Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 947
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 85
zur einheitlichen Messung der Nutzleistung von Verbrennungsmotoren
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 85)
Vom 9. September 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zustän-
digen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 85 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von
Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M
und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, wird hiermit in
Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 85 für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 15. Juni 1992 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Die Regelung Nr. 85 mit Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 24. August 1992
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu folgenden Staaten in Kraft getreten:
Marshallinseln am 14. August 1992
Rußland am 31. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. August 1991 (BGBI. II S. 998).
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Panama
Vom 25. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Konsultationen
gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten
völkerrechtlichen Übereinkünfte zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und Panama mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober
1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Panama abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1992 (BGBI. II S. 619).
Bonn, den 25. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Protokoll vom 28. Januar 1974 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Panama über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
2. Handelsabkommen vom 17. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Panama
3. Abkommen vom 23. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Panama über Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 24. August 1992
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu folgenden Staaten in Kraft getreten:
Marshallinseln am 14. August 1992
Rußland am 31. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. August 1991 (BGBI. II S. 998).
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Panama
Vom 25. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Konsultationen
gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten
völkerrechtlichen Übereinkünfte zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und Panama mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober
1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Panama abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1992 (BGBI. II S. 619).
Bonn, den 25. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Protokoll vom 28. Januar 1974 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Panama über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
2. Handelsabkommen vom 17. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Panama
3. Abkommen vom 23. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Panama über Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 949
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien
Vom 26. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehe-
nen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte zwischen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und Bulgarien mit Herstellung der Einheit Deutschlands am
3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Bulgarien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1151) und vom 25. August 1992 (BGBI. II S. 948).
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Vereinbarung vom 2. Juni 1964 zwischen der Zollverwaltung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Zollverwaltung der Volksrepublik Bulgarien über Zollbegün-
stigungen für Bürger beider Staaten, die jeweils auf dem Gebiet des anderen Staates
arbeiten oder studieren
2. Protokoll vom 23. April 1974 zum Abkommen vom selben Tag zwischen der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien über die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken sowie
das Recht zur Errichtung von Verwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrich-
tungen der diplomatischen Vertretungen beider Staaten
3. Abkommen vom 29. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Status und die
Tätigkeit der Kultur- und Informationszentren Berlin und Sofia
4. Protokoll vom 18. Januar 1983 über das Resultat von Regierungsverhandlungen auf der
Grundlage des Regierungsabkommens vom 23. April 1974 über die gegenseitige
Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken sowie das Recht zur Errichtung von
Verwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrichtungen der diplomatischen
Vertretungen beider Staaten
5. Abkommen vom 31. Oktober 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien bei der Errichtung
und dem Betrieb eines speziellen Objektes und die wissenschaftlich-technische Zu-
sammenarbeit in den Jahren 1986 bis 1990 auf diesem Gebiet
6. Abkommen vom 27. November 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegen-
seitige Lieferung spezieller Ausrüstungen in den Jahren 1986 bis 1990
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität
Vom 26. August 1992
Das in Bonn am 6. November 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisier-
ten Kriminalität ist nach seinem Artikel 13
am 14. August 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schreiber
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Straftaten gegen das Leben;
und - Rauschgiftkriminalität einschließlich Rauschgiftschmuggel;
die Regierung der Republik Polen - - Terrorismus;
- unerlaubte Einschleusung von Personen und Straftaten im
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen
Zusammenhang mit der Beschäftigung, Vermittlung und
Beziehungen in dem Geiste des Vertrags vom 17. Juni 1991
Anwerbung von Arbeitskräften;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen- - Zuhälterei und Menschenhandel;
arbeit zu leisten, - Schutzgelderpressung;
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ins- - Fälschung von Geld, Schecks und Wertpapieren sowie deren
besondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der Verbreitung;
unerlaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher
Bedeutung ist - - Straftaten gegen Eigentum und Vermögen, u. a. Diebstahl von
Kunstgegenständen und Kraftfahrzeugen;
sind wie folgt übereingekommen: - Straftaten gegen die Umwelt.
Artikel 1 Artikel 2
Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit
und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 1O dieses Abkom-
1. Personalien von Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten
mens bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Ver-
Kriminalität, insbesondere auch von Hinterleuten und Draht-
folgung schwerer Straftaten insbesondere der organisierten Krimi-
ziehern, Informationen über Täterverbindungen, Strukturen
nalität zusammen. der Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches
Sofern organisierte Strukturen der Tatbegehung erkennbar Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere
sind, bezieht sich die Zusammenarbeit insbesondere auf die die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, den Gegen-
nachfolgenden Bereiche: stand, die besonderen Merkmale einer Straftat sowie die
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 951
verletzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen mitteilen, Erkentnnisse austauschen über geplante und begangene terrori-
soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten der organisier- stische Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen,
ten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen- die Straftaten zum Nachteil einer der Vertragsparteien oder zum
den erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforder- Nachteil entsprechender anderer wichtiger Interessen planen,
lich ist; begehen oder begangen haben, soweit dies für die Bekämpfung
von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzel-
2. auf Ersuchen polizeiliche Maßnahmen, soweit sie nach dem
fall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässig sind,
erforderlich ist.
durchführen;
3. operativ durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maß- Artikel 5
nahmen und gegenseitige personelle, materielle und organi- Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung
satorische Unterstützung zusammenarbeiten; von Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage
4. zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maß- ihres Rechts insbesondere
nahmen Arbeitstreffen abhalten; 1 . eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der
5. Erfahrungen und Informationen insbesondere über Methoden Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen
der internationalen Kriminalität sowie über besondere, neue zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne-
Formen der Straftatbegehung austauschen; ter Gegenmaßnahmen bilden;
6. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus- 2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur
tauschen; Bekämpfung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten
Einschleusung von Personen erforderlich sind.
7. einander Muster von Gegenständen, die im Zusammenhang
mit einer Straftat stehen, zur Verfügung stellen;
Artikel 6
9. einen Austausch von Fachleuten zur Information und Fortbil-
dung, insbesondere über Techniken und Methoden der Krimi- (1) Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens bilden die
nalitätsbekämpfung und der Kriminaltechnik sowie Studien- Vertragsparteien eine gemeinsame Kommission bestehend aus
aufenthalte von Mitarbeitern zur höheren professionellen leitenden Beamten der Ministerien des Innern beider Seiten unter
Qualifizierung für die Bekämpfung der organisierten Kriminali- Beteiligung auch von gegenseitig zu benennenden Fachleuten,
tät veranstalten. die bei Bedarf zusammentritt.
(2) Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle
Artikel 3 Kontakte unmittelbar zwischen Zentralstellen und den von diesen
Zum Zweck der Rauschgiftbekämpfung, insbesondere von jeweils benannten Experten stattfinden.
unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Ein-, Aus- und Zentralstellen sind:
Durchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-
fen sowie mit Grundstoffen und Vorläufersubstanzen werden die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
Vertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts insbesondere - der Bundesminister des Innern,
1. Personalien von an der Rauschgiftherstellung und dem - der Bundesminister für Gesundheit,
Rauschgifthandel beteiligten Personen, Verstecke und Trans-
- das Bundeskriminalamt,
portmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der
Suchtstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere Einzel- - die Grenzschutzdirektion,
heiten eines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung - das Zollkriminalinstitut;
von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen-
den erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforder- auf seiten der Republik Polen
lich ist; - der Minister für Innere Angelegenheiten,
2. auf Ersuchen entsprechende Maßnahmen durchführen und - der Hauptkommandant der Polizei,
der anderen Vertragspartei die sachdienlichen Erkenntnisse
mitteilen; - der Hauptkommandant der Grenzwache,
3. Informationen über Methoden des Rauschgiftschmuggels mit- der Vorsitzende des Hauptamts für Zoll;
teilen; sowie weitere Zentralstellen, die polizeiliche Aufgaben im Rah-
4. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse zu men dieses Abkommens wahrnehmen und von einer Vertragspar-
Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen; tei der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt werden.
5. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft zur Artikel 7
Verfügung stellen; Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den
6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Artikeln 1 bis 5 dieses Abkommens vereinbarten Zusammenarbeit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen in gesonderten Durchführungsvereinbarungen festlegen.
und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer Herstellung benötigt
werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Verwendungen Artikel 8
austauschen;
Der Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten richtet
7. gemeinsam Maßnahmen zur Verhinderung von unerlaubten sich unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden
Verwendungen von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen:
sowie von Grundstoffen und Vorläufersubstanzen aus dem
1. Die Nutzung der Daten ist nur zu dem angegebenen Zweck
legalen Verkehr durchführen;
und zu den durch die übermittelnde Seite vorgeschriebenen
8. weitere gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der illega- Bedingungen zulässig.
len Herstellung synthetischer Drogen durchführen.
2. Über die Verwendung der übermittelten Daten und über die
dadurch erzielten Ergebnisse wird die übermittelnde Seite auf
Artikel 4 Ersuchen unterrichtet.
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver- 3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-
tragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts Informationen und folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der Artikel 11
übermittelnden Seite erfolgen.
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere
4. Die übermittelnde Seite ist verantwortlich für die Richtigkeit beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammen-
der zu übermittelnden Daten. Sie ist darüber hinaus verpflich- arbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einzufüh-
tet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug ren oder zu fördern.
auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie auf die
nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermitt-
lungsverbote zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten Artikel 12
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
worden sind, so ist dies der anderen Seite unverzüglich mitzu- (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
teilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
der unrichtigen Daten oder die Vernichtung der unter ein geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Übermittlungsverbot fallenden Daten vorzunehmen. eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person stoßen, so kann sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann machen.
verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse an der
Verweigerung der Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht (2) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei
auf Auskunftserteilung richtet sich im übrigen nach dem natio- Wochen vor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission
nalen Recht. sowie vor dem Austausch von Fachleuten die Namen der vorge-
sehenen Personen mit. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht,
6. Die übermittelnde Seite weist bei der Übermittlung auf die daß der Aufenthalt einer von der anderen Vertragspartei benann-
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. ten Person in ihrem Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicher-
7. Beide Seiten machen die Übermittlung und den Empfang von heit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, findet
personenbezogenen Daten aktenkundig. Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
8. Beide Seiten schützen die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, Veränderung und
Bekanntgabe. Artikel 13
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
Artikel 9
dem die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel mitgeteilt
Die Vertragsparteien können Konsultationen zur Gewährlei- haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
stung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Artikeln 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind.
bis 5 dieses Abkommens abhalten.
Artikel 10 Artikel 14
Durch dieses Abkommen werden die Vorschriften über die Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
justitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notenwech-
Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder sel gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Ver- dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei
tragsparteien nicht berührt. zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 6. November 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gaerte
Schäuble
Für die Regierung der Republik Polen
Majewski
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 953
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. August 1992
Das am 3. Februar 1992 in Tunis unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 ist nach seinem
Artikel 6
am 3. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche
und Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist,
der Regierung der Tunesischen Republik -
b) für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - ,,Abwasserbeseitigung in Städten im Medjerda-Tal, Phase II"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen - ,,Abwasserbeseitigung Zuckerkomplex Bou Salem"
Republik, - ,,Abwasserbeseitigung Grand Bizerte"
- ,,Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvemorat
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Kairouan"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 25 400 000,- DM (in
Worten: fünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deut-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie
als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
der Tunesischen Republik beizutragen - beitrags erfüllen,
c) für das Vorhaben „Erosionsschutz und Weideverbesserung
sind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Januar bis im Gouvemorat Kairouan„ für eine notwendige Begleitmaß-
1. Februar 1992 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regie- nahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
rungsverhandlungen wie folgt übereingekommen: 1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
Artikel 1 rungswürdigkeit festgestellt und die Verwendung als Begleit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht maßnahme bestätigt worden ist.
es der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt (2) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe c)
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main bezeichneten Vorhaben die dort genannten Bestätigungen nicht
a) für die Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm" und „Ent- erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
wicklung in Waldgebieten" Darlehen bis zu insgesamt Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe Artikel 3
der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten. Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in
land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-
Vorhaben ersetzt werden. hoben werden.
Artikel 4
(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Vor- Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
haben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
struktur oder durch selbsthilfeorientierte Vorhaben zur Armuts- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
bekämpfung ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Förderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen, können Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Finanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen gewährt werden. ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit- erforderlichen Genehmigungen.
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 2 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterlieQen. Artikel 6
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. blik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 3. Februar 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kunzmann
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Noureddine Mejdoub
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)
Vom 26. August 1992
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
- BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3,
die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. September
1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII
für
Zypern am 8. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1992 (BGBI. II S. 218).
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Island
Vom 28. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Island gerichtete Verbalnote vom 25. Juni 1992 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Island abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. August 1992 (BGBI. II S. 949).
Bonn, den 28. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H i II g e n b e r g
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990
über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe
Vom 14. September 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-
das folgende Gesetz beschlossen: öffentlicht.
Artikel 2
Artikel 1
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Der in Magdeburg am 8. Oktober 1990 unterzeichneten in Kraft.
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Repu- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem
blik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe wird ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. September 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 943
Vereinbarung
über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe
Dohoda
o Mezinarodni komisi pro ochranu Labe
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Vlady Ceske a Slovenske Federativnf Republiky, Spolkove
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und die republiky Nemecko a Evropske hospodarske spolecenstvi (dale
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Vertragsparteien), jen „smluvnf strany"),
in der Sorge um die Reinhaltung der Elbe, vedeny obavou o zachovanf cistoty Labe,
in dem Bestreben, ihre weitere Verunreinigung zu verhindern ve snaze zabranit dalsimu znecisfovanf a zlepsit jeho soucasny
und ihren derzeitigen Zustand zu verbessern, stav,
im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Belastung der Nordsee s ohledem na nutnost stale snizovat zatizeni Severniho more
durch die Elbe nachhaltig zu verringern, zpüsobovane Labern,
in der Überzeugung von der Dringlichkeit dieser Aufgaben, und v presvedcenf o nalehavosti techto ükolü a
in der Absicht, die auf diesem Gebiete bereits bestehende se zamerem posflit spolupraci smluvnfch stran, ktera v teto
Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu verstärken, oblasti jiz existuje,
sind wie folgt übereingekommen: dohodly se, jak uvedeno nfze:
Artikel 1 Clanek 1
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Gewässer- 1. Smluvnf strany spolupracujf v oblasti ochrany vod Labe a
schutzes für die Elbe und ihr Einzugsgebiet in der Internationalen jeho povodf v Mezinarodni komisi pro ochranu Labe (dale jen
Kommission zum Schutz der Elbe, nachfolgend Kommission ,,Komise").
genannt, zusammen.
(2) Sie werden hierbei insbesondere anstreben, 2. Pritom budou usilovat zejmena o to:
a) Nutzungen, vor allem die Gewinnung von Trinkwasser aus a) umoznit uzivani vody, predevsim umoznit ziskavani pitne
Uferfiltrat und die landwirtschaftliche Verwendung des Was- vody z brehove infiltrace a zemedelske vyuzivani vody a
sers und der Sedimente, zu ermöglichen, sedimentu,
b) ein möglichst naturnahes Ökosystem mit einer gesunden b) dosahnout ekosystemu, ktery bude co mozna nejblizsi prfrod-
Artenvielfalt zu erreichen, nimu stavu se zdravou cetnostf druhü,
c) die Belastung der Nordsee aus dem Elbegebiet nachhaltig zu c) trvale snizovat zatizeni Severniho mofe z povodf Labe.
verringern.
(3) Um diese Ziele schrittweise zu erreichen, werden die 3. K postupnemu dosazeni cflü se smluvni strany usnesou
Vertragsparteien im Rahmen der Kommission Arbeitsprogramme v ramci Komise na pracovnfch programech s casovymi plany pro
mit Zeitplänen für jeweils vorrangige Aufgaben beschließen. ükoly, ktere jsou prave prednostni. Tyto programy predpokladaji
Diese Programme sehen unter anderem auch Vorschläge für mezi jinym tez navrhy na opatreni ke snizeni emisi podle stavu
Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen nach dem Stand techniky a ke snizenf zatfzeni z rozptylenych zdrojü.
der Technik und zur Reduzierung von Belastungen aus diffusen
Quellen vor.
(4) Die Vereinbarung regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft 4. Dohoda neresi otazky rybneho hospodarstvi a lodni dopravy;
und der Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der jednani o otazkach ochrany vod pred znecistenim z techto cinn-
Gewässer vor Verunreinigungen aus diesen Tätigkeiten wird osti se vsak tfmto nevylucuje.
dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Artikel 2 Clanek 2
(1) Die Kommission soll insbesondere 1. Komise ma zejmena
a) Übersichten über wesentliche punktförmige Schadstoffeinlei- a) zpracovat pfehledy o podstatnych bodovych zdrojich zneci-
tungen erstellen (Einleiterkataster), die Gewässerbelastung äteni (seznam znecislovatelü), dale odhady o zatizeni vod
aus diffusen Quellen abschätzen und beides fortschreiben, z rozptylenych zdrojü a v obou techto aktivitach pokracovat,
b) Grenzwerte für die Einleitung von Abwässern vorschlagen, b) navrhovat limitni hodnoty pro vypousteni odpadnich vod,
c) konkrete Qualitätsziele unter Berücksichtigung der Ansprüche c) navrhovat konkretni kvalitativni eile s pfihlednutfm k naroküm
an die Gewässemutzung, der besonderen Bedingungen zum uzivatelü vody, ke zvlastnfm podminkam ochrany Sevemiho
Schutz der Nordsee und der natürlichen aquatischen Lebens- mofe a pfirozenych zivych vodnich spoletenstvi,
gemeinschaften vorschlagen,
d) gemeinsame Meß- und Untersuchungsprogramme zur Dar- d) navrhovat spolecne programy mereni a vyzkumu ke znazor-
stellung der Qualität der Gewässer und der Sedimente und nlmi kvality vod, sedimentü a odtoku, jakoz i zivych vodnich a
des Abflusses sowie der aquatischen und litoralen Lebens- litoralnich spolecenstvi, jejich provadenf koordinovat a vy-
gemeinschaften vorschlagen, ihre Durchführung koordinieren sledky dokumentacne podchycovat a vyhodnocovat,
und die Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
e) einheitliche Methoden zur Klassifizierung der Wasserbeschaf- e) zpracovat jednotne metodiky pro klasifikoväni kvality vody
fenheit der Elbe erarbeiten, v Labi,
f) konkrete Aktionsprogramme zur Reduzierung der Schadstoff- f) navrhovat konkretni akcni programy pro snizeni mnozstvi
frachten sowohl aus kommunalen und industriellen Punktquel- unäsenych skodlivych lätek a to jak z komunälnich a prümys-
len als auch aus diffusen Quellen und weitere Maßnahmen lovych bodovych zdrojü, tak i z rozptylenych zdrojü, jakoz i
einschließlich Zeitplanung und Kostenschätzung vorschlagen, dalsi opatreni vtetne casovych plänü a odhadu näkladü,
g) Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung unfallbedingter Gewässer- g) navrhovat preventivni opatfenr k zamezeni zatizenr tokü
belastungen vorschlagen, z havärii,
h) ein einheitliches Alarm- und Warnverfahren für das Einzugs- h) navrhnout jednotny poplachovy a varovny system pro povodi
gebiet vorschlagen und auf der Grundlage der Erfahrungen a tento aktualizovat na zaklade zkusenostr,
aktualisieren,
i) die hydrologischen Verhältnisse im Elbegebiet darstellen und i) znazornovat hydrologicke pomery v oblasti Labe a zdokumen-
die hierfür maßgeblichen Einflüsse dokumentieren (Elbe- tovat vlivy pro tyto pomery smerodatne (monografie Labe),
monographie),
j) die gewässerökologische Bedeutung der unterschiedlichen j) zdokumentovat vyznam rüznych biotopickych prvkü pro ekolo-
Biotopelemente dokumentieren sowie Vorschläge zur Verbes- gii vod a zpracovävat nävrhy na zlepseni podminek pro zivä
serung der Bedingungen für aquatische und litorale Lebens- vodni a litorälni spolecenstvi,
gemeinschaften erarbeiten,
k) über geplante und auf Ersuchen einer Delegation auch über k) radit se o planovanych, nebo, na podklade !ädosti jedne
bestehende Arten der Gewässernutzung beraten, die wesent- delegace, i o stavajicich zpüsobech uziti vod, ktere by mohly
liche grenzüberschreitende Auswirkungen nach sich ziehen mit podstatny vliv na vodohospodarske pomery i za statnimi
könnten, einschließlich Wasserbauten und Gewässerregulie- hranicemi, vcetne vodnich staveb a uprav vodnich tokü,
rung,
1) die Zusammenarbeit vor allem bei wissenschaftlichen For- 1) podporovat spolupraci predevsim u vedecko-vyzkumnych
schungsvorhaben und im Bereich des Informationsaustau- ukolü a v oblasti vymeny informaci, zejmena o stavu techniky,
sches, insbesondere über den Stand der Technik fördern,
m) die Grundlagen für etwaige Regelungen zwischen den Ver- m) pripravovat podklady pro eventualni dohody mezi smluvnimi
tragsparteien über den Schutz der Elbe und ihres Einzugs- stranami na ochranu Labe a jeho povodi.
gebietes vorbereiten.
(2) Die Kommission ist außerdem zuständig für alle anderen 2. Komise je krome toho prislusnä pro vsechny ostatni zalezi-
Angelegenheiten, die die Vertragsparteien ihr im gemeinsamen tosti, ktere na ni smluvni strany po vzajemne dohode pfenesou.
Einvernehmen übertragen.
Artikel 3 Clanek 3
Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag Tato dohoda plati pro uzemi, ve kterych je uplatnoväna
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ange- Smlouva o zalozeni Evropskeho hospodäfskeho spolecenstvi a
wendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie podle teto smlouvy na jedne strane, jakoz i pro uzemi Ceske a
für das Gebiet der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Slovenske Federativni Republiky na strane druhe.
Republik andererseits.
Artikel 4 Clanek 4
Die Vertragsparteien unterrichten die Kommission über die Smluvni strany budou informovat Komisi o podkladech, ktere
Grundlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission jsou nutne pro splneni ukolü Komise, jakoz i o ucinenych opatre-
erforderlich sind, sowie über die getroffenen Maßnahmen und die nich a o prostfedcich na tyto ucely celkove vynalozenych. Komise
dafür insgesamt aufgewendeten Mittel. Die Kommission kann müze k tomuto pfedkladat smluvnim stranäm nävrhy na zlepseni.
dazu den Vertragsparteien Vorschläge zur Verbesserung unter-
breiten.
Artikel 5 Clanek 5
(1) Die Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertrags- 1. Komise se skladä z delegaci smluvnich stran. Kazdä smluvni
parteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt höchstens strana jmenuje nejvyse pet delegätü, z toho vedouciho delegace a
fünf Delegierte sowie stellvertretende Delegierte, darunter einen zästupce vedouciho delegace.
Delegationsleiter und seinen Stellvertreter.
(2) Jede Delegation kann für die Behandlung bestimmter Fra- 2. Kazdä delegace müze pro projednavani urcitych otazek
gen von ihr zu benennende Sachverständige hinzuziehen. pfizvat odborniky podle vlastniho uväzeni.
Artikel 6 Clänek 6
(1) Der Vorsitz der Kommission wird abwechselnd durch die 1. Pfedsednictvim Komise se poveruji stfidave delegace smluv-
Delegationen der Vertragsparteien wahrgenommen. Die Einzel- nich stran. Podrobnosti povereni predsednictvim urcuje Komise a
heiten der Wahrnehmung des Vorsitzes werden von der Kommis- zahme je do sveho jednaciho rädu; delegace, kterä je povefena
sion bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen; die predsednictvim, jmenuje jednoho ze svych clenü do funkce prezi-
Delegation, welche den Vorsitz wahrnimmt, benennt eines ihrer denta Komise. Tato delegace müze po dobu povereni predsed-
Mitglieder als Präsidenten der Kommission. Diese Delegation nictvem jmenovat jednoho dalsiho delegäta.
kann für die Dauer der Wahrnehmung des Vorsitzes einen weite-
ren Delegierten ernennen.
(2) Der Präsident soll in der Regel in den Sitzungen der Kom- 2. Prezident nemä zpravidla na zasedänich Komise hovorit za
mission nicht für seine Delegation sprechen. svoji delegaci.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 945
Artikel 7 Clänek 7
(1) Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Ein- 1. Komise se schazi na radnem zasedani nejmene jednou za
ladung durch den Präsidenten an einem von ihm festzulegenden rok a to na pozvani prezidenta na miste, ktere urcil.
Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
(2) Außerordentliche Tagungen sind durch den Präsidenten auf 2. Na zäklade pozadavku jedne delegace svola prezident
Verlangen einer Delegation einzuberufen. mimoradnä zasedani.
(3) Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratun- 3. Mezi zasedanimi Komise se mohou uskutecnit porady
gen der Delegationsleiter stattfinden. vedoucich delegaci.
(4) Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Jede Delega- 4. Prezident navrhuje program jednani. Kazda delegace ma
tion hat das Recht, diejenigen Punkte auf die Tagesordnung pravo navrhnout na program jednani ty body, ktere by chtela
setzen zu lassen, die sie behandelt zu sehen wünscht. Die projednat. Poradi se stanovi usnesenim Komise podle vetsiny
Reihenfolge wird durch Mehrheitsbeschluß der Kommission fest- hlasü.
gesetzt.
Artikel 8 Clanek 8
(1) Jede Delegation hat eine Stimme. 1. Kazda delegace ma jeden hlas.
(2) Bei den Verhandlungen und Entscheidungen im Rahmen 2. Pfi jednanich a rozhodnutich v ramci teto dohody, jakoz i pfi
dieses Übereinkommens sowie bei seiner Durchführung handeln jejim provad{mi jednaji Evropske hospodarske spolecenstvi a
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Bundesrepublik Spolkova republika Nemecko, kazdy v oblasti sve ;;tislusnosti.
Deutschland im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Die Euro- Evropske hospodarske spolecenstvi neuplatnuje sve hlasovaci
päische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen, in pravo v pfipadech, v nichz je pfislusna Spolkova republika
denen die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, nicht aus; Nemecko, totez plati i obräcene.
das gleiche gilt im umgekehrten Fall.
(3) Die Entscheidungen und Vorschläge der Kommission wer- 3. Rozhodnuti a navrhy Komise, pokud v teto dohode neni
den, soweit in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt ist, stanoveno jinak, se prijimaji jednomyslne; za podminek, ktere
einstimmig gefaßt; unter den von der Geschäftsordnung festzu- budou stanoveny v jednacim fadu, se müze uskutecnit pisemne
legenden Bedingungen kann ein schriftliches Verfahren stattfinden. rizeni.
(4) Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen, 4. Zdrzeni se hlasovani neni v rozporu s jednomyslnosti, pokud
wenn alle Delegationen anwesend sind. jsou pfitomny vsechny delegace.
Artikel 9 Clanek 9
(1) Die Kommission setzt für die Durchführung bestimmter 1. Pro provadeni urcitych ükolu ustavi Komise pracovni sku-
Aufgaben Arbeitsgruppen ein. piny.
(2) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus den von jeder Delega- 2. Pracovni skupiny se skladaji z delegätu nebo odborniku
tion bezeichneten Delegierten oder Sachverständigen zusammen. urcenych kazdou delegaci.
(3) Die Kommission bestimmt die Aufgaben sowie die Mitglieder- 3. Komise url:uje ükoly, jakoz i pocet clenu kazde pracovni
zahl jeder Arbeitsgruppe und ernennt ihre Vorsitzenden. skupiny a jmenuje jejich predsedy.
Artikel 10 Clänek 10
Zur Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung ihrer Arbeit K pfiprave, provadeni a podpofe sve prace zfidi Komise sekre-
richtet die Kommission ein Sekretariat ein. Sitz des Sekretariats tariät. Sidlo sekretariatu je v Magdeburgu. Podrobnosti stanovi
ist Magdeburg. Näheres regelt die Geschäftsordnung. jednaci fad.
Artikel 11 Clanek 11
Die Kommission kann sich der Dienste besonders geeigneter Komise müze vyuzit sluzeb mimofadn6 vhodnych osobnosti
Persönlichkeiten oder Einrichtungen zur Prüfung von Sonder- nebo zanzeni k pfezkoumani zvlaätnich otäzek.
fragen bedienen.
Artikel 12 Clanek 12
Die Kommission beschließt über die Zusammenarbeit mit ande- Komise se usnese o spolupraci s jinymi mezinarodnimi a narod-
ren internationalen und nationalen Organisationen, die für den nimi organizacemi, ktere pfipadaji v uvahu pro ochranu vod.
Gewässerschutz in Frage kommen.
Artikel 13 Clanek 13
Die Kommission erstattet den Vertragsparteien mindestens alle Komise pfedlozi smluvnfm stranam minimalni katde dva roky
zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht sowie nach Bedarf weitere zpraw o öinnosti a podle potfeby daläi zpravy, ve kterych je tfeba
Berichte, in die insbesondere auch die Ergebnisse der Unter- uvest tef vysledky äetreni a jejich zhodnoceni.
suchungen und deren Bewertungen aufzunehmen sind.
Artikel 14 Clanek 14
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung in der 1. Kazda ze smluvnich stran nese naklady na sve zastoupeni
Kommission und in den Arbeitsgruppen sowie die Kosten der v Komisi a v pracovnich skupinach, jakoz i naklady na probihajici
laufenden Untersuchu11gen, die auf ihrem Gebiete vorgenommen setreni, provädene na jejim üzemi.
werden.
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(2) Die übrigen Kosten der Arbeiten der Kommission ein- 2. Ostatni naklady cinnosti Komise, vcetne nakladü na cinnost
schließlich der Kosten des Sekretariats werden in folgendem Sekretariatu, budou rozdeleny v nasledujicim pomeru mezi
Verhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt: smluvni strany:
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,0 % Spolkova republika Nemecko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,0 %
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . 2,5 % Evropske hospodai'ske spolecenstvi ............. . 2,5%
Tschechische und Slowakische Föderative Republik 32,5 % Ceska a Slovenska Federativni Republika . . . . . . . . . . 32,5 %
Insgesamt 100,0 % Celkem 100,0 %
Die Kommission kann in bestimmten Fällen auch eine andere Komise müze stanovit v urcitych pi'ipadech take jine rozdeleni.
Aufteilung festlegen.
Artikel 15 Clanek 15
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Komise si stanovi jednaci rad.
Arti ke 1 16 Clanek 16
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unbe- 1 . Stavajici dohody a smlouvy züstavaji nedotceny.
rührt.
(2) Die Kommission wird untersuchen, inwieweit es zweck- 2. Komise pfezkousi do jake miry je ucelne dohody a smlouvy
mäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 ve smyslu odstavce 1, pro jejich obsah nebo z jinych düvodü,
wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu menit, doplnit ci zrusit; zpracuje doporuceni pro jejich pfepraco-
ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für vani nebo zruseni, jakoz i pro uzavfeni novych dohod ci smluv.
deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß
neuer Übereinkommen oder Verträge.
Artikel 17 Clänek 17
Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch und Pracovnimi jazyky Komise jsou cestina a nemcina.
Tschechisch.
Artikel 18 Clänek 18
Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Unter- Dohoda vstoupi v platnost v den, kdy vsichni signatafi sdelili
zeichner der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Ver- vlade Spolkove republiky Nemecko jako depozitafi, te podle jejich
wahrer mitgeteilt haben, daß die nach eigenem Recht jeweils vlastniho prava byly splneny potfebne pfedpoklady pro uvedeni
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. v platnost. Tato dohoda se uzavira na neomezenou dobu. Lze ji
Die Vereinbarung wird für einen unbefristeten Zeitraum abge- vypovedet ve vypovedni lhüte peti let. Prohlaseni o vypovedi tfeba
schlossen. Sie kann mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt predat depozitafi pisemne; tento s prohlasenim seznami ostatni
werden. Die Kündigungserklärung ist gegenüber dem Verwahrer smluvni strany. Prohlaseni o vypovezeni nabude ucinnosti dnem,
schriftlich abzugeben; dieser teilt sie den übrigen Vertrags- kdy doslo depozitafi.
parteien mit. Die Kündigungserklärung wird mit dem Tag wirksam,
an dem sie beim Verwahrer eingeht.
Artikel 19 Clanek 19
Diese Vereinbarung, die in einer Urschrift in deutscher und T ato dohoda, ktera je v jednom prvopise sepsana v jazyce
tschechischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut glei- nemeckem a ceskem, pncemz katde zneni je stejnym zpüsobem
chermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der zavazne, je deponovana v archivu Spolkove republiky Nemecko,
Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt jeder ta pi'eda kazde smluvni strane jeden ovei'eny opis.
Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Magdeburg am 8. Oktober 1990 Dimo v Magdeburgu dne 8. i'ijna 1990
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Za vlädu Spolkove republiky Nemecko
Klaus Töpfer
Alois Jelonek
Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Der Föderalminister für Umwelt
Za vlädu Ceske a Slovenske Federativni Republiky
Josef Vavrousek
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Der Bevollmächtigte der Europäischen Gemeinschaften
Za Evropske hospodafske spolecenstvi
Laurens Jan Brinkhorst
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 947
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 85
zur einheitlichen Messung der Nutzleistung von Verbrennungsmotoren
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 85)
Vom 9. September 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zustän-
digen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 85 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von
Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M
und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, wird hiermit in
Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 85 für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 15. Juni 1992 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Die Regelung Nr. 85 mit Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 24. August 1992
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu folgenden Staaten in Kraft getreten:
Marshallinseln am 14. August 1992
Rußland am 31. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. August 1991 (BGBI. II S. 998).
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Panama
Vom 25. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Konsultationen
gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten
völkerrechtlichen Übereinkünfte zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und Panama mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober
1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Panama abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1992 (BGBI. II S. 619).
Bonn, den 25. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Protokoll vom 28. Januar 1974 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Panama über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
2. Handelsabkommen vom 17. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Panama
3. Abkommen vom 23. August 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Panama über Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 949
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien
Vom 26. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehe-
nen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte zwischen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und Bulgarien mit Herstellung der Einheit Deutschlands am
3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Bulgarien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1151) und vom 25. August 1992 (BGBI. II S. 948).
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Vereinbarung vom 2. Juni 1964 zwischen der Zollverwaltung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Zollverwaltung der Volksrepublik Bulgarien über Zollbegün-
stigungen für Bürger beider Staaten, die jeweils auf dem Gebiet des anderen Staates
arbeiten oder studieren
2. Protokoll vom 23. April 1974 zum Abkommen vom selben Tag zwischen der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien über die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken sowie
das Recht zur Errichtung von Verwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrich-
tungen der diplomatischen Vertretungen beider Staaten
3. Abkommen vom 29. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Status und die
Tätigkeit der Kultur- und Informationszentren Berlin und Sofia
4. Protokoll vom 18. Januar 1983 über das Resultat von Regierungsverhandlungen auf der
Grundlage des Regierungsabkommens vom 23. April 1974 über die gegenseitige
Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken sowie das Recht zur Errichtung von
Verwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrichtungen der diplomatischen
Vertretungen beider Staaten
5. Abkommen vom 31. Oktober 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien bei der Errichtung
und dem Betrieb eines speziellen Objektes und die wissenschaftlich-technische Zu-
sammenarbeit in den Jahren 1986 bis 1990 auf diesem Gebiet
6. Abkommen vom 27. November 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegen-
seitige Lieferung spezieller Ausrüstungen in den Jahren 1986 bis 1990
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität
Vom 26. August 1992
Das in Bonn am 6. November 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisier-
ten Kriminalität ist nach seinem Artikel 13
am 14. August 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schreiber
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Straftaten gegen das Leben;
und - Rauschgiftkriminalität einschließlich Rauschgiftschmuggel;
die Regierung der Republik Polen - - Terrorismus;
- unerlaubte Einschleusung von Personen und Straftaten im
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen
Zusammenhang mit der Beschäftigung, Vermittlung und
Beziehungen in dem Geiste des Vertrags vom 17. Juni 1991
Anwerbung von Arbeitskräften;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen- - Zuhälterei und Menschenhandel;
arbeit zu leisten, - Schutzgelderpressung;
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ins- - Fälschung von Geld, Schecks und Wertpapieren sowie deren
besondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der Verbreitung;
unerlaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher
Bedeutung ist - - Straftaten gegen Eigentum und Vermögen, u. a. Diebstahl von
Kunstgegenständen und Kraftfahrzeugen;
sind wie folgt übereingekommen: - Straftaten gegen die Umwelt.
Artikel 1 Artikel 2
Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit
und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 1O dieses Abkom-
1. Personalien von Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten
mens bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Ver-
Kriminalität, insbesondere auch von Hinterleuten und Draht-
folgung schwerer Straftaten insbesondere der organisierten Krimi-
ziehern, Informationen über Täterverbindungen, Strukturen
nalität zusammen. der Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches
Sofern organisierte Strukturen der Tatbegehung erkennbar Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere
sind, bezieht sich die Zusammenarbeit insbesondere auf die die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, den Gegen-
nachfolgenden Bereiche: stand, die besonderen Merkmale einer Straftat sowie die
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 951
verletzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen mitteilen, Erkentnnisse austauschen über geplante und begangene terrori-
soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten der organisier- stische Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen,
ten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen- die Straftaten zum Nachteil einer der Vertragsparteien oder zum
den erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforder- Nachteil entsprechender anderer wichtiger Interessen planen,
lich ist; begehen oder begangen haben, soweit dies für die Bekämpfung
von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzel-
2. auf Ersuchen polizeiliche Maßnahmen, soweit sie nach dem
fall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässig sind,
erforderlich ist.
durchführen;
3. operativ durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maß- Artikel 5
nahmen und gegenseitige personelle, materielle und organi- Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung
satorische Unterstützung zusammenarbeiten; von Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage
4. zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maß- ihres Rechts insbesondere
nahmen Arbeitstreffen abhalten; 1 . eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der
5. Erfahrungen und Informationen insbesondere über Methoden Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen
der internationalen Kriminalität sowie über besondere, neue zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne-
Formen der Straftatbegehung austauschen; ter Gegenmaßnahmen bilden;
6. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus- 2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur
tauschen; Bekämpfung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten
Einschleusung von Personen erforderlich sind.
7. einander Muster von Gegenständen, die im Zusammenhang
mit einer Straftat stehen, zur Verfügung stellen;
Artikel 6
9. einen Austausch von Fachleuten zur Information und Fortbil-
dung, insbesondere über Techniken und Methoden der Krimi- (1) Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens bilden die
nalitätsbekämpfung und der Kriminaltechnik sowie Studien- Vertragsparteien eine gemeinsame Kommission bestehend aus
aufenthalte von Mitarbeitern zur höheren professionellen leitenden Beamten der Ministerien des Innern beider Seiten unter
Qualifizierung für die Bekämpfung der organisierten Kriminali- Beteiligung auch von gegenseitig zu benennenden Fachleuten,
tät veranstalten. die bei Bedarf zusammentritt.
(2) Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle
Artikel 3 Kontakte unmittelbar zwischen Zentralstellen und den von diesen
Zum Zweck der Rauschgiftbekämpfung, insbesondere von jeweils benannten Experten stattfinden.
unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Ein-, Aus- und Zentralstellen sind:
Durchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-
fen sowie mit Grundstoffen und Vorläufersubstanzen werden die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
Vertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts insbesondere - der Bundesminister des Innern,
1. Personalien von an der Rauschgiftherstellung und dem - der Bundesminister für Gesundheit,
Rauschgifthandel beteiligten Personen, Verstecke und Trans-
- das Bundeskriminalamt,
portmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der
Suchtstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere Einzel- - die Grenzschutzdirektion,
heiten eines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung - das Zollkriminalinstitut;
von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen-
den erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforder- auf seiten der Republik Polen
lich ist; - der Minister für Innere Angelegenheiten,
2. auf Ersuchen entsprechende Maßnahmen durchführen und - der Hauptkommandant der Polizei,
der anderen Vertragspartei die sachdienlichen Erkenntnisse
mitteilen; - der Hauptkommandant der Grenzwache,
3. Informationen über Methoden des Rauschgiftschmuggels mit- der Vorsitzende des Hauptamts für Zoll;
teilen; sowie weitere Zentralstellen, die polizeiliche Aufgaben im Rah-
4. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse zu men dieses Abkommens wahrnehmen und von einer Vertragspar-
Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen; tei der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt werden.
5. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft zur Artikel 7
Verfügung stellen; Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den
6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Artikeln 1 bis 5 dieses Abkommens vereinbarten Zusammenarbeit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen in gesonderten Durchführungsvereinbarungen festlegen.
und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer Herstellung benötigt
werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Verwendungen Artikel 8
austauschen;
Der Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten richtet
7. gemeinsam Maßnahmen zur Verhinderung von unerlaubten sich unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden
Verwendungen von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen:
sowie von Grundstoffen und Vorläufersubstanzen aus dem
1. Die Nutzung der Daten ist nur zu dem angegebenen Zweck
legalen Verkehr durchführen;
und zu den durch die übermittelnde Seite vorgeschriebenen
8. weitere gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der illega- Bedingungen zulässig.
len Herstellung synthetischer Drogen durchführen.
2. Über die Verwendung der übermittelten Daten und über die
dadurch erzielten Ergebnisse wird die übermittelnde Seite auf
Artikel 4 Ersuchen unterrichtet.
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver- 3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-
tragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts Informationen und folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der Artikel 11
übermittelnden Seite erfolgen.
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere
4. Die übermittelnde Seite ist verantwortlich für die Richtigkeit beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammen-
der zu übermittelnden Daten. Sie ist darüber hinaus verpflich- arbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einzufüh-
tet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug ren oder zu fördern.
auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie auf die
nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermitt-
lungsverbote zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten Artikel 12
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
worden sind, so ist dies der anderen Seite unverzüglich mitzu- (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
teilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
der unrichtigen Daten oder die Vernichtung der unter ein geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Übermittlungsverbot fallenden Daten vorzunehmen. eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person stoßen, so kann sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann machen.
verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse an der
Verweigerung der Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht (2) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei
auf Auskunftserteilung richtet sich im übrigen nach dem natio- Wochen vor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission
nalen Recht. sowie vor dem Austausch von Fachleuten die Namen der vorge-
sehenen Personen mit. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht,
6. Die übermittelnde Seite weist bei der Übermittlung auf die daß der Aufenthalt einer von der anderen Vertragspartei benann-
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. ten Person in ihrem Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicher-
7. Beide Seiten machen die Übermittlung und den Empfang von heit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, findet
personenbezogenen Daten aktenkundig. Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
8. Beide Seiten schützen die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, Veränderung und
Bekanntgabe. Artikel 13
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
Artikel 9
dem die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel mitgeteilt
Die Vertragsparteien können Konsultationen zur Gewährlei- haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
stung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Artikeln 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind.
bis 5 dieses Abkommens abhalten.
Artikel 10 Artikel 14
Durch dieses Abkommen werden die Vorschriften über die Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
justitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notenwech-
Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder sel gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Ver- dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei
tragsparteien nicht berührt. zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 6. November 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gaerte
Schäuble
Für die Regierung der Republik Polen
Majewski
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 953
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. August 1992
Das am 3. Februar 1992 in Tunis unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 ist nach seinem
Artikel 6
am 3. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche
und Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist,
der Regierung der Tunesischen Republik -
b) für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - ,,Abwasserbeseitigung in Städten im Medjerda-Tal, Phase II"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen - ,,Abwasserbeseitigung Zuckerkomplex Bou Salem"
Republik, - ,,Abwasserbeseitigung Grand Bizerte"
- ,,Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvemorat
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Kairouan"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 25 400 000,- DM (in
Worten: fünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deut-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie
als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
der Tunesischen Republik beizutragen - beitrags erfüllen,
c) für das Vorhaben „Erosionsschutz und Weideverbesserung
sind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Januar bis im Gouvemorat Kairouan„ für eine notwendige Begleitmaß-
1. Februar 1992 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regie- nahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
rungsverhandlungen wie folgt übereingekommen: 1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
Artikel 1 rungswürdigkeit festgestellt und die Verwendung als Begleit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht maßnahme bestätigt worden ist.
es der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt (2) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe c)
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main bezeichneten Vorhaben die dort genannten Bestätigungen nicht
a) für die Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm" und „Ent- erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
wicklung in Waldgebieten" Darlehen bis zu insgesamt Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe Artikel 3
der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten. Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in
land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-
Vorhaben ersetzt werden. hoben werden.
Artikel 4
(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Vor- Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
haben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
struktur oder durch selbsthilfeorientierte Vorhaben zur Armuts- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
bekämpfung ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Förderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen, können Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Finanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen gewährt werden. ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit- erforderlichen Genehmigungen.
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 2 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterlieQen. Artikel 6
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. blik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 3. Februar 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kunzmann
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Noureddine Mejdoub
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992 955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)
Vom 26. August 1992
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
- BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3,
die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. September
1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII
für
Zypern am 8. Juni 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1992 (BGBI. II S. 218).
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Island
Vom 28. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Island gerichtete Verbalnote vom 25. Juni 1992 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Island abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. August 1992 (BGBI. II S. 949).
Bonn, den 28. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H i II g e n b e r g
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Boon 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Koln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Anlage
1. Abkommen vom 6. Februar 1973 zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Zentralbank lslands über Zahlungstransaktionen zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Island
2. Handelsabkommen vom 6. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Island
3. Telegrammwechsel vom 12. Januar 1973 zwischen den Außenministerien über die
Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Island
4. Abkommen vom 1. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Island über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet d~r Fischerei
5. Briefaustausch vom 17. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Island über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
6. Protokoll vom 28. September 1988 der 7. Tagung der Gemischten Kommission im
Rahmen des Handelsabkommens vom 6. Februar 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Island