner Hoheitsgewalt unter-
victims of a violation by a State Party of the provisions of the stehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des
Convention". Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Kanada
1. Am 5. Oktober 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe gg)
2. Am 23. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe II)
3. Am 13. November 1989:
(Übersetzung)
"The Govemment of Canada declares that it recognizes the „Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie die in Artikel 21 des
compQtence of the Committee Against Torture, pursuant to genannten Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Article 21 of the said Convention, to receive and consider Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
communications to the effect that a state party claims that Mitteilungen anerkennt, in denen.ein Vertragsstaat geltend macht,
another state party is not fulfilling its obligations under this ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
Convention. dem Übereinkommen nicht nach.
The Govemment of Canada also declares that it recognizes Femer erklärt die Regierung von Kanada, daß sie die in Arti-
the competence of the Committee Against Torture, pursuant to kel 22 des genannten Übereinkommens vorgesehene Zuständig-
Article 22 of the said Convention, to receive and consider keit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und
communications from or on behalf of individuals subject to its Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen
jurisdiction who claim to be victims of a violation by a state einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterste-
party of the provisions of the Convention." hen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des Überein-
kommens durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Liechtenstein
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. November 1990:
(Übersetzung)
«La Principaute de Liechtenstein reconnait, en vertu de l'arti- ,.Das Fürstentum Liechtenstein erkennt auf Grund des Arti-
cle 21, alinea 1 de 1a Convention, la competence du Comite contre kels 21 Absatz 1 des Übereinkommens die Zuständigkeit des
1a torture pour recevoir et exarniner des communications dans Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
lesquelles un Etat partie pretend qu'un autre Etat partie ne s'ac- Mitteilungen an, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein
quitte pas de ses obligations au titre de la presente Conven- anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem
tion. » übereinkommen nicht nach."
«La Principaute de Liechtenstein reconnait, en vertu de l'article .Das Fürstentum Liechtenstein erkemt auf Grund des Arti-
22; alinea 1, la competence du Comite contre la torture pour kels 22 Absatz 1 die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter
recevoir et examiner des communications presentees par ou pour zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Per-
le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent sonen oder im Namen einzelner Personen an, die seiner Hoheits-
6tre victimes d'une violation, par un Etat partie, des dispositions gewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verlet-
de la Convention.,. zung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Luxemburg
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. September 1987: (Übersetzung)
Declarations Erklärungen
«Article 21 .,Artikel 21
Le Grand-Duche de Luxembourg declare, conformement au Das Großherzogtum Luxemburg erklärt nach Artikel 21 Ab-
paragraphe 1• de rarticle 21 de 1a Convention, qu'il reconnatt satz 1 des Übereinkommens, daß es die Zuatlndigkeit des Aus-
1a competence du Comite contre 1a torture pour recevoir et schusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
examiner des communications dans lesquelles un Etat partie Mitteßungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
pretend qu'un autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
obligations au titre de la presente Convention.» dem Übereinkommen nicht nach.•
«Article 22 ,,Artikel 22
Le Grand-Duche de Luxembourg declare, conformement au Das Großherzogtum Luxemburg erklärt nach Artikel 22 Ab-
paragraphe 1• de l'article 22 de 1a Convention, qu'il reconnait satz 1 des Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Aus-
la competence du Comite contre 1a torture pour recevoir et schusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
examiner des communications presentees par ou pour le Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Perso-
compte de particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent nen anerkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die
itre victimes d'une violation, par un Etat partie, des disposi- geltend machen, Opfer einer Ver1etzung des Übereinkommens
tions de la Convention.,. durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Declaration interpretative Auslegungserklärung
«Article 1• ,,Artikel 1
Le Grand-Duche de Luxembourg declare qu'il ne reconnait Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, daß es als „gesetzlich
comme •sanctions legitimes» au sens de l'article 1•, alinea 1•, zulässige Sanktionen" im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des
de la Convention que celles qui sont admises tant au regard Übereinkommens nur solche Sanktionen anerkennt, die sowohl
du droit national que du droit intemational.• nach innerstaatlichem Recht als auch nach dem VOlkerrecht zu-
lässig sind.•
2. Am 9. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe bb)
3. Am 12. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe cc)
Malta
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 13. September 1990:
(Übersetzung) ~
•... the Govemment of Malta fully recognizes the competence of ,.... die Regierung von Malta erkennt die in Artikel 21 Absatz 1
the Committee against Torture as specffied in article 21, para- und Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Zu-
graph 1, and article 22, paragraph 1, of the Convention." ständigkeit des Ausschusses gegen Folter uneingeschränkt an."
Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 723
Monaco
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 6. Dezember 1991:
(Übersetzung)
Declarations Erklärungen
•Conformement au paragraphe 1• de l'articfe 21 de 1a Conven- ,.Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 21 Absatz 1 des
tion, 1a Principaute de Monaco dklare reconnattre la competence Übereinkommens, daß es die Zustlndigkeit des Ausschusses
du Comite contre 1a torture pour recevoir et examiner des commu- gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
nications dans lesquefles un Etat partie pretend qu'un autre Etat anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
partie ne s'acquitte pas de ses obfigations au titre de la presente Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem überein-
Convention. kommen nicht nach.
Conformement au paragraphe 1• l'article 22 de la Convention, Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 22 Absatz 1 des
1a Principaute de Monaco declare reconnaitre 1a competence du Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses
Comite contre 1a torture pour recevoir et examiner des communi- gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
cations presentMS par ou pour le compte de particuliers relevant einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen aner-
de sa juridlction qui pretendent Mre victimes d'une violation, par kennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
un Etat partie, des dispositions de 1a Convention.• chen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein.•
Reserve Vorbehalt
«Conformement au paragraphe 2 de l'article 30 de 1a Conven- ,.Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 30 Absatz 2 des
tion, 1a Principaute de Monaco declare qu'elle ne sera pas liee par Übereinkommens, daß es durch Artikel 30 Absatz 1 nicht gebun-
les dispositions du paragraphe 1• de cet article.• den Ist.•
Neuseeland
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. Dezember 1989:
(Übersetzung)
a) Declarations a) Erklärungen
•. • • conceming the competence of the Committee .,... in bezug auf die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
Against Torture the Govemment of New Zealand de- Folter erklärt die Regierung von Neuseeland
clares:
Article 21 zu Artikel 21
1. In accordance with Article 21, Paragraph 1, of the 1. nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die
Convention, that lt recogniaes the competef'!ce of the Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegen-
Committee Against Torture to receive and consider com- nahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein
munications to the effect that a State Party claims that Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat kom-
another State Party is not fulfllling its obligations under me seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht
the Convention; and nach, und
Articfe 22 zu Artikel 22
2. In accordance with Article 22, Paragraph 1, of the 2. nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die
Convention, that it recognises the competence of the Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegen-
Committee Against Torture to receive and consider com- nahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder
munications from or on behalf of individuals subject to its im Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsge-
juriscliction who claim to be victims of a violation by a walt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verlet-
State Party of the provisions of the Convention." zung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu
sein.•
b) Reservation b) Vorbehalt
"The Govemment of New Zealand reserves the right to .,Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor,
award compensation to torture victims referred to in Arti- die Zuerkennung einer in Artikel 14 des Übereinkommens
cle 14 of the Convention Against Torture only at the gegen Folter vorgesehenen Entschädigung für Opfer von Fol-
discretion of the Attomey-General of New Zealand." terhandlungen in das Ermessen des Generalstaatsanwalts
von Neuseeland zu stellen.•
2. Am 10. Dezember 1989 femer: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe qq)
3. Am 10. Dezember 1989 des weiteren: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ss)
Niederlande
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Dezember 1988:
(Übersetzung)
1. 'With respect to Article 21 1. .,Zu Artikel 21
The Govemment of the Kingdom of the Netherlands here- Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt hier-
by declares that it recognizes the competence of the Com- mit, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter
mittee against Torture, under the conditions laid down in unter den in Artikel 21 festgelegten Bedingungen zur Entge-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Article 21, to receive and consider communications to the gennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen
effect that another State Party claims that the Kingdom is ein anderer Vertragsstaat geltend macht, das Königreich kom-
not fulfilling its obligations under this Convention; me seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht
nach.
2. With respect to Article 22 2. Zu Artikel 22
The Govemment of the Kingdom of the Netherlands here- Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt hier-
by declares that it recognizes the competence of the Com- mit, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter
mittee against Torture, under the conditions laid down in unter den in Artikel 22 festgelegten Bedingungen zur Entge-
Articte 22, to receive and consider communications from or gennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen
on behalf of individuals subject to its jurisdiction who claim oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Ho-
tobe victims of a violation by the Kingdom of the provisions heitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer
of the Convention; Verletzung des Übereinkommens durch das Königreich zu
sein.
3. Interpretative declaration with respect to Article 1 3. Auslegungserklärung zu Artikel 1
lt is the understanding of the Govemment of the Kingdom Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon
of the Netherlands that the term •1awful sanctions" in Ar- aus, daß der Begriff „gesetzlich zulässige Sanktionen• in Arti-
ticle 1, paragraph 1, must be understood as referring to kel 1 Absatz 1 dahin gehend zu verstehen ist, daß er sich auf
those sanctions which are lawful not only under national solche Sanktionen bezieht, die nicht nur nach innerstaatlichem
law but also under international law." Recht, sondern auch nach dem Völkerrecht gesetzlich zuläs-
sig sind.•
2. Am 21. Dezember 1988 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe II)
3. Am 7. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe oo)
Norwegen
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Juli 1986:
(Übersetzung)
"The Govemment of Norway declares, pursuant to Article 21, „Die Regierung von Norwegen erklärt nach Artikel 21 Absatz 1
paragraph 1 of the Convention that Norway recognizes the des Übereinkommens, daß Norwegen die Zuständigkeit des Aus-
competence of the Committee to receive and consider com- schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an-
munications to the effect that a State Party claims that another erkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
State Party is not fulfilling its obligations under this Conven- Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
tion. kommen nicht nach.
The Govemment of Norway also declares, pursuant to Arti- Die Regierung von Norwegen erklärt femer nach Artikel 22
cle 22, paragraph 1 of the Convention that Norway recognizes Absatz 1 des Übereinkommens, daß Norwegen die Zuständigkeit
the competence of the Committee to receive and consider des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilun-
communications from or on behalf of individuals subject to its gen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen an-
jurisdiction who claim to be victims of a violation by a State erkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
Party of the provisions of the Convention.• machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
einen Vertragsstaat zu sein.•
2. Am 29. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe ee)
3. Am 28. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe hh)
Österreich
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. Juli 1987:
.1. Osterreich wird die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 des Übereinkommens unabhängig von den Gesetzen des Tatortes in
Anspruch nehmen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur
Gerichtsbarkeit berufenen Staat nicht zu erwarten ist.
2. Osterreich betrachtet Art. 15 als gesetzliche Grundlage für die darin vorgesehene Unzulässigkeit der Verwendung von
Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind.
3. Osterreich anerkennt im Sinne des Art. 21 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme
seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach.
4. Osterreich anerkennt im Sinne des Art. 22 Abs. 1 die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und
Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der österreichischen Hoheitsgewalt
unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens zu sein."
2. Am 29. September 1988: Gegenerklärung zu einer Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe ff)
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 725
3. Am 9. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe rr)
Panama
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. August 1987:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
La Republique du Panama declare, en application du paragra- Die Republik Panama erklärt in Anwendung des Artikels 30
phe 2 de l'article 30 de la Convention, qu'elle ne se considere pas Absatz 2 des Übereinkommens, daß sie sich durch Artikel 30
liee par les dispositions du paragraphe 1 dudit article. Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet.
Portugal
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Februar 1989:
(Übersetzung)
"Article 21 ,.Artikel 21
Portugal hereby declares, in accordance with article 21 Portugal erklärt hiermit nach Artikel 21 Absatz 1 des Überein-
paragraph 1, of the Convention, that it recognizes the compet- kommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
ence of the Committee Against Torture to receive and consider Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen aner-
communications to the effect that the State Party claims that kennt, in denen der Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
another State Party is not fulfilling its obligations under this Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
Convention. kommen nicht nach.
Article 22 Artikel 22
Portugal hereby declares, in accordance with article 22, Portugal erklärt hiermit nach Artikel 22 Absatz 1 des Überein-
paragraph 1 of the Convention, that it recognizes the compet- kommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
ence of the Committee Against Torture to receive and consider Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzel-
communications from or on behalf of individuals subject to its ner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die
jurisdiction who claim to be victims of violation by a State Party seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer
of the provisions of the Convention." einer Ver1etzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat
zu sein."
2. Am 9. Februar 1989 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe nn)
3. Am 6. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ii)
Schweden
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Januar 1986:
(Übersetzung)
"[The Govemment of Sweden] declares, pursuant to Arti- ,,[Die Regierung von Schweden] erklärt nach Artikel 21 Absatz 1
cle 21, paragraph 1 of the Convention, that Sweden recog- des Übereinkommens, daß Schweden die Zuständigkeit des Aus-
nizes the competence of the Committee to receive and con- schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an-
sider communications to the effect that a State Party claims erkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
that another State Party is not fulfilling its obligations under this Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
Convention. kommen nicht nach.
[The Govemment of Sweden] also declares, pursuant to [Die Regierung von Schweden] erklärt ferner nach Artikel 22
Article 22, paragraph 1 of the Convention, that Sweden re- Absatz 1 des Übereinkommens, daß Schweden die Zuständigkeit
cognizes the competence of the Committee to receive and des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilun-
consider communications from or on behalf of individuals gen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen an-
subject to its jurisdiction who claim to be victims of a violation erkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
by a State Party of the provisions of the Convention." machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
einen Vertragsstaat zu sein.•
2. Am 28. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe cc)
3. Am 25. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ff)
Schweiz
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Dezember 1986:
(Übersetzung)
«a) Le Conseil federal en vertu de l'Arrete federal du 6 octo- "a) Der Bundesrat erklärt auf Grund des Bundesbeschlusses
bre 1986 relatif a l'approbation de la Convention contre la vom 6. Oktober 1986 über die Gutheißung des Übereinkommens
torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedri-
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
a
degradants declare, confonnement l'article 21, 1• alinea de gende Behandlung oder Strafe nach Artikel 21 Absatz 1 des
la Convention, que la Suisse reconnait 1a competence du Übereinkommens, daß die Schweiz die Zuständigkeit des Aus-
Comite contre 1a torture pour recevoir et examiner des com- schusses gegen Folter für die Entgegennahme und Prüfung von
munications dans lesquelles un Etat partie pretend que la Mitteilungen anerkennt, mit denen ein Vertragsstaat geltend
Suisse ne s'acquitte pas de ses obligations au titre de la macht, die Schweiz halte ihre Verpflichtungen aus dem überein-
presente Convention. kommen nicht ein.
b) Le Conseil federal en vertu de l'Arr6te federal precite b) Der Bundesrat erklärt auf Grund des genannten Bundesbe-
declare, confonnement a l'article 22, alinea premier de 1a schlusses nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens, daß
Convention, que 1a Suisse reconnait la competence du Comite die Schweiz die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, Mittei-
pour recevoir et examiner des communications presentees par lungen von Einzelpersonen oder im Namen von Einzelpersonen
ou pour le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui entgegenzunehmen und zu prüfen, die ihrer Hoheitsgewalt unter-
pretendent 6tre victimes d'une violation, par la Suisse, des stehen und geltend machen, Opfer einer Verletzung des Überein-
dispositions de la Convention.» kommens durch die Schweiz zu sein."
2. Am 7. Oktober 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe ü)
3. Am 8. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe pp)
Sowjetunion, ehemalige
1. *)
2. Am 1. Oktober 1991: (Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Union of Soviet Socialist Republics recognizes the Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt die
competence of the Committee against Torture, as defined by Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter, wie sie in Artikel 20
article 20 of the Convention in respect of situations and events des Übereinkommens festgelegt ist, in bezug auf Situationen und
occurring after the adoption of the present declaration. Ereignisse an, die nach dem Zeitpunkt dieser Erklärung eintre-
ten.
The Union of Soviet Socialist Republics declares that, pur- Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie
suant to article 21 of the Convention against Torture and other nach Artikel 21 des Übereinkommens gegen Folter und andere
Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, it grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
recognizes the competence of the Committee against Torture Strafe in bezug auf Situationen und Ereignisse, die nach dem
to receive and consider communications in respect of situ- Zeitpunkt dieser Erklärung eintreten, die Zuständigkeit des Aus-
ations and events occurring after the adoption of the present schusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
declaration, to the effect that a State Party claims that another Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
State Party is not fulfilling its obligations under the Conven- ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
tion. dem Übereinkommen nicht nach.
The Union of Soviet Socialist Republics also declares that, Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt ferner,
pursuant to article 22 of the Convention, it recognizes the daß sie nach Artikel 22 des Übereinkommens in bezug auf Situa-
competence of the Committee to receive and consider com- tionen und Ereignisse, die nach dem Zeitpunkt dieser Erklärung
munications in respect of situations or events occurring after eintreten, die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennah-
the adoption of the present declaration, from or on behalf of me und Pr.Ofung von Mitteilungen einzelner Personen oder im
individuals subject to its jurisdiction who claim. to be victims of Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt
a violation by a State Party of the provisions of the Conven- unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des
tion. Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein.
*) a) Der folgende, anläßlich der Unterzeichnung am 10. Dezember 1985 gemachte und bei der Hinterlegung der Ratifikatlonsurkunde am
3. März 1987 bestätigte Vorbehalt ist am 8. März 1989 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Union of Soviet Socialist A&publics does not consider Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch
itseH bound by the provisions of article 30, paragraph 1, of the Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Convention.
b) Der nachstehende weitere, anläßlich der Unterzeichnung am 10. Dezember 1985 gemachte und bei der Hinter1egung der Ratifikationsurkunde
am 3. März 1987 bestätigte Vorbehalt ist am 1. Oktober 1991 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Union of Soviet Socialist Republics does not recognize the Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt die in Artikel 20 des
competence of the Committee against Torture as defined by Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Fol-
article 20 of the Convention. ter nicht an.
Spanien
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Oktober 1987: (Übersetzung)
•Espaiia declara, en virtud del artrcuto 21, parrafo 1, de la · ,,Spanien erklärt nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens,
Convenci6n, reconocer la competencia del Comite para recibir daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme
y examinar las comunicaciones en que un Estado Parte ale- und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertrags-
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 727
gue que el Estado espanol no cumple las obligaciones que le staat geltend macht, der spanische Staat komme seinen Ver-
impone esta Convenci6n. Espana entiende, de acuerdo con el . pflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Spanien geht
mencionado articulo, que dichas comunicaciones s61o se po- in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel davon aus, daß
dran admitir y tramitar cuando provengan de un Estado Parte diese Mitteilungen nur dann zugelassen und bearbeitet werden
que haya efectuado una declaraci6n similar." können, wenn sie von einem Vertragsstaat stammen, der eine
ähnliche Erklärung abgegeben hat.•
"Espaiia declara, en virtud del artfculo 22, panafo 1, de la ,,Spanien erklärt nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens,
Convenci6n, reconocer la competencia del Comite para recibir daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme
y examinar las comunicaciones enviadas por personas some- und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen
tidas a la jurisdicci6n espaiiola, o en su nombre, que aleguen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des spani-
ser victimas de una violaci6n por el Estado espaiiol de las schen Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer
disposiciones de la presente Convenci6n. Tales comunicacio- Verletzung dieses Übereinkommens durch den spanischen Staat
nes deberan ajustarse a lo establecido en el mencionado zu sein. Solche Mitteilungen müssen dem genannten Artikel,
artfculo y, en particular, en su panafo 5." insbesondere seinem Absatz 5, entsprechen."
2. Am 6. Oktober 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstaben ii)
3. Am 26. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe gg)
Togo
bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde am 18. November 1987:
(Übersetzung)
a
«Conformement l'article 21 de la Convention, le Gouvernement "Die Regierung der Republik Togo erklärt nach Artikel 21 des
de la Republique togolaise declare reconnaitre la competence du Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
Comite contre la torture pour recevoir et examiner des communi- gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
cations dans lesquelles un Etat partie pretend qu'un autre Etat anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
partie ne s'acquitte pas de ses obligations au titre de la Conven- Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
tion. kommen nicht nach.
De mAme, conformement a l'article 22 de la Convention, le Die Regierung der Republik Togo erklärt ferner nach Artikel 22
Gouvernement de la Republique togolaise declare reconnaitre la des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des genannten
competence dudit Comite pour recevoir et examiner des commu- Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
nications presentees par ou pour le compte de particuliers rele- einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen aner-
vant de sa juridiction qui pretendent 6tre victimes d'une violation, kennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
par un Etatpartie, des dispositions de la Convention.» chen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein."
Tschechoslowakei, ehemalige
1. Bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde am 7. Juli 1988:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Czech) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Tschechisch)
1. In accordance with Article 28, paragraph 1, the Czecho- 1. Nach Artikel 28 Absatz 1 erkennt die Tschechoslowakische
slovak Socialist Republic does not recognize the competence Sozialistische Republik die in Artikel 20 des Übereinkommens
of the Committee against Torture as defined by Article 20 of vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter nicht
the Convention. an.
2. *) 2. *)
2. Am 20. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ee)
*) Der am 7. Juli 1988 gemachte nachstehende Vorbehalt ist am 26. April 1991 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Czech) (H6flichkeitsübersetzung) (Original: Tschechisch)
2. The Czechoslovak Socialist Republic does not consider itself 2. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet sich nach
bound, in accordance with Article 30, paragraph 2, by the provisions Artikel 30 Absatz 2 durch Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als
of Article 30, paragraph 1, of the Convention. gebunden.
Tunesien
bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde am 23. September 1988:
(Übersetzung)
tc[Le Gouvernement tunisien] confirme que les reserves clont le "[Die tunesische Regierung] bestätigt, daß die von der tunesi-
Gouvernement tunisien a fait etat lors de la signature de la schen Regierung bei der Unterzeichnung des Übereinkommens
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Convention le 26 aoüt 1987 ont ete entierement levees.» *) am 26. August 1987 gemachten Vorbehalte in vollem Umfang
aufgehoben wurden ...)
«[le Gouvernement tunisien] declare reconnaitre la competence JDie tunesische Regierung] erklärt, daß sie die Zuständigkeit
du Cornite contre 1a torture institue par I'Article 17 de 1a Conven- des durch Artikel 17 des Übereinkommens errichteten Ausschus-
tion pour recevoir les communications prtMJeS aux articles 21 et ses gegen Folter zur Entgegennahme der in den Artikeln 21 und
a
22 et lever ainsi toute reserve ladite Convention.» 22 vorgesehenen Mitteilungen anerkennt und daß sie somit alle
Vorbehalte zu dem genannten Übereinkommen aufhebt.•
*) bei der Unterzeichnung des Übereinkommens am 26. August 1987 hatte Tunesien cfie folgende Erldärung abgegeben:
(Übersetzung)
«En signant 1a Convention contre 1a torture et autres peines ou traite- .Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens gegen Fofter und andere
ments cruels, inhumams ou ~radants, le Gouvernement tunisien se grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
r8S8fV8 le droit de formuler t un stade ultnur toute tiserve ou declara- behAlt sich die tunesische Regierung das Recht vor, zu einem spAteren
tion qu'if jugera Meessaire, notamment au sujet des articles 20 et 21 de Zeitpunkt Vorbehalte zu machen oder Erklärungen abzugeben, die sie für
ladite Convention.• l!rforderlich hält, insbesondere zu den Artikeln 20 und 21 des genannten
Ubereinkommens.•
Türkei
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. August 1988:
(Übersetzung)
Reservation: Vorbehalt
"The Govemment of Turkey declares in accordance with „Die Regierung der Türkei erkl4rt nach Artikel 30 Absatz 2 des
Article 30, paragraph 2, of the Convention, that it does not Übereinkommens, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht als
consider itself bound by the provision of paragraph 1 of this gebunden betrachtet."
Article.·
Declarations (under Articles 21 and 22): Erklärungen (auf Grund der Artikel 21 und 22):
"The Govemrnent of Turkey declares, pursuant to Article 21, .Die Regierung der Türkei erklärt nach Artikel 21 Absatz 1 des
paragraph 1, of the Convention that it recognizes the compet- Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
ence of the Committee Against Torture to receive and consider gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
communicatlons to the effect that a State Party is not fulffiling anerkennt. in denen geltend gemacht wird, ein Vertragsstaat
its obHgations under the Convention. komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht
nach.
The Govemment of Turkey declares, pursuant to Article 22, Die Regierung der Türkei erklärt nach Artikel 22 Absatz 1 des
paragraph 1, of the Convention that it recognizes the compet- Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
ence of the Committee Against Torture to receive and consider gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
communications from or on behalf of individuals subject to its einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen aner-
jurisdiction who claim to be victims of a violation by a State kennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
Party of the provisions of the Convention." chen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein."
2. Am 3. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe mm)
Ukraine
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Februar 1987:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Ukrainian) (Übersetzung) (Original: Ukrainisch)
The Ukrainian Soviet Socialist Republic does not recognize the Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erkennt die in Arti-
competence of the Cornmittee against Torture, as defined by kel 20 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Aus-
article 20 of the Convention. schusses gegen Folter nicht an.
.•• *) . .. *)
*) Der am 24. Februar 1987 gemachte weitere Vorbehalt nach Artikel 30 Abs. 2 zu Artikel 30 Abs. 1 des Übereinkommens ist am 20. April 1989
zurückgenommen worden.
Ungarn
1. *)
2. Am 13. September 1989 nach Maßgabe der folgenden Notifikation des Verwahrers:
(Übersetzung)
"On 13 September 1989, the Secretary-General received .,Am 13. September 1989 erhielt der Generalsekretär von der
from the Govemment of Hungary a declaration made under Regierung von Ungam eine Erklärung auf Grund der Artikel 21
articles 21 and 22 of the Convention by which the Govemment und 22 des Übereinkommens, durch welche die Regierung von
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 729
of Hungary recognizes the competence of the Committee Ungarn die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter aner-
against Torture." kennt."
*) Die folgenden, anläßlich der Unterzeichnung am 28. November 1986 gemachten und bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. April 1987
bestätigten Vorbehalte sind am 13. September 1989 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Hungarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Ungarisch)
The Hungarian People's Republic does not recognize the cornpetence Die Ungarische VolksrepubHk erkennt die in Artikel 20 des Übereinkom-
of the Committee against Torture as defined by article 20 of the Conven- mens vorgesehene ZUStändigkeit des Ausschusses gegen Fotter nicht
tion. an.
The Hungarian People's Republic does not consider itsetf bound by Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich durch Artikel 30 Absatz 1
the provlsions of paragraph 1 of article 30 of the Convention. des Übereinkommens nicht als gebunden.
Uruguay
Am 27. Juli 1988:
(Übersetzung)
Al respecto, y de acuerdo con el Pleno Poder adjunto otorgado Diesbezüglich erkläre ich in Übereinstimmung mit der beiligen-
por el Presidente de 1a Republica el 16 de junio de 1988, declaro den vom Präsidenten der Republik am 16. Juni 1988 erteilten
en nombre de mi Gobiemo que el Uruguay reconoce la competen- Vollmacht im Namen meiner Regierung, daß Uruguay nach den
cia del Comit6 Contra la Tortura establecido por los artrculos 21 y Artikeln 21 und 22 des genannten Übereinkommens die Zustän-
22 de la citada Convenci6n, para recibir y examinar comunicacio- digkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und
nes en los casos a los que se refieren los mencionados artfcu- Prüfung von Mitteilungen in den Fällen anerkennt, auf die sich die
los. genannten Artikel beziehen.
Vereinigtes Königreich
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Dezember 1988:
(Übersetzung)
"The Govemment of the United Kingdom declares under „Die- Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt auf Grund
Article 21 of the said Convention that it recognizes the compet- des Artikels 21 des obengenannten Übereinkommens, daß sie die
ence of the Committee Against Torture to receive and consider Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme
communications submitted by another State Party, provided und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertrags-
that such other State Party has, not less than twelve months staat eingereicht werden, anerkennt, vorausgesetzt, dieser ande-
prior to the submission by it of a communication in regard to re Vertragsstaat hat spätestens zwölf Monate vor Einreichung
the United Kingdom, made a declaration under Article 21 einer Mitteilung in bezug auf das Vereinigte Königreich eine Erklä-
recognizing the competence of the Committee to receive and rung auf Grund des Artikels 21 abgegeben, in der er die Zustän-
consider communications in regard to itself." digkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von
Mitteilungen für sich selbst anerkennt."
2. Am 8. Dezember 1988 ferner: Gegenerklärung zu einer Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik (siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe kk)
3. Am 8. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe qq)
Abschnitt 2
Vorbehalte und Erklärungen von Chile
Chile
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. September 1988:
(Übersetzung)
"Reservas „Vorbehalte
a) ... *) a) ••. *)
b) ... *) b) ••. *)
c) EI Gobiemo de Chile declara que en sus relaciones con los c) Die Regierung von Chile erklärt, daß sie in ihren Beziehungen
Pafses Americanos que sean Partes de la Convenci6n lntera- zu den amerikanischen Staaten, die Vertragsparteien des
mericana para Prevenir y Sancionar la Tortura, aplicara dicha Interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung und Be-
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Convenci6n en los casos en que existan incompatibilidades strafung der Folter sind, das genannte Übereinkommen in den
entre sus disposiciones y las de la presente Convenci6n. Fällen anwenden wird, in denen Unvereinbarkeiten zwischen
seinen Bestimmungen und denen des vorliegenden Überein-
kommens bestehen.
d) ... *) d) •.. *)
e) EI Gobiemo de Chile no se considerara obligado por lo dis- e) Die Regierung von Chile betrachtet sich durch Artikel 30
puesto en el articulo 30 parrafo 1° de la Convenci6n." Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden."
*) Die am 30. September 1988 gemachten nachstehenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
„a) Al artlculo 2 parrafo tercero, en cuanto modifica el principio de la ,.a) ZU Artikel 2 Absatz 3, soweit er von dem im chilenischen innerstaatli-
,.obediencia reflexiva" consagrado en la legislaci6n intema chilena, chen Recht verankerten Grundsatz des „unbedingten Gehorsams mit
en el sentido de que el Gobiemo de Chile aplicara lo dispuesto en dem Recht der Gegenvorstellung• (obediencia reflexiva) abweicht,
dicha norma intemacional al personal sujeto al C6digo de Justicia dahin gehend, daß die Regierung von Chile diese intemationale Vor-
Militar, respecto a los subalternos, siempre que la orden, notoria- schrift auf das dem Militärstrafgesetzbuch unterliegende Personal, und
mente tendiente a la perpetraci6n de los actos indicados en el zwar in bezug auf Untergebene, anwendet, sofern der Befehl, der
articulo 1°, no sea insistida por el superior ante la representaci6n offensichtlich auf die Begehung der in Artikel 1 genannten Handlungen
del subaltemo. gerichtet war, angesichts der Gegenvorstellung des Untergebenen
durch den Vorgesetzten nicht aufrechterhalten wurde.
b) Al articulo 3 en raz6n del caracter discrecional y subjetivo en que b) Zu Artikel 3 wegen der willkürlichen und subjektiven Weise, in der die
esta redactada 1a norma. Vorschrift abgefaßt ist.
d) De conformidad con lo establecido en el articulo 28 parrafo 1°, el d) Nach Artikel 28 Absatz 1 erkennt die Regierung von Chile die in Artikel
Gobiemo de Chile no reconoce la competencia del Cornite contra la 20 dieses Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschus-
Tortura segun se establece en el artlculo 20 de la presente Con- ses gegen Folter nicht an.
venci6n.
sind von Chile am 7. September 1990 zu rück genommen worden; zuvor war gegen die vorstehend unter den Buchstaben a und b aufgeführten
Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 3 des Übereinkommens Einspruch erhoben worden
aa) am 14. August 1989 von Italien:
(Übersetzung)
-Le Gouvernement de l'ltalie considere que les reserves du Chili „Die Regierung von Italien ist der Ansicht, daß die Vorbehalte Chiles zu
concemant le paragraphe 3 de l'article 2 et l'article 3 de ladite Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des genannten Übereinkommens insofern
Convention ne sont pas valides en ce qu'elles sont incompatibles nicht rechtsgültig sind, als sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
avec l'objet et le but de la Convention. La presente objection ne fait unvereinbar sind. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten
pas obstacle a l'entree en vigueur, entre l'ltalie et le Chili, de ladite Übereinkommens zwischen Italien und Chile nicht entgegen:
Convention.,.
bb) am 7. September 1989 von Dänemark:
(Übersetzung)
"The Govemment of Denmark hereby enters its formal objection to „Die Regierung von Dänemark erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen
the reservations to Article 2, Paragraph 3, and Article 3 of the die Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens
Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedrigende
Treatment or Punishment, made by the Govemment of Chile upon Behandlung oder Strafe, welche die Regierung von Chile bei der Ratifika-
ratification of the Convention on 30 September 1988. tion des Übereinkommens am 30. September 1988 gemacht hat.
The Danish Govemment considers the said reservations as being Die dänische Regierung betrachtet diese Vorbehalte als mit Ziel und
incompatible with the object and purpose of the Convention and Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
therefore invalid. gültig.
This objection is not an obstacle to the entry into force of the said Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
Convention between Denmark and Chile." mens zwischen Dänemark und Chile nicht entgegen:
cc) am 12. September 1989 von Luxemburg:
(Übersetzung)
-Lors de la ratification, le 30 septembre 1988, de la Convention „Bei der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitements Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
cruels, inhumains ou degradants, le Chili a formule des reserves a lung oder Strafe am 30. September 1988 hat Chile Vorbehalte zu Artikel 2
l'article 2, paragraphe 3, et a l'article 3 de la Convention. Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gemacht.
Le Grand-Duche de Luxembourg formule des objections a l'egard Das Großherzogtum Luxemburg erhebt Einspruch gegen diese Vorbe-
de ces reserves qui sont incompatibles avec le but et l'objet de la halte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind.
Convention.
La presente objection ne fait pas obstacle a l'entree en vigueur, Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
entre le Grand-Duche de Luxembourg et le Chili, de ladite Conven- mens zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und Chile nicht entge-
tion». gen.•
dd) am 20. September 1989 von Frankreich:
(Übersetzung)
•Lors de sa ratification de la Convention des Nation Unies contre „Bei der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
1a torture, le Chili a formule des reserves sur les articles 2 (paragra- Folter hat Chile Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Überein-
phe 3) et 3 de la Convention. kommens gemacht.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 731
La France considere que les reserves forrnulees par le Chili ne Frankreich ist der Ansicht, daß die Vorbehalte Chiles insofern nicht
sont pas valides en ce qu'elles sont incompatibles avec l'objet et le rechtsgültig sind, als sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unver-
but de la Convention. einbar sind.
Une teile objection ne fait pas obstacle a l'entree en vigueur de la Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
Convention entre la France et le Chili. .. Frankreich und Chile nicht entgegen."
ee) am 20. September 1989 von der ehemaligen Tschechoslowakei:
(Übersetzung)
"The Czechoslovak Socialist Republic considers the reservations ,,Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet die Vorbe-
of the Government of Chile with respect to Article 2, paragraph 3 halte der Regierung von Chile zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des
and Article 3 of the Convention against Torture and Other Cruel, Übereinkommens vorn 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
Inhuman or Oegrading Treatment or Punishment of Oecember 10, same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe als mit
1984 as incompatible with the object and purpose of this Conven- Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar.
tion.
The obligation of each State to prevent acts of torture in any Die Verpflichtung eines jeden Staates, Folterungen in allen seiner Ho-
territory under its jurisdiction is unexceptional. lt is the obligation of heitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern, läßt keine Ausnahme
each State to ensure that all acts of torture are offences under its zu. Jeder Staat ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nach seinem
criminal law. This obligation is confirmed, inter alia, in Article 2, Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten nach seinem Strafrecht
paragraph 3 of the Convention concerned. gelten. Diese Verpflichtung wird unter anderem in Artikel 2 Absatz 3 des
Übereinkommens bestätigt.
The observance of provisions set up in Article 3 of this Convention Die Einhaltung der in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehenen
is necessitated by the need to ensure more effective protection for Bestimmungen ist erforderlich, um einen wirksameren Schutz für Personen
persons who might be in danger of being subjected to torture and sicherzustellen, die Gefahr laufen könnten, gefoltert zu werden, und dies ist
this is obviously one of the principal purposes of the Convention. offensichtlich einer der Hauptzwecke des Übereinkommens.
Therefore, the Czechoslovak Socialist Aepublic does not recog- Daher betrachtet die Tschechoslowakische Sozialistische Republik diese
nize these reservations as valid.• Vorbehalte nicht als rechtsgültig."
ff) am 25. September 1989 ,·~ Schweden:
(Übersetzung)
"The Swedish Government has examined the reservations made „Die schwedische Regierung hat die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz
by Chile with respect to article 2, paragraph 3, and articte 3 of the 3 und Artikel 3 des Übereinkommens geprüft und ist zu dem Schluß
Convention and has come to the conclusion that these reservations gekommen, daß diese Vorbehalte mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
are incompatible with the object and purpose of the Convention and mens unvereinbar und daher nach Artikel 19 Buchstabe c des Wiener
therefore are impermissible according to article 19 (c) of the Vienna Übereinkommens über das Recht der Verträge unzulässig sind. Aus die-
Convention on the Law of Treaties. For this reason the Government sem Grund erhebt die Regierung von Schweden Einspruch gegen diese
of Sweden objects to these reservations. This objection does not Vorbehalte. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens
have the effect of preventing the Convention from entering into force zwischen Schweden und Chile nicht entgegen, und diese Vorbehalte kön-
between Sweden and Chile, and the said reservations cannot alter nen die Verpflichtungen aus dem übereinkommen in keiner Hinsicht ändern
or modify, in any respect, the obligations arising from the Conven- oder modifizieren."
tion."
gg) am 26. September 1989 von Spanien:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Le Gouvernement du Royaume de l'Espagne declare qu'il fait Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie Einspruch gegen
a
objection aux reserves formulees par le Chili l'egard du paragra- die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkom-
phe 3 de l'article 2 et de l'article 3 de la Convention contre 1a torture mens vom 10. Dezember 1984 gegen .Folter und andere grausame, un-
et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou degradants du menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erhebt, denn
10 decembre 1984, car les reserves susmentionnees sont contrai- diese Vorbehalte laufen dem Ziel und Zweck des Übereinkommens zuwi-
a
res l'objet et au but de la Convention. der.
La presente objection ne constitue pas un obstacle a l'entree en Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
vigueur de la Convention entre l'Espagne et le Chili. Spanien und Chile nicht entgegen.
hh) am 28. September 1989 von Norwegen:
(Übersetzung)
"The Govemment of Norway herebey objects to the reservations to ,.Die Regierung von Norwegen erhebt hiermit Einspruch gegen die Vorbe-
Article 2, Paragraph 3, and Article 3 of the Convention against halte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter
Torture and Other Cruel, Inhuman or Oegrading Treatment or Pun- und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
ishment, made by the Government of Chile upon ratificetion of the oder Strafe, die von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des
Convention on 30 September 1988. The Govemment of No,way Übereinkommens am 30. September 1988 gemacht wurden. Die Regierung
considers the said reservations as being incompatible with the von Norwegen betrachtet diese Vorbehalte als mit Zlel und Zweck des
object and purpose of the Convention and therefore invalid. Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechtsgültig.
This objection is not an obstacle to the entry into force of the said Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
Convention between Norway and Chile.• mens zwischen Norwegen und Chile nicht entgegen.•
ii) am 6. Oktober 1989 von Portugal:
(Übersetzung)
"The Government of Portugal hereby presents its formal objection .Die Regierung von Portugal erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen die
to the reservations to article two, paragraph three and article three Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen
of the Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
Oegrading Treatment or Punishment, made by the Govemment of lung oder Strafe, die von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des
Chile upon ratification of the said Convention. genannten Übereinkommens gemacht wurden.
The Government of Portugal considers such reservations to be Die Regierung von Portugal betrachtet diese Vorbehalte als mit Ziel und
incompatible with the object and purpose of this Convention and Zweck der Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
therefore invalid. gültig.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
This objection does not constitute an obstacle to the entry into Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
force of the Convention between Portugal and Chile." Portugal und Chile nicht entgegen.•
ü) am 13. Oktober 1989 von Griechenland:
(Übersetzung)
•La Grace ne peut pas accepter les reserves formulees par le .Griechenland kann die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel
a
Chili, relatives au paragraphe 3 de l'article 2 et l'article 3, puis- 3 nicht annehmen, da sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unver-
qu'elles sont incompatibles avec le but et l'objet de la Convention. einbar sind.
L'objection susmentionnee n'emp6che pas l'entree en vigueur de Dieser Einspruch verhindert nicht das Inkrafttreten des Übereinkommens
1a Convention entre la Grace et le Chili». zwischen Griechenland und Chile.•
kk) am 20. Oktober 1989 von Finnland:
(Übersetzung)
"The Government of Finland hereby enters its formal objection to .Die Regierung von Finnland erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen die
the reservations to Article 2, Paragraph 3, and Article 3 of the Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen
Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedrigende Behand-
Treatment or Punishment, made by the Government of Chile upon lung oder Strafe, die von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des
ratification of the Convention on 30 September 1988. Übereinkommens am 30. September 1988 gemacht wurden.
The Govemment of Finland considers the said reservations as Die Regierung von Finnland betrachtet diese Vorbehalte als mit Ziel und
being incompatible with the object and purpose of the Convention Zweck der Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
and therefore invalid. gültig.
This objection is not an obstacle to the entry into force of the said Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
Convention between Finland and Chile.• mens zwischen Finnland und Chile nicht entgegen.•
II) am 23. Oktober 1989 von Kanada:
(Übersetzung)
"The Government of Canada hereby formally objects to the reser- „Die Regierung von Kanada erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen die
vations made by Chile in respect of Article 2, Paragraph 3 and Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens
Article 3 of the Convention Against Torture and Other Cruel, Inhu- gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedrigende
man or Degrading Treatment or Punishment. The reservations by Behandlung oder Strafe. Die Vorbehalte Chiles sind mit Ziel und Zweck des
Chile are incompatible with the object and purpose of the Conven- Übereinkommens gegen Folter unvereinbar und daher nach Artikel 19
tion Against Torture and thus inadmissible under Article 19 (C) of Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
the Vienna Convention on the Law of Treaties." unzulässig. •
mm) am 3. November 1989 von der Türkei :
(Übersetzung)
"The Govemment of Turkey presents its formal objection to the .Die Regierung der Türkei erhebt förmlich Einspruch gegen den Vorbehalt
reservation regarding to article two, paragraph three of the UN zu Artikel 2 Absatz 3 des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere
Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, der
Treatment or Punishment, made by the Government of Chile upon von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des genannten Überein-
ratification of the said Convention. kommens gemacht wurde.
The Government of Turkey considers such reservations to be Die Regierung der Türkei betrachtet solche Vorbehalte als mit Ziel und
incompatible with the object and purpose of this Convention and Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
therefore invalid. gültig.
This objection does not constitute an obstacle to the entry into Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
force of the Convention between Turkey and Chile." der Türkei und Chile nicht entgegen.•
nn) am 7. November 1989 von Australien:
(Übersetzung)
"The Government of Australia has examined the reservations .Die Regierung von Australien hat die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2
made by Chile with respect to article 2, paragraph 3, and article 3 of Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens geprüft und ist zu dem Schluß
the Convention and has come to the conclusion that these reserva- gekommen, daß diese Vorbehalte mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
tions are incompatible with the object and purpose of the Conven- mens unvereinbar und daher nach Artikel 19 des Wiener Übereinkommens
tion and therefore are impermissible according to article 19 of the über das Recht der Verträge unzulässig sind. Die Regierung von Australien
Vienna Convention on the Law of Treaties. The Govemment of erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Dieser Einspruch steht
Australia therefore objects to these reservations. This objection dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Australien und Chile
does not have the effect of preventing the Convention from entering nicht entgegen, und die obengenannten Vorbehalte können die Verpflich-
into force between Australia and Chile, and the aforementioned tungen aus dem Übereinkommen in keiner Hinsicht ändern oder modifizie-
reservations cannot alter or modify, in any respect, the obligations ren. •
arising from the Convention.•
oo) am 7. November 1989 von den Niederlanden:
(Übersetzung)
"The government of the Kingdom of the Netherlands objects to the .Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt Einspruch gegen
reservations to Article 2, paragraph 3, and Article 3 of the Conven- die Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des am 10. Dezember
tion against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treat- 1984 in New York geschlossenen Übereinkommens gegen Folter und
ment or Punishment, concluded at New York on 1ODecember 1984, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
made by Chile upon ratification on 30 September 1988, as being Strafe, die von Chile bei der Ratifikation am 30. September 1988 gemacht
contrary to the object and purpose of that Convention. wurden, da sie mit Ziel und Zweck des genannten Übereinkommens nicht
vereinbar sind.
Since the purpose of the Convention is the strengthening of the Da der Zweck des Übereinkommens darin besteht, das bereits bestehen-
existing prohibition of torture and similar practices, the reservation de Verbot der Folter und ähnlicher Praktiken zu verstärken, muß der
to Article 2, paragraph 3, to the effect that an order from a superior Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 3, daß eine von einem Vorgesetzten oder
officer or a public authority may - in some cases - be invoked as a einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung in einigen Fällen als
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 733
justification of torture, must be rejected as contrary to the object and Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden kann, als mit Ziel und
purpose of the Convention. Zweck des Übereinkommens unvereinbar abgelehnt werden.
For similar reasons the reservation to Article 3 must be regarded Aus ähnlichen Gründen muß der Vorbehalt zu Artikel 3 als mit Ziel und
as incompatible with the object and purpose of the Convention. Zweck des Übereinkommens unvereinbar betrachtet werden.
These objections are not an obstacle to the entry into force of this Diese Einsprüche stehen dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
Convention between the Kingdom of the Netherlands and Chile; schen dem Königreich der Niederlande und Chile nicht entgegen.•
pp) am 8. November 1989 von der Schweiz:
•le gouvernement suisse fait objection aux reserves suivantes „Die schweizerische Regierung erhebt gegen folgende, von der Republik
faites par la Republique du Chili au moment de la ratification le Chile zum Zeitpunkt der Ratifikation am 30. September 1988 angebrachten
30 septembre 1988: Vorbehalte Einwendung:
- a la reserve a) selon laquelle le gouvernement chilien n'applique- - gegen den Vorbehalt a), gemäß dem die chilenische Regierung Artikel 2
ra pas l'art. 2 par. 3, en ce qu'il est contraire au principe de Absatz 3 nicht anwenden wird, soweit er dem in der chilenischen Rechs-
I' «obeissance reflechie» prevu dans la legislation interne chi- ordnung niedergelegten Grundsatz des .überlegten Gehorsams• wider-
lienne; spricht;
- a la reserve b) a l'art. 3 (principe du non-refoulement). - gegen den Vorbehalt b) zu Artikel 3 (Grundsatz der Nichtrückschie-
bung).
Ces reserves ne sont pas compatibles avec l'objet et le but de la Diese Vorbehalte sind mit Ziel und Zweck des Übereinkommens, wel-
Convention, qul sont d'ameliorer le respect d'un droit de l'homme ches die Achtung eines Menschenrechts grundlegender Bedeutung verbes-
d'importance fondamentale et d'accroitre l'efficacite de la lutte sern und den Kampf gegen die Folter in der ganzen Welt wirksamer
contre la torture dans le rnonde entier. gestalten soll, nicht vereinbar.
La presente objection n'a pas pour effet d'emp6cher la Conven- Vorliegende Einwendung verhindert das Inkrafttreten des Übereinkom-
tion d'entrer en vigueur entre la Confederation suisse et la Republi- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
que du Chili.• Chile nicht.•
qq) am 8. November 1989 vom Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
•(a) The reservations to Article 28, paragraph 1, and to Article 30, .(a) Die Vorbehalte ZU Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 bedürfen
paragraph 1, being reservations expressly permitted by the Con- keiner Stellungnahme des Vereinigten Königreichs, da es sich hierbei um
vention, do not call for any observations by the United Kingdom. Vorbehalte handelt, die nach dem übereinkommen ausdrücklich erlaubt
sind.
(b) The United Kingdom takes note of the reservation referring to (b) Das Vereinigte Königreich nimmt den Vorbehalt zur Kenntnis, der sich
the lnter-American Convention to Prevent and Punish Torture, auf das Interamerikanische Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung
which cannot, however, affect the obligations of Chile in respect of der Folter bezieht, der jedoch die Verpflichtungen Chiles in bezug auf das
the United Kingdom, as a non-Party to the said Convention. Vereinigte Königreich als Nichtvertragspartei des genannten Übereinkom-
mens nicht berühren kann.
(c) The United Kingdom is unable to accept the reservation to (c) Das Vereinigte Königreich kann den Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 3
Article 2, paragraph 3, or the reservation to Article 3." und den Vorbehalt zu Artikel 3 nicht annehmen.•
rr) am 9. November 1989 von Österreich:
(Übersetzung)
"The reservations made by the Republic of Chile with respect to .Die Vorbehalte der Republik Chile zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des
article 2 paragraph 3 and article 3 of the Convention against Torture Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
and other Cruel, Inhuman or degrading Treatment or Punishment erniedrigende Behandlung oder Strafe sind mit Ziel und Zweck des Über-
are incompatible with the object and purpose of the Convention and einkommens unvereinbar und daher nach Artikel 19 Buchstabe c des
are therefore impermissible under article 19(c) of the Vienna Con- Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge unzulässig. Die
vention on the Law of Treaties. The Republic of Austria therefore Republik Österreich erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte und
objects against these reservations and states that they cannot alter erklärt, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen für
or modify, in any respect, the obligations arising from the Conven- alle Vertragsstaaten desselben ergeben, in keiner Hinsicht ändem oder
tion for all States parties thereto." modifizieren können.•
ss) am 10. Dezember 1989 von Neuseeland:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand hereby presents its formal „Die Regierung von Neuseeland erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen
Objection to the Reservations made by Chile when ratifying the die Vorbehalte, die Chile bei der Ratifikation des Übereinkommens zu
Convention relating to Article 2, Paragraph 3 and Article 3 of the Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter gemacht
Convention Against Torture. The New Zealand Government consi- hat. Die neuseeländische Regierung betrachtet diese Vorbehalte als mit
ders the said Reservations to be incompatible with the object and Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Dieser Einspruch steht
purpose of the Convention. This Objection does not constitute an dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Neuseeland und Chile
obstacle to the entry into force of the Convention between New nicht entgegen.•
Zealand and Chile."
tt) am 24. Januar 1990 von Bulgarien:
(Übersetzung)
"The Govemment of the People's Republic of Bulgaria considers „Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien betrachtet die Vorbehalte
the reservations made by Chile with regard to Art. 2, para. 3 and Art. Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens vom 10.
3 of the Convention against torture and other forms of cruel, inhu- Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
man or degrading treatment or punishment of December 10, 1984 erniedrigende Behandlung oder Strafe als mit Ziel und Zweck des Überein-
incornpatible with the object and the purpose of the Convention. kommens unvereinbar.
The Govemment of the People's Republic of Bulgaria holds the Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien Ist der Auffassung, daß jeder
view that each State is obliged to take all measures to prevent any SlP.at verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu treffen, um alle Folterhandlungen
acts of torture and other forms of cruel and inhuman treatment un.:I andere Formen grausamer und unmenschlicher Behandlung in seinem
within its jurisdiction, including the unconditional qualification of Hoheitsbereich zu verhindem, wozu auch die bedingungslose Einstufung
such acts as crimes in its national criminal code. lt is in this sense solcher Handlungen als Straftaten in seinem Strafgesetzbuch gehört. In
that Art. 2, para. 3 of the Convention is formulated. diesem Sinne Ist Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens zu verstehen.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
The provlsions d Art. 3 of the Convention are dictated by the Artikel 1 des Übereinkommens entspricht der Notwendigkait, Personen,
necessity to grant the most effective protection to persons who rlsk die Gefahr laufen, Folter oder eine andere Form wn unmenschlicher
to suffer torture or other inhuman treatment. For thls reason these Behandlung zu erteiden, einen möglichst wirksamen Schutz zu gewähren.
provisions should not be interpreted on the basis of subjective or Aus diesem Grund sollte diese Bestimmung nicht auf der Grundlage sub-
any other circumstances, under which they were fonnulated. jektiver oder sonstiger UmstAnde ausgelegt werden, die bei Ihrer Abfas-
sung zugrunde getagt wurden.
In view of this the Govemment of the People's Republic of Angesichts dessen betrachtet sich die Regierung der Volksrepublik Bul-
Bulgaria does not consider itseH bound by the reservations." garien durch diese Vorbehalte nicht als gebunden.•
Abschnitt 3
Vorbehalte und Erklärungen
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
nach dem Stand vom 2. Oktober 1990
(der Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland wurde mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 erklärt)
1. *)
2. am 13. September 1990:
.Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1, daß sie die Kompetenz des Komitees
anerkennt, Mitteilungen darüber, daß ein Teilnehmerstaat behauptet, ein anderer Teilnehmerstaat habe seine Verpflichtungen aus
dieser Konvention nicht erfüllt, entgegenzunehmen und zu prüfen.•
.Die Deutsche Demokratische Republik er1därt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1, daß sie die Befugnis des Komitees
anerkennt, Mitteilungen von oder im Namen von Einzelpersonen entgegenzunehmen und zu prüfen, die ihrer Gerichtsbarkeit
unterstehen und erklären, Opfer einer Verletzung der Bestimmungen dieser Konvention zu sein.•
*) Die folgenden, bei Hintertegung der Ratifikationsurkunde am 9. September 1987 gemachten Vorbehalte (Erklärungen):
a) ,.Die Deutsche Demokratische Republik erkJärt in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 1 der Konvention, daß sie die in Artikel 20 vorgesehene
Kompetenz des Komitees nicht anerkennt.·
b) ,.Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Konvention, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1
nicht als gebunden betrachtet.•
c) ,.Die Deutsche Demokratische Repub&ik ertdirt, daß sie nur jene Kosten gem68 Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5 der Konvention
anteilrnAßig tragen wird. die aus Tätigkeiten entsprechend der wn der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Kompetenz des Komitees
entstehen.•
sind am 13. September 1990 zurückgenommen worden; zuvor war gegen die vorstehend unter Buchstabec aufgeführte Er1<1Arung (zu den
Kosten nach Artikel 17 Abs. 7 und Artikel 18 Abs. 5) Einspruch erhoben oder folgendes zu ihr erkllrt worden:
aa) am 23. Juni 1988 von Frankreich:
(Übersetzung)
• ...
La France fait une objection contre cette decfaration qu'eUe Frankreich erhebt Einspruch gegen diese Erklärung, die seiner Meinung
a
estime contraire l'objet et au but de 1a Convention. nach dem Ziel und Zweck des Übereinkommens zuwiderläuft.
La presente objection ne fait pas obstacle a l'entree en vigueur, Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Überelnkom-
entre la France et la ADA, de ladite Convention.» mens zwischen Frankreich und der DDR nicht entgegen.•
bb) am 9. September 1988 von Luxemburg:
(Übersetzung)
« •••
a
Le Grand-Duche de Luxembourg fait une objection cette decla- D.as Großherzogtum Luxemburg erhebt Einspruch gegen diese Erk.11-
ration qu'il estime ttre une reserve dont reffet serait d'inhiber las rung, die sie als einen Vorbehalt betrachtet. der eine mit Ziel und Zweck des
activites du Comite de f ~ incompatible avec l'objet et le but de la Übereinkommens unvereinbare Behinderung der Tltigkeit des Ausschus-
Convention. ses zur Folge hätte.
La presente objection ne fait pas obstacfe a l'entree en vigueur, Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
entre le Grand-Duche de Luxembourg et la Republique democrati- mens zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Deutschen De-
que allemande, de ladite Convention.• mokratischen Republik nicht entgegen.
cc) am 28. September 1988 von Schweden :
(Übersetzung)
According to Article 2, paragraph 1 (d) of the Vienna Convention Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über
on the Law of Treaties a unilateral staternent, whereby a State e.g. das Recht der Vertrlge wird eine einseitige Erkllrung, durch die ein Staat
when ratifiying a treaty purports to exclude the legal effect of certain beispielsweise bei der Ratifikation eines Vertrags bezweckt. die Rechtswir-
provisions of the traaty in their apptication, is regarded as a reser- kung einzelner Vertragsbestimmungen in ihrer Anwendung auszuschlie-
vation. Thus, such unilateral staternents are considered as rese,va- ßen, aJs Vorbehalt betrachtet. Daher werden solche einseHigen Erklärun-
tions regardless of their name or phrase. gen, unabhängig davon, wie sie fonnuliert oder bezeichnet werden, als
Vorbehalte betrachtet.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 735
The Govemment of Sweden has come to the conclusion that the Die Regierung von Schweden ist zu dem Schluß gelangt, daß die von der
deciaration made by the Gennan Democratic Republic is incompat- Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Erklärung mit Ziel und
ible with the object and purpose of the Convention and therefore ls Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 19 Buch-
invalid according to Articie 19(c) of the Vienna Convention on the stabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht
Law of Treaties. For this reason the Govemment of Sweden objects rechtsgültig ist. Aus diesem Grund erhebt die Regierung von Schweden
to this declaration." Einspruch gegen diese Erklärung."
dd) am 29. September 1988 von Dänemark:
(Übersetzung)
"The Government of Denmark hereby enters its fonnal objection to „Die Regierung von Dänemark erhebt hiermit fönnlich Einspruch gegen
this declaration which it considers to be a unilateral statement with diese Erklärung, die sie als einseitige Erklärung betrachtet, welche den
the purpose of modifying the legal effect of certain provisions of the Zweck hat, die Rechtswirkung einzelner Bestimmungen des Übereinkom-
Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degradlng mens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
Treatment or Punishment in their application to the German Demo- gende Behandlung oder Strafe in der Anwendung auf die Deutsche Demo-
cratlc Republic. lt is the position of the Govemment of Denmark that kratische Republik zu ändern. Die Regierung von Dänemark vertritt den
the sald declaration has no legal basis In the Convention or in Standpunkt, daß die Erklärung keine rechtliche Grundlage im Übereinkom-
international treaty law. men oder Im internationalen Vertragsrecht hat.
This objectlon is not an obstacle to the entry into force of the sald Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
Convention between Denmark and the German Democratic Aepub- Dänemark und der Deutschen Demokratischen Republik nicht entgegen."
lic."
ee) am 29. September 1988 von Norwegen :
(Übersetzung)
The Govemment of Norway cannot accept this declaration en- Die Regierung von Norwegen kann die von der Deutschen Demokrati-
tered by the German Democratic Republic. The Govemment of schen Republik abgegebene Erklärung nicht annehmen. Die Regierung von
Norway conslders that any such decfaration is without legal effect, Norwegen ist der Auffassung, daß eine solche Erklärung ohne Rechtswir-
and cannot in any manner diminish the obligation of a govemment kung ist und die Verpflichtung einer Regierung, im Bnklang mit dem
to contribute to the costs of the Convnittee in conformity with the Übereinkommen einen Beitrag zu den Kosten des Ausschusses zu leisten,
Provisions of the Convention.• nicht einschränken kann.•
ff) am 29. September 1988 von Osterreich:
(Übsrsetzung)
"The Oeclaration entered upon ratification by the German Demo- „Die von der Deutschen Demokratischen Republik bei der Ratifikation
cratic Republic - which stipulates that the Gennan Democratic abgegebene Erklärung, die besagt, daß die Deutsche Demokratische Re-
Republic would bear her share only of those expenses in accord- publik .nur jene Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5
ance with art. 17, para. 7, and art. 18, para. 5, of the Convention der Konvention anteilmäßig tragen wird, die aus Tltigkeiten entsprechend
arising from activities under the oompetence of the Committee der von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Kompetenz
against Torture as recognized by the Gennan Democratic Republic des Komitees entstehen", kann die Verpflichtungen, die sich aus dem
- cannot alter or rnodify, in any respect, the obligations arising from übereinkommen für alle Vertragsstaaten derselben ergeben, in keiner
that Convention for all States Parties thereto." Hinsicht Indem oder modifizieren.•
gg) am 5. Oktober 1988 von Kanada:
(Übersetzung)
« •••
Le Gouvernement du Canada est d'avis que ladite declaration est Die Regierung von Kanada ist der Ansicht, daß die genannte Erklärung
incompatible avec l'objet et le but de la Convention contre 1a torture, mit Ziel und Zweck des Übereinkommens gegen Folter unvereinbar und
et donc inadmissible en vertu de l'article 19(C) de 1a Convention de folglich aufgrund des Artikels 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens
Vienne sur le droit de traites. Le Comite contre 1a torture, par sas über das Recht der Verträge unzulässig ist. Der Ausschuß gegen Folter
fonctions et ses activites, joue un röle essential quant • l'execution spielt aufgrund seiner Aufgaben und Tätigkeiten eine wesentliche Rolle bei
des obligations des Etats parties a 1a Convention contre la torture. der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten des Übereinkom-
Taute restriction ayant pour effet d'entraver les activites du Comite mens gegen Folter. Daher wäre jede Einschränkung, die eine Behinderung
seralt des lors incompatible avec l'objet et le but de 1a Conven- der Tätigkeit des Ausschusses zur Folge hltte, mit Ziel und Zweck des
tion.• Übereinkommens unvereinbar.•
hh) am 6. Oktober 1988 von Griechenland:
(Übersetzung)
•La Aepublique Hellenique M18t une objection • cette declaration .,Die Griechische Republik erhebt Einspruch gegen diese Erklärung, die
qu'eHe estime Mre en vlolation de l'article 19 paragraphe (b) de 1a sie als Verstoß gegen Artikel 19 Buchstabe b des Wtener Übereinkommens
Convention de Vlenne, sur le Drolt des Traltes. En effet, la Conven- Ober das Recht der Verträge betrachtet. In dem Übereinkommen gegen
tion contre la Torture designe expressement aux articles 28 para- Folter sind in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 die Vorbehalte, die
graphe 1 et 30 paragraphe 2 les reserves qui peuvent 6tre faites. La gemacht werden können, ausdrücklich angegeben. Mit diesen genau be-
dectaration de 1a Republique democratique allernande n'est cepen- zeichneten Vorbehalten stimmt die Erklärung der Deutschen Demokrati-
dant pas en conformite avec ces reserves detenninees. schen Republik jedoch nicht überein.
La pr6sente objectlon ne falt pas obstacle l rentr6e en vigueur Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
entre 1a Republique Hell6nique et 1a Republique democratique mens zwischen der Griechischen Republik und der Deutschen Demokrati-
a11emande de ladlte Convention.• schen Republik nicht entgegen.•
il) am6.0ktober1988von Spanien:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Le Gouvernement du Royaume d'Espagne estime qu'une telle Die Regierung des Königreichs Spanien ist der Ansicht, daß ein derarti-
reserve est contraire au paragraphe b) de l'article 19 de la Conven- ger Vorbehalt Artikel 19 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom
tion de Vienne du 23 mal 1969 sur le droit des traites, etant donne 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge zuwiderläuft, denn in Artikel 28
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
que 1a Convention contre la torture et autres peines ou traitements Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens gegen Folter und
cruels, inhumains ou degradants indique, au paragraphe 1 de son andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
article 28 et au paragraphe 2 de son article 30 quelles sont les Strafe ist angegeben, welche Vorbehalte zum Übereinkommen gemacht
reserves qui peuvent 6tre faites en ce qui concerne la Convention et werden können, und der Vorbehalt der Deutschen Demokratischen Repu-
que la reserve formutee par la Repubtique democratique alfemande blik entspricht keinem von ihnen.
ne correspond a aucune d'entre alles.
ü) am 7. Oktober 1988 von der Schweiz:
•le Gouvernement suisse fait objection a la reserve de la Republi- ,.Die schweizerische Regierung erhebt eine Einwendung gegen den Vor-
que democratique allemande selon laquelle cet Etat ne participera a behalt der Deutschen Demokratischen Republik, nach dem dieser Staat für
1a prise en charge des depenses visees au paragraphe 7 de rarti- Ausgaben gemäß Artikel 17 Abs. 7 und 18 Abs. 5 des Übereinkommens
cle 17 et au paragraphe 5 de l'article 18 de 1a Convention que dans nur in dem Maße aufkommt, als sie ihm durch die Wahrnehmung von
1a mesure ou elles resultent d'activites correspondant ä 1a compe- Aufgaben entstehen, für die die Deutsche Demokratische Republik den
tence que la Republique democratique allemande reconnait au Ausschuß als zuständig anerkennt. Dieser Vorbehalt ist mit Gegenstand
Comite. Cette reserve est contraire ä l'objet et au but de 1a Conven- und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar, die darin bestehen, durch
tion, qui sont, par les activites du Comite, d'encourager le respect die Tätigkeiten des Ausschusses die Achtung eines fundamentalen Men-
d'un droit de l'homme d'importance fondamentaJe et d'accroitre schenrechtes zu fördem und den weltweiten ~ f gegen die Folter
l'efficacite de la lutte contre 1a torture dans le monde entier. La wirksam zu stärken. Diese Einwendung schließt das Inkrafttreten des
presente objection n'a pas pour effet d'emp6cher 1a Convention Übereinkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
d'entrer en vigueur entre la Confederation suisse et 1a Republique der Deutschen Demokratischen Republik nicht aus.•
democratique allemande.•
kk) am 8. Dezember 1988 vom Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
(The Government of the United Kingdom of Great Britain and [Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordir-
Northern lreland] does not regard the said declaration as affecting in land] vertritt nicht die Auffassung, daß die genannte Erklärung die Verpflich-
any way the obligations of the German Democratic Republic as a tungen der Deutschen Demokratischen Republik als Vertragsstaat des
State Party to the Convention (lncluding the obligations to meet its Übereinkommens (einschließlich der Verpflichtungen, für ihren Anteil der
share of the expenses of the Committee on Torture as apportioned Ausgaben des Ausschusses gegen Folter entsprechend der auf der ersten
by the first meeting of the States Parties hefd on 26 November 1987 Versammlung der Vertragsstaaten am 26. November 1987 oder auf einer
or any subsequent such meetings) and do not accordingly raise späteren Versammlung festgelegten Aufteilung aufzukommen) berührt, und
objections to it. lt reserves the rights of the United Kingdom in their erhebt daher keinen Einspruch gegen die Erklärung. Sfe behält sich sämtli-
entirety in the event that the said declaration shouk:I at any Mure che Rechte des Vereinigten Königreichs für den Fall vor, daß zu einem
time be claimed to affect the obligations of the German Democratic künftigen Zeitpunkt geltend gemacht werden sollte, diese Erklärung berüh-
Republic as aforesaid." re die obengenannten Verpflichtungen der Deutschen Demokratischen
Republik."
II) am 21. Dezember 1988 von den Niederlanden:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the Netherlands hereby „Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt hiermit, daß sie
declares that it objects to the declaration made by the German Einspruch gegen die von der Deutschen Demokratischen Republik bei der
Democratic Republic upon its ratification of the Convention by which Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung erhebt, mit der
it states that it woufd bear its share only of those expenses that - in sie feststellt, daß sie .,nur jene Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 7 und
accordance with Article 17, paragraph 7, and Article 18, para- Artikel 18 Absatz 5 der Konvention tragen wird, die aus Tätigkeiten entspre-
graph 5, of the Convention - arise from activities under the compet- chend der von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Korn•
ence of the Committee against Torture as recognized by that petenz des Komitees entstehen".
State.
This declaration, clearly a reservation according to Article 2, Diese Erklärung, die eindeutig ein Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 1
paragraph 1, under (d), of the Vienna Convention on the Law of Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ist,
Treaties, not only "purports to excfude or modify the legal effect" of ,.bezweckt" nicht nur, ,.die Rechtswirkung• des Artikels 17 Absatz 7 und des
Articles 17, paragraph 7, and 18, paragraph 5, of the present Con- Artikels 18 Absatz 5 dieses Übereinkommens in der Anwendung auf die
vention in their appfication to the German Democratic Republic Deutsche Demokratische Republik selbst .,auszuschließen oder zu Andern",
itself, but it wouk:I also affect the obligations of the other States sondern würde auch die Verpflichtungen anderer Vertragsstaaten berüh-
Parties which wouk:I have to pay additionally in order to ensure the ren, die zusätzliche Zahlungen leisten müßten, um sicherzustenen, daß der
proper functioning of the Committee against Torture. For this reason Ausschuß gegen Folter seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen
the reservation is not acceptable to the Government of the Kingdom kann. Aus diesem Grund ist der Vorbehalt für die Regierung des König-
of the Netherlands. reichs der Niederlande nicht annehmbar.
Thus, the assessment of the financial contributions of the States Daher muß die Festlegung der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten
Parties to be made under Article 17, paragraph 7, and Article 18, nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5 ohne Berücksichtigung der
paragraph 5, must be drawn up in disregard of the declaration of the Erldärung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen.•
German Democratic Republic.•
mm) am 12. Januar 1989 von Italien:
(Übersetzung)
•le Gouvernement de l'ltalie decfare qu'U fait objection a 1a reser- „Die Regierung von ltaJien erklärt, daß sie Einspruch gegen den Vorbehalt
ve falte par 1a Republique Democratique d'Allemagne au mornent erhebt, den die Deutsche Demokratische Republik bei der Ratifikation des
de sa ratification de 1a Convention sur 1a torture et autres peines et Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
traitements cruels, inhumains ou degradants, d'apres laquelle eile erniedrigende Behandlung oder Strafe gemacht hat und dem zufolge sie
ne sera responsable que pour les depenses qui, aux termes de nur für diejenigen Ausgaben nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Ab-
l'article 17, paragraphe 7, et de l'article 18, paragraphe 5, ont ete satz 5 aufkommen wird, die aus Tätigkeiten des Ausschusses entspre-
encourues en rapport avec des activites du Comite figurant au chend den von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten
nombre des competences de ce dernier reconnues par 1a Republi- Zuständigkeiten des Ausschusses entstehen. Nach dem Übereinkommen
que Democratique d'Allemagne. La Convention n'autorise que les sind nur die in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 angegebenen
reserves indiquees aux articles 28(1) et 30(2). La reserve de la Vorbehalte erlaubt. Folglich ist der Vorbehalt der Deutschen Demokrati-
Republique Democratique d'Allemagne n'est pas, par consequent, schen Republik nach Artikel 19 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens
admissible aux termes de l'article 19 (b) de la Convention de Vienne von 1969 über das Recht der Verträge nicht zulässig."
sur le droit des traites de 1969.»
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 737
nn) am 9. Februar 1989 von Portugal:
(Übersetzung)
The Govemment of Portugal considers that this declaration is Die Regierung von Portugal vertritt die Auffassung, daß diese Erklärung
incompatible with the object and purpose of the present Convention. mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist. Dieser Ein-
This objection does not constitute an obstacle to the entry into force spruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Portugal
of the Convention between Portugal and G.D.R." und der DDR nicht entgegen."
oo) am 8. August 1989 von Australien:
(Übersetzung)
The Govemment of Australia considers that this Declaration is Die Regierung von Australien vertritt die Auffassung, daß diese Erklärung
incompatible with the object and purpose of the Convention and, mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist, und teilt daher
accordingly, hereby conveys Australia's objection to the Declara- mit, daß Australien Einspruch gegen die Erklärung erhebt."
tion."
pp) am 20. Oktober 1989 von Finnland:
(Übersetzung)
The Govemment of Finland cannot accept this declaration made Die Regierung von Finnland kann diese Erklärung der Deutschen Demo-
by the German Democratic Republic. The Govemment of Finland kratischen Republik nicht annehmen. Die Regierung von Finnland vertritt
considers that any such declaration is without legal effect, and die Auffassung, daß eine solche Erklärung ohne Rechtswirkung ist und die
cannot in any manner diminish the Obligation of a government to Verpflichtung einer Regierung, nach Maßgabe des Übereinkommens einen
contribute to the costs of the Committee in conformity with the Beitrag zu den Kosten des Ausschusses zu leisten, nicht einschränken
provisions of the Convention." kann."
qq) am 10. Dezember 1989 von Neuseeland:
(Übersetzung)
The Govemment of New Zealand considers that this Declaration Die Regierung von Neuseeland ist der Auffassung, daß diese Erklärung
is incompatible with the object and purpose of the Convention. This mit Z10I und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Dieser Einspruch
Objection does not constitute an obstacle to the entry into force of steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Neuseeland und
the Convention between New Zealand and the German Democratic der Deutschen Demokratischen Republik nicht entgegen."
Republic."
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 11. Mirz 1993
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI.
1970 II S. 909) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Zypern am 16. April 1993
nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b für
Teil III - Krankengeld,
Teil IV - Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Teil V - Leistungen bei Alter,
Teil VI - Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
Teil IX - Leistungen bei Invalidität,
Teil X - Leistungen an Hinterbliebene
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1988 (BGBI. II S. 123).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 11. März 1993
Kanada hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. April 1992
und am 29. Juni 1992 notifiziert, daß es die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internatio-
nalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) nach Artikel 93 dieses
Übereinkommens auf folgende weitere Gebietseinheiten erstreckt:
Quebec und Saskatchewan mit Wirkung vom 1. Mai 1992
Yukon mit Wirkung vom 1. Januar 1993.
Ferner notifizierte Kanada am 31. Juli 1992 die Rücknahme seiner bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 95 abgegebenen Erklärung zu
Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens.
Nach Artikel 97 Abs. 4 dieser Übereinkunft ist die Rücknahme am 1. Februar
1993 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1992 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 11. Mirz 1993
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI.
1970 II S. 909) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Zypern am 16. April 1993
nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b für
Teil III - Krankengeld,
Teil IV - Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Teil V - Leistungen bei Alter,
Teil VI - Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
Teil IX - Leistungen bei Invalidität,
Teil X - Leistungen an Hinterbliebene
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1988 (BGBI. II S. 123).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 11. März 1993
Kanada hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. April 1992
und am 29. Juni 1992 notifiziert, daß es die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internatio-
nalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) nach Artikel 93 dieses
Übereinkommens auf folgende weitere Gebietseinheiten erstreckt:
Quebec und Saskatchewan mit Wirkung vom 1. Mai 1992
Yukon mit Wirkung vom 1. Januar 1993.
Ferner notifizierte Kanada am 31. Juli 1992 die Rücknahme seiner bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 95 abgegebenen Erklärung zu
Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens.
Nach Artikel 97 Abs. 4 dieser Übereinkunft ist die Rücknahme am 1. Februar
1993 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1992 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Mlrz 1993
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 24. Juni 1992 die R ü c k nah m e seines bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbe-
halts zu Artikel IX der Konvention vom 9. Dezember 1948
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(BGBI. 1954 II S. 729) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 14. März 1955 (BGBl.II S. 210) und
vom 23. September 1992 (BGBI. II S. 1095).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. März 1993
Zu dem Haager übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten als Verwahrer dieses Übereinkommens am 29. September 1992 notifiziert,
daß in den nachstehend genannten Bundesländern die folgenden Stellen als
Zentrale Behörden nach Artikel 2 und Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens
bestimmt worden sind:
in Brandenburg: Das Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg
D-0-1561 Potsdam
in Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister der Justiz
Bundes- und Europaangelegenheiten
D-0-2754 Schwerin
in Sachsen: Das Sächsische Staatsministerium
der Justiz
D-0-8060 Dresden
in Sachsen-Anhalt: Das Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
D-0-3037 Magdeburg
in Thüringen: Das Justizministerium Thüringen
D-0-5082 Erfurt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1396).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Mlrz 1993
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 24. Juni 1992 die R ü c k nah m e seines bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbe-
halts zu Artikel IX der Konvention vom 9. Dezember 1948
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(BGBI. 1954 II S. 729) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 14. März 1955 (BGBl.II S. 210) und
vom 23. September 1992 (BGBI. II S. 1095).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. März 1993
Zu dem Haager übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten als Verwahrer dieses Übereinkommens am 29. September 1992 notifiziert,
daß in den nachstehend genannten Bundesländern die folgenden Stellen als
Zentrale Behörden nach Artikel 2 und Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens
bestimmt worden sind:
in Brandenburg: Das Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg
D-0-1561 Potsdam
in Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister der Justiz
Bundes- und Europaangelegenheiten
D-0-2754 Schwerin
in Sachsen: Das Sächsische Staatsministerium
der Justiz
D-0-8060 Dresden
in Sachsen-Anhalt: Das Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
D-0-3037 Magdeburg
in Thüringen: Das Justizministerium Thüringen
D-0-5082 Erfurt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1396).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Mlrz 1993
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter•
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei•
nem Artikel 92 Buchstabe b für
Armenien am 18. Juli 1992
Aserbaidschan am 8. November 1992
Kasachstan am 20. September 1992
Lettland am 12. August 1992
Moldau am 1. Juli 1992
Slowenien am 9. Mai 1992
Ukraine am 9. September 1992
Usbekistan am 12. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1992 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 12. März 1993
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juni
1992 die R ü c k nahm e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach
Artikel 13 Abs. 2 angebrachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplo-
maten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - notifiziert.
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend
ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 7. September 1992 (BGBI. II S. 1051).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Mlrz 1993
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter•
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei•
nem Artikel 92 Buchstabe b für
Armenien am 18. Juli 1992
Aserbaidschan am 8. November 1992
Kasachstan am 20. September 1992
Lettland am 12. August 1992
Moldau am 1. Juli 1992
Slowenien am 9. Mai 1992
Ukraine am 9. September 1992
Usbekistan am 12. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1992 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 12. März 1993
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juni
1992 die R ü c k nahm e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach
Artikel 13 Abs. 2 angebrachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplo-
maten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - notifiziert.
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend
ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 7. September 1992 (BGBI. II S. 1051).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Mirz 1993
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
Armenien am 18. Juli 1992
Aserbaidschan am 8. November 1992
Kasachstan am 20. September 1992
Lettland am 12. August 1992
Moldau am 1. Juli 1992
Slowenien am 9. Mai 1992
Ukraine am 9. September 1992
Usbekistan am 12. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 16. März 1993
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
Mexiko am 22. August 1992
in Kraft getreten.
Femer hat S I o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. November 1959 (BGBI. II S. 1377) und vom 12. August 1991 (BGBI. II
s. 956).
Bonn, den 16. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Mirz 1993
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
Armenien am 18. Juli 1992
Aserbaidschan am 8. November 1992
Kasachstan am 20. September 1992
Lettland am 12. August 1992
Moldau am 1. Juli 1992
Slowenien am 9. Mai 1992
Ukraine am 9. September 1992
Usbekistan am 12. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 16. März 1993
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
Mexiko am 22. August 1992
in Kraft getreten.
Femer hat S I o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. November 1959 (BGBI. II S. 1377) und vom 12. August 1991 (BGBI. II
s. 956).
Bonn, den 16. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen
Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987
Vom 16. Mlrz 1993
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Januar 1989 über die Gewährung von
Vorrechten und lmmunitäten an die Naturkautschukorganisation (BGBI. 1989 II
S. 106) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 30. Oktober 1992
in Kraft getreten ist. An diesem Tag ist das Internationale Naturkautschuk-Über-
einkommen von 1987 nach seinem Artikel 60 Abs. 5 für
Deutschland
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde ist am 30. Oktober 1992 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die Erklärung über die
vorläufige Anwendung war bereits am 22. Dezember 1988 abgegeben worden.
Das übereinkommen ist ebenfalls am 30. Oktober 1992 in Kraft getreten für
Dänemark
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Jersey.
Es ist weiterhin am 3. April 1989 in Kraft getreten für
China Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Indonesien Norwegen
Japan Schweden
Malaysia Vereinigte Staaten
sowie für die ehemalige Sowjetunion, deren Vertragszugehörigkeit von der
R u s s i s c h e n F öder a t i o n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992, BGBI. II S. 1016).
Das Übereinkommen ist außerdem für
Belgien am 24. Dezember 1991
Cöte d'lvoire am 22. Dezember 1991
Finnland am 18. April 1989
Frankreich am 6. Juli 1992
Griechenland am 12. März 1991
Luxemburg am 24. Dezember 1991
Nigeria am 28. November 1989
Schweiz am 28.Juni 1989
Sri Lanka am 11. Juli 1990
Thailand am 24. September 1990
in Kraft getreten.
Bonn, den 16. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 743
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität
Vom 16. März 1993
Das in Bonn am 22. März 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisier-
ten Kriminalität ist nach seinem Artikel 11
am 7. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. März 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schreiber
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der RepublJk Ungarn
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf
und - das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und
bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
die Regierung der Republik Ungarn -
Handlungen,
- das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
Beziehungen zu leisten,
- das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame Zivilluftfahrt,
Verhinderung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,
insbesondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhü-
tung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-
unertaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher Be-
deutung Ist, rechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,
- das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
gegen Geiselnahme,
im Hinblick auf
- das Protokoll vom 24. Februar 1980 zur Bekämpfung von
- das Einheits-übereinkommen von 1961 vom 30. März 1961 Gewalttaten auf Flughäfen,
über Suchtstoffe,
- das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-
Stoffe, sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug-
und Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Personen
- das Übereinkommen voM 20. Dezember 1988 gegen den
wi~m von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-
ten ausgeschlossen werden können,
fen,
die sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wur- in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der
den, Verwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver-
wendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri-
mineller Schleuserorganisationen zu ergreifen -
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten sind wie folgt übereingekommen:
Verkehr,
Artikel 1
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts bei
bekämpfen, der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
schwerer Formen der Kriminalität insbesondere der Organisierten 8. nach Bedarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren
Kriminalität zusammen. zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnah-
men Arbeitstreffen abhalten.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zu-
sammen, in denen Straftaten oder Vorbereitungen von Straftaten
auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden Artikel 4
oder sonstige Informationen über Verbindungen zum Hoheitsge- Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, uner-
biet einer Vertragspartei im Bereich der Organisierten Kriminalität laubter Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie
vorliegen. unerlaubtem Handel mit Suchtstoffen, psychotropen Stoffen so-
Weitere Formen der Zusammenarbeit sind in den Artikeln 3 wie Grundstoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaub-
bis 6 geregelt. ten Herstellung benötigt werden, werden die Vertragsparteien auf
der Grundlage ihres Rechts insbesondere: ·
1. Personalien von an der unerlaubten Rauschgiftherstellung
Artikel 2 und dem unerlaubten Rauschgifthandel beteiligten Personen,
Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf folgende Verstecke und Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und
Deliktsbereiche, sofern organisierte Strukturen der Tatbegehung Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe so-
erkennbar sind: wie besondere Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies
für dte Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im
- Rauschgiftkriminalität (einschließlich Rauschgiftschmuggel);
Einzelfall bestehenden schweren Gefahr für die öffentliche
- Terrorismus; Sicherheit erforderlich ist;
- unerlaubte Einschleusung von Personen; 2. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten
internationalen Verkehrs sowie sonstige sachdienliche Er-
- Waffen und Sprengstoffkriminalität;
kenntnisse mitteilen;
- Zuhälterei und Menschenhandel;
3. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse zu
- Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel; Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;
- Schutzgelderpressung; 4. einander Muster neuer Suchtstoffe und psychotroper Stoffe
- Herstellung und Verbreitung von Falschgeld; pflanzlicher oder synthetischer Herkunft, mit welchen Miß-
brauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
- Eigentumskriminalität;
5. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von
- Dokumenten- und Scheckfälschung; Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen
- Umweltkriminalität. und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaubten Herstellung
benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-
zweigungen austauschen;
Artikel 3 6. gemeinsame polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung der
Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Zusammen- unerlaubten Herstellung illegaler synthetischer Drogen
arbeit: durchzuführen.
1. Personalien von Tatbeteiligten der Organisierten Kriminalität,
Artikel 5
Informationen über Täterverbindungen, Strukturen der Täter-
gruppen und kriminellen Organisationen, typisches Täter- und Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch
Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, in den einleitend beschriebenen Bereichen, werden die Vertrags-
den Tatort, die Begehungsweise, die angegriffenen Objekte, parteten auf der Grundlage Ihres Rechts Informationen und Er-
die besonderen Bedingungen, sowie die verletzten Straf- kenntnisse austauschen über geplante und begangene terroristi-
rechtsvorschriften und getroffene Maßnahmen mitteilen, so- sche Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen,
weit dies für die Bekämpfung von Straftaten der Organisierten die Straftaten auf dem Gebiet der anderen Seite, zum Nachteil der
Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden anderen Seite oder gleichwerttger Interessen der anderen Seite
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die Be-
ist; kämpfung des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
2. auf Ersuchen polizeiliche Maßnahmen ergreifen, die nach
erforderlich ist.
dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässig
sind; Artikel 6
3. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Zum Zwecke der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung
Maßnahmen und personelle, materielle und organisatorische von Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage
Unterstützung zusammenarbeiten; ihres Rechts insbesondere:
4. Erfahrungen und Informationen insbesondere über gebräuch- 1. die mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von
liche Methoden der internationalen Kriminalität sowie neue Personen zusammenhängenden Fragen analysieren und ge-
Formen der Straftatbegehung austauschen; eignete Gegenmaßnahmen ausarbeiten;
5. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus- 2. Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Bekämp-
tauschen; fung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten Ein-
6. auf Ersuchen einander Muster von oder Informationen über schleusung von Personen und des unerlaubten Handels mit
Gegenstände, die aus Straftaten erlangt oder für diese ver- Arbeitskräften erforderlich sind;
wendet worden sind oder mit welchen Mißbrauch getrieben 3. unverzüglich und gegenseitig Informationen mitteilen, die auf
wird, zur Verfügung stellen; einen begründeten Verdacht der Einschleusung von Personen
7. im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität einen Austausch hinweisen.
auch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fortbildung von
Artikel 7
Fachleuten durchführen und Studienaufenthalte von Mitarbei-
tern zur höheren professionellen Qualifizierung und zur ge- Zum Schutz personenbezogener Daten gelten unter Beachtung
genseitigen Information über Techniken und Methoden der der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften die nach-
Kriminalitätsbekämpfung und Kriminaltechniken veranstalten; folgenden Bestimmungen:
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 745
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist, nur zu dem zur Verwirklichung des Abkommens werden ferner folgende
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Zentralstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unmittelbar zu-
Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. sammenarbeiten:
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf deutscher Seite
auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten - das Bundeskriminalamt;
und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- die Grenzschutzdirektion;
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver- - der Bundesminister für Gesundheit;
folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
- das Zollkriminalinstitut;
lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der
übermittelnden Stelle erfolgen. auf ungarischer Seite
4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich- - die Landespolizeidirektion;
tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlich- - das Landeskommando der Grenzwache des Ministeriums für
keit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über- Inneres;
mittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem - das Landeskommando der Zollwache des Ministeriums für
jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote Finanzen;
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht - das Ministerium für Volkswohlfahrt.
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies
dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
Artikel 9
die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die Ko-
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
operationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Auskunftsrecht
oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig
nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Ho-
machen.
heitsgebiet die personenbezogenen Daten verwaltet werden.
Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen
6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung
vor der Sitzung der Gemischten Kommission sowie dem Aus-
auf die nach ihrem Recht geltenden LOschungsfristen hin.
tausch von Fachleuten die Namen der teilnehmenden Personen
Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten perso-
mit.
nenbezogenen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit
zu löschen. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der Aufenthalt
einer von der anderen Vertragspartei benannten Person in ihrem
7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und
Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere
den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu
wesentlichen Interessen zu gefährden, findet hinsichtlich deren
machen.
Einreise Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten perso-
nenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, Artikel 10
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu
schützen. Durch dieses Abkommen werden die Vorschriften über die
justitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und
Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder
Artikel 8 mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtun-
Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens bil- gen der Vertragsparteien nicht berührt.
den beide Vertragsparteien aus leitenden Beamten der Ministe-
rien des Innern unter Beteiligung weiterer Fachleute eine Ge- Artikel 11
mischte Kommission.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
Die Gemischte Kommission hält jährlich mindestens einmal tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
eine Sitzung ab. Auf Initiative der Vertragsparteien können weitere innerstaat11chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
Sitzungen nach Bedarf stattfinden. Die Sitzungen der Kommission sind.
finden abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Republik Ungarn statt.
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifika•
Aufgabe der Gemischten Kommission Ist es, die in diesem tion gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit zu fördern und ihre dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei
Wirksamkeit zu überwachen. zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 22. März 1991 In zwei Urschriften, jede
in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lautenschlager
Dr. Wolfgang Schäuble
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. Boross
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mlrz 1993
Das in Jakarta am 25. Februar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 25. Februar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bb) 150 KV - Stromübertragungssystem Java - Bali
und cc) 500 KV - Übertragungsleitung Sagufing - Cibinong -
die Regierung der Republik Indonesien - Cilegon
dd) Wasserversorgung Palembang
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ee) 150 KV - Netzeinbindung Simpang Haru (Padang) -
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Pauh Limo
Indonesien,
ff) Dieselstationen V
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Darlehen bis zu insgesamt DM 84 400 000,- (in Worten: vier-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
undachtzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu
vertiefen,
erhalten, wenn nach Prüfung deren F6rderungswürdigkeit
festgestellt worden ist,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, b) für die Vorhaben „Gesundheitsprogramm-AIDS-Bekämpfung"
und „Waldbrandbekämpfung" Finanzierungsbeiträge bis zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in insgesamt DM 25 600 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Mil-
der Republik Indonesien beizutragen, lionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen
Regierungen vom 20. bis 22. August 1992 in Jakarta und auf den Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vor-
diesbezüglichen Summary Record - aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Kann bei einem der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
Artikel 1
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Wieder-
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
a) für die von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
aa) Rehabilitierung von Streckenlokomotiven nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 747
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Vorhaben ersetzt werden. Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
(4) Wird eines der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Artikel 4
Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 2 .men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- gung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Artikel 5
Indonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Artikel 3 Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Sämtliche Steuern und sonstige öffenUiche Abgaben, die im werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der In Artikel 2 genannten Verträge.
erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der Regierung Artikel 6
der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet, daß die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 25. Februar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich Ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Lewalter
Hans-Peter Repnik
Für die Regierung der Republik Indonesien
Wisber Loeis
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 17. März 1993
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem
Artikel 38 Abs. 5 für folgende weitere Staaten im Verhältnis zu Deutschland in
Kraft getreten:
Burkina Faso am 1. Januar 1993
mit Bestimmung der folgenden zentralen Behörde gemäß Artikel 6:
„Le Ministare delegue
charge de I'Action Sociale et de la Famille
du Burkina Faso"
Ecuador am 1. September ·1992
mit Bestimmung der folgenden zentralen Behörde gemäß Artikel 6:
„The Ministry of Welfare
Robles No. 850 and Amazonas Avenue
Quito
Ecuador".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Januar 1992 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 17. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-slowenischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Vom 18. März 1993
Das in Laibach am 13. Juni 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Arbeit der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1
am 17. Juli 1992 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 1993
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Hans-Dieter Fahnauer
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 749
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Arbeit
der Republik Slowenien
über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 2. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung;
der Bundesrepublik Deutschland
3. Informationsaustausch über das System der Arbeitsbezie-
und hungen, insbesondere über gesetzliche Regelungen zu
das Ministerium für Arbeit Arbeitsverträgen und kollektiven Vereinbarungen;
der Republik Slowenien
4. Beratung bei der Reorganisation des Systems der sozialen
Sicherung;
sind wie folgt übereingekommen:
5. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik.
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im
Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik.
Artikel 5
Artikel 2 Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird
von den Vertragsparteien gemäß den jeweils geltenden haus-
Für die Zusammenarbeit sind zuständig haltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt, wobei die Übernahme
a) auf deutscher Seite: der Kosten für die Maßnahmen im Einzelfall vereinbart wird.
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
b) auf slowenischer Seite: Artikel 6
das Ministerium für Arbeit der Republik Slowenien. Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der
Grundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses
Artikel 3 Abkommens und bei der Er1edigung von Formalitäten für die
Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.
Art und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol-
gende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen:
1. Aufnahme und Entsendung von Experten; Artikel 7
2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten; (1) Dieses Abkommen findet vorläufig Anwendung ab dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung; es tritt mit dem Zeitpunkt des
3. Erarbeitung von Expertisen;
Austausches der Noten über die Erfüllung der innerstaatlichen
4. Austausch von Informationsmaterial. Voraussetzungen für seine Geltung in beiden Staaten in Kraft.
Artikel 4 (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still-
Die Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest:
schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik; jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Laibach am 13. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Norbert Blüm
Für das Ministerium für Arbeit
der Republik Slowenien
Puhar
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom i2. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964 über
das Betreuungsgut für Seeleute (BGBI. 1969 II S. 1065,
1093) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juli 1991 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 22. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 22. März 1993
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 7 45) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II S. 766).
Bonn, den 22. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom i2. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964 über
das Betreuungsgut für Seeleute (BGBI. 1969 II S. 1065,
1093) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juli 1991 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 22. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 22. März 1993
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 7 45) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II S. 766).
Bonn, den 22. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 707
Gesetz
zu dem Vertrag vom 3. April 1989
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee"
sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung"
und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg"
Vom 2. April 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebiets-
Artikel 1 teilen außer Kraft.
(1) Dem in Wien am 3. April 1989 unterzeichneten Ver- Artikel 3
trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen (1) Die Regierung des Freistaates Bayern wird ermäch-
Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes tigt für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutsch-
,,Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenz- land zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung
abschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des 1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise
Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg" wird zuge- Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht
stimmt. bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Übersichts- Zwangsvollstreckung behandelt werden,
karte der betreffenden Grenzabschnitte veröffentlicht. Die 2. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grund-
in den Artikeln 1, 2 und 3 des Vertrages genannten Anla- stücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen
gen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv) und des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
beim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie - in dem
die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei (2) Die Regierung des Freistaates Bayern kann die
den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen bayeri- Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
schen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.
Artikel 4
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 2 und 3 des in Kraft.
Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 10
mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrages die in Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberbayern geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. April 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee"
sowie in einem Teil des Grenzabschnittes
,,Dreieckmark-Dandlbachmündung"
und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg"
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik
der Bundespräsident der Republik Österreich Deutschland und der Republik Österreich wird in der Sektion III
des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwi-
In dem Wunsch, das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des schen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch
Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" im Sinne des Arti- folgende Grenzdokumente bestimmt:
kels 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze zu erneuern, b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
dabei einige Unklarheiten des bisherigen Grenzverlaufes zu c) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 9: ein Karten-
beseitigen und Grenzberichtigungen in den Grenzabschnitten blatt) .
.,Dreieckmark-Dandlbachmündung" und „Saalach-Scheibelberg"
(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch
vorzunehmen,
Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsa-
men Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben
Flächenausmaß von insgesamt je 4 097 m2 haben, sind in dem
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
beigefügten Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 dargestellt und
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächen-
den verzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).
Herrn Dietrich Graf von Brühl, außerordentlicher und bevollmäch-
Artikel 3
tigter Botschafter
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik
der Bundespräsident der Republik Österreich
Deutschland und der Republik Österreich wird im Grenzabschnitt
den „Saalach-Scheibelberg" zwischen den Grenzpunkten 80/2 und
Herrn Vizekanzler Dr. Alois Mock, Bundesminister für auswärtige 82a berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
Angelegenheiten a) die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeich-
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und nis (Anlage 11) und
gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: b) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12: ein Karten-
blatt).
Artikel 1 (2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsa-
Deutschland und der Republik österreich wird in der Sektion III men Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein
des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" durch folgende Flächenausmaß von insgesamt je 240 m2 haben, sind in dem
Grenzdokumente bestimmt: beigefügten Situationsplan im Maßstab 1 : 500 dargestellt und
hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächen-
Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) verzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).
a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1),
b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und Artikel 4
c) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 3: siebenund- Die in den Artikeln 1 bis 3 genannten Anlagen sind Bestandteile
dreißig Kartenblätter); dieses Vertrages.
Teil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion)
Artikel 5
a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 4),
Private Rechte an den nach Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages
b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.
c) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 6: achtunddreißig
Kartenblätter). Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamt- Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwi-
heit das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzab- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
schnittes „Scheibelberg-Bodensee". reich über die gemeinsame Staatsgrenze bleiben, soweit in dem
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 709
vorliegenden Vertrag nichts anderes bestimmt wird, unberührt; in Artikel 3 des vorliegenden Vertrages genannte Grenz-
Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom 29. Februar 1972 ist jedoch strecke betrifft, und
für die Gewässer, in denen nach Artikel 1 des vorliegenden
4. Artikel 1 des Vertrages vom 20. April 19n zwischen der
Vertrages die Staatsgrenze verläuft, rrnt der Maßgabe anzuwen-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
den, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeit-
über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzab-
punkt des lnkrafttretens des vorliegenden Vertrages gilt.
schnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil
des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie über
Artikel 7 Befugnisse der Grenzkommission, soweit er die in Artikel 2
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die des vorliegenden Vertrages genannte Grenzstrecke betrifft.
Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Arti-
kels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.
Artikel 9
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 8
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren ihre Gültigkeit: Regierung der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten
1. Artikel VIII des Grenzberichtigungsvertrages vom 30. Januar nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung
1844 zwischen Osterreich 1:1nd Bayern über die Landesgrenze abgibt.
der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg einerseits und
Artikel 10
des Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberge bis
zum Bodensee, (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsur-
kunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
2. die Artikel IV bis VI des Ergänzungsvertrages vom 16. Dezem-
ber 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Aus-
1844, tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in
Kraft.
3. Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 6 des Vertrages vom 29. Februar 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten
Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze, soweit er die diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 3. April 1989 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Graf von Brühl
Für die Republik Osterreich
Dr. Alois Mock
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Der Botschafter Wien, den 3. April 1989
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Bundesminister,
mit Bezug auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über den Verlauf
der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzab-
schnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des
Grenzabschnittes „Oreieckmark-Dandlbachmündung" und des
Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg", der heute unterzeich-
net worden ist, beehre ich mich, Ihnen folgende ergänzende
Vereinbarung vorzuschlagen:
Gehören die im Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Vertrages vom
29. Februar· 1912 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über die gemeinsame Staatsgrenze
genannten Personen uniformierten - insbesondere auch militä-
risch organisierten - Formationen an, so dürfen sie bei ihrer
Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die
Uniform ihrer Formation tragen und Kraftfahrzeuge ihrer Forma-
tion benutzen, jedoch keine Waffen mit sich führen.
Diese Vereinbarung kann von jeder Seite mit einer Frist von
sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wer-
den. Die Kündigung wird wirksam an dem Tag, an dem sie der
anderen Seite zugeht.
Falls sich die Republik Osterreich mit diesem Vorschlag einver-
standen erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
und die Antwortnote Eurer Exzellenz einen Bestandteil des heute
unterzeichneten Vertrages bilden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung.
Dietrich Graf von Brühl
S.E.
dem Herrn Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Der Bundesminister Wien, am 3. April 1989
für Auswärtige Angelegenheiten
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Eingang der Note Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu bestäti-
gen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, davon Kenntnis zu geben, daß die Republik Osterreich mit vorstehen-
dem Vorschlag einverstanden ist.
Die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote bilden einen Bestandteil des heute
unterzeichneten Vertrages.
Ich benutze diese Gelegenheit, Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
Dr. Alois Mock
S.E.
dem Herrn Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Wien
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 711
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes
Vom 28. Januar 1993
Das Übereinkommen vom 22. März 1974 über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBI. 1979
II S. 1229) ist nach seinem Artikel 26 für
Estland am 22.Januar1992
Litauen am 8. April 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1980 (BGBI. II
s. 1449).
Bonn, den 28. Januar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Guinea
Vom 8. Februar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Guinea gerichtete Verbalnote vom 29. Januar 1993 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Guinea abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 8. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 713
Anlage
1. Protokoll vom 17. November 1958 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Guinea über den Austausch von Handelsvertretungen
2. Abkommen vom 17. November 1958 zwischen der Regierung der Deutsc,hen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Kultur und die Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen
den beiden Staaten
3. Abkommen vom 29. Mai 1964 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Aufnahme und den Aus-
tausch von Hochschulabsolventen, Studenten und Fachschülem
4. Abkommen vom 29. Mai 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea über die berufliche Qualifizierung von
Bürgern der Republik Guinea in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
und in der Republik Guinea
5. Briefwechsel vom 10. Februar 1965 über die Gewährung eines langfristigen Kredits der
Deutschen Demokratischen Republik an die RepubHk Guinea
6. Abkommen vom 6. August 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Gewährung eines
Kredites
7. langfristiges Handelsabkommen vom 10. Dezember 1965 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea für die
Jahre 1966 bis 1970
8. Abkommen vom 1. März 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Einrichtung eines
kommerziellen planmäßigen Luftverkehrs zwischen beiden Ländern
9. Abkommen vom 18. Dezember 1967 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
10. Abkommen vom 18. März 1968 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
11. Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des Sozialen Bereichs
der Republik Guinea über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens
12. Protokoll vom 20. Januar 1970 zum Zahlungsabkommen vom 6. Dezember 1965
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Republik Guinea
13. Vereinbarung vom 9. September 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Aufnahme
diplomatischer Beziehungen
14. Protokoll vom 21. April 1971 zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Ministe-
rium des Sozialen Bereichs der Republik Guinea und dem Ministerium für Gesund-
heitswesen der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens in den Jahren 1971/1972
15. Vereinbarung vom 3. April 1973 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Deutschen Demokratischen Republik und der Botschaft der Republik
Guinea in der Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung einer Unter-
stützung für die laufende Unterhaltung der Botschaft
16. Konsularvertrag vom 11. Dezember 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Guinea (GBI. 1975 11 S. 193, 19n II S. 186)
17. Abkommen vom 14. Mai 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei
18. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 20. November 1980/1. Februar 1981 zwischen
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen
Republik. und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Revolutionären
Volksrepublik Guinea über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für Reisen von
Bürgern beider Staaten, die im dienstlichen Auftrag erfolgen
19. Statut der Gemeinsamen Kommission für die wirtschaftliche und wissenschaftlich-tech-
nische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Revolutionären Volksrepublik Guinea vom 18. November 1981
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Guinea-Blssau
Vom 8. Februar 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von
Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung von Guinea-Bissau
gerichteten Verbalnote vom 2. September 1992 erfolgte, festgestellt, daß die in
der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünf-
te mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Guinea-Bissau abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-
ben Zeitpunkt er1oschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1993 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 8. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Kommunique vom 17. April 1974 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwisc~en der Deutschen Demokratischen RepubHk und der Republik Guinea-Bissau
2. Abkommen vom 1O. Mai 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Fischerei
3. Handelsabkommen vom 17. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
4. Konsularvertrag vom 17. November 1976 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Guinea-Bissau (GBI. 19n II S. 227, 1978 II S. 34)
5. Vertrag vom 17. November 1976 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Guinea-Bissau über Rechtshilfe in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und
Strafsachen (GBI. 1976 II S. 93, 197811 S. 34)
6. Abkommen vom 17. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die wissenschaft-
lich-technische Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 17. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 715
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 9. Februar 1993
Teil 1
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 1990 zu dem VN-Übereinkommen vom 1O. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI. 1990 II S. 246) wird
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 31. Oktober 1990
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 1. Oktober 1990 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bund esrepu bl i k Deutsch! and die folgende Erklärung
abgegeben:
H6ffichkeitsübersetzung
(Courtesy Translation)
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt zu Arti- "The Govemment of the Federal Republic of Germany declares
kel 3 des Übereinkommens: the following in respect of Article 3 of the Convention:
Diese Bestimmung regelt das Verbot, eine Person unmittelbar in This provision prohibits the transfer of a person directly to a State
einen Staat zu überstellen, in dem diese Person der konkreten where this person is exposed to a concrete danger of being
Gefahr einer Folter ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Bundes- subjected to torture. In the opinion of the Federal Republic of
republik Deutschland begründet Artikel 3 ebenso wie die anderen Germany, Article 3 as wen as the other provisions of the Conven-
Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich Staaten- tion exclusively establish State obligations that are met by the
verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach nähe- Federal Republic of Germany in conformity with the provisions of
rer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmen- its domestic law which is in accordance with the Convention."
den innerstaatlichen Rechts erfüllt."
Das Übereinkommen trat für die ehemalige
Deutsche Demokratische Republik*) am 9. Oktober 1987
in Kraft.
*) Wegen der Erklärungen uiad Vorbehalte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik siehe Teil III Abschnitt 3.
Teil II
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan*) am 26.Juni 1987
Ägypten am 26.Juni 1987
Algerien*) am 12. Oktober 1989
Argentinien*) am 26.Juni 1987
Australien*) am 7. September 1989
Belarus*) am 26.Juni 1987
Belize am 26.Juni 1987
Benin am 11. April 1992
Brasilien am 28. Oktober 1989
Bulgarien*) am 26.Juni 1987
Chile*) am 30. Oktober 1988
China*) am 3. November 1988
Dänemark*) am 26.Juni 1987
Ecuador*) am 29. April 1988
Estland am 20. November 1991
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Finnland*) am 29. September 1989
Frankreich*) am 26.Juni 1987
Griechenland*) am 5. November 1988
Guatemala*) am 4. Februar 1990
Guinea am 9. November 1989
Guyana am 18.Juni 1988
Israel*) am 2. November 1991
Italien*) am 11. Februar 1989
Jemen am 5. Dezember 1991
Jordanien am 13. Dezember 1991
Kamerun am 26.Juni 1987
Kanada*) am 24. Juli 1987
Kap Verde am 4. Juli 1992
Kolumbien am 7.Januar1988
Lettland am 14. Mai 1992
Libysch-Arabische Dschamahirija am 15.Juni 1989
Liechtenstein*) am 2. Dezember 1990
Luxemburg*) am 29. Oktober 1987
Malta*) am 13. Oktober 1990
Mexiko am 26.Juni 1987
Monaco*) am 5.Januar1992
Nepal am 13.Juni 1991
Neuseeland*) am 9.Januar1990
Niederlande*) am 20.Januar1989
(für das Königreich in Europa, die
Niederländischen Antillen und Aruba)
Norwegen*) am 26.Juni 1987
Österreich*) am 28. August 1987
Panama*) am 23. September 1987
Paraguay am 11. April 1990
Peru am 6. August 1988
Philippinen am 26.Juni 1987
Polen am 25. August 1989
Portugal*) am 11. März 1989
Rumänien am 17.Januar1991
Schweden*) am 26.Juni 1987
Schweiz*) am 26.Juni 1987
Senegal am 26.Juni 1987
Seychellen am 4.Juni 1992
Somalia am 23. Februar 1990
Spanien*) am 20. November 1987
Togo*) am 18. Dezember 1987
Tunesien*) am 23. Oktober 1988
Türkei*) am 1. September 1988
Uganda am 26.Juni 1987
Ukraine*) am 26.Juni 1987
Ungarn*) am 26.Juni 1987
Uruguay*) am 26.Juni 1987
Venezuela am 28. August 1991
Vereinigtes Königreich*) am 7.Januar1989
mit Erstreckung auf Anguilla, die Britischen Jungferninseln,
die Kaimaninseln, die Falklandinseln, Gibraltar, Montserrat,
die Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno, St. Helena
und Nebengebiete, die Turks- und Caicosinseln
Zypern am 17. August 1991.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 717
Das Übereinkommen trat weiterhin in Kraft für das ehemalige
Jugoslawien*) am 10. Oktober 1991,
für die ehemalige
Sowjetunion*) am 26. Juni 1987,
deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen
von der Russischen Föderation fortgesetzt wird
(vgl. die Bekanntmachung vom 14. August 1992 über die
Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische
Föderation/BGB!. II S. 1016),
sowie für die ehemalige
Tschechoslowakei*) am 6. August 1988.
*) Diese Vertragsparteien haben Erklärungen (bzw. Vorbehalte und/oder Einsprüche) abgegeben, deren Wortlaut nachstehend in Teil III wiedergegeben
wird.
Tell III
Abschnitt 1
Vorbehalte, Erklärungen und Einsprüche
Vorbemerkung: Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 27 Abs. 1 am 26. Juni 1987 einschließlich der Bestimmungen seiner
Artikel 21 und 22 in Kraft getreten; bis zu diesem Tage waren Unterwerfungserklärungen nach dem Artikel 21 Abs. 1
und Artikel 22 Abs. 1 von jeweils mehr als fünf Vertragsstaaten hinterlegt worden (von Schweden am 8. Januar 1986,
von Frankreich am 18. Februar 1986, von Norwegen am 9. Juli 1986, von Argentinien am 24. September 1986, von der
Schweiz am 2. Dezember 1986 und von Dänemark am 27. Mai 1987).
Afghanistan
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. April 1987:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Dari) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Dari)
While ratifying the above-mentioned convention, the Oemocratic Bei der Ratifikation des obengenannten Übereinkommens er-
Republic of Afghanistan, invoking paragraph 1 of the Article 28, of klärt die Demokratische Republik Afghanistan unter Berufung auf
the convention, does not recognize the authority of the committee Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die in Artikel 20
as foreseen in the Article 20 of the Convention. des Übereinkommens vorgesehene Befugnis des Ausschusses
nicht anerkennt.
Also according to paragraph 2 of the Article 30, the Democratic Ferner erklärt die Demokratische Republik Afghanistan nach
Republic of Afghanistan, will not be bound to honour the provision Artikel 30 Absatz 2, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht als
of paragraph 1 of the same Article since according to that para- gebunden betrachtet, da dieser Absatz die obligatorische Unter-
graph the compulsory submission of disputes in connection with breitung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung
interpretation or the implementation of the provisions of this con- oder Durchführung des Übereinkommens an den Internationalen
vention by one of the parties concerned to the International Court Gerichtshof durch eine der betroffenen Parteien ermöglicht. Zu
of Justice is deemed possible. Concerning to this matter, it de- dieser Angelegenheit erklärt die Demokratische Republik Afghani-
clares that the settlement of disputes between the States Parties, stan in bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den
such disputes may be referred to arbitration or to the International Vertragsstaaten, daß diese Streitigkeiten nur mit Zustimmung
Court of Justice with the consent of all the Parties concerned and aller betroffenen Parteien und nicht durch eine einzelne Partei
not by one of the Parties. einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden können.
Algerien
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. September 1989:
(Übersetzung)
Article 21 Artikel 21
a
«Le Gouvernement algerien declare, conformement l'article 21 .Die algerische Regierung erklärt nach Artikel 21 des Überein-
de la Convention, qu'il reconnaTt 1a competence du Comite contre kommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
la torture pour recevoir et examiner des communications dans Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen aner-
lesquelles un Etat Partie pretend qu'un autre Etat Partie ne s'ac- kennt. in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
quitte pas de ses obligations au tltre de 1a presente Conven- Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
tion. » kommen nicht nach."
Article 22 Artikel 22
tele Gouvernement algerien declare, conformement a l'article 22 ,,Die algerische Regierung erklärt nach Artikel 22 des Überein-
de la Convention, qu'il reconnait la competence du Comite pour kommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entge-
recevoir et examiner des communications presentees par ou pour gennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder
le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent im Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt
etre victimes d'une violation, par un Etat Partie, des dispositions unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des
de la Convention.» Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein."
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Argentinien
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. September 1986:
(Übersetzung)
"Con arreglo a los articulos 21 y 22 de la presente Convencion, „Nach den Artikeln 21 und 22 dieses Übereinkommens erkennt
1a Republica Argentina reconoce la competencia del Comit6 con- die Argentinische Republik die Zuständigkeit des Ausschusses
tra la tortura para recibir y examinar las comunicaciones en que gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
un Estado Parte alegue que otro Estado Parte no cumple las an, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Ver-
obligaciones que le impone la Convenci6n. Asimismo, reoonoce la tragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkom-
competencia del Comit6 para recibir y examinar las comunicacio- men nicht nach. Ebenso erkennt sie die ZUstAndigkeit des Aus-
nes enviadas por personas sometidas a su jurisdicci6n, o en su schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen ein-
nombre, que aleguen ser victimas de una violaci6n por un Estado zelner Personen oder im Namen einzelner Personen an, die ihrer
Parte de las disposiciones de la Convenci6n." Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer
Ver1etzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu
sein.•
Australien
1. Am 8. August 1989: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe oo)
2. Am 7. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe nn)
Belarus
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. März 1987:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Byelorussian) (Übersetzung) (Original: Weißrussisch)
The Byelorussian Soviet Socialist Republic does not recognize Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erkennt die in
the competence of the Committee against Torture, as defined by Artikel 20 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des
article 20 of the Convention. Ausschusses gegen Folter nicht an .
•. .*) .. .*)
*) Der am 13. März 1987 gemachte weitere Vorbehalt nach Artikel 30 Abs. 2 zu Artikel 30 Abs. 1 des Übereinkommens ist am 19. April 1989
zu rück genommen worden.
Bulgarien
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Dezember 1986 (unter Bestätigung der nachfolgenden, bereits bei
der Unterzeichnung am 10. Juni 1986 gemachten Vorbehalte):
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulgarisch)
1. Pursuant to Article 28 of the Convention, the People's 1. Nach Artikel 28 des Übereinkommens erklärt die Volksrepu-
Republic of Bulgaria states that it does not recognize the blik Bulgarien, daß sie die in Artikel 20 des Übereinkommens
competence of the Committee against Torture provided for in vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter nicht
Article 20 of the Convention, as it considers that the provisions anerkennt, da nach ihrer Auffassung Artikel 20 mit dem Grundsatz
of Article 20 are not consistent with the principle of respect for der Achtung der Souveränität der Vertragsstaaten des Überein-
sovereignty of the States - parties to the Convention. kommens nicht vereinbar ist.
2... .*) 2... .*)
2. Am 24. Januar 1990: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe tt)
*) Der am 16. Dezember 1986 gemachte nachstehende Vorbehalt ist am 24. Juni 1992 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulgarisch)
2. Pursuant to Article 30, paragraph 2 of the Convention, the 2. Nach Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Volksrepu-
People's Republic of Bulgaria states that it does not consider itself blik Bulgarien, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens,
bound by the provisions of Article 30, paragraph 1 of the Convention, der für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten des
establishing compulsory jurisdiction of international arbitration or the Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit eines internationalen
International Court of Justice in the settlement of disputes between Schiedsgerichts oder des Internationalen Gerichtshofs vorsieht, nicht als
States - parties to the Convention. The People's Republic of Bulgaria gebunden betrachtet. Die Volksrepublik Bulgarien beharrt auf dem Stand-
maintains its position that disputes between two or more States can be punkt, daß Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Staaten zu ihrer Prüfung
submitted for consideration and settJement by international arbitration oder Beilegung nur dann einem internationalen Schiedsverfahren unterwor-
or the International Court of Justice only provided all parties to the fen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können,
dispute, in each individual case, have explicitly agreed to that. wenn alle Streitparteien in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt ha-
ben.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 719
Chile
Wegen der Vorbehalte und Erklärungen von Chile siehe die besondere Zusammenstellung in Abschnitt 2.
China
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. Oktober 1988 nach Maßgabe der folgenden Verwahremotifikation:
(Übersetzung)
"Upon ratification, the People's Republic of China made a re- ,,Bei der Ratifikation machte die Volksrepublik China einen Vor-
servation to the effect that it does not consider itseH bound by behalt dahin gehend, daß sie sich durch Artikel 20 und Artikel 30
Article 20 and Paragraph 1 of Article 30 of the Convention." Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet."
Dänemark
1. bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Mai 1987:
(Übersetzung)
"The Government of Denmark declares, pursuant to Arti- „Die Regierung von Dänemark erklärt nach Artikel 21 Absatz 1
cle 21, paragraph 1 of the Convention that Denmark recog- des Übereinkommens, daß Dänemark die Zuständigkeit des Aus-
nizes the competence of the Committee to receive and schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an-
consider communications to the effect that the State Party erkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
claims that another State Party is not fuHilling its obligations Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
under this Convention. kommen nicht nach.
The Government of Denmark also declares, pursuant to Die Regierung von Dänemark erklärt ferner nach Artikel 22
Article 22, paragraph 1 of the Convention that Denmark re- Absatz 1 des Übereinkommens, daß Dänemark die Zuständigkeit
cognizes the competence of the Committee to receive and des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilun-
consider communications from or on behalf of individuals gen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen an-
subject to its jurisdiction who claim to be victims of a violation erkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
by a State Party of the provisions of the Convention." machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
einen Vertragsstaat zu sein."
2. Am 29. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe dd)
3. Am 7. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe bb)
Ecuador
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. März 1988:
(Übersetzung)
"EI Ecuador declara que, de acuerdo a lo dispuesto en el „Ecuador erklärt, daß es nach Artikel 42 seiner Verfassung die
Art,culo 42 de su Constituci6n PoHtica, no concedera extradi- Auslieferung eines Staatsangehörigen nicht bewilligt.•
ci6n de un nacional."
2. Am 6. September 1988:
(Übersetzung)
"EI Ministro de Relaciones Exteriores de la Republica del „Der Minister für Auswärtige Beziehungen der Republik
Ecuador, en uso de sus atribuciones declara expresamente Ecuador erklärt in Ausübung seiner Befugnisse ausdrücklich,
que el Estado ecuatoriano, en virtud del Articulo 21 de la daß der ecuadorianische Staat nach Artikel 21 des internatio-
"Convenci6n lnternacional contra la Tortura y otros Tratos o nalen Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
Penas Crueles, Inhumanes o Degradantes", reconoce la com- unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
petencia del Comite contra la Tortura para recibir y examinar die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entge-
las comunicaciones en que un Estado Parte alegue que otro gennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen
Estado Parte no cumple las obligaciones que le impone dicha ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
Convenci6n; a la vez reconoce, con respecto a sr mismo, la komme seinen Verpflichtungen aus dem genannten Überein-
competenica de dicho Comite, segun lo establece el Artr- kommen nicht nach; gleichzeitig erkennt der ecuadorianische
culo 21. Staat für sich selbst die Zuständigkeit dieses Ausschusses
nach Artikel 21 an.
Asf mismo declara, conforme a lo dispuesto en el Artfculo Ferner erklärt der ecuadorianische Staat nach Artikel 22 des
22 de la misma Convenci6n, que reconoce la competencia del Übereinkommens, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses
ComM para recibir y examinar las comunicaciones enviadas zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner
por personas sometidas a su jurisdicci6n, o en su nombre, que Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die
aleguen ser victimas de una violaci6n por un Estado Parte de seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen,
las disposiciones de la Convenci6n." Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein.•
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Finnland
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. August 1989:
(Übersetzung)
"Finland declares that it recognizes fully the competence of „Finnland erklärt, daß es die in Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22
the Committee against Torture as specified in Article 21 para- Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des
graph 1 and Article 22 paragraph 1 of the Convention.• Ausschusses gegen Folter uneingeschränkt anerkennt.•
2. Am 20. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe kk)
3. Am 20. Oktober 1989 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe pp)
Frankreich
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Februar 1986:
(Übersetzung)
«Declarations: ,.Erklärungen:
Article 21 Artikel 21
Le Gouvernement de la Republique fran~ise declare, Die Regierung der Französischen Republik erklärt nach Arti-
conformement au paragraphe 1• de l'article 21 de la Conven- kel 21 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit
tion, qu'il reconnait la competence du Comite contre la torture des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung
pour recevoir et examiner des communications dans les- von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend
quelles un etat partie pretend qu'un autre etat partie ne s'acquit- macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen
te pas de ses obligations au titre de la presente Convention. aus dem Übereinkommen nicht nach.
Article 22 Artikel 22
Le Gouvernement de la Republique fran~ise declare, Die Regierung der Französischen Republik erklärt nach Ar-
conformement au paragraphe 1• de l'article 22 de la Conven- tikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit
tion, qu'il reconnait la competence du Comite contre la torture des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung
pour recevoir et examiner des communications presentees par von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner
ou pour le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die
pretendent Atre victimes d'une violation, par un etat partie, des geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens
dispositions de la Convention. durch einen Vertragsstaat zu sein.
Reserve: Vorbehalt:
Article 30 Artikel 30
Le Gouvernement de la Republique fran~ise declare, Die Regierung der Französischen Republik erklärt nach Arti-
conformement au paragraphe 2 de l'article 30 de la Conven- kel 30 Absatz 2 des Übereinkommens, daß sie durch Artikel 30
tion, qu'il ne sera pas lie par les dispositions du paragraphe 1• Absatz 1 nicht gebunden ist."
de cet article.»
2. Am 23. Juni 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe aa)
3. Am 20. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe dd)
Griechenland
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. Oktober 1988:
(Übersetzung)
Article 21 Artikel 21
«La Republique Hellenique declare, en vertu de l'article 21, .Die Griechische Republik erklärt auf Grund des Artikels 21
paragraphe 1 de 1a Convention, qu'elle reconnait 1a compe- Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des
tence du Comite contre la Torture pour recevoir et examiner Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
des communications dans lesquelles un Etat partie pretend Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
qu'un autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses obligations au ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
titre de la Convention.» dem Übereinkommen nicht nach.•
Article 22 Artikel 22
«La Republique Hellenique declare, en vertu de l'article 22, .Die Griechische Republik erklärt auf Grund des Artikels 22
paragraphe 1 de la Convention, qu'elle reconnait 1a compe- Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die ZUständigkelt des
tence du Comite contre 1a Torture pour recevoir et examiner Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
des communications pmsentees par ou pour le compte de Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Perso-
particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent 6tre vic- nen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die gel-
times d'une violation, par un Etat partie, des dispositions de 1a tend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
Convention.» einen Vertragsstaat zu sein.•
2. Am 6. Oktober 1988 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe hh)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 721
3. Am 13. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ü)
G u a t e m a I a *)
*) Die am 5. Januar 1990 hinterlegte Beitrittsurkunde von Guatemala enthält nicht näher erläuterte Vorbehalte zu Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 30 Abs. 2;
diese Vorbehalte sind am 30. Mai 1990 wieder zurückgenommen worden.
Israel
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. Oktober 1991:
(Übersetzung)
"1. In accordance with Article 28 of the Convention, the State „1. Nach Artikel 28 des Übereinkommens erklärt der Staat
of Israel hereby declares that it does not recognize the com- Israel hiermit, daß er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständig-
petence of the Committee provided for in Article 20. keit des Ausschusses nicht anerkennt.
2. In accordance with paragraph 2 of Article 30, the State of 2. Nach Artikel 30 Absatz 2 erklärt der Staat Israel hiermit,
Israel hereby declares that it does not consider itself bound by daß er sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht als gebunden
paragraph 1 of that Article." · betrachte~."
Italien
1. Am 12. Januar 1989: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe mm)
2. Am 14. August 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe aa)
3. Am 10. Oktober 1989:
(Übersetzung)
"Article 21: ltaly hereby declares, in accordance with Ar- ,,Artikel 21: Italien erklärt hiermit nach Artikel 21 Absatz 1 des
tiefe 21, paragraph 1, of the Convention, that it recognizes the Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses
competence of the Committee against torture to receive and gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
consider communications to the effect that a State party claims anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
that another State party is not fulfilling its obligations under this Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
Convention; kommen nicht nach.
Article 22: ltaly hereby declares, In accordance with Ar- Artikel 22: Italien erklärt hiermit nach Artikel 22 Absatz 1 des
tiefe 22, paragraph 1, of the Convention, that it recognizes the Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses
competence of the Committee against torture to receive and gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
consider communications frorn or on behalf of lndividuals einzelner Personen oder Im Namen einzelner Personen aner-
subject to its jurisdiction who claim to be victims of viofations kennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
by a State party of the provisions of the Convention." chen, Opfer von Verletzungen des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein."
Jugoslawien, ehemaliges
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. September 1991:
(Übersetzung)
"Yugoslavia recognizes, in compfiance with Article 21, para. 1 ,.Jugoslawien erkennt nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkom-
of the Convention, the competence of the Committee against mens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entge-
Torture to receive and conslder communications in which one gennahme und Prüfung von Mitteilungen an, in denen ein Ver-
State Party to the Convention cJaims that another State Party tragsstaat des Übereinkommens geltend macht, ein anderer Ver-
does not fulfil the obligations pursuant to the Convention; tragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkom-
men nicht nach;
Yugoslavia recognizes, in conformity with Article 22, para. 1 Jugoslawien erkennt nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkom-
of the Convention, the competence of the Committee agalnst mens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entge-
Torture to receive and consider communications from or on gennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder
behalf of individuals subject to its jurisdiction who claim to be im Namen einzelner Personen an, die seiner Hoheitsgewalt unter-
victims of a violation by a State Party of the provisions of the stehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des
Convention". Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Kanada
1. Am 5. Oktober 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe gg)
2. Am 23. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe II)
3. Am 13. November 1989:
(Übersetzung)
"The Govemment of Canada declares that it recognizes the „Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie die in Artikel 21 des
compQtence of the Committee Against Torture, pursuant to genannten Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Article 21 of the said Convention, to receive and consider Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
communications to the effect that a state party claims that Mitteilungen anerkennt, in denen.ein Vertragsstaat geltend macht,
another state party is not fulfilling its obligations under this ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
Convention. dem Übereinkommen nicht nach.
The Govemment of Canada also declares that it recognizes Femer erklärt die Regierung von Kanada, daß sie die in Arti-
the competence of the Committee Against Torture, pursuant to kel 22 des genannten Übereinkommens vorgesehene Zuständig-
Article 22 of the said Convention, to receive and consider keit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und
communications from or on behalf of individuals subject to its Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen
jurisdiction who claim to be victims of a violation by a state einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterste-
party of the provisions of the Convention." hen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des Überein-
kommens durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Liechtenstein
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. November 1990:
(Übersetzung)
«La Principaute de Liechtenstein reconnait, en vertu de l'arti- ,.Das Fürstentum Liechtenstein erkennt auf Grund des Arti-
cle 21, alinea 1 de 1a Convention, la competence du Comite contre kels 21 Absatz 1 des Übereinkommens die Zuständigkeit des
1a torture pour recevoir et exarniner des communications dans Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
lesquelles un Etat partie pretend qu'un autre Etat partie ne s'ac- Mitteilungen an, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein
quitte pas de ses obligations au titre de la presente Conven- anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem
tion. » übereinkommen nicht nach."
«La Principaute de Liechtenstein reconnait, en vertu de l'article .Das Fürstentum Liechtenstein erkemt auf Grund des Arti-
22; alinea 1, la competence du Comite contre la torture pour kels 22 Absatz 1 die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter
recevoir et examiner des communications presentees par ou pour zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Per-
le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent sonen oder im Namen einzelner Personen an, die seiner Hoheits-
6tre victimes d'une violation, par un Etat partie, des dispositions gewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verlet-
de la Convention.,. zung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Luxemburg
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. September 1987: (Übersetzung)
Declarations Erklärungen
«Article 21 .,Artikel 21
Le Grand-Duche de Luxembourg declare, conformement au Das Großherzogtum Luxemburg erklärt nach Artikel 21 Ab-
paragraphe 1• de rarticle 21 de 1a Convention, qu'il reconnatt satz 1 des Übereinkommens, daß es die Zuatlndigkeit des Aus-
1a competence du Comite contre 1a torture pour recevoir et schusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
examiner des communications dans lesquelles un Etat partie Mitteßungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
pretend qu'un autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
obligations au titre de la presente Convention.» dem Übereinkommen nicht nach.•
«Article 22 ,,Artikel 22
Le Grand-Duche de Luxembourg declare, conformement au Das Großherzogtum Luxemburg erklärt nach Artikel 22 Ab-
paragraphe 1• de l'article 22 de 1a Convention, qu'il reconnait satz 1 des Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Aus-
la competence du Comite contre 1a torture pour recevoir et schusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
examiner des communications presentees par ou pour le Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Perso-
compte de particuliers relevant de sa juridiction qui pretendent nen anerkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die
itre victimes d'une violation, par un Etat partie, des disposi- geltend machen, Opfer einer Ver1etzung des Übereinkommens
tions de la Convention.,. durch einen Vertragsstaat zu sein.•
Declaration interpretative Auslegungserklärung
«Article 1• ,,Artikel 1
Le Grand-Duche de Luxembourg declare qu'il ne reconnait Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, daß es als „gesetzlich
comme •sanctions legitimes» au sens de l'article 1•, alinea 1•, zulässige Sanktionen" im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des
de la Convention que celles qui sont admises tant au regard Übereinkommens nur solche Sanktionen anerkennt, die sowohl
du droit national que du droit intemational.• nach innerstaatlichem Recht als auch nach dem VOlkerrecht zu-
lässig sind.•
2. Am 9. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe bb)
3. Am 12. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe cc)
Malta
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 13. September 1990:
(Übersetzung) ~
•... the Govemment of Malta fully recognizes the competence of ,.... die Regierung von Malta erkennt die in Artikel 21 Absatz 1
the Committee against Torture as specffied in article 21, para- und Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Zu-
graph 1, and article 22, paragraph 1, of the Convention." ständigkeit des Ausschusses gegen Folter uneingeschränkt an."
Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 723
Monaco
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 6. Dezember 1991:
(Übersetzung)
Declarations Erklärungen
•Conformement au paragraphe 1• de l'articfe 21 de 1a Conven- ,.Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 21 Absatz 1 des
tion, 1a Principaute de Monaco dklare reconnattre la competence Übereinkommens, daß es die Zustlndigkeit des Ausschusses
du Comite contre 1a torture pour recevoir et examiner des commu- gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
nications dans lesquefles un Etat partie pretend qu'un autre Etat anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
partie ne s'acquitte pas de ses obfigations au titre de la presente Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem überein-
Convention. kommen nicht nach.
Conformement au paragraphe 1• l'article 22 de la Convention, Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 22 Absatz 1 des
1a Principaute de Monaco declare reconnaitre 1a competence du Übereinkommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses
Comite contre 1a torture pour recevoir et examiner des communi- gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
cations presentMS par ou pour le compte de particuliers relevant einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen aner-
de sa juridlction qui pretendent Mre victimes d'une violation, par kennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
un Etat partie, des dispositions de 1a Convention.• chen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein.•
Reserve Vorbehalt
«Conformement au paragraphe 2 de l'article 30 de 1a Conven- ,.Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 30 Absatz 2 des
tion, 1a Principaute de Monaco declare qu'elle ne sera pas liee par Übereinkommens, daß es durch Artikel 30 Absatz 1 nicht gebun-
les dispositions du paragraphe 1• de cet article.• den Ist.•
Neuseeland
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. Dezember 1989:
(Übersetzung)
a) Declarations a) Erklärungen
•. • • conceming the competence of the Committee .,... in bezug auf die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
Against Torture the Govemment of New Zealand de- Folter erklärt die Regierung von Neuseeland
clares:
Article 21 zu Artikel 21
1. In accordance with Article 21, Paragraph 1, of the 1. nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die
Convention, that lt recogniaes the competef'!ce of the Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegen-
Committee Against Torture to receive and consider com- nahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein
munications to the effect that a State Party claims that Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat kom-
another State Party is not fulfllling its obligations under me seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht
the Convention; and nach, und
Articfe 22 zu Artikel 22
2. In accordance with Article 22, Paragraph 1, of the 2. nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie die
Convention, that it recognises the competence of the Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegen-
Committee Against Torture to receive and consider com- nahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder
munications from or on behalf of individuals subject to its im Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsge-
juriscliction who claim to be victims of a violation by a walt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verlet-
State Party of the provisions of the Convention." zung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu
sein.•
b) Reservation b) Vorbehalt
"The Govemment of New Zealand reserves the right to .,Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor,
award compensation to torture victims referred to in Arti- die Zuerkennung einer in Artikel 14 des Übereinkommens
cle 14 of the Convention Against Torture only at the gegen Folter vorgesehenen Entschädigung für Opfer von Fol-
discretion of the Attomey-General of New Zealand." terhandlungen in das Ermessen des Generalstaatsanwalts
von Neuseeland zu stellen.•
2. Am 10. Dezember 1989 femer: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe qq)
3. Am 10. Dezember 1989 des weiteren: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ss)
Niederlande
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Dezember 1988:
(Übersetzung)
1. 'With respect to Article 21 1. .,Zu Artikel 21
The Govemment of the Kingdom of the Netherlands here- Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt hier-
by declares that it recognizes the competence of the Com- mit, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter
mittee against Torture, under the conditions laid down in unter den in Artikel 21 festgelegten Bedingungen zur Entge-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Article 21, to receive and consider communications to the gennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen
effect that another State Party claims that the Kingdom is ein anderer Vertragsstaat geltend macht, das Königreich kom-
not fulfilling its obligations under this Convention; me seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht
nach.
2. With respect to Article 22 2. Zu Artikel 22
The Govemment of the Kingdom of the Netherlands here- Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt hier-
by declares that it recognizes the competence of the Com- mit, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter
mittee against Torture, under the conditions laid down in unter den in Artikel 22 festgelegten Bedingungen zur Entge-
Articte 22, to receive and consider communications from or gennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen
on behalf of individuals subject to its jurisdiction who claim oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Ho-
tobe victims of a violation by the Kingdom of the provisions heitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer
of the Convention; Verletzung des Übereinkommens durch das Königreich zu
sein.
3. Interpretative declaration with respect to Article 1 3. Auslegungserklärung zu Artikel 1
lt is the understanding of the Govemment of the Kingdom Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon
of the Netherlands that the term •1awful sanctions" in Ar- aus, daß der Begriff „gesetzlich zulässige Sanktionen• in Arti-
ticle 1, paragraph 1, must be understood as referring to kel 1 Absatz 1 dahin gehend zu verstehen ist, daß er sich auf
those sanctions which are lawful not only under national solche Sanktionen bezieht, die nicht nur nach innerstaatlichem
law but also under international law." Recht, sondern auch nach dem Völkerrecht gesetzlich zuläs-
sig sind.•
2. Am 21. Dezember 1988 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe II)
3. Am 7. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe oo)
Norwegen
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Juli 1986:
(Übersetzung)
"The Govemment of Norway declares, pursuant to Article 21, „Die Regierung von Norwegen erklärt nach Artikel 21 Absatz 1
paragraph 1 of the Convention that Norway recognizes the des Übereinkommens, daß Norwegen die Zuständigkeit des Aus-
competence of the Committee to receive and consider com- schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an-
munications to the effect that a State Party claims that another erkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
State Party is not fulfilling its obligations under this Conven- Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
tion. kommen nicht nach.
The Govemment of Norway also declares, pursuant to Arti- Die Regierung von Norwegen erklärt femer nach Artikel 22
cle 22, paragraph 1 of the Convention that Norway recognizes Absatz 1 des Übereinkommens, daß Norwegen die Zuständigkeit
the competence of the Committee to receive and consider des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilun-
communications from or on behalf of individuals subject to its gen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen an-
jurisdiction who claim to be victims of a violation by a State erkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
Party of the provisions of the Convention.• machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
einen Vertragsstaat zu sein.•
2. Am 29. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe ee)
3. Am 28. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe hh)
Österreich
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. Juli 1987:
.1. Osterreich wird die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 des Übereinkommens unabhängig von den Gesetzen des Tatortes in
Anspruch nehmen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur
Gerichtsbarkeit berufenen Staat nicht zu erwarten ist.
2. Osterreich betrachtet Art. 15 als gesetzliche Grundlage für die darin vorgesehene Unzulässigkeit der Verwendung von
Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind.
3. Osterreich anerkennt im Sinne des Art. 21 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme
seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach.
4. Osterreich anerkennt im Sinne des Art. 22 Abs. 1 die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und
Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der österreichischen Hoheitsgewalt
unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens zu sein."
2. Am 29. September 1988: Gegenerklärung zu einer Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe ff)
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 725
3. Am 9. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe rr)
Panama
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. August 1987:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
La Republique du Panama declare, en application du paragra- Die Republik Panama erklärt in Anwendung des Artikels 30
phe 2 de l'article 30 de la Convention, qu'elle ne se considere pas Absatz 2 des Übereinkommens, daß sie sich durch Artikel 30
liee par les dispositions du paragraphe 1 dudit article. Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet.
Portugal
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Februar 1989:
(Übersetzung)
"Article 21 ,.Artikel 21
Portugal hereby declares, in accordance with article 21 Portugal erklärt hiermit nach Artikel 21 Absatz 1 des Überein-
paragraph 1, of the Convention, that it recognizes the compet- kommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
ence of the Committee Against Torture to receive and consider Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen aner-
communications to the effect that the State Party claims that kennt, in denen der Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
another State Party is not fulfilling its obligations under this Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
Convention. kommen nicht nach.
Article 22 Artikel 22
Portugal hereby declares, in accordance with article 22, Portugal erklärt hiermit nach Artikel 22 Absatz 1 des Überein-
paragraph 1 of the Convention, that it recognizes the compet- kommens, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses gegen
ence of the Committee Against Torture to receive and consider Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzel-
communications from or on behalf of individuals subject to its ner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die
jurisdiction who claim to be victims of violation by a State Party seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer
of the provisions of the Convention." einer Ver1etzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat
zu sein."
2. Am 9. Februar 1989 ferner: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe nn)
3. Am 6. Oktober 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ii)
Schweden
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Januar 1986:
(Übersetzung)
"[The Govemment of Sweden] declares, pursuant to Arti- ,,[Die Regierung von Schweden] erklärt nach Artikel 21 Absatz 1
cle 21, paragraph 1 of the Convention, that Sweden recog- des Übereinkommens, daß Schweden die Zuständigkeit des Aus-
nizes the competence of the Committee to receive and con- schusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an-
sider communications to the effect that a State Party claims erkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
that another State Party is not fulfilling its obligations under this Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
Convention. kommen nicht nach.
[The Govemment of Sweden] also declares, pursuant to [Die Regierung von Schweden] erklärt ferner nach Artikel 22
Article 22, paragraph 1 of the Convention, that Sweden re- Absatz 1 des Übereinkommens, daß Schweden die Zuständigkeit
cognizes the competence of the Committee to receive and des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilun-
consider communications from or on behalf of individuals gen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen an-
subject to its jurisdiction who claim to be victims of a violation erkennt, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
by a State Party of the provisions of the Convention." machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch
einen Vertragsstaat zu sein.•
2. Am 28. September 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe cc)
3. Am 25. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ff)
Schweiz
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Dezember 1986:
(Übersetzung)
«a) Le Conseil federal en vertu de l'Arrete federal du 6 octo- "a) Der Bundesrat erklärt auf Grund des Bundesbeschlusses
bre 1986 relatif a l'approbation de la Convention contre la vom 6. Oktober 1986 über die Gutheißung des Übereinkommens
torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedri-
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
a
degradants declare, confonnement l'article 21, 1• alinea de gende Behandlung oder Strafe nach Artikel 21 Absatz 1 des
la Convention, que la Suisse reconnait 1a competence du Übereinkommens, daß die Schweiz die Zuständigkeit des Aus-
Comite contre 1a torture pour recevoir et examiner des com- schusses gegen Folter für die Entgegennahme und Prüfung von
munications dans lesquelles un Etat partie pretend que la Mitteilungen anerkennt, mit denen ein Vertragsstaat geltend
Suisse ne s'acquitte pas de ses obligations au titre de la macht, die Schweiz halte ihre Verpflichtungen aus dem überein-
presente Convention. kommen nicht ein.
b) Le Conseil federal en vertu de l'Arr6te federal precite b) Der Bundesrat erklärt auf Grund des genannten Bundesbe-
declare, confonnement a l'article 22, alinea premier de 1a schlusses nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens, daß
Convention, que 1a Suisse reconnait la competence du Comite die Schweiz die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, Mittei-
pour recevoir et examiner des communications presentees par lungen von Einzelpersonen oder im Namen von Einzelpersonen
ou pour le compte de particuliers relevant de sa juridiction qui entgegenzunehmen und zu prüfen, die ihrer Hoheitsgewalt unter-
pretendent 6tre victimes d'une violation, par la Suisse, des stehen und geltend machen, Opfer einer Verletzung des Überein-
dispositions de la Convention.» kommens durch die Schweiz zu sein."
2. Am 7. Oktober 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstabe ü)
3. Am 8. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe pp)
Sowjetunion, ehemalige
1. *)
2. Am 1. Oktober 1991: (Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Union of Soviet Socialist Republics recognizes the Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt die
competence of the Committee against Torture, as defined by Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter, wie sie in Artikel 20
article 20 of the Convention in respect of situations and events des Übereinkommens festgelegt ist, in bezug auf Situationen und
occurring after the adoption of the present declaration. Ereignisse an, die nach dem Zeitpunkt dieser Erklärung eintre-
ten.
The Union of Soviet Socialist Republics declares that, pur- Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie
suant to article 21 of the Convention against Torture and other nach Artikel 21 des Übereinkommens gegen Folter und andere
Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, it grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
recognizes the competence of the Committee against Torture Strafe in bezug auf Situationen und Ereignisse, die nach dem
to receive and consider communications in respect of situ- Zeitpunkt dieser Erklärung eintreten, die Zuständigkeit des Aus-
ations and events occurring after the adoption of the present schusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von
declaration, to the effect that a State Party claims that another Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
State Party is not fulfilling its obligations under the Conven- ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus
tion. dem Übereinkommen nicht nach.
The Union of Soviet Socialist Republics also declares that, Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt ferner,
pursuant to article 22 of the Convention, it recognizes the daß sie nach Artikel 22 des Übereinkommens in bezug auf Situa-
competence of the Committee to receive and consider com- tionen und Ereignisse, die nach dem Zeitpunkt dieser Erklärung
munications in respect of situations or events occurring after eintreten, die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennah-
the adoption of the present declaration, from or on behalf of me und Pr.Ofung von Mitteilungen einzelner Personen oder im
individuals subject to its jurisdiction who claim. to be victims of Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt
a violation by a State Party of the provisions of the Conven- unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung des
tion. Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein.
*) a) Der folgende, anläßlich der Unterzeichnung am 10. Dezember 1985 gemachte und bei der Hinterlegung der Ratifikatlonsurkunde am
3. März 1987 bestätigte Vorbehalt ist am 8. März 1989 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Union of Soviet Socialist A&publics does not consider Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch
itseH bound by the provisions of article 30, paragraph 1, of the Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Convention.
b) Der nachstehende weitere, anläßlich der Unterzeichnung am 10. Dezember 1985 gemachte und bei der Hinter1egung der Ratifikationsurkunde
am 3. März 1987 bestätigte Vorbehalt ist am 1. Oktober 1991 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Union of Soviet Socialist Republics does not recognize the Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt die in Artikel 20 des
competence of the Committee against Torture as defined by Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Fol-
article 20 of the Convention. ter nicht an.
Spanien
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Oktober 1987: (Übersetzung)
•Espaiia declara, en virtud del artrcuto 21, parrafo 1, de la · ,,Spanien erklärt nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens,
Convenci6n, reconocer la competencia del Comite para recibir daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme
y examinar las comunicaciones en que un Estado Parte ale- und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertrags-
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 727
gue que el Estado espanol no cumple las obligaciones que le staat geltend macht, der spanische Staat komme seinen Ver-
impone esta Convenci6n. Espana entiende, de acuerdo con el . pflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Spanien geht
mencionado articulo, que dichas comunicaciones s61o se po- in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel davon aus, daß
dran admitir y tramitar cuando provengan de un Estado Parte diese Mitteilungen nur dann zugelassen und bearbeitet werden
que haya efectuado una declaraci6n similar." können, wenn sie von einem Vertragsstaat stammen, der eine
ähnliche Erklärung abgegeben hat.•
"Espaiia declara, en virtud del artfculo 22, panafo 1, de la ,,Spanien erklärt nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens,
Convenci6n, reconocer la competencia del Comite para recibir daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme
y examinar las comunicaciones enviadas por personas some- und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen
tidas a la jurisdicci6n espaiiola, o en su nombre, que aleguen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des spani-
ser victimas de una violaci6n por el Estado espaiiol de las schen Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer
disposiciones de la presente Convenci6n. Tales comunicacio- Verletzung dieses Übereinkommens durch den spanischen Staat
nes deberan ajustarse a lo establecido en el mencionado zu sein. Solche Mitteilungen müssen dem genannten Artikel,
artfculo y, en particular, en su panafo 5." insbesondere seinem Absatz 5, entsprechen."
2. Am 6. Oktober 1988: Einspruch gegen eine Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (siehe
Abschnitt 3 Doppelbuchstaben ii)
3. Am 26. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe gg)
Togo
bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde am 18. November 1987:
(Übersetzung)
a
«Conformement l'article 21 de la Convention, le Gouvernement "Die Regierung der Republik Togo erklärt nach Artikel 21 des
de la Republique togolaise declare reconnaitre la competence du Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
Comite contre la torture pour recevoir et examiner des communi- gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
cations dans lesquelles un Etat partie pretend qu'un autre Etat anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
partie ne s'acquitte pas de ses obligations au titre de la Conven- Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Überein-
tion. kommen nicht nach.
De mAme, conformement a l'article 22 de la Convention, le Die Regierung der Republik Togo erklärt ferner nach Artikel 22
Gouvernement de la Republique togolaise declare reconnaitre la des Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des genannten
competence dudit Comite pour recevoir et examiner des commu- Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
nications presentees par ou pour le compte de particuliers rele- einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen aner-
vant de sa juridiction qui pretendent 6tre victimes d'une violation, kennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
par un Etatpartie, des dispositions de la Convention.» chen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein."
Tschechoslowakei, ehemalige
1. Bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde am 7. Juli 1988:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Czech) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Tschechisch)
1. In accordance with Article 28, paragraph 1, the Czecho- 1. Nach Artikel 28 Absatz 1 erkennt die Tschechoslowakische
slovak Socialist Republic does not recognize the competence Sozialistische Republik die in Artikel 20 des Übereinkommens
of the Committee against Torture as defined by Article 20 of vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter nicht
the Convention. an.
2. *) 2. *)
2. Am 20. September 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe ee)
*) Der am 7. Juli 1988 gemachte nachstehende Vorbehalt ist am 26. April 1991 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Czech) (H6flichkeitsübersetzung) (Original: Tschechisch)
2. The Czechoslovak Socialist Republic does not consider itself 2. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet sich nach
bound, in accordance with Article 30, paragraph 2, by the provisions Artikel 30 Absatz 2 durch Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als
of Article 30, paragraph 1, of the Convention. gebunden.
Tunesien
bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde am 23. September 1988:
(Übersetzung)
tc[Le Gouvernement tunisien] confirme que les reserves clont le "[Die tunesische Regierung] bestätigt, daß die von der tunesi-
Gouvernement tunisien a fait etat lors de la signature de la schen Regierung bei der Unterzeichnung des Übereinkommens
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Convention le 26 aoüt 1987 ont ete entierement levees.» *) am 26. August 1987 gemachten Vorbehalte in vollem Umfang
aufgehoben wurden ...)
«[le Gouvernement tunisien] declare reconnaitre la competence JDie tunesische Regierung] erklärt, daß sie die Zuständigkeit
du Cornite contre 1a torture institue par I'Article 17 de 1a Conven- des durch Artikel 17 des Übereinkommens errichteten Ausschus-
tion pour recevoir les communications prtMJeS aux articles 21 et ses gegen Folter zur Entgegennahme der in den Artikeln 21 und
a
22 et lever ainsi toute reserve ladite Convention.» 22 vorgesehenen Mitteilungen anerkennt und daß sie somit alle
Vorbehalte zu dem genannten Übereinkommen aufhebt.•
*) bei der Unterzeichnung des Übereinkommens am 26. August 1987 hatte Tunesien cfie folgende Erldärung abgegeben:
(Übersetzung)
«En signant 1a Convention contre 1a torture et autres peines ou traite- .Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens gegen Fofter und andere
ments cruels, inhumams ou ~radants, le Gouvernement tunisien se grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
r8S8fV8 le droit de formuler t un stade ultnur toute tiserve ou declara- behAlt sich die tunesische Regierung das Recht vor, zu einem spAteren
tion qu'if jugera Meessaire, notamment au sujet des articles 20 et 21 de Zeitpunkt Vorbehalte zu machen oder Erklärungen abzugeben, die sie für
ladite Convention.• l!rforderlich hält, insbesondere zu den Artikeln 20 und 21 des genannten
Ubereinkommens.•
Türkei
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. August 1988:
(Übersetzung)
Reservation: Vorbehalt
"The Govemment of Turkey declares in accordance with „Die Regierung der Türkei erkl4rt nach Artikel 30 Absatz 2 des
Article 30, paragraph 2, of the Convention, that it does not Übereinkommens, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht als
consider itself bound by the provision of paragraph 1 of this gebunden betrachtet."
Article.·
Declarations (under Articles 21 and 22): Erklärungen (auf Grund der Artikel 21 und 22):
"The Govemrnent of Turkey declares, pursuant to Article 21, .Die Regierung der Türkei erklärt nach Artikel 21 Absatz 1 des
paragraph 1, of the Convention that it recognizes the compet- Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
ence of the Committee Against Torture to receive and consider gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
communicatlons to the effect that a State Party is not fulffiling anerkennt. in denen geltend gemacht wird, ein Vertragsstaat
its obHgations under the Convention. komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht
nach.
The Govemment of Turkey declares, pursuant to Article 22, Die Regierung der Türkei erklärt nach Artikel 22 Absatz 1 des
paragraph 1, of the Convention that it recognizes the compet- Übereinkommens, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
ence of the Committee Against Torture to receive and consider gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
communications from or on behalf of individuals subject to its einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen aner-
jurisdiction who claim to be victims of a violation by a State kennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend ma-
Party of the provisions of the Convention." chen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen
Vertragsstaat zu sein."
2. Am 3. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe mm)
Ukraine
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Februar 1987:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Ukrainian) (Übersetzung) (Original: Ukrainisch)
The Ukrainian Soviet Socialist Republic does not recognize the Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erkennt die in Arti-
competence of the Cornmittee against Torture, as defined by kel 20 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Aus-
article 20 of the Convention. schusses gegen Folter nicht an.
.•• *) . .. *)
*) Der am 24. Februar 1987 gemachte weitere Vorbehalt nach Artikel 30 Abs. 2 zu Artikel 30 Abs. 1 des Übereinkommens ist am 20. April 1989
zurückgenommen worden.
Ungarn
1. *)
2. Am 13. September 1989 nach Maßgabe der folgenden Notifikation des Verwahrers:
(Übersetzung)
"On 13 September 1989, the Secretary-General received .,Am 13. September 1989 erhielt der Generalsekretär von der
from the Govemment of Hungary a declaration made under Regierung von Ungam eine Erklärung auf Grund der Artikel 21
articles 21 and 22 of the Convention by which the Govemment und 22 des Übereinkommens, durch welche die Regierung von
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 729
of Hungary recognizes the competence of the Committee Ungarn die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter aner-
against Torture." kennt."
*) Die folgenden, anläßlich der Unterzeichnung am 28. November 1986 gemachten und bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. April 1987
bestätigten Vorbehalte sind am 13. September 1989 zurückgenommen worden:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Hungarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Ungarisch)
The Hungarian People's Republic does not recognize the cornpetence Die Ungarische VolksrepubHk erkennt die in Artikel 20 des Übereinkom-
of the Committee against Torture as defined by article 20 of the Conven- mens vorgesehene ZUStändigkeit des Ausschusses gegen Fotter nicht
tion. an.
The Hungarian People's Republic does not consider itsetf bound by Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich durch Artikel 30 Absatz 1
the provlsions of paragraph 1 of article 30 of the Convention. des Übereinkommens nicht als gebunden.
Uruguay
Am 27. Juli 1988:
(Übersetzung)
Al respecto, y de acuerdo con el Pleno Poder adjunto otorgado Diesbezüglich erkläre ich in Übereinstimmung mit der beiligen-
por el Presidente de 1a Republica el 16 de junio de 1988, declaro den vom Präsidenten der Republik am 16. Juni 1988 erteilten
en nombre de mi Gobiemo que el Uruguay reconoce la competen- Vollmacht im Namen meiner Regierung, daß Uruguay nach den
cia del Comit6 Contra la Tortura establecido por los artrculos 21 y Artikeln 21 und 22 des genannten Übereinkommens die Zustän-
22 de la citada Convenci6n, para recibir y examinar comunicacio- digkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und
nes en los casos a los que se refieren los mencionados artfcu- Prüfung von Mitteilungen in den Fällen anerkennt, auf die sich die
los. genannten Artikel beziehen.
Vereinigtes Königreich
1. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Dezember 1988:
(Übersetzung)
"The Govemment of the United Kingdom declares under „Die- Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt auf Grund
Article 21 of the said Convention that it recognizes the compet- des Artikels 21 des obengenannten Übereinkommens, daß sie die
ence of the Committee Against Torture to receive and consider Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme
communications submitted by another State Party, provided und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertrags-
that such other State Party has, not less than twelve months staat eingereicht werden, anerkennt, vorausgesetzt, dieser ande-
prior to the submission by it of a communication in regard to re Vertragsstaat hat spätestens zwölf Monate vor Einreichung
the United Kingdom, made a declaration under Article 21 einer Mitteilung in bezug auf das Vereinigte Königreich eine Erklä-
recognizing the competence of the Committee to receive and rung auf Grund des Artikels 21 abgegeben, in der er die Zustän-
consider communications in regard to itself." digkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von
Mitteilungen für sich selbst anerkennt."
2. Am 8. Dezember 1988 ferner: Gegenerklärung zu einer Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik (siehe Abschnitt 3 Doppelbuchstabe kk)
3. Am 8. November 1989: Einspruch gegen Vorbehalte von Chile (siehe Abschnitt 2 Doppelbuchstabe qq)
Abschnitt 2
Vorbehalte und Erklärungen von Chile
Chile
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. September 1988:
(Übersetzung)
"Reservas „Vorbehalte
a) ... *) a) ••. *)
b) ... *) b) ••. *)
c) EI Gobiemo de Chile declara que en sus relaciones con los c) Die Regierung von Chile erklärt, daß sie in ihren Beziehungen
Pafses Americanos que sean Partes de la Convenci6n lntera- zu den amerikanischen Staaten, die Vertragsparteien des
mericana para Prevenir y Sancionar la Tortura, aplicara dicha Interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung und Be-
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Convenci6n en los casos en que existan incompatibilidades strafung der Folter sind, das genannte Übereinkommen in den
entre sus disposiciones y las de la presente Convenci6n. Fällen anwenden wird, in denen Unvereinbarkeiten zwischen
seinen Bestimmungen und denen des vorliegenden Überein-
kommens bestehen.
d) ... *) d) •.. *)
e) EI Gobiemo de Chile no se considerara obligado por lo dis- e) Die Regierung von Chile betrachtet sich durch Artikel 30
puesto en el articulo 30 parrafo 1° de la Convenci6n." Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden."
*) Die am 30. September 1988 gemachten nachstehenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
„a) Al artlculo 2 parrafo tercero, en cuanto modifica el principio de la ,.a) ZU Artikel 2 Absatz 3, soweit er von dem im chilenischen innerstaatli-
,.obediencia reflexiva" consagrado en la legislaci6n intema chilena, chen Recht verankerten Grundsatz des „unbedingten Gehorsams mit
en el sentido de que el Gobiemo de Chile aplicara lo dispuesto en dem Recht der Gegenvorstellung• (obediencia reflexiva) abweicht,
dicha norma intemacional al personal sujeto al C6digo de Justicia dahin gehend, daß die Regierung von Chile diese intemationale Vor-
Militar, respecto a los subalternos, siempre que la orden, notoria- schrift auf das dem Militärstrafgesetzbuch unterliegende Personal, und
mente tendiente a la perpetraci6n de los actos indicados en el zwar in bezug auf Untergebene, anwendet, sofern der Befehl, der
articulo 1°, no sea insistida por el superior ante la representaci6n offensichtlich auf die Begehung der in Artikel 1 genannten Handlungen
del subaltemo. gerichtet war, angesichts der Gegenvorstellung des Untergebenen
durch den Vorgesetzten nicht aufrechterhalten wurde.
b) Al articulo 3 en raz6n del caracter discrecional y subjetivo en que b) Zu Artikel 3 wegen der willkürlichen und subjektiven Weise, in der die
esta redactada 1a norma. Vorschrift abgefaßt ist.
d) De conformidad con lo establecido en el articulo 28 parrafo 1°, el d) Nach Artikel 28 Absatz 1 erkennt die Regierung von Chile die in Artikel
Gobiemo de Chile no reconoce la competencia del Cornite contra la 20 dieses Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschus-
Tortura segun se establece en el artlculo 20 de la presente Con- ses gegen Folter nicht an.
venci6n.
sind von Chile am 7. September 1990 zu rück genommen worden; zuvor war gegen die vorstehend unter den Buchstaben a und b aufgeführten
Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 3 des Übereinkommens Einspruch erhoben worden
aa) am 14. August 1989 von Italien:
(Übersetzung)
-Le Gouvernement de l'ltalie considere que les reserves du Chili „Die Regierung von Italien ist der Ansicht, daß die Vorbehalte Chiles zu
concemant le paragraphe 3 de l'article 2 et l'article 3 de ladite Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des genannten Übereinkommens insofern
Convention ne sont pas valides en ce qu'elles sont incompatibles nicht rechtsgültig sind, als sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
avec l'objet et le but de la Convention. La presente objection ne fait unvereinbar sind. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten
pas obstacle a l'entree en vigueur, entre l'ltalie et le Chili, de ladite Übereinkommens zwischen Italien und Chile nicht entgegen:
Convention.,.
bb) am 7. September 1989 von Dänemark:
(Übersetzung)
"The Govemment of Denmark hereby enters its formal objection to „Die Regierung von Dänemark erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen
the reservations to Article 2, Paragraph 3, and Article 3 of the die Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens
Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedrigende
Treatment or Punishment, made by the Govemment of Chile upon Behandlung oder Strafe, welche die Regierung von Chile bei der Ratifika-
ratification of the Convention on 30 September 1988. tion des Übereinkommens am 30. September 1988 gemacht hat.
The Danish Govemment considers the said reservations as being Die dänische Regierung betrachtet diese Vorbehalte als mit Ziel und
incompatible with the object and purpose of the Convention and Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
therefore invalid. gültig.
This objection is not an obstacle to the entry into force of the said Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
Convention between Denmark and Chile." mens zwischen Dänemark und Chile nicht entgegen:
cc) am 12. September 1989 von Luxemburg:
(Übersetzung)
-Lors de la ratification, le 30 septembre 1988, de la Convention „Bei der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitements Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
cruels, inhumains ou degradants, le Chili a formule des reserves a lung oder Strafe am 30. September 1988 hat Chile Vorbehalte zu Artikel 2
l'article 2, paragraphe 3, et a l'article 3 de la Convention. Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gemacht.
Le Grand-Duche de Luxembourg formule des objections a l'egard Das Großherzogtum Luxemburg erhebt Einspruch gegen diese Vorbe-
de ces reserves qui sont incompatibles avec le but et l'objet de la halte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind.
Convention.
La presente objection ne fait pas obstacle a l'entree en vigueur, Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
entre le Grand-Duche de Luxembourg et le Chili, de ladite Conven- mens zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und Chile nicht entge-
tion». gen.•
dd) am 20. September 1989 von Frankreich:
(Übersetzung)
•Lors de sa ratification de la Convention des Nation Unies contre „Bei der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
1a torture, le Chili a formule des reserves sur les articles 2 (paragra- Folter hat Chile Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Überein-
phe 3) et 3 de la Convention. kommens gemacht.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 731
La France considere que les reserves forrnulees par le Chili ne Frankreich ist der Ansicht, daß die Vorbehalte Chiles insofern nicht
sont pas valides en ce qu'elles sont incompatibles avec l'objet et le rechtsgültig sind, als sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unver-
but de la Convention. einbar sind.
Une teile objection ne fait pas obstacle a l'entree en vigueur de la Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
Convention entre la France et le Chili. .. Frankreich und Chile nicht entgegen."
ee) am 20. September 1989 von der ehemaligen Tschechoslowakei:
(Übersetzung)
"The Czechoslovak Socialist Republic considers the reservations ,,Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet die Vorbe-
of the Government of Chile with respect to Article 2, paragraph 3 halte der Regierung von Chile zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des
and Article 3 of the Convention against Torture and Other Cruel, Übereinkommens vorn 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
Inhuman or Oegrading Treatment or Punishment of Oecember 10, same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe als mit
1984 as incompatible with the object and purpose of this Conven- Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar.
tion.
The obligation of each State to prevent acts of torture in any Die Verpflichtung eines jeden Staates, Folterungen in allen seiner Ho-
territory under its jurisdiction is unexceptional. lt is the obligation of heitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern, läßt keine Ausnahme
each State to ensure that all acts of torture are offences under its zu. Jeder Staat ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nach seinem
criminal law. This obligation is confirmed, inter alia, in Article 2, Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten nach seinem Strafrecht
paragraph 3 of the Convention concerned. gelten. Diese Verpflichtung wird unter anderem in Artikel 2 Absatz 3 des
Übereinkommens bestätigt.
The observance of provisions set up in Article 3 of this Convention Die Einhaltung der in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehenen
is necessitated by the need to ensure more effective protection for Bestimmungen ist erforderlich, um einen wirksameren Schutz für Personen
persons who might be in danger of being subjected to torture and sicherzustellen, die Gefahr laufen könnten, gefoltert zu werden, und dies ist
this is obviously one of the principal purposes of the Convention. offensichtlich einer der Hauptzwecke des Übereinkommens.
Therefore, the Czechoslovak Socialist Aepublic does not recog- Daher betrachtet die Tschechoslowakische Sozialistische Republik diese
nize these reservations as valid.• Vorbehalte nicht als rechtsgültig."
ff) am 25. September 1989 ,·~ Schweden:
(Übersetzung)
"The Swedish Government has examined the reservations made „Die schwedische Regierung hat die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz
by Chile with respect to article 2, paragraph 3, and articte 3 of the 3 und Artikel 3 des Übereinkommens geprüft und ist zu dem Schluß
Convention and has come to the conclusion that these reservations gekommen, daß diese Vorbehalte mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
are incompatible with the object and purpose of the Convention and mens unvereinbar und daher nach Artikel 19 Buchstabe c des Wiener
therefore are impermissible according to article 19 (c) of the Vienna Übereinkommens über das Recht der Verträge unzulässig sind. Aus die-
Convention on the Law of Treaties. For this reason the Government sem Grund erhebt die Regierung von Schweden Einspruch gegen diese
of Sweden objects to these reservations. This objection does not Vorbehalte. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens
have the effect of preventing the Convention from entering into force zwischen Schweden und Chile nicht entgegen, und diese Vorbehalte kön-
between Sweden and Chile, and the said reservations cannot alter nen die Verpflichtungen aus dem übereinkommen in keiner Hinsicht ändern
or modify, in any respect, the obligations arising from the Conven- oder modifizieren."
tion."
gg) am 26. September 1989 von Spanien:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Le Gouvernement du Royaume de l'Espagne declare qu'il fait Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie Einspruch gegen
a
objection aux reserves formulees par le Chili l'egard du paragra- die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkom-
phe 3 de l'article 2 et de l'article 3 de la Convention contre 1a torture mens vom 10. Dezember 1984 gegen .Folter und andere grausame, un-
et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou degradants du menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erhebt, denn
10 decembre 1984, car les reserves susmentionnees sont contrai- diese Vorbehalte laufen dem Ziel und Zweck des Übereinkommens zuwi-
a
res l'objet et au but de la Convention. der.
La presente objection ne constitue pas un obstacle a l'entree en Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
vigueur de la Convention entre l'Espagne et le Chili. Spanien und Chile nicht entgegen.
hh) am 28. September 1989 von Norwegen:
(Übersetzung)
"The Govemment of Norway herebey objects to the reservations to ,.Die Regierung von Norwegen erhebt hiermit Einspruch gegen die Vorbe-
Article 2, Paragraph 3, and Article 3 of the Convention against halte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter
Torture and Other Cruel, Inhuman or Oegrading Treatment or Pun- und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
ishment, made by the Government of Chile upon ratificetion of the oder Strafe, die von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des
Convention on 30 September 1988. The Govemment of No,way Übereinkommens am 30. September 1988 gemacht wurden. Die Regierung
considers the said reservations as being incompatible with the von Norwegen betrachtet diese Vorbehalte als mit Zlel und Zweck des
object and purpose of the Convention and therefore invalid. Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechtsgültig.
This objection is not an obstacle to the entry into force of the said Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
Convention between Norway and Chile.• mens zwischen Norwegen und Chile nicht entgegen.•
ii) am 6. Oktober 1989 von Portugal:
(Übersetzung)
"The Government of Portugal hereby presents its formal objection .Die Regierung von Portugal erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen die
to the reservations to article two, paragraph three and article three Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen
of the Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
Oegrading Treatment or Punishment, made by the Govemment of lung oder Strafe, die von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des
Chile upon ratification of the said Convention. genannten Übereinkommens gemacht wurden.
The Government of Portugal considers such reservations to be Die Regierung von Portugal betrachtet diese Vorbehalte als mit Ziel und
incompatible with the object and purpose of this Convention and Zweck der Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
therefore invalid. gültig.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
This objection does not constitute an obstacle to the entry into Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
force of the Convention between Portugal and Chile." Portugal und Chile nicht entgegen.•
ü) am 13. Oktober 1989 von Griechenland:
(Übersetzung)
•La Grace ne peut pas accepter les reserves formulees par le .Griechenland kann die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel
a
Chili, relatives au paragraphe 3 de l'article 2 et l'article 3, puis- 3 nicht annehmen, da sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unver-
qu'elles sont incompatibles avec le but et l'objet de la Convention. einbar sind.
L'objection susmentionnee n'emp6che pas l'entree en vigueur de Dieser Einspruch verhindert nicht das Inkrafttreten des Übereinkommens
1a Convention entre la Grace et le Chili». zwischen Griechenland und Chile.•
kk) am 20. Oktober 1989 von Finnland:
(Übersetzung)
"The Government of Finland hereby enters its formal objection to .Die Regierung von Finnland erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen die
the reservations to Article 2, Paragraph 3, and Article 3 of the Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen
Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedrigende Behand-
Treatment or Punishment, made by the Government of Chile upon lung oder Strafe, die von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des
ratification of the Convention on 30 September 1988. Übereinkommens am 30. September 1988 gemacht wurden.
The Govemment of Finland considers the said reservations as Die Regierung von Finnland betrachtet diese Vorbehalte als mit Ziel und
being incompatible with the object and purpose of the Convention Zweck der Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
and therefore invalid. gültig.
This objection is not an obstacle to the entry into force of the said Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
Convention between Finland and Chile.• mens zwischen Finnland und Chile nicht entgegen.•
II) am 23. Oktober 1989 von Kanada:
(Übersetzung)
"The Government of Canada hereby formally objects to the reser- „Die Regierung von Kanada erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen die
vations made by Chile in respect of Article 2, Paragraph 3 and Vorbehalte Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens
Article 3 of the Convention Against Torture and Other Cruel, Inhu- gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedrigende
man or Degrading Treatment or Punishment. The reservations by Behandlung oder Strafe. Die Vorbehalte Chiles sind mit Ziel und Zweck des
Chile are incompatible with the object and purpose of the Conven- Übereinkommens gegen Folter unvereinbar und daher nach Artikel 19
tion Against Torture and thus inadmissible under Article 19 (C) of Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
the Vienna Convention on the Law of Treaties." unzulässig. •
mm) am 3. November 1989 von der Türkei :
(Übersetzung)
"The Govemment of Turkey presents its formal objection to the .Die Regierung der Türkei erhebt förmlich Einspruch gegen den Vorbehalt
reservation regarding to article two, paragraph three of the UN zu Artikel 2 Absatz 3 des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere
Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, der
Treatment or Punishment, made by the Government of Chile upon von der Regierung von Chile bei der Ratifikation des genannten Überein-
ratification of the said Convention. kommens gemacht wurde.
The Government of Turkey considers such reservations to be Die Regierung der Türkei betrachtet solche Vorbehalte als mit Ziel und
incompatible with the object and purpose of this Convention and Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher als nicht rechts-
therefore invalid. gültig.
This objection does not constitute an obstacle to the entry into Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
force of the Convention between Turkey and Chile." der Türkei und Chile nicht entgegen.•
nn) am 7. November 1989 von Australien:
(Übersetzung)
"The Government of Australia has examined the reservations .Die Regierung von Australien hat die Vorbehalte Chiles zu Artikel 2
made by Chile with respect to article 2, paragraph 3, and article 3 of Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens geprüft und ist zu dem Schluß
the Convention and has come to the conclusion that these reserva- gekommen, daß diese Vorbehalte mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
tions are incompatible with the object and purpose of the Conven- mens unvereinbar und daher nach Artikel 19 des Wiener Übereinkommens
tion and therefore are impermissible according to article 19 of the über das Recht der Verträge unzulässig sind. Die Regierung von Australien
Vienna Convention on the Law of Treaties. The Govemment of erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Dieser Einspruch steht
Australia therefore objects to these reservations. This objection dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Australien und Chile
does not have the effect of preventing the Convention from entering nicht entgegen, und die obengenannten Vorbehalte können die Verpflich-
into force between Australia and Chile, and the aforementioned tungen aus dem Übereinkommen in keiner Hinsicht ändern oder modifizie-
reservations cannot alter or modify, in any respect, the obligations ren. •
arising from the Convention.•
oo) am 7. November 1989 von den Niederlanden:
(Übersetzung)
"The government of the Kingdom of the Netherlands objects to the .Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt Einspruch gegen
reservations to Article 2, paragraph 3, and Article 3 of the Conven- die Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des am 10. Dezember
tion against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treat- 1984 in New York geschlossenen Übereinkommens gegen Folter und
ment or Punishment, concluded at New York on 1ODecember 1984, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
made by Chile upon ratification on 30 September 1988, as being Strafe, die von Chile bei der Ratifikation am 30. September 1988 gemacht
contrary to the object and purpose of that Convention. wurden, da sie mit Ziel und Zweck des genannten Übereinkommens nicht
vereinbar sind.
Since the purpose of the Convention is the strengthening of the Da der Zweck des Übereinkommens darin besteht, das bereits bestehen-
existing prohibition of torture and similar practices, the reservation de Verbot der Folter und ähnlicher Praktiken zu verstärken, muß der
to Article 2, paragraph 3, to the effect that an order from a superior Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 3, daß eine von einem Vorgesetzten oder
officer or a public authority may - in some cases - be invoked as a einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung in einigen Fällen als
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 733
justification of torture, must be rejected as contrary to the object and Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden kann, als mit Ziel und
purpose of the Convention. Zweck des Übereinkommens unvereinbar abgelehnt werden.
For similar reasons the reservation to Article 3 must be regarded Aus ähnlichen Gründen muß der Vorbehalt zu Artikel 3 als mit Ziel und
as incompatible with the object and purpose of the Convention. Zweck des Übereinkommens unvereinbar betrachtet werden.
These objections are not an obstacle to the entry into force of this Diese Einsprüche stehen dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
Convention between the Kingdom of the Netherlands and Chile; schen dem Königreich der Niederlande und Chile nicht entgegen.•
pp) am 8. November 1989 von der Schweiz:
•le gouvernement suisse fait objection aux reserves suivantes „Die schweizerische Regierung erhebt gegen folgende, von der Republik
faites par la Republique du Chili au moment de la ratification le Chile zum Zeitpunkt der Ratifikation am 30. September 1988 angebrachten
30 septembre 1988: Vorbehalte Einwendung:
- a la reserve a) selon laquelle le gouvernement chilien n'applique- - gegen den Vorbehalt a), gemäß dem die chilenische Regierung Artikel 2
ra pas l'art. 2 par. 3, en ce qu'il est contraire au principe de Absatz 3 nicht anwenden wird, soweit er dem in der chilenischen Rechs-
I' «obeissance reflechie» prevu dans la legislation interne chi- ordnung niedergelegten Grundsatz des .überlegten Gehorsams• wider-
lienne; spricht;
- a la reserve b) a l'art. 3 (principe du non-refoulement). - gegen den Vorbehalt b) zu Artikel 3 (Grundsatz der Nichtrückschie-
bung).
Ces reserves ne sont pas compatibles avec l'objet et le but de la Diese Vorbehalte sind mit Ziel und Zweck des Übereinkommens, wel-
Convention, qul sont d'ameliorer le respect d'un droit de l'homme ches die Achtung eines Menschenrechts grundlegender Bedeutung verbes-
d'importance fondamentale et d'accroitre l'efficacite de la lutte sern und den Kampf gegen die Folter in der ganzen Welt wirksamer
contre la torture dans le rnonde entier. gestalten soll, nicht vereinbar.
La presente objection n'a pas pour effet d'emp6cher la Conven- Vorliegende Einwendung verhindert das Inkrafttreten des Übereinkom-
tion d'entrer en vigueur entre la Confederation suisse et la Republi- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
que du Chili.• Chile nicht.•
qq) am 8. November 1989 vom Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
•(a) The reservations to Article 28, paragraph 1, and to Article 30, .(a) Die Vorbehalte ZU Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 bedürfen
paragraph 1, being reservations expressly permitted by the Con- keiner Stellungnahme des Vereinigten Königreichs, da es sich hierbei um
vention, do not call for any observations by the United Kingdom. Vorbehalte handelt, die nach dem übereinkommen ausdrücklich erlaubt
sind.
(b) The United Kingdom takes note of the reservation referring to (b) Das Vereinigte Königreich nimmt den Vorbehalt zur Kenntnis, der sich
the lnter-American Convention to Prevent and Punish Torture, auf das Interamerikanische Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung
which cannot, however, affect the obligations of Chile in respect of der Folter bezieht, der jedoch die Verpflichtungen Chiles in bezug auf das
the United Kingdom, as a non-Party to the said Convention. Vereinigte Königreich als Nichtvertragspartei des genannten Übereinkom-
mens nicht berühren kann.
(c) The United Kingdom is unable to accept the reservation to (c) Das Vereinigte Königreich kann den Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 3
Article 2, paragraph 3, or the reservation to Article 3." und den Vorbehalt zu Artikel 3 nicht annehmen.•
rr) am 9. November 1989 von Österreich:
(Übersetzung)
"The reservations made by the Republic of Chile with respect to .Die Vorbehalte der Republik Chile zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des
article 2 paragraph 3 and article 3 of the Convention against Torture Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
and other Cruel, Inhuman or degrading Treatment or Punishment erniedrigende Behandlung oder Strafe sind mit Ziel und Zweck des Über-
are incompatible with the object and purpose of the Convention and einkommens unvereinbar und daher nach Artikel 19 Buchstabe c des
are therefore impermissible under article 19(c) of the Vienna Con- Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge unzulässig. Die
vention on the Law of Treaties. The Republic of Austria therefore Republik Österreich erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte und
objects against these reservations and states that they cannot alter erklärt, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen für
or modify, in any respect, the obligations arising from the Conven- alle Vertragsstaaten desselben ergeben, in keiner Hinsicht ändem oder
tion for all States parties thereto." modifizieren können.•
ss) am 10. Dezember 1989 von Neuseeland:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand hereby presents its formal „Die Regierung von Neuseeland erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen
Objection to the Reservations made by Chile when ratifying the die Vorbehalte, die Chile bei der Ratifikation des Übereinkommens zu
Convention relating to Article 2, Paragraph 3 and Article 3 of the Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter gemacht
Convention Against Torture. The New Zealand Government consi- hat. Die neuseeländische Regierung betrachtet diese Vorbehalte als mit
ders the said Reservations to be incompatible with the object and Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Dieser Einspruch steht
purpose of the Convention. This Objection does not constitute an dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Neuseeland und Chile
obstacle to the entry into force of the Convention between New nicht entgegen.•
Zealand and Chile."
tt) am 24. Januar 1990 von Bulgarien:
(Übersetzung)
"The Govemment of the People's Republic of Bulgaria considers „Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien betrachtet die Vorbehalte
the reservations made by Chile with regard to Art. 2, para. 3 and Art. Chiles zu Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 des Übereinkommens vom 10.
3 of the Convention against torture and other forms of cruel, inhu- Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
man or degrading treatment or punishment of December 10, 1984 erniedrigende Behandlung oder Strafe als mit Ziel und Zweck des Überein-
incornpatible with the object and the purpose of the Convention. kommens unvereinbar.
The Govemment of the People's Republic of Bulgaria holds the Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien Ist der Auffassung, daß jeder
view that each State is obliged to take all measures to prevent any SlP.at verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu treffen, um alle Folterhandlungen
acts of torture and other forms of cruel and inhuman treatment un.:I andere Formen grausamer und unmenschlicher Behandlung in seinem
within its jurisdiction, including the unconditional qualification of Hoheitsbereich zu verhindem, wozu auch die bedingungslose Einstufung
such acts as crimes in its national criminal code. lt is in this sense solcher Handlungen als Straftaten in seinem Strafgesetzbuch gehört. In
that Art. 2, para. 3 of the Convention is formulated. diesem Sinne Ist Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens zu verstehen.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
The provlsions d Art. 3 of the Convention are dictated by the Artikel 1 des Übereinkommens entspricht der Notwendigkait, Personen,
necessity to grant the most effective protection to persons who rlsk die Gefahr laufen, Folter oder eine andere Form wn unmenschlicher
to suffer torture or other inhuman treatment. For thls reason these Behandlung zu erteiden, einen möglichst wirksamen Schutz zu gewähren.
provisions should not be interpreted on the basis of subjective or Aus diesem Grund sollte diese Bestimmung nicht auf der Grundlage sub-
any other circumstances, under which they were fonnulated. jektiver oder sonstiger UmstAnde ausgelegt werden, die bei Ihrer Abfas-
sung zugrunde getagt wurden.
In view of this the Govemment of the People's Republic of Angesichts dessen betrachtet sich die Regierung der Volksrepublik Bul-
Bulgaria does not consider itseH bound by the reservations." garien durch diese Vorbehalte nicht als gebunden.•
Abschnitt 3
Vorbehalte und Erklärungen
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
nach dem Stand vom 2. Oktober 1990
(der Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland wurde mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 erklärt)
1. *)
2. am 13. September 1990:
.Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1, daß sie die Kompetenz des Komitees
anerkennt, Mitteilungen darüber, daß ein Teilnehmerstaat behauptet, ein anderer Teilnehmerstaat habe seine Verpflichtungen aus
dieser Konvention nicht erfüllt, entgegenzunehmen und zu prüfen.•
.Die Deutsche Demokratische Republik er1därt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1, daß sie die Befugnis des Komitees
anerkennt, Mitteilungen von oder im Namen von Einzelpersonen entgegenzunehmen und zu prüfen, die ihrer Gerichtsbarkeit
unterstehen und erklären, Opfer einer Verletzung der Bestimmungen dieser Konvention zu sein.•
*) Die folgenden, bei Hintertegung der Ratifikationsurkunde am 9. September 1987 gemachten Vorbehalte (Erklärungen):
a) ,.Die Deutsche Demokratische Republik erkJärt in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 1 der Konvention, daß sie die in Artikel 20 vorgesehene
Kompetenz des Komitees nicht anerkennt.·
b) ,.Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Konvention, daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1
nicht als gebunden betrachtet.•
c) ,.Die Deutsche Demokratische Repub&ik ertdirt, daß sie nur jene Kosten gem68 Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5 der Konvention
anteilrnAßig tragen wird. die aus Tätigkeiten entsprechend der wn der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Kompetenz des Komitees
entstehen.•
sind am 13. September 1990 zurückgenommen worden; zuvor war gegen die vorstehend unter Buchstabec aufgeführte Er1<1Arung (zu den
Kosten nach Artikel 17 Abs. 7 und Artikel 18 Abs. 5) Einspruch erhoben oder folgendes zu ihr erkllrt worden:
aa) am 23. Juni 1988 von Frankreich:
(Übersetzung)
• ...
La France fait une objection contre cette decfaration qu'eUe Frankreich erhebt Einspruch gegen diese Erklärung, die seiner Meinung
a
estime contraire l'objet et au but de 1a Convention. nach dem Ziel und Zweck des Übereinkommens zuwiderläuft.
La presente objection ne fait pas obstacle a l'entree en vigueur, Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Überelnkom-
entre la France et la ADA, de ladite Convention.» mens zwischen Frankreich und der DDR nicht entgegen.•
bb) am 9. September 1988 von Luxemburg:
(Übersetzung)
« •••
a
Le Grand-Duche de Luxembourg fait une objection cette decla- D.as Großherzogtum Luxemburg erhebt Einspruch gegen diese Erk.11-
ration qu'il estime ttre une reserve dont reffet serait d'inhiber las rung, die sie als einen Vorbehalt betrachtet. der eine mit Ziel und Zweck des
activites du Comite de f ~ incompatible avec l'objet et le but de la Übereinkommens unvereinbare Behinderung der Tltigkeit des Ausschus-
Convention. ses zur Folge hätte.
La presente objection ne fait pas obstacfe a l'entree en vigueur, Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
entre le Grand-Duche de Luxembourg et la Republique democrati- mens zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Deutschen De-
que allemande, de ladite Convention.• mokratischen Republik nicht entgegen.
cc) am 28. September 1988 von Schweden :
(Übersetzung)
According to Article 2, paragraph 1 (d) of the Vienna Convention Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über
on the Law of Treaties a unilateral staternent, whereby a State e.g. das Recht der Vertrlge wird eine einseitige Erkllrung, durch die ein Staat
when ratifiying a treaty purports to exclude the legal effect of certain beispielsweise bei der Ratifikation eines Vertrags bezweckt. die Rechtswir-
provisions of the traaty in their apptication, is regarded as a reser- kung einzelner Vertragsbestimmungen in ihrer Anwendung auszuschlie-
vation. Thus, such unilateral staternents are considered as rese,va- ßen, aJs Vorbehalt betrachtet. Daher werden solche einseHigen Erklärun-
tions regardless of their name or phrase. gen, unabhängig davon, wie sie fonnuliert oder bezeichnet werden, als
Vorbehalte betrachtet.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 735
The Govemment of Sweden has come to the conclusion that the Die Regierung von Schweden ist zu dem Schluß gelangt, daß die von der
deciaration made by the Gennan Democratic Republic is incompat- Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Erklärung mit Ziel und
ible with the object and purpose of the Convention and therefore ls Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 19 Buch-
invalid according to Articie 19(c) of the Vienna Convention on the stabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht
Law of Treaties. For this reason the Govemment of Sweden objects rechtsgültig ist. Aus diesem Grund erhebt die Regierung von Schweden
to this declaration." Einspruch gegen diese Erklärung."
dd) am 29. September 1988 von Dänemark:
(Übersetzung)
"The Government of Denmark hereby enters its fonnal objection to „Die Regierung von Dänemark erhebt hiermit fönnlich Einspruch gegen
this declaration which it considers to be a unilateral statement with diese Erklärung, die sie als einseitige Erklärung betrachtet, welche den
the purpose of modifying the legal effect of certain provisions of the Zweck hat, die Rechtswirkung einzelner Bestimmungen des Übereinkom-
Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degradlng mens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
Treatment or Punishment in their application to the German Demo- gende Behandlung oder Strafe in der Anwendung auf die Deutsche Demo-
cratlc Republic. lt is the position of the Govemment of Denmark that kratische Republik zu ändern. Die Regierung von Dänemark vertritt den
the sald declaration has no legal basis In the Convention or in Standpunkt, daß die Erklärung keine rechtliche Grundlage im Übereinkom-
international treaty law. men oder Im internationalen Vertragsrecht hat.
This objectlon is not an obstacle to the entry into force of the sald Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
Convention between Denmark and the German Democratic Aepub- Dänemark und der Deutschen Demokratischen Republik nicht entgegen."
lic."
ee) am 29. September 1988 von Norwegen :
(Übersetzung)
The Govemment of Norway cannot accept this declaration en- Die Regierung von Norwegen kann die von der Deutschen Demokrati-
tered by the German Democratic Republic. The Govemment of schen Republik abgegebene Erklärung nicht annehmen. Die Regierung von
Norway conslders that any such decfaration is without legal effect, Norwegen ist der Auffassung, daß eine solche Erklärung ohne Rechtswir-
and cannot in any manner diminish the obligation of a govemment kung ist und die Verpflichtung einer Regierung, im Bnklang mit dem
to contribute to the costs of the Convnittee in conformity with the Übereinkommen einen Beitrag zu den Kosten des Ausschusses zu leisten,
Provisions of the Convention.• nicht einschränken kann.•
ff) am 29. September 1988 von Osterreich:
(Übsrsetzung)
"The Oeclaration entered upon ratification by the German Demo- „Die von der Deutschen Demokratischen Republik bei der Ratifikation
cratic Republic - which stipulates that the Gennan Democratic abgegebene Erklärung, die besagt, daß die Deutsche Demokratische Re-
Republic would bear her share only of those expenses in accord- publik .nur jene Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5
ance with art. 17, para. 7, and art. 18, para. 5, of the Convention der Konvention anteilmäßig tragen wird, die aus Tltigkeiten entsprechend
arising from activities under the oompetence of the Committee der von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Kompetenz
against Torture as recognized by the Gennan Democratic Republic des Komitees entstehen", kann die Verpflichtungen, die sich aus dem
- cannot alter or rnodify, in any respect, the obligations arising from übereinkommen für alle Vertragsstaaten derselben ergeben, in keiner
that Convention for all States Parties thereto." Hinsicht Indem oder modifizieren.•
gg) am 5. Oktober 1988 von Kanada:
(Übersetzung)
« •••
Le Gouvernement du Canada est d'avis que ladite declaration est Die Regierung von Kanada ist der Ansicht, daß die genannte Erklärung
incompatible avec l'objet et le but de la Convention contre 1a torture, mit Ziel und Zweck des Übereinkommens gegen Folter unvereinbar und
et donc inadmissible en vertu de l'article 19(C) de 1a Convention de folglich aufgrund des Artikels 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens
Vienne sur le droit de traites. Le Comite contre 1a torture, par sas über das Recht der Verträge unzulässig ist. Der Ausschuß gegen Folter
fonctions et ses activites, joue un röle essential quant • l'execution spielt aufgrund seiner Aufgaben und Tätigkeiten eine wesentliche Rolle bei
des obligations des Etats parties a 1a Convention contre la torture. der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten des Übereinkom-
Taute restriction ayant pour effet d'entraver les activites du Comite mens gegen Folter. Daher wäre jede Einschränkung, die eine Behinderung
seralt des lors incompatible avec l'objet et le but de 1a Conven- der Tätigkeit des Ausschusses zur Folge hltte, mit Ziel und Zweck des
tion.• Übereinkommens unvereinbar.•
hh) am 6. Oktober 1988 von Griechenland:
(Übersetzung)
•La Aepublique Hellenique M18t une objection • cette declaration .,Die Griechische Republik erhebt Einspruch gegen diese Erklärung, die
qu'eHe estime Mre en vlolation de l'article 19 paragraphe (b) de 1a sie als Verstoß gegen Artikel 19 Buchstabe b des Wtener Übereinkommens
Convention de Vlenne, sur le Drolt des Traltes. En effet, la Conven- Ober das Recht der Verträge betrachtet. In dem Übereinkommen gegen
tion contre la Torture designe expressement aux articles 28 para- Folter sind in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 die Vorbehalte, die
graphe 1 et 30 paragraphe 2 les reserves qui peuvent 6tre faites. La gemacht werden können, ausdrücklich angegeben. Mit diesen genau be-
dectaration de 1a Republique democratique allernande n'est cepen- zeichneten Vorbehalten stimmt die Erklärung der Deutschen Demokrati-
dant pas en conformite avec ces reserves detenninees. schen Republik jedoch nicht überein.
La pr6sente objectlon ne falt pas obstacle l rentr6e en vigueur Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des genannten Übereinkom-
entre 1a Republique Hell6nique et 1a Republique democratique mens zwischen der Griechischen Republik und der Deutschen Demokrati-
a11emande de ladlte Convention.• schen Republik nicht entgegen.•
il) am6.0ktober1988von Spanien:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Le Gouvernement du Royaume d'Espagne estime qu'une telle Die Regierung des Königreichs Spanien ist der Ansicht, daß ein derarti-
reserve est contraire au paragraphe b) de l'article 19 de la Conven- ger Vorbehalt Artikel 19 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom
tion de Vienne du 23 mal 1969 sur le droit des traites, etant donne 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge zuwiderläuft, denn in Artikel 28
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
que 1a Convention contre la torture et autres peines ou traitements Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens gegen Folter und
cruels, inhumains ou degradants indique, au paragraphe 1 de son andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
article 28 et au paragraphe 2 de son article 30 quelles sont les Strafe ist angegeben, welche Vorbehalte zum Übereinkommen gemacht
reserves qui peuvent 6tre faites en ce qui concerne la Convention et werden können, und der Vorbehalt der Deutschen Demokratischen Repu-
que la reserve formutee par la Repubtique democratique alfemande blik entspricht keinem von ihnen.
ne correspond a aucune d'entre alles.
ü) am 7. Oktober 1988 von der Schweiz:
•le Gouvernement suisse fait objection a la reserve de la Republi- ,.Die schweizerische Regierung erhebt eine Einwendung gegen den Vor-
que democratique allemande selon laquelle cet Etat ne participera a behalt der Deutschen Demokratischen Republik, nach dem dieser Staat für
1a prise en charge des depenses visees au paragraphe 7 de rarti- Ausgaben gemäß Artikel 17 Abs. 7 und 18 Abs. 5 des Übereinkommens
cle 17 et au paragraphe 5 de l'article 18 de 1a Convention que dans nur in dem Maße aufkommt, als sie ihm durch die Wahrnehmung von
1a mesure ou elles resultent d'activites correspondant ä 1a compe- Aufgaben entstehen, für die die Deutsche Demokratische Republik den
tence que la Republique democratique allemande reconnait au Ausschuß als zuständig anerkennt. Dieser Vorbehalt ist mit Gegenstand
Comite. Cette reserve est contraire ä l'objet et au but de 1a Conven- und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar, die darin bestehen, durch
tion, qui sont, par les activites du Comite, d'encourager le respect die Tätigkeiten des Ausschusses die Achtung eines fundamentalen Men-
d'un droit de l'homme d'importance fondamentaJe et d'accroitre schenrechtes zu fördem und den weltweiten ~ f gegen die Folter
l'efficacite de la lutte contre 1a torture dans le monde entier. La wirksam zu stärken. Diese Einwendung schließt das Inkrafttreten des
presente objection n'a pas pour effet d'emp6cher 1a Convention Übereinkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
d'entrer en vigueur entre la Confederation suisse et 1a Republique der Deutschen Demokratischen Republik nicht aus.•
democratique allemande.•
kk) am 8. Dezember 1988 vom Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
(The Government of the United Kingdom of Great Britain and [Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordir-
Northern lreland] does not regard the said declaration as affecting in land] vertritt nicht die Auffassung, daß die genannte Erklärung die Verpflich-
any way the obligations of the German Democratic Republic as a tungen der Deutschen Demokratischen Republik als Vertragsstaat des
State Party to the Convention (lncluding the obligations to meet its Übereinkommens (einschließlich der Verpflichtungen, für ihren Anteil der
share of the expenses of the Committee on Torture as apportioned Ausgaben des Ausschusses gegen Folter entsprechend der auf der ersten
by the first meeting of the States Parties hefd on 26 November 1987 Versammlung der Vertragsstaaten am 26. November 1987 oder auf einer
or any subsequent such meetings) and do not accordingly raise späteren Versammlung festgelegten Aufteilung aufzukommen) berührt, und
objections to it. lt reserves the rights of the United Kingdom in their erhebt daher keinen Einspruch gegen die Erklärung. Sfe behält sich sämtli-
entirety in the event that the said declaration shouk:I at any Mure che Rechte des Vereinigten Königreichs für den Fall vor, daß zu einem
time be claimed to affect the obligations of the German Democratic künftigen Zeitpunkt geltend gemacht werden sollte, diese Erklärung berüh-
Republic as aforesaid." re die obengenannten Verpflichtungen der Deutschen Demokratischen
Republik."
II) am 21. Dezember 1988 von den Niederlanden:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the Netherlands hereby „Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt hiermit, daß sie
declares that it objects to the declaration made by the German Einspruch gegen die von der Deutschen Demokratischen Republik bei der
Democratic Republic upon its ratification of the Convention by which Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung erhebt, mit der
it states that it woufd bear its share only of those expenses that - in sie feststellt, daß sie .,nur jene Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 7 und
accordance with Article 17, paragraph 7, and Article 18, para- Artikel 18 Absatz 5 der Konvention tragen wird, die aus Tätigkeiten entspre-
graph 5, of the Convention - arise from activities under the compet- chend der von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Korn•
ence of the Committee against Torture as recognized by that petenz des Komitees entstehen".
State.
This declaration, clearly a reservation according to Article 2, Diese Erklärung, die eindeutig ein Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 1
paragraph 1, under (d), of the Vienna Convention on the Law of Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ist,
Treaties, not only "purports to excfude or modify the legal effect" of ,.bezweckt" nicht nur, ,.die Rechtswirkung• des Artikels 17 Absatz 7 und des
Articles 17, paragraph 7, and 18, paragraph 5, of the present Con- Artikels 18 Absatz 5 dieses Übereinkommens in der Anwendung auf die
vention in their appfication to the German Democratic Republic Deutsche Demokratische Republik selbst .,auszuschließen oder zu Andern",
itself, but it wouk:I also affect the obligations of the other States sondern würde auch die Verpflichtungen anderer Vertragsstaaten berüh-
Parties which wouk:I have to pay additionally in order to ensure the ren, die zusätzliche Zahlungen leisten müßten, um sicherzustenen, daß der
proper functioning of the Committee against Torture. For this reason Ausschuß gegen Folter seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen
the reservation is not acceptable to the Government of the Kingdom kann. Aus diesem Grund ist der Vorbehalt für die Regierung des König-
of the Netherlands. reichs der Niederlande nicht annehmbar.
Thus, the assessment of the financial contributions of the States Daher muß die Festlegung der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten
Parties to be made under Article 17, paragraph 7, and Article 18, nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5 ohne Berücksichtigung der
paragraph 5, must be drawn up in disregard of the declaration of the Erldärung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen.•
German Democratic Republic.•
mm) am 12. Januar 1989 von Italien:
(Übersetzung)
•le Gouvernement de l'ltalie decfare qu'U fait objection a 1a reser- „Die Regierung von ltaJien erklärt, daß sie Einspruch gegen den Vorbehalt
ve falte par 1a Republique Democratique d'Allemagne au mornent erhebt, den die Deutsche Demokratische Republik bei der Ratifikation des
de sa ratification de 1a Convention sur 1a torture et autres peines et Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
traitements cruels, inhumains ou degradants, d'apres laquelle eile erniedrigende Behandlung oder Strafe gemacht hat und dem zufolge sie
ne sera responsable que pour les depenses qui, aux termes de nur für diejenigen Ausgaben nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Ab-
l'article 17, paragraphe 7, et de l'article 18, paragraphe 5, ont ete satz 5 aufkommen wird, die aus Tätigkeiten des Ausschusses entspre-
encourues en rapport avec des activites du Comite figurant au chend den von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten
nombre des competences de ce dernier reconnues par 1a Republi- Zuständigkeiten des Ausschusses entstehen. Nach dem Übereinkommen
que Democratique d'Allemagne. La Convention n'autorise que les sind nur die in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 angegebenen
reserves indiquees aux articles 28(1) et 30(2). La reserve de la Vorbehalte erlaubt. Folglich ist der Vorbehalt der Deutschen Demokrati-
Republique Democratique d'Allemagne n'est pas, par consequent, schen Republik nach Artikel 19 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens
admissible aux termes de l'article 19 (b) de la Convention de Vienne von 1969 über das Recht der Verträge nicht zulässig."
sur le droit des traites de 1969.»
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 737
nn) am 9. Februar 1989 von Portugal:
(Übersetzung)
The Govemment of Portugal considers that this declaration is Die Regierung von Portugal vertritt die Auffassung, daß diese Erklärung
incompatible with the object and purpose of the present Convention. mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist. Dieser Ein-
This objection does not constitute an obstacle to the entry into force spruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Portugal
of the Convention between Portugal and G.D.R." und der DDR nicht entgegen."
oo) am 8. August 1989 von Australien:
(Übersetzung)
The Govemment of Australia considers that this Declaration is Die Regierung von Australien vertritt die Auffassung, daß diese Erklärung
incompatible with the object and purpose of the Convention and, mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist, und teilt daher
accordingly, hereby conveys Australia's objection to the Declara- mit, daß Australien Einspruch gegen die Erklärung erhebt."
tion."
pp) am 20. Oktober 1989 von Finnland:
(Übersetzung)
The Govemment of Finland cannot accept this declaration made Die Regierung von Finnland kann diese Erklärung der Deutschen Demo-
by the German Democratic Republic. The Govemment of Finland kratischen Republik nicht annehmen. Die Regierung von Finnland vertritt
considers that any such declaration is without legal effect, and die Auffassung, daß eine solche Erklärung ohne Rechtswirkung ist und die
cannot in any manner diminish the Obligation of a government to Verpflichtung einer Regierung, nach Maßgabe des Übereinkommens einen
contribute to the costs of the Committee in conformity with the Beitrag zu den Kosten des Ausschusses zu leisten, nicht einschränken
provisions of the Convention." kann."
qq) am 10. Dezember 1989 von Neuseeland:
(Übersetzung)
The Govemment of New Zealand considers that this Declaration Die Regierung von Neuseeland ist der Auffassung, daß diese Erklärung
is incompatible with the object and purpose of the Convention. This mit Z10I und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Dieser Einspruch
Objection does not constitute an obstacle to the entry into force of steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Neuseeland und
the Convention between New Zealand and the German Democratic der Deutschen Demokratischen Republik nicht entgegen."
Republic."
Bonn, den 9. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 11. Mirz 1993
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI.
1970 II S. 909) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Zypern am 16. April 1993
nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b für
Teil III - Krankengeld,
Teil IV - Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Teil V - Leistungen bei Alter,
Teil VI - Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
Teil IX - Leistungen bei Invalidität,
Teil X - Leistungen an Hinterbliebene
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1988 (BGBI. II S. 123).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 11. März 1993
Kanada hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. April 1992
und am 29. Juni 1992 notifiziert, daß es die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internatio-
nalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) nach Artikel 93 dieses
Übereinkommens auf folgende weitere Gebietseinheiten erstreckt:
Quebec und Saskatchewan mit Wirkung vom 1. Mai 1992
Yukon mit Wirkung vom 1. Januar 1993.
Ferner notifizierte Kanada am 31. Juli 1992 die Rücknahme seiner bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 95 abgegebenen Erklärung zu
Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens.
Nach Artikel 97 Abs. 4 dieser Übereinkunft ist die Rücknahme am 1. Februar
1993 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1992 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Mlrz 1993
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 24. Juni 1992 die R ü c k nah m e seines bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbe-
halts zu Artikel IX der Konvention vom 9. Dezember 1948
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(BGBI. 1954 II S. 729) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 14. März 1955 (BGBl.II S. 210) und
vom 23. September 1992 (BGBI. II S. 1095).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. März 1993
Zu dem Haager übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten als Verwahrer dieses Übereinkommens am 29. September 1992 notifiziert,
daß in den nachstehend genannten Bundesländern die folgenden Stellen als
Zentrale Behörden nach Artikel 2 und Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens
bestimmt worden sind:
in Brandenburg: Das Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg
D-0-1561 Potsdam
in Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister der Justiz
Bundes- und Europaangelegenheiten
D-0-2754 Schwerin
in Sachsen: Das Sächsische Staatsministerium
der Justiz
D-0-8060 Dresden
in Sachsen-Anhalt: Das Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
D-0-3037 Magdeburg
in Thüringen: Das Justizministerium Thüringen
D-0-5082 Erfurt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1396).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Mlrz 1993
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter•
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei•
nem Artikel 92 Buchstabe b für
Armenien am 18. Juli 1992
Aserbaidschan am 8. November 1992
Kasachstan am 20. September 1992
Lettland am 12. August 1992
Moldau am 1. Juli 1992
Slowenien am 9. Mai 1992
Ukraine am 9. September 1992
Usbekistan am 12. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1992 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 12. März 1993
B u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juni
1992 die R ü c k nahm e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach
Artikel 13 Abs. 2 angebrachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplo-
maten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - notifiziert.
SI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend
ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 7. September 1992 (BGBI. II S. 1051).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Mirz 1993
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
Armenien am 18. Juli 1992
Aserbaidschan am 8. November 1992
Kasachstan am 20. September 1992
Lettland am 12. August 1992
Moldau am 1. Juli 1992
Slowenien am 9. Mai 1992
Ukraine am 9. September 1992
Usbekistan am 12. November 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 12. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 16. März 1993
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
Mexiko am 22. August 1992
in Kraft getreten.
Femer hat S I o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. November 1959 (BGBI. II S. 1377) und vom 12. August 1991 (BGBI. II
s. 956).
Bonn, den 16. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen
Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987
Vom 16. Mlrz 1993
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Januar 1989 über die Gewährung von
Vorrechten und lmmunitäten an die Naturkautschukorganisation (BGBI. 1989 II
S. 106) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 30. Oktober 1992
in Kraft getreten ist. An diesem Tag ist das Internationale Naturkautschuk-Über-
einkommen von 1987 nach seinem Artikel 60 Abs. 5 für
Deutschland
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde ist am 30. Oktober 1992 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die Erklärung über die
vorläufige Anwendung war bereits am 22. Dezember 1988 abgegeben worden.
Das übereinkommen ist ebenfalls am 30. Oktober 1992 in Kraft getreten für
Dänemark
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Jersey.
Es ist weiterhin am 3. April 1989 in Kraft getreten für
China Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Indonesien Norwegen
Japan Schweden
Malaysia Vereinigte Staaten
sowie für die ehemalige Sowjetunion, deren Vertragszugehörigkeit von der
R u s s i s c h e n F öder a t i o n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992, BGBI. II S. 1016).
Das Übereinkommen ist außerdem für
Belgien am 24. Dezember 1991
Cöte d'lvoire am 22. Dezember 1991
Finnland am 18. April 1989
Frankreich am 6. Juli 1992
Griechenland am 12. März 1991
Luxemburg am 24. Dezember 1991
Nigeria am 28. November 1989
Schweiz am 28.Juni 1989
Sri Lanka am 11. Juli 1990
Thailand am 24. September 1990
in Kraft getreten.
Bonn, den 16. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 743
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität
Vom 16. März 1993
Das in Bonn am 22. März 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisier-
ten Kriminalität ist nach seinem Artikel 11
am 7. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. März 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schreiber
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der RepublJk Ungarn
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf
und - das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und
bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
die Regierung der Republik Ungarn -
Handlungen,
- das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
Beziehungen zu leisten,
- das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame Zivilluftfahrt,
Verhinderung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,
insbesondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhü-
tung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-
unertaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher Be-
deutung Ist, rechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,
- das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
gegen Geiselnahme,
im Hinblick auf
- das Protokoll vom 24. Februar 1980 zur Bekämpfung von
- das Einheits-übereinkommen von 1961 vom 30. März 1961 Gewalttaten auf Flughäfen,
über Suchtstoffe,
- das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-
Stoffe, sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug-
und Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Personen
- das Übereinkommen voM 20. Dezember 1988 gegen den
wi~m von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-
ten ausgeschlossen werden können,
fen,
die sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wur- in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der
den, Verwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver-
wendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri-
mineller Schleuserorganisationen zu ergreifen -
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten sind wie folgt übereingekommen:
Verkehr,
Artikel 1
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts bei
bekämpfen, der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
schwerer Formen der Kriminalität insbesondere der Organisierten 8. nach Bedarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren
Kriminalität zusammen. zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnah-
men Arbeitstreffen abhalten.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zu-
sammen, in denen Straftaten oder Vorbereitungen von Straftaten
auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden Artikel 4
oder sonstige Informationen über Verbindungen zum Hoheitsge- Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, uner-
biet einer Vertragspartei im Bereich der Organisierten Kriminalität laubter Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie
vorliegen. unerlaubtem Handel mit Suchtstoffen, psychotropen Stoffen so-
Weitere Formen der Zusammenarbeit sind in den Artikeln 3 wie Grundstoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaub-
bis 6 geregelt. ten Herstellung benötigt werden, werden die Vertragsparteien auf
der Grundlage ihres Rechts insbesondere: ·
1. Personalien von an der unerlaubten Rauschgiftherstellung
Artikel 2 und dem unerlaubten Rauschgifthandel beteiligten Personen,
Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf folgende Verstecke und Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und
Deliktsbereiche, sofern organisierte Strukturen der Tatbegehung Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe so-
erkennbar sind: wie besondere Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies
für dte Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im
- Rauschgiftkriminalität (einschließlich Rauschgiftschmuggel);
Einzelfall bestehenden schweren Gefahr für die öffentliche
- Terrorismus; Sicherheit erforderlich ist;
- unerlaubte Einschleusung von Personen; 2. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten
internationalen Verkehrs sowie sonstige sachdienliche Er-
- Waffen und Sprengstoffkriminalität;
kenntnisse mitteilen;
- Zuhälterei und Menschenhandel;
3. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse zu
- Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel; Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;
- Schutzgelderpressung; 4. einander Muster neuer Suchtstoffe und psychotroper Stoffe
- Herstellung und Verbreitung von Falschgeld; pflanzlicher oder synthetischer Herkunft, mit welchen Miß-
brauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
- Eigentumskriminalität;
5. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von
- Dokumenten- und Scheckfälschung; Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen
- Umweltkriminalität. und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaubten Herstellung
benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-
zweigungen austauschen;
Artikel 3 6. gemeinsame polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung der
Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Zusammen- unerlaubten Herstellung illegaler synthetischer Drogen
arbeit: durchzuführen.
1. Personalien von Tatbeteiligten der Organisierten Kriminalität,
Artikel 5
Informationen über Täterverbindungen, Strukturen der Täter-
gruppen und kriminellen Organisationen, typisches Täter- und Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch
Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, in den einleitend beschriebenen Bereichen, werden die Vertrags-
den Tatort, die Begehungsweise, die angegriffenen Objekte, parteten auf der Grundlage Ihres Rechts Informationen und Er-
die besonderen Bedingungen, sowie die verletzten Straf- kenntnisse austauschen über geplante und begangene terroristi-
rechtsvorschriften und getroffene Maßnahmen mitteilen, so- sche Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen,
weit dies für die Bekämpfung von Straftaten der Organisierten die Straftaten auf dem Gebiet der anderen Seite, zum Nachteil der
Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden anderen Seite oder gleichwerttger Interessen der anderen Seite
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die Be-
ist; kämpfung des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
2. auf Ersuchen polizeiliche Maßnahmen ergreifen, die nach
erforderlich ist.
dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässig
sind; Artikel 6
3. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Zum Zwecke der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung
Maßnahmen und personelle, materielle und organisatorische von Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage
Unterstützung zusammenarbeiten; ihres Rechts insbesondere:
4. Erfahrungen und Informationen insbesondere über gebräuch- 1. die mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von
liche Methoden der internationalen Kriminalität sowie neue Personen zusammenhängenden Fragen analysieren und ge-
Formen der Straftatbegehung austauschen; eignete Gegenmaßnahmen ausarbeiten;
5. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus- 2. Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Bekämp-
tauschen; fung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten Ein-
6. auf Ersuchen einander Muster von oder Informationen über schleusung von Personen und des unerlaubten Handels mit
Gegenstände, die aus Straftaten erlangt oder für diese ver- Arbeitskräften erforderlich sind;
wendet worden sind oder mit welchen Mißbrauch getrieben 3. unverzüglich und gegenseitig Informationen mitteilen, die auf
wird, zur Verfügung stellen; einen begründeten Verdacht der Einschleusung von Personen
7. im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität einen Austausch hinweisen.
auch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fortbildung von
Artikel 7
Fachleuten durchführen und Studienaufenthalte von Mitarbei-
tern zur höheren professionellen Qualifizierung und zur ge- Zum Schutz personenbezogener Daten gelten unter Beachtung
genseitigen Information über Techniken und Methoden der der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften die nach-
Kriminalitätsbekämpfung und Kriminaltechniken veranstalten; folgenden Bestimmungen:
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 745
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist, nur zu dem zur Verwirklichung des Abkommens werden ferner folgende
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Zentralstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unmittelbar zu-
Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. sammenarbeiten:
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf deutscher Seite
auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten - das Bundeskriminalamt;
und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- die Grenzschutzdirektion;
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver- - der Bundesminister für Gesundheit;
folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
- das Zollkriminalinstitut;
lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der
übermittelnden Stelle erfolgen. auf ungarischer Seite
4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich- - die Landespolizeidirektion;
tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlich- - das Landeskommando der Grenzwache des Ministeriums für
keit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über- Inneres;
mittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem - das Landeskommando der Zollwache des Ministeriums für
jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote Finanzen;
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht - das Ministerium für Volkswohlfahrt.
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies
dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
Artikel 9
die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die Ko-
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
operationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Auskunftsrecht
oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig
nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Ho-
machen.
heitsgebiet die personenbezogenen Daten verwaltet werden.
Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen
6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung
vor der Sitzung der Gemischten Kommission sowie dem Aus-
auf die nach ihrem Recht geltenden LOschungsfristen hin.
tausch von Fachleuten die Namen der teilnehmenden Personen
Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten perso-
mit.
nenbezogenen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit
zu löschen. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der Aufenthalt
einer von der anderen Vertragspartei benannten Person in ihrem
7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und
Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere
den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu
wesentlichen Interessen zu gefährden, findet hinsichtlich deren
machen.
Einreise Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten perso-
nenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, Artikel 10
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu
schützen. Durch dieses Abkommen werden die Vorschriften über die
justitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und
Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder
Artikel 8 mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtun-
Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens bil- gen der Vertragsparteien nicht berührt.
den beide Vertragsparteien aus leitenden Beamten der Ministe-
rien des Innern unter Beteiligung weiterer Fachleute eine Ge- Artikel 11
mischte Kommission.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
Die Gemischte Kommission hält jährlich mindestens einmal tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
eine Sitzung ab. Auf Initiative der Vertragsparteien können weitere innerstaat11chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
Sitzungen nach Bedarf stattfinden. Die Sitzungen der Kommission sind.
finden abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Republik Ungarn statt.
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifika•
Aufgabe der Gemischten Kommission Ist es, die in diesem tion gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit zu fördern und ihre dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei
Wirksamkeit zu überwachen. zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 22. März 1991 In zwei Urschriften, jede
in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lautenschlager
Dr. Wolfgang Schäuble
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. Boross
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mlrz 1993
Das in Jakarta am 25. Februar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 25. Februar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bb) 150 KV - Stromübertragungssystem Java - Bali
und cc) 500 KV - Übertragungsleitung Sagufing - Cibinong -
die Regierung der Republik Indonesien - Cilegon
dd) Wasserversorgung Palembang
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ee) 150 KV - Netzeinbindung Simpang Haru (Padang) -
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Pauh Limo
Indonesien,
ff) Dieselstationen V
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Darlehen bis zu insgesamt DM 84 400 000,- (in Worten: vier-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
undachtzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu
vertiefen,
erhalten, wenn nach Prüfung deren F6rderungswürdigkeit
festgestellt worden ist,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, b) für die Vorhaben „Gesundheitsprogramm-AIDS-Bekämpfung"
und „Waldbrandbekämpfung" Finanzierungsbeiträge bis zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in insgesamt DM 25 600 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Mil-
der Republik Indonesien beizutragen, lionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen
Regierungen vom 20. bis 22. August 1992 in Jakarta und auf den Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vor-
diesbezüglichen Summary Record - aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Kann bei einem der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
Artikel 1
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Wieder-
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
a) für die von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
aa) Rehabilitierung von Streckenlokomotiven nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 747
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Vorhaben ersetzt werden. Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
(4) Wird eines der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Artikel 4
Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 2 .men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- gung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Artikel 5
Indonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Artikel 3 Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Sämtliche Steuern und sonstige öffenUiche Abgaben, die im werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der In Artikel 2 genannten Verträge.
erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der Regierung Artikel 6
der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet, daß die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 25. Februar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich Ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Lewalter
Hans-Peter Repnik
Für die Regierung der Republik Indonesien
Wisber Loeis
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 17. März 1993
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem
Artikel 38 Abs. 5 für folgende weitere Staaten im Verhältnis zu Deutschland in
Kraft getreten:
Burkina Faso am 1. Januar 1993
mit Bestimmung der folgenden zentralen Behörde gemäß Artikel 6:
„Le Ministare delegue
charge de I'Action Sociale et de la Famille
du Burkina Faso"
Ecuador am 1. September ·1992
mit Bestimmung der folgenden zentralen Behörde gemäß Artikel 6:
„The Ministry of Welfare
Robles No. 850 and Amazonas Avenue
Quito
Ecuador".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Januar 1992 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 17. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-slowenischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Vom 18. März 1993
Das in Laibach am 13. Juni 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Arbeit der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1
am 17. Juli 1992 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 1993
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Hans-Dieter Fahnauer
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 749
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Arbeit
der Republik Slowenien
über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 2. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung;
der Bundesrepublik Deutschland
3. Informationsaustausch über das System der Arbeitsbezie-
und hungen, insbesondere über gesetzliche Regelungen zu
das Ministerium für Arbeit Arbeitsverträgen und kollektiven Vereinbarungen;
der Republik Slowenien
4. Beratung bei der Reorganisation des Systems der sozialen
Sicherung;
sind wie folgt übereingekommen:
5. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik.
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im
Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik.
Artikel 5
Artikel 2 Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird
von den Vertragsparteien gemäß den jeweils geltenden haus-
Für die Zusammenarbeit sind zuständig haltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt, wobei die Übernahme
a) auf deutscher Seite: der Kosten für die Maßnahmen im Einzelfall vereinbart wird.
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
b) auf slowenischer Seite: Artikel 6
das Ministerium für Arbeit der Republik Slowenien. Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der
Grundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses
Artikel 3 Abkommens und bei der Er1edigung von Formalitäten für die
Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.
Art und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol-
gende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen:
1. Aufnahme und Entsendung von Experten; Artikel 7
2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten; (1) Dieses Abkommen findet vorläufig Anwendung ab dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung; es tritt mit dem Zeitpunkt des
3. Erarbeitung von Expertisen;
Austausches der Noten über die Erfüllung der innerstaatlichen
4. Austausch von Informationsmaterial. Voraussetzungen für seine Geltung in beiden Staaten in Kraft.
Artikel 4 (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still-
Die Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest:
schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik; jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Laibach am 13. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Norbert Blüm
Für das Ministerium für Arbeit
der Republik Slowenien
Puhar
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom i2. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964 über
das Betreuungsgut für Seeleute (BGBI. 1969 II S. 1065,
1093) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juli 1991 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 22. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 22. März 1993
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 7 45) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II S. 766).
Bonn, den 22. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel