1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 64
über elnheltllche Vorschriften
für die Genehmigung von Fahrzeugen mit Noträdern
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 64)
Vom 15. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni mens angenommene Änderung 01 zur ECE-Regelung
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Nr. 64 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Regelung und
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung die Änderung werden als Anhang 1 und 2 zu dieser
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu- Verordnung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- veröffentlicht. *)
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom
20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt wor-
den ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung. der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober
Artikel 1 1990 in Kraft.
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
1958 angenommene ECE-Regelung Nr. 64 über einheit- dem die in Artikel 1 genannte Regelung für die Bundes-
liche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen republik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
mit Noträdern und die nach Artikel 12 dieses Übereinkorn- krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. Oktober 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
0
) Die Anhinge 1 und 2 werden als Anlageband ZU dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatt Teil II wird def' Anlage-
band auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver1ages übersandt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1089
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kamerun
Vom 17. September 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Kamerun gerichtete Verbalnote vom 8. September 1992 auf-
grund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu
dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kamerun abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt ertoschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1992 (BGBI. II S. 1063).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 21. Juli 1973 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Vereinigten Republik
Kamerun
2. Handelsabkommen vom 11. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
3. Abkommen vom 18. Dezember 1980 über die wirtschaftliche, industrielle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Vereinigten Republik Kamerun
4. Abkommen vom 17. Mai 1984 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Vereinigten Republik Kamerun
5. Abkommen vom 13. Januar 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die gegen-
seitige Anerkennung von Studien, Zeugnissen und akademischen Graden
6. Abkommen vom 24. September 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
7. Abkommen vom 21. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Kamerun über den Luftverkehr
8. Abkommen vom 21. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Kamerun auf dem Gebiet der Handelsschiff-
fahrt
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 17. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung
der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kuba am 15. Juli 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-
brachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
The Govemment of the Republic of Cuba Die Regierung der Republik Kuba erklärt
declares that in acceding to the Internation- bei ihrem Beitritt zum Internationalen über-
al Convention on the Harmonization of einkommen zur Harmonisierung der Waren-
Frontier Controls of Goods, it does not con- kontrollen an den Grenzen, daß sie sich
sider itself bound by the provisions of article durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht ge-
20, paragraphs 2 to 7, and that any disputes bunden fühlt und daß Streitigkeiten, die sich
that may arise among the parties must be zwischen den Vertragsparteien ergeben,
resolved by means of negotiation through durch Verhandlungen auf diplomatischem
the diplomatic channel. Weg beigelegt werden müssen.
Tschechoslowakei am 6. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1988 (BGBI. II S. 621 ).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1091
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 18. September 1992
1.
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II
S. 63) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2 für die
Seychellen am 5. Mai 1992
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Lettland am 14. April 1992
Seychellen am 5. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1407).
Bonn, den 18. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 23. September 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Griechenland am 1. November 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. Mai 1992 (BGBI. 1992 II S. 488).
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1091
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 18. September 1992
1.
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II
S. 63) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2 für die
Seychellen am 5. Mai 1992
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Lettland am 14. April 1992
Seychellen am 5. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1407).
Bonn, den 18. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 23. September 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Griechenland am 1. November 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. Mai 1992 (BGBI. 1992 II S. 488).
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Venag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzbla Teil I enthält Gesetze, Ve,ordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt TeM II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%. Bundeunzelger Vet'lagegn.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
~ · Z 1-A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 28. September 1992
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) wird nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
Türkei am 8. Oktober 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
10. Juli 1992 angebrachten Vorbehalts
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"The Govemment of the Republic of Tur- „Die Regierung der Republik Türkei behält
key reserves the right to use diplomatic sich das Recht vor, für die Übermittlung von
channels in transmitting extradition requests Auslieferungsersuchen den diplomatischen
in order to follow-up and carry out the Weg zu benutzen, um unter Berücksichti-
necessary proceedings by diplomatic mis- gung der Art des Ersuchens die notwendi-
sions in the requested State, taking into gen Verfahren über die diplomatischen Mis-
consideration the type of request." sionen im ersuchten Staat zu verfolgen und
auszuführen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1991 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 28. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Einundzwanzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(21. ADA-Ausnahmeverordnung - 21. ADR-AusnV)
Vom 13. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II
S. 1489) verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Die auf Grund der ADA-Aandnummem 201 O und 10 602 getroffenen Verein-
barungen Nummer 274 bis 292 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1992 (BGBI. 1992 II S. 95), zuletzt geändert durch die 10. ADA-Änderungsverord-
nung vom 15. Juni 1992 (BGBI. 1992 II S. 407), werden hiermit in Kraft gesetzt.
Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
(1) Zu den Vereinbarungen Nummer 139, 196, 224, 233, 241, 242, 245, 246,
247, 248, 262, 269, 271 und 273 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen vereinbart worden. Diese Änderun-
gen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nummer 138, 165, 197 und 260 treten außer Kraft.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1071
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 274 a) Luxemburg, Polen, der Schweiz sowie Spanien bis auf
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
2101 der Anlage A des ADA dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 1992,
- Diammindinitroplatin mit mindestens 20% Wasser b) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
angefeuchtet und parteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992
und mit der Maßgabe, daß der Absatz 1 sowie im
- Dinitrodiamminpalladium mit mindestens 20% Wasser Absatz 1 die Ziffer 4.3 folgende Fassung erhalten:
angefeuchtet
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100
als Stoffe der Klasse 1.4 S unter folgenden Bedingungen und 2101 der Anlage A des ADA dürfen
im Straßenverkehr befördert werden.
- Diammindinitroplatin mit mindestens 20% Wasser
1. Verpackung angefeuchtet und
1.1. Innenverpackung Dinitrodiamminpalladium mit mindestens 20%
Höchstens 2,5 kg der Stoffe sind in feuchtigkeits- Wasser angefeuchtet
dicht zu verschließende Flaschen aus geeignetem als Stoffe der Klasse 1.4 S (Ziffer 38) unter folgenden
Kunststoff zu verpacken. Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden.
1.2 Außenverpackung 4.3 Im übrigen sind die für Gegenstände der Klasse
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G zu 1.4 S (Ziffer 39) geltenden Vorschriften anzu-
verwenden. wenden.
2. Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen Vereinbarung Nr. 275
einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200
Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg Abs. 1 der Anlage A des ADA dürfen die nachfolgenden
unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen Gasgemische von Gasen der Klasse 2:
für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
A. Dichlordifluormethan (R12) (Ziffer 3a) mit:
3. Zulassung und Kennzeichnung 1. Dimethyläther (Ziffer 3b);
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang 2. Dimethyläther (Ziffer 3b); Butan (Ziffer 3b) und
A.5 zugelassen sein. lso-Butan (Ziffer 3b);
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge- 3. Dlmethyläther (Ziffer 3 b) und Chlordlfluoräthan
stellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene (R142b) (Ziffer 3b);
Kennzeichnung tragen.
4. Propan (Ziffer 3b);
4. Sonstige Vorschriften 5. Chlordlfluoräthan (R142b) (Ziffer 3b);
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 1O kg der 6. 1,1-Dlfluoräthan (R152a) (Ziffer 3b);
Stoffe enthalten.
7. Butan (Ziffer 3b) und lso-Butan (Ziffer 3b);
4.2 Die Stoffe dürfen nur miteinander zu einem Ver-
sandstück vereinigt werden. Eine Zusammenpak- 8. Butan (Ziffer 3b), lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-
kung mit anderen gefährlichen Gütem oder sonsti- pan (Ziffer 3b);
gen Gütem ist nicht zugelassen. B. Dlmethyläther (Ziffer 3 b) mH:
4.3 Die übrigen für Stoffe der Klasse 1.4 S geltenden 1. Propan (Ziffer 3b);
Vorschriften finden keine Anwendung.
2. Butan (Ziffer 3b) und lso-Butan (Ziffer 3b);
5. Angaben Im Beförderungspapier 3. Butan (Ziffer 3b), lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-
Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorge- pan (Ziffer 3b);
schriebenen Angaben die Bezeichnung des Gutes
aufzunehmen und durch die Angabe „1.4 S, ADA" C. 1,1-Difluoräthan (R152a) (Ziffer 3b) mit:
zu ergänzen. Außerdem hat der Absender im Beför- 1. Butan (Ziffer 3 b) und lso-Butan (Ziffer 3 b);
derungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA 2. Dlmethyläther (Ziffer 3b);
(D 274)." 3. Propan (Ziffer 3b);
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 4. Butan (Ziffer 3b), lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-
desrepublik Deutschland und pan (Ziffer 3b);
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
D. Chlordlfluoräthan (R142b) (Ziffer 3b) mit Dlmethyl- 6. 1,1-Dlfluoräthan (R152a) (Ziffer 3b);
äther (Ziffer 3 b); 7. Butan (Ziffer 3 b) und lso-Butan (Ziffer 3 b);
8. Butan (Ziffer 3b); lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-
E. Chlordlfluormethan (R22) (Ziffer 3 a) mit: pan (Ziffer 3b);
1. Dimethyläther (Ziffer 3 b); unter Beachtung der folgenden Bedingungen befördert
werden:
2. Dlmethyläther (Ziffer 3b), Butan (Ziffer 3b) und
lso-Butan (Ziffer 3 b); 1. Die Vorschriften und Bedingungen für Stoffe der Klas-
se 2 Ziffer 4 b) des ADA sind entsprechend anzu-
3. Dlmethyläther (Ziffer 3 b) und ChlordHluoräthan wenden.
(R142b) (Ziffer 3b);
2. Die Werte des Mindestprüfdrucks bei der Flüssigkeits-
4. Propan (Ziffer 3b); druckprobe und die höchstzulässigen Füllungsgrade
5. Chlordlfluoräthan (R142b) (Ziffer 3b); werden wie folgt festgelegt:
Gasgemisch Flaschen, Gefäße, Tanks Tanks und Tankcontainer mit Höchstzulässige Masse der
genannt unter · und Tankcontainer mit einem einem Durchmesser > 1,5 m Füllung je Liter
Durchmesser ~ 1,5 m Mindestprüfdruck Fassungsraum kg
Mindestprüfdruck MPa
MPa
mit ohne
wärmeisolierender Schutzeinrichtung
A. R12-Masse-%
1,6 1,8
<50 2: 50
1. 2,0
2. 1,8 1,6 1,7 0,58 0,77
3. 1,8 1,6 1,7 0,49 0,69
4. 2,5 2,1 2,3 0,58 0,77
5. 1,8 1,6 1,7 0,42 0,61
6. 2,0 1,8 1,9 0,99 1,06
7. 1,8 1,6 1,7 0,79 0,89
8. 2,5 2,1 2,3 0,49 0,69
0,42 0,61
Dimethyläther
Masse-%
B. < 50 2: 50
1. 2,5 2,1 2,3 0,42 0,48
2. 1,8 1,6 1,7 0,49 0,53
3. 2,5 2,1 2,3 0,41 0,48
R 152 a-Masse-%
C. < 50 2: 50
1. 1,8 1,6 1,7 0,49 0,61
2. 1,8 1,6 1,7 0,58 0,67
3. 2,5 2,1 2,3 0,42 0,55
4. 2,5 2,1 2,3 0,42 0,48
R 142 b-Masse-%
D. < 50 2: 50
1,8 1,6 1,7 0,58 0,73
R22-Masse-%
E. < 50 2: 50
1. 2,9 2,4 2,7 0,58 0,74
2. 2,9 2,4 2,7 0,49 0,66
3. 2,9 2,4 2,7 0,58 0,74
4. 3,5 2,73 3,2 0,42 0,60
5. 2,9 2,4 2,7 0,99 1,01
6. 2,9 2,4 2,7 0,79 0,89
7. 2,9 2,4 2,7 0,49 0,67
8. 3,5 2,73 3,2 0,42 0,60
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1073
3. Die Bezeichnung des Gasgemisches 1. Verpackungen und Beförderungsmittel
- auf den Flaschen und Gefäßen nach Rn. 2218 1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1 a) oder
Abs. 1 a), Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1 b) oder Tanks nach Rn.
- an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und Abs. 2 2212 Abs. 1 c) in Verbindung mit den Anhängen 8.1 a
sowie 211 262, und B.1 b zu verwenden.
- an den Tankcontainern nach Rn. 212 260 Abs. 1 1.2 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfun-
und Abs. 2 sowie 212 262, gen, der Kennzeichnung und des Betriebs müssen
muß gleich lauten wie die in A. bis E. durch Fettschrift die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der
hervorgehobene Benennung, ergänzt durch die in der Rn. 2202 bis 2220,
Spalte „Höchstzulässige Masse der Füllung je Liter - die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs
Fassungsraum kg" angegebenen Anteilsgrenzen. B.1 b,
Bei Gasen, die mit dem Buchstaben „R" bezeichnet die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs
sind, ist als Bezeichnung auch dieser Buchstabe, 8.1a,
gefolgt von der Identifikationsnummer des Stoffes, die für Stoffe der Ziffer 3a) der Klasse 2 gelten,
zulässig. entsprechen.
4. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2202 Abs. 3,
211 270 und 212 270 dürfen Flaschen, Gefäße, Tanks 2. Sonstige Vorschriften
und Tankcontainer für die unter A. bis E. genannten
2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit
Gasgemische unter folgenden Bedingungen wechsel-
einem Überdruck von mindestens
weise verwendet werden:
2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße sowie
- Die Bezeichnung der zugelassenen Gasgemische,
Tanks mit einem Durchmesser (Da) von höch-
einschließlich der in der Tabelle angegebenen
stens 1,5 m,
Anteilsgrenzen, müssen auf den Flaschen, Gefä-
ßen, Tanks und Tankcontainern angegeben sein, - 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmes-
ergänzt mit der betreffenden höchstzulässigen ser (Da) von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz
Masse der Füllung; das unter Punkt 3., letzter Satz, und
Gesagte ist entsprechend gültig. 1,6 MPa (16 bar) für Tanks mit einem Durchmes-
- Für die Bezeichnung des transportierten Gasgemi- ser (Da) von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz
sches gelten die Vorschriften der Rn. 2218 Abs. 1 k), durchzuführen.
211 274 oder 212 274, entsprechend.
2.2 Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks
- Für die wechselweise Verwendung der Tanks und darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Tankcontainer gelten die Vorschriften der Rn.
211 271, erster Satz und 211 272, beziehungsweise 2.3 Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene
212 271 , erster Satz oder 212 272, entsprechend. Behälter gefüllt werden.
Außerdem dürfen die Flaschen, Gefäße, Tanks und 2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern
Tankcontainer für die wechselweise Verwendung der mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern
reinen Gase zugelassen werden, die unter A. bis E. gemäß Rn. 1O 500 der Anlage B des ADA anzubrin-
genannt sind. gende Kennzeichnung muß folgende Kennzeich-
nungsnummern tragen:
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier, außer der - 20 für die Nummer zur Kennzeichnung der
durch Fettschrift hervorgehobenen Bezeichnung unter A. Gefahr,
bis E., die Zusammensetzung des Gasgemisches in
Masse-% zu vermerken sowie die Bezeichnung: 3159 für die Nummer zur Kennzeichnung des
Stoffes.
„2, 4b), ADA, Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
10 602 des ADA (D 275)." 2.5 Die sonstigen für Gase der Klasse 2 Ziffer 3a) gelten-
den Vorschriften des ADA sind entsprechend anzu-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- wenden.
desrepublik Deutschland und den Niederlanden, der
Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Wider-
ruf durch eine der Vertragsparteien. 3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen:
Vereinbarung Nr. 276
., 1, 1, 1,2-Tetrafluorethan, 2, ADA".
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200
Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADA, der Rn. 211 21 O Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
des Anhangs 8.1 a sowie der Rn. 212 21 O des Anhangs zu vermerken:
8.1 b darf 1, 1, 1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) als Stoff der „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 1O 602
Klasse 2 Ziffer 3 a) in den nachstehend beschriebenen des ADA (D 276)."
Verpackungen und Beförderungsmitteln unter den festge-
legten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
befördert werden. desrepublik Deutschland und
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
a) Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, den Nieder- höchstens 25 kg betragen, jede Sendung darf 500 kg
landen, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, nicht überschreiten.
Schweden, der Schweiz, Spanien, der Tschechoslowa- 1.2 Die Verpackung muß den Vorschriften des Anhangs
kei sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf A.5 für Verpackungsgruppe II entsprechen.
durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1992, 2. Beförderungsbedingungen
b) Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar- 2.1 Der Stoff ist in geschlossenen oder gedeckten Fahr-
teien und mit der Maßgabe, daß im Absatz 1 die Ziffern zeugen zu befördern. Geschlossene Fahrzeuge
1.2 bis 2.1 und 2.4 folgende Fassung erhalten: müssen ausreichend belüftet werden. Gedeckte
1.2 Als Werkstoffe für die Behälter sind nicht vergütete Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und einer
ferritische Stähle zu verwenden. Rückwand ausgerüstet sein. Die Planen dieser Fahr-
zeuge müssen aus einem wasserdichten, schwer
1.3 Die Ventile müssen aus Stahl sein; Messing darf entflammbaren Material bestehen.
nicht verwendet werden.
2.2 Bei der Beförderung mit dem Schiff darf die Stauung
1.4 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfun- nur an Deck erfolgen.
gen, der Kennzeichnung und des Betriebs müssen
2.3 Die zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung
- die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der unterzeichnet haben, sind unverzüglich von jedem
Rn. 2202 und 2220, Zwischenfall oder Unfall während der Beförderung zu
- die Tankcontainer den Vorschriften des informieren.
Anhangs 8.1 b,
3. Kennzeichnung und Gefahrzettel
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des
Jedes Versandstück ist gemäß den Vorschriften im
Anhangs 8. 1 a,
Anhang A.5 zu kennzeichnen. Jedes Versandstück
die für Stoffe der Ziffer 3a) der Klasse 2 gelten, muß mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.1 und
entsprechen. zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 1
in Übereinstimmung mit Anhang A.9 des ADA ver-
2. Sonstige Vorschriften sehen sein.
2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind
mit einem Überdruck von mindestens 4. Sonstige Vorschriften
Gemäß Rn. 2006 Abs. 1 sind bei Beförderung eines
- 2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße
Fahrzeugs mit der Fähre die nationalen und interna-
sowie Tanks mit einem Durchmesser (Da) von
tionalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
höchstens 1,5 m,
Güter im Seeverkehr anzuwenden. Die Versand-
- 2,0 MPa (20 bar) für Tanks mit einem Durch- stücke sind entweder in ein geschlossenes Fahrzeug
messer (Da) von mehr als 1,5 m ohne Sonnen- oder in einen Container oder in ein solches Fahrzeug
schutz und zu laden, das den beförderten Gütern ausreichenden
- 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durch- Schutz bietet.
messer (Da) von mehr als 1,5 m mit Sonnen- Alle sonstigen in Kraft befindlichen Vorschriften des
schutz ADA für die Beförderung von Stoffen der Klasse 4. 1
durchzuführen. sind anzuwenden.
2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern 5. Vermerke Im Beförderungspapier
mit einem Fassungsraum von mehr als 3m 3 gemäß Zusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen
Rn. 10 500 der Anlage B des ADA anzubringende Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
Kennzeichnung muß folgende Kennzeichnungs- einzutragen: ,,3-Azidosulfonylbenzoesäure"; dies ist
nummern tragen: zu unterstreichen. Der folgende Zusatz ist zu ver-
- 20 für die Nummer zur Kennzeichnung der merken:
Gefahr, „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
- 1956 für die Nummer zur Kennzeichnung des (D 277)."
Stoffes. Ein Exemplar dieser Vereinbarung ist jeder Sendung
beizulegen.
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Vereinbarung Nr. 277 Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA (Klasse reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
1 , Rn. 2101) ist die Beförderung von 3-Azidosulfonylben- längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.
zoesäure (UN-Nr. 3032, selbstzersetzungsfähige Stoffe,
Versuchsmengen, n.a.g.) als Stoff der Klasse 4.1, Anlage
A des ADA im grenzüberschreitenden Straßenverkehr
unter den folgenden Bedingungen zulässig: Vereinbarung Nr. 278
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und
1. Verpackung 2471 der Anlage Ades ADA dürfen Lithiumbatterien (UN-
1.1 Der Stoff ist in Fässern (Trommeln) aus Pappe (1 G) Nr. 3090) und Lithiumbatterien, die in elektrischen Geräten
gemäß Rn. 3525 zu verpacken. Das Gewicht darf enthalten sind (UN-Nr. 3091) im Straßenverkehr unter
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1075
folgenden Bedingungen als Gegenstände der Klasse 4.3 und Einstufungskriterien - Kapitel 14 Abs. 14.4 der
unter Befreiung von den Bestimmungen des ADA beför- UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher
dert werden: Güter - geprüft sein und darf anhand der Prüfergeb-
1. Anforderungen an die Lithiumbatterien nisse keine Einstufung in die Verpackungsgruppen 1
oder II erfordern.
Die betreffenden Lithiumbatterien müssen den folgen-
den Anforderungen der zukünftigen Rn. 2901 a Abs. 3 2. ·verpackungen
der Anlage A des ADA im Dokument TRANS/WP15/ 2.1 Fässer
AC.1/R. 433 und R. 433 Add. 1 entsprechen:
Der Stoff ist in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem
Die den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen- Deckel (1A2) mit einem Fassungsraum von höch-
den Lithiumbatterien sowie Ausrüstungen, die nur sol- stens 250 1 zu verpacken.
che Batterien enthalten, unterliegen nicht den für die
Klasse 9 in den Anlagen A und B vorgesehenen Vor- 2.2 zusammengesetzte Verpackungen
schriften: Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen
mit Innengefäßen aus Metall mit einem Fassungs-
a) Jede Zelle mit einer flüssigen Kathode darf nicht raum von höchstens 40 1und Kisten aus Metall, Holz
mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung und oder Pappe der Kodierung 4A1, 4B1, 4C, 4D, 4F oder
jede Zelle mit einer festen Kathode nicht mehr als 4G als Außenverpackung verwendet werden.
1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;
2.3 Bauartprüfung
b) jede Batterie mit einer festen Kathode darf eine
Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium oder Die Verpackungen gegebenenfalls mit lnnenverpak-
Lithiumlegierung und jede Batterie mit einer flüssi- kungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang
gen Kathode eine Gesamtmenge von höchstens 1 g A.5 des ADA mit Erfolg unterzogen worden sein.
Lithium oder Lithiumlegierung enthalten; Es sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpak-
c) die Zellen sind so voneinander zu trennen, daß kungsgruppe III anzuwenden.
Kurzschlüsse verhindert werden;
3. Sonstige Vorschriften
d) jede Zelle oder Batterie mit einer flüssigen Kathode
3.1 Ein Versandstück nach 2.2 darf nicht schwerer als 75
ist luftdicht zu verschließen;
kg sein.
e) die Batterien sind so voneinander zu trennen, daß
3.2 Die übrigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1 d)
Kurzschlüsse verhindert werden, und sie sind in
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwen-
feste Verpackungen zu verpacken, sofern sie nicht
den.
in elektronischen Geräten eingebaut sind;
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
f) wenn eine Batterie mit flüssiger Kathode mehr als zu vermerken:
0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung oder eine Batte-
rie mit fester Kathode mehr als 1 g Lithium oder ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 Odes ADA (D 279)."
Lithiumlegierung enthält, darf sie keine Flüssigkeit (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
oder kein Gas enthalten, das als gefährlich gilt, es desrepublik Deutschland und
sei denn, die Flüssigkeit oder das Gas würde im
a) Polen sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine
Falle der Freisetzung vollständig von den Stoffen in
der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkraft-
der Batterie absorbiert oder neutralisiert werden.
treten der neuen Klasse 4.3,
2. Angaben Im Beförderungspapier
b) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu parteien.
den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA
(D 278)." Vereinbarung Nr. 280
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2408,
Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz- bis auf 2413, 2416, 2435, 2438, 2442, 2445, 2474, 24n, 2478,
Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens 2505, 2506, 2507, 2508, 2509, 2510, 2513, 2554, 2557,
jedoch bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen der Rn. 2560, 2562 und 2563 der Anlage A des ADA dürfen die in
2901 a des ADA. der Tabelle in Ziffer 4 aufgeführten Stoffe im internationa-
len Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen zu
einem Versandstück vereinigt werden:
Vereinbarung Nr. 279
1. Zusammenpackung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und
2471 der Anlage Ades ADA darf magnesium-imprägnier- 1.1 Die Stoffe dürfen mit Stoffen oder Gegenständen
ter Koks als Stoff der Klasse 4.3 Ziffer 1 d) mit einem der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpak-
durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%, höch- kung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klas-
stens jedoch 48,0%, unter folgenden Bedingungen beför- sen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den
dert werden: Vorschriften des ADA nicht unterliegen, nur zusam-
mengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich mit-
1. Stoff- und Verpackungszulassung einander reagieren. Gefährliche Reaktionen sind:
1.1 Der Stoff muß nach den von den Vereinten Nationen a) eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung
verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren beträchtlicher Wärme,
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
b) eine Entwicklung von entzündbaren, giftigen 1.4.3 Sofern die nachstehend aufgeführten Stoffe enthal-
und/oder ätzenden Gasen und Dämpfen, ten sind, sind Außenverpackungen zu verwenden,
c) eine Bildung von giftigen und/oder ätzenden flüs- die den Anforderungen für Stoffe der Verpackungs-
sigen Stoffen, gruppe I entsprechen.
d) eine Bildung instabiler Stoffe,
Klasse Ziffer Stoffe
e) eine Bildung von reib- und/oder stoßempfindli-
chen Gemischen und/oder Verbindungen. 4.2 3 alle
1.2 Verpackung 4.2 6 a) Metalle in pyro-
phorer Form
1.2.1 Innenverpackung
5.1 3 Perchlorsäure
Es sind Innenverpackungen zu verwenden, die min-
destens die Anforderungen der Rn. 3538 erfüllen. 5.1 9 a) Peroxide der Alkali-
Die höchstzulässigen Füllmengen sind aus der metalle
Tabelle in Ziffer 4 zu entnehmen.
1.2.2 Außenverpackung 1.5 Zulassung und Kennzeichnung
Es sind folgende Außenverpackungen zu verwen- 1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang
den: A.5 zugelassen sein.
Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1, 4A2, 1.5.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-
- Kisten aus Aluminium der Kodierung 481 , 482, stellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene
Kennzeichnung tragen.
- Kisten aus Naturholz der Kodierung 4C1, 4C2,
- Kisten aus Sperrholz der Kodierung 40, 2. Sonstige Vorschriften
Das Versandstück muß alle Aufschriften und
- Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der Kodierung Gefahrzettel tragen, die für die im Versandstück
4F,
enthaltenen Güter vorgeschrieben sind. Zusätzlich
- Kisten aus Pappe der Kodierung 4G. ist auf den Versandstücken - mit Ausnahme sol-
cher, die nur Zwei-Komponenten-Härter enthalten -
1.3 Versandstückgewicht die Aufschrift „Laborchemikalien" deutlich sichtbar
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 anzubringen.
kg; wenn es zerbrechliche Gefäße enthält, aber
nicht schwerer als 75 kg. Dies gilt nur, wenn in der 3. Angaben Im Beförderungspapier
Tabelle in Ziffer 4 für die einzelnen Klassen keine 3.1 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
geringeren Gewichtsgrenzen vorgeschrieben sind. vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen:
1.4 Bauartprüfung
,,Laborchemikalien, Klasse(n) ... , Ziffer(n) ... , ADA"
1.4.1 Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen
bzw. ,,Zwei-Komponenten-Härter, 5.2, ADA".
einer Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage
A zum ADA mit Erfolg unterzogen worden sein. ,,Laborchemikalien" ist rot zu unterstreichen.
1.4.2 Sofern keine der in Ziffer 1.4.3 aufgeführten Stoffe 3.2 Der Absender hat außerdem im Beförderungspapier
enthalten sind, sind Außenverpackungen zu ver- zu vermerken:
wenden, die den Anforderungen für Stoffe der Ver- „Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA
packungsgruppe I oder II entsprechen. (D 280)."
4. Tabelle für die Zusammenpackung
Klasse 4.1 : Entzündbare feste Stoffe
Ziffer Benennung Höchstmenge Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften
je der Ziffer 1. 1 verdeutlichen
Gefäß Versandstück
7a) Nitrozellulose 1 kg 5 kg Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:
schwach nitriert - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
(wie Kollodium) 2, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7,
- Blausäure der Klasse 6.1, Ziffer 1,
- Metallcarbonylen der Klasse 6.1 , Ziffer 3,
- Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,
- Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,
Ziffer 62 b).
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 10n
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Ziffer Benennung Höchstmenge Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften
je der Ziffer 1.1 verdeutlichen
Gefäß Versandstück
3 alle Stoffe 11 11 Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:
- Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
6a) Metalle in 6 kg 6 kg 2, 3, 5.1, 5.2,
pyrophorer - entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 6.1
Form mit Flammpunkt bis 100°c,
- Stoffen und Gegenständen der Klassen 7
und 8,
- schwach nitrierter Nitrozellulose und rotem
Phosphor der Klasse 4.1, Ziffern 7 und 8,
- Phosphor der Klasse 4.2, Ziffer 1,
- Phosphiden der Klasse 4.2, Ziffer 2,
- Trichlorsilan der Klasse 4.3, Ziffer 4,
- Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3, und
wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1.
Die Stoffe der Ziffer 6 a) dürfen außerdem nicht
mit Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 15 bis 17,
sowie mit anderen halogenhaltigen Stoffen der
Klasse 6.1 zusammengepackt werden.
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Ziffer Benennung Höchstmenge Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften
je der Ziffer 1.1 verdeutlichen
Gefäß Versandstück
2a) Calciumcarbid 5 kg 5 kg Darf nicht zusammengepackt werden mit:
- Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8,
- Stoffen der Klasse 4.1, Ziffern 7 und 8 sowie
13a) und 13b)
- Phosphor der Klasse 4.2, Ziffer 1,
- Phosphiden der Klasse 4.2, Ziffer 2,
- Trichlorsilan der Klasse 4.3, Ziffer 4,
- Blausäure der Klasse 6.1, Ziffer 1,
- Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Ziffer 3, und
wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1.
Das Calciumcarbid muß in dicht verschlossene
Dosen aus geeignetem Metall verpackt sein.
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Ziffer Benennung Höchstmenge Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften
je der Ziffer 1.1 verdeutlichen
Gefäß Versandstück
3 Perchlorsäure 31 12 1 Perchlorsäure der Klasse 5.1 darf nur mit
Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,
zuammengepackt werden.
4 alle Stoffe Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:
5 Ammonium- - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
chlorat 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8,
Fortsetzung
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Ziffer Benennung Höchstmenge Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften
je der Ziffer 1 .1 verdeutlichen
Gefäß Versandstück
9c) Permanganate 5 kg 10 kg - Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und
Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1, 2 und 3,
- Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3, 11, 12, 17,
- Hypophosphiten, Ammoniak und seinen
Verbindungen,
- Benzoesäure, Salicylsäure.
Die Permanganate außerdem nicht zu Glycerin
und Glykolen.
8 alle Stoffe 5 kg 10 kg Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:
- Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 4.2, 4.3, 5.2 und 7,
- Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und
Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1 bis 3,
- Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3,
- Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,
- Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,
Ziffer 62 b),
- Ammoniak und seinen Verbindungen.
9a) Peroxide der Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:
b) Alkali- und - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
Erdalkalimetalle 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8,
- in zerbrach- 2 kg 10 kg - Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und
liehen Gefäßen Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1, 2, 3,
- in anderen 5 kg 10 kg - Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3.
Gefäßen Die Stoffe der Ziffern 9a) und 9b) dürfen
auch zusammen die Gesamtmenge von 1O kg je
Versandstück nicht überschreiten.
Bei zerbrechlichen Gefäßen dürfen als Füll-
stoffe keine organischen Stoffe verwendet werden.
10 Chromtrioxid 5 kg 10 kg Darf nicht zusammengepackt werden. mit:
(Chromsäure) - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, und 7,
- Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und
Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1, 2, 3,
- Stoffen der Klasse 6.1 , Ziffern 1 bis 3,
- Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,
- Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,
Ziffer 62b).
Als Füllstoffe dürfen keine organischen Stoffe
verwendet werden.
Klasse 5.2: Organische Peroxide
Ziffer Benennung Höchstmenge Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften
je der Ziffer 1.1 verdeutlichen
Gefäß Versandstück
1- 340 alle Stoffe der 150 g zusam- Es dürfen nur pastenförmige organische Peroxide
Gruppe A men höch- der Gruppe A mit pastenförmigen ungesättigten
stens Polyestern in den folgend beschriebenen Ver-
25 kg packungen zusammengepackt werden:
- bis 150 g pastenförmige organische Peroxide in
widerstandsfähigen Tuben aus Aluminium oder
geeignetem Kunststoff
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1079
Ziffer Benennung Höchstmenge Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften
je der Ziffer 1.1 verdeutlichen
Gefäß Versandstück
- bis 3 kg pastenförmige ungesättigte Polyester -
auch sofche der Klasse 3, Ziffern 31 und 32, Buch-
stabe c - in Dosen aus geeignetem Metall mit
gesichertem Eindrückdeckel
Versandstückgewicht abweichend von Nummer 1.3
höchstens 30 kg.
35 alle Stoffe der Zusammenpackung nur miteinander gestattet.
Gruppe C
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- „Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602
desrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf des ADA (D 281 ). "
durch eine der Vertragsparteien.
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf
Vereinbarung Nr. 281 Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
(1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs A.5
der Anlage A des ADA sind die Verpackungen der nach- Vereinbarung Nr. 282
stehend in Nummer 2. genannten Stoffe der Klasse 3 von
den in den Rn. 3550 bis 3556 und 3560 vorgesehenen (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200,
Prüfungen sowie von der Kennzeichnungsvorschrift nach 2203, 2212 und 2222 der Anlage A des ADA dürfen
Rn. 3512 der Anlage Ades ADA befreit, wenn sie gemäß Hydraulikspeicher (Hydrospeicher), die Stickstoff der
den nachstehenden Bedingungen in Nummer 3. und 4. Klasse 2 Ziffer 1 a) enthalten, im internationalen Straßen-:
befördert werden: - güterverkehr unter folgenden Bedingungen befördert
werden:
1. Bei den Verpackungen handelt es sich um eine der
folgenden Arten: 1A1, 1A2, 181, 182, 3A1, 3A2, 1H1, 1. Verpackung
3H1, 3H2, OA 1 und OA2. 1.1 Die Druckbehälter für den Stickstoff müssen hin-
2. Die in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe sind: sichtlich Werkstoff, Bau und Ausrüstung und Kenn-
zeichnung den gesetzlichen Vorschriften des Her-
- Klebstoffe (UN-Nr. 1133) der Ziffern Sb) oder c), stellerlandes über solche Druckbehälter entspre-
31 c) und 32c) chen.
- Druckfarben (UN-Nr. 1210) der Ziffern Sb) oder c), 1.2 Die Druckbehälter sind in Kisten aus Naturholz (Typ
31 c) und 32c) 4C1 ), aus Sperrholz (Typ 4D1 ), aus Holzfaserwerk-
- Farben oder Lösungen und Verdünnungen für Far- stoffen (Typ 4F1), aus Pappe (Typ 4G1) oder aus
ben (UN-Nr. 1263) der Ziffern Sb) oder c), 31 c) und Schaumstoffen - nicht wiederverwendbar - (Typ
32c) 4H1 gemäß Anhang A.5) als Außenverpackung zu
- Nitrozellulosefarben (UN-Nr. 1263) der Ziffern 4b), verpacken.
33c) und 34c) 1.3 Baumusterprüfung
- Harze und Lösungen von Harzen (UN-Nr. 1866) der Die Eignung der Verpackungen mit lnnenverpak-
Ziffern Sb) oder c), 31 c) und 32c) kung(en) muß durch eine Baumusterprüfung gemäß
Anhang A.5 nachgewiesen sein. Es sind die Bedin-
Die Stoffmenge je Verpackung darf nicht mehr als 5
gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzu-
Liter betragen. wenden.
3. Die Verpackungen sind zu befördern:
1.4 Zulassung und Kennzeichnung
a) in palettisierten Verpackungen, z. B. als einzelne, 1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang
auf eine Palette gesetzte oder gestapelte und durch
A.5 zugelassen sein.
Gurte, schrumpf- oder dehnbare Umhüllungen oder
in anderer Weise befestigt, oder 1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-
stellte Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5
b) wie Innenverpackungen von zusammengesetzten
gekennzeichnet sein.
Verpackungen mit einer Bruttomasse von höch-
stens 40 kg. 1.5 Die Hydraulikspeicher (Hydrospeicher) dürfen mit
anderen Gegenständen, die kleine Mengen Gefahr-
4. Die allgemeinen Vorschriften des Anhangs A.5 Rn.
güter unterhalb der durch die Rn. 2301 a, 2601 a und
3500 Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 4 bis Abs. 7 sind zu be-
2801 a festgelegten Höchstmengen enthalten sowie
achten.
mit Gegenständen mit Explosivstoff, die den Vor-
5. Zusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen schriften der Klasse 1 nach Rn. 2100, Abs. 2b
Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu Bemerkung, nicht unterliegen, zusammengepackt
vermerken: werden.
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
2. Sonstige Vorschriften Anhangs B.1 a und wiederkehrend mindestens alle
2.1 Die Druckbehälter müssen während der Beförde- 3 Jahre den Prüfungen nach Rn. 211 152 des
rung hermetisch dicht verschlossen sein. - Anhangs B. 1 a zur Anlage B des ADA zu unterzie-
hen.
2.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 ° C darf den auf
dem Behälter angegebenen, höchstzulässigen 3. Mindestprüfdruck
Betriebsdruck und, sofern dieser Wert niedriger
liegt, zwei Drittel des Prüfdrucks nicht überschrei- Stoff Gefäße nach Tanks nach Anhang B.1 a
ten. · Rn. 2212 und B.1 b
Abs. 1a) und mit ohne
3. Angaben im Beförderungspapier b) in MPa wärmeisolierende(r)
(bar) (Über- Schutzeinrichtung in MPa
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lau- druck) (bar) (Überdruck)
ten:
,,Hydraulikspeicher mit Stickstoff, 2, Ziffer 1 a), 3,3,3-Tri- 1,9 (19) 1,5 (15) 1,7 (17)
ADA". fluorpro-
pen-1
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier (TFP)
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach
Rn. 2010 und 10 602 des ADA (D 282)." Heptafluor- 1,5 (15) 1,2 (12) 1,3 (13)
propan
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- (R 227)
desrepublik Deutschland und Dänemark bis auf Widerruf
durch eine der Vertragsparteien.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Die Stoffe dürfen nur in trockenem Zustand in trok-
Vereinbarung Nr. 283 kene Gefäße und Tanks gefüllt werden.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 4.2 Für den Stoff 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) sind die
2201 der Anlage Ades ADA dürfen 3,3,3-Trifluorpropen-1 für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3b) und für den Stoff
(TFP) und Heptafluorpropan (R 227) als Stoffe der Klasse 2 Heptafluorpropan (R 227) die für Stoffe der Klasse 2
in den nachstehend beschriebenen Verpackungen und Ziffer 3 a) geltenden Vorschriften entsprechend an-
Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen zuwenden.
im internationalen Straßenverkehr befördert werden:
5. Angaben Im Beförderungspapier
1. Verpackungen und Beförderungsmittel
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
1.1 . Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelun- vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung des
gen vorgeschrieben sind, sind für den Stoff 3,3,3- Gutes aufzunehmen:
Trifluorpropen-1 (TFP) die für Stoffe der Klasse 2 ,, ... , 2, ADA."
Ziffer 3b) und für den Stoff Heptafluorpropan
(R 227) die für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 a) gel- Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
tenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602
1.2 Die höchstzulässige Masse der Füllung darf 0,850
des ADA (D 283)."
kg/1 Fassungsraum für den Stoff 3,3,3-Trifluorpro-
pen-1 (TFP) und 1,200 kg/1 Fassungsraum für den (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Stoff Heptafluorpropan (R 227) nicht überschreiten. desrepublik Deutschland und Österreich, Polen sowie der
Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
1.3 Als Werkstoffe für die Gefäße und Tanks dürfen nur
ferritische Stähle verwendet werden. Für die Ventile
sind ferritische Stähle oder Messing 58 zu verwen-
den. Vereinbarung Nr. 284
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600,
2. Prüfungen 2601 und 2605 der Anlage A des ADA der Rn. 211 61 0
2.1 Die Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1 a) und b) sind Buchstabe c des Anhangs B.1 a sowie der Rn. 212 610
erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend Buchstabe c des Anhangs B.1 b der Anlage B des ADA
mindestens alle 10 Jahre den Prüfungen nach dürfen
Rn. 2216 zu unterziehen. Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamt-
2.2 Die Tanks der Tankcontainer sind erstmals vor cyanidgehalt von mehr als 3 Gewichts-% bis höchstens
Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 30 Gewichts-% als Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer 41 b),
5 Jahre den Prüfungen nach Rn. 212 151 des sowie
Anhangs 8.1 b und wiederkehrend mindestens alle - Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamt-
2 ½ Jahre den Prüfungen nach Rn. 212 152 des cyanidgehalt von mehr als 0,3 Gewichts-% bis höch-
Anhangs 8.1 b zur Anlage B des ADA zu unterzie-
stens 3 Gewichts-% als Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer
hen. 41 c), in den nachstehend beschriebenen Verpackun-
2.3 Die Tanks der Tankfahrzeuge sind erstmals vor gen und Beförderungsmitteln unter den festgelegten
Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle Bedingungen im internationalen Straßenverkehr beför-
6 Jahre den Prüfungen nach Rn. 211 151 des dert werden
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1081
und unterliegen darf verdichteter Sauerstoff der Klasse 2 Ziffer 1 a) in
Flaschen aus geschweißtem Stahl, die den nachstehend
- Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamt-
genannten Bedingungen genügen, befördert werden:
cyanidgehalt von höchstens 0,3 Gewichts-% nicht den
Beförderungsvorschriften des ADA. 1. Die Flaschen sind nicht wiederverwendbar;
1. Verpackungen und Beförderungsmittel
2. ihr Fassungsraum je Einheit darf höchstens 1 Liter
betragen;
1.1. Verpackungen
3. ihr Fülldruck bei 15° C darf höchstens 11 O bar betra-
1.1.1 Für die der Ziffer 41 b) zugeordneten Lösungen sind gen;
Verpackungen nach Rn. 2606 Abs. 1 zu verwenden.
4. ihr Berstdruck muß größer sein, als der 3fache Füll-
1.1.2 Für die der Ziffer 41 c) zugeordneten Lösungen sind druck. Dieser Druck ist werkseitig an einer Flasche aus
Verpackungen nach Randnummer 2607 Abs. 1 zu jedem Los von höchstens 250 Einheiten zu überprüfen;
verwenden.
5. jede Flasche ist einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit
1.2 Tankcontainer mindestens dem 1,5fachen Fülldruck zu unterziehen;
Es dürfen auch Tankcontainer verwendet werden, 6. jede Flasche ist nach Füllung einer Dichtheitsprüfung
die gemäß Rn. 212 610 Buchstabe c des Anhangs gemäß Anhang A.2, Rn. 3292 zu unterziehen;
B.1 b der Anlage B des ADA den Bestimmungen für
flüssige giftige und gesundheitsschädliche Stoffe 7. jede Flasche ist mit einem Aufkleber zu versehen, der
den bei der Beförderung auftretenden Beanspruchun-
der Klasse 6.1 Gruppen b) und c) entsprechen.
gen widersteht und mindestens folgende Angaben
1.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetz- trägt:
tanks
- Sauerstoff
Es dürfen auch festverbundene Tanks (Tankfahr-
zeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, die - Fassungsraum
gemäß Rn. 211 61 O Buchstabe c des Anhangs B.1 a - Fülldruck
der Anlage B des ADA den Bestimmungen für flüs- - Prüfdruck
sige giftige und gesundheitsschädliche Stoffe der
Klasse 6.1 Gruppen b) und c) entsprechen. Kennzeichen der Herstellungsserie
- Hinweis auf die Nichtwiederverwendbarkeit;
2. Sonstige Vorschriften
8. die sonstigen Vorschriften für die Beförderung von ver-
2.1 Als Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und dichtetem Sauerstoff sind anzuwenden.
des Stoffes nach Anhang B.5 ist die Kombination
60/1935 zu verwenden. (2) Zusätzlich zu den gemäß dem ADA vorgeschriebe-
nen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu
2.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 6.1, Ziffern 41 b) vermerken:
bzw. 41 c), geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden. „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 1O 602 des
ADA (D 285)."
3. Angaben Im Beförderungspapier (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf
vorgeschriebenen Angaben folgendes aufzuneh- Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
men:
- ,,Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Vereinbarung Nr. 286
Gesamtcyanidgehalt von höchstens 30 (bezie- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und
hungsweise 3) Gewichts-%, 6.1, 41 b) (bezie- 2201 der Anlage A des ADA sowie der Rn. 211 210 des
hungsweise 41 c)), ADA." Anhangs B.1 a und Rn. 212 21 O des Anhangs B.1 b der
Anlage B darf Octafluorpropan (R218) als Stoff der Ziffer
oder
3a) der Klasse 2 des ADA wie folgt befördert werd~n:
„Lösungen anorganischer Cyanide mit einem
Gesamtcyanidgehalt von höchstens 0,3 Ge- - in Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 a)
wichts-%, freigestellt gemäß ADA-Vereinbarung." - in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 b)
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier - in Tanks gemäß Rn. 2212 Abs. 1 c) und Anhang B.1 a
zu vermerken: und 8.1 b.
„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 10 602
des ADA (D 284)." 1. Sonstige Bestimmungen
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen,
desrepublik Deutschland und der Schweiz sowie dem Ver- der Kennzeichnungen und des Betriebs müssen
einigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Ver- Flaschen und Gefäße den Bestimmungen der Rn.
tragsparteien. 2202 und 2220,
- Tankcontainer den Bestimmungen des Anhangs
Vereinbarung Nr. 285 B.1b,
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA und - Tankfahrzeuge den Bestimmungen des Anhangs
insbesondere denen der Rn. 2211, 2215, 2216 und 2218 B.1 a
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
entsprechen, soweit diese auf Stoffe der Ziffer 3a) der - Flaschen und Gefäße den Bestimmungen der
Klasse 2 anzuwenden sind. Rn. 2202 und 2220,
Die erstmaligen und die periodisch wiederkehrenden - Tankcontainer den Bestimmungen des Anhangs
Prüfungen sind mit einem Mindestüberdruck wie folgt 8.1 b,
durchzuführen: - Tankfahrzeuge den Bestimmungen des Anhangs
- 2,6 MPa (26 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks 8.1 a
mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,
entsprechen, soweit diese auf Stoffe der Ziffer 3b) der
- 2,4 MPa (24 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser Klasse 2 anzuwenden sind.
von mehr als 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutz-
Die erstmaligen und die periodisch wiederkehrenden
einrichtung,
Prüfungen sind mit einem Mindestüberdruck wie folgt
- 2,1 MPa (21 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser durchzuführen:
von mehr als 1 ,5 m mit wärmeisolierender Schutz-
- 5,0 MPa (50 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks
einrichtung.
mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,
Der Füllungsgrad darf bei Tanks, Gefäßen und Fla-
- 4,4 MPa (44 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser
schen 1,07 kg je Liter Fassungsraum nicht überschrei-
von mehr als 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutz-
ten. einrichtung,
Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene
- 4,0 MPa (40 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser
Gefäße und Tanks eingefüllt werden. von mehr als 1,5 m mit wärmeisolierender Schutz-
In der Kennzeichnung von Tankfahrzeugen und Tank- einrichtung.
containern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 Der Füllungsgrad darf bei Tanks, Gefäßen und Fla-
gemäß Rn. 10 500 des ADA müssen folgende Kennzif- schen 0,78 kg je Liter Fassungsraum nicht überschrei-
fern enthalten sein: ten.
- 20 zur Kennzeichnung der Gefahr, Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene
- 2424 zur Kennzeichnung des Stoffes. Gefäße und Tanks eingefüllt werden.
Alle sonstigen Bestimmungen des ADA für Stoffe der In der Kennzeichnung von Tankfahrzeugen und Tank-
Ziffer 3 a) der Klasse 2 sind zu beachten. containern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3
gemäß Rn. 10 500 ·des.ÄÖR müssen folgende Kenn-
2. Angaben Im Beförderungspapier ziffern enthalten sein:
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor- - 23 zur Kennzeichnung der Gefahr,
geschriebenen Angaben folgendes aufzunehmen:
- 1954 zur Kennzeichnung des Stoffes.
,,Octafluorpropan, Klasse 2, ADA."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu Alle sonstigen Bestimmungen des ADA für Stoffe der
vermerken: Ziffer 3b) der Klasse 2 sind zu beachten.
„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des 2. Angaben Im Beförderungspapier
ADA (D 286)."
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-
Die Bezeichnung der Güter ist zu unterstreichen.
geschriebenen Angaben folgendes aufzunehmen:
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
,,Difluormethan, Klasse 2, ADA."
Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwegen,
Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei- Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- vermerken:
parteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten von Vor- „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des
schriften für die Klasse 2 des ADA bezüglich der Beförde- ADA (D 287)."
rung von Octafluorpropan.
Die Bezeichnung der Güter ist zu unterstreichen.
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Vereinbarung Nr. 287 Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwegen,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei-
2201 der Anlage Ades ADA sowie der Rn. 211 210 des nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
Anhangs 8.1 a und Rn. 212 21 0 des Anhangs 8.1 b der parteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten von Vor-
Anlage B darf Difluormethan (R32) als Stoff der Ziffer 3 b) schriften für die Klasse 2 des ADA bezüglich der Beförde-
der Klasse 2 des ADA wie folgt befördert werden: rung von Difluormethan.
- in Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs.1 a) Vereinbarung Nr. 288
- in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 b) (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2208 der
- in Tanks gemäß Rn. 2212 Abs. 1 c) und Anhang B.1 a Anlage A des ADA darf das Gasgemisch P2 als Stoff der
und 8.1 b. Klasse 2 Ziffer 4c) in Druckgaspackungen und Kartu-
schen, die der Rn. 2208 entsprechen, befördert werden.
1. Sonstige Bestimmungen
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, zu vermerken:
der Kennzeichnungen und des Betriebs müssen ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 288)."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1083
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß
desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf Anhang A.5 der Anlage A des ADA bestanden
durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum haben. Es sind die Bestimmungen für feste Stoffe der
Inkrafttreten der Einfügung des Gasgemisches P2 der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
Ziffer 4c) in die Rn. 2208 Abs. 2. 1.3 Die Vorschriften der Rn. 2432 Abs. 1 bis 3 sind
anzuwenden.
Vereinbarung Nr. 289
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211131 2. Zusammenpackung
des Anhangs 8.1 a und Rn. 212 131 des Anhangs 8.1 b
der Anlage B des ADA dürfen Tanks für staubförmige oder Diese Stoffe dürfen nicht mit anderen gefährlichen
körnige Stoffe anstelle der zwei hintereinanderliegenden, Stoffen oder Gegenständen und sonstigen Gütern
voneinander unabhängigen Verschlüsse als Untenentlee- zusammengepackt werden.
rung einen außen angebrachten Auslaufstutzen mit 3. Gefahrzettel
Absperreinrichtung haben, der aus verformungsfähigem
metallenem Werkstoff gebaut ist. Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster
4.2 zu versehen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: 4. Angaben Im Beförderungspapier
„Beförderung vereinbart nach Rn. 1O 602 des ADA
(D 289)." Im Beförderungspapier hat der Absender als
Bezeichnung des Gutes zu vermerken:
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Ita- „3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer, fester
lien, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Stoff n.a.g, Aminoacetonitril-Hydrochlorid (bzw. Amino-
Schweiz sowie der Tschechoslowakei bis auf Widerruf acetonitril-Sulfat), 4.2, ADA" und zusätzlich „Beför-
durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum derung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602 des
31. Dezember 1992. ADA (D 291 ). "
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Vereinbarung Nr. 290 desrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
2471 der Anlage Ades ADA ist Aluminiumkrätze, Klasse Inkrafttreten der neuen Klasse 4.2.
4.3 Ziffer 1 d) unter folgenden Bedingungen von den
Bestimmungen des ADA ausgenommen:
1. Die Aluminiumkrätze muß nach den Untersuchungsver-
fahren für Stoffe der Klasse 4.3 gemäß Kapitel 14 der Vereinbarung Nr. 292
UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2302
Güter (Dokument ST/SG/AC.10/1/Rev. 7) geprüft sein. Abs. 2, 2306, 2307, 2602 Abs. 2, 2606, 2607, 2802 Abs. 2,
Aluminiumkrätze, die in Berührung mit Wasser weniger 2806 und 2807 der Anlage A des ADA dürfen die nach-
als 1 1 entzündbare Gase je Kilo des Stoffes in einer stehend genannten Stoffe, mit Ausnahme solcher, deren
Stunde entwickelt, ist von den Bestimmungen des ADA Dampfdruck 110 kPa (1, 1 bar) bei 50 °c übersteigt, in
ausgenommen. starren Kunststoff-lBC und in Kombinations-lBC mit einem
starren Kunststoff-Innenbehälter im grenzüberschreiten-
2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich den Straßenverkehr befördert werden:
anzugeben:
- alle Stoffe der Klasse 3, die unter die Gruppen b) und c)
,,Kein Gut der Klasse 4.3" sowie „Beförderung verein-
nach Rn. 2300 Abs. 3 fallen, mit Ausnahme von Nitro-
bart nach Rn. 2010 des ADA (D 290)."
methan;
3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist jeder Sendung bei-
- alle Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b)
zufügen.
und c) nach An. 2600 Abs. 1 fallen;
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
- alle Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c)
Bundesrepublik Deutschland und Schweden bis auf
nach Rn. 2800 Abs. 1 fallen.
Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
jedoch bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 4.3. (2) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2602
Abs. 2, 2606, 2607, 2802 Abs. 2, 2806 und 2807 der
Vereinbarung Nr. 291 Anlage A des ADA dürfen die nachstehend genannten
festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 Abs. 2 oder 2800
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 bis
Abs. 2 außerdem in Kombinations-lBC mit flexiblem Kunst-
2445 der Anlage A des ADA dürfen Aminoacetonitril-
stoff-Innenbehälter oder in IBC aus Pappe oder in IBC aus
Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat als Stoffe der
Holz verpackt sein:
Klasse 4.2 (UN-Nr. 3088) in der nachstehend beschriebe-
nen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im - alle festen Stoffe der Klassen 6.1 oder 8, die unter die
internationalen Straßenverkehr befördert werden: Gruppe b) nach Rn. 2600 Abs. 1 oder Rn. 2800 Abs. 1
fallen, sofern es sich um eine geschlossene Ladung
1. Verpackung handelt;
1.1 Zu verwenden sind Fässer aus Pappe gemäß Rn. - alle festen Stoffe der Klassen 6.1 oder 8, die unter die
3525 mit einem oder mehreren staubdichten Innen- Gruppe c) nach Rn. 2600 Abs. 1 oder Rn. 2800 Abs. 1
säcken. fallen.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(3) Vorschriften für Großpackmittel (IBC) - die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3627, 3650,
Es gelten die im Dokument TRANS/WP15/118/Add.3 vom 3652, 3655, 3658 und 3661 für die Beförderung in IBC
26. September 1991 *) enthaltenen Bestimmungen des aus Holz gelten.
zukünftigen Anhangs A.6 des ADA, wobei:
(4) Angaben im Beförderungspapier
- die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3624, 3650
bis 3653, 3655 bis 3658 und 3661 bis 3663 für die Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den
Beförderung in starren Kunststoff-lBC gelten; sonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen Angaben zu
vermerken:
- die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3625, 3650 ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA (D 292)."
bis 3653, 3655 bis 3658 und 3661 bis 3663 für die
Beförderung in Kombinations-lBC mit starrem oder (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
flexiblem Kunststoff-Innenbehälter gelten; Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden sowie
- die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3626, 3650 der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
bis 3652, 3655, 3658 und 3661 für die Beförderung in parteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der den
IBC aus Pappe gelten; Anhang A.6 betreffenden Änderungen des ADA.
•) In Deutschland kann das vorgenannte Dokument beim Bundesministe-
rium für Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 5300 Bonn 2, bezogen
werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1085
Anlage2
(zu § 2)
Änderungen 3. Zulassung und Kennzeichnung
der Vereinbarungen Nr. 139, 196, 224, 233,
3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vor-
241, 242, 245, 246, 247, 248, 262, 269, 271 und 273
schriften des Anhangs A.5 zugelassen sein.
1. In der Vereinbarung Nr. 139 (BGBI. 1989 II S. 450, 3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart her-
464; BGBI. 1991 II S. 590, 597) wird der Absatz 4 wie gestellte (Außen-)Verpackung muß die vor-
folgt gefaßt: geschriebene Kennzeichnung tragen.
,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, 4. Gefahrzettel
Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel
Schweden, Spanien, der Schweiz sowie dem Verei- nach Muster 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A
nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der des ADA zu versehen.
Vertragsparteien."
2. Die Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1987 II S. 503, 517; 5. Sonstige Vorschriften
BGBI. 1991 II S. 590, 597) wird wie folgt gefaßt: Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des
ADA geltenden Vorschriften, insbesondere
„Vereinbarung Nr. 196 auch die Rn. 2432, 2442 Abs. 2 und 2445, sind
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 entsprechend anzuwenden.
und 2431 der Anlage A des ADA darf Titandisulfid als
Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im 6. Angaben Im Beförderungspapier
Straßenverkehr befördert werden: In das Beförderungspapier ist folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
1. Verpackung ,,Titandisulfid, 4.2, ADA."
1.1 Zusammmengesetze Verpackungen Die Gutsbezeichnung ist zu unterstreichen.
1.1 .1 Innenverpackungen Der Absender hat zusätzlich im Beförderungs-
- hermetisch {dicht) zu verschließende papier zu vermerken:
Gefäße aus Glas mit einem höchstzulässi- „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
gen Füllgewicht von 2 kg, ADA {D 196)."
hermetisch {dicht) zu verschließende (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien,
Metall mit einem höchstzulässigen Füll- Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei-
gewicht von 15 kg. nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
1 .1.2 Außenverpackungen Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttre-
ten der neuen Klasse 4.2 des ADA."
- Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4
D, 4 F) 3. In der Vereinbarung Nr. 224 (BGBI. 1987 II S. 503,
507; BGBI. 1989 II S. 450, 465; BGBI. 1991 II S. 590,
- Kisten aus Pappe {Kodierung 4 G). 597) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
1.1.3 Versandstückgewicht ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 125 Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,
kg, bei Verwendung von Kisten aus Pappe aber Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,
nicht schwerer als 40 kg sein. Polen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten
Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
1.2 Fässer aus Stahl
parteien."
Hermetisch (dicht) zu verschließende Fässer
4. In der Vereinbarung Nr. 233 (BGBI. 1987 II S. 503,
aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodie-
512) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:.
rung 1 A 2 mit einer lnnenauskleidung aus
geeignetem Kunststoff und einem höchstzuläs- ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
sigen Fassungsraum von 250 Litern. Bundesrepublik Deutschland und Finnland, Luxem-
burg, Polen sowie Schweden bis auf Widerruf durch
2. Bauartprüfung eine der Vertragsparteien."
Die Eignung der Verpackungen ggf. mit Innen- 5. In der Vereinbarung Nr. 241 (BGBI. 1989 II S. 450,
verpackungen muß durch eine Bauartprüfung 451) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Anlage Ades ADA nachgwiesen sein. Es sind Bundesrepublik Deutschland und Italien sowie den
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs- Niederlanden bis auf Widerruf durch eine der
1
gruppe III anzuwenden. Vertragsparteien."
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
6. In der Vereinbarung Nr. 242 (BGBI. 1989 II S. 450, gen, Tankcontainern nach Anhang 8.1 b und in metal-
452; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 3 wie lenen Großpackmitteln im internationalen Straßenver-
folgt gefaßt: kehr befördert werden:
,,(3) Ungeachtet aller Anforderungen nach Rn. 2006
Absatz 1 für Beförderungen im Seeverkehr gilt diese 3. Metallene Großpackmittel
Vereinbarung für Beförderungen zwischen der Bun- 3.1 Die metallenen Großpackmittel müssen den
desrepublik Deutschland und Norwegen, Schweden, Anforderungen des Anhangs A.6 des ADA ent-
der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf sprechen. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Widerruf durch eine der Vertragsparteien." Verpackungsgruppe II anzuwenden.
7. In der Vereinbarung Nr. 245 (BGBI. 1989 II S. 450, 3.2 Die metallenen Großpackmittel müssen zusätz-
454; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 2 wie lich mit der Aufschrift „Nicht öffnen während der
folgt gefaßt: Beförderung, selbstentzündlich" gekennzeichnet
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der sein.
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Luxem-
burg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der 4. Sonstige Vorschriften
Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf
4.1 Die Innenverpackung der zusammengesetzten
durch eine der Vertragsparteien."
Verpackungen und der Kombinationsverpackun-
8. In der Vereinbarung Nr. 246 (BGBI. 1989 II S. 450, gen, die Fässer und Kanister sowie die Tankcon-
455; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 2 wie tainer und metallenen Großpackmittel sind vor
folgt gefaßt: Befüllung zu reinigen und zu trocknen; die Befül-
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der lung ist unter trockener Luft oder unter Stickstoff
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, vorzunehmen.
Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, 4.2 Die (Innen-) Verpackungen, die Tankcontainer
Polen, Schweden, der Schweiz, Spanien sowie und die metallenen Großpackmittel müssen luft-
Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- dicht verschlossen sein.
parteien."
4.3 Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel
9. In der Vereinbarung Nr. 247 (BGBI. 1989 II S. 450, nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 des ADA zu
455; BGBI. 1991 II S. 590,598) wird der Absatz 2 wie versehen. Versandstücke mit Alkalialkoholaten
folgt gefaßt: sind zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Muster Nr. 8 zu versehen. Bei Verpackungen aus
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Luxem- Pappe oder Holz ist jedes Versandstück zusätz-
burg, Österreich sowie der Schweiz bis auf Widerruf lich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10
durch eine der Vertragsparteien." des Anhangs A.9 zu kennzeichnen.
10. In der Vereinbarung Nr. 248 (BGBI. 1989 II S. 450, 4.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und
456; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 2 wie jedes metallene Großpackmittel muß an zwei Sei-
folgt gefaßt:. ten mit einem Gefahrzettel nach Muster 4.2 des
Anhangs A.9 des ADA gekennzeichnet sein. Bei
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Alkalialkoholaten sind zusätzlich Gefahrzettel
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Finn- nach Muster Nr. 8 anzubringen.
land, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,
Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei- 4.5 Die Beförderung im Seeverkehr muß nach den
nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der entsprechenden Bestimmungen des Amend-
Vertragsparteien." ments 25/89 des Internationalen Codes für die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
11. In der Vereinbarung Nr. 262 (BGBI. 1991 II S. 590, (IMDG) erfolgen.
591) wird der Abatz 2 wie folgt ge1aßt:
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 5. Angaben Im Beförderungspapier
Bundesrepublik Deutschland und
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
a) Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Schwe- lich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu
den, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf vermerken:
Widerruf durch eine der Vertragsparteien, "Festes nicht pyrophores, aber selbstent-
b) dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch zündungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkali-
eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis alkoholat), ... , 4.2, ADA" und: "Beförderung nach
zum Inkrafttreten der neuen Klasse 4.2 des ADA Rn. 2010 und 10 602 des ADA (D 262)."
und mit der Maßgabe, daß der Absatz 1 sowie im
12. In der Vereinbarung Nr. 269 (BGBI. 1991 II S. 590,
Absatz 1 die Ziffern 2.2 bis 5 (neu: 3 bis 5) folgende
594) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
Fassung erhalten:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Österreich,
und 2431 der Anlage A des ADA sowie der Rn.
Polen sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine
212 41 0 des Anhangs B.1 b dürfen feste nicht pyro-
der Vertragsparteien."
phore aber selbstentzündungsfähige Alkali- und
Erdalkalialkoholate als Stoffe der Klasse 4.2 unter 13. In der Vereinbarung Nr. 271 (BGBI. 1991 II S. 590,
folgenden Bedingungen in bestimmten Verpackun- 595) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1087
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesrepublik Deutschland und Finnland, Luxem- in Berlin.
burg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Sie ist auch für die Festsetzung der Beförderungsbe-
Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch dingungen für Stoffe der Ziffern 9b) und 10b)
eine der Vertragsparteien."
- in Großpackmitteln gemäß Rn. 2555 (1) und
14. Die Vereinbarung Nr. 273 (BGBI. 1991 II S. 590, 596)
wird wie folgt gefaßt: - in Tanks gemäß Rn. 211 511 des Anhangs 8.1 a und
Rn. 212 511 des Anhangs 8.1 b
der Anlage zu dieser Vereinbarung sowie für die Aner-
"Vereinbarung Nr. 273 kennung der von nicht dem ADA beigetretenen Staaten
festgelegten Beförderungsbedingungen zuständig.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002
Abs. 1 und 2, 2550 bis 2570, 3103, 211 500 bis 2. Organische Peroxide, deren Lösungen und Gemische
211 599,212 500 bis 212 599 und 250 000 Abs. 3 des (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nach
ADA, dürfen organische Peroxide auch nach den Rn. 2550 Abs. 2 oder nach Anhang 1, Rn. 1104 Abs. 2g)
Bedingungen der neuen Klasse 5.2 im internationalen der Anlage zu dieser Vereinbarung nicht unter die
Straßenverkehr befördert werden. Diese Bedingungen Vorschriften der künftigen Klasse 5.2 ADA fallen, die
sind in dem Dokument TRANS/WP.15/AC.I/R.527 aber gefährliche Eigenschaften
enthalten, wobei die Beschlüsse der Gemeinsamen a) der Klassen 3, 6.1 oder 8 besitzen, dürfen als
RIO/ADA-Tagung vom März 1990 berücksichtigt sind. gefährliche Güter dieser Klassen befördert werden;
Die für das ADA zuständige Behörde oder die von ihr
bestimmte Stelle gibt auf Ersuchen den Wortlaut der b) der Klassen 4.2 oder 4.3 aufweisen, dürfen nicht
Anforderungen bekannt, die in dem vorgenannten befördert werden, sofern sie in den Stoffaufzählun-
Dokument*) aufgeführt sind. gen dieser Klassen nicht genannt sind. Es bestehen
aber keine sicherheitstechnischen Bedenken, sol-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender che Stoffe dennoch als organische Peroxide des
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben Typs F gemäß Anlage zu dieser Vereinbarung, Zif-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 fer 9 b) oder 1Ob) zu befördern;
und 10 602 des ADA (D 273)."
c) der Klassen 4.1 oder 5.1 aufweisen und die in den
(3) Diese Regelung gilt widerruflich im Verkehr zwi- Stoffaufzählungen dieser Klassen nicht genannt
schen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, sind, dürfen nach den Bestimmungen der Rn. 2002
Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Abs. 1, letzter Satz, ohne besondere Bedingungen
den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, befördert werden; es wird empfohlen, solche Stoffe
Schweden, der Schweiz sowie dem Vereinigten dennoch als organische Peroxide des Typs F
Königreich, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der gemäß Anlage zu dieser Vereinbarung, Ziffer 9b)
neuen Klasse 5.2 des ADA." oder 10b) zu befördern.
3. Die Vorschriften der derzeit gültigen Klasse 5.2 ADA
Bemerkungen
werden durch diese Vereinbarung nicht berührt; das
1. Zuständige deutsche Behörde für die Klassifizierung heißt, organische Peroxide dürfen weiterhin nach den
und für die Anerkennung der von nicht dem ADA beige- Vorschriften der derzeit gültigen Klasse 5.2 ADA beför-
tretenen Staaten vorgenommenen Klassifizierung ist dert werden.
•) In Deutschland kann das vorgenannte Dokument bei der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45,
bezogen werden.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 64
über elnheltllche Vorschriften
für die Genehmigung von Fahrzeugen mit Noträdern
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 64)
Vom 15. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni mens angenommene Änderung 01 zur ECE-Regelung
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Nr. 64 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Regelung und
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung die Änderung werden als Anhang 1 und 2 zu dieser
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu- Verordnung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- veröffentlicht. *)
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom
20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt wor-
den ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung. der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober
Artikel 1 1990 in Kraft.
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
1958 angenommene ECE-Regelung Nr. 64 über einheit- dem die in Artikel 1 genannte Regelung für die Bundes-
liche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen republik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
mit Noträdern und die nach Artikel 12 dieses Übereinkorn- krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. Oktober 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
0
) Die Anhinge 1 und 2 werden als Anlageband ZU dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatt Teil II wird def' Anlage-
band auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver1ages übersandt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1089
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kamerun
Vom 17. September 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Kamerun gerichtete Verbalnote vom 8. September 1992 auf-
grund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu
dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kamerun abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt ertoschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1992 (BGBI. II S. 1063).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Anlage
1. Vereinbarung vom 21. Juli 1973 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Vereinigten Republik
Kamerun
2. Handelsabkommen vom 11. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
3. Abkommen vom 18. Dezember 1980 über die wirtschaftliche, industrielle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Vereinigten Republik Kamerun
4. Abkommen vom 17. Mai 1984 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Vereinigten Republik Kamerun
5. Abkommen vom 13. Januar 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die gegen-
seitige Anerkennung von Studien, Zeugnissen und akademischen Graden
6. Abkommen vom 24. September 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
7. Abkommen vom 21. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Kamerun über den Luftverkehr
8. Abkommen vom 21. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Kamerun auf dem Gebiet der Handelsschiff-
fahrt
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 17. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung
der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kuba am 15. Juli 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-
brachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
The Govemment of the Republic of Cuba Die Regierung der Republik Kuba erklärt
declares that in acceding to the Internation- bei ihrem Beitritt zum Internationalen über-
al Convention on the Harmonization of einkommen zur Harmonisierung der Waren-
Frontier Controls of Goods, it does not con- kontrollen an den Grenzen, daß sie sich
sider itself bound by the provisions of article durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht ge-
20, paragraphs 2 to 7, and that any disputes bunden fühlt und daß Streitigkeiten, die sich
that may arise among the parties must be zwischen den Vertragsparteien ergeben,
resolved by means of negotiation through durch Verhandlungen auf diplomatischem
the diplomatic channel. Weg beigelegt werden müssen.
Tschechoslowakei am 6. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1988 (BGBI. II S. 621 ).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992 1091
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 18. September 1992
1.
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II
S. 63) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2 für die
Seychellen am 5. Mai 1992
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Lettland am 14. April 1992
Seychellen am 5. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1407).
Bonn, den 18. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 23. September 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Griechenland am 1. November 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 8. Mai 1992 (BGBI. 1992 II S. 488).
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Venag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzbla Teil I enthält Gesetze, Ve,ordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt TeM II enthält
a) völkerrechtliche V8nlinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorsch.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements·
besteffungen sowie Besteffungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich VersandkOsten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Bundeunzelger Vet'lagegn.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
~ · Z 1-A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 28. September 1992
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) wird nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
Türkei am 8. Oktober 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
10. Juli 1992 angebrachten Vorbehalts
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"The Govemment of the Republic of Tur- „Die Regierung der Republik Türkei behält
key reserves the right to use diplomatic sich das Recht vor, für die Übermittlung von
channels in transmitting extradition requests Auslieferungsersuchen den diplomatischen
in order to follow-up and carry out the Weg zu benutzen, um unter Berücksichti-
necessary proceedings by diplomatic mis- gung der Art des Ersuchens die notwendi-
sions in the requested State, taking into gen Verfahren über die diplomatischen Mis-
consideration the type of request." sionen im ersuchten Staat zu verfolgen und
auszuführen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1991 (BGBI. II S. 874).
Bonn, den 28. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel