1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Einundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollkontingent 1993 für Bananen)
Vom 16. Dezember 1992
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBt. 1S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1992
(BGBI. II S. 1166), wird im Abschnitt .,Zollkontingente" die Bestimmung zu den
Codenummern 0803 0010 und 0803 0090 (Bananen usw.) wie aus der Anlage
ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz.-Ch r. Zeitle r.
Anlage
(zu Artikel 1)
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
0803 00 10 Bananen·, 748 000 t vom 1. Januar 1993 bis 31. De-
0803 00 90 zember 1993, zur Verwendung im Zollgebiet
(§ 2 Abs. 1 des Zollgesetzes) unter zollamtlicher
Überwachung .......................................................... . frei
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1231
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge
der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Einigungsvertragsgesetzes 3. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 5 einge-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet fügt:
die Bundesregierung: nArtikel 3
Soweit für die Inanspruchnahme von Leistungen der
Artikel 1 Kranken- oder UnfallversicheruAg nach den Verträgen
die Vorlage von Reisedokumenten festgelegt ist, ver-
Die Verordnung über die vorübergehende weitere An- einbaren die Verbindungsstellen (zentralen Organe)
wendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der besondere Anspruchsbescheinigungen, mit denen sich
Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der so- die in Betracht kommenden Personen als berechtigt
zialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBI. 1991 II S. 614) ausweisen.
wird wie folgt geändert: Artikel 4
(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: für einzelne Träger der Krankenversicherung außerge-
wöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich
entscheidet der AOK-Bun~esverband in seiner Eigen-
b) In Absatz 1 wird nach den Worten "in dem in Arti-
schaft als Verbindungsstelle im Einvernehmen mit den
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung.
das Wort ,,(Beitrittsgebiet)" eingefügt.
Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der
Krankenversicherung des Beitrittsgebietes im Verhält-
,,(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten nis der durchschnittlichen Mitgliederzahl dieser Träger
Abkommen, Vereinbarungen, Verträge und Proto- aufgebracht. Maßgebend ist die Mitgliederzahl (ohne
kolle (Verträge) sind bei Feststellung einer Rente Rentner) des - Kalenderjahres, für das die Umlage
durch den deutschen Träger der Rentenversiche- durchgeführt wird.
rung im Rahmen des Sechsten Buches des Sozial-
gesetzbuches sowie bei der Feststellung einer Un- (2) Die den Allgemeinen Ortskrankenkassen durch
fallrente durch den deutschen Träger der Unfallver- die Erbringung von Leistungen im Beitrittsgebiet auf-
sicherung nach der Reichsversicherungsordnung grund der Verträge entstandenen Kosten, die wegen
die Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des einer Erstattungsverzichtsregelung nicht erstattet wer-
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs- den, sind auf alle Träger der Krankenversicherung des
gesetzes anzuwenden." Beitrittsgebietes im Verhältnis der durchschnitt\\chen
Mitgliederzahl dieser Träger umzulegen. Maßgebend
ist die Mitgliederzahl (ohne Rentner) des Kalenderjah-
2. In Artikel 2 werden die Worte „in dem in Artikel 3 des res, für das die Umlage durchgeführt wird. Die Umlage
Einigungsvertrages genannten Gebiet" durch die Worte führt der AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als
,,im Beitrittsgebiet" ersetzt. Verbindungsstelle durch.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 5 4. für die Rentenversicherung der Angestellten die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge ab 1. Januar 1991,
für einzelne Unfallversicherungsträger außergewöhnli-
che Belastungen, so können diese ganz oder teilweise 5. für die knappschaftliche Rentenversicherung die
ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet Bundesknappschaft, Bochum, ab 1. Januar 1991,
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften e. V. in seiner Eigenschaft als Verbindungs- 6. für das Kindergeld die Hauptstelle der Bundes-
stelle im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbän- anstalt für Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg.
den der Unfallversicherung. Die zur Durchführung des
Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage (2) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht
auf sämtliche Träger der Unfallversicherung des Bei- bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversiche-
trittsgebietes nach dem Verhältnis des jährlichen Auf- rung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbin-
wandes für Heilbehandlungskosten des einzelnen Trä- dungsstelle nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages
gers zur Gesamtsumme dieser Aufwendungen bei al- für die Feststellung der Leistungen mit Ausnahme der
len Trägem aufgebracht. Leistungen zur Rehabilitation zuständig. Die Zuständig-
keiten der Bundesbahnversicherungsanstalt und der
(2) Die den Unfallversicherungsträgern durch die Er- Seekasse bleiben unberührt.
bringung von Leistungen im Beitrittsgebiet aufgrund der
Verträge entstandenen Kosten, die wegen einer Erstat- (3) Wenn der deutsche zuständige Träger über Un-
tungsverzichtsregelung nicht erstattet werden, sind auf terlagen oder Kenntnisse verfügt, die eine Entschei-
alle Träger der Unfallversicherung des Beitrittsgebietes dung über den Rentenantrag ermöglichen, kann eine
nach dem Verhältnis des jährlichen Aufwandes für Heil- Meldung der jeweiligen Dienst- und ihnen gleichgestell-
behandlungskosten des einzelnen Trägers zur Ge- ten Zeiten, Beschäftigungszeiten, Versicherungszeiten
samtsumme dieser Aufwend~ngen bei allen Trägem oder Ersatzzeiten durch den anderen Staat unterblei-
umzulegen. Die Umlage führt der Hauptverband der ben.
gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. in seiner
(4) Soweit nach den in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6
Eigenschaft als Verbindungsstelle durch."
genannten Verträgen eine Abrechnung von Renten
oder Rentenbeträgen der gesetztlichen Rentenversi-
4. Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt gefaßt: cherung zu erfolgen hat, ist diese zentral von der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, abzu-
,,Artikel 6 wickeln."
(1) Deutsche Verbindungsstellen (zentrale Organe) 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt
für die Durchführung der nach Artikel 1 vorübergehend geändert:
weiter anzuwendenden Verträge sind:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. für die Krankenversicherung der AOK-Bundesver-
band, Bonn, b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
2. für die Unfallversicherung der Hauptverband der ,,(2) Diese Veror~nung tritt mit Ablauf des
gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Augustin, (3) Sie ist nach ihrem Außerkrafttreten noch auf
3. für die Rentenversicherung der Arbeiter Ansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember
1992 aufgrund der Verordnung in Verbindung mit
a) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 die den in Artikel 1 genannten Verträgen bestanden
Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Berlin, haben.
b) ab dem 1. Januar 1992 (4) Leistungen nach dieser Verordnung in Verbin-
- die Landesversicherungsanstalt Sachsen- dung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen sind
Anhalt, Halle, im Verhältnis zu Bulgarien, auch den Personen zu erbringen, die sich entweder
- die Landesversicherungsanstalt Unterfran- am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich
aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 2. Okto-
ken, Würzburg, im Verhältnis zu Rumänien,
ber 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn
- die Landesversicherungsanstalt Sachsen, sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhal-
Leipzig, im Verhältnis zu Rußland, Armenien, ten und der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 ent-
Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kir- steht.
gistan, Moldau, Tadschikistan, turkmenistan,
(5) Bei Anwendung der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1
Ukraine, Usbekistan und Weißrußland,
genannten Verträge gilt Absatz 4 entsprechend für
- die Landesversicherungsanstalt Mecklen- Personen, die sich seit dem 2. Oktober 1990 in
burg-Vorpommern, Neubrandenburg, im Ver- Bulgarien unbefristet rechtmäßig aufhalten und de-
hältnis zu Estland, Lettland und Litauen, ren Anspruch auf Rente vor dem 1. Januar 1996
- die Landesversicherungsanstalt Nieder- entsteht. Entsprechendes gilt für das Abrechnungs-
bayern-Oberpfalz, Landshut, im Verhältnis verfahren nach dem in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 ge-
zur Tschechoslowakei, nannten Abkommen.
- die Landesversicherungsanstalt Thüringen, (6) Diese Verordnung in Verbindung mit den in
Erfurt, im Verhältnis zu Ungarn, Artikel 1 genannten Verträgen ist auch für Zeiten
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1233
eines weiteren Rentenbezuges anzuwenden, wenn zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob
sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen an- der ausländische Versicherungsträger hieraus eine
einander anschließen. Leistung erbringt."
(7) Ansprüche auf Zahlung einer Rente aus ren-
tenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen Artikel 2
nicht, sofern diese Zeiten auf der Grundlage der in
Artikel 1 genannten Verträge bereits von einem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verte.idigung
Volker Rühe
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe In Strafsachen
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 2. September 1992
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Tschechoslowakei am 14. Juli 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts und der gleichzeitig abgegebenen nachstehen-
den Erklärung:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
Under the terms of Articte 5. 1. a und Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a
5. 1. c the execution of letters rogatory for und c wird die Erledigung von RechtshiHeer-
search or seizure of property will be made suchen um Durchsuchung oder Beschlag-
on conditions that the offence motivating the nahme von Gegenständen den Bedingun-
letters rogatory is punishable under both the gen unterworfen, daß die dem Rechtshil-
law of the requesting Party and the law of feersuchen zugrunde liegende strafbare
the Czech and Slovak Federal Republic and Handlung sowohl nach dem Recht des er-
the execution of the letters rogatory is con- suchenden Staates als auch nach dem der
sistent with the law of the Czech and Slovak Tschechischen und Slowakischen Föderati-
Federal Republic. ven Republik strafbar und daß die Erledi-
gung des Rechtshilfeersuchens mit dem
Recht der Tschechischen und Slowaki-
schen Föderativen Republik vereinbar sein
muß.
Declaration Erklärung
Within the meaning of Article 15, para- Im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 des
graph 6 of the European Convention on Europäischen Übereinkommens über die
Mutual Assistance in Criminal Matters, the Rechtshilfe in Strafsachen sind Rechtshil-
letters rogatory relating to a criminal matter feersuchen bezüglich einer Strafsache der
shall be addressed to the General Prosecu- Generalstaatsanwaltschaft der Tschechi-
tion of the Czech and Slovak Federal Re- schen und Slowakischen Föderativen Re-
public before the case is brought before a publik zu übermitteln, bevor ein Gericht mit
court and to the Ministry of Justice of the der Sache befaßt wird, und dem Justizmini-
Czech Republic or the Ministry of Justice of sterium der Tschechischen Republik oder
the Slovak Republic after it has been dem Justizministerium der Slowakischen
brought before a court. Republik zu übermitteln, nachdem ein Ge-
richt mit der Sache befaßt worden ist.
In accordance with the European Con- Im Einklang mit dem Europäischen Über-
vention on Mutual Assistance in Criminal einkommen über die RechtshiHe in Strafsa-
Matters, the service of a summons on an chen ist die Vorladung für einen Beschuldig-
accused person who is in the territory of the ten, der sich im Hoheitsgebiet der Tschechi-
Czech and Slovak Federal Republic shall schen und Slowakischen Föderativen Re-
be transmitted to the respective authorities publik befindet, den zuständigen Behörden
of the Czech and Slovak Federal Republic der Tschechischen und Slowakischen Fö-
at least 30 days before the date set for derativen Republik mindestens 30 Tage vor
appearance. dem für das Erscheinen festgesetzten Zeit-
punkt zu übermitteln.
The judicial authorities in charge of the Die für die Durchführung des Europäi-
implementation of the European Conven- schen Übereinkommens über die Rechtshil-
tion on Mutual Assistance in Criminal Mat- fe in Strafsachen zuständigen Justizbehör-
ters shall be the General prosecution of the den sind die Generalstaatsanwaltschaft der
Czech and Slovak Federal Republic, the Tschechischen und Slowakischen Föderati-
Ministry of Justice of the Czech Republic ven Republik, das Justizministerium der
and the Ministry of Justice of the Slovak Tschechischen Republik und das Justizmi-
Republic. nisterium der Slowakischen Republik.
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1235
Vereinigtes Königreich am 27. November 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
1. Article 2 1. Artikel 2
In respect of Article 2, the Government of In bezug auf Artikel 2 behält sich die
the United Kingdom of Great Britain and Regierung des Vereinigten Königreichs
Northern lreland reserves the right to refuse Großbritannien und Nordir1and das Recht
assistance if the person who is the subject vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die
of a request for assistance has been con- Person, auf die sich das Rechtshilfeersu-
victed or acquitted in the United Kingdom or chen bezieht, im Vereinigten Königreich
in the third State of an offence which arises oder in einem dritten Staat im Zusammen-
from the same conduct as that giving rise to hang mit einer strafbaren Handlung wegen
proceedings in the requesting State in re- desselben Verhaltens verurteilt oder freige-
spect of that Person. sprochen worden ist, das dem Verfahren
bezüglich dieser Person im ersuchenden
Staat zugrunde liegt.
2. Article 3 2. Artikel 3
In respect of Article 3, the Government of In bezug auf Artikel 3 behält sich die
the United Kingdom of Great Britain and Regierung des Vereinigten Königreichs
Northern lreland reserves the right not to Großbritannien und Nordirland das Recht
take the evidence of witnesses or require vor, Zeugen nicht zu vernehmen und die
the production of records or other docu- Vorlage von Akten oder sonstigen Schrift-
ments where its law recognises in relation stücken nicht zu verlangen, wenn das Recht
thereto privilege, non-compellability or other des Vereinigten Königreichs in dem Zusam-
exemption from giving evidence. menhang das Aussage- oder Zeugnisver-
weigerungsrecht oder eine andere Befrei-
ung von der Zeugenaussage anerkennt.
3. Article 5 (1) 3. Artikel .5 Absatz 1
In accordance with Article 5, paragraph 1, Nach Artikel 5 Absatz 1 behält sich die
the Government of the United Kingdom of Regierung des Vereinigten Königreichs
Great Britain and Northern lreland reserves Großbritannien und Nordirland das Recht
the right to make the e>_eecution of letters vor, die Er1edigung von Rechtshilfeersu-
rogatory for search and seizure of property chen um Durchsuchung und Beschlagnah-
dependent on the following conditions: me von Gegenständen folgenden Bedin-
gungen zu unterwerfen:
a. that the offence motivating the letters a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde
rogatory is punishable under both the liegende strafbare Handlung muß so-
law of the requesting Party and the law wohl nach dem Recht des ersuchenden
of the United Kingdom; and Staates als auch nach dem des Verei-
nigten Königreichs strafbar sein.
b. that execution of the letters rogatory is b) Die Er1edigung des Rechtshilfeersu-
consistent with the law of the United chens muß mit dem Recht des Vereinig-
Kingdom. ten Königreichs vereinbar sein.
4. Article 11 (2) 4. Artikel 11 Absatz 2
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern lreland is un- reichs Großbritannien und Nordirland ist
able to grant requests made under Ar- nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11
ticle 11, paragraph 2 for a person in custody Absatz 2 um Durchbeförderung eines Häft-
to transit through its territory. lings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.
5. Article 12 5. Artikel 12
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern lreland will reichs Großbritannien und Nordirland wird
only consider the granting of immunity die Gewährung von Schutz nach Artikel 12
under Article 12 where this is specifically nur in Erwägung ziehen, wenn die Person,
requested by the person to whom the im- für die der Schutz gelten würde, oder die
munity would appfy or by the appropriate zuständigen Behörden der um Rechtshilfe
authorities of the party from whom assist- ersuchten Partei dies besonders beantra-
ance is requested. A request for immunity gen. Einern Antrag auf Schutz wird nicht
will not be granted where the judicial au- stattgegeben, wenn die Justizbehörden des
thorities of the United Kingdom consider Vereinigten Königreichs der Ansicht sind,
that granting it would not be in the public daß die Schutzgewährung nicht im öffent-
interest. lichen Interesse wäre.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
6. Article 21 6. Artikel 21
The Govemment of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
reserves the right not to apply Article 21. reichs behält sich das Recht vor, Artikel 21
nicht anzuwenden.
Declarations Erklärungen
Declaration 1 Erklärung 1
Article 15 (1) Artikel 15 Absatz 1
In respect of the Govemment of the Für die Regierung des Vereinigten König-
United Kingdom of Great Britain and North- reichs Großbritannien und Nordirland bezie-
em lreland, references to the "Ministry of hen sich die Verweise auf das „Justizmini-
Justice" for the purposes of Article 11, para- sterium" im Sinne des Artikels 11 Absatz 2,
graph 2, Article 15, paragraphs 1, 3 and 6 des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6 sowie
and Article 21, paragraph 1 and Article 22 des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22
are to the Horne Office. auf das Ministerium des Innern (Horne
Office).
Declaration 2 Erklärung 2
Article 16 (2) Artikel 16 Absatz 2
In accordance with Article 16, para- Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die
graph 2, the Govemment of the United Regierung des Vereinigten Königreichs das
Kingdom reserves the right to stipulate that Recht vor zu verlangen, daß ihr die Ersu-
requests and annexed documents shall t,e chen und die beigefügten Schriftstücke mit
addressed to it accompanied by translations Übersetzungen in die englische Sprache
into English. übermittelt werden.
Declaration 3 Erklärung 3
Article 24 Artikel 24
In accordance with Article 24 for the pur- Nach Artikel 24 betrachtet die Aegterung
poses of the Convention, the Govemment des Vereinigten Königreichs folgende Be-
of the United Kingdom deems the following hörden als Justizbehörden im Sinne des
to be judicial authorities: Übereinkommens:
- Magistrates' courts, the Crown Court and - die Magistrates' courts (erstinstanzliche
the High Court; Gerichte für Strafsachen niederer Ord-
nung), den Crown Court (Gericht für
Strafsachen höherer Ordnung) und den
High Court (zweitinstanzliches Gericht
für Strafsachen);
- the Attorney General for England and - den Attomey General (Kronanwalt) für
Wales; England und Wales;
- the Director of Public Prosecutions and - den Director of Public Prosecutions (Ge-
any Crown Prosecutor; neralstaatsanwalt) und jeden Crown Pro-
secutor (Staatsanwalt);
- the Director and any designated member - den Direktor und jedes hierzu bestimmte
of the Serious Fraud Office; Mitglied des Serious Fraud Office (Amt
für Fälle schweren Betrugs);
- the Secretary of State for Trade and ln- - den Minister für Handel und Industrie in
dustry in respect of his function of inves- seiner Eigenschaft als Ermittler und An-
tigating and prosecuting offences; kläger im Zusammenhang mit Straftaten;
- any Assistant Secretary (Legal) in charge - jeden Assistant Secretary (Legal) (in der
of Prosecution Division of HM Customs Rechtsabteilung für den Bereich Straf-
and Excise; verfolgung in der Behörde für Zölle und
Verbrauchssteuem zuständiger Be-
amter);
- District Courts and Sheriff Courts and the - die District Courts und Sheriff Courts
High Court of Justiciary; (schottische Gerichte unterer Instanz)
sowie den High Court of Justiciary (ober-
stes schottisches Gericht für Straf-
sachen);
- the Lord Advocate; - den Lord Advocate (Kronanwalt für
Schottland);
- any Procurator Fiscal; - jeden Procurator Fiscal (Staatsanwalt in
Schottland);
- the Attomey General for Northem lreland; - den Attorney General (Kronanwalt) für
Nordirland;
- the Director of Public Prosecutions in - den Director of Public Prosecutions (Ge-
Northern lreland. neralstaatsanwalt) in Nordirland.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1237
Sc h w e d e n hat der Generalsekretärin des Europarats mit Schreiben vom
28. April 1992 nachstehende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
Sweden withdraws its general reservation Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbe-
regarding Article 11 of the European Con- halt zu Artikel 11 des Europäischen Über-
vention on Mutual Assistance in Criminal einkommens über die Rechtshilfe in Straf-
Matters. When requests are submitted in sachen zurück. Wenn Ersuchen nach Arti-
accordance with Article 11, Sweden will re- kel 11 übermittelt werden, wird Schweden
quire, by virtue of the reservation made with aufgrund des zu Artikel 2 gemachten Vorbe-
regard to Article 2, that the offence which halts verlangen, daß die strafbare Hand-
the request refers to is a crime under Swed- lung, auf die sich das Ersuchen bezieht,
ish law. The other reservations which nach schwedischem Recht strafbar ist. Die
Sweden has made with regard to Article 2 anderen Vorbehalte, die Schweden zu Arti-
will not be applied where requests are sub- kel 2 gemacht hat, werden nicht angewen-
mitted under Article 11. In view of what has det, wenn Ersuchen nach Artikel 11 über-
been stated above, Sweden is prepared to mittelt werden. In Anbetracht des oben Ge-
give the assistance referred to in Article 11 sagten ist Schweden bereit, die in Artikel 11
to the following extent. vorgesehene Rechtshilfe in folgendem Um-
fang zu gewähren:
After a request has been submitted by a Nachdem ein Ersuchen von einem aus-
foreign state, a person in custody in ländischen Staat übermittelt worden ist,
Sweden may be transferred to the request- kann ein in Schweden befindlicher Häftling
ing state for a hearing or confrontation in zu einer Vernehmung oder Gegenüberstel-
connection with a preliminary investigation lung im Zusammenhang mit einer Vorunter-
or trial, if the hearing or confrontation con- suctiung oder einem Gerichtsverfahren in
cerns matters other than the offences com- den ersuchenden Staat überstellt werden,
mitted by the person in custody. Such a wenn die Vernehmung oder Gegenüberstel-
request is examined by the Government. lung andere Angelegenheiten als die von
dem Häftling begangenen strafbaren Hand-
lungen betrifft. Das Ersuchen wird von der
Regierung geprüft.
A request for transfer shall be rejected if Ein Ersuchen um Überstellung wird abge-
the person in custody does not consent to lehnt, wenn der Häftling der Überstellung
transfer. A request may also be rejected, nicht zustimmt. Das Ersuchen kann ferner
abgelehnt werden,
1. if a transfer is liable to prolong the offen- 1. wenn die Überstellung geeignet ist, die
der's detention, Haft des Straftäters zu verlängern;
2. if the presence of the person in custody 2. wenn die Anwesenheit des Häftlings in
is needed at criminal proceedings pend- einem in Schweden anhängigen Straf-
ing in Sweden, verfahren notwendig ist;
3. if the offence referred to in the request is 3. wenn die in dem Ersuchen genannte
·not a crime under Swedish law or strafbare Handlung nach schwedischem
if the offence is a political or military Recht nicht strafbar ist oder wenn die
offence, or strafbare Handlung eine politische oder
eine militärische strafbare Handlung ist
oder
4: if there are other overriding grounds for 4. wenn andere gebieterische Erwägun-
not transferring the person in custody. gen der Überstellung des Häftlings ent-
gegenstehen.
The request shall contain details of Das Ersuchen muß folgende Angaben
enthalten:
1. the name of the person in custody and 1. Den Namen des Häftlings und den Ort
his place of detention, der Inhaftierung;
2. the criminal offence and the time and 2. die strafbare Handlung sowie die Zeit
place of the offence, und den Ort der Begehung dieser Hand-
lung;
3. what the hearing or confrontation will 3. den Gegenstand der Vernehmung oder
cover, and Gegenüberstellung und
4. how long the person in custody will need 4. die erforderliche Dauer der Anwesen-
to be present in the foreign state. heit des Häftlings in dem ausländischen
Staat.
The Minister of Justice may grant permis- Der Justizminister kann die Erlaubnis für
sion for the transportation through Sweden die Durchbeförderung eines in einem aus-
of a person in custody in a foreign state who ländischen Staat befindlichen Häftlings, der
is to be transferred to another state for a zu ainer Vernehmung oder Gegenüberstel-
hearing or confrontation. lung in einen anderen Staat überstellt wer-
den soll, durch Schweden erteilen.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
As regards the way in which a request for Hinsichtiich der Art und Weise, in der ein
transfer or transportation of a person in Ersuchen um Überstellung oder Durchbe-
custody i::1 to be presented, we refer to förderung eines Häftlings vorzulegen ist,
Sweden's declaration under Article 15 item verweisen wir auf die Erklärung Schwedens
6 of the Convention. nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkom-
mens.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 27. November 1991
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Article 8 (2)
Artikel 8 Absatz 2
Das Vereinigte Königreich Großbritan-
In accordance with Article 8, paragraph 2,
nien und Nordirland behält sich nach Ar-
the United Kingdom of Great Britain and
tikel 8 Absatz 2 das Recht vor, die Kapitel II
Northern lreland reserves the right not to
und III nicht anzunehmen.
accept Chapters II and III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. November 1976 (BGBI. II S. 1799), vom 11. März 1986 (BGBI. II S. 544) und
vom 18. Juli 1991 (BGBI. II S. 909).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 17. November 1992
Kroatien hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 27. ·Juli 1992 die
Rechtsnachfolge zu dem Internationalen Übereinkommen
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung
für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) noti-
fiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober 1991
Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1992 (BGBI. II
s. 1060).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellltenorganisation „EUTELSAT"
Vom 17. November 1992
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Grün-
dung der Europäischen Femmeldesatellitenorganisation
"EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem Arti-
kel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach
ihrem Artikel 23 Buchstabe a für die
Tschechoslowakei am 9. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Oktober 1987 (BGBI. II S. 754).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 17. November 1992·
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in der Fassung des Ände-
rungsprotokolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 für
Marokko am 1. Juli 1992
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
China am 1. Januar 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBI. II S. 434).
Bonn,den17.November1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellltenorganisation „EUTELSAT"
Vom 17. November 1992
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Grün-
dung der Europäischen Femmeldesatellitenorganisation
"EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem Arti-
kel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach
ihrem Artikel 23 Buchstabe a für die
Tschechoslowakei am 9. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Oktober 1987 (BGBI. II S. 754).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 17. November 1992·
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in der Fassung des Ände-
rungsprotokolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 für
Marokko am 1. Juli 1992
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
China am 1. Januar 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBI. II S. 434).
Bonn,den17.November1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
und der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen
der Russischen Föderation
über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
bei der Lösung konkreter Probleme auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 20. November 1992
Das in Berlin am 28. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-
tion über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
weltschutzes ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1 am
28. Mai 1992
in Kraft getreten; zugleich ist die zusammen mit diesem
Abkommen unterzeichnete Vereinbarung zwi~hen dem
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-
sterium für Ökologie und natürliche Ressouren der Russi-
schen Föderation über die Förderung der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit bei der Lösung konkreter Probleme auf
dem Gebiet des Umweltschutzes nach ihrem Artikel 4
Abs. 1 in Kraft getreten. Beide Texte werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 20. November 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Vogel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1241
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ru_ssischen Föderation
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen
die Regierung der Russischen Föderation - a) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,
Umweltrecht einschließlich der Vorschriften und Grenzwerte
ausgehend von der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Novem- der Europäischen Gemeinschaften, Umweltverwaltung,
ber 1991 des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland
Feststellung und Beobachtung vom Umweltbelastungen,
und des Präsidenten der Russischen Föderation,
Umweltinformationssysteme,
in Anbetracht dessen, daß die Russische Föderation ihren Umwelterziehung und Umweltbildung,
verfassungsmäßigen Prozeduren entsprechend, die Erfüllung der Naturschutz und Landschaftspflege.
sich aus Verträgen und Vereinbarungen der ehemaligen Union b) wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik, Umwelttechnolo-
der Sozialistischen Sowjetrepubliken ergebenden internationalen gie.
Verpflichtungen als deren Rechtsnachfolger garantiert,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft von deutscher Seite, Artikel 3
den Übergang zu einer umweltverträglichen, sozialen Marktwirt-
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden Arbeitstreffen, ge-
schaft in der Russischen Föderation zu unterstützen und zu die-
meinsame Forschungsarbeiten, fachwissenschaftliche Veranstal-
sem Zweck ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltpolitik
tungen, der Austausch von Fachleuten, Weiterbildungsmaßnah-
zugänglich zu machen,
men sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und technischer
Informationen (einschließlich Austausch von Forschungsergeb-
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
nissen) vorgesehen. Hierbei können die Vertragsparteien auch
weltschutzes unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interes-
Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaften und der nichtstaat-
ses und der Erfahrungen, die mit dem Abkommen vom 25. Okto-
lichen Umweltverbände beteiligen.
ber 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-
schutzes gesammelt worden sind, weiterzuentwickeln und zu Artikel 4
fördern,
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird eine Leit-
gruppe eingesetzt.
in Anbetracht der großen Bedeutung, die sie dem Schutz der
Umwelt beimessen, (2) Jede Vertragspartei benennt innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei
in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein- ihren Vorsitzenden für die Leitgruppe.
stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der
(3) Die Leitgruppe führt in regelmäßigen zeitlichen Abständen
Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-
Sitzungen durch, um die Koordinierung der Maßnahmen im Rah-
te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
men dieses Abkommens zu gewährleisten.
sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftsgewandt
zu gestalten - (4) Die Leitgruppe kann insbesondere konkrete Themen und
Projekte der Zusammenarbeit, die für ihre Durchführung verant-
sind wie folgt übereingekommen: wortlichen Stellen und Personen sowie weitere Modalitäten der
Zvsammenarbeit festlegen. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen
und diesen die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammen-
Artikel 1
arbeit übertragen. Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die über den Fortgang ihrer Arbeiten und über die erziehen Ergeb-
Regierung der Russischen Föderation, im folgenden „Vertrags- nisse Bericht.
parteien" genannt, fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbesondere
auf die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt Artikel 5
sowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen zur Ver-
Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
besserung des Zustands der Umwelt und auf die Lösung der
Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontakten
Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz und der rationellen
sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisatio-
Nutzung natürlicher Ressourcen gerichtet.
nen und Unternehmen. Besonders werden sie die auf die Lösung
(2) Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung abge- konkreter Probleme gerichtete wirtschaftlich-technische Zusam-
stimmter Strategien für eine regionale und internationale Umwelt- menarbeit im Bereich des Umweltschutzes fördern. Hierzu wer-
politik einsetzen mit dem Ziel einer dauerhaften und umweltver- den der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
träglichen Entwicklung in Europa. sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
für Ökologie und natür1iche Ressourcen der Russischen Födera- Artikel 8
tion eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Die bei der Entsendung von Fachleuten gemäß Artikel 3 dieses
Abkommens entstehenden Reisekosten trägt die entsendende
Artikel 6 Vertragspartei, sofern durch die Leitgruppe keine abweichende
Die für Koordination und Organisation der Zusammenarbeit im Regelung getroffen wird.
Rahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind auf
selten der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Artikel 9
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und auf seiten der
Russischen Föderation das Ministerium für Ökologie und natür- (1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
liche Ressourcen. (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um
Artikel 7 weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses
(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam- Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen
menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Geltungsdauer schriftlich kündigt.
Der Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschrif-
vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
ten, der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.
blik Deutschland und der Regierung der Union der sozialistischen
(2) Die Verwendung von Informationen, die besonderen recht- Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
lichen Beschränkungen unter1iegen, bedarf einer gesonderten Umweltschutzes im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Regelung. Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 28. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Bertele
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Russischen Föderation
Viktor Danilow-Daniljan
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1243
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen der Russischen Föderation
· über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
bei der Lösung konkreter Probleme auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Der Bundesminister sehen Föderation im Aufbau befindliche Selbstverwaltungssystem
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Wirtschaft einbezogen werden.
der Bundesrepublik Deutschland
und Artikel 2
das Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen Hauptaufgaben des Deutsch-Russischen Umweltbüros sind:
der Russischen Föderation - - Anbahnung wirtschaftlich-technischer Zusammenarbeit insbe-
sondere durch die Förderung von Wirtschaftskooperationen,
in Ausfüllung von Artikel 5 des Abkommens vom 28. Mai 1992 Gemeinschaftsunternehmen, ·Geschäftsbeziehungen sowie
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der von Techhologieverträgen einschließlich der Hilfestellung bei
Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit d_er organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorberei-
auf dem Gebiet des Umweltschutzes, tung.
unter Hervorhebung der besonderen Bedeutung der wirtschaft- - Verbesserung des Informationsaustausches über Geschäfts-
lichen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes insbe- und Kooperationsmöglichkeiten, Aufbau von Unternehmens-
sondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Reformen in der und Projektdatenbanken, Durchführung von Seminaren, Kon-
Russischen Föderation, ferenzen, Symposien und Delegationsreisen.
- Zusammenführung deutscher und russischer Wirtschaftsver-
im Hinblick auf das Vorhaben, für Aufgaben der wirtschaftlichen treter im Rahmen zu bildender deutsch-russischer Arbeitsgrup-
Zusammenarbeit im Zusammenwirken deutscher und russischer pen zur Intensivierung der technisch-wissenschaftlichen und
Stellen ein Deutsch~Russisches Umweltbüro in Berlin einzu- technisch-wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
richten -
- Förderung ökologisch sicherer, ressourcensparender Techno-
sind wie folgt übereingekomrr.en: logien.
- Verstärkung der Beteiligung deutscher und russischer Unter-
nehmen an nationalen und internationalen Ausstellungen und
Artikel 1
• Messen.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
- Entwicklung spezieller Programme zur Aus- und Weiterbildung
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium
russischer Manager für den Bereich des Umweltschutzes.
für Ökologie und natürliche Ressourcen der ~ussischen Födera-
tion werden das Deutsch-Russische Umweltbüro insbesondere in
der Aufbauphase bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstüt- Artikel 3
zen. Beide Seiten erwarten, daß das Umweltbüro nunmehr alsbald
(2) Das Deutsch-Russische Umweltbüro wird auf deutscher seine Tätigkeit aufnimmt.
Seite durch den Deutschen Industrie- und Handelstag im Rahmen
der IHK-Gesellschaft zur Förderung der Außenwirtschaft und der Artikel 4
Unternehmensführung mbH eingerichtet. Partner des Umweltbü-
ros auf russischer Seite ist zunächst das Ministerium für Ökologie (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
und natürliche Ressourcen, insbesondere dessen Abteilung für (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Beide Seiten stimmen darin geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um
überein, daß diese Funktion von einer nichtstaatlichen Einrichtung weitere drei Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten diese
übernommen wird, sobald hierfür die rechtlichen Voraussetzun- Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen
gen geschaffen sind. Diese Einrichtung soll in das in der Russi- Geltungsdauer sc~riftlich kündigt.
Geschehen zu Berlin am 28. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Der Minister für Ökologie und r.atürliche Ressourcen
der Russischen Föderation
Viktor Danilow-Daniljan
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mb.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücl<e je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen VorauSfechnung 7,12 DM. Bundeunzeiger Verlageges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Poatvertrlebntück , Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 25. November 1992
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom · 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 14. Juli 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"Under the tenns of the Article 21.5, the "Nach Artikel 21 Absatz 5 wird die Durch-
transit of a person within the meaning of lieferung einer Person im Sinne des Artikels
Article 21 will be granted only on conditi~s 21 nur unter den in Fällen der Auslieferung
applied in cases of extradition." geltenden Bedingungen bewilligt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1992 (BGBI. II S. 194).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesmioister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Gesetz
zu dem Abkommen vom 13. Mai 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 13. Mai 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte, die von diesem Abkommen
erfaßt werden, endet unbeschadet' der Regelung des § 11 a des Vermögens-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1
S. 1446) auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des vierten Monats nach
Inkrafttreten dieses Abkommens. Soweit Staatsangehörige der Vereinigten Staa-
ten von Amerika sich für die Annahme ihres Anteils am Abfindungsbetrag
entschieden haben oder soweit dies gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkom-
mens unterstellt wird, bleibt die staatliche Verwaltung bis zum Übergang des
Eigentums auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 9 Satz 2
dieses Abkommens bestehen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1223
Abkommen
zwischen der Regierung der BundesrepubliJ< Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the United States of America
concerning the settlement of certain property claims
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika the Govemment of the United States of America
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Dieses Abkommen erfaßt die Ansprüche von Staatsangehöri- This agreement shaU cover claims of nationals of the United
gen der Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich natür- States (including natural and juridical persoos) arising from any
licher und juristischer Personen), die aus der Verstaa.tlichung, der nationalization, expropriation, intervention, or other taking of, or
Enteignung, staatlichem Eingriff oder sonstigen Wegnahmen oder special measures directed against, property of nationals of the
besonderen Maßnahmen in bezug auf das Vermögen von Staats- United States before October 18, 1976, covered by the United
angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem States Gerrnan Democratic Republic Claims Program established
18. Oktober 1976 entstanden sind und die unter das Programm by United States Public Law 94-542 of October 18, 1976 (the
der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die "United States Program").
Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz
der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober
1976 (,,Programm der Vereinigten Staaten von Amerika") fallen.
Artikel 2 Article 2
(1) Zur Abgeltung der Ansprüche nach Artikel 1 in Übereinstim- 1. In settlement of claims covered by article 1 in accordance
mung mit diesem Abkommen vereinbaren die Regierung der with this agreement, the Govemment of the United States and the
Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Government of the Federal Republic of Germany agree on a
Staaten von Amerika einen Abfindungsbetrag von US-$ 190 Mil- settlement amount of U.S. $ 190 million (one hundred ninety
11
lionen (in Worten: einhundertundneunzig Millionen US-Dollar) - million United States dollars) (the settlement amount").
(,,Abfindungsbetrag").
(2) Der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an 2. The final amount to be transferred by the Government of the
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu überwei- Federal Republic of Gerrnany to the Govemment of the United
sende endgültige Betrag (,,endgültiger Überweisungsbetrag") ist States (the "final transfer amount") shall be the settlement amount
der Abfindungsbetrag abzüglich des Verrechnungsbetrags und minus the offset amount and any amount deterrnined pursuant to
aller nach Absatz 7 festgestellten Beträge. Die Regierung der paragraph 7. Upon the entry into force of this agreement, the
Bundesrepublik Deutschland leistet mit Inkrafttreten dieses Govemment of the Federal Republic of Germany shall make an
Abkommens eine Abschlagszahlung von US-$ 160 Millionen (in interim payment of U.S. $ 160 million (one hundred sixty million
Worten: einhundertundsechzig Millionen US-Dollar) auf den end- United States dollars) on account of the final transfer amount. The
gültigen Überweisungsbetrag. Der endgültige Überweisungs- final transfer amount shall be determined according to the provi-
betrag wird nach den Bestimmungen dieses Abkommens fest- sions of this agreement.
gestellt.
(3) Liegt der endgültige Überweisungsbetrag unter US-$ 3. In the event that the final transfer amount is less than U.S. $
160 Millionen, so zahlt die Regierung der Vereinigten Staaten von 160 million, the Govemment of the United States shall repay the
Amerika den überzahlten Betrag innerhalb von zwei Monaten surplus amount to the Government of the Federal Republic of
nach Feststellung des endgültigen Üb~rweisungsbetrags an die Gerrnany within two months after deterrnination of the final trans-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland zurück. fer amount.
(4) Liegt der endgültige Überweisungsbetrag über US-$ 4. In the event that the final transfer amount exceeds U.S. $ 160
160 Millionen, so überweist die Regierung der Bundesrepublik million, the Government of the Federal Republic of Germany shall
Deutschland der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika pay the difference, up to an amount of U.S $ 30 million (thirty
innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des endgültigen million United States dollars), to the Govemment of the United
Überweisungsbetrags den Differenzbetrag bis zur Höhe von US-$ States within two months after determination of the final transfer
30 Millionen (in Worten: dreißig Millionen US-Dollar). amount.
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(5) Der „Verrechnungsbetrag" errechnet sich aus 5. The "offset amount" shall be the sum of:
a) den Beträgen, die diejenigen Personen nach dem Programm (a) the amounts that would have been received under the United
der Vereinigten Staaten von Amerika erhalten hätten, die sich States Program by persons who elect or are deemed to have
nach Artikel 3 dafür entscheiden, innerstaatliche Verfahren in elected pursuant to article 3 to pursue domestic remedies in
der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen, the Federal Republic of Germany, and
oder bei denen dies unterstellt wird, und
b) Beträgen, die die Bundesrepublik Deutschland nachweislich (b) amounts the FederaJ Republic of Germany documents' that it
nach dem Lastenausgleichsgesetz oder anderen deutschen has paid under the Act Goveming the Equalization of Bur-
Vorschriften Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von dens ("Lastenausgleichsgesetz") or other German provi-
Amerika für die Vermögenswerte gezahlt hat, in bezug auf die sions to United States nationals for those properties for which
sich die betreffenden Staatsangehörigen nach Artikel 3 dafür such nationals elect or are deemed to have elected pursuant
entscheiden, einen Teil des Abfindungsbetrags anzunehmen, to article 3 to receive a portion of the settlement amount, to
oder in bezug auf die dies unterstellt wird, soweit diese .Zah- the extent that such payments have not already been taken
lungen nicht bereits bei einer Entscheidung im Rahmen des into account in an award issued under the United States
Programms der Vereinigten Staaten von Amerika berücksich- Program.
tigt worden sind.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die 6. Within six months after the Govemment of the United States
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regierung notifies the Govemment of the Federal Republic of Germany of
der Bundesrepublik Deutschland den Verrechnungsbetrag notifi- the offset amount, the Govemment of the Federal Repubfic of
ziert hat, stellen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Germany and the Government of the United States shall deter-
und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Über- · mine the final transfer amount in accordance with this agreement.
einstimmung mit diesem Abkommen den endgültigen Überwei- The United States shall not thereafter espouse claims covered by
sungsbetrag fest. Danach machen die Vereinigten Staaten von article 1.
Amerika keine Ansprüche mehr nach Artikel 1 geltend.
(7) Weist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach 7. lt, alter the Government of the United States notifies the
Notifizierung des Verrechnungsbetrags durch die Regierung der Government of the Federal Republic of Germany of the offset
Vereinigten Staaten von Amerika, aber vor Feststellung des end- amount but before the final transfer amount is determined, the
gültigen Überweisungsbetrags gegenüber der Regierung der Ver- Govemment of the Federal Republic of Germany documents to
einigten Staaten von Amerika nach, daß sie einem Staatsangehö- the Government of the United States that it has provided restitu-
rigen der Vereinigten Staaten von Amerika für Vermögenswerte, tion or compensation to a United States national under the Law
in bezug auf die sich der Staatsangehörige gemäß Artikel 3 dafür Regulating Open Property lssues (,,Gesetz zur Regelung offener
entschieden hat, einen Teil des Abfindungsbetrags anzunehmen, Vermögensfragen") or subsequent provisions for those properties
oder in bezug auf die ihm dies unterstell, wird, Rückerstattung for which such national has elected or been deemed to have
oder Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener elected to receive a portion of the settlement amount pursuant to
Vermögensfragen oder späteren Vorschriften gewährt hat, so article 3, the transfer amount shall be reduced by that national's
vermindert sich der Überweisungsbetrag um den Anteil des portion of the compensation attributable to those properties under
betreffenden Staatsangehörigen an der Entschädigung nach dem the United States Program.
Programm der Vereinigten Staaten von Amerika, der auf diese
Vermögenswerte entfallen wäre.
(8) Weist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach 8. ff, after determination of the final transfer amount in accord-
Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags gemäß ance with paragraph 6, the Govemment of the Federal Republic of
Absatz 6 gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Germany documents to the Govemment of the United States that
Amerika nach, daß sie einem Staatsangehörigen der Vereinigten it has provided restitution or compensation after the entry into
Staaten von Amerika nach Inkrafttreten dieses Abkommens force of this agreement to a United States national for those
Rückerstattung oder Entschädigung für Vermögenswerte gewährt properties for which such national has elected or been deemed to
hat, in bezug auf die sich der Staatsangehörige gemäß Artikel 3 have elected to receive a portion of the settlement amount pur-
dafür entschieden hat, einen Teil des Abfindungsbetrags anzu- suant to article 3, the Govemment of the United States shall:
nehmen oder in bezug auf die ihm dies unterstellt wird, so wird die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
a) vor der Auszahlung des entsprechenden Anteils an der Ent- (a) before distribution to that national of the relevant portlon of
schädigung nach dem Programm der Vereinigten Staaten von the compensation under the United States Program, refund
Amerika an den Staatsangehörigen seinen Anteil an der Ent- to the Govemment of the Federal Republic of Germany that
schädigung, der auf diese Vermögenswerte entfallen wäre, an national's portion of the compensation attributable to those
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zurückzahlen; properties under the United States Program;
b) nach der Auszahlung des entsprechenden Anteils an der (b) after distribution to that national of the relevant portion of the
Entschädigung nach dem Programm der Vereinigten Staaten compensation under the United States Program, institute
von Amerika an den Staatsangehörigen ein geeignetes Ver- appropriate proceedings under the laws of the United States
fahren nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika to recover such amount from that national and return the
einleiten, um diesen Betrag von dem Staatsangehörigen ein- amount recovered to the Govemment of the Federal Repub-
zutreiben und den eingetriebenen Betrag an die Regierung lic of Germany.
der Bundesrepublik Deutschland zurückzuzahlen.
(9) Die Vereinigten Staaten von Amerika sind allein verantwort- 9. The United States shall be exclusively responsible for the
lich für die Verteilung des endgültigen Überweisungsbetrags in distribution of the final transfer amount in accordance with the
Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten von laws of the United States.
Amerika.
Artikel 3 Article 3
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses 1. Within two months after the entry into force of this agreement,
Abkommens gibt die Regierung der Vereinigten Staaten von the Government of the United States shall offer its nationals who
Amerika ihren Staatsangehörigen, die nach dem Recht der Ver- would be entitled to a portion of the settlement amount under
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1225
einigten Staaten von Amerika Anspruch auf einen Teil des Abfin- United States law the opportunity to elect whether to receive that
dungsbetrags haben, Gelegenheit, sich zu entscheiden, ob sie portion of the settlement amount or to pursue domestic remedies
diesen Teil des Abfindungsbetrags annehmen oder innerstaat- in the Federal Republic of Gennany. The Govemment of the
liche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch United States shall establish a time limit for this election and notify
nehmen wollen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von the Government of the Federal Republic of Germany of the offset
Amerika befristet diese Wahlmöglichkeit und notifiziert der Regie- amount determined pursuant to article 2(5) within six months of
rung der Bundesrepublik Deutschland den gemäß Artikel 2 the entry into force of this agreemenl Where an award issued
Absatz 5 festgestellten Verrechnungsbetrag innerhalb von sechs under the United States Program covers multiple separate proper-
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Bezieht sich eine ties, the claimant may elect to receive the portion of the settlement
im Rahmen des Programms der Vereinigten Staaten-von Amerika amount attributable to any of those properties and to pursue
ergangene Entscheidung auf mehrere getrennte Vennögens- domestic remedies in the Federal Republic of Germany for any
werte, so kann sich der Anspruchsteller dafür entscheiden, den other of those properties insofar as is permissibfe under Gennan
einem dieser Vennögenswerte zurechenbaren Teil des Abfin- law.
dungsbetrags anzunehmen und in bezug auf sonstige Vennö-
genswerte innerstaatliche Verfahren in der Bundesrepublik
Deutschland in Anspruch zu nehmen, soweit dies nach deut-
schem Recht zulässig ist.
(2) Soweit Ansprüche eines Unternehmens der Vereinigten 2. Where claims made by a United States corporation cover
Staaten von Amerika Vermögenswerte betreffen, die zum Zeit- properties belonging at the time of taking to a subsidiary incorpo-
punkt ihres Entzugs einer in Deutschland eingetragenen Tochter- rated in Germany, that corporation may elect to receive its portion
gesellschaft zustanden, kann dieses Unternehmen sich nur dann of the compensation under the United States Program onty if the
für die Annahme des ihm zustehenden Anteils der Entschädigung subsidiary waives its claims for such properties in the domestic
nach dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika ent- German proceedings.
scheiden, wenn die Tochtergesellschaft auf ihre Ansprüche auf
diese Vermögenswerte im innerstaatlichen deutschen Verfahren
ausdrücklich verzichtet.
(3) Bei einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von 3. Any United States national who makes no election by a time
Amerika, der bis zu einer von der Regierung der Vereinigten limit to be established by the Govemment of the United States
Staaten von Amerika festzulegenden Frist keine Entscheidung shall be deemed to have elected to receive a portion of the
getroffen hat, wird unterstellt, daß er sich dafür entschieden hat, settlement amount.
einen Teil des Abfindungsbetrags anzunehmen.
(4) Weist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. lf the Government of the Federal Republic of Germany
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika documents to the Government of the United States within four
innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens months after the entry into force of this agreement that it has
nach, daß sie einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten provided restitution or compensation to any United States national
von Amerika in bezug auf Vermögenswerte, die von dem betref- under the Law Regulating Open Property lssues ("Gesetz zur
fenden Staatsangehörigen aufgrund des Programms der Ver- Regelung offener Vermögensfragen") or subsequent provisions
einigten Staaten von Amerika beansprucht worden sind, Rück- for any properties claimed by that national under the United States
erstattung oder Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung Program, that United States national shall be deemed to have
offener Vermögensfragen oder späteren Vorschriften gewährt hat, electecrto pursue domestic remedies in the Federal Republic of
so wird bei diesem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten Germany with respect to such properties. Any United States
von Amerika unterstellt, daß er sich dafür entschieden hat, in national who has received compensation or restitution for proper-
bezug auf diese Vermögenswerte innerstaatliche Verfahren in der ties under the circumstances described in articles 2 (7) and
Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen. Jedem 2 (8) (a) shall also be deemed to have elected to pursue domestic
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, der remedies in the Federal Republic of Gennany with respect to such
Entschädigung oder Rückerstattung für Vermögenswerte gemäß properties.
Artikel 2 Absatz 7 oder Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a erhalten •
hat, wird unterstellt, daß er sich in bezug auf diese Vermögens-
werte dafür entschieden hat, das innerstaatliche Verfahren in der
Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen.
(5) Weist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in 5. For any United States national who elects or is deemed to
bezug auf einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von have elected to receive a portion of the settlement amount, if the
Amerika, der sich dafür entscheidet, einen Teil des Abfindungs- Government of the Federal Republic of Germany documents to
betrags anzunehmen, oder bei dem dies unterstellt wird, gegen- the Govemment of the United States within four months after the
über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika inner- entry into force of this agreement that it has paid compensation
halb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens under the Act Governing the Equalization of Burdens ("Lasten-
nach, daß sie in bezug auf Vermögenswerte, die von dem betref- ausgleichsgesetz") or other German provisions for any property
fenden Staatsangehörigen aufgrund des Programms der Ver- claimed by that national under the United States Program, that
einigten Staaten von Amerika beansprucht worden sind, Entschä- national shall be deemed to have transferred an equivalent princi-
digung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder nach anderen pal amount of such compensation from his portion of the compen-
deutschen Vorschriften gezahlt hat, so wird bei dem betreffenden sation under the United States Program, including any attributable
Staatsangehörigen unterstellt, daß er den entsprechenden Grund- interest, to the Federal Republic of Germany, to the extent that
betrag seines Anteils an der Entschädigung aufgrund des Pro- this amount has not already been taken into account in an award
gramms der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich aller issued under the United States Program.
darauf entfallenden Zinsen an die Bundesrepublik Deutschland
übertragen hat, soweit dieser Betrag nicht bereits bei einer Ent-
scheidung im Rahmen des Programms der Vereinigten Staaten
von Amerika berücksichtigt worden ist.
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt 6. The Government of the Federal Republic of Germany shall
den Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, die afford United States nationals who elect pursuant to this article to
sich nach diesem Artikel dafür entscheiden, innerstaatliche Ver- pursue domestic remedies in the Federal Republic of Germany
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
fahren in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu neh- the same rights as it affords German nationals under the laws of
men, die gleichen Rechte, die sie deutschen Staatsangehörigen the Federal Republic of Germany to pursue and receive compen-
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die sation, restitution, or any other remedy available under domestic
gerichtliche Verfolgung und den Empfang von Entschädigung, compensation procedures within the Federal Republic of Ger-
Rückerstattung oder sonstigen Ausgleichsleistungen nach inner- many. United States nationals who do not so elect shall not have
staatlichen Entschädigungsverfahren innerhalb der Bundesrepu- such rights.
blik Deutschland gewährt. Staatsangehörige der Vereinigten
Staaten von Amerika, die sich nicht dafür entscheiden, haben
diese Rechte nicht.
(7) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt 7. The Government of the Federal Republic of Germany shall
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (ein- afford United States nationals (including natural and juridical
schließlich natürlicher und juristischer Personen), die am oder persons) with claims arising on or after October 18, 1976, the
nach dem 18. Oktober 1976 entstandene Ansprüche haben, die same rights as it affords German nationals under the laws of the
gleichen Rechte, die sie deutschen Staatsangehörigen nach den Federal Republic of Germany to pursue and receive compensa-
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die tion, restitution, or any other local remedy available under domes-
gerichtliche Verfolgung und den Empfang von Entschädigung, tic compensation procedures.
Rückerstattung oder sonstigen Ausgleichsleistungen in inner-
staatlichen Entschädigungsverfahren gewährt.
(8) Wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 8. At the time of notification by the Government of the United
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verrech- States to the Govemment of the Federal Republic of Germany of
nungsbetrag notifiziert, stellt sie ihr gleichzeitig eine Liste aller the offset amount, the Govemment of the United States shall
ihrer Staatsangehörigen, die Ansprüche nach Artikel 1 haben, zur provide the Federal Republic of Germany with a list of all of its
Verfügung, aus der die nach diesem Artikel getroffene Entschei- nationals with claims covered by article 1 indicating the election
dung sowie alle erhältlichen Einzelheiten der von diesem Abkom- made pursuant to this article, as weil as all available details of the
men erfaßten Ansprüche jedes Staatsangehörigen gemäß dem in claims covered by this agreement of each such national in accord-
der Anlage festgelegten Muster hervorgehen. ance with the formal set forth in the Annex.
(9) Dieses Abkommen stellt eine voHständige und abschlie- 9. This agreement shall constitute a full and final settlement and
ßende Regelung und Abwicklung der Ansprüche von Staatsange- discharge of claims covered by article 1 of United States nationals
hörigen der Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 1 dar, who do not elect pursuant to article 3 to pursue domestic remedies
die sich nicht nach diesem Artikel dafür entscheiden, innerstaat- in the Federal Republic of Gemany. Such nationals' title to, or
liche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch rights or interests of any kind in, property of whatever nature in the
zu nehmen. Rechtstitel dieser Staatsangehörigen auf jegliche Federal Republic of Germany covered by such claims shall be
Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland, die durch transferred by operation of this agreement to the Federal Republic
solche Ansprüche erfaßt' werden, oder Rechte oder Interessen of Germany when the final transfer amount has been determined.
jeglicher Art an diesen Vermögenswerten gehen aufgrund dieses No further action or declaration by the United States nationals
Abkommens mit der Feststellung des endgültigen Überweisungs- concerned shall be required in this regard.
betrags auf die Bundesrepublik Deutschland über. Insoweit bedarf
es keiner weiteren Handlung oder Erklärung der betroffenen
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver- This agreement shall enter into force on the date on which the
tragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen parties have notified each other that the necessary dornestic
innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Als Tag des lnkraft- requirements have been fulfilled. The date of entry into force shall
tretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten be the date the latter notification is received.
Notifikation angesehen.
Geschehen zu Bonn, am 13. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede Done at Bonn this 13th day of May, 1992, in duplicate in
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- the German and English languages, both texts being equally
chermaßen verbindlich ist. authenic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Lautenschlager
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
For the Govemment of the United States of America
Robert M. Kimmitt
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1227
Anlage
Muster nach Artikel 3 Absatz 8
Bezeichnung des Teilnehmers am Programm der Vereinigten Staaten von Amerika:
Name Vorname Geburtsdatum
Anschrift:
Gegebenenfalls Grundlage, auf der das Eigentum an dem Anspruch beruht:
Genaue Bezeichnung des Vermögenswerts:
Bei Grundstücken:
- Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe, Eintragungsstelle
- Grundbuch von: Blatt:
- Eingetragener Eigentümer nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum
Wenn der Teilnehmer am Programm der Vereinigten Staaten von Amerika auch einen
Anspruch auf denselben Vermögensgegenstand im innerstaatlichen deutschen Verfahren
geltend gemacht hat:
- Datum der Anmeldung
- Landratsamt
- Register- bzw. Aktenzeichen
Annex
Format Referred to In Artlcle 3 (8)
Personal Data of Participant in the United States Program
last name First name Date of birth
Address
Basis of ownership of claim, as appropriate
Precise details of property concerned
For real estate:
- cadastral district (Gemarkung), subdistrict (Flur), lot (Flurstück), dimensions, registration
Office
- land register of: folio:
- last name, first name, and date of birth of registered owner
lf the participant in the United States Program has also filed a claim for the same property in
the domestic German program:
- date of application
- district office
- registry or file number
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Gesetz
über die Ermächtigung
des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland
in der Internationalen Finanz-Corporation
zur Stimmabgabe für eine Änderung des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation
(IFC-Abkommensänderungsgesetz)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen
Finanz-Corporation wird ermächtigt, im Gouverneursrat dafür zu stimmen, daß
Artikel II Abschnitt 2 Abs. c Ziffer ii sowie Artikel VII Abs. a des Abkommens über
die Internationale Finanz-Corporation vom 11. April 1955 in der Fassung vom
1. September 1965 (BGBI. 1956 II S. 747; 1965 II S. 1089) die aus der Anlage
ersichtliche Fassung erhalten.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die in Artikel 1 bezeichneten Änderungen des Abkommens
im Falle ihrer Annahme durch den Gouvemeursrat nach Artikel VII Abs. c des
Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich werden, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Spranger
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1229
Anlage
(zu Artikel 1)
(Vorgeschlagene Änderungen
des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation)
(Übersetzung)
Resolution No.••• Entschließung Nr.•••
Amendments to the Articles Änderungen des Abkommens
of Agreement of the Corporation über die Internationale Finanz-Corporation
WHEAEAS the Board of Directors, in their Da das Direktorium in seinem Bericht
report dated June 18, 1992, have recom- vom 18. Juni 1992 empfohlen hat, Artikel II
mendecl that Article II, Section 2. (c) (ii) and Abschnitt 2 Absatz c Ziffer il und Artikel VII
Article VII (a) of the Articles of Agreement of Absatz a des Abkommens über die Corpo-
the Corporation be amended as set forth ration zu ändern;
below;
WHEAEÄS, the Chairman of the Board of da der Vorsitzende des Gouvemeursrats
Governors has requested the Secretary of den Sekretär der Corporation ersucht hat,
the Corporation to bring the proposal of the den Vorschlag des Direktoriums dem Gou-
Board of Directors before the Board of vemeursrat vorzulegen;
Governors;
NOW THEAEFOAE, the Board of Gov- beschließt der Gouvemeursrat folgen-
ernors, resolves that: des:
1. (a) Article II, Section 2. (c) (ii) of the 1. a) Artikel II Abschnitt 2 Absatz c Ziffer ii
Articles of Agreement of the Corporation des Abkommens über die Corporation
is amended by deleting "three-fourths" wird geändert, indem die Worte "drei
and substituting "four-fifths" therefor; Viertel" gestrichen und durch die Worte
and „vier Fünftel" ersetzt werden, und
(b) Article VII (a) of the Articles of Agree- b) Artikel VII Absatz a des Abkommens
ment of the Corporation is amended by über die Corporation wird geändert, in-
deleting "four-fifths" and substituting dem die Worte "vier Fünftel" gestrichen
"eighty-five percent" therefor. und durch die Worte "fünfundachtzig
Prozenr ersetzt werden.
2. The said amendments shall enter into 2. Die Änderungen treten für alle Mitglieder
force for all members as of the date drei Monate nach dem Zeitpunkt in
three months after the Corporation cer- Kraft, zu dem die Corporation allen Mit-
tifies, by formal communication ad- gliedern durch formelle Benachrichti-
dressed to all members, that three-fifths gung mitteilt, daß d_rei Fünftel der Mit-
of the members, having four-fifths of the glieder, die vier Fünftel der gesamten
total voting power, have accepted the Stimmrechte innehaben, die Änderung
amendment. angenommen haben.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Einundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollkontingent 1993 für Bananen)
Vom 16. Dezember 1992
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBt. 1S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1992
(BGBI. II S. 1166), wird im Abschnitt .,Zollkontingente" die Bestimmung zu den
Codenummern 0803 0010 und 0803 0090 (Bananen usw.) wie aus der Anlage
ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz.-Ch r. Zeitle r.
Anlage
(zu Artikel 1)
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
0803 00 10 Bananen·, 748 000 t vom 1. Januar 1993 bis 31. De-
0803 00 90 zember 1993, zur Verwendung im Zollgebiet
(§ 2 Abs. 1 des Zollgesetzes) unter zollamtlicher
Überwachung .......................................................... . frei
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1231
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge
der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Einigungsvertragsgesetzes 3. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 5 einge-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet fügt:
die Bundesregierung: nArtikel 3
Soweit für die Inanspruchnahme von Leistungen der
Artikel 1 Kranken- oder UnfallversicheruAg nach den Verträgen
die Vorlage von Reisedokumenten festgelegt ist, ver-
Die Verordnung über die vorübergehende weitere An- einbaren die Verbindungsstellen (zentralen Organe)
wendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der besondere Anspruchsbescheinigungen, mit denen sich
Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der so- die in Betracht kommenden Personen als berechtigt
zialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBI. 1991 II S. 614) ausweisen.
wird wie folgt geändert: Artikel 4
(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: für einzelne Träger der Krankenversicherung außerge-
wöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich
entscheidet der AOK-Bun~esverband in seiner Eigen-
b) In Absatz 1 wird nach den Worten "in dem in Arti-
schaft als Verbindungsstelle im Einvernehmen mit den
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung.
das Wort ,,(Beitrittsgebiet)" eingefügt.
Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der
Krankenversicherung des Beitrittsgebietes im Verhält-
,,(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten nis der durchschnittlichen Mitgliederzahl dieser Träger
Abkommen, Vereinbarungen, Verträge und Proto- aufgebracht. Maßgebend ist die Mitgliederzahl (ohne
kolle (Verträge) sind bei Feststellung einer Rente Rentner) des - Kalenderjahres, für das die Umlage
durch den deutschen Träger der Rentenversiche- durchgeführt wird.
rung im Rahmen des Sechsten Buches des Sozial-
gesetzbuches sowie bei der Feststellung einer Un- (2) Die den Allgemeinen Ortskrankenkassen durch
fallrente durch den deutschen Träger der Unfallver- die Erbringung von Leistungen im Beitrittsgebiet auf-
sicherung nach der Reichsversicherungsordnung grund der Verträge entstandenen Kosten, die wegen
die Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des einer Erstattungsverzichtsregelung nicht erstattet wer-
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs- den, sind auf alle Träger der Krankenversicherung des
gesetzes anzuwenden." Beitrittsgebietes im Verhältnis der durchschnitt\\chen
Mitgliederzahl dieser Träger umzulegen. Maßgebend
ist die Mitgliederzahl (ohne Rentner) des Kalenderjah-
2. In Artikel 2 werden die Worte „in dem in Artikel 3 des res, für das die Umlage durchgeführt wird. Die Umlage
Einigungsvertrages genannten Gebiet" durch die Worte führt der AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als
,,im Beitrittsgebiet" ersetzt. Verbindungsstelle durch.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 5 4. für die Rentenversicherung der Angestellten die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge ab 1. Januar 1991,
für einzelne Unfallversicherungsträger außergewöhnli-
che Belastungen, so können diese ganz oder teilweise 5. für die knappschaftliche Rentenversicherung die
ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet Bundesknappschaft, Bochum, ab 1. Januar 1991,
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften e. V. in seiner Eigenschaft als Verbindungs- 6. für das Kindergeld die Hauptstelle der Bundes-
stelle im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbän- anstalt für Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg.
den der Unfallversicherung. Die zur Durchführung des
Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage (2) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht
auf sämtliche Träger der Unfallversicherung des Bei- bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversiche-
trittsgebietes nach dem Verhältnis des jährlichen Auf- rung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbin-
wandes für Heilbehandlungskosten des einzelnen Trä- dungsstelle nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages
gers zur Gesamtsumme dieser Aufwendungen bei al- für die Feststellung der Leistungen mit Ausnahme der
len Trägem aufgebracht. Leistungen zur Rehabilitation zuständig. Die Zuständig-
keiten der Bundesbahnversicherungsanstalt und der
(2) Die den Unfallversicherungsträgern durch die Er- Seekasse bleiben unberührt.
bringung von Leistungen im Beitrittsgebiet aufgrund der
Verträge entstandenen Kosten, die wegen einer Erstat- (3) Wenn der deutsche zuständige Träger über Un-
tungsverzichtsregelung nicht erstattet werden, sind auf terlagen oder Kenntnisse verfügt, die eine Entschei-
alle Träger der Unfallversicherung des Beitrittsgebietes dung über den Rentenantrag ermöglichen, kann eine
nach dem Verhältnis des jährlichen Aufwandes für Heil- Meldung der jeweiligen Dienst- und ihnen gleichgestell-
behandlungskosten des einzelnen Trägers zur Ge- ten Zeiten, Beschäftigungszeiten, Versicherungszeiten
samtsumme dieser Aufwend~ngen bei allen Trägem oder Ersatzzeiten durch den anderen Staat unterblei-
umzulegen. Die Umlage führt der Hauptverband der ben.
gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. in seiner
(4) Soweit nach den in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6
Eigenschaft als Verbindungsstelle durch."
genannten Verträgen eine Abrechnung von Renten
oder Rentenbeträgen der gesetztlichen Rentenversi-
4. Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt gefaßt: cherung zu erfolgen hat, ist diese zentral von der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, abzu-
,,Artikel 6 wickeln."
(1) Deutsche Verbindungsstellen (zentrale Organe) 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt
für die Durchführung der nach Artikel 1 vorübergehend geändert:
weiter anzuwendenden Verträge sind:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. für die Krankenversicherung der AOK-Bundesver-
band, Bonn, b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
2. für die Unfallversicherung der Hauptverband der ,,(2) Diese Veror~nung tritt mit Ablauf des
gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Augustin, (3) Sie ist nach ihrem Außerkrafttreten noch auf
3. für die Rentenversicherung der Arbeiter Ansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember
1992 aufgrund der Verordnung in Verbindung mit
a) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 die den in Artikel 1 genannten Verträgen bestanden
Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Berlin, haben.
b) ab dem 1. Januar 1992 (4) Leistungen nach dieser Verordnung in Verbin-
- die Landesversicherungsanstalt Sachsen- dung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen sind
Anhalt, Halle, im Verhältnis zu Bulgarien, auch den Personen zu erbringen, die sich entweder
- die Landesversicherungsanstalt Unterfran- am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich
aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 2. Okto-
ken, Würzburg, im Verhältnis zu Rumänien,
ber 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn
- die Landesversicherungsanstalt Sachsen, sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhal-
Leipzig, im Verhältnis zu Rußland, Armenien, ten und der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 ent-
Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kir- steht.
gistan, Moldau, Tadschikistan, turkmenistan,
(5) Bei Anwendung der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1
Ukraine, Usbekistan und Weißrußland,
genannten Verträge gilt Absatz 4 entsprechend für
- die Landesversicherungsanstalt Mecklen- Personen, die sich seit dem 2. Oktober 1990 in
burg-Vorpommern, Neubrandenburg, im Ver- Bulgarien unbefristet rechtmäßig aufhalten und de-
hältnis zu Estland, Lettland und Litauen, ren Anspruch auf Rente vor dem 1. Januar 1996
- die Landesversicherungsanstalt Nieder- entsteht. Entsprechendes gilt für das Abrechnungs-
bayern-Oberpfalz, Landshut, im Verhältnis verfahren nach dem in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 ge-
zur Tschechoslowakei, nannten Abkommen.
- die Landesversicherungsanstalt Thüringen, (6) Diese Verordnung in Verbindung mit den in
Erfurt, im Verhältnis zu Ungarn, Artikel 1 genannten Verträgen ist auch für Zeiten
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1233
eines weiteren Rentenbezuges anzuwenden, wenn zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob
sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen an- der ausländische Versicherungsträger hieraus eine
einander anschließen. Leistung erbringt."
(7) Ansprüche auf Zahlung einer Rente aus ren-
tenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen Artikel 2
nicht, sofern diese Zeiten auf der Grundlage der in
Artikel 1 genannten Verträge bereits von einem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verte.idigung
Volker Rühe
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe In Strafsachen
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 2. September 1992
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Tschechoslowakei am 14. Juli 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts und der gleichzeitig abgegebenen nachstehen-
den Erklärung:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
Under the terms of Articte 5. 1. a und Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a
5. 1. c the execution of letters rogatory for und c wird die Erledigung von RechtshiHeer-
search or seizure of property will be made suchen um Durchsuchung oder Beschlag-
on conditions that the offence motivating the nahme von Gegenständen den Bedingun-
letters rogatory is punishable under both the gen unterworfen, daß die dem Rechtshil-
law of the requesting Party and the law of feersuchen zugrunde liegende strafbare
the Czech and Slovak Federal Republic and Handlung sowohl nach dem Recht des er-
the execution of the letters rogatory is con- suchenden Staates als auch nach dem der
sistent with the law of the Czech and Slovak Tschechischen und Slowakischen Föderati-
Federal Republic. ven Republik strafbar und daß die Erledi-
gung des Rechtshilfeersuchens mit dem
Recht der Tschechischen und Slowaki-
schen Föderativen Republik vereinbar sein
muß.
Declaration Erklärung
Within the meaning of Article 15, para- Im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 des
graph 6 of the European Convention on Europäischen Übereinkommens über die
Mutual Assistance in Criminal Matters, the Rechtshilfe in Strafsachen sind Rechtshil-
letters rogatory relating to a criminal matter feersuchen bezüglich einer Strafsache der
shall be addressed to the General Prosecu- Generalstaatsanwaltschaft der Tschechi-
tion of the Czech and Slovak Federal Re- schen und Slowakischen Föderativen Re-
public before the case is brought before a publik zu übermitteln, bevor ein Gericht mit
court and to the Ministry of Justice of the der Sache befaßt wird, und dem Justizmini-
Czech Republic or the Ministry of Justice of sterium der Tschechischen Republik oder
the Slovak Republic after it has been dem Justizministerium der Slowakischen
brought before a court. Republik zu übermitteln, nachdem ein Ge-
richt mit der Sache befaßt worden ist.
In accordance with the European Con- Im Einklang mit dem Europäischen Über-
vention on Mutual Assistance in Criminal einkommen über die RechtshiHe in Strafsa-
Matters, the service of a summons on an chen ist die Vorladung für einen Beschuldig-
accused person who is in the territory of the ten, der sich im Hoheitsgebiet der Tschechi-
Czech and Slovak Federal Republic shall schen und Slowakischen Föderativen Re-
be transmitted to the respective authorities publik befindet, den zuständigen Behörden
of the Czech and Slovak Federal Republic der Tschechischen und Slowakischen Fö-
at least 30 days before the date set for derativen Republik mindestens 30 Tage vor
appearance. dem für das Erscheinen festgesetzten Zeit-
punkt zu übermitteln.
The judicial authorities in charge of the Die für die Durchführung des Europäi-
implementation of the European Conven- schen Übereinkommens über die Rechtshil-
tion on Mutual Assistance in Criminal Mat- fe in Strafsachen zuständigen Justizbehör-
ters shall be the General prosecution of the den sind die Generalstaatsanwaltschaft der
Czech and Slovak Federal Republic, the Tschechischen und Slowakischen Föderati-
Ministry of Justice of the Czech Republic ven Republik, das Justizministerium der
and the Ministry of Justice of the Slovak Tschechischen Republik und das Justizmi-
Republic. nisterium der Slowakischen Republik.
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1235
Vereinigtes Königreich am 27. November 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
1. Article 2 1. Artikel 2
In respect of Article 2, the Government of In bezug auf Artikel 2 behält sich die
the United Kingdom of Great Britain and Regierung des Vereinigten Königreichs
Northern lreland reserves the right to refuse Großbritannien und Nordir1and das Recht
assistance if the person who is the subject vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die
of a request for assistance has been con- Person, auf die sich das Rechtshilfeersu-
victed or acquitted in the United Kingdom or chen bezieht, im Vereinigten Königreich
in the third State of an offence which arises oder in einem dritten Staat im Zusammen-
from the same conduct as that giving rise to hang mit einer strafbaren Handlung wegen
proceedings in the requesting State in re- desselben Verhaltens verurteilt oder freige-
spect of that Person. sprochen worden ist, das dem Verfahren
bezüglich dieser Person im ersuchenden
Staat zugrunde liegt.
2. Article 3 2. Artikel 3
In respect of Article 3, the Government of In bezug auf Artikel 3 behält sich die
the United Kingdom of Great Britain and Regierung des Vereinigten Königreichs
Northern lreland reserves the right not to Großbritannien und Nordirland das Recht
take the evidence of witnesses or require vor, Zeugen nicht zu vernehmen und die
the production of records or other docu- Vorlage von Akten oder sonstigen Schrift-
ments where its law recognises in relation stücken nicht zu verlangen, wenn das Recht
thereto privilege, non-compellability or other des Vereinigten Königreichs in dem Zusam-
exemption from giving evidence. menhang das Aussage- oder Zeugnisver-
weigerungsrecht oder eine andere Befrei-
ung von der Zeugenaussage anerkennt.
3. Article 5 (1) 3. Artikel .5 Absatz 1
In accordance with Article 5, paragraph 1, Nach Artikel 5 Absatz 1 behält sich die
the Government of the United Kingdom of Regierung des Vereinigten Königreichs
Great Britain and Northern lreland reserves Großbritannien und Nordirland das Recht
the right to make the e>_eecution of letters vor, die Er1edigung von Rechtshilfeersu-
rogatory for search and seizure of property chen um Durchsuchung und Beschlagnah-
dependent on the following conditions: me von Gegenständen folgenden Bedin-
gungen zu unterwerfen:
a. that the offence motivating the letters a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde
rogatory is punishable under both the liegende strafbare Handlung muß so-
law of the requesting Party and the law wohl nach dem Recht des ersuchenden
of the United Kingdom; and Staates als auch nach dem des Verei-
nigten Königreichs strafbar sein.
b. that execution of the letters rogatory is b) Die Er1edigung des Rechtshilfeersu-
consistent with the law of the United chens muß mit dem Recht des Vereinig-
Kingdom. ten Königreichs vereinbar sein.
4. Article 11 (2) 4. Artikel 11 Absatz 2
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern lreland is un- reichs Großbritannien und Nordirland ist
able to grant requests made under Ar- nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11
ticle 11, paragraph 2 for a person in custody Absatz 2 um Durchbeförderung eines Häft-
to transit through its territory. lings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.
5. Article 12 5. Artikel 12
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern lreland will reichs Großbritannien und Nordirland wird
only consider the granting of immunity die Gewährung von Schutz nach Artikel 12
under Article 12 where this is specifically nur in Erwägung ziehen, wenn die Person,
requested by the person to whom the im- für die der Schutz gelten würde, oder die
munity would appfy or by the appropriate zuständigen Behörden der um Rechtshilfe
authorities of the party from whom assist- ersuchten Partei dies besonders beantra-
ance is requested. A request for immunity gen. Einern Antrag auf Schutz wird nicht
will not be granted where the judicial au- stattgegeben, wenn die Justizbehörden des
thorities of the United Kingdom consider Vereinigten Königreichs der Ansicht sind,
that granting it would not be in the public daß die Schutzgewährung nicht im öffent-
interest. lichen Interesse wäre.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
6. Article 21 6. Artikel 21
The Govemment of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
reserves the right not to apply Article 21. reichs behält sich das Recht vor, Artikel 21
nicht anzuwenden.
Declarations Erklärungen
Declaration 1 Erklärung 1
Article 15 (1) Artikel 15 Absatz 1
In respect of the Govemment of the Für die Regierung des Vereinigten König-
United Kingdom of Great Britain and North- reichs Großbritannien und Nordirland bezie-
em lreland, references to the "Ministry of hen sich die Verweise auf das „Justizmini-
Justice" for the purposes of Article 11, para- sterium" im Sinne des Artikels 11 Absatz 2,
graph 2, Article 15, paragraphs 1, 3 and 6 des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6 sowie
and Article 21, paragraph 1 and Article 22 des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22
are to the Horne Office. auf das Ministerium des Innern (Horne
Office).
Declaration 2 Erklärung 2
Article 16 (2) Artikel 16 Absatz 2
In accordance with Article 16, para- Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die
graph 2, the Govemment of the United Regierung des Vereinigten Königreichs das
Kingdom reserves the right to stipulate that Recht vor zu verlangen, daß ihr die Ersu-
requests and annexed documents shall t,e chen und die beigefügten Schriftstücke mit
addressed to it accompanied by translations Übersetzungen in die englische Sprache
into English. übermittelt werden.
Declaration 3 Erklärung 3
Article 24 Artikel 24
In accordance with Article 24 for the pur- Nach Artikel 24 betrachtet die Aegterung
poses of the Convention, the Govemment des Vereinigten Königreichs folgende Be-
of the United Kingdom deems the following hörden als Justizbehörden im Sinne des
to be judicial authorities: Übereinkommens:
- Magistrates' courts, the Crown Court and - die Magistrates' courts (erstinstanzliche
the High Court; Gerichte für Strafsachen niederer Ord-
nung), den Crown Court (Gericht für
Strafsachen höherer Ordnung) und den
High Court (zweitinstanzliches Gericht
für Strafsachen);
- the Attorney General for England and - den Attomey General (Kronanwalt) für
Wales; England und Wales;
- the Director of Public Prosecutions and - den Director of Public Prosecutions (Ge-
any Crown Prosecutor; neralstaatsanwalt) und jeden Crown Pro-
secutor (Staatsanwalt);
- the Director and any designated member - den Direktor und jedes hierzu bestimmte
of the Serious Fraud Office; Mitglied des Serious Fraud Office (Amt
für Fälle schweren Betrugs);
- the Secretary of State for Trade and ln- - den Minister für Handel und Industrie in
dustry in respect of his function of inves- seiner Eigenschaft als Ermittler und An-
tigating and prosecuting offences; kläger im Zusammenhang mit Straftaten;
- any Assistant Secretary (Legal) in charge - jeden Assistant Secretary (Legal) (in der
of Prosecution Division of HM Customs Rechtsabteilung für den Bereich Straf-
and Excise; verfolgung in der Behörde für Zölle und
Verbrauchssteuem zuständiger Be-
amter);
- District Courts and Sheriff Courts and the - die District Courts und Sheriff Courts
High Court of Justiciary; (schottische Gerichte unterer Instanz)
sowie den High Court of Justiciary (ober-
stes schottisches Gericht für Straf-
sachen);
- the Lord Advocate; - den Lord Advocate (Kronanwalt für
Schottland);
- any Procurator Fiscal; - jeden Procurator Fiscal (Staatsanwalt in
Schottland);
- the Attomey General for Northem lreland; - den Attorney General (Kronanwalt) für
Nordirland;
- the Director of Public Prosecutions in - den Director of Public Prosecutions (Ge-
Northern lreland. neralstaatsanwalt) in Nordirland.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1237
Sc h w e d e n hat der Generalsekretärin des Europarats mit Schreiben vom
28. April 1992 nachstehende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
Sweden withdraws its general reservation Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbe-
regarding Article 11 of the European Con- halt zu Artikel 11 des Europäischen Über-
vention on Mutual Assistance in Criminal einkommens über die Rechtshilfe in Straf-
Matters. When requests are submitted in sachen zurück. Wenn Ersuchen nach Arti-
accordance with Article 11, Sweden will re- kel 11 übermittelt werden, wird Schweden
quire, by virtue of the reservation made with aufgrund des zu Artikel 2 gemachten Vorbe-
regard to Article 2, that the offence which halts verlangen, daß die strafbare Hand-
the request refers to is a crime under Swed- lung, auf die sich das Ersuchen bezieht,
ish law. The other reservations which nach schwedischem Recht strafbar ist. Die
Sweden has made with regard to Article 2 anderen Vorbehalte, die Schweden zu Arti-
will not be applied where requests are sub- kel 2 gemacht hat, werden nicht angewen-
mitted under Article 11. In view of what has det, wenn Ersuchen nach Artikel 11 über-
been stated above, Sweden is prepared to mittelt werden. In Anbetracht des oben Ge-
give the assistance referred to in Article 11 sagten ist Schweden bereit, die in Artikel 11
to the following extent. vorgesehene Rechtshilfe in folgendem Um-
fang zu gewähren:
After a request has been submitted by a Nachdem ein Ersuchen von einem aus-
foreign state, a person in custody in ländischen Staat übermittelt worden ist,
Sweden may be transferred to the request- kann ein in Schweden befindlicher Häftling
ing state for a hearing or confrontation in zu einer Vernehmung oder Gegenüberstel-
connection with a preliminary investigation lung im Zusammenhang mit einer Vorunter-
or trial, if the hearing or confrontation con- suctiung oder einem Gerichtsverfahren in
cerns matters other than the offences com- den ersuchenden Staat überstellt werden,
mitted by the person in custody. Such a wenn die Vernehmung oder Gegenüberstel-
request is examined by the Government. lung andere Angelegenheiten als die von
dem Häftling begangenen strafbaren Hand-
lungen betrifft. Das Ersuchen wird von der
Regierung geprüft.
A request for transfer shall be rejected if Ein Ersuchen um Überstellung wird abge-
the person in custody does not consent to lehnt, wenn der Häftling der Überstellung
transfer. A request may also be rejected, nicht zustimmt. Das Ersuchen kann ferner
abgelehnt werden,
1. if a transfer is liable to prolong the offen- 1. wenn die Überstellung geeignet ist, die
der's detention, Haft des Straftäters zu verlängern;
2. if the presence of the person in custody 2. wenn die Anwesenheit des Häftlings in
is needed at criminal proceedings pend- einem in Schweden anhängigen Straf-
ing in Sweden, verfahren notwendig ist;
3. if the offence referred to in the request is 3. wenn die in dem Ersuchen genannte
·not a crime under Swedish law or strafbare Handlung nach schwedischem
if the offence is a political or military Recht nicht strafbar ist oder wenn die
offence, or strafbare Handlung eine politische oder
eine militärische strafbare Handlung ist
oder
4: if there are other overriding grounds for 4. wenn andere gebieterische Erwägun-
not transferring the person in custody. gen der Überstellung des Häftlings ent-
gegenstehen.
The request shall contain details of Das Ersuchen muß folgende Angaben
enthalten:
1. the name of the person in custody and 1. Den Namen des Häftlings und den Ort
his place of detention, der Inhaftierung;
2. the criminal offence and the time and 2. die strafbare Handlung sowie die Zeit
place of the offence, und den Ort der Begehung dieser Hand-
lung;
3. what the hearing or confrontation will 3. den Gegenstand der Vernehmung oder
cover, and Gegenüberstellung und
4. how long the person in custody will need 4. die erforderliche Dauer der Anwesen-
to be present in the foreign state. heit des Häftlings in dem ausländischen
Staat.
The Minister of Justice may grant permis- Der Justizminister kann die Erlaubnis für
sion for the transportation through Sweden die Durchbeförderung eines in einem aus-
of a person in custody in a foreign state who ländischen Staat befindlichen Häftlings, der
is to be transferred to another state for a zu ainer Vernehmung oder Gegenüberstel-
hearing or confrontation. lung in einen anderen Staat überstellt wer-
den soll, durch Schweden erteilen.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
As regards the way in which a request for Hinsichtiich der Art und Weise, in der ein
transfer or transportation of a person in Ersuchen um Überstellung oder Durchbe-
custody i::1 to be presented, we refer to förderung eines Häftlings vorzulegen ist,
Sweden's declaration under Article 15 item verweisen wir auf die Erklärung Schwedens
6 of the Convention. nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkom-
mens.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 27. November 1991
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Article 8 (2)
Artikel 8 Absatz 2
Das Vereinigte Königreich Großbritan-
In accordance with Article 8, paragraph 2,
nien und Nordirland behält sich nach Ar-
the United Kingdom of Great Britain and
tikel 8 Absatz 2 das Recht vor, die Kapitel II
Northern lreland reserves the right not to
und III nicht anzunehmen.
accept Chapters II and III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. November 1976 (BGBI. II S. 1799), vom 11. März 1986 (BGBI. II S. 544) und
vom 18. Juli 1991 (BGBI. II S. 909).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 17. November 1992
Kroatien hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 27. ·Juli 1992 die
Rechtsnachfolge zu dem Internationalen Übereinkommen
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung
für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) noti-
fiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober 1991
Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1992 (BGBI. II
s. 1060).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellltenorganisation „EUTELSAT"
Vom 17. November 1992
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Grün-
dung der Europäischen Femmeldesatellitenorganisation
"EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem Arti-
kel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach
ihrem Artikel 23 Buchstabe a für die
Tschechoslowakei am 9. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Oktober 1987 (BGBI. II S. 754).
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 17. November 1992·
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in der Fassung des Ände-
rungsprotokolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 für
Marokko am 1. Juli 1992
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
China am 1. Januar 1993
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBI. II S. 434).
Bonn,den17.November1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
und der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen
der Russischen Föderation
über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
bei der Lösung konkreter Probleme auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 20. November 1992
Das in Berlin am 28. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-
tion über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
weltschutzes ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1 am
28. Mai 1992
in Kraft getreten; zugleich ist die zusammen mit diesem
Abkommen unterzeichnete Vereinbarung zwi~hen dem
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-
sterium für Ökologie und natürliche Ressouren der Russi-
schen Föderation über die Förderung der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit bei der Lösung konkreter Probleme auf
dem Gebiet des Umweltschutzes nach ihrem Artikel 4
Abs. 1 in Kraft getreten. Beide Texte werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 20. November 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Vogel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1241
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ru_ssischen Föderation
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen
die Regierung der Russischen Föderation - a) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,
Umweltrecht einschließlich der Vorschriften und Grenzwerte
ausgehend von der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Novem- der Europäischen Gemeinschaften, Umweltverwaltung,
ber 1991 des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland
Feststellung und Beobachtung vom Umweltbelastungen,
und des Präsidenten der Russischen Föderation,
Umweltinformationssysteme,
in Anbetracht dessen, daß die Russische Föderation ihren Umwelterziehung und Umweltbildung,
verfassungsmäßigen Prozeduren entsprechend, die Erfüllung der Naturschutz und Landschaftspflege.
sich aus Verträgen und Vereinbarungen der ehemaligen Union b) wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik, Umwelttechnolo-
der Sozialistischen Sowjetrepubliken ergebenden internationalen gie.
Verpflichtungen als deren Rechtsnachfolger garantiert,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft von deutscher Seite, Artikel 3
den Übergang zu einer umweltverträglichen, sozialen Marktwirt-
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden Arbeitstreffen, ge-
schaft in der Russischen Föderation zu unterstützen und zu die-
meinsame Forschungsarbeiten, fachwissenschaftliche Veranstal-
sem Zweck ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltpolitik
tungen, der Austausch von Fachleuten, Weiterbildungsmaßnah-
zugänglich zu machen,
men sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und technischer
Informationen (einschließlich Austausch von Forschungsergeb-
entschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-
nissen) vorgesehen. Hierbei können die Vertragsparteien auch
weltschutzes unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interes-
Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaften und der nichtstaat-
ses und der Erfahrungen, die mit dem Abkommen vom 25. Okto-
lichen Umweltverbände beteiligen.
ber 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-
schutzes gesammelt worden sind, weiterzuentwickeln und zu Artikel 4
fördern,
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird eine Leit-
gruppe eingesetzt.
in Anbetracht der großen Bedeutung, die sie dem Schutz der
Umwelt beimessen, (2) Jede Vertragspartei benennt innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei
in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein- ihren Vorsitzenden für die Leitgruppe.
stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der
(3) Die Leitgruppe führt in regelmäßigen zeitlichen Abständen
Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-
Sitzungen durch, um die Koordinierung der Maßnahmen im Rah-
te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
men dieses Abkommens zu gewährleisten.
sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftsgewandt
zu gestalten - (4) Die Leitgruppe kann insbesondere konkrete Themen und
Projekte der Zusammenarbeit, die für ihre Durchführung verant-
sind wie folgt übereingekommen: wortlichen Stellen und Personen sowie weitere Modalitäten der
Zvsammenarbeit festlegen. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen
und diesen die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammen-
Artikel 1
arbeit übertragen. Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die über den Fortgang ihrer Arbeiten und über die erziehen Ergeb-
Regierung der Russischen Föderation, im folgenden „Vertrags- nisse Bericht.
parteien" genannt, fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbesondere
auf die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt Artikel 5
sowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen zur Ver-
Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die
besserung des Zustands der Umwelt und auf die Lösung der
Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontakten
Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz und der rationellen
sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisatio-
Nutzung natürlicher Ressourcen gerichtet.
nen und Unternehmen. Besonders werden sie die auf die Lösung
(2) Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung abge- konkreter Probleme gerichtete wirtschaftlich-technische Zusam-
stimmter Strategien für eine regionale und internationale Umwelt- menarbeit im Bereich des Umweltschutzes fördern. Hierzu wer-
politik einsetzen mit dem Ziel einer dauerhaften und umweltver- den der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
träglichen Entwicklung in Europa. sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
für Ökologie und natür1iche Ressourcen der Russischen Födera- Artikel 8
tion eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Die bei der Entsendung von Fachleuten gemäß Artikel 3 dieses
Abkommens entstehenden Reisekosten trägt die entsendende
Artikel 6 Vertragspartei, sofern durch die Leitgruppe keine abweichende
Die für Koordination und Organisation der Zusammenarbeit im Regelung getroffen wird.
Rahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind auf
selten der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Artikel 9
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und auf seiten der
Russischen Föderation das Ministerium für Ökologie und natür- (1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
liche Ressourcen. (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um
Artikel 7 weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses
(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam- Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen
menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Geltungsdauer schriftlich kündigt.
Der Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschrif-
vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
ten, der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.
blik Deutschland und der Regierung der Union der sozialistischen
(2) Die Verwendung von Informationen, die besonderen recht- Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
lichen Beschränkungen unter1iegen, bedarf einer gesonderten Umweltschutzes im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Regelung. Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 28. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Bertele
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Russischen Föderation
Viktor Danilow-Daniljan
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 1243
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen der Russischen Föderation
· über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
bei der Lösung konkreter Probleme auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Der Bundesminister sehen Föderation im Aufbau befindliche Selbstverwaltungssystem
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Wirtschaft einbezogen werden.
der Bundesrepublik Deutschland
und Artikel 2
das Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen Hauptaufgaben des Deutsch-Russischen Umweltbüros sind:
der Russischen Föderation - - Anbahnung wirtschaftlich-technischer Zusammenarbeit insbe-
sondere durch die Förderung von Wirtschaftskooperationen,
in Ausfüllung von Artikel 5 des Abkommens vom 28. Mai 1992 Gemeinschaftsunternehmen, ·Geschäftsbeziehungen sowie
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der von Techhologieverträgen einschließlich der Hilfestellung bei
Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit d_er organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorberei-
auf dem Gebiet des Umweltschutzes, tung.
unter Hervorhebung der besonderen Bedeutung der wirtschaft- - Verbesserung des Informationsaustausches über Geschäfts-
lichen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes insbe- und Kooperationsmöglichkeiten, Aufbau von Unternehmens-
sondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Reformen in der und Projektdatenbanken, Durchführung von Seminaren, Kon-
Russischen Föderation, ferenzen, Symposien und Delegationsreisen.
- Zusammenführung deutscher und russischer Wirtschaftsver-
im Hinblick auf das Vorhaben, für Aufgaben der wirtschaftlichen treter im Rahmen zu bildender deutsch-russischer Arbeitsgrup-
Zusammenarbeit im Zusammenwirken deutscher und russischer pen zur Intensivierung der technisch-wissenschaftlichen und
Stellen ein Deutsch~Russisches Umweltbüro in Berlin einzu- technisch-wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
richten -
- Förderung ökologisch sicherer, ressourcensparender Techno-
sind wie folgt übereingekomrr.en: logien.
- Verstärkung der Beteiligung deutscher und russischer Unter-
nehmen an nationalen und internationalen Ausstellungen und
Artikel 1
• Messen.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
- Entwicklung spezieller Programme zur Aus- und Weiterbildung
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium
russischer Manager für den Bereich des Umweltschutzes.
für Ökologie und natürliche Ressourcen der ~ussischen Födera-
tion werden das Deutsch-Russische Umweltbüro insbesondere in
der Aufbauphase bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstüt- Artikel 3
zen. Beide Seiten erwarten, daß das Umweltbüro nunmehr alsbald
(2) Das Deutsch-Russische Umweltbüro wird auf deutscher seine Tätigkeit aufnimmt.
Seite durch den Deutschen Industrie- und Handelstag im Rahmen
der IHK-Gesellschaft zur Förderung der Außenwirtschaft und der Artikel 4
Unternehmensführung mbH eingerichtet. Partner des Umweltbü-
ros auf russischer Seite ist zunächst das Ministerium für Ökologie (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
und natürliche Ressourcen, insbesondere dessen Abteilung für (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Beide Seiten stimmen darin geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um
überein, daß diese Funktion von einer nichtstaatlichen Einrichtung weitere drei Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten diese
übernommen wird, sobald hierfür die rechtlichen Voraussetzun- Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen
gen geschaffen sind. Diese Einrichtung soll in das in der Russi- Geltungsdauer sc~riftlich kündigt.
Geschehen zu Berlin am 28. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Der Minister für Ökologie und r.atürliche Ressourcen
der Russischen Föderation
Viktor Danilow-Daniljan
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mb.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücl<e je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 25. November 1992
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom · 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 14. Juli 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"Under the tenns of the Article 21.5, the "Nach Artikel 21 Absatz 5 wird die Durch-
transit of a person within the meaning of lieferung einer Person im Sinne des Artikels
Article 21 will be granted only on conditi~s 21 nur unter den in Fällen der Auslieferung
applied in cases of extradition." geltenden Bedingungen bewilligt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1992 (BGBI. II S. 194).
Bonn, den 25. November 1992
Der Bundesmioister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel