1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 199~. Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990
zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
und Schiffsverkehr
Vom 16. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 30. Juli 1990 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581 ), das durch die
Abkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 19n (BGBI. 1979 II S. 110)
geändert worden ist, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel III Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1199
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 14. September -1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
in der Fassung der Abkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977
Die Bundesrepublik Deutschland nen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der
Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme
und
des Sachverhaltes vorführen."
die Republik Österreich -
(6) Die Überschrift zu Abschnitt II. des Abkommens erhält
in der Absicht, die Anwendung des Abkommens vom 14. Sep- folgende Fassung:
tember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der .,Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates"
Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der (7) Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:
Abkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 zu .,(1) Die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten
vereinfachen und den veränderten Bedürfnissen anzupassen - Personen des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit
Lichtbild versehenen Dienstausweises zu der Grenzdienststelle
sind wie folgt übereingekommen: begeben, bei der sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaat
durchzuführen haben.
Artikel 1 (2) Zur Begründung eines Wohnsitzes im Gebietsstaat bedürfen
(1) Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens erhält folgende Bedienstete des Nachbarstaates sowie ständig mit ihnen in häus-
Fassung: licher Gemeinschaft lebende Personen (Haushalt~ngehörige)
keiner besonderen Bewilligung. Zum Grenzübertritt im Verkehr
"a) "Grenzabfertigung" die Durchführung aller Vorschriften der
mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat
vertragschließenden Teile, die aus Anlaß des GrenJübertritts
genügt ein mit Lichtbild versehener Ausweis, der von der vorge-
von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren
setzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist."
oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen,
anzuwenden sind;" (8) Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fas-
(2) Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Buchstabe d sung:
angefügt: ,,(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses
,,d) ,,Bedienstete" die Personen, die zu den für die Grenzabferti- Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind
gung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich
den vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmit- unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benen-
teln während der Fahrt ausüben.• nen. Diese Benennung hat jeweils zum 1. April und 1. Oktober des
laufenden Kalenderjahres zu geschehen."
(3) Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(9) Nach Artikel 21 des Abkommens wird folgender neuer
,,(1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Artikel 22 eingefügt:
Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach
Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das „Artikel 22
Recht des Gebietsstaates. (1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Bet(ieb der
(2) Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienst-
örtJichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates stellen und für die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des der Fahrt erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbin-
Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehö- dung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates
rige Grenzübergang befindet. gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger
Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldean-
(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a lagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.
genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten
diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten (2) Die zuständigen Verwaltungen der vertragschließenden Teile
Gemeinde begangen." werden die gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach
Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ergreifen."
(4) Im Artikel 4 Absatz 7 entfallen die Sätze 2 und 3.
(1 O) Die bisherigen Artikel 22 bis 29 werden Artikel 23 bis 30.
(5) Artikel 5 Abatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: ·
(11) Der neue Artikel 24 erhält folgende Fassung:
,,{1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört
auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückwei- ,,(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal
sung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht dürfen bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen alle die
befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzu- Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei
nehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbrin- entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen
gen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobe- berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
dieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Büros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates. abgibt.
(2) Das Personal der Gewerbetreibenden ist vom Erfordernis
einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates befreit, sofern es diese Artikel 111
Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben darf. ( 1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorste- urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
henden A~sätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in
dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien die
Erleichterungen sind zu gewähren." Ratifikationsurkunden ausgetauscht haben.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Abkommen
Artikel II
vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die land und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenz-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer
Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 30. Juli 1990 in zwei Urschriften
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eitel
Dr. Schmutzer
Für die Republik Österreich
Dr. Bauer
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1201
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 11. November 1992
Die in Wilna am 22. Oktober 1992 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Ver-
kehr der Republik Litauen über den grenzüberschreiten-
den Personen- und Güterverkehr auf der Straße wird nach
ihrem Artikel 17 Abs. 1
am 22. November 1992
in Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Der Bundesminister für Verkehr der sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt
auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-
Bundesrepublik Deutschland
diensten.
und
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge. die nach ihrer
das Ministerium für Verkehr der Republik Litauen - Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
Artikel 3
haben folgendes vereinbart:
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
Artikel 1 nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
Personen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
Litauen und im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, werden. ·
die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförde-
rungen berechtigt sind. (2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
Personenverkehr unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
Artikel 2
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur
(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als „Sonder-
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus- formen des Linienverkehrs" bezeichnet.
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar- verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls vereinbaren.
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-
(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
fünf Jahren erteilt werden.
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenzbe-
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- hörden abzustempeln ist.
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver- Artikel 5
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr Im
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags- Sinne von Artikel 4 ist.
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
der einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
zu übersenden. a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson- das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe
dere folgende Angaben enthalten: befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-
ten mit geschlossenen Türen),
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des antragstellenden Unternehmens; oder
2. Art des Verkehrs; b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
3. Beantragte Genehmigungsdauer; rückfahrten),
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, oder
wöchentlich);
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
5. Fahrplan;
selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
Absetzen der Fahrgäste / andere Haltestellen / Grenzüber- gangsort zurückzubringen.
gangsstellen);
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/ Rückfahrt; weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies
8. Länge der Tagesfahrtstrecke;
gestattet.
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Geneh-
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). migung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-
partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar
an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.
Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs
Artikel 4 gestellt werden.
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil- (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten Angaben enthalten:
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die
des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt
stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat; ·
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise- 2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu
3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort "und gege- 4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten
müssen Leerfahrten sein. 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen setzenden Kraftomnibusse.
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die· Rück- verkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. Republik Litauen das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1*) und Unter-
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung nehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrten-
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag blatt gemäß Anlage 2*). Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige vollständig auszufüllen.
Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig
Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden. Artikel 6
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze
Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unterneh-
noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort men genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf
und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste · ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des
während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie
über die Dauer des Aufenthalts enthalten. *) Anlage 1 und 2 hier nicht abgedruckt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1203
Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Verkehr der Republik Litauen oder den von ihm beauftragten
Genehmigung angegeben werden. Behörden ausgegeben.
(2) Die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Genehmigun- (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
bei allen in dieser Vereinbarung geregelten Fahrten im Fahrzeug kehr der Republik Litauen erteilt und von dem Bundesminister für
mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm
Kontrollbehörden vorzuweisen. beauftragten Behörden ausgegeben.
Güterverkehr Artikel 11
Artikel 7 (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 14 dieser Vereinba-
rung vereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und
Unternehmer des Güterkraftverkehrs bedürfen für Beförderun-
des Transitverkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertrags-
gen zwischen dem Staat, in dem das verwendete Kraftfahrzeug
partei jährlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen.
zugelassen ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr) sowie
im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im
einer Genehmigung dieser Vertragspartei. Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 14 dieser Vereinbarung
geändert werden.
(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der
Artikel 8
Gemischten Kommission nach Artikel 14 dieser Vereinbarung
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur vereinbart.
für ihn selbst und ist nicht übertragbar.
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- Allgemeine Bestimmungen
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-
Artikel 12
führten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort sei-
ner Zulassung. Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der
Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-
Zeit {Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
lich.
und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-
raum (Fahrtgenehmigung). Artikel 13
(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die auf seiten der ande-
Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn ren Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und
hierfür Genehmigungen erteilt werden. Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestimmun-
(5) Die Genehmigungen berechtigen nicht, Beförderungen von gen einzuhalten.
Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
partei liegenden Orten durchzuführen. Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das auf seiten
(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver- der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio- mungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden
nal üblichen Muster entsprechen muß. der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-
gelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Vertrags-
partei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen
Artikel 9 wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von: a) Aufforderungen an den verantwortlichen Unternehmer, die
geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder
Unterrichtung im Wechselverkehr (z. B. Messe- und Ausstel- b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
lungsgut);
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund- Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr; de der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr
ausgeschlossen hat.
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar
4. Leichen;
von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder ist.
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-
Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
richten einander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
6. Medikamente, medizinische Geräte und Ausrüstungen sowie hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten über die
andere zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbeson- getroffenen Maßnahmen.
dere bei Naturkatastrophen) bestimmte Güter.
(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 14 kann weitere Artikel 14
Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen.
Vertreter der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommis-
sion ein; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen,
um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung zu
Artikel 10
gewährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kom-
(1) Die für Unternehmer der Republik Litauen erforderlichen mission unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge
Genehmigungen werden durch den Bundesminister für Verkehr zur Anpassung dieser Vereinbarung an die Verkehrsentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium für sowie an geänderte Rechtsvorschriften.
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 15 Europäischen Gemeinschaft, werden durch diese Vereinbarung
nicht berührt.
Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die zuständigen
Behörden nach den Artikeln 2, 4, 5, 10, 12 und 13 dieser Verein- Artikel 17
barung mit
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Unterzeichnung
in Kraft.
Artikel 16
(2) Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren sonsti- jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall
gen völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter die Verpflichtun- tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang der Kündigung
gen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Wilna am 22. Oktober 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Relnhart Kraus
Für den Bu ldesmilisler fOr Vakehr der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Gröbl
Der Minister für Verkehr der Republik Litauen
Birziskis
Bekanntmachung
der deutsch-lettlschen Vereinbarung
über die Beschlftlgung von Arbeitnehmern lettischer Unternehmen
zur Ausführung von Werkvertrigen
Vom 12. November 1992
Die in Bonn am 2. Juni 1992 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern lettischer Un-
ternehmen zur Ausführung von Werkverträgen ist nach
ihrem Artikel 11 Abs. 1
am 2. Juni 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1205
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern lettischer Unternehmen
zur Ausführung von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen
Stellen der Vertragsparteien achten darauf, daß es nicht zu einer
und
regionalen oder sektoralen Konzentration der Werkvertragsarbeit-
die Regierung der Republik Lettland - nehmer in einem Wirtschaftszweig oder in einem bestimmten
Bereich eines· Wirtschaftszweigs kommt.
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens einer engen wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,
Artikel4
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Zahl wird wie folgt an die
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung von Arbeit- weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:
nehmern aus lettischen Unternehmen zur Förderung der wirt- Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöht sich die bei
schaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegte Zahl um jeweils fünf
stellen, vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die
Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen einer Verschlechterung der Arbeitsmarkttage verringert sich die
zusammenarbeitenden deutschen und lettischen Unternehmen Zahl entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-
klare Bedingungen für die Entsendung und Beschäftigung von losenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres
lettischen Arbeitnehmern zu schaffen - zu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des taufen-
den Jahres an zu berücksichtigen. Die neue Zahl ist so aufzurun-
sind wie folgt übereingekommen: den, daß sie durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
Artikel 1
desrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechnete Zahl
(1) Lettischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines dem Ministerium für Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der
Werkvertrags zwischen einem lettischen Arbeitgeber und einem in Republik Lettland jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen für
eine vorübergehende Tätigkeit entsandt werden (Werkvertrags- Artikel 5
arbeitnehmer), wird die Arbeitsertaubnis unabhängig von der Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarkts erteilt. (1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung
der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we-
(2) Diese Vereinbarung wird nicht auf Arbeitnehmer angewen- gen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent-
det, die auf der Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepu- spricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für
blik Deutschland entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.
deutsch-lettische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten
auszuführen. (2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über
die Erteilung und Versagung sowie über das Ertöschen der Ar-
(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich beitsertaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist
des Feuerfest- und Schornsteinbaus. rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 400 fest- (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der
gesetzt. Die angegebene Zahl versteht sich als Jahresdurch- Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer
schnittszahl. der Arbeitsertaubnis beträgt in der Reget zwei Jahre. Sofern die
(2) Die Arbeitsertaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh- Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Ar- Ereignisses länger als .zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
beitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern nis bis zu sechs Monaten vertängert. Steht von vornherein fest,
ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitsertaubnis erteilt, so- daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
weit dies zur Ausführung der Arbeiten unertäßlich ist. dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
Jahren erteilt.
Artikel 3 (2) Nach Fertigstellung eines Werks kann zur Ausführung eines
anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im
(1) Die festgelegte Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird von
Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt
dem Ministerium für Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der
werden.
Republik Lettland auf die lettischen Unternehmen verteilt. Um die
Einhaltung der festgelegten Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche
sicherzustellen, wird von der lettischen Seite eine Organisation Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. In
bestimmt, die die einzelnen Werkverträge registriert und gegen- begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für meh-
zeichnet. rere Werkverträge erteilt. Das Unternehmen kann den Arbeitneh-
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
mer innerhalb der vorgesehenen Geltungsdauer der Arbeitser- die Vereinbarung vom Department für Arbeit des Ministeriums für
laubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen Werkver- Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der Republik Lettland
trags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem zuständigen Landes- durchgeführt. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine
arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Landesarbeitsamt ver- gemischte deutsch-lettische Arbeitsgruppe gebiJdet, um Fragen
anlaßt, daß eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird. zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-
sammenhängen.
(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-
tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von
vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach Artikel 10
Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt. Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines
Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem Dritten gewerbs-
Artikel 7 mäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen werden. Soweit dies
dennoch erfolgt, wird das lettische Unternehmen von der Vertei-
Ein Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner
lung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen
Tätigkeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, kann im
wird für seine Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.
Rahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitserlaubnis wieder
Entsprechend ist zu verfahren, soweit lettische Unternehmen
erhalten, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise
liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3 Ab-
der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 genannte Zeit- satz 1 zugeteilt sind oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine
Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsbewilligung besitzen, oder
raum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn
der Werkvertragsarbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als dem Arbeitnehmer nicht den Lohn zahlen, den deutsche Tarifver-
träge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1).
neun Monate in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt
war. Die lettische Vergabestelle und die für die Genehmigung der
Werkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit wer-
Artikel 8 den die lettischen Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung der
Arbeitnehmer anhand eines Merkblatts über die einschlägigen
(1) Die ~uständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik
Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang des Merkblatts ist
Deutschland erteilt auf Antrag des lettischen Arbeitgebers den
von den lettischen Unternehmen schriftlich zu bestätigen.
Arbeitnehmern das Visum für die Dauer von drei Monaten. Sobald
das Visum erteilt ist, können die Arbeitnehmer einreisen. Sie
haben rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums bei Artikel 11
der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde die (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihre.r Unterzeichnung
erforderliche Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. in Kraft.
(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
dem Arbeitsamt zu beantragen, das für zuständig erklärt wird.
(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
Artikel 9
Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes- ben von einer Kündigung unberührt. Soweit im Zeitpunkt der
republik Deutschland und das Ministerium für WohHahrt, Arbeit Kündigung der Werkvertrag vom Landesarbeitsamt bereits ge-
und Gesundheitswesen der Republik Lettland arbeiten im Rah- nehmigt ist, werden die zur Ausführung des Werkvertrags zuge-
men dieser Verei.nbarung eng zusammen. Auf lettischer Seite wird sicherten Arbeitserlaubnisse erteilt.
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Norbert Blüm
Hartmut Hillgenberg
Für die Regierung der Republik Lettland
T. Enins
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1207
Bekanntmachung
der deutsch-lettischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 12. November 1992
Die in Bonn am 2. Juni 1992 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweite-
rung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9
Abs. 1
am 2. Juni 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
die Regierung der Republik Lettland a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
sind wie folgt übereingekommen: eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
Artikel 1
älter als 40 Jahre alt sind.
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und
(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-
Letten mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, die
gel ein Jahr. s,e kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.
verlängert werden
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-
(3) Sofern e,n Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
barung sind:
bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-
a) auf deutscher Seite: tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
lung in Frankfurt/Main);
b) auf lettischer Seite: Artikel 3
Ministerium für Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
Republik Lettland (Department für Arbeit). migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für
Gastland zu leben und zu arbeiten. die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer
Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-
tragspartei mit.
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-
tretung des Gastlands zu beantragen. Artikel 7
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird
Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
erteilt. die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwen-
dung.
Artikel 4
Artikel 8
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrecht1ichen sowie Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast- republik Deutschland und das Ministerium für Wohlfahrt, Arbeit
lands. und Gesundheitswesen der Republik Lettland arbeiten im Rah-
men dieser Vereinbarung eng zusammen. Auf lettischer Seite wird
die Vereinbarung vom Department für Arbeit des Ministeriums für
Artikel 5
Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der Republik Lettland
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas- durchgeführt. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine
sen werden kann, wird auf jährlich 100 festgelegt. gemischte deutsch-lettische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen
zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-
sammenhängen.
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Artikel 9
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. Kraft.
(2) Diese Verejnbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie
Artikel 6 verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von
einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-
eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs- (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-
gesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung
zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter. unberührt.
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Norbert Blüm
Hartmut Hillgenberg
Für die Regierung der Republik Lettland
T. Enins
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1209
BekaMtmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 1992
Das in New Delhi am 12. Oktober 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenart;>eit ist nach seinem Artikel 8
am 12. Oktober 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in
und
Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt
die Regierung der Republik Indien - 296 604 161,90 DM (in Worten: zweihundertsechsundneunzig
Millionen sechshundertundviertausendeinhunderteinundsechzig
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark und neunzig Pfennig) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indien, (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern dar-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
überhinaus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Main, für die in Artikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbei-
träge bis zu insgesamt 55 700 000,00 DM (in Worten: fünfundfünf-
zig Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (1) Die Dartehen nach Artikel 1 Absatz 1 werden für die folgen-
Indien beizutragen, den Vorhaben verwendet:
a) Ein Dartehen bis zu 75 000 000,00 DM (in Worten: fünfund-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 31. März bis 2. April siebzig Millionen Deutsche Mark) für die Umrüstung von vier
1992 geführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsproto- bestehenden Gasturbinen des Kraftwerks Uran in ein Kombi-
koll vom 2. April 1992 - kraftwerk (Combined Cycfe Power Station Uran 111), wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
sind wie folgt übereingekommen: ist;
b) ein Darlehen bis zu 12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf
Millionen Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer Darlehen
Artikel 1
für den Braunkohlentagebau und das Kraftwerk Neyveli 111, um
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kostenerhöhungen und die Anschaffung eines Schaufelrad-
es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden baggers (bucket wheel excavator) zu finanzieren;
1210 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992. Teil II
c) ein Darlehen bis zu 50 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig einem Betrag von höchstens 75 000 000,00 DM (in Worten: fünf-
Millionen Deutsche Mark) für den National Renewal Fund, undsiebzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- zu übernehmen, die mit Firmen mit Sitz in der Bundesrepublik
den ist. Mit dem Darlehen soll ein entsprechendes Programm Deutschland für die Durchführung des in Absatz 1 Buchstabe a
kofinanziert werden, das zwischen der Regierung der Repu- genannten Vorhabens abgeschlossen werden. Die folgenden Arti-
blik Indien und der Weltbank vereinbart wird. Die DM-Mittel kel dieses Abkommens gelten auch für die Darlehen, die neben
sollen zum Import von Düngemitteln verwendet und die aus den im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen
deren Verkauf anfallenden Rupiengegenwertmittel in den Na- Darlehen gewährt werden, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-
tional Renewal Fund eingezahlt werden; bau Darlehensgeberin ist.
d) ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisenko- Artik.el 3
sten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepublik (1) Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 2 werden für
Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten die folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die För-
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie
Transport und Versicherung (Düngemittel-Sektorprogramm ff), als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist. die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, eines Finanzierungsbeitrags erfüllen:
für die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. August
1992 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor- a) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,00 DM (in Worten:
den sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht zehn Millionen Deutsche Mark) für ein Programm der Grunder-
davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus ziehung in Bihar oder Orissa;
dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden b) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 30 000 000,00 DM (in Worten:
Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet; dreißig Millionen Deutsche Mark) für Programme des Einfach-
e) ein Darlehen bis zu SO 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig wohnungsbaus für untere Einkommensgruppen (HDFC);
Millionen Deutsche Mark) zur Kofinanzierung eines Finanz- c) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten:
sektor- oder allgemeinen Strukturanpassungsprogramms, das fünf Millionen Deutsche Mark) für die Errichtung von Zyklon-
zwischen der Regierung der Republik Indien und der Weltbank schutzbauten mit Mehrfachfunktion in Andhra Pradesh und/
vereinbart wird, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit oder Orissa;
festgestellt worden ist. Die Mittel des Darlehens dienen der
(2) Ein Finanzierungbeitrag nach Artikel 1 Absatz 2 bis zu
Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren
10 700 000,0Q DM (in Worten: zehn Millionen siebenhunderttau-
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
send Deutsche Mark) wird für einen sechsten Studien- und Exper-
len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für tenfond verwendet.
Transport, Versicherung und Montage. Die Bedingungen für (3) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die
die Bereitstellung und Auszahlung des Darlehens richten sich dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-
nach denen der Weltbank; rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik
Indien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorha-
f) Darlehen bis zu insgesamt 49 604 161,90 DM (in Worten:
ben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein
neunundvierzig Millionen sechshundertundviertausendein-
Darlehen zu erhalten.
hunderteinundsechzig Deutsche Mark und neunzig Pfennig),
die zur Förderung von Investitionsvorhaben kleiner und mittle- (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
rer privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie indi- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt wer- land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-
den, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ben ersetzt werden.
ist, Hiervon erhalten:
(5) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein
aa) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur
(ICICI) bis zu 29 604161,90 DM (in Worten: neunund- oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, das
zwanzig Millionen sechshundertundviertausendeinhun- die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
derteinundsechzig Deutsche Mark und 90 Pfennig), eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-
trag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
bb) die Small lndustries Development Bank of lndia (SIDBI)
bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Deutsche Mark}. Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einvemeh-
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-
und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorhaben
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
ersetzt werden.
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe- Artikel 4
reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
(1) Der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 15. April
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-
1983 genannte Betrag wird um 449 954,60 DM (in Worten: vie.r-
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
hundertneunundvierzigtausendneunhundertvierundfünfzig Deut-
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sche Mark und sechzig Pfennig), der in Artikel 2 Absatz 2
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
des Abkommens vom 17. Juli 1986 genannte Betrag wird um
werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
1 154 207 ,30 DM (in Worten: eine Million einhundertvierundfünf-
Maßnahmen verwendet werden
zigtausendzweihundertsieben Deutsche Mark und dreißig Pfen-
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird be- nig) wegen nicht beanspruchter Darlehnsreste der Vorhaben
müht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt- "Fernsprechkabel-Endverschlüsse" gekürzt. Der sich aus diesen
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Kürzungen ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 1 604 161,90
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan- DM (in Worten: eine Million sechshundertundviertausendeinhun-
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswerts bis zu derteinundsechzig Deutsche Mark und neunzig Pfennig) wird für
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1211
die Finanzierung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Doppel• Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab·
buchstabe aa genannten Vorhabens verwendet. satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
(2) Der in Artikel 5 des Abkommens vom 23. Juni 1978 für das
Vorhaben „Ländliches Entwicklungsprogramm Tawa" genannte Artikel 6
Betrag wird um 700 000,00 DM (in Worten: siebenhunderttausend
Deutsche Mark) gekürzt. Dieser Betrag wird für die Finanzierung Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vorhabens „Sechster Studien• Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
und Expertenfonds" verwendet. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der in den Absätzen 1 Indien erhoben werden.
und 2 genannten Abkommen für die von den Kürzungen aufgrund
dieses Artikels nicht betroffenen Vorhaben und Teile von Vorha- Artikel 7
ben unverändert weiter. (1) Die Regierung der Republik Indien überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge erge-
Artikel 5
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
unterliegen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
genannten Vorhaben steht es offen, sich gegebenenfalls der Dartehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen
Finanz· und Garantiemöglichkeiten, die durch die Indische Indu- und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-
strieentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedie- der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
nen. Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
vorstehend genannte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
Verfügung hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksich-
tigen.
Artikel 8
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie• Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 12. Oktober 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Georg Wieck
Für die Regierung der Republik Indien
Montek S. Ahluwalia
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil II
Bekanntmachung
der Änderungen zu den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen,
der Änderung des Verzeichnisses der Fluglnformationsgeblete zu den Anwendungsbedingungen
sowie zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife
nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit
in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 10. Dezember 1992
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter
der am FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am
23. November bzw. am 27. November 1992 beschlossen, daß mit Wirkung
vom 1. Januar 1993
- die Zahlungs- und Anwendungsbedingungen geändert werden,
- das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete (Anlage 1 zu den Anwendungs-
bedingungen) durch eine Neufassung ersetzt wird und
- die Gebührensätze und Transatlantiktarife neu festgelegt werden.
Die Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über die Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt .EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-
Verordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), geändert durch Verordnung vom
10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), mit einer Maßgabe versehen gemäß
Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. II S. 889, 1106), bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1992 (BGBI. II S. 551 ).
Bonn, den 10. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Graumann
Beschluß Nr. 19
über die Änderung der Anwendungsbedingungen
des FS-Streckengebührensystems und der Zahlungsbedingungen
Die ständige Kommision für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-Strek-
kengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12 Februar 1981. insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 (e) sowie Artikel 6 Ab-
satz 1 (a);
gestützt auf Anlage 3 (Zahlungsbedingungen) zu den Anwendungsbedingungen des
FS-Streckengebührensystems;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1213
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:
Artikel 1
Ziffer 3 von Artikel 1 der Zahlungsbedingungen erhält folgenden Wortlaut:
,,3. Der Gebührenbetrag wird am Tage der Durchführung des Fluges fällig.
Die Frist, in der die Zahlung zu leisten ist, ist auf der Rechnung angegeben."
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 23. November 1992
Robert Goebbels
Präsident der erweiterten Kommission
Beschluß Nr. 20
über die Änderung der Anwendungsbedingungen
des FS-Streckengebührensystems und der Zahlungsbedingungen
Die ständige Kommision für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-Strek-
kengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 (e) sowie Artikel 6 Ab-
satz 1 (a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses,
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:
Artikel 1
Ziffer 3 von Artikel 1 der Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems
~ird Ziffer 4, und eine neue Ziffer 3 mit folgendem Wortlaut ist in Artikel 1 einzufügen:
.3. Auf die Gebühren, die im Luftraum der in die Zuständigkeit eines Vertragsstaates
faltenden Fluginfonnationsgeblete anfallen, können Bestimmungen über die Mehrwert-
steuer angewandt werden, und EUROCONTROL kann in diesem Fall die Mehrwert-
steuer zu den mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und
Regelungen einziehen.•
Artikel 2
Die jetzige Ziffer 3 wird zu Ziffer 4.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 23. November 1992
Robert Goebbels
Präsident der erweiterten Kommission
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Beschluß Nr. 21
über die Änderung des Verzeichnisses der Fluginformationsgebiete
in Anlage 1 zu den Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems
Die ständige Kommision für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-Strek-
kengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1 (a) und 2 (e) sowie Artikel 6
Absatz 1 (a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses,
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:
Artikel 1
Anlage 1 (Verzeichnis der Fluginformationsgebiete) zu den Anwendungsbedingungen für
das FS-Streckengebührensystem wird durch Anlage 1 zu dem vorliegenden Beschluß
ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 27. November 1992
Robert Goebbels
Präsident der erweiterten Kommission
Anlage 1
Fluginformationsgebiete
Bundesrepublik Deutschland Französische Republik
Oberes Fluginformationsgebiet Hannover Oberes Fluginformationsgebiet France
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Bremen Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Düsseldorf Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Frankfurt Fluginformationsgebiet Marseille
Fluginformationsgebiet München
Fluginformationsgebiet Berlin Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Republik Osterreich
Fluginformationsgebiet Scottish
Fluginformationsgebiet Wien Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet London
Königreich Belgien - Großherzogtum Luxemburg
Oberes Fluginformationsgebiet Brüssel Irland
Fluginformationsgebiet Brüssel
Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon
Spanien Ozeanisches Übergangsgebiet Shannon, begrenzt durch folgen-
Oberes Fluginformationsgebiet Madrid de Koordinaten:
Fluginformationsgebiet Madrid 51°NB, 15°WL, 51°NB 8°WL, 48°30'NL 8°WB, 49°NL 15°WB,
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona 51°NL 15°WB, ab Flugfläche 55 aufwärts
Fluginformationsgebiet Barcelona
Oberes Fluginformationsgebiet lslas Canarias Königreich der Niederlande
Fluginformationsgebiet lslas Canarias Fluginformationsgebiet Amsterdam
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1215
Republik Portugal Türkei
Oberes Fluginformationsgebiet lisboa Fluginformationsgebiet Ankara
Fluginformationsgebiet lisboa Fluginformationsgebiet Istanbul
Fluginformationsgebiet Santa Maria
Malta
Schweizerische Eidgenossenschaft
Fluginformationsgebiet Malta
Oberes Fluginformationsgebiet Geneve
Fluginformationsgebiet Geneve
Oberes Fluginformationsgebiet Zürich Republik Zypern
Fluginformationsgebiet Zürich
Fluginformationsgebiet Nicosia
Republik Griechenland
Oberes Fluginformationsgebiet Athinai Republik Ungarn
Fluginformationsgebiet Athinai Fluginformationsgebiet Budapest
Beschluß Nr. 22
zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife
für den am 1. Januar 1993 beginnenden Erhebungszeitraum
Die ständige Kommision für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-Strek-
kengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1 (a) und 2 (e) sowie Artikel 6
Absatz 1 (a);
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze und Transatlantik-
tarife werden genehmigt und treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 27. November 1992
Robert Goebbels
Präsident der erweiterten Kommission
1216 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992. Teil II
Gebührensitze (Basissätze)
(ab 1. Januar 1993)
Nationaler Verwaltungs- Globaler
Gebührensatz kostensatz Gebührensatz
(1) (2) (3) = (1) + (2)
Belgien/Luxemburg 85,07 ECU 85,42 ECU
Deutschland 70,85 ECU 71,20 ECU
Frankreich 62,21 ECU 62,56 ECU
Vereinigtes Königreich 96,10 ECU 96,45 ECU
Niederlande 57,56 ECU 57,91 ECU
Irland 23,68 ECU 24,03 ECU
Schweiz 70,24 ECU 70,59 ECU
Portugal 42,11 ECU 42,46 ECU
Österreich 53,52 ECU 53,87 ECU
0,35 ECU
Spanien
- Kontinentalgebiet 49,21 ECU 49,56 ECU
- Kanarische Inseln 52,51 ECU 52,86 ECU
Portugal - Santa Maria 10,74 ECU 11,09 ECU
Griechenland 26,56 ECU 26,91 ECU
Türkei 30,63 ECU 30,98 ECU
Malta 74,91 ECU 75,26 ECU
Zypern 13,93 ECU 14,28 ECU
Ungarn 13,79 ECU 14,14 ECU
Ermäßigter globaler Gebührensatz für Inlandsflüge in der Türkei 20,35 ECU
Angewandter Wechselkurs:
1 ECU = BEF 42.0743 1 ECU = PTE 172,911
= DEM 2,04243 = ATS 14,3758
= FRF 6,89232 = ESP 129,976
= GBP 0.714185 = GRD 250,515
= IEP O. 766221 = TAL 9519,40
= NLG 2,30310 = MTL 0.411384
= CHF , 1,82743 = CYP 0,587855
= HUF 106,08
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1217
Tarife ab 1. Januar 1993
für Flüge gemäß Artikel 8 der Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins
(SO metrische Tonnen)
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
{oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
ZONEI
- zwischen 14° WL und 110° WL Frankfurt 1 400,61
und nördlich von 55° NB London 944,48
ausgenommen Island Paris 1 227,98
Prestwick 494,79
ZONE II
- zwischen 40° WL und 110° WL Abidjan 143,62
und zwischen 28° NB und 55° NB Amman 1 658,94
Amsterdam 916,02
Athinai 1 247,79
Bale-Mulhouse 936,75
Banjul 139,18
Barcelona 763,78
Belfast 210,15
Beograd 1 510,53
Berlin 1 019,96
Birmingham 516,55
Bordeaux 522,96
Bristol 511,89
Bruxelles 871,22
Budapest 1 449,90
Cairo 1 462,61
Cardiff 323,56
Casablanca 347,85
Dakar 139,07
Dublin 138,78
Dubrovnik 1431,82
Düsseldorf 1 043,85
East Midlands 572,25
Frankfurt 1130,62
Geneva 901,29
Glasgow 318,73
Hamburg 1 050,48
Helsinki 550,48
lstanbul/Atatürk 1 532,05
Jeddah 1 599,75
Kiev 1 071,99
K0benhavn 829,70
Köln-Bonn 1 064,46
Lagos 139,84
Lamezia Terme 1171,86
Las Palmas, Gran Canaria 485,93
Leads and Bradford 509,56
Lille 757,70
Lisboa 397,16
Ljubljana 1 367,13
London 599,20
Luxembourg 1 024,75
Lyon 926,03
Maastricht 958,25
Madrid 553,72
Malaga 633,66
Manchester 466,38
Manston 678,13
Marseille 931,10
Milano 1 038,92
Monrovia 139,18
Moskva 594,09
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster ZieHlugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
München 1309,43
Nantes 486,84
Napoli-Capodichino 1 048,31
Newcastle 491,27
Nice 938,23
Oostende 766,75
Oslo 614,37
Paris 730,73
Ponta Delgada, A~res 144,39
Porto 290,86
Praha 1 313,45
Prestwick 318,73
Aiyadh 1 570,04
Roma 1 075,36
Sal 1., Cabo Verde 139,07
Santa Maria, A~res 154,48
Santiago, Espana 254,19
Shannon 91,31
Sofia 1 586,39
Stockholm 614,37
Stuttgart 1148,35
Tel-Aviv 1 627,04
Tenerife 445,47
Torino 1 094,79
Toulouse-Blagnac 692,86
Venezia 1 236,32
Warszawa 941,n
Wien 1 430,59
Zagreb 1 501,62
Zürich 1 066,90
ZONE III
- westlich von 110° WL und Amsterdam 1 052,69
zwischen 28° NB und 55° NB Düsseldorf 1145,79
Frankfurt 1172,48
Geneva 1 367,86
Hamburg 763,99
K0benhavn 862,26
London 882,46
Luxembourg 1 287,60
Madrid 439,89
Manchester 700,45
Milano 1 075,75
Paris 996,92
Prestwick 441,74
Shannon 86,99
Zürich 1 451,36
ZONE IV
- westlich von 40° WL Amsterdam 880,12
und zwischen 20° NB und 28° NB Barcelona 871,34
einschließlich Mexiko Bertin 1 063,00
Bruxelles 895,38
Düsseldorf 1 001,65
Frankfurt 1 064,46
Göteborg 738,11
Hamburg 1 040,12
Helsinki 544,94
K0benhavn 870,60
Köln-Bonn 1 020,79
Lisboa 450,80
London 587,16
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992 1219
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
Madrid 639,04
Manchester 418,59
Milano 981,49
München 1191,52
Oslo 551,69
Paris 655,71
Praha 1 245,53
Roma 1101,75
Sal 1., Cabo Verde 90,83
Santa Maria, A~res 155,37
Shannon 171, 11
Stockholm 608,09
Wien 1 373,50
Zürich 990,12
ZONE V
- westtich von 40° WL Amsterdam 1 042,38
und zwischen Äquator und 20° NB Bale-Mulhouse 995,07
Barcelona 905,80
Bordeaux 712,07
Düsseldorf 1158,05
Frankfurt 1106,92
Hamburg 1 178,14
Helsinki 706,40
Köln-Bonn 1 084,10
Las Palmas, Gran Canaria 620,81
Lisboa 534,39
London 808,54
Lyon 947,80
Madrid 722,27
Manchester 625,37
Marseille 1123,24
Milano 1118,92
München 1183,48
Nantes 670,47
Paris 826,66
Porto 519,53
Porto Santo, Madeira 320,25
Prestwick 393,95
Roma 1 237,17
Santa Maria, Ac;ores 203,28
Santiago, Espaiia 523,34
Shannon 264,78
Stockholm 1 257,79
Tenerife 615,53
Toulouse-Blagnac 670,47
Zürich 1 097,57
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verll;lgs-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthätt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAtt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachongen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gitt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlegsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 502. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1992,
ist im Bundesanzeiger Nr. 238 vom 18. Dezember 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 238 vom 18. Dezember 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.