182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 25
über elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung
von In Fahrzeugsitze einbezogenen und
von nicht einbezogenen Kopfstützen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 25)
Vom 18. Februar 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 3. Der Wortlaut sowie die Anhänge zur Regelung Nr. 25
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die werden gestrichen.
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- Artikel 3
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom Die Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 25
20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt . und 30 vom 21. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 169),
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur ECE-
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Regelung Nr. 17 vom 28. November 1990 (BGBI. 1990 II
S.,1466), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Überschrift der Verordnung werden die Worte
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März „zu den Regelungen Nr. 25 und 30" durch die Worte
1958 angenommene Neufassung der ECE-Regelung „zu der Regelung Nr. 30" und die Worte ,,(Verordnung
Nr. 25 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zur Änderung der Regelungen Nr. 25 und 30)" durch
von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbe- die Worte ,,(Verordnung zur Änderung der Regelung
zogenen Kopfstützen vom 26. April 1990 wird in Kraft Nr. 30)" ersetzt.
gesetzt. Der Wortlaut der Neufassung wird mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Ver- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
ordnung veröffentlicht.*)
a) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte „die Änderung 01 zur
Artikel 2 Regelung Nr. 25 wird als Anhang 3," gestrichen.
Die Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen
Nr. 21, 23, 24 und 25 vom 22. August 1973 (BGBI. 1973 II 3. In § 3 werden die Worte „des Anhangs 3 mit Wirkung
S. 1137) wird wie folgt geändert: vom 19. August 1981 ", gestrichen.
1. In der Überschrift der Verordnung werden jeweils die 4. Der Anhang 3 wird gestrichen.
Worte „Regelungen Nr. 21, 23, 24 und 25" durch die
Worte „Regelungen Nr. 21, 23 und 24" ersetzt.
2. In§ 1 werden die Worte „Regelung Nr. 25 Einheitliche Artikel 4
Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze Diese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung
einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstüt- vom 20. November 1989 in Kraft.
zen" gestrichen.
Bonn, den 18. Februar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. März 1992 183
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 35
über elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hlnslchtllch der Anordnung der fußbetätlgten Einrichtungen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 35)
Vom 18. Februar 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt worden
ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 35 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen wird hier-
mit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden als
Anhang zu dieser Verordnung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung ver-
öffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 18. Februar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
*) Die Regelung Nr. 35 mit den Anhängen 1 bis 4 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 75
über elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung
der Luftreifen für Krafträder
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 75)
Vom 25. Februar 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 Ober die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und Ober die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom
20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März
1958 angenommene ECE-Regelung Nr. 75 Ober einheit-
liche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für
Krafträder wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die
Anhänge der Regelung werden nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. *)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-
Regelung Nr. 75 für die Bundesrepublik Deutschland mit
Wirkung vom 20. August 1991 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
dem die in Artikel 1 genannte Regelung für die Bundes-
republik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 25. Februar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
*) Die Regelung Nr. 75 mit Anhingen 1 bis 11 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatt Tell II
wird der Anlageband auf Anbderung gemAB den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 185
Bekanntmachun_g
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 31. Januar 1992
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem
Artikel 43 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Irland am 1. Oktober 1991
mit der Bestimmüng folgender Behörde nach Artikel 6 als zentrale Behörde:
"The Minister for Justice
Department of Justice
St. Stephen's Green
Dublin 2
lreland"
Israel am 1. Dezember 1991
nach Maßgabe
a) des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemachten
Vorbehalts:
(Übersetzung)
"In accordance with Articles 26 and 42 of „Der Staat Israel erklärt hiermit nach den
the Convention, the State of Israel hereby Artikeln 26 und 42 des Übereinkommens,
declares that, in proceedings under the daß er in Verfahren im Sinne des Überein-
Convention, it shall not be bound to assume kommens nur insoweit gebunden ist, die
any costs resulting from the participation of sich aus der Beiordnung eines Rechtsan-
legal counsel or advisers or from court pro- walts oder aus einem Gerichtsverfahren
ceedings, except insofar as those costs ergebenden Kosten zu übernehmen, als
may be covered by its system of legal aid diese Kosten durch sein System der Pro-
and advice." zeßkosten- und Beratungshilfe gedeckt
sind."
b) der Bestimmung folgender Behörde nach Artikel 6 als zentrale Behörde:
"The Attomey General
Ministry of Justice
P.O. Box 1087
Jerusalem 9101 O"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 19).
Bonn, den 31. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 5. Februar 1992
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Polen am 26. Dezember 1991
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
Translation (Original: Polish) Übersetzung (Original: Polnisch)
The Republic of Poland decides to Die Republik Pofen beschließt, dem
accede to the said Convention, with the genannten Abkommen mit dem Vorbehalt
reservation that it does not consider itself beizutreten, daß sie sich durch ·Artikel 24
bound by the provisions of articfe 24, para- Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet.
graph 2, ot the Convention;
Subject to the aforementioned reserva- Von diesem Vorbehalt abgesehen, wer-
tion, the provisions of the said Convention den die Bestimmungen des genannten
shall be scrupulously observed. Abkommens gewissenhaft eingehalten.
In diesem Zusammenhang hat die Regierung-Polens nach Artikel 1 Abschnitt B
Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzungj
"events occurring before 1 January 1951" "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
von Polen in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind•
handelt.
Rumänien am 5. November 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung:
(Übersetzung)
"Taking into consideration Article 1 (3) of „Im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des am
the Protocol relating to the Status of Refu- 31. Januar 1967 in New York beschlosse-
gees, done at New York on 31 January nen Protokolls über die Rechtsstellung der
1967, Romania shall apply alternative (b) of Flüchtlinge wendet Rumänien die Formulie-
Section B of Article 1 of the Convention rung zu Buchstabe b in Artikel 1 Abschnitt B
relating to the Status of Refugees, signed at des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichne-
Geneva on 28 July 1951 for the purpose of ten Abkommens über die Rechtsstellung
defining its obligations under the above der Flüchtlinge zum Zweck der Festlegung
mentioned Convention." seiner Verpflichtungen aufgrund des ge-
nannten Abkommens an."
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 187
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Polen am 27. September 1991
Rumänien ·am 7. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1991 (BGBI. II S. 739).
Bonn, den 5. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Nicaragua
Vom 6. Februar 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch zwei an die Regie-
rung der Republik Nicaragua gerichtete Verbalnoten vom 23_. und vom 30. Januar
1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Nicaragua abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1992 (BG81. II S. 176).
Bonn, den 6. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Anlage
1. Gemeinsame Erklärung vorn 20. Juli 1979 der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung Nicaraguas über die
Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Handelsabkommen vom 31. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik
Nicaragua
3. Abkommen vom 1. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
4. Konsularvertrag vom 1. April 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Nicaragua (GBI. 1981 II $. 11, 1983 II S. 31)
5. Abkommen vorn 18. Oktober 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung für Nationale Erneuerung der Republik Nicaragua
über die wirtschaftliche, industriella und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
6. Abkommen vom 16. Juni 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Regierungsrat der Nationalen Emeuerung der Republik
Nicaragua über die Aufhebung der Visapflicht für Inhaber von Diplomaten- und
Dienstpässen
7. Vereinbarung vom 4. Dezember 1981 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der
Republik Nicaragua über die Regelung der Stundung von Seefrachten für den Trans-
port von Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik nach der Republik
Nicaragua
8. Abkommen vom 30. Januar 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Emeuerung der Republik Nicaragua
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Leitung der Wirtschaft
9. Abkommen vom 26. Mai 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua
über den Luftverkehr
10. Abkommen vom 12. Oktober 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens
11. Protokoll vom 17. Juli 1984 zwischen der Regierungsdelegation der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierungsdelegation der Republik Nicaragua über
ökonomische Zusammenarbeit
12. Abkommen vom 17. September 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik
Nicaragua über die gegenseitige Anerkennung von Studien, Diplomen, Berufsbezeich-
nungen und akademischen Graden und anderen Zeugnissen der Bildung
13. Abkommen vom 13. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Nicaragua über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des. Post- und Femmeldewesens
14. Vereinbarung vom 23. Mai 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für landwirtschaftliche Entwicklung der Agrarreform der Republik Nicaragua über
die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
15. Vereinbarung vom 21. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Ange-
legenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Nicaragua Ober die Zusammenarbeit in den
Jahren 1989 bis 1990
16. Arbeitsplan vom 12. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Nicaragua über die kulturelJe und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis 1991
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 189
Bekanntmachung
der deutsch-malawlschen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 1992
Die in Lilongwe durch Notenwechsel vom 3. Dezember
1991ll. Januar 1992 getroffene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach ihrem Artikel 2
am 7. Januar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Linhart
Der Botschafter Lilongwe, 3. Dezember 1991 Finanzministerium
der Bundesrepublik Deutschland Wi 444.00/112 P.O. Box 30049
Lilongwe
Malawi
Ref. Nr. 11/34/29/IV 7.Januar1992
Herr Minister, Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- ich beehre mich, mich auf Ihre Note Nr. Wi 444.00/112 vom
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 3. Dezember 1991 zu beziehen, die wie folgt lautet:
10. März 1988 zwischen unseren beiden Regierungen über
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die
Änderung dieses Abkommens vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 1O. März 1988 für
das Vorhaben „Instandsetzung der Straße Salima-Balaka,
Abschnitt Salima-Mua" vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird
um 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nun-
mehr ein Gesamtbetrag in Höhe von 15 100 000,-DM (in Worten:
fünfzehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) bereit-
steht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
ten Abkommens vom 10. März 1988 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den
Nummern 1 und 2 enthaltenden Vorschlägen einverstanden Die Vorschläge in den Nummern 1 und 2 sind für die Regierung
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer der Republik Malawi annehmbar, und ich stimme zu, daß Ihre
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz Note und diese Antwortnote ein übereinkommen zwischen unse-
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, ren beiden Regierungen bildet, das mit dem heutigen Datum in
die mit dem Datum Ihrer Antwortworte in Kraft tritt. Kraft getreten ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. (SchluBformel)
Dr. Wilfried Rupprecht G. B. Chiwaula
Herm Seiner Exzellenz
Minister für Finanzen dem Botschafter der
L. J. Chimango Bundesrepublik Deutschland
P.O. Box 30049 P.O. Box 30046
Lilongwe 3 Lilongwe 3
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-peruanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 1992
Das in Lima am 10. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Peru über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 6
am 10. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kräftefonds'" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3,0 Mio. DM (in
und Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Peru -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genamten Betrags sowie die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
Peru, der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schrl8Bende Vertrag, der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch den in der Bundesrepubfik Deutschland geltenden Rechtsvor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schriften unterliegt.
vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen Offentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Peru erhoben werden.
Peru beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Peru übertlBt bei den sich aus der
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-
Artikel 1 ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für Wiederauf- Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
bau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Fach- land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 191
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
lichen Genehmigungen. Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Artikel 5
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in
Artikel 6
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lima, am zehnten Juli neunzehnhunderteinund-
neunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Peter Repnik
Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Dr. Uwe Neubauer
Geschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Carlos Torres y Torres Lara
Außenminister von Peru
Bekanntmachung
des deutsch-manschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar 1992
Das in.Bamako am 13. September 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik ·Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
und
die Regierung der Republik Mali - in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Mali beizutragen -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sind wie folgt übereingekommen:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,
Artikel 1
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
vertiefen, es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis Artikel 3
zu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millio-
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
nen Deutsche Mark) für ein Strukturanpassungsprogramm zu
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
gestellt worden ist.
des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Mali erhoben
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der werden, frei.
Weltbank.
Artikel 4
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
ersetzt werden. von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
Artikel 2 nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- gen.
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Artikel 5
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar, am 13. September 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Bruhn
Für die Regierung der Republik Mali
Cisse Mariam Khaidama Sidibe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozlalcharta
Vom 12. Februar 1992
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 1964 II S. 1261) ist
nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Portugal am 30. Oktober 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement a l'alinea (a) du para- „Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
graphe 1 de l'article 20, le Portugal s'en- verpflichtet sich Portugal, Teil I der Charta
a
gage considerer la Partie I de la Charte als eine Erklärung der Ziele anzusehen,
comme une declaration qui fixe les objectifs deren Verfolgung entsprechend dem einlei-
dont la realisation sera assuree par tous les tenden Absatz jenes Teils mit allen geeig-
moyens utiles, conformement aux disposi- neten Mitteln sichergestellt wird.
tions du paragraphe introductif de ladite
Partie;
Conformement a l'alinea (b) du para- Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
graphe 1 de l'article 20, le Portugal se sieht Portugal die Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16
considere lie par les articles 1, 5, 6, 12, 13, und 19 des Teils II als für sich bindend an.
16 et 19 de la Partie II;
Conformement a l'alinea (c) du para- Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
graphe 1 de I' article 20, le Portugal se sieht Portugal die übrigen Artikel des Teils II
considere lie par les autres articles de la als für sich bindend an.
Partie II;
Le fait d'&tre lie par l'article 6 ne contrarie Die Tatsache, durch Artikel 6 gebunden
pas, en ce qui concerne le paragraphe 4, zu sein, steht, was Artikel 6 Absatz 4 betrifft,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 193
l'interdiction du clock-Out, consacree au dem in Artikel 57 Nummer 3 der Verfassung
numero 3 de l'article 57 de la Constitution der Portugiesischen Republik niedergeleg-
de la Aepublique Portugaise.» ten Verbot der Aussperrung nicht ent-
gegen."
Luxemburg am 9. November 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement aux modalites de l'article "Nach Artikel 20 der Charta sieht das
20 de la Charte, le Grand-Duche de Luxem- Großherzogtum Luxemburg folgende Be-
bourg se considere lie par les dispositions stimmungen der genannten Charta als für
suivantes de ladite Charte: les articles 1er, sich bindend an: Artikel 1, 2, 3 und 4 Absät-
2, 3, 4 paragraphes 1, 2, 3 et 5; les articles 5 ze 1, 2, 3 und 5; Artikel 5 und 6 Absätze 1, 2
et 6 paragraphes 1, 2 et 3; les articles 7 et 8 und 3; Artikel 7 und 8 Absätze 1, 2 und 3;
paragraphes 1, 2 et 3; les articles 9, 1o, 11, Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 et 19.» und 19."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1991 (BGBI. II S. 866).
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen
Vom 12. Februar 1992
Das Übereinkommen vom 13..Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Estland am 21. Oktober 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1991 (BGBI. II S. 941 ).
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
------------ -- ------
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 12. FebNar 1992
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 Ober diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Estland am 20. November 1991
Marshallinseln am 8. September 1991
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 29. Mai 1991
Simbabwe am 12. Juni 1991.
II.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 Ober den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zum Waener übereinkommen Ober diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 Ober die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen Ober diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. August 1990 (BGBI. II S. 873) und vom 18. Juli 1991 (BGBI. II S. 908).
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 13. Februar 1992
Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte Port u g a Is (vgl. die Bekanntmachung
vom 20. März 1991/ BGBl.11 S. 645) zu dem Europäischen Auslieferungsüberein-
kommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) sind dem Leiter der
Rechtsabteilung beim Europarat folgende weitere Erklärungen notifiziert worden:
1. von ö s t erreich (mit Schreiben des Ständigen Vertreters Österreichs beim
Europarat vom 4. Juni 1991):
(Übersetzung)
«... .....
Me referant a votre circulaire JJ2356C ich beehre mich, Ihnen unter Bezug-
Tr./24-4 datee du 16 fevrier 1990 concer- nahme auf Ihr Rundschreiben JJ2356C
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 195
nant les declarations et reserves formu- Tr./24-4 vom 16. Februar 1990 zu den
lees par le Portugal a I'egard de la Erklärungen und Vorbehalten Portugals
Convention europeenne d'extradition et a zum Europäischen Auslieferungsüberein-
la declaration du Gouvernement de la Re- kommen und auf die Erklärung der Regie-
publique Federale d'Allemagne datee du rung der Bundesrepublik Deutschland
4 fevrier 1991, j'ai l'honneur de vous infor- vom 4. Februar 1991 mitzuteilen, daß
mer que mon Gouvernement se joint a meine Regierung sich der deutschen Aus-
l'interpretation allemande. legung anschließt.
La Convention europeenne d'extradi- Das Europäische Auslieferungsüber-
tion prevoit en son article 11 la possibilite einkommen sieht in Artikel 11 die fakultati-
facultative de refuser l'extradition dans le ve Möglichkeit vor, die Auslieferung abzu-
cas ou le crime en vue duquel l'extradition lehnen, wenn die Straftat, derentwegen
est requise, peut entrainer la peine capi- um Auslieferung ersucht wird, nach dem
tale d'apres la legislation de l'Etat reque- Recht des ersuchenden Staates mit der
rant. La Convention ne contient pourtant Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkom-
pas de disposition similaire pour les men enthält hingegen keine derartige
peines privatives de libertes a perpetuite. Bestimmung für lebenslängliche Freiheits-
strafen.
l'application de la Convention euro- Die Anwendung des Europäischen Aus-
peenne d'extradition a l'egard du Portugal lieferungsübereinkommens auf Portugal
sans l'interpretation proposee par le Gou- ohne Berücksichtigung der von der deut-
vernement allemand aurait comme conse- schen Regierung vorgeschlagenen Aus-
quence que l'extradition pour un crime legung hätte zur Folge, daß die Ausliefe-
entrainant une peine privative de liberte a rung wegen einer Straftat, die mit einer
perpetuite devrait Atre refusee. lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht
ist, abgelehnt werden müßte.
Ceci n'est pas compatible avec le sens Dies ist mit Sinn und Zweck des Über-
et l'objet de la Convention. Cette applica- einkommens nicht vereinbar. Diese An-
tion entrainerait le refus regulier de l'extra- wendungsweise würde die regelmäßige
dition pour les crimes graves et l'autorisa- Ablehnung einer Auslieferung wegen
tion de l'extradition pour les crimes relati- schwerer Straftaten und die Genehmi-
vement mineurs. Ce resultat contredirait gung der Auslieferung wegen relativ ge-
l'objectif de la Convention, c'est-a-dire la ringfügiger Straftaten nach sich ziehen.
cooperation des Parties Contractantes en Dies würde dem Zweck des Übereinkom-
vue d'une lutte internationale contre le mens, nämlich der Zusammenarbeit der
crime. Vertragsparteien im internationalen
••• »
Kampf gegen das Verbrechen, zuwider-
laufen.
2. von der Schweiz (mit Schreiben des Ständigen Vertreters der Schweiz beim
Europarat vom 21. August 1991):
(Übersetzung)
« •••
a
Me referant la reserve formulee par le ich beehre mich, Ihnen unter Bezug-
Portugal au sujet de l'article 1•, alinea c, nahme auf Buchstabe c des Vorbehalts
de la Convention europeenne d'extradi- Portugals zu Artikel 1 des Europäischen
tion, j'ai l'honneur de vous communiquer Auslieferungsübereinkommens mitzutei-
que mon gouvemement se rallie la de- a len, daß meine Regierung sich der diesbe-
claration du gouvernement allemand y re- züglichen Erklärung der deutschen Regie-
lative, qui a ete portee a votre connais- rung anschließt, die Ihnen am 4. Februar
sance en date du 4 fevrier 1991, ainsi qu • a 1991 zur Kenntnis gebracht wurde, sowie
la declaration, dont vous avez ete informe der Erklärung der österreichischen Regie-
en date du 4 juin 1991, du gouvemement rung, über die Sie am 4. Juni 1991 infor-
a
autrichien qui s'est joint l'interpretation miert wurden und die die deutsche Aus-
allemande. legung übemimml
En fait, la reserve susmentionnee n'est Der genannte Vorbehalt ist in der Tat
compatible avec le senset l'objet de la mit Sinn und Zweck des Übereinkommens
Convention que si elle ne s'oppose pas nur dann vereinbar, wenn er Auslieferun-
a
sans distinction l'extradition dans tous gen nicht unterschiedslos in all den Fällen
les cas ou une peine privative de liberte a entgegensteht, in denen eine lebensläng-
perpetuite peut Atre prononcee ou une liche Freiheitsstrafe verhängt oder eine
mesure de sOrete ordonnee. Mon gouver- Maßregel der Sicherung und Besserung
nement comprend egalement la reserve angeordnet werden kann. Meine Regie-
en ce sens que I'extradition ne sera refu- rung versteht den Vorbehalt auch in dem
see que si, conformement au droit de Sinne, daß die Auslieferung nur dann ab-
l'Etat requerant, la personne condamnee gelehnt wird, wenn der zu einer lebens-
a une peine privative de liberte a perpe- länglichen Freiheitsstrafe Verurteilte nach
tuite ne dispose d'aucun moyen lui per- dem Recht des ersuchenden Staates kei-
mettant d'obtenir, apres avoir subi une ne Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines
partie determinee de la peine ou de la bestimmten Teils der Strafe bzw. Maß-
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Vensandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben WOf'den sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorautrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 25): 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich
1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 35): 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich
1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 75): 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich
1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM. Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertrtebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
mesure, l'examen par un tribunal d'un regal eine gerichtliche Prüfung einer et-
eventual sursis avec mise a l'epreuve waigen Aussetzung der Reststrafe auf Be-
pour le raste de la sanction. währung herbeizuführen .
• • •»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. März 1991 (BGBI. II S. 645) und vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 916).
Bonn, den 13. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung lntematlonaler Streitfälle
Vom 13. Februar 1992
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Er1edigung internationaler Streitfälle (RGBI. 191 O S. 5) ist
nach seinem Artikel 95 für
Jordanien am 27.Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1987 (BGBI. II S. 139).
Bonn, den 13. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 187
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Polen am 27. September 1991
Rumänien ·am 7. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1991 (BGBI. II S. 739).
Bonn, den 5. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Nicaragua
Vom 6. Februar 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch zwei an die Regie-
rung der Republik Nicaragua gerichtete Verbalnoten vom 23_. und vom 30. Januar
1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Nicaragua abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1992 (BG81. II S. 176).
Bonn, den 6. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Anlage
1. Gemeinsame Erklärung vorn 20. Juli 1979 der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung Nicaraguas über die
Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Handelsabkommen vom 31. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik
Nicaragua
3. Abkommen vom 1. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
4. Konsularvertrag vom 1. April 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Nicaragua (GBI. 1981 II $. 11, 1983 II S. 31)
5. Abkommen vorn 18. Oktober 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung für Nationale Erneuerung der Republik Nicaragua
über die wirtschaftliche, industriella und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
6. Abkommen vom 16. Juni 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Regierungsrat der Nationalen Emeuerung der Republik
Nicaragua über die Aufhebung der Visapflicht für Inhaber von Diplomaten- und
Dienstpässen
7. Vereinbarung vom 4. Dezember 1981 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der
Republik Nicaragua über die Regelung der Stundung von Seefrachten für den Trans-
port von Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik nach der Republik
Nicaragua
8. Abkommen vom 30. Januar 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Emeuerung der Republik Nicaragua
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Leitung der Wirtschaft
9. Abkommen vom 26. Mai 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua
über den Luftverkehr
10. Abkommen vom 12. Oktober 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens
11. Protokoll vom 17. Juli 1984 zwischen der Regierungsdelegation der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierungsdelegation der Republik Nicaragua über
ökonomische Zusammenarbeit
12. Abkommen vom 17. September 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik
Nicaragua über die gegenseitige Anerkennung von Studien, Diplomen, Berufsbezeich-
nungen und akademischen Graden und anderen Zeugnissen der Bildung
13. Abkommen vom 13. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Nicaragua über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des. Post- und Femmeldewesens
14. Vereinbarung vom 23. Mai 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für landwirtschaftliche Entwicklung der Agrarreform der Republik Nicaragua über
die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
15. Vereinbarung vom 21. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Ange-
legenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Nicaragua Ober die Zusammenarbeit in den
Jahren 1989 bis 1990
16. Arbeitsplan vom 12. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Nicaragua über die kulturelJe und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis 1991
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 189
Bekanntmachung
der deutsch-malawlschen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 1992
Die in Lilongwe durch Notenwechsel vom 3. Dezember
1991ll. Januar 1992 getroffene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach ihrem Artikel 2
am 7. Januar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Linhart
Der Botschafter Lilongwe, 3. Dezember 1991 Finanzministerium
der Bundesrepublik Deutschland Wi 444.00/112 P.O. Box 30049
Lilongwe
Malawi
Ref. Nr. 11/34/29/IV 7.Januar1992
Herr Minister, Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- ich beehre mich, mich auf Ihre Note Nr. Wi 444.00/112 vom
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 3. Dezember 1991 zu beziehen, die wie folgt lautet:
10. März 1988 zwischen unseren beiden Regierungen über
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die
Änderung dieses Abkommens vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 1O. März 1988 für
das Vorhaben „Instandsetzung der Straße Salima-Balaka,
Abschnitt Salima-Mua" vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird
um 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nun-
mehr ein Gesamtbetrag in Höhe von 15 100 000,-DM (in Worten:
fünfzehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) bereit-
steht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
ten Abkommens vom 10. März 1988 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den
Nummern 1 und 2 enthaltenden Vorschlägen einverstanden Die Vorschläge in den Nummern 1 und 2 sind für die Regierung
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer der Republik Malawi annehmbar, und ich stimme zu, daß Ihre
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz Note und diese Antwortnote ein übereinkommen zwischen unse-
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, ren beiden Regierungen bildet, das mit dem heutigen Datum in
die mit dem Datum Ihrer Antwortworte in Kraft tritt. Kraft getreten ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. (SchluBformel)
Dr. Wilfried Rupprecht G. B. Chiwaula
Herm Seiner Exzellenz
Minister für Finanzen dem Botschafter der
L. J. Chimango Bundesrepublik Deutschland
P.O. Box 30049 P.O. Box 30046
Lilongwe 3 Lilongwe 3
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-peruanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 1992
Das in Lima am 10. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Peru über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 6
am 10. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kräftefonds'" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3,0 Mio. DM (in
und Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Peru -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genamten Betrags sowie die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
Peru, der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schrl8Bende Vertrag, der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch den in der Bundesrepubfik Deutschland geltenden Rechtsvor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schriften unterliegt.
vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen Offentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Peru erhoben werden.
Peru beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Peru übertlBt bei den sich aus der
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-
Artikel 1 ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für Wiederauf- Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
bau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Fach- land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 191
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
lichen Genehmigungen. Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Artikel 5
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in
Artikel 6
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lima, am zehnten Juli neunzehnhunderteinund-
neunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Peter Repnik
Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Dr. Uwe Neubauer
Geschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Carlos Torres y Torres Lara
Außenminister von Peru
Bekanntmachung
des deutsch-manschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar 1992
Das in.Bamako am 13. September 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik ·Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
und
die Regierung der Republik Mali - in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Mali beizutragen -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sind wie folgt übereingekommen:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,
Artikel 1
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
vertiefen, es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis Artikel 3
zu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millio-
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
nen Deutsche Mark) für ein Strukturanpassungsprogramm zu
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
gestellt worden ist.
des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Mali erhoben
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der werden, frei.
Weltbank.
Artikel 4
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
ersetzt werden. von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
Artikel 2 nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- gen.
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Artikel 5
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar, am 13. September 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Bruhn
Für die Regierung der Republik Mali
Cisse Mariam Khaidama Sidibe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozlalcharta
Vom 12. Februar 1992
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 1964 II S. 1261) ist
nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Portugal am 30. Oktober 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement a l'alinea (a) du para- „Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
graphe 1 de l'article 20, le Portugal s'en- verpflichtet sich Portugal, Teil I der Charta
a
gage considerer la Partie I de la Charte als eine Erklärung der Ziele anzusehen,
comme une declaration qui fixe les objectifs deren Verfolgung entsprechend dem einlei-
dont la realisation sera assuree par tous les tenden Absatz jenes Teils mit allen geeig-
moyens utiles, conformement aux disposi- neten Mitteln sichergestellt wird.
tions du paragraphe introductif de ladite
Partie;
Conformement a l'alinea (b) du para- Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
graphe 1 de l'article 20, le Portugal se sieht Portugal die Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16
considere lie par les articles 1, 5, 6, 12, 13, und 19 des Teils II als für sich bindend an.
16 et 19 de la Partie II;
Conformement a l'alinea (c) du para- Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
graphe 1 de I' article 20, le Portugal se sieht Portugal die übrigen Artikel des Teils II
considere lie par les autres articles de la als für sich bindend an.
Partie II;
Le fait d'&tre lie par l'article 6 ne contrarie Die Tatsache, durch Artikel 6 gebunden
pas, en ce qui concerne le paragraphe 4, zu sein, steht, was Artikel 6 Absatz 4 betrifft,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 193
l'interdiction du clock-Out, consacree au dem in Artikel 57 Nummer 3 der Verfassung
numero 3 de l'article 57 de la Constitution der Portugiesischen Republik niedergeleg-
de la Aepublique Portugaise.» ten Verbot der Aussperrung nicht ent-
gegen."
Luxemburg am 9. November 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement aux modalites de l'article "Nach Artikel 20 der Charta sieht das
20 de la Charte, le Grand-Duche de Luxem- Großherzogtum Luxemburg folgende Be-
bourg se considere lie par les dispositions stimmungen der genannten Charta als für
suivantes de ladite Charte: les articles 1er, sich bindend an: Artikel 1, 2, 3 und 4 Absät-
2, 3, 4 paragraphes 1, 2, 3 et 5; les articles 5 ze 1, 2, 3 und 5; Artikel 5 und 6 Absätze 1, 2
et 6 paragraphes 1, 2 et 3; les articles 7 et 8 und 3; Artikel 7 und 8 Absätze 1, 2 und 3;
paragraphes 1, 2 et 3; les articles 9, 1o, 11, Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 et 19.» und 19."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1991 (BGBI. II S. 866).
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen
Vom 12. Februar 1992
Das Übereinkommen vom 13..Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Estland am 21. Oktober 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1991 (BGBI. II S. 941 ).
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
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194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 12. FebNar 1992
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 Ober diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Estland am 20. November 1991
Marshallinseln am 8. September 1991
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 29. Mai 1991
Simbabwe am 12. Juni 1991.
II.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 Ober den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zum Waener übereinkommen Ober diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 Ober die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen Ober diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. August 1990 (BGBI. II S. 873) und vom 18. Juli 1991 (BGBI. II S. 908).
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 13. Februar 1992
Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte Port u g a Is (vgl. die Bekanntmachung
vom 20. März 1991/ BGBl.11 S. 645) zu dem Europäischen Auslieferungsüberein-
kommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) sind dem Leiter der
Rechtsabteilung beim Europarat folgende weitere Erklärungen notifiziert worden:
1. von ö s t erreich (mit Schreiben des Ständigen Vertreters Österreichs beim
Europarat vom 4. Juni 1991):
(Übersetzung)
«... .....
Me referant a votre circulaire JJ2356C ich beehre mich, Ihnen unter Bezug-
Tr./24-4 datee du 16 fevrier 1990 concer- nahme auf Ihr Rundschreiben JJ2356C
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992 195
nant les declarations et reserves formu- Tr./24-4 vom 16. Februar 1990 zu den
lees par le Portugal a I'egard de la Erklärungen und Vorbehalten Portugals
Convention europeenne d'extradition et a zum Europäischen Auslieferungsüberein-
la declaration du Gouvernement de la Re- kommen und auf die Erklärung der Regie-
publique Federale d'Allemagne datee du rung der Bundesrepublik Deutschland
4 fevrier 1991, j'ai l'honneur de vous infor- vom 4. Februar 1991 mitzuteilen, daß
mer que mon Gouvernement se joint a meine Regierung sich der deutschen Aus-
l'interpretation allemande. legung anschließt.
La Convention europeenne d'extradi- Das Europäische Auslieferungsüber-
tion prevoit en son article 11 la possibilite einkommen sieht in Artikel 11 die fakultati-
facultative de refuser l'extradition dans le ve Möglichkeit vor, die Auslieferung abzu-
cas ou le crime en vue duquel l'extradition lehnen, wenn die Straftat, derentwegen
est requise, peut entrainer la peine capi- um Auslieferung ersucht wird, nach dem
tale d'apres la legislation de l'Etat reque- Recht des ersuchenden Staates mit der
rant. La Convention ne contient pourtant Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkom-
pas de disposition similaire pour les men enthält hingegen keine derartige
peines privatives de libertes a perpetuite. Bestimmung für lebenslängliche Freiheits-
strafen.
l'application de la Convention euro- Die Anwendung des Europäischen Aus-
peenne d'extradition a l'egard du Portugal lieferungsübereinkommens auf Portugal
sans l'interpretation proposee par le Gou- ohne Berücksichtigung der von der deut-
vernement allemand aurait comme conse- schen Regierung vorgeschlagenen Aus-
quence que l'extradition pour un crime legung hätte zur Folge, daß die Ausliefe-
entrainant une peine privative de liberte a rung wegen einer Straftat, die mit einer
perpetuite devrait Atre refusee. lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht
ist, abgelehnt werden müßte.
Ceci n'est pas compatible avec le sens Dies ist mit Sinn und Zweck des Über-
et l'objet de la Convention. Cette applica- einkommens nicht vereinbar. Diese An-
tion entrainerait le refus regulier de l'extra- wendungsweise würde die regelmäßige
dition pour les crimes graves et l'autorisa- Ablehnung einer Auslieferung wegen
tion de l'extradition pour les crimes relati- schwerer Straftaten und die Genehmi-
vement mineurs. Ce resultat contredirait gung der Auslieferung wegen relativ ge-
l'objectif de la Convention, c'est-a-dire la ringfügiger Straftaten nach sich ziehen.
cooperation des Parties Contractantes en Dies würde dem Zweck des Übereinkom-
vue d'une lutte internationale contre le mens, nämlich der Zusammenarbeit der
crime. Vertragsparteien im internationalen
••• »
Kampf gegen das Verbrechen, zuwider-
laufen.
2. von der Schweiz (mit Schreiben des Ständigen Vertreters der Schweiz beim
Europarat vom 21. August 1991):
(Übersetzung)
« •••
a
Me referant la reserve formulee par le ich beehre mich, Ihnen unter Bezug-
Portugal au sujet de l'article 1•, alinea c, nahme auf Buchstabe c des Vorbehalts
de la Convention europeenne d'extradi- Portugals zu Artikel 1 des Europäischen
tion, j'ai l'honneur de vous communiquer Auslieferungsübereinkommens mitzutei-
que mon gouvemement se rallie la de- a len, daß meine Regierung sich der diesbe-
claration du gouvernement allemand y re- züglichen Erklärung der deutschen Regie-
lative, qui a ete portee a votre connais- rung anschließt, die Ihnen am 4. Februar
sance en date du 4 fevrier 1991, ainsi qu • a 1991 zur Kenntnis gebracht wurde, sowie
la declaration, dont vous avez ete informe der Erklärung der österreichischen Regie-
en date du 4 juin 1991, du gouvemement rung, über die Sie am 4. Juni 1991 infor-
a
autrichien qui s'est joint l'interpretation miert wurden und die die deutsche Aus-
allemande. legung übemimml
En fait, la reserve susmentionnee n'est Der genannte Vorbehalt ist in der Tat
compatible avec le senset l'objet de la mit Sinn und Zweck des Übereinkommens
Convention que si elle ne s'oppose pas nur dann vereinbar, wenn er Auslieferun-
a
sans distinction l'extradition dans tous gen nicht unterschiedslos in all den Fällen
les cas ou une peine privative de liberte a entgegensteht, in denen eine lebensläng-
perpetuite peut Atre prononcee ou une liche Freiheitsstrafe verhängt oder eine
mesure de sOrete ordonnee. Mon gouver- Maßregel der Sicherung und Besserung
nement comprend egalement la reserve angeordnet werden kann. Meine Regie-
en ce sens que I'extradition ne sera refu- rung versteht den Vorbehalt auch in dem
see que si, conformement au droit de Sinne, daß die Auslieferung nur dann ab-
l'Etat requerant, la personne condamnee gelehnt wird, wenn der zu einer lebens-
a une peine privative de liberte a perpe- länglichen Freiheitsstrafe Verurteilte nach
tuite ne dispose d'aucun moyen lui per- dem Recht des ersuchenden Staates kei-
mettant d'obtenir, apres avoir subi une ne Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines
partie determinee de la peine ou de la bestimmten Teils der Strafe bzw. Maß-
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben WOf'den sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertrtebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
mesure, l'examen par un tribunal d'un regal eine gerichtliche Prüfung einer et-
eventual sursis avec mise a l'epreuve waigen Aussetzung der Reststrafe auf Be-
pour le raste de la sanction. währung herbeizuführen .
• • •»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. März 1991 (BGBI. II S. 645) und vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 916).
Bonn, den 13. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung lntematlonaler Streitfälle
Vom 13. Februar 1992
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Er1edigung internationaler Streitfälle (RGBI. 191 O S. 5) ist
nach seinem Artikel 95 für
Jordanien am 27.Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1987 (BGBI. II S. 139).
Bonn, den 13. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt