1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Neunundvierzigste Verordnung
t zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1992 für Bananen)
Vom 12. November 1992
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. 1
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 1992
(BGBI. II S. 1015), wird im Abschnitt „Zollkontingente" bei den Codenummern
0803 0010 und 0803 0090 (Bananen usw.) die Angabe „1071 000 t" geändert in
,,1311 ooo r.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waiget
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1151
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 21. August 1992
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 25. Fe-
bruar/30. März 1992 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer
aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unter-
nehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werk-
verträgen vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244) in der
Fassung vom 6. Juni 1991 (BGBI. II S. 861) ist nach dem
1. Satz des letzten Absatzes im wesentlichen
am 30. März 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. August 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Der Botschafter Der Außenminister
der Bundesrepublik Deutschland der Republik Ungarn
Dr. Alexander Arnot 308-7/1992
Budapest, den 25. Februar 1992
Herr Außenminister, Herr Botschafter!
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Dankend bestätige ich den Eingang des Schreibens des Herrn
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die in der Sitzung Botschafters vom 25. Februar 1992 betreffs Änderung der Verein-
der deutsch-ungarischen Arbeitsgruppe über Fragen der Beschäf- barung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der
tigung ungarischer Arbeitnehmer am 4./5. Dezember 1991 in Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 3. Januar 1989 in
Bonn erzielte Einigung folgende Zweite Vereinbarung zur Ände- Budapest, über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in
rung der Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regie- der Republik Ungarn ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der auf der Grundlage von Werkverträgen, mit dessen Inhalt ich
ungarischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer Ar- einverstanden bin.
beitnehmer aus in der ungarischen Volksrepublik ansässigen
Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkver- (Es folgt der Text der einleitenden Note)
trägen vorzuschlagen:
Die Vereinbarung vom 3. Januar 1989 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 6. Juni 1991 wird wie folgt ge-
ändert:
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil. 11
1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: · Ich erlaube mir festzustellen, daß die Note des Herrn Botschaf-
ters und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-
,,(1) die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 6 000
gierung der Republik Ungarn und der Regierung der Bundesrepu-
festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1 090 Arbeitnehmer
blik Deutschland bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4
beschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 kön-
mit dem Datum dieser Note, d. h. am 30. März 1992, in Kraft
nen zusätzlich beschäftigt werden:
tritt.
a) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-
Nummer 2 der Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993, Nummer 4
schen ungarischen Arbeitgebern und deutschen kleineren
tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
und mittleren Unternehmen des Handwerks und der Indu-
strie mit einem Jahresumsatz bis zu 1O Millionen DM oder
bis zu 65 Beschäftigten;
b) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-
schen kleineren und mittleren ungarischen Unternehmen
des Handwerks und der Industrie und deutschen Arbeit-
gebern;
c) 6 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum
31. Dezember 1994.
Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-
schnittszahlen."
2. Nach Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich
des Feuerfest- und Schornsteinbaus."
3. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat uArtikel 2 Absatz 1
Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a" durch das Zitat ,,Artikel 2
Absatz 1 und Satz 2 Buchstaben a und b" ersetzt.
4. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:
uArtikel 10
Ungarische Arbeitgeber, die einem Dritten (Entleiher) einen
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), der auf der Grundlage ei-
nes Werkvertrages zugelassen wurde, ohne Erlaubnis der
Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland
überlassen, werden von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1
ausgeschlossen; den Arbeitgebern werden für ihre Arbeitneh-
mer keine Arbeitserlaubnisse mehr erteilt. Entsprechend ist zu
verfahren, soweit ungarische Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer
beschäftigen, als ihnen zugeteilt sind, oder keine Aufenthalts-
bewilligung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn
zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätig-
kelten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). "
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem Vor-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4 mit
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Nummer 2 tritt am
1. Januar 1993 in Kraft. Nummer 4 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
Vereinbarung vom 3. Januar 1989.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus- Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
gezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten, Hochachtung.
Budapest, den 30. März 1992
Arnot Dr. Geza Jeszenszky
An den Herrn
Minister für Dr. Alexander Arnot
Auswärtige Angelegenheiten Außerordentlicher und
Herrn Dr. Geza Jeszenszky bevollmächtigter Botschafter
Budapest der Bundesrepublik Deutschland
Budapest
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1153
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 26. Oktober 1992
Österreich hat unter Bezugnahme auf seine Vorbe-
halte zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April
1967 über die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II
S. 1093), die es anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde am 28. Mai 1980 geltend gemacht
und zuletzt im Jahre 1986 erneuert hatte, mit Schreiben
vom 16. August 1990 folgende Erklärung notifiziert:
"Die Republik Osterreich erklärt nach Art. 25 Abs. 1 des Europäi-
schen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, daß sie
ihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Art. 1O Abs. 2 des Überein-
kommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber
seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erb-
rechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben."
Mit Note vom 1. Oktober 1990 hat Griechenland
nach Artikel 25 Abs. 1 des Übereinkommens dem General-
sekretariat des Europarats notifiziert, daß es seinen bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juli 1980
gemachten und zuletzt im Jahre 1985 erneuerten Vorbe-
halt. (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1981,
BGBI. II S. 72) zu Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens
für weitere fünf Jahre erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. September 1985 (BGBI. II
S. 1133), 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 112) und 5. Juli
1990 (BGBI. II S. 706).
Bonn, den 26. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten
über die Aufnahme diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
Vom 28. Oktober 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die nachstehend angegebenen
völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit
dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Vereinbarung vom 11. Januar 1974 mit der Republik Fidschi über die Auf-
nahme diplomatischer Beziehungen
2. Vereinbarung vom 16./19. Mai 1975 mit der Republik Kenia über die Auf-
nahme diplomatischer Beziehungen
3. Vereinbarung vom 14. Februar 1976 mit den Komoren über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen
4. Vereinbarung vom 9. September 1971 mit dem Königreich Nepal über die
Aufnahme staatlicher Beziehungen auf der Ebene von Generalkonsulaten,
Vereinbarung vom 21. Dezember 1971 mit dem Königreich Nepal über die
Aufnahme diplomatischer Beziehungen
5. Vereinbarung vom 4. März 1975 mit der Republik Niger über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen
6. Vereinbarung vom 23. November/1. Dezember 1978 mit dem Unabhängigen
Staat Papua-Neuguinea über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
7. Vereinbarung vom 16. April 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Togo über die Aufnahme diplomatischer Be-
ziehungen
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juni 1992 (BGBI. II S. 496).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 28. Oktober 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem
Artikel 10 für
Slowenien am 2. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1992 (BGBI. II S. 232).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 28. Oktober 1992
Zu dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt-
raum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) hat
S I o w e n i e n am 7. April 1992 eine Rechtsnachfolge-
erklärung bei dem Verwahrer in London hinterlegt;
dementsprechend betrachtet sich Slowenien mit Wirkung
vom 25. Juni 1991, dem Tage der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, an den Vertrag gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBI. II
s. 1061).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 28. Oktober 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem
Artikel 10 für
Slowenien am 2. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1992 (BGBI. II S. 232).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 28. Oktober 1992
Zu dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt-
raum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) hat
S I o w e n i e n am 7. April 1992 eine Rechtsnachfolge-
erklärung bei dem Verwahrer in London hinterlegt;
dementsprechend betrachtet sich Slowenien mit Wirkung
vom 25. Juni 1991, dem Tage der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, an den Vertrag gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBI. II
s. 1061).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 28. Oktober 1992 .
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem
Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Äquatorialguinea am 15. Juli 1992
Kap Verde am 4. Juli 1992
Lettland am 14. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 (BGBI. II S. 990).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 28. Oktober 1992
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-
nichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
Lettland am 24. Juni 1992
in Kraft getreten. Lettland hat seine Beitrittsurkunden am
24. Juni 1992 in London und am 21. August 1992 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBI. II S. 597).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 28. Oktober 1992 .
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem
Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Äquatorialguinea am 15. Juli 1992
Kap Verde am 4. Juli 1992
Lettland am 14. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 (BGBI. II S. 990).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 28. Oktober 1992
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-
nichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
Lettland am 24. Juni 1992
in Kraft getreten. Lettland hat seine Beitrittsurkunden am
24. Juni 1992 in London und am 21. August 1992 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBI. II S. 597).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Novemb.er 1992 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 30. Oktober 1992
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Neuseeland am 1. Dezember 1992
Portugal am 24. November 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 31. Juli 1992 (BGBI. II S. 742).
Bonn, den 30. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinienverkehr
Vom 2. November 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1985
zu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik
Tansania über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1985 II
S. 114) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 21
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Novemb.er 1992 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 30. Oktober 1992
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Neuseeland am 1. Dezember 1992
Portugal am 24. November 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 31. Juli 1992 (BGBI. II S. 742).
Bonn, den 30. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinienverkehr
Vom 2. November 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1985
zu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik
Tansania über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1985 II
S. 114) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 21
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Energetik und Elektrifizierung
sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine
über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor"
Vom 3. November 1992
Das in Bonn am 27. August 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Energetik und Elekrifi-
zierung sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine
über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojektes
,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 des Kraft-
werks Dobrotvor" ist nach seinem Artikel 5 am Tag seiner
Unterzeichnung in Kraft getreten; es wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reakto·rsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Energetik und Elektrifizierung
sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine
über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor"
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und in der Absicht, zur Verbesserung der ökologischen Situation
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Ukraine, zur Festigung
der internationalen Sicherheitspartnerschaft im Bereich der friedli-
und
chen Nutzung der Kernenergie sowie zur Verminderung der Um-
der Minister für Energetik und Elektrifizierung weltbelastungen in der Bundesrepublik Deutschland und in der
sowie der Minister für Umweltschutz der Ukrafne Ukraine beizutragen, .
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sind wie folgt übereingekommen:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,
Artikel 1
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt- (1) Die Ukraine erweitert im Rahmen ihres Programms zur
schutzes zu festigen und zu vertiefen, Substitution von in ihrer Sicherheit beeinträchtigten Kernkraftwer-
ken - insbesondere des Kernkraftwerkes Tschernobyl-das Kraft-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen werk Dobrotvor. Der Block 9 dieses Kraftwerks soll mit einer
die Grundlage dieses Abkommens ist, modernen Rauchgasentschwefelungsanlage ausgerüstet werden.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1159
Das Pilotprojekt „Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 sicher. Die Garantieerklärung des Ministers für Energetik und
des Kraftwerks Dobrotvor" stellt beispielhaft dar, wie die Substitu- Elektrifizierung der Ukraine vom 12. Februar 1992 ist Bestandteil
tion durch Einsatz moderner Technologie umweltfreundlich mög- dieses Abkommens (Anlage 3). In die kommerzielle Vereinbarung
lich ist und wie grenzüberschreitende Umweltbelastungen vermie- mit dem Zulieferer wird die Ukrainische Seite eine Bestimmung
den werden können. aufnehmen, die den Zulieferer dazu verpflichtet, nach den Vorga-
ben der Deutschen Seite für die nach Artikel 2 zu leistenden
(2) Nach der Inbetriebnahme der Rauchgasentschwefelungsan-
Zahlungen eine Sicherheit zu gewähren; sie unterrichtet die Deut-
lage sollen die in Anlage 1 bestimmten Emissionswerte unter-
sche Seite, wenn im Hinblick auf Leistungsstörungen auf Seiten
schritten werden. Die Unterschreitung dieser Werte soll durch
des Zulieferers eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwen-
entsprechende Meßprotokolle kontinuierlich dokumentiert wer-
dig wird.
den.
(2) Die Ukrainische Seite stellt ferner sicher, daß die zur Reali-
(3) Das Projekt soll auch die vollständige Verwertung des anfal-
sierung des Projekts erforderlichen Genehmigungen erteilt und
lenden Entschwefelungsgipses, beispielsweise als Rohstoff in der
daß die insgesamt erforderlichen Leistungen qualitäts- und frist-
Gipsindustrie, zur Herstellung von Baumaterial oder zu anderen
gerecht erbracht werden. Sie stellt darüber hinaus sicher, daß die
Zwecken der Verwertung, in der Ukraine ermöglichen. Als Voraus-
mit Realisierung des Projekts verbundenen grenzüberschreiten-
setzung für die Verwertung sind durch die zu installierende
den Umweltentlastungen für eine Dauer von mindestens
Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 des Kraftwerks Do-
15 Jahren durch sachgerechten Betrieb und durch eine sachge-
brotvor die Qualitätsanforderungen an Entschwefelungsgips nach
rechte Unterhaltung der Anlage erreicht werden.
Anlage 2 einzuhalten.
(3) Sofern die sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflich-
(4) Im Rahmen des Projektes sollen die Voraussetzungen für
tungen nicht eingehalten werden, wird die Ukrainische Seite die
die Errichtung weiterer Rauchgasentschwefelungsanlagen für das
von der Deutschen Seite zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen
Kraftwerk Dobrotvor geschaffen werden.
zurückerstatten und mit einem Zinssatz von 6 % (in Worten: sechs
(5) die Inbetriebnahme der Rauchgasentschwefelungsanlage vom Hundert) pro Jahr verzinsen. Das gleiche gilt, wenn feststeht,
ist für den 1. Dezember 1995 vorgesehen. daß das in Artikel 1 festgelegte Projektziel nicht erreichbar ist. Die
Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung und endet
Artikel 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Rückzahlung erfolgt ist.
(1) Die Deutsche Seite übernimmt zugunsten der Ukraine einen (4) Die Ukrainische Seite unterrichtet die Deutsche Seite über
Anteil von 17 250 000 DM (in Worten: siebzehnmillionenzweihun- den Ablauf des Vorhabens, erteilt alle notwendigen Auskünfte und
dertfünfzigtausend Deutsche Mark) als lnvestitionszuschuß zu ermöglicht Vertretern der Deutschen Seite oder deren Beauftrag-
den Kosten des Projekts, die durch die notwendige Zulieferung ten freien Zugang zu der Anlage und zu den entsprechenden
ausländischer Technologien entstehen und in Devisen frei konver- Betriebsunterlagen.
tierbarer Währungen zu bezahlen sind.
(2) Die Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung Artikel4
an den im internationalen Wettbewerb zu ermittelnden Zulieferer
nach den in einer entsprechenden kommerziellen Vereinbarung (1) Oie Ukrainische Seite stellt sicher, daß bei einer wirtschaft-
festzulegenden Bedingungen. Eine Ausfertigung der kommerziel- lichen oder rechtlichen Verselbständigung des Kraftwerks Dobrot-
len Vereinbarung in deutscher Sprache stellt die Ukrainische Seite vor die Regelungen dieses Abkommens wirksam bleiben.
der Deutschen Seite vor Unterzeichnung zur Zustimmung zur (2) Nach Inbetriebnahme der Anlage wird eine gemeinsame
Verfügung. Die Deutsche Seite unterrichtet die Ukrainische Seite ökonomische und ökologische Bewertung durchgeführt.
über erfolgte Zahlungen.
Artikel 3 Artikel 5
(1) Die Ukrainische Seite stellt die Finanzierung der nicht von Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Deutschen Seite nach Artikel 2 übernommenen Kostenanteile Kraft.
Geschehen zu Bonn am 27. August 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Der Minister für Energetik und Elektrifizierung
der Ukraine
W. F. Skljarow
Der Minister für Umweltschutz der Ukraine
In Vertretung
J. N. Piskowyj
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Anlage 1
1. Folgende Emissionswerte sind nach Artikel 1 Absatz 2 des mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge nicht über-
Abkommens nach der Inbetriebnahme der Rauchgasent- schritten werden. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch
schwefelungsanlage zu unterschreiten und durch Meßproto- fortlaufende Aufzeichnung geeigneter Betriebsgrößen und
. kolle kontinuierlich zu dokumentieren: mittels Stichprobenserien zur Bestimmung des Brennstoff-
schwefels und der natürlichen Schwefeleinbindung in der
a) Massenkonzentration von 50 Milligramm staubförmige
Brennstoffasche als Wochenmittelwerte nachzuweisen.
Emissionen je Kubikmeter Abgas (mg/m3),
b) Massenkonzentration von 250 Milligramm Kohlenmonoxid 5. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens sind folgende Schad-
je Kubikmeter Abgas {mg/m3), stofffrachten beim Einleiten von Abwasser aus der Rauchgas-
entschwefelungsanlage zu unterschreiten und durch Meßpro-
c) Massenkonzentration von 600 Milligramm Stickstoff-
tokolle kontinuierlich zu dokumentieren:
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid, je Kubikmeter Abgas (mg/m3), a) Fracht von 1,8 Milligramm Cadmium je Kilogramm Chlorid
(mg/kg Cl),
d) Massenkonzentration von 400 Milligramm Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, je b) Fracht von 1,8 Milligramm Quecksilber je Kilogramm Chlo-
Kubikmeter Abgas (mg/m3) und rid (mg/kg Cl),
e) Massenkonzentration von 100 Milligramm anorganische c) Fracht von 18 Milligramm Chrom je Kilogramm Chlorid
Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, und (mg/kg Cl),
15 Milligramm anorganische Fluorverbindungen, angege- d) Fracht von 18 Milligramm Nickel je Kilogramm Chlorid
ben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas (mg/m3). (mg/kg Cl),
2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstaben a e) Fracht von 18 Milligramm Kupfer je Kilogramm Chlorid
bis e werden auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, (mg/kg Cl),
1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf
und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von f) Fracht von 3,6 Milligramm Blei je Kilogramm Chlorid
6 vom Hundert bezogen. (mg/kg Cl),
3. Die Emissionsgrenzwerte nach Nummer 1 Buchstaben a bis d g) Fracht von 36 Milligramm Zink je Kilogramm Chlorid
gelten als eingehalten, wenn durch kontinuierliche Messungen (mg/kg Cl),
mit geeigneten Meßeinrichtungen nachgewiesen wird, daß h) Fracht von 7,2 Milligramm Sulfid je Kilogramm Chlorid
a) sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert und (mg/kg Cl).
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des 6. Die Frachtbezugsgröße Chlorid nach Nummer 5 Buchstaben a .
Emissionsgrenzwerts bis h berechnet sich nach dem Mengenstrom der verfeuerten
nicht überschreiten, wobei die Anfahrzeiten und die zu- Steinkohle und aus dem Chloridgehalt der eingesetzten
lässigen Ausfallzeiten der Einrichtung zur Verminderung Steinkohle.
der Schwefeloxidemissionen von insgesamt 240 Stunden
7. Die Schadstofffrachten nach Nummer 5 Buchstaben a bis g
innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt bleiben.
gelten als eingehalten, wenn sie durch monatliche Messungen
4. Zusätzlich zum Emissionsgrenzwert nach Nummer 1 Buch- mit geeigneten Meßeinrichtungen und Verfahren nachgewie-
stabe d darf bei Minderlast, wenn der Emissionswert über sen werden. Die Schadstofffracht nach Nummer 5 Buch-
50 mg/m3 liegt, ein Schwefelemissionsgrad von 5 vom Hundert stabe h gilt als dann eingehalten, wenn sie durch wöchentliche
als Verhältnis der im Abgas emittierten Schwefelmenge zu der Messungen nachgewiesen wird.
Anlage 2
Qualltitaanforderungen an den Entschwefelungsgips
freie Feuchtigkeit weniger als 1O %
Gipsgehalt (CaSO4 x 2H2O)
(Reinheitsgrad) mehrals95%
Magnesiumoxid (MgO) wasserlöslich weniger als 0, 1 %
Chlorid (Cl) wasserlöslich weniger als 0,01 %
Natriumoxid (Na2O) wasserlöslich weniger als 0,06 %
Schwefeldioxid (SO2) gebunden weniger als 0,25 %
pH-Wert 5-9
Farbe weiß
Weißgrad mehrals80%
Geruch neutral
toxische Bestandteile praktisch keine
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1161
Anlage 3
Bundesrepublik Deutschland, Bonn
Z. Hd. Herrn Minister Prof. Dr. Töpfer
Betr.: Kraftwerk Dobrotvorsk
Sehr geehrter Herr Minister
Prof. Dr. Klaus Töpfer,
gestatten Sie mir, bezugnehmend auf unsere bisherigen Ver- 4. Die Bereitstellung des von ukrainischer Seite zu erbringen-
handlungen bezüglich der Förderung des Projektes Dobrotvorsk den Valutaanteils sowie der in Landeswährung zu bezahlenden
durch das Bundesministerium für Umweltschutz, folgende ver- Leistungen wird seitens der Ukraine garantiert. Das Kraftwerk
bindliche Erklärung abzugeben: Dobrotvorsk liegt innerhalb der 1000-km-Zone östlich der deut-
schen Grenze. Durch die Inbetriebnahme der Rauchgasent-
1. Die Rauchgasentschwefelungsanlage für den Block Nr. 9 des
schwefelungsanlage mit dem Kraftwerksblock werden die jähr-
Wärmekraftwerkes Dobrotvorsk wird als integraler Bestandteil
lichen grenzüberschreitenden SO2 -Emissionen um 80-90 %
dieses 225 MWel-Kraftwerksblocks bis 1994 errichtet. Die Beistel-
vermindert. Damit und mit den der Demonstrationsanlage nachfol-
lung der Ausrüstungen aus der Gemeinschaft der ehemaligen
genden Anlagen wird eine bedeutende Minderung der aus der
Sowjetrepubliken wird von ukrainischer Seite garantiert, so daß
Ukraine stammenden $~-Immissionen in Deutschland erreicht.
die Inbetriebnahme des Kraftwerksblocks als Demonstrations-
anlage im Jahre 1995 erfolgen kann. Ich möchte Sie auf diese Aussagen aufmerksam machen und
bitte Sie, uns über Ihre Entscheidung zu informieren.
2. Den Mitarbeitern des BMU wird sowohl während der Errich-
tung, als auch nach der Inbetriebnahme der Zugang zur Rauch- Hochachtungsvoll
gasentschwefelungsanlage gewährt. W. F. Skljarow
3. Lvovenergo und Lentjes/Bischoff berichten dem BMU viertel- Minister für Energiewirtschaft
jährlich über den Baufortschritt. . der Ukraine
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 3. November 1992
Das Übereinkommen vom 21. September 1960 über die
wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger
Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungen bilden (BGBI. 1964 II S. 772), ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2 für
Spanien am 9. September 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. II S. 1433).
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. November 1992
Das in Harare am 31. Juli 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 31. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe -")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das
Vorhaben als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-
und
kämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
die Regierung der Republik Simbabwe - Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für Wie-
Simbabwe,
deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM
(in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-
die Grundlage dieses Abkommens ist, schutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
der Republik Simbabwe beizutragen - erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen
gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Sektor- anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
bezogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe -" einen Finan- beitrages oder des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
zierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: Zehn Millio- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- unterliegt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1151
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 21. August 1992
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 25. Fe-
bruar/30. März 1992 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer
aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unter-
nehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werk-
verträgen vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244) in der
Fassung vom 6. Juni 1991 (BGBI. II S. 861) ist nach dem
1. Satz des letzten Absatzes im wesentlichen
am 30. März 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. August 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Der Botschafter Der Außenminister
der Bundesrepublik Deutschland der Republik Ungarn
Dr. Alexander Arnot 308-7/1992
Budapest, den 25. Februar 1992
Herr Außenminister, Herr Botschafter!
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Dankend bestätige ich den Eingang des Schreibens des Herrn
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die in der Sitzung Botschafters vom 25. Februar 1992 betreffs Änderung der Verein-
der deutsch-ungarischen Arbeitsgruppe über Fragen der Beschäf- barung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der
tigung ungarischer Arbeitnehmer am 4./5. Dezember 1991 in Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 3. Januar 1989 in
Bonn erzielte Einigung folgende Zweite Vereinbarung zur Ände- Budapest, über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in
rung der Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regie- der Republik Ungarn ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der auf der Grundlage von Werkverträgen, mit dessen Inhalt ich
ungarischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer Ar- einverstanden bin.
beitnehmer aus in der ungarischen Volksrepublik ansässigen
Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkver- (Es folgt der Text der einleitenden Note)
trägen vorzuschlagen:
Die Vereinbarung vom 3. Januar 1989 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 6. Juni 1991 wird wie folgt ge-
ändert:
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil. 11
1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: · Ich erlaube mir festzustellen, daß die Note des Herrn Botschaf-
ters und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-
,,(1) die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 6 000
gierung der Republik Ungarn und der Regierung der Bundesrepu-
festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1 090 Arbeitnehmer
blik Deutschland bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4
beschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 kön-
mit dem Datum dieser Note, d. h. am 30. März 1992, in Kraft
nen zusätzlich beschäftigt werden:
tritt.
a) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-
Nummer 2 der Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993, Nummer 4
schen ungarischen Arbeitgebern und deutschen kleineren
tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
und mittleren Unternehmen des Handwerks und der Indu-
strie mit einem Jahresumsatz bis zu 1O Millionen DM oder
bis zu 65 Beschäftigten;
b) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-
schen kleineren und mittleren ungarischen Unternehmen
des Handwerks und der Industrie und deutschen Arbeit-
gebern;
c) 6 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum
31. Dezember 1994.
Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-
schnittszahlen."
2. Nach Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich
des Feuerfest- und Schornsteinbaus."
3. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat uArtikel 2 Absatz 1
Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a" durch das Zitat ,,Artikel 2
Absatz 1 und Satz 2 Buchstaben a und b" ersetzt.
4. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:
uArtikel 10
Ungarische Arbeitgeber, die einem Dritten (Entleiher) einen
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), der auf der Grundlage ei-
nes Werkvertrages zugelassen wurde, ohne Erlaubnis der
Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland
überlassen, werden von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1
ausgeschlossen; den Arbeitgebern werden für ihre Arbeitneh-
mer keine Arbeitserlaubnisse mehr erteilt. Entsprechend ist zu
verfahren, soweit ungarische Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer
beschäftigen, als ihnen zugeteilt sind, oder keine Aufenthalts-
bewilligung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn
zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätig-
kelten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). "
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem Vor-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4 mit
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Nummer 2 tritt am
1. Januar 1993 in Kraft. Nummer 4 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
Vereinbarung vom 3. Januar 1989.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus- Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
gezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten, Hochachtung.
Budapest, den 30. März 1992
Arnot Dr. Geza Jeszenszky
An den Herrn
Minister für Dr. Alexander Arnot
Auswärtige Angelegenheiten Außerordentlicher und
Herrn Dr. Geza Jeszenszky bevollmächtigter Botschafter
Budapest der Bundesrepublik Deutschland
Budapest
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1153
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 26. Oktober 1992
Österreich hat unter Bezugnahme auf seine Vorbe-
halte zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April
1967 über die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II
S. 1093), die es anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde am 28. Mai 1980 geltend gemacht
und zuletzt im Jahre 1986 erneuert hatte, mit Schreiben
vom 16. August 1990 folgende Erklärung notifiziert:
"Die Republik Osterreich erklärt nach Art. 25 Abs. 1 des Europäi-
schen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, daß sie
ihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Art. 1O Abs. 2 des Überein-
kommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber
seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erb-
rechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben."
Mit Note vom 1. Oktober 1990 hat Griechenland
nach Artikel 25 Abs. 1 des Übereinkommens dem General-
sekretariat des Europarats notifiziert, daß es seinen bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juli 1980
gemachten und zuletzt im Jahre 1985 erneuerten Vorbe-
halt. (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1981,
BGBI. II S. 72) zu Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens
für weitere fünf Jahre erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. September 1985 (BGBI. II
S. 1133), 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 112) und 5. Juli
1990 (BGBI. II S. 706).
Bonn, den 26. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten
über die Aufnahme diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
Vom 28. Oktober 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die nachstehend angegebenen
völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit
dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Vereinbarung vom 11. Januar 1974 mit der Republik Fidschi über die Auf-
nahme diplomatischer Beziehungen
2. Vereinbarung vom 16./19. Mai 1975 mit der Republik Kenia über die Auf-
nahme diplomatischer Beziehungen
3. Vereinbarung vom 14. Februar 1976 mit den Komoren über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen
4. Vereinbarung vom 9. September 1971 mit dem Königreich Nepal über die
Aufnahme staatlicher Beziehungen auf der Ebene von Generalkonsulaten,
Vereinbarung vom 21. Dezember 1971 mit dem Königreich Nepal über die
Aufnahme diplomatischer Beziehungen
5. Vereinbarung vom 4. März 1975 mit der Republik Niger über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen
6. Vereinbarung vom 23. November/1. Dezember 1978 mit dem Unabhängigen
Staat Papua-Neuguinea über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
7. Vereinbarung vom 16. April 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Togo über die Aufnahme diplomatischer Be-
ziehungen
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juni 1992 (BGBI. II S. 496).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 28. Oktober 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem
Artikel 10 für
Slowenien am 2. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1992 (BGBI. II S. 232).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 28. Oktober 1992
Zu dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt-
raum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) hat
S I o w e n i e n am 7. April 1992 eine Rechtsnachfolge-
erklärung bei dem Verwahrer in London hinterlegt;
dementsprechend betrachtet sich Slowenien mit Wirkung
vom 25. Juni 1991, dem Tage der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, an den Vertrag gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBI. II
s. 1061).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 28. Oktober 1992 .
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem
Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Äquatorialguinea am 15. Juli 1992
Kap Verde am 4. Juli 1992
Lettland am 14. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 (BGBI. II S. 990).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 28. Oktober 1992
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-
nichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
Lettland am 24. Juni 1992
in Kraft getreten. Lettland hat seine Beitrittsurkunden am
24. Juni 1992 in London und am 21. August 1992 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBI. II S. 597).
Bonn, den 28. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Novemb.er 1992 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 30. Oktober 1992
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Neuseeland am 1. Dezember 1992
Portugal am 24. November 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 31. Juli 1992 (BGBI. II S. 742).
Bonn, den 30. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinienverkehr
Vom 2. November 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1985
zu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik
Tansania über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1985 II
S. 114) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 21
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Energetik und Elektrifizierung
sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine
über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor"
Vom 3. November 1992
Das in Bonn am 27. August 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Energetik und Elekrifi-
zierung sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine
über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojektes
,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 des Kraft-
werks Dobrotvor" ist nach seinem Artikel 5 am Tag seiner
Unterzeichnung in Kraft getreten; es wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reakto·rsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Energetik und Elektrifizierung
sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine
über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor"
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und in der Absicht, zur Verbesserung der ökologischen Situation
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Ukraine, zur Festigung
der internationalen Sicherheitspartnerschaft im Bereich der friedli-
und
chen Nutzung der Kernenergie sowie zur Verminderung der Um-
der Minister für Energetik und Elektrifizierung weltbelastungen in der Bundesrepublik Deutschland und in der
sowie der Minister für Umweltschutz der Ukrafne Ukraine beizutragen, .
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sind wie folgt übereingekommen:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,
Artikel 1
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt- (1) Die Ukraine erweitert im Rahmen ihres Programms zur
schutzes zu festigen und zu vertiefen, Substitution von in ihrer Sicherheit beeinträchtigten Kernkraftwer-
ken - insbesondere des Kernkraftwerkes Tschernobyl-das Kraft-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen werk Dobrotvor. Der Block 9 dieses Kraftwerks soll mit einer
die Grundlage dieses Abkommens ist, modernen Rauchgasentschwefelungsanlage ausgerüstet werden.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1159
Das Pilotprojekt „Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 sicher. Die Garantieerklärung des Ministers für Energetik und
des Kraftwerks Dobrotvor" stellt beispielhaft dar, wie die Substitu- Elektrifizierung der Ukraine vom 12. Februar 1992 ist Bestandteil
tion durch Einsatz moderner Technologie umweltfreundlich mög- dieses Abkommens (Anlage 3). In die kommerzielle Vereinbarung
lich ist und wie grenzüberschreitende Umweltbelastungen vermie- mit dem Zulieferer wird die Ukrainische Seite eine Bestimmung
den werden können. aufnehmen, die den Zulieferer dazu verpflichtet, nach den Vorga-
ben der Deutschen Seite für die nach Artikel 2 zu leistenden
(2) Nach der Inbetriebnahme der Rauchgasentschwefelungsan-
Zahlungen eine Sicherheit zu gewähren; sie unterrichtet die Deut-
lage sollen die in Anlage 1 bestimmten Emissionswerte unter-
sche Seite, wenn im Hinblick auf Leistungsstörungen auf Seiten
schritten werden. Die Unterschreitung dieser Werte soll durch
des Zulieferers eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwen-
entsprechende Meßprotokolle kontinuierlich dokumentiert wer-
dig wird.
den.
(2) Die Ukrainische Seite stellt ferner sicher, daß die zur Reali-
(3) Das Projekt soll auch die vollständige Verwertung des anfal-
sierung des Projekts erforderlichen Genehmigungen erteilt und
lenden Entschwefelungsgipses, beispielsweise als Rohstoff in der
daß die insgesamt erforderlichen Leistungen qualitäts- und frist-
Gipsindustrie, zur Herstellung von Baumaterial oder zu anderen
gerecht erbracht werden. Sie stellt darüber hinaus sicher, daß die
Zwecken der Verwertung, in der Ukraine ermöglichen. Als Voraus-
mit Realisierung des Projekts verbundenen grenzüberschreiten-
setzung für die Verwertung sind durch die zu installierende
den Umweltentlastungen für eine Dauer von mindestens
Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 des Kraftwerks Do-
15 Jahren durch sachgerechten Betrieb und durch eine sachge-
brotvor die Qualitätsanforderungen an Entschwefelungsgips nach
rechte Unterhaltung der Anlage erreicht werden.
Anlage 2 einzuhalten.
(3) Sofern die sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflich-
(4) Im Rahmen des Projektes sollen die Voraussetzungen für
tungen nicht eingehalten werden, wird die Ukrainische Seite die
die Errichtung weiterer Rauchgasentschwefelungsanlagen für das
von der Deutschen Seite zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen
Kraftwerk Dobrotvor geschaffen werden.
zurückerstatten und mit einem Zinssatz von 6 % (in Worten: sechs
(5) die Inbetriebnahme der Rauchgasentschwefelungsanlage vom Hundert) pro Jahr verzinsen. Das gleiche gilt, wenn feststeht,
ist für den 1. Dezember 1995 vorgesehen. daß das in Artikel 1 festgelegte Projektziel nicht erreichbar ist. Die
Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung und endet
Artikel 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Rückzahlung erfolgt ist.
(1) Die Deutsche Seite übernimmt zugunsten der Ukraine einen (4) Die Ukrainische Seite unterrichtet die Deutsche Seite über
Anteil von 17 250 000 DM (in Worten: siebzehnmillionenzweihun- den Ablauf des Vorhabens, erteilt alle notwendigen Auskünfte und
dertfünfzigtausend Deutsche Mark) als lnvestitionszuschuß zu ermöglicht Vertretern der Deutschen Seite oder deren Beauftrag-
den Kosten des Projekts, die durch die notwendige Zulieferung ten freien Zugang zu der Anlage und zu den entsprechenden
ausländischer Technologien entstehen und in Devisen frei konver- Betriebsunterlagen.
tierbarer Währungen zu bezahlen sind.
(2) Die Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung Artikel4
an den im internationalen Wettbewerb zu ermittelnden Zulieferer
nach den in einer entsprechenden kommerziellen Vereinbarung (1) Oie Ukrainische Seite stellt sicher, daß bei einer wirtschaft-
festzulegenden Bedingungen. Eine Ausfertigung der kommerziel- lichen oder rechtlichen Verselbständigung des Kraftwerks Dobrot-
len Vereinbarung in deutscher Sprache stellt die Ukrainische Seite vor die Regelungen dieses Abkommens wirksam bleiben.
der Deutschen Seite vor Unterzeichnung zur Zustimmung zur (2) Nach Inbetriebnahme der Anlage wird eine gemeinsame
Verfügung. Die Deutsche Seite unterrichtet die Ukrainische Seite ökonomische und ökologische Bewertung durchgeführt.
über erfolgte Zahlungen.
Artikel 3 Artikel 5
(1) Die Ukrainische Seite stellt die Finanzierung der nicht von Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Deutschen Seite nach Artikel 2 übernommenen Kostenanteile Kraft.
Geschehen zu Bonn am 27. August 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Töpfer
Der Minister für Energetik und Elektrifizierung
der Ukraine
W. F. Skljarow
Der Minister für Umweltschutz der Ukraine
In Vertretung
J. N. Piskowyj
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Anlage 1
1. Folgende Emissionswerte sind nach Artikel 1 Absatz 2 des mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge nicht über-
Abkommens nach der Inbetriebnahme der Rauchgasent- schritten werden. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch
schwefelungsanlage zu unterschreiten und durch Meßproto- fortlaufende Aufzeichnung geeigneter Betriebsgrößen und
. kolle kontinuierlich zu dokumentieren: mittels Stichprobenserien zur Bestimmung des Brennstoff-
schwefels und der natürlichen Schwefeleinbindung in der
a) Massenkonzentration von 50 Milligramm staubförmige
Brennstoffasche als Wochenmittelwerte nachzuweisen.
Emissionen je Kubikmeter Abgas (mg/m3),
b) Massenkonzentration von 250 Milligramm Kohlenmonoxid 5. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens sind folgende Schad-
je Kubikmeter Abgas {mg/m3), stofffrachten beim Einleiten von Abwasser aus der Rauchgas-
entschwefelungsanlage zu unterschreiten und durch Meßpro-
c) Massenkonzentration von 600 Milligramm Stickstoff-
tokolle kontinuierlich zu dokumentieren:
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid, je Kubikmeter Abgas (mg/m3), a) Fracht von 1,8 Milligramm Cadmium je Kilogramm Chlorid
(mg/kg Cl),
d) Massenkonzentration von 400 Milligramm Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, je b) Fracht von 1,8 Milligramm Quecksilber je Kilogramm Chlo-
Kubikmeter Abgas (mg/m3) und rid (mg/kg Cl),
e) Massenkonzentration von 100 Milligramm anorganische c) Fracht von 18 Milligramm Chrom je Kilogramm Chlorid
Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, und (mg/kg Cl),
15 Milligramm anorganische Fluorverbindungen, angege- d) Fracht von 18 Milligramm Nickel je Kilogramm Chlorid
ben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas (mg/m3). (mg/kg Cl),
2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstaben a e) Fracht von 18 Milligramm Kupfer je Kilogramm Chlorid
bis e werden auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, (mg/kg Cl),
1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf
und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von f) Fracht von 3,6 Milligramm Blei je Kilogramm Chlorid
6 vom Hundert bezogen. (mg/kg Cl),
3. Die Emissionsgrenzwerte nach Nummer 1 Buchstaben a bis d g) Fracht von 36 Milligramm Zink je Kilogramm Chlorid
gelten als eingehalten, wenn durch kontinuierliche Messungen (mg/kg Cl),
mit geeigneten Meßeinrichtungen nachgewiesen wird, daß h) Fracht von 7,2 Milligramm Sulfid je Kilogramm Chlorid
a) sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert und (mg/kg Cl).
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des 6. Die Frachtbezugsgröße Chlorid nach Nummer 5 Buchstaben a .
Emissionsgrenzwerts bis h berechnet sich nach dem Mengenstrom der verfeuerten
nicht überschreiten, wobei die Anfahrzeiten und die zu- Steinkohle und aus dem Chloridgehalt der eingesetzten
lässigen Ausfallzeiten der Einrichtung zur Verminderung Steinkohle.
der Schwefeloxidemissionen von insgesamt 240 Stunden
7. Die Schadstofffrachten nach Nummer 5 Buchstaben a bis g
innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt bleiben.
gelten als eingehalten, wenn sie durch monatliche Messungen
4. Zusätzlich zum Emissionsgrenzwert nach Nummer 1 Buch- mit geeigneten Meßeinrichtungen und Verfahren nachgewie-
stabe d darf bei Minderlast, wenn der Emissionswert über sen werden. Die Schadstofffracht nach Nummer 5 Buch-
50 mg/m3 liegt, ein Schwefelemissionsgrad von 5 vom Hundert stabe h gilt als dann eingehalten, wenn sie durch wöchentliche
als Verhältnis der im Abgas emittierten Schwefelmenge zu der Messungen nachgewiesen wird.
Anlage 2
Qualltitaanforderungen an den Entschwefelungsgips
freie Feuchtigkeit weniger als 1O %
Gipsgehalt (CaSO4 x 2H2O)
(Reinheitsgrad) mehrals95%
Magnesiumoxid (MgO) wasserlöslich weniger als 0, 1 %
Chlorid (Cl) wasserlöslich weniger als 0,01 %
Natriumoxid (Na2O) wasserlöslich weniger als 0,06 %
Schwefeldioxid (SO2) gebunden weniger als 0,25 %
pH-Wert 5-9
Farbe weiß
Weißgrad mehrals80%
Geruch neutral
toxische Bestandteile praktisch keine
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1161
Anlage 3
Bundesrepublik Deutschland, Bonn
Z. Hd. Herrn Minister Prof. Dr. Töpfer
Betr.: Kraftwerk Dobrotvorsk
Sehr geehrter Herr Minister
Prof. Dr. Klaus Töpfer,
gestatten Sie mir, bezugnehmend auf unsere bisherigen Ver- 4. Die Bereitstellung des von ukrainischer Seite zu erbringen-
handlungen bezüglich der Förderung des Projektes Dobrotvorsk den Valutaanteils sowie der in Landeswährung zu bezahlenden
durch das Bundesministerium für Umweltschutz, folgende ver- Leistungen wird seitens der Ukraine garantiert. Das Kraftwerk
bindliche Erklärung abzugeben: Dobrotvorsk liegt innerhalb der 1000-km-Zone östlich der deut-
schen Grenze. Durch die Inbetriebnahme der Rauchgasent-
1. Die Rauchgasentschwefelungsanlage für den Block Nr. 9 des
schwefelungsanlage mit dem Kraftwerksblock werden die jähr-
Wärmekraftwerkes Dobrotvorsk wird als integraler Bestandteil
lichen grenzüberschreitenden SO2 -Emissionen um 80-90 %
dieses 225 MWel-Kraftwerksblocks bis 1994 errichtet. Die Beistel-
vermindert. Damit und mit den der Demonstrationsanlage nachfol-
lung der Ausrüstungen aus der Gemeinschaft der ehemaligen
genden Anlagen wird eine bedeutende Minderung der aus der
Sowjetrepubliken wird von ukrainischer Seite garantiert, so daß
Ukraine stammenden $~-Immissionen in Deutschland erreicht.
die Inbetriebnahme des Kraftwerksblocks als Demonstrations-
anlage im Jahre 1995 erfolgen kann. Ich möchte Sie auf diese Aussagen aufmerksam machen und
bitte Sie, uns über Ihre Entscheidung zu informieren.
2. Den Mitarbeitern des BMU wird sowohl während der Errich-
tung, als auch nach der Inbetriebnahme der Zugang zur Rauch- Hochachtungsvoll
gasentschwefelungsanlage gewährt. W. F. Skljarow
3. Lvovenergo und Lentjes/Bischoff berichten dem BMU viertel- Minister für Energiewirtschaft
jährlich über den Baufortschritt. . der Ukraine
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 3. November 1992
Das Übereinkommen vom 21. September 1960 über die
wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger
Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungen bilden (BGBI. 1964 II S. 772), ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2 für
Spanien am 9. September 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. II S. 1433).
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. November 1992
Das in Harare am 31. Juli 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 31. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe -")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das
Vorhaben als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-
und
kämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
die Regierung der Republik Simbabwe - Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für Wie-
Simbabwe,
deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM
(in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-
die Grundlage dieses Abkommens ist, schutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
der Republik Simbabwe beizutragen - erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen
gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Sektor- anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
bezogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe -" einen Finan- beitrages oder des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
zierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: Zehn Millio- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- unterliegt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992 1163
Artikel 3 nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 5
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Simbabwe erhoben werden.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags oder des Darlehens ergebenden Lieferungen
Artikel 4 und Leistungen die wirtschaftichen Möglichkeiten der Bundeslän-
der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags oder Darlehens Angebote in etwa vergleichbar sind.
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 6
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Kraft.
Geschehen zu Harare am 31. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D. Düxmann
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung
Vom 4. November 1992
1. Italien am 20. Februar 1990
Die mit Entschließung Nr. 724 (LV) am 20. Mai 1987 Österreich am 25.Januar1990
angenommenen Änderungen der Satzung des Zwischen- Paraguay am 17. April 1990
staatlichen Komitees für Auswanderung (früher: Satzung
des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Aus-
' wanderung) vom 19. Oktober 1953 sind als geänderte II.
Satzung unter ihrer neuen Bezeichnung „Satzung der In-
Die Satzung der Internationalen Organisation für Wan-
ternationalen Organisation für Wanderung" (BGBI. 1989 II
derung in der Fassung vom 20. Mai 1987 (BGBI. 1989 II
S. 55) nach Artikel 29 Abs. 2 der früheren Fassung der S. 55) ist nach ihrem Artikel 2 Buchstabe b für
Satzung (BGBI. 1971 II S. 1318) für folgende weitere Mit-
gliedstaaten in Kraft getreten: Bangladesch am 27. November 1990
Kanada am 23. Mai 1990
Argentinien am 14. Mai 1991 Schweden am 1. Juli 1991
Belgien am 18.Januar1990 Sri Lanka am 27. November 1990
Chile am 9. Juli 1991
in Kraft getreten.
Costa Rica am 13. August 1991
Dominikanische Republik am 23. November 1989 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
Ecuador am 16. Mai 1990 kanntmachung vom 29. November 1989 (BGBI. II S. 1063).
Bonn, den 4. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrift8Q.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Tetetor:i: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208·36
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 501. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1992,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 13. November 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 215 vom 13. November 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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bezogen werden.