1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 8. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 3. Januar 1992
Gambia am 1. Februar 1992
Litauen am 4. März 1992
Malaysia am 30. April 1992
Papua-Neuguinea am 28. Januar 1992;
es wird ferner für
Panama am 29. September 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1991 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 8. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 9. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Lettland am 8. Oktober 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. März 1992 (BGBI. II S. 262).
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 8. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 3. Januar 1992
Gambia am 1. Februar 1992
Litauen am 4. März 1992
Malaysia am 30. April 1992
Papua-Neuguinea am 28. Januar 1992;
es wird ferner für
Panama am 29. September 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1991 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 8. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 9. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Lettland am 8. Oktober 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. März 1992 (BGBI. II S. 262).
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1061
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 9. September 1992
1.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1990 zu dem Übereinkommen
vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBI. 1990 II S. 494), wird bekannt-
gemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 1 für
Deutschland am 1. März 1992
in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde ist am 6. November 1990 bei dem Generalsekretär der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten am 1. März 1992 in Kraft
getreten:
China
Frankreich
Italien
Norwegen
Oman
Österreich
Polen
Schweden
Seychellen
Spanien
Trinidad und Tobago
Ungarn
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
3. Mai 1991 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
". . . that until consultations with various ,, ... daß bis zum Abschluß der Konsulta-
territories under the territorial sovereignty of tionen mit verschiedenen Hoheitsgebieten,
the United Kingdom are completed, the die der Gebietshoheit des Vereinigten Kö-
Convention and Protocol will apply in re- nigreichs unterstehen, das übereinkommen
spect of the United Kingdom of Great Britain und das Protokoll nur in bezug auf das
and Northem lreland only. Consultations Vereinigte Königreich Großbritannien und
with the territories are in hand and are ex- Nordirland Anwendung finden. Konsultatio-
pected to be completed by the end of 1991." nen mit den Hoheitsgebieten finden gegen-
wärtig statt und werden voraussichtlich En-
de 1991 abgeschlossen sein."
II.
Weiterhin ist das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Niederlande am 3. Juni 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am
5. März 1992 angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"With regard to the oblig~tion laid down in „In bezug auf die in Artikel 1 des Protokolls
article 1 of the Protocol in conjunction with in Verbindung mit Artikel 1O des Überein-
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
article 1Oof the Convention for the Suppres- kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
sion of Unlawful Acts against the Safety of Handlungen gegen die Sicherheit der See-
Maritime Navigation to exercise jurisdiction schiffahrt enthaltene Verpflichtung, die Ge-
in cases where the judicial authorities of the richtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in
Nethertands cannot exercise jurisdiction on denen die Justizbehörden der Niederlande
any of the grounds referred to in articfe 3, ihre Gerichtsbarkeit nicht aus einem der in
paragraph 1, of the Protocol, the Govem- Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführ-
ment of the Kingdom of the Nethertands ten Gründe ausüben können, behäJt sich
reserves the right to be bound to exercise die Regierung des Königreichs der Nieder-
such jurisdiction only after the Kingdom has lande das Recht vor, sich nur dann als
received and rejected a request for extradi- gebunden zu betrachten, seine Gerichts-
tion from a State Party." barkeit auszuüben, wenn das Königreich
ein Auslieferungsersuchen eines Vertrags-
staats erhalten und abgelehnt hat. ..
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Burundi
Vom 9. Septem6er 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Burundi gerichtete Verbalnote vom 19. Juni 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Burundi abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1992 (BGBI. II S. 1021 ).
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Anlage
1. Vereinbarung vom 7. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Republik Burundi
2. Abkommen vom 5. Dezember 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Republik Burundi über kulturelle und wissenschaftliche Zu-
sammenarbeit
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1063
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Nigeria
Vom 15. September 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Bundesrepublik Nigeria gerichtete Verbalnote vom 9. September 1992
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Nigeria abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1992 (BGBI. II S. 1062).
Bonn, den 15. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Notenwechsel vom an. Februar 1973 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Abkommen vom 9. März 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung Nigerias über den planmäßigen
Fluglinienverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus
3. Abkommen vom 9. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria über die
wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
4. Abkommen vom 9. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria Ober die
Bildung einer Gemischten Kommission für wirtschaftliche, technische und kulturelle
Zusammenarbeit
5. Abkommen vom 9. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
6. Abkommen vorn 16. August 1979 zwischen der Regierung der Deuschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und Bildung
7. Handelsabkommen vom 19. Juli 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
8. Kreditabkommen vom 3. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
9. Konsularvertrag vom 15. April 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Bundesrepublik Nigeria (GBI. II S. 51)
10. Arbeitsplan vom 21. März 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Kultur und Bildung in den Jahren 1988 bis 1990
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle hierzu
Vom 16. September 1992
1.
1. Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953), ergänzt durch das Protokoll
Nr. 2 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112) ist in ihrer durch das
Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das
Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 196811 S. 1111, 1120) geänderten
Fassung nach Artikel 66 Abs. 3 der Konvention,
2. das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 195611 S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6,
3. das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1
für die
Tschechoslowakei am 18. März 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Czech and Slovak Federal Republic .,Die Tschechische und Slowakische Föde-
in accordance with Article 64 of the Conven- rative Republik macht nach Artikel 64 der
tion for the Protection of Human Rights and Konvention zum Schutze der Menschen-
Fundamental Freedoms makes a reserva- rechte und Grundfreiheiten einen Vorbehalt
tion in respect of Articles 5 and 6 to the zu den Artikeln 5 und 6 dahingehend, daß
effect that those articles shall not hinder to diese Artikel die Verhängung von Diszipli-
impose disciplinary penitentiary measures narstrafen nach Artikel 17 des Gesetzes
in accordance with Article 17 of the Act No. über bestimmte Wehrdienstbedingungen,
76/1959 of Collection of Laws, on Certain Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, nicht
Service Conditions of Soldiers." verhindern."
Gleichzeitig hat die T s c h e c h o s I o w a k e i mit Erklärung vom 13. März 1992
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Arti-
kel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten - letztere unter der Bedingung der Gegenseitig-
keit -
mit Wirkung vom 18. März 1992
für einen Zeitraum von fünf Jahren, der sich stillschweigend um jeweils weitere
5 Jahre vertängert, sofern nicht die Tschechoslowakei ihre Erklärung vor Ablauf
des jeweiligen Zeitraums zurücknimmt, anerkannt.
Die Erklärung der Tschechoslowakei erstreckt sich auch auf die Artikel 1 bis 4
des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu dieser Konvention.
Ferner hat die T s c h e c h o s I o w a k e i am 8. April 1992 folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
«La Republique federative tcheque et ,.Die Tschechische und Slowakische Föde-
slovaque, se referant a l'article 64, para- rative Republik beehrt sich, unter Bezug-
graphe 2 de la Convention de Sauvegarde nahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konven-
des Droits et des Libertes fondamentales, tion zum Schutze der Menschenrechte und
conclue a Rome le 4 novembre 1950 et Grundfreiheiten, die am 4. November 1950
ratifiee par la Republique Federative Tche- in Rom geschlossen und von der Tschechi-
que et Slovaque le 18 mars 1992, a l'hon- schen und Slowakischen Föderativen Re-
neur de lui faire savoir que la teneur de publik am 18. März 1992 ratifiziert wurde,
l'article 17 de la Loi sur certaines conditions mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1065
de service des militaires, No 76/1959 du über bestimmte Wehrdienstbedingungen,
Recueil des Lois, est la suivante: Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, fol-
genden Wortlaut hat:
Article 17 Artikel 17
Peines disciplinaires Disziplinarstrafen
1. Les peines disciplinaires sont: bläme, (1) Disziplinarstrafen sind Verweis, Über-
peines de simple police, peines privatives tretungsstrafen, Freiheitsstrafen, Rückstu-
de liberte, peine d'abaissement du grade fung um einen Dienstgrad und bei Unteroffi-
d'un degre et chez les sous-officiers egale- zieren auch Herabstufung im Dienstgrad.
ment peine de degradation.
2. Les peines disciplinaires privatives de (2) Disziplinarfreiheitsstrafen sind Arrest
liberte sont: arrets apres le service, arrAts et nach dem Dienst, Arrest und Hausarrest.
a
arrets domicile.
3. Le delai maximum d'une peine discipli- (3) Die Höchstdauer einer Disziplinarfrei-
naire privative de liberte est fixe a 21 heitsstrafe beträgt 21 Tage."
jours.»
II.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 1. April 1992
in Kraft getreten.
Be I g i e n hat mit Erklärung vom 10. Juni 1992 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25
mit Wirkung vom 30. Juni 1992
und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte
mit Wirkung vom 29. Juni 1992
für weitere 5 Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konven-
tion erstrecken.
Norwegen hat mit Erklärung vom 7. August 1992 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 29. Juni 1992
für weitere 5 Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konven-
tion erstrecken.
Zypern hat mit Erklärung vom 7. Juli 1992 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September
1963 zu der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. August 1992
für 3 Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1987 (BGBI. II S. 712), vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 806), vom
26. März 1991 (BGBI. II S. 652) und vom 10. Juli 1991 (BGBI. II S. 835, 867).
Bonn, den 16. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 17. September 1992
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht ist in ihrer am 31. Oktober 1951 in Den Haag
revidierten Fassung (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732)
nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Lettland am 11. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1398).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über Staatenlmmunltit
Vom 17. September 1992
Deutsch I an d hat am 5. Juni 1992 im Generalsekretariat des Europarats
folgende Erklärung zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über
Staatenimmunität (BGBI. 1990 II S. 34) abgegeben:
.Die Bundesrepublik Deutschland ändert ihre Erklärung zu Artikel 28 Abs. 2 des Überein-
kommens dahingehend, daß sich aJle Länder der Bundesrepublik Deutschland, nAmllch
Baden-Württemberg, Bayem, Ber1in, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen-
burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saartand,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und ThOrlngen auf die für die Vertragsstaa-
ten geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten
haben wie diese.•
Diese Bekannbnachung ergeht im Anschluß an die Bekannbnachuhg vom
24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 17. September 1992
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht ist in ihrer am 31. Oktober 1951 in Den Haag
revidierten Fassung (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732)
nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Lettland am 11. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1398).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über Staatenlmmunltit
Vom 17. September 1992
Deutsch I an d hat am 5. Juni 1992 im Generalsekretariat des Europarats
folgende Erklärung zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über
Staatenimmunität (BGBI. 1990 II S. 34) abgegeben:
.Die Bundesrepublik Deutschland ändert ihre Erklärung zu Artikel 28 Abs. 2 des Überein-
kommens dahingehend, daß sich aJle Länder der Bundesrepublik Deutschland, nAmllch
Baden-Württemberg, Bayem, Ber1in, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen-
burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saartand,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und ThOrlngen auf die für die Vertragsstaa-
ten geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten
haben wie diese.•
Diese Bekannbnachung ergeht im Anschluß an die Bekannbnachuhg vom
24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutach-namibischen Abkommen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1992
Die in Windhuk am 30. Juli 1992 unterzeichneten Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über
Ananzielle Zusammenarbeit sind nach ihren Artikeln 6
am 30. Juli 1992
in Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1055
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
- Ländliche Zufahrtsstraßen im Owambo-Land -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namit)ja durch andere Vorhaben
und ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes
oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientier-
die Regierung der Republik Namibia - te Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-
weise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Namibia,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
vertiefen, dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
die Grundlage dieses Abkommens ist, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Namibia beizutragen - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 1
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhoben werden.
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Ländliche Artikel 4
Zufahrtsstraßen im Owambo-Land" einen Finanzierungsbeitrag
bis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Die Regierung der Republik Namibia über1äßt bei den sich aus
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
festgestellt worden ist, daß es förderungswürdig ist und als ein ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als eine gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
selbsthllfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die be- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung Im Wege eines ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
Finanzierungsbeitrags erfüllt. ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
(2) Kann die in Absatz 1 letztgenannte Bestätigung nicht erfol- migungen.
gen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Dar1ehen bis zu Artikel 5
8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zu erhalten. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
des Vorhabens .Ländliche Zufahrtsstraßen lm Owambo-Land" verglelchbar sind.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 6
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 30. Juli 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
glelchennaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavlrue
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
- Ländliche Telekommunikation im Owambo-Land -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes
und
oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientier-
die Regierung der Republik Namibia - te Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-
weise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Namibia,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
vertiefen, dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
die Grundlage dieses Abkommens ist, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Namibia beizutragen - Artikel3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 1
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhoben werden.
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ländliche Artikel 4
Telekommunikation im Owambo-Land" einen Finanzierungsbei-
trag von bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deut- Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
festgestellt worden ist, daß es förderungswürdig ist und als ein ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als eine gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die be- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
Finanzierungsbeitrags erfüllt. ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
(2) Kann die in Absatz 1 letztgenannte Bestätigung nicht erfol- migungen.
gen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu Artikel 5
4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
erhalten. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote .in etwa
des Vorhabens „Ländliche Telekommunikation im Owambo-Land" vergleichbar sind.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 6
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 30. Juli 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavirue
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1057
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
- Studien- und Fachkräftefonds II -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.
und
die Regierung der Republik Namibia -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Namibia, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
der Republik Namibia beizutragen - trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
sind wie folgt übereingekommen: ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 1 migungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Artikel 5
der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Studien- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
und Fachkräftefonds II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
samt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens die Förderungs- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
würdigkeit festgestellt worden ist. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Artikel 2 vergleichbar sind.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
Artikel 6
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 30. Juli 1992 in zwei Urschriften,
jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavirue
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunltäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganlsatlon EUTELSAT
Vom 7. September 1992
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Femmeldesatellitenorganisation EUTELSAT {BGBI. 1989 II
S. 253) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 12. März 1992
Italien am 9. März 1991
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
Avec 1a reserve que l'ltalie n'appliquera Mit dem Vorbehalt, daß Italien die in Arti-
pas les exemptions fiscales prewes au pa- kel 9 Absatz 2 vorgesehenen Steuerbefrei-
ragraphe 2 de I' Article 9 a ses propres res- ungen auf seine eigenen Staatsangehöri-
sortissants ·et aux personnes residentes a gen und auf Personen mit ständigem Auf-
titre permanent sur son propre territoire. enthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht an-
wenden wird.
Jugoslawien am 11. Oktober 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
1. Le Gouvernement de 1a Republique 1. Die Regierung der Sozialistischen Fö-
Socialiste Federative de Yougoslavie de- derativen Republik Jugoslawien erklärt, daß
clare qu'il ne peut pas accepter 1a disposi- sie Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über
tion de l'article 6, paragraphe 2, du Proto- die Vorrechte und lmmunitäten der EUTEL-
cole sur les Privileges et lmmunites d'EU- SAT nicht annehmen kann und sich das
TELSAT et se reserve le droit d'autoriser Recht vorbehält, nach Maßgabe ihrer gel-
EUTELSAT d'utiüser tous moyens de com- tenden innerstaatlichen Rechtsvorschrifen
munication appropri6s pour ses communi- der EUTELSAT die Genehmigung zu ertei-
cations officielles, y compris les messages len, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr
codes ou chiffres, ainsi que de diffuser ses alle geeigneten Nachrichtenmittel ein-
publications officielles, conformement a sa schließlich verschlüsselter oder chiffrierter
legislation nationale en vigueur. Nachrichten einzusetzen sowie ihre amt-
lichen Veröffentlichungen zu verbreiten.
2. Le Gouvernement de 1a Republique 2. Die Regierung der Sozialistischen Fö-
Socialiste Federative de Yougoslavie de- derativen Republik Jugoslawien erklärt, daß
clare qu'il ne peut pas accepter la disposi- sie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b nicht
tion de l'article 9, paragraphe 1b) prevoyant annehmen kann, der für die Mitglieder des
pour les membres du personnel, eux- Personals selbst und für die in ihrem Haus-
m6mes, et pour les membres de leur famille halt lebenden Familienangehörigen eine
vivant a leur foyer, l'exemption de toutes Befreiung von allen Verpflichtungen zur na-
obligations relatives au service national, y tionalen Dienstleistung einschließlich des
compris le service militaire, et il se reserve Militärdienstes vorsieht, und sie behält sich
le droit d'appliquer dans ce cas la legislation das Recht vor, in diesem Fall die geltenden
nationale en vigueur. innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzu-
wenden.
3. Le Gouvernement de la Republique 3. Die Regierung der Sozialistischen Fö-
Socialiste Federative de Yougoslavie se re- derativen Republik Jugoslawien behält sich
serve le droit d'appliquer conformement a das Recht vor, die Artikel 7 Absatz 1 Buch-
sa legislation nationale en vigueur les dis- stabe d, 8 Absatz 1 Buchstabe c, 9 Absatz 1
positions de l'articfe 7d), de l'article Sc), de Buchstabe d und 11 Absatz 1 Buchstabe d,
l'article 9d) et de l'article 11 d), prevoyant die für die Vertreter der Vertragsparteien,
«l'exemption des mesures restrictives rela- die Vertreter der Unterzeichner, die Mitglie-.
tives a l'immigration et des formalites d'en- der des Personals beziehungsweise die
registrement des etrangers» respective- Sachverständigen eine „Befreiung von Ein-
ment pour les representants des Parties, les wanderungsbeschränkungen und der Aus-
representants de Signataires, les membres ländermeldepflicht" vorsehen, nach Maß:.
du personnel et les experts. gabe ihrer geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften anzuwenden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1059
Norwegen am 15. März 1991
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-
brachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
Conformement a l'article 9, point 4, ar- In Übereinstimmung mit Artikel 9 Ab-
ticle 10, point 2 et article 11, point 2, la satz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11
Norvege n'appliquera pas les privileges et Absatz 2 wird Norwegen die in jenen Arti-
immunites desdits articles a ses propres keln genannten Vorrechte und lmmunitäten
ressortissants et aux personnes residant a auf seine eigenen Staatsangehörigen und
titre permanent sur son territoire. auf Personen mit ständigem Aufenthalt in
seinem Hoheitsgebiet nicht anwenden.
Rumänien am 2. Mai 1992
Schweiz am 9. Mai 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
La Suisse considere que l'impöt sur le Die Schweiz betrachtet als feststellbare
chiffre d'affaires identifiable, au sens de l'ar- Warenumsatzsteuer im Sinne des Artikels 4
ticle 4, 2e alinea, est celui qui trappe la Absatz 2 die Steuer, die auf die Lieferung
livraison a EUTELSAT de marchandises von Waren im Wert von mehr als 500
d'une valeur superieure a 500 francs Schweizer Franken an die EUTELSAT er-
suisses. hoben wird.
Vatikanstadt am 8. August 1991
Zypern am 19. Juni 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1989 (BGBI. II S. 860).
Bonn, den 7. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 8. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 3. Januar 1992
Gambia am 1. Februar 1992
Litauen am 4. März 1992
Malaysia am 30. April 1992
Papua-Neuguinea am 28. Januar 1992;
es wird ferner für
Panama am 29. September 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1991 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 8. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 9. September 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Lettland am 8. Oktober 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. März 1992 (BGBI. II S. 262).
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1061
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 9. September 1992
1.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1990 zu dem Übereinkommen
vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBI. 1990 II S. 494), wird bekannt-
gemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 1 für
Deutschland am 1. März 1992
in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde ist am 6. November 1990 bei dem Generalsekretär der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten am 1. März 1992 in Kraft
getreten:
China
Frankreich
Italien
Norwegen
Oman
Österreich
Polen
Schweden
Seychellen
Spanien
Trinidad und Tobago
Ungarn
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
3. Mai 1991 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
". . . that until consultations with various ,, ... daß bis zum Abschluß der Konsulta-
territories under the territorial sovereignty of tionen mit verschiedenen Hoheitsgebieten,
the United Kingdom are completed, the die der Gebietshoheit des Vereinigten Kö-
Convention and Protocol will apply in re- nigreichs unterstehen, das übereinkommen
spect of the United Kingdom of Great Britain und das Protokoll nur in bezug auf das
and Northem lreland only. Consultations Vereinigte Königreich Großbritannien und
with the territories are in hand and are ex- Nordirland Anwendung finden. Konsultatio-
pected to be completed by the end of 1991." nen mit den Hoheitsgebieten finden gegen-
wärtig statt und werden voraussichtlich En-
de 1991 abgeschlossen sein."
II.
Weiterhin ist das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Niederlande am 3. Juni 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am
5. März 1992 angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"With regard to the oblig~tion laid down in „In bezug auf die in Artikel 1 des Protokolls
article 1 of the Protocol in conjunction with in Verbindung mit Artikel 1O des Überein-
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
article 1Oof the Convention for the Suppres- kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
sion of Unlawful Acts against the Safety of Handlungen gegen die Sicherheit der See-
Maritime Navigation to exercise jurisdiction schiffahrt enthaltene Verpflichtung, die Ge-
in cases where the judicial authorities of the richtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in
Nethertands cannot exercise jurisdiction on denen die Justizbehörden der Niederlande
any of the grounds referred to in articfe 3, ihre Gerichtsbarkeit nicht aus einem der in
paragraph 1, of the Protocol, the Govem- Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführ-
ment of the Kingdom of the Nethertands ten Gründe ausüben können, behäJt sich
reserves the right to be bound to exercise die Regierung des Königreichs der Nieder-
such jurisdiction only after the Kingdom has lande das Recht vor, sich nur dann als
received and rejected a request for extradi- gebunden zu betrachten, seine Gerichts-
tion from a State Party." barkeit auszuüben, wenn das Königreich
ein Auslieferungsersuchen eines Vertrags-
staats erhalten und abgelehnt hat. ..
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Burundi
Vom 9. Septem6er 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Burundi gerichtete Verbalnote vom 19. Juni 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Burundi abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1992 (BGBI. II S. 1021 ).
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Anlage
1. Vereinbarung vom 7. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Republik Burundi
2. Abkommen vom 5. Dezember 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Republik Burundi über kulturelle und wissenschaftliche Zu-
sammenarbeit
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1063
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Nigeria
Vom 15. September 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Bundesrepublik Nigeria gerichtete Verbalnote vom 9. September 1992
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Nigeria abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1992 (BGBI. II S. 1062).
Bonn, den 15. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Notenwechsel vom an. Februar 1973 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Abkommen vom 9. März 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung Nigerias über den planmäßigen
Fluglinienverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus
3. Abkommen vom 9. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria über die
wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
4. Abkommen vom 9. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria Ober die
Bildung einer Gemischten Kommission für wirtschaftliche, technische und kulturelle
Zusammenarbeit
5. Abkommen vom 9. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
6. Abkommen vorn 16. August 1979 zwischen der Regierung der Deuschen Demokra-
tischen Republik und der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und Bildung
7. Handelsabkommen vom 19. Juli 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
8. Kreditabkommen vom 3. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
9. Konsularvertrag vom 15. April 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Bundesrepublik Nigeria (GBI. II S. 51)
10. Arbeitsplan vom 21. März 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Kultur und Bildung in den Jahren 1988 bis 1990
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle hierzu
Vom 16. September 1992
1.
1. Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953), ergänzt durch das Protokoll
Nr. 2 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112) ist in ihrer durch das
Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das
Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 196811 S. 1111, 1120) geänderten
Fassung nach Artikel 66 Abs. 3 der Konvention,
2. das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 195611 S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6,
3. das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1
für die
Tschechoslowakei am 18. März 1992
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Czech and Slovak Federal Republic .,Die Tschechische und Slowakische Föde-
in accordance with Article 64 of the Conven- rative Republik macht nach Artikel 64 der
tion for the Protection of Human Rights and Konvention zum Schutze der Menschen-
Fundamental Freedoms makes a reserva- rechte und Grundfreiheiten einen Vorbehalt
tion in respect of Articles 5 and 6 to the zu den Artikeln 5 und 6 dahingehend, daß
effect that those articles shall not hinder to diese Artikel die Verhängung von Diszipli-
impose disciplinary penitentiary measures narstrafen nach Artikel 17 des Gesetzes
in accordance with Article 17 of the Act No. über bestimmte Wehrdienstbedingungen,
76/1959 of Collection of Laws, on Certain Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, nicht
Service Conditions of Soldiers." verhindern."
Gleichzeitig hat die T s c h e c h o s I o w a k e i mit Erklärung vom 13. März 1992
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Arti-
kel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten - letztere unter der Bedingung der Gegenseitig-
keit -
mit Wirkung vom 18. März 1992
für einen Zeitraum von fünf Jahren, der sich stillschweigend um jeweils weitere
5 Jahre vertängert, sofern nicht die Tschechoslowakei ihre Erklärung vor Ablauf
des jeweiligen Zeitraums zurücknimmt, anerkannt.
Die Erklärung der Tschechoslowakei erstreckt sich auch auf die Artikel 1 bis 4
des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu dieser Konvention.
Ferner hat die T s c h e c h o s I o w a k e i am 8. April 1992 folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
«La Republique federative tcheque et ,.Die Tschechische und Slowakische Föde-
slovaque, se referant a l'article 64, para- rative Republik beehrt sich, unter Bezug-
graphe 2 de la Convention de Sauvegarde nahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konven-
des Droits et des Libertes fondamentales, tion zum Schutze der Menschenrechte und
conclue a Rome le 4 novembre 1950 et Grundfreiheiten, die am 4. November 1950
ratifiee par la Republique Federative Tche- in Rom geschlossen und von der Tschechi-
que et Slovaque le 18 mars 1992, a l'hon- schen und Slowakischen Föderativen Re-
neur de lui faire savoir que la teneur de publik am 18. März 1992 ratifiziert wurde,
l'article 17 de la Loi sur certaines conditions mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1065
de service des militaires, No 76/1959 du über bestimmte Wehrdienstbedingungen,
Recueil des Lois, est la suivante: Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, fol-
genden Wortlaut hat:
Article 17 Artikel 17
Peines disciplinaires Disziplinarstrafen
1. Les peines disciplinaires sont: bläme, (1) Disziplinarstrafen sind Verweis, Über-
peines de simple police, peines privatives tretungsstrafen, Freiheitsstrafen, Rückstu-
de liberte, peine d'abaissement du grade fung um einen Dienstgrad und bei Unteroffi-
d'un degre et chez les sous-officiers egale- zieren auch Herabstufung im Dienstgrad.
ment peine de degradation.
2. Les peines disciplinaires privatives de (2) Disziplinarfreiheitsstrafen sind Arrest
liberte sont: arrets apres le service, arrAts et nach dem Dienst, Arrest und Hausarrest.
a
arrets domicile.
3. Le delai maximum d'une peine discipli- (3) Die Höchstdauer einer Disziplinarfrei-
naire privative de liberte est fixe a 21 heitsstrafe beträgt 21 Tage."
jours.»
II.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 1. April 1992
in Kraft getreten.
Be I g i e n hat mit Erklärung vom 10. Juni 1992 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25
mit Wirkung vom 30. Juni 1992
und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte
mit Wirkung vom 29. Juni 1992
für weitere 5 Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konven-
tion erstrecken.
Norwegen hat mit Erklärung vom 7. August 1992 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 29. Juni 1992
für weitere 5 Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konven-
tion erstrecken.
Zypern hat mit Erklärung vom 7. Juli 1992 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September
1963 zu der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. August 1992
für 3 Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1987 (BGBI. II S. 712), vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 806), vom
26. März 1991 (BGBI. II S. 652) und vom 10. Juli 1991 (BGBI. II S. 835, 867).
Bonn, den 16. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 17. September 1992
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht ist in ihrer am 31. Oktober 1951 in Den Haag
revidierten Fassung (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732)
nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Lettland am 11. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1398).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über Staatenlmmunltit
Vom 17. September 1992
Deutsch I an d hat am 5. Juni 1992 im Generalsekretariat des Europarats
folgende Erklärung zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über
Staatenimmunität (BGBI. 1990 II S. 34) abgegeben:
.Die Bundesrepublik Deutschland ändert ihre Erklärung zu Artikel 28 Abs. 2 des Überein-
kommens dahingehend, daß sich aJle Länder der Bundesrepublik Deutschland, nAmllch
Baden-Württemberg, Bayem, Ber1in, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen-
burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saartand,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und ThOrlngen auf die für die Vertragsstaa-
ten geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten
haben wie diese.•
Diese Bekannbnachung ergeht im Anschluß an die Bekannbnachuhg vom
24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 17. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992 1067
Bekanntmachung
des deutsch-togoischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1992
Das in Lome am 21 . September 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21. September 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Strukturhilfe zur weiteren Unterstützung
des dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinanzierung
mit der Weltbank" und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 45 000 000, - DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen
Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
und
die Regierung der Republik Togo - a) bis zu 1O 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur weiteren Unterstüt-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zung des dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinan-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zierung mit der Weltbank", wenn nach Prüfung die Förde-
T990, rungswürdigkeit festgestellt worden ist;
b) bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Hafen-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu mole", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
vertiefen, gestellt worden ist;
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen c) bis zu 8 000 000, - DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung", wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ist;
der Republik Togo beizutragen, d) bis zu 5 500 000, - DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei- von Basisgesundheitseinrichtungen", wenn nach Prüfung die
den Regierungen vom 21. bis 23. Mai 1990 in Lome - Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
sind wie folgt übereingekommen: e) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Bau von Regionalstraßen in der Zen-
Artikel 1 tralregion", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für f) bis zu 500 000, - DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu sche Mark) für das Vorhaben „Hafenkapitän in Lome".
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 4
Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
Abkommen Anwendung. nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
land und der Regierung der Republik Togo durch andere Vor- lichen Genehmigungen.
haben ersetzt werden.
Artikel 5
Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- genutzt werden.
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 3
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach
Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
Artikel 7
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo
erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lome am 21. September 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Heldt
Für die Regierung der Republik Togo
Yaovi Adodo