Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommlssion
In die Ernihrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 17. November 1992
Das Übereinkommen vom 19. November 1959 zur Eingliederung der Internatio-
nalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (BGBI. 1965 II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1
für
Schweden am 7. September 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1990 (BGBI. II S. 668).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
Vom 20. November 1992
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 1o. Juli 1990 zu
dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Bin-
nenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 20
Abs. 2
am 20. Dezember 1990
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommlssion
In die Ernihrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 17. November 1992
Das Übereinkommen vom 19. November 1959 zur Eingliederung der Internatio-
nalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (BGBI. 1965 II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1
für
Schweden am 7. September 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1990 (BGBI. II S. 668).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
Vom 20. November 1992
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 1o. Juli 1990 zu
dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Bin-
nenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 20
Abs. 2
am 20. Dezember 1990
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 23. November 1992
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Haiti am 21. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1118).
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
~:d
...;
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 24. November 1992
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Belgien am 1. Januar 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1126).
Bonn, den 24. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 23. November 1992
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Haiti am 21. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1118).
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
~:d
...;
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 24. November 1992
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Belgien am 1. Januar 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1126).
Bonn, den 24. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1992 1331
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm
Vom 25. November 1992
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 Ober ein
Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)
ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Frankreich am 7. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1992 (BGBI. II S. 354).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europiischen Organisation für kemphyalkallsche Forschung
Vom 25. November 1992
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische
Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Ungarn am 29. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. II S. 433).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1992 1331
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm
Vom 25. November 1992
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 Ober ein
Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)
ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Frankreich am 7. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1992 (BGBI. II S. 354).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europiischen Organisation für kemphyalkallsche Forschung
Vom 25. November 1992
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische
Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Ungarn am 29. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. II S. 433).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
BundNgeeetzblatt Tell I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige VerOffent-
~ von wenllicher Bedeutung.
BundNgeeetzblatt Teil II enthllt
a) v61kerTec:httiche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durd\-
NtZung enauenen Rec:htsYOf9Chriften sowie damit zuurnrnenhlngend
Bekannlmachunge,
b)~.
Lauf9nder Bezug nur Im Verlagaabonnemen Postan8c:tvlft fOr Abc>l • _,.a-
bealellungen IOWie BNllllungen bereits enchielMNMN' Ausgaben:
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Bezugapreil fur Teil I und Teil II halbjlhrfic:h je 81,48 DM. Einzelstüdte je llng9fan-
18 Seiten 2.56 DM zuzuglich Veraandkoeten. Oieeer Preil gll auch fOr
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwer1Sleuer enthalten; der angewandte Steuersatz Poetwftl1ebatQdc , Z 1111 A , GebOlv bezahlt
betrlgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1992 des Bundeageaetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 47 und endet mit der Seite1332.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 3 vom 31. Januar 1992
Entschließungen, die durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft
gesetzt wurden
- zur Ausgabe Nr. 4 vom 8. Februar 1992
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September
1957 über die Internationale Beförderung gefähr1icher Güter auf der Straße
(ADA)
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 12. März 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 25, der ECE-Regelung Nr. 35 mit den
Anhängen 1 bis 4 und die ECE-Regelung Nr. 75 mit den Anhängen 1 bis 11
- zur Ausgabe Nr. 11 vom 9. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 24. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17
- zur Ausgabe Nr. 18 vom 25. Juni 1992
ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur
ECE-Regelung Nr. 78
- zur Ausgabe Nr. 19 vom 3. Juli 1992
ECE-Regelung Nr. 84 nebst den Anhängen 1 bis 6
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 16. Juli 1992
ECE-Regelungen Nr. 60 und 61
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 23. September 1992
ECE-Regelung Nr. 85 mit den Anhingen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 38 vom 28. Oktober 1992
ECE-Regelung Nr. 64 und die Änderung 01
") Innerhalb des AbcJI • iements W9fden cle Anlagebinde auf AnfOI08Nng gemAß den Bezugsbedingungen des Vertags
übersandt. Außerhalb des Abonnemenla erfolgt die Ueterung gegen Kostenerstattung.
1246 Bund~sgeset:b!v1:. J3hrg~rg 1S92. Teil II
Gesetz
zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 21. Dezember 1992
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bun-
desrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem von der Generalversammlung der Vereinten Natio-
nen am 19. Dezember 1966 angenommenen und am
23. März 1976 in Kraft getretenen Fakuftativprotokofl zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rech-
te wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn. den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1247
Fakultativprotokoll
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Optional Protocol
to the International Covenant on Civil and Political Rights
Protocole facultatif
se rapportant au Pacte international relatif aux droits civils et politiques
(Übersetzung)
The States Parties to the present Proto- Les Etats parties au präsent Protocole, Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
col,
Considering that In order further to Considerant que, pour mleux assurer in der Erwägung, daß es zur weiteren
achieve the purposes of the Covenant on l'accomplissement des fins du Pacte inter- Verwirklichung der Ziele des Paktes über
Civil and Political Rights (hereinafter re- national relatif aux droits civils et politiques bürger1iche und politische Rechte (im fol-
ferred to as the Covenant) and the Im- (ci-apres denomn1' le Pacte) et l'application genden als .Pakt" bezeichnet) und zur
plementation of its provisions it would be de ses dispositions, il conviendrait d'habili- Durchführung seiner Bestimmungen ange-
appropriate to enable the Human Rights ter le Comlte des drolts de l'homme, consti- bracht wäre, den nach Teil IV des Paktes
Commlttee set up in part IV of the Covenant tue aux termes de 1a quatrieme partie du errichteten Ausschuß für Menschenrechte
(hereinafter referred to as the Committee) to Pacte (ci-apres denomme le Comlte), • re- (im folgenden als ,.Ausschuß" bezeichnet)
receive and consider, as provided in the cevoir et a examlner, ainsl qu'il est prevu zu ermächtigen, nach Maßgabe dieses Pro-
present Protocol, communications from indi- dans le present Protocole, des communica- tokolls Mitteilungen von Einzelpersonen, die
vtduals ciaiming to be victims of violations of tions ""8nant de particuliers qui pmtendent behaupten, Opfer einer Ver1etzung eines in
any of the rights set forth In the Covenant; 6tre victlmes d'une vlolation cfun des droits dem Pakt niedergelegten Rechts zu sein,
enonces dans le Pacte, entgegenzunehmen und zu prüfen -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: haben folgendes vereinbart:
- Article 1
A State Party to the Covenant that be-
comes a party to the present Protocol rec-
ognizes the competence of the Committee
to receive and consider communications
from individuals subject to its jurisdiction
Article premier
Tout Etatpartie au Pacte qui devient par-
tie au present Protcole reconnait que le
Comite a competence pour recevoir et exa-
miner des communications emanant de par-
ticuliers relevant de sa juridiction qui preten-
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Ver-
tragspartei dieses Protokolls wird, erkennt
die Zuständigkeit des Ausschusses für die
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilun-
gen seiner Herrschaftsgewalt unterstehen-
who claim tobe victims of a violation by that dent 6tre victimes d'une violation, par cet der Einzelpersonen an, die behaupten, Op-
State Party of any of the rights set forth in Etat partle, de l'un quelconque des droits fer einer Ver1etzung eines in dem Pakt nie-
the Covenant. No communication shall be enonces dans le Pacte. Le Comite ne r8ftoit dergelegten Rechts durch diesen Vertrags-
received by the Committee if it concems a aucune communication interessant un Etat staat zu sein. Der Ausschuß nimmt keine
State Party to the Covenant which is not a partie au Pacte qui n'est pas partie au pre- Mitteilung entgegen, die einen Vertrags-
party to the present Protocol. sent Protocole. · staat des Paktes betrifft, der nicht Vertrags-
partei dieses Protokolls ist.
Article 2 Artlcle 2 Artikel2
Subject to the provislons of article 1, indi- Sous reserve des dispositions de l'article Vorbehaltlich des Artikels 1 können Ein-
viduals who claim that any of their rights premier, tout particulier qui pretend 6tre vic- zelpersonen, die behaupten, In einem ihrer
enumerated in the Covenant have been time d'une violation de l'un quelconque des im Pakt niedergelegten Rechte verletzt zu
violated and who have exhausted all avail- droits enonces dans le Pacte et qui a epuise sein, und die alle zur Verfügung stehenden
able domestic remedles may submlt a writ- tous les recours internes disponibles peut Innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft
ten communication to the Committee for presenter une communication ecrite au Co- haben, dem Ausschuß eine schriftliche Mit-
consideration. mite pour qu'il l'examine. teilung zur Prüfung einreichen.
Article 3 Article 3 Artikel 3
The Committee shall consider inad:niss- Le Comite declare irrecevable toute com- Der Ausschuß erklärt jede nach diesem
ible any communication under the present munication presentee en vertu du präsent Protokoll eingereichte Mitteilung für unzu-
Protocol which is anonymous, or which lt Protocoae qul est anonyme ou qu'il consi- lässig, die anonym ist oder die er für einen
considers to be an abuse of the right of dere 6tre un abus du drolt de presenter de Mißbrauch des Rechts auf Einreichung sol-
submission of such communications or to telles communications ou 6tre incompatible cher Mitteilungen oder für unvereinbar mit
be incompatible with the provisions of the avec les dispositions du Pacte. den Bestimmungen des Paktes hält.
Covenant.
Article 4 Article 4 Artikel 4
1. Subject to the provisions of article 3, 1. Sous reserve des dispositions de l'arti- (1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der
the Committee shalf bring any communica- cle 3, le Comite porte toute communication Ausschuß jede ihm nach diesem Protokoll
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
tIons submitted to it under the present Pro- qui lui est presentee en ve11u au present eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat
tocol to the attention of the State Party to a
Prctocole l'attention de rEtat partie audit dieses Protokolls zur Kenntnis, dem vorge-
the present Protocol alleged to be violating Protocole qui a pretendument viole l'une wor1en wird, eine Bestimmung des Paktes
any provision of the Covenant. quelconque des dispositions du Pacte. verletzt zu haben.
2. Within six months, the receiving State 2. Dans les six mois qui suivent, ledit Etat (2) Der betroffene Staat hat dem Aus-
shall submit to the Committee written expla- soumet par ecrit au Comite des explications schuß innerhalb von sechs Monaten schrift-
nations or statements clarifying the matter ou declarations eclaircissant la questlon et liche Erklärungen oder Stellungnahmen zur
and the remedy, if any, that may have been indiquant, le cas echeant, les mesures qu'il Klärung der Sache zu übermitteln und die
taken by that State. pourrait avoir prises pour remedier 1a si-a gegebenenfalls von ihm getroffenen Ab-
tuation. hilfemaßnahmen mitzuteilen.
Article 5 Article 5 Artikel 5
1. The Committee shall consider commu- 1. Le Comite examine les communica- (1) Der Ausschuß prüft die ihm nach die-
nications received under the present Proto- tions ~ues en vertu du present Protocofe sem Protokoll zugegangenen Mitteilungen
col in the light of all written information made en tenant compte de toutes les Informations unter Berücksichtigung aller ihm von der
available to lt by the individual and by the ecrites qui lui sont soumises par le particu- Einzelperson und dem betroffenen Ver-
State Party concemed. lier et par !'Etatpartie interesse. tragsstaat unterbreiteten schriftlichen An-
gaben.
2. The Committee shall not consider any 2. Le Comite n'examinera aucune com- (2) Der Ausschuß prüft die Mitteilung ei-
communication from an individual unless it munication d'un particulier sans s'itre as- ner Einzelperson nur, wenn er sich verge-
has ascertained that: sure que: wissert hat,
(a) The same matter is not being examined a) La m6me question n'est pas deja en a) daß dieselbe Sache nicht bereits in ei-
under another procedure of international cours d'examen devant une autre ins- nem anderen internationalen Untersu-
investigation or sett1ement; tance internationale d'enqu6te ou de chungs- oder Streitregelungsverfahren
reglement; geprüft wird;
(b) The individual has exhausted all avail- b) Le particulier a epuise tous les recours b) daß die Einzelperson alle zur Verfügung
able domestic remedies. This shall not internes disponibles. Cette regle ne stehenden innerstaatlichen Rechtsbe-
be the rule where the application of the s'applique pas sJ les pf'OC4kjures de re- helfe erschöpft hat. Dies gilt jedoch
remedies is unreasonably prolonged. cours excedent des delais raisonna- nicht, wenn das Verfahren bei der An-
bles. wendung der Rechtsbehelfe unange-
messen lange gedauert hat.
3. The Committee shall hold closed meet- a
3. Le Comite tient ses seances huis clos (3) Der Ausschuß berät über Mitteilungen
lngs when examining communications un- lorsqu'il examine les communications pre- auf Grund dieses Protokolls in nichtöffent-
der the present Protocol. wes dans le present Protocole. licher Sitzung.
4. The Committee shall forward its views 4. Le Comlte falt part de ses constatations (4) Der Ausschuß teilt seine Auffassun-
to the State Party concerned and to the a l'Etat partie Interesse et au particulier. gen dem betroffenen Vertragsstaat und der
individual. Einzelperson mit.
Article 6 Article 6 Artikel 6
The Committee shall include in its annual Le Comite inclut dans le rapport annuel Der Ausschuß nimmt in seinen Jahresbe-
report under article 45 of the Covenant a a
qu'il etablit conformement l'article 45 du richt nach Artikel 45 des Paktes eine Über-
summary of its activities under the present Pacte un resume de ses activites au titre du sicht über seine Tätigkeit auf Grund dieses
Protocol. present Protocole. Protokolls auf.
Article 7 Article 7 Artikel 7
Pending the achievement of the object- En attendant la realisation des objectifs Bis zur Verwirklichung der Ziele der Ent-
ives of resolution 1514 (XV) adopted by the de la resolution 1514 (XV) adoptee par schließung 1514 (XV) der Generalver-
General Assembly of the United Nations on !'Assemblee generale des Nations Unies le sammlung der Vereinten Nationen vom
14 December 1960 concerning the Declara- 14 decembre 1960, concemant la Declara- 14. Dezember 1960 betreffend die Erklä-
tion on the Granting of lncfependence to tion sur l'octroi de l'independance aux pays rung über die Gewährung der Unabhängig-
Colonial Countries and Peoples, the provi- et aux peuples coloniaux, les dispositions keit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker
a1ons of the present Protocol shall in no way du present Protocole ne restreignent en rien wird das diesen Völkern durch die Charta
limit the right of petition granted to these le drolt de ~tition accorde ä ces peuples der Vereinten Nationen und andere interna-
peoples by the Charter of the United Na- par la Charte des Nations Unies et d'autres tionale Übereinkommen und Vereinbarun-
tions and other international conventions conventions et instruments intemationaux gen im Rahmen der Vereinten Nationen und
and instruments under the United Nations conclus sous les auspices de !'Organisation ihrer Sonderorganisationen gewährte Peti-
and its specialized agencies. des Nations Unies ou de ses institutions tionsrecht durch dieses Protokoll in keiner
specialisees. Weise eingeschränkt.
Article 8 Articf e e Artikel e
1. The present Protocol is open for sig- 1. Le present Protocole est ouvert ä 1a (1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat,
nature by any State which has signed the signature de tout Etat qui a signe le Pacte. der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unter-
Covenant. zeichnung auf.
2. The present Protocol is subject to rati- 2. Le present Protocole est soumis a la (2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifika-
fication by any State which has ratified or ratification de tout Etat qui a ratifie le Pacte tion, die von allen Staaten vorgenommen
acceded to the Covenant. Instruments of ou qui y a adhere. Les instruments de ratifi- werden kann, die den Pakt ratifiziert haben
ratification shall be deposited with the Sec- cation seront deposes aupres du Secretaire oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikations-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1249
retary-General of the United Nations. general de !'Organisation des Nations urkunden sind beim Generalsekretär der
Unies. Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3. The present Protocol shall be open to 3. Le prcsent Protocole sera ouvert a (3) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat,
accession by any State which has ratified or l'adhesion de tout Etat qui a ratifie le Pacte der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beige-
acceded to the Covenant. ou qui y a adhere. treten ist, zum Beitritt auf.
4. Accession shall be effected by the de- 4. L'adhesion se fera par le depöt d'un (4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
poslt of an Instrument of accession with the instrument d'adhesion aupres du Secretaire einer Beitrittsurt<unde beim Generalsekretär
Secretary-General of the United Nations. general de !'Organisation des Nations der Vereinten Nationen.
Unies.
5. The Secretary-General of the United 5. Le Secretalre g4neral de !'Organisation (5) Der Generalsekretär der Vereinten
Nations shall inform all States which have des Nations Unies lnforme tous les Etats qui Nationen unterrichtet alle Staaten, die die-
signed the present Protocol or acceded to it ont slgne le present Protocole ou qui y ont ses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm
of the deposlt of each Instrument of ratifica- adhere du ~ t de chaque Instrument de beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder
tlon or accession. ratiftcation ou d'adhesion. Ratifikations- oder Beitrittsurt<unde.
Article 9 Article 9 Artikel 9
1. Subject to the entry into force of the 1. Sous reserve de l'entree en vigueur du (1) Vorbehaltlich des lnkrafttretens des
Covenant, the present Protocol shall enter Pacte, le present Protocole entrera en vi- Paktes tritt dieses Protokoll drei Monate
into force three months after the date of the gueur trois mois apres la date du depOt nach Hinter1egung der zehnten Ratifika-
deposlt with the Secretary-General of the aupres du Secretaire general de !'Organisa- tions- oder Beitrittsurkunde beim General-
United Nations of the tenth Instrument of tion des Nations Unies du dixieme Instru- sekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
ratification or Instrument of accession. ment de ratification ou d'adhesion.
2. For each State ratifying the present 2. Pour chacun des Etats qui ratifieront le (2) Für jeden Staat, der nach Hinterle-
Protocol or accedlng to lt after the deposlt of present Protocole ou y adhereront apres le gung der zehnten Ratifikations- oder
the tenth instrument of ratification or Instru- depOt du dlxieme Instrument de ratification Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert
ment of accession, the present Protocol ou d'adhesion, ledit Protocole entrera en oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach
shall enter lnto force three months after the vigueur trols mois apres la date du depOt Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations-
date of the deposit of its own Instrument of par cet Etat de son Instrument de ratif1cation oder Beltrittsurt<unde in Kraft.
ratHication or Instrument of accesslon. ou d'adhesion.
Article 10 Article 10 Artikel 10
The provisions of the present Protocol Les dispositions du present Protocole Die Bestimmungen dieses Protokolls gel-
shall extend to all parts of federal States s'appliquent, sans limitation ni exception ten ohne Einschränkung oder Ausnahme
without any limitations or exceptions. a
aucune, toutes les unites constitutives des für alle Teile eines Bundesstaates.
Etats federatifs.
Article 11 Article 11 Artikel 11
1. Any State Party to the present Protocol 1. Tout Etat partie au present Protocole (1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls
may propose an amendment and file it with peut proposer un amendement et en depo- kann eine Änderung vorschlagen und ihren
the Secretary-General of the United Na- ser le texte aupres du Secretaire general de Wortlaut beim Generalsekretär der Verein-
tions. The Secretary-Goneral shall there- !'Organisation des Nations Unies. Le Secre- ten Nationen einreichen. Der Generalsekre-
upon communicate any proposed amend- taire general transmet alors tous projets tär übermittelt sodann alle Änderungsvor-
ments to the States Parties to the present d'amendements aux Etats parties audit Pro- schläge den Vertragsstaaten dieses Proto-
Protocol with a request that they notify him tocole en leur demandant de lui indiquer kolls mit der Aufforderung, Ihm mitzuteilen,
whether they favour a conf erence of States s'ils desirent voir convoquer une conference ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
Parties for the purpose of considering and d'Etats parties pour examiner ces projets et zur Beratung und Abstimmung über die Vor-
voting upon the proposal. In the event that les mettre aux voix. Si le tiers au moins des schläge befürworten. Befürwortet wenig-
at least one third of the States Parties f a- Etats se declarent en faveur de cette stens ein Drittel der Vertragsstaaten eine
vours such a conference, the Secretary- convocation, le Secretaire general convo- solche Konferenz, so beruft der Generalse-
General shall convene the conference un- que la conference sous les auspices de kretär die Konferenz unter der Schirmherr-
der the auspices of the United Nations. Any !'Organisation des Nations Unies. Tout schaft der Vereinten Nationen ein. Jede
amendment adopted by a majority of the amendement adopte par la majorite des Änderung, die von der Mehrheit der auf der
States Parties present and voting at the Etats presents et votants a la conference Konferenz anwesenden und abstimmenden
conference sha!I be submitted to the Gen- a
est soumis pour approbation I' Assemblee Vertragsstaaten angenommen wird, ist der
eral Assembly of the United Nations for generale des Nations Unies. Generalversammlung der Vereinten Natio-
approval. nen zur Billigung vorzulegen.
2. Amendments shall come into force 2. Ces amendements entrent en vigueur (2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn
when they have been approved by the Gen- lorsqu'ils ont ete approuves par I' Assemblee sie von der Generalversammlung der Ver-
eral Assembly of the United Nations and generale des Nations Unies, et acceptes, einten Nationen gebilligt und von einer
accepted by a two-thirds majority of the conformement a leurs regles constitution- Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten die-
States Parties to the present Protocol in nelles respectives, par une mnjorite des ses Protokolls nach Maßgabe der in ihrer
accordance with their respective constitu- deux tiers des Etats parties au present Pro- Verfassung vorgesehenen Verfahren ange-
tional processes. tocole. nommen worden sind.
3. When amendments come into force, 3. Lorsque ces amendements entrent en (3) Treten die Änderungen in Kran, so
they shall be binding on those States vigueur, ils sont obligatoires pour les Etats sind sie für die Vertragsstaaten, die sie an-
Parties which have accepted them, other parties qui les ont acceptes, les autres Etats genommen haben, verbindlich, während für
States Parties still being bound by the parties restant lies par les dispositions du die anderen Vertragsstaaten weiterhin die
provisions of the prcsent Protocol and any present Protocole et par tout amendement Bestimmungen dieses Protokolls und alle
1250 Bundesgesetzblatt, Jar,rgang 1992. Teil II
earlier amendment which they have ac- anterieur qu'ils ont accepte. früher von ihnen angenommenen Änderun-
cepted. gen gelten.
Article 12 Article 12 Artikel 12
1. Any State Party may denounce the a
1. Tout Etat partie peut, tout moment, (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Pro-
present Protocol at any time by written noti- denoncer le present Protocole par voie de tokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation
fication addressed to the Secretary-General notification ecrite adressee au Secretaire an den Generalsekretär der Vereinten Na-
of the United Nations. Oenunciation shall general de !'Organisation des Nations tionen kündigen. Die Kündigung wird drei
take effect three months after the date of Unies. La denonciation portera effet trois Monate nach Eingang der Notifikation beim
receipt of the notification by the Secreta- a
mois apres 1a date taquelle le Secretaire Generalsekretär wirksam.
ry-General. general en aura r~u notification.
2. Oenunciation shall be without prejudice 2. La denonciation n'entravera pas l'appli- (2) Die Kündigung berührt nicht die wei-
to the continued application of the provi- cation des dispositions du pr6sent Proto- tere Anwendung dieses Protokolls auf Mit-
sions of the present Protocol to any commu- cole a toute communication presentee en teilungen nach Artikel 2, die vor dem Wirk-
nication submltted under article 2 before the vertu de l'article 2 avant la date a laquelle samwerden der Kündigung eingegangen
effective date of clenunciation. la denonciation prend effet. sind. ·
Article 13 Articte 13 Artikel 13
lrrespective of the notifications made un- tndependamment des notifications pre- Unabhingig von den Notifikationen nach
der article 8, paragraph 5, of the present vues au paragraphe 5 de l'article 8 du pre- Artikel 8 Absatz 5 dieses Protokolls unter-
Protocol, the Secretary-General of the Unit- sent Protocole, le Secretaire general de richtet der GeneraJsekretlr der Vereinten
ed Nations shall inform all States referred to !'Organisation des Nations Unies lnformera Nationen aJle in Artikel 48 Absatz 1 des
in article 48, paragraph 1, of the Covenant tous les Etats vises au paragraphe 1 de Paktes bezeichneten Staaten
of the following particulars: rarticle 48 du Pacte:
(a) Signatures, ratifications and accessions a) Des signatures apposees au present a) von den Unterzeichnungen, Ratifikatio-
under article 8; Protocole et des instruments de ratifica- nen und Beitritten nach Artikel 8;
tion et d'adhesion deposes conforme-
a
ment l'article 8:
(b) The date of the entry into force of the a
b) De la date laquelle le present Proto- b) vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
present Protocol under article 9 and the cole entrera en vigueur conformement Protokolls nach Artikel 9 und vom Zeit-
date of the entry into force of any a l'article 9. punkt des lnkrafttretens von Änderun-
amendments under article 11 ; gen nach Artikel 11 ;
(c) Oenunciations under article 12. c) von Kündigungen nach Artikel 12.
Article 14 Article 14 Artikel 14
1. The present Protocol, of which the 1. Le present Protocole, dont les textes (1) Dieses Protokoll, dessen chinesi-
Chinese, English, French, Aussian and anglais, chinois, espagnol, fr8""cliS et russe scher, englischer, französischer, russischer
Spanish texts are equally authentic, shall be font egalement foi, sera depose aux ar- und spanischer Wortlaut gleichermaßen
deposited in the archives of the United Na- chives de !'Organisation des Nations verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten
tions. Unies. Nationen hinter1egt.
2. The Secretary-General of the United 2. Le Secretaire general de !'Organisation (2) Der Generalsekretär der Vereinten
Nations shall transmit certified copies of the des Nations Unies transmettra une copie Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des
present Protocol to all States referred to in certifiee conforme du present Protocote a Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte
article 48 of the Covenant. tous les Etats vises a l'article 48 du Pacte. Abschriften dieses Protokolls.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1251
Gesetz
zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union
Vom 28. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tikel 1O4c des Vertrags zur Gründung der EuropäischeA
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Gemeinschaft sind in den Hausharten von Bund und Län-
Grundgesetzes ist eingehalten: dern unter Beachtung des Artikels 109 Abs. 1 des Grund-
gesetzes und gemäß der ihnen nach Artikel 109 Abs. 2 des
Artikel 1 Grundgesetzes obliegenden Berücksichtigung der Erfor-
Dem in Maastricht am 7. Februar 1992 von der Bundes- dernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auf
republik Deutschland unterzeichneten Vertrag Ober die der Grundlage einer Abstimmung zwischen Bund und Län-
Europäische Union einschließlich der 17 Protokolle sowie dern zu erfüllen.
den Erklärungen, wie sie in der Schlußakte vom selben
Tage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Artikel 3
Protokolle und die Schlußakte einschließlich der Erklärun- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
gen werden nachstehend veröffentlicht. in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag Ober die Europäische
Artikel 2 Union nach seinem Artikel R Abs. 2 für die Bundesrepublik
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Ar- bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Post und Telekommunikation
Norbert Blüm Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister der Verteidigung Die Bundesministerin
Volker Rühe für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Die Bundesministerin für Familie und Senioren
Hannelore Aönsch Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
Die Bundesministerin für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister für Gesundheit Rainer Ortleb
Horst Seehofer
Der Bundesminister
Der Bundesminister für Verkehr für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Günther Krause Spranger
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für besondere Aufgaben
Klaus Töpfer Friedrich Bohl
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1253
Vertrag
über die Europäische Union
Seine Majestät der König der Belgier, gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört. die zu gegebener Zeit
zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden,
Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
in Bekräftigung ihres Ziels, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger
Der Präsident der Griechischen Republik, Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch die Einfügung
von Bestimmungen über Justiz und lmeres in diesen Vertrag zu
Seine Majestät der König von Spanien, fördern,
Der Präsident der Französischen Repu_blik, entschlossen, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren
Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entspre-
Der Präsident Irlands, chend dem Subsidiaritltsprinzip möglichst bOrgemah getroffen
werden, weiterzuführen,
Der Präsident der ltaJienischen Republik,
im Hinblick auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg. die europäische Integration voranzutreiben,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, haben beschlossen, eine Europäische Union zu gründen; sie
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Portugiesischen Republik,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Seine Majestät der König der Belgier:
Großbritannien und Nordirland, Mark Eyskens,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
entschlossen, den mit der Gründung der Europäischen
Philippe Maystadt,
Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integra-
Minister der Fmanzen;
tion auf eine neue Stufe zu heben,
eingedenk der historischen Bedeutung der Überwindung der Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit,
Uffe E lleman n-Jen sen,
feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
schaffen,
Anders Fogh Rasmussen,
in Bestätigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Minister für Wirtschaft;
Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
in dem Wunsch, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Hans-Dietrich G e n scher,
Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu Bundesminister des AuswArtigen;
stärken, Theodor Waigel,
Bundesminister der Finanzen;
in dem Wunsch, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der
Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt wer-
den, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen Der Präsident der Griechischen Republik:
institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen, Antonios Samaras,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
entschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirt-
Efthymios Christo d o u I o u,
schaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungs-
Minister für Wirtschaft;
union zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine
einheitliche, stabile Währung einschließt,
Seine Majestät der König von Spanien:
in dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des Bin- Francisco Fern andez Ord6flez,
nenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Minister für Auswärtige Angelegenheiten:
Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
ihrer Völker zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewähr- Carlos Solchaga Catalan,
leisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit Minister für Wirtschaft und Finanzen;
parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
Der Präsident der Französischen Republik:
entschlossen, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die
Staatsangehörigen ihrer Linder einzuführen, Roland Dumas,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
entschlossen, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Piene Beregovoy,
zu verfolgen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt;
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Der Präsident Irlands: des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch
Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf län-
Gerard Co II i n s ,
gere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
dieses Vertrags umfaßt;
Bertie Ahern,
- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, ins-
Minister der Finanzen;
besondere durch eine gemeinsame Außen- und Sicherheits-
politik, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer
Der Präsident der Italienischen Republik:
gemeinsamen Verteidigungspofüik gehört, die zu gegebener
Gianni de Michelis, Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kOnnte;
Minister für Auswlrtige Angelegenheiten;
- die StArkung des Schutzes der Rechte und Interessen der
Guido Carli, Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer
Schatzminister; Unionsbürgerschaft;
- die Entwicklung einer engen ZUsammenarbeit in den Bereichen
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Justiz und Inneres;
Jacques F. Poos,
- die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und
Vizepremierminister.
seine Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren des Arti-
Minister für Auswlrtige Angelegenheiten;
kels N Absatz 2 geprOft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag
Jean.Claude J u n c k er, eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit
Minister der Finanzen; dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen
und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags
Hans van den Broek, entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprin-
Willem Kok, zips, wie es in Artikel 3b des Vertrags zur Gründung der Euro-
Minister der Finanzen; päischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Der Präsident der Portugiesischen Republik:
Artikel C
Joäo de Deus Pinheiro,
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rah-
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
men, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur
Jorge Braga de Macedo, Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiter-
Minister der Finanzen; entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere auf die Kohlrenz aller von ihr
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer
Großbritannien und Nordirtand:
Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der
At. Hon. Douglas H ur d, Rat und die Kommission sind für diese Kohlrenz verantwortlich.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten Sie stellen jeweils in ihrem Zustlndigkeitsbereich die Durchfüh-
und Commonwealth-Fragen; rung der betreffenden Politiken sicher.
· Hon. Francis Maude,
Financial Secretary im Schatzamt. Artikel D
Diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde- Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung
nen Vollmachten wie folgt übereingekommen: erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Ziel-
vorstellungen für diese Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs
Titel 1 der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusam-
men. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenhei-
Gemeinsame Bestimmungen ten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unter-
stützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter
dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats
Artikel A zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach
untereinander eine Europäische Union, im folgenden als "Union" jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen
bezeichnet. Bericht über die Fortschritte der Union vor.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer
immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entschei-
dungen möglichst bürgemah getroffen werden. Artikel E
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der
ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Gerichtshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne
Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung
Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten. oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des
vorliegenden Vertrags andererseits aus.
Artikel B
Die Union setzt sich folgende Ziele: Artikel F
- die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirt- (1) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten,
schaftlichen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen
Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung beruhen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1255
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
4. November 1950 in. Rom unterzeichneten Europäischen Kon-
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnen-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
markts vor Verfälschungen schützt;
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfas-
sungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grund- h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
sätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes erforderlich ist;
(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen
ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind. i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
j) die Stlrkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusam-
menhalts;
k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
Titel II
1) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der
„ Bestimmungen Gemeinschaft;
zur Anderung des Vertrags zur Gründung m) die Förderung der Forschung und technologischen Ent,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wicklung;
im Hinblick auf die Gründung n} die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer
der Europäischen Gemeinschaft Netze;
o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheits-
Artikel G schutzniveaus;
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemei-
gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels im Hinblick auf nen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des
die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft geändert. Kultur1ebens in den Mitgliedstaaten;
q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammen-
A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes: arbeit;
r) die Assoziien.lng der Oberseeischen linder und Hoheits-
1. Der Ausdruck „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" wird
gebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die
durch „Europäische Gemeinschaft• ersetzt.
wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemein-
same Bemühungen zu fOrdern;
B. Im Ersten Teil „Grundsätze" gilt folgendes:
s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschut-
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: zes;
t) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophen-
,.Artikel 2
schutz und Fremdenverkehr...
Aufgabe der Gemeinschaft Ist es, durch die Errichtung
eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und 4. Folgender Artikel wird eingefügt:
Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den
Artikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken oder "Artikel 3a
Maßnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwick-
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
lung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein
.im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Ver-
beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches
trags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung
Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirt-
einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung
schaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt
hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshal-
und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem
tung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozia-
Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-
len Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitglied-
werb verpflichtet ist.
staaten zu fördern."
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und
Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse
"Artikel 3 im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung,
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer
umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vor- einheitiichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vor-
gesehenen Zeitfolge rangig das Zeel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet
dieses Zieles <fie allgemeine Wirtschaftspolitik in der
a} die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Be- Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offe-
schränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie nen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sol-
aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen len.
den Mitgliedstaaten;
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemein-
b) eine gemeinsame Handelspolitik; schaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden
c) einen Btnnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hinder- Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche
nisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine
und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz."
gekennzeichnet ist;
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt
und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Arti- "Artikel 3b
kel 100c;
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirt- diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten
schaft und der Fischerei; Ziele tätig.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständig• trag und in den Durchführungsvorschritten vorgesehenen
keit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritäts• Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und
prinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht aufzuhalten.
gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres (2) Der Rat kann Vorschriften ertassen, mit denen die
Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschafts- Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern
ebene erreicht werden können. in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er
einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustim-
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für mung des Europlischen Parlaments.
die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erfordertiche Maß
hinaus."
Artikel 8b
6. Artikel 4 erhält folgende Fassung: ( 1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitglied-
staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem
,.Artikel 4 Mitgliedstaat, In dem er seinen Wohnsitz hat. das aktive und
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn die-
durch folgende Organe wahrgenommen: selben Bedingungen gelten wie fOr die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich
- ein Europäisches Parlament, der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezem-
- einen Rat, ber 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anh6rung des Europlischen Parlaments festzulegen
- eine Kommission, sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen
- einen Gerichtshof, werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines
Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
- einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem (2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der
Vertrag zugewiesenen Befugnisse. Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder
Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirt-
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in
schafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der
dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahl-
Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt." recht bei den Wahlen zum Europlischen Parlament, wobei
für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehöri-
7. Folgende Artikel werden eingefügt: gen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vor-
behaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem
-
.Artikel 4a
31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommis-
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren wer- sion und nach Anhörung des Europäischen Partaments fest-
den ein Europlisches System der Zentralbanken (im folgen- zulegen sind; in diesen kOnnen Ausnahmeregelungen vorge-
den als .Esze· bezeichnet) und eine Europlische Zentral- sehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme
bank (im folgenden als „EZB• bezeichnet) geschaffen, die eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem
Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB
(im folgenden als „Satzung des Esze· bezeichnet) zugewie- Artikel 8c
sen werden. Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten
Artikel 4b Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörig-
keit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die
konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter den•
nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem
selben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.•
Die Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993
die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz
8. Artikel 6 wird gestrichen, und Artikel 7 wird Artikel 6. Der erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
neue Artikel 6 Absatz 2 erhllt folgende Fassung:
.,Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Rege-
lungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.• Artikel 8d
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Euro-
9. Die Artikel 8, Ba, 8b und Be werden Artikel 7, 7a, 7b und 7c. päischen Parlament nach Artikel 138d.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 138 e
C. Folgender Teil wird eingefügt: eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden .
.zweiter Teil
Artikel Se
Die Unionsbürgerschaft
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament,
Artikel 8 dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem
31. Dezember 1993 und sodann alle drei Jahre über die
( 1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
staats besitzt.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorge- Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem
sehenen Rechte und Pflichten. Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parla-
Artikel Ba ments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheits• zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif.
gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Ver· ten empfiehlt."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1257
D. Der Zweite und der Dritte Teil werden unter folgender Artikel 73b
Überschrift zusammengefaßt: (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind
„Dritter Teil alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mit-
gliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten
Die Politiken der Gemeinschaft",
Ländern verboten.
und in diesem Teil gilt folgendes: (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapjtels sind
alle Beschrlnkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den
10. In Artikel 49 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und drit-
„Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat ten LAndem verboten.
gemAß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung Artikel 73c
des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien
(1) Artikel 73b berührt nicht die Anwendung derjenigen
oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die
Beschränkungen auf dritte Linder, die am 31. Dezember
Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 fort-
schreitend herzustellen, insbesondere"
1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten l.Andem
in Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlic~
11. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Anlagen in Immobilien, mit der Nieder1assung, der Erbrin-
,.(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b gung von Fmanzdienstleistungen oder der Zulassung von
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Wertpapieren zu den Kapitalmlrkten bestehen.
Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms (2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags
oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende
einer Stufe der Niederlassungsfreiheit fOr eine bestimmte Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwi-
Tätigkeit." schen den Mitgliedstaaten und dritten Lindem kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit
12. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Lindem im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anla-
,.(2) Vor dem Ende der Übergangszeit erläßt der Rat ein-
gen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
stimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
Fmanzdienstteistungen oder der Zulassung von Wertpapie-
des Europäischen Partaments Richtlinien für die Koordinie-
ren zu den Kapitalmlrkten beschließen. Maßnahmen nach
rung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hinsicht-
diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für
lich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwal-
die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Lindem
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die
einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.
Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe gemäß dem
Verfahren des Artikels 189 b."
Artiket 73d
13. Artikel 57 erhält folgende Fassung: (1) Artikel 73b berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
.Artikel 57 a) cfte einschllgigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzu-
wenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem
(1) Um die Aufnahme und AusObung selbständiger Tätig- Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behan-
keiten zu erleichtem, erläßt der Rat nach dem Verfahren des deln,
Artikels 189 b Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwider-
gungsnachweise. handlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende Steuerrechts und der Aufsicht Ober Finanzinstitute, zu
der Übergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- verhindem, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zwecks administrativer oder statistischer Information vor-
Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat zusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen
beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments über Richtli- sind.
nien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat
eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der (2) Dieses Kapitel berührt nteht die Anwendbarkeit von
Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedin- Beschränkungen des Niedertassungsrechts, die mit diesem
gungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf Vertrag vereinbar sind.
umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren (3) Die in den Absitzen 1 und 2 genannten Maßnahmen
des Artikels 189 b. und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskri-
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschrlnkungen für mnerung noch eine verschleierte Beschränkung des freien
die ärztlichen, arztlhnlichen und pharmazeutischen Berufe Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73 b
setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung darstellen.
dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus." Artikel 73e
Abweichend von Artikel 73b können die Mitgliedstaaten,
14. Im bisherigen zweiten Teil Titel III erhält die Überschrift des für die am 31. Dezember 1993 eine Ausnahmeregelung
Kapitels 4 folgende Fassung: aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts gilt,
Beschränkungen des Kapitalverkehrs aufgrund der zu dem
"Kapitel 4
genannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelungen
Der Kapital- und Zahlungsverkehr" längstens bis 31. Dezember 1995 beibehalten.
15. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 73f
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern
"Artikel 73 a
unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder
73 durch die Artikel 73 b bis 73 g ersetzt. zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des
gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Gel- Wirtschafts- und Sozialausschusses
tungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem
diese unbedingt erforderlich sind. Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durch-
gangsverkehr durch das Hoheitsgebiet anes oder meh-
rerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;
Artikel 73g
b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Ver-
( 1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in
kehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
Artikel 228a vorgesehenen FAiien für erfordertich erachtet
wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 228 a die
anslssig sind, die Bedingungen festlegen;
notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Lindem erlassen;
ergreifen.
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften ertassen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1
ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Arti- (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vor-
kels 224 bei Vortiegen schwerwiegender politischer schriften werden im laufe der Übergangszeit ertassen:
Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten
Lindem einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- (3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Ver-
und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die fahren werden die Vorschriften Ober die Grundsätze der
Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und
anderen Mitgliedstaaten sind Ober diese Maßnahmen späte-
stens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. die BeschAftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den
Betrieb der Verkehrseinrichtungen emstfich beeinträchtigen
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der könnte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach
Kommission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat Anhörung des Europäischen Partaments und des Wirt-
diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Prä- schafts- und Sozialausschusses einstimmig ertassen; dabei
sident des Rates unterrichtet das Europäische Partament berücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die
über die betreffenden Entscheidungen des Rates. sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes erge-
bende wirtschaftliche Entwickung.•
Artikel 73h
Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen: 17. Im bisherigen Dritten Teil wird „Tltef 1 - Gemeinsame
Regeln· durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des
Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begün-
„Titel V
stigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die
sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr Gemeinsame Regeln
beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und betreffend Wettbewerb, Steuerfragen
Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienst- und Angleichung der Rechtsvorschriften•
leistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist. 18. In Artikel 92 Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sind bereit, Ober die in vorstehendem
- wird folgender Buchstabe eingefügt:
Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungs-
verkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im „d) Beihilfen zur FOrderung der Kultur und der Erhaltung
allgemeinen und der Stand Ihrer Zahlungsbilanz im be- des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und
sonderen dies zulassen. Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht
2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft;"
nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlun-
gen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch
entsprechende Anwendung dieses Kapitels und der Kapi-
- wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e.
tel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschrän-
kungen und die Liberalisierung der Dienstleistungen 19. Artikel 94 erhält folgende Fassung:
schrittweise beseitigt.
3. Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen .,Artike194
Beschränkungen für die Transferierung ein, die sich auf Der Rat kam auf Vorschlag der Kommission und nach
die in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufge- Anhörung des Europäischen Partaments mit qualifizierter
führten unsichtbaren Transaktionen beziehen. Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen
Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die
Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3
nicht die Nummern 1 und 2 oder die sonstigen Bestim- sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von die-
sem Verfahren ausgenommen sind."
mungen dieses Kapitels maßgebend sind.
4. Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über
die Maßnahmen, die zur Gewährteistung der in diesem 20. Artikef 99 erhält folgende Fassung:
Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen
„Artikel 99
zu treffen sind; diese Maßnahmen dürfen die in diesem
Vertrag genannten Ziele nicht beeintrlchtigen.• Der Rat erllBt auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europlischen Parlaments und des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmun-
16. Artikel 75 erhält folgende Fassung: gen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften Ober die
Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indi-
"Artikel 75
rekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errich-
(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter tung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der
Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß in Artikef 7 a gesetzten Frist notwendig ist."
r✓ r. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, cm 3J. C,cz0.;mt:c~r 19~2 1259
21. Art;kel 100 erhä:t foigende Fassung: kels 151 zur VorlJcrc1:l 1:~g der Arbeiten des Rates in den in
Artikel 100 c ger.annten Bereichen bei."
„Artikel 100
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission 25. Im bisherigen Dritten Teil werden „Titel II - Die Wirtschafts-
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des politik" sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden Wortlaut
Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die ersetzt:
Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errich- „Titel VI
tung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes
Die Wirtschafts- und Währungspolitik
auswirken."
Kapitel 1
22. Artikel 100a Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Wirtschaftspolitik
.(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
gift abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der Artikel 102 a
Ziele des Artikels 7 a die nachstehende Regelung. Der Rat Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so
er1äßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genann~
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maß- ten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemein-
nahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- schaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten
schriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grund-
Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben." satz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb,
wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird, und halten sich dabei an die In Artikel 3a genannten
23. Folgender Artikel wird eingefügt: Grundsätze.
„Artikel 100 c
Artikel 103
(1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik
nach Anhörung des Europäischen Par1aments einstimmig die
als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
dritten linder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 102 a.
der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines
Visums sein mOssen. (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-
lung der Kommission einen Entwurf fOr die GrundzOge der
(2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
plOtzlichen Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in
und erstattet dem Europlischen Rat hierüber Bericht.
die Gemeinschaft zu führen droht, kann der Rat jedoch auf
Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für Der Europäische Rat erOrtert auf der Grundlage dieses
einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten den Visum- . Berichts des Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen
zwang für Staatsangehörige des betreffenden Landes ein- der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemein-
führen. Der nach diesem Absatz eingeführte Visumzwang schaft.
kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 ver1Angert werden.
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der
(3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese
Sinne des Absatzes 1 mit qualifazierter Mehrheit. Vor diesem Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Euro-
Zeitpunkt erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor- päische Parlament über seine Empfehlung.
schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik
schen Parlaments die Maßnahmen zur einheitlichen Visa-
und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen
gestaltung.
der Mitgliedstaaten zu gewähr1eisten, überwacht der Rat
(4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche
Kommission jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft
zu prüfen, in dem sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in
zu unterbreiten. Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen
Abständen eine Gesamtbewertung vor.
(5) Dieser Artikel läßt die Ausübung der Verantwortung der
Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Zum Zwecke dieser muftilateralen Überwachung übennitteln
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt. die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen
einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirt-
(6) Dieser Artikel gilt für weitere Bereiche, falls ein entspre-
schaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erach-
chender Beschluß nach Artikel K. 9 der die Zusammenarbeit
tete Angaben.
in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestim-
mungen des Vertrags Ober die Europäische Union gefaßt (4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festge-
wird; dies gilt vorbehaltlich des gleichzeitig festgelegten stellt, daß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit
Abstimmungsverfahrens. den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder
das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und
(7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten
Währungsunion zu gefährden droht, so kann der Rat mit
geltenden Abkommen, die durch diesen Artikel erfaßte Sach-
qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die
bereiche regeln, bleiben in Kraft, solange sie nicht durch
erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitglied-
Richtlinien oder Maßnahmen aufgrund dieses Artikelsinhalt-
staat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf
lich ersetzt worden sind."
Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlun-
gen zu veröffentlichen.
24. Folgender Artikel wird eingefügt: Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem
Europäischen Parlament über die Ergebnisse der multilatera-
„Artikel 100 d
len Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann
Der aus hohen Beamten bestehende Koordinierungsaus- ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Euro-
schuß, der durch Artikel K. 4 des Vertrags über die Europäi- päischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine
sche Union eingesetzt wird, trägt unbeschadet des Arti- Empfehlungen veröffentlicht hat.
1260 Bundc~;e:s'?tzblatt, Jahrgang 1982. Te:l II
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Ar.ikcls 189 c (2) Der Rat kann erfordEr:ichen:alis r,ach ceni \'<.}ria!·.rer.
die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Über- des Artikels 169c Oefini:ior.en für die Anwrndung d,:?r in
wachung im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen. Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote
näher bestimmen.
Artikel 103 a Artikel 104 c
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbescha- (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche
det der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren Defizite.
einstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haus-
Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende
haltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in
Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren
den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwer-
auftreten.
wiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereig- Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
nisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkei-
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen
ten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernst-
öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen
lich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der
bestimmten Referenzwert überschreitet. es sei denn, daß
Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat
unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand - entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurück-
der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden gegangen ist und einen Wert in der Nähe des Refe-
Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so renzwerts erreicht hat ·
beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vor-
des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den
übergehend überschritten wird und das Verhältnis in
Beschluß.
der Nähe des Referenzwerts bleibt,
Artikel 104 b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der
Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert
EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgen- überschreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinrei-
chend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenz-
den als „nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe
oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, wert nähert.
regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag bei-
öffentlich-recht1iche KOrperschaften, sonstige Einrichtungen gefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßi-
des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der gen Defizit im einzelnen festgelegt.
Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser
Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die
Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem
nationalen Zentralbanken.
Bericht wird berücksichtigt. ob das Offentliche Defizit die
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksich-
Kreditinstitute im öffentlichen Eigentum; diese werden von tigt werden femer alle sonstigen einschllgigen Faktoren,
der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die einschließlich der mitteHristigen Wirtschafts- und Haushalts-
Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kredit- lage des Mitgliedstaats.
institute behandelt.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn
Artikel 104 a sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist,
daß in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Grün-
Defizits besteht.
den getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentral- (4) Der Ausschuß nach Artikel 109 c gibt eine Stellung-
regierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörper- _nahme zu dem Bericht der Kommission ab.
schaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, (5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffent- Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich erge-
licher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstitu- ben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
ten schaffen, sind verboten.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfah- Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der
ren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen für die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenen-
Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest. falls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob
ein übermäßiges Defizit besteht.
Artikel 104 b (7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest-
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten gestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat
der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebiets- Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer
körperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körper- bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8
schaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts werden diese Empfehlungen nicht veröffentficht.
oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt (8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb
nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbescha• der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst
det der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemein• haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
same Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mit-
gliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der. Zentral- (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates
regierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörper- weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den
schaften oder anderen öffentüch-rechttichen Körperschaften, Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffent- einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung
licher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt des Rates zur Sanierung ertorderlichen Defizitabbau zu
nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbescha- treffen.
det der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemein- Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat
same Durchführung eines bestimmten Vorhabens. ersuchen, nach einem koniueten Zeitplan Berichte vorzulo-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1261
gen, um die Anpas5ungsbemühungen des Mitgliedstaats - die Geldpoli1ik der Gemeinschaft festzulegen und auszu-
überprüfen zu können. führen,
( 10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 - Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzu-
und 170 kann im Rahmen der Absitze 1 bis 9 dieses Artikels führen,
nicht ausgeübt werden.
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Ab- halten und zu verwalten,
satz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder
mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu
gegebenenfalls zu verschlrfen, nlmlich fördem.
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Hal-
Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wert- tung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährun-
papieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche gen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
Angaben zu veröffentlichen, (4) Die EZB wird gehört
- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Dar- - zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im
lehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen, Zuständigkeitsbereich der EZB,
- von dem Mitgliedstaat verfangen, eine unverzinsliche Ein- - von den nationalen BehOrden zu allen Entwürfen für
lage in angemessener HOhe bei der Gemeinschaft zu Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und
hinterlegen, bis das übermißige Defizit nach Ansicht des zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen,
Rates korrigiert worden ist, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen. festlegt.
Der Präsident des Rates unterrichtet das EuropAische Parfa- Die. EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und
ment von den Beschlüssen. Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den natio-
nalen BehOrden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeits-
(12) Der Rat hebt einige oder slmtliche Entscheidungen bereich fallenden Fragen abgeben.
nach den Absitzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das (5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der
Obermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht
Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor über die Kreditinstitute und der Stabilitlt des Finanzsystems
Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die Entschei- ergriffenen Maßnahmen bei.
dung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer Offent-
lichen Erklärung fest. daß in dem betreffenden Mitgliedstaat (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vor-
kein übermäßiges Defizit mehr besteht schlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach
Zustimmung des Europlischen Parlaments der EZB beson-
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 dere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht Ober
bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommis- Kreditinstitute und sonstige Ftnanzinstitute mit Ausnahme
sion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gernlß Arti- von Versicherungsunternehmen Obertragen.
kel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgrtedstaaten
mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Artikel 105a
Mitgliedstaats.
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen.
diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem die- Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe
sem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationa-
einem übermäßigen Defizit enthalten. len Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzi-
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kom- gen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches
mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Zahlungsmittel gelten.
sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von
das genannte Protokoll ablösen. Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmi-
Der Rat beschtießt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmun- gung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfah-
gen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizier- ren des Artikels 189c und nach Anhörung der EZB Maßnah-
ter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö- men erlassen, um die Stückelung und die technischen Merk-
rung des EuropAischen Parfaments nAhere Einzelheiten und male aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu
Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf
Protokolls. innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
Kapitel 2 Artikel 106
Die Währungspolitik (1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen
Zentralbanken.
Artikel 105
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
( 1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität
zu gewährfeisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des (3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB,
Zieles der Preisstabilität möglich ist. unterstützt das ESZB nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur (4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag
Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemein- beigefügten Protokoll festgelegt.
schaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem
Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe- (5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22,
werb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen geför- 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung
dert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3 a genannten des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-
Grundsätze. lung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstim-
mig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen indem. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist
darin, dabei jeweils erforderlich.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi- lung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der
schen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabili-
EZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und tät im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-
der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen,
29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet
Bestimmungen. das Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung
Artikel 107 oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenOber einer oder mehreren DrittJandswäh-
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und
die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben rungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der
und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zen- Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der
tralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen Kommission und nach Anhörung der EZB oder auf Empfeh-
von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regie- lung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechsel-
rungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen kurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese
allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des
oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeintrAchti-
~~ .
verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu
. versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren
der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarun-
Aufgaben zu beeinflussen. gen im Zusammenhang mit WAhrungsfragen oder Devisen-
regelungen auszuhandeln sind, beschlfeßt der Rat abwei-
Artikel 108 chend von Artikel 228 mit qualifazierter Mehrheit auf Empfeh-
lung der Kommission und nach Anhörung der EZB die Moda-
Jeder Mitgliedstaat stelh sicher, daß spätestens zum Zeit-
punkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen litäten für die Aushandlung und den Abschluß solcher Verein-
barungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, daß die
Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentral-
Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die
bank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im
Kommission wird an den Verhandlungen in vonem Umfang
Einklang stehen.
beteiligt.
Artikel 108 a
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen si.nd für
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben
die Organe der Gemeinschaft. die EZB und die Mitgliedstaa-
werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in
ten verbindlich.
der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
(4) Vorbehalt1ich des Absatzes 1 befindet der Rat auf
- Verordnungen erfassen, insoweit dies für die Erfüllung der
Vorschlag der Kommission und nach AnhOrung der EZB mit
in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22
quaflfiziefter Mehrheit Ober den Standpunkt der Gemein-
oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten
schaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonde-
Aufgaben erforderflCh ist; sie er1Aßt Verordnungen femer in
rer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind,
den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Arti-
sowie einstimmig Ober ihre Vertretung unter Einhahung der in
kel 106 Absatz 6 vorgesehen werden,
den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsver-
- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB teilung.
nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertra-
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der
genen Aufgaben erfordertich sind,
Gemeinschaftszustlndigkeit und der Gemeinschaftsverein-
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. barungen Ober die Wirtschafts- und Währungsunion in inter-
(2) Die Verordnung hat allgemeine Gebung. Sie ist in allen nationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internatio-
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- nale Vereinbarungen zu treffen.
staat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbind-
lich. Kapitel 3
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen
lnstiMionelle Bestimmungen
verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten für die Artikel 109 a
Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direkto-
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, riums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentral-
Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen. banken.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die (2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten,
der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren
der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und
Mitglieder des Direktoriums werden von den Regie-
Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßi-
rungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der
gen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.
Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des
Rates, der hierzu das Europäische Parlament und
Artikel 109
den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Wäh-
( 1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig rungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahre-
auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach nen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt
Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel und ernannt.
der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelan-
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung
gen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß
ist nicht zulässig.
den in Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgese-
henen Verfahren förmliche Vereinbarungen über ein Wech- Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können
selkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen Mitglieder des Direktoriums werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgc,be: Bonn, den 30. Dezember 1992 1263
Artikel 109 b Absätze 2 und 3, Artikel 109 k Absatz 2, Artikel 1091
Absätze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwir-
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommis-
ken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Bera-
sion können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-
tungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen,
Rates teilnehmen.
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapi-
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag
talverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie
zur Beratung vorlegen.
sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnah-
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den men des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt
Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB Kapital- und Zahlungsverkehr: der Ausschuß erstattet der
erörtert. Kommission und dem Rat Bericht Ober das Ergebnis die-
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, ser Prüfung.
dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB
Rat einen Jahresbericht Ober die Titigkeit des ESZB und die ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschus-
Geld- und Wlhrungspofitik im vergangenen und im laufen- ses.
den Jahr. Der Prlsident der EZB legt den Bericht dem Rat (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
und dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grund- der Kommission und nach Anhörung der EZB und des in .
lage eine allgemeine Aussprache durchführen kann. diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest,
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direk- wie sich der Wirtschafts- und Fmanzausschuß zusammen-
toriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments setzt. Der Prlsident des Rates unterrichtet das Europäische
oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen Parlament Ober cfiesen Beschluß.
des Europäischen Parlaments gehört werden. (4) Sofem und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine
Ausnahmeregelung nach den Artikeln 109 k und 1091 gilt, hat
Artikel 109 c der Ausschuß zusltzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten Aufgaben die WlhnM,gs- und Finanzlage sowie den allge-
in dem für das Funktionieren des Binnenmar1<ts erforderli- meinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu
chen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsaus- beobachten und dem Rat und der Kommission regelmlßig
schuß eingesetzt. darOber Bericht zu erstatten.
Dieser hat die Aufgabe, Artikel 109 d
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103
Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr Absatz 4, Artikel 104c mit Ausnahme von Absatz 14, Arti-
der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der kel 109, Artikel 109j, Artiket 109k und Artikel 1091 Absätze 4
Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommis-
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sion ersuchen, je nach Zweckmlßigkeit eine Empfehlung
sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben, oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prOft
dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Schlußfolgerungen.
Artikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5,
Artikel 103a, Artikel 104a, Artikel 104b, Artikel 104c,
Artikel 109e Absatz 2, Artikel 109f Absatz 6, Artikel 109h, Kapitel 4
Artikel 109 i, Artikel 109 j Absatz 2 sowie Artikel 109 k Übergangsbestimmungen
Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken,
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapi- Artikel 109e
talverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie (1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts-
sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnah- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
men des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der a) jeder Mitgliedstaat
Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis die-
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen,
ser Prüfung.
um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Artikel 73 b - unbeschadet des Artikels 73e - sowie
Mitglieder des Währungsausschusses. Artikel 104 und Artikel 104 a Absatz 1 niedergelegt
sind,
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und
Finanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Huch-
Währungsausschuß wird aufgelöst. stabe b vorgesehene Bewertung mehrjährige Pro-
gramme festlegen, die die für die Verwirklichung der
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauer-
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von hafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preis-
sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben, stabilitlt und gesunder 0ffentlicher Finanzen, gewähr-
leisten sollen,
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und
der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommis-
Kommission regelmäßig darOber Bericht zu erstatten, ins- sion die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts-
besondere Ober die finanziellen Beziehungen zu dritten und Wlhrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der
Lindem und internationalen Einrichtungen, Preisstabilitlt und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie
bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvor-
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in schriften Ober den Binnenmarkt bewerten.
Artikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5,
Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 C, (3) Artikel 104, Artikel 104 a Absatz 1, Artikel 104 b Ab-
Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105a Absatz 2, Artikel 106 satz 1 und Artikel 104c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11
Absätze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109 h, Artikel 109 i und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.
1264 Bundcsgesetzb!a!t. ._'.2.!1rg2.r,~ 1992. "Te:i II
Artikel 103 a Absatz 2, Artikel 104 c Absätze 1, 9 und 11. - c;;e tecr:rnschen Vorarbeiten für die ECU-ßanknoten zu
Artikel 105, Artikel 105a, Artikel 107, Artikel 109, Arti- überwachen.
kel 109 a, Artikel 109 b und Artikel 109 c Absätze 2 und 4 Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,
gelten ab Beginn der dritten Stufe. organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest,
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten
übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit
angezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
Unabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird. Mitglieder seines Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der aJlgemeinen
Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der
Artikel 109 f einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen
( 1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Maßnahmen abgeben,
Währungsinstitut (im folgenden als "EWI" bezeichnet) errich- - den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder
tet und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt RechtspersOn- Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die
lichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser interne oder externe Währungssituation in der Gemein-
besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der schaft und insbesondere das Funktionieren des Europäi-
nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsi- schen Währungssystems beeinflussen könnten,
denten bestellt wird.
- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlun-
Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten gen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfeh-
lung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken (5) Das EW1 kann einstimmig beschließen, seine Stellung-
der Mitgliedstaaten (im folgenden als „Ausschuß der Präsi- nahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
denten der Zentralbanken" bezeichnet) bzw. des Rates des (6) Das EWI wird vom Rat zu aJlen Vorschlägen für Rechts-
EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und akte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich
des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus angehört.
dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten
und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staats- Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
angehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten. und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitglied-
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefüg- staaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem
ten Protokoll festgelegt. Zuständigkeitsbereich angehört.
Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit (7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach
Beginn der zweiten Stufe aufgelöst. Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI die-
sem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rah-
(2) Das EWI hat die Aufgabe, men der Vorbereitung der dritten Stufe Obertragen.
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralban- (8) In den FAiien, in denen dieser Vertrag eine beratende
ken zu verstärken; Funktion für die EZB vorsieht. ist vor der Errichtung der EZB
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit unter dieser das EWI zu verstehen.
dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuer- In den FAiien, in denen dieser Vertrag eine beratende Funk-
halten; tion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu
zu überwachen; verstehen.
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die (9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Aus-
Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die druck „EZB" in den Artikeln 173, 175, 176, 1n, 180 und 215
Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren; das EWI.
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspoliti- Artikel 109 g
sche Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu überneh-
men; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Sat- Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird
zung des EWI festgelegt; nicht geändert.
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Ent- Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach
wicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens Artikel 1091 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Artikel 109 h
Aufgabe,
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich
Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungs- entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzah-
politik in der dritten Stufe erforderlich sind, lungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehen-
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und den Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeig-
Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusam- net, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen
menstellung und Weitergabe statistischer Oc1,en in seinem Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsa-
Zuständigkeitsbereich zu fördern, men Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission
unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen,
- die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfü-
im Rahmen des ESZB auszuarbeiten, gung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die
- die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsver- Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffen-
kehrs zu fördern, den Staat empfiehlt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1fi92 1265
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die 108 dieses Vertrags sowie der Satzur.g des ESZ3 vcre:r.;).1r
von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzurei- sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauer-
chend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu hafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die
beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhö- einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
rung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses einen
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersicht-
gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
lich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf
Lage und ihre Entwicklung. dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit quali- haben;
fizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der Offentlichen Hand,
welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne über-
Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen mäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104c Absatz 6;
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen intema- - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkurs-
tionalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten mechanismus des EuropAischen Wihrungssysterns seit
wenden können; mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlage- Währung eines anderen Mitgliedstaats;
rungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Kon-
Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige vergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanis-
Beschränkungen gegenüber dritten Lindem beibehält mus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau
oder wieder einführt; der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforder-
seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einver- liche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag
stlndnis erforderlich. beigefOgten Protokoll nlher festgelegt. Die Berichte der
Kommission u~ des EWI berOcksichtigen auch die Entwick-
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen
gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewahrte
lung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte,
Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so
den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die
Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preis-
ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befind-
lchen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingun- indizes.
gen und Einzelheiten sie festlegt.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung Empfehlung der Kommission mit qualif1Zierter Mehrheit,
aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten Indem.
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraus-
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die setzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns erfüllen,
der dritten Stufe. - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen
Währung erfüllt,
Artikel 109 i ·
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungs- Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt.
bilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Arti- Das Europäische Parlament wird angehört und leitet seine
kels 109 h Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der
betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaß-
Staats- und Regierungschefs zu.
nahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störun-
gen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorru- (3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach
fen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetrete- Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parla-
nen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus- ments nach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammen-
gehen. setzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spätestens
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten wer- am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
den Ober die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren - er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genann-
Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den ten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mit-
gegenseitigen Beistand nach Artikel 109 h empfehlen. gliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhö- Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt;
rung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses kann der - er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist,
Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betref- in die dritte Stufe einzutreten;
fende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszuset-
zen oder aufzuheben hat. sofern dies der Fall ist,
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die - bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.
Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns (4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der
der dritten Stufe. dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte
Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der
Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regie-
Artikel 109 j rungschefs tagt, nach einer Wiederholung des In den Absät-
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, zen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedan-
inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirt- kenstrich -vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung
schafts- und Währungsunion Ihren Verpflichtungen bereits der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des
nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der
geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2,
einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen
jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 109 k Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das
ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen
(1) Falls der Zeitpunk1 nach Artikel 109j Absatz 3 bestimmt
für die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses
wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Ar-
Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen
tikel 109 j Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizier-
ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem
ter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und
Umfang wahr.
gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahme-
regelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt wird. Die betref- (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese
fenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als .Mit- erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach
gliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeich- Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelhei-
net. ten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.
Falls der Rat nach Artikel 109j Absatz 4 bestätigt hat, welche (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine
Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gilt. wird unbeschadet des Artikels 106
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete
Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfOllen, eine Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB
Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die errichtet.
betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund
ebenfalls als .Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmerege-
eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die
lung gilt" bezeichnet.
keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag und nach AnhOrung der EZB dje Umrechnungskurse, auf die
eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die
berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen
Verfahren des Artikels 109 j Absatz 1. Der Rat entscheidet durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach eigenstlndigen Wlhrung. Diese Maßnahme Andert als sol-
Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- che nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft femer nach
und Regierungschefs tagt. auf Vorschlag der Kommission mit dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für
qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung
eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Arti- dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
kels 109 j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen,
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2
und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mit-
beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt
gliedstaaten auf.
der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mit-
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des
daß die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitglied- betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission
staat nicht gelten: Artikel 104c Absätze 9 und 11, Artikel 105 und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen
Absätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109 Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die
sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der
betreffenden Mitgliedstaats. und seiner Zentralbank von den ECU als einheitlicher Währung in dem betreffenden Mitglied-
Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in staat.
Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt.
Artikel 109 m
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 105a, Arti-
kel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buch- (1) Bis zum BegiM der dritten Stufe behandelt jeder Mit-
stabe b bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten" die Mit- gliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit
gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt. von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die
Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Aus-
Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Ent-
nahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß
den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten
wicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert
die bestehenden Zustlndigkeiten.
abweichend von Artikel 148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei
Drittel der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen (2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des
der Vertreter der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahme- Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats,
regelung gilt, aJs qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung für den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser
eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Ausnahmeregelung sinngemäß anzuwenden."
Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.
(6) Artikel 109 h und Artikel 109 i finden weiterhin auf 26. Im bisherigen Dritten Teil Trtel II wird "Kapitel 4 - Die Han-
Mitgliedstaaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung delspolitik" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
gilt.
Artikel 1091 "Titel VII
( 1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109 j Absatz 3 Gemeinsame Handelspolitik"
gefaßten Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der
dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
27. Artikel 111 wird aufgehoben.
- verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genann-
. ten Bestimmungen;
28. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die
keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des .Artikel 113
Artikels 50 der Satzung des ESZB den Prlsidenten, den (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen
Vaepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Direkto- Grundsitzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Ände-
riums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahme- rung von Zollsltzen, den Abschluß von Zoll- und Handels-
regelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger abkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaß-
Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB nahmen, die Au$fuhrpolitik und die handelspolitischen
vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen. Subventionen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1267
(2) D,e Kommission untf:rbreitet dem Rat Vorschläge für Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgen-
die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik. den Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet,
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internatio- dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche
nalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der
Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die indu-
die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhand- striellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der
lungen. Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung
und Umschulung zu erleichtern."
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen
mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten beson-
35. Artikel 125 erhält folgende Fassung:
deren Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der
Rat erteilen kann. .Artikef 125
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Der Rat ertäßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c
Anwendung. und nach AnhOrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel 0bertrage- die den Europlischen Sozialfonds betreffenden Durchfüh-
nen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr- rungsbeschlOsse."
heit.•
36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wort-
29. Artikel 114 wird aufgehoben. laut ersetzt:
.Kapitel 3
30. Artikel 115 erhält fotgende Fassung:
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
.Artikel 115
Artikel 126
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den
Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen (1) Die Gemeinschaft trigt zur Entwicklung einer qualitativ
handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammen-
von Handelsströmen verhindert wird, oder wenn Unter- arbeit zwischen den Mitgliedstaaten fOrdert und die Tätigkeit
schiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwor-
Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, tung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestal-
empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderliche tung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. GenOgt dies nicht. so und Sprachen erforderlichenfalls unterstOtzt und ergänzt.
kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Ein-
zelheiten sie festfegt. - Entwicldung der europiischen Dimension im Bildungs-
wesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kom-
Sprachen der Mitgliedstaaten;
mission, die umgehend entscheidet. um die Ermächtigung,
selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen - F6rderung der Mobilitlt von Lemenden und lehrenden,
sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die auch durch die Förderung der akademischen Anerken-
Kommission kann jederzeit entscheiden, daß die betreffen- nung der Diplome und Studienzeiten:
den Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zu ändern oder auf-
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungs-
zuheben haben.
einrichtungen;
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten
über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungs-
stören."
systeme der Mitgliedstaaten;
31. Artikel 116 wird aufgehoben. - Förderung des Ausbaus des Jugendaustausches und des
Austausches sozialpädagogischer Betreuer;
32. Im bisherigen Dritten Teil wird "Titel III - Die Sozialpolitik" - Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit dritten Lindem und den für den Bil-
"Titel VIII
dungsbereich zuständigen intemationalen Organisationen,
Sozialpolitik, insbesondere dem Europarat.
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend"
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
erläßt der Rat
33. Artikel 118a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fas-
sung: - gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhö-
rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
"(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Ab-
Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-
satz 1 erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c
schluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwal-
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzu- Empfehlungen.
wenden sind."
Artikel 127
34. Artikel 123 erhält folgende Fassung: ( 1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen
Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter
"Artikel 123 strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und
Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der ergänzt.
1268 Bundesgesetzblat1, Jahrgang 1992, Teil II
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: 38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wand- durch folgenden Wortlaut ersetzt:
lungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und „Titel X
Umschulung;
Gesundheitswesen
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiter-
bildung zur Er1eichterung der beruflichen Eingliederung Artikel 129
und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
(1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der Zusam-
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erfordertichen-
sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in fans durch Unterstützung ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur
beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
der Jugendlichen;
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhütung von
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Krankheiten, insbesondere der weitverbreiteten schwerwie-
Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; genden Krankheiten einschließlich der Drogenabhängigkeit,
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursachen und
über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbil- der Übertragung dieser Krankheiten sowie die Gesundheits-
dungssysteme der Mitgliedstaaten. information und -erziehung gefördert.
Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die beruf-
liche Bildung zuständigen internationalen Organisationen. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im
Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Pro-
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c gramme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kom-
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses mission kann in enger Fühlungnahme mit den Mitgliedstaa-
Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels ten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förder-
beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der lich sind.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten."
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit dritten lindem und den für das
37. Folgender Wortlaut wird eingefügt: Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisatio-
nen .
• Trtel IX
(4) AJs Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
Kultur
erläßt der Rat
Artikel 128 - gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhö-
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung
rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer natio-
Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-
nalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhe-
schluß jeglicher Hannonisierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
bung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
- mit qualifazierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Empfehlungen.
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unter-
stützt und ergänzt erforderlichenfaJls deren Tätigkeit in fol- Titel XI
genden Bereichen: Verbraucherschutz
- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und
Geschichte der europäjschen Völker, Artikel 129 a
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäi- ( 1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung
scher Bedeutung, eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des
- nichtkommerzieller Kulturaustausch,
Binnenmarkts nach Artikef 100 a er1Aßt;
- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im b) spezifische Aktionen, welche die Politik der Mitgliedstaa-
audiovisuellen Bereich. ten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und zur
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Sicherstellung einer angemessenen Information der Ver-
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kultur-
braucher unterstützen und ergänzen.
bereich zuständigen internationalen Organisationen, insbe-
sondere mit dem Europarat. (2) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Ar-
tikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ausschusses die spezifischen Aktionen im Sinne des Absat-
ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Ver- zes 1 Buchstabe b.
trags Rechnung. (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindern die
einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaß-
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
nahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen
erläßt der Rat
müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhö- Kommission notifrziert.
rung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen
Titel XII
unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat Transeuropäische Netze
beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b
einstimmig; Artikel 129 b
- einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlun- (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der
gen." Artikel 7a und 130a zu leisten und den Bürgern der Union,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1269
den Wirtschahsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen bewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährlei-
Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute stet sind.
kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Rau-
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem
mes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft
System offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf fol-
zum Auf- und Ausbau transeuropAischer Netze in den Berei-
gendes ab:
chen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfra-
struktur bei. - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die struktu-
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines rellen Veränderungen;
Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die - F6rderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung
Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzel- der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbe-
staattichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. sondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günsti-
Sie trlgt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insu- gen Umfelds:
lare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit
- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unter-
den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.
netvnen günstigen Umfefds;
Artikel 129 c - Förderung einer besseren Nutzung des industriellen
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129b geht die
Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, For- ·
schung und technologische Entwicklung.
Gemeinschaft wie folgt vor:
- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbin-
die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der dung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforder-
transeuropiischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen lich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen
erfaßt werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
gemeinsamem Interesse ausgewiesen; (3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maß-
- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als nahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses
notwendig erweist, um die lnteroperabilltlt der Netze zu Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1
gewlhr1etsten, insbesondere im Bereich der Harmonisie- bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach
rung der technischen Normen; Anhörung des Europlischen Partaments und des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische
- sie kann die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaa-
Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten
ten für von ihnen finanzierte Vorhaben von gemeinsamem
durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirk-
Interesse, die im Rahmen der Lettlinien gemiß dem ersten
lichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.
Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form
von Durchführbarkeitsstudien, AnleihebOrgschaften oder Dieser Trtel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemein-
Zinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann schaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbs-
auch Ober den Kohlsionsfonds, der nach Artikel 130d bis verzerrungen führen könnte.
zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist, zu spezifischen
Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten
finanziell beitragen. Titel XIV
Die Gemeinschaft berücksichtig't bei ihren Maßnahmen die Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Ver- Artikel 130 a
bindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre
die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Arti- Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen
kels 129b auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
ergreifen, die dieser Koorcfinierung förderlich sind.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten län· Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen
dem zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Inter- Regionen und den Rückstand der am stlrksten benachteilig-
esse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze ten Gebiete, einschließlich der IAndlichen Gebiete, zu verrin-
zusammenzuarbeiten. gern.
Artikel 129 d
Artikel 130 b
Die Leitlinien nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirt-
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschus- schaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130a
ses der Regionen festgelegt. genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durch-
führung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen des Artikels 130a und tragen zu deren Verwirklichung bei.
der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch
Der Rat ertäßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -
des Ausschusses der Regionen die übrigen Maßnahmen Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäi-
nach Artikel 129 c Absatz 1. scher Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen
Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzie-
rungsinstrumente führt.
Titel XIII
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem
Industrie
Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Aus-
schuß der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fort-
Artikel 130
schritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und
( 1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen sozialen Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der
dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wett- die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entspre- (3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses
chende Vorschläge beigefügt. Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologi-
schen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorha-
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und
ben, werden nach Maßgabe dieses Titels beschlossen und
unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der
durchgeführt.
Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich
erweisen, so können sie vom Rat auf Vorschlag der Kommis-
Artikel 130 g
sion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft fol-
der Regionen einstimmig beschlossen werden. gende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durch-
geführten Aktionen ergänzen:
Artikel 130c a) Durchführung von Programmen für Forschung, technolo-
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwick- gische Entwicklung und Demonstration unter Förderung
lung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen,
strukturellen Anpassung der rückstAndigen Gebiete und an Forschungszentren und Hochschulen;
der Umstellung der Industriegebiete mit rOcklAufiger Entwick- b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Lindem und
lung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichge- internationalen Organisationen auf dem Gebiet der
wichte in der Gemeinschaft beizutragen. gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Ent-
wicklung und Demonstration;
Artikel 130d
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätig-
Unbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat auf Vorschlag keiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen For-
der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen schung, technologischen Entwicklung und Demonstra-
Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und tion;
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ein-
stimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organi- d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher
sation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschlie- aus der Gemeinschaft.
ßen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die
für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Artikel 130 h
Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen
Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl unter- ( 1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren
einander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzie- ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der tech-
rungsinstrumenten erforderlich sind. nologischen Entwicklung, um die Kohlrenz der einzelstaat-
lichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzu-
Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem stellen.
31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu
Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäJsche (2) Die Kommission kann in enger ZUsammenarbeit mit
Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordi-
beigetragen wird. nierung nach Absatz 1 förderlich sind.
Artikel 130 e Artikel 130 i
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktio-
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschus- nen der Gemeinschaft zusammengefaßt werden. Der Rat
ses der Regionen gefaßt. beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für einstimmig.
die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäi- In dem Rahmenprogramm werden
schen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 125 weiterhin
anwendbar. - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit
den Maßnahmen nach Artikel 130g erreicht werden sollen,
Titel XV sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
Forschung und technologische Entwicklung - die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finan-
Artikel 130 f
ziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenpro-
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen gramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen
und technologischen Grundlagen der mdustrie der Gemein- Maßnahmen festgelegt.
schaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der
Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaß-
Lage angepaßt oder ergänzt.
nahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses
Vertrags für erforderlich gehalten werden. (3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt
durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten
Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm
Gemeinschaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen
werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit
und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und
und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die
die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der
Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig
Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qua-
erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und
lität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit
für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht
die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnen-
überschreiten.
markts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch
Öffnung des einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens, (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit
Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der die- qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und
ser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt-
steuerlichen Hindernisse. schafts- und Sozialausschusses beschlossen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1992 1271
Artikel 130 j - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms ihrer Qualität;
legt der Rat folgendes fest: - Schutz der menschlichen Gesundheit;
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der For- - umsichtige und rationelle Verwendung der natü!'lichen
schungszentren und der Hochschulen; Ressourcen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse. - Förderung von Maßnahmen auf intemationaler Ebene zur
Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Artikel 130 k
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berück-
Bei der Durchführung des mehrjihrigen Rahmenpro- sichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den ein-
gramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an zelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzni-
denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie veau ab. Sie beruht auf den Grundsitzen der Vorsorge und
vorbehalttich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintrlchtigungen
auch finanzjeren. mit Vorrang an ihrem Ursprung zu beklmpfen, sowie auf
dem Verursacherprinzip. Die Erfordemisse des Umwelt-
Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbe-
schutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung
sondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des
Zugangs anderer Mitgliedstaaten. anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen
Artikel 1301 entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenen-
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betref- falls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermäch-
fenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjähri- tigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweftpoliti-
gen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- schen Gründen vor1äufige Maßnahmen zu treffen, die einem
und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten,
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt
geschaffenen Strukturen, vorsehen. die Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen
Artikel 130 m
Daten;
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehr-
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der
jährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem
Gemeinschaft;
Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration mit dritten Lindem oder - die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens
intemationalen Organisationen vorsehen. bzw. eines Nichttätigwerdens;
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegen- - die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ~er Gemein:
stand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den schaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung
betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 aus- ihrer Regionen.
gehandelt und geschlossen werden.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten ländem und
Artikel 130 n den zuständigen intemationalen Organisationen zusammen.
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen grün- Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft
den oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsge- können Gegenstand von Abkommen %Wischen dieser und
mäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228
Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ausgehandelt und geschlossen werden.
erforderlich sind.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitglied-
Artikel 130 o staaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und inter-
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach nationale Abkommen zu schließen.
Anhörung des EuropAischen Parlaments und des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses einstimmig die in Arti-
kel 130n vorgesehenen Bestimmungen fest. Artikel 130 s
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und (1) Der Rat beschließt gemiß dem Verfahren des Ar-
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die tikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
in den Artikeln 130 j, 130 k und 1301 vorgesehenen Bestim- ausschusses über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur
mungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme Erreichung der in Artikel 130r genannten Ziele.
ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten (2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Ab-
erforderlich. satzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erläßt der Rat
Artikel 130 p auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Par1aments und des Wirtschafts- und Sozial-
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem ausschusses einstimmig
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser
Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf - Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,
dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung - Maßnahmen im Bereich der Raumordnung. der Bodennut-
und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten wäh- zung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allge-
rend des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des lau- meiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Was-
fenden Jahres. serressourcen,
Trtel XVI - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwi-
schen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine
Umwelt
Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Artikel 130 r
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfol- festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Berei-
gung der nachstehenden Ziele bei: che mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Ar- (3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit
tikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial- den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des
ausschusses in anderen Bereichen allgemeine Aktionspro- Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EWG-Abkom-
gramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. mens.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchfüh-
Artikel 130x
rung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
( 1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaft-
ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit
licher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und
und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen
Durchführung der Umwel~itik Sorge.
Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnis- können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitglied-
mäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats staaten tragen erforoer1ichenfalls zur Durchführung der Hilfs-
verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacher- programme der Gemeinschaft bei.
prinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der
geeignete Bestimmungen in folgender Form vor:
in Absatz 1 genannten Koordinierung f0rder1ich sind.
- vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
Artikel 130y
- eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds,
der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im
errichten ist. Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Lindem und
den zustlndigen internationalen Organisationen zusammen.
Artikel 130 t Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft
können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130s
getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228
daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ausgehandelt und geschlossen werden.
ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifi- in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale
ziert. Abkommen zu schließen ...
Titel XVII
E. Im Fünften Teil "Die Organe der Gemeinschaft" gilt
Entwicklungszusammenarbeit folgendes:
Artikel 130 u
39. Artikel 137 erhllt folgende Fassung:
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Ent-
wicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entspre- ,.Artikel 137
chenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert Das Europlische Par1ament besteht aus Vertretern der
- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem
benachteiligten Entwicklungsländer; Vertrag zustehen.·
- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwick-
lungsländer in die Weltwirtschaft; 40. Artikel 138 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern. .,(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allge-
meine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfah-
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt ren in allen Mitgliedstaaten aus.
dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und
Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Der Rat er1Aßt nach Zustimmung des Europäischen Par1a-
Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird,
zu verfolgen. einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und emp-
fiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den verfassungsrechtlichen Vorschriften."
im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger
internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach
und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Ziel- 41. Folgende Artikel werden eingefügt:
setzungen.
„Artikel 138 a
Artikel 130 v Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig
Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Arti- als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei,
kels 130 u bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politi-
Entwicklungsländer berühren können. schen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 138 b
Artikel 130 w Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Ver- Annahme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem
trags erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189c Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausübung seiner
die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130u erforderlichen Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 189 b und
Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehr- 189 c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die
jahresprogrammen annehmen. Abgabe von Stellungnahmen beteiligt.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner
ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge
des Absatzes 1 bei. zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auttassung die
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1992 1273
Auszrbctung eines Gemeinscl1aftsak!s zur D:.irchführung t·~J 0~s Europäische Parlament legt nach Stellungnahme
dieses Vertrags erfordern. der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter
Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen
Artikel 138 c Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbe-
auftragten fest."
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner
Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die
Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschus- 42. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
ses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die ande- In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger
ren Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertra- ;mannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu
gen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschafts- dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung
recht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte."
dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sach-
verhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht 43. Folgender Artikel wird eingefügt:
abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Unter- .Artikel 146
suchungsausschuß auf zu bestehen. Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats
auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts
werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan-
der für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgen-
der Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
Artikel 138 d
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien,
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristi- Dänemark. Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-
sche Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in reich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,
einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Vereinigtes Königreich;
Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätig-
. keitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie - während der folgenden Periode von sechs Jahren: Däne-
unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Par- mark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich,
lament richten. Spanien, Italien, lr1and, Niederlande, Luxemburg, Verei-
nigtes Königreich, Portugal.•
Artikel 138 e
44. folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbe-
auftragten, der ·befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger .Artikel 147
der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Ent-
mit Wohnort oder satzungsmlßigem Sitz In einem Mitglied-
schluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der
staat Ober Mißstände bei der Tltigkeit der Organe oder
Kommission einberufen."
Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichts-
hofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer
45. Artikel 149 wird aufgehoben.
Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von 46. folgender Artikel wird eingefügt:
sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittel-
bar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments „Artikel 151
zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern
hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte
der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat
Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat
der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt
übertragenen Aufträge auszuführen.
er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei
Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit- (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
teln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäi- das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär •
schen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser
Untersuchungen unterrichtet. Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalse-
kretariats.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament
jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersu- (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."
chungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Euro- 47. folgender Artikel wird eingefügt:
päischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt.
.Artikel 154
Wiederernennung ist zulässig.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen
gütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die
Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-
Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die
den, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines
Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichts-
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung
hofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als
begangen hat.
Entgelt gezahlten Vergütungen fest."
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unab-
hängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von 48. folgende Artikel werden eingefügt:
keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.
Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine "Artikel 156
andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus- Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar späte-
üben. stens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Euro-
1274 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992, Teil il
päischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit Artikel 159
der Gemeinschaft.
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und
von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-
Artikel 157
sion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden
Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-
und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
seitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat ein- kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger
stimmig geändert werden. nicht zu ernennen.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird
der Kommission sein. für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die
Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger
Anwendung.
jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als
zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörig- Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben
keit besitzen. die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres
Sitzes im Amt.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-
schaft aus.
Artikel 160
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern
schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des
noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-
Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines
lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mit-
Amtes enthoben werden.
gliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und
nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der
Artikel 161
Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amts-
Vizepräsidenten ernennen.
zeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätig-
keit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen
Artikel 162
sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und
nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt erge- ( 1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate
benden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusam-
Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf menarbeit.
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Wer-
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um
den diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf
ihr ordnungsgemABes Arbeiten und das ihrer Dienststellen
Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach
nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt
Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben
für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer
Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 163
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit
Artikel 158 der in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in
vorbehaltlich des Artikels 144, nach dem Verfahren des ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern
Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. anwesend ist."
Wiederernennung ist. zulässig.
49. Artikel 165 erhält folgende Fassung:
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach
Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen „Artikel 165
Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissions-
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
präsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsulta-
seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden,
tion mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlich-
die bestimmte vorbereitende Aufgaben er1edigen oder
keiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen
bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür
beabsichtigen. gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat
die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als
oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens
Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Par- dies verlangt.
laments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kom- Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die
mission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen- Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassun-
seitigen Einvernehmen ernannt. gen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2
vornehmen."
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsiden-
ten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung,
deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. 50. Artikel 168 a erhält folgende Fassung:
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, "Artikel 168a
deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver- Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte
nehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1275
gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kom-
beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe mission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen
der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des
Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 1 n Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber
zuständig. Dritten.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig,
Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen
einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 Unzuständigkeit. Verletzung wesentlicher Fonnvorschriften,
und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfüh-
und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestim- rung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessens-
mungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs mißbrauchs erhebt.
notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen die-
zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und der
ses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Pro-
EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
tokolls Ober die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht
erster Instanz Anwendung. Jede natürliche oder juristische Person kann unter den glei-
chen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Ent- ·
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Perso- scheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage
nen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bie- erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an
ten und Ober die Befähigung zur Ausübung richterlicher eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind,
Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der
sie unmittelbar und individuell betreffen.
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs
Jahre ernannt. AJle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei
besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist Monaten zu erheben; diese Frist liuft je nach Lage des
zulAssig. Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung,
ihrer Mitteilung an den Kllger oder in Ermangelung dessen
(4) Das Gericht erster Instanz erlAßt Setne Verfahrensord- von dem Zeitpunkt an, zu dem der KIAger von dieser Hand-
nung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der
lung Kenntnis erlangt hat.·
einstimmigen Genehmigung des Rates."
51. Artikel 171 erhält folgende Fassung: 54. Artikel 175 erhllt folgende Fassung:
.Artikel 171 .,Artikel 175
(1) Stellt der Gerichtshof fest. daß ein Mitgliedstaat gegen Unterläßt es das EuropAische Parlament, der Rat oder die
eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat KommissJon unter Verletzung dieses Vertrags, einen
dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die
Urteil des Gerichtshofs ergeben. anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage
auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende
Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende
nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, Organ zuvor aufgefordert worden ist. tätig zu werden. Hat es
eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stel-
aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat lung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren
dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe
aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde dar-
von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die über führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es untertassen
Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stel-
die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlen- lungnahme an sie zu richten.
den Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
Umständen nach für angemessen hält. zuständig für Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständig-
Steift der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat keitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden."
seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zah-
lung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
55. Artikel 176 erhält folgende Fassung:
Dieses Verfahren läßt den Artikel 170 unberührt."
„Artikel 176
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Han-
52. Artikel 172 erhält folgende Fassung:
deln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig
„Artikel 172 erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des
Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verord- Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtun-
nungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangs- gen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2
maßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, ergeben.
welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprü-
fung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnah- Dieser Artikel gilt auch für die EZB."
men umfaßt."
56. Artikel 1n erhält folgende Fassung:
53. Artikel 173 erhält folgende Fassung: „Artikel 177
„Artikel 173 Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentschei-
dung
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der
gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments a) über die Auslegung dieses Vertrags,
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen organen angehören oder angehört haben oder die fur dieses
der Organe der Gemeinschaft und der EZB, Arr.t besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr fur
Unabhängigkeit bieten.
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat
geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat
dies vorsehen. nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig
auf sechs Jahre ernannt.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats
gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt
zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf
Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. vier Jahre begrenztes Mandat.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt
bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Ent- werden.
scheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner- Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungs-
staatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses hofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet."
(4) Die Mitglieder des Rechnunghofs Oben ihre Tätigkeit jn
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-
57. Artikel 180 erhält folgende Fassung: schaft aus.
"Artikel 180 Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von
einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestim-
noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-
mungen zuständig in Streitsachen Ober
lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während
der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Ver-
ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche
waltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission
Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
in Artikel 169 übertragenen Befugnisse;
übemehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäi- Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus
schen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommis- ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere
sion und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vor-
nach Maßgabe des Artikels 173 Klage erheben; teile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhal-
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen tend zu sein.
Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Arti- (6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und
kels 173 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rech-
und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des nungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch
Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der den Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Investitionsbank angefochten werden;
Für das ausscheidende Mitgüed wird für die verbleibende
d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Sat- Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
zung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die
nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hier- Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des
bei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befug- Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
nisse, die der Kommission in Artikel 169 gegenüber den (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines
Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Gerichts- Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder
hof fest, daß eine nationale Zentralbank gegen eine Ver- anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlu-
pflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese stig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des
Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderli-
Urteil des Gerichtshofs ergeben." chen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt
ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
58. Artikel 184 erhält folgende Fassung:
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäfti-
"Artikel 184 gungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergü-
genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei tungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit
dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer (9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestim-
Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB mungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mit-
Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten glieder des Rechnungshofs.
Gründen geltend machen."
Artikel 188 c
59. Folgender Abschnitt wird eingefügt: ( 1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Ein-
"Abschnitt 5 nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls
die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von
Der Rechnungshof der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der
Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Artikel 188 a
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr. dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rech-
nungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä-
Artikel 188 b ßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern. (2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ord-
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkei- nungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und über-
ten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungs- zeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Nr. ~7 - Tn~ der Ausg2t,e: Senn, den 30. Dezember 1992 1277
Die Prü1ung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststeilun- Artikel 189 b
gen und der Zahlungen der Einnahmen an d,e Gemeinschaft.
( 1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindun- Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das
gen und der Zahlungen. nachstehende Verfahren.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parla-
betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden. ment und dem Rat einen Vorschlag.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellung-
und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen nahme des Europlischen Parlaments einen gemeinsamen .
Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch- Standpunkt fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem
geführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfotgt in Verbin- Europlischen Parlament zugeteitet Der Rat unterrichtet das
dung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt
verfügen, mit den zustlndigen einzelstaatlichen Dienststel- festgelegt hat Die Kommission unterrichtet das Europäische
len. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungs- Parlament in allen Einzelheiten Ober Ihren Standpunkt.
hof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatli- der Übennittlung
chen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht Ober
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erllßt der Rat
einzelstaatlichen Dienststellen Obennitteln dem Rechnungs- den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend die-
hof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe sem gemeinsamen Standpunkt;
erforderliche Unterlage oder Information. b) nicht Stellung genommen, so erllßt der Rat den betref-
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden fenden Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen
Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den Standpunkt;
anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amts- c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht
tütt der EuropAischen Gemeinschaften zusammen mit den geäußert, den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so
Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rech- unterrichtet -es den Rat unverzüglich hiervon. Der Rat
nungshofs verOffentticht. kann den in Absatz 4 genannten Vennittlungsausschuß
Der Rechnungshof kann femer jederzeit seine Bemerkungen einberufen, um seinen Standpunkt ausführlicher darzule-
zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von gen. Daraufhin bestltigt das Europlische Parlament mit
Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung
der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschla-
gene Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder schlägt nach Buchstabe d Ablnderungen vor;
Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderun-
Er unterstützt das Europlische Parlament und den Rat bei gen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen,
der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans." so wird die abgelnderte Fassung dem Rat und der
Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stel-
lungnahme zu diesen Ablnderungen ab.
60. Artikel 189 erhält folgende Fassung:
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei
,.Artikel 189
Monaten nach Eingang der Ablnderungen des EuropAi-
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses . sehen Parlaments alle diese Ablnderungen, so ändert er
Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und erläßt
gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, den betreffenden Rechtsakt: über Abänderungen, zu denen
Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben
aus oder geben Stellungnahmen ab. hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Erlaßt der Rat den
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident des
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäi-
schen Parlaments unverzüglich den VennittJungsausschuß
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ein.
wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich,
überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der (4) Der Vennittlungsausschuß, der aus den Mitgliedem des
Form und der Mittel. Rates oder- deren Vertretem und ebenso vielen Vertretem
des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder
verbindlich, die sie bezeichnet. deren Vertretem und der Mehrheit der Vertreter des Europäi-
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbind- schen Parlaments eine Einigung Ober einen gemeinsamen
lich." Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten
des Vennittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderli-
chen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte
61. Folgende Artikel werden eingefügt: des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
.Artikel 189 a (5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen
nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der
verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser
Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189b
Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betref-
Absitze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstim-
fenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf
mig beschließen.
zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifi-
kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf zierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden
der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemein- Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er
schaft ändern. als nicht angenommen.
1278 Bundesgesetzblat1. Jahrg2ng 1992, T E:il i 1
(6) Bi!l1gt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vor-
Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht ange- schlag nur einstimmig ändern.
nommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen
Ablauf der dem Vermittlungsausschuß gesetzten Frist mit muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht
qualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag
vor Eröffnung des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte, der Kommission als nicht angenommen.
gegebenenfalls mit vom Europäischen Parlament vorge-
schlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem Fall ist der g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen
betreffende Rechtsakt endgültig erlassen, sofem nicht das können im gegenseitigen Einvernehmen Zwischen dem
Europäische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens
nach dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Rat mit der einen Monat verlängert werden ...
absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorge-
schlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen. 62. Artikel 190 erhält folgende Fassung:
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Mona- „Artikel 190
ten bzw. sechs Wochen können im gegenseitigen Einverneh-
men zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, qie
um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder
werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlängert vom Rat oder von der Kommission angenommen werden,
sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vor-
automatisch um zwei Monate. schläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Ver-
trag eingeholt werden müssen."
(8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel
beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des
Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union 63. Artikel 191 erhält folgende Fassung:
auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission „Artikel 191
spätestens 1996 zu unterbreitenden Berichts erweitert wer-
den. (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189b angenom-
menen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen wer-
Artikel 189 c den vom Präskfenten des Europäischen Parlaments und
vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie
Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt festgelegten Zeitpunkt oder andemfaHs am zwanzigsten Tag
folgendes Verfahren: nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission
Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien die-
Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. ser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffent-
b) der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Euro- licht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
päischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommis- andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
sion unterrichten das Europäische Parlament in allen in Kraft.
Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen wer-
gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den den denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben
Standpunkt der Kommission. und werden durch diese Bekanntgabe wirksam."
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen
Standpunkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung
64. Artikel 194 erhält folgende Fassung:
gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht
geäußert, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt ,.Artikel 194
endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialaus-
c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter schusses wird wie folgt festgesetzt:
Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der
Belgien 12
absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an
dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Dänemark 9
Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates Deutschland 24
mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Griechenland 12
Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugelei- Spanien 21
tet.
Frankreich 24
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Irland 9
Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in
zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
Italien 24
Luxemburg 6
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Niederlande 12
Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen
Portugal 12
gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berück-
sichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschla- Vereinigtes Königreich 24
genen Abänderungen. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernen-
von ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernom- nung ist zulässig.
menen Abänderungen des Europäischen Parlaments Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen
und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abände- gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
rungen einstimmig annehmen. zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für
der Kommission überprüften Vorschlag. die Mitglieder des Ausschusses fest."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Sonn, den 30. Dezember 1992 1279
65. Artikel 196 erhält folgende Fassung: Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von
„Artikel 196 sich aus zusammentreten.
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten
und sein Präsidium auf zwei Jahre. Artikel 198c
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der
Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser
Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet.
sich aus zusammentreten."
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig er-
achten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner
66. Artikel 198 erhält folgende Fassung:
Stellungnahme eine Frist; diese betrlgt mindestens einen
.Artikel 198 Monat. vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim
Prlsidenten des AUS$Chusses an gerechnet. Nach Ablauf
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in der Frist kann das fehlen einer Stellungnahme unberück-
diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann sichtigt bleiben.
von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen
diese es für zweckmlßig erachten. Er kann von sich aus eine Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 198
Stellungnahme in den FäJlen abgeben, in denen er dies für gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder
zweckmäßig erachtet. von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellung-
nahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann, wenn
Wenn der Rat oder äie Kommission es für notwendig erach- er der Auffassung ist, daß spezifische regionale Interessen
ten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stel- berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme ab-
lungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, geben.
vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschus-
ses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das fehlen Er kann, wenn er dies fOr zweckdienlich erachtet, von sich
einer Stellungnahme 1.11berücksichtigt bleiben. aus eine Stetlungnahme abgeben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über
fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen die Beratungen werden dem Rat und der Kommission über-
werden dem Rat und der Kommission übermittelt." mittett.•
68. folgendes Kapitel wird eingefügt:
67. folgendes Kapitel wird eingefügt:
.Kapitet 5
.Kapitel 4
Die Europäische Investitionsbank
Der Ausschuß der Regionen
Artikel 198 d
Artikel 198a
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersön-
Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regio- lichkeit.
nalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend
Mitglieder der Europlischen Investitionsbank siod die Mit-
.Ausschuß der Regionen" genannt, errichtet.
gliedstaaten.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem
wie folgt festgesetzt:
Vertrag als Protokoll beigefügt.
Belgien 12
Dänemark 9 Artikel 198 e
Deutschland 24 Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer
Griechenland 12 ausgewogenen und reibungslosen EntwickJung des Gemein-
Spanien 21 samen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen;
hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eige-
Frankreich 24 nen Mittel. In diesem Sinne er1eichtert sie ohne Verfolgung
Irland 9 eines Erwerbszwecks durch Gew~hrung von Darlehen und
Italien 24 Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichne-
Luxemburg 6 ten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
Niederlande 12 a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten
Portugal 12 Gebiete;
Vereinigtes Königreich 24 b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von
Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglich-
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl
keiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung de~
von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jewei-
Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres
ligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier
Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitglied-
Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
staaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen werden können;
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mit-
zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
gliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit
den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mit-
Artikel 198 b
teln nicht vollständig finanziert werden können.
Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzie-
Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
rung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Rat zur Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzie-
Genehmigung vor; der Rat beschließt einstimmig. rungsinstrumenten der Gemeinschaft."
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
69. Artikel 199 erhält folgende Fassung: troll1erten Organe auf dessen Bemerkungen und die ein-
schlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
„Artikel 199
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft ein- der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusam-
schließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden menhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die
für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushalts- Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der
plan eingesetzt. Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parla-
Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und ment auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen
Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen vor.
Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnah-
über die Europiische Union gehen zu Lasten des Haushalts. men, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen
Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen ent- und anderen Bemerkungen des EuropAischen Parlaments
stehenden operativen Ausgaben k6nnen unter den in diesen zur Vornahme der Ausgaben sowie den Er1Auterungen, die
Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haus- den EntlastungsempfehJungen des Rates beigefügt sind,
halt angelastet werden. nachzukommen.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszu- Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates
gleichen." erstattet die Kommission Bericht Ober die Maßnahmen, die
aufgrund dieser Bemerkungen und Er11uterungen getroffen
70. Artikel 200 wird aufgehoben. wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die
Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen
71. Artikel 201 erhält folgende Fassung: erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rech-
nungshof zuzuleiten."
.Artikel 201
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen 75. Die Artikel 206a und 206b werden aufgehoben.
vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö- 76. Artikel 209 erhält folgende Fassung:
rung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestim-
mungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft „Artikel 209
fest und empftehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellung-
nahme des Rechnungshofs folgendes fest:
72. Folgender Artikel wird eingefügt: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-
lung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
,.Artikel 201 a
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbrei- geregelt werden;
tet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die
Gemeinschaft, Andert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine
Haushaltseinnahmen, die in der Regetung über die
Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf
Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kom-
den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bie-
mission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maß-
ten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende
nahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erfor-
Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft
derlichen Kassenmittel bereitzustellen:
finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach
Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben." c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-
trolleure, der anweisungsbefugten Personen und der
73 Artikel 205 erhält folgende Fassung: Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-
maßnahmen."
,.Artikel 205
Die Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß n. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verant-
wortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend "Artikel 209 a
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
aus. finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vomahme ihrer die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch
Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen ge- zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen
regelt. ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgeleg- Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen
ten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finan-
Untergliederung zu Untergliederung übertragen." ziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie
sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission
für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den
74. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
zuständigen Dienststellen ihrer Behörden."
"Artikel 206
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr- 78. Artikel 215 erhält folgende Fassung:
heit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom-
„Artikel 215
mission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu
diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205 a Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich
genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwen-
des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon- den ist.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1281
lm Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft,
Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach des Artikels 189 b oder des Artikels 189 c anzuwenden ist.
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnun- Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme inner-
gen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. halb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit
festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellung-
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder
nahme, so kann der Rat einen Beschluß fassen.
ihre Bediensteten in Ausübung ihrer AmtstAtigkeit verursach-
ten Schaden. Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von
Abkommen im Sinne des Artikels 238 sowie sonstiger
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der
Abkommen, die durch EinfOhroog von Zusammenarbeitsver-
Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres
fahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen,
Statuts oder der für sie geltenden Beschlftigungsbedingun-
von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die
gen."
Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines
nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen
79. Artikel 227 wird wie folgt gelndert: Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europlischen
Parlaments.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringen-·
.(2) Für die französischen überseeischen Departements
den FAiien eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen
und allgemeinen Bestimmungen Ober (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommis-
sion bei Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderun-
- den freien Warenverkehr,
gen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten
- die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffe-
Absatz 4, nes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft
- den freien Dienstleistungsverkehr, zu billigen; der Rat kann diese ErmAchtigung gegebenenfalls
mit besonderen Bedingungen verbH Iden.
- die Wettbewerbsregeln,
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das
- die in den Artikeln 109h, 1091 und 226 vorgesehenen Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderun-
Schutzmaßnahmen, gen zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags
- die Organe. Ober die EuropAische Union anzunehmen.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen (6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann
Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jah- ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines
ren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Ent- geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist die-
scheidungen des Rates auf Vorschlag der Konimission ses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach
beschlossen. Maßgabe des Artikels N des Vertrags Ober die Europäische
Union in Kraft treten.
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in
diesem Vertrag, insbesondere in Arb1<el 226, vorgesehe- (7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen
nen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwick- Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die
lung dieser Gebiete."; Mitgliedstaaten verbindlich."
b) Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: 81. Folgender Artikel wird eingefügt:
,.a) Dieser Vertrag findet auf die FArOer keine Anwen-
dung." .Artikel 228 a
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen
80. Artikel 228 erhält folgende Fassung: Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags Ober die
Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und
.,Artikel228 Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwer-
den der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbezie-
(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen
hungen zu einem oder mehreren dritten Lindern auszuset-
zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staa-
zen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft
ten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die
der Rat die erfordertichen Sofortmaßnahmen; der Rat
Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermAchtigt
beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhand-
Mehrheit."
lungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen im
Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten
besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien, die 82. Artikel 231 erhält folgende Fassung:
ihr der Rat erteilen kann.
.,Artikel 231
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen
Zuständigkeiten beschließt der Rat, außer in den Fällen des Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit
Absatzes 2 Satz 2, in denen er einstimmig beschließt, mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
qualifizierter Mehrheit. Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseiti-
gen Einvernehmen festgelegt."
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommis-
sion auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission 83. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben.
geschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das
Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme 84. Artikel 238 erhält folgende Fassung:
interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie
im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen. „Artikel 238
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Arti- Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten
kels 113 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach oder einer oder mehreren internationalen Organisationen
Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseiti-
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
gen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mit-
besonderen Verfahren herstellen." gliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und
nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
F. In Anhang III gilt folgendes Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amts-
zeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätig-
keit ausüben. Bei ~r Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen
85. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und
„Liste der unsichtbaren Transaktionen nach Abtaut ihrer Amtstltigkeit die sich aus ihrem Amt erge-
zu Artikel 73h dieses Vertrags". benden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht. bei der
Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Wer-
den diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf
G. In dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach
Investitionsbank gilt folgendes: Lage des Falles gemA8 Artikel 12 a seines Amtes entheben
oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an Ihrer
86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129 und 130 wird durch die Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Bezugnahme auf die Artikel 198 d bzw. 198 e ersetzt.
Artikel 10
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls
Titel III vort>ehaltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absat-
zes 2 fOr eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Bestimmungen
Wiederernennung Ist zullssig.
· zur Änderung des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach
Anhörung des Europlischen Parlaments im gegenseitigen
Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissions-
Artikel H präsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein- Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsulta-
schaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels tion mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlich-
geändert. keiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen
beabsichtigen. ·
1. Artikel 7 erhält fofgende Fassung:
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
.Artikel 7 die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als
Kollegium einem ZUstimmungsvotum des Europäischen Par-
Die Organe der Gemeinschaft sind:
laments. Nach ZUstimmung des Europäischen Par1aments
- die Hohe Behörde, im folgenden als „Kommission" werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kom-
bezeichnet; mission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-
seitigen Einvernehmen ernannt.
- die Gemeinsame Versammlung, im folgenden als „Euro-
päisches Parlament· bezeichnet; (3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsiden-
ten und die Obrigen Mitglieder der Kommission Anwendung,
- der Besondere Ministerrat, im folgenden als „Rat"
deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.
bezeichnet;
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
- der Gerichtshof;
deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den
- der Rechnungshof. Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver-
Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite.• nehmen emannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
2. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 11
„Artikel 9 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die V12epräsidenten ernennen.
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden
und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. Artikel 12
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat ein- Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und
stimmig geändert werden. von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-
sion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder
der Kommission sein. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger seitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat
jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger
zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörig- nicht zu ernennen.
keit besitzen.
Bei Rücktritt. Amtsenthebung oder Tod des Prlsidenten wird
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein- Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 1o Absatz 2
schaft aus. Anwendung.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12 a bleiben
einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres
noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter- Sitzes im Amt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1283
Artikel 12a Artikel 20c
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristi-
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine sche Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in
schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen
Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Bürgem oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätig-
Amtes enthoben werden. keitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie
unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Par-
Artikel 13 lament richten:
Artikel 20d
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit
der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. (1) Das Europlische Parlament ernennt einen Bürgerbe-
auftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in
der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person
ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern
mit Wohnort oder satzungsmlßigem Sitz in einem MitgUed-
anwesend ist."
staat Ober Mißstlnde bei der Tltigkeit der Organe oder
Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichts-
3. Artikel 16 erhält folgende Fassung: hofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer
Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen .
• Artikel 16
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von
Die Kommission trifft alle Maßnahmen des inneren sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittel-
Geschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße bar oder Ober ein Mitglied des Europäischen Par1aments
Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen. zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt
Sie kann Studienausschüsse, insbesondere einen wirt- hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte
schaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat
der BOrgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt
Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und
er das betreffende Organ, das Ober eine Frist von drei
regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammen-
Monaten verfügt. um ihm seine SteUungnahme zu Obermit-
arbeit. teln. Der BOrgerbeauftragte legt anschließend dem EuropAi-
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr schen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht
ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach vor. Der Beschwerdeführer wird Ober das Ergebnis dieser
Maßgabe dieses Vertrags zu gewlhrteisten. Sie sorgt für die Untersuchungen unterrichtet.
Veröffentlichung dieser Geschlftsordnung.• Der BOrgerbeauftragte legt dem Europlischen Parlament
jährlich einen Bericht Ober die Ergebnisse seiner Untersu-
4. Folgender Artiket wird eingefügt: chungen vor.
.,Artikel 17 (2) Der BOrgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Euro-
plischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt.
Die Kommission veröffentlicht jlhrlich, und zwar späte- Wl8deremennung ist zullssig.
stens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Euro-
päischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit Der BQrgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen
Par1aments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-
der Gemeinschaft."
den, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung
5. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: begangen hat.
.Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt (3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unab-
gezahlten Vergütungen fest." hängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von
keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.
Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine
6. folgende Artikel werden eingefügt:
andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus-
• Artikel 20 a Oben .
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner (4) Das Europlische Parlament legt nach Stellungnahme
Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter
zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen
Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbe-
dieses Vertrags erfordern. auftragten fest."
Artikel 20b 7. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner (3) Das EuropAische Parlament arbeitet Entwürfe für allge-
Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die meine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfah-
Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschus- ren in allen Mitgliedstaaten aus.
ses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die ande-
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parla-
ren Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertra-
ments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird,
gen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschafts-
einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und emp-
recht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft;
fiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sach-
verfassungsrechtlichen Vorschriften."
verhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht
abgeschlossen ist.
8. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
Mit der Vortage seines Berichts hört der nichtständige Unter-
suchungsausschuß auf zu bestehen. .Artikel 24
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts Das Europäische Parlament erOrtert in öffentlicher Sitzung
werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt
Kommission im gegenseitigen Einvemehmen festgelegt. wird.
1284 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992, Teil II
Wird wegen der Tat1gkeit der Kommission ein Mißtrauensan- bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür
trag eingebracht, so dar1 das Europäische Parlament nicht gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat
offener Abstimmung darüber entscheiden. oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln dies verlangt.
der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglie- Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die
der des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassun-
die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederle- gen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32b Absatz 2
gen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung vornehmen.•
ihrer Nachfolger gemäß Artikel 10 wetter. In diesem Fall
endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder 12. Artikel 32 d erhält folgende Fassung:
der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der
geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder .Artikel 32 d
der Kommission geendet hätte.•
( 1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für
Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte .
9. Folgende Artikel werden eingefügt: Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustAndig ist und
gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen
„Artikel 27 beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster
auf Ministerebene, der befugt ist. für die Regierung des Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 41
Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. zuständig.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan- (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des
der für je sechs.Monate wahrgenommen, und zwar in folgen- Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat
der Reihenfolge der Mitgliedstaaten: einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1
und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, und beschließt die Anpassungen und ergAnzenden Bestim-
Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank- mungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs
reich, lr1and, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt,
Vereinigtes Königreich; finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen die-
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Däne- ses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Pro-
mark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, tokolls über äte Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht
Spanien, Italien, lr1and, Niederlande, Luxemburg, Verei- erster Instanz Anwendung.
nigtes Königreich, Portugal. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Perso-
nen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bie-
Artikel 27a ten und Ober die Befähigung zur Ausübung richterlicher
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Ent- Tätigkeiten verfOgen; sie werden von den Regierungen der
schluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs
Kommission einberufen." Jahre ernannt Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu
besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist
zulässig.
10. Folgende Artikel werden eingefügt:
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensord-
„Artikel 29 nung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der
einstimmigen Genehmigung des Rates."
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-
gütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die
Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die 13. Artikel 33 erhält folgende Fassung:
Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichts-
.Artikel 33
hofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als
Entgelt gezahlten Vergütungen fest. Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeits-
klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen
Artikel 30 Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen
Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
(1 ) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern
Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durch-
der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die
führung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermes-
Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat
sensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den
übertragenen Aufträge auszuführen.
Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstütz1, den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich erge-
das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär benden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen
wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt. Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei
denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalse-
habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des
kretariats.
Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwen-
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung." denden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.
Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände
11. Artikel 32 erhält folgende Fassung: können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie
individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen
"Artikel 32 oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfeh-
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern. lungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmiß-
brauch ihnen gegenüber darstellen.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus
seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten
die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1285
individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Ver- tungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit
öffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empf eh- alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
lung zu erheben.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestim-
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen mungen des Protokofls über die Vorrechte und Befreiungen
zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mit-
die Wahrung seiner Rechte abzielen." glieder des Rechnungshofs.
14. Fofgendes Kapitel wird eingefügt:
Artikel 45c
„Kapitet V
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung Ober alle Ein-
Der Rechnungshof nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls
die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von
Artikel 45a der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr. Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und
Artikel 45b dem Rat eine Erklärung über die Zuvertlssigkeit der Rech-
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern. nungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä-
ßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkei-
ten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungs- (2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ord-
organen angehören oder angehört haben oder die für dieses nungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und
Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der
Unabhängigkeit bieten. Haushaltsführung.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststel-
nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig lungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemein-
auf sechs Jahre ernannt. schaft.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindun-
werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf gen und der Zahlungen.
vier Jahre begrenztes Mandat. Diese Prüfungen kl>nnen vor Abschluß der Rechnung des
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
werden. (3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungs- und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen
hofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-
geführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt In Verbin-
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs Oben ihre Tätigkeit dung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen
in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein- oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit
schaft aus. verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststel-
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von len. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungs-
einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern hof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter- Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaat-
lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. lichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständi-
ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltJiche gen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-
Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstltigkeit die sich aus (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden
ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den
die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tltlgkeiten oder Vor- anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amts-
teile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhal- blatt der Europlischen Gemeinschaften zusammen mit den
tend zu sein. Antworten dieser Organe auf die Bemeri<ungen des Rech-
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und nungshofs veröffentlicht.
von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rech- Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen
nungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von
den Gerichtshof gemäß Absatz 7. Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Er nimmt seine jährtichen Berichte, Sonderberichte ode~
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder (5) Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen geson-
anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für ver- derten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-
lustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des vorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten
Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforder- Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgeba-
lichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt rens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvor-
ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. gänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäfti- Schluß des Haushaltsjahrs ab, auf das sich der Abschluß
gungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die
des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergü- Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. ..
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
15. Artikel 78c erhält folgende Fassung: Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-
maßnahmen."
„Artikel 78 c
Die Kommission führt den Verwaltungshaushaltsplan nach
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in
eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel „Artikel 78 i
entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
Haushaltsführung aus.
finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch
Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen gere- zur BekAmpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen
gelt. ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 78 h festgeleg- Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen
ten Haushattsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der
Untergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaus- finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien.
haltsplans Obertragen." Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis-
sion für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen
16. Die Artikel 78e und 78f werden aufgehoben. den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden."
17. Artikel 78g erhält folgende Fassung: 20. Artikel 79 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
.Artikel 78g ,.a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung."
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-
heit beschließt, erteilt das Europäische Par1ament der Kom-
21. Die Artikel 96 und 98 werden aufgehoben.
mission Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaus-
haltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in
Artikel 78 d genannte Rechnung und Übersicht sowie den Titel IV
Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Ant-
worten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen Bestimmungen
und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs:
zur Änderung des Vertrags zur Gründung
(2) Das Europäische Par1ament kann vor der Entlastung der Europäischen Atomgemeinschaft
der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusam-
menhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die
Kommission auffordem, Auskunft Ober die Vomahme der Artikel 1
Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parla- schaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
ment auf dessen Ersuchen alle notwendigen lnfonnationen
vor.
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnah-
men, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen „Artikel 3
und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden
zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die durch folgende Organe wahrgenommen:
den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,
nachzukommen. - ein Europäisches Parlament,
Auf Ersuchen des Europäischen Partaments oder des Rates - einen Rat,
erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die - eine Kommission,
aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen
wurden, insbesondere über die Weisungen, die den fOr die - einen Gerichtshof,
Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans zuständigen - einen Rechnungshof.
Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem
dem Rechnungshof zuzuleiten."
Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirt-
18. Artikel 78h erhält folgende Fassung: schafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unter-
.Artikel 78 h stützt."
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellung- 2. Folgende Artikel werden eingefügt:
nahme des Rechnungshofs folgendes fest:
"Artikel 107 a
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner
lung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans
Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge
sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die
einzelnen geregelt werden; Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die dieses Vertrags erfordern.
Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die
Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Artikel. 107 b
Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die
Das Europäische Par1ament kann bei der Erfüllung seiner
Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die
Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die
erforder1ichen Kassenmittel bereitzustellen;
Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschus-
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon- ses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die ande-
trolleure, der anweisungsbefugten Personen und der ren Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertra-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1287
gen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschafts- Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parla-
recht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; ments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird,
dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sach- einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und emp-
verhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht fiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
abgeschlossen ist. verfassungsrechtlichen Vorschriften."
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Unter-
suchungsausschuß auf zu bestehen.
4. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts
"In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger
werden vorn Europijschen Parlament. vom Rat und von der
ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu
Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsnieder1egung
verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte ...
Artikel 107 c
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristi-
sche Person mit Wohnort oder satzungsmlßigem Sitz in 5. Folgende Artikel werden eingefügt:
einem Mitgliedstaat kam allein oder zusammen mit anderen
"Artikel 116
Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätig-
keitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats
unmittelbar betreffen. eine Petition an das Europäische Par- auf Ministerebene. der befugt ist, für die Regierung des
lament richten. Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan-
Artikel 107 d
der für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgen-
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbe- der Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
auftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien,
der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person
Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-
mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied-
reich, Irland. Italien, Luxemburg. Niederlande, Portugal,
staat Ober Mißstinde bei der Jltigkeit der Organe oder
Vereinigtes KOnigreich;
Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichts-
hofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer - wihrend der f ~ Periode von sechs Jahren: Däne-
Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. mark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich,
Spanien, ltatien, Irland, Niederlande, Luxemburg. Verei-
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von nigtes Königreich, Portugal.
sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittel-
bar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments
Artikel 117
zugehen, Untersuchungen durch, die der für gerechtfertigt
hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Ent-
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat schluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der
der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt Kommission einberufen.•
er das betreffende Organ. das Ober eine Frist von drei
Monaten verfügt. um ihm seine Stellungnahme zu übennit- 6. Folgender Artikel wird eingefügt:
teln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäi-
schen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht "Artikel 121
vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser
(1) Ein Ausschuß. der sich aus den Stlndigen Vertretern
Untersuchungen unterrichtet.
der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat
jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersu- übertragenen Aufträge auszuführen.
chungen vor.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Euro- das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär
päischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
Der Rat entscheidet Ober die Organ~tion des Generalse-
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen kretariats.
Parlaments vorn Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-
den, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung
begangen hat. 7. Folgender Artikel wird eingefügt:
(3) Der Bürgerbeauftragte Obt sein Amt in VOlliger Unab-
hängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von ,.Artikel 123
keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-
Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine gütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die
andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus- Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die
üben. Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichts-
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme hofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als
der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Entgelt gezahlten Vergütungen fest."
Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen
Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbe-
auftragten fest." 8. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 125
3. Artikel 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar späte-
"(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allge- stens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Euro-
meine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfah- päischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit
ren in allen Mitgliedstaaten aus. der Gemeinschaft.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 126 Für das ausscheidende Mitg!ied wird für die verb!eibende
( 1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedem, die Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden seitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat
und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger
nicht zu emennen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat ein-
stimmig geändert werden. Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird
für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2
der Kommission sein. Anwendung.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben
jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres
zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörig- Sitzes im Amt.
keit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission Oben ihre Tätigkeit in Artikef 129
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein- Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen
schaft aus. für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des
einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordem Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines
noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter- Amtes enthoben werden.
lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mit-
gliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und Artikel 130
nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei
Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Vizepräsidenten ernennen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amts-
zeit keine andere entgetttiche oder unentgeltliche Berufstätig- Artikef 131
keit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit Obemehmen Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und
sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und regeln einvemehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenar-
nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt erge- beit.
benden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der
Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Wer- ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach
den diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die
Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Lage des Falles gemäß Artikel 129 seines Amtes entheben
oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Artikel 132
Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit
der in Artikel 126 bestimmten Anzaht ihrer Mitglieder gefaßt.
Artikel 127
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedem
vorbehaltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des anwesend ist."
Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren emannt.
Wiederemennung ist zulässig. 9. Artikel 133 wird aufgehoben.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach
Anhörung des Europäjschen Parlaments im gegenseitigen 1O. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
Einvemehmen die Persönlichkeit. die sie zum Kommissions-
präsidenten zu ernennen beabsichtigen. „Artikel 137
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsulta- Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
tion mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlich- Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus
keiten, die sie zu Mitgliedem der Kommission zu emennen seiner Mitte Kammem mit je drei oder fünf Richtem bilden,
beabsichtigen. die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür
die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Par-
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat
laments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens
werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kom-
dies verlangt.
mission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-
seitigen Einvemehmen emannt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die
Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassun-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsiden-
gen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 139 Absatz 2
ten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung,
vornehmen."
deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, 11. Artikel 140a erhält folgende Fassung:
deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver- „Artikel 140 a
nehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für
Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte
Artikel 128
Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen
von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis- beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe
sion durch Rücktritt oder Amtsenthebung. der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster
t,Jr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1289
Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 scheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage
zustandig. erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an
eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind,
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des
sie unmittelbar und individuell betreffen.
Europäischen Partaments und der Kommission legt der Rat
einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei
und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des
und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestim- Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung,
mungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen
notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Hand-
finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen die- lung Kenntnis erlangt hat."
ses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Pro-
tokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht 14. folgender Abschnitt wird eingefügt:
erster Instanz Anwendung.
.Abschnitt V
(3) Zu Mitgliedem des Gerichts erster Instanz sind Perso-
nen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bie- Der Rechnungshof
ten und Ober die Befähigung zur Ausübung richter1icher
TAtigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Artikel 160 a
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Jahre emannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu
besetzt. Die Wiederemennung ausscheidender Mitglieder ist Artikel 160 b
zulässig.
(1) Der Rechnungshof besteht aus zw6lf Mitgliedem.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensord-
nung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der (2) Zu Mitgliedem des Rechnungshofs sind Persönlichkei-
einstimmigen Genehmigung des Rates.• ten auszuwählen, die in ihren Lindem RechnungsprOfungs-
organen angehOren oder angehört haben oder die für dieses
Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für
12. Artikel 143 erhält folgende Fassung:
Unabhängigkeit bieten .
..Artikel 143 (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs· werden vom Rat
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen nach AnhOrung des Europäischen Parlaments einstimmig
eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat auf sechs Jahre emannt.
dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Vter Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt
Urteil des Gerichtshofs ergeben. werden, erhalten jedoch bei der ersten Emennung ein auf
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende vier Jahre begrenztes Mandat.
Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederemannt
nachdem sie ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben hat, werden.
eine mit Gründen versehene Stenungnahme ab, in der sie
aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungs-
dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. hofs für drei Jahre. Wtederwahl ist zulässig.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs Oben ihre TAtigkeit
aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-
von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die schaft aus.
Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von
die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlen- einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordem
den Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-
Umstlnden nach für angemessen hält. lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
Stellt der Gerichtshof fest. daß der betreffende Mitgliedstaat (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während
seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zah- ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche
lung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhAngen. Berufstltigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
Dieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt."
übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der
Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus
13. Artikel 146 erhält folgende Fassung: ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere
die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vor-
,.Artikel 146 teile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhal-
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Hand- tend zu sein.
lungen des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht (6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und
um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rech-
Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswir- nungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch
kung gegenüber Dritten. den Gerichtshof gemAB Absatz 7.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Unzuständigkeit, Vertetzung wesentlicher Formvorschriften,
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des
Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfüh-
Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
rung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessens-
mißbrauchs erhebt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines
Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlu-
zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf
stig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des
die Wahrung seiner Rechte abzielen.
Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforder-
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den glei- lichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt
chen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Ent- ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
1290 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992, Teil II
(8) Der Rat setzt mit quallfiziert€r Mehrheit die Beschätt,- Griechenland 12
gungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder Spanien 21
des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergü- 24
Frankreich
tungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit
Irland 9
alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Italien 24
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestim-
Luxemburg 6
mungen des Protokolls Ober die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mit- Niederlande 12
glieder des Rechnungshofs. Portugal 12
Veretnigtes Königreich 24
Artikel 160 c
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch
( 1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Ein- einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernen-
nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prOft ebenfalls nung ist zulässig.
die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von
der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen
Gründungsakt dies nicht ausschließt. gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rech- Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für
nungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä- die Mitglieder des Ausschusses fest."
ßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ord- 16. Artikel 168 erhält folgende Fassung:
nungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und über-
,.Artikel 168
zeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellun-
und sein Präsidium auf zwei Jahre.
gen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindun-
gen und der Zahlungen. Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des
sich aus zusammentreten."
betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen 17. Artikel 170 erhält folgende Fassung:
und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen
Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch- "Artikel 17P
geführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbin-
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in
dung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen
diesem Vertrag vorgesehenen FAiien gehört werden. Er kann
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit
von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen
verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststel-
diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine
len. D!ese O~gane oder Dienststellen teilen dem Rechnungs-
Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für
hof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
zweckmäßig erachtet.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaat-
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erach-
lichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht
ten, setzen sie dem Ausschuß für die Vortage seiner Stel-
über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständi-
lungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat
gen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-
vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschus~
nungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
ses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen
Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen
Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den
fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen
anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amts-
werden dem Rat und der Kommission übermittelt."
blatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den
Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rech-
nungshofs veröffentlicht. 18. In Artikel 172 werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen
zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von 19. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe .Artikel 173
der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Ein-
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder nahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei rung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestim-
der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans." mungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft
fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme
15. Artikel 166 erhält folgende Fassung:
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."
"Artikel 166
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialaus- 20. Folgender Artikel wird eingefügt:
schusses wird wie folgt festgesetzt: "Artikel 173 a
Belgien 12 Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbrei-
Dänemark 9 tet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der
Deutschland 24 Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1291
Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die
den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bie- Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die
ten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kom-
Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft mission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maß-
finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach nahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erfor-
Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben." derlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-
21. Artikel 179 erhält folgende Fassung: trolleure, der anweisungsbefugter Personen und der
Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-
.Artikel 179 maßnahmen.•
Die Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß
Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verant- 25. Folgender Artikel wird eingefügt:
wortll'lg im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend
den Grundsitzen der Wirtschafflichkeit der Haushaltsführung "Artikel 183 a
aus. Zur Bekämpfung von BetrOgereien, die sich gegen di~
Die Betetligung der etnzelnen Organe bei der Vornahme ihrer finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen
Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im etnzelnen gere- die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch
gelt. zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen
ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Kommission kann nach der gemlß Artikel 183 festgeleg-
ten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Ote Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen
Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der
Untergliederung übertragen.• finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien.
Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis-
sion für eine enge, regetmA8ige Zusammenarbeit zwischen
22. Die Artikel 180 und 180a werden aufgehoben. den zustAndigen Dienststellen ihrer Behörden."
26. Artikel 198 Buchstabe a erhllt folgende Fassung:
23. Artikel 180 b erhAJt folgende Fassung:
.a) Dieser Vertrag findet auf die Flröer keine Anwendung.•
„Artikel 180 b
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr- 27. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
heit beschließt. erteilt das Europäische Parlament der Kom-
mission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu "Artikel 201
diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179a Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit
genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht der Organisation für Wirtschaftliche ZUsammenarbeit und
des Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseiti-
Organe auf dessen Bemerkungen und die einschllgigen gen Einvemehmen festgelegt.•
Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung 28. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben.
der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusam-
menhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die 29. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
Kommission auffordern, Auskunft Ober die Ausführung der
.Artikel 206
Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme
zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parla- Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten
ment auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen oder einer oder mehreren internationalen Organisationen
vor. Abkommen schließen, die etne Assoziierung mit gegenseiti-
gen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnah-
besonderen Verfahren herstellen.
men, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen
und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen
zur Ausführung der Ausgaben sowie den Er1Auterungen, die Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.
den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,
Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Ver-
nachzukommen.
trags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfah-
Auf.Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates ren des Artikels N des Vertrags Ober die Europäische Union
erstattet die Kommission Bericht Ober die Massnahmen, die angenommen werden."
aufgrund dieser Bemerkungen und ErfAuterungen getroffen
wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die
Ausführung der Haushaltspläne zuständigen Dienststellen Titel V
erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rech-
nungshof zuzuleiten." Bestimmungen
über die gemeinsame
24. Artikel 183 erhält folgende Fassung: Außen- und Sicherheitspolitik
"Artikel 183
Artikel J
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellung- Hiermit wird eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
nahme des Rechnungshofs folgendes fest: eingeführt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt
wird.
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-
lung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Artikel J.1
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirk-
geregelt werden; lichen eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik nach Maß-
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
gabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Gründung der Europäischen Geme,nschatt gewogen. Be-
Sicherheitspolitik erstreckt. schlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierund-
fünfzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von min-
(2) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat zum Ziel
destens acht Mitgliedern umfassen.
- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden
Interessen und der Unabhängigkeit der Union; ,,, 3. Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkun-
gen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer
- die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze
in allen ihren Formen; und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entschei-
- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen dungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt
Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Ver- die gemeinsame Aktion bestehen.
einten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Hel-
4. Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei
sinki und den Zielen der Charta von Paris;
ihren Stetlungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
5. Jede einzelstaaUiche Stellungnahme oder Maßnahme, die im
- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechts- Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so recht-
staatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und zeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstim-
Grundfreiheiten. mung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen
(3) Die Union verfolgt diese Ziele Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße prakti-
sche Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzel-
gemäß Artikel J.2 durch Einrichtung einer regelmäßigen staatlicher Ebene darstellen.
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer
Polibl<; 6. Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der
Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die
gemäß Artikel J.3 durch stufenweise Durchführung gemeinsa-
Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele
mer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame
der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnah-
Interessen der Mitgliedstaaten bestehen.
men ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicher- Rat sofort Ober die von ihm getroffenen Maßnahmen.
heitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalität
und gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder Handlung, 7. Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchfüh-
die den Interessen der Union zuwidertäuft oder ihrer Wirksamkeit rung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten
als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemesse-
könnte. Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge. nen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den
Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit
schaden.
Artikel J.2
(1) Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von aHge- Artikel J.4
meiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt
und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit
sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union
gewährleistet ist, daß ihr vereinter Einfluß durch konvergierendes
betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer ge-
Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.
meinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu
(2) In allen Fällen, in denen er dies als erforderlich erachtet, legt einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest.
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union
Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht. ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidi-
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationa- gungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzufüh-
len Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie tre- ren. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die
ten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein. erforderlichen praktischen Regelungen.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und
Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den
setzen sich diejenigen, die dort vertreten sind, für die gemein- Verfahren des Artikels J.3.
samen Standpunkte ein.
(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den
Artikel J.3 besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger
Für die Annahme einer gemeinsamen Aktion in den Bereichen
Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit
der Außen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes Verfahren:
der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits-
, . Der Rat beschließt auf der Grundlage allgemeiner Leitlinien und Verteidigungspolitik.
des Europäischen Rates, daß eine Angelegenheit Gegen-
stand einer gemeinsamen Aktion wird. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusam-
menarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweisei-
Beschließt der Rat grundsätzlich eine gemeinsame Aktion, so
tiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen
legt er den genauen Umfang der Aktion, die allgemeinen und
Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgese-
besonderen Ziele, welche die Union bei dieser Aktion verfolgt,
henen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behin-
sowie die Mittel, Verfahren und Bedingungen sowie erforder-
dert.
lichenfalls den Zeitraum für ihre Durchführung fest.
(6) Zur Förderung der Ziele dieses Vertrags und im Hinblick auf
2. Bei der Annahme einer gemeinsamen Aktion und in jedem
den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler
Stadium ihres Verlaufs bestimmt der Rat die Fragen, Ober die
Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach
mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden ist.
Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat
Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen
der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur enthalten wird, revidiert werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1293
Artikel J.5 sion oder eines Mitgliedstaats innerhalb von achtundvierzig Stun-
den, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außer-
( 1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der
ordentliche Tagung des Rates ein ..
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(5) Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung ·der gemeinsamen
der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee,
Aktionen verantwortlich; daher wird in internationalen Organisatio-
das sich aus den Politischen Direktoren zusammensetzt, die
nen und auf internationalen Konferenzen der Standpunkt der
internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen-
Union grundsätzlich vom Vorsitz dargelegt.
und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von
(3) Bei den Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festle-
Vorsitz gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den vorherge- gung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung
henden Vorsitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfol- vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten
genden Vorsitz wahrnimmt. unterstützt. Die Kommission wird an des Vorsitzes und der Kommission.
diesen Aufgaben in vollem Umfang beteiligt.
(4) Unbeschadet des Artikels J.2 Absatz 3 und des Artikels J.3
Nummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Artikel J.9
Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im
sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend Ober alle Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.
Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen Artikel J.10
Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaa- Bei einer etwaigen Revision der sicherheitspolitischen Bestim-
ten, die stAndige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich mungen nach Artikel J.4 prüft die dafür einberufene Konferenz
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verant- auch, ob weitere Änderungen der Bestimmungen über die
wordichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolrul< erforderlich sind.
Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.
Artikel J.6 Artikel J.11
Die diplomatischen und konsularischen· Vertretungen der Mit- (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157
gliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Lindem und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertre- Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem
tungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um Titel genannten Bereiche Anwendung.
die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat festgelegten gemein- (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den
samen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewähr- Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheits-
leisten.
politik entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäi-
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaus- schen Gemeinschaften.
tausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durch- Der Rat kann ferner
führung des Artikels Sc des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft. - entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausga-
ben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten
Artikel J.7 Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen
Gemeinschaften gehen; in diesem Fall findet das im Vertrag
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene
Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der
Haushaltsverfahren Anwendung;
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf,
daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend - oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfans nach
berücksichtigt werden. Das Europäische Partament wird vom einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitglied-
Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung staaten gehen.
der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kam Anfragen oder Empfehlungen
an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über Titel VI
die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik. Bestimmungen
über die Zusammenarbeit
Artikel J.8 in den Bereichen Justiz und Inneres
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die
allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- Artikel K
politik.
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wird
(2) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der
durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt.
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Ent-
scheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat fest-
gelegten allgemeinen Leitlinien. Er trägt für ein einheitliches, Artikel K.1
kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Frei-
Außer in Verfahrensfragen und außer im Fall des Artikels J.3 zügigkeit, betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der
Nummer 2 beschließt der Rat einstimmig. Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft folgende Berei-
che als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse:
(3) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit
einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik 1. die Asylpolitik;
befassen und ihm Vorschläge unterbreiten. 2. die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der
(4) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig Mitgliedstaaten durch Personen und die Ausübung der ent-
ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommis- sprechenden Kontrollen;
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Sofern in den Übereinkommen nichts anderes bestimmt 1st,
Staa:sangehörigen dritter Länder: werden etwaige Maßnahmen zur Durchführung der Überein-
kommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-
a) die Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von men der Hohen Vertragsparteien angenommen.
Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten; In diesen Übereinkommen kann vorgesehen werden, daß der
Gerichtshof für die Auslegung der darin enthaltenen Bestim•
b) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsange- mungen und für alle Streitigkeiten über ihre Anwendung
hörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa- zuständig ist; entsprechende Einzelheiten können in diesen
ten, einschließlich der Familienzusammenführung und des Übereinkommen festgelegt werden.
Zugangs zur Beschäftigung;
c) die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Artikel K.4
Aufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehöri-
gen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinie-
rungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungs-
4. die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, soweit dieser tätigkeit hat er die Aufgabe,
Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfaßt ist;
- auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an
5. die Bekämpfung von Betrügereinen im internationalen Maß- den Rat zu richten;
stab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8
und 9 erfaßt ist; - unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des
6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Rates in den in Artikel K.1 und - nach Maßgabe des Artikels
7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen; 100 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft - in Artikel 100 c jenes Vertrags genannten Bereichen
8. die Zusammenarbeit im Zollwesen;
beizutragen.
9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämp-
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in
fung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und son-
den in diesem Titet genannten Bereichen beteiligt.
stiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminali-
tät, erforderlichenfalls einschließlich bestimmter Aspekte der (3) Außer in Verfahrensfragen und den Fällen, in denen Artikel
Zusammenarbeit im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau K.3 ausdrücklich eine andere Abstimmungsregel vorsieht,
eines unionsweiten Systems zum Austausch von lnfonnatio- beschließt der Rat einstimmig.
nen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europof). Ist für einen Beschluß des Rates die qualif12ierte Mehrheit erfor-
der1ich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148
Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
Artikel K.2 schaft gewogen; Beschlüsse kommen mtt einer Mindeststimmen-
zahl von vierundfünfzig Stimmen zustande, welche die Zustim-
( 1) Die in Artikel K.1 genannten Angelegenheiten werden unter
mung von mindestens acht Mitgliedern umfassen.
Beachtung der EuropAischen Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Artikel K.5
Flüchtlinge sowie unter Berücksichtigung des Schutzes, den die Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen
Mitgliedstaaten politisch Verfolgten gewähren, behandelt. und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind,
(2) Dieser Titel berührt nicht die Ausübung der den Mitglied- die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen Stand-
staaten obliegenden Verantwortung für die Aufrechterhaltung der punkte.
öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel K.6
Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische
Artikel K.3 Par1ament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels
durchgeführten Arbeiten.
(1) In den Bereichen des Artikels K.1 unterrichten und konsultie-
ren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten
koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwi- Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel genannten Berei-
schen ihren zuständigen Verwaltungsstellen. chen und achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen
Parlaments gebührend berücksichtigt werden.
(2) Der Rat kann
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen
- in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 1 bis 6 auf Initiative
an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über
eines Mitgliedstaats oder der Kommission,
die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den in
- in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 7, 8 und 9 auf Initiative diesem Titel genannten Bereichen.
eines Mitgliedstaats
a) gemeinsame Standpunkte festlegen sowie in geeigneter Form Artikel K.7
und nach geeigneten Verfahren jede Art der Zusammenarbeit
Dieser Titel steht der Begründung oder der Entwicklung einer
fördern, die den Zielen der Union dient;
engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaa-
b) gemeinsame Maßnahmen annehmen, soweit sich die Ziele ten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehe-
der Union aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der nen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
geplanten Maßnahme durch gemeinsames Vorgehen besser
verwirklichen lassen als durch Maßnahmen der einzelnen
Mitgliedstaaten: er kann beschließen, daß Maßnahmen zur
Artikel K.8
Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme mit qualifizier- (1) Die Artiket 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157
ter Mehrheit angenommen werden; bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
c) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem
Europäischen Gemeinschaft Übereinkommen ausarbeiten, Titel genannten Bereiche Anwendung.
die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verf as- (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den
sungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche ent-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1295
stehen. gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
Gemeinschaften. gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten
Der Rat kann :erner des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierun-
gen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des
- entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausga- Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzuneh-
ben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten menden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Ände-
Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen rungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentral-
Ge~einschaften gehen: in diesem Fall findet das im Vertrag bank gehört.
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene
Haushaltsverfahren Anwendung; Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitglied•
staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifi-
- oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach ziert worden sind.
einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitglied-
staaten gehen. (2) Im Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regie-
rungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen
Artikel K.9 dieses Vertrags, für die eine Revision vorgesehen ist, in Überein-
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitglied- stimmung mit den Zielen der Artikel A und B zu prüfen.
staats einstimmig beschließen, daß Artikel 100c des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Maßnahmen in Artikel 0
den in Artikel K.1 Nummern 1 bis 6 genannten Bereichen anwend-
bar ist, und das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union
Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt
verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. einstimmig nach AnhOrung der Kommission und nach Zustim-
mung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehr-
heit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erfor-
Titel VII derlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die
Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mit-
Schlußbestimmungen gliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel L
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi- Artikel P
schen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 iri
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemein-
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europlischen Gemeinschaf- samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäi-
ten und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende schen Gemeinschaften werden aufgehoben.
Bestimmungen dieses Vertrags: (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar
a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die unterzeichneten Einheitlichen Europlischen Akte werden aufge-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags Ober hoben.
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Artikel Q
Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft; Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
b) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3;
Artikel R
c) die Artikel L bis 5.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen
Artikel M Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif-
ten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags
Italienischen Republik hinter1egt.
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hin-
blick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des (2) Dieser Vertrag tritt am 1.. Januar 1993 in Kraft, sofem alle
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am
Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi- ersten Tag des auf die Hinter1egung der letzten Ratifikationsur-
schen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt kunde folgenden Monats.
der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäi- Artikel S
schen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und
Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
unberührt. englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, nie-
derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,
Artikel N
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist: er wird im
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese
kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats
Union beruht, vorlegen. eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhun-
dertzweiundneunzig.
1296 Bundesgesetzblatt, Janrgarig 1992. Teil II
Protokolle
Protokoll
betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
Die Hohen Vertragsparteien -
von dem Wunsch geleitet. gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Ur.geachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den
Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.
Protokoll
zu Artikel 119 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der
sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor
dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder
deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht
oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig
gemacht haben.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1297
Protokoll
über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Die Hohen Vertragsparteien - 3.2. Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags berührt Artikel
3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwal-
in dem Wunsch, die in Artikel 4 a des Vertrags zur Gründung der tung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die
Europlischen Gemeinschaft vorgesehene Satzung des Europäi- Regierungen der Mitgliedstaaten.
schen Systems der Zentralbanken und der Europljschen Zentral-
3.3. Das ESZB trlgt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags
bank festzulegen, ·
zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen
Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinsti- ·
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem
tute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maß-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt
nahmen bei.
sind:
Artikel 4
Kapitel 1 Beratende Funktionen
Errichtung des ESZB Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags
a) wird die EZB gehört
Artikel 1
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im
Das Europäische System der Zentralbanken Zustlndigkeitsbereich der EZB;
1.1. Das Europäische System der Zentralbanken (.,ESZB") und - von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für
die Europäische Zentralbank (.,EZB") werden gemäß Arti- Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und
kel 4 a dieses Vertrags errichtet; sie nehmen ihre Aufgaben zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen,
und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt;
dieser Satzung wahr.
b) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Ein-
1.2. Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Ver- richtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen
trags aus der EZB und den Zentralbanken der Mitglied- Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich
staaten (.,nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische fallenden Fragen abgeben.
Wlhrungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein.
Artikel 5
Erhebung von statistischen Daten
Kapitel II 5.1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB
Ziele und Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erfor-
derlichen statistischen Daten entweder von den zuständi-
Artikel 2 gen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirt-
schaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit
Ziele den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter
Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige
Länder sowie mit internationalen Organisationen zusam-
Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies
ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist,
men.
unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der 5.2. Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit
Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.
Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das
5.3. Soweit erforderlich fördert die EZB die Hannonisierung der
ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen
Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter
Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von stati-
Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hAJt sich dabei an die
stischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Berei-
in Artikel 3a dieses Vertrags genannten Grundsätze.
chen.
5.4. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristi-
Artikel 3
schen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulich-
Aufgaben keit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchset-
zung werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 42
3.1. Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags bestehen die
festgelegt.
grundlegenden Aufgaben des ESZB darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und aus- Artikel 6
zuführen,
Internationale Zusammenarbeit
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 dieses
Vertrags durchzuführen,
6.1. Im Bereich der Internationalen Zusammenarbeit, die die
dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu EZB, wie das ESZB vertreten wird.
halten und zu verwalten,
6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zen-
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme tralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungs-
zu fördern. einrichtungen zu beteiligen.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
6.3 Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels der EZB-Rat nicht beschlußfah1g, so kann der Pr asIdent
109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung. eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der fur die
Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erfor-
derlich ist.
Kapitel III 10.3. Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32,
33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den
Organisation des ESZB
Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten
Kapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des
Artikel 7 Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluß, der
Unabhängigkeit die qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als
angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen min-
Nach Artikel 107 dieses Vertrags darf bei der Wahrnehmung destens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB
der ihnen durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei
Befugnisse, Aufgaben und. Pflichten weder die EZB noch eine Verhinderung eines Präsidenten einer nationalen Zentral-
nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane bank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner
Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, gewogenen Stimme benennen.
Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen
oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der 10.4. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich.
Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten ver- Der EZB-Rat kann beschließen, das Ergebnis seiner Bera-
pflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versu- tungen zu veröffentlichen.
chen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der natio- 10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.
nalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu
beeinflussen.
Artikel 11
Artikel 8
Das Direktorium
Allgemeiner Grundsatz
11.1. Nach Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags
Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet. besteht das Direktorium aus dem Präsidenten, dem Vize-
präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Artikel 9 Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mit-
Die Europäische Zentralbank glied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer ande-
ren Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat
9.1. Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mit-
gliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfä- 11.2. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags
higkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvor- werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren
schriften zuerkannt ist: sie kann insbesondere bewegli- Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der Mit-
ches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräu- gliedstaaten auf der Ebene der Staats• und Regierungs-
ßern sowie vor Gericht stehen. chefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäi-
9.2. Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel 105 sche Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis
Absätze 2, 3 und 5 dieses Vertrags übertragenen Aufga- der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfah-
ben entweder durch ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe renen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und
dieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken ernannt.
nach den Artikeln 12.1 und 14 erfüllt werden. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist
9.3. Die Beschlußorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz nicht zulässig.
3 dieses Vertrags der EZB Rat und das Direktorium. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglie-
der des Direktoriums sein.
Artikel 10
11 .3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des
Der EZB-Rat Direktoriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehäl-
10.1. Nach Artikel 109a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der ter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind
EZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB Gegenstand von Verträgen mit der EZB und werden vom
und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der
aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernannten Mitglie-
10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persönlich dern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den
anwesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein
Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel Stimmrecht.
12.3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen werden,
daß Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonfe- 11 .4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen
renz an der Abstimmung teilnehmen können. In der für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, daß ein für schwere Verfehlung begangen hat. kann auf Antrag des
längere Zeit an der Stimmabgabe verhindertes Mitglied EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof
einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen seines Amtes enthoben werden.
kann.
11 .5. Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist
Vorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu
des EZB-Rates eine Stimme. Soweit in dieser Satzung diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes
nichts anderes bestimmt ist, beschließt der EZB-Rat mit bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen
eint acher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich-
des Präsidenten den Ausschlag. heit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die
Der EZB-Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Abstimmungsmodalitäten werden in der in Artikel 12.3
Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist bezeichneten Geschäftsordnung geregelt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1299
1 1 .6. Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB. Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Entscheidung
Kenntnis erlangt hat.
11 .7. Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Ernennung
eines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen. 14.3. Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil
des ESZB und handeln gemäß den Leitlinien und Weisun-
gen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnah-
Artikel 12 men, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der
Aufgaben der Beschlußorgane EZB sicherzustellen, und kann verlangen, daß ihm hierzu
alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt
12. 1. Der EZB-Rat erfißt die Leilinien und Entscheidungen, die werden.
notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach
diesem Vertrag und dieser Satzung Obertragenen Aufga- 14.4. Die nationalen Zentralbanken können andere als die in
ben zu gewährleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpoütik der dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es
Gemeinschaft fest, gegebenenfalls einschließlich von Ent- sei denn, der EZB-Rat ateflt mit Zweidrittelmehrheit der
scheidungen in bezug auf geldpolitische Zwischenziele, abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit
Leitzinssätze und die Bereitstellung V(?ft Zentralbankgeld den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derar-
Im ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung notwendigen tige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken
Leitlinien. in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahr-
genommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB.
Das Direktorium führt die Geldpolitik gemäß den Leitlinien
und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu
den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisun-
Artikel 15
gen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluß des Berichtspflichten
EZB-Rates bestimmte Befugnisse übertragen werden.
15.1. Die EZB erstellt und verOffentlicht mindestens vierteljähr-
Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen lich Berichte Ober die Tltigkeit des ESZB.
Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu
den Aufgaben des ESZB gehören, in Anspruch, soweit 15.2. Eln konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich
dies möglich und sachgerecht erscheint. verOffentlicht.
12.2. Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt 15.3. Nach Artikel 109 b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet
dem Direktorium. die EZB dem Europlischen Parlament, dem Rat und der
Kommission sowie auch dem Eun,plischen Rat einen
12.3. Der EZB-Rat beschließt eine Geschlftsordnung, die die Jahresbericht Ober die Tltigkeit des ESZB und die Getd-
interne Organisation der EZB· und ihrer Beschlußorgane und Währungspolitik Im vergangenen und Im laufenden
regelt. Jahr.
12.4. Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden 15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise
Funktionen wahr. werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.
12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6.
Artikel 16
Artikel 13 Banknoten
Der Präsident Nach Artikel 105 a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat
das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb
13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt
der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB ood die nationalen
der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vize-
Zentralbanken sind zur Au~ von Banknoten berechtigt. Die
präsident.
von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen
13.2. Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Präsident oder Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft
eine von ihm benannte Person die EZB nach außen. als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. . .
Die EZB berOcksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten
Artikel 14 bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.
Nationale Zentralbanken
14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat Kapitel IV
sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Währungspolitlache Aufgaben
ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein-
und Operationen des ESZB
schließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem
Vertrag und dieser Satzung im Einklang stehen.
14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbe-
Artikel 17
sondere vorzusehen, daß die Amtszeit des Präsidenten Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken
der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf
Jahre beträgt. Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die
nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, Offentliche Stellen
Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus sei- und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögens-
nem Amt nur entlassen werden, wenn er die Vorausset- werte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit her-
zungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt eimehmen.
oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine
Artikel 18
entsprechende Entscheidung kann der betreffende Präsi-
dent einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat Offenmarkt- und Kreditgeschäfte
wegen Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner
Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichts- 18. 1 . Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung
hof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zen-
tralbanken
erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der
Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung, ihrer Mittei- - auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf
lung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zah-
Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im lungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit
Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und ver- dritten Ländern zu gewährleisten.
kaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte täti-
gen; Artikel 23
- Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Markt- Geschäfte mit dritten Ländern
teilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausrei-
und internationalen Organisationen
chende Sicherheiten zu stellen sind.
Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt,
18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für· _ihre eigenen
Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen - mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Lindem und,
Zentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen
für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie Beziehungen aufzunehmen;
bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.
- alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per ·
Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff .Devisen"
Artikel 19 schließt Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte, di~
auf beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten,
Mindestreserven
unabhängig von deren Ausgestaltung ein;
19.1. Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirkli-
die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten
chung der geldpolitischen Ziele verlangen, daß die in den
und zu verwalten;
Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Minde-
streserven auf Konten bei der EZB und den nationalen alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme
Zentralbanken unterhalten. Verordnungen über die und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern
Berechnung und Bestimmung des MindestreservesoHs sowie internationalen Organisationen zu tätigen.
können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhal-
tung kam die EZB Strafzinsen erheben und sonstige
Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen. Artikel 24
19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat Sonstige Geschäfte
nach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis für die
Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer
Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen
den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschlften auch Geschäfte
zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie
für ihren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.
die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhal-
tung anzuwenden sind.
Artikel 20 Kapitel V
Sonstige geldpolitische Instrumente Aufsicht
Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Artikel 25
abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente
der Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 Aufsicht
für zweckmäßig hält.
25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständi-
, Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den Anwen- gen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungs-
dungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen bereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der
für Dritte mit sich bringen. Gemeinschaft hinsichtlich der Aufsicht über die Kredit-
institute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten
Artikel 21 und von diesen konsultiert werden.
Geschäfte mit öffentlichen Stellen 25.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105
Absatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufga-
21.1. Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Überziehungs- oder
ben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kredit-
andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen
Zentralbanken für Organe oder Einrichtungen der Gemein- institute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von
schaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebiets- Versicherungsuntemehmen wahrnehmen.
körperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körper-
schaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso Kapitel VI
verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von
diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. Finanzvorschriften des ESZB
21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als
Fiskalagent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen
Artikel 26
tätig werden. Jahresabschlüsse
21.3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kredit- 26.1. Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentral-
institute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der banken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die
Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private 26.2. Der Jahresabschluß der EZB wird vom Direktorium nach
KreditinstiMe behandelt. den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der
Jahresabschluß wird vom EZB-Rat festgestellt und sodann
veröffentlicht.
Artikel 22
26.3. Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das
Verrechnungs- und Zahlungssysteme Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die
Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtun- zum ESZB gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen
gen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen Zentralbanken ausgewiesen werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1S92 1301
26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erläßt der EZB-Rat die Artikels 29.1 angepaßt. Der neue Schlüssel gilt jeweils
notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der vom ersten Tag des folgenden Jahres an.
buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte
29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
der nationalen Zentralbanken.
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Artikel 27
Artikel 30
Rechnungsprüfung
Übertragung von Währungsreserven auf die EZB
27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentral-
banken werden von unabhängigen externen Rechnungs- 30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den natio-
prüfem, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat aner- nalen Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch
kannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-
alle Bücher und Konten der EZB und der nationalen Reservepositionen und SZR gebildet werden dürfen, bis
Zentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet.
Geschäfte zu verfangen. Der EZB-Rat entscheidet Ober den von der EZB nach ihrer
Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu spltere!"I
27.2. Artikel 188c dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der Zeitpunkten einzufordernden Beträge. Die EZB hat das
Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar. uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungs-
reserven zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser
Artikel 28 Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
Kapital der EZB 30.2. Die 8eitrAge der einzelnen nationalen Zentralbanken wer-
den entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichne-
28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit ten Kapital der EZB bestimmt.
beträgt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen
Beschluß des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 vorgesehe- 30.3. Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem
nen quaflfizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat ent-
unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren scheidet Ober die Denominierung und Verzinsung dieser
des Artikels 42 festlegt, erhöht werden. Forderungen.
28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und 30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 Ober den in Artikel 30.1
Inhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und
erfolgt nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel. unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren
des Artikels 42 festlegt, die Einzahlung weiterer Wäh-
28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3 vorgesehe- rungsreserven fordem.
nen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher
Form das Kapital einzuzahlen ist. 30.5. Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und
verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vor-
~ 28.4. Vorbehatdich des Artikels 28.5 können die Anteile der sehen.
nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der
EZB nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erfordertich sind.
28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten
Schlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch
Übertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafür, Artikel 31
daß die Verteilung der Kapitalanteile dem angepaßten
Schlüssel entspricht. Die Bedingungen für derartige Über- Währungsreserven der nationalen Zentralbanken
tragungen werden vom EZB-Rat festgelegt. 31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisa-
Artikel 29 tionen nach Artl'kel 23 Geschäfte abzuschließen.
Schlüssel für die Kapitalzeichnung 31.2. Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die
den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30
29.1. Nach Errichtung des ESZB und der EZB gemäß dem genannten Übertragungen verbleiben, sowie von Mitglied-
Verfahren des Artikels 109 1Absatz 1 dieses Vertrags wird staaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeits-
der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB guthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines
festgelegt. In diesem Schlüssel erhält jede nationale Zen- bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzulegenden
tralbank einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Betrags der Zustimmung der EZB, damit Übereinstimmung
Prozentsätze entspricht: mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik der
- 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gemeinschaft gewährleistet ist.
BevOfkerung der Gemeinschaft im vortetzten Jahr vor 31.3. Der EZB-Rat ertAßt Richtlinien mit dem Ziel, derartige
der Errichtung des ESZB; Geschäfte zu erfeichtem.
- 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Brut-
toinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in Artikel 32
den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errich-
tung des ESZB. Verteilung der monetären Einkünfte
Die Prozentsätze werden zum nächsten VteHachen von
der nationalen Zentralbanken
0,05 Prozentpunkten aufgerundet. 32.1. Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der
29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden stati- Erfüllung der wlhrungspolitischen Aufgaben des ESZB
stischen Daten werden von der Kommission nach den zufließen (im folgenden als "monetäre Einkünfte" bezeich-
Regeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren des net), werden am Ende eines jeden Geschäftsjahrs nach
Artikels 42 festlegt. diesem Artikel verteilt.
29.3. OJe den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsan- 32.2. Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag der
teile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil ll
als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Ver- Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Au1ga::,,;;n erfor-
bindlichkeiten aus Einl3gen der Kreditinstitute hält. Diese derlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Failen,
Vermögenswerte werden von den nationalen Zentralban- die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 42 vorge-
ken gemäß den vom EZB-Rat zu erlassenden Richtlinien sehen werden,
gesondert erfaßt.
- die Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem
32.3. Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanz- ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertra-
strukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung genen Aufgaben erforderlich sind,
des EZB-Rates die Anwendung des Artikels 32.2 nicht
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
gestatten, kann der EZB-Rat mit qualifizierter Mehrheit
beschließen, daß die monetären Einkünfte für einen Zeit- 34.2. Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen
raum von höchstens fünf Jahren abweichend von Arti- ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mit-
kel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen gliedstaat. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht
werden. verbindlich.
32.4. Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationa- Eine Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen
len Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Zinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkei- Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten für die
ten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
werden.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen,
Der EZB-Rat kann beschließen, daß die nationalen Zen- Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
tralbanken für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von
Banknoten oder unter außergewöhnlichen Umständen für 34.3. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die
spezifische Verluste aus für das ESZB unternommenen der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die
währungspolitischen Operationen entschädigt werden. Die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Ver-
Entschädigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat für pflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Ent-
angemessen hält; diese Beträge können mit den monetä- scheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßi-
ren Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet gen Abständen zu zahlenden Strafgeldem zu belegen.
werden.
32.5. Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen Zen- Artikel 35
tralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des Gerichtliche Kontrolle
EZB-Rates nach Artikel 33.2 unter den nationalen Zentral- und damit verbundene Angelegenheiten
banken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am
Kapital der EZB verteilt. 35.1. Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen
in den FAiien und unter den Bedingungen, die in diesem
32.6. Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der
Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung
Verteilung der monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß
durch den Gerichtshof. Die EZB ist in den Fällen und unter
den Richtlinien des EZB-Rates vor.
den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind,
32.7. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur klageberechtigt.
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. 35.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und
ihren Gläubigem, Schuldnern oder dritten Personen ande-
Artikel 33 rerseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzel-
nen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem
Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB Gerichtshof zuerkannt sind.
33. 1. Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihen- 35.3. Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215
folge verteilt: dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentral-
a) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 % banken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen
des Nettogewinns nicht übersteigen darf, wird dem Recht.
allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze 35.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer
von 100 % des Kapitals zugeführt; Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EZB oder
für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteils-
oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
eigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten An-
teilen ausgeschüttet. 35.5. Für einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof anzurufen,
ist der EZB-Rat zuständig.
33.2. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehl-
betrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und 35.6. Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die die
erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluß Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch
des EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betref- eine nationale Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auf-
fenden Geschäftsjahrs im Verhältnis und bis in Höhe der fassung, daß eine nationale Zentralbank einer Verpflich-
Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die tung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so legt
nationalen Zentralbanken verteilt werden. sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen versehene
Stellungnahme vor, nachdem sie der nationalen Zentral·
bank Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen gegeben
Kapitel VII hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb
der von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so
Allgemeine Bestimmungen kann die EZB den Gerichtshof anrufen.
Artikel 34 Artikel 36
Rechtsakte Personal
34.1. Nach Artikel 108a dieses Vertrags werden von der EZB
36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB
der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19 .1, fest.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1303
36.2. Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser
und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter Satzung genannten Bestimmungen.
den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäfti-
gungsbedingungen ergeben.
Kapitel IX
Artikel 37 Übergangsbestimmungen
Sitz und sonstige Bestimmungen für das ESZB
Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaa-
ten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseiti-
Artikel 43
gen Einvernehmen Ober den Sitz der EZB. Allgemeine Bestimmungen
43.1. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 die-
Artikel 38 ses Vertrags bewirkt, da8 folgende Artikel dieser Satzung
Geheimhaltung fQr den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder
Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1.,
38.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der 14.3,16,18,19,20,22,23,26.2,27,30,31,32,33,34,50
EZB und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach und 52.
Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheim-
haltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. 43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fOr die eine Aus-
nahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 dieses Ver-
38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemein- trags gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse
schaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur nach innerstaatlichem Recht.
Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvor-
schriften Anwendung. 43.3. In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet der
Ausdruck .Mitgliedstaaten• gemäß Artikel 109 k Absatz 4
dieses Vertrags die .Mitgliedstaaten, fQr die keine Ausnah-
Artikel 39 meregelung gilt...
Unterschriftsberechtigte 43.4. In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27,
30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck
Die EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder
.nationale Zentralbanken• im Sinne von .Zentralbanken
zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier
der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt„
vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig zu verstehen.
ermächtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet.
43.5. In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck
Artikel 40 ,.Anteilseigner- die .Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt'".
Vorrechte und Befreiungen
43.6. In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck .gezeichne-
Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur tes Kapital der EZB• im Sinne von .Kapital der EZB, das
Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet
nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen wurde, fOr die keine Ausnahmeregelung gitt• zu verstehen.
der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 44
Vorübergehende Aufgaben der EZB
Kapitel VIII
Die EZB übernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge
Änderung der Satzung der fQr einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahme-
und erginzende Rechtavorachrlflen regelungen in der dritten Stufe noch erfOllt werden mOssen.
Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen
Artikel 41 nach Artikel 109 k dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende
Vereinfachtes Änderungsverfahren Funktion wahr.
41.1. Nach Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat Artikel 45
die Artikel 5.1. 5.2. 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24. 26, 32.2.
32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser Satzung entweder Der Erweiterte Rat der EZB
mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach 45.1. Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags
Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlußorgan der EZB
der Kommission nach Anhörung der EZB Andern. Die eingesetzt.
Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei
jeweils erforderlich. 45.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem
Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der natio-
41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert nalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direkto-
einen einstimmigen Beschluß des EZB-Rates. riums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates
teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
Artikel 42 45.3. Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in
Ergänzende Rechtsvorschriften Artikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt.
Nach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags er1Aßt der Rat
unmittelbar nach dem Beschluß über den Zeitpunkt für den Artikel 46
Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf
Geschäftsordnung des Erweiterten Rates
Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach 46.1. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsi-
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die dent der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
46.2. Der Prcs,c:ent des Rates und ein Mitglied der Kommission ü8ertragen wurden. mit dem Faktor, der das Ve~haltn,s
können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teil- zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationale:,
nehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von
den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahl-
46.3. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten
ten Anteile ausdrückt.
Rates vor.
49.2. Zusätzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die
46.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat
betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven
eine Geschäftsordnung.
der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen
46.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem
gestellt. Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezem-
ber des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung
Artikel 47 noch für die Reserven und RücksteUungen bereitzustellen
Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich
durch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der
47 .1. Der Erweiterte Rat EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der
- nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr, obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwi-
schen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank
- wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen
den Artikeln 4 und 25.1 mit. Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.
47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
- der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 50
Artikel 5;
Erstmalige Ernennung
- den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;
der Mitglieder des Direktoriums
- der Festlegung der .erforderlichen Regeln für die Anwen-
dung von Artikel 26 gemäß Artikel 26.4; Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der
Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des
- allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwen- Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhörung des
dung von Artikel 29 gemäß Artikel 29.4; Europäischen Parlaments und des Rates des EWI von den Regie-
- der Festlegung der Be::iChäftigungsbedingungen für das rungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regie-
Personal der EZB gemäß Artikel 36. rungschefs einvernehmlich ernannt. Der Präsident des Direkto-
riums wird für acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2
47.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erfor- werden der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglie-
derlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für der des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen 5 und 8 Jahren
die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegen- ernannt. Wiederernennung ist in keinem Falle zulässig. Die
über den Währungen oder der einheitlichen Währung der Anzahl der Mitglieder des Direktoriums kann geringer sein als in
Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf keinen Fall weniger als
gemäß Artikel 1091 Absatz 5 dieses Vertrags unwider- vier betragen.
ruflich festzulegen.
Artikel 51
47 .4. Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die
Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet. Abweichung von Artikel 32
51.1. Steift der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest,
Artikel 48 daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand
der Einkünfte der nationalen Zentralbanken wesentliche
Übergangsbestimmungen für das Kapital der EZB Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach
Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheit-
Gewichtsanteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals lichen Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr
der EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentral- nach dem Beginn der dritten Stufe 60 % nicht übersteigen
banken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, darf und in jedem darauffolgenden Geschäftsjahr um min-
das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, daß der destens 12 Prozentpunkte verringert wird.
Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des 51.2. Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach
gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der dem Beginn der dritten Stufe anwendbar.
Anteilseigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten
der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß.
Artikel 52
Umtausch
Artikel 49 von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten
Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Im Anschluß an die unwiderrufliche Festlegung der Wechsel-
Reserven und Rückstellungen der EZB kurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Banknoten, die auf Währungen mit unwider-
49.1. Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahme-
ruflich festgelegten Wechselkursen tauten, von den nationalen
regelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichne-
Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.
ten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis wie die
Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, für die
keine Ausnahmeregelung gilt, und überträgt der EZB Wäh- Artikel 53
rungsreserven gemäß Artikel 30.1. Die Höhe der Übertra-
Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen
gungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU zum
jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Wäh- Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Aus-
rungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 nahmeregelung gilt, sind die Artikel 43 bis 48 anwendbar.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1305
Protokoll
über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts
Die Hohen Vertragsparteien - - das Funktionieren des europlischen Währungssystems
(.,EWS") zu überwachen,
In dem Wunsch, die Satzung des Europäischen Währungsinsti- - Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die
tuts festzulegen - Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und
die Stabilität der f'ananzinstitute und -mlrkte berühren,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt - die Aufgaben des EFWZ zu Obernehmen; Insbesondere
sind: erfüllt es die In den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten
Aufgaben, ·
Artikel 1
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren
Errichtung und Name Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktio-
nierens des ECU-Verrechnungssystems zu über-
1.1. Das Europäische Währungsinstitut (.,EWI") wird nach Arti-
wachen.
kel 109f dieses Vertrags errichtet: es nimmt seine Aufga-
ben und seine TAtigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Das EWI hat ferner folgende Funktionen:
und dieser Satzung wahr.
- Es führt regelmlßige Konsultationen Ober den geldpoliti-
1.2. Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitglied- schen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instru-
staaten (.,nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische mente durch;
Währungsinstitut gilt Im Sinne dieser Satzung als die
- es wird In der Regel im Kontext des gemeinsamen
Zentralbank Luxemburgs.
Rahmens fOr die Vorabkoordinierung gehört, bevor
1.3. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der die nationalen WlhrungsbehOrden geldpolitische
Europäische Fonds fOr währungspolitische Zusammen- Beschlüsse fassen.
arbeit (.,EFWZ") werden nach Artikel 109f dieses Vertrags
aufgelöst. Sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen 4.2. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulato-
automatisch auf das EWI über. rischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den
Rahmen fest, den das ESZB zur ErfOllung seiner Aufgaben
Artikel 2 unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirt-
schaft mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benOtigt
Ziele Dieser Rahmen· wird der EZB vom Rat des EWI zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unter-
Das EWI trägt zur Schaffung der fOr den Übergang zur dritten
breitet.
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Voraus-
setzungen Insbesondere dadurch bei, daß es In Einklang mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags
gehören zu den diesbezüglichen TAtigkeiten des EWI ins-
- die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt.
besondere
Preisstabilität sicherzustellen:
- die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur
- die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäischen
Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der
Systems der Zentralbanken (.,ESZB") und die Verfolgung einer
dritten Stufe erforderlich sind,
einheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer einheitli-
chen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind; - soweit erforderlich die FOrderung der Harmonisierung
der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem
- die Entwicklung der ECU überwacht.
Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weiter-
gabe statistischer Daten In den In seine Zuständigkeit
Artikel 3 fallenden Bereichen,
Allgemeine Grundsätze - die Ausarbeitung der Regeln fOr die Geschäfte der natio-
nalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB,
3.1. Das EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese
Satzung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verant- - die Forderung der Effizienz des grenzüberschreitenden
wortlichkeit der für die Geldpolitik in den einzelnen Mit- Zahlungsverkehrs,
gliedstaaten zuständigen Behörden. - die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die
3.2. Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen ECU-Banknoten.
und Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des
ESZB festgelegt sind.
Artikel 5
Artikel 4 Beratende Funktionen
Vorrangige Aufgaben 5.1. Der Rat des EWI kann nach Artikel 109f Absatz 4 dieses
4.1. Das EWI hat nach Artikel 109f Absatz 2 dieses Vertrags Vertrags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der all-
die Aufgabe, gemeinen Orientierung der Geld• und der Wechselkurs-
politik sowie zu den diesbezüglichen Maßnahmen in den
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentral-
einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regie-
banken zu verstärken,
rungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe
mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzu- Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere
stellen, das Funktionieren des EWS beeinflussen könnten.
1306 Bundesgesetzblatt Jahr:;;3.:-ig 1992, Teil I!
5.2 Der Rai ces EWi ~:ar,r; f8~ner den Wc:hrungsbehörden Artikel 7
der Mitgliedstaaten Emp~ehlungen zur Durchfuhrung ihrer
Währungspolitik geben. Sonstige Aufgaben
5.3. Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 6 dieses Vertrags 7.1. Das EWI legt dem Rat alljährlich einen Bericht über den
vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemein- Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese
schaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört. Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte auf
dem Wege zur Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die
und behandeln insbesondere die Anpassung der geldpoli-
der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
tischen Instrumente und die Vorbereitung der für die
mission und nach Anhörung des Europäischen Partaments Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der
sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen
der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschrif-
Voraussetzungen, denen die nationalen Zentralbanken
ten in seinem Zuständigkeitsbereich insbesondere im Hin-
genügen müssen, um in das ESZB einbezogen zu werden.
blick auf Artikel 4.2 angehört.
7.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nam Artikel 109 f
5.4. Nach Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI
Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben
beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu
im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrneh-
veröffentlichen.
men.
Artikel 6 Artikel 8
Operationelle und technische Aufgaben Unabhängigkeit
6.1 . Dem EWI obliegt Die Mitglieder des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer
- die Multilateralisierung der aus den Interventionen der Institutionen sind, handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in
nationalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen eigener Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch
entstehenden Salden und die Multilateralisierung des diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Auf-
innergemeinschaftlichen Saldenausgleichs; gaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen
von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von
- die Verwaltung des im Abkommen vom 13. März 1979 Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder entgegennehmen.
zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regie-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Funk- rungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu
tionsweise des Europäischen Währungssystems (im beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der
folgenden als "EWS-Abkommen" bezeichnet) vorge- Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
sehenen Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung
sowie des Systems des kurzfristigen Währungsbei-
stands, das in der geänderten Fassung des Abkom- Artikel 9
mens vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralban-
ken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- Verwaltung
gemeinschaft vorgesehen ist; 9.1. Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 1 dieses Vertrages
- die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verord- vom Rat des EWI geleitet und verwaltet.
nung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den
zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittel- Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen
fristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zah- einer zum Vizepräsidenten bestellt wird. Ist ein Präsident
lungsbilanzen der Mitgliedstaaten. einer nationalen Zentralbank an der Teilnahme an einer
6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Wäh- Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter
rungsreserven entgegennehmen und zum Zwecke der seiner Institution benennen.
Durchführung des EWS-Abkommens ECU als Gegenwert 9.3. Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der
für diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU können Präsidenten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI
vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Salden- nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
ausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der
und dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erfor- Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich
derlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung die- ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Wäh-
ser Bestimmung. rungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Per-
6.3. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mit-
sowie internationalen Währungseinrichtungen den Status gliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des
eines „sonstigen Halters" von ECU verleihen und die EWI ernennt den Vizepräsidenten. Der Präsident und der
Bedingungen festlegen, zu denen ECU von sonstigen Vizepräsident werden für eine Amtszeit von drei Jahren
Haltern erworben, verwahrt oder verwendet werden kön- ernannt.
nen. 9.4. Der Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er
6.4. Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen
als deren Agent Währungsreserven zu halten und zu ver- Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI
walten. Gewinne und Verluste bei diesen Reserven gehen erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
zugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die 9.5. Der Präsident
die Reserven einlegt. Das EWI erfüllt diese Aufgabe auf
der Grundlage bilateraler Verträge gemäß den Vorschrif- - bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt
ten, die in einer Entscheidung des EWI festgelegt sind. bei diesen Sitzungen den Vorsitz;
Diese Vorschriften stellen sicher, daß die Geschäfte mit - vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen
diesen Reserven die Währungs- und die Wechselkurspoli- des EWI nach außen;
tik der zuständigen Währungsbehörden der Mitgliedstaa-
- ist verantwortlich für die laufende Verwa!tung des EWI.
ten nicht beeinträchtigen und den Zielen des EWI und dem
reibungslosen Funktionieren des Wechselkursmechanis- Bei Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben
mus des EWS entsprechen. vom Vizepräsidenten wahrgenommen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1307
9.6. Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, ins- Artikel 13
besondere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere
Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand
Sitz
eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaa-
auf Vorsehtag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei ten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseiti-
vorn Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken bzw. gen Einvernehmen Ober den Sitz des EWI.
vom Rat des EWI sowie drei vom Rat emannten Mitglie-
dem besteht. Der Präsident hat in Angelegenheiten des
Satzes 1 kein Stimmrecht. Artikel 14
9.7 Ein Präsident. der die Voraussetzungen für die Ausübung Rechtsfähigkeit
seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfeh-
Das EWI, das nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags mit
lung begangen hat. kann auf Antrag des Rates des EWI
Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied-
durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
staat die weitestgehende Rechts- und Geschlftsflhigkeit, die
9.8. Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt
EWI. ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Ver-
mögen erwerben und veräußem sowie vor Gericht stehen. ·
Artikel 10
Artikel 15
Sitzungen des Rates des EWI
und Abstimmungsverfahren Rechtsakte
10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusam- 15.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das EWI nach Maß-
men. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertrau- gabe dieser Satzung
lich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschließen, das - Stellungnahmen abgeben;
Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.
- Empfehlungen aussprechen;
10.2. Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter
hat eine Stimme. - Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen,
die jeweils an die nationalen Zentralbanken gerichtet
10.3. Sofem in dieser SatzuAg nichts anderes bestimmt ist, faßt sind.
der Rat des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit seiner Mitglieder. 15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind
nicht verbindlich.
10.4. Für Beschlüsse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2,
5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates 15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen
des EWI erforder1ich. die Verfahren für die Verwirk1ichung der Bedingungen
festgelegt werden, die erforderlich sind, damit das ESZB in
--~ Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen der dritten Stufe seine Aufgaben 8ff011en kann. Die Leit-
gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen linien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB
gemäß den Artikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien zur Beschlußfassung vorgelegt.
nach Artikel 15.3 Ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforder1ich. 15.4. Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des
EWI in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die
sie gerichtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags
Artikel 11 sind auf diese Entscheidungen anwendbar.
lnterinstitutionelle Zusammenarbeit
Artikel 16
und Berichtspflichten
Finanzmittel
11.1. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission
können an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, 16. 1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des
besitzen aber kein Stimmrecht. EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, daß die
EinkOnfte erzielt werden kOnnen, die zur Deckung der bei
11.2. Der Präsident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagun-
der Erfüllung der Aufgaben des EWI anfallenden Aus-
gen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusam-
gaben für erforderlich gehalten werden.
menhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI erörtert.
16.2. Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden
11 .3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzu-
aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken nach dem in
legenden Zeitpunkt einen Jahresbericht Ober seine Tätig-
Artikel 29.1 der Satzung des ESZB VOf'g858henen Schlüs-
keit sowie Ober die Währungs- und Finanzlage in der
sel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt.
Gemeinschaft. Der Jahresbericht wird zusammen mit dem
Die für die Festlegung des Schlüssels benötigten statisti-
Jahresabschluß des EWI dem Europäischen Par1ament,
schen Angaben werden von der Kommission nach Maß-
dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäi-
gabe der Bestimmungen zur Verfügung gestellt, die der
schen Rat vorgelegt.
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
Der Präsident des EWI kann auf Ersuchen des Europäi- des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Prä-
schen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den sidenten der Zentralbanken sowie des in Artikel 109 c
zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments dieses Vertrags bezeichneten Ausschusses mit qualifizier-
gehört werden. ter Mehrheit beschließt.
11.4. Die vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessen- 16.3. Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beiträge
ten kostenlos zur Verfügung gestellt. einzuzahlen sind.
Artikel 17
Artikel 12 Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung
Währungsbezeichnung 17. 1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und
Die Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt. endet am 31. Dezember.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
17.2. Der Rat des EWI beschließt vor Beginn eines jeden Haus- Artikel 20
haltsjahres den Jahreshaushaltsplan.
Geheimhaltung
17.3. Der Jahresabschluß wird nach den vom Rat des EWI
20. 1. Die Mitglieder des Rates und des Personals des EWI
aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß
dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses
wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veröffent-
licht. keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informa-
tionen weitergeben.
17.4. Der Jahresabschluß wird von unabhängigen extemen
Rechnungsprüfem, die vorn Rat des EWI anerkannt wur- 20.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemein-
den, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, aHe Bücher schaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur
Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschafts-
und Konten des EWI zu prüfen und alle Auskünfte Ober
dessen Geschäfte zu ver1angen. vorschriften Anwendung.
Artikel 188c dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der
operationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI
anwendbar. Artikel 21
17.5. Ein Überschuß des EWI wird in der folgenden Reihenfolge Vorrechte und Befreiungen
verteilt:
Das EWI genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur
a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiun-
dem angemeinen Reservefonds des EWI zugeführt; gen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befrei-
b) ein verbleibender Überschuß wird nach dem in Artikel ungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag
16.2 genannten Schlüssel an die nationalen Zentral- zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsa-
banken ausgeschüttet. men Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
17.6. Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehl-
betrag aus dem allgemeinen Reservefonds des EWI
gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Artikel 22
Beiträge der nationalen Zentralbanken nach dem in Arti- Unterschriftsberechtigte
kel 16.2 genannten Schlüssel ausgeglichen.
Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder
den Vizepräsidenten oder durch die Unterschriften zweier vorn
Artikel 18
Präsidenten zur Zeichnung im Namen des EWI gehörig ermäch·
Personal tigter Bediensteter des EWI rechtswirksam verpflichtet.
18.1. Der Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für
das Personal des EWI fest.
Artikel 23
18.2. Der Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwi-
schen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der Liquidation des EWI
Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich
aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben. 23. 1. Nach Artikel 1091 dieses Vertrags wird das EWI bei Errich-
tung der EZB liquidiert. AJle Vermögenswerte und Verbind-
lichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB
über. Letztere liquidiert das EWI gemäß diesem Artikel.
Artikel 19 Die Liquidation muß bei Beginn der dritten Stufe abge-
Gerichtliche Kontrolle schlossen sein.
und damit verbundene Angelegenheiten 23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene
Mechanismus für die Schaffung von ECU gegen Einbrin-
19. 1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen
gung von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der
in den Fällen und unter Bedingungen, die in diesem Ver-
dritten Stufe nach Artikel 20 des genannten Abkommens
trag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung
abgewickelt.
durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Fällen und unter
den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, 23.3. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund
klageberechtigt. des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des
Systems des kurzfristigen Währungsbeistands gemäß den
19.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits
in Artikel 6.1 genannten Abkommen werden bis zum
und seinen Gläubigem, Schuldnern oder dritten Personen
ersten Tag der dritten Stufe ausgeglichen.
andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der
einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkei- 23.4. Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden ver-
ten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind. äußert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI
werden ausgeglichen.
19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215
dieses Vertrags. 23.5. Der Erlös aus der Liquidation gemäß Artikel 23.4 wird an
die nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2
19.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer
genannten Schlüssel verteilt.
Schiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI oder für
seine Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 23.6. Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel
oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. 23.4 und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen.
19.5. Für einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, 23. 7. Mit Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein
ist der Rat des EWI zuständig. Amt nieder.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember H~~::> 1309
Protokoll
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Die Hohen Vertragsparteien - - .. Defizit• das Finanzierungsdefizit im Sinne des EuropAischen
Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
in dem Wunsch, die Einzelheiten des in Artikel 104 c des - .,Investitionen· die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genann- Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
ten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen - gen;
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem - ,.Schuldenstand· den Brutto-Gesamtschuldenstand zum N~i-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt nalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und
sind: zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne
des ersten Gedankenstrichs.
Artikel 1
Die in Artikel 104c Absatz 2 dieses Vertrags genannten Refe-
renzwerte sind: Artikel 3
- 3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsäch- Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen
lichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Defizit zu gewAhrteisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaa-
Marktpreisen, ten im Rahmen dieses Verfahrens für die Defizite des Staatssek-
tors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich.
- 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffenttichen Schulden•
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen Ver-
stand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
fahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich
aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem
Artikel 2 Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen Ihre geplanten
In Artikel 104 c dieses Vertrags und in diesem Protokoll be- und tatslchlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der
deutet Kommission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.
- ,.öffentlich" zum Staat, d. h. zum Zentralstaat (Zentralregie-
•
rung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Artikel 4
Sozjalversicherungseinrichtungen gehörig, mit Ausnatvne von
kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europlischen Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statisti-
Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; schen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.
Protokoll
über die Konvergenzkriterien
nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien - tigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mit-
gliedstaaten gemessen.
in dem Wunsch, die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konver- Artikel 2
genzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung
Das in Artikel 109 j Absatz 1 ZWeiter Gedankenstrich dieses
Ober den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungs-
Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand
union leiten sollen, näher festzulegen -
bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung
nach Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem
dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt
sind:
Artikel 3
Artikel 1
Das in Artikel 109 j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses
Das in Artikel 109 j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursme-
Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein chanismus des Europlischen Währungssystems bedeutet, daß
Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus
des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen
Inflationsrate aufweisen muß, die um nicht mehr als 1½ Prozent· Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung
punkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitglied- ohne starke Spannungen eingehalten haben muß. Insbesondere
staaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste dar1 er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des
Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbrau- gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mit·
cherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksich- g!iedstaats nicht von sich aus abgewertet haben.
13m Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992, Teil II
/..rtik(;I 4 Artikel 5
Das in Artikel 109 j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Die zur Anwendung dieses Protokolls ertorderlichen statisti-
Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze schen Daten werden von der Kommission zur Vertügung gestellt.
bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem
Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz Artikel 6
um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden
Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-
Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die rung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB
Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibun- sowie des in Artikel 109 c genannten Ausschusses einstimmig
gen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in
unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten Artikel 109 j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die
gemessen. dann an die Stelle dieses Protokolls treten.
Protokoll
zur Änderung des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
Die Hohen Vertragsparteien -
in der Erwägung, daß die Europlische Zentralbank und das Europäische Währungsinsti-
tut nach Artikel 40 der Satzung des EuropAischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europäischen Währungsin-
stituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforder1ichen
Vorrechte und Befreiungen genießen sollen -
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, cfie dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Einziger Artikel
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europlischen Gemeinschaften im
Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen
ergänzt:
„Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschluß-
organe und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben
hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonsttgen Abgaben
anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten
befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt
die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt
wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei
seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1311
Protokoll
betreffend Dänemark
Die Hohen Vertragsparteien -
in dem Wunsch, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks,
ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des
Königreichs Dänemark wahrzunehmen.
Protokoll
betreffend Portugal
Die Hohen Vertragsparteien -
in dem Wunsch, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln -
sind über fofgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira
eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Portu-
gal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch
zu nehmen.
2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung
so bald wie möglich zu beenden.
Protokoll
über den Übergang zur dritten Stufe
der Wirtschafts- und Währungsunion
Die Hohen Vertragsparteien
erklären mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirtschafts-
und Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion.
Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraus-
setzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemein-
schaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den
Eintritt in die dritte Stufe.
Falls der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht festgelegt ist,
beschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonSti-
gen beteiligten Gremien im Lauf des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die
Gemeinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die
EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen
kOnnen.
Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beige-
fügt.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil II
Protokoll
über einige Bestimmungen
betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Hohen Vertragsparteien - 8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18,
19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des
in der Erkenntnis, daß das Vereinigte Königreich nicht gezwun- Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der
gen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ("die Sat-
Beschluß seiner Regierung und seines Parfaments in die dritte zung") gelten nicht für das Vereinigte Königreich.
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten, In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemein-
schaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte
in Anbetracht der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentral-
Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an banken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of
den Privatsektor zu decken - England.
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezug-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt nahmen auf das "gezeichnete Kapital der EZB" betreffen
sind: nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital.
9. Artikel 1091 Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44
1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den bis 48 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitglied-
Übergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die staaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehalt-
Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vor- lich folgender Änderungen:
nimmt.
a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB
Sofern das Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall
daß es zur dritten Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten König-
dazu nicht verpflichtet. reichs, nicht zur dritten Stufe überzugehen, in der dritten
Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Stufe noch erfüllt werden müssen.
Artikel 109 j Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB
Vereinigte Königreich seine Absicht, zur dritten Stufe überzu- ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates
gehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren. betreffend das Vereinigte Königreich nach Nummer 10
Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren
2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das Vereinigte Ausarbeitung mit.
Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur
dritten Stufe überzugehen. c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapi-
tal der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf
3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralban-
Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Vorausset- ken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
zungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich gilt.
und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
10. Geht das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über,
4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem so kann es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe
Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen jederzeit ändern. In diesem Fall gilt folgendes:
Recht. a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, zur dritten
Stufe überzugehen, sofern es die notwendigen Voraus-
5. Die Artikel 3 a Absatz 2, 104 c Absätze 1, 9 und 11, 105 setzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des
Absätze 1 bis 5, 105a, 107, 108, 108a, 109, 109a Absätze 1 Vereinigten Königreichs unter den Bedingungen und
und 2 Buchstabe b und 1091 Absätze 4 und 5 dieses Vertrags nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 dieses
gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestim- Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen
mungen enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft Voraussetzungen erfüllt.
oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte König-
reich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapi-
betreffen nicht die Bank of England. tal ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet
ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben
6. Die Artikel 109e Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitglied-
gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Arti- staaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden
kel 109c Absatz 4 und Artikel 109m werden so auf das Ver- ist.
einigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Aus- c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und nach dem
nahmeregelung. Verfahren des Artikels 1091 Absatz 5 dieses Vertrags alle
weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Ver-
7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf die
einigten Königreich den Übergang zur dritten Stufe zu
Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses
ermöglichen.
Protokolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird
ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stim- Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen
men des Vereinigten Königreichs bei der Berechnung einer dieser Nummer zur dritten Stufe über, so treten die Num-
qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109 k Absatz 5 dieses mern 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft.
Vertrags unberücksichtigt. 11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109 e Ab-
Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an satz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung
der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways
der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den and Means"-Fazilität bei der Bank of England beibehalten,
Artikeln 109 a Absatz 2 Buchstabe b und 1091 Absatz 1 sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht zur drit-
dieses Vertrags zu beteiligen. ten Stufe übergeht.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1313
Protokoll
über einige Bestimmungen betreffend Dänemark
Die Hohen Vertragsparteien -
in dem Wunsch, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allge-
meinen Zielen des Vertrags zur Gründung der EuropAischen Gemeinschaft zu regeln,
mit Rücksicht darauf, daß die dlnische Verfassung Bestimmungen enthält. die vor der
Teilnahme DAnemarks an der dritten SMe der Wirtschafts- und Währungsunion in Däne-
mark eine Volksabstimmung erfordern könnten -
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme
an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses
Vertrags vornimmt.
2. Falls notifiziert wird, daß DAnemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für
Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahme-
regelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des
ESZB auf DAnemartc Anwendung finden.
3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche
die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Altikel 109k Absatz 2 nur dann
eingeleitet, wenn Dlnemark einen entsprechenden Antrag stellt.
5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.
Protokoll
betreffend Frankreich
Die Hohen Vertragsparteien -
in dem Wunsch, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berück-
sichtigen -
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Frankreich behält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in
seinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Paritlt des
CFP-Franc festzusetzen.
Protokoll
über die Sozialpolitik
Die Hohen Vertragsparteien -
in Anbetracht dessen, daß elf Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Belgien, das
Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das
Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Repu-
blik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen;
daß sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß dieses
Abkommen diesem Protokoll beigefügt ist: daß durch dieses Protokoll und das genannte
Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik
betreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird -
1. kommen überein, diese ett Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und
Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die Etrforderlichen Rechtsakte
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
und Beschlüsse zur Umsetzung des genannten Abkommens unte~eir.andcr anz~neh-
men und anzuwenden, soweit sie betroHen sind.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der
Rat über die Vorschläge, welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des
genannten Abkommens unterbreitet, berät und diese annimmt.
Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates
nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer
Mindeststimmenzahl von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende
Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissions-
vorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Müglieder des Rates mit Ausnahme
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordir1and.
Rechtsakte des Rates und finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten für
die Organe gelten nicht für das Vereinigte KOnigreich Großbritannien und Nordirland.
3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügt.
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
mit Ausna~me des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Sozialpolitik
Die unterzeichneten eH Hohen Vertragsparteien, nämlich das - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausge-
Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepu- grenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags
blik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spa- zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden
nien, die Französische Republik, lr1and, die Italienische Republik, als „Vertrag" bezeichnet).
das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande
und die Portugiesische Republik, (im folgenden als „Mitgliedstaa- (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der
ten" bezeichnet) - in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und
technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften
in dem Wunsch, die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien
gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen
Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von
in Anbetracht des Protokolls über die Sozialpolitik - kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des
sind wie folgt übereingekommen:
Vertrags nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses.
(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstim-
Artikel 1
mig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäi-
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende schen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses:
Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen
Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräfte- - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
potentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungs- - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer-
niveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnah- vorbehaltlich des Absatzes 6,
men durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten,
insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Not- - Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter
wendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemein- Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft auf-
schaft zu erhalten, Rechnung tragen. halten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur
Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der
Artikel 2 Bestimmungen über den Sozialfonds.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstützt und (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren
ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Ab-
folgenden Gebieten: sätze 2 und 3 angenom1Tienen Richtlinien übertragen.
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie
- Arbeitsbedingungen, nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jeder-
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeits- zeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie
markt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1315
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen ten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erfor-
hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaß- derlich ist. beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
nahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag ver-
einbar sind.
Artikel 5
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitions-
recht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags fördert
die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des
Artikel 3 Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die AnhOrung der Sozial- Abkommen erfaßten Bereichen der Sozialpolitik.
partner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den
Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei Artikel 6
der Unterstützung der Parteien sorgt.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes
(2) Zu diesem Zweck hOrt die Kommission vor Unterbreitung des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit
von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu sicher.
der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausge-
(2) Unter „Entgelt• im Sinne dieses Artikels sind die üblichen
richtet werden sollte.
Grund- oder MindestlOhne und -gehllter sowie alle sonstigen
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemein- Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des
schaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hOrt sie die Sozialpartner Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar
zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozial- in bar oder in Sachleistungen zahlt.
partner Obermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des
gegebenenfalls eine Empfehlung.
Geschlechts bedeutet,
(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommis-
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit
sion mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen
aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate
betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommis- b} daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem
sion nicht gemeinsam eine Vertängerung beschließen. Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur
Artikel 4 Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung
bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschafts-
Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu
ebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher
beschließen.
Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarun-
gen, führen.
Artikel 7
(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlosse-
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht Ober den Stand der
nen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Ver-
fahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitglied- Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie Ober die
demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen
staaten oder - in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf
gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Bericht dem EuropAischen Parlament, dem Rat und dem Wirt-
Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission. schafts- und Sozialausschuß.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu
Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genann- Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.
Erklärungen
1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß in den Erörterungen über Artikel 2
Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft
beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der
Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in
einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen.
2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu
den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Arti-
kel 4 Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhand-
lungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift
mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar
anzuwenden oder diesbezügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflich-
tung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen
Vorschriften zu ändern.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Protokoll
über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
Die Hohen Vertragsparteien - streichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Ver-
eingedenk dessen, daß sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den trags zukommt;
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch
Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu bekrlftigen ihre Überzeugung, daß die Strukturfonds bei der
fördem; Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammen-
halts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben;
unter Hinweis darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der bekräftigen ihre Überzeugung, daß die EIB weiterhin den Groß-
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und teil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen
der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit. den
die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu Kapitalbedarf der EIS zu überprüfen, sobald dies für diesen
den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der Zweck notwendig ist;
Gemeinschaft gehört;
bekräftigen die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung
unter Hinweis darauf, daß der Dritte Teil Trtel XIV über den der Tätigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prüfen,
Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemeinschafts-
der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftflchen und aufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusam-
sozialen Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines menhalts haben sollte;
neuen Fonds, darstellt;
vereinbaren, daß der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaf-
unter Hinweis darauf, daß im Dritten Teil in den Titeln XII über fende Kohäsionsfonds finanzielle BeitrAge der Gemeinschaft für
transeuropäische Netze und XVI über die Umwelt in Aussicht Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropAische Netze
genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen KohAsions- in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als
fonds zu schaffen; 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein
Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags ge-
nannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorwei-
in der Überzeugung, daß Fortschritte auf dem Weg zur Wirt- sen;
schafts- und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller
Mitgliedstaaten beitragen werden;
bekunden ihre Absicht, ein grOßeres Maß an Flexibilität bei der
Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für beson-
in Anbetracht dessen, daß sich die Strukturfonds der Gemein- dere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Struk-
schaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Trans- turfonds abgedeckt werden;
ferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der weniger wohl-
habenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat; bekunden ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbeteili-
gung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Struktur-
in Anbetracht dessen, daß die EIS erhebliche und noch stei- fonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haus-
gende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht; haltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu
vermeiden;
in Anbetracht des Wunsches nach größerer Flexiblität bei den
Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds; erkennen an, daß die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaft-
lichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht werden
in Anbetracht des Wunsches nach einer Differenzierung der müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erfordertichen
Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an den Programmen und Maßnahmen zu prüfen;
Vorhaben in bestimmten Ländern;
erklären ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mit-
angesichts des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mit- gliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker
gliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohl-
Rechnung zu tragen - habenden Mitgl~aten regressive Elemente im derzeitigen
System der Eigenmittel korrigiert werden können;
bekräftigen, daß die Förderung des sozialen und wirtschaft-
lichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den kommen überein, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gründung
dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unter- der Europäischen Gemeinschaft beizufügen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezembfö 1992 1317
Protokoll
betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß
und den Ausschuß der Regionen
Die Hohen Vertragsparteien -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Der Wirtschafts- und SozlalausschuB und der Ausschuß der Regionen verfügen Ober
einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau.
Protokoll
zum Vertrag über die Europäische Union
und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Die Hohen Vertragsparteien -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi-
sche Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt
wird:
Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten
Verträge berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in
lr1and.
Schlußakte
1. Die Konferenzen der Vertreter der Regierungen der Mitglied- 3. Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems
staaten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wur- der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
den, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu
beschließen, die an dem Vertrag zur Gründung der Europäi- 4. Protokoll über die Satzung des Europlischen Währungs-
schen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Verwirk- instituts
lichung der Politischen Union und im Hinblick auf die Schluß- 5. Protokoll Ober das Verfahren bei einem übermäßigen
phasen der Wirtschafts- und Währungsunion vorzunehmen Defizit
sind, sowie die Konferenzen, die am 3. Februar 1992 in
6. Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j
Brüssel einberufen wurden, um an den Verträgen über die
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
schaft
Stahl und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
die Änderungen vorzunehmen, die sich aus den für den Ver- 7. Protokoll zur Änderung des Protokolls Ober die Vorrechte
trag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
vorgesehenen Änderungen ergeben, haben folgende Texte
beschlossen: 8. Protokoll betreffend Dänemark
9. Protokoll betreffend Portugal
1. 1O. Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirt-
Vertrag über die Europäische Union schafts- und Währungsunion
11. Protokoll Ober einige Bestimmungen betreffend das Ver-
einigte KOnigreich Großbritannien und Nordirland
II.
12. Protokoll Ober einige Bestimmungen betreffend Däne-
Protokolle mark
1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Däne- 13. Protokoll betreffend Frankreich
mark 14. Protokoll über die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwi-
2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Europäischen Gemeinschaft schaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Groß-
1318 Eur.desgesctzb!att, Jahrgang 1992, Teil II
britannien und Nordirland über d:e Sozialpolitik beigefügt 10. Erklärung zu den Artikeln 1C-S, i 30 r u~;d 1 ~ü y des
ist, welchen:, zwei Erklärungen beigefügt sind Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
15. Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusam- 11. Erklärung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emis-
menhalt sionen)
12. Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds
16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß
und den Ausschuß der Regionen 13. Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in
der Europäischen Union
17. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu
den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemein- 14. Erklärung zur Konferenz der Parlamente
schaften 15. Erklärung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und
Die Konferenzen sind übereingekommen, daß die in den des Europäischen Parlaments
vorstehenden Nummem 1 bis 16 genannten Protokolle dem 16. Erklärung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemein-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beige- schaft
fügt werden und daß das in vorstehender Nummer 17
genannte Protokoll dem Vertrag über die Europäische Union 17. Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen
und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemein- 18. Erklärung zu den geschätzten Folgekosten der Vor-
schaften beigefügt wird. schläge der Kommission
19. Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts
2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die
Konferenzen die nachstehend aufgeführten Erklärungen 20. Erklärung zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der
angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind. Gemeinschaftsmaßnahmen
21. Erklärung zum Rechnungshof
22. Erklärung zum Wirtschafts- und Sozialausschuß
III. 23. Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsver-
Erklärungen bänden
1. Erklärung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Ener- 24. Erklärung zum Tierschutz
gie und Fremdenverkehr 25. Erklärung zur Vertretung der Interessen der übersee-
2. Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ischen Linder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227
Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags
3. Erklärung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
26. Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der
4. Erklärung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gemeinschaft
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
27. Erklärung zu den Abstimmungen im Bereich der gemein-
5. Erklärung zur Zusammenarbeit mit dritten U.ndem im samen Außen- und Sicherheitspolitik
Währungsbereich ·
28. Erklärung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der
6. Erklärung zu den Währungsbeziehungen zur Republik gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum
29. Erklärung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der
Monaco
gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
7. Erklärung zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gründung der
30. Erklärung zur Westeuropäischen Union
Europäischen Gemeinschaft
31. Erklärung zur Asylfrage
8. Erklärung zu Artikel 109 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft 32. Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit
9. Erklärung zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur 33. Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem
Gründung der Europäischen Gemeinschaft EWI und deren Bediensteten
Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhun-
dertzweiundneunzig.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1319
Erklärung
zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr
Die Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von Titeln über die in Artikel 3
Buchstabe t des Vertrags zur GrOndung der Europlischen Gemeinschaft genannten
Bereiche In jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags Ober
die Europijsche Union anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommission dem Rat
spätestens 1996 vortegen wird.
Die Kommission ertdlrt, daß die Gemeinschaft ihre Tltigkeit in diesen Bereichen auf der
Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Vertrlge zur GrOndung der Europlischen
Gemeinschaften fortsetzen wird.
Erklärung
zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitglied-
staat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffen-
den Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer
ErklArung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr
Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforder1ichenfalls Indem.
Erklärung
zum Dritten Teil Trtel III und VI des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz erklärt, daß für die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur
Gründung der ~uropAischen Gemeinschaft im Dritten Teil Tltel III Kapitel 4 Ober den Kapital-
und Zahlungsverkehr und Titel VI Ober die Wirtschafts. und Währungspolitik vorgesehen
sind, unbeschadet des Artikels 109 j Absitze 2, 3 und 4 und des Artikels 109 k Absatz 2 die
übliche Praxis fortgeführt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts-
und Finanzminister zusammentritt.
Erklärung
zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz erklärt, daß der Prlsident des Europlischen Rates die Wirtschafts- und
Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europlischen Rates einladen wird,
wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Wlhnmgsunion erörtert.
Erklärung
zur Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Währungsbereich
Die Konferenz erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen intemationalen WAhrungsbezie-
hungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäi-
schen Undem und mit denjenigen außereuropäischen Ländem, zu denen sie enge
wirtschaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten.
Erklärung
zu den Währungsbeziehungen
zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt
und zum Fürstentum Monaco
Die Konferenz ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbeziehungen zwischen Italien
und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwischen Frankreich und Monaco durch diesen
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Vertrag bis zur Einführung der ECU als e:nheitiicher Wahrung der Gemeinschaft unberührt
bleiben.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte, die
durch Einführung der ECU als einheitlicher Währung erforderlich werden können, zu
erleichtern.
Erklärung
zu Artikel 73 d des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz bekräftigt. daß das in Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur
Gründung der EuropAischen Gemeinschaft erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die
einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen
Vorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft jedoch nur den Kapital-
und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.
Erklärung
zu Artikel 109 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz bekräftigt, daß mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff
"förmliche Vereinbarung" nicht eine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne
des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll.
Erklärung
zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden
Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatticher, gemeinschaftlicher und internatio-
naler Ebene zukommt, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils
Titel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen
soll.
Erklärung
zu den Artikeln 109, 130r und 130y des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130 r Absatz 4
Unterabsatz 2 und Artikel 130 y nicht die Grundsätze berühren, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben.
Erklärung
zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen)
Die Konferenz erklärt, daß Änderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die
Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigen dürfen, die Spanien und Portugal gemäß der
Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen
von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zugestanden wurden.
Erklärung
zum Europäischen Entwicklungsfonds
Die Konferenz kommt überein, daß der Europäische Entwicklungsfonds im Einklang mit den
bisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beiträge finanziert wird.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1321
Erklärung
zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente
in der Europäischen Union
Die Konferenz hält es fOr wichtig, eine grOßere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente
an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fOrdern.
Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Partamen-
ten und dem Europäischen Parlament zu verstAr1<en. In diesem Zusammenhang tragen die
Regierungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafür Sorge, daß die einzelstaatlichen
Partamente zu ihrer Unterrichtung und gegebenenfalls zur Prüfung rechtzeitig Ober die
Vorschläge fOr Rechtsakte der Kommission verfügen.
Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, daß die Kontakte zwischen den einzel-
staatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament insbesondere dadurch verstlrkt
werden, daß hierfür geeignete gegenseitige Erleichterungen und regelmlßige Zusammen-
künfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen
werden.
Erklärung
zur Konferenz der Parlamente
Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente,
erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder „Assises•) zusammenzutreten.
Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zustlndigkeiten des Europäischen
Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu wesentlichen Leitlinien der
Europäischen Union gehört. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der
Kommission erstatten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht Ober den
Stand der Union.
Erklärung
zur Zahl der Mitglieder der Kommission
und des Europäischen Parlaments
Die Konferenz kommt überein, die Fragen betreffend die Zahl der Mitglieder der Kommis-
sion und der Mitglieder des Europäischen Parlaments spätestens Ende 1992 im Hinblick auf
ein Einvernehmen zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der
Zahl der Mitglieder des Europlischen Parlaments rechtzeitig zu den Wahlen im Jahr 1994
zu schaffen. Die Beschlüsse werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendig-
keit gefaßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in einer erweiterten
Gemeinschaft festzulegen.
Erklärung
zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, daß die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz prüfen
wird, inwieweit es möglich ist, die Einteilung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel
zu überprüfen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen
herzustellen.
Erklärung
zum Recht auf Zugang zu Informationen
Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den
demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwal-
tung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993
einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informa-
tionen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen.
1322 Bundesgesetzblatt, J2.hrgang 1992, Teil II
Erklärung
zu den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kommission
Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für
Rechtsakte die Kosten und den Nutzen für die Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche
Betroffene zu berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforderlich erachte-
ten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Bewertung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften auszubauen.
Erklärung
zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts
1. Die Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossenheit und die Einheit des
europäischen Aufbauwerks von wesentlicher Bedeutung ist, daß jeder Mitgliedstaat die
an ihn gerichteten Richtlinien der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetzten
Fristen vollständig und getreu in innerstaatliches Recht umsetzt.
Außerdem ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist zu
bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der
Besonderheit seiner Institutionen, seiner Rechtsordnung und anderer Gegebenheiten,
in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, am besten anzuwenden sind, es jedoch für die reibungs-
lose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist, daß die in den einzelnen
Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, daß das Gemeinschaftsrecht dort
mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchführung
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist.
2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständig-
keiten darauf zu achten, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.
Sie ersucht die Kommission, für die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament
regelmäßig einen umfassenden Bericht zu v~röffentlichen.
Erklärung
zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit
der Gemeinschaftsmaßnahmen
Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll
und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums
Rechnung zu tragen, und daß die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der
Durchführung zu tun.
Erklärung
zum Rechnungshof
Die Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den
Artikeln 188 a, 188 b, 188 c und 206 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft übertragen werden, besondere Bedeutung beimißt.
Sie ersucht d:e anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle
Mittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähr-
leisten.
Erklärung
zum Wirtschafts- und Sozialausschuß
Die Konferenz kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß hinsichtlich des
Haushalts und der Personalverwaltung dieselbe Unabhängigkeit genießt wie der Rech-
nungshof bisher.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1323
Erklärung
zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden
Die Konferenz betont. daß zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gründung der
Europlischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europlischen
Gemeinschaft mit den Verbinden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trlgem
sozialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist.
Erklärung
zum Tierschutz
Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die
Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvor-
schriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik. Verkehr, Binnenmarkt und Forschung
den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Erklärung
zur Vertretung der Interessen
der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außergewOhnlichen Umstän-
den die Interessen der Union und die Interessen der Linder und Hoheitsgebiete nach
Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags divergieren können,
überein, daß der Rat sich um eine LOsung bemühen wird, die mit dem Standpunkt der Union
in Einklang steht. Für den Fall jedoch, daß sich dies als unmöglich erweist. erklArt sich die
Konferenz damit einverstanden, daß der betreffende Mitgliedstaat im Interesse der betref-
fenden überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gegebenenfalls eigenständig handelt,
allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Dieser Mitglied-
staat macht dem Rat und der Kommission eine Mitteilung, wenn eine derartige Interessen-
divergenz auftreten könnte, und weist. wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermeiden
läßt, deutlich darauf hin, daß er im Interesse eines der genannten überseeischen Hoheits-
gebiete handelt.
Diese Erklärung gilt auch für Macau und Osttimor.
Erklärung
zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft
Die Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft
(französische überseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln)
unter einem bedeutenden strukturellen Rückstand leiden; dieser wird durch mehrere
Faktoren (große Entfemung, Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedin-
gungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschärft, die als
ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung schwer beeintrlchtigen.
Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und
das abgeleitete Recht fOr die Gebiete in äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es
jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und
solange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwick-
lung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl auf die
Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhältnisse
abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Stand
der Gemeinschaft erreichen können.
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil ll
.Erklärung
zu den Abstimmungen im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen, die Einstimmig-
keit erfordem, soweit wie möglich davon absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofem
eine qualifizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht.
Erklärung
zu den praktischen Einzelheiten im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee
und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter sowie die praktischen Einzelheiten der Zusam-
menlegung des Sekretariats der Politischen Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat
des Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission
später geprüft werden.
Erklärung
zum Gebrauch der Sprachen im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß für den Gebrauch der Sprachen die Sprachenregelung
der Europäischen Gemeinschaften gilt.
Für den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen Politischen
Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt.
Alle Texte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Tagungen des Europäi-
schen Rates und des Rates vorgelegt oder angenommen werden, sowie alle zur Veröffent-
lichung bestimmten Texte werden unverzüglich und zeitgleich in alle Amtssprachen der
Gemeinschaft übersetzt.
Erklärung
zur Westeuropäischen Union
Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis: graler Bestandteil des Prozesses _der Entwicklung der Euro-
päischen Union sein und einen größeren Beitrag zur Soli-
1. Erklärung darität innerhalb der Atlantischen Allianz leisten. Die WEU-
Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der
Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, längerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlanti-
Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals schen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidi-
und des Vereinigten Königreichs, gungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu gege-
die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union bener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte,
zu stärken.
und gleichzeitig der Europäischen Union sind,
zur Rolle der westeuropäischen Union 2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europäi-
und zu ihren Beziehungen schen Union und als Mittel zur Stärkung des europäischen
zur Europäischen Union Pfeilers der Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck
und zur Atlantischen Allianz wird sle eine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik
formulieren und diese durch die Weiterentwicklung ihrer ope-
rationellen Rolle konkret durchführen.
Einleitung
Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4
1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es not-
des Vertrags über die Europäische Union betreffend die
wendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidi·
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der wie folgt
gungsidentität zu entwickeln und eine größere europäische
lautet:
Verantwortung in Verteidigungsfragen zu übemehmen. Diese
Identität wird durch einen schrittweisen Prozeß mit mehreren " ( 1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt
aufeinanderfolgenden Phasen angestrebt. Die WEU wird inte- sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1325
Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung chend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gege- Allianz weiterzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlich-
bener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte. keiten und die Beiträge der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb
der AJlianz zu stärken. Dies wird auf der Grundlage der
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU),
erforderlichen Transparenz und Komplementarität zwischen
die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europlischen
der entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidi-
Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die
gungsidentitAt und der Allianz geschehen. Die WEU wird im
verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und
Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz
durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Orga-
beschlossen wurden:
nen der WEU die erfordertichen praktischen Regelungen.
- Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in
(3) Die Fragen, die verteidigungspolitische BezOge haben
Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen
und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen
Interesse sind, verstArt<en, um Innerhalb der WEU verein-
nicht den Verfahren des Artikels J.3.
barte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozeß
(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht der Allianz einzubringen, wetche das wesentliche Forum für
den besonderen Charakter der Sicherheits· und Verteidi- Konsultationen unter ihren Mitgliedern und fOr die Vereinba-
gungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Ver- rung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicher-
pflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikver- heits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten .
trag und Ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten des Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird.
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
- Soweit notwendig, werden Tagungstermine und-orte abge-
(5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren stimmt und Arbeitsweisen harmonisiert.
Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten
- Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der
auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der
NATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt.
Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach die-
sem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlluft
und diese nicht behindert. C. Operationelle Rolle der WEU
(6) Zur Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hin-
5. Die operationelle Rotle der WEU wird durch die Prüfung und
blick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII
Festlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel
des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann
gestlrkt, die im einzelnen folgendes betreffen:
cfieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines
dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Be- - WEU-P1anungsstab;
richts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte - engere militärische Zusammenarbeit in Ergänzung der
und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert wer- Allianz, insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des
den." Transports, der Ausbildung und der strategischen Aufklä-
rung;
A. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union - Treffen der Generalstabschefs der WEU;
3. Ziel ist es, die WEU sMenweise zur Verteidigungskompo- - der WEU zugeordnete militärische Einheiten.
nente der Europäischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden,
ist die WEU bereit, auf Ersuchen der Europäischen Union gehören:
Beschlüsse und Aktionen der Union mit verteidigungspoliti-
schen Implikationen zu erarbeiten und durchzuführen. - verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung
einer EuropAischen Rüstungsagentur;
Zu diesem Zweck ergreift die WEU folgende Maßnahmen, um
enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwickeln: - Weiterentwiddung des WEU-lnstituts zu einer Europäi-
schen Sicherheits- und Verteidigungsakademie.
- soweit angezeigt, Abstimmung der Tagungstermine und
-orte und Harmonisierung der Arbeitsweisen; Die Maßnahmen zur Stirkung der operationellen Rolle der
WEU werden in vol1em Umfang mit den militärischen Vorkeh•
- Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem rungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen
Rat und dem Generalsekretariat der WEU einerseits und
Verteidigung aller VerbQndeten erfordertich sind.
dem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates
andererseits;
- Prüfung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der D. Weitere Maßnahmen
beiden Präsidentschaften;
6. Als Folge der vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur
- Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustel- StArkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des
len, daß die Kommissk>n der Europäischen Gemeinschaf- Generalsekretariats der WEU nach Brüssel verlegt.
ten gemäß ihrer Rolle in der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag über die Euro- 7. Die Vertretung im Rat der WEU muß so geregelt sein, daß der
päische Union festgelegt ist, regelmäßig Ober die WEU- Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuiertich gemäß
Tätigkeiten informiert und, soweit angezeigt, konsultiert Artikel VIII des geänderten Brüsseler Vertrags auszuüben. Die
wird; Mitgliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeiten-
den Formel des „doppelten Hutes", gebildet durch die Vertre-
- Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der ter bei der Allianz und der Europäischen Union, bedienen.
Parlamentarischen Versammlung cer WEU und dem Euro-
päischen Parlament. 8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit
Artikel J.4 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union
Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zuständigen betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Organen der Europäischen Union die notwendigen prakti- beschließen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Ver-
schen Regelungen. fahren zu überprüfen, um die Verwirklichung des darin gesetz-
ten Zieles zu fördern. Die WEU wird die Bestimmungen der
vorliegenden Erklärung 1996 überprüfen. Die Überprüfung
B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Alllanz
wird die Fortschritte und Erfahrungen berücksichtigen und
4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlan-
Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementspre- tischer Allianz erstrecken.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
II. Erklärung neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgen-
des vor:
Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs,
Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals Die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, werden
und des Vereinigten Königreichs, eingeladen, der WEU zu den nach Artikel XI des Brüsseler
die Mitgliedstaaten Vertrags in seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedin-
der westeuropäischen Union sind gungen beizutreten oder, talls sie dies wünschen, Beobachter zu
werden. Gleichzeitig werden die übrigen europäischen Mitglied-
„Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der staaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU
europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Angesichts nach Modalitäten zu werden, die es ihnen ermöglichen, an den
der Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europäi- Tätigkeiten der WEU voll teilzunehmen.
schen Union und als Instrument zur Stärkung des europäischen
Pfeilers der Atlantischen Allianz sind sie entschlossen, die Bezie- Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, daß diesen
hungen zwischen der WEU und den übrigen europlischen Staa- Vorschlägen entsprechende Verträge und Abkommen vor dem
ten im Namen der Stabilität und der Sicherheit in Europa auf eine 31. Dezember 1992 geschlossen sein werden."
Erklärung
zur Asylfrage
1. Die Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeiten nach den Artikeln
K.1 und K.3 der Bestimmungen Ober die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und
Inneres vorrangig die Fragen der Asytpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter
Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäi-
schen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht
über die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur
Harmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschließen.
2. In diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand eines Berichts auch die
Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf diese Bereiche.
Erklärung
zur polizeilichen Zusammenarbeit
Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über die Ziele, die den von
der deutschen Delegation auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni
1991 in Luxemburg unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegen.
Die Mitgliedstaaten kommen zunächst überein, die ihnen unterbreiteten Entwürfe unter
Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäi-
schen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu
prüfen, und sind bereit, die Annahme konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von
dieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem
Gebiet des Informations- und Erfahrungsaustausches in Aussicht zu nehmen:
- Unterstützung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, insbe-
sondere bei der Koordinierung von Ermittlungen und Fahndungen,
- Aufbau von Informationsdateien,
- zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Herstellung von Lagebildem
und zur G~winnung von Ermittlungsansätzen,
- Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Präventionskonzepte zur Weitergabe an
die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung gesamteuropäischer Präventionsstrategien,
- Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung. der Forschung, der Kriminaltechnik
und des Erkennungsdienstes.
Die Mitgliedstaaten kommen überein, spätestens im Jahr 1994 anhand eines Berichts zu
prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll.
Erklärung
zu Streitsachen
zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten
Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz für diese Gruppe von Klagen
nach Artikel 168 a des Vertrags zuständig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe
um eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1327
Bekanntmachung
des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 10. November 1992
Das in Bonn am 28. Oktober 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik Ober den grenzOber-
schreitenden Güterverkehr auf der Straße ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 1
am 28. Oktober 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhlngig vom Ort
seiner Zulassung.
und
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
die Regierung der Tschechischen und
eine beliebige Anzahl von Fahrten wlhrend der In ihr bestimmten
Slowakischen Föderativen Republik -
Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Güterverkehr aut
der Straße zu regeln und zu fördern raum (Fahrtgenehmigung).
(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem
sind wie folgt übereingekommen: dritten Staat sind nur zullssig, wenn dabei der Staat, in dem das
Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsclbffchem Weg durchfahren
Artikel 1 wird oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden.
Dieses Abkommen bezieht sich auf die grenzüberschreitende (5) Die Genehmigung berechtigt nicht, BefOrderungen von
Beförderung von Gütem auf der Straße zwischen der Bundes• Gütem zwischen zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates
repubtik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen liegenden Orten durchzuführen.
Föderativen Republik und im Transit durch diese Staaten durch
Unternehmer, die zur Ausführung dieser Beförderungen berech•
Artikel 4
tigt sind.
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:
Artikel2
1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen, soweit es sich nicht um
Unternehmer des Güterkraftverkehrs bedürfen für Beförderun• Fahrzeuge handett, die Handelsgut sind;
gen zwischen dem Staat, in dem das verwendete Kraftfahrzeug
zugelassen ist, und dem anderen Staaten (Wechselverkehr) 2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zuläs-
sowie im Transitverkehr durch den anderen Staat einer Genehmf. siges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts
gung dieses Staates. der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren zuläs•
sige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger,
3,5 Tonnen nicht übersteigt;
Artikel 3
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur 3. Beförderungen von Umzugsgut;
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. 4. Beförderungen von Kunstgegenständen und •werken;
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- 5. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die für
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mit- Theater-, Musik- und Filmvorstellungen, Messen und Aus-
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
ste:lungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnah- (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der
men bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder Einrich- Gemischten Kommission nach Artikel 8 des Abkommens verein-
tungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden. bart.
6. Überführungen von Leichen; Artikel 7
7. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die in dem anderen Staat
von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts
8. Beförderungen von Postsendungen; sowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
9. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen
Fahrzeugen (Rückführung); Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im anderen
Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieses
10. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten Abkommens treffen die zuständigen Behörden des Staates, in
und Ausrüstungen sowie von anderen zur Hilfeleistung in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständi-
dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastro- gen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen
phen) bestimmten Gütern; wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
11. Beförderung von lebenden Tieren; a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die
12. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomnibus- geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
sen; b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
13. Beförderungen hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-
Spezialfahrzeugen, die von der Polizei oder anderen Sicher- wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
heitskräften begleitet sind; Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-
14. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen zwischen de des anderen Staates den Unternehmer vom Verkehr aus-
Orten in den Grenzzonen in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat.
und in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar von der
Republik, wenn die Gesamtentfemung der Beförderung nicht zuständigen Behörde des Staates ergriffen werden, in dessen
mehr als 100 km in der Luftlinie beträgt. Die Grenzzonen sind Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Gebiete von 25 km in der Luftlinie beiderseits der Grenze.
Die in der jeweiligen Grenzzone gelegenen Orte sind in einer (3) Die zuständigen Behörden beider Staaten unterrichten ein-
von der Gemischten Kommission nach Artikel 8 des Abkom- ander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts hinsichtlich
der Übermittlung personenbezogener Daten über die getroffenen
mens bestätigten Liste aufgeführt.
Maßnahmen.
(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 8 des Abkommens
kann weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht aus- Artikel 8
nehmen. Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien rich-
ten eine Gemischte Kommission ein; sie tritt auf Ersuchen einer
Artikel 5 Seite zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses
(1) Die für Unternehmer der Tschechischen und Slowakischen Abkommens zu gewährleisten. Falts erforderlich, erarbeitet die
Föderativen Republik erforderlichen Genehmigungen werden Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer zuständiger
durch den Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Stellen Vorschläge zur Anpassung des Abkommens an die
Deutschland erteilt und von den zuständigen Behörden der Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.
Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik aus-
gegeben. Artikel 9
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor- Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die
der1ichen Genehmigungen werden durch die zuständigen Behör- sich für jeden der beiden Staaten aus bereits geschlossenen zwei-
den der Tschechischen und Slowakischen Republiken erteilt und oder mehrseitigen Übereinkünften im Bereich des grenzüber-
vom Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland schreitenden Güterverkehrs auf der Straße ergeben.
oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
Artikel 10
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in
(1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 8 des Abkommens Kraft.
vereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und des (2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach seinem
Transitverkehrs die erforder1iche Anzahl der für jeden Staat jähr-
Inkrafttreten. Danach bleibt es unbefristet in Kraft, sofern es nicht
lich zur Verfügung stehenden Genehmigungen.
von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei
(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Monaten schriftlich gekündigt wird; in diesem Fall tritt das Abkom-
Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 8 des Abkommens ge- men drei Monate nach Eingang der Kündigungsmitteilung außer
ändert werden. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 28. Oktober 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort.-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieckmann
Wilhelm Knittel
Für die Regierung der Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik
Vybiral
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommlssion
In die Ernihrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 17. November 1992
Das Übereinkommen vom 19. November 1959 zur Eingliederung der Internatio-
nalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (BGBI. 1965 II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1
für
Schweden am 7. September 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1990 (BGBI. II S. 668).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen
Vom 20. November 1992
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 1o. Juli 1990 zu
dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Bin-
nenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 20
Abs. 2
am 20. Dezember 1990
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 23. November 1992
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Haiti am 21. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1118).
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
~:d
...;
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 24. November 1992
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Belgien am 1. Januar 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1126).
Bonn, den 24. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1992 1331
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm
Vom 25. November 1992
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 Ober ein
Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)
ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Frankreich am 7. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1992 (BGBI. II S. 354).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europiischen Organisation für kemphyalkallsche Forschung
Vom 25. November 1992
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische
Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Ungarn am 29. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. II S. 433).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
BundNgeeetzblatt Tell I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige VerOffent-
~ von wenllicher Bedeutung.
BundNgeeetzblatt Teil II enthllt
a) v61kerTec:httiche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durd\-
NtZung enauenen Rec:htsYOf9Chriften sowie damit zuurnrnenhlngend
Bekannlmachunge,
b)~.
Lauf9nder Bezug nur Im Verlagaabonnemen Postan8c:tvlft fOr Abc>l • _,.a-
bealellungen IOWie BNllllungen bereits enchielMNMN' Ausgaben:
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Bezugapreil fur Teil I und Teil II halbjlhrfic:h je 81,48 DM. Einzelstüdte je llng9fan-
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~ - die vor dem 1. Januar 1990 - ~ worden eind.
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geNtzblllll K6ln 3 9'-509, Bl2 370 100 50, oder geger, V ~
Preil dleNr Auagabe: 16,86 DM (15,36 DM zuzOglich 1,50 DM Verundk0eten), bei
U8fefung gegen Vorausrwc:hnung 17,86 DM. Ihr ll11Matg• r ~ . H . , PNltach 13 20 • l300 Bonn 1
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Hinweis
Der Jahrgang 1992 des Bundeageaetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 47 und endet mit der Seite1332.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 3 vom 31. Januar 1992
Entschließungen, die durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft
gesetzt wurden
- zur Ausgabe Nr. 4 vom 8. Februar 1992
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September
1957 über die Internationale Beförderung gefähr1icher Güter auf der Straße
(ADA)
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 12. März 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 25, der ECE-Regelung Nr. 35 mit den
Anhängen 1 bis 4 und die ECE-Regelung Nr. 75 mit den Anhängen 1 bis 11
- zur Ausgabe Nr. 11 vom 9. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 24. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17
- zur Ausgabe Nr. 18 vom 25. Juni 1992
ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur
ECE-Regelung Nr. 78
- zur Ausgabe Nr. 19 vom 3. Juli 1992
ECE-Regelung Nr. 84 nebst den Anhängen 1 bis 6
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 16. Juli 1992
ECE-Regelungen Nr. 60 und 61
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 23. September 1992
ECE-Regelung Nr. 85 mit den Anhingen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 38 vom 28. Oktober 1992
ECE-Regelung Nr. 64 und die Änderung 01
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