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1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum,
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken,
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken,
des Abkommens von Locamo
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle,
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 23. September 1992
SI o wen i e n hat dem Generaldirektor der Weltorgani- e) des Abkommens von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur
sation für geistiges Eigentum am 12. Juni 1992 die Weiter- Errichtung einer Internationalen Klassifikation für ge-
anwendung folgender Übereinkünfte notifiziert: werbliche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober
1979 (BGBI. 1990 II S. 1677);
a) des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert f) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295; 1984 II Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in
S. 799; 1985 II S. 975); Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen und am 2. Okto-
ber 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1973 II S. 1069;
b) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 1985 II S. 81).
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II kanntmachungen
S. 293, 391; 1984 II S. 799); zu a) vom 11. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1519) und vom
17. Juli 1992 (BGBI. II S. 576);
c) des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der in Stock- zu b) vom 12. September 1973 (BGBI. II S. 1494) und
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Okto- vom 15. Januar 1992 (BGBI. II S. 115);
ber 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, zu c) vom 15. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1528) und vom
418; 1984 II S. 799); 28. Mai 1991 (BGBI. II S. 791);
d) · des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über zu d) vom 12. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1520) und vom
die internationale Klassifikation von Waren und Dienst- 9. Januar 1990 (BGBI. II S. 83);
leistungen für die Eintragung von Marken in der in
zu e) vom 12. November 1990 (BGBI. II S. 1677);
Genf am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Okto-
ber 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1981 II S. 358; zu f) vom 10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119) und vom
1984 II S. 799); 21. Februar 1992 (BGBI. II S. 232).
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1095
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 23. September 1992
1.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Estland am 19.Januar1992
Lettland am 13. Juli 1992
Seychellen am 3. August 1992.
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
25. November 1988 von den V e r e i n i g t e n Staate n angebrachten Vorbe-
halte (vgl. Bekanntmachung vom 15. Dezember 1989, BGBI. 1990 II S. 8) ist
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgender weiterer Ei n s p r u c h
notifiziert worden:
am 21. Oktober 1991 von Estland:
(Übersetzung)
'With regard to reservation (2) made by the „In bezug auf den zweiten Vorbehalt der
United States of America: Vereinigten Staaten von Amerika:
The Estonian Govemment objects to this Die estnische Regierung erhebt Ein-
reservation on the grounds that it creates spruch gegen diesen Vorbehalt, weil er Un-
uncertainty, as to the extent of the obliga- sicherheit hinsichtlich des Umfangs der Ver-
tions the Govemment of the United States pflichtungen schafft, welche die Regierung
of America is prepared to assume with re- der Vereinigten Staaten von Amerika in be-
gard to the Convention. According to Article zug auf die Konvention zu übernehmen be-
27 of the Vienna Convention on the Law of reit ist. Nach Artikel 27 des Wiener Überein-
Treaties, no party may invoke the provisions kommens Ober das Recht der Verträge
of its domestic law as justification for failure kann eine Vertragspartei sich nicht auf ihr
to perform a treaty." innerstaatliches Recht berufen, um die
Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtferti-
gen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. August 1991 (BGBI. II S. 999).
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa~ionen der Vereinten Nationen
Vom 28. September 1992
1.
Das Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812;
1988 II S. 979) ist nach seinem Artikel XI §§ 41 und 43 für
Kamerun am 30. April 1992
unter Anwendung auf folgende Sonderorganisationen
in Kraft getreten:
Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (zweite
revidierte Fassung der Anlage II)
Internationale Zivilluftfahrt - Organisation (Anlage III)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(Anlage IV)
Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung der Anlage VII)
Weltpostverein (Anlage VIII)
Internationale Fernmelde-Union (Anlage IX)
Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI)
Internationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte Fassung der Anlage XII)
Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage XVI)
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII)
II.
Nach Maßgabe einer entsprechenden Notifikation vom 12. November 1991
wendet Ungarn die Bestimmungen des Abkommens mit Wirkung vom
12. November 1991 auf folgende weitere Sonderorganisationen an:
Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. November 1982 (BGBI. II S. 978), vom 3. April 1991 (BGBI. II S. 656) und vom
16. September 1991 (BGBI. II S. 1059).
Bonn, den 28. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1097
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 28. September 1992
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Papua-Neuguinea am 2. September 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 17. Februar 1992 (BGBI. II S. 259).
Bonn, den 28. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 29. September 1992
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Sri Lanka am .11. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1992 (BGBI. II S. 372).
Bonn, den 29. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1097
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 28. September 1992
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Papua-Neuguinea am 2. September 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 17. Februar 1992 (BGBI. II S. 259).
Bonn, den 28. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 29. September 1992
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Sri Lanka am .11. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1992 (BGBI. II S. 372).
Bonn, den 29. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil rr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 30. September 1992
Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303; 1989 II S. 541;
1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Lettland am 20. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1992 (BGBI. II S. 354).
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 30. September 1992
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II
S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Lettland am 13. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. August 1991 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil rr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 30. September 1992
Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303; 1989 II S. 541;
1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Lettland am 20. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1992 (BGBI. II S. 354).
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 30. September 1992
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II
S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Lettland am 13. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. August 1991 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1099
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechoslowakischen Vertrags
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
Vom 30. September 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1992 zu
dem Vertrag vom 27. Februar 1992 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Tschechischen und Slowaki-
schen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und
freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBI. 1992 II S. 462)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 35 Abs. 2
am 14. September 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. September 1992
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Laute nsch lage r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 30. September 1992
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32
für
Korea, Republik am 9. April 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. April
1992 angebrachten Vorbehalts in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Korean) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Koreanisch)
The Govemment of the Republic of Die Regierung der Republik Korea hat
Korea, having considered the said Conven- das genannte Übereinkommen geprüft und
tion, hereby accedes to the same declaring tritt Ihm hiermit bei, wobei sie erklärt, daß
that the provision of paragraph (c) of section Artikel V Abschnitt 18 Buchstabe c in bezug
18 of Article V shall not apply with respect to auf koreanische Staatsangehörige keine
Korean nationals. Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1992 (BGBI. II S. 193).
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1099
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechoslowakischen Vertrags
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
Vom 30. September 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1992 zu
dem Vertrag vom 27. Februar 1992 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Tschechischen und Slowaki-
schen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und
freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBI. 1992 II S. 462)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 35 Abs. 2
am 14. September 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. September 1992
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Laute nsch lage r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 30. September 1992
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32
für
Korea, Republik am 9. April 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. April
1992 angebrachten Vorbehalts in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Courtesy translation) (Original: Korean) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Koreanisch)
The Govemment of the Republic of Die Regierung der Republik Korea hat
Korea, having considered the said Conven- das genannte Übereinkommen geprüft und
tion, hereby accedes to the same declaring tritt Ihm hiermit bei, wobei sie erklärt, daß
that the provision of paragraph (c) of section Artikel V Abschnitt 18 Buchstabe c in bezug
18 of Article V shall not apply with respect to auf koreanische Staatsangehörige keine
Korean nationals. Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1992 (BGBI. II S. 193).
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Vertrags
über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa
Vom 30. September 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1992 zu
dem Vertrag vom 6. Februar 1992 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Ungarn über
freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in
Europa (BGBI. 1992 II S. 474) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 33 Abs. 2
am 17. September 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 17. September 1992
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
Vom 1. Oktober 1992
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und
das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum Allgemei-
nen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des
Europarates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261)
sind nach Artikel 7 Buchstabe d des Zusatzprotokolls für
Bulgarien am 7. Mai 1992
Ungarn am 6. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 24. Juli 1990 (BGBI. II S. 786).
Bonn, den 1. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Vertrags
über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa
Vom 30. September 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1992 zu
dem Vertrag vom 6. Februar 1992 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Ungarn über
freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in
Europa (BGBI. 1992 II S. 474) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 33 Abs. 2
am 17. September 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 17. September 1992
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
Vom 1. Oktober 1992
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und
das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum Allgemei-
nen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des
Europarates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261)
sind nach Artikel 7 Buchstabe d des Zusatzprotokolls für
Bulgarien am 7. Mai 1992
Ungarn am 6. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 24. Juli 1990 (BGBI. II S. 786).
Bonn, den 1. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1101
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik
über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland
Vom 2. Oktober 1992
Die in La Rochelle am 22. Mai 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französi-
schen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris-
Ostfrankreich-Südwestdeutschland ist nach ihrem Arti-
kel 8
am 22. Mai 1992.
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Oktober 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kraft
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik
über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland
Der Bundesminister für Verkehr · Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Vertragsparteien werden entsprechend ihrem Anteil am
und Betriebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-französischen
Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes erforderlichen Fahrzeuge
der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr
der Französischen Republik - zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß mit der
in Übereinstimmung mit der Erklärung der Staats- und Regie- Schaffung des deutsch-französischen Eisenbahnhochgeschwin-
rungschefs anläßlich des 53. deutsch-französischen Gipfels am digkeitsnetzes auch eine Verbesserung des Güterverkehrs ange-
19./20. April 1989, strebt wird.
(3) Bei der Planung und beim Bau des Eisenbahnhochge-
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen durchgehenden
schwindigkeitsnetzes sind die Belange des Umweltschutzes be-
Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehr zwischen der Bundes-
sonders zu berücksichtigen.
republik Deutschland und der Französischen Republik zu
schaffen-
Artikel 3
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie folgt übereingekom-
men: (1) Die Vertragsparteien streben an, durch den Bau bzw. Aus-
bau der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Eisenbahnstrecken die
Artikel 1
Fahrzeit auf der Strecke München-Paris von bisher 8 Stunden
Das deutsche und französische Eisenbahnhochgeschwindig- 35 Minuten auf etwa 4 Stunden 45 Minuten und auf der Strecke
keitsnetz werden über Saarbrücken und Straßburg miteinander Frankfurt(Main)-Paris von bisher 5 Stunden 55 Minuten auf etwa
verbunden. 3 Stunden 30 Minuten zu verringern.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(2) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien alles daran ihren Kriterien für die Haushaltsführung in der Verkehrswege-
setzen, durch einen weiteren Ausbau des Eisenbahnhochge- planung Rechnung zu tragen.
schwindigkeitsnetzes auch die beiden Hauptstädte Berlin und
Paris so bald wie möglich in der kürzest möglichen Fahrzeit
miteinander zu verbinden. Die Vertragsparteien sind sich darüber Artikel 5
einig, daß die Fahrzeit Berlin-Paris nach dem Ausbau dieser (1) Zur Verknüpfung der beiden Hochgeschwindigkeitsnetze
Strecke auf Hochgeschwindigkeitsbetrieb 6 Stunden 30 Minuten werden zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen
nicht überschreiten sollte. Arbeiten gleichzeitig die folgenden Maßnahmen durchgeführt:
(3) Über den Ausbau der Strecke Berlin-Paris werden die 1. Auf französischer Seite werden in Weiterführung des TGV-Est
Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende die Strecke Straßburg-Kehl und die Verbindung TGV-Est
Vereinbarung schließen. östlich Metz bis Forbach ausgebaut.
Artikel 4 2. Auf deutscher Seite wird die Verbindung Kehl zur Schnell-
bahnstrecke Karlsruhe--Basel bei Appenweier hergestellt und
(1) Zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Ziele die Strecke Saarbrücken-Mannheim auf Hochgeschwindig-
sind die folgenden Bau- und Ausbaumaßnahmen vorgesehen: keitsbetrieb ausgebaut.
a) auf französischer Seite: (2) Die Vertragsparteien streben an, durch die in Absatz 1
- Bau einer Neubaustrecke zwischen Paris und Vendenheim genannten Maßnahmen die Fahrzeit Mannheim-Paris über Saar-
nördlich von Straßburg für eine Höchstgeschwindigkeit von brücken auf 2 Stunden 52 Minuten und die Fahrzeit Mannheim--
350 km/h Paris über Straßburg auf 2 Stunden 48 Minuten zu verkürzen.
- Ausbau der bestehenden Strecke Vendenheim-Straßburg (3) Darüber hinaus werden Untersuchungen mit dem Ziel einer
auf eine Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h; erheblichen Fahrzeitverkürzung zwischen Hochspeyer und Neu-
stadt(Weinstraße) durchgeführt.
b) auf deutscher Seite:
(4) Die Vertragsparteien treffen im übrigen im Rahmen ihrer
- auf der Achse Mannheim-Frankfurt(Main)-Erfurt-Halle/ Befugnisse Vorsorge für die spätere Realisierbarkeit einer Hoch-
Leipzig-Berlin: geschwindigkeits-Neubaustrecke nördlich von Straßburg.
- Ausbau der bestehenden Strecke Mannheim-Frankfurt
auf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit
und Anbindung des Flughafens Frankfurt Artikel 6
- Ausbau der bestehenden Strecke Frankfurt-Fulda auf Die Vertragsparteien verpflichten sich,
abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit und a) die Zusammenarbeit zwischen der deutschen und französi-
dreigleisiger Ausbau der Strecke Hanau-Gelnhausen schen Eisenbahngesellschaft zu entwickeln,
- Elektrifizierung und Ausbau der bestehenden Strecke b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwin-
Bebra-Erfurt auf 160 km/h Höchstgeschwindigkeit digkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen
- Aus- bzw. Neubau der Strecke Erfurt-Halle/Leipzig mit Strecken zu fördern,
Anhebung auf 250 km/h Höchstgeschwindigkeit c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisie-
- Ausbau der bestehenden Strecke Halle/Leipzig-Berlin rung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindig-
auf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit keitsnetze erlaubt sowie
- auf der Achse Mannheim-Freilassing: d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betrieb-
liche Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang
- Aus- bzw. Neubau der Strecke Stuttgart-Ulm-Augsburg erleichtern.
als Schnellbahnstrecke auf abschnittsweise 200/250 km/h
Höchstgeschwindigkeit
Artikel 7
- Ausbau der bestehenden Strecke Augsburg-München
mit zwei zusätzlichen Gleisen für 200 km/h Höchstge- Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-
schwindigkeit land und der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr
der Französischen Republik unterrichten einander regelmäßig
- Elektrifizierung und zweigleisiger Ausbau der Strecke über den Fortgang der Arbeiten.
München-Freilassing mit Anhebung auf weitgehend
200 km/h Höchstgeschwindigkeit
(2) Die Vertragsparteien beschließen über die Durchführung Artikel 8
dieser Arbeiten nach Vorliegen der Finanzierungsgrundlagen, um Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Rochelle am 22. Mai 1992 in zwei Urschriften,
Jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Günther Krause
Der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr
der Französischen Republik
J.-L. Bianco
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1103
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande
über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs
Vom 2. Oktober 1992
Die in Warnemünde am 31. August 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Nie-
derlande Ober die Verbesserung des deutsch-niederländi-
schen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs ist
nach ihrem Artikel 6
am 31. August 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Oktober 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kraft
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande
über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter-
und Schienenpersonenverkehrs
Der Bundesminister für Verkehr Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehrs erforderlichen Hochge-
der Bundesrepublik Deutschland schwindigkeitsfahrzeuge zur Verfügung stellen.
und
der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten Artikel 2
des Königreichs der Niedertande - (1) Zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 dargelegten Zieles
sind folgende Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Durchführung
in der Absicht, das Aufkommen im Schienengüter- und Schie- der nach jeweiligem nationalen Recht erforder1ichen Verfahren
nenpersonenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen:
und dem Königreich der Niedertande zu erhöhen,
a) im Königreich der Niederlande:
in dem Bestreben, den Verkehrsantetl im Güter- und Personen- aa) für den Schienengüterverkehr:
verkehr zugunsten der Schiene merklich zu ändern,
- Neubau einer Schienengüterhauptverbindung Betuwe-
Route Rotterdam-Zevenaar-niederländisch-deutsche
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der besse-
Grenze
ren Erreichbarkeit der Industriezentren und der Entlastung der
Straßen Rechnung zu tragen - - Neu- und Ausbau der Anschlußverbindung von der
Betuwe-Route zum Grenzübergang Oldenzaal/Bad
sind wie folgt übereingekommen: Bentheim
- Neu- und Ausbau der Anschlußverbindung von der
Artikel 1 Betuwe-Route zum Grenzübergang Venlo/Kaldenkir-
chen
(1) Beide Seiten werden den deutschen und niederländischen
Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr im Rahmen ihrer - Ausbau der Schieneninfrastruktur im Hafen Rotterdam
Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der (zweigleisiger Ausbau mit Elektrifizierung, Terminal-
Schieneninfrastruktur verbessern. ausbau)
(2) Beide Seiten werden entsprechend ihrem Anteil am Be- - Maßnahmen zur vollen Ausnutzung der Kapazität des
triebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-niederländischen Rangierbahnhofes Kijfhoek
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
- Neubau/Ausbau der Anbindung von Amsterdam und b) auf deutscher Seite durch Aufnahme in den Bundesver-
Schiphol an die Betuwe-Route kehrswegeplan:
ab) für den Schienenpersonenfernverkehr: - Erste Phase: Maßnahmen für die Anhebung der Höchst-
geschwindigkeit für den Personenverkehr zwischen der
- Ausbau der Route Amsterdam-Utrecht-Arnheim-Ze-
deutsch-niederländischen Grenze-Emmerich-Oberhausen
venaar-niederländisch-deutsche Grenze für den
auf weitgehend 200 km/h und Schaffung der kapazitiven
Hochgeschwindigkeitsverkehr überwiegend bis auf
Voraussetzungen für den in dieser Phase zu erwartenden
200 km/h; Güterverkehr (Fertigstellungsziel möglichst zeitgleich mit
b) in der Bundesrepublik Deutschland für den Schienengüter- der Inbetriebnahme der Betuwe-Route und der Neubau-
und Schienenpersonenfernverkehr: strecke Köln-Rhein/Main voraussichtlich 1998-2000),
- Ausbau der Route deutsch-niederländische Grenze-Em- - Zweite Phase: anschließend rechtzeitige Realisierung der
merich-Oberhausen für den Hochgeschwindigkeitsverkehr Maßnahmen, die zur Abwicklung des im Zeitraum bis 201 O
(Herstellen der vollen Leistungsfähigkeit, drittes Gleis zwi- erwarteten Güterverkehrs nötig sind.
schen Wesel und Oberhausen, Anhebung der Höchstge-
schwindigkeit auf überwiegend 200 km/h)
Artikel 3
- Ausbau des Knotens Oberhausen (zweigleisige niveaufreie
Beide Seiten verpflichten sich,
Verbindungskurven nach Duisburg und Herne)
a) die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften
- Ausbau der Route Oberhausen-Osterfeld Süd-Bottrop
der beiden Staaten weiter zu entwickeln,
Süd-Herne (Wiederherstellen der Zweigleisigkeit und
zweigleisige niveaufreie Verbindungskurven in Herne) b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwin-
digkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen
- Ausbau der Route Oberhausen-Düsseldorf-Eller-Köln
Strecken zu fördern,
(Herstellen der vollen Leistungsfähigkeit und niveaufreie
Verbindungen im Raum Köln rechtsrheinisch) c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisie-
rung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindig-
- Ausbau der Route Neuss-Köln (viergleisiger Ausbau
keitsnetze erlaubt sowie
Neuss-Köln-Longerich, niveaufreie Verbindungen im Raum
Köln linksrheinisch). d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betriebli-
che Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang
(2) Die Neu- und Ausbaumaßnahmen sollen zur Vermeidung
erleichtern.
von Engpässen im Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr
stufenweise rechtzeitig mit folgenden Vorgaben abgeschlossen
werden: Artikel 4
a) auf niederländischer Seite: (1) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten
- Maßnahmen für den Hochgeschwindigkeitsverkehr:
des Königreichs der Niederlande sind mindestens jährlich durch
Ausbau der Route Amsterdam-Utrecht-Arnheim-Zeve- einen gemeinsamen Bericht über die Fortschritte bei der Realisie-
naar-niederländisch-deutsche Grenze in zwei Phasen rung der vorgenannten Vorhaben und der sich daraus ergeben-
den Entwicklungen der Marktchancen der Eisenbahngesellschaf-
Erste Phase: Amsterdam-Utrecht bis voraussichtlich
ten zu unterrichten.
1998-2005,
(2) Beim Auftreten von Verzögerungen bei der Realisierung der
Zweite Phase: Utrecht-Arnheim-niederländisch-deutsche
vorgenannten Vorhaben sind beide Minister unverzüglich zu un-
Grenze bis voraussichtlich 2005-201 O;
terrichten.
- Maßnahmen für den Güterverkehr:
(3) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Erste Phase (1991-1996): zweigleisiger Ausbau der Schie- Deutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten
neninfrastruktur im Hafen Rotterdam einschließlich Elektri- des Königreichs der Niederlande werden die geeigneten Maßnah-
fizierung und Terminalausbau, men treffen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu gewähr-
Zweite Phase (1993-1998): Bau der Betuwe-Route ein- leisten.
schließlich Maßnahmen zur vollen Ausnutzung der Kapazi-
tät des Rangierbahnhofes Kijfhoek, Artikel 5
Dritte Phase (2000-2015): Neubau/Ausbau der Anbindung Soweit sich die Notwendigkeit der Anpassung dieser Vereinba-
von Amsterdam und Schiphol an die Betuwe-Route, Neu- rung ergibt, werden beide Seiten diese vornehmen.
und Ausbau der Anschlußverbindung von der Betuwe-Rou-
te zum Grenzübergang OldenzaaVBad Bentheim, Neu- und
Artikel 6
Ausbau der Anschlußverbindung von der Betuwe-Route
zum Grenzübergang Venlo/Kaldenkirchen; Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Warnemünde am 31. August 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Günther Krause
Der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten
des Königreichs der Niederlande
Hanja Maij-Weggen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1105
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 2. Oktober 1992
1.
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781,783,813,838, 917),
sind nach dem jeweils betreffenden Artikel 61, 60, 140, 156 für
Lettland am 24. Juni 1992
in Kraft getreten.
Kroatien hat beim Schweizerischen Bundesrat am 11. Mai 1992 die Rechts-
nachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten vier Genfer Abkommen
hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s Ia wie n abgegebenen Erklärungen und angebrachten
Vorbehalte n ich t aufrechterhalten werden,
b) eigene neue Erklärungen und Vorbehalte nicht abgegeben bzw. angebracht
wurden und
c) die Rechtsnachfolge am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, wirksam geworden ist.
SI o wen i e n hat beim Schweizerischen Bundesrat am 26. März 1992 die
Rechtsnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten vier Genfer Abkom-
men hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s Ia wie n abgegebenen Erklärungen und angebrachten
Vorbehalte n ich t aufrechterhalten werden,
b) eigene neue Erklärungen und Vorbehalte nicht abgegeben bzw. angebracht
wurden und
c) die Rechtsnachfolge am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung ·seiner Unab-
hängigkeit, wirksam geworden ist.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Proto-
koll 1) - BGBI. 1990 II S. 1550, 1551 - ist nach seinem Artikel 95 Abs. 2,
das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll II) - BGBI. 1990 II S. 1550, 1637 - ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Lettland am 24.Juni 1992
Polen am 23. April 1992.
Beide Zusatzprotokolle werden ferner nach ihrem Artikel 95 Abs. 2 bzw. 23
Abs. 2 für
Brasilien am 5. November 1992
Madagaskar am 8. November 1992
Portugal am 27. November 1992
in Kraft treten.
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Kroatien hat beim Schweizerischen Bundesrat am 11. Mai 1992 die Rechts-
nachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten Zusatzprotokollen zu den
Genfer Abkommen (Protokoll I und II) hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s I a wie n abgegebene Erklärung nicht aufrecht-
erhalten wird und
b) die Rechtsnachfolge am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, wirksam geworden ist.
SI o wen i e n hat beim Schweizerischen Bundesrat am 26. März 1992 die
Rechtsnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten Zusatzprotokollen zu
den Genfer Abkommen (Protokoll! und II) hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s I a wie n abgegebene Erklärung nicht aufrecht-
erhalten wird und
b) die Rechtsnachfolge am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, wirksam geworden ist.
Folgende Staaten haben dem Schweizerischen Bundesrat die Anerkennung
der Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90 des
Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen (Protokoll 1) erklärt:
Katar am 24. September 1991
Kroatien am 11. Mai 1992
Seychellen am 22. Mai 1992
Slowenien am 26. März 1992
Togo am 21. November 1991
Vereinigte Arabische Emirate am 6. März 1992
III.
Der Schweizer Bundesrat notifizierte in seiner Eigenschaft als Verwahrer der
Genfer Rotkreuz-Abkommen am 10. Februar 1992 die von der Generalversamm-
lung der Liga der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften auf ihrer VIII. Ta-
gung im November 1991 in Budapest beschlossene Änderung des Namens der
Liga in
.Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften".
Dieser Beschluß trat am 28. November 1991 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBl.11 S. 968) und vom
17. Januar 1992 (BGBI. II S. 145).
Bonn, den 2. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 7. Oktober 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biete des Zollwesens (BGBl.1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Albanien am 31. August 1992
Aserbaidschan am 17.Juni 1992
Usbekistan am 28. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 2. September 1992 (BGBI. II S. 1023).
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 7. Oktober 1992
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II s. 43; 1975 II s. 1103; 19n II
S. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Kroatien am 11.Juni 1992
Usbekistan am 22. Mai 1992
sowie nach ihren Artikeln 6 und 79 für
Georgien am 26. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. August 1992 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 7. Oktober 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biete des Zollwesens (BGBl.1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Albanien am 31. August 1992
Aserbaidschan am 17.Juni 1992
Usbekistan am 28. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 2. September 1992 (BGBI. II S. 1023).
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 7. Oktober 1992
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II s. 43; 1975 II s. 1103; 19n II
S. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Kroatien am 11.Juni 1992
Usbekistan am 22. Mai 1992
sowie nach ihren Artikeln 6 und 79 für
Georgien am 26. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. August 1992 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährtich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Oktober 1992
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 12.Juni 1992
Cöte d'lvoire am 26. Juni 1992
Guatemala am 5. August 1992
Kambodscha am 26. August 1992
Lettland am 14. Juli 1992
Paraguay am 1O. September 1992
Seychellen am 5. August 1992
II.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 12.Juni 1992
Cöte d'lvoire am 26.Juni 1992
Kambodscha am 26. August 1992
Lettland am 14. Juli 1992
Paraguay am 10. September 1992
Seychellen am 5. August 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1992 (BGBI. II S. 429).
Bonn, den 8. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1101
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik
über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland
Vom 2. Oktober 1992
Die in La Rochelle am 22. Mai 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französi-
schen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris-
Ostfrankreich-Südwestdeutschland ist nach ihrem Arti-
kel 8
am 22. Mai 1992.
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Oktober 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kraft
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik
über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland
Der Bundesminister für Verkehr · Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Vertragsparteien werden entsprechend ihrem Anteil am
und Betriebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-französischen
Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes erforderlichen Fahrzeuge
der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr
der Französischen Republik - zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß mit der
in Übereinstimmung mit der Erklärung der Staats- und Regie- Schaffung des deutsch-französischen Eisenbahnhochgeschwin-
rungschefs anläßlich des 53. deutsch-französischen Gipfels am digkeitsnetzes auch eine Verbesserung des Güterverkehrs ange-
19./20. April 1989, strebt wird.
(3) Bei der Planung und beim Bau des Eisenbahnhochge-
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen durchgehenden
schwindigkeitsnetzes sind die Belange des Umweltschutzes be-
Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehr zwischen der Bundes-
sonders zu berücksichtigen.
republik Deutschland und der Französischen Republik zu
schaffen-
Artikel 3
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie folgt übereingekom-
men: (1) Die Vertragsparteien streben an, durch den Bau bzw. Aus-
bau der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Eisenbahnstrecken die
Artikel 1
Fahrzeit auf der Strecke München-Paris von bisher 8 Stunden
Das deutsche und französische Eisenbahnhochgeschwindig- 35 Minuten auf etwa 4 Stunden 45 Minuten und auf der Strecke
keitsnetz werden über Saarbrücken und Straßburg miteinander Frankfurt(Main)-Paris von bisher 5 Stunden 55 Minuten auf etwa
verbunden. 3 Stunden 30 Minuten zu verringern.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(2) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien alles daran ihren Kriterien für die Haushaltsführung in der Verkehrswege-
setzen, durch einen weiteren Ausbau des Eisenbahnhochge- planung Rechnung zu tragen.
schwindigkeitsnetzes auch die beiden Hauptstädte Berlin und
Paris so bald wie möglich in der kürzest möglichen Fahrzeit
miteinander zu verbinden. Die Vertragsparteien sind sich darüber Artikel 5
einig, daß die Fahrzeit Berlin-Paris nach dem Ausbau dieser (1) Zur Verknüpfung der beiden Hochgeschwindigkeitsnetze
Strecke auf Hochgeschwindigkeitsbetrieb 6 Stunden 30 Minuten werden zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen
nicht überschreiten sollte. Arbeiten gleichzeitig die folgenden Maßnahmen durchgeführt:
(3) Über den Ausbau der Strecke Berlin-Paris werden die 1. Auf französischer Seite werden in Weiterführung des TGV-Est
Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende die Strecke Straßburg-Kehl und die Verbindung TGV-Est
Vereinbarung schließen. östlich Metz bis Forbach ausgebaut.
Artikel 4 2. Auf deutscher Seite wird die Verbindung Kehl zur Schnell-
bahnstrecke Karlsruhe--Basel bei Appenweier hergestellt und
(1) Zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Ziele die Strecke Saarbrücken-Mannheim auf Hochgeschwindig-
sind die folgenden Bau- und Ausbaumaßnahmen vorgesehen: keitsbetrieb ausgebaut.
a) auf französischer Seite: (2) Die Vertragsparteien streben an, durch die in Absatz 1
- Bau einer Neubaustrecke zwischen Paris und Vendenheim genannten Maßnahmen die Fahrzeit Mannheim-Paris über Saar-
nördlich von Straßburg für eine Höchstgeschwindigkeit von brücken auf 2 Stunden 52 Minuten und die Fahrzeit Mannheim--
350 km/h Paris über Straßburg auf 2 Stunden 48 Minuten zu verkürzen.
- Ausbau der bestehenden Strecke Vendenheim-Straßburg (3) Darüber hinaus werden Untersuchungen mit dem Ziel einer
auf eine Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h; erheblichen Fahrzeitverkürzung zwischen Hochspeyer und Neu-
stadt(Weinstraße) durchgeführt.
b) auf deutscher Seite:
(4) Die Vertragsparteien treffen im übrigen im Rahmen ihrer
- auf der Achse Mannheim-Frankfurt(Main)-Erfurt-Halle/ Befugnisse Vorsorge für die spätere Realisierbarkeit einer Hoch-
Leipzig-Berlin: geschwindigkeits-Neubaustrecke nördlich von Straßburg.
- Ausbau der bestehenden Strecke Mannheim-Frankfurt
auf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit
und Anbindung des Flughafens Frankfurt Artikel 6
- Ausbau der bestehenden Strecke Frankfurt-Fulda auf Die Vertragsparteien verpflichten sich,
abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit und a) die Zusammenarbeit zwischen der deutschen und französi-
dreigleisiger Ausbau der Strecke Hanau-Gelnhausen schen Eisenbahngesellschaft zu entwickeln,
- Elektrifizierung und Ausbau der bestehenden Strecke b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwin-
Bebra-Erfurt auf 160 km/h Höchstgeschwindigkeit digkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen
- Aus- bzw. Neubau der Strecke Erfurt-Halle/Leipzig mit Strecken zu fördern,
Anhebung auf 250 km/h Höchstgeschwindigkeit c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisie-
- Ausbau der bestehenden Strecke Halle/Leipzig-Berlin rung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindig-
auf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit keitsnetze erlaubt sowie
- auf der Achse Mannheim-Freilassing: d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betrieb-
liche Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang
- Aus- bzw. Neubau der Strecke Stuttgart-Ulm-Augsburg erleichtern.
als Schnellbahnstrecke auf abschnittsweise 200/250 km/h
Höchstgeschwindigkeit
Artikel 7
- Ausbau der bestehenden Strecke Augsburg-München
mit zwei zusätzlichen Gleisen für 200 km/h Höchstge- Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-
schwindigkeit land und der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr
der Französischen Republik unterrichten einander regelmäßig
- Elektrifizierung und zweigleisiger Ausbau der Strecke über den Fortgang der Arbeiten.
München-Freilassing mit Anhebung auf weitgehend
200 km/h Höchstgeschwindigkeit
(2) Die Vertragsparteien beschließen über die Durchführung Artikel 8
dieser Arbeiten nach Vorliegen der Finanzierungsgrundlagen, um Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Rochelle am 22. Mai 1992 in zwei Urschriften,
Jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Günther Krause
Der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr
der Französischen Republik
J.-L. Bianco
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1103
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande
über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs
Vom 2. Oktober 1992
Die in Warnemünde am 31. August 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Nie-
derlande Ober die Verbesserung des deutsch-niederländi-
schen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs ist
nach ihrem Artikel 6
am 31. August 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Oktober 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kraft
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande
über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter-
und Schienenpersonenverkehrs
Der Bundesminister für Verkehr Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehrs erforderlichen Hochge-
der Bundesrepublik Deutschland schwindigkeitsfahrzeuge zur Verfügung stellen.
und
der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten Artikel 2
des Königreichs der Niedertande - (1) Zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 dargelegten Zieles
sind folgende Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Durchführung
in der Absicht, das Aufkommen im Schienengüter- und Schie- der nach jeweiligem nationalen Recht erforder1ichen Verfahren
nenpersonenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen:
und dem Königreich der Niedertande zu erhöhen,
a) im Königreich der Niederlande:
in dem Bestreben, den Verkehrsantetl im Güter- und Personen- aa) für den Schienengüterverkehr:
verkehr zugunsten der Schiene merklich zu ändern,
- Neubau einer Schienengüterhauptverbindung Betuwe-
Route Rotterdam-Zevenaar-niederländisch-deutsche
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der besse-
Grenze
ren Erreichbarkeit der Industriezentren und der Entlastung der
Straßen Rechnung zu tragen - - Neu- und Ausbau der Anschlußverbindung von der
Betuwe-Route zum Grenzübergang Oldenzaal/Bad
sind wie folgt übereingekommen: Bentheim
- Neu- und Ausbau der Anschlußverbindung von der
Artikel 1 Betuwe-Route zum Grenzübergang Venlo/Kaldenkir-
chen
(1) Beide Seiten werden den deutschen und niederländischen
Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr im Rahmen ihrer - Ausbau der Schieneninfrastruktur im Hafen Rotterdam
Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der (zweigleisiger Ausbau mit Elektrifizierung, Terminal-
Schieneninfrastruktur verbessern. ausbau)
(2) Beide Seiten werden entsprechend ihrem Anteil am Be- - Maßnahmen zur vollen Ausnutzung der Kapazität des
triebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-niederländischen Rangierbahnhofes Kijfhoek
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
- Neubau/Ausbau der Anbindung von Amsterdam und b) auf deutscher Seite durch Aufnahme in den Bundesver-
Schiphol an die Betuwe-Route kehrswegeplan:
ab) für den Schienenpersonenfernverkehr: - Erste Phase: Maßnahmen für die Anhebung der Höchst-
geschwindigkeit für den Personenverkehr zwischen der
- Ausbau der Route Amsterdam-Utrecht-Arnheim-Ze-
deutsch-niederländischen Grenze-Emmerich-Oberhausen
venaar-niederländisch-deutsche Grenze für den
auf weitgehend 200 km/h und Schaffung der kapazitiven
Hochgeschwindigkeitsverkehr überwiegend bis auf
Voraussetzungen für den in dieser Phase zu erwartenden
200 km/h; Güterverkehr (Fertigstellungsziel möglichst zeitgleich mit
b) in der Bundesrepublik Deutschland für den Schienengüter- der Inbetriebnahme der Betuwe-Route und der Neubau-
und Schienenpersonenfernverkehr: strecke Köln-Rhein/Main voraussichtlich 1998-2000),
- Ausbau der Route deutsch-niederländische Grenze-Em- - Zweite Phase: anschließend rechtzeitige Realisierung der
merich-Oberhausen für den Hochgeschwindigkeitsverkehr Maßnahmen, die zur Abwicklung des im Zeitraum bis 201 O
(Herstellen der vollen Leistungsfähigkeit, drittes Gleis zwi- erwarteten Güterverkehrs nötig sind.
schen Wesel und Oberhausen, Anhebung der Höchstge-
schwindigkeit auf überwiegend 200 km/h)
Artikel 3
- Ausbau des Knotens Oberhausen (zweigleisige niveaufreie
Beide Seiten verpflichten sich,
Verbindungskurven nach Duisburg und Herne)
a) die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften
- Ausbau der Route Oberhausen-Osterfeld Süd-Bottrop
der beiden Staaten weiter zu entwickeln,
Süd-Herne (Wiederherstellen der Zweigleisigkeit und
zweigleisige niveaufreie Verbindungskurven in Herne) b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwin-
digkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen
- Ausbau der Route Oberhausen-Düsseldorf-Eller-Köln
Strecken zu fördern,
(Herstellen der vollen Leistungsfähigkeit und niveaufreie
Verbindungen im Raum Köln rechtsrheinisch) c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisie-
rung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindig-
- Ausbau der Route Neuss-Köln (viergleisiger Ausbau
keitsnetze erlaubt sowie
Neuss-Köln-Longerich, niveaufreie Verbindungen im Raum
Köln linksrheinisch). d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betriebli-
che Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang
(2) Die Neu- und Ausbaumaßnahmen sollen zur Vermeidung
erleichtern.
von Engpässen im Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr
stufenweise rechtzeitig mit folgenden Vorgaben abgeschlossen
werden: Artikel 4
a) auf niederländischer Seite: (1) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten
- Maßnahmen für den Hochgeschwindigkeitsverkehr:
des Königreichs der Niederlande sind mindestens jährlich durch
Ausbau der Route Amsterdam-Utrecht-Arnheim-Zeve- einen gemeinsamen Bericht über die Fortschritte bei der Realisie-
naar-niederländisch-deutsche Grenze in zwei Phasen rung der vorgenannten Vorhaben und der sich daraus ergeben-
den Entwicklungen der Marktchancen der Eisenbahngesellschaf-
Erste Phase: Amsterdam-Utrecht bis voraussichtlich
ten zu unterrichten.
1998-2005,
(2) Beim Auftreten von Verzögerungen bei der Realisierung der
Zweite Phase: Utrecht-Arnheim-niederländisch-deutsche
vorgenannten Vorhaben sind beide Minister unverzüglich zu un-
Grenze bis voraussichtlich 2005-201 O;
terrichten.
- Maßnahmen für den Güterverkehr:
(3) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Erste Phase (1991-1996): zweigleisiger Ausbau der Schie- Deutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten
neninfrastruktur im Hafen Rotterdam einschließlich Elektri- des Königreichs der Niederlande werden die geeigneten Maßnah-
fizierung und Terminalausbau, men treffen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu gewähr-
Zweite Phase (1993-1998): Bau der Betuwe-Route ein- leisten.
schließlich Maßnahmen zur vollen Ausnutzung der Kapazi-
tät des Rangierbahnhofes Kijfhoek, Artikel 5
Dritte Phase (2000-2015): Neubau/Ausbau der Anbindung Soweit sich die Notwendigkeit der Anpassung dieser Vereinba-
von Amsterdam und Schiphol an die Betuwe-Route, Neu- rung ergibt, werden beide Seiten diese vornehmen.
und Ausbau der Anschlußverbindung von der Betuwe-Rou-
te zum Grenzübergang OldenzaaVBad Bentheim, Neu- und
Artikel 6
Ausbau der Anschlußverbindung von der Betuwe-Route
zum Grenzübergang Venlo/Kaldenkirchen; Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Warnemünde am 31. August 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Günther Krause
Der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten
des Königreichs der Niederlande
Hanja Maij-Weggen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1105
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 2. Oktober 1992
1.
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781,783,813,838, 917),
sind nach dem jeweils betreffenden Artikel 61, 60, 140, 156 für
Lettland am 24. Juni 1992
in Kraft getreten.
Kroatien hat beim Schweizerischen Bundesrat am 11. Mai 1992 die Rechts-
nachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten vier Genfer Abkommen
hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s Ia wie n abgegebenen Erklärungen und angebrachten
Vorbehalte n ich t aufrechterhalten werden,
b) eigene neue Erklärungen und Vorbehalte nicht abgegeben bzw. angebracht
wurden und
c) die Rechtsnachfolge am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, wirksam geworden ist.
SI o wen i e n hat beim Schweizerischen Bundesrat am 26. März 1992 die
Rechtsnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten vier Genfer Abkom-
men hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s Ia wie n abgegebenen Erklärungen und angebrachten
Vorbehalte n ich t aufrechterhalten werden,
b) eigene neue Erklärungen und Vorbehalte nicht abgegeben bzw. angebracht
wurden und
c) die Rechtsnachfolge am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung ·seiner Unab-
hängigkeit, wirksam geworden ist.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Proto-
koll 1) - BGBI. 1990 II S. 1550, 1551 - ist nach seinem Artikel 95 Abs. 2,
das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll II) - BGBI. 1990 II S. 1550, 1637 - ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Lettland am 24.Juni 1992
Polen am 23. April 1992.
Beide Zusatzprotokolle werden ferner nach ihrem Artikel 95 Abs. 2 bzw. 23
Abs. 2 für
Brasilien am 5. November 1992
Madagaskar am 8. November 1992
Portugal am 27. November 1992
in Kraft treten.
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Kroatien hat beim Schweizerischen Bundesrat am 11. Mai 1992 die Rechts-
nachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten Zusatzprotokollen zu den
Genfer Abkommen (Protokoll I und II) hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s I a wie n abgegebene Erklärung nicht aufrecht-
erhalten wird und
b) die Rechtsnachfolge am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, wirksam geworden ist.
SI o wen i e n hat beim Schweizerischen Bundesrat am 26. März 1992 die
Rechtsnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten Zusatzprotokollen zu
den Genfer Abkommen (Protokoll! und II) hinterlegt, mit der Maßgabe, daß
a) die zuvor von J u g o s I a wie n abgegebene Erklärung nicht aufrecht-
erhalten wird und
b) die Rechtsnachfolge am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-
hängigkeit, wirksam geworden ist.
Folgende Staaten haben dem Schweizerischen Bundesrat die Anerkennung
der Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90 des
Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen (Protokoll 1) erklärt:
Katar am 24. September 1991
Kroatien am 11. Mai 1992
Seychellen am 22. Mai 1992
Slowenien am 26. März 1992
Togo am 21. November 1991
Vereinigte Arabische Emirate am 6. März 1992
III.
Der Schweizer Bundesrat notifizierte in seiner Eigenschaft als Verwahrer der
Genfer Rotkreuz-Abkommen am 10. Februar 1992 die von der Generalversamm-
lung der Liga der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften auf ihrer VIII. Ta-
gung im November 1991 in Budapest beschlossene Änderung des Namens der
Liga in
.Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften".
Dieser Beschluß trat am 28. November 1991 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBl.11 S. 968) und vom
17. Januar 1992 (BGBI. II S. 145).
Bonn, den 2. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992 1107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 7. Oktober 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biete des Zollwesens (BGBl.1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Albanien am 31. August 1992
Aserbaidschan am 17.Juni 1992
Usbekistan am 28. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 2. September 1992 (BGBI. II S. 1023).
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 7. Oktober 1992
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II s. 43; 1975 II s. 1103; 19n II
S. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79
für
Kroatien am 11.Juni 1992
Usbekistan am 22. Mai 1992
sowie nach ihren Artikeln 6 und 79 für
Georgien am 26. Mai 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. August 1992 (BGBI. II S. 748).
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährtich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Oktober 1992
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 12.Juni 1992
Cöte d'lvoire am 26. Juni 1992
Guatemala am 5. August 1992
Kambodscha am 26. August 1992
Lettland am 14. Juli 1992
Paraguay am 1O. September 1992
Seychellen am 5. August 1992
II.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 12.Juni 1992
Cöte d'lvoire am 26.Juni 1992
Kambodscha am 26. August 1992
Lettland am 14. Juli 1992
Paraguay am 10. September 1992
Seychellen am 5. August 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1992 (BGBI. II S. 429).
Bonn, den 8. Oktober 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel