1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Besondere Zollsätze gegenüber lsland-EGKS)
Vom 18. September 1992
Auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 1992
(BGBI. II S. 916) wird ein neuer Abschnitt „Besondere Zollsätze gegenüber
lsland-EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassung angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 18. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Anlage
(zu Artikel 1)
Besondere Zollsätze gegenüber lsland-EGKS
Für Waren mit Ursprung in der Republik Island, die dem Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterlie-
gen, werden die Zollsätze vom 1. August 1992 bis 31. Januar 1993 vollständig
ausgesetzt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1015
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Reinrassige Zuchttiere)
Vom 18. September 1992
Auf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der
Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September
1992 (BGBI. II S. 1014), wird wie folgt geändert:
1. Die Codenummer 0102 1000 (nach näherer Anordnung des Bundesministers
der Finanzen) wird gestrichen.
2. In den „Anordnungen des Bundesministers der Finanzen zu den Code-
nummern 0101 1100, 0102 1000, 0103 1000, 0104 1010 und 0104 201 0" wird
die Angabe „0102 1000" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 18. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan
Vom 14. August 1992
Der Staatsminister im Auswärtigen Amt Helmut Schäfer und der stellvertre-
tende Premierminister der Republik Kirgistan Abdygany Erkebajew haben am
4. Juli 1992 in Bischkek eine Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kirgistan unterzeichnet. Nummer 17 dieser Erklärung hat folgenden Wortlaut:
,,Aufgrund der Tatsache, daß Kirgistan ein Nachfolgestaat der früheren Sowjet-
union ist, stimmen beide Seiten darin überein, die völkerrechtlichen Verträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kirgistan solange anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichen-
des vereinbaren. Sie werden zu diesem Zweck Konsultationen aufnehmen.
Deutschland und Kirgistan bekräftigen, daß diese Erklärung ihre Verpflichtun-
gen aus Verträgen und Bündnissen mit anderen Staaten nicht berührt."
Bonn, den 14. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1015
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Reinrassige Zuchttiere)
Vom 18. September 1992
Auf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der
Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September
1992 (BGBI. II S. 1014), wird wie folgt geändert:
1. Die Codenummer 0102 1000 (nach näherer Anordnung des Bundesministers
der Finanzen) wird gestrichen.
2. In den „Anordnungen des Bundesministers der Finanzen zu den Code-
nummern 0101 1100, 0102 1000, 0103 1000, 0104 1010 und 0104 201 0" wird
die Angabe „0102 1000" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 18. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan
Vom 14. August 1992
Der Staatsminister im Auswärtigen Amt Helmut Schäfer und der stellvertre-
tende Premierminister der Republik Kirgistan Abdygany Erkebajew haben am
4. Juli 1992 in Bischkek eine Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kirgistan unterzeichnet. Nummer 17 dieser Erklärung hat folgenden Wortlaut:
,,Aufgrund der Tatsache, daß Kirgistan ein Nachfolgestaat der früheren Sowjet-
union ist, stimmen beide Seiten darin überein, die völkerrechtlichen Verträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kirgistan solange anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichen-
des vereinbaren. Sie werden zu diesem Zweck Konsultationen aufnehmen.
Deutschland und Kirgistan bekräftigen, daß diese Erklärung ihre Verpflichtun-
gen aus Verträgen und Bündnissen mit anderen Staaten nicht berührt."
Bonn, den 14. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation
Vom 14. August 1992
1. Mit dem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 24. Dezember 1991, dessen deutsche Übersetzung
nachstehend wiedergegeben wird, hat der Präsident der Russischen Föderation dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
„24. Dezember 1991
Moskau
Sehr geehrter Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, Sie davon zu unterrichten, daß die Mitgliedschaft der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Organisation der Vereinten Nationen, auch im
Sicherheitsrat und in allen anderen Organen und Organisationen des VN-Systems, mit
Unterstützung der Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten durch die Russische
Föderation (RF) fortgesetzt wird. In diesem Zusammenhang bitte ich, anstelle der Bezeich-
nung „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" in den VN die Bezeichnung „Russische
Föderation" zu verwenden.
Die Russische Föderation erhält in vollem Umfang die Verantwortung für alle Rechte und
Pflichten der UdSSR, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, nach Maßgabe der
VN-Charta aufrecht.
Ich bitte, dieses Schreiben als Ertnächtigungsurkunde für alle Personen, die gegenwärtig
über die Bevollmächtigung als Vertreter der UdSSR in den VN verfügen, zur Vertretung der
Russischen Föderation in den Organen der VN zu betrachten.
Der Präsident der Russischen Föderation
B. N. Jelzin
Seiner Exzellenz
Herrn Javier Perez de Cuellar
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen"
2. Mit der am 14. Januar 1992 zugegangenen Note vom 13. Januar 1992, deren deutsche Übersetzung nachstehend
wiedergegeben wird, hat das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Moskau folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
„Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
d.er Russischen Föderation
Nr. 11/Ugp
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation bezeugt
den diplomatischen Missionschefs in Moskau seine Hochachtung und beehrt sich, den
Regierungen der Entsendestaaten folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Die Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus
den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen
Verträgen fort.
Demzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der
UdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahr-
nehmen.
In diesem Zusammenhang bittet das Ministerium, anstelle der UdSSR die Russische
Föderation als Vertragspartei aller geltenden völkerrechtlichen Verträge anzusehen.
Das Ministerium benutzt diesen Anlaß, die diplomatischen Missionschefs erneut seiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Moskau, den 13. Januar 1992
L. S.
An die
Diplomatischen Missionschefs
Moskau"
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1017
3. Mit Schreiben vom 27. Januar 1992, deren deutsche Übersetzung nachstehend wiedergegeben wird, hat der
Ständige Vertreter der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen in New York dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
„Der Ständige Vertreter
der Russischen Föderation
bei der Organisation der Vereinten Nationen
70/n New York, den 27. Januar 1992
Sehr geehrter Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, Ihnen hiermit den Wortlaut einer Note des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Russischen Föderation an die diplomatischen Missionschefs in
Moskau zur Kenntnis zu bringen:
„Die Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus
den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen
Verträgen fort.
Demzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der
UdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahr-
nehmen.
In diesem Zusammenhang bittet das Ministerium, anstelle der UdSSR die Russische
Föderation als Vertragspartei aller geltenden völkerrechtlichen Verträge anzusehen."
Ich bitte Sie, für die Verteilung dieses Schreibens an die Mitgliedstaaten der VN und die
Staaten mit Beobachterstatus Sorge zu tragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ju. Woronzow
Seiner Exzellenz
Herrn Boutros Ghali
Generalsekretär
der Organisation der Vereinten Nationen
New York"
4. Entsprechende Erklärungen hat die Russische Föderation allen weiteren in Betracht kommenden Verwahrern von
mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften und Satzungen notifiziert, denen nach dem Stand von Dezember 1991
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als Vertragspartei oder Mitglied angehörte.
5. Nach Maßgabe der vorstehenden Notifikationen und auf der Grundlage der gemeinsamen deutsch-russischen
Erklärung vom 21. November 1991 gelten die Erklärungen auch für die zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach dem Stand von Dezember 1991 geschlossenen oder
angewendeten zweiseitigen Übereinkünfte.
6. Aus der Fortgeltung der mit und von der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen zwei-
und mehrseitigen Übereinkünfte im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen
Föderation ist nicht zu schließen, daß diese Übereinkünfte nicht auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
anderen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken fortgelten.
Bonn, den 14. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1018 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 24. August 1992
Die in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen
und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-
barung) ist nach ihrem Artikel 1O Abs. 1
am 27. September 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. August 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) auf tschechoslowakischer Seite:
und das Föderative Ministerium für Arbeit und Sozialangelegen-
heiten in Prag.
die Regierung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik -
Artikel 2
im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Nachbarschaft
und freundschaftlicher Zusammenarbeit - (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben;
sind wie folgt übereingekommen:
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
Artikel 1 eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
Tschechoslowaken mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Ver- älter als 40 Jahre alt sind.
einbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben
(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
wollen.
Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- verlängert werden.
barung sind:
(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
a) auf deutscher Seite: bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
lung in Frankfurt am Main); Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1019
Artikel 3 tigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergeb-
( 1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh- nisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils ande-
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über ren Vertragspartei mit.
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem Artikel 7
Gastland zu leben und zu arbeiten.
Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast- finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver- die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
tretung des Gastlands zu beantragen.
(3) Die für Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird Artikel 8
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
erteilt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland und das Föderative Ministerium für Arbeit
Artikel 4 und Sozialangelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie eine gemischte deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast- gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser
lands. Vereinbarung zusammenhängen.
Artikel 5
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas- Artikel 9
sen werden kann, wird auf jährlich 1 000 festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver- angewendet.
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
Artikel 10
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
lnkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der
letzten Notifikation angesehen.
Artikel 6
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge- Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die digt wird.
zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern das migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-
Austauschprogramm und bemühen sich, eine geeignete Beschäf- gung unberührt.
Geschehen zu Prag am 23. April 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Huber
Norbert Blüm
Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik
Peter Miller
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-malawischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. August 1992
Die in Lilongwe durch Notenwechsel vom 12. Mai/
28. Juli 1992 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist
am 28. Juli 1992
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Lilongwe, den 12. Mai 1992
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 29. August 1989 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die
Änderung dieses Abkommens vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 29. August 1989 für das Vorhaben
.,Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani" vorgesehene Finanzierungs-
beitrag von 6 800 000 DM (in Worten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche
Mark) wird um 6 300 000 DM (in Worten: sechs Millionen dreihunderttausend Deutsche
Mark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von
13 100 000 DM (in Worten: dreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zur
Verfügung steht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
29. August 1989 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2
enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Andreas Siegel
Charge d' Affairs
An den
Finanzminister
der Republik Malawi
Hon. Louis Chimango
Lilongwe
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1021
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Seychellen
Vom 1. September 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Seychellen gerichtete Verbalnote vom 18. Juni 1992 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik der Seychellen abge-
schlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1992 (BGBI. II S. 1010).
Bonn, den 1. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Anlage
1. Vereinbarung vom 3. Juli 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen
2. Abkommen vom 30. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Seychellen über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 2. September 1992
1.
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organi-
sation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem Ar-
tikel XII § 38 für
Estland am 12. Februar 1992
Syrien, Arabische Republik am 18. Dezember 1989
in Kraft getreten.
II.
Die Mon g o I e i hat dem Generaldirektor der Internatio-
nalen Atomenergie-Organisation. am 18. Juni 1990 die
R ü c k n a h m e des bei Hinterlegung der Annahme-
urkunde am 12. Januar 1976 angebrachten Vorbehalts zu
Artikel VIII § 26 und Artikel X § 34 der Vereinbarung
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 74)
und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 2. September 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGB!. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Armenien am 30. Juni 1992
Estland am 18. Juni 1992
Kap Verde am 1. Juli 1992
Kasachstan am 30. Juni 1992
Katar am 4. Mai 1992
Lettland am 22. Juni 1992
Litauen am 18. Juni 1992
Namibia am 30. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1992 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 2. September 1992
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II
S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Lettland am 13. Juli 1992
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die
Niederlande am 16. Januar 1993
nebst Niederländischen Antillen und Aruba
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Juli 1974 (BGBI. II S. 1304)
und vom 14. Januar 1992 (BGBI. II S. 113).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 2. September 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGB!. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Armenien am 30. Juni 1992
Estland am 18. Juni 1992
Kap Verde am 1. Juli 1992
Kasachstan am 30. Juni 1992
Katar am 4. Mai 1992
Lettland am 22. Juni 1992
Litauen am 18. Juni 1992
Namibia am 30. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1992 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 2. September 1992
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II
S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Lettland am 13. Juli 1992
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die
Niederlande am 16. Januar 1993
nebst Niederländischen Antillen und Aruba
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Juli 1974 (BGBI. II S. 1304)
und vom 14. Januar 1992 (BGBI. II S. 113).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. September 1992
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für
Burkina Faso am 15. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1990 (BGBI. II
s. 1335).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. September 1992
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Burkina Faso am 15. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 132).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. September 1992
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für
Burkina Faso am 15. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1990 (BGBI. II
s. 1335).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. September 1992
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Burkina Faso am 15. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 132).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1025
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 2. September 1992
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Botsuana am 3. März 1992
Korea, Republik am 27. Mai 1992
Zypern am 26. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. II
S.1127).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 4. September 1992
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Armenien am 12. Mai 1992
Australien am 1. Januar 1992
Kroatien am 2. Juni 1992
Slowenien am 11. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463)
und vom 14. Februar 1992 (BGBI. II S. 216).
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1025
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 2. September 1992
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Botsuana am 3. März 1992
Korea, Republik am 27. Mai 1992
Zypern am 26. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. II
S.1127).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 4. September 1992
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Armenien am 12. Mai 1992
Australien am 1. Januar 1992
Kroatien am 2. Juni 1992
Slowenien am 11. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463)
und vom 14. Februar 1992 (BGBI. II S. 216).
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1992
Das in Accra am 1. Juni 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 1. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturhilfe IV zur Unterstützung
des Strukturanpassungsprogramms" sowie fünf weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in
und
Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen
die Regierung der Republik Ghana - und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 16 000 000,- DM (in
Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana, - ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe IV
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zur Unterstützung des Strukturanpassungsprogramms" in Ko-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu finanzierung mit der Weltbank;
vertiefen,
- ein weiteres Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Lower Volta Bridge"; damit erhöhen sich die für das Vorha-
ben bereits mit Abkommen vom 19. Mai 1989 zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ghana beizutragen, der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit bereit-
gestellten Mittel von 15 600 000,- DM auf 20 600 000,- DM;
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der Ver-
- ein weiteres Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
handlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
Zusammenarbeit vom 28. November bis 2. Dezember 1991 in
Tema-Akosombo Road"; damit erhöhen sich die für das Vorha-
Bonn -
ben mit Abkommen vom 19. Juli 1991 zwischen der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit bereitgestellten
Artikel 1 Mittel von 24 000 000,- DM auf 34 000 000,- DM;
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht - ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
es der Regierung der Republik Ghana, für die nachstehend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abfallbeseitigung Accra";
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1027
- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Tropen- ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
waldschutz Voltaregion", für das bereits mit Abkommen vom und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
22. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepu- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
blik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana ein unterliegen.
Darlehen in Höhe von bis zu 10 000 000,- DM vereinbart
worden ist; Artikel 3
- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
eine Million Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien- und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Expertenfonds". Dieses Vorhaben ersetzt das mit Abkommen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vom 17. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ghana
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über erhoben werden.
Finanzielle Zusammenarbeit vereinbarte Vorhaben „Beteili-
gung an der Niß". Das Abkommen vom 17. Juli 1979 tritt mit
dem Abschluß dieses Abkommens außer Kraft. Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Abkommen Anwendung. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Artikel 5
(4) Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Tropenwald- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
schutz Voltaregion" sowie für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
men im Zusammenhang mit den sonstigen, in Absatz 1 und in Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen
Absatz 2 erwähnten Vorhaben werden in Darlehen umgewandelt, und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-
wenn sie nicht für dieses Vorhaben bzw. für diese Maßnahmen länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
verwendet werden. sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Artikel 6
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra am 1. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Nagel
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organlsation
Vom 4. September 1992
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Arti-
kel 71 für
Kroatien am 8. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. II S. 434).
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation
Vom 14. August 1992
1. Mit dem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 24. Dezember 1991, dessen deutsche Übersetzung
nachstehend wiedergegeben wird, hat der Präsident der Russischen Föderation dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
„24. Dezember 1991
Moskau
Sehr geehrter Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, Sie davon zu unterrichten, daß die Mitgliedschaft der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Organisation der Vereinten Nationen, auch im
Sicherheitsrat und in allen anderen Organen und Organisationen des VN-Systems, mit
Unterstützung der Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten durch die Russische
Föderation (RF) fortgesetzt wird. In diesem Zusammenhang bitte ich, anstelle der Bezeich-
nung „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" in den VN die Bezeichnung „Russische
Föderation" zu verwenden.
Die Russische Föderation erhält in vollem Umfang die Verantwortung für alle Rechte und
Pflichten der UdSSR, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, nach Maßgabe der
VN-Charta aufrecht.
Ich bitte, dieses Schreiben als Ertnächtigungsurkunde für alle Personen, die gegenwärtig
über die Bevollmächtigung als Vertreter der UdSSR in den VN verfügen, zur Vertretung der
Russischen Föderation in den Organen der VN zu betrachten.
Der Präsident der Russischen Föderation
B. N. Jelzin
Seiner Exzellenz
Herrn Javier Perez de Cuellar
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen"
2. Mit der am 14. Januar 1992 zugegangenen Note vom 13. Januar 1992, deren deutsche Übersetzung nachstehend
wiedergegeben wird, hat das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Moskau folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
„Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
d.er Russischen Föderation
Nr. 11/Ugp
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation bezeugt
den diplomatischen Missionschefs in Moskau seine Hochachtung und beehrt sich, den
Regierungen der Entsendestaaten folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Die Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus
den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen
Verträgen fort.
Demzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der
UdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahr-
nehmen.
In diesem Zusammenhang bittet das Ministerium, anstelle der UdSSR die Russische
Föderation als Vertragspartei aller geltenden völkerrechtlichen Verträge anzusehen.
Das Ministerium benutzt diesen Anlaß, die diplomatischen Missionschefs erneut seiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Moskau, den 13. Januar 1992
L. S.
An die
Diplomatischen Missionschefs
Moskau"
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1017
3. Mit Schreiben vom 27. Januar 1992, deren deutsche Übersetzung nachstehend wiedergegeben wird, hat der
Ständige Vertreter der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen in New York dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
„Der Ständige Vertreter
der Russischen Föderation
bei der Organisation der Vereinten Nationen
70/n New York, den 27. Januar 1992
Sehr geehrter Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, Ihnen hiermit den Wortlaut einer Note des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Russischen Föderation an die diplomatischen Missionschefs in
Moskau zur Kenntnis zu bringen:
„Die Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus
den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen
Verträgen fort.
Demzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der
UdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahr-
nehmen.
In diesem Zusammenhang bittet das Ministerium, anstelle der UdSSR die Russische
Föderation als Vertragspartei aller geltenden völkerrechtlichen Verträge anzusehen."
Ich bitte Sie, für die Verteilung dieses Schreibens an die Mitgliedstaaten der VN und die
Staaten mit Beobachterstatus Sorge zu tragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ju. Woronzow
Seiner Exzellenz
Herrn Boutros Ghali
Generalsekretär
der Organisation der Vereinten Nationen
New York"
4. Entsprechende Erklärungen hat die Russische Föderation allen weiteren in Betracht kommenden Verwahrern von
mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften und Satzungen notifiziert, denen nach dem Stand von Dezember 1991
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als Vertragspartei oder Mitglied angehörte.
5. Nach Maßgabe der vorstehenden Notifikationen und auf der Grundlage der gemeinsamen deutsch-russischen
Erklärung vom 21. November 1991 gelten die Erklärungen auch für die zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach dem Stand von Dezember 1991 geschlossenen oder
angewendeten zweiseitigen Übereinkünfte.
6. Aus der Fortgeltung der mit und von der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen zwei-
und mehrseitigen Übereinkünfte im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen
Föderation ist nicht zu schließen, daß diese Übereinkünfte nicht auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
anderen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken fortgelten.
Bonn, den 14. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1018 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 24. August 1992
Die in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen
und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-
barung) ist nach ihrem Artikel 1O Abs. 1
am 27. September 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. August 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) auf tschechoslowakischer Seite:
und das Föderative Ministerium für Arbeit und Sozialangelegen-
heiten in Prag.
die Regierung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik -
Artikel 2
im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Nachbarschaft
und freundschaftlicher Zusammenarbeit - (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben;
sind wie folgt übereingekommen:
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
Artikel 1 eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
Tschechoslowaken mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Ver- älter als 40 Jahre alt sind.
einbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben
(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
wollen.
Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- verlängert werden.
barung sind:
(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
a) auf deutscher Seite: bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
lung in Frankfurt am Main); Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1019
Artikel 3 tigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergeb-
( 1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh- nisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils ande-
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über ren Vertragspartei mit.
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem Artikel 7
Gastland zu leben und zu arbeiten.
Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast- finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver- die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
tretung des Gastlands zu beantragen.
(3) Die für Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird Artikel 8
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
erteilt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland und das Föderative Ministerium für Arbeit
Artikel 4 und Sozialangelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie eine gemischte deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast- gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser
lands. Vereinbarung zusammenhängen.
Artikel 5
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas- Artikel 9
sen werden kann, wird auf jährlich 1 000 festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver- angewendet.
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
Artikel 10
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
lnkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der
letzten Notifikation angesehen.
Artikel 6
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas- Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge- Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die digt wird.
zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern das migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-
Austauschprogramm und bemühen sich, eine geeignete Beschäf- gung unberührt.
Geschehen zu Prag am 23. April 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Huber
Norbert Blüm
Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik
Peter Miller
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-malawischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. August 1992
Die in Lilongwe durch Notenwechsel vom 12. Mai/
28. Juli 1992 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist
am 28. Juli 1992
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Lilongwe, den 12. Mai 1992
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 29. August 1989 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die
Änderung dieses Abkommens vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 29. August 1989 für das Vorhaben
.,Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani" vorgesehene Finanzierungs-
beitrag von 6 800 000 DM (in Worten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche
Mark) wird um 6 300 000 DM (in Worten: sechs Millionen dreihunderttausend Deutsche
Mark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von
13 100 000 DM (in Worten: dreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zur
Verfügung steht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
29. August 1989 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2
enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Andreas Siegel
Charge d' Affairs
An den
Finanzminister
der Republik Malawi
Hon. Louis Chimango
Lilongwe
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1021
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Seychellen
Vom 1. September 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Seychellen gerichtete Verbalnote vom 18. Juni 1992 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik der Seychellen abge-
schlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1992 (BGBI. II S. 1010).
Bonn, den 1. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Anlage
1. Vereinbarung vom 3. Juli 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen
2. Abkommen vom 30. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Seychellen über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 2. September 1992
1.
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organi-
sation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem Ar-
tikel XII § 38 für
Estland am 12. Februar 1992
Syrien, Arabische Republik am 18. Dezember 1989
in Kraft getreten.
II.
Die Mon g o I e i hat dem Generaldirektor der Internatio-
nalen Atomenergie-Organisation. am 18. Juni 1990 die
R ü c k n a h m e des bei Hinterlegung der Annahme-
urkunde am 12. Januar 1976 angebrachten Vorbehalts zu
Artikel VIII § 26 und Artikel X § 34 der Vereinbarung
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 74)
und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 2. September 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGB!. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Armenien am 30. Juni 1992
Estland am 18. Juni 1992
Kap Verde am 1. Juli 1992
Kasachstan am 30. Juni 1992
Katar am 4. Mai 1992
Lettland am 22. Juni 1992
Litauen am 18. Juni 1992
Namibia am 30. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1992 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 2. September 1992
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II
S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Lettland am 13. Juli 1992
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die
Niederlande am 16. Januar 1993
nebst Niederländischen Antillen und Aruba
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Juli 1974 (BGBI. II S. 1304)
und vom 14. Januar 1992 (BGBI. II S. 113).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. September 1992
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für
Burkina Faso am 15. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1990 (BGBI. II
s. 1335).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. September 1992
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Burkina Faso am 15. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 132).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1025
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 2. September 1992
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Botsuana am 3. März 1992
Korea, Republik am 27. Mai 1992
Zypern am 26. August 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. II
S.1127).
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 4. September 1992
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Armenien am 12. Mai 1992
Australien am 1. Januar 1992
Kroatien am 2. Juni 1992
Slowenien am 11. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463)
und vom 14. Februar 1992 (BGBI. II S. 216).
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1992
Das in Accra am 1. Juni 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 1. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturhilfe IV zur Unterstützung
des Strukturanpassungsprogramms" sowie fünf weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in
und
Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen
die Regierung der Republik Ghana - und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 16 000 000,- DM (in
Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana, - ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe IV
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zur Unterstützung des Strukturanpassungsprogramms" in Ko-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu finanzierung mit der Weltbank;
vertiefen,
- ein weiteres Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Lower Volta Bridge"; damit erhöhen sich die für das Vorha-
ben bereits mit Abkommen vom 19. Mai 1989 zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ghana beizutragen, der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit bereit-
gestellten Mittel von 15 600 000,- DM auf 20 600 000,- DM;
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der Ver-
- ein weiteres Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
handlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
Zusammenarbeit vom 28. November bis 2. Dezember 1991 in
Tema-Akosombo Road"; damit erhöhen sich die für das Vorha-
Bonn -
ben mit Abkommen vom 19. Juli 1991 zwischen der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit bereitgestellten
Artikel 1 Mittel von 24 000 000,- DM auf 34 000 000,- DM;
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht - ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
es der Regierung der Republik Ghana, für die nachstehend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abfallbeseitigung Accra";
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992 1027
- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Tropen- ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
waldschutz Voltaregion", für das bereits mit Abkommen vom und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
22. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepu- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
blik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana ein unterliegen.
Darlehen in Höhe von bis zu 10 000 000,- DM vereinbart
worden ist; Artikel 3
- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
eine Million Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien- und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Expertenfonds". Dieses Vorhaben ersetzt das mit Abkommen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vom 17. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ghana
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über erhoben werden.
Finanzielle Zusammenarbeit vereinbarte Vorhaben „Beteili-
gung an der Niß". Das Abkommen vom 17. Juli 1979 tritt mit
dem Abschluß dieses Abkommens außer Kraft. Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Abkommen Anwendung. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Artikel 5
(4) Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Tropenwald- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
schutz Voltaregion" sowie für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
men im Zusammenhang mit den sonstigen, in Absatz 1 und in Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen
Absatz 2 erwähnten Vorhaben werden in Darlehen umgewandelt, und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-
wenn sie nicht für dieses Vorhaben bzw. für diese Maßnahmen länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
verwendet werden. sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Artikel 6
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra am 1. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Nagel
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organlsation
Vom 4. September 1992
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Arti-
kel 71 für
Kroatien am 8. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. II S. 434).
Bonn, den 4. September 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schürmann