Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 14. Januar 1992
St. Lu c i a hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 14. Oktober 1991 notifiziert, daß es sich mit
Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der Erlangung
seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen vom
20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirate-
ter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 842).
Bonn, den 14. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-namlblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1992
Das in Windhuk am 20. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 20. Dezember 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
[DEG-Beteiligung an der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd.]
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilateralen und multilateralen Währungsvereinbarungen die zur
Zeit für ausländische Investitionen und für die Kontrolle des
und
Devisenverkehrs zuständigen Behörden und anderen Büros dazu
die Regierung der Republik Namibia- zu veranlassen, daß sie
- für die freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und der Darle-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
hensgewährung den freien Transfer von Veräußerungen und
Republik Namibia,
Liquidationserlösen sowie den freien Transfer aller für die
Rückzahlung des Darlehens zu vereinbarenden Tilgungsraten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
nebst Zinsen sorgen;
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, - der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-
verpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Weg legen;
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- der Zahlung des Verkaufserlöses an die DEG durch den Käufer
der Beteiligung, wer es auch sei, keine Hindernisse in den Weg
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
legen.
der Republik Namibia beizutragen-
(2) Die Regierung der Republik Namibia erteilt für die in Arti-
sind wie folgt übereingekommen: kel 1 genannten Investitionen der DEG das Certificate of Status
Investment gemäß dem Foreign Investment Act, sobald der
Foreign Investment Actin Kraft getreten ist, und sobald die DEG
Artikel 1
die nach diesem Act erforderlichen Antragsformalitäten erfüllt hat.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
(DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an der Aussenkehrfarm (Pty) Artikel 4
Ltd. in Höhe des Gegenwerts von 1 000 000,- DM (in Worten: Die Regierung der Republik Namibia stellt die DEG von sämt-
eine Million Deutsche Mark) in Südafrikanischen Rand zu erwer- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
ben. Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der
(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung oder im Zusam-
der DEG einen Betrag bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine menhang mit der Gewährung und der Rückzahlung des in Arti-
Million Deutsche Mark) zur Verfügung. kel 1 genannten Darlehens oder im Zusammenhang mit den
Erträgen in der Republik Namibia erhoben werden.
(3) Die DEG beabsichtigt, neben dem Erwerb der vol'Hezeich-
neten Beteiligung der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. ein Darlehen in
Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Artikel 5
Mark) zu gewähren.
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
Artikel 2 der Durchführung des in Artikel 1 bezeichneten Finanzierungsvor-
habens ergebenden Transporten von Personen im See- und
(1) Der in Artikel 1 genannte Erwerb der Beteiligung der DEG Luftverkehr den Passagieren die freie Wahl der Verkehrsunter-
wird nach Maßgabe der Satzung der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. nehmen.
und einer zwischen der DEG und Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. zu
schließenden Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung
bewirkt. Artikel 6
(2) Das in Artikel 1 genannte Darlehen der DEG wird nach Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Investition durch die
Maßgabe eines mit der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. noch zu schlie- Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
ßenden Darlehensvertrags zur Verfügung gestellt. Republik Namibia in den Artikeln 4 und 5 übernommenen Zu-
sicherungen auch für die erhöhte Investition.
Artikel 3
Artikel 7
(1) Die Regierung der Republik Namibia verpflichtet sich, nach
Maßgabe der die Regierung der Republik Namibia bindenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 20. Dezember 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
Amathila
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 15. Januar 1992
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II 5. 293, 391;
1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Gambia am 21. Januar 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juni 1991 (BGBI. II 5. 828).
Bonn, den 15. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 16. Januar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäolo-
gischen Kulturguts (BGBI. 1974 II 5. 1285) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Bulgarien am 1. Mai 1991
Jugoslawien am 3. Februar 1991
in Kraft getreten; es trat ferner für die
Sowjetunion am 14. Februar 1991
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1990 (BGBI. II 5. 1459).
Bonn, den 16. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 15. Januar 1992
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II 5. 293, 391;
1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Gambia am 21. Januar 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juni 1991 (BGBI. II 5. 828).
Bonn, den 15. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 16. Januar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäolo-
gischen Kulturguts (BGBI. 1974 II 5. 1285) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Bulgarien am 1. Mai 1991
Jugoslawien am 3. Februar 1991
in Kraft getreten; es trat ferner für die
Sowjetunion am 14. Februar 1991
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1990 (BGBI. II 5. 1459).
Bonn, den 16. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-albanischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 17. Januar 1992
Die in Tirana am 10. Dezember 1991 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweite-
rung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9
Abs. 1
am 10. Dezember 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Januar 1992
Der Bundesminlster
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
die Regierung der Republik Albanien a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-
gleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
Artikel 1
älter als 40 Jahre alt sind.
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und
Albaner mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer im Sinne des Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
verlängert werden.
Artikels 2 ausüben wollen.
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertrags-
barung sind:
partei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
a) auf deutscher Seite: Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt-
lung in Frankfurt/Main); Artikel 3
b) auf albanischer Seite: ( 1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
das Komitee für Arbeit und soziale Versorgung. migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 117
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs-
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in qem gesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die
Gastland zu leben und zu arbeiten. zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast- (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver- Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für
tretung des Gastlands zu beantragen. die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer
Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird Vertragspartei mit.
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts Artikel 7
erteilt.
Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
Artikel 4 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie Artikel 8
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-
lands. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland und das Komitee für Arbeit und soziale
Versorgung der Republik Albanien arbeiten im Rahmen dieser
Artikel 5 Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas- Vertragspartei eine gemischte deutsch-albanische Arbeitsgruppe
sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt. Sobald diese gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser
Zahl erreicht ist, erhöht sie sich auf 1 000. Vereinbarung zusammenhängen.
(2) Eine Änderung der Höchstzahl kann zwischen den Vertrags- Artikel 9
parteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Kraft.
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-
Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.
sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs
Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
kündigt wird.
Artikel 6 (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser gung unberührt.
Geschehen zu Tirana am 10. Dezember 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Vorwerk
Für die Regierung der Republik Albanien
Dr. Theodhor Bej
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen
über die Bestätigung der zwischen Ihnen bestehenden Grenze
Vom 24. Januar 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1991 zu dem Vertrag vom 14. November 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden
Grenze (BGBI. 1991 II S. 1328) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 16. Januar 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar 1992 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Vertrags
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1991 zu dem Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen-
arbeit (BGBI. 1991 II S. 1314) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 2
am 16. Januar 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar 1992 in
Warschau ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen
über die Bestätigung der zwischen Ihnen bestehenden Grenze
Vom 24. Januar 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1991 zu dem Vertrag vom 14. November 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden
Grenze (BGBI. 1991 II S. 1328) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 16. Januar 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar 1992 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Vertrags
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1991 zu dem Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen-
arbeit (BGBI. 1991 II S. 1314) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 2
am 16. Januar 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar 1992 in
Warschau ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 24. Januar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Island am 20. März 1990
Malta am 27. September 1991
und nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Jugoslawien am 19. September 1991
in Kraft getreten; es wird ferner nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Finnland am 3.Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 86).
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Berichtigung
der Veröffentlichung
des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. Oktober 1988
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Vom 22. Januar 1992
Die durch Bekanntmachung vom 22. Dezember 1988
(BGBI. 198911 S. 193) veröffentlichte Fassung des Abkom-
mens vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung
von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewäs-
ser ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Abs. 6 letzter Satz sind die Worte „auf die
Schiffe" durch die Worte „auf zivile Schiffe" zu ersetzen.
Bonn, den 22. Januar 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Kraatz
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Oberstellung verurteilter Personen
Vom 19. Dezember 1991
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1991 zu dem Überein-
kommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBI.
1991 II S. 1006) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel 18 Abs. 3 für
Deutschland am 1. Februar 1992
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 31. Oktober 1991 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deuts c h I an d folgende Er-
klärungen abgegeben:
Höflichkeitsübersetzung
(Courtesy Translation)
,,Zum Übereinkommen insgesamt: "Re the Convention as a whole:
Die Bundesrepublik Deutschland geht in In conformity with the preamble of the
Übereinstimmung mit der Präambel des Convention, the Federal Republic of Ger-
Übereinkommens davon aus, daß dessen many understands that the application of
Anwendung nicht nur die soziale Wiederein- the Convention should further not only the
gliederung verurteilter Personen fördern, social rehabilitation of sentenced persons,
sondern auch den Interessen der Rechts- but also the ends of justice. Accordingly, it
pflege dienen soll. Sie wird dementspre- will take the decision on the transfer of
chend die Entscheidung über die Überstel- sentenced persons in each individual case
lung von Verurteilten in jedem Einzelfall auf on the basis of all punitive purposes under-
der Grundlage aller ihrem Strafrecht lying its criminal law.
zugrundeliegenden Strafzwecke treffen.
Zu Artikel 2 Abs. 2 Satz 2: Re Article 2.2, second sentence:
Die Bundesrepublik Deutschland legt das The Federal Republic of Germany inter-
Übereinkommen dahin aus, daß es Rechte prets the Convention as creating rights and
und Pflichten ausschließlich zwischen den obligations between the Parties only, no
Vertragsparteien begründet und verurteilten claims or subjective rights accruing to sen-
Personen hieraus keine Ansprüche oder tenced persons and no such claims or rights
subjektiven Rechte erwachsen noch solche having to be created.
Ansprüche oder Rechte begründet werden
müssen.
Zu Artikel 3 Abs. 1: Re Article 3.1 :
Die Bundesrepublik Deutschland wird die The Federal Republic of Germany will
Vollstreckung von Sanktionen nach Maß- take charge of enforcing sentences in ac-
gabe des Übereinkommens nur unter der cordance with the Convention only on con-
Voraussetzung übernehmen, daß dition that
a) die Sanktion in einem Verfahren ver- a) the sentence was imposed in a trial con-
hängt wurde, welches mit der Europäi- forming to the European Convention of
schen Konvention vom 4. November 4 November 1950 for the Protection of
1950 zum Schutze der Menschenrechte Human Rights and Fundamental Free-
und Grundfreiheiten nebst Ergänzungen doms and its supplementary protocols
- soweit für die Bundesrepublik where these are in force for the Federal
Deutschland in Kraft- im Einklang steht, Republic of Germany,
b) wegen derselben Tat in der Bundesre- b) no judgment or decision having similar
publik Deutschland gegen den Verfolg- legal effects has been passed against
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 99
ten noch kein Urteil und keine Entschei- the person prosecuted for the same of-
dung mi.t entsprechender Rechtswir- fence in the Federal Republic of Ger-
kung erlassen wurde, many,
c) die Vollstreckung nicht nach dem in der c) enforcement of the sentence ist not bar-
Bundesrepublik Deutschland geltenden red under the law applicable in the Fed-
Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer eral Republic of Germany due to lapse
Umstellung des Sachverhalts verjährt of time or would not be so barred after
wäre. analogous conversion of the facts.
Die Bundesrepublik Deutschland wird die The Federal Republic of Germany will
Vollstreckung von Urteilen nach Maßgabe transfer enforcement of judgments in ac-
des Übereinkommens nur dann auf andere cordance with the Convention to other
Mitgliedstaaten übertragen, wenn gewähr- member States only if it is guaranteed that
leistet ist, daß
a) die verurteilte Person wegen einer an- a) the sentenced person is prosecuted,
deren, vor der Übergabe begangenen sentenced, detained for the enforce-
Handlung als derjenigen, die der Über- ment of a penatty or detention order or
stellung zugrunde liegt, nur in den fol- subjected to any other restriction of his
genden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur personal liberty in respect of an offence
Vollstreckung einer Strafe oder Maß- other than that underlying the transfer
regel der Besserung und Sicherung in and committed before the surrender
Haft gehalten oder einer sonstigen Be- only in the following cases:
schränkung ihrer persönlichen Freiheit
unterworfen wird:
aa) wenn die Bundesrepublik Deutsch- aa) if the Federal Republic of Germany
land dem zustimmt oder consents or
bb) wenn der Überstellte, obwohl er bb) if the transferred person has not left
dazu die Möglichkeit hatte, das the territory of the administering
Hoheitsgebiet des Vollstreckungs- State within 45 days of his final
staates innerhalb von 45 Tagen discharge despite having had the
nach seiner endgültigen Freilas- opportunity to do so or if, having left
sung nicht verlassen hat oder wenn such territory, has returned there,
er nach Verlassen dieses Gebiets
dorthin zurückgekehrt ist,
und and
b) der Vollstreckungsstaat wegen der Tat, b) the administering State will not prose-
die dem Urteil zugrunde liegt, keine cute again or enforce a new sentence in
erneute Strafverfolgung oder -voll- respect of the offence underlying the
streckung durchführt. judgment.
Zu Artikel 3 Abs. 3: Re Article 3.3:
Die Bundesrepublik Deutschland wird die The Federal Republic of Germany will
Vollstreckung von Sanktionen nur unter der take charge of enforcing sentences only on
Voraussetzung übernehmen, daß ein deut- condition that a German court declares the
sches Gericht das im Urteilsstaat ergange- judgment passed in the sentencing State to
ne Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die be enforceable. In considering whether the
Prüfung, ob die Voraussetzungen für die conditions for accepting enforcement are
Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, fulfilled, the court will proceed from the facts
legt das Gericht die im Urteil enthaltenen and legal conclusions set forth in the judg-
Tatsachenfeststellungen und rechtlichen rnenl
Schlußfolgerungen zugrunde.
Zu Artikel 3 Abs. 4: Re Article 3.4:
Der Begriff „Staatsangehörige" umfaßt The term "national" covers all Germans
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 in the sense of Article 116 (1) of the Basic
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes- Law of the Federal Republic of Germany.
republik Deutschland.
Zu Artikel 4: Re Article 4:
Die Bundesrepublik Deutschland sieht The Federal Republic of Germany dis-
von den in Artikel 4 Abs. 2 bis 5 vorgesehe- penses with the information envisaged in
nen Unterrichtungen und Mitteilungen ab, Article 4.2 to 4.5 if, in the opinion of the
wenn nach Auffassung der zuständigen competent German authorities, a request
deutschen Stellen die Stellung eines Er- for transfer of enforcement is excluded a
suchens um Vollstreckungshilfe von vorn- priori. lt understands that an obligation to
herein nicht in Betracht kommt. Sie geht inform sentenced persons exists only where
davon aus, daß eine Pflicht zur Unterrich- it is compatible with the relevant provisions
tung verurteilter Personen nur insoweit be- of national law and that, in particular, the
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
steht, als sie mit den einschlägigen Bestim- sentenced person has no right to be in-
mungen des innerstaatlichen Rechts ver- formed about official internal procedures.
einbar ist, und daß die verurteilte Person
insbesondere keinen Anspruch auf Unter-
richtung über innerdienstliche Vorgänge be-
sitzt.
Zu Artikel 5 Abs. 3: Re Article 5.3:
Die Ersuchen können auch von den Ju- Requests can also be made by or addres-
stizministerien der Länder (Landesjustizver- sed to the ministries of justice of the Länder
waltungen) der Bundesrepublik Deutsch- (Land administrations of justice) of the Fed-
land gestellt oder an diese gerichtet eral Republic of Germany.
werden.
Zu Artikel 7 Abs. 1 : Re Article 7.1:
Die Zustimmung kann nach dem in der In accordance with the law, applicable in
Bundesrepublik Deutschland geltenden the Federal Republic of Germany, consent
Recht nicht widerrufen werden. cannot be withdrawn.
Zu Artikel 8 Abs. 1: Re Article 8.1 :
Die Behörden der Bundesrepublik The authorities of the Federal Republic of
Deutschland ergreifen Maßnahmen zur Germany will take measures to continue the
Fortsetzung der Vollstreckung, wenn und enforcement of the sentence if, and as soon
sobald die verurteilte Person nach der as, the sentenced person escapes from
Übernahme durch die Behörden des Voll- custody or otherwise evades serving the
streckungsstaates vor Abschluß der Voll- sentence after the authorities of the ad-
streckung aus der Haft flieht oder sich sonst ministering State have taken him into
dem Vollzug entzieht. Sie werden daher bei charge and before enforcement of the sen-
einem Antreffen der verurteilten Person auf tence has been completed. Therefore, if the
ihrem Hoheitsgebiet vor Ablauf der Hälfte sentenced person is found in the territory of
der nach der verhängten oder nach der im the Federal Republic of Germany before the
Vollstreckungsstaat umgewandelten Sank- expiry of half of the time remaining to be
tion zu verbüßenden Strafzeit diese in der served under the sentence imposed or con-
Annahme der Flucht zur weiteren Sachver- verted in the administering State, they will
haltsklärung festnehmen, es sei denn, der assume that he has escaped and detain him
Vollstreckungsstaat hat über die in Artikel 15 for further questioning, unless the adminis-
vorgesehene Unterrichtung hinaus mitge- tering State has, in addition to that envis-
teilt, daß die verurteilte Person bedingt ent- aged in Article 15, conveyed the information
lassen oder der Vollzug der Vollstreckung that the sentenced person has been condi-
aus sonstigen Gründen unterbrochen wor- tionally released or that the enforcement of
den ist. the sentence has been interrupted on other
grounds.
Zu Artikel 12: Re Article 12:
Im Hinblick auf die föderative Struktur der In view of the federal structure of the
Bundesrepublik Deutschland und die Zu- Federal Republic of Germany and the fact
ständigkeit der Bundesländer für Gnaden- that the Länder have competence in respect
entscheidungen behält sich die Bundesre- of decisions regarding pardons, the Federal
publik Deutschland vor, die Übertragung Repubtic of Germany reserves the right to
der Vollstreckung von Urteilen auf einen transfer the enforcement of judgments to
anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des another member State in accordance with
Übereinkommens mit der Bedingung zu · the Convention only on condition that, on
verbinden, daß aufgrund einer allgemeinen the basis of a general or case-to-case dec-
oder einzelfallbezogenen Erklärung des laration by the administering State, pardon
Vollstreckungsstaates ein Gnadenerweis im will be granted in the administering State
Vollstreckungsstaat nur im Einvernehmen only in agreement with the German pardon-
mit dem deutschen Gnadenträger erfolgt. ing authority.
Zu Artikel 16 Abs. 2: Re Article 16.2:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, The Federal Republic of Germany de-
daß sie von der Verweigerungsmöglichkeit clares that it avails itself of the possibility of
nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstaben a und b refusing to grant transit under the provisions
Gebrauch macht. of Article 16.2 a) and b).
Zu Artikel 17 Abs. 3: Re Article 17.3:
Sofern das Überstellungsersuchen und Where the request for transfer and the
die beizubringenden Unterlagen nicht in supporting documents are not drawn up in
deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen German, they must be accompanied by
Übersetzungen des Ersuchens und der Un- translations of the request and the docu-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 101
terlagen in deutscher Sprache oder einer ments into German or into one of the official
der Amtssprachen des Europarats beige- · languages of the Council of Europe."
fügt werden."
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien*) am 1. Dezember 1990
Dänemark*) am 1. Mai 1987
mit nachfolgender Erstreckung auf die Färöer
mit Wirkung vom 1. Mai 1988 **)
Finnland*) am 1. Mai 1987
Frankreich*) am 1. Juli 1985
Griechenland*) am 1. April 1988
Italien*) am 1. Oktober 1989
Kanad~ am 1. September 1985
Luxemburg*) am 1. Februar 1988
Malta*) am 1. Juli 1991
Niederlande*) am 1. Januar 1988
(für das Königreich in Europa)
Österreich*) am 1. Januar 1987
Schweden*) am 1. Juli 1985
Schweiz*) am 1. Mai 1988
Spanien*) am 1. Juli 1985
Türkei*) am 1. Januar 1988
Vereinigte Staaten am 1. Juli 1985
Vereinigtes Königreich*) am 1. August 1985
mit den nachfolgenden Erstreckungen:
a) mit Wirkung
vom 1. Dezember 1986 auf die Insel Man**)
b) mit Wirkung
vom 1. Mai 1987 auf die folgenden Hoheitsgebiete:**)
Anguilla, Britisches Territorium im Indischen Ozean, die Kaimaninseln, die Falk-
landinseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcaim, Henderson, die Ducieinsel und die
Oenoinsel, St. Helena und Nebengebiete, und die britischer Staatshoheit unter-
stehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern
c) mit Wirkung
vom 1. Februar 1988 auf Hongkong**)
d) mit Wirkung
vom 1. Januar 1989 auf die Britischen Jungferninseln**)
Zypern am 1. August 1986
") Diese Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben oder VOfbehalte gemacht, deren Wortlaut nachstehend in
Abschnitt III wiedergegeben wird.
*') Die anlAßlich dieser Erstreckungen abgegebenen weiteren Erkllrungen werden auszugsweise in Abschnitt III
wiedergegeben.
III.
Vorbehalte und Erklärungen
Belgien
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. August 1990:
(Übersetzung)
«Article 3, paragraphe 3 „Artikel 3 Absatz 3
La Belgique entend exclure l'application de Belgien beabsichtigt, die Anwendung des in
a
la procedure prevue l'article 9.1.b. dans Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehe-
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
les cas ou la Belgique est l'Etat d'execution. nen Verfahrens für die Fälle auszuschlie-
ßen, in denen Belgien der Vollstreckungs-
staat ist.
Article 17, paragraphe 3 Artikel 17 Absatz 3
La Belgique exige que les demandes de Belgien verlangt, daß ihm die Ersuchen um
a
transferement et les pieces l'appui soient Überstellung und die Unterlagen mit einer
accompagnees d'une traduction dans l'une Übersetzung in eine der Amtssprachen des
des langues officielles du Conseil de l'Eu- Europarats oder auf niederländisch über-
rope ou en neerlandais.» mittelt werden."
Dänemark
1. bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Januar 1987 (mit Schreiben
vom 6. Januar 1987):
(Übersetzung)
«En vertu de I' Article 3, paragraphe 3 de ,,Aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 des Über-
la Convention, le Danemark fait une de- einkommens erklärt Dänemark, daß die
claration attestant que l'execution sur Vollstreckung im Ausland verhängter Sank-
son territoire de condamnations ac- tionen in seinem Hoheitsgebiet nach den in
quises a l'etranger se fera seien les Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Arti-
dispositions de l'Article 9, paragraphe kel 11 des Übereinkommens enthaltenen
1.b. et de l'Article 11 de cette Conven- Bestimmungen über die Umwandlung der
tion sur la conversion de la condamna- Sanktion erfolgt und daß die Entscheidun-
tion et que les decisions sur la conver- gen über die Umwandlung in Form von Ur-
sion interviendront sous forme de juge- teilen getroffen werden. Allerdings kann das
ments. Toutefois, le Ministare danois de dänische Justizministerium, wenn sich dies
la Justice poutra, si sans cela le transfe- für die Überstellung einer verurteilten Per-
rement au Danemark d'une personne son nach Dänemark als unumgänglich er-
condamnee s'avere impossible, deci- weist, nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes
der, en vertu de l'Article 3, alinea 3, de la Nr. 323 vom 4. Juni 1986 über die interna-
loi N° 323 du 4 juin 1986 sur l'execution tionale Vollstreckung von Sanktionen usw.
internationale de condamnations, etc., beschließen, daß die Vollstreckung der im
que l'execution de la condamnation ac- Ausland verhängten Sanktion nach den in
quise a l'etranger se fasse selon les Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Arti-
dispositions de l'Article 9, paragraphe kel 10 des Übereinkommens enthaltenen
1.a. et de I' Article 10 de la Convention Bestimmungen über die Fortsetzung der
sur la poursuite de l'execution. Dans ce Vollstreckung erfolgt. In diesem Fall muß
cas, il faudra adapter la sanction confor- die Sanktion in Übereinstimmung mit Artikel
mement aux dispositions de l'Article 10, 10 Absatz 2 des Übereinkommens ange-
paragraphe 2, de la Convention, et les paßt werden, und die Entscheidungen über
decisions sur I' adaptation devront inter- die Anpassung sind in Form von Urteilen zu
venir sous forme de jugements. treffen.
Le Danemark fait, en outre, aux termes Dänemark erklärt ferner nach Artikel 3 Ab-
de I' Article 3, paragraphe 4, de la satz 4 des Übereinkommens, daß unter
Convention, une declaration attestant dem Begriff „Staatsangehöriger" (zu Arti-
que par le terme «ressortissant» (ad kel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Personen zu
Article 3, paragraphe 1.a.) il faudra en- verstehen sind, welche die dänische Staats-
tendre les personnes ayant la nationa- angehörigkeit besitzen oder ihren ständigen
lite danoise ou bien les personnes ayant Aufenthalt im Hoheitsgebiet des König-
leur residence permanente sur le terri- reichs Dänemark (einschließlich der Färöer
toire du royaume de Danemark (y inclus und Grönland) haben.
les nes Feroe et le Gramland).
Le Danemark fait, de plus, aux termes Dänemark erklärt sodann nach Artikel 17
de l'Article 17, paragraphe 3, une decla- Absatz 3, daß ihm die Ersuchen um Über-
ration attestant que les demandes de stellung und die Unterlagen mit einer Über-
transferement et les pieces a I'appui setzung in die dänische Sprache oder in
seront accompagnees d'une traduction eine der Amtssprachen des Europarats
dans la langue danoise, dans une des oder auf norwegisch, schwedisch oder
langues officielles du Conseil de l'Eu- deutsch zu übermitteln sind.
rope, ou bien en norvegien, suedois ou
allemand.
Par ailleurs, aux termes de l'Article 20 Außerdem erklärt Dänemark nach Artikel 20
de la Convention, le Danemark fait la des Übereinkommens, daß dieses weder
declaration selon laquelle ce texte ne auf die Färöer noch auf Grönland Anwen-
s'appliquera ni aux nes Feroe, ni au dung findet."
Gramland.»
2. bei der Erstreckung des Übereinkommens auf die Färöer mit Wirkung vom
1. Mai 1988 (laut Schreiben vom 18. Januar 1988):
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 103
(Übersetzung)
«En vertu de l'article 20 paragraphe 2, "Aufgrund des Artikels 20 Absatz 2 wird die
l'application de la Convention, s'eten- Anwendung des Übereinkommens mit Wir-
dra, avec effet au 1• mai 1988, aux iles kung vom 1. Mai 1988 auf die Färöer er-
Feroe. A partir de cette date, la Conven- streckt. Von diesem Tag an findet das Über-
tion sera applicable a l'ensemble du einkommen auf das gesamte Königreich
royaume de Danemark, a l'exception du Dänemark mit Ausnahme von Grönland An-
Grrenland.» wendung."
Finnland
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Januar 1987:
(Übersetzung)
«a) Conformement a l'Article 3 (4), la Fin- „a) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4
lande entend par le terme «ressortis- versteht Finnland unter dem Begriff
sant» un ressortissant de l'Etat d'execu- "Staatsangehöriger" einen Staatsange-
tion et les etrangers qui ont leur domicile hörigen des Vollstreckungsstaats und
dans l'Etat d'execution. Ausländer, die ihren Wohnsitz im Voll-
streckungsstaat haben.
b)Conformement a l'Article 17 (3) les de- b) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 sind
mandes de transferement et les pieces die Ersuchen um Überstellung und die
a l'appui doivent etre faites dans la lan- Unterlagen in finnischer, schwedischer,
gue finnoise, suedoise, anglaise ou englischer oder französischer Sprache
fram;aise, ou etre accompagnees d'une abzufassen oder mit einer Übersetzung
traduction dans l'une de ces langues.» in eine dieser Sprachen zu übermitteln."
Frankreich
bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 11. Februar 1985:
(Übersetzung)
«Declarations "Erklärungen
La France interprete le paragraphe 3 de Frankreich legt Artikel 9 Absatz 3 und Arti-
l'article 9 et le paragraphe 1 de l'article 1o kel 1O Absatz 1 so aus, daß allein der
comme signifiant que l'Etat d'execution est Vollstreckungsstaat zuständig ist, Strafaus-
seul competent pour prendre a l'egard du setzungs- und Strafminderungsentschei-
condamne detenu les decisions de suspen- dungen in bezug auf in Haft befindliche
sion et de reduction de peine et pour deter- verurteilte Personen zu treffen und alle son-
miner toutes les autres modalites d 'execu- stigen Einzelheiten der Strafvollstreckung
tion de la peine, sans que soient remises en festzulegen, ohne daß die rechtliche Art und
cause, dans leur principe, la nature juridi- die Dauer der von den Gerichten des Ur-
que et la duree de la sanction prononcee teilsstaats verhängten Sanktion grundsätz-
par la juridiction de l'Etat de condamnation. lich in Frage gestellt werden.
a
Conformement I' Article 3, paragraphe 3, Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Über-
de la Convention, la France entend exclure einkommens beabsichtigt Frankreich, in
l'application de la procedure prevue a l'arti- seinen Beziehungen zu den anderen Ver-
cle 9, paragraphe 1, alinea b, dans ses tragsparteien die Anwendung des in Artikel 9
relations avec les autres Parties. Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Ver-
fahrens auszuschließen.
Reserve Vorbehalt
A l'article 23, la France emet une reserve Zu Artikel 23 macht Frankreich einen Vor-
sur la competence d'un comite d'experts, le behalt hinsichtlich der Zuständigkeit eines
Comite Directeur pour les Problemes Crimi- Sachverständigenausschusses, des Len-
nels, pour connaitre du reglement amiable kungsausschusses für Strafrechtsfragen,
des difficultes d'application de la Conven- über die gütliche Behebung der Schwierig-
tion.» keiten zu entscheiden, die sich aus der
Durchführung des Übereinkommens erge-
ben könnten."
Griechenland
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Dezember 1987:
(Übersetzung)
«Article 3, paragraphe 3 „Artikel 3 Absatz 3
La Grace declare qu'elle exclut l'application Griechenland erklärt, daß es die Anwen-
a
de la procedure prevue l'article 9.1 b. dung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
vorgesehenen Verfahrens ausschließt.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Par exception, si le transferement d'un Kann die Überstellung einer verurteilten
condamne en Grace ne peut s'effectuer se- Person nach Griechenland nicht nach dem
lon la procedure de l'article 9.1 a, le Minis- in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a vorgese-
tare grec de 1a Justice est competent pour henen Verfahren erfolgen, so ist das grie-
decider sl la procedure de l'article 9.1 b sera chische Justizministerium ausnahmsweise
suivie. zuständig zu entscheiden, ob das in Arti-
kel 9 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene
Verfahren angewandt wird.
Article 3, paragraphe 4 Artikel 3 Absatz 4
La Grace declare que la nationalite est de- Griechenland erklärt, daß die Staatsange-
terminee selon les dispositions du Code de hörigkeit nach dem Gesetz über die griechi-
la Nationalite grecque. sche Staatsangehörigkeit bestimmt wird.
Article 5, paragraphe 3 Artikel 5 Absatz 3
La Grace declare qu 'alle peut utiliser paral- Griechenland erklärt, daß es auch den di-
lelement la voie diplomatique. plomatischen Weg benutzen kann.
Article 9, paragraphe 4 Artikel 9 Absatz 4
La Grace declare qu'elle appliquera la pro- Griechenland erklärt, daß es das in Artikel 9
cedure prevue par la disposition de l'article Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Verfah-
9.1 b. ren anwenden wird.
Article 16, paragraphe 7 Artikel 16 Absatz 7
La Grace declare que tout transit qui a lieu Griechenland erklärt, daß ihm jede Durch-
au-dessus de son territoire doit lui Atre no- beförderung über sein Hoheitsgebiet notifi-
tifie. ziert werden muß.
Article 17, paragraphe 3 Artikel 17 Absatz 3
La Grace declare que les demandes de Griechenland erklärt, daß ihm die Ersuchen
transferement des condamnes ainsi que les um Überstellung sowie die Unterlagen mit
a
pieces l'appui doivent &tre accompagnees einer Übersetzung in die griechische Spra-
d'une traduction en langue grecque.» che übermittelt werden müssen."
Italien
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. Juni 1989:
(Übersetzun_g)
«1. Au sens de l'article 3, paragraphe 3 de "1. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des
la Convention, la Republique italienne ex- Übereinkommens schließt die Italienische
clut l'application de la procedure prevue a Republik die Anwendung des in Artikel 9
l'article 9, paragraphe 1, alinea b, de la Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
Convention m&me. mens selbst festgelegten Verfahrens aus.
2. Au sens de l'article 3, paragraphe 4, 2. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 umfaßt
pour la Republique italienne, le terme „res- für die Italienische Republik der Begriff
sortissant" aux fins de la presente Conven- ,,Staatsangehöriger" im Sinne des Überein-
tion inclut egalement les apatrides qui resi- kommens auch die Staatenlosen, die im
dent dans le territoire de l'Etat italien. Hoheitsgebiet des italienischen Staates ih-
ren Aufenthalt haben.
3. Au sens de l'article 17, paragraphe 3, la 3. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 ver-
Republique italienne demande que les de- langt die Italienische Republik, daß ihr die
mandes de transfert et les documents en Ersuchen um Überstellung und die beige-
annexe soient accompagnes d'une traduc- fügten Schriftstücke mit einer Übersetzung
tion en langue italienne ou en une des lan- in die italienische Sprache oder in eine der
gues officielles du Conseil de l'Europe.» Amtssprachen des Europarats übermittelt
werden."
Luxemburg
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Oktober 1987:
(Übersetzung)
«Article 3, paragraphe 3 „Artikel 3 Absatz 3
Le Grand-Ouche de Luxembourg declare Das Großherzogtum Luxemburg erklärt,
qu'il entend exclure, en tant qu'Etat d'exe- daß es beabsichtigt, als Vollstreckungsstaat
cution, l'application de la procedure prevue in seinen Beziehungen zu den anderen Ver-
a l'article 9.1.b. dans ses relations avec les tragsparteien die Anwendung des in Arti_.
autres Parties. kel 9 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen
Verfahrens auszuschließen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 105
Article 17, paragraphe 3 Artikel 17 Absatz 3
Le Grand-Duche de Luxembourg declare Das Großherzogtum Luxemburg erklärt,
que, conformement a I' article 17.3 de la daß ihm nach Artikel 17 Absatz 3 des Über-
Convention, les demandes de transfere- einkommens die Ersuchen um Überstellung
ment et les pieces a I'appui doivent Atre und die Unterlagen mit einer französischen
accompagnees d'une traduction franQaise oder deutschen Übersetzung übermittelt
ou allemande.» werden müssen."
Malta
im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. März
1991 (laut Schreiben vom 13. Mai 1991 ):
(Übersetzung)
"In respect of Art. 3 (3) Malta totally ex- „Zu Artikel 3 Absatz 3: Malta schließt die
cludes the application of the Procedure pro- Anwendung des in Artikel 9 Absatz 1 Buch-
vided in Art. 9 (1) (b). stabe b vorgesehenen Verfahrens ganz
aus.
In respect of Art. 9 (4), in the case of a Zu Artikel 9 Absatz 4: Im Fall einer Person,
person detained in custody in a hospital die aufgrund einer Gerichtsentscheidung
under a court order upon a plea of insanity, wegen Unzurechnungsfähigkeit in einer An-
the procedure applicable shall be in accord- stalt untergebracht ist, richtet sich das anzu-
ance with the provision of Section 49 (4) wendende Verfahren nach§ 49 Absätze 4
and (5) of the Mental Health Act, 1976. und 5 des Gesetzes von 1976 über Geistes-
kranke (Mental Health Act, 1976).
In respect of Art. 17 (3) requests for transfer Zu Artikel 17 Absatz 3: Die· Ersuchen um
and supporting documents, unless in Eng- Überstellung und die Unterlagen sollen, so-
lish, should be accompanied by a transla- fern sie nicht in englischer Sprache abge-
tion thereof into English." faßt sind, mit einer Übersetzung in die eng-
lische Sprache übermittelt werden."
Niederlande
bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 30. September 1987:
(Übersetzung)
a) "The Convention is accepted for the a) ,,Das Übereinkommen wird für das
Kingdom in Europe." Königreich in Europa angenommen."
b) "1. With regard to Article 3, para- b) ,, 1. Zu Artikel 3 Absatz 4:
graph 4, of the Convention:
As far as the Kingdom of the Nether- Soweit das Königreich der Niederlande
lands is concemed, the term "national" betroffen ist, soll der Begriff „Staatsan-
should include all those who fall under gehöriger" auch alle diejenigen, die un-
the provisions of the Act goveming the ter die Bestimmungen des Gesetzes
position of Moluccans of 9 September vom 9. September 1976 über die Stel-
1976, (Bulletins of Acts, Orders and De- lung der Molukker (Gesetzblatt 468) fal-
crees 468), as well as aliens or stateless len, sowie alle Ausländer oder Staaten-
persons whose only place of ordinary lose umfassen, die ihren alleinigen Ort
residence is within the Kingdom and des gewöhnlichen Aufenthalts im Kö-
who, according to a statement to this nigreich haben und die entsprechend
effect issued to the govemment of the einer von der Regierung der Niederlan-
sentencing State by the Nethertands de an die Regierung des Urteilsstaats
govemment, do not, under the terms of gerichteten diesbezüglichen Erklärung
the present Convention, lose their right aufgrun~ dieses Übereinkommens ihr
of residence in the Kingdom as a result Recht auf Aufenthalt im Königreich in-
of the execution of a punishment or folge der Vollstreckung einer Strafe oder
measures. anderer Maßnahmen nicht verlieren.
2. With regard to Article 17, para- 2. Zu Artikel 17 Absatz 3:
graph 3, of the Convention:
Documents submitted to the Kingdom Dem Königreich übermittelte Unterlagen
should be drawn up in Dutch, French, sollen in der niederländischen, französi-
English or German, or accompanied by schen, englischen oder deutschen
a translation in one of the above four Sprache abgefaßt sein oder mit einer
languages." Übersetzung in eine der vorgenannten
vier Sprachen übermittelt werden.•
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Österreich
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. September 1986:
"Zu Art. 9:
österreich wird grundsätzlich das in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 11 bezeichnete Verfah-
ren anwenden. Die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 10 bezeichneten
Verfahrens in Fällen, in denen der andere Vertragsstaat zur Anwendung des in Art. 9 Abs. 1
Buchstabe b, Art. 11 bezeichneten Verfahrens nicht bereit ist und in denen das Interesse an
der Überstellung überwiegt, wird jedoch nicht ausgeschlossen.
Zu Art. 16 Abs. 7:
Österreich verlangt eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im
Luftweg. Eine Durchbeförderung auch auf dem Luftweg wird abgelehnt werden, wenn die zu
überstellende Person österreichischer Staatsbürger ist.
Zu Art. 17:
Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen müssen, sofern sie nicht in deutscher,
französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser
Sprachen versehen sein."
Schweden
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Januar 1985:
(Übersetzung)
"Article 3, paragraph 4 „Artikel 3 Absatz 4
The Swedish Govemment declared that, for Die schwedische Regierung erklärte, daß
its part, the term "national" for the purposes für Schweden der Begriff „Staatsangehöri-
of the Convention should also be taken to ger" im Sinne des Übereinkommens so ver-
cover aliens domiciled in the administering standen werden soll, daß davon auch die im
State. Vollstreckungsstaat wohnhaften Ausländer
erfaßt werden.
Article 5, paragraph 3 Artikel 5 Absatz 3
The Swedish Government indicated that re- Die schwedische Regierung gab bekannt,
quests and other communications should daß Ersuchen und andere Mitteilungen
be sent and received by the Ministry for durch das Ministerium für Auswärtige Ange-
Foreign Affairs. legenheiten übermittelt und von diesem ent-
gegengenommen werden sollen.
Article 9, paragraph 4 Artikel 9 Absatz 4
The Swedish Government declared that, for Die schwedische Regierung erklärte, daß in
its part, only the conversion of sentence can Schweden in den in diesem Absatz genann-
be applied in cases such as are referred to ten Fällen nur das Verfahren der Umwand-
in the said paragraph. lung der Sanktion angewendet werden
kann.
Article 17, paragraph 3 Artikel 17 Absatz 3
The Swedish Government declared that Die schwedische Regierung erklärte, daß
requests and inforrnation transmitted to nach Schweden übermittelte Ersuchen und
Sweden - if not written in Danish, Auskünfte, sofern sie nicht in dänischer,
English, Norwegian or Swedish - should englischer, norwegischer oder schwedi-
be translated into Swedish or English." scher Sprache abgefaßt sind, in die schwe-
dische oder englische Sprache übersetzt
werden sollen."
Schweiz
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Januar 1988:
«a. Article 3, paragraphe 3 "a. Artikel 3 Absatz 3
La Suisse exclut l'application de la pro- Die Schweiz schließt, sofern sie Voll-
a
cedure prewe l'article 9.1 b dans les streckungsstaat ist, die Anwendung des
cas ou elle est l'Etat d'execution. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b vorge-
sehenen Verfahrens aus;
b. Article 5, paragraphe 3 b. Artikel 5 Absatz 3
La Suisse declare que !'Office federal de Die Schweiz erklärt, daß das Bundes-
la police du Departement federal de jus- amt für Polizeiwesen des Eidgenössi-
tice et police est l'autorite competente, schen Justiz- und Polizeidepartementes
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 107
au sens de l'article 5, paragraphe 3, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 3
pour adresser et recevoir: zuständige Übermittlungs- und Emp-
fangsbehörde ist für:
- les informations prevues par l'article 4, - Mitteilungen gemäß Artikel 4 Ab-
paragraphes 2 4; a sätze 2-4;
- les demandes de transferement et les - Überstellungsersuchen und Antwor-
reponses prevues par I'article 2, para- ten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und
graphe 3, et par l'article 5, para- Artikel 5 Absatz 4;
graphe 4;
- les pieces a l'appui mentionnees a - Unterlagen gemäß Artikel 6;
l'article 6;
- les informations prevues par les arti- - Mitteilungen gemäß Artikel 14 und 15;
cles 14 et 15;
- les demandes de transit et les re- - Durchlieferungsersuchen und Ant-
a
ponses visees l'article 16; worten gemäß Artikel 16;
c. Article 6, paragraphe 2, lettre a c. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
La Suisse interprete l'article 6.2 a, Die Schweiz legt Artikel 6 Absatz 2
comme signifiant que la copie certifiee Buchstabe a dahingehend aus, daß der
conforme du jugement doit lttre accom- beglaubigten Abschrift des Urteils eine
pagnee d'une attestation de la force ex- Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt
ecutoire. werden muß;
d. Article 7, paragraphe 1 d. Artikel 7 Absatz 1
La Suisse considere que le consente- Die Schweiz betrachtet die Einwilligung
ment au transferement est irrevocable zur Überstellung von dem Zeitpunkt an
des le moment ou, en raison de l'accord als unwiderrufbar, an dem die Überstel-
des Etats concemes, f Office federal de lung, gestützt auf die Vereinbarung der
la police a statue sur le transferement. betroffenen Staaten, vom Bundesamt
für Polizeiwesen beschlossen worden
ist;
e. Article 17, paragraphe 3 e. Artikel 17 Absatz 3
La Suisse exige que les demandes de Die Schweiz verlangt, daß an sie gerich-
transferement et les pieces a I'appui tete Überstellungsersuchen und Unter-
soient accompagnees d'une traduction lagen, soweit sie nicht in deutscher,
en langue fran~ise, allemande ou ita- französischer oder italienischer Sprache
lienne, si elles ne sont pas redigees abgefaßt sind, mit einer Übersetzung
dans l'une de ces langues. » in eine dieser Sprachen vorgelegt
werden."
Spanien
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. März 1985 (unter Bestätigung
der nachfolgenden, bereits bei der Unterzeichnung abgegebenen Erklärungen):
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Article 3, paragraphe 3 Artikel 3 Absatz 3
L' Espagne exclut I' application de la proce- Spanien schließt in seinen Beziehungen zu
a
dure prevue l'article 9, 1, b, dans ses rela- den anderen Vertragsparteien die Anwen-
tions avec les autres Parties. dung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
vorgesehenen Verfahrens aus.
Article 3, paragraphe 4 Artikel 3 Absatz 4
Aux fins de 1a presente Convention, l'Es- Im Sinne des Übereinkommens wird Spa-
pagne considerera comme ressortissant nien jede Person als Staatsangehörigen be-
toute personne a laquelle le Code Civil trachten, der das spanische Bürger1iche
Espagnol (Livre 1, Titre 1) attribuera cette Gesetzbuch (Buch I Titel 1) diese Eigen-
qualite. schaft zuerkennt.
Article 16, paragraphe 7 Artikel 16 Absatz 7
Aux fins de l'article 16.7, l'Espagne exige Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 7
que lui soit notifie tout transit d'un verlangt Spanien, daß ihm jede Durchbeför-
condamne au-dessus de son territoire par la derung einer verurteilten Person auf dem
voie aerienne. Luftweg über sein Hoheitsgebiet notifiziert
wird.
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Article 17, paragraphe 3 Artikel 17 Absatz 3
L'Espagne exige que les demandes de Spanien verlangt, daß ihm die Ersuchen um
a
transferement et les pieces l'appui soient Überstellung und die Unterlagen mit einer
accompagnees d'une traduction dans la Übersetzung in die spanische Sprache
langue espagnole. übermittelt werden.
Türkei
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. September 1987:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 5, paragraph 3, "Nach Artikel 5 Absatz 3 werden Mitteilun-
communications relating to the application gen über die Anwendung dieses Überein-
of this Convention shall be done through kommens auf diplomatischem Weg über-
Diplomatie Channel. mittelt.
In accordance with Article 17, paragraph 3, Nach Artikel 17 Absatz 3 werden die Ersu-
requests for transfer and supporting docu- chen um Überstellung und die Unterla-
ments will be accompanied by a translation gen mit einer Übersetzung in die türkische
into Turkish. Sprache übermittelt.
Costs of transfer, as foreseen in Article 17, Die Kosten der Überstellung werden, wie in
paragraph 5, shall be bome either by the Artikel 17 Absatz 5 vorgesehen, vom Voll-
Administering State or, according to the re- streckungsstaat oder aber im Einklang mit
lating provision of the Turkish legislation, if der entsprechenden türkischen Rechtsvor-
an agreement can be established between schrift, wenn zwischen den beiden Ver-
the two parties, by the Sentencing State." tragsparteien Einvernehmen erzielt werden
kann, vom Urteilsstaat getragen."
Vereinigtes Königreich
1. bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. April 1985:
(Übersetzung)
"Article 3, paragraph 3 „Artikel 3 Absatz 3
The United Kingdom intends to exclude Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, die
the application of the procedure pro- Anwendung des in Artikel 9 Absatz 1 Buch-
vided for in Article 9 ( 1) (b) in cases stabe b vorgesehenen Verfahrens in den
when the United Kingdom is the ad- Fällen auszuschließen, in denen das Verei-
ministering State. nigte Königreich Vollstreckungsstaat ist.
Article 3, paragraph 4 Artikel 3 Absatz 4
For the purposes of this Convention Im Sinne dieses Übereinkommens bezeich-
"national" means, in relation to the net der Begriff „Staatsangehöriger" in be-
United Kingdom, a British citizen or any zug auf das Vereinigte Königreich einen
person whose transfer the Govemment britischen Staatsangehörigen oder jede
of the United Kingdom consider appro- Person, deren Überstellung die Regierung
priate having regard to any close ties des Vereinigten Königreichs in Anbetracht
which that person has with the United der engen Bindungen dieser Person an das
Kingdom; and, in relation to any territory Vereinigte Königreich als zweckmäßig
to which the application of this Conven- erachtet, und in bezug auf jedes Hoheitsge-
tion is extended in accordance with Arti- biet, auf das die Anwendung dieses Über-
cle 20 (2), any person who is defined as einkommens nach Artikel 20 Absatz 2 er-
a national in relation to that territory at streckt wird, jede Person, die zum Zeitpunkt
the time of such extension. der jeweiligen Erstreckung in bezug auf das
genannte Hoheitsgebiet als Staatsangehö-
riger bestimmt ist.
Article 17, paragraph 3 Artikel 17 Absatz 3
In cases where a State has made a In Fällen, in denen ein Staat eine Erklärung
declaration under this Article that it re- nach diesem Artikel abgegeben hat, daß er
quires requests for transfer and support- verlangt, daß ihm die Ersuchen um Über-
ing documents to be accompanied by a stellung und die Unterlagen mit einer Über-
translation into its own language or into setzung in seine eigene Sprache oder in
a language or languages other than eine oder mehrere andere Sprachen als die
English, the United Kingdom requires, englische Sprache übermittelt werden, ver-
on the basis of reciprocity, that requests langt das Vereinigte Königreich auf der
for transfer and supporting documents Grundlage der Gegenseitigkeit, daß die Er-
from such States shall be accompanied suchen um Überstellung und die Unterlagen
by a translation into the English lan- aus diesem Staat mit einer Übersetzung in
guage. die englische Sprache übermittelt werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 109
Article 20, paragraph 2 Artikel 20 Absatz 2
The United Kingdom reserves the right Das Vereinigte Königreich behält sich das
to extend the Convention at a later date Recht vor, das Übereinkommen später auf
to any territory for whose international jedes Hoheitsgebiet zu erstrecken, dessen
relations the Government of the United internationale Beziehungen die Regierung
Kingdom are responsible." des Vereinigten Königreichs wahrnimmt."
2. anläßlich der nachfolgenden Erstreckungen:
a) auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Dezember 1986 (laut Schreiben vom
19. August 1986):
(Übersetzung)
1 further declare in accordance with Ich erkläre ferner nach Artikel 3 Absatz 4,
Article 3 (4), that for the purposes of daß im Sinne dieses Übereinkommens der
this Convention "National" means, Begriff „Staatsangehöriger" in bezug auf
in relation to the lsle of Man, a British die Insel Man einen britischen Staatsange-
citizen or any person whose transfer hörigen oder jede Person bezeichnet, deren
the Government of the United King- Überstellung die Regierung des Vereinigten
dorn considers appropriate having Königreichs in Anbetracht der engen Bin-
regard to any close ties which that dungen dieser Person an die Insel Man als
person has with the lsle of Man". zweckmäßig erachtet."
b) auf die nachstehend genannten Hoheitsgebiete mit Wirkung vom 1. Mai
1987 (laut Schreiben vom 21. Januar 1987):
(Übersetzung)
In accordance with Article 20, para- Nach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkom-
graph 2, of the said Convention, 1 mens erkläre ich hiermit im Namen der Re-
hereby declare, on behalf of the gierung des Vereinigten Königreichs, daß
Government of the United Kingdom, die Anwendung des Übereinkommens auf
that the application of the said Con- Anguilla, das Britische Territorium im Indi-
vention shall extend to Anguilla, Brit- schen Ozean, die Kaimaninseln, die Falk-
ish Indian Ocean Territory, the Cay- landinseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcairn,
man lslands, the Falkland lslands, Henderson, die Ducieinsel und die Oeno-
Gibraltar, Montserrat, Pitcairri, Hen- insel, St. Helena, die Nebengebiete von
derson, Ducie and Oeno lslands, St. Helena sowie die britischer Staatshoheit
St Helena, St Helena Oependen- unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri
cies, and the Sovereign Base Areas und Dhekelia auf der Insel Zypern erstreckt
of Akrotiri and Dhekelia in the Island wird.
of Cyprus.
1 further declare in accordance with Ich erkläre ferner nach Artikel 3 Absatz 4,
Article 3, paragraph 4, of the said daß im Sinne des Übereinkommens der Be-
Convention that, for the purposes of griff „Staatsangehöriger" in bezug auf jedes
the said Convention, the term "na- der vorgenannten Hoheitsgebiete eine Per-
tional" means, in relation to each of son, die britischer Staatsangehöriger oder
the Territories specified above, a aufgrund einer Verbindung mit dem betref-
person who is a British Citizen or a fenden Hoheitsgebiet Staatsangehöriger ei-
British Dependent Territories Citizen nes britischen abhängigen Hoheitsgebiets
by virtue of a connection with that ist, oder jede andere Person bezeichnet,
Territory, or any other person whose deren Überstellung in das Hoheitsgebiet der
transfer to the Territory appears to Beamte, dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt
the officer for the time being ad- die Regierung dieses Hoheitsgebiets unter-
ministering the Government of that steht, in Anbetracht der engen Bindungen .
Territory to be appropriate having dieser Person an das betreffende Hoheits-
regard to any close ties which that gebiet als zweckmäßig erachtet.
person has with that Territory.
c) auf Hongkong mit Wirkung vom 1. Februar 1988 (laut Schreiben vom
22. Oktober 1987):
(Übersetzung)
1further declare, in accordance with Ich erkläre ferner nach Artikel 3 Absatz 4,
Article 3, paragraph 4 of the said daß im Sinne des Übereinkommens der Be-
Convention that for the purposes of griff „Staatsangehöriger" in bezug auf
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
the said Convention, the term "na- Hongkong eine Person, die britischer
tional" means, in relation to Hong Staatsangehöriger, aufgrund einer Verbin-
Kong, a person who is a British Citi- dung mit Hongkong Staatsangehöriger
zen, a British Dependent Territories eines britischen abhängigen Hoheitsgebiets
Citizen by virtue of a connection with oder britischer Staatsangehöriger (Über-
Hong Kong, a British National (Over- seegebiete) ist, oder jede andere Person
seas) or any person whose transfer bezeichnet, deren Überstellung die Regie-
the Hong Kong Government con- rung von Hongkong in Anbetracht der en-
siders appropriate, having regard to gen Bindungen dieser Person an Hongkong
any close ties which that person may als zweckmäßig erachtet.
have with Hong Kong.
d) auf die Britischen Jungferninseln mit Wirkung vom 1. Januar 1989 (laut
Schreiben vom 31. August 1988):
(Übersetzung)
1 further declare in accordance with Ich erkläre ferner nach Artikel 3 Absatz 4,
Article 3, paragraph 4, of the said daß im Sinne dieses Übereinkommens der
Convention, that, for the purposes of Begriff „Staatsangehöriger" in bezug auf
the said Convention, the term "Na- die Britischen Jungferninseln eine Person,
tional" means, in relation to the Brit- die britischer Staatsangehöriger oder auf-
ish Virgin lslands, a person who is a grund einer Verbindung mit den Britischen
British Citizen, or a British Depen- Jungferninseln Staatsangehöriger eines bri-
dent Territories Citizen by virtue of a tischen abhängigen Hoheitsgebiets ist, oder
connection with the British Virgin ls- jede andere Person bezeichnet, deren
lands or any other person whose Überstellung an die Britischen Jungfern-
transfer to the British Virgin lslands inseln der Beamte, dem zu dem jeweiligen
appears to the Officer for the time Zeitpunkt die Regierung der Britischen
being administering the Government Jungfe:ninseln untersteht, in Anbetracht der
of the British Virgin lslands to be engen Bindungen dieser Person an die Bri-
appropriate having regard to any tischen Jungferninseln als zweckmäßig
close ties which that person has with erachtet.
the British Virgin lslands.
Zypern
mit Schreiben vom 8. Oktober 1990:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 5, paragraph 3 ,,Nach Artikel 5 Absatz 3 erklärt die Regie-
the Government of Cyprus declares, that rung von Zypern, daß die Übermittlungen
communications shall be done through di- auf diplomatischem Weg erfolgen."
plomatic channels."
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 111
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1992
Das in Bonn am 13. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. Dezember 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kosten für Transport, Versicherung und Montage aufzunehmen.
Für das Darlehen gelten folgende Bedingungen: 40 Jahre Lauf-
und zeit, davon 10 Freijahre, 0,75 % Zinsen p. a.
die Regierung der Republik Albanien - (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem Datum der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
Albanien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in unterliegt.
der Republik Albanien beizutragen -
(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst
sind wie folgt übereingekommen: Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
Artikel 1 Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, durch die Albanische
Handelsbank von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Artikel 3
am Main, ejn Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 12 000 000,-
DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- erhoben werden.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 4 Artikel 5
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus Die Regierung der BundesreRublik Deutschland legt besonde-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für bar sind.
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Artikel 6
Genehmigungen.
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Dezember 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Dahlhoff
Für die Regierung der Republik Albanien
Cabiri
Anlage
zum Abkommen vom 13. Dezember 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. Dezember 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark): Geräte und
Ersatzteile für den privaten landwirtschaftlichen Sektor
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark): Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe für die Leichtindustrie.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den zivilen Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 14. Januar 1992
St. Lu c i a hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 14. Oktober 1991 notifiziert, daß es sich mit
Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der Erlangung
seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen vom
20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirate-
ter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 842).
Bonn, den 14. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-namlblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1992
Das in Windhuk am 20. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 20. Dezember 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
[DEG-Beteiligung an der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd.]
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilateralen und multilateralen Währungsvereinbarungen die zur
Zeit für ausländische Investitionen und für die Kontrolle des
und
Devisenverkehrs zuständigen Behörden und anderen Büros dazu
die Regierung der Republik Namibia- zu veranlassen, daß sie
- für die freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und der Darle-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
hensgewährung den freien Transfer von Veräußerungen und
Republik Namibia,
Liquidationserlösen sowie den freien Transfer aller für die
Rückzahlung des Darlehens zu vereinbarenden Tilgungsraten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
nebst Zinsen sorgen;
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, - der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-
verpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Weg legen;
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- der Zahlung des Verkaufserlöses an die DEG durch den Käufer
der Beteiligung, wer es auch sei, keine Hindernisse in den Weg
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
legen.
der Republik Namibia beizutragen-
(2) Die Regierung der Republik Namibia erteilt für die in Arti-
sind wie folgt übereingekommen: kel 1 genannten Investitionen der DEG das Certificate of Status
Investment gemäß dem Foreign Investment Act, sobald der
Foreign Investment Actin Kraft getreten ist, und sobald die DEG
Artikel 1
die nach diesem Act erforderlichen Antragsformalitäten erfüllt hat.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
(DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an der Aussenkehrfarm (Pty) Artikel 4
Ltd. in Höhe des Gegenwerts von 1 000 000,- DM (in Worten: Die Regierung der Republik Namibia stellt die DEG von sämt-
eine Million Deutsche Mark) in Südafrikanischen Rand zu erwer- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
ben. Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der
(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung oder im Zusam-
der DEG einen Betrag bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine menhang mit der Gewährung und der Rückzahlung des in Arti-
Million Deutsche Mark) zur Verfügung. kel 1 genannten Darlehens oder im Zusammenhang mit den
Erträgen in der Republik Namibia erhoben werden.
(3) Die DEG beabsichtigt, neben dem Erwerb der vol'Hezeich-
neten Beteiligung der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. ein Darlehen in
Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Artikel 5
Mark) zu gewähren.
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
Artikel 2 der Durchführung des in Artikel 1 bezeichneten Finanzierungsvor-
habens ergebenden Transporten von Personen im See- und
(1) Der in Artikel 1 genannte Erwerb der Beteiligung der DEG Luftverkehr den Passagieren die freie Wahl der Verkehrsunter-
wird nach Maßgabe der Satzung der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. nehmen.
und einer zwischen der DEG und Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. zu
schließenden Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung
bewirkt. Artikel 6
(2) Das in Artikel 1 genannte Darlehen der DEG wird nach Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Investition durch die
Maßgabe eines mit der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. noch zu schlie- Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
ßenden Darlehensvertrags zur Verfügung gestellt. Republik Namibia in den Artikeln 4 und 5 übernommenen Zu-
sicherungen auch für die erhöhte Investition.
Artikel 3
Artikel 7
(1) Die Regierung der Republik Namibia verpflichtet sich, nach
Maßgabe der die Regierung der Republik Namibia bindenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 20. Dezember 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
Amathila
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 15. Januar 1992
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II 5. 293, 391;
1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Gambia am 21. Januar 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juni 1991 (BGBI. II 5. 828).
Bonn, den 15. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 16. Januar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäolo-
gischen Kulturguts (BGBI. 1974 II 5. 1285) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Bulgarien am 1. Mai 1991
Jugoslawien am 3. Februar 1991
in Kraft getreten; es trat ferner für die
Sowjetunion am 14. Februar 1991
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1990 (BGBI. II 5. 1459).
Bonn, den 16. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-albanischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 17. Januar 1992
Die in Tirana am 10. Dezember 1991 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweite-
rung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9
Abs. 1
am 10. Dezember 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Januar 1992
Der Bundesminlster
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
die Regierung der Republik Albanien a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-
gleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
Artikel 1
älter als 40 Jahre alt sind.
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und
Albaner mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer im Sinne des Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
verlängert werden.
Artikels 2 ausüben wollen.
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertrags-
barung sind:
partei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
a) auf deutscher Seite: Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt-
lung in Frankfurt/Main); Artikel 3
b) auf albanischer Seite: ( 1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
das Komitee für Arbeit und soziale Versorgung. migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 117
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs-
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in qem gesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die
Gastland zu leben und zu arbeiten. zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast- (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver- Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für
tretung des Gastlands zu beantragen. die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer
Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird Vertragspartei mit.
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts Artikel 7
erteilt.
Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
Artikel 4 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie Artikel 8
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-
lands. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland und das Komitee für Arbeit und soziale
Versorgung der Republik Albanien arbeiten im Rahmen dieser
Artikel 5 Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas- Vertragspartei eine gemischte deutsch-albanische Arbeitsgruppe
sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt. Sobald diese gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser
Zahl erreicht ist, erhöht sie sich auf 1 000. Vereinbarung zusammenhängen.
(2) Eine Änderung der Höchstzahl kann zwischen den Vertrags- Artikel 9
parteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Kraft.
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-
Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.
sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs
Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-
kündigt wird.
Artikel 6 (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser gung unberührt.
Geschehen zu Tirana am 10. Dezember 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Vorwerk
Für die Regierung der Republik Albanien
Dr. Theodhor Bej
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen
über die Bestätigung der zwischen Ihnen bestehenden Grenze
Vom 24. Januar 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1991 zu dem Vertrag vom 14. November 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden
Grenze (BGBI. 1991 II S. 1328) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 16. Januar 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar 1992 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Vertrags
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1991 zu dem Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen-
arbeit (BGBI. 1991 II S. 1314) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 2
am 16. Januar 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar 1992 in
Warschau ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992 119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 24. Januar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Island am 20. März 1990
Malta am 27. September 1991
und nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Jugoslawien am 19. September 1991
in Kraft getreten; es wird ferner nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Finnland am 3.Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 86).
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Berichtigung
der Veröffentlichung
des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. Oktober 1988
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Vom 22. Januar 1992
Die durch Bekanntmachung vom 22. Dezember 1988
(BGBI. 198911 S. 193) veröffentlichte Fassung des Abkom-
mens vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung
von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewäs-
ser ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Abs. 6 letzter Satz sind die Worte „auf die
Schiffe" durch die Worte „auf zivile Schiffe" zu ersetzen.
Bonn, den 22. Januar 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Kraatz
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthätt Gesetze, Veroronungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völk8"8Chtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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