Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 691
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Besondere Zollsätze gegenüber Island - EGKS)
Vom 27. März 1993
Auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1993 (BGBI. II
S. 218), wird im Abschnitt "Besondere Zollsätze gegenüber Island - EGKS" die
Angabe "31. Januar 1993" geändert in „31. Dezember 1993".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1993 in Kraft.
Bonn, den 27. März 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Januar 1993
Das in Bonn am 19. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 19. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Sektorales Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien durch ein anderes
und Vorhaben ersetzt werden.
die Übergangsregierung von Äthiopien -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen,
zwischen der Bundesrepubfik Deutschland und Äthiopien, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftragsver-
gabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende Fi-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Äthiopien durch Hilfe zur Förderung der Privatwirtschaft beizutra- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
gen, der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
trags in Äthiopien erhoben werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 12. Dezember 1992
über die äthiopisch-deutschen Konsultationen über die Entwick- Artikel 4
lungszusammenarbeit -
Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
sind wie folgt übereingekommen:
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 1 Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
es der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Sektora- erforderlichen Genehmigungen.
les Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft II"
in Kofinanzierung mit dem Strukturanpassungsprogramm 1
der Weltbank für Äthiopien einen Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 5
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungsfähigkeit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
festgestellt worden ist. zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Übergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie- bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung. Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Bonn am 19. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Spranger
Kastrup
Für die Übergangsregierung von Äthiopien
Dr. Abdulmejid Hussein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 693
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über den Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen und des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 26. Februar 1993
1.
S I o w e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. ·Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu der Erklärung vom 16. September 1950 über den Bau
internationaler Hauptverkehrsstraßen (BAnz. 1964 Nr. 43 S. 1) notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 Ober die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53;
1988 II S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Schweden am 25. Januar 1993
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. Februar 1964 (BAnz. 1964 Nr. 43 S. 1), vom 29. März 1983 (BGBI. II S. 245)
und vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 126).
Bonn, den 26. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. März 1993
Das in Tegucigalpa am 29. Januar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel
sechs
am29.Januar1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben "Sozialer Investitionsfonds (FHIS II)" ein Darlehen bis
und
zu 17,5 Mio. DM (in Worten: siebzehn Millionen fünfhunderttau-
die Regierung der Republik Honduras - send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
Honduras,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
rung und Betreuung des Vorhabens "sozialer Investitionsfonds
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(FHIS II)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
vertiefen,
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ben ersetzt werden. ·
Honduras beizutragen - (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sind wie folgt übereingekommen:
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel2
es der Regierung der Republik Honduras oder einem anderen von (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Nr. 11 -Tag der Ausgabe; Bonn, den 16. April 1993 696
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
unterliegt. mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
- e ~ . und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nictlt
~ r V~et,rsuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers Artikel 5
aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantie-
ren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 3 und aus der Gewährung der Finanzlerungsbefträge ergebenden
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Offentllchen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- sen. Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Honduras erhoben werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus Dieses Abkommen tritt an dem Tag seiner Unterzeichnung in
der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per- Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa, am 29. Januar 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eickhoff
Für die Regierung der Republik Honduras
Mario Carras Zapata
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
.. Bekanntmachu~9
uber den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 2. Mi,rz 1993
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Norwegen am 1. April 1993
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärung in Kraft treten:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 3, paragraph 4, ,,Nach Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkom-
of the Convention, the Kingdom of Norway mens versteht das Königreich Norwegen
understands, for the purpose of the said unter dem Begriff „Staatsangehöriger" im
Convention, the term "national" to mean a Sinne des Übereinkommens eine Person,
person who is a citizen of the administering die Staatsangehöriger des Vollstreckungs-
State, or a person who has his residence in staats ist, oder ein Person, die ihren Aufent-
that State, or where transfer is deemed ap- halt in diesem Staat hat oder deren Über-
propriate having regard to any close ties stellung in Anbetracht der engen Bindungen
which the person has to that territory. der Person an das Hoheitsgebiet als zweck-
mäßig erachtet wird.
In accordance with Article 9, paragraph 4, Nach Artikel 9 Absatz 4 behält sich das
the Kingdom of Norway reserves the right to Königreich Norwegen das Recht vor, gei-
use preventive detention or hospitalisation steskranke Personen in Sicherungsverwah-
for persons of unsound mind. rung zu nehmen oder in einer Anstalt un-
terzubringen.
Furthermore, in accordance with the pro- Ferner erklärt Norwegen nach Artikel 17
visions of Article 17, paragraph 3, Norway Absatz 3, daß das Ersuchen um Überstel-
declares that the request for transfer and lung und die Unterlagen mit einer Überset-
supporting documents shall be accompa- zung in die norwegische, englische oder in
nied by a translation into Norwegian, En- die dänische oder schwedische Sprache zu
glish, or into Danish or Swedish. übermitteln sind.
Moreover, under the terms of Article 20 of Des weiteren erklärt Norwegen nach Ar-
the Convention, Norway declares that the tikel 20 des Übereinkommens, daß das
Convention shall also apply to Bouvet Is- Übereinkommen auch auf die Bouvetinsel,
land, Peter l's Island and Queen Maud die Peter-1-lnsel und auf das Königin-
Land." Maud-Land Anwendung findet."
Ferner hat das Generalsekretariat des Europarats mit Zirkularnote vom
19. Januar 1993 die Rechtsnachfolge der Slowakischen Rep u b I i kund der
T s c h e c h i s c h e n R e p u b I i k zu diesem Übereinkommen mitgeteilt.
Dementsprechend sind beide Staaten mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. September 1992 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 2. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 697
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 3. März 1993
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Sep-
tember 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem
Artikel XVII für
Kroatien am 24. November 1992
Mauritius am 7. Dezember 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. August 1992 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 3. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 3. März 1993
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 .über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 1982 zur Änderung des vorgenannten Über-
einkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5
Abs. 3 des Änderungsprotokolls für
Guinea am 18. März 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 126).
Bonn, den 3. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 697
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 3. März 1993
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Sep-
tember 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem
Artikel XVII für
Kroatien am 24. November 1992
Mauritius am 7. Dezember 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. August 1992 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 3. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 3. März 1993
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 .über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 1982 zur Änderung des vorgenannten Über-
einkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5
Abs. 3 des Änderungsprotokolls für
Guinea am 18. März 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 126).
Bonn, den 3. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
811 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zu~tzprotol$olle hierzu
Vom 4~ März 1993
,.
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917), sind
nach dem jeweils betreffenden Artikel 61, 60, 140 und 156 für
Myanmar am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Kasachstan, Kirgistan und Turkmenistan haben beim Schweizeri-
schen Bundesrat am 5. Mai 1992, am 18. September 1992 bzw. am 10. April 1992
ihre Rechtsnachfolgeerklärungen zu den nachstehend aufgeführten Übereinkünf-
ten abgegeben:
- den vier oben genannten Genfer Rotkreuz-Abkommen,
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll ! - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1551) und
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637).
Dementsprechend sind
Kasachstan mit Wirkung vom 21. Dezember 1991
Kirgistan mit Wirkung vom 21. Dezember 1991
Turkmenistan mit Wirkung vom 26. Dezember 1991,
dem Tag, an dem sie auf der Grundlage der Erklärung von Alma-Ata gemäß
ihren verfassungsmäßigen Vorschriften in die Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten eingetreten sind,
Vertragspartei dieser Abkommen und der Protokolle I und II geworden.
III.
Folgende Staaten haben dem Schweizerischen Bundesrat die Anerkennung
der Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90
Abs. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen (Protokoll 1) unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit erklärt:
Australien am 23. September 1992
Bolivien am 1O. August 1992
Polen am 2. Oktober 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 968) und vom
2. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1105).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 699
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 4. März 1993
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kenia am 14. Januar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 30. November 1992 (BGBI. 1993 II
s. 21).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 4. März 1993
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Namibia am 16. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 31).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 699
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 4. März 1993
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kenia am 14. Januar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 30. November 1992 (BGBI. 1993 II
s. 21).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 4. März 1993
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Namibia am 16. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 31).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den GeHungsberelch
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 5. März 1993
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Estland am 24. August 1993
mit a) dem Vorbehalt, Artikel 52 des Übereinkommens nicht anzuwen-
den und
b}' dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens
notifizierten Unterscheidungszeichen: EW
Lettland am 19. Oktober 1993
mit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizier-
ten Unterscheidungszeichen: LV
in Kraft treten.
II.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Estland am 24. August 1993
mit a) dem Vorbehalt, Artikel 44 des Übereinkommens nicht anzuwen-
den und
b) der Angabe, der nach Artikel 46 Absatz 2 notifizierten Muster für
ba) das Gefahrenwarnzeichen (Muster Aa)
bb) das Haltezeichen (Muster B 2-)
Lettland am 19. Oktober 1993
mit Angabe der nach Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Muster für
a) das Gefahrenwarnzeichen (Muster Aa)
b) das Haltezeichen (Muster B 2a)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1138).
Bonn, den 5. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 701
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 8. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 8. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 10. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Camet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. September 1989 (BGBI. II
s. 825).
Bonn, den 10. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 701
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 8. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 8. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 10. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Camet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. September 1989 (BGBI. II
s. 825).
Bonn, den 10. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu
Vom 10. März 1993
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Suriname am 27. November 1992
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o w e n i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
II.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staatsange-
hörigkeit (BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Suriname am 27. November 1992
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Suriname am 27. November 1992
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu diesem Fakultativ-Protokoll notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Februar 1992 (BGBI. II S. 194), vom 15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1117) und
vom 22. Januar 1993 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 10. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausg,~be: Bonn, den 16r,Apr~.1993 7P3
Bekanntmachung .
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 11. März 1993
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 Ober die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachu,:ig ~rgeht im Anschiuß an die
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II
s. 14).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. März 1993
Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 Ober die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBI. 19n II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niedertlndi-
schen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Verwahrer dieses Über-
einkommens am 29. September 1992 notifiziert, daß in den nachstehend genann-
ten Bundesländem die folQenden Ste_~e~ als Zentrale Behörden nach Artikel 2
und Artikel 18 Abs. 3 des Ubereinkotilmens bestimmt worden sind:
in Brandenburg: Das Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg
D-O-1561 Potsdam
in Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister der Justiz
Bundes- und Europaangelegenheiten
D-0-2754 Schwerin
in Sachsen: Das Sächsische Staatsministerium
der Justiz
D-O-8060 Dresden
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
Vom 31. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Porto am 2. Mai 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-
neten Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
einschließlich der in der Schlußakte vom selben Tag aufgeführten Übereinkünfte
und Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlußakte ein-
schließlich der Übereinkünfte und Erklärungen werden nachstehend veröffent-
licht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das EWR-Abkommen nach seinem Artikel 129 Abs. 3 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 31. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16: April 1993 267
Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
lnhaltaverzelchnla
Präambel Kapitel 2 Staatliche Beihilfen
Kapitel 3 Sonstige gemeinsame Regeln
Teil 1 Ziele und Grundsitze
Teil 11 Freier Warenverkehr Teil V Horizontale Bestimmungen im Zusam-
menhang mit den vier Freiheiten
Kapitel 1 Grundsätze
Kapitel 1 Sozialpolitik
Kapitel 2 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischerei-
erzeugnisse Kapitel 2 Verbraucherschutz
Kapitet 3 Zusammenarbeit in Zollsachen und Handels- Kapitel3 Umwelt
erleichterungen Kapitel 4 Statistik
Kapitel 4 Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr Kapitel 5 Gesellschaftsrecht
Kapitel 5 Kohle- und Stahlerzeugnisse
Teil VI Zusammenarbeit außerhalb der vier
Teil 111 Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- Freiheiten
und Kapitalverkehr
Kapitel 1 Arbeitnehmer und setbstindig Erwerbstätige Te i I VII Institutionelle Bestimmungen
Kapitel 2 Niederlassungsrecht Kapitel 1 Struktur der Assoziation
Kapitel 3 Dienstleistungen Kapitel 2 Beschlußfassungsverfahren
Kapitel 4 Kapitalverkehr Kapitel 3 Homogenität, Überwachungsverfahren und Streit-
Kapitel 5 Wirtschafts- und währungspolitische Zusammen- beilegung
arbeit Kapitel 4 Schutzmaßnahmen
Kapitel 6 Verkehr
Teil VIII Finanzierungsmechanismus
Teil IV Wettbewerbs- und sonstige gemein-
same Regeln
Kapitel 1 Vorschriften für Untemehmen Te i I IX Allgemeine und Schlußbestimmungen
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, in dem festen Willen, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle
das Königreich Belgien, Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage ins-
das Königreich Dänemark, besondere des Grundsatzes der umweltvertrAglichen Entwicklung
die Bundesrepublik Deutschland, sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu
die Griechische Republik, - gewährfeisten,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik, in dem festen Willen, bei der Weiterentwicklung von Vorschrif-
lrfand, ten ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und
die Italienische Republik, Umwelt zugrunde zu legen,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederfande, in Kenntnis der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimen-
die Portugiesische Republik, sion einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirt-
schaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die
und
Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebens-
die Republik Österreich, standard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des
die Republik Finnland, Europäischen Wirtschaftsraums· zu fördern,
die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein, in dem festen· Willen, im Streben nach einem hohen Verbrau-
das Königreich Norwegen, cherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und
das Königreich Schweden, ihre Marktposition zu stärken,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
in dem Vorsatz, gemeinsam die wissenschaftliche und techno-
nachstehend die Vertragsparteien genannt, logische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und
deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
in der Überzeugung, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum
einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und in der Erwägung, daß der Abschluß dieses Abkommens in
Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird, keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-
Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
unter erneuter Bestätigung der hohen Priorität, die sie den
privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemein- in Anbetracht des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wah-
schaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, rung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung
welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Wer- und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrecht-
ten und der europäischen Identität beruhen, lichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses
Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehal-
in dem festen Willen, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur ten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteil-
Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspoliti- nehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbs-
schen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang bedingungen zu erreichen,
mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem
übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusam- in Anbetracht der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmun-
menarbeit und Entwicklung, gen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten
Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschluß-
in Anbetracht des Ziels, einen dynamischen und homogenen fassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertrags-
Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemein- parteien beschränkt,
samen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht
und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und haben beschlossen, folgendes Abkommen zu schließen:
zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf
der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines
Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Teil 1
Vertragsparteien verwirklicht wird,
Ziele und Grundsätze
in dem festen Willen, für die weitestmögliche Verwirklichung der
Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapital-
verkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums Artikel 1
sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den (1) Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine bestän-
begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen, dige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschafts-
beziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wett-
in dem Bestreben, die harmonische Entwicklung des Europäi- bewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu
schen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Not- fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum,
wendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verrin- nachstehend EWR genannt, zu schaffen.
gerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleich-
gewichte beizutragen, (2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt
die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses
in dem Wunsch, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit Abkommens:
zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der a) den freien Warenverkehr,
Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpart-
b) die Freizügigkeit,
nern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten
beizutragen, c) den freien Dienstleistungsverkehr,
d) den freien Kapitalverkehr,
überzeugt von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäi-
schen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses e) die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Ver-
Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Gel- fälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen
tendmachung dieser Rechte spielen wird, Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. April 1993 269
f) eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie For- a) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als
schung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozial- solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
politik. übernommen.
b) Ein Rechtsakt~ der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt
Artikel 2 den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Mittel zu ihrer Durchführung.
a) .,Abkommen":
das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie Teil II
die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
b) .,EFTA-Staaten": Freier Warenverkehr
die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Frei-
handelsassoziation sind, Kapitel 1
c) ., Vertragsparteien" im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mit- Grundsätze
gliedstaaten:
die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Artikel 8
Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige
(1) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird
Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den
nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus
den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaa- (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 1O bis
ten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäi- 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertrags-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die parteien.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmun-
Stahl ergeben.
gen dieses Abkommens lediglich für
a) Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Artikel 3 Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen,
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allge- mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;
meiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die b) Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort
sich aus diesem Abkommen ergeben. getroffenen Sonderregelungen.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der
Ziele dieses Abkommens gefährden könnten. Artikel 9
Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses (1) Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie
Abkommens. gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die
Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels-
Artikel 4 abkommens eingegangen sind oder eingehen werden.
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens (2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkom-
ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Grün- men erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre
den der Staatsangehörigkeit verboten. Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspek-
ten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammen-
arbeit in Zollfragen zu vertiefen.
Artikel 5 (3) Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenom-
men. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen
Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92
vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der
Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein
Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigne-
Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur
Sprache bringen. ter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.
Artikel 10
Artikel 6
Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen
Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelun-
werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit gen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.
den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Artikel 11
Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-
Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer men gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind ver-
Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen boten.
Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Artikel 12
Abkommens erlassen hat.
Mengenmäßige Ausfuhrbeschrjnkungen sowie alle Maßnah-
men gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind ver-
Artikel 7 boten.
Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen
oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschus- Artikel 13
ses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-,
die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht ent-
Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie gegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
folgt: Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Menschen, Taeren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien
künstlerischem, geschichtlichem oder archioklgischem Wert oder im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler
des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegen-
sind. Diese Verbote oder Beschrlnkungen dürfen jedoch weder seitigkeit und des beiderseitigen Nutzens Ober einen weiteren
ein Mittel zur willkümchen Diskriminierung noch eine verschleierte Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, ein.
Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar- schließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handels-
stellen. monopolen im Agrarbereich ergeben.
Artikel 14 Artikel 20
Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertrags- Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere
parteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.
Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren
unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertrags-
parteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Kapitel3
Produktionen mittelbar zu schützen.
Zusammenarbeit in Zollsachen
und Handelserleichterungen
Artikel 15
Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aus- Artikel 21
geführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht (1) Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragspa,teien
höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Gren-
unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben. zen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 1O nieder-
gelegt.
Artikel 16
(2) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zoll-
(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staat- sachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften
lichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskri- sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Proto-
minierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen koll 11 niedergelegt.
den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten
(3) Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die ZUsam-
ausgeschlossen ist.
menarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr,
(2) Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -pro-
zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mit- jefden und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der
telbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien Regeln des Teils VI.
rechtlich oder tatsächlich kontroffieren, lenken oder merklich
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für
beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere
alle Waren.
Rechtsträger übertragenen Monopole.
Artikel 22
Kapitel 2 Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich ange-
wandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-
landwirtschaftliche Erzeugnisse ländem, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu
und Fischereierzeugnisse senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert - sofem
dies möglich ist - diese Senkung oder Aussetzung dem Gemein-
Artikel 17 samen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkraft-
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen treten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien
für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang 1 Ober Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder
enthalten. Aussetzung ergeben könnten.
Artikel 18
Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit Kapitel 4
landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien
dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Sonstige Regeln
Buchstaben a und b, sofem sie für andere Wa~ gelten als die in für den freien Warenverkehr
Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische
Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Artikel 23
Anwendung. Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind
festgelegt in
Artikel 19 a) Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen,
(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die Prüfung und Zertifizierung);
sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben b) Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für
könnten, und bemühen sich um geeignete l.Osungen. Wein);
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um c) Anhang III (Produkthaftung).
eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.
Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für aJle Waren.
(3) Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende
1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingun-
gen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor. Artikel 24
(4) Im lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den
ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 271
Artikel 25 Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitneh-
mer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehö-
Führt die Beachtung der Artikel 1O und 12
rige insbesondere folgendes sicher:
a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen inner-
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
staatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-
Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
nahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheits-
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-
gebieten der Vertragsparteien wohnen.
rende Vertragspartei wesentlichen Ware
und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich Artikel 30
· oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche
Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfah- Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Auf-
ren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen. nahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, tref-
fen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach
Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prü-
Artikel 26
fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anti- Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbs-
dumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und . Maßnahmen zum tätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.
Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht
angewendet.
Kapitel 5 Kapitel 2
Kohle- und Stahlerzeugnisse Niederlassungsrecht
Artikel 27 Artikel 31
Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahl- (1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Nieder-
erzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt. lassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder
eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten kei-
nen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung
Teil III von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaf-
ten durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-
Freizügigkeit, Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die
freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie
die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von
Kapitel 1 Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den
Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehöri-
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
gen.
Artikel 28 (2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungs-
( 1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten recht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.
wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörig- Artikel 32
keit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dau-
der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf ernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbun-
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. den sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Vertragspartei keine Anwendung.
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschrän-
kungen - den Arbeitnehmern das Recht, Artikel 33
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maß-
nahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaa-
Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Aus-
ten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;
länder vorsehen und aus Gründen der öffendichen Ordnung,
c) sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeit-
nehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungs-
Artikel 34
vorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-
EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben. Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im
in der öffentlichen Verwaltung. Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Perso-
nen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der
(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der
EFTA-Staaten sind.
Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaf-
Artikel 29
ten und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und
Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-
selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem zweck verfolgen.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 35 men liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertrags-
parteien von Diskriminierungen ab.
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30
Anwendung. (2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung
eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner
Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat
Kapitel 3 oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder unterge-
Dienstleistungen bracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt
haben.
Artikel 36
Artikel 43
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienst-
leistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige (1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat
der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem ande- aRsässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devi-
ren EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA- senvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die
Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, in Artikel 40 vorgesehenen Transfererteichterungen im Hoheits-
keinen Beschränkungen. gebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit
Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder
(2) Die· besonderen Bestimmungen über den freien Dienstlei-
eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Ver-
stungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.
tragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwie-
rigkeiten treffen.
Artikel 37
(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des
Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates
die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnah-
den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und men auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.
über die Freizügigkeit unterliegen.
(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei
Als Dienstleistungen gelten insbesondere: eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbe-
a) gewerbliche Tätigkeiten, dingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen
Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen
b) kaufmännische Tätigkeiten, Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begeg-
c) handwerkliche Tätigkeiten, nen.
d) freiberufliche Tätigkeiten. (4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich
seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernst-
Unbeschadet des Kapitels 2 kann der leistende zwecks Erbrin-
lich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner
gung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem
Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung
Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter
stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten
den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen
geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu
Angehörigen vorschreibt.
gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaß-
nahmen treffen.
Artikel 38
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Artikel 44
Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.
Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemein-
schaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre
Artikel 39 internen Verfahren an.
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die
Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung. Artikel 45
(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die
sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen,
Kapitel 4 werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.
Kapitalverkehr (2) Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultatio-
nen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemein-
Artikel 40 samen EWR-Ausschuß.
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in (3) In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei
bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich
EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden
Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchfüh- haben.
rungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII ent- (4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Arti-
halten. kel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten
Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende
Artikel 41 Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen
treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktio-
Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, nieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur
Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertrags- Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt
parteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, erforderliche Maß hinausgehen.
unterliegen keinen Beschränkungen.
(5) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen,
so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres lnkrafttretens mitzu-
Artikel 42
teilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie
(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den . die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie
Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkom- möglich.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 273
Kapitel 5 Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb
zwischen den Verkehrsarten.
Wirtschafts-
und währungspolitische Zusammenarbeit Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen
im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
Artikel 46 (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wett-
Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informations- bewerbstarife.
austausch über die Durchführung dieses Abkommens und die
Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und Artikel 52
die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makro-
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsuntemehmer
ökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern.
neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt,
Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.
dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verur-
sachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die
Kapitel 6 Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise
zu verringem.
Verkehr
Artikel 47
Teil IV
( 1) Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Wettbewerbs-
(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrs- und sonstige gemeinsame Regeln
träger sind in Anhang XIII enthalten.
Kapitel 1
Artikel 48
Vorschriften für Unternehmen
( 1) Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines
EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs-
Artikel 53
verkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittel-
baren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunterneh- (1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle
mer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrs- Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter-
unternehmern nicht ungünstiger sein. nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-
tensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1
zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Ein-
abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen
anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptie-
Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken,
ren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.
insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder
Artikel 49
Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfor-
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absat-
dernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung
zes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammen-
hängender Leistungen entsprechen. c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwer-
Artikel 50 tigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen im Wettbewerb benachteiligt werden;
keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrs- e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß
unternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die glei- die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die
chen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwen- Vertragsgegenstand stehen.
det.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder
(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus Beschlüsse sind nichtig.
oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht
die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt
anwendbar erklärt werden auf
die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäfts-
ordnung. - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen
Untemehmen,
Artikel 51 - Beschlüsse Oder Gruppen von Beschlüssen von Untemeh-
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die mensvereinigungen,
von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungs- - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von
bedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstüt- solchen,
zung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unterneh-
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem
men oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Arti-
entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung
kel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteitt.
oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirt-
(2) Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag schaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten
eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 Untemehmen
bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung
berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer
dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwik-
kelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der
schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 54 entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Proto-
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die miß-
kolls 23 und des Anhangs XIV.
bräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räum-
lichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem (2) EinzeHälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54
wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unterneh- fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in des-
men, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den sen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt
Vertragsparteien zu beeinträchtigen. wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeits-
bereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buch-
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
staben b und c.
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unange-
(3) EinzeHälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1
messenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen
Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den
Geschäftsbedingungen;
Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Über-
technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; wachungsbehörde entschieden.
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingoogen bei gleichwer- (4) Die Begriffe „Unternehmen" und "Umsatz" im Sinne dieses
tigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.
im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, Artikel 57
daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
(1) Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorge-
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung
sehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder
zum Vertragsgegenstand stehen.
verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil
Artikel 55 desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Abkommen unvereinbar erklärt.
Anhangs XIV zur Durchführung der Artikel 53 und 54 achten die (2) Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absat-
EG-Kommission und die in Artikel 108 Absatz 1 genannte EFTA- zes 1 wird durchgeführt von:
Überwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln
a) der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG)
53 und 54 niedergelegten Grundsätze.
Nr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung
Das gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses
von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den
Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwa- Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-
chungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbe-
diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwa- fugnis;
chungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit
b) der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buch-
den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen
stabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen
Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan
des Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht
durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amts-
werden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem
hilfe leistet.
Anhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-
Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel Mitgliedstaaten.
vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das Artikel 58
zuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach
Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhand-
Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten
lung vorliegt.
Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für
Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung ver- den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten
öffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Aus-
ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, legung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu
deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch fördern.
das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maß- Artikel 59
nahmen zu treffen.
(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffent-
Artikel 56 liche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitglied-
staaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche
(1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53
Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten
fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschie-
werden, die diesem Abkommen, insbesondere Artikel 4 und den
den:
Artikeln 53 bis 63, widersprechen.
a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beein-
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemei-
trächtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde ent-
nem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter
schieden.
eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses
b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Über- Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die
wachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Proto- Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen
kolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmun- übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich ver-
gen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in hindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem
denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheits- Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertrags-
gebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im parteien zuwiderläuft.
räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde
c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwen-
die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, dung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993
Maßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zustän- Artikel 63
digkeitsbereich.
Die besonderen Bestimmungen Ober die staatlichen Beihilfen
sind in Anhang XV enthalten.
Artikel 60
Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grund- Artikel 64
sätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.
(1) Ist eines der Überwachungsorg der Ansicht. da8 die
Durchführung der Artikel 61 und 62 dieses Abkommens sowie des
Artikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsor-
gan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingun-
Kapitel2 gen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ent-
Staatliche Beihiffen spricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaus-
tausch ~eh dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.
Artikel 61 Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmli-
(1) Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt che Lösung gefunden, so kann die zustAndige Behöt'de der betrof-
ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten fenen Vertragspartei unverzOgtich geeignete vorläufige Maßnah-
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, men ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfäl-
die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro- schung zu begegnen.
duktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß
drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchti-
gen. Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Mona-
ten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhal-
(2) Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind: tensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien
a) BeihiHen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu
Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer- zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die
den; endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforder-
lich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen.
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata-
Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funk-
strophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstan-
tionieren des EWR am wenigsten stören.
den sind;
(2) Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung
Unterzeichnung des Abkommens errichtet werden.
Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung
verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Kapitel 3
(3) Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar Sonstige gemeinsame Regeln
können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Artikel 65
Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied- (1) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelun-
rig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; gen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsa- enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle
mem europäischem Interesse oder zur Behebung einer be- Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
trächtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitglied- (2) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelun-
staats oder eines EFTA-Staates; gen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechts-
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschafts- schutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und
zweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedin- gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und
gungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsa- Dienstleistungen.
men Interesse zuwider1äuft;
d) sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-
Ausschuß gemäß Teil VII festlegt.
Teil V
Horizontale Bestimmungen
im Zusammenhang mit den vier Freiheiten
Artikel 62
( 1) Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung
Kapitel 1
staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit Sozialpolitik
Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist
a) im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 66
Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt- Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf
schaftsgemeinschaft, eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der
b) im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde Arbeitskräfte hinzuwirken.
gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den
EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbe- Artikel 67
hörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung ins-
Befugnissen betraut ist.
besondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und
(2) Die EG-Kommission und die EFTA-Übefwachungsbehörde die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur
arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften ange-
einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten wendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingun-
räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen. gen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
schrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften Artikel 74
hindern die einzelnen Vertragsparteien rncht daran, Maßnahmen
Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen
zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten
nach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.
oder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(2) Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne Artikel 75
des Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufge-
führt. Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen
Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen bei-
Artikel 68 zubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen verein-
bar sind.
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien
die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen
Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufge- . Kapitel 4
führt. Statistik
Artikel 69 Artikel 76
(1) Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Ent-
(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbrei-
gelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und tung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die
beibehalten. Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaft-
Unter „Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- lichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.
oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütun- (2) Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragspar-
gen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhält- teien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen
nisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die
Sachleistungen zahlt. Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende
Geschlechts bedeutet: Beachtung findet.
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit (3) Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in
aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird; Anhang XXI enthalten.
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem (4) Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der
Arbeitsplatz gleich ist. Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30
enthalten.
(2) Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1
sind in Anhang XVIII enthalten.
Kapitel 5
Artikel 70 Gesellschaftsrecht
Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehand-
lung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in An- Artikel 77
hang XVIII enthaltenen Bestimmungen. Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht
sind in Anhang XXII enthalten.
Artikel 71
Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwi- Teil VI
schen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.
Zusammenarbeit
Kapitel 2 außerhalb der vier Freiheiten
Verbraucherschutz
Artikel 78
Artikel 72 Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammen-
Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in An- arbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen
hang XIX enthalten. - Forschung und technologische Entwicklung,
- Informationsdienste,
Kapitel 3
- Umwelt,
Umwelt
- allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,
Artikel 73 - Sozialpolitik,
(1) Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel, - Verbraucherschutz,
a) die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu - kleine und mittlere Unternehmen,
verbessern; - Fremdenverkehr,
b) zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;
- audiovisueller Sektor und
c) eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen
- Katastrophenschutz,
Ressourcen zu gewährteisten.
soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkom-
(2) Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt mens fallen.
unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeu-
gen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umwelt- Artikel 79
schutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertrags- (1) Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in
parteien. jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 277
Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen sc~aft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und
Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirkli- Angehörigen.
chung ihrer in Artikel 78 aufgeführten gemeinsamen Ziele beitra-
gen könnte.
f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren
jeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teil-
(2) Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen nehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erfor-
auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen derlichen Umfang zu erleichtern.
EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge fOr die Aufstellung
oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen,
Aktionen und Vorhaben in den in Artikel 78 aufgeführten Berei- Artikel 82
chen. (1) Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit
(3) Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so
Protokoll 31 <fies ausdrOckUch vorsehen. gestaltet sich diese je nach Fan wie folgt:
a) Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an
Artikel 80 Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel - zu den Verpflichtungsermächtigungen und
wie folgt:
- zu den Zahlungsermächtigungen,
- Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Son-
die für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushalts-
derprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der
posten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushalts-
Gemeinschaft;
plan der Gemeinschaft veranschlagt sind.
- Fest1egung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Berei-
Der Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der
chen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung
EFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das
der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und
jeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Brutto-
Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
inlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staa-
- Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller tes einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu
und informeller Grundlage; Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des
- gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird
im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Stati-
stiken berechnet.
- soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder
gleichartigen Inhalts; Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflich-
tungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigun-
- Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im gen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die
Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammen- Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden
arbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind.
liegt.
Die jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden
Artikel 81 auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt.
Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA- Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen
Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betref-
oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden fenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft ge-
Grundsätzen: treten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine
a) Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Pro- Beitragspflicht der EFTA-Staaten.
gramms. b) Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Betei-
b) Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den ligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen
Ausschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eige-
oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstüt- nen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Dek-
zen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung kung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der
finanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rech- Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.
nung getragen. c) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen
c) Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamt- Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den
haushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar Kosten der betreffenden Maßnahme.
oder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderpro- (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in
gramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.
denen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach
diesem Abkommen beteiligen, werden gemäß Artikel 79
Absatz 3 getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung Artikel 83
an den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsa- Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom
men EWR-Ausschuß gemäß Artikel 86 überprüft werden. Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die
d) Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unterneh- EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Infor-
men, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im mationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informations-
Rahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemein- recht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitglied-
schaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen, staaten.
Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitglied- Artikel 84
staaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im
Rahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Aus- Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten
tausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten. Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.
e) Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organi-
sationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung, Artikel 85
Bewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemein- Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum (2) Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten
nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses andererseits.
Teils und des Protokolls 31.
Artikel 91
Artikel 86 (1) Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs
Monate bei einem Mitglied des Rates der Europiischen Gemein-
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des
schaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-
Teils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der
Staates.
daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse,
wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Proto- (2) Der EWR-Rat wird zweimaJ jährlich von seinem Präsidenten
kolls 31 wie auch der Ertaß von für die Durchführung des Arti- einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäfts-
kels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann. ordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
Artikel 87
Abschnitt 2
Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte,
um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Der Gemeinsame EWA-Ausschuß
Bereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu
Artikel 92
verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammen-
arbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der (1) Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er
Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Ver- gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses
tragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und
Dazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen
Bereiche ergänzt wird. vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragspar-
Artikel 88 teien - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkom- innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - über eine das
mens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen
nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht
wird.
und durchzuführen.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß
eine Geschäftsordnung.
Teil VII
Artikel 93
Institutionelle Bestimmungen (1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern
der Vertragsparteien.
Kapitel 1 (2) Der Gemeinsame EWR•Ausschuß faßt seine Beschlüsse im
Struktur der Assoziation Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit
einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.
Abschnitt 1
Artikel 94
Der EWR-Rat
(1) Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwech-
Artikel 89 selnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemein-
schaft, d.h. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines
(1) Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die der EFTA-Staaten.
Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses
Abkommens zu geben und die aJlgemeinen Leitlinien fOr den (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-
Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen. Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusam-
men. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von
Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktio- seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei ein-
nieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politi- berufen.
schen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von
führen.
Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei
(2) Die Vertragsparteien können - hinsichtlich der Gemein- der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame
schaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammenset-
Zuständigkeitsbereichs - eine Frage, die zu einer Schwierigkeit zung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgrup-
führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Aus- pen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall
schuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR- vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.
Rat zur Sprache bringen.
(4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbe-
(3) Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsord- richt über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkom-
nung. mens.
Artikel 90 Abschnitt 3
(1) Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Die partamentarlsche Zu•mmenarbelt
Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommis-
sion sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates. Artikel 95
Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in (1) Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Aus-
seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertre- schuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern
ten lassen. des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 279
Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Artikel 99
Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.
(1) Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in
. (2) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich ausarbeitet, holt
seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der
Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vor-
EFTA-Staat ab. schläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten
einholt.
(3) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt
durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung (2) Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen
zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, übermittelt sie den
dieses Abkommen fallenden Bereichen bei. EFTA-Staaten Abschriften davon.
(4) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-
je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.
oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom
(3) In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des
Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstell-
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase
ten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung
konsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Ver-
dieses Abkommens.
tragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsul-
(5) Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen tationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem
(4) Während der Informations- und Konsultationsphase arbei-
gehört zu werden.
ten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um
(6) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende
sich eine Geschäftsordnung. dieses Prozesses zu erleichtern.
Abschnitt 4 Artikel 100
Die Zusammenarbeit Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der
zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der
Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die
Artikel 96 anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-
Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse
(1) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommis-
anderer Gremien, die die Sozjalpartner in der Gemeinschaft ver- sion bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachver-
treten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den ständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie
EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.
in organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten,
um das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaf-
der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Ver- ten nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren
tragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem
fördern. Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der
Sachverständigen der EFTA-Staaten.
(2) Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß
eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des
Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Artikel 101
Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Aus-
schuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von (1) An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Arti-
Berichten oder Entschließungen abgeben. kel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus
EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren
(3) Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord- dieses Abkommens erforderlich ist.
nung.
Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten
einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen
festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.
Kapitel 2
(2) Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine
Beschlußfassungsverfahren solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merk-
male aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemein-
Artikel 97
same EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspar-
tei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung
und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Artikel 102
Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden (1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homoge-
Bereichen zu Andern, nität des EWR faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse
- sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie
geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschrif-
Abkommens nicht beeintrAchtigen, oder ten durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschrif-
ten und die Änderungen der Anhinge zu diesem Abkommen
- sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist. gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unter-
richtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem
Artikel 98 unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erläßt, so bald wie
möglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis
Ausschuß.
7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je
nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil
gemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvor-
geändert werden. schriften unmittelbar berührt wird.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(3) Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die Kapitel 3
dieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.
Homogenität,
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles Überwachungsverfahren und Streitbeilegung
daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn
sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständig-
keit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt. Abschnitt 1
(4) Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen Homogenität
über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt
werden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen Artikel 105
Möglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens auf- (1) In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst
rechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschafts-
Beschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerken- rechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in
nung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der
Beschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels
der Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis tätig.
zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften (2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Ent-
gefaßt, falls dieser Zeitpunkt später liegt. wicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
(5) Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten
Frist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser
Anhangs zu diesem Abkommen gefaßt, so gelten dessen von den Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser
neuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 fest- setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkom-
gelegten Umfang als vorläufig außer Kraft gesetzt, es sei denn, mens gewahrt bleibt.
der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine (3) Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, inner-
solche vorläufige Außerkraftsetzung wird sechs Monate nach halb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der
Ablauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homo-
dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der gene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die
Gemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR- Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.
Ausschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine
für beide Seiten annehmbare Losung zu erzielen, damit die vor-
läufige Außerkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben wer- Artikel 106
den kann. Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens
(6) Die praktischen Folgen der vorläufigen Außerkraftsetzung
bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährlei-
gemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erör- sten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den
tert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte Austausch von Informationen über Urteile des EFTA~Gerichts-
und Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmem bleiben hofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und
unberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Anpassungen, die infolge der vorläufigen Außerkraftsetzung not- sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses
System umfaßt:
wendig werden.
a) die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den
Artikel 103 Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,
(1) Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder
für eine Vertragspartei erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
Anforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein meinschaft und des Vertrages Ober die Gründung der Europäi-
Datum enthält, zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofem die betref- schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten
fende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge
Zeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforde- erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie
rungen erfüllt sind. Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in
ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;
Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt
nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats b) die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des
nach der letzten Mitteilung in Kraft. Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört
auch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung
(2) Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs von Übersetzungen und Zusammenfassungen;
Monaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-
Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen c) die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständi-
EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen gen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden
Anforderungen vorläufig angewendet, es sei denn, eine Vertrags- nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der
partei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht mög- • Europäischen Gemeinschaften.
lieh ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtrati-
fikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschus- Artikel 107
ses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläu- Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof
fige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu
keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu ent-
EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt scheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festge-
legt.
Artikel 104
Abschnitt 2
Sofem in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist,
sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den Überwachungsverfahren
in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeit-
punkt ihres lnkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; Artikel 108
diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung (1) Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwa-
und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen. chungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähn-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 281
liehe Verfahren ein, wie sie in der -Gemeinschaft bestehen; dazu ten oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtun- kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-
gen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit päischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die
denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwa- Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EFTA-Überwa-
chungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert chungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine
wird. Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt wer-
den. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungs-
(2) Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-
mäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Ge-
Gerichtshof) ein.
richte der betreffenden Staaten zuständig.
Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinba-
rung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung
Abschnitt 3
dieses Abkommens insbesondere zuständig für:
Streltbellegung
a) Klagen wegen des die E.FTA-Staaten betreffenden Überwa-
chungsverfahrens, Artikel 111
b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwa- (1) In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses
chungsbehörde in Wettbewerbssachen, Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß
c) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-
EFTA-Staaten. Ausschuß anrufen.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen.
Artikel 109 Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können,
wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und ande- damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu die-
rerseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag sem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrecht-
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für zuerhalten.
Kohle und Stahl und diesem Abkommen überwacht. (3) Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen
(2) Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch
gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Grün-
EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags
konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Einzelfällen. Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte,
und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so
nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinba-
Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegange- ren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine
nen Beschwerden in Kenntnis. Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmun-
(4) Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden gen zu ersuchen.
Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwer- Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit
den, die unter dessen Zuständigkeit fallen. innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfah-
(5) Treten zwischen den beiden· Organen Meinungsverschie- rens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die
denheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung
das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an des GerichtsHofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen,
den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichge-
Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt. wichte
- entweder nach dem Verfahren des Artikels 113 eine Schutz-
Artikel 110 maßnahme gemäß Artikel 112 Absatz 2 ergreifen
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG- - oder Artikel 102 sinngemäß anwenden.
Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auf- (4) Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutz-
erlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staa- maßnahmen gemäß Artikel 111 Absatz 3 oder Artikel 112 oder die
ten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 114
Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den
Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs auf- Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde,
grund dieses Abkommens. beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivil- Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten.
prozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmun-
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich ledig- gen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Ver-
lich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, fahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die
die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den Streitparteien verbindlich.
anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der
EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemein- Kapitel 4
schaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.
Schutzmaßnahmen
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung
betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvo/lstrek- Artikel 112
kung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die (1) Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder öko-
Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige logische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und
Behörde unmittelbar anruft. ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspar-
Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommis- tei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113
sion, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaf- einseitig geeignete Maßnahmen treffen.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19931 Teil 11
(2) Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbe- dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der
reich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkei- Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizu-
ten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vor- tragen.
zugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses
Abkommens so wenig wie möglich stören.
Artikel 117
(3) Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragspar-
Die Bestimmungen über den Finanzierungsmechanismus sind
teien. in Protokoll 38 niedergelegt.
Artikel 113
(1) Eine Vertragspartei, die Sch.1.1tzmaßnahmen nach Arti-
kel 112 in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen Teil IX
EWR-Ausschuß unverzüglich den anderen Vertragsparteien mit
und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Allgemeine und Schlußbestimmungen
(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen
im Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehm- Artikel 118
bare Lösung zu finden.
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse
(3) Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begrün-
nach Aolauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe deten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende
nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen
nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlos- Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen
sen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges . Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Aus-
Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die schuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu
betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung prüfen und einen Bericht zu erstellen.
der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen
treffen. Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für
die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG- fassen.
Kommission getroffen.
(2) Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden
(4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch
unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(5) Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemein- Artikel 119
samen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle
drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens ange-
vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben paßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie
oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken. die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-
Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen. Artikel 120
Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den Protokollen
Artikel 114 41, 43 und 44, nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung
(1) Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen
Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen
und Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Ver- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-
tragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses
Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung · des Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.
Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugs-
weise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so Artikel 121
wenig wie möglich stören.
Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:
(2) Das Verfahren nach Artikel 113 findet Anwendung.
a) im Rahmen der nordischen ZUsammenarbeit, soweit diese
nicht das gute funktionieren dieses Abkommens beeinträch-
Teil VIII tigt;
b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und
Finanzierungsmechanismus Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die
Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute
Artikel 115 funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die c) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Osterreich und
Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Italien betreffend Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol,
Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragspar- soweit diese Zusammenarbeit das gute funktionieren dieses
teien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirt- Abkommens nicht beeinträchtigt.
schaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regio-
nen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Artikel 122
Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Proto-
kolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirt- Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertrags-
schaft und Fischerei zur Kenntnis. parteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen
dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach
Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach
Artikel 116
unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt
Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren
ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente ..
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 283
Artikel 123 migung der zuständigen Behörden der Alandinseln nieder-
zulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmi-
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise
daran, Maßnahmen zu ergreifen, gung Dienstleistungen zu erbringen.
b) Die Rechte der Aländer in Finnland werden durch dieses
a) die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von
Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits- Abkommen nicht berührt.
interessen widerspricht; c) Die Behörden der Alandinseln behandeln alle natürlichen und
juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
b) die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel
mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen
Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Ent- Artikel 127
wicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßüch
sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten,
hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimm- sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen
ten Waren nicht beeinträchtigen; Vertragsparteien schriftlich mitteilt.
c) die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übri-
gen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Kon-
der öffentlichen Ordnung, im KriegsfaH, bei einer ernsten, eine
Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in ferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das
Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Abkommen geändert werden muß.
Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als Artikel 128
wesentlich erachtet.
(1) Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft
wird, beantragt, und jeder europäische Staat, der Mitglied der
Artikel 124 EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.
stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mit- (2) Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch
gliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antrag-
am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den stellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation
eigenen Staatsangehörigen gleich. oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eige-
nen Verfahren.
Artikel 125
Dieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen Artikel 129
Vertragsparteien unberührt. ( 1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländi-
Artikel 126 scher, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesi-
scher, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei
(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug
Kohle und Stahl angewendet wird, und nach Maßgabe jener genommen wird, ist in der im Amtsbfatt der Europäischen
Verträge und für die Hoheitsgebiete der Republik Osterreich, der Gemeinschaften veröffentlichten Fassung in dänischer, deut-
Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liech• scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-
tenstein, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache gleicher-
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. maßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in finnischer,
isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf
die Alandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann (2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmi-
jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses gung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrecht-
Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß lichen Vorschriften.
das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Ver-
nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer tragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations• beziehungsweise Genehmigungsurkunden wer-
a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den den beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Alandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Ver·
über:
tragsparteien davon.
i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen,
(3) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, voraus-
die nicht das regionale Einwohnerrecht der Atandinseln
gesetzt, daß alle Vertragsparteien ihre Ratifikations- beziehungs-
besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung
weise Genehmigungsurkunden vor diesem Datum hinterlegt
der zuständigen Behörden der Atandinseln Grundstücke
haben. Nach diesem Datum tritt dieses Abkommen am ersten
auf den Alandinseln zu erwerben und zu besitzen;
Tage des zweiten Monats nach erfolgter letzter Notifikation in
ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, Kraft. Der letzte Termin für eine solche Notifikation ist der 30. Juni
die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln 1993. Danach treten die Vertragsparteien zu einer diplomatischen
besitzen, oder für juristische Personen,. sich ohne Geneh- Konferenz zusammen, um die Lage zu würdigen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzwei-
undneunzig.
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 1
über horizontale Anpassungen
Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhingen zu d) Die Aufgaben der EG-Kommission in ÜberprQfungs- oder
diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe Genehmigungs-, Informations-, Notifikations- oder Kon-
des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden; sofern in sultations- und ähnlichen Verfahren werden für die EFTA-
dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für Staaten nach Maßgabe von Verfahren wahrgenommen,
einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen die diese gemeinsam einführen. Die Ziffem 2, 3 und 7
sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechts- bleiben hiervon unberührt. Die EG-Kommission und die
akt aufgeführt ist. EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Aus-
schuß tauschen alle Informationen Ober diese Angele-
1. Elnleltungen der Rechtsakte genheiten aus. Mit Fragen, die sich in diesem Zusam-
menhang ergeben, kann der Gemeinsame EWR-Aus-
Die Präambeln der Rechtsakte, auf die Bezug genommen
schuß befaßt werden.
wird, werden für die Zwecke dieses Abkommens nicht ange-
paßt. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens 5. Berichtsverfahren
für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmun-
gen dieser Rechtsakte von Bedeutung. Hat die EG-Kommission oder ein sonstiges EG-Gremium
gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird,
2. Bestimmungen über EG-Ausschüsse einen Bericht, eine Bewertung oder ähnliches auszuarbeiten,
so arbeitet, falls nichts anderes vereinbart wird, die EFTA-
Die Verfahren, institutionellen Vereinbarungen oder sonsti- Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß gleich-
gen Bestimmungen, die EG-Ausschüsse betreffen und in den zeitig einen entsprechenden Bericht, eine entsprechende
Rechtsakten enthalten sind, auf die Bezug genommen wird, Bewertung oder ähnliches für die EFTA-Staaten aus. Wäh-
werden in den Artikeln 81, 100 und 101 des Abkommens und rend der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Berichte konsultieren
in Protokoll 31 behandelt. sich die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbe-
hörde bzw. der Ständige Ausschuß und tauschen Informa-
3. Bestimmungen über Verfahren zur Anpassung oder tionen aus; dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß werden
Änderung von Rechtsakten der Gemeinschaft Abschriften der Berichte übersandt.
Sieht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, vor, daß
er nach EG-Verfahren angepaßt, ausgedehnt oder geändert 6. Veröffentlichung von Informationen
werden kann oder daß neue Politiken, Maßnahmen oder "' a) Hat ein EG-Mitgliedstaat gemäß dem Rechtsakt, auf den
Rechtsakte der Gemeinschaft ausgearbeitet werden können, Bezug genommen wird, bestimmte Informationen über
so finden die einschlägigen Beschlußfassungsverfahren des Tatsachen, Verfahren oder ähnliches zu veröffentlichen,
Abkommens Anwendung. so veröffentlichen auch die EFTA-Staaten im Rahmen
des Abkommens die einschlägigen Informationen in ent-
4. Informationsaustausch und Notlflkatlonsverfahren sprechender Weise.
a) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informatio- b) Sind gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen
nen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Infor- wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im
mationen der EFTA-Überwachungsbehörde und einem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröf-
Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten vor. Dasselbe fentlichen, so werden die entsprechenden Informationen
gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behör- betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen EWR-
den zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die Abschnitt 1) des Amtsblatts veröffentlicht.
EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informatio-
nen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den 7. Rechte und Pflichten
EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden Die den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des
erhalten haben. öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzel-
b) Hat ein EG-Mitgliedstaat Informationen einem anderen personen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen
EG-Mitgliedstaat oder mehreren anderen EG-Mitglied- Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den
staaten vorzulegen, so legt er diese Informationen auch Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertrags-
der EG-Kommission vor; diese leitet sie an den Ständi- parteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behör-
gen Ausschuß zur Übermitdung an die EFTA-Staaten den, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unter-
weiter. nehmen oder ihre Einzelpersonen.
Ein EFTA-Staat legt entsprechende Informationen einem 8. Bezugnahmen auf Gebiete
anderen EFTA-Staat oder mehreren anderen EFTA-
Staaten sowie dem Ständigen Ausschuß vor; dieser leitet Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird,
sie an die EG-Kommission zur Übermittlung an die EG- Bezugnahmen auf das Gebiet der "Gemeinschaft" oder auf
Mitgliedstaaten weiter. Dasselbe gilt, wenn die Informa- den "Gemeinsamen Markt", so gelten diese Bezugnahmen
tionen von den zuständigen Behörden vorzulegen sind. im Sinne des Abkommens als Bezugnahmen auf die Hoheits-
gebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 126 des
c) In Bereichen, in denen aus DringlichkeitsgrOnden eine Abkommens.
schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, finden
geeignete sektorbezogene Lösungen Anwendung, die t) Das Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts enthält auch Hinweise darauf, wo die
den direkten Austausch der Informationen vorsehen. entsprechenden Informationen über die EG und ihre Mitgliedstaaten zu finden sind.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 285
9. Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mltglled- ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen verliehen
staaten bzw. auferlegt.
Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird,
Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten, 11. Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte
so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens
Die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Durchfüh-
auch als Bezugnahmen auf die Angehörigen der EFTA-
rung der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum Abkom-
Staaten.
men Bezug genommen wird, sind für die Zwecke des Abkom-
10. Bezugnahmen auf Sprachen mens unbeachtlich. Für die EFTA-Staaten ergeben sich die
Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung
Verleiht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, den der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, aus Arti-
EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffent- kel 129 Absatz 3 des Abkommens und aus den Übergangs-
lichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelperso- regelungen.
nen Rechte oder erlegt er ihnen Pflichten hinsichtlich des
Gebrauchs einer Amtssprache der Europäischen Gemein-
schaften auf, so gelten die entsprechenden Rechte und 12. Adressaten der Rechtsakte der Gemeinschaft
Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Die Bestimmungen, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft an
Vertragsparteien als den Vertragsparteien, ihren zuständigen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtet ist, sind für
Behörden, ihren Körperschaften des öffentlich~n Rechts, die Zwecke des Abkommens unbeachtlich.
Protokoll 2
über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwen~ungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:
HS-Position Warenbezeichnung
35.01 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
10 Eieralbumin:
ex 10 anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht
90 andere:
ex 90 Molkenprotein (Lactalbumin), anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht
35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage
von Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken:
10 Dextrine und andere modifizierte Stärken
ex 10 - - veresterte Stärken und veretherte Stärken
. -··----·--- ------ - - - - - · - - - - - - · - - - - - - -
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 3
über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
Kapitel 1 Artikel 5
Allgemeine Bestimmungen Überprüfung der Anmeldungen
(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung
Artikel 1 der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
Anwendung der EWR-BNtlmmungen (2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in
Anlage 5 näher geregelt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit
in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das. Abkom-
men für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren. Artikel.
Referenzprel•
Kapitel II
(1) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Aus-
Preisausgleichsregelungen schuß die Preise der Grunderzeugnisse mit, fOr die Preisaus-
gleichsmaßnahmen gelten. Die mitgeteilten Preise geben die
Artikel 2 tatslchliche Preislage im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wie-
der. Dabei geht es um die Preise, die von der Verarbeitungsindu-
Allgemeiner Grundsatz des Preluusglelcha strie gewöhnlich auf der Großhandels- oder Herstellungsstufe
(1) Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirt- gezahlt werden. Steht der Verarbeitungsindustrie oder einem Teil
schaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in davon ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis zu einem Preis zur
Tabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkom- Verfügung, der unter dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis
men der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese liegt, so ist die Mitteilung entsprechend anzupassen.
Waren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teil- (2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß bestätigt auf der Grund- .
beträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei lage der Mitteilungen regelmäßig die bei der Berechnung der
der Ausfuhr. Preisausgleichsbeträge anzuwendenden Referenzpreise.
(2) Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Maßnah- (3) Die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem
men an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise sind in
Verarbeitungsindustrie ermäßigt, so sind diese Maßnahmen bei Anlage 6 geregelt.
der Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.
Artikel 3 Artikel 7
Neues Berechnungaaystem Koetftzlenten
(1) Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 9 festgelegten Voraus- ( 1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugmsse ange-
setzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisaus- gebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt
gleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizien-
Ware verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen ten an.
bestätigten Referenzpreise errechnet. (2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizien-
(2) Soweit in Artikel 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, ten.
erheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen
Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Absatz 1 genannte Artikel 8
System gilt.
Unterschied zwischen den Referenzpreisen
(3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei
Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichs-
einen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten.
betrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländi-
Das Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 fest-
schen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer
gelegt.
der Vertragsparteien.
Artikel 4
Anmeldung von Grunderzeugnlaaen Artikel 9
(1) Wird den Behörden des Einfuhrstaates bei der Einfuhr eine Höchstgrenze der Preluusglelchabetrige
Anmeldung für die im Produktionsverfahren verwendeten Grund-
Eine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer
erzeugnisse vorgelegt, so errechnen diese Behörden, sofern sie
anderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbe-
nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Anmeldung
träge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am
gemachten Angaben haben, den beweglichen Teilbetrag im Ver-
1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der
hältnis zum Eigengewicht der zur Abfertigung gestellten Ware und
betreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt
den in der Anmeldung angegebenen Beträgen der Grunderzeug-
auch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines
nisse.
Zollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu
(2) Die Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die
die Verfahren für ihre Vorlage sind in Anlage 4 festgelegt. betreffende Ware eine Preisausgleichsmaßnahme galt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 287
Kapitel III nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnah-
men so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach
Sonstige Bestimmungen ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine
Überprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden
Artikel 10 Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.
Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II (2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für
Waren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die
(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in
dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähn-
Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertrags-
liches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so
parteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben
teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.
gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben
oder Ausfuhrerstattungen gewähren. (3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Aus-
schuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der
(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der
Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie
andere feste Beträge festgelegt. · ermäßigt.
(4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnah-
Artikel 11 men im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemein-
samen EWR-Ausschuß beantragen.
Anwendung des Protokolls Nr. 2
Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemein-
schaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2
zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 Artikel 13
der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Proto- länderspezlflsche Regelungen
kolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandels-
abkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Die Artikel 4 bis 6 der Anlage 1 enthalten besondere Regelun-
Freihandelsabkommens, gen für Finnland, Island, Norwegen und Österreich.
- wenn die Ware in Tabelle I aufgeführt ist, die Voraussetzungen
für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten
Systems jedoch nicht erfüllt sind oder
Artikel 14
- wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch
Überprüfungen
nicht in Tabelle I oder II aufgeführt ist oder
Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung
- wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt
ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis-
ist.
sen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im
Artikel 12 lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien
über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des
Transparenz
Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaf-
(1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Aus- fung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der
schuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System Artikel 1 und 2 der Anlage 1.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 1
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den beweglichen Preisausgleichsteilbeträgen Zölle oder andere feste Beträge, die
10 v.H. nicht überschreiten, für folgende Waren anwenden:
HS-Position Warenbezeichnung
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ·
(2) Die Vertragsparteien beseitigen die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und
1. Januar 1998.
HS-Position Warenbezeichnung
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare fette und Öle sowie
deren Fraktionen der Position 1516:
10 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
ex 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT
90 andere:
ex 90 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 2106 andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
- - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT
(3) Die Vertragsparteien senken die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die vier weiteren Senkungen um je 10 v. H. erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
HS-Position Warenbezeichnung
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Fructose
Artikel 2
( 1) Die Vertragsparteien beseitigen die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und
1. Januar 1998.
HS-Position Warenbezeichnung
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
(2) Die Vertragsparteien senken die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 289
b) die vier weiteren Senkungen um je 10 v. H. erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
HS-Position Warenbezeichnung
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
90 andere, einschließlich Invertzucker:
ex 90 - - chemisch reine Maltose
Artikel 3
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen
vorgenommen werden, der von einer Vertragspartei am 1. Januar 1992 tatsächlich angewandte Zollsatz. Sollten nach dem 1. Januar
1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese
gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.
(2) Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle
angewendet.
Artikel 4
(1) Im Falle Finnlands gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 1517 und 2007.
(2) Im Falle Norwegens gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 2007, 2008 und 2104.
Artikel 5
(1) Im Falle lslands gilt das Protokoll nicht für folgende Waren:
HS-Position Warenbezeichnung
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
90 andere:
ex 90 - - Zubereitungen, hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehend, mit einem Gehalt an Butter oder anderem
Milchfett von mehr als 15 GHT
Die Vertragsparteien werden vor Ende 1998 diese vortäufige Regelung überprüfen.
(2) Im Falle lslands gilt die in Artikel 9 festgelegte Höchstgrenze der auf Einfuhren erhobenen Preisausgleichsbeträge nicht für Waren
der HS-Positionen 0403, 1517, 1806, 1901, 1902, 1905, 2007, 2103 und 2104.
Die Beträge der an der Grenze erhobenen Einfuhrabgaben dürfen jedoch auf keinen Fall die 1991 von Island auf Einfuhren aus dem
Gebiet einer Vertragspartei angewandten Höchstbeträge überschreiten.
Artikel 6
(1) Im Falle Österreichs gilt Artikel 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 2208 spätestens ab 1. Januar 1996. Das von
Österreich für diese Waren angewandte Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt werden
Lizenzen automatisch gewährt.
Österreich beseitigt in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol
mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol der HS-Position 2208 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird der am 1. Januar 1991 tatsächlich angewandte Zollsatz um 15 v. H. gesenkt,
b) eine weitere Senkung um 15 v. H. erfolgt am 1. Januar 1994,
c) eine weitere Senkung um 30 v. H. erfolgt am 1. Januar 1995 und
d) eine letzte Senkung um 40 v. H. erfolgt am 1. Januar 1996.
Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beseitigt österreich unter Berücksichtigung der Zollzugeständnisse, die der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Handelsvereinbarung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft gewährt worden sind, ab 1. Januar 1993 die Einfuhrzölle für folgende Waren:
HS-Position Warenbezeichnung
2208 ex 30 lrish Whiskey
40 Rum und Taffia
ex 90 1rish Cream-Likör und Ouzo
(2) Für andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 2208 beachtet Österreich Artikel 14 des Abkommens.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(3)
a) Österreich wendet spätestens ab 1. Januar 1997 das Abkommen auf folgende Waren an:
HS-Position Warenbezeichnung
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage
von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 Dextrine und andere modifizierte Stärken
ex 10 andere als Stärken, verestert oder verethert
20 Leime
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der
Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
10 auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
andere:
ex 91 von der in der Textilindustrie verwendeten Art:
mit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
ex 92 von der in der Papierindustrie verwendeten Art:
mit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
ex 99 andere:
mit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
10 zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne:
ex 10 - - auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinstärke
90 andere:
ex 90 - - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Positionen 0401 bis 0404 von
30 GHT oder mehr
b) Solange Österreich auf die vorstehend genannten Waren das Abkommen nicht anwendet, gelten weiterhin die Bestimmungen des
Freihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich betreffend den bilateralen Handel in diesem Sektor, einschließlich der
Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 und aller sonstigen einschlägigen Bestimmungen. Unter den gleichen Bedingungen gelten für
den Handel zwischen Österreich und anderen EFTA-Staaten mit den vorstehend genannten Waren weiterhin Artikel 21 und An-
hang B des EFTA-Übereinkommens sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 291
Anlage 2
Liste der Grunderzeugnisse,
für die ein Preisausgleich im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls gilt
Anlage 3
Verfahren für die Änderung der Liste der Grunderzeugnisse,
für die ein Preisausgleich im Sin·ne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls und Anlage 2 gilt
Anlage 4
Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen
und die Verfahren für ihre Vorlage im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls
Anlage 5
Einzelheiten über das Verfahren
zur Überprüfung der Anmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls
Anlage 6
Einzelheiten über die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem
und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls
Anlage 7
Liste der anzuwendenden Koeffizienten
im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Tabelle 1
HS-Position Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
10 Joghurt:
ex 10 aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
90 andere:
ex 90 aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
40 Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
0711 *) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder
andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
90 anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
ex 90 Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20 mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie
deren Fraktionen der Position 1516:
10 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine
ex 10 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
90 andere:
ex 90 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
50 chemisch reine Fructose
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver
oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit
einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,
z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Canneloni; Couscous, auch zubereitet
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
11 Eier enthaltend
19 andere
20 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
ex 20 andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder
Mischungen daraus von mehr als 20 GHT;
30 andere Teigwaren
40 Couscous
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn
Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
*) Anmerkung: Zu dem in den HS-Positionen 0711, 2001 und 2004 genannten Zuckermais gehören nicht Mischungen von Zuckermais und anderen Erzeugnissen dieser Position.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 293
HS-Position Warenbezeichnung
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
90 andere
ex 90 Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzen-
teile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
10 Kartoffeln
ex 10 ·in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
90 anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
ex 90 Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:
20 Kartoffeln
ex 20 in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
80 Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
11 Erdnüsse:
ex 11 Erdnußmark
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:
92 Mischungen:
ex 92 auf der Grundlage von Getreide
99 andere:
ex 99 Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
10 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
ex 10 mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker
von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex 20 mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker
von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
30 geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate hieraus:
ex 30 andere geröstete Kaffeemittel als geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln als gerösteten Zichorienwurzeln
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der
Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
10 Hefen, lebend:
ex 10 andere als Backhefen, ausgenommen solche zur Fütterung
20 Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
ex 20 andere als solche zur Fütterung
30 zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
20 Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
30 Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
ex 30 Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder
mehr
90 andere:
ex 90 andere als Mango-Chutney, flüssig
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
HS-Position Warenbezeichnung
2104 Zubereitungen zum Herstelten von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogeni-
sierte Lebensmittelzubereitungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 2106 andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
2203 Bier aus Malz
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten ,Art:
50 Gin und ~enever
90 andere:
ex 90 Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr; Wodka und Aquavit
2209 Speiseessig
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
andere mehrwertige Alkohole
43 Mannitol
44 O-Glucitol (Sorbit)
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke), Leime auf der Grundlage
von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
ex 3505 andere als Stärken, verestert oder verethert (ex 10)
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
10 auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 295
Tabelle II
HS-Position Warenbezeichnung
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem
Kaffeegehalt
0902 Tee
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
12 von Süßholzwurzeln
13 von Hopfen
20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20 mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
31 Agar-Agar
32 Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifi-
ziert
39 andere
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
20 Baumwoll-Linters
1516 Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
20 pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
ex 20 hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
ex 1518 Linoxyn
1519 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
ex 1519 andere als solche zur Fütterung
1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere lnsektenwachse und Walrat, auch raffi-
niert oder gefärbt
1522 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen wachsen
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
90 andere, einschließlich Invertzucker
ex 90 chemisch reine Maltose
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
90 andere als ganz oder in Stücken
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
91 andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:
Palmherzen
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
HS-Position Warenbezeichnung
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
10 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
ex 10 kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend
20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex 30 kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend
30 geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-
trate hieraus:
ex 30 geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
10 Sojasoße
30 Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
ex 30 Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem Gehalt an
zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
90 andere:
ex 90 Mango-Chutney, flüssig
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere
Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten
Art:
20 Branntwein aus Wein oder Traubentrester
30 Whisky
40 Rum und Taffia
90 andere:
ex 90 andere als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker, Wodka und Aquavit von mehr als 5 GHT
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 297
Protokoll 4
über die Ursprungsregeln
lnhaltsverzetchnls
Titel 1 Allgemeines Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 26 Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis
Titel II Bestimmung des Begriffs "Ursprungs-
Artikel 27 Lieferantenerklärung
erzeugnisse"
Artikel 28 Belege
Artikel 2 Ursprungskriterien
Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferan-
Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeug-
tenerklärungen und Belege
nisse
Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Artikel 30 Abweichungen und Formfehler
Erzeugnisse Artikel 31 In ECU ausgedrückte Beträge
Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der
Artikel 6 Maßgebende Einheit
Verwaltungen
Artikel 7 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 32 Amtshilfe
Artikel 8 Warenzusammenstellungen
Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 9 Neutrale Elemente
Artikel 34 Prüfung der Lieferantenerklärungen
Titel III Territoriale Voraussetzungen Artikel _35 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 10 Territorialitätsprinzip Artikel 36 Sanktionen
Artikel 11 Be- oder Verarbeitungen außerhalb des EWR
Titel VII Ceuta und Melilla
Artikel 12 Wiedereinfuhr von Waren
Artikel 37 Bestimmungen für Ceuta und Melilla
Artikel 13 Unmittelbare Beförderung
Artikel 38 Besondere Bestimmungen
Artikel 14 Ausstellungen
Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Liste der Anlagen
Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Anlage 1: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II
Anlage II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormate-
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen
werden müssen, um der hergestellten Ware die
Artikel 16 Allgemeines Ursprungseigenschaft zu verleihen
Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrs- Anlage III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag
bescheinigung EUR.1 auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrs- beschei-
Anlage IV: Erklärung auf der Rechnung
nigung EUR.1
Anlage V: Lieferantenerklärung
Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 Anlage VI: Langzeit-Lieferantenerklärung
Artikel 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen Anlage VII: Liste der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Waren,
EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ur- die zeitweilig aus dem Geltungsbereich dieses Pro-
sprungsnachweise tokolls mit Ausnahme der Titel IV bis VI ausge-
schlossen sind
Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklä-
rung auf der Rechnung Anlage VIII: Liste der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Waren,
für die das Gebiet der Republik Osterreich zum
Artikel 22 Ermächtigter AusfQhrer
Zwecke der Bestimmung des Ursprungs aus dem
Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise EWR ausgeschlossen ist
2
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Titel 1 EWR ausgeschlossen; solche Erzeugnisse gelten nur dann als
Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen
Allgemeines Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder herge-
stellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
Artikel 1 sind.
Begriffsbestimmungen (3) Die Erzeugnisse in Anlage VII werden zeitweilig aus dem
Geltungsbereich dieses Protokolls ausgeschlossen. Jedoch gel-
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten
ten die Titel IV bis VI sinngemäß für diese Erzeugnisse.
a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließ-
lich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
Artikel 3
b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-
nenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses Vollständlg
verwendet werden; gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
c) der Begriff "Erzeugnis" das hergestellte Erzeugnis, auch (1) Folgende Erzeugnisse gelten als im EWR vollständig
wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstel- gewonnen oder hergestellt:
lungsvorgang bestimmt ist; a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug- mineralische Stoffe;
nisse; b) dqrt geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
e) der Begriff „Zollwert" den Wert, der gemäß dem am 12. April c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchfüh-
rung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handels- d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
abkommens festgelegt wird; e) Erzeugnisse der dort betriebenen Jagd und Fischerei;
f) der Begriff „ab-Werk-Preis" den Preis Ware ab Werk, der dem f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der
Hersteller im EWR, in dessen Unternehmen die letzte Be- Vertragsparteien außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer aus
oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, oder der Person der See gewonnene Erzeugnisse;
im EWR gezahlt wird, die die letzte Be- oder Verarbeitung
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertrags-
außerhalb des EWR veranlaßt hat, sofern dieser Preis den
parteien ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten
Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller
Erzeugnissen hergestellt werden;
internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden
können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte
g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert zum Zeit-
Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet
punkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne
werden können;
Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser Wert nicht bekannt
ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststell- i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit
baren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wor- anfallen;
den ist;
j) Waren, die dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den
h) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen- Buchstaben a bis i hergestellt werden.
schaft" den Wert dieser Materialien im Sinne des Buchsta-
(2) Der Begriff „Schiffe" beziehungsweise "Fabrikschiffe der
bens g, der sinngemäß anzuwenden ist;
Vertragsparteien" in Absatz 1 Buchstabenfund g bezeichnet nur
i) die Begriffe „Kapitel" und „Position" die Kapitel und die Posi- Schiffe und Fabrikschiffe,
tionen (vierstelligen Codes) der Nomenklatur des Harmoni-
a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat im
sierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System" oder „HS"
bezeichnet); b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-
Staats führen;
j) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder
Vormaterialien in eine bestimmte Position; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder einer
k) der Begriff „Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig
Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem
hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des
einzigen Beförderungspapier oder - bei Fehlen eines solchen
Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der
Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den
Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der EG- Mitglied-
Empfänger versandt werden.
staaten oder der EFTA-Staaten sind und im Falle von Perso-
nengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haf-
Titel II tung außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur
Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-recht-
Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse" lichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten
gehört;
Artikel 2 d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitglied-
Ursprungskrtterlen staaten oder der EFTA-Staaten besteht;
(1) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Erzeugnis als e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen
Ursprungserzeugnis des EWR, wenn es im EWR entweder voll- der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht.
ständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße
be- oder verarbeitet worden ist. Für diesen Zweck gelten die
Artikel 4
Gebiete der Vertragsparteien einschließlich der Küstenmeere, für
die dieses Abkommen gilt, als ein Gebiet. In ausreichendem Maße
,(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist das Gebiet der Republik
be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Österreich bis zum 1. Januar 1997 für die Zwecke der Bestim- (1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht voll-
mung des Ursprungs der Erzeugnisse in Anlage VIII aus dem ständig im EWR gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 299
jn ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn sie die Vor- nommenen Be- und Verarbeitungen als nicht ausreichend im
aussetzungen der Liste in Anlage II erfüllen. Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
Diese Voraussetzungen bestehen für alle unter das Abkommen
fallenden Erzeugnisse in der Angabe der Be- oder Verarbeitun- Artikel 6
gen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die für die Maßgebende Einheit
Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, vorgenom-
men werden müssen, und gelten nur im Zusammenhang mit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
diesen Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch ist jedes Erzeugnis, das als Grundlage für die Einreihung in die
Erfüllen der Voraussetzungen der Liste für dieses Erzeugnis die Position des Harmonisierten Systems dient.
Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung eines ande- Daraus ergibt sich, daß
ren Erzeugnisses verwendet, so braucht es die Voraussetzungen,
die für das Erzeugnis gelten, zu dessen Herstellung es verwendet a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die
wird, nicht zu erfüllen, und Vormaterialien ohne Ursprungseigen- nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position
schaft, die gegebenenfalls zu seiner Herstellung verwendet wor- eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
den sind, bleiben unberücksichtigt. b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Arti- Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
kels 11 Absatz 4 können Vormaterialien ohne Ursprungseigen- jedes Erzeugnis zur Anwendung dieses Protokolls für sich
schaft, die gemäß den für ein Erzeugnis in der Liste angegebenen betrachtet werden muß.
Voraussetzungen für die Herstellung dieses Erzeugnisses nicht (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor-
verwendet werden dürfen, unter folgenden Voraussetzungen den- schrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene
noch verwendet werden: Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des
a) ihr Gesamtwert überschreitet nicht 10 v.H. des ab-Werk- Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Preises des hergestellten Erzeugnisses;
b) sind in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den Artikel 7
Höchstwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
angegeben, so dürfen sie durch die Anwendung dieses Absat-
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
zes nicht überschritten werden.
nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit
Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-
Harmonisierten Systems. teil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder als
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 5. zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahr-
zeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung
gestellt werden.
Artikel 5
Artikel 8
Nicht ausreichende Be- und Verarbeitungen
Warenzusammenstellungen
(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht
darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllt sind, als Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeug-
nisse, wenn alle dazugehörigen Waren Ursprungserzeugnisse
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse wäh-
sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungs-
rend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu
erzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft ins-
erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
gesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse
Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz
ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des ab-Werk-Preises der
von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähn-
Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
liche Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
Artikel 9
tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-
ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; Neutrale Elemente
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam- Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis
menstellen von Packstücken; des EWR ist, wird nicht geprüft, ob Energie, Anlagen und Ausrü-
stung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die
anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich- und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind
artigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder nicht.
oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener Titel III
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht
Territoriale Auflagen
den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen ent-
sprechen, um als Ursprungserzeugnisse des EWR zu gelten;
Artikel 10
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen
Erzeugnis; Tenttorlalltitsprtnzlp
g) zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch- Die in Titel II genannten Voraussetzungen für den Erwerb der
staben a bis f genannten Behandlungen; Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR
erfüllt werden. In diesem Sinne gilt der Erwerb der Ursprungs-
h) Schlachten von Tieren.
eigenschaft vorbehaltlich der Artikel 11 und 12 als unterbrochen,
(2) Alle im EWR an einem Erzeugnis vorgenommene Be- und wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR
Verarbeitungen sind zusammengenommen der Entscheidung verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbei-
zugrunde zu legen, ob die an dem betreffenden Erzeugnis vorge- tungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 11 ent- und wiederverfaden worden sind oder eine auf die Erhaltung
Be- oder Verarbeitungen außerhalb des EWR ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
( 1) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft unter den Vorausset- (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-
zungen des Titels II wird nicht berührt durch Be- oder Verarbeitun- zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des
gen, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden:
anschließend in den EWR wiedereingeführten Vormaterialien a) ein in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Fracht-
durchgeführt werden, sofern: papier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland
erfolgt ist, oder
a) die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen
oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr aus b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
dem EWR eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die Bescheinigung mit folgenden Angaben:
über die in Artikel 5 genannten nicht ausreichenden Behand-
i) genaue Warenbeschreibung,
lungen hinausgeht, und
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gege-
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß
benenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
i) die wiedereingeführten Waren aus der Be- oder Verarbei-
iii) Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die
tung der ausgeführten Vormaterialien stammen und
Waren im Durchfuhrland verblieben sind, oder,
ii) die gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen
erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des ab-Werk-Preises des
beweiskräftigen Unterlagen.
fertigen Erzeugnisses nicht überschreitet, für das die
Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
Artikel 14
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten die Voraussetzungen des
Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht für Be- Ausstellungen
oder Verarbeitungen außerhalb des EWR. Enthält aber die Liste in (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei
Anlage II für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der
betreffenden fertigen Erzeugnisses eine Regel mit dem HOchst- Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertrags-
wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- partei verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie
schaft, so dürfen der Gesamtwert der im EWR verwendeten anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemlß die- für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des EWR erfüllen
sem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteige- und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
rung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz
nicht überschreiten. a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-
tragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge-
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 bedeutet der Begriff „insge- stellt hat,
samt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb des EWR anfallen-
den Kosten einschließlich des gesamten Werts der dort hinzuge- b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet
fügten Vormaterialien. einer anderen Vertragspartei verkauft oder Obertassen hat,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die die c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-
Voraussetzungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt
infolge der allgemeinen Toleranz in Artikel 4 Absatz 2 als in worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertrags-
ausreichendem Maße be- oder verameitet angesehen werden partei versandt worden sind und
können. d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung
J
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 50 versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorfüh-
bis 63 des Harmonisierten Systems. rung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Trtels V ist ein Ursprungsnachweis
Artikel 12 auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-
fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.
Wiedereinfuhr von Waren Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzu-
Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in ein Drittland geben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die
ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, wer- Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden,
den so behandelt, als hätten sie den EWR nicht verlassen, sofern unter denen sie ausgestellt worden sind.
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen
a) die wiedereingeführten Waren die nämlichen ausgeführten öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-
Waren sind; wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren
unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind
b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden
Veranstaltungen zu privaten Zwecken fü:- den Verkauf ausländi-
Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren
scher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforder-
liche Maß hinausgeht.
Titel IV
Artikel 13
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe- Artikel 15
handlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls
entsprechende Erzeugnisse, die im EWR befördert werden. Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstel-
Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem lung von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Pro-
EWR, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorüberge- tokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis
henden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, sofern die nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird,
Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie
des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 301
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle im Gebiet einer letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu
Vertragspartei geltenden Maßnahmen, durch die die Zölle und ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-
Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien voll- chen.
ständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben wer-
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-
den, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung
scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-
ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betref-
den des Ausfuhr1andes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung
fenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt wer-
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen
den, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betref-
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
fenden Vertragspartei in den freien Verkehr übergehen.
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen, für die ein Ursprungsnach- dieses Protokolls vorzulegen.
weis vorliegt, hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle
(4) Die Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dessen vorzulegen,
Staats stellen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus,
daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten
wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergü-
des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses
tung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien
Protokolls erfüllen.
geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich ent-
richtet worden sind. (5) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im
die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu
Sinne des Artikels 6 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und
überprüfen. Sie sind hierzu berechtigt, die Vortage von Nachwei-
Werkzeuge im Sinne des Artikels 7 sowie für Warenzusammen-
sen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung
stellungen im Sinne des Artikels 8, wenn es sich dabei um
des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erach-
Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
teten Kontrollen durchzuführen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien der Art, die
Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in
unter das Abkommen fallen. Sie schließen ferner nicht aus, daß
Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
die Vertragsparteien Preisausgleichsmaßnahmen für landwirt-
Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung
schaftliche Erzeugnisse anwenden, die nach Maßgabe dieses
so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zu-
Abkommens bei der Ausfuhr zulässig sind.
satzes ausgeschlossen ist.
(6) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der
Trtel V Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum
anzugeben.
Nachweis der Ursprungseigenschaft
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
Artlkel 16 den des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des
Allgemelnes Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder
sichergestellt ist.
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls werden
bei der Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei nach Maßgabe Artikel 18
des Abkommens behandelt, sofern
Nachträgllch ausgestellte
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
in Anlage III vorgelegt wird, oder
(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenver-
b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-
eine Erklärung mit dem in Anlage IV zu diesem Protokoll fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Liefer-
schein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der a) wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens
die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststel- oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt
lung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend .Erklärung auf worden ist; oder
der Rechnung" genannt). b) wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß eine Waren-
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Ursprungserzeug- verkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Ein-
nisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten fuhr aus technischen Gründen nicht angenommen worden ist.
Fällen nach Maßgabe des Abkommens behandelt, ohne daß (2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer in
eines der obengenannten Papiere vorgelegt werden muß. seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf
die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie
Artikel 17 die Gründe für seinen Antrag anzugeben.
Verfahren für die Ausstellung (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
(1) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
den Unterlagen übereinstimmen.
Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag des Aus-
führers oder unter seiner Verantwortung gestellten schriftlichen (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
Antrag seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt. EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das .,EXPEOIDO APOSTERIORI", .UDSTEDT EFTERF0LGENOE",
Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", .EKA08EN EK T'2N
Antrags nach den Mustern in Anlage III aus. nTE0'2N", .ISSUED RETROSPECTIVELY", .OEUVRE A
POSTERIORI", ,,RILASCIATO A POSTERIORI", ,,AFGEGEVEN
Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-
A POSTERIORI", .EMITIDO A POSTERIORI", ,,ÜTGEFID
landes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkom-
EFTIR A", .UTSTEDT SENERE", .ANNETTU JÄLKIKÄTEEN",
men abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß
.UTFÄRDAT I EFTERHANO".
dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist
in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein- (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-
zutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die kungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 19 die volle Verantwortung für alle Erklärungen auf der Rechnung zu
Ausstellung eines Duplikats übernehmen, die ihn in der gleichen Weise identifizieren, als ob
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sie tatsächlich von ihm handschriftlich unterzeichnet worden
wären.
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehör- (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei
den, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das der Ausfuhr der Erzeugnisse oder zu einem späteren Zeitpunkt
anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefer- ausgefertigt werden. Wird die Erklärung auf der Rechnung ausge-
tigt wird. fertigt, nachdem die betreffenden Waren den Zollbehörden des
Einfuhrlandes angemeldet worden sind, so muß in dieser Erklä-
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu rung ein Hinweis auf die Papiere gegeben werden, die diesen
versehen: Zollbehörden bereits vorgelegt worden sind.
,.DUPLICADO", ,,DUPLIKAT", ,.DUPLIKAT", ,.ANTifDA4>0",
,.DUPLICATE", ,.DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLICAAT", Artikel 22
,.SEGUNDA VIA", ,,EFTIRRIT", ,,DUPLIKAT", ,.KAKSOISKAP-
Ermichtlgter Auaführer
PALE", ,.DUPLIKAT".
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-
rer (nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig
kungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse versendet und jede
eingetragen.
von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die
(4) Das Duplikat trägt das Datum des OriginaJs und gilt mit Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die
Wirkung von diesem Tage. Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bietet,
dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert der Erzeugnisse
Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen.
Artikel 20
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines
Ausstellung
ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-
von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
nenden Voraussetzungen abhängig machen.
auf der Grundlage
vorher ausgestellter UrsprungsnachwelN (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung anzugeben ist.
Werden Waren, die eine einzige Sendung bilden und von einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der (4) Die Zollbehörden überprüfen die Verwendung der Bewilli-
Rechnung begleitet sind, in einem EG-Mitgliedstaat oder einem gung durch den ermächtigten Ausführer.
EFTA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru-
der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver- fen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
sand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zoll- Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2
stellen im selben oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Bewilligung in
EFTA-Staat durch eine oder mehrere von dieser Zollstelle ausge- unzulässiger Weise verwendet.
stellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.
Artikel 23
Artikel 21
Geltungsdauer der UrsprungsnachwelN
Voraussetzungen
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate
für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
nach eiern Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzu-
auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: legen.
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; Die Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer
b) von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder Ausfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser
mehreren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
enthalten, deren Gesamtwert 6 000 ECU nicht überschreitet. (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
auf der Rechnung, die den Zollbehörden des Einfuhrtandes nach
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,
Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden,
wenn diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR
können zur Anwendung der Prlferenzbehandlung angenommen
gelten können ·und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto-
werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen
kolls erfüllen.
außerordentlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
tigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jeder-
fuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen
zeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der
EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die
Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse sowie der Erfüllung der
Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist zuge-
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
stellt worden sind.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer auf der Rechnung, dem
Lieferschein oder einem anderen Handelspapier maschinen- Artikel 24
schriftlich, gestempelt oder gedruckt mit dem Wortlaut und in einer Vorlage der UraprunganachwelN
der Sprachfassungen der Anlage IV nach Maßgabe der Rechts-
vorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf
auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie der Rechnung sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den
mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behör-
den können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung
(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand- EUR.1 oder Erkllrung auf der Rechnung verfangen. Sie können
schriftlich zu unterzeichnen. außerdem verfangen, daß die Einfuhrzollanmektung durch eine
Ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Artikel 22 braucht jedoch Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß
solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegen- die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkom-
über den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, mens erfüllen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 303
Artikel 25 Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in
Einfuhr In Teilsendungen Anlage VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt und muß eine zur
Feststellung der Nämlichkeit der Waren hinreichend genaue
Werden auf Antrag des Einführers zerlegte oder nicht montierte Beschreibung enthalten. Sie wird dem Kunden vor der ersten
Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisier- Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit
ten System, die in die Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems einzureihen sind,
unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die
Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbe- Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht
hörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger mehr gilt.
Ursprungsnachweis für die betreffenden Waren vorzulegen. (5) Die Lieferantenerklärung gemäß den Absätzen 3 und 4 ist
maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in
Artikel 26 denen das Abkommen abgefaßt ist, nach Maßgabe der Rechts-
vorschriften des Landes, in dem sie ausgefertigt wird, zu erstellen
Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis und vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Die Erklä-
(1) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privat- rung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem
. personen geschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen (6) Der die Erklärung abgebende Lieferant hat auf Verlangen
Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben
sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und wird, jederzeit alle zusätzlichen Unterlagen zum Nachweis der
erklärt wird, daß sie die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül- Richtigkeit seiner Angaben in der Erklärung zu erbringen.
len, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel beste-
hen darf. Bei Postversand kann diese Erkllrung auf der Zoll-
inhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt Artikel 28
abgegeben werden. Belege
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die Bei den in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 27
gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß
die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als
diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Erzeugnisse mit Ursprung im EWR anzusehen sind und die
Menge vermuten lasser:-, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfOllen und daß die
Gründen erfolgt. in einer Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind,
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendun- kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
gen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisen- a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten
den enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten. angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden
Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner
Artikel 27 internen Buchführung;
Lieferantenerklärung b) Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei
der Herstellung der Waren verwendeten Vormaterialien, die
(1) Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbe-
im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt
scheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für
worden sind, in dem diese Unterlagen im Einklang mit den
Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, zu deren
Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden;
Herstellung Waren aus anderen Vertragsparteien verwendet wur-
den, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne den c) Unterlagen zum Nachweis der im EWR durchgeführten Be-
Präferenzursprung zu erlangen, so wird die für diese Waren nach oder Verarbeitung an Vormaterialien, die bei der Herstellung
Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung der Waren verwendet worden sind, sofern diese Unterlagen
berücksichtigt. im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt
worden sind, in dem sie im Einklang mit den Rechtsvorschrif-
(2) Die Lieferantenerklärung gemäß Absatz 1 dient als Nach-
ten dieser Vertragspartei verwendet werden;
weis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene
Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
Erzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet wor- der Rechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der
den sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und bei der Herstellung der Waren verwendeten Vormaterialien,
die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfOllt sind. die im Einklang mit diesem Protokoll im Gebiet anderer Ver-
tragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
(3) Außer in Fällen nach Absatz 4 wird eine gesondert«. Liefe-
rantenerklärung vom Lieferanten für jede Warensendung in der in e) Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR durchge-
Anlage V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausge- führten Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien, die bei der
fertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Herstellung der Waren verwendet worden sind, sofern sie im
Handelspapier mit einer zur Feststellung der Nämlichkeit der Einklang mit diesem Protokoll im Gebiet anderer Vertragspar-
betreffenden Waren hinreichend genauen Beschreibung beige- teien ausgefertigt worden sind;
fügt wird. f) zweckdienliche Unterlagen Ober die gemäß Artikel 11 außer-
(4) Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren halb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum
beliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der Nachweis, daß die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt
gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine worden sind.
einmalige Lieferantenerklärung - nachstehend .Langzeit-Liefe-
rantenerklärung" genannt - abgeben, die für alle weiteren Liefe- Artikel 29
rungen der betreffenden Waren gilt. Aufbewahrung der Ursprungsnachweise,
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung bleibt in der Regel bis zu der Lleferantenerklärungen und der Belege
einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung gültig. Die (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe-
Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, scheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3
legen fest, unter welchen Voraussetzungen längere Zeiträume genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewah-
zulässig sind. ren.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer- erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU
tigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie ausgedrückten Beträge zu ändem.
die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens zwei
Jahre lang aufzubewahren.
(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Titel VI
Abschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins
oder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt iSt, Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
sowie die In Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen minde-
stens zwei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 32
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, Amtshilfe
hat Abschriften der Erklirung und aller Rechnungen. Liefer-
scheine oder sonstigen Handelspapiere, die sich auf die im Rah- Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu
men der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander durch ihre
Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echt-
Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese heit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Lang- auf der Rechnung und der Ueferantenerklärungen sowie der
zeit-Lieferantenerklärung abläuft. Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben.
(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Artikel 33
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens zwei Jahre lang Prüfung der Ursprungsnachweise
aufzubewahren.
( 1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-
(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge- gen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen
legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des
auf der Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers,
der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
Artikel 30
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden
Abweichungen und Formfehler
des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in die gegebenenfalls vorgelegte Rechnung, die Erklärung auf der
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des
der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die den Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachli-
Zollbehörden zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr chen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
der Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbeschei-
nigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht ipso Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermit-
teln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit,
facto ungültig, sofem einwandfrei nachgewiesen wird, daß diese
Papiere sich auf die gestellten Waren beziehen. die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs- schließen lassen.
bescheinigung EUR.1, der Erklärung auf der Rechnung oder der
Lieferantenerklärung bewirken nicht die Ablehnung dieser (3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlan-
Papiere, sofem diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der des durchgeführt. Diese sind hierzu berechtigt, die Vortage von
in diesen Papieren abgegebenen Erklärungen entstehen lassen. Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der
Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-
dienlich erachteten Kontrollen durchzuführen.
Artikel 31
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum
In ECU ausgedrückte Beträge Eingang des Ergebnisses der Prüfung die Gewährung der Präfe-
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU renzbehandlung für das betreffende Erzeugnis auszusetzen, so
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus- bieten sie dem Einführer an, vorbehaltlich der für notwendig
fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freizugeben.
Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhr- (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die
land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, Prüfung beantragt haben, baldmöglich mitzuteilen. Anhand dieser
wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Ergebnisse muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere
Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Wäh- echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse des EWR
rung eines anderen EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats in Rech- angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen
nung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden dieses Protokolls erfüllen.
Land mitgeteilten Betrag an.
Artikel 34
(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in
die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 1998 Prüfung der Lleferantenerklirungen
der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober ( 1) Nachträgliche Prüfungen von Lieferantenerklärungen bezie-
1992. hungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen können stichpro-
Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und benweise oder immer dann erfolgen , wenn die Zollbehörden des
deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen der EG- Landes, in dem solche Erldärungen für die Ausstellung einer
Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten von dem Gemeinsamen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Ausfertigung
EWR-Ausschuß überprüft, wobei die jeweiligen ECU-Kurse des einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden sind,
ersten Arbeitstages im Oktober des Jahres zugrunde gelegt wer- begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtig-
den, das jeweils dem neuen F0nfjahreszeitraum vorausgeht. ke1t der Angaben haben.
Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemeinsame _EWR-Ausschuß (2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden
dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten des obengenannten Landes die Lieferantenerklärung und die
Beträge nicht verringem; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert Rechnung, den Lieferschein oder sonstige Handelspapiere,
ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu denen diese Erklärung beigefügt ist, oder eine Abschrift davon an
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 305
die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausge- EWR" schließt Ursprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla nicht
fertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder ein.
formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
(2) Zur Durchführung des Protokolls 49 zum Abkommen betref-
Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermit- fend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses
teln sie alle Papiere und teilen alle bekannten Umstände mit, die Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Arti-
auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen kels 38 sinngemäß.
lassen.
(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes Artikel 38
durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Besondere Bestimmungen
Diese sind hierzu berechtigt, die Vortage von Nachweisen zu
verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des ( 1) Es gelten als
Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachteten a) Ursprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla
Kontrollen durchzuführen.
i) vollständig in Ceuta und Melilla gewonnene oder herge-
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die stellte Erzeugnisse;
Prüfung beantragt haben, baldmöglich mitzuteilen. Anhand dieser
Ergebnisse muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der ii) in Ceuta und Melilla hergestellte Erzeugnisse, zu deren
Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind; ferner Herstellung dort nicht vollständig gewonnene oder herge-
muß es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und stellte Vormaterialien verwendet worden sind, sofern diese
inwieweit diese Erklärung für die Ausstellung einer Warenver- Erzeugnisse in Ceuta und Melilla in ausreichendem Maße
kehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ausfertigung einer Erklärung be- oder verarbeitet worden sind. Diese Voraussetzung gilt
auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte. jedoch nicht für Vormaterialien mit Ursprung im EWR im
Sinne dieses Protokolls;
Artikel 35 b) Ursprungserzeugnisse des EWR
Beilegung von Streitigkeiten i) vollständig im EWR gewonnene oder hergestellte Erzeug-
nisse;
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren der
Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die eine ii) im EWR hergestellte Erzeugnisse, bei deren Herstellung
Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen dort nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Vorma-
Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro- terialien verwendet worden sind, sofern diese Erzeugnisse
tokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorzulegen. im EWR in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet
worden sind. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für
Vormaterialien mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne
Artlkel 36 dieses Protokolls. '
Sanktionen (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein
(3) Wird für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben angefertigt oder anfer- Ursprungsnachweis nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt
tigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
oder ausgefertigt, so kennzeichnet der Ausführer diesen deutlich
erlangen.
sichtbar mit der Kurzbezeichnung „CM".
Bei Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist
Titel VII
_diese Angabe in Feld 4 anzubringen.
Ceuta und Melilla Im Falle einer Erklärung auf der Rechnung ist diese Angabe auf
dem Papier zu machen, auf dem die Erklärung abgegeben wird.
Artlkel 37 (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchfüh-
Bestimmungen für Ceuta und Melllla rung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „EWR" Ceuta (5) Artikel 15 gilt nicht für den Handel zwischen Ceuta und
und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse des Melilla einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 1
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II
Bemerkung 1: ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen, in
In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeug- einem anderen Unternehmen desselben Landes oder in
nisse die Voraussetzungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit einem anderen Land des EWR hergestellt wurde. Der Wert
diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbei- des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu
tet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Protokolls gelten können. den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormate-
rialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
Bemerkung 2: 3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der
2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darüber
hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
im Harmonisierten System für diese Position oder dieses schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial
Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgese- tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
hen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", dung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden
so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung
jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungs-
genannt ist. stufe.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen 3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge- bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormateria-
meiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte lien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle
3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die gemäß verwendet werden.
dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels Beispiel:
oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1
Die Regel für Gewebe der ex-Kapitel 50 bis 55 sieht vor,
zusammengefaßt sind.
daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber
2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls
die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwen- verwend(.! werden können. !:..•~ bedeutet nicht, daß beide
den sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als
Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in auch die anderen oder beide verwenden.
Spalte 3 oder 4 bezieht.
3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht. daß eine Ware
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß,
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwen-
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in dung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 nicht unter diese Regel fallen können (Bezüglich Textilien
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 siehe auch die Bemerkung 6.2).
anzuwenden.
Beispiel:
Bemerkung 3: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 19.04
schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-
3.1. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Protokolls
produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-
für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben
wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,
haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet
die nicht aus Getreide hergestellt werden.
werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungs-
eigenschaft im selben Unternehmen, in einem Unterneh- Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
men desselben Landes oder in einem anderen Land des einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial
EWR erworben wurde. hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleicharti-
gen Vormaterial auf einer niedrigeren VerarbeitungssMe.
Beispiel:
Beispiel:
Ein Motor der Position 84.07, für den die Regel in dieser
Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormateria- Bei einem aus Vliesstoffen hergestellten Kleidungsstück
lien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des ab-Werk-Prei- des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen
ses nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe
legiertem Stahl der Position ex 72.24 hergestellt. normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden kön-
nen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im EWR aus einem
solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-
Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat
weise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe
er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel zu
der Fasern.
Position ex 72.24 dieser Liste erworben. Bei der Berech-
nung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete 3.5. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die
Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 307
oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die
zusammengezählt werden. Mit anderen Worten, der Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus che-
Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigen- mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis
schaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sätze zum Gewicht von 10 v. H. des Gams verwendet werden.
niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen
Beispiel:
v. H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die
sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das
aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07 und aus Garn
Bemerkung 4: aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 herge-
stellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches
4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstel-
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- len aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver-
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- langen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungs-
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts regeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern,
Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anderweitig für
die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise das Spinnen bearbeitet, verlangen), oder eine Mischung
bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H.
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Posi- des Gewebes verwendet werden.
tion 05.03, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle,
Beispiel:
feine und grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05,
Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 58.02, das
pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05. aus Baumwollgarn der Position 52.05 und aus Baumwoll-
gewebe der Position 52.1 0 hergestellt ist, ist nur dann ein
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse", ,,chemische Materialien" und Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
„Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen
Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten
einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung Baumwollgarne selbst ein Mischerzeugnis sind.
künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder
solcher aus Papier verwendet werden können. Beispiel:
4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder Baumwollgarn der Position 52.05 und aus synthetischem
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen Gewebe der Position 54.07 hergestellt worden ist, sind die
55.01 bis 55.07. verwendeten Game selbstverständlich zwei verschiedene
textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstoff-
Bemerkung 5: erzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.1. Wird bei einem'Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung Beispiel:
verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Vor- Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
aussetzungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeug- Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
nisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht ange- stellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-
wendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund- Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren
materialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-
und 5.4). den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der
5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse textilen Grundmaterialien in dem Teppich nicht überschrei-
angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen tet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen
Grundmaterialien hergestellt sind. Game können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt wer-
den, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
Textile Grundmaterialien sind:
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus
- Seide, Polyurethangamen mit Zwischenstücken aus elastischen
- Wolle, Polyethersegmenten, auch umsponnen.
- grobe Tierhaare,
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus
- feine Tierhaare, Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, beste-
- Roßhaar, hend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen
- Baumwolle, oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht
bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,
gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff
- Flachs, geklebt ist.
- Hanf (Canabis satina L.),
- Jute und andere textile Bastfasern, Bemerkung 6:
- Sisal und andere textile Agavefasern,
6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn- einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich-
stoffe, net sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut-
- synthetische Filamente, ter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in
- künstliche Filamente, Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren
- synthetische Spinnfasern, vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,
daß sie zu einer anderen Position gehören als das herge-
- künstliche Spinnfasem. stellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des ab-Werk-Preises
Beispiel: des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
Ein Garn der Position 52.05, das aus BaumwoUfasern der 6.2. Vormaterialien, die nicht zu Kapitel 50 bis 63 gehören,
Position 52.03 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi- können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten
tion 55.06 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Beispiel: geschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthal-
ten.
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimm-
tes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet
werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall- 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapitetn 50 bis 63 gehörenden
gegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Wertes
zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht aus- schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 309
Anlage II
Liste der Be- oder Verarbeitungen
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 02.08 Anderes Fleisch und andere genieß- Herstellen, bei dem alle verwende-
bare Schlachtnebenerzeugnisse, ten Vormaterialien in eine andere
frisch, gekühlt oder gefroren, von Position als die hergestellte Ware
Walen einzureihen sind
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem alle verwende-
und andere wirbellose Wassertiere ten Vormaterialien des Kapitels 3
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex 04.03 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere fer-
- alle verwendeten Vormaterialien
mentierte oder gesäuerte Milch (ein-
des Kapitels 4 vollständig gewon-
schließlich Rahm), aromatisiert,
nen oder hergestellt sein müssen
auch mit Zusatz von Früchten, Nüs-
sen oder Kakao - verwendete Fruchtsäfte (ausge-
nommen Ananas-, Limonen-,
Limetten- und Grapefruitsäfte)
der Position 20.09 Ursprungs-
zeugnisse sind und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30
v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 07.10 Zuckermais (Zea mays var. saccha- Herstellen, bei dem alle verwende-
und rata) ten Vormaterialien in eine andere
ex 07.11 Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffe- Herstellen aus Vormaterialien jeder
iniert; Kaffeeschalen und Kaffee- Position
häutchen; Kaffeemittel mit beliebi-
gem Kaffeegehalt
09.02 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex 13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
von Grünholzwurzeln und Hopfen;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen,
auch modifiziert
Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten
von Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 14.04 Baumwoll-Linters Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktio-
nen, von Fischen oder Meeressäu-
getieren, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert
- feste Fraktionen von Fetten und Herstellen aus Vormaterianen jeder
Öle von Fischen und Öle von Position, einschließlich anderer Vor-
Meeressäugetieren materialien der Position 15.04
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien der Kapitel 2 und
3 vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex 15.16 Tierische Fette und Öle sowie deren Herstellen, bei dem alle verwende-
Fraktionen, ganz oder teilweise ten Vormaterialien der Kapitel 2 und
hydriert, umgeestert, wiederver- 3 vollständig gewonnen hergestellt
estert oder elaidiniert, auch raffiniert, sein müssen
jedoch nicht weiterverarbeitet, voll-
ständig gewonnen von Fischen oder
Meeressäugetieren
ex 15.16 Hydriertes Aizinusöl (sog. Opal- Herstellen, bei dem alle verwende-
wachs) ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 15.17 Margarine; genießbare Mischungen Herstellen bei dem
und Zubereitungen von tierischen
- alle verwendeten Vormaterialien
oder pflanzlichen Fetten und Ölen
in eine andere Position als die
sowie von Fraktionen verschiedener
hergestellte Ware einzureihen
Fette und Öle dieses Kapitels, aus-
sind
genommen genießbare Fette und
Ole sowie deren Fraktionen der - alle verwendeten Vormaterialien
Position 15.16 mit einem Milchfett- .des Kapitels 4 vollständig gewon-
gehalt von mehr als 1O bis 15 GHT nen oder hergestellt sein müssen
ex 15.18 linoxyn Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 15.19 Technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination; tech-
nische Fettalkohole, nicht zu Futter-
zwecken
- technische einbasische Fettsäu- Herstellen, bei dem alle verwende-
ren; saure Öle aus Raffination ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
- technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien als Position 15.19
15.20 Glycerol, auch rein; Glycerinwasser Herstellen, bei dem alle verwende-
und Glycerinunterlaugen ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
15.21 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen, bei dem alle verwende-
Triglyceride), Bienenwachs, andere ten Vormaterialien in eine andere
lnsektenwachse und Walrat, auch Position als die hergestellte Ware
raffiniert oder gefärbt einzureihen sind
15.22 Degras; Rückstände aus der Verar- Herstellen, bei dem alle verwende-
beitung von Fettstoffen oder von tie- ten Vormaterialien in eine andere
rischen oder pflanzlichen Wachsen Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 311
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 16.03 Extrakte und Säfte von Walfleisch, Herstellen, bei dem alle verwende-
Fischen, Krebstieren, Weichtieren ten Vormaterialien der Kapitel 2 und
und anderen wirbellosen Wassertie- 3 vollständig gewonnen oder herge-
ren stellt sein müssen
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen, bei dem der Fisch oder
gemacht, Kaviar und Kaviarersatz, die Fischeier vollständig gewonnen
aus Fischeiern gewonnen oder hergestellt sein müssen
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zuberei- Herstellen, bei dem alle Krebstiere
tet oder haltbar gemacht und Weichtiere vollständig gewon-
nen sein müssen
ex 17.02 Chemische reine Maltose und Fruc- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tose Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 17.02
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen, bei dem alle verwende-
(einschließlich weiße Schokolade) ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt,
daß der Wert aller anderen verwen-
deten Vormaterialien des Kapitels
17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
18.03 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
18.04 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
18.05 Kakaopulver ohne Zusatz von Zuk- Herstellen, bei dem alle verwende-
ker oder anderen Süßmitteln ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
18.06 Schokolade und andere kakao- Herstellen, bei dem alle verwende-
haltige Lebensmittelzubereitungen ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt,
daß der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Waren nicht überschreitet
19.01 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder
Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an
Kakaopulver von weniger als 50
GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Lebensmittelzube-
reitungen aus Waren der Positionen
04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt
an Kakaopulver von weniger als 10
GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapi-
tels 10
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be· oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt,
daß der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 19.02 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem alle verwende-
gefüllt (mit Fleisch oder anderen ten Getreide und seine Folgepro-
Stoffen) oder in anderer Weise dukte (ausgenommen Hartweizen
zubereitet, z. B. Spaghetti, Makka- und seine Folgeprodukte) vollstän-
roni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, dig gewonnen oder hergestellt sein
Ravioli, Canneloni, ausgenommen müssen
solche Waren mit einem Gehalt von
mehr als 20 GHT an Würsten,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtnebenerzeugnissen und
Blut oder Mischungen daraus; ein-
schließlich Fetten, Couscous, auch
zubereitet
19.03 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Grau- Position, ausgenommen aus Kartof-
pen, Perlen, Krümeln und derglei- felstärke der Position 11.08
chen
19.04 Lebensmittel, durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide oder Getrei-
deerzeugnissen hergestellt (z. B.
Corn Flakes); Getreidekörner, aus-
genommen Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet
- keinen Kakao enthaltend
- Getreidekörner, ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Mais, vorgekocht oder in anderer Position. Jedoch dürfen Körner und
Weise zubereitet Kolben von Zuckermais, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Positio-
nen 20.01, 20.04 und 20.05 sowie
Zuckermais, roh, in Wasser oder
Dampf gekocht, gefroren, der Posi-
tion 07.1 0 nicht verwendet werden.
- andere Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Getreide und
ihre Folgeprodukte (ausgenom-
men Mais der Type „Zea lndu-
rata" und Hartweizen sowie ihre
Folgeprodukte) vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17.30
v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
- Kakao enthaltend Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 18.06 einzurei-
hen sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 313
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
19.05 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Hostien, leere Oblatenkapseln der Position, ausgenommen aus Vor-
für Arzneiwaren verwendeten Art, materialien des Kapitels 11 1)
Siegeloblaten, getrocknete Teigblät-
ter aus Mehl oder Stärke und ähn-
liche Waren
ex 20.01 Zuckermais (zea Mays var. saccha- Herstellen, bei dem alle verwende-
rata), mit Essig zubereitet oder halt- ten Vormaterialien in eine andere
bar gemacht; Yamswurzeln, Süß- Position als die hergestellte Ware
kartoffeln und ähnliche genießbare einzureihen sind
Pflanzenteile, mit einem Stärkege-
halt von 5 GHT oder mehr, mit Essig
zubereitet oder haltbar gemacht
ex 20.02 Tomaten, ohne Essig zubereitet Herstellen, bei dem alle verwende-
oder haltbar gemacht, ganz oder in ten Tomaten der Kapitel 7 und 20
Stücken Ursprungszeugnisse sein müssen
ex 20.04 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß Herstellen, bei dem alle verwende-
und oder Flocken, ohne Essig zubereitet ten Vormaterialien in eine andere
ex 20.05 oder haltbar gemacht; Zuckermais Position als die hergestellte Ware
(Zea mays var. saccharata), ohne einzureihen sind
Essig zubereitet oder haltbar
gemacht
20.07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmela- Herstellen, bei dem
den, Fruchtmuse und Fruchtpasten,
- alle verwendeten Vormaterialien
durch Kochen hergestellt, auch mit
in eine andere Position als die
Zusatz von Zucker oder anderen
hergestellte Ware einzureihen
Süßmitteln
sind und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30v. H.
des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 20.08 Erdnußmark; Mischungen auf der Herstellen, bei dem alle verwende-
Grundlage von Getreide; Palmher- ten Vormaterialien in eine andere
zen; Mais, ausgenommen Zucker- Position als die hergestellte Ware
mais (Zea mays var. saccharata) einzureihen sind
21.01 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen, bei dem alle verwende-
trate aus Kaffee, Tee oder Mate und ten Vormaterialien in eine andere
Zubereitungen auf der Grundlage Position als die hergestellte Ware
dieser Waren oder auf der Grund- einzureihen sind
lage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorien und andere
geröstete Kaffeemittel sowie Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate
hieraus;
ex 21.02 Lebende Hefen, andere als Back- Herstellen, bei dem alte verwende-
hefen, ausgenommen solche zu ten Vormaterialien in eine andere
Futterzwecken; nicht lebende Position als die hergestellte Ware
Hefen, nicht zu Futterzwecken; einzureihen sind
andere Einzeller-Mikroorganismen,
nicht lebend, nicht zu Futterzwek-
ken; zubereitete Backtriebmittel in
Pulverform
1) Bis zum 30. November 1993 darf jedoch Maismehl (.Masa••Mehl), das nach dem sogenannten .Nixtamalization••Verfahren (alkalisches Kochen und Einweichen) gewonnen
wird, verwendet werden.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
Ohne Ursprungseigenschaften, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
21.03 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
soßen; zusammengesetzte Würz-
mittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf
- Zubereitungen zum Herstellen Herstellen, bei dem alle verwende-
von Würzsoßen und zubereitete ten Vormaterialien in eine andere
Würzsoßen; zusammengesetzte Position als die hergestellte Ware
Würzmittel einzureihen sind. Jedoch können
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
verwendet werden
- Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Senf Position
21.04 Zubereitungen zum Herstellen von
Suppen oder Brühen; Suppen und
Brühen; zusammengesetzte homo-
genisierte Lebensmittelzubereitun-
gen
- Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Suppen oder Brühen; Sup- Position, mit Ausnahme von zube-
pen und Brühen; reitetem oder haltbargemachten
Gemüse der Positionen 20.02 bis
20.05
- zusammengesetzte homogeni- Herstellen, bei dem alle verwende-
sierte Lebensmittelzubereitungen ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
21.05 Speiseeis, auch kakaohaltig Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 21.06 Lebensmittelzubereitungen, ander- Herstellen, bei dem alle verwende-
weit weder genannt noch inbegriffen ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
22.01 Wasser, einschließlich natürliches Herstellen, bei dem alle verwende-
oder künstliches Mineralwasser und ten Wasser des Kapitels 22
kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Ursprungserzeugni_sse sein müssen
Zusatz von Zucker, anderen Süßmit-
teln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee
22.03 Bier aus Malz Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
22.05 Wermutwein und andere Weine aus Herstellen, bei dem die verwendeten
frischen Weintrauben, mit Pflanzen Weintrauben und ihre Folgepro-
oder anderen Stoffen aromatisiert dukte vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 22.08 Ethylakohol mit einem Alk_oholgehalt
von 80 % vol oder mehr, unvergällt;
Ethylalkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
- Ouzo · - Herstellen
- aus Vormaterialien, die nicht in
die Positionen 22.07 und 22.08
eingereiht werden, und
- bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 315
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
{1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen
- aus Vormaterialien, die nicht in
die Positionen 22.07 und 22.08
eingereiht werden, und
- bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
oder
Herstellen unter Verwendung von
Arrak bis höchstens 5 RHT, voraus-
gesetzt, alle anderen verwendeten
Vormaterialien sind Ursprungser-
zeugnisse
22.09 Speiseessig Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
- bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
ex 23.01 Walmehl; Mehl und Pellets von Herstellen, bei dem alle Vormateria-
Fischen oder von Krebstieren, von lien der Kapitel 2 und 3 vollständig
Weichtieren oder anderen wirbello- gewonnen oder hergestellt sein
sen Wassertieren müssen
ex 23.09 Solubles von Fischen Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 3
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex Kap. 25 Salz, Schwefel, Steine und Erden; Herstellen, bei dem alle verwende-
Gips, Kalk und Zement, ausgenom- ten Vormaterialien in eine andere
men der Positionen 25.04, ex 25.15, Position als die hergestellte Ware
ex 25.16, ex 25.18, ex 25.19, ex einzureihen sind
25.20, ex 25.24, ex 25.25 und ex
25.30, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 25.04 Natürlicher, kristalliner Graphit mit Anreicherung des Kohlenstoffge-
angereichertem Kohlenstoffgehalt, halts, Reinigen und Mahlen von kri-
gereinigt, gemahlen stallinem Rohgraphit
ex 25.15 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor, auch bereits
andere Weise lediglich zerteilt, in zerteiltem, mit einer Dicke von mehr
Blöcken oder quadratischen oder als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke andere Weise
von 25 cm oder weniger
ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch bereits
und andere Werksteine, durch zerteiltem, mit einer Dicke von mehr
Sägen oder auf andere Weise ledig- als 25 cm, durch Sägen oder auf
lich zerteilt, in Blöcken oder quadra- andere Weise
tischen oder rechteckigen Platten
mit einer Dicke von 25 cm oder
weniger
ex 25.18 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) od8f' (4)
ex 25.19 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen, bei dem alle verwende-
(Magnesit), gebrochen in luftdicht ten Vormaterialien in eine andere
verschlossenen Behältnissen; Position als die hergestellte Ware
Magnesiumoxid, auch rein, ausge- einzureihen sind. Jedoch kann
nommen Magnesia und geschmol- natürliches Magnesiumcarbonat
zene totgebrannte (gesinterte) (Magnesium) verwendet werden
Magnesia
ex 25.20 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert aller
besonders zubereitet verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 25.24 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 25.25 Glimmarpulver Mahlen von Glimmer und Glimmer-
abfall
ex 25.30 Farberden, gebrannt oder pulveri- Brennen oder Mahlen von Farber-
siert den
Kap. 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kap. 27 Mineralische Brennstoffe, Herstellen, bei dem alle verwende-
Mineralöle und Erzeugnisse ihrer ten Vormaterialien in eine andere
Destillation; Position als die hergestellte Ware
bituminöse Stoffe; Mineralwachse, einzureihen sind
ausgenommen der Positionen ex
27.07 und 27.09 bis 27.15, für die
die folgenden Regeln festgelegt sind
ex 27 .07 Öle, in denen die aromatischen Waren der Anlage VII
Bestandteile gegenüber den nicht-
aromatischen Bestandteilen ge-
wichtsmäßig überwiegen und die
ähnlich sind den Mineralölen und
anderen Erzeugnissen der Destilla-
tion des Hochtemperatur-Steinkoh-
lenteers, bei deren Destillation bis
250° C mindestens 65 RHT überge-
hen (einschließlich der Benzin-Ben-
zol-Gemische), zur Verwendung als
Kraft- oder Heizstoffe
27.09 bis Erdöle und ihre Destillationserzeug- Waren der Anlage VII
27 .15 nisse; bituminöse Stoffe; Mineral-
wachse
ex Kap. 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
nisse; anorganische oder organi- ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
sche Verbindungen von Edelmetal- Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
len, Seltenerdmetallen, radioaktiven einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
Elementen oder Isotopen; ausge- Vormaterialien derselben Position
nommen der Positionen ex 28.11, ex verwendet werden, wenn ihr Wert 20
28.33 und ex 28.40, für die die fol- v. H. des ab-Werk-Preises der her-
genden Regeln festgelegt sind gestellten Ware nicht überschreitet
ex 28.11 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 317
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 28.33 Aluminiumsulfat Herstellen bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 28.40 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat- Herstellen, bei dem der Wert aller
pentahydrat verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 29 Organische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
nisse; ausgenommen der Position ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
ex 29.01, ex 29.02, ex 29.05, 29.15, Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
29.32, 29.33 und 29.34, für die die einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
folgenden Regeln festgelegt sind Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 29.01 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Waren der Anlage VII
Verwendung als Kraft- oder Heiz-
stoffe
ex 29.02 Cyclane und Cyclene, (ausgenom- Waren der Anlage VII
men Azulene), Benzol, Toluol,
Xylole, zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoffe
ex 29.05 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
ser Position oder von Ethanol oder Position, einschließlich aus anderen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Glycerol Vormaterialien der Position 29.05. des ab-Werk-Preises der hergestell-
Jedoch können Metallalkoholate ten Ware nicht überschreitet
dieser Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
29.15 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Halogenide, Peroxide und Peroxy- verwendeten Vormaterialien der des ab-Werk-Preises der hergestell-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Position 29.15 oder 29.16 insgesamt ten Ware nicht überschreitet
oder Nitrosoderivate 20 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
ten
29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur
Stickstoff als Heteroatom(e):
- innere Ether und deren Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
vate verwendeten Vormaterialien der des ab-Werk-Preises der hergestell-
Position 29. 09. 20 v. H. des ab- ten Ware nicht überschreitet
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreiten
- cyclische Acetate und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Halbacetate und deren Halogen-, Position verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- des ab-Werk-Preises der hergestell-
vate ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
mit Stickstoff als Heteroatom(e); Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Nucleinsäuren und ihre Salze verwendeten Vormaterialien der des ab-Werk-Preises der hergestell-
Position 29.32 oder 29.33 insgesamt ten Ware nicht überschreitet
30 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
29.34 Andere heterocyclische Verbindun- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
gen Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
verwendeten Vormaterialien der des ab-Werk-Preises der hergestell-
Position 29.32, 29.33 und 29.34 ins- ten Ware nicht überschreitet
gesamt 20 v. H. des ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreiten
ex Kap. 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; aus- Herstellen, bei dem alle verwende-
genommen der Positionen 30.02, ten Vormaterialien in eine andere
30.03 und 30.04, für die die folgen- Position als die hergestellte Ware
den Regeln festgelegt sind einzureihen sind. Jedoch können
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut zu
therapeutischen, prophylaktischen
oder diagnostischen Zwecken zube-
reitet; Antisera und andere Blutfrak-
tionen; Vaccine, Toxine, Kulturen
von Mikroorganismen (ausgenom-
men Hefen) und ähnliche Erzeug-
nisse:
Waren bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich aus anderen
peutischen oder prophylakti- Vormaterialien der Position 30.02.
schen Zwecken gemischt worden Jedoch können Vormaterialien die-
sind, oder ungemischte Waren zu ser Beschreibung verwendet wer-
diesen Zwecken, dosiert oder in den, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Aufmachungen für den Einzelver- Werk-Preises der hergestellten
kauf Ware nicht überschreitet
- andere:
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 30.02.
Jedoch können Vormaterialien die-
ser Beschreibung verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schen oder prophylaktischen Position, einschließlich aus anderen
Zwecken Vormaterialien der Position 30.02.
Jedoch können Vormaterialien die-
ser Beschreibung verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
sera, Hämoglobin und Serumglo- Position, einschließlich aus anderen
bine Vormaterialien der Position 30.02.
Jedoch können Vormaterialien die-
ser Beschreibung verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 319
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- Hämoglobin, Blutglobine und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Serumglobine Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 30.02.
Jedoch können Vormaterialien die-
ser Beschreibung verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 30.02.
Jedoch können Vormaterialien die-
ser Beschreibung verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren Herstellen, bei dem
und der Positionen 30.02, 30.05 und.
- alle verwendeten Vormaterialien
30.04 30.06)
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch können Vormateria-
lien der Position 30.03 oder 30.04
verwendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet, und
der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kap. 31 Düngemittel; ausgenommen der Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
Position ex 31.05, für die im folgen- ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
den eine Regel festgelegt ist Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Peises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 31.05 Mineralische oder chemische Dün- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
gemittel, zwei oder drei der düngen- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
alle verwendeten Vormaterialien
den Stoffe Stickstoff, Phosphor und des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
Kalium enthaltend; andere Dünge- ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels
sind. Jedoch können Vormateria-
in Tabletten oder ähnlichen Formen
lien derselben Position verwen-
oder in Einzelpackungen, mit einem
det werden, wenn ihr Wert 20
Rohgewicht von 10 kg oder weniger,
v. H. des ab-Werk-Preises der
ausgenommen:
hergestellten Ware nicht über-
- Natriumnitrat schreitet, und
- Calciumcyanamid - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
- Kaliumsulfat
Preises der hergestellten Ware
- Kaliummagnesiumsulfat nicht überschreitet
ex Kap. 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tan- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
nine und ihre Derivate; Farbstoffe, ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Pigmente und andere Farbmittel; Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tin- einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
ten; ausgenommen der Position ex Vormaterialien derselben Position
32.01 und 32.05, für die die folgen- verwendet werden, wenn ihr Wert 20
den Regeln festgelegt sind v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 32.01 Tannine sowie deren Salze, Ether, Herstellen aus Gerbstoffauszügen Herstellen, bei dem der Wert aller
Ester und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
32.05 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel Position, ausgenommen der Positio- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
auf der Grundlage von Farblacken 1) nen 32.03, 32.04 und 32.05. Jedoch des ab-Werk-Preises der hergestell-
können Vormaterialien der Position ten Ware nicht überschreitet
32.05 verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kap. 33 Etherische Öle und Resionoide; Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Riech-Körperpflege oder ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Schönheitsmittel, ausgenommen Position aJs die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
der Position 33.01 , für die im folgen- einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
den eine Regel festgelegt ist Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
gemacht), einschließlich „konkrete" Position, einschließlich aus Vorma- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder „absolute" Öle; Resinoide; terialien einer anderen Waren- des ab-Werk-Preises der hergestell-
Konzentrate etherischer Öle in Fet- gruppe 2) dieser Position. Jedoch ten Ware nicht überschreitet
ten, nichtflüchtigen Ölen, wachsen können Vormaterialien derselben
oder ähnlichen Stoffen, durch Warengruppe verwendet werden,
Enfleurage oder Mazeration gewon- wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-
nen; terpenhaltige Nebenerzeug- Preises der hergestellten Ware nicht
nisse aus etherischen Ölen; destil- überschreitet
lierte, aromatische Wässer und wäß-
rige Lösungen etherischer Öle
ex Kap. 34 Seifen, organische grenzflächenak- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
tive Stoffe, zubereitete Waschmittel, ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
zubereitete Schmiermittel, künstli- Position aJs die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
che Wachse, zubereitete Wachse, einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
Schuhcreme, Scheuerpulver und Vormaterialien derselben Position
dergleichen, Kerzen und ähnliche verwendet werden, wenn ihr Wert 20
Erzeugnisse, Modelliermassen, v. H. des ab-Werk-Preises der her-
„Dentalwachs" und Zubereitungen gestellten Ware nicht überschreitet
für zahnärztliche Zwecke auf der
Grundlage von Gips; ausgenommen
Positionen ex 34.03 und 34.04, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
34.03 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle Waren der Anlage VII
oder Öle aus bituminösen Minera-
lien enthaltend, vorausgesetzt,
deren Anteil beträgt weniger als 70
GHT
34.04 Künstliche Wachse und zubereitete Waren der Anlage VII
wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin,
Erdölwachsen oder von Wach-
sen bituminösen Mineralien oder
von paraffinischen Rückständen
1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe Oder zum Herstellen von Farbzubereitungen
verwendet werden, vorausgesetzt, sie gehören nicht zu einer anderen Position des Kapitels 32. ·
2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 321
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Position, ausgenommen aus verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
- hydrierten Ölen, die den Charak-
ten Ware nicht überschreitet
ter von Wachsen haben, der
Position 15.16
Fettsäuren von chemischen nicht
eindeutig bestimmter Konstitution
und technischen Fettalkoholen,
die den Charakter von wachsen
haben, der Position 15.19
- Vormaterialien der Position
34.04.
Jedoch können diese Vormaterialien
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
der Position 35.01, 35.02, 35.05 und Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
ex 35.07. Für die Positionen ex einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
35.02, ex 35.05 und ex 35.07 sind Vormaterialien derselben Position
die folgenden Regeln festgelegt verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 35.02 Eieralbumin, für die menschliche Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
Ernährung ungenießbar oder unge- ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nießbar gemacht; Molkenproteine Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
(Lactalbumin), für die menschliche einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
Ernährung ungenießbar oder unge- Vormaterialien derselben Position
nießbar gemacht verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 35.05 Dextrine und andere modifizierte Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Stärken (z. B. Quellstärke oder ver- Position, ausgenommen aus sol- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
esterte Stärke); Leime auf der chen der Position 11.08 des ab-Werk-Preises der hergestell-
Grundlage von Stärken, Dextrinen ten Ware nicht überschreitet
oder anderen modifizierten Stärken
ex 35.07 Zubereitete Enzyme, anderweit Herstellen, bei dem der Wert aller
weder genannt noch inbegriffen verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kap. 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotech- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
nische Artikel; Zündhölzer; Zündme- ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tallegierungen; leicht entzündliche Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
Stoffe einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kap. 37 Erzeugnisse zu photographischen Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
und kinematografischen Zwecken; ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
ausgenommen der Positionen Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
37.01, 37.02 und 37.04, für die die einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
folgenden Regeln festgelegt sind Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
37.01 lichtempfindliche photographische
Platten und Planfilme, nicht belich-
tet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-
men Papier, Pappe oder Spinn-
stoffe); lichtempfindliche photogra-
phische Sofortbild-Planfilme, nicht
belichtet, auch in Kassetten
- Sofortbild-Planfilme für Farbauf- Herstellen aus Vormaterialien, die Herstellen, bei dem der Wert aller
nahmen, in Kassetten nicht in die Position 37.01 oder verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
37.02 einzureihen sind; jedoch kön- des ab-Werk-Preises der hergestell-
nen Vormaterialien der Position ten Ware nicht überschreitet
37.02 verwendet werden, wenn ihr
Wert 30 v. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die Herstellen, bei dem der Wert aller
nicht in die Nummern 37.01 oder verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
37.02 einzureihen sind. Jedoch kön- des ab-Werk-Preises der hergestell-
nen Vormaterialien der Positionen ten Ware nicht überschreitet
37.01 und 37.02 verwendet werden,
wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
37.02 lichtempfindliche photographische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Position, ausgenommen der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Stoffen aller Art (ausgenommen tion 37.01 oder 37.02 des ab-Werk-Preises der hergestell-
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); ten Ware nicht überschreitet
lichtempfindliche photographische
Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet
37.04 Photographische Platten, Filme, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Papiere, Pappen und Spinnstoff- Position, ausgenommen der Positio- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
waren, belichtet, jedoch nicht ent- nen 37.01 bis 37.04 des ab-Werk-Preises der hergestell-
wickelt ten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 38 Verschiedene Erzeugnisse der che- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
mischen Industrie, ausgenommen ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
der Positionen 38.01, ex 38.03, ex Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
38.05, ex 38.06, ex 38.07, 38.08 bis einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
38.14, 38.18 bis 38.20, 38.22 und Vormaterialien derselben Position
38.23, für die die folgenden Regeln verwendet werden, wenn ihr Wert 20
festgelegt sind v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
38.01 Künstlicher Graphit; kolloider Gra-
phit und halbkoUoider Graphit;
- kolloider Graphit in Suspensio- Herstellen, bei dem der Wert aller
nen und halbkolloider Graphit; verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
kohlenstoffhaltige Pasten für des ab-Werk-Preises der hergestell-
Elektroden ten Ware nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert aller
bestehend aus einer Mischung verwendeten ·Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40v. H.
von mehr als 30 GHT von Graphit Position 34.03 20 v. H. des ab- des ab-Werk-Preises der hergestell-
mit Mineralölen Werk-Preises der hergestellten ten Ware nicht überschreitet
Ware nicht überschreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 323
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 38.03 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 38.05 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Raffinieren von rohem Sulfatterpen- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tinöl des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 38.06 Harzester Raffinieren von Harzspuren Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 38.07 Schwarzpech, auch Pech schlecht- Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller
hin genannt verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
38.08 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller
Herbizide, Keimhemmungsmittel verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
und Pfalnzenwuchsregulatoren, des ab-Werk-Preises der hergestell-
Desinfektionsmittel und ähnliche ten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse, in Formen oder Auf-
machungen für den Einzelverkauf
oder als Zubereitungen oder Waren
(z. B. Schwefelbänder, Schwefelfä-
den, Schwefelkerzen und Fliegen-
fänger)
38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmit- Herstellen, bei dem der Wert aller
tel, Beschleuniger zum Färben oder verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Fixieren von Farbstoffen und andere des ab-Werk-Preises der hergestell-
Erzeugnisse und Zubereitungen ten Ware nicht überschreitet
(z. B. zubereitete Schlichtemittel
und Zubereitungen zum Beizen),
von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
38.10 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller
Metallen; Flußmitteln und andere verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Hilfsmittel zum Schweißen oder des ab-Werk-Preises der hergestell-
Löten von Metallen; Pasten und Pul- ten Ware nicht überschreitet
ver zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen; Zube-
reitungen von der als Überzugs-
oder Füllmasse für Schweißelektro-
den oder Schweißstäbe verwende-
ten Art
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
38.11 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-
dantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additives für
Mineralöle (einschließlich Kraft-
stoffe) oder für andere, zu densel-
ben Zwecken wie Mineralöle ver-
wendete Flüssigkeiten:
- zubereitete Additives für Waren der Anlage VII
Schmieröle, Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien enthal-
tend
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
38.12 Zubereitete Vulkanisationsbeschleu- Herstellen, bei dem der Wert aller
niger; zusammengesetzte Weichma- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
cher für Kautschuk oder Kunststoffe, des ab-Werk-Preises der hergestell-
anderweit weder genannt noch inbe- ten Ware nicht überschreitet
griffen; zubereitete Antioxidationsmit-
tel und andere zusammengesetzte
Stabilisatoren für Kautschuk und
Kunststoffe
38.13 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert aller
löschgeräte; Feuerlöschgranaten verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
und Feuerlöschbomben des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
38.14 zusammengesetzte organische Herstellen, bei dem der Wert aller
Lösungs- und Verdünnungsmittel, verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
anderweit weder genannt noch inbe- des ab-Werk-Preises der hergestell-
griffen; Zubereitung zum Entfernen ten Ware nicht überschreitet
von Farben oder Lacken
38.18 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert aller
dung in der Elektronik dotiert, in verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen des ab-Werk-Preises der hergestell-
Formen; chemische Verbindungen ten Ware nicht überschreitet
zur Verwendung in der Elektronik
dotiert
38.19 Flüssigkeiten für hydraulische Brem- Herstellen, bei dem der Wert aller
sen und andere zubereitete Flüssig- verwendeten Vormaterialien 50v. H.
keiten für hydraulische Kraftübertra- des ab-Werk-Preises der hergestell-
gung, kein Erdöl oder Öl aus bitumi- ten Ware nicht überschreitet
nösen Mineralien enthaltend oder
mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien von
weniger als 70 GHT
38.20 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Flüssigkeiten zum Ent- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
eisen des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
38.22 zusammengesetzte Diagnostik- Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Laborreagenzien, ausgenom- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
men der Waren der Position 30.02 des ab-Werk-Preises der hergestell-
oder 30.06 ten Ware nicht überschreitet
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 325
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießerei-
fomlen oder-kerne; chemische Erzeug-
nisse und Zubereitungen der chemi-
schen Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich Mischungen
von Naturprodukten), anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder ver-
wandter Industrien, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
- folgende Waren dieser Position Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
-- zubereitete Bindemittel für Gie- Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
ßereiformen oder Gießereikeme einzureihen sind. Jedoch können ten Ware nicht überschreitet
auf der Grundlage von natür1ichen Vormaterialien derselben Position
Harzprodukten verwendet werden, wenn ihr Wert
-- Naphtensäuren, ihre wasser- 20 v. H. des ab-Werte-Preises der
unlöslichen Salze und Ester der hergestellten Ware nicht überschrei-
Naphtensäuren tet.
-- Sorbit, ausgenommen Sorbit
der Position 29.05
-- Petroleumsulfonate, ausgenQm-
men solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der Ätha-
nolamine; thiopenhaltige Sulfo-
säuren von Öl aus bituminösen
Mineralien und ihre Salze
-- Ionenaustauscher
-- absorbierende Zubereitungen
(Getter) zum Vervollständigen
des Hochvakuums in elektri-
schen Lampen und Röhren
-- nicht ausgebrauchte Gasreini-
gungsmassen
-- Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
-- Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze; Ester
der Sulfonaphtensäuren
-- Fuselöle und DippelOle
-- Mischungen von Salzen mit ver-
schiedenen Anionen
-- Kopierpasten auf der Grundlage
von Gelatine, auch auf Unter-
lagen aus Papier oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 39.01 Kunststoffe in Primärformen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
bis Abfälle, Schnitzel und Bruch von verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor- des ab-Werk-Preises der hergestell-
39.15 Kunststoffen, ausgenommen der
materialien 50 v. H. des ab-Werk- ten Ware nicht überschreitet
Position ex 39.07, für die im folgen-
Preises der hergestellten Ware
den eine Regel festgelegt ist:
nicht überschreitet und
- Additionshomopolymerisations-
- der Wert der verwendeten Vor-
erzeugnisse
materialien des Kapitels 39
20 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
- andere Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des verwendeten Vormaterialien 25 v.H.
Kapitels 39 20 V. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
Preises der hergestellten Ware nicht ten Ware nicht überschreitet
überschreitet ')
ex 39.07 Copolymere der Polycarbonate und Herstellen, bei dem alle verwende-
Acrylnitril-Butadienstyrol-Copoly- ten Vormaterialien in eine andere
mere (ABS) Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch können
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 39.16 Halb- und Fertigerzeugnisse aus
bis Kunststoffen, ausgenommen der
39.21 Positionen ex 39.16, ex 39.17 und
ex 39.20 für die im folgenden Regeln
festgelegt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert aller
behandelt als nur auf der Ober- verwendeten Vormaterialien des verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
fläche bearbeitet oder anders Kapitels 39 50 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
zugeschnitten als lediglich zu Preises der hergestellten Ware nicht ten Ware nicht überschreitet
Rechtecken oder Quadraten; überschreitet
andere Erzeugnisse, weiter
behandelt als nur auf der Ober-
fläche bearbeitet
- andere
-- aus Additionshomopolymerisa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
tionserzeugnissen verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor- des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 50 v. H. des ab-Werk- ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39
20 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet ')
-- andere Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
Kapitels 39 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
Preises der hergestellten Ware nicht ten Ware nicht überschreitet
überschreitet 1)
1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 39.01 bis 39.06 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 39.07 bis 39.11 ande<erseits zusammengesetzt sind,
gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtmäßig überwiegt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 327
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 39.16 Profile und Rohre Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
und verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
der Wert aller verwendeten Vor-
ex 39.17 des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert der Vormaterialien, die
in dieselbe Nummer wie die her-
gestellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 39.20 Folien oder Filme aus lonomeren Herstellen aus einem thermoplasti- Herstellen, bei dem der Wert aller
schen Teilsalz, bestehend aus verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
einem Copolymer von Ethylen und des ab-Werk-Preises der hergestell-
Metacrylsäure, teilweise mit Metall- ten Ware nicht überschreitet
ionen (vorwiegend Zink und Na-
trium), neutralisiert
39.22 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
bis verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
39.26 des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 40 Kautschuk und Waren daraus, aus- Herstellen, bei dem alle verwende-
genommen der Position ex 40.01, ten Vormaterialien in eine anden
40.05, 40.12 und ex 40.17, für die Position als die hergestellte Ware
die folgenden Regeln festgelegt sind einzureihen sind
ex 40.01 Geschichtete Platten aus Kautschuk Aufeinanderschichten von Platten
für Sohlenkrepp aus Naturkautschuk
40.05 Kautschukmischungen, nicht vulka- Herstellen, bei dem der Wert aller
nisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
ten, Blättern oder Streifen des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runder-
neuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, auswech-
selbare Überreifen und Feigenbän-
der, aus Kautschuk
- Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauchten
kammerreifen, runderneuert, aus Reifen
Kautschuk
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus sol-
chen der Position 40.11 oder 40.12
ex 40.17 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kap. 41 Rohe Häute und Felle (andere als Herstellen, bei dem alle verwende-
Pelzfelle) und Leder, ausgenommen ten Vormaterialien in eine andere
der Positionen ex 41.02, 41.04 bis Position als die hergestellte Ware
41.07 und 41.09, für die die folgen- einzureihen sind
den Regeln festgelegt sind
ex 41.02 Rohe Felle von Schafen oder Läm- Enthaaren von Schaffellen oder
mern, enthaart Lammfellen
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
41.04 Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von vorgegerbtem
bis Leder der Position 41.08 oder 41.09 Leder
41.07 oder
Herstellen aus Vormaterialien, die
zu einer anderen Position als die
hergestellte Ware gehören
41.09 Lackleder und folienkaschierte Herstellen aus Leder der Positionen
Lackleder; metallisierte Leder 41.04 bis 41.07, wenn sein Wert 50
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
Kap. 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reise- Herstellen, bei dem alle verwende-
artikel, Handtaschen und ähnliche ten Vormaterialien in eine andere
Behältnisse; Waren aus Därmen Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kap. 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen, bei dem alle verwende-
Waren daraus, ausgenommen der ten Vormaterialien in eine andere
Positionen ex 43.02 und 43.04, für Position als die hergestellte Ware
die die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind
sind
ex 43.02 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnli- Bleichen oder Färben mit Zuschnei-
chen Formen den und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammen-
gesetzten gegerbten oder zugerich-
teten Pelzfellen
43.03 Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstrellen aus nicht zusammen-
und andere Waren, aus Pelzfellen gesetzten gegerbten oder zugerich-
teten Pelzfellen der Position 43.02
ex Kap. 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, Herstellen, bei dem alle verwende-
ausgenommen der Positionen ex ten Vormaterialien in eine andere
44.03, ex 44.07, 44.09, ex 44.1 0 bis Position als die hergestellte Ware
ex 44.13, ex 44.15, ex 44.16, 44.18 einzureihen sind
und ex 44.21, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 44.03 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch ent-
zugerichtet rindet oder vom Splint befreit
ex 44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder Keilver-
oder gesäumt, gemessert oder zinken
geschält, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt
ex 44.08 Funierblätter oder Blätter für Sperr- zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
holz (auch zusammengefügt), mit oder Keilverzinken
einer Dicke von 6 mm oder weniger;
anderes Holz, in der Längsrichtung
gesägt oder gesäumt, gemessert
oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 329
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
44.09 Holz (einschließlich Stäbe und
Friese für Parkett, nicht zusammen-
gesetzt), entlang einer oder mehre-
rer Kanten oder Oberflächen profi-
liert (gekehlt, genutet, gefedert,
gefalzt, abgeschrägt, gefriest gerun-
det oder in ähnlicher Weise bearbei-
tet), geschliffen oder keilverzinkt
- geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
- gefrieste oder profiHerte Leisten FAsen oder Profilieren
und Friese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische
Leitungen und dergleichen
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 44.10 Gefräste oder profilierte Holzleisten Fräsen oder Profilieren
bis und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
ex 44.13 Innenausstattungen, elektrische Lei-
tungen oder für ähnliche Zwecke
ex 44.15 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf die
meln und ähnliche Verpackungsmit- erforderlichen Maße zugeschnitte-
tel, aus Holz nen Brettern
ex 44.16 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile beiden Hauptflächen gesägt, aber
davon, aus Holz nicht weiter bearbeitet
44.18 Bautischler- und Zimmermannsar-.
beiten, einschließlich Verbundplat-
ten mit Hohlraum-Mittellagen, Par-
kettafeln, Schindeln ("shingles" and
"shakes") aus Holz:
- Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen, bei dem alle verwende-
arbeiten aus Holz ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch können
Verbundplatten mit Hohlraummittel-
lagen und Schindeln ("shingles" und
„Shakes") verwendet werden
- gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese für Möbel, Rahmen,
lmenausstattungen, elektrische
Leitungen oder für Ahnliche
Zwecke
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 44.21 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 44.09
ex Kap. 45 Kork und Korkwaren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwende-
men der Position 45.03, für die im ten Vormaterialien in eine andere
folgenden eine Regel festgelegt ist Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
45.03 Waren aus Naturkork· Herstellen aus Kork der Position
45.01
Kap. 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
3
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kap.47 Halbstoffe aus Hofz oder anderen Herstellen, bei dem alle verwende-
cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle ten Vormaterialien in eine andere
und Ausschuß von Papier oder Position als die hergestellte Ware
Pappe einzureihen sind
ex Kap. 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen, bei dem alle verwende-
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen der Positionen ex Position als die hergestellte Ware
48.11, 48.16, 48.17, ex 48.18, ex einzureihen sind
48.19, ex 48.20 und ex 48.23, für die
die folgenden Regeln festgelegt sind
ex 48.11 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien für die
kariert Papierherstellung des Kapitels 47
48.16 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vonnaterialen für die
schreibepapier und anderes VeNiel- Papierherstellung des Kapitels 47
fältigungs- und Umdruckpapier (aus-
genommen Waren der Position
48.09), vollständige Dauerschablo-
nen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
48.17 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Post- Herstellen, bei dem
karten (ohne Bilder) und Briefkarten, - alle verwendeten Vormaterialien
aus Papier oder Pappe; Zusammen- In eine andere Position als die
stellungen solcher Schreibwaren, in hergestellte Ware einzureihen
Schachteln, Taschen und lhnlichen
sind und
BehiJtnissen, aus Papier oder
Pappe - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 V. H. des ab-Werk-
Preises der hergestelltai Ware
nicht überschreitet
ex 48.18 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierhersteltung des Kapitels 47
ex 48.19 Schachteln, Kartons, Sicke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungs- - aHe verwendeten Vormaterialien
mittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-
in eine andere Position als die
watte oder Vliesen aus Zellstof-
hergestellte Ware einzureihen
fasem
sind und
- der Wert al1er verwendeten Vor-
materiallai 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 48.20 BriefpapierblOcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Oberschreitet
ex 48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstof- Herstellen aus Vormaterialien für die
fasem, zugeschnitten Papierherstellung des Kapitels 47
ex Kap. 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen, bei dem alle verwende-
andere Erzeugnisse des graphi- ten Vormaterialien in eine andere
schen Gewerbes; hand- oder Position als die hergestellte Ware
maschinengeschriebene Schrift- einzureihen sind
stücke oder Ptlne; ausgenommen
der Positionen 49.09 und 49.1 O, fOr
die die folgenden Regetn festgelegt
sind
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 331
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
49.09 Bedruckte oder illustrierte Postkar- Herstellen aus Vormaterialien, die
ten; Glückwunschkarten und nicht in die Position 49.09 oder
bedruckte Karten mit Glückwün- 49.11 einzureihen sind
schen oder persönlichen Mitteilun-
gen, auch illustriert, auch mit
Umschlägen und Verzierungen aller
Art
49.10 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcke von Abreißkalen-
dern:
- Dauerkalender, oder Kalender, Herstellen, bei dem
deren auswechselbarer Block auf
- alle verwendeten Vormaterialien
einer Unterlage angebracht ist,
in eine andere Position als die
die nicht aus Papier oder Pappe
hergestellte Ware einzureihen
besteht
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 V. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 49.09 oder
49.11 einzureihen sind
ex Kap. 50 Seide, ausgenommet\ der Positio- Herstellen, bei dem alle verwende-
nen ex 50.03, 50.04 bis ex 50.06 ten Vormaterialien in eine andere
und 50.07, fOr die die folgenden Position als die hergestellte Ware
Regeln festgelegt sind einzureihen sind
ex 50.03 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kimmen von Abfäl-
nicht abhaspelbare Kokons, Garn- len von Seide
abfAlle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
50.04 Seidengarne, Schappeseidengame Herstellen aus 1):
bis oder Bouretteseidegame
ex 50.06
- Grege oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- anderen natOrfichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
- Vormaterialien fOr die Papierher-
stellung
50.07 Gewebe aus Seide, Schappeseide Herstellen aus einfachen Garnen 1)
oder Bouretteseide
- in Verbindung mit Kautschuk-
fäden
1) Wegen der besonderen VOf9Chrift betreffend Wanm, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende 8emef1ulg s.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus 1):
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware n~ überschreitet
ex Kap. 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle verwende-
Game und Gewebe aus Roßhaar, ten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen der Positionen 51.06 Position als die hergestellte Ware
bis 51.10 und 51.11bis 51.13, für die einzureihen sind
im folgenden Regeln festgelegt sind
51.06 Game aus Wolle, feinen oder gro- Herstellen aus 1):
bis ben Tierhaaren oder Roßhaar
51.10 - Grege oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- natürlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papier-
herstellung
51.11 Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-
bis ben Tierhaaren oder Roßhaar
51.13 1
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen )
fäden
1) Wegen der besOndeten Vorschrift belreffend Waren, die aw verschiedenen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 333
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus 1):
- Kokosgamen
- natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Focieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 52 Baumwolle, ausgenommen der Herstellen, bei dem alle verwende-
Positionen 52.04 bis 52.07 und ten Vormaterialien in eine andere
52.08 bis 52.12, für die die folgen- Position als die hergestellte Ware
den Regeln festgelegt sind einzureihen sind
52.04 Nähgame und andere Game aus Herstellen aus 1):
bis Baumwolle
52.07 - Grege oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- natürlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papier-
herstetlung
52.08 Gewebe aus Baumwolle
bis 1
52.12 - in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen )
fAden
1) Wegen def besonderen VOl'IChrift betreffend Waren, die 11t18 V8f1Chledelaen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von VormateriaJien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus 1):
- Kokosgarneri
"I
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekAmmt oder nicht anders
für öie Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, lmprlgnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 53 Andere pflanzliche Spimstoffe; Herstellen, bei dem alle verwende-
Papiergarne und Gewebe aus ten Vormaterialien in eine andere
Papiergarnen, ausgenommen der Position als die hergestellte Ware
Positionen 53.06 bis 53.08 und einzureihen sind
53.09 bis 53.11, für die die folgen-
den Regeln festgelegt sind
1
53.06 Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus ):
bis Spinnstoffen; Papiergarne
52.08 - G~ oder Abflllen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- natür1ichen Spimfasem, nicht
gekrempelt oder gekimmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnrnasseoder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
:
53.09 Gewebe aus anderen pflanzlichen
bis Spinnstoffen; Gewerbe aus Papier-
53.11 garnen
1
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen )
fäden
1) Wegen der besonderen VOl'SChrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe Einleitende 8emefkung 5.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 335
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus 1):
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
synthetischen oder künstlichen
SpiMfasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Ftxieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
V. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
1
54.01 Game, Monofile und Nähgame aus Herstellen aus ):
bis synthetischen oder künstlichen Fila-
54.06 menten - Grege oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- natürlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
54.07 Gewebe aus synthetischen oder
bis künstlichen Filamenten
54.08 1
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen )
fäden
1) Wegen d8t' besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus 1):
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstfichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekAmmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, FD<ieren,
Dekatieren, lmprignieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
V. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
55.01 Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-
bis fasem terialien oder aus Spinnmasse
55.07
1
55.08 Game und Nähgarne Herstellen aus ):
bis
55.11 - Grege oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- natürlichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
55;12 Gewebe aus synthetischen oder
bis künstlichen Spinnfasem
55.16
1
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen )
fäden
1) Wegen der besondefen V0f8Chrift betreffend Waren, de 11U8 verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende 8emefkung 5.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 337
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus'):
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
fOr die Spimerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spe- Herstellen aus'):
zialgarne; Bindfäden, Seile, Taue
- Kokosgamen
und Seilerwaren, ausgenommen der
Positionen 56.02, 56.04, 56.05 und - - natürlichen Fasern
56.06, für die die folgenden Regeln - chemischen Vormaterialien oder
festgelegt sind Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
56.02 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen verse-
hen:
- Nadelfilze Herstellen aus 1):
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmase
Jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der
Position 54.02
- Spinnfasem aus Polypropylen
der Position 55.03 oder 55.06
oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 55.01,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des ab-
Werk-Preises nicht überschreitet
- andere Herstellen aus 1):
- natürlichen Fasern
- Spinnfasem aus Kasein
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Beffl8f1wng 5.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
56.04 Fäden und Kordeln aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinnstof-
fen: Spinnstoffgame, Streifen und
dergleichen der Position 54.04 oder
54.05, mit Kautschuk oder Kunst-
stoff getränkt, bestrichen, Ober-
zogen oder umhüllt
- Kautschukfäden, mit einem Über- Herstellen aus Kautschukfäden und
zug aus Spinnstoffen -kordeln, nicht mit einem Überzug
aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus 1):
- natürlichen Fasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für cle Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinrvnasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
steffung
56.05 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 1):
auch umsponnen, bestehend aus
- natürlichen Fasern
Garnen und Spinnstoffen, Streifen
oder dergleichen der Position 54.04 - synthetischen oder künstlichen
oder 54.05, in Verbindoog mit Metall Spinnfasem, nicht gekrempelt
in Form von Fäden, Streifen oder oder geklmmt oder nicht anders
Pulver oder mit Metall überzogen für die Spimerei bearbeitet
- chemischen VormateriaUen oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
56.06 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus 1):
dergleichen der Position 54.04 oder
- natürlichen Fasem
54.05 (ausgenommen Waren der
Position 56.05 und umsponnene - synthetischen oder künstlichen
Game aus Roßhaar); Chenillegame: Spinnfasem, nicht gekrempett
"Maschengame" oder gekimmt oder nicht anders
fOr die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Splnnmasse oder
- VormateriaNen für die Papierher-
steflung
Kap. 57 Teppiche und andere Fußbodenbe-
läge, aus Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstelen aus 1
):
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der
Position 54.02
- Spinnfasem aus Polyproylen der
Position 55.03 oder 55.06 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus
Potypropyten der Position 55.01,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des
ab-Werk-Preises nicht überschreitet
1) Wegen der besooderen V0f1dvift belrefland Waren, die ... veredlieclenen lextilen Yonnaterlallen bNtehen. 8iehe Elnleitende 8emef1wng 5.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 339
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- aus anderem Filz Herstellen aus 1):
- natürlichen Fasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse
- andere Herstellen aus 1):
- Kokosgamen
- Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet
ex Kap. 58 SpeziaJgewebe: getuftete Spinnstof-
ferzeugnisse: Spitzen; Tapisserien;
Posamentierwaren: Stickereien:
ausgenommen der Positionen 58.05
und 58.10, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
1
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen )
fäden
- andere Herstellen aus 1):
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Splnnfasem, nicht gekrempelt
oder gekAmmt oder nicht anders
für die Spinnerei berarbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
V. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
58.05 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen, bei dem alle verwende-
Flandrische Gobelins, Aubusson, ten Vormaterialien in eine andere
Beauvais und ähnliche), und Tapis- Position als die hergestellte Ware
serien als Nadelarbeit (z. 8. Petit einzureihen sind
Point-, Kreuzstich), auch konfektio-
niert
1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemel1wng 5.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
58.10 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen, bei dem
oder als Motive
- alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
- der Wert der verwendeten Vor•
materialien 50 v. H. des ab-Werk•
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
59.01 Gewebe, mit Leim oder stärkehalti• Herstellen aus Garnen
gen Stoffen bestrichen, von der zum
Einbinden von Büchem, zum Her·
stellen von Futteralen, Kartonagen
oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
deten Art; Pausleinwand; präpa-
rierte Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von der für
die Hutmacherei verwendeten Art
59.02 Reifencordgewebe aus hochfesten
Gamen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Vis•
kose:
- mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von nicht mehr als
90GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vor-
materialien oder aus Spinnmasse
59.03 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit
Lagen aus Kunststoff versehen,
andere als solche der Position 59.02
59.04 Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß- Herstellen aus Garnen ')
bodenbeläge, aus einer Spinnstoff-
untertage mit einer Deckschicht oder
einem Überzug bestehend, auch
zugeschnitten
59.05 Wandverkleidungen aus Spinn· Herstellen aus Garnen
stoffen
- mit Kunststoff getrlnkt. bestri-
chen, überzogen oder mit Lagen
aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
t) Wegen der besonderen Vorschrift be1reffencl Wa,en, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bealehen, siehe Einleitende 8emeftwng 5.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 341
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus 1):
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
59.06 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 59.02:
1
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus ):
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vor-
schem Filarnentgarn, mit einem materialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
59.07 Andere Gewebe, getrlnkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen oder überzogen; bemalte
Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder derglei-
chen
59.08 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-
zen oder dergleichen; GIOhstrOmpfe
und schlauchförrnige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt
- Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus achlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die herge,tellte Ware
einzureihen sind
1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
59.09 Waren des technischen Bedarfs aus
bis Spinnstoffen:
59.11
- Polierscheiben und -ringe, Herstellen aus Garnen, Abfällen von
andere als aus Filz der Position Geweben oder Lumpen der Position
59.11 63.10
1
- andere Herstellen aus ):
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen
Spimfasem, nicht gekrempelt
oder gekAmmt oder nicht anders
fQr die Spinnerei berarbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kap.60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 1
):
- natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder geklmmt oder nicht anders
' für die Spinnerei berarbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse
Kap. 61 Bekleidung und Bekleidungszube-
hör, aus Gewirken oder Gestricken:
1
- die durch zusammennähen oder Herstellen aus Gamen )
sonstiges zusammenfügen von
zwei oder mehr zugeschnittenen
oder abgepaßten gewirkten oder
gestrickten Teilen hergestellt
wurden
- andere Herstellen aus 2):
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder geklmmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse
ex Kap. 62 Bekleidung und Beldeidungszube- Herstellen aus Garnen 1)2)
hör, nicht gewirkt oder gestrickt;
ausgenommen der Positionen ex
62.02, ex 62.04, ex 62.06, ex 62.09,
ex 62.10, 62.13, 62.14, ex 62.16 und
62.17, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 62.02, Bekleidung für Frauen, Mldchen Herstellen aus Garnen 1)
ex 62.04, oder Kleinkinder, bestickt; ,.anderes oder
ex 62.06 konfektioniertes Bekleidungszube-
und hör", bestickt Herstellen aus nicht bestickten
ex 62.09 Geweben. wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet 2)
') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus YefSChiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
2) Siehe einleitende Bemerkung 6.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 343
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitoogen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 62.10 Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Gamen 1)
und ben, mit einer Folie aus aluminisier-
oder
ex 62.16 tem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
62.13 Taschentücher . und Ziertaschentü-
und cher, Schals, Umschlagtücher, Hals-
62.14 tücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren:
- bestickt HersteHen aus rohen, einfachen
Gamen 1)2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet 2)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 1)2)
62.17 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Bekleidung
oder von Bekleidungszubehör, aus-
genommen solche der Position
62.12:
- bestickt Herstellen aus Garnen 1)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Ge-
weben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe 40
v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschrei-
tet 1)
- Feuerschutzausrüstung aus Ge- Herstellen aus Garnen 1
)
weben, mit einer Folie aus alumi-
oder
nisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 V. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet ')
- Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, bei dem
schetten, zugeschnitten
- alle verwendeten Vormaterialien
In eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind.
- der Wert der verwendeten V0t-
rnaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Gamen 1)
1) Siehe Einleitende eem.tcung 6.
2) Wegen der besondentn Vorschrift betreffend Wa,an, die aus V8f'SChiedenen taxtilen Vonnalerialien beslehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4) .
ex Kap. 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen, bei dem alle verwende-
waren; Warenzusammenstellungen; ten Vormaterialien in eine andere
Altwaren und Lumpen, ausgenom- Position als die hergestellte Ware
men der Positionen 63.01 bis 63.04, einzureihen sind
63.05, 63.06, ex 63.07 und 63.08,
für die die folgenden Regeln fest-
gelegt sind l
63.01 Decken, Bettwische usw.; Gardinen
bis usw.; andere Waren zur Innenaus-
63.04 stattung:
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 1):
- natürlichen Fasem
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnrnasse
- andere:
-- bestickt Herstel1en aus rohen, einfachen
Gamen1)2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wem der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
-- andere Hersteflen aus rohen, einfachen
Garnen 1) 2)
63.05 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus 1):
zwecken - natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder geklmmt oder nicht anders
fOr die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
63.06 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge,
für Surfbretter und für Landfahr-
zeuge, Markisen, Zelte und Carn-
pingausrOstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus ): 1
- natOrtichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen :
Garnen 1)
63.07 Andere konfektionierte Waran, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller ~
schließlich Schnittmuster zum Her• verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
stellen von Bekleidung des ab-Werk-Preises der hergestefl-
ten Ware nicht überschreitet
1) _Wegen der beeollderen Vorechrift behffend Waren, die aus venichiedelien textilen Vormaleriallen bestehen, siehe Einleilende Bemertcung 5.
2) Fr,, Waren.,. Gewirken oder Gestridlen. weder gummlalaetiec:h noch kaulachulleft. cle dun:h Zusammel•lltlerl oder eonstiges ZusammenfOgen von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder abgepa8len ~ oder gea1rlckten Teilen hergestellt wurden, 8ietlll Elnlelt8nde Bemertcung 6.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 345
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
63.08 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Warenzu-
Geweben und Gam, auch mit Zu- sammenstellung muß die Regel
behör, für die Herstellung von Teppi- erfüllen, die anzuwenden wlre,
chen, Tapisserien, bestickten Tisch- wenn sie nicht in der Warenzusam-
decken oder Servietten oder Ihn- menstellung enthalten wlre. Jedoch
liehen Spinnstoffwaren, in Aufma- können Waren ohne Ursprungsei-
chungen für den Einzelverkauf genschaft mitverwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des
ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet
64.01 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder
bis Position, ausgenommen aus Zu-
64.05 sammensetzungen von Oberteilen,
die mit einer Brandsohle oder ande-
ren Sohlenteilen verbunden sind,
der Position 64.06
64.06 Schuhteile (einschließlich Schuh- Herstellen, bei dem alle verwende-
oberteile, auch an Sohlen befestigt, ten Vormaterialien in eine andere
nicht jedoch an Laufsohlen); Einle- Position als die hergestellte Ware
gesohlen, Fersenstücke und ähnli- einzureihen sind
che herausnehmbare Waren;
Gamaschen und ähnliche Waren
sowie Teile davon
ex Kap. 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, Herstellen, bei dem alle verwende-
ausgenommen der Positionen 65.03 ten Vormaterialien in eine andere
und 65.05, für die die folgenden Position als die hergestellte Ware
Regeln festgelegt sind einzureihen sind
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen und Spinn-
aus Filz, aus Hutstumpen oder Hut- fasern 1)
platten der Position 65.01 herge-
stellt, auch ausgestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gewirkt oder gestrickt oder aus fasern 1)
Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnissen hergestellt,
auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kap. 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Herstellen, bei dem alle verwende-
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, ten Vormaterialien in eine andere
Reitpeitschen und Teile davon, aus- Position aJs die hergestellte Ware
genommen der Position 66.01 für die einzureihen sind
im folgenden eine Regel festgelegt ist
66.01 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, Gar- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
tenschirme und ähnliche Waren) des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kap. 67 Zugerichtete Fedem und Daunen Herstellen, bei dem alle verwende-
und Waren aus Fedem oder Dau- ten Vormaterialien in eine andere
nen; künstliche Blumen; Waren aus Position als die hergestellte Ware
Menschenhaaren einzureihen sind
1) Siehe Einleitende Bemerkung 6.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kap. 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement. Herstellen, bei dem aHe verwende-
Asbest. Glimmer oder lhnlichen ten Vormaterialien in eine andere
Stoffen, ausgenommen der Positio- Position als die hergestettte Ware
nen ex 68.03, ex 68.12 und ex einzureihen sind
68.14, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 68.03 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schie-
Preßschiefer fer
ex 68.12 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Vormaterialien jeder
Mischungen auf der GRl'ldlage von Position
Asbest oder auf der Gn.nlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 68.14 Waren aus Glimmer, agglomerierter Herstellen aus bearbeitetem Glim-
oder rekonstituierter Glmmer, auf mer (einschließlich agglomeriertem
Unterlagen auf Papier, Pappe oder oder rekonstituiertem Glimmer)
aus anderen Stoffen
Kap. 69 Keramische Waren Herstelten, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kap. 70 Glas und Glaswaren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwende-
men der Positionen 70.06, 70.07, ten Vormaterialien in eine andere
70.08, 70.09, 70.1 O, 70.13 und ex Position als äie hergestellte Ware
70.19, für die die folgenden Regeln einzureihen sind
festgelegt sind
70.06 Glas der Positionen 70.03, 70.04 Herstellen aus Vormaterialien der
oder 70.05, gebogen, mit bearbeite- Position 70.01
ten Kanten, graviert, gelocht, email-
liert oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen
70.07 Vorgespanntes Bnschichten-Sicher- Herstellen aus Vormaterialien der
heitsglas und Mehrschichten-Sicher- Position 70.01
heitsglas (Verbundglas)
70.08 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der
Poaition 70.01
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien der
einschließlich Rückspiegel Position 70.01
70.10 Raschen, Glasballons. Korbfla- Herstellen, bei dem alle verwende-
schen, Flakons, Krüge, T6pfe, ROhr· ten Vormaterialien in eine andere
chen, Ampullen und andere Behllt· Position als die hergestellte Ware
nisse aus Glas, zu Transport- oder einzureihen sind
Verpackungszwecken; Kon181Ven-
oder
gllser; Stopfen, Deckel und andere
Verschlüsse aus Glas · Schleifen von Glaswaren, weM ihr
Wert 50 v. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 347
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen, bei dem alle verwende-
Tisch, in der Küche, bei der Toilette, ten Vormaterialien in eine andere
im Büro, zur Innenausstattung oder Position als die hergestellte Ware
zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- einzureihen sind
men Waren der Position 70.10 oder oder
70.18)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzie-
ren (ausgenommen Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren, wenn
ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 70.19 Waren aus Glasfasern Herstellen aus:
(ausgenommen Game) - ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings)
und Garnen, geschnittenem
Textilglas oder
- Glaswolle
ex Kap. 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle verwende-
Edelsteine oder Schmucksteine, ten Vormaterialien in eine andere
Edelmetalle, Edelmetallpfattierun- Position als die hergestellte Ware
gen und Waren daraus; Phantasie- einzureihen sind
schmuck; Münzen, ausgenommen
der Positionen ex 71.02, ex 71.03,
ex 71.04, 71.06, ex 71.07, 71.08, ex
71.09, 71.10, ex 71.11, 71.16 und
71.17, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 71.02, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 71.03 (nat0r1iche, synthetische oder rekon- Edelsteinen oder Schmucksteinen
und stitutierte), bearbeitet
ex 71.04
71.06, Edelmetalle
71.08
und
71.10
- in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 71.06, 71.08
oder 71.1 0 einzureihen sind
oder
elektrolytische, thermische oder
chemische Trennung von Edelme-
tallen der Position 71.06, 71.08 oder
71.10
oder
Legieren von Edelmetallen der Posi-
tion 71.06, 71.08. oder 71.10 unter-
einander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Roh-
form
ex 71.07, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen
ex 71.09 als Halbzeug plattierten Metallen, in Rohform
und
ex 71.11
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3) oder (4)
71.16 Waren aus echten Perten oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 V. H.
Schmucksteinen, synthetischen des ab-Werk-Preises der hergestell-
oder rekonstituierten Steinen ten Ware nicht überschreitet
'
71.17 Phantasieschmuck Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht versiJbert, vergoldet
oder platiniert, wenn ihr Wert
50 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
ex Kap. 72 Eisen und Stahl, ausgenommen der Herstellen, bei dem alle verwende-
Positionen 72.07, 72.08 bis 72.16, ten Vormaterialien in eine andere
72.17, ex 72.18, 72.19 bis 72.22, Position als d'te hergestellte Ware
72.23, ex 72.24, 72,25 bis 72.27, einzureihen sind
72.28 und 72.29, für die die folgen-
den Regeln festgelegt sind
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nichtle- Herstellen aus Vormaterialien der
giertem Stahl Position 72.01, 72.02, 72.03, 72.04
oder 72.05
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)
bis draht, Stabstahl und Profile aus oder anderen Rohformen der Posi-
72.16 Eisen oder nichtlegiertem Stahl tion 72.06
72.17 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Halbzeug der Posi-
Stahl tion 72.07
ex 72.18, Halbzeug, ftachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)
72.19 nisse, Walzdraht, Stabstahl und oder anderen Rohformen der Posi-
bis Profile aus nichtrostendem Stahl tion 72.18
72.22
72.23 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Posi-
tion 72.18
ex 72.24, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)
72.25 nisse, Walzdraht, Stabstahl und Pro- oder anderen Rohformen der Posi-
bis file aus anderem legierten Stahl tion 72.24
72.27
72.28 Stabstahl und Profile aus anderem Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)
legierten Stahl; Hohlbohrerstlbe oder anderen Rohformen der Posi-
aus legiertem oder nichtlegiertem tion 72.06, 72.18 oder 72.24
Stahl
72.29 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug der Posi-
tion 72.24
ex Kap. 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausge- Herstelfen, bei dem ale verwende-
nommen der Positionen ex 73.01, ten Vormaterialien in eine andere
73.02, 73.04, 73.05, 73.06, ex Position als die hergestellte Ware
73.07, 73.08 und ex 73.15, für die einzureihen sind
die folgenden Regeln festgelegt sind
ex 73.01 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der
Position 72.06
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 349
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
73.02 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der
Eisen oder Stahl, wie Schienen, Position 72.06
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke, Zun-
genverbindungsstangen und ande-
res Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes MateriaJ
73.04, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
73.05 (ausgenommen Gußeisen) oder Position 72.06, 72.07, 72.18 oder
und Stahl 72.24
73.06
ex 73.07 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Drehen, Bohren, Freischneiden,
stücke und Rohrverbindungsstücke Gewindeschneiden, Entgraten und
aus nichtrostendem Stahl (ISO Sandstrahlen von Schmiederohlin-
Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren gen, deren Wert 35 v. H. des
Teilen bestehend ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
73.08 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen, bei dem alle verwende-
teile (z. B. Brücken, Brückenele- ten Vormaterialien in eine andere
mente, Schleusentore, Türme, Git- Position als die hergestellte Ware
termaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, einzureihen sind. Jedoch dürfen
Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, durch Schweißen hergestellte Pro-
Fenster und deren Rahmen und file der Position 73.01 nicht verwen-
Verkleidungen, Tor- und Türschwel- det werden.
len, Tür- und Fensterläden, Gelän-
der), aus Eisen oder Stahl, ausge-
nommen vorgefertigte Gebäude der
Position 94.06; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre und derglei-
chen, aus Eisen oder Stahl
ex 73.15 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der
Position 73.15 50 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kap. 74 Kupfer und Waren daraus, ausge- Herstellen, bei dem
nommen der Positionen 74.01,
- alle verwendeten Vormaterialien
74.02, 74.03, 74.04 und 74.05, für
in eine andere Position als die
die die folgenden Regeln festgelegt
hergestellte Ware einzureihen
sind
sind, und
- der Wert aJler verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.01 Kupfermatte; Zementkupfer (gefäll- Herstellen, bei dem alle verwende-
tes Kupfer) ten Vormaterialien in eine andere
Position aJs die hergestellte Ware
einzureihen sind
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
74.02 Nicht raffiniertes Kupfer, Kupfer- Herstellen, bei dem alle verwende-
anoden zum elektrolytischen Raffi- ten Vormaterialien in eine andere
nieren Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
74.03 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegie-
rungen, in Rohform
- raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem aHe verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergesteftte Ware
einzureihen sind
- Kupfervorlegierungen Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in
Rohform, oder aus Abfällen und
Schrott
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
74.05 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kap. 75 Nickel und Waren daraus, ausge- Herstellen, bei dem
nommen der Positionen 75.01 bis - alle verwendeten Vormaterialien
75.03, für die die folgenden Regeln in eine andere Position als die
festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller VENWendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
75.01 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen, bei dem alle verwende-
bis andere Zwischenerzeugnisse der ten Vormaterialien in eine andere
75.03 Nickelmetallurgie; Nickel in Roh- Position als die hergestellte Ware
form; Abfälle und Schrott, aus Nickel einzureihen sind
ex Kap. 76 Aluminium und Waren daraus, aus- Herstellen, bei dem
genommen der Positionen 76.01, - alle verwendeten Vormaterialien
76.02 und ex 76.16, für die die fol- in eine andere Position als die
genden Regeln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.01 Aluminium in Rohform Herstellen aus nichtlegiertem Alumi-
nium oder aus Abfällen und Schrott
durch WArmebehandlung oder elek-
trolytische Behandlung
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 351
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 76.16 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen, bei dem
genommen · Gewebe, Gitter und
- alle verwendeten Vormaterialien
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und
in eine andere Position als die
Streckbleche aus Aluminium
hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch können Gewebe,
Gitter und Geflechte aus Alumi-
niumdraht oder Streckbleche aus
Aluminium verwendet werden;
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kap. 78 Blei und Waren daraus, ausgenom- Herstellen, bei dem
men der Positionen 78.01 und
- alle verwendeten Vormaterialien
78.02, für die die folgenden Regeln
in eine andere Position als die
festgelegt sind
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
78.01 Blei in Rohform
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
- anderes Herstenen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die her-
gestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott
der Position 78.02 nicht verwendet
werden
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kap. 79 Zink und Waren daraus, ausgenom- Herstellen, bei dem
men der Positionen 79.01 und
- alle verwendeten Vormaterialien
79.02, für die die folgenden Regeln
in eine andere Position als die
festgelegt sind
hergestellte Ware einzureihen
sind,und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
79.01 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Abfälte und Schrott der Position
79.02 nicht verwendet werden
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
3$2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verteihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kap. 80 Zinn und Waren daraus, ausgenom- Herstellen, bei dem
men der Positionen 80.01, 80.02 - alle verwendeten Vormaterialien
und 80.07, für die die folgenden
in eine andere Position als die
Regeln festgelegt sind
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
80.01 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergesteltte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
AbfAlle und Schrott der Position
80.02 nicht verwendet werden
80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle verwende-
und andere Waren aus Zinn ten Vormaterialien In eine andere
80.07 Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Kap. 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
- andere unedle Metalle, bearbei- Herstellen, bei dem der Wert aller
tet; Waren daraus verwendeten Vormaterialien dersel·
ben Position wie die hergestellte
Ware 50 v. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über•
schreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kap. 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Herstellen, bei dem alle verwende-
Eßbestecke, aus unedlen Metallen; ten Vormaterialien in eine andere
Teile davon, aus unedlen Metallen, Position als die hergestellte Ware
ausgenommen der Positionen einzureihen sind
82.06, 82.07, 82.08, ex 82.11, 82.14
und 82.15, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
82.06 Zusammenstellungen von Werkzeu- Herstellen aus Vormaterialien, die
gen aus zwei oder mehr der Positio- nicht in die Positionen 82.02 bis
nen 82.02 bis 82.05, in Aufmachun- 82.05 einzureihen sind. Jedoch
gen für den Einzelverkauf kann die Warenzusammenstellung
auch Waren der Positionen 82.02
bis 82.05 enthalten, wenn ihr
Wert 15 V. H. des ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
82.07 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen oder - alle verwendeten Vormaterialien
nichtmechanischen Handwerkzeu- in eine andere Position als die
gen oder in Werkzeugmaschinen hergestellte Ware einzureihen
(z. B. zum Tiefziehen, Gesenk· sind, und
schmieden, Stanzen, Lochen,
Gewindeschneiden, Gewindeboh· - der Wert aller verwendeten Vor-
ren, Bohren, Reiben, Räumen, frä- materialien 40 v. H. des ab-Werk-
sen, Drehen, Schrauben), ein- Preises der hergestellten Ware
schließlich Ziehwerkzeuge und nicht überschreitet
Preßmatrizen zum Ziehen oder
Strangpressen von Metallen, und
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerk•
zeuge
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 353
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
82.08 Messer und Schneideklingen, für Herstellen, bei dem
Maschinen oder mechanische Ge- - alle verwendeten Vormaterialien
räte
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet
ex 82.11 Messer mit schneidender Klinge, Herstellen, bei dem alle verwende-
auch gezahnt (einschließlich Klapp- ten Vormaterialien in eine andere
messer für den Gartenbau), ausge- Position als die hergestetlte Ware
nommen Messer der Position 82.08 einzureihen sind. Jedoch dürfen
Klingen und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden
82.14 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen, bei dem alle verwende-
schneide- und Scherapparate, ten Vormaterialien in eine andere
Spaltmesser, Hackmesser, Wtege- Position als die hergestellte Ware
rneuer für Metzger oder für den einzureihen sind. Jedoch dürfen
Küchengebrauch und Papiermes- Griffe aus unedlen Metallen ver-
ser); Instrumente und Zusammen- wendet werden
stellungen, für die Hand- oder Fuß-
pflege (einschließlich Nagelfeilen)
82.15 Löffal, Gabeln, Schöplkellen, Sctuun- Herstellen, bei dem alle verwende-
16ffet, Tortenheber, Fischmesser, ten Vormaterialien in eine andere
Buttermesser, Zuckerzangen und Position als die hergestellte Ware
ähnliche Waren einzureihen sind. Jedoch dürfen
Griffe aus unedten Metallen ver-
wendet werden
ex Kap. 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle verwende-
Metallen, ausgenommen der Posi- ten Vormaterialien in eine andere
tion ex 83.06, für die im folgenden Position als die hergestellte Ware
eine Regel festgelegt ist einzureihen sind
ex 83.06 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen, bei dem alle verwende-
stände, aus unedlen Metallen ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch können
andere Vormaterialien der Position
83.06 verwendet werden, wenn ihr
Wert 30 v. H. des alrWerk-Preises
der hergestellten Ware nicht Ober-
schreitet
ex Kap. 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Apparate und mechanische Gerlte; Yel'W8fldeten Vormaterialien 30v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
Teile davon; ausgenommen der des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
Positionen ex 84.01, 84.02, 84.03, ten Ware nicht Oberschreitet
hergesteffte Ware einzureihen
ex 84.04, 84.06 bis 84.09, 84.11,
sind, und
84.12, ex 84.13, ex 84.14, 84.15,
84.18, ex 84.19, 84.20, 84.23, 84.25 - der Wert aller V81W811deten Vor-
bis 84.30, ex 84.31, 84.39, 84.41, materialien 40 v. H. des ab-Werk-
84.44 bis 84.47, ex 84.48, 84.52, Preises der hergesteßten Ware
84.56 bis 84.66, 84.69 bis 84. 72, nicht Oberschreitet
84.80, 84.82, 84.84 und 84.85, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 84.01 Brennstoffelemente 1) Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
einzureihen sind ten Ware nicht überschreitet '
84.02 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Hersteßen, bef dem Herstellen, bei dem der Wert aller
genommen Zentralheizungskessef, - alte verwendeten Vormaterialien verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
die sowohl heißes Wasser als auch des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
Niederdruckdampf erzeugen kOn- ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
nen; Kessel zum Erzeugen von sind, und
überhitztem Wasser
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialen 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitel
84.03 Zentralheizungskessel, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert aller
und men solche der Position 84.02; Hilfs- eine andere Position einzureihen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
ex 84.04 apparate fOr Zentralheizungskessel sind als die Position 84.03 oder des ab-Werk-Preises der hergestell-
84.04 ten Ware nicht überschreitet
84.06 Dampfturbinen .Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Oberschreitet
84.07 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit FremdzOndung verwendeten Vormaterialen 40 v. H.
des ab-Werk-Preiaes der hergestell-
ten Ware nicht Obenschreitet
84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwet Kielen Vormaterialien 40 v. H.
dieselmotoren) des ab-Werk-Preises der hergestel1-
ten Ware nicht Oberschreitet
84.09 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellenr bei dem der Wert aller
hauptslchlich fOr Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tion 84.07 oder 84.08 bestimmt des ab-Werk-Preises der hergesten-
ten Ware nicht Qberschreitet
84.11 Turbo-Strahlbetriebwerke, Turbo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Propellertriebwerke und andere - alle va wa ICieten Vormaterialien
verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
Gasturbinen in eine andere Position als die des ab-Werk-Preises der hergestell-
hergestellte Ware einzureihen ten Ware nic~ Oberschreitm
sind, und
- der _Wert aller verwendeten Vor•
materialen 40 v. H. des ab-Werk-
Preises. der hergestellten Ware
nicht Oberschreltet
84.12 Andere Motoren und Kraftrnaschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
nen verwendelenVonnaterialen40v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1993.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 355
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 84.13 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 V. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 84.14 Ventilatoren und dergleichen, für Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
industrieHe Zwecke
- alle verwendeten Vormaterialien
verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
in eine andere Position als die des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materiaHen 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
84.15 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Vorrichtungen zur Änderung der des ab-Werk-Preises der hergestell-
Temperatur und des Feuchtigkeits- ten Ware nicht überschreitet
gehahs der Luft, einschließlich sol-
cher, bei denen der Luftfeuchtig-
keitsgrad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
84.18 Kühl und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
und TiefkOhltruhen und andere Ein- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
richtungen, Maschinen, Apparate des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
elektrischer oder anderer Ausrü-
sind, und
stung; Wärmepumpen, ausgenom-
men Klimageräte der Position 84.15 - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 84.19 Apparate und Vorrichtungen für die HersteHen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
Pappindustrie des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet und
- Vormateriarien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
25 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Urspru,gseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
84.20 Ka1ander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
nommen Metallwalzwerke und Glas- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
walzmaschinen) sowie Walzen für materialien 40 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
diese Maschinen ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
25 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
84.23 Waagen (einschließlich Zlhl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Kontrollwaagen), ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
Waagen mit einer Empfindlichkeit des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
von 50 mg oder feiner; Gewichte für hergestellte Ware einzureihen ten Ware nicht überschreitet
Waagen aller Art sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 V. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
84.25 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert alter
bis zum Heben, Beladen, Entladen oder verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
84.28 Fördem materialien 40 v. H. des ab-Werk-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in Position
84.31 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, SchOrf-
und andere Schaufellader, Straßen-
walzen und andere Bodenverdichter
- Straßenwalzen HersteUen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor•
des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk•
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet und .;
- Vormaterialien, die in Position
84.31 einzureihen sind, inner-
halb der obenatehenden Begren-
zung ru bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergeslellten Ware verwendet
werden
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 357
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
84.30 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Geräte zur Erdbewegung, zum
- der Wert aller verwendeten Vor-
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
Planieren, Verdichten oder Bohren
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
des ab-Werk-Pr.eises der hergestell-
des Bodens oder zum Abbauen von ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
Erzen oder anderen Mineralien;
nicht überschreitet und
Rammen und Pfahlzieher; Schnee-
räumer - Vonnaterialien, die in Position
84.31 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
ex 84.31 Teile für Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
84.39 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
stellen von Halbstoff aus cellulose- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
haltigen Faserstoffen oder zum Her- des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
stellen oder Fertigstellen von Papier ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
oder Pappe
nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
25 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
84.41 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Be- oder Verarbeiten von verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
einschließlich Schneidemaschinen ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
aller Art
nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
25 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
84.44 Maschinen für die TextiHndustrie aus Herstellen, bei dem der Wert aller
bis diesen Positionen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
84.47 des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 84.48 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 84.44 oder verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
84.45 des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
84.52 NAhmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Position 84.40;
MObel, Sockel und Deckel, für Nih-
maschinen besonders hergerichtet; '
NAhmaschinennadeln:
- Steppstichnihmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder - der Wert aller venvendeten Vor-
weniger oder mit Motor 17 kg materialien 40 v. H. des ab-Werk•
oder weniger wiegt Preises der hergesteHten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die
zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet werden,
den Wert der verwendeten Vor-
materialien mit Urspnn,gseigen-
schaft nicht überschreitet und
- der Mechanismus fOr .die Ober-
fadenfOhrung, der Steuer-Greifer
mit Antriebsmechani IM'1d
die Organe fOr den Zick-Zack-
Stich Ursprungserzeugnisse sind
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 V. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
84.56 Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
bis nen, Teile und Zubehör, aus diesen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
84.66 Positionen des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
84.69 Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
bis (Schreibmaschinen, Rechenmaschi· verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
84.72 nen, automatische Datenverarbei- des ab-Werk-Preises der hergesteH-
tungsmaschinen, Vervielfältigungs- ten Ware nicht überschreitet
maschinen, Büroheftmaschinen)
84.80 Gießerei-Formkisten; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller
fOr Formen; Gießereimodelle; For- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
men für Metalle (andere als solche des ab-Werk-Preises der hergestell-
zum Gießen von Ingots, Masseln ten Ware nicht überschreitet
oder dergleichen), Hartmetalle,
Glas, mineralische Stoffe, Kaut-
schuk oder Kunststoffe
84.82 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
und Nadellager) verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
hergesteffte Ware einzureihen
ten Ware nicht überschreitet
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk•
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
84.84 Metatloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Zusammenstellungen von verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Dichtungen verschiedener stoffli- des ab-Werk-Preises der hergestell-
cher Beschaffenheit, in Beuteln, ten Ware nicht überschreitet
Kartons oder ähnlichen Umschlie-
ßungen
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 359
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3) (4)
84.85 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Geräten, in Kapitel 84 ander- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
weit weder genannt noch inbegrif- des ab-Werk-Preises der hergestell-
fen, ausgenommen Teile mit elektri- ten Ware nicht überschreitet
scher Isolierung, elektrischen An-
schlußstOcken, WICklungen, Kontak•
ten oder anderen charakteristischen
Merkmalen elektrotechnischer Waren
ex Kap. 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen. bei dem der Wert aller
Geräte und andere elektronische verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
Waren, Teile davon; Tonaufnahme- des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
oder Tonwiedergabegeräte, Bild• ten Ware nicht überschreitet
hergestelhe Ware einzureihen
und Tonaufzeichnungs- oder -wie-
sind. und
dergabegeräte, für das Fernsehen,
Teile und Zubehör für diese Ge- - der Wert aller verwendeten Vor-
räte; ausgenommen der Positionen materialien 40 v. H. des ab-Werk-
85.01, 85.02, ex 85.18, 85.19 bis Preises der hergestellten Ware
85.29, 85.35 bis 85.37, ex 85.41, nicht überschreitet
85.42, 85.44 bis 85.48, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind
85.01 Elektromotoren und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Generatoren. ausgenommen Strom- - der Wert aller verwendeten Vor-
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
erzeugungsaggregate des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet,
- Vormaterialien, die in die Position
85.03 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 V. H. des ab-Werk-Preises der
hergestelhen Ware verwendet
werden
85.02 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrische rotierende Umformer verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 30 v. H. des ab-Werk-
des ab-Werk-Preises der hergestelt-
ten W8lfl nicht überschreitet
Preises der hergestelften Ware
nicht Oberschreit~
- Vormaterialien, die in die Positio-
nen 85.01 und 85.03 einzureihen
sind, innerhalb der obenstehen•
den Begrenzw,g nur bis zu einem
Wert von 10 v. H. des ab-Werk·
PnMses der hefgestetlten Ware
YelW9ndetwetder'I
ex 85.18 Mikrophone und Hahevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
dafür; Lautsprecher, auch in Gehäu- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor•
sen; elektrische Tonfrequenzver• materialien 40 V. H. des ab-Werk•
des ab-Werk-Preises der hergestell-
stärker; elektrische Tonverstärker• ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergesteUten Ware
einrichtungen
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor·
materialien ohne Ursprungsei·
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verteihen
(1) (2) (3) oder (4)
85.19 Plattenspieler, Schallplatten-Musik-
automaten, Kassetten-Tonbandab-
spielgeräte und andere Tonwieder·
gabegerlte, ohne eingebaute Ton-
aufnahmevorrichtung:
- elektrische Grammophone Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
- der Wert aller verwendeten Vor- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
materialien 40 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
- der Wert aller verwendeten Vor- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
materialien 40 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
Preises der hergsteltten Ware ten Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
85.20 Magnetbandgeräte und andere Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
aufnahmegeräte, auch mit einge- - der Wert aller verwendeten Vor- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
bauter Tonwiedergabevorrichtung materialien 40 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
Preises der hergestellten Ware ten Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
85.21 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
zeichnung oder -wiedergabe, auch - der Wert aller verwendeten Vor-
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
mit eingebautem Videotuner des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aHer verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
85.22 Teile und ZUbehör für Geräte der Herstellen, bei dem der Wert aller
Positionen 85.19 bis 85.21 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
85.23 Tonträger und ähnliche zur Auf- Herstellen, bei dem der Wert aller
nahme vorgerichtete Aufzeich- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nungsträger, ohne Aufzeichnung, des ab-Werk-Preises der hergestell-
ausgenommen Waren des Kapi- ten Ware nicht Oberschreitet
tels 37
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 361
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
85.24 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche Auf-
zeichnungsträger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schall-
plattenherstellung dienenden Matri-
zen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:·
- Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
85.23 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
85.25 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Funktelegraphieverkehr, den verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
Rundfunk oder das Fernsehen, auch des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
mit eingebautem Empfangsgerät, ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergstellten Ware
Tonaufnahmegerät oder Tonwieder-
nicht überschreitet
gabegerät; Fernsehkameras
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vonnateri-
alien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
85.26 Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
navigationsgeräte und Funkfem- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
steuergeräte des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateri-
alien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
85.27 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
sprech- oder Funktelegraphiever- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
kehr oder den Rundfunk, auch in des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
einem gemeinsamen Gehäuse mit ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
einem Tonaufnahme- oder Tonwie-
nicht überschreitet
dergabegerät oder einer Uhr kombi-
~iert - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateri-
alien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
4
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
85.28 Fernsehempfangsgeräte (einschließ-
lich Videomonitore und Videopro-
jektoren), auch in einem gemein-
samen Gehäuse mit einem Rund-
funkempfangsgerät oder einem Ton-
oder Bildaufzeichnungs- oder -wie-
dergabegerät kombiniert:
.,
- Videogeräte zur Bild- und Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
aufzeichnung oder -wiedergabe verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
mit eingebautem Videotuner
materialien 40 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateri-
alien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateri-
alien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
85.29 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der Positio-
nen 85.25 bis 85.28 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert aller
Videogeräte zur Bild- und Ton- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
aufzeichnung oder -wiedergabe des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
- der Wert aller verwendeten Vor- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
matertareen ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateri-
alien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
und Unterbrechen, Schützen oder Ver-
der Wert aller verwendeten Vor-
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
85.36 binden von etektrischen Stromkrei-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
sen Preises der hergestellten Ware
ten Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
85.38 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 363
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
85.37 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Schränke (einschließlich Steuer- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
schränke für numerische Steuerun- des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
gen) und andere Träger mit mehre- ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
ren Geräten der Position 85.35 oder
nicht überschreitet
85.36 oder auch Instrumenten oder
Geräten des Kapitels 90 ausgerü- - Vormaterialien, die in die Position
stet, zum elektrischen Schalten oder 85.38 einzureihen sind, inner-
Steuern oder für die Stromvertei- halb der obenstehenden Begren-
lung, ausgenommen Vermittlungs- zung nur bis zu einem Wert von
einrichtungen der Position 85.17 10 v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
ex 85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Halbleiterbauelemente, ausgenom- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
men noch nicht in Mikroplättchen des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
zerschnittene Scheiben (Wafers) ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
85.42 Elektronische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
gen und zusammengesetzte elektro- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert alter verwendeten Vor-
nische Mikroschaltungen (Mikro- des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
bausteine) ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Vormaterialien, die in die Positio-
nen 85.41 und 85.42 einzureihen
sind, innerhalb der obenstehen-
den Begrenzung nur bis zu einem
Wert von zusammen 10 v. H. des
ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware verwendet werden
85.44 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte) Drähte, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Kabel (einschließlich Koaxialkabel) des ab-Werk-Preises der hergestell-
und andere isolierte elektrische Lei- ten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Anschlußstücken;
Kabel aus optischen, einzeln
umhüllten Fasern, auch elektrische
Leiter enthaltend oder mit Anschluß-
stücken versehen
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und Ele- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mentekohlen und andere Waren für des ab-Werk-Preises der hergestell-
elektrotechnische Zwecke aus Gra- ten Ware nicht überschreitet
phit oder anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall
85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
aller Art verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
85.47 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aJler
oder nur mit in die Masse eingepreß- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
ten einfachen Metallteilen zum Befe- des ab-Werk-Preises der hergesteH-
stigen (z. B. mit eingepreßten Hül- ten Ware nicht überschreitet
sen mit Innengewinde), für elektri-
sche Maschinen, Apparate, Geräte
oder Installationen, ausgenommen
Isolatoren der Position 85.46; Iso-
lierrohre und Verbindungsstücke
dazu, aus unedlen MetaJlen, mit
Innenisolierung
85.48 Elektrische Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller
Apparaten oder Geräten, in Kapi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tel 85 anderweit weder genannt des ab-Werk-Preises der hergestell-
noch inbegriffen ten Ware nicht überschreitet
86.01 Lokomotiven, schienengebundene Herstellen, bei dem der Wert aller
bis Wagen und Teile davon verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
86.07 des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
86.08 Ortsfestes Gleismaterial; mechani- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
sche (auch elektromechanische) verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
Signal-, Sicherungs-, Überwa- des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
chungs- oder Steuergeräte für ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
Schienenwege oder dergleichen,
sind, und
Straßen, Binnenwasserstraßen,
Parkplätze oder Parkhäuser, Hafen- - der Wert aller verwendeten Vor-
anlagen oder Flughäfen; Teile materialien 40 v. H. des ab-Werk-
davon Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
86.09 Warenbehälter (Container), ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher für Flüssigkeiten verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder Gase, speziell für eine oder des ab-Werk-Preises der hergestell-
mehrere Beförderungsarten gebaut ten Ware nicht überschreitet
und ausgestattet
ex Kap. 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert aller
räder, Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schienengebundene Landfahr- des ab-Werk-Preises der hergestell-
zeuge, Teile davon und Zubehör, ten Ware nicht überschreitet
ausgenommen der Positionen 87.09
bis 87.11, ex 87.12, 87.15 und
87.16, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
87.09 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
von der in Fabriken, Lagerhäusern, verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormateriaffen
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
zum Kurzstreckentransport von ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
Waren verwendeten Art; Zugkraft-
sind, und
karren, von der auf Bahnhöfen ver-
wendeten Art; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 365
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
87.10 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
selbstfahrende gepanzerte Kampf- - alle verwendeten Vormaterialien verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
davon hergestellte Ware einzureihen ten Ware nicht überschreitet
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
87.11 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit HiHsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
- mit Hubkolbenverbrennungsmotor
mit einem Hubraum von:
- 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
- der Wert aller verwendeten Vor-
verwendeten Vormaterialien 20 v. H.
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
- mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 87.12 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die Herstellen, bei dem der Wert aller
nicht in die Position 87.14 einzu- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
reihen sind des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
87.15 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
- alle verwendeten Vormaterialien verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
in eine andere Position als die des ab-Werk-Preises der hergestell-
hergestellte Ware einzureihen ten Ware nicht überschreitet
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
87.16 Anhänger, einschüeßlich Sattelan- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
hänger, für Fahrzeuge aller Art; - alle verwendeten Vormaterialien verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
andere nicht selbstfahrende Fahr-
in eine andere Position als die
des ab-Werk-Preises der hergestell-
zeuge; Teile davon ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht 0berschreitet
ex Kap. 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
Teile davon, ausgenommen der ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 40 V. H.
Positionen ex 88.04 und 88.05, für Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
die die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind ten Ware nicht überschreitet
sind
ex 88.04 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
Position, einschließlich anderer Vor- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
materialien der Position 88.04 des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
88.05 Startvorrichtungen für Luftfahr- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert aller
zeuge; Abbremsvorrichtungen für ten Vormaterialien in eine andere verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
Schiffsdecks und ähnliche Landehil- Position als die hergestellte Ware des ab-Werk-Preises der hergestell-
fen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte einzureihen sind ten Ware nicht überschreitet
zur Flugausbildung; Teile davon
Kap. 89 Wasserfahrzeuge und schwim- Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert aller
mende Vorrichtungen eine andere Position als die her- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
gestellte Ware einzureihen sind. des ab-Werk-Preises der hergestell-
Jedoch dürfen Rümpfe der Position ten Ware nicht überschreitet
89.06 nicht verwendet werden
ex Kap. 90 Optische, photographische, kinema- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
tographische Instrumente, Apparate
- alle verwendeten Vormaterialien
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
und Geräte; Meß-, Prüf- und Prilzi- des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
sionsinstrumente; medizinische und ten Ware rncht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
chirurgische Instrumente, Apparate
sind, und
und Geräte; Teile und Zubehör für
diese Instrumente, Apparate und - der Wert aller verwendeten Vor-
Geräte; ausgenommen der Positio- materialien 40 v. H. des ab-Werk-
nen 90.01, 90.02, 90.04, ex 90.05, Preises der hergestellten Ware
ex 90.06, 90.07, 90.11, ex 90.14, nicht überschreitet
90.15 bis 90.20 und 90.24 bis 90.33,
für die die folgenden Regeln festge-
legt sind
90.01 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert aller
optischen Fasern; Kabel aus opti- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schen Fasern, ausgenommen sol- des ab-Werk-Preises der hergestell-
che der Position 85.44; polarisie- ten Ware nicht überschreitet
rende Stoffe in Form von Folien oder
Platten; Linsen (einschließlich Kon-
taktlinsen), Prismen, Spiegel und
andere optische Elemente, aus Stof-
fen aller Art, nicht gefaßt (ausge-
nommen sofche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und Herstellen, bei dem der Wert aller
andere optische Elemente, aus Stof- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
fen aller Art, für Instrumente, Appa- des ab-Werk-Preises der hergestell-
rate und Geräte, gefaßt (ausgenom- ten Ware nicht überschreitet
men solche aus optisch nicht bear-
beitetem Glas)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. April 1993 367
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert aller
brillen und andere Brillen) und ähn- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
liche Waren des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 90.05 Ferngläser, Fernrohre, optische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Teleskope und Montierungen hier- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
für, ausgenommen für Refraktoren des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
und Montierungen hierfür ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 90.06 Photoapparate, Blitzlichtgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
-vorrichtungen für photographische verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
Zwecke sowie Photoblitzlampen, des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
ausgenommen Photoblitzlampen ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
mit elektrischer Zündung
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
90.07 Filmkameras und Filmvorführappa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
rate, auch mit eingebauten Tonauf- verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
nahme- und Tonwiedergabegeräten des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
90.11 Optische Mikroskope, einschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
solcher für Mikrophotographie, verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
Mikrokinematographie oder Mikro- des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
projektion ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 90.14 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert aller
-apparate und -geräte verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
90.15 Instrumente. Apparate und Geräte Herstellen. bei dem der Wert aller
für die Geodäsie. Topographie, Pho- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
togrammetrie, Hydrographie, Oze- des ab-Werk-Preises der hergestell-
anographie, Hydrologie. Meteorolo- ten Ware nicht überschreitet
gie oder Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Gewichten des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin- Herstellen, bei dem der Wert aller
strumente und -gerite (z. 8. Zeichen- verwendeten Vormaterialien 40 V. H.
maschinen. Pantographen, Wlnkel- des ab-Werk-Preises der hergestell-
messer, Reißzeuge, Rechenschie- ten Ware nicht überschreitet
ber und Rechenscheiben); Lingen-
meßinstrumente und -geräte. für den
Handgebrauch (z. 8. Maßstäbe und
Maßbänder, Mikrometer. Schiebleh-
ren und andere Lehren, in Kapitel 90
anderweit weder genannt noch inbe-
griffen
90.18 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärzdiche oder tierlrzttiche Instru-
mente, Apparate und Geräte, ein-
schließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate und
Geräte, sowie Apparate und Geräte
zum Prüfen der Sehschärfe:
- zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert aller
mit zahnärztlichen Vorrichtungen Position, einschließlich anderer Vor- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder Speifontänen materialien der Position 90.18 des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- alle ve,wendeten Vormaterialien
in· eine andere Position als die des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Waren
nicht Oberschreitet
90.19 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen. bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
therapie; Massageapparate und alle verwendeten Vormaterialien
verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
-gerite; Apparate und Geräte für in eine andere Position als die
des ab-Werk-Preises der hergestell-
Psychotechnik; Apparate und hergestellte Ware einzureihen
ten Ware nicht überschreitet
Geräte für Ozontherapie, Sauer-
sind, und
stofftherapie oder Aerosoltherapie,
Beatmungsapparate zum Wiederbe- - der Wert aller verwendeten Vor-
leben und andere Apparate und materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Geräte für Atmungstherapie Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 369
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
90.20 Andere Atmungsapparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
-geräte und Gasmasken, ausge- verwendeten Vormaterialien 25 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
nommen Schutzmasken ohne des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
mechanische Teile und ohne aus- ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
wechselbares Filterelement
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
90.24 Maschinen, Apparate und .Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Druckfestigkeit, Elastizität oder des ab-Werk-Preises der hergestell-
anderer mechanischer Eigenschaf- ten Ware nicht überschreitet
ten von Materialien (z. B. von Metal-
len, Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
90.25 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller
waagen) und ähnliche schwim- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mende Instrumente, Thermometer, des ab-Werk-Preises der hergestell-
Pyrometer, Barometer, Hygrometer ten Ware nicht überschreitet
und Psychrometer auch mit Regi-
striervorrichtung, auch miteinander
kombiniert
90.26 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder des ab-Werk-Preises der hergestell-
anderen veränderlichen Größen von ten Ware nicht überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen (z. B.
Durchflußmesser, Flüssigkeits-
stand- oder Gasstandanzeiger,
Manometer, Wärmemengenzähler),
ausgenommen Instrumente, Appa-
rate und Geräte der Position 90.14,
90.15, 90.28 oder 90.32
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für physikalische oder chemische verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Untersuchungen (z. B. Polarimeter, des ab-Werk-Preises der hergestell-
Refraktometer, Spektrometer und ten Ware nicht überschreitet
Untersuchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen der Viskosi-
tät, Porosität, Dilatation, Oberflä-
chenspannung oder dergleichen
oder für kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser);
Mikrotome
90.28 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich
Eichzähler dafür:
..: Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
- der Wert aller verwendeten Vor- verwendeten Vormaterialien 30 V. H.
materialien 40 v. H. des ab-Werk- des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergesteltten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller V81W81ldeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
riaHen mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
90.29 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert aller
Produktionszähler, Taxameter, Kilo- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
meterzähler oder Schrittzähler); des ab-Werk-Preises der hergestell-
Tachometer und andere Geschwin- ten Ware nicht überschreitet
digkeitsmesser, ausgenommen sol-
che der Position 90.15; Stroboskope
90.30 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert aller
und andere Instrumente, Apparate verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
und Geräte zum Messen oder Prü- des ab-Werk-Preises der hergestell-
fen elektrischer Größen; Instru- ten Ware nicht überschreitet
mente, Apparate und Geräte zum
Messen oder zum Nachweis von
Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-
strahlen, kosmischen oder anderen
ionisierenden Strahlen
90.31 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen zum Messen oder Prü- verwendeten Vormaterialien 40 V. H.
fen, in Kapitel 90 anderweit weder des ab-Werk-Preises der hergestell-
genannt noch inbegriffen; Profilpro- ten Ware nicht überschreitet
jektoren
90.32 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
90.33 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert aller
anderweit weder genannt noch inbe- V8fW8rldeten Vonnaterialien 40 v. H.
griffen) für Maschinen, Apparate, des ab-Werk-Preises der hergestell-
Geräte, Instrumente oder andere ten Ware nicht überschreitet
Waren des Kapitels 90
ex Kap.91 Uhrmacherwaren, ausgenommen Herstellen, bei dem der Wert aller
der Positionen 91.05 und 91.09 bis verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
91.13, für die die folgenden Regeln des ab-Werk-Preises der hergestell-
festgelegt sind ten Ware nicht überschreitet
91.05 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vonnaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 371
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
91.09 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
Kleinuhrwerke), vollständig und verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- der Wert aller verwendeten Vor-
zusammengesetzt des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
91.10 Nicht oder nur teilweise zusammen- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
gesetzte, vollständige Uhrwerke verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
der Wert aller verwendeten Vor-
(Schablonen), unvollständige, des ab-Werk-Preises der hergestell-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhr- ten Ware nicht überschreitet
Preises der hergestellten Ware
rohrwerke
nicht überschreiten und
- Vormaterialien, die in die Position
91.14 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 1O
v. H. des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
91.11 Gehäuse für Uhren, und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
alle verwendeten Vormaterialien
des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
91.12 Gehäuse für andere Uhrmacherwa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller
ren, Teile davon verwendeten Vormaterialien 30 v. H.
- alle verwendeten Vormaterialien
des ab-Werk-Preises der hergestell-
in eine andere Position als die
ten Ware nicht überschreitet
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
91.13 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch ver- Herstellen, bei dem der Wert aller
goldet oder versilbert oder aus verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Edelmetallplattierungen des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kap. 92 Musikinstrumente; Teile und Zube- Herstellen, bei dem der Wert aller
hör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kap. 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kap. 94 Möbel; Bettausstattungen und ähn- Herstellen, bei dem alle verwende-
liche Waren; Beleuchtungskörper, ten Vormaterialien in eine andere
anderweit weder genannt noch inbe- Position als die hergestellte Ware
griffen; Reklameleuchten, Leucht- einzureihen sind
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen; vorgefertigte
Gebäude, ausgenommen der Posi-
tionen ex 94.01, ex 94.03, 94.05 und
94.06, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 94.01 Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen, bei dem alle verwende-
und nicht gepolsterten Baumwollgeweben ten Vormaterialien in eine andere
ex 94.03 mit einem Quadratmetergewicht von Position als die hergestellte Ware
300 g oder weniger einzureihen sind
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig kon-
fektionierten Baumwollgeweben der
Positionen 94.01 oder 94.03, wenn
- ihr Wert 25 v. H. des ab-Werk-
preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vor-
materialien Ursprungszeugnisse
sind und in eine andere Position
einzureihen sind als der Position
94.01 oder 94.03
94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
anderweit weder genannt noch in- des ab-Werk-Preises der hergestell-
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- ten Ware nicht überschreitet
schilder, beleuchtete Namens-
schilder und dergleichen, mit fest
angebrachter Lichtquelle, und Teile
davon, anderweit weder genannt
noch inbegriffen
94.06 Vorgefertigte Gebäude Herstellen. bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 V. H.
des ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kap. 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen, bei dem alle verwende-
artikel und Sportgeräte; Teile davon ten Vormaterialien in eine andere
und Zubehör, ausgenommen der Position als die hergestellte Ware
Positionen 95.03 und ex 95.06, für einzureihen sind
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
95.03 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und Ahnliche - alle verwendeten Vormaterialien
Modelle für Spiele und zur Unterhal- in eine andere Position als die
tung, auch mit Antrieb; Puzzles aller hergestellte Ware einzureihen
Art sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 V. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 373
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 95.06 Geräte und Ausrüstungen für Gym- Herstellen, bei dem alle verwende-
nastik, Athletik, andere Sportarten ten Vormaterialien in eine andere
(ausgenommen für Tischtennis) und Position als die hergestellte Ware
Freiluftspiele, nicht in anderen Posi- einzureihen sind. Jedoch können
tionen dieses Kapitels genannt oder Rohformen zum Herstellen von
inbegriffen; Schwimmbecken und Golfschlägern verwendet werden
Planschbecken
ex Kap. 96 Verschiedene Waren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwende-
men der Positionen ex 96.01, ex ten Vormaterialien in eine andere
96.02, ex 96.03, 96.05, 96.06, Position als die hergestellte Ware
96.12, ex 96.13 und ex 96.14, für die einzureihen sind
die folgenden Regeln festgelegt sind
ex 96.01 Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vorma-
und und mineralischen Schnitzstoffen terialien derselben Position
ex 96.02
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel, von Herstellen, bei dem der Wert aller
Hand zu führende mechanische verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Fußbodenkehrer ohne Motor, Kis- des ab-Werk-Preises der hergestell-
sen und Roller zum Anstreichen; ten Ware nicht überschreitet
Wischer und Mops, ausgenommen
Reisigbesen und dergleichen sowie
Bürsten und Pinsel aus Marder-
oder Eichhömchenhaar
96.05 Zusammenstellungen für die Reise Jede Ware in der Warenzusammen-
(Necessaires), von Waren zur Kör- stellung muß die Regel erfüllen, die
perpflege, zum Nähen, zum Reini- anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
gen von Schuhen oder Bekleidung der Warenzusammenstellung ent-
halten wäre. Jedoch können Waren
ohne Ursprungseigenschaft mitver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 15 v. H. des ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
96.06 Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
96.12 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
und ähnliche Farbbänder, mit Tinte
- alle verwendeten Vormaterialien
oder anders für Abdrucke präpariert,
in eine andere Position als die
auch auf Spulen oder in Kassetten;
hergestellte Ware einzureihen
Stempelkissen, auch getränkt, auch
sind, und
mit Schachteln
- der Wert alter verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 96.13 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert aller
Zündung verwendeten Vormaterialien der
Position 96.13 30 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 96.14 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen- Herstellen aus Pfeifenrohformen
köpfe
Kap. 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle verwende-
,.
stücke und Antiquitäten ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Anlage III
Warenverkehrsbescheinigung Eur.1
und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung Eur.1
Druckanweisungen:
1. Jedes Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die Behörden der Länder des EWR können sich den Druck der Warenverkehrsbeschei-
nigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben.
Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.
Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei
enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt
sein kann.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 375
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vonständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Priferenzverkehr zwischen
---------------------
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt)
und
..... ------------······················..··········································
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
1) Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 ); 9. Roh- 10. Rech-
packten
Waren ist Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen-
stände Maße freigestellt)
oder Jose (1, m3 usw.)
geschüttet"
anzugeben.
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLARUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
2) Nur auszu- Ausfuhrpapier 2 ) Stempel Der Unterzeichner erklärt, daß die vorge-
füllen, Art/Muster _ _ _ _ _ _ .... Nr............................... nannten Waren die Voraussetzungen erfül-
wenn nach
den inter-
nen Rechts- vom------·----------
Zollbehörde · · · · · · · - - - - - - - - - - · · ·
len, um diese Bescheinigung zu erhalten.
vorschriften
des Ausfuhr- Ausstellender/s Staat/Gebiet _ _ _ __ ..................·------······································.. ············....
staates
oder -ge- -----------· ..········................................... (Ort und Datum)
bietes er- ..........·---------······..·····----·············
forderlich. (Ort und Datum)
.....................................................-...·······························----··.....
(Unterschrift) (Unterschrift)
376 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993. Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
zu übersenden an:
Die Nachprüfung hat ergeben. daß diese Bescheini-
gung 1 )
• von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausge-
stellt worden ist und daß die darin enthaltenen
Angaben richtig sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre
Echtheit und Richtigkeit ersucht. • nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für
die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben
entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). '\
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Unterschrift) ____ (Unterschrift)
1 ) Zutreffendes Feld ankreuzen.
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind
so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintra-
gungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung aus-
gefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume be-
stehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Waren-
posten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 377
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für
---------------------- den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt)
und
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
') Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 ); 9. Roh- 10. Rech-
packten Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
Waren ist
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen- freigestellt)
stände
Maße
oder .,lose (1, m3 usw.)
geschütter
anzugeben.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
erklärt, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
beschreibt den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
legt folgende Nachweise vor 1):
verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der bei-
gefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen
für die obengenannten Waren zu dulden;
beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in
unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 379
Anlage IV
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die
Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr.... 1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese
Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EWR-Ursprungswaren sind 2).
Spanische Fassung
EI expotador de los productos incluidos en el presente documento (autorizaci6n aduanera n ... 1 )) declara que, salvo indicaci6n en
sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial EEE 2).
Dänische Fassung
Eksport0ren af varer, der er omfattet af nmrvmrende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr.... 1)), erklmrer, at vareme,
medmindre andet tydeligt er angivet, har prmferenceoprindelse i E0S 2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization no ... 1)) declares that, except where otherwise clearfy
indicates, these products are of EEA preferential origin 2 ).
Griechische Fassung
0 E;aywyfoc; 'tlOV 1tQOLÖV'tlt>V 1tOU K<lAU1t'tOV'tm (l1t0 'tO 1ta1t<lQOV fyygaq><> (aÖEta 'tEA.lOVELOU U1t OQti> ... .')) ÖT}A.WVEt ön, EK'toc; ECLV
ÖT}AWVE'tat oaq>wc; aUwc;, 't(l 1tQOLOV't(l (lU'tCl dum 1tQO'ttµ.T}OWKT)c; K(l't(lywyiic; EOX 2).
Französische Fassung
L.exportateur des produits couverts par le present document (autorisation douaniere n° ... 1)) declare que, sauf indication claire du
contraire, ces produits ont rorigine preferentielle EEE 2).
Italienische Fassung
Lesportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n .... 1 )) dichiara ehe, salvo indicazione
contraria, le merci sono di origine preferenziale SEE 2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... 1)), verk1aart dat, behoudens
uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiile EER-oorsprong zijn 2).
Portugiesische Fassung
0 abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorizac;äo aduaneira n ... 1)), declara que, salvo
expressamente indicado em conträrio, estes produtos sao de origem preferencial EEE 2).
Isländische Fassung
Ütflytjandi framleiösluvara sem skjaJ betta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr.... 1)) lysir bvf yfir aö vörumar sau, ef annars er ekki greinilega
getiö, af EES-frföindauppruna 2 ).
Norwegische Fassung
Eksporteren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr..•. 1 )) erklmrer at disse produktene, unntatt
hvor annet er tydefig angitt, har E0S preferanseopprinnelse 2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen toutteiden viejä (tullin lupanumero ... 1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi
merkitty, etuuskohteluun oikeuttavaa ETA-aJkuperää 2).
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokurnent (tullmyndighetens tillständ nr ... 1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat
tydligt markerats, har förmänsberättigande EES-ursprung 2).
•••····•·••••••••••··•·····•·•··••••·••··•·••••··•·••••·•·•····••··•···••······•··•••••••·•••··•··••·····•·····•••···••••·····••··••·•····•······•··•··•···•••··•···•··•··•••·······••·············•···········•· 3)
(Ort und Datum)
················································································································································································································· 4)
(Unterachrift des Ausführers und Name des Unteneichners in Druckschrift)
t) Wird die El1dlrung ad der Rechnung dwdl einen ennlchtigtan Ausrührer Im Sinne des Altikela 22 dieees Prolokolla auegefertigt, 80 III die Bewlligunglnumm des
ennlchtigten AullOhnn an dieser Stalle einzulragen. Wird die Erkllrung auf der Rechnung nicht duld\ einen ennlchtigtan Aullflher IUlglllel'llgt, 80 h!lnnen die WOrlef In
Klammem weggal1111n oder,.____, werden.
2) Betrifft die Erldlrung auf der Rechnung ganz oder tellweile Erzeugnlsee mit Urapn.ing In Ceula und Melilla im Sinne des Artikels 38 des
dem Papier, auf dem cle Erldlrung auagefeftlgt III, deullich eichlbar die Kurzbezeichnung .CM• an.
Protolcolla. 80 bringt der Austühnlr auf
3) Dia Angaben k6nnen enlfallan, wenn lie In dem Papier sellel enthallen eines.
4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Prolokolls. In Flllen, In denen der AusfOhrer nicht unterzeichnen muß, entflllt auch der Name des UnllrZeichners.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 381
Anlage V
Lieferantenerklärung
Die ,Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten
brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung
für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind,
ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfaßten Waren, erkläre, daß
1. die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren
verwendet worden sind:
Bezeichnung Bezeichnung der HS-Position der Wert der
der gelieferten verwendeten Vor- verwendeten Vor- verwendeten Vor-
Waren') materialien ohne materialien ohne materialien ohne
Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 2) Ursprungseigenschaft 2) 3)
Gesamtwert:
Gesamtwert:
2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind;
3. die folgenden Waren gemäß Artikel 11 des Protokolls 4 des EWR-Abkommens außerhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind
und die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt foJgenden Betrag erreicht:
Bezeichnung der Außerhalb des EWR erzielte
gelieferten Waren Wertsteigerung insgesamt'')
(Ort und Datum)
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners In Druckschrift)
1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklirung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang
Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, 90 hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 85.01 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 84.50. Art und Wert der
bei der Herstellung dieser Motoren llefW8ndeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenscft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen
den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind fOr jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die
Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
2) Die Angaben In diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, daß Game ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Vef'N8ndet ein Hersteller solcher Bekleidung in
Frankreich aus der Schweiz eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der schweizerische
Lieferant In seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS·Position und den Wert dieses Gams anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Positlon 72.17, der zur Herstellung Eisenstlbe ohne Unlprungselgenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte .SW>e aus
Eisen" angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die UrlpNngsregel die Venwendung von Vormaterialien ohne ~ aul
einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muß In der dritten Spalte der Wert der Stlbe ohne Ursprungselgensc angegeben werden.
3) Der .Wert der Vonnaterialien" ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder
nicht festgestellt werden kann, der MSte feststeNbare Preis, der Im EWR für dleae Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne
Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
4) .Wertsteigerung insgesamt" bedeutet alle außemalb des EWR angefallenen Kosten einschließlich des Werts aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Die genaue au8emalb des
EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage VI
Langzeit-Lieferantenerklärung
Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die
Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung
für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind,
ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfaßten Waren, die regelmäßig an ........................1) geliefert werden,
erkläre, daß
1. die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren
verwendet worden sind:
Bezeichnung Bezeichnung der HS-Position der Wert der
der gelieferten verwendeten Vor- verwendeten Vor- verwendeten Vor-
Waren 2) materialien ohne materialien ohne materialien ohne
Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 3) Ursprungseigenschaft 3) 4 )
Gesamtwert:
Gesamtwert:
2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind;
3. die folgenden Waren gemäß Artikel 11 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen außerhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind
und die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt folgenden Betrag erreicht:
Bezeichnung der Außerhalb des EWR erzielte
gelieferten Waren Wertsteigerung insgesamt 5)
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom ....................... bis zum ..........................9)
Ich verpflichte mich, ......................1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
(Ort und Datum)
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichne,s in Druckschrift)
1) Name und Anschrift des Empftngers der Waren
2) Betrifft die Er1dlrung verschiedene Wmen oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprung88ige11schaft enthallen, so hat sie der Ueterant eindeutig
voneinander ZU unlefSCheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft ven1chiede11e Modelle von Eleldromoben der Poeition 85.01 zw Verwendung bei der Herstalung von WBIIChmaachilwl der Poeilion 84.50. Art und Wert der
bei der Herstellung dieser Mol0fen V8I wetldeten Vonnateriatien ohne Ursprungseigen8 unlelldleidel'I lieh von einem Modell zum anderen. In Spane 1 ist daher zwilchen
den Modellen zu unlerleheiden, und die in den übrigen Spatien vef1anglen Angal>en sind für jedes Modell gelr8nnt aufzufOhren, damit der ........ der W8IChmalchlnen die
Uraprungsaigena aelner Erzeugni88e je nach dem V81 MN ldeten Elektromotor richtig beUl18ilen kann.
3) Die Angaben in dielen Spallan sind nur zu machen, IOW8il sie ertordeflich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitela 62 sieht wr, da8 Game ohne Ursprungseigen8 verwendet werden k6men. Verwendal ein Henuller 80lda Beldekulg in
Frankraich aus der Schweiz eingefiihrtas Gewebe, du dol1 dun:h Weben von Garn ohne Ursprungseigen8 hergeetellt WOfden fit. so reicht•-. wnn derldMeizerische
Lieferant in aeiner Erldlrung das W.W81ldele Garn ohne Ursprungseigen8 beldveibt; • ist nicht 8lforderlch. die HS-Polllion und den Wert dleees Gams anzugeben.
Ein Hersteller von Draht „ Eilen der HS-Poeilion 72.17, der zw Heraeellung Eilen8tlbe ohne Ursprungseigen8 _ _ . hat. .,._ In dir zweiten Spelte .SClbe
Eisen• angeben. Wird c11eaer Draht zur Henltelung einer Ma8c:hine V8IW8lldet. bei der die UrlpNngngll die Verwendung von VOfflllll9rillle ohne Ureprungeeigenl auf
„
einen bestimmten Vomhundert8atz begrenzt. 10 mu8 in der drillen 8s,a,ie der Wert der SClbe ohne Urlprungleigenl angegeben werden.
4) Der .Wert der vonnalerialien· ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der V81W8Udalan Vonna181ialien ohne Ursprungseigen8 oder, wenn dleeer nicht bekannt III oder
nicht festgestellt werden kann, der .... lesbllellbare Preia, der im EWR für diele Vormalerialien gezahlt worden ilt. Der genaue Wert )edel Vonnaterlala ohne
Ursp,ungseigensft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Wse anzugeben.
5) • Weftsteigerung insgesamt" bedeutet alle au8erhal> des EWR angefallenen Kosten einschlie8lictl des Werts aller dol1 hinz.ugefüglen Vormaterialien. Die genaue auBerhal> des
EWR Insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
&) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferanlenertdirung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, cle von den ZollbehOlden des Landes featgelegt werden, In dem die
Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 383
Anlage VII
Liste der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Waren,
die vorübergehend aus dem Geltungsbereich dieses Protokolls
mit Ausnahme der Titel IV bis VI ausgenommen sind
HS-Position Warenbezeichnung
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig
überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °c mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-
Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder
Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt deren Anteil
beträgt weniger als 70 GHT
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen
aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
Anlage VIII
Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 2,
für die das Gebiet der Republik Österreich
zum Zwecke der Bestimmung des Ursprungs aus dem EWR ausgeschlossen ist
HS-Position Warenbezeichnung
ex 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken, verethert oder verestert
ex 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Faxieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der
Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
ex 3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie und verwandter Industrien, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne, Stärke oder Stärkederivate enthaltend
- andere (als Naphthensäuren, ihre wasserunföslichen Salze und ihre Ester, nicht gesinterte Metallcarbide,
untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder
Beton, Mörtel und Beton, nicht feuerfest, und Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44) mit
einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke, Stärkederivaten und Waren der Positionen 0401 bis 0404 von
30 GHT oder mehr
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 5
über Flskalzölle
(Liechtenstein, Schweiz)
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Protokolls können Liechtenstein und die Schweiz die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den
Tarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Maßgabe des Artikels 14 des Abkommens beibehalten. Für die
Erzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex 2101 sind diese ZöHe bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.
(2) Wird in Liechtenstein oder in der Schweiz die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle
aufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muß der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.
Tabelle
Tarifposition Warenbezeichnung
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit
beliebigem Kaffeegehalt (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)
2707. 1010/9990 Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse
2709.0010/0090
2710. 0011/0029
2711. 1110/2990 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
ex alle Kapitel Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe
des Zolltarifs
ex 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der
Positionen 8702. 9010, 8703. 1000/2420, 9010/9030, 8704. 3110/3120, 9010/9020
ex 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder HaJbdieselmotoren) für Kraftfahr-
zeuge der Positionen 8702. 1010, 8703. 1000, 3100/3320, 8704. 2110/2120
ex 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408
bestimmt: ·
- Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 101 O, 901 O,
8703. 1000/2420, 3100/3320, 8704. 2110/2120, 3110/3120
ex 8702 Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Personenbeförderung) mit einem Gewicht von 1 600
kg oder weniger
ex 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahr-
zeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen
ex 8704 Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger
ex 8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 1010, 9010, 8703. 1000/9030, 8704. 2110/
2120,3110/3120,9010/9020
ex 8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 1010, 9010,
8703. 1000/9030, 8704. 2110/2120, 3110/3120, 9010/9020
ex 8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 1010, 9010, 8703. 1000/9030,
8704. 2110/2120, 3110/3120, 9010/9020
1000 - Stoßstangen und Teile davon
2990 - andere Teile und anderes Zubehör von Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser) als solche
der Positionen 8708. 1000/201 O, ausgenommen Gepäckträger, Kennzeichenschilder und
Skiträger
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon
3100 - montierte Bremsbeläge
3990 - andere als Druckluftbehälter, für Bremsen
4090 - Schaltgetriebe
5090 - Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvor-
richtungen
6090 - Tragachsen und Teile davon
7090 - Räder sowie Teile davon und Zubehör, ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht oberflä-
chenbehandelt, sowie Felgen und Teile davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet
9299 - andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre als in Normalausführung, mit Neben-
rohren mit einer länge von 15 cm oder weniger
9390 - Schaltkupplungen und Teile davon
9490 - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe
9999 - andere, ausgenommen Lenkradüberzüge
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 385
Protokoll 6
über das Anlegen von Pflichtlagern
durch die Schweiz und Uechtenateln
Die Schweiz und Liechtenstein können für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung, und im Falle der Schweiz für die
Armee, bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in
der Schweiz und in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die
Lagerhaltung ertauben.
Die Schweiz und Liechtenstein wenden diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse
gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
Protokoll 7
über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf
Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmAßige Beschränkungen
beibehalten:
Nr. des Isländischen
Warenbezeichnung
Zofltarifs
96.03 Besen, BOrsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind),
von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen
und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:
Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpembürstchen und andere Bürsten zur
Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:
96.03 29 andere:
96.03 29 01 - - - mit Rücken aus Kunststoff
96.03 29 09 --- andere
Protokoll 8
über staatliche Monopole
1. Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:
- das österreichische Salzmonopol,
- das isländische Düngemittelmonopol,
- das schweizerische und liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.
2. Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 9
über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Artikel 1 Artikel 3
(1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im
beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Proto-
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der koll 4 zum Abkommen enthalten.
Anlage 2 genannten Waren.
(2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen Artikel 4
wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhr-
beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in (1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche BeihiHen im Fische- ·
Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusam- reisektor werden abgeschafft.
menhang gilt Artikel 13 des Abkommens. (2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für
den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbe-
Artikel 2 werb nicht verzerren.
(1) Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkom- (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingun-
mens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung fQr die in gen zu gewihrleisten, die es den anderen Vertragsparteien
Tabelle II der Anlage 2 genannten Waren. ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen
abzusehen.
(2) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der
Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:
Artikel 5
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 v. H. des
Ausgangszollsatzes gesenkt; Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge ande-
b) die vier weiteren Senkungen um je 14 v. H. des Ausgangszoll- rer Vertragsparteien führen, zu den Hlfen und Einrichtungen der
satzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Aus-
1996 und 1. Januar 1997. rüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in wie ihre eigenen Fahrzeuge.
Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandun-
vorgenommen werden, der von der Gemeinschaft im Rahmen des gen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Inter-
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens konsolidierte Zollsatz esse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung emste Meinungs-
oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zoll- verschiedenheiten herrschen.
satz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992
Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlun-
gen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese Artikel 6
gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.
Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkraft-
Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der treten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertrags-
Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für parteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen
bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden.
Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens
(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze sinngemäß.
werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Strei-
chen der zweiten Dezimalstelle angewendet. Artikel 7
(5) Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhr- Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen
beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den
Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als
Artikel 13 des Abkommens. dieses Protokoll einräumen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 387
Anlage 1
Artikel 1
Für folgende Erzeugnisse kann Rnnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992
legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung cfl8S8f' Ausnahmen vor.
HS-Position Warenbezeichnung
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:
- Lachs
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes FISChfleisch der Position 03.04:
- Lachs
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- Riets vom Lachs, frisch oder gekühlt
- Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt
(Der Begriff „Filet" umfaßt auch Filets, bei denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken oder an der
Bauchseite zusammenhängen.)
Artikel 2
(1) Liechtenstein und die Schweiz dürfen ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten.
HS-Position Warenbezeichnung
ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets, andere als Seefische, Aale und Lachs
Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.
(2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde
können Liechtenstein und die Schweiz bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit ihrer Agrarpolitik für folgende Fische und andere
Meereserzeugnisse beibehalten:
HS-Position Warenbezeichnung
ex Kapitel 15 Fette und Öle für die menschliche Ernährung
ex Kapitel 23 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere
Artikel 3
(1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn
dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erlorderlich ist.
HS-Position Warenbezeichnung
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Faschfleisch der Position 03.04:
- Hering
- Kabeljau
(2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit
Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 2
Tabelle 1
HS-Position Warenbezeichnung
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 020890 - andere:
-- von Walen
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
1504 fette und Ote sowie deren Fraktionen, von Faschen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert
1516 Tterische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
ex 151610 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
- - vollständig aus Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:
ex 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen, von FISChen oder Krebstieren und anderen wirbellosen
Weichtieren
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus FISCheiem gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:
ex 230110 Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:
Fleisch von Walen
2301 20 - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wasser-
tieren
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
ex 2309 90 - andere:
- - Solubles von Fischen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 389
Tabelle II
KN-Nummer Warenbezeichnung
0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, frisch,
03026935 gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt
030360
0303 7941
030410 31
03026200 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt
0303 7200
ex 030410 39
03026300 Seelachs [Köhler] (Pollachius virens), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt
0303 7300
ex 03041039
0302 2110 Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),
03022130 frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt
0303 3110
0303 31 30
ex 030410 39
03056200 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen,
03056910 jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und diese Fische in Salzlake
0305 5110 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida,
0305 5911 getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)
03053011 Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und der Art Boreogadus saida,
03053019 getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert
03053090 Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert
160419 91 Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken,
gefroren
16043090 Kaviarersatz
Tabelle III
Im Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu
Tabelle III genannten Erzeugnisse.
KN-Posiüon Warenbezeichnung
0301 Fische, lebend
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0304 Fischfilets und anderes FISchfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; FISChe, geräuchert, auch vor oder während des Aäucherns
gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren,
genießbar
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Beilage zu Tabelle III
Im Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu
Tabelle III genannten Erzeugnisse.
KN-Position Warenbezeichnung
a) Lachs: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Satmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
0301 99 11 lebend
0302 12 00 frisch oder gekühlt
03031000 Pazifischer Lachs, gefroren
03032200 Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren
03041013 Filets, frisch oder gekühlt
03042013 Filets, gefroren
ex 03049097 anderes Fleisch von Lachs, gefroren
03053030 Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert
03054100 geräuchert, einschließtich Filets
030569 50 gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht getrocknet oder geräuchert
16041100 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht
16042010 andere, zubereitet oder haltbar gemacht
b) Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii)
0302 40 90 frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.
ex 0302 70 00 Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt
0303 50 90 gefroren, vom 16.6. bis 14.2.
ex 0303 80 00 Lebern und Rogen, gefroren
ex 030410 39 Filets von Heringen, frisch
0304 1O 93 Lappen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.
ex 030410 98 anderes Fleisch von Heringen, frisch
0304 20 75 Filets, gefroren
0304 9025 anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.
ex 0305 2000 Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake
03054200 geräuchert, einschließlich Filets
0305 5930 getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert
030561 00 gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet noch geräuchert
16041210 Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren
160412 90 Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert
ex 16042090 andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht
c) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)
302 64 90 frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.
0303 7419 gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber scombrus, Scomber japonicus)
0303 74 90 gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber australasicus)
ex 0304 1O 39 Filets von Makrelen, frisch
0304 20 51 Filets (Scomber australasicus), gefroren
ex 0304 20 53 Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren
ex 03049097 anderes Fleisch von Makrelen, gefroren
03054930 geräuchert, einschließlich Filets
16041510 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S.s., S.j.)
160415 90 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S. austral.)
ex 16042090 andere Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht
.d) Garnelen
03061310 Gameten der Familie Pandalidae, gefroren
03061°330 Gameten der Gattung Crangon, gefroren
03061390 andere Gameten, gefroren
03062310 Gameten der Familie Pandalidae, nicht gefroren
0306 2331 Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht
03062339 andere Garnelen der Gattung Crangon
03062390 andere Garnelen, nicht gefroren
16052000 zubereitet oder haltbar gemacht
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 391
KN-Position Warenbezeichnung
e) Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)
ex 0307 21 00 lebend, frisch oder gekühlt
0307 29 1O gefroren
ex 16059010 zubereitet oder haltbar gemacht
f) Kaisergranat (Nephrops nOfVegicus)
0306 19 30 gefroren
030629 30 nicht gefroren
ex 16054000 zubereitet oder haltbar gemacht
Anlage 3
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7:
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und
anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986.
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am
22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel Ober Landwirtschaft und Rscherei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und
anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und FISCherei, unterzeichnet am 14. JuH 1~.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,
unterzeichnet am 22. Juli 1972.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 1o
über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten Im Güterverkehr
Kapitel 1 und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr
der Güter.
Allgemeines
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Vertei-
Artikel 1 lung der Zollämter- auch innerhalb ihres Gebiets- in einer Weise
vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsteilnehmer
Begrfffsbestimmungen am besten entspricht.
Im Sinne dieses Protokolls sind:
a) ,,Kontrollen" alle Maßnahmen, bei der der Zoll oder eine Artikel 4
andere Dienststelle, die Kontrollen durchführt, eine körper- Veterlnirbestlmmungen
liche Kontrolle, einschließlich der Sichtkontrolle, des Beförde-
Auf den Gebieten des Schutzes der Gesundheit von Mensch
rungsmittels und/oder der Waren vornimmt, um sich zu verge-
und Tier sowie des Tierschutzes wird über die Durchführung der
wissern, daß Art, Ursprung, Zustand, Menge oder Wert der
in den Artikeln 3, 7 und 13 niedergelegten Grundsätze sowie der
Waren den Angaben in den vorgelegten Dokumenten entspre-
Bestimmungen über die für Formalitäten und Kontrollen zu erhe-
chen;
benden Gebühren vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß
b) ,,Formalitäten" alle Formalitäten, zu der die Verwaltung den Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens entschieden.
Beteiligten verpflichtet und die in der Vorlage oder Prüfung der
die Waren begleitenden Dokumente oder Bescheinigungen
Artikel 5
oder sonstiger Angaben in jeder beliebigen Form über die
Waren oder die Beförderungsmittel besteht. Pflanzenschutzbestimmungen
( 1) Die pflanzengesundheitlichen Kontrollen bei der Einfuhr
Artikel 2 werden außer in begründeten FAiien nur stichprobenweise und
anhand von Proben vorgenommen. Diese Kontrollen werden ent-
Geltungsbereich
weder am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen zu
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Ü~rein- bestimmenden Ort im Innern des jeweiligen Gebietes unter der
künften zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Bedingung vorgenommen, daß der Beförderungsweg der Waren
den EFTA-Staaten gilt dieses Protokoll für Kontrollen und Formali- möglichst wenig geändert wird.
täten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen einem EFTA-
(2) Die Modalitäten der Nämlichkeitsprüfung bei der Einfuhr von
Staat und der Gemeinschaft sowie zwischen den EFTA-Staaten.
Waren, für die Pflanzen- schutzbestimmungen gelten, werden
(2) Dieses Protokoll gilt nicht für Kontrollen und Formalitäten, vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2
- die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl des Abkommens angenommen. Die Bestimmungen über die für
aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Ver- die Formalitäten und pflanzengesundheitlichen Kontrollen zu
kehrsmitteln befördert werden; erhebenden Gebühren werden vom Gemeinsamen EWR- Aus-
schuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens beschlossen.
- die für die Erteilung von Gesundheitszeugnissen oder Pflan-
zengesundheitszeugnissen im Ursprungs- oder Herkunftsland (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Waren, die in der
der Waren erforderlich sind. Gemeinschaft oder einem EFTA-Staat erzeugt worden sind,
außer wenn sie ihrer Natur nach unter Pflanzenschutzgesichts-
punkten unbedenklich sind oder wenn sie beim Eingang in das
Kapitel II Gebiet der jeweiligen Vertragsparteien einer pflanzengesund-
heitlichen Kontrolle unterzogen worden sind und diese Kontrolle
Verfahren ergeben hat, daß die Waren den Pflanzenschutzbestimmungen
dieser Vertragsparteien genügen.
Artikel 3 (4) Besteht nach Auffassung einer Vertragspartei eine unmittel-
Stichprobenkontrollen und Formalitäten bare Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Schadorga-
nismen in ihr Gebiet, so kann sie vorübergehend die erforder-
(1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen
lichen Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schüt-
Bestimmungen dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen,
zen. Die Vertragsparteien teilen einander unverzüglich diese
damit
Maßnahmen sowie die Gründe mit, die sie erforderlich gemacht
- die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrol- haben.
len und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitauf-
wand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
Artikel 8
- die Kontrollen außer in begründeten Fällen in Form von Stich-
Kompetenzdelegatlon
proben erfolgen.
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß eine der anderen vertre-
(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 zweiter Gedanken-
tenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer aus-
strich ist als Grundlage für die Stichprobe nicht die Gesamtheit der
drücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für
jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern die Gesamtheit
diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kon-
der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer
trollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist,
Zollstelle oder Kontrollbehörde im laufe eines bestimmten Zeit-
die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie
raums gestellten Sendungen heranzuziehen.
die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vorneh-
(3) Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und men kann. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden
Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der verein- dafür, daß die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfü-
fachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung gung gestellt werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 393
Artikel 7 Kapitel III
Anerkennung der Kontrollen und Dokumente Zusammenarbeit
Im Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit
von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien, Artikel 10
in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren Zuummenarbelt zwischen den Verwaltungen
verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der ande-
ren Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten (1) Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenz-
Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den übertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder
Rechtsvorschriften des Einfuhrfandes oder den einschlägigen lokaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der
Vorschriften des Ausfuhrfandes entsprechen. Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisa-
tion der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiede-
nen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitä-
Artikel 8 ten durchführen.
Öffnungszelten der Grenzübergangsstellen (2) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß die am Güterver-
(1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die kehr im Sinne dieses Protokolls Beteiligten die zuständigen
Vertragsparteien dafür, daß Behörden über Schwierigkeiten, auf die sie beim Grenzübertritt
gegebenenfalls gestoßen sind, rasch unterrichten können.
a) die Grenzübergangsstellen außer bei einem Verkehrsverbot
so geöffnet sind, daß: (3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbe-
sondere:
- der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und
Formalitäten 24 Stunden am Tag für Waren im Durchfuhr- a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den
verfahren und ihre Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, Erfordernissen des Verkehrs genügen;
die eine Leerfahrt vornehmen, gewährleistet ist, außer wenn b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende
eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;
Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist;
c) die Angleichung der Aufgaben der Grenzübergangsstellen
- die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförde- und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;
rungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfah-
ren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stun- d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls
den durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden mitgeteilten Schwierigkeiten.
durchgehend vorgenommen werden können, außer wenn (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungs-
es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt; zeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze
b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.
die unter Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten
Zeiten den tatsächlichen Bedürfnissen angepaßt und zu die-
sem Zweck gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.
Artikel 11
(2) Ergeben sich für die Veterinärdienste Probleme, die in Ab-
Notfflzlerung neuer Kontrollen und Formalitäten
satz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und in Buchstabe b
vorgesehenen Zeiten allgemein einzuhalten, so tragen die Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine neue Kontrolle oder For-
Vertragsparteien dafür Sorge, daß ein Veterinärsachverständiger malität einzuführen, so unterrichtet sie die anderen Vertragspar-
während der betreffenden Zeiten verfügbar ist, sofern der Ver- teien davon. Die betreffende Vertragspartei sorgt dafür, daß die
kehrsunternehmer mindestens 12 Stunden zuvor eine Voranmel- zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen
dung vornimmt; diese Meldefrist kann für die Beförderung leben- nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos
der Tiere bis auf 18 Stunden heraufgesetzt werden. gemacht werden.
(3) Befinden sich in ein und demselben Grenzgebiet in unmittel-
barer Nähe mehrere Grenzübergangsstellen/ so können die Artikel 12
betroffenen Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für
Yerkehrsfluß
einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die
übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den (1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen,
Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich entsprechend Absatz 1 damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht
abfertigen können. länger sind, als es für ihre ordnungsgemäße Durchführung not-
wendig ist. Zu diesem Zweck organisieren sie die Öffnungszeiten
(4) Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter
der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen
den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Mög-
haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behand-
lichkeit vor, daß die Kontrollen und Formalitäten an den Grenz-
lungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit
übergangsstellen sowie bei den Zolldienststellen und Dienststel-
der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten so, daß die
len im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag,
Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung so weit wie irgend mög-
der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls
lich verkürzt werden.
gegen Vergütung der erbrachten Leistungen außerhalb der Öff-
nungszeiten erledigt werden können. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren
Gebiet es zu schweren Störungen im Güterverkehr kommt, die die
angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzüber-
Artikel 9
tritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen
Schnellspuren Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Ver-
tragsparteien.
Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies tech-
nisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt (3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien
ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um so weit wie mög-
Gütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, lich zu gewährleisten, daß der Verkehr ungehindert fließt. Die
Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren Maßnahmen werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitge-
vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht teilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unver-
über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen züglich zusammentritt und über die betreffenden Maßnahmen
und Formalitäten hinausgehen. berät.
5
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Artikel 13 Kapitel IV
Amtshilfe Schlußbestimmungen
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs
zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Auf- Artikel 15
deckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen wen- Zahlungsmögllchkelten
den die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei ihrer
Zusammenarbeit Protokoll 11 sinngemäß an. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchfüh-
rung der Kontrollen und Fonnalitäten im Güterverkehr gegebe-
nenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder
bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung
Artlkel 14 des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind,
gezahlt werden können.
Konzertlerungsgruppen
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspar- Artikel 16
teien können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, Beziehung zu anderen Übereinkünften
technischer und organisatorischer Fragen von regionaler und und Innerstaatlichem Recht
lokaler Bedeutung einsetzen.
Dieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht
(2) Diese Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander ein-
der zuständigen Behörden einer Vertragspartei zusammen. Die räumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei
Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen EWR-Aus- Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches
schuß regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungs- Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Proto-
gruppen. kolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 395
Protokoll 11
über Amtshilfe In Zollsachen
Artikel 1 b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
Begriffsbestimmungen möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das
Zollrecht darstellen;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Bestimmungen über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
Waren oder deren Überführung in ein anderes Zollverfahren könnten.
einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Ver-
bote, Beschränkungen und Kontrollen; Artikel 4
b) ,.Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien auf- Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befug-
grund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebüh- nisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
ren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie Kenntnis erhalten
der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist; über
c) ,.ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeich- - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto-
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsa- ßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien
chen stellt; von Interesse sein können;
d) ,.ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-
sachen gerichtet wird;
widerhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über
e) ,.Zuwiderhandlungen" alle Verstöße oder versuchten Verstöße Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren
gegen das Zollrecht. sind.
Artikel 5
Artikel 2 Zustellung/Bekanntgabe
Geltungsbereich Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form
und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgese- - die Zustellung aller Schriftstücke,
hen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
insbesondere durch Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf
ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls
betrifft die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die
Artikel 6
Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht
die Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Form und Inhalt der Amtahllfeersuchen
( 1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schrjftlich
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu
Artikel 3 seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüg-
AmtshlHe auf Ersuchen licher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
( 1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög- ben enthalten:
lichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-
lich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden. b) Maßnahme, um die ersucht wird;
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu der natür-
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. lichen oder juristischen Person, gegen die ermittelt wird;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte f) Zusammenfassung des Sachverhalts, außer in Fällen nach
Behörde die Überwachung von Artikel 5.
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-
Zollrecht begehen oder begangen haben; che_ gestellt.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- Artikel 11
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung vertangt werden;
Verwendung der Auskünfte
die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch
jedoch nicht berührt. ( 1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
Artikel 7
mung der auskunftserteilenden Behörde und gegebenenfalls mit
Erledigung von Amtshllfeersuchen von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.
(1 ) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Zuwiderhandlun-
ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden gen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen
kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen Stoffen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die
befaßt wird, im Rahmen ihrer Befugnisse und Mittel so, als ob sie Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zustän-
bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf- digen Stellen weitergegeben werden.
gaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Ver- (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei
tragspartei handelte, indem sie bereits erhaltene Auskünfte wei- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Nichteinhaltung des
tergibt, angemessene Ermittlungen durchführt oder deren Durch- Zollrechts nicht entgegen.
führung veranlaßt.
(3) Die Vertragsparteien können die aufgrund dieses Protokolls
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmun-
Vertragspartei. gen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwen-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags- den.
partei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei
und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der Artikel 12
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde
Auskünfte über die Nichteinhaltung des Zollrechts einholen, die Sachverständige und Zeugen
die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergeleg- Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann
ten Zwecken benötigt. • gestattet werden, im Rahmen der erteilten Bewilligung bei
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in unter dieses Protokoll
mit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführ- fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen im
ten Ermittlungen zugegen sein. Bereich der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei aufzu-
treten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte
Kopien davon vorzulegen, wenn dies für das Verfahren erforder-
Artikel 8 lich ist. In dem Ersuchen auf Erscheinen ist ausdrücklich anzuge-
Form der Auskunftserteilung ben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft die
betreffenden Beamten befragt werden sollen.
( 1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
Artikel 13
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für
den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form Kosten der Amtshilfe
verwendet werden. Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-
Artikel 9 fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-
wendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet-
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehö-
(1) Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe ren.
dieses Protokolls verweigern, wenn diese
a) die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder Artikel 14
andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
Durchführung
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts
betrifft oder (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen
Zolldienststellen der EFTA-Staaten einerseits und den zuständi-
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen gen Dienststellen der EG-Kommission und gegebenenfalls den
würde. Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits übertragen.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall Diese beschließen unter Berücksichtigung von Datenschutz-
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu- bestimmungen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen
chen auf diesen Umstand hin. Die Ertedigung eines derartigen und Regelungen. Sie können den zuständigen Instanzen Ände-
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Betiörde. rungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach
erforderlich sind.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der
ersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt (2) Die Vertragsparteien übermitteln einander Verzeichnisse
Begründung unverzüglich mitzuteilen. der zuständigen Dienststellen, die als Verbindungsstellen für die
praktische Durchführung dieses Protokolls benannt worden sind.
Artikel 10 Bei Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft
fallen, wird besonderen Situationen in angemessener Weise
Geheimhaltungspflicht Rechnung getragen, in denen es wegen der Dringlichkeit oder
Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in weil nur zwei LAnder betroffen sind, für die Bearbeitung von
beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen Amtshilfeersuchen oder den Informationsaustausch direkter Kon-
dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das inner- takte zwischen den zuständigen Dienststellen der EFTA-Staaten
staatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die und der EG-Mitgliedstaaten bedarf. Zur Ergänzung werden Listen
entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vor- der Beamten dieser Dienststellen ausgetauscht, die für die Verhü-
schriften für derartige Auskünfte gewähren. tung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 397
das Zollrecht zuständig sind; diese Listen sind gegebenenfalls zu Artikel 15
aktualisieren.
Ergänzungscharakter des Protokolls
Um eine größtmögliche Wirksamkeit dieses Protokolls zu gewähr- (1) Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfe-
leisten, treffen die Vertragsparteien alle zweckdienlichen Maßnah- abkommen, die zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten
men, um sicherzustellen, daß die für die Schmuggelbekämpfung oder zwischen den EFTA-Staaten geschlossen worden sind oder
zuständigen Dienststellen direkte persönliche Kontakte, gegebe- geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergän-
nenfalls auf der Ebene der örtlichen Zollstellen, aufnehmen, um zung dazu. Auch schließt es eine im Rahmen solcher Abkommen
den Informationsaustausch und die Bearbeitung von Amtshilfeer- vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
suchen zu erleichtern.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 bleiben Gemeinschaftsvor-
schriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständi-
(3) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander gen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der
im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Inter-
gemäß diesem Artikel erlassen. esse sein könnten, durch solche Abkommen unberührt.
Protokoll 12
über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung
Vereinbarungen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbe-
wertungen bei Produkten, für die nach den EG-Rechtsvorschriften die Verwendung eines
Zeichens vorgesehen ist, werden auf Initiative der Gemeinschaft ausgehandelt. Verhand-
lungsgrundlage für die Gemeinschaft ist, daß die betreffenden Drittländer gleichzeitig mit
den EFTA-Staaten gleichwertige Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung
schließen, wie sie mit der Gemeinschaft getroffen werden sollen. Die Vertragsparteien
arbeiten nach den im EWR-Abkommen festgelegten Informations- und Konsultationsverfah-
ren zusammen. Etwaige Streitigkeiten in den Beziehungen zu Drittländern werden nach den
entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens geregelt.
Protokoll 13
über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die
unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig
in dieses Abkommen übernommen worden ist.
Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwen-
dung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber
Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:
- Antidumpingmaßnahmen,
- Ausgleichszölle,
- Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken, die Drittländern zugerechnet werden
können.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 14
über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Artikel 1 Artikel 5
Dieses Protokoll gilt für Erzeugnisse, die unter die bilateralen Die Vertragsparteien halten die Beihilferegelungen für die
Freihandelsabkommen (nachstehend „Freihandelsabkommen" Stahlindustrie ein. Sie erkennen insbesondere die Relevanz und
genannt) fallen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Annehmbarkeit der Gemeinschaftsregelungen für Beihilfen für die
Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einzel- Stahlindustrie an, die in der Entscheidung 322/89/EGKS der
nen EFTA-Staaten andererseits oder zwischen Mitgliedstaaten Kommission festgelegt wurden, deren Geltungsdauer am
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den 31. Dezember 1991 endet. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
betreffenden EFTA-Staaten geschlossen worden sind. bei Inkrafttreten dieses Abkommens neue Gemeinschaftsregelun-
gen über Beihilfen für die Stahlindustrie in das EWR-Abkommen
aufzunehmen, vorausgesetzt, sie entsprechen im wesentlichen
Artikel 2 denen der vorgenannten Entscheidung.
( 1) Sofern dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, bleiben die
Freihandelsabkommen davon unberührt. Finden die Freihandels- Artikel 6
abkommen keine Anwendung, so gelten die Bestimmungen des (1) Die Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die
vorliegenden Abkommens. Soweit die materiellen Bestimmungen EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahl-
der Freihandelsabkommen weiterhin gelten, finden auch die insti- erzeuger, -verbraucher und -händler diese Informationen liefern.
tutionellen Bestimmungen dieser Abkommen Anwendung.
(2) Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß
(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden
gleicher Wirkung sowie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteili-
für den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der
bestehen, werden beseitigt. Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden.
Unbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäfts-
geheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig
Artikel 3
über bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.
Die Vertragsparteien führen keinerlei Beschränkungen oder
(3) Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaus-
administrative und technische Vorschriften ein, die im Handel mit
tausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemei-
den Vertragsparteien ein Hindernis für den freien Verkehr der
nen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.
unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse darstellen würden.
Artikel 7
Artikel 4
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die im Protokoll
Die wesentlichen für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvor- Nr. 3 der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
schriften für die unter dieses Protokotl fallenden Erzeugnisse sind und einzelnen EFTA-Staaten geschlossenen Freihandelsabkom- ·
in Protokoll 25 enthalten. Die sekundären Rechtsvorschriften sind men festgelegten Ursprungsregeln durch Protokoll 4 dieses
in Protokoll 21 und Anhang XIV aufgeführt. Abkommens ersetzt werden.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 399
Protokoll 15
über Übergangszeiten für die Freizügigkeit
(Schweiz und Uechtenstein)
Artikel 1 Artikel 5
Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anhänge in (1) Liechtenstein einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie
bezug auf die Freizügigkeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten und die übrigen EFTA-Staaten andererseits können bis zum 1. Januar
den EFTA-Staaten finden vorbehaltlich der in diesem Protokoll 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und
festgelegten Übergangsbestimmungen Anwendung. der übrigen EFTA-Staaten beziehungsweise in bezug auf Staats-
angehörige Liechtensteins die nationalen Bestimmungen beibe-
Artikel 2 halten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vor-
herige Bewilligung vorschreiben.
(1) Unbeschadet des Artikels 4 können die Schweiz einerseits
und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten (2) Liechtenstein kann in bezug auf Staatsangehörige der
andererseits bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehö- EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum
rige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die
in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz die nationalen dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter
Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und und Grenzgänger beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschrän-
Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben. kungen werden schrittweise verringert.
(2) Die Schweiz kann in bezug auf Staatsangehörige der
EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum
1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die Artikel 6
dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter
( 1) Liechtenstein kann bis zum 1. Januar 1998 nationale
beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden bis
Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographi-
zum Ende der Übergangszeit schrittweise verringert.
schen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließ-
lich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der
Artikel 3
Saisonbewilligung das Hoheitsgebiet Liechtensteins für minde-
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Schweiz bis zum stens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird die
1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saison-
beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbei- arbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet
tern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeit- Liechtensteins automatisch erneuert.
nehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Gebiet der Schweiz
(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird
gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in Liechten-
eine Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saison-
stein in bezug auf Wohnsitzinhaber ab 1. Januar 1995 und in
arbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet
bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.
der Schweiz automatisch erneuert.
(3) Die Regelungen gemäß Absatz 2 finden auch auf die
(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
Familienangehörigen eines im Hoheitsgebiet Liechtensteins selb-
gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in der ständig Erwerbstätigen Anwendung.
Schweiz in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwen-
dung.
(3) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls finden Arti-
kel 28 des Abkommens und Anhang V des Abkommens ab Artikel 7
1. Januar 1993 auf Saisonarbeiter in der Schweiz Anwendung, Liechtenstein kann folgendes beibehalten:
sofern diese Arbeitnehmer innerhalb eines vorangegangenen
- bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen
Referenzzeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren insge-
ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
samt 30 Monate Saisonarbeit in der Schweiz ausgeübt haben.
anderen Staates als Liechtensteins hat und in Liechtenstein
beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat
Artikel 4 zurückkehren muß;
Die Schweiz kann folgendes beibehalten: - bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Ein-
- bis zum 1. Januar 1996 nationale Bestimmungen, nach denen schränkung der beruflichen Freizügigkeit und des Berufszu-
ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines gangs für alle Arbeitnehmerkategorien;
anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz - bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen zur Begren-
beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zung des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten in bezug auf
zurückkehren muß; selbständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet
- bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen Liechtensteins haben. Diese Begrenzungen können in bezug
ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines auf selbständig Erwerbstätige mit Wohnsitz außerhalb Liech-
anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz tensteins bis zum 1. Januar 1997 beibehalten werden.
beschäftigt ist (Grenzgänger), jede Woche in den Wohnsitz-
staat zurückkehren muß;
- bis zum 1. Januar 1997 nationale Bestimmungen zur Begren- Artikel 8
zung der Beschäftigung von Grenzgängern in festgelegten
(1) Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2
Grenzgebieten;
bis 7 führen die Schweiz und Liechtenstein ab dem Tag der
- bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen, nach denen Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden
die Aufnahme einer Beschäftigung durch Grenzgänger in der Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz
Schweiz einer vorherigen Bewilligung bedarf. von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil lf
(2) Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen alle erforderlichen prüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechten-
Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehö- steins gebührend berücksichtigen.
rige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten ver-
fügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Artikel 10
Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.
Während der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale
Regelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem
Artikel 9
Abkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die
(1) Ab 1. Januar 1996 überprüfen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staa-
Ergebnisse der Anwendung der Übergangszeiten gemäß den ten günstiger sind. '
Artikeln 2, 3 und 4. Nach Abschluß dieser Prüfung können die
Vertragsparteien anhand neuer Daten und im Hinblick auf eine Artikel 11
mögliche Verkürzung der Übergangszeiten Regelungen zur Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter" bzw.
Anpassung dieser Übergangszeiten vorschlagen.
.,Grenzgänger" Beschäftigte gemäß der Definition in den nationa-
(2) Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die len Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. Liechtensteins zum Zeit-
Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam über- punkt der Unterzeichnung des Abkommens.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 401
Protokoll 1&
über Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit
In bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit
(Schweiz und Liechtenstein)
Artikel 1 Staates sind und sich am Ende des Monats August in der
Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung Schweiz bzw. Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der
(EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehalts-
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän- höhe und der Beitragssätze an die schweizerische bzw. liech-
dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- tensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und
schaft zu- und abwandern (ABI. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 416) Arbeitnehmeranteile) ermittelt.
gilt in bezug auf die Schweiz und Liechtenstein als „Saisonarbei- b) Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat
ter" jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitglied- entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß
staats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.
EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate
c) Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der
befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen
Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat
Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. Liechtensteins ist.
haben, innerhalb des Berechnungszeitraums im Falle der
Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins fünfzig
Artikel 2 übersteigt.
Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Artikel 4
Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß
den schweizerischen beziehungsweise liechtensteinischen Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen an
Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staats- die Arbeitslosenversicherung in den Abkommen über die Arbeits-
angehöriger der Schweiz bzw. Liechtensteins, und zwar gemäß losenversicherung, die die Schweiz mit Frankreich (Abkommen
den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408ll1. vom 14. Dezember 1978), Italien (Abkommen vom 12. Dezember
1978), der Bundesrepublik Deutschland (Abkommen vom
17. November 1982), Österreich (Abkommen vom 14. Dezember
Artikel 3 1978) und dem Fürstentum Liechtenstein (Abkommen vom
Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an 15. Januar 1979) geschlossen hat, finden während der Über-
die Arbeitslosenversicherung wird von der Schweiz bzw. Liech- gangszeiten weiterhin Anwendung.
tenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgen-
dem Verfahren zurückerstattet: Artikel 5
a) Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Proto-
der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses koll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt.
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 17
betreffend Artikel 34
1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die
Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden
durch Artikel 34 nicht präjudiziert.
Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im
Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt,
entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.
In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-
Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um
sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragspar-
teien umgangen werden.
Läßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die
betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu
verhindern.
2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch
nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABI. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62) mit
gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.
Protokoll 18
über Interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43
Die Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43
anwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geregelt.
Die Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß
der EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen:
Ein EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommen zu ergreifen beabsich-
tigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten.
Bei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der
Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen
unterrichtet.
Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der
Einführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann
mit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der
ergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem
betreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 403
Protokoll 19
über den Seeverkehr
Die Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen, Die anderen Vertragsparteien können in ihrem Zuständigkeits-
die in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (ABI. bereich dieselben Maßnahmen oder Aktionen beschließen.
Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 14) und Nr. 4058/86 des Rates Werden die Maßnahmen oder Aktionen einer Vertragspartei
(ABI. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 21) sowie in der Entschei- über das Gebiet anderer Vertragsparteien umgangen, die
dung 83/573/EWG des Rates (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, solche Maßnahmen oder Aktionen nicht beschlossen haben,
S. 37) genannt werden oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht so kann die Vertragspartei, deren Maßnahmen oder Aktionen
an, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaft- umgangen werden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um
lichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durch- Abhilfe zu schaffen.
geführt werden.
4. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gemäß Artikel 5 Absatz 1
Die Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates
auf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und (ABI. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 1) Ladungsanteilverein-
Unternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen barungen auszuhandeln oder diese Verordnung gemäß ihrem
koordinieren: Artikel 7 auf Staatsangehörige eines Drittlandes auszu-
dehnen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-
1. Beschließt eine Vertragspartei, die Tätigkeiten bestimmter
Ausschuß.
Drittländer in der Frachtschiffahrt zu überwachen, so unter-
richtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß und Haben eine oder mehrere Vertragsparteien Einwände gegen
kann anderen Vertragsparteien vorschlagen, sich an dieser das geplante Vorgehen, so ist im Gemeinsamen EWR-Aus-
Aktion zu beteiligen. schuß eine befriedigende Lösung anzustreben. Erzielen die
Vertragsparteien keine Einigung, müssen geeignete Maßnah-
2. Beschließt eine Vertragspartei, bei einem Drittland diplomati-
men ergriffen werden. Hierzu kann notfalls die Aufhebung des
sche Schritte zu unternehmen, weil dieses den Zugang zu
Grundsatzes des freien Dienstteistungsverkehrs zwischen
Ladungen in der Seeschiffahrt beschränkt oder zu beschrän-
den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 der genannten Verord-
ken droht, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen
nung gehören.
EWR-Ausschuß. Die anderen Vertragsparteien können
beschließen, sich solchen diplomatischen Schritten anzu- 5. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden
schließen. nach Möglichkeit so rechtzeitig erteilt, daß die Vertragspar-
teien ihre Aktionen koordinieren können.
3. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gegen ein Drittland und/oder
Drittlandsreedereien Aktionen oder Maßnahmen einzuleiten, 6. Auf Antrag einer Vertragspartei können zwischen den Ver-
um damit beispielsweise auf unlautere Preispraktiken tragsparteien Konsultationen stattfinden über Fragen des
bestimmter, im internationalen Frachtlinienverkehr tätiger Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen
Reedereien oder auf Beschränkungen oder angedrohte behandelt werden, über die verschiedenen Aspekte der Ent-
Beschränkungen des freien Zugangs zu Ladungen in der wicklungen, die in den Beziehungen zwischen Vertrags-
Seeschiffahrt zu reagieren, so unterrichtet sie hiervon den parteien und Drittländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs
Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die da~ eingetreten sind, und über das Funktionieren der in diesem
Verfahren einleitet, kann die anderen Vertragsparteien ggf. Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Überein-
um Mitarbeit bei diesem Verfahren ersuchen. künfte.
Protokoll 20
über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
1. Die Vertragsparteien gewähren einander Zugang zu ihren Binnenwasserstraßen. Im Falle von Rhein und Donau unternehmen die
Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um die Ziele des gleichberechtigten Zugangs und der Niedertassungsfreiheit im
Bereich der Binnenwasserstraßen gleichzeitig zu erreichen.
2. Bis 1. Januar 1996 werden in den zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen ausgearbeitet, die unter Berücksich-
tigung der Verpflichtungen aus den diesbezüglichen multilateralen Abkommen allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten
Zugang zu den Binnenwasserstraßen im Gebiet der Vertragsparteien sichern.
3. Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für
die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen
EFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.
Dagegen gih für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Januar 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der
Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABI. Nr. L 116 vom 28.4.1989, S. 25) in der für die Zwecke des
Abkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 21
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Artikel 1 - 362 R 0059: Verordnung Nr. 59/62 vom 3. Juli 1962 (ABI.
Nr. 58 vom 10.7.1962, S. 1655/62)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinba- .,
rung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und - 363 R 0118: Verordnung Nr. 118/63 vom 5. November
ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der 1963 (ABI. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63)
Unterzeichnung dieses Abkommens in bezug auf die Anwendung
- 371 R 2822: Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 vom
der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäi-
20. Dezember 1971 (ABI. Nr. L 285 vom 29.12.1971,
schen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.
s. 49)
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den - 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Abkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Wirksamkeit zu verleihen. Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen
Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 92)
Die Gemeinschaft erläßt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die
den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 - 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
des Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genann- Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik
ten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist, Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften
daß die EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens über (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 93)
gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie
- 1 851: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-
sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in bezug
sungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien
auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur und der Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des 15. 11. 1985, s. 165)
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl besitzt. 4. 362 R 0027: Verordnung (EWG) Nr. 27/62 der Kommission
vom 3. Mai 1962. Erste Ausführungsverordnung zur Verord-
Artikel 2 nung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt
und weitere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen)
Sofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens wei- (ABI. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62), geändert durch:
tere Rechtsakte zur Durchführung der Artikel 1 Absatz 2 Buch-
stabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung 368 R 1133: Verordnung (EWG) Nr. 1133/68 vom 26. Juli
der in Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte ange- 1968 (ABI. Nr. L 189 vom 1.8.1968, S. 1)
nommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der - 375 R 1699: Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 vom 2. Juli
Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungs- 1975 (ABI. Nr. L 172 vom 3. 7. 1975, S. 11)
behörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-
Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnis- - 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
sen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestat- Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Grie-
tet wird. chenland (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94)
- 385 R 2526: Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 vom
Artikel 3 5. August 1985 (ABI. Nr. L 240 vom 7.9.1985, S. 1)
(1) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten - 1 851: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-
beinhalten folgende Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der sungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien
EG-Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des und der Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- 15. 11. 1985, s. 166)
schaft:
5. 363 R 0099: Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Ab-
1. 389 R 4064: Artikel 6 bis 25 der Verordnung (EWG) des sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17/62/EWG des Rates
(ABI. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63)
Rates Nr. 4064/89 vom 21. Dezember 1989 über die Kon-
trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. Nr. L 395 Verkehr
vom 30. 12. 1989, S. 1) in der berichtigten Fassung gemäß
ABI. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13 6. 362 R 0141: Verordnung Nr. 141/62 des Rates vom
26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verord-
2. 390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommis- nung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr, geändert durch die
sion vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Verordnungen Nr. 165/65/EWG und 1002/67/EWG (ABI.
Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62)
(EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. Nr. L 219 vom 7. 368 R 1017: Artikel 6 und Artikel 10 - 31 der Verordnung
14.8.1990, s. 5) (EWG) des Rates Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 über die
Anwendung von ~ettbewerbsregeln auf dem Gebiet des
Allgemeine Verfahrensregeln Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr.
3. 362 R 0017: Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar L 175 vom 23.7.1968, S. 1)
1962. Erste Durch- führungsverordnung zu den Artikeln 85 8. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommis-
und 86 des Vertrages (ABI. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, sion vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere
S. 204/62), geändert durch: Einzelheiten der Beschwerde nach Artikel 1O, der Anträge
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 405
nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Ab- Protokolls genannten Bestimmungen anzumelden. Solange sie
satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 nicht angemeldet worden sind, kann keine Erklärung nach Arti-
(ABI. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1) kel 53 Absatz 3 abgegeben werden.
9. 369 R 1630: Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommis- (2) Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und
sion vom 8. August 1969 über die Anhörung nach Artikel 26 aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn
Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/78 des
a) an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder
Rates vom 19. Juli 1968 (ABI. Nr. L 209 vom 21.8.1969
aus einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen,
s. 11) Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht die
10. 374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 vom Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertagsparteien betreffen;
26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstrek-
b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Verein-
kungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der
barungen lediglich
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. L 319 vom
29.11.1974, s. 1) i) eine Vertragspartei bei der Weiterveräußerung von Waren,
die sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der
11. 386 R 4056: Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des
Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedin-
Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der
gungen beschränken,
Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den
Seeverkehr (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4) ii) dem Erwerber oder Nutzer von gewerblichen Schutzrech-
ten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern,
12. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommis-
Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem
sion vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen,
Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder
Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der
Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzel-
von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstech-
heiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages
niken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsicht-
auf den Seeverkehr (ABI. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 1)
lich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;
13. 387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom
c) sie lediglich zum Gegenstand haben:
14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung
der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABI. Nr. i) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen
L374 vom 31.12.1987, S. 1), geändert durch: und Typen oder
- 391 R 1284: Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung oder
vom 14. Mai 1991 (ABI. Nr. L 122 vom 15.5.1991, S. 2) iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen,
14. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommis- einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen
sion vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Abreden,
Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung - wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Speziali-
(EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der sierung sind, in einem wesentlichen Teil des Geltungs-
Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunterneh- bereichs dieses Abkommens mehr als 15 % des
men (ABI. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10) Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die
(2) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten für den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften,
beinhalten die folgenden Rechtsakte die Befugnisse und Aufga- ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als glei-
ben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln chartig anzusehen sind, nicht ausmachen und
des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein- - wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligte
schaft für Kohle und Stahl (EGKS): Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.
1. EGKSV Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5, Absatz 3, Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimm-
Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 ten Verhaltensweisen können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und
2. EGKSV Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestim-
4 bis 6 mungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet
werden.
3. 354 D 7026: EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54
betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht aufgrund
des Artikels 66 Absatz 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954 (ABI. Artikel 5
Nr. 9 der EGKS vom 11.5.1954, S. 350/54)
(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
4. 378 S 0715: Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die
vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungs- bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und für welche die
verjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Grün- Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3
(ABI. Nr. L 94 vom 8. 4. 1978, S. 22) dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen
Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach In-
5. 384 S 0379: Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission
vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit krafttreten des Abkommens anzumelden.
den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse
ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53
beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Art zu den in Artikel 4
(ABI. Nr. L 46 vom 16. 2. 1984, S. 23) Absatz 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören; sie
können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1
bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zustän-
Artikel 4
digen Überwachungsbehörde angemeldet werden.
(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die
nach Inkrafttreten des Abkommens zustande kommen und für
Artikel 6
welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen
wollen, sind bei der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entschei-
Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses dung gemäß Artikel 53 Absatz 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Entscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den Artikel 9
Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 dieses Protokolls genannten
Geldbußen bei Verstößen ·gegen Artikel 53 Absatz 1 dürfen
Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten
nicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im
Verhaltensweisen oder bei denjenigen der in Artikel 5 Absatz 1
Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander
dieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in Artikel 5
abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die
Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem
Artikel 5 und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in
Tage der Anmeldung liegen.
diesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.
Artikel 10
Artikel 7
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur
(1) Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der
abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb
bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getrof-
und innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls vorgese- fen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen
henen Fristen angemeldet werden, die Voraussetzungen des Nachprüfungen durchführen können.
Artikels 53 Absatz 3 nicht erfüllt und setzen die beteiligten Unter-
nehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Artikel 11
Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
nicht fort oder ändern diese derart ab, daß sie nicht mehr unter Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen oder daß sie die Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen
Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 erfüllen, so gilt das und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist
Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nur für die von der zuständigen das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die
Überwachungsbehörde festgesetzte Frist. Eine Entscheidung der Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb
zuständigen Überwachungsbehörde laut vorstehendem Satz von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart
kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen abgeändert werden, daß sie die in Anhang XIV vorgesehenen
nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht aus- Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.
drücklich zugestimmt haben.
Artikel 12
(2) Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abge-
stimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereini-
bestehen und zu den in Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls gungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei
genannten Gruppen gehören, ist Absatz 1 anwendbar, wenn sie Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Arti-
innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt angemeldet kel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot
werden. gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens
nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und
Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre-
Artikel 8 ten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht
Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommis- mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.
sion eingereichten Anträge und Anmeldungen gelten als ord-
nungsgemäß im Sinne der Vorschriften für Anträge und Anmel- Artikel 13
dungen im Rahmen des Abkommens.
Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
Die gemäß Artikel 56 des Abkommens und Artikel 1O des Proto- und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach
kolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, daß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen.
bei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäß den Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens
Vorschriften zur Durchführung des Abkommmens ordnungsge- Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der
mäß ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungs-
der Antrag und die Anmeldung nur dann als ordnungsgemäß, fristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-
wenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Maß- Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freige-
gabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden. stellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 407
Protokoll 22
über die Definition der Begriffe „Unternehmen" und „Umsatz"
(Artikel 56)
Artikel 1 mens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlag-
Zum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56 gebende Umsatz:
des Abkommens gilt als "Unternehmen" jedes Rechtssubjekt, das a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereini-
eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. gungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im
Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwi-
Artikel 2 schen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen,
die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der
"Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltens-
Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter die- weisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen
ses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigen-
Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen schaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als
Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug gleichwertig angesehen werden;
von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmit-
telbar auf den Umsatz bezogener Steuern. b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereini-
gungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im
Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwi-
Artikel 3 schen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen,
An die Stelle des Umsatzes tritt: die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Techno-
logie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Be-
~) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme,
schlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund
ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen
von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden
erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder erset-
Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem
zen soll.
Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten
und Kunden multipliziert wird; (2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchsta-
ben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit
b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprä-
Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.
mien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden
Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese
Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu verein- Artikel 5
nahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, (1) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungs-
die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abge- bereich des Protokolls 25 fallen, so ist für die Zuweisung dieser
schlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversiche- Fälle der Umsatz ausschlaggebend, der mit diesen Erzeugnissen
rungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der erzielt wurde.
Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten
Steuern und sonstigen Abgaben. (2) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungs-
bereich des Protokolls 25 fallen, sowie Erzeugnisse oder Dienst-
leistungen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54
Artikel 4
des Abkommens fallen, so wird der ausschlaggebende Umsatz
(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgeleg- unter Berücksichtigung aller Erzeugnisse und Dienstleistungen
ten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkom- nach Maßgabe von Artikel 2 bestimmt.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 23
über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen
(Artikel 58)
Allgemeine Grundsätze das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwa-
chungsorgan die Verwaltungsschreiben, mit denen eine Akte
Artikel 1 geschlossen oder eine Beschwerde zurückgewiesen wird. ,
Auf Ersuchen eines der Überwachungsorgane tauschen die
EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission Informa- Artikel 5
tionen aus und beraten über allgemeine Fragen. In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission arbei- Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das
ten nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnungen unter Beachtung zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungs-
des Artikels 56 des Abkommens, des Protokolls 22 sowie der organ ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teil-
Entscheidungsautonomie beider Seiten bei der Behandlung von zunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zustän-
unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und digkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.
Absatz 3 fallenden Einzelfällen gemäß den nachstehenden Vor-
schriften zusammen.
Beratende Ausschüsse
Für die Zwecke dieses Protokolls ist das "Gebiet eines Überwa-
chungsorgans" für die EG- Kommission das Hoheitsgebiet der Artikel 6
EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen teilt das
nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA- zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungs-
Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen organ rechtzeitig den Sitzungstermin des Beratenden Ausschus-
fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen. ses mit und übermittelt alle sachdienlichen Unterlagen.
Alle zu diesem Zweck vom anderen Überwachungsorgan übermit-
Einleitung der Verfahren telten Unterlagen sind dem Beratenden Ausschuß des für die
Entscheidung eines Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens
Artikel 2 zustä!ldigen Überwachungsorgans zusammen mit den von die-
sem Uberwachungsorgan zusammengestellten Unterlagen vorzu-
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 legen.
Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln
die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einan- Jedes Überwachungsorgan sowie die Staaten seines Zuständig-
der unverzüglich Anmeldungen und Beschwerden, soweit nicht keitsbereichs haben das Recht, sich an den Beratenden Aus-
erkennbar ist, daß diese an beide Überwachungsorgane gerichtet schüssen des anderen Überwachungsorgans zu beteiligen und
wurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfah- dort Stellung zu nehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
ren von Amts wegen eingeleitet werden.
Das Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informa- Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen
tionen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 40 Arbeitstagen
und Recht, Bemerkungen zu machen
nach ihrem Eingang Stellung nehmen.
Artikel 7
Artikel 3
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2
Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen kann das
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Überwachungsorgan, das nach Artikel 56 nicht für die Entschei-
Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwa- dung eines Falles zuständig ist, in allen Stadien des Verfahrens
chungsorgan, Abschriften der wichtigsten Unterlagen verlangen, die zur Fest-
- wenn es seine Absicht zur Erteilung eines Negativattests stellung von Verstößen gegen Artikel 53 und 54 des Abkommens
bekanntgibt, oder zur Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung bei
dem zuständigen Überwachungsorgan eingereicht wurden, und
- wenn es seine Absicht, eine Entscheidung in Anwendung von darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihr sach-
Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu treffen, bekanntgibt dienlich erscheinenden Bemerkungen machen.
oder
- wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betref-
fenden Untemehmen oder Unternehmensvereinigungen Amtshilfe
sendet.
Artikel 8
Das andere Überwachungsorgan kann innerhalb der in der
Bekanntgabe oder der Mitteilung der Beschwerdepunkte genann- .. (1) Richtet das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige
ten Frist hierzu Stellung nehmen. Uberwachungsorgan ein Auskunftsverlangen an ein Unterneh-
men oder an eine Unternehmensvereinigung mit Sitz im Gebiet
Von den beteiligten Untemehmen oder Dritten erhaltene Stellung- des anderen Überwachungsorgans, so übermittelt sie dem ande-
nahmen sind dem anderen Überwachungsorgan zu übermitteln. ren Überwachungsorgan gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlan-
gens.
Artikel 4 (2) Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigun-
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Qen verlangte Auskunft innerhalb einer von dem zuständigen
Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermittelt Uberwachungsorgan festgesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 409
dig erteilt, so fordert das zuständige Überwachungsorgan die chungsorgan zu richten. Beschwerden können an beide Überwa-
Auskunft durch Entscheidung an. Bei Unternehmen oder Unter- chungsorgane gerichtet werden.
nehmensvereinigungen mit Sitz im Gebiet des anderen Überwa-
(2) Anmeldungen oder Beschwerden, die an das Überwa-
chungsorgans übermittelt das zuständige Überwachungsorgan
chungsorgan gerichtet werden, das gemäß Artikel 56 des Abkom-
dem anderen Überrwachungsorgan eine Abschrift dieser Ent-
mens nicht für die Entscheidung eines bestimmten Falls zuständig
scheidung.
ist, sind unverzüglich dem zuständigen Überwachungsorgan zu
(3) Auf Ersuchen des gemäß Artikel 56 des Abkommens überweisen.
zuständigen Überwachungsorgans nimmt das andere Überwa-
(3) Stellt sich bei der Vorbereitung oder Einleitung von Verfah-
chungsorgan nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in seinem
ren von Amts wegen heraus, daß gemäß Artikel 56 des Abkom-
Gebiet Nachprüfungen vor, sofern das ersuchende Überwa-
mens das andere Überwachungsorgan für die Entscheidung
chungsorgan dies für angezeigt hält.
eines Falls zuständig ist, wird dieser Fall dem zuständigen Über-
(4) Das zuständige Überwachungsorgan ist zur aktiven Teil- wachungsorgan überwiesen.
nahme an Nachprüfungen berechtigt, die von dem anderen Über-
(4) Sobald ein Fall gemäß den Absätzen 2 und 3 dem anderen
wachungsorgan gemäß Absatz 3 vorgenommen werden.
Überwachungsorgan überwiesen wurde, ist eine Rücküberwei-
(5) Alle Informationen, die bei diesen auf ein Ersuchen hin sung des Falles ausgeschlossen. Nach Bekanntgabe der Absicht,
vorgenommenen Nachprüfungen ertangt werden, sind dem Über- ein Negativattest zu erteilen oder eine Entscheidung gemäß Arti-
wachungsorgan, das die Nachprüfungen verlangt hat, unverzüg- kel 53 Absatz 3 des Abkommens zu erlassen, nach Übersendung
lich nach deren Abschluß zu übermitteln. der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die beteiligten Unterneh-
(6) Führt das zuständige Überwachungsorgan in Fällen, die men oder Unternehmensvereinigungen oder nach Übermittlung
unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und eines Schreibens an den Beschwerdeführer, daß keine ausrei-
Absatz 3 des Abkommens fallen, Nachprüfungen im eigenen chenden Gründe für eine weitere Bearbeitung der Beschwerde
Gebiet durch, teilt sie dem anderen Überwachungsorgan mit, daß vorliegen, darf ein Fall nicht überwiesen werden.
Nachprüfungen stattgefunden haben, und übermittelt ihm auf
Antrag die Nachprüfungsergebnisse. Artikel '11
Der Antrag oder die Anmeldung ist zum Zeitpunkt des Eingangs
Artikel 9 bei der EG-Kommission oder bei der EFTA-Überwachungsbe-
( 1) Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse hörde bewirkt, unabhängig davon, welches Organ für die Ent-
dürfen nur zu dem mit den Verfahren nach den Artikeln 53 und 54 scheidung des Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zustän-
des Abkommens verfolgten Zweck verwertet werden. dig ist. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschrie-
bener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als
(2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungbehörde, die Zeitpunkt des Eingangs.
zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-
Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind
verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie in Anwendung Sprachen
dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter
das Berufsgeheimnis fallen. Artikel 12
(3) Die im Abkommen oder im Recht der Vertragsparteien Der Schriftwechsel zwischen Unternehmen und der EFTA-
enthaltenen Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die ein- Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusam-
geschränkte Verwendung von Informationen dürfen den in diesem menhang mit Anträgen, Anmeldungen und Beschwerden erfolgt in
Protokoll vorgesehenen Informationsaustausch nicht verhindern. der von den Unternehmen bestimmten Amtssprache der EFTA-
Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für
alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren im
Artikel 10
Hinblick auf Anträge, Anmeldungen oder Beschwerden oder von
(1) Die Unternehmen haben Anmeldungen von Vereinbarungen Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingelei-
an das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwa- tet wird.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 24
über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Allgemeine Grundsätze Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt die-
ser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfah-
Artikel 1 rens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach diesem Artikel zu
äußern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.
(1) Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-
Kommission findet ein Informationsaustausch und eine Konsulta-
tion über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Anhörungen
Überwachungsbehörden darum ersucht.
Artikel 4
,
(2) In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfaßten Fällen
arbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungs- In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genann-
behörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß ten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungs-
den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen. behörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen
vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen
(3) Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines
Anhörungen vertreten sein.
Überwachungsorgans" für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet
der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Der Beratende EG-Ausschuß
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-
Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen Artikel 5
fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.
(1) In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a
genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwa-
Artikel 2 chungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Bera-
(1) Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem tenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszu-
Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt, sammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unter-
lagen.
a) w~nn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen
im Gebiet der EFTA-Staaten 25% oder mehr ihres Gesamt- (2) Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem
umsatzes in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet Zwecke beigebrachten Unterlagen, einschließlich Unterlagen von
ausmacht oder EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuß für die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit
b) wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz
weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorge-
von mehr als 250 Millionen ECU im Gebiet der EFTA-Staaten
legt.
erzielen oder
(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten
c) wenn Zusammenschlüsse eine beherrschende Stellung
sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuß für die Kontrolle
begründen oder verstärken könnten und dadurch der wirk-
von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und
same Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in
Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
einem wesentlichen Teil derselbigen erheblich behindert
würde.
Rechte der einzelnen Staaten
(2) Zusammenarbeit findet auch statt,
a) wenn der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu Artikel 6
begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer
(1) Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusam-
Wettbewerb auf einem Markt in einem EFTA-Staat, der alle
menschluß durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten
Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich
Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten
behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesent-
und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, an
lichen Teil des unter dieses Abkommen fallenden Gebietes
einen EFTA-Staat verweisen, in welchem ein Zusammenschluß
ausmacht oder nicht, oder
eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken
b) wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Proto- droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in die-
kolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu sem Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf-
treffen. weist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser
einen wesentlichen Teil des unter dieses Abkommen fallenden
Gebietes ausmacht oder nicht.
Erste Phase der Verfahren (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat
zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvor-
Artikel 3 schriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen
(1) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungs- und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies
behörde binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen ein EG-Mitgliedstaat gemäß Artikel 173 des Vertrages zur Grün-
der in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft tun kann, und
Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schrift- insbesondere den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragen.
stücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden.
Artikel 7
(2) Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des
Artikels 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger (1) Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der EG-
und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde Kommission, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des
durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Untemeh-
sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im menszusammenschlüssen (ABI. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1;
Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 dieses Protokolls berichtigte Textfassung: ABI. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13),
nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 411
die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer sind, stehen dem Austausch und der Verwertung von Kenntnissen
berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäß der nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.
genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Inter-
essen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestim-
Anmeldungen
mungen vereinbar sind, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw.
indirekt vorgesehen sind.
Artikel 10
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als berechtigte Interessen
(1) Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige
die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichts-
Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des
regeln.
Abkommens.
(3) Jedes andere öffentliche Interesse muß der EG-Kommission
(2) Anmeldungen bzw. Beschwerden, die an das Organ gerich-
mitgeteilt werden; diese muß es nach Prüfung seiner Vereinbar-
tet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis
keit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestim-
über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das ·
mungen, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vor-
zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.
gesehen sind, vor Anwendung der genannten Maßnahmen aner-
kennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungs-
behörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung Artikel 11
binnen eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung be- Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem
~~ .
diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.
Gegenseitige Amtshilfe In Fällen, die gemäß den Durchführungsvorschriften nach Arti-
kel 57 angemeldet werden, jedoch unter Artikel 53 fallen, gilt als
Artikel 8 Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung der Tag, an dem diese bei
dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.
(1) Die EG-Kommission kann zur Erfüllung der ihr für die
Durchführung des Artikels 57 übertragenen Aufgaben alle erfor-
derlichen Auskünfte bei der EFTA-Überwachungsbehörde und Sprachenregelung
den EFTA-Staaten einholen.
Artikel 12
(2) Richtet die EG-Kommission ein Auskunftsvertangen an Per-
sonen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren (1) Die Unternehmen sind berechtigt, im Zusammenhang mit
Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde Anmeldungen für den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwa-
haben, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde chungsbehörde und der EG-Kommission eine Amtssprache eines
gleichzeitig eine Kopie davon. EFTA-Staates oder der Gemeinschaft zu wählen. Dies gilt für alle
Verfahrensarten.
(3) Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmens-
vereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EG- (2) Wählt ein Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem
Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in
so fordert die EG-Kommission die Auskunft durch Entscheidung den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch
an; sie übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie Arbeitssprache dieses Organs ist, so hat es dafür zu sorgen, daß
dieser Entscheidung. für alle Unterlagen eine in einer Amtssprache dieses Organs
übersetzte Fassung vorliegt.
(4) Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Über-
wachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor. (3) Unternehmen, die nicht in der Anmeldung aufgeführt sind,
sind ebenfalls berechtigt, den Schriftverkehr mit der EFTA-Über-
(5) Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4 wachungsbehörde und der EG-Kommission in einer Amtssprache
genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft oder in einer Arbeits-
teilzunehmen. sprache einer der beiden Organe zu führen. Wählen diese Unter-
(6) Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen nehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan
Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission über- eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeits-
mittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind. bereich dieser Behörde fallenden Staaten noch Arbeitssprache
dieses Organ ist, so gilt Absatz 2.
(7) Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemein-
schaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 (4) Für den Schriftverkehr mit den Unternehmen benutzt das
Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA- zuständige Organ die für die Übersetzung gewählte Sprache.
Überwachungsbehörde darüber, daß solche Nachforschungen
stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägi-
Fristen und weitere Verfahrensfragen
gen Ergebnisse der Nachforschungen.
Artikel 13
Berufsgeheimnis Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestim-
mungen gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57
Artikel 9
auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und
(1) Die bei der Anwendung dieses Protokolls erlangten Kennt- der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten,
nisse dürfen nur für die Verfahren gemäß Artikel 57 des Abkom- sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.
mens verwertet werden.
(2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Übergangsvorschriften
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und Artikel 14
sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preis-
Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die
zugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt
vor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens Gegen-
haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis
fallen. stand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung
gewesen oder durch einen Erwerb zustande gekommen sind; auf
(3) Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die einge- keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hin-
schränkte Verwertung von Kenntnissen, die in dem Abkommen sichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale
bzw. in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Protokoll 25
über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Artikel - auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse
(1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu
alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verab- kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wett-
bewerb zu verhindern
redeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14
genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertrags- - oder den aus der Anwendung des Abkommens sich ergeben-
parteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im den Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch
räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen
mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschrän- wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen .,
ken oder zu verfälschen, insbesondere und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.
a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen; (3) Bestimmte Arten des Vorgehens können im Hinblick auf die
b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitio- Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte
nen einzuschränken oder zu kontrollieren; oder Unternehmen sowie der Art des bewirkten Zusammen-
schlusses vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit wer-
c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen den.
aufzuteilen.
(4) Stellt das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige
(2) Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwa- Überwachungsorgan fest, daß öffentliche oder private Unterneh-
chungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Ver- men, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer
einbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende
oder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsäch-
Erzeugnisse feststellt, lichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des räumlichen
a) daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Geltungsbereichs des Abkommens entzogen werden, diese Stel-
Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Produktion lung zu mit dem Abkommen im Widerspruch stehenden Zwecken
oder der Verteilung jener Erzeugnisse beitragen, verwenden, und ist dieser Mißbrauch geeignet, den Handel zwi-
schen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, so richtet es an
b) daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhin-
Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Ein- dern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen.
schränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und
c) daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die
Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betref- Artikel 3
fenden Erzeugnisse im räumlichen Geltungsbereich des Unter dem Begriff „Unternehmen" sind, was Artikel 1 und 2
Abkommens die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen
den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, die-
Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unter- jenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungs-
nehmen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens zu bereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem
entziehen. Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unterneh-
Stellt das zuständige Überwachungsorgan fest, daß gewisse Ver- men oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätig-
einbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den oben- keit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an
genannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichti- Kleingewerbetreibende.
gung der Anwendung dieses Absatzes auf die Vertriebsunterneh-
men, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen
gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen Artikel 4
entsprechen. Anhang XIV des Abkommens enthält besondere Bestimmun-
(3) Nach Absatz 1 untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse gen zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 niedergelegten
sind nichtig. Eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der EG- Grundsätze.
Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten zulässig.
Artikel 5
Artikel 2 Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission
( 1) Der vorherigen Genehmigung des gemäß Artikel 56 des achten auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 dieses
Abkommens zuständigen Überwachungsorgans unterliegt, vorbe- Protokolls niedergelegten Grundsätze nach Maßgabe der Bestim-
haltlich der Bestimmungen des Absatzes 3, jedes Vorgehen, das mungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV des Abkommens
im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder zur Durchführung der Artikel 1 und 2.
mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person
oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder
Unternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unterneh- Artikel 6
men führt, von denen mindestens eines unter Artikel 3 fällt, und Einzelfälle der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genann-
das den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen ten Art werden von der EG-Kommission oder die EFTA-Überwa-
könnte; dabei ist unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und chungsbehörde gemäß Artikel 56 des Abkommens entschieden.
dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht,
ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögens-
werten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer Artikel 7
anderen Art der Kontrolle besteht.
Die zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Proto-
(2) Das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwa- kolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine
chungsorgan erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung, einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwik-
wenn es feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteilig- keln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung,
ten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hin- Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des
sichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse Abkommens zu fördern.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 413
Protokoll 26
über die Befugnisse und Aufgaben
der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen
Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungs-
behörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben wie sie die EG-Kommission zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln
betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage
versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 49 und 61 bis 64
des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungs-
behörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden
Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.
Protokoll 27
über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen
Um eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften über
staatliche Beihilfen im Gebiet der Vertragsparteien und ihre harmonische Entwicklung zu
gewährleisten, befolgen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde fol-
gende Regeln:
a) Ein Informations- und Meinungsaustausch über allgemeinpolitische Fragen wie Durch-
führung, Anwendung und Auslegung der in dem Abkommen niedergelegten Vorschriften
über staatliche Beihilfen findet regelmäßig oder auf Ersuchen eines Überwachungs-
organs statt.
b) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde erstellen regelmäßig
Berichte über staatliche Beihilfen in ihren jeweiligen Staaten. Diese Berichte werden der
jeweils anderen Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt.
c) Falls das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in
einer Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwa-
chungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle
eingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungs-
behörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese
sich äußern können.
d) Sobald eine Entscheidung getroffen wird, wird sie der anderen Überwachungsbehörde
mitgeteilt.
e) Die Einleitung des unter Buchstabe c genannten Verfahrens sowie die unter Buch-
stabe d genannten Entscheidungen werden von der jeweils zuständigen
Überwachungsbehörde veröffentlicht.
f) Ungeachtet der Vorschriften dieses Protokolls stellen die EG-Kommission und die
EFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der anderen Überwachungsbehörde von
Fall zu Fall Informationen über einzelne staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle
zur Verfügung und führen einen Meinungsaustausch darüber durch.
g) Die gemäß Buchstabe f erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 28
über geistiges Eigentum
Artikel 1 Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Vor Ablauf
Gegenstand des Schutzes der jeweiligen Frist richtet die Gemeinschaft weder an Finnland
noch an Island eine Einladung gemäß Absatz 3.
(1) In diesem Protokoll umfaßt der Begriff "geistiges Eigentum" .,
auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums (6) Unbeschadet des Artikels 2 kann sich der Inhaber oder
gemäß Artikel 13 des Abkommens. Berechtigte eines Patents, das für ein in Absatz 5 genanntes
Erzeugnis in einem Vertragsstaat zu einem Zeitpunkt angemeldet
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des wurde, zu dem weder in Finnland noch in Island ein Erzeugnis-
Anhangs XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des patent für das Erzeugnis erlangt werden konnte, auf die Rechte
Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geisti- aus dem Patent berufen, um die Einfuhr und das Inverkehrbringen
gen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des des Erzeugnisses in den Vertragsstaaten, in denen das Erzeugnis
freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemein- patentrechtlich geschützt ist, zu verhindern, selbst wenn das
schaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums Erzeugnis in Finnland oder Island zuerst vom Patentinhaber oder
erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetz- mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
barkeit dieser Rechte, entsprechen.
Dieses Recht kann für die in Absatz 5 genannten Erzeugnisse bis
(3) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Abkommens zum Ende des zweiten Jahres, nachdem Finnland oder Island die
und unbeschadet der Bestimmungen dieses Protokolls und des Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse eingeführt hat, geltend
Anhangs XVII passen die EFTA-Staaten auf Ersuchen und nach gemacht werden.
Konsultierung der Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften über
den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese Artikel 4
mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das nach Unter- Halbleltererzeugnlsse ·
zeichnung des Abkommens in der Gemeinschaft gilt.
(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Ausdehnung des
Rechtsschutzes von Topographien von Halbleitererzeugnissen
Artikel 2
auf Personen zu beschließen, die keinen Rechtsschutz nach
Erschöpfung der Rechte Maßgabe des Abkommens genießen und aus Drittländern oder
Gebieten stammen, die nicht Vertragspartei sind. Sie können
(1) Soweit die Erschöpfung der Rechte in Maßnahmen oder in
hierzu auch Abkommen schließen.
der Rechtsprechung der Gemeinschaft geregelt ist, sehen die
Vertragsparteien die Erschöpfung der Rechte des geistigen (2) Dehnt eine Vertragspartei den Rechtsschutz der Topogra-
Eigentums nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts vor. Diese phien von Halbleitererzeugnissen auf Nichtvertragsparteien aus,
Bestimmung ist unbeschadet der künftigen Entwicklung der so unternimmt die betreffende Vertragspartei alles in ihrer Kraft
Rechtsprechung in Übereinstimmung mit d~n vor der Unterzeich- Stehende, damit die Nichtvertragspartei den anderen Vertrags-
nung des Abkommens ergangenen einschlägigen Entscheidun- parteien des Abkommens zu den gleichen Bedingungen Rechts-
gen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszu- schutz gewährt.
legen.
(3) Die Ausdehnung der Rechte durch parallele oder gleichwer-
(2) Für Patentrechte gilt diese Bestimmung spätestens ein Jahr tige Abkommen, Vereinbarungen oder gleichwertige Beschlüsse
nach Inkrafttreten des Abkommens. zwischen einer der Vertragsparteien und einem Drittland wird von
allen Vertragsparteien anerkannt und beachtet.
Artikel 3 (4) Auf die Absätze 1 bis 3 finden die im Abkommen niederge-
Gemeinschaftspatente legten allgemeinen Regeln über die gegenseitige Unterrichtung,
Konsultierung und Streitschlichtung Anwendung.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles in ihren Kräften
Stehende zu tun, um binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der (5) Für den Fall, daß zwischen einer Vertragspartei und einem
Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente die Ver- Drittland abweichende Beziehungen begründet werden, sind
handlungen über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser gemäß Absatz 4 unverzüglich Konsultationen über die Auswirkun-
Vereinbarung zum Abschluß zu bringen. Die Beteiligung lslands gen einer solchen Abweichung auf das Fortbestehen des freien
erfolgt frühestens am 1. Januar 1998. Warenverkehrs im Sinne des vorliegenden Abkommens einzu-
leiten. Werden solche Abkommen, Vereinbarungen oder Be-
(2) Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung der EFTA- schlüsse trotz anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen
Staaten an der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschafts- der Gemeinschaft und der betreffenden anderen Vertragspartei
patente bilden Gegenstand künftiger Verhandlungen. angenommen, so findet Teil VII des Abkommens Anwendung.
(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, nach Inkrafttreten der
Vereinbarung über Gemeinschaftspatente alle EFTA-Staaten, die Artikel 5
dies wünschen, gemäß Artikel 8 der Vereinbarung über Gemein-
schaftspatente einzuladen, in Verhandlungen einzutreten, sofern
lntematlonale Obereinkommen
die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar
1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet
(4) Die EFTA-Staaten übernehmen die materiellen Bestimmun-
des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizu-
gen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober
treten:
1973 in ihre Rechtsvorschriften.
a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
(5) Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln und
Eigentums (Stockhotmer Fassung von 1967);
Lebensmitteln hat Finnland den Bestimmungen des Absatzes 4
bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Hinsichtlich der Paten- b) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und
tierbarkeit von Arzneimitteln hat Island den Bestimmungen des Kunst (Pariser Fassung von 1971);
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 415
c) Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhand-
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter- lungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.
nehmen (Rom 1961);
d) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Artikel 7
Registrierung von Marken (Madrid 1989);
Gegenseitige Unterrichtung und Konsultlerung
e) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Mar-
Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Überein-
ken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);
kommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden
f) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der zu halten.
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen,
Patentverfahren ( 1980);
für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rah-
g) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem men und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.
Gebiet des Patentwesens (1984).
(2) Der in Absatz 1 genannte Termin für den Beitritt Finnlands, Artikel 8
Norwegens und Irlands zu dem Protokoll zum Madrider Marken-
Übergangsbestimmungen
abkommen wird auf den 1. Januar 1996, für Island hingegen auf
den 1. Januar 1997 verlegt. Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen ein-
zutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an
(3) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übernehmen die Ver-
künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet
tragsparteien die materiellen Bestimmungen der in Absatz 1
des geistigen Eigentums zu ermöglichen.
Buchstaben a bis c aufgeführten Übereinkommen in ihr inner-
staatliches Recht. Irland setzt die materiellen Bestimmungen der Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens
Berner Übereinkunft bis zum 1. Januar 1995 in innerstaatliches erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an
Recht um. diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzu-
nehmen.
Artikel 6
Artikel 9
Verhandlungen Im Rahmen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Zuständigkeiten
Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Ab- Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaa-
kommen begründete Regelung Ober das geistige Eigentum ten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bleiben von den
unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Bestimmungen dieses Protokolls unberührt.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 29
über die berufliche Bildung
Zur Förderung der Mobilität junger Menschen innerhalb des EWA kommen die Vertrags-
parteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu verstär-
ken und sich um eine Verbesserung der Bedingungen für Studenten zu bemühen, die in
einem anderen als ihrem eigenen EWR-Staat studieren wollen. In diesem Zusammenhang
kommen sie überein, daß die Bestimmungen des Abkommens betreffend das Aufenthalts-
recht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Möglichkeiten
einzelner Vertragsparteien in bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen
Studiengebühren nicht berühren.
Protokoll 30
mit besonderen Bestimmungen
für die Gestaltung der Zusammenarbeit Im Bereich der Statistik
(1) Es wird eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der
Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften
(EUROSTAT) und des Office of the Statistical Adviser der EFTA-Staaten (OSA-EFTA)
eingesetzt. Die Konferenz leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme
und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft
abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens nehmen die EFTA-Staaten an allen Arbeiten im
Rahmen von Plänen für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1)
teil.
Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den entsprechenden
Finanzvorschriften leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag zu diesen Maßnahmen.
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die
EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung solcher Maßnahmen unterstützen, bei
denen es um Bereiche geht, die Gegenstand des Abkommens sind.
(3) Statistische Informationen aus den EFTA-Staaten über Bereiche, die Gegenstand des
Abkommens sind, werden von OSA-EFTA koordiniert und über dieses Amt an EUROSTAT
weitergeleitet. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt bei EUROSTAT.
(4) EUROSTAT und OSA-EFTA stellen sicher, daß die EWR-Statistiken unter den
verschiedenen Benutzern und in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
(5) Die EFTA-Staaten übernehmen die EUROSTAT entstehenden zusätzlichen Kosten
der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern nach den
Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge ·werden vom Gemeinsamen
EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.
(6) Vertrauliche statistische Daten dürfen lediglich für statistische Zwecke verwendet
werden.
1) Das heißt künftige Pläne in der Art des Plans. der mit 389 Y O 628(01)-Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989
über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches
Programm der Europäischen Gemeinschaft 1989-1992 (ABI. Nr. C 161 vom 28. 6. 1989, S. 1) aufgestellt wurde.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 417
Protokoll 31
über die Zusammenarbeit In bestimmten Bereichen außerhalb der Vier Freiheiten
Artikel 1 - 389 D 0286: Entscheidung 89/286/EWG des Rates vom
Forschung und technologische Entwicklung 17. April 1989 über die Durchführung auf Gemeinschaftsebene
der Hauptphase des strategischen Programms für Innovation
(1) a) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die und Technologietransfer (1989-1993) (Programm SPRINT)
EFTA-Staaten an der Durchführung des gemeinschaft- (ABI. Nr. L 112 vom 25. 4. 89, S. 12)
lichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung
und technologischen Entwicklung ( 199~1994) 1) durch
Beteiligung an den spezifischen Programmen dieses Artikel 3
Rahmenprogramms. UmweH
b) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Ab- (1) Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der
satz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbei- Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen
trag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten. vertieft:
c) Nach Maßgabe des Buchstaben b ist die volle Mitwir- - Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme;
kung der EFTA-Staaten in allen EG-Ausschüssen, wel-
che die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ent- - Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere
wicklung des genannten Rahmenprogramms und seiner Politikbereiche;
spezifischen Programme unterstützen, gewährleistet. - wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;
d) Angesichts der besonderen Merkmale der auf dem - Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;
Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung
- wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen
vorgesehenen Zusammenarbeit werden Vertreter der
Organisationen erörtert werden.
EFTA-Staaten außerdem im Ausschuß für wissen-
schaftliche und technische Forschung (CREST) und Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzun-
sonstigen EG-Ausschüssen mitarbeiten, die die EG- gen ein.
Kommission in diesem Bereich konsultiert, soweit dies
(2) .Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst
für das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit
nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen; dadurch soll die
erforderlich ist.
Mitwirkung der EFTA-Staaten in der von der Gemeinschaft einzu-
(2) Im Falle lslands gilt Absatz 1 jedoch erst ab dem 1. Januar richtenden Europäischen Umweltagentur nach deren Arbeitsauf-
1994. nahme gewährleistet werden, soweit dies nicht bereits vor Inkraft-
treten des Abkommens geregelt wurde.
(3) Nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgt eine Evaluierung
und umfassende Neuausrichtung der Maßnahmen des gemein- (3) Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die
schaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertrags-
technologischen Entwicklung ( 1990-1994) entsprechend dem parteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so
Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens. gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung
in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Ab-
(4) Das Abkommen berührt weder die bilaterale Zusammen-
satz 3 des Abkommens.
arbeit innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im
Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung
(1987-1991)2) noch die bilateralen Rahmenabkommen über wis- Artikel 4
senschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der
Allgemeine und berufliche BIidung und Jugend
Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, soweit es darin um die
nicht unter das Abkommen fallende Zusammenarbeit geht. (1) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-
Staaten gemäß Abschnitt VI an dem Gemeinschaftsprogramm
Artikel 2 ,,Jugend für Europa".
Informationsdienste (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils VI beteiligen sich
die EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen zu diesem Zeitpunkt
="'it Inkrafttreten des Abkommens iegt der Gemeinsame EWR- bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschafts-
Ausschuß die Bedingungen für eine Teilnahme der EFTA-Staaten programmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und
an den Programmen fest, die aufgrund bzw. im Rahmen der nach- Jugend. Die Planung und Entwicklung dieser Gemeinschaftspro-
stehend genannten Entscheidungen des EG-Rates auf dem gramme erfojgt mit Inkrafttreten des Abkommens gemäß den in
Geoiet der Informationsdienste aufgestellt wurden: Abschnitt VI, insbesondere in Artikel 79 Absatz 3, genannten
- 388 D 0524: Entscheidung 88/524/EWG des Rates vom 26. Juli Verfahren.
1988 über die Durchführung eines Aktionsplans zur Schaffung (3) Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe von Artikel 82
eines Marktes für Informationsdienste (ABI. Nr. L 288 vom Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag zu den in den Absät-
21. 10. 88, s. 39) zen 1 und 2 genannten Programmen.
') 390 D 0221: Beschluß 90I221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 (ABI. Nr. (4) Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der Pro-
L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28). gramme, zu denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1
.t1 387 D 0516: Besct,luß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 Buchstabe a einen Finanzbeitrag leisten, ist ihre volle Mitwirkung
1ASI. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1). in allen EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwal-
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
tung oder Entwicklung der genannten Programme unterstützen, Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen,
gewähr!eistet. welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung
eines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen
(5) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-
sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von
Staaten an den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft;
Finanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.
dazu gehören der Austausch von Informationen sowie gegebe-
nenfalls Kontakte und Zusammenkünfte von Sachverständigen, (4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß trifft die notwendigen
Seminare und Konferenzen. Über den Gemeinsamen EWR-Aus- Entscheidungen, um bei der Durchführung künftiger Gemein-
schuß bzw. andere Gremien ergreifen die Vertragspartner auch schaftsprogramme und -maßnahmen im sozialen Bereich die
weitere Initiativen, die ihnen in diesem Zusammenhang als geeig- Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
net erscheinen.
(5) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusam-
(6) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusam- menarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen
menarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies
und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen
zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeits-
könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeits- bereich der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens-
bereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufs- und Arbeitsbedingungen 5) fallen.
bildung (CEDEFOP) 3) fallen.
Artikel 8
Artikel 5
Verbraucherschutz
Sozlalpolltlk
(1) Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vertiefen die
(1) Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Rahmen des in Vertragsparteien den Dialog miteinander in jeder geeigneten
Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs unter Weise, um festzustellen, auf welchen Gebieten und durch welche
anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: Organisation von Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer
Sitzungen, einschließlich entsprechender Sachverständigenkon- Ziele beitragen könnte.
takte, Untersuchung von Fragen von gegenseitigem Interesse aus
spezifischen Bereichen, Austausch von Informationen über Maß- (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch die
nahmen der Vertragsparteien, Bestandsaufnahme der Zusam- Gewährleistung der Einflußnahme und Mitwirkung der Verbrau-
menarbeit sowie gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen cher, um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der
wie Seminare und Konferenzen. Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte
zugrunde liegen:
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine
Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschafts- - 389 Y 1122(01): Entschließung des Rates vom 9. November
maßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde 1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Ver-
liegen: braucherschutzpolitik (ABI. Nr. C 294 vom 22.11.1989, S. 1);
388 Y 0203: Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 - 590 DC 0098: Dreijähriger verbraucherpolitischer Aktionsplan
über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am für die EWG (1990-1992);
Arbeitsplatz (ABI. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3); - 388 Y 1117(01): Entschließung des Rates vom 4. November
- 391 Y 0531: Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum 1988 über die Verbesserung der Verbraucherbeteiligung bei
dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für der Normung (ABI. Nr. C 293 vom 17. 11. 1988, S. 1).
die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995)
(ABI. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1);
Artikel 7
- 390 Y 627(06): Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990
über Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen Klelne und mittlere Unternehmen
(ABI. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 4); (1) Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unter-
- 386 X 0379: Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli nehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaß-
1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft nahmen zu fördern:
(ABI. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 43); - Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemm-
389 D 0457: Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli nisse im Geschäftsleben;
1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemein- Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und
schaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Perso- sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer
nengruppen (ABI. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 10). Unterstützung;
(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, ins-
Staaten an den gemeinschaftlichen Aktionen zugunsten älterer besondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus
Menschen. 4) verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums
Die EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unter-
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens. nehmen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine
Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschafts-
3) 375 R 0337: Veroldnung (EWG) Nr. 337n5 des Rates vom 10. Februar 1975 über
die Errichtung eines Europlischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
(ABI. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1), geändert durch:
5) 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365175 des Rates vom 26. Mai 1975 über die
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Gründung einer Europiischen Stiftung zur Vert>esserung der Lebens- und Arbeits-
Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, bedingungen (ABI. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1), geändert durch:
S.99)
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Ver- Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,
träge- Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal (ABI. Nr. L 302 s. 111)
vom 15.11.1985, S. 170).
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Ver•
4) 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 (ABI. Nr. L 28 träge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABI.
vom 2. 2. 1991 S. 29). Nr. L302 vom 15.11.1986, S. 170).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 419
maßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde legt ferner die Modalitäten für etwaige Finanzbeiträge der EFTA-
liegen: Staaten fest.
- 388 Y 0727(02): Entschließung des Rates über die Verbesse-
rung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die För- Artikel 8
derung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von Fremdenverkehr
kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (ABI.
Im Bereich des Fremdenverkehrs soll im Rahmen des in Arti-
Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6);
kel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs festgestellt
- 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli werden, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine
1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für engere Zusammenarbeit zur Förderung des Fremdenverkehrs
Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Fremdenver-
und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwick- kehrsindustrie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien bei-
lung (ABI. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33); tragen könnte.
- 389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September
1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft Artikel 9
(ABI. Nr. C 254 vom 7. 10. 1989, S. 1); Audiovisueller Sektor
- 390 X 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach
Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung Inkrafttreten des Abkommens getroffen, um die Teilnahme der
zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mit- EFTA-Staaten an den gemäß dem Beschluß 90/685/EWG des
gliedstaaten (ABI. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55); Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines
- 391 Y 0605: Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäi-
das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, schen audiovisuellen Industrie (MEDIA} (1991-1995) (ABI. Nr.
einschließlich der Handwerksbetriebe (ABI. Nr. C 146 vom L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37) aufgestellten Programmen zu
5. 6. 1991, s. 3); gewährleisten, soweit dies nicht bereits vor diesem Zeitpunkt
geregelt wurde.
- 391 D 0319: Beschluß 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni
1991 zur Änderung des Programms über die Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, Artikel 10
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Katastrophenschutz
Förderung ihrer Entwicklung (ABI. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991,
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der
s. 32). Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen,
(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beschließt der Gemein- die auf der Grundlage der Entschließung des Rates und der
same EWR-Ausschuß über die Modalitäten der Zusammenarbeit Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklun-
im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen bei der Durchführung gen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des
des Beschlusses des Rates über die Verbesserung der Rahmen- Katastrophenschutzes (ABI. Nr. C 44 vom 13. 2. 1989, S. 3)
bedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbeson- eingeleitet werden.
dere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer
(2) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß in ihren Hoheitsgebie-
Entwicklung 6) sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen; er
ten die Entscheidung 91/395/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnum-
mer (ABI. Nr. L 217 vom 6. 8. 1991, S. 31) angewandt und die
6) 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 (ABI. Nr. L 239 vom Nummer 112 als diese einheitliche europäische Notrufnummer
16. 8. 1989, s. 33). eingeführt wird.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 32
über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82
Artikel 1 Nach Beantragung der Feststellung einer Forderung eröffnet
Verfahren zur Festlegung die EG-Kommission die Verpflichtungsermächtigungen für die
der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten betreffenden Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem
Zweck geschaffenen Haushaltsstruktur.
(1) Zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der EFTA-
Staaten an den Aktivitäten der Gemeinschaft wird das nachste- Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
hend festgelegte Verfahren angewandt. nicht festgestellt, so gilt Artikel 9 der Haushaltsordnung;
(2) Spätestens am 30. Mai jeden Haushaltsjahres übermittelt b) gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Einzie-
die EG-Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß zusam- hung der Beiträge der EFTA-Staaten, wie sie sich aus den
men mit den dazugehörigen Unterlagen: Zahlungsermächtigungen ergeben.
a) den jeweiligen Umfang der "zur Erinnerung" in den Ausgaben- (2) Die Einziehungsanordnung sieht die Zahlung der Beiträge
ansatz des Vorentwurfs für den Gesamthaushaltsplan der der einzelnen EFTA-Staaten in zwei Schritten vor:
Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verpflichtungs- - sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 20. Januar;
und Zahlungsermächtigungen für die Aktivitäten, an denen
- sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 15. Juli.
sich die EFTA-Staaten beteiligen. Die jeweiligen Beträge wer-
den gemäß Artikel 82 berechnet; Die bis spätestens 20. Januar zu zahlenden sechs Zwölftel wer-
den auf der Grundlage des in den Einnahmenansatz des Vorent-
b) den im Einnahmenansatz des Vorentwurfs für den Gesamt-
wurfs des Gesamthaushaltsplans „zur Erinnerung" eingesetzten
haushaltsplan veranschlagten und "zur Erinnerung" einge-
Betrags berechnet: der Ausgleich für die gezahlten Beträge wird
setzten Umfang der Beiträge, die der Beteiligung der EFTA-
bei der Zahlung der am 15. Juli fälligen Zwölftel vorgenommen.
Staaten an diesen Aktivitäten entsprechen.
Ist der Haushalt am 30. März noch nicht festgestellt, erfolgt die
(3) Vor dem 1. Juli jeden Jahres bestätigt der Gemeinsame
zweite Zahlung ebenfalls auf der Grundlage des „zur Erinnerung"
EWR-Ausschuß, daß die in Absatz 2 genannten Beträge mit
im Vorentwurf des Haushaltsplans ausgewiesenen Betrags. Der
Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen.
Ausgleich wird drei Monate nach Abschluß der in Artikel 1 Ab-
(4) Die der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden „zur satz 5 vorgesehenen Verfahren vorgenommen.
Erinnerung" eingesetzten Verpflichtungs- und Zahlungsermächti-
Nach Einziehung der von den EFTA-Staaten zu zahlenden Bei-
gungen sowie die Höhe der Beiträge werden gemäß Artikel 82
träge werden unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 der
angepaßt, wenn der Haushalt von der Haushaltsbehörde festge-
Haushaltsordnung die Zahlungsermächtigungen für die betreffen-
stellt ist.
den Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem Zweck geschaffe-
(5) Sobald der Gesamthaushaltsplan von der Haushalts- nen Haushaltsstruktur erteilt.
behörde endgültig festgestellt ist, teilt die EG-Kommission dem
(3) Die Beiträge werden in ECU ausgewiesen und gezahlt.
Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit, welche Beträge im Einnah-
men- und im Ausgabenansatz „zur Erinnerung" für die Beteiligung (4) Zu diesem Zweck richtet jeder EFTA-Staat bei seinem
der EFTA-Staaten eingesetzt sind. Schatzamt bzw. einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten
Stelle im Namen der EG-Kommission ein ECU-Konto ein.
Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung bestätigt der
Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Beträge mit Artikel 82 in (5) Gehen die Zahlungen auf das in Absatz 4 genannte Konto
Einklang stehen. später als zu den in Absatz 2 festgelegten Terminen ein, schuldet
der betreffende EFTA-Staat Zinsen in Höhe des vom Europäi-
(6) Spätestens am 1. Januar jeden Haushaltsjahres informiert
schen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen
der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten die EG-Kommission
ECU-Transaktionen für den Fälligkeitsmonat angewandten Zins-
über die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die einzelnen
satzes, der jeden Monat im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
EFTA-Staaten.
schaften, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 1,5 Prozent-
Diese Aufteilung ist für alle EFTA-Staaten verbindlich. punkten.
Sollte diese Information am 1. Januar noch nicht vorliegen, so gilt
vorläufig die Aufteilung des Vorjahres.
Artikel 3
Anpassungen bei der Ausführung
Artikel 2
(1) Normalerweise bleibt die für die entsprechenden Haushalts-
Bereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten
linien gemäß Artikel 82 des Abkommens festgesetzte Höhe der
(1) Auf der Grundlage der vom Ständigen Ausschuß der EFTA- Beiträge der EFTA-Staaten im betreffenden Haushaltsjahr unver-
Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 6 übermittelten Informationen ändert.
beantragt die EG-Kommission
(2) Beim Rechnungsabschluß für das jeweilige Haushalts-
a) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Haushaltsordnung 1) die Fest- jahr(n) nimmt die EG-Kommission im Rahmen der Erstellung der
stellung einer Forderung in Höhe des Beitrags der EFTA- Haushaltsrechnung einen Ausgleich hinsichtlich der Beteiligung
Staaten, wie er sich aus den Verpflichtungsermächtigungen der EFTA-Staaten vor, bei dem folgendes berücksichtigt wird:
ergibt.
~nderungen, die sich im laufe des Haushaltsjahres durch
1) Haushaltsordnung vom 21. Dezember 19n für den Gesamthaushaltsplan der Ubertragungen oder einen Nachtragshaushalt ergeben haben;
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977), geändert durch
die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 - die endgültige Ausführung der Mittel für das Haushaltsjahr,
(ABI. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990), nachstehend Haushaltsordnung genannt. einschließlich etwaiger Annulierungen und Übertragungen;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 421
- alle gemeinschaftsbezogenen Ausgaben, die von einzelnen Finanzierung über Haushaltslinien erfolgt, an denen die EFTA- ·
EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten Staaten beteiligt sind.
erbrachte Sachleistungen, wie beispielsweise Verwaltungs-
arbeiten. Artikel 6
Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der Erstellung des Haushalts- Information
plans für das folgende Jahr (n + 2).
(1) Am Ende jeden Quartals legt die EG-Kommission dem
(3) Unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umstän- Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer
den und bei Wahrung des Proportionalitätsfaktors kann die EG- Rechnungsführung vor, der Aufschluß über Einnahmen und Aus-
Kommission jedoch von den EFTA-Staaten nach Zustimmung des gaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen
Gemeinsamen EWR-Ausschusses noch in dem Haushaltsjahr, in und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finan-
dem die Veränderung eingetreten ist, einen zusätzlichen Beitrag ziell beteiligt sind.
verlangen. Solche zusätzlichen Beiträge müssen zu einem Ter-
(2) Nach Abschluß des Haushaltsjahres übermittelt die EG-
min, der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist und
Kommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu den
der möglichst mit dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Aus-
Programmen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staa-
gleich zusammenfallen sollte, auf den in Artikel 2 Absatz 4
ten finanziell beteiligt sind, die Angaben, die in der Haushaltsrech-
genannten Konten eingehen. Gehen die entsprechenden Beträge
nung und der Vermögensübersicht, die gemäß den Artikeln 78
nicht rechtzeitig ein, so findet Artikel 2 Absatz 5 Anwendung.
und 81 der Haushaltsordnung aufzustellen sind, ausgewiesen
(4) Erforderlichenfalls kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß werden.
ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Absätze 1 bis 3
(3) Die Gemeinschaft legt dem Ständigen Ausschuß der EFTA-
erlassen.
Staaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu
Dies gilt insbesondere für die Art und Weise, in der von einzelnen den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die
EFTA-Staaten übernommene Ausgaben für gemeinschaftsbezo- EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.
gene Zwecke sowie von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen
berücksichtigt werden. Artikel 7
Kontrolle
Artikel 4 (1) Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller
Überprüfung Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des
Fälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der
Die Bestimmungen von
Beteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen
- Artikel 2 Absatz 1, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in
- Artikel 2 Absatz 2,
den in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Berei-
- Artikel 3 Absatz 2 und chen.
- Artikel 3 Absatz 3 (2) Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Gemeinschaft
werden bis 1. Januar 1994 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen
überprüft und nach Maßgabe der Erfahrungen, die bei ihrer getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Ein-
Anwendung gemacht wurden, sowie unter Berücksichtigung nahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an
etwaiger Entscheidungen der Gemeinschaft zur Haushaltsord- Aktivitäten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.
nung und/oder zur Vorlage des Gesamthaushaltsplans entspre-
chend geändert. Artikel 8
Bel der Berechnung
des Proportlonalltätsfaktors zugrunde gelegtes BIP
Artikel 5
(1) Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum
Auflagen für die Ausführung
BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von
(1) Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.
resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haus-
(2) Für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 werden ausnahms-
haltsordnung.
weise die von der OECD ermittelten BIP-Daten verwendet. Erfor-
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die Auftragsvergabe derlichenfalls beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über
steht jedoch die Beteiligung an Ausschreibungen allen EG-Mit- eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Bestimmung um
gliedstaaten und allen EFTA-Mitgliedstaaten offen, wenn die ein oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 33
über das Schiedsverfahren
(1) Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streit-
parteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt
(2) Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter
ernannt.
(3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichter-
obmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der
beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei
Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von
ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Perso-
nen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfäßt das Schiedsgericht
seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.
Protokoll 34
zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten,
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestlmmungen zu ersuchen,
die EG-Bestimmungen entsprechen
Artikel 1
Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-
Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens,
die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung
oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der
Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.
Artikel 2
Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem
Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach
welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.
Artikel 3
Der Verwahrer gibt den Vertragsparteien jede Mitteilung gemäß Artikel 2 bekannt.
Protokoll 35
zur Durchführung der EWR-Bestlmmungen
In Anbetracht der Tatsache, daß dieses Abkommen auf die Errichtung eines homogenen
Europäischen Wirtschaftsraums abzielt, der auf gemeinsamen Regeln beruht, ohne daß
von einer Vertragspartei verlangt wird, einem Organ des Europäischen Wirtschaftsraums
Gesetzgebungsbefugnisse zu übertragen sowie
in Anbetracht der Tatsache, daß dies folglich durch nationale Verfahren erreicht werden
muß-
Einziger Artikel
Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonsti-
gen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine
gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestim-
mungen vorgehen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 423
Protokoll 36
über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Artikel 1
Der durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-
Ausschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet
und übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.
Artikel 2
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß besteht aus sechsundsechzig Mit-
gliedern.
Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die
Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.
Artikel 3
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsi-
denten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses liegt abwechselnd jeweils
für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von
einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.
Der Ausschuß bestellt sein Präsidium.
Artikel 4
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält zweimal jährlich abwechselnd
in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuß
entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Außer-
ordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuß oder sein Präsi-
dium dies gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses beschließt.
Artikel 5
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß erläßt seine Geschäftsordnung mit
Zweidrittelmehrheit der Ausschußmitglieder.
Artikel 6
Die Kosten der Beteiligung an dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß
werden von dem Parlament übernommen, das das betreffende Mitglied bestellt hat.
Protokoll 37
mit der Liste gemlB Artikel 101
1. Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuß
(Beschluß 74/234/EWG der Kommission)
2. Pharmazeutischer Ausschuß
(Beschluß 75/320/EWG des Rates)
3. Wissenschaftlicher Veterinärausschuß
(Beschluß 81/651/EWG der Kommission)
4. Ausschuß auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
(Entscheidung 78/174/EWG des Rates)
5. Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
(Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates)
6. Kontaktausschuß Geldwäsche
(Richtlinie 91/308/EWG des Rates)
7. Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen
(Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates)
8. Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates)...,
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 38
über den Finanzierungsmechanismus
Artikel 1 Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemein-
schaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kennt-
(1) Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden
nis setzt.
Finanzhilfen für die Entwick1ung und Strukturanpassung der in
Artikel 4 genannten Regionen zum einen in Fonn von Zinsermäßi- (2) Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umwelt-
gungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zu- schutzes (einschließlich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (ein-
schüsse gewährt. schließlich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und
beruflichen Bildung in besonderem Maß Rechnung tragen. Bei
(2) Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von
den Vorhaben, die von Privatuntemehmen vorgelegt werden,
den EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen
werden kleinere und mittlere Untemehmen besonders berück-
der Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Über-
sichtigt.
einstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staa-
ten setzen einen Ausschuß für den Finanzierungsmechanismus (3) Der maximale Zuschußanteil eines Vorhabens, das durch
ein, der die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft, den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf
soweit diese Zinsermäßigungen und Zuschüsse betreffen. ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen
EG-Politiken zu vereinbaren wäre.
Artikel 2
( 1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im
Artikel 5
Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitions-
gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten. bank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im
gegenseitigen Einvemehmen als geeignet angesehen werden,
(2) Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf
um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanis-
drei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Euro-
mus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung
päischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Dar-
des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rah-
lehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.
men dieses Verfahrens entschieden.
(3) Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen
Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.
Artikel 6
(4) Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des
Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter
EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und
an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzu-
einer Stellungnahme der EG-Kommission.
nehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzie-
(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die während des Zeit- rungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betref-
raums von 1993 bis einschließlich 1997 für die in Artikel 1 vorge- fen, auf der Tagesordnung stehen.
sehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen und in gleich-
mäßigen Tranchen gebunden werden, beläuft sich auf 1500 Millio- Artikel 7
nen ECU.
Über weitere Regelungen hinsichtlich der Anwendung des
Finanzierungsmechanismus beschließt, falls erforderlich, der
Artikel 3
Gemeinsame EWR-Ausschuß.
(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse
beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während des Zeitraums
von 1993 bis einschließlich 1997 in gleichen Tranchen gebunden
werden. Anlage
(2) Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investi- zu Protokoll 38
tionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-
Mitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach Liste der förderungswürdigen spanischen Regionen
Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungs-
mechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuß ist während Andalusien (Andalucia)
der Dauer des Verfahrens auf dem laufenden zu halten. Asturien (Asturias)
Kastilien und Le6n (Castilla y Le6n)
Kastilien - La Mancha (Castilla - La Mancha)
Artikel 4
Ceuta - Melilla
( 1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich Valencia
auf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder Extremadura
privaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in Galicien (Galicia)
Portugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autono- Kanarische Inseln (lslas Canarias)
men Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen Murcia
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 425
Protokoll 39
über die ECU
Als „ECU" im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschafts-
behörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit" wird in allen
Rechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch
,,ECU" ersetzt.
Protokoll 40
über Svalbard
(1) Das Königreich Norwegen ist berechtigt, bei der Ratifizierung des EWR-Abkommens
das Gebiet Svalbards von der Anwendung des Abkommens auszunehmen.
(2) Macht das Königreich Norwegen von diesem Recht Gebrauch, so gelten bestehende
Übereinkünfte, die für Svalbard gelten, z. B. das Übereinkommen zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation, das Freihandelsabkommen zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Freihandelsabkom-
men zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich
Norwegen andererseits, auch weiterhin für das Gebiet Svalbards.
Protokoll 41
über bestehende Abkommen
In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien
übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren
EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin ange-
wendet werden:
29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission
zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung
3. 12. 1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden
3. 12. 1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung.
Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden
1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bun-
desrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugs-
gebiet der Donau
19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen
von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein" aus der Gemein-
schaft in Österreich
6
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Protokoll 42
zu bilateralen Vereinbarungen
betreffend besondere landwlrtschaftllche Erzeugnisse
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden
Abkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
't
unterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien
weiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemein-
same Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten
zwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
des vorliegenden Abkommens in Kraft.
Protokoll 43
über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich
über den Güterverkehr Im Transit auf der Schiene und der Straße
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden
Abkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Osterreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und
der Straße unterzeichnet wurde.
Die Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegen-
den Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Maße, wie
dies in dem vorliegenden Abkommen im einzelnen festgelegt ist.
Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und
der Straße wird die Lage des Straßengüterverkehrs gemeinsam überprüft.
Protokoll 44
über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güterverkehr auf Straße und Schiene
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden
Abkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und
Schiene unterzeichnet wurde.
Die Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegen-
den Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Maße, wie
dies in dem vorliegenden Abkommen im einzelnen festgelegt ist.
Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und
Schiene wird die Lage des Straßengüterverkehrs gemeinsam überprüft.
--------· - - - · - · ··--··-·- ·---------·. ------------~
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 427
Protokoll 45
über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die
Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften
gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens
unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen
bleiben.
Protokoll 46
über die Entwicklung der Zusammenarbeit In der Fischerei
Im lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit
in der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf
harmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fische-
reipolitik zu entwickeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden.
Protokoll 47
über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeug-
nissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck
dieses Abkommens angepaßten und in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Gemein-
schaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfah-
ren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbrin-
gen und die Vermarktung entsprechen.
Im Sinne dieses Protokolls sind „Ursprungserzeugnisse aus Wein" zu verstehen als
„Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben
hergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind".
Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemein-
schaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in der Anlage zu diesem
Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten
erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage
1. 373 R 2805: Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 der Kommis- - 391 R 1735: Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 des Rates
sion vom 12. Oktober 1973 zur Aufstellung des Verzeichnis- vom 13. Juni 1991 (ABI. Nr. L 163vom 26.6.1991, S. 9).
ses der in bestimmten Anbaugebieten erzeugten weißen
5. 383 R 2510: Verordnung (EWG) Nr. 2510/83 der Kommis-
Qualitätsweine und der eingeführten weißen Qualitätsweine
sion vom 7. September 1983 Ober eine Ausnahme in bezug
mit einem außergewöhnlichen Schwefeldioxidgehalt sowie
auf den Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure (ABt
zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen für den
Nr. L 248 vom 8. 9. 1983, S. 16), berichtigt in ABI. Nr. L 265
Schwefeldioxidgehalt bei vor dem 1. Oktober 1973 erzeugten
vom 28.9.1983, S. 22.
Weinen (ABI. Nr. L 289 vom 16.10.1973, S. 21), geändert
durch: 6. 384 R 2394: Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommis-
sion vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungs-
- 373 R 3548: Verordnung (EWG) Nr. 3548/73 der Kom-
bedingungen für Ionenaustauschharze und der Durchfüh-
mission vom 21. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 361 vom
rungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem
29. 12. 1973, s. 35);
Traubenmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984185
- 375 R 2160: Verordnung (EWG) Nr. 2160n5 der Kom- und 1985/86 (ABI. Nr. L 224 vom 21. 8. 1984, S. 8), geändert
mission vom 19. August 1975 (ABI. Nr. L 220 vom durch:
20. 8. 1975, s. 7);
- 385 R 0888: Verordnung (EWG) Nr. 888185 der Kommis-
- 3TT R 0966: Verordnung (EWG) Nr. 966n7 der Kommis- sion vom 2. April 1985 (ABI. Nr. L 96 vom 3. 4. 1965,
sion vom 4. Mai 1977 (ABI. Nr. L 115 vom 6. 5. 19n, S.14);
S. TT).
- 386 R 2751: Verordnung (EWG) Nr. 2751/86 der Kom-
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit mission vom 4. September 1986 (ABI. Nr. L 253 vom
folgender Anpassung: 5. 9. 1986, s. 11).
Von dieser Verordnung betroffene Weine mit Ursprung in den 7. 385 R 3309: Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom
EFTA-Staaten fallen weiterhin unter Artikel 1 Abschnitt B. 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und
2. 374 R 2319: Verordnung (EWG) Nr. 2319n4 der Kommis- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. Nr. L 320
sion vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter vom 29. 11. 1985, S. 9), berichtigt in ABI. Nr. L 72 vom
Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen 15. 3. 1986, S. 47 und geändert durch:
natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben
- 385 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des Rates
können (ABI. Nr. L 248 vom 11. 9. 1974, S. 7).
vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985,
3. 378 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972n8 der Kommis- s. 39);
sion vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchfüh- - 386 R 1626: Verordnung (EWG) Nr. 1626/86 des Rates
rungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI. vom 6. Mai 1986 (ABI. Nr. L 144 vom 29.5.1986, S. 3);
Nr. L 226 vom 17. 8. 1978, S. 11), geändert durch:
- 387 R 0538: Verordnung (EWG) Nr. 538/87 des Rates
- 380 R 0045: Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der Kommis- vom 23. Februar 1987 (ABt Nr. L 55 vom 25. 2. 1987,
sion vom 1O. Januar 1980 (ABI. Nr. L 7 vom 11. 1. 1980, S.4);
s. 12). - 389 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates
4. 379 R 0358: Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom vom 19. Juni 1989 (ABI. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989,
5. Februar 1979 Ober in der Gemeinschaft hergestellte S. 12), berichtigt in ABI. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989,
Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verord- S.37.
nung (EWG) Nr. 337n9 (ABI. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
S. 130), geändert durch: folgenden Anpassungen:
- 379 R 2383: Verordnung (EWG) Nr. 2383n9 des Rates a) Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine
vom 29. Oktober 1979 (ABI. Nr. L 274 vom 31.10.1979, Anwendung.
s. 8); b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-
,,h) bei einem in Trtel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/
sungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland
79 genannten Qualitätsschaumwein mit Ursprung in
zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291
vom 19. 11. 1979, S. 83); - Österreich: ,,Qualitätsschaumwein", .,Qualitäts-
sekt"."
- 380 R 3456: Verordnung (EWG) Nr. 3456/80 des Rates
vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L360vom 31.12.1980, c) Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:
s. 18); „Sb. Der Begriff „Hauersekt" ist Qualitätsschaumweinen
- 384 R 3686: Verordnung (EWG) Nr. 3686/84 des Rates vorbehalten, die Qualitätsschaumweinen b. A.
vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/89
s. 3); und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG)
- 385 R 3310: Verordnung (EWG) Nr. 3310/85 des Rates Nr. 3309/85 gleichwertig sind, sofern sie
vom 18. November 1985 (ABI. Nr. L 320 vom 29. 12. 1985, - in Österreich hergestellt worden sind;
s. 19); - aus Trauben gewonnen worden sind, die in dem-
- 385 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des Rates selben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem
vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 367 vom 31.12.1985, der Erzeuger Wein aus Trauben zur Herstellung
s. 39); von Qualitätsschaumwein gewinnt:
- 389 R 2044: Verordnung (EWG) Nr. 2044/89 des Rates - vom Erzeuger vermarktet und m,t Etiketten
vom 19. Juni 1989 (ABI. Nr. l 202 vom 14.7.1989, S. 8); angeboten werden, die Angaben über den Wein-
- 390 R 1328: Verordnung (EWG) Nr. 1328/90 des Rates baubetrieb, die Rebsorte und das Jahr enthalten;
vom 14. Mai 1990 (ABI. Nr. L 132 vom 23.5.1990, S. 74); - den österreichischen Vorschriften entsprechen."
----------- --------
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 429
8. 385 R 3803: Verordnung (EWG) Nr. 3803/85 des Rates vom Wein (ABI. Nr. L 84 vom 27.3.1974, S. 1), berichtigt in ABI.
20. Dezember 1985 zur Feststellung des Ursprungs und zur Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 65 und geändert durch:
Verfolgung der Handelsbewegungen von spanischem rotem
Tafelwein (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 36).
- 387 R 1390: Verordnung (EWG) Nr. 1390/87 des Rates
vom 18. Mai 1987 (ABI. Nr. L 133 vom 22.5.1987, S. 3);
9. 385 R 3804: Verordnung (EWG) Nr. 3804/85 des Rates vom - 387 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 des Rates
20. Dezember 1985 zur Festlegung des Verzeichnisses der vom 2. Juli 1987 (ABI. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 26);
Rebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der
vorhandene Alkoholgehah bei Tafelwein unter den Gemein- - 387 R 3146: Verordnung (EWG) Nr. 3146187 des Rates
schaftsanforderungen liegen darf (ABI. Nr. L 367 vom vom 19. Oktober 1987 (ABI. Nr. l 300 vom 23.10.1987,
31. 12. 1985, s. 37). s. 4);
10. 386 R 0305: Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission - 387 R 3992: Verordnung (EWG) Nr. 3992/87 der Kom-
vom 12. Februar 1986 über den höchstzulässigen Gesamt- mission vom 23. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 3n vom
gehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemein- 31. 12. 1987, s. 20);
schaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, - 388 R 1441: Verordnung (EWG) Nr. 1441/88 des Rates
sowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen vom 24. Mai 1988 (ABI. Nr. L 132 vom 28.5.1988, S. 1);
(ABI. Nr. L 38 vom 13. 12. 1986, S. 13).
- 388 R 2253: Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates
11. 386 R 1627: Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom vom 19. Juli 1988 (ABI. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 35);
6. Mai 1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezial-
- 388 R 2964: Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates
weine betreffend die Angabe des Alkoholgehalts (ABI. Nr.
vom 26. September 1988 (ABI. Nr. l 269 vom 29. 9. 1988,
L 144 vom 29. 5. 1986, S. 4).
s. 5);
12. 386 R 1888: Verordnung (EWG) Nr. 1888/86 der Kommis- - 388 R 4250: Verordnung (EWG) Nr. 4250/88 des Rates
sion vom 18. Juni 1986 über den Höchstwert für den Gesamt- vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988,
schwefeldioxidgehatt bestimmter vor dem 1. September s. 55);
1986 in der Gemeinschaft hergestellter Schaumweine und
eingeführter Schaumweine während einer Übergangszeit - 389 R 1236: Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 des Rates
(ABI. Nr. L 163 vom 19. 6. 1986, S. 19). vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 128 vom 11.5.1989, S. 31);
- 390 R 0388: Verordnung (EWG) Nr. 388/90 des Rates
13. 386 R 2094: Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommis-
vom 12. Februar 1990 (ABI. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990,
sion vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen über
die Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von
s. 9);
bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten - 390 R 1325: Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 des Rates
der Weinbauzone A (ABI. Nr. L 180 vom 4.7.1986, S. 17), vom 14. Mai 1990 (ABI. Nr. l 132vom 23.5.1990, S. 19);
geändert durch: - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 35n/90 des Rates
- 386 R 2736: Verordnung (EWG) Nr. 2736/86 der Kom- vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17.12.1990,
mission (ABI. Nr. L 252 vom 4. 9. 1986, S. 15). s. 2).
14. 386 R 2707: Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommis-
sion vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmun- Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
gen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein . folgenden Anpassungen:
und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. Nr. a) Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1
L 246 vom 30. 8. 1986, S. 71 ), geändert durch: Buchstaben c, e und g und Artikel 1 Absatz 4 Unter-
- 386 R 3378: Verordnung (EWG) Nr. 3378/86 der Kom- absatz 2 finden keine Anwendung.
mission vom 4. November 1986 (ABI. Nr. L 310 vom b) Abweichend von Artikel 1 Absatz 6 beginnt das Weinwirt-
5. 11. 1986, s. 5); schaftsjahr für die Schweiz am 1. Juli eines jeden Jahres
- 387 R 2249: Verordnung (EWG) Nr. 2249/87 der Kom- und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
mission vom 28. Juli 1987 (ABI. Nr. L 207 vom c) Die Titel 1(mit Ausnahme von Artikel 13), III und IV finden
29. 7. 1987, s. 26); keine Anwendung.
- 388 R 0575: Verordnung (EWG) Nr. 575/88 der Kommis- d) Österreich, die Schweiz und Liechtenstein nehmen
sion vom 1. März 1988 (ABI. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, gemäß den Grundsätzen des Artikels 13 eine Klassifizie-
s. 22); rung der Rebsorten vor.
- 388 R 2657: Verordnung (EWG) Nr. 2657/88 der Kom- e) In Artikel 16 Absatz 7 werden die Worte "Verschnitt eines
mission vom 25. August 1988 (ABI. Nr. L 237 vom aus einem Drittland stammenden Weines" ersetzt durch
27. 8. 1988, s. 17); "Verschnitt eines aus einem Drittland oder einem EFTA-
- 389 R 0596: Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommis- Staat stammenden Weines".
sion vom 8. März 1989 (ABI. Nr. L 65 vom 9.3.1989, f) Für in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet hergestellte
s. 9); Erzeugnisse dürfen Osterreich, die Schweiz und Liech-
- 390 R 2n6: Verordnung (EWG) Nr. 2n6/90 der Kom- tenstein ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hin-
mission vom 27. September 1990 (ABI. Nr. L 267 vom sichtlich der in den Artikeln 18, 19, 21, 22, 23 und 24
29. 9. 1990, s. 30); genannten Verfahren anwenden.
- 390 R 3826: Verordnung (EWG) Nr. 3826/90 der Kom- g) Artikel 20 findet keine Anwendung.
mission vom 19. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 366 vom h) Abweichend von Artikel 66 Absatz 1 darf der Gehalt an
29. 12. 1990, s. 58). flüchtiger Säure bei folgenden in Osterreich nach beson-
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit deren Verfahren hergestellten Qualitätsweinen 18 Milli-
folgender Anpassung: äquivalent pro Liter, jedoch nicht 22 Milliäquivalent pro
Liter überschreiten: "Ausbruch", "Beerenauslese",
Anhang II Nummer 1 findet keine Anwendung. "Trockenbeerenauslese", "Eiswein" und "Strohwein".
15. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom i) Die Artikel 70, 75, 76, 80 und 85 finden keine Anwen-
16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für dung.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
j) Artikel 78 fällt unter Nummer 3 des Protokotls 1. 19. 388 R 4252: Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom
21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung
k) Anhang I wird wie folgt ergänzt:
von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABI. Nr.
a) "Strohwein": das Erzeugnis mit Ursprung in öster- L 373 vom 31. 12. 1988, S. 59), geändert durch:
reich, das gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1
- 390 R 1328: Verordnung (EWG) Nr. 1328/90 des Rates
des Österreichischen Weingesetzes von 1985 herge-
vom 14. Mai 1990 (ABI. Nr. L 132vom 25.3.1990, S. 24).
stellt wird.
b) Gemäß Anhang I Nummer 3 in Gärung befindlicher 20. 389 R 0986: Verordnung (EWG) Nr. 986189 der Kommission
Traubenmost kann eine der fotgenden Bezeichnun- vom 1O. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport
gen tragen: von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führen-
den Ein- und Ausgangsbücher (ABI. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989,
- ,,Sturm", wenn er aus Österreich stammt, S. 1); geändert durch:
- ,,Federweiss" oder „Federweisser", wenn er aus - 389 R 2600: Verordnung (EWG) Nr. 2600/89 der Kom-
der Schweiz oder Liechtenstein stammt.
mission vom 25. August 1989 (ABI. Nr. L 261 vom
Aus technischen Gründen darf der vorhandene Alko- 29. 8. 1989, s. 15);
hotgehalt in vol % jedoch ausnahmsweise drei Fünftel
- 390 R 2246: Verordnung (EWG) Nr. 2246/90 der Kom-
des Gesamtalkoholgehalts in vol % überschreiten.
mission vom 31. Juli 1990 (ABI. Nr. L 203 vom 1. 8. 1990,
c) Der Begriff „Tafelwein" und die entsprechenden s. 50);
Bezeichnungen gemäß Nummer 13 werden nicht für
- 390 R 2n6: Verordnung (EWG) Nr. 2TT6/90 der Kom-
Weine mit Ursprung in Österreich verwendet.
mission vom 27. September 1990 (ABI. Nr. L 267 vom
1) Die Anhänge III, V und VII finden keine Anwendung. 29. 9. 1990, s. 30);
m) Im Sinne von Anhang IV gehören Österreich, die Schweiz - 391 R 0592: Verordnung (EWG) Nr. 592/91 der Kommis-
und Liechtenstein zur Weinbauzone B. sion vom 12. März 1991 (ABI. Nr. L 66 vom 13.3.1991,
n) Abweichend von Anhang VI
s. 13).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
- darf Österreich das allgemeine Verbot von Sorbin-
folgender Anpassung:
säure aufrechterhalten,
Artikel 10 Absatz 4 und Titel II finden keine Anwendung.
- dürfen Norwegen und Schweden das allgemeine Ver-
bot von Metaweinsäure aufrechterhalten, 21. 389 R 2202: Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommis-
- dürfen Weine mit Ursprung in österreich, Liechten- sion vom 20. Juli 1989 zur Definition von Verschnitt, Wein-
stein und der Schweiz nach Maßgabe der jeweiligen bereitung, Abfüller und Abfüllung (ABI. Nr. L 209 vom
Weingesetze mit Silberchlorid behandelt werden. 21. 7. 1989, s. 31 ).
16. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 22. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom
16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. Nr. L 84 vom Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trauben-
27. 3. 1987, S. 59), geändert durch: moste (ABI. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13), geändert durch:
389 R 2043: Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates - 389 R 3886: Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 des Rates
vom 19. Juni 1989 (ABI. Nr. L202vom 14.7.1989, S.1); vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L378vom 27.12.1989,
s. 12).
- 390 R 35TT: Verordnung (EWG) Nr. 35TT/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17.12.1990, Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
s. 23).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses·Abkommens mit a) Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Osterreich, der
folgenden Anpassungen: Schweiz und Liechtenstein gelten die Bezeichnungsvor-
schriften von Kapitel II anstelle von Kapitel 1.
Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staatengel-
ten als gleichwertig mit Qualitätsweinen bestimmter Anbau- b) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d werden die
gebiete (,,Qualitätsweinen b.A."), sofem sie einzelstaatlichen Bezeichnung "Tafelwein" oder „Landwein" oder andere
Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Zweck dieses Pro- entsprechende Bezeichnungen zusammen mit dem
tokolls mit den Grundsätzen des Artikels 2 der Verordnung Namen des Ursprungslandes angegeben.
übereinstimmen. c) Für Tafelwein mit Ursprung in der Schweiz bzw. in Liech-
Jedoch dürfen die Bezeichnung „Qualitätswein b. A." und die tenstein darf der Begriff "Landwein", "Vin de pays" oder
anderen in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bezeichnungen "Vino tipico" verwendet werden, sofem der betreffende
Erzeugerstaat Vorschriften für die Verwendung dieses
für diese Weine nicht verwendet werden.
Begriffs ertassen hat, die mindestens fotgende Bedingun-
Die von den weinerzeugenden EFTA-Staaten erstellten Ver- gen umfassen:
zeichnisse der Qualitätsweine werden im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften veröffentlicht. - einen besonderen geographischen Bezug;
- bestimmte Anforderungen an die Herstellung, insbe-
17. 387 R 1069: Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommis- sondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen
sion vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für Mindestalkoholgehalts in Volumenprozenten und der
die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der Spezial- organoleptischen Merkmale.
weine (ABI. Nr. L 104 vom 16. 4. 1987, S. 14).
23. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 36n/89 des Rates vom
18. 388 R 33n: Verordnung (EWG) Nr. 33n/88 der Kommis- 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und
sion vom 28. Oktober 1988 zur Ermächtigung des Vereinig- Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine
ten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABI.
zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1), geändert durch:
und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeug- - 390 R 2178: Verordnung (EWG) Nr. 2178/90 des Rates
nisse zu gestatten (ABI. Nr. L 296 vom 29.10.1988, S. 69). vom 24. Juli 1990 (ABI. Nr. L 198 vom 28.7.1990, s. 9).
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 431
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit - Balzers
folgender Anpassung: - Bendem
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 1 - Eschen
Buchstabe c finden keine Anwendung. - Mauren
- Schaan
24. 390 R 0743: Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission - Triesen
vom 28. März 1990 über eine Ausnahme in bezug auf den - Vaduz."
Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure (ABI. Nr. L 82
f) In Anhang IV wird Nummer 17 (Schweiz) folgender-
vom 29. 3. 1990, S. 20).
maßen ergänzt:
25. 390 R 2676: Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommis-
i) Die linke SpaJte wird um folgende Sorten ergänzt:
sion vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer ·
Analysemethoden für den Weinsektor (ABI. Nr. L 272 vom ..- Reze
3. 10. 1990, s. 1). - Kerner
- Charmont
26. 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommis- - Bacchus
sion vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmun- - Gamay
gen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der - Humagne rouge
Traubenmoste (ABI. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1), - Comalin
berichtigt in ABI. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 47. - Cabemet franc
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit • - Oiolinoir
folgenden Anpassungen: - Gamaret
- Granoir".
a) In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedanken-
strich werden die Begriffe "Weinhauer" und "Hauer" hin- ii) In der rechten Spalte wird der Name „Humagne blan-
zugefügt. che" als Synonym für „Humagne• eingefügt.
b) In Anhang I Nummer 4 (Österreich) werden folgende g) Anhang V Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
Angaben hinzugefügt: .,4. In Osterreich folgende Weine der Anbaugebiete Bur-
"- Strohwein genland, Niederösterreich, Steiermark und Wien:
- Qualitätswein". - Qualitätsweine aus den Rebsorten Gewürztrami-
c) In Anhang I Nummer 12 (Schweiz) werden folgende ner und Muskat-Ottonel,
Angaben hinzugefügt: - Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein,
Strohwein, Ausbruch" .
..- La Gerle
- appellation d'origine controlee 27. 390 R 3220: Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommis-
- appellation d'origine". sion vom 7. November 1990 mit Durchführungsvorschriften
für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung
d) In Anhang II Nummer 17 (Schweiz) Buchstabe A werden
(EWG) Nr. 822/87 (ABI. Nr. L 308 vom 8. 11. 1990, S. 22).
folgende Angaben hinzugefügt:
28. 390 R 3825: Verordnung (EWG) Nr. 3825190 der Kommis-
„19. Kanton Jura
sion vom 19. Dezember 1990 betreffend die in Portugal im
Name des örtlichen Verwaltungsgebiets:
Weinsektor vom 1. Januar bis 1. September 1991 geltenden
Buix".
Übergangsmaßnahmen (ABI. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990,
e) Anhang II wird wie folgt ergänzt: s. 56).
„23. Liechtenstein Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
Weine, die den Namen eines der folgenden Wein- folgender Anpassung:
baugebiete, aus dem sie stammen, tragen: Die Artikel 2, 4 und 5 finden keine Anwendung.
Protokoll 48
zu den Artikeln 105 und 111
Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß den Artikeln 105 und 111
dürfen nicht die Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten beeinträchtigen.
Protokoll 49
betreffend Ceuta und Melllla
Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach
Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie aufgrund des
Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der
Gemeinschaft angewandt wird.
Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren
mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im
EWR, die von dort eingeführt werden.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang 1
Veterlnärwesen und Pflanzenschutz
1'
Liste nach Artikel 17
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 Ober horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
In bezug auf die in diesem Anhang genannten Rechtsakte werden die Schweiz und Liechtenstein als ein Gebiet betrachtet.
1. Veterlnirwesen
1. a) Die Bestimmungen über Beziehungen zu Drittländem in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen werden,
sind nicht anwendbar. Es gelten jedoch folgende allgemeinen Grundsätze:
- Die Vertragsparteien wenden für Einfuhren aus Drittländem keine günstigeren als die aus ~em Abkommen resultierenden
Regeln an.
Die EFTA-Staaten können jedoch die nationalen Rechtsvorschriften über Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer
Wirkung für Einfuhren aus Drittländem beibehalten.
- Beim Handel zwischen EFTA-Staaten oder zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft müssen Tiere und
Erzeugnisse aus Drittländem oder teilweise oder gänzlich daraus hergestellte Erzeugnisse den für Drittländer geltenden
Regelungen der einführenden Vertragspartei entsprechen.
Die ausführende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zuständige Behörde in jedem Fall die notwendigen Maßnahmen trifft,
um sicherzustellen, daß dieser Absatz eingehalten wird.
b) Die Vertragsparteien werden die Frage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.
2. Die Bestimmungen über Grenzkontrollen, Tierschutz und Finanzierungsregelungen in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel
Bezug genommen wird, sind nicht anwendbar. Die Vertragsparteien werden die Frage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.
3. Damit die EFTA-Überwachungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen kann, werden die Rechtsakte, auf die in diesem
Kapitel Bezug genommen wird, für die Zwecke dieses Abkommens erst neun Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens,
spätestens jedoch ab 1. Januar 1994, angewandt.
4. Die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, gelten - außer die Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG und
91/493/EWG - nicht für Island. Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden
Regelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die genannten Rechtsakte fallen. Die Vertragsparteien werden die
Frage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.
5. Unbeschadet der Übemahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über BSE in dieses Abkommen und in Erwartung der
Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser
Rechtsvorschriften durch die EFTA-Staaten führen sollen, dürfen die EFTA-Staaten ihre nationalen Regelungen anwenden. Sie
verpflichten sich jedoch, auf objektiven Kriterien beruhende transparente nationale Regelungen in nicht-diskriminierender Weise
anzuwenden. Diese nationalen Regelungen werden der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Regeln in Protokoll 1 Nummer 4
bei Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, im Handel mit dem betreffenden EFTA-
Staat gleichartige Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.
6. Unbeschadet der Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die neue Schweinekrankheit in dieses Abkommen
und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die
Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch Norwegen führen sollen, darf Norwegen seine eigenen Schutzmaßnahmen für
lebende Schweine, Frischfleisch, Fleischerzeugnisse und Schweinesamen anwenden, die auf einer Bestimmung nicht betroffener
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 433
Gebiete beruhen. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, im Handel mit Norwegen gleichartige Regelungen
anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.
7. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung der tierseuchenrechtlichen Fragen beim
innergemeinschaftlichen Verkehr mit Schafen und Ziegen in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden
Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch
Finnland, Norwegen und Österreich führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen anwenden. Die
übrigen Vertragsparteien können ihre für den Handel mit Drittländern in diesem Bereich geltenden Regelungen gegenüber diesen
Vertagsparteien beibehalten. Die Vertragsparteien werden die Lage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.
8. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die
Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der
laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften
durch Finnland, Island und Norwegen führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen über lebende
Fische und Krebstiere sowie über für die Nutzung und Bestandserhaltung bestimmte Eier und Gameten von Fischen und
Krebstieren anwenden. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, gegenüber diesen Vertragsparteien ihre für den
Handel mit Drittländern in den genannten Bereichen geltenden Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im
laufe des Jahres 1995 überprüfen.
9. Schutzklausel
1) a) Die Gemeinschaft und die EFTA-Staaten können - aufgrund wichtiger Gründe betreffend die Gesundheit 'Ion Mensch und
Tier - übergangsweise Schutzmaßnahmen gemäß ihren eigenen Verfahren für die Verbringung von Tieren oder tierischen
Erzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet treffen.
Diese Maßnahmen werden allen Vertragsparteien sowie der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde
unverzüglich notifiziert.
b) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Notifizierung finden Beratungen zur Lage statt.
Die EG-Kommission und/oder die EFTA-Überwachungsbehörde treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die
notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Beratungen angemessen Rechnung zu tragen.
2) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können Beratungen über alle Gesichtspunkte der gesundheitlichen
Lage von Mensch und Tier abhalten. Absatz 1 Buchstabe b findet Anwendung.
3) a) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde alle Entscheidungen über Schutzmaßnahmen im inner-
gemeinschaftlichen Handel. Hält die EFTA-Überwachungsbehörde diese Entscheidungen für unangemessen, so findet
Absatz 2 Anwendung.
b) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der EG-Kommission alle Entscheidungen über Schutzmaßnahmen im Handel
zwischen den EFTA-Staaten. Hält die EG-Kommission diese Entscheidungen für unangemessen, so findet Absatz 2
Anwendung.
10. Kontrollen vor Ort
1) In bezug auf die Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz
von Sachverständigen gemäß diesem Kapitel erfordern, ist die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten verantwort-
lich.
2) Es gelten folgende Grundsätze:
a) Die Kontrollen werden im Rahmen von Programmen durchgeführt, die denen der Gemeinschaft gleichwertig sind.
b) Die EFTA-Überwachungsbehörde muß für die Kontrollen in den EFTA-Staaten über eine Struktur verfügen, die denen in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichwertig ist.
c) Für die Kontrollen gelten dieselben Kriterien.
d) Der Kontrolleur muß seine Kontrollaufgaben unabhängig durchführen.
e) Die Kontrolleure müssen einen vergleichbaren Ausbildungs- und Erfahrungsstand haben.
f) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen Informationen über die Kontrollen aus.
g) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde koordinieren die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen.
3) Die notwendigen Regeln zur Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die
den Einsatz von Sachverständigen gemäß diesem Kapitel erfordern, werden in enger Zusammenarbeit zwischen der EG-
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegt.
4) Die Regeln betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen gemäß diesem
Kapitel erfordern, gelten nur für Rechtsakte oder Teile von Rechtsakten, die von den EFTA-Staaten angewendet werden.
11. Bestimmung der gemeinsamen Referenzlaboratorien
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien als Referenzlaboratorien für alle
Vertragspartner.
Über die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.
12. Der Wissenschaftliche Veteri n äraussch u ß
Die EG-Kommission benennt zusätzlich zu der in Artikel 3 des Beschlusses 81/651/EWG des Rates 1) festgelegten Anzahl
Personen für jeden Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 des Beschlusses zwei hochqualifizierte Wissenschaftler aus den
EFTA- Staaten, die vollständig in die Arbeit des Wissenschaftlichen Veterinäraussschusses einbezogen werden. Sie nehmen nicht
an den Abstimmungen teil und ihre Stellungnahmen werden getrennt aufgezeichnet.
1) ABI. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. Grundvorschriften
1.1. Tiergesundheit
1.1.1. Handel und Inverkehrbringen
Rinder/Schweine
1. 364 L 0432: Richtlinie 641432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABt Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 19n/64), geändert durch:
366 L 0600: Richtlinie 661600/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 (ABI. Nr. 192 vom 27. 10. 1966, S. 3294/66)
- 371 L 0285: Richtlinie 71/285/EWG des Rates vom 19. Juli 1971 (ABI. Nr. L 179 vom 9. 8. 1971, S. 1)
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76)
- 372 L 0445: Richtlinie 72/445/EWG des Rates vom 28. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 49)
- 373 L 0150: Richtlinie 73/150/EWG des Rates vom 5. Juni 1973 (ABI. Nr. L 172 vom 28. 6. 1973, S. 18)
- 377 L 0098: Richtlinie n/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 81)
- 379 L 0109: Richtlinie 79/109/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 (ABI. Nr. L 29 vom 3. 2. 1979, S. 20)
- 379 L 0111: Richtlinie 79/111/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 (ABI. Nr. L 29 vom 3. 2. 1979, S. 26)
- 380 L 0219: Richtlinie 80/219/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 25)
- 380 L 1098: Richtlinie 80/1098/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABI. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 11)
- 380 L 1274: Richtlinie 80/1274/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 75)
- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)
- 382 L 0061: Richtlinie 82/61/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABI. Nr. L 29 vom 6. 2. 1982, S. 13)
- 382 L 0893: Richtlinie 82/893/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57)
- 383 L 0642: Richtlinie 83/642/EWG des Rates vom 12. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 358 vom 22. 12. 1983, S. 41)
- 383 L 0646: Richtlinie 83/646/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 360 vorn 23. 12. 1983, S. 44)
- 384 L 0336: Richtlinie 84/336/EWG des Rates vom 19. Juni 1984 (ABI. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 22)
- 384 L 0643: Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27.12.1984, S. 27)
- 384 L 0644: Richtlinie 84/644/EWG des Rates vorn 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vorn 27. 12. 1984, S. 30)
- 385 L 0320: Richtlinie 85/320/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 36)
- 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44)
- 387 D 0231: Entscheidung 87/231/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABI. Nr. L 99 vom 11.4.1987, S. 18)
- 387 L 0489: Richtlinie 87/489/EWG des Rates vorn 22. September 1987 (ABI. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28)
- 388 L 0406: Richtlinie 88/406/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 (ABI. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 1)
- 389 L 0360: Richtlinie 89/360/EWG des Rates vorn 30. Mai 1989 (ABI. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 29)
- 389 D 0469: Entscheidung 89/469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 (ABI. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 51)
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vorn 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. l 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)
- 390 L 0422: Richtlinie 90/422/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 9)
- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vorn 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)
- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29)
- 391 D 0013: Entscheidung 91/13/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 8 vorn 11.1.1991, S. 26)
- 391 D 0177: Entscheidung 91/177/EWG der Kommission vom 26. März 1991 (ABI. Nr. L 86 vom 6. 4. 1991, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 Buchstabe o über die Gebiete werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
.,- in Österreich: .,Bundesland",
- in Finnland: "Lääni/Län",
- in Liechtenstein: Liechtenstein,
- in Norwegen: "Fylke",
- in Schweden: "Län",
- in der Schweiz: "Kanton/Canton/Cantone"."
b) Artikel 4 Buchstabe b findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens
erlassen.
c) In Artikel 10 Absatz 2 letzter Satz werden die Daten "1. Juli 1991" und "1. Januar 1992" für die EFTA-Staaten durch die Daten
., 1. Januar 1993" und "1. Juli 1993" ersetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 435
d) In Anlage B Nummer 12 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Tuberkuline
beauftragt sind:
m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland: Veterinmrinstituttet, Oslo
o) Norwegen: Veterinmrinstituttet, Oslo
p) Schweden: Institut des Lieferlandes
q) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
e) In Anlage C Nummer 9 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Antigene
beauftragt sind:
m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland: Veterinmrinstituttet, Oslo
o) Norwegen: Veterinmrinstituttet, Oslo
p) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Schweiz/Liechtenstein: Institut für Veterinär-Bakteriologie, Bern
f) In Anlage F
Muster I Fußnote 4,
Muster II Fußnote 5,
Muster III Fußnote 4 und
Muster IV Fußnote 5
werden folgende Bezeichnungen der tierärztlichen Dienste angefügt:
m) in Österreich: Amtstierarzt,
n) in Finnland: Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri Kommunalveterinär/Stadsveterinär/Läns-
veterinär
o) in Norwegen: Distriktsveterinmr
p) in Schweden: Gränsveterinär/Distrlktsveterinär
q) in der Schweiz/in Liechtenstein: KontrolltierarzWeterinaire _de contröleNeterinario di controllo
g) In Anlage G Buchstabe A Nummer 2 werden nachstehende amtliche Institute angefügt:
m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finland: Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors
o) Norwegen: Veterinmrinstituttet, Oslo
p) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstatt, Uppsala
q) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
Schafe/Ziegen
2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-
schaftlichen Verkehr mit Schafen und Ziegen (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„Haltung: landwirtschaftliche Betriebe oder Räumlichkeiten eines Händlers gemäß den Definitionen des geltenden nationalen
Rechts, die sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates befinden und in dem Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen, lebendes Geflügel und Hauskaninchen üblicherweise gehalten oder untergebracht werden, sowie Betriebe
gemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländem" 2).
b) Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,zugelassener Markt bzw. zugelassene Sammelstelle: jeder Ort, der keine Haltung ist, an dem Schafe oder Ziegen verkauft,
gekauft und/oder zusammengetrieben oder verladen werden, und der Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
entspricht und der zugelassen wurde".
c) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„muß in einer Weise gekennzeichnet und registriert sein, daß der Herkunfts- oder Transitbetrieb, das Zentrum oder die
Einrichtung festzustellen sind. Die EFTA-Staaten verpflichten sich, ihr Kennzeichnungssystem mit der EG zu koordinieren."
Die EFTA-Staater'l treffen bis zum 1. September 1993 alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Kennzeich-
nungs- und Registrierungssysteme für den Handel innerhalb des EWR auf die Verbringung von Tieren innerhalb ihrer
Hoheitsgebiete ausgedehnt werden. Die nationalen Kennzeichnungs- und Registrierungssysteme sind der EFTA-Über-
wachungsbehörde bis zum 1. Juli 1993 zu notifizieren.
2) ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
d) Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung der nicht in folgender Liste oder in Anhang B Kapitel I zu dieser
Richtlinie aufgeführten Krankheiten geschlachtet werden müßten:
- Maul- und Klauenseuche (MKS)
- Klassische Schweinepest (ESP)
- Afrikanische Schweinepest (ASP)
- Vesikuläre Schweinekrankheit (SVD)
- Newcastle-Krankheit (ND)
- Rinderpest
- Pest der kleinen Wiederkäuer
- Vesikuläre Stomatitis (VS)
- Blauzungenkrankheit
- Afrikanische Pferdepest
- Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes
- Teschener Krankheit
- Geflügelpest
- Schaf- und Ziegenpocken
- "Lumpy Skin Disease"
- Rifttalfieber
- Lungenseuche der Rinder"
e) Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- aus gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem eigenen Gebiet nicht vermarktet werden dürfen."
f) Artikel 6 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„aus einer Haltung stammen, die unter Berücksichtigung folgender Anforderungen regelmäßig von den Veterinärbehörden
kontrolliert wird:
Unbeschadet der Kontrollaufgaben, die dem amtlichen Tierarzt im Rahmen dieses Abkommens übertragen werden, überwacht
die zuständige Behörde die Haltungen, zugelassenen Märkte und Sammelstellen sowie Zentren oder Einrichtungen, um sich zu
vergewissern, daß die für den Handel bestimmten Tiere und tierischen Erzeugnisse dieser Richtlinie entsprechen und
insbesondere die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a über die Kennzeichnung und Registrierung erfüllen
sowie bis zum Bestimmungsort/zu den Bestimmungsorten von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dieser Richtlinie
begleitet werden."
g) In Artikel 8 Absatz 2 letzter Satz werden die Daten „ 1. Januar 1992" und "1. Juli 1992" für die EFTA-Staaten durch die Daten
,. 1. Januar 1993" und "1. Juli 1993" ersetzt.
h) Artikel 10 findet keine Anwendung.
i) In Anhang A Kapitel 2 Buchstabe D Nummer 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"bis zum 1. September 1993 nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer anderen Haltung als den unter
Nummer 1 genannten stammen und folgende Bedingungen erfüllen:"
j) Anhang C erhält folgende Fassung:
,.Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)
Soll eine Haltung als brucellosefrei anerkannt werden, wird die dazu erforderliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)
mittels des Rose-Bengal-Tests oder durch die in nachstehenden Nummern 1 und 2 beschriebene Komplementbindungs-
reaktion oder jeder anderen Methode, die nach dem in Artikel 15 dieser Richtlinie genannten Verfahren anerkannt wurde,
durchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird bei der Untersuchung einzelner Tiere angewendet.
1. Rose-Bengal-Test
Der Rose-Bengal-Test kann bei Reihenuntersuchungen in Schaf- oder Ziegenhaltungen eingesetzt werden, um die
Haltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen.
2. Komplementbindungsreaktion
a) Die Komplementbindungsreaktion ist bei der Untersuchung einzelner Tiere anzuwenden.
b) Die Komplementbindungsreaktion kann bei der Untersuchung von Schaf- und Ziegenhaltungen angewandt werden, um
die Haltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen.
Fällt der Rose-Bengal-Test bei mehr als 5% der Tiere einer Haltung positiv aus, so muß jedes Tier der Haltung zusätzlich
einer Untersuchung mittels Komplementbindungsreaktion unterzogen werden.
Bei der Komplementbindungreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICTF-Einheiten pro ml enthält, als positiv
anzusehen.
Die verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium zugelassen und gegenüber dem zweiten internationalen
Brucella-abortus-Standardserum eingestellt worden sein."
k) In Anhang E finden keine Anwendung:
Muster 1, III Buchstabe b und V Buchstabe e dritter Gedankenstrich,
Muster II, III Buchstabe b und V Buchstabe f dritter Gedankenstrich sowie
Muster 111, III Buchstabe b und V Ziffer i dritter Gedankenstrich.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 437
Equiden
3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 9 findet keine Anwendung.
b) In Anhang C wird Fußnote 1 wie folgt ergänzt:
Österreich: Amtstierarzt
Finnland: Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri
Kommunalveterinär/Stadsveterinär oder Länsveterinär
Norwegen: Distriktsveterinatr
Schweden: Gränsveterinär oder Distriktveterinär
Schweiz/Liechtenstein: Kontrolltierarzt/Veterinaire de contröleNeterinario di controllo
Geflügel/Bruteier
4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtiichen Bedingungen für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 3 Absatz 1 erster Satz wird das Datum" 1. Juli 1991" für die EFTA-Staaten durch das Datum" 1. Juli 1993" ersetzt.
b) Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sind die Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der
Kommission3) maßgeblich. Bei der Durchführung dieser Vorschriften gelten für die EFTA-Staaten folgende Abkürzungen:
AT für österreich
FI für Finnland
NO für Norwegen
SE für Schweden
CH oder FL für die Schweiz/Liechtenstein.
c) In Artikel 13 Absatz 2 zweiter Unterabsatz werden die Daten „ 1. Juli 1991" und „ 1. Januar 1992" für die EFTA-Staaten durch die
Daten "1. Januar 1993" und "1. Juli 1993" ersetzt.
d) In Artikel 14 Absatz 2 letzter Satz werden die Daten "1. Juli 1991" und "1. Januar 1992" für die EFTA-Staaten durch die Daten
.. 1. Januar 1993" und "1. Juli 1993" ersetzt.
e) Artikel 29 findet keine Anwendung.
f) Artikel 30 findet keine Anwendung.
g) In Anhang I werden nachstehende nationale Referenzlabors für die Geflügelkrankheiten angefügt:
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
Finnland: Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors
Norwegen: Veterimerinstituttet, Oslo
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstatt, Uppsala
Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem
h) Der Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 in Anhang II Kapitel I Nummer 2 findet keine Anwendung.
Aquakultur
5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die
Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 16 findet keine Anwendung.
Embryonen von Rindern
6. 389 L 0556: Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindem und ihrer Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 302 vom 19. 1O. 1989, S. 1),
geändert durch:
- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 14 findet keine Anwendung.
Samen von Rindern
7. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vorn 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtliche Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Aindem und an dessen Einfuhr (ABI. Nr. L 194 vom
22. 7. 1988, S. 10), geändert durch:
- 390 L 0120: Richtlinie 90/120/EWG des Rates vom 5. März 1990 (ABI. Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 37)
- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)
3) ABI. Nr. L 209 vom 17. 8. 19TT, S. 1.
438 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 15 findet keine Anwendung.
Samen von Schweinen
8. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtliche Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
b) Artikel 14 findet keine Anwendung.
c) Artikel 15 findet keine Anwendung.
Frisches Fleisch
9. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24), geändert durch:
- 377 L 0098: Richtlinie n/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, s. 81)
- 380 L 0213: Richtlinie 80/213/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 1)
- 380 L 1099: Richtlinie 80/1099/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABI. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 14)
- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)
- 382 L 0893: Richtlinie 82/893/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57)
- 383 L 0646: Richtlinie 83/646/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 44)
- 384 L 0336: Richtlinie 84/336/EWG des Rates vom 19. Juni 1984 (ABI. Nr. L 1n vom 4. 7. 1984, S. 22)
- 384 L 0643: Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 27)
- 385 L 0322: Richtlinie 85/322/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41)
- 387 L 0064: Richtlinie 87/64/EWG des Rates vom 30. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 34 vom 5. 12. 1987, S. 52)
- 387 D 0231: Entscheidung 87/231/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABI. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 18)
- 387 L 0489: Richtlinie 87/489/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABI. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28)
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)
- 391 L 0266: Richtlinie 91/266/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 (ABI. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 45)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Bezug auf "Anlage I Kapitel IX" durch den Bezug auf "Anlage I Kapitel XI" ersetzt.
b) Für die Anwendung von Artikel 8a Absatz 2 wird der Bezug auf „Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates" durch den
Bezug auf „Anhang I Kapitel I Nummer 9 des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) Artikel 13 a findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens erlassen.
d) Artikel 15 findet keine Anwendung.
e) Im Anhang Nummer 2 dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
"EFTA".
Geflügelfleisch
10. 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtliche Bedingungen für den
innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,
s. 35)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 6 findet keine Anwendung.
Fleischerzeugnisse
11. 380 L 0215: Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4), geändert durch:
- 380 L 1100: Richtlinie 80/1100/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABI. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 16)
- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)
- 385 L 0321: Richtlinie 85/321/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 39)
- 387 L 0491: Richtlinie 87/491/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABI. Nr. L 279 vom 2. 10. 1987, S. 27)
- 388 L 0660: Richtlinie 88/660/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 35)
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die Anwendung von Artikel 7a Absätze 1 und 2 wird der Bezug auf „Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG" durch den Bezug
auf „Anhang I Kapitel I Nummer 9 des EWR-Abkommens" ersetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 439
b) Artikel 10 findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens erlassen.
c) Artikel 15 findet keine Anwendung.
1.1.2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Maul- und Klauenseuche
12. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABI. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11 ), geändert durch:
- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang A werden nachstehende zugelassene Einrichtungen angefügt:
Öffentliche Unternehmen:
m) österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien
n) Finnland: -
o) Norwegen: Veterinatrinstituttet, Oslo
p) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem
Privatunternehmen: Keine.
b) In Anhang B werden nachstehende einzelstaatliche Laboratorien angefügt:
m) österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wten-Hetzendorf
n) Finnland: Statens veterinaere Institut for virusforskning, Undholm, Dänemark
AnimaJ Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey
o) Norwegen: Statens veterinmre Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark
AnimaJ Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey
p) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem
13. 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindem und Schweinen und der Richtlinie
72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindem und Schweinen, von
frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)
Klassische Schweinepest
Die Entscheidung 90/678/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990, mit der bestimmte Teile des Gebiets der Gemeinschaft als
amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden, ist neu gefaßt worden und wird deshalb von den EFTA-
Staaten nicht übernommen. Die neuen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich werden gemäß den Bestimmungen des
Abkommens behandelt werden.
14. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der
klassischen Schweinepest (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11 ), geändert durch:
- 380 L 1274: Richtlinie 80/1274/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 75)
- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)
- 384 L 0645: Richtlinie 84/645/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27.12.1984, S. 33)
- 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44)
- 387 L 0486: Richtlinie 87/486/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABI. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 21)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang II werden nachstehende einzelstaatliche, für die Schweinepest zuständige Laboratorien angefügt:
m) Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
n) Finnland: Statens veterinaere Institut for virusforskning, Undholm, Dänemark
o) Norwegen: Statens veterincere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark
p) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem
b) Für die Anwendung von Anhang III schaffen die EFTA-Staaten ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das
gemäß Protokoll 1 funktioniert und auf das EG-System abgestimmt wird.
1 .1.3 Seuchennotifizierung
15. 382 L 0894: Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft
(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58), geändert durch:
- . 389 D 0162: Entscheidung 89/162/EWG der Kommission vom 10. Februar 1989 (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 48)
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 390 D 0134: Entscheidung 90/134/EWG der Kommission vom 6. März 1990 (ABI. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens
funktioniert und grundsätzlich bis zum 1. September 1993 auf das EG-System (ADNS) abgestimmt worden sein muß.
16. 384 D 0090: Entscheidung 84/90/EWG der Kommission vom 3. Februar 1984 zur Festlegung der Code-Form für die Meldung von
Viehseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (ABI. Nr. L 50 vom 21. 2. 1984, S. 10), geändert durch:
- 389 D 0163: Entscheidung 89/163/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens
funktioniert und grundsätzlich bis zum 1. September 1993 auf das EG-System (ADNS) abgestimmt worden sein muß.
17. 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von
Viehseuchen (ABI. Nr. L 227 vom 21. 8. 1990, S. 39).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens
funktioniert und grundsätzlich bis zum 1. September 1993 auf das EG-System (AONS) abgestimmt worden sein muß.
1.2 Öffentliche Gesundheit
Frisches Fleisch
18. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64), geändert durch:
- 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABt Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 69).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 4 Abschnitt A erster Satz werden die Daten „ 1. Januar 1993" und „31. Dezember 1991" für die EFTA-Staaten durch
die Daten „1. September 1993" und „31. Dezember 1992" ersetzt.
b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
,.Tieren, bei denen unbeschadet folgender Krankheiten:
- Maul- und Klauenseuche (MKS),
- Klassische Schweinepest (ESP),
- Afrikanische Schweinepest (ASP),
- Vesikuläre Schweinekrankheit (SVD),
- Newcastle-Krankheit (ND), ,
- Rinderpest,
- Pest der kleinen Wiederkäuer,
- Vesikuläre Stomatitis (VS),
- Blauzungenkrankheit,
- Afrikanische Pferdepest,
- Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes,
- Teschener-Krankheit,
- Geflügelpest,
- Schaf- und Ziegenpocken,
- Lumpy Skin Disease,
- Rifttalfieber,
- Lungenseuche der Rinder,
eine der nachfolgend aufgeführten Krankheiten festgestellt wurde:
- generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose,
- Milzbrand und Rauschbrand,
- generalisierte Tuberkulose,
- generalisierte Lymphadenitis,
- Rotz,
-Tollwut,
- Tetanus,
- akute Salmonellose,
- akute Brucellose,
- Rotlauf der Schweine (Erysipelas),
- Botulismus,
- Septikämie, Pyrämie, Toxämie und Virämie".
c) Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist die Richtlinie TT/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die
Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern•) maßgeblich.
d) Bei der Durchführung von Artikel 6 Absatz 2 trifft der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bis zum 1. September 1993 die
notwendigen Entscheidungen für die EFTA-Staaten.
4) ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 67.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 441
e) In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 6 lautet der Anfang des letzten Satzes wie folgt:
.,Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden ... unterrichtet".
f) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b wird das Datum „ 1. Juli 1991" für die EFTA-Staaten durch das Datum "1. Januar 1993"
ersetzt.
g) Artikel 18 findet keine Anwendung.
h) In Anhang I Kapitel VI Nummer 26 Buchstabe b werden die Worte „Gemeinschaftsvorschriften über das Wohlbefinden von
Tieren" durch die Worte „nationalen Rechtsvorschriften über Tierschutz" ersetzt.
i) Für die Zwecke von Anhang I Kapitel VIII Nummer 42 Abschnitt A Absatz 3 dritter Unterabsatz ist Anhang I Ziffer I der Richtlinie
77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der
Einfuhr aus Drittländern 5) maßgeblich.
j) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
.,- AT - FI - NO - SE - CH - FL".
k) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende
Abkürzung angefügt:
.,EFTA".
19. 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten
Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem
Fleisch (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie" für die EFTA-Staaten durch das
Datum „1. Januar 1993" ersetzt. ·
b) In Artikel 2 Absatz 2 wird
- das Datum „ 1. April 1992" in Unterabsatz 1 für die EFTA-Staaten durch das Datum „1. April 1993" ersetzt;
- das Datum „ 1. Juli 1992" in Unterabsatz 4 für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. Juli 1993" ersetzt;
- das Datum „ 1. Januar 1993" in Unterabsatz 5 für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. September 1993" ersetzt.
20. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr
mit frischem Geflügelfleisch (ABI. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23), geändert durch:
- 375 L 0431: Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 (ABI. Nr. L 192 vom 24.7.1975, S. 6)
- 378 L 0050: Richtlinie 78/50/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 28)
- 380 L 0216: Richtlinie 80/216/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABI. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 8)
- 380 L 0879: Richtlinie 80/879/EWG der Kommission vom 3. September 1980 (ABI. Nr. L 251 vom 24. 9. 1980, S. 10)
- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)
- 384 L 0642: Richtlinie 84/642/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 26)
- 385 L 0324: Richtlinie 85/324/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 45)
- 385 L 0326: Richtlinie 85/326/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 48)
- 387 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/87 des Rates vom 15. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 357 vom 19. 12. 1987, S. 1)
- 388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3)
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)
- 390 D 0484: Entscheidung 90/484/EWG der Kommission vom 27. September 1990 (ABI. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 45)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
- 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 lautet der letzte Satz wie folgt: .,Er teilt den Entzug der Zulassung den anderen
Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission mit."
b) Artikel 19 findet keine Anwendung.
c) In Anhang I Kapitel X Nummer 44 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
.,- AT- FI - NO- SE- CH- FL".
d) In Anhang I Kapitel X Nummer 44 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
.,EFTA"
Fleischerzeugnisse
21. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85), geändert durch:
- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)
S) ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 67.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 385 L 0327: Richtlinie 85/327/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 49)
- 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, s. 44)
- 387 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805187 des Rates vom 15. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 357 ~ 19. 12. 1987, S. 1)
- 388 L 0658: Richtlinie 8a/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 15)
- 389 L 0227: Richtlinie 891227/EWG des Rates vom 21. März 1989 (ABI. Nr. L 93 vom 6. 4. 1989, S. 25)
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, s. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 lautet der letzte Satz wie folgt: "Ein Entzug der Zulassung wird den anderen Mitgliedstaaten,
der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission mitgeteilt."
b) Artikel 24 findet keine Anwendung.
c) In Anhang A Kapitel VI Nummer 39 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
"-AT- FI - NO- SE- CH - FL"
d) In Anhang A Kapitel VI Nummer 39 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird
folgende Abkürzung angefügt:
,,EFTA".
Hackfleisch
22. 388 L 0657: Richtlinie 8a/675/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den
Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen
sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3), geändert
durch:
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 7 Absatz 3 lautet der letzte Satz wie folgt: ,,Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-
Kommission werden über den Entzug der Kennzeichnung gemäß Absatz 1 unterrichtet".
b) Artikel 18 findet keine Anwendung.
Eiprodukte
23. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der
Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87), geändert durch:
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 wird der erste Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,,Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Ei: Hühnereier in der Schale, die zum Direktverzehr oder zur Verarbeitung in der Nahrungsmittelindustrie geeignet sind,
ausgenommen bebrütete Eier, es sei denn:
a) sie werden vor Einlegen in einen Brutapparat gekennzeichnet;
b) sie sind nicht befruchtet und beim Durchleuchten völlig klar;
c) ihre Luftkammer ist höchstens 9 mm;
d) sie haben nicht länger als sechs Tage in einem Brutapparat gelegen;
e) sie sind nicht mit Antibiotika behandelt worden;
f) sie sind für einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt, der pasteurisierte Eiprodukte herstellt;
- Industrieeier: Hühnereier in der Schale, außer den im vorstehenden Gedankenstrich genannten.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:"
b) Artikel 2 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Vermarktung: Inverkehrbringen der Eiprodukte, d. h. zum Verkauf vorrätig halten, feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern
sowie jedes sonstige Inverkehrbringen".
c) In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 lautet der letzte Satz wie folgt: ,,Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungs-
behörde und die EG-Kommission werden über den Entzug der Zulassung unterrichtet".
d) Artikel 17 findet keine Anwendung.
e) Kapitel IV Nummer 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:
,, 1. Die zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Eier müssen sich in Verpackungen befinden, die folgenden Anforderun-
gen genügen:
a) i) Verpackungen, einschließlich Innenverpackungen müssen stoßfest, trocken, sauber und in gutem Zustand sein
und aus Materialien bestehen, die die Eier vor Fremdgeruch und Qualitätseinbußen schützen.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 443
ii) Großpackungen für den Transport und Versand von Eiern, einschließlich Innenverpackungen, dürfen nur
wiederverwendet werden, wenn sie neuwertig sind und die technischen Anforderungen der Nummer 1 erfüllen.
Wiederverwendete Großpackungen dürfen keine alten Kennzeichnungen tragen, die eine Irreführung bewirken
könnten.
iii) Kleinpackungen dürfen nicht wiederverwendet werden.
b) i) Eier müssen in sauberen, trockenen Räumen gelagert werden, die frei von Fremdgeruch sind
ii) Die Eier müssen auf dem Transport und während der Lagerung sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen
gehalten und wirksam vor Stößen, Wetter- und Lichteinflüssen geschützt werden.
iii) Während des Transports und der Lagerung sind die Eier vor extremen Temperaturen zu schützen."
f) In Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich des Anhangs werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
,,- AT- FI - NO- SE - CH - FL".
g) In Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich des Anhangs wird folgende
Abkürzung angefügt:
,,EFTA."
Fischereierzeugnisse
24. 391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die
Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz werden die Daten „31. Dezember 1991" und" 1. Juli 1992" für die EFTA-Staaten durch die
Daten „31. Dezember 1992" und „ 1. April 1993" ersetzt.
b) Artikel 9 findet keine Anwendung.
c) Für die Zwecke von Kapitel V Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs sind die gemeinsamen Vermarktungsnormen gemäß
Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 maßgeblich.
Muscheln
25. 391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und
Vermarktung lebender Muscheln (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 zweiter Satz werden die Daten „31. Dezember 1991" und „ 1. Juli 1992" für die
EFTA-Staaten durch die Daten "31. Dezember 1992" und „1. April 1993" ersetzt.
b) Artikel 7 findet keine Anwendung.
Hormone
26. 381 L 0602: Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung
und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABI. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32), geändert durch:
- 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 (ABI. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46)
27. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von
bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABI. Nr. L 191 vom 23.7.1985, S. 46),
geändert durch:
- 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 (ABI. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16)
28. 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit
hormonaler Wirkung im Tierbereich (ABI. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16)
Rückstände
29. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem
Fleisch auf Rückstände (ABI. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 wird der Bezug „Richtlinie 85/649/EWG" durch den Bezug „Richtlinie 88/146/EWG" ersetzt.
b) In Artikel 4 Absatz 1 erster Satz wird das Datum „31. Mai 1987" für die EFTA-Staaten durch das Datum „1. Januar 1993"
ersetzt.
c) In Artikel 4 Absatz 3 dritter Satz wird das Datum „30. September 1987" für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. September
1993" ersetzt.
d) In Artikel 9 Absatz 1 erster Satz wird das Datum „ 16. September 1986" für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. Januar
1993" ersetzt.
BST
30. 390 D 0218: Entscheidung 90/218/EWG des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)
(ABI. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 27)
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
1.3. Gemischte Vorschriften
Milch
31. 385 L 0397: Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher
Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (ABI. Nr. L 226 vom 24.8.1985, S. 13), geändert durch:
- 389 D 0159: Entscheidung 89/159/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 (ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 40)
- 389 D 0165: Entscheidung 89/165/EWG der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 57)
- 389 L 0662: Richtlini~ 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die Zwecke von Anhang A Kapitel VIII Nummer 4 ist der Bezug auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates8) maßgeblich.
b) In Anhang A Kapitel VIII Nummer 4 Buchstabe c wird folgende Abkürzung angefügt:
,,EFTA".
Tierische Abfälle und Krankheitserreger
32. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die
Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus
Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABI. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte „Gemeinschaftsvorschriften" und „Gemeinschaftsbestimmungen" für die
EFTA-Staaten durch die Worte „nationale Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten" ersetzt.
b) Artikel 7 Ziffer iii findet keine Anwendung.
c) Artikel 13 findet keine Anwendung.
F ü tte ru ngsarz neim itte 1
33. 390 L 0167: Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 92 vom 7. 4. 1990, S. 42)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz wird der „in Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannte Zeitpunkt" für
die EFTA-Staaten durch den „ 1. April 1993" ersetzt.
b) Artikel 11 findet keine Anwendung.
Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild
34. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrecht-
lichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABI. Nr. L 268 vom
24. 9. 1991, s. 41)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 letzter Unterabsatz ist die Richtlinie n/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über
die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern 7) maßgeblich.
b) In Artikel 6 Absatz 2 sechster Gedankenstrich wird der Bezug „gemäß der Richtlinie 74/STT/EWG" durch „gemäß den
jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften" ersetzt.
c) Artikel 16 findet keine Anwendung.
d) Artikel 21 findet keine Anwendung.
e) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
,,AT - FI - NO - SE - CH - FL".
f) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
,.EFTA".
Gegenseitige Unterstützung
35. 389 L 0608: Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwal-
tungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße
Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABI. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares System der Zusammenarbeit, das gemäß dieser Richtlinie funktioniert und mit dem
EG-System koordiniert ist.
8) ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1.
7) ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 67.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 445
1.4. Tierzucht
Rinder
36. 377 L 0504: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABI. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977,
S. 8), geändert durch:
- 379 L 0268: Richtlinie 79/268/EWG des Rates vom 5. März 1979 (ABI. Nr. L 62 vom 13. 3. 1979, S. 5)
- 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44)
- 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 (ABI. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37)
Schweine
37. 388 L 0661: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine
(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36)
Schafe und Ziegen
38. 389 L 0361: Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABI. Nr. L 153 vom
6. 6. 1989, s. 30)
Equide
39. 390 L 0427: Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen
Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55)
40. 390 L 0428: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der
Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 60)
Reinrassige Tiere
41. 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogischen Bedingungen für die
Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABI. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991,
s. 37)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 1 finden die Worte "von Anhang II des Vertrages erfaßten" keine Anwendung.
2. Durchführungsvorschriften
2.1. Tiergesundheit
42. 373 D 0053: Entscheidung 73/53/EWG der Kommission vom 26. Februar 1973 über von den Mitgliedstaaten anzuwendende
Schutzmaßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 43)
43. 385 D 0445: Entscheidung 85/445/EWG der Kommission vom 31. Juli 1985 über bestimmte tiergesundheitliche Maßnahmen
betreffend die enzootische Leukose der Rinder (ABI. Nr. L 260 vom 2. 10. 1982, S. 18)
44. 389 D 0091: Entscheidung 89/91 /EWG der Kommission vom 16. Januar 1989 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, bei der
Einfuhr von Zucht- oder Nutzrindern zusätzliche Gesundheitsgarantien zum Schutz gegen die Einschleppung der enzootischen
Leukose der Rinder zu verfangen (ABI. Nr. L 32 vom 3. 3. 1989, S. 37)
45. 390 D 0552: Entscheidung 90/552/EWG der Kommission vom 9. November 1990 zur Abgrenzung des von der Pferdepest
befallenen Gebietes (ABI. Nr. L 313 vom 13. 11.1 990, S. 38)
46. 390 D 0553: Entscheidung 90/553/EWG der Kommission vom 9. November 1990 über das Zeichen zur Identifizierung der gegen
Pferdepest geimpften Equiden (ABI. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 40)
47. 391 D 0093: Entscheidung 91/93/EWG der Kommission vom 11. Februar 1991 zur Festsetzung des Jahresabschnitts, in dem
Portugal gewisse Equiden aus dem von Pferdepest befallenen Teil seines Hoheitsgebiets ausführen kann (ABI. Nr. L 50 vom
23. 2. 1991, s. 27)
48. 388 D 0397: Entscheidung 88/397/EWG der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 6 der Richtlinie 85/511 /EWG des Rates getroffenen Maßnahmen (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1988, S. 25)
49. 389 D 0531: Entscheidung 89/531/EWG des Rates vom 25. September 1989 zur Bestimmung eines Bezugslabors für die
Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgabe dieses Labors (ABI. Nr. L 279 vom
28. 9. 1989, s. 32)
50. 391 D 0042: Entscheidung 91/42/EWG der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der
Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG (ABI. Nr. L 23 vom
29. 1. 1991, s. 29)
51. 381 D 0859: Entscheidung 81/859/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 über die Bestimmung und Arbeitsweise eines
Verbindungslabors für die klassische Sctiweinepest (ABI. Nr. L 319 vom 7. 11 . 1981 , S. 20)
52. 387 D 0065: Entscheidung 87/65/EWG des Rates vom 19. Januar 1987 zur Verlängerung der in der Entscheidung 81/859/EWG
über die Bestimmung und Arbeitsweise eines Verbindungslabors für die klassische Schweinepest vorgesehenen Maßnahme
(ABI. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 54)
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
53. 383 D 0138: Entscheidung 83/138/EWG der Kommission vom 25. März 1983 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die
afrikanische Schweinepest (ABI. Nr. L 93 vom 13. 4. 1983, S. 17), geändert durch:
- 383 D 0300: Entscheidung 83/300/EWG der Kommission vom 8. Juni 1983 (ABI. Nr. L 160 vom 18. 6. 1983, S. 44)
- 384 D 0434: Entscheidung 84/343/EWG der Kommission vom 18. Juni 1984 (ABI. Nr. L 180 vom 7. 7. 1984, S. 38)
54. 389 D 0021: Entscheidung 89/21/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile
des·spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest (ABI. Nr. L 9 vom
12. 1. 1989, S. 24), geändert durch:
- 391 D 0112: Entscheidung 91/112/EWG der Kommission vom 12. Februar 1991 (ABI. Nr. L 58 vom 5. 3. 1991, S. 29)
55. 390 D 0208: Entscheidung 90/208/EWG der Kommission vom 18. April 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die
infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Spanien (ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 102)
56. 391 D 0052: Entscheidung 91/52/EWG der Kommission vom 14. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die
infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal (ABI. Nr. L 34 vom 6.2.1991, S. 12)
57. 391 D 0056: Entscheidung 91/56/EWG der Kommission vom 21. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die
infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Italien (ABI. Nr. L 35 vom 7. 2. 1991, S. 29)
58. 389 D 0469: Entscheidung 89/469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 zum Erlaß von Maßnahmen zum Schutz gegen
spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABI. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 51), geändert durch:
- 390 D 0059: Entscheidung 90/59/EWG der Kommission vom 7. Februar 1990 (ABI. Nr. L 41 vom 15. 2. 1990, S. 23)
- 390 D 0261: Entscheidung 90/261/EWG der Kommission vom 8. Juni 1990 (ABI. Nr. L 146 vom 9. 6. 1990, S. 29)
59. 390 D 0200: Entscheidung 90/200/EWG der Kommission vom 9. April 1990 über zusätzliche Anforderungen an gewisse Gewebe
und Organe im Hinblick auf spongiforme Rinderenzephalopathie (ABI. Nr. L 105 vom 25. 4. 1990, S. 24), geändert durch:
- 390 D 0261: Entscheidung 90/261/EWG der Kommission vom 8. Juni 1990 (ABI. Nr. L 146 vom 9. 6. 1990, S. 29)
60. 391 D 0237: Entscheidung 91/237/EWG der Kommission vom 25. April 1991 mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine
neue Schweinekrankheit (ABI. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 67), geändert durch:
- 391 D 0332: Entscheidung 91/332/EWG der Kommission vom 8. Juli 1991 (ABI. Nr. l 183 vom 9.7.1991, S. 15)
2.2. Öffentliche Gesundheit
61. 384 D 0371: Entscheidung 84/371/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 zur Festlegung des besonderen Kennzeichens für
frisches Fleisch gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 46)
62. 385 D 0446: Entscheidung 85/446/EWG der Kommission vom 18. September 1985 über die beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit frischem Fleisch an Ort und Stelle vorzunehmenden Kontrollen (ABI. Nr. L 260 vom 2. 10. 1985, S. 19),
geändert durch:
- 389 D 0136: Entscheidung 89/136/EWG der Kommission vom 8. Februar 1989 (ABI. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 36)
- 390 D 0011 : Entscheidung 90/11 /EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 7 vom 10. 1. 1990, S. 12)
63. 390 D 0515: Entscheidung 90/515/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Festlegung der Referenzmethoden zum
Nachweis von Schwermetall- und Arsenrückständen (ABI. Nr. L 268 vom 18. 10. 1990, S. 33)
64. 387 D 0266: Entscheidung 87/266/EWG der Kommission vom 8. Mai 1987, mit der die von (:ien Niederlanden mitgeteilte Regelung
für die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird (ABI. Nr. L 126 vom 15. 5. 1987, S. 20)
65. 390 D 0514: Entscheidung 90/514/EWG der Kommission vom 25. September 1990, mit der die von Dänemark mitgeteilte Regelung
der ärztlichen Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird (ABI. Nr. L 286 vom 18. 10. 1990, S. 29)
66. 389 D 0610: Entscheidung 89/610/EWG der Kommission vom 14. November 1990 zur Festlegung der Referenzmethoden und des
Verzeichnisses der einzelstaatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABI. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 39)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II werden folgende einzelstaatliche Referenzlaboratorien angefügt:
Mitgliedstaat Referenzlaboratorium Rückstandsgruppen
Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
Mödling Alle Gruppen
Finnland: Valtion eläinlääketieteellinen laitos,
Helsinki/
Statens veterinär-medicinska anstalt,
Helsingfors Alle Gruppen
V altion maitovalmisteiden tarkastoslaitos,
Helsinki/
Statens kontrollanstalt för mjölkprodukter, Gruppe A III a, b
Helsingfors Gruppe B II c
Norwegen: Norges Veterina!rh0yskole/ Gruppe AI b;
Veterinrerinstituttet, Gruppe A III
Oslo Gruppe B I a, f;
Gruppe B II
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 447
Mitgliedstaat Referenzlaboratorium Rückstandsgruppen
Hormonlaboratoriet, Aker Sykehus Gruppe A I a, c;
Oslo Gruppe A II
Tiergesundheitsdienst
Bayern, Grub Gruppe BI b
Schweden: Statens livsmedelverk,
Uppsala Alle Gruppen
Schweiz/Liechtenstein: Bundesamt für Veterinärwesen,
Liebefeld Alle Gruppen.
67. 380 L 0879: Richtlinie 80/879/EWG der Kommission vom 3. September 1980 über die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von
frischem Geflügelfleisch in Großpackungen (ABI. Nr. L 251 vom 24. 9. 1980, S. 10)
68. 383 L 0201: Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie
77/99/EWG des Rates für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeug-
nisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen (ABI. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 28), geändert durch:
- 383 L 0577: Richtlinie 83/577/EWG der Kommission vom 15. November 1983 (ABI. Nr. L 334 vom 29. 11. 1983, S. 21)
69. 387 D 0410: Entscheidung 87/410/EWG der Kommission vom 14. Juli 1987 zur Festlegung der Analyseverfahren zum Nachweis
von Rückständen von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABI. Nr. L 223
vom 11. 8. 1987, S. 18)
70. 389 D 0153: Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung
von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 33)
71. 389 D 0358: Entscheidung 89/358/EWG der Kommission vom 23. Mai 1989 mit Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie
85/358/EWG des Rates (ABI. Nr. L 151 vom 3. 6. 1989, S. 39)
72. 389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der
Gemeinschaftsreferenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG des Rates über die Untersuchung von Tieren und von
frischem Fleisch auf Rückstände (ABI. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37)
73. 388 L 0299: Richtlinie 88/299/EWG des Rates vom 17. Mai 1988 über den Handel mit in Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG
genannten Tieren, die mit bestimmten Stoffen hormonaler Wirkung behandelt wurden, sowie mit deren Fleisch (ABI. Nr. L 128 vom
21. 5. 1988, s. 36)
2.3. Gemischte Vorschriften
74. 389 L 0362: Richtlinie 89/362/EWG der Kommission vom 26. Mai 1989 über die allgemeinen Hygienevorschriften für Milch-
erzeugerbetriebe (ABI. Nr. L 156 vom 8. 6. 1989, S. 30)
75. 389 L 0384: Richtlinie 89/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Festlegung der Modalitäten für die Kontrollen der Einhaltung
des in Anhang Ader Richtlinie 85/397/EWG vorgesehenen Gefrierpunkts von unbehandelter Rohmilch (ABI. Nr. L 181 vom
28. 6. 1989, s. 50)
76. 391 D 0180: Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991 zur Festlegung bestimmter Analyse- und
Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch (ABI. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S. 1)
2.4. Tierzucht
77. 384 D 0247: Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von
Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABI. Nr. L 125
vom 12. 5. 1984, S. 58)
78. 384 D 0419: Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die
Rinderzuchtbücher (ABI. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S. 11) '
79. 386 D 0130: Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwert-
prüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABI. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37)
80. 386 D 0404: Entscheidung 86/404/EWG der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Festlegung des Musters und der Angaben für die
Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder (ABI. Nr. L 233 vom 20. 8. 1986, S. 19)
81. 387 L 0328: Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABI. Nr.
L 167 vom 26. 6. 1987, S. 54)
82. 388 D 0124: Entscheidung 88/124/EWG der Kommission vom 21. Januar 1988 über die Muster und Angaben in Zuchtbescheini-
gungen für Samen und befruchtete Eizellen reinrassiger Zuchtrinder (ABI. Nr. L 62 vom 8. 3. 1988, S. 32)
83. 389 D 0501: Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der
Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABI. Nr.
L 247 vom 23. 8. 1989, S. 19)
84. 389 D 0502: Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger
Zuchtschweine in die Herdbücher (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 21)
85. 389 D 0503: Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine,
ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 22)
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
86. 389 D 0504: Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der
Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder
einrichten (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 31)
87. 389 D 0505: Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für
hybride Zuchtschweine (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 33)
88. 389 D 0506: Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für hybride Zuchtschweine,
ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 34)
89. 389 D 0507: Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der
genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 43)
90. 390 L 0118: Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht
ABI. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 34)
91. 390 L 0119: Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABI. Nr.
L 71 vom 17. 3. 1990, S. 36)
92. 390 D 0254: Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der
Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen
(ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 30)
93. 390 D 0255: Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger
Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 32)
94. 390 D 0256: Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der
Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 35)
95. 390 D 0257: Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und
-ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 38)
96. 390 D 0258: Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige
Zuchtschafe und -Ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 39)
3. Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen
3.1. Tiergesundheit
97. 379 D 0837: Entscheidung 79/837/EWG der Kommission vom 25. September 1979 zur Festlegung der Kontrollbestimmungen für
die Beibehaltung des Status eines amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestands in Dänemark (ABI. Nr. L 257 vom
12. 10. 1979, s. 46)
98. 380 D 0775: Entscheidung 80/775/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 zur Festlegung der Kontrollmethoden für die
Beibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status der Rinderbestände in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik
Deutschland (ABI. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 14), geändert durch:
- 389 D 0031: Entscheidung 89/31/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 15 vom 19.1.1989, S. 20)
- 390 D 0029: Entscheidung 90/29/EWG der Kommission vom 10. Januar 1990 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1990, S. 34)
99. 380 D 0984: Entscheidung 80/984/EWG der Kommission vom 2. Oktober 1980 über Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des
amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in Dänemark (ABI. Nr. L 281 vom 25. 10. 1980, S. 31)
100. 388 D 0267: Entscheidung 88/267/EWG der Kommission vom 13. April 1988 zur Festsetzung des Abstands zwischen den
serologischen Brucelloseuntersuchungen in bestimmten Gebieten des Vereinigten Königreichs (ABI. Nr. L 107 vom 28. 4. 1988,
s. 51)
3.2. Öffentliche Gesundheit
101. 388 D 0196: Entscheidung 88/196/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des vom Vereinigten
Königreich vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 22)
102. 388 D 0197: Entscheidung 88/197/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Dänemark
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 23)
103. 388 D 0198: Entscheidung 88/198/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik
Deutschland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 24)
104. 388 D 0199: Entscheidung 88/199/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten
Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 25)
105. 388 D 0200: Entscheidung 88/200/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten
Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 26)
106. 388 D 0201: Entscheidung 88/201/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten
Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 27)
107. 388 D 0202: Entscheidung 88/202/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten
Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 28)
108. 388 D 0203: Entscheidung 88/203/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Frankreich
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 29)
109. 388 D 0204: Entscheidung 88/204/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Luxemburg
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 30)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 449
110. 388 D 0205: Entscheidung 88/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Griechenland
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 31)
111. 388 D 0206: Entscheidung 88/206/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von den Niederlanden
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 32)
112. 388 D 0240: Entscheidung 88/240/EWG der Kommission vom 14. März 1988 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten
Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 28)
113. 389 D 0265: Entscheidung 89/265/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Spanien
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom
19. 4. 1989, s. 20)
114. 389 D 0266: Entscheidung 89/266/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Dänemark
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom
19. 4. 1989, s. 21)
115. 389 D 0267: Entscheidung 89/267/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans
zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 22)
116. 389 D 0268: Entscheidung 89/268/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten
Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19.4.1989,
s. 23)
117. 389 D 0269: Entscheidung 89/269/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom
19. 4. 1989, s. 24)
118. 389 D 0270: Entscheidung 89/270/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik
Deutschland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung
(ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 25)
119. 389 D 0271: Entscheidung 89/271/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten
Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19.4.1989,
s. 26)
120. 389 D 0272: Entscheidung 89/272/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Großherzogtum
Luxemburg vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr.
L 108 vom 19. 4. 1989, S. 27)
121. 389 D 0273: Entscheidung 89/273/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich der
Niederlande vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung
(ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 28)
122. 389 D 0274: Entscheidung 89/274/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Vereinigten Königreich
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom
19. 4. 1989, s. 29)
123. 389 D 0275: Entscheidung 89/275/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Griechenland
vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom
19. 4. 1989, s. 30)
124. 389 D 0276: Entscheidung 89/276/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans
zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 31)
4. Rechtsakt, den die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:
125. 389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für
den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABI. Nr. L 87 vom 31. 3. 1989, S. 1)
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
II. Futtermittel
1. Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, ert,ssen die Schweiz und
Liechtenstein bts spätestens 1. Januar 1995 einzelstaatliche Vorschriften für Heimtierfutter, die mit diesen Rechtsakten in Einklang
stehen. Ab dem 1. Januar 1993 lassen die Schweiz und Liechtenstein das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu, die den
Bestimmungen der Rechtsakte entsprechen.
2. Futtermittel, die entsprechend den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, aus Erzeugnissen tierischen
Ursprungs gewonnen werden, dürfen infolge der Regelungen dieses Kapitels keinerlei Handelsbeschränkungen unt8t'WOf'fen werden.
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
Zusatzstoffe
1. 370 L 0524: RichUinie 7Q/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. Nr. L 270 vom
14. 12. 1970, S. 1), gelndert durch:
- 373 L 0103: Richtlinie 73/103/EWG des Rates vom 28. April 1973 (ABI. Nr. L 124 vom 10. 5. 1973, S. 17)
- 384 L 0587: Richtlinie 84/587/EWG des Rates V0"'.'1 29. November 1984 (ABI. Nr. L 319 vom 8. 12. 1984, S. 13)
- 387 L 0153: Richtlinie 871153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 (ABI. Nr. L 64 vom 7. 3. 1987, S. 19)
- 391 L 0248: Richtlinie 91/248/EWG der Kommission vom 12. April 1991 (ABI. Nr. L 124 vom 18.5.1991, S. 1)
- 391 L 0249: Richtlinie 91/249/EWG der Kommission vom 19. April 1991 (ABI. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 43)
- 391 L 0336: Richtlinie 91/336/EWG der Kommission vom 10. Juni 1991 (ABI. Nr. L 185 vom 17. 7. 1991, S. 31)
Die EFTA-Staaten übernehmen ab dem 1. Januar 1993 die Bestimmungen der Richtlinie vorbehaltlich folgender Bedingungen:
- In bezug auf Wachstumsförderer können die EFTA-Staaten ihre nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien
werden diese Frage im laufe des Jahres 1995 erneut prüfen;
- die EFTA-Staaten können ihre nationale Gesetzgebung über sonstige in Anhang I genannte Zusatzstoffe bis 31. Dezember
1994 anwenden.
Dessen ungeachtet
- kann Finnland in bezug auf Antibiotika seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage
1995 erneut prüfen;
- kann Island
- in bezug auf Antibiotika seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut
prüfen;
- in bezug auf Antioxidantien, Aromastoffe und Appetitanreger sowie Farbstoffe, einschließlich Pigmente, seine nationale
Gesetzgebung bis 31. Dezember 1995 anwenden;
- kann Norwegen
- in bezug auf Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige Arzneimittel, die Konservierungsstoffe Schwefelsäure und Salzsäure
sowie das Spurenelement Kupfer als Wachstumsförderer seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien
werden diese Frage 1995 erneut prüfen;
- in bezug auf Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung seine nationale Gesetz-
gebung bis zum 31. Dezember 1994 anwenden. Die Vertragsparteien können diese Frist einvernehmlich verlängern;
- kann Schweden in bezug auf Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige Arzneimittel sowie den Konservierungsstoff Ameisen-
säure seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Zur Anwendung der Artikel 4 und 5
- übermitteln die EFTA-Staaten bis 1. Januar 1993 nach den Leitlinien gemäß der Richtlinie 87/153/EWG erstellte Dossiers über
Zusatzstoffe, die von den EFTA-Staaten genehmigt, in der Gemeinschaft jedoch nicht zugelassen sind.
Die Dossiers und gegebenenfalls Monographien sind zumindest in englischer Sprache zu übermitteln. Außerdem ist eine zur
Veröffentlichung bestimmte kurze Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Dossiers und Monographien in englischer,
französischer und deutscher Sprache vorzulegen;
- wird bis 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 23 über die von den EFTA-Staaten erteilten nationalen Zulassungen
entschieden. Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können die EFTA-Staaten
für in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete Erzeugnisse die nationale Zulassung beibehalten.
2. 387 L 0153: Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von
Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABI. Nr. L 64 vom 7. 3. 1987, S. 19)
Einzel- und Mischfuttermittel
3. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABI. Nr. l 32 vom
3. 2. 1977, S. 1), geändert durch:
- 379 L 0372: Richtlinie 79/372/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABI. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 29)
- 379 L 0797: Erste Richtlinie 79ll97/EWG der Kommission vom 10. August 1979 (ABI. Nr. L 239 vom Z. 9. 1979, S. 53)
- 380 L 0510: zweite Richtlinie 80/510/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 (ABI. Nr. L 126 vom 21. ',. 1980, S. 12)
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 451
- 382 l 0937: Dritte Richtlinie 82/937/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1982 (ABI. Nr. l 383 vom 31.12.1982, S. 11)
- 386 L 0354: Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27)
- 387 L 0234: Richtlinie 87/234/EWG der Kommission vom 31. März 1987 (ABI. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 31)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
- kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des
Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese
Frage 1995 erneut prüfen;
- können die Schweiz und Liechtenstein ihre nationale Gesetzgebung über das Verbot der Verfütterung von Erdnuß bis
31. Dezember 1994 beibehalten.
4. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. Nr. L 86 vom
6. 4. 1979, S. 30), geändert durch:
- 380 L 0509: Erste Richtlinie 80/509/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 (ABI. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 9)
- 380 L 0695: Zweite Richtlinie 80/695/EWG der Kommission vom 27. Juni 1980 (ABI. Nr. L 188 vom 22. 7. 1980, S. 23)
- 382 l 0957: Dritte Richtlinie 82/957/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 386 vom 31.12.1982, S. 42)
- 386 L 0354: Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27)
- 387 L 0235: Richtlinie 87/235/EWG der Kommission vom 31. März 1987 (ABI. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 34)
- 390 L 0044: Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 (ABI. Nr. L 27 vom 31. 1. 1990, S. 35)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
- kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des
Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seines nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden
diese Frage 1995 erneut prüfen;
- können die Schweiz und Liechtenstein ihre nationale Gesetzgebung über das Verbot der Verfütterung von Erdnuß bis
31. Dezember 1994 beibehalten.
5. 380 L 0511 : Richtlinie 80/511 /EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlos-
senen Verpackungen oder Behältnissen (ABI. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 14)
6. 382 L 0475: Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 27), geändert
durch:
- 391 L 0334: Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 (ABI. Nr. L 184 vom 10.7.1991, S. 27)
- 391 L 0336: Richtlinie 91/336/EWG der Kommission vom 10. Juni 1991 (ABI. Nr. L 185 vom 17. 7. 1991, S. 31)
7. 386 L 0174: Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des
Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABI. Nr. L 130 vom 6. 5. 1986, S. 53)
8. 391 L 0357: Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen,
die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 193 vom
17. 7. 1991, s. 34)
Bioproteine und ähnliche Stoffe
9. 382 L 0471 : Richtlinie 82/471 /EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABI. Nr. L 213
vom 21. 7. 1982, S. 8), geändert durch:
- 385 L 0509: zweite Richtlinie 85/509/EWG der Kommission vom 6. November 1985 (ABI. Nr. L 314 vom 23.11.1985, s. 25)
- 386 L 0530: Richtlinie 86/530/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1986 (ABI. Nr. L 312 vom 7.11.1986, S. 39)
- 388 L 0485: Richtlinie 88/485/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 (ABI. Nr. L 239 vom 30. 8. 1988, S. 36)
- 389 L 0520: Richtlinie 89/520/EWG der Kommission vom 6. September 1989 (ABI. Nr. L 270 vom 19. 9. 1989, S. 13)
- 390 L 0439: Richtlinie 90/439/EWG der Kommission vom 24. Juli 1990 (ABI. Nr. L 227 vom 21. 8. 1989, S. 33)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Zur Anwendung der Richtlinie
- übermitteln die EFTA-Staaten bis 1. Januar 1993 nach den Leitlinien der Richtlinie 83/228/EWG erstellte Dossiers über
Erzeugnisse, die in die Gruppe der Mikroorganismen gemäß Nummern 1.1 und 1.2 des Anhangs fallen und die von den EFTA-
Staaten genehmigt, in der Gemeinschaft jedoch nicht zugelassen sind.
Die Dossiers sind zumindest in englischer Sprache zu übermitteln. Außerdem ist eine zur Veröffentlichung bestimmte kurze
Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt der Dossiers in englischer, französischer und deutscher Sprache vorzulegen;
- wird bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 13 über die von den EFTA-Staaten erteilten nationalen
Zulassungen entschieden. Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können die
EFTA-Staaten für in ihrem Gebiet vermarktete Erzeugnisse weiterhin die nationale Zulassung beibehalten.
10. 383 L 0228: Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die
Tierernährung (ABI. Nr. L 126 vom 13. 5. 1983, S. 23)
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
11. 385 D 0382: Entscheidung 85/382/EWG der Kommission vom 1O. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten
Hefen der Art "Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung {ABI. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 27)
Analyse- und Kontrollmethoden
12. 370 L 0373: Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 170 vom 3. 8.-1970, S. 2), geändert durch:
- 372 L 0275: Richtlinie 72/275/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 39)
13. 371 L 0250: Erste Richtlinie 711250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden
für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 155 vom 12. 7. 1971, S. 13), geändert durch:
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
14. 371 L 0393: Zweite Richtlinie 71 /393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 279 vom 20. 12. 1971, S. 7), geändert durch:
- 373 L 0047: Richtlinie 73/47/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 35)
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
- 384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28)
15. 372 L 0199: Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6), geändert durch:
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
- 384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28)
16. 373 L 0046: Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 21), geändert durch:
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
17. 374 L 0203: Fünfte Richtlinie 74/203/EWG der Kommission vom 25. März 1974 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 108 vom 22. 4. 1974, S. 7), geändert durch:
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
18. 375 L 0084: Sechste Richtlinie 75/84/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1974 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 32 vom 5. 2. 1975, S. 26), geändert durch:
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
19. 376 L 0371: Erste Richtlinie 76/371 /EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmever-
fahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 1)
20. 376 L 0372: Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 8), geändert durch:
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
21. 378 L 0633: Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 43), geändert durch:
- 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)
- 384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28)
22. 381 L 0715: Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 257 vom 10. 9. 1981, S. 38)
23. 384 L 0425: Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 34)
Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse
24. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der
Tierernährung (ABI. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31 ), geändert durch:
- 376 L 0934: Richtlinie 76/934/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 (ABI. Nr. L 364 vom 31. 12. 1976, S. 20)
- 380 L 0502: Richtlinie 80/502/EWG des Rates vom 6. Mai 1980 (ABI. Nr. L 124 vom 20. 5. 1980, S. 17)
- 383 L 0381: Dritte Richtlinie 83/381/EWG der Kommission vom 28. Juli 1983 (ABI. Nr. L 222 vom 13. 8. 1983, S. 31)
- 386 L 0299: Vierte Richtlinie 86/299/EWG der Kommission vom 3. Juni 1986 (ABI. Nr. L 189 vom 11.7.1986, S. 40)
- 386 L 0354: Richtlinie 861354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27)
387 L 0238: Richtlinie 87/238/EWG der Kommission vom 1. April 1987 (ABI. Nr. L 110 vom 25._ 4. 1987, S. 25)
- 387 L 0519: Richtlinie 87/519/EWG des Rates vom 19. Oktober 1987 (ABI. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 38)
- 391 L 0126: Richtlinie 91/126/EWG der Kommission vom 13. Februar 1991 (ABI. Nr. L 60 vom 7. 3. 1991, S. 16)
- 391 L 0132: Richtlinie 91/132/EWG des Rates vom 4. März 1991 (ABI. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 16)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie kann Schweden in bezug auf Aflatoxin seine nationale Gesetzgebung beibehalten.
Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 453
III. Pflanzenschutz
Die in den Rechtsvorschriften, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, enthaltenen Bestimmungen über Beziehungen zu
Drittländern und Grenzkontrollen finden keine Anwendung.
Saatgut
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. Grundvorschriften
1. 366 L 0400: Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABI. Nr. 125 vom 11. 7.
1966, S. 2290/66), geändert durch:
- 369 L 0061: Richtlinie 69/61/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 (ABI. Nr. L 48 vom 26. 2. 1969, S. 4)
- 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24)
- 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)
- 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)
- 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)
- 375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6)
- 376 L 0331: Erste Richtlinie 76/331/EWG der-Kommission vom 29. März 1976 (ABI. Nr. L 83 vom 30.3.1976, S. 34)
- 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 19n (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)
- 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)
- 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)
- 388 L 0095: Richtlinie 88/95/EWG der Kommission vom 8. Januar 1988 (ABI. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 42)
- 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)
- 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
2. 366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABI. Nr. 125 vom
11. 7. 1966, S. 2298/66), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76)
- 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)
- 378 L 0386: Erste Richtlinie 78/386/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABI. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 1)
- 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)
- 378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27)
- 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13)
- 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)
- 380 L 0754: Richtlinie 80n54/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 (ABI. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 36)
- 381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABI. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36)
- 382 L 0287: Richtlinie 82/287/EWG der Kommission vom 13. April 1982 (ABI. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24)
- 385 L 0038: Richtlinie 85/38/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 41)
- 385 D 0370: Entscheidung 85/370/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 (ABI. Nr. L 209 vom 6. 8. 1985, S. 41)
- 386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 (ABI. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26)
- 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)
- 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)
- 387 L 0480: Richtlinie 87/480/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 43)
- 388 L 0332; Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)
- 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)
- 389 L 0100: Richtlinie 89/100/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 (ABI. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 36)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
a) kann Finnland, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung
- von in Finnland erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht;
- Saatgut anderer Arten der Kategorie „Handelssaatgut" (,,kauppasiemen"/,,handelsutsäde") entsprechend der Definition der
geltenden finnischen Gesetzgebung zulassen;
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
b) kann Norwegen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung von in Norwegen erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähig-
keit den Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht.
3. 366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABI. Nr. 125 vom
11.7.1966, S. 2309/66), geändert durch:
- 369 L 0060: Richtlinie 69/60/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 (ABI. Nr. L 48 vom 26. 2. 1969, S. 1)
- 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24)
1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76)
- 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)
- 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)
- 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)
- 375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6)
- 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)
- 378 L 0387: Erste Richtlinie 78/387/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABI. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 13)
- 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)
- 378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27)
- 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13)
- 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)
- 381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABI. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36)
- 386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 (ABI. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26)
- 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)
- 386 L 0320: Richtlinie 86/320/EWG der Kommission vom 20.Juni 1986 (ABI. Nr. L 200 vom 23. 7. 1986, S. 38)
- 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)
- 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)
- 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)
- 388 L 0506: Richtlinie 88/506/EWG der Kommission vom 13. September 1988 (ABI. Nr. L 274 vom 6. 10. 1988, S. 44)
- 389 D 0101: Entscheidung 89/101/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 (ABI. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 37)
- 389 L 0002: Richtlinie 89/2/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 31)
- 390 L 0623: Richtlinie 90/623/EWG der Kommission vom 7. November 1990 (ABI. Nr. L 333 vom 30.11.1990, S. 65)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
a) kann Finnland, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 in
seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung
- von Saatgut der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Roggen zulassen, das in bezug auf die höchstzulässige Anzahl von
Generationen „zertifiziertem Saatgut" (,,valiosemen"/,,elitutsäde") den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht;
- von in Finnland erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht;
- von Saatgut anderer Arten der Kategorie „Handelssaatgut" (,,kauppasiemen"/,,handelsutsäde"), entsprechend der Defi-
nition der geltenden finnischen Gesetzgebung, zulassen;
b) kann Norwegen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996
in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung von in Norwegen erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den
Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht.
4. 369 L 0208: Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABI. Nr.
L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3), geändert durch:
- 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 24)
- 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)
- 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)
- 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79)
- 375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6)
- 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)
- 378 L 0388: Erste Richtlinie 78/388/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABI. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 20)
- 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)
- 378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27)
- 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13)
Nr. 11 ·_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 455
- 380 L 0304: Richtlinie 80/304/EWG der Kommission vom 25. Februar 1980 (ABI. Nr. L 68 vom 14. 3. 1980, S. 33)
- 381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABI. Nr. L 67 vom 12.3.1981, S. 36)
- 382 L 0287: Richtlinie 82/287/EWG der Kommission vom 13. April 1982 (ABI. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24)
- 382 L 0727: Richtlinie 82/727/EWG des Rates vom 25. Oktober 1982 (ABI. Nr. L 310 vom 6.11.1982, S. 21)
- 382 L 0859: Richtlinie 82/859/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 357 vom 18. 12. 1982, S. 31)
- 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)
- 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)
- 387 L 0480: Richtlinie 87/480/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 43)
- 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)
- 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
5. 370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft-
liche Pflanzenarten (ABI. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1), geändert durch:
- 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)
- 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)
- 376 D 0687: Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 21)
- 378 D 0122: Entscheidung 78/122/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 34)
- 379 D 0095: Entscheidung 79/95/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 22 vom 31.1.1979, S. 21)
- 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)
- 379 L 0967: Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (ABI. Nr. L 293 vom 20. 11. 1979, S. 16)
- 381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 (ABI. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 29)
- 381 D 0888: Entscheidung 81/888/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 324 vom 12.11.1981, S. 28)
- 382 D 0041: Entscheidung 82/41/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1981 (ABI. Nr. L 16 vom 22. 1. 1982, S. 50)
- 383 D 0297: Entscheidung 83/297/EWG der Kommission vom 6. Juni 1983 (ABI. Nr. L 157 vom 15. 6. 1983, S. 35)
- 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)
- 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
- erstellen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen einen gemeinsamen Sortenkatalog, in dem auch
Sorten der EFTA-Staaten aufgeführt sind, die den Anforderungen der Richtlinie genügen. Dieser gemeinsame Sortenkatalog
soll möglichst bis 31. Dezember 1995 fertiggestellt sein;
- wenden die EFTA-Staaten bis zum Inkrafttreten des zusammen erstellten Sortenkatalogs nationale Sortenkataloge an.
6. 370 L 0458: Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABI. Nr. L 225 vom
12. 10. 1970, S. 7), geändert durch:
- 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24)
- 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)
- 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)
- 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)
- 376 L 0307: Richtlinie 76/307/EWG des Rates vom 15. März 1976 (ABI. Nr. L 72 vom 18. 3. 1976, S. 16)
- 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)
- 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)
- 379 D 0355: Entscheidung 79/355/EWG der Kommission vom 20. März 1979 (ABI. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 23)
- 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19.7.1979, S. 13)
- 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)
- 379 L 0967: Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (ABI. Nr. L 293 vom 20.11.1979, S. 16)
- 381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 (ABI. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 29)
- 381 D 0888: Entscheidung 81/888/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 324 vom 12.11.1981, S. 28)
- 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)
- 387 L 0481: Richtlinie 87/481/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 45)
- 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)
- 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
7. 372 L 0168: Richtlinie 72/168/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen
für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten (ABI. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 6)
8. 372 L 0180: Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen
für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABI. Nr. L 108 vom 8. 5. 1972, S. 8)
9. 374 L 0268: Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf
das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (ABI. Nr. L 141 vom 24. 5. 1974, S. 19),
geändert durch:
- 378 L 0511: Richtlinie 78/511 /EWG der Kommission vom 24. Mai 1978 (ABI. Nr. L 157 vom 15. 6. 1978, S. 34)
2. Durchführungsvorschriften ;
10. 375 L 0502: Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von
Wiesenrispe (Poa pratensis L:) auf amtlich als „Basissaatgut" oder „zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut (ABI. Nr. L 228
vom 29. 8. 1975, S. 23)
11. 380 D 0755: Entscheidung 801755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeich-
nung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABI. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 37), geändert durch:
- 381 D 0109: Entscheidung 81/109/EWG der Kommission vom 10. Februar 1981 (ABI. Nr. l 64 vom 11. 3. 1981, S. 13)
12. 381 D 0675: Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme
nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und
70/458/EWG des Rates sind (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 26), geändert durch:
- 386 D 0563: Entscheidung 86/563/EWG der Kommission vom 12. November 1986 (ABI. Nr. L 327 vom 22. 12. 1986, S. 50)
13. 386 L 0109: Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut
bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut" oder „zertifiziertes Saatgut" anerkanntes
Saatgut (ABI. Nr. L 93 vom 8. 4. 1986, S. 21 ), geändert durch:
- 389 L 0424: Richtlinie 89/424/EWG der Kommission vom 30. Juni 1989 (ABI. Nr. L 196 vom 12. 7. 1989, S. 50)
- 391 L 0376: Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 108)
14. 387 D 0309: Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeich-
nung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABI. Nr. L 155 vom 16. 6. 1987, S. 26), geändert durch:
- 388 D 0493: Entscheidung 88/493/EWG der Kommission vom 8. September 1988 (ABI. Nr. L 261 vom 21. 9. 1988, S. 27)
15. 389 L 0014: Richtlinie 89/14/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Festlegung der in den Bestandisolierungsbedin-
gungen der Anlage I der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut genannten Sortengruppen von
Mangold und roten Rüben (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1989, S. 9)
16. 389 D 0374: Entscheidung 89/374/EWG der Kommission vom 2. Juni 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten
Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut zur Festlegung der Voraus-
setzungen, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müssen (ABI. Nr. L 166 vom 16. 6. 1989, S. 66)
17. 389 D 0540: Entscheidung 89/540/EWG der Kommission vom 22. September 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten
Versuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (ABI. Nr. L 286 vom 4. 10. 1989, S. 24)
18. 390 D 0639: Entscheidung 90/639/EWG der Kommission vom 12. November 1990 zur Festlegung der Bezeichnungen von Sorten,
die aus den in der Entscheidung 8917/EWG der Kommission aufgeführten Gemüsesorten entwickelt worden sind (ABI. Nr. L 348
vom 12. 12. 1990, S. 1)
3. Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen
19. 370 D 0047: Entscheidung 70/47/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung der Französischen Republik
von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaat-
gut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 13 vom 19. 1. 1970, S. 26), geändert durch:
- 380 D 0301: Entscheidung 80/301/EWG der Kommission vom 25. Februar 1980 (ABI. Nr. L 68 vom 14. 3. 1980, S. 30)
20. 373 D 0083: Entscheidung 73/83/EWG des Rates vom 26. März 1973 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von
Saatgutvermehrungsbeständen in Dänemark, in Irland und im Vereinigten Königreich (ABI. Nr. L 106 vom 20. 4. 1973, S. 9),
geändert durch:
- 374 D 0350: Entscheidung 74/350/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 (ABI. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 27)
21. 373 D 0188: Entscheidung 73/188/EWG der Kommission vom 4. Juni 1973 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit
Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 16)
22. 374 D 0005: Entscheidung 74/5/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1973 zur Entbindung des Königreichs Dänemark von der
Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten
anzuwenden (ABI. Nr. L 12 vom 15. 1. 1974, S. 13)
23. 374 D 0269: Entscheidung 74/269/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des
Vorhandenseins von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (ABI. Nr.
L 141 vom 24. 5. 1974, S. 20), geändert durch:
- 378 D 0512: Entscheidung 78/512/EWG der Kommission vom 24. Mai 1978 (ABI. Nr. L 157 vom 15. 6. 1978, S. 35)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 457
24. 374 D 0358: Entscheidung 74/358/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die
Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden
(ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 15), geändert durch:
- 390 D 0209: Entscheidung 90/209/EWG der Kommission vom 19. April 1990 (ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 104)
25. 374 D 0360: Entscheidung 74/360/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der
Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich
einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 18)
26. 374 D 0361: Entscheidung 74/361/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der
Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten
anzuwenden (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 19)
27. 374 D 0362: Entscheidung 74/362/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der
Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich einiger Arten
anzuwenden (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 20)
28. 374 D 0366: Entscheidung 74/366/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur vorläufigen Ermächtigung der Französischen
Republik, den Verkehr mit Saatgut der Buschbohnensorte „Sim" in Frankreich zu untersagen (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974,
s. 24)
29. 374 D 0367: Entscheidung 74/367/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur vorläufigen Ermächtigung der Französischen
Republik, den Verkehr mit Saatgut der Buschbohnensorte „Dustor" in Frankreich zu untersagen (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974,
s. 25)
30. 374 D 0491 : Entscheidung 74/491 /EWG der Kommission vom 17. September 1974 zur Entbindung des Königreichs Dänemark von
der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich
einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 267 vom 3. 10. 1974, S. 18)
31. 374 D 0531: Entscheidung 74/531 /EWG der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Ermächtigung des Königreichs der
Niederlande, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (ABI. Nr. L 299
vom 7. 11. 1974, S. 13)
32. 374 D 0532: Entscheidung 74/532/EWG der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die
Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des
Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr.
L 299 vom 7. 11. 1974, S. 14)
33. 375 D 0577: Entscheidung 75/577/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den
Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 253 vom 30. 9. 1975,
s. 41)
34. 375 D 0578: Entscheidung 75/578/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 253 vom 30. 9. 1975, S. 45),
geändert durch:
- 378 D 0285: Entscheidung 78/285/EWG der Kommission vom 22. Februar 1978 (ABI. Nr. L 74 vom 16. 3. 1978, S. 29)
35. 375 D 0752: Entscheidung 75/752/EWG der Kommission vom 20. November 1975 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von
der Verpflichtung, die Richtlinie 70/458/EWG des Rates auf einige Gemüsearten anzuwenden (ABI. Nr. L 319 vom 10.12.1975,
s. 12)
36. 376 D 0219: Entscheidung 76/219/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 46 vom
21. 2. 1976, s. 30)
37. 376 D 0221: Entscheidung 76/221/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums
Luxemburg, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 46
vom 21. 2. 1976, S. 33)
38. 376 D 0687: Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlich~r Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 21 ),
geändert durch:
- 378 D 0615: Entscheidung 78/615/EWG der Kommission vom 23. Juni 1978 (ABI. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 12)
39. 376 D 0688: Entscheidung 76/688/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 24)
40. 376 D 0689: Entscheidung 76/689/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 27)
41. 376 D 0690: Entscheidung 76/690/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABt Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, s. 29)
42. 377 D 0147: Entscheidung 77/147/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 47 vom
18. 2. 1977, s. 66)
43. 377 D 0149: Entscheidung 77/149/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, s. 70)
44. 377 D 0150: Entscheidung 77/150/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saatgut einer Sorte von Getreide zu beschränken (ABI. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, s. 72)
7
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
45. 377 D 0282 Entscheidung 77/282/EWG der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 95 vom 19. 4. 1977, S. 21)
46. 377 D 0283: Entscheidung 77/283/EWG der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 95 vom 19. 4. 1977, S. 23)
47. 377 D 0406: Entscheidung 77/406/EWG der Kommission vom 1. Jµni 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 148 vom 16.6.1977, S. 25)
48. 378 D 0124: Entscheidung 78/124/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Großherzogtums
Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 41 vom
11. 2. 1978, s. 38)
49. 378 D 0126: Entscheidung 78/126/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 41 vom
11. 2. 1978, s. 41)
50. 378 D 0127: Entscheidung 78/127/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saatgut einig~r Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 43)
51. 378 D 0347: Entscheidung 78/347/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 99 vom 12. 4. 1978, S. 26)
52. 378 D 0348: Entscheidung 78/348/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 99 vom 12. 4. 1978, S. 28)
53. 378 D 0350: Entscheidung 78/349/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 99 vom 12.4.1978, S. 30)
54. 379 D 0092: Entscheidung 79/92/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 22 vom
31.1.1979, S.14)
55. 379 D 0093: Entscheidung 79/93/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 17)
56. 379 D 0094: Entscheidung 79/94/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 19)
57. 379 D 0348: Entscheidung 79/348/EWG der Kommission vom 14. März 1979 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 12)
58. 379 D 0355: Entscheidung 79/355/EWG der Kommission vom 20. März 1979 zur Befreiung des Königreichs Dänemark von der
Verpflichtung, die Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden
(ABI. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 23)
59. 380 D 0128: Entscheidung 80/128/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 29 vom 6.2.1980, S. 15)
60. 380 D 0446: Entscheidung 80/446/EWG der Kommission vom 31. März 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 110 vom 29. 4. 1980, S. 23)
61. 380 D 0512: Entscheidung 80/512/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Ermächti- gung des Königreichs Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten König-
reichs, die Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich des
Probegewichts für die Bestimmung von Körnern von Cuscuta nicht anzuwenden (ABI. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 15)
62. 380 D 1359: Entscheidung 80/1359/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 384 vom
31. 12. 1980, s. 42)
63. 380 D 1360: Entscheidung 80/1360/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Französischen
Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 384 vom
31. 12. 1980, s. 44)
64. 380 D 1361: Entscheidung 80/1361/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten König-
reichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980,
s. 46)
65. 381 D 0277: Entscheidung 81/277/EWG der Kommission vom 31. März 1981 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 32)
66. 381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Frist
für die Zulassung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten zu verlängern (ABI. Nr. L 167 vom
24. 6. 1981, s. 29)
67. 382 D 0041: Entscheidung 82/41/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1981 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 16 vom 22. 1. 1982, S. 50)
68. 382 D 0947: Entscheidung 82/947/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1982, S. 23),
geändert durch:
- 388 D 0625: Entscheidung 88/625/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 347 vom 16. 12. 1988, S. 74)
69. 382 D 0948: Entscheidung 82/948/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1982, S. 25)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 459
70. 382 D 0949: Entscheidung 82/949/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 383 vom
31. 12. 1982, s. 27)
71. 384 D 0019: Entscheidung 84/19/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 18 vom 21. 1. 1984, S. 43)
72. 384 D 0020: Entscheidung 84/20/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 18 vom 21. 1. 1984, S. 45)
73. 384 D 0023: Entscheidung 84/23/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 20 vom
25. 1. 1984, s. 19)
74. 385 D 0370: Entscheidung 85/370/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Ermächtigung der Niederlande, die Einhaltung der in
Anlage II der Richtlinie 66/401 /EWG des Rates festgelegten Anforderungen an die Sortenreinheit für Saatgut von apomiktischen
Einklonsorten von Poa pratensis auch aufgrund der Ergebnisse von Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen (ABI. Nr. L 209
vom 6. 8. 1985, S. 41)
75. 385 D 0623: Entscheidung 85/623/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Französischen Republik,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 379 vom 31.12.1985, S. 18)
76. 385 D 0624: Entscheidung 85/624/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 379 vom
31.12.1985, s. 20)
77. 386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 zur Freistellung Griechenlands von der Anwendung
der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut bzw.
Getreidesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten (ABI. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26)
78. 387 D 0110: Entscheidung 87/110/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 48 vom
17. 2. 1987, s. 27)
79. 387 D 0111: Entscheidung 87/111/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 48 vom 17.2.1987, S. 29)
80. 387 D 0448: Entscheidung 87/448/EWG der Kommission vom 31. Juli 1987 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 240 vom 22. 8. 1987, S. 39)
81. 389 D 0078: Entscheidung 89/78/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1988 zur Liberalisierung des Handels mit bestimmten
landwirtschaftlichen Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 30 vom 1. 2. 1989, S. 75)
82. 389 D 0101: Entscheidung 89/101 /EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 zur Freistellung Belgiens, Dänemarks, Deutsch-
lands, Spaniens, Irlands, Luxemburgs und des Vereinigten Königreichs von der Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG,
66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut bzw. Getreidesaatgut bzw.
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen bzw. Gemüsesaatgut auf bestimmte Arten (ABI. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 37)
83. 389 D 0421: Entscheidung 89/421/EWG der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Griechischen Republik, den
Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 193 vom 8. 7. 1989, S. 41)
84. 389 D 0422: Entscheidung 89/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,
den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken und zur Änderung der Entscheidung
89/77/EWG (ABI. Nr. L 193 vom 8. 7. 1989, S. 43)
85. 390 D 0057: Entscheidung 90/57/EWG der Kommission vom 24. Januar 1990 zur Liberalisierung des Verkehrs mit Saatgut
bestimmter landwirtschaftlicher Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 40 vom 14. 2. 1989,
s. 13)
86. 390 D 0209: Entscheidung 90/209/EWG der Kommission vom 19. April 1990 zur Freistellung der Mitgliedstaaten von der
Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut auf bestimmte Arten
sowie zur Änderung der Entscheidungen 73/122/EWG und 74/358/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 7 4/363/EWG
(ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 104)
87. 391 D 0037: Entscheidung 91/37/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland und der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu
beschränken und zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit
Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1991, S. 19)
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Anhang II
Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
Verzeichnis nach Artikel 23
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Präambeln
die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Die Bezugnahme auf die Artikel 30 und 36 oder 30 bis 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird
durch die Bezugnahme auf die Artikel 11 und 13 oder 11 bis 13 und gegebenenfalls Artikel 18 des Abkommens ersetzt.
1. Kraftfahrzeuge
Die EFTA-Staaten dürfen bis zum 1. Januar 1995 ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, einschließlich der Möglichkeit, aufgrund
ihrer Schadstoffemissionen bei allen Motoren, Partikeln von Dieselmotoren und Lärmemissionen die Zulassung, den Verkauf, die
Inbetriebnahme oder die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu verweigern, die in den Geltungsbereich der betreffenden RichUinien fallen
und die den Anforderungen der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/306/EWG und 88/77/EWG in ihrer letzten Fassung
entsprechen, und für die die Betriebserlaubnis gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG erteilt wurde. Vom 1. Januar 1995 an
dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, müssen jedoch den freien Handel auf der Grundlage
der gemeinschaftlichen Rechtsakte zulassen. Alle Vorschläge zur Änderung, Aktualisierung, Erweiterung oder sonstigen Weiterentwick-
lung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in Verbindung mit den von diesen Richtlinien abgedeckten Bereichen müssen Gegenstand der
allgemeinen Bestimmungen über die Entscheidungsfindung des Abkommens sein.
Die EFTA-Staaten sind bis 1. Januar 1995 innerhalb des Geltungsbereichs von Absatz 1 nicht zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis
für vollständige Fatirzeuge oder von Bescheinigungen im Rahmen von Einzelrichtlinien für Systeme, Bauteile oder selbständige
technische Einheiten befugt.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 115);
- 378 L 0315: Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 1);
- 378 L 0547: Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);
- 380 L 01267: Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 34), berichtigt in
ABI. Nr. L 265 vom 19.9.1981, S. 28;
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 211);
- 387 L 0358: Richtlinie 87/358/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 51 );
- 387 L 0403: Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs 1 der Richtlinie 70/156/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 a wird wie folgt ergänzt:
- ,.Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,
- ,,tyyppihyväksyntä"/"typgodkännande" nach finnischem Recht,
- ,.gerarviurkenning" nach isländischem Recht,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 461
- ,. Typengenehmigung" nach Liechtensteiner Recht,
- "typegodkjenning" nach norwegischem Recht,
- ,,typgodkännande" nach schwedischem Recht,
- ,,Typengenehmigung"/"approbation du type"/,,approvazione del tipo" nach Schweizer Recht.
2. 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16),
geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 115);
- 373 L 0350: Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973 (ABI. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 33);
- 377 L 0212: Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 (ABI. Nr. L 66 vorn 12. 3. 1977, S. 33);
- 381 L 0334: Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABI. Nr. L 131 vom 18. 5. 1981, S. 6);
- 384 L 0372: Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 47);
- 384 L 0424: Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABI. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 31);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 211);
- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABt Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang II wird die Fußnote betreffend Nummer 3.1.3 wie folgt ergänzt:
,.A = Osterreich, CH = Schweiz, FL = Liechtenstein, IS = Island, N = Norwegen, S = Schweden, SF = Finnland"
b) In Anhang IV wird die Fußnote betreffend den(die) Kennbuchstabe(n) des die Betriebserlaubnis erteilenden Landes wie folgt
ergänzt:
,.A = Osterreich, CH = Schweiz, FL = Liechtenstein, IS = Island, N = Norwegen, S = Schweden, SF = Finnland"
3. 370 L 0220: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1),
geändert durch:
- 1 72 B: Akte Ober die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 115);
- 374 L 0290: Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 (ABI. Nr. L 159 vom 15. 6. 1974, S. 61);
- 377 L 0102: Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 (ABI. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 32);
- 378 L 0665: Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. JuH 1978 (ABI. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 48);
- 383 L 0351: Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 (ABI. Nr. L 197 vom 20. 7. 1983, S. 1);
- 388 L 0076: Richtßnie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1);
- 388 L 0436: Richtlinie 881436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. Nr. L 214 vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt in ABI. Nr.
L 303 vom 8. 11. 1988, S. 36;
- 389 L 0458: Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 270
vom 19. 9. 1989, S. 16;
- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43);
- 391 L 0441: Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABJ. Nr. L 242 vom 30. 8. 1991, S. 1).
4. 370 L 0221: Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI. Nr. L 76
vom 6. 4. 1970, S. 23), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 116);
- 379 L 0490: Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 22), geändert durch
die Richtlinie 81/333/EWG der KommissiOn vom 13. April 1981;
- 381 L 0333: Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABI. Nr. L 131 vom 18. 5. 1981, S. 4).
5. 370 L 0222: Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern (ABI. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 25), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 116).
6. 370 L 0311: Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI. Nr. L 133 vom 18. 6. 1970, S. 10), berichtigt in ABI.
Nr. L 196, vom 3. 9. 1970, S. 14, und geändert durch:
·----- ---- - · - · -- - - - - - - - - - - -
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 116).
7. 370 L 0387: Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABI. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 5), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 116).
e 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 227), berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom
25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 116);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 108);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Unter Nr. 1.4.1 im Anhang I ist der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
9. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 116);
- 397 L 0795: Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979 (ABI. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 1);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);
- 385 L 0205: Richtlinie 851205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985 (ABI. Nr. L 90 vom 29. 3. 1985, S. 1);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 212);
- 386 L 0562: Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986 (ABI. Nr. L 327 vom 22. 11. 1986, S. 49);
- 388 L 0321: Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABI. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 77).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Aufzählung der Kennummern unter Nr. 4.2 der Anlage 2 des Anhangs II ist wie folgt zu ergänzen:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
10. 371 L 0320: RichtJinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 37), geändert
durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 118);
- 374 L 0132: Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974 (ABI. Nr. L 74 vom 19. 3. 1974, S. 7);
- 375 L 0524: Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABI. Nr. L 236 vom 8. 9. 1975, S. 3);
- 379 L 0489: Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 12);
- 385 L 0647: Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 380 vom 31. 12. 1985, S. 1);
- 388 L 0194: Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABI. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 47).
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 463
11. 372 L 0245: Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABI. Nr. L 152 vom 6. 7. 1972, S. 15), geändert durch:
- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
12. 372 L 0306: Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. Nr. L 190
vom 20. 8. 1972, S. 1), geändert durch:
- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
13. 374 L 0060: Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im lnsassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der
Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (ABI. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 2),
geändert durch:
- 378 L 0632: Richtlinie 78/632/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 26).
14. 374 L 0061: Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 22).
15. 374 L 0297: Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) (ABI. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16).
16. 374 L 0408: Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABI. Nr. L 221 vom 12.8.1974,
S. 1), geändert durch:
- 381 L 05n: Richtlinie 81/557/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABI. Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 34).
17. 374 L 0483: Richtlinie 7 4/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 226 vom 2. 10. 1974, S. 4), geändert durch:
- 379 L 0488: Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 1).
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird die Fußnote zu Nr. 3.2.2.2 wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
18. 375 L 0443: Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 1).
19. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI.
Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:
- 378 L 0507: Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABI. Nr. L 155 vom 13. 6. 1978, S. 31);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang wird unter Nr. 2.1.2 der Text in Klammem wie folgt ergänzt:
„ 12 für Osterreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
20. 376 L 0115: Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6), geändert durch:
- 381 L 0575: Richtlinie 81/575/EWG des Rates vorn 20. Juli 1981 (ABI. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 30);
- 382 L 0318: Richtlinie 821318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABI. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 9).
21. 376 L 0756: Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 262
vom 27. 9. 1976, S. 1), geändert durch:
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 380 L 0233: Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979 (ABI. Nr. L 51 vom 25.2.1980, S. 8), berichtigt in
ABI. Nr. L 111 vom 30. 4. 1980, S. 22;
- 382 L 0244: Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982 (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 31);
- 383 L 0276: Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983 (ABt Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 47);
- 384 L 0008: Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 9 vom 12. 1. 1984, S. 24);
- 389 L 0278: Richtlinie 89/278/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABI. Nr. L 109 vom 20.4.1989, S. 38), berichtigt in
ABI. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 52.
22. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für österreich
17 für Finnland
15 für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
23. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr.
L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Repubfik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 213);
- 389 L 0516: Richtlinie 89/516/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für österreich
17 für Finnland
15 für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
24. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
- 389 L 0277: Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABI. Nr. l 109 vom 20. 4. 1989, S. 25), berichtigt in
ABI. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 52.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
"12 für österreich
17 für Finnland
15 für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
25. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 22. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI. Nr. L 262 vom
27. 9. 1976, S. 85), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
- ---------------------
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 465
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
26. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABI. Nr. L 262 vom
27. 9. 1976, S. 96), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
- 389 L 0517: Richtlinie 89/517/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
27. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122),
geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
28. 377 L 0389: Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 41).
29. 377 L 0538: Richtlinie n/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nebenschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 19n, S. 60), berichtigt in ABI. Nr.
L 284 vom 1O. 10. 1978, S. 11 und geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
- 389 L 0518: Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 24).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
30. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 72), berichtigt in ABI. Nr.
L 284 vom 10. 10. 1978, S. 12 und geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 110);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
"12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
31. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 83), berichtigt in ABI. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12 und
geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (Aßl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
32. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
- 381 L 0576: Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABI. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 32);
- 382 L 0319: Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABI. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 17);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
- 390 L 0628: Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABI. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1).
Die Vertragsparteien dürfen bis zum 1. Juli 1997 das Inverkehrbringen von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und M3 verweigern,
deren Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme den Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 90/628/EWG, nicht genügen; sie dürfen jedoch nicht das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verweigern, die diesen
Anforderungen entsprechen. Die EFTA-Staaten sind erst von dem Zeitpunkt an zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis gemäß
diesen Richtlinien berechtigt, zu dem die betreffenden Richtlinien von den Vertragsparteien vollständig angewandt werden.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Anhang III wird die Nr. 1.1.1 wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
33. 377 L 0649: Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 150 vom
6. 6. 1978, S. 6 und geändert durch:
- 381 L 0643: Richtlinie 81/643/EWG der Kommission vom 29. Juli 1981 (ABI. Nr. L 231 vom 15. 8. 1981, S. 41);
- 388 L 0366: Richtlinie 88/366/EWG der Kommission vom 17. Mai 1988 (ABI. Nr. L 181 vom 12. 7. 1988, S. 40).
34. 378 L 0316: Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABI.
Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 3).
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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 467
35. 378 L 0317: Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die vergla$ten Flächen von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 27),
berichtigt in ABI. Nr. L 194 vom 19. 7. 1978, S. 30.
36. 378 L 0318: Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 49), berichtigt in ABI.
Nr. L 194 vom 19. 7. 1978, S. 30.
37. 378 L 0548: Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 40).
38. 378 L 0549: Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Radabdeckung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 45).
39. 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom
25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 110);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 214).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird die Nr. 1.1.1 wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
40. 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABI. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), geändert
durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
- 387 L 0056: Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 42);
- 389 L 0235: Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABI. Nr. L 98 vom 11. 4. 1989, S. 1).
Die EFTA-Staaten dürfen bis zum 1. Januar 1995 ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, einschließlich der Möglichkeit,
aufgrund ihres Lärmpegels und Auspuffsystems die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von
Krafträdern zu verweigern, die in den Geltungsbereich der betreffenden Richtlinie fallen und die den Anforderungen der Richtlinie
78/1015/EWG in ihrer letzten Fassung entsprechen. Vom 1. Januar 1995 an dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen
Rechtsvorschriften anwenden, müssen jedoch den freien Handel auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Rechtsakte zulassen.
Alle Vorschläge zur Änderung, Aktualisierung, Erweiterung oder sonstigen Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsakte
in Verbindung mit den von diesen Richtlinien abgedeckten Bereichen müssen Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen über
die Entscheidungsfindung dieses Abkommens sein.
Die EFTA-Staaten dürfen vor dem 1. Januar 1995 keine Bescheinigungen gemäß der Richtlinie ausstellen.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Artikel 2 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:
- ,,Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,
- ,,tyyppihyväksyntä"/.,typgodkännande" nach finnischem Recht,
- ,,gerarviurkenning" nach isländischem Recht,
- ,, Typengenehmigung" nach Liechtensteiner Recht,
- .,typegodkjenning" nach norwegischem Recht,
- .,typgodkännande" nach schwedischem Recht,
- "Typengenehmigung"/.,approbation du type"/.,approvazione del tipo" nach Schweizer Recht.
b) In Anhang II wird die Nr. 3.1.3 wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
Fl für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
41. 380 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge (ABI. Nr. L 229 vom
30. 8. 1980, S. 49), geändert durch:
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 380 L 1272: RichtJinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 73);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 8 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:
- ..Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,
- ,,tyyppihyväksyntä"/,,typgodkännande" nach finnischem Recht,
,,gerarviurkenning" nach isländischem Recht,
- ,,Typengenehmigung" nach Liechtensteiner Recht,
- ,,typegodkjenning" nach norwegischem Recht,
- ,,typgodkännande" nach schwedischem Recht,
- ,,Typengenehmigung"/,.approbation du type"/,.approvazione del tipo" nach Schweizer Recht.
42. 380 L 1268: Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36), geändert durch:
- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
43. 380 L 1269: Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46), geändert durch:
- 388 L 0195: Richtlinie 88/195/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABI. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 50);
- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABt Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
44. 388 L 0077: Richtlinie 88m/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. Nr. L 36 vom
9. 2. 1988, s. 33).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird die Nr. 5.1.3 wie folgt ergänzt:
„12 für österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
45. 389 L 0297: Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 124 vom
5. 5. 1989, s. 1).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
46. 377 Y 0726(01): Entschließung des Rates vom 29. Juni 1977 betreffend die vollständige EWG-Betriebserlaubnis für zur
Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. C 177 vom 26. 7. 1977, S. 1).
47. C/281/88 S. 9: Mitteilung der Kommission betreffend äae Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (ABI. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 9).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 469
II. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10), geändert
durch:
- 379 L 0694: Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königrejchs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212);
- 388 L 0297: Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Der Artikel 2 a wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:
- .,Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,
- .,tyyppihyväksyntä"/.,typgodkännande" nach finnischem Recht,
- ,,gerarviurkenning" nach isländischem Recht,
- "Typengenehmigung" nach Liechtensteiner Recht,
- ,.typegodkjenning" nach norwegischem Recht,
- .,typgodkännande" nach schwedischem Recht,
- ..Typengenehmigung"/,,approbation du type"/.,approvazione del tipo" nach Schweizer Recht.
2. 374 L 0151: Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ober
bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 84 vom
28. 3. 1974, S. 25), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
- 388 L 0410: Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 27).
3. 374 L 0152: Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
- 388 L 0412: Richtlinie 88/412/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 31).
4. 374 L 0346: Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 1), geändert
durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
5. 374 L 0347: Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 191
vom 15. 7. 1974, S. 5), geändert durch:
- 379 L 1073: Richtlinie 79/1073/EWG der Kommission vom 22. November 1979 (ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 20);
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
6. 375 L 0321: Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 24), geändert
durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
- 388 L 0411: Richtlinie 88/411/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 30).
7. 375 L 0322: Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1974 zur AngleJChung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 174
vom 9. 6. 1975, S. 28), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
8. 376 L 0432: Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 122 vorn 8. 5. 1976, S. 1), geändert
durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
9. 376 L 0763: Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädem (ABI. Nr. L 262, vom 27. 9. 1976, S. 135),
geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
10. 377 L 0311: Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 105 vom
28. 4. 1977, 5. 1), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45).
11. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, 5. 1),
geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, 5. 110);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, 5. 213);
- 389 L 0680: Richtlinie 89/680/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, 5. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
15 für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
12. 377 L 0537: Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, 5. 38), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45).
13. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 225 vom 18. 9. 1978, 5. 1), geändert
durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45);
- 383 L 0190: Richtlinie 83/190/EWG der Kommission vom 28. März 1983 (ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 13);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
- 388 L 0465: Richtlinie 88/465/EWG der Kommission vom 30. Juni 1988 (ABI. Nr. L 228 vom 17. 8. 1988, S. 31).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 3.5.2.1 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
14. 378 L 0933: Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABI.
Nr. L 325 vom 20.11.1978, S. 16), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45).
15. 379 L 0532: Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf
Rädern (ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, 5. 16), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
16. 379 L 0533: Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 145
vorn 13. 6. 1979, S. 20), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
17. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1),
geändert durch:
- 382 L 0953: Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 31);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 214);
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 471
- 388 L 0413: Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 32).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„ 12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
18. 380 L 0720: Richtlinie 80ll20/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABI. Nr. L 194 vom 28. 7. 1980, S. 1), geändert durch:
- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
- 388 L 0414: Richtlinie 88/414/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 34).
19. 386 L 0297: Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 186 vom
8. 7. 1986, s. 19).
20. 386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land-
und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 26), geändert durch:
- 389 L 0682: Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
21. 386 L 0415: Richtlinie 86/415/EWG vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 240 vom 26. 8. 1989, S. 1).
22. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtun-
gen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 1), geändert durch:
- 389 L 0681: Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 27).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang VII wird wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
23. 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 67 vom
10. 3. 1989, s. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Anhang III A wird die Fußnote 1 zu Nr. 5.4.1 wie folgt ergänzt:
"12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
b) In Anhang V wird unter Nr. 2.1.3 der Text in Klammem wie folgt ergänzt:
"12 für Osterreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden
14 für die Schweiz"
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
III. Hebezeuge und Fördergeräte
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 373 L 0361: Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (ABI. Nr. L 335 vom
5. 12. 1973, S. 51), geändert durch:
- 376 L 0434: Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976 (ABI. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 20).
2. 384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 72), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird unter Nr. 3 der Text in Klammem wie folgt ergänzt:
.,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland."
3. 384 L 0529: Richtlinie 84/529/EWG des Rates vorn 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über elektrisch betriebene Aufzüge (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86), geändert durch:
- 386 L 0312: Richtlinie 861312/EWG der Kommission vom 18. Juni 1986 (ABI. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 56);
- 390 L 0486: Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 21).
4. 386 L 0663: Richtlinie 861663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über kraftbetriebene Flurförderzeuge (ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 12), geändert durch:
- 389 L 0240: Richtlinie 89/240/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 100 vom 12. 4. 1989, S. 1).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 473
IV. Haushaltsgeräte
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 379 L 0530: Richtlinie 79/530/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushalts-
geräten durch Etikettierung (ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 1).
2. 379 L 0531: Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 über die Anwendung der Richtlinie 79/530/EWG zur Unterrichtung
über den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung auf elektrischen Backöfen (ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1979,
S. 7), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 227).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang I wird die Nr. 3.1.1 wie folgt ergänzt:
,,sähköuuni, auf finnisch (FI)
rafmagnsbökunarofn, auf isländisch (IS)
elektrisk stekeovn, auf norwegisch (N)
elektrisk ugn, auf schwedisch (S)"
b) In Anhang I wird die Nr. 3.1.3 wie folgt ergänzt:
„käyttötilavuus, auf finnisch (Ff)
nytanlegt rymi, auf isländisch (IS)
nyttevolum, auf norwegisch (N)
nyttevolym, auf schwedisch (S)"
c) In Anhang I wird die Nr. 3.1.5.1 wie folgt ergänzt:
.,esilämmityskulutus 200 °C:een, auf finnisch (FI)
forhitunamotkun i 200 °C, auf isländisch (IS)
energiforbruk ved oppvarming til 200 °C, auf norwegisch (N)
Energiförbrukning vid uppvärmning till 200 °C, auf schwedisch (S)
vakiokulutus (yhden tunnin aikana 200 °C:ssa), auf finnisch (FI)
jafnstööunotkun (ein klukkustund viö 200 °C), auf isländisch (IS)
energiforbruk for ä opprettholde en besternt temperatur (en time pä 200 °C), auf norwegisch (N)
Energiförbrukning för att upprätthalla en temperatur (pa 200 °Ci en timme), auf schwedisch (S)
KOKONAISKULUTUS, auf finnisch (FI)
ALLS, auf isländisch (IS)
TOTALT, auf norwegisch (N)
TOTALT, auf schwedisch (S)"
d) In Anhang I wird die Nr. 3.1.5.3 wie folgt ergänzt:
,,puhdistusvaiheen kulutus, auf finnisch (FI)
hreinsilotunotkun, auf isländisch (IS)
energiforbruk for en rengj0ringsperiode, auf norwegisch (N)
Energiförbrukning vid en rengöringsprocess, auf schwedisch (S)"
e) Die folgenden Anhänge werden hinzugefügt:
ANHANG ll(h)
(Zeichnungen mit finnischen Textanpassungen)
ANHANG ll(i)
(Zeichnungen mit isländischen Textanpassungen)
ANHANG ll(j)
(Zeichnungen mit norwegischen Textanpassungen)
ANHANG ll(k)
(Zeichnungen mit schwedischen Textanpassungen)
3. 386 L 0594: Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABI.
Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24).
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
V. Gasgeräte
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugem zur
Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des
Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABI. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 32). 1)
2. 390 L 0396: Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Gasverbrauchseinrichtungen (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 15).
1) Hier nur zur Information aufgeführt; Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 475
VI. Baumaschinen und Baugeräte
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 379 L 0113: Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 15),
geändert durch:
- 381 L 1051: Richtlinie 81/1051/EWG des Rates vom 7. Dezember 1981 (ABI. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 49);
- 385 L 0405: Richtlinie 85/405/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 9).
2. 384 L 0532: Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: gemeinsame Bestimmungen (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 111 ), korrigiert
durch ABI. Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 15, geändert durch:
- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. 1 382 vom 31.12.1988, S. 42).
3. 384 L 0533: Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 123), geändert durch:
- 385 L 0406: Richtlinie 85/406/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 223 vom 30. 8. 1985, S. 11 ).
4. 384 L 0534: Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 130), berichtigt in ABI.
Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 15 und geändert durch:
- 387 L 0405: Richtlinie 87/405/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 60).
5. 384 L 0535: Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 142), geändert
durch:
- 385 L 0407: Richtlinie 85/407/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 16).
6. 384 L 0536: Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 142), geändert durch:
- 385 L 0408: Richtlinie 85/408/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 18).
7. 384 L 0537: Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- .und Spatenhämmer (ABI. Nr.
L 300 vom 19. 11. 1984, S. 156), berichtigt in ABI. Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 17 und geändert durch:
- 385 L 0409: Richtlinie 85/409/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 20).
8. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang IV wird-der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland"
9. 386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen (ABI. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 10).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang IV wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland"
10. 386 L 0662: Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von
Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (ABI. Nr. L 384 vom 31.12.1986, S. 1), geändert
durch:
- 389 L 0514: Richtlinie 89/514/EWG der Kommission vom 2. August 1989 (ABI. Nr. L 253 vom 30. 8. 1989, S. 35).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
11. Mitteilung der Kommission über die Angleichung der Methoden zur Messung des Lärms von Baumaschinen (am 3. 1. 1981
angenommen).
12. 386 X 0666: Empfehlung 86/666/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels (ABI. Nr.
L 384 vom 31. 12. 1986, S. 60).
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
VII. Sonstige Maschinen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 384 L 0538: Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 171), geändert durch:
- 387 L 0252: Richtlinie 87/252/EWG der Kommission vom 7. April 1987 (ABI. Nr. L 117 vom 5.5.1987, S. 22), berichtigt in ABI.
Nr. L 158 vom 18.6.1987, S. 31;
388 L 0180: Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 69);
- 388 L 0181: Richtlinie 88/181/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 71).
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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 477
VIII. Druckgefäße
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 375 L 0324: Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aerosolpackungen (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40).
2. 376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 153),
geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1 in Anhang I und unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1.1.1.1 in Anhang II wird
der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland"
3. 384 L 0525: Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 1).
4. 384 L 0526: Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 20).
5. 384 L 0527: Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 48).
6. 387 L 0404: Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
einfache Druckbehälter (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 48), geändert durch:
- 390 L 0488: Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 25).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
7. 389 X 0349: Empfehlung 89/349/EWG der Kommission vom 13. April 1989 zur freiwilligen Verringerung der Fluorchlorkohlenwas-
serstoffe durch die europäische Aerosolindustrie (ABI. Nr. L 144 vom 27. 5. 1989, S. 56).
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
IX. Meßgeräte
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABI. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1),
geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 118);
- 372 L 0427: Richtlinie 72/427/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);
- 383 L 0575: Richtlinie 84/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. 1 332 vom 28. 11. 1983, S. 43);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 212);
- 387 L 0354: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43);
- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) Unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1 in Anhang I und unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1.1.1 (a) in Anhang II
wird der Text in Klammem wie folgt ergänzt:
,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland"
b) In die Zeichnungen, auf die unter Nr. 3.2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird, sind die Buchstaben für die Zeichen A, CH,
FL, IS, N, S, SF einzufügen.
2. 371 L 0317: Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 kg und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehler-
grenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 14).
3. 371 L 0318: Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Volumengaszähler (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 21 ), geändert durch:
- 374 L 0331: Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juni 1974 (ABI. Nr. l 189 vom 12. 7. 1974, S. 9);
- 378 L 0365: Richtlinie 78/365/EWG der Kommission vom 31. März 1978 (ABI. Nr. 1 104 vom 18. 4. 1978, S. 26);
- 382 L 0623: Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 5).
4. 371 L 0319: Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 32).
5. 371 L 0347: Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 1), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3 .. 1972, s. 119);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 212).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 1 a) wird zwischen den Klammem wie folgt ergänzt:
,.EY hehtolitrapaino" (auf finnisch)
,.EB hektolitrapyngd" (auf isländisch)
,.EF hektolitervekt" (auf norwegisch)
,.EG hektoliter vikt" (auf schwedisch)
6. 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 9), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 119);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABt Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 479
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Kapitel IV des Anhangs wird am Ende des Abschnitts 4.8.1 wie folgt ergänzt:
,. 1O Groschen (Österreich)
1O penniä/1 O penni (Finnland)
10 au rar (Island)
1 Rappen (Liechtenstein)
10 0re (Norwegen)
1 öre (Schweden)
1 Rappen/1 centime/1 centesimo (Schweiz)"
7. 371 L 0349: Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Vermessung von Schiffsbehältern (ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 15).
8. 373 L 0360: Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für nicht selbsttätige Waagen (ABI. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 1), · geändert durch:
- 376 L 0696: Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 (ABI. Nr. 236 vom 27. 8. 1976, S. 26);
- 382 L 0622: Richtlinie 82/622/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 2);
- 390 L 0384: Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über nichtselbsttätige Waagen (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 258 vom 22. 9. 1990, S. 35.
9. 373 L 0362: Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über verkörperte Längenmaße (ABI. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 56), geändert durch:
- 378 L 0629: Richtlinie 78/629/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 8);
- 385 L 0146: Richtlinie 85/146/EWG der Kommission vom 31. Januar 1985 (ABI. Nr. L 54 vom 23. 2. 1985, S. 29).
10. 374 L 0148: Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABI. Nr. L 84 vom 28.3.1974,
s. 3).
11. 375 L 0033: Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Kaltwasserzähler (ABI. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 1).
12. 375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (ABI. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 1), berichtigt in
ABI. Nr. L 324 vom 16. 12. 1975, S. 31 und geändert durch:
- 378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978 (ABI. Nr. L 311 vom 4.11.1978, S. 21);
- 379 L 1005: Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 (ABI. Nr. L 308 vom 4. 12. 1979, S. 25);
- 385 L 0010: Richtlinie 85/10/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 4 vom 5. 1. 1985, S. 20);
- 388 L 0316: Richtlinie 88/316/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABI. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 26);
- 389 L 0676: Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 18).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Anhang III Absatz 1 a) aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, bis
31. Dezember 1996 in folgenden Volumina in den Verkehr gebracht werden:
In der Schweiz und in Liechtenstein: 0,7 Liter;
in Schweden: 0,7 Liter;
in Norwegen: 0,35-0,7 Liter;
in Österreich: 0,7 Liter.
Die in Anhang III Absatz 3 a) aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in
Norwegen bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,35-0,7 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Die in Anhang III Absatz 4 aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in Schweden
bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,375-0, 75 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Die in Anhang III Absatz 8 (a) und (b) aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in
Norwegen bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,35 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 75/106/EWG in ihrer letzten Fassung in
den Verkehr gebrachte Erzeugnisse vom 1. Januar 1993 frei gehandelt werden können.
b) In Anhang III wird die linke Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Erzeugnisse in flüssiger Form
1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, einschließlich Weine aus
ungegorenem Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenommen Weine der Tarifstellen 2205 A und B des GZT/HS
Positionen 2204.10, 2204.21 und 2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 22 05 C/HS Position ex 22 04); Traubenmost,
teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (GZT: 22 04/HS Unterposition 2204.30)
b) Weine der Sorte "Vins jaunes", die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen: .,Cötes du Jura", .,Arbois", ,.L'Etoile"
und „Chäteau-Chalon".
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
c) Apfelwein, Bimenwein, Met und andere gegorene Getränke, nicht schäumend (GZT: 22 07 B 11/HS Unterposition
2206.00)
d) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (GZT: 22 06/
HS Position 22 05); Likörwein (GZT: ex 22 05 C/HS Position ex 22 04)
2. a) - Schaumweine (GZT: 22 05 A/HS Unterposition 2204.10)
- Andere Weine als die unter 2204.1 O aufgeführten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere
Haltevorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen, mit einem Überdruck von mindestens
1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C (GZT: 22 05 B/HS Unterpositionen
ex 2204.21 und ex 2204.29)
b) Apfelwein, Bimenwein, Met und andere gegorene Getränke, schäumend (GZT: 22 07 B 1/HS Position 2206.00)
3. a) Bier aus Malz (GZT: 22 03/HS Position 2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgärung
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze
4. Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS Position 2207 aufgeführten), Likör und andere alkoholische Getränke;
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen als "konzentrierte Extrakte" bezeichnet zum Herstellen von Getränken
(GZT: 22 09/HS Position 22 08)
5. Speiseessig (GZT: 22 10/HS Position 2209.00)
6. Olivenöl (GZT: 15 07 A/HS Positionen 1509.10 und 1509.90 und HS Position 1510), andere Speiseöle (GZT: 15 07 D 11/HS
Positionen 15 07 und 15 08 und 15 11 bis 15 17)
7. - Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert (GZT: ex 04 01/HS Position 04 01), ausgenommen Joghurt, Kefir, saure
Milch, Molke und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
- Milchgetränke (GZT: 22 02 B/HS Unterpositionen ex 0403.10 und ex 0403.90)
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges Wasser (GZT: 22 01/HS Position 22 01)
b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, keine Milch
oder kein Milchfett enthaltend (GZT: 22 02 A/HS Position 22 02), ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der
Tarifnummer 22 07 des GZT/HS Position 22 09 sowie Konzentrate
c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie Aperitifs bezeichnet werden
9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz
von Zucker, der Tarifstelle 20 07 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar (Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom
17. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige
Erzeugnisse) 1)
13. 375 L 0107: Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Flaschen als Maßbehältnisse (ABI. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 14).
14. 375 L 041 O: Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABI. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 25).
15. 376 L 0211: Richtlinie 76/211 /EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABI. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1),
geändert durch:
- 378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978 (ABI. Nr. L 311 vom 4.11.1978, S. 21).
16. 376 L 0764: Richtlinie 76/764/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung (ABI. Nr. l 262 vom 27.9.1976, S. 139), geändert durch:
- 383 L 0128: Richtlinie 83/128/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABI. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 29);
- 384 L 0414: Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 (ABI. Nr. L 228 vom 25. 8. 1984, S. 25).
17. 376 L 0765: Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S 143), geändert durch:
- 382 L 0624: Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27.8.1982, S. 8).
18. 376 L 0766: Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Alkoholtafeln (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 149).
19. 376 L 0891: Richtlinie 76/891 /EWG des Rates vorn 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Elektrizitätszähler (ABI. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 30), geändert durch:
- 382 L 0621: Richtlinie 82/621/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27.8.1982, S. 1).
20. 377 L 0095: Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Taxameter (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 59).
1) ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40."'
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 481
21. 377 L 0313: Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 7. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABI. Nr. L 105 vom 28. 4. 1977, S. 18), geändert durch:
- 382 L 0625: Richtlinie 82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 10).
22. 378 L 1031: Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (ABI. Nr. L 364 vom 27. 12. 1978, S. 1).
23. 379 L 0830: Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über Warmwasserzähler (ABI. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 1).
24. 380 L 0181: Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABI. Nr. L 39 vom 15.2.1980, S. 40), geändert
durch:
- 385 L 0001: Richtlinie 85/1/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3.1.1985, S. 11);
- 387 L 0355: Richtlinie 87/355/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr~ L 192 vom 11. 7~ 1987, S. 46);
- 389 L 0617: Richtlinie 89/617/EWG des Rates vom 27. November 1989 (ABI. Nr. L 357 vom 7. 12. 1989, S. 28).
25. 380 L 0232: Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackun-
gen (ABI. Nr. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 1), geändert durch:
- 386 L 0096: Richtlinie 86/96/EWG des Rates vom 18. März 1986 (ABI. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 55);
- 387 L 0356: Richtlinie 87/356/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 48).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang I erhalten die Nummem 1 bis 1.6 folgende Fassung:
1. Lebensmittel, Verkauf nach Gewicht (Werte in g)
1.1 Butter (GZT: 04 03/HS Unterposition 04 05.00), Margarine, tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert, Brotaufstriche
mit niedrigem Fettgehalt 125 - 250 - 500 - 1000 - 1500 - 2000 - 2500 - 5000
1.2 Frischkäse, ausgenommen „petits suisses" und Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 04 04 E I c)/HS Unterposition
04 06.10) 62,5- 125 - 250- 500- 1000- 2000 - 5000
1.3 Tafel- und Kochsalz (GZT: 25 01 A/HS Position 25 01) 125 - 250 - 500 - 750 - 1000 - 1500 - 5000
1.4 Puderzucker, goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker 125- 250 - 500- 750- 1000- 1500- 2000- 2500- 3000
-4000- 5000
1.5 Getreideerzeugnisse (ausgenommen Baby- und Kleinkindernahrung)
1.5.1 Getreidemehl, -grütze, -flocken und -grieß, Haferflocken und -mehl (ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 1.5.4)
125 - 250 - 500 - 1000 - 1500 - 2000 - 2500 1) - 5000 - 10 000
1.5.2 Teigwaren (GZT: 19 03/HS Position 19 02) 125 - 250 - 500 - 1000 - 1500 - 2000 - 3000 - 4000 - 5000 - 10 000
1.5.3 Reis (GZT: 10 06/HS Position 10 06) 125 - 250 - 500 - 1000 - 2000 - 2500 - 5000
1.5.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (Puffreis, Com Flakes
oder ähnliche Erzeugnisse) (GZT 19 05/HS 19 04) 250 - 375 - 500 - 750 - 1000 - 1500 - 2000
1.6 Gemüse, getrocknet (GZT 07 05/HS 07 12 0713) 2), Obst, getrocknet (GZT Positionen oder Unterpositionen ex 08 01,
08 03 B, 08 04 B, 08 12/HS Positionen ex 08 03, ex 08 04, ex 08 05, ex 08 06, ex 08 13) 125 - 250 - 500 - 1000 - 1500
- 2000 - 5000 - 7500 - 10 000.
b) In Anhang I erhält Punkt 4 folgende Fassung:
,,4. Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit oder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT 32 09 A 11/HS Position 32 08,
32 09, 32 1o, mit Ausnahme von dispergierten Pigmenten und Lösungen) (Werte in ml) 25- 50- 125- 250 - 375 - 300-
750 - 1000 - 2000 - 2500 - 4000 - 5000 - 10 000"
c) In Anhang I erhält Punkt 6 folgende Fassung:
„6. Pflegemittel
(fest oder pulverförmig in g, flüssig oder pastös in ml) unter anderem: Pflegemittel für Leder und Schuhe, Holz und
Bodenbeläge, Herde und Metalle einschließlich für Automobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich für Automobile
(GZT 34 05/HS 34 05); Fleckenmittel, Appreturen und Färbemittel für den Haushalt (GZT Unterpesition 38 12 A und 32 09
C/HS Unterpositionen 38 09.1 O und ex 3212.90), Haushaltsinsektenmittel (GZT ex 38 11 /HS Unterposition 3808.10),
Entkalkungsmittel (GZT ex 34 02/HS ex 34 01, ex 34 02), Desodorierungsmittel für den Haushalt (GZT Unterposition
33 06 B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und 3307.49), nichtpharmazeutische Desinfektionsmittel 25 - 50 - 75
- 100 - 150 - 200 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1000 - 1500 - 2000 - 5000 - 10 000"
d) In Anhang I erhält Punkt 7 folgende Fassung:
„7. Körperpflegemittel: Erzeugnisse zur Schönheitspflege, Toilettenartikel (GZT: 33 06 A und B /HS 33 03, ex 33 07) (fest
oder pulverförmig in g, flüssig oder pastös in ml)"
1) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl.
2) Aus dieser Nummer sind Trockengemüse und Kartoffeln ausgeklammert. N
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
e) In Anhang I erhalten die Punkte 8 bis 8.4 folgende Fassung:
"8. Waschmittel
8.1 Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (Werte in g) (GZT: ex 34 01/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex 3401.19)
25 - 50 - 75 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 400 - 500 - 1000
8.2 Seifen, weich (Werte in g) (GZT: 34 01/HS 34 01(20)) 125 - 250 - 500 - 570 - 1000 - 5000 - 10 000
8.3 Seifen in Spänen, Flocken und ähnlichem (Werte in g) (GZT: ex 34 01/HS Unterposition ex 3401.20) 250 - 500- 750 -
1000- 3000- 5000- 10 000
8.4 Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer-, und Hilfsmittel (GZT 34 02/HS 34 02) sowie Hypochloritzubereitungen (außer
den unter Nummer 6 genannten Erzeugnissen) (Werte in ml) 125- 250- 500- 750-1000- 1250 1)-1500- 2000- 3000
- 4000 - 5000 - 6000 - 7000 - 10 000 .,
26. 386 L 0217: Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Luftdruckmeßgerlte für Kraftfahrzeugreifen (ABI. Nr. L 152 vom 6. 6. 1986, S. 48).
27. 390 L 0384: Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
nichtselbsttätige Waagen (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 258 vom 22. 9. 1990, S. 35.
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
28. 376 X 0223: Empfehlung 76/223/EWG der Kommission vom 5. Februar 1976 an die Mitgliedstaaten über die in den Patentüberein-
kommen bezeichneten Maßeinheiten (ABI. Nr. L 43 vom 19. 2. 1976, S. 22).
29. C/64/73/S. 26: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 64 vom 6. 8. 1973,
s. 26).
30. C/29/74/S. 33: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 29 vom 18.3.1974,
s. 33).
31. C/108/74/S. 8: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 108 vom 18.9.1974,
s. 8).
32. C/50/75/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 50 vom 3.3.1975, S. 1).
33. C/66/76/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71 /316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 66 vom 22. 3. 1976, S. 1).
34. C/247/76/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 247 vom 20.10.1976,
s. 1).
35. C/298176/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71 /316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 298 vom 17. 12. 1976,
s. 1).
36. C/9ITT/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 9 vom 13. 1. 19TT, S. 1).
37. C/53/77/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 53 vom 3.3.1977, S. 1).
38. C/156/77/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 176 vom 25.7.1977,
s. 1).
39. C/79/78/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 711316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 79 vom 3.4.1978, S. 1).
40. C/221/78/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 221 vom 18.9.1978,
s. 1).
41. C/47/79/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 47 vom 21.2.1979, S. 1).
42. C/194/79/51: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 194 vom 31.7.1979,
s. 1).
43. C/40/80/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71 /31 &'EWG des Rates (ABI. Nr. C 40 vom 18. 2. 1980, S. 1).
44. C/349/80/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/31&'EWG des Rates (ABI. Nr. C 349 vom 31.12.1980,
s. 1).
45. C/297/81/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/31&'EWG des Rates (ABI. Nr. C 297 vom 16. 11. 1981,
s. 1).
,,
1) Nur für Hypochlorite.•
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 483
X. Elektrische Betriebsmittel
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 373 L 0023: Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973,
s. 29).
Finnland, Island und Schweden müssen der Richtlinie ab 1. Januar 1994 nachkommen.
2. 376 L 0117: Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 45).
3. 379 L 0196: Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABI. Nr. L 43 vom 20. 2. 1979, S. 20), geändert
durch:
- 384 L 0047: Richtlinie 84/47/EWG der Kommission vom 16. Januar 1984 (ABI. Nr. L 31 vom 2. 2. 1984, S. 19);
- 388 L 0571: Richtlinie 88/571/EWG der Kommission vom 10. November 1988 (ABI. Nr. L 311 vom 17.11.1988, S. 46);
- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42);
- 390 L 0487: Richtlinie 90/487/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).
4. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken
(ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10), geändert durch:
- 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 20 vom 26. 1. 1988, S. 28);
- 391 L 0269: Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 (ABI. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 51).
5. 384 L 0539: Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984,
s. 179).
6. 389 L 0336: Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19).
7. 390 L 0385: Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 17).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
8. C/184/79/S. 1: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar
1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 184 vom 23. 7. 1979, S. 1), geändert durch:
- C/26/80/S. 2: Änderung der Mitteilung der Kommission (ABI. Nr. C 26 vom 2. 2. 1990, S. 2).
9. C/107/80/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar
1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 107 vom 30. 4. 1980, S. 2).
10. C/199/80/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar
1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 199 vom 5. 8. 1980, S. 2).
11. C/59/82/S. 2: Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom
19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - die „Niederspannungsrichtlinie" (ABI. Nr. C 59 vom 9. 3. 1982, S. 2).
12. C/235/84/S. 2: Vierte Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom
19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 235 vom 5. 9. 1984, S. 2).
13. C/166/85/S. 7: Fünfte Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom
19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 7).
14. C/168/88/S. 5: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar
1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 168 vom 27. 6. 1988, S. 5), berichtigt in ABI. Nr. C 238 vom 13. 9. 1988, S. 4.
15. C/46/81/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betnebsmittel zur Verwendung in explosibler
Atmosphäre (ABI. Nr. C 46 vom 5. 3. 1981, S. 3).
16. C/149/81/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler
Atmosphäre (ABI. Nr. C 149 vom 18. 6. 1981, S. 1).
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
17. 382 X 0490: Empfehlung 82/490/EWG der Kommission vom 6. Juli 1982 betreffend die in der Richtlinie 76/117/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel Verwendung in explosibler Atmo-
sphäre vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen (ABI. Nr. C 218 vom 27. 7. 1982, S. 27).
18. C/328/82/S. 2: Erste Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit
bestimmten Zündschutzarten versehen sind (ABI. Nr. C 328 vom 14. 12. 1982, S. 2) und Anhang (ABI. Nr. C 328A vom
14. 12. 1982, s. 1).
19. C/356/83/S. 20: Zweite Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler
Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (ABI. Nr. C 356 vom 31. 12. 1983, S. 20) und Anhang (ABI.
Nr. C 356A vom 31. 12. 1983, S. 1).
.,
20. C/194/86/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember
1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in
explosibler Atmosphäre (ABI. Nr. C 194 vom 1. 8. 1986, S. 3).
21. C/311/87/S. 3: Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
in grubengasgefährdeten Bergwerken (ABI. Nr. C 311 vom 21.11.1987, S. 3).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 485
XI. Textlllen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 371 L 0307: Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABI. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 16), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 118);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
- 383 L 0623: Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983 (ABI. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 8);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219);
- 387 L 0140: Richtlinie 87/140/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABI. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 24);
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
,.- uusi villa
- ny ull
- ren ull
- kamull"
2. 372 L 0276: Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (ABI. Nr. L 173 vom 31. 7. 1972, S. 1), geändert
durch:
- 379 L 0076: Richtlinie 79/76/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 17 vom 24.1.1979, S. 17);
- 381 L 0075: Richtlinie 81/75/EWG des Rates vom 17. Februar 1981 (ABI. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 23);
- 387 L 0184: Richtlinie 87/184/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABI. Nr. L 75 vom 17. 3. 1987, S. 21).
3. 373 L 0044: Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 1).
4. 375 L 0036: Richtlinie 75/36/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Ergänzung der Richtlinie 71/307/EWG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABI. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 15).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
5. 387 X 0142: Empfehlung 87/142/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 betreffend bestimmte Methoden zur Entfernung der
nicht aus Fasern bestehenden Stoffe vor der quantitativen Analyse der Zusammensetzung der Textilfasergemische (ABI. Nr. L 57
vom 27. 2. 1987, S. 52). ·
6. 387 X 0185: Empfehlung 87/185/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 betreffend die Methoden der quantitativen
Bestimmung zum Nachweis der Polyakrylfasern, Modakrylfasern sowie der Polychloridfasem und Trivinylfasem (ABI. Nr. L 75 vom
17. 3. 1987, s. 28).
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
XII. Lebensmittel
Die EG-Kommission ernennt aus einem Kreis hochqualifizierter Wissenschaftler der EFTA-Staaten mindestens einen, der im
Wissenschaftlichen Ausschuß für Lebensmittel anwesend ist und die Befugnis hat, seine Auffassungen dort vorzubringen. Sein
Standpunkt wird getrennt aufgezeichnet.
Die EG-Kommission unterrichtet ihn rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt ihm die entsprechenden
Informationen.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 362 L 2645: Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende
Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62), geändert durch:
- 365 L 0469: Richtlinie 65/469/EWG des Rates vom 25. Oktober 1965 (ABI. Nr. 178 vom 26. 10. 1965, S. 2793/65);
- 367 L 0653: Richtlinie 67/653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 (ABI. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 4);
- 368 L 0419: Richtlinie 68/419/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 (ABI. Nr. L 309 vom 24. 12. 1968, S. 24);
- 370 L 0358: Richtlinie 70/358/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 (ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1979, S. 36);
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirtand zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 120);
- 376 L 0399: Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976 (ABI. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 19);
- 378 L 0144: Richtlinie 78/144/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 (ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 20);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 110);
- 381 L 0020: Richtlinie 81/20/EWG des Rates vom 20. Januar 1981 (ABI. Nr. L 43 vom 14. 2. 1981, S. 11);
- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).
2. 364 L 0054: Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. 12 vom 27.1.1964, S. 161/64), geändert durch:
- 371 L 0160: Richtlinie 71/160/EWG des Rates vom 30. März 1971, S. 12);
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirtand zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 121);
- 372 L 0444: Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 48);
- 374 L 0062: Richtlinie 74/62/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 29);
- 374 L 0394: Richtlinie 74/394/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 (ABI. Nr. L 208 vom 30. 7. 1974, S. 25);
- 376 L 0462: Richtlinie 76/462/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABI. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 31);
- 1 79 H: Akt~ über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);
- 381 L 0214: Richtlinie 81/214/EWG des Rates vom 16. März 1981 (ABI. Nr. L 101 vom 11.4.1981, S. 10);
- 383 L 0636: Richtlinie 83/636/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 40);
- 384 L 0458: Richtlinie 84/458/EWG des Rates vom 18. September 1984 (ABI. Nr. L 256 vom 26. 9. 1984, S. 19);
- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 215);
- 385 L 0585: Richtlinie 85/585/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 43).
3. 365 L 0066: Richtlinie 65/66/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservie-
rende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 373), geändert durch:
- 367 L 0428: Richtlinie 67/428/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 (ABI. Nr. 148 vom 11.7.1967, S. 10);
- 376 L 0463: Richtlinie 76/463/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABI. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 33);
- 386 L 0604: Richtlinie 86/604/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 352 vom 13. 12. 1986, S. 45).
4. 367 L 0427: Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die
Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie Ober Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der
konservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten (ABI. Nr. L 148 vom 11.7.1967, S. 1).
5. 370 L 0357: Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31),
geändert durch:
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 487
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 121);
- 378 L 0143: Richtlinie 78/143/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 (ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 18);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);
- 381 L 0962: Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981 (ABI. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22);
- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 215);
- 387 L 0055: Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 41).
6. 373 L 0241 : Richtlinie 73/241 /EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur
Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABI. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 23), geändert durch:
- 374 L 0411: Richtlinie 74/411 /EWG des Rates vom 1. August 1974 (ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 17);
- 374 L 0644: Richtlinie 74/644/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABI. Nr. t 349 vom 28. 12. 1974, S. 63);
- ~75 L 0155: Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 (ABI. Nr. L 64 vom 11.3.1975, S. 21);
- 376 L 0628: Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 (ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 1);
- 378 L 0609: Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 (ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 10);
- 378 L 0842: Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10. Oktober 1978 (ABI. Nr. L 291 vom 17. 10. 1978, S. 15);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);
- 380 L 0608: Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30. Juni 1980 (ABI. Nr. L 170 vom 3. 7. 1980, S. 33);
- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216);
- 389 L 0344: Richtlinie 89/344/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 19).
7. 373 L 0437: Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 71 ), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 216).
8. 374 L 0329: Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 189 vom
12. 7. 1974, S. 1), geändert durch:
- 378 L 0612: Richtlinie 78/612/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 (ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 22);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);
- 380 L 0597: Richtlinie 80/597/EWG des Rates vom 29. Mai 1980 (ABI. Nr. L 155 vom 23. 6. 1980, S. 23);
- 385 L 0006: Richtlinie 85/6/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 21 );
- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 216);
- 386 L 0102: Richtlinie 86/102/EWG des Rates vom 24. März 1986 (ABI. Nr. L 88 vom 3. 4. 1986, S. 40);
- 389 L 0393: Richtlinie 89/393/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 13).
9. 374 L 0409: Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend Honig (ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216).
1O. 375 L 0726: Richtlinie 75n26/EWG des Rates vom 17. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40), geändert durch:
- 379 L 0168: Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979 (ABI. Nr. L 37 vom 12. 2. 1979, S. 27);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17);
- 381 L 0487: Richtlinie 81/487/EWG des Rates vom 30. Juni 1981 (ABI. Nr. L 189 vom 11.7.1981, S. 43);
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinscha~en (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216 und 217);
- 389 L 0394: Richtlinie 89/394/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
,,f) ,,Must" zusammen mit der Bezeichnung der verwendeten Früchte (auf schwedisch), für Fruchtsäfte."
11. 376 L 0118: Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABI. Nr. l 24 vom 30. 1. 1976, S. 49),
geändert durch:
- 378 L 0030: Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 12);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);
- 383 L 0635: Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216 und 217).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 3 Absatz 2 c wird wie folgt ergänzt:
,, ,,fl0depulver" in Dänemark, ,,Rahmpulver" und „Sahnepulver" in Deutschland und österreich, ,,gräddpulver" in Schweden,
„niöurzeydd nymj61k" in Island, ,,kermajauhe/+ gräddpulver" in Finnland und „flmepulver" in Norwegen zur Bezeichnung des unter
Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs beschriebenen Erzeugnisses"
12. 376 l 0621: Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen
und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABI. Nr. L 202 vom 28. 7. 1976, S. 35), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216).
13. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 26), geändert durch:
- 380 L 0428: Richtlinie 80/428/EWG der Kommission vom 28. März 1980 (ABI. Nr. L 102 vom 19. 4. 1980, S. 26);
- 381 L 0036: Richtlinie 81/36/EWG des Rates vom 9. Februar 1981 (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1981, S. 33);
- 382 L 0528: Richtlinie 82/528/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 (ABI. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 1);
- 388 L 0298: Richtlinie 88/298/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 (ABI. Nr. L 126 vom 20.5.1988, S. 53);
- 389 L 0186: Richtlinie 89/186/EWG des Rates vom 6. März 1989 (ABI. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
,,Anhang I erhält folgende Fassung:
„Anhang 1
liste der von Artikel 1 erfaßten Erzeugnisse
HS GZT Warenbezeichnung
Position Nr.
07.04 0701 B Kohl, Blumenkohl und Rosenkohl, frisch oder ge~ühlt
0709.70 0701 C Spinat, frisch oder gekühlt
ex 0709.90 0701 D Salate, einschließlich Endivie und Chicoree,
0705 frisch oder gekühlt
ex 0709.90 0701 E Mangold und Karde, frisch oder gekühlt
07.08 0701 F Hülsengemüse, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
07.06 0701 G Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie,
Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0703.10 0701 H Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch,
0703.20 frisch oder gekühlt
0703.90 0701 IJ Porree und andere Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0709.20 0701 K Spargel, frisch oder gekühlt
0709.10 0701 L Artischocken, frisch oder gekühlt
07.02 0701 M Tomaten, frisch oder gekühlt
1) Gekühltes Obst wird wie frisches Obst behandelt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 489
HS GZT Warenbezeichnung
Position Nr.
ex 0709.90 0701 N Oliven, frisch oder gekühlt
ex 0709.90 0701 0 Kapern, frisch oder gekühlt
0707 0701 P Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0709.51 0701 Q Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt
0709.52
ex 0709.90 0701 R Fenchel, frisch oder gekühlt
ex 0709.60 0701 S Gemüsepaprika oder Paprika, ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt
ex 07.09 0701 T Andere Gemüse, frisch oder gekühlt
ex 07.10 ex 0702 Gemüse, nichtgekocht, gefroren
ex 08.01 ex 0801 Datteln, Bananen, Kokosnüsse, Paranüsse, Cashewnüsse 1), Avokadofrüchte, Mango-
08.03 früchte, Mangostanfrüchte, Guaven, frisch, ohne Schalen oder enthäutet
ex 08.04
1
ex 08.05 ex 0802 Zitrusfrüchte, frisch )
1
ex 08.04 ex 0803 Feigen, frisch )
1
ex 08.06 ex 0804 Weintrauben, frisch )
1
ex 08.02 ex 0805 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 ), frisch ), ohne äußere
Schalen oder enthäutet
1
08.08 0806 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch )
1
08.09 0807 Steinobst, frisch )
1
ex 08.10 0808 Beeren, frisch )
0807.20
ex 08.10 0809 Andere .Früchte, frisch 1
)
0807.10
ex 08.11 ex 08.10 Früchte, nichtgekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker 1)"
14. 377 L 0436: Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (ABI. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 217);
- 385 L 0007: Richtlinie 85n/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 385 L 0573: Richtlinie 85/573/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 22).
15. 378 L 0142: Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen (ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 15).
16. 378 L 0663: Richtlinie 78/663/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren,
Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 7),
berichtigt in ABI. Nr. L 91 vom 10. 4. 1979, S. 7 und geändert durch:
- 382 L 0504: Richtlinie 82/504/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 (ABI. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 35);
- 390 L 0612: Richtlinie 90/612/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1990 (ABI. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 58).
17. 378 L 0664: Richtlinie 78/664/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der spezifischen Reinheitskriterien für Stoffe mit
antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 223 vom 14.8.1978, S. 30), geändert durch:
- 382 L 0712: Richtlinie 82/712/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 (ABI. Nr. L 297 vom 23. 10. 1982, S. 31).
18. 379 L 0112: Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1), geändert
durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 218);
- 386 L 0197: Richtlinie 86/197/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABI. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 38);
1) Gekühltes Obst wird wie frisches Obst behandelt.
8
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 389 L 0395: Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17);
- 391 L 0072: Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABI. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 27).
Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens nach den derzeit geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
der EFTA-Staaten etikettiert wurden, können noch bis zum 1. 1. 1995 auf deren eigenen Märkten abgesetzt werden.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
.,- auf finnisch „säteilytetty, käsitelty ionisoivalla säteilylfä"
- auf isländisch „geislaö, meöhöndlaö meö j6naudi geislun"
- auf norwegisch „bestrält, behandlet med ioniserende sträling"
- auf schwedisch „besträlad, behandlad med joniserande strälning"
b) In Artikel 9 Absatz 6 entspricht die Position 2206 im Harmonisierten System den CN-Kodes 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206
00 99.
c) Artikel 9 a Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:
.,- auf finnisch .,viimeinen käyttöajankohta"
- auf isländisch .,siöasti neysludagur"
- auf norwegisch .,holdbar til"
- auf schwedisch „sista förbrukningsdagen""
d) In Artikel 10 a entspricht die Position 2204 im Harmonisierten System den GZT- Positionen 2204 und 2205.
19. 379 L 0693: Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronencreme (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 5), geändert durch:
- 380 L 1276: Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217);
- 388 L 0593: Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 (ABI. Nr. L 318 vom 25.11.1988, S. 44).
20. 379 L 0700: Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren
für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 207 vom
15. 8. 1979, s. 26).
21. 379 L 0796: Erste Richtlinie 79/796/EWG der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden
für die Kontrofle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABI. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 24).
22. 379 L 1066: Erste Richtlinie 79/1066/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und ZichorienExtrakten (ABI. Nr. L 327 vom
24. 12. 1979, s. 17).
23. 379 L 1067: Erste Richtlinie 79/1067/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden zur Prüfung bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABI.
Nr. L 327 vom 24. 12. 1979, S. 29).
24. 380 L 0590: Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 151 vom 19. 6. 1980, S. 21),
geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 217).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Titel des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
,.LIITE" (finnisch)
"VIDAUKI" (isländisch)
.,VEDLEGG" (norwegisch)
.,BILAGA" (schwedisch)
b) Der Text im Anhang wird wie folgt ergänzt:
,,tunnus" (finnisch)
,,merki" (isländisch)
,,Symbol" (norwegisch)
,,Symbol" (schwedisch)
25. 380 L 0766: Richtlinie 80/766/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Momomer in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebens-
mitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 213 vom 16. 8. 1980, S. 42).
26. 380 L 0777: Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1), geändert durch:
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 491
- 380 L 1276: Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77);
- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 217).
27. 380 L 0891: Richtlinie 80/891/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die gemeinschaftliche Analysemethode zur
Bestimmung des Eurukasäuregehalts in Speiseöl und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl und Fettzusätzen (ABI. Nr. L 254 vom
27. 9. 1980, s. 35).
28. 381 L 0432: Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode
für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist (ABI. Nr. L 167 vom
24. 6. 1981, s. 6).
29. 381 L 0712: Erste Richtlinie 81/712/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden
für die Überwachung der Reinheitskriterien bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (ABI. Nr. L 257 vom 10. 9. 1981, S. 1).
30. 382 L 0711: Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus
Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 297
vom 23. 10. 1982, S. 26).
31. 383 L 0229: Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABI. Nr. L 123 vom 11. 5. 1983, S. 31), geändert durch:
- 386 L 0388: Richtlinie 86/388/EWG der Kommission vom 23. Juli 1986 (ABI. Nr. L 228 vom 14. 8. 1986, S. 32).
32. 383 L 0417: Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 25),
geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217).
33. 383 L 0463: Richtlinie 83/463/EWG der Kommission vom 22. Juli 1983 mit Übergangsbestimmungen über die Angabe bestimmter
Zutaten in der Etikettierung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (ABI. Nr. L 225 vom 15. 9. 1983, S. 1).
34. 384 L 0500: Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 277 vom 20.10.1984,
s. 12).
Norwegen und Schweden müssen der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachkommen.
35. 385 L 0503: Erste Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für
die Analysen von Nährkaseinen und Nährkaseinaten (ABI. Nr. L 308 vom 20. 11. 1985, S. 12).
36. 385 L 0572: Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsun-
tersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 14).
37. 385 L 0591: Richtlinie 851591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 50). ·
38. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABt Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37), geändert durch:
- 388 L 0298: Richtlinie 88/298/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 (ABI. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 53).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang I erhält folgende Fassung:
„Anhang 1
HS GZT Warenbezeichnung
Position Nr.
ex 1001 ex 1001 Weizen
1002 1002 Roggen
1003 1003 Gerste
1004 1004 Hafer
ex 1005 ex 1005 Mais
ex 1006 ex 1006 Paddy-Reis
ex 1007 ex 1007 Buchweizen, Hirse, Körner, Sorghum, Tricale und anderes Getreide"
39. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43).
-- . ·- - - - - - - - - -- - - - -
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang I erhält folgende Fassung:
„Anhang 1
HS GZT Warenbezeichnung
Position Nr.
0201 ex 0201 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von
0202 Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
0203 Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen,
0204 frisch, gekühlt oder gefroren
0205
0206
ex 0207 0202 Hausgeflügel, nicht lebend, (d. h. Hühner, Enten, Gänse, Truthähne, Perlhühner) und
genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren.
020731, 0203 Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren,
ex 020739,
020750 gesalzen oder in Salzlake
ex 021090
020810, ex 0204 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren, von
ex 020890 Haustauben, Hauskaninchen und Wild
0209 ex 02.05 Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 0206 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (Ausgenommen Geflügeflebern), gesalzen,
in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0401, 0401 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
ex 0403
ex 0404
ex 0401 0402 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert
0402
ex 0403,
ex 0404
0405 0403 Butter
0406 0404 Käse und Quark
ex 0407 ex 0405 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch
ex 0408 gezuckert, ausgenommen Bruteier sowie Eier und Eigelb, die zu anderen als Ernährungs-
zwecken bestimmt sind
1601, 1601 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut
ex 1902.20
ex 0210.90 1602 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht"
1602
ex 1902.20
40. 386 L 0424: Erste Richtlinie 86/424/EWG der Kommission vom 15. Juli 1986 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die
Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten (ABI. Nr. L 243 vom 8. 8. 1986, S. 29).
41. 387 L 0250: Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als
Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel (ABI. Nr. L 113
vom 30. 4. 1987, S. 57).
42. 387 L 0524: Erste Richtlinie 87/524/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für
die Probenahme von Dauermilcherzeugnissen (ABI. Nr. L 306 vom 28. 10. 1987, S. 24).
43. 388 L 0344: Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABI. Nr. L 157
vom 24. 6. 1988, S. 28).
44. 388 L 388: Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABI. Nr. L 184 vom 15.7.1988, S. 61)
berichtigt in ABI. Nr. L 345 vom 14. 12. 1988, S. 29 und geändert durch:
- 391 L 0071: Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABI. Nr. L 42 vom 15.2.1991, S. 25).
45. 388 D 0389: Beschluß 88/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 über die von der Kommission vorzunehmende Erstellung eines
Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe für die Herstellung von Aromen (ABI. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 67).
46. 389 L 0107: Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27).
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 493
47. 389 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über tiefgefrorene Lebensmittel {ABI. Nr. l 40 vom 11. 2. 1989, S. 34).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
- .,auf finnisch „pakastettu"
- auf isländisch „hrafryst"
- auf norwegisch „dypfryst"
- auf schwedisch „djupfryst" "
48. 389 L 0109: Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 40 vom
11. 2. 1989, S. 38), berichtigt in ABI. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989, S. 37.
49. 389 L 0396: Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein
Lebensmittel gehört, feststellen läßt (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 21), geändert durch:
- 391 L 0238: Richtlinie 91/238/EWG des Rates vom 22. April 1991 (ABI. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 50).
50. 389 l 0397: Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung {ABI. Nr. L 186 vom
30. 6. 1986, s. 23).
51. 389 L 0398: Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27).
52. 390 L 0128: Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 75 vom 21. 3. 1990, S. 19).
53. 390 L 0496: Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABI.
Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40).
54. 390 L 0642: Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
55. 378 X 0358: Empfehlung 78/358/EWG der Kommission vom 29. März 1978 an die Mitgliedstaaten Ober die Verwendung von
Saccharin als Lebensmittelzusatzstoff und den Verkauf von Saccharin in Tablettenform an den Endverbraucher (ABI. Nr. L 103
vom 15. 4. 1978, S. 32).
56. 380 X 1089: Empfehlung der Kommission 80I1089/EWG vom 11. November 1980 an die Mitgliedstaaten betreffend Untersuchun-
gen zur Sicherheitsbeurteilung von Lebensmittelzusatzstoffen (ABI. Nr. L 320 vom 11. 11. 1980, S. 36).
57. Mitteilung der Kommission über den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft KOM(89) 265 (ABI. Nr. C 271
vom 24. 10. 1989, S. 3).
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
XIII. Arznelspezlalltäten
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann entsprechend ihrer Verfahrensordnung zwei Beobachter bestellen, die die Befugnis haben, an
den Aufgaben des Ausschusses nach Artikel 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates vom 20. Mai 1975
betreffend die Einsetzung eines Pharmazeutischen Ausschusses teilzunehmen.
Unbeschadet von Artikel 101 des Abkommens lädt die EG-Kommission entsprechend Artikel 99 des Abkommens Sachverständige der
EFTA-Staaten ein, an den in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates beschriebenen Aufgaben teil-
zunehmen.
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt die
entsprechenden Unterlagen.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 365 L 0065: Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
Arzneimittel (ABI. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65), geändert durch:
- 375 L 0319: Zwette Richtlinie 75/319/EWG des Rates vorn 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten über Arzneispezialitäten (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 13);
- 383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1);
- 387 L 0021: Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 36);
- 389 L 0341: Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 11).
2. 375 L 0318: Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nach-
weise über Versuche mit Arzneimitteln (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 1), geändert durch:
- 383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 1);
- 387 L 0019: Richtlinie 87/19/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 31);
- 389 L 0341: Richtlinie 84/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25.5.1989, S. 11).
3. 375 L 0319: Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über Arzneispezialitäten (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 13), geändert durch:
- 378 L 0420: Richtlinie 78/420/EWG des Rates vom 2. Mai 1978 (ABI. Nr. L 123 vom 11. 5. 1978, S. 26);
- 383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 1);
- 389 L 0341: Richtlinie 84/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1_989, S. 11).
4. 378 L 0025: Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 19n zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (ABI. Nr. L 11 vom 14. 1. 1978, S. 18),
geändert durch:
- 381 L 0464: Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 33).
5. 381 L 0851: Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Tierarzneimittel (ABI. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1), geändert durch:
- 390 L 0676: Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 15).
6. 381 L 0852: Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise
über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABI. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 16), geändert durch:
- 387 L 0020: Richtlinie 87/20/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 34).
7. 386 L 0609: Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke verwendeten Tiere (ABI. Nr. L 358 vom
18. 12. 1986, s. 1).
8. 387 L 0022: Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen
betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie (ABI. Nr. L 15 vom
17. 1. 1987, s. 38).
9. 389 L 0105: Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung
der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversiche-
rungssysteme (ABI. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 8).
1o. 389 L 0342: Richtlinie 89/342/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/
EWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für aus Impfstoffen, Toxinen oder Seren und Allergenen
bestehende immunologische Arzneimittel (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 14).
11. 389 L 0343: Richtlinie 89/343/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/
EWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für radioaktive Arzneimittel (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989,
s. 16).
12. 389 L 0381: Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/
EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und zur Festlegung
besonderer Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma (ABI. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 44).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 495
13. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie
81 /851 /EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher
Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 26).
14. 390 R 23n: Verordnung (EWG) Nr. 23TT/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI.- Nr. 224 vom
18. 8. 1990, s. 1).
15. 391 L 0356: Richtlinie 91/356/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten
Herstellungspraxis für zur Anwendüng beim Menschen bestimmte Arzneimittel (ABI. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991, S. 30).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
16. C/310/86/S. 7: Mitteilung der Kommission zur Frage der Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Arzneimittelpreiskontrolle und der -kostenerstattung getroffenen Maßnahmen mit Artikel 30 EWG-Vertrag (ABI. Nr. C 310 vom
4. 12. 1986, s. 7).
17. C/115/82/S. 5: Mitteilung der Kommission über parallele Einfuhren von Arzneispezialitäten, für die bereits eine Genehmigung für
das Inverkehrbringen erteilt wurde (ABI. Nr. C 115 vom 6. 5. 1982, S. 5).
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
XIV. Düngemittel
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Düngemittel (ABI. Nr. L 24 vorn 30. 1. 1976, S. 21 ), geändert durch:
- 388 L 0183: Richtlinie 88/183/EWG des Rates vorn 22. März 1988 (ABI. Nr. L 83 vom 29. 3. 1988, S. 33);
- 389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG
hinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABI. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34);
- 389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richt1inie 76/116/
EWG in Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABI.
Nr. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116).
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens des Al:)kommens bestehenden Rechtsvorschriften über Kadmium in Düngemitteln zu beschränken. Die Vertrags-
parteien werden im Jahre 1995 die Lage gemeinsam emeut prüfen.
Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepaßt:
a) In Anhang 1, Kapitel A II ist in Nummer 1 Spalte 6 dritter Absatz der Text in Klammem wie fotgt zu ergänzen:
,,Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Schweiz".
b) In Anhang 1, Kapitel B 1, 2 und 4 ist in der Spalte 9 Nummer 3 der Text in Klammem nach (6b) wie folgt zu ergänzen:
,,Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Schweiz."
2. 377 L 0535: Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln {ABI. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1), geändert durch:
- 379 L 0138: Richtlinie 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1978 {ABI. Nr. L 39 vom 14.2.1979, S. 3), berichtigt in
ABI. Nr. L 1 vom 3. 1. 1980, S. 11;
- 387 L 0566: Richtlinie 87/566/EWG der Kommission vom 24. November 1987 (ABI. Nr. L 342 vom 4. 12. 1987, S. 32);
- 389 L 0519: Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vorn 1. August 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 77/535/
EWG (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 30).
3. 380 L 0876: Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend Ammoniumnitrat - ein Nährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABI. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7).
4. 387 L 0094: Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfestigkeit von Ammonium - ein
Nährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt- (ABI. Nr. L 38 vorn 7.2.1987, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 63 vom 9.3.1988, S. 16
und geändert durch:
- 388 L 0126: Richtlinie 88/126/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABI. Nt. L 63 vom 9. 3. 1988, S. 12).
5. 389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG
hinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABI. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34).
6. 389 L 0519: Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 77/535/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (ABI.
Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 30).
7. 389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG
in Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABI. Nr. L 281 vom
30. 9. 1989, s. 116).
Nr. 11 -.Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 497
XV. Gefährliche Stoffe
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1), geändert und ergänzt durch:
- 379 L 0831: Richtlinie 791831/EWG des Rates vom 18. September 1979 (ABI. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17);
- 384 L 0449: Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25. April 1984 (ABI. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1);
- 388 L 0302: Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom 18. November 1987 (ABI. Nr. L 133 vom 30. 5. 1988, S. 1), berichtigt
in ABI. Nr. L 136 vom 2. 6. 1988, S. 20;
- 390 D 0420: Entscheidung 90/420/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
nung von Di(2-ethylhexyl)phthalat nach Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABI. Nr. L 222 vom 17. 8. 1990, S. 49);
- 391 L 0325: Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 (ABI. Nr. L 180 vom 8. 7. 91);
- 391 L 0326: Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 (ABI. Nr. L 180 vom 8. 7. 91, S. 79).
Die Vertragsparteien stimmen mit dem Ziel überein, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe
und Zubereitungen ab 1. Januar 1995 gelten sollten. Finnland wird den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der
siebten Änderung der Richtttnie 67/548/EWG des Rates an nachkommen. Infolge der Zusammenarbeit, die ab der Unterzeichnung
dieses Abkommens einzuleiten sein wird, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im laufe des Jahres 1994 die Lage
einschließlich der Bereiche, die nicht durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat
zu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung
benötigt, so findet diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß einer anderen Lösung
zustimmt.
Für den Informationsaustausch gilt folgendes:
i) Die EFTA-Staaten, die den Rechtsakten über gefährliche Stoffe und Zubereitungen nachkommen, müssen gleichwertige
Garantien, wie sie in der Gemeinschaft gelten, abgeben, daß:
- soweit Informationen aufgrund industrieller und kommerzieller Geheimhaltung innerhalb der Gemeinschaft gemäß den
Bestimmungen der Richtlinie als vertraulich behandelt werden, nur jene EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch
teilnehmen, die die relevanten Rechtsakte übernommen haben,
- die Vertraulichkeit in den EFTA-Staaten im gleichen Maße sichergestellt wird wie das innerhalb der Gemeinschaft der Fall
ist.
ii) Alle EFTA-Staaten nehmen an dem Informationsaustausch über alle anderen in der Richtlinie vorgesehenen Aspekte teil.
2. 373 L 0404: Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Detergenzien (ABI. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51), geändert durch:
- 382 L 0242: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur
Änderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 1);
- 386 L 0094: Richtlinie 86/94/EWG des Rates vom 10. März 1986 (ABI. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 51).
3. 373 L 0405: Richtlinie 73/405/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzffächenaktiver Substanzen (ABI. Nr. L 347 vom
17. 12. 1973, S. 53), geändert durch:
- 382 L 0243: Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 18).
4. 376 L 0769: Richtlinie 76ll69/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201), geändert durch:
- 379 L 0663: Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG
(ABI. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 37);
- 382 L 0806: Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 (ABI. Nr. L 339 vom 1. 12. 1982, S. 55);
- 382 L 0828: Richtlinie 82/828/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 350 vom 10. 12. 1982, S. 34);
- 383 L 0264: Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 (ABI. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 9);
- 383 L 0478: Richtlinie 83/478/EWG des Rates vom 19. September 1983 (ABI. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S.·33);
- 385 L 0467: Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 (ABI. Nr. L 269 vom 11.10.1985, S. 56);
- 385 L 0610: Richtlinie 85/610/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 1);
- 389 L 0677: Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 19);
- 389 L 0678: Richtlinie 89/678/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24);
- 391 L 01.73: Richtlinie 90/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 (ABI. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 34);
- 391 L 0338: Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABI. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 59);
- 391 L 0339: Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABI. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 64).
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über folgende Stoffe zu beschränken:
- chlorierte organische Lösemittel
- Asbestfasern
- Quecksilberverbindungen
- Arsenverbindungen
- Organozinnverbindungen
- Pentachlorphenol
- Kadmium
- Batterien.
Die Vertragsparteien werden 1995 die Lage erneut gemeinsam überprüfen.
5. 378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vorn 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABI. Nr. L 206 vom
29. 7. 1978, S. 13), geändert durch:
- 381 L 0187: Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABI. Nr. L 88 vom 2. 4. 1981, S. 29);
- 384 L 0291: Richtfinie 841291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABI. Nr. L 144 vorn 30. 5. 1984, S. 1).
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden gemäß den in den
Artikeln 97 bis 104 des Abkommens festgelegten Verfahren behandelt.
6. 379 L 0117: Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des lnverkehrbringens und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch:
- 383 L 0131: Richtlinie 83/131/EWG der Kommission vom 14. März 1983 (ABI. Nr. L 91 vom 9.4.1983, S. 35);
- 385 L 0298: Richtlinie 85/298/EWG der Kommission vom 22. Mai 1985 (ABI. Nr. L 154 vom 13. 6. 1985, s. 48);
- 386 L 0214: Richtlinie 86/214/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABI. Nr. L 152 vom 6. 6. 1986, S. 45);
- 386 L 0355: Richtlinie 86/355/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 33);
- 387 L 0181: Richtlinie 78/181/EWG des Rates vom 9. März 1987 (ABI. Nr. L 71 vom 14. 3. ,1987, S. 33);
- 387 L 0477: Richtlinie 87/477/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, s. 40);
- 389 L 0365: Richtlinie 89/365/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 (ABI. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 58);
- 390 L 0533: Richtlinie 90/533/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 (ABI. Nr. L 296 vorn 27. 10. 1990);
- 391 L 0188: Richtlinie 91/188/EWG des Rates vom 19. März 1991 (ABI. Nr. L 92 vom 13. 4. 1991, S. 44).
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden gemäß den in den
Artikeln 97 bis 104 des Abkommens festgelegten Verfahren behandelt.
7. 382 L 0242: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der
Richtlinie 73/404/EWG (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 1).
8. 387 L 0018: Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Anwendung der Grundsätze der guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen
Stoffen (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29).
9. 388 L 0320: Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der guten Laborpraxis (GLP)
(ABI. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 35), geändert durch:
- 390 L 0018: Richtlinie 90/18/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 11 vom 13.1.1990, S. 37).
10. 388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. Nr. l 187 vom 16. 7. 1988,
S. 14), geändert durch:
- 389 L 0178: Richtlinie 89/178/EWG der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABI. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 18);
- 390 L 0035: Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 19 vom 24. 1. 1990, S. 14);
- 390 L 0492: Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990 (ABI. Nr. L 275 vom 5. 10. 1990, S. 35);
- 391 L 0155: Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 (ABI. Nr. L 76 vorn 22. 3. 1991, S. 35).
Die Vertragsparteien stimmen mit dem Ziel überein, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe
und Zubereitungen ab 1. Januar 1995 gelten sollten. Finnland wird den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der
siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an nachkommen. Infolge der Zusammenarbeit, die ab der Unterzeichnung
dieses Abkommens einzuleiten sein wird, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im laufe des Jahres 1994 die Lage
einschließlich der Bereiche die nicht durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat
zu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung
benötigt, so findet diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß einer anderen Lösung
zustimmt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 499
Für den Informationsaustausch gilt folgendes
i) Die EFTA-Staaten, die den Rechtsakten über gefährliche Stoffe und Zubereitungen nachkommen, müssen gleichwertige
Garantien, wie sie in der Gemeinschaft gelten, abgeben, daß:
- soweit Informationen aufgrund industrieller und kommerzieller Geheimhaltung innerhalb der Gemeinschaft gemäß den
Bestimmungen der Richtlinie als vertraulich behandelt werden, nur jene EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch
teilnehmen, die die relevanten Rechtsakte übernommen haben, ·
- die Vertraulichkeit in den EFTA-Staaten in gleichen Maße sichergestellt wird wie das innerhalb der Gemeinschaft der Fall
ist.
ii) Alle EFTA-Staaten nehmen an dem Informationsaustausch über alle anderen in der Richtlinie vorgesehenen Aspekte teil.
11. 391 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren
(ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38).
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Batterien zu beschränken. Die Vertragsparteien werden
im Jahre 1995 die Lage gemeinsam erneut prüfen.
12. 391 R 0594: Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(ABI. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 1).
Die EFTA-Staaten können ihre zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens bestehenden nationalen Rechtsvorschriften
anwenden. Die Vertragsparteien organisieren die praktische Zusammenarbeit. Sie werden im Jahre 1995 die Lage gemeinsam
erneut prüfen.
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
13. 389 X 0542: Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und
Reinigungsmitteln (ABI. Nr. L 291 vom 10. 10. 1989, S. 55).
14. C/79/82/S. 3: Mitteilung zu der Entscheidung 81/437/EWG der Kommission vom 11. Mai 1991 zur Festlegung der Kriterien, nach
denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen (ABI. Nr. C 79 vom
31. 3. 1982, s. 3).
15. C/146/90/S. 4: Veröffentlichung des EINECS-Verzeichnisses (ABI. Nr. C 146 vom 15. 6. 1990, S. 4).
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
XVI. Kosmetika
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 376 L 0768: Richtlinie 761768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169), geändert durch:
- 379 L 0661: RichtJinie 79/661/EWG d~s Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 192 vom 31.7.1979, S. 35);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);
- 382 L 0147: Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 1982 (ABI. Nr. L 63 vom 6.3.1982, S. 26);
- 382 L 0368: Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982 (ABI. Nr. L 167 vom 15. 6. 1982, S. 1);
- 383 L 0191: zweite Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 1983 (ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 25);
- 383 L 0341: Dritte Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 1983 (ABI. Nr. L 188, vom 13.7.1983, S. 15);
- 383 L 0496: Vierte Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983 (ABI. Nr. L 275 vom 8.10.1983, S. 20);
- 383 L 0574: Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 38);
- 384 L 0415: Fünfte Richtlinie84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 (ABI. Nr. L228vom 25.8.1984, S. 31), berichtigt
in ABI. Nr. L 255 vom 25.9.1984, S. 28;
- 385 L 0391: Sechste Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985 (ABI. Nr. L 224 vom 22.8.1985, S. 40);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Repubfik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 218);
- 386 L 0179: Siebte Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 1986 (ABI. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986, s. 40);
- 386 L 0199: Achte Richt1inie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 1986 (ABI. Nr. L 149 vom 3. 6. 1986, S. 38);
- 387 L 0137: Neunte Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987 (ABI. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 20);
- 388 L 0233: Zehnte Richtlinie 881233/EWG der Kommission vom 2. März 1988 (ABI. Nr. L 105 vom 26.4.1988, S. 11);
- 388 L 0667: Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 46);
- 389 L 0174: Elfte Richtlinie89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 (ABI. Nr. L64 vom 8.3.1989, S. 10), berichtigt
in ABI. Nr. L 199 vom 13. 7. 1989, S. 23;
- 389 L 0679: Richtlinie 89/679/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 25);
- 390 L 0121: Zwölfte Richtlinie 90/121/EWG der Kommission vom 20. Februar 1990 (ABI. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 40);
- 391 L 0184: Dreizehnte Richtlinie 91/184/EWG der Kommission vom 12. März 1991 (ABI. Nr. L 91 vom 12. 4. 1991, S. 59).
2. 380 L 1335: Erste Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 383 vom
31. 12. 1980, S. 27), geändert durch:
- 387 L 0143: Richtlinie 87/143/EWG der Kommission vom 10. Februar 1987 (ABI. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 56).
3. 382 L 0434: Zweite Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten Ober Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 185 vom
30. 6. 1982, S. 1), geändert durch:
- 390 L 0207: Richt1inie 90/207/EWG der Kommission vom 4. April 1990 (ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, s. 92).
4. 383 L 0514: Dritte Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 291 vom
24. 10. 1983, s. 9).
5. 385 L 0490: Vierte Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 295 vom
7.11.1985, s. 30).
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 501
XVII. Umweltschutz
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 375 L 0716: Richtlinie 75ll16/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (ABI. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975, S. 22), geändert durch:
- 387 L 0219: Richtlinie 87/219/EWG des Rates vom 30. März 1987 (ABI. Nr. L 91 vom 3. 4. 1987, S. 19).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die Position ex 271 0 des Harmonisierten Systems der Unterposition 271 o C I des
Gemeinsamen Zolltarifs.
2. 380 L 0051: Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluft-
fahrzeugen (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 26), geändert durch:
- 383 L 0206: Richtlinie 83/206/EWG des Rates vom 21. April 1983 (ABI. Nr. L 117 vom 4. 5. 1983, S. 15).
3. 385 L 21 0: Richtlinie 85121 OIEWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Bleigehalt von Benzin (ABL Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 25), geändert durch:
- 385 L 0581: Richtlinie 851581/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 37);
- 387 L 0416: Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987 (ABI. Nr. L 225 vom 13.8.1987, S. 33).
4. 385 L 0339: Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel (ABI. Nr. L 176 vom
6. 7. 1985, s. 18).
5. 389 L 0629: Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen
Unterschallstrahlflugzeugen (ABI. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 27).
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
XVIII. lnformatlonstechnologle, Telekommunlkatlon und Datenverarbeitung
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 386 L 0529: Aichttinie 861529/EWG des Rates vom 3. November 1986 über die Annahme gemeinsamer technischer Spezifikatio-
nen der MAC/Pakete-Normenfamilie für die Direktausstrahlung von Fernsehsendungen Ober Satelliten (ABI. Nr. L 311 vom
6. 11. 1986, s. 28).
2. 387 L 0095: Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik
und der Telekommunikation (ABI. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die „Europäische Norm", auf die in Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses Bezug genommen wird, bedeutet eine Norm, die vom ETSI,
dem CEN/CENELEC, der CEPT und anderen Gremien gebilligt wurde, auf welche sich die Vertragsparteien geeinigt haben. Die
„Europäische Vornorm", auf die in Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses Bezug genommen wird, bedeutet eine Norm, die von
denselben Gremien angenommen wurde."
3. 389 L 0337: Beschluß 89/337/EWG des Rates vom 27. April 1989 über das hochauflösende Fernsehen (ABI. Nr. L 142 vom
25. 5. 1989, s. 1).
4. 391 l 0263: Richtlinie 911263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. Nr. L 128 vom
23. 5. 1991, s. 1).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
5. 384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf
dem Gebiet des Fernmeldewesens (ABI. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49).
6. 389 V 0511 (01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informations-
technik und der Telekommunikation (ABI. Nr. C 117 vom 11.5.1989, S. 1).
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 503
XIX. Allgemelne Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
- 388 L 0182: Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7. Erzeugnis: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fisch-
produkte."
b) Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als
vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt".
c) Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:
.,Die Gemeinschaft einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungs-
behörde andererseits können über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift weitere Auskünfte anfordern".
d) Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten
Mitteilung an die EG-Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die
EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in ähnlicher Weise über eine
Berufung auf eine sechsmonatige Stillhattefrist gemäß den Regeln ihrer jeweiligen internen Systeme."
e) Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die aufgrund dieses Artikels gelieferten Informationen sind auf Antrag vertraulich zu behandeln."
f) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten stellen die Verabschiedung von notifizierten
Entwürfen von technischen Vorschriften um drei Monate nach dem Empfang des Textes des Vorschriftenentwurfs
- durch die EG-Kommission im Falle von Entwürfen, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifiziert wurden,
- durch die EFTA-Überwachungsbehörde bei Entwürfen, die von den EFTA-Staaten notifiziert wurden,
zurück.
Diese dreimonatige Stillhaltefrist gilt jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen des allgemeinen
Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Frist
technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Gründe für die Dringlichkeit
der getroffenen Maßnahme sind anzugeben. Die Begründung der dringenden Maßnahmen ist im einzelnen klar darzulegen,
wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und die Bedenklichkeit der Gefahr, der sich die zuständigen Behörden gegenüber-
gestellt sehen sowie die abs<>Jute Notwendigkeit für sofortige Abhilfemaßnahmen hervorzuheben sind."
g) Die Liste I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
"ON (ÖSterreich)
Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38
A-1020 Wien
ÖVE (Osterreich)
österreichischer Verband für Elektrotechnik
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
SFS (Finnland)
Suomen Standardisoimisliitto SFS r.y.
PL 205
SF-00121 Helsinki
SESKO (Finnland)
Suomen Sähk6teknillinen Standardisoimisyhdistys Sesko r.y.
SArkiniementie 3
SF-00210 Helsinki
STRI (Island)
Staölaraö lslands
Keldnaholti
1S-112 Reykjavik
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
SNV (Liechtenstein)
Schweizerische Normen-Vereinigung
Kirchenweg 4
Postfach
CH-8032 Zürich
NSF (Norwegen)
Norges Standardiseringsforbund
Pb 7020 Homansbyen
N-0306 Oslo 3
NEK (Norwegen)
Norsk Elektroteknisk Komite
Pb 280 Skoyen
N-0212 Oslo 2
SIS (Schweden)
Standardiseringskommissionen i Sverige
Box 3295 ·
S-103 66 Stockholm
SEK (Schweden)
Svenska Elektriska Kommissionen
Box 1284
S-164 28 Kista
SNV (Schweiz)
Schweizerische Normen-Vereinigung
Kirchenweg 4
Postfach
CH-8032 Zürich
CES (Schweiz)
Schweizerisches Elektrotechnisches Komitee
Postfach
CH-8034 Zürich"
h) Im Rahmen der Richtlinie gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:
1. Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden;
2. Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen
Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;
3. Anfragen nach zusätzlichen Informationen;
4. Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen;
5. Bemerkungen;
6. Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;
7. Antworten auf Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;
8. Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes;
9. Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.
Die folgenden Mitteilungen können vorerst mit normaler Post gemacht werden:
10. Der vollständige Text des notifizierten Entwurfes;
11. Grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
12. Der endgültige Text;
i) Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.
2. 389 D 0045: Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über ein gemeinschaftliches System zum raschen
Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (ABI. Nr. L 17 vom 21 . 1. 1989, S. 51 ),
geändert durch:
- 390 D 0352: Entscheidung 90/352/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 (ABI. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 49).
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die von den EFTA-Staaten benannte Stelle übermittelt der EG-Kommission unverzüglich die Informationen, die sie an die EFTA-
Staaten oder deren zuständige Behörden sendet. Die EG-Kommission übermittelt der von den EFTA-Staaten benannten Stelle
unverzüglich die Informationen, die sie an die EFTA-Staaten oder deren zuständige Behörde sendet.
3. 390 D 0683: Beschluß 90/683/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu
verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren (ABI. Nr. L 380 vom 21. 12. 1990,
s. 13).
Nr. 11-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 505
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
4. C/136/85/S. 2: Schlußfolgerungen zur Normung, vom Rat am 16. Juli 1984 angenommen (ABI. Nr. C. 136 vom 4. 6. 1985, S. 2).
5. 385 Y 0604(01): Entschließung des Rates 85/C 136/01 vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der
technischen Harmonisierung und der Normung (ABI. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1).
6. 386 Y 1001(01): Mitteilung der Kommission betreffend die Einhaltung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABI. Nr. C 245 vom
1. 10. 1986, s. 4).
7. C/67/89/S. 3: Mitteilung der Kommission betreffend die Veröffentlichung der Titel der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983, geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG vom 22. März 1988, notifizierten
Entwürfe technischer Vorschriften im Amtsblatt der EG {ABI. Nr. C 67 vom 17. 3. 1989, S. 3).
8. 390/Y 0116 (01): Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung
{ABI. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 1).
9. 590 DC 0456: Grünbuch der EG-Kommission zur Entwicklung der europäischen Normung: Maßnahmen für eine schnellere
technologische Integration in Europa (ABI. Nr. C 20 vom 28. 1. 1991, S. 1).
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teir II
XX. Freier Warenverkehr - Allgemeines
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
1. 380 Y 1003 (01): Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemein•
schatten vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 ("Cassis de Oijon") (ABI. Nr. C 256 vom 3. 10. 1980, S. 2).
2. 585 PC 0310: Mitteilung der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes KOM(85) 310 endg. ("Weißbuch").
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 507
XXI. Bauprodukte
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 389 L 0106: Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12).
Hinsichtlich der Teilnahme der EFTA-Staaten an den Arbeiten des in Anhang II der Richtlinie erwähnten Europäischen Gremiums
der technischen Zulassungsstellen gilt Artikel 100 des Abkommens.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
XXII. Persönliche Schutzausrüstungen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 389 L 0686: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. Nr. l 399 vom 30. 12. 1989, S. 18).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 509
XXIII. Spielzeug
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 388 L 0378: Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Sicherheit von Spielzeug (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 1).
Norwegen kommt der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nach.
Die Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung sowie über die Beschränkungen bei der Vermarktung und Ver-
wendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in diesem Abkommen gelten auch für die Bestimmungen in Anhang II, Teil II,
Nummer 3 der Richtlinie.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
XXIV. Maschinen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 389 L 0392: Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Maschinen (ABI. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9), geändert durch
- 391 L 0368: Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16).
Schweden kommt der Richtlinie ab 1. Januar 1994 nach.
- - - - - - - - - - -- ...
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 511.
XXV. Tabak
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1).
2. 390 L 0239: Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten (ABI. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 36).
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
XXVI. Energie
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von
1
Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin (ABI. Nr. 334 vom 12. 12. 1985, S. 20). )
1) Hier nur zur Information aufgeführt. Bezüglich der Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 513
XXVII. Spirituosen
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Spirituosen zu, die den Anforderungen der in diesem Kapitel
genannten Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Für alle anderen Zwecke dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen
Rechtsvorschriften anwenden. ·
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem
Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.
b) In Artikel 1 Absatz 2 entsprechen den KN-Codes 2203 00, 2204, 2205, 2206 und 2207 die HS-Codes 22.03, 22.04, 22.05, 22.06
und 22.07.
c) Zur Definition der Obstspirituosen in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e: Für Österreich darf Äthylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs zu jedem Zeitpunkt des Herstellungsverfahrens zugesetzt werden, sofern zumindest 33 % des im Enderzeugnis
enthaltenen Alkohols von der Frucht stammt, die der Spirituose ihren Namen gibt.
d) Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe q: Finnland, Island, Norwegen und Schweden dürfen das Inverkehrbringen von Wodka aus
anderen Ausgangserzeugnissen als Getreide oder Kartoffeln verbieten.
e) In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 kann die Verkehrsbezeichnung durch folgende Begriffe ergänzt werden:
- Für eine Spirituose, deren Ausgangserzeugnis Zuckerrohrdestillat ist, können die Bezeichnungen „Suomalainen punssi/
Finsk Punsch/Finnish punch" und „Svensk Punsch/Sweclish punch" verwendet werden. Sie darf mit Alkohol landwirtschaft-
lichen Ursprungs und Süßstoff vermischt und mit Wein oder Saft oder natürlichem Aroma von Zitrusfrüchten oder anderen
Früchten oder Beeren aromatisiert sein.
- Die Bezeichnung „Spritglögg" kann verwendet werden für eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Äthylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Gewürznelken oder anderen Pflanzen, die im wesentlichen
das gleiche Aroma aufweisen, nach einem der folgenden Verfahren hergestellt wird:
- Einmaischen und/oder Destillation,
- erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Knospen oder anderen Teilen der vorgenannten Pflanzen,
- Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Gewürznelkenpflanzen,
- Kombination der drei vorgenannten Methoden.
Andere natürliche Pflanzenextrakte oder würzende Samen können ergänzend verwendet werden, jedoch muß der
Nelkengeschmack vorherrschend bleiben.
- Für einen Likör mit Ursprung in Österreich, der vor seinem Verbrauch normalerweise mit heißem Wasser oder Tee verdünnt
wird, kann die Bezeichnung „Jägertee" verwendet werden. Dieser Likör wird auf der Grundlage von Äthylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs, Essenz aus bestimmten Spirituosen oder Tee hergestellt, dem bzw. der verschiedene
natürliche Aromastoffe beigegeben werden. Der Alkoholgehalt beträgt zumindest 22,5 % vol. und der Zuckergehalt,
ausgedrückt als Invertzucker, zumindest 100 g/1.
Dieser Likör darf auch die Bezeichnung „Jagertee" oder „Jagatee" tragen.
f) In Artikel 3 Absatz 2 muß es statt „Verordnung" ,.Abkommen" heißen.
g) Artikel 7 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 2 sowie die Artikel 11 und 12 finden keine Anwendung.
h) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
5. Brandy
Wachauer Weinbrand
Weinbrand Dürnstein
6. Tresterbrand
Balzner Marc
Baselbieter Marc
Benderer Marc
Eschner Marc
Grappa del Ticino/Grappa Ticinese
Grappa della Val Calanca
Grappa della Val Bregaglila
Grappa della Val Mesolcina
Grappa della Valle di Poschiavo
Marc d'Auvernier
Marc de Oöle du Valais
Schaaner Marc
Triesner Marc
Vaduzer Marc
7. Obstbrand
Aargauer Bure Kirsch
Abricotine du Valais/Walliser Aprikosenwasser
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Baselbieterkirsch
Baselbieter Zwetschgenwasser
Bernbieter Bimenbrand
Bembieter Kirsch
Bernbieter Mirabellen
Bembieter Zwetschgenwasser
Berudges de Comaux
Emmentaler Kirsch
Freiämter Theilersbimenbranntwein
Freiämter Zwetschgenwasser
Fricktaler Kirsch
Kirsch de la Beroche
Luzerner Bimenträsch
Luzerner Kirsch
Luzerner Theilersbimenbranntwein
Luzerner Zwetschgenwasser
Mirabetle du VaJais
RigiKirseh
Seeländer Pflümliwasser
Urschwyzerkirsch
Wachauer Marillenbrand
William du ValaislWalliser Williams
Zuger Kirsch
9. Enzian
Gentiane du Jura
11. Spirituosen mit Wacholder
GenievreduJura
12. Spirituosen mit Kümmel
islenskt BrennMn/lcelandic Aquavit
Norsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian Aquavit
Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
14. Likör
Bembieter Griottes Liqueur
Bembieter Kirschen Liqueur
Genepi du Valais
Großglockner Alpenbitter
Mariazeller Magenlikör
Mariazeller Jagasaftl
Puchheimer Bitter
Puchheimer Schloßgeist
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenlikör
15. Gemischte Spirituosen
Bembieter Cherry Brandy Liqueur
Bembieter Kräuterbitter
Eau-de-vie d'herbes du Jura
Gotthard Kräuterbranntwein
Luzerner Chrüter (Kräuterbranntwein)
Suomalainen punssi/Finsk Punsch/Finnish punch
Svensk Punsch/Swedish punch
Vieille lie du Mandement
Walliser Chrüter (Kräuterbranntwein)
Die in Nummer 15 aufgeführten geographischen Angaben betreffen Erzeugnisse, die in der Verordnung nicht definiert
sind. Daher müssen sie durch die Verkehrsbezeichnung „gemischte Spirituose" ergänzt werden.
Die EFTA-Staaten, die diese gemischten Spirituosen herstellen, unterrichten die übrigen Vertragsparteien über die
nationalen Begriffsbestimmungen dieser Erzeugnisse.
16. Wodka
fslenskt Vodka/lcelandic Vodka
Norsk Vodka/Norwegian Vodka
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland
Svensk Vodka/Swedish Vodka
2. 390 R 1014: Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 105 vom 24. 4. 1990, S. 9), geanc,ert durch:
- 391 R 1180: Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 der Kommission vom 6. Mai 1991 (ABI. Nr. L 115 vom 8.5.1991, S. 5);
- 391 R 1781: Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 (ABI. Nr. L 160 vom 25. 6. 1991, S. 6).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 515
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Anwendung der Artikel 2 und 6 dürfen Finnland, Island, Norwegen und Schweden einen Höchstgehalt an Methanol von
1200 g/hl reinen Alkohol vorsehen.
3. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger
Cocktails (ABI. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
.,d) Starkvinsglögg:
aus in Absatz 1 Buchstabe a genanntem Wein hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch
Verwendung von Gewürznelken, die stets zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen, erzielt wird;
dieses Getränk darf gemäß Artikel 3 Buchstabe a gesüßt werden."
b) In der Überschrift und in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f werden nach dem Wort „Glühwein" die Worte „oder vinglögg" eingefügt.
c) Artikel 8 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 2 sowie die Artikel 10 und 11 finden keine Anwendung.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang III
Produkthaftung
Verzeichnis nach Artikel 23 Buchstabe c
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlict:,en Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABI. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:
i) Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des
Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der
Hersteller.
ii) Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen
anderen EFTA-Staat.
Sobald das Luganer übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, ist der
erste Satz dieses Unterabsatzes insoweit nicht mehr auf die Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, anwendbar, als
ein Urteil eines nationalen Gerichts zugunsten des Geschädigten aufgrund der Ratifizierungen gegen den Hersteller oder den
Importeur im Sinne von Unterabsatz i vollstreckbar ist.
iii) Die Schweiz und Liechtenstein können untereinander auf die Haftung des Importeurs verzichten.
b) In bezug auf Artikel 14 gilt folgendes:
Die Richtlinie ist nicht auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls anwendbar, die in einem von EFTA-Staaten und
EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen erfaßt sind.
Außerdem gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht, wenn ihre nationalen Rechtsvorschriften den gleichen Schutz
wie internationale übereinkommen im obigen Sinne gewähren.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 517
Anhang IV
Energie
Verzeichnis nach Artikel 24
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von
gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABI. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972,
S. 7), geändert durch:
- 376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates
Nr. 1056/72 (ABI. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1)
2. 375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in
Kraftwerken (ABI. Nr. L 178 vom 9. 7. 1975, S. 26)
3. 376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und
Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4)
4. 378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur
Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des
Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABI. Nr. L 052 vom 23. 2. 1978, S. 32), geändert
durch:
- 382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 19)
5. 379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von
Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1), geändert durch:
- 388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 7)
6. 385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von
Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABI. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 20), geändert durch:
- 387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die
Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABI. Nr. L 238 vom 12. 8. 1987, S. 40)
7. 390 L 03TT: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur
Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABI. Nr. L 185 vom
17. 7. 1990, s. 16) 1)
8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große
Netze (ABI. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transit-
bedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt
und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedin-
gungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-
Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften
vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den
EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen
EWR-Ausschuß festzulegen ist."
b) Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
1
) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABI. Nr. L 147
vom 12. 6. 1991, S. 37)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transit-
bedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt
und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedin-
gungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-
Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen
Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den
EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen
EWR-Ausschuß festzulegen ist."
b) Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
Anlage 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze,
die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990
über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
Österreich Österreichische Elektrizitätswirtschaft AG Hochspannungsleitungsnetz
Finnland lmatran Voima Oy Hochspannungsleitungsnetz
Teollisuuden Voimansiirto Oy Hochspannungsleitungsnetz
Island Landsvirkjun Hochspannungsleitungsnetz
Liechtenstein Liechtensteinische Kraftwerke Verbundnetz
Norwegen Statnett SF Hochspannungsleitungsnetz
Schweden Statens Vattenfallsverk Hochspannungsleitungsnetz
Schweiz Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität
Bemische Kraftwerke AG
L'Energie Ouest-Suisse SA Verbundnetze
Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg
Nordostschweizerische Kraftwerke AG
Anlage 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze,
die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990
über den Transit von Erdgas über große Netze fallen
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
Österreich ÖMV Aktiengesellschaft Hochdruck-Gasleitungsnetz
Finnland Neste Oy Hochdruck-Gasleitungsnetz
Liechtenstein Liechtensteinische Gasversorgung Hochdruck-Gasleitungsnetz
Schweden Swedegas AB Hochdruck-Gasleitungsnetz
Sydgas AB Hochdruck-Gasleitungsnetz
Schweiz Swissgas AG Transit-Netz
Transitgas AG Transit-Netz
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 519
Anhang V
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Verzeichnis nach Artikel 28
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in den
EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,
Schweden und die Schweiz.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 364 L 0221: Richtlinie 64/221 /EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und
den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind
(ABI. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, 5. 850/64)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.
2. 368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, 5. 2).
- 376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 (ABI. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, 5. 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 15 Absatz 2 findet der Satzteil „innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung" keine Anwendung.
b) Artikel 40 findet keine Anwendung.
c) Artikel 41 findet keine Anwendung.
d) Artikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.
e) In Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens
ersetzt.
f) Artikel 48 findet keine Anwendung.
3. 368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkun-
gen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 257 vom
19. 10. 1968, 5. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG" ersetzt durch „Aufenthalts-
erlaubnis".
b) In Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG" ersetzt durch „Aufenthalts-
erlaubnis".
c) Artikel 11 findet keine Anwendung.
d) Artikel 13 findet keine Anwendung
e) in der Anlage wird
i) der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:
.,Diese Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das
EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt."
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
ii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,,Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, griechischen, isländischen, irischen, französi-
schen, finnischen, italienischen, liechtensteinischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen,
portugiesischen, spanischen, schwedischen oder schweizerischen."
4. 370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABI. Nr. L 142 vom 30. 6. 1970, S. 24)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 9 findet keine Anwendung.
5. 372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie
64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABI. Nr. L 121 vom 26. 5. 1972, S. 32)
6. 3n L 0486: Richtlinie Nr. n/486/EWG des Rates vom 25. Juli 19n über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeit-
nehmern (ABI. Nr. L 199 vom 6.8.19n, S. 32)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 521
Anhang VI
Zur sozialen Sicherheit
In Artikel 29 festgelegtes Verzeichnis
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in
den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein,
Norwegen, Schweden und die Schweiz.
II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen
wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit
der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den
Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR-Ausschuß über.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
und im weiteren geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1660/85 vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1)
- 385 R 1661: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1661/85 vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den
Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 170)
- 386 R 3811: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3811/86 vom 11. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S 5)
- 389 R 1305: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1305/89 vom 11. Mai 1989 (ABI. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1)
- 389 R 2332: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1)
- 389 R 3427: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3427/89 vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1)
- 391 R 2195: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2195/91 vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
b) Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung findet bis 1. Januar 1996 keine Anwendung auf das Schweizerische
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung.
c) In Artikel 88 wird "Artikel 106 des Vertrags" ersetzt durch "Artikel 41 des EWR-Abkommens".
d) Artikel 94 Absatz 9 findet keine Anwendung.
e) Artikel 96 findet keine Anwendung.
f) Artikel 100 findet keine Anwendung.
g) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
„M. Osterreich
Gegenstandslos
N. Finnland
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die
Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
9
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
0. Island
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die
Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des
Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.
P. Liechtenstein
Gegenstandslos
Q. Norwegen
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die
Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
R. Schweden
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die
Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.
S. Schweiz
Gegenstandslos"
h) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
„M. österreich
Gegenstandslos
N. Finnland
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck
.,Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
0. Island
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Trtel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck
.,Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
P. Liechtenstein
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck
,.Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.
Q. Norwegen
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck
.,Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
R. Schweden
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck
.,Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.
S. Schweiz
„Familienangehöriger" ist jeder Familienangehörige gemäß der Definition in den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 31
der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger" jedoch den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes
Kind unter 25 Jahren.
i) Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt:
„M. Österreich
Gegenstandslos
N. Finnland
Gegenstandslos
0. Island
Gegenstandslos
P. Liechtenstein
Gegenstandslos
Q. Norwegen
Gegenstandslos
R. Schweden ----
Gegenstandslos
s. Schweiz
Gegenstandslos"
j) Anhang II Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
.,M. Österreich
Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 523
N. Finnland
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe
0. Island
Keine
P. Liechtenstein
Keine
a. Notwegen
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz
R. Schweden
Keine
S. Schweiz
Die Geburtszulagen gemäß den jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetzen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuen-
burg, Schaffhausen, Schwyz, Solothum, Uri, Wams, Waadt)"
k) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
„67. österreich - Belgien
a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
68. Osterreich - Dänemark
a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
69. Osterreich - Deutschland
a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen
Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980
b) Absatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem
Abkommen
c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem
Drittstaat wohnen
e) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und
Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie
Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw.
einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des
Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am Tag des lnkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht.
werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3
Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht über-
steigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen
h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung
i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
70. Österreich - Spanien
a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. Novem~ 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem
Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
71. Österreich - Frankreich
Keine
72. Osterreich - Griechenland
a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
73. Österreich - Irland
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
74. österreich - Italien
a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
75. Österreich - Luxemburg
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkom-
men Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978
b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
76. Osterreich - Niederlande
a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
77. österreich - Portugal
Keine
78. Österreich - Vereinigtes Königreich
a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf
Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können
79. Österreich - Finnland
a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem
Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
80. österreich - Island
Kein Abkommen
81. österreich - Liechtenstein
Artikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
82. österreich - Norwegen
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
83. Österreich - Sctiweden
a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das
Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
84. österreich - Schweiz
Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1
vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 19TT und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
85. Finnland - Belgien
Kein Abkommen
86. Finnland - Dänemark
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
87. Finnland - Deutschland
a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 Ober soziale Sicherheit
b) Nummer 9 Buchstabe a des SchlußprotokoUs zu obengenanntem Abkommen
88. Finnland - Spanien
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 525
89. Finnland - Frankreich
Kein Abkommen
90. Finnland - Griechenland
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit
91. Finnland - Irland
Kein Abkommen
92. Finnland - Italien
Kein Abkommen
93. Finnland - Luxemburg
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit
94. Finnland - Niederlande
Kein Abkommen
95. Finnland - Portugal
Kein Abkommen
96. Finnland - Vereinigtes Königreich
Keine
97. Finnland - Island
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
98. Finnland - Liechtenstein
Kein Abkommen
99. Finnland - Norwegen
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
100. Finnland - Schweden
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
101. Finnland - Schweiz
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit
102. Island - Belgien
Kein Abkommen
103. Island - Dänemark
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
104. Island - Deutschland
Kein Abkommen
105. Island - Spanien
Kein Abkommen
106. Island - Frankreich
Kein Abkommen
107. Island - Griechenland
Kein Abkommen
108. Island - Irland
Kein Abkommen
109. Island - Italien
Kein Abkommen
110. Island - Luxemburg
Kein Abkommen
111 . Island - Niederlande
Kein Abkommen
112. Island - Portugal
Kein Abkommen
113. Island - Vereinigtes Königreich
Keine
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
114. Island - Liechtenstein
Kein Abkommen
115. Island - Norwegen
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
116. Island - Schweden
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
117. Island - Schweiz
Kein Abkommen
118. Liechtenstein - Belgien
Kein Abkommen
119. Liechtenstein - Dänemark
Kein Abkommen
120. Liechtenstein - Deutschland
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
121. Liechtenstein - Spanien
Kein Abkommen
122. Liechtenstein - Frankreich
Kein Abkommen
123. Liechtenstein - Griechenland
Kein Abkommen
124. Liechtenstein - lrtand
Kein Abkommen
125. Liechtenstein - Italien
Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
126. Liechtenstein - Luxemburg
Kein Abkommen
127. Liechtenstein - Niedertande
Kein Abkommen
128. Liechtenstein - Portugal
Kein Abkommen
129. Liechtenstein - Vereinigtes Königreich
Kein Abkommen
130. Liechtenstein - Norwegen
Kein Abkommen
131. Liechtenstein - Schweden
Kein Abkommen
132. Liechtenstein - Schweiz
Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
133. Norwegen - Belgien
Kein Abkommen
134. Norwegen - Dänemark
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
135. Norwegen - Deutschland
Kein Abkommen
136. Norwegen - Spanien
Kein Abkommen
137. Norwegen - Frankreich
Keine
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 527
138. Norwegen - Griechenland
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit
139. Norwegen - Irland
Kein Abkommen
140. Norwegen - Italien
Keine
141. Norwegen - Luxemburg
Kein Abkommen
142. Norwegen - Niederlande
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit
143. Norwegen - Portugal
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit
144. Norwegen - Vereinigtes Königreich
Keine
145. Norwegen - Schweden
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
146. Norwegen - Schweiz
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit
147. Schweden - Belgien
Kein Abkommen
148. Schweden - Dänemark
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit
149. Schweden - Deutschland
a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit
b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
150. Schweden - Spanien
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit
151. Schweden - Frankreich
Keine
152. Schweden - Griechenland
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das
Zusatzabkommen vom 14. September 1984
153. Schweden - Irland
Kein Abkommen
154. Schweden - Italien
Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit
155. Schweden - Luxemburg
a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens
156. Schweden - Niederlande
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in
einem Drittstaat wohnen
157. Schweden - Portugal
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit
158. Schweden - Vereinigtes Königreich
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit
159. Schweden - Schweiz
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit
160. Schweiz - Belgien
a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil rr
b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
161. Schweiz - Dänemark
Keine
162. Schweiz - Deutschland
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen
Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in
einem Drittstaat wohnen
163. Schweiz - Spanien
Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
164. Schweiz - Frankreich
Keine
165. Schweiz - Griechenland
Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
166. Schweiz - Irland
Kein Abkommen
167. Schweiz - Italien
a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das
Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom
25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens
168. Schweiz - Luxemburg
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
26. März 1976
169. Schweiz - Niederlande
Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit
170. Schweiz - Portugal
Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
171. Schweiz - Vereinigtes Königreich
Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen"
1) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:
„67. österreich - Belgien
a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
b) Nummer III des Sehfußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
68. österreich - Dänemark
a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
b) Nummer I des Sehfußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
69. österreich - Deutschland
a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen
Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980
b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
e) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und
Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie
Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw.
einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des
Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 529
i) die Leistungen am Tag des lnkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht
werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3
Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht über-
steigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
70. Österreich - Spanien
a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem
Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
71. österreich - Frankreich
Keine
72. österreich - Griechenland
a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
73. Östereich - Irland
Artikel 4 des Abkommens vom ~o. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
74. Österreich - Italien
a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
75. Österreich - Luxemburg
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkom-
men Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978
b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat
wohnen
76. Österreich - Niederlande
a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Dri~staat wohnen
77. Österreich - Portugal
Keine
78. Österreich - Vereinigtes Königreich
a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf
Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können
79. Österreich - Finnland
a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem
Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Sehfußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
80. Österreich - Island
Kein Abkommen
81. Österreich - Liechtenstein
Artikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
82. Österreich - Norwegen
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer II des Schlußprotokolfs zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
83. Österreich - Schweden
a) Artikel 4 und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das
Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
84. Österreich - Schweiz
Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit. geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1
vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 19n und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
85. Finnland - Belgien
Kein Abkommen
86. Finnland - Dänemark
Keine
87. Finnland - Deutschland
Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit
88. Finnland - Spanien
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit
89. Finnland - Frankreich
Kein Abkommen
90. Finnland - Griechenland
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit
91. Finnland - Irland
Kein Abkommen
92. Finnland - Italien
Kein Abkommen
93. Finnland - Luxemburg
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit
94. Finnland - Niederlande
Kein Abkommen
95. Finnland - Portugal
Kein Abkommen
96. Finnland - Vereinigtes Königreich
Keine
97. Finnland - Island
Keine
98. Finnland - Liechtenstein
Kein Abkommen
99. Finnland - Norwegen
Keine
100. Finnland - Schweden
Keine
101. Finnland - Schweiz
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit
102. Island - Belgien
Kein Abkommen
103. Island - Dänemark
Keine
104. Island - Deutschland
Kein Abkommen
105. Island - Spanien
Kein Abkommen
106. Island - Frankreich
Kein Abkommen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 531
107. Island - Griechenland
Kein Abkommen
108. Island - Irland
Kein Abkommen
109. Island - Italien
Kein Abkommen
110. Island - Luxemburg
Kein Abkommen
111. Island - Niederlande
Kein Abkommen
112. Island - Portugal
Kein Abkommen
113. Island - Vereinigtes Königreich
Keine
114. Island - Liechtenstein
Kein Abkommen
115. Island - Norwegen
Keine
116. Island - Schweden
Keine
117. Island - Schweiz
Kein Abkommen
118. Liechtenstein - Belgien
Kein Abkommen
119. Liechtenstein - Dänemark
Kein Abkommen
120. Liechtenstein - Deutschland
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 19n über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
121. Liechtenstein - Spanien
Kein Abkommen
122. Liechtenstein - Frankreich
Kein Abkommen
123. Liechtenstein - Griechenland
Kein Abkommen
124. Liechtenstein - Irland
Kein Abkommen
125. Liechtenstein - Italien
Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
126. Liechtenstein - Luxemburg
Kein Abkommen
127. Liechtenstein - Niederlande
Kein Abkommen
128. Liechtenstein - Portugal
Kein Abkommen
129. Liechtenstein - Vereinigtes Königreich
Kein Abkommen
130. Liechtenstein - Norwegen
Kein Abkommen
131. Liechtenstein - Schweden
Kein Abkommen
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
132. Liechtenstein - Schweiz
Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
133. Norwegen - Belgien
Kein Abkommen
134. Norwegen - Dänemark
Keine
135. Norwegen - Deutschland
Kein Abkommen
136. Norwegen - Spanien
Kein Abkommen
137. Norwegen - Frankreich
Keine
138. Norwegen - Griechenland
Keine
139. Norwegen - Irland
Kein Abkommen
140. Norwegen - Italien
Keine
141. Norwegen - Luxemburg
Kein Abkommen
142. Norwegen - Nieder1ande
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit
143. Norwegen - Portugal
Keine
144. Norwegen - Vereinigtes Königreich
Keine
145. Norwegen - Schweden
Keine
146. Norwegen - Schweiz
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit
147. Schweden - Belgien
Kein Abkommen
148. Schweden - Dänemark
Keine
149. Schweden - Deutschland
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit
150. Schweden - Spanien
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit
151. Schweden - Frankreich
Keine
152. Schweden - Griechenland
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
14. September 1984
153. Schweden - Irland
Kein Abkommen
154. Schweden - Italien
Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit
155. Schweden - Luxemburg
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die
in einem Drittstaat wohnen
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 533
156. Schweden - Niederlande
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in
einem Drittstaat wohnen
157. Schweden - Portugal
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit
158. Schweden - Vereinigtes Königreich
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit
159. Schweden - Schweiz
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit
160. Schweiz - Belgien
a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
161. Schweiz - Dänemark
Keine
162. Schweiz - Deutschland
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen
Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in
einem Drittstaat wohnen
163. Schweiz - Spanien
Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
164. Schweiz - Frankreich
Keine
165. Schweiz - Griechenland
Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
166. Schweiz - Irland
Kein Abkommen
167. Schweiz - Italien
a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das
Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom
25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens
168. Schweiz - Luxemburg
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom
26. März 1976
169. Schweiz - Niederlande
Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit
170. Schweiz - Portugal
Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
171. Schweiz - Vereinigtes Königreich
Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen"
m) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
"M. Österreich
Keine
N. Finnland
Keine
0. Island
Keine
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
P. Liechtenstein
Keine
Q. Norwegen
Keine
R. Schweden
Keine
s. Schweiz
Keine."
n) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
"M. Österreich
1. Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als
Rentenberechtigter.
2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden SteigerungsbetrAge für Beiträge zur Höherver-
sicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den 6sterreichischen Rechtsvorschriften nicht berück-
sichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die St8'gerungs-
betrAge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschrif-
ten der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach
den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus
Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
N. Finnland
1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger
Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den
Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und
Wohnzeiten für die Vorau5setzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während
einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein,
und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem
Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den
Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die
Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versiche-
rungszeiten.
3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen
seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese
Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in
bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen
erfordertichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
0. Island
Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer
Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat. für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt
die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island
den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so
werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versiche-
rungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte
Versicherungszeiten.
P. Liechtenstein
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei
Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser
Versicherung versichert, wenn:
a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvor-
schriften über die Invalidenversicherung:
i) Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder
ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenversicherung eines anderen
Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese
Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder
iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und
Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung
bezieht; oder
v) aufgrund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates,
für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 535
b) oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate
Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige ErwerbsU~tigkeit in Liechtenstein infolge Unfall
oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen
Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.
Q. Norwegen
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei
Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser
Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem
sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte
oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor
1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes ve~icherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte
Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte
zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese
Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Ettemurlaub gemäß
dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
R. Schweden
1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Eltembeihilfen gelten unter den
Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungs-
zeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungs-
zeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für
die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere
Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs
ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten
künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger
durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die
Versicherungs- und Einkommerisvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen
als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betref-
fende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das
Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in
Anspruch nimmt.
S. Schweiz
1. Ist eine Person aufgrund der Bestimmungen der Verordnung berechtigt, die Aufnahme in eine schweizerische
anerkannte Krankenkasse zu beantragen, so sind auch ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen
Staates, für den diese Verordnung gilt, wohnen, berechtigt, die Aufnahme in dieselbe Krankenkasse zu beantragen.
2. Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung werden Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, für den diese Verordnung gilt, so berücksichtigt,
als handelte es sich bei der betreffenden Person um einen "Züger" im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Die Mitversicherung bzw. der Mitanspruch als Familienangehöriger wird der persönlichen Versicherung gleichgestellt.
3. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung
nicht mehr untertiegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die Gewährung
ordentlicher Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften über die
Invalidenversicherung:
i) Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht; oder
ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen
Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese
Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder
iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und
Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung
bezieht; oder
v) aufgrund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung eines anderen
Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
b) oder er in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des
Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf
Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge
Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in der Schweiz vertHibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen
Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person."
o) Anhang VII wird wie folgt ergänzt:
„ 10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Staat. für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.
13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in
einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn-oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
16. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in
einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
2. Verordnung (EWG) Nr. 574172 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
und im weiteren geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1)
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7)
- 1 85 1: Dokumente betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen
Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188)
- 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABI. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44)
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABI. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1)
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. l 206 vom 29. 7. 1991, S. 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
„M. österreich
1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien
2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien
N. Finnland
Sosiaali- ja terveysministeriö- social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki
0. Island
1. Heilbrigdis- og tryggingamälarädherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik
2. Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavfk
3. Fjärmälarädherra (Minister der Finanzen), Reykjavfk
P. Liechtenstein
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
a. Norwegen
1. Sosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo
2. Arbeids- og administrasjonscfepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo
3. Bame- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo
R. Schweden
Regeringen (Socialdepartementet) (die Regierung [Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten]),
Stockholm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 537
S. Schweiz
1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle
assicurazioni sociali, Berna
2. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,
Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri edel lavoro, Berna"
b) Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:
„M. österreich
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den
Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:
1. Krankenversicherung
a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und
ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt
bestimmt:
die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder
die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in österreich zuständig war, oder
- sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie
ein Wohnsitz in österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
b) Für die Anwendung von Titel III, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der
Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG
(Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, da_ß der Kostenersatz aus den
Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
2. Rentenversicherung
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
3. Arbeitslosenversicherung
a) Für die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
b) Für die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
4. Familienleistungen
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
N. Finnland
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros, oder
- Krankenkassen
b) Sachleistungen:
i) Rückerstattung unter Krankenversicherung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros, oder
- Krankenkassen
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt)
b) Berufsrenten:
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer) bei
ärztlicher Behandlung, in anderen Fällen der Träger, der Leistungen gewährt und auszahlt
538 Bundesgesetzblatt, Jahrg~g 1993, Teil II
4. Leistungen im Todesfalle:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), oder
- der Träger, der Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt und auszahlt
5. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros
b) Zusatzsystem:
die zuständige Arbeitslosenversicherung
6. Familienleistungen:
a) Kinderzulagen
die lokale Sozialbehörde der Gemeinde, in der der Berechtigte seinen Wohnsitz hat
b) Erziehungszulage
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros
0. Island
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits• und Familienleistungen:
Tryggingastofnun nldsins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasj6dur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenver-
sicherung), Reykjavik
3. Für Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavi'k
b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstj6ri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik
P. Liechtenstein
1. Krankheit und Mutterschaft
- die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder
- das Amt für Volkswirtschaft
2. Invalidität
a) Invalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung
b) Betriebliche Personalvorsorge
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist
3. Alter und Tod (Renten)
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung
b) Betriebliche Personalvorsorge
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist
4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
- die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder
- das Amt für Volkswirtschaft
5. Arbeitslosigkeit
Amt für Volkswirtschaft
6. Familienleistungen
Liechtensteinische Familienausgleichskasse
a. Norwegen
1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pä bostedet eller oppholdsstedet
(staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthalts-
ort)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 539
2. Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes
Rykstrygderverket, OsJo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pä Q.OStedet eller oppholdsstedet (die
staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am
Wohn- oder Aufenthaltsort)
3. Familienleistungen
Rykstrygderverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pä bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsver-
waltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)
4. Rentenversicherung für Seeleute
Pensjonstrygden for sj0menn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo
R. Schweden
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Generell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist
b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)
c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die
keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm,
Abteilung Ausland)
d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit
Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
- die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereig!let hat oder die Berufskrankheit
aufgetreten ist, oder
- Stockholms läns allmänna försäkringskassa (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt)
S. Schweiz
1. Krankheit und Mutterschaft:
Anerkannte Krankenkasse - Caisse-maladie reconnue - Cassa malati riconosciuta, bei der die betreffende Person
versichert ist
2. Invalidität:
a) Invalidenversicherung:
i) Personen, die in der Schweiz wohnen
lnvalidenversicherungskommission - Commission de l'assurance invalidite - Commissione dell'assicurazione
invalidita - des Wohnkantons
ii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di
compensazione, Ginevra
b) Berufliche Vorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist
3. Alter und Tod:
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
i) Personen, die in der Schweiz wohnen
Ausgleichskasse- Caisse de compensation - Cassa di compensazione, an die zuletzt Beiträge gezahlt wurden
ii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di
compensazione, Ginevra
b) Berufliche Vorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist
4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
a) Arbeitnehmer:
der Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist
b) Selbständige:
der Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
5. Arbeitslosigkeit:
a) Bei Vollarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse
b) Bei Teilarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse
6. Familienleistungen:
a) Bundesrechtliche Ordnung:
i) Arbeitnehmer:
Kantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione -, der
der Arbeitgeber angeschlossen ist
ii) Selbständige:
Kantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione - des
Wohnkantons
b) Kantonale Ordnungen:
i) Arbeitnehmer:
Familienausgleichskasse - Caisse de compensation familiale- Cassa di compensazione familiale -, der der
Arbeitgeber angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber
ii) Selbständige:
Kantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione -, der
die betreffende Person angeschlossen ist"
c) Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:
„M. Österreich
1. Krankenversicherung:
a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der
Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der
Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse
b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverord-
nung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
der zuständige Träger
2. Rentenversicherung:
a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung
von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger
b) In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien
c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
3. Unfallversicherung:
a) Sachleistungen
- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;
- oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.
b) Geldleistungen
i) In allen Fällen außer der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien
ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
4. Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
5. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 541
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
N. Finnland
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros, oder
- die Krankenversicherungen
b) Sachleistungen:
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros, oder
- die Krankenversicherungen
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros
3. Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros
4. Arbeitslosigkeit:
Grundsystem:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros
5. Familienleistungen:
a) Kinderzulage:
das örtliche Sozialamt der Gemeinde, in der der Begünstigte seinen Wohnsitz hat
b) Erziehungszulage:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros
0. Island
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik
2. Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasj6dur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversiche-
rung), Reykjavik
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik
b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstj6ri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik
P. Liechtenstein
1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft
2. Alter und Tod
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung
b) Betriebliche Personalvorsorge
Amt für Volkswirtschaft
3. Invalidität
a) Invalidenversicherung
Liechtensteinische Invalidenversicherung
b) Betriebliche Personalvorsorge
Amt für Volkswirtschaft
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
4. Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse
0. Norwegen
De lokale arbeidskontor og trygdekontor pä bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungs-
büros am Wohn- oder Aufenthaltsort)
R. Schweden
1 . Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Arbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes
S. Schweiz
1. Invalidität:
a) Invalidenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf- Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-
zione, Ginevra
2. Alter und Tod:
Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-
zione, Ginevra
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern- Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Luceme
- Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucema
. 4. Arbeitslosigkeit:
a) Bei Vollarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse
b) Bei Teilarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse"
d) Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:
„M. österreich
1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
2. Arbeitslosenversicherung:
a) für die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:
Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz
b) für die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg
c) in allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurtaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien
b) Karenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien
N. Finnland
1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
2. Berufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentensicherung), Helsinki
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Otycksfallsförsäkringsanstaltemas Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 543
4. Alle übrigen Fälle:
Sosiaali- ja terveysministeriö - Social- och hälsovärdsministeriet (Ministerium für soziale Angelegenheiten und
Volksgesundheit), Helsinki
0. Island
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik
2. Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasj6dur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenver-
sicherung), Reykjavik
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik
b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstj6ri (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik
P. Liechtenstein
1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft
2. Alter und Tod:
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung
b) Betriebliche Personalvorsorge
Amt für Volkswirtschaft
3. Invalidität
a) Invalidenversicherung
Liechtensteinische Invalidenversicherung
b) Betriebliche Personalvorsorge
Amt für Volkswirtschaft
4. Familienleistungen
Liechtensteinische Familienausgleichskasse
Q. Norwegen
1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo
2. In allen übrigen Fällen:
Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo
R. Schweden
1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat)
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt)
S. Schweiz
1. Krankheit und Mutterschaft:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Beme - Ufficio federale degli
assicurazioni sociali, Bema
2. Invalidität:
Invalidenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-
zione, Ginevra
3. Alter und Tod:
Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-
zione, Ginevra
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d' accidents, Luceme
- Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucema
5. Arbeitslosigkeit:
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bem - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,
Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri edel lavoro, Bema
6. Familienleistungen:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Seme - Ufficio federale degli
assicurazioni soeiali, Bema"
e) Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:
,,M. Österreich
Unmittelbare Zahlung
N. Finnland
Unmittelbare Zahlung
0. Island
Unmittelbare Zahlung
P. Liechtenstein
Unmittelbare Zahlung
a. Norwegen
Unmittelbare Zahlung
R. Schweden
Unmittelbare Zahlung
s. Schweiz
Unmittelbare Zahlung"
f) Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:
,.M. Österreich
österreichische Nationalbank, Wien
N. Finnland
Postipankki Or, Helsinki - Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki)
0. Island
Sedlabanki islands (Zentralbank von Island), Reykjavik
P. Liechtenstein
Liechtensteinische Landesbank, Vaduz
a. Norwegen
Sparebanken Nor (Unionsbank von Norwegen), Oslo
R. Schweden
Keine
S. Schweiz
Schweizerische Nationalbank, Zürich - Banque nationale suisse, Zurich - Banca nazionale svizzera, Zurigo"
g) Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:
„M. Österreich
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berech-
net:
a) Gebietskrankenkassen und
b) Betriebskrankenkassen
N. Finnland
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und
Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung berechnet.
0. Island
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen
Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 545
P. Liechtenstein
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Kranken-
versicherer gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.
Q. Norwegen
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen aufgrund von Kapitel 2
des Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die
kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 für das Krankenhauswesen und aufgrund
des Gesetzes vom 28. April 1961 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.
R. Schweden
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der
Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.
S. Schweiz
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von den anerkannten Kranken-
kassen gemäß den Bestimmungen der Bundesgesetze über die Krankenversicherung erbrachten Leistungen berechnet."
h) Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:
„M. Österreich
1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß
Paragraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheits-
gebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien
2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie, Wien
3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11 a, 12, 12 a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger
b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger
c) In allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse
5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige
Arbeitsamt
6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das
Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige
Arbeitsamt
7. Für die Anwendung von:
a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in_bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien
8. Für die Anwendung von Artikel 11 O der Durchführungsverordnung:
- der zuständige Träger, oder
- sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes
9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den
Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden
N. Finnland
1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11 a Absatz 1, Artikel 12 a, 13 und 14 der Durchführungsverord-
nung:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
2. für die Anwendung von:
a) Artikel 36 Absätze 1 und 3 und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- Kansaneläkelattos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit örtlichen Büros, und
- Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus (Zentralanstalt für Rentensicherheit)
b) Mikel 36 Absatz 1 zweiter Satz, Mikel 36 Absatz 2 und Mikel 90 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt}, Helsinki
- Eläketurvakeskus- Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki, als Wohnortträger
3. Für die Anwendung von Artikel 37b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2
der Durchführungsverordnung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros
4. Für die Anwendung der Artikel 41 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung:
a) Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki
5. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71 und 75 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstaltema Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki,
als Wohnortträger
6. Für die Anwendung der Artikel 68 und 69 der Durchführungsverordnung:
der im jeweiligen Fall für die Unfallversicherung zuständige Träger
7. Für die Anwendung der Artikel 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstaltema Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki,
im Falle einer Unfallversicherung
8. Für die Anwendung der Artikel 80, 81 und 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki
9. Für die Anwendung der Artikel 96 und 113 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olyckfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki,
im Falle einer Unfallversicherung
10. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
a) Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki
c) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki
d) In allen übrigen Fällen:
Sosiaali- ja terveysministeriö - Social- och hälsovärdministeriet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und
Volksgesundheit), Helsinki
0. Island
Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Artikel 17 der Verordnung und Mikel 102 Absatz 2 der Durchführungs-
verordnung:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Reykjavik
P. Liechtenstein
1. Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung:
liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft
2. Für die Anwendung von Artikel 11 a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf Artikel 14 a Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 2 der Verordnung:
liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 547
b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft
3. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2:
Gemeindeverwaltung des Wohnortes
5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81:
Amt für Volkswirtschaft
6. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36, 63 und 70:
Amt für Volkswirtschaft
7. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft
Q. Norwegen
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14 a
Absatz 1 Buchstabe b):
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo
2. Für die Anwendung von Artikel 14 a Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt
wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat
3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen
entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder,
wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die
Tätigkeit ausgeübt wird
4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat
5. Für die Anwendung von Artikel 14 a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird
6. Für die Anwendung von Artikel 14 b Absätze 1 und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo
7. Für die Anpassung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden
Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und
örtliche Versicherungsbüros)
8. Für die Anwendung von Kapitel 6 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der
Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen
9. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat
b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland),
Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland
1o. Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbü-
ros)
A. Schweden
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 a Absatz 1, Artikel 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist
2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 a Absatz 1 Buchstabe bin den Fällen, in denen
eine Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird
3. Für die Anwendung von Artikel 14 b Absätze 1 und 2, wenn jemand länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 a Absätze 2 und 3 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
5. Für die Anwendung von Artikel 14 a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 a
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12 a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird
6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und
b) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige
7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:
a) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat)
b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen
S. Schweiz
1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 1 der Verordnung:
die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation
de l'assuranoe vieillesse, survivants et invalidite- Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti
e invalidita ".'" und der zuständige Unfallversicherer
b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bem - Office federal des assurances sociales, Beme - Ufficio federale degli
assicurazioni sociali, Bema
2. Für die Anwendung von Artikel 11 a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf Artikel 14 a Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 2 der Verordnung:
die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation
de l'assurance vieillesse, survivants et invalidite- Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti
e invalidita
b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli
assicurazioni sociali, Berna
3. Für die Anwendung von Artikel 12 a der Durchführungsverordnung:
a) Personen, die in der Schweiz wohnen:
Kantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione - des
Wohnkantons
b) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen:
Die für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Kantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation -
Cassa cantonale di compensazione
4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern - Caisse federale de cornpensation, Berne - cassa federale di compensa-
zione, Berna - und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Kreisagentur Bern, Bern - Caisse nationale suisse
d'assurance en cas d'accidents, agence d'arrondissement de Berne, Berne - lstituto nazionale svizzero di assicura-
zione contro gli infortuni, agenzia circondariale di Berna, Berna
5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung:
Gemeindeverwaltung - Administration communale - Amministrazione communale - des Wohnortes
6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung:
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,
Beme - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri edel lavoro, Berna
7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf Artikel 63 der Verordnung:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents,
Luceme - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna
b) in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,
Beme - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e def lavoro, Berna
8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
in bezug auf Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzem -Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne
- Cassa riazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna"
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 549
k) Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:
"M. Österreich
Keine
N. Finnland
Keine
0. Island
Keine
P. Liechtenstein
Keine
a. Norwegen
Keine
R. Schweden
Keine
S. Schweiz
Keine"
Beschlüsse, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
3. 373 Y 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt
nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und Artikel 21 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 4)
4. 373 Y 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94
Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von lnvaliditätsrenten
berechtigt sind (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 19~3. S. 5)
5. 373 Y 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABI.
Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 8)
6. 373 Y 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408171 des Rates über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für
den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 9)
7. 373 Y 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung
zurückgelegten Versicherungszeiten und gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABI. Nr. C 075
vom 19.9.1973, S. 11)
8. 373 Y 0919(11 ): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Familienzuschläge zu den
Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 14)
9. 373 Y 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574172 des Rates über die Bestimmung der geltenden
Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABI. Nr. C 075 vom
19. 9. 1973, s. 17)
10. 373 Y 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungs-
ausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit-
nehmer (ABI. Nr. C 96 vom 13. 11. 1973, S. 2), geändert durch:
- 376 Y 0813(02): Beschluß Nr. 106 vom 8. Juli 1976 (ABI. Nr. C 190 vom 13. 8. 1976, S. 2)
11. 374 Y 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen
Dienststellen (ABI. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 7)
12. 374 Y 0720(07): Beschluß Nr. 91 v9m 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABI. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 8)
13. 374 Y 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis" (ABI. Nr. C 99 vom 23. 8. 1974, S. 5)
14. 374 Y 1017(03): Beschluß Nr. 96vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408171 des Rates (ABI. Nr. C 126 vom 17. 10. 1974, S. 23)
15. 375 Y 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. MArz 1975 über die Auslegung des Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABI. Nr. C 150 vom 5.7.1975, S. 2)
16. 375 Y 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für
Rechnung des zuständigen Trägers gewährte Geldleistungen sowie Ober die Art und Weise der Erstattung dieser Le1stungen
(ABI. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 3)
17. 376 Y 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates (ABI. Nr. C 117 vom 26. 5. 1976, S. 3)
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
18. 378 Y 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 19n zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über
den Begriff „Sachleistungen" der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22,
Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28 a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABt Nr. C 125 vom 30.5.1978, S. 2)
19. 383 Y 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und
anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
fallen {ABI. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 7)
20. 383 Y 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABI. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3)
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
Finnland
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki
Island
Tryggingastotnun riskins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik
Liechtenstein
Uechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo
Schweden
Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm
Schweiz
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione,
Ginevra"
21. 383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABI. Nr. C 306 vom 12. 11. 1983, S. 2)
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
„Österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
Finnland
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki
Island
Tryggingastotnun riskins (Nationalrat für Soziale Sicherheit), Reykjavik
Liechtenstein
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo
Schweden
Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm
Schweiz
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione,
Ginevra"
22. 383 Y 1102(03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich
des Zusammentreffens von Familienleistungen und -beihiHen (ABI. Nr. C 295 vom 2. 11. 1983, S. 3)
23. 383 Y 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
(ABI. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 10)
24. 383 Y 0802(32): Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Personen, die Nierendialyse benötigen (ABI. Nr. C 203 vom 2. 8. 1984, S. 13)
25. 386 Y 0125: Beschluß Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über Verwendung der Bescheinigung Ober die geltenden Rechtsvorschriften
(E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3)
26. 386 Y 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14 a
Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABI. Nr. C 141 vom
7. 6. 1986, s. 3)
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 551
27. 386 Y 0128: Beschluß Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 14 b
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvor-
schriften (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 6)
28. 386 Y 0129: Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels n, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG)
Nr. 574172 des Rates (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 7)
29. 386 Y 0130: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 Ober die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408ll1 und (EWG)
Nr. 574172 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303; E 401 bis 411) (86/303/EWG)
(ABI. Nr. L 192 vom 15. 7. 1986, S. 1), geändert durch:
- 391 X 0140: Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 Ober die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)
Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 - E 401 F) (ABI. Nr. L 071 vom 18. 3. 1991, S. 1)
30. 386 Y 0131: Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen
Arbeitnehmem als Grenzgängem, die während_ ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen
Mitgliedstaats gewohnt haben (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 10)
31. 87/C 271/03: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABI. Nr. C 271 vom 9. 10. 1987, S. 3)
32. 87/C 284/03: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 284 vom 22. 10. 1987, S. 3, und ABI. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 13)
33. 88/C 64/04: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden
sind, für den ein Sondersystem gilt (ABI. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 4)
34. 88/C 281/07: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60
Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 281 vom 9. 3. 1988, S. 7)
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a} Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,i) ÖS 7000 für den Wohnortträger in Österreich;
j) FIM 3 000 für den Wohnortträger in Finnland;
k) IKR 35 000 für den Wohnortträger in Island;
1) SFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein;
m) NOK 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen;
n) SEK 3 600 für den Wohnortträger in Schweden;
o) SFR 800 für den Wohnortträger in der Schweiz"
35. 88/C 64/07: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten
zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
(ABI. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„M. Österreich
Keine
N. Finnland
Keine
0. Island
Keine
P. Liechtenstein
Keine
a. Norwegen
Keine
R. Schweden
Keine
S. Schweiz
Keine"
36. 89/C 140/03: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 140 vom 6. 6. 1989, S. 3)
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
37. 89/C 287/03: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben
biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die
Untersuchungen durchgeführt werden (ABI. Nr. C 287 vom 15. 11. 1989, S. 3)
38. 90/C 94/03: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für
die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist
(ABI. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, 5. 3)
39. 90/C 94/04: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines
vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden
ist (ABI. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, 5. 4)
40. 90/C 94/05: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die
Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
vorgesehenen Verzeichnisse (ABI. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, 5. 5)
41. 90/C 80/07: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408171 des Rates (ABI. Nr. C 80 vom 30. 3. 1990, 5. 7)
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ziffer 1 findet keine Anwendung.
b) Ziffer 3 findet keine Anwendung.
42. 391 D 0425: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates (ABI. Nr. L 235 vom 23. 8. 1991, 5. 21)
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:
43. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von
der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975)
44. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer
139. Tagung am 23. Januar 1975)
45. 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12 Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,des Rates (ABI. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, 5. 3)
46. 386 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der
Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABI. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, 5. 3)
47. 386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABI. Nr. C 284 vom 11.11.1986, 5. 4)
48. 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 139 vom 9. 6. 1980, 5. 1)
49. 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(ABI. Nr. C 143 vom 13. 6. 1981, 5. 1)
50. 383 Y 1224(01 ): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, 5. 1)
51. 86/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 338 vom 31.12.1986, 5. 1)
52. 87/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 107 vom 22. 4. 1987, 5. 1)
53. 80/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an
den Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen
Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABI. Nr. C 323 vom 11. 12. 1980, 5. 1)
54. 87/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, 5. 39)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 553
Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten
an der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
und an den Rechnungsausschuß dieser Verwaltungskommission
gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens
Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz können je einen Vertreter in beratender Funktion
(Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für
die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zu den Sitzungen des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission
entsenden.
10
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang VII
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Verzeichnis nach Artikel 30
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft ~harakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horzizontale Anpassungen Anwendungen, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" ne~en den in den
EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,
Schweden und die Schweiz.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
A. Allgemeines System
1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1995 statt am 1. Januar 1993.
B. Rechtsanwälte
2. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 91)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
,in Österreich: ,, Rechtsanwalt";
in Finnland: ,,Asianajaja/Advokat";
in Island: ,,Lögmaur";
in Liechtenstein: ,, Rechtsanwalt";
in Norwegen: .,Advokat";
in Schweden: ,,Advokat";
in der Schweiz: ,,Avocat/Awocato/Advokat/Rechtsanwalt/ Anwalt/Fürsprecher/Fürsprech".·
C. Medizinische und Paramedlzinische Berufe
3. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG,
78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 555
nachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des
Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)
Ärzte
4. 375 L 0362: Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. 167 vom 30. 6. 1975, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 90)
- 382 L 0076: Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 158)
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. NR. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. NR. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 75/362/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
,m) in Österreich
„Doktor der gesamten Heilkunde", ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und „Bescheinigung über
die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum", ausgestellt von den zuständigen Behörden;
n) in Finnland
„todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen" (Bescheinigung über den Grad des
Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die
praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
o) in Island
„pr6f r lreknisfrredi fra lreknadeild Hask6Ia fslands" (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität lslands) und eine
Bescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom
Chefarzt;
p) in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie
gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische
Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
„bevis for bestätt medisinsk embetseksamen" (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische
Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen
Gesundheitsbehörden;
r) in Schweden
„läkarexamen" (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine
Bescheinigung über praktische ·Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
s) in der Schweiz
,,Eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplöme federal de medecin/titolare di diploma federale di medico", aus-
gestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'
b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
,in Österreich
,,Facharztdiplom", ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Finnland
,,todistus erikoislääkärin oikeudesta/bevis om specialisträttigheten" (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt),
ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Island
,,serfrredileyfi" (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt vom Gesundheitsministerium;
in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt,
und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung,
ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Norwegen
„bevis for tillatelse til ä benytte spesialisttittelen" (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt
werden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
in Schweden
„bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av socialstyrelsen" (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines
Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
in der Schweiz
,,Spezialarzt/specialiste/specialista", ausgestellt von den zuständigen Behörden.'
~) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
- Anästhesiologie
,,Österreich: Anästhesiologie
Finnland: anestesiologia/anestesiologi
Island: svrefingalrekningar
Liechtenstein: Anästhesiologie
Norwegen: anestesiologi
Schweden: anestesiologi
Schweiz: Anästhesiologie/anesthesiologie/anestesiologia"
- Chirurgie:
,, Österreich: Chirurgie
Finnland: kirurgia/kirurgi
Island: almennar skurdlrekningar
Liechtenstein: Chirurgie
Norwegen: generell kirurgi
Schweden: allmän kirurgi
Schweiz: Chirurgie/chirurgie/chirurgia"
- Neurochirurgie
,,Österreich: Neurochirurgie
Finnland: neurokirurgia/neurokirurgi
Island: taugaskurdlrekningar
Liechtenstein: Neurochirurgie
Norwegen: nevrokirurgi
Schweden: neurokirurgi
Schweiz: Neurochirurgie/neurochirurgie/neurochirurgia"
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
"Österreich: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Finnland: naistentaudit ja synnytykset/kvinnosjukdomar och förlossningar
Island: kvenlmkningar
Liechtenstein: Gynäkologie und Geburtshilfe
Norwegen: fedselshjelp og kvinnesykdornmer
Schweden: kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologi. och obstetrik)
Schweiz: Gynäkologie und Geburtshilfe/gynecologie et obstetrique/ginecologia e ostetricia"
Innere Medizin
"Österreich: Innere Medizin
Finnland: sisätaudit/inremedicin
Island: lyflmkningar
Liechtenstein: Innere Medizin
Norwegen: indremedisin
Schweden: allmän intemmedicin
Schweiz: Innere Medizin/medecine inteme/medicina intema"
Augenheilkunde:
,,Österreich: Augenheilkunde
Finnland: silmätaudit/ögonsjukdomar
Island: augnlmkningar
Liechtenstein: Augenheilkunde
Norwegen: 0yesykdommer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 557
Schweden: ögonsjukdomar (oftalmologi)
Schweiz: Ophthalmologie/ophthalmologie/oftalmologia"
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde:
,,Österreich: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Finnland: korva-, nenä- ja kurkkutaudit/öron-, näs- och strupsjukdomar
Island: hals-, nef- og eymalmkningar
Liechtenstein: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Norwegen: 0re-nese-halssykdommer
Schweden: öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhino-laryngologi)
Schweiz: Oto-Ahino-Laryngologie/oto-rhino-laryngologie/otorinolaringoiatria"
- Kinderheilkunde:
.. Österreich: Kinderheilkunde
Finnland: lastentauditlbamsjukdomar
Island: bamalmkningar
Liechtenstein: Kinderheilkunde
Norwegen: bamesykdommer
Schweden: bamätdems invärtes sjukdomar (pediatrik)
Schweiz: Pädiatrie/pecliatrie/pediatria"
- Lungen- und Bronchialheilkunde:
.. Österreich: Lungenkrankheiten
Finnland: keuhkosairaudet/lungsjukdomar
Island: lungnalmkningar
Liechtenstein: Lungenkrankheiten
Norwegen: lungesykdommer
Schweden: lungsjukdomar (pneumonologie)
Schweiz: Lungenkrankheiten/maladies des poumons/malattie polmonari"
- Urologie:
,,österreich: Urologie
Finnland: urologia/urologi
Island: pvagfmraskurdlmkningar
Liechtenstein: Urologie
Norwegen: urologi
Schweden: urologisk kirurgi
Schweiz: Urologie/urologie/urologia"
- Orthopädie
,,Österreich: Orthopädie und orthopädische Chirurgie
Finnland: ortopedia ja traumatologia/ortopedi och traumatologi
Island: bmklunarskurdlmkningar
Liechtenstein: Orthopädische Chirurgie
Norwegen: ortopedisk kirurgi
Schweden: ortopedisk kirurgi
Schweiz: Orthopädische Chirurgie/chirurgie orthopedique/chirurgia ortopedica"
- Pathologie:
.,Österreich: Pathologie
Finnland: patologia/patologi
Island: liffmrameinafrcedi
Liechtenstein: Pathologie
Norwegen: patologi
Schweden: klinisk patologi
Schweiz: Pathologie/pathologie/patologia"
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- Neurologie:
., Österreich: Neurologie
Finnland: neurologia/neurologi
Island: taugalc:ekningar
Liechtenstein: Neurologie
Norwegen: nevrologi
Schweden: nervsjukdomar (neurologi)
Schweiz: Neurologie/neurologie/neurologia"
- Psychiatrie:
., Österreich: Psychiatrie
Finnland: psykiatria/psykiatri
Island: gedlc:ekningar
Liechtenstein: Psychiatrie und Psychotherapie
Norwegen: psychiatri
Schweden: allmän psykiatri
Schweiz: Psychiatrie und Psychotherapie/psychiatrie et psychotherapie/psichiatria
e psicoterapia"
d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
- Klinische Biologie:
,, Österreich: Medizinische Biologie"
- Biologische Hämatologie:
,, Finnland: hematologiset laboratoriotutkimukset/hematologiska laboratorieundersökningar"
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:
„Österreich: Hygiene und Mikrobiologie
Finnland: kliininen mikrobiologia/klinisk mikrobiologi
Island: syklafrc:edi
Norwegen: medisinsk mikrobiologi
Schweden: klinisk bakteriologi"
- Biologische Chemie:
., Österreich: Medizinisch-chemische Labordiagnostik
Finnland: kliininen kemia/klinisk kemi
Norwegen: klinisk kjemi
Schweden: klinisk kemi"
- Immunologie:
,, Österreich: Immunologie
Finnland: immunologia/immunologi
Island: 6nc:emisfrc:edi
Norwegen: immunologi og transfusjonsmedisin
Schweden: klinisk immunologi"
- Plastische Chirurgie:
., Österreich: Plastische Chirurgie
Finnland: plastiikkakirugia/plastikkirurgi
Island: lytalookningar
Norwegen: plastikkirurgi
Schweden: plastikkirurgi
Schweiz: Plastische und Wiederherstellungschirurgie/chirurgie plastique et reconstructive/
chirurgia plastica e ricostruttiva"
- Thoraxchirugie:
,,Finnland: thorax- ja verisuonikirurgia/thorax- och kärlkirurgi
Island: brj6stholsskurdlookningar
Norwegen: thoraxkirurgi
Schweden: thoraxkirurgie"
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 559
- Kinderchirurgie:
,,Finnland: lastenkirurgia/bamkirurgi
Island: bamaskurdlmkningar
Norwegen: bamekirurgi
Schweden: bamkirurgi
Schweiz: Kinderchirurgie/chirurgie infantile/chirurgia infantile"
- Gefäßchirurgie:
,,Island: mdaskurdlmkningar
Norwegen: karkirurgi"
- Kardiologie:
,,Finnland: kardiologia/kardiologi
Island: hjartalmkningar
Norwegen: hjertesykdommer
Schweden: hjärtsjukdomar"
- Gastro-Enterologie:
,,Finnland: gastroenterologia/gastroenterologi
Island: meltingarlmkningar
Norwegen: fordeyelsessykdommer
Schweden: matsmältningsorganens medicinska sjukdomar (medicins gastro-enterologi)"
- Rheumatologie:
,,Finnland: reumatologia/reumatologi
Island: gigtlmkningar
Liechtenstein: Rheumatologie
Norwegen: revmatologi
Schweden: reumatiska sjukdomar"
- Allgemeine Hämatologie:
,,Finnland: kliininen hematologia/klinisk hematologi
Island: bl6dmeinafrmdi
Norwegen: blodsykdommer
Schweden hematologi"
- Endokrinologie:
,,Finnland: endokrinologia/endokrinologi
Island: efnaskipta- og innkirtlalmkningar
Norwegen: endokrinologi
Schweden: endokrina sjukdomar"
- Physiotherapie:
,, Österreich: Physikalische Medizin
Finnland: fysiatria/fysiatri
Island: orku- og endurhmfingarlmkningar
Liechtenstein: Physikalische Medizin und Rehabilitation
Norwegen: fysikalisk medisin og rehabilitering
Schweden: medicinsk rehabilitering
Schweiz: Physikalische Medizin und Rehabilitation/medecine physique et rehabilitation/medi-
cina fisica e riabilitazione"
- Dermatologie und Venerologie:
,,Österreich: Haut- und Geschlechtskrankheiten
Finnland: iho- ja sukupuolitaudit/hud- och könssjukdomar
Island: hyd- og kynsjukd6malrekningar
Liechtenstein: Dermatologie und Venereologie
Norwegen: hud- og veneriske sykdommer
Schweden: hudsjukdomar och veneriske sjukdomar (dermatologi och venerologi)
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Schweiz: Dermatologie und Venereologie/dermatologie et venereologie/dermatologia
e venereologia"
- Radiologie:
,.Österreich: Radiologie
Island: geislalmkningar
Norwegen: radiologi"
- Radiodiagnose:
,,Österreich: Radiologie-Diagnostik
Finnland: radiologia/radiologi
Liechtenstein: Medizinische Radiologie
Schw.eden: röntgendiagnostik
Schweiz: Medizinische Radiologie - Radiodiagnostik/radiologie medicale - radiodiagnostic/
radiologia medica - radiodiagnostica"
- Radiotherapie:
,,Österreich: Radiologie-Strahlentherapie
Finnland: syöpätaudit ja sädehoito/cancersjukdomar och radioterapi
Liechtenstein: onkologi
Schweden: tumörsjukdomar (allmän onkologi)
Schweiz: Medizinische Radiologie - Radio-Onkologie/radiologie medicale - radio-oncologie/
radiologia medica - radio-oncologia"
- Tropenmedizin:
Schweiz: Tropenkrankheiten/maladies tropicales/malattie tropicali"
- Kinder- und Jugendpsychiatrie:
,,Finnland: lasten psykiatria/bamspsykiatri
Island: barnagedlmkningar
Liechtenstein: Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Norwegen: bame- og ungdomspsykiatri
Schweden: barn- och ungdomspsykiatri
Schweiz: Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie/psychiatrie et psychotherapie
d'enfants et d'adolescents/psychiatria e psicoterapia infantile e dell'adolescenza"
- Geriatrie:
,,Finnland: geriatria/geriatri
Island: öldrunarlmkningar
Liechtenstein: Geriatrie
Norwegen: geriatri
Schweden: längvärdsmedicin"
- Nierenkrankheiten:
,,Finnland: nefrologia/nefrologi
Island: nyrnalmkningar
Norwegen: nyresykdommer
Schweden: medicinska njursjukdomar (nefrologi)"
- Ansteckende Krankheiten:
,,Finnland: infektiosairaudet/infektionssjukdomar
Island: smitsjukd6mar
Norwegen: infeksjonssykdommer
Schweden: infektionssjukdomar"
- ,.Community medicine":
,,Österreich: Sozialmedizin
Finnland: terveydenhuolto/hälsovärd
Island: felagslmkningar
Liechtenstein: Prävention und Gesundheitswesen
Norwegen: samfunnsmedisin
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 561
Schweiz: Prävention und Gesundheitswesen/prevention et sante publique/prevenzione e
sanita pubblica"
- Pharmakologie:
,,Finnland: kliininen farmakologia/klinisk farmakologi
Island: lyfjafrmdi
Norwegen: klinisk farmakologi
Schweden: klinisk farmakologi"
- ,,Arbeitsmedizin":
„ Österreich Arbeitsmedizin
Finnland: työterveyshuolto/företagshälsovärd
Island: atvinnulmkningar
Norwegen: yrkesmedisin
Schweden: yrkesmedicin"
- Allergologie:
,,Finnland: allergologia/allergologi
Island: ofnmmislmkningar
Schweden: intemmedicinsk allergologi"
- Gastro-enterologische Chirurgie:
,,Finnland: gastroenterologia/gastroenterologi
Norwegen: gastro enterologisk kirurgi"
- Nuklearmedizin:
,, Österreich: Nuklearmedizin
Finnland: isotooppitutkimukset/isotopundersöningar
Schweiz: Medizinische Radiologie - Nuklearmedizin/radiologie medicale - medecine nucle-
aire/radiologia medica - medicina nucleare"
- Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes):
,.Finnland: leukakirurgia/käkkirurgi
Liechtenstein: Kieferchirurgie
Norwegen: kjevekirurgi og munnhulesykdommer
Schweiz: Kieferchirurgie/chirurgie maxillo-faciale/chirurgia mascello-facciale"
5. 375 L 0363: Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Tätigkeiten des Arztes (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 14), geändert durch:
- 382 L 0076: Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21)
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 75/363/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1: Januar 1993.
6. 386 L 0457: Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(ABI. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 26)
Norwegen erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 86/457/EWG in der Fassung gemäß
vorliegendem Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1995 statt am 1. Januar 1993.
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 86/457/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993 bzw. am 1. Januar 1999
statt am 1. Januar 1995.
7. C/268/90/S.2: Liste 90/C 268/02 der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und
Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte - Veröffentlichung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates (ABI.
Nr. C 268 vom 14. 10. 90, S. 2)
Kranken pfl eg epersonal
8. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 91)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. l 341 vom 23.11.1989, S. 19)
- 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30)
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 77/452/EWG in der Fassung gemäß dem vorliegenden
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993. ·
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
'in Österreich
,,Diplomierte Krankenschwester/ Diplomierter Krankenpfleger";
in Finnland
,,sairaaanhoitaja/sjukskötare - terveydenhoitaja/hälsövärdare";
in Island
,,hjukrunarfra,dingur";
in Liechtenstein
,,Krankenschwester - Krankenpfleger"
in Norwegen
.,offentlig godkjent sykepleier";
in Schweden
,,sjuksköterska";
in der Schweiz
,,Krankenschwester - Krankenpfleger/infirmiere - infirmier/infermiera - infermiere". ·
b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
'm) in Österreich
,,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege", ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
n) in Finnland
Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare" oder „terveyedenhoitaja/hälsovardäre", ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
o) in Island
„pr6f f hjukrunarfrledum fra Hask61a lslands" (Diplom der Kranken- pflegeabteilung der medizinischen Fakultät der
Universität lslands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
q) in Norwegen
,,bevis for bestätt sykepleiereksamen" (Diplom in allgemeiner Krankenpflege) ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
r) in Schweden
Diplom „sjuksköterska" (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Kranken-
pflege;
s) in der Schweiz
,,diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/ diplomierter Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/
infirmiere diplömee en soins generaux - infirmier diplöme en soins generaux/ infermiera diplomata in eure generali -
infermiere diplomato in eure generali", ausgestellt von der zuständigen Behörde.'
9. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABI. Nr. L 176
vom 15. 7. 1977, S. 8), geändert durch:
- 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 77/453/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.
Zahnärzte
10. 378 L 0686: Richtlinie Nr. 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und f0r Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 91)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 563
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG in der Fassung des vorliegenden
Abkommens die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
'in Österreich
der Titel, den Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilt;
- in Finnland
hammaslääkäri/tandläkare;
- in Island
tannl~knir;
- in Liechtenstein
Zahnarzt;
- in Norwegen
tannlege;
- in Schweden
tandläkare;
- in der Schweiz
Zahnarzt/medecin-dentiste/medico-dentista.'
b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
'm) in Österreich
das Diplom, das Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
notifiziert;
n) in Finnland
,,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/ bevis om odontologi licentiat examen" (Zeugnis über das zahnärzt-
liche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über ein
praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
o) in Island
,,pr6f fra tannl~knadeild Hask61a slands" (Diplom der zahnmedizinischen Fakultät der Universität lslands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer
praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
„bevis for bestatt odontologisk embetseksamen" (Diplom über die Verleihung des Grads cand.odont.), ausgestellt von der
zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;
r) in Schweden
„tandläkarexamen" (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellte von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit
einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbe-
hörde;
s) in der Schweiz
„eidgenössisch diplomierter Zahnarztltitulaire du diplöme federal de medecin-dentiste/titolare di diploma federale di
medico-dentista", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'
c) Die nachstehend genannten Nummern des Artikels 5 werden wie folgt ergänzt:
1 . Kieferorthopädie
'- in Finnland: ,,todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specia-
list-tandläkarrättigheten inom omrädet tandreglering" (Zeugnis eines Facharztes für
Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- in Norwegen: „bevis for gjennomgätt spesialistutdanning i kjeveortopedi" (Bescheinigung über die
Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakul-
tät einer Hochschule
- in Schweden: ,,bevis om specialistkompetens i tandreglering" (Bescheinigung über die Berechti-
gung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen),
ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde
- in der Schweiz: ,,Dr. med. dent., Kieferorthopädie/ diplöme, dr. med. dent., orthodontiste/ diploma,
dott. med. dent., ortodontista", ausgestellt von der hierfür anerkannten zuständigen
Behörde'
2. Oralchirurgie/Mundchirurgie
·- in Finnland: ,,todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta suukirurgian (hammas- ja suukirurgian)
alalla/bevis om specialist-tandläkarrättigheten inom omrädet oralkirurgi (tand- och
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
munkirurgi)" (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirur-
gie), ausgestellt von den zuständigen Behörden
- in Norwegen: „bevis for gjennomgätt spesialistutdanning i oralkirurgi" (Bescheinigung über eine
Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät
einer Hochschule
- in Schweden: .,bevis om specialistkompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar" (Bescheini-
gung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet
Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde'
d) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
'Artikel 19 b
Von dem Zeitpunkt an, zu dem Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Staaten, für
die diese Richtlinie gilt, zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie in der für das EWR-Abkommen angepaßten
Fassung genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in
Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens begon-
nen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die
betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden
Tätigkeiten gewidmet haben, und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die
Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m.
Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges
erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten
Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.'
11. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten des Zahnarztes (ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 10)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 78/687/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 6 wird die Formulierung „den von Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten" ersetzt durch „den von Artikel 19,
19a und 19b der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten" ersetzt.
Zusätzlich gilt bezüglich der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG (das heißt, der vorstehenden Punkte 10 und 11) nachfolgende
Bestimmung:
Bis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, wird das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in
Österreich für qualifizierte Zahnärzte aus den anderen, dieser Richtlinie unterliegenden Staaten, sowie in den anderen dieser Richtlinie
unterliegenden Staaten für qualifizierte Ärzte aus österreich, die dort die Tätigkeit eines Zahnarztes ausüben, ausgesetzt.
Während der vorstehend genannten zeitweiligen Aussetzung behalten allgemeine oder besondere Regelungen über das Niederlas-
sungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, die aufgrund österreichischer Bestimmungen oder Vereinbarungen über
die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten bestehen würden, weiterhin ihre Gültigkeit und Anwendbarkeit
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung gegenüber allen anderen Staaten, für die diese Richtlinie gilt.
Veterinärmedizin
12. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 1),
geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABt Nr. L 353 vom 17. 12: 1990, S. 73)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
,m) in Österreich:
"Diplom-Tierarzt", ausgestellt von der Wiener Universität für Veterinärmedizin;
n) in Finnland
,,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licentiat" (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veteri-
närmedizin);
o) in Island:
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung Ober den Abschluß einer
praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 565
p) In Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer
praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
„eksamensbevis utstedt av Norges veterinrerh09skole for bestatt veterinrermedisinsk embetseksamen (Diplom über den Grad
cand. med. vet.), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;
r) in Schweden
,.veterinärexamen" (Diplomabschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissen-
schaften;
s) in der Schweiz
.,eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du diplöme federal de veterinaire/titolare di diploma federale di veterinario",
ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'
13. 378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 7), geändert durch:
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)
Hebammen
14. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächli-
chen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1),
geändert durch:
- 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. 375 vom 31. 12. 1980, S. 74)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161)
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 80/154/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem
Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
, in Österreich
.,Hebamme"
in Finnland
.,kätilö/barnmorska";
in Island
.,lj6sm6dir";
in Liechtenstein
.,Hebamme•·;
in Norwegen
.,jordmor";
in Schweden
.,barnmorska";
in der Schweiz
,.Hebamme/sage-femme/levatrice". •
b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
'm) in Österreich
,.Hebammen-Diplom", ausgestellt von einer Hebammenschule;
n) in Finnland
„kätilö/barnmorska" oder „erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och
mödravärd" (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
o) in Island
,.pr6f fra Lj6smcBc1rask61a islands (Diplom der isländischen Hebammenschule);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
q) in Norwegen
„bevis for bestätt jordmoreksamen" (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer
Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
r) in Schweden
.,barnmorska" (Hebammen-/Krankenpflegediplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;
s) in der Schweiz
.,diplomierte Hebamme/sage-femme diplömee/ levatrice diplomata", ausgestellt von der zuständigen Behörde.·
15. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABI. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 8), geändert durch:
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)
Die Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 80/155/EWG in der Fassung des vorliegenden
Abkommens, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.
Pharmazie
16. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABI. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 34).
17. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächli-
chen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABI. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 37),
geändert durch:
- 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 42)
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
'm) in Österreich
.,Staatliches Apothekerdiplom", ausgestellt von den zuständigen Behörden;
n) in Finnland
.,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;
o) in Island
,,pr6f fra Hask61a islands i lyfjafrredi" (Diplom in Pharmazie der Universität lslands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer
praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
„bevis for bestätt cand. pharm. eksamen" (Diplom über den Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer
Universität;
r) in Schweden
,,apotekarexamen" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala;
s) in der Schweiz
,,eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du diplöme federal de pharmacien/titolare di diploma federale di farmaci-
sta", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'
D. Architektur
18. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsäch-
lichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985,
S. 15), geändert durch:
- 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 376 vom 31.12.1985, S. 1)
- 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABI. Nr. L 27 vom 1. 2. 1986, S. 71)
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:
'I) in Österreich
- die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, Bau- ingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
- die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 567
- die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien;
- die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz;
- die Ingenieurdiplome der Fachschulen oder Fachhochschulen für Bauwesen sowie die Baumeister-Lizenz, die eine
mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Prüfung;
- die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen,
Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundes-
gesetzblatt Nr. 146/1957);
m) in Finnland
- die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und der Universität Oulu ausgestellten Diplome
(arkkitehti - arkitekt);
- die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti);
n) in Island
- die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß
einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
o) in Liechtenstein
- die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt: (Architekt HTL);
p) in Norwegen
- die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der
Fachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen;
- der Nachweis der Mitgliedschaft im „Norske Arkitekters Landsforbund" (NAL), sofern die betreffende Person ihre
Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;
q) in Schweden
- die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-lnstitut für Technologie und
dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);
- der Nachweis der Mitgliedschaft im „Svenska Arkitekters Riksförbund" (SAR), sofern die betreffende Person ihre
Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;
r) in der Schweiz
- die von den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Ecoles Polytechniques Federales, Politecnici Federali
ausgestellten Diplome (dipl. Arch. ETH, arch. dipl. EPF, arch. dipl. PF) ausgestellten Diplome;
- die von der Schule für Architektur der Universität Genf (Ecole d'architecture de l'Universite de Geneve: architecte
diplöme EAUG) ausgestellten Diplome;
- die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalten, Ecoles Techniques Superieures, Scuole Tecniche Superiori
ausgestellten Diplome (Architekt HTL, architecte ETS, architetto STS), sowie eine Bescheinigung über eine mindestens
vierjährige Berufserfahrung in der Schweiz;
- die Bescheinigungen der „Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker/
Fondation des Registres suisses des ingenieurs, des architectes et des techniciens/Fondazione dei Registri svizzeri
degli ingegneri, degli architetti e dei tecnici" (REG): ,,Architekt REG A", ,,architec:te REG A", ,,architetto REG A";
- die Bescheinigungen der „Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker/
Fondation des Registres suisses des ingenieurs, des architectes et des techniciens/Fondazione dei Registri svizzeri
degli ingegneri, degli architetti e dei tecnici" (REG): ,,Architekt REG B", ,,architecte REG B", ,,architetto REG B", sowie
eine Bescheinigung über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in der Schweiz."
b) Artikel 15 findet keine Anwendung.
19. 89/C 205/05: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den
Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (Neue Fassung der Mitteilung 88/C 270/03 vom 19. Oktober 1988) (ABI. Nr. C 205
vom 10. 8. 1989, S. 5)
E. Handels- und Vermlttlertätlgkelten
Großhandel
20. 364 L 0222: Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABI. Nr. L 56 vom
'+. 4. 1964, s. 857/64)
21. 364 L 0223: Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABI. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 863/64), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 84)
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk
22. 364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Ha11del, Industrie und Handwerk (ABI. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 869),
geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 85)
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 89)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 155)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
Für Selbständige Für Unselbständige
'in Österreich: Handelsagent Handlungsreisender
in Finnland: Kauppa-agentti/ Myyntimies/
Handelsagent Försäljare
Kauppaedustaja/
Handelsrepresentant
in Island: smasali sölumadur
heildsali
umbodssali
farandsali
in Liechtenstein: Handelsvertreter Handelsreisender
in Norwegen: Handelsagent Handelsagent
Kommisjomer Seiger
Grossist Representant
in Schweden: Handelsagent Handelsresande
Mäklare
Kommissionär
in der Schweiz: Agent/agent/agente Handelsreisender/
representant de commerce/
rappresentante
Selbständige Tätigkeiten des Einzelhandels
23. 368 L 0363: Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niedertassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus cm-Gruppe 612) (ABI. Nr. L 260 vom
22.10.1968, s. 1)
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)
24. 368 L 0364: Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus cm-Gruppe 612) (ABI. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 6)
Selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels
und Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle
25. 370 L 0522: Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1978 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor
Kohle (ex cm-Gruppe 6112) (ABI. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 14), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)
26. 370 L 0523: Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex cm-
Gruppe 6112) (ABI. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 18)
Handel mit und Verteilung von Giftstoffen
27. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet
der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe
umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 1)
28. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von
Giftstoffen (ABI. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 5)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 569
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
- 'Österreich:
Giftstoffe und Zubereitungen, die als „stark toxisch" oder „toxisch" gemäß dem Chemikaliengesetz (Bundesgesetzblatt
326/1987) und den entsprechenden Verordnungen (§ 224 Gewerbeordnung) eingestuft sind;
- Finnland:
1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz 1989 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
2. Biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel von 1969 und den entspre-
chenden Verordnungen unterliegen;
- Liechtenstein:
1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);
2. Alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem
Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe
(SR 814.801) (anzuwenden gemäß Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind;
- Norwegen:
1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entspre-
chenden Verordnungen unterliegen;
2. Chemikalien nach Maßgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit
Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das
Verzeichnis der Chemikalien;
- Schweden:
1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);
2. Bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und
zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);
3. Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß Verordnung 1985:836;
4. Umweltgefährdende Abfallstoffe gemäß Verordnung 1985:841;
5. PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß Verordnung 1985:837;
6. Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe
(AFS 1990: 13);
7. Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2;
- Schweiz:
Alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem
Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) aufgeführt
sind.
Reisegewerbe
29. 375 L 0369: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Über-
gangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 29)
Selbständige Handelsvertreter
30. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 17)
F. Industrie und Handwerk
Be- und verarbeitendes Gewerbe
31. 364 L 0427: Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet
der selbständigen Tätigkeiten derbe- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABI.
Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863/64), geändert durch:
- 369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 (ABI. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 8)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
32. 364 L 0429: Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40
{Industrie und Handwerk) {ABI. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1880/64), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83)
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Bergbau einschließlich Gewinnyng von Steinen und Erden
33. 364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Bergbaus einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden
(CITI-Hauptgruppen 11-19 (ABI. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1871/64), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 81)
Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste
34. 366 L 0162: Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und
sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABI. Nr. 42 vom 8. 3. 1966, S. 584/66), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82)
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung
35. 368 L 0365: Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstel-
lung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABI. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 9), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83)
36. 368 L 0366: Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen
20 und 21) (ABI. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 12)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Aufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung
37. 369 L 0082: Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und Erdgasge-
winnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABI. Nr. L 68 vom 19. 3. 1969, S. 4), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82)
G. Htlfsgewerbetrelbende des Verkehrs
38. 382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreiben-
der des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABI. Nr. L 213 vom
21.7.1982, s. 1)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
'Österreich
A. Spediteur
Transportagent
B. Reisebüro
C. Lagerhalter
Tierpfleger
D. Kraftfahrzeugprüfer
Kraftfahrzeugsachverständiger
Wäger
Finnland
A. Huolitsija/Speditör
Laivanselvittäjä/Skeppsmäklare
B. Matkanjärjestäjä/Researrangör
Matkanvälittäjä/Reseagent
C. -
D. Autonselvittäjä/Bilmäklare
Island
A. Skipamidlari
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 571
B. Ferdaskrifstofa
C. Flutningamidstöd
0. Bifreidaskodun
Liechtenstein
A. Spediteur, Warentransportvermittler
A. Reisebürounternehmer
C. Lagerhalter
D. Fahrzeugsachverständiger, Wäger
Norwegen
A. Spedit0r
Sipsmegler
B Reisebyrä
C. Oppbevaring
0. Bilinspekt0r
Schweden
A. Speditör
Skeppsmäklare
B. Resebyrä
C. Magasinering
Lagring
Förvaring
D. Bilinspektör
Bilprovare
Bilbesiktningsman
Schweiz
A. Spediteur/expediteur/spedizioniere
Zolldeklarant/declarant de douane/dichiarante di dogana
B. Reisebürounternehmer/agent de voyage/agente di viaggio
C. Lagerhalter/entrepositaire/agente di deposito
D. Automobilexperte/expert en automobiles/perito in automobili
Eichmeister/verificateur des poids et mesures/verificatore dei pesi e delle misure'
H. Filmindustrie
39. 363 L 0607: Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung des Allgemeinen Programms zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Film-
wesens (ABI. Nr. 159 vom 2.11.1963, S. 2661/63)
40. 365 L 0264: zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Film-
wesens (ABI. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437/65), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
41. 368 L 0369: Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABI. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 22), geändert
durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88)
42. 370 L 0451: Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und
des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion (ABI. Nr. L 218 vom 3. 10. 1970, S. 37),
geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88)
1. Andere Sektoren
Unternehmen sd ie n stlei stu ngen
im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen
43. 367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte" (außer 6401)
(Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (ABI. Nr. 10 vom 19. 1. 1967,
S. 140/67), geändert durch:
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89)
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
'in Österreich
- Immobilienmakler
- Immobilienverwaltung
- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
in Finnland
- kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastighetsmäklare
in Island
- Fasteigna- og skipasala
- Leigumidlarar
in Liechtenstein
- Immobilien- und Finanzmakler
- Immobilienschätzer, Immobiliensachverständiger
- Immobilienhändler
- Baubetreuer
- Immobilien-, Haus- und Vermögensverwalter
in Norwegen
- Eiendomsmeglere, adokater
- Entrepreoorer, utbyggere av fast eiendorn
- Eiendomsforvalter
- Eiendomsforvaltere
- Utleiekontorer
in Schweden
- Fastighetsmäklare
- (Fastighets-)Värderingsman
- Fastighetsförvaltare
- Byggnadsenireprenörer
in der Schweiz
- Liegenschaftenmakler/courtier en immeubles/agente immobiliare
- Hausverwalter/gestionnaire en immeubles/amministratore di stabili
- lmmobilien-Treuhänder/regisseur et courtier en immeubles/fiduciario immobiliare.'
Persönliche Dienste
44. 368 L 0367: Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaura-
tions- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABI. Nr. L 260
vom 22. 10. 1968, S. 16), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)
45. 368 L 0368: Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe
(CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABI. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 19)
Verschiedene Tätigkeiten
46. 375 L 0368: Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-
Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 22)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 573
Friseure
47. 382 L 0489: Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Friseure (ABI. Nr. L 218 vom 27. 7. 1982, S. 24)
J. Landwirtschaft
48. 363 L 0261: Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-
freiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als
landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (ABI. Nr. 62 vom
20. 4. 1963, S. 1323/63), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
49. 363 L 0262: Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-
freiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABI. Nr. 62 vom 20.4.1963,
S. 1326/63), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
50. 365 L 0001: Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien
Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (ABI. Nr. 1 vom 8. 1. 1965, S. 1/65), geändert
durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79)
51. 367 L 0530: Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats
und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (ABI. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 1), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79)
52. 367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABI. Nr. 190 vom 10. 8. 1967,
S. 3), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)
53. 367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats
sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (ABI. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 5),
geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)
54. 367 l 0654: Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungs-
freiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung
(ABI. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 6), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)
55. 386 L 0192: Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats
sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten (ABI.
Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 13), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)
56. 368 L 0415: Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines
Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von
Beihilfen (ABI. Nr. L 308 vom 23. 12. 1968, S. 17)
57. 371 L 0018: Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlas-
sungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1971,
S. 24), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)
K. Sonstiges
58. 385 D 0368: Entscheidung 86/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnach-
weise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 199 vom 31.7.1985, S. 56)
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die vertragschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:
Allgemein
59. 74/C 81/01: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum
1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und die Art und Dauer der in den Herkunftsländern
ausgeübten Berufstätigkeiten (ABI. Nr. C 81 vom 13. 7. 1974, S. 1)
60. 374 Y 0820(01): Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise (ABI. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1)
Allgemeines System
61. 389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission anläßlich des Erlasses der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19
vom 24. 1. 1989, S. 23)
Ärzte
62. 375 X 0366: Empfehlung 75/366/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums
Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 20)
63. 375 X 0367: Empfehlung 75/367/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABI. Nr. L 167 vom
30. 6. 1975, s. 21)
64. 375 Y 0701 (01 ): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungs-
verkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABI. Nr. C 146 vom 1. 7. 1975, S. 1)
65. 386 X 0458: Empfehlung 86/458/EWG des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums
Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABI. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986,
s. 30)
66. 389 X 0601 : Empfehlung 89/601 /EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in
Krebsfragen (ABI. Nr. L 346 vom 27. 11. 1989, S. 1)
Zahnärzte
67. 378 Y 0824(01): Erklärung des Rates zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des
Zahnarztes (ABI. Nr. C 202 vom 24. 8. 1978, S. 1)
Tiermedizin
68. 378 X 1029: Empfehlung 78/1029/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzog-
tums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978,
s. 12)
69. 378 Y 1223(01 ): Erklärungen des Rates zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. C 308 vom 23. 12. 1978, S. 1)
Apotheker
70. 385 X 0435: Empfehlung 85/435/EWG des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums
Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABI. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 45)
Architekten
71. 385 X 0386: Empfehlung 85/386/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten
Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABI. Nr. L 223 vom 21. 8. 85, S. 28)
Großhandel
72. 365 X 0077: Empfehlung 65/77/EWG des Rates vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen
über die Berufsausübung im Herkunftsland (ABI. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 413/65)
Industrie und Handwerk
73. 365 X 0076: Empfehlung 65/76/EWG der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz
2 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppe 23 ~is 40 (Industrie- und Handwerk)
vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausbildung im Herkunftsland (ABI. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 410/65)
74. 369 X 0174: Empfehlung 69/174/EWG der Kommission vom 24. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen
über die Berufsausübung im Her- kunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vorgesehen sind (ABI.
Nr. L 146 vom 18. 6. 1969, S. 4)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 575
Anhang VIII
Niederlassungsrecht
Verzeichnis nach Artikel 31
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaaten" neben den in den
entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft angesprochenen Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,
Schweden und die Schweiz.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 361 X 1201 P0032/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (ABI.
Nr. 002 vom 15.1.1962, S. 32; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 3)
Das Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Abschnitt III Absatz 1 erster Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 55 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis
auf Artikel 32 dieses Abkommens.
b) In Abschnitt III Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 56 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis
auf Artikel 33 dieses Abkommens.
c) In Abschnitt III Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 61 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis
auf Artikel 38 dieses Abkommens.
d) In Abschnitt VI Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 57 Absatz 3 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 30
dieses Abkommens.
2. 361 X 1202P0036/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABI. Nr. 2 vom
15. 1. 1962, S. 36; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 7).
Das Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Abschnitt I Absatz 1 findet der erste Satz bis.,( ... ) nach Inkrafttreten des Vertrages unabhängig gewordenen überseeischen
Ländern und Hoheitsgebieten ... " keine Anwendung.
b) Abschnitt I wird um folgenden Absatz ergänzt:
,Verweise auf überseeische Länder und Hoheitsgebiete gelten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 126 des EWR-
Abkommens.'
c) In Abschnitt V Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 57 Absatz 3 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 30
dieses Abkommens.
d) In Abschnitt VII wird der Verweis auf Artikel 92 ff des Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 61 ff dieses Abkommens.
3. 373 R 0148: Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsver-
kehrs (ABI. Nr. L 172 vom 28. 6. 1973, S. 14)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut ,,"Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaften" ersetzt durch den Wortlaut „Aufenthaltserlaubnis".
b) Artikel 10 findet keine Anwendung.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
4. 375 L 0034: Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,
nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (ABI.
Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 10)
5. 375 L 0035: Richtlinie 75/35/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie
64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,
die von dem Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch
machen (ABI. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 14)
6. 390 L 0364: Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABI. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 26)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte "Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats"
ersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis".
7. 390 L 0365: Richtlinie 90/365/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABI. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 28)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats"
ersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis".
8. 390 L 0366: Richtlinie 90/366/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABI. Nr. L 180 vom 13.7.1990,
s. 30)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats"
ersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis".
9. Unbeschadet der Artikel 31 bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island die am Tag der
Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehö-
rigkeit und eigene Staatsangehörige ohne gesetzlichen Wohnsitz in Island in den Bereichen Fischerei und Fischverarbeitung
weiterhin anwenden.
10. Unbeschadet der Artikel 31 bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen die am Tag der
Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehö-
rigkeit, die im Fischereiwesen tätig sind, oder für Unternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Fischereifahrzeugen sind,
weiterhin anwenden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 sn
Anhang IX
Flnanzierungsdlenstlelstungen
Verzeichnis nach Artikel 36
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfclhren,
so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Bei dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der EG-Mitgliedstaaten, wie er in den in diesem Anhang
aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, findet für die Zwecke dieses Abkommens Protokoll 1 Nummer 7 Anwendung.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. Versicherungen
i) Versiehe ru ng en mit Ausnahme von Leben sve rsicheru ngen
1. 364 L 0225: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfrei-
heit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABI._ Nr. 56 vom 4.4.1964,
S. 878/64).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 3 findet keine Anwendung.
2. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI.
Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3); geändert durch
- 376 L 0580: Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 (ABI. Nr. L 189 vom 13. 7. 1976, S. 13)
- 384 L 0641 : Richtlinie 84/641 /EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung
bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
fend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. Nr. L 339
vom 27. 12. 1984, S. 21)
- 387 L 0343: Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der
Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 72)
- 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Rechtsschutzversicherung (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77)
- 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABI. Nr. L 172 vom 4. 7. 1988, S. 1)
- 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der
Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung) insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990,
s. 44)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
„f) in Island
- Husatryggingar Reykjavikurborgar
- Violagatrygging lslands
--------------------------------
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
g) in der Schweiz
Aargau: Aargauisches Versicherungsamt, Aarau
- Appenzell Ausser-Rhoden: Brand- und Elementarschadenversicherung Appenzell AR, Herisau
- Basel-Land: Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Liestal
- Basel-Stadt: Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, Basel
Bem/Berne: Gebäudeversicherung des Kantons Bern, Bern/Assurance immobiliere du canton de Berne, Berne
- Fribourg/Freiburg: Etablissement cantonal d'assurance des bätiments du canton de Fribourg, Fribourg/Kantonale
Gebäudeversicherungsanstalt Freiburg, Freiburg
- Glarus: Kantonale Sachversicherung Glarus, Glarus
- Graubünden/Grigioni/Grischun: Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Chur/lstituto d'assicurazione
fabbricati del cantone dei Grigioni, Coira/lnstitut dil cantun Grischun per assicuranzas da baghe\gs, Cuera
- Jura: Assurance immobiliere de Ja Repubfique et canton du Jura, Saignelegier
- Luzern: Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, Luzern
- Neuchätel: Etablissement cantonal d'assurance immobiliere contre l'incendie, Neuchätel
- Nidwalden: Nidwaldner Sachversicherung, Stans
- Schaffhausen: Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
Solothurn: Solothurnische Gebäudeversicherung, Solothurn
St. Gallen: Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, St. Gallen
- Thurgau: Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, Fn1.uenfeld
- Vaud: Etablissement d'assurance contre l'incendie et les elements naturels du canton de Vaud, Lausanne
- Zug: Gebäudeversicherung des Kantons Zug, Zug
Zürich: Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Zürich"
b) Artikel 8 wird wie folgt ergänzt:
in Österreich:
Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- in Finnland:
Keskinäinen Vakuutusyhtiö/Ömsesidigt Försäkringsbolag, Vakuutusosakeyhtiö/Försäkringsaktiebolag, Vakuutusyhdistys/
Försäkringsförening
- in Island:
Hlutafelag, Gagnkvc:emt felag
- in Liechtenstein:
Aktiengesellschaft, Genossenschaft
- in Norwegen:
Aksjeselskaper, Gjensidige selskaper
- in Schweden:
Försäkringsaktiebolag, ömsesidiga försäkringsbolag, Understödsföreningar
- in der Schweiz:
Aktiengesellschaft/Societe anonyme/Societa anonima, Genossenschaft/Societe cooperative/Societa cooperativa"
c) Artikel 29 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von
Vorschriften vereinbaren, die von den in Artikel 23 bis 28 vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern ihren versicherten
Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten
und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.
Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunterneh-
men, welche ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versiche-
rungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.
d) Die Artikel 30, 31, 32 und 34 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Die von Finnland, Island und Norwegen gesondert zu bezeichnenden Unternehmen für Versicherungen mit Ausnahme von
Lebensversicherungen werden von den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde
verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den Bestimmungen dieser Artikel ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995
nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die
die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die
Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 17 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der
Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit
gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den
Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 579
e) In der Frage der in Artikel 29b (siehe Artikel 4 der Richtlinie 90/618/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu
Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:
1) Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu
erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 29b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die
in Artikel 29b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und
entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
2) Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem
Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach
den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen
a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden,
welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes
unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen
eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die
es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen
eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte
oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß
Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei
denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die in den Unterabsätzen a) und b) erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich
nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags-
partei bereits zugelassen sind.
3) Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 29b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre
Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzu-
gang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung
zu erreichen.
3. 373 L 0240: Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABI. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 20)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Artikel 1, 2 und 5 finden keine Anwendung.
4. 378 L 0473: Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABI. Nr. L 151 vom 7. 6. 1978, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 9 findet keine Anwendung.
5. 384 L 0641 : Richtlinie 84/641 /EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung
bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. Nr. L 339 vom
27. 12. 1984, s. 21)
6. 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Rechtsschutzversicherung (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77)
7. 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABI. Nr. L 172 vom 4. 7. 1988, S. 1); geändert durch
- 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der
Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990,
s. 44)
ii) Kr a ftf a h rze ugve rs i ehe ru n gen
8. 372 L 0166: Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
(ABI. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1); geändert durch
- 372 L 0430: Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, s. 162)
384 L 0005: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, s. 17)
- 390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, s. 33)
- 391 D 0323: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1991 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates (ABI. Nr.
L 177 vom 5.7.1991, S. 25)
9. 384 L 0005: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17); geändert durch
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33)
10. 390.L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33)
iii) Lebe n s v e r s i c h e r u n g e n
11. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1); geändert
durch
- 390 L 0619: Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
,,In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmer-
rentengesetz (TEL) und andere damit zusammenhängende fimische Rechtsvorschriften. Die finnischen Behörden gestatten
jedoch allen Staatsangehörigen und Unternehmen von Vertragsparteien im Sime der Nichtdiskriminierung, die in Artikel 1
bezeichneten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels
- Erwerb von Eigentum oder Beteiligung an einem bestehenden Versicherungsunternehmen oder einer-gruppe bzw. mittels
- Gründung oder Beteiligung an neuen Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunter-
nehmen."
b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:
"- in Osterreich:
Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
in Finnland:
Keskinäinen Vakuutusyhtiö/ömsesidigt Försäkringsbolag, Vakuutusosakeyhtiö/Försäkringsaktiebolag, Vakuutusyhdistys/
Försäkringsförening
- in Island:
Hlutafelag, Gagnkvmmt felag
- in Liechtenstein:
Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Stiftung
- in Norwegen:
Aksjeselskaper, Gjensidige sefskaper
- in Schweden:
Försäkringsaktiebolag, ömsesidiga försäkringsbolag, Understödsföreningar
- in der Schweiz:
Aktiengesellschaft/Societe anonyme/Societa anonima, Genossenschaft/Societe cooperative/Societa cooperativa, Stiftung/
Fondation/Fondazione"
c) Artikel 13 Absatz 5 und die Artikel 33, 34, 35 und 36 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Die von Island gesondert zu bezeichnenden Lebensversicherungsunternehmen werden von den Artikeln 18, 19 und 20
ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den genannten Artikeln
ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß
die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen.
Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 18, 19 und 20 nicht erfüllt, sieht es von der
Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags-
partei ab.
Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu
berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.
d) Artikel 32 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von
Vorschriften vereinbaren, die von den in den Artikeln 27 bis 31 der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern
den versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird.
Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.
Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunterneh-
men, welche ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Ver-
sicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.
e) In der Frage der in Artikel 32b (siehe Artikel 9 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu
Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:
1) Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu
erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 32b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 581
in Artikel 32b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und
entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
2) Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem
Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach
den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen
a) gelten ·Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden,
welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes
unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen
eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die
es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen
eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte
oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß
Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei
denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die in den Unterabsätzen a) und b) erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich
nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertrag-
spartei bereits zugelassen sind.
3) Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 32b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre
Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzu-
gang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung
zu erreichen.
f) In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch „zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des EWR-Abkommens" ersetzt.
12. 390 L 0619: Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstlei-
stungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 9: siehe Anpassung (e) zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates
iv) Sonstiges
13. 377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und
des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABI. Nr. L 26 vom
31. 1. 1977, s. 14)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
in Österreich:
- Versicherungsmakler
- Rückversicherungsmakler
in Finnland:
- Vakuutuksenvälittäjä/Försäkringsmäklare
in Island:
- Vatryggingamidlari
in Liechtenstein:
- Versicherungsmakler
in Norwegen:
- Forsikringsmegler
in Schweden:
- Försäkringsmäklare
in der Schweiz:
- Versicherungsmakler
- Courtier en assuranoes
- Mediatore d'assicurazione
- Broker
b) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt:
,,in Österreich:
- Versicherungsvertreter
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
in Finnland:
- Vakuutusasiamies/Försäkringsombud
in Island:
- Vatryggingaumbodsmadur
in Liechtenstein:
- Versicherungs-Generalagent
- Versicherungsagent
- Versicherungsinspektor
in Norwegen:
- Assurand0r
- Agent
in Schweden:
- Försäkringsombud
in der Schweiz:
/
- Versicherungs-Generalagent
- Agent general d'assurance
- Agente generale d'assicurazione
- Versicherungsagent
- Agent d 'assurance
- Agente d'assicurazione
- Versicherungsinspektor
- lnspecteur d'assurance
- lspettore d'assicurazione"
c) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:
,,in Island:
- Vatryggingadlölumadur
in Norwegen:
- Underagent"
II. Banken und Kreditinstitute
i) K o o r d i n i e r u n g d e r R e c h t s v o r s c h r i f t e n
über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
14. 373 L 0183: Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (ABI.
Nr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 1, berichtigt in ABI. Nr. L 320 vom 21. 11. 1973, S. 26 und ABI. Nr. L 17 vom 22. 1. 1974, S. 22)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Artikel 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie finden keine Anwendung.
b) In Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie werden die Worte „in Artikel 2" jeweils durch „in Anhang II (mit Ausnahme der
Kategorie 4)" ersetzt.
15. 377 L 0780: Erste Richtlinie 77ll80/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30); geändert
durch
- 386 L 0524: Richtlinie 86/524/EWG des Rates vom 27. Oktober 1986 zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG hinsichtlich der
Liste der ständigen Ausklammerungen bestimmter Kreditinstitute (ABI. Nr. L 309 vom 4. 11. 1986, S. 15)
- 389 L 0646: zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie
77/780/EWG (ABI. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b bis d, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 1O der Richtlinie finden
keine Anwendung.
b) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
,,- in Österreich: als gemeinnützige Bausparvereine anerkannte Unternehmen
- in Island: ,,Byggingarsjodir rikisins"
- in Liechtenstein: die „Liechtensteinische Landesbank"
- in Schweden: die „Svenska skeppshypotekskassan""
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 583
c) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
16. 389 L 0646: Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften über die Aufnahme und -Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie TT/780/EWG (ABI.
Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In der Frage der in Artikel 8 und 9 der Richtlinie behandelten Beziehungen zu Kreditinstituten von Drittländern gilt folgendes:
1) Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Kreditinstitute ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen,
unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 9
Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den
von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
2) Erhält ein Kreditinstitut als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines
Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den
Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen
a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Kreditinstituten erteilt werden, welche
direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Kreditinstituten eines EFTA-Staates
mengenmäßig beschränkt oder diesen Kreditinstituten Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Kreditinstitute der
Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes
vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Kreditinstituten erteilt, welche direkte oder
indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließ-
lich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen
über die Zulassung solcher Kreditinstitute beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei
sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die in den Unterabsätzen a) und b) erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich
nicht auf Kreditinstitute oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits
zugelassen sind.
3) Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 9 Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre
Kreditinstitute wie inländische Kreditinstitue behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemein-
schaft bestrebt, für Kreditinstitute von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.
b) In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie" durch „bei Inkrafttreten des EWR-
Abkommens" und die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
EWR- Abkommens" ersetzt.
c) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen. Während der
Übergangszeit erkennt es gemäß den Bestimmungen der Richtlinie die von den zuständigen Behörden der übrigen Vertrag-
sparteien erteilten Zulassungen für Kreditinstitute an. Von den zuständigen isländischen Behörden erteilte Zulassungen gelten
vor der vollständigen Anwendung der Richtlinie nicht EWR-weit.
ii) Aufsichts rech tl i ehe Ve rpf I ich tu ng e n und Vorsch ritten
17. 389 L 0299: Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABI. Nr. L 124 vom
5. 5. 1989, S. 16)
18. 389 L 0647: Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI.
Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ausleihungen, die vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohneigentumsgesellschaften gesichert sind, welche
ihre Tätigkeit gemäß dem finnischen Gesetz für Wohneigentumsgesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen
Rechtsvorschriften ausüben, werden nach der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 der Richtlinie festgelegten
Regelung wie Hypotheken auf Wohneigentum gewichtet.
b) Artikel 11 Absatz 4 findet ebenfalls auf Österreich und Island Anwendung.
c) Österreich und Finnland schaffen vor dem 1. Januar 1993 ein System zur Ermittlung der Kreditinstitute, die nicht in der Lage
sind, der in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Für diese Kreditinstitute leitet die
zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, daß der Solvabilitätskoeffizient von 8 % möglichst
bald und spätestens bis 1. Januar 1995 erreicht wird. Solange die betreffenden Kreditinstitute den Solvabilitätskoeffizienten von
8 % nicht erreichen, betrachten die zuständigen Behörden in Österreich und in Finnland die Finanzlage dieser Kreditinstitute in
bezug auf Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates als unzureichend.
19. 391 L 0031: Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der
,,multilateralen Entwicklungsbanken" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts-
koeffizienten für Kreditinstitute (ABI. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 20)
iii) Beaufsichtigung und Abschlüsse
20. 383 L 0350: Richtlinie 83/350/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter
Basis (ABI. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 18)
21. 386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
von Banken und anderen Finanzinstituten (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1)
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995, Liechtenstein und die Schweiz bis 1. Januar 1996
nach. Während der Übergangszeit werden die von den Kreditinstituten der Vertragsparteien für Zweigniederlassungen veröffent-
lichten Jahresabschlüsse gegenseitig anerkannt.
22. 389 L 0117: Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten
Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb die~es Mitgliedstaats zur Offenlegung von
Jahresabschlußunterlagen (ABI. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 40)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 3 findet keine Anwendung.
23. 391 L 0308: Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
(ABI. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77)
Modalitäten zur Assoziierung von EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:
Für jeden EFTA-Staat kann sich ein Sachverständiger an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Aufgaben
des Kontaktausschusses für Fragen der Geldwäsche beteiligen. Hinsichtlich der Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-
Staaten an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben finden die entsprechenden Bestimmungen des
Abkommens Anwendung. Zu gegebener Zeit gibt die EG-Kommission den Teilnehmern den Termin für die Sitzung des
Ausschusses bekannt und übermittelt ihnen die sachdienlichen Unterlagen.
III. Börse und Wertpapiermärkte
i) Amtliche Notierung und Transaktionen
24. 379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von
Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABI. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21 }, geändert durch
- 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer
bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. Nr. L 348 vom
17. 12. 1988, s. 62)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island und die Schweiz kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den
zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegen-
heiten sicher.
25. 380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die
Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABI. Nr. L 100 vom 17. 4. 1980, S. 1), geändert durch
- 387 L 0345: Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 81)
- 390 L 0211: Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der
gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekt (ABI. Nr. L 112 vom 3.5.1990, S. 24)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der mit der Richtlinie 87/345/EWG eingeführte Artikel 25a der Richtlinie findet keine Anwendung.
b) Island und die Schweiz kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit
den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten
Angelegenheiten sicher.
26. 382 L 0121: Richtfinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu
veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI. Nr. L 48 vom
20. 2. 1982, s. 26)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island und die Schweiz kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den
zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegen-
heiten sicher.
27. 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden
Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island, die Schweiz und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese
Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie
geregelten Angelegenheiten sicher.
28. 389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle
und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABI. Nr. L 124 vom
5. 5. 1989, s. 8)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 24 der Richtlinie findet keine Anwendung.
b) Island, die Schweiz und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen
diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie
geregelten Angelegenheiten sicher.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 585
29. 389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften bertreffend Insider-
Geschäfte (ABI. Nr. L 334 vom 18. 11. 1989, S. 30)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) österreich, Island, die Schweiz und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit
stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der
Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
b) Artikel 11 findet keine Anwendung.
ii) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
30. 385 L 0611: Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3),
geändert durch
- 388 L 0220: Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung
der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
in bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW (ABI. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
-In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte „zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie" durch „zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens des EWR-Abkommens" ersetzt.
Rechtsakte, von denen die Vertragsparteien Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen vom Inhalt folgender Rechtsakte Kenntnis:
31. 374 X 0165: Empfehlung 74/165/EWG der Kommission vom 6. Februar 1974 an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie
des Rates vom 24. April 1972 (ABI. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 12)
32. 381 X 0076: Empfehlung 81/76/EWG der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen
im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 27)
33. 385 X 0612: Empfehlung 85/612/EWG des Rates vorn 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie
85/611/EWG des Rates (ABI. Nr. l 375 vom 31.12.1985, S. 19)
34. 387 X 0062: Empfehlung 87/62/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der
Großkredite von Kreditinstituten (ABI. Nr. L 33 vorn 4. 2. 1987, S. 10)
35. 387 X 0063: Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vorn 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen
in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 16)
36. 390 X 0109: Empfehlung 90/109/EWG der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz bei grenzüberschreitenden
Finanztransaktionen (ABI. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 39)
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang X
Audiovisuelle Dienste
Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations: und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 389L0552: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABI. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23, berichtigt im ABI.
Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 51)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die
gemäß Artikel 6 Absatz 3 von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit
denen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.
Eine Vertragspartei, die den Abschluß eines Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 beabsichtigt. unterrichtet hiervon den
Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen
stattfinden.
b) Artikel 15 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
,,Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbe-
spots für alkoholische Getränke zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Diese Ausnahmeregelung darf nicht dazu
führen, daß die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen beschränkt wird. Die Vertragsparteien werden diese
Ausnahmeregelung im Jahre 1995 gemeinsam überprüfen."
Nr. 11 - Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 587
Anhang XI
Telekommunikationsdienste
Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird:
1. 387 L 0372: Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung
eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABI.
Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 87)
2. 390 L 0387: Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-
dienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ABI. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 3 wird der Verweis auf „Artikel 85 und 86 des Vertrages" ersetzt durch den Verweis auf „Artikel 53 und 54
des EWR-Abkommens".
b) Island kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
3. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunika-
tionsdienste (ABI. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10)
4. 390 L 0544: Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines
europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 28)
5. 391 L 0287: Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung
europäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABI. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 45)
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
6. 388 Y 1004(01): Entschließung 88/C 257/01 des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für
Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (ABI. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1)
7. 389 Y 0511(01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstech-
nik und der Telekommunikation (ABI. Nr. C 117 vom 11.5.1989, S. 1)
8. 389 Y 0801: Entschließung 89 C 196/04 des Rates vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des
diensteintegrierenden digitalen Fernmeld~etzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 (ABI. Nr. C 196 vom
1. 8. 1989, s. 4)
9. 390 V 0707(02): Entschließung 90/C 166/02 des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im
Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste (ABI. Nr. C 166 vom 7.7.1990,
s. 4)
10. 390 V 3112(01): Entschließung 90 C 329/25 des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten
Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABI.
Nr. C 329 vom 31. 12. 1990, S. 25)
11. 384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf
dem Gebiet des Fernmeldewesens (ABI. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49)
12. 384 X 0550: Empfehlung 84/550/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen
Fernmeldemärkte (ABI. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 51)
13. 386 X 0659: Empfehlung 86/659/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die koordinierte Einführung des diensteintegrieren-
den digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 36)
---~ ------------
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
14. 387 X 0371: Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten
öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABI. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987,
s. 81)
15. 390 X 0543: Empfehlung 90/543/EWG des Rates zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen
Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 310 vom 9.11.1990, S. 23)
16. 391 X 0288: Empfehlung 91/288/EWG des Rates zur koordinierten Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation
(DECT) in der Gemeinschaft (GSM) (ABI. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 47)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 589
Anhang XII
Freier Kapitalverkehr
Verzeichnis gemäß Artikel 40
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anders bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABI. Nr. L 178
vom 8. 7. 1988, S. 5)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Maßnah-
men. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen
Maßnahmen. Informationen über diese Maßnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.
b) Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergeleg-
ten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach Artikel
45 des Abkommens Anwendung.
c) Entscheidungen, die die Gemeinschaft aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel
VII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen
Entscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen
dieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.
d) Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften
zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend
genannten Fristen und Bereiche beibehalten:
- Island: Vorschriften über kurzfristige Geschäfte des Kapitalverkehrs gemäß Anhang H der Richtlinie bis 1. Januar 1995;
- Norwegen: Vorschriften über den Erwerb von inländischen Wertpapieren und die Zulassung von inländischen Wertpapieren
an einem ausländischen Kapitalmarkt bis 1. Januar 1995;
- Vorschriften über Direktinvestitionen im Inland: Norwegen und Schweden bis 1. Januar 1995; Finnland, Island und
Liechtenstein bis 1. Januar 1996;
- Schweiz: Vorschriften über Direktinvestitionen im berufsmäßigen Immobilienhandel im Inland bis 1. Januar 1998;
- Vorschriften über Immobilieninvestitionen im Inland: Norwegen bis 1·. Januar 1995; Österreich, Finnland und Island bis
1. Januar 1996; Liechtenstein und die Schweiz bis 1. Januar 1998;
- Österreich: Vorschriften über Direktinvestitionen im Sektor Binnenwasserstraßen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der
gleichberechtigte Zugang zu den Wasserstraßen der EG gewährt ist.
e) Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere
Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Artikel 6
Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende
Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der
Übergangszeit nicht weniger günstig als aufgrund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden
Rechtsvorschriften.
f) Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags wird als Bezugnahme
auf Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens angesehen.
g) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den
Bereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island in
Unternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes
haben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island
teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkei-
ten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.
h) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeich-
nung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin
anwenden.
Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen,
die nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von
Ausländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahr-
zeugen zu trennen.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 591
Anhang XIII
Verkehr
Verzeichnis nach Artikel 47
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
1. Wird in den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, auf den EWG-Vertrag Bezug genommen, so gelten für
die Zwecke dieses Abkommens
a) die nachstehenden Bezugnahmen als wie folgt geändert:
- Artikel 55 EWG = Artikel 32 EWR
- Artikel 56 EWG = Artikel 33 EWR
- Artikel 57 EWG = Artikel 30 EWR
- Artikel 58 EWG = Artikel 34 EWR
- Artikel 77 EWG = Artikel 49 EWR
- Artikel 79 EWG = Artikel 50 EWR
- Artikel 85 EWG = Artikel 53 EWR
- Artikel 86 EWG = Artikel 54 EWR
- Artikel 92 EWG = Artikel 61 EWR
- Artikel 93 EWG = Artikel 62 EWR
- Artikel 214 EWG = Artikel 122 EWR
b) die nachstehenden Bezugnahmen als nicht relevant:
- Artikel 75 EWG
- Artikel 83 EWG
- Artikel 94 EWG
- Artikel 95 EWG
- Artikel 99 EWG
- Artikel 172 EWG
- Artikel 192 EWG
- Artikel 207 EWG
- Artikel 209 EWG
II. Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Verzeichnisse in Anhang II, Abschnitt A.1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108n0, in
Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, in Artikel 1 der Entscheidung 83/418/EWG, in Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1192/69, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 sowie in Artikel 2 der
Entscheidung 82/529/EWG wie folgt zu ergänzen:
,,- Österreichische Bundesbahnen
- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
- Norges Statsbaner
- Statens Järnvägar
- Schweizerische Bundesbahnen/Chemins de fer federaux suisses/Ferrovie federali svizzereNiafiers federalas svizras"
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
III. Sieht ein Rechtsakt, auf den in diesem Anhang Bezug genommen wird, Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Mitgliedstaaten der
EG vor, so legen im Falle einer Streitigkeit zwischen EFTA-Staaten diese den Streitfall dem zuständigen EFTA-Organ vor, das ihn
nach entsprechenden Verfahren beilegt. Im Falle einer Streitigkeit zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem EFTA-Staat legen
die betroffenen Vertragsparteien den Streitfall dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor, der ihn nach entsprechenden Verfahren
beilegt.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. Landverkehr
i) Allgemeines
1. 370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108170 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für
die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr. L 130 vom 15.6.1970, S. 4), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Apassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. '3. 1972, s. 90);
- 373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);
- 379 R 1384: Verordnung (EWG) Nr. 1384ll9 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABI. Nr. L 167 vom 5. 7. 1979, S. 1);
- 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 92);
- 381 R 3021: Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19, Oktober 1981 (ABI. Nr. L 302 vom 23. 10. 1981, S. 8);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 161);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
A.1. Eisenbahnen - Hauptnetze
Siehe sektorale Anpassung II.
A.2. Eisenbahnen - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die an das Hauptnetz angeschlossen sind (ausgenommen Stadtbah-
nen)
„österreich
1. Montafoner Bahn AG
2. Stubaitalbahn AG
3. Achenseebahn AG
4. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
5. Salzburger Stadtwerke Verkehrsbetriebe (SVB)
6. Bürmoos - Trimmelkamm AG
7. Lokalbahn Vöcklamarkt - Attersee AG
8. Lokalbahn Gmunden - Vorchdorf AG
9. Lokalbahn Lambach - Vorchdorf - Eggenberg AG
10. Linzer Lokalbahn AG
11. Lokalbahn Neumarkt - Walzenkirchen - Peuerbach AG
12. Lambach - Haag
13. Steiermärkische Landesbahnen
14. GKB Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau- Ges.m.b.H.
15. Raab - Sopron - Ebenfurther Eisenbahn
16. AG der Wiener Lokalbahnen
Finnland
Valtionrautatiet/Statsjämvägama
Norwegen
Norges Statsbaner
Schweden
Nordmark-Klarälvens Jämväg (NKLJ)
Malmö-Limhamns-Jämväg (MLJ)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 593
Växjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ)
Johannesberg-Ljungaverks Järnväg (JW)
Schweiz
1. Chemin de fer Vevey-Chexbres
2. Chemin de fer Pont-Brassus
3. Chemin de fer Orbe-Chavornay
4. Chemin de fer regional du Val-de-Travers
5. Chemins de fer du Jura
6. Chemin de fer Fribourgeois
7. Chemin de fer Martigny-Orsieres
8. Berner Alpenbahn Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon
9. Bern-Neuenburg-Bahn
10. Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn
11. Simmentalbahn, Spiez-Ertenbach-Zweisimmen
12. Sensetalbahn
13. Solothurn-Münster-Bahn
14. Emmental-Burgdorf-Thun-Bahn
15. Vereinigte Huttwil-Bahnen
16. Oensingen-Balsthal-Bahn
17. Wohlen-Meisterschwanden-Bahn
18. Sursee-Triengen-Bahn
19. Sihltal-Zürich-Uetliberg-Bahn
20. Schweizerische Südostbahn
21. Mittel-Thurgau-Bahn
22. Bodensee-Toggenburg-Bahn
23. Chemin de fer Nyon-St Cergue-Morez
24. Chemin de fer Biere-Apples-Morges
25. Chemin de fer Lausanne-Echallens-Bercher
26. Chemin de fer Yverdon-Ste Croix
27. Chemin de fer des Montagnes Neuchäteloises
28. Chemins de fer electiques Veveysans
29. Chemin de fer Montreux-Obertand Bernois
30. Chemin de fer Aigle-Leysin
31. Chemin de fer Aigle-Sepey-Diablerets
32. Chemin ·de fer Aigle-Ollon-Monthey-Champery
33. Chemin de fer Bex-Villars-Bretaye
34. Chemin de fer Martigny-Chätelard
35. Berner Oberland-Bahnen
36. Meiringen-lnnertkirchen-Bahn
37. Brig-Visp-Zermatt-Bahn
38. Furka-Oberalp-Bahn
39. Biel-Täuffelen-lns-Bahn
40. Regionalverkehr Bern-Solothurn
41. Solothurn-Niederbipp-Bahn
42. Oberaargau-Jura-Bahnen
43. Basalland-Transport
44. Waldenburgerbahn
45. Wynental- und Suhrentalbahn
46. Bremgarten-Dietikon-Bahn
47. Luzern-Stans-Engelberg-Bahn
48. Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
49. Ferrovia Lugano-Ponte Tresa
50. Forchbahn
51. Frauenfeld-Wil-Bahn
52. Appenzellerbahn
53. St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn
54. Trogenerbahn St. Gallen-Speicher-Trogen
55. Rhätische BahnNiafier Retica"
B. Straße
„Osterreich
1. Bundesautobahnen
2. Bundesstraßen
3. Landesstraßen
4. Gemeindestraßen
Finnland
1. Päätiet/Huvudvägar
2. Muut maantiet/ÖVriga landsvägar
3. Paikallistiet/Bygdevägar
4. Kadut ja kaavatiet/Gator och planlagda vägar
Island
1. pj6dvegir
2. Sysluvegir
3. pj6dvegir f flettbyli
4. Götur sveitarfelaga
Liechtenstein
1. Landesstraßen
2. Gemeindestraßen
Norwegen
1. Riksveger
2. Fylkesveger
3. Kommunale vager
Schweden
1. Motorvägar
2. Motortrafikieder
3. ÖVeriga vägar
Schweiz
1. Nationalstraßen/routes nationales/strade nazionali
2. Kantonsstraßen/routes cantonales/strade cantonali
3. Gemeindestraßen/routes communales/strade comunali"
2. 370 R 2598: Verordnung (EWG) Nr. 2598ll0 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der
verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 11 oano des Rates vom
4. Juni 1970 (ABI. Nr. 278 vom 23. 12. 1970, S. 1), geändert durch:
- 378 R 2116: Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 der Kommission vom 7. September 1978 (ABI. Nr. L 246 vom 8.9.1978, S. 7).
3. 371 R 0281: Verordnung (EWG) Nr. 281ll1 der Kommission vom 9. Februar 1971 zur Festlegung des in Artikel 3 Buchstabe e) der
Verordnung (EWG} Nr. 1108ll0 des Rates vom 4. Juni 1970 genannten Verzeichnisses der Seeschiffahrtsstraßen (ABI. Nr. L 33
vom 1O. 2. 1971, S. 11 ), geändert durch:
,,
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 162).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
- Saimaan kanava/Saima kanal
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 595
- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Schweden
- Trollhätte kanal und Göta älv
- Vänersee
- Södertälje kanal
- Mälarsee"
4. 369 R 1191: Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem
Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs-
verkehrs (ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 90);
- 373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 161);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12);
- 391 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
(ABI. Nr. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1).
ii) 1n fr a s t r u kt u r
5. 378 D 0174: Entscheidung 78/174/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur
Schaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (ABI. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 16).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Statt „von gemeinschaftlicher Bedeutung" heißt es in Artikel 1 Nummer 2 „die für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens
von Bedeutung sind", in Artikel 2 Absatz 1 „für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens von Bedeutung" und in Artikel 5
,.das für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens von Bedeutung ist";
b) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c findet keine Anwendung.
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:
An den Arbeiten des Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur, die in dieser Entscheidung festgelegt sind, kann ein
Sachverständiger aus jedem EFTA-Staat teilnehmen.
Die EG-Kommission übermittelt den Teilnehmern rechtzeitig die Sitzungsdaten und die entsprechenden Untertagen.
iii) Wett b e w e r b s reg e I n
6. 360 R 0011: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebi13t der Frachten und Beförderungs-
bedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. 52
vom 16. 8. 1960, S. 1121/60), geändert und ergänzt durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 148);
- 384 R 3626: Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 4).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Zur Anwendung der Artikel 11 bis 26 siehe Protokoll Nr. 21.
7. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem
1
Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1) ).
8. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der
Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (ABI. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1) 2).
9. 369 R 1630: Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission vom 8. August 1969 über die Anhörung nach Artikel 26 Absätze 1
und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (ABI. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 11) 2).
10. 374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988174 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjäh-
rung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. L 319 vom 29. 11. 74, S. 1) 2).
1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XIV.
2) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Protokon 21.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
iv) Staatliche Beihilfen
11. 370 R 1107: Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr (ABI. Nr. L 130 vorn 15. 6. 1970, S. 1}, geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrfands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);
- 375 R 1473: Verordnung (EWG) Nr. 1473/75 des Rates vom 20. Mai 1975 (ABI. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, s. 1);
- 382 R 1658: Verordnung (EWG} Nr. 1658/82 des Rates vorn 10. Juni 1982 zur Ergänzung durch Bestimmungen über den
kombinierten Verkehr der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr
(ABI. Nr. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 1);
- 389 R 1100: Verordnung (EWG) Nr. 1100/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABI. Nr. L 116 vom 28.4.1989, s. 24}.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Statt „Kommission" heißt es in Artikel 5 „das gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan".
v) Erleichterung des Grenzübertritts
12. 389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der
Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABI. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 18).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nach Artikel 17 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße (im folgenden „Transitabkommen" genannt) kann Österreich
Grenzkontrollen durchführen, um die Beachtung des Ökopunkte-Systems gemäß den Artikeln 15 und 16 des Transit-
abkommens zu überprüfen.
Alle betroffenen Vertragsparteien können Grenzkontrollen durchführen, um die Einhaltung der Kontingentsregelungen nach
Artikel 16 des Transitabkommens, die nicht durch das Ökopunkte-System ersetzt wurden, sowie der Kontingentsregelungen
aufgrund bilateraler Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz
andererseits zu überprüfen. Alle anderen Kontrollen werden nach Maßgabe der Verordnung durchgeführt.
b) Die Schweiz kann Grenzkontrollen zur Überprüfung von Genehmigungen durchführen, die gemäß Anhang 6 des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf
Straße und Schiene erteilt wurden.
Alle anderen Kontrollen werden nach Maßgabe der Verordnung durchgeführt.
vi) Kombinierter Verkehr
13. 375 L 0130: Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte
Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 31), geändert durch:
- 379 L 0005: Richtlinie 79/5/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 33);
- 382 L 0003: Richtlinie 82/3/EWG des Rates vorn 21. Dezember 1981 (ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1982, S. 12);
- 382 L 0603: Richtlinie 82/603/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 6);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163);
- 386 L 0544: Richtlinie 86/544/EWG des Rates vom 10. November 1986 (ABI. Nr. L 320 vom 15.11.1986, S. 33);
- 391 L 0224: Richtlinie 91/224/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABI. Nr. L 103 vom 23. 4. 1991, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
,,- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag
- Finnland: Moottoriajoneuvovero/Motorfordonsskatt
- Schweden: Fordonsskatt"
Die Schweiz behält anstelle der Einführung von Steuererstattungen ein System von Beihilfen für den kombinierten Verkehr bei
(zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens: Verordnung des schweizerischen Bundesrates vom 29. Juni 1988 über
die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge).
II. Straßenverkehr
i) Technische Harmonisierung und Sicherheit
14. 385 L 0003: Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere
technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 14), geändert durch:
- 386 L 0360: Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 (ABI. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 19);
- 388 L 0218: Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988 (ABI. Nr. L 98 vorn 15. 4. 1988, S. 48);
- 389 L 0338: Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 3);
- 389 L 0460: Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte,
Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung des
Fristablaufs der Ausnahmeregelung für Irland und das Vereinigte Königreich (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 5);
Nr. 11 - Tag der A_usgabe: Bonn, den 16. April 1993 597
- 389 L 0461: Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über Gewichte,
Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung von
maximal zulässigen Abmessungen für Sattelfahrzeuge (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 7);
- 391 L 0060: Richtlinie 91/60/EWG des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG hinsichtlich der
Festsetzung zulässiger Höchstabmessungen von Lastzügen (ABI. Nr. L 37 vom 9.2.1991, S. 37), berichtigt in ABI. Nr. L 54
vom 28. 2. 1991, S. 41.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich kann seine nationalen Rechtsvorschriften für höchstzulässige Gewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß
Anhang I Nummern 2.2.1 und 2.2.2 der Richtlinie beibehalten. Bestimmungen, die den Einsatz von Fahrzeugen (Einzelfahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen) gestatten, die diesen nationalen Vorschriften nicht entsprechen, gelten daher in Österreich nicht.
Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über
den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße erfolgt eine gemeinsame Überprüfung dieser Rechtslage.
Die Schweiz kann ihre nationalen Rechtsvorschriften für höchstzulässige Gewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß
Anhang I Nummern 2.2 und 2.3.3 der Richtlinie beibehalten. Bestimmungen, die den Einsatz von Fahrzeugen (Einzeffahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen) gestatten, die diesen nationalen Vorschriften nicht entsprechen, gelten daher in der Schweiz nicht.
Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene erfolgt eine gemeinsame Überprüfung dieser Rechtslage.
Alle anderen Vorschriften dieser Richtlinie über Gewichte und Abmessungen werden von Österreich und der Schweiz in vollem
Umfang angewandt.
15. 386 L 0364: Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der
Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge
(ABI. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 48).
16. 377 L 0143: Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 47), geändert
durch:
- 388 L 0449: Richtlinie 88/449/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 (ABI. Nr. L 222 vom 12.8.1988, S. 10), berichtigt in ABI. Nr.
L 261 vom 21. 9. 1988, S. 28;
- 391 L 0225: Richtlinie 91/225/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABI. Nr. L 103 vom 23. 4. 1991, S. 3).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Schweiz kann bis zum 1. Januar 1998 für alle in Anhang I aufgeführten Fahrzeugkategorien längere Intervalle zwischen zwei
Terminen für die technische Überwachung beibehalten.
17. 389 L 0459: Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 4).
ii) Steuerwesen
18. 368 L 0297: Richtlinie 68/297/EWG des Rates vom 19. Juli 1968 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie
Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs (ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 15),
geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);
- 385 L 0347: Richtlinie 85/347/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 (ABI. Nr. L 183 vom 16. 7. 1985, S. 22).
iii) Harmonisierung der Sozialvorschriften
19. 377 L 0796: Richtlinie n/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffen-
den Verkehrsuntemehmer (ABI. Nr. 334 vom 24. 12. 19n, S. 37), geändert durch:
- 389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101), berichtigt im
ABI. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 31.
20. 385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Ober die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 3 findet keine Anwendung.
b) Die Schweiz führt Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 bis zum
1. Januar 1995 durch.
21. 385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. Nr. 370 vom
31. 12. 1985, S. 8), geändert durch:
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Österreich kann bis zum 1. Januar 1995 Fahrzeuge, die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, von der
Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgeräts gemäß Artikel 3 Absatz 1 befreien.
b) Die Schweiz kann bis zum 1. Januar 1995 Fahrpersonal, das aus mehr als einem Fahrer besteht, von der Verpflichtung gemäß
Anhang 1, Kapitel mBuchstabe c Nummer 4.3 befreien, die unter Nummer 4.1 genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten
Schaublättern festzuhalten.
22. 376 L 0914: Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von
Transportfahrzeugen im Straßenverkehr (ABI. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
23. 388 L 0599: Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 55).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
österreich und die Schweiz kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
24. 389 L 0684: Richtlinie 89/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 33).
iv) Zugang zum Markt (Güter)
25. 362 L 2005: Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen
im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62), geändert und ergänzt durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 126);
- 372 L 0426: Richtlinie 72/426/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 155);
- 374 L 0149: Richtlinie 74/149/EWG des Rates vom 4. März 1974 (ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 8);
- 377 L 0158: Richtlinie 77/158/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 (ABI. Nr. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 30);
- 378 L 0175: Richtlinie 78/175/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 (ABI. Nr. L 54 vom 25. 02. 1978, S. 18);
- 380 L 0049: Richtlinie 80/49/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 23);
- 382 L 0050: Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 (ABI. Nr. L 27 vom 4. 2. 1982, S. 22);
- 383 L 0572: Richtlinie 831572/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 33);
- 384 L 0647: Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten
Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Richtlinie gilt nur für Beförderungen im Werkverkehr.
b) Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik öster-
reich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße bleiben bestehende gegenseitige Marktzugangsrechte
gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik österreich über den
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße und aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen österreich
einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits von der Richtlinie unberührt, sofern die
betroffenen Parteien nichts anderes beschließen.
26. 376 R 3164: Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über den Zugang zum grenzüberschreitenen
Güterkraftverkehrsmarkt (ABI. Nr. L 357 vorn 29. 12. 1976, S. 1), geändert durch:
- 388 R 1841: Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 (ABI. Nr. L 163 vom 30.6.1988, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anwendung findet ausschließlich Artikel 4 a, vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften nach Artikel 4 b, die im Einklang mit
den Bestimmungen des Abkommens erlassen wurden.
b) Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik öster-
reich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße bleiben bestehende gegenseitige Marktzugangsrechte
gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik österreich über den
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße und aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen österreich
einerseits· und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits von der Verordnung unberührt, sofern die
betroffenen Parteien nichts anderes beschließen.
v) Bef örd erungsentg eile (Güter)
27. 389 R 4058: Verordnung (EWG) Nr. 4058/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 über die Preisbildung im Güterkraftverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 1).
vi) Zugang zum Beruf (Güter)
28. 374 L 0561: Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunter-
, nehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. Nr. l 308 vom 19.11.1974, S. 18), geändert durch:
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 599
- 389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101);
- 390 R 3572: ·verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
vii) Mietfahrzeuge (Güter)
29. 384 L 0647: Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten
Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABI. Nr. l 335 vom 22. 12. 1984, S. 72), geändert durch:
- 390 L 0398: Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 (ABI. Nr. l 202 vom 31. 7. 1990, S. 46).
viii) Marktzugang ( Personen)
30. 366 R 0117: Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABI. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66),
Die Verordnung wird für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepaßt:
Artikel 4 Absatz 2 findet keine Anwendung.
31. 368 R 1016: Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente
gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates (ABI. Nr. l 173 vom 22.7.1968, S. 8), geändert durch:
- 382 R 2485: Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission vom 13. September 1982 (ABI. Nr. L 265 vom 15. 9. 1982, S. 5).
32. 372 R 0516: Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den
Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 13), geändert durch:
- 378 R 2778: Verordnung (EWG) Nr. 2778/78 des Rates vom 23. November 1978 (ABI. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 4).
33. 372 R 0517: Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den
Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 67 vom
20. 3. 1972, S. 19), geändert durch:
- 377 R 3022: Verordnung (EWG) Nr. 3022/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 358 vom 31. 12. 1977, S. 1);
- 378 R 1301: Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 des Rates vom 12. Juni 1978 (ABI. Nr. L 158 vom 16.6.1978, S. 1).
34. 372 R 1172: Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 zur Festlegung der Dokumente gemäß den
Verordnungen (EWG) Nr. 517/72 und Nr. 516/72 des Rates (ABI. Nr. L 134 vom 12. 6. 1972, S. 1), geändert durch:
- 372 R 2778: Verordnung (EWG) Nr. 2778/72 der Kommission vom 20. Dezember 1972 (ABI. Nr. l 292 vom 29. 12. 1972, S. 22);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
l 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Fußnote 1 in Anhang I wird wie folgt ergänzt: Island (IS), Liechtenstein (FL), Norwegen (N), Österreich (A), Schweiz (CH),
Finnland (SF), Schweden (S).
ix) Zugang zum Beruf (Personen)
35. 374 L 0562: Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrs-
untemehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 23), geändert durch:
- 389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101 ).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
36. 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung
der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
III. Eisenbahnverkehr
i) Strukturpolitik
37. 375 D 0327: Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur
Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten (ABI. Nr. L 152
vom 12. 6. 1975, S. 3), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
- 185 l: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163);
600 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 8 findet keine Anwendung.
i.>) Osterreich wendet diese Entscheidung ab dem 1. Januar 1995 an.
38. 383 D 0418: Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunter-
nehmen bei der Verwaltung ihres grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs (ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32),
geändert durch:
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 165);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
39. 369 R 1192: Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der
Konten der Eisenbahnunternehmen (ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrfands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 90);
- 373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. l 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
40. 377 R 2830: Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der
Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABI. Nr. L 334 vom 24.12.1977,
S. 13), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
L 291 vom 19. 11. 1979, S. 93);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
41. 378 R 2183: Verordnung (EWG) Nr. 2183178 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die
Kostenrechnung der Eisenbahnunternehmen (ABI. Nr. L 258 vom 21. 9. 1978, S. 1), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
l 291 vom 19. 11. 1979, S. 93);
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
ii) Beförderungsentgelte
42. 382 D 529: Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzüberschreitenden Eisenbahn-
güterverkehr (ABI. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5), geändert durch:
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
IV. Binnenschiffsverkehr
i) Zugang zum Markt
43. 385 R 2919: Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die
Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten
ist (ABI. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 4).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 601
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten setzen die Kommission gemäß Artikel 2 über alle dort angeführten Informationen in Kenntnis, die sie der
ZKR übermitteln.
b) Artikel 3 findet keine Anwendung.
ii) Strukturpolitik
44. 389 R 1101: Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
(ABI. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25), geändert durch:
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,
Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Kommission berücksichtigt bei ihren Entscheidungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c die Standpunkte der EFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.
45. 389 R 1102: Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission vom 27. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABI. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30),
geändert durch:
- 389 R 3685: Verordnung (EWG) Nr. 3685/89 der Kommission vom 8. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 360 vom 9.12.1989, S. 20);
- 391 R 0317: Verordnung (EWG) Nr. 317/91 vom 8. Februar 1991 (ABI. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 27).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Kommission berücksichtigt bei der Änderung dieser Verordnung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 die Standpunkte der
EFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.
iii) Zugang zum Beruf
46. 387 L 0540: Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABI. Nr. L 322 vom 12. 11. 1987, S. 20).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Juli 1994 nach. Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
iv) Technische Harmonisierung
47. 382.L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABI. Nr.
L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Liste in Anhang I wird wie folgt ergänzt:
Kapitell
Zone 2
Schweden
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Södertälje kanal
Mälarsee
Falsterbo kanal
Sotenkanalen
Kapitel II
Zone 3
Österreich
Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei
Schweden
Göta kanal
Vättersee
Schweiz
Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/deutschen Grenze
Kapitel 111
Zone 4
Schweden
Alle anderen, in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufgeführten Flüsse, Kanäle und Binnenseen.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
48. 376 L 0135: Richtlinie 76/135/EWG des Rates vorn 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für
Binnenschiffe (ABI. Nr. L 21 vom 29. 1. 1976, S. 10), geändert durch:
- 378 L 1016: Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978 (ABI. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 31 ).
49. 3TT D 0527: Entscheidung TT/527/EWG der Kommission vorn 29. Juli 19TT zur Aufstellung der Liste der Seeschiffahrtsstraßen im
Sinne der Richtlinie 76/135/EWG des Rates (ABI. Nr. L 209 vom 17. 8. 19TT, S. 29), geändert durch:
- 185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 164).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis im Anhang wird wie folgt ergänzt:
Suomi/Finnland
Saimaan kanava/Saima kanal
Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Sverige
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Mälarsee
Södertälje kanal
Falsterbo kanal
Sotenkanalen
V. Seeverkehr
Für Beziehungen zu Drittländern im Seeverkehr gilt Protokoll Nr. 19.
50. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der
Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4).3)
51. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden,
Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (ABI. Nr. L 376 vom 21. 12. 1988, S. 1). 4 )
52. 379 R 0954: Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu
diesem Übereinkommen (ABI. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1).3)
53. 386 R 4055: Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien
Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABI. Nr.
L 378 vom 31.12.1986, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 117 vom 5.5.1988, S. 33 und geändert durch:
- 390 R 3573: Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaa-
ten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom
17. 12. 1990, s. 16).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Es gibt keine einseitigen nationalen Beschränkungen, durch die die Beförderung bestimmter
Güter ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten wird."
b) Aus Artikel 5 Absatz 1 ergibt sich, daß bei künftigen Abkommen mit Drittländern Ladungsaufteilung im Massengutverkehr
untersagt ist.
c) Für die Durchführung der Artikel 5, 6 und 7 gilt das Protokoll 19 zum EWR-Abkommen.
54. 379 L 0115: Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen In der
Nordsee und im Englischen Kanal (ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 32).
55. 379 L 0116: Richtlinie 79/116/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über Mindestanforderungen an das Einlaufen von
bestimmten Tankschiffen in Seehäfen der Gemeinschaft und das Auslaufen (ABI. Nr. L 33 vorn 8. 2. 1979, S. 33), geändert durch:
- 379 L 1034: Richtlinie 79/1034/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABI. Nr. L 315 vom 11.12.1979, S. 16).
56. 391 R 0613: Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der
Gemeinschaft (ABI. Nr. L 68 vorn 15. 3. 1991, S. 1).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
57. 386 R 4057: Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der
Seeschiffahrt (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 14).
58. 386 R 4058: Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vorn 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des
freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 21).
59. 383 D 573: Entscheidung 83/573/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 über Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen
Handelsschiffahrt (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 37).
3) Nur informationshalber aufgeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XIV.
") Nur informationshalber aufgeführt. Zur Anwendung siehe Protokoll 21.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 603
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
VI. Zivilluftfahrt
i) Wettbewerbsregeln
60. 387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der
Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 1). 5)
61. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über
die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975 des Rates (ABI. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1O). 5)
ii) Zugang zum Markt
62. 390 R 2343: Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu
Strecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung
zwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 8.).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie folgt ergänzt:
österreich: Wien
Finnland: Helsinki-Vantaa
Island: Keflavik
Norwegen: Oslo-Fomebu
Oslo-Gardemoen
Schweden: Stockholm-Arlanda
Schweiz: Zürich
Genf-Cointrin
63. 389 R 2299: Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit
computergesteuerten Reservierungssystemen (ABI. Nr. L 220 vom 29. 7. 1989, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Zur Anwendung der Artikel 7 und 11 bis 20 siehe Protokoll 21.
64. 391 R 0294: Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen
Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 1).
iii) Flugpreise
65. 390 R 2342: Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über Tarife im Linienflugverkehr (ABI. Nr. L 217 vom
11.8.1990, s. 1).
iv) Technische Harmonisierung und Sicherheit
66. 380 L 1266: Richtlinie 80/1266/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die künftige Zusammenarbeit und gegenseitige
Unterstützung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Flugunfalluntersuchung (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 32).
v) Konsultationsverfahren
67. 380 D 0050: Entscheidung 80/50/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens
betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die
diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 24).
vi) Harmonisierung der Sozialvorschriften
68. 391 R 0295: Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von
Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABI. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 5).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
69. C/257188/S. 6: Vermerk der Kommission betreffend Verfahren zur Vorlage von Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln
4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder auf-
einander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der
Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABI. Nr. C 257 vom
4. 10. 1988, s. 6).
70. C/119/89/S. 6: Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Verein-
barungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltens-
weisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im
Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABI. Nr. C 119 vom 13. 5. 1989, S. 6).
5) Nur informationshalber aufgeführt. Zur Anwendung siehe Protokoll 21.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
71. 361 Y 0722(01): Empfehlung der Kommission vom 14. Juni 1961 an die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 11
über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Ab-
satz 3 des Vertrages (ABI. Nr. L 050 vom 22. 7. 1961, S. 975).'
72. 485 Y 1231(01): Entschließung Nr. 85/C348/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten vom 20. Dezember 1985 zur Verbesserung der Anwendung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr (ABI. Nr. C 348
vom 31. 12. 1985, S. 1).
73. 384 X 0646: Empfehlung 84/646/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 an die nationalen Eisenbahnuntemehmen der
Mitgliedstaaten über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr (ABI. Nr.
L 333 vom 21. 12. 1984, S. 63).
74. 382 X 0922: Empfehlung 82/922/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1982 an die nationalen Eisenbahnuntemehmen über
die Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABI. Nr. L 381
vom 31. 12. 1982, S. 38).
75. 371 Y 0119(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970 über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnuntemeh-
men (ABI. Nr. C 5 vom 19.1.1971, S. 1).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 605
Anhang XIV
Wettbewerb
Verzeichnis nach Artikel 60
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendug, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden
Anpassungen:
1. Das Wort „Kommission" wird durch „zuständiges Überwachungsorgan" ersetzt.
II. Der Ausdruck „gemeinsamer Markt" wird durch „räumlicher Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt.
III. Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten" wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien" ersetzt.
IV. Die Angabe „die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten" wird durch „die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungs-
behörde, die Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten" ersetzt.
V. Bezugnahmen auf Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) werden durch Bezugnahmen auf die folgenden Artikel
des EWR-Abkommens (EWR) ersetzt:
Artikel 85 (EWG) Artikel 53 (EWR)
Artikel 86 (EWG) Artikel 54 (EWR)
Artikel 90 (EWG) Artikel 59 (EWR)
Artikel 66 (EGKS) Artikel 2 des Protokolls 25 zum EWR- Abkommen.
Artikel 80 (EGKS) Artikel 3 des Protokolls 25 zum EWR- Abkommen.
VI. Der Ausdruck „diese Verordnung" wird durch „dieser Rechtsakt" ersetzt.
VII. Der Ausdruck „die Wettbewerbsregeln des Vertrags" wird durch „die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt.
VIII. Der Ausdruck „Hohe Behörde" wird durch „zuständiges Überwachungsorgan" ersetzt.
Unbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten
Regelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan" durch „das für die Entscheidung gemäß Artikel 56 des EWR-
Abkommens zuständige Überwachungsorgan" ersetzt.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
A. Fusionskontrolle
1. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusam-
menschlüssen (ABI. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1), in der berichtigten Fassung im ABI. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.
Die Artikel 1 bis 5 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil „Artikel 22 bleibt unberührt" folgende Fassung: ,,Artikel 22 oder die entsprechende
Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleibt unberührt".
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung", ersetzt.
b) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweite Bedeutung" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weite Bedeutung"
ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Gesamtumsatz"
ersetzt.
In Artikel 1 Absatz 2, zweiter Satzteil wird das Wort „Mitgliedsstaat" durch „Staat" ersetzt.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
c) Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
d) In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Gemeinsamen Markt" durch "dem Funktionieren des EWR-Abkommens"
ersetzt.
e) In Artikel 2 Absatz 2 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt" durch "dem Funktionieren des EWR-
Abkommens" ersetzt.
f) In Artikel 2 Absatz 3 (am Ende) wird die Bezeichnung "Gemeinsamen Markt" durch „dem Funktionieren des EWR-
Abkommens" ersetzt.
g) In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Mitgliedstaats" durch „EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staates" ersetzt.
h) In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeu-
tung" ersetzt.
Ferner ist im ersten Satz vor den Worten "bei der Kommission anzumelden" der Satzteil „gemäß Artikel 57 des EWR-
Abkommens" einzufügen.
i) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfaßt den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen
für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird. Dasselbe gilt für den Umsatz,
der in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem EFTA-Staat erzielt wird."
j) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird der Ausdruck "in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes" durch „in
der Gemeinschaft oder der EFTA erzielten Gesamtumsatzes" ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck "in der Gemeinschaft ansässigen Kreditinstituten und Kunden" durch "in der Gemeinschaft oder der
EFTA ansässigen Kreditinstituten und Kunden" ersetzt.
k) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat"
ersetzt.
1) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz ,, .. .ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft
bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden." folgende Fassung und wird wie folgt ergänzt:
,, ... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen
gezahlt werden. Das gleiche gilt für die Bruttoprämien, die von in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten bzw. in einem
EFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden".
B. Ausschlleßllchkeltsverträge
2. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:
- 1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages" durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" ersetzt. ·
b) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 6 wird die Angabe "gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" ersetzt durch
„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs
oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
c) Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung
Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die
betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
d) Artikel 7 findet keine Anwendung.
e) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
.,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
3. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:
- 1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck "des Vertrages" durch "des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" ersetzt.
b) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 14 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" ersetzt durch
"entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder
auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
c) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung
Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die
betreffenden Untemehmen ist nicht erforderlich."
------------------------ -- ----------------
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 607
d) Artikel 15 findet keine Anwendung.
e) Artikel 19 erhält folgende Fassung:
,.Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3
des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 15 vom 18.1.1985,
S. 16), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Mitgliedstaat" durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
b) Artikel 7 findet keine Anwendung.
c) Artikel 8 findet keine Anwendung.
d) Artikel 9 findet keine Anwendung.
e) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" ersetzt durch
„entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder
auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
f) In Artikel 10 Nummer 3 wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch "Vertragsparteien" ersetzt.
g) Dem Artikel 10 wird am Ende folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung
Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben: eine Anmeldung durch die
betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
h) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
,,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 30. Juni 1995."
C. Patentlizenzvereinbarungen
5. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABI. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:
- 1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der
Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/75, bei der Kommission
angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt" folgende Fassung: ,,unter der Bedingung, daß diese
Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-
Kommission oder der EFTA-Über-wachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen
Widerspruch ... erhebt".
b) In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
c) Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
d) In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung
einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
e) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen
Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen
zurückgenommen werden."
f) Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgende Angabe angefügt:
,,oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
g) Artikel 6 findet keine Anwendung.
h) Artikel 7 findet keine Anwendung.
i) Artikel 8 findet keine Anwendung.
j) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 9 wird die Angabe "gemäß Artikel 7 der Verordung Nr. 19/65/EWG" ersetzt durch
„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs
oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
k) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung
Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die
betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.".
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
1) Artikel 14 erhält folgende Fassung:.
"Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1994."
D. Spezlallsterungsverelnbarungen
sowie Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung
6. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3
des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABI. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge-Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil "unter der Bedingung.daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen
der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch
... erhebt" folgende Fassung: "unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der
Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden
Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde
angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch erhebt".
b) In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
c) Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
d) In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung
einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
e) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen
Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen
zurückgenommen werden."
f) Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgender Satzteil angefügt:
.,oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
g) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71" ersetzt durch
"entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs
oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen".
h) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
"Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordung
Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die
betreffenden Untemehmen ist nicht erforderlich."
i) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
.,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
7. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3
des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABI. L 53 vom 22.2.1985, S. 5), geändert durch:
- 1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen
der Verordung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch
... erhebt" folgende Fassung: .,unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der
Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden
Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde
angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt".
b) In Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
c) Artikel 7 Absatz 4 findet keine Anwendung.
d) In Artikel 7 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung
einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
e) In Artikel 7 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen
Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen
zurück- genommen werden."
f) Dem Artikel 7 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
,.oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 609
g) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821n1" ersetzt durch
„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs
oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
h) Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung 17/62
oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die
betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
i) Artikel 11 findet keine Anwendung.
j) Artikel 13 erhält folgende Fassung:
,,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
E. Franchlseverelnbarungen
8. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85
Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABI. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Satzteil „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission
angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt" folgende Fassung: .,sofern diese Vereinbarungen
gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den
entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungs-
behörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt".
b) In Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
c) Artikel 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.
d) In Artikel 6 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binneri drei Monaten nach Übermittlung einer
Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
e) In Artikel 6 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen
Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopotfragen
zurückgenommen werden."
f) Dem Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
,,oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
g) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" ersetzt durch
„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs
oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
h) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung
Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die
betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
i) In Artikel 8 Buchstabe c wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
j) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
.,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999."
F. Know-how-Verelnbarungen
9. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „der Europäischen Gemeinschaft" durch „des räumlichen Geltungsbereichs des
EWR-Abkommens" ersetzt.
b) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Sofern die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen Gebiete betreffen, die EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten
einschließen, in denen dieselbe Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, gilt die Freistellung nach Absatz 1 für
diese Staaten so lange, wie das Vertragserzeugnis oder -verfahren in diesen Staaten durch derartige Patente geschützt ist,
sofern diese Schutzdauer länger als die in Absatz 2 genannten Zeiträume ist."
c) In Artikel 1 Absatz 7 Nummern 6 und 8 wird „Mitgliedstaaten" bzw . .,Mitgliedstaat" durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-
Staaten" bzw. "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
d) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der
Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch
erhebt" folgende Fassung: ,,unter der Bedingung, daß dieSf' Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung
Nr. 27/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und
das zuständige Überwachungsorgan •.• keinen Widerspruch ••• erhebt".
e) In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort „Kommission" durch „bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde"
ersetzt.
f) Artikel 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.
g) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung
einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an den Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
h) In Artikel 4 Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen
Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen
zurückgenommen werden."
i) Dem Artikel 4 Absatz 1o wird folgender Satzteil angefügt:
"oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
j) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" ersetzt durch
„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs
oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen".
k) Dem Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a (vor „oder") und b wird ein Semikolon und jeweils folgender Wortlaut angefügt:
„das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung
Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die
betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.•
1) Artikel 8 findet keine Anwendung.
m) Artikel 9 findet keine Anwendung.
n) Artikel 10 finctet keine Anwendung.
o) Artikel 12 erhält folgende Fassung:
,.Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999."
G. Verkehr
10. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem
Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1).
Die Artikel 1 bis 5 und die Artikel 7 bis 9 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der einleitende Satzteil von Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 und der dem Artikel 6 entsprechenden Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sind
mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf,
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiets bezwecken
_ oder bewirken, insbesondere".
b) Artikel 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.
c) Artikel 6 findet keine Anwendung.
d) In Artikel 8 Absatz 1 wird die Angabe „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar" durch „Mit dem Funktionieren des
EWR-Abkommens unvereinbar" ersetzt.
e) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,.Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Verkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen,
denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den vorstehenden
Artikeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten."
f) In Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch „Vertragsparteien" ersetzt.
g) Artikel 9 Absatz 3 erhält die Fassung:
"Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten auf die Anwendung dieses Artikels und richten erforder-
lichenfalls geeignete Maßnahmen an die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Staaten."
11. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der
Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4), berichtigt im ABI. Nr. L 117 vom
5. 5. 1988, s. 34.
Abschnitt I der Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „Häfen der Gemeinschaft" durch "Häfen im räumlichen Geltungsbereich des
EWR-Abkommens" ersetzt.
b) Artikel 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 611
c) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt II" ersetzt durch „Abschnitt II oder den
entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen".
Ferner wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe „Artikel 11 Absatz 4" durch „Artikel 11 Absatz 4 oder den entsprechenden
Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen" ersetzt.
d) In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „des Abschnitts II" durch „des Abschnitts II oder der entsprechenden
Vorschriften des Protokrnls 21 zum EWR-Abkommen" ersetzt.
e) Dem Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i werden folgende Absätze angefügt:
„Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie
den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesen
Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem
Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wird zwischen den Vertragsparteien keine
Einigung erzielt, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden."
f) In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte „auf Antrag eines Mitgliedstaates" ersetzt durch „auf Antrag eines Staates ihres
Zuständigkeitsbereichs".
Ferner wird „Artikel 10" durch „Artikel 10 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen"
ersetzt.
g) In Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft" durch „handels- und
seeschiffahrtsbezogene Belange der Vertragsparteien" ersetzt.
h) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet
sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesem
Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem
Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wenn zwischen den Vertragsparteien keine
Einigung erzielt wird, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu ver-
meiden."
H. Öffentliche Unternehmen
12. 388 L 0301: Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunika-
tions-Endgeräte (ABI. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch „Inkrafttreten des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) Artikel 10 findet keine Anwendung.
c) Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldun-
gen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind.
Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs
Monaten ab Jnkrafttreten des EWR-Abkommens.
13. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunika-
tionsdienste (ABI. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Je nach Zuständigkeit obliegt es der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, die Entwürfe vor ihrer
Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu prüfen."
b) In Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil "vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen
Gemeinschaftsregeln" ersetzt durch „für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs geltenden einheitlichen Vorschriften des
EWR-Abkommens".
c) Artikel 10 Satz 1 findet keine Anwendung.
d) Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldun-
gen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Desgleichen ist die EFTA-
Überwachungsbehörde im Hinblick auf die EFTA-Staaten dafür zuständig, die erforderlichen Berichte abzufassen oder
Bewertungen vorzunehmen.
Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs
Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
1. Kohle und Stahl
14. 354 D 7024: Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestands-
merkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (ABI. der EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954,
s. 345/54).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 4 findet keine Anwendung.
15. 367 D 7025: Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom
Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 § 3 des Vertrages (ABI. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11), geändert
durch:
- 378 S 2495: Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 (ABI. Nr. L 300 vom 27. 1O. 1978, S. 21 ).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 1 Nummer 2 wird nach „in der Gemeinschaft" die Angabe „und in den EFTA-Staaten" eingefügt.
b) In der Überschrift von Artikel 2 werden die Worte „der Gemeinschaft unterstehenden" durch „dem Protokoll 25 zum
EWR-Abkommen unterliegenden" ersetzt.
c) In der Überschrift von Artikel 3 wird der Ausdruck „der Gemeinschaft unterstehenden" durch „dem Protokoll 25 zum
EWR-Abkommen unterliegenden" ersetzt.
d) Artikel 11 findet keine Anwendung.
Rechtsakte, die die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend berücksichtigen müssen
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des Abkommens und der
Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend
zu berücksichtigen:
Kontrolle von Zusammenschlüssen
16. C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABI. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990,
s. 5).
17. C/203/90/S. 1O: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung
(EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. Nr. C 203
vom 14. 8. 1990, S. 10).
Au ssch I ießl ichkeitsverträge
18. C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der
Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsverein-
barungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABI. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).
19. C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahr-
zeuge (ABI. Nr. C 17 vom 18. 1.. 1985, S. 4).
Weitere Rechtsakte
20. 362 X 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABI. Nr. 139 vom
24. 12. 1962, s. 2921/62).
21. C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltens-
weisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABI. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3), berichtigt in ABI. Nr. C 84
vom 28. 8. 1968, S. 14.
22. C/111172/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der
Vertrag von Rom anwendbar ist (ABI. Nr. C 111 vom 21. 10. 1972, S. 13).
23. C/1 /79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85
Absatz 1 EWG-Vertrag (ABI. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).
24. C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABI. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
25. C/233/91/S. 2: Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABI. Nr. C 233 vom
6. 9. 1991, s. 2).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 613
Anhang XV
Staatliche Beihilfen
Verzeichnis nach Artikel 63
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Öffentliche Unternehmen
1. 380 L 0723: Richtlinie 801723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABI. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch:
- 385 L 0413: Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABI. Nr. L 229
vom 28. 8. 1985, S. 20)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Wort „Kommission" wird durch „das gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan" ersetit.
b) Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten" wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien" ersetzt.
Rechtsakte, die die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend berücksichtigen müssen
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 61 bis 63 des Abkommens und der
Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend
zu berücksichtigen:
Überprüfung durch die Kommission
Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen
und andere Verfahrensregeln
2. C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag - Nicht-
erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABI. Nr. C 252 vom 30. 9. 1980, S. 2)
3. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740)
4. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521)
5. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2
EWG-Vertrag - Fristen
6. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen - Unterrichtung der
Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden
7. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91) D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die
Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter
Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird.
Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung
8. C/40/90/S. 2: Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABI. Nr. C 40 vom 20. 2. 1990, S. 2)
Staatliche Beteiligungen
9. Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG ~1984)
Mißbräuchlich gewährte Beihilfen
10. C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABI. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3)
Staatliche Bürgschaften
11 . Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328)
12. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG(89) D/12772)
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Rahmen für sektorale Beihllferegelungen
Textil- und Bekleidungsindustrie
13. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textil-
industrie (SEK(71) 363 endg. - Juli 1971)
14. Schreiben der Kommission an die Migliedstaaten vom 4. Februar 19n (SG(77) 0/1190) und Anhang (SEK(77) 317 vom
25. 1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie
Kunstfaserindustrie
15. C/173/89/S. 5: Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABI. Nr. C 173
· vom 8. 7. 1989, S. 5)
Kraftfahrzeugindustrie
16. C/123/89/S. 3: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (ABI. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3)
17. C/81/91/S. 4: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeug-Industrie (ABI. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4)
Rahmen für allgemeine regionale Beihitteregelungen
18. 471 Y 1104: Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung
(ABI. Nr. C 111 vom 4.11.1971, S. 1)
19. C/111171 /S. 7: Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelun-
gen mit regionaler Zwecksetzung (ABI. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 7)
20. Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75)n endg.)
21. C/31/79/S. 9: Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABI. Nr. C 31 vom 3.2.1979,
s. 9)
22. C/212/88/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regional-
beihilfen (ABI. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2)
23. C/10/90/S. 8: Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABI. Nr. C 1O vom 16. 1. 1990,
S. 8)
24. C/163/90/S. 5: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Regionalbeihilfen
(ABI. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 5)
25. C/163/90/S. 6: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf Regionalbeihilfen
(ABI. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6)
Horizontale Rahmen
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich
26. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807)
27. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG(80) 0/8287)
28. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980)
29. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG(87) D/3795)
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
30. C/83/86/S. 2: Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABI. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2)
31. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG(90) 0/01620)
Allgemeine Belhilferegeiungen
32. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478)
33. Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228)
Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zlelsetzungen
34. C/3/85/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABI. Nr. C 3 vom
5. 1. 1985, s. 2) .
Beschäftigungsbeihilfen
35. Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253
36. Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280
Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahllndustrle
37. C/320/88/S. 3: Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABI. Nr. C 320 vom
13. 12. 1988, s. 3)
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 615
Anhang XVI
Öffentliches Auftragswesen
Verzeichnis nach Artikel 65 Absatz 1
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Hinweise auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Verweise auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anders bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
1. Für die Anwendung der Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird,
gilt folgendes:
Bis die Freizügigkeit der Arbeitskräfte gemäß Artikel 28 des Abkommens hergestellt ist, sorgen die Vertragsparteien für
- den effektiven freien Zugang für Beschäftigte, die bei Auftragnehmern der Vertragsparteien, die öffentliche Bauaufträge erhalten
haben, Schlüsselstellungen bekleiden;
- den nichtdiskriminierenden Zugang zu Arbeitsbewilligungen für Auftragnehmer der jeweils anderen Vertragsparteien, die
öffentliche Bauaufträge erhalten haben.
2. Wenn aufgrund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Bekanntmachungen oder Schriftstücke
veröffentlicht werden müssen, gilt folgendes:
a) Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und anderen Schriftstücken aufgrund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang
Bezug genommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im "Tenders Electronic Daily" erfolgt durch das Amt
für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
b) Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind mindestens in einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für amtliche Veröffent-
lichungen der Europäischen Gemeinschaften zuzusenden. Sie sind in den Gemeinschaftssprachen in der Reihe S des
Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und im "Tenders Electronic Daily" zu veröffentlichen. EG-Bekanntmachungen
brauchen nicht in die Sprachen der EFTA-Staaten übersetzt zu werden.
3. Wird Teil VII Kapitel 3 des Abkommens zur Überwachung im Sinne dieses Anhangs angewandt, so ist die EG-Kommission für die
Überwachung vermutlicher Verstöße zuständig, die von einem Auftraggeber in der Gemeinschaft begangen werden, und die EFTA-
Überwachungsbehörde für vermutliche Verstöße, die von einem Auftraggeber in einem EFTA-Staat begangen werden.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 371 L 0304: Richtlinie 71 /304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsver-
kehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen
oder Zweigniederlassungen vergeben werden (ABI. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Verzeichnis der Berufstätigkeiten wird durch Anhang II der Richtlinie 89/440/EWG ersetzt.
b) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in
Kraft;
die in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in
Kraft;
während dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen
Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
2. 371 L 0305: Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge (ABI. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5), geändert durch:
- 389 L 0440: Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 210 vom 21.7.1989, S. 1);
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 390 D 0380: Entscheidung 90/380/EWG der Kommission vom 13. Juli 1990 betreffend die Aktualisierung von Anhang I der
Richtlinie 89/440/EWG des Rates (ABI. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 55).
Die Richttinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in
Kraft;
die in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in
Kraft;
während dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richttinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen
Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) In Artikel 4 Buchstabe a wird "gemäß dem EWG-Vertrag" durch „gemäß dem EWR-Abkommen" ersetzt.
c) Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 4 a Absatz 1
und Absatz 3 statt „MWSt"
- ,,liikevaihtovero/omsättningsskatt" in Finnland;
- .,Warenumsatzsteuer" in Liechtenstein
- ,,Warenumsatzsteuer/ impöt sur le chiffre d'affaires/ imposta sulla cifra d'affari" in der Schweiz.
d) Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4a Absatz 2 zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet, mit
Wirkung vom 1. Januar 1995 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht.
e) Artikel 24 wird wie folgt ergänzt:
für Österreich das „Firmenbuch", das „Gewerberegister", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
für Finnland das „Kaupparekisteri"-"Handelsregistret",
für Island die „Firmaskra",
für Liechtenstein das Gewerberegister,
für Norwegen das "Foretaksregisteret",
für Schweden das „Aktiebolagsregistret", das „Handelsregistret",
für die Schweiz das „Handelsregister" - "Registre du Commerce» - "Registro di Commercio»,
f) In Artikel 30 a Absatz 1 wird das Datum des 31. Oktober 1993 durch den 31. Oktober 1995 ersetzt.
g) Anhang I wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.
3. 377 L 0062: Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Lieferaufträge (ABI. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1), geändert und ergänzt durch:
- 380 L 0767: Richtlinie 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Anpassung und Ergänzung der Richttinie 77/62/EWG über
die Koordinierung zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hinsichtlich bestimmter öffentlicher Auftraggeber (ABI. Nr. L 215 vom
18. 8. 1980, S. 1), geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG;
- 388 L 0295: Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentticher Lieferaufträge und zur Aufhebung einiger Bestimmungen der Richtlinie
80/767/EWG (ABI. Nr. L 127 vom 20. 5. 1988, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in
Kraft;
die in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in
Kraft;
während dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen
Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) In Artikel 2a wird die Bezugnahme auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags ersetzt durch die Bezugnahme auf
,,Artikel 123 des EWR-Abkommens".
c) Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a statt „MWSt"
- ,,liikevaihtovero/omsättningsskatt" in Finnland,
- ,,Warenumsatzsteuer" in Liechtenstein,
- ,,Warenumsatzsteuer/impöt sur le chiffre d'affaires/ imposta sulla cifra d'affari" in der Schweiz.
d) Mit der Maßgabe, daß der Schwellenwert in ECU nur innerhalb des EWR gilt, werden in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c folgende
Worte gestrichen:
- Satz 1: ,,und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in ECU";
- Satz 2: ,,und der ECU in SZR".
e) Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten
berechnet.
f) In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum des 1. Januar 1989 durch den 1. Januar 1993 ersetzt.
g) Die Frist nach Artikel 20 Absatz 4 endet am 1. Januar 1993.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 617
h) Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:
für Österreich das „Firmenbuch", das „Gewerberegister", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
für Finnland das „Kaupparekisteri"-"Handelsregistret",
für Island die „Firmaskra",
für Liechtenstein das „Gewerberegister",
für Norwegen das „Foretaksregisteret",
für Schweden das „Aktiebolagsregistret", das „Handelsregistret",
für die Schweiz das „Handelsregister" - «Registre du Commerce» - «Registro di Commercio»,
i) In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b wird das Datum des 31. Oktober 1991 durch den 31. Oktober 1994 ersetzt.
j) Anhang I der Richtlinie 80/767/EWG wird durch Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt.
k) Anhang I der Richtlinie 88/295/EWG wird durch Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.
4. 390 L 0531: Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABI. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990,
s. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in
Kraft;
die in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in
Kraft;
während dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen
Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten am 1. Januar 1995 oder früher in Kraft,
wenn Norwegen mitgeteilt hat, daß es dieser Richtlinie nachgekommen ist. Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung
der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
c) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e wird die Bezugnahme auf Artkel 36 des Vertrages ersetzt durch die Bezugnahme auf
,,Artikel 13 des EWR-Abkommens."
d) In Artikel 11 Nummer 1 werden die Worte „gemäß dem Vertrag" durch die Worte „gemäß dem EWR-Abkommen" ersetzt.
e) Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 12 Absatz 1 und
Absatz 6 statt „MWSt"
- ,,liikevaihtovero/omsättningsskatt" in Finnland,
- ,, Warenumsatzsteuer" in Liechtenstein,
- ,.Warenumsatzsteuer/impöt sur le chiffre d'affaires/ imposta sulla cifra d'affari" in der Schweiz.
f) In Artikel 27 Absatz 5 wird die Bezugnahme auf Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages ersetzt durch die Bezugnahme auf „Artikel 62
des EWR-Abkommens".
g) ,,Drittländer" im Sinne des Artikels 29 sind solche, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.
h) In Artikel 29 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch die Worte „Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Einrichtungen bzw. der
EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Einrichtungen" ersetzt.
i) In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft" durch die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft
hinsichtlich der Abkommen der Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich der Abkommen der EFTA-Staaten" ersetzt.
j) In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern" durch die
Worte „entweder der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern bzw. der EFTA-Staaten gegenüber
den Drittländern" ersetzt.
k) In Artikel 29 Absatz 5 werden die Worte "durch einen Beschluß des Rates" durch die Worte „durch einen Beschluß im Rahmen
des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens" ersetzt.
1) Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Vorschriften des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die
Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft
und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese
Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.
Aufgrund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungs-
mechanismus des EWR-Abkommens geändert werden."
m) Damit die Auftraggeber des EWR Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß
die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf
öffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthalten sind, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom
27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABI. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1)
bestimmen.
n) Um die größtmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt Artikel 29 im Rahmen des EWR mit der Maßgabe, daß
- das Vorgehen gemäß Absatz 3 den bestehenden Liberalisierungsgrad gegenüber Drittländern unberührt läßt;
- die Vertragsparteien sich bei ihren Verhandlungen mit Drittländern eng miteinander abstimmen.
12
- ------- ------------
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Die Anwendung dieser Regelung wird 1996 gemeinsam überprüft.
o) Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 30 zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet. Er wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1995 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft.
p) Die Anhänge I bis X werden durch die Anlagen 4 bis 13 zu diesem Anhang ergänzt.
5. 389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Uefer- und Bauaufträge (ABI. Nr. L 395 vom
30. 12. 1989, s. 33).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in
Kraft;
die in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richttinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in
Kraft;
während dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen
Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) In Artikel 2 Absatz 8 werden die Worte "des Artikels 1 n des Vertrages" durch die Worte „der vom Gerichtshof in seiner
n
Rechtsprechung zu Artikel 1 des Vertrages entwickelten Kriterien• 1) ersetzt.
6. 371 R 1182: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und
Termine (ABI. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1).2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in
Kraft;
die in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in
Kraft;
während dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Verordnung im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen
Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) Rechtsakte des Rates und der Kommission sind solche, auf die in diesem Anhang verwiesen wird.
Dokumente, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien von den folgenden Dokumenten Kenntnis:
7. Vademekum über öffentliches Auftragswesen in der Gemeinschaft (ABI. Nr. C 358 vom 21. 12. 1987, S. 1).
8. Mitteilung der Kommission (KOM(89)400 vom 27.7.1989) über regionale und soziale Aspekte (ABI. Nr. C 311 vom 12. 12. 1989,
s. 7).
1) Belapiele:
As. 61/65 - Vaasaen/Beambten Mijnbedrijf, Slg. 1966, 261; CMLR 1966, 508;
As. 36173 - Nedenandae Spoofwegen/Minia1ar van Verkeef an Waterstaat, Slg. 1973, 1299; 2 CMLR 1974, 148;
As. 2-46180- Broe1cmeu1erVHu Registratie Commlssie, Slg. 1981, 2311; 1 CMLR 1982, 91.
2) Da Artikel 30 der Richtlinie 71/305IEWG und Artikel 28 der Richtlinie n/62/EWG auf diese Verordnung verweisen, gehört diese zu den geltenden Vorschriften.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 619
Anlage 1
Liste der Körperschaften
und Kategorien von Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. In Österreich:
Alle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.
II. In Finnland:
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.
III. In Island:
Kategorien
Fjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)
lnnkaupastofnun rfkisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög nr. 63 1970 um skipan opinberra framkvmmda
Lyfjaverslun rfkisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)
Samgönguräduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)
P6st- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)
Vegagerd rfkisins (Öffentliche Straßenverwaltung)
Flugmalastj6m (Direktorat für zivile Luftfahrt)
Menntamalaräduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)
Hask6li slands (Universität Island)
Utanrfkisräduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)
Felagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales)
Heilbrigdis- og tryggingamalaräduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)
Rfkisspitalar (Reichskrankenhäuser)
Sveitarfelög (Stadtverwaltungen)
Stadt Reykjavfk
lnnkaupastofnun Reykjavikurborgar (Reykjaviker Beschaffungszentrum)
IV. In Liechtenstein:
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.
V. In Norwegen:
Offentlige eller offentlig kontrollerte organer aller virksomheter som ikke har en industriell aller kommersiell karakter. (Öffentliche
oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter)
Körperschaften
- Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)
- Norges Bank (Zentralbank)
- Statens Länekasse for Utdanning (Staatliche Fonds für Erziehungsdarlehen)
- Statistisk Sentralbyrä (Zentrales Statistikbüro)
- Den Norske Stats Husbank (Staatliche Norwegische Wohnungsbaubank)
- Statens lnnvandrar- og Flyktningeboliger (Staatliche Einwanderungs- und Flüchtlingswohnungen)
- Medisinsk lnnovasjon Rikshospitalet (Reichskrankenhaus für medizinische Innovation)
- Norges Teknisk Naturvitenskapelig Forskningsräd (Norwegischer Rat für technische und naturwissenschaftliche Forschung)
- Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse)
Kategorien
- Statsbedrifter i h.h.t lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3 (Staatsuntemehmen)
- Statsbanker (Staatliche Banken)
- Universiteter of h0yskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. 77 (Universitäten oder Hochschulen)
VI. In Schweden:
Alla icke-kommersiella organ vars upphandling stär under tillsyn av riksrevisionsverket. (Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren
Beschaffungswesen der Aufsicht des Nationalen Rechnungshofes untersteht.)
VII. In der Schweiz:
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes-, kantonaler, Bezirks- und Gemeindeebene.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 2
Österreich
Liste der zentralen Beschaffungsstellen
1. Bundeskanzleramt
2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
3. Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
4. Bundesministerium für Finanzen
a) Amtswirtschaftsstelle
b) Abteilung Vl/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)
c) Abteilung 111/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)
5. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Amtswirtschaftsstelle
6. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Abteilung Präsidium 1
7. Bundesministerium für Inneres
a) Abteilung 1/5 (Amtswirtschaftsstelle)
b) EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-Hardware)
c) Abteilung 11/3 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei)
d) Abteilung 1/6 (Beschaffung aller Sachgüter für die Bundespolizei, soweit sie nicht von der Abteilung 11/3 beschafft werden)
e) Abteilung IV/8 (Beschaffung von Flugzeugen)
8. Bundesministerium für Justiz (Amtswirtschaftsstelle)
9. Bundesministerium für Landesverteidigung (Nichtkriegsmaterial ist in Anhang 1, Teil II, ÖSterreich, des GATT Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten)
10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Amtswirtschaftsstelle)
12. Bundesministerium für Unterricht und Kunst
13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
14. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
15. österreichisches Statistisches Zentralamt
16. Österreichische Staatsdruckerei
17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (BVFA)
19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten
20. Bundesamt für Zivilluftfahrt
21. Amt für Schiffahrt
22. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
23. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (nur Einrichtungen für das Postwesen)
Finnland
Liste der internen Beschaffungsstellen
1. Oikeusministeriö, Justitieministeriet (Ministerium für Justiz)
2. Suomen rahapaja, Myntverket i Finland (Finnisches Münzamt)
3. Valtion painatuskeskus, Statens tryckericentral (Staatliches Druckereizentrum)
4. Valtion ravitsemuskeskus, Statens maltidscentral (Staatliches Verpflegungszentrum)
5. Metsähallitus, Forststyrelsen (Forstverwaltung)
6. Maanmittaushallitus, Lantmäteristyrelsen (Vermessungsamt)
7. Maatalouden tutkimuskeskus, Lantbrukets forskningscentral (landwirtschaftliches Forschungszentrum)
8. Valtion margariinitehdas, Statens margarinfabrik (Staatliche Margarinefabrik)
9. llmailulaitos, Luftfartsverket (Luftfahrtamt)
10. llmatieteen laitos, Meteorologiska institutet (Meteorologisches Institut)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 621
11. Merenkulkuhallitus, Sjöfarststyrelsen (Seefahrtsamt)
12. Valtion teknillinen tutkimuskeskus, Statens tekniska forskningscentral (Staatliches, Technisches Forschungszentrum)
13. Valtion Hankintakeskus, Statens upphandlingscentral (Staatliches Beschaffungszentrum)
14. Vesi-ja ympäristöhallitus, Vatten- och miljöstyrelsen (Amt für Gewässer und Umwelt)
1S. Opetushallitus, Utbildningstyrelsen (Amt für Erziehung)
Island
Liste der zentralen Beschaffungsstellen,
die denen des GATT-Abkommens über öffentliches Beschaffungswesen entsprechen
Zentrale Beschaffungsstellen gemäß dem lög um opinber innkaup 18. mars 1987, und reglugerd 14. april 1988.
Liechtenstein
Liste der zentralen Beschaffungsstellen,
die denen des GAIT-Abkommens über öffentliches Beschaffungswesen entsprechen
1. Regierung des Fürstentums Liechtenstein
2. Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT)
Norwegen
Liste der zentralen Beschaffungsstellen
1. Statens vegvesen (Staatliches Straßenwesen)
2. Postverket (Postverwaltung)
3. Rikshospitalet (Reichskrankenhaus)
4. Universitetet i Oslo (Universität Oslo)
5. Politiet (Polizei)
6. Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)
7. Universitetet i Trondheim (Universität Trondheim)
8. Universitetet i Bergen (Universität Bergen)
9. Kystdirektoratet (Küstendirektorat)
1O. Universitetet i TromS0 (Universität Tromso)
11. Statens forurensingstilsyn (Staatliche Kontrollbehörde für Umweltverschmutzung)
12. Luftfartsverket (Zivilluftfahrtverwaltung)
13. Forsvarsdepartementet (Ministerium für Verteidigung)
14. Forsvarets Sanitet (Heeressanitätsdienst)
15. Luftforsvarets Forsyningskommando (Luftfahrts-Materialkommando)
16. H~rens Forsyningskommando (Heeres-Materialkommando)
17. Sj0forsvarets Forsyningskommando (Marine-Materialkommando)
18. Forsvarets Felles Materielltjeneste (Gemeinsames Verteidigungs-Materialamt)
19. Norges Statsbaner (Staatliche Eisenbahn), für die Beschaffung von
- Zementschwellen
- Bremsausrüstung für rollendes Material
- Ersatzteile für Eisenbahnzugmaschinen
- Autodiesel
- Personen- und Lastkraftwagen
Schweden
Liste der zentralen Beschaffungsstellen
Die aufgeführten Stellen beinhalten regionale und örtliche Unterabteilungen
1. Försvarets materielverk (Materialverwaltung der Landesverteidigung)
2. Vägverket (Straßenverwaltung)
3. Byggnadsstyrelsen (Amt für Bauwesen)
4. Postverket (Postverwaltung)
5. Domänverket (Forstdienst)
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
6. Luftfartsverket (Zivilluftfahrtverwaltung)
7. Fortifikationsförvaltningen (Verwaltung für Befestigungen)
8. Skolverket (Amt für Erziehungswesen)
9. Rikspolisstyrelsen (Reichspolizeileitung)
10. Statskontoret (Agentur für Verwaltungsentwicklung)
11. Kriminalvärdsstyrelsen (Verwaltung des Gefängniswesens)
12. Sjöfartsverket (Seefahrtsverwaltung)
13. Riksskatteverket (Reichsfinanzamt)
14. Skogsstyrelsen (Forstverwaltung)
15. Försvarets sjukvärdsstyrelse (Gesundheitswesen der Armee)
16. Statens trafiksäkerhetsverk (Staatliches Amt für Straßensicherheit)
17. Civilförsvarsstyrelsen (Zivilverteidigungsamt)
18. Närings- och teknikutvecklingsverket (Amt für Entwicklung im Ernährungswesen und auf dem Gebiet der Technik)
19. Socialstyrelsen (Sozialverwaltung)
20. Statistiska centralbyrän (Zentrales Amt für Statistik)
Schweiz
Liste der zentralen Beschaffungsstellen
1. Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale
Office central federal des imprimes et du material
Ufficio centrale federale degli stampati e del materiale
2. Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek
Bibliotheque centrale du Parlament et de l'administration federate
Biblioteca centrale del Parlamento e dell'amministrazione federale
3. Amt für Bundesbauten
Office des constructions federales
Ufficio delle costruzioni federali
4. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
Ecole polytechnique federale de Zurich
Politecnico federale di Zurigo
5. Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne
Ecole polytechnique federale de Lausanne
Politecnico federale di Losanna
6. Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt
Institut suisse de meteorologie
lnstituto svizzero di meteorologia
7. Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
Institut federal pour l'amenagement, l'epuration et la protection des eaux
lnstituto federale per l'approwigionamento, la depurazione e la protezione delle acque
8. Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Institut federal de recherches sur la for6t, la neige et le paysage
lstituto federale di recerca per la foresta, la neve e il paesaggio
9. Bundesamt für Gesundheitswesen
Office federal de la sante publique
Ufficio federale della sanita pubblica
10. Schweizerische Landesbibliothek
Bibliotheque nationale suisse
Biblioteca nazionale svizzera
11 . Bundesamt für Zivilschutz
Office federal de la protection civile
Ufficio federale della protezione civile
12. Eidgenössische Zollverwaltung
Administration federale des douanes
Amministrazione federale delle dogane
13. Eidgenössische Alkoholverwaltung
Regie federale des alcools
Regia federale degli alcool
14. Münzstätte
Monnaie
Zecca
- - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - ~
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 623
15. Eidgenössisches Amt für Meßwesen
Office federal de metrologie
Ufficio federale di metrologia
16. Paul Scharrer Institut
Institut Paul Scharrer
lstituto Paul Scharrer
17. Bundesamt für Landwirtschaft
Office federal de l'agriculture
Ufficio federale dell'agricoltura
18. Bundesamt für Zivilluftfahrt
Office federal de l'aviation civile
Ufficio federale dell'aviazione civile
19. Bundesamt für Wasserwirtschaft
Office federal de l'economie des eaux
Ufficio federale dell'economia delle acque
20. Gruppe für Rüstungsdienste
Groupement de l'armement
Aggruppamento dell'armamento
21. Postbetriebe
Entreprise des postes
Azienda delle poste
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 3
Liste der Körperschaften
und Kategorien von Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. In Österreich:
Alle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.
II. In Finnland:
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.
IIL In Island:
Kategorien
Fjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)
lnnkaupastofnun rfkisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög um opinber innkaup 18. mars 1987 and Reglugerd 14. aprfl 1988
Lyfjaverslun rfkisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)
Samgönguraduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)
P6st- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)
Vegagerd rfkisins (Öffentliche Straßenverwaltung)
Flugmalastj6m (Direktorat für zivile Luftfahrt)
Menntamalaraduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)
Hask61i islands (Universität Island)
Utanrfkisraduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)
Felagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales)
Heilbrigdis- og tryggingamalaraduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)
Rikisspftalar (Reichskrankenhäuser)
Sveitarfelög (Stadtverwaltungen)
Stadt Reykjavik
lnnkaupastofnun Reykjavikurborgar (Reykjaviker Beschaffungszentrum)
IV. In Liechtenstein:
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.
V; In Norwegen:
Offentlige eller offentlig kontrollerte organer eller virksomheter som ikke har en industriell aller kommersiell karakter. (Öffentliche
oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter).
Körperschaften
- Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)
- Norges Bank (Zentralbank)
- Statens Länekasse for Utdanning (Staatlicher Fonds für Erziehungsdarlehen)
- Statistisk SentralbyrA (Zentrales Statistikbüro)
- Den Norske Stats Husbank (Staatliche Norwegische Wohnungsbaubank)
- Statens lnnvandrar- og Flyktningeboliger (Staatliche Einwanderungs- und Flüchtlingswohnungen)
- Medisinsk lnnovasjon Rikshospitalet (Reichskrankenhaus für medizinische Innovation)
- Norges Teknisk Naturvitenskapelig Forskningsrld (Norwegischer Rat für technische und naturwissenschaftliche Forschung)
- Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse)
Kategorien
- Statsbedrifter i h.h.t. lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3 (Staatsuntemehmen)
- Statsbanker (Staatliche Banken)
- Universiteter og heyskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. n (Universitäten oder Hochschulen)
VI. In Schweden:
Alle icke-kommersiella organ vars upphandling stär under tillsyn av riksrevisionsverket. (Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren
Beschaffungswesen der Aufsicht des Nationalen Rechnungshofes untersteht.)
VII. In der Schweiz:
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes-, kantonaler, Bezirks- und Gemeindeeberie.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 625
Anlage 4
Gewinnung, Weiterleitung oder Verteilung von Trinkwasser
Österreich
Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder.
Finnland
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß Artikel 1 Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom
23. Dezember 19n.
Island
Städtische Wasserwerke von Reykjavik und andere städtische Wasserwerke, gemäß lög nr. 15 fra 1923.
Liechtenstein
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
Norwegen
Stellen, die Wasser gewinnen und verteilen, gemäß Forskrift om Drikkevann og Vannforsyning (FOR 1951-09-28 9576 SO).
Schweden
Örtliche Stellen und städtische Gesellschaften, die Trinkwasser gewinnen, aufbereiten, weiterleiten und verteilen, gemäß Lag
(1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar.
Schweiz
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen zur Gewinnung, Weiterleitung und Verteilung von Wasser.
Diese gebietlichen Verwaltungsstellen und Unternehmen werden gemäß örtlichem oder kantonalem Recht oder darauf beruhenden
Einzelvereinbarungen tätig.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 5
Erzeugung, Weiterleitung oder Verteilung von Strom
österreich
Stellen gemäß dem zweiten Verstaatlichungsgesetz ·(BGBI. 81/47, zuletzt geändert durch BGBI. 321/87) und dem Elektrizitätswirt-
schaftsgesetz (BGBI. 260n5, in der Fassung des BGBI. 131n9), sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder.
Finnland
Stellen, die Strom aufgrund einer Konzession erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß Artikel 27 des Sähkölaki (319/79) vom
16. März 1979.
Island
Die nationale Elektrizitätsgesellschaft, gemäß dem lög nr. 59 arid 1965.
Die Staatlichen Elektrizitätswerke, gemäß dem 9. kafli orkulaga nr. 58 arid 1967.
Städtische Reykjaviker Elektrizitätswerke.
Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 arid 1974.
Vestfjord Elektrizitätsgesellschaft gemäß dem lög nr. 66 arid 1976.
Liechtenstein
Liechtensteinische Kraftwerke.
Norwegen
Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem lov om bygging og dritt av elektriske anlegg (LOV 1969-06-19) Lov
om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., Kap. l, jf.kap.V (LOV 1917-12-1416, kap. l), oder dem Vassdragsregule-
ringslov (LOV 1917-12-14 17) oder dem Energilov (LOV 1990-06-29 50).
Schweden
Stellen, die Strom weiterleiten oder verteilen aufgrund einer Konzession, gemäß dem Lag (1902:71 s.1) innefattande vissa bestämmel-
ser om elektriska anläggningar.
Schweiz
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, die nach Enteignungsermächtigun-
gen tätig werden, gemäß dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen zur Erzeugung von Elektrizität, die den vorstehend genannten gebietlichen Verwal-
tungsstellen und Unternehmen geliefert wird, gemäß dem Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlen-
schutz.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 627
Anlage 6
Weiterleitung oder Verteilung von Gas und Wärme
Österreich
Gas: Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz 1935.
Wärme: Vertraglich ermächtigte Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß der Gewerbeordnung (BGBI. 50/74, zuletzt
geändert durch BGBI. 233/80).
Finnland
Städtische Energieverwaltungen (kunnalliset energialaitokset), oder deren Zusammenschlüsse oder andere Stellen, die Gas oder
Wärme aufgrund einer von den städtischen Verwaltungsbehörden erteilten Konzession verteilen.
Island
Sudumes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 arid 1974.
Städtische Reykjaviker Distrikt-Heizungsgesellschaft und andere städtische Distrikt-Heizungsgesellschaften.
Liechtenstein
Liechtensteinische Gasversorgung.
Norwegen
Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß dem Lov om bygging og dritt av fjemvarmeanlegg (LOV 1986-04-18 10) oder
Energiloven (LOV 1990-06-29 50).
Schweden
Stellen, die Gas oder Wärme weiterleiten oder verteilen, aufgrund einer Konzession gemäß dem Lag (1978:160) om vissa rörledningar.
Schweiz
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen, die eine Rohrleitung betreiben, gemäß dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
Anlage 7
Schürfen nach und gewinnen von Öl oder Gas
Österreich
Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBI. 259/75, zuletzt geändert durch BGBI. 355/90).
Finnland
Stellen, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß den Artikeln 1 und 2 des laki oikeudesta luovuttaa valtion
maaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78).
Island
Nationale Energiebehörde gemäß lög nr. 58 arid 1967.
Liechtenstein
Norwegen
Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Petroleumslov (LOV 1985-03-22 11) und Verordnungen aufgrund des Petroleumgesetzes
oder gemäß dem Lov om unders0kelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landomräde (LOV 1973-05-04 21 ).
Schweden
Stellen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen, aufgrund einer Konzession gemäß dem Lag (1974:890) om vissa
mineralfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.
Schweiz
Territoriale Verwaltungsstellen oder Unternehmen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen, gemäß den kantonalen
Rechtsvorschriften über die Nutzung des Unterbodens, gemäß den Verfassungen der Kantone oder dem Erdölkonkordat vom
24. September 1955 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Zug, Schaffhausen, Appenzell lnnerrhoden, Appenzell Ausserrhoclen,
St. Gallen, Aargau und Thurgau oder den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch der Kantone oder den Spezialgesetzgebungen der
Kantone.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 8
Schürfen nach und gewinnen von Kohle und anderen festen Brennstoffen
Österreich
Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBI. 259/75, zuletzt geändert durch BGBI. 355/90).
Finnland
Island
Nationale Energiebehörde gemäß dem lög nr. 58 arid 1967.
Liechtenstein
Norwegen
Schweden
Stellen, die nach Kohle oder anderen festen Brennstoffen schürfen oder diese gewinnen, aufgrund von Konzessionen gemäß dem Lag
(1974:890) om vissa mineralfyndigheter oder dem Lag (1985:620) om vissa torvfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt
worden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.
Schweiz
Anlage 9
Vertraglich ermächtigte Stellen im Bereich der Eisenbahndienste
österreich
Stellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBI. 60/57, zuletzt geändert durch BGBI. 305/76).
Finnland
Valtion rautatiet, Statsjämvägarna (Staatsbahnen).
Island
Liechtenstein
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) und Stellen, die tätig sind gemäß dem Lov inneholdende smrskilte Bestemmelser angaaende Anta,g af
Jernveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jernveie til almindelig
Afbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillmg til Jernveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23).
Schweden
Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienste betreiben, gemäß der Förordning (1988:1339) om statens sparanläggningar und dem Lag
(1990:1157) om järnvägssäkerhet.
Regionale und örtliche öffentliche Stellen, die regionale oder lokale Eisenbahnverbindungen betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om
huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik.
Private Stellen, die Eisenbahndienste betreiben in Ausübung einer Genehmigung nach der Förordning (1988:1339) om statens
sparanläggningar, sofern diese Genehmigungen dem Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen.
Schweiz
Schweizerische Bundesbahnen (SBB)/Chemins de Fer Federaux (CFF)/Ferrovie federali svizzere (FFS).
Alle anderen Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 629
Anlage 10
Vertraglich ermächtigte Stellen
im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Österreich
Stellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBI. 60/57, zuletzt geändert durch BGBI. 305ll6) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952
(BGBI. 84/52, geändert durch BGBI. 265/66).
Finnland
Städtische Verkehrsämter (kunnalliset liikennelaitokset) oder Stellen, die öffentliche Busdienste aufgrund einer Konzession betreiben,
die von den städtischen Behörden erteilt wurden.
Island
Der Reykjaviker Städtische Busdienst.
Liechtenstein
Liechtensteinische Posi._ Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) und Stellen für Landtransport, betrieben gemäß dem Lov inneholdende sa,rskilte Bestemmelser angaaende
Anlteg af Jemveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jemveie til
almindelig Afbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillmg til Jemveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23) oder dem
Lov om samferdsel (LOV 1976-06-04 63) oder dem Lov om anlmg av taugbaner og I0ipestrenger (LOV 1912-06-14 1).
Schweden
Öffentliche Stellen, die städtische Eisenbahn- oder Straßenbahndienste betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap
för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1990:1157) om jämvägssäkerhet.
Öffentliche oder private Stellen, die einen Oberleitungsbus- oder einen Busdienst betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om
huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1988:263) om yrkestrafik.
Schweiz
Schweizerische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen, die Straßenbahndienste anbieten, gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 1957.
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die Dienste anbieten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des
Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen.
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen, die fahrplanmäßigen Passagiertransport vornehmen, gemäß Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 des Postverkehrsesetzes vom 2. Oktober 1924.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anlage 11
Vertraglich ermächtigte Stellen im Bereich der Flughafendienste
Österreich
Stellen gemäß der Definition der Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBI. 253/57).
Finnland
Flughäfen verwaltet von „llmailulaitos" gemäß llmailulaki (595/64).
Island
Direktorat für Zivilluftfahrt.
Liechtenstein
Norwegen
Stellen, die Flughafendienste anbieten, gemäß dem Lov om luftfart (LOV 1960-12-16 1).
Schweden
Flughafen im öffentlichen Eigentum und öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1957:297) om luftfart.
Flughafen im privaten Eigentum mit einer Betriebsgenehmigung nach dem Rechtsakt, insoweit als diese Genehmigung dem Kriterium
des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht.
Schweiz
a a
Flughafen Bäle-Mulhouse, eingerichtet gemäß der Convention Franco-Suisse du 4 juillet 1949 relative la construction et I' exploitation
a
de l'aeroport de Bäle-Mulhouse, Blotzheim.
Flughäfen, die aufgrund einer Bewilligung betrieben werden, gemäß Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die
Luftfahrt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 631
Anlage 12
Vertraglich ermächtigte Stellen
auf dem Gebiet der Seehafen- oder Inlandshafen- oder anderer Terminaldienste
Österreich
Inlandshäfen, vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden.
Finnland
Häfen im Eigentum oder unter der Verwaltung von städtischen Behörden gemäß dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja
liikennemaksuista (955/76).
Saimaa Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta).
Island
Staatliche Leuchtturm- und Hafenbehörde, gemäß dem hafnalög nr. 69 arid 1984.
Hafen Reykjavik.
Liechtenstein
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) (Eisenbahnterminals).
Stellen, die tätig sind gemäß dem Havneloven (LOV 1984-06-08 51).
Schweden
Häfen und Terminaldienste in öffentlichem Eigentum und/oder unter öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1988:293) om inrättande,
utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, der Förordning (1983:744) om trafiken pä Göta kanal, der Kungörelse
(1970:664) om trafik pä Södertälje kanal sowie der Kungörelse (1979:665) om trafik pä Trollhätte kanal.
Schweiz
Rheinhäfen beider Basel: für den Kanton Basel-Stadt geschaffen gemäß dem Gesetz vom 13. November 1919 betreffend Verwaltung
der baselstädtischen Rheinhafenanlagen, für den Kanton Basel-Land geschaffen gemäß dem Gesetz vom 26. Oktober 1936 über die
Errichtung von Hafen-, Geleise- und Strassenanlagen auf dem „Sternenfeld", Birsfelden, und in der „Au", Muttenz.
Anlage 13
Betrieb von Telekommunikationsnetzen
und Anbieten von Telekommunikationsdiensten
Österreich
Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung (PTV).
Finnland
Stellen, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß Artikel 4 des Teletoimintalaki (183/87) vom 16. Juli 1990.
Island
Die Post- und Telekommunikationsverwaltung gemäß dem lög um fjarskipti nr. 73 arid 1984 und dem lög um stj6m og starfsemi p6st-og
simamata nr. 36 arid 1977.
Liechtenstein
Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
Norwegen
Stellen, die tätig sind gemäß dem Telegrafloven (LOV 1899-04-29).
Schweden
Private Stellen, die aufgrund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen.
Schweiz
Schweizerische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang XVII
Geistiges Eigentum
Verzeichnis nach Artikel 65 Absatz 2
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird:
1. 387 L 0054: Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABI. Nr. L 24
vom 27. 1. 1987, S. 36)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c wird der Verweis auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag durch den Verweis auf
Artikel 123 des EWR-Abkommens ersetzt.
b) Artikel 3 Absätze 6 bis 8 finden keine Anwendung.
c) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "Das ausschließliche Recht zur Zustimmung oder zum Verbot der in Absatz 1
Buchstabe b genannten Handlungen erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie
oder das Halbleitererzeugnis von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner
Zustimmung in einem Vertragsstaat in Verkehr gebracht worden ist".
2. 390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleiter-
erzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABI. Nr. L 285 vorn 17. 10. 1990, S. 29)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Anhang entfallen die Verweise auf Österreich und Schweden.
b) Zusätzlich gilt folgende Bestimmung:
Gewährt ein im Anhang aufgeführtes Land oder Gebiet den Angehörigen eines Vertragsstaates nicht den in der Entscheidung
vorgesehenen gleichen Schutz, so bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften darum sicherzustellen, daß das fragliche
Land oder Gebiet der betreffenden Vertragspartei diesen Schutz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens
gewährt.
3. a) 390 D 0541: Zweite Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von
Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABI. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 31)
b) Entscheidung 90/541/EWG der Kommission gemäß Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Bestimmung der Länder, auf
deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen
ausgedehnt wird (ABI. Nr. L 307 vom 7. 11. 1990, S. 21)
Zusätzlich zu diesen beiden Entscheidungen gilt folgend~s:
Die EFTA-Staaten verpflichten sich, zur Anwendung dieses Abkommens die Entscheidung 90/511/EWG des Rates und die nach
Maßgabe dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen der Kommission zu übernehmen, wenn deren Geltungsdauer über
den 31. Dezember 1992 hinaus verlängert wird. Von der EG im Anschluß hieran vorgenommene Änderungen oder Ersetzungen
müssen von den EFTA-Staaten vor Inkrafttreten des Abkommens angenommen werden.
4. 389 L 0104: Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABI. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 3 Absatz 2 ist unter „Markenrecht" das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.
b) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 9 und 14 gelten die Bestimmungen über die
Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.
c) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter
dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in den Verkehr gebracht worden sind".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 633
5. 391 L 0250: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABI. Nr. L 122
vom 17. 5. 1991, S. 42)
Artikel 4 Absatz c erhält folgende Fassung:
,,jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschließlich der Vermietung.
Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in einem Vertragsstaat durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft
sich im Gebiet der Vertragsparteien das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf
Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon".
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang XVIII
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Verzeichnis nach den Artikeln 67 bis 70
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
1. 377 L 0576: Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (ABI. Nr. L 229 vom 7. 9. 1977, S. 19), geändert durch:
- 379 L 0640: Richtlinie Nr. 79/640/EWG des Rates vom 21. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19.7.1979, S. 11)
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
L 291 vom 19. 11. 1979, S. 108)
- 1 85 l:Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 208,209)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
Liite II - II. vidauki - Vedlegg II - Bilaga II
Erityinen turvamerkintä - Serstök öryggisskilti - Spesiell sikkerhetsskiltning - Särskilda Säkerhetsskyltar
1. Kieltomerkit - Bannskilti - Forbudsskilt - Förbudsskyltar
a) Tupakointi kielletty
Reykingar bannadar
R0}'king forbudt
Rökning förbjuden
b) Tupakointi ja avotulen teko kielletty
Reykingar og opinn eldur bannadur
lld, äpen varme og r0}'king forbudt
Förbud mot rökning och öppen eld
c) Jalankulku kielletty
Umferd gangandi vegfarenda bönnud
Forbudt for gäende
Förbjuden ingäng
d) Vedellä sammuttaminen kielletty
Bannad ad slökkva med vatni
Vann er forbudt som slokkingsmiddel
Förbud mot släckning med vatten
e) Juomakelvotonta vettä
Ekki drykkjarhmft
lkke drikkevann
Ej dricksvatten
2. Varoitusmerkit - Vidvörunarskilti - Fareskilt - Varningsskyltar
a) Syttyvää ainetta
Eldfim efni
Forsiktig, brannfare
Brandfarliga ämnen
b) Räjähtävää ainetta
Sprengifim efni
----- ------------ ------------
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 635
Forsiktig, eksplosjonsfare
Explosiva ämnen
c) Myrkyllistä ainetta
Eiturefni
Forsiktig, fare for forgiftning
Giftiga ämnen
d) Syövyttävää ainetta
~tandi efni
Forsiktig, fare for korrosjon eller etsing
Frätande ämnen
e) Radioaktiivista ainetta
J6nandi geislun
Forsiktig, ioniserende sträling
Radioaktiva ämnen
f) Aiippuva taakka
Krani ad vinnu
Forsiktig, kran i arbeid
Hängande last
g) Liikkuvia ajoneuvoja
Flutningatceki
Forsiktig, truckkj0ring
Arbetsfordon i rörelse
h) Vaarallinen jännite
Hcettuleg rafspenna
Forsiktig, farlig spenning
Farlig spänning
i) Yleinen varoitusmerkki
Hcetta
Alminnelig advarsel, forsiktig, fare
Varning
j) Lasersäteilyä
Leysigeislar
Forsiktig, lasersträling
Lasersträlning
3. Käskymerkit - Bodskilti - Päbudsskilt - Päbudsskyltar
a) Silmiensuojaimien käyttöpakko
Notid augnhlifar
Päbudt med 0yevern
Skyddsglasögon
b) Suojakypärän käyttöpakko
Notid öryggishjalma
Päbudt med vernehjelm
Skyddshjälm
c) Kuulonsuojainten käyttöpakko
Notid heyrnarhlrfar
Päbudt med h0rselvern
Hörselskydd
d) Hengityksensuojainten käyttöpakko
Notid öndunargrimur
Pabudt med änderdettsvern
Andningskkydd
e) Suojajalkineiden käyttöpakko
Notid öryggissk6
Päbudt med vernesko
Skyddsskor
f) Suojakäsineiden käyttöpakko
Notid hlifdarhanska
Päbudt med vernehansker
Skyddshandskar
4. Hätätilanteisiin tarkoitetut merkit - Neydarskilti - Aedningsskilt - Aäddningsskyltar
a) Ensiapu
Skyndihjalp
F0rstehjelp
Första hjälpen
c) tai
eda
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
aller
eller
d) Poistumistie
Leid ad neydarutgangi
Retninsangivelse til nedutgang
Nödutgäng i denna riktning
e) Poistumistie (asetetaan uloskäynnin yläpuolelle)
Neydarutgangur (setjist yfir neydarutganginn)
Nedutgang (plasseras over utgangen)
Nödutgäng (placeras ovanför utgängen)
2. 378 L 0610: Richtlinie 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABI. Nr. L 197 vom
22. 7. 1978, s. 12)
3. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 209)
- 388 L 0642: Richtlinie (88/642/EWG) des Rates vom 16. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74)
4. 382 L 0605: Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie
80/1107/EWG) (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 12)
5. 383 L 04n: Richtlinie 83/4n/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABI. Nr. L 263
vom 24. 9. 1983, S. 25), geändert durch:
- 391 L 0382: Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 16)
6. 386 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm
am Arbeitsplatz (ABI. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28)
7. 388 L 0364: Richtlinie 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter
Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABI. Nr. L 179
vom 9. 7. 1988, S. 44)
8. 389 L 0391: Richtlinie 89/391 /EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1)
9. 389 L 0654: Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits•
schutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels ·16 Absatz 1 der RlchtJinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 393
vom 30. 12. 1989, S. 1)
10. 389 L 0655: Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Ab·
satz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13)
11. 389 L 0656: Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichttinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18)
12. 390 L 0269: Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29 . Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der
Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr.
L 156 vom 21. 06. 1990, S. 9)
13. 390 L 0270: Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/
391/EWG) (ABI. Nr. L 156 vom 21. 06. 1990, S. 14)
14. 390 L 0394: Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 196
vom 26. 07. 1990, S. 1)
15. 390 L 679: Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI.
Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1)
16. 391 L 0383: Richtlinie 91 /383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABI. Nr. L 206 vom
29. 7. 1991, s. 19)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen
17. 375 L 0117: Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABI. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 gilt der Verweis auf „Artikel 119 des Vertrags" als Verweis auf „Artikel 69 des EWR-Abkommens".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 637
18. 376 L 207: Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug
auf die Arbeitsbedingungen (ABI. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Schweiz und Liechtenstein setzen die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum
1. Januar 1995 in Kraft.
19. 379 L 0007: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABI. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich setzt die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1994 in Kraft.
20. 386 L 0378: Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABI. Nr. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 40)
21. 386 L 0613: Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den
Mutterschutz (ABI. Nr. L 359 vom 19. 12. 86, S. 56)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich setzt die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1994 in Kraft.
Arbeitsrecht
22. 375 L 0129: Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Massenentlassungen (ABI. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 29)
23. 377 L 0187: Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABI. Nr.
L 61 vom 5. 3. 1977, S. 26)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 ist „des territorialen Geltungsbereichs des Vertrages" zu ersetzen durch "des territorialen Geltungsbereichs
des EWR-Abkommens".
24. 380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABI. Nr. L 283 vom 20.10.1980, S. 23), geändert
durch:
- 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates vom 2. März 1987 (ABI. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Abschnitt I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
"F. Osterreich
1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung dieser berufen ist.
2. Gesellschafter, die befugt sind, einen bestimmenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser Einfluß auf
einer treuhändigen Verfügung beruht.
G. Liechtenstein
Teilhaber oder Aktionäre, die in einer Personen- oder Handelsgesellschaft befugt sind, ausschlaggebenden Einfluß auszuüben.
H. Island
1. Diejenigen, die Mitglieder des Vorstandes einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft waren, nachdem die finanzielle
Situation der Gesellschaft sich wesent1ich verschlechtert hat.
2. Alle Personen, die mindestens 5 % des Kapitals einer in Konkurs gegangenen GmbH halten.
3. Der Generaldirektor einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft beziehungsweise alle anderen Personen, die aufgrund ihrer
Tätigkeit für das Unternehmen einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens hatten, so daß ihnen der
bevorstehende Konkurs zum Zeitpunkt der Gehaltszahlungen nicht verborgen bleiben konnte.
4. Der Ehegatte einer Person, auf die eine der in den Ziffem 1 bis 3 beschriebenen Situationen zutrifft, sowie Verwandte ersten
Grades dieser Person und Verwandte ersten Grades des Ehegatten.
1. Schweden
Beschäftigte bzw. Hinterbliebene von Beschäftigten, die alleine oder zusammen mit nahen Verwandten Eigentümer eines
wesentlichen Teils des Unternehmens bzw. Geschäftsbetriebes des Arbeitgebers waren und wesentlichen Einfluß auf die
Betriebstätigkeit hatten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen bzw.
Geschäftsbetrieb ist."
b) Abschnitt II des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
"E. Liechtenstein
Versicherte, die Leistungen aus der Altersversicherung beziehen.
F. Schweiz
Versicherte, die Leistungen aus der Altersversicherung beziehen."
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang XIX
Verbraucherschutz
Verzeichnis nach Artikel 72
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahme auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in den
EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Osterreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,
Schweden und die Schweiz.
Rechtsakte, auf die bezug genommen wird
1. 379 L 0581: Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der
Lebensmittelpreise (ABI. Nr. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19) geändert durch:
- 388 L 0315: Richtlinie 88/315/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABI. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 23)
2. 384 L 0450: Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABI. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17)
3. 385 L 05n: Richtlinie 85/5TT/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31)
4. 387 L 01202: Richtlinie Nr. 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABI. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48), geändert durch:
- 390 L 0088: Richtlinie Nr. 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABI. Nr. L 61 vom 10. 3. 1990, S. 14)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 5 Buchstabe a) wird das Datum 1. März 1990 ersetzt durch den 1. März 1992.
5. 387 L 0357: Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher
gefährden (ABI. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 4 Absatz 2 gilt der Verweis auf die Entscheidung 84/133/EWG als Verweis auf die Entscheidung 89/45/EWG.
6. 388 L 0314: Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von
anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln (ABI. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 19)
7. 390 L 0314: Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABI. Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 59)
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:
8. 388 X 0590: Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den
Beziehungen zwischen Karteninhabem und Kartenausstellem (ABI. Nr. L 317 vom 24. 11. 1988, S. 55)
9. 388 Y 0611(01): Entschließung 88/C 153/01 des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der
Lebensmittelpreise und der Preise bei anderen Erzeugnissen (ABI. Nr. C 153 vom 11. 6. 1988, S. 1)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 639
Anhang XX
Umweltschutz
Verzeichnis nach Artikel 74
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassung
Für die Zwecke dieses Anhangs und ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 ist der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den
Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß er zusätzlich zu seiner Bedeutung in den entsprechenden
EG-Rechtsakten Finnland, Island, Liechtenstejn, Norwegen, österreich, Schweden und die Schweiz einschließt.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. Allgemelnes
1. 385 L 0337: Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (ABI. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40)
2. 390 L 0313: Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt
(ABI. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56)
II. Wasser
3. 375 L 0440: Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die
Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26), geändert durch:
- 379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 (ABI. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44)
4. 376 L 0464: Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter
gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
5. 379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie Ober die Häufigkeit der
Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 271
vom 29. 10. 1979, S. 44), geändert durch:
- 381 L 0855: Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 219)
6. 380 L 0068: Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABI. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 14 findet keine Anwendung.
7. 380 L 0778: Richtlinie 80m8/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(ABI. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 11), geändert durch:
- 381 L 0858: Richtlinie 81/858/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 19)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219, 397)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 20 findet keine Anwendung.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
8. 382 L 0176: Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilber-
ableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABI. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
9. 383 L 0513: Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmium-
ableitungen (ABI. Nr. L 291 vom 24. 1O. 1983, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
10. 384 L 0156: Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitun-
gen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABI. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
11. 384 L 0491: Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von
Hexachlorcyclohexan (ABI. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
12. 386 L 0280: Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung
bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABI. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 16),
geändert durch:
- 388 L 0347: Richtlinie 88/347/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Äflderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG
(ABI. Nr. L 158 vom 25. 6. 1988, S. 35)
- 390 L 0415: Richtlinie 90/415/EWG des Rates vom 27. Juli 1990 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG
(ABI. Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
13. 391 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung vom kommunalem Abwasser (ABI. Nr. L 135
vom 30. 5. 1991, S. 40)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richt1inie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
III. Luft
14. 380 L 0779: Richtlinie 80m9/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid
und Schwebestaub (ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30), geändert durch:
- 381 L 0857: Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 18)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219)
- 389 L 0427: Richtlinie 89/427/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 201 vom 14. 7. 1989, S. 53)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
15. 382 L 0884: Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft
(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
16. 384 L 0360: Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen
(ABI. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richt1inie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
17. 385 L 0203: Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABI. Nr. L 87 vom
27.3.1985, S. 1), geändert durch:
- 385 L 0580: Richtlinie 85/580/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 36)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
18. 387 L 0217: Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung
durch Asbest (ABI. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 40)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 9 wird „der Vertrag" durch „das EWR-Abkommen" ersetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 641
b) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
19. 388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABI. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"a) Sollte eine wesentliche und unerwartete Änderung der Energienachfrage oder der Verfügbarkeit bestimmter Brennstoffe
oder bestimmter Energieerzeugungsanlagen zu schwerwiegenden technischen Problemen bei der Einhaltung der Emis-
sionshöchstmengen durch eine Vertragspartei führen, kann diese Vertragspartei eine Änderung der in den Anhängen 1
und II festgelegten Emissionshöchstmengen und/oder Termine beantragen. Das in Buchstabe b beschriebene Verfahren
ist anzuwenden.
b) Die Vertragspartei unterrichtet unter Angabe der Gründe über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß umgehend die anderen
Vertragsparteien von einer solchen Maßnahme. Auf Antrag einer Vertragspartei wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß
über die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen konsultiert. Teil VII des Abkommens findet Anwendung."
b) Die Tabelle für die Höchstmengen und Verringerungen in Anhang I sind wie folgt zu ergänzen:
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Finnland: 171 102 68 51 - 40 - 60 - 70 -40 -60· -70
Österreich: 00 M ~ V -40 -60 -ro -40 -60 -70
Schweden: 112 67 45 34 - 40 - 60 - 70 -40 -60 -70
Schweiz: 28 14 14 14 - 50 - 50 - 50 -50 - 50 - 50
c) Die Tabelle für die Höchstmengen und Verringerungen in Anhang II sind wie folgt zu ergänzen:
0 1 2 3 4 5 6
Finnland: 81 65 48 -20 -40 -20 -40
Österreich: 19 15 11 -20 -40 -20 -40
Schweden: 31 25 19 -20 -40 -20 -40
Schweiz: 9 8 5 -10 -40 - 10 -40
d) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens verfügen Island, Liechtenstein und Norwegen über keine Großfeuerungs-
anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1. Diese Staaten werden der Richtlinie nachkommen, falls und wenn sie
solche Anlagen beschaffen.
20. 389 L ~9: Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue
Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABI. Nr. L 163 vom 14. 6. 1989, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
21. 389 L 0429: Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende
Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABI. Nr. L 203 vom 15. 7. 1989, S. 50)
IV. Chemische Stoffe, Industrielle Risiken und Biotechnologie
22. 376 L 0403: Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die· Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle
(ABI. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer
Überprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.
23. 382 L 0501: Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten
Industrietätigkeiten (ABI. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219)
- 387 L 0216: Richtlinie 87/216/EWG des Rates vom 28. März 1987 (ABI. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 36)
- 388 L 0610: Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 (ABI. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 14)
24. 390 L 0219: Richtlinie 00/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen (ABI. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser
Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
25. 390 L 0220: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt (ABI. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser
Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
b) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"(1) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, daß ein Produkt, das nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig
angemeldet wurde und für das eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder
die Umwelt darstellt, so kann sie den Einsatz und/oder Verkauf dieses Produkts in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten.
Sie unterrichtet hiervon unter Angabe von Gründen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich die anderen
Vertragsparteien.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird der Gemeinsame EWR-AusschuB über die Angemessenheit der getroffenen
Maßnahmen konsultiert. Teil VII des Abkommens findet Anwendung."
c) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Richtlinie nur Aspekte betrifft, die sich auf die potentiellen Gefahren für
Menschen, Pflanzen, Tiere und die Umwelt beziehen.
Die EFTA-Staaten behalten sich daher das Recht vor, im Zusammenhang mit anderen Problemen als der Gesundheit und der
Umwelt ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden, sofern das mit diesem Abkommen vereinbar ist.
V. Abfälle
26. 375 L 0439: Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23),
geändert durch:
- 387 L 0101: Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 43)
27. 375 L 0442: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 Ober Abfälle (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39), geändert
durch:
- 391 L 0156: Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer
Überprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.
28. 378 L 0176: Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABI. Nr. L 54
vom 25. 2. 1978, S. 19), geändert durch:
- 382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle
der durch die Ableitungen der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1)
- 383 L 0029: Richtlinie 83/29/EWG des Rates vom 24. Januar 1983 (ABI. Nr. L 32 vom 3. 2. 1983, S. 28)
29. 378 L 0319: Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABI. Nr. L 84 vom
31. 3. 1978, S. 43) geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 111)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219, 397)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie von 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer
Überprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.
30. 382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der
durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1), geändert
durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaten (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 219)
31. 384 L 0631: Richtlinie 84/631/EWG vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (ABI. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31 ), geändert durch:
- 385 L 0469: Richt1inie 85/469/EWG der Kommission vom 22. Juli 1985 (ABI. Nr. L 272 vom 12. 10. 1985, S. 1)
- 386 L 0121: Richtlinie 86/121/EWG des Rates vom 8. April 1986 (ABI. Nr. L 100 vom 16.4.1986, S. 20)
- 386 L 0279: Richtlinie 86/279/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 (ABI. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Kästchen 36 des Anhangs I wird wie folgt ergänzt:
lslenska: duft, duftkennt, fast, limkennt, seigflj6tandi, punnflj6tandi, vökvi, loftkennt
Norsk: pulverformet, st0vformet, fast, pastaformet, viskest (tyktflytende), slamformet, flytende, gassformet
Suomeski: jauhemainen, pölymäinen, kiinteä, tahnamainen, siirappimainen, lietemäinen, nestemäinen, kaasumainen
Svenska: pulverformigt, stoft, fast, pastöst, visköst, slamformigt, flytande, gasformigt
b) Der letzte Satz der Bestimmung 6 des Anhangs III wird durch folgende neue Eintragungen ergänzt: AU für österreich, SF für
Finnland, IS für Island, LI für Liechtenstein, NO für Norwegen, SE für Schweden und CH für die Schweiz.
c) Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an- vorbehaltlich
einer Überprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.
32. 386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der
Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABI. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6)
---------------- ---
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 643
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
33. 375 X 0436: Empfehlung 75/436/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die
Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 1).
34. 379 X 0003: Empfehlung 79/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 an die Mitgliedstaaten betreffend Verfahren zur
Berechnung der Umweltschutzkosten der Industrie (ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 28)
35. 380 Y 0830(01): Entschließung des Rates vom 15. Juli 1980 über grenzüberschreitende Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid
und Schwebestaub (ABI. Nr. C 222 vom 30. 8. 1980, S. 1)
36. 389 Y 1026(01): Entschließung des Rates (89/C273/01) vom 16. Oktober 1989 über Leitlinien für die Verhütung technischer und
natürlicher Risiken (ABI. Nr. C 273 vom 26. 10. 1989, S. 1)
37. 390Y0518(01): Entschließung des Rates 90/C 122/02vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik (ABI. Nr. C 122vom 18.5.1990, S. 2)
38. SEC (89) 934 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 18. September 1989.
Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang XXI
Statistik
Verzeichnis nach Artikel 76
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in
den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein,
Norwegen, Schweden und die Schweiz.
2. Bezugnahmen auf die „Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)"
sowie auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)" sind, sofern nicht etwas
anderes bestimmt ist, als Bezugnahmen auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
(NACE Rev. 1)" zu verstehen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, sowie gemäß den für dieses Abkommen
vorgenommen Änderungen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE
Rev. 1 zu verstehen.
3. Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die
Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.
Rechtsakte bezüglich:
lndustriestatlstlk
1. 364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über
Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABI. Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 121, 159)
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 112)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 231)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Anhang ist nicht von Belang.
b) Die nach dieser Richtlinie geforderten Daten Liechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.
c) Die EFTA-Staaten führen die erste Erhebung nach dieser Richtlinie bis spätestens 1995 durch.
d) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten
mindestens bis zur dreistelligen Ebene, wenn möglich bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.
e) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern über die zuständigen nationalen Statistikbehörden
- unter gebührender Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990
über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 645
Gemeinschaften, geändert für das vorliegende Abkommen - Informationen über Unternehmen, die durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft, unter der Kennzahl 27 .10 eingeordnet sind. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die mit
Fragebogen 2.60 und 2.61 des Anhangs der Entscheidung 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die
Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen (ABI. Nr. L 333 vom
20. 11. 1981, S. 35) angefordert werden.
2. 372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der
Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (ABI. Nr. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L291 vom 19.11.1979, S.112)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 231)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 3 Absatz 1 entfällt Nummer 5 „die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter".
b) Island und Liechtenstein sind von der Erfassung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
c) Die Schweiz erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Die Daten sind jedoch bereits ab 1995
vierteljährlich zu liefern.
d) Finnland erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Monatliche Daten über den Index der
industriellen Produktion sind jedoch spätestens ab 1995 zu liefern.
e) Österreich, Norwegen und Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die
Tätigkeit der Industrie (ABI. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, 5. 57), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, 5. 112)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, 5. 23)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 3 gilt der Verweis auf „NACE" als Verweis auf „NACE, Ausgabe 1970".
b) Die nach der Richtlinie geforderten Daten Liechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.
c) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
d) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach den Artikeln 2 und· 5 der Richtlinie
geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1.
e) Die Schweiz und Liechtenstein sind von der Lieferung der Daten über die Einheit der Wirtschaftstätigkeit und die örtliche Einheit
für alle Variablen außer Umsatz und Beschäftigung ausgenommen.
f) Die EFTA-Staaten sind von der Lieferung von Daten über die Variablen der Kennziffern 1.21, 1.21.1, 1.22 und 1.22.1 des
Anhangs ausgenommen.
4. 378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im
Baugewerbe (ABI. Nr. L 52 vom 23. 1. 1978, S. 17), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 113)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 231)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 Absatz 2 gilt der Verweis auf.Teil I der NACE" als Verweis auf "Teil I der NACE, Ausgabe 1970". In Absatz 3 gilt der
Verweis auf „NACE" als Verweis auf „NACE Rev. 1".
b) Die Daten nach Artikel 3 Buchstabe a sind mindestens vierteljährlich einzuholen.
c) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „den vorhergehenden Monat oder" gestrichen.
d) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
e) Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab
1995.
Verkehrsstatistik
5. 378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer
Regionalstatistik (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, 5. 29), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, 5. 29)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163)
- 389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 8)
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die nach der Verordnung geforderten Daten Uechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.
b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Österreich
Burgenland
Kämten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Finnland
Suomi/Finland
Island
Island
Norwegen
Norge/Noreg
Schweden
Sverige
Schweiz und Liechtenstein
Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein"
c) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:
„Verzeichnis der Länder
Belgien
Dänemark
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich
Österreich
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Schweiz und Liechtenstein
Bulgarien
Tschechoslowakei
Ungarn
Polen
Rumänien
Türkei
UdSSR
Jugoslawien
Sonstige europäische Länder
Länder Nordafrikas
Länder des Nahen und Mittleren Ostens
Sonstige Länder"
d) In den Tabellen B, C 2 und C 4 des Anhangs IV ist der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch "EWR-Staaten" zu ersetzen.
e) n den Tabellen C 1, C 2, C 3, C 5 und C 6 des Anhangs IV ist der Ausdruck "EUR" durch "EWR" zu ersetzen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 647
f) In Tabelle C 2 des Anhangs IV muß die letzte Länderkennziffer unter "Empfang aus" und „Versand nach" 18 lauten.
g) Österreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten
spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.
h) Bis 1997 darf die Schweiz die nach der Richtlinie geforderten vierteljähr1ichen Daten über den innerstaatlichen Verkehr
(einschließlich Versand nach und Empfang aus Liechtenstein) im Rahmen der jährlichen Daten übermitte4n.
i) Island erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens ane drei Jahre.
6. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf
Binnenwasserstraßen (ABI. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
„Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Finnland
Suomi/Finland
Island
Island
Norwegen
Norge/Noreg
Schweden
Sverige
Schweiz und Liechtenstein
Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein"
b) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift "Verzeichnis der ... " und Ziffer I wird der Zusatz eingefügt:
.. A. EWR-Länder"
Ziffern II - VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:
„II. EFTA-Länder
13. Osterreich
14. Finnland
15. Island
16. Norwegen
17. Schweden
18. Schweiz und Liechtenstein
B. Nicht-EWR-Länder
III. Europäische Nicht-EWR-Länder
19. UdSSR
20. Polen
21. Tschechoslowakei
22. Ungarn
23. Rumänien
24. Bulgarien
25. Jugoslawien
26. Türkei
27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
IV. 28. Vereinigte Staaten von Amerika
V. 29. Sonstige Länder"
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
c) In Anhang IV Tabellen 1 a und 1 b wird der Ausdruck "darunter: EWG" ersetzt durch „darunter: EWR".
d) In Anhang IV Tabellen 7a, 7b, 8 a und 8 b werden die Spalten mit den Überschriften "Staatshandelsländer" und "Sonstige
Länder" ausgetauscht; die Überschrift "Sonstige Länder" wird ersetzt durch "EFTA-Länder"; die Überschrift „Staatshandels-
länder" wird ersetzt durch "Sonstige Länder".
e) In Anhang IV Tabellen 10 a und 10 b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes" aufgeführten Länder durch
das „ Verzeichnis der Länder und Ländergruppen" des geänderten Anhangs III ersetzt. Der Ausdruck „darunter: EWG" wird
ersetzt durch „darunter: EWR".
f) Die EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.
7. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüter-
verkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23), geändert durch:
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Folgender Zusatz wird an Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a angefügt:
"ÖBB: Österreichische Bundesbahnen
VA: Valtionrautatiet/Statsjärnvägama
NSB: Norgens Statsbaner
SJ: Statens Jämvägar
SBB/CFF/FFS: Schweizerische Bundesbahnen/Chemins de fer federaux/Ferrovie federali svizzere
BLS: Bem-Lötschberg-Simplon"
b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Länder angefügt:
„Österreich
Österreich
Finnland
Suomi/Finland
Island
Island
Norwegen
Norge/Noreg
Schweden
Sverige
Schweiz
Schweiz/Suisse/Svizzera"
c) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift „ Verzeichnis der ... " und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:
,,A. EWR-Länder"
Buchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:
„b) EFTA-Länder
13. Österreich
14. Finnland
15. Norwegen
16. Schweden
17. Schweiz
B. Nicht-EWA-Länder
18. UdSSR
19. Polen
20. Tschechoslowakei
21. Ungarn
22. Rumänien
23. Bulgarien
24. Jugoslawien
25. Türkei
26. Länder des Nahen und Mittleren Ostens
27. Sonstige Länder"
d) Die EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 649
Statistiken des Außenhandels und des lnnergemelnachaftllchen Handels
8. 375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 Ober die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3), geändert durch:
- 3n R 2845: Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 19n (ABI. Nr. L 329 vom 22. 12. 1977, S. 3)
- 384 R 3396: Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 314 vom 4.12.1984, S. 10)
- 387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten
Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75
über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 321 vom
11. 11. 1987, s. 3)
- 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des
Außenhandels der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12)
- 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 Ober die statistische Schwelle in der
Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988,
s. 19)
- 388 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 (ABI. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1)
- 391 R 0091: Verordnung (EWG) Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 (ABI. Nr. L 11 vom 16. 1. 1991, S. 5)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 Absatz 2 erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) in die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;
b) in die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie ver1assen."
b) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"{1) Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertrags-
parteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.
(2) Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung
(EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.
(3) Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens
schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein. Die Schweiz und Liechtenstein bilden zusammen ein
einziges statistisches Erhebungsgebiet."
c) Für die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer
zu verwenden.
d) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der
einzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:"
e) An Artikel 9 wird der folgende Absatz angefügt:
.,(3) Für die EFTA-Staaten gilt als „Ursprungsland" das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln."
f) In Artikel 17 Absatz 1 gilt der Verweis auf die "Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1028/75" als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der
Waren (ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1)".
g) Artikel 34 erhält folgende Fassung:
"Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten
sechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.
h) Anhang C wird wie folgt geändert:
Die folgende Überschrift wird zwischen „Europa" und "Gemeinschaft" eingefügt:
,,Europäischer Wirtschaftsraum"
Nach dem Ländercode „022 Ceuta und ... " und der Überschrift „Übrige Länder und Gebiete Europas" wird· folgendes
eingefügt:
„EFTA-Länder
024 Island
028 Norwegen Einschließtich Archipel Svalbard und Insel Jan Mayen
030 Schweden
032 Finnland Einschließlich Aland-Inseln
036 Schweiz Einschließlich Liechtenstein, die deutsche Exklave Büsingen und die italienische Gemeinde Campione d'ltalia
038 Österreich Ohne die Gebiete Jungholz und Mittelberg."
Die Ländercodes 024, 025, 028, 030, 032, 036 und 038 unter „Übrige Länder ... Europas" werden ersetzt durch „041 Färöer".
i) Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
9. 3n R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel
der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 70 vom 17. 3. 19n, S. 13), geändert durch:
13
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.
L 291 vorn 19.11.1979, S. 112)
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 230)
- 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des
Außenhandels der Gemeinschaft {ABI. Nr. L 346 vorn 10. 12. 1987, S. 12)
Die Verordnung gilt fOr die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) An Artikel 1 werden folgende Angaben angefügt:
"Österreich: - Aktiver Veredelungsverkehr;
Finnland: - Vientietumenettely/Exportförmänsförfarandet;
Island: - Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;
NOfWegen: - Foredling innenlandsk {aktiv);
Schweden: - lndustrirestitution;
Schweiz: - Aktiver Eigen-/Lohnveredelungsverkehr
- Traffic de perfectionnement actif A facon/commerciaVRegime economico di perfezionamento attivo a
cottimo;"
b) An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:
"Osterreich: - Passiver Veredelungsverkehr;
Finnland: - Tullinafennusmenettely/Tullnedsättningsförfarandet;
Island: - Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;
Norwegen: - Foredling utenlands (passiv);
Schweden: - Aterinförsel efter annan bearbetning än reparation;
Schweiz: - Passiver Eigen-/lohnveredelungsverkehr
- Traffic de perfectionnement passif A facon/commercial/Regime economico di perfezionamento passivo a
cottimo;"
10. 379 R 0518: Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger
Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI.
Nr. L 69 vom 20. 3. 1979, S. 10), geändert durch:
- 387 R 3521: Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 der Kommission vom 24. November 1987 (ABI. Nr. L 335 vom 25.11.1987, S. 8)
11. 380 R 3345: Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes
in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 351 vom
24. 12. 1980, s. 12)
12. 383 R 0200: Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels
der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren fOr die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von
Waren in den zollrechttich freien Verkehr (ABI. Nr. L 26 vom 28. 1. 1983, S. 1)
13. 387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten
Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75
über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 321 vom
11.11.1987, s. 3)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Kombinierte Nomenklatur {KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.
b) In Artikel 1 Absatz 2 findet der letzte Satz keine Anwendung.
14. 387 R 3522: Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in
der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten {ABI. Nr. L 335 vorn 25. 11. 1987, S. 10)
15. 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vorn 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des
Außenhandels der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 findet keine Anwendung.
16. 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik
des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:
„österreich: AS 11 500
Finnland: FMk 4 000
Island: IKr 60 000
Norwegen: NKr 6 300
Schweden: SKr 6 000
Schweiz: SFrs 1 000"
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 651
Statistische Geheimhaltung
17. 390 R 1588: Verordnung {Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die
Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 151 vom
15. 6. 1990, s. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:
"11. Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den RäumHchkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA-
Sekretariats."
b) In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck "SAEG" durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik" ersetzt.
c) An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem
Personal dieses Büros zugänglich."
d) In Artikel 6 schließt der Ausdruck "SAEG" im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.
Bevölkerungs- und Sozlalatatlstlk
18. 376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311ll6 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische
Arbeitnehmer (ABI. Nr. l 39 vom 14. 2. 1976, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind nicht an die in Artikel 1 festgelegte regionale
Gliederung gebunden.
b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
Volkswlrtschaftllche Gesamtrechnungen - BIP
19. 389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des
Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABI. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
b) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten
spätestens ab 1995.
Nomenklaturen
20. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABI. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz verwenden die „NACE Rev. 1" oder eine gemäß Artikel 3
davon abgeleitete Systematik spätestens ab 1995. Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an.
Landwirtschaftsstatistik
21. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden
statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2), geändert durch:
- 373 L 0358: Richtlinie 73/358/EWG des Rates vom 19. November 1973 (ABI. Nr. l 326 vom 27.11.1973, S. 17)
- 378 L 0320: Richtlinie 7~20/EWG des Rates vom 30. März 1978 (ABI. Nr. l 84 vom 31. 3. 1978, S. 49)
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. l 291 vom 19. 11. 1979, S. 67 u. 88)
- 386 L 0081: Richtlinie 86/81/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 (ABI. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
b) Die Gebietseinteilung in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
"Osterreich Bundesländer
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Schweiz
c) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten
spätestens ab 1995_.
d) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
e) Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind von der Lieferung der nach Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie
geforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.
f) Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch
ausgenommen.
22. 372 D 0356: Entschefdung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der
statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 246 vom 30. 10. 1972, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.
Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 88)
- 386 D 0180: Entscheidung 86/180/EWG der Kommission vom 19. März 1986 (ABI. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986, S. 49)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Gebietseinteilung in Anhang II Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
„Osterreich: Bundesländer
Rnnland: ein Gebiet,
Island: ein Gebiet,
Norwegen: ein Gebiet,
Schweden: ein Gebiet,
Schweiz: ein Gebiet"
b) In Anhang II Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1 a „Eigenverbrauch" eine neue Fußnote eingefügt:
• 1) Auegenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz.•
Die beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.
23. 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft
über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABI. Nr. l 56 vom 2. 3. 1988, S. 1), geändert durch:
- 389 R 0807: Verordnung (EWG) Nr. 807/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABI. Nr. l 86 vom 31. 03. 1989, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 4 findet der Text ab den _Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,• bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.
b) In Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/3n/EWG" ersetzt durch:
„Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/3n/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen
Erzeugung"
c) In Artikel 8 Absatz 2 wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen
85/622/EWG und 85/643/EWG" durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG" ersetzt. Die neue Fußnote lautet:
,,ABI. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989, S. 1".
d) Artikel 1o, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.
e) In Anhang I werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechende
Fußnoten angefügt:
,,B. 02: Fakultativ für Island.
B. 03: Fakultativ für Finnland, Island und Schweden.
8. 04: Fakultativ für Osterreich, Fimland und die Schweiz.
C. 04: Fakultativ für Island.
C. 03: Fakultativ für Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden.
E: Fakultativ für österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
G. 05: Fakultativ für Finnland.
01: Fakultativ für Norwegen.
01 a): Fakultativ für Norwegen.
01 b): Fakultativ für Norwegen.
01 c): Fakultativ für Norwegen.
01 d): Fakultativ für Norwegen.
02: Fakultativ für Norwegen.
03: Fakultativ für österreich, Finnland und Schweden.
03 a: Fakultativ für Osterreich, Finnland und Schweden.
J. 03: Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 04: Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 09 a: Fakultativ für Finnland.
J. 09 b: Fakultativ für Finnland.
J. 11: Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 12: Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 13: Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 17: Fakultativ für Österreich und die Schweiz.
K: Fakultativ für Island und Schweden.
K: Fakultativ für österreich.
L: Finnland, Island und Schweden dürfen die Variablen der Tabelle auf einer höheren Aggregationsebene
liefern.
L. 10: Fakultativ für Österreich."
f) Für Liechtenstein werden die nach der Verordnung geforderten Daten in die Daten der Schweiz aufgenommen.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 653
g) Die in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang I der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für
Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die
Stichprobengröße eine reprAsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.
h) Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein,
Norwegen, Schweden und die Schweiz. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinfonnationen, die eine Neuklassifizie-
rung entsprechend dieser Typologie erlauben.
i) Die EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befrett, die in Artikel 3 Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.
j) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden
statistischen lnfonnationen über die Getreideerzeugung (ABI. Nr. L 88 vom 3. 8. 1990, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 8 Absatz 4 entfallen die Worte "zweimal jährlich".
b) In Anhang III wird nach dem Vereinigten Königreich folgender ZUsatz angefügt:
"ÖSterreich Bundesländer
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Schweiz
c) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.
d) Osterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach der Verordnung geforderten Daten
spätestens ab 1995.
Fischereistatistik
25. 391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die
Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang III wird der Aufbau der Tabelle wie folgt geändert:
EG EFTA*)
Art
Menge/Preis Menge/Preis
Für den menschlichen Verbrauch:
Kabeljau (C02)
ganz, frisch
*) Die Spalte ist auszufüllen von den EFTA-Staaten und denjenigen EG-Milgliedstaatan, In denen EFTA-Schiffe registriert sind.
b) Die EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte
Bericht und, erforderlichenfalls, der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im laufe
des Jahres 1995 vorzulegen.
Energiestatistik
26. 390 L 03n: Richtlinie 90/3n/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur
Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABI. Nr. L 185 vom
17. 7. 1990, s. 16)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) An Artikel 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:
"Die Daten für Osterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz werden dem SAEG über die zuständigen
nationalen Behörden übem1ittelt...
b) Ungeachtet der Artikel 4 und 5 gilt für die Behandung der aus Osterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz
stammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG)
Nr. 1588190 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fal1enden Informationen
an das Statistische Amt der Europlischen Gemeinschaften.
c) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.
d) österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die in der Richt1inie vorgesehenen lnfonnationen
spätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß
Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Anhang XXII
Gesellschaftsrecht
Verzeichnis nach Artikel 77
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die
Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder
Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Verweise auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist
Sektorale Anpassungen
Einbeziehung von Gesellschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Paraphierung des EWR-Abkommens nicht existierten:
Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so
kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für Privatgesellschaften gelndert werden. Die Einführung
derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind dem Gemeinsamen EWR-
Ausschuß spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.
Übergangsfristen
Die EFTA-Staaten führen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen vollständig durch, und zwar die Schweiz und
Liechtenstein bis spätestens in drei Jahren und Finnland, lsJand, Norwegen, Osterreich und Schweden bis spätestens in zwei Jahren
nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
Verweise auf Rechtsakte
1. 368 L 0511: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den
Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABt Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 41); geändert durch
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom
27. 3. 1972, s. 89);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
- 1 85 1: Akte Ober die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. November 1985, S. 157).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
"- in Osterreich:
die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag;
- in Island:
almenningshlutafelag, einkahlutafelag, sarnlagsfelag;
- in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft;
- in Norwegen:
aksjeselskap;
- in Schweden:
aktiebolag;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 655
- in der Schweiz:
die Aktiengesellschaft, la societe anonyme, la societa anonima,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1a societe a responsabilite limitee, societa a garanzia limitata;
die Kommanditaktiengesellschaft, 1a societe en commandite par actions, 1a societa in aocomandita per azioni."
2. 376 L 0091: Zweite Richtlinie n/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in
den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, s. 1); geändert durch
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäisch9!1 Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157)..
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
- in Osterreich:
die Aktiengesellschaft
- in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
- in Island:
almenningshlutafelag
- in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft
- in Norwegen:
aksjeselskap
- in Schweden:
aktiebolag
- in der Schweiz:
die Aktiengesellschaft,
la societe anonyme,
la societa anonima
b) In Artikel 6 wird der Begriff "Europäische Rechnungseinheit" durch "ECU" ersetzt.
c) Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 43 Absatz 2 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.
3. 378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages
betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABI. Nr. L 295 vom 20. 10. 1978, S. 36); geändert durch
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"- in Osterreich:
die Aktiengesellschaft
- in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
- in Island:
almennigshlutafelag
- in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft
- in Norwegen:
aksjeselskap
- in Schweden:
aktiebolag
- in der Schweiz:
die Aktiengesellschaft,
la societe anonyme,
la societa anonima."
b) Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
4. 378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des
Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABI. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11);
geändert durch
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den
Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
- 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des
Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABI. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1);
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrlge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157);
- 389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen,
die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen
Staates unterliegen (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36);
- 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der RichUinie 78/660/EWG über den
Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG Ober den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme fOr kleine und
mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABI. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57);
- 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABI.
Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
,.- in Osterreich:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
- in Island:
almenningshlutafelag,
einkahlutafelag
- in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
die Kommanditaktiengesellschaft
- in Norwegen:
aksjeselskap
- in Schweden:
aktiebolag
- in der Schweiz:
die Aktiengesellschaft,
la societe anonyme,
la societa anonima
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
1a societe • responsabilite limitee,
la societa a garanzia limitata
die Kommanditaktiengesellschaft,
la societe en commandite par actions,
1a societa in accomandita per azioni...
b) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:
um) in Osterreich:
die offene Handelsgesellschaft,
die Kommanditgesellschaft
n) in Finnland:
avoin yhtiö, öppet bolag,
kommandiittiyhtlö
kommanditbolag
o) in Island:
sameignarfelag,
samlagsfelag
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 657
p) in Liechtenstein:
die offene Handelsgesellschaft, die Einzelfirma, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft
q) in Norwegen:
partrederi,
ansvarlig selskap,
kommanditselskap
r) in Schweden:
handelsbolag,
kommanditbolag."
5. 382 L 0891: Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des
Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 47).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Übergangsbestimmungen des Artikels 26 Absätze 4 und 5 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.
6. 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des
Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABI. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1); geändert durch
- 1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157);
- 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den
Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und
mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABI. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 57);
- 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABI.
Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
,,m) in Osterreich:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
n) in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
o) in Island:
almenningshlutafelag,
einkahlutafelag,
samlagsfelag
p) in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
die Kommanditaktiengesellschaft
q) in Norwegen:
aksjeselskap
r) in Schweden:
aktiebolag
s) in der Schweiz:
die Aktiengesellschaft,
la societe anonyme, la societa anonima
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
la societe a responsabilite limitee,
la societa a garanzia limitata
die KommanditaktiengeseUschaft,
la societe en commandite par actions,
la societa in accomandita per azioni."
7. 384 L 0253: Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des
Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABI. Nr. L 126
vom 12. 5. 1984, S. 20).
8. 389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die
in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates
unterliegen (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36).
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
9. 389 L 0667: Zwölfte Richttinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
..- Osterreich:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
- Island:
einkahlutafelag
- Liechtenstein:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Norwegen:
- aksjeselskap
- Schweden:
aktiebolag
- Schweiz:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
la societe a responsabilit6 limitN,
1a societa a garanzia limitata.•
10 385 R 2137: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. JuH 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV) (ABf. Nr. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 659
Schlußakte
Die Bevollmlchtigten Protokoll 12 Ober Vereinbarungen mit Oritttlndem Ober
der EuropAischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Konformitltsbewertung
der Europlischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Protokoll 13 Ober die Nichtanwendung von Antidumping-
nachstehend „Gemeinschaft• genannt, und und Ausgleichsmaßnahmen
des K6nigreichs Belgien, Protokoll 14 Ober den Handel mit Kohle- und Stahl-
des K6nigreichs DAnernark. erzeugnissen
der BundesrepubHk Deutschland,
Protokoll 15 Ober Übergangszeiten für die Freizügigkeit
der Griechischen Republik.
(Schweiz und Liechtenstein)
des KOnigreichs Spanien,
der Französischen Republik, Protokoll 16 Ober Maßnahmen auf dem Gebiet der
Irlands, sozialen Sicherheit in bezug auf Über-
der Italienischen Republik, gangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz
des Großherzogtums Luxemburg, und Liechtenstein)
des K6nigreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik, Protokoll 17 betreffend Artll<el 34
des Vereinigten KOnigrek:hs Großbritannien und Nordirland, Protokoll 18 Ober interne Verfahren zur Durchführung
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen von Artikel 43
Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags Ober die Gründung der Protokoll 19 Ober den Seeverkehr
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Protokoll 20 über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
nachstehend „die EG-Mitgliedstaaten" genannt,
Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbs-
und regeln für Unternehmen
die Bevollmächtigten Protokoll 22 über die Definition der Begriffe „Unterneh-
der Republik Osterreich, men" und „Umsatz" (Artikel 56)
der Republik Finnland, Protokoll 23 Ober die Zusammenarbeit zwischen den
der Republik Island, Überwachungsorganen (Artikel 58)
des Fürstentums Liechtenstein,
des Königreichs Norwegen, Protokoll 24 Ober die Zusammenarbeit im Bereich der
des Königreichs Schweden, Kontrolle von Unternehmenszusammen-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, schlüssen
nachstehend „EFTA-Staaten" genannt, Protokoll 25 über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26 Ober die Befugnisse und Aufgaben der
die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur
Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirt- EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich
schaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusam- der staatlichen Beihilfen
mengetreten sind, haben folgende Texte angenommen: Protokoll 27 über die Zusammenarbeit im Bereich der
staatlichen Beihilfen
1. das Abkommen Ober den Europäischen Wirtschaftsraum;
Protokoll 28 über geistiges Eigentum
II. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen Ober den Euro-
päischen Wirtschaftsraum beigefügt sind: Protokoll 29 Ober die berufliche Bildung
A. Protokoll 1 Ober horizontale Anpassungen, Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die
Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich
Protokoll 2 Ober die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
der Statistik
vom Anwendungsbereich des Abkommens
ausgeschlossenen Waren Protokoll 31 Ober die Zusammenarbeit in bestimmten
Protokoll 3 Ober Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buch- Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
stabe b des Abkommens Protokoll 32 Ober Finanzbestimmungen zur ~wendung
Protokoll 4 Ober die Ursprungsregeln
von Artikel 82
Protokoll 33 Ober das Schiedsverfahren
Protokoll 5 Ober FiskalzOHe (Schweiz/Liechtenstein)
Protokoll 6 Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichts-
Ober das Anlegen von Pflichtlagern durch
hOfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof
die Schweiz und Liechtenstein
der EuropAischen Gemeinschaften um Ent-
Protokoll 7 Ober mengenmlßige Beschränkungen, die scheidung Ober die Auslegung von EWR-
Island beibehalten darf Bestimmt.N1gen zu ersuchen, die EG-
Protokoll & Ober staatliche Monopole Bestimmungen entsprechen
Protokoll 9 Ober den Handel mit Fisch und anderen Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Meereserzeugnissen Protokoll 36 Ober die Satzung des Gemeinsamen Parla-
Protokoll 10 Ober die Vereinfachung der Kontrollen und mentarischen EWR-Ausschusses
Formalitäten im Güterverkehr Protokoll 37 mit der Uste gemäß Artikel 101
Protokoll 11 Ober Amtshilfe in Zollsachen Protokoll 38 über den Finanzierungsmechanismus
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Protokoll 39 über die ECU 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Ertei-
über Svalbard lung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungs-
Protokoll 40
nachweis
Protokofl 41 Ober bestehende Abkommen
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1
Protokoll 42 zu bilateralen Vereinbarungen betreffend des Protokolls 11 zum Abkommen
besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
5. Gemeinsame Erklärung Ober elektromedizinische Gerlte
Protokoll 43 über das Abkommen zwischen der EWG
und der Republik Osterreich über den 6. Gemeinsame Erklärung betreffend StaatsangehOrige der
Güterverkehr im Transit auf der Schiene Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten
Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Taerarzt, Apotheker,
und der Straße
praktischer Arzt oder Architekt sind
Protokoll 44 Ober das Abkommen zwischen der EWG
und der Schweizerischen Eidgenossen- 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der
schaft über den Güterverkehr auf Straße Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten
Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijlhrige
und Schiene
Berufsausbildung abschließt
Protokofl 45 über Übergangszeiten betreffend Spanien
und Portugal
8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
über die Entwicklung der Zusammenarbeit 9. Gemeinsame Erklärung Ober Wettbewerbsregeln
Protokoll 46
in der Fischerei 1o. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b
Ober die Beseitigung technischer Handels- des Abkommens
Protokoll 47
hemmnisse für Wein 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c
Protokoll 48 betreffend die Artikel 105 und 111 des Abkommens
12. Gemeinsame ErklArung Ober Beihilfen aus den EG-Struktur-
Protokoll 49 über Ceuta und Melilla
fonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
B. Anhang 1 Veterinärwesen und Pflanzenschutz
13. Gemeinsame Erklärung zu Protokolf 27 Buchstabe c des
Anhang II Technische Vorschriften, Normen, Prüfung Abkommens
und Zertifizierung
14. Gemeinsame Erkllrung zum Schiffbau
Anhang III Produkthaftung
15. Gemeinsame Erkllrung Ober die anwendbaren Verfahren in
Anhang IV Energie FAiien, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und
Anhang V Freizügigkeit der Arbeitnehmer Teil VI des Abkommens und den entsprechenden Protokol-
len uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
Anhang VI Soziale Sicherheit
16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturel-
Anhang VII Gegenseitige Anerkennung beruflicher len Angelegenheiten
Qualifikationen
17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der
Anhang VIII Niederlassungsrecht Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
Anhang IX Finanzdienstleistungen 18. Gemeinsame Erklärung Ober die Beteiligung von Sachver-
Anhang X Audiovisuelle Dienste ständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen
der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-
Anhang XI Telekommunikationsdienste Überwachungsbehörde eingesetzt werden
Anhang XII Freier Kapitalverkehr 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
Anhang XIII Verkehr 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
Anhang XIV Wettbewerb 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
Anhang XV Staatliche Beihilfen 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhlltnis zwischen dem EWR-
Anhang XVI Öffentliches Auftragswesen Abkommen und bestehenden Abkommen
Anhang XVII Geistiges Eigentum 23. Gemeinsame Erkllrung zur vereinbarten Auslegung von Arti-
kel 4 Absätze 1 und 2 des Protokofls 9 über den Handel mit
Anhang XVIII Sicherheit und Gesundheitsschutz am Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbe-
handlung von Männern und Frauen 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständ-
nissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Anhang XIX Verbraucherschutz
25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
Anhang XX Umwettschutz
26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden
Anhang XXI Statistik in bezug auf Spirituosen
Anhang XXII Gesellschaftsrecht 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 Ober die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse fQr Wein
Die Bevollmichtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein- 28. Gemeinsame Erklärung zur Anderung von Zollzugeständnis-
schaft und die Bevollmlchtigten der EFTA-Staaten haben die sen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
nachstehenden Gemeinsamen ErklArungen angenommen, die
dieser Schlußakte beigefügt sind: 29. Gemeinsame Erkllrung zum Tierschutz
1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
Berichte nach Nummer 5 des Protokoils 1 Ober horizontale
Anpassungen
Die Bevoßmlchtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-
2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen Ober die gegen- schaft und die BevoUmlchtigten der EFTA-Staaten haben die
seitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte
Wein und Spirituosen beigefügt sind:
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 661
1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der 14. Erklärung der Regierungen Uechtensteins und der Schweiz
EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen zur Amtshilfe
2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
EFTA-Staaten über den politischen Dialog
16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein- Schutzklausel im Kapitalverkehr
schaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
die Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interims-
gruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Voll-
zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Sie streckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die
sind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Inte- in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflich-
rimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens tungen auferlegt werden
über die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegi- 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
scher und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte ent-
20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von
scheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen Bezug
Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Ver-
genommen wird.
pflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein- 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
schaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner
die Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
für den EWR von Bedeutung sind, zur Kenntnis genommen, die 23. Erklärung der Regierung lrfands zu Protokoll 28 über geisti-
dieser Schlußakte beigefügt ist. ges Eigentum - Internationale Übereinkommen
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein- 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der
schaft und die Bevotlmächtigten der EFTA-Staaten haben auch sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
die Vereinbarung Ober dif Veröffentlichung von EFTA-Bekannt- 25. Erklärung der Regierung Osterreichs zur Umsetzung des
machungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genom- Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nacht-
men, die dieser Schlußakte beigefügt ist. arbeit
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein- 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
schaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten
weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen ange- der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
nommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Die Vereinbarte
Niederschrift hat verbindlichen Charakter. 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten
von Anwälten aus ·den EFTA-Staaten nach dem Gemein-
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein- schaftsrecht
schaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließ-
29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung
lich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die
von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR
dieser Schlußakte beigefügt sind:
relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Ab-
1. Erklärung der Regierungen Finnlands, lslands, Norwegens kommens
und Schwedens zu Alkoholmonopolen
30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des
2. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz Abkommens
zu Alkoholmonopolen
31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103
3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur AmtshiHe in Absatz 1 des Abkommens
Zollsachen
32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transit-
4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien verkehr im Fischereisektor
Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
33. Erklärung der_ Europäischen Gemeinschaft und der Regie-
5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung rungen Finnlands, Uechtensteins, Osterreichs, Schwedens
und der Schweiz zu Walerzeugnissen
6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen
Lage des Landes 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle
7. Erklärung der Regierung Osterreichs zu Schutzmaßnahmen 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen
Abkommen
8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
9. Erklärung der Regierung lslands zur Anwendung von Schutz-
36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwi-
schen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossen-
maßnahmen nach dem Abkommen
schaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene
1 o. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen
37. Erklärung der Regierung Osterreichs zu dem Abkommen
11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zwischen der EWG und der Republik Osterreich über den
12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Nachdiplom-StudiengAngen für Architektur an den Höheren 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzie-
Technischen Lehranstalten rungsmechanismus der EFTA
13. Erklärung der Regierungen Osterreichs und der Schweiz 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem
über audiovisuelle Dienste Gericht erster Instanz
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemelnume Erldirungen
der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wlrachaftaraum
Gemeinsame Erklärung
über die Erstellung Gemeinsamer Berichte
nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
Betleffa 1d das Berichtsverfahren geml8 Absctwdtt 5 des Protokolls 1 Ober horizontale
Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, da8 der 8emeinsame EWR-Ausschuß um die
Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.
Gemeinsame Erkllrung
zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
Die Vertragsparteien kommen Oberein, bis zum 1. JuH 1993 unter 8erücksichtigun der
bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen Ober die gegenseitige
Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.
Gemeinsame Erklärung
zu einer Übergangszeit fOr die Erteilung oder Ausstellung
von Dokumenten Ober den Ursprungsnachweis
a) In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zustAn-
digen ZolfbehOrden der Gemeinschaft sowie Finnlands, lslands, Norwegens, Oster-
reichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, In Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zu
den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten
erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum
EWR-Abkommen an:
i) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen,
die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates
versehen wurden,
ii) Warenverkehrsbesc EUR.1, einschffeßlich Langzeitbescheinigungen,
die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehör-
den des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden, und
Hi) Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.
b) In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die
zustAndigen ZolfbehOrden der Gemeinschaft sowie Fannlands, lslands, Norwegens,
Osterreichs, Schwedens und der Schweiz cle folgenden, in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten
erwlhnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachwei im Sinne des Protokolls 4 zum
EWR-Abkommen an:
i) Rechnungen mit der AusfOhrererklAr geml8 Anhang V zum Protokoll 3, die
nach Maßgabe des Artikels 13 jenes Protokolls abgegeben wurde, und
ii) Rechnungen mit der AusfOhrerertdlrng geml8 Anhang V zum Protokoll 3, die von
einem Ausführer abgegeben wurde.
c) Antrlge auf nachtrlgliche ÜberprOfung der unter den Buchstaben a und b genannten
Dokumente bei den zustlndigen ZoHbeh6rden der Gemeinschaft sowie F111nlands,
lslands, Nofwegens. Osterreichs, Schwedens und der Schweiz sind in einem Zeitraum
von zwei Jahren nach Erteilung und Ausstellung des betreffenden Ursprungsnach-
weises zullssig. Diese ÜberprOfungen werden nach Maßgabe des Titels VI des Proto-
kolls 4 zum EWR-Abkommen durchgeführt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 663
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 1O und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener
Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemeSS&
nen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das
mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.
Gemeinsame Erklärung
über elektromedizinische Geräte
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag
für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in
den Geltungsbereich der Richttinie 84/539/EWG (ABt Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179)
(Anhang II) fallen.
Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und
Dritter, indem auf harmonisierte Nonnen verwiesen wird, die von CEN-CENELEC gemäß
den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten
Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine
Prüfung durch Dritte einschließen.
Gemeinsame Erklärung
betreffend Staatsangehörige der Republik Island,
die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms
als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker,
praktischer Arzt oder Architekt sind
Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG,
85/384/EWG, 851433/EWG und 861457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR
angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Repubtik Island
Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island
selbst keine vollstAndige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder
Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer
spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fach-
richtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollstlndige Universitäts-
ausbildung zum Apotheker angeboten wird;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der
Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen
Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein
Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer
anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem
Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahn-
arzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und
auszuüben.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemeinsame Erklärung
betreffend Staatsangehörige der Republik Island,
die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind,
das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für
die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien
erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island
Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbil-
dung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr
Studium in einem Drittland absolviert haben;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der
Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes
und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen,
durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäi-
schen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstitigkeit aufzunehmen und auszuüben.
Gemeinsame Erklärung
zum Güterkraftverkehr
Arbeitet die Europäische Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften aus zur Änderung, Ab-
lösung oder Vertängerung der Vorschriften Ober den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt
(Erste Richtlinie des Rates vom 23. JuH 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für
bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 70
vom 6. 8. 1962, S. 2005/62), Richtlinie 65/269/EWG des Rates (ABI. Nr. L 88 vom
24.5.1965, S. 1469/65), Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates (ABI. Nr. L 357 vom
29.12.1976, S. 1), Entscheidung 80/48/EWG des Rates (ABI. Nr. L 18 vom 24.1.1980,
S. 21), Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates (ABI. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 3),
so fassen die Vertragsparteien gemlß den gemeinsam vereinbarten Verfahren einen
Beschluß über die Änderung des diesbezüglichen Anhangs, so daß die Verkehrsunterneh-
men der Vertragsparteien zu gleichen Bedingungen Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt
der anderen Vertragsparteien erhalten.
Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und Osterreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der
Straße berühren künftige Änderungen des Abkommens nicht die bestehenden gegenseiti-
gen Marktzugangsrechte gemA8 Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Osterreich über den Güterverkehr auf der Schiene und auf der
Straße und gemäß den bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland,
Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits, sofern zwischen den betreffenden
Parteien nichts anderes vereinbart wird.
Gemeinsame Erklärung
über Wettbewerbsregeln
Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den
Fällen, die in den ZUStAndigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden
Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen d~ Abkommens
ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zustindigkeitsbereich der EFTA-Uberwachungs-
behörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkom-
men zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 665
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61
Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-
Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung
trägt.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61
Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c
(siehe Mitteilung der Kommission Ober die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Ab-
sätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABI. Nr. C 212 vom 12.8.1988, S. 2)
nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel
besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.
Gemeinsame Erklärung
über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds
oder anderen Finanzierungsinstrumenten
Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds
sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungs-
instrumente oder Fonds den Untemehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkom-
mens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Über-
wachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe
stattfinden soll.
Gemeinsame Erklärung
zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betref-
fenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller
Merkmale, die für eine ordnungsgemlße Bewertung des Programms oder der Beihilfe
erforderlich sind (ie nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, z. B. Art der staatlichen
Beihilfe, bewilligte Mittel, BegOnstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen
Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Ab-
satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des
entsprechenden Verfahrens gemlß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der
EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden
Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemeinsame Erklärung
zum Schiffbau
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-
Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten
allgemeinen Regeln für die staattichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.
Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden
auf den Schiffbau Anwendung.
Gemeinsame Erklärung
über die anwendbaren Verfahren in Fällen,
in denen die EFTA-Staaten
gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens
und den entsprechenden Protokollen
uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und
Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teil-
nehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei
etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berOcksichtigt die EG-Kom-
mission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise,
ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.
In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der
EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit
gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.
Gemeinsame Erklärung
über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf
der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der
Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg ver-
abschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschafts-
raum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht,
die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitem, um zu
einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas
beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäi-
sche Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördem.
Gemeinsame Erklärung
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
des illegalen Handels mit Kulturgütern
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgotem sowie Regelungen über
die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütem einzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer intemationaler Ver-
pflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung,
die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 667
Gemeinsame Erklärung
über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft
an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen,
die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Proto-
kofl 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige
der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien
der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungs-
behörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die
in Protokoll 37 aufgeführten EG-Ausschüsse.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 103 des Abkommens
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die
Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine prakti-
schen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.
Gemeinsame Erklärung
zu Protokoll 35 zum Abkommen
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender
innerstaatlicher Regelungen, die die_ unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang inter-
nationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.
Gemeinsame Erklärung
zum Finanzierungsmechanismus
Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind
geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten
daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammen-
hang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre
jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu
Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat
sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte LOsungen zu
finden.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemeinsame Erklärung
zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen
und bestehenden Abkommen
Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitglied-
staaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite
oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewlhrteistet werden, welche zum Beispief
Einzelpersonen, Wtrtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsver-
einbarungen betreffen, bleiben vom EWA-Abkornrnen unberührt, bis auf seiner Grundlage
mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden kömen.
Gemeinsame Erklärung
zur vereinbarten Auslegung
von Artikel 4 Absitze 1 und 2
des Protokolls 9 zum Handel mit Fisch
und anderen Meereserzeugnissen
1. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die
Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, da8 auf aus staatlichen Mitteln gewährte
Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertrags-
parteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem
einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Ascherei und der Gemeinsamen Erklärung zu
Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.
2. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die
Fischereipolitik Obemehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Markt-
organisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende
Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsitzen der· geltenden Gemeinschaftsvor-
schriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.
Behält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fische-
reisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vomherein als mit
den im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofem sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:
a) Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grund-
sätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich
- der Gründung auf Initiative der Erzeuger,
- der Freiheit, aJs Mitglied ein- oder auszutreten,
- des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofem diese nicht für die Verfol-
gung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags
entsprechen.
b) Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeuger-
organisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen
denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
c) Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige
Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung
(EWG) Nr. 3687/91.
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 669
Gemeinsame Erklärung
zur Anwendung von Zollzugeständnissen
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß
Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen
erwähnten bilateralen Vereinbarung Ober den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung
gewährt wird.
Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
Gemeinsame Erklärung
zum Pflanzenschutz
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf
diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-
Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkom-
mens behandelt.
Gemeinsame Erklärung
zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden
in bezug auf Spirituosen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amts-
hilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten,
die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestim-
mungen über die Beschlußfassung behandelt werden.
Gemeinsame Erklärung
zu Protokoll 47 über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der
Bezeichnungen "Federweiß" und "Federweißer" erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen
der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung
derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten
Wein aufgenommen werden kOnnen.
Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die
Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikations-
systems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkom-
mens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen
des Abkommens behandelt.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Gemeinsame Erklärung
zur Änderung von Zol~estAndnissen
und zu den Sonderregelungen fOr Spanien und Portugal
Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hingt für einige Vertrags-
parteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssyst geändert wird. Diese Änderun-
gen sind ohne Änderungen von Zollzugestlndnissen nicht l110glich. Diese Änderungen
würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.
Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen
Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der
Gemeinschaft- in ihrer Zusammensetzung vorn 31. Dezember 1985- nicht dazu, daß einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den
neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreis-
ausgleichsbeträge gemäß der Akte Ober den Beitritt Spaniens und Portugals.
Gemeinsame Erklärung
zum Tierschutz
Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit)
nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem
Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in
ihren gesetzlichen Vorschriften Ober den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenver-
kehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu
verfolgen.
Gemeinsame Erklärung
zum harmonisierten System
Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum
31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten
System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen
enthalten ist, zu harmonisieren.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 671
Erklärungen
der Regierungen der EG-Mltgllec:lstaaten und der EFTA-Staaten
Erklärung
der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten
über die Erleichterung der Grenzkontrollen
Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten
vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten
zusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehöri-
gen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.
Erklärung
der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten
über den politischen Dialog
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog
über die Außenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen
beiderseitigen Interesses zu verstärken.
Sie vereinbarten diesbezüglich:
- anläßlich der Tagungen des EWR-Rates einen informellen Gedankenaustausch auf
Ministerebene zu pflegen. Gegebenenfalls könnte ein solcher Gedankenaustausch auf
den Sitzungen der politischen Direktoren vorbereitet werden;
- bestehende diplomatische Kanäle, insbesondere die diplomatischen Vertretungen in der
Hauptstadt und dem Land des EG-Vorsitzes, in Brüssel und in den Hauptstädten der
EFTA-Länder, voll auszuschöpfen;
- sich bei Konferenzen und in internationalen Organisationen informell zu konsultieren;
- daß dies in keiner Weise bestehende bilaterale Kontakte in diesem Bereich beeinträchtigt
oder ersetzt.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
lnterlmsverelnbarung
zur Vorbereitung eines geordneten lnkrafttretens des Abkommens
Kommission Isländische Mission
der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den bei den Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion Aue Archimede 5
Auswärtige Beziehungen 1040 Brüssel Brüssel,den
Der Generaldirektor
Herrn H. Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Delegation
EFTA-Sekretariat
Aue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Sehr geehrter Herr Hafstein! Sehr geehrter Herr Krenzlerl
Ich nehme auf unsere Erörterungen der EWR-lnterimsphase Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu
Bezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine bestätigen, das wie folgt lautet:
Interimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geord- "Ich nehme auf unsere Erörterungen der EWR-lnterimsphase
neter Weise in Kraft treten kann. Bezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine
Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und Interimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geord-
Verfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen neter Weise in Kraft treten kann.
begründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und
Interimsgruppen von Sachverständigen unterstützt wird, wird Verfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen
nach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungs- begründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von
gruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der Interimsgruppen von Sachverstlndigen unterstützt wird, wird
Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und nach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungs-
im EWR-Aahmen unter anderem den Besitzstand der Gemein- gruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der
schaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und .~em Inkraft- Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und
treten des Abkommens angenommen wurde. Die Ubereinstim- im EWR-Rahmen unter anderem den Besitzstand der Gemein-
mung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht schaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und _dem Inkraft-
entweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder treten des Abkommens angenommen wurde. Die Ubereinstim-
- nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene mung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht
Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige entweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder
wesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der - nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene
Interimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige
des Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behan- wesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der
delt. Interimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten
Es wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsulta- des Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behan-
tionsverfahren des EWR-Abkommens erst nach Inkrafttreten des delt.
Abkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird Es wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsulta-
die EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge tionsverfahren des EWR-Abkommens erst nach Inkrafttreten des
für einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten, Abkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird
sobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden. die EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser für einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten,
Interimsvereinbarung bestätigen würden. sobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser
Hochachtungsvoll
Interimsvereinbarung bestätigen würden."
Horst G. Krenzler
Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zu dieser Interims-
vereinbarung zu bestätigen.
Hochachtungsvoll
Hannes Hafstein,
Botschafter
Leiter der Mission lslands
bei den Europäischen Gemeinsct:-atten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 673
Vereinbarung
über die Veröffentlichung der Informationen,
die für den EWR von Bedeutung sind
Isländische Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Aue Archimede 5
1040 Brüssel Brüssel, den
Betr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von
Bedeutung sind
Sehr geehrter Herr • !
Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeich-
EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusam- nis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägi-
menfassen, daß wir folgendes vereinbart haben: gen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.
b) Die EG betreffende EFTA-Daten
Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem
Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwa-
Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG chungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staa-
als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch ten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Berei-
sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt che Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswe-
gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen sen und technische Normen betreffen, werden in den neun
EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt
übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch des Amtsblatts der EG veröffentlicht.
und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten
veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeig- gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen
nete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforder- Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der
lichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die
rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Bei-
Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage lage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Infor-
verantwortlich. mation seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.
Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen c) Die EFTA betreffende EG-Daten
bestehen: Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die
a) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen,
den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen,
Bekanntgaben usw. der EWR-Organe werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der
EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als
Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsa-
Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amts- men Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in
sprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblat- der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hin-
tes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleich- weise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen
zeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Spra- seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde,
chen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR- des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des
Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.
veröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren
eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in
gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
ihrer Arbeitssprache vorzunehmen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu
Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, bestätigen könnten.
Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr • ,den Ausdruck meiner
EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hannes Hafstein
Botschafter
Leiter der isländischen Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion 1
Avenue d'Auderghem 35
Brüssel
14
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Kommission
der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Der Generaldirektor
Herrn H. Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Delegation
EFTA-Sekretariat
Aue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Sehr geehrter Herr • !
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
bestätigen, das wie folgt lautet: über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem lnhaltsverzeich~
nis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägi-
„Hinsichtlich der Veröffenttichung von Informationen, die für den gen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.
EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des
b) Die EG betreffende EFTA-Daten
EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusam-
menfassen, daß wir folgendes vereinbart haben: Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwa-
chungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staa-
Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem ten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise cf10 Berei-
Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beüage zu diesem che Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswe-
AmtsblaU bestehl Falls die Informationen, die sowohl für die EG sen und technische Normen betreffen, werden in den neun
als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen. identisch Amtssprachen der EG in einem be9oncleren EWR-Abschnitt
sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amts- des Amtsblatts der EG veröffentlichl
blatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen
EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten
übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch gleichzeitig als Veröffenttichung in den drei gemeinsamen
und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der
veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeig- EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die
nete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforder- Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Bei-
lichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen lage Verweise darOber enthalten, wo die entsprechende Infor-
rechtzeitig zur Verfügung stehan. Die EFTA-Staaten sind für die mation seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.
Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage c) Die EFTA betreffende EG-Daten
verantwortlich.
Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die
Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen,
bestehen: öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen,
werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der
a) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Ober EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als
den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsa-
Bekanntgaben usw. der EWR-Organe men Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in
Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des der EWR-Beilage erscheinen. Erforderfichenfalls werden
Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amts- Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informatio-
sprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblat- nen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungs-
tes der EG veröffentticht. Diese Veröffentlichung dient gleich- behörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und
zeitig als Veröffenttichung in den drei gemeinsamen Spra- des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.
chen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR- Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in
Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
veröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren
eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu
gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in bestätigen könnten."
ihrer Arbeitssprache vorzunehmen. Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schrei-
Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, bens zu bestätigen.
Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr • ,den Ausdruck meiner
EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Horst G. Krenzler
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 675
Vereinbarung
über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen
betreffend das Auftragswesen
Kommission
der Europäischen Gemeinschaften Brüsset, den
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Der Generaldirektor
Herm Hannes Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Oelegation
EFTA-Sekretariat
Aue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Betr.: Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend
das Auftragswesen
Sehr geehrter Herr Hafsteinl
Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA- Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die
Staaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbe- Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im
sondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, Amtsblatt und im "Tenders Electronic Daily" innerhalb eines
darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen: Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen)
zu veröffentlichen.
a) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens
einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem For-
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mat der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechts-
(EUROFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzu- akten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu
geben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeb- übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf
lich ist; die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Überset-
zungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen
b) das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für
maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung
,.Tenders Electronic Daily"; eine Zusammenfassung der wich- 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 für jeden der zwölf Mit-
tigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der gliedstaaten empfohlen werden;
Gemeinschaften veröffentlicht;
f) die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-
c) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von
EUROFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und österreich
anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im benannten Stellen unterzeichnet wurden Ober die Veröffent-
Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die lichung von EFTA-Ueferverträgen, die dem GATT-Abkommen
in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind; über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit
Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;
d) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekannt-
g) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems
machungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der
werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für
Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die
alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR fest-
Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmem zur Verfügung
gelegt wird.
steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzu-
tun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie
dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.
Hochachtungsvoll
Horst G. Krenzler
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Isländische Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Aue Archimede 5
1040 Brüssel Brüssel, den
Sehr geehrter Herr • r
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im
bestätigen, das wie folgt lautet: Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily" imerhalb eines
.Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA- Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen)
&taaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbe- zu veröffentlichen.
sondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem For-
darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen: mat der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechts-
a) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens akten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu
einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche Ver- übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf
öffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EURO- die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Überset-
FICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in zungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen
welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist; empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für
jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung
b) das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 für jeden der zwölf Mit-
maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im gliedstaaten empfohlen werden;
,, Tenders Electronic Daily"; eine Zusammenfassung der wich-
tigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der f) die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-
Gemeinschaften veröffenlicht; Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von
Schweden, Norwegen, Fennland, der Schweiz und Osterreich
c) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffent-
EUROFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit lichung von EFTA„Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen
anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit
Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;
in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;
g) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems
d) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntma- werden durch eine getremte Vereinbarung geregelt, die für
chungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festge-
Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, da8 die legt wird.
Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmem zur Verfügung
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie
steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzu-
dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen."
tun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen;
dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens
Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die zu bestätigen.
Hochachtungsvoll
Hannes Haf stein,
Botschafter
Leiter der Isländischen Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
---------------------
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 677
Vereinbarte Niederschrift
der Verhandlungen über ein Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und Ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
zu Artikel 26 und Protokoll 13
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzun-
gen erfüllt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der
Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.
zu Artikel 56 Absatz 3
Das Wort „spürbar" in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über
Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABI. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S. 2).
zu Artikel 90
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme
sprechen.
zu Artikel 91
Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden
können.
zu Artikel 91 Absatz 2
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte „so oft die Umstände dies erfordern" in Artikel 91 Absatz 2 sich auch
auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht.
zu Artikel 94 Absatz 3
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die
Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf
dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.
zu Artikel 102 Absatz 5
Im Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Artikel 102 Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise
bekanntgemacht.
zu Artikel 102 Absatz 6
Artikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige
Beispiele für derartige erworbene Rechte:
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften gewohnt
hat.
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Niederfassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor
dem Zeitpunkt der vorläufigen Außerkraftsetzung getätigt wurden.
Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der
vorläufigen Außerkraftsetzung vergebenen Auftrages.
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen
Diploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht
erteilt hat.
zu Artikel 103
Faßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz 1.
zu Artikel 109 Absatz 3
Das Wort „Anwendung" in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
zu Artikel 111
Die vorfäufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen
unternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden.
zu Artikel 112 Absatz 1
Artikel 112 Absatz 1 bezieht sich auch auf die Lage in einem bestimmten Gebiet.
zu Artikel 123
Die Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern.
zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage.
zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz
zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines
ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald
feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des
Abkommens nicht eingehalten wird.
zu Protokoll 3
Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie
möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der
dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des
Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen.
zu Protokoll 3 Artikel 11
Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu
den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" und die Verfahren der Zusammenarbeit der
Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmun-
gen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen
des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der „diagonalen" Kumulierung und die zur Zeit im
Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den
durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.
zu Protokoll 9
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die
Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung
zu finden.
zu Protokoll 11 Artikel 14 Absatz 3
Wie in der Arbeitsunterlage XXl/201 /89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der
koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und
effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.
z u P rot ok o 11 16 u n d An h an g VI
Die Schweiz und die interessierten Staaten können bilateral die Möglichkeit erörtern, ob bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit nach dem Ende der Übergangszeiten für die Freizügigkeit beibehalten werden sollen.
zu Protokoll 20
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen de.- zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von
Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an
dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen
Österreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.
zu den Protokollen 23 und 24
(jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen)
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine
andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen.
zu Protokoll 30
Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-
Staaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:
1. Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, eingesetzt durch:
389 D 0382: Beschluß des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische
Programm der Europäischen Gemeinschaften (Abi. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47),
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Aprµ 1993 679
2. Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, eingesetzt durch:
391 D 0115: Beschluß des Rates 91 /115/EWG vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz-
und Zahlungsbilanzstatistiken (Abi. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19),
3. Ausschuß für die statistische Geheimhaltung, eingesetzt durch:
390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die
Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Abi. Nr. L 151 vom
15. 6. 1990, s. 1),
4. Ausschuß für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen, eingesetzt durch:
389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozial-
produkts zu Marktpreisen (Abi. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26),
5. Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich, eingesetzt durch:
391 D 0116: Beschluß 91 /116/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses
für statistische Informationen im Wirtschaft- und Sozialbereich (Abi. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 21 ).
Die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten in den genannten EG-Ausschüssen werden in der Gemeinsamen Erklärung zu den
Verfahren für die Fälle festgelegt, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den
entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an EG-Ausschüssen teilnehmen.
zu Protokoll 36 Artikel 2
Die EFTA-Staaten beschließen vor dem Inkrafttreten des Abkommens über die Zahl der Vertreter ihrer jeweiligen Parlamente im
Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß.
z u P rot o k o II 37
Gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 gilt die Bezugnahme auf den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen (Verordnung
(EWG) Nr. 17/62 des Rates) auch für:
- den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des
Rates),
- den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des
Rates),
- den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des
Rates).
z u P rot o k o 11 37
Gemäß der Revisionsklausel des Artikels 101 Absatz 2 des Abkommens wird in das Verzeichnis des Protokolls 37 beim Inkrafttreten des
Abkommens folgender weiterer Ausschuß aufgenommen:
die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).
Die Teilnahmemodalitäten werden noch festgelegt.
zu Protokoll 47
Die Vertragsparteien erarbeiten auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates
vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ein Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
Behörden, die die Einhaltung der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Vorschriften für den Weinsektor zu gewährleisten haben.
Die Modalitäten dieser gegenseitigen Amtshilfe werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Bis zur Einführung eines
solchen Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz
sowie zwischen der Gemeinschaft und Österreich über Zusammenarbeit und Kontrolle im Weinsektor maßgebend.
zu den An hängen VI und VII
Weitere, in einer Unterlage der Verhandlungsgruppe III vom 11. November 1991 beschriebene besondere Anpassungen auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung müssen noch
vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens vorgenommen werden.
zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 21 der Richtlinie 75/362/EWG des
Rates vom 16. Juni 1975 (Abi. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S.1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen
gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verfangen.
zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des
Rates vom 25. Juli 1978 (Abi. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen
gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vor- bereitungszeit zu verlangen.
zu Anhang VII
Ingenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker (REG) fallen unter Artikel 1
Buchstabe d erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (Abi. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16)
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul~iplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-
ßen, soweit sie die Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erfüllen.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellen Finnland, Island und Norwegen jeweils ein Verzeichnis der Nichtlebensversicherungsunternehmen auf,
die von den Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (ABI. Nr. l 228 vom 16. 8. 1973, S. 3) freigestellt
sind, und übermitteln dieses den anderen Vertragsparteien.
zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellt Island ein Verzeichnis der Lebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel
18, 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (Abi. Nr. l 63 vom 13. 3. 1979, S. 1) freigestellt sind, und übermittelt dieses den
anderen Vertragsparteien.
zu Anhang XIII
Die Vertragsparteien überprüfen nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren die RichUinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein, um sie in den Anhang XIII über den Verkehr einzubeziehen.
zu Anhang XIII
Die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Arbeit des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden
Kraftverkehr (AETR) sind, machen vor dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Vorbehalt zum AETR geltend:
„Der Verkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gilt als Binnenverkehr im Sinne des AETR, soweit er nicht im
Durchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines Drittstaates berührt, der Vertragspartei des AETR ist."
Die Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Vorbehalte der EG-Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern.
zu Anhang XVI
Artikel 100 des Abkommens findet auf die Ausschüsse im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Anwendung.
--------- ------------ - - - -
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 881
Erklärungen
einer oder mehrerer Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Erklärung
der Regierung Finnlands, lslands, Norwegens und Schwedens
zu Alkoholmonopolen
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwe-
gen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und
sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
Erklärung
der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz
zu Alkoholmonopolen
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkt'mmen erklären die Schweiz und Liech-
tenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen
Erwägungen beruhen.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zur Amtshilfe in Zollsachen
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Ab-
satz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf
Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.
Erklärung
der Regierungen der EFTA-Staaten
zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil 1:
Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem
1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis
dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entspre-
chen.
Erklärung
der Regierung Liechtensteins
zur Produkthaftung
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG
des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens
soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt
haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig
sind.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Erklärung
der Regierung Uechtensteins
zur besonderen Lage des Landes
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
bezugne;thrriend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf
der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der
Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,
unter emeuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des
EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,
erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des
EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,
ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-
Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzu-
sehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer a n ~ Vertragspartei geeignet sind, den
Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenri die
Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl
der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im
Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhn-
lichem Maße zunimmt.
Erklärung
der Regierung Österreichs
zu Schutzmaßnahmen
Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare
Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurch-
schnitt1ich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten
Gebieten zu ernstrichen wirtschaftlichen, geseUschaftlichen oder ökologischen Schwierig-
keiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und
Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Oster-
reichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem
Abkommen unberührt läßt.
Erklärung
der Regierung lslands
zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
nach dem Abkommen
Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der
Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutz-
maßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere
- durch Wanderbewegungen einer erheblichen Zahl von Arbeitskräften in bestimmte
geographische Gebiete, Beschäftigungsarten oder Wirtschaftszweige zu ernstlichen
Störungen des Arbeitsmarktes oder
- zu ernstlichen Störungen des Immobilienmarktes führt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 16. April 1993 683
Erklärung
der Regierung der Schweiz
zu Schutzmaßnahmen
Die Schweiz stellt fest, daß sie aus Gründen ihrer besonderen geographischen und
demographischen Gegebenheiten bei Ungleichgewichten demographischer, sozialer oder
ökologischer Natur, die sich aus Wanderbewegungen von Angehörigen der EWR-Staaten
ergeben, Maßnahmen ergreifen kann, um die Einwanderung aus EWR-Staaten zu begren-
zen.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
.,/
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der
Schweiz zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem
Abkommen unberührt läßt.
Erklärung
der Regierung der Schweiz
zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen
für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten
Mit dem Antrag, die von den Höheren Technischen Lehranstalten erteilten Diplome im
Studiengang Architektur in Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG einzubeziehen, erklärt sich
die Schweizerische Eidgenossenschaft bereit, auf akademischem Niveau ein einjähriges,
mit einer Prüfung abzuschließendes Nachdiplom-Studium einzurichten, damit der Studien-
gang insgesamt den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht.
Dieses Nachdiplom-Studium wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum
Beginn des Studienjahres 1995/96 eingeführt.
Erklärung
der Regierungen Österreichs und der Schweiz
über audiovisuelle Dienste
Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit stellen die Regierung Österreichs und die Regierung der Schweiz fest,
daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umge-
hung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Erklärung
der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz
zur Amtshilfe
Mit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich
der Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel} befassen,
unterstreichen die Regierungen der Schweiz und liechtensteins die Bedeutung, welche sie
den Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die
Auskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten,
gemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind. Unbeschadet der in den einschlägigen
Rechtsvorschriften festgelegten FäJle bedeutet dies:
- Alle Personen, die für Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet
haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als vertraulich bezeichnete Auskünfte
werden entsprechend behandelt.
- Die zuständigen Behörden, die vertrauliche Auskünfte erhalten, dürfen diese nur zur
Erfüllung ihrer in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben verwen-
den.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierungen der
Schweiz und liechtensteins zur Amtshilfe die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
aus dem Abkommen unberührt läßt.
Erklärung
der Regierung der Schweiz
zur Anwendung der Schutzklausel
im Kapitalverkehr
Angesichts der Tatsache, daß das Angebot an nutzbarem Land in der Schweiz besonders
gering, die ausländische Nachfrage nach Immobilien traditionefl groß und außerdem der
Anteil der gebietsansässigen Bevölkerung, die eigenes Eigentum bewohnt, im Vergleich
zum übrigen Europa niedrig ist, stelh die Schweiz fest, daß sie insbesondere dann
Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn Kapitalzuflüsse aus dem Gebiet anderer Ver-
tragsparteien zu Störungen des Immobilienmarktes führen, die unter anderem den Zugang
der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien gefährden könnten.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der
Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 685
Erklärung
der Regierung Norwegens
zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit
von Entscheidungen der EG-Organe,
durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen
finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Nor-
wegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwe-
gen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar
vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch
weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Ver-
pflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungs-
rechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der
EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften
und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unterneh-
men gehören.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und
auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung
Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwe-
gen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
Erklärung
der Regierung Österreichs
zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe
bezüglich finanzieller Verpflichtungen
im Hoheitsgebiet Österreichs
österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die
finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur
solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkom-
mens fallen.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstrek-
kung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt
werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen,
durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, - selbst dann, wenn nicht ausschließ-
lich - auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.
Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um
befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zum Schiffbau
Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produk-
tionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die
Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebten Richtlinie (90/684/
EWG) möglich zu senken.
Die Siebte Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie
erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim
Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im
Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den
EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren
internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen
Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.
Erklärung
der Regierung Irlands
zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum
- Internationale Übereinkommen
Irland versteht Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands
sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die
Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Erklärung
der Regierungen der EFTA-Staaten
zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche
Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger
Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen
aktiven Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes leisten. Sie begrüßen daher, daß dio Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet aufgrund dieses Abkommens verstärkt wird. Die
genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer
Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen
die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989
festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiari-
tätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche
Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der
Kollektiwerträge, gebührend berücksichtigt werden muß.
Erklärung
der Regierung Österreichs
zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG
hinsichtlich der Nachtarbeit
Die Republik Österreich,
in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,
angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtli-
chen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,
im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen österreichs,
mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die
besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,
erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu
tragen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 687
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung
Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der
Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt
läßt.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zu den Rechten der EFTA-Staaten
vor dem EG-Gerichtshof
1. Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die
Artikel 20 und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-
Überwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten eröffnet wird.
2. Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die
EFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und
des Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die
EG-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten
nach dem Gemeinschaftsrecht
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster
Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache
ernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-
Überwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen kön-
nen, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet
sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines
EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof
und dem Gericht erster .Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen.
Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem
Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in
den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und
lmmunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den
EFTA- Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt
werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zur Beteiligung der Sachverständigen der EFTA-Staaten
an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen
gemäß Artikel 100 des Abkommens
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der
Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine
eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständi-
gen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-
Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für
notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zu Artikel 103 des Abkommens
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in
Artikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschus-
ses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz 1 genannten
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Erklärung
der Regierungen der EFTA-Staaten
zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeits-
weise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften
dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend
Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt werden.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zum Transitverkehr im Fischereisektor
Nach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung,
wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende
Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 689
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins,
Österreichs, Schwedens und der Schweiz
zu Walerzeugnissen
Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Öster-
reichs, Schwedens und der Schweiz erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9
ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.
Erklärung
der Regierung der Schweiz
über Fiskalzölle
Das interne Verfahren für die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern ist
eingeleitet worden.
Unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen und vorbehaltlich der Zustimmung zu den
erforderlichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen gemäß ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften schafft die Schweiz die Zölle auf die Positionen in der dem Protokoll 5
beigefügten Tabelle ab, sobald die innerstaatliche Besteuerung in Kraft tritt.
Vor Ende 1993 findet eine Volksabstimmung über diese Frage statt.
Bei einem positiven Ausgang der Volksabstimmung werden alle Anstrengungen unternom-
men werden, damit die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern bis Ende
1996 vollzogen wird.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zu bilateralen Abkommen
Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß
- die bilateralen Abkommen über den Straßen- und Eisenbahngüterverkehr zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz,
- die bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen betreffend die Landwirtschaft
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten,
- die bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Schweden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen sowie der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
zwar in getrennten Rechtsinstrumenten niedergelegt, aber Teil des Gesamtgleichgewichts
der Verhandlungsergebnisse sind und ein wesentliches Element für ihre Zustimmung zum
EWR-Abkommen darstellen.
Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so
lange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den
betreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Außerdem behält sich die Gemeinschaft
die Entscheidung bezüglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser
Abkommen zu ziehen sind.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Erklärung
der Regierung der ·Schweiz
zum Abkommen zwischen der EWG
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güterverkehr auf Straße und Schiene
Die Schweiz bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene rechtzeitig für
die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber ihren Standpunkt,
daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechts-
instrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.
Erklärung
der Regierung Österreichs
zum Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich
über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik
Österreich über den Güterverkeftr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für
die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt,
daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechts-
instrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.
Erklärung
der Regierungen der EFTA-Staaten
zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den
Finanzierungsmechanismus genannten „zweckdienlichen und gerechten Lösungen" dazu
führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem
Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finan-
zierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entspre-
chend angepaßt werden.
Erklärung
der Regierungen der EFTA-Staaten
zu einem Gericht erster Instanz
Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen
einsetzen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 691
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Besondere Zollsätze gegenüber Island - EGKS)
Vom 27. März 1993
Auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1993 (BGBI. II
S. 218), wird im Abschnitt "Besondere Zollsätze gegenüber Island - EGKS" die
Angabe "31. Januar 1993" geändert in „31. Dezember 1993".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1993 in Kraft.
Bonn, den 27. März 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Januar 1993
Das in Bonn am 19. Januar 1993 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 19. Januar 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 1993
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Sektorales Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien durch ein anderes
und Vorhaben ersetzt werden.
die Übergangsregierung von Äthiopien -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen,
zwischen der Bundesrepubfik Deutschland und Äthiopien, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftragsver-
gabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende Fi-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Äthiopien durch Hilfe zur Förderung der Privatwirtschaft beizutra- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
gen, der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
trags in Äthiopien erhoben werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 12. Dezember 1992
über die äthiopisch-deutschen Konsultationen über die Entwick- Artikel 4
lungszusammenarbeit -
Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
sind wie folgt übereingekommen:
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 1 Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
es der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Sektora- erforderlichen Genehmigungen.
les Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft II"
in Kofinanzierung mit dem Strukturanpassungsprogramm 1
der Weltbank für Äthiopien einen Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 5
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungsfähigkeit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
festgestellt worden ist. zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Übergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie- bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung. Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Bonn am 19. Januar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Spranger
Kastrup
Für die Übergangsregierung von Äthiopien
Dr. Abdulmejid Hussein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 693
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über den Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen und des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 26. Februar 1993
1.
S I o w e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. ·Juli 1992
seine Rechtsnachfolge zu der Erklärung vom 16. September 1950 über den Bau
internationaler Hauptverkehrsstraßen (BAnz. 1964 Nr. 43 S. 1) notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 Ober die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53;
1988 II S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Schweden am 25. Januar 1993
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. Februar 1964 (BAnz. 1964 Nr. 43 S. 1), vom 29. März 1983 (BGBI. II S. 245)
und vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 126).
Bonn, den 26. Februar 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. März 1993
Das in Tegucigalpa am 29. Januar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel
sechs
am29.Januar1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 1993
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben "Sozialer Investitionsfonds (FHIS II)" ein Darlehen bis
und
zu 17,5 Mio. DM (in Worten: siebzehn Millionen fünfhunderttau-
die Regierung der Republik Honduras - send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
Honduras,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
rung und Betreuung des Vorhabens "sozialer Investitionsfonds
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(FHIS II)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
vertiefen,
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ben ersetzt werden. ·
Honduras beizutragen - (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sind wie folgt übereingekommen:
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel2
es der Regierung der Republik Honduras oder einem anderen von (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Nr. 11 -Tag der Ausgabe; Bonn, den 16. April 1993 696
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
unterliegt. mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
- e ~ . und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nictlt
~ r V~et,rsuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers Artikel 5
aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantie-
ren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 3 und aus der Gewährung der Finanzlerungsbefträge ergebenden
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Offentllchen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- sen. Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Honduras erhoben werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus Dieses Abkommen tritt an dem Tag seiner Unterzeichnung in
der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per- Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa, am 29. Januar 1993 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eickhoff
Für die Regierung der Republik Honduras
Mario Carras Zapata
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
.. Bekanntmachu~9
uber den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 2. Mi,rz 1993
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Norwegen am 1. April 1993
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärung in Kraft treten:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 3, paragraph 4, ,,Nach Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkom-
of the Convention, the Kingdom of Norway mens versteht das Königreich Norwegen
understands, for the purpose of the said unter dem Begriff „Staatsangehöriger" im
Convention, the term "national" to mean a Sinne des Übereinkommens eine Person,
person who is a citizen of the administering die Staatsangehöriger des Vollstreckungs-
State, or a person who has his residence in staats ist, oder ein Person, die ihren Aufent-
that State, or where transfer is deemed ap- halt in diesem Staat hat oder deren Über-
propriate having regard to any close ties stellung in Anbetracht der engen Bindungen
which the person has to that territory. der Person an das Hoheitsgebiet als zweck-
mäßig erachtet wird.
In accordance with Article 9, paragraph 4, Nach Artikel 9 Absatz 4 behält sich das
the Kingdom of Norway reserves the right to Königreich Norwegen das Recht vor, gei-
use preventive detention or hospitalisation steskranke Personen in Sicherungsverwah-
for persons of unsound mind. rung zu nehmen oder in einer Anstalt un-
terzubringen.
Furthermore, in accordance with the pro- Ferner erklärt Norwegen nach Artikel 17
visions of Article 17, paragraph 3, Norway Absatz 3, daß das Ersuchen um Überstel-
declares that the request for transfer and lung und die Unterlagen mit einer Überset-
supporting documents shall be accompa- zung in die norwegische, englische oder in
nied by a translation into Norwegian, En- die dänische oder schwedische Sprache zu
glish, or into Danish or Swedish. übermitteln sind.
Moreover, under the terms of Article 20 of Des weiteren erklärt Norwegen nach Ar-
the Convention, Norway declares that the tikel 20 des Übereinkommens, daß das
Convention shall also apply to Bouvet Is- Übereinkommen auch auf die Bouvetinsel,
land, Peter l's Island and Queen Maud die Peter-1-lnsel und auf das Königin-
Land." Maud-Land Anwendung findet."
Ferner hat das Generalsekretariat des Europarats mit Zirkularnote vom
19. Januar 1993 die Rechtsnachfolge der Slowakischen Rep u b I i kund der
T s c h e c h i s c h e n R e p u b I i k zu diesem Übereinkommen mitgeteilt.
Dementsprechend sind beide Staaten mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses Übereinkom-
mens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. September 1992 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 2. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 697
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 3. März 1993
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Sep-
tember 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem
Artikel XVII für
Kroatien am 24. November 1992
Mauritius am 7. Dezember 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. August 1992 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 3. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 3. März 1993
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 .über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 1982 zur Änderung des vorgenannten Über-
einkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5
Abs. 3 des Änderungsprotokolls für
Guinea am 18. März 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 126).
Bonn, den 3. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
811 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zu~tzprotol$olle hierzu
Vom 4~ März 1993
,.
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917), sind
nach dem jeweils betreffenden Artikel 61, 60, 140 und 156 für
Myanmar am 25. Februar 1993
in Kraft getreten.
II.
Kasachstan, Kirgistan und Turkmenistan haben beim Schweizeri-
schen Bundesrat am 5. Mai 1992, am 18. September 1992 bzw. am 10. April 1992
ihre Rechtsnachfolgeerklärungen zu den nachstehend aufgeführten Übereinkünf-
ten abgegeben:
- den vier oben genannten Genfer Rotkreuz-Abkommen,
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll ! - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1551) und
- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637).
Dementsprechend sind
Kasachstan mit Wirkung vom 21. Dezember 1991
Kirgistan mit Wirkung vom 21. Dezember 1991
Turkmenistan mit Wirkung vom 26. Dezember 1991,
dem Tag, an dem sie auf der Grundlage der Erklärung von Alma-Ata gemäß
ihren verfassungsmäßigen Vorschriften in die Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten eingetreten sind,
Vertragspartei dieser Abkommen und der Protokolle I und II geworden.
III.
Folgende Staaten haben dem Schweizerischen Bundesrat die Anerkennung
der Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90
Abs. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen (Protokoll 1) unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit erklärt:
Australien am 23. September 1992
Bolivien am 1O. August 1992
Polen am 2. Oktober 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 968) und vom
2. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1105).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 699
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 4. März 1993
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kenia am 14. Januar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 30. November 1992 (BGBI. 1993 II
s. 21).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 4. März 1993
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Namibia am 16. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 7. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II
s. 31).
Bonn, den 4. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den GeHungsberelch
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 5. März 1993
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Estland am 24. August 1993
mit a) dem Vorbehalt, Artikel 52 des Übereinkommens nicht anzuwen-
den und
b}' dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens
notifizierten Unterscheidungszeichen: EW
Lettland am 19. Oktober 1993
mit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizier-
ten Unterscheidungszeichen: LV
in Kraft treten.
II.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Estland am 24. August 1993
mit a) dem Vorbehalt, Artikel 44 des Übereinkommens nicht anzuwen-
den und
b) der Angabe, der nach Artikel 46 Absatz 2 notifizierten Muster für
ba) das Gefahrenwarnzeichen (Muster Aa)
bb) das Haltezeichen (Muster B 2-)
Lettland am 19. Oktober 1993
mit Angabe der nach Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Muster für
a) das Gefahrenwarnzeichen (Muster Aa)
b) das Haltezeichen (Muster B 2a)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1138).
Bonn, den 5. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 701
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 8. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 8. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 10. Mirz 1993
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Camet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. September 1989 (BGBI. II
s. 825).
Bonn, den 10. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu
Vom 10. März 1993
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Suriname am 27. November 1992
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o w e n i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
II.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staatsange-
hörigkeit (BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Suriname am 27. November 1992
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Suriname am 27. November 1992
in Kraft getreten.
Ferner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu diesem Fakultativ-Protokoll notifiziert.
Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Februar 1992 (BGBI. II S. 194), vom 15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1117) und
vom 22. Januar 1993 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 10. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 11 - Tag der Ausg,~be: Bonn, den 16r,Apr~.1993 7P3
Bekanntmachung .
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 11. März 1993
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 Ober die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Slowenien am 23. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachu,:ig ~rgeht im Anschiuß an die
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II
s. 14).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. März 1993
Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 Ober die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBI. 19n II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niedertlndi-
schen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Verwahrer dieses Über-
einkommens am 29. September 1992 notifiziert, daß in den nachstehend genann-
ten Bundesländem die folQenden Ste_~e~ als Zentrale Behörden nach Artikel 2
und Artikel 18 Abs. 3 des Ubereinkotilmens bestimmt worden sind:
in Brandenburg: Das Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg
D-O-1561 Potsdam
in Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister der Justiz
Bundes- und Europaangelegenheiten
D-0-2754 Schwerin
in Sachsen: Das Sächsische Staatsministerium
der Justiz
D-O-8060 Dresden
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Henluageber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veroffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
geeetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Pnllsdleser Ausgabe: 93,30 DM (86,80 DM zuzüglich 6,50 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 94,30 DM. Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrigt7%.
in Sachsen-Anhalt: Das Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
D-O-3037 Magdeburg
in Thüringen: Das Justizministerium Thüringen
D-O-5082 Erfurt.
Ferner hat Deutsch I an d mit Note vom 19. November 1992 folgende Erklä-
rung nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens beim nieder-
ländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten abgegeben:
,, 1. Ungeachtet des Artikels 15 Abs. 1 kann der deutsche Richter den Rechts-
streit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die
Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehe-
nen Verfahren übermittelt worden ist,
daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der
Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die
mindestens sechs Monate betragen muß und
daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des
ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.
2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 ist
unzulässig, wenn er nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäum-
ten Frist an gerechnet, gestellt wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Januar 1992 (BGBI. II S. 146).
Bonn, den 11. März 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel